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        <title>Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1874.</title>
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        Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
1874. 
  
Enthält 
die Gesetze, Verordnungen 2c. vom 2. Januar bis zum 2. Dezember 1874.) 
nebst einigen Verordnungen 2c. aus den Jahren 1872. und 1873. 
(Von JNr. 8168. bis Nr. 8247.) 
Nr. I. bis incl. 28. 
  
Berlin, 
zu haben im Gesetz= Sammlungs= Debits= Komtoir.
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        Chronologische Uebersicht 
der in der Gesetz= Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten 
vom Jahre 1874. 
enthaltenen Gesetze Verordnungen 2c. 
  
Datum 
des 
Gesetzes rc. 
Ausgegeben 
u 
-b 
Berlin. 
In hal t. 
Nr. 
bes 
Stücks. 
Nr. 
des 
Gesetzes. 
Seite. 
  
1872. 
28. Dezbr. 
1873. 
17. Mai. 
3. Septbr. 
1874. 
4. April. 
13. März. 
13. Janr. 
4. Juni. 
30. Janr. 
  
  
Vertrag zwischen Preußen und Hessen, betreffend 
die Vetstellon einer Eisenbahn von Mainz 
über Wiesbaden zum Anschlusse an eine 
Eisenbahn von mem a. M. über Camberg 
zur Lahnthalbahn. 
Allerhöchster Erlaß, betreffend die Verleihung des 
Expropriationsrechts und der fiskalischen Vor- 
12% an den Kreis Calbe für den Bau der 
Chausseen: 1) von Pat uͤber Schwarz 
und Tippelskirchen nach Calbe a. d. S., 
2) von Staßfurth über Löderburg bis zu 
Grenze des Kreises Wangleben in der Richtun 
l nfeburg, und 3) von Eikendorf 
iere. 
Allerhöchsten Privilegium wegen Ausgabe auf den 
Inhaber lautender Obligationen der Sammt- 
f#emeinde Malstatt= Burbach-Rußhütte 
im Kreise Saarbrücken im Betrage von 
60,000 Thalern. 
Allerhöchster Erlaß, betreffend die Einführung 
einer evangelischen Kirchengemeinde- 
und Synodalordnung für die Provinzen 
Laußen Brandenburg, Pommern, Posen, 
lesien und Sachsen, sowie die Berufung 
einer außerordentlichen General-Synode 
für die acht älteren Provinzen. Nebst An- 
lage I. und II. 
Statkut für den Deichverband der rechtsseitigen 
Nogat--Niederung. 
  
1° 
8185. 
8195. 
(Al.) 
  
  
120-124. 
91. 
Nr. 1. 
149-180. 
16.
        <pb n="4" />
        IV 
Chronologische Uebersicht des Jahrganges 1874. 
  
Datum 
bes 
Gesetzes 2c. 
Ausgegeben 
u 
r 
Berlin. 
JInh a l t. 
Nr. 
des 
Stücks. 
Nr. 
bes 
Gesetzes. 
Seite. 
  
1873. 
17. Septbr. 
22. — 
30. — 
7. Oktbr. 
  
1874. 
30. Juni. 
13. Janr. 
4. April. 
30. Janr. 
13. März. 
13. Janr. 
Allerhöchste Konzessions-Urkunde für den Bau 
und Betrieb einer Eisenbahn von Altwasser 
oder einem andern geeigneten Punkte der 
Breslau-Waldenburger Bahnstrecke über Fried- 
land bis zur Böhmischen Landetzrenze bei 
Neusorge (zum Anschluß an die von der Kaiserl. 
Königl. Oesterreichischen Staats= Eisenbahn- 
geaeh chaft projektirte Bahn von Neusorge nach 
hodzen) durch die Breslau-Schweidnitz= 
Freiburger Eisenbahngesellschaft. 
Allerhöchster Erlaß, betreffend die Abänderung 
und Erweiterung des Meliorationspro- 
jekts des Altwasserbruch--Entwässerungs- 
verbandes. 
Vertraß zwischen der Deutschen Eisenbahnbau- 
esellschaft und dem Königlich Preußischen 
Fireus betreffend die Berliner Stadt- 
eisenbahn-Gesellschaft. 
Vertrag zwischen Preußen und Bayern wegen 
Herse ung einer Eisenbahmerbindung zwi- 
schen Gelnhausen und Partenstein. 
Allerböchst volliogene Bestätigungs-Urkunde, be- 
treffend den Elften Nachtrag zu dem Statut 
der MagdeburgHalberstädter Eisen- 
bahnge 14 
Allerhöchster Erlaß und das durch denselben ge- 
nehmigte revidirte Statut der Preußischen 
Hypotheken-Aktienbank zu Berlin. 
Allerhöchstes Privilegium wegen Ausgabe auf 
jeden Inhaber lautender Anleihescheine der 
Stadt Brieg zum Ba4trage von 400,000 Tha- 
lern oder 1,200,000 Mark. 
Allerhöchster Erlaß, betreffend das dem Kreise 
Schönau verliehene Expropriationsrecht und 
die Verleihung der fiskalischen Vorrechte für 
den Bau und die Unterhaltung einer Straße 
durch das Kahbachthal von Goldberg nach 
önau mit einer Abzweigung von Seif- 
  
fenau nach Hermsdorf zum Anschluß an 
die Löwenberg- Goldberger Etaatssea e. 
  
1 
8183. 
(Aul.) 
8173. 
  
  
263. 
Nr. 1. 
Nr. 2. 
117-118. 
11-15. 
15. 
Nr. 2. 
Nr. 3. 
91. 
Nr. 2. 
Nr. 4
        <pb n="5" />
        Chronologische Uebersicht des Jahrganges 1874. 
  
  
Datum Ausgegeben Nr. Nr. Z„ 
des e Inh a l t. bes des Seite. 
Gesetzes 2c.Berlin. Stücks.Gesetzes. 
1873. 1874. 
29. Oktbr.3. März. Mierhöghes Privilegium wegen Ausfertigung 6. — 91. 
auf den Inhaber lautender Obligationen Nr. 3. 
des I. Jerichowschen Kreises im Betrage 
von 27, Thalern. 
29. — 13. — Allerhöchster Erlaß, betreffend die Verleihung 6. — 91. 
des Expropriationsrechts und der siskalischen Nr. 4. 
Vorrechte an den Kreis Jerichow I. für den 
Bau und die Unterhaltung einer Chaussee 
von Hohenziatz über Görtzke bis zur Grenze 
des Kreises Ven,Being in der Richtung auf 
Wiesenburg. 
12. Norbr.30. Janr. Alerhöchstes Privilegfum wegen eventueller Aus- 2. — 15. 
gabe auf jeden baber autender Obliga- N.. 3. 
tionen der Stadt Danzig zum Betrage von 
6,000,000 Mark Reichsmünze. 
12. — 20. Febr.Allerhöchstes Privilegium wegen Ausfertigung 4. — 24. 
auf den Inhaber lautender Kreisobliga- Nr. 1 
tionen des Elbinger Kreises bis zum Be- 
trage von 300,000 Thalern. 
13. — 4. April. Allerhöchster Erlaß, betreffend die Genehmigung 8. — 125. 
der Herabsetzung des Zinsfußes von5 Pro- Nr. 1 
ent auf 44 Prozent für die von der Stadt 
H erlohn nach dem Allerhöchsten Privilegium 
vom 28. Januar 1871. (Gesetz Samml. S. 113.) 
aufgenommene Anleihe von 350,000 Thalern. 
15. — 30. Janr. Allerhöchstes Privilegium e Ausgabe auf 2. — 16. 
den Inhaber lautender Obligationen der Nr. 4. 
Stadt Teualdensleben zum Betrage von 
50,000 Thalern. 
22. — 20. Febr. Allerhöchstes Privilegium vegn Emission auf 4. — 24. 
den Inhaber lautender Obligationen der Nr. 2. 
Stadt M. Gladbach zum Betrage von 
200,000 Thalern (600,000 Mark Reichs- 
währung). 
24. — 13. Janr. Allerhöchster Erlaß und das durch denselben ge- 1. — 7. 
nehmigte Statut, Abänderungen der Verfassung Nr. 5. 
der Landschaft der Grafsckaften Hoya und 
Diepholz vom 3. Mai 1863. betreffend. 
24. — 20. Febr. Allerhöchstes Privilegium wegen Ausgabe auf 4. — 24. 
den Inhaber lautender Obligationen der Nr. 3. 
Stadt Hückeswagen zum Betrage von 
00,000 Mark. 
26. — 13. Janr. Statut für den Verband t Begulirung. des 1. — 7. 
Remdena-Bruchs in den Aemtern Osna Nr. 6. 
  
  
brück und Grönenberg.
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        VI 
Chronologische Uebersicht des Jahrganges 1874. 
  
Datum 
bes 
Gesetzes ꝛc. 
Ausgegeben 
zu 
Berlin. 
Inhalt. 
Nr. 
des 
Stücks. 
  
  
1873. 
26. Novbr. 
26. — 
27. — 
27. — 
  
1874. 
30. Janr. 
20. Febr. 
13. März. 
13. Janr. 
30. — 
20. Febr. 
Allerhöchster Erlaß, betreffend das der Gemeinde 
Lamberti im Kreise Münster verliehene Ex- 
propriationsrecht für den Bau einer Verbin- 
dungsstraße zwischen der Münster-Weseler 
und der Münster- Hammer Staatschaussee. 
Allerhöchster Erlaß, betreffend die Uebernahme der 
von der Stadtgemeinde Dt. Eylau ausgebauten 
Chaussee von Dt. Eylau bis zur Löbauer 
Kreisgrenze bei Rodzonno Seitens des Krei- 
ses Rosenberg und die Uebertragung der der 
Stadtgemeinde Dt. Eylau in Bezug auf diese 
Chaussee verliehenen fiskalischen Vorrechte auf 
den Kreis Rosenberg. 
Allerhöchster Erlaß, betreffend die Verleihung des 
Expropriationsrechts und der fiskalischen Vor- 
rechte an die Gemeinden Buir im Kreise Berg- 
heim des Regierungsbezirks Cöln und Golzheim 
im Kreise Düren des Regierungsbezirks Aachen 
für den Bau und die Unterhaltung einer Ge- 
  
  
Rheinischen Eisenbahn bis zur Cöln-Dürener 
Bezirksstraße in Golzheim. 
Allerhöchster Erlaß, durch welchen genehmigt wird, 
daß die von Weihnachten 1873. ab auszugeben- 
den Pfandbricfe und Zinskupons der Schle- 
sischen Landschaft in Deutscher Reichs- 
währung ausgefertigt werden. 
Allerhöchstes Privllegium wegen Ausfertigung auf 
den Inhaber lautender Kreisobligationen 
des Kreises Oels im Betrage von 30,000 
balern. 
Allerhöchster Erlaß, betreffend die Verleihung des 
Expropriationsrechts und der fiskalischen Vor- 
rechte an den Kreis Herford für den Bau und 
die Unterhaltung der Kreischausseen: 1) von 
der Stadt Herford über Elverdissen durch 
die sogenannte Herforder Haide bis zur Grenze 
des Kreises Bielefeld in der Richtung auf 
Heepen; 2) von Bünde, im Anschluß an 
die Chaussee von Bünde nach Oldendorf über 
Ober. Ennigloh, Holsen, Ost= und West-Kilver 
bis zur Grenze der Provinz Hannover; 3) von 
Egter, im Vaschtn an die Kreisstraße Oeyn- 
hausen-Exter; über Solterwisch, Hollwiesen bis 
ge# Vlotho-Salzuffelner Staatsstraße bei der 
  
  
lattenmühle in der Richtung auf Vlotho. 
meinde-Chaussee von der Station Buir der 
  
  
  
24. 
Nr. 4. 
91. 
Nr. 7. 
16. 
Nr. 6. 
24. 
Nr. 5.
        <pb n="7" />
        Chronologische Uebersicht des Jahrganges 1874. 
  
Datum 
64 
Gesetzes r. 
Ausgegeben 
# 
Borlin. 
In h a l t. 
Nr. 
bes 
Stücks. 
Nr. 
des 
Gesetzes. 
Seite. 
  
1873. 
27. Novpbr. 
29. 
29. 
  
1874. 
13. Maͤrz. 
20. Febr. 
20. 
20. 
20. 
30. Janr. 
Allerhoͤchster Erlaß, betreffend die Verleihung des 
ropriationsrechts und der fiskalischen Vor- 
rechte an den Kreis Mogilno fuͤr den Bau und 
die Unterhaltung der Chausseen vom Bahn- 
fMogilno bis zur Retzbrücke vor Gem- 
4 ferner vom Bahnhof Trzemeszno bis zum 
Pflaster der Stadt Trzemeszzuo und im An- 
schluß an die Posen-Thorner Staatsstraße, von 
der Stadt Trzemeszno nach Slonkowo. 
Allerhöchster Erlaß, betreffend die Verleihung des 
Expropriationsrechts und der fiskalischen Vor- 
rechte an den Kreis Glazz für den Bau einer 
Chaussee von Ober-Schwedeldorf über 
Alt-Heide bis zur Grenze des Kreises Habel- 
schwerdt bei Neu-Wilmsdorf zum Anschluß 
an die von Habelschwerdt bis zu jenem Punkte 
zu führende Chaussee. 
Allerhöchster Erlaß, betreffend die Verleihung des 
Exprepriationsrechts und der fiskalischen Vor- 
½ an den Kreis Zauch-Belzig für den 
Bau umd die Unterhaltung der 0b 
von Reeß bis zur Kreisggree auf Zerbst 
und von Wiesenburg bis zur Kreisgrenze 
auf Görzke. 
Allerhöchster Erlaß, betreffend die Verleihung des 
Expropriationsrechts und der siskalischen Vor- 
i an den Kreis Rosenberg für die aus- 
zubauende Kreis-Chausscestrecke von Schoff. 
Bczy nach Rosenberg. 
Allerhöchstes Privilegium wegen Ausfertigung 
auf den Inhaber lautender Kreisobliga- 
tionen des Rosenberger Freises im Be. 
trage von 6000 Thalern. 
Allerhöchster Erlaß und der durch denselben ge- 
nehmigte Erste Nachtrag zu dem Statut für die 
Verwaltung der provinzialständischen Brand- 
versicherungs = Anstalten der Provimz 
Schleswig-Holstein vom 27. Dezember 1872. 
Allerbächster Erlaß nebst dem durch denselben ge- 
nehmigten Statut, betreffend Abänderung und 
Ergänzung des K. 7. des Gesees über die Ver- 
2 g der Bremen-Verdenschen Land- 
chaft vom 9. Februar 1865. 
  
  
  
  
  
  
92. 
24. 
Nr. 6. 
25. 
-s 
26. 
Nr. 8. 
25. 
Nr. 9. 
16. 
Nr. 7. 
Nr. 8.
        <pb n="8" />
        VIII 
Chronologische Uebersicht des Jahrganges 1874. 
  
Datum 
des 
Gesetzes ꝛc. 
Ausgegeben 
u 
- 
Berlin. 
In b a l t. 
Seite. 
  
1873. 
4. Dezbr. 
15. 
  
1874. 
30. Janr. 
30. 
21. Novbr. 
30. April. 
13. Janr. 
4. April. 
20. Febr. 
4. April. 
Allerhõchste Konzessions · Urkunde, betreffend den 
Bau und Betrieb einer Eisenbahn von Esch- 
hofen über Limburg, Hadamar und Hachen- 
burg nach Troisdorf nebst Abzweigung von 
Hachenburg nach Wissen durch die Hes. 
sische Ludwigs-Eisenbahngesellschaft. 
Allerhöchstes Privilegium wegen Ausgabe von 
Prioritäts-Obligationen der Ostpreußi- 
schen Südbahngesellschaft im Betrage von 
1,000,000 Thalern. - 
Allerhöchster Erlaß, betreffend das der Stadt 
Dierdorf im Kreise Neuwied verliehene Recht, 
Behufs Anlegung eines Marktplatzes und Er- 
breiterung der Vordergasse mehrere auf dem 
Retablissementsplanc bezeichnete Grundstücke im 
Wege der Expropriation zu erwerben. 
Allerhöchster Erlaß, betreffend die Verleihung des 
Expropriationsrechts und der fiskalischen Vor- 
rechte an den Kreis Chodziesen für den Bau 
und die Unterhaltung einer Kreis-Chaussee 
von Chodziesen über Rattay und Pietrunke 
nach Margonin. 
Verordnung, betreffend die Aufnahme des Jade- 
Heb iets in den provinzialständischen Verband 
er Provinz Hannover. 
Allerhöchstes Privilegium wegen eventueller Aus- 
gabe auf den Inhaber lautender Obliga- 
tionen der Stadt Kreuznach bis zum Be- 
trage von 480,000 Reichsmark. 
Allerhöchster Erlaß, betreffend die Verleihung des 
Expropriationsrechts und der fiskalischen Vor- 
rechte an den Kreis Militsch-Trachenberg 
für den Bau und die Unterhaltung einer Kreis- 
Chaussee von Trachenberg bis zur Woh- 
lauer Kreisgrenze bei Groß- Bargen in der 
Richtung auf Winzig. 
Vertrag zwischen dem Fiskus und der Berlin- 
Potsdam-Magdeburger, MagdeburgHalber- 
städter, Berlin--Hamburger sowie der Deutschen 
Eisenbahnbaugesellschaft wegen Errichtung einer 
Aktiengesellschaft unter der Benennung -. Ber- 
liner Stadteisenbahn-Gesellschaft.= 
  
  
27. 
  
8168. 
8183. 
(Anl.) 
  
16. 
Nr. 8. 
16. 
Nr. 9. 
129. 
p 
125. 
Nr. 2. 
25. 
Nr. 10. 
113-116.
        <pb n="9" />
        Chronologische Uebersicht des Jahrganges 1874. 
  
Datum 
tes 
Gesetzes rc. 
Ausgegeben 
zu 
Berlin. 
Jn h a l t. 
Nr. 
des 
Stucks. 
Nr. 
bes 
Gesetzes. 
  
1873. 
15. Dezbr. 
17. — 
18. — 
24. 
26. 
  
1874. 
21. Nopbr. 
30. April. 
13. März. 
20. Febr. 
13. Maͤrz. 
13. Janr. 
30. Juni. 
13. Maͤrz. 
Jahrgang 1874. 
Allerhöchster Erlaß nebst Tarif, nach welchem das 
Kähraeln über die Netze bei Zantoch im 
reise Landsberg zu erheben ist. 
Alerhöchstee Privilegium wegen eventueller Aus- 
gabe auf jeden Inhaber lautender Obliga- 
tionen der Stadi Kirn bis zum Betrage von 
180,000 Mark Reichswährung. 
Allerhöchster Erlaß, betreffend die Genehmigung 
der von den Ständen des Kreises Ratibor 
beantragten Aenderung der durch die Aller- 
höchsten Privilegien vom 1. April 1867. (Geset 
Samml. S. 618.) und vom 19. Februar 1870. 
(Gesetz Samml. S. 162.) bewilligten Kreisan- 
leihen im Gesammtbetrage von 450,000 Thalern 
bezüglich der Apoints der auszugebenden Kreis. 
Obdligationen. 
Statut der Genossenschaft für die Melioration 
der in der Tirderung zwischen Konin, Ko- 
ninko und Podpniewki im Kreise Samter be- 
legenen Grundstücke. 
Allerhöchster Erlaß, betreffend die Verleihung des 
Expropriationsrechts und der fiskalischen Vor- 
2 an den Kreis Thorn für den Bau und 
die Unterhaltung des Verbindungsweges 
von dem Flecken Schönsee (Kowalewo) an der 
Thorn-Strasburger Chaussee nach dem Bahn- 
hofe gleichen Namens der Thorn-Strasburger 
Eisenbahn. 
Verordnung, betreffend die den Justizbeamten 
bei Dienstgeschäften außerhalb des Gerichtsorts 
senfewährenden Tagegelder und Reise- 
osten. 
Allerhöchster Erlaß und der durch denselben ge- 
nehmigte Nachtrag zu dem Revidirten Statut 
der Provinzial-Aktienbank des Großher- 
Esthune Posen (Gesetz-Samml. für 1867. 
  
Alerhöchstes rivilegium wegen eventueller Aus- 
e auf den Inhaber lautender Obliga- 
ionen der Stadt Erfurt bis zum Betrage 
von 1,500,000 Mark Reichsmünze. 
  
  
27. 
  
8169. 
  
129. 
Nr. 2. 
92. 
25. 
Nr. 11. 
92. 
2.6. 
253. 
Nr. 2. 
92. 
Nr. 9.
        <pb n="10" />
        X 
Chronologische Uebersicht des Jahrganges 1874. 
  
Datum 
des 
Gesetzes rc. 
Ausgegeben 
zu 
Berlin. 
Nr. 
des 
Stücks. 
Nr. 
bes 
Gesetzes. 
Seite. 
  
1873. 
31. Dezbr. 
31. 
31. 
1874. 
2. Janr. 
21 
l 
T 
  
1874. 
20. Febr. 
20. 
13. März. 
30. Janr. 
20. Febr. 
13. Janr. 
20. Febr. 
13. Märgz. 
Allerhöchstes Privilegium wegen eventueller Aus- 
fertigung auf den Inhaber lautender 44 pro- 
Hentiger. Schuldverschreibungen des Kreises 
agnit im Betrage von 765,000 Mark Reichs- 
währung. 
Allerhöchstes Privilegium wegen eventueller Aus- 
fertigung auf den Inhaber lautender Kreis-. 
obligationen des Heydekruger Kreises 
im Betrage von 84,000 Mark Reichswährung. 
Allerhöchstes Privilegium wegen eventueller Aus- 
fertigung auf den Inhaber lautender Obliga- 
tionen des Tilsiter Kreises im Betrage 
von 525,000 Mark Reichsmünze. 
Gesetz wegen Erhöhung der im §N. 15. des Ge- 
setzes vom 1. Mai 1851., betreffend die Ein- 
führung einer Klassen-- und klassifzirten Ein. 
kommensteuer, vorgeschriebenen Gebühren. 
Allerhöchster Erlaß, betreffend das der Aktien- 
esellschaft Frankenberg zu Aachen verlie- 
Hene Expropriationsrecht für die Erwerbung 
mehrerer in dem Spezialplan bezeichneten Par- 
zellen zum Zwecke der Errichtung eines füd- 
östlich von Aachen belegenen neuen Stadtviertels. 
Gesetz wegen Abänderung einiger Bestimmungen 
des Gees vom 11. Februar 1870., betreffend 
die Ausführung der anderweiten Regelung der 
rundsteuer in den Provinzen Shleshg- 
Holstein, Hannover und Hessen-Nassau, 
sowie im Kreise Meisenheim. 
Allerhöchstes Privilcgium wegen eventueller Aus- 
gabe auf jeden Inhaber lautender Anleihe- 
scheine der Stadt Berlin zum Betrage von 
30,000,000 Mark Reichswährung. 
Allerhöchstes Privilegium wegen eventueller Aus- 
gabe auf jeden Inhaorr. lautender Obliga- 
tionen des Kreises Angerburg zum Be- 
trage von 100,000 Thalern oder 300,000 Reichs- 
mark. 
Allerhöchstes Privilegium wegen eventueller Aus- 
gabe auf den Inbaber lautender Kreis-Obli- 
gationen des Darkehmer Kreises im Be- 
trage von 378,000 Reichsmark. 
  
  
  
8171. 
8170. 
  
Nr. 12. 
25. 
Nr. 13. 
92. 
Nr. 10. 
26. 
Nr. 14 
5-6. 
26. 
Nr. 15. 
92. 
Nr. 11. 
93. 
Nr. 12.
        <pb n="11" />
        Chronologische Uebersicht des Jahrganges 1874. 
  
  
Datum Ausgegeben Nr. Nr. 
ben u JInhalt bes tes JSeite. 
Gesetzes ꝛe.] Berlin. Stuͤcks. Gesetzes. 
1874. 1874. 
7. Janr. 4. April.Allerhöchstes Privilegium wegen eventueller Aus- 8. — 125. 
1 auf jeden Unhaober lautender Obliga- Nr. 3. 
ionen der Stadt Nakel zum Betrage von 
105,000 Mark Reichsmünze. 
10. — 30. Janr. Geseghz, betreffend die Berechnung des Kostenpausch- 2. 8172. 10. 
quantums in den Sitelllachen der Armen. 
verbände. 
10. — 13. März. Statut für den Verband zur Regulirung des 6. — 93. 
mittleren Tilßele-Flusses im Kreise Ragnit. Nr. 13. 
10. — 13. — Allerhöchstes Privilegium wegen eventueller Aus. 6. — 93. 
ferligung auf den Inhaber lautender Kreis- Nr. 14. 
Obligationen des Kreises Insterburg im 
Betrage von 360,700 Reichsmark. 
14. — 13. — Allerhöchstes Privilegium wegen eventueller Aus- 6. — 93. 
fertigung auf den Inhaber lautender Kreis. Nr. 15. 
Obligationen des Niederunger Kreises 
im Betrage von 1,050,000 Reichsmark. 
14. — 13. — Allerhöchstes Privilegium wegen eventueller Aus- 6. — 93. 
fertigung auf den Inhabet lautender Kreis- Nr. 16. 
Obligationen des Sensburger Kreises 
im Betrage von 357,000 Mark Reichswährung. 
14. — 13. — Statut für die Genossenschaft zur Entwässerung 6. — 93. 
des Spiergster Sees und der umliegenden Nr. 17. 
Niederungen im Kreise Lötzen. 
14. — 30. April. Allerhöchster Erlaß, wodurch genehmigt wird, daß 9. — 129. 
im §. 4. des Statuts der Hülfskasse für die Nr. 3. 
Provinz Preußen ce conf. 27. September 
1852. das Wort aalljährlich= in Wegfall kommt. 
17. — 13. März.Allerhöchster Erlaß und der durch denselben ge- 6. — 93. 
nehmigte achte Nachtrag zu dem Revidirten Nr. 18. 
Reglement für die Feuersozietät des platten 
Landes des Herzogthums Sachsen vom 
21. August 1863. 
19. — 4. April. Allerhöchstes Privilegium wegen eventueller Aus- 8. — 126. 
fertigung auf den Inhaber lautender Kreis. Nr. 4. 
Obligationen des Lycker Kreises im Be- 
trage von 480,000 Reichsmark. 
21. — 13. März. Allerhöchster Erlaß und der durch denselben ge- 6. — 93. 
5. Mai. nehmigte dritte Nachtrag zu dem Revidirten10. Nr. 19. 
Reglement für die Immobiliar-Feuersozietät 134. 
Nr. 1. 
  
der Regierungsbezirke Marienwerder und 
Danzig mit Ausschluß der ländlichen Grund- 
stücke in dem zum Mohrunger landschaftlichen 
Departement gehörigen Theilc des Regierunge- 
bezirks Marienwerder vom 21. November 1853. 
  
  
  
2.
        <pb n="12" />
        XII 
Chronologische Uebersicht des Jahrganges 1874. 
  
Datum 
ber 
Gesetzes rc. 
Auksgegeben 
zu 
Berlin. 
Nr. 
bes 
Stücks. 
Nr. 
bes 
Gesetzes. 
Seite. 
  
1874. 
21. Janr. 
23. — 
30. — 
31. — 
31. — 
4. Febr. 
  
1874. 
30. April. 
31. Janr. 
13. März. 
31. Janr. 
4. April. 
5. Mai. 
28. — 
30. April. 
Allerhöchster Erlaß, betreffend die Verleihung des 
Expropriationsrechts und der fiskalischen Vor- 
rechte an den Kreis Guben bezöglich der dem- 
selben eigenthümlich überlassenen fiskalischen 
Chausseestrecke von Grunewald über 
Groß-Breesen nach Bresinchen. 
Allerhöchster Erlaß, betreffend die Ausgabe von 
Reichs- Gold-, Silber-, Nickel- und 
Kupfermünzen neben den Landesmünzen der 
Thalerwährung durch die Königlichen Kassen. 
Allerhöchstes Privilegium wegen eventueller Aus- 
fertigung auf den Angbrr lautender Kreis- 
igationen des Kreises Lötzen im Be- 
trage von 528,000 Mark. 
Gesetz wegen Aufhebung der Mahleingangs. 
steuer von Stärke (Kraftmehl) und Stärke- 
puder. 
Allerhöchster Erlaß, betreffend die Genehmigung 
des vierten Rachtrags zu dem Revidirten Regle- 
ment für die Feuersozietät der siuntichen 
Städte der Provinz Schlesien, der Grafschaft 
Glatz und des Markgrafthums Ober-Lausitz 
mit Ausschluß der Stadt Breslau vom 1. Sep- 
tember 1852., und des zweiten Nachtraägs zu 
dem Revidirten Reglement für die Feuersozietät 
des platten Landes der Provinz Schlesien, der 
Grafschaft Glatz und des Marlgafihums Ober- 
Lausitz vom 28. Dezember 1864. 
Allerhöchstes Privilegium zuren Ausgabe auf 
den Inhaber lautender Obligationen der 
Stadt Aschersleben zum Betrage von 
80,000 Thalern. 
Allerhöchstes Privilegium wegen eventueller Aus- 
gabe auf den Inhaber lautender Obliga- 
kionen der Sammtgemeinde Malstatt-Bur- 
bach-Rußhütte Kreises Saarbrücken im Be- 
trage von 180,000 Mark. 
Allerhöchster Erlaß, betreffend die Verleihung des 
Expropriationsrechts und der fiskalischen Vor- 
rechte an den Kreis Neisse für den Bau und 
die Unterhaltung einer Krei# - Chaussee im 
Anschluß an die Neisse-Glatzer Aktien-Chaussee 
  
bei Stübendorf über Schwammelwit bis an 
  
12 
8175. 
8174. 
  
  
129. 
Nr. 4. 
S — 
* 
134. 
Nr. 2. 
129. 
Nr. 5.
        <pb n="13" />
        Chronologische Uebersicht des Jahrganges 1874. 
  
Datum 
bes 
Gesetzes 2c. 
Ausgegeben 
zu 
Berlin. 
Inh a l t. 
Nr. 
bes 
Stücks. 
Nr. 
bes 
Gesetzes. 
Seite. 
  
1874. 
4. Febr. 
  
1874. 
30. April. 
20. Febr. 
30. April. 
30. — 
28. Mai. 
15. Juni. 
die Landeßgrenze in der Richtung auf Jauer- 
nik mit einer Abzweigung in Schwammel-. 
wit bis an die Landesgrenze bei Heinersdorf 
in der Richtung auf Barzdorf. 
Mespchses Prioilgium wegen Ausfertigung 
auf den Inhaber lautender Kreis-Obliga- 
tionen des Reisser Kreises im Betrage von 
42,000 Thalern III. Emission. 
Gesetz, betreffend die Vereinigung des Ober- 
Appellationsgerichts mit dem Ober- 
tribunal. 
Allerhöchster Erlaß, betreffend die Verleihung des 
Expropriationsrechts und der fiskalischen Vor- 
2 an den Saalkreis für den Bau und 
die Unterhaltung einer Kreis-Chaussee von 
der Saalfähre im unteren Theile der Stadt 
Wettin über Neutz und den an der Halle- 
zum Roß im Anschluß an die fiskalische Löbe- 
üner Kohlenstraße im Dorfe Naun dorf am 
# zur Verbindung mit dem in dessen 
ähe belegenen Bahnhofe gleichen Namens der 
Halle--Ascherslebener Eisenbahn. 
Allerhöchster Erlaß, betreffend die Verleihung des 
Expropriationsrechts und der fiskalischen Vor- 
rechte an die Stadt Tecklenburg für den 
Bau und die Unterhaltung einer Gemeinde- 
Chaussee von Tecklenburg bis zur Gemeinde- 
grenze von Gengerich zum Anschluß an die 
nach Lengerich führende haussee. 
Allerhöchstes Privilegium wegen eventueller Aus- 
fertigung auf den Inhaber lautender Kreis- 
Obligationen des Kreises Pr. Eylau im 
Betrage von 252,000 Thlr. = 756,000 Mark. 
Allerhöchster Erlaß, betreffend die Verleihung des 
Expropriationsrechts und der füskalischen Vor- 
t an die Gemeinden Ummendorf und 
* und die Domaine Ummendorf im 
Kreise Neuhaldensleben für den Bau und die 
Uauechaltung einer Chaussee von Ummen= 
dorf nach Wormsdorf. 
  
Hershurzer Staatsstraße belegenen Gasthof 
  
5. 
  
8176. 
  
130. 
Nr. 6. 
19-20. 
130. 
Nr. 8. 
145. 
Nr. 2.
        <pb n="14" />
        XIV 
Chronologische Uebersicht des Jahrganges 1874. 
  
Datum 
tes 
Gesetzes 2c. 
Ausgegeben 
zu 
Berlin. 
Nr. 
bes 
Stücks. 
Nr. 
Seite. 
  
1874. 
13. Febr. 
20. 
26. 
  
1874. 
20. Febr. 
20. 
20. 
30. April. 
30. 
30. 
30. 
28. Mai. 
3. Maͤrz. 
Gesetz, betreffend die Abänderung des §. 125. der 
Hannoverschen bürgerlichen Prozeßord- 
nung vom 8. November 1850. 
Gesetz, betreffend die Ablösung der den geist- 
lichen und Schul. Instituten, sowie den from- 
men und milden Stiftungen u. s. w. in der 
Provinz Hannover zustehenden Realberech- 
tigungen. 
Gesetz, betreffend den Beginn der verbindlichen 
Kraft der durch die Gesetz= Sammlung 
verkündeten Erlasse. 
Allerhöchstes Privilegium wegen Ausgabe auf 
den Inhaber lautender Obligationen der 
Stadt Königsberg i. Pr. im Betrage von 
3,300,000 Reichsmark. 
Allerhöchstes Privilegium wegen eventueller Aus- 
gabe auf jeden Inhgber lautender Obliga- 
tionen der Stadt Graudenz zum Betrage 
von 225,000 Mark Reichsmünze. 
Allerhöchstes Privilegium wegen Ausgabe auf 
jeden Inhaber lautender Anleihescheine der 
Stadt Potsdam zum Betrage von 900,000 
Mark Reichsmünze. 
Allerhöchstes Privilegium wegen eventueller Aus- 
abe auf jeden Inhaber lautender Anleihe. 
schein# der Stadt Görlitz bis zum Betrage 
von 500,000 Thalern oder 1,500,000 Mark. 
Allerhöchstes Privilegium wegen eventueller Aus- 
fertigung auf den Inhaber lautender Kreis. 
Obligationen des Danziger Landkreises 
im Betrage von 345,000 Reichsmark. 
Allerhöchstes Privilegium wegen eventueller Aus- 
gabe auf jeden Iahaber lautender Obliga- 
tionen des Kreises Friedland zum Betrage 
von 258,000 Thalern = 774,000 Reichsmark. 
Gesetz, betreffend die Feststellung des Staats- 
haushalts--Etats für 1874. 
Gesetz, betreffend die anderweite Regelung der 
Gebühren für die Vollstreckung der Egeku- 
tionen Seitens der Verwaltungsbehäör- 
  
den in den Hohenzollernschen Landen. 
  
Gesetzes. 
8177. 
8178. 
8179. 
8180. 
8181. 
  
  
20. 
21-22. 
23. 
130. 
Nr. 9. 
130. 
Nr. 10. 
130. 
Nr. 11. 
130. 
Nr. 12. 
27-86. 
87.90.
        <pb n="15" />
        Chronologische Uebersicht des Jahrganges 1874. 
XV 
  
Datum 
ber 
Gesetes ꝛc. 
Ausgegeben 
zu 
Berlin. 
Inhalt. 
Nr. 
bes 
Stücks. 
Nr. 
des 
Gesetzes. 
Seite. 
  
1874. 
26. Febr. 
270. — 
27. — 
27. — 
2. März. 
  
1874. 
4. April. 
5. Mai. 
28. — 
28. — 
15. Juni. 
Allerhöchster Erlaß, betreffend den Bau und Be- 
trieb einer Eisenbahn von Berlin über 
Zossen nach dem zur Anlage eines Schieß- 
platzes für die Artillerie-Prüfungskommission 
bestimmten Cummersdorfer Forst. 
Allerhöchstes Privilegium wegen eventueller Aus- 
fertigung auf den Inhaber lautender Obliga- 
tionen des Kreises Stallupönen im Be- 
trage von 600,000 Reichsmark. 
Allerhöchster Erlaß, betreffend die Verleihung des 
Expropriationsrechts und der fiskalischen Vor- 
rechte an den Kreis Trebnißz für den Bau 
und die Unterhaltung einer Chaussee von 
dem Ende der Graupenstraße in Trebnitz ab 
in der Richtung über Droschen, Burgwiz, durch 
das Dorf Heidewilxen bis zum Eingangsthore 
des Bahnhofes in Obernigk. 
Allerhöchstes Privilegium wegen Ausfertigung 
auf den Inbaber lautender Kreisobliga- 
tionen des Trebnitzer Kreises im Betrage 
von 53,000 Thalern. 
Allerhöchster Erlaß, betreffend die Verleihung des 
Expropriationsrechts und der fiskalischen Vor- 
- an das Amt Rorup im Kreise Coes= 
feld für den Bau und die Unterhaltung der 
innerhalb des Gemeindebezirks von Limbergen 
belegenen Straßen: 1) von der Grenze mit 
der Gemeinde Darup bei der Schule von 
Höel im Anschluß an die Darup-Höpeler 
emcinde - Chaussce bis zum Mühlenbach an 
der Grenze mit der Gemeinde Dülmen in der 
Richtung auf die Münster-Weseler Staats- 
straße, 91 von Station 6 + 17 m. der Chaussee 
zu 1. ab bis zum #genbach an der Grenze 
mit der Gemeinde Nottuln zum Anschluß an 
den nach Nottuln führenden Gemeindeweg. 
Allerhöchster Erlaß und der durch denselben ge- 
nehmigte Nachtrag zu dem Statut der kom- 
raßädshen Bank für die Preußische 
Oberlausiz# zu —— 2. März 1866. 
  
(Gesetz-Samml. S. 158 ff.). 
  
12. 
8184. 
  
  
119. 
134. 
Nr. 3. 
145. 
Nr. 4. 
145. 
Nr. 5. 
145. 
Nr. 6. 
218. 
Nr. 2.
        <pb n="16" />
        XVI 
Chronologische Uebersicht des Jahrganges 1874. 
  
Datum 
##s 
Gesetzes 2c. 
Ausgegeben 
u 
Berlin. 
Inhalt. 
Nr. 
des 
Stücks. 
Nr. 
dbes 
Gesetzes. 
Seite. 
  
1874. 
6. März. 
13. 
1874. 
30. Juni. 
16. März. 
30. April. 
5. Mai. 
28. 
21. August. 
31. 
28. Mai. 
12. Dezbr. 
  
Vertrag zwischen Prcußen und Lippe wegen Ueber- 
tragung der Leitung der Grundsteuerver- 
anlagung im Fürstenthum Lippe auf Kö- 
niglich Preußische Behörden und Beamte. 
Gesetz über die Beurkundung des Personen- 
standes und die Form der Eheschließung. 
Gesetz, betreffend die Abänderung des Artikels 18. 
des in den vormals Bayerischen Gebiets- 
theilen gültigen Gesetzes vom 17. November 1837. 
über die Zwangsabtretung von Grund- 
eigenthum für öffentliche Zwecke. 
Allerhöchstes Privilegium wegen Ausgabe auf 
den Inhaber lautender Obligationen des 
Kreises Ostbavelland im Betrage von 
91,850 Thalern II. Emission. 
Allerhöchster Erlaß, betreffend die Verleihung des 
Expropriationsrechts und der fiskalischen Vor- 
rechte an den Kreis Eckartsberga für den 
Bau und die Unterhaltung einer Chaussee 
von Billroda über Kahlwinkel, Bernsdorf, 
Saubach Gerichtsantheil und Saubach Amts- 
antheil nach Bibra. 
Allerhöchster Erlaß, betreffend die Genehmigung 
des Revidirten Statuts der Preußischen Boden- 
kredit-Aktienbank zu Berlin. 
Vertrag über die Theilung des Kommunion- 
gebietes am Unterharze. 
Allerhöchster Erlaß, betreffend die Konvertirung 
der von der Korporation der Kaufmann- 
schaft zu Königsberg i. Pr. in Folge des 
Privilegiums vom 18. VBenuar 1869 (Gesetz- 
Samml. S. 284.) ausweebenen. fünfprozenti. 
gen Schuldverschreibungen in viereinhalb- 
prozentige. 
Allerhöchste Konzessions = Urkunde, betreffend den 
Bau und Betrieb einer Eisenbahn von Wel- 
lesweiler zum An an die von der 
Saarbrücker Staatsbahn abzweigende Zechen- 
bahn nach der Grube König bei Reunkirchen 
durch die Pfälzische Ludwigsbahn-Ge- 
sellschaft. 
  
  
18. 
21. 
22. 
28. 
8218. 
8182. 
8186. 
8232. 
  
  
251-252. 
134. 
Nr. 4. 
145. 
Nr. 7. 
278. 
Nr. 1. 
295-302. 
146. 
Nr. 8. 
362. 
Nr. 1.
        <pb n="17" />
        Chronologische Uebersicht des Jahrganges 1874. 
XVII 
  
Datum 
des 
Gesetzes ꝛc. 
Ausgegeben 
zu 
Berlin. 
Inhalt. 
Nr. 
des 
Stücks. 
Nr. 
des 
Gesetzes. 
Seite. 
  
1874. 
17. März. 
20. 
  
1874. 
15. Oktbr. 
28. Mai. 
. August. 
April. 
28. 
Mai. 
. August. 
21. 
5. Mai. 
Jahrgang 1674. 
  
Vertrag nebst Schluß- Protokoll von demselben 
Tage zwischen Preußen und Oldenburg 
wegen Herstellung einer Eisenbahn von 
Ihrhove nach Neue Schanz. 
Allerhöchstes Privilegium wegen eventueller Aus- 
gabe auf jeden Inhber lautender Obliga- 
tionen der Stadt Hanau im Betrage von 
600,000 Reichsmark. 
Allerhöchster Erlaß, betreffend die Genehmigung 
eines Nachtrags zu dem Tarif vom 27. De- 
ember 1871.) nach welchem die Abgabe für 
as Befahren der Wasserstraßen zwischen 
der Oder und der Elbe zu erheben ist. — 
Nebst Nachtrag. 
Gesetz, betreffend die Betheiligung des Staates 
an dem Unternehmen einer die Stadt Berlin 
durchschneidenden, von einem Punkte in der 
Nähe des Osttahnhofes ausgehenden Eisen- 
bahn nach Charlottenburg. 
Allerhöchster Erlaß und der durch denselben ge- 
nehmigte fünfte Nachtrag zu dem Revidirten 
Reglement für die Land-Feuersozictät der 
Kurmark Brandenburg und der Nieder- 
lausitz vom 15. Januar 1855. 
Allerhöchster Erlaß, betreffend die Verleihung des 
Expropriationsrechts und der fiskalischen Vor- 
rechte an den Kreis Wanzleben für den Bau 
und die Unterhaltung der Chausseen: 1) von 
Klein = Wanzleben über Remkersleben nach 
Commende-Bergen und weiter bis zur 
Kreisgrenze in der Richtung auf Groß-Rodens- 
leben im Kreise Wolmirstedt, 2) von Wester- 
egeln bei der Schraderschen Mühle und der 
Braunkohlengrube Bertha= vorbei nach der 
Magdeburg-Halberstädter Staats-Chaussee in 
der Richtung auf Hakeborn. 
Allerhöchstes Privilegium wegen Ausfertigung auf 
den Inhaber lautender Kreisobligationen 
des Wanzlebener Kreises im Betrage von 
25,000 Thalern V. Emission. 
Allerhöchstes Privilegium wegen eventueller Aus- 
gabe auf jeden Inhaber lautender Obliga- 
tionen des Kreises Schildberg zum Betrage 
von 435,000 Mark Reichsmünze. 
  
22. 
12. 
21. 
21. 
8237. 
8230. 
8183. 
(mit Anl.) 
  
  
317.330. 
146. 
Nr. 9. 
292.293. 
111-118. 
146. 
Nr. 10. 
278. 
Nr. 2. 
278. 
Nr. 3. 
134. 
Nr. 5.
        <pb n="18" />
        XVIII 
Chronologische Uebersicht des Jahrganges 1874. 
  
Datum 
bes 
Gesetzes rc. 
Ausgegeben 
zu 
Berlin. 
JIn h a l t. 
Nr. 
bes 
Stücks. 
Fr. 
bes 
Gesetzes. 
Seite. 
  
1874. 
28. März. 
28. 
28. 
28. 
28. 
30. 
30. 
  
1874. 
28. Mai. 
10. Juni. 
30. 
30. April. 
5. Mai. 
  
Allerhöchstes Prlvilegium wegen Emission fünf- 
brohentiger. Prioritäts Obligationen 
V. Emission der Rheinischen Eisenbahn- 
gesellschaft zum Betrage von 10,000,000 Tha- 
lern oder 30,000,000 Mark. 
Allerhöchstes Privilegium wegen eventueller Aus- 
gabe auf jeden Inhaber lautender Obliga- 
tionen des Kreises Preußisch Stargard 
zum Betrage von 522,000 Mark Reichsmünze. 
Allerhöchster Erlaß, betreffend die Verleihung des 
Expropriationsrechts und der fiskalischen Vor- 
rechte für den Ausbau und die Unterhaltung 
wehrerer Chausseen im Landkreise Königs= 
erg. 
Allerhöchstes Privilegium wegen Ausfertigung auf 
den Inhaber lautender Kreisobligationen 
des Königsberger Landkreises V. Emission 
im Betrage von 576,000 Mark Reichswährung. 
Allerhöchster Erlaß, betreffend die Verleihung des 
Expropriationsrechts und der fiskalischen Vor- 
rechte an die Sammtgemeinde Lengerich im 
Kreise Tecklenburg für den Bau und die Un- 
terhaltung einer Chaussee von der Barriere 
Antrup bei Lengerich bis zur Gemeindegrenze 
in der Richtung auf Brochterbeck. 
Allerhöchster Erlaß, betreffend die Herabsetzung 
des durch Allerhöchste Order vom 12. Novem- 
ber 1860. auf 5 Prozent erhöhten Zinsfußes 
der in Folge des Privilegiums vom 14. Mai 
1866. (Gesetz Samml. S. 315.) von der Stadt 
Demmin aufgenommenen Anleihe von 
220,000 Thalern auf 44 Prozent. 
Allerhöchster Erlaß, betreffend die Berichtigung der 
in der Gesetz= Sammlung für 1873. Seite 397. 
abgedruckten Beschreibung des Königlichen großen 
Wappenschildes. 
Allerhöchster Erlaß und der durch denselben ge- 
nehmigte fünfte Nachtrag zu dem Revidirken 
Reglement für die Land-Feuersozietät der 
Kurmark Brandenburg und der Nieder- 
lausitz vom 15. Januar 1855. 
  
  
8187. 
  
  
146. 
Nr. 11. 
146. 
Nr. 12. 
192. 
Nr. 1. 
192. 
Nr. 3. 
128. 
134. 
Nr. 6.
        <pb n="19" />
        Chronologische Uebersicht des Jahrganges 1874. XIX 
Datum Ausgegeben Nr.r. 
bes zu Inhalt. bes deseite. 
Gesetzes ꝛt. Berlin. Stücks.Gesetzes. 
1874. 1874. 
30. März.1. Juni. Allerhöchster Erlaß, betreffend die Uebertragung4. — 192. 
der der Firma Jacobi, Haniel und Huyssen zu rr. 1. 
Guteheffnungshütte in Sterkrade unter dem 
8. August 1870. (Gesetz= Samml. S. 554) 
ertheilten Konzession zum Bau und Betrie 
einer für den Lokomotivbetrieb einzurichtenden 
Verbindungs-Eisenbahn zwischen ihren ver- 
schiedenen in den Bürgermeistereien Holten, 
Oberhausen, Borbeck und Meiderich gelegenen 
Werken an die unter dem Namen = Gutehoff- 
nungshütte, Aktien-Verein für Bergbau und 
Hüttenbetrieb gebildete Gesellschaft. 
30. — 10. — Allerhöchstes Privilegium wegen eventueller Aus- 14. — 192. 
gabe auf jeden Anhaber lautender Schuld. Nr. 5. 
verschreibungen des Kreises Graudenz 
zum Betrage von 666,000 Mark Reichs- 
währung. 
30. — 10. — Allerhöchstes Privilegium wegen eventueller Aus- 14. — 192. 
fertigung auf den Inhaber lautender Obliga- Nr. 6. 
tionen des Kreises Strasburg im Betrage 
von 900,000 Reichsmark. 
30. — 10. — Allerhöchster Erlaß, betreffend die Abänderung 14. — 193. 
des dem Kreise Insterburg unter dem 18. No- Nr. 7. 
vember 1867. ertheilten Privilegiums zur Aus- 
abe fünfprozentiger Kreisobligationen im 
Betrage von noch 36,000 Thlr., in specie 
wesen deren Umwandlung in 4prozentige 
Obligationen. 
30. — 10. — Allerhöchstes Privilegium wegen eventueller Aus. — 193. 
gabe auf jeden Anbtaper lautender Obliga- Nr. u. 
tionen des Kreises Berent bis zum Betrage 
von 510,000 Mark Reichsmünze. 
30. — 5. — 1Alehöchster Erlaß, betreffend die Verleihung des 15. — 218. 
21. August..Expropriationsrechts an die Peerlaubtger 21. Nr. 3. 
Eisenbahngesellschaft für die Anlage einer 278. 
Nr. 1. 
  
Pferde Gisendah vom Bahnhof Ruhland 
der Cottbus - Großenhayner Eisenbahn über 
Schernagosda nach Lauchhammer bezüglich 
wßer für die Strecke von der Elsterbrücke bis 
n Lauchhammer Gebiet erforderlichen Grund- 
e. 
  
  
3“
        <pb n="20" />
        XX 
Chronologische Uebersicht des Jahrganges 1874. 
  
Datum 
des 
Gesetzes: 
- 
c. 
Ausgegeben 
zu 
Berlin. 
JInh a l t. 
Nr. 
des 
Stücks. 
Nr. 
bes 
Gesetzes. 
Seite. 
  
1874. 
1. April. 
  
1874. 
30. April. 
5. Mai. 
10. Juni. 
1. Oktbr. 
21. August. 
10. Juni. 
Allerhöchster Erlaß, betreffend die allgemeine Ein- 
führung des ganffährigen Abonnements für die 
Gesetz= Sammlung und die Amtsblätter. 
Verordnung, betreffend die Tagegelder und 
Reisekosten für die Landgendarmerie. 
Allerhöchster Erlaß, betreffend die Abänderung der 
dem Kreise Gumbinnen unter dem 18. April 
1864. und 27. November 1865. ertheilten Pri- 
vilegien zur Außgabe fünfprozentiger Kreis- 
obligationen zum Gesammtbetrage von 
145, Thlr., in specie wegen deren Um- 
wandlung in 4 prozentige Obligationen. 
Allerhöchstes Privilegium wegen eventueller Aus- 
fertigung auf den Inhaber lautender Kreis- 
obligationen des Kreises Neustadt im 
Betrage von 600,000 Reichsmark. 
Allerhöchster Erlaß, betreffend die Verleihung des 
Expropriationsrechts und der fiskalischen Vor- 
rechte an die Stadt- und Landgemeinde Wester- 
Cappeln im Kreise Teccklenburg für den Bau 
und die Unterhaltung einer Chaussee von 
Wester-Cappeln durch Seeste bis zur Ge- 
meindegrenze in der Richtung auf Bramnsche 
im Landdrosteibezirk Osnabrück. 
Allerhöchste Konzessions-Urkunde, betreffend die 
Ausdehnung des Unternehmens der Altona- 
Kieler Eisenbahngesellschaft auf eine 
Hafenbahn von dem Elb- Quai bei Neumühlen 
nach dem Altonaer Bahnhofe. 
Allerhöchster Erlaß, betreffend die Verleihung des 
Expropriationsrechts und der fiskalischen Vor- 
rechte an die Gemeinden Hiltrup und Amels- 
büren im Kreise Münster für den Bau und 
die Unterhaltung einer Gemeinde-Chaussee 
von Hiltrup über Amelsbüren bis zur Lüding- 
hauser Kreisgrenze auf Ottmarsbocholt. 
Allerhöchster Erlaß und der durch denselben ge- 
nehmigte wweite Nachtrag zu dem Regulatioe 
vom 18. Juni 1866. über die Emission ver- 
zinslicher Obligationen durch die Provin- 
zial-Hülfskasse für die Provinz Schle- 
sien, ausschließlich der Oberlausitz. 
  
  
  
2188. 
8189. 
  
128. 
131-133. 
193. 
Nr. 9. 
193. 
Nr. 10. 
193. 
Nr. 11. 
313. 
Nr. 1. 
193. 
Nr. 12.
        <pb n="21" />
        Chronologische Uebersicht des Jahrganges 1874. XXI 
Datum Ausgegeben Nr. Nr. 
bes zu In h a l t. des des JSeite. 
Gesetzes 2c. Berlin. Stücks.Gesetzes. 
1874. 1874. 
8. April. 1. Oktbr. Allerhöchste Konzessions-Urkunde) betreffend dens4 — 313. 
au und Betrieb einer Eisenbahn von einem Nr. 2. 
Punkte in der Nähe des Ostbahnhofes zu Berlin 
durch die Stadt nach Charlottenburg durch die 
Berliner Stadt-Etsenbahngefeltschaft 
10. — 10. Juni.Allerhöchstes Privilegium wegen Ausgabe aufß14. — 193. 
den Inhaber lautender Obligationen des Nr. 13. 
Kreises Heiligenbeil im Betrage von 
450,000 Reichsmark. 
13. — 26. Mai. Allerhöchster Erlaß, betreffend den Dienstrang der 11. 8192. 142. 
Oberamts-Sekretaire in den Hohenzol- 
lernschen Landen. 
13. — 10. Juni.Allerhöchstes Privilegium wegen eventueller Aus- 14. — 193. 
fertigung auf den Inhaber lautender Kreis- Nr. 14. 
obligationen des Neumarkter Kreises im 
Betrage von 315,000 Mark. 
15. — 10. — Allerhöchstes Privilegium epen Ausgabe aus 14— 194. 
den Inhaber lautender Obligationen des Nr. 15. 
Kreises Braunsberg im Betrage von 
450,000 Reichsmark. 
20. — 10. — Allerhöchstes Privilegium wegen eventueller Ais !s4. — 194. 
fertigung auf den Inhaber lautender Kreis. Nr. 16. 
obligakionen des Schlochauer Klreises 
bis zum Betrage von 80,000 Thalern oder 
240,000 Reichsmark. 
20 — 0 Allrhöchstes Privilegium wegen eventueller Aus,4. — 194. 
fertigung auf den Inhaber lautender Stadt. Nr. 17. 
obligationen der Stadt Bromberg bis · 
zum Betrage von 1,200,000 Mark Reichswäh- 
rung. 
20. — 10. — Allerhöchstes Privilegium wegen eventueller Aus- 14. — 194. 
fertigung auf den Inhaber lautender Kreis. Nr. 18. 
obligationen des Kreises Wartenberg zum 
Betrage von 210,000 Mark Reichswährung. 
20. — 25. Juli. Allerhöchster Erlaß, betreffend eine Abänderung 20. — 270. 
des Statuts des Aken-Rosenburger Deich- r. 1. 
  
  
verbandes vom 28. August 1856. (Gesetz- 
Samml. für 1856. S. 913. fl.)
        <pb n="22" />
        XXII Chronologische Uebersicht des Jahrganges 1874. 
Datum Ausgegeben Nr.r. ç 
bes zu Inhalt. bes bes JSeite. 
Gesetzes 2c. Berlin. Stücks. SGesetzes. 
1874. 1874. 
24. April. 10. Juni.Allerhöchstes Privilegium wegen eventueller Aus- 11. — 194. 
fertigung auf den Inhaber lautender Kreis. Nr. 10. 
obligationen des Kostener Kreises bis zum 
Betrage von 407,100 Mark Reichswährung. 
24. — 30. — Allerhöchstes Privilegium wegen eventueller Aus. — 253. 
gabe auf jeden Inbaber lautender Stadt- Nr. 4. 
obligationen der Stadt Tilsit im Betrage 
von 420,000 Mark Reichsmünze. 
24. — 30. — Allerhöchstes Privilegium wegen eventueller Aus- 18. — 253. 
fertigung auf den Inhaber lautender Obliga- Nr. 5. 
tionen des Kreises Osthavelland bis zum 
Betrage von 972,000 Mark Reichsmünze. 
24. — 30. — Allerhöchstes Privilegium wegen eventueller Aus- 18. — 253. 
abe auf jeden Inhaber lautender Anleihe- Nr. 6. 
schrine der Stadt Breslau zum Betrage 
von 10,500,000 Mark Reichsmünze. 
25. — 10. — Allerhöchstes Privilegium wegen eventueller Aus- 14. — 194. 
abe auf jeden Inhaber lautender Anleihe. Nr. 20. 
sceine des Kreises Demmin zum Betrage 
von 186,000 Mark Reichswährung. 
25. — 21. Novbr. Allerhöchstes Privilegium wegen eventueller Aus.27. — 351. 
gabe auf jeden 5 lautender Obliga- Nr. 3. 
tionen III. Emission des Kreises Schrimm 
bis zum Betrage von 320,000 Reichsmark. 
27. — 24. Juni. Vertrag zwischen Preußen und Schaumburg- 17. 8213.45-26 
Lippe wegen Ausdehnung des Staatsvertrages 
vom 20. Oktober 1872. auf die Leitung der 
Ablösungen anderer Grundgerechtigkeiten, der 
Gemeinheitstheilungen und der Zusam- 
menlegungen der Grundstücke im Fürsten- 
thum Schaumburg-Lippe durch die Königlich 
Preußischen Auseinandersetzungs-Behör-= 
en. 
1. Mai. 10. — Allerhöchster Erlaß und der durch denselben ge- 14. — 194. 
25. Juli. nehmigte Erste Nachtrag zu dem Revidirten20. Nr. 21. 
Reglement für die Städte-Feuersozietät 270. 
Altpommerns vom 22. Juni 1864. (Gesetz- Nr. 2. 
  
Samml. S. 409. ff.).
        <pb n="23" />
        Chronologische Uebersicht des Jahrganges 1874. XXIII 
Datum Ausgegeben Nr. Nr. 
des m Inh a l t. bes des Seite. 
Gesetzes 2c| Berlin. Stücks. Gesetzes. 
1874. 1874. 
4. Mai. 30. Juni. Allerhöchstes Privilegium wegen eventueller Aus18. — 253. 
fertigung auf den Inhaber lautender Kreis- Nr. 7. 
obligationen V. Emission des Stuhmer 
Kreises bis zum Betrage von 342/000 Mark 
Reichsmünze. 
4. — 30. — Allerhöchster Erlaß, betreffend die Verleihung 18. — 254. 
des Expropriationsrechts und der fiskalischen Nr. 8. 
Vorrechte an die Stadtgemeinde Lippstadt 
resp. die Gemeinde Liesborn für den Bau 
und die Unterhaltung des von Lippstadt durch 
die Fürstlich Lippesche Enklave Cappel auf Lies- 
born führenden Kommunalweges. 
6. — 30. — Statut für die Nieder-Rheider-Deichacht, 18. — 254. 
Amts-Weener im Landdrostei-Bezirk Aurich. Nr. 9. 
6. — 30. — Allerhöchstes Privilegium wegen eventueller Aus- 18. — 254. 
abe auf jeden baber autender Anleihe. Nr. 10. 
bohein- der Stadt Cottbus bis zum Betrage 
von 600,000 Mark Reichswährung. 
6. — 30. — Allerhöchstes Privilegium wegen eventueller Aus- 18. — 254. 
fertigung auf den Inhaber lautender Obli- Nr. 11. 
gLakionen des Kreises Osterode bis zum 
ectrage von 75,000 Reichsmark II. Emission. 
6. — 25. Juli. Allerhöchstes Privilegium wegen Ausgabe auff 20. — 270. 
den Inhaber lautender Obligationen der Nr. 3. 
Stadt Düsseldorf VI. Serie im Betrage von 
1,800,000 Mark Reichswährung. 
6. — 25. — Allerhöchstes Privilegium wegen eventuellert — 270. 
Ausgabe auf den Hngetr lautender Obli- Nr. 4. 
ationen deß Landkreises Königsberg i. Pr. 
uEmission im Betrage von 1,050,000 Reichs- 
mark. 
11. — 25. — Allerhöchste Konzessions-Urkunde, betreffend den205 — 270. 
Bau und Betrieb einer Eisenbahn von Cott- Nr. 5. 
bus nach Frankfurt a. d. O. durch die Cott. 
bus. Großenhainer Eisenbahngesellschaft. 
11. — 25. — Allrhöchstes Feivilium wegen eventueller Aus20. — 270. 
Nr. 6. 
  
cheine der Stadt Lieg nitz zum Betrage von 
E6 6 auf jeden Inhaber lautender Anleihe- 
00,000 Mark Reichsmünze.
        <pb n="24" />
        XXIV 
Chronologische Uebersicht des Jahrganges 1874. 
  
Datum 
des 
Gesetzes 2c. 
Ausgegeben 
zu 
Berlin. 
Nr. 
des 
Stücks. 
Nr. 
des 
Gesetzes 
Seite. 
  
1874. 
13. Mai. 
20. 
  
1874. 
I. Oktbr. 
Juni. 
21. August. 
21. 
26. Mai. 
August. 
Allerhöchster Erlaß, betreffend die Verleihung des 
Expropriationsrechts und der fiskalischen Vor- 
rechte an die Stadisemeinde Oebisfelde, das 
Rittergut gleichen Namens, die Gemeinden 
Kaltendorf, Weddendorf, Bergfriede, Niendorf, 
Wassendorf, Breitenrode, Böddorf, Rätzlingen, 
Katbendorf, Etingen und Wegenstedt im Kreise 
Gardelegen für den Bau und die Unterhaltung 
einer Chaussee von der Preußisch. Braun- 
schweigischen Grenze zwischen Oebisfelde und 
Büstedt her bis zum Marktplatz der Stadt 
Oebisfelde, sowie von dem Bahnhofe Oebis- 
felde her und durch die Stadt Oebisfelde bis 
zur Vereinigung mit dem ersteren Chausseczuge 
am Marktplatze und dann weiter über Bösdorf, 
Rätzlingen, Kathendorf, Etingen und Wegen- 
stedt bis an die Preußisch. Braunschweigische 
Landesgrenze gegen Calvoerde. 
Allerhöchstes Privilegium wegen eventueller Aus- 
fertigung auf den Inhaber lautender Kreis- 
obligationen IV. Emission des Pillkal- 
lener Kreises im Betrage von 454,725 Mark 
Reichswährung. 
Allerhöchstes Privilegium wegen eventueller Aus- 
fertigung auf den Inhaber lautender Obli- 
Pationen des Kreises Rastenhurg 
II. Emission bis zum Betrage von 1,080,00 
Reichsmark. 
Allerhöchstes Privilegium wegen eventueller Aus- 
Sche auf den Inhaber lautender Obligationen 
II. Emission des Kreises Fischhausen im 
Betrage von 510,000 Mark Reichswährung. 
Bekanntmachung, betreffend die Ausführung des 
Gesetzes über das Grundbuchwesen in dem 
Jadegebiiet vom 23. März 1873. (Gesetz- 
Samml. S. 111.). 
Gesetz über die Verwaltung erledigter katho- 
lischer Bisthümer. 
Allerhöchstes Privilegium wegen Ausfertigung 
auf jeden Inhaber lautender Obligationen 
des Kreises Hadersleben zum Betrage von 
300,000 Reichsmark. 
  
  
24. 
21. 
  
8193. 
8190. 
  
313. 
Nr. 3. 
135-139. 
279. 
Nr. Z.
        <pb n="25" />
        Chronologische Uebersicht des Jahrganges 1874. 
XXV 
  
  
  
  
  
  
  
Datum Ausgegeben Nr.r. 
bei ui Inh a l t. des des Seite. 
Gesetzes 2c.Berlin. Stücks. Gesetzes. 
1874. 1874. 
21. Mak. 26. Mai. Gesehh wegen Deklaration und Ergänzung des11. 8191.139-14. 
Gesetzes vom II. Mai 1873. über die Vor- 
bildung und #nstellung der Geistlichen (Gesetz- 
Samml. 1873. S. 191.). 
21. — 21. August. Statut der Genossenschaft zur Melioration derr1. — 279. 
Bagea-Brücher im Kreise Obornik. Nr. 9. 
21. — 21. — Alechstes Privilegium wegen Ausgabe auf 21. — 279. 
jeden Inhaber lautender Obligationen der Nr. 10. 
Stadt Frankfurt a. M. zum Betrage von 
2,058,000 Mark (686,000 Abltn). 
22. — 10. Juni.Geseh, betreffend die Aufhebung der gesetzliche 8196.483-184. 
Erbfolge nach der Magdeburger Polizei- 
ordnung vom 3. Januar 1688., der revidirten 
Willkür der Stadf Burg vom 9r- Februar und 
konfirmirt den 16. März 1698., sowie des 
Märki schen Erbrechts in dem 0. und U. Jc. 
richowschen Kreise. 
22. — 30. — Statut für den Waldauer Beek-Verband 18. — 254. 
im Landkreise Königsberg i. Pr. Nr. 13. 
22. — 30. — Statut für den Spandienen-Kalger Deich, — 254. 
und Entwässerungsverband. Nr. 14. 
23. — 21. August.] Allerhöchster Erlaß, betreffend die Verlegung des 21. — 279. 
Domnils und des Sitzes der Verwaltung der Nr. 11. 
Oberlausitzer Eisenbahngesellschaft von 
Ruhland nach Cottbus. 
23. — 21. — Allerhöchstes Privilegium wegen Emission von 21. — 279. 
4,500,000 Thlr. = 13,500,000 Mark Priori- Nr. 12. 
täts.Obligationen der Thüringischen Eisen- 
bahngeellschafe 
23. — 21. — Konzessions-Urkunde für die Bergisch. Rär- 21. — 279. 
kische Eisenbahngesellschaft zum Bau Nr. 13. 
und Betrieb einer Eisenbahn von M. Gladbach 
nach der Preußisch-Riederländischen Landesgrenze 
#um Anschluß an die von dort nach Antwerpen 
nzessionirte Eisenbahn. 
24. — 21. — Statut für die Genossenschaft zur Melioration1. — 279. 
z * am Schrodaer und Miloslawer Nr. 14. 
ieß. 
25. — 4. Juni.Gesetz, betreffend die evangelische Kirchen- 13. 8195.47-182. 
Seeindee, und Synodalordnung vom (mit Anl) 
O0. September 1873. für die Provinzen Vazen, 
Brandenburg, Pommern, Posen, Schlesien und 
Sachsen. 
4 
Jahrgang 1874.
        <pb n="26" />
        XXVI 
Chronologische Uebersicht des Jahrganges 1874. 
  
  
Datum Aukgegeben Nr. Nr. · 
des zu Inh a l t# bes des Seite. 
Gesetzes 2c.]Berlin. Stücks.Gesetzes. 
1874. 1874. 
26. Mai. 28. Mal.]Gesetz, betreffend die außerordentliche Tilgung. 81943-144. 
von Staatsschulden. 
26. — 21. August. Allerhöchstes Privilegium wegen eventueller Aus- 21 — 280. 
fertigung auf den Inhaber lautender Kreis. Nr. 15, 
obligationen VII. Emission des Kreises 
Rosenberg il. Pr. bis zum Betrage von 
810,000 Mark Reichswährung. 
27. — 10. Juni. Gesetz, betreffend die Einstellung der Erhebung 14. 8197. 184. 
des Chausscegeldes auf den Staatsstraßen. 
27. — 21. August. Allerhöchstes Privilegium wegen eventueller Aus- 21. — 280. 
gabe auf jeden Inhaber lautender Anleibe. Nr. 16. 
scheinc der Stadt Halle a. d. S. zum Be- 
trage von 3,000,000 Mark Reichswährung. 
27. — 21. — Allerböchstes Privilegium wegen Ausfertigung 21. — 280. 
auf den Inhaber lautender Obligationen Nr. 17. 
des Kreises Adelnau im Betrage von 
160,000 Thalern II. Emission. 
28. — 15. Juni.esetz, betreffend die Aufhebung des Homa- 15. 8200. 195. 
gialeides. 
29. — 10. — Gesetz über die gerichtliche Eintragung von Grund. 14. 8198. 185. 
lasten in den vormals Bayerischen Landes- 
theilen des Bezirks des Appellationsgerichts zu 
Kassel. 
29. — 15. — Gesetz wegen Bewilligung von Schauprä- 15. 8201. 196. 
mien für Vollblutzuchtpferde, sowie Gewährung 
von Beihülfen zur Ausstellung von Pferden 
in Händen von Privaten auf der in Bremen 
stattfindenden internationalen landwirthschaft- 
lichen Ausstellung, endlich Behufs Beschickung 
dieser Ausstellung durch Pferde der Staats= 
gestüte. 
20. — 21. August. Allerhöchstes Privilegium wegen eventueller Aus- 21. — 280. 
gabe auf jeden Inhaber lautender Anleihe= Nr. 18. 
scheine der Stadt Charlottenburg zum 
Betrage von 1,500,000 Mark Reichswährung. 
30. — 15. Juni. Fischereigeset für den Preußischen Staat. 15 8202.4 
31. — 15. — Gesetz, betreffend die Bereitstellung einer Summe 15 8203. 211. 
  
von 340,000 Tblrn. zum Ankauf der Suer- 
mondtschen Sammlung von Gemälden 
und Handzeichnungen äalterer Meister aus den 
Verwaltungsüberschüssen des Jahres 1873.
        <pb n="27" />
        Chronologische Uebersicht des Jahrganges 1874. 
XXVII 
  
Datum 
##s 
Gesetzes 2c. 
Ausgegeben 
zu 
Berlin. 
In h all t. 
Nr. 
des 
Stücks. 
Nr. 
des 
Gesetzes. 
Seite. 
  
1874. 
1. Juni. 
  
1874. 
15. Juni. 
21. August. 
21. 
24. Juni. 
30. 
30. 
Geseh zur Ergänzung deb Gesehes vom 6. Mai 1869. 
über die juristischen Prüfungen und die 
Vorberritung zum höheren Justizdienste Geset- 
Samml. S. 556. ff.). — s. Berichtig. S. 246.— 
Allerhöchster Erlaß, betreffend die Bildung der 
Wahlkreise für die Provinzialsynode in 
den Provinzen Preußen, Brandenburg, Pom- 
mern, Schlesien und Sachsen. 
Gesetz, betreffend das Höferecht in der Provinz 
Hannover. 
Geseh gun Senzung der Gesetze vom 7. Oktober 
1865. und 7. April 1869., die Errichtung von 
trigonometrischen Marksteinen betreffend. 
Allerhöchstes Privilegium wegen eventueller Aus- 
gabe auf den Inhaber lautender Obliga- 
tionen der Stadt Freiburg zum Betrage 
von 210,000 Mark Reichswährung. 
Allerhöchster Erlaß, betreffend das der Stadt- 
gemeinde Remscheid ertheilte Expropria- 
kionsrecht zur Erwerbung der Behufs Er- 
brrüterung der in e der Gemeindechaussee 
von der Quatsche nach Feld belegenen-Freiheits- 
straße erforderlichen Grundstücke. 
Geset, betreffend die im Jahre 1875. vor Fest- 
stellung des Staatshaushalts--Etats zu 
leistenden Staatsausgaben. 
Gesetz, betreffend einige Abänderungen der Vor- 
schriften über die Besteuerung der Gewerbe der 
Bäcker, Fleischer, Brauer, der Agenten der 
Versicherungsgesellschaften, der Klein- 
bänls- und des Gewerbebetricbes im Um- 
erziehen. 
Ecsetz, betreffend die Vermehrung des Betriebs- 
materials der Staats-Eisenbahnen. 
Gesetz, betreffend die anderweitige Regelung der 
Wasserlaufabgaben im Gebiete des Re- 
gierungsbezirks Wiesbaden. 
Gesetz, betreffend die Verwendung der verfallenen 
Kautlon für das Hallc. Sorau-Gubener 
Eisenbahn= Unternehmen. 
  
  
15. 
4 
8204. 
8205. 
8199. 
8209. 
8210. 
8206. 
8214. 
8215. 
8216. 
  
  
212. 
213-217. 
186-191. 
239. 
280. 
Nr. 19. 
280. 
Nr. 20. 
240-241. 
219-221. 
247. 
248. 
249.
        <pb n="28" />
        XXVIII 
Chronologische Uebersicht des Jahrganges 1874. 
  
Datum 
te 
Gesetzes 2c. 
Ausgegeben 
zu s 
Berlin. 
Nr. 
bes 
Stücks. 
Nr. 
bes 
Gesetzes 
  
  
1874. 
8. Juni. 
10. 
  
1874. 
21. August. 
21. 
24. Juni. 
24. 
21. August. 
19. Juni. 
19. 
6. Juli. 
30. Juni. 
6. Juli. 
Allerhöchster Erlaß, betreffend die Einstellung des 
Betriebes auf der Strecke Süchteln- Grefrath 
der Crefeld-Kreis Kempener Industrie- 
Eisenbahn bis zur betriebsmäßigen Bollen- 
dung des der betreffenden Gesellschaft gestatteten 
Weiterbaues der Bahn von Grefrath nach 
Straelen. 
Allerhöchstes Privilegium wegen eventueller Aus- 
fertigung auf den Inhaber lautender Kreis- 
obligationen des Thorner Kreises bis zum 
Betrage von 525,000 Mark Reichswährung. 
Gesetz, betreffend die Vereinigung mehrerer, jetzt 
3 Neuvorpommern geböriger, am linken Peene- 
fer bei den Städten Anklam und Demmin 
belegener Distrikte mit Altpommern, dem Re- 
Hierungsbezirke Stettin und den Kreisen Anklam 
und Demmin. 
Gesetz, betreffend die Betheiligung der Staats- 
beamten bei der Gründung und Verwaltung 
von Aktien-., Kommandit- und Berg- 
werks.- Gesellschaften. 
Allerhöchstes Privilegium wegen eventueller Aus- 
fertigung auf den Inhaber lautender Kreis- 
Obligalionen des Mogilnoer Kreises bis 
sum Betrage von 783,000 Mark Reichswährung 
1. Emission. 
Gesetz über die Enteignung von Grund- 
eigenthum. 
Gesetz, betreffend die Verhältnisse der Men- 
noniten. « 
Allerhöchster Erlaß, betreffend die Verleihung eines 
höheren Amtskarakters an die Richter 
erster Instanz. 
Gesetz, betreffend die Vollendung der Bahnen von 
Hanau nach Offenbach, von Tilsit nach 
Memel und von Arnsdorf nach Gassen. 
Gesetz, betreffend die Verwendung der von dem 
Kommerziemath Saben zu Münster für den 
Bau und Betrieb einer Eisenbahn von Wesel 
nach BocholL bestellten, dem Staate verfallenen 
Kaution. 
  
  
21. 
21. 
21. 
  
8211. 
8212. 
8207. 
8208. 
8222. 
8217. 
8219. 
  
242.243. 
244. 
281. 
Nr. 23. 
221-237. 
238. 
2568. 
250. 
266.
        <pb n="29" />
        Chronologische Uebersicht des Jahrganges 1874. 
  
Datum 
40 
Gesetzes 2c. 
Ausgegeben 
zu 
Berlin. 
Inhalt. 
Nr. 
des 
Stuͤcks. 
Nr. 
des 
Gesetzes. 
  
1874. 
15. Juni. 
21. 
22. 
  
1874. 
21. August. 
25. Juli. 
6. Juli. 
15. Oktbr. 
21. August. 
21. 
  
Allerhöchster Erlaß, betreffend die Herabsetzung 
des Zinsfußes der auf Grund des Privilegiums 
vom 6. März 1865. (Gesetz-Samml. S. 153.) 
aufgenommenen, nach Abzug der Amortisations- 
rate des laufenden Jahres noch 50,100 Thaler 
betragenden Anleihe der Stadt Gumbinnen 
1%% auf 44 Prozent vom Beginne des Jahres 
ab. 
Gesetz, betreffend die Erweiterung der Zinsgarantie 
des Staats für das Anlagekapital einer Eisen- 
bahn von Halle über Rordhausen nach Hei- 
ligenstadt und von da nach Kassel. 
Gesetz, betreffend die Aufnabme einer Anleihe 
in Höhe von 50,600,000 Thalern zur Erwei- 
terung des Staats-Eisenbahnneges. 
Allerhöchster Erlaß, betreffend die Genehmigung 
des zwischen der Hannover-Altenbekener 
und der Magdeburg-Halberstädter Eisen- 
bahngesellschaft abgeschlossenen Vertrages 
wegen Uebernahme der Zinsgarantie für eine 
Anltihe ersterer Gesellschaft im Betrage von 
91 Millionen Thaler, sowie die Genchmigung 
der beschlossenen Abänderungen und Zusägze der 
Gesellschaftsstatuten. 
Allerhöchstes Privilegium wegen Ausgabe von 
94 Millionen Thaler Prioritäts-Obligationen 
III. Serie der Hannover-Altenbekener 
Eisenbahngesellschaft. 
Allerhöchstes Privilegium wegen eventueller Aus- 
fertigung auf den Inbaber lautender Obliga- 
tionen der Stadt Uerdingen im Betrage 
von 126,000 Reichsmark. 
Statut der unter der Benennung -Hamme- 
schleusen-Acht- zum Zwecke de5 Schutzes 
egen Sommerüberschwemmungen von den Be- 
#ern der in der Hammeniederung im Kreise 
Osterbolz belegenen Grundstücke gebildeten Ge- 
nossenschaft. 
Allerhöchstes Privilegium wegen eventueller Aus- 
gabe auf den Inhaber lautender Obligationen 
der Stadt Sangerhausen bis zum Betrage 
von 120,000 Mark Reichswährung. 
  
21. 
20. 
26. 
24. 
24. 
21. 
21. 
  
8223. 
8220. 
259-260. 
256.257. 
332. 
Nr. 1. 
313. 
Nr. 4. 
281. 
Nr. 25. 
281. 
Nr. 26.
        <pb n="30" />
        XXX Chronologische Uebersicht des Jahrganges 1874. 
Datum sgegeben Nr. N. 
* ur In h a l t. bes bes Seite 
Gesetzes 2c. Berlin. Stücks.esetzes 
— . 
22. Juni. 1. Oktbr. Allerhöchstes Privilegium wegen eventueller Aus. 24. — 313. 
abe auf den Inhaber lautender Unleihe- Nr. 6. 
Schrine der Stadt Lüben bis zum Betrage 
von 50,000 Thalern oder 150,000 Mark Reichs- 
währung. 
22. — 15. — Allerhöchster Erlaß, betreffend die Verleihung des 25. — 332. 
Expropriationsrechts und der fiskalischen Vor- Nr. 2. 
rechte an den Kreis Neidenburg für den Aus- 
bau und die Unterhaltung der Straße von 
Neidenburg über Lissaken und Usdau nach 
dem künftigen Bahnhofe Koschlau der Marien- 
burg · Mawlaer Eisenbahn. 
22. — 15. — Allerhöchstes Privilegium wegen Ausfertigung au 26. — 332. 
den Inhaber lautender Obligationen des Nr. 3 
Neidenburger Kreises im Betrage von 
45,000 Thalern II. Emission. v 
22. — 21. Novbr. Allerhöchster Erlaß nebst Revidirtem Statut fuͤr] 27. — 351. 
die Sparkasse des Kreises Prenzlau. Nr. 4. 
24. — 21. August. Allerhöchster Erlaß, betreffend das der Stadt- 21. — 281. 
emeinde Steele Behufs Anlegung eines Nr. 27. 
arktplatzes in dem oberen Theile dieser Stadt 
verliehene Recht, nmwei dem Kaufmann Schnütgen 
daselbst gehörige Parzellen im Wege der Expro- 
priation zu erwerben. 
28. — 6. Juli. Verordnung, betreffend die Einführung der9 8221. 257. 
Reichsmarkrechnung. 
29. — 21. August. Tarif, nach welchem die Abgaben für die Be- 21. 8227.272 
nutzung der Hafenanlagen zu Haders- 
leben, Regierungsbezirk Lchre zu er. 
heben sind. 
1. Juli. 21. — Allerhöchstes Privilegium wegen eventueller Aus.21. — 281. 
abe auf jeden Inhaber lautender Anleihe- Nr. 28. 
scheiur= der Stadt Strehlen zum Betrage 
von 150,000 Thalern oder 450,000 Reichsmark. 
3. — 21. — Allerhöchster Erlaß, betreffend die Verlängerun1. — 281. 
der der Dortmund- Gronau-Enscheder Nr. 29. 
  
  
Eisenbahngesellschaft in der landesherr- 
lichen Konzessions-Urkunde vom 8. Januar 1872. 
(Gese-Samml. S. 528.) zur Vollendung und 
Inbetriebnahme der Bahn gestellten Frist bis 
zum 1. Januar 1876.
        <pb n="31" />
        Chronologische Uebersicht des Jahrganges 1874. 
XXXI 
  
Datum 
det 
Gesehes . 
1 
Ausgegeben 
u 
8 
Berlin. 
Inhalt. 
Nr. 
bes 
Stücks. 
Nr. 
bes 
Gesehes. 
Seite. 
  
1874. 
3. Juli. 
10. 
20. 
  
1874. 
I. Oktbr. 
21. August. 
1. Oktbr. 
25. Juli. 
21. August. 
1. Oktbr. 
31. August. 
  
Allerhöchstes Privilegium wegen Ausgabe auf den 
Mbr lautender Obligationen der Stadt 
errmelskirchen zum Betrage von 150,000 
Mark Reichswährung. 
Allerhöchstes Privilegium wegen Ausgabe auf 
den Inhaber lautender Obligationen der 
Stadt nsterburg zum Betrage von 
225,000 Mark Reichswährung. 
Allerhöchster Erlaß, betreffend die Verleihung des 
Expropriationsrechts und der fiskalischen Vor- 
rechte an die Gemeinden Havixbeck und Beer- 
lage für den Bau und die Unterhaltung einer 
Gemeinde-Chaussee vom Dorfe Havixbeck 
im Kreise Münster nach Beerlage im Kreise 
Coesfeld, und War nach dem Punkte der 
Chaussee von Billerbeck nach dem Stuhler 
Baum, von welchem die Chaussee von Beer- 
lage nach Laer sich abzweigt. 
Allerhöchstes Privilegium wegen eventueller Aus- 
fertigung auf den Inhaber lautender Kreis. 
Obligationen des Kreises Gnesen bis zum 
Betrage von 300,000 Mark Reichswährung 
II. Emission. 
Verordnung, betreffend die Kautionen der 
Beamten aus dem Bereiche des Staat mi- 
nisteriums und des Finanzministeriums. 
Allerhöchster Erlaß, betreffend die Verlängerung 
der der Aachener Industriebahn-Aktien- 
asse lischaft in der landesherrlichen Kon- 
zessions-Urkunde vom 23. Rovember 1872. E 
Samml. für 1873. S. 394.) zur Vollendung un 
Inbetrichnahme ihres Unternehmens gestellten 
Frist bis zum 1. Juli 1875. 
Allerhöchstes Privilegium wegen Ausgabe auf 
Inhaber lautender Obligationen der 
Stadt Burg R beh D Magdeburg, zum Be- 
trage von 100,000 Thalern. 
Verordnung, betreffend die Kautionen der 
Beamten aus dem Bereiche des Justizmi- 
nisteriums und des Ministeriums für die 
Reistlichen, Unterrichts= und Medizinal-An- 
gelegenheiten. Nebst Verzeichniß. 
  
  
24. 
21. 
24. 
24. 
20. 
21. 
24. 
22. 
  
8224. 
8228. 
  
314. 
Nr. 7. 
282. 
Nr. 30. 
314. 
Nr. 8. 
314. 
Nr. 9. 
260-269. 
282. 
Nr. 31. 
314. 
Nr. 10. 
283-287.
        <pb n="32" />
        XXXN 
Chronologische Uebersicht des Jahrganges 1874. 
  
  
Datum Autgegeben Nr. Nr. 
bet . J n h alt. des des Seite. 
Gesetzes c. Berlin. Stücks.Gesetzes 
1874. 1874. 
20. Juli. 1. Oktbr. Allerhöchster Erlaß, betreffend die Verleihung des 24. — 214. 
Expropriationsrechts und der fiskalsschen Vor- Nt. 11. 
rechte an den Kreis Bielefeld fuͤr den Bau und 
die Unterhaltung einer Kreischaussee von 
Heepen bis zur Kreisgrenze in der Richtung 
auf Herford. 
22. — 21. August. Allerhöchster Erlaß, betreffend die Bestellung und 8225. 271. 
Bestätigung der evangelischen Geistlichen im 
Amtsbereich des Konsistoriums zu Kassel. 
22. — 1. Oklbr. Allerhöchstes Privilegium wegen eventueller Auis.24. — 314. 
22. — 15. — fertigung auf den Inhaber lautender Stadt5 Nr. 12. 
bligationen der Stadt Neustadt, im 332. 
Kreise Magdeburg, zum Betrage von 450,000 Nr. 4. 
Mark Reichswährung. (. Berichtig. S. 348.). 
22. — 1. — Allerhöchster Erlaß, betreffend die Verleihung des A. — 314. 
Expropriationsrechts 2c. an die Gemeinde Rot- Nr. 13 
tuln für den Bau einer Chaussee von Not- 
tutn bis zum Hagenbache an der Gemeinde- 
resp. Kreisgrenze zum Anschluß an die den Ge- 
meindebezirt von Limbergen durchziehende Ge- 
meindechaussee. 
22. — 21. Novbr.Allerhöchster Erlaß, betreffend die Genehmigung N. — a61. 
des von dem 31. Generallandtage der Ost- 5. 
preußischen Landschaft beschlossenen Zweiten 
Nachtrags zu dem Statute der Ostpreußischen 
landschaftlichen Darlehnskasse vom 20. Mai 
1869. 
24. — 21. August. Allerhöchster Erlaß, betreffend die Behandlung der 21. 8226. 277. 
esuche um Dispensation von dem Ehe- 
hindernisse des Ehebruchs. 
24. — 1. Oktbr. Allerhöchstes Privilegium wegen Ausgabe von 24. — 315. 
viereinhalbprozentinen Prioritäts-Obligationen Nr. 14. 
der Oberschlesischen Eisenbahngesell- 
schaft zum Betrage von 5,000,0 halern 
oder 15,000,000 Mark Reichswährung. 
24. — 21. — Allerhöchstes Privilegium wegen Ausgabe auf 26. — 347. 
den Inhaber lautender Obligationen der A## 1. 
  
Stadt Ottensen im Betrage von 250,000 
Thalern.
        <pb n="33" />
        Chronologische Uebersicht des Jahrganges 1874. 
XXXIII 
  
Datum 
des 
Gesetzes 2c. 
Ausgegeben 
u 
Berlin. 
Nr. 
des 
Stücks. 
Nr. 
des 
Gesetzes. 
Seite. 
  
1874. 
24. Juli. 
27. 
27. 
  
1874. 
21. Novbr. 
31. August. 
1. Oktbr. 
21. 
Jahrgang 1874. 
Allerhöchstes Privilegium wegen Ausgabe auf 
den Inhaber lautender Kreisobligationen 
V. Emission des Pr. Holländer Kreises im 
Betrage von 59,000 Thalern. 
Allerhöchster Erlaß, betreffend eine Aenderung des 
Regulativs über den. Geschäftsgang bei der 
Ober-Rechnungskammer. 
Allerhöchster Erlaß, wodurch genehmigt wird, daß 
die durch Entscheidungen der Landdrostei zu 
Lüneburg resp. zu Stade neu geregelte Grenze 
der Gemeinden Ost. Ahrsen, West-Jarlingen 
und Kettenburg gegen die Gemeinden Ottingen 
und Visselhocvede zugleich als Grenze des Amts 
Fallingbostel und des Amtsgerichts Wals. 
rode gegen das Amt und das Amtsgericht 
Rotenburg festgestellt werde. 
Allerhöchster Erlaß, enthaltend die Genehmigung, 
daß die in Anlaß der Abfindung von Weide- 
berechtigungen in den fiskalischen Interessenten. 
forsten des Thüster und Duinger Berges neu 
geregelte Grenze der selbstständigen fiskalischen 
Fer bezirke Duingerberg und Rotterholz gegen 
die Gemeinde Rott, ferner die in Folge der 
Spezialtbeilung und Verkoppelung der Feld- 
mark Lübbrechtsen neu bestimmte Grenze der 
Gemeinde Lübbrechtsen gegen die Gemeinde 
Hoyershausen, sowie die in Anlaß der Aufhe- 
bung des Weiderechts der Domainc Eggersen 
auf der Feldmark Hoyershausen entstandene 
neue Grenze des selbstständigen fiskalischen 
Forstbezirks Külf gegen die Gemeinde Hoyers. 
hausen zugleich als Grenze des Amts Lauen- 
stein und des Amtsgerichts Coppenbrügge 
egen das Amt und das Amtzgericht Al. 
feldt 2rc. festgestellt werde. 
Allerhöchster Erlaß, durch welchen die Genehmi- 
gung dazu ertheilt wird, daß die bei Gelegen- 
heit der Verkoppelung der Feldmark Hettensen 
neu geregelte Grenze der Gemeinde Hettensen 
gegen die Gemeinde Lödingsen zugleich als 
Glenze des Amts und des Amtsgerichts Nort- 
  
  
22. 
24. 
24. 
  
8231. 
351. 
Nr. 6. 
294. 
Nr. 15. 
315. 
Nr. 16. 
347. 
Nr. 2.
        <pb n="34" />
        XXXIV 
Chronologische Uebersicht des Jahrganges 1874. 
  
Datum 
des 
Gesetzes rc. 
Ausgegeben 
zu 
Berlin. 
In h a l tt. 
Nr. 
bes 
Stücks. 
Nr. 
des 
Gesetzes. 
  
1874. 
27. Juli. 
3. August. 
  
1874. 
21. Novbr. 
1. Oktbr. 
21. — 
heim gegen das Amt und das Amtsgericht 
Uslar, ferner die in Anlaß von Landaus- 
tauschungen neu bestimmte Grenze der Gemeinde 
Wehmingen gegen die Gemeinde Wassel zu- 
gleich als Grenze des Amts und des Amts- 
erichts Hildesheim gegen das Amt und das 
Annegericht Hannover festgestellt worden ist. 
Allerhöchstes Privilegium wegen Ausfertigung auf 
den Inhaber lautender Kreisobligationen 
des Heiligenbeiler Kreises im Betrage von 
150,000 Mark Reichswährung. 
Allerhöchstes Privilegium wegen eventueller Aus- 
gale auf jeden Inbaber lautender Obli- 
gationen der Stadt Kattowi#z zum Betrage 
von 420,000 Mark Reichsmünze. 
Allerhöchstes Prioilegium wegen eventueller Aus- 
gabe auf jeden Inhaber lautender Obli- 
Kgationen der Stadt Gnesen zum Betrage 
von 240,000 Mark Reichsmünze. 
Allerhöchstes Privilegium wegen eventueller Aus- 
fertigung auf den Inhaber lautender Obli- 
mation?n des Oborniker Kreises bis zum 
etrage von 215,000 Thalern oder 645,000 
Reichsmark. 
Allerhöchster Erlaß, betreffend die Verlängerung 
der Frist, welche der Hannover-Alten- 
bekener Eisenbahngesellschaft in dem 
durch die landesherrliche Konzessions-Urkunde 
vom 29. Juni 1870. (Gesetz- Samml. S. 518.) 
bestätigten Statut-Nachtrage zur Vollendung 
und Inbetriebnahme der Eisenbahn von Löhne 
über Hameln und Hildesheim nach Vienenburg 
gestellt ist, bis zum 1. Juli 1875. 
  
Allerhöchster Erlaß, betreffend eine Abänderung der 
dem Kreise Goldap unter dem 16. April 1866., 
4. Februar 1868. und 9. Januar 1870. ertheilten 
Prilegien zur Ausgabe auf den Inhaber lauten- 
der 5 prozentiger Kreis-Obligationen zum 
Gesammtbetrage von 199,300 Thalern. 
  
  
15 
–1 
24. 
24. 
26. 
24. 
26. 
  
  
351. 
Nr. 7. 
315. 
Nr. 17. 
316. 
Nr. 18. 
347. 
Nr. 3. 
315. 
Nr. 19. 
347. 
Nr. 4.
        <pb n="35" />
        Chronologische Uebersicht des Jahrganges 1874. 
XXXV 
  
  
Datum Ausgegeben Nr.. 
der u In h a l t. bes deseite. 
Gesetzes 2c.| Berlin. Stücks. Gesetzes. 
1874. 
5. August.21. Oktbr.Allerhöchster Erlaß, betreffend die Genehmigung. — 347 
des von dem Landes-Konsistorium zu Han- Nr. 5 
nover erlassenen Ausschreibens wegen Ein- 
führung kirchengesetzlicher Bestimmungen 
über die brelischen Vorlesungen in den 
Gottesdiensten für die Bezirke der Königl. Kon- 
sistorien zu Hannover und zu Stade. 
6. — 21. Novbr. Allerhöchster Erlaß und der durch denselben ge. — 351. 
nehmigte Nachtrag zu dem Statute fuͤr die Nr. 8. 
Nitterschaftliche PGeiatbank in Pom. 
mern vom 24. August 1849. 
8. — 31. August. Verordnung, betreffend die Kautionen der 8229.28·-291. 
Beamten aus dem Bereiche des Ministe- 
riums für Handel, Gewerbe und öffentliche 
Arbeiten. Rebst Verzeichniß. 
12. — 21. Oktbr. Allerhöchster Erlaß, betreffend die Genehmigung 206. — 347. 
des von dem 17. Posenschen Provinziallandtage Nr. 6. 
beschlossenen vierten Nachtrags zu dem Revi- 
dirten Reglement für die Feuersozietät der 
Provinz Posen vom 9. September 1863. 
15. — 1. — Allerhöchst volliogener Nachtrag zu dem Statut4. — 316. 
21. Novbr.des Aufhalt = Glauchower Deichverban. Nr. 20. 
des vom 27. März 186605. 352. 
Nr. 9. 
17. —29. Septbr. Verordnung, betreffend die Kautionen der 23. 8233.303-307. 
" Beamten aus dem Bereiche des Ministe- 
riums des Innern und des Ministeriums 
« fürdielandwittbfchaftlichenAngelegen- 
heiten. Nebst Verzeichniß. 
17. — 1. Oktbr. Statut für den Verband zur Melioration des4. — 316. 
Bergbeck« Gebietes im Amte Himmiel- Nr. 21. 
pforten. 
24. — 1. — Allerhöchstes Privilegium wegen Emission 4# pro- 24. — 316. 
21. — zentiger Prioritäts. Obligationen der Berlin6. Nr. 22. 
Görlitzer Eisenbahngesellschaft bis zum 348 
Betrage von 9,000,000 Mark Reichs- Nr. 7. 
währung. 
  
  
  
5.
        <pb n="36" />
        XXXVI 
Chronologische Uebersicht des Jahrganges 1874. 
  
Datum 
des 
Gesetzes 2c. 
Ausgegeben 
zu 
Berlin. 
Jn b a l t. 
Nr. 
bes 
Stücks. 
Nr. 
Gesetzes. 
Seite. 
  
1874. 
21. August. 
26. 
26. 
28. 
31. 
31. 
3. Septbr. 
  
1874. 
21. Novbr. 
21. Oktbr. 
21. 
21. 
21. 
29. Sepibr. 
21. Oktbr. 
21. Novbr. 
21. 
Allerhöchstes Privilegium wegen weiterer Ausgabe 
auf den Inbaber lautender Obligationen 
der Stadt Dortmund im Betrage von 
1,500,000 Mark Reichswährung. 
Vertrag zwischen Preußen und Sachsen in Be- 
treff des Uebergangs des Eigentbums an der 
bisber der Leipzig= Dresdener Eisenbahnkom- 
pagnie gehörigen Eisenbahnstrecke von der Preu- 
ßisch= Sächsischen Landesgrenze bei SchkeudiW 
bis zum Bahnhofe Leipzig an die Magde- 
burg-Köthen Halle- 6.#iger Eisen. 
bahngesellschaft. 
Vertrag zwischen Preußen und Sachsen wegen 
Zulassung einer Eisenbahn von Nossen über 
Lommagsch und Riesa nach Elsterwerda. 
Allerhöchster Erlaß, betreffend die ** 
er von dem 31. Generallandtage - 
preußischen Landschaft beschlo nger un t 
zu 7. des Ofreußischn Land saafe- Reg e · 
W vom 24. Dejzember 1808. des 
Regulativs vom 1. November 18 7 9 n 
des Ostpreußischen Landschafts- S vom 
24. Dezember 1808. 
Allerhöchstes Privilegium wegen Ausgabe auf den 
Inhaber lautender Obligationen der Stadt 
Smden zum Betrage von 600,000 Reichsmark. 
Verordnung, betreffend die Verwaltung und Beauf- 
sichtigung des Fürst Carl Lande sspital. ls zu 
Sigmaringen. 
Allerhöchstes Privilegium wegen Emission von 
Prioritäts-Obligationen der Cöln-Mindener 
Eisenbahngesellschaft zum Gesammtbetrage 
von 15,000,000 Thalein. 
Allerhöchst vollzogener Tarif, nach welchem das 
Fährgeld für das Uebersetzen über die Havel 
bei Caputh, im Kreise Zauch-Belzig) zu er- 
heben ist. 
Allerhöchstes Privilegium wegen Emission von 
16, 500 rasht Reichsmark Prioritäts- Dbbligarionen 
erlin -Potsdam-Magdeburger 
Bserebhhn e 
  
  
26. 
26. 
23. 
26. 
27. 
27. 
  
8239. 
8240. 
8234. 
  
338-341. 
348. 
Nr. 8. 
308-309. 
348. 
Nr. 10. 
352. 
Nr. 11. 
352. 
Nr. 12,
        <pb n="37" />
        Chronologische Uebersicht des Jahrganges 1874. 
XXXVII 
  
Datum 
der 
Gesetzes 2c. 
Ausgegeben 
zu 
Berlin. 
Inhalt. 
Nr. 
des 
Stücks. 
Nr. 
des 
Gesetzes. 
Seite. 
  
1874. 
4. Septbr. 
10. 
10. 
10. 
13. 
  
1874. 
21. Novbr. 
15. Oktbr. 
21. Novbr. 
21. — 
29. Septbr. 
21. Noybr. 
12. Dezbr. 
21. Novbr. 
  
Allerhöchstes Privilegium wegen eventueller Aus- 
abe auf jeden Inhaber lautender Anleibe- 
Sheine der Stadt Candeck in Schl. zum Be- 
trage von 100,000 Thalern oder 300,000 Reichs. 
mark. 
Allerhöchster Erlaß, betreffend die Ausführung der 
durch dat Gesetz vom 17. Juni 1874. zur Aus- 
führung für Rechnung des Staate#s geneh- 
migten Eisenbahnen. 
Allerhöchstes Privilegium wegen eventueller Aus- 
gabe auf jeden Inhaber lautender Obli- 
ationen der Stadt Sprottau bis zum 
etrage von 582,000 Mark Reichsmünze. 
Allerhöchster Erlaß, betreffend die Genehmigung 
ur Anlegung eines Durchstichs auf der Insel 
sedom bei Caseburg von der Swine nach 
dem großen Paff und zur Herstellung einer 
Schissaheroin e durch das letztere nach der 
Oder, resp. die Erwerbung der zur Ausfüh- 
rung dieses Bauunternehmens erforderlichen 
Grundstücke im Wege der Expropriation. 
Allerhöchster Erlaß, betreffend die Ueberweisung 
der bisher dem Ministerium des Innern zu- 
ständig gewesenen Beaufsichtigung der land- 
schaftlichen Kreditanstalten an das Mi- 
- für die landwirthschaftlichen Angelegen- 
eiten. 
Allerhöchstes Privilegium wegen eventueller Aus- 
fertigang auf den Inhaber lautender Obli- 
gationen des Kreises Konitz bis zum Betrage 
von 110,000 Thalern oder 330,000 Reichsmark. 
Allerhöchster Erlaß, betreffend die Verleihung des 
Enteignungsrechts an den Kreis Salzwedel 
für den chausseemäßigen Ausbau der Wege- 
strecke vom Bahnhofe der Stendal-Salzwedel- 
Uelzener Eisenbahn bei Klein-Grabenstedt 
bis zum Dumme #48 an der Kreisgrenze in 
der Richtung auf Bergen a. D. 
Allerhöchster Erlaß, betreffend Aenderung des Be- 
zirks des Amtsgerichts Goslar. 
  
27. 
26. 
27. 
27. 
23. 
27. 
28. 
27. 
  
8238. 
8236. 
8243. 
352. 
Nr. 13. 
331. 
352. 
Nr. 14. 
310. 
352. 
Nr. 16. 
362. 
Nr. 2. 
350.
        <pb n="38" />
        XXXVIII 
Chronologische Uebersicht des Jahrganges 1874. 
  
Datum 
bes 
Gesetzes 2c. 
Ausgegeben 
u 
n 
Berlin. 
Nr. 
des 
Stücks. 
Nr. 
bes 
Gesetzes. 
Seite. 
  
1874. 
16. Septbr. 
18. 
23. 
23. 
28. 
28. 
  
1874. 
1. Oktbr. 
12. Dezbr. 
21. Okibr. 
12. Dezbr. 
Verordnung über die Einrichtung und Verwaltung 
des Landarmenwesens in den Hohen- 
zollernschen Landen. 
Vertrag zwischen Seiner Majestät dem Deutschen 
Kaiser, Könige von Preußen und Seiner Hoheit 
dem Herzoge von Anhalt wegen Uebertragung 
der Leitung der Auseinandersetzungs-Ge- 
schäfte (Separationen und Ablösungen) auf 
die Königlich Preußischen Auseinandersetzungs- 
Behörden. 
Allerhöchstes Privilegium wegen eventueller Aus- 
gabe auf jeden Inhater lautender Obliga- 
tionen der Stadt Lissa zum Betrage von 
150,000 Mark Reichsmünze. 
Tarif, nach welchem die Hafenabgaben zu 
Altona, im Regicrungsbezirk Schleswig) bis 
auf Weiteres zu erheben sind. 
Allerhöchster Erlaß, betreffend die Verleihung des 
Enteignungsrechts und der fiskalischen Vorrechte 
an den Kreis Tost. Gleiwitz für den Bau und 
die Anterhaltung der Kreis-Chausseen: 1) von 
Tost nach Kolonie Radun, 2) von Peis- 
kretscham nach Brynnek, 3) von der Hebe- 
stelle bei Lohnia nach Blottnitz, 4) von 
Boniowitz nach Schalscha, 5) von SIrialt 
nach Rudzinitz und 6) von Kottlischowi 
nach Langendorf. 
Allerhöchstes Privilegium wegen Ausfertigung auf 
den Inhaber lautender Kreisobligationen 
II. Emission des Tost= Gleiwitzer Kreises 
im Betrage von 400,000 Thalern. 
Allerhöchstes Privilegium wegen Ausgabe auf 
jeden Inhaber lautender Obligationen der 
Stadt Grabow a. d. O. zum Betrage von 
60,000 Mark Reichswährung. 
Allerhöchstes Privilegium wegen Ausgabe auf den 
Inhaber lautender Obligationen der Stadt 
ordhausen zum Betrage von 1,500,000 Mark 
Reichswährung. 
  
  
24. 
28. 
28. 
26. 
28. 
28. 
28. 
28. 
  
8236. 
8247. 
8241. 
  
311-312. 
359.361. 
362. 
Nr. 3. 
342.346. 
362. 
Nr. 4. 
362. 
Nr. 5. 
362. 
Nr. 6.
        <pb n="39" />
        s 
Chronologische Uebersicht des Jahrganges 1874. 
XXXIX 
  
Datum 
  
Ausgegeben Nr. Nr. 
be u In h a l te. bes deseite. 
Gesetzes 2c. Berlin. Stücks. Gesetzes. 
1874. 1874. 
2. Ottr.] Dezbr. Allerhschstes Privilegium wegen Ausgabe auf jeden8l — 363. 
Inhaber lautender Anleihe-Scheine der Stadt Nr. 8. 
Berlin zum Betrage von 24,000,000 Mark 
Reichswährung. 
I4. — 12. — Statut für den Verband der Thiene-Riesterr — 363. 
Auewiesen in den Aemtern Bersenbrück und Nr. 9. 
Vörden. 
14 — 12. — Allerhöchstes Privilegium wegen Emission von28. — 363. 
Prioritaͤts · Obligalionen der Halle · Sorau- Nr. 10. 
Gubener Eisenbahngesellschaft bis zum 
Betrage von 6,195,000 Mark Reichswährung. 
16. — 12. — Allerhöchste Konzessions-Urkunde, betreffend dens — 363. 
Bau und Betrieb einer Eisenbahn von Elster- Nr. 11. 
werda nach der Preußisch-Sächsischen Landes- 
gen in der Richtung auf Riesa durch die 
eipzig = Dresdener Eisenbahn = Kom- 
pagnie. 
19. — 12. — Allerhöchsies Privilegium wegen Ausferltigung au2 — 363. 
den Inhaber lautender Kreisobligationen Nrt. 12. 
des Soldiner Kreises III. Emission im Be- 
trage von 428,700 Reichsmark. 
21. — 12. — Statut der Willkoschen-Kulligkehmer Ent.2s — 363. 
wässerungs-Genossenschaft. Nr. 13. 
26. — 21. Novbr. Verordnung, betreffend die Tagegelder und2 8242.9 
Reisekosten der Schutzmannschaft in 
Berlin und Charlottenburg. 
26. — 12. Dezbr.Allerhöchster Erlaß, betreffend das der Großherzog- 28. — 364. 
lich Oldenburgischen Regierung verliehene Ent- Nr. 14 
eignungsrecht bezüglich der für den Bau und 
Betrieb einer Lokomotiv. Eisenbahn innerhalb 
des Preußischen Gebietes von Ihrhove nach 
Neuec Schanz erforderlichen Grundstücke. 
2. Novbr.2. — Verordnun, betreffend die Organisation der 8244. 353.-354. 
. Disziplinarbehörden für die Lehrer und 
die Beamten an den öffentlichen Unterrichts- 
anstalten in den Fürstenkhümern Waldeck und 
Pyrmont. 
4. — 12. — Verordnung, betreffend die den Medizinal!!8. 8245. 354. 
  
beamten zu gewaͤhrende Fuhrkosten« Ver- 
gütung.
        <pb n="40" />
        XL Chronologische Uebersicht des Jahrganges 1874. 
  
Datum Ausgegeben Nr.r. 
des v In hal t. bes bes Seite. 
Gesetzes rꝛc.] Berlin. Stücks. Gesetzes. 
  
1874. 1874. 
9. Rovbr. 12. Dezbr. Statut für den Verband »Bersenbrücker 28. 
— 364. 
Wiesen« im Kreise Bersenbruͤck. Nr. 15. 
2. Dezbr. 12. — Allerhöchster Erlaß, betreffend das in §. 32. der 28. 8246. J355. 358. 
Kirchengemeinde - und Synodalordnung vom (mit Anl.) 
10. September 1873. vorgesehene Pfarrwahl. 
recht. 
2. — 12. — Verordnung zur Ausführung des §F. 32. Nr. 212. 8246.355-358 
der Kirchengemeinde= und Synodal- (Anl.) 
Ordnung vom 10. September 1873. 
  
  
  
  
  
  
Berichtigungen. 
1) In der Ueberschrift des Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes vom 6. Mai 1869. über die juristischen 
rüfungen und die Vorbereitungen zum höheren gat dienste vom 1. puni 1874. S. 212. der Geses- 
mmlung von 1874. Z. 3. ist statt -S. 650. ff.= zu setzen: S. 65#. ff. 
2) In der im 24. Stück der Gesetz--Sammlung von 1874. obgedruckten Bekanntmachung der durch 
die Regierüngs · Amtsblaͤtter publizirten · landesherrlichen Erlasse ist S. 314. pos. 12. Z. 3. statt 4500 Mark 
Reichswährung= zu setzen: 450/000 Mark Reichswährung. 
  
Redigirt im Büreau des Staats-Ministeriums. 
Balin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckeren 
(R. v. Decker).
        <pb n="41" />
        Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
. Nr. 1. —. 
  
Inhalt:t Verordnung, betreffend die Aufnahme de5 Jadegebiets in den provinzlalständischen Verband der 
V#ing Hannover, S. 1. — Verordnung weges der den Justizbeamten bei Dienstgeschäften außer- 
halb des Gerichtsorts zu gewährenden Tagegelder und Reiselosten, S. a. — Gesetz wegen Abänderung 
einiger Bestimmungen des Gesetzes vom 11. Februar 1870., betreffend die Ausführung der anderweiten 
Regelung der Grundsteuer in den Provinzen Schleswig Holstein, Hannover und Hessen- Nassau, sowie 
im Kr. Meisenheim, S. 6. — Bekanntmachung der nach dem Gesetz vom 10. April 1872. durch 
die Regierungs--Amtsblätter publizirten landesherrlichen Erlasse, Urkunden 2c., S. 7. 
  
(Nr. 8168.) Verordnung, betreffend die Aufnahme des Jadegebiets in den provinzialständi- 
schen Verband der Provinz Hannover. Vom 10. Dezember 1873. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Koͤnig von Preußen ꝛc. 
verordnen auf Grund des §. 1. des Gesetzes, betreffend den Rechtszustand des 
Jadegebiets, vom 23. Mätz d. J. (Gesetz Samml. S. 107. ff.) bezüglich der 
Aufnahme dieses Gebiets in den provinzialständischen Verband der Provinz 
Hanmover, nach Auhörung der Provinzialstände, was folgt: 
S. 1. 
Das Jadegebiet erhält unter der Bezeichnung „Stadt Wilhelmshaven“ 
seine Vertretung auf dem Hannoverschen Prorinziallandtage im Stande der 
Städte und wir r diesem Behufe dem Wahlverbande der Ostfriesischen Städte 
C. 4. B. 24. der Verordnung vom 22. August 1867.) GesetzSamml. S. 1349.) 
angeschlossen. 
5. 2. 
Zu der Wahlversammlung dieses Verbandes entsendet die Stadt Wilhelms- 
haven zwei in Gemäßheit des F. 6. Satz 3. der gedachten Verordnung zu wäh- 
lende Mitglieder. 4 
Das Wahlrecht wird bei der nächsten Reuwahl der Abgeordneten des be- 
zeichneten Wahlverbandes zum ersten Male ausgeübt. 
Jabrgang 1874. (Nr. 8168—8109. 1 . 3. 
Ausgegeben zu Berlin den 13. Januar 1874.
        <pb n="42" />
        K. 3. 
Die Stadt Wilhelmshaven wird bezüglich des Vermögens und der An- 
stalten des provinzialständischen Verbandes den übrigen Theilen desselben gleich- 
gestellt. Es bleibt jedoch die Theilnahme der Stadt Wilhelmshaven an dem 
Genusse der für den Landstraßen- und Gemeindewegebau bestimmten ständischen 
Mittel von der vorherigen Zustimmung des Provinziallandtages abhängig. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 10. Dezember 1873. 
CL. S.) Wilhelm. 
Gr. zu Eulenburg. Achenbach. 
  
(Nr. 8169.) Verordnung, betreffend die den Justizbeamten bei Dienstgeschäften außer- 
halb des Gerichtsorts zu gewährenden Tagegelder und Reisekosten. Vom 
24. Dezember 1873. - 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Koͤnig von Preußen 2c. 
verordnen auf Grund des F. 12. des Gesetzes vom 24. März d. J., betreffend 
die egelder und Reisekosten der Staatsbeamten (Gesetz Samml. S. 122.), 
was folgt: 
+. 1. 
Bei gerichtlichen Geschäften, welche außerhalb des Gerichtsorts vorzunehmen 
sind, erhalten an Tagegeldern: 
1) wenn das Geschäft einschließlich der Hin= und Räckreise innerhalb 
24 Stunden vollendet wird, der Richter 3 Thlr., der Gerichtsschreiber 
1 Thlr. 15 Sgr., 
2) wenn die Abwesenheit länger dauert, für jeden auch nur angefangenen 
Zeitraum von 24 Stunden, der Richter 3 Thlr., der Gerichtsschreiber 
1 Thlr. 15 Sgr., 
3) gsägüch für jedes außerhalb des Wohnorts genommene Nachtquartier, 
er Richter 1 Thlr., der Gerichtsschreiber 15 Sgr. 
**ie
        <pb n="43" />
        — 3 — 
5. 2. 
An Reisekosten einschließlich der Kosten der Gepäckbeförderung erhalten in 
demselben Falle: 
1) bei Reisen, welche auf Eisenbahnen oder Dampfschiffen zurückgelegt wer- 
den können, 
der Richter für die Meile 10 Sgr. und 1 Thlr. für jeden Zu- und 
Abgang, 
der Gerichtsschreiber für die Meile 74 Sgr. und 20 Sgr. für jeden 
Zu- und Abgang; 
2) bei Reisen, welche nicht auf Eisenbahnen oder Dampfschiffen zurückgelegt 
werden können, 
der Nichter 1 Thlr. 10 Sgr., der Gerichtsschreiber 20 Sgr. für die 
eile. 
Haben erweislich höhere Reisekosten als die unter 1. und 2. festgesetzten 
aufgewendet werden müssen, so werden diese erstattet. 
g. 3. 
Tagegelder und Reisekosten werden nicht gewährt, wenn das Geschäft in 
einer Entfernung von nicht mehr als einer Fünftelmeile von dem Gerichtsorte 
vorgenommen wird. War der Beamte durch außergewöhnliche Umstände ge- 
nöthigt, sich eines Fuhrwerkes zu bedienen oder waren sonsiige nothwendige u# - 
kosten, wie Brücken= oder Fährgeld, aufumenden, so find die Auslagen zu eiste 
Für einzelne Ortschaften kann durch den Justizminister in Gemeinschaft 
mit dem Finanzminister bestimmt werden, daß den Gerichtsbeamten bei den außer- 
halb des Gerichtsgebäudes vorzunehmenden Geschäften die verauslagten Fuhr- 
kosten zu erstatten find. 
KG. 4. 
Die Reisekosten werden für Hin= und Rükreise besonders berechnet. Hat 
jedoch der Beamte Dienstgeschäfte an verschiedenen Orten unmittelbar nach ein- 
ander ausgerichtet so ist der von Ort zu Ort wirklich zurückgelegte Weg unge- 
theilt der Berechnung der Reisekosten zu Grunde zu legen. 
KG. 5. 
Bei Berechnung der Entfernungen wird jede angefangene Fünftelmeile für 
eine volle Fünstelmei e gerechnet. 
Bei Reisen von mehr als einer Fünftelmeile, aber weniger als einer Meile 
sind die Reisekosten für eine volle Meile zu gewähren. 
(Tr. 8169.) . 6.
        <pb n="44" />
        K. 6. 
Führen mehrere Wege nach dem Orte, an welchem das Geschäft vorzu- 
nehmen ist, so ist diejenige fahrbare Straßenverbindung zu wählen, bei deren 
Benutzung sich die Gesammtvergütung an Tagegeldern und Reisekosten am nie- 
drigsten berechnet. 
Ein anderer Weg kann der Berechnung nur zu Grunde gelegt werden, 
wenn die Benutzung des billigeren Fahrweges aus besonderen Gründen ausge- 
schlossen gewesen ist. 
K. 7. 
Erfordert das Geschäft die Mitwirkung mehrerer Gerichtsbeamten, so hat 
Jeder selbstständig für die Ausführung der Reise Sorge zu tragen. 
Eine Verpflichtung zur Benutzung der von den Parteien angebotenen Trans- 
portmittel findet fortan nicht statt. 
K. 8. 
Auf die von den Beamten der Staatsanwaltschaft, mit Ausnahme der 
Polizeianwalte, vorgenommenen Lokalgeschäfte finden die für die gerichtlichen 
Beamten gegebenen Vorschriften entsprechende Anwendung. 
K 9. . 
Die gerichtlichen Unterbeamten erhalten fuͤr jeden Tag, an welchem fie in 
einer Entfernung von mehr als einer Fünftelmeile von dem Gerichtsorte Dienst- 
geschäfte verrichten, 10 Sgr. Zehrungskosten und zusätzlich 10 Sar. für jedes 
auswärts genommene Nachtquartier. Werden dieselben zur Dienstleistung bei 
auswärtigen Gerichtstagen zugezogen, so erhalten sie 20 Sgr. Tagegelder und 
Reisekosten im Betrage von 10 rr für die Meile. " ' 
Für die Dienstgeschäfte der Gerichtsvögte in der Provinz Hannover bleiben 
die bisherigen Vorschriften in Geltung. 
K. 10. 
Dienstreisen der Justizbeamten, welche durch die Iwecke der Justiz-Aufsicht 
und Verwaltung veranlaßt werden, unterliegen den Bestimmungen des Gesetzes 
vom 24. März 1873. (Gesetz Samml. S. 122.). 
Insbesondere gilt dies von den Reisen der Gerichtsbeamten zur Abhaltung 
von Gerichtstagen, und von den Reisen, die von Richtern oder Staatsanwalten 
#m Zwecke der Theilnahme an den Geschäften eines auswärtigen Gerichts nach 
essen Sitze gemacht werden müssen. 
K.. 11. 
Diie gegenwärtige Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung für 
den Umfang der gesammten Monarchie mit Ausnahme des Bezirks des Appel- 
lationsgerichtshofes zu Cöln in Geltung. 
Die
        <pb n="45" />
        — 6 — 
Die in den 8 1. bis 7. enthaltenen Bestimmungen kommen jedoch auch 
in diesem letzteren Bezirke von demselben Zeitpunkte ab für solche Dienstreisen 
der Richter, der Beamten der Staatsanwaltschaft und der gerichtlichen Polizei 
und der Gerichtsschreiber in Anwendung, für welche bisher Entschädigungen an 
Reise., Jehrungs= und Aufenthaltskosten in Gemäßheit des Tarifs vom 18. Juni 
1811. zu gemären waren. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Infiegel. 
Gegeben Berlin, den 24. Dezember 1873. 
G. 8§.) Wilhelm. 
Camphausen. Leonhardt. 
  
(Nr. 8770.) Gesetz wegen Abänderung einiger Bestimmungen des Gesetzes vom 11. Februar 
1870., betreffend die Ausführung der anderweiten Regelung der Grund- 
steuer in den Provinzen Schleswig-Holstein, Hannover und Hessen-Nassau, 
sowie im Kreise Meisenheim. Vom 3. Januar 1874. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2#. 
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie, was folgt: 
K. 1. 
Das Gesetz vom 11. Februar 1870., betreffend die Ausführung der ander- 
weiten Regelung der Grundsteuer in den Provinzen Schleswig. Holstein, Hannover 
und Hessen-Nassau, sowie in dem Kreise Meisenheim (Gesetz Samml. für 1870. 
S. 85.), wird in nachstehenden Punkten abgeändert: 
1) an die Stelle des in den §#§. 2. 12. 14. 16. und 20. dieses Gesetzes 
erwähnten Jahres 1875. tritt für die Provinzen Hannover und Hessen- 
Nassau, sowie für den Kreis Meisenheim das Jahr 1876., für die Pro- 
vinz Schleswig-Holstein das Jahr 1878.; 
2) in demjenigen Theile der Provinz Schleswig Holstein, in welchem die 
parzellenweise Einschätzung der Liegenschaften unter Berücksichtigung der 
Tizenthumegrenzen= (§. 7. des Gesetzes) nicht rechtzeitig vor dem 1. Januar 
1876. bewirkt werden kann, wird der Reinertrag der steuerpflichtigen 
r. 8160—8170) Lie-
        <pb n="46" />
        — 6 — 
Liegenschaften Behufs der Feststellung der Grundsteuer-Hauptsummen 
(§. 2. a. a. O.) zunächst nur gemarkungsweise im Ganzen ermittelt. Für 
das Verfahren bei dieser Ermittelung des Reinertrages sind die Vor- 
schriften in den IS#§. 22. 39. 43. und 45. bis 47. der Anweisung vom 
21. Mai 1861. (Gesetz Samml. für 1861. S. 257.) maßgebend. 
Die Untervertheilung der auf die Provinz dergestalt entfallenden 
Grundsteuer-Hauptsumme auf die einzelnen steuerpflichtigen Liegenschaften 
eschieht auf Grund und nach Vollendung der parzellenweisen Einschätzung 
stmmüher Liegenschaften. 
ß. 2. 
Sollte der Jahresbetrag der für die Zeit vom 1. Januar 1876. ab nach 
den bisherigen Bestimmungen in der Provinz Schleswig-Holstein zur Hebun 
gelangenden Grundsteuern und grundsteuerartigen Abgaben den Betrag der aa 
diese Provinz entfallenden Grunhsteuer= Heripüftumme übersteigen, so wird dieser 
Ueberschuß der provinzialständischen Verwaltung zur Verfügung gestellt. 
g. 3. 
Mit der Ausführung dieses Gesetzes ist der Finanzminister beauftragt. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 3. Januar 1874. 
(. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. Camphausen. Gr. zu Eulenburg. Leonhardt. 
Falk. v. Kameke. Achenbach. 
  
Be-
        <pb n="47" />
        — 7 — 
Bekanntmachung. 
Nach Vorschrift des Gesetzes vom 10. April 1872. (Gesetz= Samml. S. 357.) 
sind bekannt gemacht: 
1) das Allerhöchste Privilegium vom 3. September 1873. wegen Aus- 
abe auf den Inhaber lautender Obligationen der Sammtgemeinde 
alstatt= Burbach= Rußhütte im Kreise Saarbrücken im Betrage von 
60,000 Thalern durch das Amtsblatt der Königl. Regierung zu Trier 
Nr. 50. S. 259. bis 261., ausgegeben den 12. Be 1873.; 
2) der Allerhöchste Erlaß vom 22. September 1873., betreffend die Abände- 
rung und Erweiterung des Meliorationsprojekts des Altwasserbruch- 
Entwässerungsverbandes, durch das Amtsblatt der Königl. Regierung 
8 Franlfurt a. d. O. Nr. 44. S. 259., ausgegeben den 5. November 
s- 
3) der Allerhoͤchste Erlaß vom 13. Oktober 1873. und das durch denselben 
enehmigte revidirte Statut der Preußischen Hypotheken - Aktienbank zu 
Herin, durch das Amtsblatt der Königl. Regierung zu Potsdam 
und der Stadt Berlin Beilage zu Nr. 51. S. 1. bis 16.) ausgegeben 
den 19. Dezember 1873.; 
4) der Allerhöchste Erlaß vom 29. Oktober 1873., betreffend das dem 
Kreise Schönau verliehene Expropriationsrecht und die Verleihung der 
fiskalischen Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung einer Straße 
durch das Katzbachthal von Goldberg nach Schönau mit einer Ajwei: 
ung von Seiffenau nach Hermsdorf zum Anschluß an die Löwenberg- 
oldberger Staatsstraße, durch das Amtsblatt der Königl. Regierung 
zu Liegnitz Nr. 51. S. 314.) ausgegeben den 20. Dezember 1873.; 
5) der Allerhöchste Erlaß vom 24. November 1873. und das durch denselben 
zuefmigte Statut, Abänderungen der Verfassung der Landschaft der 
rafschaften Hoya und Diepholz vom 3. Mai 1863. betreffend, durch 
das Amtsblat für Hannover S. 409/410., ausgegeben den 19. Dezem. 
er 1873.; 
6) das am 26. November 1873. Allerhöchst vollzogene Statut für den 
Verband zur Regulirung des Remdena -Bruchs in den Aemtern Osna- 
brück und Grönenberg, durch das Amtsblatt für Hannover Nr. 58. 
S. 415. bis 418.) ausgegeben den 27. Dezember 1873.; 
7) der Allerhöchste Erlaß vom 27. November 1873.) durch welchen ge- 
nehmigt wird, daß die von Weihnachten 1873. ab auszugebenden Pfand- 
briefe und Zinskupons der Schlesischen Landschaft in Deutscher Reichs- 
währung ausgefertigt werden, durch die Amtsblätter 
der Königl. Negierung 7 Breslau Nr. 52. S. 346., ausgegeben 
den 26. Dezember 1873.), 
der
        <pb n="48" />
        der Königl. Regierung zu Liegnitz Nr. 51. S. 311., ausgegeben 
den 20. Dezember 1873., aues 
der Königl. Regierung zu Frankfurt a. d. O. Nr. 50. S. 293., 
ausgegeben den 17. Dezember 1873.; 
8) der Allerhöchste Erlaß vom 4. Dezember 1873. nebst dem durch den. 
selben genehmigten Statut, betreffend Abänderung und Ergänuung des 
. 7. des Gesetzes über die Verfassung der Bremen-Verdenschen Land- 
chaft vom 9. Februar 1865., durch das Amtsblatt für Hannover Nr. 58. 
S. 418/419., ausgegeben den 27. Dezember 1873. 
  
NRedigirt im Büreau des Staats- Ministeriums. 
Verlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober Hofbuchdruckerel 
(N. v. Decker).
        <pb n="49" />
        Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
JNr. 2— 
  
Juhalt: Gesetz wegen Erhshung des Gebührensatzes für die Einziehung der Klassensteruer, S. v. — Gesetz 
wegen Berechnung des Kosten-Pauschagnantums in den Streitsachen der Armenverbände, S. 10. — 
Vertrog zwischen Preußen und Bayern wegen Herstellung einer Eisenbahn von Gelnhausen nach 
Partenstein, S. 11. — Bekauntmachung der nach dem Gesey vom 10. April 1872. durch die 
Regierungs- Amtsblätter publizirtrn landesherrlichen Erlasse, Urkunden ½c., S. 15. 
  
(Nr. 8171.) Gesetz wegen Erhöhung der im §. 15. des Gesetzes vom 1. Mai 1851., be- 
treffend die Einführung einer Klassen- und klassifzirten Einkommensteuer, 
vorgeschriebenen Gebühren. Vom 2. Januar 1874. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen r. 
wre b) mit Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie, 
was folgt: 
K. 1. 
An Stelle des im §. 15. des Gesetzes vom 1. Mai 1851., betreffend die 
Einführung einer Klassen= und klassifijirten Einkommensteuer (Gesetz= Samml. 
für 1851. S. 199.), vorgeschriebenen Gebührensatzes von vier Prozent tritt vom 
1. Januar 1874. ab der Satz von sechs Prozent der eingezogenen Klassensteuer. 
Die zur örtlichen Erhebung der Klassensteuer nicht verpflichteten Gemeinden 
erhalten von demselben Zeitpunkte ab zur Bestreitung der Nebenkosten der Ver- 
anlagung drei Prozent der eingezogenen Steuer. 
s. 2. 
Mit der Ausführung dieses Gesetzes wird der Finanzminister beauftragt. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 2. Januar 1874. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. Camphausen. Gr. zu Eulenburg. Leonhardt. 
Falk. v. Kameke. Achenbach. 
  
Jabrgang · 1874 Mr. 81718172) 2 (r. 8172.) 
Ausgegeben zu Berlin den 30. Januar 1874.
        <pb n="50" />
        — 10 — 
(Nr. 8172.) Gesetz, betreffend die Berechnung des Kostenpanschquantums in den Streit- 
sachen der Armenverbände. Vom 10. Januar 1874. 
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden Kbnig von Preußen ꝛc. 
wore, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie, was 
olgt: 
Einziger Paragrayh. 
Der §. 56. des Gesetzes vom 8. März 1871., betreffend die Ausführung 
des Bundesgesetzes über den Unterstützungswohnsitz (Gesetz Samml. S. 130. f..), 
erhält nachstehenden Zusatz: 
Fer die Berechnung des Pauschquantums, sowie der Gebühren für 
eugen und Sachverständige kann von den Ministern des Innern und 
der Justiz ein Tarif aufgeftelt werden. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 10. Januar 1874. 
(d. §.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. Camphausen. Gr. zu Eulenburg. Leonhardt. 
Falk. v. Kameke. Achenbach. 
(Nr. 8173.)
        <pb n="51" />
        — 11 — 
(Nr. 8173.) Vertrag zwischen Preußen und Bayern wegen Herstellung einer Eisenbahn- 
verbindung zwischen Gelnhausen und Partenstein. Vom 7. Oktober 1873. 
Se Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen, und Seine 
Majestät der König von Bayern, von dem Wunsche geleitet, die Eisenbahn, 
verbindungen zwischen den beiderseitigen Staatsgebieten zu erweitern, haben 
#u *! e einer hierüber zu treffenden Vereinbarung Bevollmächtigte ernannt, 
n : 
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen: 
Allerhöchstihren Geheimen Regierungsrath Eberhard d'Avis, 
sowie Allerhöchstihren Wirklichen Legationsrath Carl Goering, 
Seine Majestät der König von Bayern: 
Allerhöchstihren Ministerialrath Mich ael v. Suttner, 
welche nach vollzogener Auswechselung ihrer in guter und gehöriger Form be- 
fundenen Vollmachten folgenden Staatsvertrag abgeschlossen haben: 
Artikel 1. 
Die Hohen kontrahirenden Regierungen sind übereingekommen, eine Eisen- 
babn von Gelnhausen über Bieber nach Partenstein uzulassen und zu fördern. 
Zu diesem Zwecke wird Hee Regierung der Oberhessschen Eisenbahngesellschaft 
die von ihr nachgesuchte Konzession zum Bau und Betrieb der Bahn fün die in 
Ihrem Gebiet belegene Strecke ertheilen, Febol Seitens der Gesellschaft die 
desfallsigen Vorbedingungen erfüllt sind. Die beiden Regierungen werden die 
Urkunden über die von Ihnen ertheilten Konzessionen in Abschrift Sich gegen- 
seitig mittheilen. 
Artikel 2. 
Die Feststellung des Bauplanes bleibt vorbehaltlich einer Verständigung 
über den Anschlußpunkt an der Landesgrrnze und ebenso die Bestimmung der 
Stationen resp. Haltestellen einer jeden der kontrahirenden Regierungen für Ihr 
Staatsgebiet überlassen. 
Die Bahn soll indeß gleichmäßig eine Spurweite von 1/11388 Meter im 
Lichten der Schienen erhalten, in Partenstein mit der Bayerischen Staatsbahn 
und in Gelnhausen mit der Bebra- Hamau: Frankfurter Bahn und der Linie 
Gelnhausen-Gießen der Oberhessischen Bahn in unmittelbare Schienenverbindung 
ebracht werden und endlich die nöthige Einrichtung erhalten, daß einzelne Wagen 
owohl wie ganze Wagenzüge von den anschließenden Bahnen auf sie übergehen 
beziehungsweise über sie durchlaufen können. 
Die Bahn soll zunächst nur eingeleisig ausgeführt, die Gesellschaft aber 
verpflichtet werden, das zweite Geleise herzustellen, sobald solches von den Re- 
lerungen im Interesse der Sicherheit des Betriebes oder im Verkehrsinleress. 
* orderlich erachtet wird. 
Gr. 8173) 2° Dem
        <pb n="52" />
        — 12 — 
Dem entsprechend soll das Terrain von vornherein für eine doppelgeleisige 
Bahn erworben und sollen die Kunstbauten in ihren Gründungen in der fuͤr 
ein Doppelgeleise nöthigen Breite ausgeführt werden. 
Die Bahn soll spätestens mit dem 1. Januar 1878. fertig gestellt und in 
Betrieb gesetzt werden. 
Artikel 3. 
Beide vertragschließende Regierungen werden der Eisenbahngesellschaft 
das Recht zur Expropriation des für die Anlage der Bahn erforderlichen Grund 
und Bodens nach Maßgabe der bestehenden Landesgesetze ertheilen. 
Artikel 4. 
Die bau- und betriebführende Eisenbahnverwaltung hat alle Entschädigungs- 
und sonstige privatrechtliche Ansprüche, welche aus Anlaß der Eisenbahnanlage 
oder des Betriebes auf derselben erhoben werden möchten, zu vertreten und sich 
hierin der Entscheidung der zuständigen Gerichte und Behörden zu unterwerfen. 
Artikel 5. 
Die volle Landeshoheit sammt Ausübung der Justiz= und Polizeigewalt 
bleibt jeder Regierung in Ansehung der in Ihr Gebiet fallenden Bahnstrecke 
ausschließlich vorbehalten. , 
Das Oberaufsichtsrecht über die den Betrieb führende Eisenbahnverwaltung 
wird von jeder der vertragschließenden Regierungen bezüglich der in Ihrem Ge- 
biete belegenen Bahnstrecke ausgeübt. 
Artikel 6. 
Für die Preußische Bahnstrecke haben die jeweils in Preußen und für die 
in Bayern gelegene Bahnstrecke die jeweils in Bayern geltenden bahnpolizeilichen 
Bestimmungen Anwendung zu finden. Ebenso soll Kr jene Bahnstrecke das 
jeweils in Preußen und für letztere Bahnstrecke das jeweils in Bayern gültige 
Betriebsreglement maßgebend sein. 
Die sanhren Regierungen werden indessen im Interesse des einheit- 
lichen Betriebes für die Bahnlinie Gelnhausen. Partenstein thunlichst dieselben 
Betriebseinrichtungen gestatten, welche auf der Bahnlinie Gießen-Gelnhausen der 
Oberhessischen Ba bestehen. 
Artikel 7. 
Die Ausübung der Bahnbetriebspolizei soll unter Aufsicht der dazu in 
jedem Staatsgebiet kompetenten Behörden zunächst durch die Beamten der Eisen- 
bahn-Betriebsverwaltung gehandhabt werden, welchen auf den beiderseitigen Ge- 
bieten diejenigen Besugaste eingeräumt werden, welche dort im Allgemeinen für 
die Beamten anderer Privatbahnen Geltung haben. 
Für die Aburtheilung aller Bahnpolizei= Uebertretungen, sowie sonstigen 
Uebertretungen, aller Vergehen und Verbrechen find die betreffenden Landes- 
polizei= und Gerichtsbehörden zuständig. u 
rt-
        <pb n="53" />
        — 13 — 
Artikel 8. 
Die Eisenbahngesellschaft soll verpflichtet werden, die von ihr anzustellenden 
Bahnwärter, Schaffner und sonstige Unterbeamte — mit Ausnahme der einer 
technischen Vorbildung bedürfenden — vorzugsweise aus den mit Civil-Anstel- 
lungeberechtigung entlassenen Militärs, soweit dieselben das vorgeschriebene Lebens- 
alter nicht überschritten haben, zu wählen. 
Die von einer der beiden vertragschließenden Regierungen geprüften Be- 
triebsmittel werden ohne weitere Revision auch im Gebiete der anderen Regie- 
rung zugelassen werden. 
Artikel 9. 
Die beiden Regierungen behalten Sich vor, zur Handhabung des Ihnen 
über die Bahnstrecke in Ihrem Gebiete zustehenden Hoheite. und Aufsichtsrechts 
Kommissare aufzustellen, welche die Beziehungen der Regierungen zur Eisenbahn- 
verwaltung in denjenigen Fällen zu vertreten haben, welche nicht zum direkten 
#enchüs#en oder polizeilichen Einschreiten der kompetenten Landesbehörde ge- 
eignet sind. 
s Artikel 10. 
Die Bestimmung der Fahrten, Fahrzeiten und Transportpreise bleibt 
jeder Regierung für Iur Gebiet vorbehalten. 
Bese Theile sind jedoch darin einverstanden, daß in thunlichster Verbin- 
dung mit den Fahrten der Anschlußbahnen in jeder Richtung täglich mindestens 
drei Personenzüge koursiren, sowie daß die Fahrpreise für Personen und Güter 2c. 
in ein angemiessenes Verhältniß zu den Fahrpreisen der anschließenden Bahnen 
gebracht werden. 
Auch soll eine thunlichst ausgedehnte direkte Expedition im Personen, und 
Güterverkehr unter Gestattung des Ueberganges der Wagen von und nach den 
Anschlußbahnen eingerichtet und die Eisenbahngesellschaft verpflichtet werden, den 
desfallsigen Anordnungen der betreffenden Regierung Folge zu leisten, und ins- 
besondere in dem direkten Güterverkehr eine Expeditionsgebühr nur für die Ver- 
sandt. und die Empfangsstation, bei dem Transit über die Bahnlinie Geln- 
hausen= Partenstein für diese Linie also keine Expeditionsgebühr zur Erhebung 
u bringen. 
“ - g Artikel 11. 
Für die Beförderung von Truppen und Armeebedürfnissen sollen die für 
die Preußischen und beziehungsweise Bayerischen Staatsbahnen jeweilig bestehenden 
Bestimmungen und Tarife maßgebend sein. 
Artikel 12. 
Ueber die Benutzung der Eisenbahn zu Postbeförderungen werden die 
beiderseitigen Postverwaltungen sich verständigen. 
Die Königlich Bahruische Regierung wird Sich übrigens in der der Ge- 
sellschaft zu ertheilenden Konzession vorbehalten, ihr bezüglich der auf Königlich 
Bayerischem Gebiete herzustellenden Strecke der Bahn dieselben Verpflichtungen 
(Kr. 8173) im
        <pb n="54" />
        — 14 — 
im Interesse der Post aufzulegen, welche der Gesellschaft hinsichtlich der durch 
das Königlich Preußische Gebiet zu führenden Bahnstrecke gesetzlich und kon- 
zessionsmäßig obliegen. 
Artikel 13. 
Für Zwecke des Bahnbetriebes soll eine Telegraphenleitung längs der 
Bahn hergestellt werden. Bezüglich der Verwendung derselben für den allge- 
meinen Telegraphenverkehr soll besondere Vereinbarung zwischen den beiderseitigen 
Telegraphenverwaltungen stattfinden. 
Die Königlich Bayerische Regierung wird Sich übrigens vorbehalten, für 
Sich diejenigen Vorrechte und Begünstigungen in Anspruch zu nehmen, welche 
der Reichs-Telegraphenverwaltung auf den Königlich Prerzichen Staatsbahnen 
zur Zeit zustehen oder künftig noch gewährt werden mögen. 
Artikel 14. 
Die Königlich Preußische Regierung wird von dem Betriebe der in Ihrem 
Gebiete belegenen Bahnstrecke eine Abgabe nach Maßgabe des Preußischen Ge- 
setzes vom 16. März 1867. erheben und bei der Berechnung derselben den aus 
dem Verhältniß der Streckenlängen in beiden Gebieten sich ergebenden Theil des 
Aktienkapitals, beziehungsweise die auf diesen Theil des Aktienkapitals entfallende, 
gleichfalls nach dem Verhältniß der Streckenlängen ermittelte Quote des aus den 
rträgnissen des Betriebes jährlich zur Vertheilung kommenden Ertrages als 
steuerpflichtigen Reinertrag zu Grunde legen. 
Die Königlich Bayerische Regierung wird die auf Bayerischem Gebiet 
belegene Bahnstrecke nebst Zubehör in Bezug auf Steuern, Abgaben und Um- 
lagen wie die in Bayern konzessionirten Privatbahnen behandeln. 
Artikel 15. 
Die beiden vertragschließenden Regierungen behalten Sich, eine jede für 
Sich, das Recht vor, die in Ihrem Gebiete belegene Strecke der Bahn nach 
Ablauf einer Frist von 30 Jahren, vom Tage der Betriebseröffnung an ge- 
rechnet, oder auch später, nach einer mindestens ein Jahr vorher zu machenden 
Ankündigung gegen Erstattung des Zwanzigfachen des durchschnittlichen Rein- 
zusage der der Ankündigung vorausgegangenen fünf Jahre in Eigenthum zu 
nehmen. 
Sollte auf Grund der vorstehenden Bestimmung eine Aenderung in dem 
Eigenthumsverhältnisse der Gelnhausen-Partensteiner Bahn eintreten, | werden 
beide Regierungen Sich wegen der ununterbrochenen Fortführung des Betriebes 
in einer dem Verkehre und den beiderseitigen Interessen entsprechenden Weise 
rechtzeitig verständigen. 
Fur den Fall, daß die eine der beiden Regierungen die in Ihrem Gebiete 
belegene Strecke ankaufen, die andere aber von dem Ihr zustehenden Ankaufs- 
recht nicht gleichzeitig Gebrauch machen würde, soll der ersteren das Recht des 
Ankaufs auch bezüglich der in dem Gebiete der anderen Regierung belegenen 
Strecke gewährt sein. u 
1
        <pb n="55" />
        — 15 — 
Artikel 16. 
Beide Regierungen behalten Sich, eine jede für Sich, das Recht vor, von 
dem gegenwärtigen Vertrage zurücksutreten, sobald die Ausführung der Bahn 
nicht spätestens bis zum Januar 1875. begonnen sein wird. 
Artikel 17. 
Gegenwärtiger Vertrag soll zur landesherrlichen Ratifikation vorgelegt und 
die Auswechselung der darüber ausgeefertigten. Urkunden sobald als möglich, 
spätestens aber binnen sechs Wochen, bewirkt werden. 
Dessen zu Urkund ist dieser Vertrag von den beiderseitigen Bevollmäch- 
tigten unterzeichnet und besiegelt worden. 
So geschehen Berlin, den 7. Oktober 1873. 
DAvis. K. Goering. v. Suttner. 
(L. S.) (L. S.) (L. S.) 
Der vorstehende Vertrag ist ratifizirt worden und die Auswechselung der 
Ratifikationen hat stattgefunden. 
Bekanntmachung. 
Nach Vorschrift des Gesehes vom 10. April 1872. (Geseh- Samml. S. 357) 
sind bekannt gemacht: 
1) das am 17. September 1873. Allerhöchst vollzogene Statut für den 
Deichverband der rechtsseitigen Nogat-Niederung durch die Amtsblätter 
der Königl. Regierung zu Dansg Nr. 48. S. 165. bis 169., 
ausgegeben den 29. November 1873., 
der Königl. Regierung zu Marienwerder Nr. 51. außerordentliche 
Beilage S. I. bis 5.) ausgegeben den 17. Dezember 1873.; 
2) die am 8. Oktober 1873. Allerhöchst vollzogene Bestätigungs= Urkunde, 
betreffend den Elften Nachtrag zu dem Statut der Magdeburg Halber- 
städter Eisenbahngesellschaft, durch das Amtsblatt der Könihl. Regie- 
rung 7 Magdeburg Nr. 48. S. 362/363., ausgegeben den 29. Novem- 
ber 1873.; 
3) das Allerhöchste Privilegium vom 12. November 1873. wegen eventueller 
Ausgabe auf jeden Inhaber lautender Obligationen der Stadt Danzig 
Gr. 8173)) zum
        <pb n="56" />
        – 16 — 
zum Betrage von 6,000,000 Mark Reichsmünze durch das Amtsblatt 
der Königl. Regierung zu Danzig Nr. 51. S. 189. bis 191., ausgegeben 
den 20. Dezember 1873.; 
4) das Allerhöchste Privilegium vom 15. November 1873. wegen Ausgabe 
auf den Inhaber lautender Obligationen der Stadt Neuhaldensleben 
iu Betrage von 50,000 Thalern durch das Amtsblatt der Königl. 
egierung zu Magdeburg Nr. 52. S. 403/404., ausgegeben den 
27. Dezember 1873.; 
5) der Allerhöchste Erlaß vom 26. November 1873., betreffend das der 
Gemeinde Lamberti im Kreise Münster verliehene Expropriationsrecht 
für den Bau einer Verbindungsstraße zwischen der Münster-Weseler und 
der Münster-Hammer Staatschaussee, durch das Amtöblatt der Königl. 
Regierung zu Münster Jahrgang 1874. Nr. 1. S. I., ausgegeben den 
3. Januar 1874.; 
6) das Allerhöchste Privilegium vom 27. November 1873. wegen Ausferti- 
gu auf den Inhaber lautender Kreisobligationen des Kreises Oels im 
etrage von 30,000 Thalern durch das Amtsblatt der Königl. Regie- 
rung zu Breslau Jahrgang 1874. Nr. 3. S. 15/16., ausgegeben den 
16. Januar 1874.; 
7) der Allerhöchste Erlaß vom 1. Dezember 1873. und der durch denselben 
genehmigte Erste Nachtrag zu dem Statut für die Verwaltung der 
provinzialständischen Brandversicherungs-Anstalten der Provinz Schleswig- 
Holstein vom 27. Dezember 1872. durch das Amtsblatt der Königl. 
Regierung zu Schleswig Nr. 70. S. 371., ausgegeben den 27. Dezem- 
ber 1873. - 
8) die Allerhöchste Konzessions-Urkunde vom 4. Dezember 1873., betreffend 
den Bau und Betrieb einer Eisenbahn von Eschhofen über Limburg, 
Hadamar und Hachenburg nach Troisdorf nebst Abzweigung von Hachen- 
burg nach Wissen durch die Hessische Ludwigs-Eisenbahngesellschaft, durch 
die Amtsblätter der Königl. Regierung zu Cöln Nr. 52. S. 263., aus- 
egeben den 24. Dezember 1873., der Königl. Regierung zu Wiesbaden 
Nr. 52. abeilage S. 389/390., ausgegeben den 31. Dzember= 1873.. 
für den Stadtkreis Frankfurt a. M. Jahrgang 1874. Nr. 1. S. 2., 
ausgegeben den 1. Januar 1874.; 
9) das Allerhöchste Privilegium vom 4. Dezember 1873. wegen Ausgabe 
von Prioritäts-Obligationen der Ostpreußischen Südbahngesellschaft im 
Betrage von 1,000,000 Thalern durch das Amtsblatt der Königl. Re- 
* zu Königsberg Jahrgang 1874. Nr. 1. S. 1. bis 3., ausgegeben 
en 4. Januar 1874. 
  
Redigirt im Büreau des Staats-- Ministeriums. 
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei 
(R. v. Decker).
        <pb n="57" />
        — 17 — 
Gesetz= Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
JNr. 3. — 
  
Jnhalt: Gesetz wegen Aufhebung der Mahleingangssteuer von Stärke und Stärkepuber, S. 17. — Aller- 
höchster Erlaß, betreffend die Ausgabe von Reichs. Gold-, Silber, Nickel- und Kupfermünzen 
neben den Landesmünzen der Thalerwährung durch die Königl. Kassen, S. 18. 
  
(Nr. 8174.) Gesetz wegen Aufhebung der Mahleingangssteuer von Stärke (Kraftmehl) und 
Stärkepuder. Vom 30. Januar 1874. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc. 
r— mit Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie, was 
olgt: 
K 1. 
Vom 1. Februar 1874. ab wird von Stärke (Kraftmehl) mit Einschluß 
der gerösteten Stärke (Dextrin) und des Stärkegummi, sowie von Stärkepuder 
bei der Einbringung in mahlsteuerpflichtige Städte oder deren halbmeiligen Be- 
zirk Mahlsteuer nicht mehr erhoben. 
K. 2. 
Der Finanzminister ist mit der Ausführung des Gesetzes beauftragt. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 30. Januar 1874. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. Camphausen. Gr. zu Eulenburg. Leonhardt. 
Falk. v. Kameke. Achenbach. 
  
Jabrgang 1874. (Nr. 8174—8175) 3 (Nr. 8175.) 
Ausgegeben zu Berlin den 31. Januar 1874.
        <pb n="58" />
        — 18 — 
(Nr. 8175.) Allerhöchster Erlaß vom 23. Januar 1874., betreffend die Ausgabe von Reichs- 
Gold-, Silber-, NRickel- und Kupfermünzen neben den Landesmünzen der 
Thalerwährung durch die Königlichen Kassen. 
uf den Bericht des Staatsministeriums vom 22. d. Mts. genehmige Ich, daß 
neben den Landesmünzen der Thalerwährung außer den in dem Gesetze vom 
4. O#jember 1871. (Reichs-Gesetzbl. S. 404.) bezeichneten, bereits in Cirkulation 
befindlichen Reichsgoldmünzen auch die nach dem Münzgesetze vom 9. Juli 1873. 
HKeche Gesehel. 233.) auszuprägenden Reichs- Gold-, Silber-, Nickel- und 
fermünzen nach Bedarf durch die Königlichen Kassen in Umlauf gesetzt werden. 
bri Dieser Erlaß ist durch die Gesetz Sammlung zur öffentlichen Kenntniß zu 
ringen. 
Berlin, den 23. Januar 1874. 
Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. Camphausen. Gr. zu Eulenburg. Leonhardt. 
Falk. v. Kameke. Achenbach. 
An das Staatsministerium. 
  
Redigirt im Bürean den Stasts-Ministeriums. 
Berlin, gedruckt in der Käut lichen imen Ober-Hofbachdruckerei 
J elhes .
        <pb n="59" />
        Gesetz-Sammlung 
fuͤr die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
NNr. 4.— 
  
Jnhalt: Gesetz, betreffend dle Vereinigung des Ober- Appellationsgerichts mit dem Obertribunal, S. 19. — 
Geseh, betreffend die Abänderung des §. 125. der Hannoverschen bürgerlichen Prozeßbordnung vom 
8. November 1850., S. 20. — Gesezßz, betreffend die Ablöäsung der den geistlichen und Schul- 
Instituten, sowie den frommen und milden Stiftungen u. s. w. in der Provinz Hannover zustehenden 
Realberechtigungen, S. 21. — Gesetz, betreffend den Beginn der verbindlichen Kraft der durch die 
Gesetz= Sammlung verkündeten Erlasse, S. 23. — Bekanntmachung der nach dem Gesetz vom 10. Upril 
1672. durch die Regierungs-Amteblätter publizirten landesherrlichen Erlasse, Urkunden 2c, S 24. 
  
(Nr. 8176.) Gesetz, betreffend die Vereinigung des Ober-Appellationsgerichts mit dem Ober- 
tribunal. Vom 6. Februar 1874. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. 
verordnen, unter Zustimmung der beiden Häuser des Landtages Unserer Monarchie, 
was folgt: " 
. 1. 
Das durch die Verordnung vom 27. Juni 1867. (Gesetz Samml. S. 1103.) 
errichtete Ober-Appellationsgericht wird mit dem Obertribunal vereinigt. 
Das Letztere erhält die Zuständigkeit, welche dem Ober-Appellationsgericht 
beigelegt war. * 
Der bisherige Vizepräsident des Ober-Appellationsgerichts tritt nach seinem 
Dienstalter in die Reihe der Vizepräsidenten des Obertribunals und führt den 
Titel „Obertribunals-Vizepräsident“. Die Räthe des Ober-Appellationsgerichts 
treten als Ober-Tribunalsräthe mit der ihnen in Folge des Allerhöchsten Erlasses 
vom 20. März 1872. (Gesetz Samml. S. 261.) zustehenden Anciennetät in das 
Obertribunal ein. * 
Die bei dem Ober-Appellationsgericht anhängigen Sachen gehen in der 
Lage, in welcher sie sich am Tage der Vereinigung dieses Gerichtshofes mit dem 
Obertribunal befinden, an das Letztere über, ohne daß es einer Erneuerung der 
früheren Prozeßhandlungen bedarf. 
Jabrgang 1874. (Nr. 8176—9177. 4 8. 4. 
Ausgegeben zu Berlin den 20. Februar 1874.
        <pb n="60" />
        — 20 — 
KC. 4. 
Dieses Gesetz tritt mit dem 1. April 1874. in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Infiegel. 
Gegeben Berlin, den 6. Februar 1874. 
(I. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. Camphausen. Gr. zu Eulenburg. Leonhardt. 
Falk. v. Kameke. Achenbach. 
  
(Nr. 8177.) Gesetz, betreffend die Abänderung des §. 125. der Hannoverschen bürgerlichen 
Prozeßordnung vom 8. November 1850. Vom 13. Februar 1874. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. 
verordnen, unter Zustimmung beider Häuser des Landtages Unserer Monarchie, 
für die Provinz Hannover, was folgt: 
5. 1. 
Die Vorschrift des §. 125. Absatz 3. der Hannoverschen bürgerlichen Pro- 
zeßordnung vom 8. November 1850. wird dahin abgeändert, daß der wesentliche 
Inhalt der zuzustellenden Schrift in öffentliche Blätter eingerückt wird. 
Die Veröffentlichung des Auszuges ersetzt die Veröffentlichung der zuzu- 
stellenden Schrift. 62 
Enthält die zuzustellende Schrift eine Hadung, so müssen in dem Auszuge 
das Prozeßgericht, die Parteien, der Gegenstand des Prozesses, der Zweck der 
Ladung und die Zeit, zu welcher der Geladene erscheinen soll, bezeichnet werden. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 13. Februar 1874. 
(#. S) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. Camphausen. Gr. zu Eulenburg. Leonhardt. 
Falk. v. Kameke. Achenbach. 
  
(Nr. 8178.)
        <pb n="61" />
        — 21 — 
(Nr. 8178.) Gesetz, betreffend die Ablösung der den geistlichen und Schul-Instituten, sowie 
den frommen und milden Stiftungen u. s. w. in der Provinz Hannover 
zustehenden Realberechtigungen. Vom 15. Februar 1874. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen # 
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie, für die 
Provinz Hannover, was folgt: 
G. 1. 
Die an Kirchen, Pfarren, Küstereien oder sonstige geistliche Institute, an 
kirchliche Beamte, öffentliche Schulen und deren Lehrer, höhere Unterrichts- und 
Erziehungsanstalten, fromme und milde Stiftungen oder Wohlthätigkeitsanstalten, 
sowie an die zur Unterhaltung aller vorgedachter Anstalten bestimmten Fonds zu 
entrichtenden beständigen Abgaben und Leistungen, welche auf Grundstücken ruhen, 
unterliegen, insofern sie nicht zu den öffentlichen Lasten gehören, der Ablösung 
nach den Vorschriften dieses Gesetzes. 
K. 2. 
Soweit nicht in den nachfolgenden Paragraphen abweichende Bestimmungen 
-- find, richtet sich die Ablösung der im F. 1. bezeichneten Reallasten nach 
nen Vorschriften des Gesetzes vom 3. April 1869. (Gesetz Samml. S. 544.) 
und der daselbst in Bʒ genommenen Verordnung vom 28. September 1867. 
(Gesetz Samml. S. 1670.). 
Die entgegenstehende Vorschrift im F. 17. des Gesetzes vom 3. April 1869. 
wird aufgehoben. 6 
Der nach den Bestimmungen der Hannoverschen Ablösungs-Ordnung fest- 
gestellte Jahreswerth der abzulösenden Abgaben und Leistungen (§. 6. der Verord- 
nung vom 28. September 1867.) wird: 
1) wenn der Antrag von dem Verpflichteten ausgeht, zum 25fachen 
etrage, 
2) wenn der Antrag von dem Berechtigten ausgeht, zum 22/ fachen 
Betrage, 
durch Kapital abgelöst. 
Die Abfindung erfolgt durch Vermittelung der Rentenbank. Dem Ver- 
pflichteten steht jedoch frei, baar zum 25 fachen beziehungsweise zum 22 fachen 
Betrage abzulösen. 4 
Bei der Ablösung durch Baarzahlung ist der Verpflichtete befugt, das nach 
Vorschrift des vorigen Poragraphen zu berechnende Kapital in vier aufeinander 
folgenden einjährigen Terminen, von dem Ablaufe der Kündigungsfrist an ge- 
aochnet, zu gleichen Theilen abutragen. Der Berechtigte ist jedoch nur solche 
Theilzahlungen anzunehmen verbunden, die mindestens Einhundert Thaler be- 
tragen. Der jedesmalige Rückstand ist mit 4 Prozent jährlich zu verzinsen. 
(Nr. 8173) 4. . 5.
        <pb n="62" />
        — 2 — 
K. 5. 
Für die Vermittelung der Rentenbank sind die Vorschriften des Gesetzes 
vom 3. April 1869. mit folgenden Abänderungen maßgebend: « 
1)DerBerechtigteerhältdennachVorschriftdess.3.»bekechnetenBes 
trag in Rentenbriefen nach dem Nennwerthe und, soweit dies durch 
solche nicht vollständig geschehen kann, in baarem Gelde. 
2) Der Besitzer des pflichtigen Grundstücks hat vom Zeitpunkt der Renten- 
übernahme und während der Tilgungsperiode von 56½ Jahren an die 
Rentenbank eine Jahresrente zu entrichten, welche 41 vom Hundert der 
an den Berechtigten zu gewährenden Abfindung beträgt; Renten oder 
Rententheile unter Einem Silbergroschen werden von der Rentenbank 
nicht übernommen) vielmehr wird der 22 ½fache Betrag derselben von 
dem Besitzer des verpflichteten Grundstücks unmittelbar an den Berech- 
tigten gezahlt. 
3) Die Vermittelung der Rentenbank findet nur statt, wenn die Ablösung 
bei der zuständigen Ablösungsbehörde bis zum 31. Dezember 1875. be- 
antragt worden ist. 
dar den Berechtigten geht mit Ablauf dieser Frist die Befugniß, 
auf Kapitalabsindung anzutragen, mit Ausnahme des im folgenden 
Paragraphen gedachten Falles überhaupt verloren. 
K. 6. 
In dem Falle des §. 32. der Hannoverschen Verordnung über die bei 
Ablösung der grund- und gutsherrlichen Lasten 2c. zu befolgenden Grundsätze 
vom 10. November 1831. sind die Geld= oder Fruchtrenten zum 25 fachen Be- 
trage des Jahreswerths abzulösen. 
K. 7. 
Sind vor Verkündigung des gegenwärtigen Gesetzes Festsetzungen, welche 
mit demselben nicht in Einklang stehen, bereits auf rechtsverbindliche Weise zu 
Stande gekommen, so behält es bei denselben sein Bewenden. 
Rücksichtlich der Ablösung derjenigen Realberechtigungen, welche dem von- 
der Klosterkammer verwalteten Klosterfonds zustehen, wird durch das gegenwär- 
tige Gesetz nichts geändert. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 15. Februar 1874. 
—— Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. Camphausen. Gr. zu Eulenburg. Leonhardt. 
Falk. v. Kameke. Achenbach. 
  
(Nr. 8179.)
        <pb n="63" />
        — 23 — 
(Nr. 8179.) Gesetz, betreffend den Beginn der verbindlichen Kraft der durch die Gesetz Samm- 
lung verkündeten Erlasse. Vom 16. Februar 1874. 
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen . 
verordnen, unter Zustimmung beider Häuser des Landtages Unserer Monarchie, 
was folgt: 
K 1. 
Ist in einem durch die Gesetz= Sammlung verkündeten Erlasse der Zeit- 
punkt, mit welchem derselbe in Kraft treten soll, nicht bestimmt, so beginnt dessen 
verbindliche Kraft in dem ganzen Umfange Unserer Monarchie mit dem vierzehnten 
Tage nach dem Ablauf desjenigen Tages, an welchem das betreffende Stuck der 
Gesetz Sammlung in Berlin ausgegeben worden ist. 
Die enegenstehenden Bestimmungen des Gesetzes vom 3. April 1846. 
E S. 151.), der Verordnung vom 1. Dezember 1866. (Gesetz- 
mml. S. 743.) und der Verordnung vom 29. Januar 1867. (Gesetz. Samml. 
S. 139.) werden aufgehoben. 
. 2. 
Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem 1. März 1874. in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 16. Februar 1874. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. Camphausen. Gr. zu Eulenburg. Leonhardt. 
Falk. v. Kameke. Achenbach. 
  
(Fr. 817.) Be-
        <pb n="64" />
        — 24 — 
Bekanntmachung. 
N% Vorschrift des Gesetzes vom 10. April 1872. (Gesetz Samml. S. 357.). 
find bekannt gemacht: · 
1) das Allerhöchste Privilegium vom 12. November 1873. wegen Aus- 
fertigung auf den Inhaber lautender Kreisobligationen des Elbinger 
Kreises bis zum Betrage von 300/000 Thalern durch das Amtöblatt 
der Königl. Regierung zu Danig, Jahrgang 1874. Nr. 4. S. 34. bis 36., 
ausgegeben den 24. Hnnar 1874.: s 
2) das Allerhõchste Privilegium vom 22. November 1873. wegen Emission 
auf den Inhaber lautender Obligationen der Stadt M.-Gladbach zum 
Betrage von 200,000 Thalern (600,000 Mark Reichswährung) durch 
das Amtsblatt der Königl. Regirrung zu Düsseldorf Jahrgang 1874. 
Nr. 2. S. 25. bis 28., ausgegeben den 19. Januar 1874.; 
3) das Allerhöchste Privilegium vom 24. November 1873. wegen Ausgabe 
auf den Inhaber lautender Obligationen der Stadt Hückeswagen zum 
Betrage von 300,000 Mark durch das Amtsblatt der Königl. Regie- 
rung z Düsseldorf Jahrgang 1874. Nr. 2. S. 28. bis 31., ausgegeben 
den 19. Januar 1874.; 
4) der Allerhöchste Erlaß vom 26. November 1873., betreffend die Ueber- 
nahme der von der Stadtgemeinde Dt. Eylau ausgebauten Chaussee von 
Dt. Eylau bis zur Löbauer Kreisgrenze bei Rodzonno Seitens des Kreises 
Rosenberg und die Uebertragung der der Stadtgemeinde Dt. Eylau in 
Bezug auf diese Chaussee verliehenen fiskalischen Vorrechte auf den Kreis 
Rosenberg, durch das Amtsblatt der Königl. Regierung zu Marien- 
werder Jahrgang 1874. Nr. 5. S. 27., ausgegeben den 4. Februar 1874.; 
5) der Allerhöchste Erlaß vom 27. November 1873., betreffend die Ver- 
leihung des Expropriationsrechts und der fiskalischen Vorrechte an den 
Kreis Herford für den Bau und die Unterhaltung der Kreischausseen: 
1) von der Stadt Herford über Elverdissen durch die sogenannte Her- 
forder Haide bis zur Grenze des Kreises Bielefeld in der Richtung auf 
eepen; 2) von Bünde, im Anschluß an die Chaussee von Bünde nach 
ldendorf über Ober. Ennigloh, Holsen, Ost. und West-Kilver bis zur 
Grenze der WrowintHannoverf 3) von Exter, im Anschluß an die Kreis- 
straße Oeynhausen-Erter, über Solterwisch, Hollwiesen bis zur Vlotho- 
Salzuffelner Staatsstraße bei der Plattenmühle in der Richtung auf 
Vlotho, durch das Amtsblatt der Königl. Regierung zu Minden Jahr- 
gang 1874. Nr. 3. S. 17., ausgegeben den 17. Januar 1874.; 
6) der Allerhöchste Erlaß vom 29. November 1873., betreffend die Ver- 
leihung des Expropriationsrechts und der fiskalischen Vorrechte an den 
Kreis Glatz für den Bau einer Chaussee von Ober-Schwedeldorf öber 
ltK
        <pb n="65" />
        — 25 — 
Alt-Heide bis zur Grenze des Kreises Habelschwerdt bei Neu-Wilmsdorf 
zum Anschluß an die von Habelschwerdt bis zu jenem Punkte zu füh- 
rende Chaussee, durch das Amtsblatt der Königl. Regierung zu Breslau 
Jahrgang 1874. Nr. 4. S. 27., ausgegeben den 23. Januar 1874.; 
7) der Allerhöchste Erlaß vom 29. November 1873., betreffend die Ver- 
leihung des Expropriationsrechts und der fiskalischen Vorrechte an den 
Kreis Zauch-Belzig für den Bau und die Unterhaltung der Chausseen 
von Reetz bis zur Kreisgrenze auf Zerbst und von Wiesenburg bis 
zur Kreisgrenze auf Görzke, durch das Amtsblatt der Königl. Regie. 
rung zu Potsdam Jahrgang 1874. Nr. 4. S. 33., ausgegeben den 
23. Januar 1874.; 
8) der Allerhöchste Erlaß vom 29. November 1873., betreffend die Ver- 
leihung des Expropriationsrechts und der fiskalischen Vorrechte an den 
Kreis Rosenberg für die auszubauende Kreis-Chausseestrecke von Schoffezytz 
nach Rosenberg, durch das Amtsblatt der Königl. Regierung zu Oppeln 
Nr. 5. S. 27.) ausgegeben den 30. Januar 1874.; 
9) das Allerhöchste Privilegium vom 29. November 1873. wegen Aus- 
fertigung auf den Inhaber lautender Kreisobligationen des Rosenberger 
Kreises im Betrage von 6000 Thalern durch das Amtsblatt der Königl. 
Regierung zu Oppeln Jahrgang 1874. Nr. 5. S. 27/28., ausgegeben 
den 30. Januar 1874.; 
10) der Allerhöchste Erlaß vom 15. Dezember 1873., betreffend die Ver- 
leihung des Expropriationsrechts und der fiskalischen Vorrechte an den 
Kreis Militsch-Trachenberg für den Bau und die Unterhaltung einer 
Kreis-Chaussee von Trachenberg bis zur Wohlauer Kreisgrenze bei Groß- 
Bargen in der Richtung auf inig, durch das Amtsblatt der Königl. 
Regierung zu Breslau Bahigang 1874. Nr. 6. S. 40., ausgegeben den 
6. Februar 1874.; 
11) das am 19. Dezember 18733. Allerhöchst vollzogene Statut der Genossen- 
schaft für die Melioration der in der Niederung zwischen Konin, Koninko 
und Podpniewki im Kreise Samter belegenen Grundstücke durch das 
Amtsblatt der Königl. Regierung zu Posen Jahrgang 1874. Nr. 7. 
S. 53. bis 55., ausgegeben den 12. Februar 1874.; 
12) das Allerhöchste Privilegium vom 31. Dezember 1873. wegen eventueller 
Ausfertigung auf den Inhrr lautender 4 Prrend er Schuldverschrei- 
bungen des Kreises Ragnit im Betrage von 765,000 Mark Reichs- 
waeße durch das Amtsblatt der Konigl. Regierung zu Gumbinnen 
Jahrgang 1874. Nr. 5. S. 31. bis 33., ausgegeben den 4. Februar 1874.; 
13) das Allerhöchste Privilegium vom 31. Dezember 1873. wegen eventueller 
Ausfertigung auf den Inhaber lautender Kreisobligationen des Heyde- 
kruger Kreises im Betrage von 84,000 Mark Reichswährung durch das 
Amtsblatt der Königl. Regierung zu Gumbinnen Jahrgang 1874. Nr. 5. 
S. 33. bis 35., ausgegeben den 4. Februar 1874.; 8 
er
        <pb n="66" />
        — 26 — 
14) der Allerhöchste Erlaß vom 2. Januar 1874., betreffend das der Aktien- 
gelellschaft Frankenberg zu Aachen verliehene Expropriationsrecht für die 
erbung mehrerer in dem Spe 7 an bezeichneten Parzellen zum 
wecke der Errichtung eines südöstlich von Aachen belegenen neuen 
tadtviertels, durch das Amtsblatt der Königl= Regierung zu Aachen 
Nr. 7. S. 39., ausgegeben den 5. Februar 1874.; 
15) das Allerhöchste Privilegium vom 3. Januar 1874. wegen eventueller 
Ausgabe auf jeden Inhaber lautender Anleihescheine der Stadt Berlin 
#m Betrage von 30,000,000 Mark Reichswährung durch das Amtsblatt 
er Königl. Regierung zu Potsdam Nr. 7. S. 56. bis 58., ausgegeben 
den 13. Februar 1874. 
  
Redigirt im Büreau des Staats= Ministeriums. 
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerel 
(R. v. Decker). I
        <pb n="67" />
        — — 
Gesetz= Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
(Nr. 8180.) Geset, betreffend die Feststellung des Staatshaushalts. Etats für 1874. Vom 
. Februar 1874. 
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen re. 
- mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtages der Monarchie, 
as folgt: 
§. 1. 
Der diesem Gesetze als Anlage beigefügte Staatshaushalts- Etat für das 
Jahr 1874. wird 
in Einnahme: 
auf 232,758,017 Thlr. und 
in Ausgabe: 
auf 232,758,017 Thlr., 
nämlich: 
auf 198,748,081 Thlr. an fortdauernden, und 
auf 34,009,936 Thlr. an einmaligen und außerordentlichen Ausgaben 
festgestellt. 
K. 2. 
Im Jahre 1874. können nach Anordnung des Finanzministers verzinsliche 
Schatzanweisungen bis auf Höhe von 10,000,000 Thalern, welche vor dem 
1. Oktober 1875. verfallen müssen, wiederholt aasege werden. 
Die auf Grund des Gesetzes vom 24. März 1873. (Gesetz Samml. S. 49.) 
ausgegebenen Schatzanweisungen sind bei eintretender üllelen einzulösen. 
s. 3. 
Das Etatsgesetz vom 24. März 1873. F. 3. (Gesetz Samml. S. 49.) wird 
dahin abgeändert, daß die im Jahre 1873. eingegangenen Rüchahlungen auf die 
Jahtgang 1874. (Nr. 8180) nach 
Ausgegeben zu Berlin den 3. März 1874.
        <pb n="68" />
        — 28 — 
nach den Gesetzen vom 23. Dezember 1867. (Gesetz= Samml. S. 1929.) und vom 
3. März 1868. (Gesetz-Samml. S. 174.) zur Abhülfe des Nothstandes in Ost- 
preußen gewährten Darlehne nur insoweit zur theilweisen Einlösung der Schatz- 
anweisungen zu verwenden sind, als erforderlich ist, um den Gesammtbetrag der 
Schatzanweisungen bis auf die Summe von 10),000,000 Thalern zu reduziren. 
Im Uebrigen finden auf die nach F. 2. dieses Gesetzes auszugebenden 
Schatzanweisungen die Bestimmungen der IS#. 4. und 6. des Gesetzes vom 
28. September 1866. (Gesetz= Samml. S. 607.) Anwendung. , 
§.4. 
Die bis zur gesetzlichen Fesstellung. des Staatshaushalts-Etats (F. 1. 
innerhalb der Grenzen desselben geleisteten Ausgaben werden hiermit nachträgli 
genehmigt. Ss " 
Der Finanzminister ist mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 26. Februar 1874. 
(#. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. Camphausen. Gr. zu Eulenburg. Leonhardt. 
Falk. v. Kameke. Achenbach. « 
Staats-
        <pb n="69" />
        — 29 — 
Staatshaushalts-Etat 
für 
das Jahr 1874. 
  
(Nr. 8160) 5“
        <pb n="70" />
        <pb n="71" />
        31 
  
  
  
  
Betrag 
7 Einnahmec. für 
1874. 
55 
Finanz-Ministerium. 
1. Domainen. 
1. Grundherrliche Hebungen und Hebungen von veräußerten 
u“3 alrn .. . . . .. s .... 8 .................. 1,313,718 
2. Domainen-Amortisations-Renten 2)078, 470 
3. Ertrag von Domainen-Vorwerkrnan ... 3,708/561 
4—6. Ertrag von andern Domainengrundstücken, Mählen, 
Fischereien, Mineralbrunnen und Bade- Anstalten. 2,144,062 
7. Aus der Nutzung des Bernsteinregalls . .. 80,000 
8. Zinsen von Aktiv-Kapitalin «........... 8,449 
9. Eestungsreyenben .................................... 32,038 
10. onstige vermischte Einnahhen 26/052 
Summe Kapitel 1. 9/391/350 
2. Forsten. 
1. ür Kon .................................. «....... 14,000,000 
2. Für Nebennutzunen 1,120,000 
3. Aus der Jggg. 101, 151 
4—10.Voo nNebenbetriebs -Anstaltltooonon 365,910 
11. Verschiedene andere Einnahdmuzzeen 151,579 
12—13.Von den Forst-Akademien zu Neustadt-Eberswalde und 
Münenn ................ ... 6,360 
Summe Kapitel 2.. 15745,000 
Dazu 1. . . . . . 9,391,350 
Summe gapitel 1. und 2 25,136,350 
Davon geht ab: 
Die dem Kronfideikommiß- Fonds durch das Gesetz vom 
17. Jimr 1820. auf die Einkünfte der Domainen 
und Forsten angewiesene Rente um .. 500,000 Thalern, 
einschließlich 548,240 Thaler Golll. 2,573/099 
Bleibeen 22)5631 
(r. 8160.)
        <pb n="72" />
        — 32 — 
  
  
  
  
Betrag 
*éZ Einnahme. für 
- 2 1874. 
. 
— 
3. Erlös aus Ablösungen von Domainen-Ge- 
fällen und aus dem Verkaufe von Do- 
mainen- und Forst-Grundstücken 980,000 
Summe Kaditel 3. für sich. 
4. Direkte Steuern. 
1. Grundsterrr . .. 13,060,000 
2. Gebäudesterrrr 4,959,000 
3. Klasstfizirte Einkommensteeir 7,149,000 
4. JKlassensteuer .. .......................... .. ... .... ... 10,848,000 
5. Gewerbesteuer. ....... ............. ..... ...... ....... 5),591,000 
6. Eisenbahn - Abgabe .. .... ...... .... . ..... . ... .. ... . ... 2,042,000 
7. JDirekte Steuern in den Hohenzollernschen Landen .. ... / 
8. Fortschreibungsgebühtrrrrn . . .. .. . . .. 23,000 
9. Strafbeträge und sonstige Einnahmen 20,450 
Summe Kapitel 4. .. .. . 43/773,000 
5. Indirekte Steuern. 
. A. Reichssteuern. 
1. Eingangs-Abgaben 21,912,250 Thlr. 
Davon find an die Reichskasse abzu- 
fühten 20,124,250 
Bleiben 1,788,000 
2. Rübenzuckersteerrr 10,117, 320 Thlr. 
Davon gehen ab: Thlr. 
a) Bonifikationen 1,/036,670 
b) Mlieferung an 
die Reichskasse 8,675,960 
——.598 
6 Bleiben 404,690 
3. Salzsteererer 6,232,020 Thlr. 
Davon sindan die Reichskasse abzuführen 6,187,820 
Bleiben 44,200 
Seite ..... 236-850
        <pb n="73" />
        (Nr. 8180.) 
  
  
Betrag 
22 Einnahmec. für 
2 S 1874. 
5 
2 
Uebertrag .. ... 2,236,890 
4.abakssterr 116,870 Thlr. 
Davon gehen ab: Füls. 
a) Bonifikationen. 
b) Ablieferung an 
die Reichskasse. 98,790 
« 99,340 
Bleiben 17/530 
5. Branntweinsteuer und Uebergangs- Abgabe von Brannt- 
wen . .. 12,391,190 Thlr. 
Davon gehen ab: Thlr. 
a) Bonifikationen. 2,033,440 
b) Ablie erung an 
die Reichs 8,499,070 
104532,510 
Bleiben 1,858/680 
6. Brausfeuer und Uebergangs-Abgabe von Bier 
3,078,570 Thlr. 
Davon gehen ab: Thlr. 
a) Bonifikationen. 19,700 
b) Ablieferung an 
die Reichskasse. 2,597,090 
2s½ 
Bleiben 461/780 
Summe 4. 4)574,880 
B. Für alleinige Preußische Kechnung. 
7.ahlsteuerrrrrrr ... ... . . . .. 1,773,000 
8.SSchlachtsteer 2,800,000 
9. a) Stempelsteuer................ . .. 8,600,000 Thlr. 
b) Erbschaftssteeueir ..... 1,400,000 
J1100000 
10. Antheil an der Deutschen Wechselstempelsteuer 143,430 
11.éChausseegelrn. 1,005,000 
Seite ..... 16,221,430
        <pb n="74" />
        34 
  
  
Betrag 
* Einnahme. für 
2 E 1874. 
5 
2 
Uebertrag .. ... 16,221,430 
12. JBrücken- r- und Hafengelder, Strom- und Kanal- 
gefälle #. # un. 618,000 
13.Niederlage Küahn- 1 Waagegetdtddd 50,000 
14. Kontrol ebühr für Sliltzz 14,000 
15. Opypotheken= und *- reiberei. Gebühren im Be- 
gen des Appellationsgeri ts zu CCE 250,000 
16.Wirthschafts-Abgaben in den #u Sein 4 ä Landen 10,000 
17.Strafgelder aus Zoll- und Steuerprozessen 69,000 
18—21.Verschiedene Einnamen 257,690 
Summe B. 17,490,120 
Summe Kapitel 5.. 22),065,000 
6. Lottrnnn 1,341,800 
Summe Kapitel 6. für sich. 
7. Seehandlungs-Institut ............... .. . ... 1950,000 
Summe Kapitel 7. für sich. 
8. Preußische Bank. 
1.Gewinn-Antheil des Staastt.. 1/592,352 
2. Hinsen von dem Einschuß-Kapitale des Staats. 1738 
3.Luschuß zur Veziusung und Tilgung der Staatsanleihe 
vom Jahre 195666666. 621,910 
Summe Kapitel 8. 2,281,000 
9. Münzen. 
1. Ertrag der Ausprägung von Münzen und Medaillen. 347,550 
2.ponstige vermischte Eimahzhzenm 16,050 
Summe Kapitel 9 363,600 
10. Staatsdruckerei. 
1. Für Drucksachen und andere in das Druckereifach ein- 
schlagende Arbeien ..... 375,000 
2. JErlõs von Fabrik-Abgängen, Miethe für Dienstwoh- 
nungen uueeeeee 2,800 
  
  
Summe Kapitel 10. 
  
7 S 6
        <pb n="75" />
        Jahegang 1874. (r. 8180) 
  
Seite .. ... 
6 
  
Betrag 
* Einnahme. für 
77 1874. 
ö 
— 
11. Allgemeine Finanzverwaltung. 
1. JZins · Einnahmen der Haupt-Depositenkasse zu Kassel und 
der Depositenkasse 2 Cöoöhn . .. 19,600 
2-9. Beiträge der Mitglieder und sonstige stahtemmäßige Ein- 
nahmen geschlossener Wittwen- und Waisen-Verpfle- 
gungs-Anstaleonn ... . . .. .... 223,750 
10. JZinsen und Dividenden von den aus dem Ertrage der 
Eisenbahn-Abgabe angekauften Akttitien 311,549 
11.Einnahmen des vormaligen Staatsschatzes. .. .......... 6,224,000 
12. Linsen von Staats-Aktivkapitallen 380,000 
13. Erlös für die dem Tilgungsfonds der Staatsschulden zu 
überweisenden Schuldverschreibungen 1,914,000 
14. Privatrenten-Ablösungskapitalien, welche nach F. 62. des 
Gesetzes vom 2. Mätz 1850. (Gesetz Samml. S. 112.) 
zur Tilgung von Staatsschulden bestimmt sind. 4,500 
15. Geld- und Ordnungsstrafen .. 36,356 
16.HHerrenlose Erbschafeeen . . .. 32,220 
17.Beiträge zu den Kassen-Verwaltungskosten 40,816 
18. Vertragsmäßige Entschädigungen von fremden Regierungen 7,953 
19. Einnahmen der General. Ordenskommissicn 1,540 
20. Einnahmen der Ober- Examinationskommission für die 
Prüfung zu höheren Verwaltungsämteen ... 200 
21.Miethen für Wohnungen in Dienstgebäuden und Ent. 
schädigung für Brennmaterial (in Berlinng 575 
22. Rückzahlungen und Zinsen auf die in Folge des Gesetzes vom 
29. Januar 187 1. (Gesetz Samml. S. 86.) den Kreisver- 
bänden im Regierungsbezirk Trier gewährten Darlehne 65/400 
23. Rückzahlungen auf früher in den Hohengollernschen 
Landen gewährte Vorschüsse 200 
23a.Rückzahlungen auf die nach den Gesetzen vom 23. De- 
zember 1867. (Gesetz Samml. S. 1929.) und vom 
3. März 1868. (Gesetz Samml. S. 174.) zur Abhülfe 
des Rothstandes in Ostpreußen gewährten Darlehne. 925,000 
24. Andere zufällige Einnahmen und zur Ausgleichung der 
Schlußsummen des Staatshaushalts- Etatt 169,601 
25. Ueberschuß der Verwaltung des Jahres 18772 12,446,055 
22,803,315
        <pb n="76" />
        36 
  
  
  
  
  
Betrag 
*L Einnahme. für 
3 F 1874. 
8 
- 2 
Uebertrag .. 22,803, 315 
26. Aus dem Schleswig-Holsteinischen Strafanstalts-Neubau- 
ondss 55,000 
27. Aus dem Kurhessischen Gewerbefonddds 22,000 
28. Außerordentlicher Zuschuß aus den auf Grund der Reichs- 
gesetze vom 8. Juli 1872. (Reichs· Gesetzbl. S. 289.) 
und vom 2. Juli 1873. (Reichs-Gesetzbl. S. 185.), 
betreffend die Französische Kriegskosten- Entschädigung, 
an Preußen überwiesenen Geldmitteten 8,000,000 
Summe Kapitel 11. 30,880,315 
Summe IJ. ..... 126,575,766 
II. Ministerium für Handel, Gewerbe und 
öffentliche Arbeiten. 
12. Verwaltung für Handel, Gewerbe und 
Bauwesen. "„ 
1—16. Verschiedene Eimahhen 442890 
Summe Kapitel 12. für sich. 
13. Porzellan-M anufaktur. 
1. Aus dem Verkauf der Fabrikattt 175,000 
2—3. Verschiedene Einnamhmen 11,000 
Summe Kapitel 13. 186,000 
14. Verwaltung für Berg.) Hütten- und Sa- 
· linenwesen. 
Bergwerke 
1. Für Produk u u :4 Tu4T⅛X⅛T⅛KT⅛ ... 24,939,029 
2. Oekonomische Nutzungen und sonstige Einnahmen 376,889 
Hüttenwerke. 
3. Für Produktt..aaa . 7/449,327 
4. ekonomische Nutzungen und sonstige Eimmahmen 36,279 
Seite ..... 32,801,524
        <pb n="77" />
        Betrag 
2 Einnahme. für 
3 1874. 
. 
2 
Uebertrag 32),801,524 
Salzwerke. 
5. Fr roduktt 1,712,974 
6. ekonomische Nutzungen und sonstige Einnahmen . . 30,902 
Hadeanstalten. 
7. Aus dem Badebetribbeenrn ... . . . ... . .. 36,319 
8. JOelonomische Nutzungen und sonstige Einnahmen ... ... 9,991 
Königlich Preußische und Herzoglich Oraunschweigische Kom- 
munionwerke am Unterharz. 
9. Für Produktttt:⅛⅛⅛ 672/630 
10.Oekonomische Nutzugen . .. 10,508 
11. JBergwerksabgaben und Gefälle.............. .. ... . ... 20 
12. Gebühren und Sporteln, sowie sonstige Einnahmen. ... 45 
Königlich Preußische und Fürstlich Schaumburg- #ippesche Ge- 
sammt-Steinkohlenbergwerke bei Obernkirchen. 
13. Für Produkkkeeeoooorrrra 443,350 
14. Oekonomische Nutzugen . . .. 7,650 
Andere Einnahmen. 
15. Bergwerks-Abgaben und Steuern und Gefälle auf Grund 
besonderer Gesetze und VertrühhRgRge 1/506,954 
16. Gebühren und Sporten 26,604 
17.Sonstige Einnabmen, wie ökonomische Nutzungen von 
den Dienstgebäuden und den dazu weförigen Ländereien 
für vorkauße Inventarienstücke und dergleichen 1,967 
18. Einnahmen beim Rückeinnahmefonds auf gewährte unver- 
zinsliche Hausbau-Darlehne an Berg- und Hüttenleute 16,800 
19. Einnahmen bei den bergtechnischen Lehranstalitn ....... 10,740 
Summe Kapitel 14 37,288,978 
Verwaltung der Eisenbahn-Angelegenheiten. 
15. Niederschlesisch-Märkische Eisenbahn. 
1 ersonenverkbenn 2,737,200 
2. üterverkbkbkben . .. 8,001,400 
36. Verschiedene Einnahmen . .. 761,400 
Summe Kapitel 14 ..... 11,500,000 
mum)
        <pb n="78" />
        Betrag 
-(r Einnahme. für 
23 1874. 
8 *“ 
2— 
16. Verbindungsbahn zwischen den Bahnhöfen 
zu Berlin. 
1v Personenverkbhbren . ... . ... 56,000 
2. Güterverkkenn:, ·.. 489,000 
3. Erlös aus verkauften Materialien und Inventarienstücken, · 
sowiesonstigeEinnahmen...................·...... 5,000 
Summe Kapitel 16 550,000 
17. Ostbahn. - - 
1. Personenverkehr..................................... 4-429,000 
2. Güterverkbkbken ... . . . . . D221,000 
3—6. Verschiedene Einnahhzhzen 489,000 
Summe Kapitel 17. ..... 12,139,000 
18. Westphälische Eisenbahn. 
1. Hers onenverfkbernrnrnr . . . . 685/000 
2. üterverkeer . . . 2,681,000 
3—6.Verschiedene Einnahnen 292,000 
Summe Kapitel 18.. 3/658,000 
19.. Saarbrücker Eisenbahn. 
1 ersonenverkben .... 467,900 
2. üterverkrr 2/495/700 
3—6. Verschiedene Einnamen .. 386,400 
Summe Kapitel 19 3/350,000 
20. Hannoversche Eisenbahnen. Q„ 
1. Personenverkehr ..................................... 3427,000 
2. Güterverkbensnn .. . . . . .. 7,337,000 
3—6. Verschiedene Einnahzhhen 7360000 
Summe Kapitel 20 11/500)000 
21. Frankfurt- Bebraer Eisenbahn. # # 
1. Versonenverkernrnrnrnr . 662,600 
2. Güterverkerrr . . . 863,700 
3—6. Verschiedene Einnamhen 81/700 
— — — 
Summe Kapitel 211. 1,608/000
        <pb n="79" />
        Betrag 
* Einnahme. für 
77 * b 1874. 
ñ 
· S- 
22. Nassauische Eisenbahn. 
1. ersonenverkernrnrnrn . . .. . ... 1,000,000 
2. Haloncerch ....................................... 1,300,000 
3—6. Verschiedene Einnahhzhen 200,000 
Summe Kapitel 22. . 2,500,000 
23. Main-Weser Eisenbahn. 
1. ersonenverkennn . .. 989,000 
2. Leoneertchr ...................................... 1,880j000 
3—6.VerschiedeneEinnahmen.......»..................... 131,000 
Sunme Kapitel 23...... 3,000,000 
24. Main-Neckar Eisenbahn. 
Antheil an dem Reinertrgg ... 125,165 
Summe Kapitel 24. für sich. 
25. Wilhelmshaven--Oldenburger Eisenbahn. 
Antheil an der Brutto-Einname .. 73,000 
Summe Kapitel 25. für sich. 
26. Privat = Eisenbahnen, bei welchen der 
Staat betheiligt ifl. 
1. Oberschlesische Ei Wbahn .............................. 797,868 
2. Cöln-Mindener Eisenbaonn 729,946 
3. Statherd Posener Eisenboahn 87,696 
4. Bergisch-Märkische Eisenat.. — 
Summe Kapitel 26. ..... 1,615,510 
27. 1—3 Sonstige Einnahhen ... 11,650 
Summe Kapitel 27. fuͤr sich. 
Summe Kapitel 15. bis 27. ..... 53, 
Summe IL. ..... 89,548,193 
  
(Nr. 8160.)
        <pb n="80" />
        Betrag 
S. Einnahmec. für 
4 
— 
III. Stoats-Ministerinm. 
28. Gesetzsammlungs-Debits-Komtoir in Berlin. , 
Von dem Dedbit der Gesetzsammlung 55,400 
Summe Kapitel 28. für sich. 
29. Deutscher Reichs- und Preußischer Staats- 
anzeiger. 
1. Von dem Debit des Anzeigers ... 27800 
2. Insertionsgebührten . ... 63;000 
3. Außerordentliche Einnahmen ..................... . . . .. 200 
4. Zuschuß aus der Deutschen Reichskasse.. 1/400 
Summe Kapitel 29. 92,500 
Summe III. ..... 147/900 
IV. Justiz-Ministerium. 
30. 1. Gerichtskosten, einschließlich der von den Gerichten zu 
verrechnenden Stempel und baaren Auslagen 13,000000 
2. Einnahmen, welche als Emolumente der Beamten zur 
Verwendung kommen 649,816 
3. Straffrrnrnn. 338,480 
4. An Jurisdiktions-Beitrügngag ... 5/313 
5. Antheil dem Arbeitsverdienst der gerichtlichen Ge- 
fangnen . 126,180 
6. Miethen un sonst pvorscht wesche Einnahmen .......... 27,811 
7. JusttzOfsizmntens....................... 27,400 
  
  
  
TS6
        <pb n="81" />
        Betrag 
7 . sz für 
5 Einnahme. 1814. 
5586 
V. Minksterinm des Innern. 
311|11—2.Verwaltung des Innnen .. 28,558 
3—4. Polizeiverwalltltnggg .. . . . . . .. 91,821 
5. u. 56a. Strafanstalts· ꝛc. Verwaltung ..... .......... . . . . . . .. 732/420 
6. Verwaltung der Regierungs-Amtsblätter und der damit 
verbundenen öffentlichen Anzeiger 68,802 
Summe V. ..... 921,601 
VI. Ministerium für die landwirthschaft- 
lichen Angelegenheiten. 
. Landwirthschaftliche Verwaltung. 
1. Kostn und andere Einnahmen bei den Auseinandersetzungs- 
chönrnddnn 3. 564,715 
2. Beitraͤge fremder Regierungen zu den Ausgaben der 
Auseinandersezung ehörden . 4,000 
3. Einnahmen bei den landwirthschaftlichen Lehr= Anstalten 34,058 
4. Einnahmen bei den Thierarzneischulen 26,963 
- 5. EinnahmenbeidemMeliotationösRückeinnahmefonbö.. 60,000 
6. Einnahmen bei der Deich- 2c. Verwaltung 650 
7. Sonstige Einnamhen .. 1,214 
Summe Kapitel 32. 691/600 
33. Gestüt-Verwaltung. 
1—5. auptgestüüütt .. . . . .. 169,560 
6—0. W*3J* “–“–“aa 268225 
11.Central-Verwaltng 4,500 
Summe Kapitel 33. 442),285 
Summe VV. 1,133,885 
  
r. 8180.)
        <pb n="82" />
        Betrag 
3 4 Einnahmee. für 
3 S 1874. 
V 
« I- 
VII. Ministerium der geistlichen, Unterrichts- 
und Medizinol-Angelegenheiten. 
34. J. Evangelischer Kultss 15,936 
2. Katholischer Kults . .. 2,493 
3. Oeffentlicher Unterrichtt 175,782 
4. Kultus und Unterricht gemeinsasn . .. 14,096 
5. Medizinalwesen .. 43,868 
6. Central- Verwaltnggg ... . . .. 3,497 
Summe VII. . . . .. 265,672 
Dazu Summe VI. Ministerium für die landwirthschaft- 
lichen Angelegenheiten ........... 1,133,885 
V. Ministerium bes Innern. .... ... 921,601 
IV. Justiz-Ministerium ............. 14,175,000 
- - II · taats " Ministerium ...- 147 „900 
II. Ministerium für Handel, Gewerbe 
und öffentliche Arbeittn 89,648,193 
I s I. Finanz-Ministerium E 126,575,766 
Summe der Einnahme 232/758,017
        <pb n="83" />
        43 
  
  
  
  
Jahrs##s 1674. (Nr. 8180.) 
  
  
  
· Betrag Darunter 
z-« Ausgabe. für kimttig 
73 1874. wegfallend. 
*-–-- 
— 7— 7m½ 
Yauernde Ausgaben. 
A. Betriebs-) Erhebungs= und Verwaltungs. 
kosten und Lasten der einzelnen Einnahme- 
5 zweige. 
5 I. Finanz-Ministerium. 
1 « Domainen. 
1—3. Besoldungeannanaagaa 261,401 9,319 
4—7. Andere persönliche Aussabernn 154,194 12,150 
8—10.Dienstaufwands-Entschädigungen 116,516 2,066 
11. HKosten der Ortspolizei-Verwaltung 21,136 1,581 
12. Kosten der geistlichen und Schul- erwltung .......... 103,770 131 
13. Zahlungen an 1| *- milde Stiftungen. 37,609 37 
14. Zu Almosen und Unterstützunen ... 31,600 — 
15. Zinsen von Passivkapitalien, Poassirrenten) sonstige Ab- 
gaben und Lasttnnnt ... 190,032 63,412 
16. Zu Remissinen 730 200 
17. Zur Unterhaltung der Domainengebäude, sowie zu Wege, 
Brücken-, Ufer- und Wasserbauien 755,000 — 
18. Zu Vermessungen und Bonitiruueng 12,703— 
19. Kosten in Auseinandersetzungs-Angelegenheiten und Pro- !r 
z................................·............ 30,0 — 
20—22 — für administrirte Grundstücke, Bäder und " 
Mineralbrunnen . . .. 451,971 — 
23. Ausgaben der Festungs-Revenüenkassen 2/183 — 
24. Vermischte Aussahern . 54/,405 30 
25. Zur Entlostung der Domainen und zum Ankauf von 
Grundstüücken 25,000 — 
Summe Kapitel 1. 2/248,250 88/926 
7
        <pb n="84" />
        Betrag Darunter 
S · Ausgabe. für künftig 
* 1874. wegfallend 
E * 
— 2 
Forsten. 
2. üosten der verwaltung und des Getriebes. 
1—4.Besolduenaa . 1,932,419 15,873 
5—8. Andere persönliche Ausgasgen . .. 670,000 — 
9—13. )Oienstaufwands- und Mieths-Entschädigungen 492,315 33,670 
14. Für Werbung und Transport von Forstprodukten 2/365,000 — 
15. Zur Unterhaltung und zum Neubau der Forstdienstge- 
bäude, sowie zur Beschaffung noch fehlender Forst- 
dienstgebäude für Oberförster und Forstschutzbeamte. 638,000 200,000 
16—17. Zur Unterhaltung und zum Neubau der öffentlichen 
Wege, sowie zu Wasserbauten in den Forsten 353,000 — 
18. Zu Forstkulturen und zur Verbesserung der Forstgrund- 
stücke, zum Bau und zur Unterhaltung der Holzabfuhr- 
wege und zu Forstvermessungen und Betriebsregu- 
lirungen HH#####-:::::::#### 1,150,000 — 
19. Jagd-Verwaltungskosteeen .. .. . . ... 18,550 — 
20—26.| Betriebskosten der Nebenbetriebs-Anstalton 284,718 — 
27. Zur Bezeichnung und Berichtigung der Grenzen, zu Se- 
parationen, Regulirungen und Prrzeßkosten ........ 62,835 — 
28. Holzverkaufs-- und Verpachtungskosten, Botenlöhne und 
sonstige kleine Ausgaben der Lokalverwaltung .. 76,000 — 
29—31./|Vermischte Aussahn 325,163 — 
Summe Kapitel 2.. 8,368,000 249/543 
3. Zu forstwissenschaftlichen und Lehrzwecken. 
1—2.Besoldunenn 21,450 — 
3—4. Andere personliche Ausgaben ............. .... . ... .. .. 6,800 — 
5. Sächliche Ausgaggn . .. .. 17,750 — 
Summe Kapitel 3. .. ... 46,000 — 
4. Allgemeine Ausgaben. 
1. Kommunal- und Reallasten 110,000 — 
2. Ablösungsrenten und zeitweise Vergütungen an Stelle 
von Naturalabgaben .. 70,000 – 
  
  
  
  
  
180,000
        <pb n="85" />
        Betrag Darunter 
*1°Vô Ausgabe. für künftig 
7v“ 7 1874. wegfallend. 
7 — 
Uebertrag 180,000 — 
3. Zu Unterstüfum en fuͤr penfionirte Beanite, sowie Pen- 
sionen und Unterstützungen für Wittwen und Waisen 
von Beamereen 70,000 — 
4. Zum Ankauf von Grundstücken zu den Forsten 350,000 — 
Summe Kapitel 4.4 600,000 — 
Summe Kapitel 2. bis 44 G ööe 2 
5. Direkte Steuern. 
1—5.|Besoldungeen .. ... . . .. 866,267 25,381 
6—10.||Andere werstuliche Ausgahn 156,744 2,296 
11—16.]Sonstige Kosten der Veranlagung und Erhebung 1,223,178 — 
EAIEEXIEIITIIII 307,311 250 
Summe Kapitel 5. .. . .. 2,553,500 27,927 
Indirekte Steuern. 
6. Central- Stempelverwaltung 
1. Besoldungen AAAA . . . ... 7,930 — 
2. Andere persönliche Ausgaben 300 — 
3. Sächliche Ausgabhen 19,000 — 
Summe Kapitel 6. .. ... 27,230 — 
J. Provinzial-Steuerverwaltung. 
1—3.Besoldunen .. .. .. . .. 467,014 1,579 
4—6. Andere pesönüiche Ausgabben .. . . ... 36,200 
7—8. Sächliche Aussaan ... 71,000 
Summe Kapitel 7 574,214 1,579 
8. * und Steurr-Erhebung und Lontrole. 
1—6. Besoldunien .. .. ... . ... 4,990,425 31,185 
7—8. Andere Wesönülche Ausgarrn . ..... ..... 100,191 
9—11,Sichliche Ausgaben 779/4799 — 
Summe Kapitel 8. 5,870,095 31/185 
Vr. 81080.) 7°
        <pb n="86" />
        Betrag Darunter 
* · Ausgabe. für künftig 
72 1874. wegfallend 
l 
— 2 
9. Allgemeine Ausgaben. 
1. Zu außerordentlichen Remunerationen und Unterstützungen 
für die Zoll- und Steuerbeamten, mit Ausschluß der 
Beamten bei den Provinzialverwaltungen 163,000 — 
2. Zu Unterstũtzungen fuͤr pensionirte Beamte, sowie zu 
Pensionen und Unterstützungen für Wittwen und Waisen 
von Beamtten;;; 190,000 — 
3. Dispositionsfonds zu unvorhergesehenen kleinen Ausgaben 
fuür die Provinzial-Steuerbehorden ............ . ... 800 — 
4. Zur Unterhaltung von Dienstgebäuden mit Ausschluß 
größerer Neubauten ....... . ....... .. .... .. . . . ... 161,000 — 
5. Zur Anschaffung, Unterhaltung und Ausrüstung der 
Zollkreuzer- und Wachtschissee 13,400 — 
6—9. Vermischte Ausgaggen .. . . . . .. . . .. 125,761 100 
Summe Kapitel 9 653,961 100 
Summe Kapitel 6. bis 9 7,125,500 32,/864 
10. Lotterie. 
J. Desoldungen AAAAA 15,100 — 
2—3. Andere persönliche Ausgabbn ... 1538 — 
4. Sächliche Aussabrnn . .... .. .. . . . . . . . 8,662 — 
Summe Kapitel 10 25/300 — 
11. Seehandlungs-Institut. 
Die Verwaltungskosten im Betrage von 78,720 Thlrn. 
werden aus den Einnahmen des Instituts bestritten. 
12. Münzen. 
1. Besoldungen ........................................ 39,600 — 
2—4. ndere persönliche Aussaannn 2,840 — 
5. Sächliche Verwaltungs-Ausgabhen 7,200 — 
6—8. Betriebskoften 206,190 — 
9. Zur Unterhaltung der Gebäude, sowie zur Bestreitung 
der Abgaben und Lasten derselkhen 4,570 — 
  
  
Summe Kapitel 12 
  
260, 200
        <pb n="87" />
        Betrag! Darunter 
1# · Ausgabe. für künfüg 
7“ 7* 1874 wegfallend. 
d- 
* * 
13. Staatsdruckerei. 
1. Besoldunen .. . . .. 8,200 400 
2—10.onstige Ausgaben der Verwaltung und des Betriebes 228800 — 
Summe Kapitel 13. .. ... J37000 400 
Summe I... 21/463,950 399,660 
II. Ministerium für Handel, Gewerbe und 
öffentliche Arbeiten. 
14. Porzellan--Manufaktur. 
1. Besoldunien .. . . .. 15,200 — 
2. Andere persönliche Ausgahen 1,000 — 
EIIIEII 157,800 — 
Summe Kapitel 14 170060 — 
Verwaltung für Berg-, Hütten= und Salinenwesen. 
Getriebskosten. 
15. Bergwerke. 
1. Besoldungen ........................................ 213,230 2,500 
2—3. |Andere persönliche Ausgaen .. . . ... 34,455 — 
4-—5.achltcheVerwaltungsAusgaben.................... 65 252 — 
6. Betriebslöhne und Betriebsunkosten 10 97427 — 
7. Betriebsmaterialien und Utensilln 2,779, 380 — 
8. Debttökosten....»................................... 485,646 — 
9. Zu Neu- und Erweiterungsbauten, sowie zur Neu- 
herstellung und Erweiterung von Betriebsanlagen 2,118,378 — 
10. SonstlgeBaukoen................................. 404,441 — 
11. Abgaben, Grund-Entschädigungen und Landerwerb. .... 448,126 
12. guschst zu Knappschaftskassen und Ausgaben auf Grund . 
desHaftpfltchtsGeseheövom7Jum......... 384,068 — 
Summe Autul 15. .. ... 17,910,403 2,500 
Mr. 9160)
        <pb n="88" />
        Betrag Darunter 
2 4 Ausgabe. für künftig 
8 1874. wegfallend. 
— 2 
2 — 
16. Hüttenwerke. 
1. Besoldunen 58,825 — 
2—3. Andere verpnliche Ausgabhbhbn ... 7,010 — 
4—5. Sächliche Verwaltungs-Ausgabssen .. 10,155 — 
6. Betriebslöhne und Betriebsunkosten 549,578 — 
7. Betriebsmaterialien und Utensilln 6,146,710 — 
8. Debitskosen 30,214 — 
9. Zu Neu- und Erweiterungsbauten, sowie sur Neu. « 
herstellungunbErweiterungvonBetrieböanagen 216,614 
10. Sonstige Baukostetn . . . ... .. .. 99,070 — 
I11. Abgaben, Grund-Entschädigungen und Landerwerb ... 12,700 — 
12. Jushhüft zu Knappschaftskassen und Ausgaben auf Grund 
des Haftpflicht-Gesetzes vom 7. Juni 1871 18,508 — 
Summe Kapitel 16. 7,149,384 — 
17. Salzwerke. 
J. Besoldungen ........................................ 54,075— 
2—3.AnerepersönlicheAusgaben......................... 5,290 — 
4—5.Sächliche Verwaltungs-Ausgabn 8,225 — 
6. Betriebslöhne und Betriebsunkosten 468,184 — 
7. Betriebsmaterialien und Utensilien ................... 465,381 — 
8. Debitskoseen. 115,079 — 
9. Zu Neu- und Erweiterungsbauten, sowie zur Neu- 
herstellung und Erweiterung von Betriebsanlagen.. 120,500 
10. Sonstige Baukosstten .... 89,634 — 
11. Abgaben, Grund-Entschädigungen und Landerwerb. — 
12. Zuthhüsse zu Knappschaftskassen und Ausgaben auf Grund 
des Haftpflicht-Gesetzes vom 7. Juni 1871-1. 20,620 — 
SummeKapitell7...». 1,387,024 — 
17x Badeanstalten. 
1. Honorare, Remunerationen und Kopialien ............ 2,209 — 
2—3. Sichliche Verwaltungs-Ausgaben .... 983 — 
4. Betriebskoseen . . .. 14,605 — 
Seite ..... 17,797 —
        <pb n="89" />
        Betrag Darunter 
ꝛ Ausgabe. für künftg 
7 1874 wegfallend. 
* 
* — 
Uebertrag ..... 17,797 — 
5. Zu Neu= und Erweiterungsbauten, sowie zur Neu- 
herstellung und Erweiterung von Betriebsanlagen. 14,380 
6. Sonstige Baukosen ..... ... .. . 7,913 — 
7. Abgaben und Grundentschädigunen 335 — 
7a. Zinsen und Amortisation der auf dem Bade Oeynhausen 
haftenden und vom Staate übernommenen Schulden 5,700 — 
8. Leistungen an die Knappschaftskasse und sonstige Aus- 
gahen 670 — 
Summe Kapitel 173 .#.. 46,795 — 
17. Werke, welche mit anderen Staaten gemein- 
schaftlich betrieben werden. 
A. #öniglich Prcußische und Herzoglich Graunschweigische 
Lerg- und Züttenwerke am Unterharz. 
1. Besoldugen . . .. . . . .. 12,043 2,172 
la. Zu Wohmungsgelhunschufen für die Beamten . . . 366 — 
2—3. Andere persönliche Ausgab 1en . .. .. . .. 1,692 — 
4—5. Sächliche Verwaltungs-Ausgaben 2,467 — 
6. Betriebslöhne 222. 125,039 — 
7. BetriebsmaterialienundUtensilien.................... 350,666 — 
8. Debitstfosten ........................... ... .. . .. . . . . 6,877 — 
9. Zu Neu= und Erweiterungsbauten, sowie zur Neu- 
herstellung und Erweiterung von Betriebsanlagen. 64,572 — 
10. Sonstige Baukosen .. . . .. 26,479 
11. Abgaben, Miethen, Grundentschädigungen und Land- 
erwebbbtbtt .. 212 — 
12. Zuschüsse zu Knappschaftskassen und Ausgaben auf Grund 
des Haftpflicht. Gesetzes vom 7. B 83771.. 5/718 — 
13. Pensionen und Unterstützungen für Pensionairs, Wittwen 
und Waisen 5,457 — 
14. Sonstige Verwaltungs- und Betriebs-Ausgaben 1,615 
Summe A. . . ... 603,203 2/172 
  
(Nr. 8180.)
        <pb n="90" />
        Betrag Darunter 
7 » Ausgabe. für kuͤnftig 
*i 1874. wogfallend. 
½ d 
— 27 
B. Königlich #tuischt und irtüh -Ichaumhurg-Tippesche 
ei Obernkirchen. 
15. Besoldung en........................................ 4,175 — 
15a.Zu Wohsungsgaddiuschüsfen für die Beamten 180 —- 
16—17AnderepersonltcheAusgaben......................... 635 — 
18—19. Sächliche Verwaltungsausgaben . .. 1,895 — 
20. Bettlebslohnex....·............................... 146,465 — 
21. Betriebsmaterialien und Utensilin 39,000 — 
22. Debitskosen 11,795 — 
23. Zu Neu= und Erweiterungsbauten, sowie zur Neu- 
herstellung und Erweiterung von Betriebsanlagen 2c. 64,465 
24. Sonstige Baukosten ... . .. 6,250 — 
25. Abgaben Miethen, Grundentschädigungen und Land- 4730 
26. t « ·thZ-Bsd·)äfibkåsskii«üås"Widde auf Grund " 
des Hoiiwsichl. Gesetzes vom 7. Juni 1871... 4,500 — 
27. Ponfionen umd Unterstützungen für Penfionairs, Wittwen 
umd Waisen . . . 1,460 — 
28. Sonstige Verwaltungs- und Betriebs-Ausgaben 500 — 
Summe B. 286,050 — 
Summe Kapitel 1750. 889,253 2/172 
Verwaltungskosten. # 
18. Ministerial-Abtheilung für das Bergwesen. 
1—4. Besoldung gen ... . ... 40,150 1,800 
5—6. ndere persönliche Aussaeen 6,250 — 
7—9. urret Verwaltungs-Ausgaben 9,990 — 
Summe Kapitel 18. 56,390 1.800 
19. Ober-Bergämter. 
1—5. Besoldunen 236,350 900 
6—7. Andere persönliche Aussaben 69,700 550 
8—10.SSächliche Verwaltungs-Ausgaggen 101,481 — 
Summe Kapitel 19 407,531 1,450
        <pb n="91" />
        51 
  
  
  
  
  
  
  
  
Betrag Darunter 
1 Ausgabe. für künftig 
2 1874. wegfallend. 
6G * · 
1 7 7 
20. Bergtechnische Lehranstalten. 
J. Besoldugen . .. 31,500 — 
2—4. Andere persönliche Ausgannn 16,820 — 
5—8. Sächliche Ausgabbn ... 22/881 — 
9—10.Sonstige Ausgabben ... ... 5,219 — 
Summe Kapitel 20 76/420 — 
A.—10.½ Sonstige Verwaltungs- und Betriebs-Aus- 
gabn ... 164,594 1,708 
Summe Kapitel 21. für sich. 
Summe Kapitel 15. bis 212.4 28/087/794 9630 
Verwaltung der Eisenbahn-Angelegenhelten. 
22. Niederschlesisch. Märkische Eisenbahn. 
1—4. Besoldunnen 1,417,074 1,500 
5—7. Andere P#ersönliche Ausgauen 1,033,732 
8—9. Sichliche Verwaltungskostteeen 603,327 — 
10.UnterhaltunundErneuerungderBahnanlagen....... 1,537,000 — 
11—12.|Kosten des Bahntransports 2,436,000 – 
13—16. Sonstige vermischte Ausgaben ... 810,867 — 
Summe Kapitel 22. 7,838,000 1,660 
23. Verbindungs- Eisenbahn zwischen den Bahn- 
höfen zu Berlin. 
1—4. Besoldung gen 85,596 — 
5—7. Andere persönliche Aussbhen . .. 48,008 — 
8—9.SachltcheVerwaltungsosten.......................... 34,018 — 
10. Unterhaltung und Erneuerung der Bahnanlagen 63,000 — 
11. Kosten des Bahntranspornrssss 137,000 — 
12—13.Sonstige vermischte Ausgabhen 8,378 — 
Summe Kapitel 23. 376,000 — 
8 
Jahrgeng 16874. (Nr. 8160.)
        <pb n="92" />
        Betrag Darunter 
7 # Ausgabe. für kunftig 
2 1874.egfallend. 
E 
— — 
24. Ostbahn. 
1—4.Besoldunen .. ... 1,720,915 570 
5—7. JAndere persönliche Ausgaben ..................... .... 780,108 — 
8—9. Sachliche erwaltungspesten .......................... 496,580 — 
10. Unterhaltung und Erneuerung der Bahnanlagen 1,549,200 — 
11—12.Kosten des Bahntranspors .. 2,905, 400 — 
13—16.Sonstige vermischte Aussahn 357,397 — 
Summe Kapitel 24. .. ... 7,809,600 570 
25. Westphälische Eisenbahn. 
1—4. Besoldngen ........................................ 545,787 340 
5—7. JAndere persönliche Ausgaben ....... .............. . ... 325,230 — 
8—9. Sächliche Verwaltungskostten .. . . .. 168,521 — 
10. Unterhaltung und Erneuerung der Bahnanlagen 899,000 — 
11—12Kostendeöahnttansports.......................... 934,000 — 
13—16.Sonstige vermischte Ausgabggn 370462 — 
Summe Kapitel 25. —nt D 
26. Saarbrücker Eisenbahn. 
1—4. Besoldunen 489,991 — 
5—7. Andere persönliche Aussabhen 211,705 — 
8—9. Sächliche Verwaltungskosften 134,700 — 
10. Unterhaltung und Erneuerung der Bahnanlagen 527,200 — 
11—12.|Kosten des Bahntransporssss 763,000 — 
13—16.Sonstige vermischte Ausgaben ................. .. .. 218,404 — 
SmameKapitet26...... 2,345,000-— 
27. Hannoversche Eisenbahnen. 
1—4. Pesoldungen ........................................ 1,532,539 6,515 
5—7.Andere persönliche Aussaabn 957,700 116 
8—9. Sichliche Verwaltungskosten 408,000 41 
10. Unterhaltung und Erneuerung der Bahnanlagen 1,034,000 — 
11—12.Kostendesahntranöportö....·..................... 2,239,200 — 
13—16.SonstigevetmischteAuögaben..................·.... 1,247,561 — 
SummeKapitel27...». 6,672 
  
  
  
2
        <pb n="93" />
        Betrag Darunter 
z Ausgabe. für künftig 
7 1874. egfallend. 
Sr 
. 2 2 
28. Frankfurt-Bebraer Eisenbahn. 
1—4. Pesoldunge geeennaaaa 312,530 399 
5—7. Andere persönliche Aus aben ........................ 167,450 — 
8—9. Sechliche Verwaltungskosten . .. 104,100 — 
10. nterhaltung und Erneuerung der Bahnanlagen 292,500 — 
11—12.] Kosten des Bahntransporns ... 315/500 — 
13—16.Sonstige vermischte Aussaben 207,920 — 
Summe Kapitel 28. .. ... 1,400,000 399 
. Nassauische Eisenbahn. 
1—4. Besoldungen ........................................ 455,538 1,143 
5—7. AAndere persönliche Aus haben ......................... 207,450 —. 
8—9. Sächliche Verwaltungskosten 131,000 50 
10. Unterhaltung und Erneuerung der Bahnanlagen 503,000 — 
11—12. Kosten des Bahntransportt 586,000 — 
13—16.] Sonstige vermischte Aussabhen ... 111,012 
Summe Kapitel 29.. 1,994,000 1/193 
30. Main-Weser Eisenbahn. 
1—4. Desoldung gen . 372,503 4,591 
5—8. Andere persönliche Aussaben . .. 275,620 — 
9—10.Sächliche Verwaltungskosten . .. 140,250 701 
11. Unterhaltung und Erneuerung der Bahnanlagen 451,000 
12—13.|Kosten des Bahntransports .. .. . . . . . 703,800 — 
14—17.Sonstige vermischte Ausgabhen 202,827 
Summe der Betriebskosten 2/146,000 5/292 
18. Großherzoglich Hessischer Antheil an dem Betriebs-Ueber- 
schusKeeeee . . . 275,000 — 
Summe Kapitel 30. ..... 2421,06060 5/292 
31. Main-Neckar Eisenbahn. 
Besoldungszulagen der von der vormals freien Stadt 
ankfurt angestellten Beamten 2222 2,529 — 
SummcKapitelZlfursich 
wom) s«
        <pb n="94" />
        Betrag Darunter 
2 · Ausgabe. für künftig 
2 1874. wegfallend. 
S * 
* — 
32. Privat-Eisenbahnen, bei welchen der Staat 
betheiligt ist. 
1. Oberschlesische Eisenbannn 30,375 
2. Cõln- Mindener Eisenbahn .. ........ .... ......... . ... 38,515 — 
3. Stargard-Posener Eisenbahn ............ . ..... .. . . .. 87,696 — 
4—12. Zinszuschüsse fuͤr Privat-Eisenbahnen, für welche die Zins · 
garantie unmittelbar auf die Staatskasse übernommen ist 1,507,400 — 
SummeKapite132...... 1,663,986 — 
33. Central-Verwaltung und Eisenbahn-Kom- 
missariate. 
1—8. Desoldungen ........................................ 126,350 — 
9—13. Andere persönliche Aussabben 34,950 — 
14—17.Sächliche und vermischte Ausgaben ... . . .. 35,900 — 
18. Kosten der Vorarbeiten zu neuen Eisenbahnen 100,000 — 
19. Zu Kommunikations-Anlagen, welche dem Cöln-Mindener 
Eisenbahn-Unternehmen Verkehr bringen 7,764 — 
Summe Kapitel 33. 304,964 — 
Außerdem in dem Etat der Staatsschulden ·- Verwaltung 
zur Verzinsun und Tilgung der Eisenbahnschulden 
resp. 6,191,958 Thlr. und 1,935,627 Thlr., zu- 
samme. 8,127,585 Thlr. 
Summe Kap. 22. bis 33. 45,444,664 Thlr. 37,317,079 16,126 
Summe II. .. . .. 65,578,873 25,756 
III. Staats-Ministerium. 
34. Gesetzsammlungs-Debits-Komtoir. 
1. Besoldunnen 7,200 — 
2—3. Andere persönliche Ausgaben 2,850 — 
4. Sächliche Aussaoen . . . 51,700 — 
  
  
Summe Kapitel 34.. 
  
  
  
Met
        <pb n="95" />
        Betrag Darunter 
* Ausgabe. für künftig 
* 3 1874. wegfallend. 
8 
7 72 
35. Deutscher Reichs- und Preußischer Staats— 
anzeiger. 
1—2. Besoldunen 7,150 
3—4. |Andere persönliche Aussaben 10,100 — 
5—6. Saächliche und vermischte Ausgaben 78,050 — 
Summe Kapitel 35. .. . .. 95,300 — 
Summe IIIL. . . . .. 157,050 — 
Dau# II. 65,578,873 25,756 
..... 21,463950399,660 
SummeABetmbsixc Ausgaben 87/199,873 425)/416 
B. Dotationen. 
36. Zuschuß, zur Rente des Kronfideikommiß- · 
fon —. .. .. 1,500,000 
Summe Kapitel 36. für sich. 
Oeffentliche Schuld. 
37. derzinsung. 
1—7. Schulden der alten Landestheile und des Gesammtstaats 
set66......................................... 11,717,757 — 
8—13. Schulden der neuen Landesthelle . .. . . .. 1,677,433 — 
Summe Kapitel 37. einschließlich 6,191,958 Thlr. für 
Eisenbahnschudhen . .. 13,395,190 — 
38. Tilgung. 
1—5.Schulden der alten Landestheile und des Gesammtstaats 
seit 188666.. 4,358,3501 — 
6—11.chulden der neuen Landestheile .............. .... . .. 1,788,875 — 
Summe Kapitel z38. einschließlich 1,935,627 Thlr. für 
Eisenbahnschuld 222 6,147,225 — 
39. Aosten der kureieiin Schuild. 11,000 — 
Summe Kapitel 39. fuͤr sich. 
  
(Nr. 9180.)
        <pb n="96" />
        Betrag Darunter 
J « Ausgabe. für künftig 
Wr. 1874. egfallend. 
S * 
22 2 
40. #enteeooorrrrr 428,720 — 
Summe Kapitel 40. für sich. 
41. verwaltungskosten. 
1—4. Besolduneng 00, 160 100 
5—6. Andere persönliche Ausgabeen ... b — 
7—8. Sächliche Aussgaen . . .. . ... 31,845 — 
Summe Kapitel 41. .. .. . 13/705 100 
Summe Kapitel 37. bis 41. einschließlich 8,127,585 Thlr. 
für Eisenbahnschulden . ... 20,119,840 100 
Beide Häuser des Landtages. 
4. Hertenhaus 
1. Besolduena 8,460 — 
2—3. Andere persönliche Aussabben 13,760 — 
4—6.Sahliche Ausghgeen ... 29/450 
Summe Kapitel 42. 51,670 — 
43. Haus der Abgcorducten. 
1. Besoldunen .... .. ... . .. 15,450 — 
23a. Andere persönliche Aussaeeen 17,970 — 
4-7. Saãchliche Ausgaben ....... .......................... 338,580 — 
Summe Kapitel 43. ..... 372,000 — 
Summe Kapitel 42. und 43. ..... 43/670 — 
Summe B. Dotationen 100 
  
  
  
22,043,510
        <pb n="97" />
        Betrag Darunter 
7 Ausgabe. für kürftig 
3 é 1874. wegfallend. 
. . 
2 2 
C. Staats-Verwaltungs-Ausgaben. 
I. Staats-Ministerium. 
4. Büreau des Staats-Ministeriums. 
1—4.Besoldunien ... .. . . ... 50,850 5/300 
5—7. Andere persönliche Aussahn 3,650 — 
8—12. Sächliche und vermischte Ausgabhben 36, 100 — 
Summe Kapitel 44 90,600 5/,300 
6. Staats-Archive. 
1—44.Besoldungena . .. 43,750 250 
5— 6. Andere persönliche Aussaen 4,900 — 
7—10.Sächliche und vermischte Aissaben 12,200 — 
Summe Kapitel 45. .. ... 60,850 250 
46. General-Ordens-Kommission. 
1—2. Besoldungen 12,800 — 
3—4. Andere persönliche Aussaben ... 1,300 — 
5—7.Sächliche und vermischte Aissaben 60,702 32,302 
Summe Kapitel 464 74,802 32,302 
u. Geheimes Civil-Kabinet. 
1—3.Besoldugennngaa ... 25,200 — 
4. Andere persönliche Ausgabhen . .. 200 — 
5—7. Sichliche Aussabbbbbn ... 6,600 — 
SummeKapitel47...». 32)000 — 
48. Ober- Rechnungs-Kammer. 
1—5. Desolduge AAA 153,950 — 
6—8. Andere pessönliche Ausgaben ... 5,710 — 
9—11.Sächliche Ausgahen .. 7,200 
  
  
  
166,S0
        <pb n="98" />
        Betrag Darunter 
72 . Ausgabe. für künftig 
W 1874. wegfallend. 
S # · 
S- 
49. Ober Examinations Kommission zur 
Prüfung für die höheren Verwaltungs- 
Aemtereerr .. 970 — 
Summe Kapitel 49. für sich. 
50. Disziplinarhoooo .. . .... .. .. 1,240 — 
Summe Kapitel 50. fuͤr sich. 
51. Gerichtshof zur Entscheidung der Kompe- 
tenz. Kon flikkee ... 2,400 — 
Summe Kapitel 51. für sich. 
Für Zwecke der Landesvermessung. 
52. Büreau des Central. Direktoriums der Ver- 
messungen im Preußischen Staate. 
1. Besoldungen ....................................... 3,950 
2—4. Andere persönliche Ausgabheeen ... 1,580 — 
5. Sächliche Ausgaben .. 770 
Summe Kapitel 52 # — 
53. Büreau der Landes.- Triangulation. 
1. Besoldunge ........................................ 9,800 
2—4. |Andere persönliche Aussabhen ... 9,432 — 
5—11.Sächliche Ausgaben .. .... . . .. 78,214 
Summe Kapitel 53. .. ... 9746 — 
Summe Kapitel 52. und 53. ..... 103,746 — 
Summe J. .. . .. —.— 
II. Ministerium der auswärtigen Ange- 
legenheiten. 
54.— Ministerium. 
1. Werrstonal Entschädigung an das Deutsche Reich für die 
Besorgung speziell Preußischer Angelegenheiten. 30,000 — 
  
  
Summe Kapitel 54. für sich.
        <pb n="99" />
        Betrag Darunter 
3 Ausgabe. für künstig 
1 * 1874. wegfallend. 
BA 
55. Gesandtschasten. 
1. Besoldunien 91,800 — 
2. Andere persönliche Ausgaben ..................... . . .. 500 — 
3—6. Saächliche und vermischte Ausgaben 14,900 — 
Summe Kapitel 55. 107,200 — 
Summe II. . . ... 137,200 — 
III. Allgemeine Finanz-Verwaltung. « 
56. Ministerium. 
1—5. Besoldungen ........................................ 333,550 600 
6— 7. Andere perfönliche Auissaeeeen ... 21,775 — 
8—11.SSchliche und vermischte Ausgahgen 47,500 — 
Summe Kapitel 56.. 402,825 600 
5.. Ober- Präsidien und Regierungen, ein. 
schließlich der Finanz= Direktion nehst 
Bezirks = Hauptkassen in der Provinz 
Hannover. 
1—4. Besoldunen . .. 2,123,438 72,088 
5—8. Andere persönliche Ausgabhgen ... 588,861 — 
9—10.Sichliche Ausgaben 520,000 — 
11—14.Sonstige Ausgaben 59,100 — 
Summe Kapitel 57. ..... 3,291,399 72,088 
58. Rentenbanken. 
1. Besoldungen AAA AAI 47,595 — 
2—5.AnerepersönlicheAusgaben....................... 67,320 — 
6—8. Sächliche und vermischte Ausgaben 43,120 31,80 
Summe Kapitel ..... 158,035 31,80 
59. Depositenkassen zu Kassel und Cöln. 
1. Besoldungen ........................................ 2,700 — 
2—3. |Andere persönliche Aussabhen 2,430 — 
4——5.SächlicheAusgaben................................. 920 — 
Summe Kapitel 959. 6,050 — 
9 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Jahrgang 1674. (Nr. 8180.)
        <pb n="100" />
        Darunter 
  
  
7 · Ausgabe. für kunftig 
5 F 1874. wegfallend. 
* 8&amp; " 
- 
60. Wittwen- und Waisen-Verpflegungs= An- 
stalten. 
1. Zuschuß zur allgemeinen Wittwen-Verpflegungs= Anstalt 
vin Berlna .. 737,770 — 
ertragsmäßiger Zuschuß für die Provinz Schleswig- » 
Holstein zur allgemeinen Wittwenkasse in Kopenhagen 82,000 82,000 
3—13.Pensionen und Verwaltungskosten der geschlossenen 
Wittwen- und Waisen-Verpflegungs-Anstalten in den 
Provinzen Hanmover und Hessen-Nassai 403,745 403,745 
Summe Kapitel 60 1,223,515 485,745 
61, Beiträge zu den Ausgaben des Deutschen 
Reichs. 
1. Matrikularbeitrtrtg 10,964,510 — 
2. Aversum für Zölle und Verbrauchssteuern der vom Zoll- 
gebiete des Deutschen Reichs ausgeschlossenen Landes- 
theleeeeee .. 158,930 — 
Summe Kapitel 61. 11/123/440 — 
62. Apanagen, Renten, Abfindungen, Zuschüsse 
und dergleichen. 
1. Apanagen.......................................... 419,652 419,652 
2. Renten und Guschädigungen an Fürsten und Standes- 
herren für abgetretene Rechte und Besitzungen .. 186,388 — 
3. An die Tilgungskasse zur Erleichterung der Ablösung der 
Reallasten in den Grafschaften Wittgenstein--Berleburg 
und Wittgenstein-Wittgenstein Zuschuß zur Amortisation 
der ausgegebenen Schuldverschreibungen, sowie an Zu- 
schuß zur Ablösung der Domainen-Amortisationsrenten 
aus den Kreisen Hie enstadt, Mühlhausen und Worbis 13,964 13,964 
4. Entschädigung für ustebung der Sund- und Beltzölle 243/462 243/462 
5. An das Militair-Waisenhaus in Potsnd 129,860 — 
6. Sonstige Renten und Entschädigungen für aufgehobene 
ölle und andere Berechtigunen 122,911 11,351 
Seite .. ... 1,116,237 688/429
        <pb n="101" />
        — 
Betrag Darunter 
1 Ausgabee. für künftig 
1 « is 1874.wegfallmb. 
R 
— 2— 
Uebertrag 1,116,237 688,429 
7 An den provinzialständischen Verband der Provinz 
Hannoen . . . . . . 500,000 — 
8. An den kommunalständischen Verband des Regierungs- 
bezirks Wiesbaden -........ 142,000 — 
9. Zur Gewährung von Provinzialfonds an die mit solchen 
für Zwecke der Selbstverwaltung noch auszustattenden 
Provinten einschließlich der Mittel zur Durchführung der 
eisordndgggaga .. 3,000,000 — 
10. Zuschuß zu den Verwaltungs-Ausgaben der Fürsten- 
thümer Waldeck und Pyrmot 58,665 — 
11. Zuschuß zur Tilgung der ständischen Schulden der Nieder- 
laufitt:::: . 2,881 2,881 
12. Zuschuß zur Verzinsung und Abtragung der Schulden 
der Stifte Merseburg und Naumburg 6,700 6,700 
13. Beihülfe für die Stadt Königsberg i. Pr., zur Verzinsung 
und Tilgung der städtischen Kriegsschuld... 30,000 30,000 
14. Zur Verzinsung und Tilgung der öffentlichen Schuld der 
Hohenzollernschen Landde 15,017 15,017 
15. Lur Amortisation der Stammaktien Littr. B. der Berlin- 
Hamburger Eisenbanan ... .. .. 449,048 — 
Summe Kapitel 902. 5,320,548 743,027 
63. Wartegelder, Pensionen und Unter- 
stützungen. 
1. Wartegelder für Civilbeamtttee . ... 170,592 170),592 
2. Pensionen fuͤr Civilbeamte (Civilbeamten-Pensionsfonds) 3,700,000 — 
3. Pensions-Aussterbefondnd 500,000 500,000 
4. Zur Unterstützung für bedürftige penfionirte Kloster- 
geistlicheee . 1,000 1,000 
b. Karenz-Unterstützunennn . .. 34,000 34,000 
6. Zu Unterstützungen für pensionirte Beamte, sowie zu 
Pensionen und Unterstützungen für Wittwen und 
–3 Waisen von Beamten ... 72,400 — 
Seite .. ... 4,477,992 705,592 
Nr. 8180.) 9°
        <pb n="102" />
        62 
  
  
  
  
  
  
Betrag Darunter 
8 Ausgabe. für künftig 
88 1874. wegfallend. 
S * 
2 — 
Uebertrag ..... 4,477,992 705,592 
7. Gnaden-Pensionssodss ... 100,000 — 
8. Zu einmaligen Unterstützungen für Personen, welche, 
ohne die Eigenschaft von Beamten zu haben, im 
Staatsdienst beschäftigt werden oder beschäftigt ge- 
wesen sind, sowie für Hinterbliebene solcher Personen 2)000 — 
Summe Kapitel 66.. 4)579,992 705,592 
64. Allgemeine Fonds. 
1. Dispositionsfonds zu Gnadenbewilligungen aller Art. 500,000 — 
2. Zur Ablösung von soorenten und anderen Verpflichtungen 50,000 — 
3. Porto und sonstige Frachtgebühren für dienstliche Sen- 
dunenn . . . 450,000 — 
4. Zur Verbesserung des Diensteinkommens derjenigen in den 
Provinzen Schleswig-Holstein, Hannover und Hessen- 
Nassau vorhandenen Beamten, welche bei der Umge- 
staltung der Behörden disponibel geblieben sind und 
im Staatsdienst außeretatsmäßig beschäftigt werden. 16,000 16,000 
5. Zu Wohnun agelgsuschü für die Staatsbeamten44430,000 — 
6. Unvorhergesehene Ausgaben (Haupt- Extraordinarium). 400,000 — 
Summe Kapitel 66 .. 5,846,000 16,000 
Summe III. ..... 31,951,8041 2,054, 861 
IV. Ministerium für Handel, Gewerbe 
und öffentliche Arbeiten. 
Verwaltung für Handel, Gewerbe und 
Bauwesen. 
65. Minislerium. 
1—8.Besoldunien . ... 191,200 — 
9—11. Andere persönliche Ausgaben ................... ... 49,880 — 
12—14.Schliche Auissaaen . .. 29,500 — 
Summe Kapitel 65. .. . .. 270, 580 —
        <pb n="103" />
        Betrag Darunter 
* Ausgabe. für künftig 
31 * 1874. wegfallend. 
6 8 
* 
66. Bau--Verwaltung. 
1—3. |Besoldungen der Bezirks= und Distriktsbeamten 634,036 30,036 
4. Besoldungen der Lokal- und Unterbeamten . . 326,624 2/444 
5—7. Andere persönliche Ausgaben 17,680 20 
8. Zu Dienstaufwands · Entschãdigungen ꝛc. der Baubeamten 509,685 6,380 
9. Zur Unterhaltung der Regierungs-Dienstgebäude und 
sonstiger Staatsgebäude, sowie der dazu gehèrigen Gärten 88,150 — 
10. Zur Unterhaltung der Seehäfen und Seeufer, Dünen, 
Wethen, Baaken, Leuchtfeuer, Seetonnen 2. 690,775 — 
II. Zur Unterhaltung der Binnenhäfen und Gewässer, sowie 
der Wasserleituen 1,148,057 — 
12. Zur Unterhaltung der Kanäle und der dazu gehörigen 
baulichen Anlagen 197,270 — 
13. Zur Unterhaltung der Wege und Brücken, sowie des 
Steinpflasters in Berlin, auf Grund rechtlicher Ver- 
pflichtung des Staats.. .... .... ... . .. . . .. 326,299 — 
14. Zuschüsse an Kommunalverbände und Gutsbezirke zur 
Beförderung des Baues und zur Unterhaltung von 
Wegen und Brüken 110,935 — 
15. Zu Strom-Regulirungen und Hafenbautten . 800,000 — 
16. Materielle Kosten der Ruhrschiffahrts= und Ruhrhafen- 
Verwaltinynygyg ... .. ... . . . . .. .. .. 128,655 — 
17. Zu Neu- und Umbauten der Staats-Chausseen und zu 
Prämien für Chaussee-Neubauten 2,000,000 — 
18. Zuschuß zur Bau-Wittwenkasse in Kasse 1,640 1,640 
19. Zu literarischen Zwecken im Fache der Baukunst und 
Bauwissenschaft, Beihülfen zu Studienreisen von Bau- 
technikern und zu Prämien für Preisaufgaben des 
Architekten-Vereins in Bern 14,000 — 
Summe Kapitel 66. ..... 6,993,806 40,520 
67. OSau-Akademie in Gerlin. 
1. Besoldunnen 21/540 
2—3. Andere persönliche Auisgabhn ... 24,000 — 
4—6. Sächliche und vermischte Aisgabben 12,870 —1 
Summe Kapitel 70.. 58/410 — 
.r. 8180.)
        <pb n="104" />
        64 
— — — — 
  
  
  
  
—-t-tetesg— 
Betrag Darunter 
* · Ausgabe. fuͤr kuͤnftig 
517 1874.pegfallenb. 
* ' 
A 
68. Unterhaltung der Staats-Chanfseen. 
1. Besoldungen der Chaussee-Aufseher und Wärter 44,065 73,213 
2. Zur Gewährung von Mieths-Entschädigungen ꝛc. an 
die Beamten unter TitelI!I!L! ... 41,958 9,583 
3. Kosten der materiellen Unterhaltung ... .. ... . ... 3,961,575 — 
4. Zu den Kosten der Vermessung und Veranschlagung von 
Chausseen, sowie zu Prämien für das Auffinden neuer 
Stein- und Kiesgrubben .. .... 7,850 — 
5. Zu Belohnungen und Unterstützungen der Chaussee-Auf- 
seher, Wärter und Arbeiter 2000 44,000 — 
Summe Kapitel 68. ..... 1# 8556 
69. Handels- und Gewerbe-Verwaltung. 
1—4. Besoldungen .................................... 116,124 13,680 
5—10. Andere persönliche Aissaaeen 39,663 2,911 
11—13.Sächliche Aussaeen 51,694 4,750 
Summe Kapitel 60 207, 381 7L t 
70. Technische ghrantalten der Zandels- und Gewerbe-Verwaltung 
und sonstige wissenschaftliche und gemeinnühige Zwecke. 
1—5.Besoldugen . .. 119,010 75 
6—7.,ndere persönliche Aussaoaen 37,720 — 
8—10.SächlicheundvermischteAusgaben.»................. 36,683 — 
11—13.Sonstige Aussaorn ... 202,873 
Summe Kapitel 70 56 26 75 
71. Gau-Verwaltung und Verwaltung für Zandel und Gewerbe 
gemeinsam. 
1. Kosten für technische Arbeitshülfe, Stellvertretungs#, 
Versetzungs= und Umzugskosteen . . . .. 33,050 — 
2. Zu Unterstützungen für pensionirte Beamte, sowie zu Pen- 
sionen und Unterstützungen für Wittwen und Waisen von 
Beamten der Handels-, Gewerbe- und Bauverwaltung 37,000 — 
3. Zu Besoldungs-uschüssen # Zweck der Heranziehung 
und Ekhallung tächtiger ehrkräfte für die Bau- und 
die Gewerbe-Akademie, sowie für die polytechnischen 
Schulen in Hannover und Aazddhen 6,000 — 
Summe Kapitel 71.. 76,050 — 
  
  
  
n
        <pb n="105" />
        Betrag Darunter 
7 Ausgabe. für künftig 
z4 2 1874. wegfallend. 
a 
2 — 
V. Justiz-Ministerium. 
72. Ministerium. 
15. Pesoldungen ......................................... 127,950 — 
6—7.Anere personltche Ausgaben......................... 15,950 — 
8—9.Scchliche Ausgageen 10,400 — 
10. Zur Unerhaltun der Dienstgebäude und des Gartens 2c. 3,000 — 
Summe Kapitel 72. ..... 157,300 — 
73. Ober-Tribunal und Ober-Appellationsgericht. 
1—6. Besoldungen ........................................ 279,200 — 
7—8. ndere persönliche Ausgabhgn . . . .. 7,330 — 
9—10.Sächliche Ausgaeen 10,300 
Summe Kapitel 73 296,830 — 
74. Justiz-Prüfungs- Lommission. 
1—2.Persönliche Ausgaabnnn .. .... 5,030 120 
Summe Kapitel 74. für sich. 
75. Gerichte zweiter Instanz in den Landestheilen, in denen die 
verordnungen vom 2. Januar 1849. und 26. Juni 1867. 
Gesekraft haben. 
1—9. Besoldungenn 1,124,013 17,913 
10—16. Andere persönliche Aisgabn 125,700 
17—19.Sächliche Ausgann .. .. . ... 79,445 — 
Summe Kapitel 75 1,329,158 EIL 
76. Appellations gericht in — und Cberherichte des dortigen 
epartements. 
1—4. Desoldung gen 315,474 4,654 
5—7. Andere persönliche Aussahen . ... 35,79P0 
8—10. Sichliche Aussahen . .. 20,226 — 
Summe Kapitel 76. 31490 4654 
77. — — in Frankfurt a. M. 
1—2. Besoldugen . .. 24,571 — 
3—4. Andere pesshaliche Ausgahnn .. 930 — 
5—6. Sichliche Ausgan .. . 1,489 — 
Summe Kapitel 77.. 26,/990 — 
(Nr. 8160.
        <pb n="106" />
        Betrag Darunter 
72 Ausgabe. für künftig 
2 1874. wegfallend. 
2 
* — 
78. Hepettonsgertchtedo in Cöln und Uheinische Landgerichte. 
1—4. Besoldne geen .. . 338,100 — 
5—8. ndere persönliche Aussaabhn ... 21,530 — 
9—11. t Ausgaaern .. . . ... 18,700 —- 
SummeKapitel78.».. 378,330 — 
79. Gerichte erster Instanz in den Landestheilen, in denen die 
Verordnungen vom 2. Januar 1849. und 26. Juni 1867. 
Gesekrat haben. 
1—13. Besoldung gen . . .. «.............. 8,641,313 74,008 
14—24. Andere persönliche Aisgabn 2/474,949 17,285 
25—28.Sächliche Ausgaaen .. . .. . . . . .. 1,176,080 — 
Summe Kapitel 79 12,292,342 91,293 
80. Amtsgerichte im Vepariement des Appellationsgerichts 
zu Celle. 
1—4. Desoldunge ................................... 703,775 625 
5—11. Andere persönliche Ausgabn 24,980 — 
12—14.Sächliche Ausgabhn ..... . ... 59,520 — 
Summe Kapitel 80. ... .. 788,275 625 
81. Stadtgericht und sonsttge Sbbichtebehärden erster Instanz 
Krankfurt 
1—3. Besolduneg. 66,183 257 
4—6. Andere Fersönliche Ausgabbn ... .... 7,420 — 
7—8.Sächliche Ausgaben .. 7,177 — 
Summe Kapitel 811. 80, 780 757 
82. kriedens- und Handelsgerichte des Bepartements Cöln. 
1—2. Besoldungen ........................................ 292,010 300 
3. Andere persönliche Ausgaggeeen . .. 1,100 — 
4—6. Sechliche Aussabn 15,470 — 
Summe Kapitel 82. .. . .. 308,580 300 
83. 4riminalkoslen. 
1. Verpflegungs-) Transport, und Bekleidungskosten 782,210 
2. Zur Instandhaltung der Gefängniß-Utensiltien 56,105 — 
3. Sonstige Auslagen in Untersuchungssachen 787,310 — 
Summe Kapitel 88. 1/625,625 —
        <pb n="107" />
        Betrag Darunter 
z18. Ausgabe. für künftig 
7 7 1874. wegfallend. 
2 * 
1 
84. Gaare Auslagen und andere Ausgaben in Parteisachen 950,000 — 
Summe Kapitel 84. für sich. 
85. Porto und Auslagen für Postsendungen und Postbestellungen. 850,420 — 
Summe Kapitel 85. für sich. 
86. Sonstige Ausgaben. 
1. Umzugs- und Reisekosten versetzter Beamten 21,800 — 
2. Zu Unterstützungen für aktive Beamte bei den Gerichts- 
behörddeen 0,500 — 
3. Zu Unterstützungen für pensionirte Beamte, sowie zu 
Pensionen und Unterstützungen für Wittwen und 
Walsen von Beamten .. 46,000 
4. Zu außerordentlichen Ausgaben für die Justiz. Verwaltung 2,500 — 
5. Zu Rechnungs-Vergütunen .. . ... 3,000 — 
Summe Kapitel 86. ..... 83,800 — 
87. Unterhaltung der Justizgebãude .................. . . .. . . ... 200,000 — 
Summe Kapitel 87. für fich. 
88. Lusti-Osfizianten-wittwenkasfe . . .. 27/40 H0— 
Summe Kapitel 88. für sich. 
Summe V. . . ... 19770350% 115 
VI. Ministerium des Innern. 
89. Ministerium. 
1—5. Besoldungen ........................................ 128,650 3,000 
6—7.Andere persönliche Ausgaggn . .. 22,800 — 
8—10.Sächliche Ausgaben . . .. 11,600 — 
Summe Kapitel 89. 163,050 3,000 
90. Statistisches Gürcau. 
1—3. Besoldungen ....... ,............................ 26,680 
4—5. ere persönliche Ausgaben . .. 6,800 — 
6—9.Sächliche Aussaen . . . 15,000 — 
Summe Kapitel 90 48,480 — 
Jahs# 1874. (Nr. 8180.) 10
        <pb n="108" />
        Betrag Darunter 
* Ausgabe. für kunstg 
b * 1874. fallend 
8 
2 
91. Meteorologisches Institut. 
1. Besoldung geen 2,300 — 
2. Andere persönliche Aussaobn 5,600 — 
3. Sächliche Aussaaaen 1,850 — 
Summe Kapitel 99. 9,750 — 
92. VDerwaltungsgerichte und Deputationen für das H9eimathswesen. 
1. Zur Remunerirung der Mitglieder................. ... 11,829 — 
2. Zur Remunerirung der Stellvertreter der Mitglieder... 5,157 
3. Zu sächlichen Ausgaben .................... . . .... . .. 3,757 — 
Summe Kapitel 92. . .... 20'745 — 
93. verwaltung der negierungs -Amtsblätter und der damit ver- 
bundenen offentlichen Anzeiger. 
1. Zur Nemunerirung der Beamtten 7,081 — 
2. Zu den sächlichen Ausgaben .... ................. . . .. 80,560 — 
Summe Kapitel 93. .. ... 87,641 — 
94. tanddrosteien. 
1—4. Desoldungen ........................................ 89,165 5,780 
5—7. Andere persönliche Aussabhen . . .. 21,350 — 
8—9. Siächliche Aussaaen . .. 29,687 — 
10 -11. ] Sonstige Ausgaben. ....... ..... .................. .. . 2,701 — 
Summe Kapitel 94. ..... 14,903 5/780 
95. aendtaibliae Schörden und Aemter. . 
1—4.Besoldungenn .. 1/434,259 45.843 
5—8. An ere personltche Ausgaben......................... 103,538 42,508 
9-10. Saãchliche Ausgaben ......... ...... ......... . ... . . . . 691,137 380 
Summe Kapitel 995. 2,228,934 88,731 
96. (ohal-polizei- verwaltung in Gerlin. 
1—7. Pesolbungen AAA/ . . . 1,090,9601 — 
8. Andere persönliche Ausgaben ...................... . .. 55,804 — 
9 -13. Saãchliche Ausgaben ... ............. ..... ....... . . . . 64,289 —- 
  
  
SummeKapi.te196..»» 
  
1,211,05ZI
        <pb n="109" />
        Betrag Darunter 
2 Ausgabe. für künftig 
1— · 1874. wegfallend. 
G *. 
— 2 
97. (okal-polizel-Derwaltung in den Provinzen. 
1—23. Besoldurgen ........................................ 576,819 12,029 
24—42. ere persönliche Ausgabben ... 50,589 1,478 
43—45./Sächliche Aussgagen 2/656r 3,501 
46 - 47. s Sonstige Ausgaben ................... ........ . .. 13,371 3,589 
Summe Kapitel 97. ..... 668/447 20,597 
98. Polizei-Distrikts - Lommissarien in der Provinz Posen. 
1. Besoldugeen 101,600 — 
2—3. Andere persönliche Ausgaben . . .. 1/150 —. 
4. Sonstige Ausgarrrrrrnn ... .. . .. 40,060 — 
Summe Kapitel 99. # — 
99. sandgendarmerit. 
1—2. Besoldunen ... . ... 1,406,090 1,750 
3—5.SSächliche Aussahhnenen . . . . . . . .. 367,196 320 
6—9.onstige Aussaeeen .. 275,991 240 
Summe Kapitel 99. 2049,277 2310 
100. Allgemeine ÄAusgaben im Interesse der polizei. 
1 Zu geheimen Ausgaben im Interesse der Poliziei 40,000 — 
2. dur das Erntral- Polgeiklat ......................... 3,055 — 
3. u allgemeinen polizeilichen ZOwecken . .. 91),151 1,500 
4. Zur Remunerirung temporärer Hülfsarbeiter, zur vor- 
übergehenden Verstärkung der Polizeikräfte und zu son- 
stigen Ausgaben im Interesse der Polidzz42 40,000 — 
5. Zu außerordentlichen Remunerationen und Unterstützungen 26,960 — 
Summe Kapitel 100 201/166 1,500 
101. Strafanstalts- eic. Verwaltung. 
1—2. Besoldungen ........................................ 710,516 1,109 
EIELEEIEIIII 156,497 — 
6—11.Sächliche Ausgauaggggngnn 1,584,273 — 
Summe Kapitel 101. . . . . . 2/451,286 1,109 
(Nr. 8180.) 10%
        <pb n="110" />
        Darunter 
  
  
  
  
  
Betrag 
* Ausgabe. frr kinfig 
2. 1874. wegfallend. 
S 
# 72 
102. Kfür Wohlthätigkeitszwecke. 
1. Zur Unterstützung hül sbedurstiger ehemaliger Krieger 
aus den Jahren hahe EEIIIIII 367,630 — 
2. Zu Almosen und AUlberstüugi n * Allgemeinen . 37,678 — 
3. Chaussee-Polizei-Strafgelder-Unterstützungsfonds für hülfs- 
bedürftige Wittwen und Waisen von 405 olizeibeamten. 693 — 
4. Zur Verpflegung verarmter ehemaliger Militairpersonen 
5 za kandeeen nen. s—. in bo Weze zütre i 3,519 — 
. eeeneusuerrmeniun ohlthätigkeits- 
4 ......................................... 87,864 312 
6. Zu iten und Unterstüfungen für Beamten-Wittwen 
und Waisen, sowie nterstützungen für pensionirte 
Beamte aus dem Refeort des Ministeriums des Innern 56000 — 
7. Zu Penfionen und Unterstützungen für Wittwen und 
verwaiste Töchter von Staatsbeamten und Offizieren 
im Allgemeinen (Stifts-Pensionsfonds) ...... . . ... 67,099 — 
8. Zur Unterstützung ehemaliger Beamten und deren Hinter- 
bliebenen aus dem Ressort der Verwaltung des Innern 
in der Provinz Hannoenrnrn 5,327 5,327 
Summe Kapitel 102 625/810 5/639 
103. Allgemeine Ausgaben 1 verschiedenen Gedürfnissen der Verwal- 
6 tung des Innern. 
1. Fesltebene auf rechtlicher Verpflichtung beruhende Aus- 
pob en zu Prämien für Schützengilden und Schützen- 
önige und zu verschiedenen Zwecken 26,722 14,915 
2. Sonsüige feststehende, nicht auf rechtlicher Verpflichtung 
beruhende Ausgaben zu verschiedenen Zwecken, mit 
Einschluß der Prämien für Schützengilden und Schützen- 
köniiennnnn: 9,256 — 
3. Zu Prämien und sonstigen extraordinairen Ausgaben, 
sowie zu Rechnungsvergütunen . . . .. 10,520 — 
4. Zu unvorhergesehenen Aussaben 8,500 — 
Summe Kapitel 103. ..... 54,98 14)/915 
Summe VI...... 10/1006 4 I1,81
        <pb n="111" />
        Betrag Darunter 
* Ausgabe. für künftig 
273 1874. wegfallend. 
6E 2W 
22 22 
VII. Ministerium für die landwirthschaftlichen 
Angelegenheiten. 
Landwirthschaftliche Verwaltung. 
104. Ministerium. 
1—5.Besoldunena 70,650 
6—7. Andere persönliche Ausgagen . .. 7,250 — 
8—10.Sächliche Aussaoobbbn 23/450 — 
« SummeKapitec104..»» 101,350l— 
105. Mcvisionskolleginm für Kandes- Aultursachen. 
1—3. Besoldungen A AAIt 30,000 
4—6. Andere persönliche Ausgabben 4,600 — 
7. Sächliche Ausgaben .. ................ ........ . . .. 2280 
Summe Kapitel 105. .. ... 36,880 
106. Auseinandersehungsbehörd 
1—5. ]Besoldunena Fuse 4,241 
6—8. Andere persönliche Ausgabgen . . . ... 63,785 — 
9—12.Sächliche Aussahen 573,041 112 
13—14. Sonstige Ausgaben ................... . . .. .. . ... . . .. 7,250 — 
Summe Kapitel 106. ..... 956,972 4,353 
107. Candwirthschastliche Cehranstalten und sonstige wissenschastliche 
und Lehrzwecke. 
1—8. Besoldunenn . .......... . .. . ... 61,920 1,250 
9—12. Andere persönliche Aussabeen 27,896 — 
13—15.|Sächliche Ausgabhn 48,215 
16—18.Sonstige Ausgaeoeen . .. 145,694 — 
Summe Kapitel 1070 283,725 1,250 
108.— Thierarzneischulen und veterinairwesen. 
A. Thierarzneischulen. 
1—2.Besoldunen . .. 21,510 — 
3—5. Andere persönliche Aussabeen 2, 486 — 
HEIEIIXIOID 27,906 — 
9. Sonstige Ausgagen 818 — 
Summe A. ..... 52,720 — 
(Tr. 8180.)
        <pb n="112" />
        Betrag Darunter 
2 · Ausgabe. fin kuͤnftig 
1874. wegfallend. 
* dt 
22 — 
B. Veterinairwesen. 
Besoldugen .. 89,100 1,455 
Sonstige Aussaeenn . ... 11,711 2,961 
Summe B. 100,811 4,416 
C. Allgemeine Ausgaben. 
Remunerationen, Unterstützungen und Pensionen 3,650 — 
Summe Kapitel 108 157,181 4 4s6 
Förderung der Pferdezucht ... 26,054 114 
Summe Kapitel 109. für sich. 
HKörderung der Hischerei. 
Besoldugen 3/400 — 
Andere persönliche Aussgabhben 590 — 
Sächliche Aussaahn ... 1,000 — 
Sonstige Ausga.eeen . .. 3/110 — 
Summe Kapitel 110 Tiö0 — 
Candesmeliorationen, Aoo-, Deich-, User- und Dünenwesen. 
Besoldunenn . .. 19,223 400 
Andere persönliche Aussabbben 8,948 
Sächliche Aussaaen 10,412 
Sonstige Ausgaben .. . ... 294,918 — 
Summe Kapitel 1117 333,501 400 
Allgemeine Ausgaben. 
Dispositionsfonds zur Unterstützung der landwirthschaft- 
lichen Vereine und zur Sehhng, der geniessch . 90,000 — 
Zu Unterstützungen für pensionirte Beamte, sowie zu 
Pensionen und Unterstützungen für Wittwen und 
Waisen von Beamten der landwirthschaftlichen Ver- 
walngg. 11200 — 
Summe Kapitel 112#.4 101.200 — 
Summe Kapitel 104. bis 112 2004,963 10055#
        <pb n="113" />
        — 73 — 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Betrag Darunter 
3 Ausgabe. für künftig 
52 1874. wegfallend. 
"1 
2— * 
113. Sestütverwaltung. 
Besoldungen. 
1—3. Hotgestute ........................................ 32,180 — 
4—14.Landgestü0üütetet 33,141 1,455 
Summe Titel 1. bis 144 65,521 1455 
Andere persönliche Ausgaben. 
15—16. Hauptgestüte ........................................ 43,748 — 
17—19.Undge·e......................................... 125,809 4,441 
Summe Titel 15. bis 19.. 169557 44s! 
Sächliche Ausgaben. 
20—25. Hanwtgestüte ........................................ 206,746 — 
26—31. mndgesttte . .. . . . . 275,033 12 
Summe Titel 20. bis 31. ..... 2481,779 12 
» Sonstige Ausgaben. 
32. Kawptgestüte ........................................ 621 — 
33. ——ss—s. .. 2,282 — 
Summe Titel 32. und 33. 2,903 — 
Summe Titel 1. bis 33. .. ... 719,560 5,908 
Kosten der Centralverwaltung und sonstige Ausgaben. 
34—36. Persönliche Ausgassen . . . 9,515 — 
37—38. aächliche Aussaben ... 22,500 — 
39 42. Sonstige Ausgaben .................... .... .. . .. . ... 157,245 
Summe Titel 34. bis 42. ..... 189,260 — 
Summe Kapitel 113. .. . .. 5 ,20 5.965 
Summe VII. 20913,783 16,441 
VIII. Ministerium der geistlichen, Unterrichts- 
und Medizinal-Angelegenheiten. 
114. Ministerium. 
1—6. Pesoldung gen 173,100 — 
7—9. Andere persönliche Aussabhben .. 15,360 — 
10—12.Sächliche Aussaoeen .. . ... 16,085 
Summe Kapitel 114 204,545 — 
(Nr. 8180.)
        <pb n="114" />
        Betrag Darunter 
* » Ausgabe. für kuͤnftig 
5 3 1874. wegfallend. 
22 :7 
114a.- Serichtshof für kirchliche Angelegenheiten. 
1. Besoldunen 1,000 — 
2—3. Andere persönliche Aussaben 5/800 — 
45. Säãchliche Ausgaben ............... .... .. ..... ... . . .. 5,000 — 
SummeKapitelll4a..»» 11,800 — 
115. Evangelischer Oberkirchturath. 
1—2. Besoldugngen ... 24,700 — 
3—4.ndere persönliche Aussahbrn ... 2,064 — 
5—7. Sechliche Aussaeobben 3,050 — 
Summe Kapitel 115. 29,814 — 
116. Evangelische Aonsistorien. 
1—12. Desoldungen ........................................ 207,282 3,129 
13 -14. Andere persönliche Ausgaben ................ . . . . . .. 10,430 
15—18.Sächliche Ausgagen . ... 39,276 — 
Summe Kapitel 116 256,988 3,129 
117. Evangelische Geistliche und LKirchen. 
1—2. |Besoldungen und Zuschüsse 407,949 0,713 
Summe Kapitel 117. für sich. 
118. 1—13.8isthümer und die zu denfelben gehörenden Institutoe 409,127 238 
Summe Kapitel 118. für sich. 
119. Katholische Konfisorien. 
1 Besodungen AAAA 10,309 — 
2—3.Andere persönliche Aussaaen .. 130 — 
4—6. Sichliche Aussaoen .. 820 
Summe Kapitel 119. 11259 — 
120. datholische Geistliche und Kirchen. 
1—2. |Besoldungen und Zuschüsseeee 466,391 6,522 
  
  
Summe Kapitel 120. für sich.
        <pb n="115" />
        Jahrgang 1874. (Nr. 8180.) 
  
  
  
  
  
  
Betrag Darunter 
„ Ausgabe. für künftig 
3 2 « 1874. wegfallend. 
8 
2 2 
121. Provinzial-Schulkollegien. 
1—2. Besoldungen ........................................ 83,035 1,955 
3—4. Andere persönliche Aussabhbhen 5/866 — 
5—6.Sächliche Ausgsseen . .. 27,730 — 
Summe Kapitel 121. . . . . . 116,631 1,955 
12|1—2.Hrüfungs- Lommissidoen . ... . ... ... 17,680 — 
Summe Kapitel 122. für sich. 
123. Universttäten. 
1—10. Huschüsse für die Universitäten, die Akademie in Münster 
und das Lyceum Hosianum zu Braunsberg 19332|672 56,845 
10a. JZur Verstärkung des Titels „Insgemein" der Etats 
sämmtlicher Universitten . .. 20,000 — 
11. Zur Verbesserung der Besoldungen der Lehrer an sämmt- 
lichen Universitäten, an der Akademie zu Münster und 
an dem Lyceum Hosianum zu Braunsberg, sowie zur 
Heranziehung ausgezeichneter Dozenten 29,310 — 
11a.Zur Verbesserung der Besoldung der ständigen wissen- 
schaftlichen Beamten und Assistenten bei den Universitäts- 
Institusen ......... .. .. . .. 14,950 — 
12. Zur Berufung von Nachfolgern für unerwartet außer 
Thätigkeit tretende Universitätsleher 4,000 — 
13. Zu Stipendien und Unterstützungen für würdige und 
bedürftige Studirende 24,060 — 
Summe Kapitel 1323. 1/424,992 56,845 
124. Spmnasten und Roealschulen. 
1—4. HLuschüsse für verschiedene Anstalten und Fonds 1,054,472 22,679 
5. Zur Erfüllung des Normaletats bei den Gymnasien und 
Realschulen erster Ordnung und zu Besoldungsver- 
besserungen für die technischen, lss. und Elementar- 
lehrer an diesen Anstalten, sowie für die Dirigenten 
und Lehrer an allen übrigen höheren Unterrichts-An- 
stalteenn T. 183 70H 
Seite ..... 1 251 2679 
11
        <pb n="116" />
        EEIIIT 
* Ausgabe. für kũnfüg 
Z . 1874. wegfallend. 
— S. . 
2 2 
Uebertrag ..... 1,238,174 2260 
6. Sonstige Ausgaben für das höhere Unterrichtswesen. 8,000 — 
7. Zu unvorhergesehenen Bauten und Reparaturen bei den aus 
Staatsfonds zu unterhaltenden Gymnasien, Realschulen 
erster Ordn#ung und sonstigen höheren Unterrichtsanstalten 2,500 — 
Summe Kapitel 124 1/,248, 674 6# 
125. eEelementar- Unterrichtswesen. 
1—3.Schullehrer--Seminarien und Seminar-Präparandenwesen 744,794 1068l 
4—8. Elementarschulen . . . 3,474,676 22,00 
9. Zur Ausbildung von Turnlehten 23,000 — 
10. Taubstummen- und Blinden-Anstalten 16,846 27 
11. Waisenhäuser und andere Wohlthätigkeits--Anstalten. 78,928 
12. Zuschüsse für gewerbliche Fortbildungsschulen 47,212 — 
13. Zu unvorhergesehenen Bauten und Reparaturen bei den 
Schullehrer- Seminaren 2,500 — 
Summe Kapitel 1975 4,387,956 131/IM 
126. tunst und Wissenschaft. 
1. Zuschuß für die Akademie der Künste und die damit ver- 
2. hinsen Anstaten sitd .......... K............... 79,100 — 
—5. uschüsse für die Kun emieen in Königsberg i. Pr. 
Düsseldorf, Kassel und Hannn 42,082 L 
6. Zuschuß für die stmuseen in Berlnn- 184,895 — 
7. Zuschuß für die Akademie der Wissenschaften in Berlin. 60,828 — 
8. Zuschuß fuͤr die Königliche Bibliothek in Berlin ... . ... 53,370 100 
9—14.ponstige Kunst- und wissenschaftliche Zwecke. .4 261,563 — 
Summe Kapitel 1216 681/838 , 
127. aultus und Unterricht gemeinsam. 
1. Besoldungen für Schulräthe und geistliche Räthe 102,879 I 
2. Zur Unterhaltung der Kirchen-, Pfarr-, Küsterei= und 
Schulgebäude, soweit solche auf einer rechtlichen Ver- 
pflichtung des Staates bernt 600,000 — 
3. Zur Verbesserung der äußeren Lage der Geistlichen aller 
Bekenntnisse und Lehrtrrrrr . .. . . .. 471,333 — 
4—14.Sonstige Ausgaben für Kultus- und Unterrichtszwecke. 157,746 2 
  
  
  
Summe Kapitel 177 
1#S
        <pb n="117" />
        Betrag Darunter 
Ausgabe. für künftig 
5— 1874. wegfallend. 
E 
128. Medizinalwesen. 
1—2. Besolduen . . . 321,313 22,647 
3. Andere persönliche Ausgaern . . . . . . .. 440r 1,400 
4. Sächliche Ausgaen 834 — 
5. Zur Remunerirung der Mitglieder und Beamten der 
Kommissionen für die Staatsprüfungen der Aerzte, 
Wundärzte, Apotheker und Physiker, und zu sächlichen 
Ausgaben bei denselhen . . . 43,405 — 
6—10. Unterrichts-, Heil- und Wohlthätigkeits Anstalten 145,586 4,460 
LI-I6. Sonstige Ausgaben fuͤr medizinalpolizeiliche Zwecke .. .. 59,578 29,499 
Summe Kapitel 128. . . . .. 575,182 58,006 
179. Allgemeiner Dispositionsfonds zu unvorher- 
gesehenen Ausgaben . . .. 25,000 — 
Summe VIII. Ministerium der geistlichen 2c. An- 
gelegenheiten .. 11,607,784 298,228 
Dazu Summe VII. Ministerium für die landwirthschaft- 
lichen Angelegenheitten. 2,913,783 16,441 
VI. Ministerium des Inneen 10,106,3481 143,581 
V. Busta-Minssterium ............... 19,772,350 115,162 
- IV.inisteriumfürHandelJc»-....· 12,481,961 144,732 
- III. Allgemeine Finanz-Verwaltung31,951,80444, S61 
· II. Ministerium der auswärtigen Ange- 
legenheiien 137,200 — 
I. Staats-Ministerivr —— 37,852 
Summe C. Staatsverwaltungs-Ausgaben 89,504,698210,857 
Dau# . B. Dotationen . ... 22),043,510 100 
4A. Betriebs- 2c. Ausgaben 87, 199, 873 425,416 
Summe der dauernden Ausgaben 198,748,08133 
Allgemeine Bemerkung. Bei sämmtlichen Bau- 
Foas können die am Schlusse des Jahres ver- 
leibenden Bestände zur Verwendung in den fol- 
genden Jahren reservirt werden. 
Fr. 8180.) 11°
        <pb n="118" />
        Betrag 
  
  
  
  
- Ausgabe. fuͤr 
2 1874. 
½ 
n 
Einmalige und außerordentliche 
Ausgaben. 
1. I. Herrenhans. 
Zur Beendigung der leit in Ausführung begriffenen 
Reparatur= und Umbauten auf dem Grundstücke des 
Herrenhauseesssss 15,000 
Summe I. für sich. 
II. Staats-Ministerium. 
2. Staats-Archive. 
Zur Erbauung eines besonderen Gebäudes für das Staats- 
Archiv zu Düsseldorf, zweite Ratt.. 24/450 
Summe Kapitel 2.. 24,450 
3. Für Zwecke der Landesvermessung. 
Zur Fortsetzung der beschleunigteren und vervollkommmeten 
topographischen Aufnahme und deren Vervielfältigung 25,000 
Summe Kapitel 3. für sich. 
Summe II. .. ... 49,450 
IIII. Finanz-Ministerium. 
4. Domainenverwaltung. 
1. Antheil des Fiskus an den Kosten der Entwässerung 
von Seen und Brüchern im Gebiete des Dimmern- 
Flusses in den Kreisen Ortelsburg und Rössel, zweite - 
Rate 15,000 
2. Zu weiteren Vorarbeiten fuͤr die bergmännische Gewinnung 
von Bernstein in der Provinz Preußfe 9,000 
3. Zur Vollendung der Eindeichung der sogenannten Max- 
queller in der Provinz Schleswig-Holstei... 95,000 
Seite ..... 118,000
        <pb n="119" />
        Or. 8180)) 
  
  
  
  
Betrag 
2 111 x 
7 Ausgabe. fü 
3 3 8 1874 
6 
- I- 
Uebertcag..... 119,000 
4. Für den Bau eines Dammes zur Landfestmachung der 
Homburger Hallig an der Schleswigschen Westküste 
ehufs neuer Landgewinnungen, erste Ratt.4. 32,000 
5. Zur Eindeichung des bei der Stadt Emden zwischen 
Nesserland und Barrelt belegenen fiskalischen Anwachses 110,000 
6. JZur Eindeichung des fiskalischen Anwachses im Dollart 
vor dem HeinitzPoldin 180,000 
7. Zur Anlegung einer Hochdruckwasserleitung Behufs Be- 
wässerung des Thiergartens bei Berlin 110,000 
8. Zu Remunerationen und Di tschädi 
für diejenigen Beamten, welche mit der Ausführun 
der Verordnung vom 28. September 1867., berleffenk 
die Ablösung der dem Domainenfiskus im vormaligen 
Konigreich Hannover zustehenden Reallasten, beaustragt 
weddden ... 10,000 
9. Zu Unterstützungen für die in Folge der Ausführung 
der Kreisordnung vom 13. Dezember 1872. aus ihren 
bisherigen Dienststellungen zu entlassenden, zum Bezuge 
von Pensionen oder Wartepele nicht berechtigten 
interimistischen 5 zeiverwalter, Amtsdiener 
und Gefangenwärter 10,000 
- SummeKapitel4...·» 571,000 
5. Forstverwaltung. 
1. Zur Abloͤsung von Forstservituten, Reallasten und Passiv- 
renten cchaus.cbeuien inꝰ 7 ............. z .... 300,000 
2. rämien zu Chausseebauten im Interesse der Forst- 
heenShauffrkanten in. Intersfe per Barh 200% 
3. Zuschuß zu Sersitiluren (vergleiche Kapitel 2., Titel 18. 
des Ordinariums) .... ........... . .... . . . .. . . .. 75,000 
4. Lur Beschaffung fehlender Förster-Dienstwohnungen 200,000 
5. u Bauten bei der Forst-Akademie zu Neustadt- Ebers- 
walde, zweite und letzte Ratt 40,000 
6. u Chossternlagen im Grunewald bei Berlln.4# 100,000 
Summe Kapitel S. 765/000
        <pb n="120" />
        Betrag 
2 Aus gabe. für 
9 7 8 1874. 
“n 
6. Verwaltung der direkten Steuern. 
Zur Ausführun der anderweiten Regelung der Grund- 
steuer in den Provinzen Schleswig-Holstein, Hannover 
und Hessen-Nassau, sowie in dem Kreise Meisenheim. 500,000 
Summe Kapitel 6. für sich. 
7. Verwaltung der indirekten Steuern. 
I4. JZum Neubau und zur Erweiterung von Dienstgebäuden 38,135 
Summe Kapitel 7. für sich. 
73. Münzverwaltung. 
Zum Umbau der Münzanstalt in Frankfurt a. M. und 
zur Beschaffung der für die neuen Einrichtungen er- 
forderlichen Betriebsinventarienstücke, zweite und letzte 
Rate............................................· » 22,500 
Summe Kapitel 7 a. für sich. 
8. Allgemeine Finanzverwaltung. 
1. Zum Druck von Formularen zu Rentenbriefen und zu 
den Zinskupons der 4. Serie, einschließlich der Kosten 
für Papier und Verpackuiuiuig .. 15,000 
2. Zur Ablösung von Passivrenten und anderen Ver- 
pflichtugen . . . . 670,000 
Summe Kapitel 8 685,000 
Summe UII. 2/581,635 
IV. Ministerium für Handel, Gewerbe 
und öffentliche Arbeiten. 
9. Verwaltung für Handel, Gewerbe und 
auwesen. 
1—56.Zu Land- und Wasser-Neubauten und zu öffentlichen Ar- 
beieen . . . . . .. 9,270,014 
  
  
Seite für sich.
        <pb n="121" />
        Betrag 
Ausgabe. für 
3 # 1874. 
&amp;S 
2 
Uebertrag 9,270,014 
57. Luschuß zu den von der Stadt Altona auszuführenden 
Quaibauten, RR.ffft4t . 50,000 
58. Zuschuß zum Chaussee-Neubaufods ,000,000 
59. Zur Abloͤsung der Unterhaltungspflicht für die im Weich- 
bilde von Breslau belegenen Chausseestrecken 100,000 
60. Zum Bau eines Gewerbe--Museums, zweite Rate... 200,000 
61.Zum Bau einer Gewerbehalle in Kasssee.. 25,000 
62. Zum Ankauf und Ausbau von Grundstuͤcken für die 
Stutgeichunasämter in Berlin und Coͤln .... . . .. .. 160,000 
63.Lur Ausrüstung der reorganistrten Gewerbeschulen mit 
den erforderlichen Lehrmitteln, erste Rateg 30,000 
64. Zum Ankauf des Silberschatzes der Stadt Lüneburg 220,000 
Summe Kapitel 9 11,055,014 
ga. Porzellanmanufaktur. 
Zum Bau von Arbeiterwohnungen 80,000 
Summe Kapitel a. für sich. 
10. Verwaltung für Berg.) Hütten- und Sa- 
linenwesen. 
1. Zur Ausführung von Bohrversuche 80,000 
2. Zu Bauprämien für Berg- und Hüttenleute, welche in 
der Nähe der Saarbrücker Steinkohlengruben, der Ober- 
schlesischen Steinkohlen-Bergwerke Königsgrube und 
Königin-Louisegrube und der Eisengießerei bei Gleiwitz 
sich Wohnhäuser für eigene Rechnung bauen. 93,000 
3. Zur Gewährung unverzinslicher Darlehne an solche Berg- 
und Hüttenleute, welche sich Wohnhäuser für eigene 
Rechnung baunmn . . ..... 219,000 
4. Zur Erbauung von Arbeiter-Wohnhäusern für fiskalische 
Rechnung bei den Salzwerken zu Schönebeck, Staßfurt 
und Inowraclaw, sowie bei den Saarbrücker Stein- 
kohlendergweren . . ... 100,000 
Seite . 492,000 
(Nr. 8180.)
        <pb n="122" />
        82 
  
  
  
Betrag 
* ç Aus gabe. für 
3 1874. 
35 
22 
..... 492,000 
5. Zur Fortführmg des Segeberger u–- 
nehm.................................··...... 125,000 
6. Kaufgeld fuͤr die Seitens des Fiskus eigenthuͤmlich zu 
erwerbende, bei der Steinkohlengrube Dudweiler im 
Bezirke der Bergwerksdirektion zu Saarbrücken be- 
legene Koaksanstalt der Franäfschen“ Ostbahngesellschaft 187,000 
7. Zur Bestreitung der Ankaufskosten für die im Kreise 
Beuthen (Oberschlesien) belegenen Rittergüter Chorzow 
und Domb, erste Raatnnn .. ... 400,000 
8. Subvention zum Bau der St. Gotthard-Eisenbahn, . 
dritteRae................................·...... 30,000 
9. Zum Bau eines neuen Dienstgebäuden für die Berg- 
werksdirektion zu Saarbrücken, erste Ratt 100,000 
100. Zur Bestreitung der im Jahre 1874. noch zu leistenden 
Ausgaben für die mit dem Ablauf des Jahres 1873. 
außer Betrieb kommende Eisengießerei zu Berlin.. 15,000 
Summe Kapitel 10 1,349,000 
11. Eisenbahn-Verwaltung. 
1—12 2#8—-ii- Märkische Eisenban 1,799,400 
13—21.Ostbbna . .. 2,742,000 
22—23. Westaliste Eisenbaonnna 190,000 
24—28.Saarbrücker Eisenoahn 1,770,000 
29—31.]Hannoversche Eisenbahhen 2/474, 100 
32—36 n—ie“z Eisenbohn 806,185 
37—42.|Nassauische Eisenboa . .. 704,000 
43—45./Main-Weser Eisenboannn 627,500 
46. Wilhelmshaven-Oldenburger Eisenbaan 19,337 
47.Beihülfe mm. a einer Eisenbahn von Münster nach 
Enschede, Rüt . 77,000 
48. Subvention zum Bau der St. Gotthard-Eisenbahn, 
dritte RKltttteeteeea 15,000 
49.Dispositionsfonds zu unvorhergesehenen Ausgaben für 
die Staatseisenbahhnn ... 300,000 
Summe Kapitel 11. 11,524,522 
  
  
Summe IV. 
  
24008,536
        <pb n="123" />
        Betrag 
Z Ausgabe. für 
W.ie 1874. 
E * 
V. Justiz-Ministerium. 
12.1—40. u baulichen Aenderungen und Reparaturen des Justiz- 
ministerial-Dienstgebäudes, zum Bau von Gerichts- und 
Gefängnißgebäuden und zur Einrichtung von Schlaf- 
zellen Behufs der nächtlichen Trennung der Gefangenen 
in den Gefängnissen der Gerichtsbehörden 2,059,690 
Summe V. für sich. 
VI. Ministerium des Innern. 
13. 1. Ministeiwwmmm 120,000 
23. Statistisches Buͤreau ..................... ....... . ... 82,000 
4—5. HPolizeiverwaling ·.................. 90,000 
6. Landgendarmeree . .. 13,786 
7—15. Strafanstaltsverwaltga 702,716 
Summe VL .. ... 1,008,502 
VII. Ministerium für die landwirthschaft- 
. lichen Angelegenheiten. 
14. Landwirthschaftliche Verwaltung. 
1. Zur Errichtung eines Gebäudes für das landwirth. 
schaftliche Museum und einer dazu gehörigen Maschinen- 
halle in Berlin, erste RattH. 150,000 
2. Zum Bau eines Schaafschuppens beim Versuchsstall der 
staats- und landwirthschaftlichen Akademie in Eldena. 1,034 
3—8. Zu verschiedenen baulichen Einrichtungen 2c. bei der 
landwirthschaftlichen Akademie in Proskaua. 5,303 
9. Zur Errichtung eines Gebäudes zu thierphysiologischen 
und chemischen Versuchen bei der Versuchsstation der 
landwirthschaftlichen Akademie in Poppelsdorf ...... 11,100 
10. J Zum Neubau des Stalles auf dem akademischen Wirth- 
schaftshofe in Poppelsdoe u uu u ... 15,600 
11. Lur Förderung der Obstkultur, mit Einschluß der Aus- 
gaben für die Einrichtungen des pomologischen und Wein- 
bau- Instituts zu Geisenheim und des pomologischen 
Instituts zu Prosket . . ... 35,031 
Seite ..... 218,068 
Jahrgang 1874. (Ur. 8180) 12
        <pb n="124" />
        Betrag 
5½½8 Ausgabe. für 
2 * 1874. 
— 
2 
Uebertrag . 218/068 
12.ur Vervollständigung des chemischen und phyfikalischen 
Apparats der Ackerbauschule Ebstor. 330 
13—14.]Zum Bau eines Obduktionshauses und eines Gebäudes für 
daschemische Laboratorium der Thierarzneischule in Berlin 43,000 
15. Zur Drainirung der zum Areal der Fohlenweide in 
Biberstein gehörigen Schartrasenwiese . ... 460 
16. Zur Hebung der Fischeirr 20,000 
17. Für die wissenschaftliche Kommission in Kiel zur Er- 
forschung der Meere im Interesse der Seefischerei 5,000 
18.ur Anlegung eines Fischerei= Zufluchtshafens an der . 
GreifswalderOiqdritteRate..............·....... 25,900 
19. JExtraordinairer Zuschuß zu Kapitel 111. Titel 9. des 
ordentlichen Etats, unter den nämlichen Verwen- 
dungsbedingungen ................................. 450,000 
20.Lur Förderumg der Wald- und Wiesenkulturen in der Eifel 10,000 
21.Lur Förderung der Waldkultur in den gebirgigen Theilen 
der Regierungsbezirke Trier, Coblenz und Wiesbaden, 
mit Wcschluß der Eifel und des Westerwaldes. 5/,000 
22.ur Förderung der Waldkultur in den gebirgigen Theilen 
des Regierungsbezirks Arnsberg -......... 500 
23. JFür das Duͤnenwesen in den Provinzen Preußen und 
«Pommekn........................................ 15,000 
24. Luschuß zu den Kosten der Herstellung von Steindeichen an 
den exponirten Stellen der Insel Nordstrand, zweite Rate 18,666 
Summe Kapitel 14 811,924 
15. Gestütverwaltung. 
1. Behufs Verstärkung des Homss zum Ankauf von Pferden 116,000 
2. Behufs Regulirung der Ent- und Bewässerungs-Ver- 
hältnisse der Trakehner Gestüt-Ländereien 10,800 
3. Behufs Ausführung einer Drainage-Anlage auf dem Vor- 
werke Mattischkehmen, Hauptgestüt Trakehnen, erste Rate 12,000 
4. Behufs Neubaues von Deputantenställen auf dem Vor- 
werke Mattischkehmen, Hauptgestüt Trakehnen 11,600 
5. Behufs Umbaues und Erhöhung des Pferdestalles in 
Danzkehmen, Hauptgestüt Trakehhmhen 5,500 
  
  
Seite .. 
  
155555
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        Betrag 
z Ausgabe. für 
1874. 
E &amp; 
22 
Uebertrag 155,900 
6. Zum Neubau eines Wohnhauses für 8 Tagelöhner- 
familien auf dem Hauptgestüt Graditz nebst Schweine- 
und Ziegenstllllll... .. 8,800 
7. Zum Ausbau des Bodenraumes auf dem großen Stall 
Nr. 1. bei dem Westpreußischen Landgestüt 5,000 
8. Zur Errichtung eines zweiten Beschälerstalles bei dem 
Schleswig Holsteinschen Landgestüt zu Traventhal 18,300 
9. Behufs des Neubaues des östlich gelegenen Stutenstalles auf 
dem Wirthschaftshofe des Posenschen Landgestüts zu Lirke 10,000 
10.urx Errichtung eines neuen Wohnhauses für den Vor- 
steher des Rheinischen Landgestüüttts 9,870 
11. JBehufs Errichtung eines Landgestüts für die Provinz 
Pommern, zweite Rate . . ... . ............... .. . . .. 20,000 
12. JBehufs Herstellung von Stall- und Wohnungsräumen 
bei dem Landgestüt· Marstalle zu Insterburg, zweite Rate 10,000 
« Summe Kapitel 15 237,870 
Summe VII. 1,049/794 
16. VIII. Ministerium der Teistlichen, Unterrichts- 
und Medizinal-Angelegenheiten. 
1. Zur Erweiterung der Geschäftsräume des Ministeriums 103,900 
2. Zur Bestreitung von Synodalkosten 50,000 
3. Zur Fortsetzung des Dombaues in Cöln . ............. 50,000 
Zum Bau von Universitätsgebäuden und 
zu anderen Universitätszwecken. 
4—13.|Universität in Königsbreeg 188,330 
14-16a.Universität in Berln .. . . .. 451,000 
17—19. Universität in Breslau ................... .... . . .. . ... 92,525 
20 26. Universitat in Hae ................................. 210,920 
27 -32. Universitãt in Kiel ......... ....... ... ... . ... ...... . .. 75,667 
33. 1AUniversität in Marbrggg 75,440 
34—37.]Universität un .o.o.nna 110,685 
38. Akademie in Münster. Aus dem Vermögen des Münster- 
schen Studienfonds 50,000 Thlr. — 
Seite .. . .. 14408,467 
Mr. 8180.)
        <pb n="126" />
        Betrag 
* Ausgabe. fuͤr 
2 1874. 
E 
— 
Uebertrag 1/408/467 
Zu ünterrichts., Kunst= und wissenschaft- 
lichen Zwecken. 
39—54|um Bau von Gymnastalgebäuden und zu anderen 
Gymnafialzwekken ... .. 268,585 
55—95.Lum Bau von Seminargebäuden und zu anderen 
Seminarzwekeken . 1,101,296 
96.Behufs Bälrgung der Blinden-Anstalt in Berlin nach 
Steglitz uschs 50,500 
97—106.]Für K und wissenschaftliche Zwecke und zur Ertichtuns 
von Denkmällen. 3570,033 
107-109. u Ausgaben 16 das Medizinalwesen .. 51,448 
Summe VIII. Ministerium der geistlichen 2c. An- * 
elegenheitrn 3,237,329 
Dazu - VI. inisterium für die landwirthschaft- 
- lichenAngelegenhetten.....·..... 1 049,794 
- VIMinisteriumdessnnern........ 1 008,502 
- vJustiz-Ministerium............·. 2,059,690 
- IV. Ministerium fuͤr Handel ꝛc. ... . .. 24,008, 536 
"t III. Finanz-Ministerimm 2,581,635 
- II. Staats--Ministerium. . . . 49,450 
- I. Herrenhaus 15,000 
Summe der einmaligen und außerordentlichen Ausgaben 34,009,936 
Abschlusß. 
Es betragen: 
1. bie Einnahmen. ................................... 232,758,017 
2dtedauernbmAusgaben.»».. 198,748,081 Thlr. 
3. die einmaligen und außerordent- 
lichen Ausgaben 34,009,936 
1232,58, 017 
Berlin, den 26. Februar 1874. · Z„ 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. Camphausen. Gr. zu Eulenburz. Leonhardt. 
v. Kameke. Achenbach. 
  
Redigirt im Büreau des Staats= Ministeriums. 
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober,Hofbuchdruckerei 
(R. v. Decker). . 
Falk.
        <pb n="127" />
        — 87 — 
Gesetz-Sammlung 
fuͤr die 
Koͤniglichen Preußischen Staaten. 
  
Nr. 6.— 
— 
Juhalt: Geseh, betreffend die anderweite Regelung der Gebühren für die Vollstreckung der Exekntionen Sel- 
tens der Verwaltungsbehörden in den Hohengolleruschen Canden, Sl e7. — Bekanntmach#ug der 
nach dem Gesetz vom 10. April 1872. durch die Regierung-Amteblätter publlztren landesherrlichen 
Erlasse, Urkanden 2c., S. o1. 
  
(Nr. 8181.) Gesetz, betreffend die anderweite Regelung der Gebühren für die Vollstreckung 
der Exekutionen Seitens der Verwaltungsbehörden in den Hohenzollern- 
schen Landen. Vom 26. Februar 1874. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Koͤnig von Preußen 2c 
verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtages der Monarchie, 
was folgt: 
K 1. 
An Gebühren für die Vollstreckung der Exekutionen Seitens der Verwal. 
tungsbehörden in den Hohenzollernschen Landen sind zu erheben: 
  
—.— 
Bis 
5 Gulben 50 Gülden 
einschließlich einschließlich 
# ### ## e 
  
1) Für die Mahnng — 3— 6—19 
2) Für die Pfändung und Sicherstellung 
der gepfändeten Sachen, sowie für An- 
legung eines Superarrestes — 1— 24 648 
Findet die Pfändung, weil sie von dem 
Abgabepflichtigen in vorschriftsmäßiger 
Weise abgewendet wird, nicht statt, so 
werden nur die halben Gebühren entrich- 
tet. Dieselben Gebühren passiren für die 
  
  
  
  
  
  
Ja## 1874. (Nr. 8181.) 13 
Ausgegeben zu Berlin den 13. März 1874.
        <pb n="128" />
        Bis 
5 Gulben 
Ueber 
50 Gulden 
einschließlich 
einschließlich 
einschließlich 
Fl. Kr . 
Ihn-Ihn- 
  
Freigebung abgepfändeter Sachen, sofern 
dieselbe nicht bei Gelegenheit eines an- 
deren Exekutionsakts vorgenommen wird. 
3) Für die Anfertigung und Anheftung der 
Anschläge zur Bekanntmachung der Ver- 
seigerung b sowie für Bewirkung des 
usrufs derselben 
4) Für die Versteigerung 
5) Für die Zustellung eines Zahlungsbefehls 
an den Schuldner des Abgabepflichtigen 
und die Benachrichtigung des letzteren, 
sowie für jede sonstige Zustellung — (6 
ür jede Abschrift von einem Pfändungs., 
uktions- oder sonstigen Protokolle 
7) Gebühren der bei einer Pfändung zuge- 
zogenen Zeugen 
8) Gebühren des Aufbewahrens von Mo- 
biliareffekten täglich 
Gebühren des Hüters von Früchten auf 
dem Halm täglich 
Zu 8. und 9. werden, wenn die Auf- 
bewahrung oder Obhut länger als acht 
Tage dauert, von dem neunten Tage an 
nur die halben Gebühren bewilligt. 
Die Gebühren zu 9. können, wenn 
mehr als zehn zerstreut liegende Parzellen 
zu beaufsichtigen sind, um die Hälfte, 
und wenn mehr als zwanzig zerstreut 
liegende Parzellen zu beaufsichtigen sind, 
um das Doppelte erhöht werden. 
12 
24 
18 
48. 
12 24 
6) 
15 
15 
9) 
  
  
  
  
  
  
K. 2. 
Von den Mahngebühren (. 1. zu 1.) erhält, wenn es sich um Einziehung 
von Abgaben zur Gemeindekasse handelt, der Gemeinderechner zwei Drittheile, 
der Estiutor ein Drittheil. Bei Abgaben zur Bezirkssteuerkasse erhält der Exe- 
kutor die Mahngebühren ganz. 6 
Die Gebühren zu 2. bis 6. des F. 1. stehen dem Exekutor allein ;
        <pb n="129" />
        — 89 — 
g. 3. 
Bei der Liquidation der Exekutionsgebühren nach I#. 1. und 2. find fol- 
gende Bestimmungen zu beachten: 
a) Die Gebührenkolonne wird durch den Gesammtbetrag der Abgabenreste 
und rückständigen Kosten eines jeden einzelnen Schuldners bestimmt, auf 
welche die betreffende Verfügung lautet. 
b) Nach dem Beginne eines Exekutionsaktes müssen, soweit im K. 1. selbst 
nicht ein Anderes bestimmt ist, die vollen Gebühren bezahlt werden, 
auch wenn der Akt wegen inzwischen eingetretener Zahlung, Ausstands- 
kwiltung oder aus anderen Gründen nicht zur Ausfügeme gekom- 
men ist. 
e) Die Exekutionsgebühren müssen, auch wenn der Exekutor mehrere Exe- 
kutionsakte in derselben Gemeinde zu gleicher Zeit vorgenommen hat, 
von jedem Schuldner besonders entrichtet werden. Die Kosten für die 
öffentliche Bekanntmachung und den Verkauf der abgepfändeten Sachen 
werden jedoch, wenn mehrere Massen zusammengenommen werden, nur 
einmal nach der Gesammtsumme entrichtet, und unter die dabeil bethei- 
ligten Schuldner nach Verhältniß des aus jeder Masse gewonnenen Er- 
löses vertheilt. 
d) Bei Vertheilung der Transportkosten und anderer baarer Auslagen, 
welche mehrere Schuldner gemeinschaftlich zu tragen haben, muß der 
das Zwangsverfahren betreibende Beamte auf den Werth der Gegen- 
stände, ihren Umfang, ihre Schwere und die sonst obwaltenden Um- 
stände billige Rücksicht nehmen. 
e) Neben den nach F. 1. vorgeschriebenen Gebühren finden besondere Reise- 
und Zehrungskosten unter keinen Umständen statt. 
) Die Gebühren der zur Schätzung des Werths abgepfändeter Kleinodien 
und Kunstsachen zuzuziehenden Sachverständigen werden nach den bei 
gerichtichen Schähunzen üblichen Ansätzen, eventuell nach dem Ermessen 
er Aufsichtsbehörde bestimmt. 
K. 4. 
Die Gebühren des Exekutors und alle anderen Exekutionskosten werden 
von dem das Verfahren betreibenden Beamten aus den durch den Verkauf der 
verpfändeten Sachen oder anderweit eingehenden Geldern gezahlt. 
Bei Unzulänglichkeit dieser Gelder werden aus denselben zunächst die Ge- 
bühren des Exekutors berichtigt, die übrigen Sptuttonskohen aber, soweit sie 
nicht gedeckt werden, auf die dazu geeigneten öffentlichen Fonds übernommen, 
oder derjenigen Behörde eingezogen, für welche die Exekution stattge- 
funden hat. 
—— 13“ K5.
        <pb n="130" />
        — 90 — 
Das Staatsministerium ist * eine Revision und anderweite Fest- 
setzung der Exekutionsgebühren (§#. 1. 2.) vorzunehmen. 
K. 6. 
Dieses Gesetz tritt unter . Aufhebu aller entgegenstehenden Bestimmungen 
mit dem 1. April 1874. in Kraft. ns gesensiehend 8 
Die iepiur Ausführung desselben erforderlichen Anordnungen haben die be- 
theiligten Ministerien gemestschaftlih zu erlassen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Infiegel. 
Gegeben Berlin, den 26. Februar 1874. 
G. §.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. Camphausen. Gr. zu Eulenburg. Leonhardt. 
Falk. v. Kameke. Achenbach.
        <pb n="131" />
        — 01 — 
Bekanntmachung. 
i17 — Cesetzes vom 10. April 1872. (Gesetz= Samml. S. 357.) 
1) der Allerhöchste Erlaß vom 17. Mai 1873., betreffend die Verleihung 
des Expropriationsrechts und der fiskalischen Vorrechte an den Kreis 
Calbe für den Bau der Chausseen: 1) von Patzetz über Schwarz und 
Dippelskirchen nach Calbe a. d. S., 2) von Staßfurth über Löderburg 
bis zur Grenze des Kreises Wanzleben in der Richtung auf Unseburg, 
und 3) von Eikendorf nach Biere, durch das Amtsblatt der Königl 
Weierung zu Magdeburg Nr. 31. S. 248., ausgegeben den 2. August 
w 
2) das Allerhöchste Privilegium vom 22. Oktober 1873. wegen Ausgabe 
auf jeden Inhaber lautender Anleihescheine der Stadt Beiegzzum Betrage 
von 400,000 Thalern oder 1,200,000 Mark durch das Amtsblatt der 
Königl. Regierung zu Breslau Nr. 48. S. 305. bis 307., ausgegeben 
den 28. November 1873.; 
3) das Allerhöchste Privilegium vom 29. Oktober 1873. wegen Ausfertigung 
auf den Inhaber lautender Obligationen des I. Jerichowschen Kreises im 
Betrage von 27,000 Thalern durch das Amtsblatt der Königl. Re- 
gierung Magdeburg Tlrzan 1874. Nr. 5. S. 55. bis 57., aus- 
gegeben den 31. Januar 1874; 
4) der Allerhöchste Erlaß vom 29. Oktober 1873., betreffend die Ver- 
leih des Erpro“ riationsrechts und der fiskalischen Borrechte an den 
Kreis Jerichow I. für den Bau und die Unterhaltung einer Chaussee von 
Kohenziat über Görtzke bis zur Grenze des Kreises Zauch-Belzig in der 
icheung auf Wiesenburg, durch das Amtsblatt der Königl. Regierung 
zu agdeburg Jahrgang 1874. Nr. 5. S. 57.) ausgegeben den 
31. Januar 1874.; 
5) der Allerhöchste Erlaß vom 26. Rovember 1873., betreffend die Ver- 
leihung des Expropriationsrechts und der fiskalischen Vorrechte an die 
Gemeinden Buir im Kreise Bergheim des Regierungsbezirks Cöln und 
Golzheim im Kreise Düren des Regierungsbezirks Aachen für den Bau 
und die Unterhaltung einer GemeindesChaussee von der Station Buir der 
Rheinischen Eieenbah bis zur Cöln-Dürener Bezirksstraße in Golzheim, 
durch die Amtsblätter 
der Königl. Regierung zu Cöln Jahrgang 1874. Nr. 4. S. 19., 
ausgegeben den 28. Januar 1874., 
der Königl. Regierung zu Aachen Jahrgang 1874. Nr. 4. S. 13., 
ausgegeben den 15. Januar 1874.; 
6) der
        <pb n="132" />
        — 92 — 
6) der Allerhöchste Erlaß vom 27. November 1873., betreffend die Ver- 
leihung des Expropriationsrechts und der fiskalischen Vorrechte an 
den Kreis Mogilno für den Bau und die Unterhaltung der Chausseen 
vom Bahnhof Mogilno bis zur Retbrücke vor Gembitz, ferner vom 
Bahnhof Trzemeszno bis zum Pfflaster der Stadt Trzemeszno und, 
im Anschluß an die Posen-Thorner Staatsstraße, von der Stadt 
Trzemeszno nach Slonkowo, durch das Amtsblatt der Königl. Re- 
gierung u Beomberß Jahrgang 1874. Nr. 3. S. 18., ausgegeben 
en 16. Hanuar 1874.: 
7) der Allerhöchste Erlaß vom 18. Dezember 1873., betreffend die Ge- 
nehmigung der von den Ständen des Kreises Ratibor beantragten Aen- 
derung der durch die Allerhöchsten Privilegien vom 1. April 1867. (Gesetz- 
Samml. S. 618.) und vom 19. Februar 1870. (Gesetz Samml. S. 162.) 
bewilligten Kreisanleihen im Gesammtbetrage von 450/000 Thalern be- 
Higlich der Apoints der auszugebenden Kreis-Obligationen, durch das 
mtsblatt der Königl. Regierung zu Oppeln Jahrgang 1674. Nr. 8. 
S. 49/50., ausgegeben den 20. Februar 1874.; 
8) der Allerhöchste Erlaß vom 20. Dezember 1873., betreffend die Verleihung 
des Expropriationsrechts und der fiskalischen Vorrechte an den Kreis 
Thorn für den Bau und die Unterhaltung des Verbindungsweges von 
dem Flecken Schönsee (Kowalewo) an der Thorn-Strasburger Chaussee 
nach dem Bahnhofe gleichen Namens der Thorn-Strasburger Eisenbahn, 
durch das Amtsblatt der Königl. Regierung zu Marienwerder Jahr- 
gang 1874. Nr. 7. S. 37.) ausgegeben den 18. Februar 1874.; 
9) das Allerhöchste Privilegium vom 29. Dezember 1873. wegen eventueller 
Ausgabe auf den Inhaber lautender Obligationen der Stadt Erfurt bis 
zum Betrage von 1/500,000 Mark Reichsmünze durch das Amtsblatt der 
Königl. Regierung zu Erfurt Jahrgang 1874. S. 36. bis 38., aus.- 
gegeben den 14. Sekraar 1874. « 
10) das Allerhöchste Privilegium vom 31. Dezember 1873. wegen eventueller 
Ausfertigung auf den Inhaber lautender Obligationen des Tilfiter Kreises 
im Betrage von 525,000 Mark Reichsmünze durch das Amtsblatt der 
Königl. Regierung zu Gumbinnen Jahrgang 1874. Nr. 6. S. 43. bis 45., 
ausgegeben den 11. Februar 1874.; 
11) das Allerhöchste Privilegium vom 5. Januar 1874. wegen eventueller 
Ausgabe auf jeden Inhaber lautender Obligationen des Kreises Anger. 
burg zum Betrage von 100,000 Thalern oder 300,000 Reichsmark 
durch das Amtsblatt der Königl. Regierung zu Gumbinnen Nr. 7. 
S. 60. bis 62., ausgegeben den 18. Februar 1874.; D das 
1
        <pb n="133" />
        — 93 — 
12) das Allerhöchste Privilegium vom 7. Januar 1874. wegen eventueller Aus- 
abe aus den Inhaber lautender Kreis-Obligationen des Darkehmer Kreises im 
Venage von 378,000 Reichsmark durch das Amtsblatt der Königl. Re- 
gierung 4 Gumbinnen Nr. 6. S. 45. bis 47.) ausgegeben den 11. Fe- 
ruar 1874.; 
13) das am 10. Januar 1874. Allerhöchst vollzogene Statut für den Verband 
zur Regulirung des mittleren Tilßele-Flusses im Kreise Ragnit durch das 
Amtsblatt der Königl. Regierun zu Gumbinnen Nr. 7. S. 55. bis 57., 
ausgegeben den 18. Februar 1874.; 
14) das Allerhöchste Privilegium vom 10. Januar 1874. wegen eventueller Aus- 
fertigung auf den Inhaber lautender Kreis-Obligationen des Kreises Inster- 
burg im Betrage von 350,700 Reichsmark durch das Amtsblatt der Königl. 
Regierung zu Gumbinnen Nr. 7. S. 64. bis 66., ausgegeben den 18. ¾6G " 
bruar 1874.; 
15) das Allerhöchste Privilegium vom 14. Januar 1874. wegen eventueller 
Ausfertigung auf den Inhaber lautender Kreis-Obligationen des Niederun- 
“* Kreises im Betrage von 1,050,000 Reichsmark durch das Amts- 
latt der Königl. Regierung 8 Gumbinnen Nr. 7. S. 57. bis 59., aus- 
gegeben den 18. Februar 1874.; 
16) das Allerhöchste Privilegium vom 14. Januar 1874. wegen eventueller 
Ausferägung auf den Inhaber lautender Kreis-Obligationen des Sens- 
burger Kreises im Betrage von 357,000 Mark Reichswährung durch 
das Amtsblatt der Königl. Regierung zu Gumbinnen Nr. 7. S. 62. bis 64., 
ausgegeben den 18. Februar 1874.; 
17) das am 14. Januar 1874. Allerhöchst vollzogene Statut für die Ge- 
nossenschaft zur Entwässerung des Spiergster Sees und der umliegenden 
Niederungen im Kreise Lötzen durch das Amtsblatt der Königl. Regie- 
rung zu Gumbinnen Nr. 8. S. 80./S1., ausgegeben den 25. Februar 
74.r 
18) der Allerhöchste Erlaß vom 17. Januar 1874. und der durch denselben 
enehmigte achte Nachtrag zu dem Revidirten Reglement für die Feuer- 
ozietät des platten Landes des Herzogthums Sachsen vom 21. August 
1863. durch die Amtsblätter 
der Königl. Regierun Merseburg Nr. 7. S. 31., ausgegeben 
den 14 Febriar sebur ausges 
der Königl. Regierung zu Erfurt Nr. 7. S. 35., ausgegeben den 
14. Feßrar 154. r I ges 
19) der Allerhöchste Erlaß vom 21. Januar 1874. und der durch denselben 
genehmigte dritte Nachtrag zu dem Revidirten Reglement für die Im- 
mo-
        <pb n="134" />
        — 94 — 
mobiliar-Feuersozietät der Regierungsbezirke Marienwerder und Danzig 
mit Ausschluß der ländlichen rndsück in dem zum Mohrunger land- 
schaftlichen Departement gehörigen Theile des Regierungsbezirks Marien- 
werder vom 21. November 1853. durch das Amtsblatt der Küuize Re- 
gierung Marienwerder Nr. 7. Extrablatt, ausgegeben den 18. Fe- 
ruar 1874. 
20) das Allerhöchste Privilegium vom 26. Januar 1874 wegen eventueller 
Ausfertigung auf den Inhaber lautender Kreis-Obligationen des Kreises 
Lötzen im Betrage von 528,000 Mark durch das Amtsblatt der Königl. 
Regierung zu Gumbinnen Nr. 8. S. 77. bis 79.) ausgegeben den 
25. Februar 1874. 
  
Redlgirt im Büreau des Staats-Ministeriums. 
Berliu, gedruckt in der Ksnialichen Gebeimen OberHofbuchdruckerel 
(R v. Decker).
        <pb n="135" />
        Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
Nr. 7— 
  
(Nr. 8182.) Gesetz über die Beurkundung des Personenstandes und die Form der Ehe- 
schließung. Vom 9. März 1874. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preuhen u. 
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Londtaßes, für den Umfang der 
Monarchie, mit Ausnahme des Bezirks des Appellatsonsgerichtshofes tr öln 
und des Gebiets der ehemaligen freien Stadt Frankfurt a. M., was folgt: 
Erster Abschnitt. 
Allgemeine Bestimmungen. 
K. 1. 
Die Beurkundung der Geburten, Heirathen und Sterbefälle Beht aus. 
schlieblich durch die vom Staate bestellten Standesbeamten mittelst Eintragung 
in die dazu bestimmten Register. 
L 
In den Stadtgemeinden sind die Geschäfte des Standesbeamten von dem 
Bürgermeister wahrzunehmen. Der Bürgermeister ist jedoch befugt, diese Ge- 
schäfte widerruflich einem Beigeordneten oder einem sonstigen Mitgliede des Ge- 
meindevorstandes zu übertragen. 
Auch können die Gemeindebehörden die Anstellung eines besonderen Standes- 
beamten beschließen. Derselbe wird in diesem Falle auf den Vorschlag des Ge- 
meindevorstandes von dem Oberpräsldenten ernannt. 
Für jeden mit Wahrnehmung der Geschäfte des Standesbeamten Beauf- 
tragten ist in gleicher Weise wenigstens ein Stellvertreter zu bestellen. 
Jagang 1874. (Nr. 8182. 14 Auf 
Ausgegeben zu Berlin den 16. Märg 1874.
        <pb n="136" />
        — 96 — 
Auf Beschluß des Gemeindevorstandes nach Anhörung der Gemeindever- 
tretung können größere Stadtgemeinden mit Genehmigung des Oberpräsidenten 
in mehrere Standesamtsbezirke getheilt werden. 
K. 3. 
In den Landgemeinden erfolgt die Abgrenzung der Standesamtsbezirke 
und die Bestellung der Standesbeamten auß Vorschlag des Kreisausschusses 
(6. 130. . der Kreisordnung vom 13. Dezember 1.2, und wo ein Kreis- 
ausschuß nicht besteht, nach Anhörung der Gemeindebehörden durch den Ober- 
präsidenten. 
Die Abgrenung der Standesamtsbezirke erfolgt dergestalt, daß sie einen 
oder mehrere Gemeindebezirke umfassen; größere Gemeinden können in mehrere 
Bezirke getheilt werden. 
Unter Zustimmung der betreffenden Stadtgemeinde kann eine Land- 
gemeinde oder ein Theil derselben einem städtischen Standesamtsbezirke zugetheilt 
werden. 
Die Bestellung der Standesbeamten erfolgt in allen Fällen auf Widerruf. 
Für jeden Standesbeamten werden ein oder wehrere Stellvertreter bestellt. 
Jeder Gemeindebeamte, insbesondere jeder Gemeindevorsteher (Bürger- 
meister 2c.) ist verpflichtet, für denjenigen Bezirk, zu welchem der Bezirk seines 
Hauptamtes gehört, das Amt eines Standesbeamten oder Stellvertreters zu 
übernehmen. Dieselbe Verpflichtung haben die besoldeten Vorsteher der aus 
mehreren Gemeinden eines Kreises zusammengesetzten Verwaltungsbezirke (kom- 
missarische Amtsvorsteher, Amtmänner, orbespoigte Kirchspielvoigte ꝛc.), mit 
Ausnahme jedoch der Amtshauptleute in der Provinz Hannover und der Amt- 
männer im Regierungsbezirk Wiesbaden. 
S. 4. 
In Stadt, und Landgemeinden erlischt für Gemeinde= und Bezirksbeamte 
die Bestallung zum Standesbeamten zugleich mit dem Verluste des Gemeinde- 
amtes. Auf Vorschlag des Kreisausschusses oder, wo ein solcher nicht besteht, 
nach Anhörung der Gemeindebehörden darf im Falle eines besonderen Be- 
dürfnisses das Amt eines Standesbeamten vom Oberpräsidenten statt der in 
S. 2. und 3. genannten Gemeinde- und Bezirksbeamten auch anderen Personen, 
frdoch nur mit deren Einwilligung, Geistlichen aber überhaupt nicht, übertragen 
werden. 
g. 5. 
Gemeinde= und Bezirksbeamte sind berechtigt, für Wahrnehmung der Ge- 
schäfte des Standesbeamten von den zu dem Bezirke ihres Hauptamtes nicht ge- 
hörigen Gemeinden eine in allen Fällen als Pauschquantum festzusetzende Ent- 
schädigung zu beanspruchen. Di 
e
        <pb n="137" />
        — 97 — 
Die Festsetzung erfolgt in den Stadtgemeinden durch die Gemeindevertre- 
tung, für die Landgemeinden durch den Kreisausschuß und, wo ein solcher nicht 
besteht, durch die Bezirksregierung (Landdrostei. 
Beschwerden über die Festsetzung unterliegen der Entscheidung des Ver- 
waltungsgerichts, beziehungsweise bis zur Einrichtung eines solchen, des Ober- 
präsidenten. Diese Entscheidung ist endgültig. 
Bestellt in den Stadt- oder Landgemeinden der Oberpräsident andere Per- 
sonen, als die in §§. 2. und 3. genannten Gemeinde= und Bezirksbeamten, so 
fällt die etwa b1 gewährende Entschädigung der Staatskasse zur Last. 
Die sächlichen Kosten werden in allen Fällen von den Gemeirden getragen; 
die Register und Formulare zu allen Registerauszügen werden jedoch den Ge- 
meinden vom Staate kostenfrei geliefert. 
Die den Standesbeamten zu gewährende Entschädigung“ beziehungsweise 
der Betrag der sächlichen Kosten, find auf die einzelnen betheiligten Gemeinden 
nach dem Maßstabe der Seelenzahl zu vertheilen. 
S. 6. 
Den Gemeinden und Gemeindevorstehern werden rücksichtlich der Bestim- 
mungen des Gesetzes die selbstständigen Gutsbezirke und die Gutsvorsteher 
eich geachtet. 
9 8 Stadtgemeinden im Sinne dieses Gesetzes sind im ehemaligen Herzog- 
thum Nassau, in den ehemals Großherzoglich und Landgräflich Hessischen Landes- 
theilen, sowie im ehemaligen Fürstenthum Hohenzollern = Sigmaringen bis zur 
erfolgten anderweiten Regelung der Gemeirkrorrsassung alle Gemeinden mit 
1500 und mehr Einwohnern zu betrachten. 
S. 7. 
Die Aussicht über die Amtsführung der Standesbeamten wird in den 
Landgemeinden des Geltungsbereichs der Kreisordnung vom 13. Dezember 
1872. von dem Kreisausschuß und in höherer Instanz von dem Verwaltungs- 
gericht Beebbt, 
ußerhalb des Geltungsbereichs der Kreisordnung, sowie in den Stadt- 
emeinden treten an die Stelle des Kreisausschusses und Verwaltungsgerichts die 
ür die Aufsicht in Gemeindeangelegenheiten zuständigen Behörden. 
Lehnt der Standesbeamte die Vornahme einer Amtshandlung ab, so kann 
er dazu auf Antrag der Betheiligten durch das Gericht angewiesen werden. 
Zuständig ist das Kollegialgericht erster Instanz, in der Provinz Hannover 
l, en des Obergerichts, in dessen Bezirk der Standesbeamte seinen 
ts t. 
Verfahren und die Beschwerdefübrung, gegen die Verfügung des Ge- 
fichts, rget sich nach den Vorschriften, welche in Sachen der freiwilligen Gerichts- 
gelten. 
Gir. 8182) 14“ . 8.
        <pb n="138" />
        — 28 — 
KC. 8. 
Von jedem Standesbeamten sind drei Standesregister unter der Bezeichnung 
Geburtsregister, 
Heirathsregister, 
Sterberegister 
zu führen. 
. 9. 
Die Eintragungen in die Standesregister erfolgen unter fortlaufenden 
NRummern und ohne Abkürzungen. Unvermeidliche Zwischenräume sind durch 
Striche auszufüllen, die wesentlichen Zahlenangaben mit Buchstaben zu schreiben. 
Die auf mündliche Anzeige oder Erklärung erfolgenden Eintragungen sollen 
enthalten: 
1) den Ort und Tag der Eintragungen; 
2) die Aufführung der Erschienenen; 
3) den Vermerk des Standesbeamten, daß und auf welche Weise er sich die 
Ueberzeugung von der Identität der Erschienenen verschafft hat 
4) den Vermerk, daß die Eintragung den Erschienenen vorgelesen und von 
denselben genehmigt ist 
5) die Unterschrift der Erschienenen und falls sie schreibensunkundig oder zu 
schreiben verhindert sind, ihr Handzeichen oder die Angabe des Grundes, 
aus welchem sie dieses nicht beifügen konnten; 
6) die Unterschrift des Standesbeamten. 
Die auf schriftliche Anzeige erfolgenden Eintragungen find unter Angabe 
von Ort und Tag der Eintragung zu bewirken und durch die Unterschrift des 
Standesbeamten zu vollziehen. 
Zusätze, Löschungen oder Abänderungen sind am Rande zu vermorken und, 
gleich der Eintragung selbst, besonders zu vollziehen. 
K. 10. 
Von jeder Eintragung in das Register ist von dem Standesbeamten an 
demselben Tage eine von ihm zu beglaubigende Abschrift in ein Rebenregister 
einzutragen. · 
Nach Ablauf des Kalenderjahres hat der Standesbeamte jedes Register 
unter Vermerkung der Zahl der darin enthaltenen Eintragungen im Haupt · und 
Nebenregister abzuschließen und das Nebenregister der ichtsbehörde einzu- 
reichen; die letztere hat dasselbe nach erfolgter Prüfung dem Gericht zur Auf- 
bewahrung zuzustellen. Ein
        <pb n="139" />
        — 99 — 
Eintragungen, welche nach Einreichung des Rebenregisters in dem Haupt. 
register gemacht werden, sind gleichzeitig der Aufsichtsbehörde in beglaubigter Ab- 
schrift mitzutheilen. Die letztere hat zu veranlassen, daß diese Eintragungen dem 
Rebemregister beigeschrieben werden. 
F. 11. 
Die ordmungsmäßig geführten Standesregister (SI. 8—10.) beweisen die- 
jenigen Thatsachen, zu deren Beurkundung sie bestimmt und welche in ihnen 
eingetragen sind, bis der Nachweis der Fälschung oder der Unrichtigkeit der 
Anzeigen T Feststellungen, auf Grund deren die Eintragung stattgefunden hat, 
erbracht ist. 
Dieselbe Beweiskraft haben die Auszüge, welche als gleichlautend mit dem 
aupt. oder Nebenregister bestätigt und mit der Unterschrift und dem Dienst- 
iegel des Standesbeamten oder des zuständigen Gerichtsbeamten versehen sind. 
Inwiefern durch Verstöße gegen die Vorschriften dieses Gesetzes über Art 
und Form der Eintragungen die Beweiskraft aufgehoben oder geschwächt wird, 
ist nach freiem richterlichen Ermessen zu beurtheilen. 
. 12. 
Die Führung der Standesregister und die darauf bezüglichen Verhand- 
lungen 20 Pah kosten, und stenpelfrei 
- egen Zahlung der nach dem angehängten Tarife zulässigen, von den 
Standesbeamten festzusetzenden und für die Kasse der betreffenden Gemeinden 
zu vereinnahmenden Gebühren müssen die Standesregister Jedermann zur Ein- 
sicht vorgelegt, sowie beglaubigte Auszüge (§. 11.) aus denselben ertheilt werden. 
In amtlichem Interesse und bei Unvermögen der Betheiligten ist die Einsicht der 
Register und die Ertheilung der Auszüge gebührenfrei zu gewähren. 
Jeder Auszug einer Eintragun 7 auch die zu derselben gehörigen Er- 
gänzungen und Berichtigungen enthalten. 
Zweiter Abschnitt. 
Von den Geburtsregistern. 
K. 13. 
Jede Geburt eines Kindes ist innerhalb einer Woche dem Standesbeamten 
des Bezirks, in welchem die Niederkunft stattgefunden hat, anzuzeigen. 
6. 14. 
Zur Anzeige sind verpflichtet: 
1) der eheliche Vater; 
2) die bei der Niederkunft zugegen gewesene Hebamme; 
(Nr. 8182) 3) der
        <pb n="140" />
        — 100 — 
3) der dabei zugegen gewesene Arzt; 
4) jede andere dabei zugegen gewesene Person; 
5) derjenige, in dessen Wohnung oder Behausung die Niederkunft erfolgt ist; 
6) die Mutter, sobald sie dazu im Stande ist. 
Jedoch tritt die Verpflichtung der in der vorstehenden Reihenfolge später 
genannten Personen nur dann ein, wenn ein früher genannter Verpflichteter 
nicht vorhanden oder derselbe an der Erstattung der Anzeige behindert ist. 
KC. 15. 
Die Anzeige ist mündlich, von dem Verpflichteten selbst, oder durch eine 
andere aus eigener Wissenschaft unterrichtete Person zu machen. 
K. 16. 
Bei Geburten, welche sich in öffentlichen Anstalten (Entbindungs.) Hebam- 
men-, Kranken-., Gefangenanstalten u. s. w.) ereignen, trifft die Verpflichtung 
sur Aczeige ausschließlich den Vorsteher der Anstalt. Es genügt eine schrift- 
iche Anzeige in amtlicher Form. 
KC. 17. 
Dem Standesbeamten bleibt überlassen, sich von der Richtigkeit der An- 
zeige (II. 13— 16.), wenn er dieselbe zu bezweifeln Anlaß hat, in geeigneter 
Weise Ueberzeugung zu verschaffen. 
K. 18. 
Die Eintragung des Geburtsfalles soll enthalten: 
1) Vor= und Familiennamen, Stand oder Gewerbe und Wohnort des An- 
zeigenden; 
2) Ort, Tag und Stunde der Geburt; 
3) das Geschlecht des Kindes; 
4) die Vornamen des Kindes; 
5) Vor- und Familiennamen, Religion, Stand oder Gewerbe und Wohn- 
ort der Eltern. 
Bei Zwillings- oder Mehrgeburten ist die Eintragung für jedes Kind be- 
sonders und so genau zu bewirken, daß die Leitfolge der verschiedenen Geburten 
ersichtlich ist. 
Standen die Vornamen des Kindes zur Zeit der Anzeige noch nicht fest, 
so sind dieselben nachträglich und längstens binnen zwei Monaten nach der Ge- 
burt anzuzeigen. Ihre Eintragung erfolgt am Rande der ersten Eintragung. 
C. 19. 
Wenn ein Kind todt geboren oder in der Geburt verstorben ist, so muß 
die Anzeige spätestens am nächstfolgenden Tage geschehen. Die Eintragung N
        <pb n="141" />
        — 101 — 
alsdann mit dem im §. 18. unter Nr. 1—3. und 5. angegebenen Inhalte nur 
im Sterberegister zu machen. 
g. 20. 
Wer ein neugeborenes Kind findet, ist verpflichtet, hiervon spätestens am 
nächstfolgenden Tage Anzeige bei der Ortspolizeibehörde zu machen. Die letztere 
hat die erforderlichen Ermittelungen vorzunehmen und dem Standesbeamten des 
Bezirit von deren Ergebniß Behuss Eintragung in das Geburtsregister Anzeige 
zu machen. 
Die Eintragung soll enthalten die Zeit, den Ort und die Umstände des 
Auffindens, die Beschaffenheit und die Kennzeichen der bei dem Kinde vorge- 
fundenen Kleider und sonstigen Gegenstände, die körperlichen Merkmale des 
Kindes, sein vermuthliches Alter, sein Geschlecht, die Behörde oder die Person, 
bei wolcher das Kind untergebracht worden und die Namen, welche ihm beigelegt 
werden. 
KG. 21. 
Das Anerkenntniß der Vaterschaft zu einem unehelichen Kinde darf in das 
Geburtsregister nur dann eingetragen werden, wenn der Anerkennende dasselbe 
vor dem Standesbeamten oder in einer gerichtlich oder notariell aufgenommenen 
Urkunde abgegeben hat. 
g. 22. 
Veränderungen, welche sich nach Eintragung der Geburt in den Standes- 
rechten eines Kindes ereignen (Feststellung der Vaterschaft zu einem unehelichen 
Kinde, Legitimation, Adoption u. s. w.), sind auf den Antrag eines Betheiligten 
am Rande der über den Geburtsfall vorgenommenen Eintragung zu vermerken, 
wenm der rechtliche Vorgang, welcher der Veränderung zum Grunde liegt, durch 
öffentliche Urkunden nachgewiesen wird. · 
§.23. 
Wenn die Anzeige eines Geburtsfalles uͤber drei Monate verzoͤgert wird, 
sso darf die Eintragung nur mit Genehmigung der Aussichtsbehörde nach Er- 
mittelung des Sechverßalts erfolgen. «« 
Die Kosten dieser Ermittelung find von demjenigen einzuziehen, welcher 
die rechtzeitige Anzeige versäumt hat. 
Dritter Abschnitt. 
Von der Form der Eheschließung und den Heirathsregistern. 
S. 24. 
Innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes kann eine bürgerlich gültige 
Ehe nur in der durch dieses Gesetz vorgeschriebenen Form geschlossen werden 
# 8162) ie
        <pb n="142" />
        — 102 — 
Die religiösen Feierlichkeiten einer Eheschließung dürfen erst nach Schließung 
der Ehe vor dem Standesbeamten stattfinden (§. 337. des Strafgesetzbuchs). 
G. 25. 
Für den Abschluß der Ehe ist der Standesbeamte zuständig, in dessen Be- 
zirk einer der Verlobten seinen Wohnsitz hat oder sich gewöhnlich aufhält. Unter 
mehreren zuständigen Standesbeamten haben die Verlobten die Wahl. « 
Eine nach den Vorschriften dieses Gesetzes geschlossene Ehe kann nicht aus 
dem Grunde angefochten werden, weil der Standesbeamte, welcher zu deren Ab- 
schlusse mitgewirkt, nicht der zuständige gewesen ist. 
K. 26. 
Auf schriftliche Ermächtigung des zuständigen Standesbeamten darf die 
Eheschließung auch vor dem Standesbeamten eines anderen Orts stattfinden. 
8. 27. 
Der Schließung der Ehe soll ein Aufgebot vorhergehen. Fir die Anord- 
nung besselben ist jeder Standesbeamte zuständig, vor welchem nach F. 25. Abs. 1. 
die Ehe geschlossen werden kann. 
g. 28. 
Vor Anordnung des Aufgebots sind dem Standesbeamten (F. 27.) die 
zur Eheschließung gesetzlich nothwendigen Erfordernisse als vorhanden nachzu- 
en. 
Insbesondere haben die Verlobten in beglaubigter Form beizubringen: 
1) ihre Geburtsurkunden; 
2) die zustimmende Erklärung derjenigen Personen, deren Einwilligung nach 
dem Gesetze erforderlich w#. 
Der Beamte kann die Beibringung dieser Urkunden erlassen, wenn ihm 
die Thatsachen, welche durch dieselben festgestellt werden sollen, persönlich be- 
kannt oder sonst glaubhaft nachgewiesen sind. Auch kann er von unbedeutenden 
Abweichungen in den Urkunden, beispielsweise von einer verschiedenen Schreibart 
der Namen, oder einer Verschiedenheit der Vornamen absehen, wenn in anderer 
Weise die Identität der Betheiligten festgeseelt. wird. 
Der Beamte ist berechtigt, den Verlobten die eidesstattliche Versicherung 
über die Richtigkeit der Thatsachen abzunehmen, welche durch die vorliegenden 
Urkunden oder die sonst beigebrachten Beweismittel ihm nicht als hinreichend fest- 
gestellt erscheinen. 
. 29. 
Das Aufgebot muß bekannt gemacht werden: 
1) in der Gemeinde, oder in den Gemeinden, woselbst die Verlobten ihren 
Wohnsitz haben; 
2) wenn
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        — 103 — 
2) wenn einer der Verlobten seinen gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb 
seines gegenwärtigen Wohnsitzes hat, auch in der Gemeinde seines jetzigen 
Aufenthalts und wenn er seinen Wohnsitz innerhalb der letzten sechs Mäntte 
gewechselt hat, auch in der Gemeinde seines früheren Wohnsitzes. 
Die Bekanntmachung muß die Vor- und Familiennamen, den Stand oder 
das Gewerbe und den Wohnort der Verlobten und ihrer Eltern enthalten. 
Sie ist während zweier Wochen an dem Raths- oder Gemeindehause, oder 
an der sonstigen, zu Bekanntmachungen der Gemeindebehörde bestimmten Stelle 
auszuhängen. 
K. 30. 
Ist einer der Orte, an welchem nach §. 29. das Aufgebot bekannt zu 
machen ist, außerhalb Preußens belegen, so ist an Stelle des an diesem Orte zu 
bewirkenden Aushanges die Bekanntmachung auf Kosten des Antragstellers ein- 
mal in ein Blatt einzurücken, welches an dem ausländischen Orte erscheint oder 
verbreitet ist. Die Eheschließung ist nicht vor Ablauf zweier Wochen nach dem 
Tage der Ausgabe der betreffenden Nummer des Blattes zulässig. 
Es bedarf dieser Einrückung nicht, wenn eine Bescheinigung der betreffen- 
den ausländischen Ortsbehörde dhin beigebracht wird, daß ihr von dem Bestehen 
eines Ehehindernisses nichts bekannt sei. 
  
K. 31. 
Kommen Ehehindernisse zur Kenntniß des Standesbeamten, so hat er die 
Schließun der Ehe abzulehnen. 
zuocchen, welce sich auf andere Gründe stützen, hemmen die Schließung 
der Ehe nicht. 
K 32. 
Soll die Ehe vor einem anderen Standesbeamten als demjenigen geschlossen 
werden, welcher das Aufgebot angeordnet hat, so hat der letztere eine Bescheini- 
ung dahin auszustellen, daß und wann das Aufgebot vorschriftsmäßig erfolgt 
# und daß Ehehindernisse nicht zu seiner Kenntniß gekommen sind. 
#. 33. 
Eine Befreiung vom Aufgebot kann in allen Fällen durch Könhliche Dis. 
ensation erfolgen; in dringenden Fällen kann der Vorsitzende der Aufsichtsbe- 
örde eine Abkürzung der für die Bekanntmachung bestimmten Fristen (S#§. 29. 
30.) gestatten und bei vorhandener Lebensgefahr von dem Aufgebote ganz ent- 
binden. 
Wird eine lebensgefährliche Krankheit, welche einen Aufschub der Ehe- 
schließung nicht gestattet, ärztlich bescheinigt, so kann der Standesbeamte (F. 25. 
Abs. 1.) auch ohre* Aufgebot die Eheschließung vornehmen. 
Ishrssus 1874. (Nr. 8162,) 15 344.
        <pb n="144" />
        — 104 — 
g. 34. 
Das Aufgebot verliert seine Kraft und muß wiederholt werden, wenn seit 
dessen Vollziehung sechs Monate verstrichen sind, ohne daß die Ehe geschlossen 
worden ist. * 
,35. 
Die Ehe wird dadurch geschlossen, daß die Verlobten in Gegenwart von 
zwei Zeugen vor dem Standesbeamten persönlich ihren Willen erklären, die Ehe 
mit einander eingehen zu wollen, daß diese Erklärung vom Standesbeamten in 
das Heirathsregister eingetragen und daß die Eintragung von den Verlobten und 
von dem Standesbeamten vollzogen wird. 
KG. 36. 
Als Zeugen sollen nur großjährige Personen zugezogen werden. Ver- 
wandtschaft und Schwägerschaft rischen den Betheiligten und den Zeugen, oder 
zwischen den Zeugen unter einander steht deren Zuziehung nicht entgegen. 
37. 
Die Eintragung in das Heirathsregister (Heirathsurkunde) soll enthalten: 
1) Vor- und Familiennamen, Religion, Alter, Stand oder Gewerbe, Ge- 
burts · und Wohnort der die Ehe eingehenden Personen; 
2) Vor, und Familiennamen, Stand oder Gewerbe und Wohnort ihrer 
ern, .,., . »- 
3) Vor- und Familiennamen, Alter, Stand oder Gewerbe und Wohnort 
der zugezogenen Zeugen; · 
4) die Erklärung der Verlobten. . 
Ueber die erfolgte Eheschließung ist den Eheleuten sofort eine Bescheinigung 
auszustellen. E 
Ist eine Ehe getrennt, für ungültig oder für nichtig erklärt worden, so hat 
das Ehegericht zu veranlassen, daß dies auf Grund einer mit der Bescheinigung 
der Rechtskraft versehenen Ausfertigung des Urtheils am Rande der Heiraths- 
urkunde vermerkt werde. 
Vierter Abschnitt. 
Von den Sterberegistern. 
(1.29. 
Jeder Sterbefall ist spätestens am nächstfol enden. Tage dem Standes. 
beamten des Bezirks, in welchem der Tod erfolgt ist, anzuzeigen. K0
        <pb n="145" />
        — 105 — 
S. 40. 
Zu der Anzeige verpflichtet ist das Familienhaupt, beziehungsweise die 
Wittwe, und wenn ein solcher Verpflichteter nicht vorhanden oder an der Anzeige 
behindert ist, derjenige, in dessen Wohnung oder Behausung der Sterbefall sich 
ereignet hat 
C. 41. 
Die . 15—17. kommen auch in Beziehung auf die Anzeige der Sterbe. 
fälle zur Anwendung. 
Findet eine amtliche Ermittelung über den Todesfall statt, so erfolgt die 
Eintragung auf Grund der schriftlichen Mittheilung der zuständigen Behörde. 
5. 42. 
Die Eintragung des Sterbefalles soll enthalten: 
1) Vor- und Familiennamen, Stand oder Gewerbe und Wohnort des 
Anzeigenden 
2) Ort, Tag und Stunde des erfolgten Todes; 
3) Vor- und Familiennamen, Religion, Alter, Stand oder Gewerbe, Wohn- 
ort und Geburtsort des Verstorbenen; 
4) Vor- und Familiennamen seines Ehegatten, oder Vermerk, daß der Ver- 
storbene ledig gewesen sei; 
5) Vor- und Familiennamen, Stand oder Gewerbe und Wohnort der Eltern 
des Verstorbenen. 
g. 43. 
Ohne Genehmigung der Ortspolizeibehörde darf keine Beerdigung vor der 
Eintragung des Sterbefalles in das Sterberegister stattfinden. Ist die Beerdi- 
ng diesert Vorschrift entgegen geschehen, so darf die Eintragung des Sterbe- 
alles nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde nach Ermittelung des Sach- 
verhalts erfolgen. 
Fünfter Abschnitt. 
Von der Beurkundung des Personenstandes der auf der See befindlichen 
Personen. 
d. 44. 
Geburten und Sterbefälle, welche sich auf Seeschiffen während der Reise 
ereignen, sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens am nächstfolgenden 
Tage nach der Geburt oder dem Todesfalle von dem Schiffer, unter Zuziehung 
(Er. 8182.) 15“ von
        <pb n="146" />
        von zwei Schiffsoffizieren oder anderen glaubhaften Personen, in dem Tagebuche 
u beurkunden. ei Sterbefällen ist zugleich die muthmaßliche Urache des 
odes zu vermerken. 
K. 45. 
Der Schiffer hat zwei von ihm beglaubigte Abschriften der Urkunden 
demjenigen Seemannsamte, bei dem es zuerst geschehen kann, zu übergeben. 
Eine dieser Abschriften ist bei dem Seemannsamte aufzubewahren, die andere ist 
demjenigen Standesbeamten, in dessen Bezirk die Eltern des Kindes, beziehungs. 
weise der Verstorbene ihren Wohnsttz haben, oder zuletzt gehabt haben, Behufs 
der Eintragung in das Register zuzufertigen. 
KS. 46. 
Ist der Schiffer verstorben, so hat der Steuermann die in den K. 44. 
und 45. dem Set auferlegten K aer t z# erfüllen. 
S. 47. 
Sobald das Schiff in den inländischen Hafen eingelaufen ist, in welchem 
es seine Fahrt beendet, ist das Tagebuch der für den Standesbeamten des Hafen- 
orts zuständigen Aufsichtsbehörde vorzulegen. 
iese hat beglaubigte Abschrift der in das Tagebuch eingetragenen Standes- 
urkunde dem Standesbeamten, in dessen Register der Fall gehört (K. 45.), 
Behufs Kontrolirung der Eintragungen zugustellen. 
Sechster Abschuttt. 
Von der Berichtigung der Standesregister. 
K. 48. 
Die Berichtigung einer Eintragung in dem Standesregister kann nur auf 
Grund gerichtlicher Anordnung erfolgen. 
Die Aufsichtsbehörde hat, wenn ein Antrag auf Berichtigung gestellt wird, 
oder wenn sie eine solche von Amtswegen für erforderlich erachtet, die Bethei- 
ligten zu hören und geeignetenfalls eine Aufforderung durch ein öffentliches Blatt 
u erlassen. Die abgeschlossenen Verhandlungen hat sie demnächst dem im 8. 7. 
bezeichneten Gericht vorzulegen. Dieses kann noch weitere thatsächliche Aufklä- 
zunen veranlassen und geeignetenfalls den Antragsteller auf den Prozeßweg 
verweisen. 
Die Vorschriften des F. 7. über das Verfahren und über die Beschwerde- 
führung gegen die Verfügung des Gerichts finden auch hier Anwendung. 
4# erichtigung erfolgt durch Beischreibung eines Vermerks am Rande 
der zu berichtigenden Eintragung. 
Eine durch Verfügung angeordnete Berichtigung kann solchen Betheiligten, 
welche derselben nicht zugestimmt haben, nicht entgegengesetzt werden. Sie
        <pb n="147" />
        — 107 — 
Siebenter Abschnitt. 
Schlußbestimmungen. 
K. 49. 
Wer den in den I# 13—16. 18—20. 39 — 41. vorgeschriebenen An- 
zeigepflichten nicht nachkommt, wird mit Geldstrafe bis zu Einhundertfunfzig Mark 
oder mit Haft bestraft. Die Strafverfolgung tritt nicht ein, wenn die Anzeige, 
obwohl nicht von den zunächst Verpflichteten, doch rechtzeitig gemacht worden ist. 
Die bezeichnete Ero ue trifft auch den Schiffer oder Steuermann, welcher 
den Vorschriften der §§. 44— 47. zuwiderhandelt. 
Die Standesbeamten sind außerdem befugt, die zu Anzeigen oder zu sonstigen 
Kandlungen auf Grund dieses Gesetzes verpflichteten Pehoonen hierzu durch 
trafen anzuhalten, welche jedoch für jeden einzelnen Fall den Betrag von 
fünfzehn Mark nicht übersteigen dürfen. 
G 50. 
Geldstrafen, welche in Gemäßheit dieses Gesetzes verhängt werden, lichen 
den Gemeinden zu) welche die sächlichen Kosten der Standesämter (K. 5.) zu 
tragen haben. 
G. 51. 
In welcher Weise die Verrichtungen der Standesbeamten in Bezug auf 
solche Militairpersonen wahrzunehmen 1 „, welche ihr Standquarkier nicht in 
Preußen, oder dasselbe nach eingetretener Mobilmachung verlassen haben, oder 
welche sich auf den in Dienst gestellten Schiffen oder anderen Fahrzeugen der 
Marine befinden, wird durch Königliche Verordnung bestimmt. 
C. 52. 
Für die Mitglieder des Königlichen Hauses und des Lohengollernschen 
Fürstenhauses erfolgt die Ernennung des Standesbeamten und die Bestimmung 
über die Art der Führung und Aufbewahrung der Standesregister durch König- 
liche Anordnung. 
Bei Eheschließungen von Mitgliedern des Königlichen Hauses und des 
Hohenzollernschen Fürstenhauses bleibt eine Stellvertretung der Verlobten zulässig. 
Ebenso verbleibt es in Betreff des Aufgebots dieser Mitglieder bei der 
bisherigen Observanz. 
K 53. 
Den mit der Führung der Kirchenbücher und Standesregister bisher be- 
traut gewesenen Behörden und Beamten verbleibt die Berechtigung und Ver- 
pflichtung, über die bis zur Wirksamkeit dieses Gesetzes eingetretenen Geburten, 
Heirathen und Sterbefälle Arueste zu ertheilen. 
(Nr. 8182.) . 54.
        <pb n="148" />
        — 108 — 
K. 54. 
Ein besonderes Gesetz wird die Vorbedingungen, die Quelle und das Maaß 
der Entschädigung derjenigen Geistlichen und Kirchendiener bestimmen,) welche 
nachweislich in Folge des gegenwärtigen Gesetzes einen Ausfall in ihrem Ein- 
kommen erleiden. 
Bis zum Erlaß dieses Gesetzes erhalten die zur Zeit der Emanation des 
vorliegenden Gesetzes im Amte befindlichen Geistlichen und Kirchendiener für den 
nachweislichen Ausfall an Gebühren eine von dem Minister der geistlichen, 
Unterrichts-= und Medizinal-Angelegenheiten und dem Finanzminister fechusetzend, 
Entschädigung aus der Staatskasse. 
G. 55. 
Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem 1. Oktober 1874. in Kraft. 
K. 56. 
Alle diesem Gesetze entgegenstehenden Vorschriften treten außer Kraft. 
Ein Gleiches gilt von den Bestimmungen, welche die Schließung einer Ehe wegen 
Verschiedenheit des Religionsbekenntnisses verbieten, und welche eine staatliche 
Einwirkung auf die Vollziehung der Taufe anordnen. 
S. 57. 
„ Die Minister des Innern und der Justiz haben die zum Vollzuge dieses 
Gesetzes erforderlichen Anordnungen zu treffen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 9. März 1874. 
(#. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. Camphausen. Gr. zu Eulenburg. Leonhardt. 
Falk. v. Kameke. Achenbach. 
Ge-
        <pb n="149" />
        — 109 — 
Gebuͤhren-Tarif. 
  
I. Gebührenfrei find die nach SF#. 32. und 37. oder zum Zwecke der Taufe 
oder der Beerdigung ertheilten Bescheinigungen. 
II. An Gebühren kommen zum Ansatz 
1) für Vorlegung der Register zur Einficht, und 
zwar r hedes. Jahrgeng . ......... ... eine halbe Mark, 
................................. ein und eine halbe Mark; 
2) für die schriftliche Ermächtigung nach §. 26. 
und für jeden beglaubigten Aus ug * 0s den 
Registern mit Einschluß der Schreibgebühren eine halbe Mark. 
Bezieht sich der Auszug auf mehrere Ein- 
tragungen und erfordert derselbe das Nach- 
chlagen von mehr als einem Jahrgange der 
egister, für jeden weiter nachzuschlagenden 
Jahrgang noch ........ ... . . .. ...... . . ... eine halbe Mark, 
jedoch zusammen höchstens................. zwei Mark. 
  
Redigirt im Bürean des Staats-Mintsterimms. 
e#alin, gedruckt in der Königlichen Gehrimen Ober- Hofbuchbrucken D 
D.
        <pb n="150" />
        <pb n="151" />
        — 111 — 
Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
JNr. 8S.— 
  
Inhaltt cesetz, betreffend die Betheiligung des Staates an dem Unternehmen elner die Stadt Berlin durch- 
schneidenden Eisenbahn nach Tharlottenburg, S. 111. — Allerh. Erlaß über den Bau und 
Betrieb einer Eiseubahn von Berlin über Jossen nach dem Cummersdorfer Forst, S. 110. — 
Vertrag zwischen Preußen und Hessen, betreffend die Herstellung einer Eisenbahn von Maiaz über 
Wiesbaden zum Anschlusse an eine Eisenbahn von Frankfurt a. M. über Camberg zur Lahnthalbahn, 
S. 120. — Bekanntmachung der nach dem Gesetz vom 10. April 1872. durch die Rrgierungs- 
Amtsblätter publizirten laudesherrlichen Erlasse, Urkunden 2c., S. 126. 
  
(Nr. 8183.) Gesetz, betreffend die Betheiligung des Staates an dem Unternehmen einer 
die Stadt Berlin durchschneidenden, von einem Punkte in der Nähe 
des Ostbahnhofes ausgehenden Eisenbahn nach Charlottenburg. Vom 
20. März 1874. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. 
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie, was folgt: 
. 1. 
Der Staat betheiligt sich an dem Unternehmen, welches die unter der 
Firma „Berliner Stadteisenbahn-Gesellschaft““ zu errichtende Aktiengesellschaft 
m Zmwecke der Herstellung einer Eisenbahn von einem in der Nähe des Bahn- 
1 der Ostbahn gelegenen Punkte durch die Stadt Berlin nach der Südseite 
von Charlottenburg ins Leben rufen wird, nach näherer Maßgabe des beige- 
druckten, unterm 15. Dezember 1873. mit der Berlin-Potsdam-Magdeburger, 
der MagdeburgHalberstädter und der Berlin- Hamburger Eisenbahngesellschaft, 
sowie der in Berlin domizilirten Deutschen Eisenbahnbaugesellschaft abgeschlos- 
senen Vertrages mit einem Aktienkapital von sieben Millionen Thaler. 
. 2. 
Der hiernach, abzüglich der Bauzinsen erforderliche Geldbetrag wird bis 
zur Höhe von 3,000,000 Thalern aus den der Staatsregierung durch das Gesetz 
vom 11. Juni 1873. (Gesetz= Samml. S. 305.) für den Bau der Bahn von 
Jahrgaug 1874. (Dr. 8163,) # 16 Ber- 
Ausgegeben zu Berlin den 4. April 1874.
        <pb n="152" />
        — 112 — 
Berlin nach Wetzlar zur Verfügung gestellten Geldmitteln entnommen und bis 
zu 4,000,000 Thalern, soweit nicht durch den Staatshaushalts-Etat oder andere 
Gesetze Mittel zur Persügung gestellt werden, durch Veräußerung eines ent- 
sprechenden Betrages von Schuldverschreibungen aufgebracht. ann, durch 
welche Stelle, in welchen Beträgen, zu welchem ZQinsfuß, zu welchen Bedingun- 
gen der Kündigung und zu walchen Kursen die Schuldverschreibungen verausgabt 
werden sollen, bestimmt der Finanzminister. 
Im Uebrigen kommen wegen Verwaltung und Tilgung der Anleihe, wegen 
Annahme derselen als pupillen= und depositalmäßige Sicherheit und wegen Ver- 
jährung der Zinsen die Vorschriften des Gesetzes vom 19. Dezember 1869. (Gesetz- 
Samml. S. 1197.) zur Anwendung. 
K 3. 
Der Jahresetat der Berliner Stadteisenbahn- Gesellschaft ist bezüglich des 
dem Staate an der Gesellschaft zustehenden Antheils alljährlich in den Staats- 
haushalts-Etat aufzunehmen. - 
.s.4-’ 
Zur Umschreibung des Aktienkapitals des Staates von 7,000,000 Thalern 
auf den Inhaber, zur Veräußerung der Aktien, sowie zur Ausübung des Stimm- 
rechtes bei Anträgen auf Ausdehnung des Unternehmens über den im F§. 1. an- 
gegebene Zweck hinaus, auf Vermehrung des Grundkapitals der Gesellschaft 
und Kontrahirung von Anleihen für dieselbe, auf Fusion der Gesellschaft mit 
einer anderen, auf Uebernahme des Betriebes auf anderen Eisenbahnen, auf Auf- 
lösung der Gesellschaft oder auf Veränferunß der Bahn ist die Genehmigung 
beider Häuser des Landtages erforderlich. Alle dieser Vorschrift entgegen, ein- 
seitig getroffenen Verfügungen find rechtsungültig. 
s—21 
Die Ausführung dieses Gesetzes wird, soweit solche nach den Bestimmungen 
des H. 2. nicht durch den Finanzminister erfolgt, dem Minister für Handel, Ge- 
werbe und öffentliche Arbeiten übertragen. I ser für 9 I 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 20. März 1874. 
G. S.) Wilhelm. 
Zugleich seerden inifter 
Camphausen. Gr. zu Eulenburg. Leonhardt. Falk. v. Kameke. 
Ver-
        <pb n="153" />
        — 113 — 
Vertrag. 
Zuischen 
1) dem Königlich Preußischen Fiskus, vertreten durch die Kommissarien des 
Finankminsters und des Ministers für Handel, Gewerbe und öffentliche 
rbeiten: 
Ministerial- und Ober-Baudirektor Weishaupt, 
Geheimen Regierungsrath D’ Avis, 
Geheimen Finanzrath Rötger, 
2) der Berlin-Potsdam--Magdeburger Eisenbahngesellschaft, vertreten durch 
ihr Direktorium, 
3) der Magdeburg Halberstädter Eisenbahngesellschaft, vertreten durch ihr 
Direktorium, 
4) der Berlin-Hamburger Eisenbahngesellschaft, vertreten durch ihre Direktion, 
un 
5) der Deutschen Eisenbahnbaugesellschaft 
ist heute nachfolgender Vertrag abgeschlossen worden. 
1 
Unter der Benennung „Berliner Stadteisenbahn= Gesellschaft““ wird eine 
Aktiengesellschaft errichtet, welche den Bau und den Betrieb einer Eisenbahn von 
einem in der Nähe des Ostbahnhofes gelegenen Punkte ab durch die Stadt 
Berlin nach der Südseite von Charlottenburg zum Zwecke hat. 
2. 
Die Bahn soll zunächst dem Personen= und Gepäckverkehr, und zwar 
sowohl dem Lokalverkehr in der Stadt, wie auch dem Verkehr nach und von 
Außen dienen. Sie wird viergeleisig angelegt und mit einem Bahnhofe an 
beiden Enden, sowie mit den asordeclichen Zwischenstationen versehen. 
Insoweit es neben der prompten und sicheren Bewältigung des Personen- 
verkehrs thunlich erscheint, kann die Bahn auch zum Gütertransport verwendet 
werden. 
3. 
Das zum Bau der Bahn, zur Ausrüstung derselben mit Betriebsmitteln 
und zur Verzinsung der auf die Aktien geleisteten Einzahlungen während der 
Bauzeit erforderliche Grundkapital wird auf 16 Millionen Thaler angenommen 
und soll durch Stammaktien aufgebract werden, auf welche die Einzahlungen 
nach Bedarf und nach näherer aßgabe des demnächst aufzustellenden Statuts 
bis zum vollen Nominalwerth der Aktien zu erfolgen haben. 
Mr. 8188) 16° Von
        <pb n="154" />
        — 114 — 
Von dem Aktienkapital ad 16 Millionen Thaler zeichnen und übernehmen 
hiermit: 
a) der Königlich Preußische Fiskus 7 Millionen Thaler, 
b) 2 Berlin-Potsbam= Magdehurger Eisenbahngesellschaft 2 Millionen 
aler, 
e) die Magdeburg · Halberstaͤdter Eisenbahngesellschaft 2 Millionen Thaler, 
d) die Berlin-Hamburger Eisenbahngesellschaft 1 Million Thaler, 
e) die Deutsche Eisenbahnbaugesellschaft 4 Millionen Thaler, — letztere mit 
der Verpflichtung, von der Zeichnung bezüglich eines Theils des über- 
nommenen Aktienkapitals in der Höhe von 5000 Thalern zurückzutreten 
und diese 5000 Thaler Anderen zur Zeichnung zu überlassen, wenn solches 
von den Mitkontrahenten vor definitiver Konstituirung der Aktiengesell- 
schaft verlangt werden sollte. 
Die von den ad a. bis d. (inkl.) Genannten übernommenen Aktien (Nr. 1. 
bis 120,000.) werden auf den Namen ausgestellt und sollen bis nach Ablauf 
der ersten fünf Betriebsjahre im Besitze der Uebernehmer verbleiben. Die von 
der Deutschen Eisenbahnbaugesellschaft übernommenen Aktien (Nr. 120,001. bis 
160),000.) werden auf den Inhaber ausgestellt. 
Nach Ablauf der ersten fünf Betriebsjahre können die Besitzer der Aktien 
Nr. 1—120,000. die Umschreibung derselben auf den Inhaber verlangen. 
4. 
Die Deutsche Eisenbahnbaugesellschaft wird die von ihr zu Zwecken des 
Stadteisenbahnbaues bereits angekauften Grundstücke nach Maßgabe des in der 
Anlage A. abschriftlich beigefügten, mit dem Königlichen Fiskus abgeschlossenen 
Vertrages an die Berliner Stadteisenbahn-Gesellschaft auf Erfordern des Fiskus 
verkäuflich abtreten. Der der Deutschen Eisenbahnbaugesellschaft danach zusteheme 
Kaufpreis wird abzüglich der auf den abgetretenen Grundstücken haftenden hypo- 
thekarischen Schulden auf die von ihr auf die gezeichneten Aktien zu leistenden 
Einzahlungen angerechnet und soweit derselbe etwa nicht sofort zur Anrechnung 
elangen kann oder sonst rückständig bleiben sollte, mit 4# Prozent vom Tage 
er Auflassung ab verzinst. 
5. 
Soweit die von der Deutschen Eisenbahnbaugesellschaft angekauften Grund- 
stücke zur Herstellung der Anschlüsse der, den im Eingange dieses Vertrages unter 
2. 3. und 4. genannten Gesellschaften gehörigen Bahnen an die Stadteisenbahn 
zur Verwendung kommen, werden solche an die betreffende Gesellschaft auf deren 
nach Feststellung des Anschlußprojekts geltend zu machendes Verlangen unter 
denselben Bedingungen und zu denselben Preisen verkäuflich abgetreten, unter 
beziehungsweise zu welchen sie gemäß des unter A. beigefügten Vertrages an 
den Fiskus abgegeben werden müssen, wenn dieser sie für sich in Anspruch neh- 
men sollte. 
6.
        <pb n="155" />
        — 116 — 
6 
Grundstücke der Deutschen Eisenbahnbaugesellschaft, welche von der Stadt- 
eisenbahn-Gesellschaft oder den im Eingange dieses Vertrages sub 1. 2. 3. und 4. 
Genannten nur vorübergehend wäbrend des Baues der Stadteisenbahn resp. der 
Anschlüsse zur Benutzung in Anspruch genommen werden, sind von der Deutschen 
Eisenbahnbaugesellschaft gegen Entrichtung eines Pachtzinses abzutreten, der einer 
4Z prozentigen Rente desjenigen Kaufpreises entspricht, welchen die Deutsche Eisen- 
beonbäugesellchaft zu fordern haben würde, wenn sie die Grundstücke zum Eigen- 
thum abträte. k 
Die Deutsche Eisenbahnbaugesellschaft wird die von ihr bereits angefer- 
tigten Vorarbeiten zum Bau der Stadtbahn an die Stadteisenbahn-Gesellschaft 
eigenthümlich abtreten und soll ihr, soweit die Vorarbeiten demnächst wirklich 
zur Verwendung kommen, für dieselben ein billiger, event. durch den Handels- 
minister festzusetzender Kaufpreis bezahlt werden. 
8. 
Der Königliche Fiskus, die Berlin-Potsdam-Magdeburger, die Magdeburg- 
Halberstädter und die Berlin-Hamburger Eisenbahngesellschaft sind berechtigt, ihre 
bereits vorhandenen oder noch zu erbauenden Bahnen nach den der Festsetzung 
der Staatsaufsichtsbehörde unterliegenden Projekten an die Stadteisenbahn derart 
anzuschließen, daß die Anschlußbahnhöfe thunlichst gemeinschaftlich benutzt und 
Wagen beziehungsweise ganze Wagenzüge auf die resp. Eisenbahnen von der 
Stadteisenbahn direkt übergeführt werden können. 
Die Kosten des Baues, wie der Unterhaltung und Verwaltung der An- 
schlußanlagen trägt die sich anschließende Bahn. 
Die Kosten des Baues) der Unterhaltung und Verwaltung der gemein- 
schaftlich zu benutzenden Tbeile der Anschlußbahnhöfe werden von den betheiligten 
Bahnverwaltungen gemeinschaftlich getragen. 
Etwaige Differenzen über den Modus der Vertheilung werden, falls eine 
Vereinbarung nicht zu Stande kommt, durch den Handelsminister entschieden. 
9 
Nach erfolgtem Anschluß ihrer Bahnen an die Stadteisenbahn sollen der 
Fiskus, die Berlin-Potsdam-Magdeburger, die Magdeburg-Halberstädter und die 
Berlin-Hamburger Eisenbahngesellschaft, soweit es das Verkehrebekürfni erfor- 
dert und ausführbar erscheint, eine direkte Expedition von Personen und Gepäck 
zwischen den Stationen der Stadteisenbahn einer- und den Stationen der eigenen, 
sowie der rückliegenden fremden Bahnen andererseits, sowie weiter verlangen 
können, daß die von ihnen eingebrachten, dem Personen- und Gepäckverkehr die- 
nenden Züge von der Stadteisenbahn-Gesellschaft aufgenommen und nebst Bedie- 
nungspersonal bis zur betreffenden Endstation der Stadteisenbahn mittelst deren 
Lokomotiven durchgeführt, resp. daß die übernommenen Wagen mit Bedienungs- 
personal nach Aufnahme von Personen und Gepäckstücken Behufs fahrplanmäßiger 
Weiterbeförderung zurückgeführt werden. 
(Fr. 8183) Ueber
        <pb n="156" />
        — 116 — 
Ueber die thatsächliche Ausführbarkeit und das Verkehrsbeduͤrfniß entscheidet 
die Staatsaufsichtsbehörde. 
Es soll jedoch überall, wo zwei der betheiligten Bahnverwaltungen der 
Konkurrenz ihrer Bahnlinien wegen ein gleiches Interesse an einer günstigen 
Verbindung mit der Stadteisenbah haben) wie z. B. die Verwaltung der fiska- 
lischen Bahnlinie Berlin-Wetzlar und die Berlin-Potdam Mzagdeburger Eisenbahn- 
gesellschaft bezuglich des Verkehrs zwischen Berlin und Potsdam, keine Verwal- 
tung für sich Vortheile und Erleichterungen beanspruchen dürfen, die nicht auch 
der anderen Verwaltung auf deren Erfordern gewährt werden. 
Für das Durchführen der Züge erhält die Berliner Stadteisenbahn-Gesell- 
schaft eine besondere Vergütung nicht. Sie findet vielmehr das Aequivalent für 
ihre Leistungen in dem Transportsatze, welcher bei der Verausgabung der Billets e. 
für die Stadtbahnstrecke mit zur Erhebung kommt. Dagegen bot die Stadt- 
eisenbahn- Gesellschaft für die auf ihre Bahnstrecke übergehenden besetzten oder 
beladenen Wagen die übliche Wagenmiethe nach zu vereinbarenden, eventuell durch 
den Handelsminister festzusetzenden Sätzen an die Eigenthümerin zu vergüten und 
im Fall des Uebergangs von Wagenbedienungspersonal an den Löhnen, Besol- 
dungen, Meilengeldern 2c. des letzteren nach dem Verhältniß der Meilenlänge 
zu partizipiren. 10 
Der Aufsichtsrath der Gesellschaft soll aus fünf Mitgliedern bestehen, die in 
der Generalversammlung der Aktionaire auf die Dauer von drei Jahren gewählt 
werden. 
Jede der im Eingange dieses Vertrages sub 2. 3. und 4. bezeichneten 
Eisenbahngesellschaften . 8 lange sie sich im Besitze der in Gemäßheit dieses 
Vertrages auf ihren Namen ausgestellten Aktien befindet, zu verlangen berechtigt, 
daß die Mitkontrahenten in ihrer Eigenschaft als Aktionaire ein Mitglied der 
betreffenden Eisenbahnverwaltungen in den Aufsichtsrath wählen. 
11. 
Die Bau= und Betriebsverwaltung der Stadteisenbahn erfolgt für Rechnung 
der Gesellschaft durch den Staat, welcher zu dem Zwecke durch den Minister für 
Handel, Gewerbe und äöffentliche Arbeiten eine Königliche Eisenbahndirektion ein- 
setzen wird. Diese Direktion bildet den Vorstand der Stadteisenbahn-Gesellschaft. 
12. 
Die Vertreter des Königlichen Fiskus behalten sich die landesherrliche 
Genehmigung dieses Vertrages, die Direktorien der Berlin-Potsdam-Magdeburger, 
Magdeburg-Halberstädter und der Berlin, Hamburger Eisenbahnee schaft die 
Genehmigung der Generalversammlung der Aktionaire ihrer resp. Gesellschaften vor. 
Anlage A.
        <pb n="157" />
        — 117 — 
Anlage A. 
Dwischen der Deutschen Eisenbahnbaugesellschaft, vertreten durch die Vorstands- 
mitglieder (§. 15. der Statuten), 
1) den Wirklichen Geheimen Ober-Regierungsrath a. D. Hartwich, 
2) den Regierungsassessok a. D. Windthorst, 
und dem Königlich eegüchen Jlus vertreten durch den Geheimen Finanz.- 
rath Rötger, ist nachstehender Vertrag unter Vorbehalt der Genehmigung des 
Herrn Finanzministers geschlossen worden. 
K. 1. 
Die Deutsche Eisenbahnbaugesellschaft verpflichtet sich, an den Guiglih 
Preußischen Fiskus oder, wenn dieser es verlangt, an die zu bildende Berliner 
Stadtbahngesellschaft die von ihr in Berlin und bei Charlottenburg angekauften, 
in den Urkunden vom 25. Juli und 29. September 1873. der Königlichen 
Generaldirektion der Seehandlungssozietät für die zum 1. August und 1. Okto- 
ber d. J. gewährten Vorschüsse von zusammen 1,250,000 Thlr. verpfändeten 
beziehungsweise zur Verpfändung nach erfolgter Auflassung bereit gestellten Grund- 
stücke entweder ganz oder theilweise, sfenfall aber in dem von der Preußischen 
Staatsregierung beziehungsweise der Berliner Stadtbahngesellschaft für erforderlich 
u erachtenden Umfange gegen Erstattung des von ihr selbst nachweislich gezahlten 
Kaufpreises der Kosten des Kaufs und der bis zum Tage der Auflassung auf- 
gelaufenen, durch die gezogenen Nutzungen nicht gedeckten Zinsen eigenthümlich 
abzutreten. 
Der Kaufpreis wird bei theilweiser Uebereignung einzelner Grundstücke 
nach dem Verhältniß der Fläche der abzutretenden Parzelle zur Gesammtfläche 
des betreffenden Grundstücks bemessen. 
Bei der ganzen oder theilweisen Erwerbung der Grundstücke 
à 4 der Friedrichstraße 141 a. und Georgenstraße 16.) 17., 17 a. Cirkus 
enz, 
b) in der neuen Friedrichstraße 21., 21 a. und 21 b. und Königstraße 33. 
nebst 4 Kolonnadenläden, früher den Meyerbeerschen Erben gehörig, 
e) in der Königstraße 37. nebst 7 Kolonnadenläden, bisher Eigenthum des 
. Haugke, Bewig und Detti, Villa-Kolonna, 
Seitens des Preußischen Fiskus, beziehungsweise der Berliner Stadtbahngesellschaft, 
sollen jedoch bei Berechnung des Kaufpreises nur neunzig Prozent des von der 
Deutschen Eisenbahnbaugesellschaft ihren Verkäufern nachweislich bewilligten 
aufpreises b der gezahlten Kosten des Kaufs und der durch die Nutzungen nicht 
gedeckten Zinsen zur Anrechnung gelangen. 
r. 8188.) K. 2.
        <pb n="158" />
        — 118 — 
g. 2. 
Den Zeitpunkt, zu welchem die in K. 1. bedungene Uebereignung zu er- 
folgen hat, bestimmt der Preußische Finanzminister beziehungsweise die Berliner 
Stadtbahngesellschaft. 
K. 3. 
Die Deutsche Eisenbahnbaugesellschaft verpflichtet sich, über die im &amp;. 1. 
gedachten Grundstücke keinerlei Verfügung zu treffen, welche die dem Preußischen 
Fiskus, beziehungsweise der Berliner Stadtbahngesellschaft vorstehend eingeräumten 
Befugnisse, sowie die Erfüllung der selbst übernommenen Verbindlichkeiten beein- 
trächtigen könnte. 
So geschehen zu Berlin, den 30. September 1873., und auf Vorlesen zum 
Zeichen der Genehmigung eigenhändig vollzogen. 
Namens der Deutschen Eisenbahnbaugesellschaft. 
Hartwich. Windthorst. 
Namens des Königlich Preußischen Fiskus. 
Rötger. 
  
(Nr. 8184.)
        <pb n="159" />
        — 119 — 
(Nr. 8184) Allerhöchster Erlaß vom 26. Februar 1874., betreffend den Bau und Betrieb 
einer Eisenbahn von Berlin über Zossen nach dem zur Anlage eines Schieß- 
platzes für die Artillerie-Prüfungskommission bestimmten Cummersdorfer 
Forst. 
A# den Bericht des Staatsministeriums vom 26. Februar cr. will Ich hier- 
mit genehmigen, daß Behufs Erwerbung des Grundeigenthums, welches zum 
Bau der zufolge des Reichsgesches vom 8. Juli 1872. (Reichs-Gesetzbl. S. 289.) 
Art III auszuführenden, zur Verbindung des Schießplatzes für die Artillerie= 
Prüfungskommission bei Cummersdorf mit Berlin über Zossen bestimmten Eisen- 
bahn ordarlich ist, das Expropriationsverfahren nach Maßgabe des Gesetzes 
vom 3. November 1838. in Anwendung gebracht und der Bau und Betrieb 
dieser Bahn nach dem zwischen Meinem Kriegsminister, Namens des Reichs, 
und Meinem Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten getroffenen 
Abkommen vom 27. Januar 1874. ausgeführt und geleitet wird. Diese Order 
ist durch die Gesetz Sammlung und durch das Amtsblatt der Regierung in Potsdam 
bekannt zu machen. # 
Berlin, den 26. Februar 1874. 
Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. Camphausen. Gr. zu Eulenburg. Leonhardt. 
Falk. v. Kameke. Achenbach. 
An das Staatsministerium. 
  
Jahrgang 1874. (Nr. 8184—S8) 17 (Nr. 8185.)
        <pb n="160" />
        — 120 — 
(Nr. 8185.) Vertrag zwischen Preußen und Hessen, betreffend die Herstellung einer Eisen- 
bahn von Mainz über Wiesbaden zum Anschlusse an eine Eisenbahn von 
Frankfurt a. M. über Camberg zur Lahnthalbahn. Vom 28. Dezember 
1872. 
S .ne Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen, und Seine König- 
liche Hoheit der Großherzog von Hessen und bei Rhein, von dem Wunsche ge- 
leitet, die Eisenbahnverbindungen zwischen den beiderseitigen Staatsgebieten zu 
erweitern, haben zum Behufe einer hierüber zu treffenden Vereinbarung zu Be- 
vollmächtigten ernannt: 
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen: 
Allerhöchstihren Ministerialdirektor der Eisenbahnverwaltung Theo- 
dor Weishaupt, 
Sziue Königliche Hoheit der Großherzog von Hessen und bei 
ein: 
Allerhöchstihren Geheimrath August Schleiermacher, 
von welchen, unter Vorbehalt der Ratifikation, der nachstehende Vertrag verab- 
redet und abgeschlossen worden ist. 
Artikel 1 
Die Königlich Preußische und die Großperheglch ssische Regierung find 
übereingekommen, eine Eisenbahn von Mainz über Wiesbaden zum Anschluß an 
eine Elsenbohn von Frankfurt am Main durch das Lorsbachthal über Camberg 
ur Lahnthalbahn Oberlahnstein-Wetar zuzulassen und zu fördern. Die Groß- 
ge essische Regierung wird die Konzession zum Bau und Betrieb der 
ahn für die in Ihrem Gebiete belegene Strecke der Hessischen Ludwigs-Eisen- 
bahngesellschaft ertheilen, welche für die Strecke im Königlich Preußischen Ge- 
biete, sowie für die Bahn von Frankfurt durch das Lorsbachthal in der Rich- 
tung zur Lahn zunächst bis Camberg bereits unterm 7. August 1872. konzessionirt 
worden ist. Artiken n- 
rtikel I. 
Beide Regierungen find darüber einverstanden, daß der Sitz der Gesammt- 
verwaltung der Hessischen Ludwigs-Eisenbahngesellschaft in Hessen verbleibe. Die 
Gesellschaft soll jedoch gehalten 2 für die Spezialverwaltung der auf Preußi- 
schem Gebiete belegenen Strecken der im Artikel I. bezeichneten Eisenbahnen in 
ankfurt am Main eine Kommission zu bestellen, welche sie, der Preußischen 
taatsregierung wie dem Publikum gegenüber, in allen, diese Bahnstrecken be- 
treffenden Angelegenheiten mit unbeschränkter Vollmacht zu vertreten befugt und 
verpflichtet ist. Auch soll die Gesellschaft bezüglich des Baues und Betriebes 
dieser Bahnstrecken dem Aufsichtsrechte der Königlich Preußischen Regierung 
unterliegen. Di
        <pb n="161" />
        — 121 — 
Die für dieselben Strecken durch die Konzession vom 7. August 1872. be- 
züglich der Bahnunterhaltung, wie des Reserve= und Erneuerungsfonds ge- 
troffenen Bestimmungen sollen auch auf die im Großherzoglich Hessischen Gebiete 
belegene Strecke Anwendung sinden. 
Artikel III. 
Die in Rede stehende Eisenbahn soll in Mainz mit dem Bahnnetz daselbst 
in direkte Schienenverbindung gebracht werden, mit einer festen Brücke den Rhein 
überschreiten und thunlichst nahe an Wiesbaden herangeführt werden. 
Die speielle Feststellung der Bahnlinie, wie des gesammten Bauplans 
und der einzelnen Bauentwürfe bleibt jeder der beiden Regierungen für Ihr 
Gebiet vorbehalten. 
Der Punkt, wo die beiderseitige Landesgrenze von der Bahn überschritten 
wird, soll auf Grund des von der Gesellschaft vorzulegenden Projekts, nöthigen- 
falls durch deshalb abzuordnende technische Kommissarien, näher besimmnt werden. 
Artikel IV. 
Es soll zwar der Gesellschaft gestattet werden, die Bahn im Allgemeinen 
zunächst nur mit Einem durchgehenden Geleise zu versehen. Der Rheinbrücke ist 
jedoch von vornherein die Einrichtung für ein Deppelgeleise zu geben, auch soll. 
das Terrain durchweg sofort für eine doppelgeleisige Bahn erworben werden. 
b Die Spurweite der Geleise hat 1/1055 Meter im Lichten der Schienen zu 
etragen. 
Bei dem Eintritte des Bedürfnisses werden die Hohen Regierungen die 
Herstellung des zweiten Geleises anordnen. 
Artikel V. 
Der Erwerb der zur Anlage der Bahn erforderlichen Grundstücke geschieht, 
insofern eine gütliche Vereinbarung unter den Betheiligten nicht zu erreichen ist, 
in jedem der beiden Gebiete nach den Bestimmungen des dort geltenden, be- 
ziehungsweise zu erlassenden Expropriationsgesetzes. 
Gede der Heben Regierungen wird für Ihr Gebiet der Gesellschaft das 
Expropriationsrecht rechtzeitig ertheilen. 
Artikel VI. 
Der Bau der Bahn soll solide und dauerhaft ausgeführt werden, damit 
Gefahren und Störungen des Betriebes nicht zu besorgen sind, und Personen, 
Güter, sowie sonstige Gegenstände) welche auf Eisenbahnen befördert zu werden 
geeignet find, ohne Nachtheile transportirt werden können. 
Artikel VII. 
Die Ludwigs-Eisenbahngesellschaft hat wegen aller Entschädi- 
unesderSrssco dasni der Fahmenlage oder d0 Bahnbetriebes auf 
Ka#ch Preußischem Gebiete entstehen und gegen sie geltend gemacht werden 
(Er. 8185.) 7° möch-
        <pb n="162" />
        — 122 — 
möchten, der Königlich Preußischen Gerichtsbarkeit und, insoweit nicht Reichs- 
gesetze Platz greifen, den Königlich Preußischen Gesetzen sich zu unterwerfen. 
Der Königlich Preußischen Regierung bleibt vorbehalten, den Verkehr 
wischen Ihr und der Gesellschaft, sowie die Venthabung der Ihr über die betref- 
uende Bahnstrecke zustehenden Hoheits- und Aufsichtsrechte einer Behörde zu 
übertragen. 
Diese Behörde hat die Beziehungen ihrer Regierung zu der Eisenbahn- 
verwaltung in allen Fällen zu vertreten, welche nicht zum direkten Einschreiten 
der kompetenten Polizei= oder Gerichtsbehörden geeignet sind. 
Die Eisenbahnverwaltung hat sich bei Angelegenheiten territorialer Natur, 
welche hiernach von der betreffenden Königlich Preußischen Behörde ressortiren, 
an diese zu wenden: 
Die gedachten Funktionen können von der Königlich Preußischen Regierung 
auch einem besonderen Kommissarius übertragen werden. 
Artikel VIII. 
Die im Könnglich Preußischen Gebiete angestellten Beamten der Gesellschaft 
sind den Königlich Preußischen Landesgesetzen unterworfen. 
Die Angehörigen des einen Staates, welche im Gebiete des anderen Staates 
angestellt werden mochten, scheiden dadurch aus dem Unterthanenverbande ihres 
Heimathslandes nicht aus. 
Die Gesellschaft soll verpflichtet werden, die von ihr anzustellenden Bahn- 
wärter, Schefner und sonstigen Unterbeamten, mit Ausnahme der einer tech- 
nischen Vorbildung bedürfenden, vorzugsweise aus den mit Civil. Anstellungs- 
berechtigung entlassenen Militairs des Deutschen Heeres, soweit dieselben das 
fünf und dreißigste Lebensjahr noch nicht überschritten haben, zu wählen. 
Bei Besetzung der unteren Beamtenstellen des stationairen Dienstes inner- 
halb des Preußischen Gebietes soll Seitens der Gesellschaft bei sonst gleicher 
Qualifikation auf die Bewerbungen Königlich Preußischer Unterthanen und inner- 
halb des Großherzoglich Hessischen Gebietes unter gleicher Voraussetzung auf die 
Bewerbungen Großherzoglich Hessischer Unterthanen besondere Rücksicht genommen 
werden. 
Artikel KK. 
Jede der beiden Regierungen behält Sich vor, die in Ihr Gebiet fallende 
Bahnstrecke der Besteuerung nach Maßscbe der Landesgestte zu unterziehen. 
Der Steuer, welche hiernach von der im Königlich Preußischen Gebiete belegenen 
Strecke zu erheben ist, wird nur derjenige Theil des Gesommt Anlagekapitals 
u Grunde gelegt werden, welcher auf diese Bahnstrecke entfällt. Der Aufwand 
für Betriebemitel ist hierbei auf beide Strecken nach dem Verhältniß ihrer Längen 
u vertheilen. 
In dem Falle, daß das Eigenthum an der im Großherzoglich Hessischen 
Gebiete belegenen Bahnstrecke, beziehungsweise der Betrieb auf derselben an die 
Königlich Preußische Agierung übergehen sollte, wird die letztere die den Groß- 
herzoglich Hessischen Landesgesetzen entsprechenden Steuerbeträge an die Groß- 
herzoglich Hessische Regierung entrichten lassen. 9 
Art.
        <pb n="163" />
        — 123 — 
Artikel R 
Beide Rezierungen behalten Sich, eine Jede für Sich, das Recht vor, die in 
Ihrem Gebiete belegene Bahnstrecke nach Maßgabe der ertheilten, beziehungsweise 
zu ertheilenden Konzession, gemäß des hierbei anzuwendenden Königlich Preußischen 
Gesetzes vom 3. November 1838., anzukaufen. In dem Falle, daß die Groß.- 
herzoglich Hessische Regierung von diesem vorbehaltenen Rechte nicht Rleicheeitig 
mit der Königlich Preußischen Negierung Gebrauch machen sollte, soll der letz- 
teren die Befugniß zustehen, auch die im Großherzoglich Hessischen Gebiete bele- 
gene Bahnstrecke nach Maßgabe des erwähnten Königlich Preußischen Gesetzes 
in Eigenthum zu nehmen und für Ihre Rechnung betreiben &amp; lassen. 
Die Großherzoglich Hessische Regierung behält Sich aber in diesem Falle 
das Recht vor, das Eigenthum an der in Ihr Gebiet fallenden Bahnstrecke später 
zu jeder Zeit, nachdem diese Strecke von der Königlich Preußischen Regierung 
angekauft ist, nach einer mindestens Ein Jahr vorher gemachten Ankündigung unter 
denselben Bedingungen an Sich zu ziehen, unter welchen die Königich Präßische 
Regierung dasselbe erworben hat, selbstverständlich unter Vergütung der von letzterer 
Regierung inzwischen ausgeführten Meliorationen, wie auch nc Abzug des zu 
ermittelnden Betrages etwaiger Deteriorationen. Zum Zweck der Erhaltung 
eines einheitlichen Betriebes wird in dem Falle, daß beide Regierungen die in Ihr 
Gebiet fallenden Bahnstrecken in Eigenthum erworben haben, die Großherzoglich 
Hessische Regierung der Königlich Preußischen Regierung die Verwaltung und 
die Leitung des Betriebes auf der gesammten Bahn gegen Ablieferung der auf 
die Großherzoglich Hessische Strecke entfallenden Betriebsüberschüsse nach den 
überall in Kraft bleibenden Besimmungen dieses Vertrages überlassen. 
Eine Wiederveräußerung der im roßherscglich Hessischen Gebiete belegenen 
Bahnstrecke Seitens der Königlich Preußischen Regierung an Dritte wird nur 
mit Zustimmung der Großherzoglich Hessischen Regierung stattfinden. 
Artikel XI. 
Die Fessehung des Tarifs und Fahrplans erfolgt durch die Königlich 
Preußische Regierung. Zwischen Mainz und Wiesbaden sollen jedoch in beiden 
Richtungen mindestens vier Züge mit Personenbeförderung eingerichtet werden 
und soll hiervon mindestens Ein Zug die vierte Wagenklasse führen. Auch wird 
bezüglich des Fahrplans von Lokalzügen zwischen Mainz und Wiesbaden auf die 
desfallsigen Wünsche der Großherzoglich Hessischen Regierung thunlichste Rück- 
sicht genommen werden. 
Artikel XII. 
Die Verpflichtungen, welche der Hessischen Ludwigs-Eisenbahngesellschaft 
für den im Preußischen Gebiete belegenen Theil der Bahn in den Artikeln VII., 
VIII. und IX. der Konzession vom 7. August 1872. im Interesse der Militair- 
Post= und Telegraphenverwaltung auferlegt worden sind, sollen ebenmäßig auf 
die im Großherzoglich Hessischen Gebiete belegene Strecke Anwendung finden. 
Hinucchlic er Einrichtung durchgehender Verkehre wird die Großherzogli 
Hessische Regierung in der von H#r zu ertheilenden Konzession die im Düatt- . 
———
        <pb n="164" />
        — 124 — 
der Königlich Preußischen Konzession vom 7. August 1872. getroffenen Bestim- 
mungen auch für die im Großherzoglichen Gebiete belegene Strecke Platz greifen 
lassen, für die Einrichtung solcher Verkehre jedoch, welche über Mainz hinaus dei 
anschließenden, im Großherzoglichen Gebiete belegenen Bahnlinien der Hessisch 
Ludwigs-Eisenbahngesellschaft berühren, das Ihr zustehende Recht der Genehum, 
gung vorbehalten. · 
,AuchsolldieGesellschaftvewjlichtetwerdemaufdetganzenBahnHei 
ößeren Entfernungen den Einpfennigtarif für den Transport von Kohlen und 
oals und eventuell der übrigen im Artikel 45. der Verfassung des Deutschen 
Reichs bezeichneten Gegenstände einzuführen, sofern und soweit dies von der 
Königlich Preußischen Regierung verlangt wird. 
Artikel XIII. 
In Bezug auf die Beschädigung der Bahn in Kriegsfällen sollen die Be- 
stimmungen des Eisenbahngesetzes vom 3. November 1838. auch für die Strecke 
im Grotherzogllch Hessischen Gebiete Geltung haben. 
Artikel XIV. 
Dieser Vertrag soll in zwei gleichlautenden Exemplaren ausgefertigt und 
beiderseits zur landesherrlichen Ratifikation vorgelegt werden. Die Auswechselung 
der beiderseitigen Ratifikations-Urkunden soll in Berlin erfolgen. 
So geschehen Kassel, den 28. Dezember 1872. 
(L. S.) Theodor Weishaupt. 
I S.) August Schleiermacher. 
Voorstehender Vertrag ist ratifizirt worden und die Auswechselung der 
Ratifikations-Urkunden hat stattgefunden.
        <pb n="165" />
        — 125 — 
Bekanntmachung. 
*n are7n Gesezes vom 10. April 1872. (Geseh-Samml. S. 357) 
1) der Allerhöchste Erlaß vom 13. November 1873., betreffend die Geneh- 
migung der Herabsetzung des Zinsfußes von 5 Prozent auf 44 Prozent 
für die von der Stadt Iserlohn nach dem Merhöchsten Privilegium vom 
28. Januar 1871. (Gesetz Samml. S. 113.) aufgenommene Anleihe von 
350,000 Thalern, durch das Amtsblatt der Königl. Regierung zu Arns- 
berg Nr. 52. S. 365., ausgegeben den 27. Dezember 1873.; 
2) das Allerhöchste Privilegium vom 12. Dezember 1873. wegen eventueller 
Ausgabe auf den Inhaber lautender Obligationen der Stadt Kreuznach 
bis zum Betrage von 480,000 Reichsmark durch das Amtsblatt der 
Königl. Regierung zu Coblenz, Jahrgang 1874. Nr. 9. S. 81. bis 83., 
ausgegeben den 5. N## 1874. 
3) das Allerhöchste Privilegi m vom 7. Januar 1874. wegen eventueller 
Ausgabe auf jeden Inhaber lautender Obligationen der Stadt Nakel zum 
Betrage von 105),000 Mark Reichsmünze durch das Amtsblatt der 
Königl. Regierung zu Bromberg Nr. 8. S. 55. bis 58.) ausgegeben 
den 20. Februar 1874. 
4) das Allerhöchste Privilegium vom 19. Januar 1874. wegen eventueller 
Ausfertigung auf den Fn#aber lautender Kreis= Obligationen des Lycker 
Kreises im Betrage von 480,000 Reichsmark durch das Amtsblatt der 
Föil Begierung zu Gumbinnen Nr. 9. S. 87. bis 89., ausgegeben 
den 4. März 1874. 
5) der Allerhöchste Erlaß vom 31. Januar 1874., betreffend die Genehmigung 
des vierten Nachtrags zu dem Rewvidirten Reglement für die Feuer- 
sozietät der smmnüchen Städte der Provinz Schlesien, der Grafschaft 
Glatz und des Markgrafthums Ober-Lausitz mit Ausschluß der Stadt 
Breslau vom 1. September 1852., und des zweiten Nachtrags zu dem 
Revidirten Reglement für die Feuersozietät des platten Landes der Pro- 
vinz Schlesien, Grafschaft Glatz und des Markgrafthums Ober-Lausttz 
vom 28. Dezember 1864., durch die Amtsblätter 
der Königl. Regierung zu Breslau Nr. 10. S. 125., ausgegeben 
den B. Meh 18/. 6 
der Königl. Regierung zu Liegnitz Nr. 9. S. 55., ausgegeben den 
23. Febrmar 187.. 3.89 ausges n
        <pb n="166" />
        — 126 — 
der Königl. Regierung zu Oppeln Nr. 11. S. 97/98., aus egeben 
den 43 März 1 auts 
6) das Allerhöchste Privilegium vom 20. Februar 1874. wegen Ausgabe 
auf jeden Inhaber lautender Anleihescheine der Stadt Potsdam zum 
Betrage von 900,000 Mark Reichsmünze durch das Amtsblatt der 
Königl. Regierung zu Potsdam S. 106. bis 108., ausgegeben den 
27. März 1874. 
  
Redigirt im Bürean des Staats-Münisteriums. 
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober · Hofbuchbruckerei 
(R. v. Decker).
        <pb n="167" />
        — 127 — 
Gesetz-Sammlung 
fuͤr die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
. Nr. 9 r— —— 
  
Juhalt: Geseh, betreffend die Abänderung des Artikele 18. des in den vormals Bayerischen Gebietstheilen 
hültigen Gesetzes vom 17. November 1837. über die Jwangsabtretung von Grundeigenthum für 
öffentliche Iwecke, S. 127. — Allerh. Erlaß wegen Berichtigung der Beschreibung des Königlichen 
großen Wappenschildes, S. 136. — Allerh. Erlaß wegen allgemeiner Einführung des ganzlährigen 
Abonnemente für die Geset= Sammlung und die Amtsblätter, S. 128. — Befensstmachung der 
nach dem Gesetz vom 10. April 1872. durch die Regieruugs-Amtsblätter publtzirtrn landesherlichen 
Erlasse, Urkunden 2c., S. 126. 
  
(Nr. 8186.) Gesetz, betreffend die Abänderung des Artikels 18. des in den vormals Bayerischen 
Gebietstheilen gültigen Gesetzes vom 17. November 1837. über die Zwangs-= 
abtretung von Grundeigenthum für öffentliche Zwecke. Vom 9. März 1874. 
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden Kdnig von Preußen 2c. 
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie, was folgt: 
Einziger Paragraph. 
An Stelle des Artikels 18. des in den vormals Bayerischen Gebietstheilen 
ültigen Gesetzes vom 17. November 1837. über die Zwangsabtretung von 
Hrusdeigenthun für öffentliche Zwecke tritt folgende Bestimmung: 
Die Bezirksregierung entscheidet über die Abtretungsfrage gemäß Artikel 
1. 2. 3. in erster, Unser Staatsministerium in zweiter und letzter Instanz. 
Die Berufung gigen die Entscheidung erster Instanz ist binnen 14 Tagen 
vom Tage der Bekanntmachung der Entscheidung ab bei der Bezirks- 
regierung einzulegen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 9. März 1874. 
G. §.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. Camphausen. Gr. zu Eulenburg. Leonhardt. 
Falk. v. Kameke. Achenbach. 
  
Jahrgang 1874. (Nr. 8186—8168.) 18 (Nr. 8187.) 
Ausgegeben zu Berlin den 30. April 1874.
        <pb n="168" />
        — 128 — 
(Nr. 8187.) Allerhöchster Erlaß vom 30. März 1874., betreffend die Berichtigung der in 
der Gesetz- Sammlung für 1873. Seite 397. abgedruckten Beschreibung des 
Königlichen großen Wappenschildes. 
A# den Bericht vom 25. d. M. gnehwi e Ich die Berihtigung der durch 
Meinen Erlaß vom 16. August 1873. (Eesch Samml. S. 397.) bestätigten 
Beschreibung des Königlichen großen Wappenschildes dahin, daß das sub II. 
Nr. 38. bezeichnete Feld des Hauptschildes wegen des Fürstenthums Verden im 
silbernen Felde ein schwarzes Nagelspitzkreuz ist. 
Dieser Erlaß ist durch die Gesetz Sammlung zur öffentlichen Kenntniß zu 
ringen. 
Berlin, den 30. März 1874. 
Wilhelm. 
Camphausen. Gr. zu Eulenburg. Leonhardt. Falk. 
v. Kameke. Achenbach. 
An das Staatsministerium. 
  
(Fr. 8188.) Allerhöchster Erlaß vom 1. April 1874., betreffend die allgemeine Einführung des 
ganzjährigen Abonnements für die Geset Sammlung und die Amtsblätter. 
A## den Bericht vom 25. März d. J. genehmige Ich die allgemeine Einführung 
des ganzjährigen Abonnements für die Gesetz= Sammlung und die Amtsblätter, 
unter Aufhebung der entgegenstehenden, das vierteljährige oder halbjährige Abonne- 
ment zulassenden Bestimmungen in den IF. 4. und 8. der Verordnung vom 
27. Oktober 1810. (Gesetz= Samml. S. 1.), sowie im 8. 7. der Verordnung vom 
28. März 1811. (Gesetz= Samml. S. 165.). Ich ermächtige das Staatsministerium, 
hiernach das Weitere anzuordnen. 
Berlin, den 1. April 1874. 
Wilhelm. 
Camphausen. Gr. zu Eulenburg. Leonhardt. Falk. 
v. Kameke. Achenbach. 
An das Staatsministerium. 
  
Be-
        <pb n="169" />
        — 129 — 
Bekanntmachung. 
N. Vorschrift des Gesetzes vom 10. April 1872. (Gesetz Samml. S. 357.) 
sind bekannt gemacht: 
1) der Allerhöchste Erlaß vom 8. Dezember 1873., betreffend die Verleihung 
des Spropriationerchis und der fiskalischen Vorrechte an den Kreis 
Chodziesen für den Bau und die Unterhaltung einer Kreis-Chaussee 
von Chodziesen über Rattay und Pietrunke nach Margonin, durch das 
Amtsblatt der Königl. Regierung zu Bromberg Jahrgang 1874. Nr. 5. 
S. 32., ausgegeben den 30. Januar 1874.; 
2) das Allerhöchste Privilegium vom 17. Dezember 1873. wegen eventueller 
Ausgabe auf jeden Inhaber lautender Obligationen der Stadt Kirn bis 
#m Betrage von 180,000 Mark Reichswährung durch das Amtsblatt 
r Königl. Regierung zu Coblenz Jahrgang 1874. Nr. 12. S. 111. 
bis 114., ausgegeben den 26. März 1874.; 
3) der Allerhöchste Erlaß vom 14. Januar 1874., wodurch genehmigt wird, 
daß im FH. 4. des Statuts der Hülfskasse für die Provinz Preußen de 
conf. 27. September 1852. das Wort „alljährlich“ in Wegfall kommt, 
durch die Amtsblätter 
der Königl. Regierung zu Königsberg Nr. 11. S. 63.) ausgegeben 
den 12. März 187#, I 
der Königl. Regierung zu Gumbinnen Nr. 10. S. 103., ausge- 
Fgeben den 11. März 1874., 
der Königl. Regierung zu Danzig Nr. 11. S. 67.) ausgegeben den 
7 
14. März 18 
der Könil. Regierung zu Marienwerder Nr. 10. S. 51., ausgegeben 
- den 11. März 1874.; " 
4 der Allerhöchste Erlaß vom 21. Januar 1874., betreffend die Verleihung 
des Expropriationsrechts und der fiskalischen Vorrechte an den Kreis 
Guben bezüglich der demselben eigenthümlich überlassenen fiskalischen 
Chausseestrecke von Grunewald über Groß-Breesen nach Bresinchen, durch 
das Amtsblatt der Königl. Regierung zu Frankfurt a. d. O. Nr. 11. 
S. 67., ausgegeben den 18. März 1874.; 
5) der Allerhöchste Erlaß vom 4. Februar 1874., betreffend die Verleihung des 
Expropriationsrechts und der fiskalischen Vorrechte an den Kreis Neisse 
für den Bau und die Unterhaltung einer Kreis-Chaussee im Anschluß an 
die Reisse. Glatzer Aktien-Chaussee bei Stübendorf über Schwammelwitz 
bis an die Landesgrenze in der Richtung auf Jauernik mit einer Ab- 
zweigung in Schwammelwitz bis an die Landesgrenze bei Heinersdorf 
in der Richtung auf Bersor durch das Amtsblatt der Königl. Regie- 
rung zu Oppeln Nr. 15. S. 132/133., ausgegeben den 10. April 3o9 * ; 
as
        <pb n="170" />
        — 130 — 
6) das Allerhöchste Privilegium vom 4. Februar 1874. wegen Ausfertigung 
auf den Inhaber lautender Kreis= Obligationen des Neisser Kreises im 
Betrage von 42,000 Thalern III. Emission durch das Amtsblatt der 
Königl. Regierung zu. Oppeln Nr 15. S. 133/134., ausgegeben den 
10. April 1874.; 
7) der Allerhöchste Erlaß vom 9. Februar 1874., betreffend die Verleihung 
des Expropriationsrechts und der fiskalischen Vorrechte an den Saalkreis 
für den Bau und die Unterhaltung einer Kreis-Chaussee von der Saal- 
fähre im unteren Theile der Stadt Wettin über Neutz und den an der 
Halle= Bernburger Staatsstraße belegenen Gasthof zum Roß im Anschluß an 
die fiskalische Löbejüner Kohlenstraße im Dorfe Naundorf am Petersberge zur 
Verbindung mit dem in dessen Nähe belegenen Bahnhofe gleichen Namens 
der Halle-Ascherslebener Eisenbahn, durch das Amtsblatt der huigl 
Regierung zu Merseburg Nr. 14. S. 77., ausgegeben den 4. April 1874.; 
8) der Allerhöchste Erlaß vom 11. Februar 1874., betreffend die Verleihung 
des S#ropriationsrechts und der fiskalischen Vorrechte an die Stadt 
Tecklenburg für den Bau und die Unterhaltung einer Gemeinde-Chaussee 
von Tecklenburg bis zur Gemeindegrenze von gerich zum Anschluß an 
die nach Lengerich führende Chaussee, durch das Amtsblatt der Königl. 
Regierung zu Münster Nr. 14. S. 55.) ausgegeben den 4. April 1874,; 
9) das Allerhöchste Privilegium vom 16. Februar 1874. wegen Ausgabe 
auf den Inhaber lautender Obligationen der Stadt Königsberg i. Pr. 
im Betrage von 3,300,000 Reichsmark durch das Amtsblatt der Königl. 
Regierung zu Königsberg Nr. 14. S. 81., ausgegeben den 2. April 1874.; 
10) das Allerhöchste Privilegium vom 18. Februar 1874. wegen eventueller 
Ausgabe auf jeden Inhaber lautender Obligationen der Stadt Grau- 
denz zum Betrage von 225,000 Mark Reichsmünze durch das Amtsblatt 
der önual Regierung zu Marienwerder Nr. 13. S. 73. bis 75., aus- 
gegeben den 1. April 1874.; 
11) das Allerhöchste Privilegium vom 20. Februar 1874. wegen eventueller 
Ausgabe auf jeden Inhaber lautender Anleihescheine der Stadt Görlitz 
bis zum Betrage von 500,000 Thalern oder 1),500,000 Mark durch 
das Amtsblatt der Königl. Regierung zu Llegnitz Nr. 13. S. 81. bis 
83., ausgegeben den 28. März 1874.) 
12) das Allerhöchste Privilegium vom 20. Februar 1874. wegen eventueller 
Ausfertigung auf den Inhaber lautender Kreis-Obligationen des Danziger 
Londkreises im Betrage von 345,000 Reichsmark durch das Amtsblatt 
der Königl. Rezierung zu Danzig Nr. 14. S. 85. bis 87., ausgegeben 
den 4. April 1874. 
  
#Khgict in Bäreun bes Cinats- Ministertm. 
——————— Se — 
— vt
        <pb n="171" />
        — 131 — 
Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
Nr. 10.— 
  
Inhalt: Verordnung, betreffsend die Tagegelder und Reisekosten für die Landgendarmerie, S. 131. — 
6 Bekanntmachung der nach dem Gesez vom 10. April 1872. durch die Regierungs. Amtsblätten 
poblizirten landesherlichen Erlasse, Urkunden 2c., S. 126. 
  
(Nr. 8189.) Verordnung, betreffend die Tagegelder und Reisekosten für die Landgendarmerie. 
Vom I1. April 1874. 
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen #c. 
verordnen, auf Grund des §. 12. des Gesetzes vom 24. März 187 3., betreffend 
die Tagegelder und die Reisekosten der Staatsbeamten (Gesetz Samml. S. 122.), 
was folgt: *1 
Der Chef und die Mitglieder der Landgendarmerie erhalten bei Dienst- 
reisen Tagegelder nach folgenden Sätzen: 
I. der C A 6 Thlr. 
II. der Brigadirrrtt 5 
III. der Distriktsoffizeirrr 4 
IV. der Zahlmeistereen 3 
V. der Oberwachtmeister 1. 
VI. der Gendarm ..–.–––– * 
Mitglieder der Landgendarmerie im Sinne dieser Verordnung sind auch 
die auf Probe, interimistisch oder zur Aushülfe bei der Landgendarmerie An- 
gestellten. 17 
Ebfordert eine Dienstreise einen außergewöhnlichen Kostenaufwand, so kann 
der Tagegeldersatz (§. 1.) von dem Minister des Innern angemessen erhöht werden 
K. 3. 
An Reisekosten, einschließlich der Kosten der Gepäckbeförderung, erhalten: 
1 bei Dienstreisen (§. 1.), welche auf Eisenbahnen oder Dampfschiffen ge- 
macht werden können: « 
quonmkst 19 1) der 
Ausgegeben zu Berlin den 5. Mai 1874.
        <pb n="172" />
        — 1 — 
1) der Chef und die im K. 1. unter II. bis IV. genannten Gendar- 
merie-Mitglieder für die Meile 10 Sgr. und 1 Thlr. für jeden Zu- 
und Abgang. 
at r Chef oder einer der im N. 1. unter II. und III. ge- 
nannten Gendarmerie-Offiziere einen Diener auf der Reise mitge- 
nommen, oder nach dem Bestimmungsorte herangezogen, so können 
für denselben 5 Sgr. für die Meile beansprucht werden 
2) die im §. 1. unter V. und VI. genannten Gendarmerie-Mitglieder 
für die Meile 5 Sgr. und 10 Sgr. für jeden Zu= und Abgang. 
II. Bei Dienstreisen (§. 1## welche nicht auf Eisenbahnen oder Dampf- 
schiffen zurückgelegt werden können, erhalten: 
1) die im §. 1. unter I bis III. Genannten 1 Thlr. 15 Sgr., 
2) der Zahlmeister (G. 1. IV.)................ .... 1. — 
3) die Oberwachtmeister und Gendarmen (+. 1. V. 
un VI.) . ... — 20 
für die Meile nach der kürzesten fahrbaren Straßenverbindung berechnet. 
Haben erweislich höhere Reisekosten als die unter I. und II. fest- 
gesetzten aufgewendet werden müssen, so werden diese erstattet. 
K 4. 
Brigadiers und Oistriktsoffiziere haben die Kosten ihrer Dienstreisen inner- 
halb ihres Geschäftsbezirks aus brem Diensteinkommen, beziehungsweise ihrer 
Dienstaufwands-Entschädigung zu bestreiten. Jedoch werden ihnen Tagegelder 
auch bei Dienstreisen innerhalb ihres Geschäftsbezirks dann gewährt, wenn sie 
beauftragt sind, an einem anderen Orte, als an welchem sie stationirt find, zeit- 
weilige Wehmng zu nehmen. 
Oberwachtmeister und Gendarmen erhalten: 
1) für Dienstgeschäfte innerhalb ihres Geschäftsbezirks keine Reisekosten, 
Tagegelder aber nur dann, wenn sie beauftragt sind, an einem anderen 
Orte, als an welchem sie stationirt find, zeitweilige Wohnung zu nehmen; 
2) für Dienstgeschäfte außerhalb ihres Geschäftsbezirts Tagegelder und 
Reisekosten nur dann, wenn sie zu diesen Erschiften einen besonderen 
Auftrag erhalten haben, und zwar, wenn die Reise über einen Tag 
dauert, den vollen Satz, wenn sie aber nur kürzere Zeit dauert, die 
Hälfte der im §. 1. festgesetzten Tagegelder. 
An Reisekosten werden außerdem den nicht berittenen Oberwachtmeistern 
und Gendarmen die im F§. 3. bestimmten Sätze gewährt. 
Die berittenen Oberwachtmeister und Gendarmen haben sich, falls ihnen 
keine andere Anweisung ertheilt wird, zu diesen Reisen ihrer Deenstzferde zu 
bedienen und erhalten in diesem Falle anstatt der Reisekosten täglich: 
der Oberwachtmeistrtr 1 Thlr. — Sgr., 
der Gendod —. 15 
Werden dieselben beauftragt, auf andere Weise die Reise zurückzulegen, so 
erhalten sie die im F. 3. bestimmten Reisekosten. 4s
        <pb n="173" />
        — 133 — 
K 5. 
Uebersteigt die Dauer eines Kommandos mit Anweisung eines anderen 
Wohnorts, sei es innerhalb oder außerhalb des Geschäftsbezirks, die Zeit von 
vierzehn Tagen, so werden die nach F. 4. zu gewährenden Tagegelder nur für 
die ersten vierzehn Tage bewiiz. Für die fernere Dauer tritt an die Stelle 
der Tagegelder eine nach Verhältniß der Zeit zu berechnende monatliche Kom- 
mando-Zulage, welche beträgt: 
für den Brigadrr 75 Thlr., 
für den Oistriktsoffiziieiern 60 
für den Oberwachtmeisrrreree 25= 
für den Gendoaorrrr 20 
K. 6. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündigung in Kraft. Alle 
derselben entgegenstehenden Bestimmungen sind aufgehoben und wo in besonderen 
Vorschriften auf die hiernach aufgehobenen Bestommumgm Bezug genommen 
wird, treten die entsprechenden Bestimmungen dieser Verordnung an deren Stelle. 
Soweit diese Verordnung nicht andere Bestimmungen enthält, finden die 
Vorschriften des Gesetzes vom 24. März 1873., betreffend die Tagegelder und 
die Reisekosten der Staatsbeamten, Anwendung. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. s eis 
Gegeben Berlin, den 1. April 1874. 
G. S. Wilhelm. 
Camphausen. Gr. zu Eulenburg. v. Kameke. 
— Be-
        <pb n="174" />
        — 134 — 
Belanntmachung. 
N% Vorschrift des Gesetzes vom 10. April 1872. (Gesetz Samml. S. 357.) 
find bekannt gemacht: 
1) der Allerhöchste Erlaß vom 21. Januar 1874. und der durch denselben 
genehmigte dritte Nachtrag zu dem Revidirten Reglement für die Im- 
mobiliar-Feuersozietät der Regierungsbezirke Marienwerder und Danzig 
mit Ausschluß der ländlichen Grundstücke in dem zum Mohrunger land- 
schaftlichen Departement gehörigen Theile des Regierungsbezirks Marien- 
werder vom 21. November 1853. durch das Amtsblatt der Königlichen 
Regierung zu Danzig Nr. 8. S. 53. bis 55., ausgegeben den 21. Fe- 
bruar 1874. (s. auch Bekanntmachung S. 93. Nr. 19.); 
2) das Allerhöchste Privilegium vom 31. Januar 1874. wegen Ausgabe 
auf den Inhaber lautender Obligationen der Stadt Aschersleben zum 
Betrage von 80,000 Thalern durch das Amtsblatt der Königlichen 
Regierung zu Magdeburg Nr. 12. S. 95. bis 97., ausgegeben den 
21. März u4. 
3) das Allerhöchste Privilegium vom 27. Februar 1874. wegen eventaeller 
Ausfertigung auf den Inhaber lautender Obligationen des Kreises Stallu- 
poͤnen im Bettage von 600,000 Reichsmark durch das Amtsblatt der 
Königl. Regierung eu Gumbinnen Nr. 14. S. 209. bis 211., aus- 
gegeben den 8. April 1874.; 
4) das Allerhöchste Privilegium vom 9. März 1874. wegen Ausgabe auf 
den Inhaber Leenheie Obligationen des Kreises Ostz.wehland im Beiragl. 
von 91,850 Thlr. II. Emission durch das Amtsblatt der Königl. Re- 
gierung zu Potsdam Nr. 17. S. 133./134.) ausgegeben den 24. April 1874.; 
5) das Allerhöchste Privilegium vom 28. März 1874. wegen eventueller 
Ausgabe auf jeden Inhaber lautender Obligationen des Kreises Schild- 
berg zum Betrage von 435,000 Mark Reichsmünge durch das Amtsblatt 
der Königl. Regierung zu Posen Nr. 17. S. 145. bis 147.) ausgegeben 
den 23. April 1874.; 
6) der Allerhöchste Erlaß vom 30. März 1874. und der durch venselben 
enehmigte fünfte Nachtrag zu dem Revidirten Reglement für die Land- 
Huerfogrtit der Kurmark Brandenburg und der Niederlausitz vom 
15. Januar 1855. durch das Amtsblatt der Königl. Regierung zu 
Potsdam Nr. 17. S. 135./136.) ausgegeben den 24. April 1874. 
  
Redigirt im Büreau des Staats-Ministeriums. 
erlin, gcbruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerel. 
CK. v. Decke .
        <pb n="175" />
        — 135 — 
Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
Nr. 11.— 
  
Juhalt: Geseh über die Verwaltung erledigter kotholischrr Bisthümer, S. 138. — Gesetz wegen Deklaration 
unb Erxgänzung des Gesetzes vom 11. Mai 1873. über die Vorbildung und Austellung der Gelstlichet 
S. 180. — Allerh. Erlaß vom 13. April 1874., betreffend den Dienstrang der Oberamts-Sekretat# 
in den Hohengollernschen Landen, S. 143. — Bekanntmachung, betreffend die Ausführung des 
Eesetzes über das Grundbuchwesen in dem Jadegebiet vom 23. Mäch 1873., S. 142. 
  
(Nr. 8190.) Gesetz über die Verwaltung erledigter katholischer Bisthümer. Vom 20. Mai 1874. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. 
vtexordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages, für den Umfang der 
Monarchie, was folgt: * 
In einem katholischen Bisthume, dessen Stuhl erledist ist, dürfen die mit 
dem bischöflichen Amte verbundenen Rechte und geistlichen Verrichtungen, insge- 
samnmt oder einzeln sowett e nicht die Güterperwaltung betreften bis zur Ein- 
setzung eines staatlich anerkannten Bischofs nur nach Maßgabe der folgenden 
Bestimmungen dieses Gesetzes ausgeübt werden. 
K. 2. 
„Wer bischöfliche Rechte oder Verrichtungen der im &amp;K. 1. bezeichneten Art 
ausüben will, hat dem Oberpräsidenten der Provinz, in welcher sich der erledigte 
Bise ofssitz befindet, hiervon unter Angabe des Umfangs der auszuübenden Rechte 
schriftliche Mittheilung zu machen, dabei den ihm ertheilten kirchlichen Auftrag 
darzuthun, sowie den Nachweis zu führen, daß er die persönlichen Eigenschaften 
besitzt, von denen das Gesetz vom 11. Mai 1873. (Gesetz Samml. 1873. S. 191.) 
die Uebertragung eines geistlichen Amtes abhängig macht. Zugleich hat er zu 
erklären, daß er bereit sei) sich eidlich zu verpflichten, dem Könige treu und ge- 
horsam zu seln und die Gesetze des Staates zu befolgen. 
g. 3. 
Innerhalb zehn Tagen nach Empfang der Mittheilung kann der Ober- 
präsident gegen die beanspruchtt Ausäbung der im 8. 1. genamtiten bischöflichen 
Rechte oder Verrichtungen Einspruch erheben. Auf die Erhebung des Einspruchs 
finden die Vorschriften des §. 16. des Gesetzes vom 11. Mai 1873. Gesc 
Jahreang 1874. (Nr. 8190.) 20 ml. 
Ausgegeben zu Berlin den 26. Mai 1874.
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        — 136 — 
Samml. S. 191.) mit der Maßgabe Anwendung, daß die Berufung bei dem 
Gerichtshofe für kirchliche Angelegenheiten nur innerhalb zehn Tagen zulässig ist. 
Wenn kein Einspruch erhoben oder der Einspruch von dem Gerichtshofe 
für kirchliche Angelegenheiten verworfen worden ist, erfolgt die im F. 2. vor- 
eschriebene eidliche Verpflichtung vor dem Oberpräsidenten oder einem von dem- 
Aalben ernannten Kommissarius. 
§. 4. 
Wer vor der eidlichen Verpflichtung bischöfliche Rechte oder Verrichtungen 
der im 8. 1. bezeichneten Art ausübt, wird mit Gefängniß von sechs Monaten 
bis zu Aei Jahren bestraft. 
ieselbe Strafe trifft den persönlichen Vertreter oder Beauftragten eines 
Bischofs (Generalvikar, Offizial u. s. w.), welcher nach Erledigung des bischöflichen 
Stuhles fortfährt, bischöfliche Rechte oder Verrichtungen auszuüben, ohne ander- 
weit in Gemäßheit der SH#. 2. und 3. die Befugniß zur Ausübung derselben er- 
langt zu haben. 
Die vorgenommenen Handlungen sind ohne rechtliche Wirkung. 
K. 5. 
Kirchendiener, welche auf Anerdnung oder im Auftrage eines staatlich nicht 
anerkannten oder in Folge gerichtlichen Erkenntnisses aus seinem Amte entlassenen 
Bischofs oder einer Person, welche bischöfliche Rechte oder Verrichtungen den 
Vorschriften dieses Gesetzes zuwider ausübt, oder eines von diesen Personen er- 
nannten Vertreters Amtshandlungen vornehmen, werden mit Geldstrafe bis zu 
Einhundert Thalern oder mit Haft oder mit Gefängniß bis zu Einem Jahre und 
wenn auf Grund eines solchen Auftrags bischöfliche Rechte oder Verrichtungen 
ausgeübt sind, mit Gefängniß von sechs Monaten bis zwei Jahren bestraft. 
K. 6. 
Wenn die Stelle eines Bischofs in Folge gerichtlichen Urtheils erledigt 
worden ist, hat der Oberpräsident das Domkapitel zur sofortigen Wahl eines 
Bisthumsverwesers (Kapitelsvikars) aufzufordern. 
Erhält der Oberpräsident nicht innerhalb zehn Tagen Nachricht von der zu 
Stande gekommenen Wahl oder erfolgt nicht binnen weiteren vierzehn Tagen 
die eldliche Verpflichtung des Gewählten, so ernennt der Minister der geistlichen 
Angelegenheiten einen Kommissarius, welcher das dem bischöflichen Stuhle ge- 
hörige und das der Verwaltung desselben oder des jeweiligen Bischofs unter- 
liegende bewegliche und unbewegliche Vermögen in Verwahrung und Verwal- 
tung nimmt. Zwangsmaßregeln, welche erforderlich werden, um das Vermögen 
der Verfügung des ummaas zu unterwerfen, trifft der Oberpräfddent. 
erselbe ist befugt, schon vor Ernennung des Kommissars und selbst schon 
bei Erlaß der Aufforderung an das Domkapitel das im Vorstehenden bezeichnete 
Vermögen in Verwahrung zu nehmen und die hierzu erforderlichen Maßregeln 
nöthigenfalls zwangsweise zu treffen. 
S. 7. 
Die Bestimmungen des F. 6. finden gleichfalls Anwendung: 
1) wenn in einem #alle in welchem die Stelle eines Bischofs in Hoolge 
gerichtlichen Urtheils erledigt ist, der Bisthumsverweser aus seinem Amte 
aus
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        — 137 — 
ausscheidet, ohne daß die Einsetzung eines neuen staatlich anerkannten 
Bischofs stattgefunden hat, und 
2) wenn in anderen Fällen der Erledigung eines bischöflichen Stuhles 
bischöfliche Rechte oder Verrichtungen von Personen ausgeübt werden, 
welche den Erfordernissen der I#. 2. und 3. nicht entsprechen. 
. 8. . 
Die Bestimmungen des F. 6. * die Bestellung eines Kommissarius zur 
Verwaltung des dort bezeichneten Vermögens, sowie über die Beschlagnahme 
dieses Vermögene finden ferner in allen Fällen Anwendung wenn ein erledigter 
bischöflicher Stuhl nicht innerhalb eines Jahres nach der Erledigung mit einem 
staatlich anerkannten Bischofe wiederbesetzt ist. 
Der Mirnister der geistlichen Angelegenheiten ist ermächtigt, die Frist zu 
verlängern. " 
K. 9. 
Die Verwaltum sbesufpise des Bischofs gehen auf den Kommissarius über. 
Die Kosten der Verwaltung werden aus dem Vermögen vorweg entnommen. 
Der Kommissarius vertritt den bischöflichen Stuhl oder den Bischof als 
solchen in allen vermögensrechtlichen Beziehungen nach Außen. Er führt die dem 
Bischof zustehende obere Verwaltung und Aufsicht über das kirchliche Vermögen in 
dem bischöflichen Sprengel) einschließlich des Pfarr., Vikarie., Kaplanei= und Stif- 
bungsvermöseng, sowie über das zu kirchlichen Zwecken bestimmte Vermögen aller Art. 
Der Kommissarius wird Dritten gegenüber durch die mit Siegel und Unter- 
schrift versehene Ernennungsurkunde auch in den Fällen legitimirt, in welchen 
die Gesetze eine Spezialvollmacht oder eine gerichtliche, notarielle oder anderweitig 
beglaubigte Vollmacht erfordern. 
— §.10. 
Die Verwaltung des Kommissars endet, sobald ein in Gemäßheit der Vor- 
heiten dieses Gesetzes gültig bestellter Bisthumsverweser (Kapitelsvikar) die 
isthumsverwaltung übernimmt, oder sobald die Einsetzung eines staatlich aner- 
kannten Bischofs stattgehabt hat. « 
Der Kommissarius ist für seine Verwaltung nur der vorgesetzten Behörde 
verantwortlich, und die von ihm zu legende Rechnung unterliegt der Revision 
der Königlichen Ober-Rechnungskammer in Gemäßheit der Vorschrift des §. 10. 
Nr. 2. des Gesetzes vom 27. März 1872. (Gesetz Samml. 1872. S. 278.). Eine 
anderweite Verantwortung oder Rechnungslegung findet nicht statt. 
K. 11. · 
Der Oberpräsident bringt die nach den Vorschriften dieses Gesetzes erfolgte 
Bestellung des Bisthumsverwesers, sowie die Ernennung des Kommissars unter 
Angabe des Tages, an welchem ihre Amtsthätigkeit begonnen hat, ingleichen das 
Erlöschen der Amtsthätigkeit und den Tag desselben durch den Staatsanzeiger, 
sowie durch sämmtliche Amts- und Kreisblätter, welche in dem bischöflichen 
Sprengel erscheinen, zur öffentlichen Kenntniß. 
G. 12. 
Die Anwendung der ##. 6. bis 11. wird dadurch nicht ausgeschlossen) 
daß das Domkapitel für die Dauer der Erledigung des bischöflichen Stuhles 
(Nr. 8190) 20“ einen
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        — 138 — 
einen besonderen Vermögensverwalter (Oekonomen) bestellt oder selbst die Ver- 
waltung übernommen hat, oder daß eine besondere bischöfliche Behörde für die- 
selbe besteht. g 
13. 
Während der Dauer einer kommissarischen Verwaltung in den Fallen der 
Pl 6. und 7. ist derjenige, welchem auf Grund des Patronats oder eines 
sonstigen Rechtstitels in Betreff eines erledigten geistlichen Amtes das Präsen- 
tations. (Nominations-, Vorschlags-) Recht zusteht, befugt, das Amt im Falle 
ur,Seledigurg wieder zu besetzen und für eine Stelvertretung in demselben 
zu sorgen. 
K. 14. 
Macht der Berechtigte von dieser Befugniß Gebrauch, so kommen die 
Vorschriften des Gesetzes vom 11. Mai 1873. (Gesetz Samml. S. 191.) zur 
Anwendung. Die im J. 22. Absatz 1. daselbst dem geistlichen Oberen im Falle 
Vezwidriger Amtsübertragung angedrohte Strafe trifft in gleichem Falle den 
Berechtigten. " « 
.i15. 
Wenn der Berechtigte innerhalb zwei Monaten, von der dazu eröffneten 
rechtlichen Möglichkeit an gerechnet, für eine Stellvertretung nicht sorgt oder 
innerhalb Jahresfrist die Stelle nicht wieder besetzt, so geht Fnne Befugniß auf 
die Pfarr-(Filial-, Kapellen= u. s. w.) Gemeinde über. 
Die Gemeinde hat die im F. 13. bezeichneten Befugnisse in allen Fällen, 
in welchen ein Präsentationsberechtigter nicht vorhanden i 
K. 16. 
Liegen die Voraussetzungen des K. 15. vor, so beruft der Landrath (Amt. 
mann), in Stadtkreisen der Bürgermeister, auf den Mnra von mindestens zehn 
großjährigen, im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte befindlichen, männlichen Ge- 
eindemitgliedern, welche nicht einem mitwählenden Familienhaupte untergeordnet 
ind, sämmtliche diesen Erfordernissen entsprechende Mitglieder der Gemeinde gur 
Beschlußsasung über die Einrichtung der Stellvertretung oder über die Wieder- 
besetzung der Stelle. 
Zur Gültigkeit der Beschlüsse ist erforderlich, daß mehr als die Hälfte der 
Erschienenen dem Beschlusse zugestimmt hat. « «. 
Die näheren Bestimmungen über das Verfahren erläßt der Oberpräßdent. 
· §.17. . 
Kommt eine gültige Wahl zu Stande, so ist nach Maßgabe des §. 16. ein 
Repräsentant zu wählen, welcher die Uebertragung des Amtes an den gewählten 
Geistlichen auszuführen hat. Für das Verhalten und die Verantwortung des 
Repräsentanten gelten die Vorschriften des F. 14. « 
K. 18. 
Wird in den Fällen der §#. 13. bis 17. vom Oberpräsidenten kein Einspruch 
erhoben oder der erhobene Einspruch von dem Gerichtshofe für kirchliche Ange- 
legenheiten verworfen, so gilt der Geistliche als rechtsgültig angestellt. " 19
        <pb n="179" />
        — 139 — 
K. 19. 
Wenn vor dem Tage, an welchem dieses Gesetz in Kraft tritt, die Stelle 
eines Bischofs in Folge gerichtlichen Urtheils erledigt worden ist, so finden die 
Vorschriften dieses Gesetzes ebenfalls Anwendung. 
g. 20. 
Wo in diesem Gesetze von einem Bischofe, bischöflichen Stuhle, Amte' 
Sitze u. s. w. oder einem Bisthume die Rede ist, sind darunter auch ein Exzbischof" 
Fürstbischof, sowie deren Stühle, Aemter, Sitze, Bisthümer u. s. w. zu verstehen. 
Unter den mit dem bischöflichen Amte verbundenen Rechten und geistlichen 
Verrichtungen im Sinne dieses Gesetzes sind sowohl die in dem bichöflichen Amte 
als solchem enthaltenen, als auch die auf Delegation beruhenden Rechte und Ver- 
gen begriffen. ##n 
Der Minister der geistlichen Angelegenheiten ist mit der Ausführung dieses 
Gesetzes beauftragt. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. *n 8 lbed 
Gegeben Wiesbaden, den 20. Mai 1874. 
— Wilhelm. 
Campßhausen. Gr. zu Eulenburg. Leonhardt. Falk. 
v. Kameke. Achenbach. 
  
———— 
(Nr. 8191.) Gesetz wegen Deklaration und Ergänzung des Gesetzes vom 11. Mai 1873. 
über die Vorbildung und Anstellung der Geistlichen (Gese-Samml. 1873. 
S. 191.). Vom 21. Mai 1874. 
Wie Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen r. 
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages Unserer Monarchie, zur 
Deklaration und Ergänzung des Gesetzes über die Vorbildung und Anstellung 
der Geistlichen vom 11. Mai 1873., was folgt: 
Artikel 1. 
Das Gesetz vom 11. Mai 1873. wird dahin deklarirt, daß die Uebertra-. 
gung eines geistlichen Amtes, sowie die Genehmigung einer solchen Uebertragung 
auch dann den Vorschriften der PG. 1. bis 3. des Gesetzes zuwider sind, wenn 
dieselben ohne die im F. 15. daselbst wospeschriedene Benennung des Kandidaten 
oder vor dieser Benennung oder vor Ablauf der im 8. 15. für die Erhebung 
des Einspruchs gewährten Frin erfolgen. 
—. Art.
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        — 140 — 
Artikel 2. 
Die Strafe des §. 23. des Gesetzes vom 11. Mai 1873. trifft einen jeden 
Geistlichen, welcher Amtshandlungen vornimmt, ohne den Nachweis führen zu 
können, daß er zu einem hierzu ermächtigenden Amte oder zur Stellvertretung 
oder zur Hülfsleistung in einem solchen Amte unter Beobachtung der 88. 1. 
bis 3. des genannten Gesetzes berufen worden sei. 
Artikel 3. 
Nach Erledigung eines geistlichen Amtes ist der Oberpräfident befugt, 
die Beschlagnahme des Vermögens der Stelle zu verfügen, wenn 
1) das erledigte Amt den Vorschriften der §#§. 1. bis 3. des Gesetzes vom 
11. Mai 1873. zuwider übertragen ist, oder 
2) wenn Thatsachen vorliegen, welche die Annahme begründen, daß die 
Uebertragung des Amtes nicht unter Beobachtung dieser Vorschriften 
erfolgen werde. 
Der Beschlagnahme unterliegt das gemmmte Vermögen der Stelle, ein- 
schließlich aller Nutzungen, Hebungen und Leistungen. Der Oberpräsident er- 
nennt einen Kommissarius, welcher die Beschlagnahme ausführt und bis zur ge- 
setzmäßigen Wiederbesetzung der Stelle, beziehentlich bis zur gesetzmäßigen Cinvth- 
tung einer einstweiligen Vertretung das Vermögen für Rechnung der Stelle ver- 
waltet. Jangsmaßregeln, welche zur Ausführung der Beschlagnahme erforderlich 
sind, werden im Verwaltungswege getroffen. Der Kommissarius übt alle ver- 
mögensrechtlichen Befugnisse des berechtigten Stelleninhabers mit voller rechtlicher 
irkung aus. 
Die Kosten der Verwaltung werden aus den Einkünften der Stelle ent- 
nommen. 
Artikel 4. 
Wenn nach Erledigung eines geistlichen Amtes ein Geistlicher wegen un- 
befugter Vornahme von Amtshandlungen in diesem Amte in Gemäßheit des 
H.20. Absatz 1. des Gesetzes vom 11. Mai 1873. oder des Artikel 2. dieses 
esetzes rechtskräftig zur Strafe verurtheilt worden ist, so ist derjenige, welchem 
auf Grund des Patronats oder eines sonstigen Rechtstitels das Präsentations- 
(Nominations-, Vorschlags.) Recht zusteht, befugt, das Amt wieder zu besetzen 
und für eine Stellvertretung in demselben zu sorgen. 
Artikel 5. 
Für eine Stellvertretung in dem Erledigten Amte zu sorgen, ist der Berech- 
tigte auch dann befugt, wenn einem Geistlichen nach Maßgabe des §. 5. des 
Reichsgesetzes vom 4. Mai 1874., betreffend die Verhinderung der unbefugten 
Ausübung von Kirchenämtern, der Aufenthalt in dem Bezirke des erledigten 
Amtes versagt worden ist. « 
Art.
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        — 141 — 
Artikel 6. 
Dem Berechiigten ist von dem Strafurtheil (Artikel 4.), sowie von der 
Verfügung wegen Beschränkung des Aufenthalts (Artikel 5.) amtlich Kenntniß 
zu geben. 
In Betreff der vor Verkündigung dieses Gesetzes ergangenen Urtheile 
und Verfügungen ist jene Mittheilung sosn nach Inkrafttreten desselben zu be- 
wirken. 
Artikel 7. 
Macht' der Berechtigte von der ihm zustehenden Befugniß (Artikel 4. 5.) 
Gebrauch, so kommen 2. Vorschriften des Gesetzes vom . Mai 1873. zur 
Anwendung. Die im §. 22. Absatz 1. daselbst dem geistlichen Oberen im Falle 
gesehuwidriger Amtsübertragung angedrohte Strafe trifft in gleichem Falle den 
erechtigten. 
Artikel 8. 
Wenn der Berechtigte innerhalb zweier Monate vom Tage des Empfanges 
der vorgeschriebenen Mittheilung (Artikel 6.) für eine Stellvertretung nicht Lig 
oder innerhalb Jahresfrist, von dem nämlichen Zeitpunkt an gerechnet, die Stelle 
nicht wieber besett, so geht seine Befugniß auf die Pfarr- (Filial-, Kapellen- ꝛc.) 
Gemeinde über. 
Die Gemeinde hat die in Artikel 4. 5. bezeichneten Befugnisse in allen 
Fällen, in welchen ein Präsentationsberechtigter nicht vorhanden 5 
Die Vorschriften des Artikel 6. finden auf die Gemeinde entsprechende 
Anwendung. Dieselbe ist insbesondere davon in Kenntniß zu seten daß der 
räsentationsberechtigte innerhalb der gesetzlichen Frist von seinem Rechte keinen 
ebrauch gemacht hat. - 
Artikel 9. 
Liegen die Voraussetzungen des Artikel 8. vor, so beruft der Landrath 
(Amtmann), in Stadtkreisen der Bürgermeister, auf den Antrag von mindestens 
zehn großsährißen im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte befindlichen, männlichen 
Gemeindemitgliedern, welche nicht einem mitwählenden Familienhaupte unter- 
geordnet sind, sämmtliche diesen Erfordernissen entsprechende Mitglieder der Ge- 
meinde zur Beschlußfassung über die Einrichtung der Stellvertretung oder über 
die Wi rrbesesung der Stelle. 
Zur Gültigkeit der Beschlüsse ist erforderlich, daß mehr als die Hälfte der 
Erschienenen dem Beschlusse zugestimmt hat. 
Die näheren Bestimmungen über das Verfahren erläßt der Oberpräsident. 
Artikel 10. 
Kommt eine gültige Wahl 8 Stande, so ist nach Maßgabe des Artikel 9. 
ein Repräsentant zu wählen, welcher die Alebertragung des Amtes an den ge- 
wählten Geistlichen auszuführen hat. Tur das Verhalten und die Verant- 
wortung des Repräsentanten gelten die Vorschriften des Artikel 7. 
(r. 8191—1#) Art.
        <pb n="182" />
        — 142 — 
Artikel 11. 
Wird in den Fällen der Artikel 4—10. vom Oberpräsidenten kein Ein- 
spruch erhoben oder der erhobene Einspruch von dem Gerichtshofe verworfen, 
so gilt der Geistliche als rechtsgültig angestellt. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Wiesbaden, den 21. Mai 1874. 
d. S) Wilhelm. 
Camphausen. Gr. zu Eulenburg. Leonhardt. Falt. 
v. Kameke. Achenbach. 
  
(Nr. 8192.) Allerhöchster Erlaß vom 13. April 1874., betreffend den Dienstrang der Ober- 
amts-Sekretaire in den Hohenzollernschen Landen. 
A den Bericht vom 8. April d. J. will Ich den Oberamts- Sekretairen 
in den Hohenzollernschen Landen denselben Hienstrang beilegen, welcher nach der 
Verordnung vom 7. Februar 1817. J. 6. B. III. den Regierungs-Subaltermen 
I. Klasse zusteht. Dieser Erlaß ist durch die Gesetz Sammlung zu veröffentlichen. 
Berlin, den 13. April 1874. 
Wilhelm. 
Camphausen. Gr. zu Eulenburg. 
An den Finanzminister und den Minister des Innern. 
  
  
(Nr. 8193.) Bekanntmachung, betreffend die Ausfährung des Gesetzes über das Grundbuch- 
wesen in dem Jadegebiet vom 23. März 1873. (Gesetz-Samml. S. 111.). 
Vom 19. Mai 1874. 
J. Gemäßheit des §. 14. des Gesetzes über das Grundbuchwesen in dem 
Jadegebiet vom 23. März 1873. wird hierdurch bestimmt, daß das Verfahren 
zur Anlegung des Grundbuchs im Bezirk des Grundbuchamts Wilhelmshaven 
am 1. Juni 1874. beginnt. 
Berlin, den 19. Mai 1874. 
Der Justizminister. 
Leonhardt- 
  
  
MRedigirt im Büreau des Staats- Ministerlums. 
Serlin, gedruckt in der Königlichen fes Ober- Hofbuchbruckerei 
(X. u. Decker).
        <pb n="183" />
        —–— 143 — 
Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
—FNr. 12.— 
  
Inhalt: Gese)q, betreffend die außerordentliche Tilgung von Staatsschulden, S. 118. — Bekanntmachung 
der nach dem Gesetz vom 10. April 1872. durch bie Regierung#. Amtsblätter publizirten landesherrlichen 
Erlasse, Urkunden 2c., G. 146. 
— 
(r. 8194.) Oese, betreffend die außerordentliche Tügung von Staatsschulden. Vom 
26. Mai 1874. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Koͤnig von Preußen ꝛt. 
A8 mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtages der Monarchie, 
was folgt: 
K. 1. 
Der Finanzminister wird ermächtigt, zur vollständigen Tilgung 
1) der auf Grund des Gesetzes vom 7. Mai 1856. (Ges. Samml. S. 334.) 
aufgenommenen 43prozentigen Staatsanleihe, 
2) der nachgenannten Schulden der vormaligen Hannoverschen General- 
steuerkasse: 
4prozentige 
Calenberg-Grubenhagem'sche, 
Lüneburgische, 
yasche, 
remen-Verden'’sche 
Obligationen Lit. A, B. C, L. K. R und ohne Literaj 
wproeniige 
Calenberg-Grubenhagenssche, 
Lüneburgische, 
Bremen-Verdenssche, 
Osnabrückische, 
Bentheimische, 
Hildesheimische 
Jahrgang 1874. (Nr. 8194.) 21 Obli- 
Ausgegeben zu Berlin den 28. Mai 1874.
        <pb n="184" />
        — 144 — 
Obligationen Lit. A, B, C, D. E, F, 6, H, I. K, L, M, N und 
ohne Litera; 
3prozentige 
Münstersche Schulden; 
3) der vormals Hannoperschen 4prozentigen Eisenbahnschulden, Obligationen 
Lit. Er, Fi, Gi, Hi. Ii, « 
die Summe von 17,713,143 Thlr. 15 Sgr. 4 Pf. zu verwenden und davon 
8,000,000 Thlr. aus dem Verwaltungsüberschufse des Jahres 1873., 3,536,149 
Thaler aus den auf Grund des Reichsgesetzes, betreffend die Ausgabe von 
Reichskassenscheinen, zur Ueberweisung an Preußen gelangenden Geldmitteln und 
6,176,994 Thlr. 15 Sgr. 4 Pf. aus den der Preußischen Staatskasse auf Grund 
der Bestimmungen in den Artikeln VI. und VIlI. des Reichsgesetzes, betreffend 
die Französische Kriegskosten. Entschädigung, vom 8. Juli 1872. (Reichs-Gesetzbl. 
S. 289.) überwiesenen Geldmitteln zu entnehmen. 
. 2. 
Zu welchem Zeitpunkte die einzelnen Anleihen durch die Hauptverwaltung 
der Staatsschulden aufzukündigen sind, bestimmt der Finanzminister. Derselbe 
wird zugleich ermächtigt, auch schon vor dem Ablauf der Kündigungsfristen auf 
Obligationen, welche zur Einlösung präsentirt werden, die verschriebenen Kapital- 
beträge nebst den bis zum Tage der Einlösung aufgelaufenen Zinsen durch die 
Hauptverwaltung der Staatsschulden auszahlen, sowie auch den Rückkauf zu an- 
gemessenen Kursen stattfinden zu lassen. . « 
5.3. 
Ueber die Ausführung dieses Gesetzes ist dem Landtage bei seinem nächsten 
Zusammentritt Rechenschaft abzulegen. 
Uekundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Bad Ems, den 26. Mai 1874. 
. S# Wilhelm. 
Camphausen. Gr. zu Eulenburg. Leonhardt. Falk. 
v. Kameke. Achenbach.
        <pb n="185" />
        — 145 — 
Bekanntmachung. 
N. Vorschrift des Gesetzes vom 10. April 1872. (Gesetz= Samml. S. 357.) 
sind bekannt gemacht: 
1) das Allerhöchste Privilegium vom 31. Januar 1874. wegen eventueller 
Ausgabe auf den Inhaber lautender Obligationen der Sammtgemeinde 
Malstadt- Burbach= Rußhütte Kreises Saarbrücken im Betrage von 
180,000 Mark durch das Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Trier 
Nr. 11. S. 59. bis 61., ausgegeben den 12. März 1874.; 
2) das Allerhöchste Privilegium vom 11. Februar 1874. wegen eventueller 
Ausfertigung auf den Inhaber lautender Kreis. Obligationen des Kreises 
Prx. Eylau im Betrage von 252,000 Thlr. = 756,000 Mark durch das 
Amtsblatt der Königl. Repierung zu Königsberg Nr. 15. S. 99. bis 101., 
ausgegeben den 9. April 1874.; 
3) das Allerhöchste Privilegium vom 25. Februar 1874. wegen eventueller 
Ausgabe auf jeden Inhaber lautender Obligationen des Kreises Friedland 
#um Betrage von 258,000 Thlr. = 774,000 Reichsmark durch das 
mtsblatt der Königl. Regierung zu Königsberg Nr. 15. S. 97. bis 99., 
ausgegeben den 9. April 1874.; 
4) der Allerhöchste Erlaß vom 27. Februar 1874.) betreffend die Ver- 
leihung des Expropriationsrechts und der fiskalischen Vorrechte an den 
Kreis Trebnitz für den Bau und die Unterhaltung einer Chaussee von 
dem Ende der Graupenstraße in Trebnitz ab in der Richtung über 
Droschen, Burgwitz, durch das Dorf Heidewilxen bis zum Eingangsthore 
des Bahnhofes in Obernigk, durch das Amteblatt der Fonigt Re- 
gierung zu Breslau Nr. 19. S. 213., ausgegeben den 8. Mai 1874.; 
5) das Allerhöchste Privilegium vom 27. Februar 1874. wegen Ausfertigung 
auf den Inhaber lautender Kreißobligationen des 1 Kreises im Be- 
trage von 53,000 Thlr. durch das Amtsblatt der Königl. Regierung 
zu Breslau Nr. 19. S. 213. bis 215., ausgegeben den 8. Mai 1874.1 
6) der Allerhöchste Erlaß vom 2. Märf 1874., betreffend die Verleihung 
des Expropriationsrechts und der fiskalischen Vorrechte an das Amt Rorup 
im Kreise Cochfed für den Bau und die Unterhaltung der innerhalb des 
Gemeindebezirks von Limbergen belegenen Straßen: 1) von der Grenze 
mit der Gemeinde Darup bei der Schule von Hövel im Anschluß an die 
Darup-Höveler Gemeinde-Chaufse bis zum Mühlenbach an der Grenze 
mit der Gemeinde Dülmen in der Rcchung auf die Münster-Weseler 
Staatsstraße, 2) von Station 6 + 17 m. der Chaussee zu 1. ab bis 
zum Hagenbach an der Grenze mit der Gemeinde Nottuln zum Anschluß 
an den nach Nottuln führenden Gemeindeweg, durch das Amtsblatt der 
Königl. Regierung zu Münster Nr. 16. S. 59., ausgegeben den 
18. April 1874.; 
7) der Allerhöchste Erlaß vom 9. März 1874., betreffend die Verleihung 
des Expropriationsrechts und der fiskalischen Vorrechte an den Ihe 
arts.
        <pb n="186" />
        — 146 — 
Eckartsberga für den Bau und die Unterhaltung einer Chaussee von 
Billroda über Kahlwinkel, Bernsdorf, Saubach Gerichtsantheil und 
Saubach Amtsantheil nach Bibra, durch das Amtsblatt der Königl. Re. 
gierung zu Merseburg Nr. 18. S. 99.), ausgegeben den 2. Mai 1874.; 
8) der Allerhöchste Erlaß vom 13. März 1874., betreffend die Konvertirung 
der von der Korporation der Kaufmanncchast zu Königsberg i. Pr. in 
Folge des Privilegiums vom 18. Januar 1869. (Geset= Samm . S. 284.) 
ausgegebenen fünfprozentigen Schuldverschreibungen in viereinhalbpro- 
zentige, durch das Amtsblatt der Königl. Regierung zu Königsberg 
Nr. 20. S. 151., ausgegeben den 14. Mai 1874.; 
9) das Allerhöchste Privilegium vom 18. März 1874. wegen eventueller 
Ausgabe auf jeden Inhaber lautender Obligationen der Stadt Hanau 
im Betrage von 600,000 Reichsmark durch das Amtsblatt der Königl. 
Regierung zu Kassel Nr. 17. S. 86. bis 88., ausgegeben den 29. April 1874.; 
10) der Allerhöchste Erlaß vom 20. März 1874. und der durch denselben 
genehmigte fünfte Nachtrag zu dem Revidirten Reglement für die Land- 
Feuersosiett der Kurmark Brandenburg und der Niederlausitz vom 15. Ja- 
nuar 1855. durch die Amtsblätter 
der Königl. Regierung zu Potsdam Nr. 17. S. 135./136., ausge- 
geben den 24. April 1874., 
der Königl. Regierung zu Frankfurt a. d. O. Nr. 16. S. 90., aus- 
gegeben den 22. April 1874.; 
11) das Allerhöchste Privilegium vom 28. März 1874. wegen Emission fünf.- 
prozentiger Prioritäts-Obligationen IV. Emiston der Rheinischen Eisenbahn- 
Hesels aft zum Betrage von 10,000,000 Thlr. oder 30,000,000 Mark 
urch die Amtsblätter 
der Königl. Regierung zu Cöln Nr. 18. S. 89. bis 93., ausgegeben 
den 6. Mai 1874., 
der Königl. Regierung zu Düsseldorf Nr. 20. S. 195. bis 199., aus- 
gegeben den 9. Mai 1874., "„ 
der Königl. Regierung zu Arnsberg Nr. 18. S. 139. bis 143.) aus- 
gegeben den 2. Mai 1874.) 
12) das Allerhöchste Privilegium vom 28. Mär 1874, wegen eventueller 
Ausgabe auf jeden Inhaber lautender Obligationen des Kreises Preußisch 
Stargard zum Betrage von 522,000 Mark Reichsmünze durch das 
Amtsblatt der Königl. Regierung zu Danzig Nr. 18. S. 103. bis 105., 
ausgegeben den 2. Mai 187 
  
Redigirt im Büreau des Staats- Ministeriums. 
in, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober- Hofbuchdrucke#r# 
v. Decker).
        <pb n="187" />
        — 147 — 
Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
NNr. 13.—⅛ 
  
(Nr. g195, Geseßz, betreffend die evangelische Kirchengemeinde- und Synodalordnung vom 
10. September 1873. für die Provinzen Prcußen, Brandenburg, Pommern, 
Posen, Schlesien und Sachsen. Vom 25. Mai 1874. 
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen ## 
verordnen mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtages der Monarchie, 
für die Provinzen Preußen, Brandenburg, Pommern, Posen, Schlesien und 
Sachsen, was folgt: 
Artikel 1. 
Die Vertretung der evangelischen Kirchengemeinden, sowie die Verwaltung 
des Kirchenvermögens geht vom 1. Juli 1874. ab nach Maßgabe der folgenden 
Bestimmungen auf die im K. 1. der in der Anlage enthaltenen Kirchengemeinde- 
und Synodalordnung vom 10. September 1873. bestimmten Organe über. 
Artikel 2. 
Der Gemeinde-Kirchenrath übt die ihm in der Gemeindeordnung zuge- 
wiesenen Rechte in Betreff 
1) der Verfügung über die Kirchengebäude (§&amp;. 15.); 
2) der Vertretung der Gemeindeinteressen in Bezug auf die Schule (K. 16.); 
3) der Vertretung der Gemeinde in vermögensrechtlicher Beziehung und bei 
Verwaltung des Kirchenvermögens, einschließlich des Vermögens der 
kirchlichen Lokalstistungen, sowie des Pfarr= und Pfarrwittwenthums- 
Vermögens (. 22—24) 
4) der Vertretung der Gemeinde bei Parochialveränderungen (§. 25.). 
Die zur Ausübung dieser Rechte erforderlichen Beschlüsse werden nach . 11. 
We 2. las . tfaßt und Dritten gegenüber nach H. 11. Absatz 5. und F. 22. 
Watz 2. . 
Die Värwaltung der Kirchenkasse richtet sich nach §. 24. 
Soehrgang 1874. (Tr. 8185,) 22 
Ausgegeben zu Berlin den 4. Juni 1874. 
Art.
        <pb n="188" />
        — 148 — 
Artikel 3. 
Die Gemeindevertretung (§. 27. Absatz 1. und 2., §. 42. Absatz 2., §. 45. 
Absatz 3.) übt die ihr in dem F. 31. zugewiesenen Rechte. 
Die Ausübung derselben ersorerlichen Beschlüsse werden nach §9. 29. 
und 30. gefaßt. 
Beschlüsse über Umlagen auf die Gemeindeglieder können erst dann voll- 
streckt werden, wenn sie von der Staatsbehörde für vollstreckbar erklärt worden sind. 
Diese Erklärung ist insbesondere zu versagen, sofern Bedenken hinsichtlich 
der Ordnungsmäßigkeit der Auferlegung, der Angemessenheit des Beitragsfußes 
oder der Leistungsfähigkeit der Pflichtigen bestehen. 
Artikel 4. 
Die Rechte, welche nach den Artikeln 2— 3. dem Gemeinde Kirchenrath 
und der Gemeindevertretung in einzelnen Gemeinden zustehen, werden in den 
Fällen des §. 2. Absatz 2. und 3. der Gemeindeordnung den vereinigten 
Gemeinde-Kirchenräthen und Gemeindevertretungen für die gemeinsamen Ange- 
legenheiten beigelegt. 
Artikel 5. 
Zur Feststellung von Gemeindestatuten, welche die Kirchengemeinde- und 
Synodalordnung ergänzen oder modifiziren (F. 31. Nr. 11. und 46.), bedarf 
es der vorgängigen Anerkennung Seitens der Staatsbehörde, daß die entworfene 
Bestimmung den in Artikel 1—4. und Artikel 8. staatsgesetzlich genehmigten 
Vorschriften nicht zuwider sei. 
Artikel 6. 
Die Bestimmungen des §. 73. über die Kosten für die Bildung und Wirk- 
samkeit der Gemeinde-Kirchenräthe und Gemeindevertretungen kommen vom 
1. Juli 1874. ab zur Anwendung. 
Artikel 7. 
Wegen der den Kreis= und Provinzialsynoden und deren Vorständen in 
der evangelischen Kirchengemteinde- und Synodalordnung vom 10. September 1873. 
zugewiesenen Rechte bleibt die staatsgesetzliche Regelung, soweit es deren bedarf, 
vorbehalten. " 
Artikel 8. 
Die Rechtsverhältnisse des Patrons in Betreff der Vermögensverwaltung 
werden bis zum Erlaß des in Artikel 17. der Verfassungsurkunde vorgesehenen 
Gesetzes über die Aufhebung des Patronats durch F. 23. bestimmt. 
Wenn jedoch ein Patron, welcher für die Kirchenkasse im Falle ihrer Un- 
ulänglichkeit ganz oder theilweise einzutreten hat, zu Ausgaben aus dieser Kasse, 
fün welche sie kerzer nicht bestimmt gewesen ist, seine Zustimmung verweigert, so 
darf die Einwilligung nicht durch die vorgesetzte Aufsichtsbehörde ergänzt wenen 
t.
        <pb n="189" />
        — 149 — 
Artikel 9. 
Alle diesem Gesetz und dem ersten Abschnitt der Kirchengemeinde- und 
Synodalordnung entgegenstehenden Bestimmungen, mögen dieselben im Allgemeinen 
Landrecht, in Provinzialgesetzen oder in Lokalgesetzen und Lokalordnungen ent- 
l#lten oder durch Observanz oder Gewohnheit begründet sein, treten mit dem 
1. Juli 1874. außer Kraft. 
, Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Wiesbaden, den 25. Mai 1874. 
( S.) Wilhelm. 
Camphausen. Gr. zu Eulenburg. Leonhardt. Falk. 
v. Kameke. Achenbach. 
Aulage. 
Allerhöchster Erlaß 
vom 10. September 1873., 
betreffend 
die Einführung einer evangelischen Kirchengemeinde- und Synodalordnung 
für die Provinzen Preußen, Brandenburg Vommern) Posen) Schlesien 
und Sachsen, sowie die Berufung einer außerordentlichen Generalsynode 
für die acht älteren Provinzen. 
Seit einer Reihe von Jahren ist Meine Fürsorge darauf gerichtet gewesen, 
die dem nothwendigen Ausbau der evangelischen Kirchenverfassung für die älteren 
Provinzen der Monarchie gewidmeten Arbeiten sobald als thunlich dem Abschlusse 
giufühen. Nach Vernehmung der in Gemäßheit Meines Erlasses vom 5. Juni 
869. berufenen außerockenklihen Provinzialsynoden erachte es gegenwärtig 
an der Zeit, auf Grund der gemachten Erfahrungen und in nückfcth'n der 
vorliegenden Bedürfnisse zu einer definitiven Ordnung der Gemeinde-Organe und 
der Synoden zu schreiten. Demgemäß ertheile Ich kraft der Mir als Träger 
C#r. 8105.) 22= des
        <pb n="190" />
        — 150 — 
des landesherrlichen Kirchenregiments sussehenden Befugnisse der als Anlage I. 
beifolgenden Kirchengemeinde- und Synodalordnung für die Pr- 
vinzen Preußen, Brandenburg, Pommern, Posen, Schlesien und 
Sachsen hierdurch Meine Sanktion und verkünde dieselbe als kirchliche Ordnung. 
Indem Ich durch diese Ordnung den in der Kirche vorhandenen Kräften Gelegen- 
heit gebe, am Dienste des kirchlichen Lebens mehr als bisher sich selbstthätig zu 
betheiligen, hoffe Ich zu Gott, daß Er in Seiner Barmherzigkeit Seinen Segen 
zu den neuen Einrichtungen geben werde. Die dadurch herbeigeführten Aende- 
rungen beschränken sich auf die kirchliche Verfassung; der Bekenntnißstand und 
die Union in den genannten Provinzen und den dazu gehörenden Gemeinden 
werden daher, wie Ich ausdrücklich erkläre, durch die neue Ordnung in keiner 
Weise berührt. Mit der Ausführung der Kirchengemeinde- und Synodalordnung 
ist, soweit letztere nicht zu ibrer Regelung vorab noch einer Mitwirkung der 
Laondesgesehgebung. wie insbesondere Hinsichts der Vermögensverwaltung der 
Gemeinden und der Betheiligung des Patronats bei derselben bedarf, unver- 
züglich vorzugehen, und beauftrage Ich den Evangelischen Ober-Kirchenrath im 
Einverständniß mit dem Minister der geistlichen Angelegenheiten das Weitere 
u veranlassen. Gleichzeitig bestimme Ich, daß Behufs des vollständigen Ab- 
schlusses der Arbeiten für die evangelische Kirchenverfassung der acht älteren Pro- 
vinzen eine außerordentliche Generalsynode zusammentrete, über deren Aufgabe, 
Zusammensetzung und Thätigkeit Ich die in der Anlage II. enthaltenen Anord- 
nungen getroffen habe. Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Geset= Sammlung 
zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. 
Berlin, den 10. September 1873. 
Gez.) Wilhelm. 
(gegengez.) Falk. 
An den Minister der geistlichen 2c. Angelegenheiten 
und den Evangelischen Ober Kirchenrath.
        <pb n="191" />
        — 151 — 
I. 
Kirchengemeinde= und Synodalordnung 
für die 
Provinzen Preußen, Brandenburg, Pommern, Posen, Schlesien 
und Sachsen. 
Erster Abschnitt. 
Organe der Gemeinde. 
I. Allgemeine Bestimmungen. 
S. 1. 
Die Kirchengemeinden haben ihre Angelegenheiten innerhalb der gesetzlichen 
Grenzen selbst zu verwalten. Als Organe dieser Selbstverwaltung dienen die 
Gemeinde-Kirchenräthe und die Gemeindevertretungen. 
S. 2. . 
In jeder Kirchengemeinde wird ein Gemeinde-Kirchenrath, in den größeren 
Demeinden auch eine Gemeindevertretung gemäß der nachfolgenden Ordnung 
ildet. 
8 Sind mehrere Gemeinden unter einem gemeinschaftlichen Pfarramt ver- 
bunden (vereinigte Muttergemeinden, Mutter- und Tochtergemeinden), so treten 
in allen gemeinsamen Angelegenheiten der Gesammtparochie die besonderen Ge- 
meinde-Kirchenräthe beziehungsweise Gemeindevertretungen zu einer gemeinsamen 
berathenden und beschließenden Körperschaft zusammen. 
In Ortschaften, welche mehrere unter einem gemeinsamen Pfarramt nicht 
verbundene Parochien umfassen, kann zur Behandlung gemeinsamer Angelegen- 
heiten ein Zusammentreten einiger oder sämmtlicher Gemeinde-Kirchenräthe be- 
Hehun sweise Gemeindevertretungen unter Einwilligung derselben oder im Falle 
es Wbderspruchs nach ertheilter Zustimmung der Kreissfynode von dem Konsi= 
storium angeordnet werden. 
Die Theilnahme zugeschlagener Vagantengemeinden (Gastgemeinden) an 
dem Gemeinde-Kirchenrath und der Gemeindevertretung der Pfarrgemeinde ist 
durch statutarische Bestimmung zu regeln (F. 46). 
II. Gemeinde-Kirchenrath. 
A. Mitglieder des Gemeinde -Kirchenraths. 
K. 3. 
Der Gemeinde -Kirchenrath besteht: 
1) aus dem Pfarrer (Pastor, Prediger) der Gemeinde oder dessen Stell- 
vertreter im Pfarramt, 
C##. 8195.) 2) aus
        <pb n="192" />
        — 152 — 
2) aus mehreren Aeltesten, welche, soweit ihre Ernennung nicht dem Patron 
zusteht (F. 6.), durch die Gemeinde gewählt werden (§9. 34. ff.). 
S. 4. 
Sind mehrere Pfarrgeistliche in der Gemeinde fest angestellt, so gehören 
sie sämmtlich dem Gemeinde -Kirchenrath als Mitglieder an. 
Hülfsprediger auf nicht fundirten Stellen nehmen, auch wenn sie ordinirt 
sind, nur als Mitglieder mit berathender Stimme an den Sitzungen des Ge- 
meinde Kirchenraths Theil. 
6 5 
Die Zahl der Aeltesten soll nicht mehr als zwölf und nicht weniger als 
vier betragen. In Filialgemeinden kann die Zahl auf zwei beschränkt werden. 
Die Feststellung der Zahl der Aeltesten in den einzelnen Gemeinden erfolgt 
unter Berücksichtigung der Seelenzahl, sowie der sonstigen örtlichen Verhältnisse 
für die erstmalige Wahl durch das Konsistorium, künftig nach Vernehmung der 
Gemeindevertretung durch die Kreissynode. Bei vereinigten Muttergemeinden oder 
Mutter- und Tochtergemeinden ist die Zahl der Aeltesten innerhalb des zulässigen 
Höchstbetrages auf die Gemeinden der Gesammtparochie angemessen zu vertheilen. 
.6. 
In Patronatsgemeinden hat der Patron die Befugniß, ein Gemeindeglied, 
welches die zur Wählbarkeit erforderlichen Eigenschaften befitzt (K. 35.), zum 
Aeltesten zu ernennen. 
Besitzt der Patron die zur Wählbarkeit erforderlichen Eigenschaften, so kann 
er selbst in den Gemeinde-Kirchenrath eintreten. Das gleiche Recht hat unter der 
gleichen Voraussetzung der ein= für allemal bestellte Vertreter desjenigen Patrons, 
welcher keine physische Person ist. 
Kompatrone haben über die Ausübung der vorstehenden Befugnisse sich 
unter einander zu vereinigen. Die Befugniff ruhen, so lange eine Einigung 
nicht zu Stande kommt. (: 
Die Aeltesten sind im Hauptgottesdienst vor der Gemeinde feierlich einzu- 
führen und durch Abnahme des nachfolgenden Gelübdes zu verpflichten: 
Gelobet Ihr vor Gott und dieser Gemeinde, des Euch befohlenen Dienstes 
sorgfältig und treu, dem Worte Gottes, den Ordnungen der Kirche und 
dieser Gemeinde gemäß, zu warten, und gewissenhaft darauf zu achten, 
daß Alles ordentlich und ehrlich in der Gemeinde zugehe zu deren 
Besserung? 
Erst mit Ablegung dieses Gelübdes ist der Aelteste als in das Amt eingetreten 
zu erachten. 
B. Sitzungen und Beschlüsse des Gemeinde Kirchenraths. 
KS. 8. 
Den Vorsitz im Gemeinde-Kirchenrath führt der Pfarrer. Bei Erledigung 
des Pfarramts oder dauernder Verhinderung des Pfarrers geht das Recht des 
or-
        <pb n="193" />
        — 153 — 
Vorsitzes auf den Superintendenten über, welcher sich in dessen Ausübung von 
einem Mitgliede des Gemeinde-Kirchenraths oder einem benachbarten Geistlichen 
vertreten lassen kann. In Fällen vorübergehender Verhinderung führt den stell- 
vertretenden Vorsitz ein Aeltester, welcher vom Gemeinde Kirchenrath aus seiner 
Mitte auf drei Jahre nach dem Eintritt der neuen Aeltesten (§. 43.) gewählt wird. 
Sind mehrere Pfarrgeistliche in der Gemeinde fest angestellt, so kommt 
der Vorsitz dem ersten, oder, wo keine Unterordnung unter ihnen stattfindet, dem 
der Ordination nach ältesten zu. Zur Stellvertretung ist der im Range bezie- 
hungsweise Dienstalter nächstfolgende Geistliche berufen. 
In den Fällen des §. 2. Absatz 3. führt, wenn einer der Geistlichen zugleich 
Superintendent ist, dieser, sonst ein von der Versammlung gewählter Geistlicher 
den Vorsttz. 
S. 9. 
Der Gemeinde Kirchenrath versammelt sich pu ordentlicher Sitzung in der 
Regel monatlich ein Mal an dem ein- für allemal von ihm festgesetzten Tage; 
u außerordentlicher Sitzung, so oft ihn der Vorsitzende durch gaeesten oder 
sont ortsübliche Einladung beruft. 
Die außerordentliche Berufung muß erfolgen, wenn mindestens die Hälfte 
der Aeltesten unter Angabe des Zweckes dieselbe verlangt. 
S. 10. 
eröff Die Sitzungen sind nicht öffentlich und werden in der Regel mit Gebet 
t 
net. 
Jedes Mitglied des Gemeinde Kirchenraths ist verpflichtet, über alle die 
Seelsorge und Kirchenzucht betreffenden Angelegenheiten, sowie über die sonst als 
vertraulich bezeichneten Gegenstände Verschwiegenheit zu beobachten. 
K. 11. 
Der Vorsitzende leitet die Verhandlungen und ist für die Aufrechthaltung 
der Ordnung verantwortlich. 
Die Beschlüsse werden durch Stimmenmehrheit der Anwesenden gefaßt. 
Bei Sümmengleichgeit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei Wahlen 
das Loos. 
Zur Gültigkeit eines Beschlusses ist erforderlich, daß mehr als die Hälfte 
der Mitglieder des Gemeinde -Kirchenraths an der Abstimmung Theil genommen 
hat. Mitglieden welche an dem Gegenstande der Beschlußfassung pellönech be. 
theiligt sind, haben sich der Abstimmung zu enthalten. 
Die Beschlüsse des Gemeinde Kirchenraths find unter Angabe des Tages 
und der Anwesenden in ein Protokollbuch zu verzeichnen, und jedes Protokoll 
von dem Vorsitzenden und mindestens einem Aeltesten zu unterschreiben. 
Dritten gegenüber werden, soweit der §. 22. nichts Anderes bestimmt, Be- 
schlüsse des Gemeinde-Kirchenraths durch Auszüge aus dem Protokollbuch be- 
kundet, welche der Vorsitzende beglaubigt. Ausfertigungen ergehen unter der 
Unterschrift des Vorsitzenden. « 
s»mk.8195.) §.12.
        <pb n="194" />
        — 154 — 
&amp; 12. 
In Gemeinde-Kirchenräthen von stärkerer Mitgliederzahl können für be- 
stimmte Geschäftszweige einzelne Mitglieder vorzugsweise berufen werden. Die 
bezüglichen Anordnungen, sowie die Einrichtung von Deputationen und Kom- 
missionen bleiben dem Gemeinde Kirchenrath überlassen. 
C. Wirkungskreis des Gemeinde Kirchenraths. 
F. 13. 
Der Gemeinde Kirchenrath hat den Beruf, in Unterstützung der pfarr- 
amtlichen Thätigkeit nach bestem Vermögen zum religiösen und sittlichen Aufbau 
der Gemeinde zu helfen, die christlichen Gemeindethätigkeiten zu fördern und die 
Kirchengemeinde in ihren inneren und äußeren Angelegenheiten zu vertreten. 
G. 14. 
Insbesondere liegt dem Gemeinde Kirchenrath ob: 
1. christliche Gesinnung und Sitte in der Gemeinde, sowohl durch eigenes 
Vorbild, als auch durch besonnene Anwendung aller dazu geeigneten und statt- 
haften Mittel aufrecht zu erhalten und zu fördern. 
Der Hfrrer bleibt in seinen geistlichen Amtsthätigkeiten der Lehre, Seel- 
sorge, Verwaltung der Sakramente und in seinen übrigen Ministerialhandlungen 
von dem Gemeinde-Kirchenrath unabhängig. Er ist jedoch verpflichtet, die 
Fälle, wo er ein Gemeindeglied von der Theilnahme an einer von ihm zu voll- 
iehenden Amtshandlung, insbesondere vom heiligen Abendmahle, zurückzuweisen 
sür nothwendig hält, unter schonender einstweiliger Zurückhaltung des Betref- 
fenden, dem Gemeinde= Kirchenrath vorzulegen. Stimmt dieser zu, so ist die 
Barückweisung auszusprechen, gegen welche dem Betroffenen der Rekurs an die 
eissynode (F. 53. Nr. 4.) offen bleibt. Erklärt sich der GemeindeKirchen- 
rath gegen die Zurückweisung, so wird dieser Beschluß zwar sofort wirksam, aber 
der Geistliche ist befugt, wenn er sich bei demselben nicht beruhigen will, die 
Sache zur Entscheidung an die Kreissynode zu bringen. 
Der Gemeinde Kirchenrath ist wie berechtigt so verpflichtet, Verstöße des 
Geistlichen und der Aeltesten in ihrer Amtsführung oder ihrem Wandel in sei- 
nem Schooße zur Sprache zu bringen. Jedoch steht ihm Behufs weiterer Ver- 
folgung nur zu, der vorgesetzten Kirchenbehörde davon Anzeige zu machen. 
KC. 15. 
2. Der Gemeinde-Kirchenrath hat für Erhaltung der äußeren gottesdienst- 
lichen Ordnung zu sorgen und die Heilighaltung des Sonntags zu befördern. 
Zur Abänderung der üblichen Zeit der öffentlichen Gottesdienste bedarf 
der Pfarrer der Zustimmung des Gemeinde-Kirchenraths. 
Dieselbe ist auch erforderlich, wenn wegen Abänderung der in der Ge- 
meinde bestehenden lokalen liturgischen Einrichtungen Anträge an die zuständigen 
Behörden gerichtet werden sollen. 
Der
        <pb n="195" />
        — 155 — 
Der Gemeinde-Kirchenrath entscheidet über die Einräumung des Kirchen- 
gebäudes zu einzelnen nicht gottesdienstlichen Handlungen, welche der Bestimmung 
es Kirchengebäudes nicht widersprechen. 
G. 16. 
3. Der Gemeinde-Kirchenrath hat die religiöse Erziehung der Jugend 
zu beachten und die Interessen der Kirchengemeinde in Bezug auf die Schule zu 
vertreten. 
Eine unmittelbare Einwirkung auf die Schule steht ihm nicht zu. Miß- 
Hener in der religiösen Unterweisung der Jugend oder in sittlicher Beziehung 
aind von ihm bei den gesetzlichen Organen der Schulverwaltung zur Anzeige zu 
ringen. 
6 K. 17. 
4. Dem Gemeinde Kirchenrath liegt die Leitung der kirchlichen Einrich- 
tungen für Pflege der Armen, Kranken und Verwahrlosten ob. 
Geeignetenfalls setzt er sich mit den bürgerlichen Armenbehörden und In- 
stitutsverwaltungen, sowie mit etwa bestehenden freien Vereinen in Einvernehmen. 
Auch kann er sich Helfer aus der Gemeinde, insonderheit aus der Gemeinde- 
vertretung, beiordnen. " 
18. 
5. Der Gemeinde Kirchenrath stellt die Liste der wahlberechtigten Gemeinde- 
glieder . *P P auf, nimmt die dazu erforderlichen Anmeldungen entgegen, be- 
reitet dit Wahlen zum Aeltestenamt und zur Gemeindevertretung vor, hält diese 
Wahlen ab, beruft die Gemeindevertretung ein und bringt die Beschlüsse der- 
selben in Ausführung. 
K. 19. 
6. Der Gemeinde-Kirchenrath ist bis zur landesgesetzlichen Aufhebung der 
Parochiak-Exemtion befugt, eximirte Personen, welche ihren Exemtionsrechten zu 
entsagen bereit sind, auf ihren Antrag in die Gemeinde aufzunehmen. 
Die gleiche Befugniß steht ihm bezüglich solcher Personen zu) welche sich 
bereits ein Jahr lang am Orte der Gemeinde aufgehalten haben, aber wegen 
Mangels des Wohnsitzes die Gemeindeangehörigkeit entbehren. 
K. 20. 
7. Der Gemeinde-Kirchenrath hat von der eingetretenen Pfarrvakanz An- 
eige zu machen und die diesfalls ergehenden provisorischen Anordnungen in 
us führung zu bringen. 
Inwieweit derslbe bei Besetzung der Pfarrämter in Gemeinschaft mit der 
Gemeindevertretung eine Mitwirkung auszuüben hat, ist im F. 32. bestimmt. 
KK. 21. 
8. Dem Gemeinde-Kirchenrath kommt, soweit wohlerworbene Rechte Dritter 
nicht entgegenstehen, die Ernennung der niederen Kirchendiener zu. Er beauf- 
sichtigt ihre Dienstführung und übt das Recht der Entlassung aus kündbaren 
Anstellungen. 
Ja###en 1874. (Nr. 8184) 23 Wegen
        <pb n="196" />
        — 156 — 
Wegen Entlassung im Disziplinarwege, sowie wegen Verleihung und Ent- 
iehung der mit Schulstellen verbundenen niederen Kichenbedienunges behält es 
ei den bestehenden Vorschriften sein Bewenden. 
6. 22. « 
9. Der Gemeinde-Kirchenrath vertritt die Gemeinde in vermögensrechtlicher 
Beziehung, in streitigen wie in nichtstreitigen Rechtssachen, und verwaltet das 
Kirchenvermögen, einschließlich des Vermögens der kirchlichen Lokalstiftungen, 
welche nicht #ntankonsimehig eigene Vorstände haben, sowie einschließlich des 
Pfarr, und Pfarrwittwenthums-Vermögens, soweit das Recht jeweiliger Inhaber 
nicht entgegensteht. 
Zu jeder die Gemeinde verpflichtenden schriftlichen Willenserklärung des 
Gemeinde-Kirchenraths bedarf es der Unterschrift des Vorsitzenden oder seines 
Stellvertreters und zweier Aeltesten, sowie der Beidrückung des Hichenffogtts 
Hierdurch wird Dritten gegenüber die ordnungsmäßige Faßßn des Beschlusses 
festgestellt, so daß es eines Nachweises der einzelnen aacden- desselben, ins- 
besondere der erfolgten Zustimmung der Gemeindevertretung, wo eine solche noth- 
wendig ist, nicht bedarf. 
An den gesetzlichen Verwaltungsnormen, sowie an den den Staatsbehörden 
oder vorgesetzten Kirchenbehörden zustehenden Rechten der Aufsicht und der Ein- 
willigung zu bestimmten Handlungen der Verwaltung wird durch den Uebergang 
der letzteren auf den Gemeinde Kirchenrath nichts geändert (G. 47.)). 
In den Fällen des F. 31. ist der Gemeinde-Kirchenrath an die Mitwirkung 
der Gemeindevertretung gebunden. Die Hestellung außerordentlicher Gemeinde- 
Repräsentanten nach J. 159. Titel 11. Theil II. Allgemeinen Landrechts findet 
nicht ferner statt. 
G. 23. 
Dem Patron verbleiben außer der Theilnahme an der Verwaltung des 
kirchlichen Vermögens durch die Betheiligung am Gemeinde Kirchenrath (KF. 6.) 
da, wo derselbe Patronatslasten für die kirchlichen Bedürfnisse trägt, die Auf- 
sicht über die Verwaltung der Kirchenkasse und das Recht der Ausiinmung zu 
den nach den bestehenden Gesetzen seiner Genehmigung unterliegenden Geschäften 
der Vermögensverwaltung. 
In letzterer Beziehung gilt jedoch seine Zustimmung zu Beschlüssen des 
Gemeinde-Kirchenraths und der Gemeindevertretung für Atkeit, wenn er auf 
abschriftliche Zustellung des betreffenden Beschlusses nicht binnen dreißig Tagen 
nach den Empfange dem Gemeinde -Kirchenrath seinen Widerspruch zu er- 
ennen giebt. 
eschieht das Letztere, so steht dem Gemeinde-Kirchenrath der Rekurs an 
die vorgesetzte Aufsichtsbehörde offen. Diese ist befugt, geeignetenfalls den 
Widersprch des Patrons zu verwerfen und dessen Einwilligung zu ergänzen. 
· ommt es für Urkunden auf formelle Feststellung der Zustimmung des 
Patrons an, und ist die letztere wegen Verabsäumung der dem Patron dsfen 
stehenden Erklärungsfrist für ertheilt zu erachten, so wird die fehlende Unter- 
schrift desselben durch die zuständige Aufsichtsbehörde ergänzt. - 824
        <pb n="197" />
        — 157 — 
KC. 24. 
Für die Verwaltung der Kirchenkasse hat der Gemeinde Kirchenrath eines 
seiner Mitglieder zum Rendanten (Kirchmeister, Kirchenrechner 2c.) zu ernennen. 
Demselben kann eine Vergütung für sächliche Ausgaben, nicht aber eine 
Besoldung angewiesen werden. 
Auslagen sind ihm zu ersetzen. 
Ist nach dem Umfange der Kasse eine unentgeltliche Verwaltung nicht zu 
erreichen, so kann der Gemeinde-Kirchenrath einen besoldeten Rendanten an- 
stellen; soll jedoch hierzu ein Mitglied des Gemeinde-Kirchenraths ernannt werden, 
so ist die Genehmigung des Vorstandes der Kreissynode erforderlich. 
Der Rendant hat folgende Obliegenheiten: 
a) Er erhebt die Einnahmen der Kirchenkasse und leistet die Ausgaben aus 
derselben. Die Ausgaben erfolgen, soweit es sich um feststehende Zah- 
lungen an bestimmte Enpfänger handelt, auf Grund des Etats, sonst 
auf besondere schriftliche ahlungsanweisung des Vorsitzenden des Ge- 
meinde Kirchenraths. 
b) Er legt dem Gemeinde Kirchenrath jährlich Rechnung ab und hat sich 
den von diesem angeordneten Kassenrevisionen zu unterwerfen. 
J) Er führt die nächste Aufsicht über die kirchlichen Gebäude, Grundstücke, 
Geräthe und sonstigen Inventarienstücke. Wegen der zur Instandhaltung 
oder Erneuerung derselben erforderlichen Lohnarbeiten, Anschaffungen oder 
Bau= Unternehmungen hat er beim Gemeinde Kirchenrath rechtzeitig 
Anträge zu stellen. 
Im Uebrigen find für den Geschäftsbetrieb des Rendanten bis auf Weiteres 
die in den einzelnen Gemeinden geltenden und die im Anschluß daran von den 
Gemeinde- firchenrähen zu treffenden Bestimmungen maßgebend. 
g. 26. 
10. Der Gemeinde-Kirchenrath ist das Organ der Gemeinde gegenüber 
den Kirchenbehörden und den Synoden. Er hat das Interesse der Peneiner 
sowohl durch Erledigung von Vorlagen der Kirchenregierung, insbesondere bei 
Parochialveränderungen, als auch geeignetenfalls durch Einbringung von Anträgen 
wahrzunehmen. 
G. 26. 
11. Der Gemeinde-Kirchenrath soll in der Gemeinde die Erweckung einer 
lebendigen Theilnahme an ihren Aufgaben und Interessen sich angelegen sein 
lassen und zu diesem Behufe namentlich die Wünsche und Anliegen einzelner 
Gemeindeglieder willig entgegennehmen und fleißig erwägen. Auch hat er bei 
geeigneten Gelegenheiten, z. l bei der Wahl der Gemeindevertreter, über die 
zur Vrröäffenklichem sich eignenden wichtigeren Vorgänge seines Verwaltungs- 
gebiets der Gemeinde Mittheilung zu machen. 
— 23° III. Ge.
        <pb n="198" />
        — 158 — 
III. Gemeindevertretung. 
KC. 27. 
In Kirchengemeinden von 500 Seelen oder darüber wird durch Wahl 
der Gemeinde (§§. 34. ff.) eine Gemeindevertretung gebildet. 
In Gemeinden unter 500 Seelen kommen die Rechte der Gemeindever- 
tretung der Versammlung der wahlberechtigten Gemeindeglieder zu. 
Sind mehrere Gemeinden unter einem gemeinscha tlichen Pfarramt ver- 
bunden (vereinigte Muttergemeinden, Mutter- und Tochtergemeinden), und beträgt 
die Gesammt. Seelenzahl derselben 500 oder darüber, so ist für die im §. 2. Ab- 
satz 2. vorgesehenen Fälle in jeder Gemeinde, ohne Rücksicht auf deren Seelen- 
zahl, eine Gemeindevektretng zu bilden. « 
Ob die für Bildung der Vertretung entscheidende Seelenzahl in einer 
Gemeinde dauernd vorhanden ist, wird durch Beschluß des Gemeinde Kirchen- 
raths festgestellt. 
. 28. 
Die Stärke der Gemeindevertretung beträgt das Dreifache der normalen 
Zahl der Aeltesten. 
Eine stärkere Zahl von Mitgliedern kann auf Antrag der Gemeindever- 
tretung nach gutachtlicher Anhörung der Kreisfynode vom Ponstnorium geneh- 
migt werden. 
G. 29. 
Die Gemeindevertretung verhandelt und beschließt in Gemeinschaft mit 
dem Gemeinde -Kirchenrath über die von dem letzteren zur Berathung vor- 
gelegten Gegenstände. Der Vorsitzende des Gemeinde Kirchenraths ist zugleich 
Vorsitzender der zu einem Kollegium vereinigten Versammlung. 
Sie wird je nach dem vorhandenen Bedürfnisse unter Wabe der wesent- 
lichen Gegenstände der Verhandlung berufen. » 
Auf Verlangen des Konsistoriums muß die Berufung jederzeit erfolgen. 
Die Einladung geschieht durch den Vorsitzenden schriftlich oder in sonst 
ortsüblicher Weise. 
KC. 20. 
Auf die Versammlungen, Verathungen und Beschlüsse der Gemeindever- 
tretung finden die Bestimmungen des §. 11. Anwendung. 
# auf die erste Einladung die zur Beschlußfähigkeit erforderliche Mehrheit 
der Gemeindevertretung nicht erschienen, so ist eine zweite Versammlung zu ver- 
anstalten, in welcher die Erschienenen ohne Rücksicht auf ihre Zahl die Gemeinde 
gültig vertreten. 
Die Beschlüsse werden in das Protokollbuch des Gemeinde -Kirchenraths 
eingetragen. 
F. 31.
        <pb n="199" />
        — 159 — 
. 31. 
In folgenden Angelegenheiten bedarf der Gemeinde Kirchenrath der be- 
schließenden Mitwirkung der Gemeindevertretung: 
1) bei dem Erwerb, der Veräußerung und der dinglichen Belastung von 
Grundeigenthum, der Verpachtung und Vermiethung von Kirchengrund- 
stücken auf länger als zehn Jahre und der Verpachtung oder Vermie- 
thung der den kirchlichen Beamten zur Nutzung oder zum Gebrauch 
überwiesenen Grundstücke über die Dienstzeit des jeweiligen Inhabers 
hinaus; 
2) bei außerordentlichen Nutungen des Vermögens, welche die Substanz 
selbst angreifen, sowie bei Kündigung und Einziehung von Kapitalien, 
sofern sie nicht zur zinsbaren Wiederbelegung erfolgt; 
3) bei Anleihen, soweit sie nicht blos zur vorübergehenden Aushülfe dienen 
und aus den laufenden Einnahmen derselben Voranschlagsperiode zurück- 
erstattet werden können; 
4) bei der Anstellung von Prozessen, soweit sich dieselben nicht auf Eintrei- 
bung fortlaufender Zinsen und Gefälle oder die Einziehung ausstehender 
Kapitalien, deren Zinsen rückständig geblieben sind, beschränken, desgleichen 
bei der Abschließung von Vergleichen; 
5 bei Neubauten und erheblichen Reparaturen an Baulichkeiten, sofern nicht 
über die Nothwendigkeit der Bauausführung bereits durch die zuständige 
Behörde endguliig entschieden ist. Für erheblich gelten Reparaturen, 
deren Kostenanschlag 50 Thlr. übersteigt. Im Fall des Bedürfnisses 
kann die Gemeindevertretung ein- für allemal die Vollmacht des Gemeinde- 
Kirchenraths zur Vornahme höher veranschlagter Reparaturen, jedoch nicht 
über die Summe von je 300 Thlr. hinaus, erweitern. 
Die Vorschriften 1. bis 5. finden Anwendung auff alles kirchliche 
Vermögen, gleichviel, ob es rechtlich der Gemeinde, der Kirche oder einer 
kirchlichen Stiftung gehört, sofern es nur der Verwaltung der früheren 
Kirchenvorsteher, der Gemeinde oder einer Gemeindekörperschaft unter- 
legen hat; 
bei der Beschaffung der zu den kirchlichen Bedürfnissen erforderlichen 
Geldmittel und Leistungen, soweit solche nicht nach bestehendem Rechte 
aus dem Kirchenvermögen oder vom Patrone oder von sonst speziell 
Hechschteten zu gewähren sind, insbesondere bei Festsetzung der auf die 
emeinde zu repartirenden Umlagen und bei Bestimmung des Reparti- 
tionsfußes, welcher nach Maßgabe direkter Staatssteuern oder am Orte 
erhobener Kommunalsteuern festgesetzt werden muß; 
7) bei Veränderungen bestehender und Einführung neuer Gebührentaxen; 
8) bei Bewilligungen aus der Kirchenkasse zur Dotirung neuer Stellen für 
den Dienst der Gemeinde, sowie zur dauernden Verbesserung des Ein- 
kommens der bestehenden; bei dauernder Verminderung solcher, auf der 
Kirchenkasse haftender Bewilligungen; bei Verwandlung veränderlicher 
—n Ein- 
6 
—
        <pb n="200" />
        — 160 — 
Einnahmen der Kirchenbeamten in feste Hebungen oder bei Umwandlung 
von Naturaleinkünften in Geldrente, letzteres, soweit nicht die Umwand- 
sung in dem durch die Staatsgesetze geordneten Ablösungsverfahren 
erfolgt; 
9) bei der Feststellung des Etats der Kirchenkasse und der Voranschlags- 
periode, sowie, wenn die jährliche etzramaͤßig Solleinnahme der Kirchen- 
kasfe 300 Thlr. oder mehr beträgt, bei der Abnahme der Jahresrechnung 
und Ertheilung der Decharge. 
In allen Fällen ist der Etat und die Jahresrechnung nach erfolgter 
Feststellung resp. Decharge auf 14 Tage zur Einsicht der Gemeinbeglitder 
öffentlich auszulegen; 
10) bei Bewilligungen aus der Kirchenkasse an andere Gemeinden oder zur 
Unterstützung evangelischechristlicher Vereine und Anstalten, sofern dieselben 
einzeln zwei Prezest der etatsmäßigen Solleinnahme der Kirchenkasse über- 
steigen. Bis zu diesem Betrage ist der Gemeinde Kirchenrath zu solchen 
Bewilligungen ermaächtigt, doch darf der Gesammtbetrag derselben während 
eines Jahres fünf Prozent der Solleinnahme nicht überschreiten; 
11) bei Errichtung von Gemeindestatuten (G. 46.). 
C. 32. 
Die bestehenden Vorschriften über die Verleihung der Pfarrämter und die 
der Gesammtheit der Gemeinde dabei gebührende Mitwirkung, desgleichen über 
das Einspruchsrecht der Gemeinden nach I#§. 330—339. Tit. 11. Th. II. Allge- 
meinen Landrechts bleiben bis auf Weiteres, insbesondere bis zur landesgesetz- 
lichen Ausführung des Artikels 17. der Verfassungs-Urkunde, mit folgenden 
Maßgaben in Geltung: 
1) Diejenigen Rechte der Wahl oder der Theilnahme an der Wahl des 
Pfarrers, welche bisher kirchengemeindlichen Wahlkollegien zugestanden 
haben, werden, an deren Stelle, von dem Gemeinde Kirchenrath in Ge- 
meinschaft mit der Gemeindevertretung geübt. 
Haben bisher Kommunen oder andere Korporationen an den zur 
Ausübung eines Gemeindewahlrechts gebildeten Wahlkollegien Theil ge- 
nommen, so kommt diese Berechtigung in Wegfall, soweit sie nicht nach- 
weisbar auf dem Patronat oder einem anderen besonderen Rechts- 
titel beruht. 
2) Pfarrstellen, welche bisher auf Grund des fiskalischen Patronats, spe- 
zieller Statuten oder aus anderen Gründen der freien kirchenregiment- 
lichen Verleihung unterlegen haben, werden dergestalt besetzt, daß die 
Kirchenbehörde in dem einen Erledigungsfalle mit, in dem anderen ohne 
Konkurrenz einer Gemeindewahl den Pfarrer beruft. Die Wahl erfolgt 
durch den Gemeinde-Kirchenrath in Gemeinschaft mit der Gemeindever- 
tretung. Die näheren Bestimmungen bleiben einer besonderen Königlichen 
Verordnung vorbehalten, bis zu deren Erlaß die bisherige Besetzungsweise 
einstweilen fortbesteht. auf
        <pb n="201" />
        — 161 — 
Auf Pfarrstellen, mit deren Verleihung die gleichzeitige Uebertra- 
gzung eines kirchenregimentlichen Amts verbunden werden soll, findet diese 
orschrift keine Anwendung. 
g. 33. 
Der Gemeinde Kirchenrath ist befugt, auch andere Gemeinde-Angelegen- 
heiten, die ihm dazu geeignet scheinen, an die Gemeindevertretung zur Berathung 
und Beschließung zu bringen. 
Die in Folge dessen gefaßten Beschlüsse sind für den Gemeinde-Kirchenrath 
maßgebend. 
IV. Bildung der Gemeinde-Organe. 
8. 34. 
Die Mitglieder des Gemeinde-Kirchenraths und der Gemeindevertretung 
werden von den wahlberechtigten Gemeindegliedern gewählt. 
Wahlberechtigt find alle männlichen velbstllänbigen über 24 Jahre alten 
Mitglieder der Gemeinde, welche bereits ein Jahr in der Gemeinde, oder wo meh- 
rere Gemeinden am Orte find, an diesem Orte wohnen, zu den kirchlichen Ge- 
meindelasten nach Maßgabe der dazu bestehenden Verpflichtung destragen. und sich 
Eintritt in die wahlberechtigte Gemeinde ordnungsmäßig nach Maßgabe der 
#eruber zu erlassenden Instruktion angemeldet haben. 
Der Patron ist wahlberechtigt, auch wenn er nicht am Orte der Ge- 
meinde wohnt. 
Als selbstständig sind nicht anzunehmen diejenigen: 
1) welche keinen eigenen Hausstand haben oder kein öffentliches Amt beklei- 
den oder kein eigenes Geschäft, beziehungsweise nicht als Mitglied einer 
Familie deren Geschäft führen; 
2 ywelche unter Kuratel stehen oder sich im Konkurs befinden; 
3) welche im letzten Jahre vor der Wahl armuthshalber Unterstützung aus 
Armenmitteln oder Erlaß der Staatssteuern oder der kirchlichen Beiträge 
genofsen haben. 
Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist: 
1) wer nicht im Vollbesitz der bürgerlichen Ehrenrechte sich befindet; 
2) wer wegen eines Verbrechens oder wegen eines solchen Vergehens, wel- 
es die Untersagung der Ausübung der bürgerlichen Ehrenrechte nach 
ch ziehen muß oder kann) in Untersuchung sich befindet, bis zur Been- 
igung der Sache; 
3) wer durch Verachtung des göttlichen Wortes oder unehrbaren Lebens- 
wandel ein öffentliches, noch nicht durch nachhaltige Besserung gefühntes 
Aergerniß gegeben hat; 
4) wer wegen Verletzung besonderer kirchlicher Pflichten nach Vorschrift eines 
Kirchengesetzes des Wahlrechts verlustig erklärt ist. 
(r. 8185.) Das
        <pb n="202" />
        — 162 — 
Das Wahlrecht ruht bei Allen, welche mit Bezahlung kirchlicher Umlagen 
über ein Jahr im Rückstande sind. 
G. 35. 
Wählbar in die Gemeindevertretung sind alle Wahlberechtigten, sofern sie 
nicht durch beharrliche Fernhaltung vom öffentlichen Gottesdienste und von der 
Theilnahme an den Sakramenten ihre kirchliche Gemeinschaft zu bethätigen auf- 
gehört baben. 
Wählbar in den Gemeinde Kirchenrath sind alle zum Eintritt in die Ge. 
meindevertretung befähigten Personen, welche das dreißigste Lebensjahr voll- 
endet haben. 
K. 36. 
Der Gemeinde-Kirchenrath ordnet die Wahl für die Gemeinde-Organe an 
und legt die von ihm aufgestellte Liste der Wahlberechtigten (§. 18.) in einem 
Jedermann zugänglichen Lokale 14 Tage lang öffentlich aus. 
Ort und Zeit der Auslegung sind im Hauptgottesdienste von der Kanzel 
bekannt zu machen, mit dem eisgen, daß nach Verlauf der Auslegungefrin 
Reklamatlonen gegen die Liste nicht mehr angebracht werden können. Nach dem 
Ermessen des Gemeinde-Kirchenraths kann die Bekanntmachung auch noch in 
anderen, den örtlichen Verhältnissen entsprechenden Formen erfolgen. 
Die eingehenden Reklamationen hat der Gemeinde-Kirchenrath üfen 
und gerignelenfall die Liste zu berichtigen; gegen einen ablehnenden Bescheid steht 
dem dadurch von der Wahl Ausgeschlossenen binnen 14 Tagen der Rekurs, an 
den Vorstand der Kreissynode zu. Ourch Einlegung des Rekurses wird bdie 
anstehende Wahl nicht aufgehalten. Zwischen dem Ende der Reklamationsfrist 
und dem Tage der Wahl müssen mindestens vierzehn Tage in der Mitte liegen. 
K. 37. 
Die Einladung der Gemeindeglieder zur Wahl hat unter Angabe der Zeit 
und des Ortes der Wahl, sowie der Zahl der für den Gemeinde Kirchenrath 
und für die Gemeindevertretung zu wählenden Personen von der Kanzel in allen 
von der Anordnung der Wahl an bis zum Wahltage stattfindenden Haupt- 
ottesdiensten zu geschehen. Anderweite den örtlichen Verhältnissen entsprechende 
Vetanntmachunge# zu veranstalten, bleibt dem Ermessen des Gemeinde Kirchen- 
raths überlassen. 
Der Patron oder Patronatsvertreter (F. 6.) ist zur Theilnahme an der 
Wahlhandlung besonders einzuladen. 
G. 38. 
Die Wahl geschieht in der Kirche der Wahlgemeinde an einem Sonntage 
nach Schluß des Hauptgottesdienstes. 
Die Wahlhandlung wird von dem Vorsitzenden des Gemeinde Kirchen- 
raths geleitet, welchem die übrigen Mitglieder des Gemeinde-Kirchenraths und 
erforderlichenfalls einige von diem zu bezeichnende Gemeindeglieder als Wahl- 
vor-
        <pb n="203" />
        — 163 — 
vorstand zur Seite stehen. Der Patron und der Patronatsvertreter ist immer 
berechtigt, in den Wahlvorstand einzutreten. 
Der Vorsitzende eröffnet die Wahlhandlung. Er ermahnt die Wähler, 
ihre Wahbl auf Männer von unsträflichem, Wandel, christlicher Gesinnung, be- 
währter Liebe zur evangelischen Kirche und fleißiger Theilnahme an Wort und 
Sakrament zu richten. 
Nur die persönlich erschienenen Wähler sind stimmberechtigt. Die Ab- 
stimmung erfolgt schriftlich mittelst Stimmzettel. Durch Beschluß des Gemeinde- 
Kirchenraths kann eine mündliche Abstimmung zu Protokoll angeordnet werden. 
Zunächst ist die Wahl der Aeltesten, danach die der Mitglieder der Ge- 
meindevertretung zu vollziehen. 
Gewählt sind diejenigen, auf welche die absolute Mehrheit der abgegebenen 
Wahlstimmen gefallen ist. Hat der erste Wahlgang eine absolute Mehrhei für 
die zur Bildung oder Ergänzung der Gemeinde-Organe erforderliche Zahl von 
Personen nicht ergeben, so ist, bis dies erreicht wird, das Verfahren durch engere 
Wahl fortzusetzen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Loos. 
Ueber die Wahlhandlung wird ein Protokoll aufgenommen, welches den 
wesentlichen Hergang beurkundet. Das Protokoll wird von dem Vorsitzenden 
und mindestens zwei Mitgliedern des Gemeinde Kirchenraths unterzeichnet. 
K. 39. 
Die Namen der Gewählten werden, nachdem der Gemeinde Kirchenrath 
die Legalität der Wahl geprüft und anerkannt hat, an zwei aufeinander folgenden 
Sonntagen im Hauptgottesdienste der Gemeinde bekannt gemacht. 
KG. 4. 
Einsprüche gegen die Wahl können bis zur zweiten Bekanntmachung der- 
selben (§. 39.) von jedem wahlberechtigten Gemeindegliede (F. 34.) erhoben 
werden. 
Ueber solche Einsprüche entscheidet der Gemeinde-Kirchenrath und, auf ein- 
gelegten Rekurs, für welchen von Zastellung der Entscheidung an eine vierzehn- 
tägige Trilklufficch= Frist läuft, der Vorstand der Kreissynode (F. 56. Nr. 8.). 
er letztere hat auch von Amtswegen die Wahl zu prüfen. 
G. 41. 
Die Gewählten können das Gemeindeamt nur ablehnen oder niederlegen, 
1) wenn sie das sechszigste Lebensjahr vollendet, oder 
2) schon sechs Jahre das Aeltestenamt bekleidet haben, oder 
3) wegen anderer erheblicher Entschuldigungsgründe, z. B. Kränklichkeit, 
Häusiger Abwesenheit, unvereinbarer Dienstverhältnisse. Ueber die Erheb- 
ichkeit und thatsächliche Begründung entscheidet der Gemeinde Kirchen- 
rath und auf eingelegten Rekurs, für welchen von Zustellung der Ent- 
scheidung an eine vierzehntägige präklusivische Frist läuft, der Vorstand 
er Krelssynode. 
Sa#re 1874. (Nr. 3195) 24 Wer
        <pb n="204" />
        — 164 — 
Wer ohne solchen Grund die Uebernahme oder die Fortsetzung des Ge- 
meindeamts verweigert, verliert das kirchliche Wahlrecht. Dasselbe kann ihm 
jedoch auf sein Gesuch von dem Gemeinde -Kirchenrath wieder beigelegt werden. 
Die Ablehnung oder Niederlegung des vom Patron übertragenen Aeltesten- 
amts unterliegt keinen beschränkenden Bestimmungen. 
K. 42. 
Ist für die Aeltestenwahl zweimal vergeblich Termin abgehalten, weil 
Wahlberechtigte nicht erschienen sind, oder die Erschienenen die Vomahme. der 
Wahl verweigert haben, oder weil nicht wählbare Personen gewählt worden 
sind, so hat für dieses Mal der Vorstand der Kreissynode die Aeltesten zu 
ernennen. 
Ist aus denselben Gründen die Wahl der Gemeindevertretung nicht zu 
Stande gekommen, so werden bis dahin die Rechte derselben durch den Gemeinde- 
Kirchenrath ausgeübt. 43 
Das Amt der gewählten Aeltesten und der Gemeindevertreter dauert sechs 
Jahre. 
n Von drei zu drei Jahren scheidet die Hälfte aus. Die Ausscheidenden find 
wieder wählbar und bleiben jedenfalls bis zur Einführung ihrer Nachfolger im Amte. 
b Der Austritt wird durch die Dienstzeit, das erste Mal durch Ausloosung 
estimmt. 
1 Bei einer außer der Zeit eintretenden Erledigung wählt die Gemeinde- 
vertretung in ihrer nächsten Versammlung einen Ersatzmann, dessen Funktion 
sich auf die Restzeit der Amtsdauer des Ausgeschiedenen erstreckt. 
S. 44. 
Die Entlassung eines Aeltesten oder Gemeindevertreters erfolgt durch den 
Vorstand der Kreissynode nach Anhörung des Gemeinde Kirchenraths: 
1) wegen Verlustes einer zur Wählbarkeit erforderlichen Eigenschaft . 34.) 
2) wegen grober Pflichtwidrigkeit. 
Gegen die Entscheidung des Vorstandes der Kreissynode steht sowohl dem 
Betroffenen, als auch dem Gemeinde-Kirchenrath binnen 14 Tagen die Berufung 
an das Konsistorium zu, welches mit Zuziehung des Vorstandes der Provinzial- 
synode endgültig entscheidet (S. 55. Nr. 9.). 
G. 45. 
Wenn eine Gemeindevertretung beharrlich die Erfüllung ihrer Pflichten 
vernachlässigt oder verweigert, so kann das Konsistorium auf den Antrag des 
Vorstandes der Kreissynode dieselbe auflösen und den erwiesen Schuldigen die 
Wählbarkeit auf bestimmte Zeit entziehen. 
Die Neu isdung der Gemeindevertretung ist unter Leitung eines von dem 
Konsistorium zu bestellenden Kommissarius zu bewirken. 
Bis dahin werden die Rechte der Gemeindevertretung durch den Gemeinde. 
Kirchenrath ausgeübt. 
henrath ausg V. Schluß.
        <pb n="205" />
        V. Schlußbestimmungen. 
K. 46. 
Mittelst statutarischer Bestimmung können in einer Gemeinde besondere, 
die vorstehende Ordnung ergänzende oder modifizirende Einrichtungen aufrecht 
erhalten oder neu eingeführt werden. 
Geeignetenfalls ist das Ganze der Gemeindeordnung in einem förmlichen 
Gemeindestatut zusammenzufassen. 
Zur Festsetzung statutarischer Ordnungen bedarf es der Zustimmung der 
Gemeindevertretung, der Prüfung durch die Kreis= und Provinzialsynode, der 
Anerkennung der letzteren, daß die entworfene Bestimmung zweckmäßig und 
esendlichen Vorschriften der Kirchenordnung nicht zuwider #e sowie der ab- 
schließenden Genehmigung des Konsistoriums. 
K. 47. 
Das in den bestehenden Gesetzen begründete Recht sowohl der Staats- 
behörden als der hge Kirchenbehörden, die Gemeinden und ihre Organe 
zu einer pflichtmäßigen Thätigkeit anzuhalten, zu diesem Behufe ihnen Weisungen 
zu ertheilen und ansorderlschemfalls die gesegic statthaften Zwangsmittel anzu- 
wenden, erfährt durch diese Ordnung keine Veränderung. 
. 48. 
Die Vorschriften dieses Abschnitts finden keine Anwendung: 
1) auf diesenigen französisch- reformirten Gemeinden, in welchen ein nach 
Vorschrift der discipline des églises reformees de France gebildetes 
Consistoire oder Presbyterium eingerichtet ist; « 
2)aufdiejenigen Jmmediatßemeindem welche eine Allerhöchst sanktionirte 
Versas und ein für die Interna und Externa der Gemeinde gebil- 
detes zuhenkollegiun besitzen; 
3) auf die Unitätsgemeinden der Provinz Posen; 
4) auf die Militair= und Anstaltsgemeinden. 
Hinsichtlich aller dieser Gemeinden bewendet es bis auf Weiteres bei der 
bestehenden Verfassung. 
Zweiter Abschnitt. 
Kreissynode. 
K. 49. 
Die zu einer Diözese vereinigten Gemeinden bilden in der Regel den 
Kreis. Synodalverband. 
Gemeinden, welche keiner Diözese angehören, sind einem benachbarten 
Spnodalverbande anzuschließen. 
(Vr. 8196.) "# 24" Klei.
        <pb n="206" />
        — 166 — 
Kleinere Diözesen können ganz oder getheilt mit benachbarten zu dem Ver- 
bande einer Kreissynode vereinigt werden. 
Ueber Veränderungen bestehender Kreis-Synodalverbände trifft das Kon- 
sistorium mit Einwilligung der betreffenden Kreissynoden oder im Falle des 
Widerspruchs unter Zustimmung der Provinzialsynode Entscheidung- 
K 50. 
Die Kreissynode besteht aus: 
1) dem Diözesan-Superintendenten als Vorsitzenden. 
Unter mehreren zur Synode gehörigen Superintendenten gebührt 
der Vorsitz dem im Ephoralamt älteren; 
2) sämmtlichen innerhalb des Kirchenkreises ein Pfarramt definitiv oder 
vikarisch verwaltenden Geistlichen. — Geistliche an Anstalten, welche 
keine Parochialrechte haben, Militairgeistliche und ordinirte Hülfsgeist- 
scge sind nur befugt, mit berathender Stimme an der Synode Theil zu 
nehmen. 
Zweifel über den Umfang der Theilnahmeberechtigung einzelner 
Geistlicher entscheidet das Konsistorium; 
3) je einem weltlichen Mitgliede, welches von dem Gemeinde Kirchenrath 
jeder Gemeinde, bei verbundenen Gemeinden (§. 2.) der Gesammtparochie, 
aus seiner Mitte oder aus den Mitgliedern der Gemeindevertretung, 
welche die Qualifikation zum Aeltesten haben, oder aus der Zahl der 
früheren Aeltesten auf drei Jahre gewählt wird. 
Gemeinden mit mehreren PMarrgeistlichen sind befugt, ebensoviel 
weltliche Mitglieder zur Kreissynode azuordenen, als utt für sie 
daran Theil nehmen. 
Fur jedes weltliche Mitglied ist gleichzeitig ein Stellvertreter zu 
wählen, welcher bei dessen Verhinderung in die Synode eintritt; 
4) in jeder Kreissynode sind die Gemeinden, welche mehr als 4000 
Parochianen umfassen, und, wo deren Zahl nicht wenigstens vier beträgt, 
die vier an Seelenzahl stärksten Gemeinden befugt, außer den vorge- 
nannten Mitgliedern (Nr. 2. und 3.) noch je einen Abgeordneten zur 
Kreissynode zu entsenden. · 
DerselbewirdvomGemeinde-Kirchenrathausangesehenen,kikchi 
lich erfahrenen und verdienten Männern des Synodalkreises fuͤr eine 
Synodalperiode gewählt. Die Wahl kann auch auf eximirte Personen 
gerichtet werden. 
G. 51. 
Die Kreissynode tritt jährlich in der Regel einmal zusammen. Außer- 
ordentliche Versammlungen können mit Genehmigung oder auf Anordnung des 
Konsistoriums stattfinden. Die Dauer der Versammlung soll zwei Tage nicht 
überschreiten. 
Ausnahmsweise ist das Konsistorium befugt, eine schriftliche Abstimmung 
der Mitglieder außerhalb der Versammlung zu veranstalten. K#n
        <pb n="207" />
        — 167 — 
G. 52. 
Der Vorsitzende beruft, eröffnet und schließt die Versammlung und sorgt 
für die vorbereitenden Arbeiten, die er auf Mitglieder des Synodalvorstandes 
C. 54.) und andere geeignete Synodalen nach Bedürfniß vertheilen kann. 
Er leitet die Verhandlungen, bestimmt die Reihenfolge der zu verhandelnden 
Gegenstände und sorgt für Aufrechthaltung der Ordnung. In diesen Geschäften 
kann er sich durch ein anderes Mitglied der Synode vertreten lassen. 
Zur Beschlußfähigkeit der Synode bedarf es der Anwesenheit von zwei 
Dritteln ihrer Mitglieder. 
Die Beschlüss werden nach absoluter Stimmenmehrheit gefaßt. Wahl- 
kondlunzen sind, wenn zunächst relative Mehrheiten sich ergeben, durch engere 
ahl bis zur Erreichung einer absoluten Majorität fortzusetzen. Bei Stimmen- 
ichheit giebt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag, bei Wahlen ent- 
cheidet das Loos. 
Jede Sitzung wird mit Gebet eröffnet, die Schlußsitzung auch mit Gebet 
geschlossen. 
. 53. 
Der Wirkungskreis der Kreisfynode umfaßt nachstehende Befugnisse und 
Obliegenheiten: 
1) die Erledigung der vom Konsistorium oder von der Provinzialsynode 
ihr zugehenden Vorlagen; 
2) die Berathung von Mnträgen an das Konsistorium und die Provinzial= 
sepeoe, welche von den Mitgliedern der Synode, von den Gemeinde- 
irchenräthen oder auch einzelnen Gemeindegliedern des Synodalkreises 
ausgehen; 
3) die Mitaufsicht über die Gemeinden, Geistlichen, Kandidaten und alle in 
kirchlichen Berufsämtern stehenden Personen ihres Kreises. 
Zu diesem Behufe erhält sie bei ihrem jedesmaligen Zusammen- 
treten zu ordentlicher Versammlung durch den Superintendenten oder die 
von ihm dazu bestellten Referenten einen Bericht über die kirchlichen und 
sittlichen Zustände der Gemeinden. 
Sie ist berufen, von anstößigen Vorgängen in Leben und Wandel 
der Geistlichen, der Gemeindebeamten und der niederen Kirchendiener 
Kenntniß zu nehmen, dagegen die Mittel der brüderlichen Ermahnung 
und Warnung in Anwendung zu bringen, geeignetenfalls aber, wenn 
diese fruchtlos bleiben, die Sache der zuständigen Disziplinarinstanz zu 
übergeben; 
4) die Uebung der Kirchendisziplin in zweiter Instanz, wo in erster Instanz 
der Gemeinde-Kirchenrath disziplinarische Entscheidung getroffen hat 
(K. 14. vergl. jedoch §. 55. Nr. 7.) 4 
5) die Mitaufsicht über die in den Kirchengemeinden bestehenden Ein. 
richtungen für christliche Liebeswerke (§. 17.), sowie die Verwaltung 
und Leitung der den Kirchengemeinden des Synodalkreises gemeinsamen 
Qr. 8195.) der-
        <pb n="208" />
        — 168 — 
derartigen Institute, jedoch unbeschadet abweichender statutarischer Ord- 
nungen, 
6) vdie Prüfung des Kassen= und Rechnungswesens in den einzelnen Ge- 
meinden. 
Die Synode ist berechtigt, durch einen zu bestellenden Ausschuß 
von der Verwaltung des lokalen Kirchen- und kirchlichen Stiftungsver- 
mögens (§. 22.), sowie von der Verwaltung der durch eigene Vorstän- 
vertretenen lokalen und allgemeinen kirchlichen Stiftungen innerhalb des 
Kreises Kenntniß zu nehmen und die Beseitigung etwaiger Mißstände 
anzuordnen. 
Sind an Stiftungen der letzteren Art mehrere Synodalkreise be- 
theiligt, so stehen diese Befugnisse nur derjenigen Kreissynode zu, in 
deren Bereiche der Stiftungsvorstand seinen Sitz hat; 
7) die Verwaltung der Kreis-Synodalkasse, die Bestellung eines Kreis-Synodal- 
rechners, die Heskfetung. des Etats der Kasse, diese unter Genehmigung 
des Konsistoriums, die Repartition der zur Kreis. Synodalkasse erforder- 
lichen Beiträge der Kirchenkassen und Gemeinden; 
8) die Prüfung statutarischer Ordnungen der Gemeinden (§K. 46.), sowie die 
Errichtun soccher Ordnungen in dem den Kreissynoden angewiesenen Ge- 
schäftsgebiete. Auch die letzteren bedürfen der Billigung der Provingigl= 
synode und der abschließenden Bestätigung des Konfstoriums 
9) die Wahl ihres Vorstandes nach Maßgabe des F. 54.; 
10) Feh von Abgeordneten zur Provinzialsynode nach Maßgabe der 
K. 54. 
Der Vorstand der Kreissynode besteht aus dem vorfitzenden Superinten- 
denten (Präses) und aus vier von der Synode aus ihrer Mitte auf drei Jahre 
gewählten Beisitzern (Assessoren), von denen mindestens einer ein Geistlichet sein 
muß. Der geistliche eifter und, wenn deren mehrere in dem Synodal-Vor- 
and find, der an erster Stelle gewählte, hat den Vorsitzenden im Falle seiner 
erhinderung in allen Synodalgeschäften zu vertreten. Das Konsistorium kann 
jedoch, wenn die Vertretung eines Superintendenten in allen Ephorglfunktionen 
angeordnet werden muß, auch den Synodalvorsitz dem ernannten Vertreter der 
Superintendentur übertragen. 
K:s. 
Der Synodalvorstand hat 
1) den Vorsitzenden in den Präsidialgeschäften zu unterstützen, 
2) für die Aufzeichnung, Redaktion und Beglaubigung der Protokolle zu 
sorgen, 4 welchem Behufe er unter seiner Verantwortlichkeit auch einige 
Synodalmitglieder zur Unterstützung zuziehen kann, 
3) die Synodalprotokolle an das Konsistorium zu befördern und die von 
letzterem bestätigten Beschlüsse, soweit ihm die Vollziehung aufgetragen 
wird, zur Ausführung zu bringen, 7 
zur
        <pb n="209" />
        1689 — 
4) zur Versammlung der Kreissynode die erforderlichen Einleitungen zu 
treffen, insbesondere die Vorlagen für dieselbe vorzubereiten, 
5) dem Konsistorium auf Erfordern Gutachten abzustatten, 
6) in eiligen Fällen der nach §. 53. Nr. 5. und 6. der Synode übertragenen 
Mitaufsicht die vorläufige bis zur nächsten Synodalversammlung wasame 
Entscheidung zu treffen, 
7) wenn die Kreissynode nicht versammelt ist, die ihr im §. 53. Nr. 4. über- 
tragene Zuständigkeit auszuüben, 
8) auf eingelegten Rekurs über Einsprüche gegen die Wahl von Aeltesten 
oder Gemeindevertretern (§. 40.)), über die Zulässigkeit einer Amtsablehnung 
oder Niederlegung von Aeltesten oder Gemeindevertretern (F. 41.), sowie 
über den Ausschluß vom Wahlrechte (F. 36.) zu entscheiden, 
9) darüber zu befinden, ob der Fall des §. 44. Nr. 1. vorliegt, sowie die 
Disziplinargewalt über die Mitglieder des Gemeinde -Kirchenraths und 
der Gemeindevertretung auszuüben mit dem Rechte, Ermahnung, Ver- 
weis und weeen grober Pflichtwidrigkeit Entlassung aus dem Amte zu 
verfügen (K. 44. Nr. 2.). » 
Die Disziplinar-Entscheidung erfolgt nach Untersuchung der Sache 
und Vernehmung des Beschuldigten durch eine schriftlich mit Gründen 
abzufassende Resolution, welche im Falle der Verurtheilung zugleich über 
die Nothwendigkeit der Suspension zu bestimmen hat. Binnen vier 
Wochen nach Zustellung der Resolution steht dem Beschuldigten der 
Rekurs an das Konsistorium zu) welches endgültig entscheidet. Lautet 
die angefochtene Verfügung auf Entlassung, so kann das Konsistorium 
nur unter Zuziehung des Vorstandes der Provinzialsynode entscheiden, 
10) bei Pfarrbesetzungen, vorbehaltlich des Rekurses an das Konsistorium, 
über Einwendungen der Gemeinde gegen Wandel und Gaben des De- 
signirten, sowie über Einwendungen von einer Zweidrittelmehrheit der 
Eneinkemglieder zu entscheiden. 
Ueber Einwendungen wegen der Lehre des Desiggirten trifft in 
erster Instanz das Konsistorium die Entscheidung unter Mitwirkung des 
Vorstandes der Provinzialsynode (vergl. F. 68. Nr. 6G.). In den Hälen 
der Nr. 7. 8. 9. 10. müssen sämmtliche Mitglieder des Synodalvor- 
standes an den Beschlüssen desselben Theil nehmen. Für die übrigen 
ihm übertragenen Geschäfte reicht die Mitwirkung von drei Mitgliedern, 
einschließlich des Worsitzenden, aus. 
g 56. 
cht udn den Versammlungen der Kreissynode findet eine beschränkte Oeffent- 
lichkeit statt. 
Die Kandidaten und nicht ordinirten Geistlichen des Synodalkreises, die 
Aeltesten defselben, die evangelischen Kirchenpatrone, die evangelischen Mitglieder 
der an der Kirchenverwaltung betheiligten Kreis= und Provinzialbehörden, sowie 
der Centralbehörden haben als Gäste Zutritt. 
(r. Sles.) An-
        <pb n="210" />
        — 170 — 
Andere Personen als Zuhörer zuzulassen, hängt von dem Ermessen des 
Synodalvorstandes ab. 
Der General-Superintendent, sowie ein vom Konfistorium etwa abgeord- 
netes Konsistorialmitglied, desgleichen der Präses der Provinzialsynode (F. 66.) 
hat das Recht, jederzeit den Verhandlungen der Kreissynode beizuwohnen, dabei 
das Wort zu ergreifen und Anträge zu stellen. 
K. 57. 
In Städten, welche mehrere Synodalkreise umfassen, ist auf das Zusammen- 
treten von mehreren Kreissynoden zur Behandlung gemeinsamer kirchlicher An- 
gelegenheiten der Stadt Bedacht zu nehmen. Die Anordnung desselben erfolgt 
mit Einwilligung der einzelnen Kreissynoden, im Fall ihres Widerspruchs unter 
Zustimmung der Provinzialsynode durch das Konsistorium, welches zugleich den 
Vorsitz und die Geschäftsordnung der so gebildeten synodalen Körperschaft regelt. 
Dem Konsistorium bleibt vorbehalten, den Wirkungskreis einer Kreissynode 
oder einer nach wh 1. gebildeten Vereinigung von eisshnoden sowie ihres 
Vorstandes mit Rücksicht auf eigenthümliche Einrichtungen oder Bedürfnisse des 
Kreises, im Einverständniß mit den betreffenden Kreissynoden, oder, wenn dasselbe 
nicht zu erreichen, unter Zustimmung der Provinzialsynode, zu erweitern. 
Dritter Abschnitt. 
Provinzialsynode. 
G. 58. 
Die Kreissynoden jeder Provinz bilden zusammen den Verband einer 
Provinzialsynode. 
K. 59. 
Die Provinzialsynode wird zusammengesetzt aus: 
1) den von den Kreissynoden oder Synodalverbänden der Provinz zu wä 
lenden Abgeordneten, geistlichen und weltlichen in gleicher Saht (F. 61.), 
2) den nach F. 62. von den größten Kreissynoden besonders abzuordnenden 
Mitgliedern, . 
Z)einemvonderevangelischstheologischenFakultätdekProvinialillnivetsität 
gffithPosen der Universität Breslau) zu wählenden Mitgkiede dieser Fa- 
Ultat, 
4) aus landesherrlich zu ernennenden Mitgliedern, deren Zahl den sechsten 
Theil der nach Nr. 1. zu wählenden Abgeordneten nicht übersteigen soll. 
Die Berufung aller Synodalmitglieder erfolgt für eine Synodalperiode 
von drei Jahren. 
Ueber die Einfügung der drei Kreissynoden der Grafschaften Stolberg- 
Wernigerode, Stolberg und Roßla in den Synodalverband der Provinz Sachsen 
wird besondere Bestimmung ergehen. 
K 60.
        <pb n="211" />
        — 171 — 
K. 60. 
Die Mitglieder des von der vorangegangenen ordentlichen Provinzialsynode 
Vwähsten Vorstandes, des Provinzial-Konsistoriums und des Evangelischen 
ber-Kirchenraths sind berechtigt, mit berathender Stimme an den Verhandlungen 
der Synode Theil zu nehmen. 
ußerdem wohnt ein Königlicher Kommissar den Verhandlungen bei, 
welcher jederzeit das Wort ergreifen und Anträge stellen kann. Das gleiche 
Recht steht den General- Superintendenten der Provinz zu. 
K61. 
Jeder Kreis= Synodalbezirk ist ein Wablkreis, seine Kreissynode der Wahl- 
körper. Sind in der Provinz mehr als 40 Kreissynoden vorhanden, so ist durch 
Vereinigung mehrerer Kreissynoden zu einem Wahlverbande die Zahl der Wahl- 
kreise auf 40 zu verringern. In dem Wahlverbande bilden die vereinigten Kreis- 
synoden den Wahlkörper. 
Die Anzahl und die Begrenzung der durch Zusammenlegung von Kreis- 
synoden gebildeten Wahlkreise wird bis zur anderweiten kirchengesetzlichen Rege- 
lung durch Königliche Verordnung bestimmt. 
Jeder Wahlkreis wählt zwei Abgeordnete, einen geistlichen und einen welt- 
lichen, und für jeden Abgeordneten gleichzeitig einen Stellvertreter aus demselben 
tande. 
Wählbar sind die derzeitigen, sowie die früheren Mitglieder der wählenden 
Kreissynoden, der Gemeinde -Kirchenräthe und der Gemeindevertretungen des 
Wahlkreises. 
Die Gemeindevertreter müssen das dreißigste Lebensjahr zurückgelegt haben. 
G. 62. 
Kreissynoden, welche für sich allein mehr als 60,000 Evangelische umfassen, 
fsind befugt, neben den im §F. 61. genannten Mitgliedern noch je einen Abgeord- 
neten zur Provinzialsynode zu entsenden. 
Derselbe ist von der Kreissynode aus den angesehenen, kirchlich erfahrenen 
und verdienten Männern des Provinzialbezirks zu wählen. Die Wahl kann 
auch auf eximirte Personen gerichtet werden. 
g. 63. 
Die Mitglieder der Provinzialsynode legen bei ihrem Eintritt in die 
Synode nachstehendes Geloͤbniß ab: 
„Ich gelobe vor Gott, daß ich meine Obliegenheiten als Mitglied der 
ynode sorgfältig und treu, dem Worte Gottes und den Ordnungen der 
evangelischen Landeskirche gemäß, erfuͤllen und darnach trachten will, daß 
die Kirche in allen Stücken wachse an dem, der das Haupt ist Christus.“ 
Jahrgang 1874. ¶Nr. 8195) 25 g. 64.
        <pb n="212" />
        — 172 — 
K. 64. 
Die Provinzialsynode versammelt sich alle drei Jahre auf Berufung des 
Konsistoriums in einer Stadt der Provinz. Außerordentliche Versammlungen 
kann mit Zustimmung des Synodalvorstandes das Konfistorium, unter Geneh- 
migung des Evangelischen Ober-Kirchenraths, berufen. Anfangstermin, Ort 
und Dauer der Versammlung werden zwischen dem Konsistorium und dem 
Synodalvorstande vereinbart. 
Eine Verlängerung der vereinbarten Dauer bedarf der Zustimmung des 
landesherrlichen Kommissars. 
G. 65. 
Der Wirkungskreis der Provinzialsynode umfaßt nachstehende Befugnisse 
und Obliegenheiten: 
1) Sie hat die Zustände und Bedürfnisse ihres Bezirks in Obacht zu nehmen, 
über die Erhaltung der kirchlichen Ordnung in Lehre, Kultus und Ver- 
fassung zu wachen und die Hebung der wahrgenommenen Mißstände 
durch Anträge oder Beschwerden im kirchenordnungsmäßigen Wege zu 
etreiben. 
2) Ueber die von der Kirchenregierung gemachten Vorlagen, sowie über die 
von den Kreissynoden oder aus ihrer eigenen Mitte an fie gelangenden 
Anträge hat sie zu berathen und die zu ihrer Erledigung erforderlichen 
Gutachten zu erstatten und Beschlüsse zu fassen. 
Die letzteren bedürfen der Bestätigung der Kirchenregierung. 
3) Die Provinzialsynode übt eine selbstständige Theilnahme an der kirchlichen 
hespeebun dergestalt, daß kirchliche Gesetze, deren Geltung sich auf 
die Provinz beschränken soll, durch das Kirchenregiment nicht ohne ihre 
Zustimmung erlassen werden können. 
Neue Katechismus= Erklärungen, Religionslehrbücher, Gesangbücher 
und agendarische Normen dürfen in den Provingalbeye nicht ohne Qu- 
stimmung der Provinzialsynode eingeführt werden. - 
Kirchliche Ordnungen und Gesetze, welche mit Zustimmung der 
Generalsynode in Gemäßheit der künftigen General- Synodalordnung 
erlassen werden, gehen den provinziellen Ordnungen und Gesetzen vor. 
4) Zur Einführung neuer, regelmäßig wiederkehrender Provinzial-Kirchen- 
kollekten bedarf es der Zustimmung der Provinzialsynode. 
5) Die von den Kreissynoden beschlossenen statutarischen Bestimmungen 
unterliegen der Prüfung der Provinzialsynode und gelangen erst nach 
deren Justimmung zur Bestätigung an das Konsistorium (F. 53. Nr. 8.). 
6) Die Provinzialsynode erhält Einsicht von dem Zustande der Synodal- 
Wittwen= und Waisenkassen, des Provinzial- Emeritenfonds und anderer 
provinzieller, von dem Konsistorium oder anderen Königlichen Behörden 
verwalteter kirchlichen Stiftungen. 
it
        <pb n="213" />
        — 173 — 
Sie führt die Mitaufsicht über die Kreis-Synodalkassen und ordnet 
durch ihre Beschlüsse die Verwaltung der Provinzial-Synodalkasse. 
7) Neue kirchliche Ausgaben zu provinziellen Lwecken, soweit sie durch 
Leistungen der Kirchenkassen oder Kirchengemeinden gedeckt werden sollen, 
bedürfen der Bewilligung der Provinzialsynode und der Zustimmung des 
Konsistoriums. 
8) Die Provinzialsynode beschließt über die Verwendung des Ertrages einer 
vor ihrem jedesmaligen regelmäßigen Zusammentritt in der Provinz ein- 
zusammelnden Kirchen-- und Hauskollekte zum Besten der dürftigen Ge- 
meinden ihres Bezirks. Sie ist befugt, eine jährliche Einsammlung 
dieser Kirchen- und Hauskollekte anzuordnen. 
Ueber die Verwendung der Kollekte kann das Konsistorium Vor- 
schläge an die Synode richten. 
9) Sie ist berechtigt, zu den durch das Konsistorium veranstalteten Prüfungen 
der theologischen Kandidaten zwe bis drei Abgeordnete aus ihrer Mitte 
t der Prüfungskommission mit vollem Stimmrecht zu ent- 
enden. 
10) Sie wählt ihren Vorstand nach Maßgabe des F. 66. 
11) Sie wählt Abgeordnete zur Generalsynode nach Maßgabe der demnächst 
zu erlassenden General- Synodalordnung. 
" 66. 
Der Vorstand der Provinzialsynode wird für eine laufende Synodal- 
periode gewählt, bleibt aber bis zur Bildung des neuen Vorstandes in Thätigkeit. 
Er besteht 
1) aus einem Vorsitzenden (Präses), 
2) aus mehreren (nicht über sechs) Beisitzern, geistlichen und weltlichen in 
gleicher Zahl (Assessoren). 
Die Feststellung der Zahl für jede einzelne Provinz erfolgt durch einen 
Beschluß der Provinzialsynode, welcher der Bestätigung durch den Evangelischen 
Ober-Kirchenrath bedarf. 
Für sämmtliche Beisitzer werden Stellvertreter gewählt, welche in Ver- 
hinderungsfällen für jene in den Vorstand eintreten. 
Die Wahl des Präses unterliegt der Bestätigung des Evangelischen Ober- 
Kirchenraths. K## 
Der Präses eröffnet die Synode, leitet ihre Verhandlungen und handhabt 
die äußere Ordnung. Seine Stimme entscheidet bei Stimmengleichheit. Er 
repräsentirt die Synode nach Außen, insbesondere bei kirchlichen Feierlichkeiten 
von provinzieller Bedeutung. Er ist befugt, den Kreissynoden der Provinz mit 
beruthender Stimme beizuwohnen. Bei vorübergehender Behinderung kann er 
sich durch einen Beisitzer vertreten lassen. Er ist der Vorsitzende des Synodal- 
vorstandes als eigenen Kollegiums. 
(Nr. Sl195,) 25“ Der
        <pb n="214" />
        — 174 — 
Der Präses wird bei den Präsidialgeschäften von den Beifitzern unterstützt. 
Im Falle seiner bleibenden Verhinderung oder seines definitiven Ausscheidens 
wählen bei nicht versammelter Synode die Beisitzer unter sich einen stellver- 
tretenden Vorsitzenden. ç 
Die Korrespondenz führt, insoweit nicht der Vorstand in Gesammtheit zu 
dandeln berufen ist, der Präses allein. Demselben steht frei, die Mitunterschrift 
er Beisitzer einzuholen. 
1 
Dem Vorstande der Provinzialsynode liegt ob: 
1) die Sorge für die Redaktion und Beglaubig der Synodalprotokolle. 
Für die Aufzeichnung kann der Vorstand act Zusiimmung der Spynode 
ein Mitglied derselben oder mehrere heranziehen. Auch in diesem Falle 
ist er far die Redaktion und die Richtigkeit des Protokolls ver- 
antwortlich; 
2) die Einreichung der Synodalprotokolle an das Konsistorium, sowie deren 
Mittheilung an sämmtliche Pfarrer und Gemeinde -Kirchenräthe der 
Provinz; 
3) die zur Ausführung der Synodalbeschlüsse erforderlichen Maßnahmen; 
4) die Vorbereitung der Geschäfte für die nächste Synodalversammlung, 
insbesondere die Prüfung der Legitimationen (F. 69.); 
5) die Abstattung von Gutachten, welche von dem Konsistorium erforder: 
werden; 
6) die Theilnahme an wichtigen Geschäften des Konfistoriums. Sie muß 
eintreten bei Vorschlägen über die Besetzung kirchenregimentlicher Aemter, 
bei Entscheidungen sowohl in der Rekursinstanz über die Entlassung von 
Aeltesten (F. 44.) als auch in erster Instanz über Einwendungen der 
Gemeinde gegen die Lehre eines zum Pfarramt Designirten (K. 55. 
Nr. 10.); gcher bei Entscheidungen, durch welche wegen Mangels an 
Uebereinstimmung mit dem Bekenntnisse der Kirche die Berufung eines 
sonst Anstellungsfähigen zu einem geistlichen Amte für unzulässig erklärt 
wird endlich in allen Fallen, in welchen gegen einen Geistlichen wegen 
Irrlehre die Untersuchung eingeleitet oder eine Entscheidung gefällt 
werden soll. 
Auch in anderen, durch ihre Wihtigkei dazu geeigneten Angelegen- 
heiten kann das Konsistorium den Synodalvorstand zuziehen. 
Die Mitwirkung des Vorstandes findet in der Weise statt, daß die 
Mitglieder desselben an den betreffenden Berathungen und Beschlüssen 
als außerordentliche Mitglieder des Konsistoriums mit vollem Stimm- 
rechte Theil nehmen. Ihrer Theilnahme ist in der Ausfertigung des 
Beschlusses Erwähnung zu thun; 
7) die Berichterstattung über seine Wirksamkeit an die nächste ordentliche 
Provinzialsynode. 
+§69.
        <pb n="215" />
        — 175 — 
K 69. 
Nachdem der Präses die Synode eröffnet hat, berichtet er Namens des 
Spynodalvorstandes über die Legitimation der Synodalmitglieder, über welche die 
Versammlung beschließt. Beanstandete Mitglieder stimmen hierbei nicht mit. 
Die eintretenden Mitglieder legen das Synodalgelöbniß in die Hand des Präses 
ab. Demnächst erstattet der Präses den Bericht über die Wirksamkeit des bis. 
herigen Synodalvorstandes und leitet die Wahl des neuen. 
Am Tage nach der Eröffnung der Synode findet ein feierlicher Synodal- 
gottesdienst statt. Jede einzelne Sitzung wird mit Gebet eröffnet, die Synode 
auch mit Gebet geschlossen. 
Die Verhandlungen find öffentlich. Eine vertrauliche Berathung kann 
durch Beschluß der Synode verfügt werden. 
Die Geschäftsordnung wird von der Synode mit Genehmigung des Evan- 
gelischen Ober-Kirchenraths geregelt. Bis dahin ist eine von dem letzteren er- 
theilte Geschäftsordnung maßgebend. 
K. 70. 
Die Soynode ist beschlußfähig, wenn zwei Drittheile ihrer Mitglieder an- 
wesend sind. # 
Die Beschlüsse werden nach absoluter Mehrheit der Abstimmenden gefaßt. 
Wahlhandlungen sind, wenn zunächst relative Mehrheiten sich ergeben, durch 
engere Wahl bis zur Erreichung einer absoluten Mehrheit fortzusetzen. Bei 
Stimmengleichheit entscheidet das Loos. Für die Wahl zu Kommissionen genügt 
die relative Mehrheit. 
Bei Fragen, deren Entscheidung nur aus einem der für den Bereich der 
Provinz zu Recht bestehenden evangelischen Bekenntnisse geschöpft werden kann, 
haben die dem betreffenden Bekenntnisse persönlich nicht angehörigen Mitglieder 
sich an der Abstimmung insoweit, als sie die konfessionelle Vorfrage betrifft, nicht 
betheiligen. Die Entscheidung dieser Vorfrage ist demnächst der Beschluß- 
safung über die Sache selbst, welche durch die ungetheilte Synode erfolgt, zu 
Grunde zu legen. 
Vierter Abschnitt. 
Kosten. 
C. 71. 
Die Kosten der Synoden werden aus den Provinzial- und Kreis-Synodal- 
kassen bestritten. Diese erhalten ihren Bedarf, soweit nicht andere Mittel für 
jenen Zweck gewidmet sind, theils durch die Aufkünfte ihres etwaigen eigenen 
Vermögens, theils durch die Beiträge der Synodalkreise und Gemeinden. 
(Nr. 8186) K. 72.
        <pb n="216" />
        — 176 — 
K. 72. 
Die Provinzial- Synodalkasse Wiet die erforderlichen Beiträge aus den Kreis- 
Spynodalkassen nach Maßgabe einer Matrikel, welche vorläußg vom Konfistorium, 
definitiv von der Provinzialsynode unter Zustimmung des Konfistoriums aufzu- 
stellen ist. Die Verwaltung der Provinzial- Synodalkasse wird unter der Auf. 
sicht der Synode durch einen von ihr zu bestellenden Synodalrechner oder von 
der Konsistorialkasse der Provinz geführt. . 
DieKreis-SynodalkassenziehmdieerforderlichenBeittägevonmees 
meindenein(853.Nr.7.). 
§.73. 
In den Gemeinden werden sowohl die Synodalkostenbeiträge, als auch 
die aus der Bildung und Wirksamkeit der Gemeinde-Kirchenräthe und Gemeinde- 
vertretungen entstehenden Kosten aus den Kirchenkassen, soweit diese dazu bei 
Berücksichtigung ihrer übrigen Verpflichtungen im Stande sind, sonst durch Ge- 
meindeumlagen bestritten. Beide Arten von Kosten haben die Natur von noth- 
wendigen kirchlichen Aufwendungen. 
G. 74. 
Den Mitgliedern der Synoden und Synodalvorstände, sowie den Abge- 
ordneten zur Prüfungskommission (§. 65. Nr. 9.) gebühren, soweit sie nicht am 
Orte der Versammlung wohnhaft sind, Tagegelder und Reisekosten. Dieselben 
gehören zu den Synodalkosten und werden nach den vom Lomfistoriun vor- 
dufig, nach Vernehmung der Provinzialsynode definitiv festzustellenden Sätzen 
aus ### betreffenden Synodalkassen gewährt. 
Fänfter Abschnitte. 
Uebergangsbestimmungen. 
K. 75. 
In allen Gemeinden ist mit der Bildung der Gemeinde Kirchenräthe und 
Gemeindevertretungen in Gemäßheit dieser Ordnung ungesäumt vorzugehen. 
Dabei üben 
1) bestehende Gemeinde Kirchenräthe der früheren Ordnung diejenigen Be- 
fugnisse aus, welche den Gemeinde -Kirchenräthen der neuen Ordnung 
für die Bildung der Gemeindevertretung, sowie für die Vorbereitun 
und Leitung der Wahl des Gemeinde-Kirchenraths (IS&amp;#. 18. 36. 383 
übertragen —2 
2) bestehende Vorstände der Kreissynoden früherer Ordnung diejenigen Be- 
fugnisse, zu welchen diese neue Ordnung die Kreis-Synodalvorstände be- 
pnst (95. 36. 40. 42.). 6 
. 76.
        <pb n="217" />
        — 177 — 
S. 76. 
Nachdem die Gemeinde -Kirchenräthe eines Synodalkreises gebildet find, ist 
zur Bildung der Kreissynode in Gemäßheit dieser Ocnung u schreiten. Dabei 
übt der Vorstand der bisherigen Kreissynode diejenigen esugniss. aus, welche 
die neue Ordnung dem Kreis-Synodalvorstande beilegt (§. 52.). 
K. 77. 
Sind die Kreissynoden in einer Provinz eingerichtet, so erfolgen auf ihrer 
erstmaligen Versammlung die Wahlen zur Provinzialsynode (F. 53. Nr. 10.). 
Bis zum Zusammentritt der letzteren werden die auf ihre Vorbereitung und 
Eröffnung bezüglichen Befugnisse, welche der Provinzialsynode selbst oder ihrem 
Vorstande beziehungsweise dem Präses eingeräumt sins (§§. 64. 68. Nr. 4.), von 
dem Konsistorium, beziehungsweise dessen Vorsitzenden ausgeübt. 
C. 78. 
Fehlt es an Gemeinde-Kirchenräthen oder Kreissynoden der früheren Ord- 
nung, oder ergeben sich bei Bildung der neuen Gemeindeorgane und Synoden 
anderweite Hinderuise, so ist das Konsistorium befugt, die zur Ueberleitung in 
die neue Ordnung erforderlichen Verfügungen zu treffen. 
. 79. 
Die Amtsthätigkeit der jetzigen Gemeinde-Kirchenräthe, Kreissynoden und 
Kreis- Spnodalvorstände erlischt mit dem Tage, an welchem die nach der gegen- 
wärtigen Ordnung gebildeten Gemeindeorgane und Synoden in Wirksamkeit treten. 
K. 80. 
Die zur Ausführung dieser Ordnung erforderlichen Instruktionen werden 
von dem Evangelischen Ober-Kirchenrath im Einverständniß mit dem Minister 
der geistlichen, Unterrichts= und Medizinalangelegenheiten erlassen. 
(Mr. 8195) II.
        <pb n="218" />
        — 178 — 
II. 
Verordnung 
über 
die Berufung einer außerordentlichen Generalsynode für die acht 
alteren Provinzen. 
Artikel 1. 
Die außerordentliche Generalsynode hat die Aufgabe, auf Grund eines ihr 
vorzulegenden Entwurfs die definitive Ordnung einer Generalsynode für die 
evangelische Kirche der acht älteren Provinzen zu berathen. 
Der Entwurf ist von dem Evang elischen Ober-Kirchenrath in Vereinigung 
mit dem Minister der geistlichen Angelegenheiten festzustellen und Mir zur Ge- 
nehmigung einzureichen. 
Artikel 2. 
Die Synode wird gebildet: 
1) aus 150 Mitgliedern, welche von den Provinzialsynoden gewählt 
werden; 
2) aus sechs Mitgliedern, von welchen jede evangelisch = theologische Fakultät 
an den Universitäten Königsberg, Berlin, Greifswald, Breslau, Halle 
und Bonn eines aus ihrer Mitte wählt; 
3) aus sechs Rechtslehrern, welche mit dem Kirchenrechte vorzugsweise ver- 
traut sind und von welchen die der evangelischen Landeskirche angehören- 
den Mitglieder jeder juristischen Fakultät an den genannten Universitäten 
einen aus ihrer Mitte wählen; 
4) aus den 11 General= Superintendenten der in Artikel 1. bezeichneten Pro- 
vinzen; 
5) aus dreißig landesherrlich zu ernennenden Mitgliedern. 
Artikel 3. 
Die zufolge Artikel 2. Nr. 1. zu wählenden Mitglieder werden auf die 
acht Provinzialsynoden dergestalt vertheilt, daß die Synode der Provinz Preu- 
ßen 24, Brandenburg 27, Pommern 18, Posen 9, Schlesien 21, Sachsen 24, 
Westphalen 12, der Rheinprovinz 15 Mitglieder wählt. 
Die Wahl erfolgt in der Weise, daß zunächst ein Drittheil aus den geist- 
lichen, sodann ein zweites Drittheil aus den weltlichen derzeitigen oder früheren 
Mitgliedern der Provinzialsynode, der Kreissynoden, Gemeinde-Kirchenräthe
        <pb n="219" />
        — 179 — 
Gemeindevertretungen der betreffenden Provinz gewählt wird. Die Wahlen für 
das letzte Drittheil sind an diese Beschränkungen nicht gebunden, sondern können 
auch auf andere angesehene, kirchlich erfahrene und verdiente Männer gerichtet 
werden, welche zur evangelischen Kirche der genannten Provinzen gehören. Die 
Wahl eximirter Personen ist hierbei zulässig. 
Alle Gewählten müssen das dreißigste Lebensjahr zurückgelegt haben. 
Ueber die Gültigkeit der Wahlen entscheidet die Generalsynode. 
Artikel 4. 
An dem der Eröffnung der Synode vorausgehenden Sonntage findet in 
allen evangelischen Kirchen der betheiligten Provinzen bei dem Hauptgottesdienste 
eine Fürbitte für die Synode statt. 
Artikel 5. 
Die Synode wird in Meinem Auftrage von dem Präsidenten des Evan. 
elischen Ober-Kirchenraths eröffnet und geschlossen, und wählt unter dessen 
leitung aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter des letzteren. 
Artikel 6. 
Die bei Eröffnung der Synode anwesenden Mitglieder leisten in die Hände 
des Präsidenten des Evangelischen Ober-Kirchenraths) später eintretende in die 
Hände des Vorsitzenden der Synode das in der Kirchengemeinde- und Synodal- 
ordnung F. 63. enthaltene Gelöbniß. 
Artikel 7. 
Anm Tage nach der Eröffnung der Synode findet ein feierlicher Synodal. 
gottesdienst statt. Jede einzelne Sitzung wird mit Gebet eröffnet, die Synode 
auch mit Gebet geschlossen. 
Die Verhandlungen sind öffentlich. Eine vertrauliche Berathung kann 
durch Beschluß der Synode verfügt werden. 
Der Präsident des Evangelischen Ober-Kirchenraths wohnt als Mein 
Kommissarius den Verhandlungen bei. Er ist befugt, Pberzeit das Wort zu 
ergreifen und Anträge zu stellen. Außerdem sind der Minister der geistlichen 
Angelegenheiten, die von ihm ernannten Kommissare, sowie die übrigen Mit- 
glieder des Evangelischen Ober-Kirchenraths berechtigt, mit berathender Stimme 
an den Sitzungen Theil zu nehmen. 
Die Synode ist beshlahfähr, wenn zwei Drittheile ihrer Mitglieder an- 
wesend sind. 
Die Beschlüsse werden nach absoluter Mehrheit der Abstimmenden gefaßt. 
Wahlhandlungen sind, wenn zunächst relative Mehrheiten sich ergeben, durch 
engere Wahl bis zur Erreichung einer absoluten Mehrheit fortzusetzen. Bei 
Stimmengleichheit entscheidet das Loos. 4 
Jahr##ng 1874. (Nr. 8195) 26 Für
        <pb n="220" />
        — 180 — 
Für die Wahl zu Kommissionen genügt die relative Mehrheit. 
ähere Bestimmungen über die Geschäftsordnung der Synode werden von 
dem Enangelischen Ober-Kirchenrath getroffen. 
Artikel 8. 
Die Mitglieder der Synode erhalten, soweit sie nicht am Sitzungsorte 
wohnhaft sind, Tagegelder und Reisekosten. Ueber die Höhe derselben, sowie 
über die zu ihrer Anweisung erforderlichen Mittel ergeht besondere Bestimmung. 
Artikel 9. 
Der Enangelische Ober-Kirchenrath hat im Einverständniß mit dem Minister 
der geistlichen Angelegenheiten den Zeitpunkt und den Ort des Zusammentretens der 
Synode zu bestimmen und die zur Ausführung dieser Verordnung erforderlichen 
Instruktionen zu erlassen.
        <pb n="221" />
        — 181 — 
Inhalts-Verzeichniß 
zur 
Kirchengemeinde- und Synodalordnung. 
Erster Abschnitt. 
Organe der Gemeinde. 
I. Allgemeine Bestimmungen ....... .....................· ss.1.2. 
II. Gemeinde Kirchenrath: 
A. Mitglieder des Gemeinde-Kirchenrats . .. . .. 3—7. 
B. Sitzungen und Beschlüsse des Gemeinde Kirchenraths N. 8—12. 
C. Wirkungskreis des Gemeinde-Kirchenrats ... 898. 13—26. 
III. Gemeindevertretung: 
Bedingungen zur Bildung einer Gemeindevertretung und Stärke 
  
er letztrrn S. 27. 28. 
Versammlungen und Beschlüsse der Gemeindevertretung 8. 29. 30. 
Wirkungskreis derselben . .. K. 31—33. 
IV. Bildung der Gemeinde-Organe: 
Aktives Wahlrecht der Gemeindeglieder K. 34. 
Passivesß Wahlrecht .. . ........ .. .. ... .... . .... ... .. ... ... S. 35. 
Wahlst4 . .. S#. 36—39. 
Einsprüche gegen die Wahl und Ablehnung derselben 88. 40. 41. 
Verfahren bei nicht zu Stande kommenden Wahlen . 42. 
Ausscheiden und Entlassung aus dem Amtt . . . ... S#. 43. 44. 
Auflösung und Neubildung einer Gemeindevertretung g. 45. 
V. Schlußbestimmungen: 
Fleßung besonderer statutarischer Bestimmungen 46. 
erhältniß zu den Rechten der Staats- und Kirchenbehörden 47 
Nichtanwendung der Gemeindeordnng 
Zweiter Abschnitt. 
Kreissynode. 
Umfang des Kreis-Spnodalverbandeezezzeztztzt 40. 
Zusammensetzung der Kreissyndeeeee . . .. . .. .50. 
Versammlungen und Berathungen dersebben 9. 51. 52. 
Wirkungskreis derselben . . .. 8. 63. 
Hulammensehung und Befugnisse des Kreis-= Synodalvorstande 8. 54. 65. 
beilnahme an den Verhandlungen der Kreissynode von Nichtmitgliedern , 56. 
Vereinigung mehrerer Kreisfynoden ...·............... ....57. 
Mk.8195.) Drit.
        <pb n="222" />
        — 182 — 
Dritter Abschnitt. 
Provinzialsynode. 
Umfang und Zusammensetzung der Provinzialshndoeee 
Wahlkreise. Zahl der zu Wählenden und Wählbarkeit 
Gelöbniß der Mitglieder der Provinzialsyndoe 
Versammlung der Provinzialsynndddl 
Wirkungskreis derselern 
Wahl, Zusammensetzung und Befugnisse des Vorstandes der Provinzialsynode. 
Berathungen der Provinzialshondoooooeee.. . .. .. . . .. ... 
Vierter Abschnitt. 
Kosten. 
Aufbringung der Kosen 
Tagegelder und Reisekosten der Mitglieder der Synoden 
Fünfter Abschnitt. 
Uebergangsbestimmungen. 
Vertretung der neuen Organe bis zur Bildung derselblen 
Erlaß der Instruktion über die Ausführung der Kirchengemeinde- und Synodal- 
ordnung.....................·.....·..........·.............. 
  
Redigirt im Börcau des Staats= Ministeriumk. 
Venln, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober Hofbuchdruckern! 
4 Decker). 
  
. 58—60. 
" 61. 62. 
9 9n 
71—73. 
K. 
. 75—79. 
(#S0.
        <pb n="223" />
        Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
NNr. 14. 
  
Inhalt: Gesed, betreffend die Aufhebung der gesetzlichen Erbfolge nach der Magdeburger Polizeiordnung vom 
3. Januar 1688., der revidirten Willkür der Stadt Burg vom 3. Februar und konfirmirt den 16. 
März 1698., sowie des Märkischen Erbrechts in dem I. und II. Jerichowschen Kreise, S. 198. — 
Gesedt, betreffend die Einstellung der Erhebung des Chausseegeldes auf den Staatsstraßen, S. 184. 
— Gesek über die gerichtliche Eintragung von Grundlasten in den vormals Bayerischen Landestheilen 
des Bezirks des Appellationsgerichts zu Kassel, S. 1658. — Geset, betreffend das Höferecht in der 
Provinz Hannover, S. 188. — Bekanntmachung der nach dem Gesetz vom 10. April 1872. durch 
die Regierungs= Amtsblätter publizirten landesherrlichen Erlasse, Urkunden 2c., S. 107. 
  
(Nr. 8196.) Gesetz, betreffend die Aufhebung der gesetzlichen Erbfolge nach der Magdeburger 
Polizeiordnung vom 3. Januar 1688., der revidirten Willkür der Stadt 
Burg vom 3. Februar und konfirmirt den 16. März 1698., sowie des 
Märkischen Erbrechts in dem I. und II. Jerichowschen Kreise. Vom 22. Mai 
1874. 
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden Knig von Preußen ##. 
verordnen, unter Zustimmung beider Häuser des Landtages, was folgt: 
K. 1. 
Die Vorschriften der Magdeburger Polizeiordnung vom 3. Januar 1688., 
Kapitel 44. IS. 18— 30., . 34— 48., S#. 50 — 56. und der revidirten Willkür 
der Stadt Buch, vom 3. Fedruar und konfirmirt den 16. März 1698., Artikel 55. 
56. 57. über die gesetzliche Erbfolge werden für ihren ganzen Geltungsbezirt 
vom 1. Januar 1895. ab aufgehoben. 
Mit demselben Zeitpunk“s treten die gesetzlich und observan a im ersten 
und zweiten Jerichowschen Kreise geltenden Vorschriften des unger Rechts 
über dee gesetzliche Erbfolge für diese Kreise außer Kraft. 
K. 2. 
Die im Kapitel 44. S# 26. 31. 32. und 33. der Magdeburger Polizei- 
ordnung vom 3. Januar 1688. enthaltenen Vorschriften über die Erbfolge in 
Lehne werden durch das gegenwärtige Gesetz nicht berährt. 
Jahrgang 1874. (Nr. 8196—8197.) 5. 3. 
Ausgegeben zu Berlin den 10. Juni 1874,
        <pb n="224" />
        — 184 — 
g. 3. 
An die Stelle der aufgehobenen Rechte (F. 1.) treten die Vorschriften des 
Allgemeinen Landrechts nebst den dasselbe ergänzenden und abändernden Bestim- 
mungen. 8.4 
Die gesetzliche Erbfolge zwischen Eltern und Kindern und anderen Fami- 
liengliedern richtet sich bei allen bis zum 1. Januar 1875. eintretenden Erbfällen 
nach den bisherigen Rechten, bei allen späteren Erbfällen nach den Vorschriften 
des Allgemeinen Landrechts. ¾∆“ 
Bei der gesetzlichen Erbfolge der Ehegatten hat der Ueberlebende die Wahl, 
ob er nach den zur Zeit der Eingehung der Ehe geltenden oder nach den Vor- 
schriften des Allgemeinen Landrechts erben will. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Wiesbaden, den 22. Mai 1874. 
(L. S.) Wilhelm. 
Camphausen. Gr. zu Eulenburg. Leonhardt. Falk. v. Kameke. 
Achenbach. 
  
(Nr. 8197.) Gesetz, betreffend die Einstellung der Erhebung des Chausseegeldes auf den 
Staatsstraßen. Vom 27. Mai 1874. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Koͤnig von Preußen x. 
* mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtages Unserer Monarchie, 
was folgt: 
Vom 1. Januar 1875. an findet die Erhebung von Chausseegeld auf den 
Staatsstraßen nicht mehr statt. 8 8 f 
Der Finanzminister ist mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 27. Mai 1874. 
(#. S.) Wilhelm. 
Camphausen. Gr. zu Eulenburg. Leonhardt. Falk. v. Kameke. 
Achenbach. 
  
(Xr. 8198)
        <pb n="225" />
        — 185 — 
(Nr. 8198.) Gesetz über die gerichtliche Eintragung von Grundlasten in den vormals 
Bayerischen Landestheilen des Bezirks des Appellationsgerichts zu Kassel. 
Vom 29. Mai 1874. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen x. 
verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtages der Monarchie, 
was folgt: 
C. 1. 
In den vormals Bayerischen Landestheilen des Bezirks des Appellations. 
erichts zu Kassel sind die für ablösbar erklärten Grundlasten, sowie die an deren 
telle getretenen Geldansprüche weder in die gegenwärtig üblichen General- 
Währschafts= und Hypothekenbücher, noch in die durch das Gesetz vom 29. Mai 
1873. über das Grundbuchwesen 2c. eingeführten Grundbücher einzutragen, be- 
halten vielmehr ohne Eintragung sewoll dem Eigenthümer als Dritten gegen- 
über ihre bisherige Wirksamkeit. Auch sollen cche Grundlasten und Geld- 
ansprüche, soweit sie in den General-Währschafts, und Hypothekenbüchern unter 
dem Titel des Eigenthümers eingetragen sind, in die neu anzulegenden Grund- 
bücher nicht übertragen werden. 
. 2. 
Die in §. 1. erwähnten Grundlasten und Geldansprüche sind in dem 
Iwangsversteigerungs- und Konkursverfahren von der Anmeldung befreit; sie 
gehen kraft des Gesetes auf den Ersteher über. 
Auch bei freiwilligen Veräußerungen wird, sofern das Gegentheil nicht 
ausdrücklich vereinbart ist, angenommen, daß der Erwerber dieselben ohne An- 
rechnung auf den Kaufpreis übernommen habe. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 29. Mai 1874. 
(L. S.) Wilhelm. 
Camphausen. Gr. zu Eulenburg. Leonhardt. Falk. v. Kameke. 
Achenbach. 
  
O#r. 8198—8199) 27° Tr. 8199.
        <pb n="226" />
        — 186 — 
(Nr. 8199.) Gesetz, betreffend das Höferecht in der Provinz Hannover. Vom 2. Juni 1874. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen u.§ 
verordnen, unter Zustimmung der beiden Häuser des Landtages Unserer Monarchie, 
für die Provinz Hannover, was folgt: 
Ersster Abschnitt. 
Von dem bäuerlichen Recht. 
G. J. 
Die Rechtsnormen, durch welche die Befugniß der Eigenthümer von 
Bauerhöfen, über den Hof oder Theile desselben unter Lebenden oder von Todes- 
wegen zu verfügen, beschränkt ist, werden, insoweit sie von dem sonst gültigen 
Recht abweichen, aufgehoben. 62 
Auf Ehen, welche vom I1. Juli 1875. an von Eigenthümern von Bauer- 
höfen geschlossen werden, findet das sonst gültige eheliche Güterrecht Anwendung. 
. 3 
Auf die Beerbung der Eigenthümer von Bauerhöfen findet das sonst gül- 
tige Erbrecht Anwendung. + 
Das sonst gültige Recht im Sinne dieses Gesetzes ist das, abgesehen von 
dem besonderen bäuerlichen Recht, geltende allgemeine Recht. 
Zweiter Abschnitt. 
Von dem Hoferecht. 
G. 5. 
Ein in der Höferolle des zuständigen Amtsgerichts eingetragener Hof ist 
ein Hof im Sinne des zweiten Abschnitts dieses Gesetzes. 
Als Hof kann jede landwirthschaftliche, mit einem Wohnhaus versehene 
Besitzung, für welche nach dem bisherigen bäuerlichen Recht ein Anerbenrecht galt, 
in der Höferolle fingetragen werden. 
Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Wohnhaus der Be- 
sitzung liegt. é 
Wird die Geltung eines Anerbenrechts für die Besitzung nach dem bis.- 
herigen bäuerlichen Recht von dem Eigenthümer behauptet, so ist dem Antrage 
auf Eintragung stattzugeben, wenn die Geltung des Anerbenrechts dem zustan- 
digen Amtsgerichte auch nur wahrscheinlich gemacht ist. 6 
ine
        <pb n="227" />
        — 187 — 
Eine eintragungsfähige Besitzung kann bis zum 1. Juli 1885. eingetragen 
und, falls sie nach eoolgiee Eintragung gelöscht ist, bis zu demselben Zeitpunkte 
wieder eingetragen werden. 
Eine eintragungsfähige Besitzung, deren Eigenthümer am I. Juli 1875. 
nicht letztwillig verfügen kann, gilt bis zum Ablauf von drei Monaten seit dem 
Tage, von welchem an der Eigenthümer letztwillig verfügen kann, als ein Hof 
im Sinne des zweiten Abschnitts dieses Gesetzes. Tritt dieser Tag nach dem 
1. Juli 1885. ein, so kann die Besitzung bis zum Ablauf von drei Monaten 
seit dem Tage, von welchem an der Eigenthümer letztwillig verfügen kann, ein- 
getragen werden. 
. 7. 
Die Eintragung und Löschung in der Höferolle erfolgt auf Antrag des 
Eigenthümers. 
Zur Stellung des Antrages ist der Eigenthümer berechtigt, welcher über 
die Besitzung letztwillig verfügen kann. 
Der Antrag wird bei dem Amtsgerichte mündlich angebracht oder in einer 
gerichtlich oder notariell beglaubigten Schrift eingereicht. 
Das Amtsgericht hat dem Eigenthümer anzuzeigen, daß die Eintragung 
und Löschung erfolgt sei. * 
Die Führung der Höferolle gehört zu den Angelegenheiten der freiwilligen 
Gerichtsbarkeit. 
Die Höferolle ist öffentlich. 
K. 9. 
Die Eintragung in der Höferolle ist auch für jeden nachfolgenden Eigen- 
thümer wirksam. Sie verliert ihre Wirksamkeit durch die Löschung. 
F. 10. 
Die Eintragung kann nicht aus dem Grunde angefochten werden, weil die 
Besitzung nicht eintragungsfähig gewesen sei. 
KS. 11. 
Zum Hofe gehören die auf Antrag des Eigenthümers in der Höferolle 
eingetragenen Grundstücke. 
In Ermangelung einer Bezeichnung in der Höferolle gehören zum Hofe 
alle Grundstücke des Hooeteigenthlmnerg, welche mit der Hofstelle auf demselben 
Grundbuchblatt oder Artikel des Grundbuchs eingetragen sind. Bis zu dem im 
§S. 48. des Gesetzes vom 28. Mai 1873. über das Grundbuchwesen in der Pro- 
vinz Hannover 2c. bezeichneten Tage umfaßt der Hof den gesammten, herkömmlich 
zu dem Hofe gerechneten oder wirthschaftlich zu demselben gehörigen Grundbesitz 
des Eigenthümers. Die wirthschaftliche Zusammengehörigkeit ist im Zweifel bei 
allen regelmäßig von derselben Hofstelle aus bewirthschafteten Grundstücken anzu- 
nehmen. Dieselbe wird durch eine vorübergehende Verpachtung oder ähnliche 
Benutzung von Hofesgrundstücken, z. B. als Leibzuchtsland, nicht ausgeschlossen. 
(Nr. 8199.) Grund-
        <pb n="228" />
        — 188 — 
Grundstücke, welche an Personen verpachtet sind, die sich dagegen zu Dienst- 
leistungen für die Hofeswirthschaft verpflichtet haben (Heuerleute), gehören 
zum Hofe. 
§S. 12. 
Zubehör des Hofes sind: 
1) die mit dem Hofe oder einzelnen Theilen desselben verbundenen Gerech- 
tigkeiten; 
2) die auf dem Hofe vorhandenen Gebäude, Anlagen, Holzungen und 
aume; 
3) das Hofesinventar; dasselbe umfaßt das auf dem Hofe Behufs der Be- 
Wirtifthesseung desselben vorhandene Vieh, Acker- und Hausgeräth, ein- 
schließlich des Leinenzeuges und der Betten, den vorhandenen Duünger 
und die für die Hofesbewirthschaftung bis zur nächsten Ernte dienenden 
Vorräthe an Früchten und sonstigen Erzeugnissen. 
KC. 13. 
Wird der Eigenthümer eines Hofes von mehreren Personen beerbt, so fällt 
der Hof nebst Zubehör als Theil der Erbschaft, kraft des Gesetzes, einem Erben 
(dem Anerben) allein zu. 
Das Anerbenrecht gilt nur für Nachkommen des Erblassers. 
Es tritt nur ein, wenn der Anerbe zugleich Erbe des Erblassers ist. 
Mit dem Erwerb der Erbschaft erwirbt der Anerbe das Eigenthum des 
Hofes nebst Zubehör. 
S. 14. 
Ueber die Berufung zum Anerben gelten folgende Bestimmungen. 
Leibliche Kinder und deren Nachkommen gehen Adoptivkindern und deren 
Nachkommen, eheliche den unehelichen vor. 
Durch nachfolgende Ehe legitimirte Kinder stehen den ehelichen gleich. 
Ferner geht vor der ältere Sohn und dessen Nachkommenschaft beiderlei 
Geschlechts, in Ermangelung von Söhnen und von Nachkommen derselben die 
ältere Tochter und deren Nachkommen beiderlei Geschlechts. 
Unter den Nachkommen eines Kindes richtet sich die Berufung zum Anerben 
nach denselben Grundsätzen. 
K. 15. 
Bei der Erbtheilung wird der Hofeswerth nach folgenden Vorschriften 
ermittelt. 
Der Hof nebst Zubehör, jedoch ausschließlich des Hofesinventars, wird 
nach dem jährlichen Reinertrage geschätzt, den er durch Benutzung als Ganzes im 
gegenwärtigen Kulturzustande und bei ordnungsmäßiger Bewirthschaftung gewährt. 
Die vorhandenen Gebäude und Anlagen sind, insoweit sie zur Wohnun 
und Bewirthschaftung erforderlich, nicht besonders zu schätzen, sonst aber nac 
dem Werthe des Nutzens, welcher durch Vermiethung oder auf andere Weise 
daraus gezogen werden kann, zu veranschlagen. Dies gilt insbesondere von 
Nebenwohnungen, sowie von zu besonderen Gewerbebetrieben bestimmten Ge- 
bäuden und Anlagen. 8 
on
        <pb n="229" />
        — 169 — 
Von dem ermittelten jährlichen Ertrage find alle dauernd auf dem Hofe 
nebst Zubehör ruhenden Lasten und Abgaben nach ihrem muthmaßlichen jähr- 
lichen Betrage abzusetzen. Lasten und Abgaben, auf welche die Ablösungsgesetze 
Anwendung finden, sind dabei nach deren Vorschrssten in eine jährliche Geldrente 
umzurechnen. Wegen der auf dem Hofe ruhenden Hypotheken und Grundschulden 
findet eine Absetzung nicht statt. 
** so ermiltelte Jahresertrag wird mit dem Zwanzigfachen zu Kapital 
gerechnet. 
Diesem Kapital wird der nach einem durchschnittlichen Verkaufswerthe zu 
berechnende Werth des Hofesinventars hinzugesetzt. 
Auf Verlangen eines Betbeiligten in ge, deren Gebäude nebst Hof- 
raum einen größeren Verkaufswerth haben als der sonstige Gtundbesitz derselben, 
nach dem Verkaufswerthe zu schätzen. 
Von dem Gesammtwerthe des Hofes nebst Zubehör werden die vorüber- 
gehenden Hofeslasten, z. B. Leibzuchten, nach ihrer wahrscheinlichen Dauer zu 
apital berechnet, abgesetzt. 
Das so ermittelte Kapital bildet den Hofeswerth. 
S. 16. 
Bei der Erbtheilung tritt der Hofeswerth an die Stelle des dem Anerben 
zufallenden Hofes nebst Zubehör. 
Die Erbschaftsschulden sind zunächst auf das außer dem Hofe nebst Zu- 
behör vorhandene Vermögen anzurechnen. 
Insovweit sie durch dieses Vermögen nicht gedeckt werden, sind sie von dem 
Anerben als Schuldner allein zu übernehmen. In diesem Falle werden sie bei 
der Erbtheilung von dem Hofeswerth abgesegzt. 
Der Anerbe hat nach Abzug eines ihm als Voraus verbleibenden Drittels 
wei Drittel des Hofeswerths, im Falle des vorstehenden Absatzes zwei Drittel 
ber nach Abzug der vom Anerben übernommenen Schulden vom Hofeswerthe 
übrig bleibenden Betrages in die Erbschaftsmasse ein aechiehen. 
Die Theilung der Erbschaftemass unter die Miterben, einschließlich des 
Anerben, erfolgt nach dem allgemeinen Rechte. 
Nach diesem Rechte richtet sich auch die Haftung der Erben für Erbschafts- 
schulden. Der Anerbe haftet den Erbschaftsgläubigern auch mit dem Vermögen, 
welches er als Anerbe erhalten hat. - 
§S. 17. 
Der Erblasser kann, falls bei seinem Tode ein Anerbenrecht eintreten 
würde, in einem Testament oder in einer gerichtlich oder notariell beglaubigten 
oder eigenhändig geschriebenen und unterschriebenen Urkunde bestimmen, daß ein 
Anerbentecht nicht eintreten; daß die Bevorzugung des Anerben in einer anderen 
als im zweiten Abschnitt bieses Gesetzes bezeichneten Weise stattfinden; welche 
Person unter den zur Erbfolge berufenen Nachkommen Anerbe sein; zu welchem 
Betrage der Hofeswerth bei der Erbtheilung angerechnet werden soll. 
(r. 8199) " K. 18.
        <pb n="230" />
        — 190 — 
K.. 18. 
Für den Pflichttheil des Anerben ist der nach dem allgemeinen Recht, für 
den Pflichttheil der übrigen Erben der nach den I#. 15. 16. zu ermittelnde In- 
testaterbtheil maßgebend. 
F. 19. 
Wegen Verletzung des Pflichttheils können nicht angefochten werden: 
1) Verfügungen des Erblassers, durch welche dem leiblichen Vater des An.- 
erben lebenslänglich, der leiblichen Mutter bis zur Großjährigkeit des 
Anerben das Recht beigelegt wird, den Hof nebst Zubehör nach dem 
Tode des Erblassers in eigene Nutzung und Verwaltung zu nehmen, 
unter der Verpflichtung, den Anerben und dessen Miterben, letztere bis 
zur Auszahlung ihres Erbtheils, angemessen zu erziehen und für den Noth- 
fall auf dem Hofe zu unterhalten; 
2) Verfügungen des Erblassers, durch welche die Fälligkeit der Erbtheile 
der Miterben bis zu deren Großjährigkeit, unter der Verpflichtung 
des Anerben, die Miterben bis zu diesem Zeitpunkte angemessen zu 
erziehen und für den Nothfall au dem Hofe zu unterhalten, hinaus, 
gesetzt wird. 
Die unter Nr. 1. erwähnten Verfügungen können auch nicht auf Grund 
der gesetzlichen Vorschriften über die Nachtheile der zweiten Ehe angefochten 
werden. 
S. 20. 
Wird ein Erblasser, welcher Eigenthumer mehrerer Höfe ist, von meh- 
reren Nachkommen beerbt, so gelten, falls derselbe nicht in einem Testament 
oder in einer gerichtlich oder notariell beglaubigten oder eigenhändig geschrie- 
benen und unterschriebenen Urkunde ein Andens verfügt baz, folgende Be. 
stimmungen. 
Die mehreren Höfe fallen dem Anerben zu, wenn sie beim Tode des Erb- 
lassers von derselben Hofstelle aus bewirthschaftet sind. 
Andernfalls kann jedes Kind in der Reihenfolge seiner Berufung zum An. 
erben sich als Anerbe einen Hof wählen. Nachkommen eines verstorbenen Kindes 
treten an dessen Stelle und unter diesen hat wiederum derjenige die Wahl, welchem 
der Vorzug nach §. 14. gebührt. Sind mehr Höfe als Kinder vorhanden, so 
wird die Wohl in derselben Reihenfolge wiederholt. Die Erbschaftsschulden sind 
auf die mehreren Höfe nach dem Verhältniß ihres für die Erbtheilung maß- 
gebenden Werths zu vertheilen. 
G. 21. 
Die in den §9. 13 — 20. enthaltenen Bestimmungen finden nicht An- 
wendung: 
1) wenn der Erblasser bei seinem Tode nicht seinen Wohnsitz auf dem 
Hese oder, falls er Eigenthümer mehrerer Höfe war, auf einem derselben 
atte; 
2) wenn der Erblasser bei seinem Tode Miteigenthümer des Hofes war; 
3) wenn
        <pb n="231" />
        — 191 — 
3) wenn der Hof beim Tode des Erblassers in Folge von Veränderungen, 
welche nach der Eintragung stattgefunden haben, nicht eintragungsfähig 
war]) jedoch ist das Nichtvorhandensein eines Wohnhauscs zur Zeit des 
Todes des Erblassers ohne Einfluß, wenn dieser Zustand alsdann noch 
nicht zwei Jahre gewährt hat. 
. 22. 
Für jede Eintragung und jede Löschung in der Höferolle, einschließlich der 
darüber dem Eigenthümer zu machenden Anzeige, wird eine Gerichtsgebühr von 
drei Mark erhoben. Die Einsicht in die Hoferolle erfolgt kostenfrei. 
Die Anträge zur Höferolle sind einer Stempelabgabe nicht unterworfen. 
Dritter Abschnitt. 
Schlußbestimmungen. 
C. 23. 
Unter dem Eigenthümer im Sinne dieses Gesetzes ist im Falle des ge- 
theilten Eigenthums der Untereigenthümer zu verstehen. 
G. 24. 
Durch dieses Gesetz werden nicht geändert: 
die Rechte des Gutsherrn und sonstigen Obereigenthümers, 
das für Fideikommiß., Lehn., Stamm und Rittergüter geltende Recht, 
das Recht, durch Vertrag das Vermögen oder theilweise unter 
Lebenden mit Rücksicht auf eine künftige Erbfolge abzutreten. 
G. 25. 
Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1875. in Kraft. 
Eintragungen in der Höferolle, sowie Löschungen sind vom 1. Januar 
1875. an zulässig; Eintragungen, welche vor dem 1. Juli 1875. beantragt werden, 
erfolgen kostenfrei. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Schloß Babelsberg, den 2. Juni 1874. 
G. S.) Wilhelm. 
Camphausen. Gr. zu Eulenburg. Leonhardt. Falk. v. Kameke. 
Achenbach. 
  
Jahrgeng 1874. (Nr. 8199.) 28 Be-
        <pb n="232" />
        — 192 — 
Bekanntmachung. 
N Vorschrift des Gesetzes vom 10. April 1872. (Gesetz Samml. S. 357.) 
sind bekannt gemacht: 
1) der Allerhöchste Erlaß vom 28. März 1874., betreffend die Verleihung 
des Expropriationsrechts und der fiskalischen Vorrechte für den Ausbau 
und die Unterhaltung mehrerer Chausseen im Landkreise Königsbern 
durch das Amtsblatt der Königl. Regierung zu Königsberg Nr. 19. 
S. 137., ausgegeben den 7. Mai 1874.; 
2) das Allerhöchste Privilegium vom 28. März 1874. wegen Ausfertigung 
auf den Inhaber lautender Kreisobligationen des Königsberger Landkreises 
V. Emission im Betrage von 576,000 Mark Reichswährung durch das 
Amtsblatt der Königl. Regierung zu Königsberg Nr. 19. S. 137. 
bis 140., ausgegeben den 7. Mai 1874.; 
3) der Allerhöchste Erlaß vom 28. März 1874., betreffend die Verleihung 
des Expropriationsrechts und der fiskalischen Vorrechte an die Sammt- 
emeinde Lengerich im Kreise Tecklenburg für den Bau und die Unter- 
baltung einer Chaussee von der Barriere Antrup bei Lengerich bis zur 
Gemeindegrenze in der Richtung auf Brochterbeck, durch das Amtsblatt 
der Königl. Regierung zu Münster Nr. 21. S. 81., ausgegeben den 
23. Mai 1874.; 
4) der Allerhöchste Erlaß vom 30. März 1874., betreffend die Uebertragung 
der der Firma Jacobi, Haniel und Huyssen zu Gutehoffnungshütte in 
Sterkrade unter dem 8. August 1870. (Gesetz. Samml. S. 554.) ertheilten 
Konzession zum Bau und Betrieb einer für den Lokomotivbetrieb einzu- 
richtenden Verbindungs-Eisenbahn zwischen ihren verschiedenen in den 
Bürgermeistereien Holten, Oberhausen, Borbeck und Meiderich gelegenen 
Werken an die unter dem Namen „Gutehoffnungsbütte, Aktien-Verein 
für Bergbau und Hüttenbetrieb= gebildete Gesellschaft, durch das Amts- 
blatt der Königl. Regierung zu Düsseldorf Nr. 18. S. 173., ausgegeben 
den 25. April 1874.; 
5) das Allerhöchste Privilegium vom 30. März 1874. wegen eventueller Aus- 
gabe auf jeden Inhaber lautender Schuldverschreibungen des Kreises 
Graudenz zum Betrage von 666,000 Mark Reichswährung durch das 
Amtsblatt der Königl. Regierung zu Marienwerder Nr. 18. S. 101. bis 
103., ausgegeben den 6. Mai 1874.; 
6) das Allerhöchste Privilegium vom 30. März 1874. wegen eventueller 
Ausfertigung auf den Inhaber lautender Obligationen des Kreises Stras-. 
burg im Betrage von 900,000 Reichsmark durch das Amtsblatt der 
Königl. Regierung zu Marienwerder Nr. 19. S. 105. bis 107., ausge- 
geben den 13. Mai 1874. 
7) der
        <pb n="233" />
        — 193 — 
7) der Allerhöchste Erlaß vom 30. März 1874., betreffend die Abänderung 
des dem Kreise Insterburg unter dem 18. November 1867. ertheilten 
Privilegiums zur Ausgabe fünfprozentiger Kreisobligationen im Betrage 
von noch 36,000 Thlr., in specie wegen deren Umwandlung in 43 pro- 
zentige Obligationen, durch das Amtsblatt der Königl. Regierung zu 
Gumbinnen Nr. 18. S. 249./250., ausgegeben den 6. Mai 1874.; 
8) das Allerhöchste Privilegium vom 30. März 1874. wegen eventueller 
Ausgabe auf jeden Inhaber lautender Obligationen des Kreises Berent 
bis zum Betrage von 510,000 Mark Reichsmünze durch das Amtsblatt 
der Königl. Regierung zu Danzig Nr. 18. S. 105. bis 107., ausge- 
geben den 2. Mai 1874.; 
9) der Allerhöchste Erlaß vom 1. April 1874., betreffend die Abänderung 
der dem Kreise Gumbinnen unter dem 18. April 1864. und 27. No- 
vember 1865. ertheilten Privilegien zur Ausgabe fünfprozentiger Kreis- 
obligationen zum Gesammtbetrage von 145,800 Thlr., in specie wegen 
deren Umwandlung in 43 prozentige Obligationen, durch das Amtsblatt 
der Köntl Regierung zu Gumbinnen Nr. 18. S. 249., ausgegeben den 
6. Mai 1874.; 
10) das Allerhöchste Privilegium vom 1. April 1874. wegen eventueller 
Ausfertigung auf den Inhaber lautender Kreisobligationen des Kreises 
Neustadt im Betrage von 600,000 Reichsmark durch das Amtsblatt der 
Königl. Regierung zu Danzig Nr. 18. S. 107. bis 109., ausgegeben 
— 
den 2. Mai 1874.; 
11) der Allerhöchste Erlaß vom 1. April 1874., betreffend die Verleihung 
des Expropriationsrechts und der fiskalischen Vorrechte an die Stadt- 
und Landgemeinde Wester-Cappeln im Kreise Tecklenburg für den Bau 
und die Unterbaltung einer Chaussee von Wester-Cappeln durch Seeste 
bis #ar Gemeindegrenze in der Richtung auf Bramsche im Landdrostei- 
bezirk Osnabrück, durch das Amtsblatt der Königl. Regierung zu 
Münster Nr. 21. S. 81., ausgegeben den 23. Mai 1874.; 
12) der Allerhöchste Erlaß vom 8. April 1874. und der durch denselben genehmigte 
zweite Nachtrag zu dem Regulative vom 18. Juni 1866 über die Emission 
verzinslicher Obligationen durch die Provinzial-Hülfskasse für die Provinz 
Schlesien, ausschließlich der Oberlausitz, durch das Amtsblatt der Königl. 
Regierung zu Breslau Nr. 19. S. 215.) ausgegeben den 8. Mai 1874.) 
13) das Allerhöchste Privilegium vom 10. April 1874. wegen Ausgabe auf 
den Inhaber lautender Obligationen des Kreises Heiligenbeil im Betrage 
von 450,000 Reichsmark durch das Amtsblatt der Königl. Regierung zu 
Königsberg Nr. 19. S. 139. bis 141., ausgegeben den 7. Mai 1874.; 
14) das Allerhöchste Privilegium vom 13. April 1874. wegen eventueller 
Ausfertigung auf den Inhaber lautender Kreisobligationen des Neu- 
markter Kreises im Betrage von 315,000 Mark durch das Amtsblatt der 
Königl. Regierung zu Breslau Nr. 20. S. 219. bis 221., ausgegeben 
den 15. Mai 1874. 
15) das
        <pb n="234" />
        — 194 — 
15) das Allerhöchste Privilegium vom 15. April 1874. wegen Ausgabe auf 
den Inhaber lautender Obligationen des Kreises Braunsberg im Betrage 
von 450,000 Reichsmark durch das Amtsblatt der Königl. Regierung zu 
Königsberg Nr. 20. S. 149. bis 151., ausgegeben den 14. Mai 1874.; 
16) das Allerhöchste Privilegium vom 20. April 1874. wegen eventueller Aus- 
fertigung auf den Inhaber lautender Kreisobligationen des Schlochauer 
Kreiee# bis zum Betrage von 80,000 Thalern oder 240,000 Reichsmark 
durch das Amtsblatt der Königl. Regierung zu Marienwerder Nr. 21. 
S. 117. bis 119., ausgegeben den 27. Mai 1874.1 
17) das Allerhöchste Privilegium vom 20. April 1874. wegen eventueller Aus- 
fertigung auf den Inhaber lautender Stadtobligationen der Stadt Brom- 
berg bis zum Betrage von 1,200,000 Mark Reichswährung durch das 
Amtsblatt der Königl. Regierung zu Bromberg S. 173. bis 175., aus- 
gegeben den 29. Mai 1874.; 
18) das Allerhöchste Privilegium vom 20. April 1874. wegen eventueller 
Ausfertigung auf den Inhaber lautender Kreisobligationen des Kreises 
Wartenberg zum Betrage von 210,000 Mark Reichswährung durch das 
Amtsblatt der Königl. Regierung zu Breslau Nr. 22. S. 237. bis 
239., ausgegeben den 29. Mai 1874.; 
19) das Allerhöchste Privilegium vom 24. April 1874. wegen eventueller 
Ausfertigung auf den Inhaber lautender Kreisobligationen des Kostener 
Kreises 2 zum Betrage von 407,100 Mark Reichswährung durch das 
Amtsblatt der Königl. Regierung zu Posen Nr. 22. S. 181. bis 183., 
ausgegeben den 28. Mai 1874. 
20) das Allerhöchste Privilegium vom 25. April 1874. wegen eventueller 
Ausgabe auf jeden Inhaber lautender Anleihescheine des Kreises Demmin 
um Betrage von 186,000 Mark Reichswährung durch das Amtsblatt 
der Königl. Regierung zu Stettin Nr. 21. S. 151. bis 153., aus- 
gegeben den 22. Mai 1874.; 
21) der Allerhöchste Erlaß vom 1. Mai 1874. und der durch denselben ge- 
nehmigte erste Nachtrag zu dem Revidirten Reglement für die Städte- 
Füersoietzt Altpommerns vom 22. Juni 1864. (Gesetz= Samml. 
. 409. ff.) durch das Amtsblatt der Königl. Regierung zu Stettin 
Nr. 22. S. 159., ausgegeben den 29. Mai 1874. 
  
Rebigirt im Büreau des Staats= Ministeriums. 
Gerlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober= Gofbuchdruckerat 
(R. v. Decker).
        <pb n="235" />
        — 195 — 
Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
. Inhalt: Gesehz, betreffend die Aushebung des Homagialeides, S. 106. — Geseh wegen Bewilligung von 
Schauprämien für Vollblutzuchtpferde, sowie Gewährung von Beihülfen zur Ausstellung von Pferden 
in Händen von Privaten auf der in Bremen stattfindenden internationalen landwirthschaftlichen Aus- 
stellung, S. 196. — Fischereigesetz für den Preußischen Staat, S. 197. — Gesetz, betreffend 
die Bereitstellung einer Summe von 340,000 Thlr. zum Ankauf der Suermondtschen Sammlung von 
Gemälden und Handzeichnungen, S. 211. — Geseh zur Ergänzung des Gesetzes vom 6. Mai 1869. 
über die juristischen Prüfungen und die Vorbereitung zum höheren Justizdienste, S. 213. — Aller- 
höchster Erlaß wegen Bildung der Wahlkreise für die Provinzialsynode in den Provinzen Preußen, 
Brandenburg, Pommern, Schlesien und Sachsen, S. a13. — Bekanntmachung der nach dem Gesetz 
vom 10. April 1872. durch die Regierungs-Amtsblätter publizirten landesherrlichen Erlasse, Urkun- 
den 2c., S. 218. 
  
(Nr. 8200.) Gesetz, betreffend die Aufhebung des Homagialeides. Vom 28. Mai 1874. 
Wun Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen u. 
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages, was folgt: 
1 " 
F. 1. 
Die Verpflichtung zur Ableistung des Homagialeides Behufs Erwerbung 
von Rittergütern und anderen Gütern wird aufgehoben. 
Ausländer bedürfen zur Erwerbung von Rittergütern ferner keiner Spezial- 
konzessson des Ministers des Innern. 
K&amp; 2. 
Ebenso wird die Verpflichtung zur Ableistung des Homagialeides Behufs 
Ausübung von provinzial-, kommunal-- und kreisständischen Rechten aufgehoben. 
Zur Ausübung dieser Rechte sind nur Angehörige des Deutschen Reichs befugt. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 28. Mai 1874. 
(L. S.) Wilhelm. 
Camphausen. Gr. zu Eulenburg. Lconhardt. Falk. v. Kameke. 
Achenbach. 
  
Sohrgang 1874. (Nr. 8200—8201) 29 (Nr. 8201.) 
Ausgegeben zu Berlin den 15. Juni 1874.
        <pb n="236" />
        — 196 — 
(Xr. 8201.) Gesetz, wegen Bewilligung von Schauprämien für Vollblutzuchtpferde, sowie 
Gewährung von Beihülfen zur Ausstellung von Pferden in Händen von 
Privaten auf der in Bremen stattfindenden internationalen landwirthschaft- 
lichen Ausstellung, endlich Behufs Beschickung dieser Ausstellung durch Pferde 
der Staatsgestüte. Vom 29. Mai 1874. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen rc 
zetoehnen unter Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie, was 
olgt: 
KS. 1. 
Der Staatsregierung wird zur Gewährung von Schauprämien für Voll= 
blutzuchtpferde, sowie zur Gewährung von Beihülfen zur Ausstellung von Pferden 
und anderen landwirthschaftlichen Hausthieren in den Händen von Privaten auf 
der im Jahre 1874. in Bremen stattfindenden internationalen landwirthschaftlichen 
Ausstellung, endlich Behufs Beschickung dieser Ausstellung durch Pferde der 
Staatsgestüte aus den Ueberschüssen des Jahres 1873. die Summe von 60,000 Thlm. 
zur Disposition gestellt. 
K. 2. 
Der Finanzminister und der Minister für die landwirthschaftlichen Ange- 
legenheiten werden mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 29. Mai 1874. 
(L. S.) Wilhelm. 
Camphausen. Gr. zu Eulenburg. Leonhardt. Falk. v. Kameke. 
Achenbach. 
  
(Xr. 8202)
        <pb n="237" />
        — 197 — 
(Nr. 8202.) Fischereigesetz für den Preußischen Staat. Vom 30. Mai 1874. 
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen r. 
verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtages der Monarchie, 
was folgt: " 
.IJ. 
Das nachfolgende Fischereigesetz findet Anwendung auf die Küsten- und 
Binnenfischerei in allen unter Unserer Hoheit befindlichen Gewässern. 
KC. 2. 
Zu dem Fischfange im Sinne dieses Gesetzes gehört auch der Fang von 
Krebsen, Austern, Muscheln und anderen nutzbaren Wasserthieren, soweit sie nicht 
Gegenstand des Jagdrechts find. 
Wo in diesem Gesetz der Ausdruck „Fische“ gebraucht ist, sind darin die 
vorbezeichneten Thiere mitbegriffen. 
S. 3. 
Unter Küstenfischerei im Sinne dieses Gesetzes ist diejenige Fischerei ver- 
standen, welche in den Unserer Hoheit unterworfenen Theilen der Nord- und 
Ostsee, in den offenen Meeresbuchten, den Haffen und in den größeren Strömen 
vor ihrer Einmündung in das Meer betrieben wird. 
Binnenfischerei im Sinne dieses Gesetzes ist diejenige Fischerei, welche in 
den übrigen Gewässern, in den Flüssen bis abwärts zu dem Punkte, wo die 
Küstenfischerei beginnt, betrieben wird. 
Die Grenzen der Küsten und Binnenfischerei werden für jede der be- 
theiligten Provinzen nach Anhörung der Provinzialvertretung im Wege landes- 
herrlicher Verordnung festgestellt. 
. 4. 
Geschlossene Gewässer im Sinne dieses Gesetzes find: 
1) alle künstlich angelegten Fischteiche, mögen dieselben mit einem natürlichen 
Gewässer in Verbindung stehen oder nicht; 
2) alle solche Gewässer, denen es an einer für den Wechsel der Fische ge- 
eigneten Verbindung fehlt; 
wenn in denselben (Nr. 1. und 2.) der Fischfang Einem Berechtigten h#stct. 
Streitigkeiten über die Frage, ob ein Gewässer im Sinne dieser Vorschrift 
als ein geschlossenes anzusehen IE. werden mit Ausschluß des Rechtsweges im 
Verwaltungswege entschieden. 
g. 5. 
Die bestehenden Fischereiberechtigungen unterliegen den einschränkenden 
Vorschriften dieses Gesetzes. 
Geltungsbereich. 
Einschränkung der 
Fischereiberechtigungen 
d Beseitigung der 
Gegen vollständige Entschädigung der Berechtigten kann in nicht gLelchesen il discherei. 
Gewässern eine weitere Beschränkung oder gänzliche Aufhebung sol 
(r. 8202) 29° 
er Berech- 
tigun-
        <pb n="238" />
        — 198 — 
tigungen erfolgen, welche auf die Benutzung einzelner bestimmter Fangmittel 
oder Wit er Fischereivorrichtungen (Wehre, Zäune, Selbstfänge für Lachs und 
Aal, fessehenden Netzvorrichtungen, Sperrnetze u. s. w.) gerichtet sind. 
Eine solche weitere Beschränkung oder Aufhebung kann beansprucht werden: 
1) vom Staate im öffentlichen Interesse; 
2) von Fischereiberechtigten und Fischereigenossenschaften in dem oberen oder 
unteren Theil der Gewässer, wenn von denselben nachgewiesen wird, daß 
die Berechtigung der Erhaltung und Verbesserung des Fischbestandes 
dauernd nachtheilig ist und einem wirthschaftlichen Betriebe der Fischerei 
in den betreffenden Gewässern entgegensteht. 
Ueber den Antrag (Hiffer 2.) entscheidet die Bezirksregierung (Landdrostei) 
Lache Anhörung der Betheiligten und vorgängiger Untersuchung durch Sach- 
ändige 
Ochen die Entscheidung derselben kann binnen drei Wochen, vom Tage der 
Hehändigung Lan gerechnet, der Rekurs an den Minister für die nbwirchschaf-. 
lichen Angelegenheiten verfolgt werden. 
Die zu gewährende Entschädigung, welche in Ermangelung gütlicher Eini- 
gng im Rechtswege festzustellen ist, muß im ersten Falle (oben Nr. I.) vom 
taate, im zweiten (oben Nr. 2.) von demjenigen geleistet werden, welcher die 
Aufhebung der Berechtigung beansprucht. 
Die bestehenden Vorschriften über die Ablösung von Dienstbarkeiten zur 
Fischerei werden durch die vorstehenden Bestimmungen nicht berührt. 
S. 6. 
Fischereiberechtigungen, welche, ohne mit einem bestimmten Grundbesitze ver- 
bunden zu sein, bisher von allen Einwohnern oder Mitgliedern einer Gemeinde 
ausgeübt werden konnten, sollen künftig in dem bisherigen Umfange der polit- 
schen Gemeinde zustehen. * 
Das Recht zur Ausübung der Binnenfischerei in solchen Gewäffern, welche 
bisher dem freien Fischfange unterlagen, soll den politischen Gemeinden in den 
innerhalb ihrer Gemarkung belegenen Gewässern zustehen. 
Wenn derartige Gewässer die Grenze zweier oder mehrerer Gemeinden 
bilden, ohne der einen oder anderen Gemarkung ganz oder zu bestimmten Theilen 
anzugehören" sollen die Gemeinden in der Erstreckung, auf welcher ihr Bezirk 
das Gewässer begrenzt), gleichberechtigt sein. 
GS. 
Gemeinden können die ihnen zustehende Binnenfischerei nur durch besonders 
angestellte Fischer oder durch Verpachtung nutzen. 
Das Freigeben des Fischfanges ist verboten. , 
f Die Dauer der Pachtverträge darf in der Regel nicht unter sechs Jahten 
bestimmt werden; Ausnahmen von dieser Bestimmung können unter besonderen 
Umständen von der Aufsichtsbehörde zugelassen werden. 
Die
        <pb n="239" />
        — 199 — 
Die Trennung der einer Gemeinde zustehenden zusammenhängenden Fisch- 
wasser in einzelne Pochtbezur= bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde, 
welche darauf zu sehen hat, daß einer unwirthschaftlichen Zerstückelung der Fischerei 
vorgebeugt wird. 
Die Aufsichtsbehörde ist befugt, zu bestimmen, welche Zahl der zulässigen 
Fanggeräthe in jedem Pachtbezirke nicht überschritten werden darf. 
Sind zwei oder mehrere Gemeinden in den ihre Gemarkung begrenzenden 
Gewässern gemeinsam berechtigt, so können sie die Fischerei nur auf gemeinschaft- 
liche Rechnung nutzen. 
Ist eine Einigung der Gemeinden über die Art der Nutzung nicht zu er- 
reichen, so steht die Entscheidung darüber der Aufsichtsbehörde zu. 
K. 9. 
Behufs geregelter Aufsichtsführung und gemeinschaftlicher Maßregeln zum 
Sche des Fischbestandes und, sofern die im §F. 10. bezeichneten Voraussetzungen 
utreffen, auch Behufs gemeinschaftlicher Bewirthschaftung und Benutzung der 
Fischraser können die Berechtigten eines größeren zusammenhängenden Fischerei- 
gebiets auf Grund eines landesherrlich zu genehmigenden Statuts zu einer Ge- 
nossenschaft vereinigt werden, welche durch einen von sämmtlichen Berechtigten 
nach näherer Vorschrift des Statuts zu wählenden Vorstand vertreten wird. 
Ueber die Genossenschaftsbildung und das Genossenschaftsstatut sind die 
Berechtigten und im Falle des Widerspruchs auch nur Eines derselben die Kreis- 
stände des oder der Kreise, in welchen das Genossenschaftsgebiet belegen ist, vor 
der Genehmigung des Statuts zu hören. 
Die Bekanntmachung des landesherrlichen Erlasses erfolgt nach Vorschrift 
des Gesetzes vom 10. April 1872. (Gesetz-Samml. S. 357.). 
Im Falle freiwilliger Uebereinkunft aller Berechtigten genügt die Geneh- 
migung des vereinbarten Statuts durch den Oberpräsidenten der betreffenden 
Provinz oder, insofern der Bezirk in mehreren Provinzen belegen ist, des Ministers 
für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten. 
K. 10. 
Eine Ausdehnung des Genossenschaftszwecks auf die gemeinschaftche Be- 
wirthschaftung und Benutzung der Fischwasser kann nur auf Antrag eines oder 
mehrerer Betheiligten erfolgen. Dieselbe ist zulässig: 
1) wenn die sämmtlichen betheiligten Berechtigten zustimmen; 
2) bei der Binnenfischerei und zwar in der Beschränkung auf die der Ge- 
nossenschaft angehörigen nicht geschlossenen Gewässer, wenn die Fischerei 
in denselben ausschließlich den Besitzern der anliegenden Grundstücke zusteht 
und der selbstständige Fischereibetrieb der einzelnen Anlieger mit einer 
wirthschaftlichen Fischereinutzung der Gewässer im Ganzen unvereinbar ist. 
In diesem Falle ist bei dem Widerspruche auch nur Eines Berechtigten 
die Zustimmung der Kreisstände erforderlich. 
(Nr. 8202. Wird 
Genossenschaften.
        <pb n="240" />
        Erlaubnißscheint. 
— 200 — 
Wird über den Maßstab für die Vertheilung der Aufkünfte aus der ge- 
meinschaftlichen Fischereinutzung eine Vereinbarung unter den Betheiligten nicht 
erzielt, so ist derselbe durch Shätung der einzelnen Antheile am Fischwasser zu 
ermitteln. Das Nähere hierüber bestimmt das Genossenschaftsstatut. 
Unter denselben Voraussetzungen (Ziffer 1. und 2.) kann innerhalb der 
größeren Genossenschaft (§. 9.) für einen Theil der Berechtigten eine engere Ge- 
nossenschaft zur gemeinschaftlichen Bewirthschaftung und Benutzung der Fisch- 
wasser gebildet werden. " 
11. 
Wer die Fischerei in den Revieren anderer Berechtigter oder über die 
Grenzen der eigenen Berechtigung, beziehungsweise des freien Fichsange hinaus 
betreiben will, muß mit einem nach Vorschäftr der folgenden Paragraphen aus- 
gestellten und beglaubigten Erlaubnißscheine versehen sein, welchen er bei Aus- 
übung der Fischerei zu seiner Legitimation stets mit sich zu führen und auf Ver- 
langen des Aufsichtspersonals und der Lokalpolizeibeamten vorzuzeigen hat. 
K. 12. 
Zur Ausstellung eines Erlaubnißscheins sind nur der Fischereiberechtigte 
und der Fischereipächter innerhalb der Grenzen ihrer Berechtigung befugt. 
Soweit in genossenschaftlichen Revieren eine gemeinschaftliche Bevirth. 
schaftung und Nutzung der Fischwasser stattfindet, tritt der Vorstand der Ge- 
nossenschaft an die Stelle der einzelnen Berechtigten. 
Der Erlaubnißschein muß auf die Person, auf ein oder mebrere bestimmt 
bezeichnete Gewässer und auf bestimmte Zeit, welche den Zeitraum dreier Jahre 
nicht überschreiten darf, lauten. Er kann Beschränkungen in Beziehung auf die 
Art und die Zahl der Fanggeräthe und die Zahl der beim Fischfange zu verwen- 
denden Fahrzeuge enthalten. +s 
Fischerei- Erlaubnißscheine bedürfen der Beglaubigung und zwar: 
1) für den Fischereibetrieb in den zu genossenschaftlichen Revieren gehörigen 
Gewässern durch den zur Handhabung der Fischereiaufsicht berusenen e- 
nossenschaftsvorstand 9.), 
2) für den Fischereibetrieb in den bbrigen Gewässern durch diejenige Orts- 
polizeibehörde, in deren Bezirke der Aussteller wohnt. 
Ausgenommen von dieser Vorschrift sind, soweit nicht für genossenschaft- 
liche Reviere durch das Statut etwas Anderes bestimmt wird, diejenigen Fischerei- 
Erlaubnißscheine, welche von einer öffentlichen Behörde, von einem öffentlichen 
Beamten innerhalb seiner Amtsbefugnisse, einem Gemeindevorstande oder dem 
zur Beglaubigung der Erlaubnißscheine berufenen Vorstande einer Fischerei- 
genossenschalt ausgestellt sind. 
K. 14. 
Die Peglaubigung des Erlaubnißscheins bezieht sich nur auf die Unter- 
schrift des Ausstellers und enthält kein Anerkenntniß für die Berechtigung desselben. 
C. 15.
        <pb n="241" />
        — 201 — 
KG. 15. 
Die Beglaubigung der Erlaubnißscheine durch die Ortspolizeibehörde erfolgt 
stempel und Loenseeil 
In genossenschaftlichen Revieren kann jedoch für die Beglaubigung der 
Erlaubnißscheine eine Gebühr bis zu Einer Mark zu Gunsten der Genossenschaft 
erhoben werden. Das Nähere hierüber bestimmt das Genossenschaftsstatut. 
n 
Wer die Fischerei aus eigenem Rechte oder als Pächter in nicht geschlosse- 
nen Gewässern (F. 4.) betreiben will, hat davon der Aufsichtsbehörde, in genossen- 
schaftlichen Revieren (§. 9.) dem Vorstande derselben vorher Anzeige zu machen, 
erhält hierüber kosten= und stempelfrei eine Bescheinigung und hat dieselbe beim 
Fischen stets bei sich zu führen. 
KC. 17. 
Das bei dem Fischen in Gegenwart des Fischereiberechtigten, des Fischerei- 
pächters oder des Inhabers eines Erlaubnißscheins beschäftigte Hülfspersonal 
bedarf keiner Legitimation. 
K. 18. 
An Stelle der vorstehenden S#. 11. bis 17. bleibt der §. 41. der Fischerei- 
ordnung für die in der Provin; Pommern belegenen Theile der Oder, das Haff 
und dessen Ausflüsse vom 2. Juli 1859. (Gesetz Samml. S. 453.) und der 
#. 49. der Fischereiordnung für den Regierungsbe#irk Stralsund vom 30. Au- 
gst 1865. (Gesetz= Samml. S. 941.) für den Geltungsbereich dieser Gesetze in 
raft; es können jedoch die darin bestimmten Obliegenheiten des Königlichen 
Fischmeisters (Oberfischmeisters) in genossenschaftlichen Revieren auf den zur Hand- 
habung der Fischereiaufsicht berufenen Genossenschaftsvorstand (F. 9.) durch das 
Statut übertragen werden;) in diesem Falle findet auf die Ausstellung und Be- 
einigung der Legitimationsscheine (Willzettel, Fischzettel) der zweite Absatz des 
15. dieses Gesetzes Anwendung. 
K. 19. 
Die ohne Beisein des Fischers zum Fischfange ausliegenden Fischerzeuge 
müssen mit einem Kennzeichen versehen sein, durch welches die Person des 
ischers ermittelt werden kann. Ueber die Art der Kennzeichnung sind die näheren 
orschriften für genossenschaftliche Reviere durch das Genossenschaftsstatut, für 
andere Reviere im Wege der Polizeiverordnung zu erlassen. 
g. 20. 
Die Breite der Gewässer darf zum Zwecke des Fischfanges durch ständige 
Fischereivorrichtungen niemals auf mehr, als auf die Hälfte der Wasserfläche, bei 
gewöhnlichem niedrigen Wasserstande vom Ufer aus gemessen, für den Wechsel 
Elr. 8202,) der 
Bezelchnung ber zuw 
Fischfange ausliegen- 
den Eilcern 
Beseitigung der Hin- 
dernisse für den Wechsel 
der Fische.
        <pb n="242" />
        — 202 — 
der Fische versperrt werden. Solche Vorrichtungen dürfen nicht so nahe anein- 
ander angebracht sein, daß der Zug der Fische dadurch behindert wird. 
Diese Vorschriften finden in Grenzgewässern nur soweit Anwendung, als 
in dem Nachbarlande ein gleiches Vorgehen beobachtet wird; auch ist der Minister 
für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten ermächtigt, dieselben zeitweilig für solche 
Gewässer außer Kraft zu setzen, welche streckenweise Unserer Hoheit nicht unter- 
worfen sind. 
Die bereits bestehenden ständigen Fischereivorrichtungen unterliegen diesen 
Vorschriften nicht, wenn mit denselben eine auf dieses besondere Fangmittel ge- 
richtete Fischereiberechtigung verbunden ist; im anderen Falle müssen dieselben, "— " 
weit sie den Vorschriften dieses Paragraphen nicht entsprechen, längstens inner- 
halb zweier Jahre nach Erlaß dieses Gesetzes von den Besitzern, welche dazu er- 
forderlichenfalls im Verwaltungswege anzuhalten sind, abgeändert werden. 
KC. 21. 
Derbet schädlicher Beim Fischfange ist die Anwendung schädlicher oder explodirender Stoffe 
Fangmittel. 
(giftiger Köder oder Mittel zur Betäubung oder Vernichtung der Fische, Spreng- 
ppatronen oder anderer Sprengmittel u. s. w.) verboten. 
K. 22. 
Fischereipolizeiliche Im Wege landesherrlicher Verordnung wird nach Anhörung der betreffenden 
Vorschriften. 
Provinzialvertretung vorgeschrieben: 
1) welche Fische mit Rücksicht auf ihr Maaß oder Gewicht nicht gefangen 
werden dürfen; 
2) zu welchen Tages= und Jahreszeiten die Fischerei überhaupt oder in ge- 
wissen Erstreckungen der Gewässer oder bezüglich gewisser Fangarten oder 
Fischgattungen verboten sein soll; 
3) welche Fangarten und welche Arten von Fanggeräthen beim Fischfange 
nicht angewendet werden dürfen. · 
BerechtigUUFeU auf die Benutzung ständiger Fischereivorrichtungen 
(S#. 5. und 20.) können durch diese Vorschriften nicht getroffen werden; 
ebensowenig unterliegen denselben Bercchigungen auf den Gebrauch 
anderer bestimmter Fangmittel, wenn der Berechtigte nur mit diesem 
Fangmittel die Fischerei ausüben darf; 
4) von welcher Beschaffenheit die erlaubten Fanggeräthe sein müssen, und 
mit welchen Beschränkungen die letzteren zum Fischfange gebraucht werden 
können) . 
5) welche Ordnung von den Fischern zur Vermeidung gegenseitiger Störungen, 
ferner im Interesse des öffentlichen Verkehrs und der Schiffahrt und 
endlich gegenüber den Aufsichtsbeamten und zur Erleichterung der Auf- 
sichtsführung zu beobachten ist; 
6) in welchen Jahreszeiten und an welchen Orten die Werbung der See- 
gewächse verboten sein soll. 
Für
        <pb n="243" />
        — 203 — 
Für Uebertretungen kann eine Geldstrafe bis zu 150 Mark Reichsmünze 
oder Haft und die Einziehung der bei der Ausübung der Fischerei verwandten 
unerlaubten Fanggeräthe angedroht werden. 
Bis zum Erlasse der in diesem Paragraphen vorgesehenen landesherrlichen 
Verordnungen bleiben die bezüglichen, zur Zeit bestehenden, auf Gesetz oder Ver- 
ordnung beruhenden Vorschriften in Kraft. 
S. 23. 
In den nach §. 22. Nr. 2. anzuordnenden Schonzeiten soll die Fischerei orschrift #über 
nicht über das Maaß hinaus beschränkt werden, welches zur Erhaltung des Szhirite und d 
Fischbestandes unter Berücksichtigung der durch dieses Gesetz gegebenen ander. örch. 
weiten Schonungsmittel unbedingt geboten ist. 
Insbesondere soll dieselbe in denjenigen Strecken der Gewässer, wo die 
Rücksicht auf Erhaltung des Fischbestandes es gestattet, außer an den Sonn- 
und Festtagen, höchstens an drei Tagen in der Woche untersagt werden dürfen. 
Der Fang einzelner Fischgattungen und der Gebrauch bestimmter Fang- 
mittel kann auch in diesem Falle für die ganze Dauer der Schonzeit verboten werden. 
G. 24. 
Gelangen Fische, deren Fang zur Zeit oder mit Rücksicht auf ihr Maaß 
oder Gewicht überhaupt verboten ist, lebend in die Gewalt des Fischers, so find 
dieselben sofort wieder in das Wasser zu setzen. 
G. 25. 
Die Vorschriften der §§. 19. bis 24. finden auf geschlossene Gewässer 
C. 4.) keine Anwendung. 
G. 26. 
Ist der Fang von Fischen unter einem bestimmten Maaße oder Gewichte 
verboten, so dürfen solche Fische im Geltungsbereiche des Verbots unter diesem 
Maaße oder Gewichte weder feil geboten, noch verkauft, noch versandt werden. 
§. 27. 
Auf die in den Fischzucht-Anstalten vorhandene junge Fischbrut finden die 
Vorschriften der §#. 24. und 26. keine Anwendung. 
Auch kann die Aufsichtsbehörde im Interesse wissenschaftlicher Unter- 
suchungen oder gemeinnütziger Versuche und für Zwecke der künstlichen Fischzucht, 
oweit erforderlich, unter geeigneten Kontrolmaßregeln Ausnahmen von den 
orschriften der S#. 24. und 26. gestatten. 
Den Besitzern geschlossener Gewässer (K. 4.) ist der Verkauf und Versandt 
von jungen Satzlingen zu Luchtzwecken gestattet. 
g. 28. 
Während der Dauer der Schonzeiten müssen die durch dieses Gesetz nicht 
beseitigten ständigen Fischereivorrichtungen (§§. 5. und 20.) in nicht geschlossenen 
Gewässern hinweggeräumt oder abgestellt sein. 
Jahrgang 1874. (Nr. 8202) 30 Die
        <pb n="244" />
        Schonreviere. 
— 204 — 
Die Besitzer derselben sind dazu erforderlichen Falls im Verwaltungswege 
anzuhalten. 
C. 29. 
Nach Anhörung der betheiligten Fischereiberechtigten und in genossenschaft- 
lichen Revieren nach Anhörung des Genossenschaftsvorstandes können zu Schon- 
revieren erklärt werden: 
1) solche Strecken der Gewässer, welche nach sachverständigem Ermessen vor- 
ugsweiss geeignete Plätze zum Laichen der Fische und zur Entwickelung 
er jungen Brut bieten (Laichschonreviere); 
2) solche Strecken der Gewässer, welche den Eingang der Fische aus dem 
Meere in die Binnengewässer beherrschen (Fischschonreviere). 
Die Feststellung der Schonreviere erfolgt durch Verfügung des Ministers 
für die landwirhschaftichen Angelegenheiten und zwar, wenn solche Strecken der 
Gewässer zu Schonrevieren erklärt werden sollen, in welchen dem Staate die 
Fischereigerechtigkeit zusteht, im Einverständnisse mit dem Finanzminister. 
ie beireffende Verfügung ist durch öffentliche Bekarmimachung zur Kenntniß 
der Betheiligten 4 bringen; auch sind die Schonreviere, soweit es die Oertlichkeit 
gestattet, durch Aufstellung besonderer Zeichen erkennbar zu machen. 
K. 30. 
In Schonrevieren ist jede Art des Fischfangs untersagt, welche nicht für 
Zwecke der Schonung oder andere gemeinnutzige oder wirthschaftliche Zwecke von 
der Auffichtsbehörde angeordnet oder gestattet wird. 
G. 31. 
In Leichschonrevieren 6. 29. Nr. 1.) muß die Räumung, das Mähen von 
Schilf und Gras, die Ausführung von Sand, Steinen, Schlamm u. s. w. und 
jede anderweite, die Fortpflanzung der Fische gefährdende Störung während der 
Laichzeit der vorherrschenden Fischgattungen unterbleiben, soweit es die Interessen 
der Vorfluh und der Landeskultur gesatten. Das Nähere hierüber, über die 
Beaufsichtigung und den Schutz der Schonreviere ist erforderlichen Falls durch 
ein von der Bezirksregierung zu erlassendes Regulativ festzustellen. 
g. 32. 
Zu Schonrevieren sollen vorzugsweise solche Strecken der Gewässer erklärt 
werden, welche an sich dem freien Fischfange unterliegen würden, 
oder 
in welchem dem Staate die ausschließliche Fischereigerechtigkeit zusteht, 
oder endlich 
in welchen den politischen Gemeinden durch den §. 7. dieses Gesetzes die Fischerei- 
gerechtigkeit übertragen ist. 6 
n
        <pb n="245" />
        — 205 — 
In diesen Fällen wird eine Entschädigung für die entzogene Ausübung der 
Fischerei in den Schonrevieren nicht gewährt. 
st es jedoch zur Erhaltung oder Verbesserung des Fischbestandes noth- 
wendig) auch andere Gewässer in die Schonreviere aufzunehmen, so fallen die 
darauß ruhenden Fischereiberechtigungen hinweg und muß den Verechtigten für 
die entzogene Auturg. volle Entschä igng aus Staatsmitteln gewährt werden, 
deren Betrag beim Mangel gütlicher Einigung im Rechtswege Festhustellen ist. 
Geschlossene Gewässer können wider den Willen des Eigenthümers weder 
zu Schonrevieren erklärt, noch in dieselben aufgenommen werden. 
K. 33. 
Die durch frühere Gesetze und Verordnungen jedem Fischfange Behufs der 
Schonung entzogenen Strecken der Gewässer bleiben als Schonreviere im Sinne 
dieses Gesetzes bestehen und unterliegen den Vorschriften der S§. 29. bis 31. 
G. 34. 
Ist die Beibehaltung eines Schonreviers nicht mehr erforderlich, so kann 
dasselbe durch Verfügung des Ministers für die landwirthschaftlichen Angelegen- 
heiten wieder aufgehoben werden. In diesem Falle treten rücksichtlich des Fisch- 
fangs die früheren Rechtsverhältnisse wieder ein, insoweit jedoch für Aufhebung 
der Berechtigungen eine Entschädigung aus Staatsmitteln geleistet ist, verbleibt 
die Fischereiberechtigung dem Staate. 
K. 35. 
Wer nach Erlaß dieses Gesetzes in einem der Herrschaft desselben unter- 
worfenen natürlichen Gewässer Wehre, Schleusen, Dämme oder andere Wasser- 
werke an Stellen, wo bisher der Zug der Wanderfische unbehindert war, anlegt, 
ist verpflichtet, auf seine Kosten Fischpässe auszuführen und zu unterhalten. 
Ausnahmen von dieser Vorschrift können, jedoch immer nur widerruflich, 
mgestanden werden, wenn 
1) der Zug der Wanderfische in dem betreffenden Gewässer durch bereits be- 
sechende Anlagen oder aus anderen Gründen zur Zeit ausgeschlossen ist, 
oder 
2) die neue Anlage nur einen vorübergehenden Zweck hat und die dem- 
nächstige Wiederwegräumung gesichert ist. 
Ueber die Art der erforderlichen Einrichtungen und ihre Benutzung, sowie 
über die Zulässigkeit von Ausnahmen bestimmt nach vorgängiger sachderitnbiger 
Untersuchung diejenige Behörde, deren Genehmigung die auszuführenden Woher, 
werke be ärfe, oder, sofern eine Genehmigung nicht erforderlich ist, die Auf- 
sichtsbehörde. E 
.Besitzer von Wehren, Schleusen, Dämmen oder anderen Wasserwerken in 
natürlichen Gewässern, durch welche der Zug der Wanderfische ganz versperrt 
(Nr. 8202. 30“ oder 
Fischpässe.
        <pb n="246" />
        — 206 — 
oder erheblich beeinträchtigt wird, sind verpflichtet, die Herstellung von Fischpäfsen 
zu dulden, wenn 
1) die Anlage vom Staate im öffentlichen Interesse beabsichtigt wird, oder 
2) Personen oder Genossenschaften, welche in dem oberen oder unteren Theile 
des Gewässers fischereiberechtigt sind, die Mnlag= auszuführen beabsichtigen 
und der von ihnen vorgelegte Bauplan von der Bezirksregierung (Land. 
koseh nach zuvoriger Anhörung der Stauberechtigten genehmigt ist 
,39.). 
G. 37. 
Die Vorschriften der §## 35. und 36. finden keine Anwendung: 
1) auf geschlossene Gewässer (F. 4.) 
2) auf künstlich angelegte Wasserzüge. Diese Ausnahme erstreckt sich auch 
auf natürliche Gewässer, wenn und soweit sie unmittelbare Zubehörungen 
oder Theile eines künstlichen Wasserzuges bilden; 
3) auf diejenigen Wasserwerke (Abwässerungsschleusen, Siele u. s. w.), welche 
zum Schutze von Niederungen gegen die von außen andringenden Fluthen 
angelegt sind oder angelegt werden. 
J. 38. 
Werden durch die im F. 36. bezeichneten Anlagen nutzbare Stauberech- 
tigungen becinträchtigt, so ist dafür von dem Unternehmer der Anlage volle Ent. 
schädihung zu gewähren; dagegen wird für den etwaigen durch Anlegung eines 
Fischpasses veranlaßten Minderwerth der Fischerei keine Entschädigung geleistet. 
K. 39. 
Die Ausführung eines Fischpasses durch Fischereiberechtigte oder Genossen- 
schaften bedarf in allen Fällen der Genehmigung der Sezirisregierun (Land- 
ae welche bei Prüfung des Bauplans nicht allein die ufer., Sna. und 
schiff rtspolizeilichen Rücksichten zu beachten, sondern auch darauf zu sehen . 
aß: bei der Anlage des Fischpasses wider den Willen des Stauberechtigten das 
Maaß des Nothwendigen nicht überschritten wird. 
KC. 40. 
Zu den von Staatswegen oder nach Maßgabe eines von der Bezirks- 
regierung (Landdrostei) genehmigten Bauplans von Fischereiberechtigten auszu- 
führenden Fischpässen muß der erforderliche Grund und Boden von den Eigen- 
thümern desselben gegen volle, von dem Unternehmer der Anlage zu gewährende 
Entschädigung abgetreten werden. 
r* das Enteignungsverfahren und die Ermittelung der Entschädigung 
lnen diejenigen Vorschriften Anwendung, welche in Enteignungsfällen für 
wecke der Vorfluth in den einzelnen Landestheilen Platz greifen. 
Nach
        <pb n="247" />
        — 207 — 
Nach denselben Vorschriften erfolgt auch die Ermittelung der in den Fällen 
des K. 38. zu gewährenden Entschädigung. 
S. 41. 
Die Bezirksregierung (#undrrosteh hat unter Abwägung aller Interessen 
zu bestimmen, in welchen Theilen des Jahres der Fischpaß geschlossen gehalten 
werden muß. 
. 42. 
In den für den Durchzug der Fische angelegten Fischpässen ist jede Art 
des Fischfangs, insbesondere auch das Einhängen oder Einsetzen von Fischkörben, 
Netzen, Nrufea und anderen Fangvorrichtungen verboten. Oberhalb und unter- 
halb des Fischpasses muß in einer nach den örtlichen Verhältnissen von der Re- 
gierung zu bestimmenden angemessenen Ausdehnung für die Zeit, während welcher 
der Uöshoaß eöffnet ist, jede Art des Fischfsanges verboten werden. Werden 
durch dieses Verbbt Rechte des Fischereiberechtigten beeinträchtigt, so muß dafür 
volle Entschädigung geleistet werden. 
KS. 43. 
Es ist verboten, in die Gewässer aus landwirthschaftlichen oder gewerb- 
lichen Betrieben Stoffe von solcher Beschaffenheit und in solchen Mengen ein- 
zuwerfen, einzuleiten oder einfließen zu lassen, daß dadurch fremde Fischereirechte 
geschädigt werden können. 
Bei überwiegendem Interesse der Landwirthschaft oder der Industrie kann 
das Einwerfen oder Einleiten solcher Stoffe in die Gewässer gestattet werden. 
Soweit es die örtlichen Verhältnisse zulassen, soll dabei dem Inhaber der An- 
lage die Ausführung solcher Einrichtungen aufgegeben werden, welche geeignet 
sind, den Schaden für die Fischerei möglichst zu beschränken. 
Ergiebt sich, daß durch Ableitungen aus landwirthschaftlichen oder gewerb- 
lichen Anlagen, welche bei Erlaß dieses Gesetzes bereits vorhanden waren, oder 
in Gemäßheit des vorstehenden Absatzes gestattet worden sind, der Fischbestand 
der Gewässer vernichtet oder erheblich beschädigt wird, so kann dem Inhaber 
der Anlage auf den Antrag der durch die Ableitung benachtheiligten Fischerei- 
berechtigten im Verwaltungswege die Auflage gemacht werden, solche ohne unver- 
hältnißmäßige Belästigung seines Betriebes ausführbaren Vorkehrungen zu treffen, 
welche geeignet sind, den Schaden zu heben oder doch thunlichst zu verringern. 
Fe# Kosten der Herstellung ochher Vorkehrungen sind dem Inhaber der 
Anlage von den Antragstellern zu erstatten. . 
Die letzteren sind verpflichtet, auf Verlangen vor der Ausführung Vor- 
schuß oder Sicherheit zu leisten. 
Die Entscheidung über die Gestattung von Ableitungen nach Absatz 2., so- 
wie über die in Gemaßheit des Absatz 3. anzuordnenden Vorkehrungen erfolgt, 
sofern die betreffende Ableitung Zubebör einer der im F. 16. der Gewerbeordnun 
für den Norddeutschen Bund vom 21. Juni 1869. (Bundes-Gesetzbl. S. 245. 
als genehmigungspflichtig bezeichneten Anlagen ist, in dem für die ulassung 
(Nr. 302) ieser 
Verunreinigung der 
Uischwasser.
        <pb n="248" />
        Berechtigung zum 
Tödten und ZFangen 
schsdlicher Thiere. 
Beaussichtigung der 
Fischerei. 
— 208 — 
dieser Anlagen angeordneten gesetzlichen Verfahren, in anderen Fällen nach dem- 
jenigen Verfahren, welches über die Genehmigung von Stauanlagen für Wasser- 
triebwerke festgesetzt ist. K 44. 
Das Röten von Flachs und Hanf in nicht geschlossenen Gewässern ist 
verboten. 
Ausnahmen von diesem Verbote kann die Bezirksregierung (Landdrostei) 
jedoch immer nur widerruflich für solche Gemeindebezirke oder größere Gebiets- 
theile zulassen, wo die Oertlichkeit für die Anlage zweckdienlicher Rötegruben nicht 
geeignet ist und die Benutzung nicht geschlossener Cewäser zur Flachs- und Hanf- 
ereitung zur Zeit nicht entbehrt werden kann. 
G. 45. 
Dem Fischereiberechtigten ist gestattet, Fischottern und Taucher ohne An- 
wendung von Schußwaffen zu tödten oder zu fangen. 
Ve in einzelnen Landestheilen durch die bestehende Gesetzgebung den 
Fischereiberechtigten der Fang jagdbarer, der Fischerei schädlicher Thiere in wei- 
terem Umfange gestattet ist, behalt es dabei sein Bewenden. 
d. 46. 
Wo in diesem Gesetze die Aufsichtsbehörde erwähnt wird, ist darunter die 
ordentliche Obrigkeit des Bezirks innerhalb ihrer Zuständigkeit verstanden. 
Die Beaufsichtigung der Binnensscherei, der Schonreviere und der Fisch- 
pässe kann durch besondere vom Staate bestellte Beamte ausgeübt werden. Die 
von Fischereiberechtigten, Fischereigenossenschaften oder Gemeinden bestellten Auf- 
seher sind verpflichtet, den Anordnungen dieser Beamten innerhalb der Vor- 
schriften dieses Gesetzes nachzukommen. 
In genossenschaftlichen Revieren liegt die unmittelbare Beaussichtigung der 
ischerei dem Vorstande der Genossenschaft, in allen nicht genossenschaftlichen 
innenfischerei-Revieren der Gemeinde innerhalb ihrer Gemarkung neben den 
staatlichen Sicherheits= und Lokalpolizeibeamten ob. 
Fischereiaufseher, welche von Fischereiberechtigten, Fischereigenofsenschaften 
oder von Gemeinden bestellt werden, sind auf deren Antrag amtlich zu verpflich- 
ten, falls gegen ihre Zuverlässigkeit kein Anstand obwaltet. 
Die unmittelbare Beaufsichtigung der Küstenfischerei außerhalb genossen- 
schaftlicher Reviere wird von den Organen der Staatsverwaltumg geführt. 
§. 47. 
Die amtlich verpflichteten Auffichtsbeamten haben bei der Ermittelung und 
Verfolgung von Uebertretungen gegen die Bestimmungen dieses Gates und die 
sonst bestehenden fischereipolizeilichen Vorschriften innerhalb ihres Aufsichtsbezirks 
ie Befugnisse und Verpflichtungen der Lokalpolizeibeamten; insbesondere find 
dieselben zu jeder Zeit befugt, die beim Eischfange im Gebrauch befindlichen 
Fang räte, sowie die in Fischerfahrzeugen vorhandenen Fanggeräthe und Fische 
einer Untersuchung zu unterziehen. Auch 
u
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        — 209 — 
Auch können von denselben Fischbehälter, welche in nicht geschlofsenen Ge- 
waäãssern ausgelegt find, jeder Zeit durchsucht werden. 
K. 48. 
Wird Jemand bei einer Uebertretung oder gleich nach derselben betroffen 
oder verfolgt, so find die der Einziehung unterliegenden Gegenstände, welche er 
bei sich führt, in Beschlag zu nehmen. In den nämlichen Fällen können die 
bei der Uebertretung gebrauchten Fischergeräthe und Fahrzeuge gepfändet werden. 
Diese der Einziehung nicht unterliegenden Olhensfäne ind dem nächsten 
Ortsvorstande auf Gsfahr und Kosten des Eigenthümers zur Aufbewahrung zu 
überliefern, jedoch gegen Niederlegung einer der Höhe nach vom Ortsvorstande 
8 bestimmenden baaren Summe, welche dem Geldbetrage der etwa erfolgenden 
erurtheilung nebst den Kosten der Aufbewahrung oder dem Werthe des Pfand- 
stücks gleichkommt, zurückzugeben. Die Niederlegung kann bei dem Ortsvor- 
stande oder gerichtlich erfolgen. Geschieht die Niederlegung nicht innerhalb acht 
Tagen, so kann der gepfändete Gegenstand auf Verfügung des zuständigen 
Richters öffentlich versteigert werden. 
5. 49. 
Mit Geldstrafe bis zu 30 Mark Reichsmünze oder mit Haft bis zu Einer 
Woche wird bestraft: 
1) wer in den Fällen des 8. 11. bei Ausübung der Fischerei ohne einen 
nach Vorschrift der S#. 12. und 13. ausgestellen und beglaubigten Er- 
laubnißschein, oder ohne die im F. 16. vorgeschriebene Bescheinigung oder 
im Geltungsbereiche der Fischereiordnungen für die in der Provinz 
Pommern Keler enen Theile der Oder, das Haff und dessen Ausflüsse 
vom 2. Juli 1859. und für den Regierungsbezirk Stralsund vom 30. 
August 1865. ohne einen vorschriftsmäßig ausgestellten und bescheinigten 
Legitimationsschein (Willzettel, Fischzettel) betrofen wird (K. 18.) 
2) wer den Vorschriften im F. 19. zuwider Fischerzeuge ohne die vorgeschriebene 
Kennzeichnung auslegt. 650 
Mit Geldstrafe bis zu 150 Mark Reichsmünze oder mit Haft wird bestraft: 
1) wer als Pächter einer Gemeindefischerei die von der Aussichtsbehörde 
festgestellte ahl der zulässigen Fanggeräthe überschreitet (§. 8.); 
2) wer einen Erlaubniß= oder Legitimationsschein unberechtigt ausstellt und 
aus Händen giebt (§. 12, und 18.); 
3) wer bei Auzübung der Fischerei in nicht geschlossenen Gewässern die im 
K 21. verbotenen Mittel anwendet; 
4) wer den Vorschriften im FH. 28. M#wiider ständige Fischereivorrichtungen 
nicht rechtzeitig wegräumt oder abstellt oder denselben vorschriftswidrig 
eine größere als die nach F. 20. zulässige Ausdehnung giebt; 
5) wer in Schonrevieren verbotswidrig die Fischerei ausübt (F. 30.) oder 
den zum Schutze derselben erlassenen reglementarischen Vorschriften zu- 
wider handelt (S. 31.); 
(Xr. 8202 6) wer 
Strasbestimmungen
        <pb n="250" />
        Schlußbestimmungen. 
— 210 — 
6) wer in den für den freien Durchzug der Fische angelegten Fischpässen, 
sowie in den oberhalb und unterhalb derselben gelegenen, dem Fischfange 
futtogenen Theilen der Gewässer irgend eine Art des Fischfangs ausübt 
G. 42.) 
7) wer den Vorschriften des F. 43. oder den zur Ausführung desselben ge- 
troffenen Anordnungen zuwider den Gewässern schädliche, die Fischerei 
gefährdende Stoffe zuführt oder verbotswidrig Hanf und Flachs in nicht 
geschlossenen Gewässern rötet (§. 44.). 
G. 51. 
Mit Geldstrafe bis zu 90 Mark Reichsmünze oder mit Haft bis zu 4 Wochen 
werden bestraft: 
ge Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften der S§. 24. und 26. dieses 
esetzes. 
Neben der Strafe ist auf Einziehung aller verbotswidrig feil gebotenen, 
verkauften oder versandten Fische zu erkennen, ohne Unterschied, ob sie dem Ver- 
urtheilten gehören oder nicht. 
G. 52. 
Wer zur Begehung einer durch dieses Gesetz mit Strafe bedrohten Ueber- 
tretung sich seiner Angehörigen, Dienstboten, Lehrlinge oder Arbeiter als Theil- 
nehmer bedient, haftet, wenn diese nicht zahlungsfähig sind, neben der von ihm 
selbst verwirkten Strafe für die von denselben zu erlegenden Geldstrafen. 
G. 53. 
Alle früher erlassenen, den Bestimmungen dieses Gesetzes entgegenstehenden 
Vorschriften werden aufgehoben. 
G. 54. 
Der Minister für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten ist mit der Aus- 
führung dieses Gesetzes beauftragt. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin) den 30. Mai 1874. 
(d. S.) Wilhelm. 
Camphausen. Gr. zu Eulenburg. Leonhardt. Falk. v. Kameke. 
Achenbach. 
  
(Nr. 8203.)
        <pb n="251" />
        — 211 — 
(r. 8203.) Gesetz, betreffend die Bereitstellung einer Summe von 340,000 Thlrn. zum An- 
kauf der Suermondtschen Sammlung von Gemalden und Handzeichnungen 
älterer Meister aus den Verwaltungsüberschüssen des Jahres 1873. Vom 
31. Mai 1874. 
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen r. 
nirdnen, unter Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie, was 
olgt: 
S. 1. 
Der Sttatsregierung wird zum Ankauf der dem Rentier Suermondt zu 
Aachen gehörigen Sammlung von Gemälden und Handzeichnungen älterer 
Meister die Summe von dreihundert und vierzig tausend Thalern aus den Ver- 
waltungsüberschüssen des Jahres 1873. zur Verfügung gestellt. 
KC. 2. 
Der Finanzminister und der Minister der geistlichen, Unterrichts- und 
Medizinal-Angelegenheiten werden mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 31. Mai 1874. 
(L. S.) Wilhelm. 
Camphausen. Gr. zu Eulenburg. Leonhardt. Falk. v. Kameke. 
Achenbach. 
  
Iahranng 1474. (Nr. 8203—3204, 31 (Nr. 8204.)
        <pb n="252" />
        — 212 — 
(r. 8204.) Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes vom 6. Mai 1869. über die juristischen 
Prüfungen und die Vorbereitung zum höheren Justizdienste (Gesetz Samml. 
S. 650. ff.). Vom 1. Juni 1874. 
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen x. 
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages, für den ganzen Umfang 
Unserer Monarchie, was folgt: 
F. 1. 
Deutsche, welche in Elsaß-Lothringen die nach den dortigen Gesetzen vor- 
geschriebene erste, zum Eintritt in den höheren Justizdienst beschigende Prüfung 
estanden haben, können mit Genehmigung des Justigministers zur Vorbereitung 
für den Justizdienst und die Zurücklegung der großen Staatsprüfung in Preußen 
zugelassen werden. 
*ssrEe 
Auf die nach den Iß#. 6. bis 8. des Gesetzes vom 6. Mai 1869. den 
Referendarien vorgeschriebene Vorbereitungszeit kann die bei den Gerichten, der 
Staatsanwaltschaft, den Advokaten, Anwälten und Notaren in Elsaß-Lothringen 
zurückgelegte Zeit der Beschäftigung mit Genehmigung des Justizministers in 
Mnrcchnung gebracht werden. 
G. 3. 
Der Justizminister hat die zum Vollzuge dieses Gesetzes erforderlichen 
näheren Anordnungen zu treffen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Schloß Babelsberg, den 1. Juni 1874. 
(. S.) Wilhelm. 
Camphausen. Gr. zu Eulenburg. Leonhardt. Falk. v. Kameke. 
Achenbach. 
  
r. 8205.)
        <pb n="253" />
        — 213 — 
Mr. 8205.) Allerhõchster Erlaß vom 1. Juni 1874., betreffend die Bildung der Wahl- 
kreise für die Provinzialsynode in den Provinzen Preußen, Brandenburg, 
Pommern, Schlesien und Sachsen. 
A den vom Eoangelischen Ober-Kirchenrath im Einverständniß mit dem 
Diniste der geistlichen Angelegenheiten erstatteten Bericht vom 27. Mai d. J. 
verordne Ich zur Ausführung der Bestimmung §F. 61. Abs. 2. der Kirchen- 
emeinde und Synodalordnung vom 10. September v. J. (Oesetz= Samul. 
417.), daß bis zur anderweiten kirchengesetzlichen Regelung die Bildung der 
Wahlkreise für die Provinzialsynode in den Provinzen Preuzen, Brandenburg, 
Pommern, Schlesien und Sachsen nach Inhalt der anliegenden Zusammenstellung 
in der Weise zu erfolgen hat, daß in der Provinz Sachsen mit Ausschluß der 
Stolbergischen Grafschaften neun und dreißig, in den übrigen gnannten Pro- 
vinzen je vierzig Wahlkreise hergestellt werden. Dieser Mein Erlaß ist durch 
die Gesetz Sammlung zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. 
Schloß Babelsberg, den 1. Juni 1874. 
Wilhelm. 
Falk. 
An den Minister der geistlichen Angelegenheiten und 
den Evangelischen Ober-Kirchenrath. 
— 31° Zu ·
        <pb n="254" />
        — 214 — 
Zusammenstellung 
der 
Wahlverbände) welche aus vereinigten Kreissynoden für die Wahl der 
Provinzial-Synodaldeputirten zu bilden sind. 
I. Provinz Preußen. 
A. Es werden vereinigt die Kreissynoden 
1) Carthaus mit Neustadt und Danziger Nehrung nebst Werder. 
2) Praust mit Marienburg. 
3) Pr. Stargardt-Berent mit Konih. 
4) Heilsberg mit Rastenburg. 
5) Straßburg mit Thorn. 
6) Deutsch-Crone mit Flatow. 
7) Angerburg mit Lötzen. 
8) Darkehmen mit Gerdauen. 
9) Lyck mit Oletzko. 
10) Gumbinnen mit Stallupönen. 
Summa Wahlverbände 10. 
Dazu 
B. Einzeln wählende Kreissynoden 30. 
Summa 40 
II. Provinz Brandenburg. 
A. Es werden vereinigt die Kreissynoden 
1) Potsdam I. mit Potsdam II. 
2) Berlin Land mit Spandau. 
3) Bernau mit Strausberg. 
4) Neu- Ruppin mit Lindow--Gransee. 
5) Wittstock mit Pritzwalk. 
6) Perleberg mit Puttlitz und Lenzen. 
7) Havelberg-Wilsnack mit Kyritz und Wusterhausen a. d. D. 
8) Rathenow mit Fehrbellin und Nauen. 
9) Brandenburg Altstadt mit Neustadt und Dom. 
10) Belzig mit Beelitz-Treuenbrietzen. 
11) Jüterbogk mit Luckenwalde und Dahme-Baruthh. 
12) Zossen mit Königs-Wusterhausen. 
13) Bees-
        <pb n="255" />
        — 215 — 
13) Beeskow mit Storkow. 
14) Wrietzen mit Neustadt-Eberswalde. 
15) Angermünde mit Schwedt a. d. O. und Gramzow. 
16) Prenzlau I. mit Prenzlau II. und Straßburg i. d. Uckermark. 
17) Templin mit Zehdenick. 
18) Frankfurt a. d. O. II. mit Müncheberg und Fürstenwalde. 
19) Cüstrin mit Sonnenburg. 
20) Königsberg i. d. Neumark I. mit Königsberg i. d. Neumark II. 
21) Sternberg I. mit Sternberg II. 
22) Forst mit Spremberg. 
23) Calau mit Dobrilugk und Sonnewalde. 
24) Lübben mit Luckau. 
Summa Wahlverbände. 24. 
Dazu 
B. Einzeln wählende Kreissynden .. 16. 
Summa. 40 
III Provpinz Pommern. 
A. Es werden vereinigt die Kreissynoden 
1) Altenkirchen mit Bergen. 
2) Barth mit Franzburg. 
3) Greifswald Stadt und Land. 
4) Loitz mit Grimmen. 
5) Ueckermünde mit Pasewakk. 
6) Pencun mit Garz a. d. O. 
7) Greifenhagen mit Bahn. 
8) Stargard mit Werben. 
9) Freienwalde mit Daber. 
10) Labes mit Regenwalde. 
11) Naugard mit Greifenberg. 
12) Treptow mit Cammin. 
13) Colberg mit Cörlin. 
14) Bublitz mit Rummelsburg. 
15) Neustettin mit Ratzebuhr. 
Summa Wahlverbände. 15 
Dazu 
B. Einzeln wählende Kreissynoden . ... 25. 
Summa 40 
r. 8208.) IV. Pro-
        <pb n="256" />
        — 216 — 
IV. Provinz Schlesien. 
A. Es werden vereinigt die Kreissynoden: 
1) Frankenstein-Münsterberg mit Glatz. 
2) Namslau mit Polnisch-Wartenberg. 
3) Steinau I. mit Steinau II. 
4) Bolkenhain mit Landeshut. 
5) Bunzlau I. mit Bunzlau II. 
6) Goldberg mit Haynau. 
7) Görlitz II. mit Görlitz III. 
8) Jauer mit Parchwitz. 
9) Lauban I. mit Lauban II. 
10) Löwenberg I. mit Löwenberg II. 
11) Lüben I. mit Lüben II. 
12) Rothenburg I. mit Rothenburg II. 
13) Neiße mit Oppeln. 
14) Pleß mit Ratibor. 
Summa Wahlverbände. 14 
Dazu 
B. Einzeln wählende Kreissyndden 26. 
Summa 40 
V. Provinz Sachsen. 
A. Es werden vereinigt die Kreissynoden: 
1) Salzwedel mit Arendsee und Beetzendorf. 
2) Seehausen mit Osterburg und Werben. 
3) Stendal mit Tangermünde. 
4) Gardelegen mit Clötze. 
5) Sandau mit Altenplathow. 
6) Burg mit giesar. 
7) Crakau mit Gommern und Loburg. 
8) Weferlingen-Wolfsburg mit Neuhaldensleben und Bornstedt. 
9) Barleben mit Wolmirstedt. 
10) Eilsleben mit Wanzleben. 
11) Atzendorf mit Calbe. 
12) Gröningen-Oschersleben mit Anderbeck. 
13) Halberstadt mit Osterwieck. 
14) Quedlinburg mit Aschersleben. 
15) Ermsleben mit Mansfeld. 
16) Gerb-
        <pb n="257" />
        — 217 — 
16) Gerbstedt mit Eisleben. 
17) Sangerhausen mit Querfurt und Schraplau. 
18) Halle (2. Land) mit Cönnern. 
19) Halle (1. Land) mit Schkeuditz und Lauchstedt. 
20) Merseburg (Stadt) mit Merseburg (Land) und Lützen. 
21) Delitzsch mit Brehna und Gollme. 
22) Weißenfels mit Lissen. 
23) Naumburg. Pforta mit Freyburg und Eckartsberga. 
24) Heldrungen mit Artern. 
25) Wittenberg mit Kemberg und Zahna. 
26) Torgau mit Prettin. 
27) Seyda mit Herzberg und Schlieben. 
28) Elsterwerda mit Liebenwerda und Belgern. 
29) Bitterfeld mit Eilenburg. 
30) Erfurt mit Ziegenrück. 
31) Langensalza mit Oberdorla, Sundhausen und Weißensee. 
32) Suhl mit Schleusingen. 
33) Mühlhausen mit Heiligenstadt und Groß. Bodungen. 
34) Nordhausen mit Salza und Bleicherode. 
Summa Wahlverbände 34. 
Dazu 
B. Einzeln wählende Kreissynoden .. 5. 
Summa 39 
  
(Nr. 8205.) Be-
        <pb n="258" />
        — 218 — 
Bekanntmachung. 
Nach Vorschrift des Gesetzen vom 10. April 1872. (Gesch-Samml. S. 357.) 
sind bekannt gemacht: 
1) der Allerhöchste Erlaß vom 12. Februar 1874., betreffend die Verleihung 
des Expropriationsrechts und der fiskalischen Vorrechte an die Gemeinden 
Ummendorf und Wormsdorf und die Domaine Ummendorf im Kreise 
Neuhaldensleben für den Bau und die Unterhaltung einer Chaussee von 
Ummendorf nach Wormsdorf, durch das Amtsblatt der Königl. Regierung 
zu Magdeburg Nr. 18. S. 143., ausgegeben den 2. Mai 1874.; 
2) der Allerhöchste Erlaß vom 5. März 1874. und der durch denselben ge- 
nehmigte Nachtrag zu dem Statut der kommunalständischen Bank * 
die Preußische Oberlausitz zu Görlitz vom 2. März 1866. (Gesetz · Samml. 
S. 158. ff.) durch das Amtsblatt der Königl. Regierung zu Liegnitz 
Nr. 21. S. 118., ausgegeben den 23. Mai 1874.; 
3) der Allerhöchste Erlaß vom 30. März 1874., betreffend die Verleihung 
des Expropriationsrechts an die Oberlausitzer Eisenbahngesellschaft für die 
Anlage einer Oferde Eisenbahn vom Bahnhof Ruhland der Cottbus- 
Großenhayner Eisenbahn über Ischornagosda nach Lauchhammer bezüglich 
der für die Strecke von der Elsterbrücke bis zum Lauchhammer Gebiet 
erforderlichen Grundstücke, durch das Amtsblatt der Königl. Regierung 
zu Merseburg Nr. 23. S. 124.) ausgegeben den 6. Juni 1874. 
  
MRedigiet im Börean bes Staats-Miuisterlums. 
Balln, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober, Hofbuchdruckerel 
(K. v. Decker).
        <pb n="259" />
        — 219 — 
Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
Nr. 16.— 
  
Inhalt: Gesetz, betreffend einige Abänderungen der Vorschristen über die Besteuerung der Gewerbe der 
Bäcker, Fleischer, Brauer, der Agenten der Versicherungsgesellschaften, der Kleinhändler und des 
Gewerbebetriebes im Umherziehen, S. 219. — Gesetz über die Enteignung von Grundeigenthum, 
S. 221. — Gesetz, betreffend die Verhältnisse der Mennoniten, S. 88. 
  
(Nr. 8206.) Gesetz, betreffend einige Abänderungen der Vorschriften über die Besteuerung 
der Gewerbe der Bäcker, Fleischer, Brauer, der Agenten der Versicherungs- 
VLesellschaften, der Kleinhändler und des Gewerbebetriebes im Umherziehen. 
Vom 5. Juni 1874. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen #. 
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages, für den ganzen Um- 
fang Unserer Monarchie, mit Ausschluß der Hohenzollernschen Lande, was folgt: 
S. 1. 
Die Veranlagung der Gewerbesteuer für das Bäcker-, das Fleischer- und 
das Brauereigewerbe erfolgt fortan nicht mehr nach den Vorschriften in der 
Beilage B. zu dem Gesetze wegen Entrichtung der Gewerbesteuer vom 30. Mai 
1820. (Gesetz. Samml. S. 147.) unter D., E. und F. und im I. 17. des 
Gesetzes vom 19. Juli 1861. (Gesetz Samml. S. 507. Dagegen sind die 
enannten Gewerbe mit der Gewerbesteuer vom Handel und zwar bei einem 
Veriebe in solchem Geschäftsumfange, welcher demjsenigen, der in demselben 
Gewerbesteuerbezirke in der Klasse A. I. veranlagten Handelsgeschäfte gleichsteht, 
in der Klasse A. I. (F. 2. zu 2. des Gesetzes vom 19. Juli 1861.), bei einem 
Betriebe von solchem Geschäftsumfange, welcher demjenigen, der in demselben 
Gewerbesteuerbezirke in der Klasse A. II. veranlagten Handelsgeschäfte gleichsteht, 
in der Klasse A. II. (§. 2. zu 1. a. a. O.) und bei einem Betriebe von gerin. 
gerem als dem vorerwähnten Umfange in der Klasse B. (. 2. zu 3. a. a. O.) 
unter den übrigen Fabrik. und Handelsgeschäften zu veranlagen. 
Die Bäcker und Fleischer hören auf, selbstständige Steuergesellschaften 
zu bilden; die entgegengesetzten Bestimmungen des §F. 26. des Gesetzes vom 
30. Mai 1820. fallen fort. Ferner werden die Vorschriften im 8. 27. zu b. 
Jahrgang 1874. (Nr. 8206.) 32 ieses 
Ausgegeben zu Berlin den 19. Jum 1874.
        <pb n="260" />
        — 220 — 
dieses Gesetzes und unter 10. und 11. der Beilage B. desselben aufgehoben. 
Dagegen behält es bei der Vorschrift im F. 11. des vorgedachten Gesetzes sein 
Bewenden. 
Wo die Brauerei in einem gemeinschaftlichen Lokale betrieben wird, wird 
die Gewerbesteuer nur einmal nach dem Umfange des darin betriebenen Gewerbes 
aller Theilnehmer erhoben. 
S. 2. 
Der Finanzminister ist ermächtigt, solchen Gewerbetreibenden der Steuer- 
klasse B., welche nur den niedrigsten Steuersatz dieser Klasse (§. 2. zu 3. und 
§. 12. des Gesetzes vom 19. Juli 1861.) aufzubringen vermögen, den Betrieb 
des Gewerbes steuerfrei zu gestatten. In diesem Falle find dieselben bei Be- 
rechnung der Gewerbesteuer der Klasse B. des Steuerbezirks mit Mittelsätzen 
nicht in Ansatz zu bringen. 
Die Vorschrift im §. 21. zu 4. des Gesetzes vom 19. Juli 1861. wird 
aufgehoben. 
Das Gewerbe der Agenten der Versicherungsgesellschaften ist von der 
Steuer für das stehende Gewerbe befreit. 
KC. 3. 
Die Zahl der nach F. 28. b. des Gesetzes wegen Entrichtung der Gewerbe- 
steuer vom 30. Mai 1820. zu wählenden Abgeordneten wird auf sieben erhöht 
jedoch kann der Finanzminister für einzelne Spruerbezirte, wenn örtliche oder 
gewerbliche Verhältnisse solches bedingen, die Zahl der Abgeordneten höher oder 
niedriger festsetzen. 
Die Dauer der Wahlperiode wird auf drei Jahre erstreckt. 
Wird in einem Steuerbezirke die Wahl von Abgeordneten Seitens der 
Gesellschaftsmitglieder oder die Vertheilung der Steuer Seitens der Abgeord- 
heacht bewirkt, so erfolgt die Steuervertheilung durch die Veranlagungs- 
ehörde. 
Die Bestimmung des §. 9. Nr. 7. des Gesetzes vom 19. Juli 1861. wird 
dahin ergänzt, daß die Bezirksregierung die Steuer der Klasse A. 1. auch in dem 
alle zu vertheilen hat, daß die Abgeordneten eines Steuerbezirks die Verthei- 
ung nicht bewirken. 
K. 4. 
Insoweit nach F. 42. der Reichs-Gewerbeordnung vom 21. Juni 1869. 
der Betrieb eines stehenden Gewerbes außerhalb des Orts der gewerblichen Nieder- 
lassung, ohne einen Legitimationsschein zu erfordern, gestattet ist, und insoweit 
die im §F. 44. a. a. O. bezeichneten Personen zum Aufkauf von Waaren und 
zum Aufsuchen von Waarenbestellungen auf Grund von Legitimationsscheinen, 
welche die unteren Verwaltungsbehörden ausstellen, oder au Grund von Ge- 
werbe-Legitimationskarten befugt sind, ist dafür eine Steuer vom Gewerbebetriebe 
im Umherziehen fortan nicht zu entrichten. Die entgegenstehenden Vorschriften 
werden hiermit aufgehoben. 55
        <pb n="261" />
        — 221 — 
g. 5. 
Das gegenwärtige Gesetz, zu dessen Ausführung der Finanzminister das 
Erforderliche anzuordnen hat, kommt zuerst bei der Veranlagung der Gewerbe- 
steuer für das Jahr 1875. in Anwendung. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Schloß Babelsberg, den 5. Juni 1874. 
(L. S.) Wilhelm. 
Camphausen. Gr. zu Eulenburg. Leonhardt. Falk. v. Kameke. 
Achenbach. 
  
(Nr. 8207.) Gesetz über die Enteignung von Grundeigenthum. Vom 11. Juni 1874. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ec. 
verordnen, unter Zustimmung der beiden Häuser des Landtages, für den ganzen 
Umfang der Monarchie, was folgt: 
Titel I. 
Zulässigkeit der Enteignung. 
S. 1. 
Das Grundeigenthum kann nur aus Gründen des öffentlichen Wohles 
für ein Unternehmen, dessen Ausführung die Ausübung des Enteignungsrechtes 
erfordert, gegen vollständige Entschädigung entzogen oder beschränkt werden. 
5. 2. 
Die Entziehung und dauernde Beschränkung des Grundeigenthums erfolgt 
auf Grund Königlicher Verordnung, welche den Unternehmer und das Unter- 
nehmen, zu dem das Grundeigenthum in Anspruch genommen wird, bezeichnet. 
Die Königliche Verordnung wird durch das Amtsblatt derjenigen Regie- 
rung bekannt gemacht, in deren Bezirk das Unternehmen ausgeführt werden soll. 
C. 3. 
Ausnahmsweise bedarf es zu Enteignungen der in §. 2. gedachten Art 
einer Königlichen Verordnung nicht für Geradelegung oder Erweiterung öffent- 
r. 8206—8207.) 327 licher
        <pb n="262" />
        — 22 — 
licher Wege, sowie zur Umwandlung von Privatwegen in öffentliche Wege, vor- 
ausgesetzt, daß das dafür in Anspruch genommene Grundeigenthum auß#erbalb 
der Städte und Dörfer belegen und nicht mit Gebäuden besetzt ist. In diesem 
Falle wird die Zulässigkeit der Enteignung von der Bezirksregierung (Land- 
drostei) ausgesprochen. 
KC. 4. 
Vorübergehende Beschränkungen werden von der Bezirksregierung an- 
eordnet. 
6 Dieselben dürfen wider den Willen des Grundeigenthümers die Dauer 
von drei Jahren nicht überschreiten. Auch darf dadurch die Beschaffenheit des 
Grundstücks nicht wesentlich oder dauernd verändert werden. Zur Ueberschrei- 
tung dieser Grenzen bedarf es eines nach F. 2. eingeleiteten und durchgeführten 
Enteignungsverfahrens. 
Gegen den Beschluß der Bezirksregierung in den Fällen der §I#. 3. und 4. 
steht innerhalb zehn Tagen nach der Zustellung jedem Betheiligten der Rekurs 
an die vorgesetzte Ministerialinstanz offen. 
G. 5. 
Handlungen, welche zur Vorbereitung eines die Enteignung rechtfertigenden 
Unternehmens erforderlich sind, muß auf Anordnung der Bezirksregierung der 
Besitzer auf seinem Grund und Boden geschehen lassen. Es ist ibm jedoch der 
hierdurch etwa erwachsende, nöthigenfalls im Rechtswege festzustellende Schaden 
zu vergüten. Zur Sicherstellung der Entschädigung darf die Bezirkeregierung 
vor Beginn der Handlungen vom Unternehmer eine Kaution bestellen lassen, 
und deren Höhe bestimmen. Sie ist hierzu verpflichtet, wenn ein Betheiligter 
die Kautionsstellung verlangt. 
Die Gestattung der Vorarbeiten wird von der Bezirksregierung im Re- 
gierungs = Amtsblatte generell bekannt gemacht. Von jeder Vorarbeit hat der 
Unternehmer unter Bezeichnung der Zeit und der Stelle, wo sie stattfinden soll, 
mindestens zwei Tage zuvor den Vorstand des betreffenden Guts- oder Ge- 
meindebezirks in Kenntniß zu setzen, welcher davon die betheiligten Grundbesitzer 
speziell oder in ortsüblicher Weise generell benachrichtigt. Dieser Vorstand ist 
ermächtigt, dem Unternehmer auf dessen Kosten einen beeidigten Taxator zu dem 
Zwecke zur Seite zu stellen, um vorkommende Beschädigungen sogleich festm- 
stellen und abzuschätzen. Der abgeschätzte Schaden ist, vorbehaltlich dessen 
anderweiter Feststellung im Rechtswege, den Betheiligten (Eigenthümer, Nutz= 
nießer, Pächter, Verwalter) sofort auszuzahlen, widrigenfalls der Ortsvorstand 
gunchen nitas des Betheiligten die Fortsetzung der Vorarbeiten zu hindern ver- 
pflichtet ist. 
Zum Betreten von Gebäuden und eingefriedigten Hof. oder Gartenräumen 
bedarf der Unternehmer, insoweit dazu der Grundbestzer seine Einwilligung nicht 
ausdrücklich ertheilt, in jedem einzelnen Falle einer besonderen Erlaubniß der 
Ortspolizeibehörde, welche die Besitzer zu benachrichtigen und zur Offenstellung 
der Räume zu veranlassen hat. | 
ine
        <pb n="263" />
        — 223 — 
Eine Zerstörung von Baulichkeiten jeder Art, sowie ein Fällen von Bäu- 
men ist nur mit besonderer Gestattung der Bezirksregierung zulässig. 
g. 6. 
Dasjenige, was dieses Gesetz über die Entziehung und Beschränkung des 
Grundeigenthums bestimmt, gilt auch von der Entziehung und Beschränkung der 
Rechte am Grundeigenthum. 
Titel II. 
Von der Entschädigung. 
S. 7. 
Die Pflicht der Entschädigung liegt dem Unternehmer ob. Die Entschä- 
digung wird in Geld gewährt. in Spezialgesetzen eine Entschädigung in 
Grund und Boden vorgeschrieben, so behält es dabei sein Bewenden. 
G. 8. 
Die Entschädigung für die Abtretung des Grundeigenthums besteht in dem 
vollen Werthe des abzutretenden Grundstücks, einschließlich der enteigneten Zu- 
behörungen und Früchte. 
Wird nur ein Theil des Grundbesitzes desselben Eigenthümers in Anspruch 
genommen, so umfaßt die Entschädigung zugleich den Mehrwerth, welchen der 
abzutretende Theil durch seinen örtlichen oder wirthschaftlichen Zusammenhang 
mit dem Ganzen hat, sowie den Minderwerth, welcher für den übrigen Grund- 
besitz durch die Abtretung entsteht. 
G. 9. 
Wird nur ein Theil von einem Grundstück in Anspruch genommen, so 
kann der Eigenthümer verlangen, daß der Unternehmer das Ganze gegen Ent- 
schädigung übernimmt, wenn das Grundstück durch die Abtretung so zerstäückelt 
werden würde, daß das Restgrundstück nach seiner bisherigen Besiimmän nicht 
mehr zweckmäßig benutzt werden kann. 
Trifft die geminderte Benutzbarkeit nur bestimmte Theile des Restgrund- 
stücks, so beschränkt sich die Pflicht zur Mitübernahme auf diese Theile. 
Bei Gebäuden, welche theilweise in Anspruch genommen werden, umfaßt 
diese Pflicht jedenfalls das gesummmte Gebäude. 
Bei den Vorschriften dieses Paragraphen ist unter der Bezeichnung Grund- 
stück jeder in Zusammenhang stehende Grundbesitz des nämlichen Eigenthümers 
begrissen. 
G. 10. 
Die bisherige Benutzungsart kann bei der Abschätzung nur bis zu dem- 
jenigen Geldbetrage Berücksichtigung finden, welcher erforderlich ist, damit der 
Eigenthümer ein anderes Grundstück in derselben Weise und mit gleichem Ertrage 
benutzen kann. 
(Nr. 8207.) Eine
        <pb n="264" />
        — 224 — 
Eine Wertherhöhung, welche das abzutretende Grundstück erst in Folge 
der neuen Anlage erhält, kommt bei der Bemessung der Entschädigung nicht in 
Anschlag. 
F. 11. 
Der Betrag des Schadens, welchen Nutzungs., Gebrauchs- und Servitut- 
berechtigte, Pächter und Miether durch die Enteignung erleiden, ist, soweit der- 
selbe nicht in der nach H. 8. für das enteignete Grundeigenthum bestimmten Ent- 
schädigung oder in der an derselben zu gewährenden Nuzzung begriffen ist, be- 
sonders zu ersetzen. 
5. 12. 
Für Beschränkungen (§#. 2., 4.) ist die Entschädigung nach denselben Grund- 
sätzen zu bestimmen, wie für die Entziehung des Grundeigenthums. 
Krin durch eine Beschränkung eine Benachtheiligung des Eigenthümers 
ein, welche bei Anordnung der Beschränkung sich nicht im Voraus abschätzen 
läßt, so kann der Eigenthümer die Bestellung einer angemessenen Kaution, sowie 
die Festsetzung der Entschädigung nach Ablauf jeden halben Jahres der Be- 
schränkung verlangen. 
G. 13. 
Für Neubauten, Anpflanzungen, sonstige neue Anlagen und Verbesserungen 
wird beim Widerspruch des Unternehmers eine Vergütung nicht gewährt, viel- 
mehr nur dem Eigenthümer die Wiederwegnahme auf seine Kosten bis zur Ent- 
eignung des Grundstückes vorbehalten, wenn aus der Art der Anlage, dem Zeit- 
punkte ihrer Errichtung oder den sonst obwaltenden Umständen erhellt, daß die- 
selben nur in der Absicht vorgenommen sind, eine höhere Entschädigung zu erzielen. 
*si*-ktC 
Der Unternehmer ist zugleich zur Einrichtung derjenigen Anlagen an 
Wegen, Ueberfahrten, Triften) Einfriedigungen, Bewässerungs= und Vorfluths= 
anstalten u. s. w. verpflichtet, welche für die benachbarten Grundstücke oder im 
öffentlichen Interesse zur Sicherung gegen Gefahren und Nachtheile nothwendig 
werden. Auch die Unterhaltung dieser Anlagen liegt ihm ob, insoweit dieselbe 
über den Umfang der bestehenden Vergflichtungen zur Unterhaltung vorhandener, 
demselben Zwecke dienender Anlagen hinausgeht. 
Ueber diese Obliegenheiten des Unternehmers entscheidet die Bezirksregie- 
rung (§. 21.). 
Titel III. 
Enteignungsverfahren. 
1. Feststellung des Planes. 
F. 15. 
Vor Ausführung des Unternehmens ist für dasselle, unter Berücksichtigung 
der nach F. 14. den Unternehmer treffenden Obliegenheiten, ein Plan, welchem 
geeig-
        <pb n="265" />
        — 225 — 
geelgnetenfalls die erforderlichen Querprofile beizufügen sind, in einem zweck- 
entsprechenden Maßstabe aufzustellen und von derjenigen Behörde zu prüsen und 
vorläusfig festzustellen, welche dazu nach den für die verschiedenen Arten der Unter- 
nehmunzen bestehenden Gesetzen berufen ist. 
Ist eine besondere Behörde durch das Gesetz nicht berufen, so liegt diese 
Prüfung und Feststellung der Bezirksregierung ob. 
5. 16. 
Eine Einigung zwischen den Betheiligten über den Gegenstand der Ab- 
tretung, soweit er nach dem Befinden der zuständigen Behörde zu dem Unter- 
nehmen erforderlich ist, kann zum Zwecke sowohl der Ueberlassung des Besitzes, 
als der sofortigen Abtretung des Eigenthums stattfinden. Es kann dabei die 
Entschädigung nachträglicher Feststellung vorbehalten werden, welche alsdann 
nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder auch, je nach Verabredung der Be- 
theiligten, sofort im Rechtswege erfolgt. Es kann ferner dabei Behufs Regelung 
der Rechte Dritter die Durchführung des förmlichen Enteignungsverfahrens, 
nach Befinden ohne Berührung der Entschädigungsfrage, vorbehalten werden. 
S. 17. 
Für die freiwillige Abtretung in Gemäßheit des §. 16. sind die nach den 
bestehenden Gesetzen für die Veräußerung von Grundeigenthum vorgeschriebenen 
Formen zu wahren. 
Handelt es sich um Grundstücke oder Gerechtigkeiten bevormundeter, in 
Konkurs gerathener, unter Kuratel stehender oder anderer handlungsunfäbiger 
Personen, so genügt der Abschluß des Vertrages durch deren Vertreter unter 
Genehmigung des vormundschaftlichen Gerichts oder desjenigen Gerichts, welches 
die Veräußerung der Grundstücke und Gerechtigkeiten solcher Personen aus freier 
Hand zu genehmigen befugt ist. 
Pezs. und Fideikommißbesitzer sind befugt, solche Verträge unter Zu- 
stimmung der beiden nächsten Agnaten abzuschließen, sofern die Stiftungsurkunden 
oder besondere gesetzliche Bestimmungen jene Veräußerungen nicht unter erleichterter 
Form gestatten. 
Im Bezirk des Appellationsgerichtshofes zu Cöln sind die Vertreter der 
Minderjährigen, Abwesenden, Interdizirten und anderer handlungsunfähiger Per- 
sonen, sowie der Fallitmassen befugt, gültig in die Veräußerung zu willigen, 
wenn sie dazu von dem Gericht auf Antrag in der Rathskammer nach Anhörun 
des 5 entlchen Ministeriums rrmäichigt sind. Diese Vorschrift findet auch au- 
Dotal- und Fideikommißgrundstücke Anwendung. 
Veräußerungsbeschränkungen, welche zur Verhütung der Trennung von 
Gutsverbänden oder der Zerstückelung von Ländereien bestehen, finden keine 
Anwendung. g 16 
pen Antrag des Unternehmers erfolgt das Verfahren Behufs Feststellung 
des Planes. 
Zu diesem Behufe hat derselbe der Bezirksregierung für jeden Gemeinde- 
oder Gutsbezirk einen Auszug aus dem vorläufig Fleeselten lane nebst Bei- 
QGir. #207v) lagen
        <pb n="266" />
        — 226 — 
lagen vorzulegen, welche die zu enteignenden Grundstücke nach ihrer grundbuch- 
mäßigen, katastermäßigen oder sonst üblichen Bezeichnung und Größe, deren 
Eigenthümer nach Namen und Wohnort, ferner die nach §. 14. herzustellenden 
Anlagen, sowie, wo nur eine Belastung von Grundeigenthum in Frage steht, 
die Art und den Umfang dieser Belastung enthalten müssen. 
K. 19. 
Plan nebst Beilagen sind in dem betreffenden Gemeinde- oder Gutsbezirke 
während vierzehn Tagen zu Jedermanns Einsicht offen zu legen. 
Die Zeit der Offenlegung ist ortsüblich bekannt zu machen. 
Während dieser Zeit kann jeder Betheiligte im Umen seines Interesses 
Einwendungen gegen den Plan erheben. Auch der Vorstand des Gemeinde- 
oder Gutsbezirks hat das Recht, Einwendungen zu erheben, welche sich auf die 
Lechung des Unternehmens oder auf Anlagen der in F. 14 gedachten Art be- 
ziehen. 
Die Regierung hat diejenige Stelle zu bezeichnen, bei welcher solche Ein- 
wendungen schriftlich einzureichen oder mündlich zu Protokoll zu geben sind. 
g. 20. 
Nach Ablauf der Frist (§. 19.) werden die Einwendungen gegen den Plan 
in einem nöthigenfalls an Ort und Stelle abzuhaltenden Termin vor einem von 
der Bezirksregierung zu ernennenden Kommissar erörtert. 
Zu dem Termine werden die Unternehmer, die Reklamanten und die durch 
die Reklamationen betroffenen Grundbesitzer, sowie der Vorstand des Gemeinde- 
oder Gutsbezirks vorgeladen und mit ihrer Erklärung gehört. Dem Kommissar 
bleibt es überlassen, Sachverständige, deren Gutachten erforderlich ist, zuzuziehen. 
Die Verhandlungen haben sich nicht auf die Entschädigungsfrage zu er- 
strecken. 
G. 21. 
Der Kommissar hat nach Beendigung der Verhandlungen letztere der Be- 
Hirkeregierung vorzulegen, welche prüft, ob die vorgeschriebenen Förmlichkeiten 
eobachtet sind, mittelst motivirten Beschlusses über die erhobenen Einwendungen 
entscheidet und danach 
1) den Gegenstand der Enteignung, die Größe und die Grenzen des abz. 
tretenden Grundbesitzes, die Art und den Umfang der aufzulegenden Be- 
schränkungen, sowie auch die Zeit, innerhalb deren längstens vom Ent- 
eignungsrechte Gebrauch zu machen ist — soweit die Konigliche Verord- 
nung (§. 2.) über diese Punkte keine Bestimmungen enthält —, 
2) die Anlagen, zu deren Errichtung wie Unterhaltung der Unternehmer 
verpflichtet ist S. 14.), 
feststellt. 
Die Entscheidung wird dem Unternehmer, den Reklamanten und sonstigen 
Personen, welche an der Eireiterörterung Theil genommen, sowie dem Vorstande 
des Gemeinde- oder Gutsbezirks zugestellt. ##
        <pb n="267" />
        — 227 — 
s. 22. 
Gegen die Entscheidung der Bezirksregierung steht den Betheiligten der 
Rekurs an die vorgesetzte Ministerialinstanz offen. 
Der Rekurs muß bei Verlust dessellen innerhalb zehn Tagen nach Zustel- 
lung des Beschlusses bei der Bezirksregierung eingelegt und gerechtfertigt werden. 
Die Regierung hat die Rekursschrift dem Gegner zur Beantwortung innerhalb 
einer Frist von dieben bis vierzehn Tagen mitzutheilen und nach Eingang der 
Schrift oder nach Ablauf der Frist die Akten an den zuständigen Minister zur 
Entscheidung einzusenden. 
K. 23. 
Das Enteignungsrecht bei der Anlage von Eisenbahnen erstreckt sich unter 
Berücksichtigung der Vorschriften dieses Gesetzes insbesondere: 
1) auf den Grund und Boden, welcher zur Bahn, zu den Bahnhäöfen und 
u den an der Bahn und an den Bahnhöfen Behufs des Eisenbahn- 
etriebes zu errichtenden Gebäuden erforderlich ist; 
2) auf den zur Unterbringung der Erde und des Schuttes u. s. w. bei Ab- 
tragungen, Einschnitten und Tunnels erforderlichen Grund und Boden; 
3) überhaupt auf den Grund und Boden für alle sonstigen Anlagen, 
welche zu dem Behufe, damit die Bahn als eine öffentliche Straße zur 
allgemeinen Benutzung dienen könne, nöthig oder in Folge der Baß 
anlage im öffentlichen Interesse erforderlich sind; 
4) auf das für die Herstellung von Aufträgen erforderliche Schüttungs. 
material. 
Dagegen ist das Enteignungsrecht auf den Grund und Boden für solche 
Anlagen nicht auszudehnen, welche, wie Waarenmagazine und dergleichen, nicht 
den unter Nr. 3. gedachten allgemeinen Zweck, sondern nur das Privatinteresse 
des Eisenbahnunternehmers angehen. 
Die vorübergehende Benutzung fremder Grundstücke soll bei der Anlage 
von Eisenbahnen, insbesondere zur Einrichtung von Interimswegen, Werkplätzen 
und Arbeiterhütten zulässig sein. 
2. Feststellung der Entschädigung. 
. 24. 
Der Antrag auf Feststellung der Entschädigung ist von dem Unternehmer 
schriftlich bei der Bezirksregierung einzubringen. 
Der Antrag muß das zu enteignende Grundstück, dessen Eigenthümer, so- 
wie, wo nur eine Belastung in Frage steht, die Art und den Umfang derselben 
genau bezeichnen (I. 18.). 
Dem Antrage ist zum Nachweis der Rechte am Grundstück ein beglau- 
bigter Auszug aus dem Grundbuch (Hypothekenbuch, Währschaftsbuch, Stockbuch), 
wo aber ein solches nicht vorhanden ist oder nicht ausreicht, eine Bescheinigung 
des Ortsvorstandes oder der sonst zur Ausstellung solcher Bescheinigungen be- 
Jahrgang 1874. (Tr. 8207.) 33 ru-
        <pb n="268" />
        — 228 — 
rufenen Behörde über den Eigenthumsbesitz und die bekannten Realrechte beizu- 
sügen. Diese Urkunden haben die betreffenden Behörden dem Unternehmer auf 
Grund der Feststellung (§. 21.) oder einer sonstigen Bescheinigung der Regierung 
gegen Erstattung der Kopialien zu ertheilen, auch demselben Einsicht des Bruns 
buchs u. s. w. zu gestatten. 
Gleichzeitig mit Ertheilung des Auszugs hat die Grundbuchbehörde, soweit 
die betreffenden Grundbücher dazu geeignet 4 und zwar ohne weiteren Antrag, 
eine Vormerkung über das eingeleitete Enteignungsverfahren im Grundbuche 
einzutragen, deren Löschung mit vollzogener Enteignung (F. 33.) oder auf be- 
sonderes Ersuchen der Regierung erfolgt. Auch hat dieselbe während der Dauer 
des Enteignungsverfahrens von jeder an dem Grundstücke eintretenden Rechts- 
veränderung, welche für die Vertretung des Grundstücks oder die Auszahlung 
der Entschädigung von Bedeutung ist, von Amtswegen der Enteignungsbehörde 
Nachricht zu geben. n 
25. 
Der Entscheidung der Bezirksregierung muß eine kommissarische Verhand- 
lung mit den Betheiligten unter Vorlegung des definitiv festgestellten Planes 
vorangehen. 
Der Kommissar hat auf Grund der nach F. 24. beizubringenden Urkunden 
darauf zu achten, daß das Verfahren gegen den wirklichen Eigenthümer ge- 
richtet wird. 
Er hat den Unternehmer) den Eigenthümer, sowie auch Nebenberechtigte, 
welche sich zur Theilnahme an dem Verfahren gemeldet haben, zu einem nöthigen- 
falls an Ort und Stelle abzuhaltenden Termine vorzuladen. 
Alle übrigen Betheiligten werden durch eine in dem Regierungs-Amtsblatt 
und in dem betreffenden Kreisblatt, sowie geeignetenfalls in sonstigen Blättern 
sesemn zu machende Vorladung aufgefordert, ihre Rechte im Termine wahrzu- 
nehmen. 
Die Ladungen erfolgen unter der Verwarnung, daß beim Ausbleiben der 
Geladenen ohne deren Zuthun die Entschädigung ngestelr und wegen Aus- 
zahlung oder Hinterlegung der letzteren werde verfügt werden. 
In dem Termine ist jeder an dem zu enteignenden Grundstücke Berechtigte 
befugt, zu erscheinen und sein Interesse an der Feststellung der Entschädigung, 
sowie bezüglich der Auszahlung und Hinterlegung derselben wahrzunehmen. 
In Lem Termine hat der Grundeigenthümer seine Anträge auf vollständige 
Uebernahme eines theilweise in Anspruch genommenen Grundstücks (§. 9.) anzu- 
bringen. Spätere Anträge dieser Art sind unzulässig. 
C. 26. 
Der Kommissar hat eine Vereinbarung der Betheiligten zu Protokoll zu 
nehmen und ihnen eine Ausfertigung auf Verlangen zu ertheilen. 
Das Protokoll hat die Kraft einer gerichtlichen oder notariellen Urkunde. 
In Bezug auf die Rechtsverbindlichkeit der vor dem Kommissar abgeschlossenen 
Verträge kommen die Bestimmungen des H. 17. Absatz 2. und 5. zur An- 
wendung. 
S. 27.
        <pb n="269" />
        — 229 — 
g. 27. 
Zu der kommissarischen Verhandlung sind ein bis drei Sachverständige zu- 
zuziehen, welche von der Bezirksregierung entweder für das ganze Unternehmen 
oder einzelne Theile desselben zu ernennen sind. Doch steht auch den Betheilig- 
ten zu, sich vor dem Abschätzungstermine über Sachverständige zu einigen, und 
dieselben dem Kommissar zu bezeichnen. 
Die ernannten Sachverständigen müssen die in den betreffenden Prozeß- 
geschen. vorgeschriebenen Eigenschaften eines völlig glaubwürdigen Zeugen besitzen; 
ieselben dürfen insbesondere nicht zu denjenigen Personen gehören, die selbst als 
Entschädigungsberechtigte von der Entelg#uns betroffen sind. 
g. 28. 
Das Gutachten wird von den Sachverständigen entweder mündlich zu 
Protokoll erklärt oder schriftlich eingereicht. Dasselbe muß mit Gründen unter- 
stützt und beeidet werden. Sind die Sachverständigen ein- für allemal als solche 
vereidet, so genügt die Versicherung der Richtigkeit des Gutachtens auf den ge- 
leisteten Eid im Protokoll oder unter dem schriftlich eingereichten Gutachten. 
Den Betheiligten ist vor der Entscheidung der Bezirksregierung (H. 29.) 
Gelegenheit zu geben, über das Gutachten sich auszusprechen. 
l. 
Die Entscheidung der Bezirksregierung über die Entschädigung, die zu be- 
stellende Kaution und die sonstigen aus ÖI. 7— 13. sich ergebenden Verpftchtun- 
gen erfolgt mittelst motivirten Beschlusses. 
Die Entschädigungssumme ist für jeden Eigenthümer, sowie für jeden der 
im §H. 11. bezeichneten Rebenberechtigten. soweit ihm eine nicht schon im Werthe 
des enteigneten Grundeigenthums begriffene Entschädigung zuzusprechen ist, be- 
sonders festzustellen. Auch ist da, wo die den Nebenberechtigten gebührende Ent- 
schädigung in dem Werthe des enteigneten Grundeigenthums begriffen ist, auf 
Antrag des Eigenthümers oder des betreffenden Nebenberechtigten das Antheils- 
verhältniß festzustellen, nach welchem dem letzteren innerhalb seiner vom Eigen- 
thümer anerkannten Berechtigung aus der für das Eigenthum festgestellten Ent- 
schädigungssumme oder deren Nutzungen Entschädigung gebührt. 
In dem Beschlusse ist zugleich zu bestimmen, daß die Enteignung des 
Grundstücks nur nach erfolgter Zahlung oder Hinterlegung der Entschädigungs- 
oder Kautionssumme ausufgrrchen sei. 
K. 30. 
Gegen die Entscheidung der Regie W steht sowohl dem Unternehmer als 
den übrigen Betheiligten innerhalb sechs Monaten nach Zustellung des Regie- 
rungsbeschlusses die Beschreitung des Rechtsweges zu. Ein Streit über das An- 
theilsverhältniß eines Nebenberechtigten an der für das Eigenthum festgestellten 
Entschädigungssumme ist lediglich zwischen dem Nebenberechtigten und dem Eigen- 
thümer auszutragen. 
Eines vorgängigen Sühneversuchs bedarf es nicht. 
Qer. #07) 33° Lu-
        <pb n="270" />
        — 230 — 
bel Zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk das betreffende Grundstück 
elegen ist. 
Sind die Parteien über die Sachverständigen nicht einig, so ernennt das 
Gericht dieselben. 
Wird von dem Unternehmer auf richterliche Entscheidung angetragen, so 
fallen ihm jedenfalls die Kosten der ersten Instanz zur Last. 
F. 31. 
Wegen solcher nachtheiligen Folgen der Enteignung, welche erst nach dem 
im §. 25. gedachten Termine erkennbar werden, bleibt dem Entschädigungs- 
berechtigten ö6 zum Ablauf von drei Jahren nach der Ausführung des Theiles 
der Anlage, durch welche er benachtheiligt wird, ein im Rechtswege verfolgbarer 
persönlicher Anspruch gegen den Unternehmer. 
3. Vollziehung der Enteignung. 
K. 32. 
Die Enteignung des Grundstücks wird auf Antrag des Unternehmers von 
der Bezirksregierung ausgesprochen, wenn der nach F. 30. vorbehaltene Rechts- 
weg dem Unternehmer gegenüber durch Ablauf der sechsmonatlichen Frist, Ver- 
zicht oder rechtskräftiges Urtheil erledigt, und wenn nachgewiesen ist, daß die 
vereinbarte (I§. 16., 26.) oder endgültig setgesteute Entschädigungs= oder Kautions- 
summe rechtsgültig gezahlt oder hinterlegt ist. 
Die Enteignungserklärung schließt, insofern nicht ein Anderes dabei vor- 
behalten wird, die Einweisung in den Besitz in sich. 
g. 33. 
Gleichzeitig mit der Enteignungserklärung hat die Regierung da, wo nach 
den bestehenden Gesetzen von dem Eigenthumsübergange Nachricht zu den Ge- 
richtsakten zu nehmen ist, oder wo zur Eintragung des Eigenthumsüberganges 
bestimmte öffentliche Bücher bestehen, der zuständigen Gerichts= oder sonstigen 
Behörde von der Enteignung Nachricht zu geben, beziehungsweise dieselbe um 
Bewirkung der Eintragung zu ersuchen. Bir Enteignungsbeschluß der Regierung 
steht hierbei dem Erkenntnisse eines Gerichts gleich. 
K. 34. 
In dringlichen Fällen kann die Regierung auf Antrag des Unternehmers 
anordnen, daß noch vor Erledigung des Rechtsweges die Enteignung erfolgen 
solle, sobald die durch Regierungsbeschluß (F. 29.) festgestellte Entschädigungs- 
oder Kautionssumme gezahlt oder hinterlegt worden. 
Diese Anordnung kann unter Umständen auch von vorgängiger Leistung 
einer besonderen Kaution abhängig gemacht werden. 
Gegen die Anordnung der Regierung in diesen Fällen steht innerhalb 
dreier Tage nach der Zustellung jedem Betheiligten der Rekurs an die vorgesetzte 
Ministerialinstanz offen.
        <pb n="271" />
        Jeder Betheiligte kann binnen sieben Tagen nach dem ihm bekannt ge—- 
machten, die Dringlichkeit aussprechenden Beschlusse verlangen, daß der Enteignung 
Feststellung des Zustandes von Gebäuden oder kunstlichen Anlagen vor- 
aufgehe. 
Dieselbe ist bei dem Gerichte der belegenen Sache (Amtsgerichte, Friedens- 
gerichte) mündlich zu Protokoll oder schriftlich zu beantragen. 
Das Gericht hat den Termin schleunigst und nicht über sieben Tage hinaus 
anzuberaumen und hiervon die Betheiligten und die Regierung zeitig zu be- 
nachrichtigen. 
Die Zuziehung eines oder mehrerer Sachverständigen kann auch von Amts- 
wegen angeordnet werden. Sind die Parteien über die Sachverständigen nicht 
einig, so ernennt das Gericht dieselben. 
Die Enteignung kann nicht vor Beendigung dieses Verfahrens erfolgen, 
von welcher das Gericht die Regierung zu benachrichtigen hat. 
K. 36. 
Die Entschädigungssumme wird an denjenigen bezahlt, für welchen die 
Feststellung stattgefunden hat. 
Dießilbe wird in Ermangelung abweichender Vertragsbestimmungen von 
dem Unternehmer mit fünf Prozent vom Tage der Enteignung verzinst, soweit 
sie zu dieser Zeit nicht bezahlt oder in Gemäßheit des F. 37. hinterlegt ist. 
Wird die durch Beschluß der Regierung festgesetzte Entschädigungssumme 
durch die gerichtliche Entscheidung herabgesetzt, so erhält der Unternehmer den 
gezahlten Mehrbetrag ohne Zinsen, den hinterlegten Mehrbetrag aber mit den 
davon in der Zwischenzeit etwa aufgesammelten Insen zurück. 
K. 37. 
Der Unternehmer ist verpflichtet, die Entschädigungssumme zu hinterlegen: 
1) wenn neben dem Eigenthümer Entschädigungsberechtigte vorhanden sind, 
deren Ansprüche an die Entschädigungssumme zur Zeit nicht feststehen; 
2) wenn das betreffende Grundstück Fideikommiß oder Stammgut ist, oder 
im Lehn= oder Leiheverbande steht; 
3) wenn Reallasten, Hypotheken oder Grundschulden auf dem betreffenden 
Grundstück haften. 
Die Hinterlegung erfolgt bei derjenigen Stelle, welche für den Bezirk der 
belegenen Sache zur Annahme von Hinterlegungen der betreffenden Art, be.- 
ziehungeweise von gerichtlichen Hinterlegungen bestimmt ist. 
eber die Rechtmäßigkeit der Hinterlegung findet ein gerichtliches Verfahren 
nicht statt. Jeder Beheiligte kann sein Recht an der hinterlegten Summe gegen 
den dasselbe bestreitenden Mitbetheiligten im Rechtswege geltend machen. Soweit 
nach dem Rechte einzelner Landestheile ein gerichtliches Vertheilungsverfahren 
in derartigen Fällen stattfindet, behält es dabei sein Bewenden. 
(Nr. 8207.) S. 38.
        <pb n="272" />
        — 232 — 
K. 38. 
Ist nur ein Theil eines Grundbesitzes enteignet, so stehen der Auszahlung 
der für den enteigneten Theil bestimmten Entschädigungssumme die auf dem ge- 
sammten Grundbesitz haftenden Hypotheken und Grundschulden nicht entgegen, 
wenn dieselben den fünfzehnfachen Betrag des Grundsteuer-Reinertrages des Rest- 
grundbesitzes nicht übersteigen. Reallasten, welche der Eintragung in das Grund- 
buch bedürfen, werden hierbei den Hypotheken gleich geachtet und in entsprechender 
Anwendung der bei nothwendigen Subhastationen geltenden Grundsätze zu Kapital 
veranschlagt. 
Auch wird bei einer solchen theilweisen Enteignung die Auszahlung der für 
den enteigneten Theil bestimmten Entschädigungssumme durch nicht eingetragene 
Reallasten, Fideikommiß., Stammgut-, Lehn- oder Leiheverband des gesammten 
Grundbesitzes nicht gehindert, wenn die gedachte Entschädigungssumme den fünf- 
fachen Betrag des Grundsteuer-Reinertrages des gesammten Grundbesitzes und auch 
die Summe von dreihundert Mark nicht übersteigt. 
Die Auszahlung laufender Nutzungen der Entschädigungssumme kann ohne 
Rücksicht auf die vorgedachten Realverhältnisse erfolgen. 
4. Allgemeine Bestimmungen. 
. 39. 
Alle Vorladungen und Zustellungen im Enteignungsverfahren sind gültig, 
wenn sie nach den für gerichtliche Behändigungen bestehenden Vorschriften er- 
folgt sind. Die vereideten Verwaltungsbeamten haben dabei den Glauben der 
zur Qustellung gerichtlicher Verfügungen bestellten Beamten. 
KC. 40 
Verwaltungsbehörden und Gerichte haben die Beweisfrage unter Berück- 
sichtigung aller Umstände nach freier Ueberzeugung zu beurtheilen. 
K.. 41. 
Wo dieses Gesetz die Anordnung einer Kaution vorschreibt oder zuläßt, 
ist gleichwohl der Fiskus von der Kautionsleistung frei. 
KC. 42. 
Wenn der Unternehmer von dem ihm verliehenen Enteignungsrechte nicht 
binnen der in §. 21. gedachten Zeit Gtbrauch macht, oder von dem Unternehmen 
zurücktritt, bevor die Hesllezung der Entschädigung durch Beschluß der Regierung 
erfolgt ist, so erlischt jenes Recht. Der Unternehmer haftet in diesem Falle den 
Entschädigungsberechtigten im Rechtswege für die Nachtheile, welche denselben 
durch das Enteignungsverfahren erwachsen sind. 
Tritt der Unternehmer zurück, nachdem bereits die Feststellung der Ent- 
schädigung durch Beschluß der Regierung erfolgt ist, so hat der Eigenthümer 
die Wahl) ob er lediglich Ersatz für die Nachtheile, welche ihm durch das Ent- 
eig.
        <pb n="273" />
        — 233 — 
eignungsverfahren erwachsen sind, oder Zahlung der festgestellten Entschädigung 
gegen Abtretung des Grundstücks geeignetenfalls nach vorgängiger Durchführung 
des in F. 30. gedachten Prozeßverfahrens im Rechtswege beanspruchen will. 
KC. 43. 
Die Kosten des administrativen Verfahrens trägt der Unternehmer. Bei 
demselben kommen nur Auslagen, nicht aber Stempel und Sporteln zur An- 
wendung und können die Entschädigungsberechtigten Ersatz für Wege und Ver- 
säumnisse nicht fordern. 
b Im prozessualischen Verfahren werden die Kosten und Stempel taxmäßig 
erechnet. 
Die Kosten des in 8. 35. erwähnten Verfahrens sind vom Antragsteller 
vorzuschießen. Ueber die Verbindlichkeit zur endlichen Uebernahme dieser Kosten 
ist im nachfolgenden Rechtsstreit zu entscheiden. Im Bezirke des Appellations- 
gerichtshofes zu Cöln werden die Gebühren für die betreffenden Verrichtungen 
des Friedensgerichts nach der Taxe für die Friedensgerichte vom 23. Mai 1859. 
(Gesetz= Samml. S. 309.) berechnet. 
Sämmtliche übrigen Verhandlungen vor den Gerichten, Grundbuch- und 
Auseinandersetzungsbehörden, einschließlich der nach F. 17. eintretenden freiwilligen 
Veräußerungsgeschäste über Grundeigenthum innerhalb des vorgelegten Planes, 
sowie einschließlich der OQuittungen und Konsense der Hypotbekengläubiger und 
sonstigen Betheiligten, sind gebühren= und stempelfrei. Auch werden keine 
Depostalgebühren angesetzt. 
Soweit diese #let, ungen vor den Notaren vorgenommen werden, 
sind sie stempelfrei. 
Titel IV. 
Wirkungen der Enteignung. 
S. 44. 
Mit Zustellung des Enteignungsbeschlusses (s. 32.) an Eigenthümer und 
Unternehmer geht das Eigenthum des enteigneten Grundstücks auf den Unter- 
nehmer über. 
Erfolgt die Zustellung an den Eigenthümer und Unternehmer nicht an 
demselben Tage, so bestimmt die zuletzt erfolgte Zustellung den Zeitpunkt des 
Ueberganges des Eigenthums. 
Diese Vorschrift gilt auch in den Landestheilen, in denen nach den allge. 
meinen Gesetzen der Uebergang des Eigenthums von der Einschreibung in die 
Grundbücher oder von der Einreichung des Vertrages bei dem Realrichter ab- 
hängig gemacht ist. #ns 
Das enteignete Grundstück wird mit dem in J. 44. bestimmten Zeitpunkt 
von allen darauf haftenden privatrechtlichen Verpflichtungen frei, soweit der 
Unternehmer dieselben nicht vertragsmäßig übernommen hat. 
(Nr. 8207. Die
        <pb n="274" />
        — 234 — 
Die Entschädigung tritt rücksichtlich aller Eigenthums., Nutzungs- und 
sonstigen Realansprüche, insbesondere der Reallasten, Hypotheken und Grund- 
schulden an die Stelle des enteigneten Gegenstandes. 
K. 46. 
Ist die Abtretung des Grundstücks durch Vereinbarung zwischen Unter- 
nehmer und Eigenthümer erfolgt und zwar in Gemäßheit des K. 16. unter 
Durchführung des Enteignungsverfahrens oder in Gemäßheit des §. 26., so 
treten die rechtlichen Wirkungen des §. 45. auch in diesem Falle ein. Hypotheken- 
und Grundschuldgläubiger, sowie Realberechtigte können jedoch, soweit ihre For- 
derungen durch die zwischen Unternehmer und Eigenthümer vereinbarte Ent- 
schädigungssumme nicht gedeckt werden, deren Festsetzung im Rechtswege gegen 
den Unternehmer fordern, wobei die Beweisvorschriften der Sß. 30. und 40. zur 
Anwendung kommen. 
K. 47. 
War das enteignete Grundstück Fideikommiß- oder Stammgut, oder stand 
dasselbe im Lehn= oder Leiheverbande, so ist — mit Ausnahme des §. 38. vor- 
gesehenen Falles — der Besitzer über die Entschädigungssumme nur nach den 
orschriften zu verfügen berechtigt, welche in den verschiedenen Landestheilen für 
die Verfügungen über derartige Güter und die an deren Stelle tretenden Kapi- 
talien maßgebend find. 
. 48. 
War das enteignete Grundstück mit Reallasten, Hypotheken oder Grund- 
schulden behaftet, so kanm — mit Ausnahme des F. 38. vorgesehenen Falles — 
der Eigenthümer über die Entschädigungssumme nur verfügen, wenn die Real- 
berechtigten einwilligen. 
K. 49. 
Der Eigenthümer des Grundstücks ist jedoch in den Fällen der Ss. 47. und 48. 
befugt, wegen Auszahlung oder Verwendung der hinterlegten Entschädigungs- 
summe die Vermittelung der Auseinandersetzungsbehörden für Regulirung guts- 
herrlicher und bäuerlicher Verhältnisse, Ablösungen und Gemeinheitstheilungen 
in Anspruch zu nehmen. 
ie Auseinandersetzungsbehörde hat die bei ihr eingehenden Anträge nach 
den Bestimmungen zu beurtheilen und zu erledigen, welche wegen Wahrnehmung 
der Rechte dritter Personen bei Verwendung der Ablösungskapitalien in den 
*. 110. bis 112. des Gesetzes vom 2. März 1850., betreffend die Ablösung der 
eallasten und Regulirung der gutsherrlichen und bäuerlichen Verhältnisse, 
ertheilt worden sind. 
Diese Vorschrift kommt in den Landestheilen des linken Rhelnufers, in 
der Provinz Hannover und den Theilen des Regierungsbezirks Wiesbaden, in 
welchen die Verordnungen vom 13. Mai 1867. (Gesetz= Samml. S. 716.) und 
2. September 1867. (Gesetz Samml. S. 1463.) nicht eingeführt find, nicht zur 
Anwendung, vielmehr bleibt es hier bei den bisher bestehenden Vorscheiften. UI
        <pb n="275" />
        — 235 — 
Titel V. 
Besondere Bestimmungen uͤber Entnahme von Wegebaumaterialien. 
6. 50. 
Die zum Bau und zur Unterhaltung öffentlicher Wege (mit Ausschluß 
der Eisenbahnen) erforderichen Feld- und Bruchsteine, Kies, Rasen, Sand, 
Lehm und andere Erde ist, soweit der Wegebaupflichtige nicht diese Materialien 
in brauchbarer Beschaffenheit und angemessener Nähe auf eigenen Grundstücken 
fördern kann, und der Eigenthümer sie nicht selbst gebraucht, ein Jeder ver- 
pflichtet, nach Anordnung der Behörde von seinen landwirthschaftlichen und 
Forstgrundstücken, seinem Unlande oder aus seinen Gewässern entnehmen und 
das Aufsuchen derselben durch Schürfen, Bohren u. s. w. daselbst unter Kontrole 
des Eigenthümers sich gefallen zu lassen. 
. 51. 
Der Wegebaupflichtige hat dem Eigenthümer den Werth der entnommenen 
Materialien ohne Berücksichtigung des Achrwerhs, welchen sie durch den Wegebau 
erhalten, zu ersetzen. 
Wo durch den Werth der Materialien der dem Grundstück durch die Ent- 
nahme zugefügte Schaden, einschließlich der entzogenen Nutzungen, sowie die etwa 
bereits wirthschaftlich ausgewendeten Werbungs-, Sammlungs- und Bereitungs- 
kosten nicht gedeckt werden, hat der Wegebaupflichtige, statt Ersatz jenes Werthes, 
hierfür Ersatz zu leisten. 
g. 52. 
Wenn ein Grundstück zur Gewinnung der Materialien hauptsächlich be- 
stimmt ist und letztere für den Wegebau in solchem Maße in Anspruch genommen 
werden, daß das Grundstüuck deshalb dieser Bestimmung gemäß nicht ergiebig 
benutzt werden kann, oder wenn die Eigenthumsbeschränkung länger als drei 
Jahre dauert, so kann der Eigenthümer gegen Abtreiung des Grundstücks selbst 
an den Wegebaupflichtigen den Ersatz des Werthes desselben verlangen. 
K. 53. 
In Ermangelung gütlicher Einigung hat der Landrath ain Hannover die 
betreffende Obrigkeit) auf Grund vollständiger Erörterung zwischen den Bethei- 
ligten eine Entscheidung zu treffen, in welcher 
1) die dem Wegebaupflichtigen gegen den Grundbesitzer einzuräumenden Rechte 
nach Gegenstand und Umfang speziell zu bezeichnen ain, und 
2) die dafür zu gewährende Entschädigung auf Grund sachserständiger Ab- 
schätzung oder geeignetenfalls (§. 12.) die dafür zu bestellende Sicherheit 
vorläufig sestufeten ist. 
Gegen die Entscheidung unter 1. steht beiden Theilen binnen einer Prä- 
klusiofrist von zehn Tagen nach deren Zustellung der Rekurs an die Regierung 
mit aufschirbenker Wirkung zu. 
Jahrgang 1874. (Nr. 8207.) 34 Gegen
        <pb n="276" />
        — 236 — 
Gegen die Feststellung der Entschädigung unter 2. ist innerhalb neunzig 
Tagen der Rechtsweg, jedoch ohne aufschiebende Wirkung, zulässig. Ist gegen 
die landräthliche Entscheidung Rekurs verfolgt, so läuft diese Frist erst vom Tage 
der Zustellung der Entscheidung der Regierung an. Eines vorgängigen Sühne- 
versuchs bedarf es nicht. 
Die dem Wegebaupflichtigen zuständigen Rechte dürfen erst ausgeübt werden, 
wenn derselbe in das Grundstück, beziehungemeise die daran auszuübenden Rechte 
eingewiesen ist. Dieser Einweisung muß die Zahlung oder Sicherstellung der 
Entschädigung auf Grund mindestens vorläufiger Festsetzung vorausgehen. 
Wegen Auszahlung der Entschädigungssumme findet die in F. 36. gegebene 
Bestimmung Anwendung. 
Titel VI. 
Schluß= und Uebergangsbestimmungen. 
54. 
Dieses Gesetz findet keine Anwendung: 
1) auf die in besonderen Gesetzen oder im Gewohnheitsrechte begründete Ent- 
schung oder Beschränkung des Grundeigenthums im Interesse der Landes- 
liur, als: bei Regulirung gutsherrlicher und bäuerlicher Verhältnisse, 
bei Ablösung von Reallasten, Gemeinheitstheilungen, Vorfluthsangelegen- 
Hen Entwässerungs= und Bewässerungsangelegenheiten, Benutzung von 
rivatflüssen, Deichangelegenheiten Wiesen- und — — 
Angelegenheiten; 
2) auf die Entziehung und Beschränkung des Grundeigenthums im Interesse 
des Bergbaues und der Landestriangulation. 
G. 55. 
Bereits eingeleitete Enteignungsberfahren werden nach den bisherigen Vor- 
schriften zu Ende geführt. ird in einem solchen Verfahren der Rechtsweg 
beschritten, so findet der §. 40. auch hier Anwendung. 
C. 56. 
Im Geltungsbereich der Kreisordnung vom 13. Dezember 1872. und in 
den Hohenzollernschen Landen werden die durch dieses Gesetz der Bezirksregierung 
beziehungsweise dem Landrath beigelegten Befugnisse und Obliegenheiten 
a) soweit dieselben in den 99. 5. 15. 18. bis 20. 24. und 27. enthalten 
sind, von den Präsidenten der Bezirksregierungen, 
b) soweit dieselben in den §#§. 3. 4. 14. 21. 29. 32. bis 35. und 53. 
Absatz 2. enthalten sind, von den Verwaltungsgerichten, 
I) soweit dieselben in §. 53. Absatz 1. enthalten find, von den Kreisausschüssen, 
beziehungsweise in den Stadtkreisen von den Magisträten, und in den 
Hohenzollernschen Landen von den Amtsausschüssen wahrgenommen. 
ie
        <pb n="277" />
        — 237 — 
Die in Gemäßheit des F. 3. von dem Verwaltungsgericht zu treffende Ent. 
scheidung erfolgt auf das Gutachten des Kreisausschusses, beziehungsweise des 
Ma istrats in den Stadtkreisen, und des Amtsausschusses in den Hohenzollernschen 
Landen. 
§. 57. 
Alle den Vorschriften dieses Gesetzes entgegenstehenden Bestimmungen, 
sowie die Bestimmungen über das Wiederkaufsrecht bezüglich des enteigneten 
Grundstücks werden aufgehoben. 
Ein gesetzliches Vorkaufsrecht findet wegen aller Theile von Grundstücken 
statt, welche in Folge des verliehenen Enteignungsrechts zwangsweise oder durch 
freien Vertrag an den Unternehmer abgetreten sind, wenn in der Folge das ab- 
getretene Grundstück ganz oder theilweise zu dem bestimmten Zweck nicht weiter 
nothwendig ist und veräußert werden soll. 
Das Vorkaufsrecht steht dem zeitigen Eigenthümer des durch den urprüng 
lichen Erwerb verkleinerten Grundstücks zu. Wer das Enteignungsrecht ausgeübt 
hat, muß die Absicht der Veräußerung und den angebotenen Kaufpreis dem 
berechtigten Eigenthümer anzeigen, welcher sein Vorkaufsrecht verliert, wenn er 
sich nicht binnen zwei Monaten darüber erklärt. Wird die Anzeige unterlassen, 
so kann der Berechtigte seinen Anspruch gegen jeden Besitzer geltend machen. 
G. 68. 
Insoweit in anderen Gesetzen auf die Vorschriften der aufgehobenen Gesetze 
Bezug genommen ist, treten an die Stelle der letzteren die entsprechenden Vor- 
schriften dieses Gesetzes. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 11. Juni 1874. 
(L. S.) Wilhelm. 
Camphausen. Gr. zu Eulenburg. Leonhardt. Falk. v. Kameke. 
Achenbach. 
  
(Nr. 8207—820) (Nr. 8208.)
        <pb n="278" />
        — 238 — 
(Nr. 8208.) Gesetz, betreffend die Verhältnisse der Mennoniten. Vom 12. Juni 1874. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen rc. 
verordnen, unter Zustimmung beider Häuser des Landtages, für den Umfang der 
Monarchie, was folgt: 
F. 1. 
Mennoniten. Gemeinden können durch gemeinschaftliche Verfügung der 
Minister der Justiz, des Innern und der geistlichen Angelegenheiten Korporations- 
rechte erlangen. 
. 2. 
Die Ertheilung der Korporationsrechte ist nur zulässig und darf nicht ver- 
sagt werden, wenn 
3 der Bezirk der Gemeinde geographisch abgegrenzt ist, 
2) nach der Zahl und Vermögenslage der dazu gehörigen Mitglieder anzu- 
nehmen ist, daß die Gemeinde den von ihr Behufs Ausubung ihres 
Gottesdienstes nach ihren Grundsätzen zu übernehmenden Verpflichtungen 
dauernd zu genügen im Stande sein wird, 
3) in dem Statut der Gemeinde keine Festsetzungen getroffen sind, welche 
mit den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen im Widerspruch stehen. 
g. 3. 
Die Vorschriften, nach welchen die Mennoniten zu persönlichen Abgaben 
oder Leistungen an evangelische oder katholische Kirchensysteme verpflichtet sind, 
insbesondere das Edikt, die künftige Einrichtung des Mennonistenwesens in sämmt- 
lichen Königlichen Provinzen exklusive des Herzogthums Schlesiens betreffend, 
vom 30. Juli 1789. werden aufgehoben. 
Abgaben und Leistungen an evangelische oder katholische Kirchensysteme, 
welche nicht persönlicher Natur sind, insbesondere solche Abgaben und Leistungen, 
welche entweder kraft besonderen Rechtstitels auf bestimmten Grundstücken baf- 
ten, oder von allen Grundstücken des Bezirks, oder doch von allen Grundstücken 
einer gewissen Klasse in dem Bezirk ohne Unterschied des Besitzers zu entrichten 
sind, werden durch dieses Gesetz nicht berührt. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Schloß Babelsberg, den 12. Juni 1874. 
(L. S.) Wilhelm. 
Camphausen. Gr. zu Eulenburg. Leonhardt. Falk. v. Kameke. 
Achenbach. 
  
Redigirt im Büreau des Staats. Ministeriums. 
Berlin, gedruckt in der Kentglichen Gehemen Ober- Hofbuchdruckerei 
„R. v. Decker).
        <pb n="279" />
        — 239 — 
Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
NN. 17. 
  
Juhalt: Gesetz zur Ergänzung der Gesetze vom 7. Oktober 1865. und 7. Upril 1869., die Errichtung von 
trigonometrischen Marksteinen betreffend, S. 239. — Geseh, betreffend die im Jahre 1875. vor 
Feststellung des Staatshaushalts-Etats zu leistenden Staatsausgaben, S. 240. — Geseh, betreffend 
die Vereinigung mehrerer, jetzt zu Neuvorpommern gehöriger, am linken Peene--Ufer bei den Städten 
Anklam und Demmin belegener Distrikte mit Altpommern, dem Regierungsbezirke Stettin und den 
Kreisen Anklam und Demmin, S. 242. — Geseg, betreffend die Betheiligung der Staatsbeamten 
bei der Gründung und Verwaltung von Aktien., Kommandit- und Bergwerks. Gesellschaften, S. 244. — 
Vertrag zwischen Preußen und Schaumburg-ippe wegen Ausdehnung des Staatsvertrages vom 
20. Oktober 1672. 2c., S. 245. 
  
(Nr. 8209.) Gesetz zur Ergänzung der Gesetze vom 7. Oktober 1865. und 7. April 1869., die 
Errichtung von trigonometrischen Marksteinen betreffend. Vom 3. Juni 1874. 
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. 
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie, was 
folgt: 
Einziger Paragraph. 
Grundstücke, welche auf Grund der Gesetze vom 7. Oktober 1865. und 
vom 7. April 1869. zur Errichtung trigonometrischer Marksteine vom Staate 
erworben sind, müssen, sofern sie im Hypotheken- resp. Grundbuch aufgeführt 
sind, auf bloße Requisition des Kreislandraths auch dann abgeschrieben werden, 
wenn die Enteignung nicht zwangsweise, sondern im Wege der Vereinbarung 
erfolgt ist. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Infiegel. 
Gegeben Schloß Babelsberg, den 3. Juni 1874. 
(L. S.) Wilhelm. 
Camphausen. Gr. zu Eulenburg. Leonhardt. Falk. v. Kameke. 
Achenbach. 
  
Sahr#e#s 1874. (Nr. 8209—8210.) 35 (Nr. 8210.) 
Ausgegeben zu Berlin den 24. Juni 1874.
        <pb n="280" />
        — 240 — 
(Nr. 8210.) Gesetz, betreffend die im Jabre 1875. vor Feststellung des Staatshaushalts- 
Etats zu leistenden Staatsausgaben. Vom 4. Juni 1874. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. 
verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtages der Monarchie, 
was folgt: 
Einziger Artikel. 
Da für das Jahr 1875. der Staatshaushalts-Etat nicht vor dem Beginn 
des Jahres zur Feststellung gelangen wird, so wird die Staatsregierung, unter 
Vorbehalt der verfassungsmaßigen Feststellung des Staatshaushalts-Etats für 
das Jahr 1875., ermächtigt, die im Staatshaushalts-Etat für das Jahr 1874. 
unter den dauernden Ausgaben vorgesehenen Staatsausgaben bis zum 1. April 
1875. in den Grenzen der bei den einzelnen Kapiteln und Titeln für das Jahr 
1874. bewilligten Summen aus den Einnahmen des Jahres 1875. fortleisten 
zu lassen. 
Die gleiche Ermächtigung wird ertheilt zur Fortleistung von Ausgaben 
a) zur Fortsetzung von Bauten, für welche in dem Staatshaushalts-Etat 
für 1874. unter den einmaligen und außerordentlichen Ausgaben Ab- 
schlagsraten von dem veranschlagten Gesammtkostenbedarf ausgebracht sind, 
b) für diejenigen Zwecke, welche ebendaselbst im 
Kapitel 3. zur Fortsetzung der beschleunigteren und vervollkomm- 
neten topographischen Aufnahme und deren Vervielfältigung, 
Kapitel 4. Titel 8. zu Remunerationen und Dienstaufwands. 
Entschädigungen für diejenigen Beamten, welche mit der Ausführung 
der Verordnung vom 28. September 1867., betreffend die Ablösung 
der dem Domainenfiskus im vormaligen Königreich Hannover zuste- 
henden Reallasten, beauftragt werden, 
Titel. 9. zu Unterstügumgen für die in Folge der Ausführung 
der Kreisordnung vom 13. Dezember 1872. aus ihren bisherigen Dienst- 
stellungen zu entlassenden, zum Bezuge von Pensionen oder Warte- 
geldern nicht berechtigten interimistischen Domainen-Polizeiverwalter, 
mtsdiener und Gefangenwärter, 
Kapitel 5. Titel 1. zur Ablösung von Forstservituten, Reallasten 
und Passivrenten, 
Titel 2. Prämien zu Chaufseebauten im Interesse der Forstver- 
waltung, 
Titel 3. Zuschuß zu Forstkulturen (vergl. Kapitel 2. Titel 18. des 
Ordinariums), 
Titel 4. zur Beschaffung fehlender Försterdienstwohnungen, 
Kapitel 6. zur Ausführung der anderweiten Regelung der Grund- 
steuer in den Provinzen Schleswig Holstein, Hannover und Hessen- 
Nassau, sowie in dem Kreise Meisenheim, 
Ka-
        <pb n="281" />
        — 241 — 
Kapitel 9. Titel 56. zu unvorhergesehenen Straßen., Damm-, 
Brücken-, Stadt- und Landbauten, sowie für Vorarbeiten, 
Titel 58. Zuschuß zum Chaussee-Neubaufonds, 
Kapitel 10. Titel 1. zur Ausführung von Bohrversuchen, 
Titel 2. zu Bauprämien für Berg- und Hüttenleute, welche in 
der Nähe der Saarbrücker Steinkohlengruben, der Oberschlestschen Stein- 
kohlenbergwerke Königsgrube und Königin Luise-Grube und der Eisen- 
gießerei bei Gleiwitz sich Wohnhäuser für eigene Rechnung bauen, 
Titel 3. zur Gewährung unverzinslicher Darlehne an solche 
Berg= und Hüttenleute, welche sich Wohnhäuser für eigene Rech.- 
nung bauen, 
Titel 5. zur Fortführung des Seegeberger Steinsalgschacht- 
Unternehmens, 
Kapitel 11. Titel 49. Dispositionssonds zu unvorhergesehenen 
Ausgaben für die Staatseisenbahnen, 
Kapitel 13. Titel 4. Kosten für die Polizeianwaltschaften, 
Kapitel 14. Titel 11. zur Förderung der Obstkultur mit Ein- 
schluß der Ausgaben für die Einrichtungen des pomologischen und 
Weinbau.Instituts zu Geisenheim und des pomologischen Instituts zu 
Proskau, 
Titel 16. zur Hebung der Fischerei, 
Titel 17. für die wissenschaftliche Kommission in Kiel zur Er- 
forschung der Meere im Interesse der Seefischerei, 
Titel 19. extraordinairer Zuschuß zu Kapitel 111. Titel 9. des 
ordentlichen Etats unter den nämlichen V. wendungebedingungen, 
Titel 23. für das Dünenwesen in den Provinzen Preußen und 
Pommern, « 
vorgesehen find. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Schloß Babelsberg, den 4. Juni 1874. 
(. S§.) Wilhelm. 
Camphausen. Gr. zu Eulenburg. Leonhardt. Falk. v. Kameke. 
Achenbach. 
  
(Nr. 8210—8211.) 35“ (Nr. 8211.)
        <pb n="282" />
        — 242 — 
(Nr. 8211.) Gesetz, betreffend die Vereinigung mehrerer, jetzt zu Neuvorpommern gehöriger, 
am linken Pecne= Ufer bei den Städten Anklam und Demmin belegener 
Distrikte mit Altpommern, dem Regierungsbezirke Stettin und den Kreisen 
Anklam und Demmin. Vom 9. Juni 1874. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen x. 
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie, was 
folgt: 
S. 1. 
Die nachfolgend näher bezeichneten, auf dem linken Ufer der Peene nahe 
bei den Städten Anklam und Demmin gelegenen Distrikte, und zwar: 
1) die Vorstadt Peenedamm und der dieselbe umschließende Theil des ehe- 
maligen Gebietes der Stadt Anklam, begrenzt im Süden von der Peene, 
im Westen von dem Rittergute Menzlin, im Norden von den Gütern 
Menzlin, Jargelin, Liethen, Reltzow, Murchin und im Osten von den 
Gutsbezirken Libbnow und Pinnow durch den sogenannten Libbnowschen 
Mühlengraben, 
folgende ehemalige Weichbildstheile der Stadt Demmin: die sogenannte 
Kahldenfeldmark mit der Ortschaft Stuterhof, das der Stadt gebörige 
Devener Holz nebst den zwischen diesen und der Peene gelegenen Wiesen 
und die sogenannte Sdt enfeldmark, mit den Ortschaften Meyenkrebs, 
Erdmannshöhe und Waldberg in demjenigen Umfange, wie solchen das 
vom Kreislandrathe aufgenommene Protokoll d. d. Demmin, den 
22. August 1865. und die im Mai 1868. von dem Katasterkontroleur 
Schultz angefertigte Uebersichtskarte ergiebt, 
werden unter Abtrennung von dem Regierungsbezirke Stralsund und von dem 
durch die Verordnung vom 17. August 1825. (Gesetz= Samml. 1825. S. 215.) 
F. 1. festgestellten kommunalständischen, zugleich auch Landarmenverbande Neu- 
vorpommerns und Rügens, sowie von den Kreisen Greifswald (zu 1.) und 
Grimmen (zu 2.) — dem Regierungsbezirke Stettin, dem kommunalständischen 
und dem Landarmenverbande von Altpommern (Verordnung vom 17. August 
1825.) Gesetz Samml. S. 215. und Verordnung vom 29. Juli 1871., Gd. 
Samml. S. 321.), sowie beziehungsweise dem Kreise Anklam (zu 1.) und 
dem Kreise Demmin (zu 2.) einverleibt. 
2 
22 
KC. 2. 
Vom Tage des Eintritts der im §. 1. verordneten Bezirksänderung ab 
treten in den in F. 1. unter Nr. 1. aufgeführten Gebietstheilen die in der Stadt 
Anklam und in den im JN. 1. unter Nr. 2. aufgeführten Gebietstheilen die in 
der Stadt Demmin geltenden Preußischen und Vorpreußischen Gesetze und Be- 
stimmungen landesrechtlicher, provinzieller oder statutarischer Natur nach Maß- 
gabe der bei Einführung der Allgemeinen Gerichts= und Kriminalordnung und 
des
        <pb n="283" />
        — 243 — 
des Allgemeinen Landrechts in Altpommern zur Anwendung gekommenen Vor- 
schriften an die Stelle der bis dahin dort geltenden Gesetze und Bestimmungen. 
K. 3. 
Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Juli 1874. in Kraft. Die Ausführung 
desselben erfolgt durch die Minister des Innern und der Justiz. 
Die in Folge der Ausführung dieses Gesetzes erforderliche Auseinander- 
setzung zwischen den betheiligten engeren und weiteren kommunalen Verbänden 
ist im Verwaltungswege zu bewirken. Streitigkeiten, welche hierbei entstehen, 
unterliegen der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. 
Jas in §. 1. in Bezug genommene Protokoll vom 22. August 1865., so- 
wie die Schultzsche Uebersichtskarte werden im Original in dem Archive der 
Begierung zu Stettin und in beglaubigten Kopien bei der Regierung zu Stral- 
sund, sowie bei den Landrathsämtern Demmm und Grimmen niedergelegt. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 9. Juni 1874. 
(L. S.) Wilhelm. 
Camphausen. Gr. zu Eulenburg. Leonhardt. Falk. v. Kameke. 
Achenbach. 
  
(Nr. 8211—8212) (Nr. 8212.)
        <pb n="284" />
        — 244 — 
(Nr. 8212.) Geseh, betreffend die Betheiligung der Staaatsbeamten bei der Gründung und 
Verwaltung von Aktien-, Kommandit- und Bergwerks-Gesellschaften. Vom 
10. Juni 1874. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen u. 
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie, was folgt: 
§. 1. 
Unmittelbare Staatsbeamte dürfen ohne Genehmigung des vorgesetzten 
Ressortministers nicht Mitglieder des Vorstandes, Aufssichts= oder Verwaltungs- 
rathes von Aktien-, Kommandit= oder Bergwerks-Gesellschaften sein, und nicht in 
Komiteès zur Gründung solcher Gesellschaften eintreten. 
Eine solche Mitgliedschaft ist gänzlich verboten, wenn dieselbe mittelbar 
oder unmittelbar mit einer Remuneration oder mit einem anderen Vermögens- 
vortheile verbunden ist. Jedoch können die vor der Publikation dieses Gesetzes 
bereits ertheilten Genehmigungen, sofern sich aus der Benutzung derselben keine 
Unzuträglichkeiten ergeben haben, bis zum 1. Januar 1876. in Kraft belassen werden. 
5. 2. 
Solchen unmittelbaren Staatsbeamten, welche aus der Staatskasse eine 
fortlaufende Besoldung oder Remuneration nicht beziehen, oder welche nach der 
Natur ihres Amtes neben dieser Besoldung noch auf einen anderen Erwerb hin- 
gewiesen Aund (Medizinalbeamte u. s. w.), kann die Genehmigung, auch wenn 
mit der Mitgliedschaft ein Vermögensvortheil verknüpft ist, ertheilt werden, so- 
fern die Uebernahme der letzteren nach dem Ermessen des vorgesetzten Ressort- 
ministers mit dem Interesse des Staatsdienstes vereinbar erscheint. 
ie 
Die ertheilte Genehmigung ist jederzeit widerruflich. 
C. 4. 
Auf Rechtsanwalte, Advokatanwalte und Notarien, sowie auf einstweilen 
in den Ruhestand versetzte Beamte finden die Bestimmungen dieses Gesetzes keine 
Anwendung. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 10. Juni 1874. 
(. S.) Wilhelm. 
Camphausen. Gr. zu Eulenburg. Leonhardt. Falk. v. Kameke. 
Achenbach. 
  
(Tr. 8213)
        <pb n="285" />
        — 245 — 
(Nr. 8213.) Verirag zwischen Preußen und Schaumburg · Lippe wegen Ausdehnung des 
Staatsvertrages vom 20. Oktober 1872. auf die Leitung der Ablösungen 
anderer Grundgerechtigkeiten, der Gemeinheitstheilungen und der Zusammen- 
legungen der Grundstücke im Fürstenthum Schaumburg-Lippe durch die 
Königlich Preußischen Auseinandersetzungs-Behörd Vom 27. April 1874. 
N.# Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen, dem 
Wunsche Seiner Durchlaucht des Fürsten zu Schaumburg-Lippe mit Bereit- 
willigkeit entgegengekommen sind, auch die Leitung der Ablösungen der Servituten 
auf Aeckern, Wiesen, Aengern und sonstigen Weideplätzen, der Gemeinheitsthei- 
lungen und der Zusammenlegung der Grundstücke im Fürstenthum Schaumburg- 
Lippe den Königlich Preußischen Auseinandersetzungs. Behörden zu übertragen, 
find zur Feststellung der hierbei erforderlichen Bestimmungen 
Königlich Preußischer Seits: 
der Geheime Ober-Regierungsrath Haack 
und 
Fürstlich Schaumburg-Lippischer Seits: 
der Regierungsrath Spring 
uUsammengetreten und haben unter Vorbehalt der landesherrlichen Ratifikation 
solgenden Vertrag geschlossen. 
  
  
.n% 
  
Artikel I. 
Die Leitung der Ablösungen der Servituten auf Aeckern, Wiesen, Aengern 
und sonsiigen Werdeplätzen, der Geneinheltssheilungen und der Zusammenlegungen 
der Grundstucke soll im Fürstenthum Schaumburg-Lippe durch die im Artikel I. 
des Vertrages zwischen Preuhen und Schaumburg-Lippe wegen Uebertragung 
der Leitung der Forstberechtigungs-Ablösungen im Fürstenthum Schaumburg- 
Lippe auf die Königlich Preußischen Auseinandersetzungs-Behörden vom 20. Okto- 
ber 1872. benannten Königlich Preußischen Behörden erfolgen. 
An die Stelle des im Artikel I. des erwähnten Vertrages genannten Ober- 
Appellationsgerichts tritt mit Bezug auf das Gesetz vom 6. Februar 1874. das 
Königliche Ober-Tribunal. 
Artikel II. 
Es sollen dabei die Bestimmungen in den Artikeln II. bis inkl. VII. des 
eben genannten Staatsvertrages, sowie sub Ziff. 1. 2. 3. und 5. des dazu ge- 
hörigen Schlußprotokolls vom 20. Oktober 1872. — mit Substituirung des 
1. Juni 1874. für den sub Ziff. 2. Al. 2. dieses Schlußprotokolls genannten 
Zeitpunkt — ebenfalls Anwendung finden. 
Artikel III. 
Der im Artikel VIII. des Staatsvertrages vom 20. Oktober 1872. stipulirte 
Kostenbeitrag gilt als Entschädigung auch für die durch gegenwärtige Ueberein- 
kunft den Königlich Preußischen Behörden übertragenen Geschäfte und bleibt bis 
zum Schlusse des Jahres 18//. auf die Summe von fünfhundert Thalern 
lährlich festgestellt und für die weitere Folgezeit besonderer Verabredung vorbehalten. 
(Nr. 8313.) Art.
        <pb n="286" />
        — 246 — 
Artikel IV. 
Die Ausführung dieses Vertrages erfolgt am 1. Juni 1874. 
Von dem Vertrage zurückzutreten, soll sowohl der Königlich Preußischen 
Regierung als der Fürstlich Schaumburg-Lippischen Regierung nach Ablauf des 
Jalres 1877. und von da ab jeder Zeit nach einjähriger Kündigung freistehen. 
Eine gleiche Kündigung soll der Königlich Preußischen Regierung inner- 
halb der vertragsmäßigen Zeit bis zum Schlusse des Jahres 1877. freistehen, 
wenn an den materiellen Bestimmungen des im Einverständnisse mit der Königlich 
Preußischen Regierung in Betreff der Ablösung der Servituten auf Aeckern, 
Wiesen, Aengern und sonstigen Weideplätzen, der Gemeinheitstheilungen und der 
Zusammenlegung der Grundstücke im Fürstenthum Schaumburg--Lippe festgestellten 
und sofort nach Publikation dieses Vertrages zu erlassenden Gesetzes etwas ge- 
ändert werden sollte. 
Artikel V. 
Gegenwärtiger Vertrag soll zweimal ausgefertigt und unverzüglich zur 
landesherrlichen Ratifikation vorgelegt und die Auswechselung der Nügtkaltoln= 
Urkunden binnen vier Wochen in Berlin bewirkt werden. 
Berlin, den 27. April 1874. 
(L. S.) Wilhelm Ludwig Haack. 
(L. 8.) Heinrich Spring. 
Vorstebender Vertrag ist ratifizirt und die Auswechselung der Ratifikations. 
Urkunden bewirkt worden. 
  
Berichtigung. 
In der Ueberschrift des Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes vom 6. Mai 
1869. über die juristischen Prüfungen und die Vorbereitungen zum häheren 
Justizdienste vom 1. Juni 1874. S. 212. der Gesetz= Sammlung für 1874. 
Z. 3. ist statt „S. 650. ff.“ zu setzen: S. 656. ff. 
  
Redlgirt im Büreau des Staats-Ministeriums. 
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober- Hofbuchdruckerei 
(R. v. Decker).
        <pb n="287" />
        — 247 — 
Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
N. 18.— 
  
Inhalt: Sesetz, betreffend die Vermehrung des Betriebsmaterials der Staats- Eisenbahnen, S. 147. — 
Gesey, betreffend die anderweitige Regelung der Wasserlaufabgaben im Gebiete des Regierungsbezirks 
Wlesbaden, S. 266. — Geseh, betreffend die Verwendung der verfallenen Kaution für das Halle- 
Soran- Gubener Eisenbahn-Unternehmen, S. 24% — Geseh, betreffend die Vollendung der Bahnen 
von Hanan nach Offenbach, von Tilsit nach Memel und von Arnsdorf nach Gassen, S. 2530. — 
Vertrag ##ischen Preußen und Lippe wegen Uebertragung der Leitung der Grundsteuerveranlagung 
in Fürstenthum Lippe auf Ksuiglich Dreußische Behörden und Beamte, S. 361. — Uelount- 
machung der nach dem Gesetz vom 10. April 1872. durch die Regierungs-Amtsblätter publizirten 
landesherrlichen Erlasse, Urkunden 2c., S. 157. 
  
(Nr. 8214.) Gesetz, betreffend die Vermehrung des Betriebsmaterials der Staats-Eisen- 
bahnen. Vom 7. Juni 1874. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von reußen u.§ 
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages, was folgt: 
K. 1. 
Aus den Geldmitteln, welche auf Grund der Bestimmungen in den 
Artikeln VI. und VII. des Reichsgesetzes, betreffend die Französische Kriegskosten- 
entschädigung, vom 8. Juli 1872. (Reichs-Gesetzbl. S. 289.) der Preußischen Staats- 
kasse überwiesen sind, ist die Summe von zehn Millionen (10,000,000) Thalern 
zur Vermehrung des Betriebsmaterilals der Staatsbahnen zu verwenden. 
. 2. 
Die Ausführung dieses Gesetzes en dem Finanzminister und dem Minister 
für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten übertragen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Schloß Babelsberg, den 7. Juni 1874. 
G. §.) Wilhelm. 
Camphausen. Gr. zu Eulenburg. Leonhardt. Falk. v. Kameke. 
Achenbach. 
  
Johrgeng 1874. (Nr. 8214—8215) 36 (Nr. 8215.) 
Ausgegeben zu Berlin den 30. Juni 1874.
        <pb n="288" />
        — 248 — 
(Nr. 8215.) Gesetz, betreffend die anderweitige Regelung der Wasserlaufabgaben im Gebiete 
des Regierungsbezirks Wiesbaden. Vom 8. Juni 1874. 
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen #rc. 
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie, für 
das Gebiet des Regierungsbezirks Wiesbaden, was folgt: 
S. 1. 
Die Wasserlaufabgaben (Wasserlauf= und Wasserfallinsen)) deren jetziger 
jährlicher Betrag oder Geldwerth höher ist, als derjenige Betrag, welcher sich 
bei Anwendung des durch die Verordnung des früheren Herzoglich Nassauischen 
Staatsministeriums vom 24. April 1855. (Verordnungsblatt des Herzogthums 
Nassau für 1855. S. 49.) festgestellten Maßstabes ergiebt, sind vom 11. No- 
vember 1874. ab auf den letzteren Betrag zu ermäßigen. Der Geldwerth der 
in Naturalien bestehenden Abgaben ist dabei nach den IS#. 5. ff. des Gesetzes, 
betreffend die Ablösung der Reallasten im Gebiete des Regierungsbezirks Wiesbaden 
und in den zum Regierungsbezirke Kassel gehörigen vormals Großherzoglich 
essischn Gebietstheilen, vom 15. Februar 1872. (Gesetz. Samml. für 1872. 
S. 165.) zu berechnen. 
#. 2 
Das angezogene Gesetz vom 15. Februar 1872. ist auch auf die Ablösung 
der Wasserlaufabgaben unter nachstehenden Maßgaben anzuwenden: 
a) Insoweit nach der Bestimmung des F. 1. eine Ermäßigung der Abgabe 
stattgefunden hat, ist der Ablösung der ermäßigte Betrag zu Grunde zu 
legen. 
b) Die Ablösung hat nicht durch Rente, sondern durch Baarzahlung des 
vierzehnfachen Jahresbetrages oder Jahreswerthes der Abgabe zu erfolgen. 
c) Dem Verpflichteten ist, wenn seine Verhältnisse dies erfordern, auf 
Antrag zu gestatten, das Ablösungkapital in längstens zehn Jahren durch 
alljährliche, im Voraus festzusetzende Theilzahlungen abzutragen. 
. 3. 
Neue Wasserlaufabgaben dürfen fernerhin nicht mehr auferlegt werden. 
G. 4. 
Mit der Ausführung dieses Gesetzes ist der Finanzminister beauftragt. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Schloß Babelsberg, den 8. Juni 1874. 
. S.) Wilhelm. 
Camphausen. Leonhardt. Falk. v. Kameke. Achenbach. 
  
(Nr. 82s0)
        <pb n="289" />
        — 249 — 
(Nr. 8216.) Gesetz, betreffend die Verwendung der verfallenen Kaution für das Halle- 
Sorau · Gubener Eisenbahn - Unternehmen. Vom 8. Juni 1874. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. 
verordnen, unter Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie, 
was folgt: 
Einziger Paragraph. 
Der Handelsminister wird ermächtigt, die von der Halle-Sorau-Gubener 
Eisenbahngesellschaft für die rechtzeitige betriebsfähige Vollendung und Ausrüstung 
der Halle-Sorau-Gubener Eisenbahn bestellte und seit dem 1. Januar 1871. 
dem Staate verfallene Kaution im Betrage von 300,000 Thalern nebst den 
inzwischen aufgelaufenen Zinsen der Halle-Sorau-Gubener Eisenbahngesellschaft 
für den Bau einer Eisenbahnwerkstätte in Cottbus und für den Ausbau des 
Bahnhofs Sorau zu Eigenthum zu überweisen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Schloß Babelsberg, den 8. Juni 1874. 
(L. S.) Wilhelm. 
Camphausen. Gr. zu Eulenburg. Leonhardt. Falk. v. Kameke. 
Achenbach. 
  
Gr. 8216—8217. 36“ (Nr. 8217.)
        <pb n="290" />
        — 250 — 
(Nr. 8217.) Gesetz, betreffend die Vollendung der Bahnen von Hanau nach Offenbach, 
von Tilsit nach Memel und von Arnsdorf nach Gassen. Vom 14. Juni 1874. 
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen u. 
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie, 
was folgt: 
K. 1. 
Aus dem Preußischen Antheile an der Französischen Kriegskontribution 
sind zur Deckung der Kosten für die Vollendung 
1) der Bahn von Hanau nach Offenbach und der außer- 
dem im §. 1. des Gesetzes vom 8. März 1871. (Gesetz- 
Samml. für 1871. S. 154.) erwähnten Anlagen. 1,/910,000 Thlr., 
2) der Bahn von Tilsit nach Memee 1,450,1000 
und 
3) der Bahn von Arnsdorf nach Gasgsen 1,890,000 
im Ganzen. 5,250,000 Thlr. 
zu entnehmen. 
Die Regierung wird ferner ermächtigt, außer der Summe von 1,910,000 Tha- 
lern für die unter ). gedachten Bauten den Erläs aus dem Verkaufe derjenigen 
Grundstücke zu verwenden, welche aus Anlaß des Baues der Linie Hanau- 
Offenbach= Sachsenhausen uber Bedarf angekauft, oder in Folge dieses Baues 
bei Hanau und an der bestehenden Offenbach- Sachsenhausen-Frankfurter Bahn 
entbehrlich geworden sind. 
i 
Die Ausführung dieses Gesetzes wird dem Finanzminister und dem 
Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten übertragen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Schloß Babelsberg, den 14. Juni 1874. 
(L. S8.) Wilhelm. 
Camphausen. Gr. zu Eulenburg. Lconhardt. Falk. v. Kameke. 
Achenbach. 
  
(Nr. 8218)
        <pb n="291" />
        — 251 — 
(Nr. 8218.) Vertrag zwischen Preußen und Lippe wegen Uebertragung der Leitung der 
Grundsteuerveranlagung im Fürstenthum Lippe auf Königlich Preußische 
Behörden und Beamte. Vom 6. Marz 1874. 
N Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen, dem 
Wunsche Seiner Durchlaucht des Fürsten zur Lippe mit Bereitwilligkeit entgegen- 
ekommen sind, die Ausführung einer neuen Grundsteuer-Veranlagung im 
Fürstenthum Lippe durch Königlich Preußische Behörden und Beamte bewirken 
zu lassen, sind zur Feststellung der dieserhalb erforderlichen näheren Bestimmungen 
Königlich Preußischer Seits: 
der Generaldirektor der direkten Steuern, Wirkliche Geheime 
Ober- Finanzrath Schuhmann 
und 
Fürstlich Lippischer Seits: 
der Kabinetsminister v. Flottwell 
zusammengetreten und haben unter Vorbehalt der Ratifikation folgenden Vertrag 
geschlossen. 
Artikel 1. 
Die Ausführung der Arbeiten zur Veranlagung der Grundsteuer von den 
Liegenschaften im Fürstenthum Lippe, mit Einschluß der Entscheidung über die 
hierbei vorkommenden Streitigkeiten und Beschwerden, soll unter der Leitung des 
Königlich Preußischen Finanzministeriums durch die von diesem hiermit zu beauf- 
tragenden Königlich Preußischen Behörden oder Beamten erfolgen. 
Artikel 2. 
Dem Verfahren hierbei und den Entscheidungen sollen die für das Fürsten. 
thum Lippe dieserhalb ergehenden Gesetze und Verordnungen zum Grunde gelegt 
werden. 
Die zur Ausführung dieser Gesetze und Verordnungen erforderlichen In- 
struktionen und Verfügungen erläßt das Königlich Preußische Finanzministerium. 
Den mit der Ausführung zu beauftragenden Königlich Preußischen Be- 
hörden und Beamten werden hierbei dieselben Befugnisse beigelegt, welche ihnen 
bei der in Preußen stattgefundenen Grundsteuerveranlagung eingeräumt waren. 
Artikel 3. 
Soweit bei dem Verfahren die Mitwirkung Fürstlich Lippischer Behörden 
oder Beamten erforderlich wird, sind dieselben den in Bezug hierauf ergehenden 
Anordnungen des Königlich Preußischen Finanzministeriums beziehungsweise der 
von diesem beauftragten Behörden und Beamten Folge zu leisten verpflichtet. 
Die bei der Ausführung mitwirkenden Königlich Preußischen Beamten, 
Feldmesser u. s. w. unterliegen auch in ihren diesfälligen Geschäften den Preußi- 
schen Disziplinarvorschriften und verbleiben unter Preußischer Disziplin. 
(r. 8218.) Art.
        <pb n="292" />
        — 252 — 
Artikel 4. 
Dem Fürstlich Lippischen Kabinetsministerium bleibt unbenommen, sich 
über die jeweilige Lage der Veranlagungsarbeiten und deren Fortgang durch ab- 
zusendende Beamte, welche auch den bezüglichen Operationen im Felde u. s. w. 
beiwohnen können, in fortdauernder Kenntniß zu erhalten. Wenn demselben 
spezielle Auskunft über einzelne Punkte wünschenswerth erscheint und es zu be- 
sonderen Anträgen Veranlassung finden sollte, wird es sich dieserhalb mit dem 
Königlich Preußischen Finannministerium in Verbindung setzen und das Letztere 
darauf das Erforderliche veranlassen. 
Artikel 5. 
Wegen Remunerirung der Beamten, Kommissionsmitglieder, Feldmesser, 
und wegen der sonstigen Kosten des Verfahrens werden die in Preußen geltenden 
Vorschriften in Anwendung gebracht und danach die erforderlichen Anweisungen 
vom Königlich Prenßischen Finanzministerium erlassen. 
Ueber das Verfahren bei Bezahlung und Erstattung der entstehenden 
Kosten erfolgt zwischen dem Königlich Preußischen Finanzministerium und dem 
Fürstlich Lippischen Kabinetsministerium besondere Vereinbarung. 
Artikel 6. 
Die Ausführung des Vertrages beginnt sogleich nach erfolgter Ratifikation 
desselben und tritt derselbe mit dem Abschluß der Veranlagungsarbeiten durch 
die nach den Resultaten der letzteren bewirkte Steuervertheilung außer Wirk- 
samkeit. 
Innerhalb der Ausführung selbst kann der Vertrag nur unter Zustimmung 
beider Kontrahenten zur Auflösung gebracht werden. 
Artikel 7. 
Gegenwärtiger Vertrag soll unverzüglich zur landesherrlichen Ratifikation 
vorgelegt und die Auswechselung der Ratifikations-Urkunden binnen vier Wochen 
in Berlin bewirkt werden. 
Berlin, den 6. März 1874. 
(L. 8S.) Schuhmann. 
(L. S.) v. Flottwell. 
Vorsktehender Vertrag ist ratifizirt und es hat die Auswechselung der Ra- 
tifikations-Urkunden stattgefunden.
        <pb n="293" />
        – 253 — 
Bekanntmachung. 
N% Vorschrift des Gesetzes vom 10. April 1872. (Gesetz= Samml. S. 357.) 
find bekannt gemacht: 
1) die Allerhöchste Konzessions-Urkunde vom 17. September 1873. für den 
Bau und Betrieb einer Eisenbahn von Altwasser oder einem andern 
ßtzigneten Punkte der Breslau-Waldenburger Bahnstrecke über Friedland 
is zur Böhmischen Landesgrenze bei Neusorge (zum Anschluß an die 
von der Kaiserl. Königl. Oesterreichischen Staats-Eisenbahngesellschaft pro- 
jektirte Bahn von Neusorge nach Chodzen) durch die Breslau-Schweidnitz. 
Freiburger Eisenbahngesellschaft, durch das Amtsblatt der Königl. Re- 
Feerung zu Liegnitz Jahrgang 1874. Nr. 23. S. 135.) ausgegeben den 
. Juni 1874., 
2 der Allerhöchste Erlaß vom 26. Dezember 1873. und der durch denselben 
genehmigie Nachtrag zu dem Rewvidirten Statut der Provinzial-Aktienbank 
es Großherzogthums Posen (Gesetz Samml. für 1867. S. 281.) durch 
das Amtsblatt der Königl. Regierung zu Posen Jahrgang 1874. Nr. 22. 
S. 183./184., ausgegeben den 28. Mai 1874. 
3) der Allerhöchste Erlaß vom 28. März 1874., betreffend die Herabsetzung 
des durch Allerhöchste Order vom 12. November 1866. auf 5 Prozent 
erhöhten Zinsfußes der in Folge des Privilegiums vom Kt. Mai 1866. 
(Gesetz= Samml. S. 315.) von der Stadt Demmin aufgenommenen An- 
leihe von 220,000 Thalern auf 43 Prozent, durch das Amtsblatt der 
Königl. Regierung zu Stettin Nr. 25. S. 171./172., ausgegeben den 
19. Juni 1874.; 
4) das Allerhöchste Privilegium vom 24. April 1874. wegen eventueller 
Ausgabe auf jeden Inhaber lautender Stadtobligationen der Stadt Tilsit 
im Betrage von 420),000 Mark Reichsmünze durch das Amteblatt der 
Königl. Regierung zu Gumbinnen Nr. 22. . 315. bis 317., ausgegeben 
den 3. Juni 1874.; 
5) das Allerhöchste Privilegium vom 24. April 1874. wegen eventueller 
Ausfertigung auf den Inhaber lautender Obligationen des Kreises Ost- 
bavellans bis zum Betrage von 972,000 Mark Reichsmünze durch das 
Amtsblatt der Königl. Regierung zu Potsdam Nr. 24. S. 189. bis 191., 
ausgegeben den 12. Juni 1874.; 
6) das Allerhöchste Privilegium vom 24. April 1874. wegen eventueller 
Ausgabe auf jeden Inhaber lautender Anleihescheine der Stadt Breslau 
km Betrage von 10),500,000 Mark Reichsmünze durch das Amtsblatt 
r Königl. Regierung zu Breslau Nr. 23. S. 253. bis 255.) aus- 
gegeben den 5. Juni 1874.; 
7) das Allerhöchste Privilegium vom 4. Mai 1874. wegen eventueller Aus- 
fertigung auf den Inhaber lautender Kreisobligationen V. Emission des 
Siumnh Kreises bis zum Betrage von 342,000 Mark Reichsmünze durch 
das
        <pb n="294" />
        — 254 — 
das Amtsblatt der Königl. Regierung zu Marienwerder Nr. 23. S. 123. 
bis 125., ausgegeben den 11. Juni 1874.; 
8) der Allerhöchste Erlaß vom 4. Mai 1874., betreffend die Verleihung 
des Expropriationsrechts und der fiskalischen Vorrechte an die Stadt- 
gemeinde Lippstadt resp. die Gemeinde Liesborn für den Bau und die 
Unterhaltung des von Lippstadt durch die Fürstlich Lippesche Enklave 
Cappel auf Liesborn führenden Kommunalweges, durch das Amtsblatt 
der Königl. Regierung zu Arnsberg Nr. 25. S. 195.) ausgegeben den 
20. Juni 1874.; 
9) das am 6. Mai 1874. Allerhöchst vollzogene Statut für die Nieder- 
Rheider-Deichacht, Amts-Weener im Landdrostei- Bezirk Aurich, durch 
das Amtsblatt für Hannover Nr. 24. S. 189. bis 193., ausgegeben den 
12. Juni 1874. 
10) das Allerhöchste Privilegium vom 6. Mai 1874. wegen eventueller Aus- 
gabe auf jeden Inbaber lautender Anleihescheine der Stadt Cottbus bis 
um Betrage von 600,000 Mark Reichswährung durch das Amtsblatt 
der Königl. Regierung zu Frankfurt a. d. O. Nr. 23. S. 129. bis 131., 
ausgegeben den 10. Juni 1874.; 
11) das Allerböchste Peivilegium vom 6. Mai 1874. wegen eventueller Aus- 
fertigung auf den Inhaber lautender Obligationen des Kreises Osterode 
bis zum Betrage von 75,000 Reichsmark II. Emission durch das Amts- 
blatt der Königl. Negierung zu Königsberg Nr. 24. S. 187. bis 189, 
ausgegeben den 11. Juni 1874.; 
12) das Allerhöchste Privilegium vom 18. Mai 1874. wegen eventueller Aus- 
ferigung auf den Inhaber lautender Kreisobligationen IV. Emission des 
Pillkallener Kreises im Betrage von 454,725 Mark Reichswährung durch 
das Amtsblatt der Königl. Regierung zu Gumbinnen Nr. 23. S. 327. 
bis 329., ausgegeben den 10. Juni 1874.; 
13) das am 22. Mai 1874. Allerhöchst vollzogene Statut für den Waldauer 
Beek-Verband im Landdkreise Khöigeberg i. Pr. durch das Amtsblatt der 
Königl. Regierung zu Königsberg Nr. 25. S. 203. bis 207., ausgegeben 
den 18. Juni 1874.; 
14) das am 22. Mai 1874. Allerhöchst vollzogene Statut für den Spandienen- 
Kalger Deich= und Entwässerungsverband durch das Amtsblatt der Königl. 
Regierung Königsberg Nr. 25. S. 207. bis 212., ausgegeben den 
18. Juni 1874. 
Reria#t im Büreau des Staats-Ministeriums. 
  
Gerlin, gedruckt in der Königlichen Gebeimen Ober-Hofbuchdruckeret 
(R. v. Decker).
        <pb n="295" />
        — 255 — 
Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
Nr. 19.— 
  
Juhalt: Gesetz, betresfend die Verwendung der von dem Kommemjienrath Sabey zu Mönster für den Bau 
und Betrieb einer Eisenbahn von Wesel nach Bocholt bestellten, dem Staate verfallenen Kaution, 
S. 283. — Seseg, betreffend die Aufnahme einer Anleihe in Höhe von 50,600,000 Thalern zur 
Erweiterung des Staats- Eisenbahnnetzes, S. 268. — Verordnung, betrrffend die Einführung der 
Reichsmarkrechnung, S. 357. — Allerh. Erlaß, betreffend die Verleihung eines höheren Amts- 
karakters an die Richter erster Instanz, S. 258. 
  
(Nr. 8219.) Gesetz, betreffend die Verwendung der von dem Kommeerzienrath Sabey zu 
ster für den Bau und Betrjeb einer Eisenbahn von Wesel nach 
Bocholt bestellten, dem Staate verfallenen Kaution. Vom 15. Juni 1874. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. 
verordnen, unter Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie, 
was folgt: 
Einziger Paragraph. 
Der Handelsminister wird ermächtigt, der Cöln-Mindener Eisenbahn- 
gesellschaft zum Zwecke der Herstellung einer Eisenbahn von Wesel nach Bocholt 
ie dem Staate verfallene, von dem Kommerzienrath Sabey zu Münster für 
die Ausführung dieser ihm konzessionirten Eisenbahn in Werthpapieren zum 
Nominalbetrage von 28,600 Thalern bestellte Kaution zu überweisen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Infiegel. 
Gegeben Bad Ems, den 15. Juni 1874. 
(L. S.) Wilhelm. 
Camphausen. Gr. zu Eulenburg. Leonhardt. Falk. v. Kameke. 
Achenbach. 
  
  
Jahrgang 1874. (Nr. 82219—8220. 37 (Nr. 8220.) 
Ausgegeben zu Berlin den 6. Juli 1874.
        <pb n="296" />
        — 256 — 
(Nr. 8220.) Gesetz, betreffend die Aufnahme einer Anleihe in Höhe von 50,600,000 Thalern 
' zur Erweiterung des Staats- Eisenbahnnetzes. Vom I7. Juni 1874. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Koͤnig von Preußen 2c 
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages, was folgt: 
K. 1. 
Es ist eine Anleihe aufzunehmen, welche die Mittel gewährt für den 
Bau der Bahnen: 
1) von Insterburg über Darkehmen, Goldap und Oletzko nach Prostken 
zum Anschluß an die Russische Bahn von Bialystock nach Grajewo“ 
mit:t:t:. 7,650,000 Thalern, 
###########9 5/,600,000 - 
3) von einem Punkte an der Stargard-Posener Bahn 
zwischen Rokietnice und Posen über Schneidemühl 
nach Belgard, Rügenwaldermünde und Stolp- 
münde iuiutt. 18,500,000 
4) von Dittersbach über Neurode nach Glatz mit... 8,050,000 
5) von Kassel über Helsa nach Waldkappel zum An- 
schluß an die Bahn von Berlin nach Wetzlar mit. 4,5000000 
6) von Dortmund nach Oberhausen resp. Sterkrade 
nebst Zechenzweigbahnen nniit 6,300,000 
im Ganzen. .. 50,600,000 Thaler. 
K. 2. 
Die Ausführung der Bahnen erfolgt durch den Minister für Handel, 
Gewerbe und öffentliche Arbeiten. 
  
K. 3. 
Der erforderliche Geldbetrag von 50,600,000 Thalern ist durch Ver- 
äußerung eines entsprechenden Betrages von Schuldverschreibungen aufzubringen. 
Der hiervon jährlich flüssig zu machende Betrag ist im Staatshaushalts-Etat 
vorzusehen. Im Jahre 1874. sind nicht mehr als 5,000,000 Thaler, im 
Intre 1875. nicht mehr als 10,000,000 Thaler zu verwenden. 
Wann, durch welche Stelle, und in welchen Beträgen bis zur Erfüllung 
der nach den vorstehenden Bestimmungen zulässigen Summen, zu welchem 
Zinsfuß, zu welchen Bedingungen der Kündigung und zu welchen Kursen die 
Schuldverschreibungen verausgabt werden sollen, bestimmt der Finanzminister. 
Im Uebrigen kommen wegen Verwaltung und Tilgung der Anleihe, 
wegen Annahme derselben als pupillen- und depositalmäßige Sicherheit und wege 
er-
        <pb n="297" />
        — 257 — 
Verjährung der Zinsen die Vorschriften des Gesetzes vom 19. Dezember 1869. 
(Erleh. Schnmt S. 1197.) zur Anwendung. 
g. 4. 
Jede Verfügung über die im 8. 1. bezeichneten Eisenbahnen durch Ver. 
#aßtrung bedarf zu ihrer Rechtsgültigkeit der Zustimmung beider Häuser des 
ges. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 9 
Gegeben Bad Ems, den 17. Juni 1874. 
(I. S.) Wilhelm. 
Camphausen. Gr. zu Eulenburg. Leonhardt. Falk. v. Kameke. 
Achenbach. 
  
(Nr. 8221.) Verordnung, betreffend die Einführung der Reichsmarkrechnung. Vom 
28. Juni 1874. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. 
verordnen für den ganzen Umfang Unserer Monarchie, was folgt: 
Vom 1. Januar 1875. ab wird für den Verkehr bei den öffentlichen 
Kassen und für den allgemeinen Verkehr die Reichsmarkrechnung eingeführt. 
Für die Umrechnung der Münzen der Landeswährungen in Mark 6½ die Vor- 
schriften im Artikel 14. . 2. des Reichsmünzgesetzes vom 9. Juli 1873. (Reichs- 
Gesetzbl. S. 233.) maßgebend. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Koöniglichen Infiegel. 
Bad Ems, den 28. Juni 1874. 
(L. S.) Wilhelm. 
Camphausen. Gr. zu Eulenburg. Leonhardt. Falk. Achenbach. 
  
Or. 820—72) (Xr. 8222)
        <pb n="298" />
        — 258 — 
(Nr. 8222.) Allerhöchster Erlaß vom 12. Juni 1874., betreffend die Verleihung eines höheren 
· Amtskarakters an die Richter erster Instang. 
Auf Ihren Bericht vom 4. Juni 1874. bestimme Ich hiermit was folgt: 
1) Die in den Erlassen vom 19. März 1850. zu 2. und vom 20. März 
1872. zu 5. und 8. enthaltenen Bestimmungen über die Verleihung eines 
höheren Amtskarakters an die Richter ester Jastan will Ich dahin 
erweitern, beziehentlich abändern, daß denselben fortan bis zu Dreivierteln 
der Gesammtzahl in der Monarchie ein höherer Amtskarakter verliehen 
werden kann. 
2) Die Verleihung des höheren Amtskarakters erfolgt: 
a) in dem Geltungsbereiche der Verordnung vom 2. Januar 1849. 
durch Ernennung zum Stadt--, Stadt- und Kreis= oder Kreis- 
gerichts-Rath; 
b) in dem Bezirke des Appellationsgerichtshofes zu Cöln, bei den 
Landgerichten: durch Ernennung zum Landgerichts-Rath, bei den 
Friedensgerichten: durch Ernennung zum Justigrath; 
e) in dem Bezirke des Appellationsgerichts zu Celle, bei den Ober- 
gerichten: durch Ernennung zum Obergerichts-Rath, bei den Amts- 
gerichten: durch Ernennung zum Ober-Amtsrichter; 
d) in den Bezirken der Appellationsgerichte zu Kiel, Kassel und 
Wiesbaden, bei den Kreisgerichten: durch die Ernennung zum 
Kreisgerichts. Rath, bei den Amtsgerichten: durch die Ernennung 
zum Ober-Amtsrichter. 
3) In Betreff der Richter erster Instanz im Departement des A pellations- 
gerichts zu Frankfurt a. M. verbleibt es bei den bisherigen Bek- mmungen 
des §. 13. des Gerichtsversassungs. Gesetes für Frankfurt a. M. vom 
16. September 1856. und Nr. 2. Meines Erlasses vom 27. Januar 1868. 
Sie haben diesen Erlaß durch die Gesetz= Sammlung bekannt zu machen. 
Schloß Babelsberg, den 12. Juni 1874. 
Wilhelm. 
Leonhardt. 
An den Justizminister. 
  
Redigirt im Büreau des Staats.- Ministeriums. 
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober- Hofbuchdruckeres 
r! v. Decker).
        <pb n="299" />
        — 250 — 
Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
NN20. 
Juhalt: Gesegz, betreffend die Erweiterung der Jinsgarautie des Staats für das Aulagekapital einer Eisen- 
bahn von Halle über Nordhausen nach Heiligenstadt und von da nach Kassel, S. 259. — Ver- 
ordnung, betreffend die Kautionen der Beamten aus dem Bereiche des Staatsministeriums und 
des Finanzministeriums, S. 260. — Bekanntmachung der nach dem Gesetz vom 10. April 1872. 
durch die Regirrungs-Amtsblätter publlzirten landesberrlichen Erlasse, Urkunden 2c., GS. 270. 
  
(Nr. 8223.) Gesetz, betreffend die Erweiterung der Zinsgarantie des Staats für das An- 
lagekapital einer Eisenbahn von Halle über Nordhausen nach Heiligenstadt 
und von da nach Kassel. Vom 16. Juni 1874. 
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen c 
verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtages Unserer Monarchie, 
was folgt: 
K. 1. 
Behufs Beschaffung der zum weiteren Ausbau und zur Ausrüstung der 
Helle Keseler Zweigbahn, sowie zur Ergänzung der Transportmittel und zur 
egung des zweiten Geleises in der Strecke Halle-Nordhausen dieser Zweigbahn 
ersrclichen Geldmittel wird hiermit in Verfolg des unterm 25. Juni 1862. 
mit dem Direktorium der Magdeburg-Cöthen-Halle-Leipziger Eisenbahngesell- 
schaft abgeschlossenen Vertrages die durch Gesetz vom 12. Januar 1863. 
(Geseh= Semml, S. 109. ff.) übernsmmene Garantie des Staats für einen jähr- 
ichen Reinertrag von vier Prozent des in dem Halle-Kasseler Eisenbahn-Unter- 
nehmen bis zur Höhe von 14,190,000 Thalern anzulegenden Kapitals dahin 
erweitert, daß dieselbe sich nunmehr auf einen Kapitalbetrag bis zur Höhe von 
16,300,000 Thalern erstreckt. 
i 
Unser Finanzminister und Unser Minister für Handel, Gewerbe und öffent- 
liche Arbeiten sind mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt. 
Jahrgang 1874. (Xr. 8223—8224,) 38 Ur-P 
Ausgegeben zu Berlin den 25. Juli 1874.
        <pb n="300" />
        — 260 — 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Bad Ems, den 16. Juni 1874. 
—i Wilhelm. 
Camphausen. Gr. zu Eulenburg. Leonhardt. Falk. v. Kameke. 
Achenbach. 
  
(Nr. 8224.) Verordnung, betreffend die Kautionen der Beamten aus dem Bereiche des 
Staatsministeriums und des Finanzministeriums. Vom 10. Juli 1874. 
Wi Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen uc 
verordnen auf Grund der 88. 3. 7. 8. und 14. des Gesetzes, betreffend die Kau- 
tionen der Staatsbeamten, vom 25. März 1873. (Gesetz= Samml. S. 125.) 
was folgt: " 
. I. 
Die zur Kautionsleistung verpflichteten Beamtenklassen und die Höhe der 
von denselben zu leistenden Amtskautionen ergeben sich aus der Anlage. Wo 
danach die Höhe der Kaution mit Rücksicht auf den Umfang oder die Bedeutung 
des Amtes verschieden bemessen oder wo dieselbe innerhalb gewisser Grenzen fest- 
zusetzen ist, wird die nähere Bestimmung durch den Verwaltungs-Chef gerroffer. 
Der Mindestbetrag der Kaution ist 50 Thlr., höhere Beträge müssen durch 50 
theilbar sein. #2 
Soweit für Beamte, denen die Verwaltung, die Annahme, die Auf- 
bewahrung oder der Transport von Geldern oder geldwerthen Gegenständen nur 
im Nebenamt obliegt, besondere Bestimmungen über die Kautionsleistung nicht 
gegeben sind, entscheidet der Verwaltungs-Chef, ob und welche Kaution von 
denselben nach Maßgabe des Gesetzes zu leisten ist. Die Höhe der Kaution darf 
in diesem Falle das Doppelte der 0 sen Nebenamt gewährten Vergütung nicht 
übersteigen. 
g. 3. 
Beamten, welche eine Kaution von 500 Thlr. oder weniger zu leisten 
ben, bei Uebertragung des kautionspflichtigen Amtes aber zur Beschaffung der 
aution nicht im Stande find, kann von dem Verwaltungs-Chef oder der von 
demselben zu beauftragenden Behörde ausnahmsweise gestattet werden, die Be- 
stellung der Kaution nachträglich durch Ansammlung von Gehaltsabzügen zu be- 
wirken. Diese Abzüge müssen jährlich mindestens den zehnten Theil der Kaution 
und dürfen in keinem Falle sehelch weniger als 25 Thlr. betragen. 
Die gleiche Befugniß steht dem Verwaltun 8-Chef bezichungsweis der 
von demselben zu beauftragenden Behäörde hinsichtlich solcher autiomepssichiigen 
Beamten zu, welche nach vollständiger Bestellung der für ihr bisheriges Amt 
zu
        <pb n="301" />
        — 261 — 
8 leistenden Kaution in ein Amt mit höherer Kautionspflicht versetzt werden. 
ie jährlichen Abzüge müssen in diesem Falle mindestens den zehnten Theil der 
Kautionserhöhung betragen. .n 
Sordeit einzelnen Beamten vor dem Erlaß dieser Verordnung die Be- 
schaffung der für ihr Dienstverhältniß erforderlichen Kaution durch Ansammlung 
von Gehaltsabzügen gestattet worden ist, bewendet es bei der getroffenen Festsetzung. 
G. 5. 
Verwaltet ein Beamter gleichzeitig mehrere kautionspflichtige Staatsämter, 
so genügt die Bestellung einer Kaution zu dem für eines deßr Aemter vor- 
8 riebenen Betrage. Sind die für die einzelnen Aemter vorgeschriebenen 
autionssätze verschieden, so ist die Kaution nach dem höchsten Satze zu leisten. 
S. 6. 
Wird nach Maßgabe des §. 5. eine Gesammtkaution für mehrere Aemter 
bestellt, so kann durch den Verwaltungs-Chef bestimmt werden, wie viel von 
dem Gesammtbetrage der Kaution auf jedes einzelne Amt zu rechnen ist. Diese 
Vertheilung muß in allen Fällen erfolgen, wenn ein kautionspflichtiger Beamter 
gleichzeitig ein kautionspflichtiges Amt im Dienste des Deutschen Reichs verwaltet. 
S. 7. 
Beamte, welche in dem im F. 14. des Gesetzes bezeichneten Falle sich be- 
finden, haben den durch die Gehaltserhöhung ihnen zufließenden Mehrbetrag 
des Gehalts ganz zur Ansammlung der Kaution zu verwenden. Der Ver- 
waltungs-Chef oder die von demselben zu beauftragende Behörde ist jedoch er- 
mächtigt, die Ermäßigung der Gehaltsabzüge bis auf die Hälfte des Betrages 
der Gehaltserhöhung zu gestatten. 
g. 8. 
Die Ansammlung und Aufbewahrung der Gehaltsabzüge Gl. 3. 4. und 7.) 
erfolgt bei derjenigen Kasse, welcher die Aufbewahrung der vollen Kaution ob- 
liegt. Der Verwaltungs-Chef kann jedoch im Einvernehmen mit dem Finanz- 
Minister bestimmen, daß die Gehaltsabzüge bis dahin, daß aus den angesammelten 
Beträgen eine kautionsfähige Obligation zu beschaffen ist, auch bei einer anderen 
Kasse aufbewahrt werden. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Insel Mainau, den 10. Juli 1874. 
—— Wilhelm. 
Camphausen. 
(Nr. 8224.) 38“ Ver-
        <pb n="302" />
        – 262 — 
Verzeichniß 
der 
kautionspflichtigen Beamtenklassen aus dem Bereiche des Staatsministeriums 
und des Finanzministeriums und der Kautionsbeträge. 
Im Bereiche des Staatsministeriums. 
A. ZJur Kautionsleistung verpflichtet sind nachfolgende Beamtenklassen: 
1) bei der Kasse der General-Ordenskommission: 
a) der Rendant, 
b) der Kontroleur; 
2) bei der Kasse des Deutschen Reichs= und Preußischen Staatsanzeigers: 
der Rendant; 
3) bei dem Gesetz Sammlungs-Debitskomtoir: 
der mit der Verwaltung der Bestände beauftragte Beamte. 
B. Die Höhe der Kaution für die Beamtenklassen unter A. beträgt: 
1) bei der Kasse der General-Ordenskommission: 
a) für den Rendaneen .. .. . .. .. . .. 3000 Thlr. 
b) für den Kontrollller . .... . . . . . . 1400 
2) bei der Kasse des Deutschen Reichs= und Preußischen Staatsanzeigers: 
für den Rendanten . .. ·............ sIoOoThltj 
3)beidcmGesetz-SammlungssDebitskomtoir: 
für den mit der Verwaltung der Bestände beauf- 
tragten Beamen .. . . .. .... 200 Thlr. 
Im Bereiche des Finanzministerinms. 
I. Im Bereiche der Verwaltung für das Etats- und Kassenwesen. 
A. Zur Kautionsleistung verpflichtet sind nachfolgende Beamtenklassen: 
1) bei der General- Staatskasse: 
der Rendant, der Oberbuchhalter, die Kassirer, der Kassirer-Assistent; 
2) bei der Staatsschuldentilgungskasse und der Kontrole der Staats- 
papiere: 
die Rendanten, die Oberbuchhalter, die Buchhalter und Kassirer, 
die Kassensekretaire; 
3) bei der Haupt-Seehandlungskasse: 
der Rendant, der Kontroleur, der Kassirer; 
4) bei
        <pb n="303" />
        — 263 — 
4) bei dem Königlichen Leihamt in Berlin: 
der Rechnungsrevisor und Auktionator, die Rendanten, die Kon- 
troleure, die Kassirer, die Buchhalter, der Hülfsrevisor, die 
Magazin-Inspektoren; 
5) bei der General-Lotteriekasse: 
der Rendant, der Kontroleur; 
6) bei der Münzverwaltung: 
der Rendant, der Kontroleur und der Vorsteher des Zählkomtoirs 
bei der Münze in Berlin, die Kassirer, Materialienverwalter und 
Rechnungsführer, die Kassendiener und Geldzähler 
7 bei der Staatsdruckerei: 
der Betriebs-Inspektor, der Rendant, der Materialienverwalter, 
der Kassenkontroleur; 
8) bei den Wittwen- und Waisen-Verpflegungsanstalten: 
der Rendant, ein Buchhalter als Kontroleur bei der Allgemeinen 
Wittwen-Verpflegungsanstalt in Berlin, die Kassirer und Rech- 
nungsführer; 
9) bei den Regierungs-Hauptkassen und der Landeskasse zu Sigmaringen: 
die Rendanten, die Oberbuchhalter, die Kassirer, die ständig mit 
der Vertretung des Rendanten beauftragten Buchhalter, die Kas- 
sirer-Assistenten (zweite Kassirer) 
10) bei der Ministerial-Baukasse in Berlin: 
der Rendant, der Kassirer; 
11) bei den Bezirks-Hauptkassen in der Provinz Hannover: 
die Rendanten, die Oberbuchhalter, die Kassirer und bei der Bezirks- 
Hauptkasse zu Hannover der mit Ausreichung der Zinskupons 
z den vormals Hannoverschen Landesobligationen beauftragte 
Buchhalter; 
12) bei den Kassen der Rentenbanken: . 
die Rendanten und bei der Rentenbankkasse zu Breslau der Kon- 
troleur; 
13) im Bereiche der Direktion der Hauptdepositenkasse in Kassel: 
a) die ersten Depositare bei den Amtsgerichten, 
b) der Rendant, der Kontroleur bei der Hauptdepositenkasse; 
14) bei der Depositenkasse in Cöln: 
der Rendant, der Kontroleurz 
15) bei der oberamtlichen Sportelkasse in Sigmaringen: 
der Rendantz; · 
16) Kassendiener. 
(Nr. 8221. B. Die
        <pb n="304" />
        — 264 — 
B. Die Höhe der Kaution für die Beamtenklassen unter A. hbetrigt: 
1) bei der General-Staatskasse: 
a) für den Rendanen 6000 Thlr. 
b) .Oberbuchhaltrer 2000 
c) . ersten Kassirtrtrr . .. 2000 
d) . zweiten 1600 
) Kassirer-Assistenten 1200 
2 bei der Staatsschuldentilgungskasse und der Kontrole der Staatspapiere: 
a) für die Rendanen 6000 Thlr. 
b) Oberbuchhalternrn 1800 
c) .. Buchhalter und Kassirtrtrr. 1400 
d)Kassensekretarernr .. 900 
3) bei der iae Sben üe 
a) für den Rendanen 6000 Thlr. 
b) . Kontrollernn 1800 
c)Kassirrr 4 1400 
4) bei dem Königlichen Leihamt in Berlin: 
a) für den Rechnungs-Revisor und Auktionatotr. 3000 Thlr. 
b) .. ersten Rendaneen 3000 
c) zweiten und dritten Rendanten 1100 
d) . die Kontroleternr .... . .. . . . . 900 
e) - . Kassirrrr 700 
1) . Buchhaltter 500 
8) den Hülfsrevisoror 500 
h) . die Magazin-Inspektorten 800 
5) bei der General-Lotteriekasse: 
a) für den Rendanen 6000 Thlr. 
b). .. Kontroller 1400 
6) bei der Münzverwaltung: 
a) bei der Münze in Berlin: 
aa) für den Rendanen 3000 Thlr. 
bb) . Kontrollrrrrrr 2000 
ee) - .. Kassirer und Materialienverwalter 1200 
add) .. Vorsteher des Zählkomtoirs. 800 
ee) die Kassendiener und Geldzähler. 200 
b) bei der Münze in Hannover: 
für den Kassirer und Achmmnssführer ....... 3000 
) bei der Münze in Frankfurt a. 
für den Kassirrr. .....
        <pb n="305" />
        7) bei der Staatsdruckerei: 
a) für den Betriebs-Inspektor 2000 Thlr. 
b) . Rendanen 2000 
c) .. Materialienverwattr 1000 
4) . Kassenkontrolllrrrrrr 1000 
8) bei den Wittwen= und Waisen-Verpflegungsanstalten: 
a) bei der Allgemeinen Wittwen-Verpflegungsanstalt in Berlin: 
an) für den Rendanen 6000 Thlr. 
bb). . Kassirirerr 1000 
b) bei der Hof- und Civildiener-Wittwenkasse zu Hannover: 
aa) für den Kasseer 1200 Thlr. 
bb) .. Buchhalter als Kontroleuir 800 
c) bei der Wittwen= und Waisenanstalt für die vormals Kurhessi- 
schen Civilbeamten der acht Rangklassen zu Kassel: 
für den Kassirrr 600 Thlr. 
d) bei der Kasse der Civil-Wittwen- und Waisengesellchaft cug Kassel: 
für den Rechnungsführer Thlr. 
9) bei den Regierungs-Hauptkassen und der Landeskasse zu —i“ 
a) für die Rendanten, und zwar: 
bei den Regierungs-Hauptkassen 6000 *ms 
bei der Landeskasse zu Sigmaringen 3000 
b) für die Oberbuchhalter 1200 
c)..n Kassiirr 1200 
d) ständig mit der Vertretung des Rendanten 
beauftragten Buchhaltrer 1000 
e) .. Kassirer-Assistenten (zweite Kassirer). 400 bis 6800 
10) bei der Ministerial-Baukasse in Berlin: 
a) für den Rendanteeenen ...... .. 3000 
b) - Kassirrr ... 1000 
11) bei den Bezirks-Hauptkassen in der Provinz Hannover: 
a) für die Rendanen 6000 
b) Oberbuchhaltererer 1200 
c) . Kassirrr 1200 
4) bei der Bezirks-Hauptkasse zu Hannover für den 
zweiten Kassirr ... 1100 
e) bei der Bezirks-Hauptkasse zu Hannover für den 
mit MWasreichung. der Zinskupons zu den vormals 
Hannoverschen Landesobligationen beauftragten 
uchhalter ... . . . 1000 
(Nr. 8224.) 12) bei
        <pb n="306" />
        — 266 — 
12) bei den Kassen der Rentenbanken: 
a) für den Rendanen 3000 Thlr. 
b) für den Kontroleur bei der Rentenbank-Kasse zu Breslau 1100 
13) im Bereiche der Direktion der Haupt-Depofitenkasse in Kassel: 
à) für die ersten Depositare bei den Amtsgerichten 
fa n * u gecch Thlr. bis 1000 Thlr. 
b) bei der Haupt- Depositenkasse: 
aa) für den Rendanten 3000 Thlr. 
bb) -NRKontroleur .. . ..... . . . . 1000 
14) bei der Depositenkasse zu Cöln: 
a) für den Rendanteten 1000 
b) . Kontroller 200 
15) bei der oberamtlichen Sportelkasse zu Sigmaringen: 
für den Rendanten 100 Thlr. 
16) für Kassendiener unter A. 16 bis zu 200 
II. Im Bereiche der Domainenverwaltung. 
A. Jur Kautionsleistung verpflichtet sind nachfolgende Beamtenklassen: 
1) Rendanten der Domainen-Rentamts-, Domanial--, Administrations- 
und Meliorationskassen, über deren Einnahmen und Ausgaben beson- 
dere Rechnungen gelegt werden, 
2) Domainen-Unter-Rezeptoren, 
3) die Kontroleure bei der Kreiskasse zu Ragnit und bei dem Rentamt 
Berlin, « 
4) Amtsdiener, welche mit der Annahme oder dem Transport von Geldern 
oder geldwerthen Gegenständen beauftragt werden, 
5) Beamte der Domanial-Brunnen-, Bade- und Weinbergsverwaltungen, 
welche eine fiskalische Kasse, ein fiskalisches Magazin oder ein dergleichen 
Inventarium zu verwalten haben. 
B. Die Höhe der Kautionen für die Beamtenklassen unter A. beträgt für: 
1) die unter A. 1. bezeichneten Rendanten bei Kassen von 
größerem Umfangeag .. 2000 Thlr. 
mittlerem . 1000 
geringem .. ...... . .. . .. 500 
2) die Domainen= Unter-Rezeptoren bei einem Kassenverkehr von 
größerem Umfange . .. ....... . ... .. 400 Thlr. 
mittleren: 200 
geringem -..·.............. 100 
3) die
        <pb n="307" />
        — 267 — 
3) die Kontroleure bei der Kreiskasse zu Ragnit und bbei dem Rentamte 
Berlnn . . .. . . .. . . . . . . . Thlr. 
4) die unter A. 4. aufgeführten Amtsdiener * bis 100 Thlr. 
5) die unter A. 5. bezeichneten Beamten der Domanial-Brunnen-, Bade- 
und Weinbergsverwaltungen, bei Verwaltungen von 
größerem Umfange. . ... ..... ... . . . . 2000 Thlr. 
mittlerem ·......·.......... 1000 
geringem -................. 500 
III. Im Bereiche der Forstverwaltung. 
A. Zur Kautionsleistung verpflichtet sind nachfolgende Beamtenklassen: 
1) Rendanten der Forstkassen, 
2) - Forstakademie-Kassen, 
3) Kassen der Torfverwaltungen und Nebenbetriebsanstalten, 
H der Rendant der Thiergartenkasse zu Cleve, 
5) die Forst-Untererheber, sofern sie nicht von den Forstrendanten als 
deren Privatagenten angenommen und unter deren Verantwortlichkeit 
fungiren. 
B. Die Höhe der Kaution für die Beamtenklassen unter A. beträgt für: 
1) Rendanten bei Forstkassen von 
größerem Umfane ... 2000 Thlr. 
mittlerem -................. 1000 
geringem -..·.............. 500 
2) Rendanten der Forstakademie-Kassen 500 
3) Rendanten unter A. 3. bei Kassen von 
größerem Umfangeg . . .. 1000 
mittlerem .. . . . .. 500 
geringem 200 
4) der Rendant der Thiergartenkasse zu Cleve 200 
5) Forst-Untererheber bei einem Kassenverkehre von 
größerem Umfange . ......... .. . . .. 400 
mittlerer: 200 
geringem .l.. 100 
IV. Im Bereiche der Verwaltung der indirekten Steuern. 
A. Zur Kautionsleistung verpflichtet sind nachfolgende Beamtenklassen: 
1) Hypothekenbewahrer in der Rheinprovinz, 
2) der Dirigent und Rendant des Haupt. Stempelmagazins in Berlin, 
sowie die Buchhalter und Revisoren daselbst, 
Jahrgong 1874. (Nr. 8224.) 3) Ren-
        <pb n="308" />
        — 268 — 
3) Rendanten und Kontroleure bei den Hauptzoll- und Hauptsteuerämtern, 
4) der Stempelamts-Rendant zu Frankfurt a. M., 
5) Hauptamts= Assistenten, 
6) Einnehmer und Assistenten bei Nebenzollämtern 1. und 2. Klasse, 
bei den Salz= und Untersteuerämtern, 
7) der Rendant der Steuerhebestelle zu Wald in den Hohengollernschen 
anden, 
8) Zoll= und Steuerempfänger, Erheber von Uebergangsabgaben und 
Thorkontroleure, · 
9) Chausseegelderheber und Einnehmer und Erheber der sonstigen Kom- 
munikationsabgaben, 
10) andere vorstehend nicht genannte Beamte der Verwaltung der indirekten 
Steuern, welche, wie z. B. die Assistenten auf den Jollkreuzern und 
Wachtschiffen, die Amtsdiener 2c. mit der Annahme, der Aufbewahrung 
oder dem Transport von Geldern oder geldwerthen Gegenständen 
beauftragt werden. 
B. Die Höhe der Kaution für die Beamtenklassen unter A. beträgt für: 
1) die Hypothekenbewahrer in der Rheinprorin 6000 Thlr. 
2) den Dirigenten und Rendanten des Haupt- Stempel- 
magazins in Berlnnn ... 3000 
die Buchhalter und Revisoren daselbt 1000 
3) die Rendanten bei den Haupt-Zoll- und Haupt-Steuer- 
ämten: 3000 
die Kontroleure daselbt 900. 
4) den Stempelamts-Rendanten zu Frankfurt a. M. 1000 
5) die Hauptamts--Assistennnn 500 
6) die Einnehmer bei den Nebenzollämtern 1. und 2. Klasse, bei den Salz- 
und Unter-Steuerämtern von 
größerem Umfange . ......... ... . ... 1200 Thlr. 
mittlerem 600 
geringem -................. 100 bis 400 Thlr. 
die Assistenen 100 400 
7) den Rendanten der Steuerhebestelle zu Wald 300 
8) die Joll und Steuerempfänger, Erheber von Uebergangsabgaben und die 
Thorkontroleure (auch wenn sie den Dienstrang der Hauptamts--Assistenten 
haben) bei Kassen von 
größerem Umfanggeg . 700 Thlr. 
mittlerem 400 
geringem -............ biözu300i 
9) die
        <pb n="309" />
        — 269 — 
9) die Chausseegelderheber, sowie die Einnehmer und Erheber der sonstigen 
Kommunikationsabgaben bei Kassen von 
größerem Umfange . ...... ... .. . . . . .. 400 Thlr. 
mittletten . . . 200 
geringem -............ bis zu 100 
g 
10) die Loam unter Littr. A. Nr. 10. bis zu 30. 
V. Im Bereiche der Verwaltung der direkten Steuern. 
A. Zur Kautionsleistung verpflichtet sind nachfolgende Beamtenklassen: 
1) Rendant und Kassirer bei der Kasse der Direktion für die Verwaltung 
der direkten Steuern in Berlin, 
2) fendan Kontroleur und Kassirer bei der Kreiskasse zu Frank- 
urt a. M., 
3) Kreis. Steuereinnehmer und 
4) der Kontroleur bei der Kreis-Steuerkasse zu Merseburg, 
5) Steuerempfänger, 
6) Verwalter der Bezirks-Steuerkassen in den Hohenzollernschen Landen, 
7) Steuererheber, 
8) Steuer-Untererheber, 
9) Kassendiener und Exekutoren, insofern dieselben mit der Annahme, der 
Aufbewahrung oder dem Transport von Geldern oder geldwerthen 
Gegenständen beauftragt werden. 
B. Die Höhe der Kaution für die Beamtenklassen unter A. beträgt für: 
1) den Rendanten bei der Steuer-Direktionskasse in Berlin. 3000 Thlr. 
1000 
den Kaffirer daselbt 
2) den Rendanten bei der Kreiskasse zu Frankfurt a. M. 3000 
den Kontroleur und Kassirer daselbtt .................. 1000 
3) Kreis-Steuereinnehhbmernr 3000 
4) Kontroleur bei der Kreis- Steuerkasse in Merseburg 1000 
5) Steuerempfänger unter A. 5. bei Kassen von 
größerem Umfangagagagagaa 3000 
mittlerem s.......·....................... 2000- 
geringem -............................... 1000 
6) Verwelier, ber Bezirks-Steuerkassen in den Hohenzollern= 
schen Laden .. . . .. 2000 
7) — ........................................ 1000 
8) Steuer-Untererhebernrn 1000 
9) Kassendiener und Exekutoren unter A. 9. bis zu.... 200 
  
(Nr. 324. Be-
        <pb n="310" />
        — 270 — 
Bekanntmachung. 
N Vorschrift des Gesetzes vom 10. April 1872. (Gesetz. Samml. S. 357.) 
sind bekannt gemacht: 
1) der Allerhöchste Erlaß vom 20. April 1874., betreffend eine Abänderun 
des Statuts des Aken-Rosenburger Deichverbandes vom 28. Augu 
1856. (Gesetz. Samml. für 1856. S. 913. ff.), durch das Amtsblatt der 
Higl- Regierung zu Magdeburg Nr. 21. S. 177., ausgegeben den 
23. Mai 1874.; 
2) der Allerhöchste Erlaß vom 1. Mai 1874. und der durch denselben ge- 
nehmigte Erste Nachtrag zu dem Repvidirten Reglement für die Städte- 
Nüersgzietät Alt-Pommerns vom 22. Juni 1864. (Gesetz- Samml. 
409. ff.) durch die Amtsblätter 
der Königl. Regierung zu Stettin Nr. 22. S. 159., ausgegeben den 
29. Mai 1874., 
der Königl. Regierung zu Cöslin Nr. 21. S. 107./108., ausgegeben 
den 28. A 184, ges 
3) das Allerhöchste Privilegium vom 6. Mai 1874. wegen Ausgabe auf den 
Inhaber lautender Obligationen der Stadt Düsseldorf VI. Serie im Be- 
trage von 1,800),000 Mark Reichswährung durch das Amtsblatt der 
Königl. Regierung zu Düsseldorf Nr. 26. S. 263. bis 265., ausgegeben 
den 20. Juni 1874. 
4) das Allerhöchste Privilegium vom 6. Mai 1874. wegen eventueller Aus- 
zoht auf den Inhaber lautender Obligationen des Landkreises Königs- 
erg i. Pr. V. Emission im Betrage von 1,050,000 Reichsmark durch 
das Amtsblatt der Königl. Regierung zu Königsberg Nr. 25. S. 197. 
bis 199., ausgegeben den 18. Juni 1874.; 
5) die Allerhöchste Konzessions-Urkunde vom 11. Mai 1874., betreffend den 
Bau und Betrieb einer Eisenbahn von Cottbus nach Frankfurt a. d. O. 
durch die Cottbus-Großenhainer Eisenbahngesellschaft, durch das Amts- 
blatt der Königl. Regierung zu Frankfurt a. d. O. Nr. 23. S. 131. bis 
134., ausgegeben den 10. Juni 1874.; 
6) das Allerhöchste Privilegium vom 11. Mai 1874. wegen eventueller Aus- 
abe auf jeden Inhaber lautender Anleihescheine der Stadt Liegnitz zum 
Beno e von 900,000 Mark Reichsmünze durch das Amtsblatt der 
Fonigl Regierung zu Liegnitz Nr. 26. S. 165. bis 167., ausgegeben 
den 27. Juni 1874. 
Redigirt im Büreau des Staats- Ministeriums. 
  
  
Berlin, gedruckt in der Königlichen Gebeimen Ober--Hofbuchdruckere 
(L(b. Decker).
        <pb n="311" />
        — 271 — 
Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
NNM. 21. 
  
Juhalt: Allerhöchster Erlaß, betreffend die Bestellung und Bestätigung der evongelischen Geistlichen im 
Amtsbereich des Konsistoriums zu Kassel, S. 271. — Allerhöchster Erlaß, betreffend die Be- 
handlung der Gesuche um Dispensation von dem Ehehindernisse des Ehebruchs, S. 272. — Tarif, 
nach welchem die Abgaben für die Benuhung der Hafenanlagen zu Hadersleben, Regierungsbezirk 
Schleswig, zu erheben find, G. 272. — Bekanntmachung der nach dem Gesetz vom 10. April 1872. 
durch die Regierungs- Amtsblätter publizirten landesherrlichen Erlasse, Urkunden 2c., S. 278. 
  
(Nr. 8225.) Allerhöchster Erlaß vom 22. Juli 1874., betreffend die Bestellung und Be- 
stätigung der evangelischen Geistlichen im Amtsbereich des Konsistoriums 
zu Kassel. « 
Auf Ihren Bericht vom 17. d. M. bestimme Ich fuͤr den Amtsbereich des 
Konsistoriums in Kassel, was folgt: Das Recht der Destellung. und Bestätigung 
der evangelischen Geistlichen ist fortan unter Aufsicht des Ministers der geist- 
lichen 2c. Angelegenheiten von dem Konsistorium in Kassel zu üben. 
Dieser Mein Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen 
Kenntniß zu bringen. 
Wildbad Gastein, den 22. Juli 1874. 
Wilhelm. 
Falk. 
An den Minister der geistlichen 2c. Angelegenheiten. 
  
Jahrgang 1874. (Nr. 8225—8227.) 40 (Nr. 8226.) 
Ausgegeben zu Berlin den 21. August 1874.
        <pb n="312" />
        — 272 — 
(Nr. 8226.) Allerhöchster Erlaß vom 24. Juli 1874., betreffend die Behandlung der Gesuche 
um Dispensation von dem Ehehindernisse des Ehebruchs. 
A## Ihren gemeinschaftlichen Bericht vom 7. Juli d. J. bestimme Ich hier- 
durch, daß die Dispensation von dem Ehehinderniß des Ehebruchs künftig im 
gesommneen Umfange der Monarchie, mit Ausnahme des Geltungsbereichs des 
d Rechtes, von dem Justizminister in gleicher Weise nach- 
zusuchen ist, wie solches für das Gebiet des Allgemeinen Landrechts durch 
Meine Order vom 16. April 1873. angeordnet worden. 
Gegenwärtiger Erlaß ist durch die Gesetz= Sammlung zu veröffentlichen. 
Wildbad Gastein, den 24. Juli 1874. 
Wilhelm. 
Zugleich für den Justizminister: 
Falk. 
An die Minister der Justiz und der geistlichen, Unterrichts- 
und Medizinal-Angelegenheiten. 
  
(Xr 8227.) Tarif, nach welchem die Abgaben für die Benutzung der Hafenanlagen zu Haders- 
leben, Regierungsbezirk Schleswig, zu erheben sind. Vom 29. Juni 1874. 
A. An Hafengeld 
wird entrichtet von Schiffsfahrzeugen: 
1) von 12 Kubikmetern Netto-Raumgehalt und darunter 
a) wenn sie beladen sind: 
beim Einganngg 1 Sgr. (10 Pf. R.-W.), 
beim Ausganega ..... . .. 1 Sgr. (10 Pf. R.-W.), 
b) wenn sie geballastet oder leer sind: 
beim Einganggg 6 Pf. (5 Pf. R.-W.), 
beim Aussaneaaaaa . .. 6 Pf. (5 Pf. R.-W.) 
für jedes Fahrzeug; . 
2) von mehr als 12 Kubikmetern Netto-Raumgehalt: 
a) wenn sie beladen sind: 
beim Eingane 1 Sgr. (10 Pf. R.-W.), 
beim Ausgane 1 Sgr. (10 Pf. R.-W.), 
b) wenn sie geballastet oder leer sind: 
beim Einganggg .. . . .. 6 Pf. (5 Pf. R.-W.), 
beim Ausganenn .. 6 Pf. (5 Pf. R.-W.) 
für jedes Kubikmeter Netto-Raumgehalt. 
Aus-
        <pb n="313" />
        — 273 — 
Ausnahmen. 
1) Schiffe, deren Ladung 
a) im Ganzen das Gewicht von 40 Zentnern nicht übersteigt oder 
b) ausschließlich in Dachpfannen, Dachschiefer, Dachschindeln, Cement, 
Bruch-, Cement-, Granit-, Gyps-) Kalk.) Mauer- oder Pflaster- 
steinen aller Art, Kreide, Thon= oder Pfeifenerde, Seegras, Lehm, 
Sand, Kies, Bauholz, Nutzholz, Brettern, Planken, Latten, Brenn- 
holz, Torf, Koaks, Steinkohlen, Cinders, Rohschwefel, Salz, Heu, 
Stroh, Dachreth, Borke und Lohe für Gerbereien, ungedroschenem 
Korn, natürlichem Dünger oder frischen Fischen besteht, haben das 
Hafengeld nur nach den Sätzen für Ballastschiffe zu entrichten. 
2) Schiffe von mehr als 12 Kubikmetern Netto--Raumgehalt entrichten, 
wenn sie eine Fahrt zwischen Deutschen Häfen ohne Berührung fremder 
Häfen machen, nur die Hälfte der unter A. 2. bestimmten Sätze. 
3) Schiffe, welche eine den vierten Theil ihres Netto-Raumgehalts nicht über- 
steigende Ladung löschen oder einnehmen, haben das Hafengeld nur nach 
dersenigen Anzahl von Kubikmetern zu entrichten, welche dem Raumgehalte 
der gelbschten oder geladenen Waaren entspricht. 
Bei Waaren, welche nach Gewicht verladen werden, gilt eine Menge 
von 10 Zentnern gleich einem Kubikmeter. 
4) Für Fahrzeuge, welche den Hafen von Hadersleben regelmäßig oder häufig 
im Jahre besuchen, kann nach Wahl — statt der tarifmäßigen Abgabe 
für jede einzelne Fahrt — eine jährliche Abfindung entrichtet werden, 
deren Höhe durch Beschluß der städtischen Kollegien mit Genehmigung 
der Regierung festzusetzen ist. 
Befreiungen. 
Von Entrichtung des Hafengeldes sind sowohl für den Eingang als für 
den Ausgang befreit: 
1) Fahrzeuge, welche, um Frackt zu suchen, ohne Ladung in den Hafen ein- 
aufen und denselben ohne Ladung wieder verlassen; 
2) Fahrzeuge, welche, um Erkundigungen einzuziehen oder Ordres in Empfang 
zu nehmen, einlaufen und den Hafen wieder verlassen, ohne gelöscht oder 
geladen, auch ohne ganz oder theilweise ihre Ladung veräußert zu haben; 
3) Fahrzeuge, welche wegen widrigen Windes, Seeschadens oder anderer 
Unglücksfälle, sowie zur Reparatur des Schiffes oder Konservirung der 
Ladung desselben, ferner wegen Eisganges oder um Winterlager zu halten, 
den Hafen anlaufen und nur ihre eingebrachte Ladung — dieselbe mag 
gelöscht oder im Schiffe verblieben sein — später wiederum ausführen, 
jedoch nur mit der Maßgabe, daß, wenn außer den eingebrachten Waaren 
p tandere ausgeführt werden, die Befreiung beim Ausgange nicht statt- 
ndet; 
G#n 8227.) 40“ 4) Fahr.
        <pb n="314" />
        — 274 — 
4) Fahrzeuge, welche zur Hülfsleistung bei gestrandeten oder in Noth befind- 
lichen Schiffen aus- oder eingehen, wenn sie nicht zumm Löschen oder Bergen 
von Strandgütern verwendet werden; 
5) Leichterfahrzeuge, wenn das zu leichternde oder durch Leichter beladene 
Schiff selbst das Hafengeld entrichtet; 
6) Fahrzeuge, welche Staats- oder Reichseigenthum sind oder lediglich für 
taats= oder Reichsrechnung Gegenstände befördern, jedoch im letzteren 
Falle nur auf Vorzeigung von Freipässen; 
7) Lootsenfahrzeuge, soweit sie nur ihrer Bestimmung gemäß benutzt werden; 
8) Dampsschiffe, insofern dieselben lediglich Segelschiffe ein= oder ausbugfiren; 
9) Böte, welche zu den der Abgabe unterliegenden Schiffen gehören; 
10) Fahrzeuge, welche lediglich zur Fischerei benutzt werden. 
B. An Bohlwerksgeld 
wird entrichtet von allen Waaren, welche über die städtischen Hafenbohlwerke zu 
Lande gebracht oder von denselben aus verladen werden: 
1) wenn die Waaren nach Gewicht verladen 
find, von jedem Zentrnen 9 Of. (74 Pf. R.-W.), 
2) wenn sie nach einem anderen Maaßstabe 
verladen sind: 
a) sofern das Schiff vollbeladen ist, 
für jedes Kubikmeter Netto-Raum- 
gehalt des Schifffe.... 1 Sgr. 3 Pf. (124 Pf. R.-W.), 
b) in anderen Fällen für jedes Hektoliter 4 Pf. (31 Pf. R.-W.). 
Ausnahmsweise 
wird entrichtet: 
1) von Asche, Cichorien, altem Eisen, künst- 
lichem Dünger aller Art, Flachssamen, 
Gartengewächsen und Früchten, Grab- 
steinen, Hrtoseln Knochen, Kleie, Oel.- 
kuchen, Pech, Pottasche, Rappsaat, Reis- 
abfall, Salz, Soda, Säuren, Theer, 
Wurzeln als Cichorien, für den Zentner 6 Pf. (5 Pf. R.-W.), 
2) von Borke und Lohe für Gerbereien, 
Buchweizen, Cement, Erbsen, Gerste, 
Glasscherben, Gyps, Heu), Hafer, un- 
edroschenem Korn, Kalk, Kreide, Müh- 
en- und Blocksteinen, Roggen, Stroh, 
Weizen, für den Zentner . . .. ... . ... 3 Pf. (23 Pf. R.-W.), H 
von
        <pb n="315" />
        — 275 — 
3) von Dachziegeln, Drainröhren, natür- 
lichem Dünger, Kies Lehm, Mauer- und 
lastersteinen „Porzellanerde, Sand, 
orf: 
a) wenn das Schiff mit solchen Waaren 
vollbeladen ist, für jedes Kubik- 
meter Retto-Raumgehalt desselben 9 DPf. (74 Pf. R.-W.), 
b) in anderen Fällen für jedes Hektoliter 3 Pf. (21 Pf. R.-W.), 
4) von Tonnen= und Ankerbändern, für 
1000 Stick ... 1 Sgr. 6 Pf. (15 Pf. R.-W.), 
5) von Federvieh und Vögeln aller Art, 
für 100 Stükgkg . ......... ... 12 Sgr. (1 Mark 20 Pf. R.-W.), 
6) von Flaschen, für 100 Stück 1 Sgr. 6 PM. (15 Pf. R.-W.), 
7) von Fliesen aller Art, für 100 Stück 1 Sgr. 6 Pf. (15 Pf. R.-W.), 
8) von Kohl, für 100 Stückk 1 Sgr. (10 Pf. R.-W.), 
9) von Pferden, für das Stück 2 Sgr. (20 Pf. R.-W.), 
10) von größerem Hornvieh, für das Stück 1 Sgr. 6 Pf. (15 Pf. R.-W.), 
11) von Kälbern, Licken, Schaafen, Schwei- 
nen, Ferkeln, Lämmern und Ziegen, 
für das Stüiüiüksgsgs 1 Sgr. (10 Pf. R.-W.), 
12) von Schleifsteinen, für das Stück 1 Sgr. (10 Pf. R.-W.), 
13) von Stäben aller Art, für 120 Stück 1 Sgr. (10 Pf. R.-W.), 
14) von Wagen aller Art, für das Stück 10 Sgr. (1 Mark R.-W.). 
Anmerkungen. 
1) Die Abgabe wird beim Eingehen wie beim Ausgehen nach der in den 
Zolldokumenten angeführten, oder wenn solche Dokumente nicht abgegeben 
werden oder unvollständig abgefaßt sind, nach der von dem Hafenkassirer 
ermittelten Menge (Gewicht, Maaß 2c.) erlegt, jedoch dergestalt, daß die 
Abgabe nach dem Bruttogewicht berechnet wird, und das Nettogewicht 
nur dann in Betracht kommt, wenn jenes nicht angegeben oder mit Bestimmt- 
heit ermittelt werden kann. 
2) Wenn bei der Festsetzung des Bohlwerksgeldes ein Bruchtheil von Zentnern, 
Hektolitern rc. sich ergiebt, so wird dieser Bruchtheil, sobald derselbe die 
Hälfte der als Maßstab angegebenen Einheit erreicht oder übersteigt, für 
voll, sonst gar nicht gerechnet. 
Befteiungen. 
Von Entrichtung des Bohlwerksgeldes sind befreit: 
1) Königliche und Armee- Effekten, überhaupt Alles, was zum eigenen 
Gebrauche des Staats und Reiches oder des Landesherrn oder seiner Hof- 
haltung transportirt wird; 
Orr. 8227) 2) frische
        <pb n="316" />
        — 276 — 
2) frische Fische 
3) der Ballast der Schiffe; 
4) Schiffsproviant zur Verpflegung der Mannschaft auf der Reise. 
Zusätzliche Bestimmungen zu A. und B. 
1) Bei Berechnung des Netto-Raumgehalts der Schiffe werden überschießende 
Bruchtheile von einem halben Kubikmeter oder mehr für ein ganzes Kubik. 
meter Netto- Raumgehalt gerechnet, kleinere Bruchtheile dagegen außer 
Ansatz gelassen. 
2) Das abgabepflichtige Hafengebiet wird begrenzt durch die nordöstlichen 
Bohlwerke am sogenannten Schwedischen Hafen und den westlichen End- 
punkt der übrigen Bohlwerke und durch eine von diesen beiden Punkten 
auf das gegenuberliegende Ufer gezogene Luftlinie. 
C. An besonderen Abgaben 
sind außerdem zu entrichten: 
1) Winterlagergeld für Schiffe, welche in der Zeit 
zwischen dem 1. Dezember und dem 1. März 
unbemannt im Hafen liegen, für jedes Kubik- 
meter Netto-Raumgehalt und jeden Monat 6 Dfl. (5 Pf. R.-W.). 
Anmerkung. Die Abgabe wird für Bruch- 
theile eines Monats 
a) von 8 bis 22 Tagen — zur Hälfte, 
b) von längerer Dauer — zum Vollen), 
e) von kürzerer Dauer — überhaupt nicht 
erhoben; 
2) für die Benutzung von Hafengrundstücken Be- 
hufs Erbauung von Scheuern und Lagerhäusern, 
sowie für die Benutzung von Plätzen zu Hol- 
lagern, Lagern von Mühlen., Mauer- und Kal 
steinen 2c. oder von zu Schiffsbauten und Re- 
paraturen dienenden Plätzen auf dem Hafen- 
grunde, für jede 100 □Meter und jedes Jahr. 3 Thlr. (9 Mark R.-W.); 
3) für die Benutzung der Hafengrundstücke zum 
Lagern von 
a) Holz, Planken, Brettern und Latten während 
wehr als 12 Tage — an jedem dreizehnten 
b) anderen Waaren während mehr als 6 Tage 
— an jedem siebenten Tag — 
ein Viertheil des erlegten Bohlwerksgeldes; 
4) für
        <pb n="317" />
        — 277 — 
4) für das Kielholen von jedem Kubikmeter Netto- 
Raumgehaaaat . .. 6 Pf. (5 Pf. R.-W.)) 
5) für die Benutzung von gosengerätlschaften, 
und zwar für jeden angefangenen Tag der 
Benutzung 
a) der großen Blöcke, Taljen und Gangspillen. 3 v 22 Sgr. 6 Pf. 
(11 Mark 25 Pf. R.-W.), 
b) der kleineren Blöcke und der zugehörigen Talfe 22 Sgr. 6 Dff. 
(2 Mark 25 Pf. R.-W.). 
Anmerkung zu a. b. 
Für die Benutzung beim Kielholen treten an Stelle der nach Zeit 
bestimmten Sätze: 
ad a — 33 F. (3 Pf. R.-W.) für jedes Kubikmeter Netto- 
ad b — 23 Pf. (2 Pf. R.-W.)Raumgehalt des Schiffes, 
c) eines Prahh .. 11 Sgr. 3 Pf. (1 Mark 122 Pf. R.-W.), 
d) eines Hebers. 3 Sgr. (30 Pf. R.-W.). 
Anmerkung zu c. d. 
Bei Benutzung außerhalb des Hafens sind: 
adhe ... . . .. 22 Sgr. 6 Pf. (2 Mark 25 Pf. R.-W.), 
addd. 6 Sgr. (60 Pf. R.-W.) 
zu entrichten, 
ee) des großen Rammbocks ... IThlr. 15 Sgr. (4 Mark 50 Pf. R.-W.), 
f) des kleinen Rammbocks 22 Sgr. 6 Tf. (2 Mark 25 Pf. R.-W.). 
Bad Ems, den 29. Juni 1874. 
CL. S.) Wilhelm. 
Camphausen. Achenbach. 
  
(Nr. 8227.) Be-
        <pb n="318" />
        — 278 — 
Bekanntmachung. 
Nach Vorschrift des Gesetzes vom 10. April 1872. (Gesetz Samml. S. 357.) 
sind bekannt gemacht: 
1) der Allerhöchste Erlaß vom 9. März 1874., betreffend die Genehmigung 
des Revidirten Statuts der Preußischen Bodenkredit-Aktienbank zu Berlin, 
durch das Amtsblatt der Königl. Regierung zu Potsdam Nr. 30. zweite 
Beilage S. 1. bis 14., ausgegeben den 24. Juli 1874.; 
2) der Allerhöchste Erlaß vom 25. März 1874., betreffend die Verleihung 
des Expropriationsrechts und der fiskalischen Vorrechte an den Kreis 
Wanzleben für den Bau und die Unterhaltung der Chausseen 1) von Klein- 
Wanzleben über Remkersleben nach Commende-Bergen und weiter bis 
ur Kreisgrenze in der Richtun auf Groß- Rodensleben im Kreise Wolmir- 
sted, 2) von Westeregeln bei der Schraderschen Mühle und der Braun- 
kohlengrube „Bertha“ vorbei nach der Magdeburg-Halberstädter Staats- 
Chaussee in der Richtung auf Hateborn durch das Amtsblatt der Königl. 
Regierung zu Magdeburg Nr. 28. S. 219., ausgegeben den 11. Juli 1874.; 
3) das Allerhöchste Privilegium vom 25. März 1874. wegen Ausfertigung 
auf den Inhaber lautender Kreis-Obligationen des Wanzlebener Kreises 
im Betrage von 25,000 Thalern V. Emission durch das Amtsblatt der 
Königl. Fierm zu Magdeburg Nr. 28. S. 219. bis 223., ausge- 
geben den 11. Juli 1874.; 
4) der Allerhöchste Erlaß vom 30. März 1874., betreffend die Verleihung 
des Expropriationsrechts an die Oberlausitzer Eisenbahngesellschaft für die 
Anlage einer Pferde-Eisenbahn vom Bahnhof Ruhland der Cottbus- 
Großenhayner Eisenbahn über Zschornagosda nach hauchhammer bezüglich 
der für die Strecke von der Elsterbrücke bis zum Lauchhammergebiet er- 
forderlichen Grundstücke, durch das Amtsblatt der Königl. Regierung zu 
Frankfurt a. d. O. Nr. 25. S. 147., ausgegeben den 24. Juni 1874. (s. auch 
Bekanntmachung S. 218. Nr. 3.) 
5) der Allerhöchste Erlaß vom 4. April 1874., betreffend die Verleihung 
des Expropriationsrechts und der fiskalischen Vorrechte an die Gemeinden 
Hiltrup und Amelsbüren im Kreise Münster für den Bau und die Unter- 
haltung einer Gemeinde--Chaussee von Hiltrup über Amelsbüren bis zur 
Lüdinghauser Kreisgrenze auf Ottmarsbocholt, durch das Amtsblatt der 
Königl. Regierung zu Münster Nr. 25. S. 93., ausgegeben den 
20. Juni 1874.; 
6) das Allerhöchste Privilegium vom 18. Mai 1874. wegen eventueller Aus- 
fertigung auf den Inhaber lautender Obligationen des Kreises Rasten- 
burg III. Emission bis zum Betrage von 1,080,000 Reichsmark durch 
das Amtsblatt der Königl. Negierung zu Königsberg Nr. 25. S. 201. 
bis 203., ausgegeben den 18. Juni 1874.; D bes
        <pb n="319" />
        — 279 — 
7) das Allerhöchste Privilegium vom 18. Mai 1874. wegen eventueller Aus- 
abe auf den Inhaber lautender Obligationen III. Emission des Kreises 
7 im Betrage ron 510,000 Mark Reichswährung durch das 
mtsblatt der Königl. Regierung zu Königsberg Nr. 25. S. 199. 
bis 201., ausgegeben den 18. Juni 1874.; 
8) das Allerhöchste Privilegium vom 20. Mai 1874. wegen Ausfertigung 
auf jeden Inhaber lautender Obligationen des Kreises Hadersleben zum 
Betrage von 300,000 Reichsmark durch das Amtsblatt der Königl. 
Regierung zu Schleswig Nr. 32. S. 215. bis 219.) ausgegeben den 
3. Juli 1874.; 
9) das am 21. Mai 1874. Allerhöchst vollzogene Statut der Genossenschaft 
aur Melioration der Bagea- Brücher im Kreise Obornik durch das Amts- 
latt der Königl. Regierung zu Posen Nr. 26. S. 225. bis 228., aus- 
gegeben den 25. Juni 1874.; 
10) das Allerhöchste Privilegium vom 21. Mai 1874. wegen Ausgabe auf 
jeden Inhaber lautender Obligationen der Stadt Frankfurt a. M. zum 
etrage von 2,058,000 Mark (686,000 Thlrn.) durch das Amtsblatt 
für den Stadtkreis Frankfurt a. M. Nr. 35. S. 157./158., ausgegeben 
den 2. Juli 1874.; 
11) der Allerhöchste Erlaß vom 23. Mai 1874., betreffend die Verlegung 
des Domizils und des Sitzes der Verwaltung der Oberlausitzer Eisen- 
bahngesellschaft von Ruhland nach Cottbus, durch das Amtsblatt der 
HKigl Regierung zu Liegnitz Nr. 24. S. 141.) ausgegeben den 13. Juni 
w1* 
12) das Allerhöchste Privilegium vom 23. Mai 1874. wegen Emission von 
4,500,000 Thlr. = 13,500,000 Mark Prioritäts-Obligationen der Thü- 
ringischen Eisenbahngesellschaft durch das Amtsblatt der Königl. Regie- 
zung zu Erfurt Nr. 26. S. 127. bis 130.) ausgegeben den 20. Juni 
4.) 
13) die am 23. Mai 1874. Allerhöchst vollzogene Konzessions-Urkunde für 
die Bergisch. Märkische Eisenbahngesellschaft zum Bau und Betrieb einer 
Esenbahn von M. Gladbach nach der Preußisch-Niederländischen Landes- 
geinge zum Anschluß an die von dort nach Antwerpen konzessionirte Eisen- 
ahn durch die Amtsblätter 
der Königl. Regierung zu Düsseldorf Nr. 29. S. 293., ausgegeben 
den 11. Ful 1874.. 
der Königl. Regierung zu Aachen Nr. 34. S. 161./162., ausgegeben 
den 16. Juli 1874.; . 
14) das am 24. Mai 1874. Allerhöchst vollzogene Statut für die Genossen- 
schen ur Melioration der Thäler am Schrodaer und Miloslawer Fließ 
urch das Amtsblatt der Königl. Negierung zu Posen Nr. 26. S. 228. 
bis 231., ausgegeben den 25. Juni 1874.; 
Jahrgang 1874 41 15) das
        <pb n="320" />
        — 280 — 
15) das Allerhöchste Privilegium vom 26. Mai 1874. wegen eventueller Aus- 
fertigung auf den Inhaber lautender Kreisobligationen VII. Emission des 
Kreßes osenberg i. Pr bis zum Betrage von 810,000 Mark Reichs- 
währung durch das Amtsblatt der Königl. Regierung zu Marienwerder 
Nr. 25. S. 135. bis 137., ausgegeben den 24. Juni 1874.; 
16) das Allerhöchste Privilegium vom 27. Mai 1874. wegen eventueller Aus.- 
gabe auf jeden Inhaber lautender Anleihescheine der Stadt Halle a. d. S. 
#m Betrage von 3,000,000 Mark Reichswährung durch das Amtsblatt 
er Königl. Regierung zu Merseburg Nr. 27. S. 149. bis 152., aus- 
gegeben den 4. Juli 1874.; 
17) das Allerhöchste Privilegium vom 27. Mai 1874. wegen Ausfettigung 
auf den Inhaber lautender Obligationen des Kreises Adelnau im Betrage 
von 160,000 Thalern II. Emission durch das Amtsblatt der Königl. Re- 
girung zu Posen Nr. 31. S. 273. bis 275.) ausgegtben den 30. Juli 
1874. 
18) das Allerhöchste Privilegium vom 29. Mai 1874. wegen eventueller Aus- 
gabe auf jeden Inhaber lautender Anleibescheine der Stadt Charlottenburg 
##m Betrage von 1,500,000 Mark Reichswährung durch das Amtsblatt 
er Königl. Regierung zu Potsdam Nr. 28. S. 220. bis 222., aus- 
gegeben den 10. Juli 1874.; 
19) das Allerhöchste Privilegium vom 3. Juni 1874. wegen eventueller Aus- 
gabe auf den Inhaber lautender Obligationen der Stadt Freiburg zum 
Betrage von 210,000 Mark Reichswährung durch das Amtsblatt der 
Königl. Regierung zu Breslau Nr. 28. S. 299. bis 301., ausgegeben 
den 10. Juli 1874.; 
20) der Allerhöchste Erlaß vom 3. Juni 1874., betreffend das der Stadt- 
gemeinde Remscheid ertheilte Expropriationsrecht zur Erwerbung der Be- 
hufs Erbreiterung der im Zuge der Gemeindechaufsee von der Quatsche 
nach Feld belegenen Freiheitsstraße= erforderlichen Grundstücke, durch 
das Amtsblatt der Königl. Regierung zu Düsseldorf Nr. 28.vS., 279./aus- 
gegeben den 4. Juli 1874.,; 
der Allerhöchste Erlaß vom 8. Juni 1874., betreffend die Einstellung 
des Betriebes auf der Strecke Süchteln= Grefrath der CrefeldKreis 
Kempener Industrie-Eisenbahn bis zur betriebsmäßigen Vollendung des 
der betreffenden Gesellschaft gestatteten Weiterbaues der Bahn von Gref- 
rath nach Straelen, durch das Amtsblatt der Königl. Regierung zu Düs- 
seldorf Nr. 26.S. 263., ausgegeben den 20. Jum 1874.; 
22) das Allerhöchste Privilegium vom 8. Juni 1874. wegen eventueller Aus- 
frrgun auf den Inhaber lautender Kreisobligationen des Thorner 
Kreises bis zum Betrage von 525,000 Mark Reichswährung durch das 
Amtsblatt der-Königl. Regierung zu Marienwerder Nr. 27. 9. 151. bis 
153., ausgegeben den 8. Juli 1874.; 
43) · das 
21
        <pb n="321" />
        — 281 — 
23) das Allerhöchste Privilegium vom 10. Juni 1874. wegen eventueller 
Ausfertigung auf den Inhaber lautender Kreis-Obligationen des Mo- 
gilnoer Kreises bis zum Betrage von 783,000 Mark Reichswährung 
II. Emission durch das Amtsblatt der Königl. Negierung zu Bromberg 
Nr. 28. S. 237. bis 239., ausgegeben den 10. Juli 1874.; 
24) der Allerhöchste Erlaß vom 15. Juni 1874., betreffend die Herabsetzung 
des Zinsfußes der auf Grund des Privilegiums vom 6. März 1865. 
(Gesetz-Samml. S. 153.) aufgenommenen, nach Abzug der Amortisations- 
rate des laufenden Jahres noch 50,100 Thaler betragenden Anleihe der 
Stadt Gumbinnen von 5 auf 43 Prozent vom Beginne des Jahres 1875. 
ab, durch das Amtsblatt der Königl. Regierung zu Gumbinnen Nr. 30. 
S. 387.) ausgegeben den 29. Juli 1874.; 
25) das am 22. Juni 1874. Allerhöchst vollzogene Statut der unter der Be- 
nennung Hammeschleusen-Acht= zum Zwecke des Schutzes gegen Sommer- 
überschwemmungen von den Besitzern der in der Hummenicdekung im 
Kreise Osterholz belegenen Grundstücke gebildeten Genossenschaft durch 
das Amtsblatt für Lamnever Nr. 29. S. 233. bis 238., ausgegeben 
den 17. Juli 1874.; 
26) das Allerhöchste Privilegium vom 22. Juni 1874. wegen eventueller Aus- 
abe auf den Inhaber lautender Obligationen der Giott Sangerhausen 
is zum Betrage von 120)000 Mark Reichswährung durch das Amts- 
blatt der Königl. Regierung zu Merseburg Nr. 32. S. 177. bis 179., 
ausgegeben den 8. August 1874.; 
27) der Allerhöchste Erlaß vom 24. Juni 1874., betreffend das der Stadt. 
emeinde Steele Behufs Anlegung eines Marktplatzes in dem oberen 
heile dieser Stadt verliehene Recht, zwei dem Kaufmann Schnütgen 
daselbst gehörige Parzellen im Wege der Expropriation zu erwerben, durch 
das Amtsblatt der Königl. Regierung zu Düsseldorf Nr. 31. S. 324., 
ausgegeben den 25. Juli 1874.; 
28) das Allerhöchste Privilegium vom 1. Juli 1874. wegen eventueller Aus- 
abe auf jeden Inhaber lautender Anleihescheine der Stadt Strehlen zum 
Verage von 150,000 Thalern oder 450,000 Reichsmark durch das Amts- 
blatt der Königl. Regierung zu Breslau Nr. 32. S. 325. bis 327., aus- 
gegeben den 7. August 1874.; 
29) der Allerhöchste Erlaß vom 3. Juli 1874., betreffend die Verlängerung 
der der Dortmund-Gronau-Enscheder Eisenbahngesellschaft in der, landes- 
herrlichen Konzessions-Urkunde vom 8. Januar 1872. (Gesetz-Samml. 
S. 528.) zur Vollendung und Inbetriebnahme der Bahn gestellten Frist 
bis zum 1. Januar 1876., durch die Amtsblätter 
der Königl. Regierung zu Arnsberg Nr. 31. S. 241., ausgegeben 
den 1. August 16., ausges 
der Königl. Regierung zu Münster Nr. 30. S. 109., ausgegeben 
— 
30) das
        <pb n="322" />
        – 282 — 
30) das Allerhöchste Privilegium vom 6. Juli 1874. wegen Ausgabe auf 
den Inhaber lautender Obligationen der Stadt Insterburg zum Betrage 
von 225,000 Mark Reichswährung durch das Amtsblatt der Königl. 
Regierung zu Gumbinnen Nr. 32. S. 395. bis 397., ausgegeben den 
12. August 1874.; 
31) der Allerhöchste Erlaß vom 10. Juli 1874., betreffend die Verlängerung 
der der Aachener Industriebahn-Aktiengesellschaft in der landesherrlichen 
Konzessions-Urkunde vom 23. November 1872. (Gesetz= Samml. für 1873. 
S. 394.) zur Vollendung und Inbetriebnahme ihres Unternehmens 
estellten Frist bis zum 1. Juli 1875., durch das Amtsblatt der Königl. 
egierung zu Aachen Nr. 36. S. 175., ausgegeben den 30. Juli 1874. 
  
Nedigirt im Bürean des Staats= Ministeriums. 
Balin, gedruckt in rer Königlichen Geheimen Ober Hofbuchdruckerei 
(R. v. Decker).
        <pb n="323" />
        — 283 — 
Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
JNr. 22.— 
  
Jnhalt: Verordnung, betreffend die Koutionen der Beamten aus dem Bereiche des Justizministeriums und 
des Ministeriums für die geistlichen, Unterrichts- und Medizinal= Angelegenheiten, S. 263. — 
Verordnung, betreffend die Kautionen der Beamten aus dem Bereiche des Ministeriums für 
Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten, S. ass. — Allerhöchster Erlaß, betreffend die Ge- 
nehmigung eines Nachtrage zum Tarif vom 27. Dezember 1871., nach welchem die Abgabe für das 
Befahren der Wasserstraßen zwischen der Ober und der Elbe zu erheben ist, S. 292. — Allerhöchster 
Erlaß, betreffend eine Aenderung des Regulativs über den Geschäftsgang bei der Ober-Rechnungs- 
kammer, S. 294. — Vertrag über die Theilung des Kommuniongebietes am Unterharze, S. 206. 
  
(Nr. 8228.) Verordnung, betreffend die Kautionen der Beamten aus dem Bereiche des 
Justizministeriums und des Ministeriums für die geistlichen, Unterrichts- 
und Medizinal-Angelegenheiten. Vom 20. Juli 1874. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen u. 
verordnen auf Grund der . 3. 7. 8. und 14. des Gesetzes, betreffend die Kautionen 
der Staatsbeamten, vom 25. März 1873. (Gesetz= Samml. S. 125.), was folgt: 
Einziger Paragraph. 
Die aus dem Bereiche des Justizministeriums und des Ministeriums der 
geistlichen, Unterrichts, und Medizinal-Angelegenheiten zur Kautionsleistung ver- 
pflichteten Beamtenklassen und die Höhe der von denselben zu leistenden Amts- 
kautionen ergeben sich aus der Anlage. 
Im Uebrigen finden die Vorscheiften der Verordnung vom 10. Juli d. J., 
betreffend die Kautionen der Beamten aus dem Bereiche des Staatsministeriums 
und des Finanzministeriums (Gesetz Samml. S. 260. ff.), Anwendung. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Wildbad Gastein, den 20. Juli 1874. 
(L. S.) Wilhelm. 
Zugleich für den Justizminister: 
Camphausen. Falk. 
Jahrgang 1874. (Nr. 8228) 42 Ver- 
Ausgegeben zu Berlin den 31. August 1871.
        <pb n="324" />
        — 284 — 
Verzeichniß 
der kautionspflichtigen Beamtenklassen aus dem Bereiche des Justiz- 
ministeriums und des Ministeriums der geistlichen Unterrichts und 
Medizinal-Angelegenheiten und der Kautionsbeträge. 
Im Bereiche des Justizministeriums. 
A. Zur Kautionsleistung verpflichtet sind nachstehende Beamtenklassen: 
Beamte im Geltungsbereiche der Verordnungen vom 2. Ja- 
nuar 1849. und 26. Juni 1867., sowie in den Hohenzollernschen 
Landen. 
1) Rendant der Justiz-Offizianten-Wittwenkasse, 
2) Rendanten der Justiz= Hauptkassen, 
3) Gerichtskassen-Rendanten, einschließlich derjenigen, welche zugleich als 
Depositalkassen-Rendanten fungiren, 
4) Depositalkassen-Rendanten, 
5) Sekretaire bei den Kreisgerichten, welche zugleich als Depositalkassen- 
Rendanten fungiren, Gerichtskosten-Rezeptoren bei den Kreisgerichten, 
Büreaubeamte bei den Gerichtsdeputationen, welche die Funktionen als 
Gerichtskosten-Erheber und Depositalkassen-Rendanten wahrnehmen, 
6) Büreaubeamte bei den Gerichtskommissionen, welche als Gerichtskosten- 
Erheber und Depositalkassen-Rendanten fungiren, Gerichtskosten-Rezep- 
toren bei den Amtsgerichten, 
7) Kontroleure bei den Gerichtskassen, einschließlich derjenigen, welche zu- 
gleich als Sportelrevisoren fungiren, 
8) Häuseradministratoren und Auktionskommissarien, 
9) Kassenboten und Erekutoren. 
Beamte im Departement des Appellationsgerichts in Celle. 
10) Amtsrichter als Sportel- Erheber, 
11) Kanzlei-Expedienten bei dem Appellationsgericht und bei den Ober- 
gerichten als Sportel. Erheber, 
12) Aktuare bei den Amtsgerichten und ständige Aktuariatsgehülfen als 
Verwalter von Vorschüssen, 
13) Gerichtsvögte für den äußeren Dienst und ständige Gerichtsvogts- 
gehülfen. 
Beamte in der Rheinprovinz. 
14) Gerichtsvollzieher. 
Be-
        <pb n="325" />
        — 285 — 
Beamte bei den Gerichtsbehörden in Frankfurt a. M. 
15) Landamtmann, Transskriptions-und Hypotheken-Buchführer, Fiskal 
und Fiskal-Adjunkt, 
16) Sekretaire, Aktuare und Kanzlisten, welche Vorschüsse zu verwalten, 
oder ständig Sporteln oder Strafgelder zu verrechnen haben. 
Gefängnißbeamte in sämmtlichen Landestheilen. 
7) Rendanten bei Strafgefängnissen, 
18) Gefängniß- Inspektoren, 
19) Unterbeamte, welche als Hausväter fungiren. 
B. Die Höhe der Kaution für die Beamtenklassen unter A. beträgt für: 
1) den Rendanten bei der Justig-Offizianten-Wittwenkasse 3000 Thlr. 
2) die Rendanten bei den Justiz- Hauptkassen 3000 
3) die Gerichtskassen-Rendanten unter A. 3. bei Kassen von 
größerem Umfanggagagagaaaaaaa 3000 
mittlerem Umfaneegg . 2000 . 
geringem Umfange . . . ......... . .................... 1000 
4) die Depositalkassen= Rendanten 
bei den Gerichten von größerem Geschäftsumfange 3000. 
bei den übrigen Gericttten 1000 
5) die unter A. 5. bezeichneten Beamten 1000 
6) die unter A. 6. bezeichneten Beamten bis 500 
7) Kontroleuieeer .. . . 300 Thlr. bis 500 
8) Häuseradministratoren und Auktionskommis- 
sarien 
bei Gerichten von größerem Geschäfts- 
umfane 2000 Thlr. bis 3000 
bei den übrigen Gerichten 500 Thlr. bis 1000 
9) Kassenboten und Exekutoteecn . . . bis 200 
10) Amtsrichter — A. 10. — .. .......... ... 200 Thlr. bis 500 
11) Kanzlei-Expedienten — A. 11. — . . . 300 Thlr. bis 1000 
12) Aktuare und Aktuariats-Gehülfen — A. 12. — . . . . .. bis 300 
13) Gerichtsvögte und Gerichtsvogts-Gehülfren bis 200 
14) Gerichtsvollzieber . . . . 200 
15) die unter A. 15. bezeichneten Beamten .. bis 500 
16) die unter A. 16. bezeichneten Beamten bis 200 
17) die Rendanten der Strafgefängnisse 500 Thlr. bis 1000 
18) Gefängniß. Inspektorten bis 500 
19) Gefängniß- Unterbeamte als Hausvater bis 200 
Nr. 8228.) 42- Im
        <pb n="326" />
        — 286 — 
Im Bereiche des Ministeriums der geistlichen, Unterrichts= und 
Medizinal-Angelegenheiten. 
A. Zur Kautionsleistung verpflichtet sind nachstehende Beamtenklassen: 
1) bei der Generalkasse des Ministeriums der geistlichen, Unterrichts- und 
Medizinal-Angelegenheiten: 
der Rendant und der Kontroleur; 
2) bei der Universität Königsberg: 
der Rendant und der Kontroleur der Universitätskasse; 
3) bei der Universität Greifswald: 
pen Rendant und der Kontroleur der Universitäts= und Administrations- 
asse; 
4) bei der Universität Breslau: 
der Rendant und der Kontroleur der Universitätskasse; 
5) bei der Universität Halle: 
der Rendant und der Kontroleur der Univerfiätskasse, sowie der 
Verwaltungs- Inspektor der medizinisch-chirurgischen Klinik; 
6) bei der Universität Kiel: 
der Rendant der Universitätskasse und der Rendant und Rechnungs- 
führer bei den akademischen Heilanstalten; 
7) bei der Universität Göttingen: 
der Rendant der Universitätskasse und der Verwalter des Ernst. 
August-Hospitals; 
8) bei der Univerfität Marburg: 
der Rendant der Universitätskassej 
9) bei der Universität Bonn: 
der Rendant und der Kontroleur der Universitätskassez 
10) bei der Kasse der Königlichen Kunstmuseen zu Berlin: 
der Rendant und der Kontroleur; 
11) bei dem Charité-Krankenhause zu Berlin: 
der Rendant und der Kontroleur der Charitékasse und der Oekonomie- 
Inspektor; 
12) Kassendiener. 
B. Die Höhe der Kaution für die Beamtenklassen unter A. beträgt für: 
1) den Rendanten der Generalkasse des Ministeriums der geistlchen, Unter- 
richts= und Medizinal-Angelegenheien 00 Thlr. 
den Kontroleur derselen 100o " 
2) den Rendanten der Universitätskasse zu Königsberg 3000 
den Kontroleur derseken 1000 
3) den
        <pb n="327" />
        — 287 — 
3) den Rendanten der Universitäts= und Administrationskasse 
zu Greifswadllddd . . .. . .. : 3000 Thlr. 
den Kontroleur derselbhen . ... 1000 
4 den Rendanten der Universitätskasse zu Breslau ..... ... 3000 
den Kontroleur derselbhen 1000 
5) den Rendanten der Universitätskasse zu Halll= 3000 
den Kontroleur dersehen 1000 
den Verwaltungs-Inspektor der medizinischen und chirur- 
gischen Universitätsklinik zu Halll-l= 600 
6) den Rendanten der Universitätskasse zu Kell. 3000 
den Rendanten und Rechnungsführer bei den akademischen 
Heilanstalten zu Ke Kv§17§§ .. 1500 
7) den Rendanten der Universitätskasse zu Göttingen das Dop. 
pelte des Jahresbetrages der bezüglichen Vergütung, 
den Verwalter des Ernst-August-Hospitals zu Göttingen. 1000 
8) den Rendanten der Universitätskasse zu Marburg 3000 
9) den Rendanten der Universitätskasse zu Bonn ........... 3000 
den Kontroleur dersellen .. 1000 
10) den Rendanten und den Kontroleur der Kasse der König- 
lichen Kunstmuseen zu Berlin das Doppelte des Jahres- 
betrages der bezüglichen Vergütungen, 
11) den Rendanten der Charitékasse zu Berln 3000 
den Kontroleur dersellen 1000 
den Oekonomie-Inspektor des Charits, Krankenhauses zu 
Berln.: 1000 
12) Kassendieen bis zu 200 
  
(Nr. 8228—8229., (Nr. 8229.)
        <pb n="328" />
        — 268 — 
(Nr. 8229.) Verordnung, betreffend die Kautionen der Beamten aus dem Bereiche des 
Ministeriums für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. Vom 
8. August 1874. 
8 s e 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen x. 
verordnen auf Grund der 88. 3. 7. 8. und 14. des Gesetzes, betreffend die Kau- 
tionen der Staatsbeamten, vom 25. März 1873. (Gesetz-Samml. S. 125.), 
was folgt: 
Einziger Paragraph. 
Die zur Kautionsleistung verpflichteten Beamtenklassen und die Höhe der 
„von denselben zu leistenden Amtskautionen ergeben sich aus der Anlage. 
Im Uebrigen finden die Vorschriften der Verordnung vom 10. Juli d. J., 
betreffend die Kautionen der Beamten aus dem Bereiche des Staatsministeriums 
und des Finanzministeriums (Gesetz Samml. S. 260.), Anwendung. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Eger, den 8. August 1874. 
(. §.) Wilhelm. 
. ür den Mini · del b 
Für den Finanznunister: Ur und knssen n Kaee Gewerte 
Gr. zu Eulenburg. Falk. 
Verzeichniß 
der kautionspflichtigen Beamtenklassen aus dem Bereiche des Ministeriums 
für Handel, Gewerbe und offentliche Arbeiten und der Kautionsbeträge. 
I. Eisenbahnverwaltung. 
A. Zur Kautionsleistung verpflichtet sind nachfolgende Beamtenklassen: 
1) Rendanten der Hauptkassen, 
2) Rendanten der Kommissionskassen, 
3) Kassirer und ständige Vertreter der Rendanten der Hauptkassen und 
der Kommissionskassen, 
4) Verwalter der Stations., Billet., Telegraphen., Güter- oder Gepäck. 
expeditionskassen, 
5) Ver-
        <pb n="329" />
        — 289 — 
5) Verwalter von Magazinen und Materialienbeständen, 
6) ständige Assistenten der Beamten zu 4. und 5., sofern sich dieselben 
instruktionsmäßig an der Vereinnahmung und Verausgabung von Gel- 
dern bezw. Materialien zu betheiligen haben, 
7) Boden= und Lademeister, 
8) Packmeister, 
9) Kassendiener. 
B. Die Höhe der Kaution für die Beamtenklassen unter A. beträgt für: 
1) Rendanten der Hauptkassen 3000 Thlr. 
2) Rendanten der Kommissionskassen 2000 
3) Kassirer und ständige Vertreter der Rendanten der Haupt- 
kassen und der Kommissionskassen 1000 
4) Verwalter der Stations., Billet-, Telegraphen., Güter- 
oder Gepäckexpeditionskassen von 
größerem Umfange . .. ..................... . .. . . .. 1200 
mittleten:::: 600 
geringem -........................... bis 300 
5) Verwalter von Magazinen und Materialienbeständen von 
größerem Umfange . ....... .. ... ..... . ........ .... 1200 
mittlerem -............................... 600 
geringem .. . . .. bis 302 
6) Beamte unter A. ö. die Hälfte der zu 4. und 5. bezeich- 
neten Beträge, jedoch nicht mehr asss 300 
7) Boden- und Lademeisternrnrn 150 
8) Packmeiteer 150 
9) Kassendirennr . . .. 150 
II. Bauverwaltung. 
A. Zur Kautionsleistung verpflichtet sind nachfolgende Beamtenklassen: 
1) der Rendant der Bauakademiekasse zu Berlin, 
2) der Rendant der Ruhrhafenkasse zu Ruhrort, 
3) die Magazin= und Materialienverwalter. 
B. Die Höhe der Kaution für die Beamtenklassen unter A. beträgt für: 
1) den Rendanten der Bauakademiekasse zu Berlin 2000 Thlr. 
2) den Rendanten der Ruhrhafenkasse zu Ruhrortt . 3000 
3) die Magazin- und Materialienverwalter bei Stellen von 
größerem Umfane 00 
mittlerem . . . .. 400 
geringem -...........·...·..............· 100 
(Nr. 6229.) III. Han-
        <pb n="330" />
        — 290 — 
Ul. Haudels= und Gewerbeverwaltung. 
A. Zur Kautionsleistung verpflichtet find nachfolgende Beamtenklassen: 
1) bei der Porzellan-Manufakur in Berlin: 
der Rendant, der Oberinspektor und Kassenkontroleur, der 
Malerei-Buchhalter, der Magazinverwalter, die Verkaufsbeamten, 
2) bei der Gewerbe-Akademie in Berlin: 
der Rendant, 
3) bei den polytechnischen Schulen in Aachen und Hannover: 
die Rendanten. 
B. Die Höhe der Kaution für die Beamtenklassen unter A. beträgt: 
1) bei der Porzellan-Manufaktur in Berlin: 
a) für den Rendanten der Hauptkasse 2000 Thlr. 
b) Oberinspektor und Kassenkontrolelr 1000 
c) . Malerei-Buchhalter 1000 
4) Magazinverwalterr 900 
e) . ersten Verkaufsbeamten . .. . . ... 900 
1) . die übrigen Verkaufsbeamten 500 
2) bei der Gewerbe-Akademie in Berlin: 
für den Rendannetee .. . ..... ... . ... 1800 
3) bei den polytechnischen Schulen in Aachen und Hannover: 
für die Rendanen 1800 
sofern die Stellen nicht nebenamtlich verwaltet werden. 
IV. Berg-, Hütten= und Salinenverwaltung. 
A. Zur Kautionsleistung verpflichtet sind nachfolgende Beamtenklassen: 
1) der Rendant der Ministerial-Bergwerkskasse zu Berlin, 
2) die Rendanten und Kontroleure der Oberbergamtskassen, 
3) der Rendant, der Kontroleur und diejenigen Buchhalter der Bergwerks- 
Direktionskasse zu Saarbrücken, welche bei den in §F. 1. des Kautions- 
gesetzes vom 25. März 1873. bezeichneten Geschäften betheiligt find, 
4) die Rendanten und Kontroleure der Staatswerks-Betriebskassen, 
5) die Produkten- und Materialienverwalter der fiskalischen Werke, 
6) d Beamten der mit den fiskalischen Werkskassen vereinigten Salzsteuer- 
emter, 
7) die Beamten der Schichtmeistereien und Kassengehülfen, welche in ihrer 
amtlichen Stellung den Rendanten bei dem Geldgeschäfte, namentlich 
bei der Auslohnung, instruktionsmäßig zu assistiren haben, 
8) der Rechnungsführer der Maschinenwerkstatt der Königlichen Eisen- 
gießerei zu Gleiwitz, 
9) der
        <pb n="331" />
        — 291 — 
9) der Rendant des Kornmagazins zu Osterode, 
10) die Rendanten und Billeteure der Badeanstalten, 
11) die Rendanten der bergtechnischen Lehranstalten, 
12) der Rendant der Bergbaukasse zu Clausthal, 
13) der Rendant der Berg-Musikkorpskasse zu Clausthal, 
14) Kassendiener, welche mit der Annahme, der Aufbewahrung oder dem 
Transport von Geldern oder geldwerthen Gegenständen beauftragt 
werden. 
B. Die Höhe der Kaution für die Beamtenklassen unter A. beträgt für: 
1) den Rendanten der Ministerial-Bergwerkskasse zu Berlin 3000 Thlr. 
2) die Rendanten der Oberbergamtskassen. 1500 Thlr. bis 3000 
die Kontroleure derselben 700 
3) den Rendanten der Bergwerks-Direktionskasse zu Saarbrücken 3000 
den Kontroleur derselben .. 1000 
die Buchhalter derselbhen .. 500 
4) die Rendanten von Betriebskassen der Staatswerke von 
größerem Umfange (I. Klasse) .... .. ........... . . .. 1500 
geringerem Umfange (II. Klasse .. 1000 
die Kontroleure der Staatswerks. Betriebskassen 500 
5) die Produkten= und Materialienverwalter 500 Thlr. bis 1500 
6) die unter A. 6. bezeichneten Salzsteueramts- 
Beamten . . . . . . . 500 .1000 
7) die Beamten der Schichtmeistereien und 
Kassengehülfen . ... 300 500 
8) den Rechnungsführer der Maschinenwerkstatt zu Gleiwitz 500 
9) den Rendanten des Kornmagazins zu Osterode 1000 
10) die Rendanten und Billeteure der Badeanstalten bis 800 
11) die Rendanten der bergtechnischen Lehranstaltenn .. bis 1000 
12) den Rendanten der Bergbaukasse zu Clausthal 1000 
13) den Rendanten der Berg-Musikkorpskasse zu Clausthal 200 
ad 10 bis 13, sofern die aufgeführten Stellen nicht naben- 
amtlich verwaltet werden; 
14) Kassendinen 150 
  
ohrgang 1874. (Nr. 8229—8230. 43 (Nr. 8230.)
        <pb n="332" />
        — 292 — 
(Nr. 8230.) Allerhöchster Erlaß vom 18. März 1874., betreffend die Genehmigung eines 
Nachtrags zu dem Tarif vom 27. Dezember 1871., nach welchem die Ab- 
gabe für das Befahren der Wasserstraßen zwischen der Oder und der Elbe 
zu erheben ist. 
D. Mir mittelst Ihres gemeinschaftlichen Berichts vom 17. d. M. vorge- 
legten Nachtrag zu dem Tarife vom 27. Dezember 1871., nach welchem die 
Abgabe für das Bepahren der Wasserstraßen zwischen der Oder und der Elbe 
zu erheben ist, habe Ich vollzogen und lasse Ihnen denselben zur weiteren Ver- 
anlassung wieder zugehen, indem Ich Sie, den Finanzminister, zur Bestimmung 
desjenigen Zeitpunktes ermächtige, von welchem ab die neuen Bestimmungen in 
Kraft zu treten haben. 
Berlin, den 18. März 1874. 
Wilhelm. 
Camphausen. Achenbach. 
An die Minister der Finanzen und für Handel, 
Gewerbe und öffentliche Arbeiten. 
Nachtrag 
zu dem 
Tarife vom 27. Dezember 1871.) nach welchem die Abgabe für das 
Befahren der Wasserstraßen zwischen der Oder und der Elbe zu erheben ist. 
Vom 18. März 1874. 
D. Bestimmung unter B. ll. des Tarifs vom 27. Dezember 1871., nach 
welchem die Abgabe für das Befahren der Wasserstraßen zwischen der Oder und 
der Elbe 4 erhehe ist (Gesetz Samml. von 1872. S. 57.), wird betreffs des 
Verkehrs bei der Schleuse zu Neustadt E.W. dahin abgeändert, daß bei dieser 
Hebestelle die Gefälle von Lolzsläßen, welche, den Finowkanal aufwärts fahrend, 
diese Schleuse passiren, nach Schleusenfüllungen erhoben werden. 
Die nachstehend festgesetzten Abgabenbeträge werden entrichtet für jede 
wegen des Durchschleusens von Holzflößen stattfindende Füllung der Schleuse. 
Wenn das geflößte Holz außer der Neustädter Schleuse auch noch die 
Schleuse zu Liebenwalde oder biise Schleuse und die Schleuse zu Oranienbus 
pas-
        <pb n="333" />
        — 293 — 
passirt, so kann die Abgabenentrichtung für diese folgenden Durchschleusungen 
bei der Hebestelle zu Neustadt E./W. im Voraus in der Art stattfinden, daß 
für die cnutzung einer jeden dieser Schleusen dieselben Abgabenbeträge erhoben 
werden, welche für die Füllungen der Neustädter Schleuse zu entrichten sind, und 
war ohne Unterschied, ob die später benutzten Schleusen ebenso oft, als die Neu- 
saihter Schleuse, gefüllt worden sind oder nicht. Es wird in Neustadt E.:W. 
für jede Füllung der dortigen Schleuse mit Floßholz entrichtet: 
1) von Flößen, welche ganz oder theilweise aus vierkantig beschlagenen Höl- 
zern (Quadratholz) oder Balken bestehen 1 Thlr. 15 Sgr. — Af. 
2) von allen anderen Flöfen 1 7. 6 
Anmerkung. 
Vorstehende Abgabensätze werden auch dann voll erhoben, wenn die 
Schleusenkammer nur theilweise mit Floßholz gefüllt ist. 
Zusätzliche Vorschriften. 
1) Die Abgabe ist von dem Führer des Holztransports, welcher denselben 
bei der Hebestelle zu Neustadt E.W. vor der Einfahrt in die Schleuse 
anzumelden hat, sofort zu erlegen, nachdem sämmtliche in einer Anmel- 
dung aufgeführte Flöße durch die Neustädter Schleuse gegangen sind. 
Bei der Pbber der Anmeldung über diese Flöße sind die Gefälle sicher 
zu stellen. 
2) Unverbundenes Holz wird nicht durch die Schleuse gelassen. 
Gegeben Berlin, den 18. März 1874. 
(L. S.) Wilhelm. 
Camphausen. Achenbach. 
  
(Fr. 8230—8231.) 437 (Nr. 8231.)
        <pb n="334" />
        — 294 — 
(Nr. 8231.) Allerhöchster Erlaß vom 27. Juli 1874., betreffend eine Aenderung des Regu- 
lativs über den Geschäftsgang bei der Ober-Rechnungskammer. 
A##l den im Einvernehmen mit der Ober-Rechnungskammer erstatteten Bericht 
des Staatsministeriums vom 23. Juli d. J. und auf Grund des FF. 7. des 
Gesetzes vom 27. März 1872., betreffend die Einrichtung und die Befugnisse 
der Ober. Rechnungskammer (Gesetz= Samml. S. 278.), will Ich hierdurch ge- 
nehmigen, daß der §. 6. des durch Meinen Erlaß vom 22. September v. J. 
enehmigten Regulativs über den Geschäftsgang bei der Ober-Rechnungskammer 
(Geseh. Sammt S. 458.) die nachfolgende Fassung erhalte: 
gz. 6. 
Die ordentlichen Sitzungen des Kollegiums finden an fest bestimmten 
Tagen statt. Außerordentliche Sitzungen werden von dem Präsidenten durch 
besondere Verfügung anberaumt. 
Wird ein Mitglied behindert, einer Sitzung beizuwohnen, so hat es hiervon 
dem Präsidenten rechtzeitig Anzeige zu machen. 
Die Abstimmungen erfolgen in der durch das Dienstalter bestimmten 
Reihenfolge dergestal, daß zuerst der jüngste Rath und zuletzt der Vorsitzende 
seine Stimme abgiebt. 
Ueber die Stellung der Fragen, sowie über das Ergebniß der Abstimmung 
entscheidet im Falle einer Meinungsverschiedenheit das Kollegium. 
Bei getheilten Stimmen bleibt es der Minderheit oder den einzelnen Mit- 
gliedern derselben überlassen, ihr abweichendes Votum schriftlich zu begründen 
und den betreffenden Akten beizufügen. 
Dieser Erlaß ist durch die Gesetz- Sammlung zu veröffentlichen und dem 
Landtage der Monarchie zur Kenntnißnahme mitzutheilen. 
Wildbad Gastein, den 27. Juli 1874. 
Wilhelm. 
Camphausen. Gr. zu Eulen burg. v. Kameke. 
An das Staatsministerium. 
  
Xr. 8232.
        <pb n="335" />
        — 295 — 
(Nr. 8232.) Vertrag über die Theilung des Kommuniongebietes am Unterharze. Vom 
9. März 1874. 
San Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen und Seine Hoheit 
der Herzog von Braunschweig und Lüneburg, von gleichem Wunsche beseelt, das 
Wohl Ihrer Lande zu befördern, haben diejenigen Nachtheile, welche die gemein- 
schaftliche Verwaltung Ihrer Hoheitsrechte über das Kommuniongebiet am Unter- 
harze verursacht, sowie die durch die geographische Lage der Goslarschen Stadt- 
forst und einiger kleinen Enklaven in der Feldmark Goslar, welche dem Herfog, 
lich Braunschweigischen Gebiete angehören, veranlaßten Unzuträglichkeiten abzu- 
stellen beschlossen, und zu Verhandlungen darüber zu Bevollmächtigten ernannt: 
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen: 
Allerhöchstihren Berghauptmann Hermann Ottiliae und 
Seine Hoheit der Herzog von Braunschweig und Lüneburg: 
Höchstihren Kammerrath August von Strombeck und Hoöchstihren 
Kreisdirektor Hartwig Richard Cleve, 
von welchen Bevollmächtigten nach Auswechselung ihrer Vollmachten folgender 
Vertrag unter dem Vorbehalte der Ratifikation abgeschlossen worden ist: 
Artikel 1. 
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen und Seine Ho- 
heit der Herzog von Braunschweig theilen das unter dem Namen des Kommu. 
nion-Unterharzes Ihnen gemeinschaftlich zustehende Gebiet mit Rücksicht auf die 
geographische Abrundung Ihrer Lande dergestalt unter sich, daß 
dem Königreiche Preußen die Kommunion-Unterharzischen Territorien: 
1) des Zehntens und des Vitriolhofes in der Stadt Goslar, 
2) des Stollens vor Goslar und 
3) am Rammelsberge, 
dem Herzogthume Braunschweig dagegen alle übrigen Kommunion-Unter- 
harzischen Territorien, als « 
1) des gemeinschaftlichen Theils vom Orte Oker, 
2) der Herzog Juliushütte bei Astfeld, 
3) der Frau Sophienhütte und der Pottaschenhütte bei Langelsheim, 
4) der Eisenhütte bei Gittelde 
einverleibt werden, 
indem Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen Ihre sämmt- 
lichen Hoheitsrechte an den vorbenannten Parzellen des bisherigen Kommunion-= 
gebiets, welche dem Herzogthume Braunschweig einverleibt werden, an Seine 
Hoheit den Herzog von Braunschweig und Lochstdiese Seine Hoheit Ihre sämmt- 
(Nr. 8232.) lichen
        <pb n="336" />
        — 296 — 
lichen Hoheitsrechte an den, wie vorbestimmt, dem Königreiche Preußen einver- 
leibten Parzellen an Seine Majestät den Deutschen Kaiser, öuig von Preußen 
auf ewige Teiten abtreten. 
Artikel 2. 
Dem Königreiche Preußen werden ferner einverleibt: 
1) das Gehöft zum Auerhahn, 
2) die Herzoglich Braunschweigischen Gebietstheile, welche innerhalb der Stadt- 
flur und der Stadt Goslar belegen und von Königlich Preußischem Ge- 
biete eingeschlossen sind, namentlich: 
A. die in dem Rezesse über die Grenzregulirung zwischen den beiden Län- 
dern vom 24. Juni 1824. F. 55. unter den Buchstaben a. bis w. 
aufgezählten und näher bezeichneten Grundstücke vor dem breiten Thore 
und im Schleeke und vor dem Clausthore, als: 
1) vor dem breiten Thore und im Schleeke: 
a) Heinrich Müllers und Chrsstian, Scherss Wohnhaus, laufende 
Nummer I., assecurat. Nr. 61., 
Schachtrupps Oelmähle und Gebäude, laufende Nummer 2., 
assecurat. Nr. I., 
Gerbers sogenannte Hedwigsmühle und Gebäude, laufende 
Nummer 3.), assecurat. 5.1 
d) Karrenführers Wohnhaus, l Nebengebäude, laufende Num- 
mer 4.) assecurat. Nr. 48., 
Ludwig Probsts Gastwirthschaft und Nebengebäude, laufende 
Nummer 5., assecurat. Nr. 7., 
s) Rifflings Wohnhaus und Stallung, laufende Rummer 6., 
assecurat. Nr. 2., 
Heorg Beckers Wohnhaus, laufende Nummer 7., assecurat. 
r. 3., 
Schröders Oelmühle und Nebenhaus, laufende Nummer 8., 
assecurat. Nr. 4., 
Keinemanns Oelmühle, laufende Nummer 9., assecurat. 
r. 5., 
Schmidts Kupferhammer und Nebengebäude, laufende Num- 
mer 10., assecurat. Nr. 6.; 
2) vor dem Clausthore: 
1!) Heinrich Witzs Wehnhaus und Stallung, laufende Num- 
mer II., assecurat. Nr. I., 
Andreas Kerlls Wohnhaus und Nebengebäude, laufende 
Nummer 12., assecurat. Nr. 2., 
Mn) Heinrich Stolzens Wohnhaus, seit 1798. abgerissen und zum 
arten aptirt, laufende Nummer 13., assecurat. Nr. 3. B9 
0) An- 
b 
· 
. 
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In 
„öA
        <pb n="337" />
        — 297 — 
o) Andreas Reineckens Wohnhaus und Stallung, laufende Num- 
mer 14., assecurat. Nr. 4., 
pp)Jobst Ahrens Wohnhaus und Stallung, laufende Num- 
mer 15., assccurat. Nr. 5.) 
a) Heinrich Goldsiegels Wohnhaus 2c.) laufende Nummer 16.) 
assecurat. Nr. 6., 
Christoph Daniels Wohnhaus, laufende Nummer 17.) asse- 
curat. Nr. 7., 
Christoph Lamms Wohnhaus und Nebengebäude, laufende 
Nummer 18., assecurat. Nr. 8., 
t) Jacharias Dieners Wohnhaus rc.) laufende Nummer 19., 
assecurat. Nr. 9., 
u)Eduard Reineckens Wohnhaus 2c., laufende Nummer 20., 
assecurat. Nr. 10., 
—— 
r 
— 
# 
7) Keimich Körners Wohnhäuser und Nebengebäude, laufende 
ummer 21., assecurat. Nr. 11. und 12., 
w) 
curat. Nr. 13. 
und zwar mit deren Häusern, Gehöften, Gärten, Holz- und ähn- 
lichen Plätzen (Clausthor-Gemeinde); 
B. ferner das Kloster Frankenberg und 
C. die vor dem Clausthore am Eingange des Gosethales belegene Fahren- 
holzsche Oelmühle, über welches Grundstück die Hoheitsrechte bisher 
zwischen den beiden Hohen Kontrahenten streitig geblieben sind. 
Seine Hoheit der Herzog von Braunschweig treten deshalb Ihre sämmt- 
lichen Hoheitsrechte über die unter Nr. 1. und 2. A. und B. vorgedachten Grund- 
stücke auf ewige Zeiten ab und leisten auf die von Köchstibnen in Anspruch ge- 
nommenen Goheltercche über die unter Nr. 2. C. erwähnte Oelmühle zu 
—t Seiner Majestät des Deutschen Kaisers, Königs von Preußen hiermit 
erzicht. 
Christoph Meyers Mahlmühle, laufende Nummer 22., asse- 
/ 
Artikel 3. 
Ferner treten Seine Hoheit der Herzog von Braunschweig die Ihnen zu- 
stehenden Hoheitsrechte über die Goslarsche Stadtforst an Seine Majestät den 
Deutschen Kaiser, König von Preußen unter der Bedingung ab, daß dem Herzog- 
thume Braunschweig dafür ein Territorial-Ersatz von einem Drittel des Um- 
fangs der Siadforst in der Weise gewährt werde, daß entweder solche privative 
oder fiskalische Braunschweigische Grundstücke, welche zur Zeit unter Preußischer 
HKodeit stehen, aber einen Anschluß an Braunschweigisches Gebiet gestatten, der 
raunschweigischen Hoheit unterstellt werden, oder daß fiskalische Preußische 
Forsten, welche an das Braunschweigische Gebiet grenzen, an Braunschweig gegen 
rsatz der Taxe abgetreten werden. 
(Tr. 8232. Es
        <pb n="338" />
        Es sollen über diese Abtretung besondere Verhandlungen zugelegt werden, 
von deren Erledigung jedoch die Ausführung dieses Staatsvertrages nicht weiter 
abhängig gemacht wird, als daß die Braunschweigischen Hobeitsrechte über die 
Goslarsche Stadtforst auf Seine Majestät den Deutschen Kaiser, König von 
Preußen erst zu dem Zeitpunkte übergehen, zu welchem Seine Hoheit der Herzog 
von Braunschweig in den Besitz des Aequivalents für diese Hoheitsrechte ge- 
langen werden. 
Mit der Hoheit über die Goslarsche Stadtforst treten Seine Hoheit der 
Keraog von Braunschweig auch Ihren Antheil an dem nach §. 10. des Harz- 
theilungsrezesses vom 4. Oktober 1788. in Gemeinschaft verbliebenen jus metalli- 
kodinarum in der Stadtforst nebst den damit in Verbindung stehenden, in jenem 
Paragraph näher bezeichneten nutzbaren Rechten an Preußen ab. 
Die bereits beantragte Ablösung der Weideberechtigung der Gemeinheit 
Oker in der Goslarschen Stadtforst soll nach Braunschweigischem Verfahren 
erledigt werden und die der Gemeinde Oker event. in Grund und Boden der 
Stadtforst zu gewährende Abfindung unter Braunschweigischer Hoheit verbleiben, 
wobei vorausgesetzt wird, daß die Lage der Abfindungsfläche nach Einverleibung 
der Stadtforst in die Preußische Monarchie den Anschluß an Braunschweigisches 
Gebiet gestattet. 
Artikel 4. 
Durch die im Artikel 1 geschehene Theilung des Kommunion-Unterharzischen 
Gebiets unter die Hohen kontrahirenden Theile und die im Artikel 2. und 3. ge- 
schehene Gebietsabtretung werden die Eigenthumsrechte der Hohen Kontrahenten 
an den in diesen Gebieten gelegenen beiderseitigen Domanialbesitzungen überall 
nicht berührt, diese verbleiben vielmehr jedem der Hohen samelhungen. Theile 
unverändert. 
Namentlich verbleiben im unveränderten gemeinschaftlichen Eigenthum zu 
4#2 der gesammte Kommunion-Unterharzische Berg., Hütten- und Fabrik. 
haushalt mit den dazu gehörigen Domanialgrundstücken, Gebäuden, Berg- und 
Hüttenwerken und Fabrikanlagen, sie mögen auf dem bisherigen Kommunion= 
ebiete oder auf bisher einseitigem Königlich Preußischen oder PHerzoguch Braun- 
chweigischem Gebiete liegen, nebst allem Zubehör, den Inventarien, Kassen und 
Vorräthen aller Art. 
Ebenso verbleiben im gemeinschaftlichen Besitze diejenigen bebauten oder 
unbebauten Grundstücke innerhalb des jetzigen Kommuniongebiets, welche zur 
Zeit des Abschlusses dieses Vertrages nicht im Privatbesitz sich befinden. 
Auch die #emeinschastlichen Verwaltungsrechte über dieses Kommunion= 
Kammergut, die Beobachtung der hergebrachten Verwaltungsgrundsätze und Ge- 
wohnheiten und die Berechtigungen und Lasten des Kommunion-Unterharzischen 
Haushalts gegen das einseitige Königliche und Herzogliche Domanium werden 
— mit Auschluf jedoch der Holzberechtigung der süohuschen Werke (conf. Ar- 
tikel 13.) — durch diesen Vertrag in keiner Weise abgeändert. 
Der für die Arbeiter der gemeinschaftlich betriebenen Werke bestehende 
Knappschaftsverein soll auch nach erfolgter Theilung des Kommuniangebien 
au
        <pb n="339" />
        — 299 — 
auf Grund des für denselben erlassenen Statuts unverändert bestehen bleiben. 
Etwaige Abänderungen des Statuts sind unter Beruͤcksichtigung der beiderseitigen 
berggeseglichen Bestimmungen zu bewirken. 
Artikel 5. 
Die von der Kommunionverwaltung angelegten und bezw. unterhaltenen 
chaussirten Straßen, als: 
a) die Straße von der Gemkenthalsbrücke im Okerthal bis zur Brücke vor 
der Messinghütte in Oker, . 
b) die Goslar-Okersche Chaussee von ihrer Abzweigung aus der Goslar 
Vienenburger Chaussee bis zur Brücke bei der Kirche in Oker und von 
da über den Okerschen Hüttenhof bis zur Harzburger Chaussee, 
e) die Straße von dem Rammelsberge nach dem Clausthore zu Goslar, 
d) die Straße von Goslar über Astfeld nach Langelsheim, 
e) die Abzweigung von der zuletzt gedachten Straße nach Juliushütte, 
bleiben in Ansehung des Grund und Bodens auch ferner im gemeinschaftlichen 
Besitze der hoben kontrahirenden Regierungen und sind deren Unterhaltungskosten 
Kr die Folge gleich wie bisher aus den betreffenden Kommunionkassen zu be- 
reiten. 
Die Landeshoheit über diese Straßen steht dagegen Preußen und Braun- 
schweig getrennt zu, je nachdem die Straßen über Preußisches oder Braun- 
schweigisches Gebiet führen, und finden die Preußischen bezw. Braunschweigischen 
Wegegesetze auf die betreffenden Wegestrecken Anwendung. 
Artikel 6. 
Die Verwaltung der Gerichtsbarkeit und Polizei geht mit dem Zeitpunkte, 
wo dieser Vertrag in Kraft tritt, auf die ordentlichen Gerichts- und Polizeibehör- 
den desjenigen Landbezirks über, mit welchem ein Jeder der Hohen Kontrahenten 
die vermittelst dieses Vertrages Ihm abgetretenen Gebietstheile vereinigen wird. 
Die auf die zu theilenden und bezw. abzutretenden Gebietstheile sich be- 
ziehenden Gerichts= und Verwaltungsakten, Bücher, Depositen u. s. w. werden 
an die betreffenden einseitigen Behörden ausgeantwortet, wo aber eine Trennung 
der Akten 2c. nicht hhurlich erscheint, sind Extrakte für die betheiligten Behörden 
aus denselben anzufertigen. 
Artikel 7. 
Zugleich mit der Ausführung dieses Vertrages erlangen die Einwohner in 
den durch Artikel 1. 2. und 3. abgetretenen Gebieischesen alle allgemeinen 
Rechte und Pflichten der Einwohner desjenigen Landes, welchem die Gebiets- 
theile einverleibt sind und entlassen Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König 
von Preußen, sowie Seine Hoheit der Herzog von Braunschweig die Einwohner 
Jahrgang 1874. (Nr. 8232) 44 der
        <pb n="340" />
        — 300 — 
der je von dem einen der Hohen Kontrahenten an den anderen abgetretenen Ge- 
bietstheile von dem Allerhöchst- und Höchstihnen geleisteten Huldigungseide. 
Artikel 8. 
Die sämmtlichen Kommunionbeamten bleiben, sie mögen in dem einen 
oder dem anderen der beiden Staaten wohnen, beiden Hohen Kontrahenten mit 
dem geleisteten Diensteide verpflichtet und sollen in diesem Maße auch künftig 
angestellt werden. Die über Anstellung, Entlassung, Gehalte, Pensionen, Wittwen- 
und Waisenversorgung und Disziplin der Staatsdiener in dem einen oder dem 
anderen der beiden Staaten bestehenden oder noch zu erlassenden Gesetze finden 
auf sie jedoch keine Anwendung; vielmehr werden sie in allen diesen Beziehungen 
und hinsichtlich ihres ganzen Dienstverhältnisses zu beiden Hohen Kontrahenten 
sowie bisher auch künftig lediglich nach dem Patente oder dem Recfkripte ihrer 
Anstellung, sowie nach den für den Kommuniondienst bestehenden oder noch zu 
wwssenen gemeinschaftlichen reglementarischen Bestimmungen beurtheilt und be- 
andelt. v 
In Beziehung auf Amtsverbrechen, welche von ihnen, oder auf Verbrechen, 
welche gegen sie bei Ausübung ihrer Dienstpflichten begangen werden, sollen sie 
unter den Strafgesetzen desjenigen Staates, in welchem das Verbrechen begangen 
wird, und bezw. unter dem Schutze solcher Gesetze stehen. 
Im Uebrigen sind die Kommunionbeamten als Beamte im Sinne des 
§. 359. des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich anzusehen. Hinsichtlich aller 
Landes- und Gemeinde-Einwohnerrechte und Pflichten, einschließlich des Beitrages 
zu den Gemeinde-Abgaben, finden die einseitigen Gesetze des Staates, in welchem 
sie wohnen, auf sie volle Anwendung. Rückfichtlich der Staatssteuern bewendet 
es jedoch bei den Bestimmungen des Reichsgesetzes vom 13. Mai 1870. wegen 
Beseitigung der Doppelbesteuerung und den dasselbe etwa später ergänzenden 
oder abänhernden Vorschriften. 
Artikel 9. 
Die zur Verwaltung des nach Artikel 4. in Gemeinschaft verbleibenden 
Domanialguts bestellten oder noch zu bestellenden Behörden haben über die Er- 
haltung der gemeinschaftlich gebliebenen Rechte der Hohen Kommunion-Herrschaften 
aller Art zu wachen und vertreten sie diese Rechte in allen und jeden Bezie- 
hungen, gerichtlich und außergerichtlich gegen Dritte. 
Hinsichtlich der Geschäftsbeziehungen zu den einseitig Königlich Preußischen 
und Herzoglich Braunschweigischen Gerichts= und Verwaltängsbehorden und ihrer 
Legitimation zur Vertretung der Kommuniongrundstücke und Berechtigungen 
seehen die Kommunionbehörden den einseitigen Königlichen und Her Glichen 
Finanzverwaltungsbehörden gleich, genießen auch, namentlich hinschülch der zu 
ihrem Wirkungskress gehörenden Geschäfte, welche sie im fiskalischen Intresse 
vollziehen, in beiden Ländern die Befreiung von den Stempel- und Sportel- 
abgaben, im gleichen Maße und so lange, als diese Befreiung den einseitigen 
Verwaltungsbehörden bei Geschäften im Interesse des Fiskus nach den Gesetzen 
jedes der beiden Länder zusteht. a 
· rt
        <pb n="341" />
        — 301 — 
Artikel 10. 
Die Kommuniongrundstücke, Gebäude, Berg- und Hüttenwerke und Fabrik- 
anlagen, sowie der Betrieb der gedachten Werke und Fabriken bleiben wie bisher 
von allen Staatssteuern, insbesondere auch von den Bergwerksabgaben befreit. 
Artikel 11. 
Zu den Gemeinde-, Bezirks., Kreis= und Parochialabgaben sind die Kom- 
munionbesitzungen nach Maßgabe der Landesgesetze und der Gemeindeverfassung 
leich den einseitigen Domanialbesitzungen des Staates, in welchem sie belegen 
fin, heranzuziehen. 
Durch diesen Vertrag werden die bisherigen Parochial- und Schulverhält- 
nisse in den getheilten und bezw. ausgetauschten Gebietstheilen nicht verändert. 
Artikel 12. 
Von dem im Artikel 15. bestimmten Zeitpunkte ab unterliegen die Ein- 
wohner bezw. Privatgrundstücke der im Artikel 1. 2. und 3. bezeichneten Gebiets- 
theile der Besteuerung nach Maßgabe der Gesetzgebung desjenigen von beiden 
Staaten, zu welchem diese Gebietstheile fortan gihören. Die auf den im Ar- 
tikel 2. und 3. bezeichneten Grundstücken gegenwärtig ruhende Grundsteuer wird 
von demselben Termine ab einstweilen in ihrem gegenwärtigen Betrage zur 
Preußischen Staatskasse forterhoben. Die zu diesem Behufe dienenden Kataster 
werden der Königlich Preußischen Regierung von der Herzoglich Braunschweigi- 
schen Regierung zur Verfügung gestellt. 
Diejenigen Steuerbeträge aus den nach Artikel 2. und 3. an die Krone 
Preußen abgetretenen Herzoglich Braunschweigischen Gebietstheilen, welche bereits 
vor dem im Artikel 15. bestimmten Termine fällig geworden sind, verbleiben den 
Herzoglichen Kassen und sind für dieselben erforderlichenfalls durch die Königlich 
Preußischen Behörden im exekutivischen Wege einzuziehen. 
Artikel 13. 
Die Verhältnisse der Kommunion Herrschaften unter einander und gegen- 
über Dritten in Betreff der die vormaligen Kommunionforsten belastenden Holz- 
berechtigungen werden durch diesen Vertrag nicht berührt, jedoch wird die Holzberech- 
tigung der Kommunionwerke in den beiderseitigen Forsten, welche rechtlich noch 
besteht, faktisch aber nicht mehr ausgeübt wird, hiermit für immer aufgehoben. 
Artikel 14. 
Da durch die Ausführung dieses Staatsvertrages das Herzogthum Braun- 
schweig eine Einbuße an Steuern aus den an Preußen abzutretenden Gebiets- 
theilen erleidet, welche durch die Steuereinnahme aus dem in die Braunschwei- 
gische Landeshoheit übergehenden Kommuniongebiet nicht hinreichend ausgeglichen 
(Nr. 8232. · wird,
        <pb n="342" />
        — 302 — 
wird, so zahlt Preußen zum Ausgleich hierfür an Braunschweig eine einmalige 
Entschädigung von zweitausend fünfhundert und vierzig Thalern. 
Artikel 15. 
Dieser Vertrag soll am 1. Januar 1875. in Kraft treten, an welchem 
Sege die beiderseitigen Keben Kontrahenten Besitz von den Ihnen abgetretenen 
Gebietstheilen ergreifen lassen werden. 
Artikel 16. 
Gegenwärtiger Vertrag soll in zwei gleichlautenden Original- Exemplaren 
ausgefertigt und alsbald den beiderseitigen Achen Regierungen zur Ratifkation 
vorgelegt werden. Die Auswechselung der Ratifikations-Urkunden soll sobald 
als möglich erfolgen. 
Urkundlich ist dieser Vertrag von den Bevollmächtigten unterzeichnet und 
besiegelt worden. 
So geschehen Goslar, den 9. März 1874. 
(L. 8.) Hermann Ottilige. 
(L. 8.) August von Strombeck. 
(I. S.) Hartwig Richard Cleve. 
Der vorstehende Vertrag ist ratifizirt und die Auswechselung der Ratifikations- 
Urkunden bewirkt worden. 
  
Redigirt im Büreau des Staats-Ministeriums. 
Berlin, gedruckt in der Königlichen Gebeimen Ober-Hofbuchdruckerei 
(R. v. Decker).
        <pb n="343" />
        — 303 — 
Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
Nr. 23.—— 
  
Inhalt: Verordnung, betreffend die Kautionen der Beamten aus dem Bereiche des Ministeriums des 
Innern und des Ministeriums für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten, S. sos. — Verord- 
nung, betreffend die Verwaltung und Beaufsichtigung des Fürst Carl Landesspitals zu Sigmaringen, 
S. os. — Allerh. Erlaß, betreffend die Ueberweisung der bisher dem Ministerium des Innern 
zuständig gewefenen Beaufsichtigung der landschaftlichen Kreditanstalten an das Ministerium für die 
landwirthschaftlichen Angelegenheiten, S. 310. 
  
(Nr. 8233.) Verordnung, betreffend die Kautionen der Beamten aus dem Bereiche des 
Ministeriums des Innern und des Ministeriums für die landwirthschaft- 
lichen Angelegenheiten. Vom 17. August 1874. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2#. 
verordnen auf Grund der §#§. 3. 7. 8. und 14. des Gesetzes, betreffend die gau- 
tionen der Staatsbeamten, vom 25. März 1873. (Gesetz-Samml. S. 125.) 
was folgt: 
Einziger Paragraph. 
Die aus dem Bereiche des Ministeriums des Innern und des Ministeriums 
für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten zur Kautionsleistung verpflichteten 
Beamtenklassen und die Höhe der von denselben zu leistenden Amtskautionen 
ergeben sich aus der Anlage. 
Im Ulbrigen finden die Vorschriften der Verordnung vom 10. Juli d. J., 
betreffend die Kautionen der Beamten aus dem Bereiche des Staatsministeriums 
und des Finanzministeriums (Gesetz Samml. S. 260.), Anwendung. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Schloß Babelsberg, den 17. August 1874. 
(L. S.) Wilhelm. 
Zugleich für den Finanzminister: 
Gr. zu Eulenburg. Achenbach. 
Jahrgang 1874. (Nr. 8233) 45 Ver- 
Ausgegeben zu Berlin den 29. September 1874.
        <pb n="344" />
        — 304 — 
Verzeichniß 
der 
kautionspflichtigen Beamtenklassen aus dem Bereiche des Ministeriums 
des Innern und des Ministeriums für die landwirthschaftlichen 
Angelegenheiten. 
Im Bereiche des Ministeriums des Innern. 
A. Zur Kautionsleistung verpflichtet sind nachfolgende Beamtenklassen: 
1) der Rendant der Büreaukasse des Ministeriums des Innern, 
2) der Rendant der Büreaukasse des Hauses der Abgeordneten, 
3) der Rendant und der Kontroleur der Institutenkasse in Breslau, 
4) der Nendant, der Oberbuchhalter und der Kassirer der Polizei-Haupt. 
kasse in Berlin, 
5) die Rendanten der Kassen bei den Polizeipräsidien und Direktionen in 
anderen Städten, 
6) die Rendanten von Strafanstaltskassen, 
7) die Oekonomie= und Arbeits-Inspektoren bei den Strafanstalten, 
8) der Kassenkontroleur bei der Stadtvoigtei in Berlin, 
9) der Zahlmeister bei dem Kommando der Landgendarmerie, 
10) der Verwalter des Depositoriums des Polizeipräsidiums in Berlin für 
gefundene Gegenstände, 
11) der Rendant der Kasse bei dem Statistischen Büreau in Berlin, 
12) die Hausväter und Hausmütter in den Strafanstalten, 
13) der Kassendiener bei der Polizei-Hauptkasse in Berlin, 
14) der Kassendiener bei der Institutenkasse in Breslau, 
15) die Rendanten der Spezialamtsblattskassen. 
B. Die Höhe der Kaution für die Beamtenklassen unter A beträgt für: 
1) den Rendanten der Büreaukasse des Ministeriums des 
Inneen .. .. . . . . . 3000 Thr. 
2) den Rendanten der Büreaukasse des Hauses der Abgeoid. 
netteenn - 
3) den Rendanten der. Institutenkasse in Breslau. .......... - 
den Kontroleur derselben Kasse....... . .. ..............· 1000s
        <pb n="345" />
        — 305 — 
4 den Rendanten bei der Polizei-Hauptkasse in Berlin. . . .. 3000 Thlr. 
den Oberbuchhalter bei derselhlen 1000 
den Kassirer bei derselben 1000 
5) die Rendanten der Kassen bei den Polizeipräsidien und 
Direktionen in anderen Städten 1500 
6) die Rendanten bei Strafanstaliskassen von 
größerem Umfange . . .... ..... .. .. .. .... ...... . ... 1500 
mittlerem . ....................... .. . . . . 1000 
geringeren:: 700 
7) die Oekonomie= und Arbeits-Inspektoren bei den Straf- 
anstalien — 700 
8) den Kassenkontroleur bei der Stadtvoigtei in Berlin . . . .. 700 
9) den Zahlmeister bei dem Kommando der Landgendarmerie 700 
10) den Verwalter des Depositoriums des Polizeipräsidiums 
in Berlin für gefundene Gegenstinde 500 
11) den Rendanten der Kasse des Statistischen Büreaus in 
Bernnnn 200 
12) die Hausväter und Hausmütter in den Strafanstalten bis 200 
13) den Kassendfener bei der Polizei-Hauptkasse in Berlin bis 200 
14) den Kassendiener bei der Institutenkasse in Breslau bis. 200 
15) die Rendanten bei Spezialamtsblattskassen 150. 
Im Bereiche des Ministeriums für die landwirthschaftlichen 
Angelegenheiten. 
I. Im Bereiche der landwirthschaftlichen Verwaltung. 
A. Zur Kautionsleistung verpflichtet sind nachfolgende Beamtenklassen: 
1) die Gutsadministratoren der stagts= und landwirthschaftlichen Akademie 
u Eldena und der landwirthschaftlichen Akademien zu Proskau und 
Poppelsdor, 
2) der Rendant der landwirthschaftlichen Akademie zu Proskau und die 
zugleich als Sekretaire fsungirenden Rendanten der staats= und land- 
wirthschaftlichen Akademie zu Eldena, der landwirthschaftlichen Akademie 
zu Poppelsdorf, des pomologischen Instituts Proskau und des 
pomologischen und Weinbau-Instituts zu Geisenheim, 
3) die Rendanten der Generalkommissionen zu Breslau, Münster und 
Stargard in Pommern, 
4) die Kassenkontroleure der Generalkommissionen zu Breslau, Münster 
und Stargard, 
(Nr. 8283.) 45 5) die
        <pb n="346" />
        — 306 — 
5) die Kassendiener bei den Generalkommissionen zu Breslau, Münster 
und Stargard, 
6) der Rendant, der Oekonomie-Inspektor und der Kassendiener der 
Thierarzneischule in Berlin. 
B. Die Höhe der Kaution für die Beamtenklassen unter A. beträgt für: 
1) die Gutsadministratoren der staats= und landwirthschaftlichen Akademie 
zu Eldena und der landwirthschaftlichen Akademie in Proskau 2000 Thlr. 
den Gutsadministrator der landwirthschaftlichen Akademie 
in Poppelsrrbb 1000 
2) den Rendanten der landwirthschaftlichen Akademie in Proskau 1200 
die zugleich als Sekretaire fungirenden Rendanten der staats- 
und landwirthschaftlichen Akademie in Eldena und der 
landwirthschaftlichen Akademie in Poppelsdor. 1000 
die zugleich als Sekretaire fungirenden Rendanten des pomo- 
logischen Instituts in Proskau und des pomologischen 
und Weinbau--Instituts in Geisenheim . . . . . . . .. . . .. 800 
3) die Rendanten der Generalkommissionen in Breslau, 
Münster und Stargard . . . . .. . .. . . . . .. . . . .... ... . . . .. 2400 
4) die Kassenkontroleure der Generalkommissionen zu Breslau, 
Münster und Stargrnnd ... ...... . . .. 900 
5) die Kassendiener der Generalkommissionen zu Breslau, 
Münster und Stargrrd 150 
6) den Rendanten der Thierarzneischule in Berlln. 1200 
den Oekonomie-Inspektor derselhen 800 
den Kassendiener derseen . . 150 
II. Im Bereiche der Gestütverwaltung. 
A. Zur Kautionsleistung verpflichtet sind nachfolgende Beamtenklassen: 
1) die Rendanten der drei Hauptgestüte, 
2) die Rechnungsführer der Landgestüte, 
3) die Wirthschaftsdirigenten bei den drei Hauptgestüten und dem Posen- 
schen Landgestüt, 
4) diejenigen Gestütbeamten, welche bei der Magazinverwaltung betheiligt 
sind, gleichviel, ob sie als erste oder zweite Beamte (Kontroleure) 
fungiren. 
B. Die Höhe der Kaution für die Beamtenklassen unter A. beträgt für: 
1) die Rendanten der drei Hauptgestüüft 2000 Thlr. 
2) die Rechnungsführer der Landgestüht 700 
z) die
        <pb n="347" />
        — 307 — 
3) die Wicthschaftsdieigemten bei den größeren Hauptgestüten 
Trakehnen und Graditt .. .. . . . . . . 2000 Thlr. 
bei dem Friedrich-Wilhelmsgestüt und dem Posenschen 
Landgesttt4t4t4t4t4:: .. . - 
4) die bei der Magazinverwaltung betheiligten Beamten 
a) als erste Beamte fungirend: 
aus der Dienstkategorie der Gestüt-Inspektoren und 
Marstallvorstebhernrnr .. . .. 900 
aus der Dienstkategorie der Roßärzte und Gestüthof- 
Aufsehen ... 
aus der Dienstkategorie der Unterbeamten 350 
b) als zweite Beamte (Kontroleure) fungirend: 
aus der Dienstkategorie der Gestüt-Inspektoren 
und Marstallvorsteberr 450 
aus der Dienstkategorie der Roßärzte und Gestlithof- 
Aufsehernrnrn . . . ... ... ... ... 350 
aus der Dienstkategorie der Unterbeamten 150 
  
G#. 8233-8234 (Xr. 8234.)
        <pb n="348" />
        — 308 — 
(Nr. 8234.) Verordnung, betreffend die Verwaltung und Beaufsichtigung des Fürst Carl 
Landesspitals zu Sigmaringen. Vom 31. August 1874. 
Wir Wilhelm,) von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. 
verordnen zur Ausführung der Bestimmungen im F. 61. Nr. 9. der Hohen- 
zollernschen Amts- und Landesordnung vom 2. April 1873. (Gesetz- Samml. 
von 1873. S. 145.) hinsichtlich der Verwaltung und Beaufsichtigung des Fürst 
Carl. seonsspita zu Sigmaringen, nach Anhörung des Kommunallandtages, 
was folgt: 
S. 1. 
Die Verwaltung und Beaufsichtigung des durch den landesherrlichen Erlaß 
vom 29. März 1828. (Sigm. Gesetz-Samml. Bd. III. S. 67. ff.) gegründeten 
Fürst Carl Landesspitals zu Sigmaringen erfolgt fortan durch die Organe des 
Hohenzollernschen Landes-Kommunalverbandes (den Kommunallandtag und den 
Landesausschuß), nach den Bestimmungen der Hohenzollernschen Landesordnung, 
sowie nach näherer Vorschrift dieser Verordnung. 
Sollte das nach §. 70. der Hohenzollernschen Amts- und Landesordnung 
von dem Fürsten von Hohenzollern, dem Fürsten von Fürstenberg und dem 
Fürsten von Thurn und Taxis gemeinschaftlich in den Landesausschuß zu 
wählende Mitglied nicht ein Beamter des Fürsten von Hohenzollern sein, so 
steht es dem letzteren frei, zu den auf die Verwaltung des Landesspitals bezüg- 
lichen Berathungen des Landesausschusses einen stimmberechtigten Vertreter ab- 
nordnen. 
Der Medizinalrath der Regierung in Sigmaringen wohnt den Berathungen 
des Landesausschusses als technisches Mitglied mit vollem Stimmrecht bei. 
S. 2. 
Zur Kompetenz des Kommunallandtages gehören: 
1) die Bestimmung der Zahl und der Art der Anstellung der Beamten, 
sowie die Festsetzung der Besoldung und der Pension derselben; 
2) die Feststellung des Etats der Anstalt, die Genehmigung der Etats- 
überschreitungen, die Revision und Dechargirung der Jahresrechnung; 
3) der Beschluß über An- und Verkauf von Grundstücken, sowie über die 
Aufnahme neuer Anleihen; 
4) die Feststellung der Aufnahmebedingungen, insbesondere auch die Fest- 
setzung der für Kranke zu zahlenden Verpflegungssätze. 
KC. 3. 
Im Uebrigen wird die Verwaltung des Landesspitals von dem Landes- 
ausschusse geführt. 4%
        <pb n="349" />
        — 309 — 
S. 4. 
Die Anstellung und Entlassung des gesammten, zur unmittelbaren Ver- 
waltung der Anstalt erforderlichen Personals erfolgt, soweit die Annahme desselben 
nicht dem Anstaltsdirektor (§9. 5. und 6.) überlassen ist, und vorbehaltlich ferner 
der im §. 5. bezeichneten Ausnahme durch den Landesausschuß. 
g. 5. 
Der Anstaltsdirektor (Anstaltsarzt) wird vom Könige auf den im Ein- 
verständniß mit dem Landesausschusse zu stellenden Antrag des Ministers der 
geistlichen, Unterrichts, und Medizinal-Angelegenheiten ernannt. 
g. 6. 
Dem Anstaltsdirektor liegt die unmittelbare Leitung der Anstalt unter der 
Aufsicht des Landesausschusses ob. 
S. 7. 
Die unmittelbare Verwaltung der Anstalt wird durch ein von dem Kom- 
munallandtage mit Genehmigung der Minister des Innern und der geistlichen, 
Unterrichts= und Medizinal-Angelegenheiten zu erlassendes Reglement geregelt. 
K. 8. 
Die Einsetzung einer besonderen Landeskommission zur Verwaltung und 
Beaussichtigung der Anstalt bleibt für den Fall des Bedürfnisses vorbehalten. 
Die Begrenzung der Zuständigkeit, sowie die Art und Weise der Zusam- 
mensetzung dieser Kommission erfolgt durch ein besonderes Reglement, welches 
der Kommunallandtag mit Genehmigung der Ressortminister (§S. 7.) zu be- 
schließen hat. " 
. 9. 
Diese Verordnung tritt mit dem 1. Januar 1875. in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Schloß Babelsberg, den 31. August 1874. 
(L. S.) Wilhelm. 
Für den Minister des Innern: 
Achenbach. Falk. 
(Nr. 8234—6235. (Nr. 8235.)
        <pb n="350" />
        — 310 — 
(Nr. 8235.) Allerhöchster Erlaß vom 10. September 1874., betreffend die Ueberweisung 
der bisher dem Ministerium des Innern zuständig gewesenen Beaufsichti- 
gung der landschaftlichen Kreditanstalten an das Ministerium für die land- 
wirthschaftlichen Angelegenheiten. 
A## den Bericht des Staatsministeriums vom 7. September d. J. will Ich 
die Beaufscchtigung der landschaftlichen Kreditanstalten, welche bisher dem Mi- 
nisterium des Innern zugestanden hat, dem Ministerium für die landwirthschaft- 
lichen Angelegenheiten überweisen. Mit der Ausführung dieses durch die Gesetz- 
Sammlung zur öffentlichen Kenntniß zu bringenden Erlasses sind die Minister 
des Innern und für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten beauftragt. 
Berlin, den 10. September 1874. 
Wilhelm. 
Camphausen. Gr. zu Eulenburg. Leonhardt. Falk. v. Kameke. 
Achenbach. 
An das Staatsministerium. 
  
Redigirt im Büreau des Staats- Ministeriums. 
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerel 
(R. v. Decker).
        <pb n="351" />
        — 311 — 
Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
NNNr. 24.— 
  
Inhalt: Verordnung über die Einrichtung und Verwaltung des Landarmenwesens in den Hohengollernschen 
Lauden, S. 311. — Bekanntmachung der nach dem Gesetz vom 10. April 1872. durch die Re- 
gierungs-Amtsblätter publizirten landesherrlichen Erlasse, Urkunden 2c., S. 313. 
  
(Nr. 8236.) Verordnung über die Einrichtung und Verwaltung des Landarmenwesens in 
den Hohenzollernschen LCanden. Vom 16. September 1874. 
Wir Wilhelm,) von Gottes Gnaden König von Preußen rc. 
verordnen über die Einrichtung und Verwaltung des Landarmenwesens in dem 
Landes-Kommunalverbande der Hohenzollernschen Lande, auf Grund der I§. 28. 
und 71. des Gesetzes vom 8. März 187 1., betreffend die Ausführung des Bundes- 
esetzes über den Unterstützungswohnsitz (Gesetz Samml. S. 130. ff.)) nach An- 
hörung des Kommunallandtages, was folgt: 
K. 1. 
Die Verwaltung der Angelegenheiten des Landarmen-Verbandes der Hohen- 
ollernschen Lande wird vom 1. Januar 1875. ab dem Landes-Kommunalverbande 
Heser Lande und dessen Organen (dem Kommunallandtage und dem Landes- 
ausschusse, eventuell einer besonderen Landeskommission), nach Maßgabe der Vor- 
schriften der Hohenzollernschen Amts= und Landesordnung vom 2. April 1873. 
(Gesetz Samml. S. 145.), übertragen. 
ß. 2. 
Inwieweit der Landesausschuß die Verwaltung selbstständig zu führen oder 
die Beschlußnahme des Kommunallandtages zu erwirken hat, wird ebenso, wie 
die Abgrenzung der Befugnisse einer etwa zu diesem Zwecke zu bestellenden 
Landeskommission gegenüber denen des Landesausschusses im Einzelnen, durch 
ein von dem Kommunallandtage mit Genehmigung des Ministers des Innern 
zu beschließendes Reglement bestimmt. 
Johrgang 1874. (Nr. 8236. 46 Im 
Ausgegeben zu Berlin den 1. Oktober 1874.
        <pb n="352" />
        — 312 — 
Im Falle der Errichtung einer besonderen Landarmen- und Arbeitsanstalt 
wird die innere Einrichtung und Verwaltung derselben durch ein in gleicher 
Weise zu erlassendes Reglement geregelt. 
K. 3. 
Die Landarmen-Behörden sind befugt, in Angelegenheiten ihres Geschäfts- 
kreises die Oberämter und Ortsbehörden zu requiriren. 
K. 4. 
Der Landesausschuß hat alljährlich nach dem Rechnungsabschlusse die Er- 
gebnisse der Verwaltung in Bezug auf die Landarmenpflege durch das Amtsblatt 
zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Hannover, den 16. September 1874. 
(L. S.) Wilhelm. 
Für den Minister des Innern: 
Achenbach. 
  
Be-
        <pb n="353" />
        — 313 — 
Bekanntmachung. 
Nach Vorschrift des Gesetzes vom 10. April 1872. (Gesetz= Samml. S. 357.) 
sind bekannt gemacht: 
1) die Allerhöchste Konzessions-Urkunde vom 1. April 1874., betreffend die 
Ausdehnung des Unternehmens der Altona-Kieler Eisenbahngesellschaft 
auf eine Hafenbahn von dem Elb-Quai bei Neumühlen nach dem Altonger 
Bahnhofe, durch das Amtsblatt der HKönil Regierung zu Schleswig 
Nr. 37. S. 259.) ausgegeben den 7. August 1874.; 
2) die Allerhöchste Konzessions-Urkunde vom 8. April 1874., betreffend den 
Bau und Betrieb einer Eisenbahn von einem Punkte in der Nähe des 
Ostbahnhofes zu Berlin durch die Stadt nach Charlottenburg durch die 
Berliner Stadt. Eisenbahngesellschaft, durch das Amtsblatt der Königl. 
Regierung zu Potsdam r. 33. S. 257. bis 259., ausgegeben den 
14. August 1874.; 
3) der Allerhöchste Erlaß vom 13. Mai 1874., betreffend die Verleihung 
des Erpropriationsrechts und der fiskalischen Vorrechte an die Stadt- 
gemeinde ebisfelde, das Rittergut gleichen Namens, die Gemeinden 
Kaltendorf, Weddendorf, Bergfriede, Niendorf, Wassendorf, Breitenrode, 
Bösdorf, Rätzlingen, Kathendorf, Etingen und Wegenstedt im Kreise 
Gardelegen für den Bau und die Unterhaltung einer Chaussee von der 
Preußisch-Braunschweigischen Grenze zwischen Oebisfelde und Büstedt her 
bis zum Marktplatz der Stadt Oebisfelde, sowie von dem Bahnhofe 
Oebisfelde her und durch die Stadt Oebisfelde bis zur Vereinigung mit 
dem ersteren Chausseezuge am Marktplatze und dann weiter über Bösdorf, 
Rätzlingen, Kathendorf, Etingen und Wegenstedt bis an die Preußisch- 
Braunschweigische Landesgrenze gegen Calvoerde, durch das Amtsblatt 
der Königl. Regierung zu Magdeburg Nr. 27. S. 215.) ausgegeben 
den 4. Juli 1874.; 
4) das Allerhöchste Privilegium vom 19. Juni 1874. wegen Ausgabe von 
91 Millionen Thaler Prioritäts-Obligationen III. Serie der ennove- 
Altenbekener Eisenbahngesellschaft durch die Amtsblätter 
für Hannover Nr. 27. S. 211. bis 214., ausgegeben den 3. Juli 1874., 
der Königl. Regierung zu Magdeburg Nr. 31. S. 239. bis 242., 
ausgegeben den 1. August 1874.; 
5) das Allerhöchste Privilegium vom 21. Juni 1874. wegen eventueller 
Ausfertigung auf den Inhaber lautender Obligationen der Stadt Uerdingen 
im Betrage von 126,000 Reichsmark durch das Amtsblatt der Königl. 
Regierung zu Düsseldorf Nr. 35. S. 351. bis 353., ausgegeben den 
15. August 1874.; 
6) das Allerhöchste Privilegium vom 22. Juni 1874. wegen eventueller 
Ausgabe auf den Inhaber lautender Anleihescheine der Stadt Lüben bis 
zum
        <pb n="354" />
        — 314 — 
zum Betrage von 50,000 Thalern oder 150,000 Mark Reichswährung 
durch das Amtsblatt der Königl. Regierung zu Liegnitz Nr. 32. S. 209. 
bis 211., ausgegeben den 8. August 1874.; 
7) das Allerhöchste Privilegium vom 3. Juli 1874. wegen Ausgabe auf 
den Inhaber lautender Obligationen der Stadt Wmerssticchen zum 
Betrage von 150,000 Mark Reichswährung durch das Amtsblatt der 
Königl. Regierung zu Düsseldorf Nr. 36. S. 361. bis 363., ausgegeben 
den 22. August 1874.; 
8) der Allerhöchste Erlaß vom 6. Juli 1874., betreffend die Verleihung des 
Expropriationsrechts und der fiskalischen Vorrechte an die Gemeinden Ha- 
vixbeck und Beerlage für den Ban und die Unterhaltung einer Gemeinde- 
Chauffe- vom Dorfe Havixbeck im Kreise Münster nach Beerlage im 
Kreise Coesfeld, und zwar nach dem Punkte der Chaussee von Billerbeck 
nach dem Stuhler Baum, von welchem die Chaussee von Beerlage nach 
Laer sich abzweigt, durch das Amtsblatt der Königl. Regierung zu Münster 
Nr. 34. S. 121.) ausgegeben den 22. August 1874.; 
9) das Allerhöchste Privilegium vom 6. Juli 1874. wegen eventueller Aus- 
fertigung auf den Inhaber lautender Kreis-Obligationen des Kreises 
Gnesen dis zum Betrage von 300,000 Mark Reichswährung II. Emission 
durch das Amtsblatt der Königl. Regierung zu Bromberg Nr. 32. 
S. 258. bis 261., ausgegeben den F. August 1874.; 
10) das Allerhöchste Privilegium vom 10. Juli 1874. wegen Ausgabe auf 
den Inhaber lautender Obligationen der Stadt Burg, Reg.-Bez. Magde- 
burg, zum Betrage von 100,000 Thalern, durch das Amtsblatt der 
Königl. Regierung zu Magdeburg Nr. 34. S. 257./258., ausgegeben den 
22. August 1874.; 
11) der Allerhöchste Erlaß vom 20. Juli 1874.) betreffend die Verleihung 
des Expropriationsrechts und der fiskalischen Vorrechte an den Kreis 
Bielefeld für den Bau und die Unterhaltung einer Kreischaussee von 
Keden bis zur Kreisgrenze in der Richtung auf Herford, durch das 
mtisblatt der Königl. Regietung zu Minden Nr. 36. S. 195.) aus- 
gegeben den 5. September 1874.; 
12) das Allerhöchste Privilegium vom 22. Juli 1874. wegen eventueller 
Ausfertigung auf den Inhaber lautender Stadt-Obligationen der Stadt 
Neustadt, im Kreise Magdeburg, zum Betrage von 4500 Mark Reichs- 
währung, durch das Amtsblatt der Königl. Regierung zu Magdeburg 
Nr. 35. S. 267./268., ausgegeben den 20. August 1874.; 
13) der Allerhöchste Erlaß vom 22. Juli 1874., betreffend die Verleihung 
des Expropriationsrechts 2c. an die Gemeinde Nottuln für den Bau einer 
Chause von Nottuln bis zum Hagenbache an der Gemeinde= resp. Kreis- 
grenze zum Anschluß an die den Gemeindebezirk von Limbergen durch- 
Hiehende Gemeindechaussee, durch das Amtsblatt der Königl. Regierung zu 
Münster Nr. 37. S. 139.) ausgegeben den 12. September 18 5 
14) das
        <pb n="355" />
        — 315 — 
14 das Allerhöchste Privilegium vom 24. Juli 1874. wegen Ausgabe von 
viereinhalbprozentigen Prioritäts-Obligationen der Oberschlesischen Eisen- 
bahngeselschast um Betrage von 5,000,000 Thalern oder 15,000),000 
Mark Reichswährung durch das Amtsblatt der Königl. Regierung zu 
Breslau Nr. 33. S. 331. bis 333., ausgegeben den 14. August 1874.; 
15) der Allerhöchste Erlaß vom 27. Juli 1874.) wodurch genehmigt wird, 
daß die durch Entscheidungen der Landdrostei zu Lüneburg resp. zu Stade 
neu geregelte Grenze der Gemeinden Ost-Ahrsen, West-Jarlingen und 
Kettenburg gegen die Gemeinden Ottingen und Visselhoevede zugleich als 
Grenze des Amts Fallingbostel und des Amtsgerichts Walsrode gegen 
das Amt und das Amtsgericht Rotenburg festgestellt werde, durch das 
Amtsblatt für Hannover Nr. 38. S. 313.) ausgegeben den 11. Sep- 
tember 1874.; 
10) der Allerhöchste Erlaß vom 27. Juli 1874., enthaltend die Genehmigung, 
daß die in Anlaß der Abfindung von Weideberechtigungen in den fiska- 
lischen Interessentenforsten des Thäster und Duinger Beckes neu geregelte 
Grenze der selbstständigen fiskalischen Forstbezirke Duingerberg und Rotter- 
holz Fegen die Gemeinde Rott, ferner die in Folge der Spezialtheilung 
und Verkoppelung der Feldmark Lübbrechtsen neu bestimmte Grenze der 
Gemeinde Lübbrechtsen gegen die Gemeinde L#ershausen, sowie die in 
Anlaß der Aufhebung des Weiderechts der Domaine Eggersen auf der 
Feldmark Hoyershausen entstandene neue Grenze des selbstständigen fiska- 
lischen Forstbezirks Külf gegen die Gemeinde Hoyershausen zugleich als 
Grenze des Amts Lauenstein und des Amtsgerichts Coppenbrügge gegen 
das Amt und das Amtsgericht Alfeldt re. ##sgestent werde, Lrcs das 
Amtkölatt für Hannover Nr. 37. S. 311., ausgegeben den 9. September 
«- 
17) das Allerhöchste Privilegium vom 28. Juli 1874. wegen eventueller 
Ausgabe auf jeden Inhaber lautender Obligationen der Stadt Kattowitz 
zum Betrage von 420,000 Mark Reichsmünze durch das Amtsblatt der 
Königl. Regierung zu Oppeln Nr. 36. S. 277. bis 279., ausgegeben den 
4. September 1874.; 
18) das Allerhöchste Privilegium vom 28. Juli 1874. wegen eventueller 
Ausgabe auf jeden Inhaber lautender Obligationen der Stadt Gnesen 
zum Betrage von 240,000 Mark Reichsmünze durch das Amtsblatt der 
Königl. Regierung zu Bromberg Nr. 36. S. 306. bis 308., aus- 
gegeben den 4. September 1874.; 
19) der Allerhöchste Erlaß vom 3. August 1874., betreffend die Verlängerung 
der Frist, welche der Hannover-Altenbekener Eisenbahngesellschaft in dem 
durch die landesherrliche Konzessions-Urkunde vom 29. Juni 1870. (Gesetz- 
Samml. S. 518.) bestätigten Statut-Nachtrage zur Vollendung und 
Inbetriebnahme der Eisenbahn von Löhne über Hameln und Hildesheim 
nach Vienenburg gestellt ist, bis zum 1. Juli 1875., durch die Amtsblätter 
Jahrgang 1874. 47 für
        <pb n="356" />
        — 316 — 
für Hannover Nr. 34. S. 279., ausgegeben den 21. August 1874., 
der Königl. Regierung zu Minden Nr. 34. S. 180.) ausgegeben 
den 22. August 187 4., 
der Königl. Regierung zu Kassel Nr. 34. S. 185., ausgegeben den 
9. August 1874., 
der Königl. Regierung zu Magdeburg Nr. 35. S. 269.), ausgegeben 
den 29. August 1874.; 
20) der am 15. August 1874. Allerhöchst vollzogene Nachtrag zu dem Statut 
des Aushalt-Glauchower Deichverbandes vom 27. März 1865. durch das 
Amtsblatt der Königl. Regierung zu Liegnitz Nr. 37. S. 243./244., 
ausgegeben den 12. September 1874.; 
21) das am 17. August 1874. Alerhöchst vollzogene Statut für den Verband 
Melioration des Bergbeck= Gebietes im Amte Himmelpforten durch 
sen Amtsblatt für Hannover Nr. 39. S. 317. bis 321.), ausgegeben den 
18. September 1874. 
22) das Allerhöchste Privilegium vom 24. August 1874. wegen Emission 
4 prozentiger Prioritäts-Obligationen der Berlin-Görlitzer Eisenbahn- 
gesellschaft bis zum Betrage von 9,000,000 Mark Reichswährung durch 
das Amtsblatt der Königl. Regierung zu Liegnitz Nr. 38. S. 251. bis 
254., ausgegeben den 19. September 1874. 
  
Verlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober- Hefbuchdruckerei 
(N. v. Decker).
        <pb n="357" />
        — 317 — 
Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
Nr. 25.— 
  
Inhalt: Vertrag zwischen Preußen und Oldenburg wegen Herstellung einer Eisenbahn von Ihrhove nach 
Neue Schanz, S. 317. — Allerhöchster Erlaß, betreffend die Ausführung der durch das Gesetz 
vom 17. Juni 1874. zur Ausführung für Rechnung des Staates genehmigten Eisenbahnen, S. 331. — 
Bekanuntmachung der nach dem Gesetz vom 10. April 1872 durch die Regierungs-Amtsblätter 
publizirten landesherrlichen Erlasse, Urkunden 2c.), S. 337. 
  
(Nr. 8237.) Vertrag zwischen Preußen und Oldenburg wegen Herstellung einer Eisenbahn 
von Ihrhove nach Neue Schanz. Vom 17. März 1874. 
Se Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen, und Seine Königliche 
oheit der Großherzog von Oldenburg, von dem Wunsche geleitet, daß die von 
arlingen über Leeuwarden und Gröningen bis Neue Schanz hergestellte Nieder- 
ländische Staats-Eisenbahn bis zur Rheine-Emdener Eisenbahn fortgesetzt und 
daß zwischen den Oldenburgischen Staats-Eisenbahnen und der gedachten Nieder- 
ländischen Staats-Eisenbahn ein direkter Eisenbahnbetrieb hergestellt werde, haben 
Behufs einer hierüber zu treffenden Vereinbarung zu Bevollmächtigten ernannt: 
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen: 
Allerhöchstihren Geheimen Legationsrath Wilhelm Jordan, 
Allerhöchstihren Geheimen Ober-Regierungsrath Hermann 
Duddenhausen, 
Allerhöchstihren Geheimen Finanzrath Adolph Scholz; 
Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Oldenburg: 
Allerhöchstihren Geheimen Ober-Baurath Ernst Buresch, 
Allerhöchstihren Ministerialrath Günther Jansen, 
welche, vorbehaltlich der Ratifikation, folgenden Vertrag abgeschlossen haben. 
Artikel 1. 
Die Königlich Preußische Regierung gestattet innerhalb des Preußischen 
Gebiets der Großherzoglich Oldenburgischen Regierung den Bau und Betrieb 
einer Lokomotiv- Eisenbahn von Ihrhove nach Neue Schanz, welche in Ihrhove 
an die Rheine-Emdener Bahn und bei Neue Schanz an die Niederländische 
Staats-Eisenbahn anschließen soll. 
Johrgang 1874. (Nr. 8237. 48 Art. 
Ausgegeben zu Berlin den 15. Oktober 1874.
        <pb n="358" />
        — 318 — 
Artikel 2. 
Die Regelung aller auf den Anschluß dieser Bahn von Ihrhove nach 
Neue Schanz an die Niederländische Staats. Eisenbahn bezüglichen Verhältnisse 
bleibt der Vereinbarung zwischen dem Deutschen Reiche und der Niederländischen 
Regierung vorbehalten. 
Artikel 3. 
Der Bau und Betrieb der in Rede stehenden Eisenbabn erfolgt für Rech- 
nung der Großherzoglich Oldenburgischen Regierung. Die Königlich Preußische 
Regierung leistet jedoch der Großherzoglich Oldenburgischen Regierung zu dem 
erforderlichen Anlagekapitale einen unverzinslichen und niemals rückzahlbaren 
Zuschuß von dreimalhundert Tausend Thalern, wovon fünfundzwanzig Tausend 
Thaler an die Stadt Papenburg zur Beschaffung eines unterhalb Papenburg 
an der Eisenbahnbrücke über die Ems zu haltenden Schleppdampfers abgeführt 
werden. Die Zahlung erfolgt in drei Raten, wovon die beiden ersten Raten im 
Betrage von je Einhundert Tausend Thalern am Schlusse des ersten respektive 
zweiten Baujahres (Artikel 7. Nr. 1. des gegenwärtigen Vertrages) fällig werden 
und der Rest nach Vollendung des Baues zu zahlen ist. 
Die Königlich Preußische Regierung ist ferner bereit, soweit es mit den 
Interessen der Rheine-Emdener Eisenbahn verträglich ist, die Mitbenutzung des 
Bahnhofes dieser Bahn zu Ihrhove der Großherzoglich Oldenburgischen Regierung 
zu gestatten und zu diesem Zwecke den Bahnhof Ihrhove auf eigene Kosten zu 
erweitern. Ueber den Umfang und die Bedingungen dieser Mitbenutzung, ins- 
besondere auch über die Großherzoglich Oldenburgischerseits dafür zu gewätlenden 
Vergütungen werden die Eisenbahnverwaltungen beider Staaten besondere 
Verständigung treffen. Die Großherzoglich Oldeuburgiche Regierung hat jedoch 
für die Mitbenutzung der Geleise des Bahnhofes Ihrhove eine besondere Ver- 
gütung so lange nicht zu zahlen, als sie in Gemäßheit des nachstehenden Arti- 
kels 15. auf der Strecke der Westphälischen Eisenbahn von Ihrhove nach Leer 
den Mitbetrieb ausübt und dafür das daselbst stipulirte Aequivalent entrichtet. 
Ein Gleiches gilt bezüglich der Bahnhofsgebäude zu Ihrhove, deren Mitbenutzung 
der Großherzoglichen Eisenbahnverwaltung insoweit eingeräumt wird, als die 
Mitbenutzung ohne Benachtheiligung des Betriebes der Westphälischen Eisenbahn 
zulässig ist und einen besonderen Kostenaufwand für die Westphälische Eisenbahn- 
verwaltung nicht herbeiführt. Für die Oienstleistungen, welche das Stations- 
und Erpeditions-Personal der Westphälischen Eisenbahn für die Großherzoglich 
Oldenburgische Verwaltung etwa mitverrichten sollte, hat letztere ein besonderes 
Aequivalent zu zahlen. 
Artikel 4. 
Die Großherzoglich Oldenburgische Regierung ist bezüglich des Baues und 
Betriebes der Bahn — insoweit nicht Reichsgesetze Platz greifen — den jetzigen 
und künftigen Preußischen Gesetzen und Verordnungen, insbesondere dem Gesetze 
über die Eisenbahn-Unternehmungen vom 3. November 1838. und dem Gesetze 
vom 16. März 1867. über die Besteuerung von Eisenbahnen unterworfen. I 
n-
        <pb n="359" />
        — 319 — 
Insoweit die zur Eisenbahnanlage erforderliche vorübergehende oder blei- 
bende Abtretung des Grundes und Bodens, sowie die dazu etwa nöthige Auf- 
hebung von Gerechtsamen im Wege gütlicher Vereinbarungen zwischen der Groß- 
herzoglich Oldenburgischen Regierung und den Betheiligten nicht zu erreichen ist, 
wird die Königlich Preußische Regierung das Enteignungsverfahren nach Maß- 
gabe der betreffenden Preußischen Gesetze eintreten lassen. 
Artikel 5. 
Die Landeshoheit bleibt hinsichtlich der von der Großherzoglich Olden. 
burgischen Regierung zu bauenden und zu betreibenden Bahnstrecke im Königlich 
Preußischen Gebiete der Königlich Preußischen Regierung ausdrücklich vorbehalten. 
Auch sollen die an der Bahnstrecke im Königlich Preußischen Gebiete zu errich- 
tenden Hoheitszeichen nur diejenigen des Preußischen Staates sein. 
Die Bahnpolizei wird die Großherzoglich Oldenburgische Regierung durch 
die von den zuständigen Königlich Preußischen Behörden in Eid und Pflicht zu 
nehmenden Bahnpolizei-Beamten ausüben lassen. Alle innerhalb des Königlich 
Preußischen Gebietes vorkommenden, die Bahnanlage oder den Transport auf 
derselben betreffenden Verbrechen, Vergehen und Uebertretungen sollen den Kö- 
niglich Preußischen Behörden zur Untersuchung und Bestrafung angezeigt und 
nach den im Preußischen Staate gültigen Gesetzen und Verordnungen beurtheilt 
werden. 
Für die auf den Eisenbahndienst bezüglichen Dienst vergehen der von der 
Großherzoglich Oldenburgischen Regierung angestellten Beamten sind jedoch die 
Großherzoglich Oldenburgischen Behörden allein zuständig. 
Wird die Verhaftung eines auf der Bahn innerhalb des Königlich Preu- 
ßischen Gebietes fungirenden Großherzoglich Oldenburgischen Eisenbahnbediensteten 
wegen Verbrechen, Vergehen oder Uebertretungen von Königlich Preußischen Be- 
hörden verfügt, so wird hierbei von denselben auf die Erfordernisse des Eisen- 
ahndienstes gehörige Rücksicht genommen und, soweit es nach den Umständen 
irgend thunlich ist, die nächstvorgesetzte Eisenbahnbehörde so zeitig von der Ver- 
haftung in Kenntniß gesetzt werden, daß der etwa nöthige Stellvertreter noch 
rechtzeitig in den Dienst eingewiesen werden kann. 
Die Großherzoglich Oldenburgische Regierung ist damit einverstanden, daß 
die von ihr bestellte Bau- und Betriebsverwaltung wegen aller Entschädigungs- 
ansprüche, welche aus Anlaß des Baues und Betriebes der Bahn auf Königlich 
Preußischem Gebiete erhoben werden möchten, der Entscheidung der zuständigen 
öniglich Preußischen Gerichte unterworfen ist, und daß die gegen die vor- 
ged te Verwaltung ergehenden Entscheidungen für die Großherzoglich Olden- 
urgische Regierung ohne Weiteres verbindlich sind. 
Artikel 6. 
Der Königlich Preußischen Regierung bleibt vorbehalten, den Verkehr 
wischen Ihr und der Großherzoglich Oldenburgischen Eisenbahnverwaltung, sowie 
ie Handhabung der Ihr über die betreffende Bahnstrecke zustehenden Hoheits- und 
Ausfsichtsrechte einer Behörde zu übertragen. Diese Behörde hat die Beziehungen 
(Tr. 8237.) 48“ ihrer
        <pb n="360" />
        — 320 — 
ihrer Regierung zu der Eisenbahnverwaltung in allen Fällen zu vertreten, die 
nicht zum direkten Einschreiten der kompetenten Polizei= oder Gerichtsbehörden 
geeignet sind. Die Eisenbahnverwaltung hat sich bei Angelegenheiten terri- 
torialer Natur) welche hiernach von der Königlich Preußischen Regierung ressor- 
tiren, an jene Behörde zu wenden. 
Die gedachten Funktionen können von der Königlich Preußischen Regierung 
auch einem besonderen Kommissarius übertragen werden. 
Artikel 7. 
Für den Bau der Ihrhove-Neue Schanzer Eisenbahn innerhalb des Preu- 
Kßischen Gebietes gelten insbesondere folgende Bestimmungen: 
1) Die Großherzoglich Oldenburgische Regierung ist verpflichtet, die Voll- 
endung und Inbetriebnahme der Bahn längstens innerhalb dreier Jahre 
nach der Ratifikation des zwischen dem Deutschen Reich und den Nieder- 
landen abzuschließenden Vertrages (Artikel 2, des gegenwärtigen Vertrages) 
zu bewirken. 
2) Die Bahnlinie in ihrer vollständigen Durchführung durch alle Zwischen- 
punkte, die Bestimmung der Orte, wo nach Maßgabe des Verkehrs- 
bedürfnisses jetzt oder künftig Stationen für den Personen- oder Güter- 
verkehr anzulegen sind, und sämmtliche Bauprojekte unterliegen der Ge- 
nehmigung des Königlich Preußischen Ministers für Handel, Gewerbe 
und öffentliche Arbeiten. 
3) Was die Konstruktion der Lokomotiven und Fahrzeuge betrifft, so sollen 
die von der Großherzoglich Oldenburgischen Regierung geprüften Betriebs- 
mittel ohne weitere Revision im Königlich Preußischen Gebiete für den 
Betrieb der Oldenburgischen Eisenbahnverwaltung auf der Strecke Leer- 
Neue Schanz zugelassen werden. 
Vorkehriugen und Einrichtungen innerhalb der Umgebungen der 
Bahnanlage) welche von Seiten der Königlich Preußischen Regierung 
zum Schutze der Adjazenten gegen Feuersgefahr verlangt werden, ist die 
grescherpoglich-= Eisenbahnverwaltung auf ihre Kosten auszuführen ver- 
pflichtet. 
4) Die von der Großherzoglich Oldenburgischen Regierung bestellte Bau- 
verwaltung hat allen Anforderungen, welche wegen polizeilicher Beauf- 
sichtigung der beim Bahnbau beschäftigten Arbeiter getroffen werden 
mögen, nachzukommen und die aus diesen Anordnungen etwa erwachsenden 
Ausgaben, insbesondere auch die durch etwaige Anstellung eines besonderen 
Polizei-Aufsichtspersonals entstehenden Kosten zu tragen. Sie wird den 
Anforderungen der zuständigen Behörden wegen Genügung des kirchlichen 
Bedürfnisses der beim Bau beschäftigten Beamten und Arbeiter bereitwilli 
Folge leisten und die dadurch etwa bedingten Kosten übernehmen, auc 
zu der in Gemäßheit des Gesetzes vom 21. Dezember 1846. für die Bau- 
arbeiter einzurichtenden Krankenkasse die nöthigen Zuschüsse leisten. 
5) Die Bahn wird zunächst nur mit Einem durchgehenden Geleise versehen, 
die Großherzoglich Oldenburgische Regierung ist jedoch zum Bau und 
1
        <pb n="361" />
        — 321 — 
Betriebe eines zweiten Geleises — für welches der Grund und Boden 
sogleich bei der Anlage der Bahn mit zu erwerben ist — verpflichtet, 
sobald die Königlich Preußische Regierung solches im Verkehrsinteresse 
für nothwendig erachtet und verlangt. Gegen die desfallsige Anordnung 
der Königlich Pruzischen Regierung steht der Großherzoglich Oldenbur- 
ichen Regierung binnen einer praäklusivischen Frist von vier Wochen die 
inlegung des Rekurses beim Reichs-Eisenbahnamt zu, bei dessen Ent- 
scheidung es sodann bewendet. 
6) Die Eisenbahnbrücke über die Ems unterhalb Papenburg erhält eine 
lichte Durchflußweite von 319 Metern, in der Höhe der Pfeiler-Ober- 
kanten gemesen. Dieselbe wird eine Drehbrücke mit zwei Oeffnungen 
von je 20 Metern lichter Weite erhalten. 
Oberhalb und unterhalb dieser beiden für die Durchfahrt der Schiffe 
bestimmten Oeffnungen werden Leitwerke von je 60 Metern Länge Sei- 
tens der Großherzoglich Oldenburgischen Regierung angelegt. Uceber die 
Lage und Konstruktion dieser Leitwerke wird die Großherzoglich Olden- 
burgische Regierung der Königlich Preußischen Regierung ein besonderes 
Projekt zur Genehmigung vorlegen und den desfallsigen Anforderungen 
der Königlich Penzischen Regierung nachkommen. 
Für die in die Nähe der Brücke gelangenden Schiffe, deren Weiter- 
fahrt durch den Schluß der Dunchlaeffmnen verhindert wird, werden 
Einrichtungen getroffen, welche es Schiffen mit einem Tiefgange bis zu 
4 Metern gestatten, die Oeffnung der Brücke, eventuell den Wiedereintritt 
des für die Weiterfahrt erforderlichen Wasserstandes und der geeigneten 
Stromrichtung in aller Sicherheit abzuwarten. 
Zu diesem Zweck werden Seitens der Großherzoglich Oldenburgischen 
Regierung oberhalb und unterhalb der Brücke in möglichster Nähe der- 
selben an Flußstellen von ausreichender Wassertiefe und Geräumigkeit 
Vorkehrungen zum Festlegen von Schiffen mit einem Tiefgang bis 
*r 4 Metern getroffen und Signalvorrichtungen aufgestellt, mittelst deren 
ie Schiffer rechtzeitig und vor Erreichung der Schiffsliegeplätze erfahren, 
ob die Drehbrücke geöffnet oder geschlossen ist. 
Die Großherzoglich Oldenburgische Regierung verpflichtet Sich, die 
vorbezeichneten, im Interesse des Schiffahrtsverkehrs angeordneten Ein- 
richtungen zu unterhalten und für deren Bedienung Sorge zu tragen, 
dieselben auch in der von der Königlich Preußischen Regierung etwa für 
nothwendig erachteten Weise zu vervollständigen oder abzuändern. 
Auch liegt der Großherzoglich Oldenburgischen Regierung die Ver- 
pflichtung ob, für die Herstellung und Unterhaltung einer den oberhalb 
und unterhalb gelegenen Fahrwasserstrecken entsprechenden und mit ihnen 
im summenhange stehenden Fahrbahn durch die beiden Brückenöffnungen 
zu sorgen. 
— Grundsatz soll gelten, daß die Drehbrücke stets offen ist und 
nur zu den Passirzeiten der Eisenbahnzüge geschlossen wird. Oie Fest- 
setzung der Brückenschließzeiten erfolat mit Genehmigung der Fahrpläne 
durch den Königlich Preußischen Minister für Handel, Gewerbe und 
(r. 8237.) öffent-
        <pb n="362" />
        — 322 — 
öffentliche Arbeiten. Soweit bei der landespolizeilichen Prüfung der auf. 
zustellenden speziellen Projekte Modifikationen, welche die vorsichend unter 
dieser Nummer 6. verabredeten Grundlagen nicht berühren, sich als noth- 
wendig oder zulässig herausstellen, sind diese Modifikationen nach erfolgter 
Genehmigung durch den Königlich Preußischen Minister für Handel, Ge- 
werbe und öffentliche Arbeiten für die Ausführung maßgebend. 
Artikel 8. 
Die Genehmigung, nöthigenfalls die Abänderung des Fahrplanes, bleibt 
der Königlich Preußischen Regierung vorbehalten, ebenso die Genehmigung des 
Bahngeldtarifs und des Frachttarifs sowohl für den Güter- als für den Per- 
sonenverkehr, sowie der Abänderung der Tarife, insoweit dieselbe nicht dem 
freien Ermessen der Großherzoglich Oldenburgischen Regierung überlassen wird. 
Bei der Feststellung der Tarife wird die Königlich Preußische Regierung die 
Tarife der Westphälischen Staatsbahn im Allgemeinen maßgebend sein lassen 
und niedrigere Tarife, als bei der letzteren bestehen, nicht fordern. 
Die Beförderung von Personen ist in vier Wagenklassen zu bewerkstelligen 
und muß in beiden Richtungen der Bahn mindestens einer der täglichen fahr- 
plammäßigen Personenzüge die vierte Wagenklasse führen. 
Für den Transport von Kohlen und Koaks und eventuell der übrigen, 
im Artikel 45. der Verfassung des Deutschen Reichs bezeichneten Gegenstände ist 
der Einpfennigtarif einzuführen, soweit und sobald dies von dem Königlich 
Preußischen Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten verlangt wird. 
Die Großherzoglich Oldenburgische Regierung übernimmt ferner die Ver- 
pflichtung, soweit der Königlich Preußische Minister für Handel, Gewerbe und 
öffentliche Arbeiten es im Verkehröinteresse für nöthig erachtet, jederzeit auf 
dessen Verlangen mit anderen in- und ausländischen Bahnverwaltungen für die 
Beförderung von Personen und Gütern einen durchgehenden Verkehr mittelst 
direkter Expeditionen und Tarise zu errichten und hierbei insbesondere auch in 
ein gegenseltiges Durchgehen der Transportmittel gegen die übliche, nöthigenfalls 
vom bezeichneten Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten fest- 
zusetzende Vergütung zu willigen. Bezüglich dieser direkten Tarife ist die Groß- 
herzoglich Oldenburgische Eisenbahnverwaltung verpflichtet, auf Verlangen des 
kesichneten Ministers für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten auf ihrer 
in diesem neu einzurichtenden durchgehenden Verkehre zu berührenden Strecke 
den niedrigsten Tarifeinheitssatz pro Zentner und Meile zuzugestehen, welchen sie 
auf dieser Strecke für die gleichartigen Transportgegenstände in ihrem Lokaltarife 
erhebt. Sollte sie jedoch in einem anderen durchgehenden Verkehre für jene 
Strecke ihrer Bahn einen unter den Lokaltarif-Einheitssatz pro Zentner und Meile 
ermäßigten Saß pro Zentner und Meile beziehen, so muß sie für jene Strecke 
diesen ermäßigten Tarifsatz auch in dem neu zu errichtenden durchgegenden Ver- 
kehre auf Verlangen des bezeichneten Ministers für Handel, Gewerbe und öffent- 
liche Arbeiten zugestehen. 
Für durchgehende Gütertrausporte wird die Erhebung einer Expeditions. 
gebühr für die Bahn von Ihrhove nach Neue Schanz ausgeschlossen, wenn 
weder die ursprüngliche Versandt-, noch die letzte Adreßstation an dieser Bahn lügg, 
ie
        <pb n="363" />
        — 323 — 
Die vorbezeichnete Verpflichtung der Großherzoglich Oldenburgischen Eisen- 
bahnverwaltung zur Einrichtung eines direkten Verkebrs und zum Zugeständnisse 
des vorbezeichneten Tarifsatzes wird jedoch durch die Bereitwilligkeit der anderen 
betheiligten Eisenbahnverwaltungen bedingt, in diesem Verkehre ihren Tarif nach 
denselben Grundsätzen zu normiren, und somit für ihre, in dem einzurichtenden 
durchgehenden Verkehre zu benutzende Strecke den niedrigsten Tarifeinheitssatz 
pro Zentner und Meile zuzugestehen, welchen sie auf dieser Strecke für gleich- 
artige Transportgegenstinde in ihrem Lokalverkehre resp. in einem anderen 
durchgehenden Verkehre erheben. 
Sollte die Großherzoglich Oldenburgische Eisenbahnverwaltung zum Qwecke 
der Einrichtung eines neuen direkten durchgehenden Verkehrs das gleiche Zuge- 
ständniß, wie es vorstehend prazisirt ist, von einer anderen Bahnverwaltung 
fordern, und die letztere, ohne von dem bezeichneten Minister für Handel, Ge- 
werbe und öffentliche Arbeiten für zulänglich erachtete Gründe sich weigern, auf 
den von der Großherzoglich Oldenburgischen Eisenbahnverwaltuna vorgeschlagenen 
direkten Verkehr überhaupt einzugehen, oder jenes Zugeständniß in Betreff des 
Tarifsatzes zu machen, so ist die Großherzoglich Oldenburgische Eisenbahnverwal- 
tung an das ihrerseits auf Ersordern des bezeichneten Ministers für Handel, 
Gewerbe und öffentliche Arbeiten für einen direkten Verkehr, an welchem die 
sich weigerlich haltende Bahnverwaltung mitbetheiligt ist, gemachte frühere Zu- 
geständniß nicht mehr gebunden. 
Artikel 9. 
Die Beförderung von Truppen, Militaireffekten und sonstigen Armee- 
bedürfnissen hat nach denjenigen Normen und Sätzen stattzufinden, welche auf 
den Staats-Eisenbahnen im Gebiete des früheren Norddeutschen Bundes jeweilig 
Gültigkeit haben. 
Artikel 10. 
Gegenüber der Post- und Telegraphenverwaltung ist die Grohherzoglich 
Oldenburgische Eisenbahnverwaltung bczüglich der in Rede stehenden Bahnstrecke 
den Bestimmungen unterworfen, welche zu Gunsten dieser Verwaltungszweige 
vom Bundesrathe für die Staats. Eisenbahnen un früheren Norddeutschen Bundeö5- 
gebiete erlassen sind oder künftig erlassen werden. 
Artikel 11. 
Die Großherzoglich Oldenburgische Eisenbahnverwaltung ist verpflichtet, 
die von ihr anzustellenden Bahnwärter, Schaffner und sonstigen Unterbeamten, 
mit Ausnahme der einer technischen Vorbildung bedürfenden, vorzugsweise aus 
den mit Civilanstellungsberechtigung entlassenen Militairs, soweit dieselben das 
35 ste Lebensjahr noch nicht zurückgelegt haben, zu wählen. 
Artikel 12. 
Anderen Unternehmern bleibt sowohl der Anschluß an die in Rede stehende 
Bahnstrecke mittelst Zweigbahnen, als die Benutng der ersteren gegen zu ver- 
(Nr. 8237.) ein-
        <pb n="364" />
        — 324 — 
einbarende, eventuell vom Preußischen Handelsministerium festzusetzende Fracht- 
oder Bahngeldsätze vorbehalten. 
Artikel 13. 
Sollte die Großherzoglich Oldenburgische Regierung die in Preußen 
belegenen Bahnstrecken Anz oder theilweise veräußern oder verpachten oder sonst 
den Betrieb darauf Anderen abtreten wollen, so ist zu jeder dieser Maßnahmen 
die Zustimmung der Königlich Preußischen Regierung nothwendig. 
Artikel 14. 
Die Königlich Preußische Regierung behält Sich das Recht vor, die inner- 
halb Ihres Gebietes belegene Strecke der im Artikel 1. genannten Bahn nebst 
allem zu dieser Strecke zu rechnenden Zubehör nach Wblcus on 30 Jahren, vom 
Tage der Eröffnung des Betriebes an gerechnet, oder auch später nach einer 
mindestens ein Jahr vorher zu machenden Ankündigung gegen Erstattung des 
Anlagekapitals, nach Abrechnung des von der Königlich PManhischen und Königlich 
Niederländischen Regierung à fonds perdu geleisteten Zuschusses von insgefammt 
sechshundert fünfundsiebenzig Tausend Thalern, zu erwerben. Insofern zur 
Zeit der Erwerbung der I#sand der Bahn gegen die ursprüngliche Anlage sich 
wesentlich verschlechtert haben möchte, soll seadch von dem zu ersatne Anlage- 
kapital nach einem durch Sachverständige zu bestimmenden Prozentsatze ein dem 
dermaligen Zustande entsprechender Abzug gemacht werden. 
Artikel 15. 
Um im Interesse des Publikums beim Verkehre zwischen der Oldenburgischen 
Eisenbahn von Oldenburg nach Leer und von Ihrhove nach Neue Schanz einen 
Betriebswechsel zu vermeiden, räumt die bKönigiich Preußische Regierung der 
Großherzoglich Oldenburgischen Regierung das Recht ein, auf alleinige Kosten 
der Großherzoglich Oldenburgischen Regierung mit deren eigenem Personal und 
Betriebsmaterial die Personen= und Güterzüge jener Bahnstrecken über die 
Westphälische Eisenbahn auf der Strecke zwischen den Stationen Ihrhove und 
Leer durchzuführen. 
Für diese Mitbenutzung der Strecke Ihrhove-Leer soll insbesonde Fol- 
gendes gelten: 
1) Die solchergestalt durchzuführenden Süge der Oldenburgischen Eisenbahn- 
verwaltung dürfen auch für den Lokalverkehr der Strecke Ihrhove--Leer 
benutzt werden, während im Uebrigen die Bedienung dieses Lokalverkehrs, 
der Verwaltung der Westphälischen Eisenbahn verbleibt. 
2) Die Königlich Preußische Regierung ist zwar berechtigt, der Groß- 
berzoglich Oldenburgischen Regierung die gedachte Mitbenutzung der Strecke 
Ihrhove-Leer zu kündigen, diese Kündigung darf jedoch frühestens zehn 
Jahre nach Inbetriebnahme der Eisenbahn Ihrhove--Neue Schanz ge- 
schehen, und soll das Mitbenutzungsrecht, in Ermangelung anderweitiger 
Verständigung, erst drei Jahre nach der Kündigung aufhören. 
3) Für
        <pb n="365" />
        — 325 — 
3) Für die Einräumung dieses Mitbetriebs soll die Königlich Preußische 
Regierung die Hälfte der von der Großherzoglich Oldenburgischen Eisen- 
bahnverwaltung auf der Strecke Leer-Ihrhove aus dem Personen- 
und Güterverkehr tarifmäßig zu erzielenden Roheinnahmen ohne irgend 
welchen Abzug ausbezahlt aehalten Die Auszahlung erfolgt in drei- 
monatlichen N# spätestens drei Wochen nach Ablauf des betreffenden 
Wi portofrei an die Hauptkasse der Verwaltung der Westphälischen 
isenbahn. 
Dieser Verwaltung sind über jene Roheinnahmen jederzeit die 
von ihr für erforderlich erachteten Nachweisungen zu liefern, auch ist ihr 
Einsicht aller betreffenden Akten und Berechnungen zu gestatten. 
Außer dieser Vergütung hat die Großgergchle Oldenburgische 
Eisenbahnverwaltung für die Mitbenutzung der Bahnstrecke Leer-Ihrhove 
keine Zahlungen zu leisten, insbesondere zu den Kosten der von der Ver- 
waltung der Westphälischen Eisenbahn zu bewirkenden baulichen Unter- 
haltung und Erneuerung der Strecke und zur Besoldung des auf dieser 
Strecke stationirten Beamten- und Arbeiterpersonals nichts beizutragen. 
4) Sollte die Großherzoglich Oldenburgische Eisenbahnverwaltung die Strecke 
Leer-Ihrhove mit Genehmigung der Königlich Preußischen Regierun 
in der Zeit von 10 Uhr Abends bis 6 Uhr Morgens befahren, 65 wir 
über die dafür zu leistende Extraentschädigung besondere Abrede vor- 
behalten. Bewegen sich jedoch auch nach dem jeweiligen Fahrplane der 
Westphälischen Eiaatsbalnverwaltung innerhalb dieses Zeitraums Züge 
auf der hier in Rede stehenden Strecke, so ist die Großherzoglich Olden. 
burgische Eisenbahnverwaltung zu jener Extraentschädigung nicht ver- 
riiuchtet ) insoweit sie ihre Züge innerhalb fünfzehn Minuten vor oder 
nach dem Passiren eines Westphälischen Zuges durchführt. 
5) Sollte die Großherzoglich Oldenburgische Eisenbahnverwaltung die Bahn- 
strecke Leer-Ihrhove, abgesehen von der Bedienung des Publikums, für 
ihre eigenen Bedürfnisse, z. B. zum Transport ihrer Bau- und Betriebs- 
materialien, mitbefahren, so hat dieselbe, in Ermangelung einer ander- 
weitigen Verständigung, Fleichfalle die halbe tarifmäßige Gebühr an die 
Verwaltung der Westphälischen Eisenbahn zu entrichten. 
6) Die im vorstehenden Artikel 8. bezüglich der Tarife und Fahrpläne, der 
Einführung der vierten Wagenklasse, bezüglich direkter zpeditionen 7r. 
getroffenen Bestimmungen sollen auch für den Mitbetrieb der Strecke 
eer-Ihrhove maßgebend sein. 
Für den unter der Eingangs stipulirten Einschränkung der Groß- 
berzoglih Wenburgischen Eisenbahnverwaltung mit überlassenen Lokal- 
verkehr der Strecke Leer-Ihrhove dürfen die Transportpreise nicht niedriger 
sselt werden, als diejenigen, welche die Verwaltung der Westphälischen 
isenbahn auf derselben Strecke jeweilig erhebt. 
7) Ingleichen sind die in den vorstehenden Artikeln 5. 6. 9. und 10. 
getroffenenen Bestimmungen für den in Rede stehenden Mitbetrieb 
maßgebend. 
Jahrgang 1874. (Nr. 8237.) 49 Der
        <pb n="366" />
        — 326 — 
Der Betrieb auf der gemeinschaftlich benutzten Strecke wird lediglich 
nach den auf der Westphälischen Staats-Eisenbahn jeweilg geltenden 
Reglements und Dienstvorschriften gehandhabt, sofern nicht Abweichungen 
von dem Königlich Preußischen Handelsministerium gestattet werden. 
Das auf der gemeinschaftlich benutzten Strecke fungirende Fahrpersonal 
der Großherzoglich Oldenburgischen Eisenbahnverwaltung hat den An- 
ordnungen der Westphälischen Eisenbahnverwaltung und ihrer Organe 
jederzeit unbedingte Folge zu leisten. 
8) Im Uebrigen werden sich über die spezielleren Modalitäten der Mit- 
benuhung die beiderseitigen Eisenbahnverwaltungen verständigen, deren 
etwaige Meinungsverschiedenheiten durch das Königlich Preußische Handels- 
ministerium entschieden werden sollen. 
Artikel 16. 
Die Königlich Preußische Regierung übernimmt für den Fall, daß sie die 
im vorstehenden Artikel vereinbarte Mitbenutzung der Strecke Leer-Ihrhove 
kündigen sollte, die Verpflichtung, der Großherzoglich Oldenburgischen Regierung 
die Konzession zum Bau und Betriebe einer selbstständigen Eisenbahnverbindung 
zwischen Ihrhove und Leer unter den in den vorstehenden Artikeln 4. bis ein- 
schließlich 14. enthaltenen Bedingungen zu ertheilen. 
Artikel 17. 
Dieser Vertrag soll beiderseits zur landesherrlichen Genehmigung vorgelegt 
und die Auswechselung der Ratifikations-Urkunden zu Berlin vorgenommen 
werden. Zur Beurkundung haben die beiderseitigen Bevollmächtigten diesen 
Vertrag in zwei gleichlautenden Ausfertigungen unter Beidrückung hrer Siegel 
unterzeichnet. 
So geschehen zu Berlin, den 17. März 1874. 
(L. S.) Wilhelm Jordan. 
(L. S.) Hermann Duddenhausen. 
(L. S.) Adolf Scholz. 
(L. S.) Ernst Buresch. 
(L. S.) Günther Jansen. 
Der vorstehende Vertrag ist ratifizirt und die Auswechselung der Ratifikations. 
Urkunden bewirkt worden. 
Schluß.
        <pb n="367" />
        — 327 — 
Schluß-Protokoll. 
Dee unterzeichneten Bevollmächtigten von Preußen und Oldenburg waren heute 
susammengetreten, um den wegen Anlage einer Eisenbahn von Ihrhove nach 
eue Schanz zwischen ihnen vereinbarten Staatsvertrag zu vollziehen. 
Bei dieser Veranlassung sind in das gegenwärtige Schluß-Protokoll noch 
die nachfolgenden Erklärungen niedergelegt worden, welche mit dem Vertrage 
selbst, sobald derselbe ratifizirt sein wird, gleiche Gültigkeit haben sollen, ohne 
daß es der besonderen ausdrücklichen Ratifikation dieses Schluß-Protokolls bedarf. 
I 
Der in Rede stehende Staatsvertrag ist in der Voraussetzung geschlossen, 
daß die Königlich Niederländische Regierung an die Großherzoglich Oldenbur- 
gische Regierung zu dem Anlagekapital der Eisenbahn von Ihrhove nach Neue 
Schanz einen unverzinslichen und niemals rückzahlbaren Zuschuß von 400,000 
Thalern, buchstäblich viermalhundert Tausend Thalern, zahlt. Sollte die Königlich 
Niederländische Regierung diese Zahlung ablehnen, so erlischt für die beidersei- 
tigen hohen Kontrahenten jede Verbindlichkeit des gegenwärtigen Vertrages. 
II. 
Zu Artikel 3. des Vertrages. 
Die durch die demnächstige Einführung des Oldenburgischen Geleises be- 
dingte Erweiterung resp. der Umbau des Bahnhofes Ihrhove wird von der 
Preußischen Regierung in der Weise bewirkt, daß derselbe die Gestalt eines Insel- 
Bahnhofes erhält, auf dessen Westseite das in Station 42/09 der Westphälischen 
Bahn abzweigende, auf dem angehefteten, von den beiderseitigen Bevollmächtigten 
unterschriebenen Situationsplane der Bahn von Ihrhove nach Neue Schanz 
(Blatt I.) roth eingetragene Oldenburgische Geleise durchgesühtrt wird. 
Die Kosten dieses Umbaues des Bahnhofes Ihrhore übernimmt die 
Königlich Preußische Regierung, soweit es sich dabei um gemeinschaftlich zu 
benutzende oder für den Betrieb der Westphälischen Bahn allein erforderliche 
Anlagen handelt. 
Einrichtungen und Anlagen, die lediglich für den Oldenburgischen Betrieb 
bestimmt sind, fallen der Großherzoglich Oldenburgischen Regierung zur Last. 
III. 
Zu Artikel 7. des Vertrages. 
Zu Nr. 2. 
Die Großherzoglich Oldenburgische Regierung beabsichtigt, die Bahn 
zwischen Ihrhove und Neue Schanz in der auf dem angehefteten Sationspiane 
(Fr. 8237) 49“ (Blatt l.)
        <pb n="368" />
        — 328 — 
(Blatt I.) roth eingetragenen Richtungslinie auszuführen. Die Königlich Preu- 
ßische Regierung erklärt sich mit der Wahl dieser Linie bezüglich der Strecke von 
Ihrhove Ss zum Beginn der Kurve zwischen der Ems und dem Orte Weener 
unter dem Vorbehalte einverstanden, daß die bei der landespolizeilichen Feststel- 
lung der Spezialprojekte nach dem Ermessen der Königlich Preußischen Regie- 
rung it ais erforderlich herausstellenken Modifikationen zur Ausführung zu 
ringen sind. 
Ueber die Einführung der Bahn in den Bahnhof Ihrhove entscheidet die 
Preußische Regierung, nachdem das Projekt für den Umbau dieses Bahnhofes 
festgestellt ist. 
Zu Nr. 6. 
Für die Lage der Eisenbahnbrücke über die Ems ist die auf dem angehef- 
teten, von den beiderseitigen Bevollmächtigten unterschriebenen Situationsplane 
(Blatt II.) eingetragene rothe Linie maßgebend. Die Brücke muß nach Anwei- 
sung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums mit Vorrichtungen zum 
Sprengen derselben und mit den sonstigen im Interesse der Landevertheidi ung 
für userlch erachteten Einrichtungen versehen werden. 
Alle Pfeiler werden für ein Erless ausgeführt, mit Ausnahme der drei 
Drehbrücken-Pfeiler (Drehpfeiler und zwei Aufschlagepfeiler)) welche bis zur 
Höhe des gewöhnlichen Hochwassere sofort für zwei Geleise hergestellt werden. 
Der eiserne Ueberbau sämmtlicher Oeffnungen wird vorläufig eingeleisig 
ergestellt. Wenn der eiserne Ueberbau des zweiten Geleises demnächst aufge- 
ellt werden sollte, so wird der Zeitpunkt der Ausführung in den Oeffnungen 
er Drehbrücke auf desfallsigen Antrag der Großherzoglich Oldenburgischen Re- 
Hierung von der Königlich Preußischen Regierung bestimmt werden und wird 
ie Großherzoglich Oldenburgische Regierung solche Vorkehrungen treffen, daß 
die Schiffahrt nicht länger als sechs Stunden durch die Vauauaft 
brochen wird. 
Die gesammte lichte Weite der Brücke von 319 Metern wird auf 3 Strom. 
öffnungen à 48 Meter, 2 Durchlaßöffnungen à 20 Meter, und auf dem Vor- 
lande auf 8 Oeffnungen von je 14/26 Metern und auf 2 Oeffnungen von je 
10)/0 Metern vertheilt. 
Die Unterkanten der Hauptträger der Brücke können bis auf 3/,88 Meter 
über dem Nullpunkt des Weener Pegels, die der Träger der Drehbrücke bis 
auf 2,62 Meter und die der Träger der übrigen Oeffnungen bis auf 3/22 Meter 
über Null des genannten Zeseel hinabreichen. 
Die erforderlichen Schiffsliegeplätze werden auf den in der angehefteten 
Karte Blatt II. mit schraffirten Schiffen bei A. A. und B. B. oberhalb der 
Brücke und bei C. C. unterhalb der Brücke bezeichneten Stellen eingerichtet, zum 
Festlegen der Schiffe sind Bojen mit Schiffsringen auszulegen und am konvexen 
Ufer Landpfähle anzubringen. 
Um die Schifeer rechtzeitig benachrichtigen zu können, ob die Drehbrücke 
geöffnet oder geschlossen ist, soll zunächst auf der Brücke ein mit Rüchiicht 
auf die Höhe der dazwischen liegenden Deiche bemessener Mast aufgestellt 
werden, welcher den Schluß der Brücke bei Tage durch einen Korb oder 
ein 
ührungen unter-
        <pb n="369" />
        — 329 — 
ein ähnliches Merkzeichen, bei Nacht durch zwei übereinander stehende rothe 
Laternen anzeigt. 
Ist die Brücke geöffnet, so wird bei Tage für den Schiffahrtsverkehr kein 
besonderes Signal gegeben, während das Offenstehen der Brücke bei Nacht durch 
zwei weiße übereinander stehende Laternen signalisirt werden muß. Außerdem 
müssen die Durchfahrten der Drehbrücke bei Nacht permanent durch entsprechend 
aufgestellte Laternen hinreichend beleuchtet werden. 
Sollte es sich herausstellen, daß die vorerwähnte Signalisirung nicht ge- 
nügt, so ist die Großherzoglich Oldenburgische Regierung verpflichtet, solche nach 
dem alleinigen Ermessen der Königlich Preußischen Regierung zu vervollstän- 
digen, event. für Aufstellung von elektrischen Läutewerken in der Nähe der Liege- 
plätze zu sorgen. 
IV. 
Zu Artikel 15. Nr. 3. 
Bei Berechnung der Hälfte der Einnahmen, welche die Großherzoglich 
Oldenburgische Regierung für die Mitbenutzung der Strecke Leer-Ihrhove an 
die Westphälische Eisenbahnverwaltung abzuführen hat, ist die Eisenbahnstrecke 
vom Stationsgebäude zu Leer bis zum äußersten Punkte des Bahnhofs Ihrhove, 
von dem die Bahn Ihrheve Neue Schanz abzweigt, in Berechnung zu ziehen. 
In Beziehung auf den Bahnhof Leer wird das wegen der Ildensuch. eerer 
Bahn bestehende Vertragsverhältniß durch die Bestimmung des Artikels 15. Nr. 3. 
des gegenwärtigen Vertrages nicht geändert; auch übernimmt die Königlich Preu- 
ßische Regierung keinerlei Verpflichtung zur Herstellung neuer Anlagen auf dem 
Bahnhof Leer fuͤr den Leer-Ihrhover-Neue Schanzer Verkehr der Großherzoglich 
Oldenburgischen Eisenbahnverwaltung. 
V. 
Zu Artikel 16. des Vertrages. 
Wird die vereinbarte Mitbenutzung der Strecke Leer-Ihrhove Seitens der 
Königlich Preußischen Regierung gekündigt und Seitens der Großherzoglich Olden- 
burgischen Regierung eine selbstständige Eisenbahnverbindung zwischen Leer und 
Ihrhove her estellt, so wird die Einführung des Oldenburgischen Geleises in den 
Bahnhof Ihrhove von der Westseite nach der Ostseite desselben verlegt. Zu 
diesem Zweck wird das Oldenburgische Geleise in derjenigen Richtung" welche 
auf dem angehefteten Situationsplane Blatt I. durch die blau punktirte Linie an- 
gedeutet ist, vom Punkte O ab umgebaut und mit einem Hoch-Niveau-Ueber- 
genge über die Westphälische Bahn mit Kurven von höchstens 500 Metern 
adius und Marimatsteigungen von 1:200 hinübergeführt werden. 
So lange als die Mitbenutzung des Geleises von Leer nach Ihrhove dauert, 
wird die Anlage des vorerwähnten Hoch-Niveau-Ueberganges Seitens der Königlich 
Preußischen Regierung nicht verlangt werden. 
Die Kosten, welche durch die Aenderung der Einrichtungen des Bahnhofs 
Ihrhove bei Herstellung einer selbstständigen Eisenbahnverbindung von Leer nach 
Ihrhove entstehen, fallen der Großherzoglich Oldenburgischen Regierung zur Last. 
(Nr. 8237.) VI.
        <pb n="370" />
        — 330 — 
VI. 
Zu Artikel 17. 
Von Seiten der Großherzoglich Oldenburgischen Bevollmächtigten wurde 
lr diesem Vertrage die Zustimmung des Landtages des Großherzogthums Olden- 
urg ausdrücklich vorbehalten. ie Großherzoglich Oldendurersche Regierun 
wird, Leban dieser Vorbehalt seine Erledigung gefunden hat, die Königli 
Preußische Regierung hiervon benachrichtigen. Die Auswechselung der beider- 
seitigen Ratifikations-Urkunden soll demnächst binnen einer, vom Tage der ge- 
dachten Benachrichtigung ab zu berechnenden Frist von vier Wochen erfolgen. 
Das gegenwärtige Schluß- Protokoll ist in zwei gleichlautenden Ausfertigun- 
gen, von welchen einer jeden die darin erwähnten Situationspläne Blatt I und 1I. 
angeheftet sind, von den beiderseitigen Bevollmächtigten vollzogen worden. 
Verlin, den 17. März 1874. 
(L. S.) Jordan. 
(L. 8S.) Duddenhausen. 
(L. S.) Scholz. 
(L. S.) Buresch. 
(L S§.) Jansen. 
  
(Nr. 8238.)
        <pb n="371" />
        — 331 — 
(Nr. 8238.) Allerhöchster Erlaß vom 8. September 1874., betreffend die Ausführung der 
durch das Gesetz vom 17. Juni 1874. zur Ausführung für Rechnung des 
Staates genehmigten Eisenbahnen. 
A# den Bericht vom 16. Juli d. J. will Ich für die im 8. 1. des Gesetzes 
vom 17. Juni d. J. (Gesetz.= Samml. S. 256.)) betreffend die Aufnahme einer 
Anleihe in Höhe von 50,600,000 Thalern zur Erweiterung des Staats-Eisenbahn- 
netzes, bezeichneten Bahnen das Expropriationsrecht, sowie das Recht zur vor- 
übergehenden Benutzung fremder Grundstücke nach Maßgabe der in den betreffen- 
den Landestheilen geltenden gesetzlichen Vorschriften bewilligen und zugleich 
enehmigen, daß die Ausführung der fraglichen Bahnen und zwar: 1) von 
msterburg über Darkehmen, Goldap und Oletzko nach Prostken zum Anschluß 
an die Russische Bahn von Bialystock nach Grajewo, 2) von Jablonowo über 
Graudenz nach Laskowitz und 3) von einem Punkte an der Stargard-Posener 
Bahn zwischen Rokietnice und Posen über Schneidemühl nach Belgard, Rügen- 
waldermünde und Stolpmünde der Direktion der Ostbahn in Bromberg, 4) von 
Dittersbach über Neurode nach Guaß der Direktion der Niederschlesisch-Märkischen 
Eisenbahn in Berlin, 5) von Kassel über Hela nach Waldkappel zum Anschluß 
an die Bahn von Berlin nach Wegar der Eisenbahndirektion in Frankfurt a. M., 
6) von Dortmund nach Oberhausen resp. Sterkrade nebst Zechenzweigbahnen 
der Direktion der Westphälischen Eisenbahn in Münster übertragen wird. 
Dieser Erlaß ist durch die Gesetz= Sammlung zu veröffentlichen. 
Berlin den 8. September 1874. 
Wilhelm. 
Achenbach 
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. 
  
Gr. 8238.) Be-
        <pb n="372" />
        — 332 — 
Bekanntmachung. 
N Vorschrift des Gesetzes vom 10. April 1872. (Gesetz= Samml. S. 357.) 
sind bekannt gemacht: 
1) der Allerhöchste Erlaß vom 17. Juni 1874., betreffend die Genehmigung 
des zwischen der Hannover-Altenbekener und der Magdeburg Halberstädter 
Eisenbahngesellschaft abgeschlossenen Vertrages wegen Uebernahme der 
Zinsgarantie für eine Anleihe ersterer Gesellschaft im Betrage von 94 Mil- 
lionen Thaler, sowie die Genehmigung der beschlossenen Abänderungen 
und Zusätze der Gesellschaftsstatuten, durch die Amtsblätter 
für Hannover Nr. 29. S. 225. bis 233., ausgegeben den 17. Juli 1874., 
der Königl. Regierung zu Magdeburg Nr. 37. außerordentliche Bei- 
lage, S. 307. bis 314.) ausgegeben den 12. September 1874., 
der Königl. Regierung zu Minden Nr. 30. S. 148. bis 156., aus- 
gegeben den 25. Juli 1874., 
der Königl. Regierung zu Kassel Nr. 27. S. 149. bis 156., aus. 
gegeben den 25. Juli 1874., 
der Königl. Regierung zu Potsdam Nr. 30. dritte Beilage S. 1. 
bis 9., ausgegeben den 24. Juli 1874. 
2) der Allerhöchste Erlaß vom 22. Juni 1874., betreffend die Verleihung 
des Expropriationsrechts und der fiskalischen Vorrechte an den Kreis 
Neidenburg für den Ausbau und die Unterhaltung der Straße von 
Neidenburg über Lissaken und Usdau nach dem künftigen Bahnhofe 
Koschlau der Marienburg.= Mawlaer Eisenbahn, durch das Amtsblatt der 
Königl. Regierung zu Königsberg Nr. 35. S. 278., ausgegeben den 
27. August 1874) 
3) das Allerhöchste Privilegium vom 22. Juni 1874. wegen Ausfertigung 
auf den Inhaber lautender Obligationen des Neidenburger Kreises im 
Betrage von 45,000 Thlrn. II. Emission durch das Amtsblatt der Königl. 
Regierung zu Königsberg Nr. 35. S. 278. bis 280., ausgegeben den 
27. August 1874.; 
4) das Allerhöchste Privilegium vom 22. Juli 1874. wegen eventueller Aus- 
fertigung auf den Inhaber lautender Stadt Obligationen der Stadt Neu- 
stadt, Kreises Magpeburg, im Betrage von 450,000 Mark Reichswährung 
durch das Amtsblatt der Königl. Regierung zu Magdeburg Nr. 35. 
S. 267. bis 269., ausgegeben den 29. August 1874. 
  
Redigirt im Büreau des Staats. Minisleriums. 
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober- Hofbuchdruckerei 
(N. v. Decker).
        <pb n="373" />
        — 333 — 
Gesetz-Sammlung 
½½ 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
Inhalt: Vertrag zwischen Preußen und Sachsen in Betreff des Uebergangs des Eigenthums an der bisher 
der Leipzig. Dresdener Eisenbahnkompagnie gehsrigen Eisenbahnstrecke von der Preußisch-Sächsischen 
Landesgrenze bei Schkeuditz bis zum Bahnhose beipzig an die Magdeburg- KöthenHalle-Leipziger 
Eisenbahngesellschaft, S. 333. — Vertrag zwischen Preußen und Sachsen wegen Zulassung einer 
Eisenbahn von Nossen über Lommatbsch und Niesa nach Elsterwerda, S. 338. — Tarif, nach welchem 
die Haofenabgaben zu Altona, im Regierungsbezirk Schleswig, bis auf Weiteres zu erheben sind, 
S. 342. — Bekanntmachung der nach dem Gesetz vom 10. April 1872. durch die Regierungs- 
Umtsblätter publizirten landesberrlichen Erlasse, Urkunden 2c., S. 347. 
  
(Nr. 8239.) Vertrag zwischen Preußen und Sachsen in Béetreff des Uebergangs des Eigen- 
thums an der bisber der Leipzig-Dresdener Eisenbahnkompagnie gehörigen 
Eisenbahnstrecke von der Preußisch= Sächsischen Landesgrenze bei Schkenditz 
bis zum Bahnhofe Leipzig an die Magdeburg-Kölhen-Halle-Leipziger 
Eisenbahngesellschaft. Vom 26. August 1874. 
N8 die Leipzig= Dresdener Eisenbahnkompagnie die ihr zugehörige Eisen- 
bahn von der Preußisch= Sächsischen Landesgrenze bei Schkeuditz bis zum Bahn- 
befe Leipzig nebst den dazu gehörigen Nebengrundstücken, sowie das ir gehörige, 
### Magdeburg-Köthen-Halle-Leipziger Bahnhofe zu Leipzig mit verwendete 
errain nebst allen von ihr hergestellten Anlagen und Baulichkeiten an die 
Magdeburg-Köthen Halle-Leipziger Eisenbahngesellschaft mittelst Vertrages vom 
29. April 1874. vorbehaltlich der Genehmigung der beiderseitigen Staatsregie- 
rungen verkauft hat, haben Behufs Verständigung über die Ertheilung dieser 
Genehmigung zu Bevollmächtigten ernannt: 
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen: 
Allerhöchstihren Geheimen Ober-Regierungsrath Hermann 
uddenhausen, 
Seine Majestät der König von Sachsen: 
Allerhöchstihren Geheimen Regierungsrath Rudolf von Char- 
pentier, 
welche unter Vorbehalt der Ratifkation den nachstehenden Vertrag abgeschlossen 
haben. 
Jahrgang 1874. (Nr. 8239. 50 Art. 
Ausgegeben zu Berlin den 21. Oktober 1374.
        <pb n="374" />
        — 334 — 
Artikel I. 
Die beiden kontrahirenden Regierungen ertheilen dem Eingangs bezeich- 
neten Vertrage vom 29. April 1874. hiermit Ihre Zusimmung. 
Die Königlich Sächsische Regierung wird demgemäß der Magdeburg- 
Köthen-Halle-Leipziger Eisenbahngesellschaft die Konzession zum selbstständigen 
Betriebe der auf Königlich Scchsischem Gebiete gelegenen, Eingangs bezeichneten 
Bahnstrecke baldmöglichst gewähren, der genanmten Geselschet auch für den 
Erwerb der zur Erweiterung jener Bahnanlage im Königlich Sichsischen Gebiete 
etwa erforderlichen Grundstücke, insoweit eine gütliche Vereinbarung unter den 
Betheiligten nicht zu erreichen ist, das Expropriationsrecht verleihen. 
Artikel II. 
Da das Domizil und der Sitz der Zentralverwaltung der Magdeburg- 
Köthen-Halle-Leipziger Eisenbahngesellschaft im Königreiche Preußen belegen ist, 
soll das gesetzliche und statutarische Aufsichtsrecht des Staates in Bezug auf alle 
Maßnahmen, welche die Verhältnisse der Gesellschaft als solcher und die Ver- 
waltung und den Betrieb ihres Unternehmens im Allgemeinen — z. B. die Ab- 
änderung der Gesellschaftsstatuten, Erweiterung des Unternehmens, die Emission 
von Prioritäts-Obligationen, die vorschriftsmäßige Dotirung des Reserve= und 
Erneuerungsfonds, Ausführungsbestimmungen zu dem am 11. Mai 1874. für 
die Eisenbahnen Deutschlands erlassenen Betriebsreglement (s. insbesondere F. 50. 
Nr. 2., F. 57.) §. 58. Alinea 2.) §. 59. Alinea 7.) §. 60. Nr. 6. Alinea 2.) — 
betreffen, lediglich von der Königlich Preußischen Regierung ausgeübt werden. 
Auch die Fsslehung der Fahrpläne und die Genehmigung der Transport- 
preise für die in Rede stehende, auf Königlich Sächsischem Gebiete belegene Bahn- 
strecke soll lediglich der Königlich Preußischen Regierung zustehen. Es soll jedoch 
sowohl im Personen= wie im Güterverkehr zwischen den beiderseitigen Unter- 
thanen hinsichtlich der Zeit der Abfertigung oder hinsichtlich der Beförderungs- 
preise kein Unterschied gemacht werden. 
Die Gesellschaft soll verpflichtet sein, auf Verlangen der Preußischen Re- 
gierung den Einpfennigtarif für Kohlen und Koaks und event. für die übrigen 
in Artikel 45. der Verfassung des Deutschen Reichs bezeichneten Gegenstände bei 
Transporten auf größeren Entfernungen einzuführen. 
Im Uebrigen übt jede der beiden kontrahirenden Regierungen für Ihr 
Gebiet gegenüber der bezeichneten Eisenbahngesellschaft die stantlichen Hoheits- 
und Masschterechte aus. 
In allen Fällen, wo eine einheitliche Ausübung des staatlichen Ober- 
Ausfsichtsrechts im Interesse des Eisenbahnverkehrs liegt, werden beide Regierungen 
eine Verständigung unter Sich herbeiführen. 
Der Königlich Sächsischen Regierung bleibt vorbehalten, den Verkehr 
wischen Ihr und der Gesellschaft, sowie die Handhabung der Ihr über die in 
Sachsen belegene Bahnstrecke zustehenden Hoheits= und Ausfsichtsrechte einer Be- 
hörde zu übertragen. Diese Behörde hat die Beziehungen hrr Regierung zu 
der Eisenbahnverwaltung in allen Fällen zu vertreten, die nicht zum direkten 
Einschreiten der kompetenten Königlich Sächsischen Polizei= oder Gerichtsbehörden 
ge-
        <pb n="375" />
        — 335 — 
greignet sind. Die Eisenbahnverwaltung hat sich bei Angelegenheiten territorialer 
datur, welche hiernach von der betreffenden Königlich Sächsischen Behörde 
ressortiren, an diese zu wenden. Die gedachten Funktionen können von der 
Königlich Sächsischen Regierung auch einem besonderen Kommissarius über- 
tragen werden. 
Die bezeichnete Eisenbahngesellschaft ist verpflichtet, auf Verlangen der 
Königlich Sächsischen Regierung innerhalb des Sächsischen Staatsgebiets einen 
dort wohnenden Bevollmächtigten zu bestellen, welcher zur vollständigen Vertre- 
tung der Bahnverwaltung gegenüber der Sächsischen Regierung und den Säch- 
sischen Behörden ermächtigt ist. 
Artikel III. 
Demgemäß ist die bezeichnete Eisenbahngesellschaft wegen aller Entschädi- 
ungaansprüche, die aus Anlaß der Bahnanlage oder des Bahnbetriebes auf 
öniglich Sächsischem Gebiete gegen sie geltend gemacht werden, der Königlich 
Sächsischen Gerichtsbarkeit und, insoweit nicht Reichsgesetze Platz greifen, den 
Königlich Sächsischen Gesetzen unterworfen. 
Artikel IV. 
Die von der einen Regierung geprüften Betriebsmittel werden ohne weitere 
Revision auch im Gebiete der anderen Regierung zugelassen werden. 
Artikel V. 
Die Bahnpolizei wird unter Aufsicht der dazu in jedem Staatsgebiete 
kompetenten Behörden nach Maßgabe des Bahnpolizei-Reglements für die Eisen- 
bahnen Deutschlands gehandhabt. Die in den verschiedenen Staatsgebieten 
stationirten Bahnpolizeibeamten sind auf Präsentation der Bahnverwaltung beie 
den kompetenten Behörden des betreffenden Staates zu verpflichten. 
Artikel VI. 
Die im Königlich Sächsischen Gebiete angestellten Beamten der Gesellschaft 
sind den Königlich Sächsischen Landesgesetzen unterworfen. Die Angehörigen 
des einen Staates, welche im Gebiete des anderen Staates angestellt werden 
möchten, scheiden dadurch aus dem Unterthanenverbande ihres Heimathlandes 
nicht aus. 
Die Gesellschaft soll verpflichtet werden, die von ihr anzustellenden Bahn- 
wärter, Schaffner und sonstigen Unterbeamten, mit Ausnahme der einer tech- 
nischen Vorbildung bedürfenden, vorzugsweise aus den mit Civil-Anstellungs- 
berechtigung entlassenen Militairs, soweit dieselben das fünfunddreißigste Lebens- 
jahr noch nicht überschritten haben, zu wählen. 
Bei Besetzung der unteren Beamtenstellen innerhalb des Sächsischen Ge. 
biets wird Seitens der Gesellschaft bei sonst gleicher Qualifikation auf die Be- 
werbungen Königlich Sächsischer Unterthanen besondere Rücksicht genommen 
werden. 
(Tr. 8239.) 50“ Art.
        <pb n="376" />
        — 336 — 
Artikel VII. 
Die der Gesellschaft im Interesse der Militair-, Post= und Telegraphen-- 
verwaltung für das Preußische Staatsgebiet auferlegten Bedingungen sollen 
auch für das Königlich Sächsische Staatsgebiet maßgebend sein. Insbesondere 
soll die Gesellschaft verpflichtet sein, vom 1. Januar 1875. ab auf allen zu 
ibrem Unternehmen gehörigen Strecken für die Beförderung von Truppen, 
Militaireffekten und sonstigen Armeebedürfnissen diejenigen Normen und Sätze 
in Anwendung zu bringen, welche auf den Preußischen Staatsbahnen jeweilig 
Gültigkeit haben. Für Kriegsbeschädigungen und Demolirungen, mögen solche 
vom Feinde ausgehen oder im Interesse der Landesvertheidigung veranlaßt wer- 
den, soll die Gesellschaft einen Ersatz weder vom Preußischen oder Sachsischen 
Staate, noch vom Reiche beanspruchen können. 
Artikel VIII. 
Die Königlich Preußische Regierung wird nach Maßgabe ihrer Gesetze. 
vom 30. Mai 1853. und 21. Mai 1859., sowie der dazu etwa noch ergehenden- 
ändernden und ergänzenden Bestimmungen, alljährlich von dem Unternehmen 
der Magdeburg= Köthen-Halle-Leipziger Eisenbahngesellschaft, einschließlich der 
im Königlich Sächsischen Gebiete belegenen Bahnstrecke, eine Eisenbahnabgabe 
erheben und von dieser Abgabe an die Königlich Sächsische Regierung unter- 
Mittheilung des Repartitionsplans denjenigen Theil abführen, welcher sich nach 
dem Verhältniß berechnet, in welchem die Länge der auf Königlich Sächfischem 
Staatsgebiete liegenden Eisenbahnstrecke zu der Gesammtlänge des Eisenbahn- 
Unternehmens steht, dessen Theil sie bildet. 
Eine Heranziehung der Eisenbahngesellschaft zu anderweiten direkten Staats- 
steuern wird im Königreiche Sachsen so lange und insoweit nicht stattfinden, als 
solches im Königreiche Preußen nicht geschieht und durch den der Königlich 
Sächsischen Regierung zufallenden Antheil an der Eisenbahnabgabe die Grund- 
steuer und Gewerbesteuer gedeckt wird, welche nach den Landeßgesetzen von der 
im Sächsischen Gebiete belegenen Bahnstrecke zur Erhebung kommen würde. 
Insbesondere wird die Königlich Sächsische Regierung von der Gesellschaft, 
welche die Konzession in Preußen ohne Auferlegung einer Konzessionsabgabe er- 
halten hat, eine solche Abgabe auch Ihrerseits nicht erheben. 
In diesen Verhältnissen soll keine Aenderung eintreten, wenn das Eigen- 
thum an der im Königlich Sächsischen Gebiete belegenen Bahnstrecke an die 
Königlich Preußische Regierung übergehen sollte (Artikel IX.). 
Artikel IX. 
Die Königlich Sächsische Regierung wird Sich der Magdeburg-Köthen- 
Halle-Leipziger Eisenbahngesellschaft gegenüber das der Königlich Peußischn 
Regierung für Ihr Gebiet bereits beiwohnende Recht sichern, die auf Königlich 
Sächsischem Gebiete belegene Bahnstrecke nach Maßgabe der Bestimmungen des 
Preußischen Gesetzes über Eisenbahn-Unternehmungen vom 3. November 1838. 
zu erwerben. Es soll jedoch ungeachtet einer etwa eintretenden Aenderung in 
en
        <pb n="377" />
        — 337 — 
den Eigenthumsverhältnissen der Bahn eine Unterbrechung des Betriebes auf 
derselben nicht eintreten, vielmehr wegen Erhaltung eines ungestörten einheitlichen 
Betriebes unter Anwendung glächer Tarifsätze und Tarifbestimmungen für die 
ganze Bahnlinie zuvor eine den Verhältnissen angepaßte Verständigung Platz 
beeisen. Für den Fall, daß die Königlich Preußische Regierung die in Ihrem 
Gebiete belegene Strecke der Magdeburg-Leipziger Eisenbahn ankaufen, die 
Sächsische Regierung aber von dem Ihr der Gesellschaft gegenüber Mstehenden 
Ankaufsrecht nicht gleichzeitig Gebrauch machen würde, gewährt die Königlich 
Sächsische Regierung der Königlich Preußischen Regierung das Recht des An- 
kaufs auch der Sächsischen Strecke nach Maßgabe des Königlich Preußischen 
Gesetzes über die Eisenbahn-Unternehmungen vom 3. November 1838., behält 
Sich jedoch die Befugniß vor, das Eigenthum der in Ihr Gebiet fallenden Bahn- 
strecke zu jeder Zeit, nachdem dieselbe von der Königlich Preußischen Regierung 
angekauft ist, nach einer mindestens Ein Jahr vorher gemachten Ankündigung 
gegen Ersatz desjenigen aliquoten Theils der von der Königlich Preußscheg 
Regierung an die Gesellschaft gezahlten gesammten Entschädigung zu erwerben, 
welcher sich aus dem Verhältnisse des von der Magdeburg-Köthen-Halle-Leip- 
qziger Eisenbahngesellschaft auf die im Königlich Sächsischen Staatsgebiete belegene 
trecke verwendeten Anlagekepitals zu dem Gesammt-Anlagekapitale der Gesell- 
schaft für die Bahnstrecke Magdeburg-Leipzig ergiebt. In Zuschlag kommen die 
von der Königlich Preußischen Regierung inzwischen bewirkten Meliorationen, 
wogegen etwaige Deteriorationen in Abzug gebracht werden. Aber auch in 
dees Falle soll die Verwaltung und die Leitung des Betriebes auf der ge- 
sammten Bahn der Koöniglich Preußischen Regierung gegen Ablieferung der 
auf die Sächsische Strecke entfallenden Betriebsüberschüsse nach den überall in 
Kraft bleibenden Bestimmungen dieses Vertrages verbleiben. 
Artikel X. 
Dieser Vertrag soll in zwei gleichlautenden Exemplaren ausgefertigt und 
beiderseits zur landesherrlichen Ratifikation vorgelegt werden. Die Auswechselung 
der beiderseitigen Ratifikations-Urkunden soll in Berlin erfolgen. 
So geschehen Berlin, am 26. August 1874. 
(L. S.) Hermann Duddenhausen. 
(L. S.) Rudolf von Charpentier. 
Der vorstehende Vertrag ist ratifizirt und die Auswechselung der Ratifi- 
kations-Urkunden bewirkt worden. 
(Nr. 8239—8240.) Nr. 8240.)
        <pb n="378" />
        — 338 — 
(Nr. 8240.) Vertrag zwischen Prcußen und Sachsen wegen Zulassung eincr Eisenbahn von 
Nossen über Lommatzssh und Riesa nach Elsterwerda. Vom 26. August 1874. 
Sena Mgjestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen, und Seine Majestät 
der König von Sachsen, von dem Wunsche geleitet, die Eisenbahnverbindungen 
zwischen den beiderseitigen Staatsgebieten zu erweitern, haben zum Zwecke einer 
hierüber zu treffenden Vereinbarung zu Bevollmächtigten ernannt: 
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen: 
Allerhöchstihren Geheimen Ober-Regierungsratt Hermann 
Duddenhausen, 
Seine Majestät der König von Sachsen: 
Allerhöchstihren Geheimen Regierungsrath Rudolf von Char- 
pentier, 
wäche unter Vorbehalt der Ratifikation den nachstehenden Vertrag abgeschlossen 
en. 
Artikel I. 
Die Königlich Preußische und die Königlich Sächsische Regierung sind 
übereingekommen, eine Eisenbahn von Nossen über Lommatzsch und Riesa nach 
Elsterwerda zum Anschlusse an die Berlin-Dresdener Eisenbahn zuzulassen und 
u fördern. Jede Regierung wird für Ihr Gebiet die Konzession zum Bau und 
Betribbe dieser Bahn der Leipzig. Dresdener Eisenbahnkompagnie ertheilen. 
Artikel II. 
Die Genehmigung und Feststellung des Bauprojekts innerhalb jedes 
Staatsgebiets bleibt der betreffenden Regierung überlassen. 
Die Punkte, wo die Bahn die beiderseitigen Landesgrenzen überschreiten 
wird, sollen nöthigenfalls durch deshalb abzuordnende beiderseitige technische 
Kommissarien näher bestimmt werden. 
Artikel III. 
Die Spurweite der zu erbauenden Eisenbahn soll in Uebereinstimmung 
mit den anschließenden Bahnen überall gleichmäßig 1/135 Meter im Lichten der 
Schienen betragen, auch der Bau und das gesammte Betriebsmaterial so ein- 
gerichtet werden, daß die Transportmittel ungehindert nach allen Seiten über- 
gehen können. 
Artikel IV. 
Der Gesellschaft soll zwar gestattet werden, die Bahn zunächst nur mit 
Einem durchgehenden Geleise zu versehen. Das Terrain soll jedoch von vorn- 
herein für eine doppelgeleisige Bahn erworben werden, die Gesellschaft auch ver- 
pflichtet sein, jeder Zeit auf Aufforderung der betreffenden Regierung das zweite 
Geleise herzustellen. Art 
rt.
        <pb n="379" />
        — 339 — 
Artikel V. 
Für den Fall, daß der Erwerb der zur Anlage der Bahn erforderlichen 
Grundstücke durch gütliche Vereinbarung unter den Betheiligten nicht zu erreichen 
ist, wird jede der Hohen Regierungen für Ihr Gebiet der Gesellschaft das Ex- 
propriationsrecht verleihen. 
Artikel VI. 
Die von einer der beiden kontrahirenden Regierungen geprüften Betriebs- 
mittel werden ohne weitere Revision auch im Gebiete der anderen Regierung 
zugelassen werden. 
Artikel VII. 
Da das Domizil und der Sitz der Centralverwaltung der Leipzig- 
Dresdener Eisenbahnkompagnie im Königreiche Sachsen belegen ist, soll das 
gesetzliche und statutarische Aufsichtsrecht des Staats in Bez auf alle Maß- 
nahmen, welche die Verhältnisse der Gesellschaft als solcher und die Verwaltung 
und den Betrieb ihres Unternehmens im Allgemeinen — z. B. die Abänderung 
der Gesellschaftsstatuten, Erweiterung des Unternehmens, die Emission von 
Prioritäts-Obligationen, die vorschriftsmäßige Dotirung des Reserve= und 
Erneuerungsfonds, Ausführungsbestimmungen zu dem am 11. Mai 1874. für 
die Eisenbahnen Deutschlands erlassenen Betriebsreglement (s. insbesondere §. 50. 
Nr. 2., §. 57.) §. 58. Alinea 2.) §. 59. Alinea 7., §. 60. Nr. 6. Alinea 2.) — 
betreffen, lediglich von der Königlich Sächsischen Regierung ausgeübt werden. 
Ingleichen soll die Festseung der Fahrpläne und die Genehmigung der 
Transportpreise auch für die auf Königlich Preußischem Gebiete belegene Bahn- 
strecke lediglich der Königlich Sächsischen Regierung zustehen. Es soll jedoch im 
Personen- wie im Güterverkehr zwischen den beinerseitigen Unterthanen hinsicht- 
lich der Zeit der Abfertigung oder hinsichtlich der Beförderungspreise kein Unter- 
schied gemacht werden. 
ie Gesellschaft soll verpflichtet sein, auf Verlangen der Sächsischen Re- 
gierung den Einpfennigtarif für Kohlen und Koaks und eventuell für die 
übrigen im Artikel 45. der Verfassung des Deutschen Reichs bezeichneten Gegen- 
stände bei Transporten auf größeren Entfernungen einzuführen. 
Im Uebrigen übt jede der beiden kontrahirenden Regierungen für Ihr 
Gebiet gegenüber der bezeichneten Eisenbahngesellschaft die stantlicen Hoheits- 
und * ichtsrechte aus. 
In allen Fällen, wo eine einheitliche Ausübung des staatlichen Ober- 
Aufsichtsrechts im Interesse des Eisenbahnverkehrs liegt, werden beide Regierungen 
eine Vasständigung unter Sich herbeiführen. 
Der Känig ich Preußischen Regierung bleibt vorbehalten, den Verkehr 
wischen Ihr und der Gesellschaft, sowie die Handhabung der Ihr über die in 
Preahen belegene Bahnstrecke zustehenden Hoheits= und Aufsichtsrechte einer Be- 
hörde zu übertragen. Diese Behörde hat die Beziehungen ihrer Regierung zu 
der Eisenbahnverwaltung in allen Fällen zu vertreten, die nicht zum direkten 
Einschreiten der kompetenten Königlich Preußischen Polizei= oder Gerichtsbehörden 
(Xr. 8240) ge-
        <pb n="380" />
        — 340 — 
geeignet sind. Die Eisenbahnverwaltung hat sich bei Angelegenheiten territorialer 
Natur, welche hiernach von der betreffenden Königlich Preußischen Behörde 
ressortiren, an diese zu wenden. Die gedachten Funktionen können von der Königlich 
Preußischen Regierung auch einem besonderen Kommissarius übertragen werden. 
Die bezeichnete Eisenbahngesellschaft ist verpflichtet, auf Verlangen der 
Königlich Preußischen Regierung innerhalb des Preußischen Staatsgebiets einen 
dort wohnenden Bevollmächtigten zu bestellen, welcher zur vollständigen Ver- 
tretung der Eisenbahnverwaltung gegenüber der Preußischen Regierung und den 
Preußischen Behörden ermächtigt ist. 
Artikel VIII. 
Demgemäß ist die Leipzig-Dresdener Eisenbahnkompagnie wegen aller 
Entschädigungsansprüche, die aus Anlaß der Bahnanlage oder des Bahnbetriebes 
auf Königlich Preußischem Gebiete gegen sie geltend gemacht werden, der König- 
lich Preußischen Gerichtsbarkeit und, insoweit nicht Reichsgesetze Platz greifen, 
den Königlich Preußischen Gesetzen unterworfen. 
Artikel IX. 
Die Bahnpolizei wird unter Aufsicht der dazu in jedem Staatsgebiete 
kompetenten Behörden nach Maßgabe des Bahnpolizei-Reglements für die Eisen- 
bahnen Deutschlands gehandhabt. Die in den verschiedenen Staatsgebieten 
stationirten Bahnpolizel-Beamten sind auf Präsentation der Bahnverwaltung 
bei den kompetenten Behörden des betreffenden Staates zu verpflichten. 
Artikel X. 
Die im Königlich Preußischen Gebiete angestellten Beamten der Gesell- 
schaft sind den Königlich Preußischen Landesgesetzen unterworfen. Die Ange- 
hörigen des einen Staates, welche im Gebiete des anderen Staates angestellt 
werden möchten, scheiden dadurch aus dem Unterthanenverbande ihres Heimath- 
landes nicht aus. 
Die Gesellschaft soll verpflichtet werden, die von ihr anzustellenden Bahn- 
wärter, Schaffner und sonstigen Unterbeamten, mit Ausnahme der einer techni- 
schen Vorbildung bedürfenden, vorzugsweise aus den mit Civil-Anstellungsberech- 
tigung entlassenen Militairs, soweit dieselben das 35ste Lebensjahr nicht über- 
schritten haben, zu wählen. 
Bei Besetzung der unteren Beamtenstellen innerhalb des Preußischen Ge- 
biets wird Seitens der Gesellschaft bei sonst gleicher Qualifikation auf die Be- 
werbungen Königlich Preußischer Unterthanen besondere Rücksicht genommen 
werden. 
Artikel XlI. 
Die Beförderung von Truppen, Militaireffekten und sonstigen Armee- 
bedürfnissen hat nach denjenigen Normen und Sätzen stattzufinden, welche auf 
den Staatseisenbahnen im Gebiete des vormaligen Norddeutschen Bundes jeweilig 
Gültigkeit haben. 9# 
t
        <pb n="381" />
        — 341 — 
Für Kriegsbeschädigungen und Demolirungen der Bahn im Königlich 
Preußischen oder Köni ach #chsischen Gebiete, mögen solche vom Feinde aus- 
ehen oder im Interesß der Landesvertheidigung veranlaßt werden, soll die Ge- 
Fuschan- oder deren Rechtsnachfolger einen Ersatz weder vom Preußischen oder 
Sächsischen Staate, noch vom Reiche beanspruchen können. 
Artikel XlII. 
Gegenüber der Post- und Telegraphenverwaltung ist die Leipzig-Dresdener 
Eisenbahnkompagnie bezüglich der in Rede stehenden Bahnstrecke den Bestim- 
mungen unterworfen, welche zu Gunsten dieser Verwaltungszweige vom Bundes- 
rathe für die Staatseisenbahnen im früheren Norddeutschen Bundesgebiete er- 
erlassen sind oder künftig erlassen werden. 
Artikel XIII. 
Für den Fall, daß die Königlich Preußische oder die Königlich Sachsische 
Regierung das Eigenthum des in dem betreffenden Staatsgebiete liegenden Theils 
der Eisen ahn von Nossen über Lommatzsch und Riesa nach Elsterwerda erwerben 
sollten, werden die beiden kontrahirenden Regierungen Sich über die zur Bei- 
behaltung eines ungestörten einheitlichen Betriebes auf der vorbezeichneten Bahn- 
strecke easrderligen Maßregeln verständigen. 
Artikel XIV. 
Dieser Vertrag soll in zwei gleichlautenden Exemplaren ausgefertigt und 
beiderseits zur landesherrlichen Raiisstatien vorgelegt werden. Die Wsswechselung 
der beiderseitigen Ratifikations-Urkunden soll in Berlin erfolgen. 
So geschehen Berlin, am 26. August 1874. 
(L. S.) Hermann Duddenhausen. 
(L. S.) Rudolf von Charpentier. 
Der vorstehende Vertrag ist ratifizirt und die Auswechselung der Rati- 
fikations. Urkunden bewirkt worden. 
  
Johrzang 1874. (Nr. 8240—8241.) 51 Nr. 8241.)
        <pb n="382" />
        — 342 — 
(Nr. 8241.) Tarif, nach welchem die Hafenabgaben zu Altona, im Regierungsbezirk Schles- 
wig, bis auf Weiteres zu erheben sind. Vom 21. September 1874. 
A. A, Hafengeld wird entrichtet per Kubikmeter Retto-Raumgehalt, 
und zwar nur einmal beim Eingange 
1) von allen Schiffen und Fahrzeugen, welche aus Orten an der Elbe oder 
aus Flüssen, welche in die Elbe ausmunden, kommen: 
a) insofern sie nicht seewärts wieder abgehen — Sgr. 3 M. 
b) insofern sie demnächst seewärts wieder abgehern — 6 
2) von allen aus See eintreffenden Schiffen: 
a) von 85 Kubikmeter Netto-Raumgehalt und darunter. - 6 
b) von mehr als 85 Kubikmeter Netto-Raumgehalt 1 — 
Ausnahmen. 
1) Schiffe, welche aus See leer, geballastet oder beladen mit thierischen Ab- 
fällen (Knochen, ue Klauen, Gedärmen, Blut), Bauholz, leeren 
Bouteillen, Brennholz, Cement, Cementsteinen, Cichorienwurzeln, Cinders, 
Coaks, Dachpfannen, Dünger (Guano), Eichenborke, Eichenlohe, Erde, 
liesen, Flerren, Gyps, Glasscherben, Holzkohlen, Kalk, Kallksteinen, 
linker, Knochenschaum, Knochenschwärze, Kreide, leeren Krügen, Mauer- 
steinen, Sand, Schiefer, Schlachtvich, Stabholz, Steinen, Steinkohlen, 
Traß, Thon, Töpferwaaren, Torf, Traßsteinen, Tuffsteinen und Zucker- 
schaum in den Hafen kommen, haben nur zu entrichten, auch wenn sie 
mehr als 85 Kubikmeter Netto-Raumgehalt haben 6 M. 
Anmerkung. Bei vorstehend genannten Waaren wird eine Beiladung 
anderer Handelsartikel bis zum Gewicht von 60 Zentnern nicht in Be- 
tracht gezogen. 
2) Von Schuten und Jollen, welche den Hafen leer als Liegeplatz benutzen, 
wird nur jährlich einmal pränumerando ein Liegegeld erhoben, und zwar 
von 2 Sgr. per Kubikmeter, jedoch im Ganzen nicht unter 1 Thlr. für 
jede Schute, sowie für jede Jolle im Ganzen 15 Sgr. 
3) Für Fahrzeuge, welche den Hafen von Altona regelmäßig oder häu 
im Jhrel besuchen, kann nach Wahl des Schifsführers — g 
tarifmäßigen Abgabe für jede einzelne Fahrt eine jährliche Abfindungs. 
summe entrichtet werden, deren Höhe von der Hafenkommission festzu- 
stellen bleibt. 
Zusätzliche Bestimmungen. 
1) Das Hafengeld ist von allen Schiffsfahrzeugen zu entrichten, welche die 
Altonaer Hafenwerke benutzen. 
2) Das bezahlte Hafengeld gilt im Falle des längeren Liegenbleibens bis 
zu 12 Monaten. Nach Ablauf dieser Frist ist dasselbe neuerdings zu 
entrichten. S 
r
        <pb n="383" />
        — 343 — 
Befreiungen. 
Von Entrichtung des Hafengeldes sind gänzlich befreit: 
1) alle Fahrzeuge, die nur frische Fische und frische Milch an den Markt 
bringen; 
2) alle Lootsenfahrzeuge, soweit sie nur ihrem Zwecke gemäß benutzt werden; 
3) für Leichterfahrzeuge, welche Waaren aus der Ladung von größeren 
Schiffen, die ihres Tiefganges wegen auf der Unterelbe thellweis. haben 
löschen und überladen müssen, nach Altona bringen, wird das Hafengeld, 
welches diese Leichterfahrzeuge zu entrichten haben, den gedachten größeren 
Schiffen bei Zahlung des von diesen zu entrichtenden Hafengeldes gekürzt; 
4) alle Schiffe und Fahrzeuge, welche nach Altona kommen, nur um auf 
den dortigen Werften oder im dortigen Hafen verzimmert zu werden; 
5) Schiffsfahrzeuge, welche vom Altonaer Hafen ausgegangen, aber wegen 
Eisgangs, Unwetters, Konservirung der Ladung oder Havarie vor been- 
digter Reise wieder dahin zurückkehren; 
6) Schiffsgefäße, welche Staats= oder Reichseigenthum sind oder lediglich 
für Staats- oder Reichsrechnung Gegenstände befördern, jedoch in letzterem 
Falle nur auf Vorzeigung von Freipässen; 
7) Schiffe, welche den Hafen von Altona nur für Ordres anlaufen, ohne 
zu löschen und zu laden, jedoch nur für eine Zeitdauer von dreimal 
24 Stunden. 
B. An Quais- und Treppengeld wird entrichtet für Waaren, welche 
über die öffentlichen Quais oder Treppen verladen oder gelöscht werden oder in 
einem daselbst anlegenden Schiffe sich befinden und zwar: 
1) für Torf, Stroh, Heu, Reth und Tonnenbänder für eine Shiseladunz 
bis zu 42 Kubikmeter Netto-Raumgehalt.. — Thlr. 15 Sgr. — P. 
2) desgleichen über 42 Kubikmete 1 —. — 
3) für Kartoffeln für eine Schiffsladung bis zu 
42 Kubikmeter ... — 3 — 
4) desgleichen uͤber 42 Kubikmeter .. .... .. . . . — 65 — 
5) sür Mauersteine und Dachpfannen per 1000 
tü ————nsnn.nse. –— 4 1 - — i 
6)fürBrennholzperZKubikmeter......·... —- 1-—. 
7) für Getreide per Getreidelast von 1000 Kilo- 
gramm . . .. ..... .... ... .. ........ . .. . . . .. — - 1. — 
8) für Steinkohlen, Koaks, Cinders, Kalk und 
Cement per Last von 2000 Kilogriam — 2 
oder per Hektolttrer .. — —. 1 
9) für alle übrigen Waaren per Last von 2000 
Kilongggaga . — 1 — 
(Nr. 8241.) 51“ Aus-
        <pb n="384" />
        — 344 — 
Ausnahmen und Befreiungen. 
1) Gemuse und Früchte sind frei von Quai- und Treppengeld. 
2) Quantitäten bis zu # der sub Nr. 5. bis 9 genannten Stückzahl, Maaße 
und Gewichte sind frei von der Abgabe und Quantitäten zwischen # und 
dem vollen Maaße 2c. zahlen die Hälfte der obigen Ansätze. 
3) Alle Gegenstände und Artikel, welche für Staats= oder Reichsrechnung 
über Quais und Treppen befördert werden, sind von der Abgabe befreit. 
Zusätzliche Bestimmungen. 
Das Quais- und Treppengeld ist — auch wenn eine etwaige Ladung oder 
Löschung nur theilweise erfolgt — von sämmtlichen an Bord vorhandenen 
Waaren zu entrichten, jedoch nur einmal, wenn die Benutzung der Anlagen 
1) bei den mit Kartoffeln beladenen Schiffen nicht über 24 Stunden, 
2) bei anderen Schiffen — und zwar: 
a) bis zu 85 Kubikmeter Retto-Raumgehalt einschließlich — nicht über 
Zmmal 24 Stunden, 
b) von größerem Netto-Raumgehalt — nicht über diese Frist (ad a.) 
und einen Zuschlag von 24 Stunden für jede weiteren 21 Kubik- 
meter 
binaus dauert. Bei längerer Benutzung ist für jede, wenn auch nur begonnene 
Frist von gleicher Dauer die Abgabe besonders zu entrichten — und zwar min- 
destens in Höhe des für die erstmalige Frist zu entrichtenden Betrages. 
C. An Brückengeld wird entrichtet: 
für die Passage über die Dampfschiffsbrücken für einen 
bedeckten Reisewagen oder eine Kutschee.. 15 Sgr. — M. 
für eine Chaise oder anderen Wagen mit Verdeck4 12 — 
für einen zweispännigen Stuhl= oder Blockwagen. 9. — 
für einen einspännigen Wiggen 6 — 
und außerdem für jedes Pferd als Vorspan 3. — 
und für lebendes Vieh 
für ein Pferd, einen Ochsen, eine Kuh. .............. 3 — 
für ein Schwein, Kalb, Schaf — 9 
4 Endlich ist für den Transport schwerer Kaufmannsgüter und Frachtgüter 
uber die Dampfschiffsbrücken dieselbe Abgabe zu entrichten, welche wie nachstehend 
für das Aufwinden der Waaren durch die Stadtkrähne festgesetzt ist. 
Ausnahmen und Befreiungen. 
1) Fußgänger und alles tragbare Gepäck sind von der Abgabe befreit, eben- 
falls alle Gegenstinde K.) welche für Staats- oder Reichsrechnung über 
die Brücken befördert werden. 
2) Häu-
        <pb n="385" />
        — 345 — 
2) Häufig einkehrenden Dampfschiffen ist es freigestellt, für die Gegenstände, 
welche vom Schiffe oder ans Schiff über die Brücken befördert werden, 
in jedem einzelnen Falle die obigen tarifmäßigen Abgaben entrichten zu 
lassen, oder auch diese Abgaben ein- für allemal durch eine jährliche Aver- 
sionalabgabe von 3 Sgr. per Kubikmeter ihres Raumgehalts zu Gunsten 
ihrer Passagiere abuleen. 
D. Krahngeld. 
Bei Benutzung der Kräbne an der Elbe sind an den Pächter der Ein- 
nahmen aus diesen städtischen Einrichtungen folgende Abgaben zu entrichten: 
für Kalk per Kollo. — Thlr. — Sgr. 47 f. 
für das Aus- und Einsetzen des Mastbaums 
einer Tjalk, kleinen Kuff oder ähnlichen 
Fahrzeuuis .. . . . .. ... 2. 12 —. 
für desgleichen eines Strom-Ewers, Giek. Ewers 
oder ähnlichen Fahrzeuiss 1 6 —. 
für eine Kutschelela —. 15 —. 
für eine Chaise oder anderen Wagen mit Verdeck S 12 — 
für einen zweispännigen Stuhlwagen — — 
für ein Kabriolet, eine Droschke und einen an- 
deren einspännigen Waggen — 6 — 
für ein Pferddddd — 6 — 
für einen Ochsen oder eine Kuh ......... ... — „ 3 — 
für ein Schwein, Kalb, Schafy ÜÖ ..— 
für ein Fuder Sandsteien . . . .. — 18 — 
für Mühlsteine ## bis ## Durchmesser per Stück S 24 — 
für ein Wülschen — 12 — 
für kleinere Mühl- oder Quernsteine . . — 6 — 
für Kaufmanns= und Frachtgüter aller Art, mit 
Einschluß der in Tonnen und Fässern an- 
kommenden flüssigen Waaren: 
nach dem Gewichte bis zu 300 Kilogramm 
inkl. pr. Kolll. — — 9 
von über 300 bis 600 Kilogriaum — 2 3 
von 600 bis 750 Kilogram.. — 3 —. 
von 750 bis 1000 Kilogram. — 4. 6 
für schwerere Gegenstände, insoweit dieselben 
überhaupt durch die Krähne gehoben wer- 
den können, für jede 500 Kilogramm ihres 
Gewicts — 65 — 
(Kr. 8211. Die
        <pb n="386" />
        — 346 — 
Die Arbeitsleute an dem Krahne an der Holländischen Reihe hat in der 
Regel Jeder, der ihrer bedarf, selbst zu besorgen, jedoch ist der Pächter ver- 
pflichtet, auf Verlangen der Beikommenden gegen eine billige Vergütung die 
erforderlichen Arbeitsleute zu stellen. 
Für seine Aufsicht hat der Pächter in ersterem Falle 4 Sgr. 6 Pf. pro 
Stunde zu berechnen. 
E. Abgaben für die Holzschlepper. 
Lager= und Aufschleppungsgebühren sind für die ersten 
14 Tage zu entrichten pr. Baum, oder bei kleineren Hölzern 
pro Fuhrr ..... .. ... . . . ... .. . 3 Sgr. — Pf. 
und bei längerer Lagerung pro Woche und pr. Baum, resp. 
pr. Fuhre merr — 9. 
F. Abgaben für die Eisbrücke. 
Zur Winterzeit, wenn eine Eisbrücke nach der Elbe gelegt ist, wird für 
die Passage über dieselbe entrichtet: 
für eine Kutsshhe 9 Sgr. — Pf. 
für eine Chaise oder anderen Wagen mit Verdeck 4 6 — 
für einen zweispännigen Stuhlwaggen 4 6 
für einen Block- oder Torfpagen 1 6 
für einen Schlittn. — 9. 
für ein jedes Stück Vieh ohne Ausnahhre — 2 
Befreiungen 
von den sub D. E. und F. tarifirten Abgaben bestehen nur für die für Staats- 
oder Reichsrechnung beförderten und aufgenommenen Gegenstände. 
Gegeben Berlin, den 21. September 1874. 
(L. S.) Wilhelm. 
Camphausen. Achenbach.
        <pb n="387" />
        — 347 — 
Bekanntmachung. 
N Vorschrift des Gesetzes vom 10. April 1872. (Gesetz Samml. S. 357.) 
sind bekannt gemacht: 
1) das Allerhöchste Privilegium vom 24. Juli 1874. wegen Ausgabe auf 
den Inhaber lautender Obligationen der Stadt Ottensen im Betrage von 
250,000 Thalern durch das Amtsblatt der Königl. Regierung zu Schleswig 
Nr. 44. S. 329./330., ausgegeben den 12. September 1874.; 
2) der Allerhöchste Erlaß vom 27. Juli 1874., durch welchen die Genehmi- 
ung dazn ertheilt wird, daß die bei Gelegenheit der Verkoppelung der 
Hellenar Hettensen neu geregelte Grenze der Gemeinde Hettensen gegen 
die Gemeinde Lödingsen zugleich als Grenze des Amts und des Amts- 
gerichts Northeim gegen das Amt und das Amtsgericht Uslar, ferner 
die in Anlaß von Landaustauschungen neu bestimmte Grenze der Ge- 
meinde Wehmingen gegen die Gemeinde Wassel zugleich als Grenze 
des Amts und des Auisgerichte Hildesheim gegen das Amt und das 
Amtsgericht Hannover festgestellt worden ist, durch das Amtsblatt für 
Hannover Nr. 41. S. 329./330.) ausgegeben den 25. September 1874.; 
3) das Allerhöchste Privilegium vom 31. Juli 1874. wegen eventueller Aus- 
fertigung auf den Inhaber lautender Obligationen des Oborniker Kreises 
bis zum Betrage von 215,000 Thlrn, oder 645,000 Reichsmark durch das 
Amtsblatt der Königl. Regierung zu Posen Nr. 39. S. 341. bis 343., 
ausgegeben den 24. Septenber 1874.; 
4) der Allerhöchste Erlaß vom 5. August 187 4., betreffend eine Abänderung 
der dem Kreise Goldap unter dem 16. April 1866., 4. Februar 1868. 
und 9. Januar 1870. ertheilten Privilegien zur Ausgabe auf den Inhaber 
lautender 5 prozentiger Kreis-Obligationen zum Gesammtbetrage von 
199,300 Thalern durch das Amtsblatt der Königl. Regierung zu Gum- 
binnen Nr. 39. S. 567., ausgegeben den 30. September 1874.; 
5) der Allerhöchste Erlaß vom 5. August 1874., betreffend die Genehmigung 
des von dem Landes-Konsistorium zu Hannover erlassenen Ausschreibens 
wegen Einführung kirchengesetzlicher Bestimmungen über die biblischen 
Vorlesungen in den Gottesdiensten für die Bezirke der Königl. Konsistorien 
zu Hannover und zu Stade, durch das Amtsblatt für Hannover Nr. 42. 
S. 335. bis 345., ausgegeben den 2. Oktober 1874.; 
6) der Allerhöchste Erlaß vom 12. August 1874., betreffend die Genehmigung 
des von dem 17. Posenschen Poovinziallandtage beschlossenen vierten 
Nachtrags zu dem Revidirten Reglement für die Feuersozietät der Pro- 
vinz Posen vom 9. September 1863., durch die Amtsblätter 
der Königl. Regierung zu Posen Nr. 38. S. 333. bis 337., aus- 
gegeben den 17. September 1874., 
der Königl. Regierung zu Bromberg Nr. 40. S. 337. bis 342., 
ausgegeben den 2. Oktober 1874.; 
7) das
        <pb n="388" />
        — 348 — 
7) das Allerhöchste Privilegium vom 24. August 1874. wegen Emission 
4 prozentiger Obligationen der Berlin-Görlitzer Eisenbahngesellschaft bis 
um etrage von 9,000,000 Mark Reichswährung durch die Amts- 
ätter 
der Königl. Regierung zu Potsdam Nr. 39. S. 307. bis 310., aus- 
gegeben den 25. September 1874., 
der Königl. Regierung zu Frankfurt a. d. O. Nr. 39. S. 235. bis 238., 
ausgegeben den 30. September 1874., 
der Königl. Regierung zu Liegnitz Nr. 38. S. 251. bis 254., aus- 
gegeben den 19. September 1874.; 
8) der Allerhöchste Erlaß vom 26. August 1874., betreffend die Genehmigung 
der von dem 31. Generallandtage der Ostpreußischen Landschaft be- 
schlossenen Zusätze zu §. 27. des Ostpreußischen Landschafts-Reglements 
vom 24. Dezember 1808., zu §F. 3. des Regulativs vom 1. November 
1858. und ) 197. des Ostpreußischen Landschafts-Reglements vom 
24. Dezember 1808., durch die Amtsblätter 
der Königl. Regierung zu Königsberg Nr. 39. S. 326./327., aus- 
gegeben den 24. September 1874., 
der Königl. Regierung zu Gumbinnen Nr. 37. S. 545., ausgegeben 
den 16. September 1874.; 
9) das Allerhöchste Privilegium vom 28. August 1874. wegen Ausgabe auf 
den Inhaber lautender Obligationen der Stadt Emden zum Betrage 
von 600,000 Reichsmark durch das Amtsblatt für Hannover Nr. 41. 
S. 327./328., ausgegeben den 25. September 1874.; 
10) das Allerhöchste Privilegium vom 31. August 1874. wegen Emission 
von Prioritäts-Obligationen der Cöln-Mindener Eisenbahngesellschaft 
um Gesammtbetrage von 15,000,000 Thlrn. durch das Amtsblatt der 
Kn- l. Regierung zu Cöln Nr. 39. S. 207. bis 211., ausgegeben den 
30. September 1874. 
  
Berichtigung. 
In der im 24. Stück der Geseß. Sammlung l. J. abgedruckten Bekannt- 
machung der durch die Regierungs-Amtsblätter publizirten landesherrlichen Er- 
lasse ist S. 314. pos. 12. Z. 3. statt „4500 Mark Reichswährung"“ zu setzen: 
450,000 Mark Reichswährung. 
  
Redigirt im Büreau des Staats-Ministeriums. 
Balin gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober Hofbuchdruckerel 
(R. v. Decker).
        <pb n="389" />
        — 349 — 
Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
— Nr. 27. — 
  
Inhalt: Verordnung, betreffend die Tagegelder und Reisekosten der Schutzmannschaft in Berlin und 
Charlottenburg, S. 349. — Allerhöchster Erlaß, betreffend Aenderung des BVezirks des Amts- 
gerichts Goslar, S. aso. — Bekanntmachung der nach dem Gesetz vom 10. April 1872. durch 
die Regierungs-Amtsblätter publizirten landesherrlichen Erlasse, Urkunden r2c., S. 351. 
  
(Nr. 8242.) Verordnung, betreffend die Tagegelder und Reisekosten der Schutzmannschaft 
in Berlin und Charlottenburg. Vom 26. Oktober 1874. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. 
verordnen auf Grund des X. 12. des Gesetzes vom 24. März 1873., betreffend 
die Tagegelder und Reisekosten der Staatsbeamten (Gesetz Samml. S. 122.) 
was folgt: K 
Offiziere und Mannschaften der Schutzmannschaft in Berlin und Charlot- 
tenburg erhalten bei Verrichtung von Dienstgeschäften in besonderem Auftrage 
außerhalb der Stadt Berlin, beziehungsweise Charlottenburg, in einer Entfernung 
von weniger als 1 Meile, aber mehr als / Meile von der Grenze des Stadt- 
ezirks: 
1) an Tagegeldern, wenn die Ausführung des Geschäfts über einen Tag 
dauert, die vollen, wenn dieselbe aber nur kürzere Zeit dauert, die Hälfte 
der im F. 1. des Gesetzes vom 24. März 1873. bestimmten Sätze) 
2) an Fuhrkosten: 
a) zwischen Berlin und Charlottenburg und umgekehrt die fahrpreis- 
mäßigen Kosten der Benutzung der Pferdeeisenbahn, bei der Wahl 
anderer Beförderungsmittel als der Pferdeeisenbahn aber, falls 
deren Nothwendigkeit und wirklich erfolgte Benutzung nachgewiesen 
wird, die wirklich aufgewandten Kosten, 
b) zwischen Berlin beziehungsweise Charlottenburg und sonstigen Ort- 
schaften diejenigen als wirklich verausgabt nachgewiesenen Kosten, 
welche durch die ihnen von der Dienstbehörde vorgeschriebene Art 
der Beförderung entstanden sind. 
Jahigeng 1874. (Nr. 8242—8243) 52 S. 2. 
Ausgegeben zu Berlin den 21. November 1874.
        <pb n="390" />
        — 350 — 
s. 2. 
Offiziere und Mannschaften der Schutzmannschaft in Berlin erhalten, wenn 
sie bei der Königlichen Polizeiverwaltung in Charlottenburg unter vorübergehen- 
der Stationirung daselbst kommissarisch beschäftigt werden: 
1) an Tagegeldern für die ersten vierzehn Tage die vollen, für die fernere 
Dauer des Kommissoriums aber zwei Drittel der im F. 1. des Gesetzes 
vom 24. März 1873. bestimmten Sätze 
2) an Fuhrkosten für die Hin= und Rückfahrt zum Antritt des Kommisso- 
riums, beziehungsweise zur Rückkehr von demselben, die in dem Gesetze 
vom 24. März 1873. bestimmten Sätze. 
KG. 3. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündigung in Kraft. Alle 
derselben entgegenstehenden Bestimmungen sind aufgehoben. Soweit diese Ver- 
ordnung nicht andere Bestimmungen enthält, finden die Vorschriften des Gesetzes 
vom 24. März 1873. Anwendung. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 26. Oktober 1874. 
(L. S.) Wilhelm. 
Camphausen. Gr. zu Eulenburg. 
  
(Nr. 8243.) Allerhöchster Erlaß vom 13. September 1874., betreffend Aenderung des Bezirks 
des Amtsgerichts Goslar. 
A## Ihren Bericht vom 9. September d. J. genehmige Ich, daß die nach 
dem Vertrage über die Theilung des Kommuniongebiets am Unterharze vom 
9. März 1874. (Gesetz Samml. S. 295.) mit dem Königreiche Preußen ver- 
einigten Gebiete dem Amtsgerichte Goslar vom 1. Januar 1875. ab, soweit sie 
zu demselben nicht bisher schon gehört haben, beigelegt werden. 
Hannover, den 13. September 1874. 
Wilhelm. 
** Leonhardt. 
An den Justizminister.
        <pb n="391" />
        — 351 — 
Bekanntmachung. 
Nach Vorschrift des Gesetzes vom 10. april 1872. (Geset Samml. S. 357. 
sind bekannt gemacht: 
1) der Allerhöchste Erlaß vom 6. Dezember 1873., betreffend das der Stadt 
Dierdorf im Kreise Neuwied verliehene Recht, Behufs Anlegung eines 
Marktplatzes und Erbreiterung der Vordergasse mehrere auf dem Retablisse- 
mentsplane bezeichnete Grundstücke im Wege der Expropriation zu er- 
werben, durch das Amtsblatt der Königl. Regierung zu Coblenz Jahr. 
gang 1874. Nr. 18. S. 161., ausgegeben den 7. Mai 1874.; 
2) der Allerhöchste Erlaß vom 15. Dezember 187 3. nebst Tarif, nach welchem 
das Fährgeld über die Netze bei Zantoch im Kreise Landsberg zu erheben 
ist, durch das Amtsblatt der Königl. Regierung zu Frankfurt a. d. O. 
Jahrgang 1874. Nr. 43. S. 255.,256., ausgegeben den 28. Oktober 1874.; 
3) das Upechst- Privilegium vom 25. April 1874. wegen eventueller 
Ausgabe auf jeden Inhaber lautender Obligationen III. Emission des 
Kreises Schrimm bis zum Betrage von 320,000 Reichsmark durch das 
Amtsblatt der Königl. Regierung zu Posen Nr. 23. S. 189. bis 191., 
ausgegeben den 4. Juni 1874. 
4) der das Revidirte Statut für die Sparkasse des Kreises Prenzlau ge- 
nehmigende Allerhöchste Erlaß vom 22. Juni 1874. nebst diesem Statute 
durch das Amtsblatt der Königl. Regierung zu Potsdam Nr. 43. S. 337. 
bis 341., ausgegeben den 23. Oktober 1874.; 
5) der Allerhöchste Erlaß vom 22. Juli 1874., betreffend die Genehmigung 
des von dem 31. Generallandtage der Ostpreußischen Landschaft beschlos- 
senen Zweiten Nachtrags zu dem Statute der Ob#fpreußischen landschaft- 
lichen Darlehnskasse vom 20. Mai 1869., durch die Amtsblätter 
der Königl. Regierung zu Königsberg Nr. 39. S. 325./326., aus- 
gegeben den 24. September 1874., 
der Königl. Regierung zu Gumbinnen Nr. 38. S. 561./562., aus- 
gegeben den 23. September 1874.; 
6) das Allerhöchste Privilegium vom 24. Juli 1874. wegen Ausgabe auf 
den Inhaber lautender Kreisobligationen V. Emission des Pr. Holländer 
Kreises im Betrage von 59,000 Thalern durch das Amtsblatt der Königl. 
Regierung zu Königsberg Nr. 40. S. 343./344., ausgegeben den 1. Ok- 
tober 1874. 
7) das Allerhöchste Privilegium vom 27. Juli 1874. wegen Ausfertigung 
auf den Inhaber lautender Kreisobligationen des Heiligenbeiler Kreises 
im Betrage von 150,000 Mark Reichswährung durch das Amtsblatt der 
Königl. Regierung zu Königsberg Nr. 40. S. 341./342.) ausgegeben 
den 1. Oktober 1874.; 
8) der Allerhöchste Erlaß vom 6. August 1874. und der durch denselben ge- 
nehmigte Nachtrag zu dem Statute für die Ritterschaftliche Privatbank 
in Pommern vom 24. August 1849. durch das Amtsblatt der Königl. 
Regierung zu Stettin Nr. 46. S. 312., ausgegeben den 13. November 18 % 
er
        <pb n="392" />
        — 352 — 
9) der am 15. August 1874. Allerhöchst vollzogene Nachtrag zu dem Statut 
des Aufhalt-Glauchower Deichverbandes vom 27. März 1865. durch das 
Amtsblatt der Königl. Regierung zu Frankfurt a. d. O. Nr. 43. S. 256./257., 
ausgegeben den 28. Oktober 1874. (s. auch S. 316. pos. 20.) 
10) das Allerhöchste Privilegium vom 24. August 1874. wegen weiterer 
Ausgabe auf den Inhaber lautender Obligationen der Stadt Dortmund 
im Betrage von 1,500,000 Mark Reichswährung durch das Amteblatt 
der Königl. Regierung zu Arnsberg Nr. 41. S. 329. bis 332., aus- 
gegeben den 10. Oktober 1874.; 
11) der am 3. September 1874. Allerhöchst vollzogene Tarif, nach welchem 
das Fährgeld für das Uebersetzen über die Havel bei Caputh, im Kreise 
Zauch- Belzig, zu erheben ist, durch das Amtsblatt der Königl. Regie- 
rung zu Pton Nr. 42. S. 332., ausgegeben den 16. Oktober 1874.; 
12) das Allerhöchste Privilegium vom 4. September 1874. wegen Emission 
von 16,500),000 Reichsmark Prioritäts-Obligationen der Berlin-Potsdam- 
Magdeburger Eisenbahngesellschaft durch das Amtsblatt der Königl. Re- 
gierung zu Potsdam Nr. 40. S. 322. bis 324., ausgegeben den 2. Ok. 
tober 1874.; 
13) das Allerhöchste Privilegium vom 4. September 1874. wegen eventueller 
Ausgabe auf jeden Inhaber lautender Anleihescheine der Stadt Landeck 
in Schl. zum Betrage von 100,000 Thlrn. oder 300,000 Reichsmark 
durch das Amtsblatt der Königl. Regierung zu Breslau Nr. 43. S. 467. 
bis 469., ausgegeben den 23. Oktober 1874.; 
14) das Allerhöchste Privilegium vom 8. September 1874. wegen eventueller 
Ausgabe auf jeden Inhaber lautender Obligationen der Stadt Sprottau 
bis zum Betrage von 582,000 Mark Reichsmünze durch das Amtsblatt 
der Königl. Regierung zu Liegnitz Nr. 43. S. 281. bis 283., ausge- 
geben den 24. Oktober 1874.; 
15) der Allerhöchste Erlaß vom 8. September 1874., betreffend die Genehmi- 
gung zur Anlegung eines Durchstichs auf der Insel Usedom bei Case- 
urg von der Swine nach dem großen Haff und zur Herstellung einer 
Schiffahrtsstraße durch das letztere nach der Oder, resp. die Erwerbung 
der zur Ausführung dieses Bauunternehmens erforderlichen Grundstücke 
im Wege der Expropriation, durch das Amtsblatt der Königl. Regierung 
u Stettin Nr. 46. S. 311./312.) ausgegeben den 13. November 1874.) 
16) das Allerhöchste Privilegium vom 10. September 1874. wegen eventueller 
Ausfertigung auf den Inhaber lautender Obligationen des Kreises Konitz 
bis zum Betrage von 110,000 Thlrn. oder 330,000 Reichsmark durch 
das Amtsblatt der Königl. Regierung zu Marienwerder Nr. 41. S. 219. 
bis 221., ausgegeben den 14. Oktober 1874. 
  
Redigirt im Böreau des Staats. Ministeriums. 
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober Hofbuchdruckerei 
(R. v. Decker).
        <pb n="393" />
        — 353 — 
Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
NNr. 28.— 
  
Juhalt: Verordnung, betreffend die Organisation der Disziplinarbehsrden für die Lehrer und die Beamten 
an den öffentlichen Unterrichtsanstalten in den Fürstenthümern Waldeck und Pyrmont, S. 253.— 
Verordnung, betreffend die den Medizinalbeamten zu gewährende Fuhrkosten-Vergütung, S. 354. 
üllerhöchster Erlaß, betresfend das in §. 32, der Kirchengemeinde- und Synodalordnung vom 
10. September 1873. vorgesehene Pfarrwahlrecht, S. 33S. — Vertrag zwischen Seiner Mojestät 
dem Deutschen Kaiser, Könige von Preußen und Seiner Hohelt dem Herzoge von Anhalt wegen 
Uebertragung der Leitung der Auseinandersetzungs- Geschäfte (Separationen und Ablssungen) auf die 
Königlich Preußischen Auseinandersetzungs-Behörden, S. 350. — Bekanntmachung der nach dem 
Gesetz vom 10. April 1872. durch die Regierungs-Amtsblätter publizirten landesherrlichen Erlasse, 
Urkunden 2c., S. 367. 
  
(Nr. 8244.) Verordnung, betreffend die Organisation der Disziplinarbehörden für die Lehrer 
und die Beamten an den öffentlichen Unterrichtsanstalten in den Fürsten- 
thümern Waldeck und Pyrmont. Vom 2. November 1874. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen uc 
verordnen in Gemäßheit des zwischen Preußen und Waldeck-Pyrmont geschlos- 
senen Vertrages vom 18. Juli 1867., betreffend die Uebertragung der Verwaltung 
der Fürstenthümer Waldeck und Pyrmont an Preußen (Gesetz= Samml. für die 
Preußischen Staaten 1868. S. 1., Fürstlich Waldeckisches Regierungsblatt 1867. 
S. 133.), auf den Antrag Unseres Staatsministeriums für das Gebiet der 
genannten Fürstenthümer, was folgt: 
Artikel I. 
Die Bestimmungen der Verordnung vom 18. Januar 1869., betreffend 
die Organisation der Disziplinarbehörden in den Fürstenthümern Waldeck und 
yrmont (Gesetz= Samml. für die Preußischen Staaten von 1869. S. 209., 
ürstlich Waldeckisches Regierungsblatt von 1869. S. 15.), finden hinsichtlich der 
an den öffentlichen Unterrichtsanstalten angestellien Lehrer und Beamten mit den 
in den nachstehenden Artikeln II. und enthaltenen Maßgaben Anwendung. 
Artikel II. 
In den im Artikel I. der Verordnung vom 18. Januar 1869. bezeichneten 
Fällen tritt an die Stelle der in dem Staatsdienstgesetz vom 9. Juli 1855. 
Johrgang 1874. (Nr. 8244—8245) 53 (Fürst- 
Ausgegeben zu Berlin den 12. Dezember 1874.
        <pb n="394" />
        — 354 — 
(Fürstlich Waldeckisches Regierungsblatt S. 191.) angegebenen Behörden) insbe- 
sondere auch der Ober= Schulbehörde und ihres Vorsitzenden, Unser Provinzial- 
Schulkollegium zu Kassel. 
Artikel III. 
Unser Provinzial-Schulkollegium zu Kassel bildet das Disziplinargericht 
erster Instanz, insofern der Beschuldigte nicht von Uns angestellt oder bestätigt ist. 
Artikel IV. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündigung in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 2. November 1874. 
(L. S.) Wilhelm. 
Camphausen. Gr. zu Eulenburg. Leonhardt. Falk. v. Kameke. 
Achenbach. Friedenthal. 
  
(Nr. 8245.) Verordnung, betreffend die den Medizinalbeamten zu gewährende Fuhrkosten- 
Vergütung. Vom 4. November 1874. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen r&amp; 
verordnen auf Grund des §. 12. des Gesetzes vom 24. März 1873., betreffend 
die nn egelder und Reisekosten der Staatsbeamten (Gesetz= Samml. S. 122.) 
was folgt: 
Für einzelne Ortschaften kann durch den Justizminister in Gemeinschaft 
mit dem Finanzminister bestimmt werden, daß den Medizinalbeamten bei den 
an ihrem Wohnorte oder in einer Entfernung von nicht mehr als einer Fünftel- 
meile von demselben auf Veranlassung einer Gerichtsbehörde oder eines Beamten 
der Staatsanwaltschaft vorzunehmenden Geschäften die verauslagten Fuhrkosten 
zu erstatten sind. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 4. November 1874. 
(#. S.) Wilbelm. 
Tamphausen. Leonhardt. 
  
(Fr. 8246.
        <pb n="395" />
        — 355 — 
(Nr. 8246.) Allerhöchster Erlaß vom 2. Dezember 1874., betreffend das in G. 32. der 
Kirchengemeinde- und Synodalordnung vom 10. September 1873. vor- 
gesehene Pfarrwahlrecht. 
A#r# den von dem Evangelischen Ober-Kirchenrath im Einverständniß mit dem 
Minister der geistlichen, Unterrichts= und Medizinal-Angelegenheiten erstatteten 
„Bericht vom 25. November d. J. habe Ich die anliegende Verordnung zur 
Ausführung des §. 32. der Kirchengemeinde= und Synodalordnung vom 10. Sep- 
tember 1873. heut vollzogen. Gleichzeitig bestimme Ich, daß die in F. 3. dieser 
Verordnung festgesetzte Beschränkung auch in denjenigen Fällen zu beobachten 
ist, in welchen die Kirchenbehörde in Gemäßbeit des F. 32. Nr. 2. Abs. 1. der 
Kirchengemeinde- und Synodalordnung den Pfarrer ohne Konkurrenz einer Ge- 
meindewahl beruft. 
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz= Sammlung zur öffentlichen 
Kenntniß zu bringen. 
Berlin, den 2. Dezember 1874. 
Wilhelm. 
Falk. 
An den Minister der geistlichen, Unterrichts= und Medizinal- 
Angelegenheiten und den Evangelischen Ober-Kirchenrath. 
Verordnung 
zur 
Ausführung des §. 32. Nr. 2. der Kirchengemeinde und Synodal- 
ordnung vom 10. September 1873. 
Vom 2. Dezember 1874. 
Zur Ausführung der Bestimmung des §&amp;. 32. Nr. 2. der Kirchengemeinde-= und 
Synodalordnung vom 10. September 1873. (Gesetz Samml. S. 417.) verordne 
Ich für den Geltungsbereich derselben, was folgt: 
S. 1. 
Das nach F. 32. Nr. 2. der Kirchengemeinde- und Synodalordnung vom 
10. September 1873. den Gemeinden verliehene Pfarrwahlrecht findet Anwen- 
dung auf jede bei der betreffenden Kirchengemeinde bestehende fundirte geistliche 
Stelle, deren freie Besetzung dem Kirchenregiment ohne Mitwirkung einer 
anderen Behörde oder eines anderen Berechtigten zusteht. 
(Nr. 8246. 53° Die
        <pb n="396" />
        — 356 — 
Die Ernennung eines Pfarradjunkten mit dem Rechte der Nachfolge gilt 
als definitive Besetzung. 
Ausgeschlossen von der Besetzung durch Gemeindewahl find diejenigen geist- 
lichen Stellen, welche mit einem anderen, nicht derselben Parochie oder Gesammt- 
Parochie (Kirchengemeinde-Ordnung §. 2. Abs. 2.) angehörenden geistlichen Amte 
dauernd verbunden sind. 
G. 2. 
Sobald durch den Gemeinde-Kirchenrath die Erledigung der Pfarrstelle 
angezeigt worden ist, hat das Konsistorium die Erledigung mit dem Bemerken 
öffentlich bekannt zu machen, daß die Wiederbesetzung durch Gemeindewahl nach 
Maßgabe dieser Verordnung erfolgt. 
. 3. 
Die vereinigten Gemeinde-Organe (§. 29. der —- 
können bei Ausübung des ihnen beigelegten Wahlrechts die Auswahl auf alle 
für die Verwaltung E— geistlichen Amts in der evangelischen Landeskirche qua- 
lifizirte Personen richten, jedoch mit der Beschränkung, daß in Pfarrstellen, deren 
Jahreseinkommen, ausschließlich der Dienstwohnungs-Nutzung, zwölfhundert 
Thaler übersteigt, nur Geistliche von mindestens zehn Dienshatten in Pfarr- 
stellen, deren Varreseinkommen ausschließlich der Dienstwohnungs-Rutzung, 
achtzehnhundert Thaler übersteigt, nur solche von mindestens fünfzehn Dienst- 
jahren gewählt werden dürfen. 
Das Dienstalter ist vom Zeitpunkt der Ordination ab zu berechnen, jedoch 
ist diejenige Zeit, während welcher ein Geistlicher im Schulamte fest angestellt 
gewesen ist, auf das kirchliche Dienstalter mit in Anrechnung zu bringen. 
Ist die Höhe des Jahreseinkommens zweifelhaft, so stellt das Konsistorium, 
nach Anhörung der Gemeindevertretung, den Ertrag der Stelle fest. 
C. 4. 
Die Bewerbung ist schriftlich bei dem Konsistorium oder bei dem Gemeinde- 
Kirchenrathe anzubringen. Die bei dem Konfistorium eingegangenen Meldungen 
sind dem Gemeinde-Kirchenrathe zu übersenden. 
S. 5. 
Der Gemeinde-Kirchenrath hat alle zu einer guten Wahl erforderlichen 
Vorbereitungen zu treffen. 
Sowohl die vereinigten Gemeinde-Organe, als auch der Gemeinde Kirchen- 
rath für sich können verlangen, daß die zur Besetzung der Stelle in Aussicht 
genommenen Geistlichen in den Kirchen des Gemeindebezirks predigen; von den 
andidaten des Predigtamts kann auch eine Katechisation verlangt werden. Die 
Wahl ist nicht auf diejenigen beschränkt, welche eine Predigt oder Katechisation 
gehalten haben. 
Der Gemeinde Kirchenrath ist in Vereinigung mit der Gemeindevertretung 
berechtigt, Mitglieder der Gemeinde an den Wohnort des Bewerbers zu senden, 
um ihn predigen zu hören und Erkundigungen über ihn einzuziehen. 
g. 6.
        <pb n="397" />
        — 357 — 
g. 6. 
Der Superintendent bestimmt im Einverständniß mit dem Gemeinde- 
Kirchenrath den Wahltermin mit einer Frist nicht unter zwei Wochen und leitet 
die Wahlverhandlung. „ 
Die Wahl erfolgt mittelst schriftlicher Stimmzettel. Wird bei der ersten 
Wahl die absolute Mehrheit nicht erreicht, so findet eine ere Wahl zwischen 
denjenigen Drei statt, welche die meisten Stimmen auf sich vereinigt haben. 
Ergiebt auch diese Wahl eine absolute Mehrheit nicht, so scheidet bei der ferneren 
Wahl derjenige aus, welcher die mindeste Stimmenzahl erhalten hat. 
Bei Stimmengleichheit entscheidet überall das Loos. Stimmen Abwesender 
dürfen nicht zugelassen werden. 
Erörterungen über die zur Wahl stehenden Personen sind verboten. 
Im lUebrigen finden die Wa#svorschriften der Kirchengemeinde- und Synodal- 
ordnung vom 10. September 1873. entsprechende Anwendung. 
ofort nach beendigter Wahl prüft der Gemeinde-Kirchenrath unter Vorsitz 
des Superintendenten die Ordnungsmäßigkeit der Wahlhandlung. 
. 8. 
Das Ergebniß der Wahl ist der Gemeinde in den beiden nächstfolgenden 
sonntäglichen Huuptzollesdiensten in allen Kirchen der Parochie von der Kanzel 
bekannt zu machen. 
Innerhalb zwei Wochen nach der ersten Bekanntmachung kann jedes Ge- 
meindeglied gegen Lehre, Gaben und Wandel des Gewählten und gegen die 
Gesetzlichkeit der Wahl bei dem Superintendenten Einspruch erheben. 
Weegen der Entscheidung über den Einspruch verbleibt es bis zur ander- 
weitigen staatsgesetzlichen Regelung der über die Kreis= und Provinzial-Synoden 
in der Synodalordnung vom 10. September 1873. enthaltenen Bestimmungen 
bei der bisherigen Zuständigkeit der Konfistorien und des Evangelischen Ober- 
Kirchenraths, mit der Maßgabe, daß bei den Entscheidungen über Einsprüche 
gegen die Lehre von dem Konsistorium die Mitglieder des Provinzial-Synodal- 
vorstandes mit vollem Stimmrecht (efr. Kirchengemeinde- und Synodalordnung 
K. 68. Nr. 6.) als außerordentliche Mitglieder zuzuziehen find. 
Ueber Einwendungen aus der Gemeinde gegen Gaben und Wandel des 
Gewählten, sowie über Einwendungen einer Zweidrittelmehrheit der Gemeinde- 
glieder ist von dem Konsistorium vor der Entscheidung der Kreis Synodal- 
vorstand zu hören. 
K. 9 
Der Gewählte erhält von dem Gemeinde Kirchenrath eine schriftliche Be- 
nachrichtigung über seine Wahl, in welcher das Diensteinkommen der Stelle 
angegeben sein muß. 
Der Gewählte hat sich innerhalb vier Wochen nach Zustellung der Be- 
nachrichtigung über die Annahme der Wahl zu erklären. 
ehnt er ab, oder erklärt er sich nicht, so ist innerhalb sechs Wochen zu 
einer Neuwahl zu schreiten. 
(r. 8246.) 8. 10.
        <pb n="398" />
        — 358 — 
C. 10. 
Der Gemeinde Kirchenrath hat, nachdem der Gewählte angenommen hat, 
die Wahlverhandlungen durch den Superintendenten dem Konsistorium zur Be- 
rufung des Gewählten einzureichen. 
Die Berufung darf nur versagt werden: 
1) wegen Gesetzwidrigkeit des Wahlverfahrens, 
2) wegen Mangels der gesetzlichen Wählbarkeit des Gewählten, 
3) wegen Verletzung der Vorschriften des §. 3. dieser Verordnung, 
4) wegen geistiger oder körperlicher Unfähigkeit des Gewählten, das Amt zu 
verwalten. n 
Die Kosten des Wahlverfahrens fallen der Gemeinde zur Last. Es ist 
zulässig, diese Kosten aus der Kirchenkasse zu bestreiten. 
S. 12. 
Das Wahlrecht der Gemeinde tritt in Wirksamkeit für die vom 1. Januar 
1875. ab eintretenden Stellenerledigungen. 
Fällt die erste von diesem Tage ab durch Tod eintretende Stellenerledigung 
in einen ungeraden Monat, so wählt die Gemeinde, wenn auf einen geraden 
Monat, so beruft die Kirchenbehörde ohne Gemeindewahl. 
Erfolgt die erste Erledigung vom 1. Januar 1875. ab auf andere Weise 
als durch den Tod des Suerllenmhabers, so wählt die Gemeinde. 
Wird von dem 1. Januar 1875. ab eine neue Stelle besetzt, so beruft die 
Kirchenbehörde ohne Gemeindewahl. 
Jede Besetzung gilt erst mit Einführung des Geistlichen in das Amt als 
vollendet. 
KC. 13. 
Das Konsistorium kann eine angemessene Frist zur Vornahme der Wahl 
anordnen. Wird die Frist nicht inne gehalten, so erlischt das Wahlrecht der 
Gemeinde für diesen Fall. 
Eine Verlängerung der Frist ist zulässig. 
4 Gegenwärtige Verordnung ist durch die Gesetz= Sammlung bekannt zu 
machen. 
Berlin, den 2. Dezember 1874. 
Wilhelm. 
Falk. 
  
(Xr. 8247)
        <pb n="399" />
        — 369 — 
(Nr. 8247.) Vertrag zwischen Seiner Majestät dem Deutschen Kaiser, Könige von Preußen 
und Seiner Hoheit dem Herzoge von Anhalt wegen Uebertragung der 
Leitung der Auseinandersehungs- Geschäfte (Separationen und Ablösungen) 
auf die Königlich Preußischen Auseinandersehungs-Behörd Vom 18. Sep- 
tember 1874. 
N Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen, dem 
Wunsche Seiner Hoheit des Herzogs von Anhalt mit Bereitwilligkeit entgegen- 
gekommen sind, die Leitung der Auseinandersetzungs-Geschäfte im Herzogthum 
Anhalt den Königlich Prahischen Auseinandersetzungs-Behörden zu übertragen, 
sind zur Feststellung der hierbei erforderlichen näheren Bestimmungen 
Königlich Preußischer Seits: 
der Geheime Ober-Regierungsrath Haack und 
der Regierungsrath Helmke, 
und 
Herzoglich Anhaltischer Seits: 
der Geheime Regierungsrath Bartels 
zusammengetreten und haben unter Vorbehalt der Ratifikation folgenden Ver- 
trag geschlossen. 
  
  
Artikel 1. 
Die Leitung der Separationen und Ablösungen, sowie die Entscheidung 
der dabei vorkommenden Streitigkeiten soll in dem Herzogthum Anhalt durch 
die für die Provinz Sachsen dazu berufenen Königlich Preußischen Behörden, 
#ar Zeit die Königliche Generalkommission zu Merseburg und das Revisions- 
ollegium für Landeskultursachen in Berlin, sowie in den dazu geeigneten Fällen 
das Ober-Tribunal in Berlin erfolgen. 
Artikel 2. 
Dem Verfahren und den Entscheidungen sollen die im Herzogthum Anhalt 
geltenden, beziehungsweise noch zu erlassenden Gesetze und Verordnungen zum 
Grunde gelegt werden. 
Artikel 3. 
Die durch die Herzoglich Anhaltischen Gesetze und Verordnungen der bis- 
herigen Herzoglich Anhaltischen Generalkommission und den von dieser bestellten 
Epfaltchmsfarien. beigelegten Befugnisse und Pflichten gehen auf die betref- 
fende gangüch Preußische Generalkommission und die von dieser zu bestellenden 
Spezialkommissionen über. Insbesondere hat die Königlich Preußische General-= 
kommission auch über alle Beamte der Spezialkommissionen, ohne Unterschied, 
ob dieselben Königlich Preußische oder Herzoglich Anhaltische sind, die geschäft- 
liche Disziplin zu führen. 
(Nr. 8267.) Art.
        <pb n="400" />
        — 360 — 
Artikel 4. 
Die richterlichen Entscheidungen der Königlich Preußischen Behörden in 
den im Herzogthum Anhalt vorkommenden Auseinandersetzungssachen ergehen 
unter der Formel: 
* Gemäßheit des zwischen Seiner Majestät dem Deutschen Kaiser, 
önige von Preußen und Seiner Hoheit dem Herzoge von Anhalt 
geschlossenen Staatsvertrages vom 18. September 1874. 
Artikel 5. 
Das Herzoglich Anhaltische Staatsministerium ist befugt, von der betref- 
fenden Könieüich Preußischen Generalkommission über die Lage der einzelnen 
Auseinandersetzungssachen jederzeit Auskunft zu erfordern. Für den Fall, daß 
das Hewogliche Staatsministerium in einzelnen das landespolizeiliche Interesse 
berührenden Punkten der betreffenden Generalkommission bestimmte Anweisungen 
ptr ertheilen hätte, wird dasselbe mit dem Königlich Preußischen Ministerium für 
ie landwirthschaftlichen Angelegenheiten in Kommunikation treten, durch welches 
letztere dann die Bescheidung der Generalkommission erfay;. 
Aruch in allen auf die Disziplin der Behörde oder der einzelnen Beamten 
Bezug habenden Fällen wird sich das Herzogliche Stnatsmminsterinm an das 
gedachte Königliche Ministerium wenden, sofern dasselbe nicht vorziehen sollte, 
sich dieserhalb zuvörderst unmittelbar mit der Auseinandersetzungs-Behörde zu 
verständigen. 
ständig Artikel 6. 
Statt der bisherigen im Herzogthum Anhalt geltenden Gesetze und Ver- 
ordnungen wegen der in Auseinandersetzungssachen von den Parteien an die 
Auseinandersetzungs-Behörden zu entrichtenden Kosten, sowie wegen der Remu. 
nerirung der Kommissarien, Feldmesser, Sachverständigen #c. sollen die für die 
Provinz Sachsen wegen der gedachten Kosten und resp. Remunerirung jetzt gel- 
tenden Vorschriften auch bei den im Herzogthum Anhalt vorkommenden, in Ar- 
tikel 1. bezeichneten Geschäften Anwendung finden. 
Artikel 7. 
Seine Hoheit der Herzog von Anhalt verpflichtet Sich, zu den General- 
kosten der Königlich Preußischen Auzeinanderseßungs Behörden, welche aus der 
Königlich Preußischen Staatskasse gewährt werden, an diese einen angemessenen 
Beitrag alllährich zu zahlen. 
ieser Beitrag wird für die nächsten fünf Jahre auf die Summe von 
Eintausend fünfhundert Thalern jährlich festgestellt und bleibt für die weitere 
Folgezeit besonderer Verabredung vorbehalten. 
Artikel 8. 
Die Ausführung dieses Vertrages erfolgt mit dem 1. Januar 1875. 
Von dem Vertrage zurückzutreten soll sowohl Seiner Majestät dem Deutschen 
Kaiser, Könige von Preußen, als Seiner Hoheit dem Herzoge von Anhalt v
        <pb n="401" />
        — 361 — 
Ablauf von fünf Jahren, und von da ab jederzeit nach einjähriger Kündigung 
freistehen. Eine gleiche Kündigung soll Seiner Majestät dem Deutschen Kaiser, 
Könige von Preußen innerhalb der vertragsmäßigen Zeit von fünf Jahren frei- 
stehen, wenn an der hinsichtlich der Auseinandersetzungen im Herzogthum Anhalt 
jetzt bestehenden materiellen Gesetzgebung etwas geändert werden sallt 
Artikel 9. 
Gegenwärtiger Vertrag soll unverzüglich zur landesherrlichen Ratifikation 
vorgelegt und die Auswechselung der Ratifikations-Urkunden möglichst bald in 
Berlin bewirkt werden. 
Berlin, den 18. September 1874. 
(L. S.) Wilhelm Ludwig Haack. 
(l. S.) Friedrich Wilhelm Richard Helmke. 
(L. S.) Carl Gustav Eduard Bartels. 
Der vorstehende Vertrag ist ratifizirt und die Auswechselung der Ratiffkations= 
Urkunden bewirkt worden. 
  
Jahrgang 1874. (Nr. 8247.) 54 Be-
        <pb n="402" />
        — 362 — 
Bekanntmachung. 
N% Vorschrift des Gesetzes vom 10. April 1872. (Gesetz Samml. S. 357.) 
sind bekannt gemacht: 
1) die Allerhöchste Konzessions-Urkunde vom 13. März 1874., betreffend den 
Bau und Betrieb einer Eisenbahn von Wellesweiler zum Anschluß an 
die von der Saarbrücker Staatsbahn abwweigende Zechenbahn nach der 
Grube König bei Neunkirchen durch die Pfälzische Ludwigsbahn. Gesell- 
schaft, durch das Amtsblatt der Königl. Regierung zu Trier Nr. 46. 
S. 227. bis 229., ausgegeben den 12. November 1874.; 
2) der Allerhöchste Erlaß vom 10. September 1874., betreffend die Ver- 
leihung des Enteignungsrechts an den Kreis Salzwedel für den chauseel- 
mäßigen Ausbau der Wegestrecke vom Bahnhofe der Stendal-Salzwedel- 
Uelzener Eisenbahn bei Klein-- Grabenstedt bis m Dumme.-Fluß an der 
Kreisgrenze in der Richtung auf Bergen a. D., durch das Amtsblatt 
der Königl. Regierung zu Magdeburg Nr. 43. S. 345.) ausgegeben den 
24. Onober 1874.; 
das Allerhöchste Peioilegium vom 19. September 1874. wegen eventueller 
Ausgabe auf jeden Inhaber lautender Obligationen der Stadt Lissa zum 
Betrage von 150,000 Mark Reichswäne durch das Amtsblatt der 
Königl. Regierung zu Posen Nr. 44. S. 373. bis 375., ausgegeben den 
29. Oktober 1874.; 
4) der Allerhöchste Erlaß vom 23. September 1874., betreffend die Ver- 
leihung des Enteignungsrechts und der fiskalischen Vorrechte an den Kreis 
Tost- Gleiwitz für den Bau und die Unterhaltung der Kreis-Chausseen: 
1) von Tost nach Kolonie Radun, 2) von Peiskretscham nach Brynnek, 
3) von der Hebestelle bei Lohnia nach Blottnitz, 4) von Boniowitz nach 
Schalscha, 5) von Gleiwitz nach Rudzinitz und 6) von Kottlischowitz 
nach Langendorf, durch das Amtsblatt der. Königl. Regierung zu Oppeln 
Nr. 45. S. 321., ausgegeben den 6. November 1874.; 
5) das Allerhöchste Privi egium vom 23. September 1874. wegen Aus. 
fertgung auf den Inhaber lautender Kreisobligationen II. Emission des 
Tost-Gleiwitzer Kreises im Betrage von 400,000 Thalern durch das 
Amtsblatt der Königl. Regierung zu Oppeln Nr. 45. S. 321. bis 323., 
ausgegeben den 6. November 1874.; 
6) das Allerhöchste Privilegium vom 28. September 1874. wegen Ausgabe 
auf jeden Inhaber lautender Obligationei der Stadt Grabow a. d. O. 
#um Betrage von 60,000 Mark Reichswährung durch das Amtsblatt 
er Königl. Regierung zu Stettin Nr. 45. S. 307. bis 309., ausgegeben 
den 6. November 1874. 
7) das 
#
        <pb n="403" />
        — 363 — 
7) das Allerhöchste Privilegium vom 28. September 1874. wegen Ausgabe 
auf den Inhaber lautender Obligationen der Stadt Nordhausen zum Be- 
trage von 1,500,000 Mark Reichswährung durch das Amtsblatt der 
Königl. Regierung zu Erfurt Nr. 47. S. 222. bis 224., ausgegeben den 
14. kovemher 1874.; 
8) das Allerhöchste Privilegium vom 2. Oktober 1874. wegen Ausgabe auf 
jeden Inhaber lautender Anleiße Scheine der Stadt Berlin zum Be- 
trage von 24,000,000 Mark Reichswährung durch das Amtsblatt der 
Königl. Regierung zu Potsdam Nr. 46. S. 355. bis 357.) ausgegeben 
den 13. November 1874. 
9) das am 14. Oktober 1874. Allerhöchst vollzogene Statut für den Ver- 
band der Thiene-Riester Auewiesen in den Aemtern Bersenbrück und 
Vörden durch das Amtsblatt für Hannover Nr. 47. S. 385. bis 387. 
ausgegeben den 6. November 1874.; 
10) das Alerhöchste Privilegium vom 14. Oktober 1874. wegen Emission 
von Prioritäts-Obligationen der Halle-Sorau-Gubener Eisenbahngesell- 
schaft bis zum Betrage von 6/495,000 Mark Reichswährung durch die 
Amtsblätter 
der Königl. Regierung zu Potsdam Nr. 46. S. 362. bis 365., 
ausgegeben den 13. November 1874., 
der Königl. Regierung Merseburg Nr. 45. S. 241. bis 244., 
ausgegeben den 7. November 1874., 
der Königl. Regierung zu Frankfurt a. d. O. Nr. 46. S. 268. 
bis 271., ausgegeben den 18. November 1874.; 
11) die Allerhöchste Konzessions-Urkunde vom 16. Oktober 1874., betreffend 
den Bau und Betrieb einer Eisenbahn von Elsterwerda nach der Preußisch- 
Saächsischen Landesgrenze in der Richtung auf Riesa durch die Leipzig- 
Dresdener Eisenbahn-Kompagnie, durch das Amtsblatt der Koönigl. 
Regierung zu Merseburg Nr. 47. S. 255. bis 257.) ausgegeben den 
21. November 1874. 
12) das Allerhöchste Privilegium vom 19. Oktober 1874. wegen Ausfertigung 
auf den Inhaber lautender Kreisobligationen des Soldiner Kreises 
III. Emission im Betrage von 428,700 Rerchemark durch das Amtsblatt 
der Königl. Regierung zu Frankfurt a. d. O. Nr. 46. S. 271. bis 273., 
ausgegeben den 18. November 1874.; 
13) das am 21. Oktober 1874. Allerhöchst vollzogene Statut der Willkoschen- 
Kulligkehmer Entwässerungs= Genossenschaft durch das Amtsblatt der 
Königl. Regierung zu Gumbinnen Nr. 46. S. 601. bis 603., ausgegeben 
den 18. November 1874.; 
14) der
        <pb n="404" />
        — 364 — 
14) der Allerhöchste Erlaß vom 26. Oktober 1874., betreffend das der Groß- 
herzoglich Oldenburgischen Regierung verliehene Enteignungsrecht bezüglich 
der für den Bau und Betrieb einer Lokomotiv-Eisenbahn inmerhelb des 
Preußischen Gebietes von Ihrhove nach Neue Schanz erforderlichen Grund- 
stücke, durch das Amtsblatt für Hannover Nr. 47. S. 388., ausgegeben 
den 6. November 1874.; 
15) das am 9. November 1874. Allerhöchst vollzogene Statut für den Ver- 
band „Bersenbrücker Wiesen“ im Kreise Versinbrüc durch das Amtsblatt 
für Hannover Nr. 51. S. 421. bis 426., ausgegeben den 27. No- 
vember 1874. 
  
Rebdigirt im Büreau des Staats-Ministeriums. 
Berlin) gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerel 
(R. v. Decker).
        <pb n="405" />
        Zu Nr. I11. 
der 
Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
Berlin C, 15. Mai 1874. 
Gekanntmachung. 
* Preußischen Gesetz= Sammlung erscheint Anfangs künftigen Monats ein 
neues Haupt-Sachregister, welches die Jahrgänge 1806 bis einschließlich 1873 
gemeinsam umfaßt. Dasselbe wird zum Preise von 1 Thlr. 20 Gr. pro 
Exemplar ohne jede Nebenkosten durch die Debits-Postanstalten innerhalb des 
Deutschen Reichs-Postgebiets auf Bestellung geliefert. 
Gesetzsammlungs-Debitscomtoir. 
  
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei 
. v. er).
        <pb n="406" />
        <pb n="407" />
        Sachregister 
zur Gesetz-Sammlung. 
Jahrgang 1874. 
A. 
Aachen, Verleihung des Expropriationsrechts an die 
Aktiengesellschaft Frankenberg in Aa#chen zur Errichtung 
eines neuen Stadtviertels (A. E. v. 2. Janr.) 26. Nr. 14. 
Verlängerung der zur Vollendung der Aachener 
Industrie-Bahn gestellten Frist (A. E. v. 10. Juli) 282. 
Nr. 31. 
Ablösung der den geistlichen und Schul. Instituten so- 
wie den milden Stiftungen in der Provinz Hannover zu- 
stehenden Realberechtigungen (G. v. 15. Febr.) 21—22. 
Das Gesetz über die Enteignung von Grunbeigen- 
thum findet auf die Ablösung von Reallasten keine An- 
wendung (G. v. 11. Juni §. 54.) 236. 
Ublösung der Servituten im Fürstenthum Schaum- 
burg-Lippe, Leitung derselben durch die Breußischen Aus- 
einandersetzungsbehörden (Vertr. v. 27. April) 245. — 
desgl. im Herzogthum Anhalt (Vertr. v. 18. Sept.) 
359—361. 
Ablösung der Wasserlaufabgaben im Regierungs- 
bezirk Wiesbaden (G. v. 8. Juni) 248. 
Adelnau (Kreis), Ausfertigung Adelnauer Kreisobliga- 
tionen im Betrage von 160,000 Thlrn. II. Emission 
(Driv. v. 27. Mai) 280. Nr. 17. 
Aboption eines Kindes, Eintragung derselben in das Ge- 
burtsregister (G. v. 9. März §. 22.) 101. 
Advokat-Auwalte, Betbeiligung derselben bei der 
Gründung und Verwaltung von Aktien-, Kommandit- und 
Bergwerks-Gesellschaften (G. v. 10. Juni &amp;. 4.) 244. 
Agenten, Abänderung der Gewerbesteuer für die Agenten 
der Versicherungsgesellschaften (G. v. 5. Juni §. 2.) 220. 
Jahrgang 1874. 
Aken-Rosenburger Deichverband, Abänderung des 
Statuts vom 28. August 1856. (A. E. v. 20. April) 
270. Nr. 1. 
Aktiengesellschaften, Betheiligung der Staatsbeamten 
bei der Gründung und Verwaltung derselben (G. v. 
10. Juni) 244. 
Alfeldt (Hannover), Regulirung der Grenze des Amts- 
gerichts Alfeldt (A. E. v. 27. Juli) 315. Nr. 16. 
Altona (Schleswig), Tarif für die Erhebung der Hafen. 
abgaben in Altona (v. 21. Sept.) 342—346. 
Altona-Kieler Eisenbahn, s. Eisenbahnen Nr. 2. 
Altpommern, s. Dommern. 
Altwasser (Schlesien), Eisenbahn über Friedland nach 
Neusorge) s. Eisenbahnen Nr. 9. 
Altwasserbruch im Regierungsbezirk Frankfurt a. b. O., 
Entwässerung desselben (A. E. v. 22. Sevt. 73.) 7. 
Nr. 2. 
Amelsbüren (Westphalen), s. Chausseen Nr. 29. 
Amtmann, Verpflichtung desselben, das Amt eines 
Standesbeamten zu Übernehmen (G. v. 9. März F. 3.) 96. 
Amtsausschuß in Hohenzollern, Befugnisse desselben in 
Enteignungs-Angelegenheiten (G. v. 11. Juni K. 56.) 236. 
Amtsblatt , Einführung des ganzjährigen Abonnements 
für die Amtsblätter (A. E. v. 1. April) 128. 
Bekanntmachungen durch das Amteblatt in Expropria- 
tions- Angelegenheiten (G. v. 11. Juni 9§6. 2. 5. 25.) 221. 
Amtsgerichte,, Aenderung des Bezirks des Amtsgerichts 
Goslar (A. E. v. 13. Sept.) 350. 
Amtskautionen, s. Kautionen. 
Amtsvorsteher, Verpflichtung derselben, das Amt eines 
Standesbeamten zu übernehmen (G. v. 9. März §. 3.) 96. 
a An-
        <pb n="408" />
        2 Sachregister. 
Anerbenrecht an den Bauerhöfen in der Provinz Han- 
nover (G. v. 2. Juni &amp;#. 5. 6. 13—21.) 186. 
Angerburg (Kreis), Ermächtigung wegen Ausgabe Anger- 
burger Kreisobligationen bis zum Betrage von 300,000 
Mark (DPriv. v. 5. Janr.) 92. Nr. 11. 
Anhalt (Herzogthum), Vertrag mit Anhalt wegen Ueber- 
tragung der Separationen und Ablösungen auf die Preußi- 
schen Auseinandersetzungsbehörden (v. 18. Sept.) 359 
bis 361 
Anklam (Dommern), Vereinigung mehrerer bei der Stadt 
Anklam belegenen Distrikte mit dem Anklamer Kreise 
(G. v. 9. Juni) 242—243. 
Armenverbände, Berechnung der Kosten in den Streit- 
sachen der Armenverbände (G. v. 10. Jaur.) 10. 
Arnsdorf (Schlesien), Eisenbahn nach Gassen, s. Eisen. 
bahnen Nr. 3. 
Arzt, Verpflichtung desselben, die Geburt eines Kindes 
dem Standesbeamten anzuzeigen (G. v. 9. März §#. 14 
49.) 100. 
Aschersleben (Provinz Sachsen), Ausfertigung von 
Obligationen der Stadt Aschersleben im Betrage von 
80,000 Thlrn. (Priv. v. 31. Janr.) 134. Nr. 2. 
Atteste, Ertheilung von Attesten über Geburten, Heirathen 
und Sterbefälle (G. v. 9. März §. 53.) 107. 
Kostenfreiheit der zur Tause, Heirath und Beerdi- 
gung erforderlichen Bescheinigungen (Geb. Tarif v. 9. März 
I.) 109. 
Aufgebot zum Zweck der Eheschließung (G. v. 9. März 
S#. 27—34.) 102. — insbes. bei Mitgliedern des König- 
lichen Hauses (ebend. §. 52.) 107. 
Aufhalt-Glauchower Deichverband, Nachtrag zu dem 
Statut vom 27. März 1865. (A. E. v. 15. Ang.) 316. 
Nr. 20j 352. Nr. 9. 
—— — ALLAAM 
„Autzahlung und 
Verwendung der Entschädigungssummen für die Enteig- 
nung von Grundstücken durch Vermittelung der Ausein- 
andersetzungsbehörden (G. v. 11. Juni J. 49.) 234. 
Das Gesetz über die Enteignung von Grundstücken 
findet auf die zur Kompetenz der Auseinandersetzungs- 
behörden gehörigen Angelegenheiten keine Anwendung (G. 
ee 
Leitung der Ablösung von Servituten) der Gemein- 
heitstheilungen und der Zusammenlegung von Grund- 
stücken im Fürstenthum Schaumburg-Lippe durch die 
Preußischen Auseinandersetzungsbehörden (Vertr. v. 
27. Aprikl) 245. 246. — desgl. im Herzogthum Anhalt 
(Vertr. v. 18. Sept.) 359—361. 
1874. 
Ausländer, in wie sern dieselben befugt sind, Ritterguͤter 
zu erwerben und ständische Rechte auszuüben (#G. v. 
28. Mai &amp;#. 1. 2.) 196. 
Ausstellung von Pferden und anderen landwirthschaft- 
lichen Hausthieren in Bremen (G. v. 29. Mai) 196. 
Austern, sind den Bestimmungen über den Fischfang 
unterworfen (G. v. 30. Mai §. 2.) 197. 
B. 
Bäcker, Abänderung der Gewerbesteuer für Bäcker (G. v. 
5. Juni) 219—221. 
Bagea-Brücher im Kreise Obornik, Bildung einer Ge. 
nossenschaft zur Melioration derselben (Stat. v. 21. Ma) 
279. Nr. 4. 
Banken: 
1) Kommunalständische Bank für die Oberlausit in 
Görlitz, Nachtrag zu dem Statut vom 2. Märgz 1866 
(A. E. v. 5. März) 218. Nr. 2. 
2) Provinzial-Aktienbank des Großherzogthums VDoses, 
Nachtrag zu dem Revidirten Statut derselben (A. E. 
v. 26. Dez. 73.) 253. Nr. 2. 
3) Bodenkredit-Aktienbank in Berlin, Genchmigug 
des Revidirten Statuts (A. E. v. 9. März) 278. 
Nr. 1 
4) Ritterschaftliche Privatbank in Pommera, Nach- 
trag zu dem Statut vom 24. August 1849 (A. E. 
v. 6. Aug.) 351. Nr. 8. 
Barzdorf (Schlesien), s. Chausseen Nr. 10. 
Bauerhösfe in der Provinz Hannover, Bersügungen über 
bieselben (G. v. 2. Juni ##. 1. ff.) 1 
Bayern (Königreich), Vertrag mit eryem wegen Har. 
stellung einer Eisenbahn zwischen Gelnhausen und Parten · 
stein (v. 7. Okt. 73.) 11—15. 
Bayern (vormals Bayerische mit Dreußen vercinigte 6e 
bietstheile), Abänderung des Artikels 18 des Geseze# 
vom 17. November 1837 über Zwangsobtretung voa 
Grundeigenthum für öffentliche Iwecke (G. v. 9. März)J 127. 
Die für ablösbar erklärten Grundlasten sollen nicht 
in die Grundbücher eingetragen werden, Vorrechte der- 
selben (G. v. 29. Mai) 185. 
Beamte, Betheiligung der Staatsbeamten bei der Grün- 
dung und Verwaltung von Aktien., Kommandit- und Berg- 
werks-Gesellschaften (G. v. 10. Juni) 244. 
Kautionen der Beamten aus dem Bereiche des 
Staats-Ministeriums und des Finanz. Ministertums (V. v. 
10. Juli) 260—269. — desgl. aus dem Bereiche des
        <pb n="409" />
        Sachregister. 
Beamte (Forts.) 
Jastig-Ministeriums und des Ministeriums der geistlichen 2c. 
Angelegenheiten (V. v. 20. Juli) 283—287. — deögl. 
aus dem Bereiche des Handels-Ministeriums (V. v. 8. Aug.) 
288—291. — desgl. des Ministeriums des Innern und 
des Ministeriums für die landwirthschaftlichen Angelegen- 
heiten (V. v. 17. Aug.) 303—307. 
Organisation der Disziplinarbehörden für die Beamten 
an den öffentlichen Unterrichtsanstalten in den Zürsten- 
thümern Waldeck und Dyrmont (V. v. 2. Novbr.) 353. 
Beerdigung, darf erst nach Eintragung des Todekfalles 
in das Sterberegister des Standesbeamten stattfinden 
(G. v. 9. März §. 43.) 105. — Die zum Zweck der 
Beerdigung ertheilten Bescheinigungen sind gebührenfrei 
(Geb. Tarif I.) 109. 
Beerlage (Westphalen), s. Chausseen Nr. 26. 
Belgard (Hommern), Eisenbahnverbindung mit der Star- 
gard-Dosener Bahn, s. Eisenbahnen Nr. 36. 
Berent (Kreis), Ausfertigung Berenter Kreisobligationen 
im Betrage von 510,000 Mark (Priv. v. 30. März) 
193. Nr. 8. 
Bergbau, das Gesetz über die Enteignung von Grund- 
eigenthum findet auf den Bergbau keine Anwendung 
(G. v. 11. Juni §. 54. Nr. 2.) 236. 
Vergbeck, Gebiet (Hannover), Verband zur Melioration 
befselben (Stat. v. 17. Aug.) 316. Nr. 21. 
Bergisch-Märkische Eisenbahn, f. Eisenbahnen 
Nr. 4. 
Bergwerksgesellschaften, Betheiligung der Staats- 
beamten bei der Gründung und Verwaltung derselben 
(G. v. 10. Juni) 244. 
Berlin, Ermächtigung zur Ausgabe neuer Anleihescheine 
der Stadt Berlin im Betrage von 30 Millionen Mark 
(Driv. v. 3. Jonr.) 26. Nr. 15. — Ausfertigung der- 
selben (Priv. v. 2. Okt.) 363. Nr. 8. 
Hypotheken-Aktienbank in Berlin, Genchmigung des 
revidirten Statuts (A. E. v. 13. Okt. 73.) 7. Nr. 3. 
Bodenkredit-Aktienbank in Berlin, Genchmigung des Re- 
vidirten Statuts (A. E. v. 9. März) 278. Nr. 1. 
Tagegelder und Reisekosten der Schutzmannschaft in 
Berlin (V. v. 26. Okt.) 349—350. 
Betheiligung des Staats an der Berliner Stadt- 
eisenbahn-Gesellschaft (G. v. 20. März) 111—I118. — 
s. Eisenbahnen Nr. 5. 
Bau und Betrieb einer Eisenbahn von Berlin über 
Zossen nach der Cummersdorfer Forst (A. E. v. 26. Febr.) 119. 
Berlin-Görliger Eisenbahn, s. Eisenbahnen Nr. 6. 
— Berlin-Potsdam-Magdeburger Eisenbahn, s. Eisen. 
bahnen Nr. 7. 
1874.— 3 
Bersenbrück (Hannover), Verband der Bersenbrücker 
Wiesen (Stat. v. 9. Nov.) 364. Nr. 15. # 
Bewässerung, das Gesetz öber die Enteignung von 
Grundeigenthum findet auf Bewässerungsangelegenheiten 
keine Anwendung (G. v. 11. Juni F. 54. Nr. 1.) 236. 
Bibra (Provinz Sachsen), s. Chausseen Nr. 17. 
Bielefeld (Kreis), s. Chausseen Nr. 27. 
Biere (Provinz Sachsen), s. Chausseen Nr. 18. 
Billroda (Provinz Sachsen), s. Chausseen Nr. 17. 
Binnensischerel, Bestimmungen darüber (G. v. 30. Mai 
K. 1. 3. 7. S. 10. Nr. 2) &amp;. 46.) 197. 
Bischof, Ausübung der bischöflichen Rechte im Fall der 
Erledigung des Bisthums (G. v. 20. März IS#. 1. ff.) 
135. 
Bisthümer, Verwaltung erledigter katholischer Bisthümer 
(G. v. 20. März) 135—139. 
Blottnitz (Schlesien) s. Chausseen Nr. 14. 
Bocholt (Westphalen), s. Eisenbahnen Nr. 38. 
Bodenkredit-Aktienbank in Berlin, Genehmigung 
des Revidirten Statuts (A. E. v. 9. März) 278. Nr. 1. 
Boniowitz (Schlesien)) s. Chausseen Nr. 14. 
Bramsche (Hannover), s. Chausseen Nr. 35. 
Brandenburg (Drovinz), Genehmigung der Kirchen- 
gemeinde- und Synodal. Ordnung vom 10. September 1873. 
durch den Landtag (G. v. 25. Mai) 147—182. — 
Bildung der Wahlkreise für die Provinzialsynode (A. E. 
v. 1. Juni) 213. 
Brandversicherungs-Anstalten in Schleswig. Hol- 
stein, erster Nachtrag zu dem Statut für die Verwaltung 
derselben (A. E. v. 1. Dez. 73.) 16. Nr. 7. 
Brauer, Abänderung der Gewerbesteuer für Brauer (G. v. 
5. Juni) 219—221. 
Braunsberg (Kreis), Ausfertigung Braunsberger Kreis- 
obligationen im Betrage von 450,000 Mark (DPriv. v. 
15. April) 194. Nr. 15. 
Braunschweig' (Herzogthum), Vertrag mit Braunschweig 
über die Theilung des Kommuniongebietes am Unterharz 
(v. 9. März) 295—302. 
Bremen (freie Stadt), Ausstellung von Pferden und 
anderen landwirthschaftlichen Hausthieren in Bremen 
(G. v. 29. Mai) 196. 
Bremen-Verden, Abänderung und Ergänzung des K. 7. 
des Gesetzes vom 9. Februar 1865. über die Verfassung 
der Bremen-Verdenschen Landschaft (A. E. v. 4. Dez. 73.) 
3. Nr. 8. 
Bresinchen (Provinz Brandenburg), s. Chausseen 
Nr. 5. 
a“ Bres-
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        4 Sachregister. 
Breslau (Stadt), Ausfertigung Breslauer Anleihescheine 
im Betrage von 10,500,000 Mark (Driv. v. 24. April) 
253. Nr. 6. 
Breslau-Schweidnitz= Freiburger Eisenbahn, s. Eisen- 
bahnen Nr. 9. 
Brieg (Stadt), Ausfertigung von Anleihescheinen der Stadt 
Brieg im Betrage von 1,200,000 Mark (Priv. v. 22. Okt. 
73.) 91. Nr. 2. 
Brochterbeck (Westphalen), s. Chausseen Nr. 31. 
Bromberg (Stadt), Ausfertigung Bromberger Stadt- 
ebligationen im Betrage von 1,200,000 Mark (riv. v. 
20. April) 194. Nr. 17. 
Brückengeld, Erstattung desselben bei d der 
Justizbeamten (V. v. 24. Dez. 73. 8. 3 
Brynnek (Schlesien), s. Chausseen 8 14. 
Buir (Nheinprovinz), s. Chausseen Nr. 36. 
Bünde (Westphalen), s. Chausseen Nr. 28. 
Burg (Prooinz Sachsen), Aufhebung der Erbfolge nach 
der reoidirten Willkür der Stadt Burg vom 3. Februar 
1698. (G. v. 22. Mai) 183. 
Ausfertigung Burger Stadtobligationen im Betrage 
von 100,000 Thlrn. (Priv. v. 10. Juli) 314. Nr. 10. 
Bürgermeister,, Verpflichtung derselben, die Geschäfte 
des Standesbeamten wahrzunehmen (G. v. 9. März 
S. 2. 3.) 95. 
C. 
Calbe a. d. Saale, s. Chausseen Nr. 18. 
Caputh im Jauch- Belziger Kreise, Tarif für das Fähr- 
geld über die Havel daselbst (v. 3. Sept.) 352. Nr. 11. 
Cbarlottenburg bei Berlin, Ausfertigung von Auleihe- 
scheinen der Stadt Charlottenburg im Betrage von 
1)500,000 Mark (Priv. v. 29. Mai) 280. Nr. 18. 
Tagegelder und Reisekosten der Schutzmannschaft in 
Charlottenburg (V. v. 26. Okt.) 349—350. 
Eisenbahn von Berlin nach Chaklottenburg (G. v. 
20. März) 111—118. (Konz. Urk. v. 8. April) 313. Nr. 2. 
Chausseebau, Vergütigung für die aus fremden Grund- 
stücken entnommenen Steine, Kies, Sand, Lehm, Erde 2c. 
zum Bau und zur Unterhaltung öffentlicher Wege (G. v. 
II. Juni §§6l. 50—53.) 235. 
Cbhausseegeld, Erhebung von Chausseegeld findet auf 
den Staatsstraßen nicht mehr statt (G. v. 27. Mai) 184. 
1874. 
Chausseen: 
1) 
□— 
## 
E 
* 
à 
I. in der Provinz Preußen: 
von Dit. Eylau bis zur Löbauer Kreisgrenze bei 
Rodzonno) Ucebernahme dieser von der Stadtge- 
meinde Di. Eylau ausgebauten Chaussee seitens des 
Kreises Rosen berg und Uebertragung der der Stadt- 
gemeinde Dt. Eylau in Bezug auf diese Chaussee 
verliehenen fiskalischen Vorrechte auf den Kreis 
Rosenberg (A. E. v. 26. Nov. 73.) 24. Nr. 4. 
im Landkreise Königsberg, Ausbau mehrer 
Cbausseen daselbst; Verleihung detz Expropriations- 
rechts 2c. (A. E. v. 28. Män) 192. Nr. 1. — Aus- 
fertigung von Kreikobligationen V. Emission des Königs- 
berger Landkreises im Betrage von 576,000 Mark 
Reichswährung behufs Chaussecbauten (Priv. v. 
28. März) 192. Nr. 2. 
Neidenburger Kreis- Chaussee, von Neidenburg 
über Lissaken und Usdau nach dem künftigen Bahn-- 
hofe Koschlau der Marienburg-Mawlger Eisenbahn; 
Bewilligung der siskalischen Vorrechte 2c. (A. E. v. 
22. Juni) 332. Nr. 2. Ausfertigung von 
45,000 Thlrn. Neidenburger Kreisobligationen 
II. Emission zum Chausseebau (Drlv. v. 22. Juni) 322. 
Nr. 3. 
von dem Flecken Schönsee (Kowalewo) an der 
Thorn- Strasburger Chaussee nach dem Bahnhofe 
gleichen Namens der Thorn-Strasburger Eisenbahn, 
Ausfährung durch den Kreis Thorn; Verleihung des 
Expropriationsrechts rc. (A. E. v. 20. Dez. 73.) 92. 
Nr. 8. 
II. in der Provinz Brandenburg: 
von Grunewald über Groß-Breesen nach Bre. 
sinchen, Verleihung det Expropriationsrechts 2c 
an den Kreis Guben bezüglich dieser ihm eigen- 
thümlich überlassenen etelice Chausseestrecke (A. E 
v. 21. Janr.) 129. 
von Reet bis zur 7 auf Zerbst und der 
Wiesenburg bis zur Kreisgrenze auf Görzke, 
Ausführung seitens des Kreises Zauch - Belzig 
Verleihung der fiskalischen Vorrechte 2c. (A. E. 
v. 29. Nov. 73.) 25. Nr. 7. 
III. in der Provinz Posen: 
von Chodziesen über Rattay und Pletrunke nach 
Margonin, Ausführung seitens des Kreises Chod= 
ziesen) Bewilligung der fiskalischen Vorrechte #c 
(A. E. v. 8. Dez. 73.) 129. Nr. 1. 
Mogilnoer Kreis-Chausseen; vom Bahnhof Mogilno 
bis zur Retzbrücke vor Gembip#, ferner vom Bahn- 
hof Trzemeszuo bist zum Dflaster der Stadt
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        Sachregister. 
Chausseen (Forts.) Chausseen (Forts.) 
Trzemeszno und, im Anschluß an die Dosen-Thorner 
Staatsstraße, von der Stadt Trzemeszuo nach Slon- 
kowo;) Verleihung des Expropriationsrechts 2c. 
(A. E. v. 27. Nov. 73.) 92. Nr. 6 
IV. in der Provinz Schlesien: 
9) durch das Katzbachthal von Goldberg nach Schönau 
mit einer Abzweigung von Seiffenau nach Herms- 
dorf, Ausführung durch den Kreis Schönauf Ver- 
leihung der siskalischen Vorrechte 2c. (A. E. v. 29. Okt. 
73.) 7. Nr. 4. 
10) Reisser Kreis-Chaussee, im Anschluß an die Neisse- 
Glatzer Aktien-Chaussee bei Stübendorf über Schwam- 
melwitz bis an die Landesgrenze in der Richtung 
auf Jauernick mit einer Abzweigung in Schwam 
melwiß# bis an die Landesgrenze bei Heinersdorf 
in der Richtung auf Barzdorf (A. E. v. 4. Febr.) 
129. Nr. 5. — Ausfertigung Neisser Kreisobligationen 
im Betrage von 42,000 Thalern III. Emission behufs 
Chausseebauten (A. E. v. 4. Febr.) 130. Nr. 6. 
11) von Ober- Schwedeldorf über Alt-Heide bis zur 
Grenze des Kreises Habelschwerdt bei Neu. Wilms- 
dorf, Ausführung durch den Kreis Glatz) Verlei- 
hung des Expropriationsrechte 2c. (A. E. v. 29. Nov. 
73.) 24. Nr. 6. 
12) Ratiborer Kreis-Chausseen; Acnderung der durch 
die Allerhöchsten Privilegien vom 1. April 1867. 
und vom 19. Februar 1870. zu Chausseebauten be- 
willigten Kreisanleihen im Gesammtbetrage von 
450,000 Thalern bezüglich der Apoints der auszu- 
gebenden Kreisobligationen (A. E. v. 18. Dez. 73.) 
92. Nr. 7. 
13) von Schoffezytz nach Rosenberg, Ausführung 
seitens des Kreises Rosenberg; Bewilligung der fis- 
kalischen Vorrechte 2c. (A. E. v. 29. Nov. 73.) 25. 
Nr. 8. — Ausfertigung Rosenberger Krelsobligationen. 
im Betrage von 6000 Thalern behusfs Chausseebaues 
(DBriv. v. 29. Nov. 73.) 25. Nr. 9. 
14) Tost. Gleiwitzer Kreis-Chausseen: 1) von Tost 
nach Kolonie Radun, 2) von Peiskretscham 
nach Brynnek, 3) von der Hebestelle bei Lohnia 
nach Blottnitz, 4) von Boniowitznach Schalscha, 
5) von Gleiwitz nach Rudzinitz und 6) von 
Kottlischowitz nach Langendorf) Verleihung 
des Enteignungsrechts 2c. (A. E. v. 23. Sept.) 362. 
Nr. 4. — Ausfertigung von 400,000 Thalern Tost- 
Gletwitzer Kreisobligationen II. Emission behufs Aus- 
fährung von Chausseebauten (Priv. v. 23. Sept.) 
362. Nr. 5. 
1874. 5 
15) von Trachenberg bis zur Wohlauer Kreisgrenze 
bei Groß. Bargen in der Richtung auf Winzig, 
Ausführung seitens des Kreises Militsch= Trachen- 
berg, Verleihung des Expropriationksrechts 2c. (A. 
E. v. 15. Dez. 73.) 25. Nr. 10. 
16) von dem Ende der Graupenstraße in Trebnitz ab 
in der Richtung über Droschen 2c. bis zum Ein- 
gangsthore des Bahnhofes in Obernigk, Ausfüh= 
rung seitens des Kreises Trebnitz; Verleihung des 
Expropriationsrechts 2c. (A. E. v. 27. Febr.) 145. 
Nr. 4. — Ausfertigung Trebnitzer Kreisobligationen 
im Betrage von 53,000 Thalern zu Chausseebauten 
(Priv. v. 27. Febr. 74.) 145. Nr. 5. 
V. in der Provinz Sachsen: 
17) von Billroda über Kahlwinkel 2c. nach Bibra, 
Ausführung seitens des Kreises Eckartsberga; 
Bewilligung des Expropriationsrechts 2c. (A. E. 
v. 9. Märs) 145. Nr. 7. 
Calber Kreis- Chausseen; 1) von Patet# über 
Schwarz und Tippelskirchen nach Calbe a. d. S./ 
2) von Staßfurth über Löderburg bis zur Grenze 
des Kreises Wanzleben in der Richtung auf Unse- 
burg und 3) von Eikendorf nach Biere; Ver- 
leihung der fiskalischen Vorrechte 2c. (A. E. v. 
17. Mai 73.) 91. Nr. 1. 
19) von Hohenziat über Görzzke bis zur Grenze des 
Kreises Zauch- Belzig in der Richtung auf Wiesen- 
burg) Ausführung durch den Kreis Jerichow I.; 
Bewilligung des Expropriationsrechts 2c. (A. E. v. 
29. Okt. 73.) 91. Nr. 4. — Ausfertigung von 
27,000 Thalern Obligationen des I. Jerichowschen 
Kreises behufs Chaussecbauten (M. E. v. 29. Okt. 73.) 
91. Nr. 3. 
von der Preußisch - Braunschweigischen Grenze zwischen 
Oebisfelde und Büstedt her bis zum Marktiplatz 
der Stadt Oebisfelde, sowie vom Bahnhofe Oebis- 
felde her und durch die Stadt Oeblsfelde bis zur 
Vereinigung mit dem ersteren Chausseezuge am Markt- 
platze und dann weiter über Bösdorf 2c. bis an die 
Dreußisch. Braunschweigische Landesgrenze gegen Cal- 
voerde; Verleihung des Expropriationsrechts und der 
fiskalischen Vorrechte an die Stadtgemeinde Oebis- 
felde 2c. (A. E. v. 13. Mai) 313. Nr. 3. 
Salzwedeler Kreischausset, vom Bahnhofe der 
Stendal - Salzwedel- Uelzener Eisenbahn bei Klein- 
Grabenstedt bis zum Dumme -Fluß an der Kreis- 
greuze in der Richtung auf Bergen a. D., Verleihung 
des Enteignungerechts (A. E. v. 10. Sept.) 362. Nr. 2. 
22) von 
1 
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2 
S 
2 
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        <pb n="412" />
        Sachregister. 
Chausseen (Forts.) 
22) von Ummenborf nach Wormsdorf, Verleihung 
der fiskalischen Vorrechte 2c. (A. E. v. 12. Febr.) 218. 
Nr. 1 
Wanzlebener Kreischausseen; 1) von Klein-Wanz.- 
leben nach Commende-Bergen und weiter bis 
zur Kreisgrenze in der Richtung auf Groß-Rodens- 
leben im Kreise Wolmirstedt; 2) von Westeregeln 
bei der Schraderschen Mühle und der Braunkohlen= 
grube „Bertha“ vorbei nach der Magdeburg-Halber- 
städter Staats- Chaussee in der Richtung auf Hake- 
born) Verleihung des Expropriationsrechts 2c. (A. E. 
v. 25. März) 278. Nr. 2. — Aussertigung von 
25,000 Thalern Wanzlebener Kreisobligationen 
V. Emission zur Ausführung von Chausseebauten 
(Priv. v. 25. März) 278. Nr. 3. 
von der Saalfähre im unteren Theile der Stadt 
Wettin über Neutz 2c. im Anschluß an die fiskalische 
Löbejüner Kohlenstraße im Dorfe Naundorf am 
Petersberge zur Verbindung mit dem in dessen Nähe 
belegenen Bahnhofe gleichen Namens der Halle- 
Uscherslebener Eisenbahn, Ausführung durch den 
Saalkreis Verleihung der fiskalischen Vorrcchte 2c= 
(A. E. v. 9. Febr.) 130. Nr. 7. 
VI. in der Provinz Westphalen: 
25) a) von der Grenze mit der Gemeinde Darup bei 
der Schule von Hövel im Anschluß an die Darup- 
Höveler Gemeindec-Chaussee bis zum Mühlenbach an 
der Grenze mit der Gemeinde Dülmen in der Rich- 
tung auf die Münster-Weseler Staatsstraße, b) von 
Station 6 + 17 m. der Chaussee zu a) ab bis 
zum Hagenbach an der Grenze mit der Gemeinde 
Nottuln zum Anschluß an den nach Nottuln führenden 
Gemeindewegy Ausführung dieser innerhalb des Ge- 
meindebezirks von Limbergen belegenen Straßen durch 
das Amt Rorup im Kreise Cocsfeld; Bewilligung 
des Expropriationsrechts 2c. (A. E. v. 2. März) 145. 
Nr. 6. 
2 
2 
2 
S 
vom Dorfe Havixbeck nach Beerlage, Ver- 
leihung der fiskalischen Vorrechte 2c. (A. E. v. 
6. Juli) 314. Nr. 8. 
27) von Heepen bis zur Kreisgrenze in der Richtung 
auf Herford, Bewilligung der fiskalischen Vor- 
rechte 2c. an den Kreis Bielefeld (A. E. v. 
20. Juli) 314. Nr. 11. 
28) Herforder Kreis= Chausseen; 1) von der Stadt 
Herford über Elverdissen durch die sog. [Herforder 
Haide bis zur Grenze des Kreises Bielefeld in der 
Richtung auf Hcepen; 2) von Bünde, im An- 
1874. 
Chausseen (Horts.) « 
schluß an die Chaussee von Bünde nach Oldendorf 
über Ober.- Ennigloh, Holsen 2c. bis zur Grenze der 
Drovinz Hannover; 3) von Exter, im Anschluß an 
die Kreisstraße Oeynhausen- Exter, über Solterwisch 2c. 
in der Richtung auf Vlotho, Verleihung des Expro- 
priationsrechts 2c. (A. E. v. 27. Nov. 73.) 24. Nr. 5. 
29) von Hiltrup über Amelsbüren bis zur Lüding- 
hauser Kreisgrenze auf Ottmarsbocholt, Verleihung 
des Expropriationsrechts 2c. (A. E. v. 4. April) 278. 
Nr. 5. 
Verbindungsstraße zwischen der Münster-Weseler und 
der Münster- Hammer Staatschaussee; Ausführung 
durch die Gemeinde Lamberti) Verleihung des 
Expropriationsrechts (A. E. v. 26. Nov. 73.) 16. 
Nr. 5. 
3 
S 
3 
) von der Barriere Antrup bei Lengerich bis zur 
Gemeindegrenze in der Richtung auf Brochter- 
beck, Ausführung durch die Sammtgemeinde Lenge- 
rich; Verleihung der fiskalischen Vorrechte 2c. (A. E. 
v. 28. März) 192. Nr. 3. 
32) von Lippstadt darch die Zürstlich Lippesche Enklare 
Cappel auf Liesborn (A. E. v. 4. Mai) 254. Nr. 8. 
33) von Nottuln bis zum Hagenbache an der GSe. 
meinde- resp. Kreisgrenze zum Anschlusse an die den 
Gemeindebezirk von Limbergen durchziehende, Gemeinde- 
chaussee; Verleihung des Expropriationsrechte rr. (A. 
E. v. 22. Juli) 314. Nr. 13. 
34) von Tecklenburg bis zur Gemeindegrenze don 
Lengerich zum Unschluß an die nach Lengerich 
führende Chaussee, Ausführung seitens der Siadt 
Tecklenburg Bewilligung der fiskalischen Vorrechte r. 
(A. E. v. 11. Febr.) 130. Nr. 8. 
35) von Wester-Cappeln durch Seeste bis zur Ge- 
meindegrenze in der Richtung auf Bramsche im 
Landdrosteibezirk Osnabrück, Verleihung des Expre 
prlationsrechts an die Stadt= und Landgeme#te 
Wester. Cappeln (A. E. v. 1. April) 193. Nr. 11. 
VII. in der Rheinprovinz: " 
36) von der Station Buir der Nhelnischen Eisenbahn 
bis zur Cöln= Dürener Bezirksstraße in Golzheim; 
Verleihung der fiskalischen Vorrechte 2c. (M. E. r. 
26. Nov. 73.) 91. Nr. 5. 
37) von der Quatsche nach Feld; Ertheilung des Expro- 
priationsrechts an die Stadtgemeinde Remscheid 
zur Erwerbung der behufs Erbreiterung der im Luge 
der Gemeindechaussee von der OQuatsche nach Feld 
belegenen „ Freiheitsstraße= erforderlichem Grund. 
stücke (A. E. v. 3. Juni) 280. Nr. 20. 
Cbod-
        <pb n="413" />
        Sachregister. 
Chodziesen (Provinz Posen), s. Chausseen Nr. 7. 
Civilehe, s. Ehe. 
Cöln-Mindener Eisenbahn, s. Eisenbahnen Nr. 10. 
Commende-Bergen (Provinz Sachsen), s. Chaus. 
seen Nr. 23. 
Coppenbrügge (GHannover), Regulirung der Grenze des 
Amtsgerichts (A. E. v. 27. Juli) 315. Nr. 16. 
Cottbus (Stadt), Ausgabe Cottbusser Anleihescheine bis 
zum Betrage von 600,000 Mark (Priv. v. 6. Mai) 254. 
Nr. 10. 
Eisenbahn nach Frankfurt a. d. O., s. Eisenbah- 
nen Nr. 11. 
Crefeld (Rheinprovinz)) s. Eisenbahnen Nr. 12. 
D. 
Dampfschiffe, Reisekosten der Justizbeamten für Dienst- 
reisen auf Dampfschiffen (V. v. 24. Dez. 73. FJ. 2.) 3. 
— desgl. der Landgendarmen (V. v. 1. April §. 3.) 131. 
Danzig (Regierungsbezirk), dritter Nachtrag zu dem Re- 
vidirten Reglement für die Immobiliar-Feuersozietät der 
Regierungöbezirke Danzig und Marienwerder vom 21. No- 
vember 1853. (A. E. v. 21. Janr.) 93. Nr. 19) desgl. 
134. Nr. 1. 
Danzig (Landkreis), Ausfertigung von Obligationen des 
Danziger Landkreises im Betrage von 345,000 Mark 
(Priv. v. 20. Febr.) 130. Nr. 12. 
Danzig (Stadt), Ausfertigung Danziger Stadtobligationen 
im Betrage von 6 Millionen Mark (Driv. v. 12. Nov. 
73.) 15. Nr. 3. 
Darkehmen (Kreis), Ermächtigung zur Ausgabe von 
Darkehmer Kreisobligationen im Betrage von 378,000 Mark 
(Priv. v. 7. Janr.) 93. Nr. 12. 
Darlehnskassen, zweiter Nachtrag zu dem Statut der 
Oftpreußischen landschaftlichen Darlehnskasse (A. E. v. 
22. Juli) 351. Nr. 5. 
Dar### (Westphalen), s. Chausseen Nr. 25. 
Deichangelegenheiten, auf diese findet das Gesetz 
über die Enteignung von Grundelgenthum keine Anwen- 
dung (G. v. 11. Juni &amp;. 54. Nr. 1.) 236. 
Statut für die Nieder-Rheider Deichacht im Land- 
drosteibezirk Aurich (v. 6ö. Mai) 254. Nr. 9. 
Deichverbeä#de gegen Ueberschwemmungen: 
1. der Elbe: 
7 Mken-Rosenburger Deichverband, Abänderung des 
Statuts vom 28. August 1856 (A. E. v. 20. April) 
270. Nr. 1. 
1874. 7 
Deichverbände (Forts.) 
2. der Nogat: 
Deichverband der rechtsseitigen Nogat- Niederung 
(Stat. v. 17. Sept. 73.) 15. Nr. 1. 
3. der Oder: 
Aufhalt= Glauchower Deichverband, Nachtrag zu 
dem Statut vom 27. März 1865. (A. E. v. 15. Aug.) 
316. Nr. 20; 352. Nr. 9. 
Demmin (Kreis), Ausfertigung von Anleihescheinen des 
Kreises Demmin im Betrage von 186,000 Mark (Priv. 
v. 25. April) 194. Nr. 20. 
Vereinigung mehrerer bei der Stadt Demmin bele- 
genen Bezirke mit dem Kreise Demmin (. v. 9. Juni) 
242—243. 
Demmin (Stadt), Herabsetzung der Jinsen für die Dem- 
miner Anleihe aus dem Jahre 1866. von 5 auf 47 Pro- 
zent (A. E. v. 28. März) 253. Nr. 3. 
Depositalmäßige Sicherheit wird der Staatsanleihe 
von 50,600,000 Thlrn. zur Erweiterung der Staatzeisen- 
bahnen beigelegt (G. v. 17. Juni) 256. 257. 
Deposittion der Entschädigungssumme für die Enteignung 
von Grundstücken (G. v. 11. Juni F. 37.) 231. 
Diäten, s. Tagegelder. 
Dienstboten, Haftung der Gerrschaft für die von den. 
selben begangenen Fischerei-Kontraventionen (G. v. 30. Mai 
. 52.) 210. 
Diepholz (Grafschaft), Abänderungen der Verfassung der 
Landschaft (A. E. v. 24. Nov. 73.) 7. Nr. 5. 
Dierdorf im Kreise Neuwied, Verleihung des Expropria. 
tionsrechts an die Stadt Dierdorf zur Anlegung eines 
Marktplatzes (A. E. v. 6. Dez. 73.) 351. Nr. 1. 
Dispensation 1) vom ehelichen Aufgebot (G. v. 9. März 
S. 33.) 103. 
2) von dem Ehehindernisse des Ehebruchs (A. E. v. 
24. Juli) 272. 
Disziplinarbehörden für die Lehrer und Beamten an 
den Unterrichtsanstalten in den Fürstenthümern Waldeck 
und Pyrmont, Organisation derselben (V. v. 2. Nopbr.) 
353. 
Dittersbach (Schlesien)) Eisenbahn über Neurode nach 
Glatz, s. Eisenbahnen Nr. 13. 
Dortmund (Westphalen)) Ausfertigung Dortmunder 
Stadtobligationen im Betrage von 1/500,000 Mark 
(Priv. v. 24. Aug.) 351. Nr. 10. 
Eisenbahn nach Oberhausen resp. Sterkrade, s. Eisen. 
bahnen Nr. 15. 
Dortmund-Gronau-Enscheder Eisenbahn) s. Eisen- 
bahnen Nr. 14. 
Dässeldorf (Rheinprovinz), Ausfertigung Dösseldorfer 
Stadtobligationen VI. Serie im Betrage von 1.800,000 
Mark (Priv. v. 6. Mai) 270. Nr. 3. 
E.
        <pb n="414" />
        8 Sachregister. 1874. 
E. 
Eckartsberga (Provinz Sachsen), s. Chausseen Nr. 17. 
Ebhe, Form der Eheschließung (G. v. 9. März A#. 1—12. 
24 f. 58.) 95. — Bei Mitgliedern des Königlichen 
Hauses ist eine Stellvertretung der Verlobten zulässig 
(ebend. §. 52.) 107. 
Dispensation von dem Ehehindernisse des Ehebruchs 
(A. C. v. 24. Juli) 272. 
Ehen der Bauerhofsbesitzer in der Provinz Hannover 
(G. v. 2. Juni §. 2.) 186. 
Ebebruch, Diepensation von dem Ehehindernisse des 
Ehebruchs (A. C. v. 24. Juli) 272. 
Ebegatten, gesetzliche Erbfolge der Ehegatten in Magde- 
burg, Burg und den Jerichowschen Kreisen (G. v. 22. Mai 
G. 5.) 184. 
Ehescheidung, Eintragung derselben in das Helraths 
register (G. v. 9. März §. 38.) 104. 
Eidesstatt,, Befugniß der Standesbeamten, den Verlobten 
die eidesstattliche Versicherung über die Richtigkeit der von 
ihnen angegebenen Thatsachen abzunehmen (G. v. 9. März 
K. 28.) 102. 
Eikendorf (Provinz Sachsen), s. Chausseen Nr. 18. 
  
Reisekosten der Justizbeamten für Dienstreisen auf 
Elsenbahnen (V. v. 24. Dez. 73. S. 2.) 3. — deégl. der 
Landgendarmen (V. v. 1. April §. 3.) 131. 
Enteignung von Grundstücken bei der Anlage von 
Eisenbahnen (G. v. 11. Juni F. 23.) 227. 
Vermehrung des Betriebsmaterials der Staatszisen- 
bahnen (G. v. 7. Juni) 247. — Aufnahme einer Auleihe 
von 50,600,000 Thlrn. zur Erweiterung des Staatseisen- 
bahnnetzes (G. v. 17. Juni) 256—257. — Verleihung des 
Expropriationsrechts, Ausführung des Baues (A. E. v. 
8. Sept.) 331. 
Genehmigung des Landtags zur Veräußerung von 
Staatseisenbahn-Grundstücken (G. v. 17. Juni S. 4.) 257. 
Eisenbahnen: 
1) Aachener Industriebahn, Verlängerung der zur 
Vollendung dieses Unternehmens gestellten Frist (A. E. 
v. 10. Juli) 282. Nr. 31. 
2) Altona-Kiel, Anlage einer Hafenbahn von dem 
Elb-Oual bei Neumühlen nach dem Altonaer Bahn-- 
hofe (Kong. Urk. v. 1. April) 313. Nr. 1. 
3) Arnsdorf- Gassen, Beschaffung der Kosten zur 
Vollendung der Bahn (G. v. 14. Juni) 250. 
Eisenbahnen (Forts.) 
4) Bergisch-Märkische Eisenbahn, Bau und Betrich 
einer Eisenbahn von M. Gladbach nach der Nleder- 
ländischen Grenze (Konz. Urk. v. 23. Mai) 279. 
Nr. 13. 
5) Berliner Stadteisenbahn, Betheiligung des 
Staats an diesem Unternehmen (G. v. 20. März) 
111—118. — Bau und Betrieb der Eisenbahn von 
der Nähe des Ostbahnhofes in Berlin durch die Stadt 
nach Charlottenburg (Konz. Urk. v. 8. April) 313. 
Nr. 2. 
6) Berlin= Görlitz, Emission 47 prozentiger Prion- 
täts. Obligationen im Betrage von 9,000,000 Mal 
(Driv. v. 24. Aug.) 316. Nr. 22 348. Nr. 7. 
7) Berlin-Dotsdam-Magbeburg, Emission vo# 
16,500,000 Mark Prioritäts-Obligationen (Driv. v. 
4. Sept.) 352. Nr. 12. 
8) Berlin= Lossen-Cummersdorf, Bau und Betrich 
dieser Eisenbahn (A. E. v. 26. Febr.) 119. 
9) Breslau= Schweidnitz= Freiburg, Bau und Be. 
trieb einer Eisenbahn von Altwasser über Friedland 
bis zur Böhmischen Landesgrenze bei Rensorge (Kong. 
Urk. v. 17. Sept. 73.) 253. Nr. 1. 
10) Cöln-Minden, Emission von 15,000,000 Thlr#. 
Prioritäts-Obligationen (Priv. v. 31. Aug.) 348. 
Nr. 10. 
11) Cottbus- Großenhain, Bau und Betrieb einer 
Eisenbahn von Cottbus nach Frankfurt a. d. O. (Kon. 
Urk. v. 11. Mai) 270. Nr. 5. 
12) Crefeld-Kreik--Kempener Judustrie- Eisenbahr, 
Einstellung des Betriebes auf der Strecke Süchteln. 
Grefrath (A. E. v. S. Juni) 280. Nr. 21. 
Dittersbach--Glatz, Beschaffung der zum Bar 
dieser Bahn erforderlichen Geldmittel (G. v. 17. Juni 
S. 1. Nr. 4.) 256. — Ausführung des Baues dur 
die Direktion der Niederschlesisch. Märkischen Bat# 
(A. E. v. 8. Sept.) 331. 
14) Dortmund- Gronau-Enscheder Eisenbahngesell- 
schaft, Verläogerung der Frist zur Vollendung der 
Bahn (l. E. v. 3. Juli) 281. Nr. 29. 
Dortmund- Oberhausen resp. Sterkrade, Be- 
schaffung der zum Ban dieser Bahn erforderlichen Geld- 
mittel (G. v. 17. Juni F. 1. Nr. 6.) 256. — UAns- 
führung des Baues durch die Dirrktion der West- 
phälischen Eisenbahn in Müänster (A. E. v. 8. Set.) 
331. 
1 
S 
1 
□ 
16 
Gelnhausen Partenstein s. Oberhessische 
Elsenbahn. 
17) Halle-
        <pb n="415" />
        Sachregister. 
Eisenbahnen (Forts.) 
17) 
18) 
19 
20) 
2 
— 
22) 
23) 
Halle- Nordhausen-Kassel, Erweiterung der Zins- 
garantie des Staats für das Anlagekapital (G. v. 
16. Juni) 259. 
Halle. Sorau. Guben, Verwendung der verfallenen 
Kaution von 300,000 Thlrn. (G. v. B. Juni) 249. 
Emission von Prioritäts-Obligationen bis zum Be- 
trage von 6,495,000 Mark (Priv. v. 14. Okt.) 363. 
Nr. 10. 
Hanau.Offenbach, Beschaffung der Kosten zur 
Vollendung der Bahn (C. v. 14. Juni) 250. 
Hannover-Altenbeken, Ausfertigung von Priori- 
täts-Obligationen III. Serie im Betrage von 91 Mil- 
lionen Thaler (Priv. v. 19. Juni) 313. Nr. 4. — Ver- 
trag mit der MagdeburgHalberstädter Gesellschaft 
wegen Uebernahme der Zinsgarantie für die Anleihe von 
91 Millionen Thaler (A. E. v. 17. Junl) 332. Nr. 1. 
Verlängerung der Frist zur Vollendung der Bahn 
von Löhne über Hameln und Hildesheim nach Vienen- 
burg (A. E. v. 3. Aug.) 315. Nr. 19. 
Hessische Ludwigsbahn, Bau und Betrieb einer 
Eisenbahn von Eschhofen nach Troisdorf und einer 
Zweigbahn von Hachenburg nach Wissen (Konz. Urk. 
v. 4. Dez. 73.) 16. Nr. 8. 
Gerstellung einer Eisenbahn von Malnz über Wies- 
baden zur Lahnthalbahn (Vertr. v. 28. Dez. 72.) 
120—124. 
Jablonowo--Laskowitz, Beschaffung der zu dieser 
Bahn erforderlichen Geldmittel (G. v. 17. Juni §. 1. 
Nr. 2.) 256. — Ausführung des Baues durch die 
Direktion der Ostbahn (A. E. v. 8. Sept.) 331. 
Ihrhove-Neueschanz, Vertrag mit Oldenburg zur 
Herstellung dieser Eisenbahn (v. 17. März) 317—330. 
— Verleihung des Expropriationsrechts (A. E. v. 
26. Okt.) 364. Nr. 14. 
24) Insterburg. Prostken, Beschaffung der zu dieser 
Bahn erforderlichen Geldmittel (G. v. 17. Juni §. 1. 
NMr. 1.) 256. — Ausführung des Baues durch die 
Direktion der Ostbahn (A. E. v. 8. Sept.) 331. 
25) Kassel. Waldkappel, Beschaffung der zum Bau 
26) 
27) 
, erforderlichen Geldmittel (G. v. 17. Juni §&amp;. 1. Nr. 5.) 
256. — Ansführung des Baues durch die Eisenbahn- 
direktion in Frankfurt a. M. (U. E. v. 8. Sept.) 331. 
Leipzig-Dresden, Bau einer Eisenbahn von Elster- 
werda nach Riesa (Vertr. v. 26. Aug.) 338 — 341. 
(Konz. Urk. v. 16. Okt.) 363. Nr. 11. 
Magdeburg-Halberstadt, eilfter Nachtrag zu dem 
Statut (Bestät. Urk. v. B. Okt. 73.) 15. Nr. 2. 
Jahrgang 1874. 
1874. 
Eisenbahnen (Forts.) 
28) 
29 
3 
S 
3 
— 
— 
32) 
33) 
34) 
36) 
3 
S 
38) 
39) 
Vertrag mit der Hannover · Altenbelenet Gesellschaft 
wegen Uebernahme der Zinsgarantie für eine Anleihe von 
94 Millionen Thaler (A. E. v. 17. Juni) 332. Nr. 1. 
Magdeburg-= Köthen-Halle= Leipzig, Vertrag 
mit der Königlich Sächsischen Regierung wegen Ueber- 
nahme der Eisenbahnstrecke ven der Grenze bei Schkeuditz 
bis zum Bahnhose Leipzig (v. 26. Aug.) 333—337. 
Nossen-Elsterwerda, Vertrag mit dem König- 
reich Sachsen wegen Zulassung dieser Bahn (v. 26. Aug.) 
338—341. . 
Oberhessische Eisenbahn, Herstellung einer Eisen- 
bahn zwischen Gelnhausen und Partenstein, Vertrag 
mit Bayern (v. 7. Okt. 73.) 11—15. 
Oberlausitzer Eisenbahn, Anlage einer Pferde-Eisen- 
bahn vom Bahnhofe Ruhland nach Lauchhammer 
(A. E. v. 30. März) 218. Nr. 3; 278. Nr. 3. 
Verlegung des Domizils und des Sihes der Ver- 
waltung der Oberlausitzer Eisenbahngesellschaft von 
Ruhland nach Cottbus (A. C. v. 23. Mai) 279. Nr. 11. 
Oberschlesische Eisenbahn, Ausgabe neuer 44#ro- 
zentiger Prioritäts- Obligationen im Betrage von 
15,000,000 Mark (Priv. v. 24. Juli) 315. Nr. 14. 
Ostpreußische Sübbahn, Ausfertigung von 1 Mil. 
lion Thaler Prioritäts. Obligationen (Priv. v. 4. Dez.73.) 
16. Nr. 9. 
Pfälzische Ludwigsbahn, Bau und Betrieb einer 
Eisenbahn von Wellesweiler nach der Grube König 
bei Neunkirchen (Konz. Urk. v. 13. März) 362. Nr. 1. 
Rheinische Eisenbahn, Emission 5prozentiger Priori- 
täts. Obligationen IV. Emission im Betrage von 
30 Millionen Mark (Priv. v. 28. März) 146. Nr. 11. 
Stargard-Posen, Bau einer Eiseubahn über 
Schneidemühl nach Belgard, Rügenwaldermünde und 
Stolpmünde, Beschaffung der dazu erforderlichen 
Geldmittel (G. v. 17. Juni §. 1. Nr. 3.) 256. — 
Ausführung des Baues durch die Direktion der Ost- 
bahn (A. E. v. B. Sept.) 331. 
Thüringer Bahn, Emission von 13,500,000 Mark 
Prioritäts-Obligationen (Prir. v. 23. Mai) 279. 
Nr. 12. 
Tilsit. Memel, Beschaffung der Kosten zur Voll- 
endung der Bahn (G. v. 14. Juni) 250. 
Wesel. Bocholt, Verwendung der für den Bau 
und Betrieb dieser Eisenbahn bestellten, dem Staate 
verfallenen Kaution (G. v. 15. Juni) 255. 
b Elbe,
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        10 
Elbe, Nachtrag zu dem Tarif vom 27. Dezember 1871. 
für das Befahren der Wasserstraßen zwischen der Oder und 
Elbe (A. E. v. 18. Märl) 292—293. 
Elbing (Kreis), Ausfertigung Elbinger Kreisobligationen 
bis zum Betrage von 300,000 Thlrn. (Priv. v. 12. Nov.73.) 
24. Nr. 1. 
Elsaß-Lothringen, Zulassung der in Elsoß-Lothringen 
geprüften und beschäftigten Referendarien in den Preußi- 
schen Justizdienst (G. v. 1. Juni) 212. 
Elsterwerda (Provinz Sachsen), Eisenbahn nach Nossen, 
s. Eisenbahnen Nr. 29. 
Eltern, gesetzliche Erbfolge zwischen Eltern und Kindern 
in Magdeburg, Burg und den Jerichowschen Kreisen (G. 
v. 22. Mai F. 4.) 184. 
Emden (Hannover), Ausfertigung Emdener Stadtobliga- 
tionen im Betrage von 600,000 Mark (Priv. v. 28. Ang.) 
348. Nr. 9. 
Entbindungsanstalten, Anzeige der in denselben vor- 
kommenden Geburten und Sterbefälle bei dem Standes- 
beamten (G. v. 9. März §#. 16. 41.) 100. 
Enteignung von fremdem Grund und Boden zur Aus- 
führung von Fischpässen (G. v. 30. Mai F. 40.) 206. 
o#llgemeine Bestimmungen über die Enteignung von 
Grundeigenthum (G. v. 11. Juni) 221—237. 
s. auch Expropriationsrecht, Zwangsab- 
tretung. 
Entschädigung für die Enteignung und Beschränkung 
des Grundeigenthums (G. v. 11. Juni #S. 1. 5. 7—14. 
16. 24—31. 42. 53.) 221. 
Entwässerung, das Gesetz über die Enteignung von 
Grundeigenthum findet auf Entwässerungs-Angelegenheiten 
keine Anwendung (G. v. 1I. Juni &amp;. 54. Nr. 1.) 236. 
Erbfolge, Aufhebung der Erbfolge nach der Magdeburger 
Polizeiordnung und der revidirten Willkür der Stadt Burg 
(G. v. 22. Mai) 183. 
Erbrecht, Aufhebung des Märkischen Erbrechts in dem 
I. und II. Jerichowschen Kreise (G. v. 22. Mai) 183. 
Erbrecht in die bäuerlichen Grundstücke der Provinz 
Hannover (G. v. 2. Juni I§. 3. 13— 21.) 186. 
Erde, Verwendung fremder Erde zum Bau und zur Unter- 
haltung öffentlicher Wege (G. v. 11. Juni §#. 50—53.) 235. 
Erfurt (Stadt), Ermächtigung wegen Ausgabe Erfurter 
Stadtobligationen bis zum Betrage von 1,500,000 Mark 
(Priv. v. 29. Dez. 73.) 92. Nr. 9. 
Erlaubnißschein zur Ausübung der Fischerei (G. v. 
30. Mai N. 11—18. 49. Nr. 1; §. 50. Nr. 2.) 200. 
Erzbischof, Ausübung der Rechte desselben, wenn das 
Erzbisthum erledigt ist (G. v. 20. März §. 20.) 139. 
Sachregister. 
1874. 
Erziehungsanstalten in der Provinz Sannover, Ab- 
lösung der denselben zustehenden Realberechtigungen (G. v. 
15. Febr. S. 1.) 21. 
Eschhofen (Hessen), Eisenbahn nach Troisdorf, s. Eisen. 
bahnen Nr. 21. 
Exekutions-Gebühren der Verwaltungsbehörden in 
den Hohenzollernschen Landen (G. v. 26. Febr.) 87—90. 
Exekutoren in den Hohenzollernschen Landen, Gebühren 
derselben für die Vollstreckung administrativer Exekutienen 
(G. v. 26. Febr.) 87—90. — s. auch Unterbeamte. 
Expropriationsrecht, Verleihung desselben an die 
Aktiengesellschaft Frankenberg in Aachen zur Errichtung 
eines neuen Stadtviertels daselbst (A. E. v. 2. Jam.) 
26. Nr. 14. 
Verleihung des Expropriationsrechts an die Stodt 
Remscheid in der Rheinprovinz zur Verbreiterung der 
Freiheitsstraße (A. E. v. 3. Juni) 280. Nr. 20. — desgl. 
kan die Nheinische Stadt Steele zur Anlegung eines Markt. 
platzes (A. E. v. 24. Juni) 281. Nr. 27. — desgl. an 
die Stadt Dierdorf im Kreise Neuwicd zur Anlegung. 
eines Marktplatzes (A. E. v. 6. Dez. 73.) 351. Nr. 1. 
s. auch Zwangsabtretung, Enteignung. 
Exter (Westphalen), s. Chausseen Nr. 28. 
Eplau (Deutsch.), s. Chausseen Nr. 1. 
Eplau (Preußisch.), Ausfertigung von Obligationen des 
Kreises Dr. Eylau im Betrage von 756,000 Mark (riv. 
v. 11. Febr.) 145. Nr. 2. 
F. 
Fallingbostel (Hannover), Regulirung der Grenze des 
Amts (A. E. v. 27. Juli) 315. Nr. 15. 
Fährgeld, Erstattung desselben bei Dienstreisen der Justi. 
beamten (V. v. 24. Dez. 73. J. 3.) 3. 
Tarif für das Fährgeld über die Netze bei Zantoch 
im Landsberger Kreise (A. E. v. 15. Dez. 73.) 351. 
Nr. 2. — dezgl. für das Fährgeld über die Havel bam 
Caputh im Jauch--Belziger Kreise (v. 3. Sept.) 352. Nr. 11. 
Feldsteine, s. Steinc. 
1 44. 
Achter Nachtrag zu dem Revidirten Reglement für 
die Feuersozietät des platten Landes des Herzogthums 
Sachsen vom 21. August 1863. (A. E. v. 17. Jaur.) 
93. Nr. 18. 
Dritter Nachtrag zu dem Revidirten Reglement für 
die Immobiliar-Feuersozictät der Regierungsbezirke Ma- 
rienwerder und Danzig vom 21. November 1833. 
(A. E. v. 21. Janr.) 93. Nr. 19; 134. Nr. 1. 
Vier-
        <pb n="417" />
        Sachregister. 
Fenersozietaͤts-Neglements (Forts.) 
Vierter Nachtrag zu dem Revidirten Reglement für 
die Feuersozietät der sämmtlichen Städte und zweiter Nach- 
trag zu dem Revidirten Reglement für die Feuersozietät 
des platten Landes in der Provinz Schlesien (A. E. v. 
31. Janr.) 125. Nr. 5. 
Fünfter Nachtrag zu dem Revidirten Reglement für 
die Land-Feuersozietät der Kurmark Brandenburg und 
der Niederlausitz vom 15. Januar 1855. (A. E. v. 
30. März) 134. Nr. 6. u. 146. Nr. 10. 
Erster Nachtrag zu dem Revidirten Reglement für 
die Städte Feuersozietät Altpommerns vom 22. Juni 
1864. (A. E. v. 1. Mai) 194. Nr. 21; 270. Nr. 2. 
Vierter Nachtrag zu dem Revidirten Reglement für 
die Feuersozietät der Drovinz Posen vom 9. Septem- 
ber 1863. (A. E. v. 12. Aug.) 347. Nr. 6. 
Fideikommiß, Enteignung von Grundstücken, welche 
zu einem Fideikommiß gehören (G. v. 11. Juni §9. 17. 
37. 38. 47.) 225. 
Finanz-Ministerium, Kautionen der Beamten aus dem 
Berciche des Finanz-Ministeriums (G. v. 10. Juli) 260 
bis 269. 
Fische, Begriff (G. v. 30. Mai §. 2.) 197. 
Fischerei (Fischfang), Ausübung derselben (G. v. 30. Mai 
S#. 2. 5. 6. 8. f.) 197. 
Fischereigenossenschaften, Bildung und Rechte der- 
selben (G. v. 30. Mai F. 5. Nr. 2; #. 9. 10. 12. 13. 
15. 16. 18. 36. Nr. 2 K. 46.) 198. 
Fischereigesetz für den Preußischen Staat (v. 30. Mai) 
197—210. " 
Fischerei-Kontraventionen, Bestrafung derselben 
—— 
Lischereiordnungen: 
1) für die in Dommern belegenen Theile der Oder, das 
Gaff und dessen Ausflüsse vom 2. Juli 1859. (G. v. 
30. Mai &amp;6. 18. 49. Nr. 1.) 201. 
2) für den Regierungsbezirk Stralsund (G. v. 
30. Mai S#.. 18. 49. Nr. 1.) 201. 
Fischhausen (Kreis), Ausfertigung Fischhausener Kreis- 
obligationen III. Emission im Betrage von 510,000 Mark 
(Priv. v. 18. Mai) 279 Nr. 7. 
Fischottern,, Fang und Täödtung derselben (G. v. 30. Mai 
K. 45.) 208. 
Fischpässe, Ausführung und Unterhaltung derselben (G. 
v. 30. Mai &amp;#. 35—42. 50. Nr. 6.) 205. 
Lischteiche fa r%äle Gewässer (G. v. 30. Mai 
S. 4. Nr. 1.) 1 
1874. 11 
Fiskus, Befreiung desselben von der Kautionsleistung in 
Entelgnungssachen (G. v. 11. Juni §. 41.) 232. 
Flachsröthen in nicht geschlossenen Gewässern ist bei Strofe 
untersagt (G. v. 30. Mai J§. 44. 50. Nr. 7.) 208. 
Fleischer, Abänderung der Gewerbesteuer für Fleischer 
(G. v. 5. Juni) 219—221. 
Formulare zu den Standelrezisern Beschaffung der- 
selben (G. v. 9. März F. 5.) 9 
Frankenberg, uuttngerushefe in Aachen, Verleihung 
des Expropriationsrechts zur Errichtung eines neuen Stadt. 
viertels daselbst (A. E. v. 2. Janr.) 26. Nr. 14. 
Frankfurt a. Main, Amtskarakter der dortigen Richter 
erster Instanz (A. E. v. 12. Juni Nr. 3.) 258. 
Ausfertigung Frankfurter Stodtobligationen im Be- 
trage von 2,058,000 Mark (Priv. v. 21. Mai) 279. 
Nr. 10. 
Frankfurt a. d. O., Eisenbahn nach Cottbus, s. Eisen. 
bahnen Nr. 11. 
Freiburg (Schlesien), Ausfertigung Freiburger Stadt. 
obligationen im Betrage von 210,000 Mark (Priv. v. 
3. Juni) 280. Nr. 19. 
Freiheltsstraße (Rheinprovinz), s. Chausseen Nr. 37. 
Friedensrichter in der Nheinprovinz, Ernennung der- 
selben zu Justizräthen (A. E. v. 12. Juni Nr. 2. lit. b.) 
258. 
Friedland (Kreis), Ausfertigung Friedländer Kreisobli- 
gationen im Betrage von 774,000 Mark (Priv. v. 
25. Febr.) 145. Nr. 3. 
Fuhrkosten der alshranten bei Dienstreisen (V. v. 
24. Dez. 73. J. 3 
Fuhrkosten 8 dhiinalbeamien (V. v. 4. Nov.) 354. 
Fürstbischof, s. Bischof. 
G. 
Gassen (Provinz Brandenburg), Eisenbahn nach Arnsdorf, 
s. Eisenbahnen Nr. 3. 
Gebühren für die Erhebung der Klassensteuer, Erhöhung 
derselben (G. v. 2. Janr.) 9. 
Gebühren der Zeugen und Sachverständigen in den 
Streitsachen der Armenverbände (G. v. 10. Janr.) 10. 
Gebühren der Verwaltungsbehörden in den Hohen. 
dollernschen Landen für die Vollstreckung von Exekutionen 
(G. v. 26. Febr.) 87—90. 
Gebühren für die Vorlegung der Standesregister und 
für die Ertheilung von Auszügen aus denselben (G. v. 
9. März §. 12.) 99. (Geb. Tarif. II.) 109. 
be Ge-
        <pb n="418" />
        12 
Geburt, Beurkundung der Geburten (G. v. 9. März S. 1. 
8. 13—17. 44.) 95. — Ertheilung von Attesten darüber 
(ebend. &amp;. 53.) 107. 
Geburtsregister, Eintragungen in dieselben (G. v. 
9. März . 1. 14—23. 47.) 95. 
Gefangenanstalten, Anzeige der in denselben vor- 
kommenden Geburten und Sterbefälle bei dem Standes- 
beamten (G. v. 9. März &amp;#h. 16. 41.) 100. 
Geistliche, dürsen nicht Standesbeamte sein (G. v. 
9. März §. 4.) 96. — Entschädigung derselben für den 
Ausfall in ihrem Einkommen durch Einführung der Civil- 
ehe 2c. (ebend. §. 54.) 108. 
Ernennung und Wahl katholischer Geistlichen in den 
Fällen, wenn der Bischofssitz erledigt ist (G. v. 20. Mai 
K. 13—18.) 138. 
Allgemeine Bestimmungen über die Wahl und Er- 
nennung der Geistlichen bei Erledigung eines geistlichen 
Amtes (G. v. 21. Mai Art. 4—11.) 140. 
Ergänzung des Gesetzes v. 11. Mai 1873. über die 
Vorbildung und Anstellung der Geistlichen (G. v. 21. Mai) 
139—142. 
Bestellung und Bestätigung der evangelischen Geist- 
lichen im Bezirk des Konsistoriums zu Kassel’ (A. E. v. 
22. Juli) 271. 
Verfahren bei der Wahl evangelischer Geistlichen 
(V. v. 2. Dez.) 355 —358. 
Geistliche Institute in Hannover, Ablösung der den- 
selben zustehenden Realberechtigungen (G. v. 15. Febr.) 
21—22. 
Geldstrafen für die unterlassene Anzeige der Geburten, 
Heirathen und Sterbefälle bei den Standesbeamten (G. 
v. 9. März §. 50.) 107. 
Gelnhausen (Hessen), Herstellung einer Eisenbahn von 
Gelnhausen nach Partenstein, Vertrag mit Bayern (v. 
7. Okt. 73.) 11—15. 
Gembitz (Provinz Posen), s. Chausseen Nr. 8. 
Gemeinde, Berechtigung der Gemeinden zur Wahl eines 
katholischen Geistlichen, wenn der Bischofssitz erledigt ist 
(G. v. 20. Mai &amp;#§. 15— 18.) 138. 
Allgemeine Bestimmungen über die Berechtigung der 
Gemeinden zur Wahl des Geistlichen bei Erledigung eines 
geistlichen Amtes (G. v. 21. Mai Art. 8— 11.) 141. 
Wahl eines evangelischen Pfarrers seitens der Ge- 
meinde (V. v. 2. Dez. #é. 5. ff.) 356 
Vertretung der Gemeinden in Kirchen- und Schul- 
Angelegenheiten (G. v. 25. Mai Art. 1— 4. 6.) 147. — 
s. Kirchengemeinde. 
Sachregister. 
1874. 
Gemeinde-Kirchenrath, Befugnisse beffelben bei der 
Wahl eines evangelischen Pfarrers (V. v. 2. Dez. 86. 5. ff.) 
Gemeinde-Obligationen, s. Malstadbt. 
Gemeindestatuten, Feststellung derselben über Kirchen. 
und Synodal-Angelegenheiten (G. v. 25. Mai Urt. 5.) 148. 
Gemeindevorsteher, Verpflichtung derselben, die Ge. 
schäfte des Standesbeamten wahrzunehmen (G. v. 9. Mär 
K. 2. 3.) 95. 
Gemeinheitstheilungen, auf diese findet das Geseh 
über die Enteignung von Grundeigenthum keine Anw#s- 
dung (G. v. 11. Juni §. 54.) 236. 
Leitung der Gemeinheltstheilungen im Färstenthon 
Schaumburg= Lippe durch die Preußischen Auseinander. 
setzungsbehörden (Vertr. v. 27. April) 245. 
Gendarmerie, Tagegelder und Reisekosten für die Land- 
gendarmerie (V. v. 1. April) 131—133. 
Genossenschaften zur Ausübung der Fischerei (G. v. 
30. Mai §&amp;. 5. Nr. 2 A#. 9. 10. 12. 13. 15. 16. 18. 
36. Nr. 2) S. 46.) 198. 
Gerichte , Verfahren derselben gegen Standesbeamte, 
welche die Vornahme einer Amtshandlung ablehnen (G. v. 
9. März &amp;. 7.) 97. — dehgl. wenn die Berichtigung 
einer Eintragung in das Standesregister erfolgen soll 
(ebend. §. 48.) 106. 
Gerichtshof für kirchliche Angelegenheiten, Zuständigkett 
desselben bei Erledigung katholischer Bisthümer (G. v. 
20. Mai d6. 3. 18.) 136. 
Gerichtsschreiber, Tagegelder und Reisekosten derselbe 
für Dienstreisen (V. v. 24. Dez. 73. G# 1. 11.) 2. 
Gerichtstage, Tagegelder und Reisekosten der Gerichts- 
beamten zur Abhaltung von Gerichtstagen (V. v. 24. Dex. 
73. &amp;. 10.) 4. 
Gerichtsvögte in Hannover, Tagegelder und Reisekost#. 
derselben für Dienstreisen (V. v. 24. Dez. 73. HS. 9.) 1. 
Gesetzsammlung, Beginn der verbindlichen Kraft de 
durch die Gesetzsammlung verkündeten Erlasse (G. r. 
16. Febr.) 23. 
Einführung des ganzjährigen Abonnements für die 
Gesetzsammlung (A. E. v. 1. April) 128. 
Gewerbesteuer, Abänderung derselben fär Bäcker, 
Fleischer, Brauer 2c. (G. v. 5. Juni) 219—221. 
Gladbach (München.), Emission von Obligalionen der 
Stadt M. Gladbach im Betrage von 600,000 Nark 
(Priv. v. 22. Nov. 73.) 24. Nr. 2. 
Ban einer Eisenbahn von N. Gladboch nach der 
Niederländischen Grenze, s. Eisenbahnen Nr. 4. 
Glatz
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        Sachregister. 
Glatz (Grafschaft), vierler Nachtrag dem Revidirten 
Reglement für die Feuersozietät der Städte, und zweiter 
Nachtrag zu dem Revidirten Reglement für die Feuer- 
sozietät des platten Landes in der Grasschaft Glat 
(A. E. v. 31. Janr.) 125. Nr. 5. 
Glatz (Stadt), Eisenbahn nach Dittersbach, s. Eisen. 
bahnen Nr. 13. — s. auch Chausseen Nr. 11. 
Eleiwitz (Schlesien), s. Chausseen Nr. 14. 
Gnesen (Kreis), Ausfertigung Gnesener Kreisobligationen 
bis zum Betrage von 300,000 Mark (Priv. v. 6. Juli) 
314. Nr. 9. 
Gnesen (Stadt), Ausfertigung Gnesener Stadtobligationen 
im Betrage von 240,000 Mark (Priv. v. 28. Juli) 315. 
Nr. 18. 
Goldap (Kreis), Umwandlung der fünfprozentigen Kreis- 
obligationen von 1866. 1868. und 1870. in 4 prozentige 
(A. E. v. 5. Aug.) 347. Nr. 4. 
Goldberg (Schlesien), s. Chausseen Nr. 9. 
Golzbeim (Rheinprovinz), s. Chausseen Nr. 36. 
Görlitz (Schlesien), Ausfertigung von Anleihescheinen der 
Stadt Görlitz im Betrage von 1500,000 Mark (Priv. v. 
20. Febr.) 130. Nr. 11. 
Nachtrag zu dem Statut der kommunalständischen 
Bank für die Oberlansitz zu Görlitz vom 2. März 1866. 
(A. E. v. 5. März) 218. Nr. 2. 
Görzke (Hrovinz Brandenburg), s. Chausseen Nr. 6. 
Goslar (Hannover), Aenderung des Bezirks des Amts- 
gerichts Goslar (A. C. v. 13. Sept.) 350. 
Grabenstedt (Provinz Sachsen), s. Chausseen Nr. 21. 
Grabow (Pommern), Ausfertigung Grabower Stadt. 
obligationen im Betrage von 60,000 Mark (Priv. v. 
28. Sept.) 362. Nr. 6. 
Grandenz (Kreis), Ausfertigung Graudenzer Kreisobli- 
Lgationen im Betrage von 666,000 Mark (Priv. v. 30. März) 
192. Nr. 5. 
Grandenz (Stadt), Ausfertigung Graudenzer Stadtobliga- 
tionen im Betrage von 225,000 Mark (Priv. v. 18. Febr.) 
130. Nr. 10. 
Grundbuch, Anlegung des Grundbuchs im Bezirk von 
Wilhelmshaven (Bek. v. 19. Mai) 142. 
Grundeigenthum, Jwangsabtretung desselben für öffent. 
liche Zwecke in den vormals Bayerischen Gebietstheilen, 
Abänderung des Art. 18. des Gesetzes vom 17. November 
1837. (G. v. 9. März) 127. 
Allgemeine Bestimmungen über die Enteignung von 
Grundeigenthum (G. v. 11. Juni) 221—237. 
1874. 13 
Grundlasten in den vormals Bayerischen Landestheilen 
des Appellationsgerichts zu Kassel, Eintragung und Vor- 
rechte derselben (G. v. 29. Mai) 185. 
GErundstener, Regelung derselben in Schleswig. Holstein, 
Hannover, Hessen-Nassau und im Kreise Meisenheim 
(G. v. 3. Janr.) 5—6. 
Veranlagung der Grundstener im Fürstenthum Lippe 
durch Preußische Behörden und Beamte (Vertr. v. 
6. März) 251—252. 
Grundstücke, Leitung der Zusammenlegung von Grund- 
stücken im Fürstenthum Schaumburg-Lippe durch die 
Preußischen Auseinandersetzungsbehörden (Vertr. v. 
27. April) 245. 
Grunewald (Provinz Brandenburg), s. Chausseen 
Nr. 5. 
Guben (Kreis), s. Chausseen Nr. 5. 
Gumbinnen (Kreis), Umwandlung der fünfprozentigen 
Kreisobligationen von 1864. und 1865. in 43 prozentige 
(A. E. v. 1. April) 193. Nr. 9. 
Gumbinnen (Stadt), Herabsetzung des Zinsfußes der 
Anleihe von 1865. auf 44 Prozent (A. E. v. 15. Juni) 
281. Nr. 24. 
Gutehoffaungshütte, Aktienverein für Bergbau und 
Hüttenbetrieb zu Sterkrade, Konzession zum Bau und 
Betriebe einer Verbindungs- Eisenbahn zwischen den ver- 
schiedenen Werken des Vereins (A. E. v. 30. März) 192. 
Nr. 4. 
Güterrecht der bäuerlichen Eheleute in der Provinz 
Hannover (G. v. 2. Juni §. 2.) 186. 
Gutsherrliche Verhältnisse, das Gesetz über die 
Enteignung von Grundeigenthum findet auf die Regulirung 
gutsherrlicher und bäuerlicher Verhältnisse keine Anwen- 
dung (G. v. 11. Juni g. 54.) 236. 
Gutsvorsteher, Verpflichtung derselben, das Amt eines 
Standesbeamten zu übernehmen (G. v. 9. März F. 6.) 97. 
H. 
Hachenberg (Hessen), Eisenbahn nach Wissen, s. Eisen- 
bahnen Nr. 21. 
Hadersleben (Kreis), Ausfertigung Haderslebener Kreis- 
obligationen im Vetrage von 300,000 Mark (Priv. v. 
20. Mai) 279. Nr. 8. 
Hadersleben (Stadt), Tarif für die Benutzung der dor- 
tigen Hafenanlagen (v. 29. Juni) 272—277. 
Hafen-
        <pb n="420" />
        14 Sachregister. 
Hakfenabgaben, Tarif für die Benutzung der Hafenan. 
lagen in Hadersleben (v. 29. Juni) 272—277. — degl. 
in Altona (v. 21. Sept.) 342—346. 
Haff, Herstellung einer Schifssahrtsstraße von der Swine 
durch das große Haff nach der Oder (A. E. v. 8. Sept.) 
352. Nr. 15. 
Hakeborn (Provinz Sachsen), s. Chausseen Nr. 23. 
Halle a. d. Saale, Ausfertigung ven Anleihescheinen der 
Stadt Halle im Betrage von 3,000,000 Mark (riv. v. 
27. Mai) 280. Nr. 16. 
Halle- Sorau Gubener Eisenbahn, s. Eisenbahnen 
Nr. 18. — Halle Nordhausen-Kassel, s. Eisenbahnen 
Nr. 17. 
Hammeschleusen-Acht (Provinz Hannover), Genossen- 
schaft zum Schutze der Grundstücke in der Hamme--Niede. 
rung gegen sch (Stat. v. 22. Juni) 
281. Nr. 25. 
Hanau (Hessen), Ausfertigung Hanauer Stadtobligationen 
im Betrage von 600,000 Mark (Priv. v. 18. März) 
146. Nr. 9. 
Eisenbahn von Hanau nach Offenbach, s. Eisen. 
bahnen Nr. 19. 
Handel, Bestenerung der Handelsgeschäfte der Bäcker, 
Fleischer und Braucr (G. v. 5. Juni §. 1.) 219. 
Haufröthen in nicht geschlossenen Gewässern ist bei Strafe 
untersagt (G. v. 30. Mai ##. 44. 50. Nr. 7.) 208. 
Hannover (Provinz), Aufnahme des Jadegebicts in den 
provinzialständischen Verband der Provinz Hannover (V. 
v. 10. Dez. 73.) 1—2 
Tagegelder und Kelselosten der htbree für 
Dienstreisen (V. v. 24. Dez. 73. 8. 9 
Regelung der Grundsteuer (G. 5% 4 Janr.) 5—6. 
Abändcrung des J. 125. der Hannoverschen Prozeß= 
ordnung vom 8. November 1850. (G. v. 13. Febr.) 20. 
Ablösung der den geistlichen und Schul. Justituten, 
sowie den frommen und milden Stiftungen zustehenden 
Realberechtigungen (G. v. 15. Febr.) 21—22. 
Tilgung von Schulden der vormaligen Hannoverschen 
Generalsteuerkasse und vormals Hannoverschen Eisenbahn- 
schulden (G. v. 26. Mai §F. 1. Nr. 2. u. 3.) 143. 
Gesetz über das Höferecht (v. 2. Juni) 186—191. 
Einführung kirchengesetzlicher Bestimmungen über die 
biblischen Vorlesungen im Gottesdienste (A. E. v. 5. Aug.) 
347. Nr. 5. 
Hannover (Stadt), Regulirung der Grenze des Amtes 
und des Amtsgerichts zu Hannover (A. E. v. 27. Juli) 
347. Nr. 2. 
Hannover-Altenbekener Eisenbahn, s. Eisenbahnen 
Nr. 20. 
Its 
«----.-- 
---- », 
1874. 
Sardesvoigt, Verpflichtung desselben, das Amt einel 
Standesbeamten zu übernehmen (G. v. 9. März §. 3.) 96. 
Harz, Vertrag mit Braunschweig über die Theilung des 
Kommnniongebietes am Unterharz (v. 9. Män) 295—302. 
Hansirgewerbe, Abänderung der Stener für den Ge- 
werbebetrieb im Umherziehen (G. v. 5. Juni §K. 4.) 220. 
Havel, Tarif für dat Fährgeld über die Havel bei Ca- 
puth im Kreise Zauch-Belzig (v. 3. Sept.) 352. Nr. 11. 
Havixbeck (Westphalen), s. Chausseen Nr. 26. 
Hebeamme, Verpfllchtung derselben, die Geburt eines 
Kindes dem Standesbeamten anzuzeigen (G. v. 9. Mär## 
K. 14. 49) 99. 
Heepen (Westphalen), s. Chausseen Nr. 27. u. 28. 
Heiligenbeil (Kreis), Ansfertigung von Obllgationen 
des Kreises Heiligenbeil im Betrage von 450,000 Mark 
(Priv. v. 10. April) 193. Nr. 13. — desgl. im Betrage 
von 150,000 Mark (Priv. v. 27. Julih 351. Nr. 7. 
Heiligenstadt (Provinz Sachsen), Eisenbahn von Halle 
über Nordhausen nach Heillgenstadt, s. Eisenbahnen 
Nr. 17. 
Heltrathen, Beurkundung derselben (G. v. 9. Mär 
#. 1. 35.) 95. — Ertheilung von Attesten über Hei- 
ratben (ebend. &amp;. 53.)7 107. — Form der Eheschließung, 
s. Ehe. 
Heiratbsregister , Eintragungen in dieselben (G. v. 
——— 
Herford (Westphalen), s. Chausseen Nr. 27. u. 28. 
Hermsdorf (Schlesien) s. Chausseen Nr. 9. 
Hessen-Darmstadt, Vertrag mit Hessen über die Her- 
stellung einer Eisenbahn von Mainz über Wiesbaden zur 
Lahnthalbahn (v. 28. Dez. 72.) 120—124. 
Hessen-Rassau, Regelung der Grundsteuer (G. v. 
3. Janr.) 5—6. 
Hessische Ludwigsbahn, s. Eisenbahnen Nr. 21. 
Heydekrug (Kreis)) Ausfertigung Heydekruger Kreis- 
obligationen im Betrage von 84,000 Mark (Priv. v. 
31. Dez. 73.) 25. Nr. 13. 
Hildesbeim (Hannover), Regulirung der Grenze des 
Amts und Amtsgerichts Hildesheim (A. E. v. 27. Juli) 
347. Nr. 2. 
Hiltrup (Westphalen), s. Chausseen Nr. 29. 
Höferecht in der Provinz Hannover (G. v. 2. Juni) 
186—191. 
Höferolle, Eintragung der Bauerhöfe in der Provinz 
Hannover in die Höferolle (G. v. 2. Juni I§. 5. 7. bis 
11. 22. 25.) 186. 
Hohenziatz (Provlnz Sachsen)) s. Chausseen Nr. 19. 
Hoben-
        <pb n="421" />
        Sachregister. 
Hobenzollern (Fürstenhans), bei Eheschließungen der 
Mitglleder sdes Hohengollernschen Fürstenhauses ist eine 
Stellvertretung der Verlobten zulässig (G. v. 9. März 
&amp; 52.) 107. 
Hobenzollerusche Lande „, Gebühren der dortigen 
Verwaltungsbehörden für die Vollstreckung von Exekutionen 
(G. v. 26. Febr.) 87—90 
Dienstrang der Oberamts. Sekretaire in den Hohen- 
zollernschen Landen (A. E. v. 13. April) 142. 
Befugnisse des Amtsausschusses in Enteignungs-Ange- 
legenheiten (G. v. 11. Juni &amp;K 56.) 236 
Einrichtung und Verwaltung des Landarmenwesens 
(V. v. 16. Sept.) 311—312. 
Holland (DHrovinz Preußen), Ausfertigung von Kreis- 
obligationen V. Emission des Pr. Holländer Kreises im 
Betrage von 59,000 Thlrn. (Priv. v. 24. Juli) 351. 
Nr. 6 
Homagialeid, Aufhebun desselben (G. v. 28. Mai) 195. 
Hospitäler, Verwaltung und Beaufsichtigung des Fürst. 
Carl Landesspitals in Sigmaringen (V. v. 31. Aug.) 
308—309. 
Hoya (cSrafschaft)) Abänderungen der Verfassung der 
Landschaft (A. E. v. 24. Nov. 73.) 7. Nr. 5. 
Häckeswagen (Nheinprovinz), Ausfertigung von Obli- 
gationen der Stadt Hückeswagen im Betrage von 
300,000 Mark (Priv. v. 24. Nov. 73.) 24. Nr. 3. 
Hülfskasse für die Provinz Preußen, Abänderung des 
Ké. 4. de5 Statuts vom 27. September 1852. (A. E. v. 
14. Janr.) 129. Nr. 3. 
Hypotheken-Aktienbank in Berlin, Genehmigung des 
revidirten Statuts (A. E. v. 13. Okt. 73.) 7. Nr. 3. 
J. 
Jablonowo (Provinz Preußen), Eisenbahn über Grau- 
denz nach Laskowitz, s. Eisenbahnen Nr. 22. 
Jadegebiet, Aufnahme desselben in den provinzialständi- 
schen Verband der Provinz Hannover (V. v. 10. Dez. 
73.) 1—2. 
Jaad auf Fischottern, Taucher und andere der Fischerei 
schädliche Thiere (G. v. 30. Mai K. 45.) 208. 
Januernick (Schlesien), s. Chausseen Nr. 10. 
Terichow (Kreis), Ausfertigung von Obligationen des 
I. Jerichowschen Kreises im Betrage von 27,000 Thlrn. 
(Driv. v. 29. Okt. 73.) 91. Nr. 3. — s. auch Chausseen 
Nr. 19. 
Aufhebung des Märkischen Erbrechts in dem I. und 
II. Jerichowschen Kreise (G. v. 22. Mai) 183. 
1874. 15 
Ibrhove Essetee. Eisenbahn nach Neueschanz, s. 
Eisenbahnen Nr. 23 
Insterburg (Kreis), Ausfertigung Insterburger Kreis- 
Obligationen im Betrage von 350,700 Mark (Driv. v. 
10. Janr.) 93. Nr. 14. 
Umwandlung der fünfprozentigen Kreis-Obligationen 
von 1867. in 44 prozentige (A. E. v. 30. März) 193. 
Nr. 7. 
Insterburg (Stadt), Ausfertigung Zusterburger Stadt. 
Obligationen im Betrage von 225,000 Mark (Priv. v. 
6. Juli) 282. Nr. 30. 
Eisenbahn über Darkehmen, Goldap und Oletzko 
nach Prostken, s. Eisenbahnen Nr. 21. 
Iserlohn (Westphalen), Herabsetzung des Zinsfußes der 
Iserlohnschen Stadt-Obligationen von 5 auf 4 Prozent 
(A. CE. v. 13. Nov. 73.) 125. Nr. 1. 
Justizbeamte, Tagegelder und Reisekosten derselben bei 
Dienstgeschäften außerhalb des Gerichtsorts (V. v. 24. Deg. 
73.) 2—5. 
Kautionen der Justizbeamten (V. v. 20. Juli) 283. 
Justiz-Ministerium, Kautionen der Beamten aus dem 
Bereiche des Justig-Ministeriums (V. v. 20. Juli) 283. 
bis 285. 
Junstizrath, Ernennung der Friedensrichter in der Nhein- 
provinz zu Justizräthen (A. E. v. 12. Juni Nr. 2. lit. b.) 
258. 
K. 
Kassel (Regierungsbezirk), Bestellung und Bestätigung der 
evangelischen Geistlichen im Bercich des Konsistoriums zu 
Kassel (A. E. v. 22. Juli) 271. 
Kassel (Stadt), Eisenbahn über Helsa nach Waldkappel, 
s. Eisenbahnen Nr. 25. — desgl. von Halle über 
Nordhausen nach Kassel, s. Eisenbahnen Nr. 25. 
Katholische Kirche, Verwaltung erledigter katholischer 
Bisthümer (G. v. 20. Mai) 135— 139. 
Kattowitz (Schlesien), Ausfertigung Kattowitzer Stadt- 
Obligationen im Betrage von 420,000 Mark (Priv. v. 
28. Juli) 315. Nr. 17. 
Kaufmännische Korporation zu Königsberg in Pr., 
Konvertirung der von der Korporation ausgegebenen 5 pro- 
zentigen Schuldverschreibungen in 43 prozentige (A. E. v. 
13. März) 146. Nr. 8. 
Kaution, Bestellung einer Kaution in Enteignungs-Ange- 
legenheiten (G. v. 11. Juni §&amp;#. 5. 12. 29. 34. 41. 53.) 
222. 
Kau-
        <pb n="422" />
        16 
Kaution (Forts.) 
Kautionen der Beamten aus dem Bereiche des Staats- 
Ministerlums und des Finanz-Ministeriums (V. v. 10. Juli) 
260 —269. — desgl. aus dem Bereiche des Justig= Mi.- 
nisteriums und des Ministeriums der geistlichen 2c. Ange- 
legenheiten (V. v. 20. Juli) 283 — 287. — desgl. aus 
dem Bereiche des Handels-Ministeriums (V. v. 8. Aug.) 
288 —291. — desgl. des Ministeriums des Innern und 
des Ministeriums für die landwirthschaftlichen Angclegen- 
heiten (V. v. 17. Aug.) 303— 307. 
Kies, Benutzung von Kies aus fremden Grundstücken zum 
Bau und zur Unterhaltung öffentlicher Wege (G. v. 11. Juni 
§##. 50 —53.) 235. 
Kinder, gesetzliche Erbfolge zwischen Eltern und Kindern 
in Magdeburg, Burg und den Jerichowschen Kreisen (G. 
v. 22. Mai §. 4.) 184. 
Kirche, Ablösung der den Kirchen in der Provinz Han- 
nover zustehenden Realberechtigungen (G. v. 15. Febr. 
K. 1.) 21. 
Kirchendiener, Entschädigung derselben für den Ausfall 
in ihrem Einkommen durch Einführung des Gesetzes über 
die Civilehe 2c. (G. v. 9. März §. 54.) 108 
Bestrafung der Kirchendiener, welche im Auftrage 
staatlich nicht anerkannter Bischöfe oder deren Vertreter 
Amtshandlungen vornehmen (G. v. 20. Mai J. 5.) 136. 
Kirchengebäude, Verfügung über dieselben (G. v. 25. Mai 
Ar#t. 2. Nr. 1.) 147. 
Kirchengemeinde, Vertretung derselben (G. v. 25. Mai 
Art. 1—4. 6.) 147 
Wahlrecht der Kirchengemeinden bei Erledigung evan- 
gelischer Pfarrstellen (A. E. u. V. v. 2. Dez.) 355—358. 
Kirchengemeinde-Ordnung vom 10. September 1873, 
Genehmigung derselben durch den Landtag (G. v. 25. Mai) 
147—182. 
Kirchenkafse, Verwaltung derselben (G. v. 25. Mai 
Art. 2. Schlußsatz) 147. 
Kirchenrath, Befngnisse desselben (G. v. 25. Mai Art. 2. 
4. 6.) 147. 
Kirchenvermögen, Verwaltung desselben (G. v. 25. Mai 
Art. 1. 2. Nr. 3 Art. 8.) 147 
Kirn (Rheinprovinz), Ausfertigung Kirner Stadt- Obliga. 
tionen im Betrage von 180000 Mark (Priv. v. 17. Dez. 
73.) 129. Nr. 2. 
Klassensteuer, Erhöhung der Gebühren für die Erhebung 
der Klassensteuer (G. v. 2. Janr.) 9 
Kleinhändler, Abänderung der Gewerbesteuer für die- 
selben (G. v. 5. Juni) 219—221. 
Sachregister. 
1874. 
Kommanditgesellschaften, Bethelligung der Staat. 
beamten bei der Gründung und Verwaltung derselben 
(G. v. 10. Juni) 244. 
Königliches Haus, Ernennung der Standesbeamten 
und Fährung der Standesregister für die Mitglieder des 
Königlichen Hauses (G. v. 9. März 52.) 107. 
Königsberg (Landkreis), Ausfertigung von Obligationen 
des Königsberger Landkreises V. Emission im Betrage von 
576,000 Mark (Priv. v. 28. März) 192. Nr. 2. — desgl. 
V. Emission im Betrage von 1,050,000 Mark (Pri. v. 
6. Mai) 270. Nr. 4. — s. auch Chausseen Nr. 2. 
Königsberg in Preußen (Stadt), Ausfertigung Köigt- 
berger Stadtobligationen im Betrage von 3,300,000 Mack 
(Hriv. v. 16. Febr.) 130. Nr. 9. 
Konvertirung der von der Kaufmannschaft in Königs- 
berg ausgegebenen 5 prozentigen Schuldverschreibungen i 
4 prozentige (A. E. v. 13. März) 146. Nr. 8. 
Konin (Hrovinz Posen), Bildung el#ter Genossenschaft zu 
Melioration der in der Niederung zwischen Konin, Ko- 
ninko 2c. belegenen Grundstücke (Stat. v. 19. Dez. 73) 
25. Nr. 11. 
Konitz (Kreis), Ausfertigung Konitzer Kreigobllgaliona 
bis zum Betrage von 330,000 Mark (Priv. v. 10. Sept.) 
352. Nr. 16. 
Konkurs, Enteignung von Grundstücken in Koukurt ##. 
rathener Personen (G. v. 11. Juni F. 17.) 225. 
Konfistorium, Befugnisse desselben bei Besehung erm- 
gelischer Pfarrstellen (V. v. 2. Deg. S. 2. 4. 8. 10.) 355. 
Korvorationen, Ertheilung der Korporationsrecht n 
Mennoniten-Gemeinden (G. v. 12. Juni) 238. 
Koschlau (Provinz Preußen), s. Chausseen Nr. 3. 
Kosten (Kreis), Ausfertigung Kostener Kreisobligation 
im Betrage von 407,100 Mark (Priv. v. 24. Ax# 
194. Nr. 19. 
Kosten für die Standesämter und Standesregister (#. 
v. 9. März §#. 5. 12. 50.) 97. 
Kosten detz Enteignungsverfahrens (G. v. II. JmB 
g. 43.) 233. 
Kostenfreiheit für die Fũührung der Standestegisin 
und für die darauf bezüglichen Verhandlungen (G. d. 
. März &amp;. 12.) 99. 
Kottlischowitz (Schlesien), . Chausseen Nr. 14. 
Krankenanstalten, Anzeige der in denselben vorlor- 
menden Geburten und Sterbefälle bei dem Standesbeamta 
(G. v. 9. März . 16. 41.) 100. 
Krebse, das Fangen derselben gehört zum Flschfange (6 
v. 30. Mai F. 2.) 197 
Kredit,
        <pb n="423" />
        Sachregister. 
Kreditanstalten, die Beauffichtigung der landschaftlichen 
Kreditanstalten geht von dem Ministerium des Innern an 
das Ministerium für die landwirthschaftlichen Angelegen. 
heiten über (A. E. v. 10. Sept.) 310. 
Kreisausschuß, Befugnisse desselben in Betreff der 
Standesbeamten (G. v. 9. März §#. 3. 5. 7.) 96. 
Befugnisse desselben in Enteignungs-Angelegenheiten 
(G. v. 11. Juni K. 56.) 236. 
Kreisgerichtsräthe , Ernennung derselben (A. E. v. 
12. Juni Nr. 2. a. u. d.) 258. 
Kreis-Obligationen, s. Adelnau, Angerburg, 
Berent 2c. 
Kreissynoden, Regelung ihrer Rechte (G. v. 25. Mai 
Art. 7.) 148. 
Krenznach (Kheinprovinz)) Ausfertigung Kreuznacher 
Stadtobligationen bis zum Betrage von 480,000 Mark 
(Priv. v. 12. Dez. 73.) 125. Nr. 2. 
Kurmark Brandenburg, fünfter Nachtrag zu dem Revi- 
dirten Reglement für die Land-Feuersozietät der Kurmark 
vom 15. Januar 1855. (AU. E. v. 30. März) 134. Nr. 6. 
und 146. Nr. 10. 
Küstenfischerei, Bestimmungen darüber (Fisch. G. v. 
30. Mai I§. 1. 3. 46.) 197. 
Küsterei, Ablösung der den Küstereien in der Prodinz 
Hannover zustehenden Realberechtigungen (G. v. 15. Febr. 
&amp; 1.) 21. 
L. 
Lamberti (Westphalen), s. Chausseen Nr. 30. 
Landarmenwesen, Elnrichtung und Verwaltung des- 
selben in den Hohenzollernschen Landen (V. v. 16. Sept.) 
311—312. 
Landeck (Schlesien), Ausfertigung von Anleihescheinen der 
Stadt Landeck im Betrage von 300,000 Mark (Priv. 
v. 4. Sept.) 352. Nr. 13. 
Landestriangulation, das Gesetz über die Enteignung 
von Grundeigenthum findet darauf keine Anwendung (G. 
v. 11. Juni F. 54. Nr. 2.) 236. 
Abschreibung der zur Errichtung trigonometrischer 
Marksteine vom Staat erworbenen Grundstücke im Hypo- 
theken- resp. Grundbuch (G. v. 3. Juni) 239. 
Landgendarmerie, s. Gendarmerie. 
Landgerichtsräthe in der Rheinprovinz, Ernennung 
derselben (A. E. v. 12. Juni Nr. 2. lit. b.) 258. 
Laudrath, Befagalß desselben zur Entscheidung von 
Sreeitigkeiten über die Eutnahme von Wegebaumaterialien 
aus fremden Grundstücken (G. v. 11. Juni S#. 53. 56.) 235. 
Jahrgang 1874. 
1874. 17 
Landrecht, die Bestimmungen desselben über die gesetzliche 
Erbfolge treten an die Stelle der Magdeburger Polizei- 
ordnung, der revidirten Willkür der Stadt Burg und des 
Märkischen Erbrechts in dem I. und II. Jerichowschen 
Kreise (G. v. 22. Mai #&amp;. 3—5.) 184. 
Landschaften, die Beaufsichtigung der landschastlichen 
Kreditanstalten geht von dem Ministerium des Innern an 
das Ministerlum für die landwirthschaftlichen Angelegen. 
heiten über (A. E. v. 10. Sept.) 310. 
Landschaft der Grafschaften Hoya und Diepholz 
in Sannover, Abänderungen der Verfassung (A. E. v. 
24. Nov. 73.) 7. Nr. 5. 
Schlesische Landschaft, Ausfertigung der Pfand- 
briefe und Zinskupons in Deutscher Reichswährung (U. 
E. v. 27. Nov. 73.) 7. Nr. 7. 
Bremen-Verdensche Landschaft, Abänderung und 
Ergänzung des §F. 7. des Gesetzes vom 9. Februar 1865. 
über die Verfassung der Landschaft (A. E. v. 4. Dez. 73.) 
8. Nr. 8. 
Ostpreußische Landschaft, Zusatz zu IF. 27. und 
197. des Reglements vom 24. Dezember 1808. und zu 
KS. 3. des Regulativs vom 1. November 1858. (A. E. 
v. 26. Aug.) 348. Nr. 8. 
Zweiter Nachtrag zu dem Statut der Ostpreußischen 
landschaftlichen Darlehnskasse (A. E. v. 22. Juli) 351. 
Landtag, Genehmigung desselben zur Veräußerung von 
Staatseisenbahn- Grundstücken (G. v. 17. Juni §. 4.) 257. 
Lanugendorf (Schlesien), s. Chausseen Nr. 14. 
Laskowitz (Provinz Preußen), Eisenbahn nach Jablonowo, 
s. Eisenbahnen Nr. 22. 
Lauchhammer (Provinz Sachsen), Anlage einer Pferde- 
Eisenbahn von dem Bahnhof Ruhland nach Lauchhammer 
(A. E. v. 30. März) 218. Nr. 3. 
Lauenstein (Hannover), Regulirung der Grenze des Amts 
Lauenstein (A. E. v. 27. Juli) 315. Nr. 16. 
Legitimation eines Kindes, Eintragung derselben in das 
Geburtsregister (G. v. 9. März §. 22.) 101. 
Lehm, Verwendung von Lehm aus fremden Grundstäcken 
zum Bau und zur Unterhaltung öffentlicher Wege (G. v. 
11. Juni 8§. 50—53.) 235. 
Lehn, Erbfolge in Lehne nach der Magdeburger Polizei. 
ordnung vom 3. Januar 1688. (G. v. 22. Mai §. 2.) 
183. 
Enteignung von Grundstücken, welche sich im Lehns- 
verbande befinden (G. v. 11. Juni . 17. 37. 38. 47.) 
225. 
c Lehrer,
        <pb n="424" />
        18 
Lehrer, Ablösung der den Lehrern in der Provinz Han- 
nove# zustehenden Realberechtigungen (G. v. 15. Febr. 
K+. 1.) 21. 
Organisation der Disziplinarbehörden für die Lehrer 
und Beamten an den öffentlichen Unterrichtsanstalten in 
den Fürstenthmern Waldeck und Vyrmont (V. v. 2. Nov.) 
Lehrling, Haftung des Prinzipals für die von seinen Lehr- 
lingen begangenen Fischereikontraventionen (G. v. 30. Mai 
K. 52.) 210. 
Leipzig-Dresdener Eisenbahn, s. Eisenbahnen Nr. 26. 
Leugerich (Westphalen), s. Chausseen Nr. 31. 34. 
Lieguit# (Schlesien), Ausgabe von Anleihescheinen der Stadt 
Liegnitz im Betrage von 900,000 Mark (Priv. v. 11. Mai) 
270. Nr. 6. 
Liesborn (Westphalen), s. Chausseen Nr. 32. 
Lippe (Fürstenthum), Leitung der Grundsteuer-Veranlagung 
durch Preußische Behörden und Beamte (Vertr. v. 6ö. März) 
251—252. 
Lippstadt (Westphalen), s. Chausseen Nr. 32. 
Lissa (Drovinz Posen), Ausfertigung Lissaer Stadtobliga- 
tionen im Betrage von 150,000 Mark (Priv. v. 19. Sept.) 
362. Nr. 3 
Lohnia (Schlesien), s. Chausseen Nr. 14. 
Lothringen, s. Elsaß. 
Lötzen (Kreis), Auèfertigung Lötzener Kreisobligationen im 
Betrage von 528,000 Mark (Priv. v. 26. Janr.) 94. 
Nr. 20. 
Lüben (Schlesien), Ausfertigung von Auleihescheinen der 
Stadt Lüben bis zum Betrage von 150,000 Mark (Priv. 
v. 22. Juni) 313. Nr. 6. 
Lyck (Kreis), Ausfertigung Lycker Kreisobligationen im 
Betrage von 480,000 Mark (Priv. v. 19. Janr.) 125. 
Nr. 4 
M. 
Magdeburg (Provinz Sachsen), Aufhebung der Erbfolge 
nach der Magdeburger Polizeiordnung vom 3. Januar 
1688. (0. v. 22. Me0 183. 
städter Eisenbahn, s. Eisenbahnen 
Nr. 27. — Mogdeburg.Köthen. Oalle Ceipzig. s. Eisen. 
bahnen Nr. 28. 
Magistrat, Befagnisse desselben in Enteignungs-Ungelegen- 
heiten (G. v. 11. Juni F. 56.) 236. 
Mahlstener, Aufhebung derselben von Stärke und Stärke- 
puder (G. v. 30. Janr.) 17. 
Sachregister. 
1874. 
Malstatt (Rheinprovinz), Aussertigung von Obligotionen 
der Sammtgemeinde Malstatt. Burbach-Rußhütte im Betrage 
von 60,000 Thlru. (Priv. v. 3. Sept. 73.) 7. Nr. 1. — 
desgl. im Betrage von 180,000 Mark (Driv. v. 31. Jam.) 
145. Nr. 1. 
Margonin (Provinz Posen), s. Chausseen Nr. 7. 
Marienwerder (Regierungsbezirk), dritter Nachtrag zu 
dem Reovidirten Reglement für die Immobiliar-Feuer- 
Sozietät der Regierungebezirke Marienwerder und Danzig 
(A. E. v. 21. Janr.) 93. Nr. 19; desgl. 134. Nr. 1. 
Marine, Verrichtungen der Standesbeamten in Bezog 
auf solche Militairpersonen, welche sich auf Schiffen der 
Marine befinden (G. v. 9. März §. 51.) 107. 
Mark (Mänze), Einführung der Reichsmarkrechnung (V. v. 
28. Juni) 257. 
Märkisches Recht, Aufhebung des Märkischen Erbrechts 
in dem I. und II. Jerichowschen Kreise (G. v. 22. Mai) 
183. 
Marksteine, Abschreibung der zur Errichtung trigono- 
metrischer Marksteine vom Staate erworbenen Grundstücke 
im Grundbuch (G. v. 3. Juni) 239. 
Medizinalbeamte, Betheiligung derselben bei der 
Gründung und Verwaltung von Aktien., Kommandit- und 
Bergwerks-Gesellschaften (G. v. 10. Juni §. 2.) 244. 
Vergütung der Fuhrkosten an die Medizinalbeamten 
(V. v. 4. Noev.) 354. 
Meisenheim (Kreis), Regelung der Grundsteuer (G. v. 
3. Jam.) 5—6. 
Meliorationen. 
I. Allgemeine Bestimmungen. 
Das Gesetz über die Enteignung von Grundeigenthun 
findct auf Wiesen= und Waldgenossenschafts- Angelegen- 
heiten keine Anwendung (G. v. 11. Juni §. 54. Nr. 1.) 
236. 
II. Besondere Meliorations-Anlagen. 
Abänderung und bermeterung des Meliorativat 
projekts des Altwasserb sserungsverb s (A. E. 
v. 22. Sept. 73.) 7. Nr. 2. 
Verband zur Regulirung des Remdena-Gruchs in den 
Aemtern Oenabrück und Grönenberg (Stat. v. 26. Noe. 
73.) 7. Nr. 6. 
Genossenschaft für die Melioration der in der Nie- 
derung zwischen Konin, Koninko und Podpniewli im 
Kreise Samter belegenen Grundstücke (Stat. v. 19. De. 
73.) 25. Nr. 11. 
Verband zur Regulirung des mittleren Tilßele-Flasses 
im Kreise Ragnit (Stat. v. 10. Juni) 93. Nr. 13. 
Genossenschaft zur Entwässerung des Spiergster Secs 
(Stat. v. 14. Janr.) 93. Nr. 17. 
Statut
        <pb n="425" />
        Sachregister. 
Meliorationen (dorts.) 
Statut für den Spandienen-Kalger Deich, und Ent- 
wässerungs-Verband (v. 22. Mai) 254. Nr. 14. 
Genossenschaft zur Melioration der Bagea-Brücher im 
Kreise Obornik (Stat. v. 21. Mai) 279. Nr. 9. 
Genossenschaft zur Melioration der Thäler am 
Schrodaer und Miloslawer Fließ (Stat. v. 24. Mai) 
279. Nr. 14. - 
Hammeschleusen-Acht, Genossenschaft zum Schutze der 
Grundstücke in der Hamme- Niederung gegen Sommer- 
Ueberschwemmungen (Stat. v. 22. Juni) 281. Nr. 25. 
Verband zur Melioration des Bergbeck. Gebietes im 
Amte Himmelpforten, Brovinz Hannover (Stat. v. 17. Aug.) 
316. Nr. 21. 
Verband der Thiene-Riester Auewiesen in den Aemtern 
Bersenbrück und Vörden (Stat. v. 14. Okt.) 363. Nr. 9. 
Willkoschen-Kulligkehmer Entwässerungs.Genossenschaft 
(Stat. v. 21. Okt.) 363. Nr. 13. 
Verband der Bersenbrücker Wiesen in der Provinz 
Hannover (Stat. v. 9. Nov.) 364. Nr. 15. 
Memel (Hrovinz Preußen), Eisenbahn nach Tisstt, 
s. Eisenbahnen Nr. 38. 
Mennoniten, Geseß über die Verhältnisse derselben (v. 
12. Juni) 238. 
Militairversonen, Verrichtungen der Standesbeamten 
in Bezug auf solche Militairpersonen, welche ihr Stand- 
duartier nicht in Preußen haben (G. v. 9. März S. 51.) 107. 
Militsch-Trachenberg (Kreis), s. Chausseen Nr. 15. 
Miloslaw (Previnz Posen), Melioration der Thäler 
am Miloslawer Fließ (Stat. v. 24. Mai) 279. Nr. 14. 
Ministerium der geistlichen, Unterrichts- und 
Medizinal-Angelegenheiten, Kautionen der zu 
diesem Ressort gehörenden Beamten (V. v. 20. Juli) 283. 
Ministerium für Handel, Gewerbe und öffent- 
liche Arbeiten, Kautionen der dazu gehörenden 
Beamten (V. v. 8. Aug.) 288— 291. 
Ministerium des Innern, Kautionen der zu dem 
Bereiche desselben gehörenden Beamten (V. v. 17. Aug.) 
303—305. 
Ueberweisung der landschaftlichen Kreditanstalten an 
das Ministerium für die landwirthschaftlichen Angelegen- 
heiten (A. E. v. 10. Sept.) 310. 
Ministerium für die landwirthschaftlichen An- 
gelegenbeiten, Kautionen der zu dem Bereiche des- 
selben gehörenden Beamten (V. v. 17. Aug.) 303. 
Die Beaussichtigung der landschaftlichen Kreditanstalten 
geht von dem Ministerium des Innern an das Ministerium 
für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten über (A. E. 
v. 10. Sept.) 310. 
1874. 19 
Mogilno (Kreis), Ausfertigung Mogilnoer Kreisobliga- 
tionen II. Emission bis zum Betrage von 783,000 Mark 
(Priv. v. 10. Juni) 281. Nr. 23. 
Mogilno (Stadt), s. Chausseen Nr. 8. 
Münster (Westphalen), s. Chausseen Nr. 30. 
Münzen, Verbreitung der Reichsmünzen durch die König- 
lichen Kassen (A. E. v. 23. Janr.) 18. — Einführung 
der Reichsmarkrechnung (V. v. 28. Juni) 257. 
Muscheln, sind den Bestimmungen über den Fischfang 
unterworfen (G. v. 30. Mai §. 2.) 197. 
Mutter, Verpflichtung derselben, die Geburt ihres Kindes 
dem Standesbeamten anzuzeigen (G. v. 9. März . 14. 
49.) 100. 
N. 
Nakel (Provinz Posen), Ausfertigung Nakeler Stadtobli- 
gationen im Betrage von 105,000 Mark (Priv. v. 7. Janr.) 
125. Nr. 3 
Naundorf (Provinz Sachsen), s. Chausseen Nr. 24. 
Nebenregister der Standesbeamten (G. v. 9. März 
K. 10. 11.) 98. 
Neidenburg (Kreis), Ausfertigung Neidenburger Kreis. 
obligationen im Betrage von 45,000 Thlrn. II. Emission 
(Priv. v. 22. Juni) 332. Nr. 3. — s. auch Chausseen Nr. 3. 
Neisse (Kreis), Ausfertigung Neisser Kreisobligationen 
III. Emission im Betrage von 42,000 Thlrn. (Priv. v. 
4. Febr.) 130. Nr. 6. — f. Chausseen Nr. 10. 
Netze (Fluß), Tarif für das Fährgeld über die Retze bei 
Zantoch im Kreise Landsberg (A. E. v. 15. Dez. 73.) 
351. Nr. 2. 
Meuhaldensleben (Drovinz Sachsen), Ausfertigung von 
Obligationen der Stadt Neuhaldensleben im Betrage von 
50,000 Thlru. (Miv. v. 15. Nov. 73.) 16. Nr. 4. 
Neumarkt (Kreis), Ausfertigung Neumarkter Kreisobliga- 
tionen im Betrage von 315,000 Mark (Priv. v. 13. April) 
192. Nr. 14. 
Aeustadt (Kreis in der Provinz Preußen), Ausfertigung 
Neustädter Kreisobligationen im Betrage von 600,000 Mark 
(Priv. v. 1. April) 193. Nr. 10. 
Neustadt (Provinz Sachsen), Ausfertigung Neustädter 
Stadtobligationen im Betrage von 450,000 Mark (DPriv. 
v. 22. Juli) 314. Nr. 12; 332 Nr. 4, 348. 
Neuvorpommern, Abtrennung mehrerer bei Anklam und 
Demmin belegener Distrikte von Neuvorpommern und 
Vereinigung derselben mit dem Anklamer und Demminer 
Kreise (G. v. 9. Juni) 242—243. 
c Nen-
        <pb n="426" />
        20 
Neu-Wilmsdorf (Schlesien)) s. Chaunsseen Nt. 11. 
Niederlausitz, fünfter Nachtrag zu dem Revidirten Regle- 
ment für die LandFeuersozictät der Niederlausitz vom 
15. Januar 1855. (A. E. v. 30. März) 134. Nr. 6. und 
146. Nr. 10. 
Nieder-Rheid (Provinz Hannover)) Statut für die 
Nieder-Rheider Deichacht (v. 6. Mai) 254. Nr. 9. 
Niederungen (Kreis), Ausfertigung Niederunger Kreis- 
obligationen im Betrage von 1,050,000 Mark (Driv. v. 
14. Janr.) 93. Nr. 15. 
Nogat, Statut für den Deichverband der rechtsseitigen 
Nogat-Niederung (v. 17. Sept. 73.) 15. Nr. 1 
Nordhausen (Hrovinz Sachsen), Ausfertigung Nord- 
hausener Stadtobligationen im Betrage von 1,500,000 
Mark (Driv. v. 28. Sept.) 363. Nr. 7. 
Eisenbahn von Halle über Nordhauseu nach Heiligen- 
stadt und Kassel, s. Eisenbahnen Nr. 17. 
Northeim (Hannover), Regulirung der Grenze des Amts 
und des Amtsgerichts Northeim (A. E. v. 27. Juli) 
347. Nr. 2. 
Nossen-Elsterwerda: Eisenbahn, 
Nr. 29. 
Notarien, Betheiligung derselben bei der Gründung und 
Verwaltung von Aktien-, Kommandit= und Bergwerks- 
Gesellschaften (G. v. 10. Juni K. 4.) 244. 
Nottuln (Westphalen), s. Chausseen Nr. 33. 
s. Eisenbahnen 
O. 
Oberamtsrichter , Ernennung derselben in Gammover, 
Hessen Nassau und SchleswigHolstein (A. E. v. 12. Juni 
rr. 2. c. d.) 258. 
Oberamts-Sekretaire in den Hohenzollernschen Landen, 
Dienstrang derselben (A. E. v. 13. April) 142. 
Ober-Apvpellationsgericht in Berlin, Vereinigung 
desselben mit dem Ober- Tribunal (G. v. 6. Febr.) 19. 
Obergerichtsräthe, Ernennung derselben in der Pro- 
binz Hannover (A. E. v. 12. Juni Nr. 2. c.) 258. 
Oberhausen (Westohalen), Eisenbahn nach Dortmund, 
s. Eisenbahnen Nr. 15. 
Oberbessische Eisenbahn, s. Eisenbahnen Nr. 30. 
Oberlausttz, vierter Nachtrag zu dem Revidirten Regle- 
ment für die Feuersozietät der Städte, und zweiter Nach- 
trag zu dem Revidirten Reglement für die Feuersozietät 
des platten Landes in der Oberlausiy (A. E. v. 31. Janr.) 
125. Nr. 5. 
Sachregister. 
1874. 
Oberlausitz (Forts.) 
Nachtrag zu dem Statut der kommunalständischen 
Bank für die Oberlaufitz vom 2. März 1866. (A. E. v. 
5. März) 218. Nr. 2. 
Oberlausitzer Eisenbahngesellschaft, s. Eisenbahnen 
Kr. 31. 
Obernigk (Schlesien), s. Chausseen Nr. 16. 
Ober-Präfidenten, Ernennung der Standesbeamten 
durch den Ober. Präsidenten (G. v. 9. März §§. 2—5.) 95. 
Befugnisse der Ober-Präfidenten bei Erledigung ka- 
tholischer Bisthümer (G. v. 20. Mai G. 2. 3. 6. 11. 
16. 18.) 135. — desgl. bel Erledigung elnes geistlichen 
Amtes (G. v. 21. Mai Art. 3. 9. 11.) 140 
Ob „ Aenderung des egulativs 
über den Geschöftegang derselben (A. E. v. 27. Juli) 294. 
Oberschlefische Eisenbahn, s. Eisenbahnen Nr. 32. 
Ober-Schwedeldorf (Schlesten), s. Chausseen Nr. 11. 
Ober-Tribunal, Vereinigung des Ober-Appellationsge- 
richts in Berlin mit dem Ober-Tribunal (G. v. 6. Febr.) 19. 
Obornik (Kreis), Ausfertigung Oborniker Kreisobligationen 
bis zum Betrage von 645,000 Mark (Priv. v. 31. Juli) 
347. Nr. 3. 
Oder, Nachtrag zu dem Tarif vom 27. Dezember 1871. 
für das Befahren der Wasserstraßen zwischen der Ober 
und Elbe (A. E. v. 18. März) 292—293. 
Herstellung einer Schiffahrtsstraße von der Swine 
durch das große Haff nach der Oder (A. E. v. 8. Sept.) 
352. Nr. 15. 
Oebisfelde (PVrovinz Sachsen), f. Chausseen Nr. 20. 
Oels (Kreis), Ausfertigung von Obligationen des Kreises 
Oels im Betrage von 30,000 Thlrn. (Priv. v. 27. Nov. 73.) 
16. Nr. 6. 
Offenbach, Eisenbahn nach Hanan) s. Eisen bahnen 
Nr. 19. 
N. *75.1 
Olbdenburg (Großherzogthum), Vertrag mit Oldenburg 
wegen Herstellung einer Eisenbahn von Ihrhove noch 
Neueschanz (v. 17. März) 317—330. 
Osterode (Kreis), Ausfertigung Osteroder Kreisobligationen 
II. Emission im Betrage von 75,000 Mark (riv. v. 
6. Mai) 254. Nr. 11. 
Osthavelland (Kreis), Ausfertigung Osthavelländer Kreis- 
obligationen II. Emission im Betrage von 91,850 Thlrn. 
(Driv. v. 9. März) 134. Nr. 4. — desgl. im Betrage 
von 970,000 Mark (Driv. v. 24. April) 253. Nr. 5. 
Ostpreußen, Zusatz zu ##. 27. und 197. des Ostpreußi- 
schen Landschofts. Reglements vom 24. Dezember 1808. 
und zu §. 3. des Regulativs vom 1. November 1858. 
(A. E. v. 26. Aug.) 348. Nr. 8. 
Zweiter
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        Sachregister. 
Ostpreußen (Forts.) 
Zweiter Nachtrag zu dem Statut der Ostpreußischen 
landschaftlichen Darlehnskasse (A. E. v. 22. Juli) 351. 
Nr. 5. 
Ostpreußische Sübbahn, s. Eisenbahnen Nr. 33. 
Ottensen (Schleswig), Ausfertigung von Obligationen 
der Stadt Ottensen im Betrage von 250,000 Thlru. 
(Priv. v. 24. Juli) 347. Nr. 1. « 
V. 
Pacht,, Verpachtung der Fischerei (G. v. 30. Mai §6. 8. 
12. 16. 17. 50. Nr. 1.) 198. 
Parochie, Vertretung der Gemeinde durch den Kirchen- 
rath bei Parochialveränderungen (G. v. 25. Mai Art. 2. 
Nr. 4.) 147. 
Patronat, Rechtsverhältnisse des Datrons in Betreff der 
Vermögensverwaltung der Kirche (G. v. 25. Mai Art. Z.) 
148. 
Patzetz (Drovinz Sachsen), s. Chausseen Nr. 18. 
Peiskretscham (Schlesien), s. Chausseen Nr. 14. 
Pensionäre, Betheiligung derselben an der Gründung 
und Verwaltung von Aktien., Kommandit, und Bergwerks- 
Gesellschaften (G. v. 10. Juni §. 4.) 244. 
Personenstand, Bestimmungen über die Beurkundung 
des Personenstandes (G. v. 9. März) 95 —109. 
Pfälzische Ludwigbbahn, s. Eisenbahnen Nr. 34. 
Pfandbriefe der Schlesischen Landschaft, Ausfertigung 
derselben in Deutscher Reichswährung (A. E. v. 27. Nov. 
73.) 7. Nr. 7. 
Pfarre, Ablssang der den Pfarren in der Provinz Hannover 
zuslehenden Realberechtigungen (G. v. 15. Febr. F. 1.) 21. 
Wahlrecht der Kirchengemeinden bei Erledigung evan- 
gelischer Pfarrstellen (A. E. u. V. v. 2. Dez.) 355 
bis 358. 
Pferde, Bewilligung von Schauprämien für Vollblut- 
zuchtpferde, Ausstellung von Pferden in Bremen (G. v. 
20. Mai) 196. 
Pflichttheil der Anerben von Bauerhöfen in der Pro- 
vinz Hannover (G. v. 2. Juni . 18. 19.) 190. 
Pillkallen (Kreis), Ausfertigung Dillkallener Kreisobli- 
gatienen IV. Emission im Betrage von 454,725 Mark 
(Priv. v. 18. Mal) 254. Nr. 12. 
Polizeiordnung, Aufhebung der Erbfolge nach der 
Magdeburger Dolizelordnung vom 3. Januar 1688. (G. 
v. 22. Mai) 183. 
1874. 21 
Pommern (Provinz), Genehmigung der Klrchengemeinde. 
und Synodal- Ordnung vom 10. September 1873. durch 
den Landtag (G. v. 25. Mai) 147— 182. — Bildung 
der Wahlkreise für die Provinzialsynode (A. E. v. 
1. Juni) 213. 
Erster Nachtrag zu dem Revidirten Reglement für 
die Städte-Feuersogietät Altpommerns vom 22. Juni 1864. 
(A. E. v. 1. Mai) 194. Nr.. 21; 270. Nr. 2. 
Fischereiordnung für die in Pommern belegenen 
The#le der Oder, das Haff und dessen Ausflüsse vom 
2. Juli 1859., Bestimmungen darüber (G. v. 30. Mai 
S##. 18. 49. Nr. 1.) 201. 
Abtrennung mehrerer bei Anklam und Demmin be- 
legenen Distrikte von Neuvorpommern und Vereinigung 
derselben mit Altpommern (G. v. 9. Juni) 242—243. 
Nachtrag zu dem Statut für die ritterschaftliche 
Privotbank in PDommern vom 24. August 1849. (A. E. 
v. 6. Aug.) 351. Nr. 8. 
Posen (Provinz), Genehmigung der Kirchengemelnde und 
Synodal-Ordnung vom 10. September 1873. durch den 
Landtag (G. v. 25. Mai) 147—182. 
Nachtrag zu dem Revidirten Statut der Provinzlal- 
Aktienbank von Posen (A. E. v. 26. Dez. 73.) 253. Nr. 2. 
Vierter Nachtrag zu dem Revidirten Reglement für 
die Feuersozietät der Provinz Dosen vom 9. September 
1863. (A. E. v. 12. Aug.) 347. Nr. 6. 
Potsdam (Provinz Brandenburg), Ausfertigung von 
Anleihescheinen der Stadt Potsdam im Betrage von 
900,000 Mark (Priv. v. 20. Febr.) 126. Nr. 6. 
Prämien, Bewilligung von Schauprämien für Vollblut- 
zuchtpferde (G. v. 29. Mai) 196. 
Prenzlau (Kreis), revidirtes Statut für die Sparkasse 
des Kreises Drenzlau (v. 22. Juni) 351. Nr. 4. 
Preußen (Provinz), Abänderung im §. 4. des Statuts 
der Hülsskasse für die Drovinz Dreußen vom 27. September 
1852. (A. E. v. 14. Janr.) 129. Nr. 3 
Genehmigung der Kirchengemeinde- und Synodal- 
Ordnung vom 10. September 1873. durch den Landtag 
(G. v. 25. Mai) 147—182. — Bildung der Wahlkreise 
für die Drovinzial-Synode (A. E. v. 1. Juni) 213. 
Privatflüsse, das Gesetz über die Enteignung von Grund- 
eigenthum findet auf die Benutzung von Drivatflüssen 
keine Anwendung (G. v. 11. Juni &amp;. 54. Nr. 1.) 236. 
Provinzial-Aktienbank des Großherzogthums Posen, 
Nachtrag zu dem Revidirten Statut derselben (A. E. v. 
26. Dez. 73.) 253. Nr. 2. 
Provinzial-Hülfskasse für Schlesien, zweiter Nachtrag 
zu dem Regulativ vom 18. Juni 1866. über die Emission 
verzinslicher Obligationen (A. E. v. S. April) 193. Nr. 12. 
Pro-
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        22 
Proviuzialstände, Aufnahme det Jabegebieis in bden 
provinzialständischen Verband der Provinz Gannover 
(V. v. 10. Dez. 73.) 1—2. 
Provinzialspnoden, Regelung ihrer Rechte (G. v. 
25. Mai Art. 7.) 148. — Bildung der Wahlkreise 
(A. E. v. 1. Juni) 213—217. 
Prozeßordnung für Hannover vom 8. November 1850. 
Abänderung des §. 125. (G. v. 13. Febr.) 20. 
Poyrmont (Fürstenthum), s. Waldeck. 
R. 
Radun cESchlesien), s. Chausseen Nr. 14. 
Nagnit (Kreis), Ausfertigung Nagniter Kreisobligationen 
im Betrage von 765,000 Mark (Priv. v. 31. Dez. 73.) 
25. Nr. 12. 
Rang der Oberamts- Sekretaire in den Hohenzollernschen 
Landen (A. E. v. 13. April) 142. 
Rasen, Benutzung von Rasen aus fremden Grundstücken 
zum Bau und zur Unterhaltung öffentlicher Wege (G. v. 
I1. Juni &amp;#. 50—53.) 235. 
Nastenburg (Kreis), Ausfertigung Rastenburger Kreis- 
obligationen III. Emission bis zum Betrage von 1,080,000 
Mark (Driv. v. 18. Mai) 278. Nr. 6. 
Natibor (Kreis), Aenderung der bewilligten Kreisanleihen 
von 450,000 Thlrn. bezüglich der Apoints der Kreiè- 
obligationen (A. E. v. 18. Dez. 73.) 92. Nr. 7. 
Realberechtigungen, Ablösung der den geistlichen und 
Schulinstituten, sowie den frommen und milden Stiftungen 
in der Provinz Hannover zustehenden Realberechtigungen 
(G. v. 15. Febr.) 21—22. 
Reallasten, das Gesetz über die Cnteignung von Grund- 
eigenthum findet auf das Verfahren bei Ablssung von 
Reallasten keine Anwendung (G. v. 11. Juni K 54.) 236. 
Rechtsanwalte, Betheiligung derselben bei der Gründung 
und Verwaltung von Aktien., Kommandit. und Bergwerks- 
Gesellschaften (G. v. 10. Juni §. 4.) 244. 
Rechtsweg in Fischerei-Angelegenheiten (G. v. 30. Mai 
K. 4. 5.) 197. — desgl. in Enteignungs-Angelegenheiten 
(G. v. 11. Juni #6. 30. 31. 37. 42. 53.) 229. 
Reetz (Provinz Brandenburg), s. Chausseen Nr. 6. 
Reserendarien, Julassung der in Elsaß= Lothringen ge- 
prüften und beschäftigten Referendarien in den Preußischen 
Justizdienst (G. v. 1. Juni) 212. 
Sachre gister. 
1874. 
Regierung, Kompetenz und Befugnisse der Bezirks- 
Regierungen in Enteignungssachen (#G. v. 11. Juni 
S&amp;. 3—5. 14. 15. 18. ff. 56.) 221. 
Reichsmark (Münze), Einführung der Reichsmarkrechnung 
(V. v. 28. Juni) 257. 
Reisekosten der Jastigbeamten bei 5ipecüsi n außer- 
halb des Gerichtsorts (B. v. 24. Dez. 73.) 2—5. 
Reisekosten für die Landgendarmerie 0. v. 1. 
131—133. 
Reisekosten der Schutzmannschaft in Berli 
Charlottenburg (V. v. 26. Okt.) 349—350. 
Fuhrkosten der Medizinalbeamten (V. v. 4. Wov.) 
5 4. 
pril) 
Rekurs an die Regierung bezw. an das Ministerium in 
Eutelgnungssachen (G. v. 11. Juni &amp;#. 22. 34. 53.) 227. 
Remdena-Bruch in den Aemtern Osnabrück und Grö##- 
berg, Verband zur Regulirung desselben (Stat v. 
26. Nov. 73.) 7. Nr. 6. 
Nemscheid (Rheinprovinz), Verleihung des Expropriations- 
rechts an die Stadt Remscheid zur Verbrelterung der 
Freiheitsstraße (A. E. v. 3. Juni) 280. Nr. 20. 
NRentenbank, Vermittelung derselben zur Ablösung der 
den geistlichen und Schulinstituten, sowie den milden 
Stiftungen in Hannover zustehenden Realberechtigungen 
(G. v. 15. Febr. I#. 3. 5.) 21. 
Abeinprovinz, Tagegelder und Reisekosten der Gerichtt- 
beamten im Bezirk des Appellationsgerichtshoses zu Che 
(V. v. 24. Dez. S. 11.) 4. 
Enteignung von Grundstäücken, bei denen Minter. 
jährige, Interdizirte und andere handlungsunfähige Pei 
sonen betheiligt sind (G. v. 11. Juni F. 17.) 225. 
NRheinische Eisenbahn, s. Eisenbahnen Nr. 35. 
Nichterliche Beamte, Tagegelder und Reisekosten der- 
selben (V. v. 24. Dez. 73. #. 1. ff.) 2. 
Verleihung eines höheren Amtscharakters an die 
Richter erster Instanz (A. E. v. 12. Juni) 258. 
Nittergüter, Erwerbung derselben durch Ausländer ( 
v. 28. Mal K. 1.) 185. 
Nodzonno (Provinz Preußen), s. Chausseen Nr. 1. 
Noruy (Westphalen), s. Chausseen Nr. 25. 
Nosenberg in Preußen, Ausfertigung Mosenberger Kreis. 
obligationen VII. Emission bis zum Betrage von 810,000 
Mark (Priv. v. 26. Mai) 280. Nr. 15. — . a#ch 
Chausseen Nr. 1.
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        Sachregister. 
Rosenberg in Schlesien, Ausfertigung Rosenberger Kreis- 
obligationen im Betrage von 6000 Thlrn. (Priv. v. 
29. Nov. 73.) 25. Nr. 9. — s. auch Chausseen Nr. 13. 
Rotenburg (Hannover) Regulirung der Grenze des Amts- 
gerichts (A. E. v. 27. Jali) 315. Nr. 15. 
Rudzinitz (Schlesien), s. Chausseen Nr. 14. 
Rügenwaldermünde (Pommern), Eisenbahnverbindung 
mit der Stargard.Posener Bahn, s. Eisenbahnen Nr. 36. 
Ruhland (DHrovinz Sachsen), Anlage einer Pferde Eisen- 
bahn nach Lauchhammer (A. E. v. 30. März) 218. Nr. 3. 
S. 
Saalkreis (Hrovinz Sachsen), s. Chausseen Nr. 24. 
Sachsen (Königreich), Vertrag mit Sachsen wegen Ueber. 
ganges der Eisenbahnstrecke von der Grenze bei Schkeuditz 
bis Leipzig an die Magdeburg- Köthen Halle-Leipziger 
Eisenbahngesellschaft (v. 26. Aug.) 333—337. 
Vertrag mit Sachsen wegen Zulassung einer Eisen- 
bahn von Nossen über Lommatzsch und Riesa nach Elster- 
werda (v. 26. Aug.) 338—341. 
Sachsen (Herzogthum), achter Nachtrag zu dem NRevidirten 
Reglement für die Feuersozietät des platten Landes des 
Herzogthums Sachsen vom 21. August 1863. (A. E. v. 
17. Janr.) 93. Nr. 18. 
Sachsen (Provinz)) Genehmigung der Kirchengemeinde- 
und Synodal-Ordnung vom 10. September 1873. durch 
den Landtag (G. v. 25. Mai) 147—182. — Bildung 
der Wahlkreise für die Provinzialsynode (G. v. 1. Juni) 
213. 
Sachverständige , Gebühren derselben in Streitsachen. 
der Armenverbände (G. v. 10. Janr.) 10. 
Zuziehung von Soachverständigen in Enteignungs- 
Ungelegenheiten (G. v. 11. Juni &amp;# 5. 27. 28. 35.) 
222. 
Salzwedel (Kreis), #. Chausseen Nr. 21. 
Sand, Benutung von Sand aus fremden Grundstücken 
zum Bau und zur Unterhaltung öffentlicher Wege (G. v. 
11. Juni &amp;K. 50—53.) 235. 
Sangerhausen (Provinz Sachsen), Ausfertigung Sanger. 
hausener Stadtobligationen bis zum Betrage von 120,000 
Mark (Driv. v. 22. Juni) 281. Nr. 26. 
Schalscha (Schlesien) s. Chausseen Nr. 14. 
1874.— 23 
Schatzanweisungen, Ermächtigung des Finanz-Ministers 
zur Ausgabe von Schatanweisungen bis auf Höhe von 
10 Millionen Thaler (G. v. 26. Febr. §&amp;. 2.) 27. 
Schaumburg-Lippe (Fürstenthum), Leitung der Ab- 
lösungen von Servituten, der Gemeinheitstheilungen und 
der Zusammenlegung von Grundstücken durch die Preußi- 
schen Auseinandersetzungsbehörden (Vertr. v. 27. April) 
245. 
Schauprämien, s. Prämien. 
Schiffer, Verpflichtung derselben zur Beurkundung der 
auf ihren Schiffen während der Reise vorkommenden Ge- 
burten und Sterbefälle (G. v. 9. März &amp;&amp;. 44—46. 49.) 
105. 
Schildberg (Kreis), Ausfertigung Schildberger Kreis- 
obligationen im Betrage von 435,000 Mark (Priv. v. 
28. März) 134. Nr. 5. 
Schlesten, Ausfertigung der Pfandbriefe und Zinskupons 
der Schlesischen Landschaft in deutscher Reichswährung 
(A. E. v. 27. Nov. 73.) 7. Nr. 7. 
Vierter Nachtrag zu dem Revidirten Reglement für 
die Feuersozietät der Städte, und zweiter Nachtrag zu 
dem Repvidirten Reglement für die Feuersozictät des plat- 
ten Landes in Schlesien 2c. (A. E. v. 31. Jam.) 125. 
Nr. 5. 
Genehmigung der Kirchengemeinde- und Synodal- 
Ordnung vom 10. September 1873. durch den Landtag 
(G. v. 25. Mai) 147—182. — Bildung der Wahlkreise 
für die Provinzialsynode (A. E. v. 1. Juni) 213. 
Schleswig-Holstein, Regelung der Grundsteuer (G. 
v. 3. Janr.) 5—6. 
Erster Nachtrag zu dem Statut für die Verwaltung 
der provinzialständischen Brandversicherungs-Anstalten (A. 
E. v. 1. Dez. 73.) 16. Nr. 7 
Schlochan (Kreis), Ausfertigung Schlochauer Kreisobli- 
gationen im Betrage von 240,000 Mark (Prir. v. 20. April) 
194. Nr. 16. 
Schoffezytz (Schlesien), f. Chausseen Nr. 13. 
Schönau (Schlesien) s. Chausseen Nr. 9. 
Schonreviere für die Ausübung der Fischerei (G. v. 
30. Mai &amp;#. 29—34. 50. Nr. 5.) 204. 
Schönsee (Drovinz Preußen), s. Chausseen Nr. 4. 
Schonzeiten für die Fischerei (G. v. 30. Mai C. 22. 
Nr. 2) KF. 23—28. 51.) 202. 
Schrimm (Kreis), Ausfertigung Schrimmer Kreisobliga- 
tionen III. Emission bis zum Betrage von 320,000 Mark 
(Priv. v. 25. April) 351. Nr. 3. 
Schro-
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        24 
Schroda (Provinz Posen), Melioration der Thäler am 
Schrodaer Fließ (Stat. v. 24. Mal) 279. Nr. 14. 
Schulen in der Provinz Hannover, Ablösung der den- 
selben zustehenden Realberechtigungen (G. v. 15. Febr.) 
21—22 
Vertretung der Gemeinde durch den Kirchenrath in 
Bezug auf die Schule (G. v. 25. Mai Art. 2. Nr. 2.) 
147. 
Schutzmannschaft in Berlin und Charlottenburg, Tage- 
gelder und Reisekosten derselben (V. v. 26. Okt.) 349. 
Schwammelwitz (Schlesien) s. Chausseen Nr. 10. 
Sceschiffe, Beurkundung der auf Seeschiffen vorkommen- 
den Geburten und Sterbefälle (G. v. 9. März. . 44—47.) 
105. 
Seiffenau (Schlesien), s. Chausseen Nr. 9. 
Sensburg (Krcis), Ausfertigung Sensburger Kreisobli- 
gationen im Betrage von 357,000 Mark (Priv. v. 14. Janr.) 
93. Nr. 16. 
Separationen im Herjogthum Anhalt, Uebertragung 
derselben auf die Preußischen Auseinandersetzungsbehörden 
(Vertr. v. 18. Sept.) 359—361. 
Sigmaringen (Hohenzollern), Verwaltung und Beauf- 
sichtigung des Fürst-Carl- anbesshitl zu Sigmaringen 
(V. v. 31. Aug.) 308—309 
Slonkowo (Provinz Posen) s. Chausseen Nr. 8. 
Soldin (Kreis), Ausfertigung Soldiner Kreisobligationen 
im Betrage von 428,700 Mark III. Emission (Priv. v. 
19. Okt.) 363. Nr. 12. 
Spandienen-Kalger Deich. 
band (v. 22. Mai) 254. Nr. 14. 
Sparkassen, revidirtes Statut für die Sparkasse des 
Kreises Prenzlau (v. 22. Juni) 351. Nr. 4 
Spiergster See im Kreise Lötzen, Genossenschaft zur Ent- 
wässerung desselben (Stat. v. 14. Janr.) 93. Nr. 17. 
Sprottau (Schlesien), Ausfertigung Sprottauer Stadtobli- 
gationen im Betroge von 582,000 Mark (Priv. v. 8. Sept.) 
352. Nr. 14. 
Staatsanleihe, Tilgung der auf Grund des Gesegzes 
vom 7. Mai 1856. ausgenommenen 47 prozentigen Staats- 
anleihe (G. v. 26. Mai §. 1. Nr. 1.) 143. 
Aufnahme einer Anleihe von 50,600,000 Thlrn. zur 
Erweiterung des Staatseisenbahmmetzes (G. v. 17. Juni) 
256 —257. 
und Entwässerungsver- 
Sachregister. 
1874. 
Staatsanwaltschaft, Tagegelder und Reisekosten der 
Beamten der Staatsauwaltschaft bei Dienstreisen (V. r. 
24. Dez. 73. S#. 8. 10. 11.) 4. 
Staatsgarantie , Erweiterung der Zinsgarantie dez 
Staats für das Anlagekapital der Eisenbahn von Salle 
über Nordhausen nach Heiligenstadt und Kassel (G. r. 
16. Juni) 259. 
Staatshaushalts-Etat für 1874 (G. v. 26. Febr.) 
27—86. 
Bestimmung über die im Jahre 1875. vor der 
Feststellung des Staatshaushalts-Etats zu leistenden Staats- 
ausgaben (G. v. 4. Juni) 240 — 241. 
Staatsministerium , Koutionen der Beamten des 
Staatsministeriums (V. v. 10. Juli) 260 — 262. 
Staatsschulden, Tilgung einiger Staatsschulden (G. v. 
26. Mah 113—144. 
Stade (Hannover), Einführung kirchengesetzlicher Bestim- 
mungen über die biblischen Vorlesungen im Gottesdieuste 
für den Bezirk des Konsistoriums zu Stade (A. E. r. 
5. Aug.) 347. Nr. 5. 
Stadtgerichtsräthe (Stadt, und Krelsgerichts. Rätbch, 
Ernennung derselben (A. E. v. 12. Jani Nr. 2. a.) 258. 
Stadtobligationen, s. Aschersleben, Breslau, 
Brieg 2c. 
Stallupönen (Kreis), Ausfertigung von Obllgationen des 
Kreises Stallupnen im Betrage von 600,000 Mark 
(Priv. v. 27. Febr.) 134. Nr. 3. 
Standesbeamte, Ernennung und Pflichten derselben 
(G. v. 9. Mär) P. 1— 10. 17. 25—38. 45 — 52) 
95. — Gebühren derselben (ebend. &amp;. 5.) 96. (Geb. Tarif 
I. I.)) 100. 
Standesregister , Einrichtung und Fährung derselben 
(G. v. 9. März S#. I. 5. 8. ff. 48.) 95. — Vorlegung 
derselben zur Einsicht (ebend. §. 12.) 99. — Gebühren der 
Stavdesbeamten für die Vorlegung und für Auszüge aus 
denselben (Geb. Tarif II.) 109. 
Ständische Rechte, zur Auslbung derselben sfind nur An. 
gehörige des Deutschen Reichs befugt (G. v. 28. Mai 
S. 2.) 195. 
Stargard (Preußisch), Ausfertigung von Obligationen 
des Kreises Dreuß. Stargard im Betrage von 522,000 
Mark (Prio. v. 28. März) 146. Nr. 12. 
Stargard-Posener eEisenbahn, s. Eisen bahnen 
Nr. 36. 
Stärke,
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        Sachregister. 
Stärke, Aufhebung der Mahleingangssteuer von Stärke 
und Stärkepuder (G. v. 30. Janr.) 17. 
Staßfurth (Provinz Sachsen), s. Chausseen Nr. 18. 
Statuten, s. Gemeindestatuten. 
Stauberechtigung, Beeinträchtigung derselben darch 
Errichtung von Fischpässen (G. v. 30. Mai §. 38.) 206. 
Steele (Rhrinprovinz), Verleihung des Expropriationsrechts 
an die Stadtgemeinde Steele zur Anlegung eines Markt- 
plahes (A. E. v. 24. Juni) 281. Nr. 27. 
Steine, Verwendung fremder Feld- und Bruchsteine zum 
Bau und zur Unterhaltung öffentlicher Wege (G. r. 
11. Juni 86. 50 —53.) 235. 
Stempel für das administrative Verfahren in Enteignungs. 
sachen (G. v. 11. Juni §. 43.) 233. 
Stempelfreiheit, die Fährung der Standesregister und 
die dar#auf bezüglichen Verhandlungen erfolgen stempel- 
fcei (G. v. 9. März §. 12.) 99. 
Anträge zur Göferolle in der Provinz Sannover find 
stempelfrei (G. v. 2. Juni K. 22.) 191. 
Stempelfreiheit in Enteignungs-= Angelegenheiten (G. 
v. 11. Juni K. 43.) 233. 
Sterbefälle, Beurkundung derselben (G. v. 9. März 
S. 1. 39 — 41. 44.) 95. — Ertheilung von Attesten über 
Sterbefälle (ebend. K. 53.) 107. 
Sterberegister, Eintragungen in dieselben (G. v. 9. März 
S. I. S. 19. 41 — 43. 47.) 95. 
Sterkrade (Westphalen), Eisenbahn nach Dortmund, s. 
Eisenbahnen Nr. 15. 
Steuermann, Verpflichtung desselben zur Beurkundung 
der auf einem Seeschiffe vorkommenden Geburten und 
Sterbefälle (G. v. 9. März #. 46. 49,) 106. 
Stiftungen, Ablösung der den frommen und milden 
Stiftungen in der Drovinz Hannover zustehenden Real- 
berechtigungen (G. v. 15. Febr.) 21—22. 
Stolpmünde (Dommern), Eisenbahnverbindung mit der 
Stargard-Posener Bahn, s. Eisen bahnen Nr. 36. 
Strafbestimmungen für die unterlassene Anzeige der 
Geburten, Helrathen und Sterbefälle bei den Standes- 
beamten (G. v. 9. März §. 49.) 107. 
Strafbestimmungen gegen katholische Geistliche, welche 
bischöfliche Rechte ausühen (G. v. 20. Mai I#. 4. 5. 14.) 
136. « 
Jahrgangls74. 
1874. 25 
Strafbestimmungen (Forts.) 
Strasbestimmungen gegen Geistliche, welche unbefugter 
Weise Amtshandlungen vornehmen (G. v. 21. Mai Art. 2. 
7.) 140. 
Strafbestimmungen gegen Fischereikontraventionen (G. 
v. 30. Mai IF. 22. 48 — 52) 202. 
Stralsund (lNegierungsbezirk), Bestimmungen über die 
Fischereiordnung für den Regierungsbezirk Stralsund vom 
30. August 1865. (G. v. 30. Mai ##. 18. 49. Nr. 1.) 
201. 
Strasburg (Kreis), Au" fertigung Strasburger Kreis- 
obligationen im Betrage von 900,000 Mark (Priv. v. 
30. März) 192. Nr. 6. 
Strehlen (Schlesien), Ausfertigung von Anleihescheinen 
der Stadt Strehlen im Betrage von 450,000 Mark 
(Driv. v. 1. Juli) 281. Nr. 28. 
Stuhm (Kreis), Ausfertigung Stuhmer Kreisobligationen 
im Betrage von 342,000 Mark (Dri#. v. 4. Mai) 253. 
Nr. 7. 
Snuperintendenten, Befugnisse derselben bei der Wahl 
eines evangellschen Pfarrers (V. v. 2. Dez. I#. 6—8. 
10.) 357. 
Swine (Fluß), Herstellung einer Schiffahrtsstraße von der 
Swine durch das große Haff nach der Oder (A. E. v. 
8. Sept.) 352. Nr. 15. 
Synodal-Ordnung vom 10. Sertember 1873., Ge- 
nehmigung derselben durch den Landtag (G. v. 25. Moi) 
147 — 182. 
Ausführung des §. 32. der Synodal. Ordnung, betr. 
das Wahlrecht der Kirchengemeinden bei Erledigung evan- 
gelischer Pfarrstellen (A. E. u. V. v. 2. Dez.) 355 —358. 
T. 
Tagegelder der Justizbeamten bei Deensesfte außer · 
halb des Gerichtsorts (V. v. 24. Dez. 73.) 2—5. 
Tagegelder für die Landgendarmerie (V. v. J. . Avril) 
131—133. 
Tagegelder der Schutzmannschaft in Berlin und 
Charlottenburg (V. v. 26. Okt.) 349—350. 
Taucher (Vögel), Kang und Tödtung derselben (G. v. 
30. Mai K. 45.) 208 
d Taufe,
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        26 
Taufe, einc staatliche Einwirkung auf die Vollziehung der 
Taufe findet nicht weiter statt (G. v. 9. März § 56.) 
108. 
Gebührenfreiheit der zum Zweck der Taufe ertheilten 
Bescheinigungen (Geb. Tar. v. 9. März I.) 109. 
Tecklenburg (Westohalen), s. Chausseen Nr. 34. 
Thiene-Niester Auewiesen, Verband zur Melioration 
(Stat. v. 14. Okt.) 363. Nr. 9. 
Thor# (Krei), Ausfertigung Thorner Kreisobligationen 
bis zum Betrage von 525,000 Mark (Priv. v. 8. Juni) 
280. Nr. 22. — s. auch Chausseen Nr. 4. 
Thüringer Eisenbahn, s. Eisenbahnen Nr. 37. 
Tilfit (Krei), Ausfertigung Tilsiter Kreisobligationen im 
Betrage von 525,000 ark (DPriv. v. 31. Dez. 73.) 
92. Nr. 10. 
Tilfit (Stadt), 
der Eisenbahn von Tilsit nach Memel ( 
250. 
eschaffung der Kosten zur Vollendung. 
v. 14. Juni) 
Ausfertigung Tilsiter Stadtobligationen im Betrage 
von 420,000 Mark (Driv. v. 24. April) 253. Nr. 4. 
Tilßele Fluß im Kreise Ragnit, Verband zur Regzubrung. 
desselben (Stat. v. 10. Janr.) 93. Nr. 13. 
Todesfall, s. Sterbe fälle. 
Tost (Stadt), s. Chausseen Nr. 14. 
Tost-Gleiwitz (Kreis), Ausfertigung Tost-Gleiwiter Kreis- 
obligationen II. Emission im Betrage von 400,000 Thlrn. 
(Driv. vom 23. Sept.) 362. Nr. 5. — (. auch Chaus. 
seen Nr. 14. 
Trachenberg (Schlefien), s. Chausseen Nr. 15. 
Trebnitz (Kreis), Ausfertigung Trebnitzer Kreisobligationen 
im Betrage von 53,000 Thlrn. (Priv. v. 27. Febr.) 
145. Nr. 5. — s. auch Chausseen Nr. 16. 
Troisdorf (Rheinprovinz), Eisenbahn nach Eschhofen, s. 
Eisenbahnen Nr. 21. 
Trzemeszno (Provinz Posen), s. Chausseen Nr. 8. 
u. 
Uerdingen (Nheinprovinz), Aussertigung von Obligationen 
der Stadt Uerdingen im Betrage von 126,000 Mark 
(Driv. v. 21. Juni) 313. Nr. 5. 
Umberziehen, Abänderung der Gewerbesteuer für den 
Gewerbebetrieb im Umherziehen (G. v. 5. Juni C. 4.) 220. 
Sachregister. 
1874. 
Umlagen auf die Gemeindeglieder in Kirchen- Angelegen- 
heiten (G. v. 25. Mai Art. 3.) 148. 
Ummendorf (Drovinz Sachsen), s. Chausseen Nr. 22. 
Unebeliche Kinder, Eintragung derselben in die Geburts- 
register (G. v. 9. März K. 21. 22.) 101. 
Unseburg (Drovinz Sachsen), s. Chausseen Nr. 18. 
Unterbeamte, Jehrungs- und Reisekosten der gerichtllchen 
Unterbeamten (V. v. 24. Dez. 73. K. 9.) 4. — s. auch 
Exekutoren. 
Unterrichtsanstalten in der Provinz Hannover, Ab- 
lösung der denselben zustehenden Realberechtigungen (G. 
v. 15. Febr. K. 1.) 21. 
Organisation der Disziplinarbehörden für die Lehrer 
und Beamten an den öffentlichen Unterrichtsanstalten im 
den Fürstenthümern Waldeck und Dyrmont (V. v. 2. Nov.) 
353. 
Uslar (Haunover), Regulirung der Grenze des Amis uab 
des Amtsgerichts Uslar (A. C. v. 27. Juli) 347. Nr. 2. 
V. 
Vater, Verpflichtung desselben, die Geburt und den Tod 
seines Kindes dem Standesbeamten anzuzeigen (G. v. 9. März 
K. 14. 40. 49.) 99. 
Vaterschaft eines unehelichen Kindes, Eintragung der- 
selben in das Geburtsregister (G. v. 9. Märgz #. 21. 22.) 
101. 
Beranlagungsbehörde zur Vertheilung der Gewerbe- 
steuer (G. v. 5. Juni K&amp;. 3.) 220. 
S..—gt AIIICA 
q„ Abänderung der Ge- 
werbesteurr für die Ugenien der Versficherungsgesellschaften 
(G. v. 5. Juni K. 2)) 220. 
Vernureinigung der Fischgewässer, Verbot und Be- 
strafung derselben (G. v. 30. Mai I. 43. 50. Nr. 7.) 
207. 
Verwaltungsbehörden in den Hohenzollernschen Lan- 
den, Gebühren derselben für die Vollstreckung von Exeku- 
tionen (G. v. 26. Febr.) 87—90. 
Verwaltungsgerichte, Befugnisse derselben in Betreff 
der Standesbeomten (G. v. 9. März ##. 5. 7.) 97. 
Befugnisse derselben in Enteignungs- Angelegenheiten 
(G. v. 11. Juni K. 56.) 236. 
Vlotho (Wesiphalen), s. Chausseen Nr. 28. 
Vor-
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        Sachregister. 
Vorfluth, das Gesetz über die Enteignung von Grund- 
eigenthum findet auf Vorfluthsangelegenheiten keine An- 
wendung (G. v. 11. Juni §. 54. Nr. 1.) 236. 
Vorkaufsrecht bei Enteignung von Grundeigenthum (G. 
v. 11. Juni F. 57.) 237. 
Bormundschaft, Enteignung von Grundstücken unter 
Vormundschaft stehender Personen (G. v. 11. Juni H. 17.) 
225. 
W. 
Waaren, Gewerbestener für den Aufkauf von Waaren 
und für das Aufsuchen von Waarenbestellungen im Um- 
herziehen (G. v. 5. Juni F. 4.) 220. 
Wahlkreise für die — Bildung derselben 
(G. v. 1. Juni) 213—217. 
Wahlrecht der Arrchengemeioden bei Erledigung evan- 
gelischer Pfarrstellen (A. E. u. V. v. 2. Dez.) 355 bis 
358. 
Waldau (Provinz Preußen)) Statut für den Waldauer 
Bank. Verband (v. 22. Mai) 254. Nr. 13. 
Waldeck und Pyrmont (Fürstenthümer), Organisation der 
Disziplinarbehörden für die Lehrer und Beamten an den 
dortigen Unterrichtsanstalten (V. v. 2. Nopbr.) 353. 
Waldgenossenschaften, auf die Angelegenheiten der- 
selben findet das Geseh über die Enteignung von Grund- 
eigenthum keine Anwendung (G. v. 11. Juni J+. 54. 
Nr. I.) 236. 
Walsrode (Hannover)) Regulirung der Grenze des Amts- 
gerichts (A. E. v. 27. Juli) 315. Nr. 15. 
Wanzleben (Kreis), Ausfertigung Wanzlebener Kreis- 
obligationen V. Emission im Betrage von 25,000 Thlrn. 
(Diiv. v. 25. März) 278. Nr. 3. — s. auch Chausseen 
Nr. 23. 
Wanzleben (Stadt), s. Chausseen Nr. 23. 
Wappen, Berichtigung der Beschreibung des Königlichen 
großen Wappenschildes (A. E. v. 30. März) 128. 
Wartenberg (Kreis), Ausfertigung Wartenberger Kreis- 
obligationen im Betrage von 210,000 Mark (Priv. v. 
20. April) 194. Nr. 18. 
Wasserlaufabgaben (Wasserfallzinsen) im Regierungs. 
bezirk Wiesbaden, anderweitige Regelung derselben (G. v. 
8. Juni) 248. 
1874. 27 
Wasserstraßen zwischen der Oder und Elbe, Nachtrag 
zu dem Tarif vom 27. Dezember 1871. für das Befahren 
derselben (A. E. v. 18. März) 292—293. 
Wege,, Geradelegung oder Erweiterung öffentlicher Wege, 
Umwandlung von Privatwegen in öffentliche Wege (G. 
v. 11. Juni F. 3.) 221. 
Bestimmungen über die Entnahme von Wegebau- 
materialien aus fremden Grundstücken (G. v. 11. Juni 
S&amp;. 50 —53.) 285. 
Wellesweiler (Rheinprovinz), s. Eisenbahnen Nr. 84. 
Wermelskirchen (Rheinprovinz), Auhfertigung von 
Obligationen der Stadt Wermelskirchen zum Betrage von 
150,000 Mark (Priv. v. 3. Juli) 314. Nr. 7. 
Wesel (Rheinprovinz), f. Eisenbahnen Nr. 39. 
Wester-Cappeln (Westphalen), s. Chausseen Nr. 35. 
Westeregeln (Provinz Sachsen), s. Chausseen Nr. 23. 
Wettin (Provinz Sachsen), s. Chausseen Nr. 24. 
Wiederkaufsrecht, bei Enteignung von Grundeigenthum 
(G. v. 11. Juni §. 57.) 237 
Wiesbaden (Regierungsbezirk), anderweitige Regelung 
der Wasserlaufabgaben (G. v. 8. Juni) 248. 
Wiesennburg (Drovinz Brandenburg), s. Chausseen 
Nr. 6. u. 19. 
Wiesengenossenschaften, das Gesetz über die Ent- 
eignung von Grundeigenthum findet auf die Angelegenheiten 
derselben keine Anwendung (G. v. 11. Juni §. 54. Nr. 1.) 
236. 
Wilhelmshaven (Hannover), Vertretung der Stadt 
Wilhelmshaven auf dem Hannoverschen Provinziallandtage 
(V. v. 10. Dez. 73. G. 1 —3.) 1 
Anlegung des Grundbuchs im Bezirk von Wilhelms- 
haven (Bek. v. 19. Mai) 142. 
Willkoschen-Kulligkehmer Entwässerungs- Genossenschaft 
im Regierungsbezirk Gumbinnen (Stat. v. 21. Okt.) 363. 
Nr. 13. 
Willkür, Außfhebung der Erbfolge nach der revidirten 
Willkür der Stadt Burg vom 3. Februar 1698. (G. v. 
22. Mai) 183. 
Winzig (Schlesien), s. Chausseen Nr. 15. 
Wissen (Rheinprovinz), Eisenbahn nach Hachenburg, (. 
Eisenbahnen Nr. 21. 
Wittwen, Verpflichtung derselben, den Tod ihres Ehe- 
mannes dem Standesbeamten anzuzeigen (G. v. 9. März 
. 40. 4) 105. 
Wohl-
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        28 Sachregister 1874. 
Wohlthätigkeitsanstalten in der Provinz Hannover, 3ehrungsroften * gerichtlichen Unterbeamten (V. v. 
è#blösung der denselben zustehenden Realberechtigungen 24. Dez. 73. J. 9 
(G. v. 15. Febr. L. 1.) 21. 
JZeugen, 958 Fnen in Streitsachen der Armen- 
Wormsdorf (Drovinz Sachsen), s. Chausseen Nr. 22. verbäude (G. v. 10. Janr.) 10. 
Zuziehung zweier Zeugen bei dem Akt der Ehe- 
schließung (G. v. 9. März #. 35. 36.) 104. 
Jusammenlegung von Grundstücken im Fürstenthum 
Z. Schaumburg-Lippe, Leitung derselben durch die Preußischen 
Auseinandersetzungsbehörden (Vertr. v. 27. April) 245. 
Jantoch im Landsberger Kreise, Tarif für das Fähr- gwangsai . 
. schugvonOruabetgeathuufurössmtltche 
säh Ihn d««F7’I«d«selbst(V-E·V«15-D«I«73·)351«Zwecken-des-pomcquyekischeuGehietsthkicm,Id- 
änderung des Art. 18. des Gesetzes vom 17. November 
Jauch-Belzig (Kreio), s. Chausseen Nr. 6. 1837. (G. v. 9. März) 127. — s. Enteignung. 
  
Redigirt im Büreau des Staats-Ministeriums. 
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei 
(R. v. Decker).
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