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        <title>Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1875.</title>
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            <idno>gs_preussen_1875</idno>
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        Gesetz-Sammlung

für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.
1875.

 

Enthält

die  Gesetze)  Verordnungen  2c.  vom  5.  Januar  bis  zum  27.  Dezember  1875.)
nebst  einigen  Verordnungen  2c.  aus  dem  Jahre  1874.

(Von  Nr.  8248.  bis  Nr.  8394.)

Nr.  1.  bis  incl.  47.

 

Berlin,
zu  haben  im  Gesetz-Sammlungs-Debits-Komteoir.
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        <pb n="3" />
        Chronologische  Uebersicht

 

 

der  in  der  Gesetz-Sammlung  für  die  Königlichen  Preußischen  Staaten
vom  Jahre  1875.
enthaltenen  Gesetze  Verordnungen  2c.
Datum  usgegeben  Nr.  Nr.
bes  zu  Inhalt.  des  des  Seite.
Gesetzes  2c.  Berlin.  Stücks.]Gesetzes.
1874.  1875.

15.  Mai.  28.  Janr.  Statut  für  die  Powidzer  Meliorations.  2.  —  75.
genossenschaft.  Nr.  1.

19.  Juni.  28.  —  Bestätigungs=  Urkunde,  betreffend  die  Ausdehnung  2.  —  75.

des  Unternehmens  der  Magdeburg  ·  Köthen-  Nr.  2.
Halle  Leipziger  Eisenbahngesellschaft
auf  den  Erwerb  der  Bahnstrecke  von  der  Preußisch.
  Sächsischen  Landesgrenze  bei  Schkeuditz  bis
zum  Bahnhofe  Leipzig  und  den  Siebenten  Nachtrag
  zu  dem  Statut  der  Gesellschaft.

19.  —  28.  —  Privilegium  wegen  Ausgabe  von  1,500,000  Tha-  2.  —  75.
lern  Prioritäts-Obligationen  der  Ragdeburg-  Nr.  3.
Köthen-Halle-Leipziger  Eisenbahngesellschaft.
  ·

1.  Juli.  8.  Mal.  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Uebernahme  des  13.  —  206.
Betriebes  der  der  Saal.  Unstrut  Eisenbahn-  Nr.  1.
esellschaft  konzessionirten  Eisenbahn  durch  die
ordhausen-Erfurter  Eisenbahngesellschaft.

17.  —  28.  Janr.Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Auflösung  der  2.  —  75.
Unstrut-  Eisenbahngesellschaft.  Nr.  4.

20.  —  28.  —  rivilegium  wegen  Ausgabe  auf  den  Inhaber  2.  —  75.
lautender  Obligationen  der  Stadt  Barmen  im  Nr.  5.
Betrage  von  500,000  Thalern  (1,000,000  Mark
Reichswährung).

21.  August.]  8.  Mei.  Nachtrag  zum  Statut  des  Carlowitz-Ranserner  13.  —  206.
Deichverbandes  vom  6.  Juli  1853.  Nr.  2.

16.  Septbr.  15.  April.  Privilegium  wegen  Emission  von  Prioritäts-  Obli-  9.  —  186.

ationen  der  Breslau-Warschauer  Eisen-  Nr.  1.
ahngesellschaft  (Preußische  Abtheilung)  bis
zum  Betrage  von  750,000  Mark  Reichswährung.
        <pb n="4" />
        IV

Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1875.

 

 

Datum  Ausgegeben  Nr.  Nr.
des  zu  Inhalt.  des  des  Seite.
Gesetzes  2c.|  Berlin.  Stücks.Gesetzes
1874.  1875.

16.  Septbr.8.  Janr.  Verordnung  wegen  Errichtung  einer  Elementar-  2.  —  75.
lehrer-Wittwen  und-  Waisenkasse  für  die  Nr.  6.
Provinz  Hannover.

16.  —  28.  —  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Bestätigung  des  2.  —  75.
Statuts  der  Wittwenkasse  für  die  Lehrer  Nr.  7.
der  evangelischen  Volks-,  Bürger-  und  höheren
Mädchenschule  der  Stadt  Osnabrück.

18.  —  28.  —  Statut  des  Oderberg-Hohenwutzener  Melio-  2.  —  76.
rationsverbandes.  Nr.  8.

2.  Oktbr.45.  Febr.  Allerhöchster  Erlaß  und  vierter  Nachtrag  zum  5.  —  96.
Statut  der  Bank  des  Berliner  Kassen-  Nr.  1.
vereins  vom  15.  April  1850.

16.  —  28.  Janr.  Privilegium  wegen  Ausgabe  auf  den  Inhaber  2.  —  76.
lautender  Obligationen  der  Stadt  Trarbach  Nr.  9.
zum  Betrage  von  120,000  Mark  Reichswährung.

16.  —  28.  —  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Verleihung  des  2.  —  76.
Enteignungsrechts  und  der  fiskalischen  Vorrechte  Nr.  10.
an  den  Kreis  Nieder-  Barnim  für  den  Bau
einer  Chaussee  von  Nieder-Schönhausen
über  Liebenwalde  bis  zur  Grenze  des  Templiner
Kreises  in  der  Richtung  auf  Zehdenick.

16.  —  28.  —  Privilegium  wegen  Ausgabe  auf  den  ase  lau-  2.  —  7
tender  Kreis-Anleihescheine  des  Kreises  Nieder  Nr.  11.
Barnim  im  Betrage  von  330,000  Reichsmark.

21.  —  28.  —  Privilegium  wegen  Ausgabe  auf  den  Inhaber  2.  —  7
lautender  Obligationen  über  eine  Anleihe  der  Nr.  12.
Stadt  Ronsdorf  von  45,000  Thalern  —

135,000  Mark  Reichswährung.

26.  —  28.  —  Privilegium  wegen  eventueller  Ausfertigung  auf  2.  —  76.
den  Inhaber  lautender  Kreis.  Obligationen  des  Nr.  13.
Kreises  Usedom-Wollin  bis  zum  Betrage
von  150,000  Mark  Reichswährung.

2.  Novbr.1  Febr.  Privilegium  wesen  eventueller  ausfertigung  auf  5.  —  96.
den  Inhaber  lautender  Provinzial-Obliga,  Nr.  2.
tionen  der  Provinz  Posen  im  Betrage  von
7,200,000  Mark  Reichswährung  III.  Emission.

4.  —  28.  Janr.  Privilegium  wegen  Ausgabe  auf  den  Inhaber  2.  —  76
lautender  Obligationen  der  Stadt  Altona  im  Nr.  14.

 

Betrage  von  800,000  Thalern  oder  2,400,000
Reichsmark.
        <pb n="5" />
        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1875.  V

Datum  ausgegeben  Nr.  Nr.

des  zu  Inhalt.  bes  bes  Seite.
Gesetzes  c.]  Berlin.  Stücks.  Gesetzes.
1874.  1875.

9.  Novbr..  Febr.  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Verleihung  des  5.  —  96.
Enteignungsrechts  und  der  fiskalischen  Vorrechte  Nr.  3.
an  den  Kreis  Ost-  Sternberg  für  den  Bau
einer  Kreis-Chaussee  von  Zielenzig  nach
Sternberg.

20.  —  18.  —  Allerhöchster  Erlaß  und  VII.  Nachtrag  zu  dem  5.  —  96.
chtbtrtenchlcmentfurdchrovmztalseucri  Rk.4.
sozicatderRhetnprovtnzvomccp
tember  1852.

20.  —  27.  —  Privilegium  wegen  eventueller  Ausfertigung  auf  6.  —  98.
den  Inhaber  lautender  Kreis-Obligationen  Nr.  1.
des  Kreises  Schroda  IV.  Emission  bis  zum
Betrage  von  900,000  Mark  Reichswährung.

23.  —  27.  —  Privilegium  wegen  eventueller  Ausgabe  auf  jeden  0.  —  98.
Inhaber  lautender  Anleihescheine  der  Stadt  Nr.  2.
Beuthen  O.  Schl.  zum  Betrage  von  500,000
Thalern  oder  1,500,000  Mark  Reichswährung.

25.  —  27.  —  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  den  Tarif,  nach  6.  —  98.
welchem  das  Fährgeld  für  das  Uebersetzen  über  Nr.  3.
die  Oder  bei  Hohenwutzen  zu  erheben  ist.

4.  Dezbr..  —  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Verleihung  des  6.  —  98.
Enteignungsrechts  und  der  fiskalischen  Porrechte  N..  4.
an  die  Gemeinden  Niederzier  im  Kreise  Düren
und  Krauthausen  im  Kreise  Jülich  für  den  Bau
einer  Gemeinde-Chaussee  von  Niederzier
nach  Krauthausen.

4.  —  27.  —  Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber  6.  —  98.
lautender  Obligationen  der  Stadt  Bochum  Nr.  5.
zum  Betrage  von  1500,000  Mark  Reichswährung.


7.  —  27.  —  Privilegium  wegen  Emission  von  800,000  ehlern  0.  —  98.
Prioritäts-  Obligationen  der  Saal.  Unstrut  Nr.  6.
Eisenbahngesellschaft.

7.  —  8.  Mai.  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  bi  die  Aenderung  mehr.  13.  —  206.
facher  Bestimmungen  des  Statuts  der  Schle.  Nr.  3.
sischen  Boden-Kredit-Aktienbank  zu
Bresl  II.  Ottober  1871.

reslau  vom  3.  Februar  1872.
9.  —  28.  Janr.  Vertrag  zwischen  Preußen  und  Braunschweig  3.  8253.-83

 

 

 

wegen  Herstellung  einer  direkten  Eisenbahnverbindung

  wischen  dem  Bergisch.  Märkischen

und  dem  Braunschweigischen  Eisenbahnnetze.
        <pb n="6" />
        VI

Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1875.

 

 

 

 

rechte  an  die  betheiligten  Gemeinden  des  Kreises
Münster  für  den  Ausbau  und  die  Unterhaltung
der  Straßen:  I)  von  Wolbeck  nach  Albers-Lab,

  ,  2)  von  Albersloh  nach  Rinkerode,  3)  von
Albersloh  bis  zur  Sendenhorst-Drensteinfurter
Chaussee  auf  Senden  hors.

 

 

 

Datum  lsgegeben  Nr.  Nr.
des  zu  J  n  h  alt.  des  bes  Seite.
Gesetzes  2c.  Berlin.  Stücks.Gesetzes.
1874.  1875.

11.  Dezbr.27.  Febr.  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Abänderung  der  6.  —  98.
Bestimmungen  unter  Nr.  1.  und  2.  des  §.  6.  Nr.  7.
des  Statuts  der  Spar-  und  Leihkasse  für
die  Hohenzollernschen  Lande  vom  17.  März,

1854.

11.  —  27.  —  Konzessions-Urkunde,  betreffend  den  Betrieb  der  6.  —  99.
Verbindungsbahn  von  der  Zeche  Bonifacius  resp.  Nr.  6
dem  Bahnhofe  Kray  der  Osterrath.Wattenscheider
Linie  nach  dem  Bahnhofe  Wanne  der  Cöln-Mindener
  Eisenbahn  durch  die  Rheinische
Eisenbahngesellschaft.

14.  —  28.  Janr.  Verordnung,  betreffend  die  Auflösung  der  Berg-  3.  8251.  77.
hypotheken-Kommission  zu  Dortmund
und  die  Abgabe  der  dortigen  Grundbücher  an
die  Grundbuchämter.

14.  —  27.  Febr.  Peioilegium  wegen  eventueller  Ausgabe  auf  aicden  6.  —  99.

ber  lautender  Obligationen  der  Stadt  Nr.  9.
crimm  zum  Betrage  von  90,000  Reichsmark.

16.  —  27.  —  Peioilegim  wegen  eventueller  Ausfertigung  auf  6.  —  99.

den  Inhaber  lautender  Obligationen  der  Nr.  10.
Stadt  Kempen  bis  zum  Betrage  von  135,000
Mark  Reichswährung.

19.  —  27.  —  Statut  für  den  Löbnitz-Dsbernschen  Leine-  6.  —  99.
Deichverband.  Nr.  11.

19.  —  15.  April.  Privilegium  wesen  eventueller  Ausfertigung  auf  9.  —  186.
den  Inhaber  lautender  Kreis-Obligationen  Nr.  2.
des  Kreises  Allenstein  bis  zum  Betrage  von
399,000  Mark  Reichswährung  III.  Emission.

21.  —  27.  Febr.  Privilegium  wegen  Ausgabe  von  16,350,000  Mark  6.  —  99.
Reichswährung  Prioritäts  .Obligationen  der  Nr.  12.
Breslau.  Schweidnitz=  Freiburger  Eisenbahngesellschaft.


21.  —  27.  —  Privilegium  wegen  eventueller  Ausgabe  auf  den  6.  —  99.
Inhaber  lautender  Obligationen  der  Stabt  Nr.  13.

erzig  im  Betrage  von  120,000  Mark  Reichsmünze.


21.  —  15.  April.  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Verleihung  des  9.  —  186.
Enteignungsrechts  und  der  fiskalischen  Vor-  Nr.  3.
        <pb n="7" />
        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1875.

 

Datum
bes
Gesetzes  2c.

Ausgegeben
zu
Berlin.

Inhalt.

Nr.
des

Stücks.

Nr.
des

Gesetzes.

Seite.

 

1874.
21.  Dezbr.

23.  —

24.  —

28.  —

30.  —

30.  —

 

1875.
23.  Juni.

15.  April.

27.  Febr.

8.  Mai.

27.  Febr.

8.  Janr.

28.  —

Allerhöchster  Erlaß,  durch  welchen  die  Herabsetzung
des  Zinsfußes  der  in  Gemäßheit  des  Privilegiums
  vom  11.  Juni  1870.  (Gesetz=  Samml.
S.  457.)  Seitens  der  Stadt  Langensalza
aufgenommenen  Anleihe  von  150,000  Thlrn.
von  5  auf  44  Prozent  vom  1.  April  1875.  genehmigt
  worden  ist.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  das  dem  Kreise
Salzwedel  verliehene  Recht  der  Enteignung
des  Grundei  enthums  für  den  chausseemäßigen
Ausbau  der  die  Feldmarken  Ksbbelitz  und  Lupitz
durchschneidenden  Wegestrecke,  welche  im  Zuge
der  projektirten  Clötze-Oebisfelder  Chaussee
belegen  ist,  ferner  für  den  Ausbau  der  an  die
vorgenannte  Chaussec  bei  Kusey  sich  anschließenden
  Wegestrecke,  welche  über  Neuferchau,  Cunrau
  rc.  bis  zur  Salzwedel  -  Braunschweiger
Chaussee  führt.

Privilegium,  betreffend  die  Abänderung  der  im
Umlauf  befindlichen  5prozentigen  Obligationen
  des  Kreises  Lebus  in  42prozentige
Kreis-Obligationen.

Vertrag  zwischen  Preußen  und  Hessen  wegen
Führung  der  Berlin-Wetzlarer  Bahn  durch
Großherzoglich  Hessisches  Gebiet  und  wegen  Anlage
  einer  Zweigbahn  von  Kinzenbach  in  das
Bieberthal.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Verleihung  des
Enteignungsrechts  an  die  Gemeinden  Altenessen
  und  Borbeck  im  Kreise  Essen  für  den
chausseemäßigen  Ausbau  der  Wege:  1)  von  der
Essen-Ruhrorter  resp.  Mülheimer  Chaussee
bis  zu  der  Plankenschemmer  Brücke,  2)  von  der
Grenze  des  Stadtbezirks  Essen  bei  dem  Bahnhofe
  Berge-Borbeck  vorbei  bis  zum  Anschlusse
an  die  Chaussee  ad  1.  beim  Plankenschemm.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Einfügung
der  Kreissynoden  Stolberg·Wernigerode,
Stolberg  und  Roßla  in  den  Synodalverband
der  Provinz  Sachsen.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Tarife,  nach
welchen  in  den  fiskalischen  Häfen  der  Provinen
  Breußen,  Pommern  und  Schleswig-Holtein
  Kommunikations  Abseaden  vom

1.  Januar  1875.  ab  zu  erheben  sind.

 

 

 

8286.

8249.

8250.

 

229.
Nr.  1.

186.
Nr.  4.

99.
Nr.  14.

202-205.

100.
Nr.  15.
        <pb n="8" />
        VII

Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1875.

 

Datum
bes
Gesetzes  rc.

Ausgegeben

zu
Berlin.

Inhalt.

Nr.
des

Stücks.

Nr.

Gesetzes.

 

1874.
30.  Dezbr.

30.  —

30.  —

30.  —

30.  —

30.  —

30.  —

30.  —

30.  —

30.  —

30.  —

30.  —

30.  —

 

1875.
28.  Janr.

28.  —

28.  —

28.  —

28.  —

28.  —

28.  —

28.  —

28.  —

28.  —

28.  —

 

Tarif,  nach  welchem  die  Schiffahrtsabgaben
in  der  Stadt  Königsberg  und  die  Abgaben
für  dit  besonderen  Anstalten  daselbst  zu  entrichten
  sind.

Tarif,  nach  welchem  das  Hafengeld  in  Memel
und  die  Abgaben  für  die  Benutzung  der  besonderen
  Anstalten  daselbst  zu  erheben  sind.

Tarif,  nach  welchem  das  Hafengeld  in  Pillau
und  die  bögaben  für  die  Benutzung  der  besonderen
  Anstalten  daselbst  zu  erheben  sind.

Tarif,  nach  welchem  das  Hafengeld  in  Danzig
  und  Neufahrwasser  zu  erheben  ist.

Tarif,  nach  welchem  das  Hafengeld  in  Swinemünde
  und  die  Abgaben  für  die  Benutzung
der  besonderen  Anstalten  daselbst  zu  erheben  sind.

Tarif,  nach  welchem  die  Abgabe  für  das  Befahren
des  Ueckerkanals  bei  Ueckermünde  zu  erheben
  ist.

Tarif,  nach  welchem  die  Gebühren  der  Lootsen
auf  den  Binnengewässern  zwischen  Stettin  und
den  Mündungen  der  Swine  und  Peene  zu
entrichten  sind.

Tarif,  nach  welchem  die  Gebühren  und  die  Vergütungen
  für  besondere  Leistungen  der  Lootsen
zu  West-Dievenow  zu  entrichten  sind.

Tarif,  nach  welchem  das  Bohlwerksgeld  in
dem  bei  dem  Dorfe  Krößlin  an  der  Peene  belegenen
  sogenannten  Grünschwader  Hafen
zu  erheben  ist.

Tarif,  nach  welchem  das  Hafengeld  in  Kolbergermünde
  und  die  Abgaben  für  die  Benutzung
  der  besonderen  Anstalten  daselbst  zu  erheben
  sind.

Tarif,  nach  welchem  das  Hafengeld  in  Rügenwaldermünde
  und  die  Abgaben  für  die  Benutzung
  der  besonderen  Anstalten  daselbst  zu  er.
heben  sind.

Tarif,  nach  welchem  das  Hafengeld  in  Stolpmünde
  und  die  Abgaben  für  die  Benutzung
der  besonderen  Anstalten  daselbst  zu  erheben  sind.

Tarif,  nach  welchem  die  Gebühren  der  Lootsen
in  den  Gewässern  zwischen  Pommern  und
Rügen  zu  entrichten  sind.

 

 

 

8-  13.

14-18.

18-24.

2527.

28-30.

31-32.

33-34.

35.

36-40.

41-45.

46550.

5153.
        <pb n="9" />
        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1875.

 

Datum
bes
Gesetzes  2c.

Ausgegeben
u

1
Berlin.

Inhalt.

—

Nr.
bes
Stücks.

Nr.

des
Gesetzes.

 

1874.
30.  Dezbr.

30.  —

30.  —

30.  —

30.  —

31.  —

 

1875.
28.  Janr.

28.  —

28.  —

28.  —

28.  —
16.  April.

30.  Janr.

Jahrgang  1875.

Tarif,  nach  welchem  die  Abgaben  für  die  Benutzun
der  Hafenanlagen  zu  Aarösund  im  Kreise
Hadersleben  des  Regierungsbezirks  Schleswig
zu  erheben  sind.

Tarif,  nach  welchem  das  Fafengeld  zu  Friedrichstadt
  an  der  Eider  im  Kreise  Schleswig,
Regierungsbezirk  Schleswig,  zu.  erheben  ist.

Tarif,  nach  welchem  die  Abgaben  für  die  Benutzung
der  Hafenanlagen  zu  Holtenau  an  der
östlichen  Mündung  des  Schleswig  Holsteinischen
Kanals  im  Kreise  Eckernförde,  Regierungsbezirk
Schleswig,  zu  erheben  sind.

Tarif,  nach  welchem  die  Abgaben  für  die  Benutzung
der  Hafenanlagen  und  der  Dampsschiffsbrücken
zu  Tönning  im  Kreise  Eiderstedt  des  Regierungsbezirks
  Schleswig  zu  erheben  sind.

Tarif,  nach  welchem  die  Abgaben  für  die  Henutu
der  Hafenanlagen  zu  Husum  im  eise
Husum  des  Regierungsbezirks  Schleswig  zu  erheben
  find.

Tarif,  nach  welchem  das  Hafengeld  zu  Rendsburg
  an  der  Eider,  im  Kreise  Rendsburg,  Regierungsbezirk
  Schleswig,  zu  erheben  ist.

Tarif,  nach  welchem  die  Abgaben  für  die  Benutzung
der  Hafenanlagen  vor  dem  Christianskooge
  (Wöhrdener  Hafen),  im  Kreise  Süderdithmarschen,
  Regierungsbezirk  Schleswig,  zu
entrichten  sind.

Tarif,  nach  welchem  das  Hafengeld  zu  Glückstabt
  an  der  Elbe,  im  Kreise  Steinburg,  Regierungsbezirk
  Schleswig,  zu  erheben  ist.

Tarif,  nach  welchem  die  Abgabe  für  das  Befahren
der  Schlei  zu  erheben  5

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Auflsun  der
Erfurt-Hof-Eger  Eisenbahngese

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Aenderungen  in
den  Tarifen  für  Chaussee.,  Wege.)  Damm.,
Brücken-,  Sflaster  gähr-  und  Stätteelder,

  Abgaben  von  der  Flößerei,  Schleu-6
  und  Brücken-Durchlaßgelder,  Haffen.)
  Liege  und  Krahngebühren  und
öähnliche  Abgaben  in  Folge  der  Einführung  der
Reichsmarkrechnung  vom  1.  Januar  1875.  ab.

 

 

 

 

63-66.
        <pb n="10" />
        X

Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1875.

 

Datum

des
Gesetzes  2c.

Ausgegeben
zu
Berlin.

Inhalt.

Nr.

bes
Stücks.

Nr.
bes

Gesetzes.

Seite.

 

1874.
31.  Dezbr.

31.  —

31.  —

31.  —

31.  —

1875.
30.  Janr.

30.  —

30.  —

30.  —

30.

30.  —

 

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Aenderungen
in  dem  Tarife  über  die  Abgaben  für  die  Benutzung
  des  Spoy--Kanals  zu  Cleve  und
des  regulirten  alten  Rheins  zwischen  den  Orten
Heten,  und  Griethausen,  vom  1.  Januar
1  a

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Abänderung
einiger  Bestimmungen  der  karffe  über  Schifffahrtsabgaben:
  a)  auf  dem  Kanal  von  der
Weichsel  zum  Frischen  Haff,  b)  auf  den

Benutzung  der  Elbschleuse  bei  Magdeburg
und  der  Schleusen  auf  der  Saale  und  Unstrut,
  vom  1.  Januar  1875.  ab.

le  Erlaß,  betreffend  die  ubaͤnderung  der
für  die  W“V  der  Drewens.
Brük  bei  Leibitsch)  für  die  B  der
Kanäle  und  Schleusen  auf  den  Wasserstraßen
der  Provinz  Preußen  zwischen  den  Orten  Osterode,
  Deutsch-Eylau,  Saalfeld,  Liebemühl,
  Hoffnungskrug,  Kleppe  und  Elbing,
  sowie  der  geneigten  Ehenen  zwischen  den
Orten  Hoffnungskrug  und  Kleppe  und  fir
die  Benutzung  der  Landungsplätze  auf  bei  .
ern  der  Weichsel  bei  Kurzebrack  und
Hfens  daselbst,  vom  1.  Januar  1875.  ab.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Abänderung  des
Tarifs  vom  29.  Mai  1872.  über  die  Abgaben
für  das  Befahren  des  Bromberger  Kanals,
vom  1.  Jannar  1875.  ab.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Aenderung  der
Abgabe  für  die  Benutzung  der  Oderschleusen
bei  Cosel,  Brieg,  Ohlau  und  Breslau  und
für  die  Benutzung  des  Klodnitz.  Kanals,  sowie
  für  die  B#ung  des  Schi  zbaublazes  und
der.  Tagerplätze  an  demselben,  vom  1.  Januar

Alle  öchster  Erlaß,  betreffend  die  vom  1.  Jannar

5.  ab  eintretenden  Aenderungen  in  dem  Tal#t

  über  die  Abgaben  für  das  Befahren  des

Schleswi  Holsteinschen  Kanals  und  der

Eider  auf  der  Strecke  zwischen  Holtenau  und
Rendsburg.

 

Wasserstraßen  zwischen  Oder  und  Elbesc)  für

 

 

8256.

8257.

8258.

8259.

8260.

8261.

 

87.

89-90.

91.
        <pb n="11" />
        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1875  XI
Datum  Ausgegeben  Fr.  Nr.
des  zu  Inhalt.  bes  bes  Seite.
Gesetzes  2c.  Berlin.  Stücks.Gesetzes.
1874.  1875.

31.  De9br.30.  Janr.  Tarif,  nach  welchem  das  Hafen,  und  Lagergeld  für  4.  8262.  92.
Benutzung  der  Sicherheitshäfen  und  Lagerplätze
zu  Fusternberg  und  Crudenburg  an  der
Lippe  im  Regierungsbezirk  Düsseldorf  vom  1.  Januar
  1875.  ab  zu  erheben  ist.

31.  —  27.  Febr.  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  OIrtlängerung  6.  —  100.

eer  der  Münster-Enscheder  Eisenbahn-  Nr.  16.
9  ellschaft  für  die  Sllcheber  und  Inbetriebnahme
  der  Bahn  von  Münster  über  Burgsteinfurt
  zur  Preußischen  Landesgrenze  bei  Glaner-1875.
  brück  gestellten  Frist  bis  zum  30.  Juni  1875.

5.  Janr.  B.  Janr.  Verordnung,  wegen  Einberufung  der  beiden  Häuser  1.  8248.  1.
des  Landtages  der  Monarchie.

9.  —  18.  Febr.  Allerhöchster  Erlaß  wegen  Abänderung  des  zweiten  ö.  8264.  94.
Absatzes  des  13.  des  Allerhöchsten  Erlasses
vom  25.  Mai  1868.,  betreffend  die  Verwaltung
der  Gymnasial-  und  Stiftungsfonds  zu
Cöln  (Gesetz-Samml.  1868.  S.  539.).

16.  —  28.  Janr.Verordnung,  betreffend  die  Mitwirkung  des  Kom-  3.8252.78·79
munallanbtages  und  des  Landesausschusses  der
Hohenzollernschen  Lande  bei  Verwaltung
und  Beaufsichtigung  der  Spar=  und  Leihkasse.

20.  —  15.  April.]  Privilegium  wegen  eventueller  Ausfertigung  auf  9.  —  187.
jeden  Inhaber  lautender  Obligationen  der  Nr.  6.
Siat  deustadt  in  Oberschlesien  zum  Betrage
von  345,000  Mark  Reichsmünze.

23.  —  28.  Janr.  Bekanntmachung"  betreffend  das  Ergebniß  der  3.  8254  84.
Las  sensteuer-  Veranlagung  für  das  Jahr

23.  —  15.  April.  äller  öchster  Erlaß,  betreffend  das  dem  Militair.  9.  —  187.

8  verliehene  Enteignungsrecht  für  ein  in  Nr.  7.
5n  Feldmarken  Brunn  und  Krekow  gelegenes
Terrain  zur  Erweiterung  des  Artillerie-Schießplatzes
  bei  Stettin.

25.  —  15.  —  Privilegium  wegen  Ausgabe  auf  den  „Inbeber  lau.  9.  —  187.
tender  Obligationen  der  Stadt  Stendal  Nr.  8.
zum  Betrage  von  300,000  Mark.

27.  —  7.  —  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Erhebung  der  8.  8271.  168.

 

tiarifmaͤßigen  Abgabe  für  das  Befahren  des
Plauer  Kanals  bei  Niegripp.

 

 

2•
        <pb n="12" />
        XII  Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1875.
Datum  Ausgegeben  Nr.  Nr.
bes  zu  Inhalt.  bes  bes  Seite.
Gesetzes  2c.]  Berlin.  Stücks.  Gesetzes.
1875.  1875.
30.  Janr.  15.  April.  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Genehmigung  9.  —  187.
des  dritten  Nachtrages  zu  dem  Revidirten  Re-  Nr.  9.
#eement  für  die  Feuersozietät  des  Preußischen
arkgrafthums  Oberlausitz.
30.  —  15.  —  Allerhöckster  Erlaß,  betreffend  die  Emission  auf  9.  —  187.
den  Inhaber  lautender  Obligationen  der  Nr.  10.
Provinz  Sachsen  im  Betrage  bis  zu  1,200,000
Mark.
1.  Febr.  15.  —  Allebochster  ert  Erltt  iiee  die  Abänderung  dr  9.  —  187.
ko  unt  em  .  63,  Nr.  11.
27.  ihe  let’=  und  4.  Mai  16#P0.  ertheilten
  Drivilegien  zur  Ausgabe  auf  den  Inhaber
lautender  fünfprozentiger  Kreis.  Obligatio-=nen
  zum  Betrage  von  359),100  Reichsmark.
3.  —  18.  —  Bekanntmachung,  die  Abänderung  des  Termins  5.  6265.  95.
der  Nartinimesse  zu  Frankfurt  a.  d.  O.
betreffend.
8.  —  15.  —  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Verlängerung  9.  —  187.
der  für  die  Vollendung  und  Inbetriebnahme  der  Nr.  12.
Oels-  Gnesener  Eisenbahn  festgesetzten  Frist
bis  zum  1.  Oktober  187
8.  —  23.  Juni.Statut  des  Verbandes  zur  Regulirung  des  Rohr-  17.  —  229.
grabens  im  Kreise  Gumbinnen.  Nr.  2.
13.  —  8.  Mai.  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Herabsetzung  des  13.  —  206.
Zinsfußes  von  5  Prozent  auf  41  Prozent  für  Nr.  4.
diejenige  Anleihe,  zu  deren  Aufnahme  der  Kreis
chersleben  durch  das  Prioilegium  vom
24.  Januar  1870.  (Gesetz  Samml.  S.  128.)  ermächtigt
  worden  ist.
13.  —  8.  —  Allerhöchster  Erlaß,  betrestend  die  Genehmigung  13.  —  206.
einer  Aenderung  des  §.  47.  al.  2.  des  Revidirten  Nr.  5.
Statuts  der  shi5n  Bodenkredit-Aktienbank
  zu  Berlin.
14.  —  18.  Febr.  5.  8263.  93.

 

Verordnung,  betreffend  die  Einführun  des
dritten  Abschnitts  und  bes  #  des  Reichsgesetzes
  vom  6.  Februar  186  tber  die  Beurkundung
  des  Personenstandes  und  die
Eheschließung.
        <pb n="13" />
        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1875.

 

Datum
des

Gesetzes  2c.

Ausgegeben

zu
Berlin.

Inhalt.

Nr.
bes
Stücks.

Nr.

des
Gesetzes.

 

1875.
15.  Febr.

17.  —

24.  —

4.  März.

 

1875.
8.  Mai.

7.  April.

27.  Febr.

8.  Mai.

29.  Septbr.

8.  Mai.

15.  April.

 

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  dat  der  Stadtgemeinde
  Berlin  verliehene  Enteignungsrecht  für
die  Anlage  einer  Wasserleitung,  welche  das
Wasser  aus  an  dem  Ufer  des  Tegeler  Sees  anulegenden
  Tiefbrunnen,  resp.  aus  diesem  See
Htt.  entnimmt  und  mittelst  der  auf  dem  Charlottenburger
  Plateau  zwischen  der  Spree  und
Westend  anzulegenden  Zwischen-Reservoire  der
Stadt  Berlin  zuführt.

Allerhöchster  Erlaß),  betreffend  die  Genehmigung
des  Tarifs,  nach  welchem  die  Hafenabgaben
zu  Neustadt,  im  Kreise  Oldenburg,  bis  auf
Weiteres  zu  entrichten  sind.

Tarif,  nach  welchem  die  Hafenabgaben  zu
NReustadt  im  Kreise  Oldenburg,  Regierungsbezirks
  Schleswig,  bis]  auf  Weiteres  zu  entrichten
  sind.

Privilegium  wegen  Emission  von  Prioritäts-Obligationen

  der  Oberlausitzer  Eisenbahnesellschaft

  bis  zum  Betrage  von  1,800,000
Lark  Reichswährung.

Verordnung,  betreffend  die  Ausübung  der  Be-Huzur,
  zur  Dispensation  von  Eh  hindernissen.


Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Auflösung  der
Berliner  Nord-Eisenbahngesellschaft.

Rezeß  zwischen  Preußen  und  Anhalt,  betreffend
die  Regulirung  der  Grenz.  und  Hoheitsdifferenzen
  Betreffs  der  wüsten  Marken  Olbitz
und  Püstenitz  bei  Roßlau,  der  wüsten  Marken
Echtershagen  und  großer  Brühl  und  der  sogenannten
  Mansfelder  Lehnsflur,  sowie  des  —
Abberode  im  Harz.

Allerhoͤchster  Erlaß,  betreffend  die  Genehmigung
des  Sechsten  Nachtrags  zu  dem  Revidirten  Reglement
  für  die  Landfeuersozietät  der  Kurmark
  Brandenburg  und  der  Niederlausitz  vom
15.  Januar  1855.

Tarif,  nach  welchem  die  Abgaben  für  die  Benutzung
des  Hafens  in  Haseldorf  im  Kreise  Pinneberg,
  Regierungsbezirk  Schleswig,  bis  auf  Weiteres
  zu  erheben  sind.

 

4.

 

8272.

8266.

8350.

8275.

 

169.

169-172.

188.
Nr.  13.

97.

207.
Nr.  7.

573579.

207.
Nr.  8.

183-185.
        <pb n="14" />
        XIV

Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1875.

 

Datum
des
Gesetzes  2c.

Ausgegeben
zu

Berlin.

Inhalt.

Nr.
des

Stücks.

Nr.
des

Gesetzes.

Seite.

 

1875.
6.  März.

 

1875.
8.  Mai.

9.  Juni.

8.  Mai.

9.  Juni.

8.  Mai.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Genehmigung
des  von  dem  zweiten  Generallandtage  der  Neuen
Westpreußischen  Landschaft  aufgestellten
Iweiten  Nachtrages  zu  dem  Statute  dieser  Landschaft
  vom  3.  Mai  1861.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Verleihung  des
Enteignungsrechts  und  der  fiskalischen  Vorrechte
an  die  Gemeinde  St.  Mauritz  im  Kreise  Münster
für  den  chausseemäßigen  Ausbau  und  die  Unterhaltung
  des  von  der  Münster-Wiedenbrücker
chaussen  nach  der  Schiffahrtsbrücke  über  die
Ems  führenden  Weges,  der  Schiffahrter  Damm
genannt.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Verleihung  des
Enteignun  srechts  bezüglich  derjenigen
Grundstücke,  welche  zur  ansfiizreng  der  Kanalisirung
  der  Saarstrecke  von  Louisenthal
bis  Ensdorf,  sowie  zu  den  dazu  nothwendigen
Bauten  von  Schleusen,  Winterhäfen,  Kohlenhalden
  und  sonstigen  zugehörigen  Bauanlagen
erforderlich  sind.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Verleihung  des
Enteignungsrechts  bezüglich  der  zum  Bau  einer
von  der  Fuchsberg.Billauer  Kreis-Chaussee  zwischen
  dem  Forkenflusse  und  Kumehnen  sich  abweigenden
  Chauf  see  nach  Medenau  zum  Anlr
  an  die  von  Medenau  nach  dem  Bahnhofe
er  Königsberg--Pillauer  Eisenbahn  i  Powayen
führenden  Kreis-Chaussee  erforderlichen  Grundstücke,
  sowie  des  Rechts  zur  Erhebung  des
Chaussregeldes  gegen  Uebernahme  der  künftigen
chausseemäßigen  Unterhaltung  dieser  Straße  an
den  Kreis  Fischhausen.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Verleihung  des
Enteignungarechts  beiglih  der  zur  Verlegung
  der  Krummenweg.-Werdener  Staatsstraße
in  und  um  Kettwig  an  der  Ruhr  erforderlichen

  Grundflächen.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  das  der  Stadtgemeinde
  St.  Johann  im  Kreise  Saarbrücken
verliehene  Enteignungsrecht  zum  Iwecke  Verbreiterung
  des  dortigen  Mühlenweges.

 

 

 

 

207.
Nr.  9.

Nr.  1.

207.
Nr.  10.

222.
Nr.  2.

207.
Nr.  11.

207.
Nr.  12.
        <pb n="15" />
        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1875.  XV

 

 

Datum  Ausgegeben  Nr.  Nr.
ber  u  Inhalt.  des  bes  Seite.
Gesetzes  2c.]  Berlin.  Stücks.  Gesetzes.
1875.  1875.
15.  März.  7.  April.  Gesetz,  betreffend  die  Leinwandleggen.  8.  8268.166
20.  —  23.  Juni.  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Verleihung  des  17.  —  229.
Enteignun  srechts  und  der  fiskalischen  Vorrechte  Nr.  3.
für  den  Bau  einer  Gemeindechaussee  vom

Dorfe  Hiltrup  nach  der  Eisenbahnhaltestelle
Hiltrup,  im  Kreise  Münster,  an  die  Gemeinden
Hiltrup  und  Amelsbüren.

22.  —  15.  April..  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Berichtigung  des  9.  8276.  185.
Tarifs  vom  30.  Dezember  1874.  (Gesetz-Samml.
für  1875.  S.  5bnK-  nach  welchem  die  Gebühren
der  Lootsen  in  den  Gewässern  zwischen  Pommern
  und  Rügen  zu  entrichten  sind.

25.  —  31.  März.  Gesch  betreffend  die  genstelung  des  Staats-.  7.  8267.1-164.
aushalts-Etats  für  1875.
25.  —  15.  April.  Gese,  betreffend  die  Theilung  des  Kreises  9.  8273.3-onitz.

25.  —  15.  —  Gesetz,  betreffend  einige  Aenderungen  der  direkten  9.  8274.  181-162.
Steuern  in  den  Hohengollernschen  Landen.
25.  —  8.  Mai.  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  das  der  Königl.  13.  —  208.
Württembergischen  Regierung  verliehene  Ent-  Nr.  13.

eignungsrecht  für  die  zum  Iwecke  der  Ausführung
  der  von  Balingen  über  Ebingen  nach
Sigmaringen  zu  ihrenden  Eisenbahn  erforderlichen,
  in  dem  Preußischen  Staatsgebiet
belegenen  Grundstücke.
25.  —  23.  Juni.  Tarife  für  die  Erhebung  der  städtischen  Schiff-  17.  —  229.
fahrtsabgaben  zu  Anklam,  Cammin,  Nr.  4.
Demmin,  Jarmen,  Neuwarp,  Stettin,
Ueckermünde  und  Wollin.
25.  —  30.  —  Tarif,  nach  welchem  die  Schiffahrtsabgaben1.  304.  24
in  der  Stadt  Elbing,  Regierungsbezirk  Danzig,
bis  auf  Weiteres  zu  erheben  sind.
25.  —  30.  —  Tarif,  nach  welchem  die  Schiffahrtsabgaben  21.  8305.65-267.
in  der  Stadt  Frauenburg,  Regierungsbezirk
Königsberg,  bis  auf  Weiteres  zu  erheben  sind.
25.  —  30.  —  Tarif,  nach  welchem  die  Abgaben  für  die  Benutzung  21.  8306.  268.-270.
der  Hafenanlage  zu  Pfahlbude  bei  Braunsberg,
  Kreis  Braunsberg,  Regierungsbezirk  Kö.
nigsberg,  bis  auf  Weiteres  zu  erheben  4#
25.  —  7.  Juli.  Tarif,  nach  welchem  das  Bohlwerks-  und  das  22.  8307.271·27N.
Hafengeld  in  der  Stadt  Anklam,  Kreis
Anklam)  Regierungsbezirk  Stettin,  bis  auf  Weiteres
  zu  erheben  Wr.
        <pb n="16" />
        XVI

Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1875.

 

Datum
des

Gesetzes  2c.

Ausgegeben

zu
Berlin.

Inhalt.

Nr.
bes

Stücks.

Nr.
bes

Gesetzes.

Seite.

 

1875.
26.  Maärz.

26.  —

 

1875.
7.  Juli.

 

Tarif,  nach  welchem  die  Abgabe  für  das  Anlegen
an  den  städtischen  Bohlwerken  und  Landungsbrücken
  in  der  Stadt  Cammin  Kreises
Cammin)  Regierungsbezirk  Stettin,  bis  auf
Weiteres  zu  erheben  ist.

Tarif,  nach  welchem  das  Pfahlgeld,  das
Brückenaufzugsgeld  und  das  Sohlwerks
!  bei  Demmin,  Reierungsbelir  Stettin,

is  auf  Weiteres  zu  erheben  sind.

Tarif,  nach  welchem  die  Abgabe  für  Benutzung
der  städtischen  Ladebrücken  in  der  Stadt
Neuwarp,  Kreis  Ueckermünde,  Regierungsbezirk
  Stettin,  bis  auf  Weiteres  zu  echeben  ist.

Tarif,  nach  welchem  das  Hafen.,  das  Bohlwerks=
  und  das  Brückenaufzugsgeld  in
Stettin  bis  auf  Weiteres  zu  eeßebn  ist.

Tarif,  nach  welchem  die  Schiffahrtsabgaben
in  der  Stadt  Ueckermünde,  Regierungsbezirk
Stettin,  bis  auf  Weiteres  zu  erheben  sind.

Tarif,  nach  welchem  das  Bohlwerksgeld  in  der
Stadt  Wollin,  Regierungsbezirk  Stettin,  bis
auf  Weiteres  zu  erheben  1

Tarif,  nach  welchem  das  Hafengeld  zu  Barth,
Regierungsbezirk  Stralsund,  bis  auf  Weiteres
zu  erheben  ist.

Tarif,  nach  welchem  das  Bohlwerksgeld  und
das  Lagergelb  in  der  Stadt  Damgarten,
Kreis  Franzburg)  Regierungsbezirk  Stralsund,
bis  auf  Weiteres  zu  erheben  sind.

Tarif,  nach  welchem  das  Hafengeld  zu  Greifs.
wald,  Regierungsbezirk  Stralsund,  bis  auf
Weiteres  zu  erheben  ist.

Tarif,  nach  welchem  das  Bohlwerks-.,  Pfahlund
  Brückengeld  in  der  Stadt  Lassan,  im
Greifswalder  Kreise,  Regierungsbezirk  Stralsund,
bis  auf  Weiteres  zu  erheben  ist.

Tarif,  nach  welchem  das  Bohlwerks-  und  das
Hafengeld  in  der  Stadt  kahs,  in  Kreise
Grimmen,  Regierungsbezirk  Stralsund,  bis  auf
Weiteres  zu  erheben  ist.

Tarif,  nach  welchem  das  Hafengeld  zu  Stralsund
  bis  auf  Weiteres  zu  erheben  ist.

Tarif,  nach  welchem  das  Hafengeld  zu  Wolast,

  Regierungsbezirk  Stralsund,  bis  auf  Weieres
  zu  erheben  ist.

 

22.

22.

22.

22.

22.

22.

22.

22.

22.

22.
22.

8308.

8309.

8311.

8312.

8313.

8314.

8315.

8316.

8317.

8318.

8319.

8320.
8321.

 

 

273-274.

274-275.

277-278.

278-281.

282-283.

283-284.

285-287.

287-288.

289-292.

292-293.

294-295.

296-298.
298-30  1
        <pb n="17" />
        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1875.  XVII

 

Datum  Ausgegeben  Xr.  Xr.
des  zu  Inhalt.  des  bes  Seite.
Gesetzes  ꝛc.]  Berlin.  Stuͤcks.  Gesetzes.

 

1875.  1875.
25.  Müärz.26.  Juli.  Tarif,  nach  welchem  die  Hafenabgaben  zu  32.  8345.455-459.
Altona,  im  Regierungsbezirk  Schleswig)  bis
auf  Weiteres  zu  erheben  sind.

25.  —  26.  —  Tarif)  nach  welchem  die  Hafenabgaben  zu  32.  8316.  460-463
Apenrade  im  Kreise  Apenrade,  Regierungsbezirk
  Schleswig,  bis  auf  Weiteres  zu  erheben
  sind.
25.  —  26.  —  Tarif,  nach  welchem  die  Abgaben  für  die  Benutzung  32.  8347.  463.  466.
der  Hafenanlagen  zu  Büsum  und  zu  Warwerort,
  im  Kreise  Norderdithmarschen,  Re-Lierungsbezirk
  Schleswig,  bis  auf  Weiteres  zu
erheben  sind.
25.  —  26.  —  Tarif,  nach  welchem  die  Hafen=  und  Bohl-  32.  8318.44
werksabgaben  zu  Burg  auf  Fehmarn  bis
auf  Weiteres  zu  erheben  sind.
25.  —  26.  —  Tarif,  nach  welchem  die  Abgaben  für  die  Benutung32.  8349.  470.471.
der  Hafenanlagen  bei  Calloe  im  Kreise
Apenrade,  Regierungsbezirk  Schleswig,  bis  auf
Weiteres  zu  erheben  sind.
25.  —  26.  —  Tarif,  nach  welchem  die  Hafensbgaben  in  32.  83500.41·-47+9
Eckernförde,  Regierungsbezirk  Schleswig,  bis
auf  Weiteres  zu  erheben  sind.
25.  —  26.  —  Tarif,  nach  welchem  die  Hafenabgaben  in  32.  8351.  474-477.
«  Flensburg,  Regierungsbezirk  Schleswig,  bis
auf  Weiteres  zu  erheben  sind.
25.  —  26.  —  Tarif,  nach  welchem  das  Hafengeld  zu  Itzehoe  32.  8352.  1477.4709.
an  der  Stör  im  Kreise  Steinburg,  Regierungsbezirk
  Schleswig,  bis  auf  Weiteres  zu  erheben  ist.
25.  —  26.  —  Tarif,)  nach  welchem  die  Abgaben  für  Benntzung  32.  8353.  1479.  482.
der  Hafenanlagen  zu  Kappeln  im  Kreise
und  Regierungsbezirke  Schleswig  bis  auf  Weiteres
  zu  erheben  sind.
25.  —  26.  —  Tarif,  nach  welchem  die  Abgaben  für  die  Benutzung  32.  8354.43-484
der  Hafenanlagen  bei  Kellingbusen  im
Kreise  Steinburg)  Regierungsbezirk  Schleswig,
bis  auf  Weiteres  zu  erheben  sind.
25.  —  26.  —  Tarif,  nach  welchem  die  Hafenabgaben  in  32.  8355.4-487.
Kiel,  Regierungsbezirk  Schleswig,  bis  auf  Weiteres
  zu  erheben  fint.  .
25.  —  26.  —  Tarif,  nach  welchem  die  Abgaben  für  die  Benutzung  32.  8356.487-491.
des  Hafens  zu  Laboe,  im  Kreise  Dlön,  Regierungsbezirk
  Schleswig,  bis  auf  Weiteres  zu
entrichten  4

 

 

 

 

 

Johrgang  1875.  3
        <pb n="18" />
        XVII

Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1875.

 

Datum
des

Gesetzes  2c.

Ausgegeben

zu
Berlin.

Inhalt.

Nr.
bdes

Stücks.

Nr.
des

Gesetzes.

Seite.

 

1875.
25.  März.

1.  April.

 

1875.
26.  Juli.

7.  Juli.

7.  April.

9.  Juni.

30.  April.

 

Tarif,  nach  welchem  die  Abgaben  im  Reldorfer
Hafen  im  Kreise  Süderdithmarschen,  Regierungsbezirk
  Schleswig,  bis  auf  Weiteres  zu  erheben
  sind.

Tarif,  nach  welchem  die  Abgaben  für  die  Benutzung
der  Hafenanlagen  zu  Rothenspieker,
Kreis  Eiderstedt,  Regierungsbezirk  Schleswig,
bis  auf  Weiteres  zu  erheben  sind.

Tarif,  nach  welchem  die  Hafenabgabe  zu  Wil.
ster,  Kreis  Steinburg,  Regierungsbezirk  Schleswig,
  bis  auf  Weiteres  zu  erheben  ist.

Gesetz,  betreffend  die  Abtretung  der  Preußischen

ank  an  das  Deutsche  reis,  und  die  Errichtung
  von  Zweiganstalten  derselben  in  außerpreußischen
  Gebieten  des  Reichs.

Geset  betreffend  die  Regelung  der  in  den  S#.  2.

und  3.  des  Gesetzes  vom  21.  Mai  1856.  fest.
gestellten  Pauschbeträge  der  in  den  Hohenhollern
  hen  Landen  zur  Erhebung  gelangenen
  Wirthschaftsabgabe.

Tarif)  nach  welchem  das  Bohlwerksgeld  in
armen,  Kreis  Demmin,  Regierungsbezirk
Stettin,  bis  auf  Weiteres  zu  erheben  ist.

Gesetz,  betreffend  die  für  die  Berechnung  der  Transskriptions-
  und  Inskriptionsgebühren
beim  Rheinischen  Hypothekenwesen  zu
Grunde  zu  legenden  Sprungsätze.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Errichtung  eines
Eisenbahnkommissariats.

Allerhöchster  Erlaß,  wodurch  gerehmigt  wird,  daß
die  in  dem  Schlußsatze  des  Al.  2.  §F.  16.  des
Statuts  der  Hülfskasse  für  den  kommunalständischen
  Verband  der  Kurmark  de  conf-  4.  Ok.
tober  1852.  vorgeschriebene  Genehmigung  der
über  Darlehne  aus  der  Hülfskasse  an  Gemeinben
  auszustellenden  Schuldurkunden,  insofern
letztere  nicht  von  einer  Stadt,  sondern  von  einer
Landgemeinde  ausgestellt  werden,  fortan  von
bem  Kreisausschusse  des  betreffenden  Kreises  ertheilt
  werde.

Gesetz,  betreffend  die  Ubänderung  der  Verordnung
vom  6.  November  1739.  für  die  Dienstführung
der  Greben,  Dorfschulzen  #u.  in  vormals
Kurhessischen  Landestheilen.

 

 

 

8357.

8358.

8282.

 

491-493.

493-495.

496.

166-167.

189-190.

221.

222.
Nr.  3.

197-198.
        <pb n="19" />
        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1875.  XIX

 

Datum  Ausgegeben  Nr.  Nr.
bes  zu  Inhalt.  bes  bes  Seite.
Gesetzes  2c  Berlin.  Stücks.Gesetzes.

 

1875.  1875.
2.  April.  April.Gesetz,  betreffend  die  Deckung  der  bei  Begebung  L  8280.  193.
der  Eisenbahnanleihe  aus  dem  Jahre  1868.

entstandenen  Kursverluste.  "

3.  —  17.  —  Gesetz,  den  Uferbau  an  der  Weser  im  Kreise  10.  8278.  190-191.
Rinteln  betreffend.

3.  —  31.  Juli.  Ulerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Genehmigung  34.  —  520.
mehrerer  Aenderungen  des  Statuts  der  Deut-  Nr.  1.
schen  Hypothekenbank  Oeltiengesellschaft)
zu  Berlin  vom  13.  Februar  1872

5.  —  9.  Juni.Statut  für  den  W  auf  der  Insel  16.  —  222.

aroe.  Nr.  4.

7.  —  23.  —  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  elebertragung  17.  —  229.

des  der  Stadt  Cremmen  für  die  Chaussee  Nr.  5.

von  Grenze  des  Ruppiner  krdses  bei  Beetz
über  Sommerfelde,  Cremmen  2c.  bis  Hennigsdorf
  durch  den  Allerhöchsten  Erlaß  vom
31.  März  1848.  verliehenen  Rechts  zur  Erhebung
rs  Chaussergeldes  auf  den  Kreis  Osthavel-10.

  —  20.  Mai.  *.-  Swr  Loots  ergebühren  sn  die  Begleitung  14.  8291.215·2s
der  Schiffe  im  Frischen

12.  —  I7.  April.  Gesetz,  betreffend  die  ben  Gans-  des  Reichs-  10.  8279.  191-192.
Impfgesetzes.

15.  —  30.  —  Verordnung,  betreffend  das  Verbot  der  Einfüh-  12.  8284.  200.

rung  von  Reben  zum  Pflanzen  fuͤr  die  nicht

zum  Zollgebiet  ghöigen  Theile  des  Preußischen

Staates.

21.  —  30.  —  Gesetz,  betreffend  den  Rechtszustand  in  den  nach  12.  8283.  199.

dem  Vertrage  über  die  Theilung  des  Kommantongehe

  am  Unterharze  mit  Preußen

vereinigten  Gebieten.

22.  —  26.  —  Eesetz,  beirenend  die  Einstellung  der  Leistungen  aus  11.8281.  194-196
Staatsmitteln  für  die  römisch-katholischen

Bisthümer  und  Geistlichen.

23.  —  8.  Moai.Gesetz,  die  Gebühren  der  Hebammen  in  der.12
Provinz  Schleswig-Holstein  betreffend.

23.  —  23.  Juni.  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Verleihung  des  17.  —  229.
Enteignungsrechts  an  die  Stadtgemeinde  Er-  Nr.  6.

furt  bezüglich  des  zur  Anlage  einer  Wasserleitung
  erforderlichen  Terrains.
26.  —  31.  Juli.  Bestätigungs=  Urkunde  und  Nachtrag  zu  dem  Sta-  34.  —  520.
tute  der  Bergisch=  Märkischen  Eisenbahn-  Nr.  2.
gesellschaft  und  dem  Betriebs-Ueberlassungs-Vertrage
  vom  23.  August  1850.
        <pb n="20" />
        XX  Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1875.
Datum  Ausgegeben  Nr.  Nr.
des  u  Inhalt.  des  des  Seite.
Gesetzes  c.  Berlin.  Stücks.Gesetzes.
1875.  1875.

28.  April.  31.  Juli.  Allerhöchster  Erlaß  und  Nachtrag  zu  dem  Revi-  34.  —  520.
dirten  Statut  der  Cölnischen  Privatbank  Nr.  3.
vom  27.  November  1865.

28.  —  12.  August.  Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber  38.  —  556.
lautender  Kreikobligationen  des  Kreises  Nr.  1.
Heilsberg  im  Betrage  von  882,000  Mark
Reichswährung  III.  Emission.

30.  —  29.  Sept.  Revidirtes  Statut  des  Germanischen  Lloyd,  4.  —  581.
Deutsche  Gesellschaft  zur  Klassiszirung  von  Nr.  1.
Schiffen.

1I.  Mai.  20.  Mai.  Gesetz,  betreffend  die  Gebühren  der  Anwälte  14.  8287.  09-210
und  Advokaten.

1.  —  31.  Juli.  Statut  für  die  Wiesengenossenschaft  zu  34.  —  520.
Scheiden  im  Kreise  Merzig.  Nr.  4.

2.  —  20.  Mai.  Gesetz,  betreffend  die  Gebühren  der  Advokaten,  14.  8288.  211.
Notarien,  Skribenten  und  Wechselnotarien  -
im  Bezirk  des  Appellationsgerichts  zu  Frank.
furt  am  Main.

3.  —  20.  —  Gesetz,  betreffend  die  Widerherstelung  der  Grund.  14.  8289.212-214.
bücher  des  Grundbuchamts  Stickhausen.

10.  —  23.  Juni.  Privilegium  wegen  Ausgabe  auf  den  Inhaber  lau-  "7.  —  229.
tender  Obligationen  der  Stadt  Celle,  Land-  Nr.  7.
drostei  Lüneburg,  im  Betrage  von  600,000
Reichsmark.

10.  —  23.  —  Allerhöchster  Erlaß  und  vierter  Nachtrag  zu  den  17.  —  230.
Statuten  der  vereinigten  landschaftlichen  Brand-  Nr.  8.
kasse  zu  Hannover.

10.  —  12.  August.]  Allerhöchster  Erlaß  und  Achter  Nachtrag  zu  dem  38.  —  556.
Revidirten  Reglement  für  die  Provinzial-  Nr.  2.
heuersozietet  der  Rheinprovinz  vom

.  Septeniber  1852.

12.  —  20.  Mai.  Gesetz,  betreffend  die  Erhöhung  der  Gebühren  der  14.  8290.  215.
Gerichtsvollzieher  im  Bezirk  des  Appel.
lationögerichtshofes  zu  Cöln.

I7,18.  —23.  Juni.  Vertrag  wegen  Abtretung  der  Preußischen  17.  8206.224-228
Bank  an  das  Reich.

18.  —  12.  August.  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Verleihung  des  38.  —  556.
Enteignungsrechts  für  den  von  den  Ständen  Nr.  3.
des  Kreises  Eiderstedt  beschlossenen  Bau  von
Kreischausseen.

21.  —  3.  Juni.  Verordnung,  betreffend  die  Errichtung  einer  tech-  15.  8293.19220.

 

 

nischen  Deputation  für  das  Veterinärwesen.
        <pb n="21" />
        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1875.  XXI
Datum  Ausgegeben  Nr.  Nr.
bes  zu  J  n  h  a  l  t.  det  bet  Seite.
Gesetzes  2c.]  Berlin.  Stücks.Gesetzes.
1875.  1875.

21.  Mai.  24.  Novbr.  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Genehmigung  44.  —  603.
des  revidirten  Reglements  für  die  Immobiliar-  Nr.  1.
Feuersozietät  der  sämmtlichen  Städte  der
Regierungsbezirke  Königsberg  und  Gumbinnen,
  mit  Ausnahme  von  Königsberg  und
Memel.

24.  —  12.  August.]  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Verleihung  des  38.  —  556.
Enteignungsrechts  und  der  fiskalischen  Vorrechte  Nr.  4
für  den  Bau  einer  Gemeinde-Chaussee  an  der
Mosel  von  Berncastel  durch  Graach  nach  Zettingen
  im  Regierungsbezirk  Trier.

26.  —  14.  —  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Verleihung  des  39.  —  559.
Enteignungsrechts  und  der  fiskalischen  Vorrechte  Nr.  1
an  den  Kunzendorf.  Hausdorf-Stein-Kunzendorfer
Chaussee-Aktienverein  für  den  Ausbau  einer  an
die  Neurode  Schweiaißer  Staatschaussee  bei
Kunzendorf  im  Kreise  Neurode  sich  anschließenden,
  über  Hausdorf  nach  Stein-Kunzendorf
im  Kreise  Reichenbach  führenden  Chaussee.

26.  —  17.  Dezbr.]  Konzessions-Urkunde,  betreffend  die  Erweiterung  46.  —  613.
des  Unternehmens  der  Cöln-Mindener  Eisen-  Nr.  1.
bahngesellschaft.

28.  —  23.  Juni.Gesetz,  betreffend  die  Verpflichtung  zur  Unter.  17.  8295.  223-224.
stützung  hülfsbedürftiger  Hebammenbezirke
in  den  acht  älteren  Provinzen  des  Praußihhen
Staates.

28.  —  14.  August.]  Privilegium  wegen  Ausgabe  auf  den  Inhaber  lau-  39.  —  559.
tender  Obligationen  der  Stadt  Düsseldorf  Nr.  2.
VII.  Serie  im  Betrage  von  1,200,000  Mark
Reichsmünze.

28.  —  14.  —  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Ermächtigung  39.  —  569.
gr  Erhebung  eines  Chausseegeldes  für  die  Nr.  3.

enutzung  der  Aktienstraße  von  Mülheim  a.  d.
Ruhr  bis  zur  Essen--Oberhauser  Straße.

28.  —  29.  Septbr.  Statut  für  den  Thege  Graben  Melio-  42.  —  581.
rationsverband  im  Kreise  Labiau.  ·  Its-z

20.  —  14.  August.Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Verle  hung  des  39.  —  559.
Enteignungsrechts  für  den  von  den  Standen  des  Kr.  4.

 

 

Kreises  Hadersleben  beschlossenen  bunstmäzigen
Ausbau  der  Straßen  von  Jels  nach  Rödding
  und  von  Hadersleben  über  Nieder-Aastrup
  nach  Wonsbeck  und  nach  Fjelstrup
über  Sillerup.
        <pb n="22" />
        XXII

Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1875.

 

Datum

bes
Gesetzes  2c.

Ausgegeben

zu
Berlin.

Inhalt.

Nr.
des

Stückz.

Nr.

bes

Gesetzes

Seite.

 

1875.
31.  Mai.

2.  Juni.

14.  —

 

1875.
3.  Juni.

14.  August.

29.  Septbr.
14.  August.

29.  Sepibr.

13.  Juli.

24.  Novbr.

3.  August.

26.  Jumi.

8.  Jul.

 

*  betreffend  die  geistlichen  Orden  und

ordensähnlichen  Kongregationen  der  katholischen
  Kirche.  .

Privilegium  wegen  Ausgabe  auf  den  Inhaber
lautender  Obligationen  der  Stadt  Cöln  im
Betrage  von  6  Millionen  Mark  Reichsmünze.

Statut  der  Genossenschaft  zur  Melioration  des
Kottenbruches  im  Kreise  Czarnikau.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Verleihung  des
Enteignungsrechts  und  der  fiskalischen  Vorrechte
an  den  Kreis  Strasburg  für  den  Bau  einer
Chaussee  von  Gurzno  nach  Bartnicka  zum
wuschueß  an  die  Strasburg-Lautenburger  Kreis.

ussee.

Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber
lautender  Kreis-Obligationen  des  Kreises
Gerdauen  im  Betrage  von  180,000  Mark
Reichswährung  II.  Emission.

Gesetz,  betreffend  die  Ueberweisung  einer  Summe
von  4,500,000  Mark  an  den  Provinzial.
verband  von  Schleswig=  Holstein.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  das  dem  Kreise
Heydekrug  verliehene  Enteignungsrecht  für
die  zum  Ausbau  der  drei  Jufuhrwege  von  der
Tilsit=  Memeler  Staatsstraße  nach  den  Bahm
höfen  der  Tilsit-Memeler  Eisenbahn  zu
Wießen,  Heydekrug  und  Saugen  erforderlichen
Grundstücke.

Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber
lautender  Kreis-Obligationen  des  Heyde.
kruger  Kreises  im  Betrage  von  36,600  Mark
Reichsmünze.

Vertrag  zwischen  Preußen  und  Anhalt  wegen
Führung  der  Berlin-Wetzlarer  Eisenbahn
durch  Herzoglich  Anhaltisches  Gebiet  und  wegen
Anlage  einer  Zweigbahn  nach  Staßfurt  bezw.
Leopoldshall.

Gesetz,  betreffend  die  Uebertragung  der  Auseinandersetzungsgeschäfte
  innerhalb  des  Bezirks
des  Justizsenats  zu  Ehrenbreitstein  auf
die  Generalkommissionen  zu  Münster
und  Kassel.

Verordnung  betreffend  die  anderweitige  Abgrenzung
der  Bezirke  der  Landarmenverbände  der
Provinz  Sachsen  und  der  Altmark.

 

39.

42.
39.

42.

26.

44.

44.

24.

 

8292.

8331.

 

217-218.
559.
Nr.  5.

581.
Nr.  3.
559.
Nr.  6.

581.
Nr.  4.
367-368.

603.
Nr.  2.

603.
Nr.  3.

525-528.

233-231.

323.324.
        <pb n="23" />
        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1875.

XXIII

 

Datum

bes
Gesetzes  2c.

vds
Berlin.

Inhalt.

Nr.

des

Stuͤcks.

Nr.

ber
Gesetzes.

Seite.

 

1875.
16.  Juni.

16.  —

20.  —

21.  —

21.  —

21.  —

 

1875.
26.  Juni.

7.  Juli.

23.  Juni.

30.  —

13.  Juli.

29.  Juni.
23.  —

8.  Juli.

29.  Septbr.

26.  Juni.
31.  Juli.

29.  Septbr.

 

Gesetz,  betreffend  ein  g  Abänderungen  der  Vorschriften
  für  die  Veranlagung  der  Klasseneuer.


Kirchen  wwese,  betreffend  die  Aufhebung  der  Gebühren
für  kirchliche  Aufgebote  und  Trauungen  in
der  evangelisch  lutherischen  Kirche  der  Provinz
Hannover.

Gesetz,  betreffend  die  Veränderung  der  Grenzen
einiger  Kreise  in  den  Provinzen  Preußen,
Brandenburg,  Schlesien  und  Sachsen.

Gesetz,  betreffend  die  Einlösung  und  Präklusion
von  Staatspapiergeld.

Gesch  über  Aufhebung  der  Artikel  15.  16.  und  18.
der  Verfassungsurkunde  vom  31.  Januar
  1850

Gesetz,  betreffend  die  Belegung  von  Geldern  der

gerichtlichen  Dpvosstoorien,.  der  Kirchen
u.  s.  w.  bei  der  Reichsbank.

erchuu  über  die  Vermögensverwaltung  in  den

atholischen  Kirchengemeinden.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Festsetzung  der

#  bis  zu  welcher  für  die  präkludirten
Kassenanweisungen  vom  2.  Januar  1835.
und  Darlehnskassenscheine  vom  15.  April
1848.  durch  die  Hauptverwaltung  der  Staatsschulden
  Ersatz  zu  gewähren  ist.

Eittt  betreffend  die  anderweite  Regelung  der

Seroslichtung  zur  Leistung  von  Hand-  und
Spanndiensten  für  die  Unterhaltung  der

#  1½  und  Heerstraßen  in  der  Provinz

Posen.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Verleihung  des
Enteignungsrechts  an  die  Stadtbehörden  zu
Frankfurt  a.  M.  bezüglich  des  zur  Ausführung
mehrerer  Straßenanlagen  erforderlichen  Terrains.

Gesetz,  betreffend  das  Sportel.,  Stempel-  und

axwesen  in  den  Hohenzolleruschen  Landen.

2  betreffend  die  Betheiligung  des  Staates  an

dem  Unternehmen  einer  von  Neumünster  über
Heide  nach  Tönning  führenden  Eisenbahn.

Nachtrag  zum  Statut  des  Bledauer  Beekverbandes
  im  Kreise  Fischhausen  und  im  Landkreise
  Königsberg.

 

 

23.

23.

21.

26.

20.

24.

42.

 

8300.

8322.

8323.

8297.

8303.

8332.

8302.

8298.

8326.

8301.

8361.

 

234-235.

303-304.

305-306.

231-232.

269.

368.309.

—
232.

324-325.

581.
Nr.  5.

235240.

513-514.

581.
Nr.  6.
        <pb n="24" />
        XXIV  Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1875.
Datum  usgegeben  Nr.  Nr.
des  iu  Inhalt.  des  des  Seite.
Gesetzes  ꝛc.]  Berlin.  Stücks.  Gesetzes.
1875.  1875.

23.  Juni.  29.  Septbr.  Allerhoͤchster  Erlaß,  betreffend  die  Umwandlun  42.  —  581.
der  in  Gemäßheit  der  Privilegien  vom  19.  Ok-  Nr.  7
tober  1870.  und  8.  Juni  1872.  von  dem  Kreise
Marienburg  ausgegebenen  fünfprozentigen
Kreis-Obligationen,  im  Betrage  von
400,000  Thalern  =  1,200),000  Mark  in  vier
einhalbprozentige.

23.  —  17.  Dezbr.Statut  der  Genossenschaft  zur  Melioration  des  46.  —  613.
Smyrnia-Bruches  in  den  Kreisen  Inowrazlaw  Nr.  2.
und  Mogilno.

24.  —  17.  Juli.  Gesetz  über  das  Kostenwesen  in  Auseinander-  28.  8339.  395-406
setzungssachen.

25.  —  7.  —  Gesetz,  betreffend  die  Abwehr  und  Unterdrückung  23.  8324.306-322.
von  Viehseuchen.

26.  —  8.  —  Seet  betreffend  die  Berichtigung  des  Grund-  24.  8327.325-327.

euerkatasters  und  der  Grundbücher  bei
Auseinandersetzungen  vor  Bestätigung  des
Rezesses.

27.  —  8.  —  Gesetz,  betreffend  den  standesherrlichen  Rechtszustand  224.328.327-332.
des  Hersogs  von  Arenberg  wegen  des  Herzogthums
  Arenberg·  Meppen.

27.  —  13.  —  Gesetz,  betreffend  die  Vereinigung  der  Landgemeinde  26.  8333.  369.
Damm  mit  der  Stadtgemeinde  Spandau.

27.  —  17.  —  Gesetz,  betreffend  eine  Ergänzung  des  Gesetzes  über  28.  8340.  406.
die  Aufloͤsung  des  Lehnsvesbendes  in  Alt-Vor-
  und  Hinterpommern  vom  4.  März
1867.  (Gesetz=  Samml.  S.  362.).

27.  —  19.  —  Gesetz,  betreffend  die  Verwaltung  des  Stempel-  29.  8341.  4014
wesens  in  Frankfurt  a.  M.

27.  —  21.  —  Gesetz,  betreffend  die  Abänderung  einiger  Bestim-  30.  8342.  415.416.
mungen  des  Forstgesetzes  für  das  ehemalige
Amt  Olpe  im  Kreise  Olpe,  Regierungsbezirk
Arnsberg,  vom  6.  Januar  1810.

27.  —  31.  —  Gesetz,  betreffend  die  Vereinigung  der  Landgemeinden  34.  83562.514-516.
Hohlwege'  nebst  Bredeberg-  Fischerhof  und  Du.-burg
  mit  der  Stadtgemeinde  Flensburg.

27.  —  31.  —  Gesetz,  betreffend  die  Abänderung  der  in  den  Hohen.  34.  8363.  517.

ollernschen  Landen  zur  Erhebung  kommenden
bgabe  von  Hunden.
28.  —  13.  —  26.  8334.370371.

 

eset,  betreffend  eine  Abänderung  des  Gesetzes  vom

4.  März  1873.  über  die  Tagegelder  und
Reisekosten  der  Staatsbeamten  (Gesetz-Samml.
  S.  122.)
        <pb n="25" />
        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1875.

XXV

 

Datum
bes
Gesetzes  2c.

Ausgegeben

zu
Berlin.

Inhalt.

Nr.
des

Stücks.

Nr.
bes

Gesetzes

Seite.

 

1875.
29.  Juni.

30.  —

30.  —

30.  —

1.  Juli.

 

1875.
13.  Juli.

29.  Septbr.

12.  August.

20.  —

16.  Jull.

29.  Septbr.

8.  Juli.

16.  —

13.  —

Jahrgaug  1875.

Provinzialordnung  für  die  Provinzen
Preußen,  Brandenburg,  Pommern,
Schlesien  und  Sachsen.

Gesetz,  betreffend  die  im  Jahre  1876.  vor  Feststellung
  des  Staatshaushalts-Etats  zu
leistenden  Staatsausgaben.

Gesetz,  betreffend  die  Uebernahme  einer  Zins-Harantie
  des  Staates  für  eine  Prioritäts-Anleihe
  der  Münster--Enscheder  Eisenbahngesellschaft
  bis  auf  Höhe  von  2,100,000  Mark.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Ausdehnung  der
der  Aachener  Industriebahn  Aktiengesells
  aft  zur  Vollendung  und  Inbctriebnahme
  ihres  Unternehmens  gestellten  Frist  bis
zum  1.  Januar  1876.

Privilegium  wegen  Ausgabe  auf  den  Inhaber
lautender  Obligationen  über  eine  Anleihe  der
Stadt  Düren  von  330,000  Mark.

Gesetz,  betreffend  die  Gebühren  der  JZeugen  und
Sachverständigen  in  gerichtlichen  Angelegenheiten.


Gesetz,  betreffend  die  Anlegung  und  Teränderung
von  Straßen  und  Plätzen  in  Städten  un
ländlichen  Ortschaften.

Gesetz,  betreffend  die  Verfassung  der  Verwaltungsgerichte
  und  das  Verwaltungs  streitversahren.


Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Konvertirung
der  vom  Deichamte  des  Wilkau-Carolather
Deichverbandes  auf  Grund  des  Privilegiums
vom  12.  März  1860.  (Gesetz=  Samml.  S.  149.)
ausgegebenen  fünfprozentigen  Obligationen  in
vierundeinhalbprozentige.

Sesef-  betreffend  die  Rechte  der  altkatholischen
Klrchengemeinschaften  an  dem  kirchlichen
Vermögen.

Gesetz,  betreffend  die  Ausgaben  für  das  Oberverwaltungsgericht.


Vormundschaftsordnung.

Gesetz,  betreffend  Schutzwaldungen  und  Waldgenossenschaften.


Gesetz,  betreffend  die  Ertheilung  der  Korporationsrechte
  an  Baptistengemeinden.

 

 

39.

42.

40.

27.

42.

24.

27.

31.
30.

26.

 

8330.

8335.

8365.

8371.

8375.

8337.

8329.

8338.

8344.
8343.

8336.

 

335-366.

371.373.

521-524.

560.
Nr.  7.

581.
Nr.  8.

545547.

561-566.

375-392.

582.

Nr.  9.

333-334.

393.394.

431-•454.
416-430.

374.
        <pb n="26" />
        XXVI  Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1875.
Datum  Ausgegeben  Nr.  Nr.
der  n  Inhalt.  ber  des  Seite.
Gesetzes  2cc.  Berlin.  Stücks.Gesetzes.
1875.  1875.
8.  Juli.  29.  Juli.  Gesetz,  betreffend  die  Ausführung  der  §S.  5.  und  6.  33.  8360.497-512
des  Gesetzes  vom  30.  April  1873.  wegen  der
Dotation  der  Provinzial-  und  Kreisverbände.

9.  —  7.  August.Gesetz,  betreffend  den  Ankauf  und  die  Volleneurg  36.  8367.  529-530.
der  Dommerschen  Central-Eisenbahn  un
der  Berliner  Nordeisenbahn,  sowie  die
Verwendung  der  verfallenen  Kautionen  für  die
bezeichneten  Eisenbahn--  Unternehmungen.

10.  —  7.  —  Gesetz,  betreffend  die  Deckung  der  bei  Begebung  36.  368.30-531.
der  Eisenbahnanleihe  aus  dem  Jahre  1867.
entstandenen  Kursverluste.

12.  —  31.  Juli.  Gesetz,  betreffend  die  Geschäftsfähigkeit  Minder-  34.  8364.  1518-519.
jähriger  und  die  Aufhebung  der  Wiedereinsetzung
  in  den  vorigen  Stand  wegen  Minderjährigkeit.


13.  —  24.  Novbr.  Statut  des  Staudeichverbandes  der  Niede-  4.  —  603.
rung  auf  der  rechten  Seite  der  Jungferschen  Nr.  4.
Vaache  im  großen  Marienburger  Werder.

19.  —  7.  August.  Gesetz,  betreffend  das  Hinterlegung  wesen.  36.  8369.531-536.

19.  —  29.  Septbr.  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Aufhebung  des  42.  8381.  580.
Untersuchungsamts  in  Malmedy.

19.  —  29.  —  Statut  für  den  Gr.  Krzyweck.  Meliorations.  4.  —  582.
verband  im  Reidenburger  Kreise.  Nr.  10.

19.  —  29.  —  Privileglum  wegen  event.  Ausgabe  auf  jeben  In.  4.  —  582.

ber  lautender  Anleihescheine  der  Stadt  Nr.  11.
els  zum  Betrage  von  240,000  Mark.

21.  —  12.  August.Gesetz,  betreffend  die  Kosten,  Stempel  und  38.  8372.548-555.
Gebühren  in  Vormundschafts  sachen.

21.  —  29.  Septbr.]  Privilegium  wegen  Ausgabe  von  12,750,000  Mark.  —  582.

Reichswährung  Prioritäts  -Obligationen  der  Nr.  12.
Breslau=  Schweidnitz-Freiburger  Eisen.
bahngesellschaft.

21.  —  24.  Novbr.  Konzessionsurkunde,  betreffend  den  Bau  und  Betrieb  44.  —  603.
einer  Eisenbahn  von  Neumünster  über  Heide  Nr.  5,
nach  Tönning  durch  die  Westholsteinische
Eisenbahngesellschaft  in  Neumünster.

23.  —  7.  August.Gesetz,  betreffend  die  Auflösung  des  Lehnsver-  37.  8370.  637.544.
bandes  der  nach  dem  Lehnrecht  der  Kurmark,

Altmark  und  Neumark  zu  beurtheilenden
Lehne.
24.  —  16.  Septbr.  Gesetz,  betreffend  die  Erweiterung  der  Statuten  41.  8376.567-569.

 

der  Landes-Kreditanstalt  zu  Hannover.
        <pb n="27" />
        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1875.  XXVI
Datum  Ausgegeben  Nr.  Nr.
des  m  Inhalt.  des  des  Seite.
Gesetzes  2c.  Berlin.  Stücks.Gesetzes.
1875.  1875.

26.  Juli.  4.  Novbr.  Gesetz  betreffend  die  Wiederaufhebung  der  Beschlag.  43.  8383.  583.
nahme  des  Vermögens  des  ehemaligen  Kurfürsten
  von  Hessen.

26.  —  24.  —  Privilegium  wegen  Emission  44  prozentiger  Priori.44  —  603.
täts-Obligationen  der  Magdeburg-Halber-  Nr.  6.
städter  Eisenbahngesellschaft  bis  zum
Betrage  von  20,000,000  Mark  Reichsmünze.

28.  —  14.  August.  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Vollendung  dess  39.  8374.  568.
Baues  und  die  künftige  Verwaltung  der  in
Folge  des  Gesetzes  vom  V.  Juli  1875.  für  Rechnung
  des  Staats  erworbenen  Eisenbahn  von
Wangerin  über  Reustettin  nach  Konitz  (Pommerfhr=
  Central-  Eisenbahn).

28.  —  29.  Septbr.  Statut  für  den  Meliorationsverband  z.u  22.  —  582.
Bröckel,  Amts  Meinersen.  Nr.  13.

30.  —  29.  —  Privilegium  zur  Ausgabe  von  900,000  Mark2.  —  683.
Prioritäts-Sbligationen  der  Tilsit-  Inster-  Nr.  14.
burger  Eisenbahngesellschaft.

30.  —  24.  Novbr.  Privilegium  wegen  Emission  von  Prioritäts-Obliga-  44.  —  604.
tionen  der  Münster-Enscheder  Eisenbahn-  Nr.  7.

esellschaft  zum  Betrage  von  2,100,000  Mark
eichemüönke
2.  August.16.  Septbr.  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Beurkundung  der  41.  8378.  570.
an  Bord  der  in  Dienst  gestellten  Schiffe  oder  anderen
  gobrseuse  der  Marine  vorkommenden
Todesfälle  solcher  Militairpersonen,
welche  dem  Preußischen  Staatsverbande  angehören
  und  vor  ihrer  Einschiffung  ihren  letzten
Wohnsitz  im  Ecltungsbereiche  des  Gesetzes  vom
9.  März  1874.  gehabt  haben.
2.  —  29.  —  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Erweiterung  der  4.  8382.  680.
brscte  der  Fürstlich  Hohenzollernschen  Berden.

4.  —  14.  August.]  Verordnung,  betreffend  die  Bildung  von  Ge.33  373.57-558
richten  für  die  Kreise  Meppen  und  Lingen
in  Drovinz  Hannover.
4.  —  24.  Nopbr.  Allerhöchser  Erlaß,  betreffend  einige  Aenderungen  44.  —  604.
un  Ergänsungen  des  Statuts  für  die  Sozietät  Nr.  8.
Lur  Regulirung  der  Unstrut  von  Bretleben
is  Nebra  vom  23.  Februar  1857.  (Gesetz-Samml.
  S.  118.  ff.).
6.  —  24.  —  Tarif,  nach  welchem  das  Brückengeld  für  die  44.  —  604.
Nr.  9.

 

 

Demuhung  der  Bauernbrücke  und  der  Brücke
über  die  Mahlarche,  die  im  Dorfe  Pansin,
Kreis  Saatzig,  über  den  Krampehlfluß  führen,
bis  auf  Weiteres  zu  entrichten  ist.
        <pb n="28" />
        XXVIII

Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1875.

 

 

  
  

Datum  Ausgegeben  Nr.  Nr.
des  zu  J  n  h  alt.  bes  des  Seite.
Gesetzes  c.]  Berlin.  Stücks.Gesetzes.
1875.  1875.

11.  August..  Norbr.  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Verleihung  der.  —  604.
ökalischen  Vorrechte  an  den  Grafen  zu  Stol-  Nr.  10.
erg.Wernigerode  für  die  von  ihm  ausgebaute

  Chanstere  von  Hasserode  durch  das
Drängethal  nach  Schierke.

14.  —  24.  —  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  das  der  Stadtge-  44.  —  604.
meinde  Duisburg  verliehene  Enteignungs-  Nr  11.
recht  Behufs  Erwerbung  des  zur  Offenlegung
des  projektirten  -Dellplatzes  daselbst  erforderlichen
  Terrains.

15.  —  24.  —  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Genehmigung44.  —  604.
der  von  der  Landschaft  der  Herzogthümer  Nr.  12.
Bremen  und  Verden  aufgestellten  „Revidirten
Bremen  und  Verdenschen  Brandkasse-Ordnung-.


18.  —  24.  —  Privilegium  wegen  eventueller  Ausgabe  auf  jeden  44.  —  604.
Inhaber  lautender  Obligationen  der  Stadt  Nr.  13.

arnowitz  zum  Betrage  von  105,000  Mark
Reichsmünze.

18.  —  24.  —  Privilegium  wegen  Ausgabe  auf  den  Inhaber  44.  —  604.
lautender  Obligationen  der  Stadt  Magde-  Nr.  14
burg  zum  Betrage  von  9)000,000  Mark  Reichs-,

  münze.

18.  —  1!7.  Dezbr.  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  46.  —  613.
Enteignungsrechts  an  den  Nr.  3.
von  Fleeste-Lanhausen,  Amts
drostei  Stade,  zur  Erwerbung  eines
Bauplatzes.

25.  —  20.  Septbr.]  Privilegium  zur  Emission  von  Prioritäts-Obli.  2.  —  582.
gationen  der  Berlin-Anhaltischen  Eisen-  Nr.  15.
bahngesellschaftmum  Betrage  von  30.000,00

ark.

27.  —  24.  Novbr.  Konzessions-Urkunde,  betreffend  den  Bau  und  44.  —  665.
Betrieb  einer  Eisenbahn  von  Ruhland  nach  Nr.  15.
Lauchhammer  durch  die  Oberlaufitzer
Eisenbahngesellschaft.

27.  —  24.  —  Privilegium  wehen  Ausgabe  auf  jeden  Inhaber.  —  605.
lautender  Obligationen  der  Stadt  Frank.  Nr.  16.
furt  a.  M.  zum  Betrage  von  15/000,000  Mark
Reichsmünze.  .

16.Septbr.AkkordanbetreffenddieVersedungbesRes  41.  8377.  569.

30.  —

 

 

Fiierungs  czirks  Oppeln  aus  der  zweiten  in
ie  erste  Abtheilung  der  Gewerbesteuerklasse
  A.  J.
        <pb n="29" />
        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1875.  XXX

 

 

Datum  Ausgegeben  Nr.  Nr.
bes  u  Inhalt.  des  desSiite.
Gesetzes  2c.  Berlin.  Stücks.Gesetzes.
1875.  1875.  6
30.  August..4.  Novbr.Privilegium  wegen  Ausgabe  auf  den  Inhaber  4.  —  605.
lautender  Kreisobligationen  des  Kreises  Nr.  17.

Westhavelland  im  Betrage  von  345,000  Mark

II.  Emission.

30.  —  17.  Dezbr.Allerhöchster  Erlaß,  ketressen  das  der  Stadtge-  46.  —  613.
meinde  Münster  verliehene  Recht,  Behufs  Re-  Nr.  4.

ulirung  des  Aabaches  die  im  Stabtbezirk  beegene

  Enking.  Mühle  nebst  Stauwerk  im  Wege

der  Enteignung  zu  erwerben.

14.  Septbr.  17.  —  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Genehmigung  46.  —  613.
der  von  dem  Generallandtage  der  Pommerschen  Nr.  5.
9—  zu  dem  Statut

Landschaft  beschlossenen  r*
des  Pommerschen  Land-Kreditverbandes
vom  9.  August  1871.  (Gesetz=  Samml.  S.363.  ff.).

17.  —  4.  Novbr.  Nachtrags  Verordmung,  betreffend  die  Kautionen  43.  8384.  584.
der  Beamten  aus  dem  Bereich  des  Ministeriums

  der  geistlichen,  Unterrichts-  und

Medizinal-Angelegenheiten.

17.  —  24.  —  Privilegium  wegen  Ausgabe  von  13,500,000  Mark  44.  —  605.
Meichsmäne  Priorttass-Obligationen  der  Ber-  Nr.  18.
lin-Dresdener  Eisenbahngesellschaft.

17.  —  24.  —  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Verlängerung  44.  —  606.
der,  der  Berlin-Stettiner  Eisenbahn-  Nr.  19.

is  ellschaft  durch  die  Konzessionsurkunde  vom
1.  Dezember  187  2.  gestellten  Frist  zur  Vollendung
  und  Inbetriebnahme  der  Eisenbahn  von
Swinemünde  nach  Ducherow  und  der  Jweigbahnen
  von  Angermünde  nach  Freienwalde  und
von  Wriezen  nach  Frankfurt  a.  d.  O.  bis  zum
Schluß  des  Jahres  1876.

17.  —  24.  —  Statut  für  den  Verband  zur  Einpolderung  des  44.  —  606.
Anwachses  vor  dem  Heinitzpolder,  Amts  Nr.  20.
Weener.

17.  —  24.  —  Privilegium  wegen  Ausgabe  auf  den  Inhaber  44.  —  606.
lautender  Obligationen  der  Stadt  Trier  «  Nr.  21.
zum  Betrage  von  1,200,000  Mark  Reichsmünze.  .

17.—  24.  —  Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaben.  —  606.
lautender  Kreisobligationen  des  Kreises  Nr.  22.

Löbau  im  Betrage  von  60,000  Mark  Reichsmünze
  V.  Emission.

17.  —  24.  —  Privilegium  wegen  Ausgabe  auf  den  Inhaber44.  —  606.
lautender  Obligationen  der  Stadt  Elbing  Nr.  23.
zum  Betrage  von  400,000  Mark  Reichsmünze.
        <pb n="30" />
        XXX

Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1875.

 

Datum

bes
Gesetzes  2c.

Ausgegeben
zu

Berlin.

In  halt.

Nr.
des
Stücks.

Nr.
Gesetzes.

Seite.

 

1875.
17.  Septbr.

20.

22.

22.

22.

22.

27.

 

1875.
17.  Dezbr.

4.  Novbr.

24.

17.  Dezbr.

29.  Septbr.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Genehmigung
der  von  dem  Generallandtage  der  Pommerschen
Landschaft  beschlossenen  Zusätze  zu  dem  Nevidirten
  Reglement  der  Pommerschen  Landschaft
  vom  26.  Oktober  1857.  (Gesetz=  Samml.
S.  945.  ff.).

Prlvilegium  wegen  Verausgabung  auf  den  Inhaber
lautender  Stadtobligationen  der  Stadt
Duisburg  im  Betrage  von  2,600,000  Mark
Reichswährung.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Vollendung  des
Baues  sowie  die  künftige  Verwaltung  der  in
Folge  des  Gesetzes  vom  9.  Juli  1875.  7  Rechnung
  des  Staates  erworbenen  Berliner  Nordeisenbahn
  durch  die  Direction  der  Niederschlesisch-Märkischen

  Eisenbahn.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Verleihung  der
fiskalischen  Vorrechte  an  den  Grafen  v.  Frankenberg
  auf  Eillous  im  Kreise  Falkenberg  für
den  Bau  einer  Chaussee  von  Theresienhütte
über  Seiffersdorf  bis  zur  Torfmeisterei  Goldmoor.


Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber
lautender  Kreisobligationen  des  Krreises
Angerburg  im  Betrage  von  300,000  Mark
Reichswährung  1II.  Emission.

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  das  dem  Kreise
Zabree  verliehene  Recht  der  Enteignung  und
der  fiskalischen  Vorrechte  in  Bezug  auf  den  Bau
und  die  Unterhaltung  der  Chausseen  von
Zabrze  nach  Schloß  Chudow,  von  Antonien-=hütte
  bis  zur  Kreisgrenze  Gleiwitz  bei  Mako
schau  und  von  Schloß  Chudow  bis  zur  Kreisgrenze
  Pleß  auf  Mokrau.

Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber
lautender  Kreisobligationen  des  Krreises
Zabrze  im  Betrage  von  450,000  Mark  Reichswährung.


Verordnung  über  die  Ausübung  der  Aufsichtsrechte
des  Staats  bei  der  Vermögensverwaltung
in  den  katholischen  Kirchengemeinden.

 

 

46.

46.

43.

44.

46.

46.

46.

42.

 

8386.

8379.

 

614.
Nr.  6.

614.
Nr.  7.

598.

606.
Nr.  24.

614.
Nr.  8.

614.
Nr.  10.

571-572.
        <pb n="31" />
        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1875.  XXXI
Datum  Ausgegeben  Nr.  Nr.
des  zu  Inhalt.  des  bes  Seite.
Gesetzes  rc.Berlin.  Stücks.  Gesetzes.
1875.  1875.
28.  Septbr.24.  Novbr.  ullerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Verlängerung  44.  —  606.
der  der  Marienburg-Mlawkaer  Eisen-  Nr.  25
bahngesellschaft  (Danzig.  Warschau,  Preuß.
Abtheilung)  Behufs  Vollendung  ihres  Unternehmens
  "  der  Konzessionsurkunde  vom  1.  Juni
1872.  Lcseßten,  dreilährigen  Baufrist  bis  zum
1.  August  18

28.  —  31.  Dezbr.  Allerhocher  Erlaß,  tbetrifend  die  Genehmigung  47.  —  618.
der  von  der  Landschaft  beziehungsweise  der  Nr.  1.
Ritterschaft  des  Fürstenthums  Os  nabrück
beschlossenen  Statuten.

28.  —  31.  —  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  odi  1nehmigung  47.  —  618.
der  Aenderungen  der  .  5  Nr.  2.
des  Revidirten  Statuts  der  Sorslel  40  8n
kredit-Aktienbank  zu  Berlin.

1I.  Oltbr.  31.  —  Privileglum  wegen  Emission  auf  den  Iehaber  47.  —  618.
lautender  Obligationen  über  eine  Anlcihe  der  Nr.  3.
Stadt  Elberfeld  von  3,000,000  Mark  Reichswährung.


13.  —  31.  —  Privilegium  wegen  Ausgabe  auf  jeden  Inhaber  47.  —  618.
lautender  Obligationen  der  Stadt  Stettin  Nr.  4.
zum  Betrage  von  3,000,000  Mark  Reichswährung.


29.  —  4.  Novbr.  Verordnun  ng  uͤber  die  Nachversteuex  ung  der  43.  8385.  584-697.
Waarenbestände  in  den  dem  Deutschen  Jollhiet
  au  auschleßenden  Theilen  der  Ortschaften

umund  und  Grohn.

29.  —  24.  —  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Errichtung  einer  44.  8387.  599.
vierten  Königlichen  Eisenbahnkommission
für  die  Verwaltung  der  Ostbahn  mit  dem
Sitze  in  Danzig.

29.  —  /U31.  Dezbr.  Statut  des  mit  dem  Stze  zu  Hannover  u.1  —  618.
errichtenden  Breußischen  Beamtenvereins.  Nr.  5.

1.  Novbr.24.  Novbr.  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Eenehmigung  44.  388.600-601.
eines  Nachtrags  zu  dem  Regulativ  für  die
Organisation  der  Verwaltung  des  provinzial.
ständischen  Vermögens  und  der  provinzialständischen
  Anstalten  in  der  Rheinprovinz.

6.  —  24.  —  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  das  Rangver-  44.  8389.  602.

 

 

hältniß  des  Präsidenten  und  der  ständigen  Mitglieder
  des  Ober-Verwaltungsgerichts.
        <pb n="32" />
        AXXXI

Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1875.

 

Datum
1

Gesetzes  2c.

Ausgegeben

zu
Berlin.

Inhalt.

Nr.
des
Stücks.

Nr.
bes
Gesetzes.

Seite.

 

1875.
8.  Novbr.

1.  Dezbr.

13.

27.

1)  J
Deutsche  Reich,  abge
ues  statt  .621,900

 

1875.
27.  Novbr.

27.

17.  Dezbr.

17.

31.

setzen:  Reichs  ·  Effelten.

3)  In
6.  Juli  1875.,
Flächen=  zu  setzen:  5

 

Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Zusammensetzung
und  Zuständigkeit  der  für  die  evangelischen  Gemeinden
  des  Konsistorialbeczirks  Wiesbaden  zu
berufenden  außerordentlichen  Synode.

Verordnung,  betreffend  die  Zusammensetzung  und
Zuständigkeit  der  für  die  evangelischen  Gemeinden
des  Konsistorialbezirks  Wiesbaden  zu  berufenden
  außerordentlichen  Synode.

Verordnung  wegen  des  l  inssatzes,  welchen  der
Hinterlegungsfonds  für  hinterlegte  Gelder
zu  gewähren  hat.

Verordnung,  betreffend  die  Feststellung  der  den
Provinzen  Schleswig-Holstein,  Hannover
und  Hessen-Nassau,  sowie  dem  Kreise  Meisenb
  eim  aufzuerlegenden  Grundsteuer-Hauptummen.



Bchung  b  betreffend  das  Ergebniß  der
Nossen  euerveranlagung  für  das  Jahr

 

Berichtigungen.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staats-Ministeriums.

 

 

 

45.

45.

46.

4.

47.

el##in,  gebruckt  in  der  Königlichen  Gehrimen  Ober-Gofbuchdruckerel.
(R.  v.  Decker).

8390.

8391.

—

8392.

8393.

8394.

 

 

607.
608-610.
611.

612.

615-617.

i  dem  Gesetz  vom  27.  März  d.  J.)  betreffend  die  Abtretung  der  Preußischen  Bank  an  dag
druckt  im  8.  Stück  Seite  160/7.  dieser  Gesetz=  Sammlung,  §.  1
(r.“  heißen:  621,910  Thlr.-.

2)  In  dem  im  22.  Stück  der  diesjährigen  Gesetz=  Sammlung
Bohlwerksgeld  rr.  in  der  Stadt  Damgarten  zu  erheben  ist,  ist  S.

Abschnitt  5.  J.  5.  muß

bbKgebrpckte  Tarif,  nach  welchem  daß
288.  Z.  17.  statt  „Reise-  Effekten=  zu

dem  im  30.  Stück  der  Gesetz=  Sammlung  für  1875.  S.  416.
brtrefend  Schutzwaldungen  und  Waldgenossenschaften,  ist  S.  42

gönsbructn  Gesetz  vom
er  Flächen.

3.  Z.  2.  statt  oder
        <pb n="33" />
        Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  1.

 

Juhalt:  Verordnung  wegen  Einberufung  der  beiden  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,  S.  1.  —
Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Einfügung  der  Kreissynoden  Stolberg.  Wernigerode,  Stolberg
uud  Roßla  in  den  Synodalverband  der  Provinz  Sachsen,  G.  7.

 

(Nr.  8248.)  Verordnung  wegen  Einberufung  der  beiden  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie.
Vom  5.  Januar  1875.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  rc§

verordnen,  in  Gemäßheit  des  Artikels  51.  der  Verfassungs-Urkunde  vom
31.  Januar  1850.)  auf  den  Antrag  Unseres  Staatsministeriums,  was  folgt:

Die  beiden  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,  das  Herrenhaus  und
das  Haus  der  Abgeordneten,  werden  auf  den  16.  d.  Mts.  in  Unsere  Hauptund
  Residenzstadt  Berlin  zusammenberufen.

Das  Staatsministerium  wird  mit  der  Ausführung  dieser  Verordnung
beauftragt.

Kirbundich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  5.  Januar  1875.

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  v.  Bismarck.  Camphausen.  Gr.  zu  Eulenburg.
Leonhardt.  Falk.  v.  Kameke.  Achenbach.
Friedenthal.

 

Jahrgang  1875.  (Nr.  8243—8249,)  1  (Nr.  8249.)

Ausgegeben  zu  Berlin  den  8.  Januar  1875.
        <pb n="34" />
        —  2  —

(Nr.  8249.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  30.  Dezember  1874.,  betreffend  die  Einfügung  der
Kreissynoden  Stolberg.  Wernigerode,  Stolberg  und  Roßla  in  den  Synodal.
verband  der  Provinz  Sachsen.

A#  dem  Mir  erstatteten  Bericht  über  die  Ausführung  des  §.  59.  Schubsa
der  Kirchengemeinde-  und  Synodalordnung  vom  10.  September  v.  J.  habe
mit  Befriedigung  ersehen,  daß  die  regierenden  Grafen  zu  Stolberg-Wernigerode,
Stolberg  und  Roßla  Sich  bereit  erklärt  haben,  für  die  Pfarrstellen  in  den
Stolbergischen  Grafschaften,  welche  bisher  der  freien  kirchenregimentlichen  Besetzung
unterlegen  haben,  dieselbe  alternirende  Mitwirkung  der  Gemeinden  bei  der  Besetzung
  eintreten  zu  lassen,  welche  in  §.  32.  Nr.  2.  der  gedachten  Ordnung  für
die  der  freien  Vesetung  durch  Meine  landesherrlichen  Kirchenbehörden  unterliegenden
  Pfarrstellen  vorgeschrieben  ist.  Zur  Ausführung  des  §.  59.  Schlußabst
  a.  a.  O.  verordne  Ich  hienächst  was  folgt:

*

Die  drei  Kreissynoden  der  Grafschaften  Stolberg-Wernigerode,  Stolber
und  Roßla  treten  vom  1.  Januar  1875.  ab  als  selbstständige,  gemäß  Abschnitt  II.
der  Kirchengemeinde=  und  Synodalordnung  organisirte  Kreissynoden  in  den
Verband  der  Provinzialsynode  der  Provinz  Sachsen  ein.  Demzufolge  erstreckt
sich  der  Wirkungskreis  der  Sächsischen  Provinzialsynode  und  die  auf  r  letztere
bezügliche  Amtswirksamkeit  des  Sächsischen  Provinzialkonsistoriums  auch  auf  die
genannten  drei  Stolbergschen  Grafschaften.  Die  Beschlüsse  der  Provinzialsynode
treten  hier  ebenfalls  in  Kraft,  sobald  sie  die  Bestätigung  der  Kirchenregierung
erhalten  haben.

g.  2.

Die  drei  Stolbergschen  Kreissynoden  bilden  zusammen  einen  Wahlkreis,
welcher  drei  Abgeordnete  zur  Provinzialsynode  entsendet.  Die  Wahl  derselben
erfolgt  in  der  Weise,  baß  jede  der  drei  Kreissynoden  für  sich  je  einen  Abgeordneten,
  sowie  den  Stellvertreter  desselben  wählt,  und  zwar  die  eine  Synode
einen  Abgeordneten  aus  den  angesehenen,  kirchlich  erfahrenen  und  verdienten
Männern  des  Provinzialbezirks  (§.  62.  Kirchengemeinde=  und  Synodalordnung);,
die  zweite  einen  geistlichen,  die  dritte  einen  nichtgeistlichen  Abgeordneten  gemäß
.  61.  daselbst.  Unter  den  drei  Kreissynoden  findet  hierin  bei  jeder  neuen
Synodalperiode  ein  Wechsel  statt;  für  das  erste  Mal  ist  1)  der  freigewählte
Abgeordnete  im  Sinne  des  F.  62.  a.  a.  O.  von  der  Kreissynode  Wernigerode,
2)  der  geistliche  Abgeordnete  nach  §.  61.  daselbst  von  der  Kreissynode  Stolberg,
3  der  weltliche  Abgeordnete  nach  K  daselbst  von  der  Kreissynode  Noft
u  wählen,  bei  jeder  nachfolgenden  Wahl  tritt  nach  der  eben  angegebenen  Reihen-=solge
  die  bis  dahin  in  der  ersten  Wahlkategorie  befindlich  gewesene  Kreissynode
in  die  dritte,  die  beiden  anderen  Kreissynoden  rücken  um  eine  Stelle  in  der
Reihenfolge  vor.  3
        <pb n="35" />
        —  3  —

S.  3.

Die  in  8  60.  der  Kirchengemeinde  ·  und  Synodalordnung  den  Mitgliedern
des  Provinzialkonsistoriums  gewährte  Befugniß,  mit  berathender  Stimme  an  den
Verhandlungen  der  Provinsialsynode  Theit  zu  nehmen,  steht  auch  je  einem  Deputirten
  der  drei  Gräflich  Etolbergschen  Konsistorien  zu.

K..  4.

Gegenüber  den  Kreissynoden  der  Stolbergschen  Grafschaften  nehmen  die
betreffenden  Gräflichen  Konsistorien  die  in  den  ¾.  51.  53.  55.  und  56.  erwähnten
Befugnisse  des  Konsistoriums  wahr.  Jedoch  haben  dieselben  solche  Anordnungen,
welche  das  Sächsische  Provinzialkonsistorium  in  Betreff  aller  Kreissynoden  der
Provinz  erläßt,  auch  in  Betreff  der  ihnen  unterstellten  Kreissynode  zur  Ausführung
  zu  bringen.  Findet  der  Evangelische  O  er]evirchenrath  es  unter  besonderen
  t–tes  für  erforderlich,  außerordentliche  Kommissarien  zu  den
Versammlungen  einer  Stolbergschen  Kreissynode  abzuordnen,  so  haben  solche
dort  diejenigen  Befugnisse,  welche  nach  der  Regel  des  F.  56.  a.  a.  O.  einem
Kommiseris  des  Konsistoriums  auf  der  Kreissynode  zustehen.

g.  5.

Die  dem  Konsistorium  zustehende  Entscheidung  sowohl  in  der  Rekursinstanz
über  die  Entlassung  von  Aeltesten  (§.  44.  Kirchengemeinde-Ordnung)  als  auch  in
erster  Instanz  über  Einwendungen  der  Gemeinde  gegen  die  Lehre  eines  zum
Pfarramt  Desgnirten  (§.  55.  Nr.  10.  daselbst))  ferner  die  Entscheidungen,  durch
welche  wegen  Mangels  an  Uebereinstimmung  mit  dem  Bekenntnisse  der  Kirche
die  Berufung  eines  sonst  Wsstellungefäht  en  zu  einem  geistlichen  Amt  für  unzulässig
  erkärt  wird,  und  endlich  die  Besch  uffafiingen  in  solchen  Fällen,  in  welchen
gegen  einen  Geistlichen  wegen  Irrlehre  die  Untersuchung  eingeleitet  werden  soll,
7  auch  für  die  Stolbergschen  Grafschaften  auf  das  Süchssche  Provinzialonsistorium
  über.  An  der  Beschlußfafsun  nimmt  jedoch  in  solchen  aus  den
Stolbergschen  Grafschaften  stammenden  Angelegenheiten  außer  den  Mitgliedern
  des  Vorstandes  der  Perovinflalsynede  auch  ein  Mitglied  des  Konsistoriums
der  betreffenden  Grafschaft  mit  vollem  Stimmrechte  Theil  und  es  ist  dieser  Theilnahme
  in  der  Ausfertigung  des  Beschlusses  Erwähnung  zu  thun.  Die  regierenden
Grafen  werden  jedesmal  für  den  Zeitraum  von  fünf  Jahren  im  Voraus  dasjenige
  Mitglied  ihres  Konsistoriums  bezeichnen,  welches  in  erster  Stelle,  und
dasjenige,  welches  bei  Behinderung  des  ersteren  an  der  Beschlußfassung  des
Provinzialkonsistoriums  Theil  nimmt.  Die  Vorbereitung  der  Entscheidung  liegt
dem  betreffenden  Gräflich  Stolbergschen  Konfistorium  ob,  welches  den  Requisitionen
des  Provinzialkonsistoriums  in  diesen  Angelegenheiten  Folge  zu  leisten  hat.

S.  6.
Die  bisher  dem  Gräflich  Stolberg.  Stolberg  und  Stolberg-Roßlaschen
Gesammtkonsistorium  unterstehenden  Parochieen  Os#mondr  und  Noldislchen,
(Xr.  8249.)  eis
        <pb n="36" />
        —  4  —

Kreis  Eckartsberga,  scheiden,  nachdem  die  Zustimmung  der  regierenden  Grafen
bizu  ertheilt  ist,  zum  1.  Januar  k.  J.  aus  diesem  Konsistorialverbande  aus  und
treten  unter  die  Jurisdiktion  des  Provinzialkonsistoriums,  sowie  in  den  Verband
der  örtlichen  Kreissynode.

Dieser  Mein  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz=  Sammlung  zur  öffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.

Berlin,  den  30.  Dezember  1874.
Wilhelm.
Falk.

An  den  Minister  der  geistlichen,  Unterrichts=  und  Medizinal-Angelegenheiten
  und  den  Evangelischen  Ober-Kirchenrath.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staats-Minisleriums.
erlin)  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei
(R.  v.  Decker).
        <pb n="37" />
        Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

.  2.

Juhalt:  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Tarife,  nach  welchen  in  den  fiskalischen  Häsen  der  Provinzen
Prrußen,  Pommern  und  Schleswig-Holstein  Kommumkations-Abgaben  vom  1.  Januar  1875.  ab  zu
erheben  sind,  S.  S.  —  Bekanntmachung  der  nach  dem  Gesetz  vom  10.  April  1872.  durch  die
Regierungs=  Amtsblätter  publizirten  landesherrlichen  Erlasse,  Urkunden  2c.,  S.  75.

 

 

(Nr.  8250.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  30.  Dezember  1874.,  betreffend  die  Tarife,  nach  welchen
in  den  fiskalischen  Häfen  der  Provinzen  Preußen,  Pommern  und  Schleswig-Holstein
  Kommunikations-Abgaben  vom  1.  Januar  1875.  ab  zu  erheben  sind.

Ar  den  Bericht  vom  26.  Dezember  d.  IJ.  lasse  Ich  Ihnen  hierneben  die  Tarife,
nach  welchen  in  den  fiskalischen  Häfen  der  Provinzen  Preußen,  Pommern  und
Schleswig-Holstein  Kommunikations-Abgaben  zu  erheben  sind,  nachdem  sie  von
Mir  vollzogen  worden  sind,  mit  der  Bestimmung  zugehen,  daß  die  Tarife  am
1.  Januar  1875.  in  Kraft  treten  sollen.  Gleichzeitig  ermächtige  Ich  Sie,  die  Ermäßigung
  der  Hafenabgabe  auf  den  Satz  für  Ballastschiffe  im  Falle  des  Bedürfnisses
  bei  anderen,  als  den  in  den  einzelnen  Tarifen  namhaft  gemachten,  Artikeln
  eintreten  zu  lassen.
Berlin,  den  30.  Dezember  1874.
Wilhelm.

Camphausen.  Achenbach.

An  den  Finanzminister  und  den  Minister  für  Handel,
Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.

Jahogang  1875.  (Nr.  8250)  2  Tarif,
Ausgegeben  zu  Berlin  den  28.  Januar  1875.
        <pb n="38" />
        —  6  —

Tarif,

nach  welchem  die  Schiffahrtsabgaben  in  der  Stadt  Königsberg  und
die  Abgaben  für  die  besonderen  Anstalten  daselbst  zu  entrichten  sind.

Vom  30.  Dezember  1874.

Es  wird  entrichtet:
A.  Strom-=  und  Pfahlgeld:
1)  von  den  als  Seeschiffe  vermessenen  Fahrzeugen  ausschließlich  der  Leichter
für  je  vier  Kubikmeter  des  Raumgehalts  —  Mark  7  Tf.
2)  von  einer  Wittinne  oder  einem  Boydak  bei  einer

Länge
a)  von  nicht  mehr  als  30  Metr  1.  80
b)  von  mehr  als  30,  aber  weniger  als  37  Meter  2  75
e)  von  37  Meter  und  darüber  ..  .  ..  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  5.  25

3)  von  allen  anderen  Fahrzeugen,  einschließlich  der
ihrer  Bauart  wegen  als  Seeschiffe  vermessenen
Leichter,  jedoch  mit  Ausschluß  der  leer  oder  mit

ischen  beladen  eingehenden  Angel=  oder  Fischerähne,
  bei  einer  Tragfähigkeit

von  20  Tonnen  und  weniger  —.  10
von  mehr  als  20  bis  40  Temen  —.  30
von  mehr  als  40  bis  60  Toennen  —.  75
von  mehr  als  60  bis  80  Tonnen  1.  50
von  mehr  als  80  Tonnen  3  —
4)  vom  Flößholze:

a)  von  Brennholz  für  je  2  Kubikmeter  .  —  3.

b)  von,  Dielen  und  Planken  für  je  20  laufende
eter  ..  —  1

c)  von  Balken  und  Rundhölzern  für  je  20  laufende
  Mettr  —  3.

c)  befinden  sich  auf  dem  geflößten  Holze  außer
dem  Zubehör  und  außer  dem  Münkooorralhr
für  die  Bemannung  an  Waaren  mehr  als
6  Zentner,  so  ist  neben  der  vorstehend  bestimmten
  noch  eine  Abgabe  von.  ..  .  ..  ..  ....  —  9
für  je  20  laufende  Meter  zu  entrichten.
        <pb n="39" />
        —  7  —

Anmerkung  zu  A.

Zur  Entrichtung  des  Strom=  und  Pfahlgeldes  sind  alle  Fahrzeuge  und
Flößhölzer  verpschtels  welche  durch  den  Holländischen  oder  durch  den  Friedländer
oder  durch  den  Litthauischen  Baum  eingehen.

B.  Für  das  Aufziehen  der  Boücken.  und  zwar  bei  jeder  einzelnen
rücke:

1)  von  einem  als  Seeschiffe  vermessenen  Fahrzeunse....  25  M.

2)  von  einem  anderen  Fahrzeuiee  .  .  .  .  ..  10

Bemerkung  zu  B.
Die  als  Seeschiffe  vermessenen  Leichter  zahlen  die  vorstehend  sub  2.  festgesetzte
  Abgabe.
Befreiungen.
Von  der  Gurichung  des  Strom-  und  Pfahlgeldes,  wie  des  Brückengeldes
Gu  A.  und  B.)  sind  befreit:
Fahrzeuge,  welche
-a)  Königliches  oder  Eigenthum  des  Deutschen  Reiches  oder  des  Preußischen
  Staates  sind,  oder
b)  gn  andere  Beiladung  lediglich  Gegenstände  für  Königliche,  für
eichs  oder  Stactsrechnung  befördern,  beziehentlich  Königsber
beladen  verlassen,  entweder  um  lediglich  solche  Gegenstände  zu  seren,
oder,  nachdem  sie  ausschließlich  solche  hier  gelöscht  haben,  in  den  Fällen
zu  b.  auf  Freipaß.
C.  Beim  böschen  oder  Einnehmen  des  Ballastes:
für  die  üferung  der  Planken,  Karren  und  Stellagen  von  jedem  Seeschiffe,

  wel  Vallaß  löscht  oder  einnimmt,  bei  einem  Raumgehalte

a)  von  mehr  als  400  Kubikneter  7  Mark  50  f.
b)  von  mehr  als  200  bis  einschließlich  400  Kubikmeter  4  50
e)  von  mehr  als  100  bis  einschließlich  200  Kubikmeter  32  —.
2  von  100  Kubikmeter  und  darunter  2

Die  zum  Löschen  oder  Einnehmen  des  Ballastes  erforderlichen  Leute  muß
der  Schifeer  sich  selbst  beschaffen.
D.  Für  die  Benutzung  des  Kielgrabens:

von  den  in  diesem  Graben  Kiel  holenden  Schiffen  für  iches  volle
Kubikmeter  ihres  Raumgehals  7Pf.

Zusätzliche  Bestimmungen.

Unter  dem  Raumgehalte  der  Fahrseug  uge  ist  der  nach  der  Schiffsvermessungs-Ordnung
  vom  5.  Juli  1  *  ermittelte  Retto-Raumgehalt  zu  verstehen.  Wo  zur
(Tr.  989250.)  n-
        <pb n="40" />
        —  8  —

Anwendung  des  Tarifs  die  Reduktion  von  Tragfähigkeit  auf  Raumgehalt  erforderlich
  wird,  find  für  alle  Fahrzeuge  zehn  Zentner  gleich  einem  Kubikmeter  Netto-Raumgehalt
  anzunehmen.
eerschießen  Bruchtheile  der  Erhebungs-Einheiten  werden  für  eine  volle
Einheit  gerechnet,  Mran  sie  die  Hälfte  der  Einheit  oder  mehr  betragen,  andernfalls
  aber  außer  Betracht  gelassen.
Berlin,  den  30.  Dezember  1874.

¶.  S.)  Wilhelm.
Camphausen.  Achenbach.

Tarif,

nach  welchem  das  Hafengeld  in  Memel  und  die  Abgaben  für  die  Benutzung
  der  besonderen  Anstalten  daselbst  zu  erheben  sind.

Vom  30.  Dezember  1874.

Es  wird  entrichtet  .
A.  Hafengeld.
Für  jedes  Kubikmeter  Raumgehalt  von  allen  seewärts  ein-  oder  ausgehenden
Fahrzeugen:

I.  mit  Ladung:  «
beimEingange..........................-.................  10  Pf.
EEEIIIrII  10

II.  mit  Ballast  oder  leer:
beim  Eingunggeeaeenana  ..  .  .  .  ..  5
beim  Ausgagggeeeeggggg  5

Ausnahmen.
1)  Fahrzeuge  von  170  Kubikmeter  oder  weniger  Raumgehalt  entrichten  die
bgaben  zu  A.  I.  und  II.  nur  mit  5  Pfennigen  beziehungsweise  2  Pfennigen
für  jedes  Kubikmeter  Raumgehalt.
2)  Fahrzeuge,  deren  Ladung
a)  den  vierten  Theil  ihres  Raumgehalts  nicht  übersteigt,  oder
b)  ausschließlich  in  Dachpfannen,  Dachschiefer,  Bruch.,  Cement.,  Granit.,
Gyovs--,  Kalk.,  Mauer-,  Pflaster=  oder  Ziegelsteinen  aller  Art,  gemahlenem
Cement
        <pb n="41" />
        —  989  —

Cement  in  Tonnen,  Kreide,  Thon=  oder  Pfeifenerde,  Seegras,  Seesand,
  Torf,  Steinkohlen,  Koaks,  Rohschwefel  oder  Salz  esteht,
haben  das  Hafengeld  nur  nach  den  Sätzen  für  Ballastschiffe  zu  entrichten.
3)  Fahrheuge,  welche  nicht  in  den  Hafen  einlaufen,  sondern  auf  der  Rhede
leiben,  entrichten:

a)  wenn  sie  die  Rhede  wieder  verlassen,  ohne  Ladung  oder  Ballast  gelöscht
oder  eingenommen  zu  haben,  kein  Hafengeld;

b)  wenn  sie  löschen  oder  laden,  je  nachdem  Ladung  oder  Baliat  abge-64
  oder  eingenommen  wird,  den  Sat  für  beladene  beziehentlich  Ballastschiffe
  einmal;

D)  wenn  sie  löschen  und  laden,  das  volle  tarifmäßige  Hafengeldj,

d)  wenn  sie  nur  eine  Beiladung,  d.  h.  eine  Ladung)  welche  die  Hälfte
ihres  Raumgehalts  nicht  übersteigt,  absetzen  oder  einnehmen,  von  der
Beiladung  den  Sag  für  beladene  Shift  entsprechenden  Raumgehalts,
von  dem  übrigen  Theile  ihres  Netto-Raumgehalts  nichts  *  die
Ersetzung  einer  solchen  auf  der  Rhede  geloͤschten  Beiladung  durch
Einnehmen  von  Ballast  wird  kein  besonderes  Hafengeld  entrichtet.

4)  Wenn  Schiffe  nach  der  Entlöschung  auf  der  Rhede  in  den  Hafen  einlaufen

so  findet  nochmalige  Entrichtung  des  Hafengeldes  nicht  statt.  I

Befreiungen.
Von  Entrichtung  des  Hafengeldes  sind  befreit:
I.  sowohl  für  den  Eingang  als  für  den  Ausgang:

1)  Fahrzeuge,  welche  ohne  Ladung  in  den  Hafen  einlaufen,  um  Fracht
zu  suchen  “  und  den  Hafen  ohne  Ladung  verlassen;  I

2)  Easserge  b  welche  nur  um  Erkundigung  einzuziehen  oder  Ordres  in

san  zu  nehmen,  in  den  Hafen  einlaufen,  und  denselben,  ohne
Ladung  gelöscht  oder  eingenommen  und  ohne  die  Ladung  ganz  oder
theilweise  veräußert  zu  haben,  wieder  verlassen;

3)  Fahrzeuge,  welche  den  Nothhafen  suchen,  d.  h.  solche,  die  durch  erlittene

esc  aeosn  oder  andere,  a  Erfordern  nachzuweisende  Unglücksfälle,
durch  Eisgang,  Sturm  oder  widrige  Winde  an  der  Fortsetzung  ihrer
Reise  verhindert  werden,  wenn  sie  den  Fafen  seewärts  mit  ihrer  Ladung
wieder  verlassen,  ahe  daß  ein  Theil  derselben  veräußert  oder  die
Zuladung  anderer  Gegenstände  erfolgt  ist;

4)  gh  euge,  von  170  Kubikmeter  oder  weniger  Raum  *Esx2  wenn  sie
auf  der  Fahrt  nach  einem  anderen  Preußischen  Hafen  lediglich  zu  dem
Zwecke  einlaufen,  um  eine  den  zehnten  Theil  ihres  Raumgehalts  nicht
übersteigende  Beiladung  zu  löschen  oder  einzunehmen;

5)  Fahrzeuge,  welche  zur  Hülfsleistung  bei  gestrandeten  oder  in  Noth

efindli  en  Schiffen  ausgehen  oder  Loooon  zurückkehren,  wenn  sie  nicht
zum  Löschen  oder  Bergen  von  Strandgütern  verwendet  werden;
Mr.  8250)  6)  Fahr-
        <pb n="42" />
        —  10  —

6)  Fahrzeuge,  welche
a)  Königliches  oder  Eigenthum  des  Deutschen  Reichs  oder  des
Prahichen  Staates  sa,  oder
b)  ohne  andere  Beiladung  lediglich  Gegenstände  für  Königliche,  für
Reichs-  oder  Staatsrechnung  befördern,  beziehentlich  den  fen
unbeladen  verlassen,  entweder  um  lediglich  socche  Gegenstände  zu
10dn,  oder  nachdem  sie  ausschließlich  solche  im  Hafen  gelöscht
aben,
in  den  Fällen  zu  b.  auf  Freipässe;
7)  Fahrzeuge,  welche  aus  dem  Meeresgrunde  oder  von  der  Küste  gesammelte
teine  ohne  sonstige  Beiladung  einführen  oder  zur  Gewinnung  solcher
Steine  unbeladen  ausgehen;

8)  die  ausschließlich  zum  Bugsiren  dienenden  Dampfschiffe;

9)  Leichterfahrzeuge,  wenn  sie  zur  Leichterung  oder  Beladung  von  Fahrzeugen
  dienen,  welche  die  Hafenabgabe  ntien  oder  tarifmäßig  davon
befreit  sind;

10)  Boote,  welche  zu  den  Schiffen  gehören  und  alle  Fahrzeuge  von  nicht
mehr  als  vier  Kubikmetern  Raumgehalt;
11)  alle  Fahrzeuge,  welche  lediglich  zur  Fischerei  benutzt  werden.

II.  Für  den  Eingang:  Schiffe  von  mehr  als  170  Kubikmeter  Raumgealt,
  welche  aus  den  Häfen  Stralsund,  Greifswald,  Wolgast,  Swinemünde,
  Kolbergermünde,  Rügenwaldermünde,  Stolpmünde,  Danzig,  Neufahrwasser,
  Pillau  kommen  und  in  den  Hafen  einlaufen,  ohne  in  einem
außerpreußischen  Hafen  Ladung  gelöscht  oder  eingenommen  oder  ihre
Papiere  gewechselt  zu  haben.

B.  Beim  Löschen  oder  Einnehmen  des  Ballastes.

I.  Wenn  die  Schiffer  sch  zum  Löschen  oder  Einnehmen  des  Ballastes  ihrer
eigenen  Leute  oder  selbstgedungener  Arbeiter  bedienen,  nichts.

II.  Wenn  fie  die  Gestellung  der  Hie  erforderlichen  Arbeiter  von  der  Hafenverwaltung
  beantragen,  so  find  diejenigen  Sätze  zu  entrichten,  welche  in
dem  Kontrakte  mit  dem  Balla  „Fuhrmen.  Unker-ümer  festgesetzt  Lind  und
gegen.  deren  Entrichtung  der  letztere  auch  die  zum  Löschen  des  Ballastes
nöthigen  Karren,  Plan  und  Gestelle  ohne  besondere  Vergütung  herzueben

  hat.  Der  Kontrakt  kann  in  dem  Dienstlokale  der  Hafenpolizei-Kammision
  eingesehen  werden.

Anmerkung.  Von  Fahrzeugen,  die  mit  Ladung  und  Ballast  eingehen,
ist,  wenn  erstere  nicht  über  200  Zentner  Gewicht  beträgt,  das  Ballasfuhrgeld
  voll,  andernfalls  aber  nur  von  dem  nach  Abzug  des
Raumgehalts  der  Ladung  verbleibenden  Nettoraum  des  Schiffes  zu

en.
4  C.  Loot-
        <pb n="43" />
        —  11  —

C.  Lootsengebühren.

I.  der  Seelootsen:

Für  das  Aus-  und  Einbringen  der  Fahrzeuge  aus  dem  Hafen  und  in  demselben,
  wie  für  das  Aufbringen  und  Abbringen  auf  die  Rhede  und  von  derselben
  find  keine  Lootsengebühren  zu  entrichten.  Nur  für  die  nachstehend  bezeichneten
  Dienste  sind  den  Seelootsen,  wenn  sie  auf  Verlangen  des  Schiffers
geleistet  werden,  folgende  Gebühren  zu  zahlen.

a)  Muß  ein  Lootse  ohne  seine  Schuld  über  Nacht  am  Bord  eines  Schiffes

  bleiben,  so  erhält  er  für  jede  Nacht.  1  Mark  50  Pff.

b)  Wünscht  der  Führer  eines  auf  der  Rhede  bleibenden  Fahrzeuges  das

nach  dem  Hafen  rräcktehrende  Lootsenboot  zu  benutzen,  um  sich  nach
dem  Hafen  #t#  begeben  oder  seine  Papiere  dahin  zu  senden,  so  hat  er
dafür  zu  entrichten:

1)  für  die  Mitfant  .  ..  3  Mark  —  Af.
2)  für  die  Beförderung  seiner  Papiere  .............  1.  50

II.  der  Stromlootsen:

Die  beabsichtigte  Verlegung  eines  im  Hafen  liegenden  Fahrzeuges  an  eine
andere  Stelle  ch  Verzolen  ta  der  Schiffer  dem  uilden  gah  oder  dem  anwesenden
  Stromlootsen  anzuzeigen  und  dessen  Genchmigun  einzuholen.  Diese
Verpflichtung  erstreckt  sich  auf  alle  Fahrzeuge  von  mehr  als  60  Kubikmeter  Raumgehalt.
  Trägt  der  Schiffer  auf  die  Beiordnung  eines  Lootsen  an,  so  ist  an  diesen
zu  entrichten:

1)  von  Seeschiffen  für  das  Verholen:

a)  von  den  Ballastplätzen  am  Haff,  dem  Winterhafen,  oder  von  irgend
einer  anderen  Stelle  des  Hafens  oder  der  Dange  bis  über  das  Gut
Bernsteinbruch  hinuus  .  .  .  .  .  4  Mark  50  Pf.

b)  von  den  Ballastplätzen,  dem  Winterhafen,  oder  irgend
einer  andern  Ankerstelle  im  Haff  bis  durch  beide  Brücken4  50

e)  von  den  Ballastplätzen  am  Haff,  oder  vom  Winterhafen

bis  zur  Börsenbrücke  oder  bis  zum  Gute  Bernsteinbruch—
d)  von  den  vorstehenden  Punkten  bis  zur  Karlsbrüke  2  —
e)  aus  dem  Winterhafen  auf  den  Strom.  .........  .  ..  .  1  50

für  das  Verholen  in  umgekehrter  Richtung  dieselben
Sätze  (zu  abis  e),

1)  in  der  Dange  durch  beide  Brückken  3.  —
8)  in  der  Dange  durch  eine  Brücke  1.  50
h)  für  jedes  andere  Verhoen  .  ..  1.  50

2)  Von  Stromfahrzeugen  für  jede  Verholung  ohne  Unterschied  J  50
Geschieht  1a  erlegung  auf  Wolngoh  des  Hafemmeisters  oder  einer
dazu  befugten  Behörde,  so  ist  nichts  zu  entrichten.
#r.  8250)  An-
        <pb n="44" />
        —  12  —

Anmerkungen  zu  C.

1)  Wenn  das  Bugsiren  eines  Fahrzeuges  in  den  ofen  oder  aus  demselben
nöthig  ist,  oder  ein  Schiffer  sich  von  der  Rhede  nach  dem  Hafen  oder
umgekehrt  begeben  will,  so  bleibt  die  Besorgung  der  dazu  erforderlichen
Boote  dem  St  er  überlassen  und  die  Lootsen  haben  sich  dabei  jeder  Einmischung
  zu  enthalten.

2)  Die  Zurückschaffung  der  Lootsen  vom  Bord  ausgehender  Fahrzeuge  geschieht
mittelst  eines  e  ohne  Kosten  für  den  Schiffer.  .  aher  das

esammte  Lootsenpersonal  anderweit  dienstlich  beschäftigt,  so  daß  die  Ab-Aenng

  eines  Lootsenbootes  zu  dem  angegebenen  Zwecke  nicht  erfolgen  kann,
und  will  der  Schiffer  den  dadurch  entstehenden  Aufenthalt  vermeiden,  so
gat  er  für  die  Zurückschaffung  des  Lootsen  mittelst  eines  von  ihm  ohne
geimuschung  des  Lootsen  zu  stellenden  Fahrzeuges  auf  seine  Kosten  zu
orgen.

D.  Für  Benutzung  der  Pilotage-Geräthschaften:

a)  für  ein  großes  Warptroß  und  einen  dergleichen  Warpanker.-.....·........··...............................
  9  Mark  —  Pf.

................................................  -50-Anmerkungen.


1)  Die  vorstehenden  Sätze  gelten  für  die  Benutzung  der  Geräthe  auf  48  Stunden.
  Bei  längerem  Gebrauch  ist  der  doppelte  Betrag  zu  entrichten.

2)  Sind  die  Troße  und  Anker  zwar  geliefert,  aber  nicht  gebraucht  worden,  so
wird  dafür  nichts  gezahlt.

Zusätzliche  Bestimmungen.

Unter  dem  Raumgehalte  der  Fahrzeuge  ist  der  nach  der  Schiffsvermessungs-Orbnung
  vom  5.  Juli  1872.  ver  Fah  Netto-Raumgehalt  zu  verstehen.  8
o  zur  Anwendung  des  Tarifs  die  Reduktion  von  Tragfaͤhigkeit  oder
Ladungsgewicht  auf  Raumgehalt  erforderlich  wird,  find  für  alle  Fahrzeuge  zehn
Zentner  gleich  einem  Kubikmeter  Retto-Raumgehalt  anzunehmen.

An-
        <pb n="45" />
        —  13  —

Anhang
zu  dem  Hafengeld-Tarif  für  den  Hafen  von  Memel)  enthaltend  die
Abgaben  für  die  Fahrt  in  den  Binnengewässern.

Es  wird  entrichtet:
I.  An  Bohlwerksgeld:

1)  Von  Seeschiffen  nichts.

2)  Von  Stromfahrzeugen  (bei  der  jedesmaligen  Ankunft  im  Hafen  von  Ah
a)  von  20  Tonnen  Tragfähigkeit  oder  weniger.  —  Mark  25
b)  von  mehr  als  20  Tonnen  Tragfähigkeit  1  —

II.  An  Brückenöffnungsgeld:
1)  Für  das  Aufziehen  der  über  die  Dange  erbauten  Brücken,  nämlich  der
arls--  und  der  Börsenbrücke,  für  jede  besonders,  von  jedem  eingehenden

Fahrzeuge  bei  einem  Raumgehalte

a)  von  mehr  als  400  Kubikmeter  3  Mark  50  Df.
9  von  mehr  als  200  bis  einschließlich  400  Kubikmeter  2  50
C  -  -  4  120  -  -  200  -  1  "  50  -
d  r  2  80  2  2  120  2  —  ·  70  2
e  -  -  -  40  -  -  80  -  —  -  50  -

von  40  Kubikmeter  und  weniger  .  25

2)  Für  das  Aufziehen  der  Portalbrücke  über  den  Verbindungskanal  zwischen
der  Dange  und  dem  Festungsgraben  von  jedem  eingehenden  Fahrzeuge
bei  einem  Raumgehalte:

a)  von  mehr  als  400  Kubikmetr  ..  50  Pf.
b)  7  120  bis  einschließlich  400  Kubikmeter  25
c)  von  120  Kubikmeter  und  weniger:
aa)  wenn  beide  Klappen  geöffnet  werden  müssen  10
bb)  wenn  nur  eine  Klappe  geöffnet  zu  werden  braucht.  5

Anmerkung  zu  I.
Von  den  die  Brücke  zurückpassirenden  Fahrzeugen  wird  kein  Brückenöffnungsgeld
  erlegt.
Zusätzliche  Bestimmungen  zu  I.  und  II.
Unter  dem  Raumgehalte  der  Fahrzeuge  ist  der  nach  der  Schiffsvermessungs-Ordnung
  vom  5.  Juli  182.  ermittelte  Netto-Raumgehalt  zu  verstehen.  ssuns
acht  die  Anwendung  des  Tarifs  die  Unrecchnung  der  Tragfähigkeit  auf
Raumgehalt,  oder  des  Raumgehalts  auf  Tragfähigkeit  erforderlich,  so“  send  zehn
Zentner  Tragfähigkeit  gleich  einem  Kubikmeter  Netto-  Raumgehalt  zu  rechnen.
Berlin)  den  30.  Dezember  1874.

(#.  S§.)  Wilhelm.
6  Camphausen.  Achenbach.

Jahrgang  1875.  (ir.  8200)  3  Tarif,
        <pb n="46" />
        —  14  —

Tarif,

nach  welchem  das  Hafengeld  in  Pillau  und  die  Abgaben  fuͤr  die
Benutzung  der  besonderen  Anstalten  daselbst  zu  erheben  sind.

Vom  30.  Dezember  1874.

Es  wird  entrichtet:
A.  Hafengeld.
Für  jedes  Kubikmeter  Raumgehalt  von  allen  seewärts  ein=  oder  ausgehenden
Fahrzeugen

I.  mit  Ladung:
beim  Eingaugenn.  10  P.
Ausgageeeg  10
II.  mit  Ballast  oder  leer:
beim  Eingngssegegaaaa  5.
-Ausgangge  .  .  ..  E  5.

Ausnahmen.

1)  Fahrseuge  von  170  Kubikmeter  Raumgehalt  oder  weniger  entrichten
die  Abgaben  zu  A.  I.  und  II.  nur  mit  5  Pfennigen  beziehungsweise
2  Mennigen  für  jedes  Kubikmeter  Raumgehalt.

2)  Fahrzeuge,  deren  Ladung

a)  den  vierten  Theil  ihres  Raumgehalts  nicht  übersteigt,  oder

b)  ausschließlich  in  Dachpfannen)  Dachschiefer,  Bruch-,  Cement--,
Granit-,  Gype,  Kalk-,  Mauer-,  Pflaster=  oder  Ziegelsteinen  aller
Art,  gemahlenem  Cement  in  Tonnen,  Kreide,  Thon=  oder  Pfeifenerde,
  Seegras,  Seesand,  Torf,  Steinkohlen,  Koaks,  Rohschwefel
oder  Salz  besteht,

boben  das  Hafengeld  nur  nach  den  Sätzen  für  Ballastschiffe  zu  entrichten.


3)  Fahrzeuge,  welche  nicht  in  den  Hafen  einlaufen,  sondern  auf  der  Rhede
leiben,  entrichten:

a)  wenn  sie  die  Rhede  wieder  verlassen,  ohne  Ladung  oder  Ballast
gelöscht  oder  eingenommen  zu  haben,  kein  Hafengeld;

b)  wenn  sie  löschen  oder  laden,  je  nachdem  Ladung  oder  Ballast
abgesetzt  oder  eingenommen  wird,  den  Satz  für  beladene  beziehentlcch
  für  Ballastschiffe  einmal;

I%)  wenn  sie  löschen  und  laden,  das  volle  tarifmäßige  Hafengeld
)  wenn
        <pb n="47" />
        —  15  —

d)  wenn  sie  nur  eine  Beiladung,  d.  h.  eine  Ladung,  welche  die
Hälfte  ihres  Raumgehalts  nicht  übersteigt  absetzen  oder  einnehmen,
von  der  Beiladung  den  Satzfür  beladene  Schiffe  entsprechenden
Netto-Raumgehalts,  von  dem  übrigen  Theile  ihres  Raumgehalts
nichts.  Für  die  Ersetzung  einer  solchen,  auf  der  Rhede  gelöschten
Beiladung  durch  Einnehmen  von  Ballast  wird  kein  besonderes
Hafengeld  entrichtet.  -

4)  Wenn  Schiffe  nach  der  Entlöschung  auf  der  Rhede  in  den  Hafen  ein-W
  so  findet  eine  nochmalige  Entrichtung  des  Hafengeldes  nicht
att.

Befreiungen.

Von  Entrichtung  des  Hafengeldes  sind  befreit:

I.  sowohl  für  den  Eingang  als  für  den  Ausgang:

1)  Fahrzeuge,  welche  ohne  Ladung  in  den  Hafen  einlaufen,  um  Fracht
zu  suchen,  und  den  Hafen  ohne  Ladung  verlassen;

2)  Fahrzeuge,  welche  nur  um  Erkundigung  einzuziehen  oder  Ordres  in
Erseus,  nehmen,  in  den  Hafen  einlaufen,  und  denselben,  ohne
Ladung  gelöscht  oder  eingenommen  und  ohne  die  Ladung  ganz  oder
theilweise  veräußert  zu  haben,  wieder  verlassen;

3)  Fahrzeuge,  welche  den  Nothhafen  suchen,  d.  h.  solche,  die  durch  erlittene

eschädigung  oder  andere,  auf  Erfordern  nachzuweisende  Unglücksfälle,
durch  Eisgang,  Sturm  oder  widrige  Winde  an  der  Fortsetzung  ihrer
Reise  verhindert  werden,  wenn  sie  den  Hafen  seewärts  mit  ihrer  Ladung
wieder  verlassen,  ohne  daß  ein  Theil  derselben  veräußert  oder  die  Zuladung
  anderer  Gegenstände  erfolgt  ist;

4)  Fahrzeuge,  welche  zur  Hülfsleistung  bei  gestrandeten  oder  in  Noth

Uiichen.  Schiffen  ausgehen  oder  Sooen  zurückkehren,  wenn  sie  nicht
zum  Löschen  oder  Bergen  von  Strandgütern  verwendet  werden;

5)  Fahrzeuge,  welche
a)  Königliches  oder  Eigenthum  des  Deutschen  Reichs  oder  des  Preußischen
  Staates  sind,  oder
b)  ohne  andere  Beiladung  lediglich  Gegenstände  für  Königliche,  für
Reichs-  oder  Staatsrechnung  4e  be  1  den  hfe
unbeladen  verlassen,  entweder  um  lediglich  solche  Gegenstände  zu
*2  oder  nachdem  sie  ausschließlich  solche  im  Hafen  gelösßht
aben,
in  den  Fällen  zu  b.  auf  Freipässe;

6)  Fahrzeuge,  welche  aus  dem  Meeresgrunde  oder  von  der  Küste  gesammelte
  Steine  ohne  sonstige  Beiladung  einführen  oder  zur  Gewinnung
solcher  Steine  unbeladen  ausgehen;

7)  die  ausschließlich  zum  Bugsiren  dienenden  Dampfschiffe;

(Nr.  8250)  3°

#  Leich.
        <pb n="48" />
        —  16  —

8)  Leichterfahrzeuge)  wenn  sie  zur  Leichterung  oder  Beladung  von  Fahrzeugen
  dienen,  welche  die  Hafenabgabe  entrichten  oder  tarifmäßig  davon
befreit  sind;

9)  Boote,  welche  zu  den  Schiffen  gehören  und  alle  Fahrzeuge  von  nicht
mehr  als  vier  Kubikmeter  Raumgehalt;

10)  alle  Fahrzeuge,  welche  lediglich  zur  Fischerei  benutzt  werden.

II.  Für  den  Eingang.  Schiffe  von  mehr  als  170  Kubikmeter  Raumgehalt,
  welche  aus  den  Häfen  Stralsund,  Greifswald,  Wolgast,  Swinemünde,
  Kolbergermünde,  Rügenwaldermünde,  Stolpmünde,  Danzig,  Neufahrwasser,
  Memel  kommen  und  in  den  Hafen  einlaufen,  ohne  in  einem
außerpreußischen  Hafen  Ladung  gelöscht  oder  eingenommen  oder  ihre
Papiere  gewechselt  zu  haben.

B.  Für  Benutzung  der  Schiffswerfte  und  Kielbänke.
.  der  Schiffswerfte:

a)  bei  Neubauten  von  Fahrzeugen:
1)  von  den  nach  Raumgehalt  vermessenen  Fahrzeugen  für  jedes  Kubikmeter
  des  Netto-Raumgebalklklklklksst  .  .  ...  .  .  .  7  Pf.,
2)  von  den  nach  Tragfähigkeit  vermessenen  Fahrzeugen  für
jede  Tonne  A  ............................  15
b)  bei  Reparaturen:
1)  von  den  nach  der  Schiffsvermessungs-Ordnung  vom  5.  Juli
1872.  nach  Raumgehalt  zu  vermessenden  Fahrzeugen  für

.—

jedes  Kubikmeter  des  Netto-Raumgehalts.  6
2)  von  allen  übrigen  Fahrzeugen  für  jede  Tonne  der  Tragfähigkeieit::
  ...  ....  .  ..  .  .  ..  10

Anmerkung.  Dauert  die  Benutzung  der  Schiffswerfte
länger  als  ein  Jahr,  so  müssen  die  Sätze  zu  I.  a.  und  b.  für
jedes  angefangene  oder  vollendete  fernere  Jahr  der  Benutzung
aufs  Neue  entrichtet  werden.

II.  der  Kielbänke:
von  jedem  ahreuge,  sofern  dasselbe  nicht  länger  als  drei  Monate
im  Kielgraben  liegt,  für  je  zwei  Kubikmeter  des  Raumgehalts
oder  für  jede  Tonne  der  Tragfähigkeit  .  .  ..  5  Ml.
Anmerkung.  Dauert  die  Benutzung  länger  als  drei  Monate,
  so  steigt  die  Gebühr  für  jedes  folgende  angefangene  oder
vollendete  Vierteljahr  um  je  5  Mennige  ir  je  zwei  Kubikmeter
Raumgehalt,  beziehungsweise  für  jede  Tonne  Tragfähigkeit,  also
im  zweiten  Vierteljahr  auf  10  Pfennige,  im  dritten  auf
15  Pfennige  u.  s.  w.

C.  Ge-
        <pb n="49" />
        —  17  —

C.  Gebühren  der  Seelootsen.

Für  das  Aus-  und  Einbringen  der  Fahrzeuge  aus  dem  Hafen  und  in
denselben,  wie  für  das  Auf-=  und  Abbringen  auf  die  Rhede  und  von  derselben
sind  keine  Lootsengebühren  zu  entrichten.  Nur  für  die  nachstehend  bezeichneten
Dienste  sind  den  Lootsen,  wenn  sie  auf  Verlangen  des  Schiffers  geleistet  werden,
folgende  Vergütungen  zu  zahlen:

a)  Muß  ein  Lootse  ohne  seine  Schuld  über  Nacht  an  Bord  eines  Schiffes

bleiben,  so  erhält  er  für  jede  Nachtt  1  Mark  50  Pf.

b)  Wünscht  der  Führer  eines  auf  der  Rhede  bleibenden  Fahrzeuges  das

nach  dem  Hafen  zurückkehrende  Lootsenboot  zu  benutzen,  um  sich  nach
dem  Hafen  zu  begeben,  oder  seine  Papiere  dahin  zu  senden,  so  hat  er
dafür  zu  entrichten:
1)  für  die  Mitfaht  3  Mark
22)  für  die  Beförderung  seiner  Papiere  1  50  Pf.
e)  Wird  die  Perlegung  eines  im  Hafen  liegenden  Schiffes  an  eine
andere  Stelle  auf  den  Antrag  des  Schiffers  bewilligt,  so  ist
an  den,  dem  Fahrzeuge  zu  diesem  Behufe  beigegebenen  Lootsen  zu

entrichten:
1)  von  Fahrzeugen  über  120  Kubikmeter  Raumgehalt:
  ..  .  .  ..  .  .  .  ..  2  Mark  50  Pf.
2)  von  Fahrzeugen  bis  zu  120  Kubikmeter  Raumgehalt
  einschließlitggg  .  ...  .  ..  1.  50

Geschieht  die  Verlegung  auf  Anordnung  des  Lootsen-Kommandeurs  oder
einer  dazu  befugten  Behörde,  so  ist  dafür  nichts  zu  entrichten.

Anmerkungen  zu  C.

1)  Wenn  das  Bugsiren  eines  Fahrzeuges  in  den  Hafen  oder  aus  demselben
nöthig  ist,  oder  ein  Schiffer  sich  von  der  Rhede  nach  dem  u  oder
umgekehrt  begeben  will,  so  bleibt  die  Besorgung  der  dazu  erforderlichen
Boote  dem  Schiffer  überlassen  und  die  Lootsen  haben  sich  dabei  jeder
Einmischung  zu  enthalten.

2)  Die  Zurückschaffung  des  Lootsen  vom  Bord  ausgehender  Fahrene  eschieht
  mittelst  eines  Lootsenbootes  ohne  Kosten  für  den  Schiffer.  8
aber  das  gesammte  Lootsenpersonal  anderweit  dienstlich  beschäftigt,  so
daß  die  Absendung  eines  Lootsenbootes  zu  dem  angegebenen  Zwecke  nicht
erfolgen  kann,  und  will  der  Schiffer  den  dadurch  entstehenden  Aufenthalt
vermeiden,  so  hat  er  für  die  Zurückschaffung  des  Lootsen  mittelst  eines
von  ihm  ohne  Einmischung  des  Lootsen  zu  stellenden  Fahrzeuges  auf
seine  Kosten  zu  sorgen.

Oer.  8250)  D.  Für
        <pb n="50" />
        —  18  —

D.  Für  Benutzung  der  Pilotage-Geräthschaften.
a)  für  ein  großes  Warptroß  und  einen  dergleichen  Warp.

b)  *  ein  kleines  Warptroß  und  einen  dergleichen  n
anker  ....  ...  .  ...  50Pf.
Anmerkungen.
1)  Die  vorstehenden  Sätze  gelten  für  die  Benutzung  der  Geräthe  auf
8  Stunden.  Bei  längerem  Gebrauch  ist  der  doppelte  Betrag  zu
4  un
2)  Sind  die  Troße  und  Anker  gwar  geliefert,  aber  nicht  gebraucht  worden,
so  wird  dafür  nichts  gezahlt.
Zusätzliche  Bestimmungen.
Unter  dem  Raumgehalte  der  Fahrzeuge  ist  der  nach  der  Slseeesinge
Ordnung  vom  5.  Juli  1872.  ermittelte  Netto-Raumgehalt  zu  verstehen.
o  zur  Anwendung  des  Tarifs  die  Reduktion  von  Tragfähigkeit  oder
Ladungsgewicht  auf  Raum  agehalt  erforderlich  wird,  sind  für  alle  Fahrzeuge  zehn
Zentner  gleich  einem  Kubikmeter  Netto-Raumgehalt  anzunehmen.

Berlin,  den  30.  Dezember  1874.

¶.  S.)  Wilhelm.
Camphausen.  Achenbach.

Tarif,

nach  welchem  das  Hafengeld  in  Danzig  und  Neufahr  wasser
zu  erheben  ist.

Vom  30.  Dezember  1874.

Es  wird  entrichtet  für  jedes  Kubikmeter  Retto-Raumgehalt  von  allen  seewärts
ein-  oder  ausgehenden  Fahrzeugen:
I.  mit  Ladung:

beim  Eingungggagaa  .  ..  .  .  ..  10  Pf.

beim  Aussgangeggg  .  ..  10
II.  mit  Ballast  oder  leer:

beim  Eingannggegaaaaa  .  ..  .  .  .  .  5

beim  Aussageen  .  .  ..  5
        <pb n="51" />
        —  19  —

Ausnahmen.

1)  Fahrzeuge  von  170  Kubikmeter  oder  weniger  Retto-Raumgehalt  entrichten
die  WMgbben  u  I.  und  II.  nur  mit  5  Pf.  beziehungsweise  2  Pf.  für  jedes
Kubikmeter  Raumgehalt.  Holzschuiten  aus  dem  Putiger  ke  zahlen
#eon  bei  einem  NRetto-Raumgehalt  von  men  als  170  Kubikmeter,  wenn
e  mit  Brennholz,  Torf  oder  Braunkohlen  beladen  sind,  5  Pf.,  wenn  sie  mit
Ballast  ausgehen,  2  Pf.  für  jedes  Kubikmeter  ihres  Netto-Raumgehalts.

Fahrzeuge,  deren  Ladung

a)  den  vierten  Theil  ihres  Netto--Raumgehalts  nicht  übersteigt,

b)  ausschließlich  in  Dachpfannen)  Dachschiefer,  Lemahlenem  Cement  in
Tonnen,  Bruch-.,  Cement-,  Granit-,  Gyps-.,  Kalk.,  Mauer.,  Pflasteroder
  Ziegelsteinen  aller  Art,  Kreide,  Thon=  oder  Pfeifenerde,  Seegras,
Seesand,  Torf,  Steinkohlen,  Koaks,  Rohschwefel  oder  Salz  besehb

haben  das  Hafengeld  nur  nach  den  Sätzen  für  Ballastschiffe  zu  entrichten.

Farzeuge,  welche  nicht  in  den  Hafen  einlaufen,  sondern  auf  der  Rhede

leiben,  entrichten:

a)  wenn  sie  die  Rhede  wieder  verlassen,  ohne  Ladung  oder  Ballast  gelöscht
oder  eingenommen  zu  haben,  kein  Hafengeld;

b)  wenn  sie  löschen  oder  laden,  je  nachdem  Ladung  oder  Ballast  abgesetzt
oder  eingenommen  wird,  den  Satz  für  beladene  beziehentlich  Ballastschiffe
  einmal;

J)  wenn  sie  löschen  und  laden,  das  volle  tarifmäßige  Hafengeld;

d)  wenn  sie  nur  eine  Beiladung,  d.  !  eine  Ladung,  welche  die  Hälfte
ihres  Retto-Raumgehalts  nicht  übersteigt,  absetzen  oder  eimnehmen  von
der  Beiladung  den  Sat  für  beladene  gernt  entsprechenden  Netto-Raumgehalts,
  von  dem  übrigen  Theile  ihres  Raumgehalts  nichts.  —
Für  die  Ersetzung  einer  solchen,  auf  der  Rhede  gelöschten  Beiladung
durch  Einnehmen  von  Ballast  wird  kein  besonderes  Hafengeld  entrichtet.

Wenn  Schiffe  nach  der  Entlöschung  auf  der  Rhede  in  den  Hafen  einlaufen)

  so  findet  eine  nochmalige  Entrichtung  des  Hafengeldes  nicht  statt.

2

3

4

Befreiungen.
Von  Entrichtung  des  Hafengeldes  find  befreit:
.  sowohl  für  den  Eingang  als  für  den  Ausgang:
1)  Fahrzeuge,  welche  ohne  Ladung  in  den  Hafen  einlaufen,  um  Fracht  zu
)  8  8  den  5  r  ohne  Ladung  verlassen;  I  i
2)  alle  Fahrzeuge,  welche  nur  um  Erkundigung  einzuziehen  oder  Ordres
in  Empfan  u  nehmen,  in  den  Hafen  einlaufen  und  denselben,  ohne
Ladung  ge  bttzt  oder  eingenommen  und  ohne  die  Ladung  ganz  oder
theilweise  veräußert  zu  haben,  wieder  verlassen;
3)  Fahrzeuge,  welche  den  Nothhafen  suchen,  d.  h.  solche,  die  durch  erittene
  Beschädigung  oder  andere,  auf  Erfordern  nachzuweisende  Ung  Kas.
(Fr.  6250.)  e/
        <pb n="52" />
        —  20  —

fälle,  durch  Eisgang)  Sturm  oder  widrige  Winde  an  der  Fortsetzung
ihrer  Reise  verhindert  werden,  wenn  sie  den  Hafen  seewärts  mit  ihrer
Ladung  wieder  verlassen,  ohne  daß  ein  Theil  derselben  veräußert  oder
die  Zuladung  anderer  Gegenstände  erfolgt  ist;

4)  Fahrzeuge  von  170  Kubikmeter  oder  weniger  Naumgdalt  wenn  sie
auf  der  Fahrt  nach  einem  anderen  Pramfischen  Hafen  lediglich  zu  dem
Zwecke  einlaufen,  um  eine  den  zehnten  Theil  ihres  Netto-Raumgehalts
nicht  übersteigende  Beiladung  zu  löschen  oder  einzunehmen;

5)  Fahrzeuge,  welche  zur  Hülfsleistung  bei  gestrandeten  oder  in  Noth  befind.
lichen  Schiffen  ausgehen,  oder  davon  zurückkehren,  wenn  sie  nicht  zum
Löschen  oder  Bergen  von  Strandgütern  verwendet  werden;

6)  Fahrzeuge,  welche

a)  Königliches  oder  Eigenthum  des  Deutschen  Reiches  oder  des  Preußischen
  Staates  sind,  oder

b)  ohne  andere  Beiladung  lediglich  Gegenstände  für  Königliche,  für

Reichs=  oder  Staatsrechnung  befördern,  beziehentlich  den  Len  unbeladen

  verlassen,  entweder  um  lediglich  solche  Gegenstände  zu

laden,  oder  nachdem  sie  ausschließlich  solche  im  Hafen  gelöscht  haben,

in  den  Fällen  zu  b.  auf  Freipässe;  3

7)  Fahrzeuge,  welche  aus  dem  Meeresgrunde  oder  an  der  Küste  gesammelte

teine  ohne  sonstige  Beiladung  einführen  oder  zur  Gewinnung  solcher

Steine  unbeladen  ausgehen;

8)  die  ausschließlich  zum  Bugsiren  dienenden  Dampfschiffe;

9)  Leichterfahrzeuge,  wenn  sie  zur  Leichterung  oder  Beladung  von  Fahrgeugen
  dienen,  welche  die  Hafenabgabe  entrichten,  oder  tarifmäßig  davon

efreit  sind;  #
10)  Boote,  welche  zu  den  Schiffen  gehören,  und  alle  Fahrzeuge  von  nicht
mehr  als  vier  Kubikmeter  Raumgehalt;
11)  Fahrzeuge,  welche  lediglich  zur  Fischerei  benutzt  werden;
12)  Jachtschiffe,  welche  wegen  Verflachung  der  Elbinger  Weichsel  die  Fahrt
zwischen  Danzig  und  Königsberg  über  See  machen,  *'
II.  für  die  Eingangs-Fahrzeuge  von  mehr  als  170  Kubikmeter  Netto-Raum-Pbhalt,

  welche  aus  den  Häfen  von  Stralsund,  Greifswald,  Wolgast,

winemünde,  Kolbergermünde,  Rügenwaldermünde,  Stolpmünde,  Pükau,

Memel  kommen  und  in  den  Hafen  einlaufen,  ohne  in  einem  außerpreußischen

2  Ladung  gelöscht  oder  eingenommen  oder  ihre  Papiere  gewechselt  zu

aben.

Zusätzliche  Bestimmung.
Wo  zur  Anwendung  des  Tarifs  die  Reduktion  von  Ladungsgewicht  oder

Tragfähigkeit  auf  Netto-Raumgehalt  erforderlich  wird,  sind  für  alle  Fahrzeuge
zehn  Zentner  gleich  einem  Kubikmeter  Netto-Raumgehat  anzunehmen.  hrieug

An-
        <pb n="53" />
        —  21  —

Anhangl.
zu  dem

Hafengeld-  Tarif  fuͤr  den  Hafen  von  Danzig  und  Neufahrwasser  enthaltend:
die  Abgaben  für  die  Benutzung  besonderer  Anstalten.

Es  wird  entrichtet:
I.  Beim  Löschen  oder  Einnehmen  des  Ballasteß:

1)  wenn  der  Ballast  auf  der  Rhede,  im  Hafenkanal,  oder  in  der
Weichsel  gelöscht  oder  eingenommen  wird:  Nichtst
2)  wenn  der  Ballast  in  den  Binnengewässern  (s.  die  zusätzliche  Bestimmung
  unter  2.  im  Anhang  II.)  gelöscht  oder  eingenommen  wird:
dem  Ballastwächter  an  Aufsichtsgebühren  für  jedes  Schif  ohne
Rücksicht  auf  dessen  Größe  .  ..  .  .....  .  .  .  ..  .  ..  .  .  ..  ..  0  Pff.
II.  Für  Benutzung  der  Kielbänke  in  Neufahrwasser  und  in  den  Binnengewässern:


von  jedem  Kubikmeter  des  Retto-Raumgehalts  für  die  Dauer
von  3  Monarorononnr  .  3
für  jeden  weiteren  angefangenen  Monttttt  .  .  ..  1

III.  An  Krahngeld  für  das  mit  oder  ohne  Winde  zu  bewerkstelligende
Ausheben  oder  Einsetzen

1)  eines  Mastes

X  von  Schiffen  von  mehr  als  800  Kubikmette  24  Mark
b)  —  100  bis  inkl.  800  Kubikmeter  20
*5#  ..400  .  600  15
d5oo)0  200  400  10
e)j·6..  120  200  6
1)  "  120  Kubikmeter  und  weniger  Raumgehallt
  ...  .  ...  4
69)  .  Stromfahrzeungen  ..  3
2)  eines  nicht  am  Maste  befestigten  Mastkorbbe  3
IV.  An  Lootsen-Gebühren
1)  der  Seelootseen  ..  Nichts.

2)  der  Binnenlootsen:
A.  von  Schiffen,  welche  zwischen  der  Legan  und  Danzig  anlegen:
a)  bei  einem  Vefgange  bis  zu  2  Meter..  4  Mark  50  Df.
22E  o?2)2620  7  50
c)•  -  -  -  2/  *I„  9  —  2?
Jaileng  1875.  (r.  8230)  4  4  bei
        <pb n="54" />
        —  2  —
d)  bei  einem  Tiefgange  bis  zu  2,10  Meter.4  10  Mark  50  Pf.

e)  «  -  3,10  -....  12  —

O  von  Schiffen,  welche  mehr  als  3,10  Meter
tief  gehen,  außer  dem  Satze  unter  e.  je
0/80  Meter  ihres  Tiefganges  über  31%  Meter  1  50
B.  von  Schiffen,  welche  nur  bis  zur  Legan  gebracht  werden,  die
Hälfte  der  vorstehenden  Sätze;
C.  für  das  Verholen  von  Schiffen

ch....................................  1Makk50Pf.

b)  durch  den  Steuerbaum  bis  in  Strohdeich
hinein,  oder  umgekehrt  von  dort  bis  zur

Stadt  hinieen  .  ...  2  —.
c)  aus  der  Stadt  nach  dem  Holm  oder  von

dort  nach  der  Stattt  3  —
d)  von  Strohdeich  nach  dem  Holm  oder  umgekeht44

  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  ..  —  —

e)  im  Hafenkanale  .....................  ..  ...  1  50
10  zwischen  cberhalb  des  Hafenkanals  und  dem

kleinen  Ballastkrukgen  1.  50

g)  zwischen  dem  kleinen  Ballastkruge  und  Legan  1  50
h)  zwischen  dem  Hafenkanale  einschließlich  und

—  lleinen  P  assa  chliehlich  un  2  —
i)  zwischen  oberhalb  des  Hafenkanals  und  oberhalb

  des  kleinen  Ballastkrugeges  2.  —
k)  zwischen  dem  Hafenkanale  einschließlich  und

hoilchen,  des  gulen  waerinschlehlich  um  3.  —

Bemerkung  zu  2.  Diese  Sätze  gelten  für  den  Zeitraum  von  24
Stunden.  Muß  ein  Lootse  e5-K6„  seine  Schuld  länger  als  24
Stunden  auf  dem  Schiffe  verweilen  und  erreicht  oder  übersteigt
dieser  längere  Aufenthalt  den  Zeitraum  von  24  Stunden,  so  r
die  Gebühr  für  jede  folgenden  24  Stunden  ebenfalls  nach  den
obigen  Sätzen  zu  Sahleu  erreicht  der  längere  Aufenthalt  einen
Zeitraum  von  24  Stunden  nicht,  so  wird  die  Schiffahrit=  Polizebehörde
  den  Betrag  der  dem  Lootsen  zu  gewährenden  Entschädigung

besonders  bestimmen.
        <pb n="55" />
        —  23  —

Anhang  II.

zu  dem
Hafengeld-Tarif  für  den  Hafen  von  Danzig  und  Neufahrwasser)  enthaltend:
die  Abgaben  für  die  Fahrt  in  den  Binnengewässern.

Es  wird  entrichtet:
I.  Für  das  Aufziehen  resp.  Aufdrehen  der  Brücken  über  die  Mottlau:
1)  wenn  bei  dem  Passiren  der  Klappbrücken  nur  eine  Klappe  geöffnet
wird,  bei  jeder  Base  ...........................  —  Mark  -  Pf.
2)  wenn  beide  Klappen  geöffnet  werden,  sowie  beim
Oeffnen  einer  Drehbrücke,  und  zwar  wenn

a)  nur  eine  Brücke  passirt  wird  —
b)  zwei  Brücken  passirt  werden  1.  75
P-)  drei  Brücken  passirt  werdien  2.  50

II.  An  Stromgeld  für  die  Fahrt  auf  den  Binnengewäszemn
beim  Eingange  aus  der  Weichsel  in  die  Mottlau,  sobald
der  Sperrbaum  am  Polnischen  Eck  passirt  wich:
1)  von  einer  Holztrat  und  einem  beladenen  Polnischen
Schiffsgefä  c...................................  3  "  —
2)  von  einer  Holzschuite,  einem  offenen  Boote  oder
einem  Stromfahrzeuge  mit  Ladung

a)  von  mehr  als  10  Tonnen  ..  3  —
b)  von  4  bis  inkl.  10  Tonnen  1  50
c)  von  weniger  als  4  Tonnen  .  .  —  75

3)  von  einem  mit  Fischen  beladenen  Fischerkahne

a)  bei  einer  Ladung  von  6  Hektolitern  und  darüber  50  -

b)  *  bis  einschließlich  5  Hektolitern  c.  37

J%)  "  -  -  -  -  4  -  —  "  25  rl

d4)  "  3  —.  18

e)  -  -  -  -  -  2  -  —  -  12  -

s  -  -  -  -  -  1  -  —  ·  5  I
Bemerkung.

Beim  Ausgange  findet  die  Erhebung  des  Stwomgzeldes  nicht  statt,
desgleichen  nich  von  Fahrzeugen,  für  welche  bereits  Hafengeld  entrichtet
  worden  ist.

4)  Von  den  zum  Transport  von  Personen  und  zum  Bugfiren  zwischen
Danzig  und  Neufahrwasser  oder  anderen  an  der  Weichsel  gelegenen
.  8250)  4  uschen
        <pb n="56" />
        —  24  —

Punkten  benutzten  Dampfschiffen  ist  das  Stromgeld  nach  den  Sätzen
für  beladene  Stromfahrzeuge,  oder,  nach  der  Wahl  der  “m
tigen,  statt  dessen  eine  jährliche  Abfindung  von  3  Mark  75  Pfennigen

für  jede  Tonne  ihrer  Tragfähigkeit  zu  entrichten.

III.  Für  Benutzung  des  Pfandgrabens:

1)  von  einem  freiwillig  in  denselben  eingebrachten  und  dasest  lagerndn
ar

Fahrzeuge....................·.·...............  —
2)  von  einem  gepfändeten,  desgleichen  von  einem  Fahrzeuge
  im  Winterlargen  .  50
3)  von  grünem  Holz,  für  60  Stüksks  .  ..  4  50
4)  Lagergeld  für  Holz:
a)  von  Rundholz  für  60  Stüikss  7  50
b)  von  Balkkennnn  ....  9
5)  für  die  Eröffnung  des  Baumes  jedesmal..  —.  12
IV.  Für  Benutzung  des  Tagnetengrabens:
1)  von  einem  Fahrzeuge  im  Winterlagger  6  —
2)  60  Stück  Holz  zum  Aufwaschen  .  1.  50
3).  60  Planken  1  —
4).  60  Holz  zum  Durchgange  .  .  .  ...  1.  —
5)  für  Eröffnung  des  Baumes  zum  Holzsschieben  in
een  Graben  und  aus  demselben,  jedesmal  —.  12
6)  von  Milch=  und  Holzkähnen  für  das  Oeffnen  des
Baumes  wöchentligggg  —.  12

Zusätzliche  Bestimmungen.
1)  Soweit  vorstehend  die  Tonne  den  Erhebungsmaßstab  bildet,  ist  darunter
die  Tonne  zu  2000  Pfund  zu  verstehen.

2)  Die  Binnengewässer  fangen  bei  dem  sogenannten  Polnischen  Eck  da  an,
wo  sich  die  Mottlau  mit  der  Weichsel  vereinigt.  Außerdem  gehören  dazu
der  Tagneten-,  Thran--,  Theer-,  Pfand=  und  Häcker-Graben  und  alle  mit
ihnen  in  Verbindung  stehende,  zur  Aufnahme  von  Schiffsgefäßen  und
Traften  geeigneten  Gräben.

Berlin,  den  30.  Dezember  1874.

(L.  S.)  Wilhelm.
Camphausen.  Achenbach.

Tarif=
        <pb n="57" />
        —  25  —

Tarif,
nach  welchem  das  Hafengeld  in  Swinemünde  und  die  Abgaben  für
die  Benutzung  der  besonderen  Anstalten  daselbst  zu  erheben  sind.

Vom  30.  Dezember  1874.

Es  wird  entrichtet:
A.  Hafengeld.
Für  jedes  Kubikmeter  Raumgehalt  von  allen  seewärts  ein=  oder  ausgehenden
  Fahrzeugen
I.  mit  Ladung:

beim  Eingangen  .  ..  10  Dff.
beim  Ausgannggag  ..  .  ..  10
II.  mit  Ballast  oder  leer:
beim  Eingagegee  .  .  ..  5
beim  Ausgange  .........  ...............  ....  .  .  .  .  ..  5
Ausnahmen.

1)  Fahrzeuge  von  170  Kubikmeter  oder  weniger  Raumgehalt  entrichten  die
bgaben  zu  A.  I.  und  II.  nur  mit  5  Pfennigen  beziehungsweise  2  Pfennigen
  für  jedes  Kubikmeter  Raumgehalt.
2)  Fahrzeuge)  deren  Ladung
a)  den  vierten  Theil  ihres  Raumgehalts  nicht  übersteigt,  oder
b)  ausschließlich  in  Dachpfannen,  Dachschiefer  Bruch-,  Cement-,  Granit.,
Gyps-,  Kalk.,  Mauer.)  Pflaster=  oder  Liegelsteinen  aller  Art,  gemahlenem
  Cement  in  Tonnen,  Kreide,  Thon=  oder  Pfeifenerde,  Seegras,
Seesand,  Torf,  Steinkohlen,  Koaks,  Rohschwefel  oder  Salz  bascht,
haben  das  Hafengeld  nur  nach  den  Sätzen  für  Ballastschiffe  zu  entrichten.
3)  Fahrzeuge,  welche  nicht  in  den  Hafen  einlaufen,  sondern  auf  der  Rhede
leiben,  entrichten:
a)  wenn  sie  die  Rhede  wieder  verlassen,  ohne  Ladung  oder  Ballast  gelöscht
  oder  eingenommen  zu  haben,  tein  Hafengeld;
b)  wenn  sie  löschen  oder  laden,  le.  nachdem  Cidung  oder  Ballast  abge-Fett
  oder  eingenommen  wird,  den  Satz  für  beladene  beziehentlich  Ker
allastschiffe  einmal;
J%)  wenn  sie  löschen  und  laden,  das  volle  tarifmäßige  Hafengeld;
4)  wenn  sie  nur  eine  Beiladung,  d.  h.  eine  Ladung,  welche  die  Hälfte
ihres  Raumgehalts  nicht  übersteigt,  absetzen  oder  einnehmen,  von  der
rr.  8250)  Bei-
        <pb n="58" />
        —  26  —

Beiladung  den  Sagt  für  beladene  Schiffe  entsprechenden  Netto  ·  Raumgehalts,
  von  dem  uͤbrigen  Theile  ihres  Raumgehalts  nichts.

Für  die  Ersetzung  einer  G  en  auf  der  Rhede  gelöschten  Beiläbung
  durch  Einnahme  von  Ballast  wird  kein  besonderes  Hafengeld
entrichtet.

4)  Wenn  Schiffe  nach  der  Entlöschung  auf  der  Rhede  in  den  Hafen  einlaufen,
  so  findet  eine  nochmalige  Entrichtung  des  Hafengeldes  nicht  statt.

Befreiungen.
Von  Entrichtung  des  Hafengeldes  find  befreit:
I.  sowohl  für  den  Eingang  als  für  den  Ausgang:

1)  Fahrzeuge,  welche  ohne  Ladung  in  den  Hafen  einlaufen,  um  Fracht
zu  suchen  "%  und  den  Hafen  ohne  Ladung  verlassen;  I

2)  Fahrzeuge,  welche  nur  um  Erkundigungen  einzuziehen  oder  Ordres
in  Emp  anß  u  nehmen,  in  den  Hafen  einlaufen  und  denselben,  ohne
Ladung  ge  !*  oder  eingenommen  und  ohne  die  Ladung  ganz  oder
theilweise  veräußert  zu  haben,  wieder  verlassen;

3)  Fahrzeuge,  welche  den  Nothhafen  suchen,  d.  h.  solche,  die  durch  erlittene

es-  acbchun  oder  andere,  auf  Erfordern  nachzuweisende  due  lücksfälle,
  durch  Eisgang,  Sturm  oder  widrige  Winde  an  der  Fornfezung
loer-  Reise  verhindatt  werden,  wenn  sie  den  Hafen  seewärts  mit
ihrer  Lodung  wieder  verlassen,  ohne  daß  ein  Theil  derselben  veräußert
  oder  die  Zuladung  anderer  Gegenstände  erfolgt  ist;

4)  Fahrzeuge,  welche  zur  Hagseleiltung  bei  gestrandeten  oder  in  Noth

efin  schen  Schiffen  ausgehen  oder  davon  zurückkehren,  wenn  sie
nicht  zum  Löschen  oder  Bergen  von  Strandgütern  verwendet  werden;
5)  Fahrzeuge,  welche
a)  Königliches  oder  Eigenthum  des  Deutschen  Reichs  oder  des
Poerhischen  Staats  sind,  oder

b)  ohne  andere  Beiladung  lediglich  Gegenstände  für  Königliche,  für
Reichs=  oder  Staatsrechnung  befördern,  beziehentlich  den  Hefen
unbeladen  verlassen,  entweder  um  lediglich  olche  Gegenstände  zu
laden,  oder  nachdem  sie  ausschließlich  solche  im  Hafen  gelöscht
haben,  in  den  Fällen  zu  b.  auf  Freipässe;

6)  Fahrzeuge,  welche  aus  dem  Meeresgrunde  oder  an  der  Küste  gesammelte
  Steine  ohne  sonstige  Beiladung  einführen  oder  zur  Gewinnung
  solcher  Steine  unbeladen  ausgehen;

7)  die  ausschließlich  zum  Bugsiren  dienenden  Dampfschiffe;

8)  Leichterfahrzeuge,  wenn  sie  zur  Leichterung  oder  Beladung  von  Schiffen
dienen,  welche  die  Hafenabgabe  entrichten  oder  lausmäßtg  davon  befreit
  sind;

9)  Boote,
        <pb n="59" />
        —  27  —

9)  Boote,  welche  zu  den  Schiften  gehören,  und  alle  Fahrzeuge  von  nicht
mehr  als  vier  Kubikmeter  Raumgehaltz;
10)  alle  Fahrzeuge,  welche  lediglich  zur  Fischerei  benutzt  werden;

II.  für  den  Eingang:  Schiffe  von  mefr  als  170  Kubikmeter  Raumgehalt,
  welche  aus  den  Häfen  Stralsund,  Greifswald,  *  Kolberermünde,
  Rügenwaldermünde,  Stolpmünde,  Danzig,  Neufahrwasser,

illau,  Memel  kommen  und  in  den  Hafen  einlaufen,  ohne  in  einem

außerpreußischen  Hafen  Ladung  gelöscht  oder  eingenommen  oder  ihre
Papiere  gewechselt  zu  haben.

B.  Für  die  Benutzung  der  Kielstätte:
1)  Von  Fahrzeugen,  welche  sich  der  Kielstätte  bedienen:
a)  um  zu  kielholen,  von  jedem  Kubikmeter  Raumgehalt....  2  Bf.
b)  um  zu  krängen,  von  jedem  Kubikmeter  Raumgehalt...  1
2)  Für  das  Einsetzen  eines  Mastes  von  einem  Fahrzeuge
a)  von  200  Kubikmeter  Raumgehalt  und  darüber.  2  Mark
b)  unter  200  Kubikmeter  Raumgehalt  1  25  T.

C.  Winterlager-,  Pfahl-  und  Bohlwerksgeld.
Von  den  im  Hafen  Winterlager  haltenden  Fahrzeugen  von  jedem  Kubik.
meter  Raumgehaltt:::  ..  .....  .  .  .  .  .  .  .  .  1Pf.

Anmerkung.  Fahrzeuge,  welche  nicht  an  das  Bohlwerk  anlegen,
sondern  im  Strome  am  Tau  vor  Anker  liegen  bleiben,  sind  dieser  Abgabe
  nicht  unterworfen.

Zusätzliche  Bestimmung.

Unter  dem  Raumgehalte  der  Fahrzeuze  ist  der  nach  der  Schiffsvermessungs-Ordnung
  vom  5.  Juli  1872.  ermittelte  Netto.-  Raumgehalt  zu  verstehen.  o
zur  Anwendung  des  #  die  Reduktion  der  Tungschlgeet  oder  des  Ladungsewichtes

  auf  Raumgehalt  erforderlich  wird,  sind  zehn  Zentner  gleich  einem
ms  AeZ  anzunehmen.  I  «

Berlin,  den  30.  Dezember  1874.

(#.  S.)  Wilhelm.
Camphausen.  Achenbach.

Ger.  830)  Tarif,
        <pb n="60" />
        —  28  —

Dari  f,
nach  welchem  die  Abgabe  fuͤr  das  Befahren  des  Ueckerkanals  bei
Ueckermuͤnde  zu  erheben  ist.

Vom  30.  Dezember  1874.

Es  wird  an  Kanalgeld  entrichtet:
I.  Von  Seeschiffen
a)  von  170  Kubikmeter  oder  weniger  Raumgehalt
1)  mit  Ladung:

für  den  Eingng  ..  .  .  ...  3  Pf.

für  den  Aussaug  .  .  ...  3
2)  mit  Ballast  oder  leer:

für  den  Einngaga  1

für  den  Aussaoauag  .  .  .  .  .  .  ....  lfür

  jedes  Kubikmeter;
b)  von  mehr  als  170  Kubikmeter  Raumgehalt
1)  mit  Ladung:

für  den  Einngaga  ...  8  P.

für  den  Ausgng  8
2)  mit  Ballast  oder  leer:

für  den  Einngng  .  ..  2

für  den  Aussaug  2

für  jedes  Kubikmeter.
II.  Von  Flußschiffen,  wenn  sie  mindestens  einmal  beim  Ein=  oder  Ausgange
den  Kanal  mit  Ladung  passiren,
für  den  Ein=  und  Ausgang  zusamhen  5  Pf.
für  jede  vollen  1000  Kilogramme  der  Tragfähigkeit.
Anmerkung.  Von  Tuckerkähnen  werden  ohne  Rücksicht  auf  ihre  Tragfähigkeit
für  den  Ein=  und  Ausgang  zusamhmhen  50  Pf.
für  jedes  Fahrzeug  erhoben.

Ausnahmen.

1)  Fahrzeuge  von  mehr  als  170  Kubikmeter  Raumgehalt,  wenn  sie  eine  Fahrt
zwischen  Häfen  des  Deutschen  Reichs  ohne  Berührung  fremder  Frön
machen,  entrichten  nur  die  vorstehend  unter  1a.  festgesetzten  k90,

10
        <pb n="61" />
        —  29  —

2)  Fahrzeuge,  deren  Ladung  den  vierten  Theil  ihres  Raumgehalts  nicht  überseigt
  sind  als  beballastet  anzusehen.

3)  Für  Tuckerkähne  kann  nach  Wahl  anstatt  der  tarifmäßigen  Abgabe  für
jede  einzelne  Fahrt  eine  jährliche  Abfindung  entrichtet  werden,  deren  Höhe
nach  näherer  Anleitung  des  Finanzministers  von  der  zuständigen  Verwaltungsbehörde
  festusßzen  bleibt.

Befreiungen.

Von  Entrichtung  des  Kanalgeldes  sind  sowohl  für  den  Eingang  als  für
den  Ausgang  befreit:

1)  Fahrzeuge,  welche  nur  um  Erkundigungen  einzuziehen  oder  Ordres  in
Empfang  zu  nehmen,  in  den  Kanal  einlaufen  und  denselben,  ohne  Ladung
elöscht  oder  eingenommen  und  ohne  die  Ladung  ganz  oder  theilweise  verdußert
  zu  haben,  wieder  verlassen;

2)  Fahrzeuge)  welche  wegen  erlittener  Beschädigungen  oder  anderer,  auf
ordern  nachzuweisender  Unplückfäll  wegen  Eisganges,  Sturmes  oder
widriger  Winde  in  den  Kanal  einlaufen  und  denselben  mit  ihrer  Ladung
wieder  verlassen,  ohne  doß  ein  Theil  derselben  veräußert  oder  die  Zuladung
anderer  Gegenstände  erfolgt  ist;

3)  Fahrzeuge,  welche  zur  Hülfsleistung  bei  gestrandeten  oder  in  Noth  befindlichen
  Schiffen  ausgehen  oder  davon  zurückkehren.  Werden  sie  hierbei  zum
Löschen  oder  Bergen  von  Strandgütern  verwendet,  so  steht  ihnen  die  Befreiung
  nur  dann  zu)  wenn  die  theilweise  entlöschten  oder  geleichterten
Schiffe  selbst  den  Kanal  passiren,  um  dort  die  Ladung  wieder  einzunehmen
oder  völlig  zu  löschen;

4)  Fahrzeuge,  welche
a)  Königliches  oder  Eigenthum  des  Deutschen  Reichs  oder  des  Preußischen
Staates  sind,  oder
b)  ohne  andere  Beiladung  lebiglich  Gegenstände  für  Königliche,  für  Reichsoder
  Staatsrechnung  befördern,  beziehentlich  den  Kanal  unbeladen  verlassen,
  entweder  um  lebgglich  solche  Gegenstände  zu  laden,  oder  nachdem
sie  ausschließlich  solche  dort  gelöscht  baben  —  in  den  Fällen  zu  b.
auf  Freipässe;
5)  Flußfahrzeuge,  welche  leer  oder  beballastet  in  den  Kanal  einlaufen  und
ohne  Ladung  wieder  ausgehen;
6)  Boote,  welche  zu  den  Schiffen  gehören,  und  alle  Fahrzeuge  von  nicht  mehr
als  zölf  Kotrnoter  Raumgehalt;  I
7)  alle  Fahrzeuge,  mit  Ausnahme  der  Tuckerkähne,  welche  lediglich  zur  Fischerei
benutzt  werden.

Jahrgang  1870.  (r.  8750)  5  Zu-
        <pb n="62" />
        —  30  —

Zusätzliche  Bestimmungen.

1)  Unter  dem  Raumgehalte  der  Fahrzeuge  ist  der  nach  der  Schiffsvermessungs-Ordnung
  vom  5.  Juli  1872.  ermittelte  Netto-Raumgehalt  zu  verstehen.
Wo  zur  Anwendung  des  Tarifs  die  Reduktion  der  Tragfähigkeit  oder  des
Ladungsgewichtes  auf  Naumgehalt  erforderlich  wird,  KS  zehn  Zentner
gleich  einem  Kubikmeter  Netto-Raumgehalt  anzunehmen.

2)  Das  Kanalgeld  wird  von  der  Steuer-Rezeptur  zu  Ueckermünde  beim  Ausgange
  für  den  Ein=  und  Ausgang  zusammen  erhoben.

Berlin,  den  30.  Dezember  1871.

(L.  S.)  Wilhelm.
Camphausen.  Achenbach.

Tarif,
        <pb n="63" />
        —  31  —

Tarif,
nach  welchem  die  Gebuͤhren  der  Lootsen  auf  den  Binnengewässern  zwischen  Stettin
und  den  Mündungen  der  Swine  und  Peene  zu  entrichten  sind.
Vom  30.  Dezember  1874.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Für  nebenbezeichnete  Strecken  wird  entrichtet  von
Benen  Schiffen  mit  einem  Raumgehalt
nung  Bezeichnung
der  bis  von  von  —  vonn  von  von  ron  meht  als
Loot.  der  4%  rm:wnentehr:  wese.  wt  mer30  Fub
sen.  nnnn—-n—nNnnn]n]tnnNN—NntNnnnNnnttN7
Statio-  Begleitungs  Krecken.  metrgubik  Kubil,  gubik.  Kubik.)  Kubik,  ubik,  N  “
nen□  intl.  meter.  meter.  meter.  meter.  meter.  meter.  meter  mehr
EIIIEIEIIIEILELIEIIIIIILIIO
Stettin).  Von  Stettin  nach  der  Lootsenstation  am
kleinen  Haff  oder  Ueckermünde  66
2.Von  Stettin  nach  Swinemünde  oder
Lebn  .  ..
Swine3.]  Von  Swinemünde  nach  Stettin  oder6B115590|50|121%%
münde.  Lebn
4.  Von  Swinemünde  nach  der  Lootsenstation
  am  kleinen  Haff  oder  Ueckers—ies
  Sinier  an  iteiner-  s  .......
Stationö.ondertationamkleinen.«affnacl)  -.)  .»-  »-mn
  StettinoderSwincmünch910901«'135015"1090190
hlkinkn6.  gesgkeichen  nach  Wolgest  **-haf..]Desgleichen
  leckermünde  NE
8.4  desgleichen  -Anklam  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  450%
9.  Von  der  Haftonne  bei  West-Klünc  bis
nach  Anklamer  Fähre  und  umgekehrt?53  50%  6.  .  6501  .  50
A-10.  Von  Anklam  nach  der  Station  am  kleinen
klam.  Haff  .  .  .  ..  .  ....  ...  450%¼%  L1%
11=  desgleichen  na  Wolgast  .#
lsf  12.Von  Wolgast  nach  —***  am  kleinenn110  5015,10%%
13.|  besgleichen  nach  mi  ..........
144  desgleichen  eeneminde  2vI  I¾O  ,-  «-pkknr-15.BonPecnemündenachWolgast......
  225  350  450  51.  550  6.  650)  50
mũnde.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(Xr.  8250)  5  Zu-
        <pb n="64" />
        —  32  —

Zusätzliche  Bestimmungen.
1)  Die  Erhebung  erfolgt  von  dem  auf  Grund  der  Schiffsvermessungs-Ordnung
  vom  5.  Juli  1872.  ermittelten  Netto-Raumgehalt  der  Schiffe.

2)  Wenn  Schiffer  zwei  Lootsen  für  ein  Schiff  annehmen,  so  zahlen  sie  für
den  zweiten  Koosfen  nur  die  Hälfte  der  tarifmäßigen  ebkütren-3)

  Die  Lootsen  auf  der  Station  am  kleinen  Haff  und  zu  Wolgest  erhalten
außer  den  vorstehenden  Gebühren  für  jeden  Liegetag  1  Mark  20  Pf.

Berlin,  den  30.  Dezember  1874.

CL.  S.)  Wilhelm.
Camphausen.  Achenbach.

Tarif,
        <pb n="65" />
        —  33

Tarif,

nach  welchem  die  Gebühren  und  die  Vergütungen  für  besondere  Leistungen  der  Lootsen  zu
West-Dievenow  zu  entrichten  sind.

Vom  30.  Dezember  1874.

I.  Lootsengebühren.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Fr  nebenbezrichnete  Leistungen  wird  entrichtet
Be.  von  Schiffen  mit  einem  Raumgehalt
nennung  7  Bezeichnung  der  Leistung,  von  mehr  als
S  bis  ven  mehrn  mehr  von  mehr0  Kubik.
der„  für  welche  die  Gebühren  zu  entrichten40  gubit.s  als  10  0.  120  rrter  und  dar-Lootsen.
  d  bis  infl.  sbis  inkl.  bis  inkk.  -·
.·x.-  sind.  nietet  go  Qubit.  120  Kubit·  s160  Qubit·  meter  fur  jede
Station.,  inkl.  meter.  meter.  eter.  zuuhsenenr
mehr
4BMf.  f.  f.
Wes.  1.Für  Begleitung  aus  der  See,  oder  von
Diroc-  der  Rhede  bei  West-Dievenow  nach
now.  Swinemünde:
a)  in  der  Zeit  vom  1.  Mai  bis
31.  Oktoben  6  9  1150|  50)
b)  in  der  Zeit  vom  1.  November  50
bis  30.  Aplil...  s  nsf
2.  Für  das  Lootsen  eines  Fahrzeuges  bei
der  Ein=  oder  Ausfahrt  aus  dem
Hafen  von  West-Dievenom..  1.
3.]Für  das  Lootsen  eines  Fahrzeuges  auf
der  Strecke  vom  Gebäude  der  Expeditionsstelle
  zu  West-Dievenow
bis  oberhalb  des  Falkenberges,  und
umgekehrt  .  .  .  ...  1.
II.  Vergütungen  für  besondere  auf  Verlangen  des  Schiffers
geleistete  Dienste.
a)  Für  das  Bugsiren  eines  Schiffes  von  der  Rhede  in  den  Hafen,
oder  aus  dem  Hafen  nach  der  Rhede,  für  jeden  Mann,  mit
welchem  das  dazu  angewandte  Boot  besetzt  eiift....  50  Pf.  4
(Fr.  6250)  )  Für
        <pb n="66" />
        —  34  —
b)  Für  das  Warpen  eines  Schiffes  für  die  Weite  einer  Kabeltaulänge  von
226  Metern:
1)  wenn  die  Lootsen  Anker  und  Tau  geben  2  Mark  50  Pff.
2)  wenn  der  Schiffer  selbst  Anker  und  Tau  giebt.ll  50

Jc)  Für  das  Bergen  von  Ankern,  und  zwar:
eines  Ankers  für  ein  Schiff  unter  32  Kubikmeter
Raumgehallt  mit  Boyhe  6  —
ohne  Boye  12  —
des  großen  Ankers  des  täglichen  Ankers

mit  Boye  ohne  Boye  mit  Boye  ohne  Boye
für  ein  Schiff  von  32  bis  120  Kubikmeter

  Raumgehalt  .  .  9  Mark  15  Mark  6  Mark  12  Mark
für  ein  Schiff  von  mehr  als  120  bis

200  Kubikmeter  Raumgehalt.  12  18  9  15
für  ein  Schiff  von  mehr  als  200  bis

400  Kubikmeter  Raumgehalt.  15.  21  12  18
für  ein  Schiff  von  mehr  als  400  bis

800  Kubikmeter  Raumgehalt.  21  27  18  24
für  ein  Schiff  von  mehr  als  800

Kubikmeter  Raumgehalt...  30  36  24  30

Sollten  Toy=  oder  Warpanker  verloren  gehen,  so  wird  für  das  Bergen
jedes  Ankers  3  Mark  bezahlt.

Zusätzliche  Bestimmungen.

1)  Die  Erhebung  erfolgt  nach  dem  nach  der  Schiffsvermessungs-Ordnung
vom  5.  Juli  1872.  ermittelten  Netto-Raumgehalt  der  Schiffe.

2)  Für  Schiffe  von  mehr  als  600  Kubikmeter  Raumgehalt  sind  die  nämlichen
Lootsengebühren  wie  für  Schiffe  von  561  bis  600  Kubikmeter  zu  entrichten.

Berlin,  den  30.  Dezember  1874.

(L.  S.)  Wilhelm.
Camphausen.  Achenbach.

Tarif,
        <pb n="67" />
        Tariff,

nach  welchem  das  Bohlwerksgeld  in  dem  bei  dem  Dorfe  Kroͤßlin  an  der
Peene  belegenen  sogenannten  Gruͤnschwader  Hafen  zu  erheben  ist.

Vom  30.  Dezember  1874.

Es  wird  bei  dem  Aufsichtsposten  zu  Peenemünder-Schanze  entrichtet:
für  die  Benutzung  des  Bohlwerks  zum  Anlegen,  Löschen  oder  Laden  von
allen  Fahrzeugen:
a)  mit  Landnnnnnnngaaaaaa  5  Pf.
b)  mit  Ballasast  .  .  .  ..  ..  ..  .  ....  .  ..  .  .  ..  2.
für  jedes  Kubikmeter  Raumgehalt.

Zusätzliche  Bestimmung.

Unter  dem  Raumgehalte  der  Fahrzeuge  ist  der  nach  der  Schiffsvermessungs-Ordnung
  vom  5.  Juli  1872.  ermittelte  Netto-Raumgehalt  zu  verstehen.

r  zur  Anwendung  des  Tarifs  die  Reduktion  der  Tragfähigkeit  auf
Raumgehalt  erforderlich  wird,  sind  zehn  Zentner  gleich  einem  Kubikmeter  Netto-Raumgehalt
  anzunehmen.

Berlin,  den  30.  Dezember  1874.

d.  S)  Wilhelm.
Camphausen.  Achenbach.

(Nr.  8250.)  Tarif,
        <pb n="68" />
        —  36  —

Tarif,
nach  welchem  das  Hafengeld  in  Kolbergermünde  und  die  Abgaben  für
die  Benutzung  der  besonderen  Anstalten  daselbst  zu  erheben  sind.

Vom  30.  Dezember  1874.

Es  wird  entrichtet:
A.  Hafengeld.
Für  jedes  Kubikmeter  Raumgehalt  von  allen  ein=  oder  ausgehenden
Fahrzeugen:
I.  mit  Ladung:

beimEingange.....................................  10  Pf.
beim  Ausgange  .  .  ..  ....  .  ..................  .  .  ..  ..  .  .  ..  10
II.  mit  Ballast  oder  leer:
beim  Eingungenn  ..  5—
beim  Ausgangeggggnnn  .  .  .  ..  5
Ausnahmen.

1)  Fahrzeuge  von  170  Kubikmeter  oder  weniger  Raumgehalt  entrichten  die
Abgaben  zu  A.I.  und  II.  nur  mit  5  Pf.  beziehungsweise  2  Pf.  für  jedes
Kuhiemneter  Raumgehalt.

2)  Fahrzeuge,  deren  Ladung
a)  den  vierten  Theil  ihres  Raumgehalts  nicht  übersteigt,  oder
b)  ausschließlich  in  Dachpfannen,  Dachschiefer,  Bruch-,  Cement-,  Granit-,

Gyps-,  Kalk.,  Mauer-,  Pflaster=  oder  Ziegelsteinen  aller  Art,  gemahlenem
  Cement  in  Tonnen,  Kreide,  Thon=  oder  Pfeifenerde,  Seegran
Seesand,  Torf,  Steinkohlen,  Koaks,  Rohschwefel  oder  Salz  besteht,
haben  das  Hafengeld  nur  nach  den  Sätzen  für  Ballastschiffe  zu  entrichten.

3)  Fahrzeuge,  die  mit  Klafterholz  ausgehen,  zahlen  nur  die  Hälfte  des  tarifmäßigen
  Hafengeldes.

4)  Fahrzeuge,  welche  nicht  in  den  Hafen  einlaufen,  sondern  auf  der  Rhede
bleiben,  entrichten:

a)  wenn  sie  die  Rhede  wieder  verlassen,  ohne  Ladung  oder  Ballast  gelöscht
oder  eingenommen  zu  haben,  kein  Hafengeld;

b)  wenn  sie  löschen  oder  laden,  je  nachdem  Ladung  oder  Ballast  abgesetzt
oder  eingenommen  wird,  den  Satz  für  beladene  beziehentlich  für  Ballastschiffe
  einmal;

c)  wenn  sie  löschen  und  laden,  das  volle  tarifmäßige  Hafengeld

we
        <pb n="69" />
        —  37  —

d)  wenn  sie  nur  eine  Beiladung,  d.  h.  eine  Ladung,  welche  die  Hälfte
lres  Raumgehalts  nicht  übersteigt,  absetzen  oder  einnehmen,  von  der
eiladung  den  Satz  für  beladene  Schiffe  entsprechenden  Netto-Raumgethats,
  von  dem  übrigen  Theile  ihres  Raumgehalts  nichts.  Für  die
gehung  einer  solchen  aub  der  Rhede  gelöschten  Beiladung  durch  Einnahme
  von  Ballast  wird  kein  besonderes  Hafengeld  entrichtet.
5)  Wenn  Schiffe  nach  der  Entlöschung  auf  der  Rhede  in  den  Hafen  einlaufen,
  so  findet  eine  nochmalige  Entrichtung  des  Hafengeldes  nicht  statt.

Befreiungen.

Von  Entrichtung  des  Hafengeldes  sind  befreit:

I.  sowohl  für  den  Eingang  als  für  den  Ausgang:

1)  Fahrzeuge,  welche  ohne  Ladung  in  den  Hafen  einlaufen,  um  Fracht
zu  suchen,  und  den  Hafen  ohne  Ladung  verlassen,

2)  Fahrzeuge,  welche  nur  um  Erkundigungen  einzuziehen  oder  Ordres  in

m#enh  zu  nehmen,  in  den  Hafen  einlaufen  und  denselben  ohre
Ladung  gelöscht  oder  eingenommen  und  ohne  die  Ladung  ganz  oder
theilweise  veräußert  zu  haben,  wieder  verlassen;

3)  Fahren  e,  welche  den  Nothhafen  suchen,  d.  h.  solche,  die  durch  erlittene
  Dechän  ung  oder  andere,  auf  Erfordern  nachzuwelsende  Unglücksälle
  durch  Eisgang,  Sturm  oder  widrige  Winde  an  der  Forstzung.
ihrer  Reise  *x-*bt.  werden,  wenn  sie  den  Hafen  mit  ihrer  Ladung
wieder  verlassen  /  ohne  daß  ein  Theil  derselben  veräußert  oder  die
Zuladung  anderer  Gegenstände  erfolgt  ist;

4)  Fahrzeuge  von  170  Kubikmeter  oder  weniger  Raumgehalt,  wenn  sie
auf  **  nach  einem  anderen  Preußischen  Hafen  lediglich  *l  dem
Zwecke  einlaufen,  um  eine  den  zehnten  Theil  ihres  Raumgehalts  nicht
übersteigende  Beiladung  zu  löschen  oder  einzunehmen;

5)  Fahrzeuge,  welche  zur  Hülfsleistung  bei  gestrandeten  oder  in  Noth
efin  sichen  Schiffen  ausgehen  —.  gavon  zurückkehren,  wenn  sie  nicht
zum  Löschen  oder  Bergen  von  Strandgütern  verwendet  werden;

6)  Fahrzeuge,  welche

a)  Königliches  oder  Eigenthum  des  Deutschen  Reichs  oder  des
Pueufis  en  Staats  sind,  oder

b)  ohne  andere  Beiladung  lediglich  Gegenstände  für  Königliche,  für
Reichs-  oder  Staatsrechnung  befördern,  beziehentlich  den  Hefen
unbeladen  verlassen,  entweder  um  lediglich  solche  Gegenstände  zu
laden  oder,  nachdem  sie  ausschließlich  solche  im  Hafen  gelöscht
haben  —  in  den  Fällen  zu  b.  auf  Freipässe;

72)  Fahren  e,  welche  aus  dem  Meeresgrunde  oder  an  der  Küste  gesammelte
  Steine  ohne  sonstige  Beiladung  einführen  oder  zur  Gewinnung
solcher  Steine  unbeladen  ausgehen;

8)  die  ausschließlich  zum  Bugsiren  dienenden  Dampsschiffe/

Jahrgang  1875.  (Nr.  8250)  9)  Leich-
        <pb n="70" />
        –  38  —

9)  Leichterfahrzeuge,  wenn  sie  zur  Leichterung  oder  Beladung  von  Schiffen
Liene  /  zweiche  die  Hafenabgabe  entrichten  oder  tarifmäßig  davon  beeit
  sind;  4
10)  Boote,  welche  zu  den  Schiffen  gehören  und  alle  Fahrzeuge  von  nicht
mehr  als  vier  Kubikmeter  Raumgehalt;
11)  Alle  Fahrzeuge,  welche  lediglich  zur  Fischerei  benutzt  werden.

II.  Für  den  Eingang.  Schiffe  von  mehr  als  170  Kubikmeter  Raumgehalt,
welche  aus  den  Häfen  Stralsund,  Greifswald,  Wolgast,  Swinemünde,
Rügenwaldermünde,  Stolpmünde,  Danzig,  Neufahrwasser,  Pillau,  Memel
kommen  und  in  den  Hafen  einlaufen,  ohne  in  einem  außerpreußischen
Hafen  Ladung  gelöscht  oder  eingenommen  oder  ihre  Papiere  gewechselt

zu  haben.
B.  Winterlagergeld.
Für  die  Benutzung  des  Winterhafens  von  allen  Fahrzeugen:

von  40  Kubikmeter  Raumgehalt  und  darübern.  3  Mark,
80  -  -  -  .  ..  ...  6
"l.  170  "  "  ..  9

".250  "  -  -  -........  12

C.  Krahngeld.
Für  die  Aus-  oder  Einladung  mittelst  des  Krahns:
1)  wenn  der  Krahn  tagweise  benutzt  wird,  für  den  Tag  1  Mark  50  M.
2)  wenn  der  Krahn  während  einer  kürzeren  Zeit  stundenweise  benutzt  wird:

a)  für  3  Stunde  oder  weniger  —  Mark  20  Pf.
b)  mehr  als  #  bis  1  Stunde  .  ..  —.  30
c).  .  1  .  2  Stunden  .  *-  —.  40
—,  2  3I  —.  60
e  -  444  —.  80
f11)  4  33  ..  .  .  .  .  .  .  .  ..  1.  —
W  —  5  6  .  ....  ...  ...  .  .  ...  1.  20
h)  GC  .  .  .  :4  1.  40
Für  d  der

ie  Benutzung  auf  länger  als  7  Stunden  an  demselben  Tage

D.  Lootsengebühren.
Für  das  Auf-  und  Abbringen  der  Schiffe  auf  die  Rhede  und  von  derselben,
  wie  für  das  Ein=  und  Ausbringen  in  den  Hafen  und  aus  demselben  sind
ootsengebühren  nicht  zu  entrichten.
0  die  nachstehend  verzeichneten  Dienste  der  Lootsen  sind,  wenn  sie  auf
Verlangen  des  Schiffers  geleistet  werden,  folgende  Vergütungen  zu  zahlen:

1)  für  das  Bugsiren  eines  Schiffes  von  der  Rhede  in  den  Hafen  oder  aus
dem  afen  nach  der  Rhede,  für  jeden  Mann,  mit  welchem  das  dazu  angewendete
  Boot  besetzt  tt  .  ....  .  ..  6  f.

r
        <pb n="71" />
        39

2)  für  das  Warpen  eines  Schiffes  für  die  Weite  einer

Kabeltaulänge  von  226  Metern:
a)  wenn  die  Lootsen  Anker  und  Tau  geben

b)  wenn  der  Schiffer  selbst  Anker  und  Tau  giebt  ...
3)  für  das  Einwinden  eines  Schiffes  in  den  Hafen  einschließlich

  des  Entgegenbringens  des  Hafentaues

4)  für  das  Ziehen  eines  Schiffes  von  der  Moolenspitze  bis
zu  seiner  Lagerstelle,  oder  umgekehrt,  mittelst  der  vom

Schiffe  aus  gereichten  Leine:
für  ein  S

iff
bis  zu  60  poebiQ  Raumgehalt
von  mehr  als  60  bis  8  Kubi

-  "  80

7  .  100  170
„  .  170  300
is  -300-400

400  Kubikmeter  Raumgehalt

kmeter  Raumgehalt  —
«  -  1

4  Mark  50  Pf.
3"  —  „
3.  —  „
40
—  70—
1.  50
1.  80
2.  —  „
3  "  —  "

5)  für  das  Einziehen  eines  Boots  in  den  Hafen  bis  zu  dessen  Lagerplatze
mittelst  der  von  der  Moolenspitze  aus  zugeworfenen  Leine:

wenn  dasselbe  beladen  itt  .  ..
wenn  dasselbe  unbeladen  ist.  ......  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  ...

6)  für  das  Bergen  von  Ankern,  und  zwar:

eines  Ankers  für  ein  Schiff  unter  32  Kubikmeter

Raumgehat

für  ein  Schiff  von  32  bis  120  Kubikmeter
  Raumgehalt
für  ein  Schiff  von  mehr  als  120  bis
200  Kubikmeter  Raumgehalt  .
für  ein  Schiff  von  mehr  als  200  bis
400  Kubikmeter  Raumgehalt.
für  ein  Schiff  von  mehr  als  400  bis
800  Sthlsnuer  Raumgehalt.
für  ein  Schiff  von  mehr  als  800
Kubikmeter  Raumgehalt  ......  .  .  .  .

des  großen  Ankers
–—.  ——¡„  —
mit  Boye  ohne  Boye

9  Mark  15  Mark

12
15
21
30

Sollten  Toy-  oder  Warpanker

bezahlt.

mit  Boye

6

ohne  Boye  12

18
21
27
36

9
12
18
24

—  Mark  50  Pf.
—.  25

des  täglichen  Ankers

mit  Boye  ohne  Boye

6  Mark  12  Mark

15
18
24
30

verloren  gehen,  so  wird  für  das
Bergen  jedes  Ankes  .  .  3

Mark

Anmerkung.  Außer  den  oben  zu  1.  bis  6.  bestimmten  Gebühren
sind  für  die  nöthigen  Mannschaften  und  Geräthschaften  weitere  Vergütungen

  nicht  zu  entrichten.
(Fr.  8250.)

6•

7)  Für
        <pb n="72" />
        —  40  —

7)  Für  jede  besondere  Fahrt,  welche  auf  Verlangen  von  den  Lootsen  nach
dem  Schiffe  gemacht  wird:

a)  wenn  das  Schiff  sich  auf  der  Rhede  befindet:

bei  einfacher  Bemannung  des  Lootsenbootes  2  Mark,

bei  doppelter  Bemanng  4
b)  wenn  die  Fahrt  über  die  Rhede  hinaus  auf  die  hohe  See  geht:

bei  einfacher  Bemannung  des  Lootsenbootes  3.

bei  doppelter  Bemannnnngg  6

Anmerkung.  Für  die  Fahrten,  welche  Behufs  des  Auf-  und  Abbringens
  der  Schiß  auf  die  Rhede  und  von  derselben,  sowie  des  Ein=  und
Ausbringens  in  den  Hafen  und  aus  demselben,  oder  bei  Gelegenheit  der
oben  zu  1.  bis  6.  gedachten  Dienstleistungen  von  den  Lootsen  gemacht
werden,  sind  keine  Gebühren  zu  entrichten.

8)  Für  die  Begleitung  des  Schiffes  über  die  Rhede  hinaus,  sofern  der  Lootse
ohne  seine  Schuld  länger  als  24  Stunden  auf  dem  Schiff  verweilen  muß,
für  jede  folgenden  angefangenen  oder  vollendeten  24  Stunden  3  Mark.

Zusätzliche  Bestimmungen.

Unter  dem  Raumgehalt  der  Fahrzeuge  ist  der  nach  der  Schiffsvermessungs-Ordnung
  vom  5.  Juli  1872.  ermittelte  Netto-Raumgehalt  zu  verstehen.

o  zur  Anwendung  des  Tarifs  die  Reduktion  der  Tragfähigkeit  oder  des
Ladungsgewichts  auf  Raumgehalt  erforderlich  wird,  sind  zehn  Zentner  gleich
einem  Kubikmeter  Netto-Raumgehalt  anzunehmen.

Berlin,  den  30.  Dezember  1874.

(L.  S.)  Wilhelm.
Camphausen.  Achenbach.

Tarif,
        <pb n="73" />
        —  41  —

DTari  f,
nach  welchem  das  Hafengeld  in  Rügen  waldermünde  und  die  Abgaben
für  die  Benutzung  der  besonderen  Anstalten  daselbst  zu  erheben  sind.
Von  30.  Dezember  1874.

Es  wird  entrichtet:
A.  Hafengeld.
Für  jedes  Kubikmeter  Raumgehalt  von  allen  ein=  oder  ausgehenden  Fahrzeugen:

I.  mit  Ladung:

beim  Eingaoggeeeggggga  .  .  ..  ..  10  Pf.
beim  Ausgange.  ................  .......  ...  .  .  ..  .  .  .  ...  10
II.  mit  Ballast  oder  leer:
beim  Eingauaggagagaa  .  ..  5.
beim  Aussagegg  .  5.
Ausnahmen.

1)  Fahrzeuge  von  170  Kubikmeter  oder  weniger  Raumgehalt  entrichten  die
bgaben  zu  A.  I.  und  II.  nur  mit  5  Pfennigen,  beschungsweit  2  Pfennigen
  für  jedes  Kubikmeter  Raumgehalt.
2)  Fahrzeuge,  deren  Ladung

a)  den  vierten  Theil  ihres  Raumgehalts  nicht  übersteigt,  oder

b)  ausschließlich  in  Dachpfannen,  Dachschiefer,  Bruch-,  Cement.,  Granit.,
Gyps-,  Kalk-,  Mauer-,  Pflaster-  oder  Ziegelsteinen  aller  Art,  gemahlenem
  Cement  in  Tonnen,  Kreide,  Thon=  oder  Pfeifenerde,  Seegras,
Seesand,  Torf,  Steinkohlen,  Koals,  Rohschwefel  oder  Sal  besteht,

haben  das  Hafengeld  nur  nach  den  Sätzen  für  Ballastschiffe  zu  entrichten.

3)  Fahrzeuge,  die  mit  Klasterholz  ausgehen,  zahlen  nur  die  Hälfte  des  tarif.
mäßigen  Hafengeldes.

4)  Fahrzeuge,  welche  nicht  in  den  Hafen  einlaufen,  sondern  auf  der  Rhede
bleiben,  entrichten:

a)  wenn  sie  die  Rhede  wieder  verlassen,  ohne  Ladung  oder  Ballast  gelöscht
  oder  eingenommen  zu  haben,  kein  Hafengeld;

b)  wenn  sie  löschen  oder  laden,  je  nachdem  Cadung  oder  Ballast  abgesetzt
  oder  eingenommen  wird,  den  Satz  für  beladene,  beziehungsweise
für  Ballastschiffe  eimmal;

)  wenn  sie  löschen  und  laden,  das  volle  tarifmäßige  Hafengeld;

(Nr.  8250.  d)  wenn
        <pb n="74" />
        —  42  —

d)  wenn  sie  nur  eine  Beiladung,  d.  h.  eine  Ladung,  welche  die  Hälfte
ihres  Raumgehalts  nicht  übersteigt,  absetzen  oder  einnehmen,  von  der
Beiladung  den  Satz  für  beladene  Schiffe  entsprechenden  Netto-Raum-Echalts,
  von  dem  übrigen  Theile  ihres  Naumgealts  nichts.  Für  die

Ffe  einer  solchen,  auf  der  Rhede  gelöschten  eiladung  durch  Einnahme
  von  Ballast  wird  kein  besonderes  Hafengeld  entrichtet.

5)  Wenn  Schiffe  nach  der  Entlöschung  auf  der  Rhede  in  den  Hafen  einlaufen,
  so  findet  eine  nochmalige  Entrichtung  des  Hafengeldes  nicht  statt.

Befreiungen.
Von  Entrichtung  des  Hafengeldes  sind  befreit:
I.  sowohl  für  den  Eingang  als  für  den  Ausgang.

1)  Fahrzeuge,  welche  ohne  Ladung  in  den  Hafen  einlaufen,  um  Fracht
zu  suchen,  und  den  Hafen  ohne  Ladung  verlassen;

2)  Fahr  euge,  welche  nur  um  Erkundigungen  einzuziehen  oder  Ordres  in
L#mhsen  u  nehmen,  in  den  Hafen  einlaufen  und  denselben,  ohne  Ladung
  ge  öbht  oder  eingenommen  und  ohne  die  Ladung  ganz  oder  theilweise
  veräußert  zu  haben,  wieder  verlassen;

3)  Fahrzeuge,  welche  den  Nothhafen  suchen,  d.  h.  solche,  die  durch  erlitsar
  bescnszur  oder  andere  auf  Eieren  nachzuweisende  Unglücksfälle,
  durch  Eisgang,  Sturm  oder  widrige  Winde  an  der  Fortsetzung
ihrer  Reise  verhindert  werden,  wenn  sie  den  Hafen  mit  ihrer  Ladung
wieder  verlassen,  ohne  daß  ein  Theil  derselben  veräußert  oder  die  Zuladung
  anderer  Gegenstände  erfolgt  ist;

4)  Fahrzeuge  von  170  Kubikmeter  oder  weniger  Naumgehalt  wenn  sie
auf  der  Fahrt  nach  einem  andern  Preußischen  Hafen  lediglich  zu  dem
Zwecke  einlaufen,  um  eine  den  zehnten  Theil  ihres  Raumgehalts  nicht
übersteigende  Beiladung  zu  löschen  oder  einzunehmen;

5)  Fahrzeuge,  welche  zur  Hülfsleistung  bei  gestrandeten  oder  in  Noth  bemdlchen

  Schiffen  ausgehen  oder  davon  zurückkehren,  wenn  sie  nicht
zum  Löschen  oder  Bergen  von  Strandgütern  verwendet  werden;

6)  Fahrzeuge,  welche

a)  Königliches  oder  Eigenthum  des  Deutschen  Reiches  oder  des
Preußischen  Staates  sind,  oder

b)  ohne  andere  Beiladung  lediglich  Gegenstände  für  Königliche,  für
Reichs=  oder  Staatsrechnung  sse  beziehentlich  *  dan
unbeladen  verlassen,  entweder  um  lediglich  polanr  Gegenstände  zu
laden,  oder  nachdem  sie  ausschließlich  solche  im  Hafen  gelöscht
haben  —  in  den  Fällen  zu  b.  auf  Freipässe;

7)  Fahrzen  e,  welche  aus  dem  Meeresgrunde  oder  an  der  Küste  gesammelte
  Steine  ohne  sonstige  Beiladung  einführen  oder  zur  Gewinnung
solcher  Steine  unbeladen  ausgehen;

8)  Die  ausschließlich  zum  Bugsiren  dienenden  Damnsschiffe;

9)  Leich-
        <pb n="75" />
        —  43  —

9)  beichterfahrseuge  wenn  sie  zur  Leichterung  oder  Beladung  von  Schiffen
Lienen,  /  z  che  die  Hafenabgabe  entrichten  oder  tarifmäßig  davon  beit
  sin
10)  Boote,  welche  zu  den  Schiffen  gehören,  und  alle  Fahrzeuge  von  nicht
mehr  als  vier  Kubikmeter  Raumgehalt;
11)  Alle  Fahrzeuge,  welche  lediglich  zur  Ficcherei  benutzt  werden.

II.  Für  den  Eingang.  Schiffe  von  mehr  als  170  Kubikmeter  Saumehalt,
welche  aus  den  Häfen  Stralsund,  Greifswald,  Wolgast,  Swinemünde,
Kolbergermünde,  Stolpmünde,  Oanzig,  Neufahrwasser,  Pillau,  Memel
kommen  und  in  den  Hafen  einlaufen,  ohne  in  einem  außerpreußischen
ao  Ladung  gelöscht  oder  eingenommen,  oder  ihre  Papiere  gewechselt
zu  haben.

B.  Winterlagergeld.
Für  die  Benutzung  des  Winterhafens,  von  allen  Fahrzeugen

von  40  Kubikmeter  Raumgehalt  und  darübdbern  3  Mark,
é.860  -  -  -  .  .  ..  .  ...  .  6
.  170  -  -  -  -..........  9-I250
  -  -  -  ..  ...  ...  .  12  -

C.  Brückenaufzugsgeld.
Für  das  Aufziehen  der  Hafenbrücke  zum  Durchlaß,  von  allen  Fahleugen
von  mehr  als  80  Kubikmeter  Naumgehalt  ................  Pf
bis  80  -................  25  -

D.  Krahngeld.
Für  die  Aus-  oder  Einladung  mittelst  des  Krahnes:
1)  wenn  der  Krahn  tageweise  benutzt  wird,  für  den  Tag  1  Mark  50  Tff.
2)  wenn  der  Krahn  während  einer  kürzeren  Zeit  stundenweise  benutzt  wird:

a)  für  4  Stunde  oder  weniger  —  —  Nark  20  eof.
b)  mehr  als  #  bis  1  Stude  .  ..  30

EIIIIIIII  —  .  40
4)  2„  3  ..  ......  ...  —  „  60
e)  -  3  —4  ...  ...  .  .  .  ..  —.  80
1)  c4  5  1.  —
s  5.  G6G  1.  20
hh)  G  7  1.  40

Fir  die  Benutzung  auf  länger  als  7  Stunden  an  demselben  Tage  der
atz  zu  1.
E.  Lootsen  gebühren.

Für  das  Auf=  und  Abbringen  der  Schiffe  auf  die  Rhede  und  von  derselben,
  wie  für  das  Ein=  und  Ausbringen  in  den  Hafen  und  aus  demselben  sind
Lootsengebühren  nicht  zu  entrichten.  »

wes-m  Für
        <pb n="76" />
        —  44  —

Für  die  nachstehend  verzeichneten  Dienste  der  Lootsen  sind,  wenn  sie  auf
Verlangen  des  Schiffers  gelesset  werden,  folgende  Vergütungen  zu  zahlen:

1)  Für  das  Bugsiren  eines  Schiffes  von  der  Rhede  in  den  Hafen  oder
aus  dem  Hafen  nach  der  Rhede  für  jeden  Mann)  mit  welchen  das
dazu  angewendete  Boot  besetzt  s1stt:  ...  50  Pf.

2)  Für  das  Warpen  eines  Schiffes  für  die  Weite  einer  Kabeltaulänge
von  226  Metern

a)  wenn  die  Lootsen  Anker  und  Tau  geben  2  Mark  50  Pf.
b)  wenn  der  Schiffer  selbst  Anker  und  Tau  giebtt  1  50

3)  Für  das  Einwinden  eines  Schiffes  in  den  Hafen,  einschließlich  de

ntgegenbringens  des  Hafentaers  ...

4)  Für  das  Ziehen  eines  Schiffes  von  der  Moolenspitze  bis  zu  lnagerstelle,

  ns  mittelst  der  vom  Schiffe  aus  gereichten

Leine  für  ein  S
bis  zu  60  Kubikmeter  Raumgehalt  —  Mark  40  Pf.
von  mehr  als  60  bis  80  70

I  -  a  100  -  -  1  -  —  86
—2100  170  -  -  1.  50
—170  -300  -  -  1.  80
300  400  "  2  —
„.  .400  Kubikmeter  Raumgehalt  3  —

5)  Für  das  Einziehen  eines  Bootes  in  den  Hafen  bis  zu  dessen  Lagerplatze

  mittelst  der  von  der  Moolenspitze  aus  zugeworfenen  Leine,
wenn  dasselbe  beladen  iit  .  .  .  .  ...  .  .  ..  50  Pf.
wenn  dasselbe  unbeladen  ist  ......................  ....  25

6)  Für  das  Bergen  von  Ankern  und  zwar:

eines  Ankers  für  ein  Schiff  unter  32  Kubikmeter  Raumgehalt
mit  BoBrl..  .  .  .  6  Mark,

ohne  Breeerrr  ...  .  .  .  .  12
des  großen  Ankers  des  täglichen  Ankers
für  ein  Schiff  von  mit  Boye  ohne  Boye  mit  Boye  ohne  Boye
32—120  Kubikmeter  aiue  9  Mark  15  Mark  6  Mark  12  Mark

mehr  als  120—200  Kubikm.  Raumgeh.  12  18  9  15

:„  200—400  -  15.  21:  12.  18
„  400—800  -  -  21  27.  18"  24
„  „  800  -  -  30  36.  24  30

Sollten  Toy=  oder  Warp-Anker  verloren  gehen,  so  wird  für  das
Bergen  jedes  Ankers  3.  Mark  bezahlt.
Anmerkung.

Außer  den  oben  unter  1.  bis  6.  bestimmten  Gebühren  find  für  die

möthihen  Mannschaften  und  Geräthschaften  weitere  Vergütungen  nicht

zu  zahlen.
7)  Für
        <pb n="77" />
        —  45  —
7)  Für  jede  besondere  Fahrt,  welche  auf  Verlangen  von  den  Lootsen  nach
dem  Schiffe  gemacht  wird,
a)  wenn  das  Schiff  sich  auf  der  Rhede  befindet:

bei  einfacher  Bemannung  des  Lootsenbotes  2  Mark,
bei  doppelter  Bemannng  4
b)  wenn  die  Fahrt  über  die  Rhede  hinaus  auf  die  hohe  See  geht:
bei  einfacher  Bemannung  des  Lootsenbootes  3  Mark,
bei  doppelter  Bemannnngg  6
Anmerkung.

Für  die  Fahrten,  welche  Behufs  des  Auf=  und  Abbringens  der
Schiffe  auf  die  Rhede  und  von  derselben,  sowie  des  Ein=  und  Ausbringens
  in  den  Hafen  und  aus  demselben,  oder  bei  Gelegenheit  der
oben  zu  1.  bis  6.  gedachten  Dienstleistungen  von  den  Lootsen  gemacht
werden,  sind  keine  Gebühren  zu  entrichten.
8)  Für  die  Begleitung  des  Schiffes  über  die  Rhede  hinaus,  sofern  der
ootse  ohne  seine  Schuld  länger  als  24  Stunden  auf  dem  Schiffe
verweilen  muß,  für  jede  folgenden  angefangenen  oder  vollendeten
24  Stundden  ...  .  .  ..  .  .  .  .  3  Mark.

Zusätzliche  Bestimmungen.

Unter  dem  Raum  halte  der  Fahrzeuge  ist  der  nach  der  Schissermessungs-Ordnung

  vom  5.  Juli  1872.  ermittelte  Netto-Raumgehalt  zu  verstehen.  Wo  zur

Anwendung  des  Tarifs  die  Reduktion  der  Tragfähigkeit  oder  des  Ladungs-8ewichtes

  juf  Raumgehalt  erforderlich  wird,  sin  zehn  Zentner  gleich  einem
ikmeter  Netto-Raumgehalt  anzunehmen.

Berlin,  den  30.  Dezember  1874.

(d.  S.)  Wilhelm.
Camphausen.  Achenbach.

3.#1675.  Or.  3250)  7  Tarif,
        <pb n="78" />
        –  46  —

Tarif,
nach  welchem  das  Hafengeld  in  Stolpmünde  und  die  Abgaben  für  die
Benutzung  der  besonderen  Anstalten  daselbst  zu  erheben  sind.

Vom  30.  Dezember  1874.

Es  wird  entrichtet:
A.  Hafengeld.
Für  jedes  Kubikmeter  Raumgehalt  von  allen  ein=  oder  ausgehenden
Fahrzeugen:
I.  mit  Ladung:

beim  Eingageeeaaaa  .  ..  10  Pf.
beim  Ausganggagaga.  .  ..  10
II.  mit  Ballast  oder  leer:
beim  Einganagggg  .  .  .  ..  5
beim  Aussane  .  .  ..  „I8.  5
Ausnahmen.

1)  Fahseuge  von  170  Kubikmeter  oder  weniger  Raumgehalt  entrichten  die
bgaben  zu  A.  I.  und  II.  nur  mit  5  Pfennigen  beziehungsweise  2  Pfennigen
für  jedes  Kubikmeter  Raumgehalt.
2)  Fahrzeuge,  deren  Ladung

a)  den  vierten  Theil  ihres  Raumgehalts  nicht  übersteigt,  oder

b)  ausschließlich  in  Dachpfannen,  Dachschiefer,  Bruch-,  Cement-,  Granit.,
Gyps-,  Kalk.,  Mauer-,  Mlaster-  oder  Ziegelsteinen  aller  Art,  gemahlenem
  Cement  in  Tonnen,  Kreide,  Thon=  oder  Pfeifenerde,  Seegras,
Seesand,  Torf,  Steinkohlen,  Koaks,  Rohschwefel  oder  Salz  besteht,

haben  das  Hafengeld  nur  nach  den  Sätzen  für  Ballastschiffe  zu  entrichten.

3)  Fahrzeuge,  die  mit  Klafterholz  ausgehen,  zahlen  nur  die  Hälfte  des  tarifmäßigen
  Hafengeldes.

4)  Fahrzeuge,  welche  nicht  in  den  Hafen  einlaufen,  sondern  auf  der  Rhede
leiben,  entrichten:

a)  wenn  sie  die  Rhede  wieder  verlassen,  ohne  Ladung  oder  Ballast  gelöscht
  oder  eingenommen  zu  haben,  kein  Hafengeld;

b)  wenn  sie  löschen  oder  laden,  je  nachdem  Ladung  oder  Ballast  abgesetzt
  oder  eingenommen  wird,  den  Satz  für  beladene,  beziehentlich  für
Ballastschiffe  einmal;

J%)  wenn  sie  löschen  und  laden,  das  volle  tarifmäßige  Hafengeld;

d)  wenn
        <pb n="79" />
        –  4  —

d)  wenn  sie  nur  eine  Beiladung,  d.  h.  eine  Ladung,  welche  die  Hälfte

üren  Raumgehalts  nicht  übersteigt,  absetzen  oder  einnehmen,  von  der

eiladung  den  Satz  für  beladene  Schiffe  von  dem  entsprechenden

Netto-Raumgehalte,  von  dem  übrigen  Theile  ihres  Raumgehalts  nichts.

Für  die  Ersetzung  einer  solchen,  auf  der  Rhede  gelöschten  Beiladung

durch  Einnahme  von  Ballast  wird  kein  besonderes  Hafengeld  entrichtet.

5)  Wenn  Schiffe  nach  der  Entlöschung  auf  der  Rhede  in  den  Hafen  einlaufen,
so  findet  eine  nochmalige  Entrichtung  des  Hafengeldes  nicht  statt.

Befreiungen.

Von  Entrichtung  des  Hafengeldes  sind  befreit:

I.  sowohl  für  den  Eingang  als  für  den  Ausgang:

1)  Fahrzeuge,  welche  ohne  #adung  in  den  Hafen  einlaufen,  um  Fracht  zu

uchen,  und  den  Hafen  ohne  Ladung  verlassen;

2)  Foir  euge,  welche  nur  um  Erkundigungen  einzuziehen  oder  Ordres  in

psng  zu  nehmen,  in  den  Hafen  einlaufen  und  denselben,  ohne
Ladung  gelöscht  oder  eingenommen  und  ohne  die  Ladung  ganz  oder
theilweise  veräußert  zu  haben,  wieder  verlassen;

3)  Se  welche  den  Nothhafen  suchen,  d.  h.  solche,  die  durch  erlittene

eschädigung  oder  andere  auf  Erfordern  nachzuweisende  Unglücksfälle,
durch  Eisgang,  Sturm  oder  widrige  Winde  an  der  Fortsetzung  ihrer
Reise  verhindert  werden,  wenn  sie  den  Hafen  mit  ihrer  Ladung  wieder
verlassen,  ohne  daß  ein  Theil  derselben  veräußert  oder  die  Zuladung
anderer  Gegenstände  erfolgt  ist;

4)  Fahrzeuge  von  170  Kubikmeter  oder  weniger  Raumgehalt,  wenn  sie  auf
der  Fahrt  nach  einem  andern  Preußischen  Hafen  lediglich  zu  dem  Zwecke
einlaufen,  um  eine  den  zehnten  Theil  ihres  Raumgehalts  nicht  übersteigende
  Beiladung  zu  löschen  oder  einzunehmen;

5)  Fahrzeuge,  welche  zur  Hülfsleistung  bei  gestrandeten  oder  in  Noth
Faher  en  Schiffen  ausgehen  W  5  zurückkehren,  wenn  sie  nicht
zum  Löschen  oder  Bergen  von  Strandgütern  verwendet  werden;

6)  Fahrzeuge,  welche

a)  Königliches  oder  Eigenthum  des  Deutschen  Reiches  oder  des
Preußichen  Staates  sind,  oder

b)  ohne  andere  Beiladung  lediglich  Gegenstände  für  Königliche,  für
Reichs-  oder  Staatsrechnung  befördern,  beziehentlich  den  Hee
unbeladen  verlassen,  entweder,  um  lediglich  woche  Gegenstände  zu
laden,  oder,  nachdem  sie  ausschließlich  solche  im  Hafen  gelöscht
haben  —  in  den  Fällen  zu  b.  auf  Freipässe;

7)  Fahrzeuge,  welche  aus  dem  Meeresgrunde  oder  an  der  Küste  gesammelte

teine  ohne  sonstige  Beiladung  einführen  oder  zur  Gewinnung  solcher
Steine  unbeladen  ausgehen;
8)  Die  ausschließlich  zum  Bugsiren  dienenden  W  ,-Mr.

  8250.)  ·  9)  Leich-
        <pb n="80" />
        —  48  —

9)  —  wenn  sie  zum  Leichtern  oder  Beladen  von  Schiffen
dieh  Ka:  e  die  Hafenabgabe  entrichten  oder  tarifmäßig  davon  beeit
  sind;
10)  Boote,  welche  zu  den  Schiffen  gehören  und  alle  Fahrzeuge  von  nicht
mehr  als  4  Kubikmeter  Raumgehalt;  n
11)  Alle  Fahrzeuge,  welche  lediglich  zur  Fischerei  benutzt  werden.

II.  Für  den  Eingang.  Schiffe  von  mehr  als  170  Kubikmeter  Raumgehalt,
  welche  aus  den  Häfen  Stralsund,  Greifswald,  Wolgast,  Kolbergermünde,
  Rügenwaldermünde,  Swinemünde,  Danzig,  Keufahrwasser,  Pillau,
Memel  kommen  und  in  den  Hafen  einlaufen,  ohne  in  einem  außerpreußischen
  Häfen  Ladung  gelöscht  oder  eingenommen  oder  ihre  Papiere  gewechselt
  zu  haben.

B.  Winterlagergeld.
Für  die  Benutzung  des  Winterhafens,  von  allen  Fahrzeugen

von  40  Kubikmeter  Raumgehalt  und  darübrer  3  Mark,
.80  "  "  -  -..............  6
.  170  ·  -  -  -..............  9
".  250  "ü  "  "  -..............  12

C.  Krahngeld.
Für  die  Aus-  und  Einladung  mittelst  des  Krahnes:
1)  wenn  der  Krahn  tageweise  benutzt  wird,  für  den  Tag  1  Mark  50  Txf.
2)  wenn  der  Krahn  während  einer  kürzeren  Zeit  stundenweise  benutzt  wird:

a)  für  4  Stunde  oder  weniger  —  Mark  20  Pff.
b)  mehr  als  #  bis  1  Stunde  .  .  ..  —.  30
c)h)h..  I  .  .  2  Stunden  —  .  40
d)·..2-3........·.........  —.60.
e)  -  -  ":  3  4  -.·........·......  —-  -  80
r  s  s  4  -  5  1  —  r—1
gs)  5  6  .  .  .  .  .  ..  1.  20
h)---6--7-.................  1.40.
für  die  Benutzung  auf  länger  als  7  Stunden  an  demselben  Tage  der
Satz  zu  1.

D.  Lootsengebühren.

Für  das  Auf-  und  Abbringen  der  Schiffe  auf  die  Rhede  und  von  derselben,
  wie  für  das  Ein=  und  Ausbringen  in  den  Hafen  und  aus  demselben
sind  Lootsengebühren  nicht  zu  entrichten.

Für  die  nachstehend  verzeichneten  Dienste  der  Lootsen  sind,  wenn  sie  auf
Verlangen  des  Schiffers  geleistet  werden,  folgende  Vergütungen  zu  zahlen:

1)  Für  das  Bugsiren  eines  Schiffes  von  der  Rhede  in  den  Hafen  oder  aus
dem  Hafen  nach  der  Rhede,  für  jeden  Mann,  mit  welchem  das  dazu
angewendete  Boot  besetzt  iitt:  50  r*in

2)  Für
        <pb n="81" />
        2)  Für  das  Warpen  eines  Schiffes  für  die  Weite  einer  Kabeltaulänge  von
26  Metern:
a)  wenn  die  Lootsen  Anker  und  Tau  geben  2  Mark  50  Pf.
b)  wenn  der  Schiffer  selbst  Anker  und  Tau  giebt  1  50
3)  Für  das  Einwinden  eines  Schiffes  in  den  Hafen,  einschließlich  des  Entgegenbringens
  des  Hafentaens  .  .  .  .  .  ..  3  Mark.
H  Für  das  Ziehen  eines  Schiffes  von  der  Moolenspitze  bis  zu  seiner  Lagerelle,
  oder  umgekehrt,  mittelst  der  vom  Schiffe  aus  gereichten  Leine:

fürein  Schiffbis  zu  60  Kubikmeter  Raumgehalt.  —  Mark  40  P.
.  Vvonmehrals  60  bis  80  Kubikmeter  Raumgehalt—co  70
*  -  "  "  -  80  -  100  -  -  1  -  —  -
*m„  *  „  „  100  170  -  -  1  50
·  4  rx  -  -*  -  170  -  300  -  rl'  1  -  80  -
·  rD⅝/“  -  ·.  -  -  300  -  400  -  -  2  -  —  -
-  -  r“  I  -  400  -  -  3  v  —  -

5)  Für  das  Einziehen  eines  Bootes  in  den  Hafen  bis  dessen  Lagerplatze

mittelst  der  von  der  Moolenspitze  aus  zugeworfenen  Leine:
wenn  dasselbe  beladen  it4t4  50  M.
wenn  dasselbe  unbeladen  it4t44  .  ..  25

6)  Für  das  Bergen  von  Ankern  und  zwar:

mit  Boyyyyynynynynynynaaaaaaa  ...  ...  .  .  .  .  6  Mark,
ohne  BhrerrnHnRnRnRn  .  ..  12

des  großen  Ankers  bes  täglichen  Ankers

für  ein  Schiff  von  mit  Boye  ohne  Boye  mit  Boye  ohne  Boye

32—120  Kubikmeter  Raumgehalt  9  Mark  15  Mark  6  Mark  12  Mark
mehrals  120—200  Kubikm.  Raumgeh.  12  18  9  15

-  200—400  -  15  21  12  18
-  .  400—800  -  21  27  „  18  24
-  -800  -  -  30  36  „  24  „  30

Sollten  Toy=  oder  Warp-Anker  verloren  gehen,  so  wird  für  das  Bergen  jedes
Ankers  3  Mark  bezahlt.
Anmerkung.
Außer  den  oben  zu  1.  bis  6.  bestimmten  Gebühren  sind  für  die  nöthigen
Mannschaften  und  Geräthschaften  weitere  Vergütungen  nicht  zu  entrichten.
7)  Für  jede  besondere  Fahrt,  welche  auf  Verlangen  von  den  Lootsen  nach
em  Schiffe  gemacht  wird:
a)  wenn  das  Schiff  sich  auf  der  Rhede  befindet:
bei  einfacher  Bemannung  des  Lootsenbootes  2  Mark,
bei  doppelter  Bemanng  .  ..  4
(Xr.  820.)  b)  wenn
        <pb n="82" />
        —  50  —
b)  wenn  die  Fahrt  über  die  Rhede  hinaus  auf  die  hohe  See  geht:

bei  einfacher  Bemannung  des  Lootsenbootes  3  Mark,
bei  doppelter  Bemannng  6
Anmerkung.

Für  die  Fahrten,  welche  Behufs  des  Auf-  und  Abbringens  der  Schiffe
auf  die  Rhede  und  von  derselben,  geie  des  Ein=  und  Ausbringens  in  den
Hafen  und  aus  demselben,  oder  bei  Gelegenheit  der  oben  zu  1.  bis  6.  gedachten
Oienstleistungen  von  den  Lootsen  gemacht  werden,  sind  keine  Gebühren  zu
entrichten.  ·

8)  Für  die  Begleitung  des  Schiffes  über  die  Rhede  hinaus,  sofern  der  Lootse
ohne  seine  Schuld  länger  als  24  Stunden  auf  dem  —  verweilen
muß  für  jede  folgenden  angefangenen  oder  vollendeten  24  Stunden  3  Mark.

Zusätzliche  Bestimmungen.

Unter  dem  Raumgehalte  der  Fahreuge  ist  der  nach  der  Schiffsvermessungs-Ordnung
  vom  5.  Juli  1872.  ermittelte  Netto-Raumgehalt  zu  verstehen.  2
zur  Anwendung  des  Tarifs  die  Reduktion  der  Tugfählgert.  oder  des  Ladungsewichtes

  auf  Raumgehalt  erforderlich  wird,  sind  zehn  Zentner  gleich  einem
bikmeter  Netto-Raumgehalt  anzunehmen.

Berlin,  den  30.  Dezember  1874.“

1.  Wilhelm.
Camphausen.  Achenbach.
        <pb n="83" />
        —  51  —

Tarif,

nach  welchem  die  Gebühren  der  Lootsen  in  den  Gewässern  zwischen  Pommern
und  Rügen  zu  entrichten  sind.

Vom  30.  Dezember  1874.

 

Für  nebenbezeichnete  Strecken  wird  entrichtet
  von  Schiffen  mit  einem  Raumgehalt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Be-  2.  ,„
nennung  7  Bezeichnung  bis  von  von  von  J  von  mehr  als
—E—  *r  Eetn
Lootsen-  ,„  ubik.  bis  inkl.  isiull.  is  in  ubik-Begleitungsstrecken.
  metr  nft.100.  100,  tnrie:
Stattonen.  S  ·  inkl.  *  *  duti  *7  -  "
———-—————
barhöst.  1.  Aus  der  See  durch  den  Gellen  bis  Barhöft  und
umgekehht...  .  2.50  3.350  50
2.VonBathoftnach  Sttalsund  .................  ·  .  .r
Strlsund.3.]Von  Stralsund  nach  Barhöft...  .  z3  1450  5500
4]  Desgleichen  .  dem  Ruden  und  Kl.  Licker5010  50  13  .4
5.|]Desgleichen  .  Greifswald  und  Putbus
(Lauterbachhh
Enisswald.]6.  Von  Greifswalder  Wieck  nach  dem  Ruden,  K.
Zicker,  Putbus  (Lauterbach)  und  Stralsund  6500)||1R|1  311
Dulbus  7.  Von  Putbus  (Lauterbach)  nach  Kl.  Zier,  Ruden,
(cuterbach)  Greifswalder  Wieck  und  Stralsund  .......  ..
Pohhaus.  8.  Aus  der  See  nach  der  Posthaus-Rhede  und  um-5
  gekehrt  See  nach  ..  ...  Posth  ......  h  ............  3  433  5666C6C“
D#hans  u.9.Von  lesthaus-  Rhede  nach  Stralsund  und  um
Suelfund.  gee.....................................  6  866|11|33|133  2
Qiejaw.  10.  Aus  der  See  durch  das  Westertie  oder  Landtief
nach  Stralsund  50|16|50|22%
11|]  Desgleichen  1*.  Greifswalder  Wieck.  4  %1%1  8  2
124  Desgleichen  .Butbus  (Lauterbach)  1  '  '  ’«··
13.Desgleichen  -Lankerbeck»»»...»..  6.10»5015.16.1
l

Miso-)
        <pb n="84" />
        Für  nebenbezeichnete  Strecken  wird  entrich-Be.
  tet  von  Schiffen  mit  einem  Raumgehalt
nennung  9-  Bezeichnung  bls  von  von  s  von  J  von  mehr  als
der  der  4%  o„  %ä  n  6  Sbren.
Lootsen.  Z  ——nri-r  El  **v
eieeät6  n7  kisseess
+CTOCNOTESD  FE  DPf.
14.  Aus  der  See  durch  das  Westertief  oder  Landtief
nach  dem  Ruden
15]  Desgleichen  é.  der  Rhede  von  Kl.  Licker,  2504AA14□E
16.  Von  der  Rhede  von  Kl.  Zicker  in  See  duxch  das
andtiie  .  .  ..
17.  Desgleichen  nach  Stralsund  8  812  506  1
18.  Desgleichen  der  Greifswalder  Wieck.  t
19.  Desgleichen  Putbus  (Lauterbach)  ...  350  8
20  Desgleichen  k5)  der  Lankerbceckk
21  Desgleichen  k6  er  Inwieck  bei  Gr.  Zicke505000
22]  Desgleichen  ldem  Nothhafen  von  Kl.  7  ·  «
icker
23.]Von  Lankerbeck  in  See  durch  das  Landtief.  6
24.  Aus  der  Lankerbeck  nach  der  Rhede  von  Kl.  Zicker
25.|  Aus  der  Inwieck  bei  Gr.  Zicker  nach  der  Sbede
von  Kl-  Zickerrmrmm...  3500  3650
26|  Aus  dem  Nothhafen  von  Kl.  Zicker  nach  derh
Rhede  daselbt  ....  .....  .  ..
Kuden.  27.  Aus  der  See  durch  das  Ostertief  nach  dem  Ruden]  1251  2.  131.1  3501  .  50
28.]  Von  Ruden  nach  Stralsudd  501218  20  2
29.  nach  Greifswalder  Wieck  ...  .  ..  .
30.  Loankerbcceckk  ...  750  1050  1320  14301  110
31.  é*.  dem  Nothhafen  von  Kl.  icker
32.  Putbus  (Lauterbach)  ..  ..  ..  750|1050  1581
33.  in  See  durch  das  Ostertief..  ..  .
34.  in  See  durch  das  Wester-  oder
Landtief  .......  ....  ..  ...  .  ...  1252%  50
35.)  Desgleichen  nach  Peenemünder  Schanze  .  ..  .  ..
36.  Von  Peenemünde  nach  Ruden
        <pb n="85" />
        —  53  —

Befreiungen.
Von  Entrichtung  der  Lootsengebühren  sind  befreit:

1)  Fahrzeuge,  welche  in  der  Gegend  des  Wittower  Posthauses  den  Nothkoafen
  suchen,  d.  h.  solche,  die  an  der  Fortefung  ihrer  Reise  durch  erittene
  Beschädigung,  oder  andere  auf  Erfordern  näher  nachzuweisende
Unglücksfälle  verhindert,  oder  nach  dem  Ausgange  über  Wittower  Post-0tn
  durch  widrige  Winde  genöthigt  werden,  in  die  Gegend  jener  Lootsenation
  zurũ  ukehren  und  die  Rhede  wieder  verlassen,  ohne  ihre  Ladung
anz  ober  theilweise  gelöscht,  oder  Ladung  eingenommen,  oder  ihre

apiere  gewechselt  zu  haben  u

2)  aus  der  See  kommende  Fahrzeuge,  welche  auf  der  Fahrt  von  Posthaus
nach  Stralsund  nicht  über  d  —  Hüttenseer  Fähre
binausgelangt  sind  und  in  Volge  widriger  Winde  wieder  in  See  zurück.
ehren  zausen  für  die  Beg  eitungsstre  een  von  Posthaus  nach  Stralsund
und  von  Posthaus  in  See  zurück.  4

Zusätzliche  Bestimmungen.
1)  Die  Erhebung  erfolgt  von  dem  auf  Grund  der  Schiffsvermessungs-Ordnung
  vom  5.  Juli  1872.  ermittelten  Netto-Raumgehalt  der  chife.

2)  Außer  den  Lootsengebühren  bekommen  die  Lootsen,  nachdem  sie  zwei  Tage
an  Bord  gewesen)  für  jeden  Liegetag  1  Mark  20  Pf.

3)  Für  Schiff  von  mehr  als  600  Kubikmeter  Raumgehalt  sind  die  nämichen
  Gebührensätze,  wie  für  Schiffe  von  561  bis  600  Kubikmeter  zu
entrichten.

Berlin,  den  30.  Dezember  1874.

(#.  S.)  Wilhelm.
Camphausen.  Achenbach.

Jahrgeng  1875.  (Ne.  8250)  8  Tarif,
        <pb n="86" />
        —  64  —

Tarif,

nach  welchem  die  Abgaben  für  die  Benutzung  der  Hafenanlagen  zu
Aarösund  im  Kreise  Hadersleben  des  Regierungsbezirks  Schleswig
zu  erheben  sind.

Vom  30.  Dezember  1874.

Es  wird  entrichtet  von  den  im  Hafen  von  Aarösund  verkehrenden  Fahrzeugen:
I.  von  12  Kubikmeter  und  weniger  Netto-Raumgehalt,  wenn  sie  beladen  sind:
beim  Eingangegggggg  20  Pf.
beim  Ausgange  .  ..  ............  ....................  ..  .  .  .  .  20,

für  jedes  Fahrzeug.

Anmerkung.  Fahrzeuge  der  vorstehend  unter  I.  bezeichneten  Art
bleiben  von  der  Abgabe  befreit,  wenn  sie  leer  oder  geballastet  oder  nur
mit  Gegenständen  der  unter  b.  der  Ausnahmen  bezeichneten  Art  beladen  sind.

II.  von  mehr  als  12  Kubikmeter  Netto-Raumgehalt:
a)  wenn  sie  beladen  sind:

beim  Eingangeggeee.  7  Ml.

beim  Ausganne  7
b)  wenn  sie  Ballast  führen  oder  leer  sind:

beim  Eingange  ..  .  ....  .  .  .  .  ..  E  3

beim  Ausgange  ...  ....  .  ....  .  ...  ..  .  ..  .  .  ..  .  .  .  .  .  ...  .  ...  3

für  jedes  Kubikmeter  des  Retto-Raumgehalts.

Ausnahmen.
Fahrzeuge,  deren  Ladung
a)  im  Ganzen  das  Gewicht  von  40  Zentnern  nicht  übersteigt,  oder

b)  bei  einem  Netto-Raumgehalt  des  Fahrzeuges  von  mehr  als  12  Kubikmetern
  ausschließlich  in  Dachpfannen,  Dachschiefer,  Cement,  Bruch-,
Cement.,  Granit.,  Gyps.,  Kalk-,  Mauer-,  Pflaster=  oder  Ziegelsteinen
aller  Art,  thönernen  Drains,  Kreide,  Thon=  oder  Pfeifenerde,  Seegras,
Sand,  Brennholz,  Torf,  Steinkohlen,  Koaks,  Rohschwefel,  Salz,  Heu,
Stroh,  Dachreth,  natürlichem  oder  künstlichem  Dünger  oder  frischen
Fischen  besteht,

haben  das  Hafengeld  nur  nach  den  Sätzen  für  Ballastschiffe  zu  entrichten.
        <pb n="87" />
        —  55  —

Befreiungen.

Von  Entrichtung  des  Hafengeldes  sind  sowohl  für  den  Eingang  als  für

den  Ausgang  befreit:

1)  Fahrzeuge,  welche  ohne  Ladung  in  den  Hafen  einlaufen,  um  Fracht
zu  suchen  und  den  Hafen  ohne  Ladung  wieder  verlassen;

2)  Fahrzeuge)  welche  wegen  Seeschadens  oder  anderer  Unglücksfälle,  wegen

isganges,  Sturmes  oder  widriger  Winde,  sowie  Fahrzeuge,  welche
nur  um  Erkundigungen  einzuziehen  oder  Ordres  in  Empfang  u
nehmen,  in  den  Hafen  einlaufen,  und  denselben,  ohne  Ladung  ge  öctr
oder  eingenommen  zu  haben,  wieder  verlassen;

3)  Fahrzeuge  von  170  Kubikmetern  oder  weniger  Netto-Raumgehalt,  wenn
sie  auf  der  Fahrt  nach  einem  anderen  Hafen  des  Deutschen  Reichs.
gebiets  lediglich  8  dem  Zwecke  einlaufen,  um  eine  den  zehnten  Theil
ihres  Raumgehalts  nicht  übersteigende  Beiladung  zu  löschen  oder  einzunehmen;


4)  Fah  e,  welche  zur  Hülfsleistung  bei  gestrandeten  oder  in  Noth
Fasseuge,  Schiffen  iansgehen  oder  davon  zurückkehren,  wenn  sie  nicht
zum  Löschen  oder  Bergen  von  Strandgütern  verwendet  werden;

5)  Leichterfahrzeuge,  wenn  das  zu  leichternde  oder  durch  die  Leichter  beladene
  Schiff  selbst  die  Hafenabgabe  entrichtet;

6)  Schiffsgefäße,  welche  Königliches  oder  Reichs-  oder  Staats-Eigenthum
sind  oder  lebiglich  für  Königliche  oder  für  Reichs--  oder  Staatsrechnung
Gegenstände  befördern,  jedoch  im  letzteren  Falle  nur  auf  Vorzeigung
von  Freipässen;

7)  Lootsenfahrzeuge,  soweit  sie  nur  ihrem  Zwecke  gemäß  benutzt  werden;

8)  Boote,  welche  zu  den  der  Abgabe  unterliegenden  Schiffen  gehören,
sern  alle  kleinen  Fahrzeuge  bis  zu  vier  Kubikmetern  Netto-Raumgehalt;


9)  Fahruze  im  Verkehr  zwischen  Bewohnern  der  Insel  Arö  und  Aröund!


10)  Fahrzeuge,  welche  Steine  aus  dem  Meeresgrund  oder  von  der  Küste
esammelt  einbringen,  jedoch  nur  für  den  Eingang)  insofern  sie  den
Hafen  leer  oder  geballastet  wieder  verlassen,  auch  für  den  Ausgang;

11)  Fahrzeuge,  welche  lediglich  zur  Fischerei  benutzt  werden;

12)  die  zwischen  Arösund  und  Assens  kursirenden  Fähr--Fahrzeuge.

Zusätzliche  Bestimmungen.

1)  Bei  der  Umrechnung  der  Tragfähigkeit  oder  des  Ladungsgewichts  auf
nehast  gelten  10  Zentner  gleich  einem  Kubikmeter  Retto-Raumgehalt


(Nr.  3260)  8“  2)  die-
        <pb n="88" />
        —  56  —

2)  diejenigen  Schiffe,  welche  nicht  in  den  Hafen  gehen,  sondern  am  Hafendamm
  außerhalb  des  Hasens  anlegen  und  die  dortigen  Pfähle  benutzen,
um  zu  löschen,  zu  laden,  zu  kielholen  oder  zu  kalfatern,  faben  das
Hafengeld  in  berseieen  Weise  zu  entrichten,  als  wenn  sie  in  den  Hafen
selbst  eingegangen  wären.

Berlin,  den  30.  Dezember  1874.

G.  S.)  Wilhelm.
Camphausen.  Achenbach.

Tarif,

nach  welchem  das  Hafengeld  zu  Friedrichstadt  an  der  Eider  im  Kreise
Schleswig,  Regierungsbezirk  Schleswig),  zu  erheben  ist.
Vom  30.  Dezember  1874.

I.  Von  Schiffen,  welche  im  Friedrichstädter  Hafen  oder  an  den  Lösch-  und
Ladeplätzen  daselbst  löschen  oder  laden,  wird  an  Hafengeld  entrichtet  bei
einem  Netto-Raumgehalt

a)  von  mehr  als  10  bis  einschließlich  22  Kubikmeter  5  Pfennige  für
jedes  Kubikmeter,
b)  von  mehr  als  22  bis  einschließlich  55  Kubikmeter  2  Mark  25  Pf.
-  109  -

ID)  -  -  -  55  -  0  4.  50
)  109  275  9
e)  -  -  -  275  -  -  495  -  13  -  50  z

„  .495  Kubikmeter  18  —.

H
für  jedes  Schiff.
II.  Von  Schiffen)  welche  im  Friedrichstädter  Hafen  oder  an  den  Lösch--  und
Ladeplätzen  daselbst  Winterlager  halten  oder  auch  ohne  zu  löschen  oder  zu
laden  sich  länger  als  4  Wochen  daselbst  aufhalten,  ist  ebenfalls  das  unter
I.  vorgeschriebene  Hafengeld  zu  entrichten.
Ausnahmen.
1)  Von  der  unter  I.  und  II.  erwähnten  Abgabe  sind  befreit:
a)  Schiffsgefäße,  welche  Königliches  oder  Reichs-  oder  Staatseigenthum
sind)  oder  lediglich  für  Königliche  oder  Reichs-  oder  Staatsrechnung
Gegenstände  bcber  ern,

b)  Fahrzeuge,  deren  Netto-Raumgehalt  10  Kubikmeter  oder  weniger  betrigt  3
)  von
        <pb n="89" />
        —  67  —

2)  von  der  unter  I.  erwähnten  Abgabe  sind  dicienigen  Fahrzeuge  befreit,  welche
nur  50  Zentner  oder  weniger  löschen  oder  laden,  oder  nur  im  Vorbeisegeln
  Ballast  einnehmen;

3)  für  Fahrzeuge,  welche  auf  derselben  Reise  sowohl  löschen  als  laden,  wird
die  unter  I.  erwähnte  Abgabe  nur  einfach  erhoben;

4)  für  Fabrzeuze,  welche  mehr  als  50  Zentner,  jedoch  nicht  über  die  Hälfte
ihres  Netto-Raumgehalts  löschen  oder  laden,  wird  nur  die  Hälfte  der  unter
I.  erwähnten  Abgabe  erhoben.

Zusätzliche  Bestimmung.

Bei  Umrechnung  der  Tragfähigkeit  oder  des  Ladungsgewichtes  auf  Raumgehalt
  werden  10  Zentner  gleich  einem  Kubikmeter  Netto-Raumgehalt  gerechnet.

Berlin,  den  30.  Dezember  1874.

d.  S.)  Wilhelm.
Camphausen.  Achenbach.

Tarif,

nach  welchem  die  Abgaben  für  die  Benutzung  der  Hafenanlagen  zu
Holtenau  an  der  östlichen  Mündung  des  Schleswig-Holsteinschen  Kanals
im  Kreise  Eckernfördes  Regierungsbezirks  Schleswig,  zu  erheben  sind.

Vom  30.  Dezember  1874.

An  Hafengeld  ist  zu  entrichten:
I.  Von  Fahrzeugen
1)  bis  einschließlich  12  Kubikmeter  Netto-Raumgehalt:

beim  Eingangg  ....  ....  .  .  ...  .  .  .  .  .  .  .  ..  10  Pf.
beim  Ausgange  .  ....  ...............  .....  .  ...  .  .  .  .  .  .  ..  10
für  jedes  Fahrzeug.
Anmerkung.  Fahrzeuge  der  vorstehend  bezeichneten  Art  bleiben  von  der

Abgabe  Herrchl  wenn  sie  nur  Ballast  führen  oder  leer  sind,  oder  nur
Waaren  der  unten  in  der  Ausnahmebestimmung  3.  angegebenen  Art
geladen  haben.

(Nr.  8250)  2)  Von
        <pb n="90" />
        —–  58  —

2)  Von  mehr  als  12  bis  einschließlich  170  Kubikmeter  Netto-Raumgehalt:
a)  wenn  sie  beladen  sind:
beim  Einganggg..  1  Dff.
beim  Ausgangegggg  .  .  ..  1
für  jedes  Kubikmeter  des  Netto-Raumgehalts;
b)  wenn  sie  nur  Ballast  führen  oder  leer  sind:
beim  Einganeggngg  .  .  ..  1Pf.
beim  Ausgange  ..  .  ....  ..  ...  .  .....  ....  .  ..  ..  .  ..  ...  1
für  je  2  Kubikmeter  des  Netto-Raumgehalts;
3)  Von  mehr  als  170  Kubikmeter  Netto-Raumgehalt:
a)  wenn  sie  beladen  sind:

beim  Eingannggkg  4  Pf.

beim  Ausgangeggggg  .  ..  4
b)  wenn  sie  nur  Ballast  führen  oder  leer  sind:

beim  Eingange.  ............  ...  .....  .  ....  ..  ..  .  ...  2Pf.

beim  Ausgangg  2.

für  jedes  Kubikmeter  des  Netto-Raumgehalts;

II.  Von  Holzflößen  und  zwar:
a)  von  eichenem  Bau=  und  Nutzhohh  ..  10  Pf.
b)  von  anderem  Hotztztztztztttz  .  5
für  jedes  Kubikmeter.

Ausnahmen.

1)  Schiffe  von  mehr  als  170  Kubikmeter  Netto-Raumgehalt,  wenn  sie  eine
Fahrt  zwischen  Häfen  des  Deutschen  Reichsgebiets  ohne  Berührung  fremder
Häfen  machen,  entrichten  nur  die  Hälfte  der  vorstehend  unter  I.  3  a.  und  b.
festgesetzten  Abgabe.

2)  Schiffe,  deren  Ladung  im  Ganzen

a)  ein  Gewicht  von  40  Zentnern  nicht  übersteigt,  oder
b)  ausschließlich  in  Dachpfannen,  Dachschiefer,  Drainröhren,  Cement,
Bruch-,  Cement-,  Granit-,  Gyps.,  alk-,  Mauer-,  Plaster-  oder
Ziegelsteinen  aller  Art,  Kreide,  Thon,  Pfeifenerde,  Seegras,  Sand,
Brennholz,  Torf,  Steinkohlen,  Koaks,  Rohschwefel,  Salz,  Heu,  Stroh,
Dachreth,  Dünger  oder  frischen  Fischen  besteht,
haben  nur  das  unter  I.  3b.  vorgeschriebene  Hafengeld  zu  entrichten.

3)  Für  Fahrzeuge,  welche  den  Hafen  zu  Holtenau  regelmäßig  oder  häufig  im

Jahre  “  ach,  kann  ven  anstatt  der  eifmawe  en  ubnhes  für
jede  einzelne  dahn  eine  jährliche  Abfindung  entrichtet  werden,  deren  #e
nach  näherer  Anleitung  des  Finanzministers  von  der  zuständigen  Verwaltungsbehörde
  festzusetzen  ist.  r

e-
        <pb n="91" />
        —  69  —

Befreiungen.
Von  Entrichtung  des  Hafengeldes  sind  sowohl  für  den  Eingang  als  für
den  Ausgang  befreit:

1)  Fahrzeuge,  welche  ohne  Ladung  in  den  Hafen  einlaufen  und  den  Hafen
ohne  Ladung  wieder  verlassen;

2)  Fahrzeuge,  welche  wegen  Seeschadens  oder  anderer  Unglücksfälle,  wegen
Eisgangs,  Sturmes  oder  widrigen  Windes,  sowie  alle  Fahrzeuge,  welche
nur  um  Erkundigungen  einzuziehen  oder  Ordres  in  Empfang  zu  nehmen
in  den  Hafen  essaufen,  und  denselben,  ohne  Ladung  gelöscht  oder  eingenommen
  und  ohne  die  Ladung  ganz  oder  theilweis  veräußert  zu  haben,
wieder  verlassen;

3)  Fahrzeuge,  bis  einschließlich  170  Kubikmeter  Netto-Raumgehalt,  wenn  sie
auf  der  Fahrt  nach  einem  anderen  Hafen  des  Deutschen  Neich-gebietes
den  Holtenauer  Hafen  lediglich  zu  dem  Zwecke  anlaufen,  um  daselbst  eine
den  zehnten  Theil  ihres  Netto-Raumgehalts  nicht  übersteigende  Beiladung  zu
löschen  oder  einzunehmen;

4)  Fahrzeuge,  welche  auf  ihrer  Fahrt  durch  den  Schleswig-Holsteinschen  Kanal
zum  Zweck  der  Zollklarirung  d  zrchcden  chle  Halleiale  in  den
Hafen  einkommen,  auch  wenn  sie  eine  den  zehnten  Theil  ihres  Netto-Raumgehalts
  nicht  übersteigende  Beiladung  löschen  oder  einnehmen;

5)  fahrzeuge,  welche  zur  Hülfeleistung  bei  gestrandeten  oder  in  Noth  befindichen
  disfen  ausgehen  oder  davon  zurückkehren,  wenn  sie  nicht  zum
Löschen  oder  Bergen  von  Strandgütern  verwendet  werden;

6)  Eihterfah  euge,  wenn  das  zu  leichternde  oder  durch  die  Leichter  beladene
Schiff  selbst  die  Hafenabgabe  entrichtet;

7)  Fahrzeuge,  welche  lediglich  in  den  Holtenauer  Hafen  kommen,  um  Passaiere
  ane#  Land  zu  setzen  oder  aufzunehmen,  und  demnächst  weiterfahren,
esgleichen  s.  g.  Lustfahrzeuge  und  Schleppdampfer;

8)  Schiffsgefäße,  welche  Königliches  oder  Reichs=  oder  Staatseigenthum  sind
oder  lediglich  für  Königliche  oder  Staats=  oder  Reichsrechnung  Gegenstände
befördern,  jedoch  in  letzterem  Falle  nur  auf  Vorzeigung  von  Freipässen;

9)  Lootsenfahrzeuge,  soweit  sie  nur  ihrem  Zwecke  gemäß  benutzt  werden;

10)  Boote,  welche  zu  den  der  Abgabe  unterliegenden  Fahrzeugen  gehören,  sowie
alle  Fahrzeuge  bis  einschließlich  5  Kubikmeter  Netto-Raumgehalt;

11)  Fahrzeuge,  welche  Steine  aus  dem  Meeresgrund  oder  von  der  Klüste
gesammelt  einbringen,  für  den  Ein  ang  wenn  sie  aber  den  Hafen  leer
oder  geballastet  wieder  verlassen,  auch  für  den  Ausgang;

12)  Fahrzeuge,  welche  lediglich  zur  Fischerei  benutzt  werden.

Zusätzliche  Bestimmungen.

1)  Bei  Erhebung  der  unter  I.  2b.  bestimmten  Abgabe  wird)  wenn  die  Zahl
der  Kubikmeter  nicht  mit  2  zpeler  ist,  der  Ueberschuß,  falls  er  weniger
als  1  Kubikmeter  beträgt,  außer  Berechnung  gelassen,  dagegen,  falls  er

Nr.  8250.)  1  Kubik-
        <pb n="92" />
        —  60  —

1  Kubikmeter  oder  mehr  beträgt,  für  volle  2  Kubikmeter  gerechnet.  Bei
der  Umrechnung  von  Tragfähigkeit  oder  Ladungsgewicht  auf  Raumgehalt
werden  10  Zentner  gleich  einem  Kubikmeter  Netto-Raumgehalt  gerechnet.

2)  Die  hafengeldpflichtige  Strecke  bei  Holtenau  an  der  ötlichen  Mündung  des
Schleswig-Holsteinschen  Kanals  wird  westlich  durch  den  Bootshafen,  östlich
durch  das  GHohlengebäude  und  eine  gerade  Linie  auf  die  äußere  Tonne  und
südlich  ebenfalls  durch  letztere  und  eine  mit  dem  Kanal  parallel  laufende
gerade  Linie  auf  das  Holsteinsche  Ufer  begrenzt.

Berlin,  den  30.  Dezember  1874.

#.  S.)  Wilhelm.
Camphausen.  Achenbach.

DTari  f,
nach  welchem  die  Abgaben  für  die  Benutzung  der  Hafen-Anlagen  und
der  Dampfschiffsbrücken  zu  Tönning  im  Kreise  Eiderstedt  des  Regierungsbezirks
  Schleswig  zu  erheben  sind.

Vom  30.  Dezember  1874.

Ee  wird  ertrichtet
A.  Von  den  in  dem  Hafen  verkehrenden  Fahrzeugen:
I.  von  12  Kubikmeter  oder  weniger  Netto-Raumgehalt,  wenn  sie  beladen

  sind:
beim  Eingaongeeeeeeee  10  Tf.
beim  Ausgageggg  .  .  10
für  jedes  Fahrzeug.

Anmerkung.  Fahrzeuge  der  vorstehend  unter  I.  bezeichneten
Art  bleiben  von  ga-  Wue  nefwii,  wenn  sie  geballastet  oder  ker  sind.

II.  von  mehr  als  12  bis  zu  einschließlich  170  Kubikmeter  Netto-Raumgehalt:


a)  wenn  sie  beladen  sind:
beim  Eingannegggg  ...  5  l.
beim  Aussangeeagaa  5
        <pb n="93" />
        —  61  —

b)  wenn  sie  Ballast  führen  oder  leer  sind:
beim  Eingaoneeaa“““  2  Of.
beim  Ausgannggggg  2
für  jedes  Kubikmeter  des  Netto-Raumgehalts;
III.  von  mehr  als  170  Kubikmeter  Netto-Raumgehalt:
a)  wenn  sie  beladen  find:

beim  Eingageeeeeen  .  ..  10

beim  Ausganggggg  10
b)  wenn  sie  Ballast  führen  oder  leer  find:

beim  Eingaongegeggg  .  ..  5.

beim  Ausganynngggggg  .  .  .  5.

für  jedes  Kubikmeter  des  Retto-Raumgehalts.

Ausnahmen.

1)  Shife  von  mehr  als  170  Kubikmeter  Netto-Raumgehalt,  wenn  sie  eine
hrt  zwischen  Häfen  des  Deutschen  Reichsgebietes  ohne  Berührung
emder  Häfen  machen,  entrichten  nur  die  Hälfte  der  nach  III.  a.  und  b.

zu  berechnenden  Abgabenbeträge.

2)  Schiffe,  deren  Ladung

a)  im  Ganzen  das  Gewicht  von  40  Zentnern  nicht  übersteigt,  oder
b)  ausschließlich  in  Hach  fannen,  Dachschiefer,  Cement,  Bruch-,  Cement.,
Granit-,  Gyps-,  Kalk-,  Mauer-,  Pflaster=  oder  Ziegelsteinen  aller  Art,
Kreide,  Thon=  oder  Pfeifenerde,  Seegras,  Sand,  Brennholz,  Torf,
Steinkohlen,  Koaks,  Rohschwefel,  Salz,  Heu),  Stroh  Tachrerh
Dünger,  frischen  Fischen,  Rohmaterialien  zum  Deichbau  E  Muschelschaalen

  besteht,

haben  das  Hafengeld  nur  nach  den  Sätzen  für  Ballastschiffe  zu  entrichten.
3)  Für  Fahrzeuge,  welche  im  Verkehr  mit  Orten  an  der  Eider  und  den  in
die  Eider  sich  ergießenden  Flüssen,  Auen  und  Entwässerungskanälen  den
afen  zu  Tönning  regelmäßig  oder  bäufg  im  Jahre  besuchen,  kann  nach
hl  anstatt  der  tarifmäßigen  Abgabe  für  jede  einzelne  Fahrt  eine  jährliche
  Abfindung  entrchtt  werden,  deren  Höhe  nach  näherer  Anleitung  des
Finanzministers  von  der  zuständigen  Verwaltungsbehörde  festzusetzen  bleibt.

Befreiungen.
Von  Entrichtung  des  Hafengeldes  sind  sowohl  für  den  Eingang  als  für
den  Ausgang  befreit:

1)  alle  Fahrzeuge,  welche  ohne  Ladung  in  den  Hafen  einlaufen,  um  Fracht
zu  suchen  und“  den  Hafen  ohne  Ladung  wieder  verlassen;  I  guh

2)  alle  Fahrzeuge,  welche  wegen  Seeschadens  oder  anderer  Unglücksfälle,
wegen  Eisgangs,  Sturmes  oder  widriger  Winde,  sowie  alle  Fahrzeuge,
Jahrgang  1875.  (Nr.  8250)  9  welche
        <pb n="94" />
        —  62  —

welche  nur  um  Erkundigungen  einzuziehen  oder  Ordres  in  Empfang  zu
nehmen,  in  den  Hafen  einlaufen  und  denselben,  ohne  Ladung  gelöscht  oder
eingenommen  zu  haben,  wieder  verlassen;

3)  Fahrzeuge  von  170  Kubikmeter  oder  weniger  Netto-Raumgehalt,  wenn
ie  auf  der  dahrt  nach  einem  anderen  Hafen  des  Deutschen  Reichsgebietes
lediglich  zu  dem  Zwecke  einlaufen  um  eine  den  fepnten  Theil  ihres  Netto-Raumgehalts
  nicht  übersteigende  Beiladung  zu  löschen  oder  einzunehmen;

4)  Fahrzeuge  welche  zur  Hülfsleistung  bei  gestrandeten  oder  in  Noth  befindd
  8  iffen  haren  oder  dWo#n#  zurückkehren,  wenn  sie  niht  zum
Löschen  oder  Bergen  von  Strandgütern  verwendet  werden;

5)  Leichterfahrzeuge,  wenn  das  zu  leichternde  oder  durch  die  Leichter  beladene
Schiff  selbst  die  Hafenabgabe  entrichtet;  6

6)  Sbissögefäße,  welche  Königliches  oder  Reichs=  oder  Staatseigenthum

edig

sind  oder  Sch  für  Königliche,  oder  Reichs=  oder  Staatsrechnung
Gegenstände  befördern,  jedoch  in  letzterem  Falle  nur  auf  Vorzeigung  von
Freipässen;

7)  Lootsenfahrzeuge,  soweit  sie  nur  ihrem  Zwecke  gemäß  benutzt  werden;

8)  Boote,  welche  zu  den  der  Abgabe  unterliegenden  Schiffen  gehören,  sowie
alle  kleine  Fahrzeuge  bis  zu  4  Kubikmeter  Netto-Raumgehalt;

9)  Fahrzeuge  bis  zu  einschließlich  12  Kubikmeter  Netto-Raumgehalt  bei  ihren
Faer  en  nach  und  von  den  im  Hafen  oder  auf  der  Eider  bei  Tönning
iegenden  Schiffen;

10)  Fahrzeuge,  welche  Steine  aus  dem  Meeresgrund  oder  von  der  Küste  gesammelt
  einbringen,  jedoch  nur  für  den  Eingang)  insofern  sie  den  Hafen
leer  oder  geballastet  wieder  verlassen,  auch  für  den  Ausgang;

11)  Fahrzeuge,  welche  lediglich  zur  Fischerei  benutzt  werden;

12)  Fährboote,  wenn  sie  in  der  Fahrt  den  Verkehr  zwischen  der  am  Eingange
des  Hafens  belegenen  Fiörstell.  (Fährdamm)  zu  dem  jenseitigen  Eidgrußr
vermitteln  und  nicht  als  Leichter  benutzt  werden,  oder  über  den  Fährdamm
hinaus  in  den  Hasen  hineingehen.

B.  Von  den  an  den  beiden  Dampff  iffsbrücken  verkehrenden  Schiffen,  sofern
sie  dort  löschen  oder  laden,  fennige,  und  wenn  sie  dort  sowohl
läschen  als  laden)  15  Pfennige  für  jedes  Kubikmeter  ihres  Netto-Raumgehalts.


Die  unter  B.  bestimmte  Abgabe  für  das  Löschen  oder  Laden  wird  nicht

erhoben,  wenn:

1)  die  gelöschten  oder  geladenen  Waaren  zusammen  das  Gewicht  von
vierzig  Zentnern  nicht  übersteigen,  oder  .

2)  Fahrzeuge  von  170  Kubikmetern  oder  weniger  Netto-Raumgehalt  auf

der  Fahrt  nach  einem  anderen  Hafen  des  Deutschen  Reichsgebictes  an

den  Dampfschiffsbrücken  zu  Tönning  lediglich  eine  den  zehnten  Theil

ihres  Netto-Raumgehalts  nicht  übersteigende  Beiladung  löschen  oder
einnehmen,  oder  *

ie
        <pb n="95" />
        3)  die  Schisssgefäße  Königliches  oder  Reichs=  oder  Staatseigenthum
—*  „oder  die  gelöschten  oder  geladenen  Waaren  für  Königliche  oder
ür  Reichs-  oder  Staatsrechnung  befördert  werden,  jedock  im  letz
teren  Fall  nur  auf  Vorzeigung  von  Freipässen.

Zusätzliche  Bestimmung.
Bei  Umrechnung  von  Tragfähigkeit  oder  Ladungsgewicht  auf  Raumgehalt
werden  10  Zentner  gleich  einem  Kubikmeter  Netto-Raumgehalt  gerechnet.
Berlin,  den  30.  Dezember  1874.

(L.  S.)  Wilhelm.
Camphausen.  Achenbach.

Tarif,

nach  welchem  die  Abgaben  für  die  Benutzung  der  Hafenanlagen  zu
Husum  im  Kreise  Husum  des  Regierungsbezirks  Schleswig  zu  erheben  sind.

Vom  30.  Dezember  1874.

Es  wird  entrichtet:
A.  Hafengeld  von  Fahrzeugen:
I.  von  12  Kubikmetern  oder  weniger  Netto-Raumgehalt,  wenn  sie  beladen  sind:
beim  Eingaungeenngnga  10  M.
beim  Ausganggg  .  ..  10
für  jedes  Fahrzeug;

Anmerkung.  Fahrzeuge  der  vorstehend  unter  I.  bezeichneten  Art

bleiben  von  der  Abgabe  befteih  wenn  sie  beballastet  oder  leer  sind.

II.  von  mehr  als  12  Kubikmeter  bis  zu  einschließlich  170  Kubikmeter  Netto-Raumgehalt:


a)  wenn  sie  beladen  sind:
beim  Eingaungen  5  Pf.
beim  Ausgangg  5
b)  wenn  sie  Ballast  führen  oder  leer  sind:
beim  Eingangeeeeeee  .  .  .  .  .  .  ...  2
beim  Aussaaggagaa  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ...  2

für  jedes  Kubikmeter  des  Netto-Raumgehalts;
(Nr.  8250.)  .  III.  von
        <pb n="96" />
        —  64  —

III.  von  mehr  als  170  Kubikmeter  Netto-Raumgehalt:
a)  wenn  sie  beladen  sind:

beim  Eingangggeeeee  10  Pf.
beim  Ausgange  ......  .  ........  ......  .....  ....  .  ...  ..  ..  10
b)  wenn  sie  Ballast  führen  oder  leer  sind:
beimEingange......................................  5
beim  Ausganggggg  5.

für  jedes  Kubikmeter  des  Retto-Raumgehalts.

Ausnahmen.

1)  Schiffe  von  mehr  als  170  Kubikmeter  Raumgehalt,  wenn  sie  eine  Fahrt
ost  gen  Häfen  des  Deutschen  Reichsgebiets  ohne  Berührung  fremder
Häfen  machen,  entrichten  nur  die  Hälfte  der  nach  III  a.  und  b.  zu  berechnenden
  Abgabe.

2)  Schiffe,  deren  Ladung
a)  im  Ganzen  das  Gewicht  von  40  Lentnern  nicht  übersteigt,  oder
b)  ausschließlich  in  Dachpfannen,  Dachschiefer,  Cement,  Bruch--,  Cement.,

Granit-,  Gyps-,  Kalk.,  Mauer=  er.  oder  Ziegelsteinen  aller  Art,
Kreide,  Thon=  oder  Pfeifenerde,  Seegras,  Sand,  Brennholz,  Torf,
Steinkohlen,  Koaks,  Rohschwefel,  Salz,  Heu,  Stroh,  Dachreth  Hon  er,
frischen  Fischen  oder  Rohmaterialien  zum  Deichbau  besteht,  bten  as
Hafengeld  nur  nach  den  Sätzen  für  Ballastschiffe  zu  entrichten.

3)  Die  vorstehend  normirten  Sätze  sind  nur  für  solche  Schiffe  voll  zu  entrichten,
  welche  in  den  Binnenhafen  oder  die  Aue,  soweit  letztere  vom
Dockkooge  begrenzt  wird,  einlaufen.

Bleiben  Schiffe  dagegen  auf  der  Rhede,  oder  der  Außenaue,  so  ist
für  dieselben  die  Hälfte  der  bezüglichen  Abgabe  zu  entrichten,  vorbehalt.
lich  jedoch  der  Nacherlegung  bis  zum  vollen  Betrage  für  den  Fall  daß
sie  später  noch  in  den  Binnenhafen  oder  den  vom  Dockkooge  begrenzten
Theil  der  Aue  einlaufen.

Sind  Fahrzeuge  auf  der  Rhede  oder  der  Außenaue  entlöscht,  und
ist  hierfür  nach  dem  Vorstehenden  die  Hälfte  der  benuglichen  Abgabe  für
beladene  Fahrzeuge  entrichtet  worden,  so  bleibt,  wenn  dieselben  demnächst
leer  oder  geballastet  in  den  Binnenhafen  oder  den  bine  fald  des  Dockkoogs
  belegenen  Theil  der  Aue  einlaufen,  noch  die  Hälfte  der  Abgabe
nach  dem  Satze  für  leer  oder  geballastet  einkommende  Fahrzeuge  nachzuerlegen.
  In  gleicher  Weise  ist  für  Schiffe,  welche  den  inndengefen  oder
die  Binnenaue  leer  oder  geballastet  verlassen  und  alsdann  noch  auf  der
Rhede  oder  der  Außenauẽ  Ladung  einnehmen,  die  Hälfte  der  Abgabe
dem  Satze  für  leer  oder  geballastet  ausgehende  Schiffe  und  die

älste  der  Abgabe  nach  dem  bezüglichen  Satze  für  beladen  ausgehende
chiffe  zusammen  zu  entrichten.

4)  Für
        <pb n="97" />
        —  65  —

4)  Fr-  Fahrzeuge,  welche  im  Verkehr  mit  den  benachbarten  Küstenorten,
nseln  und  Halligen  den  Husumer  Hafen  regelmäßig  oder  häufig  im
Jahre  brchev  kann  nach  Wahl  statt  der  warißinäegeg  Abgabe  für  jede
einzelne  Fahrt  eine  jährliche  Abfindung  entrichtet  werden,  deren  He
nach  näherer  Anleitung  des  Finanzministers  von  der  zuständigen  Verwaltungsbehörde
  festzusegen  bleibt.

Befreiungen.
Von  Entrichtung  des  Hafengeldes  sind  sowohl  für  den  Eingang  als  für
den  Ausgang  befreit:  «
l)alleFahrzeuge,welcheohneLadunirrdeaneinlaufen,umFracht
zu  suchen,  und  den  Hafen  ohne  Echung  wieder  verlassen;

2)f  alle  Fabrzeuge,  welche  wegen  Seeschadens  oder  anderer  Unglücksfälle,
weßen  isgangs,  Sturms  oder  widriger  Winde,  sowie  alle  Fahreeuge,
welche  nur  um  Erkundigun  en  einzuziehen  oder  Ordres  in  Empfang  zu
nehmen,)  in  den  Hafen  ein  aufen  und  denselben,  ohne  Ladung  gelöscht
oder  eingenommen  und  ohne  die  Ladung  ganz  oder  theilweise  veräußert

u  haben,  wieder  verlassen;

Fahrzeuge  von  170  Kubikmeter  oder  weniger  Netto-Raumgehalt,  wenn
sie  auf  der  Fahrt  nach  einem  andern  Hafen  des  Deutschen  Reichs  ledigich
  zu  dem  Zwecke  einlaufen,  um  eine  den  zehnten  Theil  ihres  Netto-Raumgehalts
  nicht  übersteigende  Beiladung  zu  löschen  oder  einzunehmen;

4)  3  welche  zur  Hülfsleistung  bei  gestrandeten  oder  in  Noth  befindi


3

#i

 

chen  iffen  ausgehen  oder  davon  zurückkehren,  wenn  sie  nicht  zum
Löschen  oder  Bergen  von  Strandgütern  verwendet  werden;

5)  Leichterfahrzeuge,  wenn  das  zu  leichternde  oder  durch  die  Leichter  beladene
Schiff  selbt  die  Hafenabgabe  entrichtet;

6)  Schiffsgefäße,  welche  Königliches  oder  Reichs-  oder  Staatseigenthum  sind

)  z  h  für  Sche  bungüche  Reichs-  9ho  Staatsrechnung  zhnm  sidg
befördern,  jedoch  im  letzteren  Falle  nur  auf  Vorzeigung  von  Freipässen;

7)  Lootsenfahrzeuge,  soweit  sie  nur  ihrem  Zwecke  gemäß  benutzt  werden;

8)  Boote,  welche  zu  den  der  Abgabe  unterliegenden  Schiffen  gehören,  sowie
lalle  Fahrzeuge  bis  zu  vier  Kubikmeter  Netto-Raumgehalt;

9)  Fahrzeuge  bis  zu  einschließlich  zwölf  Kubikmeter  Netto--Raumgehalt  bei

#  Fchmen  Tach  irIh  iew  24  aosenuet  oder  auf  der  Haumgchalt  del
iffen;

10)  Fahrzeuge,  welche  Steine  aus  dem  Meeresgrund  oder  von  der  Küste
esammelt  einbringen,  jedoch  nur  für  den  Eingang;  insofern  sie  den
Lafen  leer  oder  geba  ast  wieder  verlassen,  auch  für  den  Ausgang;

11)  Fahrzeuge,  welche  lediglich  zur  Fischerei  benutzt  werden.

Zusätzliche  Bestimmung.
Bei  der  Umrechnung  von  Tragfähigkeit  oder  Ladungsgewicht  auf  Raumgehalt
  werden  10  Zentner  gleich  einem  Kubikmeter  Netto-Raumgehalt  gerschre.
(Nr.  8250.)  Va-
        <pb n="98" />
        B.  Lagergeld.

Für  die  Benutzung  von  je  vier  Quadratmetern  der  am  Hafen  belegenen
Lagerplätze  sind  für  jede  angefangene  oder  volle  Woche  ...  15  Pf.
zu  entrichten.

Anmerkung.  Flächen  von  weniger  als  vier  Quadratmeter  und  überschießende
  Theile  werden  für  volle  vier  Quadratmeter  gerechnet.

C.  Krahnengeld.

Erfolgt  die  Einladung  oder  Ausladung  mittelst  des  Krahnes,  so  wird  an
Krahnengeld  entrichtet:
für  jede  angefangene  oder  volle  Stunde  der  Benutzung  30  Pf.

Berlin,  den  30.  Dezember  1874.

—  Wilhelm.
Camphausen.  Achenbach.

Taribf,

nach  welchem  das  Hafengeld  zu  Rendsburg  an  der  Eider,  im  Kreise
Rendsburg)  Regierungsbezirk  Schleswig)  zu  erheben  ist.

Vom  30.  Dezember  1874.

I.  Von  Schiffen,  welche  im  Rendsburger  Hafen  oder  an  den  Lösch=  und
#deplätzen  daselbst  löschen  oder  laden,  wird  an  Hafengeld  entrichtet  bei
einem  Netto-Raumgehalt
a)  von  mehr  als  10  bis  einschließlich  22  Kubikmeter  5  Pf.  für  jedes

Kubikmeter,
b)  von  mehr  als  22  bis  einschließlich  55  Kubikmeter  .  2  Mark  25  M.
)  von  mehr  als  55  bis  einschließlich  109  Kubikmeter.  4  50

(1)  von  mehr  als  109  bis  einschließlich  275  Kubikmeter.  9  —
e)  von  mehr  als  275  bis  einschließlich  495  Kubikmeter  13  50
k)  von  mehr  als  495  Kubikmetern  18  —

für  jedes  Schiff.
II.  Von
        <pb n="99" />
        —  67  —

II.  Von  Schiffen,  welche  im  Rendsburger  Hafen  oder  an  den  Lösch=  und
Ladeplätzen  daselbft  Winterlager  halten,  oder  auch  ohne  zu  löschen  oder
zu  laden  sich  länger  als  4  Wochen  daselbst  aufhalten,  ist  ebenfalls  das
unter  I.  vorgeschriebene  Hafengeld  zu  entrichten.

Ausnahmen.
1)  Von  der  unter  I.  und  II.  erwähnten  Abgabe  sind  befreit:
a)  Schiffsgefäße,  welche  Känigliches  oder  Reichs=  oder  Staatseigenthum

sind,  oder  lediglich  für  Königliche  oder  Reichs-  oder  Staatsrechnung
Gegenstände  bor  ern;

b)  Fahrzeuge,  deren  Netto-Raumgehalt  10  Kubikmeter  oder  weniger  beträgt.

2)  Von  der  unter  I.  erwähnten  Abgabe  sind  diejenigen  Fahrzeuge  befreit,
welche  nur  50  Zentner  oder  weniger  löschen  oder  laden,  oder  nur  im
Vorbeisegeln  Ballast  einnehmen.

3)  Für  Fahrzeuge,  welche  auf  derselben  Reise  sowohl  löschen  als  laden,  wird
ie  unter  I.  erwähnte  Abgabe  nur  einfach  erhoben.

4)  Für  Fahrzeuge,  welche  mehr  als  50  Zentner,  jedoch  nicht  über  die  Hälfte
ihres  Netto-Raumgehalts  löschen  oder  laden,  wird  nur  die  Hälfte  der  unter
I.  erwähnten  Abgabe  erhoben.
Zusätzliche  Bestimmung.

Bei  Umrechnung  der  Tragfähigkeit  oder  des  Ladungsgewichts  auf  Raumgehalt
  werden  10  Zentner  gleich  einem  Kubikmeter  Netto-Raumgehalt  gerechnet.

Berlin,  den  30.  Dezember  1874.

(I.  S.)  Wilhelm.
Camphausen.  Achenbach.

(Nr.  8250.)  Tarif,
        <pb n="100" />
        —  68  —

Tarif,

nach  welchem  die  Abgaben  für  die  Benutzung  der  Hafenanlagen  vor
dem  Christianskooge  (Wöhrdener  Hafen)  im  Kreise  Süderdithmarschen)
  Regierungsbezirk  Schleswig)  zu  entrichten  sind.

Vom  30.  Dezember  1874.

An  Hafengeld  ist  zu  entrichten  von  Fahrzeugen:
I.  von  125  Kubikmetern  oder  weniger  Netto-Raumgehalt,  wenn  sie  beladen  sind:
beim  Einganeeee  .....  ..  .  .  ..  10  M.
beim  Ausgannggeggggggg  10
für  jedes  Fahrzeug
Anmerkung.  Fahrzeuge  der  vorstehend  unter  I.  gekichete  Art
bleiben  von  der  Abgabe  befreit,  wenn  sie  beballastet  oder  leer  sind.

II.  von  mehr  als  12  Kubikmetern  bis  einschließlich  170  Kubikmetern  Netto-Raumgehalt:


a)  wenn  sie  beladen  sind:
beim  Eingaugeggeee.  5  Pf.
beim  Ausgange  ..  .  ......  ...  ..  .  ...  .  ...  ..  ...  .  .  ..  .  .  ...  5
b)  wenn  sie  Ballast  führen  oder  leer  sind:
beim  Eingangg  .  .  ..  2
beim  Aussagggagagaa  .  .  .  .  .  ..  2

für  jedes  Kubikmeter  Netto-Raumgehaltz;
von  mehr  als  170  Kubikmetern  Netto-Raumgehalt:
a)  wenn  sie  beladen  sind:

III.

—

beim  Eingangggggggagaa  10  Pf.

beim  Ausgange  ............  ..  ............  .  ..  .  ..  .  ...  10
b)  wenn  sie  Ballast  führen  oder  leer  sind:

beim  Eingannngg  .  .  .  .  .  ..  5  -

beim  Ausgange  .......  .......  ..  .  .  .  ...  .  .  ...  ..  ..  .  .  .  ..  5

für  jedes  Kubikmeter  Netto-Raumgehalt.

Ausnahmen.

1)  Schiffe  von  mehr  als  170  Kubikmeter  Netto-Raumgehalt,  wenn  sie
eine  Fahrt  zwischen  Häfen  des  Deutschen  Reichsgebiets  ohne  Berührung
fremder  Häfen  machen,  entrichten  nur  die  Hälfte  der  nach  III  a.  und  b.
zu  berechnenden  Abgabenbeträge.

2)  Schiffe,
        <pb n="101" />
        —  69  —

2)  Schiffe,  deren  Ladung
a)  im  Ganzen  das  Gewicht  von  vierzig  Zentnern  nicht  übersteigt,  oder
b)  ausschließlichin  Dachpfannen,  Dachschiefer,  Cement,  Bruch-  Cement--,
Granit-,  Gyps.,  Kalk-,  Mauer-,  Pflaster=  oder  Ziegelsteinen  aller
Art,  Kreide,  Thon=  oder  Pfeifenerde,  Seegras,  Sand,  Brennholz,
Torf,  Steinkohlen,  Koaks,  Rohschwefel,  Salz,  Heu  troh,  Dachsüh
  Dünger,  frischen  Fischen  oder  Rohmaterialien  zum  Deichbau
esteht,
haben  das  Hafengeld  nur  nach  den  Sätzen  für  Ballastschiffe  zu  entrichten.
3)  Für  Fahrzeuge,  welche  im  Verkehr  mit  benachbarten  Küstenorten  und
tten  den  Wöhrdener  Hafen  regelmäßig  oder  fufg  im  Jahre  besuchen,
  kann  nach  Wahl  anstatt  der  tarifmäigen  Abgabe  für  jede  einzelne
  Fahrt  eine  jährliche  Abfindung  entrichtet  werden,  deren  Höhe  nach
näherer  Anleitung  des  Finanzministers  von  der  zuständigen  Verwaltungsbehörde
  Khusetzen  bleibt.

 

Befreiungen.

Von  Entrichtung  des  Hafengeldes  sind  sowohl  für  den  Eingang  wie  für

den  Ausgang  befreit:

1)  alle  Fahrzeuge,  welche  ohne  Ladung  in  den  Hafen  einlaufen,  um  Fracht
zu  suchen,  und  den  Hafen  ohne  Ladung  wieder  verlassen;  "r

2)  Fahrzeuge,  welche  wegen  Seeschadens  oder  anderer  Unglücksfälle,
ween  isgangs,  Sturms  oder  widriger  Winde,  sowie  Fahrziuge,
welche  nur  um  Erkundigungen  einzuziehen  oder  Ordres  in  Empfang
zu  nehmen,  in  den  Hafen  einlaufen  und  denselben,  ohne  Ladun
gelöscht  oder  eingenommen  und  ohne  die  Ladung  ganz  oder  theihweis
veräußert  zu  haben,  wieder  verlassen;

3)  Fahrzeuge  von  170  Kubikmetern  oder  weniger  Netto-Raumgehalt,
wenn  sie  auf  der  Fahrt  nach  einem  andern  Hafen  des  Deutschen
Reichsgebiets  lediglich  zu  dem  Iwecke  einlaufen,  um  eine  den  zehnten
Theil  ihres  Netto-Raumgehalts  nicht  übersteigende  Beiladung  zu  löschen
oder  einzunehmen;

4)  Fahrzeuge,  welche  zur  Hülfeleistung  bei  gestrandeten  oder  in  Noth  be-1d0

  Schisfen  tauschen  oder  davon  zurückkehren,  wenn  wethebe
zum  Löschen  oder  Bergen  von  Strandgütern  verwendet  werden;

5)  Leichterfahrzeuge,  wenn  das  zu  leichternde  oder  durch  die  Leichter
beladene  Schiff  selbst  die  Hafenabgabe  entrichtet;

6)  Schiffsgefäße,  welche  Königliches  oder  Reichs=  oder  Staatseigenthum
sind,  2  lebiglich  für  Königliche  oder  Reichs-  oder  ——
Gegenstände  befördern;

7)  Lootsenfahrzeuge,  soweit  sie  nur  ihrem  Zwecke  gemäß  benutzt  werden;

8)  Boote,  welche  zu  den  der  Abgabe  unterliegenden  Schiffen  gehören,
sowie  alle  kleinen  Fahrzeuge  bis  zu  4  Kubikmeter  Netto-Raumgehalt;

Jahrgens  1875.  (Fr.  8250)  10  9)  Fahr-
        <pb n="102" />
        —  70  —

9)  Fahrzeuge,  welche  Steine  aus  dem  Meeresgrunde  oder  von  der  Küste
gesammelt  einbringen,  jedoch  nur  für  den  Eingang;  insofern  sie  den
Hafen  leer  oder  gebalaastet  wieder  verlassen,  auch  für  den  Ausgang;

10)  Fahrzeuge,  welche  lediglich  zum  Fischfang  benutzt  werden.
Zusätzliche  Bestimmungen.

1)  Bei  Umrechnung  der  Tragfähigkeit  oder  des  Kadungs  ewichtes  auf
Raumgehalt  werden  zehn  Zentner  gleich  Einem  ikmeter  Netto-Raumgehalt
  gerechnet;

2)  die  im  Vorstehenden  festgesetzten  Abgaben  sind  für  diejenigen  Schiffe
zu  entrichten,  welche  in  den  Binnenhafen  oder  den  in  die  Miele  einmündenden
  Hafengriel  einlaufen.

Berlin,  den  30.  Dezember  1874.

(L.  S.)  Wilhelm.
Camphausen.  Achenbach.

Tarif,

nach  welchem  das  Hafengeld  zu  Glückstadt  an  der  Elbe)  im  Kreise
Steinburg)  Regierungsbezirks  Schleswig,  zu  erheben  ist.

Vom  30.  Dezember  1874.

Ar  Hafengeld  wird  entrichtet:
I.  Von  Fahrzeugen:
1)  Von  12  Kubikmeter  oder  weniger  Netto-Raumgehalt,  wenn  sie  beladen

  sind:
beim  Eingange  ..  ..  ....  ......  ....  .  ..  ...  -..............  10Pf.
beimAusgange......·...............................  10
für  jedes  Fahrzeug;  ·
Anmerkung.  Fahrzeuge  der  vorstehend  bezeichneten  Art  bleiben

von  der  Abgabe  Frfeel,  wenn  sie  beballastet  oder  leer  sind.
2)  Von  mehr  als  12  Kubikmeter  bis  zu  einschließlich  170  Kubikmeter

Netto-Raumgehalt:
a)  wenn  sie  beladen  sind:
beim  Eingangg  .  ...  5  Pf.
beim  Ausgange  ...........  ..  .  ....  .  ....  .  ..  .  .  .  .  .  ..  5
        <pb n="103" />
        —  71  —

b)  wenn  sie  Ballast  führen  oder  leer  sind:
beim  Eingangte  .  .  .  ..  2Pf.
beim  Aussaggagagaa  ..  ...  ..  ..  .  .  .  ..  2
für  jedes  Kubikmeter  des  Netto-Raumgehalts;
3)  Von  mehr  als  170  Kubikmeter  Netto-Raumgehalt:
a)  wenn  sie  beladen  sind:

beim  Eiugane  «................  10  Pf.

beim  Ausganggg  ..  .  ..  10
b)  wenn  sie  Ballast  führen  oder  leer  sind:

beim  Eingansgggkgkgk.........  5

beimAusgange.................................  Zfür

  jedes  Kubikmeter  des  Netto-Raumgehalts;
II.  Von  Holzflößen  und  zwar:
1)  von  eichenem  Bau=  und  Nutzhohz  30  Pf.
2)  von  anderem  Holhlhlzssttt  15
für  jedes  Kubikmeter.

Ausnahmen.

1)  Fahrzeuge  von  mehr  als  170  Kubikmeter  Netto--Raumgehalt,  wenn  sie
eine  buze  zwischen  Häfen  des  Deutschen  Veichsgebiets  ohne  Berührung
fremder  Häfen  machen,  entrichten  nur  die  Hälfte
zu  berechnenden  Abgabe.
2)  Fahrzeuge,  deren  Ladung
a)  im  Ganzen  das  Gewicht  von  40  Zentnern  nicht  übersteigt,  oder
b)  ausschließlich  in  Dachpfannen,  Dachschiefer,  Cement,  Bruch-,  Cement.,
Granit-,  Gyps--,  Kalk-,  Mauer-,  Pffaster-  oder  Ziegelsteinen  aller  Art,
Kreide,  Thon--  oder  Pfeifenerde,  Seegras,  Sand,  Bremhohgg  Torf,
Steinkohlen,  Koaks,  Rohschwefel,  Salz,  Heu,  Stroh,  chreth,
Dünger  oder  frischen  Fischen  besteht,  oder  welche

c)  wegen  Eisgangs,  Sturms  oder  widriger  Winde,  oder  nur  um  Erkundigungen
  einzuziehen  oder  Ordres  in  Empfang  zu  nehmen,  in  den
Hafen  einlaufen,  und  denselben,  ohne  Ladung  gelöscht  oder  eingenommen
  und  ohne  die  Ladung  ganz  oder  theilweise  veräußert  zu  haben,
später  als  am  zehnten  Tage  nach  dem  Eingang  wieder  erlaseen,

haben  das  Hafengeld  nur  nach  den  Sätzen  für  Ballastschiffe  zu  entrichten.

3)  Für  Fahrzeuge,  welche  den  Hafen  zu  Glückstadt  regelmäßig  oder  häufi
im  Jahre  be  uchen,  kann  nach  Vihl  anstatt  der  tac  dck  Abgabe  9
jede  einzelne  Fahrt  eine  jährliche  Abfindung  entrichtet  werden,  deren  Höhe
nach  näherer  Anleitung  des  Finanzministers  von  der  zuständigen  Verwaltungsbehörde
  festzusetzen  bleibt.

r.  8250.)  10“  Beer

  nach  I.  3.  a.  und  b.
        <pb n="104" />
        —  72  —

Befreiungen.
Von  Entrichtung  des  Hafengeldes  sind  sowohl  für  den  Eingang  als  für
den  Ausgang  befreit:

1)  alle  Fahrzeuge,  welche  ohne  Ladung  in  den  Hafen  einlaufen,  um  Fracht
zu  suchen  und  den  Hafen  ohne  Ladung  wieder  verlassen;

2)  alle  Fahrzeuge,  welche  wegen  Eisgangs,  Sturms  oder  widriger  Winde,
sowie  alle  euge,  welche  nur  um  Erkundigungen  einzuziehen  oder
Ordres  in  un  zu  nehmen,  in  den  Hafen  einlaufen  und  denselben,
ohne  Ladung  gelöscht  oder  eingenommen  und  ohne  die  Ladung  ganz  oder
treilweis  veräußert  zu  haben)  spätestens  am  zehnten  Tage  nach  dem

ingang  wieder  verlassen)

3)  alle  Fahrzeuge,  welche  wegen  Seeschadens  oder  ähnlicher  Unglücksfälle  in
den  Hafen  einlaufen,  und  denselben  ohne  Ladung  gelöscht  oder  geladen
oder  ganz  oder  theilweise  veräußert  zu  haben,  wieder  verlassen;

4)  Fahrzeuge  von  170  Kubikmeter  oder  weniger  Raumgehalt,  wenn  sie  auf
der  7  nach  einem  anderen  Hafen  im  Gebiete  des  Deutschen  Reichs
lediglich  zu  dem  Zweck  einlaufen,  um  eine  den  zehnten  Theil  ihres  Raumgehalts

  nicht  übersteigende  Beiladung  zu  löschen  oder  einzunehmen;

5)  Fahrzeuge,  welche  zur  Hülfsleistung  bei  gestrandeten  oder  in  Noth  befindde
  8  iffen  ausgehen  oder  dußen  zurückkehren,  wenn  sie  nicht  zum
Löschen  oder  Bergen  von  Strandgütern  verwendet  werden,

6)  Leichterfahrzeuge,  wenn  das  zu  leichternde  oder  durch  die  Leichter  beladene
Schiff  selb  166  Hafenabgabe  entrichtet;

7)  Schiffsgefäße,  welche  Königliches  oder  Reichs=  oder  Staatseigenthum  sind,
oder  lediglich  für  Königliche  oder  Reichs=  oder  Staatsrechnung  Gegenstände
befördern,  jedoch  in  letzterem  Falle  nur  auf  Vorzeigung  von  Freipässen;

8)  Lootsenfahrzeuge,  soweit  sie  nur  ihrem  Zwecke  gemäß  benutzt  werden;

9)  Fahrzeuge  bis  zu  einschließlich  12  Kubikmeter  Netto-Raumgehalt  bei  ihren
gSahe  nach  und  von  den  auf  der  Elbe  liegenden  Schiffen;

10)  Boote,  welche  zu  den  der  Abgabe  unterliegenden  Schiffen  gehören;

11)  Fahrzeuge,  welche  lediglich  zur  Fischerei  benutzt  werden.

Zusätzliche  Bestimmung.

Bei  Umrechnung  von  Tragfähigkeit  oder  Ladungsgewicht  auf  Raumgehalt
werden  10  Zentner  gleich  einem  Kubikmeter  Netto-Raumgehalt  gerechnet.

Berlin,  den  30.  Dezember  1874.
.  S.)  Wilhelm.
Camphausen.  Achenbach.

Tarif,
        <pb n="105" />
        —  73  —

DTari  f,
nach  welchem  die  Abgabe  fuͤr  das  Befahren  der  Schlei  zu  erheben  ist.
Vom  30.  Dezember  1874.

L.  An  Schlei-Abgabe  wird  von  den  in  die  Schlei  einkommenden  Schiffen
entrichtet:
1)  von  Fahrzeugen  von  mehr  als  12  Kubikmeter  bis  einschließli
U  170  !*mti“„  Nroneh  baint,  scheßlich
a)  wenn  sie  beladen  sid  ...  .  .  ..  2  M.
b)  wenn  sie  beballastet  oder  leer  innnd  1
für  jedes  Kubikmeter  des  Raumgehalts;  «
2)  von  Fahrzeugen  von  mehr  als  170  Kubikmetern  Netto-Raumgehalt:
a)  wenn  sie  beladen  sind  ..........................  ..  .  ...  5  Pf.
b)  wenn  sie  beballastet  oder  leer  sind  .....................  2
für  jedes  Kubikmeter  des  Raumgehalts.

II.  Von  Holzflößen,  welche  in  die  Schlei  eingehen,  wird  entrichtet:

1)  von  eichenem  Bau=  und  Nutzholllllllllsttt  ..  .  .  ...  7  .
2)  von  anderem  Holhlzzzzztt  3
für  jedes  Kubikmeter.
Ausnahmen:

1)  Schiffe  von  mehr  als  170  Kubikmetern  Netto-Raumgehalt,  wenn  sie  eine
Fahrt  zwischen  Häfen  des  Deutschen  Reichs  ohne  Berührung  fremder
äffen  machen,  entrichten  nur  die  Hälfte  der  vorstehend  unter  I.  2.  a.  und  b.
estgesetzten  Abgabe.
2)  Schiffe  deren  Ladung
a)  im  Ganzen  das  Gewicht  von  40  Zentnern  nicht  übersteigt,  oder
b)  ausschließlich  in  Dachpfannen,  Dachschiefer,  Cement,  Bruch.,  Cement.,
Granit.,  Gyps-.,  Kalk.,  Mauer-,  PMlaster=  oder  Ziegelsteinen  aller  Art,
Kreide,  Thon=  oder  Pfeifenerde,  Seegras,  Sand,  Brennholz,  Torf,
Steinkohlen,  Koaks,  Rohschwefel,  Salz,  Heu,  Stroh,  Dachreth,
Dünger  oder  frischen  Fischen  besteht,
haben  die  Abgabe  nur  nach  den  Sätzen  für  Ballastschiffe  zu  entrichten.
3)  Für  Fahrzeuge,  welche  die  Schlei  regelmäßig  oder  häufig  im  Jahre  besuchen,
  1nnG  nach  Wahl  anstatt  der  läriimseen  Abgabe  r  jede  4  elne
Fahrt  eine  jährliche  Abfindung  entrichtet  werden,  deren  Höhe  nach  näzeree
nleitung  des  Finanzministers  von  der  zuständigen  Verwaltungsbehörde
festzusetzen  bleibt.
—  Be-
        <pb n="106" />
        —  74  —

Befreiungen.
Von  Entrichtung  der  Abgabe  sind  befreit:
1)  Fahrzeuge,  welche  ohne  Ladung  in  die  Schlei  einlaufen,  um  Fracht  zu
uchen,  und  die  Schlei  ohne  Ladung  wieder  verlassen;
2)  Fahrzeuge,  welche  wegen  Seeschadens  oder  anderer  Unglücksfälle,  wegen
isgangs,  Sturms)  widriger  Winde,  sowie  Fahrzeuge,  welche,  nur  um
8
Erkundigungen  einzuziehen  oder  Ordres  in  Empfang  zu  nehmen,  in  die
9  zuz  j
Schlei  einlaufen,  und  dieselbe,  ohne  Ladung  gelöscht  oder  eingenommen
zu  haben,  wieder  verlassen;
Fahrzeuge  e  170  Kubikmeter  ga  gpepiges  Pblolfumehat  we
sie  auf  der  Fahrt  nach  einem  außerhalb  der  ei  belegenen  Hafen  des
Deutschen  Reichsgebiets  in  die  Schlei  lediglich  zu  dem  Kwerle  einlaufen,
um  daselbst  eine  den  zehnten  Theil  ihres  Raumgehalts  nicht  übersteigende
Beiladung  zu  löschen  oder  einzunehmen;
4)  Fahrzeuge,  welche  zur  Hülfsleistung  bei  gestrandeten  oder  in  Noth  befindlichen
  Schiffen  eingehen,  wenn  sie  nicht  zum  Löschen  oder  Bergen  von
Strandgütern  verwendet  werden
5)  Leichterfahrzeuge,  wenn  das  zu  leichternde  oder  durch  die  Leichter  beladene
Sicht  selbst  vT  Abgabe  entrcchtet
6)  Schiffsgefäße,  welche  Königliches  oder  Reichs-  oder  Staatseigenthum  sind
2  tis  für  Königliche  oder  Reichs=  oder  Staatsrechnung  Gegenände
  befördern;
7)  Lootsenfahrzeuge,  soweit  sie  nur  ihrem  Qwecke  gemäß  benutzt  werden;
/
8)  Fahrzeuge  von  nicht  mehr  als  12  Kubikmeter  Raumgehaltz;
g
9)  Fahrzeuge,  welche  lediglich  zur  Fischerei  benutzt  werden.

Zusätzliche  Bestimmungen.

1)  Bei  Umrechnung  der  Tragfähigkeit  oder  des  Ladungsgewichtes  in  Raumgehalt
  werden  10  Zentner  gleich  einem  Kubikmeter  Netto-Raumgehalt
gerechnet.

2)  Ueber  die  Art  und  den  Ort  der  Erhebung  der  Schlei-Abgabe  hat  der
Finanzminister  die  nähere  Bestimmung  zu  treffen.

Berlin,  den  30.  Dezember  1874.

¶.  S.)  Wilhelm.
Camphausen.  Achenbach.

3

—4
        <pb n="107" />
        Bekanntmachung.

Nie  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872.  (Gesetz-Samml.  S.  357.)
sind  bekannt  gemacht:

1)  das  am  15.  Mai  1874.  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Powidzer
Meliorationsgenossenschaft  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
zu  Bromberg  Nr.  51.  (Extrablatt)  S.  1.  bis  7.,  ausgegeben  den  18.  Dezember
  1874.;

2)  die  am  19.  Juni  1874.  Allerhöchst  vollzogene  Bestätigungs-Urkunde,  betreffend
  die  Ausdehnung  des  Unternehmens  der  Magdeburg=  KöthenHalle-Leipziger
  Eisenbahngesellschaft  auf  den  Erwerb  der  Bahnstrecke  von  der
Frchis  Siossen  Landesgrenze  bei  Schkeuditz  bis  zum  Bahnhofe

eipzig  und  den  Siebenten  Nachtrag  zu  dem  Statut  der  Gesellschaft,
durch  die  Amtsblätter

der  Königl.  Nezierung  zu  Magdeburg  Nr.  48.  außerordentliche  Beilage
  S.  375./376.,  ausgegeben  den  5.  Dezember  1874.),

der  HKönahl.  Regierung  zu  Merseburg  Nr.  49.  S.  267./268.,  ausgegeben
  den  5.  Dezember  1874.;

3)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  19.  Juni  1874.  wegen  Ausgabe  von
1,500,000  Thalern  Prioritätt=  Obligationen  der  Magdeburg=  Köthen-Helle
  Lebziger  Eisenbahngesellschaft  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.

egierung  zu  Magdeburg  Nr.  47.  S.  363.  bis  365.,  ausgegeben  den
21.  November  1874.;

4)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  17.  Juli  1874.,  betreffend  die  Auflösung  der
Unstrut-Eisenbahngesellschaft,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
zu  Merseburg  Nr.  49.  S.  .  ausgegeben  den  5.  Dezember  1874.;

5)  das  Mlerhöchste  Peipilegium  vom  20.  Juli  1874.  wegen  Ausgabe  auf
den  Inhaber  lautender  Obligationen  der  Stadt  Barmen  im  Betrage  von
500,000  Thalern  (1,500,000  Mark  Rei  aäwährung  durch  das  Amtsblatt
der  Königl.  Regierung  zu  Düsseldorf  Nr.  37.  S.  377.  ff.,  ausgegeben
den  29.  August  1874.;

6)  die  Mlethöchse  Verordnung  vom  16.  September  1874.  wegen  Errichtung
  einer  Elementarlehrer-Wittwen--  und  Waisenkasse  für  die  Provinz
Hannover  durch  das  Amtsblatt  für  Hannover  Nr.  48.  S.  391.  bis  400.,
ausgegeben  den  13.  November  1874.;

7)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  16.  September  1874.,  betreffend  die  Bestäligung

  des  Statuts  der  Wittwenkasse  für  die  Lehrer  der  rnggelischen

olks-,  Bürger-  und  höheren  Mädchenschule  der  Stadt  Osnabrück,  durch

das  Amtsblatt  für  Hannover  Nr.  48.  S.  403.,  ausgegeben  den  13.  November
  1874.;

8)  das
        <pb n="108" />
        —  76  —

8)  das  am  18.  September  1874.  Allerhöchst  vollzogene  Statut  des  Oderberg-Hohenwutzener
  Meliorationsverbandes  durch  die  Amtsblätter
der  Königl.  Regierung  zu  Potsdam  Nr.  51.  S.  401.  bis  403.,  ausgegeben
  den  18.  Dezember  1874.,

der  Königl.  Regierung  zu  Frankfurt  a.  d.  O.  Nr.  50.  S.  291.  bis
293.,  ausgegeben  den  16.  Dezember  1874.;

9)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  16.  Oktober  1874.  wegen  Ausgabe
auf  den  Inhaber  lautender  Obligationen  der  Stadt  Trarbach  zum  Betrage
  von  120,000  Mark  Reichswährung  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.
Regierun  3  Coblenz  Nr.  47.  S.  345.  bis  347.,  ausgegeben  den  26.  November
  1874.

10)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  16.  Oktober  1874.,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  und  der  fiskalischen  Vorrechte  an  den  Kreis  Nieder-Barnim
  für  den  Bau  einer  Chaussee  von  Nieder-Schönhausen  über
Liebenwalde  bis  zur  Grenze  des  Templiner  Kreises  in  der  Richtung  auf
Thhenich  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Potsdam  Nr.  52.

.  411.,  ausgegeben  den  25.  Dezember  1874.;

11)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  16.  Oktober  1874.  wegen  Ausgabe
auf  den  Inhaber  lautender  Kreis-Anleihescheine  des  Kreises  Nieder-Barnim
im  Betrage  von  330,000  Reichsmark  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.
Regierung  zu  Potsdam  Nr.  52.  S.  411./412.,  ausgegeben  den  25.  Dezember
  1874.;

12)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  21.  Oktober  1874.  wegen  Ausgabe
auf  den  Inhaber  lautender  Obligationen  über  eine  Anleihe  der  Stadt
Ronsdorf  von  45,000  Thalern  —  135,000  Mark  Reichswährung  durch
das  Amtsblatt  der  Königl.  Negierung  z  Düsseldorf  Nr.  51.  S.  479.  bis
481.,  ausgegeben  den  5.  Dezember  1874.;

13)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  26.  Oktober  1874.  wegen  eventueller
Ausfertigung  auf  den  SIhhaber  lautender  Heeih,  Obllalionen  des  Kreises
Usedom-Wollin  bis  zum  Betrage  von  150,000  Mark  gichswährung  durch
das  Amtsblatt  der  Königl.  Negierung  zu  Stettin  Nr.  50.  S.  324.  bis
326.,  ausgegeben  den  11.  Dezember  1874.;

14)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  4.  November  1874.  wegen  Ausgabe
auf  den  Inhaber  lautender  Obligationen  der  Stadt  Altona  im  Betrage
von  800,000  Thalern  oder  2,400,000  Reichsmark  durch  das  Amtsblatt
der  Königl.  Regierung  zu  Schleswig  Nr.  61.  S.  453.  bis  455.)  ausgegeben
  den  12.  Dezember  1874.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staats-Ministerlums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerel
(N.  v.  Decken).
        <pb n="109" />
        —  77  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  3.—

 

Juhalt:  Verordnung,  betreffend  die  Auflssung  der  Berghypotheken-Kommission  zu  Dortmund  und  die
Abgabe  der  dortigen  Grundbücher  an  die  Grundbuchämter,  S.  77.  —  Verordnung,  betreffend  die
Mitwirkung  des  Kommunallandtages  und  des  Landesausschusses  der  Hohengzollernschen  Lande  bei  Verwaltung
  und  Beaufsichtigung  der  Spar-  und  Leihkasse,  S.  78.  —  Vertrag  zwischen  Preußen  und
Braunschwelg  wegen  Herstellung  einer  direkten  Eisenbahnverbindung  zwischen  dem  Bergisch-  Märkischen
und  dem  Braunschweigischen  Eisenbahnnetze,  S.  20.  —  Bekanutmachung,  betreffend  das  Ergebniß
ber  Klassensteuerveranlagung  für  das  Jahr  1875.,  S.  84.

(Nr.  8251.)  Verordnung,  betreffend  die  Auflösung  der  Berghypotheken-Kommission  zu  Dortmund
  und  die  Abgabe  der  dortigen  Grundbücher  an  die  Grundbuchämter.
Vom  14.  Dezember  1874.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.

verordnen  hierdurch,  in  Ausführung  des  §.  246.  des  Allgemeinen  Berggesetzes

vom  24.  Juni  1865.  (Gesetz  Samml.  für  1865.  S.  705.),  was  folgt:
Artikel  I.

Die  auf  Grund  des  Gesetzes,  betreffend  die  Kompetenz  der  Oberbergämter,
vom  10.  Juni  1861.  (Gesetz  Samml.  für  1861.  S.  425.)  für  den  Bezirk  des
Oberbergamts  zu  Dortmund  errichtete  Berghypotheken.  ummission  zu  Dortmund
  ist  mit  dem  1.  Mai  1875.  aufgehohen  Die  bisher  von  dieser  Behörde
über  Bergwerkseigenthum  geführten  Grundbücher  werden  von  dem  gedachten
Tage  ab  durch  die  Grundbuchämter  fortgeführt.

Artikel  I.

Mit  der  Ausführung  der  gegenwärtigen  Verordnung,  welche  durch  die
Gesetz  Sammlung  zu  publiziren  ist,  sind  der  Justizminister  und  der  Minister  für
Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten  beauftragt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  14.  Dezember  1874.

(L.  S.)  Wilhelm.
Leonhardt.  Achenbach.

 

Jahrgang  1875.  (Nr.  8251—8252)  11  (Nr.  8252.)
Aucgegeben  zu  Berlin  den  28.  Januar  1875.
        <pb n="110" />
        —  78  —

(Nr.  8252.)  Verordnung,  betreffend  die  Mitwirkung  des  Kommunallandtages  und  des  Landesausschusses
  der  Hohenzollernschen  Lande  bei  Verwaltung  und  Beaufsichtigung
der  Spar-  und  Leihkasse.  Vom  16.  Januar  1875.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Koͤnig  von  Preußen  x.

verordnen,  nachdem  der  Hahengollemsche  Landeskommunalverband  für  alle  Verbindlichkeiten
  der  Spar=  und  Leihkasse  die  subsidiäre  Garantie  übernommen  hat,
in  Ausführung  des  F.  61.  Nr.  9.  der  Hohenzollernschen  Amts-  und  Landesordnung
  vom  2.  April  1873.  (Gesetz-Samml.  S.  145.  ff.),  was  folgt:

S.  1.

Die  Ernennung  der  Beamten  der  Spar-=  und  Leihkasse  erfolgt  fortan
durch  den  zunhh  (§F.  53.  55.  59.  und  62.  des  Statuts  vom  17.  März
1854.,  Gesetz=  Samml.  für  1854.  S.  285.  ff.),  die  des  Syndikus  nach  ertheilter
Genehmigung  des  Ministers  des  Innern.

G.  2.

Der  Landesausschuß  entscheidet  an  Stelle  der  Regierung  zu  Sigmaringen

über  Beschwerden  gegen  die  Direktion  der  Spar,  und  ghin  und  nimmt  an
Stelle  des  Kuratoriums,  welches  hierdurch  aufgehoben  wird

Geschäftsführung  des  Instituts  vor  (§F.  65.  und  69.  des  S

KG.  3.
Der  von  der  Direktion  der  Spar-  und  Leihkasse  allzähriich  zu  entwerfende
  Etat  von  den  Verwaltungskosten  des  Instituts  ist  nach  erfolgter  Vorprüfung
  durch  den  Landesausschuß  von  dem  Kommunallandtage  festzustellen.

F.  4.
Dii  Jahresrechnungen  der  Spar=  und  Leihkasse  werden  nach  erfolgter
Revision  durch  den  Cundesausschuh  von  dem  Kommunallandtage  bechahiur.
Von  der  Oirektion  der  bar.  und  Leihkasse  ist  dem  Kommunallandtage
zugleich  mit  der  Jahresrechnung  der  jährliche  Rechenschaftsbericht  vorzulegen.

S.  5.

Sobald  und  so  lange  der  Reservefonds  die  im  §.  75.  des  Statuts  vorsschrikbene
  Höhe  von  25,  beziehungsweise  50  Prozent  des  gesammten  Passiv=Hean
  es  der  Anstalt  erreicht  hat,  steht  dem  Kommunallandtage  die  Verfügung
über  die  Ueberschüsse  zu  Gunsten  des  Landesspitals  zu  Sigmaringen  oder  zu
sonstigen  gemeinnützigen  Zwecken  im  Interesse  des  Landeskommunalverbandes  zu.

S.  6.
Die  Verwaltung  der  Spar=  und  Leihkasse  steht  unter  der  Aufsicht  des
Ministers  des  Innern  (F.  64.  des  Statuts).
Der

ie  Revisionen  der
tatuts).
        <pb n="111" />
        —  79  —

Der  Genehmigung  der  Regierung  zur  Erwerbung  von  Grundstücken  für
Rechnung  der  Anstalt  bedarf  es  ferner  nicht  (§.  52.  des  Statuts).

S.  7.

Soweit  die  Vorschriften  des  durch  Unseren  Erlaß  vom  17.  März  1854.
bestätigten  Statuts  der  Spar-  und  Leihkasse  für  die  Hohenzollernschen  Lande
mit  den  vorstehenden  Bestimmungen  in  Widerspruch  stehen,  werden  die  ersteren
bichurch  gufgehoben,  beziehungsweise  abgeändert.

eitere  Abänderungen  oder  Ergänzungen  dieses  Statuts  und  dieser  Verordnung
  behalten  Wir  Uns  nach  Anhörung  des  Kommunallandtages  vor.  Die
Beschlußnahme  über  Abänderungen  oder  Ergänzungen  des  gemäß  §.  54.  des
Statuts  von  dem  Minister  des  Innern  Frlassenen  Verwaltungs-Reglements  steht
dem  Kommunallandtage  mit  Genehmigung  des  Ministers  des  Innern  zu.

C.  S.
Diese  Verordnung  tritt  mit  dem  1.  Februar  1875.  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Hoöchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin,  den  16.  Januar  1875.

(L.  S.)  Wilhelm.
Gr.  zu  Eulenburg.

 

.  8252—38253)  11“  Cr.  8253.)
        <pb n="112" />
        —  80  —

(Nr.  8253.)  Vertrag  zwischen  Preußen  und  Braunschweig  wegen  Herstellung  einer  direkten
Eisenbahnverbindung  zwischen  dem  Bergisch-Märkischen  und  dem  Braunschweigischen
Eisenbahnnetze.  Vom  9.  Dezember  1874.

S.ne  Majestät  der  Deutsche  Kaiser,  König  von  Preußen,  und  Seine  Hoheit
der  Herzog  von  Braunschweig  und  Lüneburg  haben  beschlossen,  der  Berzisch
Märkischen  Eisenbahngese  scot  den  Bau  und  Betrieb  einer  Verbindungsbahn
zwischen  dem  Bergisch-Märkischen  und  dem  Braunschweigischen  Eisenbahmeze
zu  gestatten  und  5  zum  Zwecke  der  deshalb  erforderlichen  näheren  Verabredungen
  zu  Bevollmächtigten  ernannt:

Seine  Majestät  der  Deutsche  Kaiser,  König  von  Preußen:

Alerhöchstnhren  Geheimen  Ober-Regierungsratt  Hermann
Duddenhausen,

Seine  Hoheit  der  Herzog  von  Braunschweig  und  Lüneburg:
Höchstihren  Geheimen  Finanzrath  Grafen  Görtz-Wrisberg,

von  welchen  unter  Vorbehalt  der  Ratifikation  der  nachstehende  Vertrag  abgeschlossen
  worden  ist.
Artikel  1.

Beide  kontrahirende  Regierungen  gestatten  der  Bergisch-Märkischen  Eisenbahngesellschaft
  den  Bau  und  Betrieb  einer  Eisenbahn,  welche  von  Station
Scherfede  der  oberen  Ruhrthalbahn  einerseits  und  der  Station  Carlshafen  der
He  lechen  Nordbahn  andererseits  nach  Holzminden  führen  und  in  Holzminden
direkt  an  die  Braunschweigische  Bahn  anschließen  soll.

Artikel  2.

Die  t  oglich  Braunschweigische  Regierung  wird  der  Bergisch-Märkischen
Eisenbahngesellschaft  in  der  ihr  bemgemät  ach  für  das  Herzoglich  Braunschweigische
  Gebiet  zu  ertheilenden  Konzession,  ohne  vorgängiges  Einvernehmen
mit  der  Königlich  Preußischen  Regierung,  keine  erschwerenden  Bedingungrn  auf.
m  ziiche  nicht  in  der  für  das  Preußische  Staatsgebiet  ertheilten  Konzession
enthalten  sind.  "

Die  #engoglich  Braunschweigische  Regierung  wird  vielmehr  der  Bergisch-Märkischen
  Eisenbahngesellschaft  die  Durchführung  ihres  Unternehmens  thunlichs
erleichtern  und  ihr  insbesondere  das  Recht  zur  Expropriation  verleihen.

Artikel  3.

Ferner  wird  bei  Ertheilung  der  Konzession  die  Herzoglich  Braunschweigische
Regierung  der  Vergisch.Mürkischen  Sweesston  dis  Hee  #ach  Maßgabe  7
Gesellschaftsstatuts  auch  in  dem  Braunschweigischen  Gebiete  die  Rechte  einer
Korporation  zugestehen.  Die  Gesellschaft  soll  jedoch  ihr  Domizil  und  den  Sitz
ihrer  Verwaltung  im  Königreich  Preußen  behalten,  und  ungeachtet  der  Ausdehnung
  ihres  Unternehmens  auf  das  Braunschweigische  Gebiet  in  Bezug  auf
das  allgemeine  staatliche  Aufsichtsrecht  über  die  Verwaltung  ihres  Unternehmens
        <pb n="113" />
        —  81  —

kewmens  lchiglich  von  der  Königlich  Preußischen  Regierung  ressortiren.  Insbesondere
  sollen  die  Bestätigungen  von  künftigen  mestaltungen  und  Abänderungen
  dieses  Eisenbahn  =  Unternehmens  und  seiner  Verwaltung)  die
Genehmigung  von  ferneren  Erweiterungen  des  Unternehmens  außerhalb  des
Braunschweigischen  Staatsgebiets,  sowie  der  Emission  von  Prioritäts-Obligationen
lediglich  der  Königlich  Preußischen  Regierung  anheimgestellt  bleiben.

Durch  diese  bezüglich  des  Domiens  der  Gesellschaft  getroffene  Bestimmung
wird  jedoch  der  Gerichtsstand  des  Kontrakts,  der  belegenen  Sache  oder  des
begangenen  Verbrechens  nicht  alterirt.

Artikel  4.

Die  Punkte,  wo  die  Bahn  die  beiderseitigen  Landesgrenzen  überschreitet,
sollen  nöthigenfalls  durch  deshalb  abzuordnende  technische  Kommissarien  näher
bestimmt  werden.

Die  nähere  Feststellung  der  Bahnlinie,  wie  des  gesammten  Bauplans  und
der  einzelnen  Bauentwürfe  bleibt  der  Königlich  Preußischen  Regierung  vorbehalten.
Ohne  Zustimmung  der  Herzoglich  Braunschweigischen  Regierung  darf  jedoch  in
deren  Staatsgebiete  die  in  dem  derselben  bereits  matgefßellten  Uebersichtsplane
l  eingezeichnete  allgemeine  Richtung  der  Bahn  nicht  abgeändert  werden.  Auch
soll  die  landespolizeiliche  Festsetzung  der  Wegeübergänge)  Brücken,  Durchlässe,
Füuchkorretonen  Vorfluthanlagen  und  Parallelwege  im  Braunschweigischen

ebiete  den  kompetenten  Braunschweigischen  Behörden  zustehen.

Die  Gesellschaft  soll  verpflichtet  sein,  das  Terrain  von  vornherein  für  eine
vowpelgeleis  e  Bahn  zu  erwerben  und  das  zweite  Geleise  auf  Aufforderung  der
Königlich  Preußischen  Regierung  herzustellen.

Die  Spurweite  der  zu  erbauenden  Eisenbahn  soll  in  Uebereinstimmung
mit  den  anschließenden  Baben  überall  gleichmäßig  1/138  Meter  im  Lichten  der
Schienen  betragen.

Die  von  einer  der  beiden  kontrahirenden  Ret  jerungen  geprüften  Betriebsmittel
  werden  ohne  weitere  Revision  auch  im  Gebiete  der  anderen  Regierung
zugelassen  werden.  Artikel  5

rtikel  5.

Die  Fesssehung  des  Tarifs  und  Fahrplans  bleibt  der  Königlich  Preußischen
  Regierung  vorbehalten.  Es  soll  jedoch  sowohl  im  Personen=  wie  im  Güterverkehr
  zwischen  den  beiderseitigen  Unterthanen  hinsichtlich  der  Beförderungspreise
oder  der  Zeit  der  Abfertigung  kein  Unterschied  gemacht  werden.

Artikel  6.

Die  Landeshoheit  verbleibt  in  Ansehung  der  Bahnstrecke  im  Braunschweigischen
  Gebiete  der  Herzoglich  Braunschweigschen  Regierung.  Derselben  ist  es
vorbehalten,  für  den  Verkehr  zwischen  Ihr  und  der  Gesellseaf,  sowie  für  die
Ha#dlabung  der  Ihr  über  die  betreffende  Bahnstrecke  zuständigen  Aufsichts=  und

oheitsrechte,  eine  Hersogliche  Behörde  oder  einen  besonderen  Kommissarius  zu
bestellen.  Diese  Behörde,  resp.  dieser  Kommissarius  hat  die  Beziehungen  der
Herzoglich  Braunschweigischen  Regierung  zu  der  Eisenbahnverwaltung  in  allen

(Nr.  8353)  Fällen
        <pb n="114" />
        —  82  —

Fällen  wahrzunehmen,  die  nicht  zum  direkten  gerichtlichen  oder  polizeilichen  Einschreiten
  der  kompetenten  Behörden  geeignet  sind.  Wegen  aller  Entschädigungsnsprüche,

  die  aus  Anlaß  der  Eisenbahnanlage  im  B#aunschweigischen  ebiete
oder  des  Betriebes  derselben  gegen  die  Bergisch-Märkische  Eisenbahngesellschaft
erhoben  werden  möchten,  ist  die  Gesellschaft  der  Braunschweigischen  Gerichtsbarkeit
  und  den  Braunschweigischen  Gesetzen  unterworfen.

Artikel  7.

Die  im  Braunschweigischen  Gebiete  angestellten  Eisenbahnbeamten  sind
den  Braunschweigischen  Candesgesten  unterworfen.  Die  Angehörigen  des  einen
Staates,  welche  im  Gebiete  des  anderen  Staates  angestellt  werden  möchten,
scheiden  dadurch  aus  dem  Unterthanenverbande  ihres  Heimathlandes  nicht  aus.

Artikel  8.

Für  die  Bahnpolizei  sind  die  bezüglichen  Reichsverordnungen  maßgebend)  über
die  etwa  zu  erlassenden  Ausführungs-Bestimmungen  werden  beide  Regierungen  vor
dem  Erlasse  sich  benehmen  und  gleichlautende  Bestimmungen  zu  erzielen  suchen.

Artikel  9.

Die  der  Geselsshaft  im  Interesse  der  Militair-,  Post=  und  Telegraphen-Verwaltung
  und  bezüglich  ihrer  Bahnbeamten  und  Arbeiter  für  das  Preußische
Staatsgebiet  in  der  Fuhhelln  Konzession  auferlegten  Bedingungen  sollen  auch
für  das  Braunschweigische  Gebiet  maßgebend  sein.

Für  Kriegsbeschädigungen  und  Demolirungen,  mögen  solche  vom  Feinde
ausgehen,  oder  im  Interesse  der  Landesvertheidigung  veranlaßt  werden,  soll  die
Gesellschaft  einen  Ersatz  weder  vom  Staate  noch  vom  Reiche  beanspruchen  können.

Artikel  10.

Die  Herzoglich  Braunschweigische  Regierung  wird  von  dem  in  Rede  stehenden
  Esdis  Lemglich  Vraun  4  VBa  isch=  Märkischen  Eisenbahngesellschaft  eine
Gewerbesteuer  oder  ähnliche  öffentliche  Abgabe  nicht  erheben,  auch  diejenigen
Grundstücke  zur  Grundsteuer  nicht  heranziehen,  welche  nach  den  Preußischen
Gesetzen  dem  Expropriationsrechte  unterworfen  sein  würden.

Die  Königlich  Preußische  Regierung  wird  jedoch  von  dem  Unternehmen
der  Bergisch-Märkischen  Eisenbahngesellschaft  nach  Maßgabe  Ihrer  Gesetze  vom
30.  Mai  1853.  und  21.  Mai  1859.,  sowie  der  dazu  ergehenden  abändernden  und
ergänzenden  Bestimmungen  eine  Eisenbahnabgabe  erheben  und  hiervon  denienigen
Betrag  an  die  Herzoglich  Braunschweigische  Regierung  überweisen,  welcher  sich
aus  dem  Verhältnisse  ergiebt,  in  welchem  die  Länge  der  auf  Herzoglich  Braunschweigischem
  Gebiete  liegenden  Strecke  zu  der  Gesammtlänge  der  danach  der
Besteuerung  unterworfenen  Bahnstrecken  steht.

Die  Zahlung  erfolt  alljährlich  postnumerando  und  zwar  zum  ersten  Male
für  das  auf  die  Betrie  Ieröffimung  der  in  Rede  stehenden  Eisenbahn  folgende,
mit  dem  1.  Januar  beginnende  Rechnungsjahr.  Di

ie
        <pb n="115" />
        —  83  —
Die  Königlich  Preußische  Regierung  wird  der  Herzoglich  Braunschweigischen
die  Berechnung  des  Reinertrages  der  Bahn  alljährlich  mittheilen  und  für  die

Abführung  der  Abgabe  an  die  von  der  Herzoglich  Braunschweigischen  Regierung
zu  bezeichnende  Kasse  Sorge  tragen.

Artikel  11.

Da  die  Bahnstrecke  innerhalb  des  Herzoglich  Braunschweigischen  Gebiets
mit  der  im  Königlich  Preußischen  Gebiete  belegenen  Bahn  ein  Ganzes  ausmacht
und  nur  im  Zusammenhang  damit  zu  benutzen  ist,  so  sollen  etwaige  neue  gesetzliche
  Bestimmungen  über  Eisenbahn-Unternehmungen  im  Herzogthum  Braunschweig
  nur  nach  vorgängiger  Genehmigung  der  Königlich  Preußischen  Regierung
  auf  die  in  Rede  stehende  Bahnstrecke  in  Anwendung  gebracht  werden.

Artikel  12.

Fur  den  Fall,  daß  die  Königlich  Preußische  Regierung  die  Bergisch-Märkische
  Eisenbahn  ganz  oder  thelwee  ankaufen  würde,  gewährt  die  Herzoglich
Braunschweigische  Regierung  der  Königlich  Preußischen  Regierung  das  Recht
des  Ankaufs  auch  der  im  Herzoglich  Braunschweigischen  Gebiete  belegenen  Strecke
nach  Maßgabe  des  Königlich  Preußischen  Gesetzes  über  die  Eisenbahn-Unternehmungen
  vom  3.  November  1838.

Artikel  13.

Dieser  Vertrag  soll  in  zwei  gleichlautenden  Original-  Exemplaren  ausgefertigt
  und  beiderseits  zur  landesherrlichen  Ratifikation  vorgelegt  werden.

Die  Auswechselung  der  beiderseitigen  Ratifikations-Urkunden  soll  spätestens
binnen  zehn  Wochen  ersilgen.

So  geschehen  Berlin,  den  9.  Dezember  1874.

Hermann  Duddenhausen.  Ef.  Görtz  Wrisberg.
L.  S.)  (L.  S.)

Vorstehender  Vertrag  ist  ratififrrt  worden  und  die  Auswechselung  der
Ratifikations-Urkunden  hat  stattgefunden.

 

(Nr.  8253—8254.)  (Nr.  8254.)
        <pb n="116" />
        —  84  —

(Nr.  8254.)  Bekanntmachung,  betreffend  das  Ergebniß  der  Klassensteuer-Veranlagung  für
das  Jahr  1875.  Vom  23.  Januar  1875.

A##  Grund  der  Bestimmungen  im  F§..  6.  des  Gesetzes  vom  25.  Mai  1873.
(Gesetz  Samml.  S.  213.)  und  im  F§.  5.  des  Gesetzes  von  demselben  Tage
(Gesetz  Samml.  S.  222.)  wird  hierdurch  bekannt  gemacht,  daß  an  Klassensteuer  für
das  Jahr  1875.  nur
zwei  Mark  achtzig  Pfennige
auf  jede  drei  Mark  der  wernlagten  Jahres  steuer  zu  entrichten  sind.  Der
biernach  weniger  zu  entrichtende  Betrag  von  zwanzig  Pfennigen  auf  jede  drei
Mark  der  Jahres  euer  vertheilt  sich  auf  die  einzelnen  Monatsraten  der  letzteren
in  der  Art,  daß  auf  jede  25  Pfennige  der  veranlagten  monatlichen  Klassensteuer
für  den  ersten  Monat  jedes  Kalenderquartals  nur  je  24  Pfennige,  für  den
zweiten  und  dritten  Monat  jedes  Kalenderquartals  nur  je  23  Pfennige
erhoben  werden.

Der  Normalbetrag  der  Klassensteuer  ist  gesetzlich  festgestelt  auf

"000,000  Mark.
Der  durch  Reklamationen  und  Rekurse  entstandene
Ausfall  gegen  den  Normalbetrag  des  Jahres  1874.  ist  festgestellt
  aaiiffmm..  .  .  .  ...  253,266
Summa  42,253,266  Mark.
Veranlagt  sind  für  170  ...  .  ...  44,495,  262
Mithin  mehr  2,241,996  Mark.
Hiernach  würden,  um  die  berichtigte  Soll-Einnahme  von  42,253,266  Mark
zu  erhalten,  auf  jede  3  Mark  der  veranlagten  Jahressteuer  zu  entrichten  sein:
2  Mark  84  /8  Pfennige;
da  aber  nach  gesetzlicher  Vorschrift  bei  Feststellung  der  weniger  zu  entrichtenden
Jahressteuer  Beträge  von  5  Pfennigen  und  darunter  außer  Betracht  bleiben,
und  der  hierdurch  Segen  den  Normalbetrag  entstehende  Ausfall,  welcher  sich  für
dieses  Jahr  auf  724/354  Mark  berechnet,  erst  im  nächstfolgenden  Jahre  aus--
  leichen  ist,  so  sind  für  das  Johr  1875.,  wie  oben  bestimmt  worden,  nur
ark  80  Pfennige  auf  je  3  Mark  der  veranlagten  Jahressteuer  zu  entrichten.
Berlin,  den  23.  Januar  1875.

Der  Finanzminister.
Camphausen.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staats-Ministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei
(R.  v.  Decker).
        <pb n="117" />
        —  85  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

AÆ  A4.

 

Juhalt:  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Aenderungen  in  den  Tarifen  für  Chaussee,  Wege,  Damm.,
Brücken.,  Pflaster-,  Fähr-  und  Stättegelder,  Abgaben  von  der  Flöherei,  Schleusen=  und  Brückenburchlaßgelber,
  Hafen-,  Liege-  und  Krahngebühren  und  ähnliche  Abgaben  in  Folge  der  Einführung  der
Reichsmarkrechnung  vom  1.  Jannar  1875.  ab,  S.  85.  —  Allerhöchste  Erlasse  vom  31.  Dezember
1874.,  betreffend  Aenderungen  in  den  Tarisen  über  die  Erhebung  von  Schiffahrtsabgaben,  Kanalgefällen,
  Ufer.,  Hafengeldern  2c.,  und  zwar:  1)  für  den  Spoy-Kanal  zu  Cleve  und  den  regulirten
alten  Rhein  zwischen  Keeken  und  Griethausen,  S.  ss.;  —  2)  für  den  Kanal  von  der  Weichsel  zum
Frischen  Haff,  die  Wasserstraßen  zwischen  der  Ober  und  der  Elbe,  die  Elbschleuse  bei  Magdeburg  und
bie  Schleusen  auf  der  Saale  und  Unstrat,  S  837.;  —  3)  für  die  Drewensbrücke  bei  Leibitsch,  die
Kanäle  und  Schleusen  auf  den  Wasserstraßen  der  Provinz  Preußen  hrischen  Osterode,  Deutsch  ·  Eylau,
Saalfeld,  Liebemühl,  Hoffnungskrug,  Kleppe  und  Elbing,  die  geneigten  Ebenen  zwischen  Hoffnungskrug
und  Kleppe  und  die  Landungsplätze  auf  beiden  Ufern  der  Weichsel  bel  Kurzebrack  und  dem  Hafen
baselbst,  S.  se.)  —  4)  für  den.  Bromberger  Kanal,  S.  8#.  —  5)  für  die  Oderschleusen  bei  Cosel,
Brieg,  Ohlan  und  Breslau,  für  den  Klodnitz-Kanal,  den  Schiffsbauplatz  und  die  Lagerplätze  an
bemselben,  S.  d9.)  —  6)  für  den  Schleswig-Holsteinschen  Kanal  und  die  Eider  auf  der  Strecke  zwischen
GBGoltenan  und  Renbsburg,  S.  o1.  —  Tarif,  nach  welchem  bas  Hafen  ·  und  Lagergeld  für  Benntzung
der  Sicherheltshäfen  und  Lagerplätze  zu  Fusternberg  und  Crudenburg  an  der  Lippe  im  Regierungsbezirk
Ousselborf  vom  1.  Januar  1875.  ab  zu  erheben  ist,  S.  o2.  ·

 

(Nr.  8255.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  31.  Dezember  1874.,  betreffend  die  Aenderungen  in  den
Tarifen  für  Chaussee-,  Wege.,  Damm-)  Brücken-,  Pflaster-,  Fähr-  und
Stättegelder,  Abgaben  von  der  Flößerei,  Schleusen=  und  Brücken-Durchlaßgelder,
  Hafen-,  Liege=  und  Krahngebühren  und  ähnliche  Abgaben  in
Folge  der  Einführung  der  Reichsmarkrechnung  vom  1.  Januar  1875.  ab.

A½#  Ihren  gemeinschaftlichen  Bericht  vom  30.  Dezember  d.  J.  bestimme  Ich,
daß  in  den  Tarifen,  nach  welchen  Kommunikationsabgaben,  namentlich  Chaussee=Wege-,
  Damm-,  Brücken-,  Mlaster-,  Fähr=  und  Stättegelder,  Abgaben  von
der  Flözerei,  Schleusen=  und  Brücken-Durchlaßgelder,  Hafen-,  Liege=  und
Krahngebühren  und  ähnliche  Abgaben  zu  erheben  sind,  vom  1.  Januar  1875.
ab  an  die  Stelle  der  bisherigen  Einheitssätze  die  in  Reichsmarkrechnung  na
Artikel  14.  F.  2.  des  Reichsmünzgesetzes  vom  9.  Juli  1873.  (Rechs--  Geretbl
Jahrgang  1875.  (Nr.  8255—8256.)  12  S.  233.

Ausgegeben  zu  Berlin  den  30.  Jannar  1875.
        <pb n="118" />
        –  86  —

S.  233.)  umgerechneten  und  abgerundeten  Beträge  derselben  treten,  soweit  nicht
für  einzelne  Tarife  etwas  Anderes  besonders  bestimmt  wird.

Berlin,  den  31.  Dezember  1874.
Wilhelm.
Camphausen.  Achenbach.

An  den  Finanzminister  und  den  Minister  für  Handel,
Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.

 

(Nr.  8256).  Allerhöchster  Erlaß  vom  31.  Dezember  1874.,  betreffend  die  Aenderungen  in  dem
Tarife  über  die  Abgaben  für  die  Benutzung  des  Spoy-Kanals  zu  Cleve  und
des  regulirten  alten  Rhein5  zwischen  den  Orten  Keeken  und  Griethausen,  vom
1.  Januar  1875.  ab.

A#  Ihren  gemeinschaftlichen  Bericht  vom  30.  Dezember  d.  J.  will  Ich  5
nehmigen  daß  in  dem  Tarife  vom  27.  August  1852.  (Geseh=  Samnu-  1852.
S.  579.,  1872.  S.  47.),  nach  welchem  die  Abgaben  für  die  Beruczung.  des
Spoy--Kanals  zu  Cleve  und  des  regulirten  alten  Rheins  zwischen  den  Orten
Keeken  und  Griethausen  zu  erheben  seüd,  die  Bestimmungen  unter  A.  1.  und  2.
dahin  abgeändert  werden,  daß  von  je  9  Zentnern  der  Tragfähigkeit  eines  bis
per  Hells  der  Tragfähigkelt  oder  darüber  beladenen  Schiffes  fünf  Pfennige  der

eichömarkrech  mang  von  einem  unter  der  Hälfte  der  Tragfähigkeit  beladenen
Schiffe  die  Hälfte  des  nach  diesem  Abgabensatze  zu  berechnenden  Abgabenbetrages
"  erheben  ist,  und  daß  eine  bei  der  Berechnung  überschießende  Zahl  von  Zentnern
er  Tragfähigkeit,  wenn  sie  mindestens  4;  beträgt,  als  9  Zentner  gerechnet  wird,
während  eine  kleinere  JZahl  außer  Betracht  gelassen  wird.

Diese  Aenderungen  treten  mit  dem  1.  Januar  1875.  in  Kraft.
Berlin,  den  31.  Dezember  1874.

Wilhelm.
Camphausen.  Achenbach.

An  den  Finanzminister  und  den  Minister  für  Handel,
Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.

 

(XNr.  8257.)
        <pb n="119" />
        —  87  —

(Nr.  8257.)  Allerhschster  Erlaß  vom  31.  Dezember  1874.,  betreffend  die  Abänderung  einiger
Bestimmungen  der  Tarife  über  Schiffahrtsabgaben:  a)  auf  dem  Kanal  von
der  Weichsel  zum  Frischen  Haff,  b)  auf  den  Wasserstraßen  zwischen  Oder  und
Elbe,  c)  für  Benutzung  der  Elbschleuse  bei  Magdeburg  und  der  Schleusen  auf
der  Saale  und  Unstrut,  vom  1.  Januar  1875.  ab.

A-  Ihren  gemeinschaftlichen  Bericht  vom  30.  Dezember  d.  J.  will  Ich  genehmigen,
  daß  die  Bestimmungen:
a)  unter  I.  B.  1.  und  2.  des  Tarifs  vom  27.  Dezember  1871.)  nach  welchem
die  rhiffahrtear  aben  auf  dem  Kanal  von  der  Weichsel  zum  Frischen
Haff  zu  erheben  fan  (Gesetz=  Samml.  von  1872.  S.  52.)

b)  unter  B.  I.  1.  und  2.  des  Tarifs  vom  27.  Dezember  1871.)  nach  welchem
die  Abgabe  für  das  Befahren  der  Wasserstraßen  hischen  der  Oder  und
der  Elbe  zu  erheben  ist  (Gesetz-  Samml.  von  1872.  S.  57.),

e)  unter  B.  I.  1.  und  2.  des  Tarifs  vom  27.  Dezember  1871.,  nach  welchem
die  Abgabe  für  die  Benutzung  der  Elbschleuse  bei  Magdeburg  und  der
Schleusen  auf  der  Saale  und  Unstrut  zu  erheben  ist  (Gesetz-Samml.
von  1872.  S.  67.

dahin  abgeändert  werden,  daß  von  geflößten  Hölzen  für  je  9  Quadratmeter
der  Hberßche,  einschließlich  des  Flottwerks  und  des  Wasserraumes)  von  Flößen,
welche  ganz  oder  theilweise  aus  vierkantig  beschlagenen  Köem  (Quadratholz)
oder  Balken  bestehen,  zwölf  Pfennige  der  Reichsmarkrechnung  und  von  allen
anderen  Flößen  zehn  Permt  e  der  Reichsmarkrechnung  erhoben  werden  und  daß
bei  der  Berechnung  der  Oberstigze  eine  Fläche  von  überhaupt  weniger  als  9  Quadratmeter
  vollen  9  Quadratmetern  gleichgestellt,  dagegen  bei  größeren  Flächen  ein
Ueberschuß  von  weniger  als  44  Quadratmeter  außer  Betracht  gelassen,  ein  Ueberschuß
  von  windestens  44  Quadratmeter  für  volle  9  Quadratmeter  gerechnet  wird.

Gleichettg  estimme  Ich,  daß  der  in  der  Ausnahme  1.  a.  zu  A.  des  unter

c.  bezeichneten  Tarifs  festzestelle  M#imal-Abgabenbeetrag  für  Ladungen  der
dort  genannten  Art  von  1  Thlr.  5  Sgr.  vom  1.  Januar  1875.  ab  auf  zwei
Mark  ermäßigt  werden  soll.

Berlin,  den  31.  Dezember  1874.
Wilhelm.
Camphausen.  Achenbach.

An  den  Finanzminister  und  den  Minister  für  Handel,
Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.

 

(Nr.  3257—6258.  12°  (Nr.  8258.)
        <pb n="120" />
        –  88  —

(Nr.  8258.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  31.  Dezember  1874.)  betreffend  die  Abänderung  der
Tarife  für  die  Benutzung  der  Drewens-Brücke  bei  Leibitsch,  für  die  Benutzung
  der  Kanäle  und  Schleusen  auf  den  Wasserstraßen  der  Provinz
Preußen  zwischen  den  Orten  Osterode,  Deutsch=  Eylau,  Saalfeld,  Llebemühl,
Hoffnungskrug,  Kleppe  und  Elbing,  sowie  der  geneigten  Ebenen  zwischen
den  Orten  Hoffnungskrug  und  Kleppe  und  für  die  Benutzung  der  Landungsplätze
  auf  beiden  Ufern  der  Weichsel  bei  Kurzebrack  und  des  Hafens  daselbst,
vom  1.  Januar  1875.  ab.

A##  Ihren  gemeinschaftlichen  Bericht  vom  30.  Deeember  d.  4  bestimme  Ich,
daß  für  die  Benutzung  der  Drewens-Brücke  bei  Leibitsch,  Regierungsbezirks
Marienwerder,  an  Stelle  des  unter  B.  des  Tarifs  vom  9.  Juli  1851.  (Amtsblatt
  der  Regierung  in  Marienwerder  von  1853.  S.  312.)  festgestellten  Satzes
von  2  Pfennigen  der  Landeswährung  vom  1.  Januar  1875.  ab  ein  Pfennig
der  Reichsmarkrechnung  zu  erheben  ist.

Ferner  will  Ich  genehmigen,  daß  für  die  Benutzung  der  Kanäle  und
Schleusen  auf  den  Wasserstraßen  der  Provinz  Preußen  zwischen  den  Orten  Osterode,
  Deutsch-Eylau,  Saalfeld,  Liebemühl,  Hoffnungskrug,  Kleppe  und  Elbing,
sowie  der  geneigten  Ebenen  zwischen  den  Orten  Hoffnungutrug  und  Kleppe  in
den  Fällen  der  Anmerkung  a.  zu  A.  des  Tarifs  vom  27.  Dezember  1871.
(Gesetz-Samml.  von  1872.  S.  50.)  bei  der  Hebestelle  zu  Liebemühl  vierzig
und  bei  der  Hebestelle  zu  Kleppe  sechszig  Pfennige  der  Reichsmarkrechnun
in  den  Fällen  der  Anmerkung  b.  zu  A.  Vsttben  Tarifs  aber  bei  der  Hebestelle
zu  Liebemühl  zehn  und  bei  der  Hebestelle  .  Kleppe  zwanzig  Pfennige  der
Reichsmarkrechnung  für  je  10  Tonnen  der  Tragfähigkeit  vom  1.  Januar  1875.
ab  erhoben  werden.

Von  demselben  Zeitpunkte  an  wird  die  Bestimmung  unter  A.  Nr.  6.  des
Tarifs  vom  27.  Dezember  1871.  (Gesetz  Samml.  1872.  S.  55.),  nach  welchem
für  die  Benutzung  der  Landungsplätze  auf  beiden  Ufern  der  Weichsel  bei  Kurzebrack
  und  des  Hafens  daselbst  Ufer=  und  Hafengelder  zu  entrichten  sind,  dahin.
abgeändert,  daß  für  je  4  Kubikmeter  Brennholz,  welches  aus-  oder  eingeladen
wird,  fünfzehn  Pfennige  der  Reichsmarkrechnung  zu  erheben  sind.

Berlin,  den  31.  Dezember  1874.
Wilhelm.

Camphausen.  Achenbach.

An  den  Finanzminister  und  den  Ministet  für  Handel,
Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.

 

(Tr.  8259.)
        <pb n="121" />
        —  89  —

(Nr.  8259.)  Allerhoͤchster  Erlaß  vom  31.  Dezember  1874.,  betreffend  die  Abaͤnderung  des
Tarifs  vom  29.  Mai  1872.  über  die  Abgaben  für  das  Befahren  des  Bromberger
  Kanals,  vom  1.  Januar  1875.  ab.

A#  Ihren  gemeinschaftlichen  Bericht  vom  30.  Dezember  d.  J.  genehmige  Ich
folgende  mit  dem  1.  Jannar  1875.  in  Kraft  tretende  Abänderungen  des  Tarifs
vom  29.  Mai  1872.  (Geseh.  Samul.  S.  542.),  nach  welchem  die  Abgabe  für
das  Befahren  des  Bromberger  Kanals  zu  erheben  ist:

1)  die  unter  A.  beziehungsweise  in  der  Ausnahme  1.  zu  A.  festeetelie  Abgaber
  von  Schiftgesiben  wird  für  die  Benutzung  jeder  der  12  Schleusen

es  Kanals  für  je  30  Ztr.  Tragfähigkeit  auf  zwei  beziehungsweise  einen
Miennig  der  Reichsmarkrechnung  mit  der  MNat  abe  bestimmt,  daß  bei
der  Berechnung  der  Tragfähigkeit  weniger  als  30  Ztr.  für  volle  30  Ztr.
gerechnet  werden.  Die  Bestimmungen  in  der  Ausnahme  2.)  sowie  in
mmerkung  zu  den  Ausnahmen  1.  und  2.  bleiben  unverändert;

2)  die  unter  B.  II.  1.  und  2.  festgestelle  Abgabe  von  Flößen  wird  dahi
geändert,  daß  für  je  18  Quadratmeter  der  Oberfläche,  einschließlich  des
Flottwerks  und  des  Wasserraumes  von  Flößen,  welche  ganz  oder  theilweise
  aus  vierkantig  beschlagenen  Hölzern  Fuueh  oder  Balken
bestehen,  sechs,  und  von  allen  anderen  Flößen  fünf  Pfennige  der
Reichsmarkrechnung  zu  erheben  sind.  Bei  Berechnung  der  Oberfläche
wird  eine  Fläche  von  nbergn  t  weniger  als  18  Quadratmetern  vollen
18  Quadratmetern  gleich  gestellt.  Daslbe.  findet  statt  bei  einem  Ueberschusse
  von  weniger  als  18  Quadratmetern.

Berlin,  den  31.  Dezember  1874.

Wilhelm.
Camphausen.  Achenbach.

An  den  Finanzminister  und  den  Minister  für  Handel,
Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.

 

(Nr.  8260.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  31.  Dezember  1874.,  betreffend  die  Aenderung  der
Abgabe  für  die  Benutzung  der  Oderschleusen  bei  Cosel,  Brieg,  Ohlau  und  Breslau
  und  für  die  Benutzung  des  Klodnitz-Kanals,  sowie  für  die  Benutzung  des
Schiffsbauplatzes  und  der  Lagerplätze  an  demselben,  vom  1.  Januar  1875.  ab.

uf  Ihren  gemeinschaftlichen  Bericht  vom  30.  Dezember  d.  J.  will  *
ene  migen,  daß  in  dem  Tarife  vom  27.  Dezember  1871.  (Gesetz  Samml.  1872.
60.),  nach  welchem  die  Abgabe  für  die  Benucung  der  Oderschleusen  bei
Cosel,  tieß—  Ohlau  und  Breslau  zu  erheben  ist,  die  Bestimmung  unter  B.  I.
1.  und  2.  dahin  geändert  wird,  daß  von  je  9  Quadratmetern  der  Oberfläche
(Nr.  8259—8200)  ein-
        <pb n="122" />
        —  90  —

einschließlich  des  Flottwerks  und  des  Wasserraumes  von  Flößen,  welche  ganz  oder
theilweis  aus  vierkantig  beschlagenen  Hölzern  (Quadratholz)  oder  Balken  basichen,
sechs,  von  allen  andern  Flößen  fünf  Pfennige  der  Reichemarkrechnung  bei  jeder

er  vier  genannten  Schleusen  erhoben  werden.  Bei  der  -rechnung  der  bberslcche
wird  eine  Fläche  von  überhaupt  weniger  als  9  Quadratmetern  vollen  9  Quadratmetern
  lecchgestell,  dagegen  bei  größeren  Flächen  ein  Ueberschuß  von  weniger
als  4  Quadratmetern  außer  Betracht  gelassen  und  ein  Ueberschuß  von  mindestens
4:  Quadratmetern  für  9  Quadratmeter  gerechnet.

Ferner  bestimme  Ich  folgende  Aenderungen  des  Tarifs  vom  27.  Dezember
1871.,  nach  welchem  die  Abgabe  für  die  Benutzung  des  Klodnitz-Kanals,  sowie
für  die  Benutzung  des  Schiffsbauplatzes  und  der  Lagerplätze  an  demselben  zu
erheben  ist  (Gesetz  Samml.  von  1872.  S.  63.):

1)  die  Abgabe  von  geflößtem  Hel  e  —  B.  I.  1.  und  2.  des  Tarifs  —  wird
für  je  3  Quadratmeter  der  O  Feut  einschließlich  des  Flottwerks  und  des
Wasserraumes  von  Flößen,  welche  ganz  oder  theilweise  aus  vierkantig  beschlagenen

  Hölzern  (Quadratholz)  oder  aus  Balken  bestehen,  auf  fünf,  von

allen  anderen  Flößen  auf  vier  Pfennige  der  Reichsmarkrechnung  festgesetzt,
wobei  Mengen  von  überhaupt  weniger  als  3  Quadratmeter  Oberfläche

vollen  3  Quadratmetern  gleichgestellt,  Ueberschüsse  von  mindestens  12

Quadratmeter  für  3  Quadratmeter  gerechnet,  kleinere  Ueberschüsse  als

11  Quadratmeter  außer  Betracht  gelcheen  werben  ,-2)

  an  Niederlagegeld  für  die  Benutzung  der  Lagerungsplätze  am  Kanal  zur

Lagerung  von  Hoh,.  wenn  die  Lagerung  länger  als  vierzehn  Tage  dauert,

—  Position  D.  e.  des  Tarifs  —  sind  für  je  4  Kubikmeter  Holz  fünfzehn

Pennige  der  Reichsmarkrechnung  zu  erheben.

Diese  Abänderungen  beider  genannter  Tarife  treten  mit  dem  1.  Januar
1875.  in  Kraft.

Berlin,  den  31.  Dezember  1874.
Wilhelm.
Camphausen.  Achenbach.

An  den  Finanzminister  und  den  Minister  für  Handel,
Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.

 

(Fr.  8261.)
        <pb n="123" />
        —  91  —

r.  8261.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  31.  Dezember  1874.,  betreffend  die  vom  1.  Januar  1875.
ab  eintretenden  Aenderungen  in  dem  Tarife  über  die  Abgaben  für  das  Befahren
  des  Schleswig-Holsteinschen  Kanals  und  der  Eider  auf  der  Strecke
zwischen  Holtenau  und  Rendsburg.

A-  Ihren  gemeinschaftlichen  Bericht  vom  30.  Dezember  d.  J.  bestimme  I
unter  Abänderung  des  Tarifs  vom  2.  Juni  1869.  (Geseh.Somn  S.  588  na

welchem  die  Abgabe  für  das  Befahren  des  Schleswig-Holsteinschen  Kanals  un
der  Eider  auf  der  Strecke  zwischen  Holtenau  und  Rendsburg  zu  erheben  ist,
daß  vom  1.  Januar  1875.  ab  von  einem  Schiffsgefäße  für  die  Venuhung-  einer
jeden  der  sechs  Schleusen  zu  Holtenau,  Knoop,  Rathmannsdorf,  Königsförde,
Cluvensieck  und  Rendsburg  für  jedes  Kubikmeter  Netto-Raumgehalt  zwei  Pfennige
der  Reichsmarkrechnung  zu  erheben  sind.  Die  in  den  Ausnahmen  und  Befreiungen
  dieses  Tarifs  enthaltenen  Bestinmnungen  bleiben  mit  der  Maßgabe  in
K#a,  daß  in  der  Ausnahme  Nr.  3.  und  in  der  Befreiung  Nr.  2.  anstatt
„3  Last  oder  weniger  Tragfähigkeit“  zu  setzen  ist:  12  Kubikmeter  oder  weniger
Retto-  aumgehalt.

Berlin,  den  31.  Dezember  1874.
Wilhelm.
Camphausen.  Achenbach.

An  den  Finanzminister  und  den  Minister  für  Handel,
Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.

 

(Nr.  8261—8262)  (Nr.  8262.)
        <pb n="124" />
        —  92  —

(Nr.  8262.)  Tarif,  nach  welchem  das  Hafen-  und  Lagergeld  für  Benutzung  der  Sicherheitshäfen
  und  Lagerplätze  zu  Fusternberg  und  Crudenburg  an  der  Lippe  im
Regierungsbezirk  Düsseldorf  vom  1.  Januar  1875.  ab  zu  erheben  ist.  Vom
31.  Dezember  1874.

A.  Hafengeld.
1)  Vom  Floßholze  für  je  sechs  Quadratmeter  der  Oberfläche  eines  Flosses
einschließlich  9  Flottwerks  und  des  Wasserraumes,  für  jede  Lage  50  63
2)  Von  Schiffsgefäßen,  beladen  oder  unbeladen,  für  jede  vollen  oder
angefangenen  40  Zentner  Ladungsfähigkeit  20
Für  das  zu  einem  Schiffsgefäße  gehörige,  diesem  angehängte
Boohk  wird  nichts  enkrichir  I

B.  Lagergeld.

1)  Von  allen  Gegenständen,  mit  Ausnahme  des  in  Flößen  oder  Anhängen
  versendeten  Holzes  —  die  Versendung  mag  zu  Wasser  «
odekLandegeschehen—fürjedenZentner..........·.........  l-2)

  Von  Holz  bei  dessen  Versendung  in  Flößen  oder  Anhangen  an
Scife  Ar  je  6  Quadratmeter  der  Oberfläche  eines  Flosses,  einschließlich
  des  Flottwerks  und  Wasserraumes)  für  jede  Lage.  25

Zusätzliche  Bestimmung  zu  A.  und  B.

Bei  Berechnung  der  Oberfläche  eines  Flosses  wird  eine  Fläche  von  überhaupt
  weniger  als  6  Quadratmetern  vollen  6  Quadratmetern  gleichgestellt,  dagegen
  bei  größeren  Flächen  ein  Ueberschuß  von  weniger  als  3  Quadratmetern
8  Betracht  gelassen  und  ein  Ueberschuß  von  3  Quadratmetern  und  mehr  für
volle  6  Quadratmeter  gerechnet.  Ein  Gewicht  von  weniger  als  einem  Zentner
(B.  1.)  wird  für  einen  vollen  Zentner  und  das  Kubikmeter  Holz  bei  Versendungen
zu  Lande  zu  19  Zentnern  angenommen.

Berlin,  den  31.  Dezember  1874.

(L.  S.)  Wilhelm.
Camphausen.  Achenbach.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staats-  Ministeriums.

Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei
(R.  v.  Decker).
        <pb n="125" />
        Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

5.

Juhalt:  Verordnung,  betreffend  die  Einführung  des  dritten  Abschnitts  und  des  §.  77.  des  Reichsgesetze3
vom  6.  Februar  1875.  über  die  Beurlundung  des  Personenstandes  und  dle  Eheschliehung,  S.  ov3.  —
Allerhöchster  Erlaß  wegen  Abänderung  des  zweiten  Absatzes  des  K.  13.  des  Allerhächsten  Erlasses
vom  25.  Mai  1868.,  betreffend  die  Verwaltung  der  Gymnasial-  und  Stiftungsfonds  zu  Cöln,  S.  o#c#
—  Bekanntmachung,  die  Abänderung  des  Termins  der  Martinimesse  zu  Frankurt  a.  d.  O.  betreffend,
S.  ⅜—  Bekanntmachung  der  nach  dem  Gesetz  vom  10.  April  1872.  durch  die  Regierungs-Amtsblätter
  publizirten  landesherrlichen  Erlasse,  Urkunden  2c.,  S.  v6.

 

 

(Nr.  8263.)  Verordnung,  betreffend  die  Einführung  des  dritten  Abschnitts  und  des  K&amp;amp;.  77.
des  Reichsgesetzes  vom  6.  Februar  1875.  über  die  Beurkundung  des  Personenstandes
  und  die  Eheschließung.  Vom  14.  Februar  1875.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  .
verordnen  auf  Grund  des  §.  79.  des  NRelchsgesetzs  vom  6.  Februar  1875.  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  23.),  für  den  Umfang  der  Monarchie,  was  folgt:
S.  1.
Der  dritte  Abschnitt  und  der  §.  77.  des  Reichsgesetzes  vom  6.  Februar
1875.,  betressend  die  Beurkundung  des  Personenstandes  und  die  Eheschließung,
werden  mit  dem  1.  März  1875.  eingeführt.

G.  2.
Der  Justizminister  ist  mit  der  Ausführung  dieser  Verordnung  beauftragt.
zirtundich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin,  den  14.  Februar  1875.

(.  S.)  Wilhelm.

Fürst  v.  Bismarck.  Camphausen.  Gr.  zu  Eulenburg.  Leonhardt.
«  Falk.  v.  Kameke.  Achenbach.  Friedenthal.

 

Jahrgang  1875.  (Nr.  8263—8264,)  13  (Xr.  8264.)
Ausgegeben  zu  Berlin  den  18.  Februar  1875.
        <pb n="126" />
        —  94  —

(Nr.  8264.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  9.  Januar  1875.  wegen  Abänderung  des  zweiten  Absatzes
  des  &amp;amp;.  13.  des  Allerhöchsten  Erlasses  vom  25.  Mai  1868.,  betreffend  die
Verwaltung  der  Gymnasial-  und  Stiftungsfonds  zu  Cöln  (Gesetz=  Samml.
1868.  S.  539.).

A##  Ihren  Bericht  vom  5.  d.  Mts.  will  Ich  den  zweiten  Absatz  des  §.  13.
Meines  Erlasses  vom  25.  Mai  1868.,  betreffend  die  Verwaltung  der  Gymnafialund
  Stiftungsfonds  zu  Cöln  (Gesetz  Samml.  1868.  S.  539.),  hiermit  aufheben
und  an  dessen  Stelle  folgende  Bestimmung  treten  lassen:
Studienstiftungen,  deren  Genuß  durch  die  Stiftungs-Urkunden  nicht
von  dem  Besuch  namhaft  besechreter  nterrichtsanstalten  abhängig  gemacht
  worden  ist,  können  bei  dem  Besuch  einer  jeden  innerhalb  des
Deutschen  Reichs  belegenen,  staatlich  anerkannten  und  unter  der  Ausfsicht
einer  Reichs=  oder  Staatsbehörde  stehenden  Unterrichtsanstalt,  welche  die
in  der  Stiftungs-Urkunde  vorausgesetzte  Eigenschaft  hat,  verliehen  werden.
Dieser  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz=  Sammlung  zur  öffentlichen  Kenntniß
zu  bringen.

Berlin,  den  9.  Januar  1875.
Wilhelm.
Falk.

An  den  Minister  der  geistlichen  2c.  Angelegenheiten.

(Fr.  8265.)
        <pb n="127" />
        —  95  —

(Nr.  8265.)  Bekanntmachung,  die  Abänderung  des  Termins  der  Martinimesse  zu  Frankfurt
  a.  d.  O.  betreffend.  Vom  3.  Februar  1875.

N  des  Königs  Majestät  mittelst  Allerhöchsten  Erlasses  vom  13.  Januar
  d.  J.  die  Festsetzung  des  Anfangs  der  Martinimesse  zu  Frankfurt  a.  d.  O.
auf  den  ersten  Montag  im  November  zu  girnchmigen  gerußt  haben,  wird  hiermit
  auf  Grund  gleichzeitig  ertheilter  Allerhöchster  Ermächtigung  die  Revidirte
Meßordnung  vom  *  Zun  1832.  (Gesetz  Samml.  S.  149.)  dahin  abgeändert,
daß  der  S.  1.  —  an  Sae  der  mittelst  Bekanntmachung  vom  7.  Juli  1854.
(Gesetz  Samml.  S.  400.)  bestimmten  —  die  folgende  Fas’  sung  erhält:
Die  Messe  wird

am  Montage  nach  Reminiseere,

am  Montage  vor  Margarethe,

am  ersten  Montage  im  November
Morgens  7  Uhr  eröffnet  (eingeläutet)  und  am  dritten  Sonnabend  nachher  Abends
7  Uhr  beendigt  (ausgeläutet).

Berlin,  den  3.  Februar  1875.

Der  Der  Minister  für  Handel,  Gewerbe
Finanzminister.  und  öffentliche  Arbeiten.
Im  Auftrage:  Im  Auftrage:
Hasselbach.  Jacobi.

 

(Nr.  8205.)  Be-
        <pb n="128" />
        —  96  —
Bekanntmachung.

N%  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872.  (Gesetz  Samml.  S.  357.)
sind  bekannt  gemacht:  ·

1)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  2.  Oktober  1874.  und  der  durch  denselben
genehmigte  vierte  Nachtrag  zum  Statut  der  Bank  des  Berliner  Kassenvereins
  vom  15.  April  1850.  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
zu  Potsdam  Jahrgang  1875.  Nr.  4.  S.  22./23.,  ausgegeben  den  22.  Januar
  1875.;

2)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  2.  November  1874.  wegen  eventueller
Ausfertigung  auf  den  Inhaber  lautender  Provinzial-Obligationen  der
Provinz  Posen  im  Betrage  von  7,200,000  Mark  Reichswährung

Emission  durch  die  Amtsblätter
der  Königl.  Regierung  zu  Posen  Nr.  53.  S.  425.  bis  429.,  ausgegeben
  den  31.  Dezember  1874.,
der  Königl.  Regierung  zu  Bromberg  Jahrgang  1875.  Nr.  1.  S.  5.
bis  9.,  ausgegeben  den  1.  Januar  1875;

3)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  9.  November  1874.,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  und  der  Askalichen  Vorrechte  an  den  Kreis  Ost-Sternberg
  ir  den  Bau  einer  Kreis-Chaussee  von  Zielenzig  nach  Sternberg
  zum  Unschluß  an  das  Pflaster  der  Reppen-Schwiebuser  Chaussee,
durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Frankfurt  a.  d.  O.  Jahrgang
  1875.  Nr.  2.  S.  7.,  ausgegeben  den  13.  Januar  1875;

4)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  20.  November  1874.  und  der  durch  denselben
  gewehmigteg  am  1.  Februar  1875.  in  Kraft  getretene  VII.  Nachtrag
  zu  dem  Revidirten  Reglement  für  die  Provinzial-Feuersozietät  der
Rheinprovinz  vom  1.  September  1852.  durch  die  Amtsblätter
der  Königl.  Regierung  zu  Coblenz  Jahrgang  1875.  Nr.  4.  S.  21./22.,
ausgegeben  den  28.  Januar  1875.,
der  Königl.  Regierung  zu  Trier  Jahrgang  1875.  Nr.  3.  S.  15./16.,
ausgegeben  den  22.  Januar  1875.,
der  Königl.  Regierung  zu  Aachen  Nr.  59.  S.  301./302.,  ausgegeben
(endn.  Vezember  1874.)  "  *rs
der  Königl.  Regierung  zu  Cöln  Jahrgang  1875.  Nr.  3.  S.  13./14.,
ausgegeben  den  29.  Januar  1875.)
der  Königl.  Regierung  zu  Düsseldorf  Jahrgang  1875.  Nr.  4.
S.  42./43.,  ausgegeben  den  23.  Januar  1875.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staats-Ministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-  Hofbuchdruckerel
(N.  v.  Decker).
        <pb n="129" />
        —  97  —

Gesetz-Sammlung

für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

6.

Inhalt:  Verordaung,  betreffend  die  Ausbbung  der  Befugniß  zur  Dispensation  von  Ebehindernissen,  S.  o7.
—  Bekanutmachung  der  nach  dem  Gesetz  vom  10.  April  1872.  durch  die  Regierungs-Amts.
blätter  publizirten  landesherrlichen  Erlasse,  Urkunden  c.,  S.  o8.

 

 

(Nr.  8266.)  Verordnung,  betreffend  die  Ausübung  der  Befugniß  zur  Dispensation  von  Ehehindernissen.
  Vom  24.  Februar  1875.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  uc.
verordnen  auf  Grund  des  §.  40.  des  Reichsgesetzs  vom  6.  Februar  1875.  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  23.),  für  den  Umfang  der  Monarchie,  was  folgt:

K.  1.

Die  Dispensation  vom  gesehlichen  Alter  der  Ehemündigkeit,  vom  Verbote
der  Ehe  zwischen  einem  wegen  Ehebruchs  Geschiedenen  und  seinem  Mitschuldigen,
sowie  von  dem  Verbote,  nach  welchem  Frauen  vor  Ablauf  des  zehnten  Monats
seit  Beendigung  ihrer  früheren  Ehe  eine  weitere  Ehe  nicht  'schließen  dürfen,
ertheilt  der  Zustzminster.  *7

Diese  Verordnung  tritt  mit  dem  1.  März  1875.  in  Kraft.
S.  3.
Der  Justizminister  ist  mit  der  Ausführung  dieser  Verordnung  beauftragt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insegel

Gegeben  Berlin,  den  24.  Februar  1875.
(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  v.  Bismarck.  Camphausen.  Gr.  zu  Eulenburg.  Leonhardt.
Falk.  v.  Kameke.  Achenbach.  Friedenthal.

 

Jahrgeng  1875.  (Nr.  8266.)  14  Be-Ausgegeben
  zu  Berlin  den  27.  Februar  1875.
        <pb n="130" />
        —  98  —
Bekanntmachung.

N%  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872.  (Gesetz=  Samml.  S.  357.)
sind  bekannt  gemacht:

1)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  20.  November  1874.  wegen  eventueller
Ausfertigung  auf  den  Fhnber  lautender  Kreis-Obligationen  des  Kreises
Schroda  IV.  Emission  bis  zum  Betrage  von  900/000  Mark  Reichswährung
  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Posen  Jahrgang
  1875.  Nr.  2.  S.  13.  bis  15.)  ausgegeben  den  13.  Januar  1875.;

2)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  23.  November  1874.  wegen  eventueller
AAnsgabe  auf  jeden  Inhaber  lautender  Anleihescheine  der  Stadt  Beuthen
Schl.  zum  Betrage  von  500),000  Thalern  oder  1,500,000  Mark
Reichswährung  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Oppeln
Jahrgang  1875.  Nr.  2.  S.  7.  bis  9.,  ausgegeben  den  8.  Januar  1875.;

3)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  25.  November  1874.,  betreffend  den  Tarif,
nach  welchem  das  Fährgeld  für  das  Uebersetzen  über  die  Oder  bei  Hohenwutzen
  zu  erheben  ist,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu
Frankfurt  a.  d.  O.  Nr.  50.  S.  295.,  ausgegeben  den  16.  Dezember  1874.;

4)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  4.  Dezember  1874.,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  und  der  fiskalischen  Vorrechte  an  die  Gemeinden
Niederzier  im  Kreise  Düren  und  Krauthausen  im  Kreise  Jülich  für  den
Bau  einer  Gemeinde-Chaussee  von  Niederzier  nach  Krauthausen,  durch
das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Aachen  Jahrgang  1875.  Nr.  2.
S.  3.),  ausgegeben  den  7.  Januar  1875.;

5)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  4.  Dezember  1874.  wegen  Ausfertigung
auf  den  Inhaber  lautender  Obligationen  der  Stadt  Bochum  zum  Betrage
  von  1,500,000  Mark  Reichswährung  durch  das  Amtsblatt  der
Königl.  Regierung  zu  Arnsberg  Jahrgang  1875.  Nr.  4.  S.  36.  bis  38.,
ausgegeben  den  23.  Januar  1875.

6)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  7.  Dezember  1874.  wegen  Emission
von  800,000  Thalern  Prioritäts-Obligationen  der  Saal-Unstrut  Eisenbahngesellschaft
  durch  die  Amtsblätter

der  Königl.  Regierung  zu  Erfurt  Nr.  53.  S.  243.  bis  246.,  ausgegeben
  den  26.  Dezember  1874.,

der  Königl.  Regierung  zu  Merseburg  Nr.  52.  S.  287.  bis  290.,
ausgegeben  den  26.  Dezember  1874.)

7)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  11.  Dezember  1874.,  betreffend  die  Abänderung
der  Bestimmungen  unter  Nr.  1.  und  2.  des  F.  6.  des  Statuts  der  Sparund
  Leihkasse  für  die  Hohenzollernschen  Lande  vom  17.  März  1854.,  durch
das  Amtsblatt  der  Königl.  Regiecung  zu  Eizmaringen  Jahrgang  1875.
Nr.  1.  S.  1.,  ausgegeben  den  1.  Januar  1875.;

8)  die
        <pb n="131" />
        8)  die  Allerhöchste  Konzessions-Urkunde  vom  11.  Dezember  1874.,  betreffend
den  Betrieb  der  Verbindungsbahn  von  der  Zeche  Bonifacius  resp.  dem
Bahnhofe  Kray  der  Osterrath-Wattenscheider  Linie  nach  dem  Bahnhofe
Wanne  der  Cöln-Mindener  Eisenbahn  durch  die  Rheinische  Eisenbahngesellschaft,
  durch  die  Amtsblätter

der  Königl.  Regierung  zu  Cöln  Jahrgang  1875.  Nr.  2.  S.  9.,
ausgegeben  den  13.  Januar  1875.,

der  Königl.  Regierung  zu  Düsseldorf  Jahrgang  1875.  Nr.  3.  S.  23.,
ausgegeben  den  16.  Januar  1875.,

der  Königl.  Regierung  zu  Arnsberg  Jahrgang  1875.  Nr.  3.  S.  28.,
ausgegeben  den  16.  Januar  1875.;

9)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  14.  Dezember  1874.  wegen  eventueller
Ausgabe  auf  jeden  Inhaber  lautender  Obligationen  der  Stadt  Schrimm
um  Betrage  von  90,000  Reichsmark  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.

egierung  zu  Posen  Jahrgang  1875.  Nr.  4.  S.  39.  bis  41.,  ausgegeben
den  27.  Januar  1875.;

10)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  16.  Dezember  1874.  wegen  eventueller
Ausfertigung  auf  den  Inhaber  lautender  bbligationen  der  Stadt  Kempen
bis  zum  Betrage  von  135,000  Mark  Reichswährung  durch  das  Amtsblatt
  der  Königl.  Regierung  zu  Posen  Jahrgang  1875.  Nr.  4.  S.  17.
bis  39.,  ausgegeben  den  27.  Januar  1875.

I1)  das  am  19.  Dezember  1874.  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  den  Löbnitz-Döbernschen
  Leine-Deichverband  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.
Regierung  zu  Merseburg  Jahrgang  1875.  Nr.  5.  S.  23.  bis  25.,  ausgegeben
  den  30.  Januar  1875.)

12)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  21.  Dezember  1874.  wegen  Ausgabe
von  16,350,000  Mark  Reichswährung  Prioritäts-Obligationen  der  Breslau-Schweidnitz=
  Freiburger  Eisenbahngesellschaft  durch  das  Amtsblatt  der
Königl.  Regierung.  zu  Breslau  Jahrgang  1875.  Nr.  4.  S.  17.  bis  20.,
ausgegeben  den  22,  Januar  1875.;

13)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  21.  Dezember  1874.  wegen  eventueller
Ausgabe  auf  den  Inhaber  lautender  Obligationen  der  Stadt  Merzig  im
Betrage  von  120,000  Mark  Reichsmünze  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.
Regierun  Trier  Jahrgang  1875.  Nr.  6.  S.  33.  bis  35.,  ausgegeben
den  11.  .  ruar  1875.;

14)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  24.  Dezember  1874.,  betreffend  die
Abänderung  der  #mn  Umlauf  befindlichen  5prozentigen  Obligationen  des
Kreises  Lebus  in  4  prozentige  Kreis-Obligationen,  durch  das  Amtsblatt
der  Königl.  Regierung  zu  Ponksurt  a.  d.  O.  Jahrgang  1875.  Nr.  3.
S.  24.,  ausgegeben  den  20.  Januar  1875.;

15)  der
        <pb n="132" />
        —  100  —

15)  der  Alerhöchste  Erlaß  vom  28.  Dezember  1874.,  betreffend  die  Verleihung
  des  Enteignungsrechts  an  die  Gemeinden  Altenessen  und  Borbeck
im  Kreise  Essen  für  den  chausseemäßigen  Ausbau  der  Wage  1)  von  der
Essen-Ruhrorter  resp.  Mülheimer  Chaussee  bei  der  Zeche  Wolfsbank  am
sogenannten  Fliegenbusch  bis  6  der  Plankenschemmer  Brücke  über  die
hier  die  Gemeinde=  resp.  Bezirks=  und  Provinzialgrenze  bildende  Emscher
um  Anschlusse  an  die  Plankenschemm-Bottroper  Gemeinde-Chaussee,  2)  von
er  Grenze  des  Stadtbezirks  Essen  bei  dem  Bahnhofe  Berge-Borbeck  vorbei
  bis  zum  Mschluse=  an  die  Chaussee  ad  1.  beim  Plankenschemm,  durch
das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Düsseldorf  Jahrgang  1875.
Nr.  5.  S.  51.,  ausgegeben  den  30.  Januar  1875.;

16)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  31.  Dezember  1874.,  betreffend  die  Verlängerung
  der  der  Münster-Enscheder  Eisenbahngesellschaft  für  die  Vollendung
und  Inbetriebnahme  der  Bahn  von  Münster  über  Burgsteinfurt  zur
Preußischen  Landesgrenze  bei  Glanerbrück  gestellten  Frist  bis  zum  30.  Juni
1875.),  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Münster  Jahrgang
  1875.  Nr.  5.  S.  19.,  ausgegeben  den  30.  Januar  1875.

 

Medigirt  im  Bürenu  des  Staats-  Ministeriums.

Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-  Hofbuchdruckerei
(N.  v.  Decker).
        <pb n="133" />
        —  101  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  7.—

 

(Nr.  8267.)  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  des  Staatshaushalts-Etats  für  1875.  Vom
25.  März  1875.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  rc.

verordnen,  mit  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,
was  folgt:

F.  1.
„  Der  diesem  Gesetze  als  Anlage  beigefügte  Staatshaushalts-  Etat  für  das
Jahr  1875  wird
in  Einnahme
auf  694,498,919  Mark  und

in  Ausgabe
auf  694,498,919  Mark,
nämlich
auf  613,686,446  Mark  an  fortdauernden,  und
auf  80,812,473  Mark  an  einmaligen  und  außerordentlichen  Ausgaben
festgestellt.
K.  2.

Im  Jahre  1875  können  nach  Anordmung  des  Finanzministers  verzinsliche
Sctanwessungen  bis  auf  gte  von  30,000,000  Mark,  welche  vor  dem
1.  Oktober  1876.  verfallen  müssen,  wiederholt  ausgegeben  werden.  Auf  dieselben
finden  die  Bestimmungen  der  §#.  4.  und  6.  des  Gesetzes  vom  28.  September
1866.  (Geset=  Samml.  S.  607.)  Anwendung.

Jahrgang  1875.  (Nr.  8267.)  15  K.  3.

Ausgegeben  zu  Berlin  den  31.  März  1875.
        <pb n="134" />
        —  102  —

H.  3.
Der  Finanzminister  ist  mit  der  Ausführung  dieses  Gesetzes  beauftragt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  25.  März  1875.
(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  v.  Bismarck.  Camphausen.  Gr.  zu  Eulenburg.  Leonhardt.
Falk.  v.  Kameke.  Achenbach.  Friedenthal.

Staats-
        <pb n="135" />
        —  103  —

Staatshaushalts-Etat
für

das  Jahr  1825.

 

Mr.  8267.)  15*
        <pb n="136" />
        <pb n="137" />
        105

 

 

 

 

 

Betrag
z  Einnahme.  für
3  1875.
S
.  Mark
I.  Finanz-Ministerium.
1.  Domainen.
1.  rundherrliche  Hebungen  und  Hebungen  von  veräußerten
  elche  LeumenG  ..........................  3,616,475
2.  Domainen  -  Amortisationsrenten  ..........  .....  ..  .  .  ...  6,224,854
3.  JErtrag  von  Domainen-Vorwerken  .....  ..  ...  ..  .  .  .  .  ..  11/426,179
4—6.  Ertrag  von  anderen  Domainengrundstücken,  Mühlen,
Fischereien,  Mineralbrunnen  und  Bade-  Anstalten  6G6,438,478
7.  Aus  der  Nutzung  des  Bernsteinregglls  340,000
8.  JZinsen  von  Aktivkapitallen  ....  24,730
9.  Festungsrevenhen  99,960
10.  Sonstige  vermischte  Einnahmzen  214,184
Summe  Kapitel  1.  28/384,860
2.  Forsten.
1.  ür  Htztztzz.  45,750,000
2.  Für-  Nebennutzunen  .  .  .  .  ..  3,405,000
3.  us  der  Jgygdddo  ...  .  ...  .  .  ..  313,050
4—10.  Von  Nebenbetriebs-Anstalteen  1,213,844
11.  Verschiedene  andere  Einnahnmnen  ..  385,026
12—13.|  Von  den  Forst-Akademien  zu  Neustadt-Eberswalde  und
Mündden  ..  ..  ..  18,080
Summe  Kapitel  2.  .  .  ..  .  51,086,000
Summe  Kapitel  1.  und  2  79,470,860
Davon  geht  ab:
Die  dem  Kronfideikommiß-Fonds  durch  das  Gesetz  vom
17.  Januar  1820.  auf  die  Finkünfte  der  Domainen
und  Forsten  angewiesene  Rente  von  2,500,000  Thalern,
  einschließlich  548,240  Thaler  Gold——  7,719,296
Bleiben  71,751,564
3.  Erlös  aus  Ablösungen  von  Domainen-Gefällen
  und  aus  Fin  Verkaufe  von  Do-  0
mainen-  und  Forstgrundstücken.  .  .  .  .  .  .  .  .  3000,000
Summe  Kapitel  3.  für  sich.  «

(Nr.  8267.)
        <pb n="138" />
        106

 

 

 

 

Betrag
—IUu  Einnahme.  für
-  1875.
S  r
Mart.
3a.  11.Einnahmen  der  Verwaltung  des  vormaligen  Kurfürstlich
Hessischen  Hausfideikommisses  77,000
Summe  Kapitel  3a.  für  sich.
Direkte  Steuern.
1  Grundsterrer  .  ..  39,208,000
2.  Gebäudesteuer  .......  ...  .  .  ..............  ....  .  .  ..  .  ...  15,219,000
3.  Klassifizirte  Einkommensteeer  28,047,000
4.  Klassensteeer  ..  41,500,000
5.  Gewerbesteuer  .  ..  17,259,000
6.  Eisenbahn  ·  Abgabe  4  5,049,000
7.  JDirekte  Steuern  in  den  Hohenzollernschen  Landen.  ..  .  244,000
8.  ortschreibungsgebühteen  .  .  ..  71,000
9.  trafbeträge  und  sonstige  Einnahmzen  62,000
Summe  Kapitel  4.  146,659,000
Indirekte  Steuern.
A.  Reichssteuern.
Zölll  «.....................  70,164,480  Mark.
Davon  sind  an  die  Reichskasse  abzuführtrten
  64,766,000
Bleiben98,30
Rübenzuckersteeir  .  .  .  ..  34,961,760  Mark.
Davon  gehen  ab:  Ma
a)  Bonifikationen  .  .  ..  3,272,300
b)  Ablieferung  an  die
Reichskasse  30,290,990
—  33,563,290  .  J.
Bleiben  1,398,470
Salzsteeer  19,108,080  Mark.
Davon  sind  an  die  Reichskasse  abzuführen
  Ö  ...  18,977,780  "
Bleiben  130,300
Seite  .....  6,927,200
        <pb n="139" />
        —  107  —

 

 

 

(Xr.  8267)

 

Betrag
Q  Einnahme.  für
-  1875.
S  *
Mark.
Uebertrag  6,927,200
4.  Tabacksteeer  430,340  Mark.
Davon  gehen  ab:  Mark
a)  Bonifikationen  3,720
b)  Ablieferung  an  die
Reichskasse........  362,070
—  365,790
Bleiben  64,550
5.  Branntweinsteuer  und  Uebergangs-Abgabe  von  Branntwen
  ..S.  ..  39,712,700  Mark.
Davon  gehen  ab:  Mark
a)  Bonifikationen  5/555/710
b)  Ablieferung  an  die
Reichskasse..  28,200,040
Bleiben  5,956,  950
6.  Brausteuer  und  Uebergangs-Abgabe  von  Bier
10,807,900  Mark.
Davon  gehen  ab:  Mark
a  Venilationen  70,300
b)  Ablieferung  an  die
Reichskasse  9.116,400
Bleiben  16621,200
Summe  A.  .  .  .  ..  14,569,900
B.  Ffür  alleinige  Preußische  Uechnung.
7.  Stempelsterr  .  .  ..  23,500,000
8.  Erbschaftsstewer  .  .  .  .  ..  3,500,000
9.  Antheil  an  der  Deutschen  Wechselstempelsteuerr  ..  503,900
10.  Brücken-,  Fähr-  und  Hafengelder,  Strom-  und  Kanal-#
  gefalle..........................................  1,972,400
11.  Niederlage-,  Krahn-  und  Waagegeld  .............  ...  165,650
Seite  .....  208641,650
        <pb n="140" />
        108

 

 

.  Betrag
E-  Einnahme.  für
S  1875.
S
W  —
Uebertrag  ..  ..  .  29,641,950
12.  Kontrolgebühr  für  Slttztztzz  .  ..  45000
13.Hoypotheken-  und  Gerichtsschreibereigebühren  im  Bezirke
des  Appellationsgerichts  zu  Caln  850,000
14.  Wirthschafts-Abgaben  in  den  Hohenzollernschen  Landen  31,100
15.  Strafgelder  aus  Zoll-  und  Steuerprozessen  250,000
16—19.|Verschiedene  Einnahzeeerrmmm  .  .  .  .  ..  720,950
Summe  B.  ,5,  00
Summe  Kapitel  5..  46,  105,00
6.  Lotterie  .  .  .  .  .  ......  ........  .....  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  ..  4  0046/000
Summe  Kapitel  6.  für  sich.
7.  Seehandlungs-  Instittt  .  .  .  .  .  .  ..  4,000,000
Summe  Kapitel  7.  für  sich.
8.  Preußische  Bank.
1.Gewinnantheil  des  Staass  6/432,056
2.  Hinsen  von  dem  Einschußkapitale  des  Staaitt.  200,214
3.  Zahlungen  nach  §.  5.  des  durch  das  Gesetz  vom  7.  Mai
1856.  (Gesetz  Samml.  S.  334.)  genehmigten  Vertrages
und  nach  §F.  1.  des  Abkommens  vom  22.  April  1874.1
Summe  Kapitel  8  8,498,000
9.  Münzen.
1.  Ertrag  der  Ausprägung  von  Münzen  und  Medaille..027670
2.  Sonstige  vermischte  Einnahmeeen  36,530
Summe  Kapitel  9  ,064,200
10.  Staatsdruckerei.
11..Für  Drucksachen  und  andere  in  das  Druckereifach  einschlagende
  Arbeiien  ..  1,260,000
2.  Erlös  von  Fabrik-Abgängen,  Miethe  für  Dienstwohnungen
  e  .  .  .  .  ...  10,000

 

Summe  Kapitel  10

 

T270  ddo
        <pb n="141" />
        109

 

 

 

Betrag
z2  Einnahme.  für
2  1875.
E  d
Mark.
11.  Allgemeine  Finanzverwaltung.
1.  Zinseinnahmen  der  Haupt-Depositenkasse  zu  Kassel  und
der  Depositenkasse  zu  Cnnnn  ..  .  .  .  .  63/500
2—9.  Beiträge  der  Mitglieder  und  sonstige  statutenmäßige  Einnahmen
  geschlossener  Wittwen=  und  Waisen-Verpflegun
  zanfalten  ...................................  697,020
10.Ennahmen  des  vormaligen  Staatsschatzt  19,034,  100
11.  .Zinsen  von  Staats-Aktivkapitalln  1,300,000
12.Erlös  für  die  den  Tilgungsfonds  der  Staatsschulden
zu  überweisenden  Schuldverschreibungen  5,270,000
13.  Privatrenten-Ablösungskapitalien,  welche  nach  .  62.  des
Gesshesvom  2.  Meshehl,  Geset-Samml.  S.  112)
zur  Tilgung  von  Staatsschulden  bestimmt  sind  .  21,730
14.  Eeld-  und  Ordnungsstraaeern  .  ..  113,278
15.  Herrenlese  Erbschafeeerrnn  93/444
16.  eiträge  zu  den  Kassen-Verwaltungskosten  139,454
17.  „  Vertragsmäßige  Entschädigungen  von  fremden  Regierunnnnenn
  23,880
18.  Se  der  General-Ordenskommissio  4,520
19.  Einnahmen  der  Ober--Examinationskommission  für  die
Prüfung  zu  höheren  Verwaltungsämtern..  180
20.Miethen  für  Wohnungen  in  Dersgebärden  und  Entschädigungen
  für  Brennmaterial  (in  Berlin-  1,725
21.  Rückzahlungen  und  Zinsen  auf  die  in  Folge  des  Genetes
  vom  29.  Januar  1871.  (Gesetz=  Samml.  S.  86.)
een  Kreisverbänden  im  Regierungsbezirk  Trier  gewährten
  Darlhen  ..  190,164
22.  Rückzahlungen  auf  früher  in  den  Hohengollernschen  Landen
  gewährte  Vorschüsse  .  ..  .  .  ..  600
23.  Rückzahlungen  auf  die  nach  den  Gesetzen  vom  23.  Deember
  1867.  (Gesetz-  Samml.  S.  1929.)  und  vom
März  1868.  (Gesetz  Samml.  S.  174.)  zur  Abhülfe
des  Nothstandes  in  Ostpreußen  gewährten  Da  “  900,000
24.  Andere  zufällige  Einnahmen  und  zur  Ausgleichung  der
Schlußsummen  des  Stratshaushalts-Eßzts  ........  698,674
25.  leberschuß  der  Verwaltung  des  Jahres  1873  39/169,448
Seite  .....  67771T
Jehrgeng  1875.  (Nr.  8267,)  16
        <pb n="142" />
        Betrag
z28  Einnahme.  für
—  1875.
S  9

Mark.
Uebertrag  ..  ...  67,721,717
26.  An  Kapitalien,  welche  aus  dem  Aufkommen  an  Flaggengeldern
  angesammelt  worden  snnd  .  .  ..  288,360
27.  Aus  dem  Landes-Unterstützungsfonds  für  die  Provinz
Preufen  84,000
Summe  Kapitel  11.  .  .  .  .  .  68,094,077
Summe  IJ.  .  .  ...  5  4,  565,  74
II.  Ministerium  für  Handel,  Gewerbe  und
öffentliche  Arbeiten.
12.  Verwaltung  für  Handel,  Gewerbe  und
Bauwesen.
1—16.  Verschiedene  Einnahhzeeeerrrnrn  ....  .  ..  .  .  ..  1,572,848
Summe  Kapitel  12.  für  sich.
13.  Porzellan-Manufaktur.
1.  Aus  dem  Verkauf  der  Fabrikatt  ...  525,000
2—3.  „Verschiedene  Einnazhzhzen  .  ..  30,000
Summe  Kapitel  13.  555/000
14.  Verwaltung  für  Berg.,  Hütten-=  und  Salinenwesen.

Gergwerke.
1.  Für  Produkkeeeeee#####  ..  76,226/694
2.  Oekonomische  Nutzungen  und  sonstige  Einnahmen  760,551
Hüttenwerke.
33.  Für  Produkkeee#  ..  23,208,820
4.  Oekonomische  Nutzungen  und  sonstige  Einnahmen  116,884
Salzworke.
5.  Für  Produkteeee  .  ..  4,784,502
6.  Oekonomische  Nutzungen  und  sonstige  Einnahmen.  102,998

 

 

Seite.

705.206
        <pb n="143" />
        111

 

 

 

 

 

Betrag
Zll#  Einnahme.  für
S  b  1875.

.  Mark
Uebertrag  4  105,200,  449
Sadeanstalten.
7.  Aus  dem  Badebetribee  110,681
8.  Oekonomische  Nutzungen  und  sonstige  Einnahmen  30/254
Königlich  PLreufiche  und  Lerooglich  iraunschweigische
munionwerke  am  Unterharz
9.  ür  Produtt  ......................................  2,545,023
10.  bekonomtsche  Nutzungen............................  20,017
Königlich  Preutzische  und  Fürstlich  Schaumburg-=  (ippesche
Gesammt-Steinkohlenbergwerke  bei  Obernkirchen.
11.  ür  Produfte  ..............  ...........  ...  ..  ....  ...  1,435,000
12.  F  ro  Nutzunnenn  26,000
Andere  Einnahmen.
13.Bergwerks-Abgaben  und  Steuern  und  Gefälle  auf
-  rundbesondererGesetzeundVektrage...·.......  4,719  980
144.  Gebühren  und  Sporte  .  .  .  .  79,804
15.  JAußerordentliche  Einnahmen  durch  den  Verkauf  von
Produkten,  Materialien  und  Inventarienbeständen  bei
denjenigen  Werten,  deren  Betrieb  für  Staatsrechnung
eingestellt  wirnrd  10,000
16.  Sonstige  Einnahmen,  wie  ökonomische  Nutzungen  von
Dienstgebäuden  und  den  dazu  gehörigen  Ländereien,
für  verkaufte  Inventarienstücke  und  dergleichen  6/470
17.  Einnahmen  beim  Rück-  Einnahmefonds  auf  gewährte
unverzinsliche  Hausbau-Darlehne  an  Berg-  und  -
Huttenleute...............·......................  120,000
18.  Einnahmen  bei  den  bergtechnischen  Lehranstalter  43,  190
Summe  Kapitel  14  1K  868
Verwaltung  der  Eisenbahn-Angelegenheiten.
15.  Niederschlesisch-Märkische  Eisenbahn.
1.  Personenverkehr  ....................................  8,400,000
2.  üterverkbhen  .  .  29,463,000
3—7.  „Verschiedene  Einnahzen  2,337,000
Summe  Kapitel  15  40  200%00
(Nr.  8267.)  16“
        <pb n="144" />
        —  112  —

 

 

 

 

 

Betrag
z1  Einnahme.
1875.
S  e
Mart.
16.  Verbindungsbahn  zwischen  den  Bahnhöfen
  zu  Berlin.
1.  Versonerperkhr  .....  »...............................  225,000
2.  üterverkehr......................................  I,845,000
3.  Erlös  aus  verkauften  Materialien  und  Inventarienstücken,
  sowie  sonstige  Einnahmenmnmn  30,000
Summe  Kapitel  164  2,100,000
17.  Ostbahn.
1  Personenverkehr  AAA  14,0  40,000
2.  üterverkbhbhben  .  ..  28,317,000
3—7.  JVerschiedene  Einnahmen  ..  ..  ...  .....  .....  ...  ..  ..  .  ...  2,229,000
Summe  Kapitel  17.  .  ...  .  44600
18.  Westphälische  Eisenbahn.
1.  Hersonenverkehr  ....................................  2,160,000
2.  üterverkbhen  8,200,000
3—7.  „Verschiedene  Einnahhen  ...  840,000
Summe  Kapitel  18..  11/200,000
19.  Saarbrücker  Eisen  bahn.
1.  Versonenverkehr  AA  1,410,000
2.  üterverkben  .  .  .  .  ..  7,010,000
3—7.  „Verschiedene  Einnanen  ...  1,630,000
Summe  Kapitel  19  10,050,000
20.  Hannoversche  Eisenbahnen.
1.  Personenoerkehr.  ....................................  11,100,000
2.  üterverkber  .  ....  ..  ..  .  .  ..  23,500,000
3—7.  Verschiedene  Einnahhen  ...  2,270,000
Summe  Kapitel  20.6875/0656
21.  Frankfurt-Bebraer  Eisenbahn.
1.  Hersonerverkehr  ....................................  2,117,000
2.  üterverkben  2,836,500
3—7.  Verschiedene  Einnahmen  246,500
Summe  Kapitel  21.  5/200000
        <pb n="145" />
        113

 

 

Betrag
7  ½v  Einnahme.  für
S  1875.
S  8
Mark.
22.  Nassauische  Eisenbahn.
1.  ersonenverkeernr  3,100,000
2.  ütetverkehr.........................·............  3,750,000
3—7.  Verschiedene  Einnahzen  540,000
Summe  Kapitel  22..  756%00
23.  Main-Weser  Eisen  bahn.
1.  Hersonenperkhr  ....................................  2,859,000
2.  üterverkehr......................................  6,296,000
3—7.  Verschiedene  Einnamhzhmmhen  ..  780,000
Summe  Kapitel  23.9955666
24.  Main-Neckar  Eisenbahn.
"  Antheil  an  dem  Reinertrgeeeea  ..  .  .  ..  375/,288
Summe  Kapitel  24.  für  sich.
25.  Wilhelmshaven-Oldenburger  Eisenbahn.
Antheil  an  der  Brutto-Einnahme  ....  .......  ..  ...  .  .  ..  282,000
Summe  Kapitel  25.  für  sich.
26.  Privat-Eisenbahnen,  bei  welchen  der  Staat
betheiligt  ist.
1.  Oberschlesische  Eisenbpahnngg  2,479,469
2.  Cöln-Mindener  Eisenbann  ...  1555,95
3.  Stargard-Posener  Eisenbrahhn  320,368
Summe  Kapitel  26.  35  ä
27.1—5.  Sonstige  Einnahhzen  72)090
Summe  Kapitel  27.  für  sich.
Summe  Kapitel  15.  bis  27  172,616,210
Summe  I..  289,090,926

 

(Tr.  8287)
        <pb n="146" />
        —  114  —

 

 

Betrag
—  Einnahme.  für
3  S  1875.
S  **
—-  —  ——–.
III.  Staats-Ministerium.
28.  Gesetzsammlungs-Debits-Komtoir  in  Berlin.
Von  dem  Debit  der  Gesetzsammlunng  ....  .  ..  .  170,700
Summe  Kapitel  28.  für  sich.
29.  Deutscher  Reichs=  und  Preußischer  Staatsanzeiger.

1.  Von  dem  Debit  des  Anzeigees  105,000
2.  Insertionsgebüütten  ..  .  ...  190,000
3.  Außerordentliche  Einnahmen  .  .  .  ..  E  600
4.  Zuschuß  aus  der  Deutschen  Reichskasse  7,500
Summe  Kapitel  29..  0
Summe  II  473/800
IV.  Justiz-Ministerium.
30.  1.Gerichtskosten,  einschließlich  der  von  den  Gerichten  zu
verrechnenden  Stempel  und  baaren  Auslagen  39,000,000
2.  Einnahmen,  welche  als  Emolumente  der  Beamten  zur
Verwendung  komheern  .  1,944,267
3.  Straaren  ..  1,153,740
4.  An  Jurisdiktions-Beiträügen  17,460
5.  Antheil  an  dem  Arbeitsverdienst  der  gerichtlichen  Gefangegen
  .  ..  ..  .  ..  390,600
6.  Miethen  und  sonstige  verschiedene  Einnahneen  85,633
7.  Justiz-Offizianten-Wittwenkasse  84,300
Summe  IV.  ..  ...  42,676,  000
        <pb n="147" />
        Betrag
W*“  Einnaghme.  1lis
s  a  «
Mark.
V.  Ministerium  des  Innern.
31.]UU23.HVerwaltung  des  Innen  95,896
3—4.  Polizei  Verwaltung  .................................  263,879
4aLandgendammereeee  .....  .  ..  .  ...  18,241
5.  Strafanstalts--  ꝛc.  Verwaltung  .  .  ....  ..  .  .  ..  ....  ...  .  ..  2,241,177
6.  Verwaltung  der  Regierungs--Amtsblätter  und  der  damit
verbundenen  öffentlichen  Anzeiger  201,  250
7.,Für  Wohlthätigkeitssweke  16,503
Summe  V.  ....  .  2,836,  946
VI.  Winisterium  für  die  landwirthschaftlichen
  Angelegenheiten.
32.  Landwirthschaftliche  Verwaltung.
1.  Kosten  und  andere  Einnahmen  bei  den  Auseinandersetzungs-Behördnn
  .  .  ..  .  .  ..  1,675,085
2.  Beiträge  fremder  Regierungen  zu  den  Generalkosten
der  Auseinandersetzungs-Behördiin  16,500
3.  Einnahmen  bei  den  kenhwirthschafktt,en  Lehr-Anstalten  107,391
4.  Eimahmen  bei  den  Thierarzneischulen.  78,717
5.  Einnahmen  bei  dem  Meliorations-Rückcinnahmefonds  210,000
6.  Rückeinnahmen  auf  Darlehne,  welche  zur  Beseitigung
der  Sturmstuthschären  auf  Grund  des  Gesetzes  vom
24.  April  1873.  (Gesetz.  Samml.  S.  185.)  bewilligt
worden  sind  (C.  3.  des  Gesetzge)  7/410
7.  Einnahmen  bei  der  Deichverwaltng  11,368
8.Sonstige  Einnoahhen  2,529
Summe  Kapitel  32.  .....  T5##  O
33.  Gestütverwaltung.
1—5.  uptgestüütt  ..  527,500
6—10.  Wt  ........................................  840j780
11.Centralverwaltung.................................  13,500
Summe  Kapitel  33.  .....  11
Summe  VI.  .....  3/490,780

 

(Nr.  8267.)
        <pb n="148" />
        —  116  —

 

 

Betrag
-L  Einnahme.  für
ã  S  1875.
S
Mark.
VII.  Ministerium  der  geistlichen,  Unterrichtsund
  Medizinal-Angelegenheiten.
34.  1.  Evangelischer  Kults  47,348
2.  Lathollscher  Kultsss  .  .  ..  7,478
3.  Lessent  icher  Unterricct  ..  ,078,  824
4.  Kultus  und  ersct  gemeinsaa  ...  4300
5.  Medizinalwsen  .  ..  177,576
6.  Centralverwaltnnnnngg  .  .  .  .  ..  ..  10,490
Summe  VIH.  ..  ...  1/364,726
Dazu:  Summe  VI.  Minssterim  für  die  ländwirth.
aftlichen  Angele  enheiten  ..  3,490,780
-  inisterium  des  Immern  .......  2,836,946
-  IV  Juithmtstmum.»»»..».  42,676,000
[III.  Staats-Ministerium  473,800
-  II.  Ministerium  für  Handel,  Gewerbe
  und  öffentliche  Arbeiten.  289,090,926
-  I.  Finanz-Ministerin  354,565,741

 

 

Summe  der  Einnahme

(695n
        <pb n="149" />
        Betrag  Darunter
2  .  Ausgabe.  für  künftig
1875.  wegfallend.
Marrk.  Mark.
Vauernde  Ausgaben.
A.  Betriebs.)  Erhebungs=  und  Verwaltungskosten
  und  Lasten  der  einzelnen  Einnahmezweige.

I.  Finanz-Ministerium.
1.  Domainen.
1—3.  Besoldugngen  ..  .  .  ...  371,657  26,158
3a.  Zu  Wohnungsgeld-Zuschüssen  für  die  Beamten  30,300  —
4—7.  Addere  persönliche  Ausgahgeen  402,015  29,841
8—10.  Oienstauswands-Enif  ädigunen  137,348  4,698
11.  Zur  Entlastung  der  Domainen  und  zum  Ankauf  von
Grundstükbkken  75,000  —I
12.  Kosten  der  geistlichen  und  Schul-Verwaltung  ..  272,107  468
13.  Jahlungen  an  Armen-Anstalten  und  milde  Stiftungen  107,805  1,884
14.  u  Almosen  und  Unterstützunen  90,000  217
15.  insen  von  Passiv-Kapitalien,  Passiv-Renten,  sonstige
Abgaben  und  Lastten  625,662  227,341
16.  9*Pr  Remissioen  .  .  ...  2190  600
17.  ur  Unterheltung  der  Domainen-Gebäude,  sowie  zu
Wege.,  Brücken.,  Ufer-  und  Wasserbauten  2,260,  50  —
18.  u  Vermessungen  und  Bonitirunen  36/000  —
19.  sten  in  Auseinandersetzungs  ngeiegenheiten  und
Prozessen  ........................................  90,000  —
20—22.Betriebskosten  für  administrirte  Grundstücke,  Bäder  und  .
«neralbrunnen.................................  1,430,081  —
23.  Lusgaben  der  Festungs-Revenüenkassen  6/117  —
24.  Vermischte  Aussooen  ..  ....  .  ...  .  .  ..  163,218  —
Summe  Kapitel  1.  .....  v  291,207
17

 

 

 

 

Jahrgang  1875.  (Nr.  8267.)
        <pb n="150" />
        118

 

 

 

Betrag  Darunter
--  Ausgabe.  für  künftig
8  1875.  wegfallend.
S

Mark.  Mark.
Forsten.
2.  tosten  der  verwaltung  und  des  Gctriebes.
1—4.  Besoldunen  5,809,862  42,794
4a.  Zu  Wohnungsgeldzuschüssen  für  die  Beamten  95,250  —
58.  JAndere  persönliche  Ausgaben  ..  ........  ..  ..  .....  .  .  ..  2,200,000  —
9—13.  Dienstaufwands=  und  Miethsentschädigungen  1,501,743  101,010
14.  *  Werbun  und  Transport  von  Forstproduktenr95,000  —
15.  ur  Unterhaltung  und  zum  Neubau  der  Forstdienstgebände,
  sowie  zur  B  shafsung  r  fehlender  Forstienstgebäude
  für  Oberförster  und  Forstschutztdeamte  1,914,000  600,000
16—17.  Zur  Unterhaltung  und  zum  Neubau  der  öffentlichen
Wege,  sowie  zu  Wasserbauten  in  den  Forsten  1,237,  444—
18.  Zu  Forstkulturen  und  zur  Verbesserung  der  Forstgrundstücke,
  zum  Bau  und  zur  Unterhaltung  der  Holzab-=fuhrwege
  und  zu  Forstvermessungen  und  Betriebsreguliruneeanan„
  3,670,200  —
19.  2  Verwaltungskoften  55/650  —
20—26.  Betriebskosten  der  Nebenbetriebs-Anstalttn  914,299  —
27.  Zur  Bezeichnung  und  Berichtigung  der  Grenzen,  zu
Separationen,  Regulirungen  und  Prozeßkosten  188,500  —
28.Holzverkaufsiundetpackungökosten,Botenlöhneund
sonstige  kleine  Ausgaben  der  Lokalverwaltung  195,000  —
29—31.|Vermischte  Aussaoeeeen  .  .  ..  .  .  .  .  989,057  —
Summe  Kapitel  2.  25,66,  0065  4804
3.  Zu  sorstwissenschaftlichen  und  Kehrzwecken.
1—2.  Besoldugen  .  ..  ..  64,330  —
2a.  Lu  Wohnungsgeldzuschüssen  für  die  Beamten  4740  —
3—4.  Andere  persönliche  #aben  AA  ..  .  ..  ..  .  .  ..  20,400  —
5.  Sächliche  Aussaann  ....  56,510  —
Summe  Kapitel  3.4  I#ar-o00  —
4.  Allgemeine  Ausgaben.  -
l·KommunalsundReallasten.............·...........  360,000  —
2.  Ablösungsrenten.  und  zeitweise  Vergütungen  an  Stelle
von  Naturalabgaben.  210,000  —

 

 

 

 

 

570,000
        <pb n="151" />
        119

 

 

 

Betrag  Darunter
8  *  1875.  wegfallend.
Mark.  Mark.
Uebertrag  ..  .  .  .  570,000  —
33.  Zu  Unterstätzungen!  für  pensionirte  Beamte,  sowie  zu
Pensionen  und  Unterstützungen  für  Wittwen  und
Waisen  von  Beamen  210,000  —
4..  DZum  Ankauf  von  Grundstücken  zu  den  Forsten  1,050,000  —
Summe  Kapitel  4  1830/000  —
Summe  Kapitel  2.  bis  4.  .....  27,85  000  4
4a.  1—32  usgaben  der  verwaltung  des  vormaligen  Aurfürsttich  Hessischen
  Hausstveinommisseer  754,700  —
Summe  Kapitel  4a  für  sich.
5.  Direkte  Steuern.
1—5.  Besoldunen  .  .  ..  .  .  ..  2,665,983  70,668
5.  Z  2nausn  für  die  Beamten  389,000  —
6—10a.  Andere  persönliche  2  Ausgahhen  .  .  ..  536,992  5,169
11—16.|Sonstige  Kosten  der  Veranlagung  und  Erhebung  4,281,644  —
17—23.  Söchlce  und  vermischte  Aussabsgen  926,  381  750
Summe  Kapitel  5.  8,800,000  76,587
,  Indirekte  Steuern.
6.  Central-Stempelverwaltung.
1.  Besoldunen  ...  ..  .  .  .  ..  23,790  —
1a.Zu  Wohnungsgeldzuschüssen  für  die  Beamten  4,320  —
2.  Andere  persönliche  Ausgabhen  900  —
3.  ESaͤchliche  Ausgaben  ................................  57,000  –
Summe  Kapitel  6  86,010  —
7.  Provinjial-  Steuerverwaltung.
1—-3.Besoldunen..............·........................  1,401,192  4,437
3a.Zu  Wohbngsgeidzusthüffe  für  die  Beamten  198,000
4—6.  Andere  persönliche  Ausgasen  .  ..  109,/575  —-7—8.SachltcheAusgaben......·.........·...............
  213,000
Summe  Kapitel  7.  L,921/767  4,437
17

(Nr.  8267.)
        <pb n="152" />
        120

 

Darunter

 

 

 

 

 

Zu  Wohnungsgeldzuschüssen  für  die  Beamten
Andere  persönliche  Ausgasen
Sächliche  Ausgagen  .  .  .  ..

Summe  Kapitel  10

Seehandlungs--Institut.
Die  Verwaltungskosfen  im  Betrage  von  257,233  Mark
werden  aus  den  Einnahmen  des  Instituts  bestritten.

 

7,200
4614
27,886

J5066|

 

Betrag
—  Ausgabe.  für  künftig
“  .  1875.  wegfallend.
#  à  .
Mark.  Mark.
Soll-  und  Steuererhebung  und  HKontrole.
Besoldunen  .  ..  .  .  .  .  .  ..  13,188,666  81,651
Zu  Wohnungsgeldzuschüssen  für  die  Beamten  1,200,000  —
Andere  persönliche  Ausgaben  300,579—
Sächliche  Aussabben  ..  .  .  ..  2,468,886  —
Summe  Kapitel  8.  17,158,131  81/651
Allgemeine  Ausgaben.
Zuaußerordentlichen  Remunerationen  und  Unterstützungen
für  die  Zoll-  und  Steuerbeamten,  mit  Ausschluß  der
Beamten  bei  den  Provinzial--Verwaltungen  489,000  —
Zu  Unterstützungen  Vür  pensionirte  Beamte,  sowie  zu
Pensionen  und  Unterstützungen  für  Wittwen  und
isen  von  Beamen  ..  600,000  —
Dispositionsfonds  zu  unvorhergesehenen  kleinen  Ausgaben
  für  die  Provinzial-Steuerbehörden  2,400  —
Zur  Unterhaltung  von  Dienstgebäuden  mit  Ausschluß
größerer  Neubaueeeernen  ..  .  .  ..  483,000  —
Zur  Auschafung,  Unterhaltung  und  Ausrüstung  der
Zollkreuzer  und  Wachtschiffe  .  ..  .  .  ..  40,200  —
Vermischte  Aussaen  362,192  —.
Summe  Kapitel  9.  1/976/792  —
Summe  Kapitel  6.  bis  9.  —  *—  ñ
Lotterie.  ·
Besoldungen.·.................................·...  45,300  —
        <pb n="153" />
        121

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Betrag  Darunter
I  Ausgabe.  für  künftig
4  2  1875.  wegfallend.
„Terk.  Mark.
12.  Münzen.
1.  Besoldungnienng  .  .  ...  .  .  .  .  .  ...  117,600  —
la.  Zu  Wohnungsgeldzuschüssen  für  die  Beamten  10,668  —
2—4.  Andere  persönliche  Ausgben  .......................  8,520  —
5.  Seächliche  Verwaltungs-Ausgaben  21,592  —
6—8.  Betriebskoennn  .  .  .  ..  600,740  —
9.  Zur  Unterhaltung  der  Gebäude,  sowie  zur  Bestreitung
der  Abgaben  und  Lasten  derselhen  13,710  —
Summe  Kapitel  12  ——
13.  Staatsdruckerei.
1.  Besoldunen  ..  ..  .  ..  24,600  1,200
la.  Z  Wohnungsgeldzuschüssen  für  die  Beamten  3,300  —
2—10.Sonstige  Ausgaben  der  Verwaltung  und  des  Betriebes  794,100  —
Summe  Kapitel  13..  500  I
Summe  I.  .  ....  66,29/50  1SS
II.  Ministerium  für  Handel,  Gewerbe  und
öffentliche  Arbeiten.
14.  Porzellan-Manufaktur.
1..  Besoldunien  .  .  .  ..  45,600  —
la.  9n  Wohnungsgeldzuschüssen  für  die  Beamten  3,240  —
2.  ndere  persönliche  Ausgaben  5,100  —
3—6.  Sichliche  Aussahen  ...  470,160  —
Summe  Kapitel  14  524/100  —
Verwaltung  für  Berg-,  Hütten-  und  Salinenwesen.
Getriebskosten.
16.  Bergwerke.
1.  Besoldunen  633,465  11,850
la.  Qu  Wohnungsgeldzuschüssen  für  die  Beamten  31/044  —
2—3.  Andere  persönliche  Aussaaen  106,604  —
4—5.  Sechliche  Verwaltungsausgabn  208/,6644  —
Seite..  —u—-
        <pb n="154" />
        122

 

 

 

 

 
  
 

Betrag  Darunter
—„  Ausgabe.  für  künftig
2*  SB  1875.  wegfallend.
S  *
Mart.  Matt.
Uebertrag  ..  ...  979,777  11,850
6.  Betriebslöhne  und  Betriebsunkosten  34,727,133  —
7.  Betriebsmaterialien  und  Utensilln  ..  9,463,161  —
8.  Debitskosen  ...  1/429,312  —
9.  Zu  Neu-  und  Erweiterungsbauten,  sowie  zur  Neuherstellung
  und  Erweiterung  von  Vetriebsanlagen  83n052/750  —
10.  Sonstige  Baukosen  1,624,825  —
11.  Abgaben,  Grundentschädigungen  und  Landerwerb..  1/714/47—
IIa.  Antheil  der  Stadt  Berlin  an  dem  pro  1874.  erzielten,
Ueberschuß  des  Kalksteinbruchs  zu  riergdorf  70,000  —
12.  Zuschüsse  zu  Knappschaftskassen  und  Ausgaben  auf  Grund
des  Haftpflichtgesetzes  vom  7.  Juni  1871  .  .  1,278,391  —
Summe  Kapitel  15.  .....  55,  5  1,850
16.  Hütten  werke.
1.  Besoldunen  .  .  .  .  184,350  —
la.Zu  Wohnungsgeldzuschüssen  für  die  Beamten  .  3/660  —
2—3.  Andere  persönliche  Ausgaggen  20,230  —
45.  Säãchliche  Verwaltungsausgaben  ..................  ...  32,132  —
6.  Betriebslöhne  und  Betriebsunkosten  1,782,110  —
7.  Betriebsmaterialien  und  Utensilien  18,624,077  —
8.  Debitskosenn::  116,063  —
9.  Zu  Neu-  und  Erweiterungsbauten,  sowie  zur  Reuher-  ,
stellungundErweiterungvonBetticbsanlagen.»..  176,340  —
10.  Sonstige  Baulosten  ................................  353,335  —
11.  Abgaben,  Grundentschädigungen  und  Landerwerb..  35,746  —
12.  Zuschüsse  zu  Knaxpschaftskassen  und  Ausgaben  auf
Grund  des  Haftpflichtgesetzes  vom  7.  Juni  1871.  —
Summe  Kapitel  16  —
17.  Salzwerke.
1.  Besoldugen  .  .  —
la.  Zu  Wohnungsgeldzuschuͤssen  für  die  Beamten  ....  .  .  .  .  —
23.  Andere  peönliche  Ausgaben  —
4—5.  Sächliche  Verwaltungsausgaben  —
        <pb n="155" />
        123  —

 

 

 

 

 

 

 

·  -  Betrag  Darunter
Z-;  Ausgabe.  für  künftig
F  1875.  wegfallend.

Mark.  Mark.
Uebertrag  206,916  —
6.  Betriebslöhne  und  Betriebsunkosten  1,353,415  —
7.  Betriebsmaterialien  und  Utensillen  1,103,998.  —
8.  Debitskoseen  .  ..  333,519  —
9.  Zu  Neu=  und  Erweiterungsbauten,  sowie  zur  Neuherstellung
  und  Erweiterung  von  Vetriebsanlagen  #  374,930  —
10.  Sonstige  Baulosten  ................................  283,925  —
11.AbabemGrunentsädiunenundLanderwerb..·..  115,955  —
12.  Zuschüsse  zu  Knappscha  seteen  und  Ausgaben  auf
rund  des  Haftpflichtgesetzes  vom  7.  Juni  1871..  62,617  —
Summe  Kapitel  17  1N  —
17a.  Badeanstalten.
1.  Honorare,  Remunerationen  und  Kopialtin  4,527  3,000
2—3.  ächliche  Verwaltungsaussaben  ...  3,073  —
4.  Betriebskostten  47,562  —
5.  Zu  Neu-  und  Erweiterungsbauten,  sowie  zur  Neuhersitellung
  und  Erweiterung  von  Betriebsanlagen  38,108I  —
6.Sonstige  Baukosen  25,684  —
7.  Abgaben  und  Grundentschädigun  gen  990
7a.  Zinsen  und  Amortisation  der  juf  em  Bade  Oeynhausen
haftenden  und  vom  Staate  übernommenen  Schulden  17,100  —
8.  Leistungen  an  die  Knappschaftskasse  und  sonstige  Ausgaben...;....,..................................
  3,891  —
Summe  Kapitel  17a.  .....  140,05  T000
17b.  Werke,  welche  mit  anderen  Staaten  gemeinschaftlich
  betrieben  werden.
A.  Aöniglich  Preuszische  und  Jerzoglich  Graunschweigische
berg-  und  Hüttenwerse  am  Unterharz.
1.  Besolduggen  .  .  .  .  ..  33,300  3,686
la.  Zu  Wohnungsgeldzuschüssen  für  die  Beamten  891  —
2—3.  Andere  bersönliche  Ausgaben  4,280  —
4—5.  Slchliche  Verwaltungsausgabhen  5,199  —
6.  Betriebslöhneeeeueueueueunu  .  .  ..  .  .  ..  388,057  —
Seite  ..  ...  431,667  3/686
        <pb n="156" />
        —  124  —

 

 

 

 

 

 

 

 

Betrag  Darunter
z3  Ausgabe.
*  -  a
8  wegf
–
Uebertrag  ..  ...  431,667  3,686
7.  Betriebsmaterialien  und  Utensilien  1,559,923  —
8.  Debitskosen  25,223
9.  Zu  Neu-  und  Erweiterungsbauten,  sowie  zur  Neuherstellung
  und  Erweiterung  von  Betriebsanlagen  120),000  —
10.Sonstige  Baukosten  .  ..  91,846  —
11.  Abgaben,  Miethen,  Grundentschädigungen  und  Landerwerb..........................................
  1,219  —
12.  uschüsse  zu  Knappschaftskassen  und  Ausgaben  auf
Grund  des  Haftpflichtgesetzes  vom  7.  Juni  1871..  18,000  —
13.  Pensionen  und  Unterstützungen  für  Pensionairs,  Wittwen
und  Waiisen  15,143  —
14.  Sonstige  Verwaltungs-  und  Betriebsausgaben  4/766  —
Summe  A.  .  ....  (267/78  3/6
B.  föniglich  Ppreußische  und  Fürstlich  Schaumburg  -  ippesche
Sesammt-Steinkohlenbergwerke  bei  Obernhirchen.
15.  Besoldunen  ..  11,775  —
16a.  JZu  Wohnungsgeldzuschüssen  für  die  Beamten  ......  540  —
16—17.  Andere  persönliche  Auisgaben  1,905  —
18—19.Sächliche  Verwaltungsausgahen  6,115  —
20.  HBetriebslöhne  2222  .  ..  510,590  —
21.  Betriebsmaterialien  und  Utensillrn  112,500  —
22.  Debitskosten  .  ..  45/150  —
23.  Zu  Neu-  und  Erweiterungsbauten,  sowie  zur  Neuherstellung
  und  Erweiterung  von  Betriebsanlagen  2c.  96,000  —
24.  Sonstige  Baukosten  .  .  .  ..  16,695
25.  JAbgaben,  Miethen,  Grundentschädigungen  und  Landerwerbb1t
  32,145  —
26.  Zuschüsse  zu  Knaxpschaftskassen  und  Ausgaben  auf
Grund  des  Haftpflichtgesetzes  vom  7.  Juni  1871..  14,655  —
27.  Pensionen  und  Unterstützungen  für  Pensionairs,  Wittwen
und  Waisen  ..  4,380  —
28.  Sonstige  Verwaltungs-  und  Betriebsausgaben  8,550  —
Summe  B.  861,000  —
Summe  Kapitel  17b.  .....  3/,128,78  68
        <pb n="157" />
        —  125  —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Betrag  Darunter
1875.  d.
*  5  5  wegfallen

Mark.  Mart.
Derwaltungskosten.
18.  Ministerial-Abtheilung  für  das  Bergwesen.
1—4.  Besoldunenn  ..  .  .  ..  120,450  5,400
44%.  u  Wohnungzsgeldzuschüssen  für  die  Beamten  19,800  —
5—6.  Andere  persönliche  Aussaaeeen  .  ..  17,550  —
7—9.SächlicheVerwaltungsausgaben·.........·..........  26,170
Summe  Kapitel  18.  183,970  5/,400
19.  Ober-Bergämter.
1—5.  Besoldunen  .  .  .  .  .  ...  705,900  2/550
5a.Zu  Wohnungsgeldzuschüssen  für  die  Beamten  .  88,764  —
6—7.  JAndere  persönliche  Ausgaben  ..  .....  ...  .  .  ....  .  ..  .  ...  220,500  1,350
8—10.  Sächliche  Verwaltungsaussasen  ...  313,660  —
Summe  Kapitel  19  1,328,824  3,900
20.  Bergtechnische  Lehranstalten.
1.  Besoldunen  .  ..  103,950  —
La.  JZu  Wohnungsgeldzuschüssen  für  die  Beamten  13,860  —
2—4.  Andere  persönliche  Ausgagen  .  .  ..  67,110  —
5—8.  Sechliche  Ausgabeen  103,931  —
9—10.Sonstige  Aussaann  .  ..  23,325  —
Summe  Kapitel  20  312/176  —
21.]110.  Sonstige  Verwaltungs-  und  Betriebsausgaben
  .  .  .  ...  526,708  4,938
Summe  Kapitel  21.  für  sich.
Summe  Kapitel  15.  bis  217.  86,382,228  32/774
Verwaltung  der  Eisenbahnangelegenheit
22.  Niederschlesisch-Märkische  Eisenbahn.
1—4.  Besolduggen  .  ..  .  .  .  ..  5,201,234  1,050
4%.u  Wohnungsgeldzuschüssen  für  die  Beamten  796,600  —
5—7.  Andere  verfönliche  Ausgaahrn  ....  ..  3,142,253  375
8—9.  Sichliche  Verwaltungskosten  2,022,916  —
Seite  .....  NMN  15
Jahrgang  18675.  (Nr.  8267.)  18
        <pb n="158" />
        126

 

 

Betrag  Darunter
*  Ausgabe.  Hur  einiun
.  S  1875.  wegfallend.
8  ¾-“
  Mark.  Mark.
Uebertrag  11,163,003  1,425
10—11.  Unterhaltung  und  Erneuerung  der  Bahnanlagen  ..  5,501,600  —
12—14.  LCoe  des  ansranen  .........................  Z,xäZ-,äg(7)  —
15—19.on·gevermichteusgaen«.....................  ,  —
SummeKapiteci22......  T4,662,:0"0·01—T,4·2’5’
23.  Verbindungs-Eisenbahn  zwischen  den
Bahnhöfen  zu  Berlin.
1—4.  Besoldunnena  ..  391,771  —
4a%.  Zu  Wohnungsgeldzuschüssen  für  die  Beamten  .  .  78,000  —
5—7.  Andere  persönliche  Ausgaeen  ...  211,872  —
8—9.  Sächliche  Verwaltungskosten  .  ..  211006  —
10—11.  Unterhaltung  und  Erneuerung  der  Bahnanlagen  ..  292,500  —
12  -  14.  Kosten  des  Bahntransports  .  .........  .....  ....  .  .  ..  221,700  —
15—18.|Sonstige  vermischte  Aussaen  ..  46,094  —
Summe  Kapitel  23.  ....  .  1,453,000  —
24.  Ostbahn.  -
1—4.Besoldungen.......................................  6,853,860  1,710
4%.  u  Wohnungsgeldzuschüssen  für  die  Beamten  822,400  —
5—7.  Andere  persönliche  Aussan  3,551,2481  —
8—9.  Sächliche  Verwaltungskosten  2094,700  —
10—11.  Unterhaltung  und  Erneuerung  der  Bahnanlagen  5/181,800  —
12—14.  |Kosten  des  Bahntranspotttss  .  ..  .  .  .  .  .  8,303,000  —
15—19.  Sonstige  vermischte  Ausgaben  ..  1,228,992  —
Summe  Kapitel  24.  .....  ,  055,000  1,710
25.  Westfälische  Eisenbahn.
1—4.  Besoldunen  .  ..  1,728,087  1,020
4%.  Zu  Wohnungsgeldzuschüssen  für  die  Beamten  181,900  —
5—7.  Andere  persönliche  Ausgagen  .  ..  905,980  —
8——9.SächlicheVerwaltungsosten........................  542,238  —
10—11.  Unterhaltunäund  EmeuekungderVahnanlagen.....  —
12—14.Kostendeöahntransports..............·..........  —
15—19.SonstigevermischteAusgaben  —

 

Summe  Kapitel  25
        <pb n="159" />
        —  127  —

 

 

 

(Nr.  8267.)

 

 

 

   
 
     

  

Betrag  Darunter
-  Ausgabe.  für  künftig
3  1875.  wegfallend.
l  Mark.  Mack.
26.  Saarbrücker  Eisenbahn.

1—4.  Bes  oldunen  .  .  .  ..  1,571,064  32,266
4a.  JZu  —  für  die  Beamten  161,500  —
5—7.  Andere  persönliche  Ausgabn  564,350  —
8—9.  Sächliche  Verwaltungskosten  ..  425,500  —
10—11.  LUaterhaltung  und  Erneuerung  der  Bahnanlagen.  1,702,100  —
12—14.  gHosten  des  ahntrantports  .........................  2,083,000  —
15—1.onstigevermischteusgaen».....................  709,486  —
Summe  Kapitel  26  8s  tr  —
27.  Hannoversche  Eisenbahnen.
1—4.  Besoldungen  .  ...  ....  5,507,4661  123,245
4ta.Zu  Wehmungsgellzuschüssen  für  die  Beamten  .  .  762,200  —
57.  JAndere  persönliche  Ausgaben  ..  .........  .  ....  ...  .  .  ..  3,130,200  57
8—9.  Sächliche  Verwaltungskosen  .  .  ..  1  476,  S00  —
10—11.  Unterhaltung  und  Erneuerung  der  Bahnanlagen  ..  4,5  13,600  —
12—14.|Kosten  des  Bahntransports  6,502,400  —
15-19.  Sonstige  vermischte  Ausgaben  ......  ...  ...  ..  .  .  ..  .  .  ..  3,887,334  —
Summe  Kapitel  27.  .....  25/7,  000  J
28.  Frankfurt-Bebraer  Eisenbahn.
1—4.  Besoldunen  .  .  .  .  .  ..
4a.  JZu  Wiren  üüft  für  die  Beamten
5—7.  Andere  persönliche  Aissaben
8—9.  Sichliche  Verwaltungskosten  .  .  ..
10—11.  Unterhaltung  und  Erneuerung  der  Bahnanlagen
12—14.Kosten  des  Bubntransporis  .........................
5—19.SonstigevermischteAusgaben-........·.............
SunnneKapitcl28......
29.  Nassauische  Eisenbahn.
1—4.Besolbunen.......................................
4a.Zu  Wohnungsgeldzuschussen  für  die  Beamten
5—7.  Andere  persönliche  Ausgaen  ...
8—9.  Sechliche  Verwaltungskosten  .  ..
Seite  ..  ...
        <pb n="160" />
        128

 

 

 

 

Betrag  Darunter
*  E  Ausgabe.  für  künftig
—  E  1875.  wegfallend.
*
Mark.  Mark.
Uebertrag  ..  4  D  3,429
10—11.  Unterhaltung  und  Erneuerung  der  Bahnanlagen  .  1,030,900
12—14.  Kosten  des  Böntransports  .........................  1,223,000  —
15—18.Sonstige  vermischte  Ausgaben  ...  266,421  —
CunmkeKapitec29......  5,163,000  3,42-9
30.  Main-Weser  Eisenbahn.
1—4.  Besoldunnen  .  ...  .  .  ..  1,244,591  11,501
4a.  u  Wohnungsgeldzuschüssen  für  die  Beamten  .  177,600  —
5—8.  Andere  persönliche  Ausgaben  876,000  —
9—  10.  Sechliche  Verwaltungskosrn  .  .  .  .  .  .  .  ..  561,300  1,525
11——12.  Unter  haltung  und  Erneuerung  der  Bahnanlagen  2/112,000
13—15.|Kosten  des  Bahntransportss  .  .  ..  .  .  ..  1,986,000  —
16—20.Sonstige  vermischte  Ausgaben  .......................  632,509  8
Summe  der  Betriebskosten  ..  7),590,000  1064
21.rp,#herzoglich  Hessischer  Antheil  an  dem  Betriebsüberschusee
  ..  .  ..  749,000  —
Summe  Kapitel  20  8,339/,000  10
31.  Main-Neckar  Eisenbahn.
Besoldungszulagen  der  von  der  vormals  freien  Stadt
Frankfurt  angestellten  Beamten  2c.  .  .  .  .  .  .  ......  .  .  ..  39,686  —
Summe  Kapitel  31.  für  sich.
32.  Privat—  Eilenkahnen,  bei  welchen  der  Staat
betheiligt  ist.
1.  Oberschlesische  Eisenbaan  94,317  —
2.  Cöln-Mindener  Eisenbahhhn  .  ..  115/545  —
3.  Stargard-Posener  Eisenbaabttn  274,928
4—13.  Zinsʒ  uschüsse  für  Privat-Eisenbahnen,  für  welche  die
Sinsgarantie  unmittelbar  auf  die  Staatskasse  übernommen
  t4t::t  6,260,200  –

 

 

 

Summe  Kapitel  32.

 

 

6
        <pb n="161" />
        129

 

 

 

  
 

Betrag  Darunter
52  Ausgabe.  für  künftig
Z  1875.  wegfallend.
6  5  gf—
Mark.  Mark.
33.  Centralverwaltung  und  Eisenbahn-Kommissariate.

1—9.  Besoldunen  478,950
9a.  Zu  Wohnungsgeldzuschüssen  für  die  Beamten  78,828
10—15.  Andere  persönliche  Ausgahen  ..  145,350
16—19.|Sächliche  und  vermischte  Ausgaheen  130,500
20.  Kosten  der  Vorarbeiten  zu  neuen  Eisenbahnen  .  300,000
21.  Zu  Kommunikationsanlagen,  welche  dem  Cöln-Mindener
Eisenbahnunternehmen  Verkehr  bringen  ...  ......  ...  14,919
Summe  Kapitel  33.  .....  1148,547
Summe  Kapitel  22.  bis  33  22)4223
Summe  II.  ..  ...  WV
III.  Staats-Ministerium.
34.  Gesetzsammlungs-Debits-Komtoir.
1.  Besoldunen  ...  ..  .  .  ...  21,750
1a.Zu  Wohnungsgeldzuschüssen  für  die  Beamten  4,200
2—3.  Andere  persönliche  Ausgagggen  8,550
4.  Sächliche  Aussaaoeen  .  .  .  .  148,000
Summe  Kapitel  34.  ..  ...  182.500
35.  Deutscher  Reichs-  und  Preußischer  Staats—
Anzeiger.
1—2.  Besolduien  .  ..  21,450  —
2a.  JZu  Wohnungsgeldzuschüssen  für  die  Beamten  .  .  .  .  .  .  ..  2,940  —
3—4.AnderepersönlicheAusgaben.......·................  38,400  —
5—7.  Sechliche  und  vermischte  Ausgahgeen  .  .  .  255,310  —
Summe  Kapitel  35.  .  .  .  ..  T  —
Summe  III.  .  .  .  .  .  500,600  —
Dazu:  II.  .  209,0905511  99,748
......  66,329,230|  ,198,886
Summe  A.  Betriebs-  2c.  Ausgaben  ——  —

 

(Nr.  8267.)
        <pb n="162" />
        130

 

 

Betrag  JODarunter
**-.  Ausgabe.  für  künftig
--  E  1875.  wegfallend.
*
Mart.  —W
B.  Dotationen.
36.  Zuschuß  zur  Rente  des  Kronfideikommißsondddss
  4,500,000  —
Summe  Kapitel  36.  für  sich.
Oeffentliche  Schuld.
37.  derzinsung.
1—7.  Schulden  der  alten  Landestheile  und  des  Gesammtstaats
seit  111688.  34,466,  289  —
813.  Schulden  der  neuen  Landestheile  ............  .....  .  ..  0  —
Summe  Kapitel  327.  37,632,  363  —
38.  Tilgung.
1—5.  Schulden  der  alten  Landestheile  und  des  Gesammtstaats
seit  116c16..  .  .  ..  13,240,075
6—11.  Schulden  der  neuen  Landestheilill  2,358,941  —
Summe  Kapitel  38.  .....  15/599,016  —
39.  doflen  der  unver#inslichen  Schl.  3,000  —
Summe  Kapitel  39.  für  sich.
40.  üenttenn  .  ..  1,295,272  —
Summe  Kapitel  40.  für  sich.
41.  Derwaltungskosten.
1—4.Besoldunen  ...  .  ..  .  .  ..  300,180
4a.Zu  Wohnungsgeldzuschüssen  für  die  Beamten
5—6.  Andere  persönliche  Aussaan  ..
7—8.  Sächliche  Aussahen  .  .  .  .  .
Suinme  Kapitel  41.  .  .  .  .  .

 

 

Summe  Kapitel  37.  bis  41.  .....
        <pb n="163" />
        131

 

 

 

 

 

 

 

 

Betrag  Darunter
—  Ä  Ausgabe.  für  künftig
"  7  1875.  wegfallend.

Mark.  Mark.
Beide  Häuser  des  Landtages.
42.  Herrenhaus.
1.Besoldunen  ..  ..  .  ..  .  .  ..  25,830  450
1a.  JZu  Vohnungegeldschuse  en  für  die  Beamten  2,700
2—3a.  Andere  persönliche  Aussaben  .  ..  44,280  —
4—6.  Sächliche  AussaaHnn  ..  .  .  ..  88,  350
Summe  Kapitel  42  67,160  450
43.  Haus  der  Abgeordneten.
1.  Besoldugen  .  .  .  46,350  —
1a.  Zu  kehürn  für  die  Beamten  8,220  —
3—3a.  Andere  persönliche  Aussahen  ...  54,510  —
4—7.  Sächliche  Ausggen  ...  1  1740  —
Summe  Kapitel  43  1/193,820  —
Summe  Kapitel  42.  und  43  l*  50
Summe  B.  Dotationen  ·—  450
C.  Staatsverwaltungs-Ausgaben.
I.  Staats-Ministerium.
44.  Büreau  des  Staats-Ministeriums.
1—4.  sodumt  en...·..................................  152,550  15,900
4ak  u  Wohnungsgeld  uschüsen  für  die  Beamten  18,360  —
5—7.  Andere  persödl  6  che  Augab  .......................  10,950  —
8—11.  Seächliche  und  wemischt  —*  ..................  108,300
SummeKapitel44.»».  290,1öol  Z,90
45.  Staats-Archive.
1—4.  Besoldunen  ...  ..  ..  139,680  750
4a.  JZu  Wehelnuaschase  für  die  Beamten  19,236  —
5—6.Anderepersonltcheusaen.......................  15,300  —
7—10.  Sächliche  und  wermischt  Ausgabn  43,284  —
Summe  Kapitel  45.  ..  ...  v/50  750
        <pb n="164" />
        132

 

 

 

 

 

 

 

·  BettagDanmter
Z-  Ausgabe.  für  künftig
2  S  1875.  wegfallend.
*

Mark  Mark.
46.  General-Ordenskommission.
1—2.  Besoldunen  ...  .  .  ..  .  .  ..  39,750  —
2a.Zu  Wohnungsgeldzuschüssen  für  die  Beamten  8,160  —
3—4  Setensialche  ussahen  m––  162200  *  623
—7.  ächliche  und  vermischte  Ausgaben  (82  ,
SummeKapitel46.»...  J10635  77,  623
47.  Geheimes  Civilkabinet.
1—3.  Besoldunen  76,200  —
3Za.Zu  Wohnungsgeldzuschüssen  für  die  Beamten  11,220  —
4.  JAndere  persönliche  Ausgabhen  600  —
5—7.SächlicheAusgaben................................  i,  18,800  —
Summe  Kapitel  47  107.80  —
48.  Ober-Rechnungskammer.
1—5.|Besoldunnen  .  ..
5a.  Qu  Wohnungsgeldzuschüssen  für  die  Beamten
6—8.  Andere  persönliche  Ausgggen
9—11.Sächliche  Ausgabn
Summe  Kapitel  48.  ....
49.  Ober-Examinationskommission  zur  Prü.
fung  fr  die  höheren  Verwaltungsämter
  .  .  .  ..  ....  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  ........  .  .  .  .  .  ..  .  2,910  —
Summe  Kapitel  49.  für  fich.
50.  Disziplinarhooo  ...  ....  3,720  —
Summe  Kapitel  50.  für  sich
51.  Gerichtshof  zur  Entscheidung  der  Kompetenzkonflikte
  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  ....  .  ..  .  .  ..  7,200  —

 

Summe  Kapitel  51.  für  sich.
        <pb n="165" />
        —  133  —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

BetragDarunter
—  )„  Ausgabe.  für  künftig
S  1875.  pegfallend.
S  2
Mark.  Mark.
Für  Zwecke  der  Landesvermessung.
52.  Büreau  des  Central-Direktoriums  der  Vermessungen
  im  Preußischen  Staate.
1.  Besoldunen  .  .  .  .  ..  11,850  —
1a.Zu  Wohnungzsgeldzuschüssen  für  die  Beamten  .  .  1,680  —
2—4.  Andere  persönliche  Ausgaben  ..  5,010  —
5.SächlicheAuögaben....».»  -.......................  2700  —
Summe  Kapitel  52.  .....  21,240  —
53.  Büreau  der  Landes-Triangulation.
1.  Besoldungen  ..·............................  31,500  —
1a.,u  Wohnungsgeldzuschüssen  für  die  Beamten  .  .  5,940  —
2—4.  Andere  persönliche  Ausgaben  .  ..  32,550  —
5—11.  Sächliche  Aussaooben  .  .  .  .  .  .  ..  242,310  —
Summe  Kapitel  53  T  —
Summe  Kapitel  52.  und  53.  ..  .  ..  7T540  —
Summe  IJ.  ..  ...  0W  94,273
II.  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten.

54.  Ministerium.
1.  JAversional  -  Entschädigung  an  das  Deutsche  Reich  für
die  Besorgung  speziell  Preußischer  Angelegenheiten  90,000  —
Summe  Kapitel  54.  für  sich.
55.  Gesandtschaften.
1.  Besoldungen  ..  ..  .  .  .  ..  275,400  —
2.  .Andere  persönliche  Auisgaheeeen  .  .  .  .  ..  1,500  —
3—6.  Sächliche  und  vermischte  Ausgaben.  .....  ...  ..  .  ..  .  .  ..  44700  —
Summe  Kapitel  55.  3216000  —
Summell......  411,600  —

 

 

 

Jawugwamkæm  ..  19
        <pb n="166" />
        134

 

 

 

 

 

 

Betrag  Darunter
—fu  Ausgabe.  für  “W*
1875.  wegfallend.
S  8  gf
Mark.  Mark.
III.  Allgemeine  Finanz-Verwaltung.
56.  Ministerium.
1—5.  Besoldunen  .  .  .  .  .  .  ..  1,011,000  1,800
5a.  Zu  kaesn  tuf  en  für  die  Beamten.  .  .  .  .  .  .  .  165,960
6—7.  Andere  persönliche  Ausgaben  —
811.  JSäãchliche  und  vermischte  Ausgaben.  .....  .....  .  .  .  .  .  ..  —
Summe  Kapitel  56  1,800
57.  Ober-Präsidien  und  Re  gierungen,  einschließlich
  der  Finanz=  irektion  nebst
Bezirks-Hauptkassen  in  der  Provinz
Hannover.
1—4.  Besoldugen  .  .  .  .  .  .  .  ..  6,353,609  199,859
4a.  Zu  Wohmungsgeldunchüssen  für  die  Beamten  822,876  —
5—8.  Andere  persönliche  Ausgaen  .  .  ..  1,766,583  —
9—10.  Sichliche  Ausgssen  .  ..  1,560,000  —
11—14.Sonstige  Ausgahhen  .  .  .  .  .  .  .  ..  177,300
Summe  Kapitel  7  70.680  JCC  9S59
58.  Rentenbanken.
1.  Besoldunen  .  ..  142,785  —
1a.  Zu  esnen  en  für  die  Beamten  .  22,404  —
2—5.  Andere  persönliche  Aussaen  .  .  .  ..  216,160  —
6—8.SachlicheundvermtschteAusgaben..................  131,401—9.M
SummeKapitel58...».  512,757sl  95,427
59.  Depositen-Kassen  zu  Kassel  und  Cöln.
1.  Besoldunnen  ..  .  .  .  .  ..  8,100  —
1  ens  ünn  für  die  Beamten  ..  1,296  —
2—3.  Andere  persönliche  Ausgahen  .  .  .  ..  7,290  —
4—5.  Sächliche  Ausgan  ...  2,900  —
Summe  Kapitel  59  19,58  —
        <pb n="167" />
        Betrag  Darunter
—  Ausgabe.  für  künftig
F  1875.  wegfallend.
*5  i
Mark.  Mark.
60.  Wittwen=  und  Waisen-Verpflegungs-Anstalten.
  ,
1.  Zuschuß  zur  allgemeinen  Wittwen-Verpflegungsanstalt
in  Berlin.  2,160,205  –
Vertragsmäßiger  Zuschuß  für  die  Provinz  Schleswig-Holstein
  zur  allgemeinen  Wittwenkasse  in  Kopenhagen  229,200  229,200
3—13.Pensionen  und  Verwaltungskosten  der  geschlossenen
Wittwen=  und  Waisen-Verpflegungsanstalten  in  den
Provinzen  Hannover  und  Hessen-Nassau  ..  ..  .  .  .  .  ..  1,239,6321  1,239,632
Summe  Kapitel  0  556257NSSNE
61.  Beiträge  zu  den  Ausgaben  des  Deutschen
Reichs.
1.  Matrikularbeittrtrtg  .  .  ..  .  ..  .  ..  ..  .  .  ..  32,051,251  —
2.  Aversum  für  Zölle  und  Verbrauchssteuern  der  vom
Zollgebiete  des  Deutschen  Reichs  ausgeschlossenen
Landesthelleee  .  .  .  ..  .  .  .  .  566,460  —
Summe  Kapitel  66  32/617/711  —
62.  Apanagen,  Renten,  Abfindungen,  Zu—
schüsfe  und  dergleichen.
1.  Apanggen  .  .  .  ..  360,79  360,798
2.  Renten  und  Entschädigungen  an  Fürsten  und  Standesherren
  für  abgetretene  Rechte  und  Besitzungen  558,669  —
3.  An  die  Tilgungskasse  zur  Erleichterung  der  Ablösung
der  Reallasten  in  den  Grafschaften  Wittgenstein-Berleburg
  und  Wittgenstein-Wittgenstein,  Zuschuß
zur  Amortisation  der  ausgegebenen  Schuldverschreibungen,
  sowie  an  Zuschuß  zur  Ablösung  der  Domainen-Amortisationsrenten
  aus  den  Kreisen  Heiligenstadt,
  Mühlhausen  und  Woris  41,891  41,891
4.  Entschädigung  für  Aufhebung  der  Sund=  und  Beltzölle  730,386  730,386
5.  An  das  Militairwaisenhaus  in  Potsadd  389,580  —
6.onstige  Renten  und  Entschädigungen  für  aufgehobene
Zölle  und  andere  Berechtigungen  ..  .  295,379  24,813
Seite.  ——  —
(Nr.  8267.  19-
        <pb n="168" />
        —  136  —

 

 

 

 

 

 

 

Betrag  Darunter
2  Ausgabe.  für  künftig
.  F  1875.  wegfallend.
S  br
Mark.  Mark.
Uebertrag  ..  .  .  .  2,376,7031  1,  157,  888
7.  An  den  provinzialständischen  Verband  der  Provinz
Hannobenr  ..  .  .  .  1,500,000  —
8.  An  den  kommunalständischen  Verband  des  Regierungsbezirks
  Wiesbaden  .  .  .  426,00
9.  Zur  Gewährung  von  Provinzial-Fonds  an  die  mit
solchen  für  Zwecke  der  Selbstverwaltung  noch  auszustattenden
  Provinzen)  einschließlich  der  Mittel  zur
Durchführung  der  Kreisordnung  .  ..  9,000,000  —
10.  Beitrag  zu  den  Kosten  der  Amtsverwaltung  nach  Maßgabe
  des  §.  70.  der  Kreisordnung  für  die  Provinzen
Preußen,  Brandenburg,  Pommern,  Posen,  Schlesen
und  Sachsen  vom  13.  Dezember  1872.  (Gesetz  Samml.
S.  66.0.0.0)  745,50  —
11.  Zuschuß  zu  den  Verwaltungsausgaben  der  Fürstenthümer
Waldeck  und  Pyrmot  ..  .  ...  240,000  —
12.  Zuschuß  zur  Tilgung  der  ständischen  Schulden  der
Niederlausittzz  ..  .  .  ..  .  .  ..  7,350  7,350
13.  Beihülfe  für  die  Stadt  Königsberg  i.  Pr.  zur  Verzinsung
  und  Tilgung  der  städtischen  Kriegsschuld.  #.  90,000  90,000
14.  Zur  Verzinsung  und  Tilgung  der  öffentlichen  Schuld
der  Hohenzollernschen  Lande  ..  .  .  ..  43,440  43,440
15.  Zur  Amortisation  der  Aktien  Littr.  A.  der  Berlin-Ham.
burger  Eisenbahngesellschaat  ....  199,473  —
Summe  Kapitel  62.  .....  10628/466
63.  Wartegelder,  Pensionen  und  Unterstützungen.

1.  Wartegelder  für  Civilbeamtttettett  ...  848,811  848,811
2.  Densionen  für  Civilbeamte  (Civilbeamten-Pensionsfonds)12,  423,000  —
3.  Benkiteserbefo  ...........................  1,470,0001,470,000
4.  u  Unterstützungen  für  bedürftige  pensionirte  Klostergeistliche.........................................
  3,000  3,000
5.  Karenz-Unterstützugen  102,000  102)000
6.  u  Unterstützungen  für  pensionirte  Beamte,  sowie  zu
Pensionen  und  Unterstützungen  für  Wittwen  und
Waisen  von  Beamten  .  .  ...  240000  —
Seite..  5SG  STI  TSS.
        <pb n="169" />
        137

 

 

 

Betrag  Darunter
—  Ausgabe.  für  künftig
2  —  1875.  wegfallend.
S  #
Mark.  Mark.
Uebertrag  ..  ...  15,086,81  1  2,423,81  1
7.naden-Pensionssods  300,000  —
88.  ZQu  einmaligen  Unterstützungen  für  Personen,  welche,
ohne  die  Eigenschaft  von  Beamten  zu  haben,  im
Staatsdienst  beschäftigt  werden  oder  beschäftigt  gewesen
  sind,  sowie  für  Hinterbliebene  solcher  Peronen.................·.........................
  6,000  —
SummeKapite163..»..  15,392,8112,423,811
64.  Allgemeine  Fonds.
1.  Dispositionsfonds  zu  Gnadenbewilligungen  aller  At000  —
2.  Zur  Ablösung  von  Passivrenten  und  anderen  Verslchtungen
  ......................................  150,000  —

33.  Porto  und  sonstige  Frachtgebühren  für  dienstliche  Sendunen

  ...  ..  .  .  .  ..  1,350,000  —

4.  Zur  Verbesserung  des  Diensteinkommens  derjenigen  in

den  Provinzen  Schleswig-Holstein,  Hannover  und

Hessen-Nassau  vorhandenen  Beamten,  welche  bei  der

Umgestaltung  der  Behörden  disponibel  geblieben  sind

und  im  Staatsdienst  außeretatsmäßig  beschäftigt
werenn  48,000  48,000

5.  Unvorhergesehene  Ausgaben  (Haupt-Extraordinariuim0  —
Summe  Kapitel  64.  +2□K
Summe  II  83/16/5144
IV.  Ministerium  für  Handel,  Gewerbe
und  öffentliche  Arbeiten.
Verwaltung  für  Handel,  Gewerbe  und
Bauwesen.
65.  Ministerium.

1—8.  Besoldunen  ..  .  .  .  .  576,600  —

Sa.  Zu  Wohnungsgeldzuschüssen  für  die  Beamten  89,640  —
9—11.  Andere  persönliche  Ausgaben  165,240  —
12—14.  Sächliche  Ausgaseen  105,000  —

Summe  Kapitel  66  .  936/480  —

(Tr.  8267.)
        <pb n="170" />
        BetragDarunter
-  Ausgabe.  für  künftig
3  ;  1875.  wegfallend.

Wart.  Mart.

66.  Gauverwaltung.

1—3.  HBesoldungen  der  Bezirks=  und  Distriktsbeamten  1,924,158  82,158
4.  Besoldungen  der  Lokal-  und  Unterbeamten  5,019,733  6,003
4%.  Zu  Wohnungsgeldzuschüssen  für  die  Beamten  310,296  5,280

5—7.  Andere  persönliche  Ausgasggeen  .  .  54)525  60
8.  Zu  Dienstaufwands-Entschädigungen  2c.  der  Baubeamten

  .  T.  1,541,6101  16,710
9.  LBZur  Unterhaltung  der  Regierungsgebäude  und  sonstiger

Staatsgebäude,  sowie  der  dazu  gehörigen  Gärten  276,870  —
10.  JZur  Unterhaltung  der  Seehäfen  und  Seeufer,  Dünen,

Wethen,  Baaken,  beuchtseuer,  Seetonnen  29.  2,107,565  —
11.  Zur  Unterhaltung  der  Binnenhäfen  und  Gewässer,

Leinpfade  und  Wasserleitungen,  sowie  von  Fähren

und  Brücken  über  schiffbare  Gewässer  .  .  3,618,672  —
12.  Zur  Unterhaltung  der  Kanäle  und  der  dazu  gehörigen

baulichen  Anlagen  .  .  628,860  —I
13.Zur  Unterhaltung  der  Wege  und  Brücken  in  den  Landstraßen,

  sowie  des  Sieinpflasters  in  Berlin,  auf

Grund  rechtlicher  Verpflichtungen  des  Staats  und

event.  hur  Zahlung  der  Ablösungsrente  an  die  Stadtgemeinde

  Berlin  für  Uebengame  der  fiskalischen

Straßenbaulast  in  Berinn  ........  1,500,000  —
14.  Zuschüsse  an  Kommunalverbände  und  Gutsbezirke  zur

Beförderung  des  Baues  und  zur  Unterhaltung  von

Wegen  und  Brückken  .  .  .  ..  332,805  —
15.  Zu  Stromregulirungen  und  Hafenbauten  2,400,000  —
16.  Materielle  Kosten  der  Ruhrschifffahrts=  und  Ruhrhafenverwaltun»..........·...........................

  385,965  ———
17.ZuNeusunUmbautenderStaatssChaussecnundzu

Prämien  für  Chaussee-Neubauten  6,000,000  —
18.  Zuschuß  zur  Bau-Wittwenkasse  in  Kassee  4,920  4,920
19.  Zu  literarischen  Zwecken  im  Fache  der  Baukunst  und

Bauwissenschaft,  Beihülfen  zu  Studienreisen  von

Bautechnikern  und  zu  Prämien  für  Preisaufgaben

des  Architektenvereins  in  Berln  42,000  —-SummcKapitelsö.»«.

  115,131

 

 

 

l
        <pb n="171" />
        139

 

 

 

       

 

 

Betrag,Darunter
s  Ausgabe.  für  künftig
S  1875.  J  wegfallend.
—  8
Mark.  Mark.
r.  Gau-Akademie  in  Gerlin.
1.  Besoldunen................·...................·.  68,250  —
la.8u  Wohnungsgeldzuschussen  für  die  Lehrer  und  Beamten  10,560  —
2—3.  Andere  persönliche  Aussaen  .  ..  81,000  —
4—6.  Sichliche  und  vermischte  Ausgaben  ..  43,500  —
Summe  Kapitel  67.  .....  203,310
68.  Unterhaltung  der  Staats-  Thausseen.
1.  Besoldungen  der  Chaussee-Aufseher  und  Wärter  1,278,  393  210,933
1a.  Zu  Wohnungsgeldzuschüssen  für  die  Aufseher  und
Wärtrrr  15,576  11,352
2.  Zur  Gewährung  von  Micthsentschädigungen  K.  an  die
Beamten  unter  TitellylllU  126,735  27,390
3.  Kosten  der  materiellen  Unterbaliung  ................  12,377,400  —
4.  JZu  den  Kosten  der  Vermessung  nd  Veranschlagung
von  Chausseen,  sowie  zu  Prämien  für  das  Auffinden
3  neuer.  Stein=  und  Kiesgruben  chauste.  23,550  —
5.  u  Belohnungen  und  Unter  ütungen  der  Chaussee-Aufseher,
  Wärter  und  Atbeiter  lihungen  der  Chuste-  138,300  —
Summ  Kapitel  66.  10959/95-245
69.  6  Handels-  und  Gewerdeverwaltung.
1—4.  Besoldung  en.......................................  366,231  —
4a.  JZu  Wohngegeld  uschüsfen  für  die  Beamten  40,764  —
5—10.  Andere  pepsönliche  Ausgaseerrn  .  ..  159,750  986
11—13.  Sächliche  Ausgaaen  .  .  ..  .  ...  174,667  —
Summe  Kapitel  0  731/412  Wõ
70.  Technische  Cehranstalten  der  Handels-  und  GSewerbeverwaltung
und  sonstige  wissenschaftliche  und  gemeinnühige  Swecke.
1—5.  Irlungen  ceib  juschüfen  für  dieð  .  ..  .  .  ..
5a.  u  Wohnungsgeldzuschüssen  für  die  Lehrer  und  Beamten
6—7.  Andere  perseushe  chu  sgashsn
8—10.  Sächliche  und  vermischte  Ausgabhben
11—13.  Sonstige  Ausgagen  ·.........
Summe  Kapitel  70

 

(Tr.  8297)
        <pb n="172" />
        140

 

 

Betrag  Darunter
9  —  Ausgabe.  llr  nn
.  egfallend.
S  5  g
Mark.  Mark.
71.  Lauverwaltung  und  verwaltung  für  Handel  und  Gewerbe
gemeinsam.
1.  Kosten  für  technische  Arbeitshülfe,  Stellvertretungs.,
Versetzungs=  und  Umzugskosten  99,150  —
2.Lu  Unterstützungen  für  pensionirte  Beamte,  sowie  zu
Pensionen  und  Unterstützungen  für  Wittwen  und
Waisen  von  Beamten  der  Handels-,  Gewerbe-  und
Bauverwaltgagagagaga  .  .  ...  111,000  —
2a.  Zur  Unterstützung  erwerblos  gewordener  ständiger  Arbeiter
  im  Bereiche  der  Bau=  und  Chausseeverwaltung.  3,000  —
33.Zu  Besoldungszuschüssen  zum  ZLweck  der  Heranziehun
und  Erhaltung  tüchtiger  Lehrkräfte  für  die  Bau=  un
die  Gewerbe-Akademie,)  sowie  für  die  polytechnischen
Schulen  in  Hannover  und  Aachen  18000  —
Summe  Kapitel  77  231,150  —
Summe  IV.  ..  .  ..  70-559  N066077
V.  Justiz-Ministerium.
72.  Ministerium.
1—5.  Besoldunien  ......  ..  .  ...  388,350  4,500
5a.  Zu  Wohnungsgeldzuschüssen  für  die  Beamten  1,080
6—7.  Andere  persönliche  Ausgabden  .  .  ..  —
8—9.  Sächliche  Ausgaben  ..  —
10.  HBZur  Unterhaltung  der  Dienstgebäude  und  des  Gartens  2c.  —
Summe  Kapitel  72.  .....
73.  Obertribunal.
1—6.Besoldunenna  798,000  —
6a.Zu  Wohnungsgeldzuschüssen  für  die  Beamten  115,320  —
7—8.  Undere  personliche  Ausgahn  —
9—10.  Sächliche  Aussaoben  ...  ..  .  .  .  .  ...  —
Summe  Kapitel  73.  ...  ..  —
74.  Instiz-Prüfungskommission.
1—2.  Persönliche  Aussahen  450

 

     
 

 

 

 

Summe  Kapitel  74.  für  sich.
        <pb n="173" />
        141

 

 

Betrag  Darunter
2  Ausgabe.  für  künftig
F  1875.  wegfallend.
S

Mark.  Mark.
75.  Gerichte  zweiter  Instanz  in  den  Kandestheilen,  in  denen  die
verordnungen  vom  2.  Januar  1849.  und  26.  Juni  1867.
Gesetzeskrast  haben.
1—9.  Besoldunien  ....  .  ...  3,373,8390  53,739
10.  Zu  Wohnungsgeldzuschüssen  für  die  Beamten  397,908.  720
11—16.  Andere  persönliche  Ausgaben  .  ..  375,300  —
17—19.  Sächliche  Aissabn  ..  .  ...  233  445  —
Summe  Kapitel  75  4,380,  492  57,  450
76.  Appellationsgericht  in  Celle  und  Obergerichte  des  dortigen
Departements.
1—4.  Besoldungegg  .  ..  948,522  13,962
4a.  Zu  Wohnungsgeldzuschüssen  für  die  Beamten  110,364  1,32
5—7.  Andere  persönliche  Ausgaben  ...  107,370
8—10.  Sächliche  Ausgahen  58/824  —
Summe  Kapitel  76  1,225/080  1582
77.  Appellationsgericht  in  Frankfurt  a.  #n.
1—2.  Besoldungen  ..  81,750  —
2a.  Zu  Wohnungsgeldzuschüssen  für  die  Beamten  ..  11,760  —
3—4.  Andere  persönliche  Ausgaben  2,790  —
5—6.  Siächliche  Ausgaben  .  .  .  .  ..  4470  —
Summe  Kapitel  77.  .  .  .  ..  100,770  —
78.  Hoppellationsgerichtshof  in  Cöln  und  Üheinische  Landgcrichte.
1—4a.  Besoldunen  ..  .  ..  .  ..  1,030,950  150
4b.  u  Wohnungsgeldzuschüssen  für  die  Beamten  134,724  —
5—8.  Andere  persönliche  Ausgaben  48,090  —
9—11.  Sächliche  Ausgaggn  55,206  —
Summe  Kapitel  78.  D2680970  150
79.  Gerichte  erster  Instanz  in  den  Landestheilen,  in  denen  die
Verordnungen  vom  2.  Januar  1849.  und  26.  Juni  1867.
Gescheskrast  haben.
1—13.  Besoldunen  26,054,262  192,087
13a.  Zu  Wohnungsgeldzuschüssen  für  die  Beamten  3,282,336  2,952
14—24.  Andere  persönliche  Aussaben  7,536,340  48,718
25—28.|  Sächliche  Aussabhbhen  ...  3633,230  —
Summe  Kapitel  79  40,06,  1066%  243,/757
Johrgang  1675.  (Nr.  8267.  20
        <pb n="174" />
        142

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Betrag  Darunter
.-  Ausgabe.  für  künftig
—  .  1875.  wegfallend.
S  e
Mork.  Moart.
80.  Amtsgerichte  im  wVeportement=  des  Appellationsgerichts
zu  Celle.
1—4.  Besoldunenn  ...  .  .  .  ..  .  .  ..  2,130,494  1,724
5.  Zu  Wohnungsgeldzuschüssen  für  die  Beamten  173,304  —
6—11.  Andere  persönliche  Aussabhen  —
12—14.  Sächliche  Ausgabhen  .  .  ..  —
Summe  Kapitel  80.  ..  .  ..
81.  Stadtgericht  und  fonstige  Srrichtsbeörden  erster  Instanz
in  Frankfurt  a.
1—3.Besoldunen
3a.Zu  Wohnungsgeldzuschüssen  für  die  Beamten
4—6.  Andere  persönliche  Ausgaen
7—8.  Sächliche  Ausgahgngn  ..  ..  .  ...  .  .  .  ..  .  ...  21/177
Summe  Kapitel  81.  288,  520  772
82.  kriedens--  und  Handelsgerichte  des  Departements  Cöln.
1—2.  Besoldunenn  .  .  ..  876/030  900
2a.  JZu  Wohnungsgeldzuschüssen  für  die  Beamten  87,984
3.  Andere  persönliche  Auissgaben  ..  3,300  —
4—6.  Sächliche  Ausgabhen  .  ..  51,64  —
SummeKapite182....»  1,018,958  900
83.  Kriminalkosten.
1.  Verpflegungs-,  Transport,  und  Bekleidungskosternr  2346630  —
2.  Zur  Instandhaltung  der  Gefängniß-Utensillen  168,  311—
3.  Sonstige  Auslagen  in  Untersuchungssachen  2,328,930
Summe  Kapitel  83.  ..  ...  1843,875  —
84.  Saare  Auslagen  und  andere  Ausgaben  in  Parteisachen......  2,850,079  —
Summe  Kapitel  84.  für  sich.
85.  Porto  und  Auslagen  sür  Postsendungen  und  ofstbestellungen./280,000  —
Summe  Kapitel  85.  für  sich.
86.  Sonstige  Ausgaben.
1.  Umzugs-  und  Reisekosten  versetzter  Beamten  65/400  —
2.  DZu  Unterstützungen  für  aktive  Beamte  bei  den  Gerichtsbehörnddeien.
  31/500  —

 

 

 

 

—96,900I
        <pb n="175" />
        Betrag  Darunter
2  .  Ausgabe.  für  künftig
1875.  wegfallend.
5
Mark.  Mark.
Uebertrag  ..  ...  96,900  —
3.  Zu  Unterstützungen  für  pensionirte  Beamte,  sowie  zu
Pensionen  und  Unterstützungen  für  Wittwen  und
Waisen  von  Beamen  .  .  ..  .  ..  198,000
4.  Zu  außerordentlichen  Ausgaben  für  die  Justizverwaltung  7,500  —I
5.  Zu  Rechnungsvergütunen  .  .  .  9,000  —
Summe  Kapitel  86  311,/400  —
87.  Unterhaltung  der  Justizgebännnde  750,000  —
Summe  Kapitel  87.  für  sich.
88.  Justiz-  Oslizianten-Wittwenkasse  .  ...  84,300  —
Summe  Kapitel  88.  für  sich.
Summe  V.  .  .  ...  64,010,  1304
VI.  Ministerium  des  Innern.
89.  Winisterium.
1—5.  Besoldunggen  ·..·...................  390,900  —
5a.  9n  Wohnungsgeldzuschüssen  für  die  Beamten  64,200  —
6—7.  Andere  persönliche  Ausgaggen  68,400  —
8—10.  Sächliche  Aussahen  43,800  —
Summe  Kapitel  89  567/300  —
90.  Statistisches  Zürcau.
1—3.  Besoldunnen  .  ..  80,040  —
Z3a.  Zu  Wohmungsgeldzuschüsfen  für  die  Beamten  12,180  —
4—5.  UAndere  persönliche  Ausgaghen  22,800  —
6—10.  Sächliche  Aussahen  ..  132/400  —
Summe  Kapitel  0o  267/420  —
91.  Meteorologisches  Institut.
1..Besoldunien  ..  .  .  ..  6,900  —
la.  Zu  Wohnungsgeldzuschüssen  540  —
2.  #dere  persönliche  Ausgaggen  16,800  —
3.  aächliche  Aussaben  .  .  ..  .  .  ..  5,550  —
Summi  Kapitel  91.  .  .  ...  ##r  —
(Nr.  8267.)  20“
        <pb n="176" />
        —  144  —

 

 

 

 

 

 

 

BetragDarunter
Ausgabe.  für  künftig
.  1875.wegfallend.
S  e
———  Mark.
92.  Verwaltungsgerichte,  Deputationen  sür  das  Heimathwesen  und
Slandesämter.
1.  Zur  Remunerirung  der  Mitglieder  bei  den  Verwaltungsgerichten
  und  den  Deputationen  für  das  Heimathwesen...........................................
  35,486  —
2.  Zur  Remunerirung  der  Stellvertreter  der  Mitglieder
bei  den  Verwaltungsgerichten  und  den  Deputationen
für  das  Heimathwesen  .  ...  15/472  —
3.  Zu  sächlichen  Ausgaben  der  Verwaltungsgerichte  und
der  Deputationen  für  das  Heimathwesen  11,571  —
4.  Zur  Remunerirung  der  Standesbeamten  und  deren
Stellvertreter,  soweit  solche  dem  Staate  zur  Last  fällt  229,500  —
5.  Zur  Beschaffung  der  Standesregister  und  der  Formu-«
  lare  zu  den  Registerauszügen,  sowie  zur  Bestreitung
der  bei  der  Asnahn  von  Civilstandsakten  erwachsenden
  Dolmetschergebürten  ..  226/500  —
Summe  Kapitel  992.  518,529  —
93.  verwaltung  der  Uegierungs  -Amtsblätter  und  der  damit  verbundenen
  össentlichen  Anzeiger.
1.  Zur  Remunerirung  der  Beamten  .  .  .  .  ..  20,966  —
2.  Zu  den  sächlichen  Ausgaggnen  .  .  .  .  ..  24n,14  —
Summe  Kapitel  933.  262,  115  —
94.  Canddrostcien.
1—4.  Besoldunen  ..  ...  263,175  13,020
4%.  BZu  Wohnungsgeldzuschüssen  für  die  Beamten  28,980  —
5—7.  Andere  persönliche  Ausgaggen  .  .  .  .  .  .  64,050  —
8—9.  Sächliche  Ausgagen  .  .  .  .  .  ..  89,061  —
10—11.Sonstige  Ausggen  ..  8,103  —
Summe  Kapitel  94.  ..  ..  .  r363  13,020
95.  Candrãthliche  Ochörden  und  Aemter.
1—4.Besoldunnennn  4,306,  417  130,633
4a.  Zu  Wohnungsgeldzuschüssen  für  die  Beamten  .  .  376,536  —
5—8.  Andere  persönliche  Aussaueen  .  .  .  3054-6  111,593
9—10.  Sächliche  Aussahgen  .  .  .  .  .  ..  2,086,850  240

 

 

Summe  Kapitel  99..

 

—
        <pb n="177" />
        146

 

 

 

 

 

 

 

Betrag  Darunter
—  Ausgabe.  für  künftig
1875.  wegfallend.
Nark.  Mark.
96.  (okal-  Polizeiverwaltung  in  Gerlin.
1—7.  Besoldunen  ..  ..  3/,618,615  —
7a.  JZu  Wohnungsgeldzuschüssen  für  die  Beamten  714,540  —
8.  JAndere  persönliche  Ausgaben  ..........  ..  ..  ..  .  ..  ..  ..  186,012  —
9—13.  Sächliche  Aussaaen  .  ...  .  .  ..  193,370  —
Summe  Kapitel  96.  .  .  .  .  .  4712,537  —
97.  sCokal  /  Polizeiverwaltung  in  den  Provinzen.
1—22.  Besoldugen  1,858,344  5/214
22a.  Zu  Wohnungsgeldzuschüssen  für  die  Beamten  311,016  —
23—42.  Andere  persönliche  Aussaben  157,098  —
43—45.Sächliche  Ausgaan  .  ..  83,493  900
46—47.  Sonstige  Aussaoen  .  .  .  .  26642  8,369
Summe  Kapitel  97.  2/436,593  14,483
98.  Polizei-Distrikts-  Kommissarien  in  der  Provinz  Posen
1.  Besolduien  .  ..  307,200  —
1a.Zu  Wohnungsgeldzuschüssen  .  ..  26,928  —
2—3.  Andere  wewsbnliche  Ausgaen  .  ..  3,900  —
4.  Sonstige  Aussbhben  121,080  —
Summe  Kapitel  98.  .  .  .  ..  459,108  —
99.  (andgendarmerie.
1—2.  Besoldunen  .  .  .  .  ..  4,266,600  5,250
2a.  -  Wohnungsgeldzuschüssen  ..  314,748.  —
3—5.  achliche  Aussaben  1,309,43  960
6—9.  Sonstige  Aussahen  ....  .  .  ..  1,486,772  720
Summe  Kapitel  99..  7,377/,963  6,930
100.  Allgemeine  Ausgaben  im  Interesse  der  Polizci.
1.  Zu  geheimen  Ausgaben  im  Interesse  der  Polizei  120,000  —
2.  ür  das  Central-Polizeiblaüüt  .  ...  7,36  5—
3.  ur  vorübergehenden  Verstärkung  des  Personals  für
den  Polizei=  Büreau=  und  für  den  Polizei-Erekutivdienst,
  zu  Stellvertretungskosten,  sowie  zur  Vergütigung
  besonderer  Leistunien  ..  70,000  —
Seite  .....  197,  365  —

 

(Nr.  8267.)
        <pb n="178" />
        —  146  —

 

 

 

 

 

 

 

Betrag  Darunter
—  Ausgabe.  für  künftig
“-v*  E  1875.  wegfallend.
S  *
Mark.  Mardk.
Uebertrag  .  197,365  —
4.  Zu  Diüäten,  Fuhr-  und  Versetzungskosten,  zu  äe
für  Ermittelung  von  Verbrechern  und  zu  sonstigen
sächlichen  Ausgaoeenn  .  .  ..  ...  256,968  —
5.  JZur  Bestreitung  der  Kosten  für  die  Polizei-Anwaltschaften  270,000  —
6.  Zuaußerordentlichen  Remunerationen  und  Unterstützungen
für  Königliche  Polizeibbeamite  ..  .  .  ...  90,000  —
Summe  Kapitel  100  J———
101.  Strasanstalts-  ctr.  verwaltung.
1—2.  Besoldunen  ..  ..  ..  2,205,720  825
2a.Zu  Wohnungsgeldzuschüssen  für  die  Beamten  .  .  36,408
3—5.  Andere  persönliche  Aissaeeen  .  ...
6—11.  Sächliche  Ausgaggen  ..  .  .  ..
Summe  Kapitel  101.  .  .  ..  .
102.  FKür  Wohlthätigkeitszwecke.
1.  Zur  Unterstützung  bülfsbedürftiger  ehemaliger  Krieger
aus  den  Jahren  1806.  bis  180152.  1,084,890  —
2.  Zu  Almosen  und  Unterstützungen  im  Allgemeinen  .  113,035  —
3.  Chausseepolizeistrafgelder-Unterstiitzungsfonds  für  hülfsbedürftige
  Wittwen  und  Waisen  von  Polizeibeamten  2,079  —
4.  ZZur  Verpflegung  verarmter  ehemaliger  Militairpersonen
und  deren  Familn  ..  10,557  —
5.  Feststehende  Zuschüsse  für  Armen=  und  Wohlthätigkeits-Anstalten...·....................................
  242,843  835
6.  Zu  Pensionen  und  Unterstützungen  für  Beamtenwittwen
und  Waisen,  sowie  zu  Unerrssüzungen  für  pensionirte
Beamte  aus  dem  Ressort  des  Ministeriums  des  Innern  210,000  —
7.  Zu  Pensionen  und  Unterstützungen  für  Wittwen  und
verwaiste  Töchter  von  Staatsbeamten  und  Offizieren
im  Allgemeinen  (Stift-Pensionsfonds)  205,278  —
8.  JZur  Unterstützung  ehemaliger  Beamten  und  deren  Hinterbliebenen
  aus  dem  Ressort  der  Verwaltung  des  Innern
in  der  Provinz  Hannorer  ..  15,315  15,315
9.  Allerhöchster  Dispositionsfonds  für  Stiftszwecke  (Stifterfondsaaaggs
  ,..·...........  16,503  —
Summe  Kapitel  102..  1/,900,500  16,150
        <pb n="179" />
        147

 

 

Betrag  Darunter
2  Ausgabe.  für  künftig
—  1875.  wegfallend.

Mark.  Mark.
103.  Allgemeine  Ausgaben  zu  verschiedenen  Gedürfnissen  der
Verwalkung  des  Innern.
1.  Feststehende,  auf  rechtlicher  Verpflichtung  beruhende  Ausgaben
  zu  Prämien  für  Schützengilden  und  Schützenönige
  und  zu  verschiedenen  ZJweckken  .  .  ..  81,078  45,024
2.  Sonstige  feststehende,  nicht  auf  rechtlicher  Verpflichtung
beruhende  Ausgaben  zu  verschiedenen  Zwecken,  mit
Einschluß  der  nicht  obligatorischen  Prämien  für
Schützengilden  und  Schützenkönie  2/7688  —
2a.  JZu  Wohnungsgeldzuschüssen  für  die  beiden  Bezirksförster
in  den  Hobenolernschen  Landen  ...  360  —
3.  Zu  Prämien  und  zu  sonstigen  verschiedenen  Ausgaben,
insbesondere=  ach  zu  Rechnungsvergütunge  .  .  30,314  —
4.  Zu  unvorhergesehenen  Ausgaen  25/,500  —I
Summe  Kapitel  10)  165/020  J
Summe  VI.  .....  W  ä
VII.  Ministerium  für  die  landwirthschaftlichen
  Angelegenheiten.
Landwirthschaftiche  Verwaltung.
104.  Ministerium.
1—5.  Besolduneenn  .  .  ..  211,950  —
5a.  JZu  Wohnungsgeldzuschüssen  für  die  Beamten  30,900  —
6—7.  Andere  persönliche  Aussaben  21,750  —
8—10.  Sächliche  Ausgahen  ..  .  .  .  .  ..  73,950  —.
Summe  Kapitel  104  338,5500  —
105.  Revistonskollegium  für  andes-Kultursachen.
1—3.  Besoldunen  .  ...  96,900  —
3a.  Zu  Wohnungsgeldzuschüssen  für  die  Beamten  16,380  —
4466.  Andere  persönliche  Ausgaben  ..............  ..  ...  .  ...  9,600  —
7.  Sächliche  Ausgaeeen  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  ..  6,240  —
Summe  Kapitel  100  —

 

(Nr.  8267.)
        <pb n="180" />
        148

 

 

 

 

 
   
   
 
 
 
    
     

Betrag  Darunter
„  Ausgabe.  für  künftig
.  2  9  1875.egfallend.
.
Mark.  Mark.
106.  Auseinandersehungs  ·  Behörden.
1—5.  Besoldunien  .  ..  .  ..  930,615  4,650
5a.Zu  Wohnungsgeldzuschüssen  für  die  Beamten  164,268  432
6—8.  Andere  persönliche  Ausgagen  .  ..  206/145
9—12.  Sächliche  Ausgaben  .  .  .  .  .  ..  1,734,454
13—14.Sonstige  Aussaoon  21,750
Summe  Kapitel  1066.  3/057,232
107.  (andwirthschaftliche  Lehranstalten  und  sonstige  wissenschaftliche
und  -Lehrzwecke.
1—8.  Besoldunnnenn  ..  .  .  .  ...  .....  ..  ..  .  .  ..  186,315
8a.  Zu  Wohnungsgeldzuschüssen  für  die  Lehrer  und  Beamten  9,900  180
9—12.  Andere  persönliche  Aissabbrn  ..  87,450  —
13—15.  Sächliche  Ausgabggen  ..  154,699.  —
16  -18.  Sonstige  Ausgaben  ..........  .....  .....  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  498,261  –4
Summe  Kapitel  107  M56625
108.  Thicrarzneischulen  und  veterinärwesen.
A.  Thierarzneischulen.
1—2.  Besoldunen  .  .  ..  .  .  .  ..
2a.  Zu  Wohnungsgeldzuschüssen  für  die  Lehrer  und  Beamten
3—5.  Andere  persönliche  Aussagen
6—8.  Sächliche  Ausgaeen  ..  .  .  .  ..
9.  Sonstige  Aussaann  ....  ....  ..  ...  ...
Summe  A.  .  .  ..  .
B.  Veterinärwesen.
10.  Besoldunen  ...  .  .  ..
10a.  JZu  Wohnungsgeldzuschuͤssen  für  Veterinärbeamte  ..  ...
11—12.Andere  persönliche  Aussaben  ...
13.  Sonstige  Aussaahen
Summe  B.
C.  Allgemeine  Ausgaben.
14—15.  Remunerationen,  Unterstützungen  und  Pensionen  —-SummeKapite1108.
  515,348  lT,79-7
109.1-—4.ists-rangverThier-acht................................  498/163  343

 

 

Summe  Kapitel  109.  für  sich.
        <pb n="181" />
        149

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Betrag  Darunter
—-  Ausgabe.  für  künftig
S  1875.  .
875  wegfallend
Mark.  Mark.
110.  förderung  der  Sischerei.
1.  Besoldunien  .  .  .  ...  10,200  —
1a.  Zu  Wohnungsgeldzuschüssen  für  die  Beamten  1,140  —
2—3.  Andere  persönliche  Ausgaben  .  ..  .  ...  2,130  —
4..  Sichliche  Aussaen  .  ..  .  .  ..  3,300  —
5.  Sonstige  Aussaann  9,3330  —
Summe  Kapitel  110  26,  100  —
111.  Landesmeliorationen,  Moor  —,  Deich-,  User-  und  Dünenwesen.
1—2.  Besolduen  .  ..  .  .  ..  .  ..  56,409  1,200
2a.Lu  Wohnungsgeldzuschüssen  für  die  Beamten  9,204  —
3——4.AndekepeksönltcheAuBgaben·......................  28,300  —
5—6.  Saächliche  Aussaaaenrnnn  ..  ..  .  ...  31,986  —
7—9.  Sonstige  Ausgasuaen  .  ..  917,412  —
Summe  Kapitel  111.  1,043,311  1,200
112.  Allgemeine  Ausgaben.
1.  Dispostitionsfonds  zur  Unterstützung  der  landwirthschaftlchen
  Vereine  und  zur  Förderung  der  Landkultur  240,000  —
2.u  tertüßun  en  für  pensionirte  Beamte,  sowie  zu  Pensionen
  u  nterstützungen  fer  Wittwen  und  Waisen
von  Beamten  der  landwirthschaftlichen  Verwaltung.  42,600  —
Summe  Kapitel  112.  .....  —  —
Summe  Kapitel  104.  bis  112  rr—  23,352
113.  GEestütverwaltung.
Besoldungen.
1—3.  Hauptgestühhhtt:  .  .  ..  95,4671  —
4—4.  Se  100,7564½
Summe  Titel  1.  bis  14  106,21  4366
l4au  Wohnungsgetdzuschüssen  für  die  Beamtten  8044  —
Summe  Titel  14a.  für  sich.

Andere  per  sönliche  Ausgaben.
15—16.Hauptgestüt  128/396
17—19.  L  ........................................  377j547  6,369

Summe  Titel  15.  bis  19  50  6,369

Jehgens  1575.  Or.  8207)

21
        <pb n="182" />
        —  150  —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Betrag  Darunter
5  Ausgabe=  mis.s
1  S-  *  a  en  «
“  zf
Mark.  Mardk.
Sächliche  Ausgaben.
20—25.  Hauptgestüte  .......................................  639,149  —
26—31.Landgestüt
Summe  Titel  20.  bis  31..
Sonstige  Ausgaben.
32.  auptgestüt  .  ..  ..
33.  sLandgestüte  ............  ......  ...  .  ..  ....  ....  .  ..  -.
SummeTite132.und3·3......
Summe  Titel  1.  bis  33
tosten  der  Central-verwaltung  und  sonstigr  Ausgaben.
34—36.  ersönliche  Aisgabn  .  .  .  ..
37—38.|Sächliche  Ausgaen  .  .  .  ..  ..
39—42.|  Sonstige  Ausgagen  ..  ..
Summe  Titel  34.  bis  42
Summe  Kapitel  113
Summe  VII.
VIII.  Ministerium  der  geistlichen,  Unterrichts=
  und  Medizmal-Angelegenheiten.
114.  Ministerium.
1—6.  Besoldunen  ..  541,800  —
Ga.  JZu  Wohnungsgeldzuschüssen  für  die  Beamten  .  80,580  —
7—9.  Andere  persönliche  Ansgabeeeen  42,780  —
10  -12.  Sãchliche  Ausgaben  ...  .......  ..............  ...  .  .  ..  48,255  —
Summe  Kapitel  114  7134  —
114.  Gerichtshof  für  hirchliche  Angelegenhciten.
1—2.  Besoldungenn  ..  .  ..  ..  .  .  ..  18,000  —
3.  Andere  persönliche  Aussaben  .  .  ..  3,000  —
45.  JSäãchliche  Ausgaben  ..  .  .  .  ..  ...  ..  ..  .  ...  .  ...  .  .  .  .  .  .  .  .  .  15,750  —
Summe  Kapitel  114a.  ..  ...  —
        <pb n="183" />
        —  151  —

 

 

 

 

 

 

 

 

   

 

 

 

 

Betrag  Darunter
—  Ausgabe.  für  künftig
"  1875.  egfallend.
Mark.  Mark.
115.  Evangelischer  Ober-Kirchenrath.
1—2.  Besoldunen  .  ..  75/450  —
2a.  Zu  Wohnungsgeldzuschüssen  für  die  Beamten  10,980  —
3—4.  Andere  persönliche  Ausgaben  .  ..  6,192  —
5—7.  Sichliche  Aussaeen  .  .  ..  9,150  —
Summe  Kapitel  115.  ..  ...  LXI  —
116.  Evangelische  Aonsistorien.
1—12.  Besoldunien  .  ..  .  .  ..  623,428  8,732
12a.  Zu  Wohnungsgeldzuschüssen  für  die  Beamten  75,756  —
13—14.  Andere  persönliche  Ausgabhgegggn  ...  .  .  ..  31,290  —
15—18.SächlicheAuögaben.......·.....................  119,553  —
Summe  Kapitel  116  850,027  57#
117.  Evangelische  Seistliche  und  Lirchen.
1—2.  Besoldungen  und  Zuschüseee  1,230,  176  30,859
Summe  Kapitel  117.  für  sich.
118.]  speisthümer  und  die  zu  denselben  gehörenden  Dustitutt  1,242,774  540
Summe  Kapitel  118.  für  sich.
119.  da#tholische  Konfststorien.
1.  Besoldunen  .  ....  .  ...  .  .  .  .
La.  Zu  Wohnungsgeldzuschüssen  für  die  Beamten
2—3.  Andere  persönliche  Aussabhen  ...
4—6.  Sächliche  Ausgagen  .
Summe  Kapitel  119..
120.  #athotische  Geistliche  und  Kirchen.
1—2.  Besoldungen  und  Zuschüsse  ..
Summe  Kapitel  120.  für  sich.
121.  rovinzial--Schulkollegien.
1—2.  Besoldungen  L  ...................................
2a.ZuWohnungsgeldzuschüssenfürdieBeamten........  38,328
3——4.AnderepeönltcheAuögaben.......................  19,098
5—6.Sächlicheuögaben  84,990
SummeKapite1121....»  409,971
122.1—2.ptüsnmbommifstonm«................·................  66,102  —
Summe  Kapitel  122.  für  sich.

 

(Tr.  8267.)  21°
        <pb n="184" />
        152  —

 

 

 

 

Betrag  Darunter
—„  Ausgabe.  für  künftig
-*  E  1875.  wegfallend.
S  e
Mark.  Mark.
123.  Ummversitäten.
1—10.  Zuschüsse  für  die  Universitäten,  die  Akademie  in  Münster  .
und  das  Lyceum  Hosianum  zu  Braunsberg  4,921,997  199,354
10a.  JZu  außerordentlichen  sächlichen  Ausgaben  für  die  Universitäten
  und  deren  Institeurntee  .  .  .  ..  60,000  —
11.  Zur  Verbesserung  der  Besoldungen  der  Lehrer  an
simmtlichen  Universitäten,  an  der  Akademie  zu  Münster
und  an  dem  Lyceum  Hosianum  zu  Braunsberg,  sowie
  zur  Heranziehung  ausgezeichneter  Dozenten  60,000  —
I1Ia.  u  Stipendien  für  Privatdozenten  und  andere  jüngere
für  die  Universitätslaufbahn  voraussichtlich  geeignete
Gelehrte  bis  zum  Betrage  von  höchstens  1500  Mark
jährlich  und  auf  längstens  vier  Jahre  für  den  einzelnen
  Empfänggen  .  ..  54,000  —
12.  Zur  Berufung  von  Nachfolgern  für  unerwartet  außer
Thätigkeit  tretende  Uriverbläkolehrer  ...............  12,000  —
13.  Zu  Stipendien  und  Unterstützungen  für  würdige  und
bedürftige  Studireedeeedmd  69,396  —
Summe  Kapitel  123  5/177,393  199,354
124.  Syumnasten  und  Realschulen.
1—4.  Sschft  für  verschiedene  Anstalten  und  Fonds  4,037,627  58,500
5.  ur  Erfüllung  des  Normaletats  bei  den  Gymnasien  und
Realschulen  erster  Ordnung,  zu  Besoldungsverbesserungen
  für  die  technischen,  Hars  und  Elementarlehrer
an  wdesen  Anstalten,  und  für  die  Dirigenten  und  Lehrer
an  allen  übrigen  höheren  Unterrichtsanstalten,  sowie
für  Beihülfen  zu  Wohnungsgeldzuschüssen  an  die  Dirigenten
  und  Lehrer  der  nicht  busschlic  ich  vom  Staate
unterhaltenen  höheren  Unterrichtsaustalten  ..........  248,517  —
6.  Sonstige  Ausgaben  für  das  höhere  Unterrichtswesen  24,000  —
7.  Zu  unvorhergesehenen  Bauten  und  Reparaturen  bei  den
aus  Staatsfonds  zu  unterhaltenden  Gymnasien,  Realschulen
  1.  Ordnung  und  sonstigen  höheren  Unterrichtsanstalen
  ..  ..  .  ..  .  7,500  —
8.  Zu  Stipendien  und  Unterstützungen  für  würdize  und
bedürftige  Schüler  von  Gymnasien  und  Realschulen  20,380  —
Summe  Kapitel  124.  .....  46  58,500
        <pb n="185" />
        153

 

 

 

Betrag  Darunter
*  Ausgabe.  für  künftig
9  1875.  wegfallend.
E
Mort  Marc.
25.  elementar  -.  Unterrichtswesen.
1—5.  Schullehrerseminaren  2,987,219  —
6—10.  Präparandenan  alten...............................  233,299  —
1.  ispositionsonds  zur  Förderung  des  Seminar-Präparandenwesssss
  ....  .  ..  .  ...  142,515  142,515
12—18.Elementarschslsen  .  ..  13,609,746  66,000
19.  Zut  Ausbildung  von  Turnlehrren  69,000  —
19a.  Zu  Wohnungsgeldzuschüssen  für  die  Lehrrer  ...  1,440  —
20.  Taubstummen-  und  Blindenanstalten  54,206  8,185
21.  Waisenhäuser  und  andere  Wohlthätigkeitsanstalten  241,156  —
22.  uschüsse  für  gewerbliche  Fortbildungsschulen  142,150  —
Summe  Kapitel  125.  17.480,731  216,700
126.  Kunst  und  Wissenschaft.
1.  uschuß  für  die  Akademie  der  Künste  und  die  damit
verbundenen  Anstalten  ...........................  342,066  —
2—5.  Buschüsse  für  die  Kunstakademien  in  Königsberg  i.  Pr.,
Düsseldorf,  Kassel  und  Hana  141,576  2550
.uschuß  für  die  Kunstmuseen  in  Berlnn.  602,64  —
6a—Ge.Nationalgalleeen  .  .  .  48,670  —
Luse  "  sür  die  Akademie  der  Wissenschaften  in  Berlin  197,124  14,400
8.  us  uß  für  die  Königliche  Bibliothek  in  Berlin.#  240,172  18,000
9—14.  Sonstige  Kunst=  und  wissenschaftliche  9wecke  757,552  14,700
Summe  Kapitel  126.  ..  ...  2,329,  806  49/650
127.  Nultus  und  Unterricht  gemeinsam.
1.  Besoldungen  für  Schulräthe  und  geistliche  Räthe  308,636  514
1a.  Z  Wohm  Sceldruschüssen  für  .  Beamten  .  ..  34,380  —
2.  ur  Un  rrha  tung  der  Kirchen,  Pfarr-,  Küsterei=  und
Schulgebäude,  soweit  solche  auf  einer  rechtlichen  Verpflichtung
  des  Staates  berüt  ...  ..  .  ...  1,799,700  —
3.  Lur  Verbesserung  der  äußeren  Lage  der  Geistlichen  aller
Bekenntnisse  und  Lehrter  3/411,509  —
4—15.  Sonstige  Ausgaben  für  Kultus=  und  Unterrichtszwecke  950,151  13,959
Summe  Kapitel  127.  ————227211

 

(Nr.  827
        <pb n="186" />
        154

 

 

 

 

 

 

 

BetragDarunter
-  Ausgabe.  für  künftig
2  1875.  wegfallend.

Mark.  Ant.
128.  Aedizinalwesen.

1—2.  Besoldunien  .  ....  ..  .  .  ..  965,613  68,091
2a,.Zu  Wohnungsgeldzuschüssen  für  die  Beamten  19,680  —
3.  Andere  persönliche  Ausgaben  .......  ..  .....  .  ....  .  ...  11,553  3,000
4.  sSächliche  Ausgaben  3,252  —
5.  Hur  Remunerirung  der  Mitglieder  und  Beamten  der
Kommissionen  für  die  Staatsprüfungen  der  Aerzte,
Zahnärzte,  Apotheker  und  Physiker  und  zu  söchlichen
Ausgaben  bei  denselen  ...  137,520  —
6—12.  Unterrichts-,  Heil-  und  Wohlthätigkeits-Anstalten  474,487  13,200
13—18.Sonstige  Ausgaben  für  medizinal  polizeiliche  Zwecke#  187/020  87,990
Summe  Kapitel  188.  107  N
129.  Allgemeiner  Dispositionsfonds  zu  unvorhergesehenen
  Ausgaben  .  .  75,000  —
Summe  VIII.  Ministerium  der  geistlichen  .  V  "“
gelegenheiten  43/790,496%  776/719
Dazu  D  II.  Ministerium  für  die  landwirthschaftlichen
  Angelegenheiten  9,631,369  34,123
-  VI.  Ministerium  des  Innern  ....  ..  ..  34,705,231  339,798.
-  V.  Justiz-Ministerinm  ...  64,010,  130  323),074
-  IV.  Ministerium  für  Handel  c.  ......  39,559,73443
-  III.  Allgemeine  Finanzverwaltung  83/116/51447
-  II.  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten
  ..  411,600
"  I.  Staats-Ministerin  1,729,711  94,273
Summe.  C.  Staatsverwaltungs-Ausgaben.  276,954,785  ,
Dazu  HB.  Dotatioeen  ..  60,811,280
.4A.  Betriebs-  2c.  Ausgaben

 

 

Summe  der  dauernden  Ausgaben

Allgemeine  Bemerkung,  Bei  sämmtlichen  Baufonds
  können  die  am  Schlusse  des  Jahres  verbleibenden
  Bestände  zur  Verwendung  in  den
folgenden  Jahren  reservirt  werden.
        <pb n="187" />
        —  155  —

 

 

Betrag
—  Ausgabe.  für
——  1875.
—  l*
Mark.
Einmalige  und  außerordentliche
Ausgaben.
I.  Staats-Ministerium.
J.  Ober-Rechnungskammer.
Jur  Erneuerung  des  Abputzes  der  Dienstgebäude  16,000
Summe  Kapitel  1.  für  sich.
2.  Staatsarchive.
1.  JZur  Vollendung  des  neuen  Gebäudes  für  das  Staatsarchiv
  in  Düsseldorf  (dritte  Rate),  zur  inneren  Einrichtung
  dieses  Gebäudes,  sowie  zur  Ueberführung
der  Bestände  des  Staatsarchivs  in  die  neuen  Räume  19,200
2.  Zur  Vollendung  des  Umbaues  des  „das  Hohe  Lm#-enannten
  Was  der  Lagerhausgebäude  in  Berlin
ehufs  Aufnahme  der  Centralarchiveoo  66,820
33.Lur  Vollendung  des  Umzugs  des  Geheimen  Staatsarchivs
  und  des  Geheimen  Ministerialarchivs  in  das
„Hohe  Haus“)  zur  Vollendung  der  Einrichtung  in
ben  neuen  Räumen  und  zur  Beschaffung  der  noch
nöthigen  Aktengestellelllnln  .  .  ....  .  ..  8,100
4.  Zur  Errichtung  eines  besonderen  Gebäudes  für  das
Staatsarchiv  zu  Breslau,  Kaufpreis  für  den  Bauplatz
  und  erste  Rate  der  Baukosten  187,800
5.  Zur  Einrichtung  der  für  das  Staatsarchiv  zu  Stettin
in  dem  südlichen  Flügel  des  dortigen  Schloffs  beimmten
  Räume,  zur  Ausstattung  derselben  mit
tensilien  und  Aktengestellen,  sowie  zur  Ueberführung
der  Bestände  des  Staatsarchivs  in  das  neue  Lokal.  5/100
Summe  Kapitel  2.  287/020

 

(Fr.  8267.)
        <pb n="188" />
        —  156  —

 

 

Betrag
z  9  für
W*r*  Ausgabe.  15°.
3.  Für  Zwecke  der  Landesvermessung.
Zur  Fortsetzung  der  beschleunigteren  und  vervollkommneteren
  kape  nnarphischen  W  und  deren  Vervielfältignng
  .  .  .  .  ...  2240,000
Summe  Kapitel  3.  für  sich.
Summe  I..  543,020
II.  Finanz-Ministerium.
4.  Domainenverwaltung.
J.  Für  den  Bau  eines  Dammes  zur  Emdfestmachun  der
amburger  Hallig  an  der  leswigschen  Westküste
ehufs  neuer  Landgewinnnungen,  zw  ile  Rate  ....  63,000
2.  Zu  Remunerationen  und  Dienstauf  gentschädigunge
für  diejenigen  Beamten,  welche  mit  der  Ausführun
er  Verordnung  vom  28.  September  1867.,  betreffen
die  Ablösung  der  dem  Domainenfiskus  im  vormaligen
Königreiche  Hannover  zustehenden  Reallasten,  be-Zutusseach
  were  sür  bie  in  doize  der  äldführune  21,000
.  u  Unterstü  en  für  die  in  Folge  der  Ausfuͤhrun
der  bn  vom  13.  ember  1872.  aus
ihren  bisherigen  Stellungen  entlassenen  zum  Bezuge
von  Pensionen  oder  Wartegeldern  nicht  berechtigten
interimistischen  Domainenpolizeiverwalter,  Amtsdiener
und  Gefangenwärtreer  .  .  .  .  18,000
4.  Zu  der  dem  Fiskus  vertragsmäßig  ebliegenden  Pflasterung
  zweier  Straßenstrecken  längs  des  dem  Landmann
Müller  zu  Neuender  Kirchreihe  im  Jadegebiet  tauschweise
  überlassenen  Landes  ...  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  ....  17,100
5.  Zur  Erbauung  von  Arbeiterwohnungen  auf  den  Domainen
  (Extraordinairer  Zuschuß  zu  Kap.  1.  Tit.  17.
des  Ordinariumsssgsgs  ...  .  ...  .  .  .  .  300,000
6.  JZur  Errichtung  einer  Trinkhalle  in  Schlangenbad  ..  98,400
7..Zum  Wiederaufbau  des  abgebrannten  Loglrhauses  im
Bade  Nenndooorr  ...  ..  ..  219,450

 

 

 

 

 

650
        <pb n="189" />
        —  157  —

 

 

Betrag
2  Ausgabe.  für
33  "  1875.
68

Mark.
Uebertrag  736,950
8.  Lur  Anlegung  eines  Schiffahrskonals  durch  die  in  den
Aemtern  Aurich  und  Esens  belegenen  Domanial-Moore
  von  Viktorbur  und  Tannenhausen,  zweite
Natt.  4)000
9.  Einebnungskosten,  welche  dem  Deutschen  Neiche  bei
Zurückgabe  der  Grundstücke  der  nach  dem  Artikel  VI.
des  Reichsgeseges  vom  30.  Mai  1873.  eingehenden
Festungen  in  Gemäßheit  des  §&amp;amp;.  7.  des  Reichsgesetzes
vom  25.  Mai  1553  —S.  erstatten  sinddo  900,000
10.  Zur  Anlegung  eines  Sommer-Kooges  auf  der  Südseite
  des  König  Friedrichs  VII.  Kooges  im  Kreise
Süderdithmarschen,  Regierungsbezirk  Schleswig  75,900
11.  Zur  Eindeichung  des  bei  der  Stadt  Emden  zmwischen
Nesserland  und  Barrelt  belegenen  fiskalischen  Anwachses,
  2.  Rate  ...........  .  ...  ..  ..  ...  .  ....  .  ...  120,000
Summe  Kapitel  4.  ..  ...  1,874,850
5.  Forstverwaltung.
1.  Zur  Ablösung  von  Forstservituten,  Reallasten  und
assivrenen  1,445,000
22.Prämien  zu  Chausseebauten  im  Interesse  der  Forstver-E
  —  —  150,000
.  ur  Be  ang  fehlender  Förster  =  Dienstwohnungen
Strordinairer  Zuschuß  zu  Kapitel  2.  Titel  15.  des
inariu.........................·..........  1,050,000
4.ZuChausseeangmimGrunewaldbeiBerlin,zweite
Rate.-...........  "...............................  300,000
Summe  Kapitel  S.  2,945,000
5a.4  Ausgaben  der  Verwaltung  des  vormals
Kurfürstlich  Hessischen  Hausfideikommisses
  .  ..  52),300

 

 

Summe  Kapitel  5  a.  für  sich.

Jahrgang  1875.  (Nr.  8267.)  22
        <pb n="190" />
        158

 

 

 

Betrag
2  S  Ausgabee.  für
2  S  1875.
5*5*55
Mark.
Verwaltung  der  direkten  Steuern.
Zur  Ausführung  der  anderweiten  Regelung  der  Grundsteuer
  in  den  Provinzen  Schleswig-Holstein,  Hannover
  und  Hessen-Nassau,  sowie  in  dem  Kreise
Meisenhhhen  .  .  IM.  CII.  1,500,000
«  Summe  Kapitel  6.  für  sich.
7.  Verwaltung  der  indirekten  Steuern.
14.  JZum  Ankauf  und  Neubau  von  Dienstgebäuden  ......  411,390
5.  Zu  Unterstützungen  für  die  in  Folge  Aufhebung  der
Mahl-  und  Schlachtsteuer  und  Einstellung  der
Chausseegeld-Erhebung  aus  le  bisherigen  Stellungen
  zu  entlassenden,  zum  use  von  Pensionen
oder  Wartegeldern  aus  diesen  Stellungen  nicht  berechtigten
  Kündigungsbeamten  -..........·.  50,000
SummeKapitel7...«.  4EI,390
8.  vacht.
Summe  ILI.  .  .  ..  .  —#
III.  Ministerium  für  Handel,  Gewerbe  und
öffentliche  Arbeiten.
9.  Verwaltung  für  Handel,  Gewerbe  und
Bauwesen.
1—72.  Allgemeine  Bau-Verwaltuunngg  20,490,651
73.  Chausseebau-Verwaltng  .  ..  3,000,000
74—83.  Verwaltung  für  Handel  und  Gewerbe  .  .  2,068,841
Summe  Kapitel  9  25/559,492
10.  Verwaltung  für  Berg.,  Hütten-  und  Salinenwesen.

1.  JZur  Ausführung  von  Bohrversuchen  240,000
2.u  Bauprämien  für  Berg=  und  Hüttenleute,  welche  sich
Wohnhäuser  für  eigene  Rechnung  bauen  .  ...  275/000

 

 

515|000
        <pb n="191" />
        159

 

 

 

 

 

Betrag
S—  Ausgabe.  für
1876.
8
Mark.
Uebertrag  515,000
3.  Zur  Gewährung  umoerzinslicher  Darlehne  an  solche
Berg-  und  Hliemnleush  welche  sich  in  der  Käg  von
Staatswerken  Wohnhäuser  für  eigene  Rechnung
bauen...........................................  597,000
4.  Zur  Herstellung  eines  Dienstgebäudes  für  die  Bergakademie
  in  Berlin,  die  geologische  Landesanstalt  und
das  Museum  für  Berg.)  Hütten-  und  Salinenwesen
nebst  Einrichtungskosten,  zweite  RKatet  .  ...  30,000
5.  Subvention  zum  Bau  der  St.  Gotthard-Eisenbahn,
viekteRate  90,000
6.Lur  Hetstellung  eines  Zweiggeleises  von  der  Saline  zu
rtern  nach  dem  bei  der  Stadt  Artern  projektirten
Bahnhofe  der  von  Sangerhausen  über  Artern  nach
Erfust  zu  erbauenden  Eisendann  84,000
Summe  Kapitel  10
11.  Eisenbahn-Verwaltung.
1—17.  Niederschlesisch-Märkische-EisenboaHnn  3,588,500
18—44.  Mbahr  ...........................................  10,120,750
45—48.|Westfälif  endannnn  ..  864,000
49—53.Saarbrücker  Eisenbahn:  2,247,000
54—64.|Hannoversche  Eisenbamhen  .  .  ..  .  .  ..  3,970,000
65—67.Frankfurt-Betraer  Eisenbaht:  .  628,500
68—70  LKassauische  Eisenboaoaoahnnaa  ...  ..  .  ...  .  ..  873,900
71—74.Main-Weserbahn  «............................  2,583,300
75.MainsNeckarba..................................  220,000
76.  Wilhelmshaven-Oldenburget  Eisenbahhhn  159,050
77.  Subvention  zum  Bau  der  St.  Gotthard-Eisenbahn,
vierteRate  45,000
78.  Dispositionsfonds  zu  unvorhergesehenen  Ausgaben  für
die  Staats--Eisendahnmnen  ..  900,000
s  SMIMKctpikelll..»»  2,6,200,000
Sunjtne«lII......  53,075,Z92
(Nk.8287.)  22«
        <pb n="192" />
        —  160  —

 

 

Betrag
le  Ausgabe.  für

E  v  1875.

Mark.
IV.  Justiz-Ministerium.

12.|1—43.  u  baulichen  Veränderungen  und  Reparaturen  des
Justizministerial-Dienstgebäudes,  zum  Bau  von  Gerichts=
  und  Gefängnißgebäuden  und  zur  Einrichtung
von  Schlafzellen  Behufs  der  nächtlichen  Trennung

der  Gefangenen  in  den  gerichtlichen  Gefängnissen41
Summe,  IV.  für  sich.

V.  Ministerium  des  Innern.

13.  1.  Ministerimmmmm  ..  .  .  ..  270,000
2—4.  Statistisches  Bürannn  .  ..  41,320
5—6.  olizei-Verwaltnnnngngng  .  ...  76,900

7.  ndgendarmeriieeeeee  ..  .  .  ..  4,196
8—19.  Staafenstalts-Vervaltung  ..........................  517,200
Summe  V.  .  .  .  ..  165616

VI.  Ministerium  für  die  landwirthschaftlichen

  Angelegenheiten.
14.  Landwirthschaftliche  Verwaltung.

1.  Zum  Ankauf  zweier  Grundstücke  für  den  Dienstgebrauch

des  Ministeriums  und  zu  den  Kosten  der  Einrichtung
derselben  für  den  Zweck  des  Ankauiss  ..  1,695,000

2.  Zur  Errichtung  eines  Gebäudes  für  das  landwirthsoftich

  Museum  und  einer  dazu  gehörigen  Maschinenhalle
  in  Berlin,  zweite  RKaat..  450,000

3.  Lur  Anschaffung  einer  Brückenwaage  und  zur  Erbauung

eines  Schuppens  für  das  Versuchsfeld  der  landwirthschaftlichen
  Akademie  in  Proskan  4,200

4.  Zu  baulichen  Verbesserungen  am  Akademiegebäude  in
Prosk  ..  ...  ...........  ..  .  .  .  .  .  .  .  23,700

 

 

 

17#  00
        <pb n="193" />
        —  161  —

 

Kapitel.
Titel.

Ausgabe.

Betrag
für
1875.

Mark.

 

 

(Nr.  8267.)

-

13.
14.

15.
16.
17.

18.

 

Uebertrag  ..  ..  .

Zur  Anlage  einer  Wasserleitung  für  die  landwirthschaftliche
  Akademie  in  Poppelsdorf  ...  .......  ..  .  .  ..  .  ..
Zur  Föcderung  der  K0  ltur  mit  Einschluß  der  Ausgaben
  für  Vervollständigung  der  Einrichtungen  beie
den  pomologischen  und  Weinbau-  Inftitut  in  Geisenhnmenn.
  .
Zum  Neubau  eines  Pferdestalles  mit  einer  Operationshalle
  für  die  Thierarzneischule  in  Berlin  .  .  .
Zu  verschiedenen  Um-  und  Neubauten  für  die  Thierarzneischule
  in  Hannover,  erste  RKattet
Zur  Hebung  der  Fischeeiii  ..  ..  .  ...
Für  die  wisenschistliche  Kommission  in  Kiel  zur  Erforschung
  der  Meere  im  Interesse  der  Seefischerei
Zur  Anlegung  eines  Fischerei-Zufluchtshafens  an  der
Greifswalder  Oie,  letzte  RKatt  ..
Zu  Darlehnen  und  Unterstützungen  für  größere  gemeinnützige
  Landesmeliorationen  und  Deichbauten  2c.
(Extraordinairer  Zuschuß  zu  Kapitel  111.  Titel  9.  des
ordentlichen  Etats  unter  den  nämlichen  Verwendungsbedingungngeeeeeeen
  ..  .  ..  .  .  .  ..  .  ..

Zur  Förderung  der  Waldkultur  in  den  gebirgigen
Thellen  der  Regierungsbezirke  Trier,  Coblen;  und
Wiesbaden,  mit  Ausschluß  der  Eifel  und  des  Westerwalddss.


Zur  Förderung  der  Waldkultur  in  den  gebirgigen
Theilen  des  Regierungsbegrs  Arnsberg

Für  das  Dünenwesen  in  den  Provinzen  Preußen  und

8  zuen  hen  Rosiend  .........  ll·.........  S
uschuß  zu  den  Kosten  der  Herstellung  von  Stein-Lhr
  n  den  exponirten  pyul„  der  Insel  Nordstrand,
  dritte  Kaat:t::  .  ...  .  .  ..

Zur  Herstellung  von  Schutzwerken  auf  dem  Weststrande
der  Insel  SSlit.

Summe  Kapitel  14

2,172,900

5,250

119,442
121,200

108,000
60,000

15,000
42,300

2,500,  000
30,000

15,000
1,500
50,000

55,998

42540
n
        <pb n="194" />
        —  162  —

 

 

 

 

bur  e
Behufs  #-(erste
  Rat)ttt
Summe  Kapitel  15

Summe  VV.

 

Betrag
l  Ausgabe.  füt
.  1875.
8
Marl.
15.  Gestütverwaltung.
Zum  Ankauf  von  Pferden  (Extraordingirer  Zuschuß
zu  Kapitel  113.  a  40.  des  Ordinariums))  354,000
2.  Behufs  Regulirung  der  Ent=  und  Bewässerungsverhältnisse
  der  Trakehner  Gestütländerezen  12,900
3.  Behufs  Ausführung  einer  Drainage-Anlage  auf  dem
Gnert  Mattischkehmen,  Hauptgestüt  Trakehnen  ,750
estkosteteen  .  ..  5
4.  e  “—  und  Echöhng  des  Pferdestalles  in  "
enkelnen,  Hauptgestüt  Trakehnen  (Restkosten)  15,600
5.  Lum  Neubau  eines  Pfesdestales  auf  dem  zum  Hauptestüt
  Trakehnen  gehörigen  Vorwerke  Mattischkehmen
epernn  ............................  -........·  17,490
6.  Zum  bau  eines  Schulhauses  auf  dem  Vorwerke
Gursdzen,  Laupt  estüt  Trakehnmwmen  18,900
7.  Dum  Umbau  des  enstalles  auf  dem  vorgedachten
Vorwerkeeee  .  ....  .  .  .  .  .  -..,-..·....  42,600
8.ZumAntaneinesandieTrakehnetGestütländereim
renzendenTorfbruchs.........·.................  4,950
9.  Bhuss  Herstellung  von  Stall-  und  Wohnungsräumen
bei  dem  Landgestütmarstalle  zu  Insterburg  e  Rate)  55,905
100.  Zum  Neubau  eines  Ochsenstalles  auf  dem  zum  Friedri
Wilhelmsgestüt  gehörigen  Vorwerke  Strubbergsho  13,050
11.Du8  m  Neubau  eines  Gestütwärter-Wohnhauses  bei  dem
Hauptgestüt  Graddtt  30,000
12.  Zur  Erichtung  eines  neuen  Wohnhauses  für  den  Vor
steher  des  Rheinischen  Landgestüts  (Restkosten)  8,640
13.  Zum  Neubau  eines  Vier-Familienhauses  nebst  Stallebäude
  bei  dem  Posenschen  Landgestüt  15,225
14.  Bchuss  Errichtung  eines  Landgestüts  für  die  Provinz
Pommern  (dritte  Rat)  2  160,530
15.  Zumiterimistischen  Betrieb  des  Pomwerschen  Landgestits  6,000
16.  Behufs  Einrichtung  eines  Beschälerdepots  in  Rastenaic
  .............................  ,..200,250
17.  tungeinesLandgestütsinObevSchlesien

100000
M
«TTZ2-j4  0,0
        <pb n="195" />
        —  163  —

 

 

Betrag
Sisu  Ausgabe.  für
-  1875.
S  *
Mark.
VII.  Ministerium  der  geistlichen,  Unterrichts-
  und  Medizinal-Angelegenheiten.
16.  1.  Zum  Bau  einer  Begräbnißstätte  des  ic  Kö.
nigshauses  am  Dom  in  Berlin  (erste  Ratte.g  600,000
2.  Zur  Begründung  einer  Fachbibliothek  für  den  Gerichts-8
  ir  tirg  iche  Angelegenheiten  (Extraordinairer
Zuschuß  zu  Kapitel  114  a.  Titel  4.  des  Ordinariums)  3,000
33.Lur  Fortsetzung  des  Dombaues  in  Cöhhn  150,000
Zum  Bau  von  Universitätsgebäuden  und
zu  anderen  Universitätszwecken.
4—9.  Univerfität  in  Königsbregegegg  .  .  .  .  .  ..  110,610
10  -22.  Universität  in  Berlin  ..  ..  .  .......  ..  ..  .  .  .  ..  .  .  .  ..  .  .  ..  942,020
23—29.  Universität  in  Breslanaa  184,755
30—32.  Universität  in  Hallellll  ..  .  ..  .  ...  40,600
33—35.  Universität  in  Keel  #K#K  .  ..  69,410
36—37.  Universität  in  Marbrrgg  24,600
38—46.  Universität  in  Boon  ".................  266,100
47—48.  Universität  in  Greifswadl.  .  ..  225,000
Zu  Unterrichts  n  Kunst-  und  wissenschaftlichen
  Zwecken.
49—73.  Zum  Bau  von  Gymnasialgebäuden  und  zu  anderen
Gymnasialzweken  .  .  .  ..  1,267,479
74  -  104.  Zum  Bau  von  Seminargebäuden  und  zu  anderen
Seminarzwekken.  1,110,402
105-121.  Fũr  Kunst  ·  und  wössenschaftihe  Zwecke  und  zur  Errichtung
  von  Denkmälen  .  ..  3,151,177
122—126.|  Zu  Ausgaben  für  das  Medizinalwesen  207,192
Summe  VII  525

 

(Nr.  8267.)
        <pb n="196" />
        —  164  —

 

 

 

 

 

 

Betrag
—5#  Ausgabe.  für
1875.
S
M##
VIII.  Haus  der  Abgeordneten.
17.  1.  Bu  Bauten  im  Geschäftshause  des  Hauses  der  Abge.
ordneten  und  zwar  zu  einem  Anbau  an  die  Bibliothen
und  zur  neuen  Einrichtung  der  Glaseindeckung  des
Sitzungssaalsss  .  .  .  .  .  ..  .  ...  69,500
Summe  VIII.  für  sich.
Dazu:  Summe  VII.  Ministerium  der  geistlichen  2c.  Anelegenheiten
  8,352,345
V  .  Ministerium  für  die  landwirthschaftschaftlichen
  Angelegenheiten  6,440,920
"  V.  Ministerium  des  Innern  .  .  .  .  .  .  ..  1,309,616
IV.  Justiz-Ministerium  ..  ..  .  ..  ...  ...  4,188,040
H[III.  Ministerium  für  Handel  2.  53,075,492
-  II.  Enanz-.  Miristerium  .  ..  .  .  .  ..  6/833,540
-  l.»was-Ministerium............  543,020
Summe  der  einmaligen  und  außerordentlichen  Ausgaben  WS
Abschlusß.
Es  betragen:
1.  die  Ennahen  694,498,919
2.  die  dauernden  Ausgaben.  613,686,446  Mark
3.  die  einmaligen  und  außerordentlichen
  Ausgaben  80,812,  473
=  6944%
Berlin,  den  25.  März  1875.
CL.  S.)  Wilhelm.

Fürst  v.  Bismarck.  Camphausen.

Falk.  v.  Kameke.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staats-Ministeriums.

Achenbach.  Friedenthal.

Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-  Hofbuchdruckrrei
(R.  v.  Decker).

Gr.  zu  Eulenburg.  Leonhardt.
        <pb n="197" />
        —  165  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

8.  #

Junhalt:  Geseh,  betreffend  die  Leinwandleggen,  S.  165.  —  Gese)ß,  betreffend  die  Abtretung  der  Preußischen
Bank  an  das  Deutsche  Reich  und  die  Errichtung  von  Zweiganstalten  derselben  in  außerpreußischen
Gebieten  des  Reichs,  S.  166.  —  Gesetz,  betreffend  die  für  die  Berechnung  der  Transskriptions--  und
Inskriptionsgebühren  beim  Rheinischen  Hypothekenwesen  zu  Grunde  zu  legenden  Sprungsätze,  S.  168.
—  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Erhebung  der  torismäßigen  Abgabe  für  das  Befahren  des
Plauer  Kanals  bei  Niegripp,  S.  169.  —  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Genehmigung
des  Tarifs,  nach  welchem  die  Hafenabgaben  zu  Neustadt  im  Kreise  Oldenburg  bis  auf  Weiteres  zu
entrichten  sind,  S.  169.

 

 

(Xr.  8268.)  Gesetz,  betreffend  die  Leinwandleggen.  Vom  15.  März  1875.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Koͤnig  von  Preußen  ꝛc.
—  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,  was
olgt:

5  1.
Die  in  der  Provinz  Hannover  und  den  Regierungsbezirken  Minden  und
Kassel  bestehenden  Leggeanstalten  können  aufelst  werden,  sobald  und  soweit
ihr  Fortbestehen  durch  ein  Bedürfniß  des  Verkehrs  nicht  mehr  erfordert  wird.

K6G.  2.

Ueber  die  Auflösung  einer  Leggeanstalt  verfügt  nach  vorgängiger  Anhörun
des  Kreistages,  blsiehungsweie  in  he  Provinz  Hannover  hers  mitsveilemm
lungen  der  betheiligten  Amtsbezirke,  der  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und
öffentliche  Arbeiten.  Von  dem  Tage  der  Betriebseinstellung  an,  welcher  durch
das  Amtsblatt  des  Bezirks  bekannt  zu  machen  ist,  treten  far  en  in  der  Bekanntmachung
  näher  zu  bezeichnenden  Distrikt  alle  auf  die  Legge  und  Leinenschau
  bezüglichen  Gesetze  und  Verordnungen  außer  Kraft.

g.  3.

Auch  außer  diesem  Falle  können  für  einzelne  leggepflichtige  Bezirke  diejenigen
  Bestimmungen,  durch  welche  vorgeschriehen  ist  erpifs  Patturden  von
Leinen  vor  dem  Verkaufe  bei  einer  Legge  zur  Schau  zu  bringen,  auf  dem  vorbezeichneten
  Wege  außer  Kraft  gesetzt  werden.

Jahrgang  1875.  (Nr.  8268—8209.)  23  .  4.

Ausgegeben  zu  Berlin  den  7.  April  1875,
        <pb n="198" />
        —  166  —

s.  4.
Die  Leggeordnung  für  die  Kreise  Bielefeld,  Halle  und  Herford  (mit  Ausschluß

  der  Aemter  Bünde  und  Rödinghausen)  im  Regierungsbezirke  Minden
vom  15.  Mai  1853.  (Gesetz  Samml.  für  1853.  S.  229.)  wird  aufgehoben.

Lückunduch  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  15.  März  1875.

(I.  S.)  Wilhelm.

Fürst  v.  Bismarck.  Camphausen.  Gr.  zu  Eulenburg.  Leonhardt.
Falk.  v.  Kameke.  Achenbach.  Friedenthal.

 

(Nr.  8269.)  Gesetz,  betreffend  die  Abtretung  der  Preußischen  Bank  an  das  Deutsche  Reich
und  die  Errichtung  von  Zweiganstalten  derselben  in  außerpreußischen  Gebieten
des  Reichs.  Vom  27.  März  1875.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  r.

verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,  was
folgt:
KS.  1.

Die  Staatsregierung  ist  ermächtigt,  wegen  Abtretung  der  Preußischen  Bank
an  das  Deutsche  Reich  mit  dem  Reichskanzler  auf  folgenden  Grundlagen  einen
Vertrag  abzuschließen:

1)  Preußen  tritt  nach  Zurückziehung  seines  Einschußkapitals  von
1,906,800  Thalern,  sowie  der  ihm  zustehenden  Hälfte  des  Reservefonds
die  Preußische  Bank  mit  allen  ihren  Rechten  und  Verpflichtungen  mit
dem  1.  Januar  1876.  unter  den  nachstehend  Ziffer  2.  bis  6.  bezeichneten
Bedingungen  an  das  Reich  ab.  Das  Reich  wird  diese  Bank  an  die
zu  errichtende  Reichsbank  übertragen.

2)  Preußen  empfängt  für  Abtretung  der  Bank  eine  Entschädigung  von
künseeo  Millionen  Mark,  welche  aus  den  Mitteln  der  Reichsbank  zu

ecken  ist.

3)  Den  bisherigen  Antheilseignern  der  Preußischen  Bank  wird  die  Befugniß
  vorbehalten,  gegen  Verzicht  auf  alle  ihnen  durch  ihre  Bankantheilscheine
  verbrieften  Rechte  zu  Gunsten  der  Reichsbank  den  Umtausch
  dieser  Urkunden  gegen  Wtjeischeine  der  Reichsbank  von  gleichem
Nominalbetrage  zu  verlangen.

4)  Die
        <pb n="199" />
        —  167  —

4)  Die  Reichsbank  hat  denjenigen  Antheilseignern,  welche  nach  den  Bestimmungen
  der  ¾l  16.  und  19.  der  Bankordnung  vom  5.  Oktober  1846.
(Preußische  Gesetz=  Samml.  S.  435.)  die  Herauszahlung  des  eingeschossenen
  Kapitals  und  ihres  Antheils  an  dem  Reservefonds  der
Preußischen  Bank  verlangen,  diese  Zahlung  zu  leisten.

5)  Die  Reichsbank  wird  zur  Erfüllung  der  von  der  Preußischen  Bank
durch  den  Vertrag  vom  28./31.  Januar  1856.  hinsichtlich  der  Staatsanleihe
  von  sechszehn  Millionen  fünfhundert  acht  und  neurzig  tausend
Thalern  übernommenen  Verbindlichkeiten  an  Preußen  für  die  Jahre
1876.  bis  einschließlich  1925.  jährlich  621,900  Thaler  in  halbjährlichen
Raten  zahlen.  Wird  die  Konzession  der  Reichsbank  nicht  verlängert,
so  wird  das  Reich  dafür  sorhen,  daß,  so  lange  keine  andere  Bank  in
diese  Verpflichtung  eintritt,  die  Rente  bis  zu  dem  obengedachten  Zeitpunkte
  der  Preußischen  Staatskasse  unverkürzt  zufließe.

6)  Eine  Auseinandersetzung  zwischen  Preußen  und  der  Reichsbank  wegen
der  Grundstücke  der  Pe#schen  Bank  bleibt  vorbehalten.  8

g.  2.

Die  Preußische  Bank  ist  ermächtigt,  in  dem  gesammten  außerpreußischen
Gebiete  des  Deutschen  Reichs  an  dazu  geeigneten  Orten  mit  Zustimmung  der
betreffenden  Landesregierungen  Komtoire,  Kommanditen  und  Agenturen  zu  errichten
  und  daselbst  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen  der  Bankordnung  vom
5.  Oktober  1846.  Bankgeschäfte  zu  betreiben.

K.  3.

Der  Finanzminister  und  der  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche
Arbeiten  werden  mit  Ausführung  dieses  Gesetzes  beauftragt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Irscgel

Gegeben  Berlin,  den  27.  März  1875.

(.  S.)  Wilhelm.

Fürst  v.  Bismarck.  Camphausen.  Gr.  zu  Eulenburg.  Leonhardt.
Falk.  v.  Kameke.  Achenbach.  Friedenthal.

 

r.  3269—8271.)  23°  (XNr.  8270.)
        <pb n="200" />
        —  168  —

(Nr.  8270.)  Gesetz,  betreffend  die  für  die  Berechnung  der  Transskriptions-  und  Inskriptionsgebühren
  beim  Rheinischen  Hypothekenwesen  zu  Grunde  zu  legenden  Sprungsätze.
Vom  28.  März  1875.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Koͤnig  von  Preußen  x.

weree  unter  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtages  Unserer  Monarchie,
was  folgt:

Die  nach  der  Kabinetsorder  vom  15.  Mai  1846.  (Gesetz  Samml.  S.  169.)
im  Bezirke  des  Wyelllationsgerichtshofes  zu  Cöln  zur  Erhebung  gelangenden
Transskriptions-  und  Inskriptionsgebühren,  welche  mit  Eins  vom  Tausend  bei
Eintragung  der  Veränderung  des  Grundeigenthums  in  die  Hypothekenbücher
und  bei  Eintragung  von  Hypotheken,  Rechten  und  Privilegien  zu  entrichten  sind,
sollen  vom  1.  April  1875.  ab  in  Sprungsätzen  von  100  zu  100  Mark  dergestalt
  erhoben  werden,  daß  für  Summen  bis  zum  Betrage  von  100  Mark
einschließlich  der  Gebührens  von  10  Pfennigen,  bis  zum  Betrage  von
200  Mark  einschließlich  der  Gebührensatz  von  20  Pfennigen  und  so  fort  zur
Erhebung  kommt.

Die  Bestimmung  der  Nr.  2.  der  Kabinetsorder  vom  15.  Mai  1846.  wird
hierdurch  modifizirt.

girtandich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  28.  März  1875.

(A.  S.)  Wilhelm.

Fürst  v.  Bismarck.  Camphausen.  Gr.  zu  Eulenburg.  Leonhardt.
Falk.  v.  Kameke.  Achenbach.  Friedenthal.

 

(Nr.  8271.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  27.  Januar  1875.)  betreffend  die  Erhebung  der  tarif.
mäßigen  Abgabe  für  das  Befahren  des  Plauer  Kanals  bei  Niegripp.

A##  Ihren  gemeinschaftiichen  Bericht  vom  25.  d.  Mts.  genehmige  Ich,  daß
die  Erhebung  der  im  Tarife  vom  27.  Dezember  1871.  festgesetzten  Abgabe  für
Lansphren  des  Plauer  Kanals  außer  bei  Plaue  und  Parey  auch  bei  Niegripp
stattfindet.

Berlin,  den  27.  Januar  1875.
Wilhelm.
Camphausen.  Achenbach.

An  die  Minister  der  Finanzen  und  für  Handel,  Gewerbe
und  öffentliche  Arbeiten.

 

(Nr.  8272.)
        <pb n="201" />
        —  169  —

(Nr.  8272.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  17.  Februar  1876.,  betreffend  die  Genehmigung  des
Tarifs,  nach  welchem  die  Hafenabgaben  zu  Neustadt,  im  Kreise  Oldenburg,  bis
auf  Weiteres  zu  entrichten  sind.

A#  Ihren  gemeinschaftlichen  Bericht  vom  13.  Februar  d.  J.  genehmige  Ich
den  Mir  vorgelegten  Tarif,  nach  welchem  die  Lafenakgaben  zu  Neustadt  im
Kreise  Oldenburg  Regierungsbezirks  Schleswig,  bis  auf  Weiteres  zu  entrichten
sin,  unter  Vorbehalt  einer  Rerison  von  fünf  Jahren  und  lasse  Ihnen
enselben  hierbei  zur  weiteren  Veranlassung  wieder  zugehen.

Berlin,  den  17.  Februar  1875.
Wilhelm.
Camphausen.  Achenbach.

An  den  Finanzminister  und  den  Minister  für  Handel
Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.  I

Darif,

nach  welchem  die  Hafenabgaben  zu  Neustadt  im  Kreise  Oldenburg)
Regierungsbezirks  Schleswig  bis  auf  Weiteres  zu  entrichten  sind.
Vom  17.  Februar  1875.

A.  An  Hafengeld  wird  entrichtet  von  Schiffsfahrzeugen:
1)  von  20  Kubikmetern  Netto-Raumgehalt  und  darunter,  wenn  sie  beladen

  sind:
beim  Eingaunnngeeeggg  10  Pf.
beimAusgange......................................  10
für  jedes  Fahrzeug.

Anmerkung:  Fahrzeuge  der  vorstehend  bezeichneten  Art  bleiben
von  der  Abgabe  Feniiebrienge  sie  bbltha  obe  sind;

2)  von  mehr  als  20  Kubikmetern  Netto-Raumgehalt  bis  zu  einschlleßli

100  swhalen  Netto-Raumgehalt:  *  z1  einschliezlich
a)  wenn  sie  beladen  sind:

beim  Eingangggg  .  ..  5  Pf.

beim  Ausgaynggggg  ..  5
(Nr.  8272.)
        <pb n="202" />
        —  170  —

b)  wenn  sie  Ballast  führen  oder  leer  sind:
beim  Einganngeeeeeeennnn  2  M.
beim  Ausganggaaaaaa  2
für  jedes  Kubikmeter  Netto-Raumgehalt;
3)  von  mehr  als  100  Kubikmetern  Netto-Raumgehalt:
a)  wenn  sie  beladen  sind:

beim  Eingannkkkkgkg.  10  Pf.

beimAusgange...........·..............·......  10
b)  wenn  sie  Ballast  führen  oder  leer  sind:

beim  Eingange  ..  .....  .  ....  .....  .  ..  ...  ....  ..  .  .  .  ..  5  Pf.

beim  Aussagggagagaa  .  .  .  .  ..  5—

für  jedes  Kubikmeter  Netto-Raumgehalt.

Ausnahmen.

1)  Schiffe  von  mehr  als  Einhundert  Kubikmetern  Ttto-Raumhalt,  wenn
sie  eine  Fahrt  zwischen  Häfen  des  Deutschen  Bundesgebiets  ohne  Berührung
  fremder  Häfen  machen,  entrichten  nur  die  Hal  e  der  vorstehend
unter  3  a.  und  b.  festgesetzten  Abgaben,  und  werden  dabei  Bruchpfennige,
welche  bei  einer  Theilung  der  nach  der  letzteren  Position  zu  berechnenden
Abgabenbeträge  durch  2  überschießen,  für  voll  gerechnet.

2)  Schiffe,  deren  Ladung
a)  im  Ganzen  das  Gewicht  von  vierzig  Zentnern  nicht  übersteigt,  oder
b)  ausschließlich  in  Schiefer,  Dachpfannen,  Drainröhren,  thönernen  oder

steinernen  Fliesen,  Cement,  Gyps,  Kalk,  Bruch-,  Cement-,  Granit.,
Gyps-,  Kalk.)  Mauer-,  PMfflaster-  oder  Ziegelsteinen  aller  Art,  Kreide,
Thon=  oder  Schiefererde,  Seegras,  Sand,  Brenn-,  Bau-  und  Nutzholz,
  Salz,  Torf,  Koaks,  Rohschwefel,  Heu,  Stroh,  natürlichem
Dünger,  künstlichen  Düngestoffen,  oder  frischen  Fischen  besteht,
haben  das  Hafengeld  nur  nach  den  Sätzen  für  Ballastschiffe  zu  entrichten.
3)  Für  Fahrzeuge,  welche  den  Hafen  zu  Neustadt  regelmäßig  oder  häufß
)  im  rrt  besuchen,  kann  nach  Walt,  anstatt  des  farifinige  Lasen
eldes  für  jede  einzelne  Phhrt,  eine  Hähriiche  Abfindung  entrichirt  werden,
eren  Höhe  nach  Beschluß  der  städtischen  Kollegien  mit  Genehmigung
der  Königlichen  Regierung  festzusetzen  ist.

Zusätzliche  Bestimmungen.

1)  Bei  Berechnung  des  Raumgehalts  werden  Bruchtheile  der  Maaßeinheit,
wenn  sie  einhalb  oder  mehr  betragen,  für  voll  gerechnet,  kleinere  Bruchtheile
  dagegen  außer  Berechnung  gelassen.

2)  Das  abgabepstichtge  Neustädter  Hafengebiet  wird  durch  eine  bei  dem
Eingang  in  den  eigentlichen  Hafen  von  dem  äußersten  Punkt  der  zwischen

"  em
        <pb n="203" />
        —  171  —

dem  Hafen  und  der  sogenannten  Wiek  gelegenen  Landspitze  parallel  mit
der  Hafenbrücke  gezogene  gerade  Linie  begrenzt.

Befreiungen.
Von  Entrichtung  des  Hafengeldes  sind  sowohl  für  den  Eingang  als  für
den  Ausgang  befreit:

1)  alle  Fahrzeuge,  welche  ohne  Ladung  in  den  Hafen  einlaufen,  um  Fracht

zu  “  uor  weichsan  ohne  #n  W  Dsen  einlaun  I  *

2)  alle  Fabrseuge  welche  wegen  Seeschadens  oder  anderer  Unglücksfälle,
wegen  isganges,  Sturmes  oder  widriger  Winde  jowie  alle  d
welche  nur  um  Erkundigungen  einzu  ichen  oder  Ordres  in  Empfang  zu
nehmen,  in  den  Hafen  einlaufen  und  denselben,  ohne  Ladung  gelöscht
oder  eingenommen  zu  haben,  wieder  verlassen;

3)  Fahrzeuge  von  170  Kubikmeter  oder  weniger  Netto--Raumgehalt,  wenn
ie  auf  der  Fahrt  nach  einem  anderen  Hafen  des  Deutschen  Vundes.
8ebiets  in  den  Neustädter  Hafen  lediglich  zu  dem  Zwecke  einlaufen,  um

aselbst  eine  den  zehnten  Theil  ihres  Raumgehalts  nicht  übersteigende
Beiladung  zu  löschen  oder  einzunehmen.  Hierbei  wird  eine  Waarenmenge
von  10  Zentnern  1  Kubikmeter  Netto-Raumgehalt  gleich  geachtet;

4)  Fahrzeuge,  welche  zur  Külfsleistung  bei  gestrandeten  oder  in  Noth  befindlichen
  Schiffen  aus-  oder  eingehen,  wenn  sie  nicht  zum  Löschen  oder
Bergen  von  Strandgütern  verwendet  werden,

5)  Leichterfahrzeuge,  wenn  das  zu  leichternde  oder  durch  Leichter  beladene
Schiff  selbst  die  Hafenabgabe  entrichtet;

6)  Schiffsgefäße,  welche  Königliches,  Reichs=  oder  Staatseigenthum  sind

E  sesesäße,  niglichs  5%½%  46  Statsrechnung  Lhun  an
befördern,  jedoch  in  letzterem  Falle  nur  auf  Vorzeigung  von  Freipässen;

7)  alle  Lootsenfahrzeuge,  soweit  sie  nur  ihrem  Zweck  gemäß  benutzt  werden;

8)  Fahrzeuge,  welche  Steine  aus  dem  Meeresgrunde  oder  von  der  Küste
gesammelt  einbringen,  jedoch  nur  für  den  Eingang)  insofern  sie  den
Hafen  leer  oder  beballastet  wieder  verlassen,  auch  für  den  Ausgang;

9)  Böte,  welche  zu  den  der  Abgabe  unterliegenden  Schiffen  gehören;

10)  alle  Fahrzeuge,  welche  lediglich  zur  Fischerei  benutzt  werden;
11)  Dampfsschiffe,  insofern  sie  lediglich  zur  Passagierfahrt  benutzt  werden.

B.  An  Bohlwerks  eld  wird  von  Waaren,  welche  über  die  öffentlichen
Bohlwerke  oder  Schleppstellen  zu  Lande  gebracht  oder  in  Schiffe  verladen
werden,  entrichtet:

1)  von  Vieh,  und  zwar:
von  Pferden  und  großem  Hornviee  20  Pf.
von  Füllen  und  Schweien  10
von  Schaafen,  Lämmern,  Kälbern,  Ferkeln,  Eseln,  Liegen  5=für
  das  Stück;
(Nr.  8272)  2)  von
        <pb n="204" />
        —  172  —

2)  von  Brenn-,  Bau-  und  Nuthholz:
für  das  Kubikmeter  ..  .  .  .  ..  10  Pf.

3)  von  den  sonstigen  oben  unter  2.  b.  der  Ausnahmen  aufgefübrten
Waaren,  sowie  von  Steinkohlen,  Roheisen,  altem  Schmelzeisen,
  Eisenbahnschienen,  Eisenblech,  Eisen  in  Stangen,  Bändern
und  Platten,  Schiffsketten  und  Ankern,  Tauwerk,  Lohe,  Oel
und  Leinkuchen,  allen  Getreidearten  in  vermahlenem  und  unvermahlenem
  Zustande,  Erbsen,  Wicken,  Leinsamen,  Raps,
Rübsen,  Kök,  Linsen,  Bohnen,  Buchweizen  und  Kartoffeln:

für  jede  Tonne  zu  1000  Kilogneogo“  .  ...  10
4)  von  allen  übrigen  Waaren:
für  jede  Tonne  zu  1000  Kilogramm  .  .  .....  ..  .  .  .  ..  .  .  ..  20
Zusatzbestimmung.

Bei  Berechnung  der  Abgaben  werden  überschießende  Bruchtheile  der  Erungs-Einheit
  (Kubikmeter,  Tonne),  sobald  sie  einhalb  oder  mehr  betragen,
ür  voll,  sonst  aber  gar  nicht  gerechnet.

Befreiungen.
Befreit  von  der  Bohlwerksabgabe  sind:
1)  Königliches,  Reichs-  oder  Staatseigenthum,
2)  Ballast,
3)  frische  Fische,  Sand,  Grand  und  Steine,  die  aus  dem  Meeresgrunde
oder  an  der  Küste  gesammelt  werden.

Anhang.
An  Vergütungen  sind  außerdem  zu  entrichten:
1)  an  Werftgeld  für  jedes  Kubikmeter  Netto-Raumgehalt:
von  einem  neu  erbauten  Schisfe  ..  .  .  .  ..  10  Pf.
2)  an  Winterlagergeld  für  jedes  Kubikmeter  Netto-Raumgehalt.  5
Berlin,  den  17.  Februar  1875.

(L.  S.)  Wilhelm.
Camphausen.  Achenbach.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staats.  Ministeriums.

Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Gebeimen  Ober-Hofbuchdruckerei
R.  v.  Decker).
        <pb n="205" />
        —  173  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

.9.

Juhalt:  Geseh,  betresfend  die  Theilung  des  Kreises  Konitz,  S.  173.  —  Geseh,  betreffend  einige  Aenderungen
ber  direkten  Steuern  in  den  Hohenzollernschen  Landen,  S.  181.  —  Tarif,  nach  welchem  die  Abgaben
für  die  Benutzung  des  Hafens  in  Haselderf  im  Kreise  Pinneberg,  Regierungsbezirk  Schleswig,  bis
auf  Weiteres  zu  erheben  sind,  S.  188.  —  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Berichtigung  des
Tarifs  vom  30.  Dezember  1874.,  nach  welchem  die  Gebühren  der  Lootsen  in  den  Gewässern  zwischen
Pemmern  und  Rügen  zu  entrichten  sind,  S.  185.  —  Bekanntmachung  der  nach  dem  Gesetz  vom
10.  April  1872.  durch  die  Regierungs-Amtsblätter  publizirten  landesherrlichen  Erlasse,  Urkunden  rc.,
S.  186.

 

 

(Nr.  8273.)  Gesetz,  betreffend  die  Theilung  des  Kreises  Konitz.  Vom  25.  März  1875.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  u&amp;amp;
verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  Unserer  Monarchie,
was  folgt:  ,  ··
Einziger  Paragraph.
Aus  dem  Kreise  Konitz  im  Regierungsbezirke  Marienwerder  werden  die

beiden  Kreise:

Kreis  Konitz  und

Kreis  Tuchel
gebildet,  deren  Abgrenzung  die  Anlage  ergiebt.

su  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  25.  März  1875.

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  v.  Bismarck.  Camphausen.  Gr.  zu  Eulenburg.  Leonhardt.
Falk.  v.  Kameke.  Achenbach.  Friedenthal.

Johrgang  1875.  (Nr.  8273.)  24  A.
Ausgegeben  zu  Berlin  den  15.  April  1875.
        <pb n="206" />
        174

A.

Ortschaftsverzeichniß  des  Kreises  Konitz.

 

 

 

 

 

 

 

Laufende
  Name  des  Guts=  oder  Gemeindebezirks.  me  und  sekummer.
.
1.])Stadt  Konitz
2.Gemeindebezirk  Annafedd  Jacobsdorf..  34
3.  -  Barlogg  ielllel  22
4.  -  Bielawie  ..............  ...  Fenuichruch  .....  25
5.Gutöbezirk  Blumfelde................  acobödorf........  34
6.  Gemeindebezirk  Blumfelde  ....  .........  .  ..  Jacobsdorf  .  ...  .  .  .  .  34
7.  -  Bösenfleisch............  ...  Long  17
8.  "  Bork  Karssn)  .  ..  23
9.  -  Borkkg  .  .  ..  Werl  ...  ...  22
10.Gutsbezirk  Brodda  Friedrichsbruch.  25
11.Gemeindebezirk  Bruttl  Brukz  .  ..  24
12.  -  Budzyskkoo  Mockrau  ......  ..  ..  21
13.Gutsbezirk  Butzendorf  .  ..  .....  ...  .  .  ..  Lottyn  ..........  .  .  38
14.  Gemeindebezirk  Di.  Cekzin  ..  .........  .  .  ..  Schlagenthin  37
15.Gutsbezirk  Gr.  Chelm  .  .  .  .  ..  .  .  .  ..  .  .  ..  Gr.  Gelm  ........  27
16.  -  Kl.  Chelm  ..  ....  ..  ...  .  .  ..  Gr.  Chelm.  ....  ..  .  27
"7.  Forstgutsbezuc  Ci66  ..  .  .  ..  Ciß  .  .  .  .  ...  .....  .  ..  20
18.  Gutsbezirk  Cissewie  ..........  ....  .  ...  Karszin  23
19.  -  Czapiewit  .  ..  Bru  24
20.  Gemeindebezirk  Cjarniß  .  .  .  .  ......  ..  ..  .  .  ..  Jabnto  28
21.  Gutsbezirk  Czarnoo  Bruk  24
22.  -  Cjzernitzka.  .........  ....  .  ..  Zabno  ..  .  28
23.  Czersksk  .  .  ..  Czersk  19
24.]  Gemeindebezirk  Czerkék...  Czere..4  19
25.  -  Cʒiskowo........  .  .  ..  .  .  ...  Zabno  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  28
26.  -  Czisst  ..  Wielll  22
27.  Döhringsdorf  ....  ..  ...  .  ..  cobsdarf  ........  34
28.  Gutsbezirk  Dombrovoor  ielle  ...  ..  .  ...  ...  22
29.  Gemeindebezirk  ODrzewitz  ....  .....  .  .  ..  .  .  ..  Gr.  Chelm.  ...  .  .  .  .  27
30.]  Gutsbezirk  Elssendruch  ...........  Iabno............  28
31.||Gemeindebezirk  Frankenhaggen  Frankenhagen  ..  36
32.  u  riedrichsbruch  u.  KossabudeFriedrichsbruch.  25
33.Gutsbezirk  unkermühlll..  Kl.  Konit  32
34.  Ge-
        <pb n="207" />
        —  175  —

 

 

 

 

 

Lau-  Name  und  Nummer
fende  Name  des  Guts=  oder  Gemeindebezirks.  des  Amtsbezirks
W'i
34.  Gemeindebezirk  Gildon  ..  ...  .....  .  ..  .  .  .  .  .  Zabno  .  ..  .  ..  ..  .  .  ..  28
35.Gut  Kl.  Glino  seih  .....  25
36.  Gutsbezirk  Glowczewitz.  ...  .  ..  .  .  .  .  .  .  ..  Lessno  .  .  ...  26
37.  Gersdorf  .  ..  ....  ...  .  ..  .  .  ..  Gersdorf  .......  .  .  .  35
38.  Gemeindebezirk  Gersdorf  .  .......  .  .  .  ..  .  .  ..  Gersdorf  .......  .  ..  35
39.Gutsbezirk  Götzendorf.  ..  ....  ...  .  .  .  .  ..  Lottyn  ..  ..  ..  .  .  .:..  38
40.Gemeindebezirk  Grana  .  ...  Gr.  Paglau.  .....  .  39
41.  -  Gurki  ....  ...  .  .  ...  ..  ..  .  .  ..  Wielll  22
4.  -  Harmsdorf  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  Jatobedarf  34
43.  -  ennigsdorf  ..  ...  ..  ....  ..  chönfeld  33
44.  -  a..·.................  Friedrichöbruch  .....  25
45.  Gꝛutsbezirk  Jacobsdorf  .......  .  ...  .  .  ..  acobsdorf  34
46.Gemeindebezirk  attt.  ii.  20
47.Gutsbezirk  Rl.  Jenznik.  .  .  ..  .  .  .  ..  .  .  .  ..  Jacobsdorf  ........  34
48.  -  Jesiorken  .............  ..  ..  ottyn  ............  38
49.  -  Iserau.  .  .  .......  ...  ..  .  .  ..  Cif  20
50.  Gemeindebezirk  Alt-Juncza  .  ...  .....  .  ..  .  .  .  Mockrau  21
51.  Kaminagorg  Mockrau  21
52.  Outsbegirt  Karlsbraa  Ritteel.  29
53.]  Gemeindebezirk  Karsnii  .  .  .  .  .  ..  Karszyn  .  ..  .  ...  .  .  ..  23
54.  Gutsbezirk  Laszuba-  mit  Warszin  Lessvo  ..  26
55.  Gemeindebezirk  Gr.  Kladann  .  ..  Krojanten  30
56.  Klaskawa  mit  Mosna  ..  .  .  Schönwalde  .  .  .  ..  ..  18
57.  Gutsbezirk  Klitzat  ielllel  22
58.  -  Klodnia  .  .  ....  ........  ...  Friedrichsbruch.  25
59.  Gemeindebezirk  Klonia  .....  .....  ...  .  .  .  ..  abnow  .  .  ...  ..  .  .  ..  28
60.  Kl.  Konitz  ...  .........  .  ..  Kl.  Konitg  32
61.  Gutsbezirt  Krojanten  Krojanten  30
62.  Gemeindebezirk  Krohten  ..  ..  ...  .  .  ..  Krojanten  30
63  3“  Krustn  Lesnsoo  26
64.  -  Kurs  e  mit  Josephsberg.Schönwalde..·....  18
65.  -  ieti  ......  .  ...  ..  ...  ..  ..  Friedrichsbruch.  .  .  ..  25
66.Gutsbezirk  Laska  .............  .  ..  .  .  ..  Gr.  Chelm  27
67.  Gemeindebezirk  Legbond  .  .  .  .....  .  .....  ...  Schönwalde  18
68.  Leniii  .  ..  Lesso  .  ..  26
69.  Qutsbezirt  Leno  ..  .  .  .  ..  Lesno  ·  ...  ..  ...  .  .  ..  26
70.)Gemeindebezirk  Lichnnnnnn  ..  Gr.  Paglau  ...  39
71.  Forstgutsberir-  Lindenberg  .  .  ..  Jacobsdorf  .......  34
72.  emeindebezirk  Lipnanana  Wielll  22
73.  Longnggg  ..  Lonag  17
(r.  8273.)  24.  74.  Ko-
        <pb n="208" />
        176

 

 

 

 

 

Lau-·
  .  Name  und  Nummer

fende  Name  des  Guts-  oder  Gemeindebezirks.  des  Amtsbezrrke.
–/  ½m
74.  Kolonie  Long  .  .  .  ...  ..  .  ...  .  .  ..  .  .  ..  Long  17
75.Gutsbezirk  Long  Long  17
76.Gemeindebezirk  Loszinn  Ci6é  .  ..  20
77.Gutsbezirk  Lottin  .  .  .  .  ..  .  ..  ....  .  ..  .  .  ..  Lottn  38
78.]Gemeindebezirk.  Lunananana  Mockrau  .  ..  21
79.  Lubnia  mit  Lamk  .  .  .  .  .  .  .  .  Lesno  26
80.]  Domaine  Luttoo  Rittel..  29
81.  Gemeindebezirk  Malachin  .....  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  Mockrau  ...  .  ..  .  ...  21
82.Gutsbezirk  Mankau  .  .  .  .  ..  ...  ....  .  ...  Jacobsdorf  ...  .  ...  34
83.  Gemeindebezirt  Menczikal  Zabno  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  28
84.  Miedzuo  .  .........  ..  .  .  .  ..  Karczyn  ..  ...  .  .  .  .  ..  23
85.  Mockrau  .  .  ...  ............  Mockrau  ..  .....  ...  21
86.  -  Mosnitz  ..  ....  ....  ....  .  ..  Schönfeld  ..  ..  .  .  ..  33
87.  -  Müskendofr  Kl.  Konit  32
88.Gutsbezirk  Neuhof  ..  .  .  ..  ..  .  .  .  ..  .  .  .  ..  Gersdorf  .......  ...  35
89.  -  .  Neukirch..........·......  Lottin............  38
90.  Gemeindebezirk  Neukirch  ..  .  .  .  ..  ....  .  ..  ...  Lottn  ..  38
91.  Odri  ..  ..  .  .  .  ..  ......  ..  .  ...  Mockrau  ..  .  ...  .  .  ..  21
92.  Olszinni  ..  Zabno  .  .  .  .  ..  ..  .  .  ..  28
93.  Gutsbezrt  Orlik  ...  ...  .  ..  .  .  ..  ..  .  .  ...  Lesno  .....  .  ..  .  .  ..  26
94.  Ossonor  Karßin  ...  ....  .  .  ..  23
95.  Genreindebezirk  Osterwik  ...  .  .  .  .  ..  .  .  ..  .  .  ..  Famkenhagen  36
96.  Gutsbezirk  Gr.  Paglau  ..  ........  ..  .  r.  Paglau  .  .  .  .  ..  39
97  Parszin  .  .  ........  ....  .  ..  Lennoo  .  ..  26
98.  Pepolin  Lessno  ..  26
99.  Guts-  und  Gemeindebezirk

  Jacobsdorf  .  .  ..  .  ...  34
100.  Gutsbezirk  Jacobsdorf  .  .  .  ..  .  .  .  34
101.  %pkong  17
102.  Gemeindeeiir  Lonagagag  ..  17
103.  Wiellel  22
104.  Gutsbezirk  Hr.  Bagla  39
105.|]Gemeindebezirk  Rittel  mit  Konigort..  Rittel  .  .  ..  29
106.Gutsbezirk  Rittell  Nüt  ...  .  .  ..  29
107.  Gemein  ebezirk  Rollbctcckkk  Gr.  Chelm.  .  ..  .  .  .  .  27
108.  Schlagenthn  .  Schlagenthin  .  .  ..  .  37
109.  Cussbein  Schönberg  ong  17
110.  Schönfedd.  Schönfeld#  33
11I.  Gemeindebezirk  Schwornigatz  .  .  .  .....  .  .  .  .  Gr.  Chelm.  .  ..  .  .  .  .  27
112.  -  mmmum*  ................  Lesiio............  26

 

113.  Ge-
        <pb n="209" />
        —  177  —

 

 

 

Cau-  Name  und  Nummer
fende  Name  des  Guts=  oder  Gemeindebezirks.  bes  Amtsbezurs.
113.Gemeindebezirk  Wdzide  .  ...  Wielll  22
114.  -  Widno  ..............  .  ...  Gr.  Chelm  .  .  .  .  ...  27
115.  -  Wielll  ...  Wielll  22
116.  -  Windorp  .  ..........  ...  .  ..  Lesno  ............  26
117.  Gutsbezirk  Wißen  orska  .....  ...  .  ...  Lesno  .  .  .  .  .  ...  .  .  ..  26
118.  Wörtt  Riltel  .  29
119.  Jabbbor  Zabno  .  .  ..  28
120.  Gemeindebezitk  Zalesi  .........  ..  .  .  .  .  .  .  .  ..  Lesno  26
121.  Gutsbezirl  Zamos  ..  ...  Karsgny)y)  23
122.  Zandersdorf  .............  Dndersdorf  .......  31
123.  Gemeindebezirk  Lappendowo  ..  ..  ...  tte  29
124.  Gutsbezirk  Lbenin  Kütel  en  —  30
125.  Zoldan  Schönfeld  33
126.  Zuckau  ..  ..  ..  ....  .  .  ...  .  ..  itte  29
127.  Enklare  Niesewanz  ...  Schönfeld  n  33
E.  56273.)  B.
        <pb n="210" />
        —  178  —

 

Laufeude


 

s—n———-“

 

B.
Ortschaftsverzeichniß  des  Kreises  Tuchel.
.  Name  und  Nummer
Name  des  Guts=  oder  Gemeindebezirks.  des  Amtsbeziks.

Stadt  Tuchel
Gemeindebezirk  Abrau  ..  .............  ..  ..  Kensau  .......  .  ...
Gutsbezirk  Adamkowo  .  .  ..  ...........  Kensau  ...  ..  ...  .  .  .
Gemeindebezirk  Bagnitz  ..  ...  ..  ..  .  .  .  .  .  .  ...  Kamnitz  ...  ....  .  .  ..

-  Bialla  ...  .............  .  ..  Woziwoda  14
Gutsbezirk  Bialowireszs  Kelprn  11
Gemeindebezirk  Gr.  Bisluo  Gr.  Bislab...
Gutsbezirk  Kl.  Bislaw  ...........  ..  .  Gr.  Bislaw.  ...  ..  .
Gemeindebezirk  Bladau  ...  ...............  Koslinka  10
Gutsbezirk  Bralewnitza.  ..............  Gr.  Klonia  ....  ...

-  Brodi  Woziwoda  ...  14
-  Bruchau  .............  .  ...  Kensan  ..  .  .  .  .  .  .  .  .
Gemeindebezirk  Brzoe  ..  Iwitz  ...  ......  .  .  ..

Gr.  Budidla  ....  .  .  .  .  .  .  ..  Iwitz  .......  ..  .  ...

—  Poln,  Cehin  ...  .  .  .  Summin  .  .....  .  .  ..
Gutsbezirk  ombrowta  .............  Kelpin  .........  .  ..  11

-  Drausnitz,  genannt  Zwangsbruch
  mit  Ludwigsberg  .  Resmin  ...  .  .  ..  .  .  .  .
Gemeindebezirk  Drausnitz  ......  .  .  ....  ...  Resmin  .  .  .  ..  ..  .  .  ..

Dzeks  ..  .  ..  ..  .....  ..  .  ..  ..  Wogziwoda  .....  ...
Gutsbezirk  Fesiutz  ..................  Kensan  ...........
Gemeindebezirk«r.Gatzno...............  Jwitz.............

-  Kl.Gatzno...............  Jwitz.............

-  Glowka..................  Königsbruch...»..

-  Gostossin  Kamnittz  .
Gutsbezirk  Grochovdor  Reetz  .  ...  ....  .  .  ..

"D  Huttoao  .  ..  Schwiedt
Gemeindebezirk  Jablonkkao  Woziwoda  .  ...  .  .  ..

-  Jehleng  ..  ensau  ....  .  ..  .  .  ..

-  Iwitzz  .  .  .  .  Jwitz  .....

Kamionka  ...  Woziwoda  .  ..  .  .  ...

-  Kamnitz  .  .  .  .  ..  ..  .  ..  .  .  .  .  .  ..  Kamnitz  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .
Gutsbezirk  Kamnitz  .  .  ........  ...  .  .  .  ..  Kamnitz  .....  ..  .  .  .  .
        <pb n="211" />
        179  —

 

 

 

 

 

 

Lau  Name  und  Nummer
fende  Name  des  Guts=  oder  Gemeindebezirks.  des  Amtsbezirke.
33.  Gemeindebezirk  Kelpin...  ...  .  ...  .  .  ...  Kelprin  .  .  11
34.  -  Gr.  Kensau.  ....  ......  ...  Kensau  .  ......  ..  ..  2
35.Guts-  und  Gemeindebezirk
  Kl.  Kensau............  ...  Kensau  ......  .  .  ..  2

36.Gutsbezirk  Gr.  Kloniagaoa  Gr.  Kloni  3
37.Gemeindebezirk  Kl.  Kloninanaa  Gr.  Klonia  .  .  .  .  ..  .  3
38.Gutsbezirk  Klonowo  .  ...  .  ...  ......  ...  Gr.  Bislaw  .  .  .  ...  7
39.]  Gemeindebezirk  Klonoor  .  ..  Gr.  Bislaw  ..  ..  ..  7
40.  -  Klotzee  Woziwoda  14
41.Gutsbezirk  Hnigsbruch  ..  Königsbruch  15
4.  "  Gr.  Komorze  Kelbdrin  ..  11
43.  -  Kl.  Komorze  Kelpin  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  ..  11
44.  "„  Konnek  7  Ernstthal.  Schwiedt  6
45.|Gemeindebezirk  Koslinkqo  .  ...  Koslinka  ..  ...  .  ...  10
46.  -  Kroogg  Königsbruch.  ..  .  ...  15
47.  -  Krumstadt..  .  wigz  8
48.  Gutsbezirk  Labodda  Königsbruch.  15
49.  -  Lindenbuss  wis  8
50.  -  Liskks  eu-Tuchel  5
51.)Gemeindebezirk  Lissinnn  Woziwoda  14
52.Gutsbezirk  Lubierszin  .  ..  eeß  .  ....  12
53.Gemeindebezirk  Lubosin  Königsbruch  15
54.  -  Gr.  Mendromirß  ..  ..  ..  ..  eu-Tuchel  ....  .  ..  5
55.  -  Kl.  Mendromir  Neu-Tuchel.  5
56.  -  Minikobbor  Gr.  Bislab...  7
57.  -  Niederkrreg  eetz  .......  ...  ...  12
58.  Gutsbezirk  Niedermũhl  ..............  Reetz  ..  ...........  12
59.  Gemeindebezirk  Nilolaiken  ................  wißz  ..  ....  ...  .  ...  8
60.  ierkkkgF  oziwoda  14
61.  -  Pomn.  Okoninn..  Königsbruch  .  .  15
62.  -  strovo  ..  ummin  .  ..  .  .  .  .  .  ..  9
63.]  Gutsbezirk  Pantau  ..................  Resmin  .  ...  ...  .  .  ..  1
64.Gemeindebezirk  Panto  Resmin  .  ....  ...  ...  1
65.  -  Pettn  Sehlen  .  .  ..  ...  .  .  .  .  13
66.Gutsbezirk  Pillamühhl  Schwiedt  6
67.Gemeindebezirk  Plassomdor  Schwiedt  6
68.  "  Prust  Kamnitz  4
69.Gutsbezirk  Przirovor  Gr.  Klonia  .  ...  ..  .  3
70.  Gemeindebezirk  Przirowo  ........  .....  ...  Gr.  Klonia  .  .  .  .  .  ..  3
71.  -  Reetz  ....................  Reetz  .........  ....  12
Mr.  8273.)  72.  Guts-
        <pb n="212" />
        180  —

 

 

 

 

 

kau-  .  Name  und  Nummer
fende  Name  des  Guts=  oder  Gemeindebezirks.  des  Amtsbezirks.
W
72.  Gutsbezirk  Resmiinnnn  Resmin  .......  .  .  ..  1
73.  Gemeindebezirk  Rosochatto.....  Königsorn  15
74.  Vurpi  nor  Lönigs  ......  15
75.  chliewitz  ...........  44  .....  16
76.  Schliewitz  ............  Schliewitz  16
77.  bu  usbezirk  Schwiebt  ...  ..  ...........  äwi  edt  ....  ..  ....  6
78.Gutebezirk  Schwidddt  Sthot  ..........  6
79.  Sehlen  Sehlen  13
80.  Oemeindebezirk  Sehlen  Sehllen  13
81.Gutsbezirk  Sicinn  Kensau  .......  ....  2
82.Gemeindebezirke  Sluppi  .  ..  .  .  ......  Koslinka  ..........  10
83.Gutsbezirk  Sommersin  .  ..........  .  ...  Gr.  Bislaw  ..  .  ...  7
84.Gemeindebezirk  Stonnbo  .  .  ...  elpin  ......  .  .  .  ...  11
85.Gutsbezirk  Alt-  Summin  .  .  ..  ....  .  .  .  .  Summin  .  ...  ..  .  .  .  .  9
86.  Gemeindebezirk  Neu-Summin  ..  ..  .  .  .  .  .  ..  Summin  .  ...  ..  .  .  ..  9
87.  -  Trutnobbo  itz  ...  .  ..  .  .  .  .  ...  8
88.  -  Neu-Tuche  .  ..  Neu-Tuchel  ...  .  .  ..  5
89.  Gutsbezirk  Tucholla  Kensa....  2
90.  Welprinn  Je  .  .  .  .  ...  .  ...  8
91.  Gemeindebezirt  Welpriiiinn  wiit  ...  8
92.  Gutsbezirk  Wittstock  Reetß  ..  .......  ....  12
93.  Forstgutsbelir  Woziwodaa  Woziwodd  14
94.|Gemeindebezirk  Wisotr  Iwi.  8
95.  Gutsbezik  Wilhelmsau  .............  Gr.  Klonia  ..  ..  .  ..  3
96.  Zalesie  ................  ...  Summin  .  ..  .  .  .  .  .  ..  9
97.  Zamarte  .  ..  ..  ...  ..  .  ..  .  .  .  .  Summin  .  .  ...  .  .  .  ..  9
98.  Enklaven  Jalemti  Osowet,

lachta......  .......  Königsbruch  15

 

 

(Tr.  8274.)
        <pb n="213" />
        —  161  —

(Nr.  8274.)  Gesetz,  betreffend  einige  Aenderungen  der  direkten  Steuern  in  den  Hobenzollernschen
  Landen.  Vom  25.  März  1875.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  #

verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages,  für  die  Hohenzollernschen
  Lande,  was  folgt:  n
1

An  Grund-,  Gefäll-,  Gebäude-,  Gewerbe=  und  Kapitaliensteuer  sind  statt
des  bisherigen  Steuersatzes  fortan  zu  entrichten  von  je  100  Mark  Steuerkapital:
17  Pfennige  Steuer.  «

§.2.

Die  Dienstertragssteuer  wird  nach  folgenden  Abstufungen  erhoben.  Bei
einem  Einkommen  von  180  Mark  bis  200  Markeinschließlich  :  Prozent,
von  jeden  weiteren  100  Mark  über  20  500  -  1  -

.  500  1100  1
.  1100  1600  „  2  .
-1600--2400-  ·2;-«-2400--3200-
  -  3  -
-3200  -  4200  33  —
4200  4  -

Einkommen  unter  180  Mark  sind  von  der  Dienstertragssteuer  befreit.  Die
unter  dem  Dienstertrage  Friffenen  Naturalien,  sowie  der  Genuß  freier  Wohnung
  sind  nach  den  ortsüblichen  laufenden  Preisen  zu  berechnen.

g.  3.

Die  Gebühren  des  Ortsvorstehers  für  Aufstellung  der  Kataster  und  der
Einzugsregister  der  Kapitaliensteuer  werden  auf  je  2  Pfennige  für  jeden  Steuerpflichtigen,
  diejenigen  des  Ortserhebers  für  den  Einzug  der  Kapitalien-  und
Dienstertragssteuer  auf  2  Pfennige  von  jeder  Mark  festgestellt.

F.  4.

Die  Steuer  für  den  Gewerbebetrieb  im  Umherziehen  beträgt  fortan  jährlich
mindestens  2  Mark  und  höchstens  10  Mark  für  die  Person.  ußerdem  finden
noch  die  Sätze  von  4,  5  und  7  Mark  Anwendung.  Die  im  F.  2.  des  Gesetzes
vom  14.  September  1857.,  betreffend  den  Gewerbebetrieb  im  Umherziehen  in  den

ohenzollernschen  Landen  (Gesetz=  Samml.  für  1858.  S.  9.),  bestimmten  Steuersätze
  werden  in  der  Weise  abgeändert,  daß  an  die  Stelle
des  Steuerbetrages  von  1  Gulden  ein  solcher  von  2  Mark,
"n  .  -  4

-  5
-  7

EE

x  s  -  -  1  0
tritt.

Jahrgang  1875.  (Nr.  8274)  25  Bei
        <pb n="214" />
        —  182  —

Bei  Festsetzung  der  nicht  nach  dem  vierfachen  Betrage  der  Jahressteuer
abzumessenden  Geldstrafen  (F.  4.  b.  a.  a.  O.)  ist  der  Betrag  von  2  Mark  dem
von  zwei  Thalern  gleich  zu  achten.

S.  5.

Insoweit  nach  F.  42.  der  Reichs-Gewerbeordnung  vom  21.  Juni  1869.
der  Betrieb  eines  stehenden  Gewerbes  außerhalb  des  Orts  der  gewerblichen
Niederlassung,  ohne  einen  Legitimationsschein  zu  erfordern,  gestattet  ist,  und  insoweit
  die  im  F.  44.  a.  a.  O.  bezeichneten  Personen  zum  Aufkauf  von  Waaren
und  Aufsuchen  von  Warerbesteilun  en  auf  Grund  von  Legitimationsscheinen,
welche  die  unteren  Verwaltungsbehörden  ausstellen,  oder  auf  Grund  von  Ochir
mationskarten  befugt  sind,  ist  dafür  eine  Steuer  vom  Gewerbebetriebe  im  Umherziehen
  fortan  nicht  zu  entrichten.

F.  6.
Das  gegenwärtige  Gesetz,  zu  dessen  Ausführung  der  Finanzminister  das

Erforderliche  anzuordnen  hat,  kommt  zuerst  bei  der  Veranlagung  und  Erhebung
der  direkten  Steuern  für  das  Jahr  1876.  in  Anwendung.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  25.  März  1875.

G.  S)  Wilhelm.

Fürst  v.  Bismarck.  Camphausen.  Gr.  zu  Eulenburg.  Leonhardt.
Falk.  v.  Kameke.  Achenbach.  Friedenthal.

 

(Nr.  8275.)
        <pb n="215" />
        —  183  —

(Nr.  8275.)  Tarif,  nach  welchem  die  Abgaben  für  die  Benutzung  des  Hafens  in  Haseldorf
im  Kreise  Pinneberg,  Regierungsbezirk  Schleswig,  bis  auf  Weiteres  zu
erheben  sind.  Vom  6.  März  1875.

A,  Hafengeld  wird  entrichtet  von  Schiffsfahrzeugen:
I.  von  12  Kubikmetern  Netto-Raumgehalt  und  darunter:
beim  Einganngeeegggg  ...  .  .  .  ..  10  Pf.
Ausgangagagaag  .  .  .  .  ..  .  .  .  ..  .  .  .  ..  10
für  jedes  Fahrzeug.
Anmerkung.  Fnbrzeuge  der  vorstehend  unter  I.  bezeichneten  Art
bleiben  von  der  Abgabe  befreit,  wenn  sie  beballastet  oder  leer  sind;

II.  von  mehr  als  12  Kubikmetern  Netto--Raumgehalt:
1)  wenn  sie  beladen  sind:

beim  Eingange.  ...  ...  ......  ...  .  .  .  ..  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  10  Pf.
Ausgaggggga  .  ..  .  .  .  ..  10

2)  wenn  sie  Ballast  führen  oder  leer  sind:
beim  Eingaggagagaa  .  .  .  .  .  .  5
Ausgaunnga  .  .  ..  5.

für  jede  2  Kubikmeter  Netto-Raumgehalt.

Ausnahmen.

1)  Fahrzeuge,  deren  Ladung

a)  im  Ganzen  das  Gewicht  von  40  Zentnern  nicht  übersteigt,

b)  ausschließlich  in  Dachpfannen,  Dachschiefer,  Cement,  Bruch-,  Cement.,
Granit-,  Gyps-,  Kalk-,  Mauer-,  Pflaster=  oder  Biegelsteinen  aller
Art,  Kreide,  Thon=  oder  Pfeifenerde,  Seegras,  Sand,  Brennholz,
Torf,  Steinkohlen,  Koaks,  Rohschwefel,  Salz,  Heu,  Stroh,
Dachreth,  Dünger,  frischen  Fischen  oder  Rohmaterialien  zum
Deichbau  besteht,

kehen  das  Hafengeld  nur  nach  den  Sätzen  für  Ballastschiffe  zu  entrichten.



2)  Fahrzeuge  von  mehr  als  12  Kubikmetern  Netto-Raumgehalt  entrichten,
wenn  sie  eine  Fahrt  zwischen  Deutschen  Häfen  ohne  Berührung  fremder
  Häfen  machen,  nur  die  Hälfte  der  unter  II.  bestimmten  Sätze.

3)  Fahrzeuge,  welche  eine  den  vierten  Theil  ihres  Netto-Raumgehalts
nicht  übersteigende  Ladung  löschen  oder  einnehmen,  haben  das  Hafenge0
  nur  nach  derjenigen  Anzahl  von  Kubikmetern  zu  entrichten,  welche

eem  Raumgehalt  der  gelöschten  oder  geladenen  Waaren  entspricht.
r.  8275.)  25“  4)  Fü
        <pb n="216" />
        —  184  —

4)  Für  Fahrzeuge,  welche  den  Hafen  von  Haseldorf  regelmäßig  oder

häufig  im  Jahre  besuchen,  kann  nach  Wahl,  statt  der  tarifmäßigen
Abgabe  für  jede  einzelne  Fahrt,  eine  jährliche  Abfindung  entrichtet
welden,  deren  Höhe  durch  Beschluß  der  Kommune  mit  Genehmigung
der  Regierung  festzusetzen  ist.

Befreiungen.

Von  Entrichtung  des  Hafengeldes  sind  sowohl  für  den  Eingang  als  für
den  Ausgang  befreit:

1)  alle  Fahrzeuge,  welche  ohne  Ladung  in  den  Hafen  einlaufen,  um
Fracht  zu  sachen  ,  und  den  Hafen  ohne  Ladung  wieder  verlassen;

2)  Fahrzeuge,  welche,  um  Erkundigungen  einzuziehen  oder  Ordres  in
Enmpsang  zu  nehmen,  einlaufen  und  den  Hafen  wieder  verlassen,  ohne
gelöscht  oder  ge
zu  haben;

3)  Fahrzeuge,  welche  den  Nothhafen  aufsuchen,  das  heißt  solche,  die  durch
erlittene  Beschädigung  oder  andere  auf  Erfordern  nachzuweisende  Unglücksfälle,
  durch  Eisgang,  Sturm  oder  widrige  Winde  an  der  Fortsetzung
  ihrer  Reise  verhindert  werden  —  sowohl  für  den  Eingang  als
auch  für  den  Ausgang  —,  wenn  sie  den  Hafen  mit  ihrer  Ladung
wieder  verlassen,  ohne  daß  ein  Theil  derselben  veräußert,  oder  die  Zuladung
  anderer  Gegenstände  erfolgt  ist;

4)  Fahrzeuge)  welche  zur  Hülfsleistung  bei  gestrandeten  oder  in  Noth
Piinschen  Schiffen  aus=  oder  eingehen,  wenn  sie  nicht  zum  Löschen
oder  Bergen  von  Strandgütern  verwendet  werden;

5)  Fahrzeuge  von  170  Kubikmetern  oder  weniger  Netto-Raumgehalt,
wenn  sie  auf  der  Fahrt  nach  einem  anderen  Hafen  des  Deutschen
Reichsgebiets  in  den  Hafen  einlaufen,  um  daselbst  eine  den  zehnten  Theil
ihres  Raumgehalts  nicht  übersteigende  Beiladung  zu  löschen  oder  einzunehmen;


6)  Leichterfahrzeuge,  wenn  das  zu  leichternde  oder  durch  Leichter  beladene
Schiff  selbst  die  Hafenabgabe  entrichtet;

7)  Fahrzeuge,  welche  Kaiserliches  oder  Staats=  oder  Reichseigenthum
ind,  oder  lediglich  für  Kaiserliche  oder  Staats=  oder  Reichsrechnung
Gegenstände  befördern,  jedoch  in  letzterem  Falle  nur  auf  Vorzeigung
von  Freipässen;

8)  alle,  Lootsenfahrzeuge,  soweit  sie  nur  ihrem  Zwecke  gemäß  benutzt
werden)

9)  Böte,  welche  zu  den  der  Abgabe  unterliegenden  Schiffen  gehören;

10)  alle  kleineren  Fabrzeuge  von  4  Kubikmetern  Retto-Raumgehalt  und

darunter;
11)  Fahraden,

  oder  die  Ladung  ganz  oder  theilweise  veräußert
        <pb n="217" />
        —  185  —

11)  Fahrzeuge  bis  einschließlich  12  Kubikmetern  Netto-Raumgehalt  bei
ihren  Fahrten  nach  und  von  den  im  Hafen  oder  auf  der  Rhede  liegenden
  Schiffen;

12)  alle  Fahrzeuge,  welche  lediglich  zur  Fischerei  benutzt  werden.

Zusätzliche  Bestimmungen.

1)  Bei  Umrechnun  von  Tragfähigkeit  oder  Ladungsgewicht  auf  Raumzebalt

  werden  10  Zentaer  —  7  Tonne  —  gleich  einem  Kubikmeter
ettoRaumgehalt  gerechnet.

Ueberschießende  Bruchtheile  der  für  die  Ehetung  maßgebenden

Einheit  (2  Kubikmeter)  werden,  wenn  sie  unter  3  bleiben,  gar  nicht,
andernfalls  für  voll  gerechnet.

2)  Abgabepflichtig  ist  das  ganze  uusegebie  einschließlich  des  Priels  nach

der  Schon#hihen  Schiffswerfte  hin.
Berlin,  den  6.  März  1875.

.  S.)  Wilhelm.
Camphausen.  Achenbach.

 

(Nr.  8276.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  22.  März  1875.,  betreffend  die  Berichtigung  des  Tarifs
vom  30.  Dezember  1874.  (Gesetz  Samml.  für  1875.  S.  51.),  nach  welchem
die  Gebühren  der  Lootsen  in  den  Gewässern  zwischen  Pommern  und  Rügen
zu  entrichten  sind.

Ar#  Ihren  gemeinschaftlichen  Bericht  vom  20.  d.  M.  genehmige  Ich,  daß  in
dem  von  Mir  unter  dem  30.  Dezember  v.  J.  vollzogenen  Tarife,  nach  welchem
die  Gebühren  der  Lootsen  in  den  Gewässern  zwischen  Pommern  und  Rügen  zu
entrichten  sind,  der  unter  der  laufenden  Nummer  10.  für  Schiffe  von  einem
Raumgehalt  bis  40  Kubikmeter  einschließlich  angesetzte  Erhebungssatz  von  7  Mark
50  Pf.  auf  10  Mark  50  Pf.  berichtigt  werde.

Berlin,  den  22.  März  1875.
Wilhelm.
Camphausen.  Achenbach.

An  die  Minister  der  Finanzen  und  für  Handel,
Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.

 

(Nr.  8275—8276.)  Be-
        <pb n="218" />
        —  186  —
Bekanntmachung.

N%  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872.  (Gesetz=  Samml.  S.  357.)
sind  bekannt  gemacht:

1)  das  Allerhöchste  Brivilegium  vom  16.  September  1874.  wegen  Emission
von  Prioritäts-Obligationen  der  Breslau-Warschauer  Eisenbahngesellschaft
  (Preußische  Abtheilung)  bis  zum  Betrage  von  750/000  Mark
Reichswährung  durch  die  Amtsblätter

der  Korigl  Regierung  zu  Breslau  Jahrgang  1875.  Nr.  12.  S.  75.
bis  77.,  ausgegeben  den  19.  März  1875.,

der  Königl.  Regierung  zu  Posen  Japrgang  1875.  Nr.  10.  S.  125.
bis  131.,  ausgegeben  den  10.  März  1875.;  ·

das  Allerhöchste  Privilegium  vom  19.  Dezember  1874.  wegen  eventueller
Ausfertigung  auf  den  Inhaber  lautender  Kreis-Obligationen  des  Kreises
Allenstein  bis  zum  Betrage  von  399,000  Mark  Reichswährung  III.  Emission
durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Königsbeh  Jahrgang
1875.  Nr.  6.  S.  35.  bis  37.,  ausgegeben  den  11.  Februar  1875.;

3)  der  Allerhöchste.  Erlaß  vom  21.  Dezember  1874.)  betreffend  die  Verleihung
  des  Enteignungerechts  und  der  fiskalischen  Vorrechte  an  die  betheiligten
  Gemeinden  des  Kreises  Münster  für  den  Ausbau  und  die
Unterhaltung  der  Straßen:  1)  von  Wolbeck  nach  Albersloh,  2)  von
Albersloh  nach  Rinkerode  zum  Anschluß  an  die  Münster-Dortmunder
Staatsstraße,  3)  von  Albersloh  bis  zur  Sendenhorst-Drensteinfurter
Chaussee  auf  Sendenhorst,  burch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
u  Münster  Jahrgang  1875.  Nr.  7.  S.  61.,  ausSgegeben  den  13.  Feruar
  1875.;

der  Allerhöchste  Erlaß  vom  23.  Dezember  1874.,  betreffend  das  dem
Kreise  Salzwedel  verliehene  Recht  der  Enteignung  des  Grundeigenthumme
für  den  chausseemäßigen  Ausbau  der  die  Feldmarken  Köbbelitz  und  upit
urchschneidenden  resp.  berührenden  Wegestrecke,  welche  im  Zuge  der
Proliktirten  Clötze-Oebisfelder  Chaussee  belegen  ist,  ferner  für  den  Ausbau
er  an  die  vorgenannte  Chaussee  bei  Kusey  sich  anschließenden  innerhalb
des  Kreises  Salzwedel  belegenen  Wegestrecke,  welche  über  Neuferchau,
Cunrau,  Germenau,  Jahrstedt,  Böckewitz  und  Zicherie  bis  zur  Salzwedel-Braunschweiger
  Chaussee  führt,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Reierung
  zu  Magdeburg  Jahrgang  1875.  Nr.  10.  S.  89.),  ausgegeben  den
März  1875.;

5)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  30.  Dezember  1874.,  betreffend  die  Auflösung
der  Erfurt-Hof-Eger  Eisenbahngesellschaft,  durch  das  Amtsblatt  der
Königl.  Regieeng  zu  Erfurt  Jahezang  18/5.  Nr.  11.  S.  67.,/68.,  ausgegeben
  den  13.  März  1875.;

6)  das

2

4
        <pb n="219" />
        —  187  —

6)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  20.  Januar  1875.  wegen  eventueller
Ausfertigung  auf  jeden  Inhaber  lautender  Obligationen  der  Stadt
Neustadt  in  Oberschlesien  zum  Betrage  von  345,000  Mark  Reichsmünze
durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Negierung  zu  Oppeln  Nr.  9.  S.  48.  bis
50.,  ausgegeben  den  26.  Februar  1875;

7)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  23.  Januar  1875.,  betreffend  das  dem
Militairfiskus  verliehene  Enteignungsrecht  für  ein  in  den  Feldmarken
Brunn  und  Krekow  gelegenes  Terrain  von  139  Hektar  26  Ar  64  □  Meter
ar  Erweiterung  des  Artillerie-Schießplatzes  bei  Stettin,  durch  das  Amtslatt
  der  Königl.  Regierung  zu  Stettin  Nr.  12.  S.  67.,  ausgegeben  den
19.  März  1875.

8)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  25.  Januar  1875.  wegen  Ausgabe  auf
den  Inhaber  lautender  Obligationen  der  Stadt  Stendal  zum  Betrage  von
300,000  Mark  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Magdeburg
Nr.  11.  S.  101.  bis  103.,  ausgegeben  den  13.  März  1875.;

9)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  30.  Januar  1875.)  betreffend  die  Genehmigung
  des  dritten  Rachtrages  zu  dem  Revidirten  Reglement  für  die  Feuersozietet
  des  Preußischen  nrigrafthums  Oberlausitz,  durch  das  Amtsblatt

er  Fonigh  Regierung  zu  Liegnitz  Nr.  10.  S.  69.,  ausgegeben  den
6.  März  1875.;

10)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  30.  Januar  1875.,  betreffend  die  Emission
auf  den  Inhaber  lautender  Obligationen  der  Provinz  Sachsen  im  Betrage
  bis  zu  1,200,000  Mark,  durch  die  Amtsblätter

der  Königl.  Regierung  Magdeburg  Nr.  11.  S.  99.  bis  101.,  ausgegeben
  den  13.  März  1875.,  .

der  Königl.  Regierung  zu  Merseburg  Nr.  11.  S.  59.  bis  61.,  ausgegeben
  den  13.  März  1875.,

der  Königl.  Regierung  zu  Erfurt  Nr.  11.  S.  65.  bis  67.)  ausgegeben
  den  13.  März  1875.;

11)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  1.  Februar  1875.,  betreffend  die  Abänderun
der  dem  Kreise  Oletzto  unterm  20.  April  1863.,  27.  Dezember  1865.  un
4.  Mai  1868.  ertheilten  Privilegien  zur  Ausgabe  auf  den  Inhaber  lautender
  fünfprozentiger  Kreis-Obligationen  zum  Betrage  von  359,100  Reichsmark,
  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Gumbinnen  Nr.  10.
S.  127.,  ausgegeben  den  10.  März  1875.;

12)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  8.  Februar  1875.,  betreffend  die  Verlängerung
der  für  die  Vollendung  und  Inbetriebnahme  der  Oels.  Gnesener  Eisenbahn
  festgesetzten  Frist  bis  zum  1.  Oktober  1875.)  durch  die  Amtsätter



der
        <pb n="220" />
        —  188  —
der  Königl.  Regierunge  zu  Breslau  Nr.  10.  S.  63.)  ausgegeben
ärz  1875.)

den  5.  März

der  Königl.  Regierung  zu  Posen  Nr.  10.  S.  131.,  ausgegeben  den
10.  März  1875.,

der  Königl.  Regierung  zu  Bromberg  Nr.  10.  S.  81.,  ausgegeben
den  P.  MäcF  1855,  «

13)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  22.  Februar  1875.  wegen  Emission
von  Prioritäts-Obligationen  der  Oberlausitzer  Eisenbahngesellschaft  bis
#m  Betrage  von  1,800,000  Mark  Reichswährung  durch  das  Amtsblatt
er  Königl.  Regierung  zu  Frankfurt  a.  d.  O.  Nr.  12.  S.  81.  bis  84.,
ausgegeben  den  24.  März  1875.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staats-  Ministeriums.

Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-  Hofbuchdruckerei
(R.  v.  Decker).
        <pb n="221" />
        —  189  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

NN.  10.—

 

Jnhalt:  Geseg,  betreffend  die  Regelung  der  in  den  ##.  2.  und  3.  des  Gesetzes  vom  21.  Mai  1856.  festgestellten
  Pauschbeträge  der  in  den  Hohengollernschen  Landen  zur  Erhebung  gelangenden  Wirthschaftsabgabe,
  S.  139.  —  Gesetz,  den  Uferbau  an  der  Weser  im  Kreise  Rinteln  betreffend,  S.  1090.  —
Geset,  betreffend  die  Ausführung  des  Reichsimpfgesetzes,  S.  191.

 

(Nr.  8277.)  Gefet,  betreffend  die  Regelung  der  in  den  §S#.  2.  und  3.  des  Gesetzes  vom
Mai  1856.  festgestellten  Bauschbeträge  der  in  den  Hohenzollernschen
**  zur  Erhebung  gelangenden  Wirthschaftsabgabe.  Vom  27.  März  1875.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  u.

verordnen  für  die  Hohenzollernschen  Lande,  unter  Instimmung  beider  Häuser
des  Landtages  Unserer  Monarchie,  was  folgt:

F.  1.

Für  die  Zeit  vom  1.  Januar  1876.  ab  sind  die  in  den  2.  und  3.  des
s  vom  21.  Mai  1856.  betreffend  die  anderweite  Regelung  der  Wirthschaftsaben
  für  den  Schank  von  Wein  und  Branntwein  und  für  den  Kleinhandel

mit  diesen  Getränken  in  den  Hohenzollernschen  Landen  (Geset-  Samml.  1856.
S.  457.))  cerwähnten  P#Pauschbeträge  in-  in  der  Weise  feshustellen  dgß  der  geringste
S  für  die  9.  1.  Nummer  1  Gesetzes  vom  21.  Mai  1856.  bezeichneten
Gewerbe  2  Dia  für  die  §.  1.  Nummer  2.  gedachten  drei  Mark  jährlich

beträgt

Die  Sätze  steigen  nach  dem  Gewerbsumfange  für  die  HF.  1.  Nummer  1.
des  Gesetzes  vom  21.  Mai  1856.  bezeichneten  Gewerbe  von  zwölf  zu  zwölf  Mark,
für  die  §.  1.  Nummer  2.  gedachten  von  drei  zu  drei  Mark.

Von  Gewerbsstätten,  welche  im  Laufe  des  Zeitabschnitts,  für  den  die  Fest.
setzung  erfogt  ist,  entstehen,  ist  die  Abgabe  bis  zur  nächsten  Festsetzung  nach
einem  Mittelsatze  550  entrichten,  welcher  für  die  F.  1.  Nummer  1.  des  Gesetzes
vom  21.  Mai  5  bezeichneten  Gewerbe  sechszig  art,  für  die  I.  1.  Nummer  2.
gedachten  zwölf  Mark  jährlich  beträgt.

S.  2
Wo  in  dem  Gesetze  vom  21.  Mai  1856.  auf  die  durch  das  Gesetz  bestimmten
  Steuersätze  Bezug  genommen  ist  (§.  11.  des  Gesetzes  vom  21.  Mai
Jahrgang  1875.  (Nr.  8277—8278.)  1856

Ausgegeben  zu  Berlin  den  17.  April  1875.
        <pb n="222" />
        —  190  —

1856.),  treten  die  in  diesem  Gesetze  festgestellten  Beträge  an  die  Stelle  der  früheren
  Steuersätze.  Im  Uebrigen  finden  die  Bestimmungen  des  Gesetzes  vom
1.  Mai  1856.  auf  die  durch  dieses  Gesetz  neu  geregelte  Abgabe  unverändert
Anwendung.
G.  3.

Unser  Finanzminister  ist  mit  der  Ausführung  dieses  Gesetzes  beauftragt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  27.  März  1875.

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  v.  Bismarck.  Camphausen.  Gr.  zu  Eulenburg.  Leonhardt.
Falk.  v.  Kameke.  Achenbach.  Friedenthal.

 

(Nr.  8278.)  Gesetz,  den  Uferbau  an  der  Weser  im  Kreise  Rinteln  betreffend.  Vom  3.  April  1875.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  ꝛc.

verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,  für  den
Kreis  Rinteln,  was  folgt:
S  1

Die  Verordnung  vom  1.  Dezember  1786.,  den  Schlachtbau  an  der  Weser
in  der  Grafschaft  Schaumburg  betreffend  (cfr.  Sammlung  Hessischer  Landesordnungen
  B.  VII.  S.  123.),  wird  dahin  modifizirt,  daß  die  Besitzer  von  Grundstücken
  in  allen  denjenigen  Gemarkungen,  welche  zu  den  ehemaligen  Aemtern
Obernkirchen  und  Rodenberg  gehören,  der  Regel  nach  von  der  Beitragspflicht
entbunden  werden.

Die  übrigen  Pflichtigen  werden  zu  dem  Uferbau  der  Weser  mit  den  seitherigen
  Beträgen  herangezogen.

i

Eine  volle  Weserschlachtbausteuer  beträgt  fortan  6727  Mark  41  Pf.
(2242  Thlr.  14  Sgr.  1  Hlr.)  und  es  soll  der  Regel  nach  in  demselben  Jahre
nicht  mehr  als  diese  Summe  ausgeschrieben  werden.

.  §.3.

Wenn  besondere  Erägrisse  es  unmöglich  machen,  mit  dieser  Summe  und
dem  Aufkommen  aus  den  Weidenrevieren  die  vorgekommenen  Uferbeschädigungen
auszubessern  und  keine  Aussicht  dasu  vorhanden  *§5“  mit  Hinzurechnung  der  Einnahmen
  des  nächsten  Jahres  das  Defizit  zu  decken,  so  dürfen  auch  die  übrigen
Gemeinden  #rc.  des  Kreises  Rinteln  nach  dem  herkömmlichen  Beitragsfuße  bis
zur  seitherigen  Summe  von  3821  Mark  7  Pf.  (1273  Thlr.  20  Sgr.  8  Hlr.)
herangezogen  werden.  4
        <pb n="223" />
        —  191  —

g.  4.

Die  Wasserbaubehörde  stellt  alljährlich  einen  Etat  auf,  legt  diesen  14  Tage
lang  vom  Erscheinen  der  Bekanntmachung  im  Kreisblatte  an  dur  Einsicht  der
Betheiligten  in  ihrem  Geschäftslokale  offen  und  überreicht  ihn  dann  nebst  den
eingegangenen  Erinnerungen  und  ihrer  Aeußerung  dem  Königlichen  Landrathsamte,
  welches  ihn  nach  Anhörung  der  Kreisstände  zur  Feststellung  an  die  Königliche
  Regierung  einsendet.

,5.

Das  Königliche  Landrathsamt  vertheilt  die  Steuern  in  der  seitherigen
Weise  auf  die  einzelnen  Gemeinden,  Korporationen  und  sonstigen  Pflichtigen,
und  macht  die  Vertheilung  durch  das  Kreisblatt  bekannt.

S.  6.

Die  Erhebung  erfolgt  durch  die  Königliche  Steuerkasse  zu  Rinteln,  welche
kgleich  auch  die  Auszahlung  bewirkt  und  dafür  eine  Vergutung  von  3  Prozent
er  wirklichen  Einahmen  bezieht.

Die  Beiträge  der  Gemeinden  werden,  wie  seither,  von  den  Gemeinden  im
Ganzen  an  die  Steuerkasse  zu  Rinteln  abgeliefert.

S.  7.
Die  Rechnung  wird  nach  erfolgter  Offenlegung  vom  Landrathsamte  abgehört
  und  deren  Resultat  im  Kreisblatte  veröffentlicht.

Lerbendsch  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin,  den  3.  April  1875.

(.  §.)  Wilhelm.

Fürst  v.  Bismarck.  Camphausen.  Gr.  zu  Eulenburg.  Leonhardt.
Falk.  v.  Kameke.  Achenbach.  Friedenthal.

 

(Nr.  8279.)  Gesetz,  betreffend  die  Ausführung  des  Reichs-Impfgesetzes.  Vom  12.  April  1875.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.
verordnen  zur  Ausführung  des  Reichs-Impfgesetzes  vom  8.  April  1874.  (Reichs-Gesetzbl.
  S  31.)  für  den  gesammten  Umfang  der  Monarchie,  mit  Zustimmung
beider  Häuser  des  Landtages,  was  folgt:

F.  1.
Die  Kreise,  in  den  Hohenzollernschen  Landen  die  Amtsverbände,  haben
die  Impfbezirke  zu  bilden,  die  Impfärzte  anzustellen,  und  die  Kosten  zu  tragen,
r.  8278—98279.)  welche
        <pb n="224" />
        —  192  —

welche  durch  die  Ausführung  des  Impfgesetzes  vom  8.  April  1874.  entstehen,
mit  Ausnahme  ieg  der  Kasten  für  die  Herstellung  und  Unterhaltung  der  Impfinstitute
  (§F.  9.  des  Gesetzes  vom  8.  April  1874.).

KC.  2.

Zu  den  von  den  Kreisen  und  Amtsverbänden  zu  tragenden  Kosten  gehören
die  Remuneration  der  Ingänkte  die  Kosten  der  erforderlichen  Büreauarbeiten,
sowie  die  Kosten  für  den  Druck  ber  nöthigen  Listen,  Scheine  und  Zeugrise

Dafür  fallen  den  Kreisen  und  Amtsverbänden  aber  auch  die  Gebühren
für  die  in  den  Impfterminen  ertheilten  Bescheinigungen  zu,  soweit  dieselben  nech
K.  11.  des  Reichs-Impfgesetzes  nicht  gebührenfrei  1  Alle  Impfscheine  si
übrigens  stempelfrei.

Außerdem  ist  von  den  Gemeinden,  in  deren  Bezirk  öffentliche  Impftermine
¾.  6.  des  Gesetzes  vom  8.  April  1874.)  abgehalten  werden,  hierfür  ein  geeignetes

okal  bereit  zu  stellen  und  dem  Impfarzte  die  dabei  erforderliche  Schrei  hülfe
zu  gewähren.

g.  3.

Die  vorstehenden  Bestimmungen  finden  auch  Anwendung  auf  die  bei  dem
Ausbruch  einer  Pockenepidemie  angeordneten  Zwangsimpfungen,  —  8.  18.
Absatz  3.  des  Gesetzes  vom  8.  April  1874.

S.  4.

Die  Minister  der  Medizinalangelegenheiten  und  des  Innern  find  mit  der
Ausführung  des  Gesetzes  vom  8.  April  1874.  im  Bereiche  der  Monarchie  und
mit  der  Ausführung  des  gegenwärtigen  Gesetzes  beauftragt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Infiegel.

Gegeben  Berlin,  den  12.  April  1875.
(#.  S.)  Wilhelm.

Fürst  v.  Bismarck.  Camphausen.  Gr.  zu  Eulenburg.  Leonhardt.
Falk.  Achenbach.  Friedenthal.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staats-Ministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei
(K.  v.  Drcker).
        <pb n="225" />
        —  193  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

VÆ  II.

Jnhalt:  Gesetz,  betreffend  die  Deckung  der  bei  Begebung  der  Eisenbahn-  Unleihe  aus  dem  Jahre  1868.
entstandenen  Kursverluste,  S.  192.  —  Geseh,  betreffend  die  Einstellung  der  Leistungen  aus  Staatsmitteln
  für  die  römisch  katholischen  Bisthümer  und  Geistlichen,  S.  194.

 

 

(Nr.  8280.)  Gesetz,  betreffend  die  Deckung  der  bei  Begebung  der  Eisenbahn-Anleihe  aus  dem
Jahre  1868.  entstandenen  Kursverluste.  Vom  2.  April  1875.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  u.P

*m  unter  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,
was  folgt:
Einziger  Paragraph.

Die  Regierung  wird  ermächtigt,  zur  Deckung  der  Kursverluste  im  Betrage
  von  1,451,329  Thalern  (4,353,987  Mark),  welche  bei  Begebung  der  durch
das  Gesetz  vom  17.  Februar  1868.  genehmigten  Anleihe  von  40  Millionen  Thalern
(120,000,000  Mark,  Gesetz-Samml.  für  1868.  S.  71.)  entstanden  sind,  Schuldverschreibungen
  in  dem  Nominalbetrage  auszugeben,  wie  er  zur  Deckung  der
Kursverluste  nöthig  sein  wird.

Wann,  durch  welche  Stelle,  6½  welchem  Zinsfuß,  zu  welchen  Bedingungen
der  Kündigung  und  zu  welchen  Kursen  die  Schuldverschreibungen  verausgabt
werden  sollen,  bestimmt  der  Finanzminister.

Im  Uebrigen  kommen  wegen  Verwaltung  und  Tilgung  der  Anleihe,  wegen
Annahme  derselben  als  pupillen=  und  depositalmäßige  Sicherheit  und  wegen  Verjährung
  der  Zinsen  die  Vorschriften  des  Gesetzes  vom  19.  Dezember  1869.  (Gesetz-Samml.
  für  1869.  S.  1197.)  zur  Anwendung.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Infiegel.

Gegeben  Berlin,  den  2.  April  1875.

.  S.)  Wilhelm.

Fürst  v.  Bismarck.  Camphausen.  Gr.  zu  Eulenburg.  Leonhardt.
Falk.  v.  Kameke.  Achen  bach.  Friedenthal.

 

Jahrgang  1875.  (Nr.  8280—8281.)  27  (Nr.  8281.)
Ausgegeben  zu  Berlin  den  26.  April  1875.
        <pb n="226" />
        —  194  —

(Nr.  8281.)  Gesetz,  betreffend  die  Einstellung  der  Leistungen  aus  Staatsmitteln  für  die
römisch-katholischen  Bisthümer  und  Geistlichen.  Vom  22.  April  1875.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  #.

verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages,  für  den  Umfang  der
Monarchie,  was  folgt:

G.  1.

In  den  Erzdiözesen  Köln,  Gnesen  und  Posen,  den  Diözesen  Kulm,  Ermland,
  Breslau,  Hildesheim,  Osnabrück,  Paderborn,  Münster,  Trier,  Fulda,
Linmburg.  den  Delegaturbezirken  dieser  Diözesen,  sowie  in  den  Preußischen  Antheilen
  der  Erzdiözesen  Prag,  Olmütz,  Freiburg  und  der  Diözese  Mainz  werden
vom  Tage  der  Verkündung  dieses  Gesetes  ab  sämmtliche,  für  die  Bisthümer,
die  zu  denselben  gehörigen  Instttt  und  die  Geistlichen  bestimmte  Leistungen  aus
Staatsmitteln  eingestellt.

Ausgenommen  von  dieser  Maaßregel  bleiben  die  Leistungen,  welche  für
Anstaltsgeistliche  bestinnmt  sind.

Zu  den  Staatsmitteln  gehören  auch  die  unter  dauernder  Verwaltung  des
Staats  stehenden  besonderen  Fonds.

KG.  2.

Die  eingestellten  Leistungen  werden  für  den  Umfang  des  Sprengels  wieder
aufgenommen,  sobald  der  jetzt  im  Amte  befindliche  Bischof  (Erzbischof,  Fürstbischof)
  oder  Bisthumsverweser  der  Staatsregierung  gegenüber  durch  schriftliche
Erklärung  sich  verpflichtet,  die  Gesetze  des  Staates  zu  befolgen.

S.  3.

In  den  Erzdiözesen  Gnesen  und  Posen,  sowie  in  der  Diözese  Paderborn
erfolgt  die  Wiederaufnahme  der  eingestellten  Leistungen  für  den  Umfang  des
Sprengels,  sobald  die  Bestellung  eines  Bisthumsverwesers  oder  die  Einsetzung
eines  neuen  Bischofs  in  gesehmäciger  Weise  stattgehabt  hat.

.  4.

Tritt  die  Erledigung  eines  zur  4  besetzten  bischöflichen  Stuhles  ein,  oder
scheidet  der  jetzige  Bisthumsverweser  der  Diözese  Fulda  aus  seinem  Amte  aus,
bevor  eine  Wiederaufnahme  der  Leistungen  auf  Grund  des  F.  2.  erfolgt  ist,  so
dauert  die  Einstellung  derselben  für  den  Umfang  des  Sprengels  fort)  bis  die
Bestellung  eines  Bisthumsverwesers  oder  die  Einsezung.  eines  neuen  Bischofs  in
gesetzmäßiger  Weise  stattgehabt  hat.

C.  5.

Wenn  für  den  Umfang  eines  Sprengels  die  Leistungen  aus  Staatsmitteln
wieder  aufgenommen  sind,  einzelne  Empfangsberechtigte  aber,  der  vom  Bischof
oder  Bisthumsverweser  übernommenen  Vepsichtung.  ungeachtet,  den  Gesetzen
des  Staates  den  Gehorsam  vewweigern,  so  ist  die  Staatsregierung  ermächtigt,
die  für  diese  Empfangsberechtigten  bestimmten  Leistungen  wieder  einzustellen.

d.  6.
Die  Wiederaufnahme  der  eingestellten  Leistungen  an  einzelne  Empfangsberechtigte
  erfolgt  außer  den  Fällen  der  §#.  2.  bis  4.,  wenn  der  Empfangs.
e-
        <pb n="227" />
        —  195  —

berechtigte  der  Sthatsrehierune  gegenüber  in  der  im  §.  2.  bezeichneten  Weise  sich
verpflichtet,  die  Ecsete  es  Staates  zu  befolgen.

Außerdem  ist  die  Staatsregierung  ermächtigt)  die  eingestellten  Leistungen
einzelnen  Enpfangsberehtigten  gegenüber  wieder  aufzunehmen,  wenn  sie  durch
Hondlungen  ie  Absicht  an  den  Tag  legen,  die  Gesetze  des  Staates  zu  befolgen.

erweigern  dieselben  demnächst  den  Gesetzen  des  Staates  den  Gehorsam,  so  Snd
die  Leistungen  aus  Staatsmitteln  wieder  einzustellen.

S.  7.

Die  Entscheidungen  der  kirchlichen  Behörden,  welche  eine  Disziplinarstrafe
wider  einen  Geistlichen  verhüngen,  dem  gegenüber  die  Staatsregierung  die  eingestellten
  Leistungen  in  Gemäßheit  des  1  6.  wieder  aufgenommen  hat,  können
sowohl  von  dem  Geistlichen  als  von  dem  Lberprisdenten  im  Wege  der  Berufung
  an  den  Königlichen  Gerichtshof  für  kirchliche  Angelegenheiten  ohne  die
Beschränkung  des  §F.  12.  des  Gesetzes  vom  12.  Mai  1873.  angefochten  werden.

Die  Berufung  kann  in  diesen  Fällen  auf  neue  Thatsachen  und  Beweismittel
  gegründet  werden.

G.  8.
Die  Wiederaufnahme  der  eingestellten  heistungen  erfolgt  in  allen  Fällen
vom  ersten  Tage  desjenigen  Vierteljahres  an,  in  welchem  die  gesetzliche  Voraussetzung
  der  Wiederaufnahme  eingetreten  ist.

*

Ueber  die  Verwendung  der  während  Einstellung  der  Leistungen  aufgesammelten
  Beträge  bleibt,  soweit  dieselben  nicht  nach  der  rechtlichen  Natur  ihres
Ursprungs  zu  Gunsten  der  allgemeinen  Staatsfonds  als  erspart  zu  verrechnen
sind  oder  anderweit  verwendbar  werden,  gelhlcche  Bestimmung  vorbehalten.

Der  Minister  der  geistlichen  Angelegenheiten  ist  im  Falle  einer  kommissarischen
  Verwaltung  des  bischöflichen  Vermögens  auf  Grund  des  Gesetzes  vom
20.  Mai  1874.  befugt,  die  Fortgewährung  der  zur  Ausstattung  der  Bisthümer
bestimmten  Leistungen  insoweit  zu  verfügen,  als  dies  für  Zwecke  der  kommissarischen
  Verwaltung  und  zur  Bestreitung  der  Kosten  derselben  erforderlich  ist.

K.  10.

Die  erxekutivische  Beitreibung  im  Verwaltungswege  findet  in  Betreff  der
Abgaben  und  Leistungen  an  die  Bisthümer,  die  zu  denselben  gehörigen  Institute
und  die  Geistlichen,  für  den  gesammten  Umfang  eines  Sprengels  so  lange  nicht
statt,  als  für  denselben  die  Einstellung  der  Leistungen  aus  Staatsmitteln  dauert.

Den  Staats=  und  Gemeindesteuererhebern  ist  während  der  Dauer  der  Einsellung
  nicht  gestattet,  die  vorstehend  bezeichneten  Abgaben  zu  erheben  und  an

ie  Empfangsberechtigten  abzuführen.
«  §.11.

Sind  die  Leistungen  aus  Staatsmitteln  an  einen  Empfangsberechtigten
auf  Grund  des  8.  6.  wieder  aufgenommen,  so  it  in  Betreff  der  von  diesem
Näüpunte  ab  fällig  werdenden  Abgaben  und  Leistungen  die  Verwaltungs-Exekution
  wieder  zu  gewähren.

Ein  Gleiches  gilt  in  Betreff  der  Abgaben  und  Leistungen  für  diejenigen
Geistlichen,  welche  keine  Leistungen  aus  Staatsmitteln  zu  beziehen  haben,  w

(r.  8281.)
        <pb n="228" />
        —  196  —

sch  dieselben  durch  ausdrückliche  oder  stillschweigende  Willensäußerung  (F.  6.
Absatz  1.  und  2.)  verpflichten,  die  Gesetze  des  Staates  zu  befolgen,  so  lange  sie
dieser  Verpflichtung  nachkommen.

12.

Wer  in  den  Fällen  der  9#.2.  ##n  6.  die  schriftlich  erklärte  Verpflichtung
widerruft,  oder  der  durch  dieselbe  übernommenen  Verpflichtung  zuwider  die  auf
sein  Amt  oder  seine  Amtsverrichtungen  bezüglichen  Vorschriften  der  Staatsgesetze
oder  die  in  dieser  Hinsicht  von  der  Obrigkeit  innerhalb  ihrer  gesetzlichen  Zuständig.
keit  getroffenen  Anordnungen  verletzt,  ist  durch  gerichtliches  Urtheil  aus  seinem
Amte  zu  entlassen.

13.

Die  Entlassung  aus  dem  Ans-  hat  die  rechtliche  Unfähigkeit  zur  Ausübung
  des  Amts,  den  Verlust  des  Amtseinkommens  und  die  Erledigung  der
Stelle  zur  Folge  Außerdem  tritt  die  Einstellung  der  Leistungen  aus  Staatsmitteln,
  sowie  der  Verwaltungs-Exekution  in  dem  früheren  Umnge  wieder  ein.

Der  Minister  der  geistlichen  Angelegenheiten  ist  ermächtigt,  schon  nach  erfolgter
  Einleitung  des  Verfahrens  die  Einstellung  der  Leistungen  zu  verfügen.

Endet  das  Verfahren  mit  Freisprechung,  so  sind  die  in  Folge  der  Verfügung
  einbehaltenen  Beträge  nachzuzahlen.

#.  14.

Zuständig  zur  Verhandlung  und  Entscheidung  ist  der  Königliche  Gerichtshof
  für  birchliche  Angelegenheiten.  Das  Verfahren  vor  demselben  regelt  sich
nach  den  Bestimmungen  des  Abschnitts  III.  des  Gesetzes  vom  12.  Mai  1873.
über  die  kirchliche  Disziplinargewalt  und  die  Errichtung  des  Königlichen  Gerichtshofes
  für  kirchliche  Wgelegenhehen  (Gesetz  Samml.  S.  198.).

G.  15.  -

Wer  Amtshandlungen  vornimmt,  nachdem  er  in  Gemäßheit  des  8.  12.
dieses  Gesetzes  aus  seinem  Amt  entlassen  worden  ist,  wird  mit  Geldbuße  bis
zu  300  Mark,  im  Wiederholungsfalle  bis  zu  3000  Mark,  bestraft.

G.  16.
Der  Minister  der  geistlichen  Angelegenheiten  ist  mit  der  Ausführung  dieses
Gesetzes  beauftragt.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Wiesbaden,  den  22.  April  1875.

CL.  S.)  Wilhelm.

Fürst  v.  Bismarck.  Camphausen.  Gr.  zu  Eulenburg.  Leonhardt.
Falk.  v.  Kameke.  Achenbach.  Friedenthal.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staats=  Ministeriums.

Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-  Hofbuchdruckerei
(N.  v.  Decker).
        <pb n="229" />
        —  197  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

.&amp;amp;  Ie.

Jnhalt:  Gesetz,  betreffend  die  Abänderung  der  Verordnung  vom  6.  November  1739.  für  die  Dienstführung
der  Greben,  Dorfschulzen  2c.  in  vormals  Kurhessischen  Landestheilen,  S.  197.  —  Gesetz,  betreffend
den  Rechtszustand  in  den  noch  dem  Vertrage  über  die  Theilung  des  Kommuniongebietes  am  Unterharze
mit  Preußen  vereinigten  Gebieten,  S.  199.  —  Verordnung,  betreffend  das  Verbot  der  Einführung
von  Reben  zum  Pflanzen  für  die  nicht  zum  Jollgebiet  gehörigen  Theile  des  Preußischen  Staates,  S.  200.

 

 

(Nr.  8282.)  Gesetz,  betreffend  die  Abänderung  der  Verordnung  vom  6.  November  1739.  für
die  Dienstführung  der  Greben,  Dorfschulzen  v.  in  vormals  Kurhessischen
Landestheilen.  Vom  1.  April  1875.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  u.

verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,  was  folgt:

S.  1.

Die  auf  Art.  XIVIII.  §.  5.  der  vormals  landgräflich  Hessischen  Grebenordnung
  vom  6.  November  1739.  beruhende  Verpflichtung  gur  bgabe  von  forstfreiem
  Besoldungsholz  an  Greben  (Bürgermeister  der  Landgemeinden)  aus
herrschaftlichen  Waldungen,  sowie  aus  den  halben  Gebrauchswaldungen,  wird
aufgehoben.  62

Anstatt  der  Naturalholzabgabe  wird  den  betreffenden  Bürgermeistern  der
Landgemeinden  eine  Entschädigung  in  fester,  für  jedes  Jahr  im  Voraus  zahlbarer
  Geldrente  vom  Verpflichteten  gewährt.

.  3.
Die  Bemessung  der  Geldrente  erfolgt  für  jede  Holzabgabe  nach  dem  Durchschnit
  der  in  den  öfenllichen  Holzverkäufen  der  fünf  Jahre  1870/74.,  abzüglich
er  Werbungskosten  und  elehn  Borhgke  in  denjenigen  Forsten  erzielten
  Preise,  aus  denen  das  Holz  in  jener  Zeit  abgegeben  lt

K.  4.
Bei  Feststellung  der  Geldrente  wird  das  bis  1866.  thatsächlich  gegebene
Holzguantum  zu  Grunde  gelegt.
Jahrgang  1875.  (Nr.  8282.)  28  K  5.

Ausgegeben  zu  Berlin  den  30.  April  1875.
        <pb n="230" />
        —  198  —

.  5.

Auch  den  Bürgermeistern  von  Landgemeinden  in  denjenigen  vormals  Kurhessischen
  Landestheilen,  in  denen  die  Grebenordnung  vom  6.  November  1739.  keine
Geltung  hat,  soll  eine  Geldrente  nach  dem  Umfange  des  bis  1866.  thatsächlich
gegedemen  Besoldungsholzes  gewährt  werden.  In  Fällen,  in  denen  bereits  1866.

en  Bürgermeistern  der  Landgemeinden  anstatt  des  Holzes  in  natura  eine  Geldentschädigung
  gegeben  ist,  behäl  es  bei  letzterer  sein  Bewenden.

g.  6.

Das  Gesetz  findet  auch  auf  die  Auturalhohbeseldungen.  der  Bürgermeister
von  Landgemeinden  in  der  Herrschaft  Schmalkalden  Anwendung.

*i

Die  einem  jeden  Bürgermeister  künftig  zu  gewährende  Geldrente  hat  der
Verpflichtete  bis  1.  Oktober  1875.  dem  betreffenden  Pärgermeiser  chriftlich
mitzutheilen,  der  binnen  sechs  Wochen  präklusivischer  Frist  gegen  die  Höhe  derselben

  bei  dem  Oberpräsidenten  der  Provinz  Widerspruch  erheben  kann,  bei  dessen
Entscheidung  nach  Anhörung  beider  Theile  es  bewendet.

K.  8.

Die  g  Zeit  im  Genusse  von  Naturalholz  befindlichen  Bürgermeister  von
Landgemeinden  können  nach  ihrer  Wahl  für  die  Dauer  ihrer  Dienstzeit  im  Genusse
  des  derzeitigen  Naturalbezuges  verbleiben,  welchen  Falles  die  Geldrente  erst
nach  Ablauf  ihrer  Dienstzeit  einzutreten  hat.

K.  9.

Dieses  Gesetz  tritt  mit  dem  1.  Oktober  1875.  in  Kraft  und  werden  die
Minister  der  Finanzen  und  des  Innern  mit  dessen  Ausführung  beauftragt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  1.  April  1875.

d.  S)  Wilhelm.

Fürst  v.  Bismarck.  Camphausen.  Gr.  zu  Eulenburg.  Leonhardt.
Falk,  v.  Kameke.  Achenbach.  Friedenthal.

 

(Nr.  8283.)
        <pb n="231" />
        —  199  —

(Nr.  8283.)  Gesetz,  betreffend  den  Rechtszustand  in  den  nach  dem  Vertrage  über  die  Theilung
des  Kommuniongebietes  am  Unterharze  mit  Preußen  vereinigten  Gebieten.
Vom  21.  April  1875.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  .P
verordnen,  unter  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtages  Unserer  Monarchie,
was  folgt:

Einziger  Paragraph.

Die  in  der  Stadt  Goslar  geltenden  Gesetze,  Verordnungen  und  Verwaltungsvorschriften
  treten  in  den  Gebieten,  welche  nach  den  Artikeln  1.  und  2.
des  Vertrages  über  die  Theilung  des  Kommuniongebietes  am  Unterharze  vom
9.  März  1874.  (Gesetz  Samml.  S.  295.)  dem  Königreich  Preußen  einverleibt
•  am  1.  Mai  1875.  in  Kraft,  insoweit  sie  nicht  schon  bisher  dort  gegolten

aben.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Wiesbaden,  den  21.  April  1875.
(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  v.  Bismarck.  Camphausen.  Gr.=  zu  Eulenburg.  Leonhardt.
Falk.  v.  Kameke.  Achenbach.  Friedenthal.

 

O#r.  8283—8284)  (r.  8284.)
        <pb n="232" />
        —  200  —

(Nr.  8284.)  Verordnung,  betreffend  das  Verbot  der  Einführung  von  Reben  zum  Pflanzen
für  die  nicht  zum  Zollgebiet  gehörigen  Theile  des  Preußischen  Staates.  Vom
15.  April  1875.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  #.
verordnen  für  diejenigen  Theile  der  Monarchie,  welche  dem  Reichszollgebiete  nicht
angehören,  was  folgt:

S.  1.

Der  F§.  1.  der  Reichsverordnung  vom  11.  Februar  1873.,  betreffend  das
Verbot  der  Einfuhr  von  Reben  zum  Verpflanzen  (Reichs-Gesetzbl.  S.  43.),  wird
auf  diejenigen  Theile  der  Monarchie  ausgedehnt,  welche  dem  Reichszollgebiete
nicht  angehören,  insbesondere  die  Stadt  Altona,  einen  Theil  des  Fleckens  Wandsbeck
  und  des  Dorfes  Marienthal,  den  Hafenort  Geestemünde,  das  Fort  Wilhelm
in  Bremerhaven,  die  Elbinseln  Altenwerder,  Krusenbusch,  Finkenwärder,  Kattwiek,
Hohenschaar,  Neuhoff  und  Wilhelmsburg  und  die  Ortschaft  Aumund.

.  2.

Die  Ermächtigung,  Ausnahmen  von  diesem  Verbot  zu  gestatten  und  die
desfalls  erforderlichen  Kontrolmaßregeln  zu  treffen,  wird  für  die  bezeichneten
Gebietstheile  Unserem  Minister  für  die  landwirthschaftlichen  Angelegenheiten
übertragen.  ¾

Gegenwärtige  Verordnung  tritt  mit  dem  Tage  ihrer  Verkündigung  in  Krast.

kürbundich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  15.  April  1875.

CL.  S.)  Wilhelm.

Fürst  v.  Bismarck.  Camphausen.  Gr.  zu  Eulenburg.  Leonhardt.
Falk.  v.  Kameke.  Achenbach.  Friedenthal.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staats-  Ministertums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei
(R.  v.  Decker).
        <pb n="233" />
        —  201  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

.  13.

Juhalt:  Gesetz,  die  Gebühren  der  Hebammen  in  der  Provinz  Schleswig  Holstein  betreffend,  S.  201.  —
Vertrag  zwischen  Preußen  und  Hessen  wegen  Führung  der  Berlin-Wetzlarer  Bahn  durch  Großhergoglich
  Hessisches  Gebiet  und  wegen  Anlage  einer  Iweigbahn  von  Kinzenbach  in  das  Bieberthal,
S.  202.  —  Bekanntmachung  der  nach  dem  Gesetz  vom  10.  April  1872.  durch  die  Regierungs-Amtsblätter
  publizirten  landesherrlichen  Erlasse,  Urkunden  2c.,  S.  206.

 

 

(Nr.  8285.)  Gesetz,  die  Gebühren  der  Hebammen  in  der  Provinz  Schleswig-Holstein  betreffend.
Vom  23.  April  1875.

Wir  Wilhelm),  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.

verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages,  für  den  Umfang  der
Provinz  Schleswig-Holstein,  was  folgt:

Einziger  Paragraph.

Die  durch  die  Passus  2.  und  4.  des  Kanzleipatents  vom  3.  September
1818.  (Chronologische  Samml.  S.  203.)  und  die  §#§.  24.  und  25.  der  Hebammen-Ordnung
  für  das  Herzogthum  Holstein  vom  16.  Fbruar  1854.  (Gesetzund
  Ministerialbl.  von  1854.  S.  129.)  eingeführte  Sporteltaxe  für  die  Distrikts-(Bezirks,)
  Hebammen,  sowie  die  denselben  beigelegte  Befugniß,  auf  Hochzeiten
und  Kindtaufen  Sammlungen  anzustellen,  beziehungsweise  die  Ablösung  dieser
Sammlungen  zu  verlangen,  endlich  die  durch  Resolution  vom  14.  Dezember
1787.  (Sonowpanche  Samml.  S.  150.),  Cirkularverfügung  vom  2.  und  13.  August
1819.  (Chronologische  Samml.  S.  *  und  §.  19.  der  ##en.  Ordnung  für
das  Herzogthum  Holstein  vom  16.  Februar  1854.,  sowie  durch  die  Hebammen-Ordnung
  #  das  Herzogthum  Schleswig  vom  18.  Februar  1765.  (Chronologische
Samml.  Nr.  3.)  und  die  Resolution  vom  9.  Juni  1815.  (Chronologische  Samml.
Nr.  41.)  begründete  Befugniß  der  Oistrikts=  (Bezirks-)  Hebammen,  in  allen  Geburtsfällen,
  in  welchen  sie  nicht  selbst,  sondern  eine  andere  Hebamme  oder  ein
Geburtshelfer  Hülfe  geleistet  hat,  von  der  Entbundenen  Gebühren  zu  verlangen,
werden  hierdurch  aufgehoben.

Jahrgang  1875.  (Nr.  8285—8286.)  29  Ur-Ausgegeben

  zu  Berlin  den  8.  Mai  1875.
        <pb n="234" />
        —  202  —

Klriuc  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Wiesbaden,  den  23.  April  1875.

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  v.  Bismarck.  Camphausen.  Gr.  zu  Eulenburg.  Leonhardt.
Falk.  v.  Kameke.  Achenbach.  Friedenthal.

 

(Nr.  8286.)  Vertrag  zwischen  Preußen  und  Hessen  wegen  Führung  der  Berlin-Wetzlarer
Bahn  durch  Großherzoglich  Hessisches  Gebiet  und  wegen  Anlage  einer
Zweigbahn  von  Kinzenbach  in  das  Bieberthal.  Vom  27.  Dezember  1874.

Sn  Majestät  der  König  von  Preußen  und  Seine  Königliche  Hoheit  der
Großherzog  von  Hessen  und  bei  Rhein  haben  zum  Zwecke  einer  Vereinbarung
über  die  Fateem  der  Berlin-Wetzlarer  Bahn  durch  Groß  erkoslich  Hoessschen
Gebiet  und  über  die  Anlage  einer  Zweigbahn  von  Kinzenbach  in  das  Bieberthal
Bevollmächtigte  ernannt,  nämlich:
Seine  Majestät  der  König  von  Preußen:
Allerhöchstihren  Ministerial-Direktor  der  Eisenbahnverwaltung
Theodor  Weishaupt,
Sie  Königliche  Hoheit  der  Großherzog  von  Hessen  und  bei
ein:

Allerhöchstihren  Ministerialrath  Dr.  Carl  Neid  hardt,
welche  unter  Vorbehalt  der  Ratifikation  folgenden  Staatsvertrag  geschlossen  haben:

Artikel  I.

Die  Großherzoglich  Hessische  Regierung  gestattet  der  Königlich  Preußischen
Regierung,  die  durch  das  Königlich  Preußische  Gesetz  vom  11.  Jum  zbschen
Ausführung  auf  Staatsrechnung  genehmigte  Penseh  von  Berlin  nach  Wef#ar
durch  Großherzoglich  Hessisches  Gebiet  über  Lollar  und  Kinzenbach  nach  Wetzlar
u  führen,  auch  von  Kinzenbach  aus  eine  Zweigbahn  zu  den  im  Bieberthal
elegenen  Erzfundstätten  entweder  selbst  anzulegen  und  zu  betreiben,  oder  durch
Peirate  anlegen  und  betreiben  zu  lassen.  ei  Lollar  und  Kinzenbach  sollen

tationen  für  den  Personen=  und  Güterverkehr  angelegt,  und  die  betreffenden
Anlagen  bei  Lollar  mit  der  Main-Weserbahn  in  Gchkewerbindung  gebracht

werden.
Artikel  IH.

ie  Großherzoglich  Hessische  Regierung  räumt  für  die  nach  gegemwärtiger
Uebereinkunft  wönerhigt  Ihres  Gebietes  herzustellenden  Empbvz##¼bs?  7
        <pb n="235" />
        —  203  —

Maßgabe  der  bestehenden  Landesgesetze  das  Recht  zur  Expropriation  des  dazu
arslberlsche  Geleh  und  Bodens  ein.  «

ArtikelllL

Sowohl  die  Feststellung  des  gesammten  Bauprojekts  für  die  den  Gegenstand
  dieses  Vertrages  bildenden  Eisenbahnen,  als  auch  die  Prüfung  der  arzuwendenden
  Fahrzeuge,  einschließlich  der  Dampfwagen,  soll  lediglich  der  Königlich
Preußischen  Regierung  zustehen.  Jedoch  bleibt  die  landespolizeiliche  ge
und  Genehmigung  der  Bauprojekte,  soweit  diese  die  Herstellung  von  Brücken,
Durchlässen,  Flußkorrektionen,  Wegeübergängen  und  Parallelwegen  betreffen
nebst  der  baupolzzeilichen  Prüfung  der  Bahnhofsanlagen  der  Großherzogli
Hessischen  Regierung  innerhalb  Ihres  Gebietes  vorbehalten.

Sollte  die  Großherzoglich  Wihe  Regierung  künftig  in  Folge  eintretenden
Bedürfnisses  die  Anlagen  neuer  Wasserdurchlässe,  Staats=  oder  Vizinalstraßen
anordnen  oder  genehmigen,  welche  die  projektirten  Eisenbahnen  kreuzen,  so  kann
die  Königlich  Preußische  Regierung  hiergegen  keine  Einsprache  erheben;  es  sollen
aber  von  der  Großherzoglich  Lessschen  egierung  alle  erforderlichen  Maßregeln
getroffen  werden,  damit  durch  solche  Anlagen  weder  der  Betrieb  der  Eisenbahnen
gestört  werde,  dach  der  Betriebsverwaltung  ein  anderer  Aufwand  daraus  erwachse,
als  der  für  die  Bewachung  der  neuen  Uebergänge.

Artikel  IV.

Der  Königlich  Preußischen  Regierung  bleibt  freigestellt,  dem  Bahnkörper
und  den  Kunstbauten  die  für  zwei  Eeleß.  erforderlichen  Abmessungen  geben
und  zur  Ausführung  des  zweiten  Geleises  nach  eigenem  Ermessen  schreiten  zu
lassen.  Die  Spurweite  der  Bahngeleise  soll  1/135  Meter  im  Lichten  der  Schienen
betragen,  auch  die  Ausführung  der  Bahn  und  das  gesammte  Betriebsmaterial
unter  Beachtung  der  vom  Reiche  zu  erlassenden  Normativbestimmungen,  sofern  und
soweit  aber  solche  nicht  ergehen,  nach  Maßgabe  der  von  dem  Vereine  der  Deutschen
Eisenbahnwerwaltungen  angenommenen  einheitlichen  Vorschriften  für  den  durchgehenden
  Verkehr  erartig  eingerichtet  werden,  daß  die  Transportmittel  nach
allen  Richtungen  hin  auf  die  angrenzenden  Bahnen  ungehindert  übergehen  können.

Artikel  V.
Der  Großherzoglich  Hessischen  Regierung  bleibt  in  Ansehung  der  auf  Ihrem
Gebiete  belegenen  Bahnstrecken  die  Lan  Shoheet  Weteinalh  3
Auf  diesen  Strecken  sollen  nur  Großher  ehlch  Hessische  Hozeis  eichen  an-Fewendet
  und  von  den  daselbst  stationirten  Ban  eamten,  sofern  sie  Gro  berdog.
lich  Hessische  Unterthanen  sind,  die  Großherzoglich  Hessische  Kokarde  getragen  werden.

Artikel  VI.

Die  kontrahirenden  Regierungen  sagen  sich  gegenseitig  die  den  bestehenden
Geseten  entsprechende,  von  den  kompetenten  Balchee  zu  betzurkende  1irichende
und  Bestrafung  derjenigen  Polizei=  und  Kriminalvergehen  zu,  welche  die  Anlage
dieser  Bahnstrecken  und  den  Transport  auf  denselben  betreffen,  und  von  ihren
respektiven  Unterthanen  in  dem  Gebiete  des  anderen  Staates  werden  begangen  werden.

(Nr.  8286.  29  Die
        <pb n="236" />
        —  24  —

Die  Königlich  Preußische  Eisenbahnverwaltung  hat  wegen  aller  Entschädiungsansprüche,
  welche  aus  Anlaß  der  Anlage  oder  des  Betriebes  der  im  Groß-Herzsgilch
  Hesischen  Gebiete  belegenen  Bahnstrecken  gegen  sie  erhoben  werden
möchten,  sich  der  Großherzoglich  Hessischen  Gerichtsbarkeit  und  den  Großherzoglich
  Hessischen  Gesetzen  zu  unterwerfen  und  zu  diesem  Behufe  in  Gießen  Domizil

zu  nehmen.
Artikel  VII.

Die  im  Großberzogthum  Hessen  zum  Schutze  der  Eisenbahnen  und  Tele.
graphen  und  des  Bärerze  derselben  jeweilig  bestehenden  gesetzlichen  Bestimmungen
sinden  gleichmäßig  auch  auf  die  im  Großherzoglich  Hessischen  Gebiete  belegenen
Strecken  der  den  Gegenstand  dieses  Vertrags  bildenden  Eisenbahnen  Anwendung.

Artikel  VIII.

Die  Großherzoglich  Hessische  Regierung  wird  zur  Handhabung  des  Ihr  über
die  im  Großherzo  ur  belegenen  Bahnstrecken  zustehenden  Ho  46.  und  Aufsichtsrechts
  einen  beständigen  Kommissarius  bestelken,  welcher  die  Beziehungen  zur
Königlich  Preußischen  Eisenbahnverwaltun  in  allen  denjenigen  Fällen  zu  vertreten
  hat,  welche  nicht  zum  direkten  gerchtlicen  oder  polizeilichen  Curshretten
der  Behörden  geeignet  sind.

Artikel  IKK.

Die  Handhabung  der  Bahnpolizei  auf  den  im  Großherzoglich  Hessischen
Gebiete  belegenen  Bahnstrecken  erfolgt  durch  das  Königlich  Preußische  Eisenbahnpersonal,
  welches  auf  Präsentation  der  Königlich  Preugischen  Betriebsverwaltung
von  den  kompetenten  Großhersoglichen  Behörden  in  Pflicht  zu  nehmen  ist.

Die  Handhabung  der  allgemeinen  Sicherheitspolizei  liegt  hinsichtlich  dieser
Bahnstrecken  den  betreffenden  Großherz,  lichen  Organen  ob.  Dieselben  werden
den  Bahnpolizeibeamten  auf  deren  Ansüchen  bereitwillig  Unterstützung  leisten.

Artikel  X.

Die  Anstellung  und  Beaufsichtigung  der  Beamten  für  die  auf  Großheroglich
  Hessischem  Gebiete  belegenen  Vohn  strechn  erfolgt  lediglich  durch  die  zuse#ndinen
  Königlich  Preußischen  Behörden.  Bei  der  Anstellung  von  Bohn.
wärtern,  Weichenstellern  und  Unterbeamten  ähnlicher  Kategorien  für  diese  Strecken
soll  auf  Angehörige  des  Hessischen  Staates  werienee  Rücksicht  genommen
werden,  falls  qualifizirte  Militäranwärter,  unter  welchen  Grohherzoglih  Hessische
Staats=  und  Kontingentsangehörige  gleichfalls  den  Vorzug  haben,  zur  Besetzung
der  bezeichneten  Stellen  nicht  zu  ennitteln  sind.

Die  Angehörigen  des  einen  Staates,  welche  im  Gebiete  des  anderen  Staates
angeselt.  werden,  scheiden  dadurch  aus  dem  Unterthanenverbande  des  Heimathlandes
  nicht  aus  und  sind  während  ihres  dienstlichen  Aufenthaltes  daselbst  nur
denjenigen  Steuern  und  Personallasten  unterworfen,  welche  nach  den  dortigen
Landesgesehen—  unter  gleichen  Verhältnissen  für  alle  Fremden  zur  Anwendung
elangen.

6  **  Bahnbeamten  sind  rücksichtlich  der  Disziplinarbehandlung  ausschließlich
der  Königlich  Preußischen  Regierung  beziehungsweise  deren  zuständigen  Organen,
im
        <pb n="237" />
        —  205  —

im  Uebrigen  aber  den  Gesetzen  und  Behörden  des  Staates  unterworfen,  in
welchem  sie  ihren  amtlichen  Wohnsitz  haben.

Artikel  XI.
Die  Bestimmung  der  Fahrzeiten  und  Transportpreise  fteht,  unbeschadet  der
Zuständigkeit  des  Reichs,  ausschließlich  der  Königlich  Preußischen  Regierung  zu.

Artikel  XII.

Die  Großherzoglich  Hessische  Negierung  nimmt  ein  Recht  auf  den  Erwerb
der  Bahnen  nicht  in  An  w,  ferner  wird  Sie,  so  lange  die  Bahnen  im  Eigenthum
  und  Betriebe  der  buiglich  Preußischen  Regierung  sich  befinden,  den  Betrieb
  weder  mit  einer  Gewerbesteuer,  noch  einer  anderen  Staatsabgabe  belegen
und  von  den  Bahnen  mit  allem  Zubehör  nur  diejenige  Grundsteuer  erheben
lassen,  welche  den  jeweiligen  gesetzlichen  Bestimmungen  gemäß  sich  für  die  zu  den
Bahnen  verwendeten  Immobilien  ohne  Rücksicht  auf  diese  Verwendung  nach
ihrer  bisherigen  Benutzungsart  berechnet.

Artikel  XlII.

Die  Großherzoglich  Hessische  Regierung  gestattet  der  Königlich  Preußischen
Regierung  und  der  gch  Helische  Regerun  des  Deutschen  Reichs,  auf  dem
Terrain,  welches  für  die  den  Gegenstand  dieses  Vertrags  bildenden  Eisenbahnen
1  erwerben  ist,  ober=  und  unterirdische  elektromagnetische  Telegraphenlinien  durch
#as  Großherzogliche  Gebiet  zu  führen,  diese  Linien  zu  Zwecken  des  Bahnbetriebes
beziehungsweise  des  öffentlichen  Verkehrs  nutzbar  zu  machen,  und  die  Leitungen
nach  Maßgabe  des  eintretenden  Bedürfnisses  zu  vermehren.

Artikel  XIV.

Die  Königlich  Preußische  Regierung  wird  ohne  Zustimmung  der  Großherzoglich
  Hessischen  Regierung  die  auf  deren  Gebiete  belegenen  Bahnstrecken
nicht  veräußern.

Artikel  XV.

Die  Ratifikationen  dieses  Vertrages  sollen  spätestens  binnen  drei  Monaten
nach  der  Unterzeichnung  in  Berlin  ausgewechselt  werden.

Dessen  Urkund  ist  gegenwärtiger  Vertrag  zweifach  ausgefertigt,  von  den
Bevollmächtigten  unterschrieben  und  mit  deren  NMeseln  versehen  worden.

So  geschehen  und  vollzogen  Berlin,  den  27.  Dezember  1874.
(L.  S.)  Theodor  Weishaupt.
(L.  S.)  Carl  Neidhardt.

Der  vorstehende  Vertrag  ist  ratifizirt  worden  und  die  Auswechselung  der
Ratifikations-Urkunden  hat  stattgefunden.

 

(Nr.  8286.)  Be-
        <pb n="238" />
        —  206  —
Bekanntmachung.

N  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872.  (Gesetz  Samml.  S.  357.)
sind  bekannt  gemacht:

1)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  1.  Juli  1874.,  betreffend  die  Uebernahme
des  Betriebes  der  der  Saal-Unstrut  Eisenbahn  uschat  kongessionirten
Sienoah  durch  die  Nordhausen-Erfurter  Eisenbahngesellschaft,  durch  die

mtsblätter

der  Königl.  Regierung  zu  Merseburg  Jahrgang  1875.  Nr.  14.  S  81.
bis  84.,  ausgegeben  den  3.  n  1475

der  Königl.  Regierung  zu  Erfurt  Jahrgang  1875.  Nr.  13.  S.  76.
bis  6.  ausgegeben  den  27.  März  15.  u

2)  der  am  21.  August  1874.  Allerhöchst  vollzogene  Nachtrag  zum  Statut
des  Carlowitz-Ranserner  Deichverbandes  vom  6.  Juli  1853.  durch  das
Amtsblatt  der  Königl.  Begierung  zu  Breslau  Jahrgang  1875.  Nr.  12.
S.  78./79.,  ausgegeben  den  18.  März  1875.#  "

3)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  7.  Dezember  1874.,  betreffend  die  Aenderun
mehrfacher  Bestimmungen  des  Statuts  der  Schlesischen  Boden-Kredik-Mtienbank
  zu  Breslau  vom  we  durch  das  Amtsblatt  der

Königl.  Regierung  zu  Breslau  Jahrgang  1875.  Nr.  14.  außerordentliche
  Beilage  S.  99.  bis  105.,  ausgegeben  den  2.  April  1875.;

4)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  13.  Februar  1875.)  betreffend  die  Herabsetzung
  des  Zinsfußes  von  5  Prczent  auf  43  Prozent  für  diejenige  Anleihe,
  zu  deren  Aufnahme  der  Kreis  Aschersleben  durch  das  Privilegium
vom  24.  Januar  1870.  (Gesetz  Samml.  S.  128.)  ermächtigt  worden  is
durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Magdeburg  Nr.  12.
S.  123.)  ausgegeben  den  20.  März  1875.;

5)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  13.  Februar  1875.,  betreffend  die  Genehmigung
einer  Aenderung  des  §.  47.  al.  2.  des  Revidirten  Statuts  der  waiteg
Bodenkredit-Aktienbank  zu  Berlin,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
  zu  Potsdam  Nr.  18.  S.  137.)  ausgegeben  den  30.  April  1875.;

6)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  15.  Februar  1875.)  betresiend  das  der  Stadtemeinde
  Berlin  verliehene  Enteignungsrecht  für  die  mlage  einer  Wassereitung,
  welche  das  Wasser  aus  an  dem  Ufer  des  Tegeler  Sees  anzulegenden
  Tiefbrunnen,  resp.  aus  diesem  See  selbst  entnimmt  und  mittel
der  auf  dem  Charlottenburger  Plateau  wischen  der  Spree  und  Westen
anzulegenden  Zwischen-Reservoire  der  Stadt  Berlin  juführt  durch  das
Amtöblatt  der  Königl.  Rgierung  zu  Potsdam  Nr.  18.  S.  135.,  ausgegeben
  den  30.  April  1875.)

7)  der
        <pb n="239" />
        —  207  —

7)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  4.  März  1875.,  betreffend  die  Auflösung  der
Berliner  Nord.  Sfenbahngesellshafts  durch  die  Amtsblätter  s

der  Königl.  Regierung,  zu  Potsdam  Nr.  16.  S.  121.,  ausgegeben
den  16.  April  1875.,

der  Königl.  Regigrung  zu  Stettin  Nr.  16.  S.  79.,  ausgegeben  den

16.  April  7875.,

der  Königl.  Regierung  zu  Stralsund  Nr.  15.  S.  93.)  ausgegeben
den  A5.  Müil  7K  3,

8)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  5.  März  1875.,  betreffend  die  Genehmigung
des  Sechsten  Nachtrags  zu  dem  Revidirten  Reglement  für  die  Landstuen
F#zietit  der  Kurmark  Brandenburg  und  der  Niederlausitz  vom  15.  Januar
1855.,  durch  die  Amtsblätter

der  Königl.  Regierung  zu  Potsdam  Nr.  14.  S.  1II.,  ausgegeben
den  9  Apri  1878.7

der  Höndgl  Regierung  zu  Frankfurt  a.  d.  O.  Nr.  14.  S.  96.)  ausgegeben
  den  7.  April  1875.;

9)  der  Alerhöchste  Erlaß  vom  6.  März  1875.,  betreffend  die  Genehmigung
des  von  dem  zweiten  Generallandtage  der  Neuen  Westpreußischen  Landschaft
  aufgestellten  Zweiten  Nachtrages  zu  dem  Statute  dieser  Landschaft
vom  3.  Mai  1861.,  durch  die  Amtsblätter

der  Königl.  Regierung  zu  Danzig  Nr.  15.  S.  79.  bis  81.,  ausgegeben
  den  1.  Mii  1875.,  I

der  Königl.  Regierung  zu  Marienwerder  Nr.  15.  außerordentliche
Beilage  S.  1.  bis  4.,  ausgegeben  den  14.  April  1875.;

10)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  12.  März  1875.)  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignun  Srechts  benglich  derjenigen  Grundstücke,  welche  zur  Ausführung
  der  Kanalisirung  der  Saarstrecke  von  Louisenthal  bis  Ensdorf,
sowie  zu  den  dazu  nothwendigen  Bauten  von  Schleusen,  Winterhäfen,
Kohlenhalden  und  sonstigen  zugehörigen  Bauanlagen  grforderlich  ind,
durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Trier  Nr.  15.  S.  94.,
ausgegeben  den  15.  April  1875.;

11)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  13.  März  1875.)  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  bezüglich  der  zur  Verlegung  der  Krummenweg-Werdener
  Staatsstraße  in  und  um  Kettwig  an  der  Ruhr  erforderlichen
Grundflächen,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl  Regierung  zu  Düsseldorf
Nr.  16.  S.  167.,  ausgegeben  den  10.  April  1875.;

12)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  13.  März  1875.  )  betreffend  das  der  Stadtgemeinde
  St.  Johann  im  Kreise  Saarbrücken  verliehene  Enteignungsrecht
.  zum
        <pb n="240" />
        —  208  —

sum  Zwecke  Verbreiterung  des  dortigen  Mühlenweges,  durch  das  Amtslatt
  der  Königl.  Regierung  zu  Trier  Nr.  15.  S.  94.,  ausgegeben  den
15.  April  1875.;

13)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  25.  März  1875.,  betreffend  das  der  Königl.
Württembergischen  Regierung  verliehene  Enteignungsrecht  für  die  zum
Zwecke  der  Ausführung  der  von  Balingen  über  Ebingen  nach  Sigmaringen
  zu  führenden  Ehewahn  erforderlichen,  in  dem  Preußischen  Staatsgebiet
  belegenen  Grundstücke,  durch  das  Amtsblatt  der  Forigl.  Regierung
zu  Sigmaringen  Nr.  17.  S.  76.)  ausgegeben  den  23.  April  1875.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staats-Ministeriums.

Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei
(.  v.  Deckr)).
        <pb n="241" />
        —  209  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

.W  14.

Juhalt:  Gesey,  betreffend  die  Gebühren  der  Anwälte  und  Advokaten,  S.  20°.  —  Gesehk,  betreffend  die
Gebühren  der  Advokaten,  Notarien,  Skribenten  und  Wechselnotarien  im  Bezirk  des  Appellationsgerichts
zu  Frankfurt  am  Main,  S.  2311.  —  Gesey,  betreffend  die  Wiederherstellung  der  Grundbücher  des
Grundbuchamts  Stickhausen,  S.  212.  —  Geseh,  betreffend  Erhshung  der  Gebühren  der  Gerichts- 



vollzieher  im  Bezirk  des  Appellationsgerichtshofes  zu  Cöln,  G.  215.  —  Tarif  der  Lootsengebühren
für  die  Begleitung  der  Schiffe  im  Frischen  Haff,  S.  216.

 

(Nr.  8287.)  Gesetz,  betreffend  die  Gebühren  der  Anwälte  und  Advokaten.  Vom  1.  Mai  1875.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  u.

wers  unter  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtages  Unserer  Monarchie,
olgt:
K.  1.

Die  für  die  Gebühren  der  Anwälte  und  Advokaten  im  Geltungsbereiche
des  Gesetzes,  betreffend  den  Ansatz  und  die  Erhebung  der  Gebühren  der  Rechtsanwälte,
  vom  12.  Mai  1851.  und  in  der  Provinz  Hannover  gemäß  den  gegenwärtig
  bestehenden  Gesetzen  und  Verordnungen  geltenden  Sätze)  einschließlich  der
in  einzelnen  Fällen  bestimmten  höchsten  Sätze,  werden  um  ein  Viertel  ihres  bisherigen
  Betrages  erhöht.

Die  bei  der  Berechnung  der  Sobbühren  in  Reichsmarkrechnung  sich  ergebenden
  Pfennigbeträge,  welche  nicht  durch  zehn  theilbar  sind,  werden  auf  den
nächsten  durch  beh  theilbaren  Betrag  erhöht.

Auf  Schreibegebühren,  Tagegelder  und  Reisekosten  und  auf  Gebühren  fir
Erhebung  und  Ablieferung  von  Geldern  finden  diese  Vorschriften  keine

ung.
Die  im  Schlußsatz  der  Nr.  3.  des  §.  5.  des  Tarifs  zu  dem  Gesetze  vom
12.  Mai  1851.  enthaltene  Bestimmung  bleibt  in  Kraft.

K.  2.

Anwälte  und  Advokaten  in  den  F.  1.  bezeichneten  Gebieten  erhalten,  wenn
sie  in  einer  Entfernung  von  mehr  als  anderthalb  Kilometer  von  ihrem  Wohnorte
  Geschäfte  vornehmen,  außer  ihren  sonstigen  Gebühren:

Jahrgang  1875.  (Nr.  8287.)  30  an

Ausgegeben  zu  Berlin  den  20.  Mai  1875.

n-
        <pb n="242" />
        —  210  —

an  Tagegeldern  zwölf  Mark,
für  ein  Nachtquartier  drei  Mark,
an  Reisekosten:
bei  Reisen,  welche  auf  Eisenbahnen  oder  Dampfschiffen  zurückgelegt
werden  können,  eine  Mark  für  je  sieben  und  einhalb  Kilometer
und  drei  Mark  für  jeden  Zu-  und  Abgang,
bei  anderen  Reisen  vier  und  eine  halbe  Mark  für  je  sieben  und  einhalb
  Kilometer.

Bei  Berechnung  dieser  Gebühren  finden  die  Vorschriften  der  Verordnung,
betreffend  die  den  Justüzbenmten  bei  Dienstgeschäften  außerhalb  des  Gerichtsorts
zu  gewährenden  Tagegelder  und  Reisekosten,  vom  24.  Dezember  1873.  JSF.  1.
4.  bis  6.  (Gesetz  Samml.  1874.  S.  2.)  entsprechende  Anwendung.

g.  3.

Die  für  die  Gebühren  der  Anwälte  und  Advokaten  nach  der  Verordnung,
betreffend  den  Ansatz  der  Gerichtskosten  und  der  Gebühren  der  Rechtsanwälte  in
Strafsachen  in  denjenigen  Landestheilen,  für  welche  die  Strafprozeßordnung  vom
25.  Juni  1867.  erlassen  ist,  vom  30.  August  1867.  (Gesetz  Samml.  S.  1412.)

eltenden  Sätze  werden  in  der  F.  1.  bestimmten  Weise  auch  für  den  Bezirk  des
ppellationsgerichts  zu  Frankfurt  am  Main  erhöht.

g.  4.
Dieses  Gesetz  findet  auf  bereits  anhängige  Prozesse  erst  nach  Beendigung
der  Instanz  Anwendung.
Der  F.  2.  ist  auf  alle  nach  dem  Inkrafttreten  des  Gesetzes  vorgenommenen
Geschäfte  anzuwenden.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Wiesbaden,  den  1.  Mai  1875.

.  S.)  Wilhelm.

Fürst  v.  Bismarck.  Camphausen.  Gr.  zu  Eulenburg.  Leonhardt.
Falk.  v.  Kameke.  Achenbach.  Friedenthal.

 

(Nr.  8288.
        <pb n="243" />
        —  211  —

(Nr.  8288.)  Gesetz,  betreffend  die  Gebühren  der  Advokaten,  Notarien,  Skribenten  und  Wechselnotarien
  im  Bezirk  des  Appellationsgerichts  zu  Frankfurt  am  Main.  Vom
2.  Mai  1875.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  re.

verordnen,  unter  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtages,  für  den  Bezirk
des  Appellationsgerichts  zu  Frankfurt  am  Main,  was  folgt:

S.  1.

Die  durch  das  Gesetz  vom  3.  August  1852.  bestimmten  Gebühren  der
Advokaten  werden  in  der  Weise  geändert,  daß  bei  den  Gebührensätzen  zwei  Mark
Reichsmünze  an  die  Stelle  eines  Guldens  Süddeutscher  Währung  treten.

KC.  2.

In  derselben  Weise  werden  die  durch  die  Verordnung  vom  11.  April  1822.
und  das  Gesetz  vom  19.  Dezember  1862.  bestimmten  Gebühren  der  Notarien,
der  Skribenten  und  der  Wechselnotarien  geändert.

Die  bei  der  Umrechnung  der  Gebührensätze  in  Reichsmarkrechnung  sich  ergebenden
  Pfennigbeträge,  welche  nicht  durch  fünf  theilbar  sind,  werden  auf  den
nächsten  durch  fünf  theilbaren  Betrag  erhöht.

K.  3.

Die  Gebühren  für  Prozeßhandlungen  und  Geschäfte,  welche,  bevor  dieses
Gesetz  in  Kraft  getreten,  vorgenommen  uan,  kommen  nach  den  bisherigen  Vorschriften
  in  Ansatz.

ziriundich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Wiesbaden,  den  2.  Mai  1875.

(#.  S§.)  Wilhelm.

Fürst  v.  Bismarck.  Camphausen.  Gr.  zu  Eulenburg.  Leonhardt.
Falk.  v.  Kameke.  Achenbach.  Friedenthal.

 

Wr.  S##8—#89.)  30“  (Nr.  8289.)
        <pb n="244" />
        —  212  —

(Nr.  8289.)  Gesetz,  betreffend  die  Wiederherstellung  der  Grundbuͤcher  des  Grundbuchamts
Stickhausen.  Vom  3.  Mai  1875.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  r.
verordnen,  unter  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtages  Unserer  Monarchie,
was  folgt:

S.  1.

Die  bei  dem  Brande  vom  29.  und  30.  Dezember  1874.  zerstörten  Grundbücher
  des  Bezirks  des  Grundbuchamts  Süchausen  werden  von  Amtswegen  in
der  durch  die  Grundbuchordnung  vom  5.  Mai  1872.  bestimmten  Form  und
Einrichtung  wiederhergestellt.

.  2.

Die  in  den  Grund=  und  Gebäudesteuerbüchern.  bezeichneten  Eigenthümer
der  im  Bezirke  des  Grundbuchamts  Stickhausen  belegenen  Grundstücke  werden
Behufs  Wiederherstellung  des  Grundbuchs  vorgeladen.

.  3.
Der  als  Eigenthümer  Vorgeladene  ist  verpflichtet,  dem  Grundbuchamte
1)  die  zur  Eintragung  seines  Eigenthums  im  Grundbuche  erforderlichen
Nachweise  beizubringen;
2)  alle  auf  dem  Grundstücke  haftenden  Beschränkungen  des  Eigenthums,
Eigenthumsvorbehalte,  dingliche  Rechte,  Hypotheken  und  Grundschulden
anzuzeigen.  4.4

Das  Grundbuchamt  kann  die  Befolgung  der  Ladung  und  die  Erfüllung
der  den  Geladenen  obliegenden  Verpflichtungen  unter  Androhung  von  Geldstrafen
  bis  Einhundert  und  fünfzig  Mark  erzwingen.

e
Zur  Eintragung  des  Vorgeladenen  als  Eigenthümer  genügt  es,  wenn  sein
Eigenthumsrecht  durch  den  Inhalt  der  Grundakten  glaubhaft  gemacht  wird  oder
wenn  der  Vorgeladene

1)  fien  Eigenthumsbesitz  durch  ein  Zeugniß  des  Gemeindevorstandes  beeinigt,



2)  oder  durch  Urkunden,  eidesstattlich  abgegebene  Versicherungen  von
Zeugen  oder  sonst  glaubhaft  macht,  daß  er  allein  oder  unter  Hinzurechnung
  der  Besitzzeit  seiner  Rechtsvorgänger  das  Grundstück  seit  zehn
Jahren  ununterbrochen  im  Eigenthumsbesitz  gehabt  hat.

6.

Wer  in  dem  Steuerbuche  nicht  als  Eigenthümer  verzeichnet  ist,  gilt  als

berechtigt,  in  dem  Grundbuche  als  Eigenthümer  eingetragen  zu  werden,  wenn

er  die  nach  F.  5.  erforderlichen  Nachweise  beibringt  und  der  im  Steuerboche
er-
        <pb n="245" />
        —  213  —

Verzeichnete  in  einer  öfentlichen  oder  öseentlich  beglaubigten  Urkunde  seine  Einwilligung
  ertheilt,  oder  zur  Ertheilung  derselben  rechtskräftig  verurtheilt  wird.
F.  7.

Alle  Personen)  welche  als  Eigenthümer  Behufs  Wiederherstellung  des
Grundbuchs  nicht  vorgeladen  sind  und  gleichwohl  vermeinen,  daß  ihnen  an  einem
im  Bezirke  des  Grundbuchamts  Stickhausen  belegenen  Grundstücke  das  Eigenthum
  zustehe,  sowie  alle  Personen,  welche  vermeinen,  daß  ihnen  an  einem  solchen
Grundstuck  ein  die  Verfügung  über  dasselbe  beschränkendes  Recht,  eine  Hypothek
oder  eine  Grundschuld,  oder  irgend  welche  andere  der  Eintragung  im  Grundbuch
bedürfende  dingliche  Rechte  Mstehen  sind  durch  das  Grundhuckemt  Stickhausen
Iet  ich  aufzusordem,  ihre  Ansprüche  innerhalb  einer  dreimonatlichen  Frist,  deren

blauf  dem  Tage  nach  bestimmt  zu  bezeichnen  ist,  bei  dem  Grundbuchamte  Stickhausen
  anzumelden.

Von  der  Verpflichtung  zur  Anmeldung  sind  diejenigen  Berechtigten  frei,
welche  der  Eigenthümer  in  Gemäßheit  des  F.  3.  Nr.  2.  vor  Ablauf  der  dreimonatlichen
  Ausschlußfrist  angemeldet  hat.

Ueber  die  Anmeldung  hat  das  Grundbuchamt  dem  Anmeldenden  auf  Verlangen
  eine  Bescheinigung  zu  ertheilen.

.  8.

Wer  die  ihm  obliegende  Anmeldung  unterläßt,  erleidet  den  Rechtsnachtheil,
daß  er  sein  Recht  gegen  einen  Dritten,  welcher  im  redlichen  Glauben  an  die
Richtigkeit  des  Grundbuchs  nach  dessen  Wie  ccherstellung  das  Grundstück  erworben
  hat,  nicht  geltend  machen  kann,  und  daß  er  sein  auugerect  gegenüber
denjenigen,  deren  Rechte  vor  Ablauf  der  dreimonatlichen  Ausschlußfrist  ange.
meldet  und  demnächst  auch  eingetragen  u#dg  verliert.  Diese  Folgen  der  unterlassenen
Anmeldung  find  in  der  öffentlichen  Aufforderung  (F.  7.)  wörtlich  anzugeben.

C.  9.
Die  öffentliche  Aufforderung  (§.  7.)  ist  durch  das  Amtsblatt  und  durch

wei  andere  öffentliche  Blätter  zu  drei  Malen  in  angemessenen  Zwischenräumen
dor  Ablauf  der  Ausschlußfrist  letannt  zu  machen.

S.  10.
Die  Aulegung  des  Grundbuchblatts  oder  Artikels  erfolgt  nach  Ablauf  der
dreimonatlichen  Ausschlußfrist.
11

Bei  der  Anlegung  des  Grundbuchblatts  oder  Artikels  ist  für  ein  angemeldetes

  Recht  eine  Vormerkung  einzutragen:

1)  wenn  die  Entstehung  dieses  Rechts  glaubhaft  gemacht  ist  und  entweder
der  Eigenthümer  der  Eintragung  widerspricht  oder  die  Rangordnung
des  Rechts  bestritten  ist;

2)  wenn  von  dem  Eigenthümer  die  Identität  des  Grundstücks  bestritten
wird,  dieselbe  aber  glaubhaft  gemacht  ist.

—  .  12.
        <pb n="246" />
        —  214  —

K.  12.

Vor  der  rechtskräftigen  Entscheidung  über  angemeldete  stectige  Eigenthumsansprüche
  oder  das  Eigenthum  beschränkende  Rechte  darf  das  Blatt  für  das
Grundstück  im  Grundbuche  nicht  angelegt  oder  das  Grundstück  nicht  in  den
Artikel  des  Eigenthümers  aufgenommen  werden.

5.  13.

Behauptet  der  Eigenthümer,  daß  ein  angemeldetes  Recht  getilgt  sei,  ohne
dies  urkundlich  nachweisen  zu  können,  so  ist  das  Recht  einzutragen,  zugleich  aber
in  der  Spalte  „Veränderungen“  die  behauptete  Tilgung,  wenn  ö6„  glaubhaft
gemacht  ist,  vorzumerken.

G.  14.

Die  Wiederherstellung  der  Grundbücher,  einschließlich  der  Verhandlungen,
welche  bei  dem  Grundbuchamte  zu  diesem  Zwecke  stattfinden,  erfolgt  kosten-  und
stempelfrei.

G.  15.

Zur  Amortisation  der  vor  Ablauf  der  dreimonatlichen  Ausschlußfrist  verlorenen
  Hypothekenurkunden  und  Grundschuldbriefe,  welche  die  im  Bezirke  des
Grundbuchamts  Stickhausen  belegenen  Grundstücke  betreffen,  bedarf  es  keines
besonderen  Aufgebots;  es  soll  vielmehr  die  Quittung  oder,  soweit  der  Anspruch  noch
besteht,  der  Mortifikationsschein  des  Berechtigten  die  Stelle  des  Ausschlußerkenntnisses
  vertreten.

F.  16.

Bei  den  vor  erfolgter  Wicherherstellung  des  Grundbuchs  eingeleiteten  nothwendigen
  Subhastationen  hat  das  Gericht  an  Stelle  der  aus  dem  Grundbuche
erschtuchen  Realgläubiger  deiemigen  zu  laden,  deren  Rechte  bis  zur  Einleitung
der  Subhastation  bei  dem  Grundbuchamte  Stickhausen  angemeldet  worden  sind.

Klriundich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  3.  Mai  1875.

CL.  S.)  Wilhelm.

Fürst  v.  Bismarck.  Camphausen.  Gr.  zu  Eulenburg.  Leonhardt.
Falk.  v.  Kameke.  Achenbach.  Friedenthal.

 

(Nr.  8290.)
        <pb n="247" />
        —  215  —

(Nr.  8290.)  Gesetz,  betreffend  Erhoͤhung  der  Gebühren  der  Gerichtsvollzieher  im  Bezirk  des
Appellationsgerichtshofes  zu  Cöln.  Vom  12.  Mai  1875.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  u.
verordnen,  unter  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  Unserer  Monarchie,
für  den  Bezirk  des  Appellationsgerichtshofes  zu  Cöln,  was  folgt:

Die  den  Gerichtsvollziehern  im  Bezirk  des  —  —  zu
Cöln  nach  der  Taxe  vom  29.  März  1851.  (Gesetz  Samml.  S.  73.)  6  ehenden
Gebühren,  mit  Ausschluß  der  im  zweiten  Absatz  der  Nr.  74.  Abschnitt  IV.  daselbst
erwähnten,  werden  um  ein  Viertel  ihres  Betrages  erhöht,  und  die  bei  der  Umrechnung
  dieser  erhöhten  Gebühren  in  Reichswährung  sich  ergebenden  Pfennigbeträge)
  welche  nicht  durch  fünf  theilbar  sind,  auf  den  nächsten  höheren  durch
fünf  theilbaren  Betrag  abgerundet.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  12.  Mai  1875.

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  v.  Bismarck.  Camphausen.  Gr.  zu  Eulenburg.  Leonhardt.
Falk.  v.  Kameke.  Achenbach.  Friedenthal.

 

(Nr.  8291.)  Tarif  der  Lootsengebühren  für  die  Begleitung  der  Schiffe  im  Frischen  Haff.
Vom  10.  April  1875.

vA.  Von  Milau  nach  Königsberg  und  umgekehrt:
Von  Schiffen  von  einem  Netto-Raumgehalte

1)  bis  200  Kubikmeter  10  Mark  —  If.
2)  über  200  bis  250  Kubikmetern  ...  12.  50
3t)  250  300  -...............  15-—.
4)-300-350  -·..............  17i50«
5).  350  400  -...............  20-—·-6)-400-450
  -........·......  22  50
7).  450  500  .  .  ..  .  .  ..  24  —.
8).  500  60  .  .  .  .  .  .  ..  25.  50
9).  600  J700  27  —
10)  700  800  .  .  ..  28.  50
11).  300  900  ..  .  .  .  ..  30

Mr.  8200  8291.)  12)  über
        <pb n="248" />
        8

S

—  216  —

12)  über  900  bis  1000  Kubikmetern  31  Mark  50  Tfo.
13)  1000  1300  .  .  .  ..  ..  .  .  .  .  .  ..  3.  —
14)  1300  1600  -...............  34i50i
15)-1600Kuhikmeter.......................  36·——-.
  Von  Königsberg  oder  Pillau  nach  Braunsberg  bis  Pfahlbude
  und  umgekehrtt4  .  .  ...  13  —.
.  Von  Königsberg  nach  Elbing  bis  Schiffsruhe  und  umgekehrt
  6HHHHKH##9  22  —

.MVon  Pillau  nach  Elbing  bis  Schiffsruhe  und  umgekehrt  16  —.

4.  Von  Schiffsruhe  bis  Elbing  und  umgekehrt.  2  —.

Bemerkung  zu  B.  bis  E.  Die  Lootsengebühren  sind  von  jedem
Schiffe  ohne  Unterschied  der  Größe  zu  entrichten.

Zusätzliche  Bestimmungen.
1)  Die  vorstehend  festgesetzten  Lootsengebühren  erhöhen  sich:

a)  *  edes  ie  Lichterfahrzeug  ohne  Unterschied  des  Raumgehalts
  um  2

b  für  seden  n—  Zeitraum  von  6  Stunden,  den  der  Lootse
ohne  sein  Verschulden  laͤnger  als  24  Stunden  auf  dem  Schiffe  verweilen
  muß,  um  1  Mark.

2)  Den  Lootsen  ist  an  Bord  freie  Verpflegung  und  erforderlichenfalls  Schlafstelle
  zu  gewähren.

Berlin,  den  10.  April  1875.

(L.  S.)  Wilhelm.
Camphausen.  Achenbach.

 

Redigirt  im  Bürean  des  Staats-Ministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei
(R.  v.  Decker).
        <pb n="249" />
        —  217  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

.  15.

Juhalt:  Gesetz,  betreffend  die  geistlichen  Orden  und  ordensähnlichen  Kongregationen  der  kattholischen  Kirche,
S.  217.  —  Verordnung,  betreffend  die  Errichtung  einer  technischen  Deputation  für  das  Veterinärwesen,
  S.  319.

 

 

(Nr.  8292.)  Gesetz,  betreffend  die  geistlichen  Orden  und  ordensähnlichen  Kongregationen  der
katholischen  Kirche.  Vom  31.  Mai  1875.

Wu  Wilhekm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  rc.
verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages,  für  den  Umfang  der
Monarchie,  was  folgt:  "1

Alle  Orden  und  ordensähnlichen  Kongregationen  der  lathelis  en  Kirche
sind  vorbehaltlich  der  Bestimmung  des  §.  2.  von  dem  Gebiete  der  Preußischen
Monarchie  ausgeschlossen.

Die  Errichtung  von  Niederlassungen  derselben  ist  untersagt.

Die  zur  Zeit  bestehenden  Niederlassungen  dürfen  vom  Tage  der  Verkündung
  dieses  Gesetzes  ab  neue  Mitglieder,  unbeschadet  der  Vorschrift  des  F.  2.,
nicht  aufnehmen  und  find  binnen  schs  Monaten  aufzulösen.  Der  Minister  der
eistlichen  Angelegenheiten  ist  ermächtigt,  diese  Frist  für  Niederlassungen,  welche
56  mit  dem  Unterricht  und  der  Erziehung  der  Jugend  beschäftigen,  um  für
eren  Ersatz  durch  anderweite  Anstalten  und  Einrichtungen  Zeit  7  assen,  bis
auf  vier  Jahre  zu  verlängern.  Zu  gleichem  Behufe  kann  derselbe  auch  nach
Ablauf  dieses  Zeitraums  einzelnen  Mitgliedern  von  Orden  und  ordensähnlichen
Kongregationen  die  Befugniß  gewähren,  Unterricht  zu  ertheilen.

§.  2.

Ticberlassungen  der  Orden  oder  ordensähnlichen  Kongregationen)  welche
sich  ausschließlich  der  Krankenpflege  widmen,  bleiben  sortbesteen,  sie  können
edoch  jederzeit  durch  Königliche  Verordnung  aufgehoben  werden,  bis  dahin  sind
ie  Minister  des  Innern  und  der  geistlichen  Angelegenheiten  ermächtigt,  ihnen
die  Aufnahme  neuer  Mitglieder  zu  gestatten.

Jahrgang  1875.  (Nr.  8292.)  31  5.  3.

Ausgegeben  zu  Berlin  den  3.  Juni  1875.
        <pb n="250" />
        —  218  —

K.  3.

Die  fortbestehenden  Niederlassungen  der  Orden  und  ordensähnlichen  Kongregationen
  sind  der  Aufsicht  des  Staates  unterworfen.

KS.  4.

Das  Vermögen  der  aufgelösten  Niederlassungen  der  Orden  und  ordensähnlichen
  Kongregationen  unterliegt  nicht  der  Einzießang  durch  den  Staat.  Die
Stantebeherden  haben  dasselbe  einstweilen  in  Verwahrung  und  Verwaltung  zu
nehmen.

Der  mit  der  Verwaltung  beauftragte  Kommissarius  ist  nur  der  vorgesetzten
Behörde  verantwortlich;  die  von  ihm  zu  legende  Rechnung  unterliegt  der  Meoifon
der  Köiglichen  Oberrechnungskammer  in  Gemäßheit  der  Vorschrift  des  .  10.
Nr.  2.  des  Gesetzes  vom  27.  März  1872.  Eine  anderweite  Verantwortung  oder
Rechnungslegung  findet  nicht  statt.

Aus  dem  Vermögen  werden  die  Mitglieder  der  aufgelösten  Niederlassungen
unterhalten.  Die  weitere  Verwendung  bleibt  gesetzlicher  Bestimmung  vorbehalten.

G.  5.
Dieses  Gesetz  tritt  am  Tage  feiner  Verkündung  in  Kraft.
Die  Minister  des  Innern  und  der  geistlichen  Angelegenheiten  sind  mit  der
Ausführung  desselben  beauftragt.
Dieselben  haben  insbesondere  die  näheren  b-xn  über  die  Ausübung
  der  Staatsaufsicht  im  Falle  des  §.  3.  zu  erlassen.

Klrtungich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  31.  Mai  1875.

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  v.  Bismarck.  Camphausen.  Gr.  zu  Eulenburg.  Leonhardt.
Falk.  v.  Kameke.  Achenbach.  Friedenthal.

 

(r.  8293.)
        <pb n="251" />
        —  219  —

(Nr.  8293.)  Verordnung,  betreffend  die  Errichtung  einer  technischen  Deputation  für  das
Veterinärwesen.  Vom  21.  Mai  1875.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c
verordnen,  was  folgt:  K

In  unmittelbarer  Unterordnung  unter  den  Minister  für  die  landwirthschaftlichen
  Angelegenheiten  soll  eine  technische  Deputation  für  das  Veterinärwesen
  mit  dem  Sitze  in  Berlin  errichtet  werden.

Dieselbe  bestt  aus  einem  Vorsitzenden  und  einer  nach  dem  Bedürfnisse
zu  bemessenden  Zahl  von  ordentlichen  und  außerordentlichen  Mitgliedern.  Minbestens
  die  Hälfte  der  ordentlichen  Niglieder  muß  die  für  Departements-Thierarztstellen
  vorgeschriebene  Qualifikation  besitzen.

Der  Deputation  können  Hülfsarbeiter  mit  Stimmrecht  beigeordnet  werden.
Der  Vorsitzende  der  Detation  wird  vom  Könige  ernannt.  Die  Mitglieder
und  Hülfsarbeiter  derselben  ernennt  der  Minister  für  die  lendwirthsch  lichen
Angelegenheiten.  Der  Vorsitzende,  die  Mitglieder  und  Hülfsarbeiter  der  Deputation
  versehen  ihr  Amt  kraft  widerruflichen  Auftrags.

G.  2.

Die  Deputation  hat  die  Aufgabe,  den  Minister  für  die  landwirthschaftlichen
Angelegenheiten  in  der  Leitung  —*  Veterinärwesens  durch  technischen  Beirath
zu  unterstützen.

Der  Deputation  liegt  ferner  ob:

1)  die  Erstattung  von  Obergutachten  und  die  Ertheilung  technischer  Auskunft

  auf  Ersuchen  der  Gerichte  oder  Verwaltungsbehörden;

2)  die  Bearbeitung  der  Vieh=  und  Viehseuchen-Statistik;

3)  die  Führung  der  Verhandlungen,  welche  sich  auf  die  Zulassunß  approbirter
  Thierärzte  zu  der  für  die  nstellung  im  Staatsdienste  als  Kreisoder
  Departements-Thierarzt  vorgeschriebenen  Prüfung  beziehen  und
die  Entscheidung  über  die  Zula  ungsgesuche,  Gegen  den  abweisenden
Bescheid  der  Deputation  kann  die  Berufung  an  den  Minister  für  die
landwirthschaftlichen  Angelegenheiten  verfolgt  werden.

Die  Mitwirkung  der  Deputation  bei  den  veterinär-polizeilichen  Maßregeln  zur

Abwehr  und  Unterdrückung  der  Viehseuchen  wird  im  Wege  der  Gesetzgebung  geregelt.

g.  3.
Die  Beschlüsse  der  Deputation  werden  nach  Stimmenmehrheit  gefaßt.
Bei  Stimmengleichheit  entscheidet  die  Stimme  des  Vorsitzenden.

8.  4.

Bei  der  Beschlußfassung  über  die  in  gerichtlichen  Fällen  oder  Behufs  Feststellung
  der  Enischädigungapftcht  des  Staats  für  die  auf  polizeiliche  Anordnung
getödteten  Thiere  zu  erstattenden  Obergutachten  sind  nur  diejenigen  Mitglieder
und  Hülfsarbeiter  der  Deputation  stimmberechtigt,  welche  das  für  Physlkats=(Nr.

  8293)  oder
        <pb n="252" />
        —  220  —

oder  für  Departements-Thierarztstellen  vorgeschriebene  Fähigkeits=  Zeugniß  besitzen,
oder  welche  als  ordentliche  oder  außerordentliche  Professoren  in  der  medizinischen
Fakultät  einer  Universität  oder  als  ordentliche  Lehrer  einer  Preußischen  Thierarzneischule
  fungiren.

Die  Erledigung  dieser  Geschäfte  kann  einer  besonderen  Abtheilung  der
Deputation  übertragen  werden.  Auf  die  Beschlüsse  der  Abtheilung  finden  die
Vorschriften  des  I.  3.  Anwendung.

.

Die  für  die  Anstellung  im  Staatsdienste  als  Kreis=  oder  Departements-Thierarzt
  vorgeschriebenen  Prüfungen  werden  vor  einer  aus  den  Mitgliedern  und
Hülfsarbeitern  der  Deputation  zu  bildenden  Kommission  abgelegt.  Sämmtliche
Mitglieder  der  Prüfungskommission  müssen  die  im  F.  4.  bezeichnete  Qualifikation
besitzen  und  werden  von  dem  Minister  für  die  lar  slüchen  Angelegenheiten
  ernannt.  Von  demselben  werden  die  näheren  Vorschriften  über  die  Bildung
der  Prüfungskommission,  über  die  Zulassung  zur  Prüfung  und  über  die  Vornahme
  der  Prüfung  im  reglementarischen  Wege  erlassen.

g.  6.

Die  laufenden  Geschäfte  der  Deputation  sind  von  den  ordentlichen  Mitgliedern
  und  den  Hülfsarbeitern  derselben  zu  erledigen.

Die  Mitwirkung  der  außerordentlichen  Mitglieder  erstreckt  sich  auf  die
wichtigeren  organisatorischen  und  wirthschaftlichen  Fragen.

Ihre  Einberufung  zu  den  Berathungen  der  Deputation  erfolgt  auf  Anordnung
  des  Ministers  für  die  landwirthschaftlichen  Angelegenheiten.

Im  Uebrigen  wird  der  Geschäftsgang  der  Deputation  durch  eine  Instruktion
  geregelt,  welche  von  dem  Minister  für  die  landwirthschaftlichen  Angelegenheiten
  erlassen  wird.

it

Der  Minister  für  die  landwirthschaftlichen  Angelegenheiten  ist  mit  der  Ausführung
  dieser  Verordnung  beauftragt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  21.  Mai  1875.

(L.  S.)  Wilhelm.

Camphausen.  Gr.  zu  Eulenburg.  Dr.  Leonhardt.  Falk.  v.  Kameke.
Achenbach.  Friedenthal.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staats-Ministeriums.

Verlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober  Hosbuchdrucker#n
(R.  v.  Decker).
        <pb n="253" />
        —  221  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

IX  16.

Jnhalt:  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Errichtung  eines  Eisenbahnkommissariats,  S.  231.  —  Bekaunntmachung
  der  nach  dem  Gesetz  vom  10.  April  1872.  durch  die  Regierungs-Amtsblätter
publizirten  landesherrlichen  Erlasse,  Urkunden  2c.,  S.  222.

 

 

(Nr.  8294.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  31.  März  1875.,  betreffend  die  Errichtung  eines  Eisenbahnkommissariats.


A#  Ihren  Bericht  vom  30.  März  d.  J.  will  Ich  die  Errichtung  eines  neuen
Eisenbahnkomnissoriat  mit  dem  Amtssitze  in  Breslau  genehmigen  und  Sie  zur
Feststellung  des  Amtsbezirks  dieser  Behörde  ermächtigen.

Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zu  publiziren.
Berlin,  den  31.  März  1875.

 

Wilhelm.
Achenbach.
An  den  Minister  für  H#eh  Gewerbe
und  öffentliche  Arbeiten.
Jahrgang  1875.  (Nr.  8294.)  32  Be.

Ausgegeben  zu  Berlin  den  9.  Juni  1875.
        <pb n="254" />
        —  222  —

Bekanntmachung.

N%  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872.  (Gesetz=  Samml.  S.  357.)
sind  bekannt  gemacht:

i

2)

4)

der  Allerhöchste  Erlaß  vom  8.  März  1875.,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  und  der  fiskalischen  Vorrechte  an  die  Gemeinde
St.  Maurfh  im  Kreise  Münster  für  den  chausseemäßigen  Ausbau  und
die  Unterhaltung  des  von  Station  0,28/0,  29  der  Mäzsster.  Wiedenbrücker
Chaussee  nach  de  Schiffahrtsbrücke  über  die  Ems  führenden  Weges,
der  Schiffahrter  Damm  genannt  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.
Regierung  zu  Münster  Nr.  I6.  S.  95.)  ausgegeben  den  17.  April  1878.  ,-derAllekhöchstcErlaßvon112.Mä131875.,betreffend·die

  Verleigung
des  Enteignungsrechts  bezüglich  der  zum  Bau  einer  von  der  Fuchsberg-Pillauer
  Kreis-Chaussee  zwischen  dem  Forkenflusse  und  Kumehnen  sich
abzweigenden  Chaussee  nach  Medenau  zum  Anschluß  an  die  von  Medenau
nach  dem  Bahnhofe  der  Königsberg-Pillauer  Eisenbahn  zu  Powayen
führenden  Kreis-Chaussee  erforderlichen  Grundstücke,  sowie  des  Rechts
zur  Erhebung  des  Chausseegeldes  gegen  Uebernahme  der  künftigen  chausseemäßigen
  Unterbaltung  dieser  Sirchs  an  den  Kreis  chbausen“  durch  das
Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Königsberg  Nr.  18.  S.  102.,  ausgegeben
  den  6.  Mai  1875.t

der  Allerhöchste  Erlaß  vom  31.  März  1875.,  wodurch  genehmigt  wird,
daß  die  in  dem  Schlußsatze  des  Al.  2.  F.  16.  des  Statuts  der  Hülfskasse
für  den  kommunalständischen  Verband  der  Kurmark  de  conf.  4.  Oktober
1852.  vorgeschriebene  Genehmigung  der  über  Darlehne  aus  der  Hülfskasse
  an  Gemeinden  auszustellenden  Schuldurkunden,  insofern  letztere  nicht
von  einer  Stadt,  sondern  von  einer  Landgemeinbe  ausgestellt  werden,
fortan  von  dem  Kreisausschusse  des  betreffenden  Kreises  ertheilt  werde,
urch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Potsdam  Nr.  19.  S.  141.,
ausgegeben  den  7.  Mai  1875.;

das  am  5.  April  1875.  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  den  Deichverband
  auf  der  Insel  Aaroe  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
zu  Schleswig  Nr.  22.  S.  173./174.)  ausgegeben  den  8.  Mai  1875.

 

Kedigirt  im  Bürean  des  Staats-Mlnistertums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Ksniglichen  Geheimen  Ober-  Hofbuchdruckerei
(K  v.  Decker).
        <pb n="255" />
        —  223  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

W  17.

Jnhalt:  Gesed,  betreffend  die  Verpflichtung  zur  Unterstützung  hülfsbedürstiger  Hebammenbexirke  in  den  acht
Alteren  Provinzen  des  Preußischen  Staates,  S.  233.  —  Vertrag  wegen  Abtretung  der  Preußischen
Bank  an  das  Reich,  S.  aaa.  —  Bekanntwachung  der  nach  dem  Gesetz  vom  10.  April  1872.
durch  die  Reglerungs--Amtsblätter  publizirten  landesherrlichen  Erlasse,  Urkunden  2c.)  S.  2209.

 

 

(Nr.  8295.)  Gesetz,  betreffend  die  Verpflichtung  zur  Unterstützung  hülfsbedürftiger  Hebammenbezirke
  in  den  acht  älteren  Provinzen  des  Preußischen  Staates.  Vom
28.  Mai  1875.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  u.
verordnen,  unter  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages,  was  folgt:

S.  1.

Die  Abgaben  von  Taufen  und  Trauungen,  welche  zur  Unterstützung  und
Ausbildung  der  Hebammen  in  den  Provinzen  Preußen,  Brandenburg,  Pomr
mern,  Poß,  Schlesien,  Sachsen,  Westphalen  und  in  der  Rheinprovinz  auf
Grund  der  Allerhöchsten  Kabinetsorders  vom  22.  Juli  1808.  und  16.  Januar
1817.,  sowie  des  Sichsichen  Patents  vom  12.  Januar  1811.  aep  werden,
kommen  vom  Tage  der  Verkündigung  dieses  Gesetzes  ab  in  Wepfall.

S.  2.

Bis  zum  1.  Januar  1876.  werden  die  Beträge,  welche  ur  Unterstützung
und  Ausbildung  der  Hebammen  in  denjenigen  Bezirken  erforderlich  sind,  in  denen
die  Abgabe  (.  1.)  bisher  erhoben  worden  ist,  aus  den  Beständen  der  bei  einzelnen
  zucgerine  angesammelten  Leboammen  Anterst  ungsfonds  entnommen.
Die  letzteren  sind  zu  diesem  Zwecke  zu  einem  Centralfonds  zu  vereinigen.

K.  3.

Von  dem  im  F9.  2.  gedachten  Zeitpunkte  ab  geht  die  Verpflichtung  zur
zytterstühung  derjenigen  Hebammenbezirke,  welche  .  Mittel  zur  Ausbiun
Besoldung  oder  Unterstützung  einer  Bezirkshebamme  aufsubringen  außer  Stande
find,  in  den  im  F.  1.  genannten  Landestheilen  auf  die  Kreisverbände  über.

Jehrgang  1875.  (Nr.  8295—8296)  33  g.

Ausgegeben  zu  Berlin  den  23.  Juni  1875.
        <pb n="256" />
        —  224  —

S.  4.

Die  am  1.  Januar  1876.  vorhandenen  Bestände  des  Centralfonds  zur
Unterstützung  der  Hebammen  (§.  2.)  werden  den  becheil  ten  Provinzialverbänden
nach  Vethähn  der  aus  den  einzelnen  Landestheilen  dem  Centralfonds  zugeführten
  Mittel  zur  Verwendung  im  Interesse  des  Hebammenwesens  überwiesen.

.  5.

Der  Minister  der  geistlichen,  Unterrichts-  und  Medizinal=  Angelegenheiten
und  der  Minister  des  Innern  werden  mit  der  Ausführung  dieses  Gesetzes  beauftragt.


slrtundich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  28.  Mai  1875.

(L.  S.)  Wilhelm.

Camphausen.  Gr.  zu  Eulenburg.  Leonhardt.  Falk.  v.  Kameke.
Achenbach.  Friedenthal.

 

(Nr.  8296.)  Vertrag  wegen  Abtretung  der  Preußischen  Bank  an  das  Reich.  Vom  17./18.  Mai
1875.

A##  Grund  der  im  §.  61.  des  Bankgesetzes  vom  14.  März  d.  J.  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  1  und  im  §.  1.  des  Gesetzes  vom  27.  März  d.  (Preuß.  Gesetz-Samml.
  S.  166.)  ertheilten  Ermächtigungen  ist  zwischen  dem  Rei  bnsler
Furen  von  Bismarck  Namens  des  Deutschen  Reichs  einerseits  und  dem  Königlich

reußischen  Finanzminister  Vizepräsident  des  Staatsministeriums  Camphausen,
sowie  dem  Weiglich  Preußischen  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche
Arbeiten  Dr.  Achenbach  Namens  der  Königlich  Preußischen  Staatsregierung
andererseits  folgender  Vertrag  abgeschlossen  worden.

KG.  1.

Der  Preußische  Staat  zieht  sr  Einschußkapital  bei  der  Preußischen  Bank
von  5,720,400  Mark  und  seinen  Antheil  an  deren  Reservefonds  mit  9,000,000  Mark
mit  dem  1.  Januar  1876.  zurück.

Mit  diesem  Tage  geht  die  Preußische  Bank  nach  Maßgabe  dieses  Vertrages
  mit  allen  ihren  Rechten  und  Verpflichtungen  auf  das  Reich  über.

Das  Reich  wird  diese  Bank  auf  die  Reichsbank  (I.  12.  des  Reichsbank-Gesetzes)
  übertragen.  Die
        <pb n="257" />
        —  225  —

Die  Uebergabe  der  Preußischen  Bank  an  das  Reich  erfolgt  in  der  Art,
daß  der  Chef  der  Preußischen  Bank  das  Vermögen  der  Letzteren  dem  Reichsbank-Direktorium
  von  dem  gedachten  Tage  ab  schriftlich  zur  weiteren  Verwaltung
überweist.

G.  2.

Die  Beamten  der  Preußischen  Bank  werden  unter  Beibehaltung  ihres
Ranges,  ihrer  Anciennetät  und  ihres  Diensteinkommens  von  der  Reichsbank
übernommen.  Beamte,  welche  in  den  Dienst  der  Letzteren  überzutreten  nicht
geneigt  sein  sollten,  werden  von  der  Königlich  Preußischen  Staatsregierung  einstweilig
  in  den  Ruhestand  versetzt.  Ansprüche  auf  Diensteinkommen,  Wartegeld
oder  Ruhegehalt,  welche  ein  Beamter  der  Preußischen  Bank  für  die  Zeit  vom
1.  Januar  1876.  ab  zu  erheben  berechtigt  ist,  sind  von  der  Reichsbank  zu  vertreten.
  Dasselbe  gilt  von  den  Bezügen  der  Hinterbliebenen  von  Beamten  der
Preußischen  Bank,  mit  Ausschluß  der  bei  der  Königlich  Preußischen  Allgemeinen
Wittwen-Verpflegungs-Anstalt  versicherten  Pensionen.

ß.  3.

Preußen  erhält  vom  Reich  für  Abtretung  der  Preußischen  Bank  eine  Entschidigun
  von  15,000,000  Mark,  welche  aus  den  Mitteln  der  Reichsbank  zu
ecken  und  Preußen  vom  1.  Januar  1876.  ab  zur  Verfügung  zu  stellen  ist.

KC.  4.

Den  bisherigen  Antheilseignern  der  Preußischen  Bank  wird  die  Befugniß
vorbehalten,  imerhalt  einer  von  dem  Rechskanzler  u  bestimmenden  Frist  gegen
Verzicht  auf  alle  ihnen  durch  ihre  Bankantheilsscheine  verbrieften  Re  at  zu
Gunsten  der  Reichsbank  den  Umtausch  dieser  Urkunden  gegen  Antheilsscheine
der  Reichsbank  von  gleichem  Nominalbetrage  zu  verlangen.

g.  5.

Die  Reichsbank  übernimmt  die  Befrichigung  der  Ansprüche,  zu  deren  Erhebung
  die  legitimirten  Eigner  solcher  Antheilscheine  der  Preußischen  Bank  berechtigt
  sind,  welche  nicht  nach  F.  4.  gegen  Reichsbankantheilscheine  umgetauscht
werden.  Die  Reichsbank  hat  demgemäß  vom  1.  Januar  1876.  ab  diesen  Antheilseignern
  die  Zahlung  ihres  Einschußkapitals,  sowie  ihres  Antheils  am  Reservesonds
  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen  in  den  §.  16.  und  19.  der  Bankordnung
vom  5.  Oktober  1846.  zu  leisten.
g.  6.

Die  Reichsbank  zahlt  zur  Erfüllung  der  von  der  Preußischen  Bank  durch
den  Vertrag  vom  28.|/31.  Januar  1856.  hinsichtlich  der  Staatsanleihe  von
16,598,000  Thalern  übernommenen  Verbindlichkeiten  an  Preußen  vom  1.  Januar
  1876.  a  Märrlich  621,910  Thaler  =  1,865,730  Mark  in  falbsähr  ichen
Raten.  Diese  Verbindlichkeit  erlischt  mit  dem  1.  Juli  1925.,  so  daß  für  das

G#r.  8206.  337  Jahr
        <pb n="258" />
        —  226  —

gahr  1925.  nur  der  an  diesem  Tage  fällige  Betrag  von  310,955  Thalern  —
932,865  Mark  zu  zahlen  ist.

Wird  die  Konzession  der  Reichsbank  nicht  verlängert,  so  wird  das  Reich
dafür  sorgen,  daß,  6  lange  keine  andere  Bank  in  dee  Verpflichtung  eintritt,
Ö  nss  g  zu  dem  gedachten  Zeitpunkte  der  Preußischen  Slaasla=  unverürzt

  zufließe.

Das  der  Preußischen  Bank  in  dem  Vertrage  vom  28./31.  Januar  1856.
in  Verbindung  mit  dem  Uebereinkommen  vom  22.  April  1874.  zugestandene  Recht,
einen  dem  N'  gemäß  §.  6.  des  Vertrages  vom  28./31.  Januar  1856.
bstustelle  een  Betrage  des  Tilgungsfonds  der  Staatsanleihe  von  1856.  gleichen

etrag  in  Schuldverschreibungen  der  44  prozentigen  konsolidirten  Staatsanleihe
nach  dem  Nennwerth  an  die  Fiih  Staatskasse  abzuliefern  und  auf  die  zu
ahlenden  Raten  von  621,910  Thalern  abzurechnen,  erlischt  mit  Ablauf  des
Fahres  1875.
S.  7.

Die  Vermögensbilanz  und  die  Gewinnberechnung  der  Preußischen  Bank
für  das  Jahr  1875.  werden  in  Gemäßheit  der  §F.  95.  und  96.  der  Bankordnung
vom  5.  Oktober  1846.  und  der  seither  beobachteten  Grundsätze  durch  das  Reichsbank-Direktorium
  unter  Mitwirkung  des  Centralausschusses  der  Preußischen  Bank
und  seiner  Deputirten  aufgemacht  und  mit  den  Porschlägen  über  die  Vertheilung
des  Gewinnes  und  die  he  er  Dividende  für  die  bisherigen  Antheilseigner
der  Preußischen  Bank  dem  Königlich  Preußischen  Minister  für  Handel,  Gewerbe
und  öffentliche  Arbeiten  zur  definitiven  Festsetzung  und  Ertheilung  der  Decharge
eingereicht.

.  S.

In  die  Bilanz  (F.  7.)  find  die  Grundstücke  der  Preußischen  Bank  zu  demjenigen
  Betrage  aufzunehmen,  welcher  im  Einverständniß  mit  dem  Reichskanzler
als  der  wirkliche  Werth  derselben  ermittelt  ist.

Die  nach  §.  61.  Ziffer  6.  des  Bankgesetzes  vorbehaltene  Auseinandersetzun
Preußens  mit  der  Reichsbank  wegen  der  gedachten  Grundstücke  ist  damit  vollzogen.
  Nachforderungen  wegen  etwaigen  Mehr-  oder  Minderwerths  sind  ausgeschlosen.
  -

S.9.

Die  Reichsbank  übernimmt,  so  lange  die  Käntlich  Preußische  Staatsregierung
  es  verlangt,  die  fernere  Einziehung  der  in  Nr.  II.  der  Königlich
Preußischen  Kabinetsorder  vom  18.  Juli  1846.  bezeichneten  Aktiva  für  Rechnung
des  rnßischen  Staats  in  derselben  Weise,  wie  solche  bisher  der  Preußischen
Bank  obgelegen  hat.  Die  darauf  erfolgenden  Eingänge  sind  an  die  Preußische
Siaatslaßt  abzuführen.

10.

Der  auf  Grund  der  in  den  88.  7.  und  8.  gedachten  Verhandlungen  p
entwerfende  Verwaltungsbericht  nebst  dem  Jahresabschlusse  für  das  Jahr  1875.
wird  von  dem  Königlich  Preußischen  Minister  für  Handel,  Gewerbe  un  eui

iche
        <pb n="259" />
        —  227  —

liche  Arbeiten  einer,  spätestens  auf  den  31.  Män  1876.  durch  in  z3  berufenden
Versammlung  der  Meistbetheiigten  vorzelegt  welcher  das  Reichsbank-Direktorium
beiwohnt.  Dieselbe  wird  aus  denjenigen  200  Personen  gebildet,  welche  nach  den
Stammbüchern  der  Preußischen  Bank  am  31.  Dezember  1875.  bie  größte  Anzahl
von  Antheilen  derselben  besessen  haben,  gleichviel  ob  sie  den  Umtausch  gegen
Reichsbankantheilscheine  *  4  vlanzt  haben  oder  nicht.  Im  Uebrigen  kommen
die  I§.  61.  bis  65.  und  97.  der  Bankordnung  vom  5.  Oktober  1846.  mit  den  sich
aus  der  Natur  der  Sache  ergebenden  Aenderungen  auch  auf  diese  letzte  General-Versammlung
  zur  Anwendung.  Die  Auszahlung  der  Restdividende  gegen  Einreichung
  der  betreffenden  Dividendenscheine  an  den  von  dem  Königlich  Preußischen
Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten  zu  bestimmenden  Orten
übernimmt  die  Reichsbank.

KC.  11.

Vorbehaltlich  der  in  dem  gegenwärtigen  Vertrage  enthaltenen  Bestimmungen
hören  die  durch  die  Bankordnumg  vom  5.  Oktober  1846.,  das  Gesetz  vom
7.  Mai  1856.  (Preußische  Gesetz=  Samml.  S.  342.)  und  den  Vertrag  vom
28./31.  Januar  1856.  begründeten  Rechtsverhältnisse  zwischen  dem  Prabicchen
Staat  und  der  Preußischen  Bank  mit  dem  1.  Januar  1876.  auf.

..  12.

Die  in  den  §#§.  21.  22.  23.  und  25.  der  Bankordnung  vom  5.  Oktober  1846.
(Preußische  Gesetz=  Samml.  S.  435.)  bestimmten  Rechte  und  Verpflichtungen
der  Preußischen  Bank,  betreffend  die  Belegung  von  Geldern  der  geri  lichen
Depositorien,  der  Kirchen,  Schulen,  Hospitäler  und  anderen  milden  Stiftungen
und  Esentch  Anstalten,  sowie  die  auf  Grund  jener  Hestimmungen  hinterleg
Beträge  werden  mit  der  Preußischen  Bank  auf  die  Reichsbank  übertragen.

Beie  Theile  behalten  sich  das  Recht  der  Kündigung  mit  halbjähriger  Frist
unter  nachstehenden  PHgaben  vor:

1)  Wenn  und  soweit  die  Kündigung  erfolgt,  hören  die  Eingangs  erwähnten
Rechte  und  Verpflichtungen  mit  dem  Ablauf  der  Kündigungsfrist  für
die  Zukunft  auf  und  ist  alsdann  die  Rückzahlung  der  hinterlegten
Gelder  zu  bewirken.

2)  Bezüglich  der  Gelder  aus  gerichtlichen  Depositorien  kann  die  Kündiung

  Seitens  der  Preußischen  Staatsregierung  frühestens  am  1.  Februar
876.,  Seitens  des  Reichs  frühestens  am  1.  Fbruar  1877.  erfolgen.
Die  Rückzahlung  der  beim  Ablauf  der  Kün  igungsfeit  hinterlegten
Gelder  dieser  Art  erfolgt,  abgesehen  von  den  im  laufenden  Geschäftsverkehr
  zu  leistenden  Rückzahlungen,  in  fün  gleichen  Raten,  welche
in  aufeinanderfolgenden  Fristen  von  je  drei  Monaten  fällig  sind,  und
von  denen  die  erste  mit  dem  Ablauf  der  Kündigungsfrist  zahlbar  ist.

Werden  die  Vorschriften  der  Preußischen  Gesetzgebung  über  die  Unterbrinung

  und  Ausleihung  von  Geldern  aus  gerichtlichen  Depositorien  aufgehoben,
an.  hört  vom  Tage  der  Gesetzeskraft  dieser  Aufhebung  die  Verpflichtung  zur  Belegung
  solcher  Gelder  bei  der  Reichsbank  für  die  Zukunft  auf.

r.  8#6.)  K.  13.
        <pb n="260" />
        —  228  —

S.  13.

Die  in  §.  12.  vereinbarten  Bestimmungen  treten  nur  in  dem  Falle  in
Wirksamkeit,  wenn  der  Königlich  Preußischen  Staatsregierung  die  gesetzliche  Ermächtigung
  zum  Abschluß  eines  Vertrages  mit  dem  Reck  über  die  Belegung  von
Geldern  der  gerichtlichen  Depositorien  2c.  im  Laufe  des  Jahres  1875.  ertheilt  wird.

Zu  Urkund  dessen  haben  die  Unterzeichneten  den  gegenwärtigen  Vertrag
in  doppelter  Ausfertigung  vollzogen.

 

Friedrichsruh,  den  18.  Mai  1875.  Berlin,  den  17.  Mai  1875.
(L.  S.)  (L.  S.)
Der  föniglich  Preußische  Der  Königlich  Preußische
Der  Reichsbanzler.  Kamminister,  Vizepräsident  Minister  für  Handel,  Gewerbe
Fürs  v.  Bismorck.  des  Htaatsministeriums.  und  öffentliche  Arbeiten.
Camphausen.  Achenbach.
Berichtigung.

In  dem  Gesetz  vom  27.  März  d.  JI.,  betreffend  die  Abtretung  der
Preußischen  Bank  an  das  Deutsche  Reich,  abgedruckt  im  8.  Stück  Seite  166/7.
dieser  Gesetz.  Sammlung,  §.  1.  Abschnitt  5.  Z.  5.  muß  es  statt  „621,900  Thlr.“
heißen:  „621,910  Thlr.“.
        <pb n="261" />
        —  229  —

Bekanntmachung.

N.“  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872.  (Gesetz  Samml.  S.  357.)
find  bekannt  gemacht:

1)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  21.  Dezember  1874.,  durch  welchen  die  Herab.
setzung  des  Zinsfußes  der  in  Gemäßheit  des  Privilegiums  vom  11.  Juni
1870.  Geset.  Samme,  S.  457.)  Seitens  der  Stadt  Langensalza  aufgenom.
menen  Anleihe  von  150,000  Thlrn.  von  5  auf  4;  Prozent  vom  1.  April
1875.  genehmigt  worden  (4C  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
zu  Erfurt  Jahrgang  1875.  Nr.  10.  S.  64.,  ausgegeben  den  6.  März  1875.;

2)  das  am  8.  Februar  1875.  Allerhöchst  vollzogene  Statut  des  Verbandes
ar  Regulirung  des  Rohrgrabens  im  Kreise  Gamoimme  durch  das  Amtslatt
  der  Königl.  Regierung  4  Gumbinnen  Nr.  12.  S.  145.  bis  147.,
ausgegeben  den  24.  März  1875.;

3)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  20.  März  1875.)  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  und  der  fiskallsen.  Vorrechte  für  den  Bau  einer
Gemeindachaufft  vom  Dorfe  Hiltup  nach  der  Eisenbahnhaltestelle  Hiltrup,
im  Kreise  Münster,  an  die  Gemeinden  Hiltrup  und  Amelsbüren,  durch
das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Münster  Nr.  19.  S.  105.,
ausgegeben  den  8.  Mai  1875.;

die  am  25.  März  1875.  Allerhöchst  vollzogenen  Tarife  für  die  Erhebung
der  städtischen  Schiffahrtsabgaben  zu  Anclam,  Cammin,  Demmin,  Jarmen,
Neuwarp,  Stettin,  Ueckermünde  und  Wollin  durch  das  Amtsblatt  der
Königl.  Regierung  zu  Stettin  Nr.  23.  S.  108.  bis  114.,  ausgegeben  den
4.  Juni  1875.;

5)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  7.  April  1875.)  betreffend  die  Uebertragung
des  der  Stadt  Cremmen  für  die  Chaussee  von  der  Grenze  des  Ruppiner
Kreises  bei  Beetz  über  Sommerfelde,  Cremmen,  Schwante,  Vehlefanz,
Eichstädt,  Marwitz  bis  Hennigsdorf  durch  den  Allerhöchsten  Erlaß  vom
31.  März  1848.  verliehenen  Rechts  zur  Erhebung  des  Chausseegeldes  auf
den  Kreis  Osthavelland,  welcher  die  künftige  chausseemäßige  Unterhaltung
dieser  Straße  übernommen  hat,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
  zu  Potsdam  Nr.  22.  S.  163.,  ausgegeben  den  28.  Mai  1875.;

6)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  23.  April  1875.)  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  an  die  Stadtgemeinde  Erfurt  bezüglich  des  sur
Anlage  einer  Wasserleitung  —*!  en  Terrains,  durch  das  Amtsblatt
der  örigae  Regierung  zu  Erfurt  Nr.  22.  S.  117.,  ausgegeben  den
29.  Mai  1875.;

7)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  10.  Mai  1875.  wegen  Ausgabe  auf
den  Inhaber  lautender  Obligationen  der  Stadt  Celle,  Kanedrofle  Läne
urg)

4

„#
        <pb n="262" />
        —  230  —

burg,  im  Betrage  von  600,000  Reichsmark  durch  das  Amtsblatt  für
Hannover  Nr.  25.  S.  241.  bls  243.,  außgegeben  den  11.  Juni  1875.)

8)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  10.  Mai  1875.  und  der  durch  denselben
genchmngte  vierte  Nachtrag  zu  den  Statuten  der  vereinigten  landschaftichen
  Brandkasse  zu  Hannover  durch  das  Amtsblatt  für  Hannover  Nr.  23.
S.  229.,  ausgegeben  den  28.  Mai  1875.

 

Redigirt  im  Böreau  des  Staets=  Mivistrriums.
Gerlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-  Hofbuchdruckerei
(  v.  Deckey).
        <pb n="263" />
        —  231  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

18S.

Juhalt:  Gesed,  betreffend  die  Einlösung  und  Präklusion  von  Staatspapiergeld,  S.  231.  —  Allerböchster
Erlaß,  betreffend  die  Festsetzung  der  Endfrist,  bis  zu  welcher  für  die  präkludirten  Kassenanweisungen
vom  2.  Jannar  1835.  und  Darlehnskassenscheine  vom  15.  April  1848.  durch  die  Sauptverwaltung  der
Staatsschulden  Ersatz  zu  gewähren  ist,  S.  232.

 

 

(Nr.  8297.)  Gesetz,  betreffend  die  Einlösung  und  Präklusion  von  Staatspapiergeld.  Vom
18.  Juni  1875.

Wir  Wilhelm,)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  ꝛc.

verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,  was  folgt:

S.  1.

Die  nach  dem  Gesetz  vom  29.  Februar  1868.  (Gesetz  Samml.  S.  169.)
der  unverzinslichen  Staatsschuld  der  Monarchie  hinzugetretenen  Kurhessischen
Kassenscheine  und  Noten  der  Landesbank  zu  Wiesbaden,  einschließlich  der  Scheine
der  vormaligen  Landeskreditkasse  daselbst,  sowie  die  auf  Grund  des  Gesetzes  vom
23.  Dezember  1867.  (Gesetz  Samml.  S.  1929.)  wieder  in  Umlauf  gesetzten  besichungsweise
  ausgegebenen  Darlehnskassenscheine  werden  nur  noch  bis  zum

1.  Dezember  1875.  bei  den  von  dem  Finanzminister  bestimmten  Kassen  zur
Einlösung  angenommen.  Nach  Ablauf  dieser  Frist  werden  die  genannten  Papiergeldzeichen
  ungültig,  und  alle  Ansprüche  aus  denselben  an  den  Staat  beziehungs-*
  an  die  Landesbank  zu  Wiesbaden  erlöschen.

S.  2.

Die  Saatsregierung  hat  den  Zeitpunkt  zu  bestimmen,  zu  welchem  die  auf
Grund  der  Gesetze  vom  19.  Mai  1851.  (Gesetz=  Samml.  S.  25)  7.  Mai  1856.
(Gesetz  Samml.  S.  334.)  und  vom  29.  Februar  1868.  (Gesetz  Samml.  S.  169.)
es-  a  Kassenanweisungen  ihre  Gültigkeit  verlieren.

S.  3.  -
Die  Ausführung  des  F.  2.  des  Reichsgesetzes,  betreffend  die  Ausgabe
von  Reichskassenscheinen  vom  30.  April  1874.  (Reichs-  Gesetzbl.  S.  40.),  sowie
Jahrgang  1875.  (Nr.  8297—8298)  34  zur

Ausgegeben  zu  Berlin  den  23.  Juni  1875.
        <pb n="264" />
        —  232  —
zur  Ausführung  dieses  Gesetzes  erforderlichen  Anordnungen  werden  vom  Finanzminister
  getroffen.

Die  desfallsigen  Bekanntmachungen  erfolgen  durch  den  Staatsanzeiger,
die  Amtsblätter  und  andere  öffentliche  Blätter  in  sämmtlichen  Provinzen,

Die  eingelösten  Geldzeichen  werden  von  Kommissurien  der  Staatsschuldenkommission
  und  der  Hauptverwaltung  der  Staatsschulden  durch  Feuer  vernichtet.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Bad  Ems,  den  18.  Juni  1875.

(.  S.)  Wilhelm.

Camphausen.  Gr.  zu  Eulenburg.  Leonhardt.  v.  Kameke.  Achenbach.
Friedenthal.

 

(Nr.  8298.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  21.  Juni  1875.,  betreffend  die  Festsetzung  der  Endfrist,
bis  zu  welcher  für  die  präkludirten  Kassenanweisungen  vom  2.  Januar  1835.
und  Darlehnskassenscheine  vom  15.  April  1848.  durch  die  Hauptverwaltung
der  Staatsschulden  Ersatz  zu  gewähren  ist.  ·

Auf  den  Bericht  vom  17.  d.  M.  geyehmige  Ich,  daß  in  Gemäßheit  des  §.  2.
des  Gesetzes  vom  15.  April  1857.  GEeseg.  amml.  S.  304.)  die  Endfrist,  bis
zu  welcher  für  die  präkludirten  Kassenanweisungen  vom  2.  Januar  1835.  und
Darlehnskassenscheine  vom  15.  April  1848.  durch  die  Hauptverwaltung  der  Staatsschulden
  5  ewähren  ist,  auf  den  31.  Dezember  1875.  festgesetzt  wird.
Dieser  Erlaß  ist  unh  die  Gesetz  Sammlung  zur  öffentlichen  Kenntniß  zu  bringen.

Bad  Ems,  den  21.  Juni  1875
Wilhelm.

Camphausen.  Gr.  zu  Eulenburg.  Leonhardt.  v.  Kameke.  Achenbach.

An  das  Staatsministerium.

Redigirt  im  Büreau  des  Staats=  Ministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-  Hofbuchdruckerei
(N.  v.  Decker).
        <pb n="265" />
        —  233  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staatern.

 

Nr.  19.

Juhalt:  Gesez,  betreffend  die  Uebertragung  der  Auseinandersetzungsgeschäfte  innerhalb  des  Bezirks  des
Justizsenats  zu  Ehrenbreitstein  auf  die  Generalkommissionen  zu  Münster  und  Kassel,  S.  233.  —
Seseetz,  betreffend  einige  Abänderungen  der  Vorschriften  für  die  Veranlagung  der  Klassensteuer,
S.  23#.  —  Gesetz,  betreffend  das  Sportel.,  Stempel-  und  Taxwesen  in  den  Hohengollernschen
Landen,  S.  331.

 

 

(Nr.  8299.)  Gesetz,  betreffend  die  Uebertragung  der  Auseinandersetzungsgeschäfte  innerhalb
des  Bezirks  des  Justizsenats  zu  Ehrenbreitstein  auf  die  Generalkommissionen
zu  Münster  und  Kassel.  Vom  14.  Juni  1875.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  c.
verordnen,  unter  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages,  was  folgt:

F.  1.

Das  auf  Grund  der  §§.  115.  und  116.  des  gbelite  vom  4.  Juli  1840.
wegen  Ablzsun  der  Reallasten  in  den  vormals  Nassauischen  Landestheilen  und
der  Stadt  Wetzlar  nebst  Gebiet  (Gesetz  Samml.  S.  195.)  in  Coblenz  gebildete
Spruchkollegium  zur  Entscheidung  über  Streitigkeiten  in  Auseinandersetzungssachen
  wird  aufgchoben.

KG.  2.

Die  bisher  zur  Luständigkeit  der  Regierung  zu  Coblenz  als  Auseinandersetungsbehörte
  und  die  zur  uständigkeit  des  nach  §F.  1.  zahseter  Spruchkollegiums
  gehörigen  Angelegenheiten  werden  für  den  Kreis  Wetzlar  der  General.
kommission  zu  Kassel,  für  die  übrigen  zum  Bezirke  des  Justizsenats  zu  Ehrenbreitstein
  getörigen  Landestheile  der  Generalkommission  zu  Münster  übertragen.

K.  3.

Dieses  Gesetz  tritt  mit  dem  1.  Juli  1875.  in  Kraft.
Mit  der  Wusführung  desselben  sind  der  Justizminister  und  der  Minister
für  die  landwirthschaftlichen  Angelegenheiten  beauftragt.
Jahrgang  1875.  (Nr.  8299—8300.)  35  Ur-Ausgegeben

  zu  Berlin  den  26.  Juni  1875.
        <pb n="266" />
        —  234  —

3  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Infiegel.  «
Gegeben  Bad  Ems,  den  14.  Juni  1875.

(L.  S.)  Wilhelm.
Camphausen.  Gr.  zu  Eulenburg.  Leonhardt.  Falk.  Achenbach.
Friedenthal.

 

(Nr.  8300.)  Gesetz,  betreffend  einige  Abänderungen  der  Vorschriften  für  die  Veranlagung
«  der  Klassensteuer.  Vom  16.  Juni  1875.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.
verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,  was  folgt:
Artikel  I.

Die  im  S.  7.  des  Gesetzes  vom  (Gesetz-Samml.  für  1851.
S.  193.  und  für  1873.  S.  213.)  für  die  dritte  und  die  vierte  Stufe  der  Klasseneier

  vorgeschriebenen  Steuerstz  von  12  und  15  Mark  werden  auf  9  Mark
ür  die  dritte  und  auf  12  Mark  für  die  vierte  Stufe  herabgesetzt.

Artikel  U.

Zum  Zecke  der  Klassensteuerveranlagung  können:

1)  Gemeinden  und  selbstständige  Gutsbezirke,  welche  eine  örtlich  verbundene

  Lage  haben,  miteinander,

2)  Gemeinden  und  selbstständige  Gutsbezirke  von  abgesonderter  Lage  mit

weniger  als  500  Einwohnern  mit  benachbarten  Gemeinden
durch  die  Bezirksregierung  (Finanzdirektion)  unter  Zustimmung  der  Kreisauschüsse,
  beziehentlich  in  denjenigen  Landestheilen,  wo  solche  noch  nicht  vorhanden
*s  der  eisvertretungen,  sowie  nach  vorangegangener  Anhörung  der  Betheiigten
  zu  einem  Einschäcngsbezirke  vereinigt  werden.

Dee  Einwohnerzahl  des  kombinirten  Einschätzungsbezirks  darf  in  der  Regel
1200  Seelen  nicht  übersteigen.

Für  jeden  solcher  Einschätzungsbezirke  wird  nur  Eine  Einschätzungskommission
(.  10.  a.  a.  O.)  gebildet.

Den  Vorsitz  in  derselben  und  die  hiermit  nach  §.  10.  Litt.  a.  a.  a.  O.
verbundenen  Obliegenheiten  hat  der  von  der  Bezirksregierung  (Finanzdirektion)
u  bestimmende  Gemeinde=  oder  Gutsvorsteher  bsheehursgswes.  mtmann  oder
Brgeneisser  zu  übernehmen.

Die  Mitgliederzahl  der  Kommission  wird  auf  die  einzelnen  Gemeinden  und
Gutsbezirke  nach  Verhältniß  der  Einwohnerzahl  vertheilt,  mit  der  Maßgabe,  daß
mindestens  ein  Mitglied  jeder  Gemeinde  und  jedem  Gutsbezirke  zugetheilt  wird.
Für  Gutsbezirke  treten  die  Vorsteher  derselben  oder  deren  Stellvertreter,  beiehungsweise
  ein  von  dem  Gutsvorsteher  zu  ernennender  Einwohner  des  Einschähungsbeziets
  als  Mitglied  in  die  Kommission  ein.  Se
        <pb n="267" />
        —  235  —

Sofern  auf  einen  Gutsbezirk  mehr  als  ein  Mitglied  entfällt,  werden  das
zweite  und  die  ferneren  Mitglieder  durch  den  Gutsvorsther  ernannt.

Die  sonstigen  Obliegenheiten  der  betheiligten  Gemeindevorstände  und  Gutsvorsteher
  bezüglich  der  Klassensteuerveranlagung  erleiden  keine  Aenderung.

Artikel  III.
An  Stelle  der  Vorschrift  des  zweiten  Absatzes  unter  Litt.  b.  im
F.  13.  a.  a.  O.)  welche  hiermit  aufgehoben  wird,  tritt  Heigenn  Bestimmung:
4Wenn  ein  Steuerpflichtiger  nach  geschehener  Veranlagung  von  dem
Verluste  einer  Einnahmequelle  oder  von  außergewöhnlichen  Unglücksfällen
  betroffen  und  dadurch  in  seinem  Nahrungszustande  zurückgesetzt
wird,  so  kann  die  Bezirksregierung  (Finanzdirektion)  auf  Vorshich
der  Einschätungskemm  on  die  Steuer  zu  einem  verhältnißmäßigen
Betrage  erlassen.“
Artikel  IV.

Die  im  §.  14.  Litt.  a.  a.  a.  O.  vorgeschriebene  Präklusivfrist  von  drei
Monaten  zur  Eingebung  der  Reklamationen  gegen  die  Klassensteuerveranlagung
wird  auf  zwei  Monate  herabgesetzt.

Artikel  V.

Die  Artikel  I.,  II.  und  IV  gelangen  zuerst  bei  der  Veranlagung  der
Klassensteuer  für  das  Jahr  1876.  zur  Anwendung.  Der  Artikel  III.  tritt  mit
der  Verkündigung  dieses  Gesetzes  in  Kraft.

Der  Finanzminister  wird  mit  der  Ausführung  dieses  Gesetzes  beauftragt.

Kirtundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Bad  Ems,  den  16.  Juni  1875.

CL.  S.)  Wilhelm.

Camphausen.  Gr.  zu  Eulenburg.  Leonhardt.  v.  Kameke.
Achenbach.  Friedenthal.

 

(Nr.  8301.)  Gesetz,  betreffend  das  Sportel-,  Stempel-  und  Taxwesen  in  den  Hohenzollernschen
Landen.  Vom  22.  Juni  1875.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  r.
verordnen,  unter  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtages  Unserer  Monarchie,

für  die  Hohenzollernschen  Lande,  was  folgt:

Artikel  Eins.
S.  1.

Das  Gesetz,  betreffend  die  Einführung  von  Sportelgebühren  vom  7.  Februar
1843.  für  das  chemalige  Fürstenthum  Sigmaringen,  und  die  dazu  ergangenen
Mir.  8200  -8801.)  35“  er-
        <pb n="268" />
        —  236  —

ergänenden  oder  abändernden  Vorschriften  kommen  nur  noch  rücksichtlich  der
Sporteln  von  dem  den  Klassenansatz  kirchlicher  Pfründen  übersteigenden  Betrage
¾  2.  des  Gesetzes  vom  7.  Februar  1843.),  und  rücksichtlich  der  Sporteln  in
ubhastationssachen  Vormundschafts-  und  Kuratelsachen  zur  Anwendung.
ie  erneute  Stempel-  und  Taxordnung  für  das  ehemalige  Fürstenthum
Hechingen  vom  1.  September  1843.  kommt  nur  noch  rücksichtlich  der  Stempel
und  Taxen  in  Subhastationssachen,  Vormundschafts-  und  Kuratelsachen  zur  Anwendung.


Aee  anderen  in  den  vorbezeichneten  Gesetzen  und  den  dazu  ergangenen  er-Ginzenden
  oder  abändernden  Vorschriften  angeordneten  Stempel,  Taxen  und
porteln  werden  vorbehaltlich  der  Bestimmung  im  Artikel  drei  §.  3.  dieses
Gesetzes  guseehaden
Die  nach  den  Vorschriften  dieses  Poragraphen  in  dem  ehemaligen  Fürstenum
  Hechingen  voch  zu  erhebenden  Stempelbeträge  sind  ohne  Verwendung  von
tempelpapier  als  Gerichtsgebühren  zu  erheben.
.  2.

Hinsichtlich  der  Stempelsteuer  von  Spielkarten  (Gesetz  vom  23.  Dezember
1867.),  der  Gebühr  für  Jagdscheine  (Gesetz  vom  17.  März  150)  ingleichen
hinsichtlich  der  im  vormaligen  Fürstenthum  Hechingen  von  dem  Dekanat  zu  erhebenden
  Proklamations-  und  Investiturtaxen  und  Gebühren  pro  primis  fructibus
(Verorddun  vom  25.  Januar  1847.),  uewe  hmichuich  der  Tm#polheita  für

rtsschulfonds  im  ehemaligen  Fürsterihum  Hechingen  (Gesetz  vom  1.  Juli  1840.)
bewendet  es  bei  den  bestehenden  Bestimmungen.
G.  3.

Das  Gesetz  betreffend  die  Erbschaftssteuer  vom  30.  Mai  1873.  (Gesetz  Samml.
S.  329.),  mit  Ausnahme  der  §H.  2.  und  4.  desselben  wird  in  den  Hohenzollernschen
  Landen  eingeführt.

Artikel  zwei.

An  Stelle  des  Gesetzes,  betreffend  die  Stempelabgaben  von  gewissen,  bei
dem  Grundbuchamte  anzubringenden  Anträgen,  vom  5.  Mai  1872.  (Ges.  Samml.
S.  509.),  eingeführt  durch  das  Gesetz  über  das  Grundbuchwesen  in  den  Hohenollernschen
  Landen  vom  31.  Mai  1873.  (Gesetz  Samml.  S.  301.)  F.  1.,  treten
solgende  Vorschriften:

§.  1.  Wird  auf  Grund  erfolgter  Auflassung  von  Grundstücken,  verliehenen
Bergwerken,  unbeweglichen  Bergwerkstheilen  oder  selbstständigen  Gerechtigkeiten
  der  Eigenthümer  im  Grundbuche  eingetragen,  so  a  neben

den  ucch  den  Kastentanf  für  Grundbuchsachen  vom  5.  Mai  1872.

Geis  amml.  S.  503.)  bestimmten  Gebühren  eine  Abgabe  von  einem

rozent  des  Werthes  des  veräußerten  Gegenstandes  zu  entrichten.

Für  diese  Abgabe  sind  der  Veräußerer  und  der  Erwerber  verhaftet.

  Steht  einem  derselben  ein  gesetzlicher  Anspruch  auf  Befreiung

von  der  Abgabe  zu)  so  ist  von  dem  anderen  Theile  die  Hälfte  der
Abgabe  zu  entrichten.  652
        <pb n="269" />
        —  237  —

6.  2.  Erfolgt  die  Auflassung  auf  Grund  einer  Schenkung  unter  Lebenden,
insbesondere  auch  einer  remuneratorischen  oder  mit  einer  Auflage  belasteten
  Schenkung,  so  ist  die  Abgabe  nach  dem  Betrage,  um  welchen
der  Beschenkte  durch  den  Erwerb  des  aufgelassenen  Gegenstandes  reicher
wird  und  nach  den  Vorschriften  der  §§.  10.  bis  19.  des  Gesetes,  beteesfend
  die  Erbschaftssteuer,  vom  30.  Mai  1873.  und  des  demselben
anliegenden  Tarifs  rentaichtn.  An  Stelle  der  Verhältnisse  des
Erblassers  und  des  erbers  des  Anfalles  find  die  Verhältnisse  des
Gebers  und  des  Beschenkten  zu  berücksichtigen.

J.  3.  Die  Abgabe  (§.  I.)  wird  nicht  erhoben,  wenn  Einer  oder  Mehrere

ç  von  den  Theilnehmern  an  einer  Erbschaft  als  Eigenthümer  eines  zu

dem  gemeinsamen  Nachlasse  ghörigen  Gegenstandes  eingetragen  werden.

Zu  den  Theilnehmern  an  einer  Erbschaft  wird  auch  der  überlebende

Chegatte  gerechnet,  welcher  mit  den  Erben  des  verstorbenen  Ehegatten

LWiergemenschaftichen  ermögen  zu  theilen  hat.

ird  bei  der  Auflassung  von  dem  Veräußerer  und  dem  Erwerber
angezeigt,  daß  dieselbe  auf  Grund  eines  Tausches  erfolge,  und  wird
der  blesbei  als  eingetauscht  bezeichnete  Gegenstand  unter  denselben  Personen
  oder  deren  Erben  später,  jedoch  vor  Ablauf  von  vier  Wochen,  aufelassen,
  so  wird  bei  der  Eintragung  des  Erwerbers  des  letzteren  Gegenhan
  es  die  Abgabe  nur  insoweit  erhoben,  als  der  Werth  des  Gegenbandes
  den  des  zuerst  aufgelassenen  übersteigt.

rfolgt  die  Auflassung  an  einen  Deszendenten  des  Veräußerers  auf

Grund  eines  lastigen  Vertrages  und  wird  bei  der  Auflassung  oder

innerhalb  der  g  ticheins  nachzusuchenden,  von  dem  Grundbuchamte

u  bestimmenden  Frist  ein  das  gröußerungsgeschft  enthaltender

F6see  Vertrag  in  Urschrift,  Ausfertigung  oder  beglaubigter  Abschrift

  dem  Grundbuchamte  vorgelzgt  9“%  ist  die  Abgabe  nach  dem  Betrage

  des  verabredeten  Preises  mit  Hinzurechnung  des  Werthes  der
vorbehaltenen  Nutzungen  und  ausbedungenen  Leistungen  zu  berechnen.
Es  sind  jedoch  nicht  in  Anrechnung  zu  bringen:

1)  die  von  dem  Erwerber  in  dem  Vertrage  übernommenen  Schulden
des  Veräußerers,  sowie  die  auf  dem  übertragenen  Gegenstande
bastenden  beständigen  Lasten  und  Abgaben;

2)  der  zu  Gunsten  des  Veräußerers  und  dessen  Ehegatten  in  dem
Vertrage  fleete  Altentheil,  die  denselben  vorbehaltenen
Nutzungen)  Leibrenten  und  sonstigen  lebenslänglichen  Geld=  oder
Naturalprästationen,  sowie  die  denselben  zugesicherten  Alimente;

3)  die  Absindungen,  Alimente  und  Erziehungsgelder,  welche  der  Er.
werber  nach  Inhalt  des  Vertrages  an  andere  Deszendenten  des
Veräußerers  zu  entrichten  hat;

4)  derjenige  Theil  des  Werthes,  welcher  dem  Erwerber  als  sein
künftiger  Erbtheil  angewiesen  ist.

#.  6.  Die  zur  Entrichtung  der  Abgabe  Verpflichteten  sind  verbunden,  den
Werth  nach  welchem  dieselbe  zu  bemessen  ist,  anzugeben,  auch  im

Falle  bes  2.  bei  der  Auflassung  anzuzeigen,  baß  8  auf  Grund

(Nr.  8301.)  einer
        <pb n="270" />
        —  238  —

einer  Schenkung  erfolgt  und  die  zur  Festsetzung  des  Abgabenbetrages
erforderlichen  zu  machen.

Wer  auf  Aufforderung  des  Grundbuchamtes  der  Verpflichtung
a-  Angebe  des  Werthes  nicht  genügt,  hat  die  durch  amtliche  Ermitelung
  desselben  entstehenden  Resten  zu  tragen.

Liegt  gegründete  Veranlassung  vor,  den  angegebenen  Werth  für  a
m  -

abepflichtigen  nicht  statt,  so  wird  der  zu  entrichtende  Betrag  von  dem
rundbuchamte  nöthigenfalls  nach  dem  Gutachten  Sachverständiger
fesigesett  und  eingezogen.
ie  Kosten  der  Wert  ertelung,  fallen  dem  Abgabepflichtigen
zur  Last,  wenn  der  ermittelte  Betrag  den  von  dem  Pffichtigen  angegebenen
  Werth  um  mehr  als  zehn  Prozent  übersteigt.  ie  etwa
gezahlten  Kosten  werden  erstattet,  wenn  die  Ermäßigung  des  Werthes
auf  einen  nicht  zum  Kostenersat.  verpflichtenden  Betrag  erfolgt.
Die  Beanstandung  der  Werthangabe  ist  nur  binnen  einer  dreijährigen
  Frist  nach  der  Eintragung  des  Eigenthümers  zulässig.

n  zu  erachten,  und  findet  eine  Einigung  hierüber  mit  de

Die  Wertlhermittelung  ist  in  allen  Fällen  ohne  Rücksicht  auf  die  für

besondere  Zwecke  vorgeschriebenen  Abschätzungsgrun  auf  den
gemeinen  Werth  des  Gegenstandes  zur  Zeit  des  Eigenthumswechsels
u  richten.
#n  keinem  Falle  darf  ein  geringerer  Werth  angegeben  werden,  als  der
Fishn  dem  Veräußerer  und  dem  Erwerber  bedungene  Preis  mit
inschluß  der  von  dem  Erwerber  übernommenen  Lasten  und  Leistungen
und  unter  Zurechnung  der  vorbehaltenen  Nutzungen.  Die  auf  dem
Gegenstande  haftenden  gemeinen  Lasten  werden  hierbei  nicht  mitgerechnet;
Renten  und  andere  zu  gewissen  Zeiten  wiederkehrende  Leistungen  werden
nach  den  Vorschriften  des  Gesetzes,  betreffend  die  Erbschaftssteuer,  vom
30.  Mai  1873.  S#  13—17.  kapitalisirt.

.  Die  Angabe  eines  geringeren,  als  des  im  §F.  9.  bezeichneten  Werthes

wird  als  Abgabendefraudation  mit  einer  dem  Vierfachen  des  hinterjogenen
  Betrages  gleichkommenden  Geldstrafe  geahndet;  die  Verwandung
  der  Strafe  in  eine  Freiheitsstrafe  findet  nicht  statt.  Die  gleiche
Strafe  trifft  denjenigen,  welcher  im  Fall  des  §.  2.  die  Anzeige  einer
Schenkung,  auf  Grund  deren  die  Auflassung  erfolgt,  unterläßt,  oder
über  die  Thatsachen,  welche  die  Abgabepflichtigkeit  oder  die  Höhe  der
Abgabe  bestimmen,  wissentlich  unrichtige  Angaben  macht.

Die  Vorschriften  der  §§.  6—9.  finden  auch  zum  Zwecke  der  Berechnung

  der  nach  dem  Kostentarif  für  Grundbuchsachen  vom  5.  Mai
1872.  (Gesetz  Samml.  S.  503.)  zu  erhebenden  Kosten  Anwendung.

.  Wird  auf  *  oder  Bewillgung  des  Eigenthümers  eine  Hypothek

oder  eine  Grundschuld  in  dem  Grundbuche  oder  in  dem  1Unterssande-(Hypotheken.)
  Buche  eingetragen,  so  hat  der  Eigenthümer  eine  Abgabe
von  einem  Zwölftel  Prozent  der  einzutragenden  Summe  zu  entrichten.

Wird  auf  Antrag  oder  zwiligung  des  Gläubigers  einer  Hypothek
e

oder  Grundschuld  die  Verpfändung  derselben  in  dem  Grundbuche  oder
in
        <pb n="271" />
        Die  88

—–  289  —

in  dem  Unterpfands=  (Hypotheken-)  Buche  eingetragen,  1  hat  der
erwähnte  Gläubiger  eine  Abgabe  von  einem  Zwölftel  Prozent  der
Summe,  für  welche  die  Post  verpfändet  wird,  wenn  dieselbe  geringer
ist,  als  die  Summe  der  verpfändeten  Post,  sonst  von  einem  Höl  el
Prozent  der  letzteren  Summe  zu  entrichten.

.  Von  den  Eitragungen,  welche  bei  der  Auflassun  für  die  dem  Veräußerer

  oder  dessen  Rechtsnachfolger  aus  dem  Veräußerungsgeschäft
ustehenden  Forderungen  beantragt  oder  bewilligt  werden,  find  die  in
ben  6.  12.  13.  bestimmten  Abgaben  nicht  zu  entrichten.

Betreffen  mehrere  der  in  den  §§.  12.  13.  bezeichneten  Eintragungen

deeselbe  durch  die  Eintragung  zu  sichernde  Forderung,  so  ist  die  Abgabe
  nur  einmal  und  zwar  nach  dem  höchsten  zulässigen  Betrage  zu
entrichten.

Die  nach  den  Vorschriften  dieses  Artikels  zu  entrichtenden  Abgaben

bleiben  außer  Ansatz,  wenn  der  Werth  oder  die  Summe,  nach  welchen
sie  zu  berechnen  sind,  weniger  als  Einhundert  und  fünfzig  rl  betragen.
  Die  Abgaben  betragen  wenigstens  eine  halbe  Mark,  und
steigen  von  halber  zu  halber  Mark,  so  daß  dieser  Betrag,  wenn  er
angefangen  ist,  ganz  entrichtet  wird.

.Die  Abgaben  werden  wie  Gerichtskosten  verrechnet,  auch  in  allen

übrigen  Beziehungen,  insbesondere  in  den  Fällen  der  88.  4.  5.  des
Gesetzes,  betreffend  den  Ansatz  und  die  Erhebung  der  Gerichtskosten,
—  10.  Mai  1851.  (Gesetz-Samml.  S.  622.)  als  Gerichtskosten
ehandelt.

Ueber  die  Verpflichtung  zur  Entrichtung  der  Abgaben  findet  der  Rechtsweg

  nach  Maßgabe  des  EW  etreffend  die  eiterung  des  Rechtsweges,
  vom  24.  Mai  1861.  (Gesetz  Samml.  S.  241.)  68.  11.  bis  14.  statt.

In  Betreff  des  administrativen  und  gerichtlichen  Strafverfahrens
(§.  10.)  kommen  die  Vorschriften  zur  Anwendung,  nach  welchen  sich
das  Verfahren  wegen  Zollvergehen  bestimmt.

Artikel  drei.
16—24.  des  Tarifs  zu  dem  Gesetze,  betreffend  den  Ansatz  und

die  Erhebung  der  Gerichtskosten,  vom  10.  Mai  1851.  (Gesetz  Samml.  S.  622.),
und  Artikel  16.  des  Gesetzes,  betreffend  eirige  Abänderungen  des  Gesetzes  vom
a

10.  Mai  1851.,  vom  9.  Mai  1854.  (Gesetzmml.

  S.  273.),  treten  an  Stelle

der  bisher  geltenden  Vorschriften  über  die  Kosten  für  einzelne  Akte  der  freiwilligen
  Gerichtsbarkeit  als  Theile  des  Gesetzes  vom  10.  Mai  1851.  mit  folgenden
Bestimmungen  in  Kraft:

K.  1.
z.  2.

(Nr.  8901.)

Neben  den  bestimmten  Kostenbeträgen  werden  Stempel  nicht  erhoben.
In  den  Bestimmungen  des  F.  24.  Nr.  4.  des  Tarifs  zu  dem  Gesetze
vom  10.  Mai  1851.  tritt  die  Fünftelmeile  (anderthalb  Kilometer)  an
Stelle  der  Viertelmeile.

K.  3.
        <pb n="272" />
        —  240  —

#.  3.  Veräußerungsverträge  über  in  den  Hohenzollernschen  Landen  belegene
Grundstücke,  verliehene  Bergwerke,  unbewegliche  Bergwerksanth  ile  oder
selbstständige  Gerechtigkeiten  unterliegen  den  bisherigen  Vorschriften,  so
ange  das  Blatt  oder  der  Artikel  im  Grundbuche  —*  den  veräußerten
Gegenstand  nicht  angelegt  ist.

Artikel  vier.

Zu  den  vor  Beginn  der  verbindlichen  Kraft  dieses  Gesetzes  vorgekommenen
Rechtshandlungen,  zu  welchen  nach  dem  Gesetze  vom  5.  Mai  1872.  Stempelabgaben
  zu  arheben  ewesen  sind,  werden  die  letzteren  nur  bis  zum  Betrage  der
nach  Masgabe  des  Artikels  zwei  dieses]  Gesetzes  im  einzelnen  Falle  zu  erhebenden
Abgaben  erhoben.

Die  nach  den  bis  dahin  geltenden  Taxvorschriften  erhobenen  Gebühren  für
die  gerichtliche  Aufnahme  oder  Bestätigung  der  Urkunde  über  das  einer  Auflasung
  oder  einem  Eintragungsantrage  zu  Grunde  liegende  Rechtsgeschäft  werden
auf  die  b  erhebende  Stempelabgabe  angerechnet,  soweit  sie  den  Betrag  der
Kosten  übersteigen,  welcher  für  die  Aufnahme  der  Urkunde  nach  Maßgabe  des
Artikels  drei  dieses  Gesetzes  zu  erheben  sein  würde.

Artikel  fünf.

Dieses  Gesetz  tritt  am  1.  Juli  dieses  Jahres  in  Kraft.  Die  Minister  der
Justiz  und  der  Finanzen  sind  mit  dessen  Ausführung  beauftragt.

Kirernhüh  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Infiegel.

Gegeben  Bad  Ems,  den  22.  Juni  1875.

CL.  S.)  Wilhelm.

Camphausen.  Gr.  zu  Eulenburg.  Leonhardt.  Achenbach
Friedenthal.

 

Redigirt  im  Böreau  bes  Staats-Ministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei
(R.  v.  Decker).
        <pb n="273" />
        —  241  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  20

 

(Nr.  8302.)  Gesetz  über  die  Vermögensverwaltung  in  den  katholischen  Kirchengemeinden.  Vom
20.  Juni  1875

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Koͤnig  von  Preußen  ꝛc.

verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages,  für  den  Umfang  der
Monarchie,  was  folgt:
S.  1.

In  jeder  katholischen  Pfarrgemeinde  sind  die  kirchlichen  Vermögensangelegenbeien

  durch  einen  Kirchenvorstand  und  eine  Gemeindevertretung  nach  Maßgabe
ieses  Gesetzes  zu  besorgen.
G.  2.

Die  Vorschrift  des  §.  1.  findet  auch  auf  Missionspfarrgemeinden,  sowie
auf  solche  anderen  Kirchengemeinden  (Filial-,  Kapellen-  2c.  Gemeinden)  Anwendung,
  für  welche  besonders  bestimmte  kirchliche  Vermögensstücke  vorhanden  sind
oder  deren  Gemeindegliedern  besondere  Leistungen  zur  Vestreltung  der  kirchlichen
Bedürfnisse  dieser  Gemeinden  obliegen.

K.  3.

Zu  dem  kirchlichen  Vermögen  im  Sinne  dieses  Gesetzes  gehören:

1)  das  für  Kultusbedürfnisse  bestimmte  Vermögen,  einschließlich  des  Kirchenund
  Pfarrhausbaufonds,  der  zur  Besoldung  der  Geistlichen  und  anderen
Kirchendiener  bestimmten  Vermögensstücke  und  der  Anniversarien;

2)  die  zu  irgend  einem  sonstigen  kirchlichen  Zwecke  oder  zu  wohlthätigen
oder  Schulzwecken  bestimmten  kirchlichen  Vermögenssticke

3)  die  Erträge  der  durch  kirchliche  Organe  zu  kirchlichen,  wohlthätigen
oder  Schulzwecken  des  Gemeindebezirks  innerhat  und  außerhalb  der
Kirchengebäude  veranstalteten  Sammlungen,  Kollekten  r.;

4)  die  zu  kir  hent  wohlthätigen  oder  Schulzwecken  innerhalb  des  Gemeindebezirks
  bestimmten  und  unter  die  Verwaltung  kirchlicher  Organe
gestellten  Stiftungen.

Jahrgang  1875.  (Nr.  8302.)  36  e  4.

Ausgegeben  zu  Berlin  den  29.  Juni  1875.
        <pb n="274" />
        —  242  —

g.  4.

Die  dem  Staate  oder  den  bürgerlichen  Gemeinden  zustehenden  Rechte  an
Begräbnißplätzen  oder  solchen  Vermögensstücken,  welche  zu  kirchlichen  Zwecken
bestimmt  find,  werden  durch  dieses  Gisen  nicht  berührt.

Unter  kirchlichem  Vermögen  im  Sinne  dieses  Gesetzes  ist  dasjenige  nicht
begriffen,  welches  zwar  zu  kirchlichen  Zwecken  bestimmt,  aber  unter  dauernde  Verriliung
  des  Staates  oder  der  bürgerlichen  Gemeinden  und  Kommunalverbände
gestellt  ist.

I.  Kirchenvorstand.

S.  5.

Der  Kirchenvorstand  besteht:

1)  in  Pfarrgemeinden  aus  dem  Pfarrer,  in  Filial-,  Kapellen=  2c.  Gemeinden,
welche  eigene  Geistliche  haben,  aus  dem  der  Anstellung  nach  ältesten;

2)  aus  mehreren  Kirchenvorstehern,  welche  durch  die  Gemeinde  gewählt
werden;

3)  in  dem  Falle  des  F.  39.  aus  dem  daselbst  bezeichneten  Berechtigten
oder  dem  von  ihm  ernannten  Kirchenvorsteher.

K.  6.

Die  Zahl  der  für  jede  Gemeinde  zu  wählenden  Kirchenvorsteher  beträgt
in  Gemeinden  bis  500  Mitglieder  vier,  bei  mehr  als  500  bis  2000  Mitgliedern
sechs,  bei  mehr  als  2000  bis  5000  Mitgliedern  acht,  bei  mehr  als  5000  Mitgliedern
  zehn.

Eine  Abänderung  der  Zahl  kann  durch  Beschluß  der  Gemeindevertretung
bewirkt  werden;)  die  Zahl  soll  jedoch  nicht  mehr  als  zwölf  und  nicht  weniger  als
vier  betragen.

Mit  Rücksicht  auf  die  Seelenzahl  oder  die  besonderen  Verhältnisse  einer
Gemeinde  kann  die  Zahl  mit  Genehmigung  des  Oberpräsidenten  bis  auf  zwei
herabgesetzt  werden.

S.  7.
Das  Amt  der  Kirchenvorsteher  ist  ein  Ehrenamt.
Für  außergewöhnliche  Mühwaltungen  kann  auf  Antrag  des  Kirchenvorkandes
  eine  angemessene  Entschädigung  durch  die  Gemeindevertretung  bewilligt
werden.

S.  8.

Der  Kirchenvorstand  verwaltet  das  kirchliche  Vermögen.
Er  vertritt  die  seiner  Verwaltung  unterstehenden  Vermögensmassen  und
die  Gemeinde  in  vermögensrechtlicher  Beziehung.
Die
        <pb n="275" />
        —  243  —

Die  Rechte  der  jeweiligen  Inhaber  an  den  zur  Besoldung  der  Geiicch
und  anderen  Kirchendiener  bestimmten  Vermögensstücken  werden  hierdurch  nicht

K.  9.

Die  Mitglieder  des  Kirchenvorstandes  haften  für  die  Sorgfalt  eines  ordentlichen
  Hausvaters.

G.  10.

Die  Kassenverwaltung  und  die  Rechnungsführung  ist  einem  Kirchenworsteher
zu  übertragen,  welcher  von  dem  Kirchenvorstande  gewählt  wird.

Durch  Beschluß  des  Kirchenvorstandes  kann  ein  demselben  nicht  angehöriger,
besonderer  Rendant  oder  Rechnungsführer  angestellt  werden.  Ein  solcher  Rendant
oder  Rechungeführer  gehört  zu  den  Kirchendienern  im  Sinne  des  Gesetzes  vom
12.  Mai  1877.

S.  11.

Der  Kirchenvorstand  hat  ein  Inventar  über  das  von  ihm  verwaltete  kirchliche
  Vermögen  (F.  3.)  zu  errichten  und  fortzuführen.

Er  hat  einen  Voranschlag  der  Jahreseinnahmen  und  Ausgaben  aufzustellen
und  einen  vollständigen  Bericht  über  den  Stand  des  kirchlichen  Vermögens  alljährlich
  an  die  Gemeindevertretung  zu  erstatten.

Am  Schlusse  jedes  Rechnungsjahres  hat  der  Kirchenvorstand  die  Rechnung
zu  prüfen.  «

§.12.

DerKirchenvotstandwähltausseinenitn§.5.Nk.2.und3·bezeichneten
Mitgliedern  bei  dem  Eintritt  der  neuen  Kirchenvorsteher  einen  Vorsitzenden  und
einen  Stellvertreter  desselben,  beide  auf  drei  Jahre.

K.  13.

Der  Kirchenvorstand  versammelt  sich  auf  Einladung  des  Vorsitzenden,  so“
oft  es  die  Erledigung  der  Geschäfte  erforderlich  macht.  Durch  Beschluß  können
regelmäßige  Sitzungstage  festgesetzt  werden.

KS.  14.

Der  Kirchenvorstand  ist  zu  berufen,  wenn  dies  verlangt  wird:
1)  von  der  bischöflichen  Behörde,
2)  von  dem  Landrath  (Amtshauptmann,  Amtmann),  in  Stadtkreisen  von
dem  Bürgermeister,
3)  von  der  Hälfte  der  Mitglieder  des  Kirchenvorstandes,
4)  durch  Beschluß  der  Gemeindevertretung,
in  den  beiden  letzten  Fällen  sofern  ein  innerhalb  der  Zuständigkeit  des  Kirchenvorstandes
  liegender  Zweck  angegeben  wird.
(r.  8302)  36“  .  15.
        <pb n="276" />
        —  244  —

d.  15.

Kommt  der  Vorsitzende  dem  Verlangen  nicht  nach  oder  ist  ein  Vorsitzender
nicht  vorhanden,  so  kann  die  Berufung  sowohl  durch  die  bischöfliche  Behörde,
als  auch  durch  die  im  F.  14.  Nr.  2.  genannten  Beamten  erfolgen.

In  diesen  Fällen  bestimmt  die  berufende  Behörde  den  Vorsitzenden  aus  den
im  §.  5.  Nr.  2.  und  3.  bezeichneten  Mitgliedern  des  Kirchenvorstandes.

KC.  16.

Zu  den  Sitzungen  sind  sämmtliche  Mitglieder  des  Kirchenvorstandes  einzuladen.
  Die  Einladung  ist,  wenn  der  Beschluß  der  Zustimmung  der  Gemeindevertretung
  bedarf;,  schristuch  unter  Angabe  des  Gegenstandes  spätestens  den  Tag
vor  der  Sitzung  zuzustellen.

C.  17

Die  Beschlüsse  werden  durch  Stimmenmehrheit  der  Anwesenden  Leraßt.
Bei  Stimmengleichheit  entscheidet  die  Stimme  des  Vorsitzenden,  bei  Wahlen
das  Loos.

Zur  Gültigkeit  eines  Beschlusses  ist  erforderlich,  daß  mindestens  die  Hälfte
der  Mitglieder  des  Kirchenvorstandes  an  der  Abstimmung  Theil  genommen  hat.

Mitglieder,  welche  an  dem  Gegenstande  der  Beschlußfassung  persönlich  betheiligt
  sind,  haben  sich  der  Abstimmung  zu  enthalten.

Bei  nicht  vorschriftsmäßig  erfolgter  Einladung  kann  eine  Beschlußfassun
nur  dann  stattfinden,  wenn  der  Kinchenvorftand  vollzählig  versammelt  ist  u
Widerspruch  nicht  erhoben  wird.

S.  18.
Die  Beschlüsse  sind  unter  Angabe  des  Tages  und  der  Anwesenden  in  ein
Protokollbuch  zu  verzeichnen.  Die  Procokoll  werden  von  dem  Vorsitzenden  und
mindestens  noch  einem  Mitgliede  des  Kirchenvorstandes  unterschrieben.

6.  19.

Zu  jeder  die  Gemeinde  und  die  von  dem  Kirchenvorstande  vertretenen
Vermögensmassen  verpflichtenden  schriftlichen  Willenserklärung  des  Kirchenvorstandes
  bedarf  es  der  Unterschrift  des  Vorsitzenden  und  noch  zweier  Mitglieder
des  Kirchenvorstandes,  sowie  der  Beidrückung  des  Amtssiegels.  Hierdurch  wird
Dritten  gegenüber  die  ordnungsmäßige  ung  des  Beschlusses  festgestellt,  so
daß  es  eines  Nachweises  der  einzelnen  Erfordernisse  desselben,  insbesondere  der
zneeiste  #ustimmung  der  Gemeindevertretung,  wo  eine  solche  nothwendig  ist,
nicht  bedarf.

U.  Gemeindevertretung.

KG.  20.

Die  Zahl  der  Gemeindevertreter  soll  drei  Mal  so  groß  sein,  wie  diejenige
  der  gewählten  Kirchenvorsteher.  Mit
        <pb n="277" />
        —  245  —

Mit  Rücksicht  auf  die  erhahl  oder  die  besonderen  Verhältnisse  einer
Gemeinde  kann  die  Zahl  mit  Genehmigung  des  Oberpräsidenten  herabgesetzt

C.  21.

Die  Beschlüsse  des  Kirchenvorstandes  bedürfen  der  Zustimmung  der  Gemeindevertretung
  in  folgenden  Fällen:

1)  bei  dem  Erwerb,  der  Veräußerung  oder  der  dinglichen  Belastung  von
Grundeigenthum,  bei  der  Vermiethung  oder  Verpachtung  destelden
auf  länger  als  zehn  Jahre  und  bei  der  Vermiethung  oder  Verpachtung
der  den  Geistlichen  und  anderen  Kirchendienern  zum  Gebrauch  oder
ur  Nutzung  überwiesenen  Grundstücke  über  die  Dienstzeit  des  jeweiligen
Unhabers  inaus;

2)  bei  Veräußerung  von  Gegenständen,  welche  einen  geschichtlichen,  wissenschaftlichen
  #  Kunstwerth  haben,  /

3)  bei  außerordentlicher  Bauuzun  des  Vermögens,  welche  die  Substanz
selbst  angreit,  sowie  bei  Kündigung  und  Einziehung  von  Kapitalien,
sofern  sie  nicht  zur  zinsbaren  Wiederbelegung  erfolgt;

4)  bei  Anleihen,  1½  sie  nicht  bloß  zur  vorübergehenden  Aushülfe
dienen  und  aus  den  Ueberschüssen  der  laufenden  Einnahmen  über  die
Ausgaben  derselben  Voranschlagsperiode  zurückerstattet  werden  können;

5)  bei  Anstellung  von  Prozessen,  soweit  dieselben  nicht  die  Eintreibung
sortlaufender  Zinsen  und  Gefälle  oder  die  Einziehung  ausstehender
Kapitalien,  deren  Ausen  rückständig  geblieben  sind,  betreffen,  und  bei
Abschließung  von  Vergleichen;

bei  Neubauten  oder  erheblichen  Reparaturen  an  Baulichkeiten,  sofern
nicht  über  die  Nothwendigkeit  der  Bauausführung  bereits  durch  die
uständigen  Behörden  endgültig  entschieden  ist.  Für  erheblich  gelten
Reparaciren)  deren  Kostenan  lag  200  Mark  übersteigt.  Im  Falle
des  Bedürfnisses  kann  die  Gemeindevertretung  ein  für  alle  Mal  die
Vollmacht  des  Kirchenvorstandes  zur  Vornahme  böher  veranschlagter
Reparaturen,  jedoch  nicht  über  die  Summe  von  1000  Mark  hinaus,
erweitern;

bei  Beschaffung  der  zu  den  kirchlichen  Bedürfnissen  erforderlichen  Geldmittel
  oder  Leistungen,  soweit  solche  nicht  nach  dem  bestehenden  Rechte
aus  dem  Kirchenvermögen  oder  von  dem  Patron  oder  von  sonst  besonders
Verpflichteten  zu  gewähren  sind;

bei  Festsetzung  der  auf  die  Gemeindeglieder  zu  vertheilenden  Umlagen
und  bei  Bestimmung  des  Vertheilungsmaßstabes;  letzterer  ist  entweder
nach  Maßgabe  der  direkten  Staatssteuer  oder  der  Kommunalsteuer
festzusetzen;  ,
oft-SM)  9)  bei

6

—

7

8
        <pb n="278" />
        —  246  —

9)  bei  Einführung  oder  Veränderung  von  Gebührentaxen;
10)  bei  Bewilligungen  aus  der  Kirchenkasse  zur  Ausstattung  neuer  Stellen
für  den  Dienst  der  Gemeinde,  sowie  zur  dauernden  Verbesserung  des
Einkommens  bestehender  Stellen,  und  bei  Umwandlung  von  veränderlichen
  Einnahmen  der  Geistlichen  und  anderer  Kirchendiener  in  feste
Hebungen  oder  von  Naturaleinkünften  in  Geld,  letzteres,  soweit  nicht
die  Umwandlung  in  dem  durch  die  Staatsgesetze  geordneten  Ablösungs.
verfahren  erfolgt;
bei  einer  Verwendung  des  kirchlichen  Vermögens,  welche  nicht  kirchliche,
wohlthätige  oder  Schulzwecke  innerhalb  der  Gemeinde  selbst  betrifft;

12)  bei  Feststellung  des  Etats  und  der  Voranschlagsperiode;

13)  bei  Abnahme  der  Jahresrechnung  und  Ertheilung  der  Entlastung.

Der  Etat  ist  nach  erfolgter  Tn  die  Jahresrechnung  nach  ertheilter
Entlastung  auf  zwei  Wochen  zur  *  icht  der  Gemeindeglieder  nach  vorgängiger
ortsüblicher  Bekanntmachung  offentlich  auszulegen.

11

—

KC.  2.

Die  Gemeindevertretung  wählt  bei  dem  Eintritt  der  neuen  Gemeindevertreter
  einen  Vorsitzenden  und  einen  Stellvertreter  deshen  beide  auf  drei  Jahre.

Sie  versinrelt  sich  auf  Einladung  des  Vorsitzenden,  so  oft  es  die  Erledigung
  der  Geschäfte  erforderlich  macht.

In  Betreff  der  Berufung  der  Gemeindevertretung  finden  die  Vorschriften
der  §#.  14.  und  15.  simgemäße  Anwendung,  jedoch  mit  der  Maßgabe,  daß  auf
Verlangen  eines  Drittheils  der  Mitglieder  der  Gemeindevertretung  die  Berufung
erfolgen  muß.

g.  23.

Der  Vorsitzende  des  Kirchenvorstandes  oder  ein  von  ihm  abgeordneter
Kirchenvorsteher  (F.  5.  Nr.  2.  und  50  sind  befugt,  den  Sitzungen  der  Gemeindevertretung
  mit  berathender  Stimme  beizuwohnen.

g.  24.

Zu  den  Sitzungen  sind  sämmtliche  Gemeindevertreter,  sowie  der  Vorsitzende
des  Kicchenworstandes  schriftlich  unter  Angabe  des  Gegenstandes  spätestens  den
Tag  vor  der  Sitzung  einzuladen.

Im  Uebrigen  finden  die  Bestimmungen  der  6  17.  und  18.  sinngemäße
Anwendung,  jedoch  genügt  zur  Beschlußfähigkeit  der  Versammlung  die  Anwesenheit
  eines  Drittheils  der  Mitglieder.

Die  Gemeindevertretung  hat  das  Recht,  die  Oeffentlichkeit  ihrer  Sitzungen

u  beschließen.
zu  beschließ  Die
        <pb n="279" />
        —  247  —

Die  Beschlüsse  werden  dem  Kirchenvorstande  in  einem  von  dem  Vorsitzenden
und  9  Gemeindevertretern  unterschriebenen  Auszuge  aus  dem  Protokollbuche
zugestellt.

III.  Wahl  der  Kirchenvorsteher  und  der  Gemeindevertreter.

G.  25.

Wahlberechtigt  find  alle  männlichen,  volljährigen,  selbstständigen  Mitglieder
der  Gemeinde,  welche  bereits  ein  Jahr  in  derselben,  oder  wo  mehrere  Gemeinden
am  Orte  sind,  an  diesem  Orte  wohnen  und  zu  den  Kirchenlasten  nach  Maßgabe
der  dazu  bestehenden  Verpflichtung  beitragen.

elbstständig  sind  diejenigen,  welche  einen  eigenen  Hausstand  haben  oder
ein  öffentliches  Amt  bekleiden  oder  ein  eigenes  Geschäft  oder  als  Mitglied  einer
Familie  deren  Geschäst  führen.

Als  selbstständig  sind  nicht  anzunehmen  diejenigen,  welche  unter  Vormundschaft
oder  Pflegschaft  stehen,  oder  welche  im  letzten  Jahse  vor  der  Wahl  armuthshalber
aus  öffentlichen  Mitteln  Unterstützung  erhalten  oder  Erlaß  der  kirchlichen  Beiträge
  genossen  haben.

g.  26.

Von  der  Ausübung  des  Wahlrechts  sind  ausgeschlossen  diejenigen:

1)  welche  nicht  im  Besitze  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  sich  befinden;

2)  welche  wegen  eines  Verbrechens  oder  wegen  eines  solchen  Vergehens,
welches  die  Aberkennung  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  nach  sich  ziehen
kann,  in  Untersuchung  sich  befinden;

3)  welche  im  Konkurse  sich  befinden;

4)  welche  mit  der  Bezahlung  kirchlicher  Umlagen  über  ein  Jahr  im  Rückstande
  sind.

.  27.

Wählbar  sind  die  wahlberechtigten  Mitglieder  der  Gemeinde,  welche  das
dreißigste  Lebensjahr  vollendet  haben,  sofern  "b  nicht  nach  F.  26.  von  der  Ausübung
  des  Wahlrechts  ausgeschlossen  sind.

g.  28.
Geistliche  und  andere  Kirchendiener  gehören  nicht  zu  den  wahlberechtigten
und  wählbaren  Mitgliedern  der  Gemeinde.

G.  29.

Niemand  kann  zugleich  Mitglied  des  Kirchenvorstandes  und  der  Gemeindevertretung
  sein.  .
(Tr.  8302)  g.  30.
        <pb n="280" />
        —  248  —

g.  30.
Das  Wahlverfahren  bestimmt  sich  nach  der  beiliegenden  Wahlordnung.

S.  31.

Die  Kirchenvorsteher  und  Gemeindevertreter  sind  in  ihr  Amt  einzuführen
und  auf  treue  Erfüllung  ihrer  Obliegenheiten  zu  verpflichten.

KC.  32.

Die  Gewählten  können  das  Amt  eines  Kirchenvorstehers  oder  eines  Gemeindevertreters
  nur  ablehnen  oder  niederlegen:

1)  wenn  sie  das  sechszigste  Lebensjahr  vollendet,  oder

2)  schon  sechs  Jahre  das  Amt  bekleidet  haben,  oder

3)  wenn  andere  erhebliche  Entschuldigungsgründe  vorliegen,  6.  B.  Kränklichkeit,

  häufige  Abwesenheit,  oder  Dienstverhältnisse,  welche  mit  dem
Amte  unvereinbar  sind.

Ueber  die  Erheblichkeit  und  thatsächliche  Richtigkeit  entscheidet  der  Kirchenvorstand
  und  auf  eingelegte  Berufung,  für  welche  von  Zustellung  der  Entscheidung
  an  eine  Ausschlußfrist  von  zwei  Wochen  läuft,  die  bischöfliche  Behörde  im
Einvernehmen  mit  dem  Regierungspräsidenten  (Landdrosten).

Wer  ohne  solchen  Grund  die  Uebernahme  oder  die  Fortführung  des  Amts
verweigert,  verliert  das  durch  dieses  Gesetz  begründete  kirchliche  Wahlrecht.
Dassel  e  kann  ihm  auf  sein  Gesuch  von  dem  Kirchenvorstande  wieder  beigelegt
werden.

K.  33.

sech  Las  Amt  der  gewählten  Kirchenvorsteher  und  der  Gemeindevertreter  dauert
s  Jahre.  »
Von  drei  zu  drei  Jahren  scheidet  die  Hälfte  aus.  Die  Ausscheidenden
sind  wieder  wählbar  und  bleiben  jedenfalls  bis  zu  dem  Eintritt  ihrer  Nachfolger
im  Amt.

Der  Austritt  wird  durch  die  Dienstzeit,  das  erste  Mal  durch  Ausloosung

bestimmt
st  G.  34.

st  das  Amt  eines  gewählten  Kirchenvorstehers  oder  eines  Gemeinderer.
treters  außer  der  Zeit  erledigt,  so  wählt  die  Gemeindevertretung  für  die  Restzeit
der  Amtsdauer  des  Ausgeschiedenen  einen  Ersatzmann.

IV.  Fortfall  der  Gemeindevertretung.

G.  35.
In  Gemeinden,  in  denen  besondere  Verhältnisse,  z.  B.  geringes  Bermögen,
zerstreute  Wohnsitze  2c.,  die  Bildung  einer  Gemeindevertretung  unzweckmäßig  oder
un-
        <pb n="281" />
        —  249  —

unthunlich  erscheinen  lassen,  kann  die  bischöfliche  Behörde  im  Einvernehmen  mit
dem  Oberpräsidenten  anordnen,  daß  eine  Gemeindevertretung  nicht  zu  bilden,
sofern  in  einer  hierzu  anzuberaumenden  Versammlung  der  wahlberechtigten  Gemeindeglieder
  die  Mehrheit  derselben  nicht  widerspricht.

g.  36.
In  dem  Falle  des  F.  35.  werden  die  der  Gemeindevertretung  nach  §.  7.

zustehenden  Befugnisse  von  dem  Kirchenvorstande  wahrgenommen.
Ersatzmänner  werden  durch  die  Gesammtheit  der  Wahlberechtigten  gewählt.

V.  Entlassung  und  Auflösung.

S.  37.
fol  Die  Entlassung  eines  Kirchenvorstehers  oder  eines  Gemeindevertreters
erfolgt:

1)  wegen  Verlustes  einer  zur  Wählbarkeit  erforderlichen  Eigenschaft;

2)  wegen  grober  Pflichtwidrigkeit.

In  dem  letzteren  Falle  kann  die  Wahlberechtigung  dauernd  oder  auf  Zeit
entzogen  werden.

Die  Entlassung  kann  sowohl  von  der  bischöflichen  Behörde,  als  auch  von
dem  Regierungspräsidenten  (Landdrosten)  nach  Anhörung  des  Beschuldigten  und
des  Kirhenwosstendes  verfügt  werden.  Gegen  die  Entscheidung  steht  dem  Beschuldigten
  binnen  einer  Ausschlußfrist  von  vier  Wochen  nach  aufelgter  Zustellung
  die  Berufung  an  den  rnichs  of  für  kirchliche  Angelegenheiten  zu.  Die
Berufung  kann  auf  neue  Thatsachen  und  Beweise  gegründet  werden.

Uebrigen  finden  die  Vorschriften  der  §S§.  13.  bis  23.  des  Gesetzes  vom
12.  Mai  1873.  sinngemäße  Anwendung.

G  38.

Wenn  der  Kirchenvorstand  oder  die  Gemeindevertretung  beharrlich  die  Erfüllung
  ihrer  Mlichten  vernachlässigen  oder  verweigern,  oder  wiederholt  Angelegenheiten,
  welche  nicht  zu  ihrer  Luständigkeit  gehören,  zum  Gegenstande  einer
Erörterung  oder  Besch  ugassung  machen,  so  können  sie  sowohl  durch  die  bischöfliche
  Behörde,  als  auch  durch  den  Oberpräsidenten,  unter  gegenseitigem  Einvernehmen,
  aufgeläst  werden.

Mit  der  Auflösung  find  sofort  die  erforderlichen  Neuwahlen  anzuordnen.

VI.  Stellung  der  Patrone  und  anderer  Berechtigter.

**-Der

  Patron,  wilchem  auf  Grund  des  Patronats,  oder  ein  anderer  Berechtigter,
  welchem  auf  Grund  eines  besonderen  Rechtstitels  die  Mitgliedschaft
Jahrgang  1875.  (Nr.  8302.  37  in
        <pb n="282" />
        —  250  —

in  dem  Kirchenvorstande  oder  die  Berechtigung  zugestanden  hat,  Kirchenvorsteher
zu  ernennen,  zu  bestellen  oder  zu  präsentiren,  ist  fortan  befugt,  entweder  selbst
in  den  Kirchenvorstand  einzutreten  oder  einen  Kirchenvorsteher  zu  ernennen.

Der  Berechtigte,  welcher  in  den  Kirchenvorstand  eintritt,  und  der  von  ihm
ernannte  Kirchenvorsteher  müssen  die  in  den  §§.  27.  bis  29.  vorgeschriebene
Wählbarkeit  besitzen.

KC.  40.

Außer  der  im  J.  39.  festgesetzten  Befugniß  jur  Betheiligung  an  dem
Kirchenvorstande  verbleiben  dem  #auen  da,  wo  derselbe  Patronacklasten  für  die
kirchlichen  Bedürfnisse  trägt,  die  Aufsicht  über  die  Verwaltung  der  Kirchenkasse
und  das  Recht  der  Zustimmung  zu  den  nach  den  bestehenden  Gesetzen  seiner
Genehmigung  unterliegenden  Geschäften  der  Vermögensverwaltung.

Die  Beschlüsse  des  Kirchenvorstandes  und  der  Gemeinkerertretung  sind
dem  Patron  abschriftlich  mitzutheilen.  Erklärt  er  sich  auf  dieselben  nicht  binnen
dreißig  Tagen  nach  dem  Empfange,  so  gilt  er  als  zustimmend.  Widerspricht
der  Patron,  so  steht  dem  Kirchenvorstande  die  Berufung  an  die  Bezirksregierung,
in  der  Provinz  Hannover  an  das  Königliche  katholische  Konsistorium  zu)  welcht
den  Widerspruch  verwerfen  und  die  Zustimmung  des  Patrons  ergänzen  können.

Eine  solche  Ergänzung  ist  unzulässig,  wenn  es  sich  um  Ausgaben  handelt,
für  welche  die  Kirchenkasse  bisher  nicht  bestimmt  gewesen  ist.

Kommt  es  für  Urkunden  auf  die  formelle  Feststellung  der  Zustimmung
des  Patrons  an  und  ist  die  letztere  wegen  Verabsäumung  der  dem  Patron  offen
stehenden  Frist  für  ertheilt  r  erachten,  so  wird  die  fehlende  Unterschrift  durch
die  im  Absatz  2.  genannten  Aufsichtsbehörden  ergänzt.

KG.  41.

In  den  Landestheilen,  in  welchen  die  bürgerliche  Gemeinde  zur  Aufbringung
von  Kosten  für  die  kirchlichen  Bedürfnisse  der  #faregemeinden  gestiich  verpflichte
ist,  muß  sowohl  der  Etat,  als  auch  die  Jahresrechnung  zugleich  mit  der  im
.  21.  angeordneten  öffentlichen  Auslegung  dem  Bürgermeister  abschriftlich  mitgetheilt
  werden.

VII.  Ausführungsbestimmungen.

K.  42.

Anweisungen  über  die  Geschäftsführung  können  dem  Kirchenvorstande  oder
der  Gemeindevertretung  sowohl  von  der  bischöflichen  Behörde,  als  auch  von  dem
Oberpräsidenten,  unter  gegenseitigem  Einvernehmen,  ertheilt  werden.

5.  43.

Macht  die  bischöfliche  Behörde  in  denjenigen  Fällen,  in  welchen  sie  eine
Anordnung  oder  Entscheidung  im  Einvernehmen  mit  der  Staatsbehörde  zu  tre  en
at/
        <pb n="283" />
        —  251  —

hat,  von  ihren  Befugnissen  keinen  Gebrauch,  so  ist  sie  zur  Ausübung  derselben
von  der  Staatsbehörde  aufzufordern.  Leistet  sie  dieser  Aufforderung  binnen
dreißig  Tagen  nach  dem  Empfange  derselben  keine  Folge,  so  geht  die  Ausübung
der  Befugnisse  auf  die  Staatsbehörde  über.

In  denjenigen  Fällen,  in  welchen  die  bischöfliche  oder  die  Staatsbehörde,
jede  jedoch  im  Einvernehmen  mit  der  andern,  eine  Anordnung  oder  Entscheidung
treffen  hat,  muß  die  um  ihre  Zustimmung  angegangene  Behärde  sich  binnen

reißig  Tagen  nach  dem  Empfange  der  Mnfeordcnen  erklären.  Erklärt  sie  sich
nicht,  so  gilt  sie  als  zustimmend.  «

Bei  erhobenem  Widerspruch  entscheidet  in  allen  Fällen  über  Meinungsverschiedenheiten
  zwischen  der  bischöflichen  Behörde  und  dem  Regierungspräsidenten
(Landdrosten)  der  Oberpräsident,  über  Meinungsverschiedenheiten  zuschen  diesem
und  der  bischöflichen  Behörde  der  Minister  der  geistlichen  Angelegenheiten.

KG.  44.

In  den  getroffenen  Anordnungen  ist  erkennbar  zu  machen,  ob  das  Einvernehmen
  erreicht  oder  ob  die  Zustimmung  wegen  Verabsäumung  der  Frist  für
Wne  zuprrachten  oder  ob  die  Entscheidung  in  Folge  erhobenen  Widerspruchs
getroffen  ist.

KG.  45.

Weigert  sich  ein  Kirchenvorsteher,  sein  Amt  zu  übernehmen  oder  auszuüben,
so  ist  eine  Neuwahl  anzuordnen.

Weigert  sich  auch  der  neu  gewählte  Kirchenvorsteher,  sein  Amt  zu  übernehmen
  oder  auszuüben,  so  ist  der  Regierungspräsident  (Landdrost)  befugt,  den
Kirchenvorsteher  aus  den  wählbaren  Mitgliedern  der  Gemeinde  zu  bestellen.

S.  46.

Kommt  die  Wahl  der  Kirchenvorsteher  überhaupt  nicht  zu  Stande  oder
weigert  sich  die  Mehrzahl  der  gewählten  Kirchenvorsteher,  ihr  Amt  zu  übernehmen
  oder  auszuüben,  oder  muß  der  nach  erfolgter  Auflösung  neu  gewählte
Kirchenvorstand  aufgelöst  werden,  so  ist  der  Regierungspräsident  (Landdrost)
befugt,  eine  kommissarische  Besorgung  der  kirchlichen  Bermögensangelegenheiten
unter  sinngemäßer  Anwendung  der  §#.  9.  bis  11.  des  Gesetzes  vom  20.  Mai
1874.  anzuordnen.

Kommt  die  Wahl  der  Gemeindevertretung  nicht  zu  Stande  oder  weigert
sich  die  Mehrzahl  der  Gemeindevertreter,  ihr  Amt  zu  übernehmen  oder  auszuüben,
oder  muß  die  nach  erfolgter  Auflösung  neu  gewählte  Gemeindevertretung  aufgelöst
werden,  so  ist  der  Regierungspräsident  (Landdrost)  befugt,  sowohl  die  Eeschäfte
des  Kirchenvorstandes,  als  auch  die  der  Gemeindevertretung  kommissarisch  besorgen
  zu  lassen.

(Nr.  8302.)  37“  VIII.  Auf-
        <pb n="284" />
        —  252  —

VIII.  Aufsichtsrechte.

S.  47.

ie  gesetzlichen  Verwaltungsnormen  werden  durch  dieses  Gesetz  nicht
berührt.

Die  den  vorgesetzten  Kirchenbehörden  gesetzlich  wustchenden  Rechte  der

Aufsicht  und  der  Einwilligung  zu  bestimmten  Handlungen  der  Verwaltung  werden

mit  den  in  den  nachfolgenden  Bestimmungen  enthaltenen  Einschränkungen  geübt.

g.  48.

Macht  die  vorgesetzte  Kirchenbehörde  von  den  ihr  gesetzlich  zustehenden
Rechten  der  Aufsicht  oder  der  Einwilligung  zu  bestimmten  Handlungen  der  Verwaltung
  keinen  Gebrauch,  so  ist  sie  zur  Ausübung  derselben  von  der  staatlichen
Aufsichtsbehörde  aufzufordern.  Leistet  sie  dieser  Aufforderung  binnen  dreißis
Tagen  nach  dem  Empfange  derselben  keine  Folge,  so  geht  die  Ausübung  der
Befugnisse  auf  die  staatliche  Aufsichtsbehörde  über.

C.  49.

Gegen  Verfügungen  der  vorgesetzten  Kirchenbehörde,  durch  welche  die  Einwilligung
  zu  bestimmten  Handlungen  der  Verwaltung  versagt  wird,  steht  dem
chmer  ande  die  Berufung  an  den  Oberpräsidenten  zu,  welcher  endgültig
entscheidet.

G.  50.

Die  Beschlüsse  des  Kirchenvorstandes  und  der  Gemeindevertretung  bedürfen
1-  brer  Gültigkeit  der  Genehmigung  der  staatlichen  Aufsichtsbehörde  in  folgenden
ällen:

1)  bei  dem  Erwerb,  der  Veräußerung  oder  der  dinglichen  Belastung  von
Grundeigenthum;

2)  bei  Veräußerung  von  Gegenständen,  welche  einen  geschichtlichen,  wissenschaftlichen
  P-.  Kunstwält  haben  6  6  I

3)  bei  Anleihen  im  Sinne  des  §.  21.  Nr.  4.;

4)  bei  dem  Bau  neuer,  für  den  Gottesdienst,  die  Geistlichen  oder  andere
Kirchendiener  bestimmter  Gebäude;

5)  bei  der  Anlegung  oder  veränderten  Benutzung  von  Begräbnißplätzen;
6)  bei  Einführung  oder  Veränderung  von  Gebührentaxen;

7)  bei  Ausschreibung,  Veranstaltung  und  Abhaltung  von  Sammlungen,
Kollekten  2c.  für  kirchliche,  wohlthätige  oder  Schulzwecke  außerhalb  der
Kirchengebäude;

8)  bei
        <pb n="285" />
        —  253  —

8)  bei  einer  Verwendung  des  kirchlichen  Vermögens,  welche  nicht  kirchiche,
  wohlthätige  oder  Schulzwecke  innerhalb  der  Gemeinde  selbst
etrifft.

In  dem  Hule  zu  8.  gilt  die  Genehmigung  als  ertheilt,  wenn
die  staatliche  Aufsichtsbehörde  nicht  binnen  30  Tagen  nach  Mittheilung
des  Beschlusses  widerspricht;

9)  bei  Umlagen  auf  die  Gemeindeglieder.

In  dem  Falle  zu  9.  ist  die  Genehmigung  insbesondere  zu  versagen,
  sofern  Bedenken  hinsichtlich  der  Ordnungsmäßigkeit  der  Auferlegung,
  der  Angemessenheit  des  Beitragsfußes  oder  der  Leistungsfähigkeit
  der  Pflichtigen  bestehen.

Wegen  der  Schenkungen  und  letztwilligen  Zuwendungen  bewendet  es  bei
dem  Gesetze  vom  23.  Februar  1870.

g.  51.

Der  Kirchenvorstand  bedarf  zur  Führung  von  Prozessen  keiner  Ermächtigung
  von  Seiten  einer  Staats=  oder  Kirchenbehörde.

Atteste  über  die  Legitimation  des  Kirchenvorstandes  zur  Besorgung  von
Rechtsangelegenheiten  oder  Atteste  über  das  Vorhandensein  derjenigen  Thatsachen,
welche  den  Anspruch  auf  Kostenfreiheit  begründen,  können  gültig  nur  von  der
staatlichen  Aufsichtsbehörde  ertheilt  werden.

G.  52.

Die  staatliche  Aufsichtsbehörde  ist  berechtigt,  Einsicht  von  dem  Etat  zu  nehmen
  und  die  W*  welche  den  Gesetzen  widersprechen,  zu  beanstanden.  Die
beanstandeten  Posten  dürfen  nicht  in  Vollzug  gesetzt  werden.

G.  53.

Weigert  sich  der  Kirchenvorstand  oder  die  Gemeindevertretung,  Leistungen,
welche  aus  dem  kirchlichen  Vermögen  zu  bestreiten  sind,  oder  den  Pfarreingesessenen
oder  sonstigen  Verpflichteten  obliegen,  auf  den  Etat  zu  bringen,  festzusetzen  oder
u  genehmigen,  so  ist  sowohl  die  bischöfliche  Behörde,  als  auch  6  staatliche

ufsichtsbehörde,  unter  gegenseitigem  Einvernehmen,  befugt,  die  Eintragung  in
den  Etat  zu  bewirken  und  die  weiter  erforderlichen  Anordnungen  zu  ressen.

Unter  derselben  Voraussetzung  sind  diese  Behörden  befugt,  die  gerichtliche
Geltendmachung  von  Ansprüchen  der  Kirche,  der  Pfarrei,  der  Gemeinde  und
der  in  der  Verwaltung  des  Kirchenvorstandes  befindlichen  Vermögensmassen,
insbesondere  auch  der  aus  der  Pflichtwidrigkeit  eines  Geistlichen  oder  anderen
Kirchendieners  entstehenden  Entschädigungsforderung,  anzuordnen  und  die  hierzu
nöthigen  Maßregeln  zu  treffen.

(r.  8302.)  .  54.
        <pb n="286" />
        —  254  —

G  54.

Die  Jahresrechnung  ist  der  staatlichen  Aufsichtsbehörde  zur  Prüfung,  ob
die  Verwaltung  etatsmäßig  geführt  worden  ist,  mitzutheilen.

KC.  55.

Welche  Staatsbehörden  die  in  den  §.  48.  50.  bis  52.  53.  54.  angegebenen
  Befugnisse  der  Aufsicht  auszuüben  haben,  wird  durch  Königliche  Verordnung
bestimmt.

IX.  Schluß=  und  Ueberg

a4L444
D  V  □

g.  56.

Die  Vorschriften  dieses  Gesetzes  finden  auf  Dom-,  Militair-  und  Anstaltsgemeinden
  keine  Anwendung.

KG.  57.

Vom  I1.  Oktober  1875.  ab  können  die  dem  Kirchenvorstande  und  der  Gemeindevertretung
  nach  diesem  Gesetze  zustehenden  Befugnisse  nicht  durch  andere
Personen  oder  Behörden,  als  durch  die  in  diesem  Gesetz  bezeichneten,  wahrgenommen
  werden.

Sofern  nach  bisherigem  Rechte  den  kirchlichen  Organen  (Kirchenvorständen,
Kirchenkollegien,  Fabrikräthen,  Kirchmeistern,  Repräsentanten  2c.)  noch  andere  Befutae,
  als  die  der  Vermögensverwaltung  zugestanden  haben,  gehen  diese,  wenn
ie  von  den  unmittelbar  zur  Vermögensverwa  zung  berufenen  Organen  ausgeübt
worden  sind,  auf  den  Kirchenvorstand,  in  allen  anderen  Fällen  auf  die  Gemeindevertretung
  über.  Ist  eine  solche  nicht  vorhanden  f  so  werden  auch  die  der  Gemeindevertretung
  zustehenden  Befugnisse  von  dem  Kirchenvorstande  wahrgenommen.

g.  58.

Die  den  bischöflichen  Behörden  gesetzlich  zustehenden  Rechte  in  Bezug  auf
die  Vermögensverwaltung  in  den  Kirchengemeinden  ruhen,  so  lane  die  bischöfliche
  Behörde  diesem  Gesetze  Folge  zu  lätten  verweigert,  oder  so  lange  das  betreffende
  Amt  nicht  in  gesetzmäßiger  Weise  besetzt  oder  verwaltet  ist.

Eine  solche  Weigerung  ist  als  vorhanden  anzunehmen"  wenn  die  bischöfliche
  Behörde  auf  eine  schriftliche  Aufforderung  des  Oberpräsidenten  nicht  binnen
30  Tagen  die  Erklärung  abgiebt,  den  Vorschriften  dieses  Gesetzes  Folge  leisten
zu  wollen.

Die  den  bischöflichen  Behörden  zustehenden  Befugnisse  gehen  in  solchen
Fällen  auf  die  betreffende  Staatsbehörde  über.  A##
        <pb n="287" />
        —  255  —

K.  59.

Alle  diesem  Gesetze  entgegenstehenden  Bestimmungen,  mögen  dieselben  in  dem
in  den  verschiedenen  Landeskheilen  geltenden  allgemeinen  Rechte,  in  Provinzialgesetzen,
  in  Lokalgesetzen  oder  Lokalordnungen  enthalten,  oder  durch  Observanz
oder  Gewohnheit  begründet  sein,  werden  aufgehoben.

KG.  60.

Der  Minister  der  geistlichen  Angelegenheiten  ist  mit  der  Ausführung  dieses
Gesetzes  beauftragt.

Deerselbe=  4  befugt,  mit  Rücksicht  auf  besondere  örtliche  oder  sonstige  Verhältnisse
  und  besonderr  für  die  Vermögensverwaltung  bestehende  Einrichtungen
den  im  8.  57.  Absatz  1.  festgesetzten  Termin  der  Ausführung  zu  verlängern.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Bad  Ems,  den  20.  Juni  1875.

(#.  S.)  Wilbelm.

Fürst  v.  Bismarck.  Camphausen.  Gr.  zu  Eulenburg.  Leonhardt.
Falk.  v.  Kameke.  Achenbach.  Friedenthal.

(r.  3302.  Anlage.
        <pb n="288" />
        Anlage.

Wahlordnung.

Artikel  1.

Der  Kirchenvorstand  ordnet  die  Wahl  der  Kirchenvorsteher  und  der  Gemeindevertreter
  an,  stellt  die  Liste  der  Wahlberechtigten  auf  und  legt  dieselbe  in
einem  Jedermann  zugänglichen  Lokale  zwei  Wochen  lang  öffentlich  aus.

Zeit  und  Ort  der  Auslegung  sind  der  Gemeinde  offentlich  durch  Aushn
bekannt  zu  machen,  mit  dem  eistgen,  daß  nach  Ablauf  der  Auslegung  aein
Einfprche  gegen  bie  te  nicht  mehr  zulässig  fsind.  Nach  dem  Ermessen  des
Kirchenvorstandes  kann  die  Bekanntmachung  auch  noch  in  anderen,  den  örtlichen
  Verhältnissen  entsprechenden  Formen  arolgen.

Zur  Erhebung  des  Einspruchs  ist  jedes  wahlberechtigte  Mitglied  der  Kirchengemeinde
  befugt.

Artikel  2.

Der  Kirchenvorstand  entscheidet  über  die  Einsprüche  und  berichtigt  die  Liste.
Gegen  den  ablehnenden  Bescheid  steht  dem  dadurch  von  der  Wahl  Ausgeschlossenen
binnen  einer  Ausschlußfrist  von  zwei  Wochen  nach  erfolgter  Zustellung  die  Be.
rufung  an  die  Gemeindevertretung,  in  dem  Falle,  daß  eine  solche  nicht  vorhanden
  ist,  an  die  bischöfliche  Behörde  zu.  Letztere  4t  im  Einvernehmen  mit  dem
Regierungspräsidenten  (Landdrosten)  die  Entscheidung  zu  treffen.  Durch  Einlegung
  der  Berufung  wird  die  anstehende  Wahl  nicht  aufgehalten.  wischen
dem  Ablauf  der  Einspruchsfrist  und  dem  Tage  der  Wahl  müssen  mindestens
zwei  Wochen  in  der  Mitte  liegen.

Artikel  3.

Die  Einladung  zur  Wahl  muß  die  Zeit  und  den  Ort  der  Wahl,  sowie
die  Zahl  der  zu  wöhlchden  Personen  enthalten  und  ist  der  Gemeinde  öffentlich
durch  Aushang  bekannt  zu  machen.  Nach  dem  Ermessen  des  Kirchenvorstandes
kann  die  ecanmtmachun  auch  noch  in  anderen  den  örtlichen  Verhältnissen  entsprechenden
  Formen  erfolgen.

Artikel  4.

Aus  dem  Vorsitzenden  des  Kirchenvorstandes  und  aus  vier  Beisitzern
welche  der  Vorsitzende  aus  den  wählbaren  Mitgliedern  der  Gemeinde  beruft,  wir
ein  Wahlvorstand  gebildet.  A

rt.
        <pb n="289" />
        —  257  —

Artikel  5.
Die  Wahlhandlung  wird  durch  den  Vorsitzenden  geleitet.

Artikel  6.

Das  Wahlrecht  wird  in  Person  durch  verdeckte,  in  eine  Wahlurne  niederzulegende
  Stimmzettel  ohne  Unterschrift  ausgeübt.

Artikel  7.

Wird  in  dem  ersten  Wahlgange  eine  Mehrheit  für  die  zur  Bildung  des
Kirchenvorstandes  oder  der  Gemeindevertretung  erforderliche  Zahl  von  Personen
nicht  erreicht,  so  findet  eine  engere  Wahl  zwischen  denjenigen  statt,  welche  die
meisten  Stimmen  auf  sich  vereinigt  haben.  Beläuft  sich  die  Zahl  derselben  auf
mehr  als  das  Doppelte  der  zu  wählenden  Kirchenvorsteher  oder  Gemeindevertreter,
  so  scheiden  von  denjenigen,  welche  die  wenigsten  Stimmen  erhalten  haben,
sowwiele  aus,  daß  die  Zahl  der  Wählbaren  die  doppelte  Zahl  der  zu  Wählenden

eträgt./
Bei  Stimmengleichheit  entscheidet  überall  das  Loos.

Artikel  8.

Nachdem  der  Vorsitzende  die  Abstimmung  für  geschlossen  erklärt  hat,  darf
eine  Stimmabgabe  nicht  mehr  zugelassen  werden.

Artikel  9.

Ueber  die  Gültigkeit  oder  Ungültigkeit  der  Stimmzzettel  entscheidet  der  Wahlvorstand.


Artikel  10.
Ueber  die  Wahlhandlung  wird  ein  Protokoll  aufgenommen,  welches  den

wesentlichen  Hechan  beurkundet.  Dasselbe  ist  von  dem  Vorsitzenden  und  mindestens
  zwei  Mitgliedern  des  Wahlvorstandes  zu  unterschreiben.

Artikel  11.

Die  Wahl  der  Kirchenvorsteher  muß  derjenigen  der  Gemeindevertreter  vorangehen.


Artikel  12.

Die  Namen  der  Gewählten  werden  der  Gemeinde  öffentlich  durch  Aushang
bekannt  gemacht.  Nach  dem  Ermessen  des  Kirchenvorstandes  kann  die  Bekanntmchung
  auch  noch  in  anderen,  den  örtlichen  Verhältnissen  entsprechenden  Formen
erfolgen.

Jahrgang  1875.  (Nr.  8802)  38  Art.
        <pb n="290" />
        —  258  —

Artikel  13.

Einsprüche  gegen  die  Wahl  sind  innerhalb  einer  von  dem  letzten  Tage
des  Aushanges  ab  zu  berechnenden  Ausschlußfrist  von  zwei  Wochen  bei  dem
Kirchenvorstande  zu  erheben,  welcher  über  dieselben  entscheidet.  Gegen  den  ablehnenden
  Bescheid  steht  binnen  einer  Ausschlußfrist  von  zwei  Wochen  nach  erfolgter
Zustellung  die  Berufung  an  die  bischöfliche  Behörde  zu,  welche  im  Einvernehmen
mit  dem  Regierungspräsidenten  (Landdrosten)  die  Entscheidung  zu  treffen  hat.

Artikel  14.

Für  die  erste  Wahl  ernennt  die  bischöfliche  Behörde  im  Einvernehmen  mit
dem  Regierungspräsidenten  (Landdrosten)  den  Wahlvorstand  und  den  Vorsitzenden
desselben.  Der  Wahlvorstand  übernimmt  die  dem  Kirchenvorstande  obliegenden
Verrichtungen.

Dasselbe  gilt  für  den  Fall  der  Auflösung  des  Kirchenvorstandes.

 

Redigirt  im  Bärean  des  Staats--  Ministerlums.

 

Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober  ·  ofbuchdruckerei
(R  d  Deaei)
        <pb n="291" />
        —  259  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

JNNr.  21.  —

Inhalt:  Gesetz  über  Aufhebung  der  Artikel  15.  16.  und  18.  der  Verfassungsurkunde  vom  31.  Januar  1650.,
S.  259.  —  Tarife,  nach  welchen  die  Schiffahrtsabgaben  in  den  nicht  fiskolischen  Häsen  der  Provinz
Preußen,  nämlich  in  Elbing,  Reg.  Bez.  Danzig,  Frauenburg  und  Pfahlbude  bei  Vraunsberg,  Reg.
Bez.  Königsberg,  bis  auf  Weiteres  zu  erheben  sind,  S.  2860.  bis  370.

 

(Nr.  8303.)  Gesetz  über  Aufhebung  der  Artikel  15.  16.  und  18.  der  Verfassungsurkunde  vom
31.  Januar  1850.  Vom  18.  Juni  1875.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.
verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  Unserer  Monarchie,
was  folgt:

Einziger  Artikel.

Die  Artikel  funfzehn,  sechszehn  und  achtzehn  der  Verfassungsurkunde  vom
31.  Januar  1850.  sind  aufgehoben.

t3  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Bad  Ems,  den  18.  Juni  1875.

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  v.  Bismarck.  Camphausen.  Gr.  zu  Eulenburg.  Leonhardt.
Falk.  v.  Kameke.  Achenbach.  Friedenthal.

 

Johrgang  1875.  (Nr.  83303—8304,)  39  (Nr.  8304.)
Ausgegeben  zu  Berlin  den  30.  Jum  1875
        <pb n="292" />
        —  260  —

(Nr.  8304.)  Tarif,  nach  welchem  die  Schiffahrtsabgaben  in  der  Stadt  Elbing,  Regierungsbezirk
  Danzig,  bis  auf  Weiteres  zu  erheben  sind.  Vom  25.  März  1875.

E.  wird  entrichtet:

I.  an  Hafengeld  von  allen  Fahrzeugen,  einschließlich  der  Dampfschiffe,
auch  wenn  sie  unter  Benutzung  des  Kraffohlkanals  unmittelbar  aus  dem
Haff  in  die  Nogat,  oder  aus  der  Nogat  in  das  Haff  gehen,  und  zwar

1)  von  Seeschiffen  für  das  Kubikmmeter  des  Netto-Raumgehalts
a)  mit  Ladung:

beim  Eingaonngg  .  ..  .  .  .  10  PMM.
beim  Ausganneeegg  .  .  .  ..  .  .  .  ..  10
b)  mit  Ballast:
beim  Eingagegggg  .  ..  5
beim  Ausganynggg  ..  .  .  .  .  ..  5
2)  von  Binnenfahrzeugen  mit  Ladung,  für  die  Tonne  Tragfähigkeit:

beim  Eingagggggg  20
beim  Ausganynngggg  .  ..  20
3)  von  Holzflößen  für  das  Kubikmeter:
beim  Einganggenn  10
beim  Ausganggg  ..  ..  .  .  ..  10
II.  an  Stromgeld  von  allen  Fahrzeugen  und  von  Holzlöen
beim  Eingange  durch  den  Oberbaum  oder  durch  den  Unterbaum,
und  zwar:  "
1)  von  Seeschiffen  für  das  Kubikmeter  des  Netto-Raumgehalts  11
2)  von  Binnenfahrzeugen  für  die  Tonne  Tragfähigkeit  2%
3)  von  Mauerlatten,  Balken  oder  Rundholz  bei  einer  Stärke  von:
a)  nicht  mehr  als  26  Centimeter  —  für  das  Schock  20  2
b)  mehr  als  26,  aber  nicht  mehr  als  31  Centimeter  —
desgleinhen  30
c)  mehr  als  31  Centimeter,  desgleiche  40

III.  an  Schleusengeld  von  allen  durch  die  Schleusen  des  Kraffohl.
kanals  gehenden  Fahrzeugen  und  Holzflößen,  und  zwar:
1)  von  Seeschiffen  für  das  Kubikmeter  des  Netto-Raumgehalts
a)  mit  Ladung  ·...............  6½
b)  leer  oder  mit  Ballsttt  ...  3½
        <pb n="293" />
        —  261  —
2)  von  Binnenfahrzeugen  für  die  Tonne  Tragfähigkeit:

a)  mit  Laddnnnnnnnga  .  .  ...  12½  Pf.
b)  leer  oder  mit  Ballast  ..  ...............  .  ......  ..  .  .  ..  6½

3)  von  Mauerlatten,  Balken  oder  Rundholz  bei  einer  Stärke  von:
a)  nicht  mehr  als  16  Centimeter  —  für  das  Stück.  1½

b)  mehr  als  16,  aber  nicht  mehr  als  21  Centimeter  —
desgleihen  .  ....  .  ..  2½%

c)  mehr  als  21,  aber  nicht  mehr  als  26  Centimeter  —
desgleibheen  ..  ..  .  .  ..  .  .  .  5

d)  mehr  als  26,  aber  nicht  mehr  als  31  Centimeter  —
desgleihen  7½
e)  mehr  als  31  Centimeter  —  desgleiche  10
4)  von  Eisenbahnschwellen  für  je  5  Stüüiüiksss  ..  4

IV.  an  Bohlwerksabgabe  von  den  nachstehend  bezeichneten
Waaren,  wenn  die  Fahrzeuge  zum  Löschen  oder  Laden  derselben
innerhalb  des  Stadtgebietes  anlegen,  und  zwar
1)  von  Getreide,  Hülsenfrüchten,  Oelsaaten  und  Sämereien

aller  Art;  von  Flachs,  Hanf  und  Heede  (Werg))  von  Asche,
einschließlich  der  Waidasche  und  des  Okras;  von  Lumpen,
von  thierischen  Knochen,  von  außereuropäischen  Farbe=  und
Tischlerhölzern,  von  Erzen,  von  Metallen  und  Metallwaaren
aller  Art,  einschließlich  der  Schiffsanker,  von  Guano  und
künstlichem  Dünger  aller  Art,  von  Bier,  Branntwein  und
Essig,  von  Heringen,  von  Theer,  von  Petroleum  —  für

je  fünf  Zennennnn  .  .  4

2)  von  Stein-,  Braun=  und  Holzkohlen,  von  Kalk,  Gyps  und
Cement  —  für  je  fünf  Zennnern  .  ..  1
3)  von  Mauer-  und  Dachsteinen  —  für  je  fünfhundert  6

4)  von  Rum,  Arrak,  Wein,  Spiritus  und  von  Oel  aller  Art
—  für  je  zwei  Zenner  ..  .  .  .  .  ..  5

5)  vom  Holze  und  zwar:

a)  von  Brenn-  und  Nutzholz  fũr  das  Kubikmeter  2

b)  von  Felgen,  Speichen,  Holznägeln  und  Stäben  für
das  —  —  .................  f  2·

Anmerkung:  Auf  ein  Kubikmeter  werden  gerechnet:



4  Schock  Flzzen,
12  Schock  Speichen  und  Hohnägel,
5  Schock  Fößere  1¼  Meter  lange  Stäbe,
6½  Schock  mittlere  1  Meter  lange  Stäbe,
32  Schock  kleine  ½  Meter  lange  Stäbe.
Eir.  8204.)  39*  e)  von
        <pb n="294" />
        —  262  —
e)  von  sonstigem  Schirrholz  und  von  Eisenbahnschwellen

—  für  das  Kubikmeter  .  .  .  ..  .
d)vonLattcn,BalkenundPlanken-fürdaöKubikmeter2-6)vonMühlensteinen-fürdasStück....................
  10

Zusätzliche  Bestimmungen.
A.  In  Bezug  auf  das  Hafengeld  (zu  I  des  Tarifs).

1)  Für  Dampfschiffe  kann  durch  Beschluß  der  Aeltesten  der  aufannschaft
zeitweise  eine  Ermäßigung  des  tarifmäßigen  Satzes  zu  I.  1.  bewilligt
werden,  und  zwar:

a)  bis  höchstens  zur  Hälfte,  wenn  sie  nach  einem  vorher  bestimmten  Fahrplane
  eine  regelmaßige  Verbindung  mit  anderen  Häfen  unterhalten;
b)  bis  auf  2½  Pfennig  für  die  Tonne  Tragfähigkeit,  wenn  sie  nach

einem  vorher  bestimmten  Fahrplane  eine  u  olißige  Personenbeförderung
  zwischen  der  Stadt  Elbing  und  den  Badeorten  am  Haff  unterhalten.

2)  Von  Fahrzeugen,  deren  Vermessung  nach  Maßgbe  der  Vorschriften  der
Schifsberhessngs-Ortnung  vom  5.  Juli  1872.  erfolgt  ist,  und  welche
Güter  von  den  in  Pillau  verbleibenden  Seeschiffen  nach  Elbing  bringen
oder  von  Elbing  diesen  Seeschiffen  zuführen,  wird  die  Abgabe  nicht  nach
dem  Netto-Raumgehalt  des  Fahrzeuges,  sondern  nur  nach  dem  Raumgehalt
  der  wirklichen  Ladung,  und  von  allen  andern  Fahrzeugen,  welche
u  demselben  Zwecke  verwendet  werden,  dieselbe  nicht  nach  der  Tragsäeigen
  des  Fahrzeuges,  sondern  nur  nach  der  Tonnenzahl  der  wirklchch
  Ladung  erhoben.
3)  Von  Seeschiffen,  welche  nicht  in  den  Hafen  einlaufen,  sondern  auf  der
Rhede  bleiben,  wird  erhoben:  I
a)  wenn  sie  die  Rhede  verlassen,  ohne  Ladung  oder  Ballast  gelöscht  oder
eingenommen  zu  haben,  kein  Hafengeld)

b)  wenn  sie  löschen  oder  laden,  je  nachdem  Ladung  oder  Ballast  gelöscht
oder  geladen  wird,  entweder  der  Satz  zu  I.  1a.)  oder  I.  1b.  einmal;

I)  wenn  sie  löschen  und  laden,  die  volle  tarifmäßige  Abgabe;

d)  wenn  sie  nur  eine  Beiladung  von  nicht  mehr  als  dem  10.  Theil
ihres  Netto-Raumgehalts  löschen  oder  laden,  von  dieser  Beiladung  der
Sat  zu  J.  1a.  einmal),  von  dem  übrigen  Raumgehalte  nichts.

4)  Wenn  Schiffe  auf  der  Rhede  löschen  oder  laden,  so  ist  nur  von  diesen,
nicht  aber  von  den  zum  Löschen  oder  Laden  benuten  Lichterfahrzeugen
das  Hafengeld  zu  entrichten;  auch  findet,  wenn  die  Schiffe  nach  g644

e#
        <pb n="295" />
        —  263  —

schehener  Entlöschung  in  den  Hafen  einlaufen,  eine  nochmalige  Entrichtung

es  Hafengeldes  nicht  statt.

5)  Binnenfahrzeuge,  deren  Ladung  lediglich  aus  Grand,  Lehm,  Lu  Rohr,
Stroh,  kbislschen  Dünger,  Faschinen,  Feld-,  Mauer=  oder  Dachsteinen
besteht,  entrichten  das  Hafengeld  nur  zur  Hälfte  des  tarifmäßigen
Satzes  zu  I.  2.

6)  Binnenfahrzeuge,  welche  nicht  mehr  als  zum  4.  Theile  ihrer  Trafft  igkeit
  beladen  sind,  entrichten  das  Hafengeld  nur  für  die  Tonnenzahl  ihrer
wirklichen  Ladung.

B.  In  Bezug  auf  das  Stromgeld  (zu  II.)  und  das  Schleusengeld
  (zu  III.  des  Tarifs).

7)  Von  den  nicht  mehr  als  zum  10.  Theile  ihres  Netto-Raumgehaltes
resp.  ihrer  Tragfähigkeit  beladenen  Fahrzeugen  wird  das  Strom-  und
Schleusengeld  wie  von  leeren  Fahrzeugen  entrichtet.

8)  Binnenfahrzeuge  von  weniger  als  einer  Tonne  Tlragfähigkeit  entrichten
das  Strom=  und  Schleusengeld  für  eine  Tonne;  bei  föheren  Fahrzeugen
werden  Theile  einer  Tonne)  wenn  sie  nicht  größer  als  eine  halbe  Tonne
sind,  außer  Ansatz  gelassen,  wenn  sie  größer  als  eine  halbe  Tonne  sind,
für  eine  volle  Tonne  gerechnet.

9)  Bei  der  Berechnung  des  Stromgeldes  für  Seeschiffe  sind  Theile  eines
Kubikmeters  des  Netto-Raumgehalts,  wenn  sie  nicht  größer  als  ein
halbes  Kubikmeter  sind,  unberücksichtigt  zu  lassen,  wenn  sie  größer  als
ein  halbes  Kubikmeter  sind,  für  ein  volles  Kubikmeter  anzurechnen.

10)  Von  den  die  kleine  Schleuse  passirenden  Fahrzeugen  ist  das  Schleusen-*W/p
  für  die  Hin  und  Rückfahrt  nur  einmal  zu  erheben,  falls  die
etztere  binnen  24  Stunden  erfolgt.  -

C.  In  Bezug  auf  die  Bohlwerksabgabe  (zu  IV.  des  Tarifs).

11)  Wenn  die  Fahrzeuge  zwr  anlegen,  aber  von  Bord  zu  Bord  überladen,
so  wird  die  Bohlwerksabgabe,  selbst  wenn  die  Ladebrücke  benutzt  wird,
nur  zum  4.  Theile  des  tarifmäßigen  Satzes  erhoben.

12)  Wenn  ferner  Getreide  behufs  Umarbeitung  aus  dem  Schiffe  aus-  und
demnächst  wieder  eingeladen  wird,  so  ist  für  dieses  beim  Ausladen  die
volle  tarifmäßige  Abgabe  nach  IV.  1.  des  Tarifs  zu  zahlen,  während
die  Wiedereinladung  abgabenfrei  bleibt.

13)  Pengen  von  weniger  als  der  für  die  Erhebung  maßgebenden  Einheit
1—2—5  Zentner,  5—500  Stück  ein  Kubikmeter)  werden  für  eine  volle
inheit  gerechnet.  Als  geringster  Abgabenbetrag  für  eine  Waarenpost

wird  ein  Pfennig  erhoben;  im  Uebrigen  bleiben  überschießende  Bruchpfennige
  außer  Vurat

E—  804)  Be-
        <pb n="296" />
        —  264  —

Befreiungen.

1)  Hafen-,  Strom-  und  Schleusengeld  wird  nicht  entrichtet  von  Fahrzeugen,
welche  Königliche  oder  Armee-Effekten  transportiren  und  keine  Beiladung
von  anderen  Gegenständen  haben,  nwie  von  Fahrzeugen,  welche  nur  der
Reparatur  wegen  leer  oder  in  Ballast  eingehen.

2)  Hafengeld  wird  nicht  entrichtet  von  Binnenfahrzeugen,  welche  leer  oder
lediglich  mit  Ballast  ein=  oder  ausgehen.

3)  Stromgeld  wird  nicht  entrichtet  von  Kähnen,  welche  nur  mit  Milch  beladen
  sind,  sowie  von  leeren  und  sogenannten  Spazierbooten.

4)  Bohlwerksabgabe  wird  nicht  entrichtet,  wenn  die  Waaren  für  Rechnung
der  Königlichen  Hosfhaltung  oder  des  Staates  oder  des  Reiches  gelöscht
oder  geladen  werden.

Berlin,  den  25.  März  1875.

#  S.)  Wilhelm.
Camphausen.  Achenbach.

 

[r.  3305.)
        <pb n="297" />
        —  265  —

(Nr.  8305.)  Tarif,  nach  welchem  die  Schiffahrtsabgaben  in  der  Stadt  Frauenburg,
Regierungsbezirk  Königsberg,  bis  auf  Weitercs  zu  erheben  sind.  Vom
25.  März  1875.

Es-  wird  entrichtet  für  die  Tonne  Tragfähigkeit:

I.  von  leeren  oder  nur  mit  Ballast,  Faschinen,  Stroh,  Böttcher-,
Töpferwaaren  beladenen  Fahrzeugen

beim  Eingaunng  ..  .  .  .  ..  6  Pf.

beim  Ausganggggg  .  ..  6
II.  von  anderweit  heladenen  Fahrzeugen

beim  Eingangeeggaga  13

beim  Ausganyggg  13

Zusätzliche  Bestimmungen.

1)  Von  Fischerkähnen,  dieselben  mögen  leer  oder  beladen  sein,
werden  nur  folgende  Sätze  und  zwar  nur  beim  Eingange  erlegt:

a)  von  einem  Angelsieken  überhauiuiut  10  Pf.
b)=  Gannsieken  -.....................  20
e)  ·  .  Angelkahn  -.....................  30

2)  Fahrzeuge  (mit  Ausschluß  der  Fischerkähne),  deren  Ladung  die  Hälfte
ihrer  Tragfähigkeit  nicht  erreicht,  entrichten  die  Schiffahrtsabgaben
nach  den  Sätzen  für  unbeladene  Fahrzeuge.

3)  Fahrzeuge,  deren  Ladung  ausschließlich  in  Roggen,  Gerste,  Hafer  oder
andern  Lebensmitteln  —  mit  Ausnahme  von  Weizen,  Obst,  geistigen
Getränken  und  Materialwaaren  —  besteht,  entrichten  die  Schiffahrts.
abgabe  nach  dem  Satze  für  unbeladene  Fahrzeuge,  wenn  sie  den  Hafen
mit  der  vollen  Ladung  oder  mit  wenigstens  derselben  wieder  verlassen.

4)  Fahrzeuge,  die  nicht  in  den  Hafen  einlaufen,  sondern  auf  der  Rhede

leiben,  entrichten:

a)  wenn  sie  die  Rhede  wieder  verlassen,  ohne  Ladung  oder  Ballast
gelöscht  oder  eingenommen  zu  haben,  keine  Schissahrchabgaben,

b)  wenn  sie  löschen  oder  laden,  je  nachdem  Ballast  2c.  (I.)  oder
andere  Ladung  (II.)  abgesetzt  oder  eingenommen  wird,  die  Schiffahrtsabgabe
  entweder  nach  dem  Satze  n#  II.  mit  13  Pf.  für
jede  Tonne  Trogfähigket,  oder  zu  I.  mit  6  Pf.  pro  Tonne  Trag.
fähigkeit  einmal,

e)  n  sie  löschen  und  laden,  die  volle  tarifmäßige  Schiffahrtsabgabe,


d)  wenn  sie  nur  einen  Theil  der  Ladung  absetzen  oder  einnehmen
und  von  der  Rhede  nach  einem  andern  Hafen  versegeln,  von  der

(Xr.  8305.)  ge-
        <pb n="298" />
        266  —

gelöschten  oder  eingenommenen  Ladung  den  Satz  zu  II.  mit
3  Pf.  pro  Tonne  Tragfähigkeit  nur  einmal,  von  der  übrigen
Tonnenzahl  ihrer  Tragfahigkeit  aber  nichts.

5)  Wenn  Fahrzeuge  auf  der  Rhede  löschen,  so  ist  nur  von  diesen,  nicht
aber  von  den  zum  Löschen  benutzten  Leichterfahrzeugen  die  Schiffahrtsabgabe
  zu  erlegen)  auch  findet,  wenn  das  Fahrzeug  nach  geschehener
Entlöschung  in  den  Hafen  einläuft,  eine  nochmalige  Entrichtung  der
Schiffahrtsabgaben  nicht  statt.

6)  Wenn  Fahrzeuge  leer  aus  dem  Hafen  gehen,  um  ihre  Ladung  auf  der
Rhede  einzunehmen,  so  wird  die  Schiffahrtsabgabe  ebenfalls  nur  von
dem  Fahrzeuge,  nicht  auch  von  den  Leichterfahrzeugen  entrichtet.

7)  Außer  den  vorstehend  und  den  im  Anhange  zu  diesem  Tarife  festgesetzten
  Abgaben  dürfen  keinerlei  Zahlungen  *  die  Benutzung  des
Hafens  und  der  damit  verbundenen,  dem  allgemeinen  Gebrauche  gewidmeten
  Anstalten  gefordert  werden.

8)  Bei  Fahrzeugen,  welche  nach  dem  Raumgehalte  vermessen  sind,  werden
2  Kubikmeter  Netto-Raumgehalt  einer  Tonne  Tragfähigkeit  gleichgeachtet
  und  wird  bei  Berechnung  der  halben  und  der  ½=  Ladung  unter

r.  2  und  3  eine  Waarenmenge  von  10  Zentnern  gleich  einem  Kubikmeter
  Netto-Raumgehalt  gerechnet.

Befreiungen.

1)  Fahrseuge)  welche  Königliches,  Staats-  oder  Reichseigenthum  sind
und  keine  Privatladung  führen,  ferner  Fahrzeuge,  welche  nur  Königliches,
  Staats=  oder  Reichseigenthum  transportiren  und  keine  Beiladung
n  andern  Gegenständen  haben,  sind  von  der  Schiffahrtsabgabe

efreit.

2)  Fahrzeuge,  welche  den  Nothhafen  suchen,  d.  h.  solche,  die  durch  erlittene

eschädigung,  oder  andere,  auf  Erfordern  nachzuweisende  Unglücksfälle,
durch  Eisgang,  Sturm  oder  widrige  Winde  an  der  Verisehung  ihrer
Reise  verhindert  werden,  bleiben  von  der  Entrichtung  des  Hafengeldes,
sowohl  für  den  Eingang,  als  für  den  Ausgang  befreit,  wenn  "6  den
haffwärts  mit  ihrer  Ladung  wieder  vuellasee  ohne  daß  ein  Theil
derselben  veräußert  oder  die  Zuladung  anderer  Gegenstände  erfolgt  ist.

Anhang.

Für  das  Niederlegen  und  Aufstellen  von  Waaren  und  andern  Gegenständen
  auf  dem  dazu  bestimmten  und  durch  Merkmale  kenntlich  gemachten  Standund
  Lagerplatze  (nachstehend  zu  I.)  wird  ein  Stand=  und  Lagergeld  erhoben.

I.  Der  Stand-  und  Lagerplatz  erstreckt  sich  von  der  nördlichen  Seite  des
kopernikanischen  Baudekanals  und  des  Hafens  (und  zwar  vom  Grundstück
  Nr.  74.  ab)  bis  zur  Weidenplantage  auf  der  nördlichen  Mole,  ferer

au
        <pb n="299" />
        —  267  —

auf  der  westlichen  Seite  des  Kanals  und  Hafens  bis  an  die  Kälberwiesen
und  die  Weidenplantage  auf  der  westlichen  Mole  und  umfaßt  außerdem
den  Haffstrand  vom  Ausflusse  des  Narzer  Baches  in  das  Haff  bis  zum
Fuße  des  Galgenberges.
II.  An  Stand-  und  Lagergeld  werden  von  allen  Waaren  und  Gegenständen
pro  Kubikmeter  6  Pf.  entrichtet.
Ausnahmsweise  wird  erlegt  und  zwar:
1)  Für  Langhölzer  vom  Stück
a)  bis  inkl.  9  Meter  Länge  bei  jeder  Jopfstärke  —  Mark  5  Tfl.
b)  von  über  9  Meter  bis  inkl.  12  Meter  Länge
bei  einer  Zopfstärke  unter  30  Centimeter  —.  5
c)  von  über  9  Meter  bis  inkl.  12  Meter  Länge
bei  einer  Zopfstärke  von  30  Centimetern  und

arübernrnrnrnrnrnr  ..  .  .  .  ..  —  10  .
d)  von  über  12  Metern  Läne  .  .  ...  —  1.
2)  Für  Spaltlatten,  Rundlatten,  Leiterbäume,  Deichselstangen
  vom  Schock  .......  .  .  ....  .  ..  ..  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  —  15
3)  Für  Hopfenstangen  desg  .  ..  —.  5
4)  Für  Dachstöcke  und  Bohnenstangen  desll.  —  2
5)  Für  Felgen  desgl.  ..  .....  .  .  .....  ...  .  ..  .  .  .  ..  .  .  .  ..  —.  10
6)  Für  Schiffsknie  pro  Stücckxkxkk  ..  —.  1
7)  Für  vollständig  abgebundene  Gebäude  (einschließlich
des  Querverbandes  derselben,  der  dazu  gehörigen
Dielen,  Latten  rc.)  von  jedem  Meter  Frontlänge
des  Gebäudsss  .  .  ...  1.  —
8)  Für  Brennholz,  Faschinen,  Torf,  Kalk,  Feldsteine,
Ziegel-  und  Dachsteine  pro  Kubikmeter  —.  3

III.  Zusätzliche  Bestimmungen.
1)  Für  die  Benutzung  der  Stand=  und  Lagerplätze  während  weniger  als
4  Stunden  wird  nichts  entrichtet.

2)  Dauert  die  Benutzung  länger  als  3  Monate,  so  wird  für  jedes  folgende
angefangene  oder  vollendete  Viertel#ahr  das  Stand=  und  Lagergeld
von  Neuem  erhoben.

3)  Bruchtheile  der  angenommenen  Maß-  und  Gewichts-Einheiten  werden,
sobald  sie  ½  oder  mehr  betragen,  für  eine  volle  Einheit  gerechnet,
andernfalls  außer  Ansatz  gelassen.

Berlin,  den  25.  März  1875.

(L.  S.)  Wilhelm.
Camphausen.  Achenbach.

 

Jahrgang  1875.  (Nr.  8305—8306.  40  Nr.  8306.)
        <pb n="300" />
        —  268  —

(Nr.  8306.)  Tarif,  nach  welchem  die  Abgaben  für  die  Benutzung  der  Hafenanlage  zu  Pfahl  ·«
bude  bei  Braunsberg,  Kreis  Braunsberg,  Regierungsbezirk  Königsberg,  bis
auf  Weiteres  zu  erheben  sind.  Vom  25.  März  1875.

E-  wird  entrichtet:

I.  von  ahrseugen  von  zuei  Tonnen  Tragfähigkeit  und  darüber  pro  Tonne

Tragfähigkeit:

1)  wenn  sie  mindestens  zur  Hälfte  ihrer  Tragfähigkeit  beladen  sind,
a)  beim  Eingageg  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  —  Mt.  25  Pf.
b)  beim  Ausgange  .  ...  ...  .  ...  .  ...  .  ..  ..  ..  .  .  .  .  .  .  ..  —  25

2)  wenn  sie  zu  weniger  als  der  Hälfte  ihrer  Tragfähigkeit
  beladen  sind,

a)  beim  Eingange  ..  .  .  .....  ...  .  ...  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  ..  —  18

b)  beim  Ausgange  .  ..  .  .........  ..  ...  ..  .  ..  .  ..  .  .  ..  —  18.=3)
  wenn  sie  beballastet  oder  leer  sind,

a)  beim  Einganggeg  .  .  .  ...  —  12

b)  beim  Ausgangeggagaa  .  .  .  .  ..  —  12

II.  von  Fahrzeugen  unter  zwei  Tonnen  Tragfähigkeit,  pro
Tonne  Tragfähigkeit:
1)  wenn  sie  beladen  sind,

a)  beim  Einganngennn  .  ..  .  .  .  ..  —.  15

b)  beim  Ausgangegaga  ...  ..  .  .  .  .  ..  —  15
22)  wenn  sie  beballastet  oder  leer  sind,

a)  beim  Eingaunaggagag  .  .  .  ..  —  5

b)  beim  Ausgane  .  ..  .  .  ..  —  5

III.  von  Ficherkähnen,  insofern  sie  vom  Fischfangen  im  Haff

zurückkehren  und  in  den  Kanal  einlaufen,  und  zwar:

1)  von  einem  Aalsieken  .  ..  .  .  ..  —  6
2)  von  einem  Garnsietkkeonaa  —.  13
3)  von  einem  Aallhna  —  20

IV.  vom  Floßholze:

1)  von  mindestens  20  Meter  langen  Stämmen,  #leichvie
ob  dieselben  auf  Gallern  oder  auf  andere  Weise  geflößt
  werden,

a)  von  einer  Zbfstäre  von  50  Centimeter  und  darüber

  pro  Sticck  .  ..  .  .  ..  .  .  .  ..  1.  —
b)  bei  einer  Zopfstärke  von  36—50  Centimeter  erkl.  —.  60

bei  einer  Zopfstärke  bis  zu  36  Centimeter  erkt.  —.  40
.  2)  vo
        <pb n="301" />
        —  269  —

2)  von  weniger  als  20  Meter  langen  Stämmen,
a)  bei  einer  Zopfstärke  von  wenigstens  30  Centimeter  —  Mk.  20  Pf.
b)  bei  einer  Zopfstärke  von  15  bis  zu  30  Centimeter
  erlfftttttt  .  .  ..  —.  10

Zusätzliche  Bestimmungen.

1)  Von  Fahrzeugen,  welche  beladen  eingehen  und  nur  einen  Theil  ihrer
badung  laichen,  ohne  neue  Ladung  dazu  zu  nehmen,  wird  die  Abgabe

beim  Ausgange  nur  nach  dem  Satze  für  unbeladene  Fahrzeuge  entrichtet.

2)  Von  Fahrzeugen,  welche  nicht  in  den  Hafen  einlaufen,  sondern  auf  der
Rhede  blaldeng  wird  entrichtet:

a)  wenn  sie  die  Rhede  verlassen,  ohne  Ladung  oder  Ballast  gelöscht  oder
eingenommen  zu  haben,  nichts,

b)  wenn  sie  nur  löschen  oder  nur  laden,  die  Abgaben  zu  I.  des  Tarifs
nur  einmal  —  beim  Eingange  oder  beim  Ausgange,

JP)  wenn  sie  läschen  und  laden,  die  vollen  kurifmchiigen  Sätze  beim  Eingange
  und  Ausgange,

d)  wenn  sie  nur  einen  Theil  der  Ladung  löschen,  oder  einnehmen  und
von  der  Rhede  nach  einem  anderen  Hat  segeln,  der  Satz  zu  I.  Nr.  1.
des  Tarifs  für  jede  Tonne  des  gelöschten  oder  eingenommenen  Theils
der  Ladung  nur  einmal  —  beim  Eingange  oder  beim  Ausgange.

3)  Wenn  Fahrzeuge  auf  der  Rhede  laden  oder  löschen,  so  wird  die  Abgabe
nur  von  ihnen)  nicht  aber  von  den  Leichterfahrzeugen  erhoben.  Auch
wird)  wenn  die  Fahruze  vor  der  Beladung  aus  dem  Hafen  ausgehen
oder  nach  dem  Löschen  in  den  Hafen  eingehen,  die  Abgabe  nicht  zum
zweiten  Male  erhoben.

Wenn  Damnpfschiffe  auf  der  Rhede  oder  im  Hafen  löschen  oder
laden,  so  ist  die  Abgabe  nur  von  den  Leichterfahrzeugen  zu  erheben.

4)  Fischerkähne,  sofern  sie  andere  Artikel  als  im  Haffe  gefangene  Fische
führent,  gelten  als  gewöhnliche  Fahrzeuge  und  steuern  als  solche  nach

o

5)  ei  Fahrzeugen,  welche  nach  dem  Raumgehalt  vermessen  sind,  werden
2  Kubikmeter  Netto-Raumgehalt  einer  Tonne  Tragfähigkeit  gleichgeachtet.

Befreiungen.
Von  Entrichtung  der  tarifnäßigen  Abgaben  sind  befreit:

1)  Fahrzeuge,  welche  den  Nothhafen  suchen,  d.  h.  solche,  die  durch  erlittene
Beschädigung  oder  andere,  auf  Erfordern  nachzuweisende  Unglücksfälle,
durch  Eisgang,  Sturm  oder  widrige  Winde  an  der  Fortsetzung  ihrer
Reise  verhindert  werden  —  sowohl  #r  den  Eingang,  als  für  den  Auszang
  —  wenn  sie  den  Hafen  haffwärts  mit  ihrer  Ladung  wieder  verassen,
  ohne  daß  ein  Theil  derselben  veräußert,  oder  die  Zuladung  anderer
Gegenstände  erfolgt  ist.

2)  Fahrzeuge,  welche  Königliches,  Staats-  oder  Reichseigenthum  sind,  wenn

(Nr.  8306.)  sie
        <pb n="302" />
        —  270  —

sie  keine  Privatladung  führen,  oder  welche  ausschließlich  Königliche,
Staats=  oder  Reichs  Esekten  befördern.

Befreiungen)  welche  auf  speziellen  Rechtstiteln  beruhen,  werden
durch  den  vorsschenden  Tarif  nicht  berührt.

Anhang.

I.  Wer  Waaren  oder  andere  Gegenstände  auf  dem  Platze  an  der  Ladebrücke
oder  auf  anderen,  dazu  angewiesenen  Plätzen  an  der  Passarge  zwischen
der  Stadt  Braunsberg  und  dem  Hafen  zu  Pfahlbude  miederlegt  oder
aufstellt  und  länger  als  24  Stunden  lagern  läßt,  hat  dafür  an  Lagergeld
  zu  entrichten:  ·

1)  von  jedem  Stücke  Bauholz  einschließlich  der  Sparren:
a)  wenn  es  30  Centimeter  und  darüber  am  Wipfel  stark  ist  10  Pf.
b)  wenn  es  mehr  als  15  Centimeter,  aber  weniger  als  30  Centimeter
  am  Wipfel  stark  it:  5.
2)  von  einem  vollständig  abgebundenen  Gebäude  einschließlich  des
Querverbandes,  der  dazu  gehörigen  Dielen  und  Latten  u.  s.  w.,
für  jeden  laufenden  Meter  der  Frontlänge  des  Gebäudes  95

3)  für  Ziegelsteine  und  Dachpfannen  pro  1000  Stück.  6
4)  für  je  1  Kubikmeter  Kalk,  GS  ..  .  .  .  ...  .  ..  .  .  .  ..  3
5)  von  Brennholz,  Faschinen,  Torf,  Feldsteinen,  Sand,  Grand

und  Kies  für  jeden  Kubikmeter  ..  ..  ...  ..  ..  .  .  .  ...  ..  .  .  .  .  ..  3.

6)  von  allen  anderen  Waaren  und  Gegenständen  pro  Kubikmeter  6

II.  Wenn  die  Lagerung  länger  als  drei  Monate  dauert,  so  ist  für  jedes
folgende  angefangene  oder  vollendete  Vierteljahr  das  Lagergeld  nach  vorstehenden
  Sätzen  von  Neuem  zu  entrichten.

Anmerkung.

Bruchtheile  der  für  die  Erhebung  maßgebenden  Einheiten  (Tonne,  Meter,
Kubikmeter,  Tausend  2c.)  werden,  wenn  sie  unter  ½  der  Einheit  bleiben,  gar
nicht,  wenn  sie  /  oder  mehr  betragen,  für  voll  gerechnet.

Berlin,  den  25.  März  1875.

(L.  S.)  Wilhelm.
Camphausen.  Achenbach.

 

Redigirt  im  Bürcau  des  Staats-.  Ministeriums.

Verlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei
(R.  v.  Decker).
        <pb n="303" />
        —  271  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

JNr.  22.—

 

Juhalt:  Tarife,  nach  welchen  die  Schiffahrtsabgaben  in  den  nicht  fiskalischen  Häfen  der  Provinz  Pommern,
nämlich  in  Unklam,  Cammin,  Demmin,  Jarmen,  Reuwarp,  Stettin,  Ueckermände,  Wollin,  Regierungsbrzirk
  Stettin,  und  Barth,  Damgarten,  Greifswald,  Lassan,  Loitz,  Stralsund  und  Wolgast,  Regierungsbezirk
  Straksund,  bis  auf  Weiteres  zu  erheben  sind,  S.  371  bis  d01.

(Nr.  8307.)  Tarif,  nach  welchem  das  Bohlwerks-  und  das  Hafeugeld  in  der  Stadt  Anklam,
Kreis  Anklam,  Regierungsbezirk  Stettin,  bis  auf  Weiteres  zu  erheben  ist.
Vom  25.  März  1875.

Es  ist  zu  entrichten:

A.  An  Bohlwerksgeld:
I.  für  l  euge,  welche  die  der  Stadt  gehörigen  Bohlwerke  zum  Laden
und  Löschen  benutzen:
1)  beim  Laden  und  Löschen  einer  vollen  Ladung:
a)  wenn  dieselben  einen  Netto-Raumgehalt  von  mehr  als  4  Kubik.
meter  haben,  für  jedes  volle  Kubikmeter  .......  .  ...  4  P.
b)  wenn  sie  nur  einen  Netto-Raumgehalt  von  4  Kubikmeter
  und  weniger  haben,  überhaunt.  14

2)  beim  Laden  oder  Löschen  einer  Theilldunz,  für  jedes
beim  Laden  oder  Löschen  angefangene  Viertel  des  Raumgehalts:


2)  in  dem  Falle  zu  133  ...  1
b)  in  dem  Falle  zu  100505.  4

Hierbei  gilt  eine  Waarenmenge  von  10  Zentnern
=  1  Kubikmeter  Netto-Raumgehalt.
II.  für  jebes  Stück  Bauholz,  welches  über  das  städtische  Bohlwerk
aus  der  ßV#  geschleppt  oder  vom  Lande  unter  Benutzung  des
Bohlwerks  in  das  Wasser  gebracht  winrnnd#  5
Ichreung  1875.  (Nr.  8307.)  41  Nä-Ausgegeben

  zu  Berlin  den  7.  Juli  1875.
        <pb n="304" />
        —  272  —

Nähere  Bestimmungen  zu  A.

1)  Für  Fahrzeuge,  welche  laden,  nachdem  sie  am  Orte  zuvor  eine  volle  Ladung
  gelöscht  haben,  wird  nur  die  Hälfte  der  Tarifsätze  zu  I.  1.  und  2.
entrichtet.  Ist  keine  volle  Ladung  gelöscht,  so  tritt  eine  Ermäßigung  nur
insoweit  ein,  daß  für  Laden  und  Löschen  zusammengenommen  nicht  mehr
als  das  Ein=  und  Einhalbfache  des  Tarifsatzes  zu  I.  1.  a.  zu  entrichten  z

2)  Für  das  Einnehmen  von  Ballast  am  Bohlwerk  wird  der  vierte  Theil  der
nach  den  Tarifsätzen  zu  I.  1.  a.  und  b.  sich  ergebenden  Abgabe  entrichtet.

3)  Für  Fahrzeuge  aller  Art,  von  welchen  über  das  Bohlwerk  Handel  Fetrie

en  wird,  ist,  wenn  sie  länger  als  eine  Woche  ¾l  Tage)  am  Bohlwerk
lwerksgeld  von  Neuem

liegen,  für  jede  neu  angefangene  Woche  das  Bo
nach  dem  tarismäßigen  Satze  zu  entrichten.  Z

4)  Für  Flußschiffe,  welche  nicht  nach  Raumgehalt,  sondern  nach  Tragfähigkeit
  vermessen  werden,  wird  1  Tonne  (1000  Kilogramm)  für  2  Kuoshmmetegerechnet.
  ·

B.  An  Hafengeld:
1)  für  jedes  Fahrzeug  über  4  Kubikmeter  Netto-Raumgehalt,  welches  das
burh  die  Dalgenpfähle  bezeichnete  Hafengebiet  benutzzt:
a)  wenn  dasselbe  den  Hafen  passirt,  die  Brückenklappen  aber  nicht  ge
öffnet  werden,  für  je  fünf  Kubikmeter  bv3  Af.
b)  wenn  dasselbe  den  Hafen  passirt  und  die  Brückenklappen  ·
geöffnetwerden,fürjefünfKubikmeter..·.............  6
2)  für  Floßholz,  welches  den  Hafen  benutzt,  es  mag  die  Brückke
passiren  oder  nicht,  für  jedes  Stück  ohne  Unterschie  der  Größe  5

Nähere  Bestimmungen  zu  B.

1)  Das  Hafengeld  wird  für.  Ein=  und  Ausgang  nur  einmal),  ünd  zwar  beim
Ausgange,  jedoch  bevor  die  Brücke  passirt  wird,  entrichtet.

2)  Bezüglich  der  Behandlung  der  nicht  nach  Raumgehalt  vermessenen  Flußschiffe

  gilt  auch  hür  die  Festsetzung  zu  A.  4.  .o2

3)  Führseuge  bis  zu  4  Kubikmeter  Netto-Raum  ehalt  oder  2  Tonnen  Tragfähigkeit
  einschließlich  sind  nicht  hafengeldpflichtig.

4)  Ueberschießende  Bruchtheile  der  Erhebungseinheit  (5  Kubikmeter)  werden,
wenn  sie  #  oder  mehr  ausmachen,  für  voll,  wenn  sie  weniger  ausmachen,
gar  nicht  gerechnet.

Befreiungen.

Die  zu  A.  und  B.  erwähnten  Abgaben  sind  nicht  zu  entrichten:  .
1)  für  Fahrzeuge,  welche  mit  Königlichen,  Staats-  oder  Reichs-Effekten
beladen  sind;
2)  für
        <pb n="305" />
        —  273  —

2)  für  solche  Böte,  Kähne  und  Anhänge,  welche  zu  den  den  Abgaben  unterliegenden
  Fahrzeugen  gehören.

3)  Von  der  Entrichtung  des  Hasengeldes  —  sowohl  für  den  Eingen  als
für  den  Ausgang  —  bleiben  Fahrzeuge  befreit,  welche  den  Nothhafen
süchen,  d.  h.  solche,  die  durch  erlittene  Beschädigung  oder  andere  auf  Erern
  nacheweisende  Unglucksfälle,  durch  Eisgang)  Sturm  oder  widrige

inde  an  der  Fortseßung  ihrer  Reise  verhindert  werden,  wenn  sie  den
Hafen  seewärts  mit  ihrer  Kdang  wieder  verlassen,  ohne  daß  ein  Theil
derselben  veräußert,  oder  die  Zuladung  anderer  Gegenstände  erfolgt  ist.
Berlin,  den  25.  März  1875.

CL.  S.)  Wilhelm.
Camphausen.  Achenbach.

 

(Nr.  8308.)  Tarif,  nach  welchem  die  Abgabe  für  das  Anlegen  an  den  städtischen  Bohlwerken
und  Landungsbrücken  in  der  Stadt  Cammin,  Kreises  Cammin,  Regierungsbezirk
  Stettin,  bis  auf  Weiteres  zu  erheben  ist.  Vom  25.  März  1875.

Ee  wird  entrichtet:

1)  von  allen  beladenen  oder  unbeladenen  Fahrzeugen  von  mindestens  4  Kubikmeter
  Retto-Rinumgehalt  oder  2  Tonnen  Tragfähigkeit  für  jedes  Kubikmeter
  oder  jede  halbe  Tnnenenn  .  ..  5  Pf.

Ueberschießende  Bruchtheile  der  Erhebungseinheit  (1  Kubikmeter
  =  ½  Tonne)  werden,  wenn  sie  unter  ¼  der  Einheit
bleiben,  gar  nicht,  andernfalls  für  voll  gerechnet;

2)  von  offenen  Böten  von  weniger  als  4  Kubikmeter  Netto-Raumgehalt
  oder  2  Tonnen  Tragfähigkeit  im  Gangen  10

Ermäßigungen  und  Befreiungen.

1)  Von  Dampfschiffen,  wenn  sie  in  regelmähg  wiederkehrenden  Fahrten  den
Hafen  von  Cammin  besuchen,  wird  nur  die  Hälfte  der  nach  Nr.  1.  zu
berechnenden  Abgabe  entrichtet.

2)  Die  Abgabe  wird  nicht  erhoben:

a)  von  Fahrzeugen,  welche  ausschließlich  mit  Königlichen,  Staats--  oder
Reichs-Effekten  eladen  sind,  I
b)  von  ossenen  Böten  von  weniger  als  4  Kubikmeter  Netto-Raumgehalt
oder  2  Tonnen  Tragfähigkeit,  welche  den  Bewohnern  der  Dörfer
Triebsow,  Grambow  und  Bünnewitz  boten.
Me.  6307  8309)  1“  Zu-
        <pb n="306" />
        —  274  —

Zusätzliche  Bestimmung.

Die  Abgabe  ist  für  die  ganze  Dauer  der  Benutzung  der  Anlagen,  von
der  Ankunft  der  Fahrzeuge  bis  zur  Abfahrt,  nur  einmal  zu  entrichten  auch  wenn
während  dieser  Zeit  eine  Verlegung  stattfindet.  In  diesem  Falle  hat  der  Schiffsführer
  sich  jedoch  über  die  bereits  erfolgte  Zahlung  der  Abgabe  aukzuvweisen.

Berlin,  den  25.  März  1875.

(#.  S.)  Wilhelm.
Camphausen.  Achenbach.

 

(Nr.  8309.)  Tarif,  nach  welchem  das  Dfahlgeld,  das  Brückenaufzugsgeld  und  das  Bohl.
werksgeld  bei  Demmin,  Regierungsbezirk  Stettin,  bis  auf  Weiteres  zu
erheben  sind.  Vom  25.  März  1875.

Es  werden  entrichtet:
A.  An  Pmahlgeld:
a)  von  jedem  nicht  nach  Raumgehalt  vermessenen  Fahrzeuge  für

je  2  Tonnen  Tragfähigkitttt::  .  .  .  .  .  3  Pf.
b)  von  jedem  nach  Raumgehalt  vermessenen  Fahrzeuge  für  je  2  Kubikmeter
  Neto-Reumngetel  .................  ymg  ..............
B.Aanückm-Aufzugsgelb:
beijedeömaliemAufzugefüreinBoot12st.
fürjedesanereFahrzeug,beladenoderloer,eingehend...»»  .....·..  25-ausgehend
  25

Als  Boot  gilt  jedes  Fahrzeug  unter  2  Tonnen  Tragfähigkeit  oder  4  Kubikmeter
  Netto-Raumgehalt.

C.  An  Bohlwerksgeld:

bei  Anlegung  an  das  Bohlwerk:
1)  von  Schiffsfahrzeugen,  welche  Auswärtigen  gehören,  für  je
2  Tonnen  Tra  hhnbet  oder  je  4  Ktchmelnn  zehegen  r  2
mindestens  aber  überhaupt  ..  .  ...  ..  ..  ......  .  ..  ....  ....  .  .  ...  2
2)  von  Schiffsfahrzeugen,  welche  Einheimischen  gehören,  für  je  .
2  Tonnen  h  oder  je  4  Kubikmeter  NekeonRaumgepalt  5

er  upt  ———————  ".  5  -
ha  An-0

  M.
;z

mindestens  aber  ü
        <pb n="307" />
        —  275  —

Anmerkung  zu  A.  und  C.
Ueberschießende  Bruchtheile  der  Erhebungseinheit  (2  Tonnen  =  2  und

4  Kubikmeter)  werden,  wenn  sie  ½  oder  mehr  der  Einheit  ausmachen,  für  voll,
andernfalls  gar  nicht  gerechnet.

Befreiungen.

I.  Vorstehend  zu  A.,  B.  und  C.  genannte  Abgaben  werden  nicht  erhoben:
1)  von  allen  Fahrzeugen,  welche  mit  Königlichen,  Staats=  oder  Reichs-Effekten
beladen  find;

2)  von  Böten  oder  Kähnen,  welche  zu  den  abgabepflichtigen  Fahrzeugen
gehören;
3)  von  den  Fahrzeugen  der  Fischer  zu  Demmin.

II.  Ferner  bleiben  Fahrzeuge,  welche  den  Nothhafen  suchen,  d.  h.  solche,  die
durch  erlittene  Beschädigung  oder  andere,  auf  Erfordern  nachzuweisende
Unglücksfälle,  durch  Eisgang,  Sturm  oder  widrige  Winde  an  der  Fortsetzung
  ihrer  Reise  verhindert  werden,  von  der  ECntrichtung  des  Hafengeldes
  —  sowohl  für  den  Eingang,  als  für  den  Ausgang  —  befreit,
wenn  sie  den  Hafen  seewärts  mit  ihrer  Ladung  wieder  verlassen,  ohne
daß  ein  Theil  derselben  veräußert,  oder  die  Zuladung  anderer  Gegenstände
  erfolgt  ist.

Berlin,  den  25.  März  1875.

(L.  S.)  Wilhelm.
Camphausen.  Achenbach.

 

(Xr.  8910.)  Tarif,  nach  welchem  das  Bohlwerksgeld  in  Jarmen,  Kreis  Demmin,  Regierungsbezirk
  Stettin,  bis  auf  Weiteres  zu  erheben  ist.  Vom  27.  März  1875.

A-  Bohlwerksgeld  wird  entrichtet:
I.  von  Kähnen  und  Schiffsgefäßen,  welche  am  Bohlwerk  anlegen:
1)  für  Böte  und  als  Flußschiffe  vermessene  Fahrzeuge  für  jede
onne  Tragfähigkit::  ...  ..  .  .  .  .  .  10
2)  für  größere  —  als  Seeschiffe  vermessene  —  Fahrzeuge  für
W3#%  Netto-Raumgehalt  ..  n  .....
II.  für  das  in  Flößen  oder  Schiffen  oder  Kähnen  ankommende  oder
abgehende  Holz,  welches  am  Bohlwerke  oder  der  Schleppstelle  ein-9"
  aden  oder  ausgeschleppt  oder  ausgefahren  wird,  ohne  Unterschied
er  Holzarten  für  jedes  Kubikmeter  Inhalt  .  .  ..  .  ..  .  13
Dies  Holz  ist  nach  dem  kubischen  Inhalte  zu  deklariren.
(r.  8300—8310)  Nä--
        <pb n="308" />
        —  276  —
Nähere  Bestimmungen.

1)  Fahrzeuge,  welche  schon  die  halbe  Ladung  und  darüber  anderwärts  eingenommen
  haben,  entrichten:

a)  wenn  sie,  ohne  zu  löschen,  am  Bohlwerke  fernere  Ladung  einnehmen,
nur  die  Hälfte  der  tarifmäßigen  Abgabe,

b)  wenn  sie  am  Bohlwerke  löschen,  den  vollen  Tarifsatz,  wogegen  sie,
beim  Einnehmen  von  Rückfracht,  nur  die  Hälfte  der  tarifmäßigen
Abgabe  zu  erlegen  haben.

2)  Fahrzeuge,  welche  weniger  als  halb  beladen,  am  Bohlwerke  anlegen  zahlen:

a)  wenn  sie  fernere  Ladung  einnehmen,  den  vollen  Tarffseh

b)  wenn  #sie  löschen,  nur  die  Hälfte  der  tarifmäßigen  Abgabe.  Bei
den  nach  Netto-Raumgehalt  vermessenen  Sä  gilt  hier  eine
Waarenmenge  von  10  Zentnern  =  1  Kubikmeter  Netto-Raumgehalt.

3)  Fahrzeuge,  welche,  sei  es  beladen  oder  leer,  am  Bohlwerke  anlegen,
um  eine  geringe  Beiladung  einzunehmen  oder  zu  löschen,  zahlen  ausnahmsweise:


a)  wenn  die  Beiladung  weniger  als  ¼  der  ganzen  Ladung  beträgt,
ein  Achtel,

b)  wenn  sie  über  ⅛  der  ganzen  Ladung  beträgt,  ein  Viertel  der  tarifmäßigen
  Abgabe,

)  wenn  sie  ¼  der  ganzen  Ladung  oder  mehr  beträgt,  diejenigen  Sätze,
welche  zu  1  und  2  der  näheren  Bestimmungen  angegeben  sind.
Auch  hierbei  ist  eine  Waarenmenge  von  10  Zentnern  =  1  Kubikmeter
  Netto-Raumgehalt  zu  rechnen.

Befreiungen.

Bohlwerksgeld  wird  nicht  erhoben:

a)  von  Fahrzeugen,  welche  ausschließlich  mit  Königlichen,  Staats-  oder
Reichs-Effekten  beladen  sind,

b)  von  unbefrachteten  Böten  und  Kähnen,  welche  zu  solchen  Schiffsgefäßen
gehören,  die  das  Bohlwerksgeld  zu  entrichten  haben,

c)  von  Böten  und  Kähnen  unter  2  Tonnen  Tragfähigkeit  resp.  4  Kubik.
meter  Netto-Raumgehalt,  welche  ohne  zu  laden  oder  zu  löschen  und  nur
um  Lebensmittel  einzunehmen,  oder  anderer  Geschäfte  wegen,  anlegen,

d)  Fahrzeuge,  welche  den  Nothhafen  suchen,  d.  h.  solche,  die  durch  erlittene

eschädigung  oder  andere  auf  Erfordern  nachzuweisende  Unglücksfälle,
durch  Eisgang,  Sturm  oder  widrige  Winde  an  der  Fortsetun  ihrer
Reise  verhindert  werden,  bleiben  von  der  Entrichtung  des  Bohlwerksgeldes
  befreit,  wenn  sie  das  Bohlwerk  mit  ihrer  Ladung  wieder  verlassen,
ohne  daß  ein  Theil  derselben  veräußert,  oder  die  Zuladung  anderer  Gegenstände
  erfolgt  ist.
Berlin,  den  27.  März  1875.

(L.  S.)  Wilhelm.
Camphausen.  Achenbach.

(Nr.  8311.)
        <pb n="309" />
        —  277  —

(Nr.  8311.)  Tarif,  nach  welchem  die  Abgabe  für  Benutzung  der  stäbtischen  Ladebrücken  in
der  Stadt  Neuwarp,  Kreis  Ueckermünde,  Regierungsbezirk  Stettin,  bis
auf  Weiteres  zu  erheben  ist.  Vom  25.  März  1875.

Es  wird  entrichtet:

I.  von.  Schiffsgefäßen  und  Kähnen,  welche  eine  der  Stadt  zugehörige  Brücke
zum  Löschen  oder  Laden  benutzen,
1)  von  mehr  als  4  Kubikmeter  Netto-Raumgehalt  oder  mehr  als  2  Tonnen

Tragfähigreit  für  je  2  Kubikmeter  oder  1  Tonne  .  ..  5  O  .
mindestens  bser  .  ..  .  .  ..  15
2)  von  4  Kubikmeter  oder  weniger  Netto-Raumgehalt,  oder  2  Tonnen

oder  weniger  Tragfähigkeit  im  Ginnzen  .  .  ...  15
3)  von  einem  nicht  vermessenen  Zense=  oder  Tuckerkaoahn  .  30
4)  von  einer  nicht  vermessenen  Fischpot.  25

II.  von  jedem  Stück  Bauholz,  welches  über  die  Brücken,  aus  dem
Wasser  geschleppt,  oder  vom  Lande  über  die  Brücken  ins  Wasser
gebracht  wind..  ·.·.................................  5s

Nähere  Bestimmungen  zu  J.  1.  und  2.
1.  Nur  die  Hälfte  der  Tarifsätze  ist  zu  entrichten:
a)  von  Fahrzeugen,  welche  schon  anderwärts  zur  Hälfte  ihres  Netto-Raumgehalts,
  oder  darüber  beladen  worden  sind,  wenn  sie
entweder  ohne  zu  löschen,  an  einer  der  Brücken  fernere  Ladung
einnehmen,  oder  nach  Löschung  ihrer  Ladung  an  einer  der  Brücken
daselbst  neue  Ladung  einnehmen;
b)  von  Fahrzeugen,  welche  weniger  als  halb  beladen  an  einer  der
t  Ieschen.“

2)  Für  das  Einnehmen  von  Ballast  an  einer  der  Brücken  wird  der  vierte

heil  der  nach  den  obigen  Tarifsätzen  berechneten  Abgabe  entrichtet.

3)  Von  Fahrzeugen,  aus  welchen,  mit  Benutzung'  einer  der  Brücken,  Handel
wetrieben  wird,  ist,  wenn  sie  länger  als  7  Tage  an  einer  der  Brücken
iegen,  für  jede  weitere,  wenn  auch  nur  angefangene,  Woche  das  tarifmäßige
  Brückengeld  von  neuem  zu  entrichten.

4)  Bei  der  Berechnung  der  Abgabe  unter  I.  1.  werden  überschießende  Bruchtheile
  der  Einheit  (2  Kubikmeter  =  1  Tonne),  wenn  sie  ½  derselben  oder
mehr  betragen,  für  voll,  wenn  sie  weniger  betragen,  gar  nicht  gerechnet.

Befreiungen.
Die  Abgabe  wird  nicht  erhoben:

1)  von  allen  Fahrzeugen,  welche  mit  Königlichen,  Staats-  oder  Reichs-Effekten
beladen  sind;
(Nr.  8311—8312.)  2)  von
        <pb n="310" />
        —  278  —

2)  von  solchen  Booten  und  Anhängen,«»  welche  zu  den  der  Abgabe  unterliegenden
  Schiffsgefäßen  gehören;
3)  von  kleinen  Booten,  welche  weniger  als  4  Kubikmeter  Netto-Raumgehalt
enthalten  und  nicht  zum  Handel  benutzt  werden.
Die  Führer  dieser  Boote  (ad  3.)  sind  jedoch  verpflichtet,  anderen
Fahrzeugen,  welche  Brückengeld  zahlen,  sofort  Platz  zu  machen.
Berlin,  den  25.  März  1875.

(L.  S.)  Wilhelm.
Camphausen.  Achenbach.

 

(Nr.  8312.)  Tarif,  nach  welchem  das  Hafen-,  das  Bohlwerks-  und  das  Hrückemautugägeh
in  Stettin  bis  auf  Weiteres  zu  erheben  ist.  Vom  75.  März  1875

Es  werden  entrichtet:
I.  an  Hafengeld
von  Fahrzeugen,  sowie  von  geflößtem  Bau=  und  Nutzholz  —  ohne  Unterschied
ob  die  Fchrange  1.  beladen  geull  unbeladen  sind  —  bei  E  Eieun  in  das
städtische  Hafengebiet  (zusätzliche  Bestimmung  2.),  und  zwar:
1)  von  Damnfschiffen,  Seeschiffen,  Leichterfahrzeugen  und  Seebooten:
a)  von  15  bis  einschließlich  170  Kubikmeter  Netto-Raumgehalt  fir=  e
5  Kubikneter  .  .  .
b)  von  mehr  als  170  Kubikmeter  Netto-Raumgehalt  für  jedes
Kubikmeternrnrnr  .  .  ....  ..  .  .  .  .  .  ·
Anmerkung  zu  1.  Regelmäßig  fahrende  Dampfschiffe
können  nac  Widl  ses  anstett  der  Abgabe  4
einzelne  Fahrt  —  eine  jährliche  Abfindun  von  r  m
für  jedes  Kubikmeter  Retto-Raumgeha
2)  von  Oderkähnen  und  anderen  Stromfahrzeugen:
a)  von  12  bis  einschließlich  30  Tonnen  Tragfähigkeit  25.
b)  von  mehr  als  30  bis  einschließlich  50  Tonnen  Tragfähigkeit  30
T.)  von  mehr  als  50  bis  einschließlich  70  Tonnen  Tragfähigket::
  ...  ...  .  .  .  .  .  .  1  Mark  —.
d)  von  mehr  als  70  Tonnen  Tragfähigket  1.  30
(a.  bis  d.)  für  jedes  Fahrzeug
3)  von  geflößtem  Bau=  und  Nuhholz  —  *  je  5  Kubikmeter  —.  "  3
II.  an  Bohlwerksgeld
von  Waaren,  welche  in  Fahrzeugen  resp.  auf  Flößen  zu  Wasser  in  das  städttsche
Hafengebiet  (hssätzliche  Bestimmung  2.)  eingehen  8  über  die  von  der  ich
rung
        <pb n="311" />
        —  279  —
rung  zu  bezeichnenden  öffentlichen  Bohlwerke  zu  Lande  gebracht  werden,  für  den
Ia#her  *#

Ausnahmsweise  wird  gezahlt  für:
1)  Zink,  Stangen=  und  Schnitteisen  (Eisenbahnschienen),  Mahagoniund

  Cedernholz  —  für  den  Zentter  ..  2
3  Furbehözer  Roggenmehl  —  für  den  Zentner  ...  .....  .  .  ..  .  .  .  .  1
3)  Roheisen,  Schmiedebrucheisen,  Galmey,  Graphit,  Takksteine,

rohen  Schwefel,  Knochenschwärze,  Braunstein,  Oelkuchen,  gebrannten

  Gyps,  Harz,  Cichorien,  ordinäre  Erdfarben,  Wasserblei,

  Schwerspath,  Schwefelsäure,  Guano,  Lohe,  Kleie,  Dachchiefer

  —  für  den  JZennen  1
ypssteine,  Düngergyps,  Thon,  dFeldspath  Asphalt  (lose),

Chamottespeise,  euersteine,  Formsand,  Kalkmergel,  Mopp-  und

4

C

Scheuersteine)  Schwefelkies,  Zuckererde,  Seegras,  geschlemmte

Kreide  —  für  5  Zentnen  8  ................  2-5Leinsaamen—fürdieTonne..............................
  4
6  Kering,  emahlenen  Cement  —  für  die  Tonne  .  .  .  .  .  3
7)  Theer,  Lrringzlale  —  für  die  Tone  2
8)  Steinkohlentheerpech  —  für  den  Zenter  1
9)  Kalk  —  für  die  Tmnhenn  .  .  1
10)  Bier  (mit  Ausnahme  von  Porterbier  und  Englischem  Ale,  von

welchem  das  tarifmäßige  Bohlwerksgeld  von  5  Pf.  für  den

Zentner  zu  entrichten  ist)  —  für  die  Tone  .  ..  3
11)  Branntwein  und  Essig  —  für  200  Liter  oder  —  nach  Wahl

der  Zahlungspflichtigen  —  für  je  5  Zenttee  8
12)  alle  Getreidearten,  ferner  Erbsen,  Wicken,  Schlagleinsamen,

Raps  und  Rübsen,  Linsen,  Bohnen,  Buchweizen,  Spelt  —

für  je  78  Neuschefe...  .  ..  ..  .  .  ..  ..  .  .  ..  20
13)  Graupen,  Grütze,  Hirse  —  für  1  Neuscheffel  ................  1
14  geba-  enes  Obst  —  für  den  Neuscheffee.  ...  1
15)  Schleifsteine,  Steinblöcke  und  Steinplatten,  rohe  Cementsteine  —

für  je  40  Zentner  oder  —  nach  Wahl  der  Zahlungspflichtien
  —  für  je  1  Kubikmetteernr  .  40
16)  Steinkohlen,  Koaks,  Braunkohlen  —  für  je  80  Neuscheffel

oder  —  nach  Wahl  der  Zahlungspflichtigen  —  für  je  60  Zentner  8.
17)  Kreide  —  für  je  36  Zenntter  5.
18)  Kalksteine  —  für  2  Kubikneter  ...  5
19)  Mineralwasser  —  für  100  Kruken  .  ..  5.
20)  krystallisirte  Soda  —  für  den  Zennrer  2
21)  Eis  —  für  den  Zennen  ..  1
22)  Knochen  —  für  den  Zentner  ....  .  .  ..  .....  ....  .....  .  .  .  .  .  .  .  .  2
23)  Glasbrocken  —  für  den  Zenenrnrnrn  ..  1
24  Glaubersah  —  für  den  Zener  ..  2.
25  neh  —kürdenZentner..............·...............  2
2  chmack  —  für  den  Zennen  ..  -

2
Jahrgang  1875.  (Nr.  8312)  4  27)  Mauer-
        <pb n="312" />
        —  280  —

27)  Mauer-  und  Dachsteine  —  für  das  Tausend  ......  .  .  .  .  ...  5  M.
28)  Mühlensteine:
a)  für  einen  ganzen  Sten#  «......................  60
53  für  einen  Dreiling  oder  Bodenstten  .  ..  38
29)  Brennholz  —  für  den  Kubikmeter  ».................·.  1
3  Bau-  und  Nutzholz,  mag  dasselbe  in  Flößen  verbunden  oder

auf  Flößen  oder  in  Fahrzeugen  eingehen  —  für  je  einen  Kubikmeter,
  und  zwar:

a)  von  Kiefern-  und  anderem  Weichhosss  2

b)  von  Eichen-  und  anderem  Harthossss  3
31)  fichtenes  Stabholz  —  für  50  Rumpf.  .....  ...  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  6
32)  Bretter  —  für  100  laufende  Meter:

a)  39  Millimeter  und  33  Millimeter  sterrk  3

b)  26  Millimeter  stacackkkk  .  ..  2
33)  Tonnenbänder  —  für:

a)  300  Oxhoftbnden  .  .  ...  2

b)  400  Tonnenbänden  .  ..  2.

c)  500  Eimerbänenn  2

d)  700  Ankerbänen  2.

e)  900  Halb-Ankerbänden  .  ..  2

)  1000  Viertel-Ankerböänen  .  ..  2

34)  Bänder  zu  Zuckerfässern:

a)  von  4  bis  3  Meter  —  für  300  Stüükksk  2.

b)  von  3  bis  24  Meter  —  für  500  Stück  2.

)  kleinere  —  für  800  Sticgk  ....  2
35)  Kiehnäpfel  —  für  78  Neuscheffe....  10
36)  Zwiebeln  —  für  78  Neuschefeel  .  .  ..  20
37)  Dammsteine  —  für  1  Kubiknettter  3
38)  Torf  —  für  das  Tausrdd  ....  2.
39  Saßz  —  für  40  Zenten  .  .  ..  .  .  ...  20
40)  Karkoffeln  —  für  je  78  Neuscheffe.  .  ..  10
III.  an  Brückenaufzugsgeld  für  das  Aufziehen  der  über  die  Oder  erbauten

  Baumbrücke  von  jedem  durchgehenden  Fahrzeuge:
9  wenn  nur  Eine  Klappe  gezogen  winrnd  .  ..  25  Pf.
b)  wenn  beide  Klappen  gezogen  werden  50

IV.  Zusätzliche  Bestimmungen.

1  Ergeben  sich  bei  der  Berechnung  der  zu  entrichtenden  Bettäge  an  Hafenund
  Bohlwerksgeld  überschießende  Bruchtheile  der  für  die  Erhebung  maßebenden
  Einheiten  (Kubikmeter,  Zentner,  1000  Stück  rc.),  so  werden
uolche,  wenn  sie  mindestens  die  Hälfte  der  Einheit  erreichen,  als  voll,

andernfalls  überhaupt  nicht  berechnet.
2)  Das
        <pb n="313" />
        —  281  —

2)  Das  Hafengebiet  (I.  und  II.  des  Tarifs)  umfaßt:
aaa)  die  Oder  von  der  Grenze  zwischen  Güstow  und  Pommerensdorf  bis
u  der  zwischen  dem  Zieske'schen  und  dem  Schumacher'schen  Grund-8
  befindlichen  Grenze  zwischen  der  Unterwieck  und  Grabow,
b)  den  Dunzig,  und
e)  die  Parnitz.
V.  Befreiungen.
Befreit  smd  von  der  Entrichtung

A.  des  Hafengeldes:

1)  Fahrzeuge  des  Königlichen  Hauses,  des  Staats  und  des  Deutschen  Reichs;

5  Krgege  und  Seefahrzeuge  von  weniger  als  15  Kubikmeter  Nettosbcuehal,
  sowie  Stronsahtheuge  von  weniger  als  12  Tonnen  Tragähigkeit;


3)  .  t  Duge,  welche  den  Nothhafen  suchen,  d.  h.  solche,  die  durch  erlittene

tsi  oder  andere,  auf  Erfordern  nachzuwetsende  Unglücksfälle,
durch  Eisgang,  Sturm  ober  widrige  Winde,  an  der  Fortsetzung  ihrer
Reise  gehindert  werden,  —  sowohl  *#  den  Eingang,  als  für  den  Ausgang
  —  wenn  sie  das  Hafengebiet  mit  ihrer  Ladung  wieder  verlassen,
ohne  daß  ein  Theil  derselben  veräußert  oder  die  Zuladung  anderer  Gegenstände
  erfolgt  ist;
B.  des  Bohlwerksgeldes:

1)  alle  Güter,  welche  zum  Gebrauche  des  Königlichen  Hauses,  des  Staats
oder  des  Deutschen  Reichs  transportirt  werden;

2)  Waaren  und  Güter,  die  an  Privatbohlwerken  oder  Grundstücken  zu  Lande

ebracht  oder  die  von  Bord  zu  Bord  umgeladen  werden;

3)  Ballast,  frisches  Obst,  frische  Fische;

C.  des  Hafen=  und  Bohlwerksgeldes:

1)  solche  Fahrzeuge  und  Waaren,  welche  schon  beim  Eingange  in  das  Hafensache
  fur  enimmung  nach  inem  anderen  Orte  haden  und  ohne  Aufenthalt
  und  Umladung  durch  den  Hafen  transitiren;

¾l-  "n  geräft  Bau.  und  Nutzholz,  welches  ohne  Aufenthalt  durch  den

-afen  geht;

3)  Fahrzeuge,  welche  den  städtischen  Wochen=  und  Jahrmarktsverkehr  vermitteln,
  sowie  deren  zum  Wochen=  und  Jahrmarkt  bestimmte  Ladung.
D.  An  den  auf  speziellen  Rechtstiteln  beruhenden  Befreiungen  wird  durch
den  gegenwärtigen  Tarif  nichts  geändert.

Berlin,  den  25.  März  1875.

(L.  S.)  Wilhelm.
Camphausen.  Achenbach.

 

Er.  8312—8313)  4“  (Nr.  8313.)
        <pb n="314" />
        —  282  —
(Nr.  8313.)  Tarif,  nach  welchem  die  Schiffahrtsabgaben  in  der  Stabt  Ueckermündbe,  Regierungsbezirk
  Stettin,  bis  auf  Weiteres  zu  erheben  sind.  Vom  25.  März  1875.
C#  sind  zu  entrichten:

A.  an  Bohlwerksgeld  für  die  Berutunß  der  der  Stadt  gehörigen,  zum
öffentlichen  Veilchr  bestimmten  Bohlwerke:

1)  für  Fahrzeuge,
a)  wenn  sie  nicht  mehr  als  wwölf  Kubikmeter  Ntto-Raumgeha

oder  sechs  Tonnen  Tragfähigkeit  haben  2
b)  wenn  sie  größer  sind,  von  je  2  Kubikmeter  Netto-Naumgchar
  oder  einer  Tonne  Tragfähigkeit  5.
2).  für  Floßholz  und  zwar:
a)  von  Lattstämmen  für  je  15  Stliigk  10
b)  von  andern  für  jedes  Stücks  5

Zusätzliche  Bestimmungen.

1)  Für  nicht  voll  beladene  Fahrzeuge  ist  bei  einer  Ladung  von  weniger  als
dem  vierten  Theile  ihres  Netto-Raumgehaltes  oder  ihrer  Tragfähigkeit
nur  der  vierte  Weil  bei  einer  Ladung  von  weniger  als  der  Hälfte  lres
Ramngehaltes  oder  ihrer  Tragfähigkeit  nur  die  Hälfte  der  Abgaben
zu  A.  1.  b.,  mindestens  aber  25  f.  zu  entrichten.

Fierbei  gilt  eine  Waarenmenge  von  10  Zentnern  —  1  Kubikmeter
Netto-Raumgehalt  oder  =  4  Tonne.

2)  Für  das  Einnehmen  von  Ballast  am  Bohlwerk  ist  von  dem  Betrage  der
nach  A.  1.  a.  und  b.  berechneten  Abgabe  nur  der  vierte  Theil  zu  entrichten.

3)  Für  Fahrzeuge,  welche  am  Bohlwerke  gelöscht  oder  Handel  getrieben
haben,  *ls5  wenn  sie  demnächst  wieder  laden,  die  Abgabe  zu  A.  1.  a.  und  b.
von  Neuem  zu  entrichten.

4)  Für  Fahrzeuge  von  nicht  mehr  als  vierzig  Kubikmeter  Netto-Raumgehalt,
oder  20  Tonnen  Tragfähigkeit,  ist  nach  Ablauf  von  je  7  Tagen,  für
Fhhrzeuge  von  mer  als  vi  Kubikmeter  Raumgehalt  oder  zwanig

onnen  Tragfähigkeit  nach  Ablauf  von  je  vierzehn  Tagen  die  Abgabe
zu  A.  1.a.  und  b.  von  Neuem  zu  entrichten.
B.  an  Hafengeld  für  jedes  Fahrzeug  von  mehr  als  zwölf  Kubikmeter
Netto-Raumgehalt  oder  sechs  Tonnen  Tragfähigkeit  bein  Einhange  in  den
Hafen  stromauf=  oder  stromabwärts:

1)  wenn  dasselbe  im  Hafen  löscht,  ladet  oder  Handel  treibt,  von  je  vier
Kubikmeter  Netto-Raumgehalt  oder  zwei  Tonnen  Tragfähigkeit  3  Pf.
2)  in  andern  Fällen  von  je  vier  Kubikmeter  Netto-Raumgehalt
oder  zwei  Tonnen  Trogfähigkeit  9  "
.an
        <pb n="315" />
        —  283  —

C.  an  Winterlagergeld  für  jedes  im  Hafen  Winterlager  haltende  Fahrzeug
  von  zwölf  und  mehr  Kubikmeter  Netto-Raumgehalt,  oder  sechs  Tonnen
und  mehr  Tragfähigkeit  5  Pf.  von  je  vier  Kubikmeter  Netto-Raumgehalt
  oder  einer  2  Tragfähigkeit.

Zusätzliche  Bestimmungen.
1)  Unter  dem  Hafen  wird  derjenige  im  städtischen  Gebiete  liegende  Theil  des
Ueckerflusses  verstanden,  welcher  durch  Schiffsanbindepfähle  abgegrenzt  ist.
2)  Beie  Bercchnung  der  Abgaben  werden  überschießende  Bruchtheile  der
Erhebungseinheit  (2/4  K.  K.  =  12  Tonnen),  wenn  sie  3  oder  mehr
betragen)  für  voll,  anderenfalls  gar  nicht  gerechnet.

Befreiungen.
1)  Die  vorstehend  zu  A.  B.  und  C.  erwähnten  Abgaben  werden  nicht  erhoben:
a)  von  Fahrzeugen,  welche  Königliches,  Staats-  oder  Reichseigenthum
sind,  oder  welche  mit  Känglschen  /  Staats-  oder  Reichseffekten  beladen
  sind,
b)  von  Booten  und  Anhängen,  welche  zu  abgabenpflichtigen  Fahrzeugen
  gehören.
2)  Von  der  Entrichtung  des  Hafengeldes  —  sowohl  für  den  Eingang  als
ür  den  Ausgang  1  Suag-  befreit,  welche  aer  Nolhhafen  Iieher,
h.  solche,  die  durch  erlittene  Beschädien  oder  andere  auf  Erfordern
nachuessende  Unglücksfälle,  durch  Eisgang,  Sturm  oder  widrige  Winde
an  der  Fortsetzung  ihrer  Reise  verhindert  werden,  wenn  sie  den  Set
seewärts  mit  ihrer  Ladung  wieder  verlassen,  ohne  baß  ein  Theil  derselben
veräußert,  oder  die  Zuladung  anderer  Gegenstände  erfolgt  ist.
3)  Das  Winterlagergeld  wird  nicht  erhoben  von  neuen  in  Ueckermünde  erbauten
  und  noch  nicht  in  Fahrt  gewesenen  Fahrzeugen.
Berlin,  den  25.  März  1875.

¶.  S.)  Wilhelm.
Camphausen.  Achenbach.

 

(Nr.  8814.)  Tarif,  nach  welchem  das  Bohlwerksgeld  in  der  Stadt  Wollin,  Regierungsbezirk
  Stettin,  bis  auf  Weiteres  zu  erheben  ist.  Vom  25.  Mälz  1875.

A,  Bohlwerksgeld  ist  bei  Benutzung  der  der  Stadt  gehörigen  Bohlwerke  zu
entrichten:

1)  von  einem  kleinen  Fischerboot  oder  von  einem  sogenannten  Lugger  5  P.
2)  von  einem  offenen  Flunderboot  und  von  einem  Pultner  Kahne  20=3)
  von  einem  Lollner=  oder  Tuckerkahnen  30

4)  von  einem  Zehsenerkahne  ,...............................  40
(Nr.  8813—8314)  5)  von
        <pb n="316" />
        —  W4  —
von  einem  Quatznerkahne  oder  von  einem  sogenannten  Fischdrewel  40  PM

6)  von  einem  offenen  Herings=  oder  Lachsboote  und  von  einem
Holz=  oder  Torfprazhhreeemt  30
7)  von  einem  Flußdampfschiffe  für  jede  volle  Tonne  (1000  Kilogramm)
  der  Tragfähigkeit  .  ..  55
8)  von  anderen  Flu  schißeen:
a)  bei  einer  Tragfähigkeit  von  weniger  als  zwei  Tonnen  (je
1000  Kilograimmmmmmmt  10
b)  bei  einer  größeren  Tragfähigkeit  für  jede  volle  Tonne
(1000  Kilo  zusn  der  Tragfähigkeit.  '................  7s
9  von  allen  Seeschiffen  für  je  zwei  Kubikmeter  Netto-Raumgehalt  7

Nähere  Bestimmungen.

1)  Von  den  unter  1.  2.  5.  6.  8.  a.  bezeichneten  Fa  en  ist  nur  die

Filte  der  obigen  Sätze  und  von  den  under  S.  b.  nWÖ0  neten  sind  nur

Pfennige  für  jede  volle  Tonne  der  Tragfähigkeit  zu  entrichten,  wenn
von  denselben  weder  gelöscht  noch  geladen,  noch  Handel  zetrieben  wird;
unter  derselben  Bedingung  zahlen  Schiffe  ad  9.  nur  1  Pfennig  pro
Kubikmeter  des  Netto-Raumgehalts.

2)  Werden  die  Bohlwerke  nur  zum  Verholen  benutzt,  so  haben  die  der  Vermessung
  unterliegenden  Fahrzeuge  —  mit  Ausnahme  der  Schiffe  ad  9.  —
nur  I#fenng  für  jede  Tonne  der  Tragfähigkeit,  die  Schiffe  ad  9.  aber
1  Pfennig  für  je  2  volle  Kubikmeter  des  Netto-Raumgehalts  zu  erlegen.
Alle  übrigen  Fahrzeuge  entrichten  in  diesem  Falle  nur  den  dritten  Theil
der  nach  den  tarifmäßigen  Sätzen  sich  ergebenden  Abgabe.

3)  Werden  die  Bohlwerke  länger  als  14  Tage  benutzt,  so  sind  für  jede  begonnenen
  weiteren  14  Ta

a)  von  den  der  Vermessung  unterliegenden  Fahrzeugen  —  mit  Ausäi
  ger  Schiffe  ad  9.  —  2  Pfennige  für  jede  volle  Tonne  der

ragfähigkeit,

b)  -  Schiffen  ad  9.  1  Pfennig  für  jedes  volle  Kubikmeter  des
Netto-Raumgehalts,

J%)  von,  alen  übrigen  Gefäßen  von  Neuem  der  tarifmäßige  Satz  zu
entrichten.

Befreiungen.
Bohlwerksgeld  wird  nicht  erhoben:

1)  von  Königlichen,  Staats--  oder  Reichs=  und  T#ice  Fahrzeugen;  welche
ausschließlich  Königliche,  Staats-  oder  Reichs-Effekten  transportiren;

2)  von  Böten,  Kähnen  oder  Anhängen,  welche  zu  denjenigen  größeren  Fah

Leugen  ehören,  für  welche  das  tarifmäßige  Pohinerksurl  gezahlt  8
erlin,  den  25.  März  1875.  ·  «

(L.  S.)  Wilhelm.
Camphausen.  Achenbach.

 

(Nr.  8315.)
        <pb n="317" />
        —  285  —
(Nr.  8315.)  Tarif,  nach  welchem  das  Hafengeld  zu  Barth,  Regierungsbezirks  Stralsund,
bis  auf  Weiteres  zu  erheben  ist.  Vom  25.  März  1875.
E-  wird  an  Hafengeld  entrichtet  für  das  Kubikmeter  Netto-Raumgehalt:
1)  von  Seefahrzeugen,
a)  mit  Ladung:

beim  Einganntktkggeee  .  .  ..  4Pf.

beim  Ausganegagaa  ..  4
b)  mit  Ballast  oder  leer:

beim  Eingununnnagagagag  2

beim  Ausgangagag  .  .  ...  2

2)  von  Fahrzeugen,  welche  blos  zur  Küstenfahrt  dienen,
a)  mit  Ladung:

beim  Eingangeggg  2

beim  Ausganeggg  2
b)  mit  Ballast  oder  leer:

beim  Eingangkggggg.  1

beim  Ausgange.  ..........  .  .  ..  ..  .  .  .  .  .  .  ..  1

3)  von  Flußfahrzeugen,  für  die  Tonne  Tragfähigkeit,
a)  mit  Ladung:

beimEingange........................................  4

beim  Ausgange  ,................................  4
b)  mit  Ballast  oder  leer:

beim  Eingangen  .  .  .  2

beim  Ausgageg  ...  .  ...  2

Anmerkung  ad  2.  und  3.  Machen  dergleichen  Fahrzeuge  in  einelnen
  Sällen  weitere  Fahrten  über  See,  so  ist  in  einem  jeden
soschen  Falle  von  denselben  das  Hafengeld  gleich  wie  von  Seefahrzeugen
  nach  Position  1.  zu  entrichten.

4)  von  offenen  Booten:
a)  von  mehr  als  3  Gängen  oder  Planken,  im  Ganzen  30  Pf.
b)  von  3  Gängen  oder  Planken  und  darunter,  im  Ganzen  20

Zusätzliche  Bestimmungen.

1)  Fahrzeuge,  deren  Ladung  den  vierten  Theil  ihres  Raumgehalts  resp.
ihrer  VGeogüähtgten  nicht  übersteigt,  zahlen  das  Hafengeld  nur  nach  dem
Satze  der  Ballastfahrzeuge.  Hierbei  gilt  eine  Waaremmenge  von  10  Zentnern
  =  1  Kubikmeter  Netto-Raumgehalt.

2)  Unter  Fahrseugen,  welche  zur  Küstenfahrt  dienen)  werden  solche  ver-*
  welche  nur  die  Pleubischt  und  die  Mecklenburgische  Küste  beahren;
  unter  Flußfahrzeugen  solche,  welche  nur  Ströme  und  die  Preußische,
  sowie  die  Mecklenburgische  Küste  befahren.

(Fr.  8815.)  3)  Von
        <pb n="318" />
        —  286  —

3)  Von  Fahrzugen,  welche  am  Bohlwerke  oder  an  den  Schiffshaltern,  nur
um  zu  klariren,  anlegen,  ist  das  Hafengeld  nur  nach  Position  4.a.  mit
30.  Pf.  im  Ganzen  zu  entrichten.

4)  Die  im  bimnonae  ankernden  Lahreuge  sind  nebst  den  zugehörigen
Booten  von  jeder  Abgabe  befreit.  Wird  von  solchen  aber  durch  Leichterfahrzeuge
  Ladung  nach  Barth  abgesetzt  oder  von  daher  eingenommen,  so
wird  das  tarifmäßige  Hafengeld  von  den  Leichterschiffen  zach  Lostien  2.
nach  dem  Raumgehalt  der  wirklichen  Ladung  erhoben.  Auch  hierbei  gilt
eine  Waarenmenge  von  10  Zentnern  =  1  Kubikmeter  Netto-Raumgehalt.

Befreiungen.

1)  Fahrzeuge,  welche  den  Nothhafen  suchen,  d.  h.  weche  durch  erlittene  Beschädigung
  oder  andere,  auf  Erfordern  nachzuweisende  Unglücksfälle  durch
Eisgang,  Sturm  oder  widrige  Winde  an  der  Fortsetzung  ihrer  Ree
verhindert  werden,  bleiben  von  der  Entrichtung  des  Hafengeldes,  sowohl
Aür  den  Eingang,  als  für  den  Ausgang  befreit,  wenn  .  den  Hala
eewärts  mit  ihrer  Ladung  wieder  verlassen,  ohne  daß  ein  Theil  derselben
veräußert  oder  die  Zuladung  anderer  Gegenstände  erfolgt  ist.

2)  Ferner  sind  vom  Hafengelde  befreit:  Fahrzeuge,  welche  Königliche,  Staats-Wts
  transportiren  und  keine  Beiladung  von  anderen  Gegenänden

  haben;

:  alle  Fischerboote,  OQuatzen  und  Polte,  und

4)  Boote,  welche  leer  ankommen  und  ohne  Ladung  wieder  fortgehen,  imgleichen
  Boote,  welche  nur  mit  Passagieren  und  deren  Gepäck  und  Proviant
  ankommen  oder  damit  abgehen.

Anhang.
Für  die  Benutzung  besonderer  Anstalten  wird  entrichtet  und  zwar:
I.  für  die  Benutzung  der  Schiffsbaustellen:
1)  von  jedem  daselbst  neu  erbauten  Schiffsgefäße  exkl.  der  offenen
Boote  pro  Meter  der  Kiellinge  7  Mark  80  Dff.
2)  von  jedem  daselbst  reparirten  derartigen  Fahrzeuge
pro  Meter  der  Kiellingegaga  .  ..  ..  .  ...  —.  80
II.  für  die  Benutzung  des  Bohlwerks  oder  der  Ladebrücke
pro  Kubikmeter  Netto-Raumgehalt:
beim  Laden  oder  Löschen  von  Klafter=  oder  sonstigem

Holze  (außer  dem  tarifmäßigen  Hafengeld)  —  8  -
jedoch,  wenn  nicht  mehr  eingenommen  ober  gelöscht
wird,  als:
die  halbe  Ladung  .  ..  ...............  ....  ......  ..  —  4
ein  Viertel  derselern  —  2.
und  wenn  noch  weniger  als  ein  Viertel  eingenommen
  oder  gelöscht  wind  —  1

Aruch  hierbei  gilt  eine  Waarenmenge  von  10  Zentnern
  =  1  Kubikmeter  Netto-Raumgehalt.
II.  Für
        <pb n="319" />
        —  287  —

III.  Für  die  Benutzung  der  Ladebrücke  mit  Fuhrwerk  (soweit  solche  mit  Pferden

  überhaupt  gestatte.  ist),  von  jedem  Pferde  ..  ..  .  .  ..  7  Pf.

Anmerkung  zu  III.  Werden  von  einem  Fuhrwerke  vor  der  Ladebrücke

  Pferde  aüSehen  so  muß  die  Gebühr  democh  nach  der  Anzahl

der  Pferde,  mit  welchen  das  Fuhrwerk  zur  Brücke  gelangt  ist,  entrichtet

werden.  Neben  dieser  Abgabe  wird  eine  besondere  Abgabe  an  Dammgeld
  nicht  erhoben.

IV.  Für  das  in  Flößen  ankommende  oder  abgehende  Langholz,  welches  an
der  im  Bohlwerke  eingerichteten  Aus  und  Einschleppestell  ausgefahren
oder  ins  Wasser  gebracht  wird,  von  jedem  zu  dessen  Transport  benutzten
Pferde  10  Df.

Anmerkung  zu  IV.  Außer  dieser  Abgabe  wird  für  das  Lagern
des  Holzes  oder  dessen  Transport  eine  besondere  Abgabe  an  Lager=  oder
Dammgeld  nicht  entrichtet.

Berlin,  den  25.  März  1875.

(L.  S.)  Wilhelm.
Camphausen.  Achenbach.

 

(Nr.  8316.)  Tarif,  nach  welchem  das  Bohlwerksgeld  und  das  Lagergeld  in  der  Stadt
Damgarten,  Kreis  Franzburg,  Regierungsbezirk  Stralsund,  bis  auf
Weiteres  zu  erheben  find.  Vom  25.  März  1875.

C#  ist  zu  entrichten:

I.  an  Bohlwerksgeld  von  Schiffsgefäßen  aller  Art,  welche  das  städtische
Bohlwerk  zum  Anlegen,  Löschen  oder  Laden  benutzen,  für  jedes  Kubikmeter
  Netto-Raumgehalt:

1)  wenn  das  Fahrzeug  Ladung  löscht  und  einnimmit  9  M.
2)  wenn  das  Fahrzeug  mit  Ladung  eingeht  und  leer  ausgeht  6-3)
  wenn  das  Fahrzeug  leer  eingeht  und  beladen  ausgetbtt  6
4)  wenn  das  Fahrzeug  mit  Ballast  oder  leer  ein-  und  ausgeht  3

Zusätzliche  Bestimmungen.

a)  Von  Fahrzeugen,  deren  Ladung  den  vierten  Theil  ihres  Netto-Raumgehalts
  nicht  übersteigt,  wird  das  Bohlwerksgeld  nur
nach  dem  Satze  I.  4.  entrichtet.  Hierbei  gilt  eine  Waarenmenge
  von  10  JZentnern  =  1  Kubikmeter  Netto-Raumgehalt.

Jahrgang  1875.  (Nr.  8315—8316.  43  b)  Von
        <pb n="320" />
        —  268  —

b)  Von  Fahrzeugen  von  weniger  als  einem  Kubikmeter  Raumgehalt
  ist  das  für  ein  Kubikmeter  festgesetzte  Bohlwerksgeld
zu  zahlen.

II.  An  Lagergeld,  wenn  das  Bohlwerk  oder  der  dabei  befindliche  Bohlwerksplatz
  zum  Lagern  länger  als  drei  Tage  benutzt  wird:

1)  von  Lang-  oder  Bauholz  für  je  hundert  laufende  Meter  52  Pf.

2)  von  Brettern  für  jedes  Shhocckk  .  ..  .  .  .  .  .  ...  35
3)  von  allem  anderen  Holze  für  jedes  Kubikmetter  8
4)  von  Mauer-  und  Dachsteinen  für  jedes  Tausend  ..  40
5)  von  anderen  Gegenständen  für  jeden  Quadratmeter  der

zum  Lagern  benutzten  Flüche  .  .  ..  5

Anmerkung.  Dauert  die  Lagerung  länger  als  acht  Wochen,  so
ist  das  Lagergeld  abermals  zu  entrichten.

Befreiungen.

Bohlwerksgeld  wird  nicht  erhoben:

1)  von  Fahrzeugen,  welche  ausschließlich  mit  Königlichen,  Staats=  oder
Reise-Effekten  beladen  sind;

2)  von  Booten  und  Kähnen,  welche  zu  Schiffsgefäßen  gehören,  für
welche  die  karifmägige  Ahgabe  enkrihtet  #  9  I

3)  von  Fahrzeugen,  welche  lediglich  zur  Fischerei  benutzt  werden.
Berlin,  den  25.  März  1875.

(.  S.)  Wilhelm.
Camphausen.  Achenbach.

 

(Nr.  8317.)
        <pb n="321" />
        —  289  —

(Nr.  8317.)  Tarif,  nach  welchem  das  Hafengeld  zu  Greifswald,  Regierungsbezirk  Stralsund,
  bis  auf  Weiteres  zu  erheben  ist.  Vom  25.  März  1875.

Es  wird  an  Hafengeld  entrichtet:

I.  von  Seeschiffen  für  das  Kubikmeter  Netto-Raumgehalt,
a)  mit  Ladung:

beim  Einganngegaaa  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  10  Dff.

beim  Aussangegg  .  ..  .  .  .  .  .  .  ..  10
b)  mit  Ballast  oder  leer:

beim  Einganngeeggagagagaa  ....  .  .  .  .  .  ..  5

beim  Ausgangagagagaaa  ..  ..  .  .  .  .  .  .  ..  5

II.  von  Fahrzeugen,  welche  blos  gur  Strom=  oder  Küstenfahrt
dienen,  für  die  Tonne  Tragfähigkeit  (=  1000  Kilogramm)  oder  je
2  Kubikmeter  Netto-Raumgehalt,

a)  mit  Ladung:

beim  Einganeeaaa  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  15  Pf.
beim  Ausganyngaga  15

b)  mit  Ballast  oder  leer:

beim  Eingagaggagaa  .  ..  .  .  .  .  ..  7Pf.
beim  Aussangg.  7

Anmerkung  zu  II.  Machen  dergleichen  Fahrzeuge  in  einzelnen  Fällen
weitere  Fahrten  über  See,  so  in  einem  jeden  solchen  Falle  von
denselben  das  Hafengeld  gleichwie  von  Seeschfen  nach  Position  I.
zu  entrichten.

Zusätzliche  Bestimmungen.

1)  Fahrzeuge,  deren  Ladung  ausschließlich  in  Dachpfannen,  Dachschiefer

ruch--,  Cement-,  Grankt.,  ops-,  Kalk-,  Mauer-,  #edot  *

Ziegelsteinen  aller  Art,  Kreide,  Thon=  oder  Pfeifenerde,  Seegras,  Seesand,
  Torf,  Steinkohlen,  Koaks,  Rohschwefel  oder  Salz  besteht,  und

2)  Fahrzeuge,  deren  Ladung  den  vierten  Theil  ihres  Netto-Raumgehalts  resp.
ihrer  Tragfähigkeit  nicht  übersteigt,  zahlen  nur  nach  dem  Sa  der  Ballast-*½#
  Mr  letzteren  Falle  gilt  eine  Waarenmenge  von  10  Zentnern  —
1  Kubikmeter  Netto-Raumgehalt.

3)  Unter  Fahrzeugen,  welche  zur  Strom-  und  Küstenfahrt  dienen,  werden
solche  verstanden,  welche  nur  Ströme  und  die  Preußische,  sowie  die  Mecklenburgische
  Küste  befahren;  sind  überdies

a)  diese  Fahrzeuge  von  nicht  mehr  als  10  Tonnen  Größe  oder  20  Kubikmeter

  Netto-Raumgehalt,  so  zahlen  sie  nur  die  Hälfte  der  nach  2.  zu
berechnenden  Abgabe,  *  5*  5

(Nr.  3317.)  43°  b)  sind
        <pb n="322" />
        —  290  —

b)  sind  solche  Fahrzeuge  von  10  Tonnen  oder  20  Kubikmeter  Netto-Raumgehalt
  und  darunter  ohne  Deck  —  Boote  —,  so  werden  für  den
Eingang  und  Ausgang  zusammen

von  größeren  Booten  u1ur.  50  Pf.
von  kleineren  Booooen  .  .  .  .  ..  30
entrichtet

J%)  der  nämlichen  Abgabe  (Littr.  b.)  sind  auch  diejenigen  Fahrzeuge  unterworfen,
  welche  nur  zwischen  der  Stadt  und  dem  Hafen  zu  Wieck
fahren,  ohne  die  See  zu  berühren.

4)  Fahrzeuge,  welche  nicht  in  den  Hafen  einlaufen,  sondern  auf  der  Rhede
verbleiben,  entrichten:

a)  wenn  sie  die  Rhede  wieder  verlassen,  ohne  Ladung  oder  Ballast  gelöscht
  oder  eingenommen  oder  ihre  Papiere  im  Hafen  gewechselt  zu
haben,  kein  Hafengeld;

b)  wenn  sie  in  dem  Hafen  ihre  Papiere  wechseln,  den  Satz  I.  b.  oder
II.  b.  mit  resp.  5  Pfennigen  oder  7  Pfennigen  einmal;

IP)  wenn  sie  löschen  oder  laden,  je  nachdem  Ladung  oder  Ballast  abgesetzt
  oder  eingenommen  wird,  entweder  die  Sätze  zu  I.  a.  und  II.  a.
mit  10  Pfennigen  oder  resp.  15  Pfennigen,  oder  die  Sätze  zu  L  b.
und  II.  b.  mit  5  Pfennigen  oder  resp.  7  Pfennigen  einmal;

d)  wenn  sie  löschen  und  laden,  das  volle  tarifmäßige  Hafengeld;

e)  wenn  sie  nur  eine  Beiladung,  d.  v  eine  Ladung,  welche  den  zehnten
Theil  des  Netto-Raumgehalts  oder  der  Trag  äbigket  des  Schiffes
nicht  übersteigt,  absetzen  oder  einnehmen,  von  der  Beiladung  den

Satz  3  I.  a.  oder  II.  a.  mit  resp.  10  Pfennigen  oder  15  Pfennigen

einmal,  von  dem  übrigen  Theil  des  Netto-Raumgehalts  aber  nichts.

Auch  hierbei  gilt  eine  Waarenmenge  von  10  Zentnern  =  1  Kubikmeter

  Netto-Raumgehalt.

5)  Wenn  Schiffe  auf  der  Rhede  läschen,  64.  ist  nur  von  diesen,  nicht  aber
von  den  zum  öschen  benutzten  Leichterfahrzeugen,  das  afengell  erlegen;
  auch  findet,  wenn  hiernächst  nach  geschehener  Entlöschung  das  Schiff
in  den  Hafen  zinß  eine  nochmalige  Entrichtung  der  Hafenabgaben
nicht  statt.  Ebenso  i

6)  wenn  Schiffe  leer  aus  dem  Hafen  gehen,  um  ihre  Ladung  auf  der  Rhede
einzunehmen,  das  Hafengeld  nur  von  dem  Schiffe  zu  entrichten,  wogegen
die  Leichterfahrzeuge  frei  bleiben.

7)  Bei  Berechnung  der  Abgabe  unter  Nr.  II.  werden  überschießende  Kubikmeterbeträge,
  wenn  sie  1  Kubikmeter  oder  mehr  betragen,  für  voll,  wenn
sie  weniger  betragen,  gar  nicht  gerechnet.

e
        <pb n="323" />
        —  291  —

Befreiungen.

1)  Schissfahrzeuge  welche  den  Nothhafen  suchen,  d.  h.  solche,  welche  durch
erlittene  eschädigungen  oder  andere,  auf  Erfordern  nachzuweisende  Unglücksfälle,
  durch  Eisgang,  Sturm  oder  widrige  Winde  an  der  Fortsetzung
ihrer  Reise  verhindert  werden,  bleiben  von  der  Entrichtung  des  Hafengeldes
  sowohl  für  den  Eingang,  als  für  den  Ausgang  befreit,  wenn  sie
den  Hafen  seewärts  mit  Hern  Ladung  wieder  vdlaffen,  ohne  daß  ein
hen  erselben  veräußert,  oder  die  Zuladung  anderer  Gegenstände  erolgt
  ist.

2)  Schiffsfahrzeuge,  welche  Königliche,  Staats-  oder  Reichs-Effekten  transportiren
  und  keine  Beiladung  von  andern  Gegenständen  haben,  sind  vom
Hafengelde  befreit.

Anhang.
Für  die  Benutzung  besonderer  Anstalten  wird  entrichtet  und  zwar:
I.  für  die  Benutzung  der  Lastadie:
1)  zum  Neubau
a)  eines  Schiffes  oder  einer  Jacht  für  die  Tonne  Tragfähigkeit

bei  Flußschiffen,  und  für  2  Kubikmeter  Netto-Raumgehalt  bei
Seeschiffen  35  M.
b)  eines  Bootes  ein·  für  allemal  ....  ..  .....  .  ...  1  Mark  5

2)  zur  Reparatur
a)  eines  Schifes  oder  einer  Jacht  bei  einer  Dauer  von

mehr  als  8  Tagen  für  die  Tonne  Tragfähigkeit  resp.

2  Kubikmeter  Netto-Raumgehalt.  12

bei  kürzerer  DaurrnrHrHr::⅛Y⅛:⅛:⅛X  .  .  ..  7
b)  eines  Bootes  ein-  für  alllmnlll  ...  75

Zusätzliche  Bestimmungen  zu  I.

Bei  Berechnung  der  Abgaben  unter  a.  werden  überschießende  Bruchtheile
  der  Einheit  (von  2  Kubikmeter),  wenn  sie  1  Kubikmeter  und  mehr
betragen,  für  voll,  wenn  sie  weniger  betragen,  gar  nicht  gerechnet.

II.  für  3  Benutzung  der  Ballastkiste  zum  Löschen  oder  Einnehmen  von
allast:

1)  von  Seeschiffen  für  das  Kubikmeter  Netto-Raumgehalt:

a)  für  das  Auswerfen  des  Ballasts  3  M.

b)  für  das  Einnehmen  des  Ballastes  "
(Nr.  3317—831s8.)  2)  von
        <pb n="324" />
        —  292  —

2)  von  Fahrzeugen,  welche  blos  zur  Strom.  und  Küstenschifffahrt
  dienen,  für  die  Tonne  Tragfähigkeit  oder  je  2  Wil
meter  Netto-Raumgehalt:
a)  für  das  Auswerfen  des  Ballasts  7  M.
b)  für  das  Einnehmen  des  Ballasts  15
III.  für  die  Benutzung  des  Kochhauses,  für  die  Dauer  einer  einmaligen
  Anwesenheit
a)  von  Seeschifeen  .  .  ..  1  Mark—.
b)  von  Küstenfahrzeueen  .  ..  —  60
Berlin,  den  25.  März  1875.

(L.  S8.)  Wilhelm.
Camphausen.  Achenbach.

 

(Nr.  8318.)  Tarif,  nach  welchem  das  Bohlwerks-,  Pfahl-  und  Brückengeld  in  der  Stadt
Lassan,  im  Greifswalder  Kreise,  Regierungsbezirk  Stralsund,  bis  auf
Weiteres  zu  erheben  ist.  Vom  25.  März  1875.

Es  werden  entrichtet:

I.  an  Bohlwerksgeld  für  die  Benutzung  des  städtischen  Bohlwerkes  oder
der  dazu  gehörigen  Ladebrücke:

A.  von  Kähnen  und  Flußschiffen  aller  Art,  welche  nach  Tonnen  vermessen
  sind,  für  jede  Tonne  Tragfähigkeit:
1)  wenn  sie  über  die  Hälfte  ihrer  Tragfähigkeit  Ladung
einnehmen  oder  löshen  .  .  10  Pf.
2)  wenn  sie  mehr  als  zum  vierten  Theile,  aber  nicht
über  die  Hälfte  ihrer  Tragfähigkeit  Ladung  einnehmen
oder  löshen  5
3)  wenn  sie  nicht  mehr  als  zu  vierten  Theile  ihrer  Tragfähigkeit

  Ladung  einnehmen  oder  löschen  oder  wenn
sie  nur  anlegen

B.  von  Seeschiffen,  welche  nach  Kubikmeter  Netto-Raumgehat
  vermessen  sind,  für  jedes  Kubikmeter  Netto-Raumgehalt:
  .

1)  wenn  sie  über  die  Hälfte  ihres  Raumgehalts  Ladung
einnehmen  oder  lösche  ...  ..  ..  .  .  .  ..  5
        <pb n="325" />
        —  293  —

2)  wenn  sie  mehr  als  ie  vierten  Theile,  aber  nicht
über  die  Hälfte  ihres  Raumgehalts  Ladung  einnehmen
oder  löschee  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  2Pf.

3)  wenn  sie  nicht  mehr  als  zum  vierten  Theile  ihres
Raumgehalts  Ladung  einnehmen  oder  löschen  oder
wenn  sie  nur  anlegen  .  .  .  ..  1
Bemerkung  zu  B.
Bei  Bemessung  der  Hälfte  und  des  Viertels  der  Ldung
git  eine  Waarenmenge  von  10  Zentnern  =  1  Kubikmeter
etto-Raumgehalt.
Nähere  Bestimmungen.

1)  Fahrzeuge  von  weniger  als  2  Tonnen  Tragfähigkeit  oder  4  Kubikmeter
  No.  Raumgezal  entrichten  das  Bohlwerksgeld  für  2  Tonnen
resp.  4  Kubikmeter.

2)  Fahrzeuge,  welche  Balast  loschen  oder  laden,  sowie  leere  Fahrzeuge
zahlen  nur  den  Satz  zu  J
II.  an  Pfahlgeld  für  die  Benutzung  der  städtischen  Pfähle:
von  Kähnen  und  Schiffsgefäßen  aller  Art  für  jede  Tonne  Tragfähigkeit
  oder  2  Kubikmeter  Netto-Raumgehalt  rr
III.  an  Brückengeld,)  wenn  die  Ladebrücke  mit  Fuhrwerk  befahren
  wird:
von  jedem  Pfedeee  ....  ....  .  .  .  .  .  .  .  .  .  2
Anmerkung:

Wenn  die  Pferde  von  dem  Fuhrwerke,  bevor  es  auf  die  Ladebrücke
  gelangt,  abgespannt  werden,  so  ist  die  Abgabe  nach
der  Zahl  der  zum  Heranfahren  benutzten  Pferde  zu  entrichten.

Befreiungen.
Bohlwerks-,  Pfahl=  und  Brückengeld  wird  nicht  erhoben:

1)  von  Fahrzeugen  und  Fuhrwerken,  welche  ausschließlich  mit  Königlichen
Staats-  Derr  Reichs-Effekten  beladen  sind;  I

2)  **  den  zu  den  abgabepflichtigen.  Schiffsgefäßen  gehörenden  Booten  und
ähnen

Berlin,  den  25.  März  1875.

(L.  S.)  Wilhelm.
Camphausen.  Achenbach.

 

(Nr.  8318—8319.)  (Nr.  8319.)
        <pb n="326" />
        —  294  —

(Nr.  8319.)  Tarif,  nach  welchem  das  Bohlwerlks·  und  das  Hafengeld  in  der  Stadt  Loitz,
im  Kreise  Grimmen,  Regierungsbezirk  Stralsund,  bis  auf  Weiteres  zu  erheben
ist.  Vom  25.  März  1875.

Es  ist  zu  entrichten:

A.  An  Bohlwerksgeld,  wenn  das  Bohlwerk  zum  Laden  oder  Löschen
benutzt  wird:
I.  für  Seefahrzeuge,
1)  von  mehr  als  vier  Kubikmeter  NRetto-Raumgehalt:
a)  wenn  eine  volle  Ladung  geladen  oder  gelöscht  wird,  für
jedes  Kubikmetttenrnrnrnrnr  .....  3  M.
b)  wenn  eine  Theilladung  geladen  oder  gelöscht
wird,  von  jedem  angefangenen  Viertel  des  Raumgehalts
  des  Fahrzeuges  für-  jedes  Kubikmeter.  1

2)  von  vier  Kubikmeter  Netto-Raumgehalt  oder  weniger,
überhauiut:t:  .  .  ....  .  ...  .  .  .  .  .  .  ..  13

II.  für  Flußfahrzeuge,
1)  von  mehr  als  einer  Tonne  Tragfähigkeit:
a)  wenn  eine  volle  Ladung  geladen  oder  gelöscht
wird,  für  jede  Tonne  Tragfähigkeit  ...  6
b)  wenn  eine  Theilladung  geladen  oder  gelöscht  wird,
von  jedem  angefangenen  Viertel  der  zgsühigtee
des  Fahrzeuges,  für  jede  Tonne  Tragfähigkeit  2
2)  von  einer  Tonne  Tragfähigkeit  oder  weniger,  überhaudft  7

Nähere  Bestimmungen  zu  A.
1)  Sowohl  für  See=  als  für  Flußfahrzeuge,  welche  laden,  nachdem  sie  am
Orte  zuvor  eine  volle  Ladung  gelöscht  haben,  wird  nur  die  Hälfte  der
nach  A.  I.  und  II.  zu  berechnenden  Abgabe  entrichtet.

Ist  keine  volle  Ladung  gelöscht,  so  tritt  eine  Ermäßigung  nur
insoweit  ein,  daß  für  Laden  und  öschen  zusammen  nicht  mehr  als  das
Ein.  und  Einhalbfache  des  nach  I.  1.  a.  und  2.  resp.  II.  1.  a.  und  2.
zu  berechnenden  Abgabenbetrages  entrichtet  wird.

2)  Für  das  Einnehmen  von  Ballast  am  Bohlwerk  wird  der  vierte  Theil
des  nach  I.  1.  a.  und  2.  resp.  II.  1.  a.  und  2.  zu  berechnenden  Abgabenbetrages
  entrichtet.

3)  Für  Fahrzeuge  aller  Art,  von  welchen  über  das  Bohlwerk  Handel  getrieben
wird,  ist,  wenn  sie  länger  als  eine  Woche  (sieben  Tage)  am  Bohlwerk
lie
        <pb n="327" />
        —  295  —
liegen,  für  jede  neu  angefangene  Woche  das  Bohlwerksgeld  von  Neuem
nach  dem  tarifmäßigen  Satze  zu  entrichten.

B.  An  Hafengeld  für  Fahrzeuge,  welche  das  durch  Schiffshalterpfähle  bezeichnete
  Ha  Ihengebie  benutzen:

von  Seeschiffen  für  je  2  Kubikmeter  Retto-Raumgehalt  #und  von
Flußfahrzeugen  für  jede  Tonne  Tragfähigkeit  1  Tf.

Nähere  Bestimmungen  zu  B.

1)  Für  überschießende  Bruchtheile  der  Erhebungseinheit  (2  Kubikmeter  1  Tonne)
wird,  wenn  sie  unter  3  der  Einheit  bleiben,  Nichts,  wenn  sie  #  oder  mehr
betragen,  der  volle  Tarifsatz  berechnet.

2)  Das  Sasenten  wird  für  Ein=  und  Ausgang  nur  einmal),  und  zwar  beim
Ausgange  bezahlt.

3)  Für  Seefahr  3  e,  von  weniger  als  vier  Kubikmeter  Netto  -  Raumgehalt,
owie  von  3  5  ahrzeugen  von  weniger  als  zwei  Tonnen  Tragfähigkeit
wird  ein  Hafengeld  von  3  Pfennigen  entrichtet.

Gemeinsame  Bestimmung  zu  A.  und  B.

Bei  der  Berechnung  des  Bohlwerks,  und  Hafengeldes  werden  überschießende
Bruchpfennige,  wenn  sie  einen  halben  Pfennig  oder  mehr  betragen  für  voll
gerechnet,  andernfalls  nicht  berücksichtigt.

Befreiungen.

Die  zu  A.  und  B.  bestimmten  Abgaben  sind  nicht  zu  entrichten:

a)  für  d  Fahieug  welche  mit  Königlichen,  Staats-  oder  Reichs-Effekten  beb)
  für  solche  Böte  und  Kähne,  welche  zu  den,  den  Abgaben  unterliegenden

Fahrzeugen  gehören.
Berlin,  den  25.  März  1875.

C.  S.)  Wilhelm.
Camphausen.  Achenbach.

 

Jahrgeng  1875.  (Nr.  8319—8320.)  44  (Nr.  8320.)
        <pb n="328" />
        —  296  —
(Jr.  8320.)  Tarif,  nach  welchem  das  Hafengeld  zu  Stralsund  bis  auf  Weiteres  zu  erheben
ist.  Vom  25.  März  1875.

Es  wird  an  Hafengeld  entrichtet  für  je  4  Kubikmeter  Netto-Raumgehalt  von
Fahrzeugen,  welche  aus  See  kommen  oder  dorthin  abgehen:

a)  mit  Ladung,  beim  Eingageeee  ..  46  TF.
beim  Ausgan8gggg  ...  46

b)  mit  Ballast  oder  leer,  beim  Einganen  ...  23
beim  Ausganenn  23

Zusätzliche  Bestimmungen.

1)  Fahrzeuge,  deren  Ladung  den  vierten  Theil  ihres  Netto-Raum  chal  nicht
übersteigt,  entrichten  das  Hafengeld  nur  nach  dem  Satze  der  Ballastschusse.

Hierbeb  wird  eine  Waarenmenge  von  10  Zentner  =  1  Kubikmeter
Netto-Raumgehalt  gerechnet.

2)  Fahrzeuge  von  20  Kubikmeter  Netto-Raumgehalt  und  darunter  zahlen
nur  die  Hälfte  der  obigen  Sätze  des  Hafengeldes.  .

3)  Fahrzeuge,  die  nicht  in  den  Hafen  einlaufen,  sondern  auf  der  Rhede
bleiben,  uichten:  I
a)  wenn  sie  die  Rhede  wieder  verlassen,  ohne  Ladung  oder  Ballast  gelöscht
  oder  eingenommen,  oder  ihre  Papiere  im  Gsen  gewechselt  zu
haben,  kein  Lafengeld,
b)  wenn  sie  in  dem  Hafen  ihre  Papiere  wechseln,  den  Satz  zu  b.  mit
23  Pfennigen  einmal;

JD)  wenn  sie  löschen  oder  laden,  je  nachdem  Ladung  oder  Ballast  abgesetzt
oder  eingenommen  wird,  entweder  den  Satz  zu  a.  mit  46  Pfennigen,
oder  den  Satz  zu  b.  mit  23  Pfennigen  einmal;

d)  wenn  sie  löschen  und  laden,  das  volle  tarifmäßige  Hafengeld;

e)  wenn  sie  nur  eine  Beiladung,  d.  h.  eine  Ladung,  welche  den
zehnten  Theil  des  Netto-Raumgehaltes  des  Schiffes  nicht  übersteigt,
absetzen  oder  einnehmen)  von  der  Beiladung  den  Satz  zu  a.  mit
46  Pfennigen  einmal,  von  dem  übrigen  Theile  des  Ladungsraumes
nichts.  Auch  hier  gilt  eine  Waarenmenge  von  10  Zentner  =  1  Kubikmeter
  Netto-Raumgehalt.

4)  Wenn  Schiffe  auf  der  Rhede  löschen,  so  ist  nur  von  dem  Schiffe,  nicht
aber  von  den  zum  Söschen  benutzten  Leichterfahrzeugen  das  Hafengeld  zu
erlegen;  auch  findet,  wenn  hiernächst  nach  d  ehener  Entlöschung  das
chisan  den  Hafen  einläuft,  eine  nochmalige  Entrichtung  des  Hafengeldes
nicht  statt.

Ebenso
        <pb n="329" />
        —  297  —
Ebenso  ist

5)  wenn  Schiffe  leer  aus  dem  Hafen  gehen,  um  ihre  Ladung  auf  der  Rhede
einzunehmen,  das  Hafengeld  nur  von  dem  Schiffe  zu  entrichten,  wogegen
die  Leichterfahrzeuge  frei  bleiben.

Befreiungen.

1)  Fahren  e,  welche  den  Nothhafen  suchen,  d.  h.  solche,  welche  durch  erlittene
  eshän  ung  oder  andere,  auf  Erfordern  nachzuweisende  Unglücksfälle,
  durch  Eisgang,  Sturm  oder  widrige  Winde  an  der  Fortsetzung
ihrer  Reise  verhindert  werden,  bleiben  von  der  Entrichtung  des  Hafengelbes
  sowohl  für  den  Eingang,  als  für  den  Ausgang  befreit,  wenn  sie

een  Hafen  seewärts  mit  hrer  Ladung  wieder  wellalßn,  ohne  daß  ein
Theil  derselben  veräußert,  oder  die  Zuladung  anderer  Gegenstände
erfolgt  ist.

2)  Schiffe,  welche  Königliche,  Staats=  oder  Reichs-Effekten  transportiren  und
leine  Beiladung  von  anderen  Gegenständen  haben,  sind  vom  Hafengelde

efreit.

3)  Gleiche  Befreiung  (Nr.  2.)  genießen  diejenigen  Fahrzeuge,  welche  lediglich
zur  Fischerei  benutzt  werden.

Anhang.

Abgaben,  welche  für  Benutzung  besonderer  Anstalten  zu
entrichten  sind.

Beim  Löschen  und  Einnehmen  des  Ballastes  werden  für  je  4  Kubikmeter
Netto-Raumgehalt  entrichtet:
1)  für  das  Auswerfen  des  Ballastes  ohne  Unterschied  der  Dauer  10  P.,
2)  für  das  Einnehmen  des  Ballastes  ebenso.  31
3)  für  den  Gebrauch  der  Ballastkarren  3.

4)  für  den  Gebrauch  der  Ballastflaken,  deren  sich  jeder  beim  Ein=  oder  Ausbringen
  des  Ballastes  bedienen  muß,  ebenfalls  ohne  Unterschied  der  Dauer
die  Hälfte  der  nach  3.  zu  berechnenden  Abgabe.

Zusätzliche  Bestimmungen.

1)  Die  Binnenfahrer  zahlen  für  je  4  Kubikmeter  deltaRmgefal  wenn
sie  mit  Ladung  aus=  und  eingehen,  nur  30  Pfennige;  wenn  sie  nur  mit
ein  Viertel  Ladung  oder  leer  aus-  und  eingehen,  nur  15  Pfennige.

Als  „Binnenfahrer“  werden  betrachtet  Schiffe,  welche  die  Häfen
zwischen  Damgarten  und  Wolgast  nebst  der  Peene  und  Oder  befahren.
(Nr.  8320—8321.)  44  2)  Leich-
        <pb n="330" />
        —  298  —

2)  Eeichtrrfahrzeuge  sind  für  die  als  Leichter  gemachten  Touren  und  Retouren
von  allen  Abgaben  frei.

3)  Ein  Schiff  zahltt  wenn  es,  bevor  dasselbe  das  Binnenwasser  verlassen,
wegen  abgeänderter  Bestimmung  in  den  Hafen  zurückkehrt  und  Ballast
mit  Ladung,  oder  umgekehrt,  wechselt,  die  Hafenabgaben  nur  einmal,
jedoch  immer  zum  höchsten  Satze.

4)  Bei  der  Berechnung  vorstehender  Abgaben  werden  überschießende  Bruchtheile
  der  Einheit  (von  4  -“  wenn  sie  2  Kubikmeter  oder  mehr
ausmachen,  für  voll,  wenn  sie  darunter  bleiben,  gar  nicht  berechnet.

Berlin,  den  25.  März  1875.

CL.  S.)  Wilhelm.
Camphausen.  Achenbach.

 

(Nr.  8321.)  Tarif,  nach  welchem  das  Hafengeld  zu  Wolgast,  Regierungsbezirk  Stralsund,
bis  auf  Weiteres  zu  erheben  ist.  Vom  25.  März  1875.

C#  wird  an  Hafengeld  entrichtet:
1)  von  Seeschiffen  für  das  Kubikmeter  Netto-Raumgehalt:

a)  mit  Ladung  beim  Eingagegg  ..  7  M.
"  "  -Ausgangggggagagago  7.
b)  mit  Ballast  oder  leer  beim  Eingane  ..  .  .  ..  3
-  -  AAusganeg  3

jedoch  zu  1.  a.  und  b.  mit  der  Maßgabe,  daß  Se-sschiffe  welche,  um
Fracht  zu  suchen,  Reparaturen  zu  bewirken  oder  Winterlager  zu  nehmen,
  ohne  die  See  berührt  zu  haben,  oder  welche  mit  Ballast  aus
anderen  Häfen  Neuvorpommerns  einlaufen  oder  dorthin  ausgehen,

a)  mit  Ladung  beim  Einganeeggg  .  ...  2  M.
"  -  Ausgange  .  .  ...............  .....  ...  .  ..  2
b)  mit  Ballast  oder  leer  beim  Eingange  .  .  ....  .  .  .  .  .  .  ..  1

"•  "•  i--  Ausgange  ..................  lfürdaöKubikmeterNetto-Nanmgehatzuentrichtenhabenj

2)  von  Fahrzeugen,  welche  zur  Strom-  und  Küstenfahrt  benutzt  werden,
für  die  Tonne  (2000  Pfund)  Tragfähigkeit  oder  für  2  Kubikmeter  Netto-Raumgehalt:

a)  mit
        <pb n="331" />
        —  299  —

a)  mit  Ladung  beim  Eingangeg  ...  ..  .  .  .  ..  5  Pf.
Ausgange  .  ...............  .  .  ..  .  ..  .  .  .  ..  5
b)  mit  Ballast  oder  leer  beim  Eingane  .  ..  2
"  "  üAüAüusganen  2.

Anmerkung  zu  2.  Machen  dergleichen  Fahrzeuge  in  einzelnen  Fällen
weitere  Fhorter  über  See;  6  ist  in  einem  jeden  2  Falle
von  denselben  das  Hafengeld  gleich  wie  von  Seeschiffen  nach
Position  1.  zu  entrichten.

3)  von  offenen  Booten:
a)  von  mehr  als  drei  Gängen  oder  Planken  im  Ganzen.  30  Tff.
b)  von  drei  Gängen  oder  Planken  und  darunter  im  Ganzen.  20=Zusätzliche

  Bestimmungen.

1)  Fahrzeuge,  deren  Ladung  ausschließlich  in  Dachpfannen,  Dachschiefer,
ruch-,  Cement-,  Granit-,  Gyps-,  Kalk.,  Mauer-,  Plaster=  oder  Ziegelkeinen
  aller  Art,  Kreide,  Thon=  oder  Pfeifenerde,  Seegras,  Seesand,
orf,  Steinkohlen,  Koaks,  Rohschwefel  oder  Salz  besteht,  sowie  Fahrzeuge,
  deren  Ladung  den  vierten  Theil  ihres  Ntto-Maumgchalts  resp.
ihrer  agsähigten  nicht  übersteigt,  zahlen  das  Hafengeld  nur  nach
dem  Satze  für  Ballastschiffe.  Hierte  gilt  eine  Waarenmenge  von
10  Zentner  =  1  Kubikmeter  Netto-Raumgehalt.

2)  Unter  Fahrzeugen,  welche  zur  Strom-  und  Küstenfahrt  dienen,  werden
olche  verstanden,  welche  nur  Ströme  und  die  Preußische,  sowie  die
ecklenburgische  Küste  befahren.

3)  Von  Schiffen  und  Fahrzeugen,  welche  am  Bohlwerke  oder  an  den
Schiffshaltern  nur  um  zu  klariren  anlegen,  ist  das  Hafengeld  nur  nach
Position  3.  a.  mit  30  Pf.  im  Ganzen  zu  entrichten.

4)  Die  vor  dem  Hafen  auf  dem  Strome  ankernden  Fakrsuge  sind  nebst
den  dazu  gehörigen  Booten  von  jeder  Abgabe  befreit.  Wird  von  solchen,
fafr  von  den  auf  der  Rhede  ankernden  Fahrzeugen  durch  Leichterschiffe
  Ladung  nach  Wolgast  abgesetzt  oder  von  daher  eingenommen)  so
wird  das  tarifmäßige  chengeld  von  den  Leichterschiffen  nach  dem  Netto-Raumgehalt
  resp.  der  Tonnenzahl  der  wirklichen  Ladung  erhoben.

Befreiungen.

1)  Fahrzeuge,  welche  den  Nothhafen  suchen,  d.  h.  solche,  welche  dur
Falineugez  welche  de  oder  andere,  auf  eschach.  o,he,wehe,l  “
lücksfälle  durch  Eisgang,  Sturm  oder  widrige  Winde  an  der  Fortfehun
  ihrer  Reise  verhindert  werden,  bleiben  von  der  Entrichtung  des
Hafengeldes  sowohl  für  den  Eingang,  als  auch  für  den  Ausgang  be-Cr.
  821)  freit,
        <pb n="332" />
        —  300  —

freit,  wenn  sie  den  Hafen  seewärts  mit  ihrer  Ladung  wieder  verlassen,
ohne  daß  ein  Theil  derselben  veräußert  oder  die  Zuladung  anderer  Gegenstände
  erfolgt  ist.

Von  den  Hafenabgaben  befreit  bleiben  ferner:

2)  Fahrseuge,  welche  Königliche,  Staats=  oder  Reichs-Effekten  transportiren
und  keine  Beiladung  von  anderen  Gegenständen  haben;

3)  alle  Fischerboote,  Quatzen  und  Polte  und
4)  Boote,  welche  leer  ankommen  und  ohne  Ladung  wieder  fortgehen.

Anhang.
Für  die  Benutzung  besonderer  Anstalten  wird  entrichtet  von  jeder  Tonne
Tragfähigkeit  resp.  zwei  Kubikmeter  Netto-Raumgehalt:
I.  für  die  Benutzung  der  Kielstätte:
1)  zum  Kielhoeeen...  7  Pf.p
2)  zum  Kränggen  .  ..  .....  3
in  beiden  Fällen  mit  Einschluß  der  Gebühr  für  die  Benutzung  der,  der
Hafenverwaltung  gehörigen  Gangspille;
II.  beim  Einnehmen  oder  Löschen  des  Ballastes:

1)  wenn  das  Schiff  den  Ballast  am  Bohlwetle  oder  an  bet  Ft
brücke  einnmimimitt  .  .  .  20  Pf.

2)  wenn  ein  Schiff,  welches  Ballast  im  Hafen  gelöscht  hat
binnen  Jahresfrst  daselbst  wieder  zhe  Wo  7  .  ha,
3)  wenn  ein  Schiff  Ballast  einnimmt,  welcher  entweder  on

städtischem  Grunde  angefahren  oder  unter  Benutzun
städtischen  Karren  und  Planken  von  Pr  gund  a

entnonimen  wird,  we  wenn  ein  Schiff  im
Hafen  oder  an  der  Fährbrücke  aus  einem  Ieespall  che
von  Bord  zu  Bord  überladttt:t  -

III.  für  die  Benutzung  des  Bohlwerks:

von  Fahrzeugen,  welche  an  demselben  Klafterholz  löschen  20
wenn  aber  nicht  mehr  gelöscht  wird  als:

die  halbe  Landddddnnnnnggagaga  10
ein  Viertel  derselen  ..  .  .  .  .  ...  5
und  wenn  noch  weniger  als  ein  Viertel  gelsscht  wird  2  .
        <pb n="333" />
        —  301  —

Zusätzliche  Bestimmungen.

Bei  Berechnung  vorstehender  Abgaben  werden  überschießende  Bruchtheile
der  Einheit  (1  oder  2  Kubikmeter  resp.  1  Tonne),  wenn  sie  3  oder  mehr  betragen,
  für  voll,  wenn  sie  weniger  betragen,  gar  nicht  gerechnet.

Berlin,  den  25.  März  1875.

(L.  S.)  Wilhelm.
Camphausen.  Achenbach.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staats-Ministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-  Hofbuchdruckerei
(R.  v.  Decker).
        <pb n="334" />
        <pb n="335" />
        —  303  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—  Nr.  23.  —

 

Inhalt:  Kirchengese),  betreffend  die  Aufhebung  der  Gebühren  für  kirchliche  Aufgebote  und  Trauungen  in
der  evangelisch=  lutherischen  Kirche  der  Provinz  Hannover,  S  so#3.  —  Gesetz,  betreffend  die  Veränderung
  der  Grenzen  einiger  Kreise  in  den  Provinzen  Preußen,  Brandenburg,  Schlesien  und  Sachsen,
S.  sos.  —  Geseh,  betreffend  die  Abwehr  und  Unterdrückung  von  Vichseuchen,  S.  06.

 

(Nr.  8322.)  Kirchengesetz,  betreffend  die  Aufhebung  der  Gebühren  für  kirchliche  Aufgebote
und  Trauungen  in  der  evangelisch-lutherischen  Kirche  der  Provinz  Hannover.
Vom  16.  Juni  1875.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  u.

verordnen  über  die  Aufhebung  der  Gebühren  für  kirchliche  Aufgebote  und
Trauungen  in  der  evangelisch-lutherischen  Kirche  der  Provinz  Hannover)  was  folgt:

F.  1.
Vom  1.  Oktober  1875.  an  wird  die  Gebührenpflicht  für  alle  kirchlichen
Aufgebote  und  Trauungen  aufgehoben.

.  2.
Jedoch  ist  da,  wo  für  Trauungh  außerhalb  der  Kirche  bisher  eine  höhere
Gebühr  bestanden  hat,  für  solche  Trauungen  eine  von  dem  Kirchenvorstande  mit
Genehmigung  der  Kirchenregierung  feshustellende  Abgabe  an  die  Kirchenkasse  zu
erlegen.
8  Dem  Pastor  ist  bei  Haustrauungen  freier  Transport  zu  gewähren:
entweder  mittelst  gestellter  angemessener  Fuhre,
oder  durch  Vergütung  der  Auslage  für  die  von  dem  Pastor  selbst
beschaffte  Fuhre.

Insofern  bei  den  Trauungen  eine  besondere,  nicht  zum  Wesen  der  Handlung
  gehörende  Thätigkeit  oder  Leistung  in  Anspruch  genommen  wird,  z.  B.
Orgelspiel,  Verabfolgung  von  Brautkränzen,  Brautkronen,  ist  dafür  die  etwa
bestehende  oder  vom  Kirchenvorstande  mit  Genehmigung  der  Kirchenregierung
festzustellende  Vergütung  dem  Bezugsberechtigten  zu  entrichten.

.  4.
Der  den  Stellen,  bezw.  deren  Inhabern  oder  bezugsberechtigten  Kassen
durch  die  Aufhebung  der  Gebühren  für  kirchliche  Aufgebote  und  Trauungen  ver-Jahrgang
  1875.  (Nr.  3322.)  45  ur-Ausgegeben

  zu  Berlin  den  7.  Juli  1875.
        <pb n="336" />
        —  304  —

ursachte  Ausfall  ist  von  den  Kirchenkassen,  soweit  diese  dazu  ausreichen,  und
wenn  nicht  im  Falle  der  Unzulänglichkeit  Dritte  ganz  oder  hnih  für  sie  einzutreten
  haben,  sonst  von  den  Kirchengemeinden  zu  ersetzen,  soweit  und  so  lange
nicht  ein  Ersatz  des  Ausfalls  aus  Staatsmitteln  erfolgt.

G.  5.

Der  Berechnung  des  zu  ersetzenden  Ausfalls  ist  der  Durchschnitt  der  wirklichen
  Einnahme  in  den  3  Jahren  vom  1.  Oktober  1871.  bis  1.  Oktober  1874.
zu  Grunde  zu  legen.

Wo  diese  nicht  zu  ermitteln  ¾l  2  ist  die  Entschädigung  nach  Maßgabe  der
Taxe  für  die  durchschnittliche  Anzahl  der  in  jenen  3  Jahren  vorgekommenen
Aufgebots=  und  Trauungsfälle  festzustellen,  mindestens  aber  der  betreffende
Betrag  nach  den  am  1.  Januar  1875.  geltenden  Dienstanschlägen  zu  gewähren.

.  6.

Von  6  zu  6  Jahren  kann  eine  neue  Feststellung  des  für  die  Folgezeit  zu
ersetzenden  Ausfalls  von  der  Kirchenregierung,  dem  Bezugsberechtigten  oder  dem
Kirchenvorstande  mit  der  Wirkung  verlangt  werden,  ¾  der  ursprünglich  festgestellte
  Ersatzbetrag  im  Verhältniß  des  bis  dahin  eingetretenen  Anwachsens
oder  Hepabgehene  der  Seelenzahl  der  Kirchengemeinde  erhöht  oder  gemindert  wird.

Die  Seelenzahl  der  Kirchengemeinde  soll  zu  dem  Ende  sofort  bei  der  ersten
Fstelung  des  Ausfalls  im  Anschluß  an  die  zunächst  vorhergehende  öffentliche

ählung  und  demnächst,  so  oft  es  nöthig  wird,  in  entsprechender  Weise  thunlichst
genau  Sstgestellt.  werden.  "
7

Die  Feststellung  der  Höhe  des  r  ersetzenden  Ausfalls  bezw.  der  dafür  in
Betracht  kommenden  Seelenzahl  der  Kirchengemeinde  erfolgt  nach  Anhörung  der
Bezugsberechtigten  und  des  Kirchenvorstandes  durch  die  Kirchenregierung.

Dieselbe  bestimmt  zugleich  die  Termine  für  die  zu  leistenden  Zahlungen.

.  S.

Wo  nach  besonderer  Belegenheit  einzelner  Fälle,  namentlich  bei  Personalgemeinden,
  ein  Ersatz  des  Ausfalls  weder  auf  dem  im  §F.  4.  vorgesehenen  Wege,
noch  in  sonstiger  Weise  beschafft  werden  kann,  sind  die  Gebühren  vorläufig  insoweit
  beinbeßalten,  als  die  Wahrung  wohlerworbener  Rechte  der  Bezugsbrrechtiften
  oder  nach  Erachten  der  Kirchenregierung  das  kirchliche  Inkess,
namentlich  die  Sicherung  eines  genügenden  Stelleinkommens,  solches  erfordert.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Bad  Ems,  den  16.  Juni  1875.

(I.  §.)  Wilhelm.
Falk.

 

(Nr.  8323.)
        <pb n="337" />
        —  306  —

(Nr.  8323.)  Gesetz,  betreffend  die  Veränderung  der  Grenzen  einiger  Kreise  in  den  Provinzen
Preußen,  Brandenburg,  Schlesien  und  Sachsen.  Vom  17.  Juni  1875.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Koͤnig  von  Preußen  1c.

verordnen,  unter  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtages  Unserer  Monarchie,
was  folgt:  61

Es  werden

I  in  der  Provinz  Preußen:

1)  die  Landgemeinde  Heydebruch  und  der  Gutsbezirk  Klein-  Smanten
  unter  Abtrennung  von  dem  Kreise  Tilsit  mit  dem  Kreise
Ragnit,

2)  die  Landgemeinde  Bublauken  unter  Abtrennung  von  dem  Krreise
Niederung  mit  dem  Kreise  Tilsit,

3)9  die  Landgemeinde  Dietrichswalde  unter  Abtrennung  von  dem
Kreise  Johannisburg  mit  dem  Kreise  Sensburg,

4)  die  Landgemeinde  Grünheide  unter  Abtrennung  von  dem  Kreise

Darkehmen  mit  dem  Kreise  Gumbinnen,

II.  in  der  Provinz  Brandenburg:

5)  die  Landgemeinde  und  der  Gutsbezirk  Lichtenau  unter  Abtrennung
von  dem  Kreise  Luckau  mit  dem  Kreise  Kalau,

III.  in  der  Provinz  Schlesien:
6)  die  Landgemeinde  und  der  Gutsbezirk  Ibsdorf  unter  Abtremmung
von  dem  Kreise  Wohlau  mit  dem  Kreise  Steinau,

7)  die  Landgemeinde  und  der  Gutsbezirk  Kobelau  unter  Abtrennung
von  dem  Kreise  Nimptsch  mit  dem  Kreise  Frankenstein,

IV.  in  der  Provinz  Sachsen:

8)  der  auf  dem  linken  Ufer  der  Unstrut  belegene,  zu  dem  Gutsbezirke
  des  Klosterguts  Memleben  gehörige  Grundstückskompleg
von  37  Hektaren  34  Aren  und  40  Quadratmetern  unter  Abtrennung
  von  dem  Kreise  Querfurt  mit  dem  Kreise  Eckartsberga,
und  der  auf  dem  rechten  Ufer  der  Unstrut  belegene,  zu  dem  Gutsöcnurte
  der  Domäne  Wendelstein  gehörige  Grundstückskomplex  von
56  Hektaren  56  Aren  und  40  Quadratmetern  unter  Abtrennung
von  dem  Kreise  Eckartsberga  mit  dem  Kreise  Querfurt

vereinigt.
K.  2.

Der  Gutsbezirk  Gränert  wird  von  dem  Kreise  Zauch-Belzig  und  der
Provinz  Brandenburg  abgetrennt  und  mit  dem  zweiten  Jerichower  Kreise  und
der  Provinz  Sachsen  vereinigt.

(#r.  8323—824.)  45  Ur.
        <pb n="338" />
        I.  Abwehr  der

Einschleppun
aus  Ni#
ländern.

a)  Einfuhrbeschränkungen.


b)  Viehrevisionen.

—  306  —

niniandis  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Bad  Ems,  den  17.  Juni  1875.

(#.  S.)  Wilhelm.

Fürst  v.  Bismarck.  Camphausen.  Gr.  zu  Eulenburg.  Leonhardt.
Falk.  v.  Kameke.  Achenbach.  Friedenthal.

 

(Nr.  8324.)  Gesetz,  betreffend  die  Abwehr  und  Unterdrückung  von  Viehseuchen.  Vom
25.  Juni  1875.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  7.h

verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages,  für  den  ganzen  Umfang
  der  Monarchie,  was  solgl:

S.  1.
Das  nachstehende  Gesetz  regelt  das  Verfahren  gegen  die  Verbreitung  leicht
Werengparer  euchen  der  Hausthiere  zum  Schutze  des  inländischen  Viehestandes.

Auf  das  Verfahren  zur  Abwehr  und  Unterdrückung  der  Rinderpest  findet
dasselbe  keine  Anwendung.
.  2.

Wemn  in  einem  Nachbarlande  eine  leicht  übertragbare  Seuche  der  Hausthiere
  in  einem  für  den  inländischen  Viehbestand  bedrohlichen  Umfange  heurscht
oder  ausbricht  und  ihre  Verschleppung  in  das  diesseitige  Gebiet  zu  besorgen  ist,
so  kann  von  der  Landespolizeibehörde  des  Grenzbezirks  mit  Genehmigung  des
Ministers  für  die  landwirthschaftlichen  Angelegenheiten  die  Einfuhr  lebender  oder
todter  Thiere  aus  dem  von  der  Seuche  heimgesuchten  Nachbarlande  entweder
allgemein  oder  für  bestimmte  Grenzstrecken  verboten,  oder  solchen  Beschränkungen
unterworfen  werden,  welche  die  Gefahr  einer  Einschleppung  ausschließen  oder
vermindern.  .

Diese  Verkehrsbeschränkungen  sind,  soweit  erforderlich,  auch  auf  die  Einfuhr
  von  thierischen  Rohstoffen,  von  Heu,  Stroh,  Dünger  und  von  allen  solchen
Gegenständen  auszudehnen,  welche  Träger  des  Ansteckungsstoffes  sein  können.

.  3.

Gewinnt  die  Seuche  im  Nachbarlande  in  einer  noch  vom  kleinen  Grenzverkehr
  berührten  Entfernung  eine  bedrohliche  Ausbehaung,  so  kann  von  den
Landespolizeibehörden  für  die  betheiligten  diesseitigen  Grenzdistrikte  eine  Neoison

es
        <pb n="339" />
        —  307  —

des  vorhandenen  Viehbestandes  und  eine  regelmäßige  Kontrole  über  den  Abund
  Zugang  der  durch  die  Seuche  gefährdeten  Thiere  angeordnet  werden.
gedie  aus  dieser  Einrichtung  erwachsenden  Kosten  sallen  der  Staatskasse
zur  Last.
S.  4.

Das  Verfahren  zur  Silang  und  Unterdrückung  der  Seuchenausbrüche  Ul.  Unterdrückung
s

im  Inlande  erfolgt  nach  den  Vorschriften  dieses  Jelehes  und  liegt  unter  der
oberen  Aufsicht  des  Ministers  für  die  landwirthschaftlichen  Angelegenheiten  den
Landes-,  Kreis=  und  Ortspolizeibehörden  unter  Mitwirkung  der  Deputation  für
das  Veterinärwesen  und  der  beamteten  Thierärzte  (Bezirks=  und  Kreisthierärzte)
  ob.  *]

Für  den  einzelnen  Seuchenfall  oder  für  einzelne  Distrikte  können  die  Amtsverrichtungen
  der  Ortspolizeibehörde  von  den  vorgesetzten  Behörden  besonderen
Kommissarien  übertragen  werden.  So  lange  die  febhe  Behörde  einen  besonderen
  Kommisseius  nicht  ernannt  hat,  ist  der  Kreislandrath  befugt,  die  Amtsverrichtungen
  er  Drtspolleibehörde  für  den  einzelnen  Seuchenfall  entweder  selbst
zu  übernehmen,  oder  Mitglieder  des  Kielsawsschuffes  mit  Wahrnehmung  derselben
  zu  beauftragen.  Der  bestellte  Kommissarius  ist  in  allen  Fällen  derjenigen
Behörde  unmittelbar  untergeordnet,  welche  ihn  mit  der  Wahrnehmung  der  Funktionen
  beauftragt  hat.

F.  6.

Ueber  Beschwerden  gegen  die  Anordnungen  der  Polizeibehörde  beziehungsweise
  des  bestellten  Kommissarius  entscheidet  die  nächst  vorgesetzte  Polikeibehörde
und  in  weiterer  und  letzter  Instanz  der  Minister  für  die  landwirthschaftlichen
Angelegenheiten.  .

Insoweit  von  dem  Beschwerdeführer  die  Gesetmäßigielt  der  polizeilichen
Anordnung  angefochten  wird,  kann  die  Beschwerde  im  Verwaltungsstreitverfahren
  venhelgt  werden.  In  erster  Instanz  entscheidet  das  Bezirksverwaltungsericht.

  So  lange  Verwaltungsgerichte  in  einzelnen  Landestheilen  nicht  bestehen,
siweet  in  letzteren  diese  Vorschrift  keine  Anwendung.

S.  7.

Im  Falle  der  Behinderung  der  beamteten  Thierärzte  oder  aus  sonstigen
dringenden  Gründen  können  von  den  leitenden  Behörden  oder  Beamten  andere
approbirte  Thierärzte  als  Sachverständige  zugezogen  werden.

Die  letzteren  sind  innerhalb  des  lihie  ertheilten  Auftrags  befugt  und  ver-Prlichtet,
  diejenigen  Amtsverrichtungen  wahrzunehmen,  welche  in  diesem  Gesetze

en  beamteten  Thierärzten  übertragen  sind.

G.  8.

Rücksichtlich  der  Pferde  und  Proviankhier,  welche  der  Militairverwaltung
angehören,  bleibt  das  Verfahren  zur  Ermittelung  und  Unterdrückung  leicht  übertragbarer
  Seuchen,  soweit  davon  nur  das  Eigenthum  dieser  Verwaltung  betroffen
  wird,  den  Militairbehörden  überlassen.

(Tr.  8324.)  K.  9.

E

im
1)  Ullgemeine
Vorschriften.
a)  Behörden  und  Beamten.
  ·
        <pb n="340" />
        —  308  —

.  9.
nzeigepsicht.  Der  Besitzer  von  Hausthieren  ist  verpflichtet,  von  dem  Ausbruche  einer  der
im  8.  10.  aufgeführten  Seuchen  unter  seinem  Viehstande  und  von  allen  verdächtigen
  Esscheinungen,  welche  den  Ausbruch  einer  solchen  Seuche  befürchten
lassen,  ofort  er  Ortspolizeibehörde  Anzeige  zu  machen.
ie  gleiche  Anzeigepflicht  liegt  Demsenen  ob,  welcher  in  Vertretung  des
Besitzers  der  Wirthschaft  vorsteht,  ferner  bezüglich  der  auf  dem  Transporte  befindlichen
  Thiere  dem  Begleiter  derselben  und  bezüglich  der  in  fremdem  Gewahrsam
befindlichen  Thiere  dem  Besitzer  der  betreffenden  Gehöfte,  Stallungen,  Koppeln
oder  Weiden.

Zur  sofortigen  Anzeige  sind  auch  die  Thierärzte  und  alle  deienigen  Personen
  verpflichtet,  welche  sich  gewerbmäßig  mit  der  Ausübung  der  Thierheilkunde
  beschäftigen,  ingleichem  diejenigen,  welche  das  Addeckereigewerbe  betreiben,
wenn  sie,  bevor  ein  polizeiliches  Einschreiten  stattgefunden  hat,  von  dem  Ausbruche
  einer  der  nachbenannten  Seuchen  oder  von  Erscheinungen  unter  dem
Viehstande,  welche  den  Verdacht  eines  Seuchenausbruchs  begründen,  Kenntniß

erhalten
S.  10.
Die  Seuchen,  auf  welche  sich  die  Anzeigepflicht  (§.  9.)  erstreckt,  sind
folgende:

1)  der  Milzbrand  der  Hausthiere;
2)  die  Maul=  und  Klauenseuche  des  Rindviehes,  der  Schaafe,  Ziegen  und
Schweine;
3)  die  Lungenseuche  des  Rindviehes;
4)  der  Rotz  (Wurm)  der  Pferde,  Esel,  Maulthiere  und  Mauleselj
5)  die  Pockenseuche  der  Schaafez;
6)  die  Beschälseuche  der  Pferde  und  der  Bläschenausschlag  der  Pferde  und
des  Rindviehes;
7)  die  Räude  der  Pferde  und  Schaafe;
8)  die  Tollwuth  der  Hausthiere.
K.  11.
ermittelung  der  Die  Ortspolizeibehörde  bet  auf  die  erfolgte  Anzeige  (F.  9.)  oder,  wenn  sie
—-  auf  irgend  einem  anderen  Wege  von  dem  Ausbruche  einer  Viehseuche  oder
*.  dem  Verdachte  eines  Seuchenausbruchs  Kenntniß  erhalten  hat,  sofort  den
beamteten  Thierarzt  Behufs  sachverständiger  Ermittelung  des  Seuchenausbruchs
uzuziehen.
zuzuz  Thierarzt  hat  die  Art,  den  Stand  und  die  Ursachen  der  Krankhei
u  erheben  und  sein  Gutachten  darüber  abzugeben,  ob  durch  den  Befund  der
tebruch  der  Seuche  festgestellt  oder  der  Verdacht  eines  Seuchenausbruchs  begründet
  ist.
s  Illleue  Fällen  kann  derselbe  schon  vor  polizeilichem  Einschreiten  die
sofortige  vorläufige  Einsperrung  und  Absonderung  der  erkrankten  und  verdächtigen
  Thiere,  näthigenfalls  auch  die  Bewachung  derselben  anordnen.  Die
        <pb n="341" />
        —  309  —

Die  getroffenen  vorläufigen  Anordnungen  sind  dem  Besitzer  der  Thiere
oder  dessen  Vertreter  entweder  zu  Protokoll  oder  durch  schriftliche  Verfügung
zu  eroffnen.  Auch  ist  davon  der  Ortspolizeibehörde  sofort  Anzeige  zu  miche.

uf  die  Requisition  des  Thierarztes  hat  der  Gemeindevorsteher  des  Seuchenortes
  die  vorläufige  Bewachung  der  erkrankten  Thiere  zu  veranlassen.

C.  12.

Wenn  über  den  Ausbruch  einer  Viehseuche  nach  dem  Gutachten  des
beamteten  Thierarztes  nur  mittelst  Zerlegung  des  verdächtigen  Thieres  Gewißheit
  zu  erlangen  ist,  so  kann  die  Täödtung  desselben  von  derjenigen  Behörde
angeordnet  werden,  welche  der  Ortspolizeibehörde,  beziehungsweise  dem  die  Amtsverrichtungen
  der  letzteren  wahrnehmenden  Beamten  (§.  5.)  unmittelbar  vorgesetzt

  ist.
K.  13.

Auf  die  gutachtliche  Erklärung  des  beamteten  Thierarztes,  daß  der  Ausbruch
  der  #  festgestellt  seit,  oder  daß  der  begründete  Verdacht  eines  Seuchenausbruchs
  vorliege,  O2  die  Ortspolizeibehörde  die  für  den  Fall  der  Seuchengefahr
  in  diesem  Gesetze  vorgesehenen,  den  Umständen  nach  erforderlichen  Schutzmoßregeln
  zu  treffen  und  für  die  Dauer  der  Gefahr  wirksam  durchzuführen.
Hegt  die  Ortspolizeibehörde  Zweifel  über  die  Erhebungen  des  beamteten  Thierarztes,
  so  kann  dieselbe  zwar  die  Einziehung.  eines  thierärztlichen  Obergutachtens
bei  der  vorgesetzten  Behörde  beantragen,  die  Anordnung  der  erforderlichen  Schutzmaßregeln
  darf  jedoch  hierdurch  keinen  Aufschub  erleiden.

K.  14.

In  allen  Fällen,  wo  dem  beamteten  Thierafte  die  Feststellung  des  Krankbeitsustandes

  eines  seuchenverdächtigen  Thieres  obliegt,  ist  es  dem  Besitzer  deseil.
een  unbenommen,  auch  seinerseits  einen  approbirten  Thierarzt  zu  diesen  Untersuchungen

  zuznziehen.

Beschwerden  des  Besitzers  über  die  von  der  Ortspolizeibehörde  angeordneten
Schutzmaßregeln  haben  keine  aufschiebende  Wirlung,

Die  vorgesetzte  Behörde  hat  jedoch  im  Falle  eaheblicher  Meinungsverschiedenheit
  zwischen  dem  beamteten  Thierarzte  und  dem  von  dem  Besigtzer  zugezogenen
  approbirten  Thierarzte  über  den  Ausbruch  oder  Verdacht  einer  Süe,
oder  wenn  aus  sonstigen  Gründen  Zweifel  über  die  Richtigkeit  der  be  öglichen
Erhebungen  des  beamteten  Thierarztes  obwalten,  sofort  das  Obergutachten  des
Bezirks-Thierarztes  einzuziehen  und  dem  entsprechend  das  Verfahren  zu  regeln.

g.  15.

Alle  Vieh-  und  Pferdemärkte,  und  die  von  Unternehmern  Behufs  öffentlichen
  Verkaufs  zusammengebrachten  Viehbestände  sollen  durch  beamtete  Thierlärzte
  beaufsichtigt  werden.

Die  Kreispolizeibehörde  ist  befugt  dieselbe  Maßnahme  auf  öffentliche  Thierschauen
  und  auf  die  durch  obrigkeitliche  Anordnung  veranlaßten  Zusammenziehungen
  von  Pferde-  und  Viehbeständen  auszudehnen.

Mr.  8324)  Der
        <pb n="342" />
        d)  Schutzmaßregeln
egen  Seuchengesehr.


Verkehrs=  u.  Nutzungsbeschränkungen.


—  310  —

Der  Thierarzt  ist  verpflichtet,  alle  von  ihm  auf  dem  Markte  oder  unter
den  vorbezeichneten  Pferde-  und  Viehbeständen  beobachteten  Fälle  leicht  übertragbarer
  Viehseuchen  oder  seuchenverdächtiger  Erscheinungen  sogleich  zur
Kenntniß  der  Ortspolizeibehörde  zu  bringen  und  nach  sofortiger  Untersuchung
des  daues  die  Anordnung  der  erforderlichen  polizeilichen  Schutzmaßregeln  zu
eantragen.

Liegt  Gefahr  im  Verzuge,  so  ist  der  Thierarzt  befugt,  schon  vor  polizeilichem
  Einschreiten  die  Wischnherung  und  Bewachung  der  an  der  Stuche  erkrankten
  oder  derselben  verdächtigen  Thiere  anzuordnen.

Nähere  Festsetzungen  über  die  veterinär  polizeiliche  Beauffichtigung  der
Märkte  können  riush  besondere  Regulative  getroffen  werden.

Die  Kosten,  welche  aus  der  Beaufsialligung  der  Vieh=  und  Pferdemärkte
und  der  vorbezeichneten  Pferde-  und  Viehbestände  durch,  beamtete  Thierärzte
erwachsen,  fallen  dem  Unternehmer  zur  e#t  und  sind  in  Ermangelung  gütlicher
Einigung  unter  den  Betheiligten  von  der  Landespolizeibehörde  festzusetzen.

K.  16.

Im  Falle  der  Seuchengefahr  (§.  13.)  und  für  die  Dauer  derselben  können,
vorbehaltlich  der  in  diesem  Gesetze  rücksichtlich  einzelner  Viehseuchen  ertheilten
besonderen  Vorschristen,  je  nach  Lage  des  Falles  und  nach  der  Größe  der  Gefahr
  unter  Berückichtigung  der  betheiligten  Verkehrsinteressen  die  nachfolgenden
Schutzmaßregeln  polizeilich  angeordnet  werden.

S.  17.

1.  Die  Absonderung,  Bewachung  oder  polizeiliche  Beobachtung  (Observation)
  der  an  der  Seuche  erkrankten  und  derselben  verdächtigen  Thiere.

Der  Besitzer  eines  der  Absonderung  oder  politeilchen  eobachtung  unterworfenen
  Thieres  ist  auf  Erfordern  verpflichtet,  solche  Einrichtungen  zu  treffen,
daß  das  Thier  für  die  Dauer  der  Absonderung  oder  Beobachtung  die  ihm  überwissene
  Räumlichkeit  (Stall,  Standort,  Hof=  oder  Weideraum  u.  s.  w.)  nicht
verlassen  kann  und  daß  dasselbe  außer  aller  Berührung  und  Gemeinschaft  mit
anderen  Thieren  bleibt.

.  18.

2.  Beschränkungen  in  der  Art  der  Benutzung,  der  Verwerthung  oder  des
Transports  kranker  oder  verdächtiger  Thiere,  in  der  Verwendung  der  von  denselben
  stammenden  Produkte  und  in  der  Benutzung  solcher  Gegenstände,  welche
mit  erkrankten  oder  der  Erkrankung  verdächtigen  Thieren  in  Berührung  gekommen
  und  geeignet  sind,  die  Seuch-  zu  verschleppen.

Beschränkungen  im  Transport  der  der  Seuchengefahr  ausgesetzten,  und
solcher  Thiere,  welche  geeignet  sind,  die  Seuche  zu  verschleppen.

K.  19.

3.  Verbot  des  gemeinschaftlichen  Weideganges  von  Thieren  aus  verschiedenen
  Stallungen  und  der  Benutzung  bestimmter  Weideflächen,  ferner  der
gemeinschaftlichen  Benutzung  von  Brunnen,  Tränken  und  Schwemmen  und  des

er-
        <pb n="343" />
        —  311  —

Verkehrs  mit  seuchenkranken  oder  seuchenverdächtigen  Thieren  auf  öffentlichen
oder  gemeinschaftlichen  Straßen  und  Triften.
Verbot  des  freien  Umherlaufens  der  Hunde.

g.  20.

4.  Die  Sperre  des  Stalles,  in  welchem  sich  seuchenkranke  oder  verdächtige
  Thiere  befinden,  des  Standorts,  des  Gehöfts,  des  Orts  oder  der  Feldmark
g6  en  den  Verkehr  mit  Thieren  und  mit  solchen  Gegenständen,  welche  Träger

es  Ansteckungsstoffes  sein  können.

Die  Sperre  des  Gehöfts  oder  der  Weide  darf  erst  dann  verfügt  werden,
ssn  der  Ausbruch  der  Seuche  durch  das  Gutachten  des  beamteten  Thierarztes
estgesetzt  ist.

Die  Sperre  eines  Orts  oder  einer  Feldmark  ist  nur  dann  zulässig,  wenn
die  Seuche  ihrer  Beschaffenheit  nach  eine  größere  und  allgemeinere  Gefahr  einschließt
  und  Thiere  in  größerer  Zahl  davon  bereits  befallen  sind.

In  großen  geschlossenen  Ortschaften  ist  die  Sperre  des  Orts  und  der
Feldmark  nicht  gestattet,  dagegen  können  einzelne  Straßen  oder  Theile  des  Orts
oder  der  Feldmark  derselben  unterworfen  werden.

Die  polizeilich  angeordnete  Sperre  eines  Stalles,  eines  Gehöfts  oder  einer
Weide  verpflichtet  den  Besitzer,  diejenigen  Einrichtungen  zu  treffen,  welche  zur
wirksamen  Durchführung  der  Sperre  vorgeschrieben  werden.

.  21.

5.  Die  Impfung  der  der  Seuchengefahr  ausgesetzten  Thiere.

Dieselbe  darf  nur  in  den  Fällen  angeordnet  werden,  welche  in  diesem
Gesetze  ausdrücklich  bezeichnet  sind,  und  zwar  nach  Maßgabe  der  daselbst  ertheilten
  näheren  Vorschriften.

Die  polizeilich  angeordnete  Impfung  erfolgt  unter  Aufsicht  des  beamteten
Thierarztes.  2

6.  Die  Tädtung  der  an  der  Seuche  erkrankten  oder  derselben  verdächtigen

ere.

Dieselbe  darf  nur  in  den  Fällen  angeordnet  werden,  welche  in  diesem
Gesetze  ausdrücklich  vorgesehen  sind.

Die  Vorschrift  unverzüglicher  Tödtung  der  an  einer  Seuche  erkrankten
oder  derselben  verdächtigen  Thiere  findet,  wo  sie  in  diesem  Gesetze  enthalten
ist,  keine  Anwendung  auf  solche  Thiere,  welche  dem  Gewahrsam  einer  der  Königlichen
  Thierarzneischulen  oder  dem  Thierspitale  einer  der  Staatsaufsicht  unterworfenen
  höheren  Lehranstalt  übergeben  sind,  um  dort  für  die  Zwecke  derselben
verwendet  zu  werden.

.  23.

Werden  Thiere,  welche  bestimmten  Verkehrs-  oder  Nutzungsbeschränkungen
oder  der  Absperrung  unterworfen  sind,  in  verbotwidriger  Benutzung  oder  außerhalb
  der  ihnen  angewiesenen  Räumlichkeit,  oder  an  Orten,  zu  welchen  ihnen

Jahrgang  1875.  (Nr.  8324.)  46  der

Impfung.

Tödtung.
        <pb n="344" />
        Beseitigung  der
Kadaver.

Desinsektion.

welche  mit  den

Einstellung  der  Viehmärkte.


Thierärztliche  Untersuchungen.


2)  Besondere  Vorschriften
  für  einzelne
  Viehseuchen.

a)  Milzbrand  ber
Hausthiere.

—  312  —

der  Zutritt  verboten  ist,  betroffen,  so  kann  die  Ortspolizeibehörde  die  sofortige
Tödtung  derselben  anordnen.
§.  24.

7.  Die  unschädliche  Beseitigung  der  Kadaver  solcher  Thiere,  welche  an
der  Seuche  verendet,  oder  in  Folge  derselben  getödtet  sind,  und  solcher  Theile
des  Kadavers  kranker  oder  verdächtiger  Thiere,  welche  zur  Verschleppung  der
Seache  geeignet  sind  (Fleisch,  Häute,  Eingeweide,  Hörner,  Klauen  u.  s.  w.)
aldlich  der  Streu,  des  Düngers  oder  anderer  Abfälle  kranker  oder  verdächtiger

hiere.
G.  25

8.  Die  Unschädlichmachung  (Desinfektion)  der  von  den  kranken  Thieren
benutzten  Ställe  und  Standorte  und  die  Unschädlichmachung  oder  unschädliche
Beseitigung  der  mit  denselben  in  Berührung  gekommenen  Geräthschaften  und
sonstigen  cgenstände  b  insbesondere  auch  der  Kleidungsstücke  solcher  Personen,

ranken  Thieren  in  nahe  Berührung  gekommen  sind.

Erforderlichen  Falls  kann  auch  die  Desinfizirung  der  Personen,  welche
mit  seuchekranken  Thieren  in  Berührung  gekommen  sind,  angeordnet  werden.

Die  Durchführung  dieser  Maßregeln  muß  nach  Anleitung  und  unter  Aufsicht
  des  beamteten  Thierarztes  erfolgen.

5.  26.

9.  Die  Einstellung  der  Vieh=  und  Pferdemärkte  innerhalb  des  Seuchenortes
  oder  dessen  Umgegend  oder  der  Ausschluß  einzelner  Viehgattungen  von
der  Benutzung  der  Maärkte.

C.  27.

10.  Die  thierärzliche  Untersuchung  aller  am  Seuchenorte  oder  dessen  Umgegend

  vorhandenen,  von  der  Seuche  gefährdeten  Thiere.

g.  28

Die  näheren  Penschuften  über  die  Anwendung  und  Ausführung  der  zulässigen
  Schutzmaßregeln  (I§.  17.  bis  27.)  auf  die  nachbenannten  und  alle  übrigen
einzelnen  Viehseuchen  werden  von  dem  Minister  für  die  lenzwirthschaftucen
Angelegenheiten  nach  Anhörung  der  Deputation  für  das  Veterinärwesen  im
Wege  der  Instruktion  erlassen.

Es  sollen  jedoch  bei  den  hierunter  benannten  Viehseuchen  vorbehaltlich  der
eir  erforderlichen  Schutzmaßregeln  nachfolgende  besondere  Vorschriften  Matz
greifen.  ç

g.  29.

Thiere,  welche  nach  dem  Gutachten  des  beamteten  Thierarztes  am  Milzbrande
  erkrankt  oder  durch  stattgehabte  unmittelbare  Berührung  mit  milzbrandkranken
  Thieren  oder  aus  anderen  Gründen  der  Seuche  verdächtig  sind,  dürfen
nicht  geschlachtet  werden.

Jeder  Verkauf  oder  Verbrauch  einzelner  Teid,  der  Milch  oder  sonstiger
Produkte  von  milzbrandkranken  oder  verdächtigen  Thieren  ist  verboten.
        <pb n="345" />
        —  313  —

g.  30.
Die  Vornahme  blutiger  Operationen  an  milzbrandkranken  oder  verdächtigen
Thieren  ist  nur  approbirten  Thierärzten  gestattet.

g.  31.
Die  Kadaver  gefallener  oder  getödteter  milzbrandkranker  Thiere  müssen
sofort  unschädlich  beseitigt  werden.  Die  Abhäutung  derselben  ist  verboten.
Eine  Oeffnung  des  Kadavers  darf  ohne  polizeiliche  Erlaubniß  nur  von
approbirten  Thierärzten  vorgenommen  werden.

S.  32.
Nach  Erlaß  der  im  8.  60.  vorgesehenen  Reglements  kann,  sobald  die
Lungenseuche  bei  dem  Rindvieh  festgestellt  ist,  die  unverzügliche  Tödtung  der  an
der  Seuche  erkrankten  Thiere  angeordnet  werden.

K.  33.

Das  Gesetz,  betreffend  Maßregeln  gegen  die  Verbreitung  der  Lungenseuche
unter  dem  Rindvieh  in  Ostfriesland  vom  23.  August  1855.  bleibt  mit  folgenden
Abänderungen  in  Kraft:

1)  An  Stelle  der  im  F.  1.  dem  Ecernthümer  von  Rindvieh  auferlegten
Verpflichtung  zu  Anzeige  von  Erkrankungen  unter  seinem  Vieh,  welche
den  Verdacht  der  Lungenseuche  erregen,  treten  die  allgemeinen  Vorschriften
  dieses  Gesetzes  über  die  Anzeigepflicht  und  über  die  an  die

ichterfüllung  derselben  und  an  die  Nichtbefolgung  oder  Uebertretung
der  polizeilich  angeordneten  Sch  maßregeln  geknüpften  Folgen  (§59.  9.
10.  23.  61.  73.  und  74.)  in  Kraft.

2)  Das  Verfahren  zur  Ermittelung  der  Seuchenausbrüch  und  das  bei
der  Tödtung  und  Abschätzung  erkrankter  oder  verdächtiger  Thiere  zu
beachtende  Verfahren  richtet  sich  nach  den  Vorschriften  dieses  Gesetzes.

3)  Die  Vorschriften  dieses  Gesetzes  über  die  für  getödtete  Khiere  aus  der
Staatskasse  zu  leistende  Entschädigung  finden  auch  auf  die  in  Anlaß
der  Lungenseuche  auf  Grund  des  Gesetzes  vom  23.  August  1855.  getödteten
  Thiere  Anwendung.

Die  Kosten  des  Verfahrens  sind  nach  den  Vorschriften  dieses
Gesetzes  zu  bestreiten.

4)  An  Stelle  des  H.  15.  Abs.  2.  treten  die  Vorschriften  dieses  Gesetzes.

-

Sobald  der  Noß  (Wurm)  bei  Thieren  festgestellt  ist,  muß  die  unverzügliche
Tädtung  derselben  polizeilich  angeordnet  werden.

G.  35.

Rotzverdächtige  Thiere  unterliegen  der  voliteiichen  Beobachtung  (Observation)
mit  den  nach  Lage  des  Falles  erforderlichen  Verkehrs=  und  Nutzungsbeschränkungen
  der  Absonderung  oder  der  Sperre.

(Nr.  8324.)  46“  Als

b)  Lungenseuche  des
Rindviehs.

c)  Der  Rotz  (Wurm)
der  Thiere.
        <pb n="346" />
        —  314  —

Als  rotzverdächtig  sind  auch  diejenigen  Pferde  und  sonstigen  Einhufer  zu
behandeln,  welche  mit  rotzkranken  Thieren  in  Berührung  gekommen  sind.

i

Die  Täödtung  rotzverdächtiger  Thiere  kann  von  der  Landespolizeibehörde
angeordnet  werden,

wenn  von  dem  beamteten  Thierarzte  der  Ausbruch  der  Rotrankheit  auf
Grund  der  vorliegenden  Anzeichen  für  wahrscheinlich  erklärt  wird,  oder
wenn  durch  anderweite  den  Vorschriften  dieses  Gesetzes  entsprechende
Maßregeln  ein  wirksamer  Schutz  gegen  die  Seuche  nach  Lage  des

Falles  nicht  erzielt  werden  kann.

K.  37.

Die  Kadaver  gefallener  oder  getödteter  rotzkranker  Thiere  müssen  unschädlich
beseitigt  werden.  Das  Abhäuten  derselben  ist  verboten.

K.  38.
c)  Hokenseuche  der  Wenn  die  Pockenseuche  unter  einer  Schaafheerde  festgestellt  und  eine  aus-Schaaft.
  reichende  Abschließung  derselben  nicht  durchzuführen  ist,  oder  besondere  Rücksichten

vorliegen,  welche  eine  raschere  Endschaft  der  Seuche  im  öffentlichen  Interesse
nothwendig  erscheinen  lassen,  muß  der  Besitzer  der  Heerde  sur  sofortigen  Impfung
aller  zur  Zeit  noch  seuchenfreien  Stücke  derselben  angehalten  werden.

S.  39.

Gewinnt  die  Seuche  eine  größere  Ausdehnung  oder  ist  nach  den  örtlichen
Verbältnissen  die  Gefahr  einer  Verschlepwung  der  Seuche  in  die  benachbarten
Schaafheerden  nicht  auszuschließen,  so  kann  die  Impfung  der  von  der  Seuche
bedrohten  Heerden  und  aller  an  demselben  Orte  befndlichen  Schaafe  polizeilich
angeordnet  werden.

S.  40.

Außer  in  dem  Falle  polizeilscher  Anordnung  darf  die  Pockenimpfung  der
Schaafe  nur  nach  vorheriger  Anzeige  bei  der  Kreispolizeibehörde  vorgenommen
werden.

Diese  Anzeige  muß  mindestens  acht  Tage  vor  der  Impfung  erfolgen.

§.  41.
Die  geimpften  Schaafe  sind  rücksichtlich  der  polizeilichen  Schutzmaßregeln
den  pockenkranken  gleich  zu  behandeln.
S.  42.

e)  Die  Beschaͤlseucht  Pferde,  welche  an  der  Beschälseuche  und  Pferde  oder  Rindviehstücke,  welche
Ss3  an  dem  Bläschenausschlage  der  Geschlechtstheile  leiden,  dürfen  von  dem  Besitzer
der"  Psee  und  so  lange  nicht  zur  Begattung  zugelassen  werden,  als  nicht  durch  den  beamteten

des  Rindviehe.  Thierarzt  die  vollständige  Heilung  und  Unverdächtigkeit  des  Thieres  festgestellt  ist.
S.  43.
        <pb n="347" />
        —  315  —

K.  43.

Tritt  die  Beschälseuche  in  einem  Bezirke  in  größerer  Ausdehnung  auf,  so
kann  die  Zulassung  der  Pferde  zur  Begattung  für  die  Dauer  der  Gefahr  alge.
mein  von  einer  zuvorigen  üntersuchung  derselben  durch  den  beamteten  Thierarzt
abhängig  gemacht  werden.  ∆44

Wird  die  Räudekrankheit  bei  Pferden  oder  Schaafen  festgestellt,  so  kann
der  Besitzer,  wenn  er  nicht  die  Tödtung  der  räudekranken  Thiere  vorzieht,  angehalten
  werden,  dieselben  sofort  dem  Kurverfahren  eines  approbirten  Thierarztes
zu  unterwerfen.

Dasselbe  ist  von  dem  beamteten  Thierarzte  zu  beaufsichtigen.

g.  4.

Werden  räudekranke  Pferde  oder  Schaafe  von  dem  beamteten  Thierarzte  für

unheilbar  räudekrank  erklärt,  so  ist  die  Tödtung  derselben  anzuordnen.
S.  46.

Hunde  oder  sonstige  Hausthiere,  bei  welchen  sich  Zeichen  der  Tollwuth
einstellen,  oder  welche  der  Tollwuth  verdächtig  sind,  müssen  von  dem  Besitzer
oder  demjenigen,  unter  dessen  Aufsicht  sie  stehen,  sofort  getödtet  oder  bis  zu
polizeilichem  Einschreiten  in  einem  sicheren  Behältnisse  eengestern  werden.

KC.  47.

Vor  polizeilichem  Einschreiten  dürfen  bei  wuthkranken  und  den  der  Tollwuth
  verdächtigen  Thieren  keinerlei  Kurversuche  angestellt  werden.

S.  48.
Das  Schlachten  wuthkranker  Thiere,  das  Abhäuten  derselben  und  jeder
Verkauf  oder  Verbrauch  einzelner  Theile,  der  Milch  oder  sonstiger  Erzeugnisse
von  wuthkranken  Thieren  ist  verboten.

S.  49.

Ist  die  Tollwuth  eines  Hundes  oder  sonstigen  Hausthieres  festgestellt,  so
ist  die  sofortige  Tödtung  des  wuthkranken  Thieres  und  aller  derjenigen  Hunde
und  Katzen  anzuordnen,  rücksichtlich  welcher  die  begründete  Besorgniß  vorliegt,
daß  sie  von  dem  wuthkranken  Thiere  gebissen  sind.

Liegt  rücksichtlich  anderer  Lu##t  iere  die  gleiche  Besorgniß  vor,  so  müssen
dieselben  sofort  der  polizeilichen  Beobachtung  unterworfen  werden.

Zeigen  sich  Spuren  der  Tollwuth  an  denselben,  so  ist  die  sofortige  Tödtung
auch  dieser  Thiere  anzuordnen.  K  50

.  50.

Ist  ein  wuthkranker  oder  der  Tollwuth  verdächtiger  Hund  frei  umher
gelaufen,  so  muß  für  die  Dauer  der  Gefahr  die  Fesllegung  aller  in  dem  gefähreten
  Bezirke  vorhandenen  Hunde  polizeilich  angeordnet  werden.
Wenn  Hunde  dieser  Vorschrift  zuwider  frei  umherlaufend  betroffen  werden,
so  kann  deren  sofortige  Tödtung  polizeilich  angeordnet  werden.
(Tr.  8324.)  "  K.  51.

*——
Perdeund  Schagfe.

Tollwth  der
Hausthiere.
        <pb n="348" />
        —  316  —

Thiere  müssen  unschädlich  beseitigt  werden.

.  51.
Die  Kadaver  der  enn  oder  getödteten  wuthkranken  oder  verdächtigen
Jede  Ausnutzung  derselben  ist  verboten.

G.  52.
3.  Besonbere  Vor-  Auf  die  einer  geregelten  veterinär  polizeilichen  Kontrole  unterstellten
eoiten  o  Schlachtviehhöfe  und  Menklicen  Schlachthäuser  und  das  daselbst  aufgestellte
und  öffentliche  Schlachtvieh  finden  die  vorstehenden  Bestimmungen  dee  Gesetzes  mit  denjenigen
Schlachthäuser  Aenderungen  Anwendung,  welche  sich  aus  den  nachfolgenden  besonderen  Vorschriften
  ergeben.

.  53.
Die  in  diesem  Gesetze  der  Ortspolizeibehörde  überwiesenen  Amtsverrichtungen
  werden  von  derjenigen  Stelle  wahrgenommen,  welcher  die  unmittelbare,
veterinär  polizeiliche  Beaufsichtigung  der  betreffenden  Räumlichkeiten  obliegt.

G.  54.

Wird  unter  dem  daselbst  aufgestellten  Schlachtvieh  der  Ausbruch  einer
leicht  übertragbaren  Seuche  ermittelt,  oder  zeigen  sich  Erscheinungen  bei  demselben,
  welche  nach  dem  Gutachten  des  beamteten  Thierarztes  den  Ausbruch  der
Seuche  befürchten  lassen,  so  sind  die  erkrankten  und  alle  verdächtigen  Thiere
sofort  in  polizeiliche  Verwahrung  zu  nehmen  und  von  jeder  Berührung  mit  den
übrigen  auszuschließen.

.  55.

Soweit  die  Art  der  Krankheit  es  gestattet  (vergl.  88.  29.  37.  48.),  kann
der  Besitzer  des  erkrankten  oder  verdächtigen  Schlachtwiehes  oder  dessen  Vertreter
angehalten  werden,  die  sofortige  Abschlachtung  esselben  unter  Aufsicht  des
beamteten  Thierarztes  in  den  dazu  bestimmten  Räumen  vorzunehmen.

Diese  Maßregel  kann  in  dringenden  Fällen  auf  alles  andere,  in  der  betreffenden
  Räumlichkeit  vorhandene,  für  die  Seuche  empfängliche  Schlachtvieh
ausgedehnt  werden.

56.

6
Nach  Feststellung  des  Seuchenausbruchs  und  für  die  Dauer  der  Seuchenefahr
  können  Schlachtviehhöfe  oder  öffentliche  Schlachthäuser  gegen  den  Abtrieb
zel  für  die  Seuche  empfänglichen  Thiere  abgesperrt  werden.
Strengere  Absperrungsmaßregeln  bedürfen  der  Genehmigung  des  Ministers
für  die  landwirthschaftlichen  Angelegenheiten.  ·
§.5.
4.  Entschädigung  Für  die  auf  polizeiliche  Anordnung  getödteten  Thiere  wird,  soweit  nicht
foreootete  die  Vorschriften  der  S#.  58.  59.  und  61.  Pce  greifen,  der  gemeine  Werth  aus
·  der  Staatskasse  vergütet.  Der  Werth  derjenigen  Theile,  welche  dem  Besitzer
nach  Maßgabe  der  polizeilichen  Anordnungen  zur  Verfügung  bleiben,  wird  in
Abzug  gebracht.

58.
Keine  Entschädigung  aus  der  Sn#e  wird  gewährt:
1.  für  Thiere,  welche  der  Militairverwaltung  oder  dem  Pxeußischen
Staate  gehören;
2)  für
        <pb n="349" />
        —  317  —

2)  für  das  in  Schlachtviehhöfen  oder  in  öffentlichen  Schlachthäusern
aufgestellte,  auf  polizeiliche  Anordnung  geschlachtete  oder  getödtete
Schlachtvieh;

3)  für  Hunde  und  Katzen,  welche  in  Anlaß  der  Tollwuth  getödtet  sind.

G.  59.

Ferner  wird  keine  Entschädigung  aus  der  Staatskasse  geleistet:
wenn  die  auf  polizeiliche  Anordnung  getödteten  Thiere  mit  der  Tollwuth,
  der  Rotzkrankheit  oder  der  Lungenseuche,  oder  mit  einer  ihrer
Art  oder  dem  Grade  nach  unheilbaren  und  unbedingt  tödtlichen  sonstigen
Krankheit  behaftet  waren.

K.  60.

Für  die  mit  der  Rotzkrankheit  behafteten  Pferde  und  für  das  mit  der  Lungenseuche
  behaftete  Rindvieh  soll  im  Falle  der  Tödtung  auf  polizeiliche  Anordnung,
sowet  nicht  die  Vorschriften  im  H.  61.  Platz  greifen,  nach  Maßgabe  der  nachfolgeneen

  Vorschriften  eine  Entschädigung  gewährt  werden:

1)  Die  Entschädigung  darf  einschließlich  des  Werths  derjenigen  Theile,
welche  dem  Besitzer  nach  Maßgabe  der  polizeilichen  Anordnungen  zur
Verfügung  bleiben,  bei  den  mit  der  Rotzkrankheit  behafteten  Pferden
nicht  weniger  als  ein  Viertel  und  nicht  mehr  als  die  Hälfte  des  gemeinen
  Werths,  bei  dem  mit  der  Lungenseuche  behafteten  Rindvieh
nicht  weniger  als  die  Hälfte  und  nicht  mer.  als  /  des  gemeinen  Werths
betragen.

2)  Keine  Entschädigung  wird  geleistet:

a)  für  solche  Thiere,  welche,  mit  Rotz,  oder  Lungenseuche  behaftet,
in  das  diessen  e  Staatsgebiet  eingeführt  sind  oder  bei  welchen
nach  ihrer  Ei  irung  in  das  diesseitige  Gebiet  innerhalb  drei
Monaten  die  Rotzkrankheit  oder  innerhalb  sechs  Monaten  die

Lungenfache  sen  estellt  wird;
ür  Thiere,  we  4q6  der  Militairverwaltung  oder  dem  Preußischen
taate  gehören;
P)  für  das  in  lachtriehhöfen  oder  in  öffentlichen  Schlachthäusern
aufgestellte,  auf  polizeiliche  Anordnung  geschlachtete  oder  getödtete
chlachtvieh.

3)  Die  zu  leistende  geutschhigung  wird  von  dem  Provinzialverbande  gewährt;
  es  kann  jedoch  mit  Zustimmung  der  Provinzialvertretung  die
Entschädigungspflicht  ganz  oder  hheilwel=  auf  kleinere  Verbände  übertragen
  werden.  Den  Provinzialverbänden  im  Sinne  dieser  Bestimmung
sind  die  Kommunalverbände  der  Regierungsbezirke  Kassel  und  Wiesbaden,
  der  Landeskommunalverband  der  Hohenzollernschen  Lande  und
die  Stadtkreise  Berlin  und  Frankfurt  a.  M.  gleich  zu  achten.

4)  Zur  Bestreitung  der  Entschädigung  soll  innerhalb  der  Verbände  na
Maßgabe  des  vorhandenen  Pferde-  und  Rinddviehbestandes  ein  t
nißmäßiger  Beitra  (Abgatee  Versicherungsprämie  u.  s.  w.)  derart
erhoben  werden,  daß  die  Entschädigung  für  getödtete,  rotzkranke  Pferde

(Nr.  8324.)  den
        <pb n="350" />
        —  318  —

den  sämmtlichen  Pferdebesitzern,  die  Entschädigung  für  getödtetes

lungensenchekrankes  Rindvieh  den  sämmtlichen  Inlsehbestenn  auferegt

  wird.
5)  Der  Beitrag  wird  nicht  erhoben:  für  Thiere,  welche  der  Militairverwaltung
  oder  dem  Preußischen  Staate  gehören  und  für  das  in  Schlachtviehhöfen
  oder  in  öffentlichen  Schlachthäusern  aufgestellte  Schlachtvieh.
Die  näheren  Vorschriften  über  den  Betrag  der  zu  gewährenden  Entschädigung,
  über  den  Beitragsfuß  und  die  bei  Vertheilung  des  Beitrags
oder  Normirung  der  Versicherungssätze  und  Prämien  anzuwendenden
Grundsätze,  über  die  Ausschreibung  und  Erhebung  der  Beiträge,  über
die  Auszahlung  der  Entschädigung  und  über  die  Verwaltung  etwaiger
aus  den  Ueberschüssen  der  Abgabe  gebildeter  Fonds  werden  für  die  in
Ziffer  3.  bezeichneten  Provinzial-,  Kommunalverbände  und  den  Stadtkreis
  Frankfurt  a.  M.  von  der  Vertretung  derselben,  für  den  Stadt.
1u0  6  erlin  von  den  städtischen  Behörden  im  Wege  des  Reglements
estgestellt.

Die  Reglements  bedürfen  der  Genehmigung  der  Minister  des
Innern  und  fur  die  landwirthschaftlichen  Angelegenheiten.

Vor  Erlaß  derselben  haben  die  Besitzer  der  auf  polizeiliche  Anordnung
  getödteten,  mit  der  Rotzkrankheit  behafteten  Pferde  keinen  Anspruch
  auf  Entschädigung.

In  Ostfriesland  verbleibt  es  rücksichtlich  der  Entschädigung  für
das  auf  polizeiliche  Anordnung  getödtete,  mit  der  Lungenseuche  behaftete
Vieh  bei  den  Vorschriften  des  Gesetzes  vom  23.  August  1855.

K.  61.
Jeder  Anspruch  auf  Entschädigung  (5.  57.  und  60.)  fällt  weg:

1)  wenn  der  Besitzer  des  Thieres,  oder  der  Vorsteher  der  Wirthschaft,
welcher  das  Thier  angehört,  ober  der  Begleiter  der  auf  dem  Transport
  befindlichen  Thiere  die  im  L.  vorgeschriebene  Anzeige  wissentlich
unterläßt  oder  länger  als  24  Stunden)  nachdem  er  von  dem  Ausbruche
  der  Seuche  oder  dem  Seuchenverdacht  Kenntniß  erhalten  hat,
verzögert;

2)  im  Falle  des  §.  23.  oder  wenn  dem  Besizer  oder  dessen  Vertreter  die
Nichtbefolgung  oder  Uebertretung  der  polizeilich  angeordneten  Schutzmaßregeln
  zur  Abwehr  der  Seuchengefahr  zur  Last  fällt.

G.  62.

Soweit  nicht  jede  Entschädigung  unbedingt  ausgeschlossen  ist  (§6.  58.  und

60.  Nr.  2.))  muß  dieselbe  für  die  auf  gollzellches  norodung  Lnnn  G  Thiere  vor
der  Tödtung  durch  Schätzung  festgestellt  werden.

Der  Verdacht  einer  der  im  J9.  59.  bezeichneten  Krankheiten  ist  bei  der

Schätzung  nicht  zu  berücksichtigen.
Die  Schöung  der  dem  Besitzer  zur  Berfügung  bleibenden  Theile  erfolgt
sogleich  nach  Feststellung  des  Krankheitszustandes  des  getödteten  Thieres  G  l7

6

—V
        <pb n="351" />
        —  319  —

g.  63.

Die  Schätzung  erfolgt  durch  eine  aus  dem  beamteten  Thierarzt  und  zwei
Schiedsmännern  gebildete  Kommission.

Für  jeden  Kreis,  in  den  Hohenzollernschen  Landen  für  jeden  Oberamtsbezirk,
  sollen  von  den  Kreis=  beziehungsweise  Amtsausschüssen,  in  denjenigen
Landestheilen  dagegen,  in  welchen  Kreis=  beziehungsweise  Amtsausschüsse  nach  dem
Vorbilde  der  Kreisordnung  vom  13.  Dezember  1872.  nicht  bestehen,  von  dem
Kreistage,  aus  den  sachverständigen  Eingessssenen  des  Bezirks  alljährlich  diejenigen
Personen  in  der  erforderlichen  Zahl  bezeichnet  werden,  welche  für  die  Dauer  des
laufenden  Jahres  zu  dem  Amte  eines  Schiedsmannes  zugezogen  werden  können.

Aus  der  Zahl  dieser  Personen  kot  die  Ortspolizeibehörde  die  Schiedsmänner
  für  den  einzelnen  Schätzungsfall  zu  ernennen.

Die  Schiedsmänner  sind  von  der  Ortspolizeibehörde  eidlich  zu  verpflichten.
Dasselbe  gilt,  wenn  an  Stelle  des  beamteten  Thierarztes  ein  nicht  beamteter
Thierarzt  zugezogen  wird,  für  diesen,  sofern  derselbe  nicht  im  Allgemeinen  als
Sachverständiger  beeidigt  ist.

Die  den  Schiedsmännern  als  Ersatz  für  Reisekosten  und  Auslagen  e#  8
währende  Vergütung  wird  im  Verwaltungswege  festgesetzt  und  ist  aus  der  Staatskasse
  zu  bestreiten.

S.  64.

Personen,  bei  welchen  für  den  einzelnen  Fall  eine  Befangenheit  zu  besorgen

ist,  dürfen  zu  Schiedsmännern  nicht  ernannt  werden.

Ausgeschlossen  von  der  Theilnahme  an  der  Schätzung  ist  Jeder

1)  in  eigener  Sache;

2)  in  Sachen  seiner  Ehefrau,  auch  wenn  die  Ehe  nicht  mehr  besteht;

3)  in  Sachen  einer  Person,)  mit  welcher  er  in  gerader  Linie  verwandt,
verschwäügert  oder  durch  Adoption  verbunden,  in  der  Seitenlinie  bis
zum  dritten  Grade  verwandt  oder  bis  zum  zweiten  Grade  verschwägert
ist,  auch  wenn  die  Ehe,  durch  welche  die  Schwägerschaft  begründet
ist,  nicht  mehr  besteht.

Personen,  welche  sich  nicht  im  Besitz  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  befinden,

sind  unfähig,  an  einer  Schätzung  Theil  zu  nehmen.

d.  65.

Die  Kommission  hat  über  das  Ergebniß  der  Schätzung  eine  von  den  Mitgliedern
  derselben  zu  unterzeichnende  Urkunde  aufzunehmen  und  dieselbe  der  Ortspolizeibehörde
  zu  übersenden.

Das  Ergebniß  der  Schätzung  ist  im  Fall  der  Entschädigungsleistung  für
beide  Theile  verbindlich.

Hat  eine  ausgeschlossene  oder  unfähige  Person  (I.  64.)  an  der  Schätzung
Theil  genommen,  so  ist  die  Schätzung  nichtig  und  zu  wiederholen.

S.  66.

Die  zu  leistende  Entse  Kdigung  wird,  sofern  ein  anderer  Berechtigter  nicht
bekannt  ist,  denfenigen  gezahlt,  in  dessen  Gewahrsam  oder  Obhut  sich  das  Thier
zur  Zeit  der  Tödtung  befand.

Jahrgang  1875.  (Nr.  8324.)  47  Mit
        <pb n="352" />
        5.  Kosten  des
Verfahrens.

—  320  —

Mit  dieser  Jahlung  ist  jeder  Entschädigungsanspruch  Dritter  an  die  Staatskasse
  oder  an  die  eutschäßzigurgsflichtigen  Verbände  (F.  60.  Nr.  3.)  erloschen.
C.  67.

Soweit  nicht  jede  Entschädigung  ausgeschlossen  ist  (§§.  58.  und  60.  Nr.  2.),
muß  sofort  nach  der  auf  polhzeiiche  Anordnung  kosin  d  Täödtung  eines  Thieres
der  seasebeisgustnd  desselben  rücksichtlich  der  Entschädigungsleistung  endgültig
festgestellt  werden.

8  Die  Untersuchung  erfolgt,  soweit  erforderlich,  nach  zuvoriger  1
des  Kadavers  und  sachverständiger  protokollarischer  Aufnahme  des  Befundes
durch  den  beamteten  Thierarzt  und  den  von  dem  Besitzer  etwa  zugezogenen  Sachverständigen
  (I.  14.).

Wird  an  Stelle  des  beamteten  Thierarztes  ein  nicht  beamteter  Thierarzt
wugesogent  so  ist  derselbe  durch  die  Ortspolizeibehörde  eidlich  zu  verpflichten,  sofern

erselbe  nicht  im  Allgemeinen  als  Sechverftänd  er  beeidigt  ist.

Die  Sachverständigen  haben  sich  gutachtlich  darüber  zu  erklären,  ob  durch
den  Gesammtbefund  ein  Fall  der  Rotzkrankheit  oder  der  Lungenseuche  oder  eine
sonstige  Krankheit  bei  dem  getödteten  Thiere  festgestellt  ist,  welche  nach  der  Vorschrift
  des  C.  59.  eine  Enishädigung  aus  der  Staatskasse  ausschließt.

Ergiebt  sich  hierüber  eine  Meinungsverschiedenheit  zwischen  dem  beamteten
Thierarzt  und  den  von  dem  Besitzer  zugezogenen  Sachverständigen,  so  ist  das
Obergutachten  der  Deputation  für  das  Veterinärwesen  einzuholen.

Durch  die  gutachtliche  Erklärung  des  beamteten  Thierarztes  und  der  von
dem  Besitzer  zugebogenen  Sachverständigen,  beziehungsweise  durch  das  Obergutachten
  der  Deputation  für  das  Veterinärwesen  wird  der  Krankheitszustand
EPd  getödteten  Thieres  in  Beziehung  auf  die  Entschädigungsfrage  endgültig  festgestellt.


g.  68

68.

Soweit  durch  die  Mpordnung,  Leitung  und  Ueberwachung  der  Maßregeln
zur  Ermittelung  und  zur  Abwehr  der  Seuchengefahr,  oder  durch  die  auf  Requisition
  der  Polizeibehörden  ausgeführten  thierärztlichen  Amtsverrichtungen  besondere
Kosten  erwachsen,  sind  dieselben  aus  der  Staatskasse  zu  bestreiten.

S.  69.

Die  Gemeinden  und  sesnändigen  Gutsbezirke  haben  dagegen:

1)  die  zur  wirksamen  Durchführung  der  angeordneten  utzmaßregeln
in  u  Bezirke  zu  verwendende  Wachtmannschaft  -  ihre  Kosten
zu  stellen.

2)  Denselben  fallen  ferner  die  Kosten  derjenigen  Einrichtungen  zur  Last,
welche  zur  wirksamen  Durchführung  der  Orts-  oder  Feldmarkssperre
in  ihrem  Bezirke  vorgeschrieben  werden.  .

3)  Ist  die  Tödtung  kranker  oder  verdächtiger  Thiere  oder  die  unschädliche
  Beseitigung  der  Kadaver  oder  einzelner  Theile  derselben  oder  die
Twpfung  gefährdeter  Thiere  angeordnet,  so  haben  die  Gemeinde  des
Seuchenorts  beziehungsweise  der  Besitzer  des  selbstständigen  Gutsbezirks
die  zur  Musfhrum  der  Maßregel  nöthige  e  fsmannschaft  und  die
dazu  erforderlichen  Transportmittel  auf  ihre  Kosten  zu  stellen.

4)  Fehlt
        <pb n="353" />
        —  321  —

4)  Fehlt  es  dem  Besitzer  der  verendeten  oder  getödteten  Thiere  an  einem
zur  unschädlichen  Beseitigung  der  Kadaver  oder  einzelner  Theile  derselben,
  der  Streu,  des  Dungers  oder  anderer  Abfälle  geeigneten  Raume,
64  ist  derselbe  von  der  Gemeinde  des  Seuchenortes  beziehungsweise  von

em  Besitzer  des  selbstständigen  Gutsbezirks  ohne  Vergütung  zu  überweisen
  und  mit  den  nöthigen  Schubvorrichtungen  zu  versehen.

Wenn  die  im  JF.  69.  Nr.  1.  und  2.  bezeichneten  Schutzmahregeln  Gemeinden
  und  selbstständige  Gutsbezirke  in  örtlich  verbundener  Lage  gemeinsam
umfassen  (F.  20.),  so  haben  disselben  die  ihnen  obliegenden  Kosten  dieser  Maßregeln
  nach  demjenigen  Maßstabe,  nach  welchem  sie  zu  den  Kreisabgaben  beizutragen
  haben,  oder,  sofern  es  an  einem  feststehenden  Beitragsfuße  für  die  Aufbringung
  der  Kreisabgaben  fehlt,  nach  dem  Maßstabe  der  direkten  Staatssteuern
gemeinsam  aufzubringen.  71

Alle  in  den  §.  68.  und  69.  nicht  erwähnten,  durch  die  angeordneten
Schutzmaßregeln  veranlaßten  Kosten  fallen  der  Polizeibehörde  gegenüber,  unbeschadet
  etwaiger  privatrechtlicher  Regreßansprüche,  dem  Eigenthümer  der  erkrankten
oder  der  Erkrankung  verdächtigen,  gefallenen  oder  getödteten  Thiere  zur  Last,
außerdem  auch  demjenigen,  in  dessen  Gewahrsam  oder  Obhut  (Stall,  Gehöft,
Weide  2c.)  sich  die  Thiere  befinden,  dem  Begleiter  derselben  und,  soweit  die
Kosten  durch  Desinfektion  von  Ställen,  Standorten  oder  beweglichen  Gegenständen,
  oder  durch  Beseitigung  der  letzteren  veranlaßt  sind,  dem  Inhaber  derselben.

Die  Kosten  können  von  den  genannten  Verpflichteten  im  Wege  der  Verwaltungsexekution
  beigetrieben  werden.

Die  Gemeinden  und  selbstständigen  Gutsbezirke  haben  auch  diese  Kosten
im  Falle  des  Unvermögens  der  genannten  Verpflichteten  zu  tragen  und  erforderlichen
  Falls  vorzuschießen.  r

72.
Im  Wege  statutarischer  Regelung  können  für  einzelne  Kreise,  beziehungsweise
  Oberamtsbezirke  zur  Pemeinst  aftschen  Tragung  er  den  Gemeinden  #
selbstständigen  Gutsbezirken  durch  dieses  Gesetz  überwiesenen  Kosten  des  Verfahrens
  und  zur  Anlegung  und  Unterhaltung  gemeinschaftlicher  Verscharrungsplätze
  Behufs  unschädlicher  Beseitigung  verendeter  oder  getödteter  Thiere  größere
Verbände  gebildet  werden.

C.  73.
icd  a  Heltsteafe  von  50  bis  150  Mark  oder  Haft  von  3  bis  6  Wochen
ird  bestraft:
1)  wer  der  Vorschrift  des  §.  9.  zuwider  die  Anzeige  vom  Ausbruch  der
Seuche  untenlcht,  oder  länger  als  24  Stunden  nach  erhaltener  Kenntniß

verzögert;

2)  wer  aan  Vorschriften  der  §§.  29.  bis  31.  zuwider  am  Mihörend  erkrankte
  oder  der  Krankheit  verdächtige  Thiere  schlachtet,  Theile  oder
Produkte  derselben  verkauft  oder  verwendet,  oder  blutige  Operationen
an  denselben  vornimmtj  wer  die  Kadaver  derselben  abhäutet  oder  vorschriftswidrig
  eine  Oeffnung  derselben  vornimmt;

(Nr.  8324.)  3)  wer

III.  Str  2
cstrafor
        <pb n="354" />
        —  322  —

3)  wer  der  Vorschrift  im  §.  37.  zuwider  die  Kadaver  gefallener  oder
getödteter  rotzkranker  Thiere  abhäutet;

4)  wer  außer  dem  Falle  polleeilicher  Anordnung  ohne  vorherige  rechtzeitige
Anzeige  bei  der  Kreispolizeibehörde  die  Pockenimpfung  der  Schaafe
vornimmt;)

5)  wer  gegen  die  Vorschrift  des  §.  42.  Pferde,  welche  an  der  Beschälseuche,
Perde  oder  Viehstücke,  welche  an  dem  Bläschenausschlage  der  Geschlechtstheile
  leiden,  zur  Begattung  zuläßt;

6)  wer  den  zum  Schutze  gegen  die  Tollwuth  der  Hausthiere  in  den
S.  46.  47.  48.  und  51.  ertheilten  Vorschriften  zuwiderhandelt.

S.  74.

Mit  Geldstrafe  bis  zu  150  Mark  oder  Haft  wird,  sofern  nicht  eine  höhere
Strafe  verwirkt  ist  (§0.  327.  und  328.  des  Strafgesetzbuchs  für  das  Deutsche
Reich),  bestraft:

1)  wer  den  auf  Grund  des  §.  2.  dieses  Gesetzes  angeordneten  Einfuhrbeschränkungen

  zuwiderhandelt.

Neben  der  Strafe  ist  auf  Einziehung  der  verbotswidrig  eingeführten
  Thiere  oder  Gegenstände  zu  erkennen,  ohne  Unterschied,  ob  sie
eem  Verurtheilten  gehören  oder  nicht;

2)  wer  den  im  Falle  der  Seuchengefahr  polzzeilich  angeordneten  Schutzmaßregeln

  (§#.  17.  bis  26.  und  50.)  zuwiderhandelt.

Sind  die  Zuwiderhandlungen  gegen  bolieiliche  Anordnungen  über  die  Verwendung
  der  Theile  und  Produkte  seuchenkranker  oder  verdächtiger  Thiere  (F.  18.)
oder  über  die  unschädliche  Beseitigung  der  Kadaver  oder  einzelner  Theile  derselben
.  24.)  gerichtet,  so  tritt  Geldstrafe  nicht  unter  50  Mark  oder  Haft  nicht  unter
3  Wochen  ein.  75

IV.  Ausfubruns  Der  Minister  für  die  landwirthschaftlichen  Angelegenheiten  ist  mit  der  Ausbes
  Seieser.  führung  dieses  Gesetzes  beauftragt.  gelegenh  s
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Bad  Ems,  den  25.  Juni  1875.

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  v.  Bismarck.  Camphausen.  Gr.  zu  Eulenburg.  Leonhardt.
Achenbach.  Friedenthal.

 

Redigirt  im  Bürean  des  Staats=  Ministeriums.
Verlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober,  Hofbuchdruckerei
(R.  v.  Decker).
        <pb n="355" />
        —  323  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

JNr.  24—

 

Juhalt:  Verordnung,  betreffend  die  anderweitige  Abgrenzung  der  Bezirke  der  Landarmenverbände  der  Provinz
Sachsen  und  der  Altmark,  S.  323.  —  Gesetz,  betreffend  die  anderweite  Regelung  der  Verpllichtung
zur  Leistung  von  Hand-  und  Spanndiensten  für  die  Unterhaltung  der  Land-  und  Heerstraßen  in  der
Provinz  Posen,  S.  324.  —  Gesetz,  betreffend  die  Berichtigung  des  Grundsteuerkatasters  und  der
Grundbücher  bei  Auseinandersezungen  vor  Bestätigung  des  Rczesses,  S.  325.  —  Gese),  betreffend  den
standesherrlichen  Rechtszustand  des  Herzogs  von  Arenberg  wegen  des  Herzogthums  Arenberg·  Meppen,
S.  327.  —  Geset,,  betreffend  die  Rechte  der  altkatholischen  Kirchengemeinschaften  an  dem  kirchlichen
Vermägen,  S.  333.

 

(Nr.  8325.)  Verordnung,  betreffend  die  anderweitige  Abgrenzung  der  Bezirke  der  Landarmenverbände
  der  Provinz  Sachsen  und  der  Altmark.  Vom  14.  Juni  1875.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  ꝛc.
verordnen  auf  Grund  des  §.  27.  des  Gesetzes  vom  8.  März  1871.,  betreffend
die  Ausführung  des  Bundesgesetzes  über  den  Unterstützungswohnsitz,  unter  Zustimmung
  des  Sachsischen  Provinziallandtages  und  des  Altmärkischen  Kommunallandtages,
  über  die  anderweitige  Abgrenzung  der  Bezirke  der  Landarmenverbände
der  Provinz  Sachsen  und  der  Altmark,  was  folgt:

K.  1.

Der  Landarmenverband  der  Altmark  besteht  aus  den  landräthlichen  Kreisen
Gardelegen,  Osterburg,  Salzwedel  und  Stendal.  Diejenigen  Ortschaften  der
Kreise  Neuhaldensleben  und  Wolmirstedt,  welche  früher  zum  Landarmenverbande
der  Altmark  gehört  haben,  werden  mit  dem  Landarmenverbande  der  Provinz
Sachsen  vereinigt.  ·

§.2.

Die  dieser  Verordnung  entgegenstehenden  Bestimmungen  der  Verordnung
über  die  Einrichtung  und  Verwaltung  des  Landarmenwesens  in  der  Provinz
Sachsen  vom  2.  Oktober  1871.  (Gesetz=  Samml.  S.  473.)  und  des  Regulativs
über  die  interimistische  Verwaltung  des  Landarmenwesens  in  der  Provinz  Sachsen
vom  ohen  1845.  treten  hiermit  außer  Kraft.

Jahrgang  1875.  (Nr.  8825—8326.)  48  Ur-Ausgegeben

  zu  Berlin  den  8.  Juli  1875.
        <pb n="356" />
        —  324  —

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Bad  Ems,  den  14.  Juni  1875.

(L.  S.)  Wilhelm.
Gr.  zu  Eulenburg.

 

(Nr.  8326.)  Gesetz,  betreffend  die  anderweite  Regelung  der  Verpflichtung  zur  Leistung  von
Hand--  und  Spanndiensten  für  die  Unterhaltung  der  Land-  und  Heerstraßen
in  der  Provinz  Posen.  Vom  21.  Juni  1875.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  1

verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,
was  folgt:  1

Für  denjenigen  Theil  der  Provinz  Posen,  in  welchem  in  Ermangelung
provinzialrechtlicher  Vorschriften  die  §#.  13.  und  14.  Titel  15.  Theil  II.  Allgemeinen
  Landrechts  gelten,  treten  an  Stelle  der  letzteren  bis  zum  Erlaß  einer
allgemeinen  Wegeordnung  folgende  Bestimmungen.

§.  2.

Zur  Leistung  von  Hand=  und  Spanndiensten  für  die  Unterhaltung  und
Besserung  der  Land=  und  Heerstraßen  (F.  1.  Titel  15.  Theil  II.  A.  L.  R.)  sind
die  von  diesen  Straßen  berührten  städtischen  oder  ländlichen  Gemeinden,  beziehungsweise
  die  selbstständigen  Gutsbezirke  verpflichtet.

Es  bleibt  diese  Verpflichtung  jedoch  auf  die  Untethaltung  des  innerhalb
eines  jeden  Gemeinde=  beziehungsweise  Gutsbezirks  belegenen  Theils  der  Landund
  Heerstraßen  beschränkt.

l

Den  zur  Leistung  dieser  Hand=  und  Spanndienste  Verpflichteten  (F.  2.)
steht  es  frei,  an  die  Stelle  der  Naturalleistung  die  Zahlung  eines  Geldäquivalents
treten  zu  lassen.

Der  Werth  eines  Hand=  und  Spanndiensttages  wird  von  der  Bezirksierung
  für  einen  jeden  betheiligten  Kreis  nach  Anhörung  der  Vertretung  desielben
jährlich  festgesetzt.  «

Uebersteigt  die  Leistung  der  Hand-  und  Spanndienste  in  einzelnen  Fällen
die  eiste.  der  Verpflichteten,  so  ist  der  Kreis  denselben  eine  Beihülfe  zu  leisten
verpflichte

Ueber  die  Voraussetzungen,  unter  denen  eine  solche  Kreishülfe  einzutreten
hat,  sowie  über  die  Art  und  Weise  der  Aufbringung  und  das  Maaß  derselben

wird

reg
al
        <pb n="357" />
        —  325  —

wird  in  einem  von  der  Bezirksregierung  nach  Anhörung  der  Kreisvertretung  festzustellenden
  Regulativ  generell  Bestimmung  getroffen.  Die  Ausführung  im
einzelnen  Falle  erfolgt  auf  Grund  dieses  Regulativs  durch  eine  Kommission,
welche  aus  dem  Landrath  als  Vorsitzenden  und  vier  von  der  Kreisvertretung  aus
der  Zahl  der  Kreisangehörigen  nach  absoluter  Stimmenmehrheit  zu  erwählenden
Mitgliedern  besteht,  und  gegen  deren  Beschlüsse  eine  Berufung  nicht  stattfindet.

G.  5.

Vorstehendes  Gesetz  tritt  mit  dem  1.  Juli  1875.  in  Kraft.  Mit  der  Ausführung
  desselben  wird  der  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten
  beauftragt.

zwrtundich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Bad  Ems,  den  21.  Juni  1875.

d.  S.)  Wilhelm.

Fürst  v.  Bismarck.  Camphausen.  Gr.  zu  Eulenburg.  Leonhardt.
v.  Kameke.  Achenbach.  Friedenthal.

 

(Nr.  8327.)  Gesetzy  betreffend  die  Berichtigung  des  Grundsteuerkatasters  und  der  Grundbücher
  bei  Auseinandersetzungen  vor  Bestätigung  des  Rezesses.  Vom
26.  Juni  1875.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.
verordnen,  mit  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtages,  für  den  Geltungsbereich
  der  Grundbuchordnung  vom  5.  Mai  1872.  (Gesetz  Samml.  S.  446.),
was  folgt:  K

Bei  Gemeinheitstheilungen  oder  Jusammnenlegungen.  eht  das  Eigenthum
oder  das  erbliche  Nutzungsrecht  an  Abfindungsgrundstücken  schon  vor  Beshäligung
des  Rezesses  mit  der  Ausführung  des  endgültig  festgestellten  Auseinandersetzungsplanes
  auf  die  Besitznehmer  über.

.  2.
Auf  Grund  des  ausgeführten  endgültig  festgestellten  Auseinandersetzungs-Fanes
  hat  die  Bezirksregierung  (Finanzdirektion  zu  Hannover)  die  Fortschreibung
er  Grundsteuer  von  Amtswegen  zu  veranlassen.

C.  3.
Die  Berichtigung  des  Grundbuches  erfolgt  schon  vor  Bestätigung  des
Rezesses  auf  Grund  des  Auseinandersetzungsplanes  und  der  Fortschreibung  des
(Nr.  8320—8327,)  48“  Grund-
        <pb n="358" />
        —  326  —

Grundsteuerkatasters,  wenn  der  Eigenthümer  oder  ein  Realberechtigter  die  Berichtigung
  beantragt.  ç
Der  Antrag  ist  bei  der  Auseinandersetzungsbehörde  zu  stellen.  Diese  ersucht
  das  Grundbuchamt  um  Vornahme  der  Berichtigung.  ç  *-!
Der  Eintragungsvermerk  im  Grundbuche  muß  angeben,  daß  die  Berichtigung
  vor  Bestätigung  des  Rezesses  auf  Grund  des  Planüberweisungsattestes
g

erfolgt  ist.
S.  4.

Dem  Ersuchen  der  Auseinandersetzungsbehörde  sind  beizufügen:
1)  ein  von  dieser  Behörde  oder  deren  Kommissar  auszustellendes  Planüberweisungsattest,
  welches  enthalten  muß,

a)  die  Bescheinigung,  daß  der  Auseinandersetzungsplan  festgestellt  und
ausgeführt  F4.

b)  die  Bezeichnung  des  bei  den  Auseinandersetzungsakten  legitimirten
Eigenthümers  oder  des  mit  einem  erblichen  Nutzungsrechte  versehenen
Besitzers  der  Abfindung,

e)  die  Bezeichnung  der  Lage  und  Größe  der  Abfindungsgrundstücke,
sowie  die  Bezeichnung  derjenigen  Grundstücke  oder  Berechtigungen,
an  deren  Stelle  die  Abfindungsgrundstücke  treten,  rirrbelche
in  der  Weise,  daß  bei  den  in  der  zweiten  und  dritten  Abtheilung
des  Grundbuches  eingetragenen  Lasten  und  Schuldverbindlichkeiten
die  Abfindungsgrundstücke  vermerkt  werden  können,  auf  welchen
fortan  die  bafies  oder  Schuldverbindlichkeiten  haften;

2)  ein  aus  dem  berichtigten  Grundsteuerbuche  gefertigter  Auszug,  in  welchem
die  Identität  der  betreffenden  Grundstücke  mit  den  im  Planüberweisungs-Atteste
  bezeichneten  Grundstücken  von  der  Katasterbehörde  bescheinigt  ist.

S.  5.

Nach  Bestätigung  des  Rezesses  ist  auf  Grund  desselben  in  den  Grundsteuerkatastern
  die  Horlfchreihung  der  etwa  eingetretenen  nachträglichen  Abänderungen
  des  Auseinandersehungsplanes  durch  die  Bezirksregierung  zu  veranlassen.

Ht  eine  Berichtigung  des  Grundbuches  schon  vor  Bestätigung  des  Rzeses
nach  Vorschrift  dieses  Gesetzes  stattgefunden,  so  ist  die  Bestätigung  des  Rezesses
  nebst  den  aus  dem  letzteren  sich  ergebenden  Abänderungen  des  Auseinandersetzungsplanes

  auf  Ersuchen  der  Ausei  setzungsbehörde  im  Grundbuche  zu
vermerken.
S.  6.
Die  Vorschriften  der  S#.  2.  bis  5.  kommen  auch  in  dem  Falle  zur  Anwendung,
  wenn  der  Auseinandersetzungsplan  bereits  vor  Geltung  dieses  Gesetzes

endgültig  festgestellt  ist.
S.  7

Mit  der  Ausführung  dieses  Gesetzes  sind  der  Fnanmirister,  der  Justigminister
  und  der  Minister  ür  die  landwirthschaftlichen  Angelegenheiten  beauftragt.
T-
        <pb n="359" />
        —  327  —

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Bad  Ems,  den  26.  Juni  1875.

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  v.  Bismarck.  Camphausen.  Gr.  zu  Eulenburg.  Leonhardt.
v.  Kameke.  Achenbach.  Friedenthal.

 

(Nr.  8328.)  Gesetz,  betreffend  den  standesherrlichen  Rechtszustand  des  Herzogs  von  Arenberg
wegen  des  Herzogthums  Arenberg  Meppen.  Vom  27.  Juni  1875.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Koͤnig  von  Preußen  x.

verordnen  zur  Regelung  des  standesherrlichen  Rechtszustandes  des  Herzogs  von
Arenberg  wegen  des  Herzogthums  Arenberg-Meppen,  mit  Zustimmung  beider
Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,  was  folgt:

F.  1.

Die  Hannoverschen  Verordnungen  vom  9.  Mai  1826.  über  die  standesgerrlichen
  Verhältnisse  des  Herzoglich  Arenbergschen  Hauses  in  dem  vormaligen
mte  (jetzigen  Kreise)  Meppen  —2  Gesetz-Samml.  1826.  Abth.  I.  S.  155),
vom  5.  Oktober  1827.  über  die  Aemter=  und  Gerichtsverfassung  in  dem
Herzfthum  Arenberg-Meppen  (Hannov.  Gesetz-Samml.  1827.  Abth.  1.

97.)  und
vom  8.  August  1852.,  betreffend  die  Rechtspflege  und  Verwaltung  im
e  Arenberg-Meppen  (Hannov.  Gesetz-Samml.  1852.  W.  J.
.  *

werden,  soweit  sie  noch  in  Geltung  sich  befinden,  und  mit  den  aus  diesem  Gesetze
  sich  ergebenden  Vorbehalten  von  dem  im  §.  10.  bezeichneten  Zeitpunkte  an
außer  Kraft  gesetzt.  5

Von  demselben  Zeitpunkte  an  wird  die  dem  Herzoge  von  Arenberg  im
Herzogthum  Arenberg-Meppen,  einschließlich  der  Stadt  Papenburg,  bisher  zugestandene
  standesherrliche  Gerichtsbarkeit  und  obrigkeitliche  Verwaltung,  vorbehaltlich
  des  nöthigenfalls  im  Rechtswege  zu  verfolgenden  Anspruchs  auf  Entschädigung,
  megepoben.

Die  Gerichtsbarkeit  in  dem  vorbezeichneten  standesherrlichen  Gebiete  wird
hinfort  durch  vom  Staate  bestellte  Gerichtsbehörden,  deren  Einrichtung  und  Zuständigkeit
  durch  die  Vorschriften  über  die  in  der  Provinz  Hannover  bestehende
Gerichtsverfassung  bestimmt  wird,  im  Namen  des  Königs  ausgeübt.

Die  Amtsverwaltung  im  standesherrlichen  Gebiete  wird,  unter  Wegfall
der  bisherigen  Herzoglichen  Aemter,  durch  unmittelbar  Königliche,  nach  den  all-(Tr.

  8327—8328.)  ge-
        <pb n="360" />
        —  328  —

gemeinen  Vorschriften  über  die  Amtsverfassung  in  der  Provinz  Hannover  einzurichtende
  Aemter  geführt.
F.  3.

Vom  Tage  der  Aufhebung  der  standesherrlichen  Gerichtsbarkeit  und  Amtsverwaltung
  an  gehen  alle  damit  verbundenen  Nutzungen,  Gerechtsame  und  Lasten
auf  den  Staat  über.

Die  bei  den  aufgehobenen  Gerichtsbehörden  angestellten  und  in  Folge  dieses
Gesetzes  disponibel  werdenden  standesherrlichen  Beamten  sind  mit  Beibehaltung
ihres  Gehalts,  Dienstalters  und  Ranges  bei  Gerichtsbehörden  wieder  anzustellen.
Auf  die  richterlichen  Beamten  finden  hierbei  die  Vorschriften  des  8.  41.  des
Hannoverschen  Gerichtsverfassungsgesetzes  vom  31.  März  1859,  entsprechende  Anwendung.


Die  bei  den  aufgehobenen  Aemtern  disponibel  werdenden  standesherrlichen
Beamten  sind  mit  ihrem  derzeitigen  Gehalt,  Dienstalter  und  Vang.  in  den
unmittelbaren  Staatsdienst  zu  übernehmen,  oder  geeignetenfalls  für  Rechnung
der  Staatskasse  mit  Wartegeld  oder  Pension  in  den  Ruhestand  zu  versetzen.

Lehnt  ein  standesherrlicher  Beamter  die  anderweite  Anstellung  ab)  so  ist
er  mit  Pension  in  Ruhestand  zu  setzen.

G.  4.

Die  für  das  Herzogthum  erforderlichen  Medizinalbeamten  werden  künftig
vom  Staate  angestellt.  Rücksichtlich  der  gegenwärtig  angestellten  standesherrlichen
  Medizinalbeamten  kommen  die  Bestimmungen  in  den  Absätzen  1.  3.  und  4.
des  §F.  3.  zur  entsprechenden  Anwendung.

F.  5.

Die  Bestände  der  Herzoglichen  Regierungskasse  (S.  17.  der  Verordnung
vom  8.  August  1852.)  und  deren  Resteinnahmen  gehen  mit  der  Verpflichtung
ur  Leistung  etwaiger  Restausgaben,  sowie  unter  Uebernahme  der  auf  der  geachten
  Kasse  ruhenden  Pensionen,  von  dem  im  F§.  10.  bezeichneten  Zeitpunkte
ab  auf  den  Staat  über.

Sämmtliche  auf  die  Kassen=  und  Rechnungsführung  der  Herzoglichen  Regierungsbse
  sich  beziehenden  Dokumente  werden  zu  demselben  Zeitpunkte  an  die
durch  den  Finanzminister  zu  bestimmende  staatliche  Kasse  abgegeben.

K.  6.

Dem  Herzoge  von  Arenberg  als  standesherrlichen  Besitzer  des  Herzogthums
  Arenberg-Meppen,  beziehentlich  den  Mitgliedern  des  Herzoglichen  Hauses,
stehen  fernerhin  diejenigen  stankesherrlichen  Vorzugsrechte  und  besonderen  Gerechtsame
  zu,  welche

1)  in  dem  gegenwärtigen  Gesetze  ausdrücklich  aufrecht  erhalten,

2)  in  anderen,  mit  Geltung  für  das  standesherrliche  Gebiet  bestehenden.

Gesetzen  anerkannt  sind.
Bei
        <pb n="361" />
        —  329  —

Bei  Ausübung  dieser  Rechte  bleiben  übrigens  das  Haupt  wie  die  Mitglieder
  der  Herponlichen  Familie  den  algemeinen  Landesgesetzen  unterworfen.
Auch  bleibt  das  Haupt  der  Familie,  nach  Maßgabe  der  hierüber  für  die
Hüer  der  vormals  reichsständischen  standesherrlichen  Häuser  in  den  älteren
rovinzen  bestehenden  Vorschriften,  zur  Huldigung  verpflichtet.

S.  7.
Ausdrücklich  aufrecht  erhalten  (.  6.  zu  1.)  werden  folgende  Vorzugsrechte
und  besondere  Gerechtsame:

1)  Das  Hergogiich  Arenbergsche  Haus  gehört  gemäß  Artikel  XIV.  der
vormaligen  Deutschen  Bundesakte  zum  hohen  Adel  und  es  verbleibt
ihm  das  Recht  der  Ebenbürtigkeit  in  dem  bisher  damit  verbundenen
Begriffe.

2)  Dem  Herzoge  und  der  Herzoglichen  Familie  gebührt  die  Führung  der
ihnen  Gustshenoe  Titel  unds  a  gemäß  F.  6.  der  Instruktion  vom
30.  Mai  1820.  (Preuß.  Gesetz-Samml.  von  1820.  S.  81.),  sowie  das
in  den  IF.  7.  und  8.  ebenda  bestimmte  Kanzlei-Ceremoniell.

3)  Nach  dem  Kirchengebete  für  Uns  und  Unser  Königliches  Haus  kann
das  Gebet  in  den  Kirchen  des  Herzogthums  Arenberg-Meppen  auch
für  das  Haupt  und  die  Mitglieder  der  Herzoglichen  Familie  verrichtet
werden.

4)  Beim  Ableben  des  Hauptes  des  Herzoglichen  Hauses  oder  eines  Mitliedes
  desselben  kann  an  den  im  standesherrlichen  Gebiete  gelegenen

ohnorten  der  Herzoglichen  Familie  auf  die  Dauer  von  drei  Wochen
Trauergeläute  stattfinden.

5)  Dem  Herzoge  steht  frei,  auf  eigene  Kosten  im  standesherrlichen  Gebiete
eine  Ehrenwache  zu  halten,  deren  Mitglieder  jedoch  dieserhalb  von  der
Wehrpflicht  nicht  befreit  sind.

6)  Die  zu  Recht  bestehenden  Familienverträge  des  Herzoglichen  Hauses
bleiben  aufrecht  erhalten.  Auch  verbleibt  dem  Herzoge  und  den  Mitgliedern
  seiner  Familie  nach  Maßgabe  des  F.  21.  der  Instruktion  vom
30.  Mai  1820.  das  Recht,  über  ihre  Güter  und  Familienverhältnisse
verbindliche  Verfügungen  zu  treffen.

7)  Es  bewendet  bei  den  hinsichts  des  Gerichtsstandes  des  Hauptes  und
der  Mitglieder  des  Herzoglichen  Hauses  geltenden  Bestimmungen.

8)  Der  Herzog  ist  berechtigt,  aus  seinen  Mitteln  für  den  Hausstaat,  sowie
  für  die  Besorgung  seiner  Vermögens-,  Familien=  und  sonstigen
Privatangelegenheiten  eigene  Diener  anzustellen,  dieselben  eidlich  ver-Pflichten
  zu  lassen,  auch  denselben  nach  Maßgabe  der  desfallsigen  Königlichen
  Anordnungen  Titel,  welche  dem  standesherrlichen  Vertältnife.
des  Herzogs  und  dem  amtlichen  Wirkungskreise  der  Diener  entsprechen,
imgleichen  Uniformen  zu  ertheilen.  Das  Verhältniß  dieser  Diener  ist
jedoch  rein  privatrechtlich.  Ueber  gegenseitige  Rechte  und  Verbindlichkeiten,
  auch  in  Hinsicht  der  Entlassung  und  Dienstveränderung,  ent-(r.

  8328.)  schei-
        <pb n="362" />
        —  330  —

seins  allein  der  Dienstvertrag  und  im  Streitfalle  das  zuständige
ericht.

Auch  bleibt  dem  Herzoge  gestattet,  drei  oder  mehrere  dieser  Diener
für  die  Besorgung  der  gedachten  Angelegenheiten  in  ein  Kollegium
als  Rentkammer  oder  Domänenkanzlei  zu  vereinigen.

In  Rechtsstreitigkeiten  des  Herzogs  können  diejenigen  standesherrlichen
  Behörden  oder  Beamten,  in  deren  amtlichen  Wirkungskreis
die  Sache  einschlägt,  für  ihn  als  Haupt=  oder  Nebenpartei  gerichtlich
auftreten.  Dieselben  bedürfen  hierzu  keiner  besonderen  Legitimation,
sofern  sie  ein  Kollegium  bilden,  oder  als  Einzelne  auf  ihr  Amt  gerichtlich
  verpflichtet  sind.

9)  Ungeändert  verbleibt  dem  Herzoge  die  Benutzung  jeder  Art  von  Fischereigerechtigkeit
  im  Herzogthume,  soweit  ihm  solche  bisher  zustand  und
unter  Beobachtung  der  deshalb  bestehenden  oder  annoch  gesetzmäßig
ergehenden  Verordnungen.

Auch  bleiben  die  im  bisherigen  Rechte  etwa  begründeten  Ansprüche
  desselben  auf  den  Genuß  sonstiger  niederer  Regalien  vorbehalten.


10)  Der  Herzog  und  die  Mitglieder  seiner  Familie  sind  von  Entrichtung
des  Chausseegeldes  und  somsicen  Wegegeldes,  des  Brückengeldes,  Fähreldes
  und  anderer  Kommunikationsabgaben  innerhalb  des  standesherllichen
  Gebietes  befreit.

Die  vorstehend  unter  Nr.  2.  und  6.  angeführten  §#.  6.  7.  8.  und  21.
der  Instruktion  vom  30.  Mai  1820.  sind  in  der  Anlage  dieses  Gesetzes  enthalten.


S.  8.

Zu  den  Vorzugsrechten  und  besonderen  Gerechtsamen,  welche  in  anderweiten

  Gesetzen  anerkannt  sind  (F.  6.  zu  2.),  gehören  insbesondere:

a)  die  Mitgliedschaft  des  Herrenhauses  (§F.  2.  des  Gesetzes  vom  20.  September
  1866.,  F.  2.  Ziff.  2.  der  Verordnung  vom  12.  Oktober  1854.);

b)  das  Standschaftsrecht  des  Herzogs  auf  dem  Hannoverschen  Provinziallandtage
  (I.  3.  Nr.  1.  a.  der  Verordnung  vom  22.  August  1867.);

P)  die  Befreiung  des  Herzogs  und  seiner  Familienglieder  von  der  Militairpflicht
  (§.  16.  des  Bundesgesetzes  vom  9.  November  1867.)

d)  die  Exremtion  der  im  Herzogthum  Arenberg-Meppen  gelegenen,  zu  der
Standesherrschaft  des  Herzogs  gehörenden,  für  immer  oder  zeitweise
u  dessen  Wohnsitz  bestimmten  Gebäude  von  der  Quartierlast  für  die
ewaffnete  Macht  während  des  Friedenszustandes  (§.  4.  Nr.  16.  des
Bundesgesetzes  vom  25.  Juni  1868.);

e)  die  Befreiung  der  im  Herzogthum  Arenberg-Meppen  gelegenen,  zu
den  standesherrlichen  Stammgrundstücken  gehörenden  Gärten  von  der
Grundsteuer  (I.  8.  des  Hannoverschen  Gesetzes  vom  5.  September  1848.,
d.  3.  des  Gesetzes  vom  11.  Februar  1870.);

s)  die
        <pb n="363" />
        —  331  —

s)  die  Befreiung  der  im  Hersogthum  gelegenen,  zu  der  Standesherrschaft
des  Herzogs  gehörenden  Gebäude  von  der  Gebäudesteuer  (§.  3.  Nr.  1.
des  Preußischen  Gesetzes  vom  21.  Mai  1861.);

8)  die  Befreiung  von  Gemeindelasten  nach  Maßgabe  des  Hannoverschen
Verfassungsgesetzes  vom  5.  September  1848.  H.  14.  und  der  geltenden
Gemeindegesetze.

F.  9.
Das  Kirchen-  und  Schulpatronat  des  Herzogs  wird  durch  das  gegenwärtige
  Gesetz  nicht  berührt.  “  Hetzes  6  heg
S.  10.

Dieses  Gesetz  tritt  am  1.  Oktober  1875.  in  Wirksamkeit.

.  Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Bad  Ems,  den  27.  Juni  1875.

——  Wilhelm.

Fürst  v.  Bismarck.  Camphausen.  Gr.  zu  Eulenburg.  Leonhardt.
v.  Kameke.  Achenbach.

Auszug
aus  der

Allerhöchsten  Instruktion  vom  30.  Mai  1820.  (Preußische  Gesetz-Samml.
1820.  S.  81.)

X.

g.  6.

Die  Standesherren  und  die  ebenbürtigen  Mitglieder  ihrer  Familien  sind
berechtigt,  die  vor  Auflösung  der  Deutschen  Reichsverbindung  inne  gehabten
Titel  und  Wappen  zu  führen,  jedoch  mit  Hinweglassung  solcher  Worte  und
Symbole,  durch  wele  einzig  ihr  Verhältniß  zu  dem  Deutschen  Reiche,  oder
ihre  vormalige  Eigenschaft  reichsständischer  oder  reichsunmittelbarer  regierender
Landesherren  bezeichnet  ward.

Johrgang  1875.  (Nr.  8328.)  49  S.  7.

Tilel  und  Wappen.
        <pb n="364" />
        Kanzlei,  Ceremoniel.

Familienverträge  der
Standeeherren.

—  332  —

S.  7.

In  Absicht  auf  das  Kanzlei-Ceremoniel,  wird  aus  Unserem  Kabinet  den
Standesherren  von  Fürstlichen  und  Gräflichen  Häusern  das  Ehrenwort:  „Herr“
E*  Fürst,  Graf)  oder  „Frau“  (Herzogin,  Fürstin,  Grifin  gegeben,  und
von  allen  Landesbehörden  ist  simmtlichen  Standesherren  und  den  Mitgliedern
ihrer  Familien  in  den  an  sie  ergehenden  amtlichen  Ausfertigungen  die  ihrer
Geburt  angemessene  Courtoisie  (Durchlaucht,  Hochzeboren  zu  ertheilen.

Außerdem  sollen  denselben  bei  allen  feierlichen  Gelegenheiten  diejenigen
Vorzüge  zu  Theil  werden,  welche  ihrem  bevorrechteten  Standesverhältnisse  angemessen
  sind.

S.  S.

Den  die  Standesherrlichkeit  ausübenden  Häuptern  sandesberrlicher  Familien
von  Fürstlichen  oder  Gräflichen  Häusern,  so  auch  den  die  Standesherrlichkeit
verwaltenden  mütterlichen  oder  agnatischen  Hauptvormündern  oder  Administratoren,
bleibt  unbenommen,  in  ihren  Kanzleischreiben,  Vollmachten  und  anderen  offenen
Erklärungen,  wenn  solche  nicht  an  Unsere  Hof.,  Staats-  und  Militairbehörden
nerchtet  ind,  von  sich  in  der  mehrfachen  Person  durch  „Wir“  und  „Uns“  zu
prechen.

X.
K.  21.

Nach  den  Grundsäten  der  früheren  Deutschen  Verfassung  sollen  nicht  nur
die  noch  bestehenden  Familienverträge  der  standes  gerihen  Häuser  aufrecht  erhalten
werden,  sondern  es  soll  auch  diesen  die  Befugniß  zustehen,  fernerhin  Verfügungen
über  ihre  Familienverhältnisse  und  Güter  zu  treffen.  Jene  Familienverträge
und  diese  Verfügungen  bedürfen  jedoch,  ehe  sie  eine  vor  den  Gerichten  verbindliche
  Kraft  erhalten,  Unsere  enehmigung,  welche  Wir  ihnen,  auf  vorhergegangene
  Begutachtung  der  Provinzialregierung  und  nach  den  Umständen  auch

es  Ober-Landesgerichts,  nicht  versagen  werden,  sofern  weder  gegen  die  Rechte

dritter  Personen,  noch  auch  gegen.  die  Landesgesetze  etwas  darin  enthalten  ist.
So  weit  es  erforderlich  ist,  soll  der  Inhalt  derselben  durch  Unsere  Landesbehörden
zur  allgemeinen  Kenntniß  und  Nachachtung  gebracht  werden.

2.

 

(Fr.  8329.)
        <pb n="365" />
        —  333  —

(Nr.  8329.)  Gesetz),  betreffend  die  Rechte  der  altkatholischen  Kirchengemeinschaften  an  dem
75

kirchlichen  Vermögen.  Vom  4.  Juli  1875

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  ꝛc.

verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages,  für  den  Umfang  der
Monarchie,  was  folgt:  K

In  denjenigen  katholischen  Kirchengemeinden,  aus  welchen  eine  erhebliche
Anzahl  von  Gemeindemitgliedern  einer  altkatholischen  Gemeinschaft  beigetreten
ist,  wird  die  Benutzung  des  kirchlichen  Vermögens  im  Verwaltungswege  bis  auf
Weiteres  nach  Maßgabe  der  folgenden  Bestimmungen  geordnet.

g.  2.

Der  altkatholischen  Gemeinschaft  wird  der  Mitgebrauch  der  Kirche  und
des  Kirchhofs  eingeräumt.  Sind  mehrere  Kirchen  (Kapellen  u.  s.  w.)  vorhanden,
  so  kann  eine  Gebrauchstheilung  nach  bestimmten  Objekten  verfügt
werden.

Die  nämliche  Gebrauchstheilung  findet  bezüglich  der  kirchlichen  Geräthschaften
  statt.

Ist  der  altkatholischen  Gemeinschaft  die  Mehrheit  der  Gemeindemitglieder
beigetreten,  so  steht  der  Gemeinschaft  der  Mitgebrauch  der  Kirche  in  den  zur
Abhaltung  des  Hauptgottesdienstes  herkömmlich  bestimmten  Stunden,  bei  mehreren
  Kirchen  der  Gebrauch  der  Hauptkirche  zu.

K.  3.
Tritt  ein  Pfründeninhaber  der  altkatholischen  Gemeinschaft  bei)  so  bleibt
er  im  Hese.  und  Genuß  der  Pfründe.
Bei  Erledigung  der  Pfründe  wird  dieselbe  im  Fall  des  F.  2.  Abs.  3.  der
altkatholischen  Gemeinschaft  überwiesen.
ind  mehrere  Pfründen  vorhanden,  so  kann  bei  deren  Erledigung  mit
Rücksicht  auf  das  Zahlenverhältniß  beider  Theile  eine  Genußtheilung  nach  bestimmten
  Pfründen  verfügt  werden.

.  4.

An  dem  übrigen,  zu  kirchlichen  Zwecken  bestimmten  Vermögen  wird  der
altkatholischen  Gemeßschaft,  mit  Rücksicht  auf  das  Zahlenverhältniß  beider  Theile,
der  Mitgenuß  eingeräumt.

Umfaßt  die  altkatholische  Gemeinschaft  die  Mehrheit  der  Gemeindemitglieder
und  ist  die  Zahl  der  übrigen  Gemeindemitglieder  nicht  mehr  erheblich,  so  kann
die  Einräumung  des  vollen  Genusses  an  die  Gemeinschaft  verfügt  werden.

Gleichzeitig  hat  in  diesem  Falle  eine  Neuwahl  des  Kirchenvorstandes  und
der  Gemeindevertretung  stattzufinden.

G.  5.
Altkatholische  Gemeinschaften  im  Sinne  dieses  Gesetzes  sind  sowohl  die
zu  gottesdienstlichen  Zwecken  gebildeten  altkatholischen  Vereine,  sofern  dieselben
(Tr.  8329)  von
        <pb n="366" />
        334  —

von  dem  Oberpräsidenten  als  kirchlich  organisirt  anerkannt  worden  sind,  als  auch
die  altkatholischen  Parochien.

Die  Mitglieder  der  altkatholischen  Parochien  bleiben  verpflichtet,  zu  der
Unterhaltung  der  Kirche,  des  Kirchhofs  und  der  sonstigen  Vermögensstücke  beizutragen,
  deren  Benutzung  ihnen  nach  den  I#.  2.  bis  4.  dieses  Gesetzes  zusteht.

S.  6.

Ueber  die  Art  und  den  Umfang  der  den  altkatholischen  Gemeinschasten
nach  dden  §.  2.  bis  5.  dieses  Gesetzes  einzuräumenden  Rechte  entscheidet  der  Oberpräsident.


Gegen  die  Entscheidung  des  Oberpräsidenten  steht  die  Berufung  an  den
Minister  der  geistlichen  Angelegenheiten  offen.

Die  Entscheidungen  an  im  Verwaltungswege  vollstreckbar.

G.  7.
In  den  Eigenthumsverhältnissen  des  kirchlichen  Vermögens  tritt  durch
dieses  Gesetz  keine  Aenderung  ein.

.  8.

Gemeindemitglieder  im  Sinne  dieses  Gesetzes  sind  alle  männlichen,  vollfährieen,
  selbstständigen  Katholiken,  welche  in  der  katholischen  Kirchengemeinde
wohnen.

Selbstständig  sind  diejenigen,  welche  einen  eigenen  Hausstand  haben,  oder
ein  öffentliches  Amt  bekleiden,  oder  ein  eigenes  Geschäft  oder  als  Mitglied  einer
#mme  deren  Geschäft  führen  und  weder  unter  Vormundschaft  noch  unter

flegschaft  stehen.  &amp;amp;#r.“

Der  Minister  der  geistlichen  Angelegenbeiten  ist  mit  der  Ausführung  dieses
Gesetzes  beauftragt.

e  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Bad  Ems,  den  4.  Juli  187
(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  v.  Bismarck.  Camphausen.  Gr.  zu  Eulenburg.  Leonhardt.
Falk.  v.  Kameke.  Achenbach.  Friedenthal.
        <pb n="367" />
        —  335  —

Gesetz=  Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

JNr.  25.—

 

(Nr.  8330.)  Provinzialordnung  für  die  Provinzen  Preußen,  Brandenburg,  Pommern,
Schlesien  und  Sachsen.  Vom  29.  Juni  1875.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Koͤnig  von  Preußen  ꝛc.

verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages,  für  die  Provinzen
Preußen,  Brandenburg,  Pommern,  Schlesien  und  Sachfen,  was  folgt:

Erster  Titel.
Von  den  Grundlagen  der  Provinzialverfassung.

Erster  Abschnitt.
Von  dem  Umfange  und  der  Begrenzung  der  Provinzialverbände.
S.  1.

Jede  Provinz  bildet  einen  mit  den  Rechten  einer  Korporation  ausgestatteten
  Kommunalverband  zur  Selbstverwaltung  seiner  Angelegenheiten.

Zum  Kommunalverbande  der  Provinz  (Provinzialverband)  gehören.  alle
innerhalb  der  Grenzen  derselben  belegenen  Kreise  und  alle  zu  diesen  Kreisen  gehörenden
  Ortschaften.

Diejenigen  Kreise  und  einzelnen  Ortschaften,  welche  bisher  zu  einem  anderen
  provinzialständischen  Verbande  gehört  haben,  treten  aus  desem  Verbande
aus  und  in  den  Kommunalverband  derjenigen  Provinz  ein,  innerhalb  deren
Grenzen  sie  belegen  sind.  6r2

Die  Haupt-  und  Residenzstadt  Berlin  scheidet  aus  dem  Kommunalverbande
der  Provinz  Brandenburg  aus.

Die  Bildung  eines  besonderen  Kommunalverbandes  aus  der  Haupt.  und
Residenzstadt  Berlin  und  angrenzenden  Gebieten,  sowie  die  Regelung  der  Verfassung
  und  Verwaltung  defelter  bleibt  einem  besonderen  Gesetze  vorbehalten.

Jahrgang  1875.  (Nr.  8330.)  50  g.  3.

Ausgegeben  zu  Berlin  den  13.  Juli  1876.
        <pb n="368" />
        —  336  —

F.  3.
Die  in  Folge  der  Ausführung  der  Vorschrift  des  §.  1.  erforderliche  Reelung
  der  Verhältnisse  ist,  unbeschadet  aller  Privatrechte  Dritter,  durch  den
wüße  des  Innern  zu  bewirken.
Streitigkeiten,  welche  hierbei  entstehen,  unterliegen  der  Entscheidung  des
Oberverwaltungsgerichts.

F.  4.
Veränderung  der  Pro-  Die  Veränderung  bestehender  Provinzialgrenzen  erfolgt  durch  Gesetz.
vinzialgrenzen.  Die  in  goalge  einer  derartigen  Veränderung  erforderliche  Regelung  der

Verhältnisse  ist  auf  dem  im  F.  3.  bezeichneten  Wege  zu  bewirken.
Veränderungen  solcher  Gemeinde=  oder  Gutsbezirksgrenzen,  welche  zugleich
a  find,  ziehen  die  Veränderung  der  letzteren  ohne  Weiteres
nach  sich.
Eine  jede  Veränderung  der  Provinzialgrenzen,  welche  nicht  durch  Gesetz
erfolgt,  ist  durch  die  Amtsblätter  der  betheiligten  Provinzen  bekannt  zu  machen.

Zweiter  Absthnikt.
Von  den  Provinzialangehörigen,)  ihren  Rechten  und  Pflichten.

§.  5.
*  Provinzialangehörige  sind  alle  Angehörigen  der  zu  der  Provinz  gehörigen
eise.

S.  6.
*  dere  rrdinbal,  Die  Provinzialangehörigen  sind  berechtigt:
**  1)  zur  Theilnahme  an  der  Verwaltung  und  Vertretung  des  Provinzialverbandes
  nach  näherer  Vorschrift  dieses  Gesetzes;
2)  zur  Mitbenutun  der  öffentlichen  Einrichtungen  und  Anstalten  des
rovinzialverbandes  nach  Maßgabe  der  für  dieselben  bestehenden  Bestimmungen.

F.  7.
Beilragspfticht  zu  den  Die  Provinzialangehörigen  sind  verpflichtet,  nach  näherer  Vorschrift  dieses
Provtnhialahgaben.  Gesetzes  zu  den  Provinziallasten  beizutragen.

Dritter  SIbschnitt.
Von  Provinzialstatuten  und  Reglements.

S.  8.

Die  Provinzialverbände  find  befugt:

1)  Erlasse  besonderer  statutarischer  Mnordnungen  über  solche  ihre
Berfassung  betreffenden  Angelegenheiten,  hinsichtlich  deren  das  Gesetz
auf  statutarische  Regelung  verweist,  oder  keine  ausdrücklichen  Sen

rif-
        <pb n="369" />
        —  337  —

schriften  enthält.  Das  Statut  darf  den  bestehenden  Gesetzen  nicht
widersprechen;
2)  zum  Erlasse  von  Reglements  über  besondere  Einrichtungen  des  Provinzialverbandes.

Die  Provinzialstatuten  und  Reglements  sind  auf  Kosten  der  Provinzialverbände
  durch  die  Amtsblätter  der  Provinz  bekannt  zu  machen.

Zweiter  Titel.
Von  der  Vertretung  und  Verwaltung  der  Provinzialverbände.

Erster  Abschnitt.
Von  der  Zusammensetzung  der  Provinziallandtage.

S.  9.
Die  Provinziolversammlung,  (der  Provinziallandtag)  besteht  aus  Abgeordneten
  der  Land=  und  Stadtkreise  der  Provinz.

S.  10.

In  den  Provinzen  Preußen,  Brandenburg,  Pommern  und  Sachsen  werden  Jahl  der  itglitber  der
für  jeden  Kreis  zwei  Abgeordnete,  in  der  Provinz  Schlesien  für  jeden  Kreis  mit  D%llandtage.
weniger  als  40,000  Einwohnern  ein  Abgeordneter,  für  jeden  Kreis  mit  40,000
oder  mehr  Einwohnern  zwei  Abgeordnete  gewählt.  Erreicht  die  Einwohnerzahl
eines  Kreises

1)  in  der  Provinz  Schlesien  80,000,

2)  in  der  Provinz  Preußen  60)000,

3)  in  den  Provinzen  Brandenburg  und  Sachsen  50,000,

4)  in  der  Provinz  Pommern  40,000  Einwohner,
so  werden  drei  Abgeordnete  gewählt.

Für  jede  fernere  Vollzahl  von  50,000  Einwohnern  tritt  ein  Abgeordneter
  hinzu.

G  11.

Den  Provinziallandtagen  bleibt  es  überlassen,  durch  statutarische  Anordnung
  in  geeigneten  Fällen  sei  derjenigen  angrenzenden  Landkreise,  welche  nur
je  zwei  Abgeordnete  zu  wählen  haben,  unter  Bustimmung  der  betreffenden  Kreistage
  zu  Wahlbezirken  zu  verbinden  und  die  Wahlorte  zu  bestimmen.

In  der  Porua  Schlesien  können  außerdem  in  gleicher  Weise  zwei  Landkreise,
  deren  einer  nur  einen  und  der  andere  nur  zwei  Abgeordnete  zu  wählen
hat,  sowie  zwei  oder  drei  derjenigen  Landkreise,  welche  nur  je  einen  Abgeordneten
zu  wählen  haben,  zu  Wahlbezirken  verbunden  werden.

Die  Wahlbezirke  wählen  diejenige  Zahl  der  Abgeordneten,  welche  gemäß
§.  10.  auf  die  zusammengelegten  Kreise  trifft.

(Nr.  3330,  50“  5.  12.
        <pb n="370" />
        Vollziehung  der
Wahlen.

Wählbarkeit  zum
Abgeordneten.

Verlust  der  Wähl
borteit.

—  338  —

G.  12.

Die  Feststellung  der  Zahl  der  von  den  einzelnen  Kreisen  bichungeweise
Wahlbezirken  zu  wählenden  Abgeordneten  erfolgt  vor  jeder  neuen  Wahl  (9F.  20.
und  122.)  durch  den  Provinzialausschuß  und  wird  durch  die  Amtsblätter  der
Provinz  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

*n  Feststellung  ist  die  durh  die  jeweilige  letzte  Volkszählung  ermittelte
Einwohnerzahl  der  Kreise  beziehungsweise  Wahlbezirke,  mit  Ausschluß  der  aktiven
Militairpersonen,  zu  Grunde  zu  legen.

K.  13.

Anträge  auf  Berichtigung  der  Feststellung  sind  innerhalb  ein  und  zwanzig
Tagen  nach  Ausgabe  des  Amtsblatts,  durch  welches  die  Feststellung  veröffentlicht
worden  ist,  bei  dem  Provinzialausschusse  anzubringen,  welcher  darüber  endgültig
beschließt.

F.  14.

Die  Abgeordneten  der  Landkreise  werden  von  den  Kreistagen  gewählt.

Erfolgt  die  Bildung  von  Wahlbezirken,  so  treten  die  Kreistage  der  zu
dem  Wahlbezirke  gehörigen  Landkreise  unter  dem  Vorsitze  des  von  dem  Oberpräsidenten
  zu  ernennenden  Wahlkommissars  zu  einer  Wahlversammlung  zusammen.


.  15.

Die  Abgeordneten  der  Stadtkreise  werden  von  dem  Magistae  und  der
Stadtverordnet  sammlung  beziehungsweise  dem  bürgerschaftlichen  Repräsentantenkollegium
  in  gemeinschaftlicher  Sitzung  unter  dem  Vorsitze  des  Bürgermeisters,
  die  Abgeordneten  des  Stadtkreises  Magdeburg  werden  von  dem  Kreistage
  gewählt.

S.  16.

Die  Vollziehung  der  Wahlen  der  Provinziallandtags-Abgeordneten  erfolgt

nach  näherer  Vorschrift  des  diesem  Gesetze  beigefügten  hlreglements.

S.  17.
.  Wählbar  zum  Mitgliede  des  Provinziallandtages  ist  jeder  selbstständige
Angehörige  des  Deutschen  Reichs,  welcher  das  dreihigst  Lebensjahr  vollendet
hat,  sich  im  Besitze  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  befindet  und  seit  mindestens
einem  Jahre  der  Provinz  durch  Grundbesitz  oder  Wohnsitz  angehört.

Als  selbstständig  gilt  dersenige,  welchem  das  Recht,  über  gcen  Vermögen
zu  verfügen  un  dastt  e  zu  verwalten,  nicht  durch  gerichtliche  Anordnung  entzogen
  ist.

5S.  18.

Die  Wählbarkeit  geht  verloren,  sobald  eines  der  im  §.  17.  gedachten  Erfordernisse
  bei  dem  bis  dahin  Wählbaren  nicht  mehr  zutrifft.  Sie  ruht  wihrend
der  Dauer  eines  Konkurses,  ferner  während  der  Dauer  einer  gerichtlichen  Untersuchung,
  wenn  dieselbe  wegen  Verbrechen  oder  wegen  solcher  Vergehen,  welche

—  1
        <pb n="371" />
        —  339  —

den  Verlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  nach  sich  ziehen  müssen  oder  können,
eingeleitet,  oder  wenn  die  gerichtliche  Haft  verfügt  in

S.  19.
Die  Abgeordneten  zum  Provinziallandtage  werden  auf  sechs  Jahre  gewählt.



Jede  Wahl  verliert  dauernd  oder  vorübergehend  ihre  Wirkung  mit  dem
gänzlichen  oder  zeitweisen  Aufhören  einer  der  für  die  Wählbarkeit  vorgeschriebenen
  Bedingungen.  Der  Provinziallandtag  hat  darüber  zu  beschließen,  ob
einer  dieser  Gäus  eingetreten  ist.

KC.  20.

Die  Vornahme  der  Wahlen  zum  Provinziallandtage  wird  durch  den  Oberpräsidenten
  angeordnet.

KC.  21.

Die  Namen  der  neugewählten  Abgeordneten  sind  von  dem  Oberpräsidenten
durch  die  Amtsblätter  der  Previnz  bekannt  zu  machen.

land  Die  Einführung  derselben  erfolgt  durch  den  Vorsitzenden  des  Provinzialandtages.


“*½

Die  Ersatzwahlen  für  die  im  Laufe  der  Wahlperiode  Ausgeschiedenen  werden
von  denjenigen  Land-  und  Stadtkreisen  beziehungsweise  Wahlbezirken  vorgenommen,
  von  denen  die  Ausgeschiedenen  gewäll  waren.

Die  Velliihung  der  Ersatzwahlen  muß  innerhalb  längstens  sechs  Monaten
und  wo  mö  lic  vor  dem  Zusammentritte  des  nächsten  Provinziallandtages  erfolgen.
  Die  Ersatzmänner  bleiben  nur  bis  zum  Ende  desjenigen  Zeitraums  in
Thätigkeit,  für  welchen  die  Ausgeschiedenen  gewählt  waren.

G.  23.

Gegen  das  stattgehabte  Wahlverfahren  kann  jedes  Mitglied  der  Wahlversammlung
  innerhalb  zehn  Tagen  Einspruch  bei  dem  Vorsitzenden  des  Wahlvorstandes
  erheben.  Die  Prischutsasung  über  den  Einspruch,  über  welchen  die
Betheiligten  vorab  zu  hören  sind,  steht  dem  Provinziallandtage  zu.  Im  Uebrigen
prüft  der  Provinziallandtag  die  Legitimation  seiner  Mitglieder  von  Amtswegen
und  beschließt  darüber.

K.  24.

Gegen  die  nach  Maßgabe  der  §#.  19.  und  23.  gefaßten  Beschlüsse  des
Provinziallandtages  findet  leerhald  zehn  Tagen  die  Klage  bei  dem  Oberverwaltungsgerichte
  stat.  Die  lag  hat  keine  aufschiebende  Wirkunß,  jedoch
ürsfin  des  zur  Entscheidung  des  Oberverwaltungsgerichts  Ersatzwahlen  nicht

attfinden.
(FNr.  8330.)  Zweiter

Dauer  der  Wahlperiodeder

  Abgeordneten.

Anordnung  der
Dahlen.

Ersahwahlen.

Einspruch  gegen  bas
stattgehabte  Wahlverfohren
  un  tscheidung

  über  die  Gültig-—
        <pb n="372" />
        —  340  —

Zweiler  Abschnitt.
Von  den  Versammlungen  der  Provinziallandtage.

.  25.
inbrrusung  des  Pre-  Der  Provinziallandtag  wird  von  dem  Könige  alle  zwei  Jahre  wenigstens
vinga  aitoges  ein  Mal  berufen,  außerdem  aber  so  oft  es  die  Geschäfte  erfordern.
.  26.

Die  Ladung  der  Mitglieder,  die  Eröffnung  und  Schließung  des  Provin-FZiallandtages
  erfolgt  durch  den  Oberpräsidenten  der  Provinz  als  Königlichen
Kommissarius  oder  den  für  ihn  in  dieser  Eigenschaft  ernannten  Stellvertreter.

C.  27.

Königlicher  Kommissa-  Der  Königliche  Kommissarius  ist  die  Mittelsperson  bei  allen  Verhandlungen
iire  belldeen  Hrpoin,  der  Staatsbehörden  mit  dem  Provinfallandtnge
«  Der  Kommissarius  theilt  dem  Provinziallandtage  die  Vorlagen  der  Staats---
  mit  und  empfängt  die  von  ihm  abzugebenden  Erklärungen  und  Gutachten.


Der  Königliche  Kommissarius,  sowie  die  3  seiner  Vertretung  oder  Unterstähung
  abgeordneten  Staatsbeamten  sind  befugt,  den  Sitzungen  des  Provinziallandtages
  und  der  von  ihm  zur  Vorbereitung  seiner  Beschlüsse  gewählten  Kommissionen
  beizuwohnen;  dieselben  müssen  auf  Verlangen  zu  jeder  Zeit  gehört
werden.

G.  28.

Oeffentlichkeit  der  Die  Sitzungen  des  Provinziallandtages  sind  öffentlich.  Für  einzelne  Gegen-Ssnen
  iit  rooin-  stände  kann  durch  besonderen,  in  geheimer  Sitzung  gefaßten  Beschluß  die  Oeffentlichkeit
  ausgeschlossen  werden.
6S.  29.
Beschlußfähigkeit  des  Der  Provinziallandtag  kann  nur  beschließen,  wenn  mehr  als  die  Hälfte
Prwinziallandtoges,  der  im  F.  10.  vorgeschriebenen  Mitgliederkahl.  anwesend  ist.
Als  anwesend  gelten  auch  diejenigen  Mitglieder,  welche  sich  der  Abstimmung
  enthalten.
.  30.
Fassung  der  Beschlüfse  Der  Provinziallandtag  faßt  seine  Beschlüsse  nach  Stimmenmehrheit.  Die
ach,esate  iem.  Stimmenmehrheit  wird  ohne  Mitzählung  derjenigen  festgestellt,  die  sich  der  Absümmung
  enthalten  haben.  Bei  Stimmengleichheit  gilt  der  gestellte  Antrag  als
abgelehnt.
g.  31.
Theilnahme  der  Mit·  Die  Mitglieder  des  Provinzialausschusses,  sowie  der  Landesdirektor  (Landes-Leter
  bes  Brpoinbal,  hauptmann)  und  die  im  ugeordneten  oberen  Beamten  (§#.  87.  und  93.)  köndirektors
  undderoberen  nen,  sofern  sie  nicht  selbst  Mitglieder  des  Provinziallandtages  sind,  den  Sitzungen

———  —  desselben  mit  berathender  Stimme  beiwohnen.
lundiages.  Der
        <pb n="373" />
        —  341  —

Der  Provinziallandtag  kann  jedoch  beschließen,  einzelne,  die  Mitglieder  des
Provinfialausschusfe,  den  Landesdirektor  oder  die  ihm  zugeordneten  oberen
Beamten  persönlich  berührende  Gegenstände  in  deren  Abwesenheit  und  in  gebeiner
  Sitzung  zu  verhandeln,  sofern  dieselben  nicht  Mitglieder  des  Provinzialandtages
  sind.  q  '

UnterdemVorsitzedesanJahrenältestenMitgliedes,wecchemdiebeidenstldewoksivmdm

jüngsten  Mitglieder  als  Schriftführer  und  Stimmzähler  zur  Seite  stehen  wählt
der  Provinziallandtag  nach  näherer  Vorschrift  des  diesem  Gesetze  beigefügten
Wahlreglements  einen  Vorsitzenden  und  einen  Stellvertreter.

Dieselben  fungiren  während  der  Sitzungsperiode  und  in  der  darauf  folgenden
  Zwischenzeit  bis  zum  Zusammentritte  des  nächsten  Provinziallandtages.

G.  33.

Der  Vorsitzende  leitet  die  Verhandlungen.  Er  eröffnet  und  schließt  die
Sitzungen  und  handhabt  die  Ordnung  in  denselben.  Er  kann  jeden  Zuhörer
entfernen  lassen,  welcher  Zeichen  des  Bessalls  oder  des  Mißfallens  giebt  oder
sonst  eine  Störung  verursacht.

Im  Uebrigen  regelt  der  Provinziallandtag  seinen  Geschäftsgang  durch  eine
Geschäftsordnung.

Dritter  Ibschnitt.
Von  den  Geschäften  des  Provinziallandtages.

S.  34.

Der  Provinziallandtag  ist  berufen:

I.  über  diejenigen  die  Provinz  betreffenden  Gesetzentwürfe,  sowie  sonstigen
Gegenstände  sein  Gutachten  abzugeben,  welche  ihm  zu  dem  Ende  von
der  Staatsregierung  überwiesen  werden;

II.  den  Provinzialverband  zu  vertreten,  und  nach  näherer  Vorschrift  dieses
Gesetzes  über  die  Angelegenheiten  desselben,  sowie  über  diejenigen
Gegenstände  zu  berathen  und  zu  beschließen,  welche  ihm  durch  Gesetze
oder  Königliche  Verordnungen  überwiesen  sind,  oder  in  Zukunft  durch
Gesetz  überwiesen  werden.

g.  35.

Zu  den  Befugnissen  und  Obliegenheiten  des  Provinziallandtages  gehören

insbesondere  folgens.  V  D  „

I.  Der  Provinziallandtag  beschließt  über  den  Erlaß  von  Statuten  und
Reglements  gemäß  §.  8.

S.  36.

II.  Der  Provinziallandtag  beschließt,  in  welcher  Weise  Staatsprästationen,
welche  von  dem  Provinzialverbande  aufzubringen  sind,  und  deren  Aufbringungsweise
  nicht  schon  durch  das  Gesetz  vorgeschrieben  ist,  vertheilt
werden  sollen.

(Nr.  8330.)  h.  37.

des  Provinziallandtages
  und  seines
Stellvertreters.

Geschäftsordnung  des
Provinziallandtages.

a)  Im  Allgemeinen.

b)  Im  Besonderen.
        <pb n="374" />
        —  342  —

K.  37.
III.  Der  Provinziallandtag  beschließt  über  die  zur  Erfüllung  von  Verpflichtungen
  oder  im  Tuteresse  der  Provinz  erforderlichen  Ausgaben.
Er  beschließt  zu  dem  Ende:

1)  über  die  Verwendung  der  dem  Provinzialverbande  aus  der  Staatskasse
  überwiesenen  Inhresrenten  und  Fonds  nach  näherer  Vorchrift
  des  Gesetzes,  betreffend  die  Ausführung  der  IS#.  5.  und  6.
es  Gesetzes  vom  *m  April  1873.  wegen  der  Dotation  der  Provinzial-
  und  Kreisverbände;

2)  über  die  Verwendung  der  Einnahmen  aus  sonstigem  Kapital-  und
Grundvermögen  des  Provinzialverbandes,  sowie  über  die  Verwendung
  des  Kapitalvermögens  selbstz

3)  über  die  Aufnahme  von  Anleihen  und  die  Uebernahme  von  Bürgschaften;


4)  über  die  Ausschreibung  von  Provinzialabgaben.

g.  38.

IV.  Der  Provinziallandtag  beschließt  über  die  Veräußerung  von  Grundstücken
  und  Immobillerrechten.

K.  39.
V.  Der  Provinziallandtag  beschließt  über  die  Einrichtung  des  Rechnungsund
  Kassenwesens,  über  die  Feststellung  des  Haushaltsetats,  sowie  über
die  Dechargirung  der  Jahresrechnungen  (§§.  101.  und  104.).

G.  40.

VI.  Der  Provinziallandtag  stellt  die  Grundsätze  fest,  nach  denen  die  Verwaltung
  der  Angelegenheiten  des  Provinzialverbandes  zu  erfolgen  hat.

.  41.

VII.  Der  Provinziallandtag  beschließt  über  die  Einrichtung  von  Provinzialämtern,
  er  bestimnt  die  ahl,  die  Besoldung  sowie  die  Art  der  Anstellung
  der  Beamten  und  wählt  den  Landesdirektor  (Landeshauptmann),

ie  demselben  nach  F.  93.  zugeordneten  oberen  Beamten,  sowie  die
sonstigen  im  Provinzialstatute  zu  bezeichnenden  leitenden  Beamten  einzelner
  Verwaltungszweige.

.  4.

VIII.  Der  Provinziallandtag  volhzet  die  Wahlen  zum  Provinzialausschusse
sowie  nach  Maßgabe  der  besonderen  Gesetze  die  Wahlen  zu  den  für
Hooece  der  allgemeinen  Landesverwaltung  angeordneten  7  und

ommissionen;  er  bestellt  besondere  Kommissionen  oder  Kommissare
für  Zwecke  der  kommunalen  Provinzialverwaltung  (§.  99.).

Für
        <pb n="375" />
        —  343  —

Für  die  Vollziehung  dieser  Wahlen  gelten  die  Vorschriften  des
diesem  Gesetze  beigefügten  Reglements.  Gegen  das  stattgehabte  Wahlverfahren
  kann  jedes  Mitglied  des  Provinziallandtages  innerhalb  vier
und  zwanzig  Stunden  Einspruch  bei  dem  Vorsitzenden  erheben.  Die
engultge  eschlußfassung  über  den  Einspruch  —5  dem  Provinziallandtage
  zu.

KC.  43.

IX.  Der  Provinziallandtag  ist  befugt,  Anträge  und  Beschwerden,  welche
die  Provinz  oder  einzelne  Theile  derselben  betreffen,  an  die  Staatsregierung
  zu  richten.

.  44.

X.  Der  Provinziallandtag  nimmt  die  ihm  durch  Gesetz  übertragenen

sonstigen  Oezhhäfte  wahr.

Dierter  Ibschnitt.
Von  dem  Provinzialausschusse,  seiner  Zusammensetzung  und  seinen

Geschäften.
S.  45.
Zum  Zwecke  der  Verwaltung  der  Angelegenheiten  des  Provinzialverbandes  Stellung  des  Provinwird
  für  jede  Provinz  ein  Provinzialausschuß  bestellt.  E“
5.  46.

Der  Provinzialausschuß  besteht  aus  einem  Vorsitzenden  und  einer  durch  Zusammensehung  des
das  Prowiialstau  festzusezenden  Zahl  von  mindestens  sieben  bis  höchstens  Drovingalausschusfe.
dreizehn  Mitgliedern.

Außerdem  ist  der  Landesdirektor  von  Amtswegen  Mitglied  des  Provinzialausschusses.


S.  47.

Der  Vorsitzende,  die  Mitglieder  des  Brovinzialauschusses  und,  aus  der  Wahl  des  Vorsihenden
Zahl  der  letzteren,  der  Stellvertreter  des  Vorsitzenden,  werden  von  dem  Pro-  wee  Asi°
vinziallandtage  Fwähl,  ".  '
Für  die  Mitglieder  ist  in  gleicher  Weise  eine  mindestens  der  Hälfte  derselben
  hirpman  Zahl  von  Stellvertretern  zu  wählen.
ie  Zahl  der  Stellvertreter,  sowie  die  Reihenfolge,  in  welcher  dieselben
einzuberufen  sind,  wird  durch  das  Provinzialstatut  bestimmt.
Wählbar  ist  jeder  zum  Provinziallandtage  wählbare  Angehörige  des
Deutschen  Neich  17.).
Von  der  Wählbarkeit  ausgeschlossen  sind  der  Oberpräsident,  die  Regierungspräsidenten
  und  Vizepräsidenten,  sowie  sämmtliche  Proin  ialbeamte.
Der  Landesdirektor  kann  zum  Vorsitzenden  oder  stelwoermrlenden  Vorsitzenden
  des  Provinzialausschusses  nicht  gewählt  werden.
Jahrgang  1875.  (Nr.  8330)  51  .  48.
        <pb n="376" />
        —  344  —

g.  48.

Die  Wahl  des  Vorsitzenden,  der  Mitglieder  des  Provinzialausschusses  und
deren  Stellvertreter  erfolgt  auf  sechs  Jahre.

Jede  Wahl  verliert  dauernd  oder  vorübergehend  ihre  Wirkung  mit  dem
gänzlichen  oder  zeitweisen  Aufhören  einer  der  für  die  Wählbarkeit  vorgeschriebenen
Bedingungen.

Der  Provinzialausschuß  hat  darüber  zu  beschließen,  ob  einer  dieser  Fälle
eingetreten  ist.  Gegen  den  Beschluß  des  Provinzialausschusses  findet  nach  Maßgabe
  des  F.  24.  die  Klage  bei  dem  Oberverwaltungsgerichte  statt.

K.  49.

Alle  drei  Jahre  scheidet  die  Hälfte  der  gewählten  Mitglieder  und  Stellvertreter
  aus  und  wird  durch  neue  Wahlen  ersetzt.  Die  Ausscheidenden  bleiben
jedoch  in  allen  Fällen  bis  zur  Einführung  der  neu  Gewählten  in  Thätigkeit.

Ist  die  Zahl  der  gewählten  Mitglieder  beziehungsweise  Stellvertreter  nicht
durch  zwei  theilbar,  so  scheidet  das  erste  Mal  die  nächst  größere  Jahl  aus.

Die  das  erste  Mal  Ausscheidenden  werden  durch  das  Loos  bestimmt.  Die
Ausscheidenden  sind  wieder  wählbar.

C.  50.

Für  die  im  Laufe  der  Wahlperiode  ausscheidenden  Mitglieder  und  Stellvertreter
  haben  Ersatzwahlen  stattzufinden.

Die  Vollziehung  der  Ersatzwahlen  muß  durch  den  Provinziallandtag  bei
dessen  nächstem  Zusammentritte  erfolgen.  Die  Ersatzmänner  bleiben  nur  bis  zum
Ende  desjenigen  Zeitraums  in  Thätigkeit,  für  welchen  die  Ausgeschiedenen  gewählt
  waren.

G.  51.

Der  Vorsitzende  des  Provinzialausschusses  wird  vom  Oberpräsidenten,  die
Mitglieder  des  Provinzialausschusses  werden  von  dem  Vorsitzenden  vereidigt  und
in  ihre  Stellen  eingeführt.

Sie  können  aus  Gründen,  welche  die  Entfernung  eines  Beamten  aus
seinem  Amte  rechtfertigen  (§.  2.  des  Gesetzes  vom  21.  Juli  1852.,  Gesetz-Samml.
S.  465.),  im  Wege  des  Disziplinarverfahrens  ihrer  Stellen  enthoben  werden.

Für  das  Disziplinarverfahren  gelten  die  Vorschriften,  welche  nach  Maßgabe
  des  §.  98.  Nr.  5.  gegen  den  Landesdirektor  zur  Anwendung  kommen.

G.  52.

Berufung  des  Provin-  Der  Provinzialausschuß  versammelt  sich,  so  oft  es  die  Geschäfte  erfordern.
#6nlavsschussr  Die  Berufung  zu  den  Versammlungen  erfolgt  durch  den  Vorsitzenden;  sie  muß
erfolgen  auf  schriftlichen  Antrag  des  Landesdirektors  oder  der  Hälfte  der  Mitglieder
  des  Provinzialausschusses.
Durch  Beschluß  des  Provinzialausschusses  können  regelmäßige  Sitzungstage
  festgesetzt  werden.
S.  ö3.
        <pb n="377" />
        —  345  —

S.  53.
Der  Provinzialausschuß  kann  nux  beschließen,  wenn  mehr  als  die  Hälfte  Helchäterbeong  1
der  Mitglieder,  mit  Einschluß  des  Vorsitzenden,  anwesend  ist.  Prroingialausschuff.
Die  Beschlüsse  werden  nach  Stimmenmehrbeit  gefaßt.  Bei  Stimmengleichheit
  giebt  die  Stimme  des  Vorsitzenden  den  Ausschlag.

F.  54.

Betrifft  der  Gegenstand  der  Verhandlung  einzelne  Mitglieder  oder  deren
Verwandte  und  Verschwägerte  in  auf=  und  absteigender  Linie  oder  bis  zu  dem
dritten  Grade  der  Seitenlinie,  so  dürfen  dieselben  an  der  Berathung  und  Abfimmurg
  nicht  Theil  nehmen.

Ebensowenig  darf  ein  Mitglied  bei  der  Berathung  und  Beschlußfassung
über  solche  Angelegenheiten  mitwirken,  in  welchen  es  in  anderer  als  öffentlicher
Eigenschaft  ein  Gutachten  abgegeben  hat  oder  als  Geschäftsführer,  Beauftragter
oder  in  anderer  als  öffentlicher  Stellung  thätig  gewesen  ist.

S.  55.

Wird  in  Folge  des  gleichzeitigen  Ausscheidens  von  mehr  als  der  Hälfte
der  Mitglieder  gemäß  F.  54.  ein  Provinzialausschuß  beschlußunfähig  und  kann
die  Beschlußfähigkeit  auch  nicht  durch  Einberufung  unbetheiligter  Stellvertreter
hergestellt  werden,  so  erfolgt  die  Beschlußnahme  durch  den  Provinziallandtag.

Kann  die  Beschlußnahme  nicht  bis  zum  Zusammentritte  des  Provinziallandtag
  ausgesetzt  bleiben,  so  ist  durch  den  Oberpräsidenten  aus  den  unbetheiligten
  Mitgliedern  des  Provinzialausschusses,  beziehungsweise  deren  Stellvertretern,
sowie  aus  Mitgliedern  des  Provinziallandtages  eine  besondere  Kommission  zu
bestellen;  dieselbe  hat  aus  einer  gleichen  Anzahl  von  Mitgliedern,  wie  der  Provinzialausschuß,
  zu  bestehen.

g.  56.

Der  Vorsitzende  des  Provinziallandtages  und  die  dem  Landesdirektor
zugeordneten  oberen  Beamten  (§§.  87.  und  *  können  den  Sitzungen  des
Provinzialausschusses  mit  berathender  Stimme  beiwohnen.  Der  Provi  zialausschuß
  kann  jedoch  beschließen,  einzelne  den  Landesdirektor  oder  die  ihm  zugeordneten
  oberen  Beamten  persönlich  berührende  Gegenstände  in  deren  Abwesenheit
  zu  verhandeln.

.  57.

Der  Provinzialausschuß  regelt  seinen  Geschäftsgang  durch  eine  Geschäftsordnung.

  Dieselbe  bedarf  der  Genehmigung  des  Provinziallandtages.
G.  58.

Dem  Provinzialausschusse  liegt  die  Erledigung  folgender  Geschäfte  ob:  —  1

I.  Der  Propinzialausschuß  hat  die  Beschlüsse  des  Provinziallandtages
vorzubereiten  und  auszuführen,  soweit  damit  nicht  besondere  Kommissionen,
Kommissarien  oder  Beamte  durch  Gesetz  oder  Beschluß  des  Provinziallandtages
beauftragt  sind.

(Fr.  8390.)  51“  S.  59.
        <pb n="378" />
        Susammensetzung  des
Provinziakrathes.

Geschäfte  des  Provinzialrathes
  in  der  all.
gemeinen  Landesverwaltung.


—  346  —

.  59.

II.  Der  Provinzialausschuß  hat  die  Angelegenheiten  des  Provinzialverbandes,
  insbesondere  das  Vermögen  und  die  Anstalten  desselben  nach  Maßgabe
  der  Gesetze,  der  auf  Grund  von  Gesetzen  erlassenen  Königlichen  Verordnungen
  und  der  von  dem  Provinziallandtage  beschlossenen  Reglements  (G.  8.
Nr.  2.),  sowie  des  von  diesem  festgestellten  ushalkselats  zu  verwalten.

§.  60.
III.  Der  Provinzialausschuß  hat  die  Provinzialbeamten  zu  ernennen,  soweit
die  Ernennung  derselben  nicht  dem  Provinziallandiage  vorbehalten  ist  (G.  41.)  und
deren  Geschäftsführung  zu  leiten  und  zu  beaufsichtigen.

G.  61.
IV.  Der  Provinzialausschuß  hat  sein  Gutachten  über  alle  Angelegenheiten
abzugeben,  welche  ihm  von  den  Ministern  oder  dem  Oberpräsidenten  überwiesen
werden.

Fünfter  Abschnitt.

Von  den  Provinzial=  und  Bezirksräthen  (Behörden  des  Staats),
ihrer  Zusammensetzung  und  ihren  Geschäften.

.  62.

Der  Provinzialrath  besteht  aus  dem  Oberpräsidenten,  beziehungsweise  dessen
Stellvertreter,  als  Vorsitzenden,  aus  einem  von  dem  Minister  des  Innern  auf
die  Dauer  seines  Hauptamtes  am  Sitze  des  Oberpräsidenten  ernannten  höheren
Verwaltungsbeamten,  welcher  die  Befähigung  zum  Richteramte  besitzt,  beziehungsweise
  dessen  Stellvertreter  und  fünf  vom  Provinzialausschusse  aus  seiner  Mitte
gewählten  Mitgliedern.  Stellvertreter  für  die  letzteren  fünf  Mitglieder  werden
in  gleicher  Weise  aus  der  Zahl  der  Mitglieder  des  Provinzialausschusses  und
deren  Stellvertreter  gewählt.

Von  der  Wählbarkeit  ausgeschlossen  sind  außer  den  im  §.  47.  Abs.  5.  genannten
  Beamten  auch  die  Landräthe.

Im  Uebrigen  finden  auf  die  gewählten  Mitglieder  des  Provinzialrathes  die
Bestimmungen  der  I#.  48—51.  sinngemäße  Anwendung.

C.  63.

Der  Provinzialrath  hat  in  der  allgemeinen  Landesverwaltung  folgende  Be.
fugnisse  und  Obliegenheiten  wahrzunehmen:

I.  Der  Provinzialrath  hat  in  höherer  Instanz  bei  der  Beaufsichtigung  der
K  langelegenheiten  der  Kreise  und  Gemeinden,  bei  der  Beausfsichtigung
der  Schulangelegenheiten  und  des  Wegebaues,  nach  näherer  Vorschrift  der  Kreis-,
Gemeinde-,  Schul-  und  Wegeordnungen,  mitzuwirken.  Dasselbe  gilt  von  denjenigen
  Angelegenheiten  der  iNns  Landesverwaltung,  welche  durch  besondere
Gesetze  dem  Pooinzualrarhe  überwiesen  werden.  .
        <pb n="379" />
        —  347  —

g.  64.

II.  Dem  Provinzialrathe  steht  die  Revision  und  endgültige  Feststellung  der
von  dem  Minister  des  Innern  gemäß  9.  49.  Abs.  1.  der  Kreisordnung  vom
10  Dezember  1872.  gebildeten  Amtsbezirke,  sowie  jede  spätere  Abänderung  derelben
  zu.

D.  endgültige  Eisshelan  der  Antsbezirke  darf  erst  nach  Ablauf  einer
öffentlich  bekannt  zu  machenden  angemessenen  Frist  stattfinden.

Die  Beschlußnahme  des  Provinzialrathes  über  Abänderungen  der  gemäß
+.  49.  Abs.  1.  der  Kreisordnung  gebildeten  Amtsbezirke,  sowie  alle  späteren  Aba#nderungen
  derselben  erfolgt  im  Einvernehmen  mit  dem  Minister  des  Innern,
nach  vorheriger  Anhörung  der  Betheiligten  und  des  Kreistages.

.  65.

III.  Dem  Provinzialrathe  steht  die  Befugniß  zu,  im  Einvernehmen  mit
dem  Minister  des  Innern  ländliche  Gemeinde-  und  Gutsbezirke,  welche  innerhalb
  der  Feldmark  einer  zu  einem  Landkreise  gehörigen  Stadt  belegen  sind  oder
unmittelbar  an  dieselbe  angrenzen,  bezüglich  der  Verwaltung  der  Polizei  nach
Anhörung  der  Betheiligten  und  des  Kresstages  mit  dem  Bezirke  der  Stadt  zu
vereinigen,  sofern  dies  im  öffentlichen  Interesse  nothwendig  ist.

#  Ermangelung  einer  Einigung  unter  den  Betheiligten  wird  der  Beitrag
der  betreffenden  Landgemeinde,  beziehungsweise  des  betreffenden  Gutsbezirks  zu
den  Kosten  der  städtischen  Polizeiverwaltung  von  dem  Bezirksrathe  (§.  67.)  festgesetzt,
  gegen  dessen  Beschluß  die  Beschwerde  an  den  Provinzialrath  stattfindet.

G.  66.

IV.  Lehnt  ein  Kreistag  auf  Aufforderung  des  Oberpräsidenten  die  Vervollständigung
  der  von  ihm  gemäß  §.  56.  der  Kreisordnung  vom  13.  Dezember
1872.  gemachten  Vorschläge  der  zu  Amtsvorstehern  befähigten  Personen  ab,  so
hat  der  Provinzialrath  auf  Antrag  des  Oberpräsidenten  darüber  zu  beschließen,
ob  und  welche  Personen  nachträglich  in  die  Vorschlagsliste  aufzunehmen  sind.

g.  67.

Bis  zum  Erlaß  des  Gesetzes  über  die  Organisation  der  allgemeinen  Landesverwaltung
  wird  für  jeden  Regierungsbezr  ein  Bezirksrath  gebildet.  Derselbe
besteht  aus  dem  Regierungspräsidenten,  beziehungsweise  dessen  Stellvertreter  als
Vorsitzenden,  aus  einem  von  dem  Minister  des  Innern  auf  die  Dauer  seines
Hauptamtes  am  Sitze  des  Regierungspräsidenten  ernannten  höheren  Verwaltungsbeamten,
  welcher  die  Befähigung  zum  Richteramte  besitzt,  beziehungsweise  dessen
Stellvertreter  und  vier  von  dem  Provinzialausschusse  gewählten  Mitgliedern.
Für  g  letzteren  vier  Mitglieder  werden  in  gleicher  Wise  vier  Stellvertreter
gewählt.

th  Wtzlider  des  Provinzialrathes  können  nicht  Mitglieder  des  Bezirksrathes
  sein.

Von  der  Wählbarkeit  auszeschlessn  sind  außer  den  im  §.  47.  Abs.  5.
genannten  Beamten  auch  die  Landräthe.

(Nr.  83830.  Im

Zusammensetzung  des
Bezirksrathes.
        <pb n="380" />
        —  348  —

Im  Uebrigen  finden  auf  die  gewählten  Mitglieder  des  Bezirksrathes  die
Bestimmungen  des  §.  47.  Abs.  4.  und  5.  sowie  der  I#.  48.  bis  51.  sinngemäße
Anwendung.

S.  68.

Geschäfte  bes  Bezirks-  Der  Bezirksrath  hat  bei  der  Beaufsichtigung  der  K  alangelegenheitt
utrlen  der  Kreise,  Amtsverbände  und  Gemeinden,  bei  der  Beaufsichtigung  der  Schulangelegenheiten
  und  des  Wegebaues  nach  näherer  Vorschrift  der  Kreis-,  Gemeinde-,
Schul=  und  Wegeordnungen  mitzuwirken.  Dasselbe  gilt  von  denjenigen  Angelapenheiten
  der  allgemeinen  Landesverwaltung,  welche  durch  besondere  Gesetze  dem
Bezirksrathe  überwiesen  werden.

 

S.  69.

Geschäftsordnung  des  Der  Prorvinzialrath  und  der  Bezirksrath  können  nur  beschließen,  wenn
reinenthetund  mit  Einschluß  des  Vorsitzenden  mindestens  fünf  Mtglieder  anwesend  sind.  Die
Beschlüsse  werden  nach  Stimmenmehrheit  gefaßt.  Bei  Stimmengleichheit  giebt
die  Stimme  des  Vorsitzenden  den  Ausschlag.
Die  Bestimmungen  des  §.  54.  finden  auf  die  Mitglieder  des  Provinzialrathes
  und  des  Bezirksrathes  gleichmäßige  Anwendung.
Wird  in  Folge  des  eichzeiigen  usscheidens  mehrerer  Mitglieder  gemäß
L4.  ein  Provinzialrath  oder  ein  Bezirksrath  beschlußunfhig  und  kann  die
eschlußfähigkeit  auch  nicht  durch  Einberufung  unbetheiligter  Stellvertreter  hergestellt
  werden,  so  wird  mit  der  Erledigung  der  Angelegerzzen  durch  den  Minister
des  Innern,  beziehungsweise  durch  den  Oberpräsidenten  ein  anderer  Provinzialrath
  beziehungsweise  Bezirksrath  beauftragt.
er  Päouinzialralh  und  der  Bezirksrath  sind  befugt)  in  den  ihrer  Beschlußfassung
  unterliegenden  Angelegenheiten  die  Betheiligten,  beziehungsweise  deren
mit  Vollmacht  versehenen  Vertreter  zur  mündlichen  Verhandlung  vorzuladen.
Im  Uebrigen  wird  das  Verfahren  vor  den  Provinzial-  und  Bezirksräthen
durch  ein  von  dem  Minister  des  Innern  3  erlassendes  Regulativ  geordnet,  soweit
  dasselbe  nicht  durch  besondere  gesetzliche  Bestimmungen  geregelt  ist.

S.  70.
crwli  Sn  Zuständig  in  erster  Instanz  ist
*8  Landehon=  a)  für  Beschlüsse  in  allgemeinen  Landesangelegenheiten,  welche  sich  auf
gelegen  heiten.  Grundstücke  beziehen,  der  Bezirksrath  der  belegenen  Sache,

b)  für  alle  sonstigen  Fälle  der  Bezirksrath  desjenigen  Bezirks,  in  welchem
die  Person  oder  Korporation  wohnt  oder  ihren  Sitz  hat,  auf  deren
Angelegenheit  sich  die  Beschlußfassung  bezieht.

C.  71.

Sind  die  Grundstücke  in  mehreren  Bezirken  belegen,  oder  ist  es  zweifelhaft,
zu  welchem  Bezirke  sie  gehören,  so  wird  der  zuständige  Bezirksrath  durch  den
Oberpräsidenten  oder  durch  den  zuständigen  Minister  bestimmt,  je  nachdem
die  betreffenden  Bezirke  derselben  Provinz  oder  verschiedenen  Propinzen  angehenen.

Qs--
        <pb n="381" />
        —  349  —

Dasselbe  findet  statt,  wenn  die  Personen  oder  Korporationen,  deren  Angelegenheit
  den  Gegenstand  der  Beschlußfassung  bildet,  in  mehreren  Bezirken  wohnen
  oder  ihren  Sitz  haben.

g.  72.

In  welchen  Fällen  gegen  die  Beschlüsse  des  Bezirksrathes  die  Beschwerde  Beschwerden  gegen  die
an  den  Provinzialrath  zuliss  ist,  bestimmen  die  im  F.  68.  erwähnten  Gesetze.  –“

K.  73

Die  Frist  zur  Einlegung  der  Beschwerde  betrit  ein  und  zwanzig  Tage,
sofern  nicht  für  einzelne  Fälle  eine  andere  Frist  gesetzlich  bestimmt  ist.

S.  74.
In  allen  Fällen,  in  welchen  gegen  die  Beschlüsse  des  Bezirksrathes  die  Beschwerde
  an  den  Provinzialrath  zulässig  ist,  steht  dieselbe  aus  Gründen  des  öffentlichen
  Interesses  auch  dem  Vorsitzenden  des  Bezirksrathes  zu.

K.  75.

Will  der  Vorsitzende  die  Beschwerde  einlegen,  so  hat  er  dies  dem  Bezirksrathe
  sofort  anzuzeigen.  Die  Zustellung  des  Beschlusses  an  den  Betheiligten
bleibt  in  diesem  Falle  einstweilen,  jedoch  längstens  drei  Tage,  ausgesetzt.  Sie
erfolgt  mit  der  Eröffnung,  daß  im  öffentlichen  Interesse  die  Beschwerde  eingelegt
  worden  sei.  Ist  die  Zustellung  ohne  diese  Eröffnung  erfolgt,  so  gilt  die
Beschwerde  als  zurückgenommen.

Die  Gründe  der  Beschwerde  sind  dem  Betheiligten  zur  schriftlichen  Erklärung
  innerhalb  einer  bestimmten,  von  einer  bis  zu  vier  Wochen  zu  bemessenden
Fuitz  mitzutheilen.

ch  Nach  Ablauf  der  Frist  sind  die  Verhandlungen  dem  Provinzialrathe  einzureichen.

g.  76.

Der  Dberpraͤsd  ent  ist  befugt,  unter  Zustimmung  des  Provinzialrathes  ge-  Erlaß  von  Polizever
mäß  §#.  6.  12.  und  15.  des  Gesetzes  über  die  Polizeiverwaltung  vom  11.  Märzwo
1850.  (Gesetz  Samml.  S.  265.)  für  mehrere  Kreise,  für  einen  oder  mehrere  Be=  und  Bezirksräthe.
zirke  oder  für  den  Umfang  der  ganzen  Provinz  gültige  Polizeivorschriften  zu  erlassen
  und  gegen  die  Nichtbefolgung  derselben  Geldstrafen  bis  zum  Betrage  von
dreißig  Mark  anzudrohen.

6.  77.

Solche  Polizeivorschriften  sind  unter  der  Baseichnunge  „Polizeiverordnung“
und  unter  Bezugnahme  auf  die  betreffenden  Bestimmungen  dieses  und  des
Gesetzes  vom  11.  März  1850.  zu  erlassen  und  durch  die  Amtsblätter  derjenigen
Bezirke  bekannt  zu  machen,  in  welchen  dieselben  Geltung  erlangen  sollen.

S.  78.

Ist  in  einer  gemäß  §.  77.  verkündeten  Pollzeiverordnung  der  Zeitpunkt
bestimmt,  mit  welchem  dieselbe  in  Kraft  treten  eoll  so  ist  der  Anfang  ihrer
(Kr.  8370.)  Wirk.
        <pb n="382" />
        —  350  —

Wirksamkeit  nach  dieser  Bestimmung  zu  beurtheilen;  enthält  aber  die  verkündete
Poliselverordnung  eine  solche  Zeitbestimmung  nicht,  so  beginnt  die  Wirksamkeit
derselben  mit  dem  achten  Tage  nach  dem  Ablaufe  desjenigen  Tages,  an  welchem
das  betreffende  Stück  des  Amtsblattes,  welches  die  Polizeiverordnung  verkündet,
ausgegeben  worden  ist.

S.  79.

In  allen  Fällen,  welche  keinen  Aufschub  zulassen,  ist  der  Regierungspräsident
  in  gleicher  Weise  wie  der  Oberpräsident  .  76.)  befugt,  unter  Zustimmung
  des  Bezirksrathes  für  mehrere  Kreise  oder  für  den  Umfang  des  ganzen
Bezirks  gültige  Polizeivorschriften  zu  erlassen.  Solche  Polizeivorschriften  bedürfen
  der  nachträglichen  Bstimmung  des  Provinzialrathes.  Kin  die  Zustimmung
  nicht  innerall  sechs  Monaten  nach  dem  Tage  der  Publikation  der  Polizeiverordnung
  ertheilt,  so  hat  der  Oberpräsident  dieselbe  außer  Kraft  zu  setzen.

G.  80.

Die  Bestimmungen  der  77.  und  78.  finden  auf  die  von  dem  Regierungspräsidenten
  zu  erlassenden  Polizeivorschriften  gleichmäßig  Anwendung.

.  8S1.

Die  Befugniß  der  Bezirksregierungen  zum  Erlasse  von  Polizeivorschriften
wird  von  dem  Zeitpunkte  ab  aufgehoben,  wo  die  Bildung  der  Provinzial=  und
Bezirksräthe  erfolgt  sein  wird.

S  2.

Die  Ertheilung  der  Genehmigung  zum  Erlasse  orts=  und  amtspolizeilicher

Vorschriften  mit  einer  Strafandrohung  bis  zum  Betrage  von  dreißig  Mark
gemäß  9F.  5.  des  Gesetzes  vom  11.  März  1850.  steht  an  Stelle  der  Bezirksregierung
  fortan  dem  Oberpräsidenten  zu.
Ingleichen  hat  der  Oberpräsident  an  Stelle  der  Bezirksregierung  über  die
Art  der  Verkündigung  orts-,  amts-  und  kreispollzellicher  Verordnungen,  sowie
über  die  Formen,  von  deren  Beobachtung  die  Gültigkeit  derselben  abhängt,  zu
bestimmen.  K

Die  Befugniß,  orts-,  amts  oder  kreispolizeiliche  Vorschriften  außer  Kraft
zu  setzen,  steht  an  Stelle  des  Regierungspräsidenten  fortan  dem  Oberpräsidenten
unter  Zustimmung  des  Provinzialrathes  zu.

K.  84.

Bei  der  Befugniß  des  Ministers  des  Innern,  jede  (orts-,  amts-,  kreis,
bezirks=  oder  provinzial-)  polizeiliche  Vorschrift  außer  Kraft  zu  setzen,  soweit
Eesez  nicht  entgegenstehen  (§.  16.  des  Gesetzes  vom  11.  März  1850.),  behält  es
sein  Bewenden.  .s

.  85.

Polizeiliche  Vorschrif-  Soweit  die  Gesetze  ausdrücklich  auf  den  Erlaß  besonderer  polizeilicher  Vorun
  der  Ministerien,  schriften  (Verordnungen,  Anordnungen,  Reglements  2c.)  durch  die  enlbeher,
en
        <pb n="383" />
        —  351  —

den  verweisen,  sind  die  Minister  befugt,  innerhalb  ihres  Ressorts  dergleichen  Vorschriften
  für  den  ganzen  Geltungsbezirk  dieses  Gesetzes  zu  erlassen  und  gegen  die
Bchthelolgung  derselben  Geldstrafen  bis  zum  Betrage  von  dreißig  Mark  anudrohen.


Die  gleiche  Befuzniß  steht  dem  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche
  Arbeiten  zu  bezüglich  der  Uebertretungen

a)  der  Vorschriften  der  Eisenbahn-Polizeireglements,

b)  der  zur  Regelung  der  Schiffahrt  und  Flößerei  auf  den  mehrere  Pre.
vinzen  zursseteen  öffentlichen  Wasserstraßen  zu  erlassenden  polizeilichen
  Verordnungen.

Zum  Erlasse  der  im  §.  367.  Nr.  5.  des  Strasgesetzbuches  für  das  Deutsche

Reich  gedachten  Verordnungen  sind  für  das  ganze  Geltungsgebiet  dieses  Gesetzes
auch  die  zuständigen  Minister  befugt.

g.  86.
Bezüglich  der  Bekanntmachung  der  im  §.  85.  gedachten  polizeilichen  Vort
  krd  ½  Zeitpunktes  ihres  Inkrasfttrerins  gelten  Bestimmungen  der
.  77.  und  78.

Sechster  Abschnitt.
Von  den  Provinzialbeamten.

g.  87.

Zur  Wahrnehmung  der  laufenden  Geschäfte  der  kommunalen  Provinzialverwaltung
  wird  ein  Landesdirektor  (Landeshauptmann)  bestellt,  welcher  von
dem  Provinziallandtage  auf  mindestens  sechs  bis  höchstens  zwölf  Jahre  zu

wählen  ist.

Der  Landesdirektor  (Landeshauptmann)  bedarf  der  Bestätigung  des  Königs.
Wird  die  Bestätigung  versagt,  so  schreitet  der  Provinziallandtag  zu  einer  neuen
Wahl.  Wird  auch  diese  Wahl  nicht  bestätigt,  so  kann  der  Mimsster  des  Innern
die  kommissarische  Verwaltung  der  Stelle  auf  Kosten  des  Provinzialverbandes
anordnen.  Dasselbe  findet  statt,  wenn  der  Provinziallandtag  die  Wahl  verweigert
  oder  den  nach  der  ersten  Wahl  nicht  Bestätigten  wieder  wählt.

Die  bommissarische  Verwaltung  dauert  so  lange,  bis  die  Wahl  des  Provinziallandtages,
  deren  wiederholte  Vornahme  ihm  jederzeit  zusteht,  die  Bestätigung
  erlangt  hat.

Der  Provinzialausschuß  ist  berechtigt,  zur  Uebernahme  der  kommissarischen
Verwaltung  geeignete  Personen  in  Vorschlag  zu  bringen.

g.  88.

Für  den  Fall  einer  Behinderung  des  Landesdirektors,  sowie  im  Falle  der
Erledigung  der  Stelle  desselben  bestellt  der  Provinzialausschuß  einen  Stellver-Jahrgang
  1875.  (Nr.  8330.)  52  treter

Laudesdirektor  (Lanbeshauptmann).
        <pb n="384" />
        Andere  obere  Beamte.

—  352  —

treter  bis  zur  Aufnahme  der  Geschäfte  durch  den  Landesdirektor,  beziehungsweise
bis  zum  Eintritte  einer  kommissarischen  Verwaltung  nach  Maßgabe  des  1  87.

Weder  der  kommissarische  Vertreter,  noch  der  Stellvertreter  des  Landesdirektors
  sind  als  solche  stimmberechtigte  Mitglieder  des  Ausschusses.

KG.  89.

Der  Landesdirektor  (Landeshauptmann)  wird  von  dem  Oberpräfidenten
in  sein  Amt  eingeführt  und  vereidigt.

K.  90.

Der  Landesdirektor  (Landeshauptmann)  führt  unter  der  Aufsicht  des  Provinzialausschusses
  die  laufenden  Geschäfte  der  kommunalen  Prorinzialnerwaltung.
Er  bereitet  die  Beschlüsse  des  Provinzialausschusses  vor  und  trägk  für  die  Ausführung
  derselben  Sorge.

ist  der  Dienstvorgesetzte  sämmtlicher  Provinzialbeamten.

Der  Landesdirektor  vertritt  den  Provinzialverband  nach  Außen  in  allen
Angelegenheiten,  insbesondere  auch  da,  wo  die  Gesetze  eine  Spezialvollmacht  verlangen.
  Er  verhandelt  Namens  des  Provinzialverbandes  mit  Behörden  und
Privatpersonen,  führt  den  Schriftwechsel  und  zeichnet  alle  Schriftstücke.

*

Urkunden,  mittelst  deren  der  Provinzialverband  Verpflichtungen  übernimmt,
müssen  unter  Anführung  des  betreffenden  Beschlusses  des  Provinziallandtages  beziehungsweise
  des  Provinzialausschusses  von  dem  Landesdirektor  (Landeshauptmann)
  und  von  zwei  Mitgliedern  des  Provinzialausschusses  unterschrieben  und
mit  dem  Amtsseeel  des  Landesdirektors  versehen  sein.  In  densenigen  Fällen,
in  denen  es  der  Genehmigung  der  Staatsaufsichtsbehörde  bedarf,  ist  dieselbe  der
Ausfertigung  in  beglaubigter  Form  beizufügen.

Dem  Provinziallandtage  bleibt  vorbehalten,  #ar  einzelne  Verwaltungszweige
und  Anstalten  in  Betreff  der  Vollziehung  von  Urkunden  und  Vollmachten  zur
Vereinfachung  der  Geschäfte  anderweite  statutarische  Bestimmung  zu  treffen.

KG.  92.

Der  Landesdirektor  (Landeshauptmann)  ist  befugt,  für  die  Geschäfte  der
kommunalen  Provinzialverwaltung  die  vermittelnde  und  begutachtende  Thätigkeit
der  Kreis-,  Amts-  und  Gemeindebehörden  in  Anspruch  zu  nehmen.

g.  93.

Dem  Landesdirektor  (Landeshauptmann)  können  nach  näherer  Bestimmung
des  Provinziahsiatuts  zur  Mitwirkung  bei  Erledigung  der  Geschäfte  der  gesammten,
  oder  einzelner  Zweige  der  kommunalen  Provinziulverwaltung  noch  andere
vom  Provinziallandtage  zu  wählende  obere  Beamte  mit  berathender  oder  beschlie.
        <pb n="385" />
        —  353  —

schließender  Stinmne  zugeordnet  werden.  Sie  werden  von  dem  Landesdirektor
in  ihre  Aemter  eingeführt  und  vereidigt.

Werden  dem  Landesdirektor  obere  Beamte  mit  beschließender  Stimme  zugeordnct,
  so  hat  das  Provinzialstatut  auch  darüber  Bestimmung  zu  treffen,  welche
er  durch  dieses  Gesetz  dem  Landesdirektor  allein  überwiesenen  Geschäfte  von
demselben  unter  Mitwirkung  jener  Beamten  zu  erledigen  sind.

KG.  94.

Die  Stellen  der  zur  Wahrnehmung  der  Büreau-,  Kassen=  und  sonstigen  Büreau.,  Kassen-  oc.
Geschäfte  der  kommunalen  Provinzialverwaltung  erforderlichen  Beamten  werden  enen  omun
von  dem  Provinziallandtage  nach  Zahl,  Diensteinnahme  und  Art  der  Besehung  wallung.
(auf  Lebenszeit,  auf  Zeit,  auf  Kündigung)  auf  Vorschlag  des  Provinzialausschusses
  durch  den  Haushaltsetat  bestimmt.
Die  Besetzung  dieser  Stellen  erfolgt  vorbehaltlich  der  Bestimmung  des  §.  41.
durch  den  Provinzialausschuß.  Die  Beamten  werden  von  dem  Landesdirektor
Landeshau  nann  in  ihre  Aemter  eingeführt  und  vereidigt.  Sie  erhalten  ihre
achestzinktr

ktionen  von  dem  Provinzialausschusse.

K.  95.

Ueber  die  an  den  einzelnen  Provinzialinstituten  und  in  der  Provinzial=  Beomte  der  Mrovinzial.
Sausse=  und  Wegeverwaltung  anzustellenden  Beamten,  sowie  über  die  Art  der  uffitte  v.
Anstellung  derselben  wird  durch  die  für  jene  Institute  und  jenen  Verwaltungsweig
  l  erlassenden  Reglements  beziehungsweise  die  für  dieselben  festzustellenden
ats  bestimmt.  ·

Bis  zum  Erlasse  neuer  Reglements  bleiben  die  bestehenden  Reglements  in
Geltung.  6

Sämmtliche  Provinzialbeamte  haben  die  Rechte  und  Pflichten  mittelbarer  Dienstliche  Verhaͤltnisse
Staatsbeamten.  Die  besonderen  dienstlichen  Verhältnisse  derselben  werden  durch  ?7  Mio##oba
ein  von  dem  Provinziallandtage  zu  erlassendes  Reglement  geordnet.

.  97.

Hinsichtlich  der  Besetzung  der  Stellen  von  Provinzialbeamten  mit  Militair-Invaliden

  gelten  die  in  Ansehung  der  Städte  erlassenen  gesetzlichen  Vorschriften.

K.  98.

In  Betreff  der  Dienstvergehen  der  Provinzialbeamten  finden  die  Vorschriten
  des  Gesetzes  vom  21.  Juli  1852.  (Gesetz  Samml.  S.  465.)  mit  folgenen
  Maßgaben  Anwendung:

1)  Gegen  den  Landesdirektor  (Landeshauptmann)  und  die  im  8.  41.
gedachten  Provinzialbeamten  ist  die  Festsetzung  von  Ordnungsstrafen
nur  si  dem  Entfernung  aus  dem  Amte  gerichteten  Verfahren
zulässig.

(r.  8330)  527  2)  Ge-
        <pb n="386" />
        —  354  —

2)  Gegen  die  übrigen  Provinzialbeamten  steht  die  den  Ministern  und
den  Provinzialbehörden  beigelegte  Befugniß  zur  Verhängung  von
Ordnungsstrafen  dem  Landesdirektor  zu;  jedoch  dürfen  die  von  ihm
festzusetzenden  Geldbußen  den  Betrag  von  dreißig  Mark  nicht  übereigen.


Außerdem  steht

3)  den  Vorstehern  von  Prorinfiglanstelten  die  Befugniß  zu)  gegen  die
ihnen  nachgeordneten  Anstaltsbeamten,  mit  Ausnahme  der  oberen
Anstaltsbeamten,  Geldbußen  bis  zu  zehn  Mark  festzusetzen.

4)  Gegen  die  Disziplinarverfügungen  des  Landesdirektors  und  der  Vorsteher
  von  Provinzialanstalten  senet  innerhalb  zehn  Tagen  die  Klage
bei  dem  Verwaltungsgerichte  statt.

5)  In  dem  auf  Entfernung  aus  dem  Amte  gerichteten  Verfahren  tritt  an
die  Stelle  des  Regierungspräsidenten  der  Landesdirektor  und,  sofern
das  Verfahren  gegen  den  letzteren  selbst  oder  einen  der  im  F.  41.  gedachten
  Provinzkalbeamten  gerichtet  ist,  der  Minister  des  Innern,  an
die  Stelle  der  Bezirksregierung,  beziehungsweise  des  Oisslinarhofes
das  Verwaltungsgericht  und  an  die  Stelle  des  Staatsministeriums  das
Oberverwaltungsgericht.

Die  Vertreter  der  Staatsanwaltschaft  bei  dem  Verwaltungserichte
  und  dem  Oberverwaltungsgerichte  werden  vom  Minister  des
Ianem  ernannt.  Die  Verhandlung  vor  dem  Verwaltungsgerichte  und
dem  Oberverwaltungsgerichte  findet  im  mündlichen  Verfahren  statt.
Das  Gutachten  des  Disziplinarhofes  ist  nicht  einzuholen.

Das  Verfahren  kann  mit  Rücksicht  auf  den  Ausfall  der  Voruntersuchung
  durch  Beschluß  des  Verwaltungsgerichts  eingestellt  werden.

6)  Die  Bestimmung  des  §F.  16.  Nr.  1.  des  Gesetzes  vom  21.  Juli  1852.
findet  auch  auf  die  Provinzialbeamten,  mit  Ausnahme  der  im  §.  41.
gedachten,  Anwendung.

Hiebenter  Abschnitt.
Von  den  Provinzialkommissionen.

KC.  99.

dir  die  unmittelbare  Verwaltung  und  Beaufsichtigung  einzelner  Anstalten,
sowie  für  die  Wahrnehmung  einzelner  Angelegenheiten  des  Provinzialverbandes
können  besondere  Kommissionen  oder  Kommissare  bestellt  werden.  Die  Einsetzung,
  die  Begrenzung  der  Zuständigkeit  und  die  Art  und  Weise  der  Zusammenung
  derselben  hängt  von  dem  Beschlusse  des  Provinziallandtages  ab.  Die
ahl  der  Mitglieder  steht  dem  Provinzialausschusse  zu,  sofern  sich  nicht  der
Provinziallandtag  dieselbe  für  einzelne  Kommissionen  oder  Kommissare  selbst
vorbehält.  Di
ie
        <pb n="387" />
        —  355  —

Die  Kommissionen  oder  Kommissare  empfangen  von  dem  Provinzialausle
  ihre  Geschäftsanweisung  und  führen  ihre  Geschäfte  unter  der  Aussicht
esselben.

Schlußbestimmung.

S.  100.

ziallandtages,  des  Provinzialausschusses  und  der
bKlen-  Mitglieder  der  Provinzial-  und
hädigung,

Die  Mitglieder  des  Provin
Provinzialkommissionen,  sowie  die  gewä
Bezirksräthe  erhalten  eine  ühren  baaren  Auslagen  entsprechende  Entst

Ueber  die  Höhe  derselben  beschließt  der  Provinziallandtag.

Ichter  Abschnitt.
Von  dem  Provinzialhaushalte.

K.  101.
Ueber  alle  Einnahmen  und  Ausgaben  entwirft  der  Provinzialausschuß  Ausstelung  und  Hest.

einen  Haushaltsetat  für  ein  oder  mehrere  Jahre.  Derselbe  wird  vom  Provinzial-  sen  renin,

landtage  festgestellt  und  durch  die  Amtsblätter  der  Provinz  veröffentlicht.

K.  102.

Bei  Vorlegung  des  Haushaltsetats  hat  der  Provinzialausschuß  über  die
ewlng  und  den  Stand  der  Angelegenheiten  des  Provinzialverbandes  Bericht
zu  erstatten.

K.  103.

Der  Provinzialausschuß,  beziehungsweise  in  Ausführung  der  Beschlüsse
desselben  der  Landesdirektor  (Landeshauptmann)  haben  dafür  zu  sorgen,  daß  der
Haushalt  nach  dem  Etat  geführt  werde.

Der  Landesdirektor  erläßt  die  Einnahme-  und  Ausgabeanweisungen  an  die
Provinzial=  (Landes.)  Hauptkafle

tärberschretungen  und  außeretatsmäßige  Ausgaben  dürfen  nur  unter
Veremkwortung  es  Provinzialausschusses  stattfinden  und  bedürfen  der  Genehmigung
des  Provinziallandtages.
K.  104.

Die  Jahresrechnungen  der  Provinzialhauptkasse,  sowie  der  Kassen  der  einzelnen
  Provinzialanstalten  sind  von  den  Rendanten  derselben  innerhalb  vier
Monaten  nach  Schluß  des  Rechnungsjahres  zu  legen  und  dem  Provinzialausschusse
  einzureichen.

(Nr.  8330)  Letz-
        <pb n="388" />
        —  356  —

Letzterer  hat  die  Revision  der  Rechnungen  zu  veranlassen  und  dieselben  mit
seinen  Bemerkungen  dem  Prooinziallandtag  zur  Prüfung,  Feststellung  und
Entlastung  vorzulegen.  Nach  erfolgter  Entlastung  sind  Auszüge  aus  den  Rechnungen
  durch  die  Amtsblätter  der  Prooing  zur  öffentlichen  Kenntniß  zu  bringen.

G.  105.

nusschreibungvon  Pro-  Der  Provinziallandtag  kann  die  Ausschreibung  von  Provinzialabgaben
vinzialabgaben.  beschließen.
Bis  zum  Erlasse  eines  besonderen  Gesetzes  über  die  Kommunalbesteuerung
gelten  hierüber  folgende  Bestimmungen.

106.
Erundsähe  äberdie  Der.  Die  Verheilung  der  Provinzialabgaben  erfolgt  auf  die  einzelnen  Landelang.und
  zustein,  und  Stadtkreise  nach  dem  Maßstabe  der  in  ihnen  aufkommenden  direkten  Staatsbgoben.

  steuer  mit  Ausschluß  der  Gewerbesteuer  vom  Haufirgewerbe.

K.  107.

Bei  dieser  Vertheilung  kommen  die  Behufs  Aufbringung  der  Kreis.
beziehungsweise  der  städtischen  Kommunalabgaben  in  den  einzelnen  Land=  und
Stadtkreisen  nach  den  Vorschriften  der  §#§.  I4.  bis  16.  der  Kreisordnung  vom
13.  Dezember  1872.,  beziehungsweise  des  F.  4.  Abs.  3.  der  Städteordnung  vom
30.  Mai  1853.  besonders  veranlagten  Steuerbeträge  auf  Höhe  der  Staatssteuern,
welche  von  dem  ihnen  zu  Grunde  liegenden  Einkommen,  Grundsteuerreinertrage,
Gebäudest  tzngswerthe,  oder  nach  dem  Umfange  des  Gewerbe-  oder  Bergbaubetriebes
  zu  entrichten  wären,  mit  in  Anrechnung.  Dagegen  bleiben  die  von
einer  Belastung  mit  Kreis=  und  Gemeindeabgaben  tan  oder  theilweise  befreiten
Steuerbeträge  (§9.  17.  und  18.  der  Kresordnunzg  F.  4.  Abs.  7.  ff.  der  Städteordnung)
  mit  Einschluß  der  Steuerbeträge  der  Militairpersonen  außer  Ansatz.

 

KC.  108.

In  den  einzelnen  Land=  und  Stadtkreisen  erfolgt  die  Aufbringung  der  auf
sie  treffenden  Anieile  an  den  Provinzialabgaben  *  den  übrigen  Kreis=  und
beziehungsweise  Gemeindebedürfnissen  nach  den  orscheiten  der  Kreisordnung
vom  13.  Dezember  1872.,  be  ichungswesse  der  Städteordnung  güüa  die  sechs
östlichen  Provinzen  vom  30.  Mai  1853.  und  des  Gesetzes,  betreffend  die  Verfassung
  der  Städte  in  Neuvorpommern  und  Rügen,  vom  31.  Mai  1853.

K.  109.

Wo  gegenwärtig  mit  landesherrlicher  Genehmigung  zu  bestimmten  Zwecken
Provinzialabgaben  nach  besonderer  Vertheilungsart  erhoben  werden,  behält  es
dabei
        <pb n="389" />
        —  357  —

dabei  bis  zum  31.  Dezember  1879.  sen  Bewenden;  es  bleibt  jedoch  dem  Provinziallandtage
  überlassen,  schon  in  der  Zwischenzeit  die  Vertheilung  auch  dieser
Provinzialabgaben  nach  Maßgabe  der  §9.  106.  und  107.  zu  beschließen.

K.  110.
Sofern  es  sich  um  Provinzialeinrichtungen  handelt,  welche  in  besonders  Dehr  und  Mietrr.

ervorragendem  oder  in  besonders  geringem  Maaße  einzelnen  Theilen  der  Provinz  e
*  Guutekommen,  kunn  der  Prohmiällandtag  beschliizen,  für  die  beireffenden  Baieder  wpan
Kreis  eine  nach  Quoten  der  direkten  Staatssteuern  zu  bemessende  Mehr-  oder
Minderbelastung  eintreten  zu  lassen.

Die  Merrbelastung  kann  nach  Maßgabe  der  Beschlüsse  des  Provinziallandtages
  durch  Naturalleistungen  ersetzt  werden.

KS.  111.

kreise  liegt  dem  Provinzialausschusse  ob.

Der  Betrag  der  von  dem  Provinziallandtage  ausgeschriebenen  Provinzialabgaben,
  sowie  die  Vertheilung  desselben  auf  die  Kreise  sind  durch  die  Amtsblätter
  der  Provinz  öffentlich  bekannt  zu  machen.  In  dem  Ausschreiben  ist  der
Bedarf  für  Verkehrsanlagen  besonders  anzugeben.  In  Betreff  der  Aufbringung
dieses  Theils  der  Prorinzialabgaben  von  Seiten  der  Landkreise  gelten  die  Vorschriften
  des  §.  12.  Abs.  1.  Satz  2.  der  Kreisordnung  vom  13.  Dezember  1872.

Die  Vertheilung  der  N““3ö  auf  die  einzelnen  Land=  und  Stadt-KC.

  112.

Reklamationen  der  Kreise  gegen  die  Vertheilung  der  Provinzialabgaben  #lamationen  gegen
uttrlie9en  der  Beschlußfassung  des  Provinzialausschusses.  hoan  ihe  o
ie  Frist  zur  Anbringung  der  Reklamationen  beträgt  einundswanz  Tage.
See  beginnt  mit  dem  Tage  der  Bekanntmachung  der  zu  entrichtenden  Abgabeneträge.

Gegen  den  Beschluß  des  Provinzialausschusses  findet  innerhalb  einundzwanzig
  Tagen  die  Klage  bei  dem  Verwaltungsgerichte  statt.

G.  113.

Die  Zahlung  der  Provinzialabgabe  darf  durch  die  Reklamation  beziehungsweise
  Klage  nicht  aufgehalten  werden,  muß  vielmehr  mit  Vorbehalt  der  späteren
üchi  ung  des  a  zu  viel  Beza  lten  zu  den  bestimmten  Terminen
erfolgen.

(Tr.  8330)  Drit-
        <pb n="390" />
        —  358  —

Dritter  Titel.

Von  der  Aufsicht  über  die  Verwaltung  der  Angelegenheiten  der
Provinzialverbände.

KG.  114.

Die  nach  Maßgabe  dieses  Gesetzes  zu  handhabende  Aufsicht  über  die  Verwaltung
  der  Angelegenheiten  der  Provinzialverbände  wird  von  dem  Oberpräsidenten,
  in  höherer  Instanz  von  dem  Minister  des  Innern  geübt.

Die  Beschwerde  an  die  höhere  Instanz  ist  innerhalb  einundzwanzig  Tagen
zulässig.

S.  115.

Die  Aufsichtsbehörden  haben  mit  den  ihnen  in  diesem  Gesetze  zugewiesenen
Mitteln  darüber  zu  wachen,  daß  die  Verwaltung  den  Bestimmungen  der  Gesetze
  gemäß  geführt  und  in  geordnetem  Gange  erhalten  werde.

K.  116.

Die  Aufsichtsbehörden  find  zu  dem  Ende  befugt,  über  alle  Gegenstände  der
Verwaltung  Auskunft  zu  erfordern,  die  Einsicht  der  Akten,  insbesondere  auch
der  Haushaltsetats  und  Jahresrechnungen  zu  verlangen  und  Geschäftsrevisionen,
sarier  der  Verbindung  mit  denselben,  Kassenrevisionen  an  Ort  und  Stelle  zu
veranlassen.

C.  117.

Der  Oberpräsident  ist  befugt,  an  den  Berathungen  des  Provinzialausschusses
  und  der  Provinzialkommissionen  entweder  selbst  oder  durch  einen  zu
seiner  Vertretung  abzuordnenden  Staatsbeamten  Theil  zu  nehmen.

C.  118.

Der  Oberpräsident  ist  befugt  und  verpflichtet,  Beschlüsse  des  Provinziallandtages,
  des  Provinzialausschusses,  der  Provinzialkommissionen,  des  Provinzialrathes
  und  der  Bezirksräthe,  welche  deren  Befugnisse  überschreiten  oder  die  Gesetze
  verletzen,  von  Amtswegen  oder  auf  Veranlassung  des  Ministers  des  Innern
mit  aufschiebender  Wirkung  anzufechten  und  sofern  eine  das  Vorhandensein  dieser
Voraussetzungen  begründende  schriftliche  Eröffnung  fruchtlos  geblieben  ist,  über
ihre  Ausführung  sosom  die  Entscheidung  des  Oberverwaltungsgerichts  einzuholen.
Die  Anfechtung  erfolgt  mittelst  Klage  im  Verwaltungsstreitverfahren.

Wird  der  Beschluß  einer  Provinzialkommission  beanstandet,  so  ist  die  Angelegenheit
  zunächst  dem  Provinzialausschusse  zur  Beschlußnahme  vorzulegen
        <pb n="391" />
        —  359  —

§.  119.
Beschlüsse  des  Provinziallandtages,  welche  folgende  Angelegenheiten  betreffen:


1)  den  Erlaß  von  Statuten  gemäß  §.  8.  Nr.  1.  und  F.  35.,
2)  Mehr-  oder  Minderbelastungen  einzelner  Theile  der  Provinz  gemäß
S.  110.,

3)  Aufnahme  von  Anleihen,  durch  welche  der  Provinzialverband  mit
einem  Schuldenbestande  belastet  oder  der  bereits  vorhandene  Schuldenbestand
  vergrößert  werden  würde,  sowie  Uebernahme  von  Bürgschaften
auf  den  Provinzialverband,

4)  eine  Belastung  des  Provinzialverbandes  durch  Beiträge  über  fünfundzwanzig

  Prozent  des  Gesammtaufkommens  an  direkten  Staatssteuern,


5)  eine  neue  Belastung  des  Provinzialverbandes  ohne  gesetzliche  Verpflichtung,
  insofern  die  au  legenden  eistungen  über  die  nächsten  fünf  Jahre
hinaus  fortdauern  sollen,

bedürfen  in  den  Fällen  zu  1.  der  landesherrlichen  Genehmigung,  in  den  Fällen
zu  2.  und  3.  der  Bestätlgung  des  Ministers  des  Innern,  in  den  Fällen  zu  4.
und  5.  der  Bestätigung  der  Minister  des  Innern  und  der  Finanzen.

K.  120.

Der  Genehmigung  der  zeständigen  Minister  bedürfen  ferner  die  von  dem
Provinziallandtage  gemaß  §.  8.  Nr.  2.),  W#.  35.  und  95.  für  folgende  Provinzialinstitute
  und  Verwaltungszweige  zu  beschließenden  Reglements:

1)  Landarmen=  und  Korrigendenanstalten,

2)  Irren-,  Taubstummen-,  Blinden=  und  Idiotenanstalten,
3)  Hebammenlehrinstitute,

4)  Provinzialhülfs-  und  Darlehnskassen,

5)  VersicherungSanstalten.

Dieser  Genehmigung  unterliegen  jedoch  die  gedachten  Reglements  nur  insoweit,
  als  sich  die  Bestimmungen  derselben  beziehen:

in  Betreff  der  zu  1.  und  2.  gedachten  Anstalten  auf  die  Aufnahme,  die
Behandlung  und  Entlassung  der  Landarmen,  Korrigenden,  Irren,
Taubstummen,  Blinden  und  Idioten  beziehungsweise  auf  den  Unterricht
  derselben,

in  Betreff  der  Hebammenlehrinstitute  zu  3.  auf  die  Aufnahme,  den
Unterricht  und  die  Prüfung  der  Schülerinnen,
Jahrgang  1875.  (Nr.  8330.)  53  in
        <pb n="392" />
        Auflssung  der  Provinziallandtage.


—  360  —

in  Betreff  der  Provinzialhülfs=  und  Darlehnskassen  zu  4.  auf  die  Grundsätze,
  nach  denen  die  Gewährung  von  Darlehnen  zu  erfolgen  hat,

in  Betreff  der  Versicherungsanstalten  zu  5.  auf  die  Organisation  und  die
Verwaltungsgrundsätze.

Aggleichen  bedarf  das  im  F.  96.  vorgeschriebene  Reglement  über  die  dienstlichen
  Verhältnisse  der  Provinzialbeamten  der  Genehmigung  des  Ministers  des
Innern  in  Betreff  der  Grundsätze  über  die  Anstellung,  Entlassung  und  Pensionirung
  der  Beamten.

KC.  121.

Wenn  ein  Provinzialverband  die  ihm  gesetzlich  obliegenden,  von  der  Behörde
innerhalb  der  Grenzen  ihrer  Zuständigkeit  festgestellten  Leistungen  zu  erfüllen
verweigert  oder  unterläßt,  so  entscheidet  auf  Zurag  der  Behörde  das  Oberverwaltungsgericht
  im  Verwaltungsstreitverfahren.

K..  122.

Auf  den  Antrag  des  Staatsministeriums  kann  ein  Provinziallandtag  durch
Königliche  Verordnung  aufgelöst  werden.  Es  sind  sodann  Reunahler  anzuordnen,
  welche  innerhalb  drei  Monaten,  vom  Tage  der  Auflösung  an,  erfolgen
De  Der  neugewählte  Landtag  ist  innerhalb  sechs  Monaten  nach  erfolgter
Auflösung  zu  berufen.

Im  Falle  der  Auflösung  eines  Provinziallandtages  bleiben  die  von  demselben
  gewählten  Mitglieder  des  Provinzialausschusses  und  der  Provinzialkommissionen
  bis  zum  Zusammentritte  des  neu  gebildeten  Provinziallandtages  in
Wirksamkeit.

Vierter  Titel.
Schluß-,  Uebergangs=  und  Ausführungsbestimmungen.

G.  123.
Die  gegenwärtige  Provinzialordnung  tritt  mit  dem  1.  Januar  1876.
in  Kraft.
KC.  124.

In  allen  Provinzen  ist  noch  im  Laufe  des  Jahres  1875.  zur  Wahl  der
Mitglieder  der  Provinziallandtage  gemäß  den  Bestimmungen  des  gegenwärtigen

Gesetzes  zu  schreiten.
Für  diese  ersten  Wahlen  sind  die  Obliegenheiten  des  Provinzialausschusses
(P.  12.  und  13.)  von  dem  Oberpräsidenten  wahrzunehmen.

K.  125.
        <pb n="393" />
        —  361  —

g.  125.

Von  dem  im  J.  123.  gedachten  Zeitpunkte  ab  gehen  die  Rechte  und  Pflichten
der  bisherigen  provinzialständischen  Verbände  auf  die  nach  F.  1.  dieses  Gesetzes
gebildeten  rooinnalohrbentde  über.

Die  bisherigen  provinzialständischen  Ausschüsse  und  Kommissionen  bleiben
bis  zur  anderweitigen  Beschlußnahme  der  nach  diesem  Gesetze  gewählten  PrP
Ltinieolandtgge  über  ihren  Fortbestand  und  ihre  Zusammensetzung  in  Wirksamkeit.


K.  126.

.  Für  die  dont  und  Residenzstadt  Berlin  gelten  bis  zum  Erlaß  des  im
§.  2.  gedachten  Gesetzes  folgende  Bestimmungen:

1)  Die  Mitglieder  der  nach  F.  24.  des  Gesetzes  vom  2  (Gesetz-Samml.
  für  1873.  S.  213.)  gebildeten  Bezirkskommission  für  die

klassifizirte  Einkommensteuer  werden  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen
des  §.  15.  dieses  Gesetzes  gewählt.

2)  Der  Erlaß  polizeilicher  Vorschriften  erfolgt  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen
  des  Gesetzes  über  die  Polizeiverwaltung  vom  11.  März
1850.  (Gesetz-Samml.  S.  265.).

3)  Die  Funktionen  des  Verwaltungsgerichts  nimmt  das  Verwaltungsgericht
  für  den  Regierungsbezirk  Potsdam  wahr.

t-r

Alle  in  dem  gegenwärtigen  Gesetze  vorgeschriebenen  Fristen  sind  präklusivisch.
  Dieselben  sind  nach  Maßgabe  der  bürgerlichen  Prozeßgesetze  zu  bercchnen,
r*7o  am  Sitze  der  Behörde,  deren  Entscheidung  angerufen  wird,  in  Geltung

ehen.

KC.  128.

Die  Verwaltung  der  zur  Zeit  bestehenden  besonderen  kommunalständischen
Verbände,  soweit  sie  die  Fürsorge  für  Landarme,  Geisteskranke,  Taubstumme,
Blinde  und  Idiote  betrifft,  ist  spätestens  bis  zum  1.  Januar  1878.  mit  allen
Rechten  und  Pflichten  auf  die  Provinzialverbände  zu  übertragen.

Sovweit  die  betreffende  Regelung  in  der  obigen  Frist  nicht  durch  Uebereinkommen
  zwischen  den  gegenwärtigen  Vertretungen  der  kommunalständischen  Verbände
  und  der  nach  diesem  Gesetze  zu  bildenden  Provinzialvertretung,  unter
Genehmigung  des  Ministers  des  Innern,  zu  Stande  kommt  erfolgt  dieselbe,
unbeschadet  aller  Privatrechte  Dritter,  durch  Königliche  Verordnung.

Streitigkeiten,  welche  bei  der  Ausführung  entstehen,  unterliegen  der  Entscheidung
  des  Oberverwaltungsgerichts.

Im  Uebrigen  erfolgt  die  Umbildung  beziehungsweise  Aufhebung  der  kommunalständischen
  Verbände  und  ihrer  Organe  durch  besondere  Gesetze.

(Nr.  8330.)  53“  129.
        <pb n="394" />
        —  362  —

K..  129.

Mit  dem  Tage  des  Inkrafttretens  des  gegenwärtigen  Gesetzes  treten  alle
mit  den  Vorschriften  desselben  im  Widerspruch  stehenden  oder  mit  denselben  nicht
zu  vereinigenden  gesetzlichen  Bestimmungen  außer  Geltung.

KC.  130.

Der  Minister  des  Innern  ist  mit  der  Ausführung  des  gegenwärtigen
Geletes  beauftragt  und  erläßt  die  hierzu  erforderlichen  Anordnungen  und  Inonen.


Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Bad  Ems,  den  29.  Juni  1875.

(#.  S.)  Wilhelm.

Fürst  v.  Bismarck.  Camphausen.  Gr.  zu  Eulenburg.  Leonhardt.
Falk.  v.  Kameke.  Achenbach.  Friedenthal.

In-
        <pb n="395" />
        —  363  —

Inhalt.

Erster  Titel.
Von  den  Grundlagen  der  Provinzialverfassung.

Erster  Abschnitt.
Von  dem  Umfange  und  der  Begrenzung  der  Provinzialverbände  r

Zweiter  Abschnitt.
Von  den  Provinzialangehörigen,  ihren  Rechten  und  Pflichteon  S.

Pritter  Abschnitt.
Von  Provinzialstatuten  und  Reglemensss  K

Jweiter  Titel.

Von  der  Vertretung  und  Verwaltung  der  Provinzialverbände.

Erster  Abschnitt.
Von  der  Zusammensetzung  der  Provinziallandtgeeeee  .  ...  8.

Sweiter  Abschnitt.
Von  den  Versammlungen  der  Provinziallandtggses  .

Dritter  Abschnitt.
Von  den  Geschäften  des  Provinziallandtagges.  S.

vierter  Abschnitt.
Von  dem  Drovinzialausschusse,  seiner  Zusammensetzung  und  seinen  Geschäften  §.

,  Fäusterzbschnitt
Von  den  Provinzial-  und  Bezirksräthen  (Behörden  des  Staats),  ihrer  Zusammensetzung
  und  ihren  Geschäftten  K.
Sechster  Abschnitt.

Von  den  Provinzialbeamteen  ..  Ss.
(Nr.  8330.)

25—  33.

34—  44.

45—  61.

62—  86.

7—  98.
Sie-
        <pb n="396" />
        —  364  —

EIIII
Von  den  Provinzialkonimissionen  und  Schlußbestimmung  .................  SS.  99.u.  100.

Achter  Abschnitt.
Von  dem  Provinzialhaushalte  ..  ...  .  .  .  ..  -.·............................  ss·101-—113·

Dritter  Titel.

Von  der  Aufsicht  über  die  Verwaltung  der  Angelegenheiten  der
Provinzialverbändde  SK.  114—122.

Vierter  Titel.
Schluß-,  Uebergangs=  und  Ausführungsbestimmungen  „  4  &amp;amp;.  123—130.

Webl
        <pb n="397" />
        Wahlreglement.

K.  1.

D.  Wahlvorstand  besteht  aus  dem  Vorsitzenden  des  Provinziallandtages,  beziehungsweise
  dem  vom  Oberpräsidenten  ernannten  Wablkommissar,  dem  Landrathe,
  dem  Bürgermeister  oder  deren  Stellvertreter  als  Vorsitzenden  und  aus
wei  oder  vier  Beisitzern,  welche  von  der  Wahlversammlung  aus  der  Zahl  der
ähler  zu  wählen  7  Der  Vorsitzende  ernennt  einen  der  Beisitzer  zum  Protokollführer.
  «
Z.2.
Während  der  Wahlhandlung  dürfen  im  Wahllokale  weder  Diskussionen
stattfinden,  noch  Ansprachen  gehallen,  noch  Beschlüsse  gefaßt  werden.
Ausgenommen  hiervon  sind  die  Diskussionen  und  Beschlüsse  des  Wahlvorstandes,
  welche  durch  die  Leitung  des  Wahlgeschäfts  bedingt  sind.

F.  3.
Die  Wahl  erfolgt  durch  Stüummzzettel.

d.  4.  6

Die  Wähler  werden  in  der  Reihenfolge,  in  welcher  sie  in  der  Wählerliste
verzeichnet  sind,  aufgerufen.

Jeder  aufgerufene  Wähler  legt  den  Stimmzettel  uneröffnet  in  die  Wahlurne.

S.  5.
Die  während  des  Wahlakts  erscheinenden  Wähler  können  an  der  nicht
geschlossenen  Wahl  Theil  nehmen.

Sind  keine  Stimmen  mehr  abzugeben,  so  erklärt  der  Wahlvorstand  die
Wahl  für  geschlossen;  der  Vorsitzende  nimmt  die  Stimmzettel  einzeln  aus  der
Wahlurne  und  verliest  die  darauf  verzeichneten,  von  einem  Beisitzer,  welchen  der
Vorsitzende  ernennt,  laut  zu  zählenden  Namen.

,6.

Ungültig  sind:  9

1)  Stimmzettel,  welche  keinen  oder  keinen  lesbaren  Namen  enthalten,

2)  Stimmzettel,  aus  welchen  die  Person  des  Gewählten  nicht  unzweifelhaft
  zu  erkennen  ist,

3)  Stimmzettel,  auf  welchen  mehr  Namen,  als  zu  wählende  Personen
oder  der  Name  einer  nicht  wählbaren  Person  verzeichnet  ist,

4)  Stimmzettel,  welche  einen  Protest  oder  Vorbehalt  enthalten.

(Tr.  8330.
        <pb n="398" />
        —  366  —

g.  7.

Alle  ungültigen  Stimmzettel  werden  als  nicht  abgegeben  betrachtet.  Ueber
die  Gültigkeit  der  Stimmzettel  entscheidet  vorläufig  der  Wahlvorstand.  Die
Stimmzettel  sind  dem  Wahlprotokolle  beizufügen  und  so  lange  aufzubewahren,
bis  über  die  gegen  das  Wahlverfahren  erhobenen  Einsprüche  rechtskräftig  entschieden
  ist.

S.  S.

Als  gewählt  sind  diejenigen  zu  betrachten,  welche  die  absolute  Stimmenmehrheit
  (mehr  als  die  Hälfte  der  Stimmen)  erhalten  haben.

Ergiebt  sich  keine  absolute  Stimmenmehrheit,  so  wird  zu  einer  engeren
Wahl  zwischen  denjenigen  zwei  Personen  geschritten,  welche  die  meisten  Stimmen
erhalten  baben,  Bei  Stimmengleichheit  antschsdde  das  von  dem  Vorsitzenden  zu
ziehende  Loos  darüber,  wer  auf  die  engere  hl  zu  bringen,  beziehungsweise
wer  als  schließlich  gewählt  zu  betrachten  ist.

S.  9.
Die  Wahlprotokolle  sind  von  dem  Wahlvorstande  zu  unterzeichnen.

K.  10.

Der  Vorsitzende  des  Wahlvorstandes  hat  die  Gewählten  von  der  auf  sie
gefallenen  Wahl  mit  der  Aufforderung  in  Kenntniß  zu  setzen,  sich  über  die  Annahme
  oder  Wlehnurg  innerhalb  längstens  fünf  Tagen  zu  erklären.  Wer  diese
Erklärung  nicht  abgiebt,  wird  als  ablehnend  betrachtet.

KC.  11.

Wahlen,  welche  auf  dem  Provinziallandtage  selbst  vorzunehmen
können  auch  durch  n  stattfinden,  sofern  Niemand  Widerspruch  aasn

 

.  O
Redisle  im  Baͤreau  des  Etaats  ·  Ministeriums.

Zerlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerri
(Rv.  Decker).
        <pb n="399" />
        —  367  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

NNr.  26.—

 

JInhalt:  Geseh,  betreffend  die  Ueberweisung  einer  Summe  von  4,500,000  Mark  an  den  Provinzialverband
von  Schleswig  Holstein,  S.  S67.  —  Gesetz,  betreffend  die  Belegung  von  Geldern  der  gerichtlichen
Depositorien,  der  Kirchen  u.  s.  w.  bei  der  Reichsbank,  S.  es.  —  Geseh,  betreffend  die  Vereinigung
der  Landgemeinde  Damm  mit  der  Stadtgemeinde  Spandau,  S.  360.  —  Gesetz,  betrrffend  eine
Abänderung  des  Gesetzes  vom  24.  März  1873.  über  die  Tagegelber  und  Reisekosten  der  Staatsbeamten,
S.  a70.  —  Gesetz,  betreffend  die  im  Jahre  1876.  vor  Feststellung  des  StaatshanshaltsEtats  zu
leistenden  Staatsausgaben,  S.  271.  —  Gese)h,  betreffend  die  Ertheilung  der  Korporationsrechte  an
Baptistengemeinden,  S.  374.

 

(Nr.  8331.)  Gesetz,  betreffend  die  Ueberweisung  einer  Summe  von  4,000,000  Mark  an  den
·  Provinzialverband  von  Schleswig  ·  Holstein.  Vom  9.  Juni  1875.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  rc

verordnen,  unter  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtages  Unserer  Monarchie,
was  foldgt:
S.  1.

Dem  Provinzialverbande  von  Schleswig-Holstein  wird  zum  Zweck  der
Verwendung  im  Interesse  der  durch  die  Kriegsereignisse  von  18  4//  Belasteten
die  Summe  von  4,500,000  Mark  bewilligt  und  der  Provinzialvertretung  mit
der  Maßgabe  zur  freien  Verfügung  gestellt,  daß  damit  alle  aus  den  Kriegsereignissen
  der  Jahre  183/8  hergeleiteten,  gegen  den  Preußischen  Staat  erhobenen  Ansprüche
  als  vollständig  beseitigt  amuschen  sind.

S.  2.

Die  Summe  von  4,500,000  Mark  ist  durch  Veräußerung  eines  entsprechenden
Betrages  von  Schuldverschreibungen  aufzubringen.
ann,  durch  welche  Stelle  und  in  ulchen  Beträgen,  zu  welchem  Zinsfuße,
  zu  welchen  Bedingungen  der  Kündigung  und  zu  welchen  Kursen  die  Schuldverschreibungen
  verausgabt  werden  sollen,  bestimmt  der  Finanzminister.
Im  bbrigen  kommen  wegen  Verwaltung  und  Tilgung  der  Anleihe,  wegen
Annahme  derselben  als  pupillen=  und  depositalmäßige  Sicherheit  und  wegen  Ver-Jahrgong
  1875.  (Nr.  8331—8332.)  54  jäh-Ausgegeben

  zu  Berlin  den  13.  Juli  1875.
        <pb n="400" />
        —  368  —

jährung  der  Zinsen  die  Vorschriften  des  Gesetzes  vom  19.  Dezember  1869.  (Gesetz-Samml.
  S.  1197.)  zur  Anwendung.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Bad  Ems,  den  9.  Juni  1875.

——  Wilhelm.

Fürst  v.  Bismarck.  Camphausen.  Gr.  zu  Eulenburg.  Leonhardt.
Falk.  v.  Kameke.  Achenbach.  Friedenthal.

 

(Nr.  8332.)  Gesetz,  betreffend  die  Belegung  von  Geldern  der  gerichtlichen  Depofitorien,  der
Kirchen  u.  s.  w.  bei  der  Reichsbank.  Vom  19.  Juni  1875.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.

werbne  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,  mas
olgt:

K.  1.

Die  Staatsregierung  wird  ermächtigt,  mit  dem  Deutschen  Reich  auf  folgenden
  Grundlagen  einen  Vertrag  abzuschließen:

1)  Die  in  den  9§.  21.  22.  23.  und  25.  der  Bankordnung  vom  5.  Oktober
  1846.  (Gesetz-Samml.  S.  435.)  bestimmten  Rechte  und  Vert-
  en  der  Preußischen  Bank,  betreffend  die  Belegung  von  Geldern

er  gerichtlichen  Depositorien,  sowie  der  Kirchen,  Schulen,  gpeltär

und  anderer  milden  Stiftungen  und  öffentlichen  Anstalten,  sowie  die
auf  Grund  jener  Bestimmungen  hinterlegten  Beträge  werden  mit  der
Preußischen  Bank  auf  die  Reichsbank  übertragen.

2)  In  dem  Vertrage  ist  beiden  Theilen  das  Recht  der  Kündigung  vorzubehaen
  und  über  die  Frist  und  die  Wirkungen  derselben  Bestimmung
zu  treffen.

C.  2.

In  Anschung  der  nach  Maßgabe  des  §.  1.  Nr.  1.  bei  der  Reichsbank  belegten
  Gelder  verbleibt  es  bei  der  #Aschtich  der  Belegungen  bei  der  Preußischen
Bank  bisher  bestandenen  Garantie  der  Staatskasse.

F.  3.
        <pb n="401" />
        —  369  —

K.  3.
Der  Finanzminister  und  der  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche
Arbeiten  werden  mit  der  Ausführung  dieses  Gesetzes  beauftragt.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Infiegel.
Gegeben  Bad  Ems,  den  19.  Juni  1875.

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  v.  Bismarck.  Camphausen.  Gr.  zu  Eulenburg.  Leonhardt.
v.  Kameke.  Achenbach.  Friedenthal.

 

(Nr.  8333.)  Gesetz,  betreffend  die  Vereinigung  der  Landgemeinde  Damm  mit  der  Stadtgemeinde
  Spandau.  Vom  27.  Juni  1875.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  u.§

verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  Unserer  Monarchie,
was  folgt:  "
1

Die  Landgemeinde  Damm  wird  mit  der  Stadtgemeinde  Spandau  vereinigt.
S.  2.

Die  zur  Zeit  der  Bezirksveränderung  vorhandenen  Einwohner  von  Damm
bleiben  auf  die  Dauer  von  fünf  Jahren  von  allen  an  die  Stadt  Spandau  zu
entrichtenden  direkten  Kommunalsteuern  befreit.

+.  3.
Der  Minister  des  Innern  ist  mit  der  Ausführung  dieses  Gesetzes  beauftragt.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Bad  Ems,  den  27.  Juni.  1875.

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  v.  Bismarck.  Camphausen.  Gr.  zu  Eulenburg.  Leonhardt.
v.  Kameke.  Achenbach.

 

 

(Tr.  8332—8334)  544  (Nr.  8334.)
        <pb n="402" />
        —  370  —

(Nr.  8334.)  Gesetz,  betreffend  eine  Abänderung  des  Gesetzes  vom  24.  März  1873.  über  die
Tagegelder  und  Reisekosten  der  Staatsbeamten  (Gesetz=  Samml.  S.  122.).
Vom  28.  Juni  1875.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.
verordnen,  mit  Zustimmung  des  Landtages  der  Monarchie,  was  folgt:

Artikel  I.

Die  1.  4.  und  10.  des  Gesetzes  vom  24.  März  1873.  (Gesetz=  Samml.
S.  122.),  betreffend  die  Tagegelder  und  Reisekosten  der  Staatsbeamten,  werden
wie  folgt  abgeändert:
S.  1.

An  Stelle  der  Nr.  VII.  wird  bestimmt:

VII.  Andere  Beamte,  welche  nicht  zu  den  Unterbeamten  zu  zählen  sind
4  Mark  50  Fa  (14  Thlr.)
VIII.  Unterbeamtt  ..  .  3  (1  Thlr.)

K0.  4.

a  An  Stelle  der  Vorschriften  unter  Nr.  I.  2.  und  3.  und  II.  3.  wird  beimmt:


J.
2)  Die  im  1.  unter  VI.  und  VII.  genannten  Beamten  für  die  Meile
75  P.  (74  Silbergroschen)  und  2  Mark  (20  Silbergroschen)  für
jeden  Zu-  und  Abgang.
3)  Die  im  ¾  1.  unter  Nr.  VIII.  genannten  Beamten  für  die  Meile
50  Pf.  (5  Silbergroschen)  und  1  Mark  (10  Silbergroschen)  für
jeden  Zu-  und  Abgang.

I

3)  Die  im  F§.  1.  unter  VII.  und  VIII.  genannten  Beamten  2  Mark
(20  Silbergroschen).

K.  10.

Ist  der  persönliche  Rang  eines  Beamten  ein  höherer,  als  der  mit  dem

Amt  verbundene,  so  ist  der  letztere  für  die  Feststellung  der  Tagegelder=  und
Reisekostensätze  maßgebend.  Beamte,  welche  im  Range  zwischen  zwei  Klassen
stehen,  erhalten  die  für  die  niedrigere  Klasse  bestimmten  Sätze.  Für  Beamte,
denen  ein  bestimmter  Rang  nicht  verliehen  ist,  entscheidet  der  Verwaltungschef
in  Gemeinschaft  mit  dem  Finanzminister  über  die  denselben  nach  Maßgabe  7
e-
        <pb n="403" />
        —  371  —

Gesetes  zu  gewährenden  Sätze.  In  gleicher  Weise  erfolgt  die  Entscheidung
dant  Fnt  welhe  Beamte  zu  den  im  H.  1.  unter  VII.  und  VIII.  genannten  zu
zählen  sind.

Artikel  IH.

Durch  Königliche  Verardnung  können  die  in  dem  Gesetze  vom  24.  März
1873.  bestimmten  ite  an  Tagegeldern  und  Reisekosten  und  die  jenem  Gesetze
u  Grunde  liegenden  Entfernungsmaaße  in  die  Reichsmarkrechnung,  beziehentlich
in  das  Metermaaß  übertragen  und  angemessen  abgerundet  werden.  In  gleichem
Wege  können  die  durch  das  gedachte  Gesetz  und  durch  den  Artikel  I.  des  gegenwärtigen
  Gesetzes  für  die  verschiedenen  Beamtenklassen  bestimmten  Sätze  bis  zur
Köbe  derjenigen  Sätze  umgeindert  werden,  welche  für  die  entsprechenden  Beamtenklassen
  in  der  auf  Grund  des  F.  18.  des  Reichsgesetzes  vom  31.  März  1873.
(Reichs-Gesetzbl.  S.  61.)  zu  erlassenden  Kaiserlichen  Verordnung  festgesetzt  werden.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Bad  Ems,  den  28.  Juni  1875.

CL.  S.)  Wilhelm.

Fürst  v.  Bismarck.  Camphausen.  Gr.  zu  Eulenburg.  Leonhardt.
v.  Kameke.  Achenbach.

 

(Nr.  8335.)  Gesetz,  betreffend  die  im  Jahre  1876.  vor  Feststellung  des  Staatshaushalts-Etats
zu  leistenden  Staatsausgaben.  Vom  30.  Juni  1875.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Koͤnig  von  Preußen  x.

verordnen,  mit  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,
was  folgt:

Einziger  Artikel.

Da  für  das  Jahr  1876.  der  Staatshaushalts-Etat  nicht  vor  dem  Beginn
  des  Jahres  zur  Feststellung  gelangen  wird,  so  wird  die  Staatsregierung,
unter  Vorbehalt  der  waensassungshäßigen  Feststellung  des  Staatshaushalts--Etats
für  das  Jahr  1876.,  ermächtigt,  die  im  Staatshaushalts-Etat  für  das  Jahr  1875.
unter  den  dauernden  Ausgaben  vorgesehenen  Staatsausgaben  bis  zum  1.  April  1876.
in  den  Grenzen  der  bei  den  einzelnen  Kapiteln  und  Tieln  für  das  Jahr  1875.
bewilligten  Summen  aus  den  Einnahmen  des  Jahres  1876.  fortleisten  zu  lassen.

r.  834-8385.  Die
        <pb n="404" />
        —  3J72  —
Die  gleiche  Ermächtigung  wird  ertheilt  zur  Fortleistung  von  Ausgaben:

a)  zur  Fortsetzung  von  Bauten,  für  welche  in  dem  Staatshaushalts-Etat
für  1875.  unter  den  einmaligen  und  außerordentlichen  Ausgaben

Acschlagsraten  von  dem  veranschlagten  Gesammtkostenbedarf  ausgebracht
  1

b)  für  diejenigen  Zwecke,  welche  ebendaselbst  im

Kapitel  3.  zur  Foshestn  der  beschleunigteren  und  vervollkommneteren
  topographischen  Au  ahne  und  deren  Vervielfältigung,

Kapitel  4.  Titel  2.  zu  Remunerationen  und  Dienstaufwandsentchädigungen
  für  diejenigen  Beamten,  welche  mit  der  Ausführung  der

erordnung  vom  28.  September  1867.,  betreffend  die  bucsung  der
dem  Domainenfiskus  im  vormaligen  Königreiche  Hannover  zustehenden
Reallasten,  beauftragt  werden,

Kapitel  5.  Titel  1.  zur  Ablösung  von  Forstservituten,  Reallasten
und  Passivrenten,

Titel  2.  Prämien  zu  Chausseebauten  im  Interesse  der  Forstverwaltung,
  «

Titel  3.  zur  Beschasung  fehlender  Försterdienstwohnungen
(estraordinairer  Zuschuß  zu  Kapitel  2.  Titel  15.  des  Ordinariums),

Kapitel  6.  zur  Ausführung  der  anderweiten  Regelung  der  Grundleuer
  in  den  Provinzen  Wesoig  Hke  Hannover  und  Hessenassau,

  sowie  in  dem  Kreise  Meisenheim,

Kapitel  7.  Titel  5.  zu  Unterstützungen  für  die  in  Folge  Aufhebung
  der  Mahl-  und  Schlochtsteer  und  Einstellung  der  Chaussergeld
erhebung  aus  ihren  bisherigen  Stellungen  zu  WMlassenden  zum  Bezuge
von  Pensionen  oder  Wartegeldern  aus  diesen  Stellungen  nicht  beiechtigten
  Kündigungsbeamten,

Kapitel  9.  Titel  71.  z  unvorhergesehenen  Straßen-,  Damm-,
Brücken-,  Stadt=  und  Landbauten,  sowie  für  Vorarbeiten,

Kapitel  9.  Titel  82.  zur  Ausführung  der  Strandordnung,
Kapitel  10.  Titel  1.  zur  Ausführung  von  Bohrversuchen,

Titel  2.  zu  Bauprämien  für  Berg=  und  Hüttenleute,  welche  sich
Wohnhäuser  für  eigene  Rechnung  bauen,  welch

Titel  3.  zur  Gewährung  unverzinslicher  Darlehne  an  solche  Bergund
  Hüttenleute,  welche  sich  in  der  Nähe  von  Staatswerken  Wohnhäuser
  für  eigene  Rechnung  bauen,

Kapitel  11.  Titel  78.  Dispositionsfonds  zu  unvorhergesehenen
Ausgaben  für  die  Staatseisenbahnen,  hers

Ka-
        <pb n="405" />
        —  373  —

Kapitel  14.  Titel  6.  zur  Förderung  der  Obstkultur  mit  Einschluß
der,  Ausgaben  für  Vervollständigung  der  Einrichtungen  bei  dem  pomologischen
  und  Weinbau-Institut  in  Geisenheim,

Titel  9.  zur  Hebung  der  Fischerei,

Titel  10.  für  die  wissenschaftliche  Kommission  in  Kiel  zur  Erforschung
  der  Meere  im  Interesse  der  Seefischerei,  .

Titel  12.  zu  Darlehnen  und  Unterstützungen  für  größere  gemeinnützige
  Landesmeliorationen  und  Deichbauten  2c.  (extraordinairer  Zuschuß

  Kapitel  111.  Titel  9.  des  ordentlichen  Etats  unter  den  nämlichen
  Verwendungsbedingungen),

Titel  16.  für  das  Dünenwesen  in  den  Provinzen  Preußen  und
Pommern,  ·

vorgesehen  sind.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Bad  Ems,  den  30.  Juni  1875.
(#.  S.)  Wilhelm.

Fürst  v.  Bismarck.  Camphausen.  Gr.  zu  Eulenburg.  Leonhardt.
v.  Kameke.  Achenbach.

 

(Nr.  8375—8336.)  (Nr.  8336.)
        <pb n="406" />
        —  374  —

(Nr.  8336.)  Gesetz,  betreffend  die  Ertheilung  der  Korporationsrechte  an  Baptistengemeinden.
Vom  7.  Juli  1875.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Koͤnig  von  Preußen  2c.
verordnen,  unter  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages,  für  den  Umfang  der
Monarchie,  was  folgt:
S  1.
Baptistengemeinden  können  durch  gemeinschaftliche  Verfügung  der  Minister
der  Justiz,  des  Innern  und  der  geistlichen  Angelegenheiten  Korporationsrechte
erlangen.

g.  2.

Die  Ertheilung  der  Korporationsrechte  ist  nur  zulässig  und  darf  nicht  versagt

  werden,  wenn

1)  der  Bezirk  der  Gemeinde  geographisch  abgegrenzt  ist,

2)  nach  der  Zahl  und  Vermögenslage  der  dazu  Lehörigen  Mitglieder  anzunehmen
  ist,  daß  die  Gemeinde  den  von  ihr  Behufs  Ausübung  ihres
Gottesdienstes  nach  ihren  Grundsätzen  zu  übernehmenden  Verpflichtungen
  dauernd  zu  genügen  im  Stande  sein  wird,

3)  in  dem  Statut  der  Gemeinde  keine  Festsetzungen  getroffen  sind,  welche
mit  den  allgemeinen  gesetzlichen  Bestimmungen  im  Widerspruch  stehen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem

Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Carlsruhe,  den  7.  Juli  1875.

L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  v.  Bismarck.  Camphausen.  Gr.  zu  Eulenburg.  Leonhardt.
Falk.  v.  Kameke.  Achenbach.

 

Redigirt  im  Büreou  des  Staats.  Ministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei
(R.  v.  Decker).  -
        <pb n="407" />
        —  375  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—  Nr.  27.  —

 

Inhalte  Geset,  betreffend  die  Verfassung  der  Verwaltungsgerichte  und  das  Verwaltungsstreitverfahren,  S.  276.
Gesetz,  betreffend  die  Ausgaben  für  das  Oberverwaltungsgericht,  S.  so#.

 

(Nr.  8337.)  Gesetz,  betreffend  die  Verfassung  der  Verwaltungsgerichte  und  das  Verwaltungsstreitverfahren.
  Vom  3.  Juli  1875.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  u.

verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages,  für  den  gesammten
Umfang  der  Monarchie,  was  folgt:

Titel  I.
Von  den  Verwaltungsgerichten.

K.  1.
Die  Gerichtsbarkeit  in  streitigen  Verwaltungssachen  wird  durch  Verwaltungsgerichte
  ausgeübt.

.  2.
Für  geden  Kreis  besteht  am  Amtssitze  des  Landraths  ein  Kreisverwaltungsgericht
  (S.  8.);  für  jeden  Regierungsbezirk  besteht  am  Amtssitze  des  Regierungsräsidenten
  ein  Bezirksverwaltungsgericht;  für  den  gesammten  Umfang  der
onarchie  besteht  zu  Berlin  ein  Oberverwaltungsgericht.
.3.

Die  sachliche  Zuständigkeit  ded  Kreisverwaltungsgerichte,  der  Bezirksverwaltungsgerichte
  und  des  Oberverwaltungsgerichts,  soweit  sie  in  erster  Instanz
zu  erkennen  haben,  wird  durch  besondere  Gesetze  bestimmt.

Wo  in  besonderen  Gesetzen  das  Verwaltungsgericht  genannt  wird,  ist
darunter  das  Bezirksverwaltungsgericht  zu  verstehen.

Die  Bezirksverwaltungsgerichte  treten  überall  an  die  Stelle  der  Deputationen
  für  das  Heimathwesen.

.4.

Die  Bezirksverwaltungsgerichte  entscheiden  auf  die  Berufungen  gegen  die
in  streitigen  Verwaltungssachen  ergangenen  Endurtheile  der  Kreisverwaltungsgerichte,
  soweit  nicht  nach  besonderen  Gesetzen  «

Jahrgang  1875.  (Nr.  8337.  55  a)  diese

Ausgegeben  zu  Berlin  den  16.  Juli  1875.
        <pb n="408" />
        —  376  —

a)  diese  Urtheile  im  Verwaltungsstreitverfahren  endgültig  find,  oder
b)  die  Entscheidung  auf  die  Berufung  gegen  dieselben  anderen  Behörden
übertragen  ist.
Die  Bezirksverwaltungsgerichte  entscheiden  endgültig  auf  die  Beschwerden,
welche  die  Leitung  des  Veqaßrem  in  den  bei  den  Kreisverwaltungsgerichten
anhängigen  streitigen  Verwaltungssachen  zum  Gegenstande  haben.

G.  5.
Das  Oberverwaltungsgericht  entscheidet  in  streitigen  Verwaltun  guuchen
auf  die  Berufung  gegen  die  von  den  Bezirksverwaltungsgerichten  in  erster  Instanz,
  sowie  auf  das  Rechtsmittel  der  Revision  -  die  von  den  Bezirksverwaltungsgerichten
  in  zweiter  Instanz  erlassenen  Endurtheile,  soweit  nicht  nach
besonderen  Gesetzen

a)  diese  Urtheile  im  Verwaltungsstreitverfahren  endgültig  sind,  oder

b)  die  Entscheidung  auf  die  Beschwerde  gegen  dieselben  anderen  Behörden

übertragen  ist.

Das  Oberverwaltungsgericht  entscheidet  desgleichen  auf  die  Beschwerden,
welche  die  Leitung  des  Verfahrens  in  den  bei  den  Bezirksverwaltungsgerichten
anhängigen  streitigen  Verwaltungssachen  zum  Gegenstande  haben.

S.  6.

Die  Endurtheile  in  streitigen  Verwaltungssachen  werden,  soweit  nicht  nachstehend
  ein  anderes  bestimmt  ist,  auf  Grund  mündlicher  Verhandlung  unter  den
Parteien  erlassen.

Arch  vor  Erlaß  aller  sonstigen  Beschlüsse  und  Entscheidungen  kann  eine
mündliche  Verhandlung  anberaumt  werden.
K.  7.

Die  Verwaltungsgerichte  haben  sich  gegenseitig  Rechtshülfe  zu  leisten.  Sie
haben  den  Wsträgen  gewr  ihnen  im  Insseßhzeus=  vosgesezien  Vervallungsgerichte
  Folge  gsteisen  Verwaltn  richte  find  zur  Vornahm

ie  im  Instanzenzuge  vorgesetzten  Verwaltungsgerichte  ur  Vornahme
allgemeiner  Seieneen  Gfugt.  **ä

Titel  H.
Von  den  Kreisverwaltungsgerichten.

G  S.

Kreisverwaltungsgericht  ist  der  Kreisausschuß.  Die  Bestimmungen  der
Kreisordnung  über  den  Geschäftsgang  bei  den  Kreisausschüssen  sind  unbeschadet
der  besonderen  Vorschriften  des  gegenwärtigen  Gesetzes  auch  für  das  Verwaltungsstreitverfahren
  maßgebend.

In  den  Stadtkreisen  tritt,  soweit  nicht  schon  in  erster  Instanz  das
Bezirksverwaltungsgericht  zu  erkennen  hat,  an  die  Stelle  des  Kreisausschusses
d  Miuressen  Verrichtungen  nach  Vorschrift  der  Gesetze  zu  berufende  städtische
Behörde.

In  den  Hohengollernschen  Landen  tritt  an  die  Stelle  des  Kreisausschusses
der  Amtsausschuß.

Titel
        <pb n="409" />
        —  377  —

Titel  III.
Von  den  Bezirksverwaltungsgerichten.
.  9.

Jedes  Bezirksverwaltungsgericht  besteht  aus  fünf  Mitgliedern.

Zwei  dieser  Mitglieder,  von  denen  eins  zum  Richteramte,  eins  zur  Bekleidung
  von  höheren  Verwaltungsämtern  befähigt  sein  muß,  werden  vom  Könige
auf  Lebenszeit  ernannt.  Aus  der  Zahl  dieser  Mitglieder  ernennt  der  König
gleichzeitig  den  Direktor  des  Bezirksverwaltungsgerichts.  Für  jedes  derselben  ernennt
  der  König  ferner  aus  der  Zahl  der  am  Sitze  des  Bezirksverwaltungsgeichts
  ein  richteriche,  beziehungsweise  ein  höheres  Verwaltungsamt  bekleidenden

eamten  einen  Stellvertreter;  die  Ernennung  der  Stellvertreter  erfolgt  auf  die
Dauer  ihres  Hauptamtes  am  Sitze  des  Bezirksverwaltungsgerichts.

Die  drei  anderen  Mitglieder  des  Bezirksverwaltungsgerichts  werden  auf
drei  Jahre  aus  den  Einwohnern  seines  Sbrenzels  durch  die  Provinzialvertretung
gewähtt,  In  gleicher  Weise  wählt  letztere  drei  bis  sechs  Stellvertreter,  über  deren

inberufung  das  Geschäftsregulativ  bestimmt.  Die  Dauer  der  Wahlperiode  kann

durch  das  Provinzialstatut  anders  bestimmt  werden.  Mählbar  ist,  mit  Ausnahme

  der  Oberpräsidenten,  Regierungspräsidenten  und  Vizepräsidenten,  der  Vorsteher

  Köngglicher  Polizeibehärden  und  der  Landräthe,  jeder  zum  Provinziallandtage
wählbare  Angehörige  des  Deutschen  Reichs.
s.  10.

Den  Direktor  vertritt  im  Vorsitz  das  zweite  der  ernannten  Mitglieder  und,
wenn  auch  dieses  verhindert  ist,  der  für  den  Direktor  in  seiner  Eigenschaft  als
Mitglied  Bezirksverwaltungsgerichts  ernannte  Stellvertreter.

C.  11.

Scheiet  ein  gewähltes  Mitglied  oder  stellvertretendes  Mitglied  innerhalb
der  Wahlperiode  aus)  so  wird  für  den  Rest  der  letzteren  ein  anderes  Mitglied
beziehungsweise  stellvertretendes  Mitglied  von  dem  Provinzialausschusse  bestellt.

.  12.

Die  gewählten  Mitglieder  und  stellvertretenden  Mitglieder  werden  durch
den  Vorsitzenden  vereidigt.  Alle  Mitglieder  und  stellvertretenden  Mitglieder  unterliegen
  in  dieser  ihrer  Eigenschaft  den  Vorschriften  des  Gesetzes,  Frtrosfend  die
Dienstvergehen  der  Richter  u.  s.  w.  vom  7.  Mai  1851.  (Gesetz  Samml.  S.  218.),
beziehungsweise  des  Gesetzes  vom  26.  März  1856.  (Gesetz-Samml.  S.  201.).
Disziplinargericht  ist  das  Oberverwaltungsgericht.

G.  13.

Das  Bezirksverwaltungsgericht  it  bei  Anwesenheit  der  beiden  ernannten
Mitglieder  und  eines  gewählten  Mitgliedes  Ecziehungsweis  deren  Stellvertreter)
beschlußfähig.  Die  Beschlüsse  werden  nach  Stimmenmehrheit  gefaßt.  Sind  vier
Mütglieder  anwesend,  so  nimmt  das  dem  Lebensalter  nach  jüngste  Mitglied  an
der  Abstimmung  nicht  Theil.  Dem  Berechterstatter  steht  jedoch  in  allen  Fällen
Stimmrecht  zu.

r.  8337.)  55“  F.  14.
        <pb n="410" />
        —  378  —

C.  14.
Im  Uebrigen  wird  der  Geschäftsgang  bei  dem  Bezirksverwaltungsgerichte
ebenso  wie  die  Bestellung  der  erfarderlichen  Subaltern=  und  Unterbeamten,  dur
ein  von  dem  Minister  des  Innern  zu  erlassendes  Regulativ  geordnet.

.  15.
Die  gewählten  Mitglieder  und  deren  Stellvertreter  erhalten  Tagegelder
und  Reisekosten  nach  den  für  Staatsbeamte  der  vierten  Rangklasse  bestehenden
gesetzlichen  Bestimmungen.

K.  16.
Alle  Einnahmen  des  Bezirksverwaltungsgerichts  fließen  zur  Staatskasse.
Derselben  fallen  auch  alle  Ausgaben  zur  Last.

Titel  IV.
Von  dem  Oberverwaltungsgerichte.
.  17.

Das  Oberverwaltungsgericht  besteht  aus  einem  Präsidenten,  den  Senatspräsidenten
  (§.  26.)  und  der  erforderlichen  Anzahl  von  Räthen.  Die  eine  Hälfte
der  Mitglieder  des  Oberverwaltungsgerichts  muß  zum  Richteramte,  die  andere
Hälfte  zur  Bekleidung  von  höheren  Verwaltungsämtern  befähigt  sein.

Zum  Mitgliede  des  Oberverwaltungsgerichts  kann  nur  ernannt  werden,
wer  das  dreißigste  Lebensjahr  vollendet  hat.

KC.  18.
Die  Mitglieder  des  Oberverwaltungsgerichts  werden  auf  den  Vorschlat
des  Staatsministeriums  vom  Könige  ernannt.  Die  Ernennung  erfolgt  au
Lebenszeit.

.,  19.
Die  Mitglieder  des  Obewerwasun  werrsct  können  ein  besoldetes  Nebenamt
  nur  in  den  Fällen  bekleiden,  in  denen  das  Gesetz  die  Uebertragung  eines
solchen  Amtes  an  etatsmäßig  angestellte  Richter  gestattet.

20.

Die  Mitglieder  des  Oberverwahu  agerichts  unterliegen,  vorbehaltlich  der

EIITILEILXIIIII
21.

Ist  ein  Mitglied  zu  einer  Strafe  wegen  einer  entehrenden  Handlung  oder
zu  einer  Freiheitsstrafe  von  längerer  als  enfährher  Dauer  rechtskräftig  verurtheilt,
  so  kann  es  durch  Plenarbeschluß  des  Oberverwaltungsgerichts  seines
Amtes  und  seines  Gehalts  für  verlustig  erklärt  werden.

G.  22.

Ist  wegen  eines  Verbrechens  oder  Vergehens  das  Hauptverfahren  gegen
ein  Mitglied  eröffnet,  so  kann  die  vorläufige  Enthebung  desselben  von  seinem
Amte  durch  Plenarbeschluß  des  Oberverwaltungsgerichts  ausgesprochen  werden.

Wird  gegen  ein  Mitglied  die  Untersuchungshaft  verhängt,  so  tritt  für  die
Dauer  derselben  die  vorläusßge  Enthebung  von  Rechtswegen  ein.  Durch

ur
        <pb n="411" />
        —  379  —

Durch  die  vorläufige  Enthebung  wird  das  Recht  auf  den  Genuß  des  Gehalts
  nicht  berührt.

K.  23.

Wenn  ein  Mitglied  durch  ein  körperliches  Gebrechen  oder  durch  Schwäche
seiner  körperlichen  oder  geistigen  Kräfte  zur  Erfüllung  seiner  Amtspflichten  dauernd
unfähig  wird,  so  tritt  seine  Versetzung  in  den  Ruhestand  gegen  Gewährung  eines
Ruhegehalts  ein.

K.  24.

Wird  die  Versetzung  eines  Mitgliedes  in  den  Ruhestand  nicht  beantragt,
obgleich  die  Voraussetzungen  derselben  vorliegen,  so  hat  der  Präsident  an  das
Mitglied  die  Aufforderung  zu  erlassen,  binnen  einer  bestimmten  Frist  den  Antrag
zu  Aellen.  Wird  dieser  Aufforderung  nicht  *  geleistet,  so  ist  die  Versetzung
in  den  Ruhestand  durch  Plenarbeschluß  des  Oberverwaltungsgerichts  auszusprechen.


G6.  25.

Für  das  nach  Maßgabe  der  2  21.  22.  Abs.  1.  und  H.  24.  einzuleitende
Verfahren  gelten  die  folgenden  Bestimmungen:

1)  Der  Präsident  ernennt  aus  der  Zahl  der  Mitglieder  des  Oberverwal-=tungsgerichts

  einen  Kommissar.

Der  Kommissar  hat  die  das  Verfahren  begründenden  Thatsachen
zu  erörtern,  erforderlichenfalls  den  Beweis  unter  Vorladung  des  betheiligten
  Mitgliedes  zu  erheben  und  darüber  Bericht  zu  erstatten.

Der  Bericht  ist  dem  betheiligten  Mitgliede  zuusertigen.

2)  Vor  der  Beschlußfassung  findet  eine  mündliche  Berhandlung  vor  dem
Oberverwaltungsgerichte  statt.  In  derselben  kann  die  mündliche  Vernehmung
  von  HBängen  und  Sachverständigen  erfolgen.  Das  betheiligte
Mitglied  beziehungsweise  sein  Kurator  ist  zu  hören.

3)  Das  betheiligte  Mitglied  kann  sich  des  Beistandes  oder  der  Vertretung
eines  Rechtsanwaltes  bedienen,  jedoch  ist  das  Oberverwaltungsgericht
befugt,  das  persönliche  Erscheinen  des  Mitgliedes  unter  der  Warnung
anzuordnen,  daß  bei  seinem  Ausbleiben  ein  Vertreter  desselben  nicht
werde  zugelassen  werden.

4)  Die  Einleitung  des  Verfahrens  gegen  den  Präsidenten  erfolgt  durch
den  Stellvertreter  desselben  auf  Grund  eines  Plenarbeschlusses  des
Oberverwaltungsgerichts.

G.  26.

Das  Oberwerwaltungsgericht  kann  auf  Beschluß  des  Staatsministeriums
in  Senate  eingetheilt  werden.

Die  Zusan  menschun  der  Senate  erfolgt  durch  den  Präsidenten  mindestens
auf  die  Dauer  eines  Geschäftsjahres.

Bei  Bezinn  des  Geschäftsjahres  werden  für  jeden  Senat  die  ständigen
Mhliher  und  für  den  Fall  ihrer  Verhinderung  die  erforderlichen  Vertreter  bezeichnet.


(Nr.  8337.)  K  27.
        <pb n="412" />
        G.  27.

Dem  Plräsidenten  gebührt  der  Vorsitz  im  PMenum  und  in  demjenigen
Senate,  welchem  er  sich  anschließt;  in  den  anderen  Senaten  führt  ein  Senatspräsident
  den  Vorsitz.

Im  Falle  der  Verhinderung  des  ordentlichen  Vorfitzenden  führt  den  Vorsitz
im  Plenum  derjenige  Senatspräsident  und  in  den  Senaten  derjenige  Rath  des
Senats,  welcher  das  gedachte  Amt  am  längsten  bekleidet,  und  bei  gleichem
Dienstalter  derjenige,  welcher  der  Geburt  nach  der  Aelteste  ist.

g.  28.

Zur  Fassung  gültiger  Beschlüsse  des  Oberverwaltungsgerichts  ist  die
Theilnahme  von  wenigstens  fünf  Mitgliedern  erforderlich.

Die  Zahl  der  Mitglieder,  welche  bei  Fassung  eines  Beschlusses  eine  entscheidende
  Stimme  führen,  muß  in  allen  Fällen  eine  ungerade  sein.  Ist  die
Zahl  der  anwesenden  Mitglieder  eine  gerade,  so  hat  der  zuletzt  ernannte  Rath
und  bei  gleichem  Dienstalter  der,  der  Geburt  nach  jüngere  Rath  kein  Stimmrecht.
  Dem  Berichterstatter  steht  jedoch  in  allen  Fällen  Stimmrecht  zu.

G.  29.

Will  ein  Senat  in  einer  Rechtsfrage  von  einer  früheren  Entscheidung
eines  anderen  Senats  oder  des  Plenums  abweichen,  so  hat  er  die  Verhandlung
und  Entscheidung  der  Sache  vor  das  Plenum  zu  verweisen.

Zur  Fassung  von  Plenarentscheidungen  z  die  Theilnahme  von  wenigstens
zwei  Dritteln  aller  Mitglieder  erforderlich.

S.  30.

Im  Uebrigen  wird  der  Geschäftsgang  und  die  Vertheilung  der  Geschäfte
unter  die  Senate  durch  ein  Regulativ  geordnet,  welches  das  Plenum  des  Oberverwaltungsgerichts
  zu  entwerpen  und  dem  Staateministerium  zur  Bestätigung
einzureichen  bar.

Die  Ernennung  der  erforderlichen  Subaltern-  und  Unterbeamten  bei  dem
Oberverwaltungsgerichte  erfolgt,  insoweit  sie  nicht  durch  das  Geschäftsregulativ
dem  Präsidenten  überwiesen  wird,  durch  das  Staatsministerium.

Titel  V.
Von  der  örtlichen  Juständigkeit  der  Verwaltungsgerichte  und  von  der
Ablehnung  der  Gerichtspersonen.

.  31.
Luständig  in  erster  Instanz  ist  im  Verwaltungsstreitverfahren
a)  bei  Ansprüchen,  welche  in  Beziehung  auf  Grundstücke  geltend  gemacht
werden,  das  Verwaltungsgericht  der  belegenen  Sache,
b)  in  allen  sonstigen  Fällen  dasjenige  Verwaltungsgericht,  in  dessen  Beirk
  die  in  Auseruh  zu  nehmende  Person,  Korporation  oder  öffentliche
ehörde  wohnt  oder  ihren  Sitz  hat.
.  32.
        <pb n="413" />
        –—  381  —

l.  32.
Sind  die  Grundstücke  (F.  31.)  in  mehreren  Gerichtsbezirken  gelegen  oder
".  es  zweifehaft  zu  welchem  Gerichtsbezirke  sie  gehören,  so  wird  das  zuständige
ericht  durch  das  im  Instanzensuge  zunächst  höhere  Gericht  endgültig  bestimmt.
Dasselbe  findet  statt,  wenn  die  gleichzeitig  in  Anspruch  zu  nehmenden  Personen
Fäs  Korporationen  in  mehreren  Gerichtsbezirken  wohnen  oder  ihren  Sitz
aben.
g.  33.

Die  Bestimmungen  der  am  Sitze  des  Gerichts  geltenden  bürgerlichen
Prozeßgesetze  über  Ausfclleßng  und  Ablehnung  der  Gerichtspersonen  sind  auch
für  das  Verwaltungsstreitverfahren  maßgebend.

*½

Ueber  das  Ablehnungsgesuch  beschließt  das  Gericht,  welchem  der  Abgelehnte
  anghört

Der  Beschluß,  durch  welchen  das  Gesuch  für  begründet  erklärt  wird,  ist
endgültig.  Wird  das  Gesuch  für  unbegründet  erklärt,  so  steht  der  mit  demselben
zurückgewiesenen  Partei  die  Beschwerde  an  das,  im  Instanzenzuge  zunächst  böhere
Gericht  zu.  Die  Beschwerde  ist  bei  dem,  im  Instangenzuge  zunächst  höheren
Gericht  innerhalb  zehn  Tagen  anzubringen;  dasselbe  entscheidet  endgültig.

Das  im  Instanzenzuge  zunächst  vorgesetzte  Gericht  entscheidet  desgleichen
endgültig  und  bestimmt  das  zuständige  Gericht,  wenn  das  Gericht,  dem  das
ausgeschlossene  oder  abgelehnte  Mitglied  angehört,  bei  dessen  Ausscheiden  beschlußunfahig
  wird.

Titel  VI.
Von  dem  Verfahren  in  erster  Instanz.
.  35.

Die  Klage  ist  dem  zuständigen  Gerichte  schriftlich  einzureichen.  In  dernelben
  ist  ein  bestimmter  Antrag  zu  stellen  und  sind  die  Perh  des  Verklagten,
er  Gegenstand  des  Anspruchs,  sowie  die  den  Antrag  begründenden  Thatsachen
genau  zu  bezeichnen.

0.  36.

Die  Klage  ist  dem  Verklagten  mit  der  Vorladung  zur  mündlichen  Verbondlung
  Uaaertgen.  Die  Zosiri  ung  kann  vor  Anberaumung  der  mündichen
  W#zandlung  mit  der  Aufor  rung  an  den  Verklagten  erfolgen,  seine
Gegenerklärung  innerhalb  einer  bestimmten,  von  einer  bis  zu  vier  Wochen  zu
bemessenden  Frist  einzureichen.

Die  Gegenerklärung  des  Verklagten  wird  dem  Kläger  zugefertigt.

.  37.

Stellt  sich  der  erhobene  Anspruch  sofort  als  rechtlich  unzulässig  oder
unbegründet  heraus,  so  kann  die  Klage  ohne  Weiteres  durch  einen  mit  Gründen
varfchenen  Bescheid  zurückgewiesen  werden.  Namens  des  Bezirksverwaltungsgerichts
  steht  im  Falle  des  Einverständnisses  auch  den  beiden  ernannten  NRt.
(r.  8337.)  glie-
        <pb n="414" />
        —  382  —

gliedern,  Namens  des  Kreisausschusses  auch  dem  Vorsitzenden  desselben,  der  Erlaß
eines  solchen  Bescheides  zu.  In  dem  Bescheide  ist  dem  Kläger  zu  eröffnen,  daß
derselbe  befugt  sei,  innerhalb  einer  zehntägigen  dri  vom  Tage  der  Zustellung
an  gegen  den  Bescheid  Einspruch  zu  erheben  und  die  Anberaumung  der  mündlichen
  Verhandlung  zu  beantragen.  Wird  kein  Einspruch  erhoben,  so  gilt  der
Bescheid  vom  Tage  seiner  Zustellung  ab  als  Endurtheil.

.  38.

Allen  Schriftstücken  sind  die  als  Beweismittel  in  Besug  enommenen
Urkunden  im  Original  oder  in  Abschrift  beizufügen.  Von  allen  Schriftsücken
und  deren  Anlagen  sind  Duplikate  einzureichen.

Das  Gericht  kann  geeigneten  Falls  gestatten,  daß  statt  der  Einreichung
von  Duplikaten  die  Anlagen  selbst  zur  Einsicht  der  Betheiligten  in  seinem  Geschäftslokale
  offen  gelegt  werden.

G.  39.

Zur  mündlichen  Verhandlung  werden  die  Parteien  unter  der  Verwarnung
vorgeladen,  daß  beim  Ausbleiben  nach  Lage  der  Verhandlungen  werde  entschieden
werden.  Den  Parteien  steht  es  frei,  ihre  ihatsächlichen  Erklärungen,  soweit  solche
nicht  vorab  von  ihnen  erfordert  worden  waren  (F.  36.),  vor  dem  Termine  schriftlich
  einzureichen.

S.  40.

Das  Gericht  kann  auf  Antrag  oder  von  Amtswegen  die  Beiladung  Dritter,
deren  Interesse  durch  die  zu  erlassende  Entscheidung  berührt  wird,  verfügen.
Die  Entscheidung  ist  in  dicsem  Falle  auch  den  Beigeladenen  gegenüber  gültig.

KS.  41.

In  der  mündlichen  Verhandlung  find  die  Parteien  oder  ihre  mit  Vollmacht
versehenen  Vertreter  zu  hören.

Dieselben  können  ihre  thatsächlichen  oder  rechtlichen  Anführungen  ergänzen
oder  berichtigen  und  die  Klage  abändern,  insofern  durch  die  Abänderung  nach
dem  Enmesen  des  Gerichts  das  Vertheidigungsrecht  der  Gegenpartei  nicht
geschmälert  oder  eine  erhebliche  Verzögerung  des  Verfahrens  nicht  herbeigeführt
wird.  Sie  haben  sämmtliche  Beweismittel  anzugeben  und,  soweit  dies  nicht
bereits  geschehen,  die  schriftlichen,  ahue  zu  Gebote  stehenden  Beweismittel  vorzulegen;
  auch  können  von  ihnen  Zeugen  zur  Vernehmung  vorgeführt  werden.

Der  Vorsihende  des  Gerichts  hat  dahin  zu  wirken,  daß  der  Schhoangatt
vollständig  aufgeklärt  und  die  sachdienlichen  Anträge  von  den  Parteien  gestellt
werden.

Er  kann  einem  Mitgliede  des  Gerichts  gestatten,  das  Fragerecht  auszuüben.

Eine  Frage  ist  zu  selle,  wenn  das  Gericht  diese  für  angemessen  erachtet.

KG.  42.

Die  mündliche  Verhandlung  erfolgt  in  öffentlicher  Sitzung  des  Gerichts.

Die  Oeffentlichkeit  kann  durch  einen  öffentlich  zu  verkündigenden  Beschluß
ausgeschlossen  werden,  wenn  das  Gericht  dies  aus  Gründen  des  öffentlichen
Wohls  oder  der  Sittlichkeit  für  angemessen  erachtet.

Der
        <pb n="415" />
        —  383  —

Der  Vorsitzende  kann  aus  der  öffentlichen  Sitzung  jeden  Zuhörer  entfernen
lassen,  der  Zeichen  des  Beifalls  oder  des  Mißfallens  giebt  oder  Störung  irgend
einer  Art  verursacht.

g.  43

Die  Parteien  sind  in  der  Wahl  der  von  ihnen  zu  bestellenden  Bevollmächtigten
  nicht  beschränkt.

Das  Gericht  kann  Vertreter,  welche,  ohne  Rechtsanwalte  zu  sein,  die  Vertretung
  vor  dem  Gerichte  gewerbmäßig  betreiben,  zurückweisen.

Gemeindevorsteher,  welche  als  2  legitimirt  sind,  bedürfen  zur  Vertretung
  ihrer  Gemeinden  einer  besonderen  Vollmacht  nicht.

.  §.44·

Liegt  einer  öffentlichen  Behörde  als  Partei  die  Wahrnehmung  des  öffent—
lichen  Interesses  ob,  so  kann  auf  deren  Antrag  der  Regierungspräsident  für  die
mündliche  Verhandlung  vor  dem  Bezirksverwaltungsgerichte,  und  der  Ressortminister
  für  die  mündliche  Verhandlung  vor  dem  Oberverwaltungsgerichte  einen
Kommissar  zur  Vertretung  der  Behörde  bestellen.

Der  Regierungspräsident  beziehungsweise  der  Ressortminister  kann  in
geeigneten  Fällen  auch  ohne  Antrag  einer  Partei  einen  besonderen  Kommissar
ur  Wahrnehmung  des  öffentlichen  Interesses  für  die  mündliche  Verhandlung

estellen.  Der  Kommissar  ist  vor  Erlaß  des  Endurtheils  mit  seinen  Ausführungen
  und  Anträgen  zu  hören.  ¾
,45.

Die  mündliche  Verhandlung  erfolgt  unter  Zuziehung  eines  vereidigten
Protokollführers.  Das  Protokoll  muß  die  wesentlichen  Hergänge  der  Verhandlung
  enthalten.  Dasselbe  wird  von  dem  Vorsitzenden  und  dem  Protokollführer
unterzeichnet.  K4

Das  Gericht  ist  befugt,  —  geeigneten  Falls  schon  vor  Anberaumung
der  mündlichen  Verhandlung  —  Untersuchungen  an  Ort  und  Stelle  zu  veranlassen,
  Zeugen  und  Sachverständige  zu  laden  und  eidlich  zu  vernehmen,  überhaupt
  den  aunzetretenen  oder  nach  dem  Ermessen  des  Gerichts  erforderlichen
Beweis  in  vollem  Umfange  zu  erheben.

S.  47.

Das  Gericht  kann  die  Beweiserhebung  durch  eines  seiner  Mitglieder  oder
erferderlichen  Falls  durch  eine  zu  dem  Ende  zu  ersuchende  sonstige  Behörde
bewirken  lassen.  Es  kann  verordnen,  daß  die  Beweiserhebung  in  der  mündlichen
Verhandlung  stattfinden  soll.

Die  Beweisverhandlungen  sind  unter  Zuziehung  eines  vereidigten  oder  von
der  betreffenden  Behörde  durch  Handschlag  zu  verpflichtenden  Protokollführers
aufzunehmen)  die  Parteien  sind  zu  denselben  zu  laden.

K.  48.

Hinsichtlich  der  Verflichtung,  sich  als  Jeuge  oder  Sachverständiger  vernehmen
  zu  lassen,  sowie  hinsichtlich  der  im  Falle  des  Ungehorsams  zu  verhängenden
Strafen  kommen  die  entsprechenden  Bestimmungen  der  am  Sitze  des  Gerichts

Jahrgang  1875.  (Nr.  8337.)  56  gel-
        <pb n="416" />
        —  384  —

geltenden  bürgerlichen  Prozeßgesetze  mit  der  Maßgabe  zur  Anwendung,  daß  im
Falle  des  Ungehorsams  die  zu  erkennende  Geldbuße  den  Betrag  von  150  Mark
nicht  übersteigen  darf.

S.  49.

Das  Gericht  hat  nach  seiner  freien,  aus  dem  ganzen  Inbegriffe  der  Verbandlungen
  und  Beweise  geschöpften  Ueberzeugung  zu  entscheiden.  Beim  Ausleiben
  der  betreffenden  Partei  oder  in  Ermangelung  einer  Erklärung  derselben
können  die  von  der  Gegenpartei  vorgebrachten  Lhu#ss#en  für  zugestanden  erachtet
werden.  Die  Entscheidungen  dürfen  nur  die  zum  Streitverfahren  vorgeladenen
Parteien  und  die  in  demselben  erhobenen  Ansprüche  betreffen.

G.  50.

Die  Entscheidung  kann  ohne  vorgängige  Anberaumung  einer  mündlichen
Verhandlung  erlassen  werden,  wenn  beide  Theile  auf  eine  solche  ausdrücklich  verzichtet
  haben.

51

Die  Verkündigung  der  Entscheidung  erfolgt  der  Regel  nach  in  öffentlicher
Situng  des  Gerichts.  Eine  mit  Gründen  versehene  Ausfertigung  der  Entscheidung
ist  den  Parteien  und,  sofern  ein  besonderer  Kommissar  zur  Wahrnehmung  des
öffentlichen  Interesses  bestellt  war  (§.  44.  Abs.  2.),  gleichzeitig  auch  diesem  zuzustellen.
  Diese  Zustellung  genügt,  wenn  die  Verkündigung  in  öffentlicher  Sthung
nicht  erfolgt  ist.

Titel  VII.
Von  dem  Verfahren  in  der  Bernfungsinstanz.

G.  52.

Gegen  die  in  streitigen  Verwaltungssachen  ergangenen  Endurtheile  der  Kreisausschüsse
  steht  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen  des  F.  4.  den  Parteien  und,
aus  Gründen  des  öffentlichen  Interesses,  dem  Vorsitzenden  des  Kreisausschusses
die  Berufung  an  das  Bezirksverwaltungsgericht  zu.

G.  53.

Gegen  die  in  streitigen  Verwaltungssachen  in  erster  Instanz  ergangenen
Endurtheile  der  Bezirksverwaltungsgerichte  steht  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen
des  §.  5.  den  Parieien  und,  aus  Gründen  des  öffentlichen  Interesses,  dem  Regierungspräsidenten
  die  Berufung  an  das  Oberverwaltungsgericht  zu.

S.  54.
Die  Frist  zur  Einlegung  der  Berufung  beträgt  vorbehaltlich  der  Bestimmungen
  der  I#§.  58.  und  84.:
I.  zehn  Tage:

1)  in  Streitsachen,  betreffend  die  Aufrechterhaltung  oder  Aufhebung
polizeilicher  Verfügungen  und  Straffestsetzungen,  exekutivischer  Anordnungen
  oder  Diszwlinarrerfügungen  der  Gemeindebehörden  und
Amtsvorsteher,  beziehungsweise  der  Polizeiverwalter  in  Stadtgemeinden

in
        <pb n="417" />
        —  385  —

2)  in  Streitsachen,  betreffend  die  Umwandlung  rechtskräftig  festgesetzter
Geldbußen  in  Haft  (§.  82.  der  Kreisordnung  vom  13.  Dezember  1872.,
Gesetz  Samml.  S.  661.);

3)  in  Streitsachen,  betreffend  die  Verpflichtung  zur  Unterstützung  hülfsbedürftiger
  Angehörigen  (§.  66.  des  Gesetzes  vom  8.  Min  1871.,
betreffend  die  Ausführung  des  Bundesgesetzes  über  den  Unterstützungswohnsitz,
  Gesetz  Samml.  S.  130.);

4)  in  streitigen  Wegebausachen,  betreffend  die  Frage,  was  im  Interesse
des  öffentlichen  Verkehrs  geschehen  muß,  —  oder  die  Frage,  ob  ein
Weg,  dessen  Eigenschaft  als  öffentlicher  oder  als  Privatweg  streitig
ist,  für  den  öffentlichen  Verkehr  in  Anspruch  genommen  werden  soll
.  135.,  II.  Nr.  I.  a.)  1.e.  der  Kreisordnung  vom  13.  Dezemer

  1872.);

5)  in  Streitsachen,  betreffend  die  Entnahme  von  Wegebaumaterialien
(6.  53.  des  Gesetzes  vom  1I.  Juni  1874.,  betreffend  die  Enteignung
von  Grundeigenthum,  Gesetz  Samml.  S.  221.)

6)  in  Streitsachen,  betreffend  die  Gestattung  oder  Versagung  neuer  Ansiedelungen
  (§.  29.  beziehungsweise  §.  1.  der  Gesetze,  betreffend  die
Zertheilung  von  Grundstücken  und  die  Gründung  neuer  Ansiedelungen
in  den  Provinzen  Preußen,  Brandenburg,  Pommern,  Posen,  Schleseen
und  Sachsen  vom  3.  Januar  1845.,  Gesetz.  Samml.  S.  25.  und
vom  26.  Mai  1856.,  Gesetz-Samml.  S.  613.;  —  F.  10.  des  Gesetzes,
betreffend  die  Grundung  neuer  Ansiedelungen  in  der  Provinz  Westfalen
  vom  11.  Juli  1845.,  Gesetz-Samml.  S.  496.)

7)  in  allen  Fällen,  in  denen  die  Gesetze  zur  Anstellung  der  Klage  im
Verwaltungsstreitverfahren  eine  Frist  von  10  Tagen  bestimmen;

II.  einundzwanzig  Tage  in  allen  vorstehend  nicht  erwähnten  Fällen.

Die  Berufungsfrist  beginnt  für  die  Parteien  mit  der  Zustellung  des  Endurtheils;
  sie  beginnt  für  den  Regierungspräsidenten,  wenn  ein  Kommissar  zur
Wahrnehmung  des  öffentlichen  Interesses  bestellt  war  (§.  44.  Abs.  2.),  mit  der
Zustellung  des  Endurtheils  an  letzteren.  In  allen  anderen  Fällen  ist  die  Berufung
  des  Regierungspräsidenten  ausgeschlossen,  sobald  die  den  Parteien  freistchenken
  Fristen  abgelaufen  sind.  Der  Tag  der  Zustellung  wird  nicht  gerechnet.

G.  55.

Innerhalb  der  im  §.  54.  gedachten  Frist  ist,  bei  Verlust  des  Rechtsmittels,
die  Berufung  bei  dem  Verwaltungsgerichte,  gegen  dessen  Entscheidung  dieselbe
gerichtet  ist,  schriftlich  anzumelden  und  zu  rechtfertigen.

Das  Verwaltungsgericht  prüft,  ob  die  Anmeldung  rechtzeitig  erfolgt  ist.
Ist  dies  der  Fall,  so  wird  die  Berufungsschrift  mit  ihren  Anlagen  der  Gegenpartei
  und,  wenn  die  Berufung  von  dem  Regierungspräsidenten  eingelegt  ist,
beiden  Parteien  zur  schriftlichen  Gegenerklärung  innerhalb  einer  bestimmten,  von
einer  bis  zu  vier  Wochen  zu  bemeßeeneen  Frist  zugefertigt.

ir.  8337.  56“  Zur
        <pb n="418" />
        —  386  —.

Zur  Rechtfertigung  der  Berufung,  sowie  zur  Gegenerklärung  kann  in  nicht
schleunigen  Sachen  eine  angemessene,  der  Regel  nach  nicht  über  zwei  Wochen  zu
erstreckende  Nachfrist  gewährt  werden.

Ist  die  Frist  versäumt,  so  ist  die  Berufung  ohne  Weiteres  durch  einen
mit  Gründen  versehenen  Bescheid  zurückzuweisen.  Namens  des  Bezirksverwaltungsgerichts
  steht  im  Falle  des  Einverständnisses  auch  den  beiden  ernannten
Mitgliedern,  Namens  des  Kreisausschusses  auch  dem  Vorsidenden,  der  Erlaß  eines
solchen  Bescheides  zu.  In  demselben  ist  dem  Berufungskläger  zu  eröffnen,  daß
ihm  innerhalb  einer  zehntägigen  Frist  vom  Tage  der  Zustellung  an  die  Beschwerde
  an  das  Berufungögericht  zustehe,  widrigenfalls  es  bei  dem  Bescheide
verbleibe.

g.  56.

Der  Berufungsbeklagte  kann  sich  der  Berufung  anschließen,  selbst  wenn
die  Berufungsfrist  verstrichen  ist.

C.  57.

Nach  Ablauf  der  Frist  sind  die  Verhandlungen  dem  Berufungsgerichte
einzureichen.  Die  Parteien  beziehungsweise  der  Regierungspräsident  sind  hiervon
zuier  abschriftlicher  Mittheilung  der  eingegangenen  Gegenerklärungen  zu  benachrichtigen.


G.  58.

Will  der  Vorsitzende  des  Kreisausschusses  gegen  eine  Entscheidung  des  letzteren
die  Berufung  einlegen,  so  hat  er  dies  sofort  zu  erklären.  Die  Verkündigung
der  Entscheidung  bleibt  in  diesem  Falle  einstweilen,  jedoch  längstens  drei  Tage
ausgesetzt.  Sie  erfolgt  mit  der  Eröffnung,  daß  im  öffentlichen  Interesse  die  Berufung
  eingelegt  worden  sei.  Ist  die  Verkündigung  ohne  diese  Eröffnung  erfolgt,
  so  findet  die  Berufung  im  öffentlichen  Interesse  nicht  mehr  statt.  Die
Gründe  der  Berufung  sind  den  Parteien  zur  schriftlichen  Erklärung  innerhalb
der  im  §.  55.  gedachten  Frist  mitzutheilen.  Nach  Ablauf  der  Frist  sind  die  Verhandlungen
  dem  Bezirksverwaltungsgerichte  einzureichen  und  die  Parteien  hiervon
  zu  benachrichtigen.  "

,59.

Bezüglich  der  von  einer  Partei  eingelegten  Berufung  fündet  die  Bestimmung
des  §.  37.  für  das  Berufungsgericht  entsprechende  Anwendung.

§.  60.

Die  Ladung  der  Parteien  zur  mündlichen  Verhmdlun  erfolgt  unter  der
Verwarnung,  daß  beim  Ausbleiben  nach  Lage  der  Verhandlungen  werde  entschieden
  werden.

S.  61.

Ist  die  Berufung  von  dem  Vorsitzenden  des  Kreisausschusses  oder  von
dem  Regierungspräsidenten  aus  Gründen  des  öffentlichen  Interesses  eingelegt,
so  entscheidet  das  Berufungsgericht  zunächst  über  die  Vorfrage,  ob  das  öffentliche
  Interesse  für  betheiligt  zu  erachten  ist.  Wird  die  Vorfrage  verneint,  so
weist  das  Berufungsgericht,  ohne  im  Uebrigen  in  die  Sache  selbst  einzutreten,
die  Berufung  als  unstatthaft  zurück.  .

§.62.
        <pb n="419" />
        —  387  —

g.  62.

Die  8  38.  40.  41.  —  mit  Ausschluß  der  Bestimmungen  über  die  Abänderung
  der  Klage  —  88.  42.  bis  51.  sind  auch  für  das  Verfahren  in  der  Berufungsinstanz
  maßgebend.  *

Die  Zufertigung  der  Entscheidung  erfolgt  durch  Vermittelung  desjenigen
Verwaltungsgerichs,  gegen  dessen  Entscheidung  die  Berufung  eingelegt  woren

  war.

Titel  VIII.
Von  dem  Verfahren  in  der  Revisionsinstanz.

g.  63.

Gegen  die  von  den  Bezirksverwaltungsgerichten  in  zweiter  Instanz  erlassenen
  Edunheiile  steht  nach  Maßgabe  des  F.  5.  den  Parteien  und,  aus  Gründen
  des  öffentlichen  Interesses,  dem  Regierungspräsidenten  das  Rechtsmittel
der  Revision  an  das  Oberverwaltungsgericht  zu.

S.  64.

Die  Revision  kann  nur  darauf  gestützt  werden:

1)  daß  die  angefochtene  Entscheldung  auf  der  Nichtanwendung  oder  3
der  unrichtigen  Anwendung  des  bestehenden  Rechts,  insbesondere  au
der  von  den  Behörden  innerhalb  ihrer  Zuständigkeit  erlassenen  Verordnungen
  beruhe,

2)  daß  das  Verfahren  an  wesentlichen  Mängeln  leide.

S.  65.

Die  Bestimmum  en  des  §.  38.,  des  F.  41.  —  mit  Ausschluß  der  Bestimmungen
  über  die  Abänderung  der  Klage  —  sowie  der  9#.  42.  bis  45.  50.
und  51.  54.  bis  57.  59.  (37.)  60.  sind  auch  für  die  Frist  zur  Einlegung  und
echtseriung  der  Revision,  sowie  für  das  Verfahren  in  der  Revisionsinstanz
maßgebend.

Die  Anmeldung  der  Revision  hat  bei  demjenigen  Verwaltungsgerichte  zu
erfolgen,  welches  in  erster  Instanz  entschieden  hat.  ·

§.66.

In  der  Revisionsschrift  ist  anzugeben,  worin  die  behauptete  Nichtanwendung
  oder  unrichtige  Anwendung  des  bestehenden  Rechts  oder  worin  die  behaupteten
  Mängel  des  Verfahrens  gefunden  werden.

S.  67.
Das  Oberverwaltungsgericht  ist  bei  seiner  Entscheidung  an  diejenigen

Gründe  nicht  gebunden,  welche  zur  Rechtfertigung  der  gestellten  Anträge  geltend
gemacht  worden  sind.
,68.

Erachtet  das  Oberverwaltungsgericht  die  Revision  für  begründet,  so  hebt
es  die  angefochtene  Entscheidung  auf  und  entscheidet  in  der  Sache  selbst,  wenn
(Nr.  8337,  diese
        <pb n="420" />
        —  388  —

diese  spruchreif  erscheint.  Die  Zufertigung  der  Entscheidung  erfolgt  durch  Vermittelung
  desjenigen  Verwaltungsgerichts,  welches  in  erster  Instanz  entschieden  hat.

S.  69.

Ist  die  Sache  nicht  spruchreif,  so  verweist  das  Oberverwaltungsgericht
dieselbe  zur  anderweitigen  Entscheidung  an  das  Bezirksverwaltungsgericht  zurück
  und  verordnet  die  Wiederholung  oder  Ergänzung  des  Verfahrens,  soweit
es  nach  seinem  Ermessen  mit  einem  wesentlichen  Mangel  behaftet  i

S.  70.

Das  Bezirksverwaltungsgericht,  an  welches  die  Sache  zurückgewiesen  wird,
hat  bei  dem  weiteren  Verfahren  und  bei  der  von  ihm  anderweitig  zu  treffenden
Entscheidung  die  in  dem  Aufhebungsbeschlusse  des  Oberverwaltungsgerichts  aufgestellten
  Grundsätze  als  maßgebend  zu  betrachten.

Titel  LX.

Von  den  Kosten  des  Verfahrens  und  von  der  Vollstreckung  der
Entscheidungen.

§.  71.
Das  Verfahren  vor  den  Verwaltungsgerichten  ist  stempelfrei.

K.  72.

Dem  unterliegenden  Theile  sind  die  Kosten  und  die  baaren  Auslagen  des
Verfahrens,  sowie  die  erforderlichen  baaren  Auslagen  des  obsiegenden  Theiles  zur
Last  zu  legen,  —  die  letzteren  mit  Einschluß  der  Pebähren  welche  der  obsiegende
Theil  einem  ihn  vertretenden  Rechtsanwalte  für  Wahmmehmun  der  mindschen
Verhandlung  vor  dem  Bezirksverwaltungsgerichte  oder  vor  bem  Oberverwaltungsgerichte
  zu  zahlen  hat.  .

Im  Endurtheil  ist  der  Werth.  des  Streitobjektes  festzusetzen.  Die  Gebühren
  der  Rechtsanwalte  sind  in  erster  und  zweiter  In  anz  nach  den  Vorschriften
und  Gebührentarifen  zu  liquidiren,  welche  für  diese  Instanzen  bei  den  ordentlichen
  Gerichten  am  Sitze  des  Verwaltungsgerichts,  wo  das  Streitverfahren
schwebt,  gelten.  Für  die  bei  dem  Oberverwaltungsgerichte  anhängigen  Sachen
kommt  der  Gebührentarif  für  die  bei  dem  Obertribunal  engesicten  Rechtsanwalte
  zur  Anwendung.

S.  73.

Die  Kosten  und  baaren  Auslagen  bleiben  dem  obsiegenden  Theile  zur
Last,  soweit  sie  durch  sein  eigenes  Verschulden  entstanden  sind.

S.  74.

Die  Entscheidung  über  den  Kostenpunkt  (58.  72.  5r  kann  nur  gleichzeitig
  mit  der  Entscheidung  in  der  Hauptsache  durch  Berufung  oder  Revision
angefochten  werden.

S.  75.
        <pb n="421" />
        —  389  —

.  75.

An  Kosten  kommt  ein  Pauschquantum  zur  Hebung,  welches  im  Hoöchstbetrage
  bei  dem  Kreisausschusse  und  bei  dem  Vezer  sverwaltungsgerichte  sechszig
Mark,  bei  dem  Oberverwaltungsgerichte  einhundertundfünfzig  Mark  nicht  übersteigen
  darf.  Für  die  Berechnung  des  Pauschquantums,  sowie  der  Gebühren
für  Zeugen  und  Sachvperständige,  a  von  den  Ministern  der  Finanzen  und  des
Innern  ein  Tarif  aufgestellt  werden.

KG.  76.

Die  Erhebung  eines  Pauschquantums  findet  nicht  statt:

1)  wenn  der  unterliegende  Veeil  eine  öffentliche  Behörde  ist,  insoweit  die
angefochtene  Verfügung  oder  Entscheidung  derselben  nicht  lediglich  die
Wahrung  der  Haushaltsinteressen  eines  von  der  Behörde  vertretenen
Kommunalverbandes  zum  Gegenstande  hatte;  die  baaren  Auslagen  des
Verfahrens  und  des  obsiegenden  Theils  fallen  demjenigen  Kommunal-=verbande
  zur  Last,  als  dessn  Organ  die  Behörde  gehandelt  hat;

2)  bei  dem  Kreisausschusse,  wenn  die  Entscheidung  ohne  vorgängige  mündliche
  Verhandlung  erfolgt  ist;

3)  bei  dem  Kreisausschusse  in  den  Fällen  der  *m#  60.  bis  62.  des  Gesetzes
  vom  8.  März  1871.,  betreffend  die  ueführunß  des  Bundesgesetzes
  über  den  Unterstützungswohnsitz  (Gesetz  Samml.  S.  130.);

4)  bei  dem  Bezirksverwaltungsgerichte  und  bei  dem  Oberverwaltungsgerichte
  soweit  die  Berufung  oder  die  Revision  von  dem  Vorsitzenden

es  Kreisausschusses,  beziehungsweise  von  dem  Regierungspräsidenten
eingelegt  worden  war.
§.  77.

Die  Kosten  und  baaren  Auslagen  werden  von  dem  Verwaltungsgerichte
fest  gert,  welches  in  der  Sache  selbst  entschieden  hat.  Gegen  den  7  ungs.
beschluß  des  Kreisausschusses  findet  innerhalb  eundsanzig  Tagen  die  Beschwerde
  an  das  Bezirksverwaltungsgericht  statt.  Das  letztere  entscheidet  in  allen
Fällen  endgültig.

g.  78.

Dem  unterliegenden  Theil  kann,  im  Falle  des  bescheinigten  Unvermögens
oder  wenn  sonst  ein  besonderer  Anlaß  dazu  vorliegt,  gänzliche  oder  theilweise
Kostenfreiheit  bewilligt  werden.  Gegen  den  das  Gesuch  ablehnenden  Beschluß
des  Kreisausschusses  findet  die  Beschwerde  an  das  Bezirksverwaltungsgericht  statt.
Das  letztere  entscheidet  in  allen  Fällen  endgültig.

G.  79.
Die  Vollstreckung  der  Entscheidungen  der  Verwaltungsgerichte  erfolgt  im
Wege  der  administrativen  Exekution.  Die  Vollstreckung  wird  Namens  des  Verwaltungsgerichts,
  welches  in  erster  Instanz  entschieden  Fa  von  dem  Vorsizen.
den  des  letzteren  verfügt.  Ueber  Beschwerden  gegen  diese  Verfügungen  des  or-(Nr.
  8337,  itzen-
        <pb n="422" />
        —  390  —

sitzenden  entscheidet,  soweit  nicht  der  ordentliche  Rechtsweg  stattfindet,  das  Verwaltungsgert
  t.  Gegen  die  Entscheidung  des  Kreisausschusses  findet  die  Beschwerde

an  das  Bezirksverwaltungsgericht  statt.  Das  letztere  entscheidet  in  allen  Fällen
endgültig.
Titel  X.
Schluß-  und  Uebergangsbestimmungen.
§.  80.

Das  gegenwärtige  Gesetz  tritt  in  den  Provinzen  Preußen,  Brandenburg,
Pommern,  Schlefien  und  Sachsen,  sowie  in  den  Hohenzollernschen  Landen  mit
dem  1.  Oktober  1875.  in  Kraft.

Es  tritt  in  den  übrigen  Prorinzen  der  Monarchie  in  Kraft,  je  nachdem
in  denselben  auf  Grund  zu  erlassender  besonderer  Gesetze  die  Einsetzung  von
Kreisausschüssen  bewirkt  4  wird.  Der  betreffende  Zeitpunkt  wird  für  jede
Provinz  durch  Königliche  Verordnung  bekannt  gemacht.

KC.  81.

Alle  in  dem  gegenwärtigen  Gesetze  vorgeschriebenen  Fristen  sind  präklufivisch.
Für  die  Berechnung  derselben  sind  die  am  Sitze  des  Geriche  geltenden  bürger-Lhe.
  Prozeßgesete  maßgebend,)  insoweit  das  vorliegende  Gesetz  nichts  Anderes
estimmt.

KG.  82.

Auf  die  vor  dem  1.  Oktober  1875.  bereits  anhängig  gemachten  Sachen
finden  in  Beziehung  auf  das  Verfahren  und  die  Zulässigkeit  der  Rechtsmittel
lediglich  die  Bestimmungen  der  früheren  Gesetze  Anwendung.

S.  83.

Die  in  dem  Gesetze  vom  8.  April  1847.  (Gesetz=  Samml.  S.  170.)  bezeichneten
  Verwaltungsbehörden  sind  auch  in  streitigen  Verwaltungssachen  zur
Erhebung  des  Kompetenzkonflikts  befugt.

Die  Erhebung  des  Kompetenzkonflikts  (Gesetz  vom  Z.  April  1847.)  auf
Grund  der  Behauptung,  daß  in  einer  vor  dem  Verwaltungsgerichte  anhängig
gemachten  Sache  die  Verwaltungsbehörde  zuständig  sei,  findet  nicht  statt.

1  Verwaltungsgerichte  bKben  ihre  Zuständigkeit  von  Amtswegen  wahrunehmen.

Wird  von  einer  Partei  die  Einrede  der  Unzuständigkeit  erhoben,  so  hat
das  Verwaltungsgericht  über  dieselbe  vorab  zu  entscheiden.  Gegen  die  Entscheidung
  sindet  mmerbalt  zehn  Tagen  —  vorbehaltlich  der  Bestimmung  des  §F.  58.—
die  Berufung  unmittelbar  an  das  Oberverwaltungsgericht  statt.

Haben  sich  in  derselben  Sache  die  Verwaltungsbehörde  und  das  Verwaltungsgericht
  für  zuständig  erklärt,  so  entscheidet  auf  Grund  der  schriftlichen
Erklärungen  der  über  ihre  Kompetenz  streitenden  Behörden  und  nach  Anhörung
der  Parteien  das  Oberverwaltungsgericht.  Das  Gleiche  gilt  in  dem  Falle,  wenn

ie
        <pb n="423" />
        —  391  —

die  Verwaltungsbehörde  und  das  Verwaltungsgericht  sich  in  der  Sache  für
unzuständig  erklärt  haben.
K.  84.
Durch  das  gegenwärtige  Gesetz  werden  nicht  berührt:
1)  rücksichtlich  der  zur  Zuständigkeit  der  Verwaltungsgerichte  gehörenden
ewerbepolizeilichen  Streitsachen,  die  Bestimmungen  der  .  20.  21.
er  Gewerbeordnung  vom  21.  Juni  1869.  (Bundes-Gesetzbl.  S.  245.),
2)  rücksichtlich  der  zur  Zuständigkeit  der  Verwaltungsgeri  te  gehörerden,
die  Entfernung  aus  dem  Amte  beziehungsweise  die  unfreiwillige  Versehun
  in  den  Ruhestand  betreffenden  Streitsachen,  die  Bestimmungen
es  Gesetzes  vom  21.  Juli  1852.,  betreffend  die  Dienstvergehen  der
nicht  richterlichen  Beamten  2c.  (Gesetz  Samml.  S.  463.);
3)  rücksichtlich  der  zur  Zuständigkeit  der  Verwaltungsgerichte  gehörenden
Armenstreitsachen,  die  Bestimmungen  des  Reichsgesetzes  über  den  Unterstützungswohnsitz
  vom  6.  Juni  1870.  (Bundes-Gesetzbl.  S.  360.).

.  85.

Auf  das  Bezirksverwaltungsgericht  zu  Sigmaringen  finden  die  Bestimmungen

  dieses  Gesetzes  mit  folgenden  Maßgaben  Anwendung:

1)  Die  von  dem  Könige  a  ernennenden  Mitglieder  werden  aus  der  Zahl
der  am  Sitze  des  Bezirksverwaltungsgerichts  ein  richterliches  beziehungsweise
  ein  höheres  Verwaltungsamt  bekleidenden  Beamten  für  die  Dauer
ihres  Hauptamtes  bestellt.

2)  Sämmtliche  Mitglieder  des  Bezirksverwaltungsgerichts  bleiben  in
Thätigkeit  für  diejenige  Zeit,  für  welche  sie  bestellt  worden  sind.

g.  86.

So  lange  bei  den  Bezirksverwaltungsgerichten  ein  ausreichender  Geschäftsumfang
  nicht  vorhenden  ist,  kann  bei  denselben  die  Bestellung  der  vom  Könige
u  ernennenden  Mitglieder  im  Nebenamte  für  die  Dauer  ihres  Hauptamtes  am
Et  des  Bezirksverwaltungsgerichts  erfolgen.

.  87.

Die  von  den  Provinziallandtagen  gewählten  Mitglieder  der  bestehenden
Bezirksverwaltungsgerichte  verbleiben  in  Thätigeet  für  diejenige  Zeit,  für  welche
fie  bestellt  worden  nan-  Dasselbe  gilt  von  den  ernannten  Mitgliedern  dieser
Bezi  sperwaltungsgerichte,  so  lange  bei  denselben  die  Bestimmung  des  §.  86.
zur  Anwendung  kommt.

.  88.

Bis  zum  Schlusse  des  Jahres  1880.  kann  die  Stelle  eines  Mitgliedes
des  Oberverwaltun  sterichts  mit  Ausnahme  derjenigen  des  Präsidenten  und
eines  zweiten  Mücte  es,  als  Nebenamt  auf  die  Dauer  des  Hauptamtes  verliehen
  werden.

Jahrheng  1875.  (Nr.  8337.)  57  Auf
        <pb n="424" />
        —  392  —

Auf  die  demgemäß  ernannten  Mitglieder  des  Oberverwaltungsgerichts
finden  die  Bestimmungen  der  §9F.  20.  bis  24.  nur  in  dieser  ihrer  Eigenschaft
Anwendung.

KG.  89.

Mit  dem  Tage  des  Inkrafttretens  des  gegenwärtigen  Gesetzes  kommen  die
Bestimmungen  des  F.  56.  des  Gesetzes  über  die  Enteignung  von  Grundeigenthum
  vom  I1I.  Juni  1874.  (Gesetz-Samml.  S.  221.)  in  dem  gesammten

eltungsbereiche  des  letzteren  zur  Anwendung.  Die  in  dem  Gesetze  vom
11.  Juni  1874.  dem  Verwaltungsgerichte  übertragene  Entscheidung  erfolgt  im
Verwaltungsstreitverfahren.

K.  90.

Gel  Mit  dem  Tage  des  Inkrafttretens  des  gegenwärtigen  Gesetzes  treten  außer
eltung:

1)  die  ##.  40.  bis  48.  50.  bis  56.  des  Gesetzes  vom  8.  März  18711.,
betreffend  die  Ausführung  des  Bundesgesetzes  über  den  Unterskützuungswohnsitz
  (Gesetz-Samml.  S.  130.);

2)  die  99.  141.  bis  163.  165.  der  Kreisordnung  vom  13.  Dezember  1872.
(Geset-Samml.  S.  661.),  soweit  sie  das  Verfahren  in  streitigen  Verwaltungssachen
  zum  Gegenstande  haben,  sowie  die  §§.  187.  bis  198.
derselben  Kreisordnung;  im  Geltungsbereiche  der  letzteren  ist  in  den

.  110.  daselbst  erwähnten  Fällen  innerhalb  zehn  Tagen  die  Klage  bei
em  Bezirksverwaltungsgerichte  anzustellen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Bad  Ems,  den  3.  Juli  1875.

G.  8)  Wilhelm.

Camphausen.  Gr.  zu  Eulenburg.  Leonhardt.  Falk.  v.  Kameke.
Achenbach.  Friedenthal.

 

(Nr.  8338.)
        <pb n="425" />
        —  393  —

(Nr.  8338.)  Gesetz,  betreffend  die  Außguben  für  das  Oberverwaltungsgericht.  Vom  4.  Juli  1875.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  .
i  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,  was
olgt:
Einziger  Artikel.

„  Die  Staatsregierung  wird  emächtizt,  die  in  der  anliegenden  Uebersicht
nach  Jahresbeträgen  verzeichneten  Ausgaben  für  das  Oberverwaltungsgericht
vom  1.  Oktober  1875.  ab  zu  leisten.  «

Die  Mittel  zur  Deckung  der  gedachten  Ausgaben  sind  für  das  Jahr  1875.
aus  den  Ueberschüssen  des  Puaha  ts  des  Jahres  1874.  zu  entnehmen.

Für  die  Folge  werden  die  Ausgaben  für  das  Oberverwaltungsgericht  in
den  Staatshaushalts-Etat  aufgenommen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Bad  Ems,  den  4.  Juli  1875.

(L.  S.)  Wilhelm.

Camphausen.  Gr.  zu  Eulenburg.  Leonhardt.  Falk.  v.  Kameke.
Achenbach.  Friedenthal.

(Nr.  8338)  Ueber-
        <pb n="426" />
        —  394  —

Uebersicht

von

den  Ausgaben  fuͤr  das  Oberverwaltungsgericht.

 

 

 

 

 

Tit.  Nr.  Jahresbetrag.
Mark.  M.
1.  Besoldungen.
1.ein  Präsidnneet  15,000—
2.  ein  R.tete  8,700  1  —
3.5  nebenamtlich  fungirende  Küü##  à  1500  Mar00  —
Summa  Titel  1..  31,200  —
2.  Zu  Wohnungsgeldzuschüssen.
1.  dem  Präsidenen  .  ..  1,500  —
2.  dem  Rattttee  .  ..  1,200  —
Summa  Titel  2..  2,700  —
3.  Andere  persönliche  Ausgaben.

Remunerirung  von  Büreauarbeitern,  Boten  2c.  6,000  —

Summa  für  sich.

4.  Sächliche  Ausgaben.

Zu  Büreaubedürfnissen  aller  Art  und  zu  unvorhergesehenen
  Ausgahgen  ...  6,000  —

Summa  für  sich.

Rekapitulation.

Tiel  1.  .  .  .  .  ..  31,200  —
2.#4  2/700  —
3Z.  .  .  .  .  ..  6,0000—
4  .  ..  6,000—
Summa  der  Ausgabe  45,9000—

 

 

 

 

Redigirt  im  Buͤreau  des  Staats  ·  Ministeriums.

Berlin,  gedruckt  in  der  Pöniglichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei
(R.  v.  Decker).
        <pb n="427" />
        —  395  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

N.  28.—

 

Juhalt:  Gesetz  über  das  Kostenwesen  in  Auseinandersehungssachen,  S.  aos.  —  Geseh,  betreffeud  eine  Ergänzung
  des  Gesetzes  über  die  Auflösung  des  Lehnverbandes  in  Alt.  Vor-  und  Sinterpommern
vom  4.  März  1867.  (Gesetz=  Sauml.  S.  362.),  S.  40.

 

(Nr.  8339.)  Gesetz  über  das  Kostenwesen  in  Auseinandersetzungssachen.  Vom  24.  Juni  1875.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Koͤnig  von  Preußen  x.

verordnen,  mit  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie
für  alle  Landestheile,  in  welchen  das  Regulativ,  betreffend  die  Kosten  der
gutsherrlich=  bäuerlichen  Auseinandersetzungen,  Gemeinheitstheilungen,  Ablösungen
  u.  s.  w.,  vom  25.  April  1836.  gilt,  was  folgt:

Erster  Abschnitt,
betreffend  die  von  den  Parteien  zu  bezahlenden  Kosten.

S.  1.

Die  Parteien  haben  an  Stelle  der  Kosten,  welche  bisher  nach  dem  Kostenslatr
  z%-75.  pril  1836.  erhoben  sind,  Pauschsätze  nach  Inhalt  dieses  Geetzes
  zu  bezahlen.

Von  der  Bhlung  dieser  Pauschsätze  ist  Niemand  befreit.  Jedoch  haben
die  betheiligten  Kirchen,  Pfarren,  Küstereien  und  Schulen  die  auf  sie  fallenden
Beiträge  nur  insoweit  zu  entrichten,  als  diese  aus  dem  verfügungsfreien  Vermögen
  und  Einkommen  des  betheiligten  Instituts  nach  Abzug  der  zur  ordnungsmäbigen
  1Unterhaltung  des  letzteren  erforderlichen  Ausgaben  entnommen  werden
können  und  insofern  dies  Vemögen  oder  Einkommen  nicht  dem  amtlichen  Nießbrauch
  der  kirchlichen  oder  Schulbeamten  unterworfen  ist.

insichtlich  der  Befugniß  des  Ministers  für  die  landwirthschaftlichen  Angele
  enheiten  zum  Erlaß  von  Kosten  in  Auseinandersetzungssachen  bewendet  es
ei  der  Bestimmung  des  §.  213.  der  Verordnung  vom  20.  Juni  1817.  (Gesetz-Summb
  S  in  it  sette,  diese  Befug  halb  ser,  d
em  Minister  ist  es  gestattet,  diese  Befugniß  innerhalb  gewisser,  dur
die  Höhe  des  Erlasses  zu  bestimmenden  Grenzes  auf  die  Aus  naiert  d
behörden  zu  übertragen.
Jahrgang  1875.  (TNr.  8339.)  58.  g.  2.

Ausgegeben  zu  Berlin  den  17.  Juli  1876.
        <pb n="428" />
        —  396  —

§.  2.
An  Stelle  der  Auseinandersetzungskosten  (allgemeine  Regulirungskosten)
sind  Pauschsätze  zu  bezahlen,  welche  nach  folgenden  Grundsätzen  festgestellt  werden.
1)  Bei  Verwandlung  der  Reallasten  in  eine  jährliche  Rente,  sowie  bei  Ablösung
  der  Reallasten  und  fixirten  Gemeinheitstheilungsrenten  werden  für
je  1  Mark  des  Jahreswerths  der  Leistungen  und  der  Gegenleistungen  berechnet
  und  erhoben:

a)  von  dem  Werthbetrage  bis  150  Mark  einschließlich  .  0/  Mark,

b)  von  dem  Mehrbetrage  bis  1500  Mark  einschließlich  06

c)  von  dem  weiteren  Mehrbetragea  0,20  -

2)  Bei  Aufhebung  einseitiger  oder  wechselseitiger  Dienstbarkeiten  (Servitutablösungen)
  werden  berechnet  und  erhoben:

a)  wenn  und  insoweit  die  Aufhebung  mittelst  Abfindung  durch  Rente
oder  Kapital,  oder  bei  gegenseitigen  Berechtigungen  oder  Verpflichtungen
  durch  Gegeneinanderrechnung  stattfindet

a)  von  dem  Werthbetrage  bis  150  Mark  einschließlich  1,60  Mark,
b)  von  dem  Mehrbetrage  bis  1500  Mark  einschließlich  I,28
c)  von  dem  weiteren  Mehrbetraae  1  -

b)  jsiveänx  und  insoweit  die  Aufhebung  durch  Abfindung  in  Land  stattndet:



a)  von  dem  Werthbetrage  bis  150  Mark  einschließlich  Mark,
b)  von  dem  Mehrbetrage  bis  1500  Mark  einschließlich  117
c)  von  dem  weiteren  Mehrbetrage  1#50
von  je  1  Mark  des  festgestellten  Jahreswerths  aller  zur  Aufhebung
kommenden  Berechtigungen  und  Gegenleistungen.
Sind  letztere  Reallasten,  so  kommt  für  den  entsprechenden  Theil
des  Jahreswerths  der  Ansatz  zu  1.  zur  Berechnung  und  Erhebung.
3)  Bei  Grundstückszusammenlegungen  (Spezialseparationen),  sowie  bei  Theilung
  gemeinschaftlicher  Grundstücke  (Gemeinheitstheilungsordnung.  vom
7.  n  1821.,  Gesetz  vom  13.  Mai  1867.,  Gesetz  Samml.  S.  716.  ff.),
Gesetz  vom  5.  April  1869.,  Gesetz  Samml.  S.  514  ff.,  Gesetz  vom  2.  April
1872.,  Gesetz.  Samml.  S.  329.  ff.)  mit  oder  ohne  gleichzeitige  Abfindung
beziehungsweise  Aufhebung  von  Dienstbarkeitsrechten  oder  gemeinheitlichen
Nutzungen  werden  12  Mark
ar

für  jedes  Hektar  der  der  Umlegung  und  Zusammenlegung  oder  Theilun
unterworfenen  Fläche  berechnet  und  erhoben.  8
4)  Bei  allen  anderen  Haupt=  und  Nebengeschäften,  ennschlieflic  der  bloßen
Bestätigung  nicht  von  ihr  aufgenommener  Auseinandersetzungsrezesse,  bet
die  Auzeinandersetungsbehörde  den  Pauschsatz  unter  Berücksichtigung
wirklich  erwachsenen  Kosten  (§§.  8.  ff.,  S.  15.)  zu  bestimmen.  5  Das

##

er
        <pb n="429" />
        —  397  —

5)  Dasselbe  gilt  von  solchen  Kosten,  welche  durch  Vereitelung  von  Terminen
und  sonstigen  zur  Durchführung  des  Verfahrens  gesetzlich  erforderlichen
Maßnahmen  lediglich  durch  die  Schuld  der  Parteien  herbeigeführt  werden,
  und  welche  von  den  Schuldigen  allein  zu  tragen  sind.

6)  Auf  gleiche  Weise  ist  der  zu  erhebende  Pauschsatz  zu  bestimmen,
wenn

a)  für  dessen  Feststellung  der  Jahreswerth  maßgebend  ist  (Nr.  1.
und  2.),  eine  spezielle  Ermittelung  und  Feststellung  des  letzteren
aber  wegen  Erledigung  der  Auseinandersetzung  durch  Vergleich
in  Pausch  und  Bogen,  oder  aus  anderen  Gründen  nicht  stattgehabt
  hat,

b)  eine  Auseinandersetung  in  Folge  Rücknahme  der  Provokation  oder
aus  anderen  Gründen  nothwendig  gewordener  Einstellung  des  eingeleiteten
  Verfahrens  nicht  zur  Durchführung  gelangt;

sowie

c)  in  der  Provinz  Schleswig-Holstein  für  Verwandlung  der  Reallasten
  in  eine  jährliche  Rente  und  für  Ablösung  der  Reallasten  und
fixrirten  Gemeinheitstheilungsrenten.

ß.  3.

Bei  Feststellung  des  Jahreswerths  oder  der  Fläche,  nach  welchen  die  in

2.  bestimmten  Pauschsätze  zu  bemessen  sind,  werden  Vucchtheile  unter  einer
alben  Mark  oder  einem  halben  Hektar  unberücksichtigt  gelassen,  höhere  Bruchtheile
  aber  werden  voll  gerechnet.  Mindestens  kommt  der  Jahreswerth  einer
Mark  oder  die  Fläche  eines  Hektars  in  Berechnung.

Die  Erhebung  der  im  F.  2.  zu  1.  bis  3.  festgesetzten  Pauschsätze  bildet  für
die  bezüglichen  Auseinanderseti  en  die  Regel.  Liegen  indeß  in  einzelnen  Fällen
Umstände  vor,  welche  eine  Aenderung  der  Sätze  geboten  erscheinen  lassen,  so
kann  die  Auseinandersetzungsbehörde  die  Pauschsätze  zu  1.  und  2.  des  §.  2.  bis
auf  den  anderthalbfachen  Betrag  erhöhen  oder  bis  auf  den  vierten  Theil  ermäßigen,
  die  Pauschsätze  zu  3.  des  S.  2.  dagegen  für  das  Hektar  bis  auf  27  Mark
erhöhen,  oder  bis  auf  3  Mark  ermäßigen.

Eine  derartige  Erhöhung  oder  Ermäßigung  soll  namentlich  zugelassen  sein:

1)  wenn  es  sich  bei  den  zu  3.  bezeichneten  selnandersehunge  um  Grundstücke

  von  außergewöhnlich  hohem  oder  außergewöhnlich  niedrigem  Werthe
und  Ertrage  handelt,

2)  wenn  eine  Auseinandersetzung  außergewöhnlich  wenig  oder  —  aus  lediglich
  in  der  Sache  liegenden  Gründen  —  außergewöhnlich  viel  Arbeit
erfordert  hat.

K.  4.
An  Stelle  der  Prozeßkosten  sind  Pauschsätze  zu  bezahlen,  welche  nach  folgenden
  Grundsätzen  festeeitelt  werden.
(r.  8339.)  58“  1)  Wenn
        <pb n="430" />
        —  398  —

1)  Wenn  und  insoweit  es  zu  einer  richterlichen  Entscheidung  I.  Instanz
nicht  kommt,  so  sind  nach  Maßgabe  des  Umfangs  der  durch  die  Sireitigkeiten
  veranlaßten  Weiterungen  und  der  dadurch  herbeigeführten  wirklichen
  Mehrkosten  von  der  Auseinandersetzungsbehörde  zu  arbitrirende

Pauschsätze  zu  erheben.

2)  Dasselbe  findet  statt,  wenn  eine  Entscheidung  I.  Instanz  ohne  voraufegangene
  kontradiktorische  Verhandlungen  getroffen  wird,  wohin  auch
ntscheidungen  I.  Instanz  über  solche  Einwendungen  gegen  den  kommissarischen

  Auseinandersetzungsplan,  dessen  Nachträge  und  Ergänzungen,
jowe  gegen  den  Rezeß  zu  rechnen  sind,  bezüglich  deren  das  Rechtsmittel
er  Rcbston  und  Nichtigkeitsbeschwerde  ausgeschlossen  ist,  und  zu  deren
Erörterung  es  außer  der  Begutachtung  des  Kommissars  einer  weiteren
Beweisustahme  nicht  bedurft  hat.

3)  Wird  auf  Grund  voraufgegangener  kontradiktorischer  Verhandlungen
erkannt,  so  sind  für  das  Prozeßverfahren  I.  und  II.  Instanz  einschließli
der  Beweisaufnahme  und  zwar  für  jede  Instanz  zu  erheben:

A.  von  dem  Betrage  des  Streitobjekts  bis  150  Mark  einschließlich
  von  jeder  Mark  5  Pfennige,  jedoch  nicht
unter..............................·............  0,soMark,
von  dem  Mehrbetrage  bis  zu  450  Mark  von  je  30  Mark  1  "

von  dem  Mehrbetrage  bis  zu  1500  Mark  von  je  150

arftfrrgg  3  -
von  dem  Mehrbetrage  bis  zu  3000  Mark  von  je  300
Markkkk  3  -

von  dem  Mährhetrage  bis  zu  60,000  Mark  in  erster

Instanz  von  je  600  Mark,  in  zweiter  Instanz  von

je  1500  Mark  .  .  AMAM9  3  -
von  dem  weiteren  Mehrbetrage  in  erster  Instanz  von

je  3000  Mark,  in  zweiter  Instanz  von  je  6000  Mark  3  -

B.  Wird  ein  in  zweiter  Instanz  schwebender  Prozeß  durch  Vergleich
oder  Entsagung  des  Rechtsmittels  beendigt,  so  wird  nur  die  Hälfte,
falls  jedoch  bereits  eine  Beweisaufnahme  stattgefunden  hat,  Dreiviertel
  des  ganzen  aürshes  erhoben.

Bei  Berechnung  der  Pauschsätze  werden  auch  für  die  nur  angefangenen
  Beträge  die  vollen  Sätze  berechnet.
ußer  den  Puschsiten  sind  als  Nebenkosten  zu  erheben  die  auf
den  Prozeß  fallenden  Reisekosten  und  Reiseulagen  der  Kommissare
und  Protokollführer,  sowie  die  Gebühren  und  Auslagen  der  Feldmesser,
  Sachverständigen,  Dolmetscher  und  Zeugen.

Für  die  Berechnung  des  Werths  des  Streitobjekts  Behufs  des  Kostenansatzes
  gelten  die  Bestimmungen  der  I#.  11.  und  12.  des  Gesches
vom  10.  Mai  1851.,  betreffend  den  Ansatz  und  die  Erhebung  r  evichts.
        <pb n="431" />
        —  399  —

richtskosten,  sowie  des  Artikels  3.  des  Gesetzes  vom  9.  Mai  1854.,  betreffend
  einige  Abänderungen  des  vorgedachten  Gesetzes.

4)  Betreffs  des  Ansatzes  und  der  Erhebung  der  Prozeßkosten  III.  Instanz
verbleibt  es  bei  den  dafür  bisher  schon  maßgebend  gewesenen  Bestimmungen
  der  vorcitirten  Gesetze  vom  10.  Mai  1851.  und  9.  Mai  1854.

5)  Die  besonderen  Pauschsätze  für  Prozeßkosten,  welche  dieser  H.  4.  festsetzt,
können  in  jedem  Falle  nur  dann  den  betreffenden  Interessenten  angesetzt
werden,  wenn  dieselben  bei  Anregung  des  Streitpunktes  ausdrücklich  darauf
  aufmerksam  gemacht  worden  sind,  daß  für  die  Instruktion  und  Entscheidung
  desselben  die  besonderen  —  nach  Maßgabe  des  9.  4.  dieses
Grsches  —  festzusetzenden  Pauschquanta  noch  von  ihnen  erhoben  werden
würden

g.  5.

Besondere  nach  Vorschrift  des  §.  2.  ad  4.  zu  berechnende  Pauschsätze  sind
zu  erheben:

1)  für  die  zur  vorschriftsmäßigen  Ausführung  eines  Verfahrens  an  sich  nicht
erforderliche  Erledigung  von  Anträgen  und  Gesuchen  aller  oder  einzelner
Theilnehmer  desselben,  welche  in  besonderen  Interessen  und  Zwecken  der
Antragsteller  ihren  Grund  haben,

2)  für  die  Erledigung  aller  nach  vollständigem  Abschlusse  eines  Verfehrens
urch  Rezeßbestätigung  und  Ausführung,  oder  bei  Prozessen  nach  deren
Beendigung  durch  rechtskräftige  Entscheidung,  Vergleich  2c.  noch  gestellten
Anträge.
S.  6.

Bedarf  es  zur  Bestimmung  des  für  eine  useinandersetung,  ein  Nebengeschäft
  oder  für  Weiterungen  und  Prozesse  in  Rechnung  zu  stellenden  und  zu
erhebenden  Pauschsatzes  der  Feststellung  der  wirklich  erwachsenen  Kosten  und  kann
diese  Feststellung  nur  mittelst  Trennung  und  Theilung  von  Gesammtkostenbeträgen
geschehen,  oder  bedarf  es  einer  Zerlegung  des  an  sich  zur  Anwendung  kommenden

uschsatzes  in  Quoten  (F.  16.),  8  da  die  Auseinandersecungsbehönde  diese

rennung  und  Theilung,  schepenkünh  Quotisirung  der  jedesmaligen  Sachlage
entsprechend  nach  billigem  Ermessen  zu  bewirken.

Wird  in  einem  vor  Gericht  anhängig  gewordenen,  aber  vor  beendigter
Unstanz  an  die  Auseinandersetzungsbehörde  zur  weiteren  Verhandlung  abgegebenen
rane  von  dieser  Entscheidung  getroffen,  so  werden  die  bereits  chhlen  Gerichtskosten
  auf  den  zur  Echebung  kommenden  Pauschsatz  in  Abrechnung  gebracht,
in  keinem  Falle  aber  zurückerstattet,  außer  wo  es  sich  um  noch  nicht  absorbirte
Gerichtsvorschüsse  handelt.

S.  7.
Bezüglich  der  Verpflichtung  zur  Zahlung  von  Vorschüssen,  sowie  bezügli
der  definkleen  Festsetzung  und  tt  der  Kosenpauschsäte  und  2
(Nr.  8339.)  ei
        <pb n="432" />
        —  400  —

bei  Prozessen  (C.  4.)  und  bezüglich  der  Verhaftung  für  Vorschüsse  und  definitiv
festgesetzte  Kosten  gelten  folgende  Grundsätze.

1)  Zur  Deckung  des  bei  gesetzlicher  Durchführung  einer  Auseinandersetzung,
oder  eines  dabei  vorkommenden  Nebengeschäfts  muthmaßlich  zur  Erhebung
kommenden  Pauschsatzes  können  von  der  definitiven  Einleitung  des  Verfahrens
  ab  von  allen  Betheiligten  vorschußweise  Terminalzahlungen  erfordert
  werden,  welche  unter  Berückjichtigu  der  wahrscheinlichen  Dauer
des  steschäft  und  der  Zahlungsfähigkeit  der  Interessenten  zu  bestimmen
  sind.

2)  Zur  Deckung  der  als  Mehrkosten  zu  berechnenden  Pauschsätze  fuͤr  prozessualische
  Weiterungen  (§.  4.  ad  1.  und  2.),  sowie  der  für  Erledigung
besonderer  und  nachträglicher  Anträge  (§.  5.  ad  1.  und  2)#9#  berechnenden
  Pauschsätze  können  von  demjenigen,  welcher  die  Weiterungen
veranlaßt,  resp.  die  besonderen  und  nachträglichen  Anträge  stellt,  dem
muthmaßlichen  Betrage  der  bezüglichen  Pauschsätze  entsprechende  Vorschüsse
  erhoben  werden.

3)  Ebenso  können  bei  eigentlichen  Prozessen  (I.  4.  ad  3.)  vom  Kläger,  wie
auch  von  demjenigen,  welcher  ein  Rechtsmittel  einlegt,  Vorschüsse  bis
zur  Hälfte  des  dem  Objektswerthe  entsprechenden  Pauschsees,  jedoch  nicht
über  300  Mark),  erhoben  werden.

4)  Die  endgültige  Festsetzung  und  Erhebung  der  Kosten  erfolgt  bei  Beendigung
  des  Verfahrens,  und  soweit  Prozeßkosten  n  Frage  kommen,  bei
Beendigung  der  Instanz.

edurftigen  Parteien  kann  auch  nach  endgültiger  Festsetzung  der
Pauschsätze  Stundung  gewährt  werden.

5)  Jeder  Besitzer  eines  Grundstücks  ist  verpflichtet,  die  während  seiner  Besitzzeit
  festgesetzten  Kosten,  oder  fällig  werdenden  Terminalvorschüsse  zu  bezahlen.
  Ausgenommen  sind  die  Kosten  der  unter  dem  Vorbesitzer  beendigten
  Prozesse.

6)  Wird  ein  bei  einer  Auseinandersetzung  betheiligtes  Grundstück  sequestrirt,
so  sind  die  während  der  Dauer  der  Segquestration  festgesetzten  Kosten  oder
fällig  werdenden  Terminalvorschüsse  aus  den  Revenüen  mit  dem  Vorrechte
  der  öffentlichen  Abgaben  zu  berichtigen.  «

Wird  ein  solches  zundfsüt  in  nothwendiger  Subhastation  mit
Wirkung  “*»s  en  die  Realberechtigten  verkauft,  so  erhält  der  Ersteher  das
Grundstü  —*  von  den  vor  dem  Luschlage  festgesetzten  Kosten  und  fälli
gewordenen  Terminalvorschüssen.  Diese  Kosten  und  Vorschüsse  sind  vielmehr
  mit  dem  Vorrechte  der  öffentlichen  Abgaben  der  beiden  letzten
Jahre  aus  den  Kaufgeldern  des  subhastiten  Grundstücks  zu  berichtigen.
Die  vor  dem  Buschlage  fällig  gewordenen  Terminalvorschüsse  sind  in
jedem  Falle  bei  der  endgültigen  Festsetzung  der  Kosten  in  Abzug  zu

bringen.
7)  Den
        <pb n="433" />
        —  401  —

7)  Den  vorstehend  ad  6.  ]H  Fall  des  Besitzerwerbes  ausgenommen,
ist  jeder  Besitzer  eines  Fun  stücks  als  solcher  zur  Bezahlung  auch  der
unter  dem  Vorbesitzer  festgesetzten  Kosten  und  fällig  gewordenen  Terminalzahlung
  verbunden.

Ausgenommen  find  die  Kosten
a)  der  unter  dem  Vorbesitzer  beendigten  Prozesse,
b)  der  unter  dem  Vorbesitzer  beendigten  Auseinandersetzungen.

Als  beendigt  im  Sinne  vorstehender  Bestimmungen  gilt  eine  Auseinandersetzung
  in  keinem  Falle  vor  Festsetzung  und  Bekanntmachung  der  zu  bezahlenden
Kostenpauschsäze.

Zweiter  Abschnitt,

betreffend  die  Besoldung  und  Remuneration  der  Spezialkommissarien  und

Vermessungsbeamten)  ingleichen  die  Entschädigungen  der  Schiedsrichter)

Kreisverordneten  und  anderen  Sachverständigen)  sowie  der  Dolmetscher
und  Zeugen.

K.  8.

Die  von  den  Auseinandersetzungsbehörden  dauernd  beschäftigten  Spezialkommissarien
  aus  der  Klasse  der  Techniker  (Oekonomiekommissarten)  werden  der
Regel  nach  mit  Gehalt  und  Pensionsberechtig  ung  angestellt.  Die  dauernd  beschäftigten
  Spezialkommissarien  aus  der  Ke.  er  Assessoren  und  Regierungsräthe
  erhalten  8  monatliche  Remunerationen.

Die  Zahl  der  solchergestalt  definiti  anustellenden  Spezialkommissarien  und
die  Höhe  der  ihnen  zu  bewilligenden  Besoldungen  werden  durch  den  Staatshaushaltsetat
  festgestellt.

Die  noch  nicht  etatsmäßig  angestellten  Oekonomiekommissarien,  die  Oekonomiekommissionsgehülfen,
  sofern  sie  als  Lmmistrien  verwendet  werden,  wie
auch  die  nur  vorübergehend  beschäftigten  Spezialkommissarien  erhalten  für  die
Zeit  ihrer  Beschäftigung  Diäten  von  44  bis  9  Mark  täglich.  Die  Höhe  des
Diätensatzes  hat  die  Auseinandersetzungsbehörde  zu  bestimmen.

ie  Arbeiten  dieser  donerspn  und  Kommissionsgehülfen  werden  nach
dem  aufgewerdeeten  Zeitverbrauche  unter  Annahme  einer  siebenstündigen  Arbeitszeit
  für  den  Tag  zur  Ligudatien  gebracht.
Bei  auswärtigen  Geschäften  derselben  und  den  dazu  erforderlichen  Reisen
kommen  ohne  Rücksicht  auf  die  darauf  verwendete  Zeit  für  jeden  Kalendertag
stets  Diäten  eines  vollen  Tages,  aber  auch  nie  mehr  zum  Ansatz.

§.  9.
Die  Kommissarien  können  zur  Beförderung  der  Geschäfte  vereidigte  Protokollführer
  (Dolmetscher)  und  Rechnengehülfen  annehmen  und  verwenden.  Di
(Nr.  8339)  ie
        <pb n="434" />
        —  402  —

Die  Arbeiten  dieser  Protokollführer  und  Rechnengehülfen,  welche  in  gleicher
Weise  wie  die  Arbeiten  der  noch  nicht  etatsmäßig  angestellten  und  der  nur  vorübergehend
  beschäftigten  Kommissarien  zur  Liquidation  zu  bringen  sind,  werden
durch  Diäten  zum  Betrage  von  3  bis  6  Mark  für  den  siebenstündigen  Arbeitstag
  nach  Maßgabe  der  von  der  Auseinandersetzungsbehörde  darüber  zu  treffenden
  näheren  Bestimmungen  vergütet.

C.  10.

Wenn  Geschäfte  außerhalb  des  Ortes,  an  welchem  der  Kommissar  seinen
Wohnsitz  hat,  in  einer  Entfernung  von  mehr  als  1/6  Kilometer  vorzunehmen  find,
so  gelten  dieselben  als  auswärtige,  bei  welchen  Reisezulagen  und  Reisekosten
nach  folgenden  Sätzen  zu  liquidiren  sind.

1)  An  Reisezulage  erhält  für  den  Mehraufwand,  einschließlich  der  Kosten
für  Wohiuns,  Licht  und  Heizung,  der  Kommissar  bei  Abwesenheit  von
nicht  mehr  als  eintägiger  Dauer  6  Mark,  bei  mehrtägiger  Abwesenheit
dagegen  für  jeden  Tag  9  Mark.

Für  den  Protokollführer  werden  für  jeden  Tag  3  Mark  gewährt.

Diese  Reisezulagen  werden  auch  für  Sonn=  und  Festtage  oder  andere
  unverschuldete  Unterbrechungen  während  der  auswärtigen  Beschäftigung
  gewährt.

2)  An  Reisekosten,  einschließlich  der  Kosten  der  Beförderung  der  erforderlichen
Akten,  Karten  u.  s.  w.,  erhalten:

I.  wenn,  beziehentlich  insoweit  die  Reise  auf  Eisenbahnen  oder  Dampfschiffen
  gemacht  werden  kann:

a)  der  Kommisserr  ..  1  Mark
für  7,5  Kilometer  und  außerdem  für  jeden  Zuund
  Abgang  zusammen  .  .  .  .  .......  .  ...  .  ...  .  ...
b)  der  Protokollfühhernrn  ...  0%
für  7,  Kilometer  und  außerdem  für  jeden  Zuund
  Abgang  zusamhzhmhen  "

II.  wenn,  beziehentlich  insoweit  die  Reise  auf  dem  Landwege  zurückgelegt
werden  muß,  mit  Inbegriff  der  Auslagen  für  Chausfe  s  Bruckenund
  Fährgelder:

a)  der  Kommisser  .  .  4  Mark
b)  der  Protokollfühttrerer  2
für  7)  Kilometer.
Haben  erweislich  höhere  Reisekosten  als  die  vorstehend  zu  I.  und  II.
bestimmten  aufgewendet  werden  müssen,  so  werden  die  erstattet.

Die  Reisekosten  werden,  und  zwar  bei  Reisen  auf  dem  Landwege  nach  dem
nächsten  fahrbaren  Wege,  für  Hin=  und  Rückreise  besonders  berechnet.  Hat
jedoch  der  Beamte  Dienstgeschäfte  an  verschiedenen  Orten  unmittelbar  nach

a
        <pb n="435" />
        —  403  —

ander  ausgerichtet,  so  ist  der  von  Ort  zu  Ort  zurückgelegte  Weg  ungetheilt  der
Berechnung  der  Reisekosten  zu  Grunde  zu  legen.

Bei  Berechnung  der  auf  einer  Reise  zurückgelegten  gesammten  Entfernung
werden  jede  angefangenen  1),  Kilometer  für  volle  1)5  Kilometer  gerechnet.  Bei
Reisen,  bei  welchen  die  zurückgelegte  Entfernung  mehr  als  1),  Kilometer,  aber
keine  volle  7,6  Kilometer  beträgt,  werden  Reisekosten  und  zwar  sowohl  für  den
Hin=  als  für  den  Rückweg  für  volle  7)6  Kilometer  gewährt.

C.  11.

Schreib=  und  Botengebühren,  Packetträgerlohn,  Portoverläge  und  Emballagekosten,
  sowie  alle  sonstigen  im  Interesse  der  einzelnen  Gerschäse  aufgewendeten
baaren  Auslagen  erhalten  die  Kommissarien  au  Grund  spezieller  Liquidation
besonders  vergütet.

Die  Bergütung  der  Schreibgebühren  erfolgt  nach  näherer  Bestimmung  des
Ministers  für  die  landwirthschaftlichen  Angelegenheiten.

Für  die  Botengebühren,  Packetträgerlöhne  und  Emballagekosten  können  die
Auseinandersetzungsbehörden  bestimmte  Vergütungssätze  normiren  und  den  Kommissarien
  gestatten,  diese  Sätze  statt  der  speziell  nachzuweisenden  bezüglichen  Verläge
  zur  Liquidation  zu  bringen.

KG.  12.

Die  Mitglieder,  Hülfsarbeiter  und  Büreaubeamte  der  Auseinandersetzungsbehörden
  erhalten,  wenn  sie  als  Kommissare  fungiren,  der  Regel  nach  nur  für
auswärtige  Geschäfte  Diäten  und  Reisekosten  nach  den  für  die  Ausführung  von
Aufträgen  in  Staatsdienstangelegenheiten  geltenden  Bestimmungen.

hren  Hülfsarbeitern  und  Büreaubeamten  können  jedoch  die  Auseinandersetzungsbehörden
  bei  Uebertragung  kommissarischer  Geschält  auch  Diäten  für  die
an  ihrem  Wohnorte  auszuführenden  Arbeiten  nach  Maßgabe  der  für  andere  nur
vorübergehend  beschäftigte  Kommissarien  geltenden  Grundsätze  zubilligen.  Diesenfalls
  erhalten  dieselben  aber  für  auswärtige  Geschäfte  nur  Reisezulagen  und
Reisekosten,  wie  sie  diesen  Kommissarien  zukommen.

C.  13.

Schiedsrichter,  Kreisverordnete  und  andere  Sachverständige,  welche  weder
Staatsbeamte  noch  auf  besondere  Remuneration  für  ihre  Dienstleistungen  angewiesene
  Techniker  sind,  erhalten  Diäten,  Reisezulagen  und  Reisekosten,  wie  die
noch  nicht  etatsmäßig  angestellten  und  nur  voräbirgehend  beschäftigten  Kommissare
nach  §9.  8.  und  10.

ür  Abwartung  von  Terminen  an  ihrem  Wohnorte  erhalten  sie  jedoch
stets  Diäten  für  einen  vollen  vg

Sachverständige,  welche  als  Staatsbeamte  zur  Ausführung  gewistr  Geschäfte
verdssichtet  sind,  haben  für  diese  die  ihnen  allgemein  zugestandenen  Vergütungen
zu  liquldiren.

Jahrgang  1875.  (Nr.  8339.)  59  We-
        <pb n="436" />
        —  404  —

Wegen  Bezahlung  der  Dolmetscher,  die  nicht  gleichzeitig  als  vereidigte
Brotokollführer  fungiren,  und  der  Zeugen  finden  die  in  Civilprozessen  geltenden
gesetzlichen  Bestimmungen  Anwendung.

K.  14.

Die  von  den  Auseinandersetzungsbehörden  verwendeten  Vermessungsrevisoren
und  Feldmesser  werden  nach  den  fur  sie  bestehenden  besonderen  Bestimmungen,
insbesondere  des  Feldmesserreglements,  remunerirt.  Für  die  von  den  Auseinandersetzungsbehörden
  ausschließlich  und  dauernd  beschäftigten  Vermessungsbeamten
kann  der  Verwaltungschef  nach  Einvernehmen  mit  dem  Finanzminister  von  dem
gedachten  Reglement  abweichende  Entschädigungssätze  feststellen.

»  An  Stelle  der  bisherigen  in  Wegfall  kommenden  Gewährung  freier
Wohnung,  Licht  und  Heizung  bei  auswärtigen  Geschäften  durch  die  Auseinandersetzungsinteressenten,
  sowie  an  Stelle  der  ihnen  bisher  zugebilligten  besonderen
Reisediäten  erhalten  die  Vermessungsbeamten  fortab  nüt  jeden  Kalendertag,
welchen  sie  Behufs  Erledigung  der  Geschäfte  in  mehr  als  1,  Kilometer  Entfernung
  von  ihrem  genähalichen  Wohnorte  nothwendig  zubringen  müssen,  eine

Feld=  und  Relszulage  von  4/50  Mark,  bei  mehrtägiger  Abwesenheit  dagegen  für
jeden  Tag  6  Mark.

Dritter  Abschnitt,
enthaltend  allgemeine  und  Uebergangsbestimmungen.

K.  15.

Kommt  es  Behufs  Bestimmung  eines  Pauschquantums  (§.  2.  Nr.  4.  5.
und  6.,  F.  3.  ad  1.  und  2.)  F.  5.)  darauf  an,  die  wirklich  erwachsenen  Kosten
u  ermitteln,  so  werden  die  Kosten  aller  Arbeiten  der  Kommissarien  und  Protokollsöprer
  nach  dem  dazu  erforderlich  gewesenen  Zeitverbrauche  bemessen,  wie  dies
für  die  Remuneration  der  noch  nicht  etatsmäßig  angestellten  und  nur  vorübergehend
  beschäftigten  Kommissarien  und  der  Protokollführer  vorgeschrieben  ist
.  8.  bis  10.),  und  wird  gleichmäßig  ein  Diätensatz  von  9  Mark  für  den  Kommissar,
  von  4/50  Mark  für  den  Protokollführer  und  ein  von  dem  betreffenden  Ressortchef
  bestimmter  Mittelsatz  für  den  Feldmesser  der  Berechnung  zu  Grunde  gelegt.

K.  16.

Die  Erhebung  der  Kosten  nach  diesem  Gesetze  findet  auf  die  beim  Eintritte
seiner  Wirksamkeit  bereits  anhängigen  Auseinandersetzungen  und  dabei  entstandenen
  Weiterungen  und  Prozess  mit  folgenden  Maßgaben  Anwendung.

1)  Bei  den  bereits  festgesetzten  und  bezahlten  Kosten  behält  es  überall  sein
Bewenden.  Die  bereits  entstandenen,  aber  noch  nicht  liquidirten  und
festgesetten  Kosten  sind  nach  den  bisherigen  Vorschriften  zur  Liquiation
  zu  bringen,  festzusetzen  und  einzuheben.

2)  Be-
        <pb n="437" />
        —  405  —

2)  Bezůgli  derjenigen  bereits  anhängigen  Auseinandersetzungen,  für
welche  die  Regulirungskostenpauschsätze  nach  den  Bestimmungen  im
2.  ad  1—3.  zur  Anwendung  kommen,  bestimmt  die  Behörde  bei

eendigung  der  Sache  nach  Naßzabe  der  Art  und  des  usange  der

nach  den  bisherigen  Vorschriften  bezahlten  Arbeiten  im  Verhältniß  zu
der  Art  und  dem  Umsinge  der  erst  nach  dem  Inkrafttreten  des  Gesetzes
erledigten  Arbeiten  des  Geschäfts,  welche  Quote  des  ur  Anwendung
kommenden  ganzen  Pauschsatzes  für  den  letzteren  Theil  des  Geschäfts
noch  zu  berechnen  und  zu  erheben  ist.

ält  die  Behörde  eine  solche  Quotisirung  nach  Lage  der  Sache
nicht  für  angemessen,  so  ist  derselben  gelgttet  auch  bei  Auseinandersetzungen
  der  gedachten  Art  in  glecher  eise  wie  bei  den  übrigen  Auseinandersetzungen
  (I.  2.  ad  4.  5.  und  6.)  den  Betrag  der,  durch  den
noch  unerledigt  gewesenen  Theil  des  Geschäfts  erwachsenen  wirklichen

Kosten  als  Puuschsar  zu  bestimmen  und  zu  erheben.

3)  Bezüglich  der  bereits  anhängigen  Prozesse  findet  die  Erhebung  von
Pau  9che  für  die  noch  n  J.  un  II.  Instanz  nicht  statt.

K.  17.

Das  gegenwärtige  Gesetz  tritt  mit  dem  1.  Oktober  1875.  in  Kraft.

Alle  Letm  Gesetze  entgegenstehenden  Bestimmungen,  insbesondere  §#.  65.
und  66.  der  Verordnung  vom  30.  Juni  1834.,  sowie  die  Vorschriften  des  Regulativs,
  betreffend  die  Kosten  der  gutsherrlich-bäuerlichen  Auseinandersetzungen  rc.,
vom  25.  April  1836.  (Ge  Sma.  S.  181.)  und  der  dazu  gehörigen  Instruktion
vom  16.  Juni  1836.  (Ges.-Samml.  S.  157  soweit  sie  durch  das  gegenwärtige
Gesetz  abgeändert  sind  oder  sich  mit  demselben  nicht  vereinigen  lassen,  werden
aufgehoben.

In  Geltung  verbleiben  die  Bestimmungen:

des  zweiten  Alinea  des  §F.  3.,

des  §.  5.  —  mit  Ausschluß  der  darin  set  esetzten  Verpflichtung  der  Interessenten,
  dem  Kommissarius,  Protokollführer,  Feldmesser,  den  Schieds.
schtern,  Kreisverordneten  und  anderen  Sachverständigen  freie  Wohnung
nebst  Heizung  und  Erleuchtung  zu  gewähren  —  der  #.#  6.  7.  9.  10.  11.
12.  und  13.  des  Regulativs  vom  25.  April  1836.,

ingleichen

des  F.  12.)  betreffend  die  Festsetzung  der  Kosten,  soweit  eine  solche  auch
fernerhin  noch  stattfindet,  der  §§.  13.  und  14.,  soweit  diese  auf  die  den
Kommissarien  und  Feldmessern  zu  gewährenden  besonderen  Gratifikationen
  Bezug  haben,  der  Instruktion  vom  16.  Juni  1836.  nebst  den
zu  diesen  Immmmngen  ergangenen  gesetzlichen  Abänderungen,  Ergänzungen
  und  Erläuterungen.

(r.  8339—8340)  Der
        <pb n="438" />
        —  406  —

Der  Minister  für  die  landwirthschaftlichen  Angelegenheiten  ist  mit  Ausführung
  dieses  Gesetzes  beauftragt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Bad  Ems,  den  24.  Juni  1875.

(.  S.)  Wilhelm.

Fürst  v.  Bismarck.  Camphausen.  Gr.  zu  Eulen  burg.  Leonhardt.
Achenbach.  Friedenthal.

 

(Nr.  8340.)  Gesetz,  betreffend  eine  Ergänzung  des  Gesetzes  über  die  Auflösung  des  Lehnsverbandes
  in  Alt-Vor-  und  Hinterpommern  vom  4.  März  1867.  (Gesetz  Samml.
S.  362.).  Vom  27.  Juni  1875.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  rc.

verordnen,  unter  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,  in  Ergänzung
  bes  über  die  Auflösung  des  Lehnsverbandes  in  Alt-Vor-  und  Hinterpommern
  rc.  unter  dem  4.  März  1867.  erlassenen  Gesetzes  (Gesetz.  Samml.
S.  362.  ff.)),  was  folgt:

Einziger  Artikel.

Die  Bestätigung  der  aus  den  gezahlten  Allodifikationssummen  zu  bildenden
Familienstiftung  erfolgt  durch  das  Gericht  erster  Instanz,  bei  welchem  die  Allodifikationssummen
  deponirt  sind.  Ist  die  Deposition  der  Allodifikationssummen
für  Lehne  derselben  Familie  bei  mehreren  Gerichten  erfolgt  oder  soll  die  Allodifikationssumme
  der  bei  einem  anderen  Gerichte  errichteten  Familienstiftung  zugeschagen
  werden,  so  ist  das  Appellationsgericht  und,  wenn  die  Gerichte  in  verschiedenen
  Appellationsgerichtsbezirken  liegen,  der  Justizminister  ermächtigt,  die
Vorbereitung  und  Bestätigung  der  Familienstiftung  auf  Antrag  des  Vorstordes
der  Familie  Einem  der  Gerichte  zu  übertragen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Bad  Ems,  den  27.  Juni  1875.

.  S.)  Wilhelm.

Fürst  v.  Bismarck.  Camphausen.  Gr.  zu  Eulenburg.  Leonhardt.
v.  Kameke.  Achenbach.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staats-Ministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerr.
(R.  v.  Decker).
        <pb n="439" />
        —  407  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

——  Nr.  29.  —

 

(Nr.  8341.)  Gesetz,  betreffend  die  Verwaltung  des  Stempelwesens  in  Frankfurt  a.  M.  Vom
27.  Juni  1875.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  v.

verordnen,  unter  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages,  für  die  mit  Unserer
Monarchie  vereinigte  ehemals  freie  Stadt  Frankfurt  a.  M.,  was  folgt:

G.  1.

An  Stelle  der  durch  F.  1.  des  Stempelgesetzes  vom  26.  Oktober  1852.
(Gesetz-  und  Statuten-Samml.  Bd.  XI.  S.  241.)  und  durch  Artikel  2.  und  3.
des  Gesetzes  vom  19.  Dezember  1862.  (a.  a.  O.  Bd.  XVI.  S.  7.  und  8.)  ein-Fihren

  und  neben  dem  Stempeltarif  zur  Verordnung  vom  19.  Juli  1867.
(a  Samml.  S.  1191.)  noch  geltenden  Stempelsätze  (§#.  1.  2.  und  4.,  Verordnung
  vom  16.  August  1867.  —  Ges.  Samml.  S.  1346.)  tritt  vom  1.  Oktober
dieses  Fchres  ab  der  beigefügte  Stempeltarif  in  Kraft.

g.  2.

Der  Finanzminister  ist  ermächtigt,  Stempelmarken  und  Stempelpapier
anfertigen  zu  lassen,  durch  deren  Verwendung  zu  den  stempelpflichtigen  Schriftstücken
  die  g  "  Verpflichtung  zur  Entrichtung  der  im  Tarif  vorgeschriebenen
Stempelabgabe  erfüllt  wird.

g.  3.

Auf  diese  Stempelmaterialien  finden  die  Vorschriften  der  Verordnung
vom  19.  Juli  1867.  K.  5.  Alinea  1.,  §.  6.  Alinea  2.,  §#.  8.  und  28.  bis  33.
in  gleicher  Weise,  wie  beim  Urkundenstempel,  Anwendung.

g.  4.

Besteht  ein  Protokoll,  ein  schriftlicher  Aufsatz,  eine  Anlage  oder  ein
Duplikat  u.  s.  w.  aus  mehreren  Bogen,  so  ist  zwar  jeder  Bogen  nach  wie  vor
stempelpflichtig.

Jahrgang  1875.  (Nr.  8341.)  60  Es

Ausgegeben  zu  Berlin  den  19.  Juli  1875.
        <pb n="440" />
        —  408  —

Es  ist  jedoch  nicht  nothwendig,  daß  der  Stempel  zu  jedem  einzelnen
Bogen  verwendet  wird,  sondern  derselbe  kann  auch  zum  ersten  Bogen  des  Protokolls
  oder  schriftlichen  Aufsatzes  u.  s.  w.,  und  zwar  in  einem  oder  in  mehreren,
der  Summe  der  nach  dem  Tarife  erforderlichen  Stempel  entsprechenden  Werthzeichen
  beigebracht  werden.

G.  5.

Das  Stempelgesetz  vom  26.  Oktober  1852.  und  die  dasselbe  ergänzenden
und  abändernden  Gefge  bleiben  bestehen,  insoweit  sie  nicht  durch  die  vosstehenden
esimungen  und  den  beigefügtem  Stempeltarif  aufgehoben  oder  abgeändert
worden  sind.

G.  6.
Unser  Finanzminister  ist  mit  der  Ausführung  dieses  Gesetzes  beauftragt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Bad  Ems,  den  27.  Juni  1875.

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  v.  Bismarck.  Camphausen.  Gr.  zu  Eulenburg.  Leonhardt.
v.  Kameke.  Achenbach.

Stempel-Tarif.

Marl  Vf.
1)  Abschriften,  siehe  Duplikate:
a)  beglaubigte  von  einem  Notr  .  ...  —  20
b)  von  Protofollen  oder  sonstigen  Aktenstücken  gerichtlicher
Behörddnnnnnans  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  ...  —  20
uf  Abschriften  von  den  im  Stempeltarif  vom  19.  Juli
1867.  besteuerten  Verhandlungen  findet  diese  Position  keine
Anwendung.
2)  Akteninrotulationsgebühr,  siehe  Protokolle.
3)  Aktenrotleeeeee  ..  .  .  .  .  .  ..  —  80

4)  Adhäfion  wie  Appellation.
        <pb n="441" />
        —  409  —

5)  Anlagen  zu  Schriften  und  Protokollen:
bei  dem  Appellationsgerichtt  .  .  .  ..
bei  jeder  anderen  gerichtlichen  Behörddieie  ..  ....
Auf  die  im  Stenpoeltari  vom  19.  Juli  1867.  besteuerten
Verhandlungen  findet  diese  Position  keine  Anwendung.
6)  Appellationseinlegung,  siehe  Rechtsmittel.
7)  Appellationsausführung,  wie  jedes  gerichtliche  Exhibitum.
8)  Approbationsdekrete  der  Curatelrechnungen,  jedes  Exemplar:
a)  bei  einem  Vermögen  bis  zu  1,500  Mark  .  ...
b)  von  1,500  bis  5,000  Mark  ..  ...  .  ....  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  ..
c)  5/0000  10000

d)  .  10,000  20,000  .  .  ..
20,000.  30000  .:
s)  .  30,000  40,000  .  .  .  ..
.40000  50000;
h)  50/000  65,000
)  65,000  80,00  .  .
11)  80,000  100000
25,

und  für  jede  25,000  Mark  mehr  weitere  4  Mark.
9)  Armensachen  .  .  .  .  .  ..
10)  Arrogationsgewährung,  Entscheidung  des  Stadtgerichts  beneni
  des  Appellationsgerichts  über  ein  Arrogationsgeu....................................................

11)  Attestat,  siehe  Zeugniß.
12)  Jesi  ge  aus  den  Flur=  und  Lager)  sowie  aus  den  Transons-
  und  Hypothekenbüchen
13)  Beftnkscheiue  der  Aerzte,  Wundärzte  in  Kriminal-,  Polizeiund
  Civilfällen  .  .  .  .  .  .  .  .  .
14)  Beglaubigung  einer  Urkundrt,  einer  Abschrift  2c.  mit  dem  Stadt-Insegel
  auf  der  Stadtkanzllel  .  .  ..
mit  dem  Stadtkanzleisieellll  ..  .  .  .  ..  .  .  .  ..
mit  dem  Siegel  der  Appellations-  oder  Stadtgerichtskanzlei
mit  dem  Siegel  des  Stadt-  oder  Landjustizamtes
mit  dem  Siegel  eines  administrativen  Amtes
durch  einen  Notrrrrrrrr  .  ..
15)  Beilagen  zu  Schriften,  siehe  Anlagen.
16)  Berichte  der  Aemter  oder  Gerichte  an  höhere  Behörden
der  Aktuarien,  Sekretaire,  Experten  u.  s.  w.  an  eine  Behörde

unterliegen  dem  Exhibitionsstempel.
r.  8341,)  60“

Mark  Pf.

3  40
1  V70
1  V70
—  80
1  V70

frei.

17)  Be-
        <pb n="442" />
        —  410  —

17)  Berufung,  siehe  Rechtsmittel.
18)  Bescheinigung,  siehe  Zeugniß.
19)  Bescheide,  siehe  Erkenntniß.
20)  Bittschriften,  siehe  Exhibita.
21)  Bürgerscheine:  mit  dem  Stadtinsiebgemlmlm
mit  dem  Stadtkanzleisiegell  .  .  .  .  ...
22)  Citation,  siehe  Vorladung  und  Ediktalladung.
23)  Compromiß,  siehe  Schiedsrichter.
24)  Contumazialbescheide,  siehe  Erkenntniß.
25)  Curatelbestellungsdekretee
26)  Curatelrechuunen  .  .  ..
27)  Deklarationen  für  Insatzbestellungen
28)  Dekrete:
1)  wodurch  die  Mittheilung  einer  Schrift  oder  deren  Registrirung
  zu  den  Akten  verordnet,  oder  eine  Frist  gestattet
  wird,

a)  bei  dem  Appellationsgericht  ..  ...
b)  bei  dem  Stadtgericht  ....  ..  .  .  ..
2)  wodurch  einem  Rechtsmittel  der  Lauf  gelassen  wird,
a)  bei  dem  Appellationsgericcht
fb)  .  Stadtgerict  ...  ..  .  .  .  ...
e)  Stadt=  und  Landjustizant
29)  Definitiverkenntnisse,  siehe  Erkenntnisse.
30)  Depositum,  rechneiamtliche  Deposita  ............  .  ....  ....  .  ...
31)  Duplikate  von  Schriften:
a)  beim  Appellationsgericht
b)  .  Stadtgerict  .  ..  .
c)  Stadt-  und  Landjustizamt  ..........  .........
Auf  die  im  Stempeltarif  vom  19.  Juli  1867.  besteuerten  Verhandlungen
  findet  diese  Position  keine  Anwendung.
32)  Ediktalladungen:
beim  Appellationsgerichtt  ....  .....  ...
Stadtgericht  ..................  ..  ..  ..  ...  .  ..  ..
Stadt-  und  Landjustizant
33)  Eingaben,  siehe  Exhibita.
34)  Einträge  in  das  Handelsregisteeernrn
Wenn  auf  den  Grund  einer  und  derselben  Anmeldung
mehrere  Eintragungen)  welche  auf  dieselbe  Firma  oder  die-Mark

  Pf.

3  40
1  70

—  80
—  80

—  80

—  80
—  50

—  20
frei.

selbe
        <pb n="443" />
        —  411  —

selbe  Gesellschaft  sich  beziehen,  in  das  Handelsregister  erfolgen,
so  ist  der  Stempel  nur  einfach  zu  erheben.
35)  Erkenntnisse:
I.  des  Appellationsgerichts  in  Civilsachen:
1)  wenn  der  Gezenstand  des  Streits  keinen  bestimmten
Werth  hat,  oder  wenn  er  den  Werth  von  5000  Mark
nicht  übersteigt,  und  in  allen,  Einträge  in  das  Handelsregister
  Hetreffenden,  Beschwerdesachen  2  —
3  bei  Streitgegenständen  über  5000  Mark  bis  10,000  Mark  4

3)  bei  Streitgegenständen  über  10,000  Mark  bis
17,500  Mark  4  .......................·......  6  —
4)  bei  Streitgegenständen  über  17,500  Mark.  8  50

II.  des  Stadtgerichts:  4
1)  bei  kweitgegenständen  ohne  bestimmten  Werth  oder
bis  5000  MWirrkkk  2  —
3  bei  Streitgegenständen  über  5000  Mark  bis  10,000  Mark  4  —

3)  bei  Streitgegenstinden  über  10,000  Mark  bis
17,500  Marf  ....................................  6  —
4)  bei  Streitgegenständen  über  17,500  Mark.  8  50
III.  des  Stadt-  und  Landjustizamts,  das  Original  ..  .  ...  .  .  ..  —  80

36)  Exhibita,  eingereicht
a)  beim  Appellationsgerichtt  .  .  .  ..  .  .  .  ..  —  20
b)  beim  Stadtgericht  und  dessen  Gerichtskommissio  ..  —  20
)  beim  Stadt=  und  Landjustint  —  20
d)  in  Kriminalsahen.  frei.

Die  im  Stempeltarif  vom  19.  Juli  1867.  besteuerten
Verhandlungen  sind  hiervon  ausgenommen.  .
37)  Fristgesuche,  wie  Exhibita.
38)  Güteversuche  bei  den  kirchlichen  Behörden  zwischen  Eheleuten;
Bescheinigung  darübrnrnrn  .  .  ..  .  .  .  ..  frei.
39)  Güteversuche  bei  gerichtlichen  Behörden,  wie  Vergleiche.
40)  Heimathscheine,  von  dem  Polizeipräsidium  ausgefertigt  —  80
41)  Jahrgebung,  Beschluß  des  Stadt=  bezw.  Appellationsgerichts,
wodurch  die  venia  actatis  ertheilt  wrnd  —
42)  Inrotulationsgebühr,  siehe  Protokolle.
43)  Interlokute,  siehe  Erkenntnisse.

44)  Inventarien:
bei  einem  Vermögen  bis  zu  1,500  Mark  frei.
über  1/500  Mark  bis  5/,000  Mark  —  20
"  5,000  .  100000  ..  —  40
é".  10,000  200000  .  .  .  .  ..  —  50

-20,000-..................................·  1  —
—  45)  Klage-
        <pb n="444" />
        —  412  —

 

Mark  ppf.
45)  Klageschriften,  siehe  Exhibita.
46)  Legalisation,  siehe  Beglaubigung.
47)  Legescheine  über  rechneiamtliche  Depostititn  .  ..  frei.
48)  Leumundszeugnise  .  ..  .  .  ..  —  80
49)  Nichtigkeitsbeschwerde,  siehe  Exhibita.
50)  Notariatsinstrumente,  jede  ———  ..  .  .  .  .  .  —  80
Vergleiche  d  Beglanbig  ng,  Protesta
tempeltarif  vom  19  Juli  1867.  besteuerten
  Venh  findet  diese  Position  keine  Amwendung.
51)  Nullitätsquerel,  siehe  Exhibita.
52)  Oberappellationseinlegung,  siehe  Exhibita.
53)  Paßkarten  ..  —  80
(Gesetz-  und  Statuten-  Ernniing  Bd.  11.  S.  93.)
54)  Pässe  zur  Reise  für  je  6  Monsmdee  .  .  ....  1  30
55)  Pfandscheine,  vom  Pfandhause  ausgestelltt  frei.
56)  Proclama,  siehe  Ediktalladung.
57)  Protestation  durch  einen  Notar:
1)  wenn  der  Gegenstand  einen  bestimmten  Werth  hat:
a)  bis  1500  Mrkk  2  50
b)  über  1500  MWrbkbgn  ...  .  .  .  ..  5  —
2)  wenn  der  Gegenstand  keinen  bestimmten  Werth  hat..  —  80
58)  Protokolle,  der  erste  Bogen:
I.  beim  Appellationsgericht
1)  über  eine  Eidesleistung  im  Gericht  1  70
2)  über  eine  Eidesleistung  außerhalb  des  Gerichtslekals  3  40
3)  über  eine  Akteninrotulatooonn  .  .  ..  5  10
4)  über  eine  öffentliche  Verhandlung:
a)  wenn  die  Verhandlung  stattfinde  8  40
b)  wenn  solche  unterbleit  .  .  ..  —  80

5)  über  eine  Verhandlung  vor  einem  Richterkommissar  —  50
II.  beim  Stadtgericht:
1)  über  eine  Eidesablage  in  alnon  ..  .  1  70
2)  über  eine  Eidesablage  außerhalb  des  Gerichtslokals  3  40
3)  über  die  Entsagung  auf  die  Rechte  der  Minder-  -
Iahrtgen.....·...................................  3  40
4)  über  die  Eröffnung  eines  Testaments  oder  Codiellls  3  40
Die  dem  Testamente  beiliegenden  Codiille
sind  in  dem  Protokolle  über  die  Eröffnung  des
Testaments  begriffen.
5)  über
        <pb n="445" />
        —  413  —

5)  über  eine  Erbschaftsimmissiton  .  ...
6)  über  die  Insinuation  einer  Schenkunng  .  .  ..
7)  über  eine  öffentliche  Verhandlung:
a)  wenn  die  Verhandlung  stattfinde
b)  wenn  solche  unterbleitt
II.  bei  der  Stadtgerichtskommission:
a)  in  den  dahin  gehörigen  Sachen  der  erste  Bogen
b)  bei  Zeugenabhörungen  für  jeden  Zeugeneid.
IV.  bei  dem  Stadt-  und  Landjustizamt:
a)  über  eine  Eidesablage  im  Amtslokal:
an)  in  Sachen  bis  zu  42  Mark  85/  Pf.  (25  Fl.).
bb)  in  Sachen  über  42  Mark  855/  Pf.  (25  Fl.):
wenn  die  Eidesablage  im  Amtslokale  stattfindt
  ....
wenn  außerhalb  des  Amtslokalss
b)  der  erste  Bogen  des  Protokolls  in  jeder  Sache
V.  bei  allen  administrativen  Behörden,  wenn  das  Gesetz  nicht
ausdrücklich  Stempel  verlantt  .  .  .  .  ..
Auf  die  im  Stempeltarif  vom  19.  Juli  1867.  besteuerten
Verhandlungen  findet  diese  Position  keine  Anwendung.
59)  Rechnungen  der  Vormünder,  siehe  Vormundschaftsrech
60)  Rechtsmittel,  deren  schriftliche  Einlegung,  wie  Exhibita.
61)  Rekurseinlegung,  siehe  Exhibita.
62)  Reisepässe,  siehe  Pässe.
63)  Requisttonsschreiben  in  öffentlichen  Angelegenheiten,  wohin
auch  Kriminal=  und  Polizeisachen  gehösen
in  Privatsachen  erlassen:
a)  vom  Appellationsgericht  .  ..
b)  vom  Stadtgerichtt  .  .  ...  .  ..
c)  vom  Stadt-  und  Landjusttzant  ..
64)  Rewisionseinlegung,  siehe  Erhibita.
65)  Rotul,  siehe  Aktenrotul.
66)  Schiedsrichter,  deren  Aus  wie  Dekrete  oder  Erkenntnisse
5  —  oder  ah  n  Ö
67)  Schreiben  an  auswärtige  Behörden,  siehe  Requisition  und
Vuorschreiben.
68)  Triplikate,  siehe  Duplikate.
Auf  die  im  Stempeltarif  vom  19.  Juli  1867.  besteuerten
  Verhandlungen  findet  diese  Position  keine  Anwendung.
(Nr.  8341.)

 

Mark  f.
3  40
3  40

3  40
—  80

—  50
—  80

frei.

frei.

frei.

—  80

69)  Ur-
        <pb n="446" />
        —  414  —

Mark  Pf.
69)  Urtheil,  siehe  Erkenntniß.
70)  Vergleiche,  bei  einer  gerichtlichen  Behörde  in  rechtshängigen
Stn  abgeschlossen,  zahlen  beim  Appellationsgericht  und  beim
Sta  zgrrich.  den  Protokollstempel  00dnnnanyny  —  50
und  sund  beim  Stadt·  und  Landjustizamt.  frei,
wenn  nicht  nach  Maßgabe  der  Position  56.  des  Stempeltarifs
ur  Verordnung  vom  19.  Juli  1867.  der  dort  vorgeschriebene
rkundenstempel  zu  verwenden  ist.
71)  Vergünstigungsdekrete:
a)  über  ein  Objekt  bis  1,000  Marrr  ..  —  50
b)  1,000  Mark=  50000.  1  —
c)  5)000  100000  .  .  ..  .  .  ..  2  —
4)  10000t0  4  —
72)  Vidimation,  siehe  Beglaubigung.
73)  Vorladungen  an  der  Gerichtsthür,  wie  Ediktalladungen.
74)  Vormunds.,  Bestellungsdekrete  und  Beeidigungen  frei.
75)  Vormundrechnunena  .  ...  frei.
Duplikate  derselhen  frei.

76)  Vorschreiben,  wie  Regquisitionsschreiben.
77)  Zeugenverhör-Protokoll,  siehe  Protobkoll.
78)  Zeugniß:
auf  der  Stadtkanzlei  mit  dem  Stadt-Infiegel  ausgefertigt  3  40
mit  dem  Kanzlei-Insiegel  ..............................  1  70
über  Güteversuche  bei  einer  kirchlichen  Behörde
eugniß  über  die  geschehene  Einreichung  einer  Schri
8  E—  eines  —71  es  u.  zlusn  F  hrit
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigebructem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Bad  Ems,  den  27.  Juni  1875.

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  v.  Bismarck.  Camphausen.  Gr.  zu  Eulen  burg.  Leonhardt.
v.  Kameke.  Achenbach.

 

Redigirt  im  Bürean  des  Steats-Ministeriums.
Zerlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckeree
(N.  v.  Decker).
        <pb n="447" />
        —  415  —

Gesetz-Sammlung

für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  30.

Juhalt:  Geseh,  betreffend  die  Abänderung  einiger  Bestimmungen  des  Forstgesetzes  für  das  ehemalige  Amt
Olpe  im  Kreise  Olpe,  Reglerungsbezirk  Arnsberg,  vom  6.  Januar  1810.,  S.  416.  —  Gesetz,  betreffend
  Schuhzwaldungen  und  Waldgenossenschaften,  S.  416.

(Nr.  8342.)  Gesetz,  betreffend  die  Abänderung  einiger  Bestimmungen  des  Forstgesetzes  für
das  ehemalige  Amt  Olpe  im  Kreise  Olpe,  Regierungsbezirk  Arnsberg,  vom
6.  Januar  1810.  Vom  27.  Juni  1875.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  rc.
verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,  für  das
ehemalige  Amt  Olpe  im  Kreise  Olpe,  Regierungsbezirk  Arnsberg,  was  folgt:

Einziger  Paragraph.
*  Diensteinkommen  des  Oberförsters  für  das  ehemalige  Amt  Olpe
esteht:
a)  in  einem  pensionsberechtigten  baaren  Gehalt,
b)  in  einer  dem  Bedürfniß  entsprechenden  nicht  pensionsberechtigten  Dienstaufwandsentschädigung.

Gehalt  und  Dienstaufwandsentschädigung  werden  nach  Anhörung  der  Vertretung
  des  Bezirks  von  der  Königlichen  Regierung  zu  Arnsberg  nach  Maßgabe
der  für  die  Kommunal-Oberförster  bestehenden  Grundsätze  festgesetzt.
Die  Vertretung  des  Ber  s  wird  aus  den  Vorstehern  der  zum  ehemaligen
Amt  Olpe  gehörigen  Gemeinden  gebildet.  Der  Landrath  des  Kreises  Olpe  beruft
  die  Bezirksvertretung  und  leitet  ihre  Berathungen,  für  welche  im  Uebrigen
die  bezuglich  der  Amtsversammlungen  in  der  Provinz  Westfalen  jetzt  oder  künftig
geltenden  Bestimmungen  zur  Anwendung  kommen.
Die  ent  genstchend'n  Vorschriften  des  Forstgesetzes  für  das  ehemalige  Amt
Olpe  vom  6.  Ea  1810.  sind  aufgehoben.  -
Jahrgang  1875.  (Nr.  8342—8343.)  61  Ur.

Ausgegeben  zu  Berlin  den  21.  Juli  1875.
        <pb n="448" />
        —  416  —

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Bad  Ems,  den  27.  Juni  1875.

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  v.  Bismarck.  Camphausen.  Gr.  zu  Eulenburg.  Leonhardt.
v.  Kameke.  Achenbach.  Friedenthal.

 

(Nr.  8343.)  Gesetz,  betreffend  Schutzwaldungen  und  Waldgenossenschaften.  Vom  6.  Juli  1875.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  rR

verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  Unserer  Monarchie,
für  den  ganzen  Umfang  derselben,  was  folgt:

K.  1.
I.  Algemeine  Ge-  Die  Benutzung  und  Bewirthschaftung  von  Waldgrundstücken  unterkiegt
semmung,  nur  denjenigen  landespolizeilichen  Beschränkungen,  welche  durch  das  gegenwärtige

Gesetz  vorgeschrieben  oder  zugelassen  sind.

Die  über  die  Beaufiht  ung)  Benutzung  und  Bewirthschaftung  der  Staats-,
Gemeinde-,  Korporations-,  Genossenschafts.  und  Institutenforsten,  sowie  der
Schleswig  Holsteinischen  sogenannten  Bondenholzungen  bestehenden  besonderen
Vorschriften  bleiben  jedoch  in  Kraft.

K.  2.
ti  „QJ  Fillen,  in  denent
VCcsahrens  a)  durch  die  Beschaffenheit  von  Sandländereien  benachbarte  Grundstücke,

öffentliche  Anlagen,  natürliche  oder  künstliche  Wasserläufe  der  Gefahr
der  Versandung,

b)  durch  das  Abschwemmen  des  Bodens  oder  durch  die  Bildung  von
Wasserstürzen  in  hohen  Freilagen,  auf  Bergrücken,  Bergkuppen  und
an  Berghängen,  die  unterhalb  gelegenen  nutzbaren  Grundstücke,
Straßen  oder  Gebäude  der  goesahh  einer  Ueberschüttung  mit  Erde
oder  Steingeröll,  oder  der  Ueberfluthung,  ingleichen  oberhalb  gelegene
Grundstücke,  öffentliche  Anlagen  oder  Gebäude  der  Gefahr  des  Nachrutschens,


JD)  durch  die  Zerstörung  eines  Waldbestandes  an  den  Ufern  von  Kanälen
oder  natürlichen  Wasserläufen  Ufergrundstücke  der  Gefahr  des  Abbruches
  oder  die  im  Schuze  der  Waldungen  gelegenen  Gebäude  oder
öffentlichen  Anlagen  der  Gefahr  des  Eisganges,  4  durch

)  dur
        <pb n="449" />
        —  417  —

d)  durch  die  Zerstörung  eines  Waldbestandes  Flüsse  der  Gefahr  einer
Verminderung  ihres  Wasserstandes,

e)  durch  die  Zerstörung  eines  Waldbestandes  in  den  Freilagen  und  in
der  Seenähe  benachbente  Feldfluren  und  Ortschaften  den  nachtheiligen
Einwirkungen  der  Winde

in  erheblichem  Grade  ausgesetzt  sind,  kann  Behufs  Abwendung  dieser  Gefahren
sowohl  die  Art  der  Benutzung  der  gefahrbringenden  Grundstücke,  als  auch  die
Ausführung  von  Waldkulturen  oder  sonstigen  Schutzanlagen  auf  Antrag  (§.  3.)
angeordnet  werden,  wenn  der  abzuwendende  Schaden  den  aus  der  Einschränkung
für  den  Eigenthümer  entstehenden  Nachtheil  beträchtlich  überwiegt.

Die  Deckung  und  Aufforstung  der  Meeresdünen  kann  auf  Grund  dieses

Gesetzes  nicht  gefordert  werden.
K.  3.

Der  Antrag  auf  Erlaß  der  im  9.  2.  vorgesehenen  Anordnungen  kann
gestellt  werden:
a)  von  jedem  gefährdeten  Interessenten,
b)  von  Gemeinde-,  Amts-,  Kreis=  und  sonstigen  Kommunalverbänden  in
allen  innerhalb  ihrer  Bezirke  vorkommenden  Fällen  (F.  2.)
e)  von  der  Landespolizeibehörde.

g.  4.

Eigenthümer,  Nutzungs-,  rauchs.  und  Servitutberechtigte,  sowie
Pächter  der  gefahrbringenden  Grundstücke  sind  verpflichtet,  sich  allen  Veschränkungen
  in  der  Benutzung  der  letzteren  zu  unterwerfen,  welche  in  Gemäßhheit
des  F.  2.  dieses  Gesetzes  angeordnet  werden,  und  die  Aussührung  der  auf  Grund
dieser  Vorschrift  angeordneten  Waldkulturen  oder  sonstigen  utanlagen  u
gestatten.  Es  ist  ihnen  jedoch  für  den  Schaden,  welchen  sie  durch  die  angeordneten
  Beschränkungen  erleiden,  volle  Entschädigung  zu  gewähren.  Auch  können
die  Eigenthümer  der  gefahrbringenden  Grundstücke  verlangen,  daß  ihnen  die
Herstellung  und  Unterhaltung  der  angeordneten  Schutzanlagen  auf  eigene
Kosten  überlassen  werde;  sie  unterliegen  jedoch  dabei  der  im  F.  20.  angeordneten

Aussicht.
G.  5.

Bezug  auf  die  Kosten  der  Herstellung  und  Unterhaltung  der  angeordneten
  Schutzanlagen)  sowie  die  nach  H.  4.  zu  leistende  Entschädigung  treten,  in
Ermangelung  anderweitiger  Vereinbarung,  folgende  Bestimmungen  in  Kraft.

ie  Mlicht  der  Entschädigung  und  die  Aufbringung  der  Kosten  für  Herstellung
  und  Unterhaltung  der  auf  Grund  des  §.  2.  angeordneten  Waldkulturen
und  sonstigen  Schutzanlagen  liegt  dem  Antragsteller  ob.

Es  haben  jedoch  dazu,  in  den  Glen  a.  b.  und  c.  des  §.  2.)  die  Eigenthümer
  der  gefährdeten  Grundstücke,  Gebäude,  Waserliufe  oder  öffentlichen  Anlagen
  nach  Verhältniß  und  bis  zur  Werthshöhe
beizutragen.

(Fr.  8343)  61“  Zu

es  abzuwendenden  Schadens
        <pb n="450" />
        —  418  —

Zu  den  Kosten  der  Schutzanlagen  haben  außerdem  und  zwar  in  allen  Fällen
des  F.  2.  auch  die  Eigenthümer  der  gefahrbringenden  Grundstücke,  nach  Verhältniß
  und  bis  zur  Höhe  des  Mehrwerthes,  welchen  ihre  Grundstücke  durch  die  Anlagen
  erlangen,  beizutragen.

S.  6.

Der  Antragsteller  ist  befugt,  sofern  nicht  bereits  eine  dem  öffentlichen
Interesse  (F.  15)  nicht  entgegenstehende  Vereinbarung  über  die  Entschädigung
und  die  Kosten  der  Schutzanlagen  zu  Stande  gekommen  ist,  seinen  Antrag  bis
zur  rechtskräftigen  Feststellung  des  Regulativs  durch  das  Waldschutzgericht  zurücksunehmen
  ,  in  den  Fällen  a.  b.  und  c.  des  F.  2.  jedoch  nach  Ofelegusg  des

egulativs  durch  den  Kommissar  nur  dann,  wenn  er  zur  Deckung  der  Entschädigung
  oder  der  Kosten  der  Schutzanlagen  in  seiner  Eigenschaft  als  Antragsteller
beizutragen  hat.
.  7.

Die  Entscheidung  darüber,  ob  und  welche  Maßregeln  in  jedem  einzelnen
Fale  anzuordnen  sind,  sowie  die  Entscheidung  über  Entschädigung  und  Kosten
F.  5.)  erfolgt  durch  den  Kreisausschuß,  in  den  Hohengollernschen  Landestheilen
durch  den  Amtsausschuß.  Der  Kreis-  beziehungsweise  Amtsausschuß  führt  in
diesen  Fällen  die  Bezeichnung:  Waldschutzgericht.

Auf  das  Versshon  vor  dem  Baldschßgrrchte  auf  die  Berufung  gegen
die  Entscheidung  desselben  und  auf  das  Verfahren  in  den  Berufungsinstanzen
finden  die  gesetz  ichen  Vorschriften,  betreffend  die  Verfassung  der  Verwaltungsgerichte
  und  das  Verwaltungsstreitverfahren,  Anwendung.

Es  treten  jedoch  für  das  Verfahren  vor  den  Waldschutzgerichten  folgende
besondere  Bestimmungen  in  Kraft.

.  S.

Der  Antrag  auf  Erlaß  der  im  F.  2.  vorgesehenen  Anordnungen  ist  dem
zuständigen  Waldschutzgerichte  schriftlich  einzureichen.

Der  Antrag  muß  die  gefährdeten  und  gefahrbringenden  Grundstücke,  sowie
die  Art  der  Eeshrdung  genau  bezeichnen  und  einen  bestimmten  Vorschlag  über
die  zu  ergreifenden  Schutzmaßregeln  enthalten.

Die  Zuständigkeit  des  Waldschutzgerichtes  wird  durch  die  Belegenheit  des
gefahrbringenden  Grundstückes  bestimmt.  Geht  der  Antrag  von  dem  Bezirke
selbst  aus,  oder  ist  er  gegen  diesen  gerichtet,  so  bestimmt  das  Verwaltungsgericht
das  zuständige  Waldschutzgericht.

.  9.

Das  Waldschutzgericht  ernennt  eines  seiner  Mitglieder  oder  einen  anderen
Sachverständigen  zum  Kommissar,  welcher  den  Sachverhalt  in  vollem  Umfange
an  Ort  und  Stelle  und  unter  Anhörung  der  Betheiligten  zu  ermitteln  und  erforderlichen
  Falls  den  Beweis  zu  erheben  hat.

*W

Das  Waldschutzgericht  kann  auf  Antrag  des  Kommissars  oder  der  Betheiligten
  die  Frage,  ob  eine  Gefährdung  im  Sinne  des  F.  2.  vorliegt,  vorab  durch
d.n
        <pb n="451" />
        —  419  —

Endurhheil  entscheiden  und  bis  zur  Rechtskraft  desselben  das  weitere  Verfahren
einstellen.

Vor  der  Entscheidung  hat  der  Kommissar  über  diese  Frage  ein  schriftliches
Gutachten  anzufertigen,  welches  für  die  Betheiligten  nach  Maßgabe  des  F.  13.
offen  zu  legen  ist.

K.  11.

Auf  Grund  seiner  Ermittelungen  hat  der  Kommissar  ein  Regulativ  zu
entwerfen,  welches  insbesondere  folgende  Punkte  enthalten  muß:

1)  die  Bestimmung  der  gefahrbringenden  und  gefährdeten  Grundstücke;

2)  die  Einschränkungen  in  der  Benutzung,  welche  den  gefahrbringenden

Grundstücken  aufzulegen  sind;

3)  die  Bestimmungen  über  die  Herstellung,  Unterhaltung  und  Aufsicht  der

erforderlichen  Waldkulturen  und  sonstigen  Schutzanlagen;

4)  die  Bestimmungen  darüber,  welche  Entschädigungen,  von  wem,  nach

welchem  Verhältniß,  bis  zu  welchem  Betrage  und  zu  welchem  Zeitpunkte
  dieselben,  sowie  die  Kosten  der  Schutzanlagen  aufzubringen  sind.

.  12.
Der  Entwurf  des  Regulativs  ist  mit  einem  schriftlichen  Gutachten  zu  begleiten,
  welches  die  getroffenen  Bestimmungen  zu  begründen  und  die  einschlagenden
  Fragen  vollständig  zu  erörtern  hat.

S.  13.

Der  Kommissar  hat  das  Gutachten  und  das  Regulativ  zur  Einsichtnahme
der  Eigenthümer,  Nutzungs.,  Gebrauchs-  und  Servitutberechtigten  und  der  Pächter
der  gesahrkringenden  Grundstücke,  sowie  der  gefährdeten  Interessenten  vier  Wochen
lang  in  den  Gemeinden,  in  welchen  der  betheiligte  Grundbesitz  belegen  ist,  bei
dem  Gemeindevorsteher  offenzulegen  und  daß  dies  angeordnet,  zur  Kenntnißnahme
der  Interessenten  zu  bringen.  -

Geht  der  Antrag  von  einem  Kommunalverbande  oder  von  der  Landespolizeibehörde
  aus,  so  ist  dem  Antragsteller  das  Gutachten  und  das  Regulativ
zuzufertigen.

Demnächst  hat  der  Kommissar  die  sämmtlichen  Betheiligten  Behufs  Anmeldung
  ihrer  Einwendungen  gegen  den  Entwurf  des  Regulativs  zu  einer  mündlichen
  Verhandlung  unter  der  Verwarnung  zu  laden,  daß  die  Berücksichtigung
HFäter  erhobener  Einwendungen  durch  das  Waldschutzgericht  ausgeschlossen  werden
  kann.

In  der  mündlichen  Verhandlung  hat  der  Kommissar  die  Einwendungen
und  Gegewworschläge  zu  erörtern  und  diejenigen,  über  welche  eine  Vereinbarung
nicht  erzielt  werden  kann,  festzustellen.

K.  14.

Ueber  Beschwerden,  welche  die  Leitung  des  Verfahrens  durch  den  Kommissar
  betreffen,  entscheidel  das  Waldschutzgericht  endgültig.  E—
(Tr.  8343.)  ..
        <pb n="452" />
        —  420  —

KC.  15.

Das  Waltschugerict  kann  ohne  Weiteres  das  Regulativ  durch  Bescheid
festsetzen  und  vollstreckbar  erklären,  wenn  Einwendungen  nicht  vorliegen  und  sich
auch  im  öffentlichen  Interesse  nichts  dagegen  zu  erinnern  findet.  Der  Bescheid
ist  den  Betheiligten  unter  der  geuffink  uh  fran  b  daß  dieselben  befugt  seien,
innerhalb  einer  zehntä  ieen  Frist  vom  Tage  der  Zustellung  an  gegen  den  Bescheid
  Einspruch  zu  en.  een  und  die  Anberaumung  der  mündlichen  Verhandlung
4  beantragen.  Wiid  kein  Einspruch  erhoben,  so  gilt  der  Bescheid  vom  Tage
er  Zustellung  ab  als  Endurtheil.

S.  16.

Zur  mündlichen  Verhandlung  vor  dem  Waldschutzgerichte  sind  die  gefährdeten
  Interessenten,  die  Eigenthümer,  die  Nutzungs-,  Gebrauchs-  und  Servitutberechtigten,
  sowie  die  Pächter  der  gefahrbringenden  Grundstücke  und  der  Antragsteller
  Gl.  4.  5.  und  11.  Nr.  4.)  durch  besondere  Vorladungen,  alle  die  sonst
ein  Interesse  zur  Sache  taben  vermeinen,  urch  einmalige  öffentliche  Bekanntmachung
  im  Amts-  un  eisblatt  unter  der  Verwarnung  vorzuladen,  daß
beim  Ausbleiben  nach  Lage  der  Verhandlungen  werde  entschieden  werden.

Das  Waldschutzgericht  hat  durch  Endurtheil  über  die  gegen  das  Regulativ
8  Einwendungen  zu  entscheiden  und  beziehungsweise  das  Regulativ  festzusetzen.


Streitigkeiten  über  die  Existenz  und  den  Umfang  von  Privatrechten  verbleiben
  dem  ordentlichen  Rechtswege.

KG.  17.

Die  durch  das  Regulativ  den  Eigenthümern  gefährdeter  oder  gefahrbringender
  Grundstücke  auferleg  ul  Beitragspflicht  zur  Entschädigung  oder  zu  den  Kosten
der  Schutzanlagen  (F.  5.)  ruht  auf  diesen  Grundstucken  und  ist  den  öffentlichen
gemeinen  Lasten  gleich  zu  achten.  »

Bei  Parzellirungen  muß  die  Beitragspflicht  auf  alle  Trennstücke  verhältnißmäßig
  vertheilt  werden.

Rückständige  Beiträge  können  auch  von  den  Pächtern  und  sonstigen  Nutzungsberechtigten
  der  verpflichteten  Grundstücke,  vorbehaltlich  ihres  Regresses  an  die
eigenklih  Verpflichteten,  im  Wege  der  administrativen  Exekution  beigetrieben
werden.

Die  dem  Eigenthümer  des  gefahrbrin  genden  Grundstücks  auferlegte  Beschränkung
  und  die  den  Eigenthümern  der  gefahrbringenden  und  der  gefährdeten
Grundstücke  anfertegte.  Beitragspflicht  ist  unter  Hinweis  auf  die  näheren  Bestimmungen
  des  Regulativs  im  Grundbuche  einzutragen.  Die  Eintragung  erfolgt
auf  #n#ag  des  Vorsitzenden  des  Waldschutzgerichtes.

K.  18.

Sämmtliche  in  dem  Verfahren  vorkommende  Verhandlungen  und  Geschäfte,
einschließlich  der  Eintragung  in  die  Grundbücher  und  der  von  den  Gerichten  oder
an.
        <pb n="453" />
        —  42  —

anderen  Behörden  zu  ertheilenden  Auskunft  find  gebühren-  und  stempelfrei;  es
werden  nur  die  baaren  Auslagen  in  Ansatz  gebracht.

Die  Kommissare,  soweit  dieselben  nicht  Mitglieder  des  Waldschutzgerichtes
sind,  und  die  sonst  zugezogenen  Sachverständigen  erhalten  für  ihre  Arbeiten,  für
ihre  baaren  Auslagen,  sowie  für  Reise=  und  Zehrungskosten  Entschädigungen
nach  Maßgabe  des  Kostenregulativs  vom  25.  April  1836.  und  der  später  dazu
ergangenen  oder  noch  ergehenden  Vorschriften.

Ist  ein  Mitglied  des  Waldschutzgerichtes  zum  Kommissar  ernannt,  so  hat
derselbe  nur  Anspruch  auf  Ersatz  der  Reise.  und  Zehrungskosten  nach  Maßgabe
vorgedachten  Kostenregulativs.  ∆-Die

  Kosten  des  Verfahrens,  welche  erforderlichen  Falls  aus  Kreis-Kommunal-=mitteln
  oder,  wenn  der  Antrag  von  der  Landespolizeibehörde  ausgeht,  durch  diese
vorgeschossen  werden  müssen,  7*7  der  Antragsteller  allein  zu  tragen,  wenn  der
Antrag  zurückgewiesen  oder  zurückgezogen  ist;  andernfalls  finden  auf  diese  Kosten
diejenigen  Vorschriften  Anwendung,  welche  in  den  §#F.  4.  und  5.  dieses  Gesetzes
über  die  Aufbringung  der  zu  lessenden  Entschädigung,  beziehungsweise  über
vn%  J-  der  auf  die  angeordneten  Anlagen  zu  verwendenden  Kosten  ereilt

  sind.
g.  20

Die  Ausführung  des  Regulativs,  insbesondere  die  Ausschreibung  und  Einziehung
  der  festgesetzen  Beiträge  zu  der  Entschädigung  und  zu  den  Kosen  der
Schutzanlagen,  die  Auszahlung  der  Entschädigung  und  die  Aufsicht  darüber,  daß
die  angeordneten  Schutzanlagen  regulativmäßig  hergestell  und  unterhalten,  auch
die  sonstigen  im  Regulativ  festgesetzten  Anordnungen  befolgt  werden,  liegt  dem
Vorsitzenden  des  Waldschußzern  tes  von  Amtswegen  ob.

Gegen  Verfügungen  des  Vorsitzenden,  welche  dem  Regulativ  widersprechen,
kann  innerhalb  10  agen  nach  erfolgter  Iastellung  bei  dem  Waldschutzgerichte
Einspruch  erhoben  werden,  welches  darüber  entscheidet.

KC.  21.

Ist  Gefahr  im  Verzuge,  so  kann  der  Vorsitzende  des  Waldschutzgerichtes
im  öffentlichen  Interesse  schon  vor  rechtskräftiger  Entscheidung  vorläufige  Anordnungen
  treffen  zur  Verhinderung  solcher  Unternehmungen,  welche  eine  die  Gefahr
vergrößernde  oder  begünstigende  Veränderung  in  der  Bewirthschaftung  des
Grundstücks  vorbereiten.  kann  diese  Anordnungen  na  Maßgebe  der
*  79.  und  81.  der  Kreisordnung  vom  13.  Dezember  1872.  (Gesetz  Samml.  S.  661.)
urch  Anwendung  der  gese  lchen  Zwangsmittel  durchsetzen.

Sowohl  gegen  die  Anordnung  als  gegen  die  Fessetung  der  Strafe  kann
innerhalb  zehn  Tagen  nach  erfolgter  Zustellung  die  Klage  bei  dem  Verwaltungsgerichte
  erhoben  werden.  ?

Ein  rechtsverbindlich  festgestelltes  Regulativ  kann  später  wieder  abgeändert
werden.  Die  Abänderung  erfolgt  auf  Antrag  eines  Betheiligten  und  ist  in  demselben
  Verfahren  wie  die  ursprüngliche  Festsetzung  zu  bewirken.

Mr.  8343.)  g.  23.
        <pb n="454" />
        —  422  —
—  23.

III.  Bestimmungen,  Wo-  die  forstmäßige  Benutzung  neben  einander  oder  vermengt  gelegener
beeresend  e  esenn  Maldgrundstücke,  oder  Flächen  oder  Haideländereien  nur  durch  das  Lucsen##enschaften.
  wirken  aller  Betheiligten  zu  erreichen  ist,  können  auf  Antrag
a)  jedes  einzelnen  Besitzers,
b)  des  Gemeinde-,  beziehungsweise  Amts-,  Kreis-  oder  sonstigen  Kommunalverbandes,
  in  dessen  Bezirke  die  Grundstücke  liegen,
e)  der  Landespolizeibehörde
die  Eigenthümer  dieser  Besitzungen  zu  einer  Waldgenossenschaft  vereinigt  werden.
Das  Zusammenwirken  kann  gerichtet  sein,  entweder
1)  nur  auf  die  Einrichtung  und  Durchführung  einer  gemeinschaftlichen
Beschützung  oder  anderer  der  forstmäßigen  Benutzung  des  Genossenschaftswaldes
  förderlichen  Maßregeln,  oder
2)  zugleich  auf  die  gemeinschaftliche  forstmäßige  Bewirthschaftung  des
Penopnschaftswallss  nach  einem  einheitlich  aufgestellten  irthschaftsplane.

g.  24.
Die  Vereinigung  zu  einer  Waldgenossenschaft  ist  nur  zulässig
a)  in  den  Fällen  des  §.  23.  bei  1.,  wenn  die  Mehrheit  der  Betheiligten,
nach  dem  Katastral-Reinertrage  der  Grundstücke  berechnet,  dem  Antrage
  zustimmt,
b)  in  den  Fällen  des  §.  23.  bei  2.,  wenn  mindestens  ein  Drittel  der
Betheiligten  dem  Antrage  zustimmt  und  die  betheiligten  Grundstücke
derselben  mehr  als  die  äje  des  Katastral-  Reinertrages  sämmtlicher
betheiligter  Grundstücke  haben.

K.  25.

Das  Rechtsverhältniß  der  Genossenschaft  und  deren  Mitglieder  wird  durch
ein  Statut  geregelt.

Für  diese  Regelung  ist  in  allen  Fällen  der  Grundsatz  maßgebend,  daß  in
den  Eigenthums-  und  Besitzverhältnissen  der  einzelnen  Betheiligten  keine  Aenderung
  eintritt.

Das  Statut  bedarf  der  Zustimmung  der  nach  Maßgabe  des  §F.  24.  zu  berechnenden
  Mehrheit  der  Betheiligten.

.  26.
Das  Statut  muß  enthalten:
1)  Name,  Sitz  und  Zweck  der  Waldgenossenschaft,

2)  eine  genaue  Angabe  der  einzelnen  betheiligten  Grundstücke  und  des
Umfanges  des  genossenschaftlichen  Bezirkes,  55
3)  bei
        <pb n="455" />
        —  423  —

3)  bei  allen  Wirthschaftsgenossenschaften  (§.  23.  Nr.  2.)  die  Wirthschaftsart
  und  den  Betriebsplan,  die  Formen,  in  welchen  eine  Abänderung
derselben  beschlossen  oder  bewirkt  werden  kann,  sowie  die  Bestimmungen
über  die  bis  zur  Durchführung  des  Betriebsplans  anzuordnende  F
wirhschaftung,

4)  die  den  Waldgenossen  aufzuerlegenden  Beschränkungen  und  Verpflichungen,


5)  das  Verhältniß  der  Waldgenossen  zu  den  Servitutberechtigten,

6)  das  Verhältniß  der  Theilnahme  an  den  Nutzungen  und  Lasten  (§F.  27.)
sowie  am  Stimmrechte,

7)  die  Formen  und  Fristen,  in  denen  die  Vertheilungsrollen  offen  zu  legen
und  etwaige  Reklamationen  anzubringen  und  zu  prüfen  sind,

8)  dit  himens  Organisation  der  Genossenschaft  und  ihre  Vertretung  nach
ußen.

Jede  Genossenschaft  muß  einen  Vorstand  haben,  welcher  dieselbe  in  allen
ihren  Angelegenheiten,  auch  in  denjenigen  Geschäften  und  Rechtshandlungen,  für
welche  nach  den  Gesetzen  eine  Spezialvollmacht  erforderlich  ist,  in  den  durch  das
Statut  festzusetzenden  Formen  vertritt.

K.  27.

Das  Theilnahmemaß  jedes  Waldgenossen  an  der  gemeinschaftlichen  Einrichtung
  ist  im  Statute  für  die  Dauer  der  Genossenschaft  festzusetzen.
iese  Festsetzung  ist  in  Ermangelung  anderer  Verabredungen  der  Betheiligten
  dahin  zu  regeln:
a)  daß  in  den  Fällen  des  F.  23.  unter  1.  jeder  Waldgenosse  sein  Grundstück
  selbst  bewirthschaftet  und  die  Kosten  dafür  trägt,  daß  aber  die
Kosten  der  gemeinschaftlichen  Einrichtung  nach  dem  Verhältnisse  des
Katastralreinertrages  der  vereinigten  Grundstücke  von  den  Waldgenossen
gemeinschaftlich  aufgebracht  werden;

b)  daß  in  den  Fällen  des  F.  23.  unter  2.  die  Nutzungen,  die  Kosten  und
die  Lasten  der  gemeinschaftlichen  Bewirthschaftung  des  Genossenschaftswaldes
  nach  dem  Verhältnisse  des  Kapitalwerthes  des  von  jedem
Waldgenossen  eingeworfenen  Bodens  und  des  darauf  stehenden  Holzbestandes
  auf  sämmtliche  Betheiligte  vertheilt  werden.

Bei  der  Festsetzung  des  Theilnahmemaßes  unter  b.  soll  es  jedoch  den  Eigenthümern
  verwerthbarer  Holzbestände,  welche  dieselben  in  die  Genossenschaft  nicht
mit  einwerfen  wollen,  unbenommen  sein,  dieselben  vorweg  abzuräumen  und  für
sich  zu  benutzen.  Sie  haben  dann  aber  die  Kosten  des  ersten  Wiederanbaues
ihrer  Flächen  allein  zu  tragen.  Ebenso  sollen,  wenn  einzelne  Grundstücke  bei
Bildung  der  Genossenschaft  mit  Holz  nicht  bestanden  sind,  die  Kosten  des  ersten
Holzanbaues  den  Eigenkhürern  vorweg  zur  Last  fallen.  In  beiden  Fällen  ist
zur  Festsetzung  des  Theilnahmemaßes  dieser  Waldsenosen  der  Betrag  der  aufgewendeten
  Kulturkosten  als  Holzbestandswerth  in

nrechnung  zu  bringen.
Jahrgang  1875.  (Nr.  8343.)  6  S  2

2
        <pb n="456" />
        —  424  —

KC.  28.

In  Ermangelung  einer  anderweitigen  Vereinbarung  ist  das  Stimmverhältniß
  der  Waldgenossen  nach  dem  Verhältnisse  der  Theilnahme  derselben  an
den  Nutzungen  und  Lasten  zu  regeln.  Dabei  ist  als  Einheit  der  Betrag  des  am
geringsten  Betheiligten  zum  Grunde  zu  legen.  Nur  volle  Einheiten  gewähren
eine  Stimme.  Jeder  Wald  enosse  hat  mindestens  eine  Stimme  und  kein  Waldgenosse
  darf  mehr  als  zwei  Fünster  aller  Stimmen  vereinigen.

KG.  29.

Die  Beitragspflicht  zu  den  Genossenschaftslasten  ruht  auf  den  zur  Genossenschaft
  gehörigen  Grundstücken  und  ist  den  öffentlichen  gemeinen  Lasten
gleich  zu  achten.

Bei  Parzellirungen  müssen  die  Genossenschaftslasten  auf  alle  Trennstücke
verhältnißmäßig  vertheilt  werden.  ·

Rückständige  Beiträge  können  auch  von  den  Pächtern  und  sonstigen
Nutzungsberechtigten  der  verpflichteten  Grundstücke,  vorbehaltlich  ihres  Regresses
an  die  eigentlich  Verpflichteten,  im  Wege  der  administrativen  Exekution  beigetrieben
  werden.

G.  30.

Sind  Genossenschaftsgrundstücke  mit  Servituten  belastet,  so  müssen  die
Berechtigten  sich  diejenigen  Einschränkungen  gefallen  lassen,  welche  im  Interesse
der  Genossenschaft  erforderlich  sind.  Für  diese  Einschränkung  muß  den  Berechtigten
  volle  Entschädigung  von  der  Waldgenossenscha  gewähe  werden.

g.  31.

Die  Bildung  einer  Waldgenossenschaft  glot  durch  den  Kreisausschuß,
in  den  Hohenzollernschen  Landestheilen  durch  den  Amtsausschuß.

Der  Kreis-  beziehungsweise  Amtsausschuß  führt  in  diesen  Fällen  die  Bezeichnung:
  Waldschutzgericht.

Der  Antrag  ist  dem  Waldschutzgerichte  desjenigen  Bezirks  schriftlich  einzureichen,
  in  welchem  die  zu  vereinigenden  Grundstücke  sämmtlich  oder  der  Fläche
nach  zum  größten  Theil  gelegen  sind.  Geht  der  Antrag  von  dem  Kreise  (Amtsverbande
  in  Lohemyollerh  selbst  aus,  so  bezeichnet  das  Verwaltungsgericht  das
uständige  Waldschutzgericht.  In  dem  Antrage  find  die  zu  vereinigenden  Grundsct,
  deren  Besitzer  und  Katasterbezeichnung  einzeln  aufzuführen  und  die  begründenden
  Thatsachen  genau  zu  bezeichnen.

C.  32.

Das  Waldschutzgericht  hat  nach  Maßgabe  der  Vorschrift  im  §.  9.  den
Antrag  durch  einen  Kommissar  an  Ort  und  Sten-  prüfen  zu  lassen.
Der  Kommissar  hat  nach  Feststellung  der  zu  vereinigenden  Flächen  die  betheiligten
  Grundbesitzer  über  den  Antrag  zu  vernehmen.
Die
        <pb n="457" />
        —  425  —

Die  Vorladung  zu  dem  desfallsigen  Termine  erfolgt  schriftlich  unter  der
Verwarnung,  daß  die  Nichterscheinenden  dem  Beschlusse  der  Erscheinenden  für
zustimmend  erachtet  werden  sollen.

C.  33.

Wird  die  Bildung  der  Wald  zresenschaft  nicht  beschlossen  (5§.  23.  24.
12  so  reicht  der  Kommissar  die  Verhandlungen  dem  Waldschutzgerichte  ein,
welches  solchenfalls  den  Antrag  durch  einen  nach  Maßgabe  des  §.  15.  zu  erlassenden
Bescheid  abweist.  n

.,  34.

Im  anderen  Falle  hat  der  Kommissar  nach  Maßgabe  der  Vorschriften  des
gegenwärtigen  Gesetzes  und  unter  Berücksichtigung  der  besonderen  Verhältnisse  der
u  bildenden  Genossenschaft,  unter  Zuziehung  der  Betheiligten  oder  eines  von
ihnen  gewählten  Musschusses,  das  Genossenschaftsstatut  zu  entwerfen,  auch  die
erforderlichen  Einschränkungen  der  Servitutberechtigungen  —  insofern  nicht  deren
änzliche  Ablösung  nach  den  darüber  geltenden  Gesetzen  beschlossen  wird  —
rant  für  diese  Einschränkungen  zu  gewährenden  Entschädigungen  gutachtlich
estzustellen.

Der  Entwurf  und  die  gutachtliche  Feststellung  sind  für  alle  Betheiligten
nach  Maßgabe  des  F.  13.  offenzulegen  und  beziehungsweise  denselben  zuzufertigen.

C.  35.

Demnächst  hat  der  Kommissar  die  Betheiligten  und  die  Servitutberechtigten
u  einer  mündlichen  Verhandlung  vorzuladen  und  zwar  die  Betheiligten  unter
er  Verwarnung,  daß  die  Nichterscheinenden  als  dem  entworfenen  Statute  zustimmend
  erachtet  werden  würden.

In  der  mündlichen  Verhandlung  hat  der  Kommissar  die  Einwendungen
gegen  den  Entwurf  des  Statutes  und  die  gutachtliche  Feststellung  der  Einschränungen
  und  Entschädigungen  der  Servitutberechtigten  zu  erörtern,  die  Abstimmung
  über  das  Statut  herbeizuführen  und  diejenigen  Einwendungen,  über  welche
eine  Vereinbarung  nicht  erzielt  werden  kann,  Feshesteleen

Der  Kommissar  reicht  die  Verhandlungen  nebst  seinem  Gutachten  über  die
Bedürfnißfrage  dem  Waldschutzgericht  ein.

KC.  36.

Hat  das  Statut  in  der  mündlichen  Verhandlung  vor  dem  Kommissar  die
nach  F.  25.  erforderliche  Mehrheit  nicht  gefunden,  so  weist  das  Waldschutzgericht
den  Antrag  auf  Bildung  der  Waldeenoffenschaft  durch  einen  nach  Maßgabe  des
.  15.  zu  erlassenden  Bescheid  ab.

X.  37.

Im  anderen  Falle  hat  das  Waldse  1  h  durch  Endurtheil  zu  entscheiden,
ob  ein  Bedürfniß  zur  Vereinigung  der  betheiligten  Eigenthümer  zu  einer  Waldgenossenschaft
  nach  Maßgabe  des  l  23.  vorhanden  ist,  ob  das  Statut  die  Zu-(Nr.

  8343.)  62“  stim-
        <pb n="458" />
        —  426  —

stimmung  der  gesetzlich  erforderlichen  Mehrheit  der  Betheiligten  gefunden  hat,
sowie  ob  dasselbe  den  gesetzlichen  Vorschriften  entspricht  und  ein  öffentliches  Interesse
  nicht  verletzt.  Waltet  in  allen  diesen  Beziehungen  ein  Bedenken  nicht  ob,  so
trifft  das  Waldschutzgericht  Entscheidung  dahin,  daß  die  Waldgenossenschaft  nach
dem  Statut  zu  begründen  sei.

Zügleich  entscheidet  das  Waldschutzgericht  über  die  Widersprüche  gegen  die
im  Gutachten  vorgeschlagenen  Beschränkungen  der  Servitutberechtigten,  beziehungsweise
  über  die  Höhe  der  zu  gewährenden  Entschädigungen.

g.  38.

Ist  auf  Begründung  der  Waldgenossenschaft  erkannt  und  hahen  die  in
§.  37.  vorgesehenen  Entscheidungen  Rechtskraft  beschritten,  so  ertheilt  das  Waldschutzgericht
  dem  Statute  die  Bestätigung.

Durch  die  Bestätigung  wird  die  Waldgenossenschaft  begründet.  Das  bestätigte
  Statut  hat  die  Kraft  einer  vollstreckbaren  gerichtlichen  Urkunde.

KC.  39.

Die  den  Eigenthümern  der  zur  Genossenschaft  gehörenden  Grundstücke  auferlegten
  Beschränkungen  und  Lasten  sind  unter  Hinweis  auf  die  näheren  Bestimmungen
  des  Statutes  im  Grundbuche  einzutragen.

Die  Eintragung  erfolgt  auf  Antrag  des  Vorsitzenden  des  Waldschutzgerichtes.

KG.  40.

Auf  das  Verfahren  vor  dem  Kommissar  finden  die  Bestimmungen  des
14.  und  bezüglich  der  Kosten  die  Bestimmungen  der  99P.  18.  und  19.  Anwendung.


Die  Kosten  fallen,  soweit  sie  nicht  durch  die  ergangene  Entscheidung  dem
unterliegenden  Theile  zur  Last  gelegt  sind,  den  Waldgenossen  nach  dem  im  F.  27.
dieses  Gesetzes  vorgeschriebenen,  beziehungsweise  im  Statute  ausgedrückten  Verhältnisse
  zur  Last.

§.  41.

Im  Uebrigen  regelt  sich  das  Verfahren  vor  dem  Waldschutzgerichte,  die

Berufung  gegen  die  En  scheidung  desselben  und  das  Verfahren  in  den  Berufungsinstanzen

  nach  den  gesetzlichen  Vorschriften,  betreffend  die  Verfassung  der  Verwaltungsgerichte
  und  das  Verwaltungsstreitverfahren.

4

Die  Waldgenossenschaft  kann  unter  ihrem  Namen  Rechte  erwerben  und
Verbindlichkeiten  eingehen,  Eigenthum  und  andere  dingliche  Rechte  an
en
        <pb n="459" />
        —  427  —

stücken  erwerben,  vor  Gericht  klagen  und  verllagt  werden.  Ihr  ordentlicher  Gerichtsstand
  ist  bei  dem  Gerichte,  in  dessen  Bezirk  sie  ihren  Sitz  hat.

K.  43.

selb  Für  die  Verbindlichkeiten  der  Waldgenossenschaft  haftet  das  Vermögen  derelben.


Insoweit  daraus  Gläubiger  der  Waldgenossenschaft  nicht  befriedigt  werden
können,  muß  der  Schuldbetrag  durch  Beiträge  aufgebracht  werden,  welche  von
dem  Vorstande  nach  dem  im  Statute  festgesetzten  Weilnahmenmmße  auf  die  Mitglieder
  umzulegen  sind.  «  -

§.44.

Die  auf  Grund  vorstehender  Vorschriften  errichtete  Walde  zwossenschast  ist
der  Aufscht  des  Staates  unterworfen.  Diese  Aufsicht  wird  von  dem  zuständigen
Waleschutzerich=  nach  Maßgabe  des  Statutes,  übrigens  in  dem  Umfange  und
mit  den  Befugnissen  gehandhabt,  welche  gesetzlich  den  Aufsichtsbehörden  der  Gemeinden
  zustehen.

In  allen  schleunigen  Angelegenheiten  kann  der  Vorsitzende  des  Waldschutzerichtes
  Namens  desselben  Verfügungen  erlassen.  Einsprüche  gegen  diese  Versthungen
  unterliegen  der  Entscheidung  des  Waldschutzgerichtes.

K..  45.

Wenn  im  Laufe  der  Zeit  eine  Abänderung  des  rechtskräftig  festgestellten
Statutes  nothwendig  wird,  so  ist  diese  Abänderung  in  demselben  Verfahren,  wie
die  ursprüngliche  Festretum,  zu  bewirken.

Die  Auflösung  einer  nach  diesem  Gesetze  begründeten  Waldgenossenschaft
ist  nur  zulässig,  wenn  die  nach  §.  24.  zur  Bildung  einer  Genossenschaft  erforderliche
  Mehrheit  der  Betheiligten  derselben  zustimmt.  Solche  Beschlüsse  bedürfen
der  Genehmigung  der  Aufsichtsbehörde  (G.  44.).

F.  46.

Bei  der  Auflösung  einer  der  im  F.  23.  unter  2.  bezeichneten  Waldgenossenschaften
  erhält  jeder  Waldgenosse  die  eingeworfenen  Grundstücke  zur  eigenen  Bewirthschaftung
  zurück.  Außerdem  sind,  wenn  das  Statut  nicht  ein  Anderes  bestimmt,
  die  in  dem  Genossenschaftswalde  vorhandenen  Holzbestände  nach  dem
Verhältnisse  des  Kapitalwerthes  der  zur  Zeit  der  Errichtung  der  Genossenschaft
uingeworfenen.  Holzbestände  unter  die  Genossen  zu  vertheilen.

Bleibt  der  Werth  des  auf  dem  zurückerhaltenen  Grundstücke  vorhandenen
Holzbestandes  hinter  dem  Werthe  des  nach  diesem  Verhältniß  ermittelten  Antheils
zurück,  so  ist  dieser  Minderwerth  von  denjenigen  Waldgenossen  verhältnihmäßig
zu  erstatten,  welche  mit  ihren  Grundstücken  einen  Ueberschuß  an  Holzbestandswerth
  erhalten  haben.

Mr.  8343.)  S.  47.
        <pb n="460" />
        IV.  Theilung  gemeinschaftlicher
  Walungen.


V.  Uebergangsbestimmungen.


—  428  —

KC.  47.

Sofern  eine  nach  den  bestehenden  Vorschriften  zulässige  Naturaltheilung
eines  von  einer  Realgemeinde  oder  einer  Genossenschaft  beschenen  Waldgrundstücks
  solche  Theilstücke  ergeben  würde,  deren  forstmäßige  Benutzung  nur  durch
#emeinschatliche  Bewirthschaftung  zu  erreichen  wäre)  so  darf  dem  Antrage  auf
Theilung  nur  dann  stattgegeben  werden,  wenn  die  Mehrzahl  der  Betheiligten,
nach  den  Theilnahmerechten  berechnet,  demselben  zustimmt.

K..  48.

In  denjenigen  Theilen  der  Monarchie,  in  welchen  zur  Zeit  Verwaltungs-Fricte
  nicht  bestehen,  werden  bis  zur  Einrichtung  von  solchen  die  in  diesem
esetze  den  Verwaltungsgerichten  übertragenen  Funktionen  in  erster  Instanz  durch
besondere  Waldschutzgerichte,  welche  bei  eintretendem  Bedürfnisse  für  jeden  Kreis
bch  den  Vorcchriften  der  folgenden  Paragraphen  gebildet  werden,  in  zweiter
Instanz  durch  die  Deputationen  für  das  Heimathswesen  (§9.  40.  und  41.  des
Gesetzes,  betreffend  die  Ausführung  des  Bundesgesetzes  über  den  Unterstützungswoi
  vom  8.  März  1871.,  Gesetz  Samml.  S.  130.  ff.)  in  dem  durch  vasses
Gesetz  vorgeschriebenen  Verfahren  wahrgenommen.

K.  49.

Das  Waldschutzgericht  wird  aus  dem  Landrathe  (Kreishauptmann)  als
Vorsitzenden  und  sechs  Mitgliedern  gebildet,  welche  von  der  Kreisversammlun
nach  absoluter  Stimmenmehrheit  gewählt  werden.  Wählbar  als  Mitglied  i
jeder  selbststindige  Angehörige  des  Deutschen  Reichs,  mit  Ausnahme  der  nicht
angesessenen  servisberechtigten  Militairpersonen,  welcher

a)  in  dem  Kreise  einen  Wohnsitz  hat,

b)  sich  im  Besitze  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  befindet.

Als  selbstständig  wird  derjenige  angesehen,  welcher  das  21ste  Lebensjahr
vollendet  hat,  sofern  ihm  das  Recht,  über  sein  Vermögen  zu  verfügen  und
dasselbe  zu  verwalten,  nicht  durch  gerichtliche  Anordnungen  entzogen  ist.

Geistliche,  Kirchendiener  und  Elementarlehrer  können  nicht  Mitglieder  des
Waldschutzerichtes  sein;  richterliche  Beamte,  zu  denen  jedoch  die  technischen  Mitglieder
  der  Handels-  oder  Gewerbe=  und  ähnlicher  Gerichte  nicht  zu  zählen  sind,
nur  mit  Genehmigung  des  vorgesetzten  Ministers.

Die  Wahl  der  Mitglieder  erfolgt  auf  sechs  Jahre  mit  der  Maßgabe,  daß  bei
Ablauf  der  Wahlperiode  die  Mitgliedschaft  bis  zur  Wahl  des  Nachfolgers  fortdauert.
  Alle  zwei  Jahre  scheidet  ein  Drittel  der  Mitglieder  aus.  Die  das  erste
und  zweite  Mal  Ausscheidenden  werden  durch  das  Loos  bestimmt.  Die  Ausgeschiedenen
  können  wieder  gewählt  werden.

Die  Mitglieder  des  aldschutgerictes  werden  von  dem  Vorsitzenden  vereidigt.
  Sie  können  durch  Beschluß  der  Deputation  für  das  Heimathswesen  ihrer
Stellung  enthoben  werden.  Di

Die-
        <pb n="461" />
        —  429  —

Dieselben  erhalten  eine  ihren  Auslagen  entsprechende  Entschädigung  aus
Kreis-Kommunalmitteln.
Ueber  die  Höhe  derselben  be#hließt  der  Kreistag.

C.  50.

Das  Waldschutzgericht  ist  beschlußfähig,  wenn  drei  Mitglieder  mit  Einschluß
des  Vorsitzenden  anwesend  sind.  "

Die  Beschlüsse  werden  nach  Stimmenmehrheit  gefaßt.

Ist  eine  gerade  Zahl  von  Nitgliedern  anwesend,  so  nimmt  das  dem  Lebensalter
  nach  jüngste  gewählte  Mitglied  an  der  Abstimmung  nicht  Theil.  Betrifft
der  Gegenstand  der  Verhandlung  einzelne  Mitglieder  des  Waldschutzgerichtes,  oder
deren  Verwandte  oder  Velschwägerte  in  auf=  oder  absteigender  Linie,  oder  bis
6%  dem  deiten  Grade  der  Seitenlinie,  so  dürfen  dieselben  an  der  Berathung  nicht
Theil  nehmen.

Wird  dadurch  das  Waldschutzgericht  beschlußunfthig,  so  tritt  nach  der  Bestimmung
  der  Deputation  für  das  Heimathswesen  das  Waldschutzgericht  eines
benachbarten  Bezirkes  an  seine  Stelle.

G.  51.

So  lange  in  einzelnen  Kreisen  ein  Waldschutzgericht  nicht  gebildet  ist,  sind
die  nach  F.  3.  beziehungsweise  §.  23.  zulässigen  Anträge  an  den  Landrath  (Kreishauptmann)
  zu  richten,  welcher  verpflichtet  ist,  sofort  die  Bildung  des  Waldschutzgerichtes
  herbeizuführen.

In  Fällen,  wo  Gefahr  im  Verzuge  ist,  kann  der  Landrath  (Kreishauptmann)
  die  im  F.  21.  vorgesehenen  vorläufigen  Anordnungen  treffen.

KC.  52.

In  selbststindigen  Stadtkreisen  finden  die  Bestimmungen  der  #.  49.  50.
51.  mit  der  Maßgabe  Anwendung,  daß  an  die  Stelle  des  Landrathes  Creishent.
manns)  der  Bürgermeister  und  an  die  Stelle  der  Kreisversammlung  die  Stadtverordnetenversammlung
  (Bürgervorsteherkollegium)  tritt.

G.  53.

Die  Eigenthümer,  Nutzungs-,  Gebrauchs=  und  Servitutsberechtigten,  sowie  Vl.  Stroföehimmurg.
Pächter  sind,  wenn  sie  den  Bestimmungen  des  Regulativs  (§.  20.)  zuwider  Holz
einschlagen,  mit  einer  Geldstrafe  zu  belegen,  welche  dem  doppelten  Werthbetrage
des  gefällten  Holzes  gleichkommt.
Wenn  sie  die  sonstigen  Festsetzungen  des  Regulativs,  durch  welche  eine  bestimmte
  Art  der  Benutzung  vorgeschrieben  oder  verboten  wird,  übertreten,  sind
sie  mit  einer  Geldbuße  bis  zu  100  Mark  zu  bestrafen.
(Nr.  8343.)  S.  54.
        <pb n="462" />
        —  430  —

C.  54.

Der  Minister  für  die  landwirthschaftlichin  Angelegenheiten  ist  mit  der  Ausführung
  dieses  Gesetzes  beauftragt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Inseegel.

Gegeben  Coblenz,  den  6.  Juli  1875.

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  v.  Bismarck.  Camphausen.  Gr.  zu  Eulenburg.  Leonhardt.
Falk.  v.  Kameke.  Achenbach.  Friedenthal.

 

Berichtigung.

-  Jndemim22.StückdcrdiesjährigenGesetz-Sammlungabgedruckten
Tarif,  nach  welchem  das  Bohlwerksgeld  2c.  in  der  Stadt  Damgarten  zu  erheben
ist,  ist  S.  288.  Z.  17.  statt  „Reise-Effekten“  zu  setzen:  Reichs-Effekten.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staats=  Ministeriums.

 

 

Verlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei
(RN.  v.  Decker).
        <pb n="463" />
        —  431  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

NNr.  31.

(Nr.  8344.)  Vormundschaftsordnung.  Vom  6.  Juli  1875.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  ec.

verordnen,  unter  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtages  Unserer  Monarchie,
für  den  ganzen  Umfang  derselben,  was  folgt:

Erster  Abschnitt.
Vormundschaftsgericht.

S.  I.
Das  Vormundschaftsgericht  wird  von  Einzelrichtern  (Friedensrichtern,
Amtsrichtern,  Gerichtskommissarien)  verwaltet.
Im  Geltungsbereich  der  Verordnung  vom  2.  Januar  1849.  und  im  Besek
  des  Appellationsgerichts  zu  Frankfurt  a.  M.  werden  zu  diesem  Zwecke  bei
en  ollegialgerichten  erster  Instanz  ein  vder  mehrere  Einzelrichter  ernannt.

§.  2.

Für  die  Vormundschaft  über  einen  Minderjährigen  ist  das  Gericht  zuständig,
  in  dessen  Bezirk  der  Vater  zu  der  Zeit,  in  welcher  die  Bevormundung
nöthig  geworden  I.a  seinen  Wohnsitz  oder  in  Ermangelung  eines  solchen  seinen
Aufenthalt  gehabt  hat.

Für  eine  innerhalb  der  gesetzlichen  Vormundschaft  des  Vaters  erforderliche
Thätigkeit  des  Vermundschaftöerichts  wird  die  Zuständigkeit  durch  den  Wohnsitz
oder  in  Ermangelung  eines  solchen  durch  den  Aufenthalt  des  Vaters  bestimmt.

.  3.

Für  die  Vormundschaft  über  ein  minderjähriges  uneheliches  Kind  ist
das  Gericht  zuständig,  in  dessen  Bezirk  die  Mutter  zur  Zeit  der  Geburt  des
Kindes  2*  Wohnsitz  oder  in  Ermangelung  eines  solchen  ihren  Aufenthalt
gehabt  hat.

Jahrgang  1875.  (Nr.  8344.)  63  5  4.

Ausgegeben  zu  Berlin  den  23.  Juli  1875.
        <pb n="464" />
        –  432  —

S.  4.

Für  die  Vormundschaft  über  einen  Großjährigen  ist  das  Gericht  zuständig,
in  dessen  Bezirk  derselbe  seinen  Wohnsitz  oder  in  Ermangelung  eines  solchen
seinen  Aufenthalt  hat.

5.

l
Fehlt  es  an  einem  der  in  den  9  2—4.  angeordneten  Gerichtsstände,  so
ist  das  Gericht,  in  dessen  Bezirk  der  Vater  oder  die  uneheliche  Mutter  oder  der
zu  bevormundende  Großjährige  den  letzten  Wohnsitz  gehabt  hat,  und  in  Ermangelung
  eines  solchen  dasjenige  Gericht  zuständig,  welches  der  Justizminister
bestimmt.  #

ür  die  Vormundschaft  über  einen  Nichtpreußen  wird  die  Zuständigkeit
durch  Wohnfitz  nach  Maßgabe  der  88.  2—4.  bestimmt.

In  Ermangelung  eines  Wohnsitzes  in  Preußen  kann  das  Gericht  des
Aufenthalts  vorläufige  Maßregeln  ergreifen.  Dasselbe  hat  eine  Vormundschaft
einzuleiten,  wenn  der  Heimathstaat  die  Sorge  für  den  zu  Bevormundenden  nicht
übernimmt.

Die  Vormundschaft  über  einen  Nichtpreußen  ist  auf  Verlangen  der  Behörden
  des  Heimathstaates  an  diese  abzugeben.

S.  7.  6
Minderjährige,  deren  Eltern  unbekannt  sind,  werden  von  dem  Gericht
unter  Vormundschaft  gestellt,  in  dessen  Bezirk  sie  gefunden  wurden.

G.  8.
Für  die  Pflegschaft  eines  Bevormundeten  ist  das  Gericht  der  Vormundschaft
  zuständig.

im  Uebrigen  finden  für  die  Pflegschaft,  sowie  für  die  außerhalb  einer
Vormundschaft  oder  Pflegschaft  erforderliche  Thätigkeit  des  Vormundschafts.
gerichts  die  Vorschriften  der  §h.  2—4.  6.  entsprechende  Anwendung.  Sofern
dese  Vorschriften  nicht  anwendbar  find,  ist  das  Gericht  zuständig,  in  dessen  Bezirk
  die  Angelegenheiten  wahrzunehmen  find,  wegen  deren  die  Thätigkeit  des  Vormundschaftsgerichts
  eintritt.

.  9.

Streitigkeiten  über  die  Zuständigkeit  mehrerer  Vormundschaftsgerichte  entscheidet
  endgültig  das  Appellationsgericht  oder,  wenn  die  Gerichte  verschiedenen
Appellationsgerichtsbezirken  angehören,  der  Justizminister.

Das  orntundschaftsgercht  kann  die  Vormundschaft  oder  die  Mlegschaft
aus  erheblichen  Gründen  an  ein  anderes  Vormundschaftsgericht  abgeben,  nach
Bestellung  des  Vormundes  oder  des  Pflegers  jedoch  nur  mit  dessen  Zustimmung.
Einigen  sich  die  Gerichte  nicht,  so  entscheidet  nach  Maßgabe  der  Vorschrift  des
ersten  Absatzes  das  Appellationsgericht  oder  der  Justizminister.

K.  10.
        <pb n="465" />
        —  433  —

K.  10.

Gegen  die  Anordnungen  des  Vormundschaftsgerichts  findet  Beschwerde  statt.
Die  Entscheidung  erfolgt,  und  zwar  endgültig,  in  dem  Bezirk  des  Appellationsgerichtshofs
  zu  Cöln  durch  das  Landgericht,  in  dem  Bezirk  des  Appellationsgerichts
zu  Celle  durch  das  Obergericht,  in  den  übrigen  Landestheilen  durch  das  Appellations
  gicht
ie  Beschwerde  wird  bei  dem  Vormundschaftsgericht  oder  bei  dem  Beschwerdegericht
  eingelegt.

Die  Beschwerde  an  das  Landgericht  kann  ohne  Mitwirkung  eines  Anwalts
eingereicht  werden  und  ist  in  einer  Civilkammer  des  Landgerichts  durch  Rathskammerbeschluß
  zu  erledigen.

Zweiter  Abschnitt.
Vormundschaft  über  Minderzjährige.
I.  Einleitung  der  Vormundschaft.

K.  11.
Minderjährige  erhalten  einen  Vormund,  wenn  sie  nicht  unter  väterlicher
Gewalt  stehen,  wenn  die  väterliche  Gewalt  nach  den  Vorschriften  des  bürgerlichen
Rechts  ruht,  oder  wenn  ihr  Vater  selbst  bevormundet  wird.  «

Z.12.
ErlischtdieväterlicheGewaltdurchVereirathun,durchettennteauss
haltung  oder  durch  Entlassung  des  Kindes,  daß  dasselbe  zue  Haus.
Großsährigen  erlangt,  so  wird  der  bisherige  Gewalthaber  gesetzlicher  Vormund.
eber  ein  ueheliches  Kind  wird  der  Vater  der  unehelichen  Mutter  gesetzlicher
  Vormund,  so  lange  das  Vormundschaftsgericht  nicht  einen  anderen  Vormund
  bestellt.
g.  13.

Ueber  einen  Mündel,  welcher  in  eine  unter  Verwaltung  des  Staats  oder
einer  Gemeindebehörde  stehende  Verpflegungsanstalt  aufgenommen  ist,  hat  bis
zu  dessen  Großjährigkeit  der  Vorstand  der  Anstalt  die  Rechte  und  Pflichten
eines  gesetzlichen  Vormundes,  so  lange  das  Vormundschaftsgericht  nicht  einen
anderen  Vormund  bestellt.

S.  14.

Ist  ein  gesetzlicher  Vormund  nicht  vorhanden,  so  hat  das  Vormundschaftsgericht
  von  Amtswegen  die  Vormundschaft  einzuleiten.

S.  15.

So  lange  ein  Vormund  nicht  vorhanden  oder  der  vorhandene  Vormund
bei  dem  Anfall  eines  Nachlasses  an  den  Mündel  abwesend  ist,  hat  das  Vormundschaftsgericht
  das  Vermögen  des  Mündels  sicher  zu  stellen.

(Xr.  8344)  □—  Die
        <pb n="466" />
        —  434  —

Die  gleiche  Pflicht  hat  jedes  Vormundschaftsgericht,  in  dessen  Bezirk  sich
Vermögen  des  Mündels  befindet.

Sind  der  Vater  oder  die  Mutter  des  Mündels  oder  großjährige  Mit—
eigenthümer  anwesend,  so  ist  die  Sicherstellung  nicht  odeclic

S.  16.

Wird  die  Einleitung  einer  Vormundschaft  nöthig,  so  sind  die  Mutter,  die
Stiefmutter  und  die  großjährigen  Geschwister,  sowie  dereniee,  welcher  den
Mündel  an  Kindesstatt  angenommen  hat,  verpflichtet,  dem  Vormundschaftsgericht
  unverzüglich  Anzeige  zu  machen.

Eine  gleiche  Pfckt  zur  Anzeige  haben  die  Standesbeamten,  wenn  ihnen
ein  Geburts=  oder  Sterbefall,  welcher  die  Einleitung  einer  Vormundschaft  nöthig
macht,  oder  die  Geburt  eines  unehelichen  Kindes  angemeldet  wird.

Wird  eine  Bevormundung  in  Folge  eines  gerichtlichen  Verfahrens  nöthig,
so  ist  das  Gericht  oder,  wenn  die  Staatsanwaltschaft  in  dem  Verfahren
mitgewirkt  hat,  diese  verpflichtet,  das  Vormundschaftsgericht  zu  benachrichtigen.
  "

.  17.

Als  Vormünder  sind  in  nachstehender  Reihenfolge  berufen:

1)  wer  ohne  die  väterliche  Gewalt  zu  erwerben,  den  Mündel  an  Kindesstatt
  angenommen  hat;

2)  wer  von  dem  Vater  in  einem  Testament  oder  in  einer  gerichtlich  oder
notariell  beglaubigten  oder  eigenhändig  geschriebenen  und  unterschriebenen
  Urkunde  benannt  ist,  sofern  der  Vater  zur  Zeit  seines  Todes
die  väterliche  Gewalt  über  den  Mündel  gehabt  hat  oder  unter
Voraussesung  der  bereis  erfolgten  Geburt  desselben  gehabt  haben
würde,  oder  sofern  der  Vater  bis  zum  Tode  die  Vormundschaft  geführt
  hat;

3)  de  Nutter  über  ihre  ehelichen,  nicht  an  Kindesstatt  hingegebenen

inder

4)  wer  von  der  Mutter  in  der  unter  Nr.  2.  bestimmten  Form  benannt
ist,  sofern  die  Mutter  bis  zum  Tode  die  Vormundschaft  geführt  hat;

5)  der  Großvater  väterlicher  Seits;

6)  der  Großvater  mütterlicher  Seits.

Die  Mutter  ist  nicht  berufen,  wenn  sie  mit  einem  Anderen  als  dem  Vater
des  Mündels  verheirathet  oder  wenn  die  Ehe  mit  dem  Vater  des  Mündels
durch  Urtheil  getrennt  ist.

JIIst  einer  Chefrau  ein  Vormund  zu  bestellen,  so  darf  vor  jedem  nach
diesem  Paragraphen  Berufenen  der  Ehemann  bestellt  werden.

C.  18.

Wegen  Uebergehung  der  nach  F.  17.  Berufenen  ist  die  Beschwerde  nur
bis  zum  Ablauf  von  vier  Wochen  nach  erhaltener  Kenntniß  von  der  Bestellung
eines  anderen  Vormundes  zulässig.

Sind
        <pb n="467" />
        —  435  —

Sind  Umstände  eingetreten,  welche  die  Bestellung  des  nach  §.  17.  Berufenen
  als  nachtheilig  für  den  Mündel  erscheinen  lassen,  so  kann  das  Vormundschaftsgericht
  den  Berufenen  mit  dessen  Justimmung  übergehen.  Bei  dessen
Widerspruch  ist  die  Entscheidung  des  Beschwerdegerichts  einzuholen.

K.  19.

Kann  die  Vormundschaft  keinem  der  nach  §.  17.  Berufenen  übertragen
werden,  so  hat  das  Vormundschaftsgericht  nach  Anhörung  des  Waisenraths
(I.  52.)  einen  Vormund  zu  berufen  und  dabei  geeignete  Verwandte  oder  Verschwägerte
  des  Mündels  zunächst  zu  berücksichtigen.

Bei  der  Auswahl  des  Vormundes  ist  auf  das  religiöse  Bekenntniß  des
Mündels  Rücksicht  zu  nehmen.

Das  Vormundschaftsgericht  hat  in  der  Regel  für  einen  Mündel,  sowie
für  mehrere  Geschwister  nur  einen  Vormund  zu  berufen.

ien  .

Jeder  Preuße,  welcher  nicht  gesetzlich  unfähig  oder  zur  Ablehnung  berechtigt
  ist,  muß  die  Vormundschaft,  zu  welcher  er  berufen  ist,  übernehmen.

Weigert  sich  der  Berufene,  so  kann  er  von  dem  Vormunndschaftsgerichte
durch  Ordnungsstrafen  bis  zum  Betrage  von  je  dreihundert  Mark  zur  Uebernahme
  der  Vormundschaft  angehalten  werden.

Mehrere  Strafen  sind  nur  in  Zwischenräumen  von  mindestens  einer  Woche
zu  verhängen.  Ist  dreimal  eine  Strafe  ohne  Erfolg  verhängt,  so  ist  ein  anderer
Vormund  zu  bestellen.

S.  21.

Unfähig  zur  Führung  einer  Vormundschaft  sind:

1)  Bevormundete  oder  Handlungsunfähige;

2)  wer  das  einundzwanzigste  Lebensjahr  noch  nicht  zurückgelegt  hat;

3)  wer  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  verlustig  erklärt  ist,  nach  Maßgabe
  des  Strafgesetzbuchs;

4)  Gemeinschuldner  während  der  Dauer  des  Konkursverfahrens;

5)  wer  offenkundig  einen  unsittlichen  Lebenswandel  führt;

6)  wer  von  dem  Vater  oder  von  der  Mutter  nach  Maßgabe  der  in
§.  17.  für  die  Berufung  eines  Vormundes  gegebenen  Vorschriften
ausgeschlossen  worden  ist;

7)  weibliche  Personen.

Nicht  unfähig  zur  Führung  einer  Vormundschaft  sind  jedoch  die  Mutter
über  ihre  ehelichen,  unehelichen  oder  angenommenen  Kinder  und  die  Großmutter,
sofern  sie  nicht  bei  etwaiger  Trennung  der  Ehe  für  den  schuldigen  Theil  erklärt
sind,  sowie  diejenigen  weiblichen  Personen,  welche  nach  9F.  17.  Nr.  2.  und  4.
berufen  sind.

Eine  Frau,  welche  mit  einem  Andern,  als  dem  Vater  des  Mündels  verbeirathet
  ist,  darf  nur  mit  Einwilligung  des  Ehemannes  zum  Vormund  bestellt
werden.

(Xr.  8344)  22.
        <pb n="468" />
        —  436  —

§S.  22.

Wer  ein  Staatsamt  oder  ein  besoldetes  Amt  in  der  Kommunal=  oder
Kirchenverwaltung  bekleidet,  bedarf  zur  Führung  einer  von  dem  Vormundschafts-Pecht,
  eingeleiteten  Vormundschaft  der  Genehmigung  der  zunächst  vorgesetzten

ehörde.
.  23.
Die  Uebernahme  einer  Vormundschaft  können  ablehnen:

1)  weibliche  Personen;

2)  wer  das  sechszigste  Lebensjahr  überschritten  hat;

3)  wer  bereits  mehr  als  eine  Vormundschaft  oder  Pflegschaft  führt;

4)  wer  an  einer  die  ordnungsmäßige  Führung  der  Vormundschaft
hindernden  Krankheit  leidet;

5)  srucht  in  dem  Bezirk  des  Vormundschaftsgerichts  seinen  Wohnitz
  hat;

6)  wer  nach  Maßgabe  des  §.  58.  zur  Stellung  einer  Sicherheit  angehalten
  wird;

7)  wer  fünf  oder  mehr  minderjährige  eheliche  Kinder  hat.

Die  Führung  einer  Gegenvormundschaft  steht  im  Sinne  der  Nr.  3.  der
Führung  einer  Vormundschaft  oder  Pflegschaft  nicht  gleich.

Das  Ablehnungsrecht  Fet  verloren,  wenn  es  nicht  bei  dem  Vormundschaftsgericht
  vor  der  Verpflichtung  geltend  gemacht  wird.

KC.  24.

Der  Vormund  wird  von  dem  Vormundschaftsgericht  durch  Verpflichtung
auf  treue  und  gewissenhafte  Führung  der  Vormundschaft  bestellt.  Die  Verpflichtung
  erfolgt  mittelst  Hyschlags  an  Eidesstatt.

Der  Vormund  erhält  eine  Bestallung,  aus  welcher  die  Namen  und  die
Geburtszeiten  der  Mündel,  die  Namen  des  Vormundes,  des  Gegenvormundes
und  der  Mitvormünder,  sowie  die  Art  der  etwaigen  Theilung  der  Verwaltung
ersichtlich  sein  müssen.  Ist  ein  Familienrath  bestellt,  so  ist  auch  dies  anzugeben.

Eine  Bestellung  des  gesetzlichen  Vormundes  findet  nicht  statt.

G.  25.

#  Wird  ein  Handlungsunfähiger  zum  Vormund  bestellt,  so  ist  die  Bestellung
nichtig.
Ist  der  zum  gesegüchen  Vormund  Berufene  bevormundet  oder  handlungsunfähig
  oder  nicht  im  Besitz  der  bürgerlichen  Ehrenrechte,  so  tritt  die  gesetzliche
Vormundschaft  nicht  ein.

Stehen  dem  Vormund  andere  Unfähigkeitsgründe  entgegen,  oder  fehlt  es
an  der  nach  F.  22.  erforderlichen  Genehmigung,  646  führt  er  sein  Amt,  bis  er
entlassen  wird.

.  26.
        <pb n="469" />
        —  437  —

g.  26.

Neben  dem  Vormund  kann  ein  Gegenvormund  bestellt  werden.

Ein  Gegenvormund  muß  bestellt  werden,  wenn  mit  der  Vormundschaft  eine
Vermögensverwaltung  verbunden  ist  und  nicht  mehrere  Vormünder  zu  ungetrennter
  Verwaltung  bestellt  sind.  .

Führen  mehrere  Vormünder  die  Verwaltung  nach  Geschäftszweigen  getrennt,
  so  kann  der  eine  zum  Gegenvormund  des  andern  bestellt  werden.

Neben  dem  gesetlien  Vormund  ist  ein  Gegenvormund  nur  t  bestellen,
wenn  dessen  Anhörung  nach  Maßgabe  des  JF.  55.  erforderlich  wird;  die  Bestellung
  erfolgt  nur  zum  Zwecke  der  Prüfung  der  von  dem  Vormundschaftsgerichte
  zu  genechmigenden  Handlung.

Auf  die  Berufung  und  Bestellung  des  Gegenvormundes  finden  die  für
dee  Berufung  und  Bestellung  des  Vormundes  geltenden  Vorschriften  entsprechende

mnwendung.

Der  Vater  oder  die  Mutter  können  nach  Maßgabe  der  in  §.117.  für  die
Berufung  eines  Vormundes  gegebenen  Vorschriften  die  Bestellung  eines  Gegenvormundes
  untersagen.

II.  Führung  der  Vormundschaft.
S.  27.
Dem  Vormund  liegt  die  Sorge  für  die  Person  und  die  Vermögensangelegenheiten

  des  Mündels,  sowie  die  erforderliche  Vertretung  desselben  ob,  soweit
nicht  für  gewisse  Angelegenheiten  ein  Pfleger  bestellt  ist.

.  28.

Der  Mutter  des  Mündels  steht  dessen  Erziehung  unter  der  Aufsicht  des
Vormundes  zu.  Dieselbe  kann  ihr  aus  erheblichen  Hüunden  nach  Anhörung
des  Vormundes  sowie  des  Waisenrathes  durch  das  Vormundschaftsgericht  entzogen
  werden.

de  bestehenden  Vorschriften  über  die  religiöse  Erziehung  der  Kinder  bleiben
raft.

s.  29.

Der  Mündel  wird  durch  solche  Rechtsgeschäfte  berechtigt  und  verpflichtet,
welche  der  Vormund  ausdrücklich  im  Namen  des  Mündels  oder  unter  Umständen
  abgeschlossen  hat,  welche  ergeben,  daß  das  Geschäft  nach  dem  Willen  der
Betheiligten  für  den  Mündel  geschlossen  werden  sollte.

G.  30.
Mehrere  Vormünder  verwalten  gemeinschaftlich.
Bei  Meinungsverschiedenheiten  entscheidet  die  Mehrheit  oder,  wenn  eine
solche  nicht  erzielt  wird,  das  Vormundschaftegericht.
Ist  unter  mehreren  Vormündern  die  Verwaltung  getheilt,  so  verwaltet
jeder  die  ihm  zugetheilten  Geschäfte  selbstständig.
(Nr.  8344.)  Anin
        <pb n="470" />
        —  438  —

Andere  Bestimmungen  über  die  Verwaltung  mehrerer  Vormünder  können
durch  den  zur  Berufung  Berechtigten  getroffen  werden.

G.  31.

Der  Gegenvormund  hat  darauf  zu  achten,  daß  die  Vermögensverwaltung
des  Vormundes  oder  des  bei  Verhinderung  desselben  eintretenden  Pflegers  ordnungsmäßig
  geführt  wird.  Er  hat  in  den  in  diesem  Gesetze  bestimmten  Fällen
bei  Führun  er  Vormundschaft  mitzuwirken.

Er  hat  von  etwaigen  Pflchtwirrigkeiten  oder  der  eintretenden  Unfähigkeit
des  Vormundes  dem  Vormundschaftsgericht  Anzeige  zu  machen.

§.  32.

Der  Vormund  sowie  der  Gegenvormund  haftet  für  die  Sorgfalt,  welche
ein  ordentlicher  Hausvater  auf  seine  eigenen  Angelegenheiten  verwendet.

Die  Verantwortlichkeit  des  bestellten  Vormundes  beginnt  mit  dem  Zeitpunkt
der  Bestellung.  ·

Der  Ehemann  einer  zum  Vormund  bestellten  Frau  haftet,  wenn  er  nicht
der  Vater  des  Mündels  ist,  für  die  vormundschaftliche  Verwaltung  als  Bürge.

Die  Einrede  der  Theilung  unter  mehreren  Verhafteten  ist  ausgeschlossen.

Die  bestehenden  Vorschriften,  nach  welchen  dem  Mündel  ein  persönliches
Vorzugsrecht  vor  anderen  Gläubigern  des  Vormundes  zusteht,  bleiben  in  Kraft.

Ein  Pfandrecht  oder  ein  Titel  zum  Pfandrecht  an  dem  Vermögen  des
Vormundes  entsteht  durch  die  Vormundschaft  nicht.

K.  33.

Die  Vormundschaft  wird  in  der  Regel  unentgeltlich  geführt.

Auslagen  müssen  dem  Vormund  und  dem  Gegenvormund  aus  dem  Vermögen
  des  Mündels  erstattet  werden.

Hut  der  Vormund  oder  der  Gegenvormund  Dienste  geleistet,  welche  seinem
Gewerbe  oder  Beruf  angehören,  so  kann  er  die  Bezahlung  dieser  Dienste  aus
dem  Vermögen  des  Mündels  fordern.

g.  34.

Ein  Honorar  steht  dem  Vormund  nur  zu,  soweit  ihm  ein  solches  von
den  Erhassr  des  Mündels  oder  von  dem  Vormundschaftsgericht  zugebilligt
worden  ist.

Das  Vormundschaftsgericht  darf  dem  Vormund  ein  Honorar  nach  Anbörung
  des  Gegenvormundes  und  nur  dann  zubilligen,  wenn  die  Vermögensverwaltung
  der  Vormundschaft  besonders  umschgreich  ist.

Dem  Gegenvormund  darf  das  Vormundschaftsgericht  ein  Honorar  nicht
zubilligen.
g.  35.

Von  dem  bei  Einleitung  der  Vormundschaft  vorhandenen  oder  später  dem
Mündel  zugefallenen  Vermögen  hat  der  Vormund  unter  Zuziehung  des  etwa
vorhandenen  Gegenvormundes  ein  genaues  und  vollständiges  Verzeichniß  aufzuneh-
        <pb n="471" />
        —  439  —

nehmen  und  dem  Vormundschaftsgericht  mit  der  von  ihm  und  dem  Gegenvormund
  abzugebenden  pflichtmäßigen  Versicherung  der  Richtigkeit  und  Vollständigkeit
  einzureichen.

Der  Vater  des  Mündels  ist  als  gesetzlicher  Vormund  von  dieser  Verpflichtung
  frei.

Hat  ein"  Erblasser  des  Mündels  in  der  §.  17.  Nr.  2.  bestimmten  Form
die  Offenlegung  des  ach  seines  Nachlasses  verboten,  so  ist  dasselbe  von
dem  Vormund  nach  Vorschrift  des  ersten  Absatzes  einzureichen  und  von  dem
Vormundschaftsgericht  einzusiegeln,  auf  Verlangen  des  Vormundes  in  dessen
Gegenwart.  Das  Vormundschaftsgericht  darf  nur  aus  besonderen  Gründen,
über  welche  der  Vormund  zu  hören  ist,  von  dem  Inhalte  dieses  Verzeichnisses
Kenntniß  nehmen.

K.  36.

Hat  ein  Erblasser  des  Mündels  über  die  Verwaltung  oder  die  Veräußerun
der  zu  seinem  Nachlasse  gehörigen  Geenstände  Bestimmungen  für  den  Vormun
getroffen,  so  sind  diese  zu  befolgen.  Eine  Abweichung  von  diesen  Bestimmungen
ist  mit  Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichts  gestattet,  wenn  Umstände  einge-*
  sind,  weiche  die  Befolgung  als  nachtheilig  für  den  Mündel  erscheinen
assen.

S.  37.

Die  Kosten  der  Erziehung  des  Mündels  hat  der  Vormund  aus  den  Einkünften
  desselben  zu  bestreiten.  Reichen  die  Einkünfte  nicht  aus,  so  kann  das
Stammvermögen  angegriffen  werden.

z.  38.
Der  Vormund  kann  Schenkungen  fuͤr  den  Mündel  nicht  votnehmen.

Jedoch  sind  Geschenke  zulässig,  welche  üblich  sind  oder  durch  die  Vermögensverwaltung
  begründet  werden.
g.  39.

Gelder,  welche  zu  laufenden  oder  zu  anderen  durch  die  Vermögensverwaltung
  begründeten  Ausgaben  nicht  erforderlich  sind,  hat  der  Vormund  im  Einverständnisse
  mit  dem  Gegenvormund  in  Schuldverschreibungen,  welche  von  dem
Deutschen  Reiche  oder  von  einem  Deutschen  Bundesstaate  mit  gesetzlicher  Ermächtigung
  ausgestellt  sind,  oder  in  Schuldverschreibungen,  deren  Verzinsung  von  dem
Deutschen  Reiche  oder  von  einem  Deutschen  Bundesstaate  gesetzlich  garantirt  ist,
oder  in  Rentenbriefen  der  zur  Vermittelung  der  Ablösung  von  Renten  in  Preußen
bestehenden  Rentenbanken,  oder  in  Schuldverschreibungen)  welche  von  Deutschen
kommunalen  Korporationen  (Provinzen,  Kreisen,  Gemeinden  2c.)),  oder  von  deren
Kreditanstalten  ausgestellt  und  entweder  Seitens  der  Inhaber  kündbar  sind,  oder
einer  regelmäßigen  Amortisation  unterliegen,  oder  auf  sichere  Hypotheken  oder
Grundschulden,  zinsbar  anzulegen.

Gelder,  welche  in  dieser  Weise  nach  den  obwaltenden  Umständen  nicht  anzelcgt
  werden  könmen,  sind  bei  der  Reichsbank  oder  bei  öffentlichen,  obrigkeitlich

estätigten  Sparkassen  zinsbar  zu  belegen.
Jahrgang  1875.  (Nr.  8344.)  64  Eine
        <pb n="472" />
        —  440  —

Eine  Hypothek  oder  Grundschuld  ist  für  sicher  zu  erachten,  wenn  sie  bei
ländlichen  Grundstücken  innerhalb  der  ersten  zwei  Drittheile  des  durch  ritterschafliche,
  landschaftliche,  gerichtliche  oder  Steuertaxe,  bei  städtischen  innerhalb
er  ersten  Hälfte  des  durch  Taxge  einer  öffentlichen  Feuerversicherungs-Gesellschaft
oder  durch  gerichtliche  Taxe  zu  ermittelnden  Werthes,  oder  wenn  sie  innerhalb
des  fünfzehnfachen  Betrages  des  Grundsteuerreinertrages  der  Liegenschaft  zu
stehen  kommt.

Sicheren  Hypotheken  sichen  im  Sinne  dieser  Vorschriften  die  mit  staatlicher
  Genehmigung  ausgegebenen  Pfandbriefe  und  gleichartigen  Schuldverschreibungen
  solcher  Kerttinstibut=  gleich)  welche  durch  Pereinigung  von  Grundbesitzern
  gebildet,  mit  Korporationsrechten  versehen  sind  und  nach  ihren  Statuten
  die  Beleihung  von  Grundstücken  auf  die  im  dritten  Absatz  angegebenen
Theile  des  Werthes  derselben  zu  beschränken  haben.

Versäumt  oder  verzögert  der  Vormund  die  Aulegung  von  Geldern,  so  muß
er  die  anzulegende  Summe  mit  sechs  vom  Hundert  jährlich  verzinsen.

KC.  40.

Der  Vormund  darf  Vermögensgegenstände  des  Mündels  nicht  in  seinem
Nutzen  verwenden.  Er  hat  das  trotzdem  in  seinem  Nutzen  verwendete  Geld
von  der  Verwendung  an  zu  verzinsen.  Den  Zinsfuß  bestimmt  das  Vormundschaftsgerich
  nach  seinem  Ermessen  auf  acht  bis  zwanzig  vom  Hundert.

ine  Hypothek  oder  Grundschuld,  welche  auf  einem  Grundstücke  des  Vormundes
  haftet,  darf  derselbe  für  den  Minde  nicht  erwerben.

K.  41.

Der  Genehmigung  des  Gegenvormundes  bedarf  es:

1)  zur  Veräußerung  von  Werthpapieren,

2)  uur  Einziehung,  Abtretung  oder  Verpfändung  von  Kapitalien,  sofern
ieselben  nicht  bei  Sparkassen  belegt  sind,

3)  —  Aufgabe  oder  Minderung  der  für  eine  Forderung  bestellten
icherheit.

Die  Genehmigung  des  Gegenvormundes  kann  durch  die  Genehmigung  des

Vormundschaftsgerichts  ersetzt  werden.

C.  4.

Der  Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichts  bedarf  es:

1)  zur  Entlassung  des  Mündels  aus  der  Preußischen  Staatsange-Hörigket.


2)  zur  Annahme  des  Mündels  an  Kindesstatt

3)  zum  Eintritt  des  Mündels  in  eine  Einkindschaft;

4)  zur  Erbauseinandersetzung,  sofern  dieselbe  nicht  durch  Erkenntniß  festgesetzt
  wird;
5)  zur
        <pb n="473" />
        —  441  —

5)  zur  Veräußerung  oder  Belastung  unbeweglicher  Sachen,  soweit  die-#ette
  nicht  im  Zwangsverfahren  gegen  den  Mündel  erfolgt;
6)  zum  Erwerb  von  unbeweglichen  Sachen  durch  lästigen  Vertrag;
7)  r  Verpachtung  oder  Vermiethung  unbeweglicher  Sachen,  wenn  der
ertrag  über  das  Alter  der  Großjährigkeit  hinaus  gelten  soll,  sowie
zur  Verpachtung  von  Grundstücken,  die  zu  einem  Grundsteuerreinertrag
von  dreitausend  Mark  oder  mehr  eingeschätzt  sind;
8)  zur  Abschließung  von  Vergleichen,  wenn  deren  Gegenstand  unschätzbar
ist  oder  die  Summe  von  dreihundert  Mark  übersteigt;
9)  ur  Veränderung  oder  Auflösung,  sowie  zur  Neubegründung  oder
ebernahme  eines  Erwerbsgeschäfts;
10)  zur  Eingehung  wechselmäßiger  Verbindlichkeiten;
11)  zur  Ertheilung  einer  Prokura;
12)  zur  Aufnahme  von  Darlehen
13)  zur  Uebernahme  fremder  Verbindlichkeiten;
14)  zur  Entsagung  einer  Erbschaft  oder  eines  Vermächtnisses.

K.  43.

Ob  die  Auseinandersetung  über  einen  dem  Mündel  angefallenen  Nachlaß
  lt  dessen  Miterben  von  dem  Vormund  herbeizuführen  sei,  hat  dieser  zu
ermessen.

Die  Erbauseinandersetzung  kann  vor  Gericht,  vor  einem  Notar  oder
mittelst  Privatschrift  erfolgen.

Im  Bezirk  des  Wyelllationsgerichtshofes  u  Cöln  erhält  die  Erbauseinandersetzung
  durch  die  Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichts  dieselbe  Gültigkeit,
als  wäre  sie  nur  von  großfsährigen  Personen  vorgenommen  worden.

Der  Erbauseinandersetzung  steht  die  Theilung  gütergemeinschaftlichen  Vermögens
  zwischen  dem  Ehzgatten  und  den  Erben  des  Verstorbenen  gleich.

Die  in  Artikel  2109.  des  Rheinischen  Civilgesetzbuchs  bestimmte  Frist  beginnt
  von  dem  Tage  der  richterlichen  Genehmigung  der  Erbauseinandersetzung.

KC.  4.

Die  Art  der  Veräußerung  einer  unbeweglichen  Sache  wird  unbeschadet
der  Rechte  der  Miteigenthümer  von  dem  Vormundschaftsgericht  bestimmt.  ODie
eiußeung  kann  durch  gerichtliche  und  notarielle  Versteigerung  oder  aus  freier

and  erfolgen.

Erfolgt  die  Veräußerung  durch  notarielle  Versteigerung,  so  finden  in  dem
Geltungsbereiche  des  Gesetzes  vom  18.  April  1855.  (Geset=  Samml.  S.  521.)
die  Vorschriften  desselben  über  die  Versteigerung  durch  einen  Notar  mit  der
Maßgabe  Anwendung,  daß  die  der  Rathskammer  oder  dem  Präsidenten  des
Landgerichts  zugewirsne  Thätigkeit  von  dem  Vormundschaftsgericht  auszuüben
ist.  Das  Vormundschaftsgericht  bestimmt  nach  freiem  Ermessen,  in  welcher  Art
die  Versteigerung  bekannt  zu  machen  ist.

(r.  8344.)  64°  .  45.
        <pb n="474" />
        —  442  —

K.  45.

Zur  Eingehung  von  wechfemmäfigen  Verbindlichkeiten  darf  eine  allgemeine
Genehmigung  ertheilt  werden,  wenn  sie  durch  die  vormundschaftliche  Vermögensverwaltung
  erforderlich  wird.

K.  46.

Ein  ohne  die  nach  ⅛  41.  42.  erforderliche  Genehmigung  abgeschlossenes
Rechtsgeschäft  hat  nur  dieselbe  Wirksamkeit,  wie  ein  von  einem  Mündel,  welcher
sich  mit  Genehmigung  des  Vormundes  verpflichten  kann,  ohne  Genehmigung  des
Vormundes  abgeschlossenes  Rechtsgeschäft.

S.  47.  .

DerVaterdesMündelsistberechtigt,inder§.17.Nr.2.bestinnnten
Form  den  von  ihm  benannten  Vormund  von  der  Nothwendigkeit  der  Genehmiung

  des  Gegenvormundes  oder  des  Vormundschaftsgerichts  zu  den  F.  41.  J.  42.
Nr.  4—14.  und  §.  44.  bezeichneten  Handlungen  zu  befreien.

Im  Pile  solcher  Befreiung  ist  in  der  Beilung  die  allgemeine  Ermächtigung
  zur  Vornahme  der  bezeichneten  Handlungen  zu  ertheilen.  Die  Befreiung
wird  erst  durch  diese  Ermächtigung  wirksam.

.  48.

Die  bestehenden  Vorschriften  über  das  Erforderniß  der  Einwilligung  des
Vormundes,  des  Vormundschaftsgerichts  und  des  Familienraths  zur  Eheschließung
des  Mündels  und  über  die  Wirkungen  des  Manzels  dieser  Einwilligung  bleiben
mit  der  Maßgabe  in  Kraft,  daß  in  dem  Bezirk  des  Appellationsgerichtshofes  zu
Cöln  die  dem  Familienrath  zugewiesene  Thätigkeit  von  dem  Vormünndschaftsgrricht
auszuüben  ist.

.  49.

Durch  die  Genehmigung  eines  Geschäfts  Seitens  des  Gegenvormundes  wird
der  Vormund,  durch  die  Genehmigung  Seitens  des  Vormundschaftsgerichts  werden
  der  Vormund  und  der  Gegenvormund  von  ihrer  Haftpflicht  dem  Mündel
gegenüber  nicht  befreit.

G.  50.

ç  Der  Mündel  wird  der  Rechtswohlthat  des  Nachlaßverzeichnisses  bei  einer
ihm  angefallenen  Erbschaft  durch  Handlungen  oder  Unterlassungen  des  Vormundes
  nicht  verlustig.

5

III.  Beaufsichtigung  der  Vormundschaft.

F.  51.
Das  Vormundschaftsgericht  hat  über  die  gesammte  Thatigkeit  des  Vormundes
  und  des  Ge  en#  es  Aufsicht  *6n  führen.  bätig
Das  Vormundschaftsgericht  ist  befugt,  gegen  den  Vormund  und  den
Hepenwormurd  Ordnungsstrafen  zu  verhängen.  Eine  Ordnungsstrafe  darf  den
Betrag  von  dreihunderk  Mark  nicht  übersteigen.  ·
.  §.52.
        <pb n="475" />
        —  443  —

G.  52.

Dem  Vormundschaftsgericht  sind  für  jede  Gemeinde  oder  für  örtlich  abzugrenzende
  Gemeindetheile  ein  oder  mehrere  Gemeindeglieder  als  Waisenräthe
zur  Seite  zu  setzen.  »

Für  benachbarte  Gemeindebezirke  können  dieselben  Personen  zu  Waisenräthen
  bestellt  werden.

Das  Amt  eines  Waisenraths  ist  ein  unentgeltliches  Gemeindeamt.

Durch  Beschluß  der  Gemeindebehörde  kann  das  Amt  des  Waisenraths
besonderen  Abtheilungen  der  Gemeindeverwaltung  übertragen  oder  mit  schon  bestehenden
  Organen  der  Gemeindeverwaltung  verbunden  werden.

Auf  sekbstständige  Gutsbezirke  finden  die  vorstehenden  Bestimmungen  mit
der  Maßgabe  entsprechende  Anwendung,  daß  die  Waisenräthe  von  dem  Gutsvorsteher
  ernannt  werden.

g.  53.

Der  Waisenrath  hat  die  Aufsicht  über  das  persönliche  Wohl  des  Mündels
und  über  dessen  Erziehung  zu  führen,  insbesondere  Mängel  oder  Plihmidri
keiten,  welche  er  bei  der  korperlichen  oder  sittlichen  Erziehung  des  Mündels  wahrzenh
  anzuzeigen,  auch  auf  Erfordern  über  die  Person  des  Mündels  Auskunft
zu  ertheilen.

Er  hat  diejenigen  Personen  vorzuschlagen,  welche  im  einzelnen  Falle  zur
Berufung  als  Vormund  oder  Gegenvormund  geeignet  erscheinen.

S.  54.

Das  Vormundschaftsgericht  hat  dem  Waisenrath  des  Bezirks,  in  welchem
der  Mündel  wohnt,  von  der  einzuleitenden  Vomnundschaft,  sowie  in  den  Fällen
des  zweiten  Absatzes  §.  12.  und  des  §.  13.  von  der  gesetzlichen  Vormundschaft
Kenntniß  zu  geben  und  den  Vormund  namhaft  zu  machen.

Von  einer  Verlegung  der  Wohnung  des  Mündels  in  eine  andere  Gemeinde
oder  einen  anderen  Bezirk  hat  der  Vormund  den  Waisenrath  zu  benachrichtigen.
Dieser  hat  dem  Waisenrath  des  neuen  Aufenthaltsortes  Kenntniß  zu  geben.

G.  55.

Das  Vormundschaftsgericht  hat  vor  einer  von  ihm  zu  treffenden  Anordnung
  auf  Antrag  des  Vormundes  oder  des  Gegenvormundes  oder  eines  Verwandten
  oder  Verschwägerten  des  Mündels  drei  von  den  näheren  Verwandten
oder  Verschwägerten  desselben,  sofern  sie  ohne  Verzug  erreichbar  sind,  gutachtlich
hören.  Es  steht  ihm  frei,  auch  ohne  Antrag  Verwandte  oder  Verschwägerte
es  Mündels  gutachtlich  zu  hören.

Das  Vormundschaftsgericht  hat  vor  der  Entscheidung  über  die  zu  einer
Eei  des  Vormundes  erforderliche  Genehmigung  den  Gegenvormund
zu  hören.

Das  Vormundschaftsgericht  hat  vor  der  Entscheidung  über  die  Veräußerung
  einer  unbeweglichen  Sache  oder  die  Auflösung  eines  Erwerbsgeschäfts  den
Mündel,  welcher  das  achtzehnte  Lebensjahr  zurückgelegt  hat,  zu  hören.  Di

(r.  8314.)  ie
        <pb n="476" />
        —  444  —

Die  Wirksamkeit  der  Anordnungen  des  Vormundschaftsgerichts  ist  von  der
Anhörung  der  bezeichneten  Personen  nicht  abhängig.

g.  56.

Das  Vormundschaftsgericht  hat  jährlich  von  dem  Vormund  Rechnungslegung
  über  die  Vermögensverwaltung  zu  fordern.  Bei  Verwaltungen  von
geringerem  Umfange  kann)  wenn  die  Rechnung  des  ersten  Jahres  gelegt  ist,
er  Termin  für  die  folten  en  auf  zwei  bis  drei  Jahre  bestimmt  werden.

Mehrere  zu  ungekrennter  Verwaltung  bestellte  Vormünder  legen  die  Rechnung
  gemeinschaftlich.

Der  Rechnung  sind  ein  Vorbericht  über  den  Ab=  und  Zugang  des  Vermögens
  und  die  Beläge  beizufügen.  Unter  der  Rechnung  hat  der  Vormund
r  versichern,  daß  er  alle  Einnahmen  verrechnet  habe  und  außer  den  in  der
-  echmhmg  aufgeführten  vormundschaftlichen  Vermögensstücken  andere  nicht
verwahre.

Die  Rechnung  ist  vor  der  Einreichung  dem  Gegenvormund  unter  Nachweisung
  des  Vermögensbestandes  vorzulegen  und  von  diesem  mit  seinen  Bemerkungen
  zu  versehen.

Das  Vormundschaftsgericht  hat  die  Rechnung  sachlich  und  nach  den  Belägen
  zu  prüfen,  nach  Erledigung  der  Erinnerungen  dem  Vormund  die  Beläge
mit  einem  Vermerke  des  erfolgten  Gebrauchs  zurückzugeben,  und  auf  Verlangen
Abschrift  der  Rechnung  zu  ertheilen.

C.  57.

Der  Vater,  die  Mutter,  der  Ehemann  und  die  Großeltern  des  Mündels

sind  von  der  Rechnungslegung  während  der  Verwaltung  frei.  Der  Vater  und
die  Mutter  sind  berechtigt,  in  der  ö  17.  Nr.  2.  bestimmten  Form  den  von
ihpen  benannten  Vormund  von  der  Rechnungslegung  während  der  Verwaltung
u  befreien.
In  Fällen,  in  denen  keine  Rechnungslegung  stattfindet,  hat  der  Vormund
auf  Erfordern  des  Vormundschaftsgerichts  alle  zwei  Jahre  oder  in  längeren
Zwischenräumen  eine  Uebersicht  des  Vermögensbestandes  einzureichen,  welche
vorher  dem  Gegenvormund  unter  Nachweisung  des  Bestandes  vorzulegen  und
von  diesem  mit  seinen  Bemerkungen  zu  versehen  ist.  Der  Vater  des  Mündels
ist  von  dieser  Verpflichtung  frei.

Das  Verbot  der  Offenlegung  des  Vermögensverzeichnisses  ist  rücksichtlich
des  davon  betroffenen  Vermögens  als  Befreiung  von  der  Rechnungslegung  und
der  Einreichung  der  Vermögensübersicht  zu  erachten.

C.  58.

Vormünder,  welche  für  den  Mündel  ein  erhebliches  Vermögen  zu  verwalten
  haben,  können  von  dem  Vormundschaftsgerichte  zur  Stellung  einer
Sicherheit  angehalten  werden.  Die  Art  und  der  Umfang  der  Sicherheit  wird
nach  richterlichem  Ermessen  bestimmtz)  sie  kann  jederzeit  erhöhet,  gemindert  oder
erlassen  werden.  g

D-
        <pb n="477" />
        —  445  —

Kosten,  welche  aus  der  Stellung  der  Sicherheit  erwachsen,  sind  aus  dem
Vermögen  des  Mündels  zu  entrichten.

g.  59.

Der  Vater,  sowie  die  Mutter  des  Mündels  sind  berechtigt,  in  der  H.  17.
Nr.  2.  bestimmten  Form  den  von  ihnen  benannten  Vormund  von  der  Pflicht
zur  Sicherheitsstellung  zu  befreien.

Die  Befreiung  fällt  weg,  wenn  Umstände  eingetreten  sind,  welche  nach
en  Ermessen  des  Vormundschaftsgerichts  eine  Sicherheitsstellung  nothwendig
machen.

Der  Vater,  die  Mutter,  der  Ehemann  und  die  Großeltern  als  Vormünder
und  der  Gegenvormund  sind  von  der  Mlicht  zur  Sicherheitsstellung  frei.

G.  60.

Das  Vormundschaftsgericht  kann  anordnen,  daß  Werthpapiere  des  Mündels,
  welche  auf  den  Inhaber  lauten  oder  an  den  Inhaber  gezahlt  werden  können,
  und  Kostbarkeiten  bei  der  Reichsbank  oder  bei  einer  anderen  dazu  bestimmten
Behörde  oder  Kasse  in  Verwahrung  genommen  oder  daß  jene  Werthpapiere
außer  Kurs  gesetzt  werden.

Diese  Anordnungen  finden  gegen  den  Vater  des  Mündels  als  Vormund
  nicht  statt.  Sie  finden  gegen  een  von  dem  Vater  benannten  Vormund
nicht  statt,  wenn  sie  von  dem  Vater  in  der  §.  17.  Nr.  2.  bestimmten  Form
ausgeschlossen  sind.

Das  Vormundschaftsgericht  muß  die  Verwahrung  eintreten  lassen,  wenn
der  bestellte  Vormund  sie  beantragt.

IV.  Beendigung  der  Vormundschaft.

S.  61.

Die  Vormundschaft  hört  auf,  wenn  der  Mündel  die  Großjährigkeit  erreicht,
  wenn  er  für  großjährig  erklärt  wird,  wenn  er  in  väterliche  Gewalt  tritt,
und  wenn  das  Ruhen  der  väterlichen  Gewalt  oder  die  Bevormundung  des
Vaters  aufhört.

Die  Großjährigkeitserklärung  eines  Mündels  ist  zulässig,  wenn  derselbe
das  achtzehnte  Lebensjahr  zurückgelegt  hat.  Sie  erfolgt  mit  Einwilligun  des
Mündels  durch  das  Vormundschaftsgericht  nach  geführter  Scchurtesing.
Verwandte  sowie  Verschwägerte  des  Mündels  sind  nach  Maßgabe  des  §.  55.
zu  hören.

C.  62.

Wird  der  Vormund  oder  der  Gegenvormund  handlungsunfähig,  so  erlischt
das  Amt  desselben.

Mit  der  Aufnahme  des  Mündels  in  eine  Verpflegungsanstalt,  deren  Vorstand
  nach  H.  13.  die  Rechte  eines  gesetzlichen  Vormundes  erlangt,  erlischt  das
Amt  des  bisherigen  Vormundes.

(Nr.  8344.)  .  63.
        <pb n="478" />
        —  446  —

S.  63.
Der  Vormund  oder  der  Gegenvormund,  welcher  sich  pflichtwidrig  erweist,
ist  von  dem  Vormundschaftsgerichte  zu  entsetzen.  «
er  Vormund  oder  der  Gegenvormund,  welcher  sich  als  gesetzlich  unfähig
erweist  oder  aus  erheblihen  Gründen  seine  Entlassung  beantragt,  oder  welchem
die  zur  Führung  der  Vormundschaft  nach  §.  22.  erforderliche  Henehmiymg
nicht  ertheilt  oder  entzogen  wird,  ist  von  dem  Vormundschaftsgerichte  zu
entlassen.  Als  achlich  Gründe  sind  namentlich  anzusehen  die  in  F.  23.
Nr.  4—7.  angeführten  Umstände,  wenn  sie  im  Laufe  der  Votmundschaft
eintreten.  .
Diese  Vorschriften  finden  auch  auf  den  gesetzlichen  Vormund  Anwendung.
Die  Beschwerde  gegen  die  erfolgte  Entschung  oder  Entlassung  ist  nur  "(6
zum  Ablauf  von  vier  Wochen  nach  Zustellung  der  Entscheidung  zulässig.

K.  64.

Verheirathet  sich  eine  zum  Vormunde  bestellte  Fraus"  so  hat  das  Vormundschaftsgeri-t
  zu  entscheiden,  ob  sie  zu  entlassen.  nlc  Verwande  sowie  Vershwä
  erte  des  Mündels  sind  vorher  ad  Maßgabe  des  §.  55.  zu  hören.  Die

ribefaltung  ist  nur  mit  Einwilligung  des  Ehemannes  zulässig.

S.  65.
Stirbt  der  Vormund  oder  der  Gegenvormund,  so  sind  der  Ueberlebende
und  die  Erben  verpflichtet,  dem  Vormundschafttgerchl=  Anzeige  zu  machen.  Die
Erben  haben  für  Sicherstellung  der  in  dem  Nachlasse  befindlichen  Vermögensstücke
  des  Mündels  zu  sorgen.
Sind  mehrere  Vormünder  bestelt,  so  wird  durch  den  Abgang  eines  Vormundes
  das  vormundschaftliche  Amt  der  übrigen  nicht  aufgehoben.

·  §.66.  «
Der  Vormund  sowie  der  Gegenvormund  hat  nach  Beendigung  seines  Amtes
die  Bestallung  an  das  Gericht  zurückzugeben.

S.  67.

Dietr  Vormund  hat  nach  Beendigung  seines  Amtes  dem  bisherigen
Mündel  oder  dessen  Rechtsnachfolger  oder  dem  neu  bestellten  Vormund  das
vetwalttte  Vermögen  herauszugeben  und  binnen  zwei  Monaten  Schlußrechnung

zu  legen.
Der  Gegenvormund  hat  die  Schlußrechnung  mit  seinen  Bemerkungen
t  versehen  und  über  die  von  ihm  geführte  Ggenvormundschaft,  sowie  über
as  von  dem  Vormund  verwaltete  Vermögen  jede  erforderte  Auskunft  zu  geben.
Die  Schlußrechnung  ist  dem  Vormundschaftsgerichte  einzureichen.  Dieses
hat  dieselbe  dem  bisherigen  Mündel  oder  dessen  Rechtsnachfolger  oder  dem  neu
bestellten  Vormund  4tn  Erklärung  vorzulegen  und)  weiin  Ausstellungen  nicht
gemacht  werden,  die  Entlastung  herbeizuführen.  D
ie
        <pb n="479" />
        —  447  —

Die  Pflicht  zur  Legung  der  Schlußrechnung  geht  auf  den  Verwalter  im
Konkursverfahren  und  auf  die  Erben  des  Vormundes  über.  Die  zweimonatliche
Frist  beginnt  für  die  Erben  vom  Todestage  des  Vormundes)  oder,  wenn  ihnen
eine  Ueberlegungsfrist  zusteht,  vom  Mblaaß  der  letzteren.

g.  68.

Von  der  Pflicht,  Schlußrechnung  zu  legen,  kann  der  Vormund  von  den
Eltern  oder  dem  Erblasser  des  Mündels  nicht  befreit  werden.

KC.  69.

Der  bisherige  Mündel,  dessen  BRechtsnachfol  er  und  der  neu  bestellte  Vormund
  sind  berechtigt,  Behufs  Prüfung  der  Schhchrechnung  die  Vormundschaftsakten
  einzusehen.

Dieselben  sind  verpflichtet,  dem  Vormund  und  dem  Gegenvormund  über
treu  und  richtig  geführte  Vormundschaft  und  über  Ausantwortung  des  Vermögens
  Quittung  und  Entlastung  zu  ertheilen.

Die  Quittung  und  Entlastung  ist  wegen  einzelner  Ausstellungen  nicht
verweigern.  Wegen  dieser  darf  ein  Vorbehalt  gemacht  werden.  Im  Falle
schriftlicher  Beurkundung  ist  der  Vorbehalt,  um  wirksam  zu  sein,  in  die  Urkunde
aufzunehmen.

Die  Anerkennung  der  Rechnung  schließt  den  Beweis  eines  Irrthums  oder
eines  Betrugs  in  der  Rechnung  nicht  aus.

K.  70.

Die  von  dem  Vormund  gestellte  Sicherheit  ist  zurückzugeben  und  die
Löschun  der  Sicherheitshypothek  zu  bewilligen,  sobald  dem  Vormund  Quittung
und  Entlastung  ertheilt  worden  F.  Ist  bei  der  Quittung  und  Entlastung  ein
Vorbehalt  gemacht,  so  hat  das  Vormundschaftsgericht  zu  entscheiden,  ob  und
en  --t  der  Sicherheit  zurückzubehalten  oder  von  der  Hypothek  bestehen  zu
assen  sei.

V.  Familienrath.

G.  71.
Ein  Familienrath  ist  zu  bilden:
1)  wenn  der  Vater  oder  die  Mutter  des  Mündels  nach  der  in

Lu#ul  für  die  Berufung  eines  Vormundes  gegebenen  Vorschriften  die
ildung  angeordnet  hat,

2)  wenn  drei  Personen,  welche  mit  dem  Mündel  bis  zum  dritten  Grade
verwandt  oder  verschwägert  sind,  die  Bildung  beantragen,

3)  wenn  der  Vormund  oder  der  Gegenvormund  die  Bildung  beantragen
Jahrgang  1875.  (Nr.  8344.)  65  le
        <pb n="480" />
        —  448  —

Die  Bildung  eines  Familienraths  unterbleibt,  wenn  sie  von  dem  Vater
oder  der  Mutter  nach  Maßgabe  der  Vorschriften  des  F.  17.  untersagt  ist.
Zum  Eintritt  in  den  Familienrath  kann  Niemand  gezwungen  werden.

K.  72.

Der  Familienrath  wird  aus  dem  Vormundschaftsrichter  als  Vorsitzendem
und  aus  Verwandten  oder  Verschwägerten  des  Mündels  als  Mitgliedern  gebildet.
Andere  Personen  können  in  denselben  berufen  werden:

1)  durh  den  Vater  oder  die  Mutter  nach  Maßgabe  der  Vorschriften  des
1

"  ““

2)  durch  Beschluß  eines  bestehenden  Familienraths.

Nur  männliche  Personen,  welche  zur  Führung  der  Vormundschast  gesehlich
säh  sind,  können  Mitglieder  des  Familienraths  werden.  Die  Gültigkeit  der

ehung  geschlich  unfahiger  Mitglieder  ist  nach  den  Vorschriften  der  §9§.  25.

62.  zu  beurtheilen.

Der  Gegenvormund  kann  zugleich  Mitglied  des  Familienraths  sein.

Die  Zahl  der  Mitglieder  beträgt  höchstens  sechs.

C.  73.

Soweit  die  Mitglieder  des  Familienraths  nicht  durch  den  Vater  oder  die
Mutter  berufen  sind,  oder  die  von  diesen  Berufenen  nicht  eintreten  oder  Mitlieder
  ausscheiden,  erfott  die  Berufung  der  Mitglieder  bis  zur  Herstellung  der
scchlußfähigket  durch  den  Vormmndsaftnrichte  nach  Anhörung  von  Verwandten
  und  Verschwägerten  des  Mündels,  sofern  dieselbe  ohne  Verzug  geschehen
  kann.  #
Darüber,  ob  und  welche  Personen  außerdem  zu  berufen  sind,  beschließt
der  Familienrath.

S.  74.

Die  Mitglieder  des  Familienraths  werden  von  dem  Vormundschaftrichter
durch  Verpflichtung  auf  treue  und  gewissenhafte  Führung  ihres  Amtes  bestellt.
Die  Verpflichtung  erfolgt  mittelst  Handschlags  an  Eidesstatt.

G.  75.
Der  Familienrath  hat  die  Rechte  und  Pflichten  des  Vormundschaftsgerichts.

KC.  76.

Der  Familienrath  ist  nur  bei  Anwesenheit  des  Vormundschaftsrichters  und
mindestens  zweier  Mitglieder  beschlußfähig.  Sind
in
        <pb n="481" />
        —  449  —

Sind  außer  dem  Vorsitzenden  nur  zwei  Mitglieder  vorhanden,  so  hat  der
Familienrath  ein  oder  zwei  Ersatzmitglieder  zu  berufen  und  die  Reihenfolge  zu
estimmen,  in  welcher  dieselben  bei  etwaiger  Beschlußunfähigkeit  einzutreten  haben.

S.  77.

Der  Familienrath  wird  durch  den  Vormundschaftsrichter  auf  den  Antrag
zweier  Mitglieder,  des  Vormundes  oder  des  Gegenvormundes  oder  von  Amtswegen
  snengerufen.

lle  Mitglieder  sind  mündlich  oder  schriftlich  durch  den  Vormundschaftsrichter
  einzuladen.

Der  Familienrath  faßt  seine  Beschlüsse  nach  der  Mehrheit  der  Stimmen
der  Anwesenden.  Bei  Stimmengleichheit  giebt  die  Stimme  des  Vormundschaftsrichters
  den  Ausschlag.

K.  78.

Zum  Nachweise  eines  gültigen  Beschlusses  genügt  die  Unterschrift  des  Vormundschaftsrichters.


Doer  Vormund  kann  verlangen,  daß  ihm  die  Beschlüsse  des  Familienraths
scriftlch  ugeen.  »
b  *Wie  die  Beschlüsse  des  Familienraths  findet  Beschwerde  nach  Maßgabe
—

Wird  ein  sofortiges  Einschreiten  erforderlich,  so  hat  der  Vormundschaftsrichter
  die  nöthigen  Anordnungen  zu  treffen  und  unverzüglich  den  Familienrath
zusammen  zu  berufen,  um  diesen  von  der  g  bossene  Verfügung  in  Kenntniß
zu  achte  und  über  die  weiter  zu  ergreifenden  Maßregeln  einen  Beschluß  herbeizuführen.


K.  79.

Die  Mitglieder  des  Familienraths  können  aus  denselben  Gründen  wie  ein
Vormund  durch  das  Beschwerdegericht  entsetzt  oder  entlassen  werden.

Gegen  Mitglieder  des  Familienraths,  welche  ohne  genügende  Entschuldiung
  ausbleiben,  kann  der  Vormundschaftsrichter  eine  Ordnungsstrafe  bis  zu
zun  ert  Mark  verhängen.

Gegen  die  Verhängung  der  Ordnungsstrafe  findet  Beschwerde  nach  Maßgabe
  des  F.  10.  statt.

K.  80.

Fehlt  es  an  der  erforderlichen  Anzahl  von  geeigneten  Personen  zur  Bildung
  oder  Echänzung  des  Familienraths,  so  ist  die  Vormundschaft  nach  den
Vorschriften  dieses  Abschnitts  I.—IV.  zu  behandeln.

Von  der  Auflösung  des  Familienraths  sind  die  bisherigen  Mitglieder,  der
n  und  der  Gegenvormund  durch  den  Vormundschaftsrichter  in  Kenntniß
zu  setzen.

Auch  .  dem  Vormund  und  dem  Gegenvormund  eine  neue  Bestallung
zu  ertheilen,  die  frühere  aber  zurückzugeben.

(Xr.  8344)  65“  Dritter
        <pb n="482" />
        —  450  —

Dritter  Abschmitt.
Vormundschaft  über  Großjährige.

5.  81.
Großjährige  erhalten  einen  Vormund:
1)  wenn  sie  für  geisteskrank  erklärt  sind;
2)  wenn  sie  für  Verschwender  erklärt  sind;

3)  wenn  sie  taub,  stumm  oder  blind  und  hierdurch  an  Besorgung  ihrer
Rechtsangelegenheiten  gehindert  sind.

g.  82.

Abwesende  Großjährige,  über  deren  Aufenthalt  ein  Jahr  lang  keine  Nachricht
  eingegangen  ist,  oder  welche  an  ihrer  Rückkehr,  sowie  an  der  Besorgung
le#r  Vermögensangelegenheiten  gehindert  sind,  erhalten  einen  Vormund  zur

ertretung  bei  ihren  Vermögengang  legenkeiten,  insoweit  sie  dazu  einen  Bevollmächtigten
  nicht  bestellt  haben  oder  Umstände  eingetreten  sind,  welche  die  ertheilte
Vollmacht  aufheben  oder  deren  Widerruf  zu  veranlassen  geeignet  sind.

Aus  dringenden  Gründen  kann  demjenigen,  dessen  Aufenthaltsort  unbekannt
  ist,  auch  vor  Ablauf  eines  Jahres  ein  Vormund  bestellt  werden.

Jeder,  welcher  dem  Vormundschaftsgericht  ein  Interesse  zur  Sache  nachweist,
  ist  berechi  die  Einleitung  der  Vormundschaft  zu  beantragen.

Die  nach  dem  geltenden  Rechte  bestehenden  Ansprüche  der  Erben  auf  die
Verwaltung  und  Nutznießung  des  Vermögens  eines  Abwesenden  werden  durch
dieses  Gesetz  nicht  berührt.

G.  83.

Der  Vater  ist  gesetzlicher  Vormund.  In  den  Fällen  des  F.  81.  Nr.  3.
und  des  F.  82.  beginnt  sein  Amt,  sobald  das  Vormundschaftsgericht  den  Grund
zur  Bevormundung  festgestellt  hat.

Die  Ehefrau  ist  zur  Führung  der  Vormundschaft  fähig  und  hat  die  in
diesem  Eesche  dem  Ehemann  beigelegten  Rechte.

Im  Uebrigen  finden  auf  die  Vormundschaft  über  Großjährige  die  Vorschristen
  des  zweiten  Abschnittes  dieses  Gesetzes  entsprechende  Anwendung.  Insbesondere
  ist  auch  der  Vormund  eines  Abwesenden  berechtigt,  für  densilten  zu
erweben,  Rechtsstreite  zu  führen  und  nach  Maßgabe  des  8.  50.  Erbschaften  anzutreten.


Dem  Vormund  eines  Abwesenden  oder  Verschwenders  kann  auch  bei  nicht
umfangreicher  Vermögensverwaltung  ein  Honorar  zugebilligt  werden.

S.  S4.

Die  Vormundschaft  über  einen  Großjährigen  bätt  auf,  wenn  der  Grund
zu  deren  Einleitung  gehoben  ist,  die  über  einen  Abwesenden  namentlich  auch,
wenn
        <pb n="483" />
        —  451  —

wenn  derselbe  für  todt,  für  verschollen  oder  im  Bezirk  des  Appellationsgerichtshofes
  zu  Cöln  für  abwesend  erklärt  worden  ist.

KG.  85.

Die  Einleitung  und  die  Aufhebung  der  Vormundschaft  über  einen  Verschwender
  ist  von  dem  Vormundschaftsgericht  öffentlich  bekannt  zu  machen.

Vierter  Abschnitt.
Mlegschaft.
G.  86.

Die  in  väterlicher  Gewalt  oder  unter  Vormundschaft  stehenden  Personen
erhalten  einen  Pfleger  für  Angelegenheiten,  bei  welchen  die  Ausübung  der  väterlichen
  oder  vormundschaftlichen  Rechte  erforderlich  ist,  aber  aus  thatsächlichen
oder  rechtlichen  Gründen  nicht  stattfinden  kann.

Bei  einem  Widerstreit  rrheblicher  Interessen  mehrerer  Mündel  desselben
Vormundes  erhält  jeder  Mündel  einen  Pfleger.

KS.  87.

Wird  bei  Zuwendungen  an  eine  in  väterlicher  Gewalt  oder  unter  Vormundschaft
  stehende  Person  durch  Anordnung  desjenigen,  welcher  die  Zuwendung
  gemacht  hat,  eine  Pflegschaft  nöthig,  8  ist  der  bei  der  Zuwendung  Benannte
  zum  HPftezer  berufen.

Von  der  Rechnungslegung  während  der  Dauer  der  Pflegschaft,  von  der
Sicherheitsstellung  und  von  der  Nothwendigkeit  der  Genehmigung  des  Gegenvormundes
  oder  des  Vormundschaftsgerichts  zu  gewissen  Handlungen  kann  der
Pfleger  bei  der  Zuwendung  befreit  werden.

KG.  88.

Eine  Leibesfrucht,  welche  unter  Voraussetzung  ihrer  bereits  erfolgten  Geburt
  nicht  unter  väterlicher  Gewalt  stehen  würde,  erhält  auf  Antrag  der
Schwangeren,  oder  auf  Antrag  desjenigen,  dessen  Rechte  durch  eine  mögliche
Geburt  betroffen  werden,  oder  in  geeigneten  Fällen  von  Amtswegen  einen
Pfleger.

.  89.

Ist  der  Erbe  eines  Nachlasses  unbekannt,  so  ist  zur  Erhaltung  des  Nachlasses
  und  zur  Ausmittelung  des  Erben  ein  PMfleger  zu  bestellen.

Die  in  den  einzelnen  Landestheilen  bestehenden  weiteren  Befugnisse  dieses
Pflegers  werden  durch  dieses  Gesetz  nicht  berührt.

Auch  bei  nict  umfangreicher  Vermögensverwaltung  kann  diesem  Pfleger
ein  Honorar  zugebilligt  werden.

(Nr.  8344,)  F.  90.
        <pb n="484" />
        —  452  —

KC.  90.

Außer  in  den  Fällen  der  99.  86—89.  können  Personen,  welche  selbst  zu
handeln  außer  Stande  sind  und  der  väterlichen  oder  vormundschaftlichen  Vertretung
  entbehren,  für  einzelne  Angelegenheiten  oder  für  einen  bestimmten  Kreis
von  Angelegenheiten  einen  Pfleger  erhalten.

E.  91.

Auf  die  Hiegschat  finden  die  Vorschriften  dieses  Gesetzes  über  die  Vorkaench,
  rW)7  ee  Anwendung;  die  Bestellung  eines  Gegenvormundes  ist
nicht  erforderlich.  -
hob  die  Pflegschaft  hört  auf,  wenn  der  Grund  zu  deren  Einleitung  geoben

  ist.

Fünfter  Abschnitt.
Schlußbestimmungen.

g.  82.

Dieses  Gesetz  tritt  am  1.  Januar  1876.  in  Kraft  und  findet  auch  auf  die
schwebenden  Vormundschaften  oder  Pflegschaften  Anwendung,  soweit  nicht  in  den
nachstehenden  Paragraphen  etwas  Anderes  bestimmt  ist.

Die  vormundschaftliche  Thätigkeit  der  Familienräthe  im  Bezirk  des  Appellationsgerichtshofes
  zu  Cöln,  der  Voluntairgerichte  im  Bezirk  des  Justizsenats  zu
Ehrenbreitstein,  der  Waisengerichte  in  den  Hohenzollernschen  Landen  und  der
Kirchspielsgerichte  des  Landes  Hadeln  hört  auf.

KS.  93.

Die  bisherigen  Vormünder  oder  Pfleger  verbleiben  in  ihrem  Amte;  sie
können  jedoch  vom  Vormundschaftsgerichte  in  der  Zeit  bis  zum  1.  Januar  1878.
entlassen  werden,  wenn  sie  zur  Führung  der  Vormundschaft  oder  Pflegschaft
ungeeignet  erscheinen,  und  weder  nach  Maßgabe  der  8  17.  87.  als  berusen  zu
erachten,  noch  nach  Maßgabe  der  99.  12.  83.  gesetzliche  Vormünder  sind.

G.  94.

Sind  einem  bisher  bestellten  oder  berufenen  Vormund  oder  Pfleger  durch
Perfügung  der  Eltern  oder  der  Erblasser  des  Mündels  nach  dem  bisherigen
Rechte  zulässigerweise  größere  Befugnisse  eingeräumt,  als  dieses  Gesetz  zuläßt,  so
bleiben  diese  Besuguiss  bestehen.

S.  95.

Die  Befugnisse,  welche  Eltern  oder  Ehegatten  Kraft  gesetzlicher  Nutznießung
am  Vermögen  der  Kinder  oder  Kraft  ehelichen  Güterrechts  zustehen,  werden  von
diesem  Gesetze  nicht  berührt.  3

im
        <pb n="485" />
        —  463  —

Im  Bezirk  des  Appellationsgerichtshofes  zu  Cöln  hat  der  Vater  nach  dem
Tode  der  Multer  die  Rechte  und  Pfochten  des  gesetzlichen  Vormundes.  Schreitet
der  Vater  zur  ferneren  Ehe,  so  ist  das  Vermögen  des  Kindes  unter  Mitwirkung
eines  Pflegers  durch  ein  von  dem  Vater  dem  Vormundschaftsgerichte  einzureichendes
  Verzeichniß  festzustellen.

Die  in  den  übrigen  Landestheilen  bestehenden  Vorschriften,  welche  vor
oder  nach  der  Eheschließung  eine  Nachweisung,  Auseinandersetzung  oder  Sicherstellung
  des  Vermögens  as,  bleiben  in  Kraft.

g.  86.

Im  Geltungsbereiche  der  Depofitalordnung  vom  15.  September  1783.
kann  die  Auszahlung  von  Geldern  aus  dem  Depositum  auf  Grund  der  dem
Vormund  erst  durch  dieses  Gesetz  übertragenen  Rechte  vor  dem  1.  Januar  1878.
nicht  verlangt  werden.

K.  97.

Die  Großjährigkeitserklärung  eines  in  väterlicher  Gewalt  stehenden  Kindes
erfolgt  mit  Zustimmung  des  Vaters  nach  Maßgabe  der  Vorschriften  des  zweiten
Absatzes  §.  61.  Die  Anhörung  von  Verwandten  oder  Verschwägerten  des
Kindes  ist  nicht  erforderlich.

Im  Bezirk  des  Appellationsgerichtshofes  zu  Cöln  findet  die  nach  den  bisherigen
  Vorschriften  zulässige  Emanzipation  nicht  mehr  statt.

KS.  98.

Die  für  großjährig  Erklärten  haben  alle  Rechte  der  Großjährigen.

Dasselbe  gilt  im  Bezirk  des  Appellationsgerichtshofes  zu  Cöln  von  den  vor
dem  1.  Januar  1876.  Emanzipirten,  wenn  sie  das  achtzehnte  Lebensjahr  zurückgelegt
  haben.  Auf  die  vor  dem  1.  Januar  1876.  anfirteng  welche  das
achtzehnte  Lebensjahr  noch  nicht  mrückgelegt  haben,  finden  die  bisherigen  Vorschriften
  mit  der  Maßgabe  Anwendung,  daß  die  dem  Familienrathe  und  dem
Landgerichte  zugewiesene  Thätigkeit  von  dem  Vormundschaftsgerichte  auszuüben  ist.

KC.  99.

Die  Großährigkeit  tritt  als  Folge  der  Verheirathung  nicht  mehr  ein.
Im  Beiic  des  Appellationsgerichtshofes  zu  Cöln  erlischt  durch  Verheirathung
  des  Kindes  die  väterliche  Gewalt.

K.  100.

Rüachzksichtlich  der  Vormundschafts-  und  Pflegschaftsangelegenheiten  der  Mitglieder
  der  Königlichen  Familie  und  des  Hohenzollernschen  Furstenhauses  behält
es  bei  der  Hausverfassung  sein  Bewenden.

(Nr.  8344.)  F.  101.
        <pb n="486" />
        —  454  —

C.  101.

Die  nach  dem  bisher  geltenden  Privat-Familienrechte  der  Häupter  und
Mitglieder  der  früher  reichsständischen  Familien  begründeten  Rechte  werden  durch
dieses  Gesetz  nicht  berührt.

G.  102.

Die  Vorschriften  des  gemeinen  Deutschen  Rechts,  des  allgemeinen  Landrechts
  und  der  allgemeinen  Gerichtsordnung  für  die  Preußischen  Staaten,  des
Rheinischen  GEpritzlekter  und  der  in  den  einzelnen  Landestheilen  geltenden
Ordnungen  und  Gesetze  über  das  Vormundschaftswesen,  welche  in  diesem  Gesetze
  nicht  ausdrücklich  aufrecht  erhalten  sind,  werden  aufgehoben.

glrtundich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Infiegel.

Gegeben  Coblenz,  den  5.  Juli  1875.
(I.  S.)  Wilhelm.

Fürst  v.  Bismarck.  Camphausen.  Gr.  zu  Eulenburg.  Leonhardt.
Falk.  v.  Kameke.  Achenbach.  Friedenthal.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staats-  Ministeriums.
Berlin)  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-  Hofbuchdruckerei
(R.  v.  Decker).
        <pb n="487" />
        —  455  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  32—

Inhalt:  Tarife,  nach  welchen  die  Schiffahrtsabgaben  in  den  nicht  fiskalischen  Häsen  der  Provinz  Schleswig-Holstein,
  nämlich  in  Altona,  Apenrade,  Büsum  und  Warwerort,  Burg  auf  Fehmarn,  Calloe,  Eckernförde,
  Flensburg,  Itzehoe,  Kappeln,  Kellinghusen,  Kiel,  Laboe,  Meldors,  Rothenspieker  und  Wilster
bis  auf  Weiteres  zu  erheben  sind,  S.  458.  bis  4%.

 

(Nr.  8345.)  Tarif,  nach  welchem  die  Hafenabgaben  zu  Altona,  im  RegierungSbezirk
Schleswig,  bis  auf  Weiteres  zu  erheben  sind.  Vom  25.  März  1875.

A.  A1  Hafengeld  wird  entrichtet  per  Kubikmeter  Netto-Raumgehalt  und
zwar  nur  einmal  beim  Eingange

1)  von  allen  Schiffen  und  Fnheugen  welche  aus  Orten  an  der  Elbe
oder  aus  Flüssen,  welche  in  die  Elbe  ausmünden,  kommen:
a)  insofern  sie  nicht  seewärts  wieder  abgehen  3  M.
b)  insofern  sie  demnächst  seewärts  wieder  abgehen  5
2)  von  allen  aus  See  eintreffenden  Schiffen:
a)  von  85  Kubikmeter  Netto-Raumgehalt  und  darunter.  5
b)  von  mehr  als  85  Kubikmeter  Netto--Raumgehalt  10

Ausnahmen.

1)  Shaife,  welche  aus  See  leer,  geballatte!  oder  beladen  mit  thierischen  Abfällen
  (Knochen,  gung  Klauen,  Gedärmen,  Blut),  Bauholz,  leeren.
Bouteillen,  Brennholz,  Cement,  Cementsteinen,  Cichorienwurzeln,  Cinders,
Koaks,  Dachpfamnen,  Dünger  (Guano),  Eichenborke,  Eichenlohe,  Erde,
Fliesen,  Florren,  Gyps,  Glasscherben,  Holzohlen,  Kalk,  Kalksteinen,

linker,  Knochenschaum,  Knochenschwärze,  Kreide,  leeren  Krügen,  Mauersteinen,
  Sand,  Schiefer,  Schlachtvieh,  Stabholz,  Steinen,  Steinkohlen,
Traß,  Thon,  Töpferwaaren,  Torf,  Traßsteinen,  Tufssteinen  und  Zuckerschaum
  in  den  Hafen  kommen,  haben  nur  zu  entrichten,  auch  wenn  sie
mehr  als  85  Kubikmeter  Netto-Raumgehalt  haben  ...  5  M.

Anmerkung:  Bei  vorstehend  genannten  Waaren  wird  eine  Beiladung
  anderer  Handelsartikel  bis  zum  Gewicht  von  60  Zentnern
nicht  in  Betracht  gezogen.

Jabrgang  1875.  (Ne.  8645.)  66  2)  Von

Ausgegeben  zu  Berlin  den  26.  Juli  1875.
        <pb n="488" />
        —  456  —
2)  Von  Schuten  und  Jollen,  welche  den  Hafen  leer  als  gert  benutzen,

wird  nur  jährlich  einmal  praenumerando  ein  Liegegeld  erhoben  und
zwarvon...............................·........  —  Mark  20  M.
per  Kubikmeter,  jedoch  im  Ganzen  nicht  unter  3  —

für  jede  Schute,  sowie  für  jede  Jolle  im  Gunzen  1  50

3)  Für  Fahrzeuge,  welche  den  Hafen  von  Altona  regelmäßig  oder  häufig
im  Jahre  besuchen,  kann  nach  Wahl  des  Schiffssführers  —  anstatt  der
tarifmäßigen  Abgabe  für  jede  einzelne  Fahrt  —  eine  Leriche  Abfindungssumme
  entrichtet  werden,  deren  Höhe  von  der  Hafenkommission  festzustellen
  bleibt.

Zusätzliche  Bestimmungen.

1)  Das  Hafengeld  ist  von  allen  Schiffsfahrzeugen  zu  entrichten,  welche  die
Altonaer  Hafenwerke  benutzen.

2)  Das  bezahlte  Hafengeld  gilt  im  Falle  des  längeren  Liegenbleibens  bis
zu  12  Monaten.  ach  Ablauf  dieser  Frist  ist  dasselbe  neuerdings  zu
entrichten.

Befreiungen.
Von  Entrichtung  des  Hafengeldes  sind  gänzlich  befreit:

1)  all  Fahrzeuge,  die  nur  frische  Fische  und  frische  Milch  an  den  Markt
ringen;

2)  alle  Lootsenfahrzeuge,  soweit  sie  nur  ihrem  Zwecke  gemäß  benutzt  werden;

3)  für  Leichterfahrzeuge,  welche  Waaren  aus  der  Ladung  von  größeren
Schiffen,  die  ihres  Tiefganges  wegen  auf  der  Unterelbe  theilweise  haben
löschen  und  überladen  .r  nach  Altona  bringen,  wird  das  Hafengeld,
  welches  diese  Leichterfahrzeuge  zu  entrichten  haben,  den  gedachten
größeren  Schiffen  bei  Zahlung  des  von  diesen  zu  entrichtenden  Hafengeldes
  gekürzt;

4)  alle  Schiffe  und  Fahrzeuge,  welche  nach  Altona  kommen,  nur  um  auf
den  dortigen  Werften  oder  im  dortigen  Hafen  verzimmert  zu  werden;

5)  Schiffsfahrzeuge,  welche  vom  Altonaer  Hafen  ausgegangen,  aber  wegen  Eisangs,

  Unwetters,  Konservirung  der  Ladung  oder  Havarie  vor  beendigter
Pi  wieder  dahin  zurückkehren;

6)  Schiffsgefäße,  welche  Staats=  oder  Reichseigent  um  sind  oder  lediglich
für  Staats=  oder  Reichsrechnung  Gegenstände  befördern,  jedoch  in  letzterem
Falle  nur  auf  Vorzeigung  von  Freipässen;

7)  Schiffe,  welche  den  Hafen  von  Altona  nur  für  Orders  anlaufen,  ohne
r  löschen  und  zu  laden,  jedoch  nur  für  eine  Zeitdauer  von  3  mal

4  Stunden.

B.  An  Quais=  und  Treppengeld  wird  entrichtet  für  Waaren,  welche
über  die  öffentlichen  Quais  oder  Treppen  verladen  oder  gelöscht  werden,
oder  in  einem  daselbst  anlegenden  Schiffe  sich  befinden  und  zwar:

1)  für  Torf,  Stroh,  Heu,  Reth  und  Tonnenbänder  für  eine  Schiffsladung
  bis  zu  42  Kubikmeter  Netto-Raumgehalt  1  Mark  -  P.
)  des-
        <pb n="489" />
        —  457  —

2)  desgleichen  über  42  Kubikneter  .  ..  3  Mark  —  Pf.
3)  für  Kartoffeln  für  eine  Schiffsladung  bis  zu
42  Kubikmeter  ...  .  ...  .  ...  .  .  ..  .  .  ....  .  .  ...  .  .  ...  —.  30

4)  desgleichen  über  42  Kubikmeter  —  60
5)  für  Mauersteine  und  Dachpfannen  per  1000  Stück  J  10
6)  für  Brennholz  per  3  Kubikmeter  —  .  10
7)  für  Getreide  per  Getreidelast  von  1000  Kilogrammg  —  10
8)  für  Steinkohlen,  Koaks,  Cinders,  Kalk  und  Cement

per  Last  von  2000  Klogrm  .  .  .  .  .  .  —.  20

oder  per  Hektoliter  —  1
9)  für  alle  übrigen  Waaren  per  Last  von  2000

Kilogneeee  .  ..  —.  10

Ausnahmen  und  Befreiungen.

1)  Gemüse  und  Früchte  sind  frei  von  Quais=  und  Treppengeld.

2)  Quantitäten  bis  zu  ##  der  sub  Nr.  5.  bis  9.  genannten  Stückzahl,
Ne  und  Gewichte  sind  frei  von  der  Abgabe,  und  Quantitäten
*7  en  4  und  dem  vollen  Maaße  2c.  zahlen  die  Hälfte  der  obigen

nsätze.

3)  Alle  Gegenstände  und  Artikel,  welche  für  Staats=  oder  Reichsrechnung
  über  Quais  und  Treppen  befördert  werden,  sind  von  der
Abgabe  befreit.

Zusätzliche  Bestimmungen.

Das  Quais-  und  Treppengeld  ist  —  auch  wenn  eine  etwaige  Ladung
oder  Löschung  nur  theilweise  erfolgt  —  von  sämmtlichen  an  Bord  vorhandenen
Waaren  zu  entrichten,  jedoch  nur  einmal,  wenn  die  Benutzung  der  Anlagen

1)  bei  den  mit  Kartoffeln  beladenen  Schiffen  nicht  über  24  Stunden,
2)  bei  anderen  Schiffen  —  und  zwar:
a)  bis  zu  85  Kubikmeter  Netto-Raumgehalt  einschließlich  —  nicht  über
3  mal  24  Stunden,
b)  von  größerem  Netto-Raumgehalt  —  nicht  über  diese  Frist  (ad  a.)
und  einen  Zuschlag  von  24  Stunden  für  jede  weiteren  21  Kubikmeter
hinaus  dauert.  Bei  längerer  Benutzung  ist  für  jede,  wenn  auch  nur
begonnene.  Frist  von  gleicher  Dauer  die  Abgabe  besonders  zu  entrichten  —
und  zwar  mindestens  in  Höhe  des  für  die  erstmalige  Frist  zu  entrichtenden
  Betrages.
C.  An  Brückengeld  wird  entrichtet:
Für  die  Passage  über  die  Dampfschiffsbrücken  für  einen  bedeckten

Reisewagen  oder  eine  Kutsbhe  1  Mark  50  Dfh.
für  eine  Chaise  oder  andere  Wagen  mit  Verdeck  1  20
für  einen  zweispännigen  Stuhl=  oder  Blockwagen  —.  90
(Nr.  8345.)  66°  für
        <pb n="490" />
        —  458  —

für  einen  einspännigen  Wagen  .  —  Mark  60  Pf.

und  außerdem  für  jedes  Pferd  als  Vorspan  —  30
und  für  lebendes  Vieh:

für  ein  Pferd,  einen  Ochsen,  eine  K  —  30

ür  ein  Schwein,  Kalb,  Schaff.  —

Endlich  ist  für  den  Transport  schwerer  Kaufmannsgüter  und
Frachtgüter  über  die  Dampfschiffsbrücken  dieselbe  Abgabe  zu  entrichten,
Rich  tchsichend  für  das  Aufwinden  der  Waaren  durch  die  Stadtkrähne
estgesetzt  ist.

Ausnahmen  und  Befreiungen.

1)  Fußgänger  und  alles  tragbare  Gepäck  sind  von  der  Abgabe  befreit,  ebenalls
  alle  Gegenstände  2c.,  welche  für  Staats-  oder  Reichsrechnung  über
die  Brücken  befördert  werden.

2)  Häufig  einkehrenden  Dampfschiffen  ist  es  freigestellt,  für  die  Gegenfeänee
welche  vom  Schiffe  oder  an  das  Schiff  über  die  Brücken  befördert
werden,  in  jedem  einzelnen  Falle  die  obigen  tarifmäßigen  Abgaben  entrichten
  lassen,  oder  auch  diese  Abgaben  ein  für  allemal  durch  eine
jährliche  Aversionalabgabe  von  30  Pf.  per  Kubikmeter  ihres  Raumgehalts
zu  Gunsten  ihrer  Passagiere  abzulösen.

D.  Krahngeld.  Bei  Benufung  der  Krähne  an  der  Elbe  sind  an  den
Pächter  der  Einnahmen  aus  diesen  städtischen  Einrichtungen  folgende  Abgaben
  zu  entrichten:

für  Kalk  per  Kollo.  .  .....  .  ...  .  ..  .  .  .  ..  ..  .  .  .  .  ..  —  Mark  4  Tf.

für  das  Aus=  und  Einsetzen  des  Mastbaums

einer  Tjalk,  kleinen  Kuff  oder  ähnlichen
Fahrzeuis.  7.  20

für  desgleichen  eines  Strom-Ewers,  Giek-Ewers

oder  ähnlichen  Fahrzeiss  .  .  ..  -  -
füreineKutsche...·....·.....................  1-50-füreineChaiseoderanderenWagenmitVerdeckl-20-

  einen  zweispänmigen  Stuhlwagen  —.  90
für  ein  Kabriolet,  eine  Droschke  und  einen  anderen

einsbännigen  Wagen  .......................  —  60
für  ein  Pferd.5  —  60
für  einen  Ochsen  oder  eine  Kuh  ..  .  ...  .....  .  ..  .  —  30
ür  ein  Schwein,  Kalb,  Schaaf  ..  ..  ..  .  ..  ..  .  .  .  .  —  7
ür  ein  Fuder  Sandsteien  .  .  .  .  ..  1  80
ür  Mühlsteine  #  bis  ¼6  Durchmesser  per  Stück  2  40
für  ein  Wülscbhen  1.  20
für  kleinere  Mühl=  oder  Quernsteinn  ...  —  „  60

für  Kaufmanns=  und  Frachtgüter  aller  Art,  mit
Einschluß  der  in  Tonnen  und  Fässern  ankommenden
  flüssigen  Waaren:

v
        <pb n="491" />
        —  459  —

nach  dem  Gewichte  bis  zu  300  Kilogramm
inkl.  pro  Kolloo  ..  ...  Mark  7  M.
von  über  300  bis  600  Kilogramm  .  .  .  .  .  ..  é.  22
von  600  bis  750  Kilogramm  ...  ..  .  .  .  .  ...  30
von  750  bis  1000  Kilogrnaun  é.  45
für  schwerere  Gegenstände,  insoweit  dieselben  überhaupt
  durch  die  Krähne  gehoben  werden  können,
für  jede  500  Kilogramm  ihres  Gewichts  —  .  60
Die  Arbeitsleute  an  dem  Krahne  an  der  Holländischen  Reihe  hat
in  der  Regel  Jeder,  der  ihrer  bedarf,  selbst  zu  besorgen,  jedoch  ist  der
Pächter  verpflichtet,  auf  Verlangen  der  Beikommenden  gegen  eine  billige
Vergütung  die  erforderlichen  Arbeitsleute  zu  stellen.
Für  seine  Aufsicht  hat  der  Pächter  in  ersterem  Falle  45  Pf.  pro
Stunde  zu  berechnen.

E.  Abgaben  für  die  Holzschlepper.  Lager-  und  Aufschleppungsgebühren
sind  für  die  ersten  14  Tage  zu  entrichten  pro  Baum,  oder  bei  kleineren
Hölzern  pro  Führ
und  bei  längerer  Lagerung  pro  Woche  und  pro  Baum,  resp.

per  Fuhre  mhernrnrnrnrnr  .  ..  .  .  .  .  ..  7

F.  Abgaben  für  die  Eisbrücke.  Zur  Winterzeit,  wenn  eine  Eisbrücke

nach  der  Elbe  gelegt  ist,  wird  für  die  Passage  über  dieselbe  entrichtet:
für  eine  Kutssheee  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  90
für  eine  Chaise  oder  einen  anderen  Wagen  mit  Verdeck  60
für  einen  weispänpigen  Stuhlwagen  45

iersr
III  .

füreinenlooderTorfwagen.......·...·..........  15

OfüreinenSchlitten............·.·....................  7

füreinjedeBStückViehohneAuönahme-..»..««..  7
Befreiungen

von  den  sub  D.,  E.  und  F.  tarifirten  Abgaben  bestehen  nur  für  die  für  Staatsoder
  Reichsrechnung  beförderten  und  aufgenommenen  Gegenstände.

Berlin,  den  25.  März  1875.

(L.  S.)  Wilhelm.
Camphausen.  Achenbach.

 

Mit.  8345—8346)  Nr.  8346.)
        <pb n="492" />
        —  460  —

(Nr.  8346.)  Tarif,  nach  welchem  die  Hafenabgaben  zu  Apenrade  im  Kreise  Apenrade,
Regierungsbezirk  Schleswig,  bis  auf  Weiteres  zu  erheben  sind.  Vom
25.  März  1875.

A.  n  Hafengeld  wird  entrichtet  von  Schiffsfahrzeugen:
1)  von  12  Kubikmeter  Netto-Raumgehalt  und  darunter,  wenn  sie  beladen

  sind:
beim  Eingangegg  10  Pff.
beim  Ausgangagagagagaaa  .  .  ...  10

für  jedes  Fahrzeug.
Anmerkung.  Fahrzeuge  der  vorstehend  näher
bezeichneten  Art  bleiben  von  der  Abgabe  befreit,  wenn
sie  beballastet  oder  leer  sind;

2)  von  mehr  als  12  Kubikmeter  bis  einschließlich  85  Kubik.
meter  Netto-Raumgehalt:

a)  wenn  sie  beladen  sind:

beim  Eingangggg  ...  ......  ..  5

beim  Ausgange  .  ..  .  .....  ...  ......  .......  ...  ...  5.
b)  wenn  sie  Ballast  führen  oder  leer  sind:

beim  Eingange  ......  .  .  ..  .  ..  ....  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  ...  2

beim  Ausgange  .........  ....  ......  ....  .  .  ..  .  .  .  .  2

für  jedes  Kubikmeter;
3)  von  mehr  als  85  Kubikmeter  Netto-Raumgehalt:
a)  wenn  sie  beladen  sind:

beim  Eingange  .  .  ..  .  ....  ........  ..  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  ..  10

beim  Ausgange  ...  .  ..  ..  ....  .  .  ...  ..  .  .  ..  .  .  ..  .  .  ..  10
b)  wenn  sie  Ballast  führen  oder  leer  sind:

beim  Einganeee  .  ..  .  .  .  .  .  .  ..  5

beim  Ausganee  ....  ..  ...  .  .  ..  5

für  jedes  Kubikmeter.
Bei  Flußschiffen  gilt  eine  Tonne  Tragfähigkeit  2  Kubikmeter
Netto-Raumgehalt.
Ausnahmen.

1)  Schiffe  von  mehr  als  85  Kubikmeter  Netto-Raumgehalt,  wenn  sie  eine
Fahe  zwischen  Häfen  des  Deutschen  Bundesgebiets,  ohne  Berührung
remder  Häfen  machen,  entrichten  nur  die  Hälfte  der  vorstehend  unter
3.  a.  und  b.  festgesetzten  Abgabe.

2)  Schiffe,  deren  Ladung:
a)  im  Ganzen  das  Gewicht  von  vierzig  Zentnern  nicht  übersteigt,  oder
b)  ausschließlich  in  Dachpfannen,  Dachschiefer,  Cement,  Bruch.,  Cement.,
Granit.,  Gyps-,  Kalk.,  Mauer-,  Pflaster-  oder  Ziegelsteinen  ler.
/
        <pb n="493" />
        —  461  —

Art,  Drainröhren,  Kreide,  Thon=  oder  Peifenerde,  Seegras,  Sand,
Brennholz,  Torf,  Steinkohlen,  Koaks,  rohem  Schwefel,  Salz,  Heu
und  Stroh,  Dachreth,  Dünger,  frischen  Fischen  oder  Eichenholz  zum
Schiffsbau  besteht,  haben  das  Hafengeld  nur  nach  den  Sätzen  für
Ballastschiffe  zu  entrichten.

3)  Für  Fahrzeuge,  welche  den  Hafen  zu  Apenrade  regelmäßig  oder  häufig
im  Shrelbcsanhen,  ann  8  Weht,  anstatt  des  kanismnchigen  Hafengeldes
  für  jede  einzelne  Fahrt,  eine  jährliche  Abfindung  entrichtet  werden,
eren  Höhe  nach  Beschio  der  städtischen  Kolleglen  mit  Genehmigung
der  Regierung  festzusetzen  bleibt.

B.  An  Bohlwerksgeld  wird  entrichtet  von  allen  Waaren,  welche  über  die
sädtischen  Bohlwerke  zu  Lande  gebracht,  oder  von  denselben  aus  verladen
werden:

1)  für  jede  Tonne  —=  20  Zentner  der  unter  den  Ausnahmen  2.b.  aufgeführten
  Waarten  .  ..  .  .  .  ..  .  .  ..  6  Pf.
2)  für  jede  Tonne  der  übrigen  Waarcen  .  ..  12

Zusätzliche  Bestimmungen.

1)  Bei  Berechnung  des  Raumgehalts  der  Schiffe,  rücksichtlich  der  Hafenabgabe,
  sowie  bei  Berechnung  der  Bohlwerksabgabe  werden  Bruchtheile
von  einem  halben  Kubikmeter  oder  mehr  für  ein  volles  Kubikmeter  gerechnet,
  kleinere  Bruchtheile  dagegen  außer  Berechnune  golassen

Bei  Gütern,  welche  nicht  nach  Gewicht  #  berechren  ind,  wird  ein
Kubikmeter  gleich  einer  halben  Tonne  gerechnet.

2)  Das  abgabenpflichtige  Apenrader  Hafengebiet  umfaßt  den  unmittelbar
vor  der  Etatt  elegenen  Theil  des  Apenrader  Meerbusens  und  wird  durch
eine  von  der  Mündung  des  die  Apenrade-Flensburger  Chaussee  durchschneidenden
  Baches  Nellebeck  bis  nach  der  südwestlichen  Ecke  der  Jürgensgaarder
  Hölzung  gezogene  gerade  Linie  begrenzt.

Befreiungen.

Von  der  Enteichtung  der  Hafen=  und  Bohlwerksabgaben  sind  sowohl  für
den  Eingang  als  für  den  Ausgang  befreit:

1)  alle  Fahrzeuge,  welche  ohne  Ladung  in  den  Hafen  einlaufen,  um  Fracht
zu  suchen,  und  den  Hafen  ohne  Ladung  wieder  verlassen;

2)  alle  Fahrzeuge,  welche  den  Nothhafen  aufsuchen,  d.  h.  solche,  die  durch
erlittene  Beschädigung  oder  andere,  auf  Erfordern  nachzuweisende  Unglücksfälle,
  durch  Eisgang,  Sturm  oder  widrige  Winde  an  der  Fortsttung
ihrer  Reise  verhindert  werden,  wenn  sie  den  Hafen  mit  ihrer  Ladung
wieder  verlassen,  ohne  daß  ein  Theil  derselben  veräußert  oder  die  Zuladung
  anderer  Gegenstände  erfolgt  ist,  sowie  alle  Fahrzeuge,  welche  nur,
um  Erkundigungen  einzziehen  oder  Orders  in  Empfang  zu  nehmen,  in
den  Hafen  einlaufen  und  denselben  ohne  Ladung  gelöscht  oder  einge-(Tr.

  8346.)  nom-
        <pb n="494" />
        —  462  —

nommen,  und  ohne  die  Ladung  ganz  oder  theilweise  veräußert  zu  haben,
wieder  verlassen;  «

3)  da  euge  von  85  Kubikmeter  und  weniger  Netto-Raumgehalt,  wenn  sie
auf  der  Fahrt  nach  einem  anderen  Hafen  des  Deutschen  Bundesgebiets
in  den  Apenrader  Hafen  lediglich  zu  dem  Zweck  einlaufen,  um  daselbst
eine  Beiladung  zu  löschen  oder  einzunehmen,  deren  Gewicht  in  Zentnern
die  Zahl  der  Kubikmeter  des  Netto-Raumgehalts  des  Fahrzeuges  nicht
übersteigt;

4)  Fahrzeuge,  welche  zur  Hülfeleistung  bei  gestrandeten  oder  in  Noth  befindlichen
  Schiffen  ausgehen  oder  davon  zurückkehren,  wenn  sie  nicht  zum
Löschen  oder  Bergen  von  Strandgütern  verwendet  werden;

5)  Leichterfahrzeuge,  wenn  die  zu  leichternden  oder  durch  Leichter  beladenen
Schiffe  selbst  die  Hifenabgale  entrichten;

6)  Schiffsgefäße,  welche  Königliches,  Staats=  oder  Reichs-Eigenthum  sind,
oder  lediglich  für  Königliche,  Staats=  oder  Reichs-Rechnung  Gegenstände
befördern,  jedoch  im  letzteren  Falle  nur  auf  Vorzeigung  von  Freipässen;

7)  Lootsenfahrzeuge,  soweit  sie  nur  ihrem  Zweck  gemäß  benutzt  werden;

8)  offene  Boote,  welche  zu  den  der  Abgabe  unterworfenen  Schiffen  gehören;

9)  Fahrzeuge,  welche  lediglich  zur  Fischerei  benutzt  werden;

10)  Dmysschiss  welche  lediglich  zur  Passagierfahrt  eingerichtet  sind  und  benutzt
werden.
Anhang.
C.  Lagergeld.  An  Lagergeld  ist  zu  entrichten:
1)  für  Lagerhäuser  und  Schauer,  sowie  für  andere  feste  Päze  „für

das  Quadratmeter  jährlich  ....  ...  ..  ..  ..  ...  .  .  ..  —  Mark  10  Df.
2)  für  Sandlager,  für  jedes  Stück  jährlich...  3.  20
3)  für  jeden  Badekarren  jährligg  4.  80

4)  für  die  temporäre  Benutzung  eines  Platzes  zur
Auflagerung  von  Zimmerholz,  Steinen  2c.,  für  das
Quadratmeter  vierteljährligg  ...  —.  10
Anmerkung.  Die  sur  Auflagerung  von  Bauholz  für  die  Schiffswerften
  bestimmten  Lagerplätze,  für  welche  eine  spezielle  Vergütung
  kontraktlich  festgesetzt  ist,  sind  hier  ausgenommen.

D.  Werftgeld.  An  Werftgeld  ist  z  entrichten  für  jedes  Schiff,  welches  auf
dem  Lchen-Territorium  der  Stadt

a)  gebaut  wnnd  .  ..  20  Pf.
b)  gekielholt  wrnnndd-  5
J)  verzimmert  wrrd  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  2

für  jedes  Kubikmeter  des  Retto-Raumgehalts  monatlich.

Anmerkung.  Für  die  ersten  14  Tage  wird  in  dem  letzten  Falle  (c.)
keine  Abgabe  entrichtet.  -  EB
.  »  s  E-
        <pb n="495" />
        —  463  —
E.  Benutzung  des  Inventars.  Täglich  wird  bezahlt:

1)  für  Benutzung  eines  Prahhn  1  Mark  20  Pf.
für  die  Benutzung  desselben  beim  Kielholen  jedoch
nur.......................................  —-80-2)fürBenutzungeineöPechqrapens.............
  —-20-Z)fürdieBenutzungeineSSpillens.........·...
  —.  40

Berlin,  den  25.  März  1875.

(L.  S.)  Wilhelm.
Camphausen.  Achenbach.

 

(Nr.  8347.)  Tarif,  nach  welchem  die  Abgaben  für  bie  Benutzung  der  Hafenanlagen  zu  Büsum
und  zu  Warwerort,  im  Kreise  Norderdithmarschen,  Regierungsbezirk  Schleswig,
  bis  auf  Weiteres  zu  erheben  sind.  Vom  25.  März  1875.

A.  A.  Hafengeld  wird  entrichtet  von  Schiffsfahrzeugen:
I.  von  12  Kubikmetern  Retto-Raumgehalt  und  darunter:
beim  Eingageennn  .  ..  .  .  ...  10  Bf.
beim  Ausgagggggagaa  .....  ..  .  .  ..  .  ..  10
für  jedes  Fahrzeug.
Anmerkung.  Fahrzeuge  der  vorstehend  unter  A.  I.  bezeichneten  Art
bleiben  von  der  Abgabe  befreit,  wenn  sie  beballastet  oder  leer  sind;
II.  von  mehr  als  12  Kubikmetern  Netto-Raumgehalt:
a)  wenn  sie  beladen  sind:

beim  Eingaunee  .  .  ..  5  Pf.

EEEIILIIL  5
b)  wenn  sie  Ballast  führen  oder  leer  sind:

beim  Eingaungnggeeaaa  .  ...  2

beim  Aussaoggagagaga  2.

für  jedes  Kubikmeter.

B.  An  Bohlwerksgeld  wird  entrichtet  von  Waaren,  welche  in  Fahrzeugen
  in  den  Hafen  ein=  oder  aus  demselben  ausgehen  und  über  die  Bohlwerke
ans  Land  oder  zu  Wasser  gebracht  werden:

I.  wenn  die  Waaren  hektoliterweise  verladen  sind,  von  jedem

——————.————  ....  .  ..  ...  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  4  P.
II.  wenn  die  Waaren  nach  Gewicht  verladen  sind,  von  jedem
Zentten.  5

Ausnahmsweise  wird  gezablt
1)  von  Oelfrüchten  für  den  Hektolter  .  ..  7Pf.
Jahrgang  1875.  (Nr.  8346—8347.  67  2)  von
        <pb n="496" />
        —  464  —

2)  von  allen  Kornarten  mit  Ausnahme  der  Hülsenfrüchte  und  des
Vehens  welche  Waaren  den  Normalsatz  nach  Zentnern  (zu
B.

)  zahlen,  für  den  Hetoalter  ...........................  2Pf.
3)  von  Kartoffeln,  Wurzeln,  Rüben)  Stein-  und  Holzkohlen,
frischem  Obste,  für  den  Hektolitrererrnrn  .  .  ....  2.
4)  von  Horwih,  Pferden,  Füllen,  Eseln  und  Mauleseln,  für
dastück.................................·..............  40
5)  von  Schweinen,  Schaafen,  Kälbern,  Ziegen,  für  das  Stück.  10
6)  von  Gänsen,  für  das  Sticcck  2
7)  von  Bauhol  aller  Art,  für  das  Kubikmeter  12
8)  von  Bauholz  in  ganzen  Schiffsladungen,  für  je  2  Kubikmeter
Netto-Raumgehalt  des  Schifffffens  15
3  von  Brennholz,  für  das  Kubikmeter  ..  5
10)  von  Torf,  He  Stroh,  Dachreth,  Dünger,  Seetang,  Sand,
Muscheln,  Dachziegeln,  Mauer-,  Schleif-,  Mühlen-,  Treppenund
  Leichensteinen,  Fliesen  und  sonstigen  Steinen,  für  jedes
ifmeter;  "
11)  von  Rum,  Arrak,  Kognak,  Wein,  Spiritus,  Branntwein  und
sonstigen  geistigen  Getränken,  für  10  Litrrr  .  ..  2
wenn  die  Waaren  in  Flaschen  eingehen,  für  100  Flaschen.  10-=12)
  von  Mineralwasser,  für  100  Flaschen  .......................  10
Ausnahmen.

1)  Schiffe,  deren  Ladung
a)  im  Ganzen  das  Gewicht  von  40  Zentnern  nicht  übersteigt,  oder
b)  ausschließlich  in  Dachpfannen,  Dachschiefer,  Cement,  Bruch-,  Cement.-,
Granit-,  Gyps-,  Kalk-,  Mauer-,  Pffaster=  oder  Ziegelsteinen  aller
Art,  Kreide,  Thon=  oder  Pfeifenerde,  Seegras,  Sand,  Brennholz,
Torf,  Steinkohlen,  Koaks,  Rohschwefel,  Sah,  Heu,  Stroh,  Dach-—
  Dünger,  frischen  Fischen  oder  Rohmalerialien  zum  Deichbau
esteht,
haben  das  Hafengeld  (A.)  nur  nach  den  Sätzen  für  Ballastschiffe  zu
entrichten.
2)  Für  Fahrzeuge,  welche  im  Verkehr  mit  den  benachbarten  Küstenorten  oder
atten  den  Büsumer  beziehungsweise  Warwerorter  Hafen  regelmäßig
oder  häufig  im  Jahre  besuchen,  kann  nach  Wahl,  anstatt  des  tarifmäßigen
Hafengeldes  für  jede  einzelne  Fahrt,  eine  jährliche  Abfindung  entrichtet
werden,  deren  Höhe  durch  Beschluß  des  Kirchspiel-Vorstandes  zu  Büsum
mit  Genehmigung  der  Königlichen  Regierung  zu  Schleswig  festzusetzen
eibt.
Zusätzliche  Bestimmungen.
1)  5  Flusschiffen  gilt  1  Tonne  Tragfähigkeit  =  2  Kubikmeter  Netto-Raumgehalt.


2)  Bei  Berechnung  des  Raumgehalts  der  Fahrzeuge  werden  überschießende
Be-
        <pb n="497" />
        —  465  —

Beträge  von  einem  halben  Kubikmeter  oder  mehr  für  ein  volles  Kubikmeter
  gerechnet,  kleinere  Bruchtheile  dagegen  außer  Berechnung  gelassen.

3)  Wenn  bei  der  Festsetzung  des  Bohlwerksgeldes  ein  Bruchtheil  von  Zentnern,
  Tonnen  2c.  sich  erglebt,  so  wird  derselbe,  sofern  er  die  Hälfte  der  als
Maaßstab  angegebenen  Größeneinheit  erreicht  oder  übersteigt,  für  voll,  sonst
gar  nicht  gerechnet.

4)  Die  Berechnung  des  Bohlwerksgeldes  für  die  gelöschten  Waaren  geschieht
auf  Grund  der  Zolldeklaration,  in  Ermangelung  derselben  und  im  Uebrigen
nach  sonstiger  Ermittelung.

5)  Das  abgabepflichtige  Hafengebiet  umfaßt:

a)  im  Büsumer  Hasen  den  von  den  Hafenbohlwerken  umschlossenen
Raum  und  wird  durch  eine  von  dem  äußersten  Endpunkt  des  westlichen
  Bohlwerks  auf  das  östliche  Ufer  des  Hafenpriels  gezogene
senkrechte  Luftlinie  begrenzt,

b)  im  Warwerorter  Hafen  den  auf  der  einen  Seite  mit  einem  Hafenbohlwerke
  versehenen  Raum  des  Hulenpres  und  wird  durch  eine
von  dem  äußersten  Endpunkt  desselben  auf  das  gegenüberliegende
Ufer  gezogene  senkrechte  Luftlinie  begrenzt.

Die  Entrichtung  der  Abgaben  in  dem  einen  Hafen  befreit  nicht
von  der  Entrichtung  derselben  in  dem  anderen  Hafen.

Befreiungen.
A.  Von  der  Entrichtung  des  Hafengeldes  sind  befreit:

1)  alle  Fahrzeuge,  welche  den  Nothhafen  aufsuchen,  d.  h.  solche,  die
durch  ellltege  Beschldigun  oder  andere,  auf  *ise  nachuweisende
  Unglücksfälle,  durch  Eisgang,  Sturm  oder  widrige  Winde
an  der  Fortsetzung  ihrer  Reise  verhnont  werden,  wenn  sie  den  Hafen
mit  ihrer  Ladung  wieder  verlassen,  ohne  daß  ein  Theil  de
veräußert  oder  die  Zuladung  anderer  Gegenstände  erfolgt  ist;

2)  Schiffe,  welche  zur  Hülfsleistung  bei  gestrandeten  oder  in  Noth  befindlichen
  Schiffen  ausgehen,  oder  davon  jrackkehren,  wenn  sie  nicht
zum  Löschen  oder  Bergen  von  Strandgütern  benutzt  werden;

3)  Leichterfahrzeuge,  wenn  das  zu  leichternde  oder  durch  Leichter  beladene
Schiff  die  –.  entrichtet;

4)  Schiffsgefäße,  welche  Königliches,  Staats-  oder  Reichseigenthum  sind
oder  lediglich  für  Könggliche  b  Staats-  oder  Reichsrechnung  Gegenstände
  befördern,  jedoch  im  letzteren  Falle  nur  auf  Vorzeigung  von
Freipässen;

5)  Schiffe,  welche  lediglich  zu  dem  Zweck,  um  kalfatert,  getheert  oder
sonst  reparirt  zu  werden,  aus  dem  Hafen  auf  das  Vorufer  auslegen,
und  in  jenen  wieder  zurückkehren;

6)  Lootsen-,  Passagier--,  Fir,  und  Fischerboote,  soweit  sie  nur  ihrem
Zweck  gemäß  benutzt  werden,

#r.  8347—8348.  67“  7)  Boote,

elben
        <pb n="498" />
        —  466  —

7)  Boote,  welche  einen  Theil  des  Schiffsinventars  bilden;
8)  Boote,  die  von  den  vor  dem  Hafen  liegenden  oder  vorbeisegelnden
Schiffen  ans  Land  kommen.
B.  Von  der  Entrichtung  des  Bohlwerksgeldes  sind  befreit:
1)  Königliches,  Staats=  und  Reichseigenthum;
2)  frische  Fische,  Reise-Effekten,  Reisefuhrwerke,  leere  Gebinde,  für  den
Bau  des  Hafens  bestimmtes  Material,  Ballast;  ·
3)  Waaren  und  Sachen  aller  Art,  welche  mittelst  der  autorisirten  Fähren
von  einem  Eiderufer  nach  dem  andern  übergeführt  werden,  ohne  zum
weiteren  Schiffstransport  bestimmt  zu  sein;
4)  Ladungen,  welche  direkt  von  einem  Schiffe  in  das  andere  übergeladen
werden.
Anhang.
Beim  Gebrauch  der  zum  Hafeninventar  gehörenden  Meßgefäße  ist  zu
entrichten:
1)  für  die  Benutzung  —  an  die  Hafenkasse:
a)  wenn  die  zu  vermessende  Ladung  unter  200  Hektoliter  beträgt  20  Pf.
b)  wenn  die  zu  vermessende  Ladung  200  Hektoliter  oder  mehr
betrüütt  40
2)  für  die  Aufbewahrung  und  das  Herbeischaffen  der  Meßgefäße
—  an  den  Hafenmeister  jedemal
Wird  die  Aufsicht  des  Hafenmeisters  bei  dem  Messen  verlangt,
kommt  demselben  dafür  eine  Vergütung  von  40  Pfennigen  für  die
tunde  zu.

Berlin,  den  25.  März  1875.

.  S.)  Wilhelm.
Camphausen.  Achenbach.

 

(Nr.  8348.)  Tarif,  nach  welchem  die  Hafen-  und  Bohlwerksabgaben  zu  Burg  auf  Fehmarn
bis  auf  Weiteres  zu  erheben  sind.  Vom  25.  März  1875.

A.  A  Hafengeld  wird  entrichtet  von  Schiffsfahrzeugen:
1)  von  12  Kubikmeter  Netto-Raumgehalt  und  darunter,
a)  wenn  sie  beladen  sind:

beim  Eingangeeeenn  ...  .  .  .  ...  10  Pf.
beim  Ausgange  ..  ..............  .  ..  ..  .  .  ......  .  ..  10  Pf
b)  wenn
        <pb n="499" />
        —  467  —

b)  wenn  sie  beballastet  oder  leer  sind:
beim  Eingange  .  .  .  .  ..  .  .....  ....  .  .  .  .  ..  ....  .  ..  .  .  ..  5  Pf.
beim  Ausgang  .  .  .  ..  5
für  jedes  Fahrzeug,
2)  von  mehr  als  12  Kubikmeter  bis  zu  einschlleßlich  170  Kubikmeter
  Netto-Raumgehalt:
a)  wenn  sie  beladen  sind:

beim  Eingauugeg  .  .  .  .  .  ..  10

beim  Ausganng  .  ..  .  .  .  .  ...  10
b)  wenn  sie  beballastet  oder  leer  find:

beim  Eingange  .  ...  ...  .....  .  ...  .  ..  .......  .  ..  .  .  ..  5

beim  Ausganeekk  .  ..  ..  .  .  .  ..  5

für  jedes  Kubikmeter  Netto-Raumgehalt;
3)  von  mehr  als  170  Kubikmeter  Netto-Raumgehalt:
a)  wenn  sie  beladen  sind:

beim  Eingauaggagaa  .  .  .  ..  12

beim  Ausgange  .  ..  .....  .....  .  .........  ..  .  .  .  .  .  ..  12
b)  wenn  sie  beballastet  oder  leer  find:

beim  Eingugageegngangaaa  .  ..  .  .  ..  .  ..  6

beim  Ausgange  .  .  .  .  ..  ..  ...........  ....  ...  .  .  .  ...  6

«  für  jedes  Kubikmeter  Netto-Raumgehalt.
Bei  Flußschiffen  gilt  eine  Tonne  Tragfähigkeit  gleich  2  Kubikmeter  Netto-Raumgehalt.

Ausnahmen.

1)  Schiffe,  deren  Ladung  ausschließlich  in  Dachreth,  Dünger,  frischen
Fischen,  Heu)  Koaks,  Kreide;,  Achne  Sehlöeil,  Sah,  Sand,
Stroh  oder  Thonerde  besteht,  haben  das  Hafengeld  nur  nach  den  Sätzen
für  Ballastschiffe  zu  entrichten.

2)  Schiffe,  deren  Ladung  ausschließlich  in  Brennholz,  Cement,  Dachpfannen,
Dachschiefer,  Bruch-,  Cement-,  Granit-,  Gyps.,  Kalk-,  Mauer-,  Pflasteroder
  Ziegelsteinen,  Seegras  oder  Torf  besteht,  haben  nur  2  des  nach  den
Normalsätzen  zu  berechnenden  Hafengeldes  zu  entrichten.

3)  Schiffe,  welche  als  vorübergehend  klarirt  werden,  haben  das  Hafengeld
nur  für  einen  den  gelöschten  oder  geladenen  Waaren  entsprechenden  Netto-Raumgehalt
  zu  entrichten.

ierbei  gilt  eine  Waaremmenge  von  10  Zentnern  gleich  einem
Kubikmeter  Netto-Raumgehalt.

4)  Für  Fahrzeuge,  welche  den  Hafen  zu  Burg  regelmäßig  oder  häufig  im
Jahre  besuchen,  kann  nach  *—  anstatt  des  Ausfmästigen  Hafengeldes
für  jede  einzelne  Fahrt  eine  jährliche  Abfindungssumme  entrichtet  werden,
deren  Höhe  durch  Beschluß  des  Stadtverordneten-Kollegiums  mit  Genehmigung
  der  Regierung  festzusetzen  ist.

(Nr.  8348.)  B.  An
        <pb n="500" />
        B.  An  Bohlwerksgeld  wird  entrichtet  von  allen  Waaren,  welche  über  die
städtischen  Bohlwerke  zu  Lande  gebracht  oder  von  denselben  aus  verladen
werden,  und  zwar:

1)  von  Apothekerwaaren,  Butter,  Kaffee,  Cigarren,  Kolonial-,  sog.  Kurze.,
Manufaktur-,  Farbe-  und  Glaswaaren,  Dunen,  Fayence,  Federn,  Fellen,
Flachs,  getrockneten  Früchten,  lebenden  Gewächsen,  Hanf,  geoph  Käse,
ggerbtem  und  lackirtem  Leder,  Lichten,  Liqueur,  Mineralwasser,  Mobilien,

äcken,  Sämereien,  Schmalz,  Speck,  Spielsachen,  Spirituosen,  Taback,
Tapeten,  Tauwerk,  Uhren,  Wein,  Zucker,  Zündhölzern:
für  den  Zentner  10  Df.;

2)  von  Ackergeräth,  Ankern,  Bier,  Dachpappe,  Eisen  in  Stangen,  Essig,
Grabsteinen,  Gußeisenwaaren,  Heringen,  Ketten,  Maschinen,  Mühlensteinen,
  Oel,  Petroleum,  Salz,  Seife,  Syrup,  Theer,  Thran,  Wagenfett,
Getreide  aller  Art,  Graupen,  Grütze,  Hülsenfrüchten,  Mehl,  Oelsaamen:

für  den  Zentner  5  Pf.;

3)  von  Borke,  künstlichem  Dünger  aller  Art,  Getreideabfällen,  2  Kartoffeln,
  Knochen,  Lohe,  Lumpen,  Oelkuchen,  Seegras,  Stroh,  sowie  allen
übrigen,  nicht  besonders  genannten  Waaren:

für  den  Zentner  2  Pf.;

4)  von  Bauholz,  Brettern,  Fliesen,  gebranntem  Kalk,  Koaks,  Latten,  Nutzholz,

  Steinkohlen,  Umzugsgut:
für  das  Lubilmbeker  15  Pf.;

5)  von  Brennholz,  Cement,  Dachziegeln,  Drainröhren,  Kalksteinen,  Kreide,
Mauer=  und  Pflastersteinen,  Säuren,  Schiefer,  Soda,  Töpfergut,  Torf:

für  das  Kubikmeter  7  Pff.;

6)  von  Wagen  aller  Arte:

für  das  Stück  60  Df.;
7)  von  größerem  Hornvieh  und  Pferden:
0  Pf.;

für  das  Stück  40  Pf.;

8)  von  Füllen,  Jungvieh,  Kälbern,  Schaafen  und  Schweinen:
für  das  Stat  15  P.)

9)  von  Federvieh  und  Ferkeln:
für  das  Stück  5  Pf.

Zusätzliche  Bestimmungen.

1)  Bei  Berechnung  des  Netto-Raumgehalts  der  Schiffe  rücksichtlich  der
Hafenabgabe,  sowie  bei  Berechnung  der  Bohlwerksabgabe  werden  Bruchheil
  von  einem  halben  Kubikmeter  und  mehr  oder  einem  halben  Zentner
  und  mehr,  beiichungsweise  für  ein  volles  Kubikmeter  oder  einen
volen  Zentner  gerechnet,  kleinere  Bruchtheile  dagegen  außer  Berechnung
gelassen.

Die  Hebun  des  Hafengeldes  für  die  als  Beiladung.  im  Burger  Hafen

gelöschten  oder  geladenen  Waaren  (siehe  unter  3.  der  Ausnahmeng  geschieht

auf  Grund  der  Zolldeklaration,  oder,  wo  eine  solche  nicht  abgegeben  wird,
auf

2
        <pb n="501" />
        —  469  —

auf  Grund  der  Ermittelungen  des  von  der  Stadtverwaltung  hiermit  beauftragten
  Beamten.

3)  Das  abgabepflichtige  Burger  Hafengebiet  wird  begrenzt  durch  die  zum
Schutz  der  Hafenwerke  in  die  Ostsee  hinein  erbauten  Steinmolen  und
durch  eine  zwischen  den  äußersten  Spitzen  derselben  gezogene  Luftlinie.

Befreiungen.
I.  Von  der  Entrichtung  des  Hafengeldes  sind  sowohl  für  den  Eingang
als  für  den  Ausgang  befreit:

1)  alle  Fahrzeuge,  welche  ohne  Ladung  in  den  Hafen  einlaufen  und  denselben
  ohne  Ladung  wieder  verlassen;

2)  alle  Fahrzeuge,  welche  in  den  Hafen  einlaufen  und  denselben  wieder  verlassen,
  ohne  Ladung  gelöscht  oder  eingenommen  zu  haben;

3)  Fahrzen  e,  welche  den  Nothpafen  aufsuchen,  d.  h.  solche,  die  durch  erittene
  Hetthädiging  oder  andere  auf  Erfordern  nachzuweisende  Unglücksfälle,
  durch  Eisgang,  Sturm  oder  widrige  Winde  an  der  Fortsttng
ihrer  Reise  verhindert  werden,  wenn  sie  den  Hafen  mit  ihrer  Ladung
wieder  verlassen,  ohne  aß  ein  Theil  derselben  veräußert  oder  die  Zuladung
  anderer  Gegenstände  erfolgt  ist,  sowie  Fahrzeuge,  welche  zur  Re-Loratur
  des  Schiffes  oder  Konservirung  der  Ladung  desselben,  oder  um

interlager  zu  halten,  den  Hafen  anlaufen  und  nur  ihre  engebrachte
Ladung,  mag  solche  gelöscht  gewesen  oder  im  Schiffe  verblieben  sein,
später  wiederum  aubführen.  Werden  aber  außer  den  eingebrachten  noch
andere  Waaren  ausgeführt,  so  fällt  die  Befreiung  von  den  Hafengeldern
beim  Ausgange  fort

4)  Fahrzeuge,  welche  zur  Hülfsleistung  bei  gestrandeten  oder  in  Noth  bein
  Schiffen  zur  o  bdeer  daro  zurückkehren,  wenn  sie  nicht
zum  Löschen  oder  Bergen  von  Strandgütern  verwendet  werden;

5)  Leichterfahrzeuge,  wenn  das  zu  leichternde  oder  durch  Leichter  beladene
Schiff  9  Hafenabgabe  bezahlt;

6)  Schiffsgefäße,  welche  Königliches,  Staats=  oder  Reichseigenthum  find,
oder  lediglich  für  Königliche,  Staats-  oder  Reichsrechnung  Gegenstände
befördern,  jedoch  im  letzteren  Falle  nur  auf  Vorzeigung  von  Freipässen;

7)  alle  Lootsenfahrzeuge,  soweit  sie  nur  ihrem  Zwecke  gemäß  benutzt  werden;

8)  Fahrzeuge  bis  einschließlich  8  Kubikmeter  Netto-Raumgehalt  bei  ihren

ahrten  von  und  nach  den  auf  der  Rhede  liegenden  Schiffen,  sowie
Dampfschiffe,  insofern  die  letzteren  außer  ihren  Fahrten  Segelschiffe  einoder
  ausbugsiren;  -

9)  Böte,  welche  zu  den  der  Abgabe  unterliegenden  Schiffen  gehören;

10)  alle  Fahrzeuge,  welche  lediglich  zur  Fischerei  benutzt  werden.

II.  Von  der  Entrichtung  des  Bohlwerksgeldes  sind  befreit:

1)  Königliche,  Staats=  und  Reichs-Effekten,  überhaupt  Alles,  was  zum
eigenen  Gebrauch  des  Reichs,  des  Staats  oder  des  Landesherrn  oder
seiner  Hofhaltung  transportirt  wird;

r.  8348—8349.)  2)  Waa-
        <pb n="502" />
        —  470  —
2)  Waaren  und  Güter,  die  von  Bord  zu  Bord  umgeladen  oder  welche  an
Privatbohlwerken  oder  Privatgrundstücken  zu  Lande  gebracht  werden;

3)  über  das  Bohlwerk  eingegangene  Transitwaaren  bei  der  Ausfuhr;
4)  frische  Fische  und  der  Ballast  der  Schiffe.

Anhang.

C.  Winterlagergeld.  Von  allen  Fahrzeugen,  welche  im  Burger  Hafen
über  14  Tage  unbemannt  liegen,  wird  an  Winterlagergeld  für  einen  Zeit-2


raum  von  6  Monaten  18  Pf.  für  jedes  Kubikmeter  des  Netto-Raumgehalts
entrichtet.
Anmerkung:

Bleibt  ein  Fahrzeug  länger  als  6  Monate  im  Winterlager,  so  muß
die  Abgabe  von  Neuem  mit  ihrem  vollen  Betrage  entrichtet  werden.

D.  Wachtgeld.  An  Wachtgeld  wird  entrichtet  für  jedes  Schiff,  welches  auf
dem  Hafenterritorium  der  Stadt

a)  auf  dem  Helgen  reparirt  wird,  für  jedes  Kubikmeter  Retto-Raumgehalte::::.t
  10  Pf.

b)  gekielholt  wird,  für  jedes  Kubikmeter  Netto-Raumgehalt  ..  5.
Berlin,  den  25.  März  1875.

(#.  S.)  Wilhelm.
Camphausen.  Achenbach.

 

(Nr.  8349.)  Tarif,  nach  welchem  die  Abgaben  für  die  Benutzung  der  Hafenanlagen  bei  Calloe
im  Kreise  Apenrade,  Regierungsbezirk  Schleswig,  bis  auf  Weiteres  zu  erheben
sind.  Vom  25.  März  1875.

A,  Abgaben  sind  zu  entrichten:
1)  von  jedem  eingehenden  Fahrzeuge  für  jedes  Kubikmeter  Netto-Raumgehalt..................................................·.
  3Pf.

2)  von  den  Waaren,  welche  an  der  Ladebrücke  gelöscht  oder  geladen
  werden,  für  je  1000  Kilogramm  des  Gewichtes  der

gelöschten  oder  geladenen  Waaren  5
3)  von  jedem  Fahrzeuge,  welches  den  Hafen  als  Winterlager
benutzt,  für  jedes  Kubikmeter  des  Netto-Raumgehalts  .  3
4)  für  das  Kielholen  eines  Fahrzeuges,  für  jedes  Kubikmeter  des
Netto-Raumgehalklklklkssss  ..  .  .  .  .  ..  1

Bei  Flußschiffen  gilt  eine  Tonne  Tragfähigkeit  =  2  Kubikmeter  Netteo-Raumgehalt.
  3
*
        <pb n="503" />
        —  471  —

Zusätzliche  Bestimmung.
Bei  Berechnung  des  Raumgehalts  werden  Bruchtheile  von  einem  halben
Kubikmeter  oder  mehr  für  ein  volles  Kubikmeter  gerechnet,  kleinere  Bruchtheile
dagegen  außer  Berechnung  gelassen.

Berlin,  den  25.  März  1875.

.  §.)  Wilhelm.
Camphausen.  Achenbach.

 

(Nr.  8350.)  Tarif,  nach  welchem  die  Hafenabgaben  in  Eckernförde,  Regierungsbezirk
Schleswig,  bis  auf  Weiteres  zu  erheben  sind.  Vom  25.  März  1875.

A,  Hafengeld  wird  entrichtet  von  Schiffsfahrzeugen:
1)  von  12  Kubikmeter  Netto-Raumgehalt  und  darunter)  wenn  sie  beladen  sind:
10  Pf.

beim  Eingangegagagaggg  .  .  .  .  ..
-Ausgange......................................  10
für  jedes  Fahrzeug.
Anmerkung:  Fahrzeuge  der  vorstehend  bezeichneten  Art  bleiben
von  der  Abgabe  b  rreit  wenn  sie  beballastet  oder  leer  sind;
2)  von  mehr  als  12  Kubikmeter  bis  zu  einschließlich  170  Kubikmeter  Retto-Raumgehalt,


a)  wenn  sie  beladen  sind:
beim  Eingungen  ..  .  .  ..  10  Pf.
#usgange  ..................................  10  vf
b)  wenn  sie  Ballast  führen  oder  leer  sind:
beim  Eingangeg  .  ...  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  ..  5
.Ausgagggggggg  .  .  .  .  ..  5

für  jedes  Kubikmeter;
3)  von  mehr  als  170  Kubikmeter  Netto--Raumgehalt,
a)  wenn  sie  beladen  sind:

beim  Einganeegegege  .  .  .  .  ...  12
Ausgange.  .................  ...  .  .  .  ...  .  .  ..  .  ..  12

b)  wenn  sie  Ballast  führen  oder  leer  sind:
beim  Eingange  ......  ..  .  ..  .  .  .  ....  .  ...  .  ...  .  .  .  ..  .  .  ..  6
Ausgagngagagagaa  .  .  .  ..  6

für  jedes  Kubikmeter.
halt  Bei  Flußschiffen  gilt  eine  Tonne  Tragfähigkeit  —  2  Kubikmeter  Raumgehalt.


Johrgang  1875.  (Nr.  8349—8350.)  68  Aus-
        <pb n="504" />
        —  472  —

Ausnahmen.

1)  Schiffe  von  mehr  als  12  Kubikmeter  Raumgehalt,  welche  nur  in  der
öhrde,  d.  h.  innerhalb  eines  Abschnittes,  welcher  u  eine  von  der
ocknisser  Aue  bis  zur  Grenze  des  Gutes  Dänisch  Nienhof  am  Bülker

Strande  gezogene  Luftlinie  gebildet  wird,  eine  Fahrt  machen)  entrichten,
sobald  sie  in  dem  abgabehslichtigen  Hafengebiet  (s.  unter  2.  der  zusätzlichen
Bestimmungen)  löschen  oder  laden,  nur  die  Hälfte  der  vorstehend  unter
2.  a.  und  b.  und  3.  a.  und  b.  festgesetzten  Abgaben.

2)  Schiffe  von  mehr  als  170  Kubikmeter  Raumgehalt,  wenn  sie  eine  Fahrt
zwischen  Häfen  des  Deutschen  Bundesgebiets  ohne  Berührung  fremder
Häfen  machen,  entrichten  nur  die  unter  2.  a.  und  b.  festgesetzte  Abgabe.

3)  Schiffe,  deren  Ladung:

a)  im  Ganzen  das  Gewicht  von  vierzig  Zentnern  nicht  übersteigt,  oder
b)  ausschließlich  in  Dachpfannen,  Dachschiefer,  Cement,  Bruch-,  Cement-,
Granit-,  Gyps-,  Mauer=  oder  Pflastersteinen  aller  Art,  Kreide,  Thon,
Pfeifenerde,  Seegras,  Sand,  Brennholz,  Torf,  Koaks,  eschwesel
Heu,  Stroh,  Dachreth,  Dünger  oder  frischen  Fischen  besteht,
haben  das  Hafengeld  nur  nach  den  Sätzen  für  Ballastschiffe  zu  entrichten.

4)  Für  Fahrzeuge,  welche  den  Eckernförder  dan  regelmäßig  oder  häufig
im  Ichresbestiden,  kann  nach  Wahl,  anstatt  der  kanlimszigen  bgabe
für  jede  einzelne  Fahrt,  eine  jährliche  Abfindung  entrichtet  werden,  deren
Käbe  durch  Beschluß  der  städtischen  Kollegien  mit  Genehmigung  der

egierung  festzusetzen  bleibt.

Zusätzliche  Bestimmungen.

1)  Bei  Berechnung  des  Netto-Raumgehalts  werden  Bruchtheile  von  einem
balben  Kubikmeter  oder  mehr  für  voll  gerechnet,  kleinere  Bruchtheile
agegen  außer  Berechnung  gelassen.

2)  Die  Grenze  des  abgabepflichtigen  Hafengebiets  wird  durch  eine  von  dem
südöstlichen  Ende  des  Bohlwerks  des  Eckernförder  Binnenhafens  bis  zum
Ausfluß  der  bei  der  Badeanstalt  am  nördlichen  Ufer  des  Hafens  in  denselben
  ausmündenden  Aue,  des  sogenannten  Pferdebaches,  gezogene  Luftlinie
  gebildet.

Befreiungen.
Von  Entrichtung  des  Hafengeldes  sind  sowohl  für  den  Eingang,  als  für
den  Ausgang  befreit:

1)  alle  Fahrzeuge,  welche  ohne  Ladung  in  den  Hafen  einlaufen,  um  Fracht
zu  suchen,  und  den  Hafen  ohne  Ladung  wieder  verlassen;

2)  alle  Fahrzeuge,  welche  den  Nothhafen  aufsuchen,  d.  h.  solche,  die  durch
erlittene  Beschädigung  oder  andere,  auf  Erfordern  nachzuweisende  Unglücksfälle,
  durch  Eisgang,  Sturm  oder  würige  Winde  an  der  Forisetng
ihrer  Reise  verhindert  werden,  wenn  sie  den  Hafen  mit  ihrer  Ladung
wieder  verlassen,  ohne  daß  ein  Theil  derselben  veräußert  oder  die  Zuladung
  anderer  Gegenstände  erfolgt  ist,  sowie  alle  Fahrzeuge,  welche  nur

um
        <pb n="505" />
        —  473  —

um  Erkundigungen  einzuziehen  oder  Orders  in  Empfang  zu  nehmen,  in
den  Hafen  einlaufen  und  denselben,  ohne  Ladung  gelöscht  oder  eingenommen
  und  ohne  die  Ladung  ganz  oder  theilweise  veräußert  zu  haben,
wieder  verlassen;

3)  Fahrzeuge  von  170  Kubikmeter  oder  weniger  Raumgehalt,  wenn  sie  auf
der  Fahrt  nach  einem  anderen  Hafen  des  Deutschen  Bundesgebiets  in
den  Eckernförder  Hafen  lediglich  zu  dem  Zwecke  einlaufen,  um  daselbst
eine  Beiladung  zu  löschen  oder  einzunehmen,  deren  Gewicht  in  Zentnern
de  got  der  Kubikmeter  des  Netto-Raumgehalts  des  Fahrzeuges  nicht
übersteigt;

4)  Fahrzeuge,  welche  zur  Hülfsleistung  bei  gestrandeten  oder  in  Noth  befindlichen
  iffen  ausgehen  oder  davon  zurückkehren,  wenn  sie  nicht  zum
Löschen  oder  Bergen  von  Strandgütern  verwendet  werden;

5)  Leichterfahrzeuge,  wenn  das  zu  leichternde  oder  durch  Leichter  beladene
Schiff  selbst  die  Hafenabgabe  entrichtet;

6)  Schiffsgefäße,  welche  Königliches,  Staats=  oder  Reichseigenthum  find
oder  lediglich  für  Königliche,  Staats-  oder  Reichsrechnung  Gegenstände
befördern,  jedoch  im  letzteren  Falle  nur  auf  Vorzeigung  von  Freipässen;

3  alle  Lootsenfahrzeuge,  soweit  sie  nur  ihrem  ZJwecke  gemäß  benutzt  werden;

8  Fahrzeuge  bis  einschließlich  12  Kubikmeter  Netto-Raumgehalt,  wenn  sie
nur  in  der  Föhrde  (s.  unter  1.  der  Ausnahmen)  eine  Fahrt  machen;

9)  Böte,  welche  zu  den  der  Abgabe  unterliegenden  Schiffen  gehören;

10)  alle  Fahrzeuge,  welche  lediglich  zur  Fischerei  benutzt  werden.

Anhang.
A.  Werftgeld.
An  Werftgeld  wird  entrichtet:
1)  von  einem  neu  zu  erbauenden  Schiffe  von  dem  Beginn  des  Baues  an:
a)  wenn  das  Schiff  212  Kubikmeter  Netto-Raumgehalt  oder  weniger
erhalten  #ols.  für  12  Monat  .  .  .  .  .  .  .  ..  30

b)  wenn  das  Schiff  mehr  als  212  Kubikmeter  Netto-Raumgehalt
  erhalten  soll,  für  18  Monatt  30
(ad  a.  b.)  für  jedes  Kubikmeter;
2)  von  einem  neu  zu  erbauenden  Bot  ..  .  ..  .  ...  75
3)  von  jedem  aussubessernden  Fahrzeuge  für  den  Monat  ..  ..  .  .  .  2
für  jedes  Kubikmeter  Netto-Raumgehalt.

Anmerkung.  1)  Die  Abgabe  unter  1.  ist  für  den  ganzen  angegebenen
  Zeitraum  und,  wenn  derselbe  überschritten
wird,  noch  eimmal  mit  ihrem  vollen  Betrage  zu
entrichten.

2)  Bei  der  Abgabe  unter  3.  gilt  jeder  angefangene
Monat  für  voll.
3)  Für  das  Reinigen  eines  Schiffes  wird  kein  Werftgeld
  erhoben.
(r.  8350—8351.)  68“  B.  Ver-
        <pb n="506" />
        —  474  —

B.  Vergütung  für  Benutzung  des  Inventars.
Es  wird  bezahlt:
1)  hi  Benutzung  der  zum  Ballasteinnehmen  bestimmten  Karren  und
ohlen:
a)  beim  Ballastnehmen  für  jedes  Kubikmeter  Netto  ·  Raumgehalt  des
diese  Geräthe  benutzenden  Schisse  1  P

b)  beim  Löschen  und  Laden  von  Gütern  für  je  1000  Pfund
der  damit  gelöschten  oder  verladenen  Waaren

2)  für  den  Gebrauch  der  Meßtonne:
a)  bei  Korn,  Erbsen,  Bohnen,  Kartoffeln,  für  42  Hektoliter  5

b)  bei  Salz  und  Kohlen,  für  28  Hektolter  5
3)  für  die  Benutzung  des  Prahms  täglichg  .  .  ..  2  Mark  —
4)  für  die  Benutzung  der  Ramme  täglich  1  20
5)  für  die  Benutzung  eines  Flosse  ..  —  .  60

C.  Ballastgeld.
Für  jedes  :  Kubikmeter  Ballast  wird  entrichtt  450
Berlin,  den  25.  März  1875.

(#.  S.)  Wilhelm.
Camphausen.  Achenbach.

(Nr.  8351.)  Tarif,  nach  welchem  die  Hafen-Abgaben  in  Flensburg,  Regierungsbezirk
Schleswig,  bis  auf  Weiteres  zu  erheben  sind.  Vom  25.  März  1875.

J.  A,  i  Hafengeld  wird  entrichtet  von  allen  Schiffsfahrzeugen,  welche  an
die  Brucke  kommen,  oder  innerhalb  der  Linie  von  der  Batterie  bis  Kielseng
im  Hafen  löschen  oder  laden:

1)  von  12  Kubikmeter  Netto-Raumgehalt  und  darunter,  wenn  sie  beladen

  sind:
beim  Einganag  .  .  .  .  .  .  ..  10  Pf.
beim  Ausanngggggggg  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  ..  10

für  jedes  Fahrzeug.
Anmerkung:  Fahrzeuge  der  vorstehend  bezeichneten  Art  bleiben
von  der  Abgabe  befreit,  wenn  sie  beballastet  oder  %  sind;
von
        <pb n="507" />
        —  475  —
2)  von  mehr  als  12  Kubikmeter  bis  zu  einschließlich  170  Kubikmeter

Netto-Raumgehalt:
a)  wenn  sie  beladen  sind:
beim  Eingannggggg  ..  ..  ...  5  M.
beim  Ausgange  ........  .  ....  ..  ...  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  5
b)  wenn  sie  Ballast  führen  oder  leer  sind:
beim  Einganegg  .  ..  .  .  .  ..  2
beim  Ausgange  ............  ..  .....  .  ..  ..  .  ...  ...  2  „

für  jedes  Kubikmeter;
3)  von  mehr  als  170  Kubikmeter  Netto-Raumgehalt:
a)  wenn  sie  beladen  sind:
beim  Eingangeeg  ..  .  .  ...  ..  .  .  10  -
beim  Ausganegg  .  ....  ......  .  ..  .  .  ..  10
b)  wenn  sie  Ballast  führen  oder  leer  sind:
beim  Eingagennnn  ....  .  .  .  .  .  .  ..
beim  Ausgankk  .  ..  5
für  jedes  Kubikmeter.
Bei  Flußschiffen  gilt  1  Tonne  Tragfähigkeit  =  2  Kubikmeter  Netto-Raumgehalt.

Ausnahmen.

1)  Schiffe,  deren  Ladung  im  Ganzen  das  Gewicht  von  40  Zentnern  nicht
übersteigt,  haben  das  Hafengeld  nur  nach  den  Sätzen  für  Ballastschiffe
zu  entrichten.

2)  Schiffe  von  mehr  als  170  Kubikmeter  Netto-Raumgehalt,  wenn  sie  eine
Fahrt  zwischen  Häfen  des  Bundesgebietes  ohne  Berührung  fremder  Häfen
machen,  entrichten  nur  die  Hälfte  der  vorstehend  unter  I.  3.  a.  und  b.
festgesetzten  Abgabe.

3)  Schiffe,  deren  Ladung  ausschließlich  in  Dachpfannen,  Dachschiefer
Eement,  Bruch-,  Cement-,  Gyps-,  Granit=  und  Kalksteinen  Kreide,  honoder
  Pfeifenerde,  Seegras,  Sand,  Brennholz,  Torf,  Rohschwefel,  Salz,
Heu,  Stroh,  Dachreth,  Dünger  oder  frischen  Fischen  besteht,  haben  das
Hafengeld  nur  nach  den  Sätzen  für  Ballastschiffe  zu  entrichten.

4)  Für  Fahrzeuge,)  welche  den  Hafen  zu  Flensburg  regelmäßig  oder  häufig
im  Jahre  besuchen,  kann  nach  Wahl  —  anstatt  der  tarifmäßigen  Abgabe
für  jede  einzelne  Fahrt  —  eine  jährliche  Abfindung  entrichtet  werden,
deren  Höhe  durch  Beschluß  der  städtischen  Behörden,  unter  Vorbehalt
der  Genehmigung  der  Regierung,  festzusetzen  ist.

Zusätzliche  Bestimmung.

Bei  Berechnung  der  Abgaben  werden  Bruchtheile  von  einem  halben
Kubikmeter  und  mehr  für  ein  volles  Kubikmeter  gerechnet,  kleinere  Bruchtheile
dagegen  außer  Acht  gelassen.  "

cNk.8351.)  Be-
        <pb n="508" />
        —  476  —

Befreiungen.
Von  Entrichtung  des  Hafengeldes  sind  sowohl  für  den  Eingang  als  für
den  Ausgang  befreit:

1)  alle  Fahrzeuge,  welche  ohne  Ladung  in  den  Hafen  einlaufen,  um  Fracht
u  suchen  und  ohne  an  der  Brücke  ainiden  Hee  Hafen  wiederum  ohne
Ladung  verlassen;

2)  alle  Fahrzeuge,  welche  den  Nothhafen  aufsuchen,  d.  h.  solche,  die  durch
erlittene  Bechloigung  oder  andere,  auf  Lhe  nachzuweisende  Unlücksfälle,
  durch  Eisgang,  Sturm  oder  widrige  Winde  an  der  Fortsetung
  ihrer  Reise  verhindert  worden,  wenn  sie  den  Hafen  mit  ihrer
Ladung  wieder  verlassen,  ohne  daß  ein  Theil  derselben  veräußert  oder  die
Zuladung  anderer  Gegenstände  erfolgt  ist,  sowie  alle  Fahrzeuge,  welche
nur,  um  Erkundigungen  einzuziehen.  oder  Orders  in  Empfang  zu  nehmen,
in  den  Hafen  risigufe  und  denselben,  ohne  an  der  Brücke  anzulegen,
sowie  ohne  Ladung  gelöscht  oder  eingenommen  und  ohne  die  Ladung
ganz  oder  theilweise  veräußert  zu  haben,  wieder  verlassen;

3)  Fahrzeuge  von  170  Kubikmeter  oder  weniger  Netto-Raumgehalt,  wenn
sie  auf  der  Fahrt  nach  einem  anderen  Hafen  des  Deutschen  Wundesgebiets
  in  den  Flensburger  Hafen  lediglich  zu  dem  Zweck  einlaufen,  um
eine  Beiladung  zu  löschen  oder  einzunehmen,  deren  Gewicht  in  Zentnern
die  Zahl  der  Kubikmeter  des  Netto-Raumgehalts  des  Fahrzeuges  nicht
übersteigt;

4)  Fahrzeuge,  welche  zur  Hülselistng  bei  gestrandeten  oder  in  Noth  bendlichen
  Schiffen  ausgehen  oder  davon  zurückkehren,  wenn  sie  nicht  zum
Löschen  oder  Bergen  von  Strandgütern  verwendet  worden;

5)  Schiffsgzfiße.  welche  Königliches,  Staats=  oder  Reichseigenthum  sind,
oder  lediglich  für  Königliche,  Staats=  oder  Reichsrechnung  Gegenstände
befördern,  jedoch  im  letzteren  Falle  nur  auf  Vorzeigung  von  Freipässen;

6)  alle  Lootsenfahrzeuge,  soweit  sie  nur  ihrem  Zwecke  gemäß  benutzt  werden;

7)  Fahrzeuge  bis  zu  einschließlich  12  Kubikmetern  Netto--Raumgehalt  bei
ihren  Fahrten  nach  und  von  den  im  Hafen  liegenden  Schiffen,

8)  Böte,  welche  zu  den  der  Abgabe  unterliegenden  Schiffen  gehören;

9)  alle  Fahrzeuge)  welche  lediglich  zur  Fischerei  benutzt  werden;

10)  Fahrzeuge,  welche  Sand,  Steine  K.  holen  und,  ohne  die  Brücke  zu  benutzen,
  ihre  Ladung  als  Ballast  für  andere,  innerhalb  des  Hafengebiets
(nämlich  innerhalb  der  Linie  von  der  Batterie  bis  Kielseng)  liegende
Schiffe  abgeben.

Zusatz.

Passagier-Oampfschife  erlegen  die  tarsfmäßige  Wgabe  nach  ihrem  Raumgehalt;

  eine  Ermäßigung  kann  auf  Grund  der  obigen  Bestimmung  sub  4.  der
„Ausnahmen“  eintreten.

II.  Wenn  Schiffe  —  sei  es,  daß  sie  ihre  Ladung  im  Hafen  verhandeln,

oder  aus  anderen  Gründen  —  länger  als  3  Wochen  zum  Löschen  oder

La-
        <pb n="509" />
        —  477  —

Laden  an  der  Brücke  liegen,  so  wird  für  jede  Woche  über  diesen  Zeitraum
entrichtet:
für  jedes  Kubikmeter  Netto·Raumgehalt  ..................  .  ..  2  M
und  wird  dabei  ein  Theil  der  Woche  für  eine  ganze  Woche  gerechnet.
III.  An  Winterlagergeld  sind  von  den  Schiffen  für  jedes  Kubikmeter  Netto-Raumgehalt
  f.  zu  bezahlen.

Berlin,  den  25.  März  1875.

(L.  S.)  Wilhelm.
Camphausen.  Achenbach.

 

(Nr.  8352.)  Tarif,  nach  welchem  das  Hafengeld  zu  Itzehoe  an  der  Stör  im  Kreise  Steinburg,
  Regierungsbezirk  Schleswig)  bis  auf  Weiteres  zu  erheben  ist.  Vom

25.  März  1875.

Es  wird  entrichtet  an  Hafengeld  von  Schiffsfahrzeugen:
1)  von  12  Kubikmeter  Netto-Raumgehalt  und  darunter,  wenn  sie  beladen
  sind:
beim  Einganggkgge  .  .  ..  10  P.
beim  Aussaggagaa  ....  10
für  jedes  Fahrzeug.
Anmertung.  Fahrseuge  der  vorstehend  unter  1.  bezeichneten  Art
er  Abgabe  befreit,  wenn  sie  beballastet  oder

bleiben  von
leer  sind;
2)  von  mehr  als  12  Kubikmeter  bis  zu  einschließlich  170  Kubikmeter  Netto-Raumgehalt:

a)  wenn  sie  beladen  sind:
beim  Eingaggeeeeeeenn.  5  M.
beim  Ausganngngggg  ..  5  i
b)  wenn  sie  Ballast  führen  oder  leer  si  ind.
beim  Eingange  .  ..............................  .  .  ..  2
beim  Aussanngggggggg  2
für  jedes  Kubikmeter;
4)  von  mehr  als  170  Kubikmeter  Netto-Raumgehalt:
a)  wenn  sie  beladen  sind:
beim  Einganeeggg  ..  10
beim  Ausgagegge  10
b)  wenn

(Nr.  8351—8352.)
        <pb n="510" />
        —  478  —

b)  wenn  sie  Ballast  führen  oder  leer  sind:
beim  Eingange  .......  .  .  .........  .  ..  .  ...  .  .  .  .  .  .  ...  5  Pf.
beim  Ausganynkg  5
für  jedes  Kubikmeter.
Bei  Flußschiffen  gilt  eine  Tonne  Tragfähigkeit  gleich  2  Kubikmeter  Netto-Raumgehalt.

Ausnahmen.

1)  Schiffe  von  mehr  als  170  Kubikmeter  Raumgehalt,  wenn  sie  eine  Fahrt
zwischen  Häfen  des  Deutschen  Bundesgebiets  ohne  Berührung  fremder
Häfen  machen,  entrichten  nur  die  Hälfte  der  vorstehend  unter  3.  a.  und  b.
festgesetzten  Abgabe.

2)  Schiffe,  deren  Ladung:

a)  im  Ganzen  das  Gewicht  von  40  Zentnern  nicht  übersteigt,  oder
b)  ausschließlich  in  Dachpfannen,  Dachschiefer,  Cement,  Kalk,  Bruch.,
Cement-,  Granit-,  Gyps-,  Kalk-,  Mauer-,  Pflaster=  oder  Ziegelsteinen
  aller  Art,  Kreide,  Thon=  oder  Pfeifenerde,  Seegras,  Sand,
Brennholz,  Torf,  Steinkahlen  4.  Koaks,  Rohschwefel,  Chwefelkies
Salz,  Heu,  Gras,  Schilf,  Stroh,  Dachreth,  Dunger,  frischen
Fischen  oder  leeren  Fässern  und  dergleichen  Gebinden  besteht,
haben  das  Hafengeld  nur  nach  den  Sätzen  für  Ballastschiffe  zu  entrichten.

3)  Für  Fahrzeuge,  welche  den  Itzehoer  Störhafen  regelmäßig  oder  häufig
im  Jahre  besacen  b  kann  nach  Wahl,  karhes  der  karismehigen  Mäss
für  jede  einzelne  Fahrt,  eine  jährliche  Abfindung  entrichtet  werden,  deren
Höhe  durch  Beschluß  der  städtischen  Kollegien,  mit  Genehmigung  der
Königlichen  Regierung,  festzusetzen  bleibt.

Zusätzliche  Bestimmungen.
Bei  Berechnung  des  Raumgehalts  werden  Bruchtheile  von  einem  halben
Kubikmeter  oder  meßr.  für  ein  volles  Kubikmeter  gerechnet,  kleinere  Bruchtheile
dagegen  außer  Berechnung  gelassen.

Befreiungen.
Von  Entrichtung  des  Hafengeldes  sind  sowohl  für  den  Eingang  als  für
den  Ausgang  befreit:
1)  alle  Fahrzeuge,  welche  ohne  Ladung  in  den  Hafen  einlaufen,  um  Fracht
zu  suchen,  und  den  Hafen  ohne  Ladung  wieder  verlassen;

2)  alle  Fahrzen  e,  welche  den  Nothhafen  aufsuchen,  d.  h.  solche,  die  durch
erlittene  eshüdigung  oder  andere  auf  Erfordern  nachsuweisende  Unlücksfälle,
  durch  Eisgang,  Sturm  oder  widrige  Winde  an  der  Fortetzung

  ihrer  Reise  verhindert  werden,  wenn  sie  den  Hafen  mit  ihrer
Lodung  wieder  verlassen,  ohne  daß  ein  Theil  derselben  veräußert  oder
die  Zuladung  anderer  Gegenstände  erfolgt  ist,  sowie  alle  Fahrzeuge,  welche
nur  um  Erkundigungen  einzuziehen  oder  Orders  in  Empfang  zu  nehmen,

in
        <pb n="511" />
        —  479  —

in  den  Hafen  einlaufen  und  denselben,  ohne  Ladung  gelöscht  oder  eingenommen

  und  ohne  die  Ladung  ganz  oder  theilweise  veräußert  zu  haben,

wieder  verlassen;

3)  Fahrzeuge  von  170  Kubikmeter  oder  weniger  Netto-Raumgehalt,  wenn
ie  auf  der  Fahrt  nach  einem  anderen  ufen  des  Deutschen  Bundesgebietes

  in  den  Itzehoer  Hafen  lebiglich  zu  dem  Zweck  einlaufen,  um

daselbst  eine  Beiladung  zu  löschen  oder  einzunehmen,  deren  Gewicht  in

Zentnern  die  Zahl  der  Kubikmeter  des  Netto-Raumgehalts  des  Fahreuges

  nicht  übersteigt;

4)  ahrzeuge,  welche  zur  Hülfsleistung  bei  gestrandeten  oder  in  Noth  bendlichen
  Schiffen  ausgehen  oder  davon  zurückkehren,  wenn  sie  nicht  zum
öschen  oder  Bergen  von  Strandgütern  verwendet  werden;

5)  Leichterfahrzeuge,  wenn  das  zu  leichternde  oder  durch  Leichter  beladene
Schiff  selbst  die  Hafenabgabe  entrichtet;

6)  Schiffsgefäße,  welche  Königliches,  Staats=  oder  Reichseigenthum  sind,
oder  lediglich  für  Königliche,  Staats-  oder  Reichsrechnung  Gegenstände
befördern,  jedoch  im  letzteren  Falle  nur  auf  Vorzeigung  von  Freipässen;
alle  Lootsenfahrzeuge,  soweit  sie  nur  ihrem  Zweck  gemä  benutzt  werden;

8)  Fahrzeuge  bis  zu  einschließlich  12  Kubikmeter  Retto-Raumgehalt  bei
ihren  Fahrten  nach  und  von  den  auf  der  Elbe  liegenden  Schien,

9)  Boote,  welche  zu  den  der  Abgabe  unterliegenden  Schiffen  gehoren;

10)  alle  Fahrzeuge,  welche  lediglich  zur  Fischerei  benutzt  werden.

Das  abgabepflichtige  Pehorr  Hafengebiet  erstreckt  sich  von  der  Scheide
wischen  dem  Garten  des  Fabrikanten  Feldmann  und  dem  städtischen  Lösch=  und
Ladeplatze  vor  dem  Delfthor  (sog.  Parallelwerk)  um  die  Stadt  herum  bis  zu
dem  beim  Delfthor  belegenen,  der  Stadt  Itzehoe  gehörigen  sogenannten  Rosengarten,
  diesen  mit  eingeschlossen.

Berlin,  den  25.  März  1875.

(.  S.)  Wilhelm.
Camphausen.  Achenbach.

 

(Nr.  8353.)  Tarif,  nach  welchem  die  Abgaben  für  Benutzung  der  Hafenanlagen  zu  Kappeln
im  Kreise  und  Regierungsbezirke  Schleswig,  bis  auf  Weiteres  zu  erheben
sind.  Vom  25.  März  1875.

A,  Hafengeld  wird  entrichtet  von  allen  Schiffsfahrzeugen,  welche  die  bei
Kappeln  vorhandenen  Anlagevorrichtungen  benutzen  —  und  zwar  von  Fahrzeugen:
I.  von  12  Kubikmeter  Netto-Raumgehalt  und  darunter,
beim  Einganggggggaaanananananaa  ....  ....  .  ...  10  Pf.
.  Ausganeg  .  .  .  ..  10
für  jedes  Fahrzeug.
Anmerkung.  Fahrzeuge  der  vorstehend  bezeichneten  Art  bleiben
von  der  Abgabe  befreit,  wenn  sie  beballastet  oder  leer  sind;
Jahrgang  18675.  (Nr.  8352—8353.)  69  II.  von
        <pb n="512" />
        —  480  —

II.  von  mehr  als  12  Kubikmeter  Retto-Raumgehalt:
a)  wenn  sie  beladen  sind:

beim  Eingannggeg  .  .  ..  .  .  .  ..  3Pf.
Ausgange  .  .  .  .  ..  .......  .  ...  .  ..  .  .  .  .  .  .  ..  '.....  3
b)  wenn  sie  Ballast  führen  oder  leer  sind:
beim  Eingunnggeg  ..  .  .  .  .  ..  .  ..  .  .  .  .  ..  2
Ausganen  .  .  ..  .  2

für  jedes  Kubikmeter.
Bei  Flußschiffen  gilt  eine  Tonne  Tragfähigkeit  =  2  Kubik.
meter  Netto-Raumgehalt.

Ausnahmen:
1I)  Schiffe,  deren  Ladung

a)  im  Ganzen  das  Gewicht  von  40  Zentnern  nicht  übersteigt,  oder

b)  ausschließlich  in  Schiefer,  Dachpfannen,  Cement,  Gyps,  Kalk,  Thon,
Plaster=  oder  Ziegelsteinen  aller  Art,  Kreide  oder  Pfeifenerde,  Seeras,
  Sand,  Brennholz,  Torf,  Koaks,  Heu,  Stroh,  Dünger  oder
necchen  Fischen  besteht,  haben  das  Hafengeld  nur  nach  den  Sätzen
für  Ballastschiffe  zu  entrichten.

Jc)  Für  Fahrzeuge,  welche  den  Hafen  zu  Kappeln  regelmäßig  oder  häufig
im  Jahre  besuchen,  kann  nach  Wahl,  anstatt  der  tarifmäßigen  Abgabe
  für  jede  einzelne  Fahrt,  eine  jährliche  Abfindung  entrichtet  werden,
  deren  Höhe  durch  Beschluß  des  Stadtverordneten  Kollegiums
mit  Genehmigung  der  Königlichen  Regierung  festzusetzen  ist.

Zusatzbestimmung.
Bei  Berechnung  des  Raumgehalts  werden  Bruchtheile  der  Maaßeinheit,
wenn  sie  einhalb  oder  mehr  betragen,  für  voll  gerechnet,  kleinere  Bruchtheile
dagegen  außer  Berechnung  gelassen.

Befreiungen.
Von  Entrichtung  des  Hafengeldes  sind  sowohl  für  den  Eingang  als  für
den  Ausgang  befreit:

1)  alle  Fahrzeuge,  welche  ohne  Ladung  in  den  Hafen  einlaufen,  um  Fracht
zu  suchen,  und  den  Hafen  ohne  Ladung  wieder  verlassen;

2)  alle  Fahrzeuge,  welche  den  Nothhafen  aufsuchen,  d.  h.  solche,  die  durch
erlittene  Beschädigung  oder  andere  auf  Erfordern  nachzuweisende  Unglücksfälle,
  durch  Eisgang,  Sturm  oder  widrige  Winde  an  der  Fortsetzung  ihrer
Reise  verhindert  werden,  wenn  sie  den  Hafen  mit  ihrer  Ladung  wieder
verlassen,  ohne  daß  ein  Theil  derselben  veräußert  oder  die  Zuladung
anderer  Gegenstände  erfolgt  ist,  sowie  alle  Fahrzeuge,  welche  nur  um
Erkundigungen  einzuziehen,  oder  Orders  in  Empfang  zu  nehmen,  in  *

de
        <pb n="513" />
        —  481  —

Hafen  einlaufen  und  denselben,  ohne  Ladung  gelöscht  oder  eingenommen
zu  haben,  wieder  verlassen,

3)  Fahrzeuge  von  170  Kubibkmneter  oder  weniger  Netto-Raumgehalt,  wenn  sie
auf  der  Fahrt  nach  einem  anderen  Hafen  des  Deutschen  Bundesgebietes
in  den  Kappeler  Hafen  lediglich  zu  dem  Zwecke  einlaufen,  um  daselbst
eine  Beiladung  einzunehmen  oder  zu  löschen,  deren  Gewicht  in  Zentnern
die  Zahl  der  Kubikmeter  des  Netto-Raumgehalts  des  Fahrzeuges  nicht
übersteigt;

4)  Fahrzeuge,  welche  zur  Hülseleitun  bei  gestrandeten  oder  in  Noth  befindlichen
  Schiffen  ausgehen  oder  davon  zurückkehren,  wenn  sie  nicht  zum
Löschen  oder  Bergen  von  Strandgütern  verwendet  werden;

5)  Leichterfahrzeuge,  wenn  das  zu  leichternde  oder  durch  Leichter  beladene
Schiff  selbst  die  Hafenabgabe  entrichtet;  ·

6)Schiffsgcfäße,welcheKön1»liches,Staats-oderReichseigenthumsind,oder
lediglich  für  Königliche,  Staats=  oder  Reichsrechnung  Gegenstände  befördern,
  jedoch  in  letzterem  Falle  nur  auf  Vorzeigung  von  Freipässen;

7)  alle  Lootsenfahrzeuge,  soweit  sie  nur  ihrem  Zwecke  gemäß  benutzt  werden;

8)  Fahrzeuge,  welche  Steine  aus  dem  Meeresgrunde  oder  von  der  Küste
gesammelt  einbringen,  jedoch  nur  für  den  Eingang;)  insofern  sie  den
een  leer  oder  beballastet  wieder  verlassen,  auch  für  den  Ausgangz;

9)  Voote,  welche  zu  den  der  Abgabe  unterliegenden  Schiffen  gehören)

10)  alle  Fahrzeuge,  welche  lediglich  zur  Fischerei  benutzt  werden.

Anhang.

A.  An  Bohlwerksgeld  wird  entrichtet  von  Waaren,  welche  über  die
öffentlichen  Bohlwerke  zu  Lande  gebracht  oder  in  Schiffe  verladen  werden  —
und  zwar:

1)  von  Zink,  Stangen-  und  Schmiedeeisen,  Eisenblech,  Blech,  Cedernholz,
Farbeholz,  Knochen,  krystallisirter  Soda,  Glaubersalz,  Holzmehl,  Schmack,
gebackenem  Obst,  Salz,  geräucherten  Heringen,  Käse,  Graupen,  Grütze,
Roggen.,  Gersten-,  Weizen-  und  Buchweizenmehl,  Kleesaat  und  Sämereien,

für  den  Zennnenrnrnr  .  .  ..  ..  .  .  ..  .  ..  2  Pf.

2)  von  allen  Getreidearten,  ferner  von  Erbsen,  Wicken,  Leinsaamen,

Rapps,  Rübsen,  Linsen,  Bohnen,  Buchweizen,  Kartoffeln,  Spelt,
für  je  2  Zentner.  .  .  .  ..  .  .  .  .  ·...........................  Z-3)

  von  Roheisen,  Schmiedeeisenbruch,  Galmey,  Graphit,  Schwefel,
Knochenschwärze,  Blaustein,  Oelkuchen,  gebranntem  Gyps,  Harz,
Cichorien,  ordinärer  Erdfarbe,  Wasserblei,  Schwerspat,  Schwefelsäure,
  Guano,  Lohe,  Kleie,  Dachschiefer,  geschlemmter  Kreide
und  von  allen  künstlichen  Düngerstoffen,  von  Heu,  Stroh  und
natürlichem  Dünger,

für  den  LZennnntenr  1

4)  von  Schleifsteinen,  Mühlensteinen,  Steinkohlen,  Koaks,  Braunkohlen,

  Kreide,  Kalksteinen,
für  je  10  Zennen  .  .  ...  3
(Kr.  8353.)  69“  5)  von
        <pb n="514" />
        —  482  —
5)  von  Heringen  (nicht  geräucherten))  von  Theer,  Pech,  Kalk,

Wein,  Branntwein,  Bier,  Essig,
für  jedes  Gebinde  oder  für  je  100  Flaschen  3  Pf.
6)  von  Mauer-  und  Dachsteinen,
für  jede  1000  Stckk  ...  .  .  ..  .  .  .  .  ...  .  ...  .  ..  6
7)  von  Brettern,
für  jede  100  laufende  MNeter  .  .  .  .  .  .  6
8)  von  Torf,
für  1000  Sticc.„„  2
9)  von  Brenn--,  Bau-  und  Nutzholz,
für  das  Kubikjmter:  4
10)  von  Vieh  und  zwar:
a)  von  Pferden,  für  das  Stüuücklklkk  ..  30
b)  .  Hornvieh  -.··......................  20
c)  .  Füllen  .  .  .  .  .  ..  15
d)  Sch  weinen  -.....·...................  10·
e-Saafen,LämmeerälbermfürdasStück......  s-11)

  von  allen  nicht  speziell  benannten  Manufaktur-,  Fabrik-,  Kolonialund
  Apothekerwaaren,  sowie  von  Fleisch-  und  Fettwaaren,
für  den  Zennenr  3.

Zusatzbestimmung.
Wenn  bei  Berechnung  der  Bohlwerksabgabe  sich  Bruchtheile  von  der  als
Maaßstab  angegebenen  Größeneinheit  (1  Zentner  2c.)  ergeben,  so  werden  dieselben,
sofern  sie  enp  oder  mehr  betragen,  für  voll,  sonst  aber  gar  nicht  gerechnet.

Befreiungen.
Befreit  von  der  Bohlwerksabgabe  sind:
1)  Königliches,  Staats-  oder  Reichseigenthum,
2)  Ballast)
3)  frische  Fische,  Sand,  Grand  und  Steine,  die  aus  dem  Meeresgrunde
oder  an  der  Küste  gesammelt  werden.
B.  An  Lagergeld  wird  entrichtet  für  die  Benutzung  von  je  5  Quadratmetern
  der  am  Hafen  belegenen  Lagerplätze,  für  jede  Woche  25  Pf.
Anmerkung.  Bei  Berechnung  dieser  Abgabe  gelten  jede  angefangene
Woche  und  jede  angefangene  5  Quadratmeter,  in  welcher,  oder  auf
welchen  eine  Lagerung  stattgefunden  hat,  für  voll.
Berlin,  den  25.  März  1875.

(L.  S.)  Wilhelm.
Camphausen.  Achenbach.

 

(Nr.  8354.)
        <pb n="515" />
        —  483  —

(Nr.  8354.)  Tarif,  nach  welchem  die  Abgaben  für  die  Benutzung  der  Hafenanlagen  bei
Kellinghusen  im  Kreise  Steinburg,  Regierungsbezirk  Schleswig,  bis  auf
Weiteres  zu  erheben  sind.  Vom  25.  März  1875.

Ee  sind  zu  entrichten:

A.  An  Hafengeld.  Für  die  Benutzung  des  Lade=  und  Söschplatzes  von
jedem  Fahrzeuge  —  ohne  Unterschied,  ob  dasselbe  ladet  und  löscht,  oder
auch  nur  ladet  oder  nur  löscht  —  2  Pf.  für  jede  Tonne  der  Tragfähigkeit,
  —  von  den  nach  Netto-Raumgehalt  vermessenen  Fahrzeugen
aber  1  Pf.  für  jedes  Kubikmeter  Netto-Raumgehalt.

Zusätzliche  Bestimmungen.

1)  Bei  Berechnung  der  Tragfähigkeit,  beziehungsweise  des  Raumgehaltes
werden  überschießende  Bruchtheile  von  einer  halben  Tonne,  beziehungsweise
  4  Kubikmeter  und  mehr  für  eine  volle  Tonne,  beziehungsweise  für
ein  volles  Kubikmeter  gerechnet,  kleinere  dagegen  außer  Berechnung
gelassen.

2)  Das  Hafengeld  wird  nur  zur  Hälfte  entrichtet  von  denjenigen  Fahrzeugen
und  Gefäßen,  welche  eine  Ladung  von  nur  10  Zentnern  oder  weniger
einnehmen  oder  löschen.

B.  An  Lagergeld.  Für  die  Benutzung  der  Plätze  zum  Lagern  von
Gütern,  von  jedem  dazu  verwendeten  Quadratmeter  monatlich  15  Pf.

Zusätzliche  Bestimmungen.

1)  Bei  Benutzung  eines  Lagerplatzes  von  geringerer  Fläche  als  ein  Quadratmeter
  ist  das  Lagergeld  für  ein  ganzes  Quadratmeter  zu  entrichten.  Dagegen
  bleiben  die  bei  Benutzung  größerer  Lagerplätze  überschießenden

heile  bis  zu  einem  halben  Quadratmeter  einschließlich  außer  Ansatz,
während  Flächen  über  ein  halbes  Quadratmeter  in  solchem  Falle  für  voll
gerechnet  werden.

2)  Für  Benutzung  der  Lagerplätze  bis  zu  drei  Tagen  (3  mal  24  Stunden)
einschließlich  wird  Nichts  entrichtet.  Bei  längerer  Benutzung  ist  die  Abgabe
  für  den  ganzen  Zeitraum  der  Lagerung  von  Anfang  an  —  mindestens
  jedoch  für  einen  Monat  —  zu  entrichten.  Ueberschießende  Bruchtheile
  eines  Monats  bis  zu  15  Tagen  einschließlich  werden  nicht  in
Rechnung  gebracht,  während  größere  Iuchthee  für  einen  vollen  Monat
zu  rechnen  sind.

C.  An  Dammgeld.  Für  die  Benutzung  des  nach  dem  Lösch-  und  Ladeplatz
  führenden  Dammes  von  jedem  mit  Ladung  bin=  oder  zurückfahrenden
  Wagen  —  für  jede  Fahrt  besonders  —  und  zwar:

1)  von  einem  Hand=  (Zieh.)  Wiagggen  2  Tf.
-9  von  einem  einspännigen  W1cggen  5

von  einem  zweispännigen  Wigggggn  .  .  ..  .  .  ..  10
4)  von  einem  mehr  als  zweispännigen  Wciggen  15

(Nr.  8354—8355.)  Be-
        <pb n="516" />
        —  484  —

Befreiungen  (zu  A.  B.  C.)
Bei  Beförderungen  und  Lagerungen,  welche  für  Königliche,  Staats=  oder
Reichsrechnung  erfolgen  oder  ausschließlich  Königliches,  Staats=  oder  Reichseigenthum
  betreffen,  ist  keine  Abgabe  zu  entrichten.

Berlin,  den  25.  März  1875.

(L.  S.)  Wilhelm.
Camphausen.  Achenbach.

 

(Nr.  8355.)  Tarif,  nach  welchem  die  Hafenabgaben  in  Kiel,  Regierungsbezirk  Schleswig,
bis  auf  Weiteres  zu  erheben  sind.  Vom  25.  März  1875.

A,  afengeld  wird  entrichtet  für  jedes  Kubikmeter  des  Netto-Raumgehalts  von
allen  Schiffsfahrzeugen:
1)  bei  einem  Netto-Raumgehalt  von  170  Kubikmeter  und  weniger,
für  den  bestauten  Raum:

beim  Eingngaga  .  .  ..  10  Pf.
-Ausgang..............·...................  10
für  den  unbestauten  Raum:
beim  Eingga  ..  .  .  ..  5
Ausgng  ..  .  ...  5.

2)  bei  einem  Netto-Raumgehalt  von  mehr  als  170  Kubikmeter,
für  den  bestauten  Raum:

beim  Eingngggaga  ..  .  .  .  .  .  ..  12
Ausgng  .  ..  12

für  den  unbestauten  Raum:
beim  Eingng  ........·......  6
Ausgnng  ..  .  ..  ..  .  ..  6

Bei  Flußschiffen  gilt  eine  Tonne  Tragfähigkeit  =  2  Kubikmeter  Netto-Raumgehalt.



Ausnahmen.

1)  Schiffe,  deren  Ladung  ausschließlich  in  Seegras,  Sand,  Brennholz,  Torf,
Salz,  Heu,  Stroh,  Dachreth,  Dünger  oder  frischen  Fischen  besteht,  haben
bas,  Saege  nur  nach  den  Sätzen  für  unbestaut  fahxende  Schiffe  zu
entrichten.

2)  Schiffe,  deren  Ladung  ausschließlich  in  Dachpfannen,  Dachschiefer,  Cement,
Bruch-,  Cement-,  Granit-,  Gyps.,  Kalk.,  Mauer-,  Pflaster-  oder  Ziegel.-steinen
  aller  Art,  Kreide,  Thon-  oder  Pfeifenerde,  Steinkohlen,  Koaks

oder
        <pb n="517" />
        den

—  485  —

oder  Rohschwefel  besteht,  haben  für  den  bestauten  Raum  nur  2  des  nach
den  Normalsätzen  zu  berechnenden  Hafengeldes  zu  entrichten.

3)  Fahrzeuge,  welche  als  vorbeisegelnd  klarirt  werden,  haben  das  Hafengeld
nur  nach  Maßgabe  der  gelöschten  oder  geladenen  Waaren  zu  entrichten,
wobei  10  Zentner  gleich  einem  Kubikmeter  Netto-Raumgehalt  zu  rechnen  sind.

4)  Für  Fahrzeuge,  welche  den  Hafen  zu  Kiel  regelmäßig  oder  häufig  im
Jahre  besuchen,  kann  nach  Wahl,  anstatt  der  tarifmäßigen  Abgaben  für
jede  einzelne  Fahrt,  eine  jährliche  Abfindungssumme  entrichtet  werden,

eren  Höhe  durch  Beschluß  der  Stadtkollegien  unter  Vorbehalt  der  Genehmigung
  der  Regierung  festzusetzen  ist.

Zusätzliche  Bestimmungen.

1)  Bei  Berechnung  des  Raumgehalts  resp.  des  bestauten  Raumgehalts
werden  Bruchtheile  von  einem  halben  Kubikmeter  und  mehr  für  ein  volles
Meter  gerechnet,  kleinere  Bruchtheile  fallen  weg.  —  Die  Reduktion  der
gelöschten  oder  geladenen  Waaren  auf  Raumgebalt  ist  nach  Anleitung
es  Bestauungsreglements  vom  29.  Dezember  1838.  (chron.  Sammlung
der  Verordnungen  für  Schleswig-Holstein  S.  843  ff.)  zu  ermitteln.
Hierbei  gelten  10  Zentner  gleich  einem  Kubikmeter  Neilb-  glaumgehalt

2)  Ergiebt  die  Berechnung  der  Bestauung  einen  höheren  Raumgehalt  als
der  gemessene  Raum  des  Schiffes,  so  ist  die  Abgabe  nur  nach  dem  letzteren
zu  berechnen  und  das  Schiff  als  vollbeladen  zur  Abgabe  heranzuziehen.

3)  Die  Hebung  geschieht  auf  Grund  der  Zolldeklaration  und,  wo  eine  solche
nicht  abgegeben  wird,  auf  Grund  der  Ermittelungen  des  von  der  Stadtverwaltung
  hiermit  beauftragten  Beamten.

4)  Das  abgabepflichtige  Kieler  Hafengebiet  wird  begrenzt  durch  eine  von  der
Seeburg,  am  nordwestlichen  Ufer  der  Föhrde  bis  nach  der  an  der
Schwentinemündung  gelegenen  Spitze  von  Ellerbeck  am  südöstlichen  Ufer
gezogene  Linie.

Befreiungen.

Von  Entrichtung  des  Hafengeldes  sind  sowohl  für  den  Eingang  als  für

Ausgang  befreit:

1)  alle  Fahrzeuge,  welche  ohne  Ladung  in  den  Hafen  einlaufen  und  denselben
ohne  Ladung  wieder  verlassen;

2)  alle  Fahrzeuge,  welche  in  den  Hafen  einlaufen  und  denselben  wieder  verlassen,
  ohne  Ladung  gelöscht  oder  eingenommen  und  ohne  die  Ladung
ganz  oder  theilweise  veräußert  zu  haben;

3)  Fahrzeuge,  welche  den  Nothhafen  aufsuchen,  d.  h.  solche,  die  durch  erlittene
  Beschädigung  oder  andere  auf  Erfordern  nachzuweisende  Unglücksfälle,
  durch  Eisgang,  Sturm  oder  widrige  Winde  an  der  Fortsetzung
ihrer  Reise  verhindert  werden,  wenn  sie  den  Hafen  mit  ihrer  Ladung
wieder  verlassen,  ohne  daß  ein  Theil  derselben  veräußert  oder  die  Zuladung
  anderer  Gegenstände  erfolgt  ist,  sowie  Fahrzeuge,  die  zur  Reparatur

(Tr.  8355.)  des
        <pb n="518" />
        —  486  —

des  Schiffes  oder  zur  Konservirung  der  Ladung  desselben,  oder  um
Winterlager  zu  halten,  den  Hafen  anlaufen  und  nur  ihre  eingebrachte
Ladung,  mag  solche  gelöscht  gewesen  oder  im  Schiffe  verblie  sein,
später  wiederum  ausführen.  Werden  außer  den  eingebrachten  noch  andere
  Waaren  ausgeführt,  so  wird  die  Befreiung  von  den  Hafengeldern
beim  Ausgange  wegfällig;

4)  Fahrzeuge,  welche  zur  Hülfeleistung  bei  gestrandeten  oder  in  Roth  befindlichen
  Schiffen  ausgeben  oder  davon  zurückkehren,  wenn  sie  nicht  zum
Löschen  oder  Bergen  von  Strandgütern  verwendet  werdenf

5)  Leichterfahrzeuge,  wenn  das  zu  leichternde,  oder  durch  Leichter  beladene
Schiff  selbst  die  Hafenabgabe  entrichtet;

6)  Kriegs=  und  Marinetransportfahrzeuge,  sowie  alle  Schiffsgefäße,  welche
Königliches,  Staats=  oder  Reichseigenthum  sind,  oder  lediglich  für  Königliche,
  Staats=  oder  Reichsrechnung  Gegenstände  befördern,  jedoch  im
letzteren  Falle  nur  auf  Vorzeigung  von  genwessen

7)  alle  Lvotsenfahrzeuge,  soweit  sie  nur  ihrem  Jwecke  gemäß  benutzt  werden;

8)  Fahrzeuge  bis  einschließlich  8  Kubikmeter  Raumgehalt,  sowie  die  innerdu
  der  Linie  Möltenort-Friedrichsort  die  Kieler  Föhrde  befahrenden
Massagier-Dampfboote;

9)  Boote,  welche  zu  den  der  Abgabe  unterliegenden  Schiffen  gehören;

10)  alle  Fahrzeuge,  welche  lediglich  zur  Fischerei  benutzt  werden.

Anhang.
An  Vergütungen  sind  außerdem  zu  entrichten:

1)  für  Reparaturen  an  und  auf  den  der  Stadt  gehörenden  Plätzen:
pro  Kubikmeter  Netto-Raumgehalt:

für  Kielhoolen  ..  ...  ...  ..  .  ...  5  Pf.
für  Reparatur  auf  dem  Helllg  -
für  die  Erbauung  eines  neuen  Schiffes  auf  diesen  Plätzen:

wenn  es  innerhalb  eines  Jahres  fertig  wird.  15

wenn  es  länger  als  ein  Jahr  auf  dem  Helling  bleibt.  20
wenn  es  länger  als  zwei  Jahr  auf  dem  Helling  bleibt.  29
2)  an  Winterlagergeed  .  ..  10
3)  an  den  Hafenmeister:
a)  für  die  Lieferung  der  zum  Löschen  oder  Laden  der  Schiffe  nöthigen
Balkunen  (Stells  onhstev  für  jede  Tonne  (—  w  an  #
je  2  Kubikmeter  Netto-Raumgehalt  des  Schiffs.  5  Pf.

b)  für  die  Anlegung  eines  Arrestes  pro  Schifff.  1  Märk  60
e)  für  die  Abnahme  des  Steuerruderrs  2.  80
4)  für  Wiederauslieferung  des  Steuerruders.  1.  60
e)  für  die  Aufnahme  eines  Schiffsinventars  3  bis  15  —
für  die  Ausfertigung  1  Mark  50  Pf.  bis  3  B  sa
ir
        <pb n="519" />
        —  487  —

4)  für  die  Ausfertigung  des  Brückenzettels  für  eingehende  Schiffe
Meie  für  es  Enkstelung  des  Retto-  ingalt  oder

ragfähigkeit  von  ausgehenden  Schiffern  ..  15  Pf.

Berlin,  den  25.  März  1875.

(L.  S.)  Wilhelm.
Camphausen.  Achenbach.

 

(Nr.  8356.)  Tarif,  nach  welchem  die  Abgaben  für  die  Benutzung  des  Hafens  zu  Laboe,
im  Kreise  Plön,  Regierungsbezirk  Schleswig,  bis  auf  Weiteres  zu  entrichten
find.  Vom  25.  März  1875.

Es  wird  entrichtet  an
A.  Hafengeld
von  Schiffsfahrzeugen:  Hafens
I.  bis  zu  12  Kubikmeter  Netto-Raumgehalt,  beladen  oder  unbeladen:
beimEingange..................................  10  Pf.
Ausgange  .......................  ...  ...  .  .  ..  10
für  jedes  Fahrzeug
II.  von  mehr  als  12  Kubikmeter  Netto-  Raumgehalt,

Eingagennnn  .  ....  .  ...  3
Ausgayngagagaaa  ..  ..  ..  .  .  .  .  .  ..  3

b)  wenn  sie  Ballast  führen  oder  leer  sind:
beim  Eingaunggg  .  ..  2
Ausßgange.  ............  ...  .  .  .  ...  ....  ..  ...  .  ..  2

fuͤr  jedes  Kubikmeter.

B.  Bohlwerksgeld
von  allen  Waaren  und  Gegenstaͤnden,  welche  über  die  Bohlwerke  des  Hafens
zu  Lande  gebracht,  oder  von  denselben  aus  verladen  werden:
1)  von  Brennholz,  Torf,  Holz=  und  Torfkohlen,  Heu,  Stroh,  Dachreth
ünger  Tang,  garsthchoh.  Erde,  Kreide,  Täöpfergut,  Sand,  Eranitund
  elbsteinen,  sowie  von  Umziehegut:

a)  in  Schiffen  für  jede  geladene  Tonne  (=  2000  nd).  10  Tf.

Se  für  jedes  bndene  Tome  .........  Pfu)  30  l

2)  von  Bau-  und  Nutzholz  pro  Kubikmetern  15
Jahrgang  1875.  (Nr.  8355—8856.)  70  3)  von
        <pb n="520" />
        —  488  —
3)  von  Mauersteinen,  Fliesen,  Dachsiegen  und  Dachschiefer,  sowie

von  Drain=  und  Thonröhren  pro  Tausend  ...  20  f.

4)  von  Steinkohlen  und  Koaks  pro  Zentern  1

5)  von  Kornwaaren,  Hülsen=  und  Oelfrüchten  pro  Hektolittr  3

6)  von  Kartoffeln  pro  Hektoliter  2
7)  von  Vieh,  lebendem:

a)  von  Pferden  und  Hornvieh  pro  Stüääss  50

b)  von  Schweinen,  Kälbern  und  Füllen  pro  Stück  20

Tc)  von  Schaafen,  Lämmern  und  Ferkeln  pro  Stück  ..  10

8)  von  sonstigen  nach  Gewicht  gehandelten  Waaren  pro  Zentner  5

von  sonstigen  nach  Maaß  gehandelen  Waaren  pro  Hektoliter  5•

9)  von  Schiffsballast,  eingenommen  oder  gelöscht,  für  jedes
1  .

Kubikmete...............................................  5

C.  Abgaben  für  Benutzung  des  Hafenplatzes  und  anderer

Anlagen:
1)  für  Winterlager:

von  Schiffen  für  jedes  Kubikmeter  Netto-Raumgehalt.  7  T.
30

von  Böten  pro  BootH  .  .  .  .  ..
2)  für  Schiffe,  welche  im  Hafen  repariren  oder  kielholen,  für
jedes  biemeter  Lsen  repan  u
für  Böte,  welche  auf  dem  Hafenplatz  reparirt,  getheert  oder
gemalt  werden,  pro  BotHHB  ..

3)  an  Lagermiethe:
a)  für  gelöschte  oder  zu  verladende  Waaren  pro  Woche  und
Quadratmeter  des  belegten  Raumiies

Anmerkung.  Für  Waaren,  welche  nicht  länger  als  48  Stunden
lagern,  wird  Lagermiethe  nicht  erhoben.  Bei  längerer  Lagerung
  wird  jede  angefangene  Woche  für  eine  volle  Woche

gerechnet;
b)  als  Jahresmiethe  für  abgesteckte  feste  Lagerplätze:
in  der  ersten  one  pro  Quadratmeter  20  Pf.
in  der  zweiten  Lone  pro  Quadratmeter  ............  10

Anmerkung.  Die  erste  Zone  erstreckt  sich  vom  afenbohlwen

bis  zur  Mitte,  die  zweite  Zone  von  der
äußersten  Grenze  des  abgabepflichtigen  Hafengebiets;

itte  bis  zur

)  für  Sandballast,  welcher,  wenn  er  eingenommen  werden  soll,  länger
als  24  Stunden,  und  wenn  er  gelöscht  ist,  länger  als  4  Tage  auf

dem  Hafenplatz  lagert,  für  jeden  ferneren  Tag  der  Lageru
je  zwei  Kubikmeter  Netto-Raumgehalt  des  Sct  D

ng
isfee.  1
A

l5
        <pb n="521" />
        —  489  —

D.  Ausnahmen.

1)  Die  Mitglieder  der  Laboer  Hafeninteressentschaft  erlegen  für  ihre
Schifsfah  euge,  so  lange  dieselben  für  ihre  Rechnung  in  Fahrt  sind,
mur  die  Halfte  der  sub  A.  I.  und  II.,  B.  9.  und  C.  1.  und  2.  normirten

Abgaben.

2)  Von  der  unter  A.  I.  und  II.  normirten  und  auch  von  der  sub  D.  1.
modifizirten  Hafenabgabe  wird  nur  die  Hälfte  entrichtet:

a)  für  Fahrzeuge,  welche,  ohne  eigentlich  Havarie  erlitten  zu  haben
(siehe  E.  I.  1.),  Schutz  suchend,  sowie  diejenigen,  welche  Fracht
suchend  in  den  Laboer  Hafen  einlaufen  und  denselben,  ohne  dort
gelosch  oder  geladen  zu  haben,  wieder  verlassen.

eht  ein  leeres  Schiff  Fracht  suchend  in  den  ofen  ein  und
verläßt  denselben,  nachdem  es  Fracht  gefunden,  in  beladenem  Zustande,
  so  ist  das  volle  Hafengeld  und  zwar,  wenn  das  Schiff  einen
Netto-Raumgehalt  von  mehr  als  wolf  Kubikmetern  hat,  Nür  den
Eingang  nach  A.  II.  b.  und  für  den  Ausgang  nach  A.  II.  a.  zu
entrichten;

b)  für  Fahrzeuge,  welche  im  Vorbeisegeln  weniger  als  den  vierten

heil  ihres  Raumgehalts  zuladen.  Hirbe  eine  Waarenmenge
von  10  Zentnern  gleich  einem  Kubikmeter  Netto-  Raumgehalt  zu
erachten.

3)  Für  Fahrzeuge,  welche  den  Hafen  zu  Laboe  regelmäßig  oder  häufig  im
Fer#o  benutzen,  kann  nach  Wahl,  zanstatt  der  Harismnäggen  Abgabe  für
jede  einzelne  Fahrt,  eine  jährliche  Abfindung  entrichtet  werden,  deren
Höhe  nach  Beschluß  des  Hafenvorstandes  mit  Genehmigung  der  Regierung
  festzusetzen  bleibt.

4)  Passagier-Dampfböte  in  regelmäßiger  Fahrt  auf  Laboe  zahlen  die  Hin.
abgabe  mit  einer  Jahresrate  von  2  Mark  62  Pf.  pro  Kubikmeter  Netto-Raumgehalt
  des  Schiffes,  und  ist  die  Jahresrate  zur  einen  Hälfte  am
I1.  April,  zur  anderen  Hälfte  am  1.  Oktober  jeden  Jahres  zu  entrichten.

E.  Befreiungen.
Befreit  sind  von  der  Entrichtung:
I.  des  Hafengeldes:

1)  alle  Fahrzeuge,  welche  von  Laboe  ausgegangen  sind  und  widrigen
Windes  halber  zurückkehren,  sowie  alle  Fahrzeuge,  welche  den  Nothhafen
  aufsuchen,)  d.  h.  solche,  die  durch  erlittene  Beschädigung  oder
andere  auf  Erfordern  nachzuweisende  Unglücksfälle,  durch  Eisgang,
Sturm  oder  widrige  Winde  an  der  geretung  ihrer  Reise  verhindert
  worden,  wenn  sie  den  Hafen  mit  ihrer  Ladung  wieder  verlassen,
  G  daß  ein  Theil  derselben  veräußert  oder  bie  Zuladung
anderer  Gegenstände  erfolgt  ist,

(Nr.  8356.)  70“  2)  Fahr-
        <pb n="522" />
        2)  d  e,  welche  zur  Hülfsleistung  bei  gestrandeten  oder  in  Noth
efin  scchen  Schiffen  ausgehen  oder  davon  zurückkehren,  wenn  sie
nicht  zum  Löschen  und  Bergen  von  Strandgütern  verwendet  werden,

3)  Leichterfahrzeuge,  wenn  das  zu  leichternde  oder  durch  Leichter  beladene
Schiff  selbst  die  Hafenabgabe  entrichtet,

4)  Schiffsgefäße,  welche  Königliches,  Staats-  oder  Reichseigenthum
ad  ober  letiglih  für  Käwiglcht,  Staats,  oder  sSzesigerthu
Gegenstände  befördern,  jedock  in  letzterem  Falle  nur  auf  Vorzeigung
  von  Freipässen,

5)  alle  Lootsenfahrzeuge,  soweit  sie  nur  ihrem  Zwecke  gemäß  benutzt
werden,

6)  Böte,  welche  zu  den  der  Abgabe  unterliegenden  Schiffen  gehören,

7)  Böte,  Jollen  und  Kähne,  welche  von  den  vor  dem  Hafen  liegenden
und  vorbeisegelsden  Schiffen  ans  Land  kommen,  imgleichen  Böte,
Jollen  und  Kähne  der  Hafeninteressenten,  welche  Balint,  Seegras
und  Sand  zum  eigenen  Bedarf  herbeiführen,  «

8)  Schiffe,  Böte  und  Kähne,  welche  Materialien  zum  Bau  oder  zur
Unterhaltung  des  Hafens  anfahren;

II.  der  Bohlwerksabgabe:

1)  Effekten  der  Marine-  und  Militairverwaltung,  überhaupt  Alles,  was
um  eigenen  Gebrauche  des  Reiches  oder  des  Staates  oder  des
andesherrn  transportirt  wird,

2)  Passagier-Effekten  und  diejenigen  Gegenstände,  welche  die  Passagiere
der  Dampf=  und  Fährböte  mit  sich  führen,  mit  Ausnahme  von
Vieh  und  wirklichem  Frachtgut,

3)  Fische,  welche  direkt  vom  Fischfange  aus  der  See  eingebracht  werden;

III.  der  Abgaben  für  die  Benutzung  des  Hafens  als  Winterlager,)

  sowie  des  Hafenplatzes  zum  Repariren  und  Kielholen:

Fahrge  und  Böte,  welche  Königliches,  Staats=  oder  Reichsigenthum
  sind.

F.  Zusätzliche  Bestimmungen.

1)  Bei  Flußschiffen  gilt  eine  Tonne  Tragfähigkeit  =  2  Kubikmeter  Netto-Raumgehalt.


2)  Wenn  bei  Berechnung  des  Raumgehalts  der  Schiffe  und  bei  Feststellung
der  Bohlwerksabgabe  ein  Bruchtheil  vom  Kubikmeter,  Hektoliter,
entner  #c.  sich  ergiebt,  so  wird  derselbe,  falls  er  die  Hälfte  der  als
bstab  angegebenen  Größeneinhz#it  erreicht  oder  übersteigt,  für  voll,

sonst  aber  gar  nicht  gerechnet.
3)  Das  abzabepscht  e  Hafengebiet  zu  Laboe  umfaßt  das  durch  die  Hafenbohlwerke
  umschlossene  Hafenbassin,  sowie  das  ganze  der  Laboer  HafenmMe-
        <pb n="523" />
        —  491  —
interessentschaft  von  dem  adeligen  Kloster  zu  Preetz  urkundlich  abgetretene
und  durch  Pfähle  markirte  Landstück.

4)  Die  Erhebung  der  Abgabe  geschieht  durch  einen  von  dem  Vorstande  der
Laboer  Hofeminteressenischaft  nominirten  Kassirer  auf  Grund  der  Meßbriefe
  und  Ladungspapiere,  wenn  diese  vorhanden  sind,  sonst  auf  mündliche
  Angabe  und  auf  Grund  möglichst  genauer  Ermittelung

Berlin,  den  25.  März  1875.

CL.  S.)  Wilhelm.
Camphausen.  Achenbach.

 

Or-.  8357.)  Tarif,  nach  welchem  die  Abgaben  im  Meldorfer  Hafen  im  Kreise  Süderdithmarschen,
  “——  Schleswig,  bis  auf  Weiteres  zu  erheben  sind.
Vom  25.  März  1875

A,  Hafengeld  wird  entrichtet  von  Schiffsfahrzeugen:
I.  von  12  Kubikmeter  Retto-Raumgehalt  und  darunter,
wenn  sie  beladen  sind:
beim  Einganeeee  ..  .  .  ..  .  .  .  .  .  ..  10  Pf.
beim  Ausgangnggggg  ...  10
für  jedes  Fahrzeug.
Anmerkung:  Fahrzeuge  der  vorstehend  bezeichneten  Art  bleiben  von
der  Abgabe  befreit,  wenn  sie  beballastet  oder  leer  sind;
II.  von  mehr  als  12  Kubikmeter  Netto-Raumgehalt,
a)  wenn  sie  beladen  sind:

beim  Eingauggee  .  ..  10  Pf.

beim  Ausaaeeggg  10
b)  wenn  sie  Ballast  führen  oder  leer  sind:

beim  Einganggeggggeeeee  .........  .  .  .  ..  5

beim  Aussagggagagaaa  .  .  .  5.

für  jedes  Kubikmeter.
ei  Flußschiffen  gilt  1  Tonne  Tragfähigkeit  =  2  Kubikmeter  Netto-Raumalt.


Ausnahmen.
1)  Schiffe,  deren  Ladung  .
a)  im  Ganzen  das  Gewicht  von  40  Zentnern  nicht  übersteigt,  oder
b)  ausschließlich  in  Dachpfannen,  Dachschiefer,  Cement,  Bruch-,  Cement--,
Granit=  oder  Gyps-,  Kalk.,  Mauer-,  Pflaster-  oder  Ziegelsteinen  alle
(r.  8358—8357)  Art“
        <pb n="524" />
        —  492  —

Art,  Kreide,  Thon=  oder  Pfeifenerde,  Seegras,  Sand,  Brennholz,
Torf,  Koaks,  Rohschwefel,  Salz,  Heu,  Strob  Dachreth,  Dünger,
frischen  Fischen  oder  Rohmaterialien  zum  Deichbau  besteht,  haben  das
Hafengeld  nur  nach  den  Sätzen  für  Ballastschiffe  zu  entrichten.
2)  Für  Fahrzeuge,  welche  im  Verkehr  mit  den  benachbarten  Küstenorten  und
atten  den  Meldorfer  Hafen  regelmäßig  oder  häufig  im  Jahre  besuchen,
kann  nach  Wahl  —  anstatt  der  tarifmäßigen  Abgaben  für  jede  einzelne
dt  —  eine  jährliche  Abfindung  entrichtet  werden,  deren  Lhe  durch
eschluß  der  Hafenkommission,  mit  Genehmigung  der  Königlichen
Regierung,  festgestellt  wird.

Zusätzliche  Bestimmungen.

1)  Bei  Berechnung  des  Raumgehalts  der  Schiffe  werden  Bruchtheile,  welche
die  Hälfte  der  als  Maaßstab  angegebenen  Größeneinheit  erreichen  oder
übersteigen,  für  voll  gerechnet,  kleinere  Bruchtheile  dagegen  außer  Berechnung
  gelassen.

2)  Das  abgabepflichtige  Gebiet  des  Meldorfer  Hafens  umfaßt  außer  der
eigentlichen,  mit  Bohlwerken  versehenen  Hafenzunge  die  Stromrinne  der

ußenmiele  und  den  Durchstich  bis  an  das  sogenannte  Kronsloch.

Befreiungen.
Von  Entrichtung  des  Hafengeldes  find  sowohl  für  den  Eingang  wie  für
den  Ausgang  befreit:

1)  alle  Fahrzeuge,  welche  ohne  Ladung  in  den  Hafen  einlaufen,  um  Fracht
zu  suchen  und  den  Hafen  ohne  Ladung  wieder  verlassen;

2)  alle  Fahrzeuge,  welche  den  Nothhafen  aufsuchen,  d.  h.  solche,  die  durch
erlittene  Beschädigung  oder  andere,  auf  Erfordern  nachzuweisende  Unglücksfälle,
  durch  Eisgang,  Sturm  oder  widrige  Winde  an  der  Fortsetzung
ihrer  Reise  verhindert  worden,  wenn  sie  den  Hafen  mit  ihrer  Ladung
wieder  verlassen,  ohne  daß  ein  Theil  derselben  veräußert  oder  die  Zuladung
  anderer  Gegenstände  erfolgt  ist,  sowie  alle  Fahrzeuge,  welche  nur,
um  Erkundigungen  einzuziehen  oder  Orders  in  Empfang  zu  nehmen)  in
den  Hafen  einlaufen  und  denselben,  ohne  Ladung  gelöscht  oder  eingenommen,
  und  ohne  die  Ladung  ganz  oder  chellwei  veräußert  zu  haben,
wieder  verlassen;

3)  ahrzeuge  von  170  oder  weniger  Kubikmeter  Netto-Raumgehalt,  wenn

e  auf  der  Fahrt  nach  einem  anderen  Hafen  des  Deutschen  Bundesgebiets
in  den  Meldorfer  Hafen  lediglich  zu  dem  Zwecke  einlaufen,  um  daselbst
eine  Beiladung  zu  löschen  oder  einzunehmen,  deren  Gewicht  in  Zentnern
die  Zahl  der  Kubikmeter  des  Netto-Raumgehalts  des  Fahrzeuges  nicht
übersteigt;

4)  Fahrzeuge,  welche  zur  Hülfeleistung  bei  gestrandeten  oder  in  Noth  befindichen
  Schiffen  ausgehen  oder  davon  zurückkehren,  wenn  sie  nicht  zum
Löschen  und  Bergen  von  Strandgütern  verwandt  werden;

5)  Leichter-
        <pb n="525" />
        —  493  —

5)  Leichterfahrzeuge,  wenn  das  zu  leichternde  oder  durch  Leichter  beladene
Schiff  selbst  die  Hafenabgabe  entrichtet;

6)  Schiffsgefäße,  welche  Königliches,  Staats=  oder  Reichseigenthum  sind  oder
lediglich  für  Königliche,  Staats=  oder  Reichsrechnung  Gegenstände
befördern;

7)  alle  Lootsenfahrzeuge,  soweit  sie  nur  ihrem  Zwecke  gemäß  benutzt  werden;
8)  Boote,  welche  zu  den  der  Abgabe  unterliegenden  Schiffen  gehören,  sowie
allgemein  kleine  Fahrzeuge  bis  zu  4  Kubikmeter  Netto-Raumgehalt;

9)  Fahrzeuge,  welche  Steine  oder  Muscheln  —  auf  dem  Meeresgrunde  oder
von  der  Küste  gesammelt  —  einbringen,  jedoch  nur  für  den  Eingang;
insofern  sie  den  Hafen  leer  oder  geballastet  verlassen,  auch  für  den
Ausgang;  -

10)  alle  Fahrzeuge,  welche  nur  zum  Fischfang  benutzt  werden.
Berlin,  den  25.  März  1875.

(L.  S.)  Wilhelm.
Camphausen.  Achenbach.

 

(Nr.  8358.)  Tarif,  nach  welchem  die  Abgaben  für  die  Benutzung  der  Hafenanlagen  zu
Rothenspieker,)  Kreis  Eiderstedt,  Regierungsbezirk  Schleswig,  bis  auf
Weiteres  zu  erheben  sind.  Vom  25.  März  1875.

CEe  wird  entrichtet:

A.  Hafengeld  von  den  die  Anlagevorrichtungen  im  Rothenspieker  Hafen
benutzenden  Schiffsfahrzeugen:
I.  Von  12  Kubikmeter  Netto-Raumgehalt  und  darunter,  wenn  sie  beladen
  find:
beimEingange...................................  10  Pf.
beim  Aussanggag  —  10
für  jedes  Fahrzeug.
Anmerkung.  Fahrzeuge  der  vorstehend  unter  I.  bezeichneten
Art  bleiben  von  der  Abgabe  befreit,  wenn  sie  beballastet
oder  leer  sind.
II.  Von  mehr  als  12  Kubikmeter  Retto-Raumgehalt:
a)  wenn  sie  beladen  sind:

beim  Eingange  ................  ...  ..  .  .  ..  .  .  ...  5  Pf.
beim  Ausganeaagaga  5
(Nr.  8357—8358.)  b)  wenn
        <pb n="526" />
        —  494  —

b)  wenn  sie  Ballast  führen  oder  leer  sind:
beim  Eingankgkgk  ...  2  M.
beim  Ausgange.  ............  ..  ..  .  ....  ....  ....  2
für  jedes  Kubikmeter.

Bei  Flußschiffen  gilt  1  Tonne  Tragfähigkeit  gleich  2  Kubikmeter  Nettoaumgcehalt.


Ausnahmen.
1)  Schiffe,  deren  Ladung
a)  im  Ganzen  das  Gewicht  von  40  Zentnern  nicht  übersteigt,  oder
b)  ausschließlich  in  Dachpfannen,  Dachschiefer,  Cement,  Bruch-,  Cement.,
Granit-,  Gyps-,  Kalk-,  Mauer-,  Pflaster=  oder  Ziegelsteinen  aller
Art,  Kreide,  Thon=  oder  Pfeifenerde,  Seegras,  Sand,  Brennholz,
Torf,  Steinkohlen,  Koaks,  Rohschwefel,  Salz,  Heu,  Stroh  Oachretl,
Dünger,  frischen  Fischen,  Rohmaterialien  zum  Deichbau  oder  Muschelschaalen
  besteht,
haben  das  Hafengeld  nur  nach  den  Sätzen  für  Ballastschiffe  zu  entrichten.
2)  Für  Fahrzeuge,  welche  im  Verkehr  mit  Orten  an  der  Eider  und  den  in
die  Eider  sich  ergießenden  Flüssen,  Auen  und  Entwässerungskanälen  den
Hafen  zu  Rothenspieker  regelmäßig  oder  häufig  im  Jahre  besuchen,  kam
nach  Wahl  —  anstatt  der  tarifmäßigen  Abgabe  für  jede  einzelne  Fahrt
—  eine  jährliche  Abfindung  entrichtet  werden,  deren  Höhe  durch  Beschluß
der  städtischen  Kollegien  Fonseninterersensschaf  mit  Genehmigung  der
Königlichen  Regierung  festzusetzen  ist.

Zusätzliche  Bestimmungen.
Bei  Berechnung  des  Raumgehalts  werden  überschießende  Beträge  von
einem  halben  Kubikmeter  oder  mehr  für  ein  volles  Kubikmeter  gerechnet,  kleinere
Bruchtheile  dagegen  außer  Berechnung  gelassen.

Befreiungen.

Von  Entrichtung  des  Hafengeldes  sind  sowohl  für  den  Eingang  als  für
den  Ausgang  befreit:

1)  Alle  Fah  e,  welche  ohne  Ladung  in  den  Hafen  einlaufen,  um  Fracht
zu  i-  den  Hafen  ohne  Ladung  wieder  verlassen.

2)  Alle  Fahrzeuge,  welche  den  Nothhafen  aufsuchen,  d.  h.  solche,  die  durch
erlittene  Beschädigung  oder  andere,  auf  Erfordern  nachzuweisende  Unglücksfälle,
  durch  Eisgang,  Sturm  oder  wirrige  Winde  an  der  Fo  ceung
ihrer  Reise  verhindert  werden,  wenn  *  en  Hafen  mit  ihrer  Ladung
wieder  verlassen,  ohne  daß  ein  Theil  derselben  veräußert  oder  die  Zuladung
anderer  Gegenstände  erfolgt  ist,  sowie  alle  Fahrzeuge,  welche  nur  um
Erkundigungen  einzuziehen  oder  Orders  in  Empfang  zu  nehmen,  in  den
Hafen  einlaufen  und  denselben,  ohne  Ladung  gelöscht  oder  eingenommen,
        <pb n="527" />
        —  495  —

und  ohne  die  Ladung  ganz  oder  theilweise  veräußert  zu  haben,  wieder
verlassen.  «

3)  Fahrzeuge  von  170  Kubikmeter  oder  weniger  Netto-Raumgehalt,  wenn  sie
auf  der  Fahrt  nach  einem  andern  Hafen  des  Deutschen  Bundesgebiets
in  der  Rothenspieker  Hafen  lediglich  zu  dem  Zwecke  einlaufen,  um  daselbst
eine  Beiladung  zu  löschen  oder  einzunehmen,  deren  Gewicht  in  Zentnern
die  Zahl  der  Kubikmeter  des  Netto-Raumgehalts  des  Fahrzeuges  nicht
übersteigt.

4)  Fahrzeuge,  welche  zur  Hülfsleistung  bei  gestrandeten  oder  in  Noth  befind-*
  Schife  zutgegen  oder  davon  zurückkehren,  wenn  sie  nicht  zum
Löschen  oder  Bergen  von  Strandgütern  verwendet  werden.

5)  Leichterfahrzeuge,  wenn  das  zu  leichternde  oder  durch  Leichter  beladene
Schiff  selbst  die  Hafenabgabe  entrichtet.

6)  Schiffsgefäße,  welche  Königliches,  Staats-  oder  Reichseigenthum  sind,
oder  lediglich  für  Königliche,  Staats=  oder  Reichsrechnung  Gegenstände
befördern,  jedoch  in  letzterem  Falle  nur  auf  Vorzeigung  von  Freipässen.

7)  Alle  Lootsenfahrzeuge,  soweit  sie  nur  ihrem  Zweck  gemäß  benutzt  werden.

8)  Fahrzeuge  bis  zu  einschließlich  12  Kubikmeter  Netto-Raumgehalt  bei  ihren
Fahrten  nach  und  von  den  im  Hafen  oder  auf  der  Eider  bei  Rothenspieker
  liegenden  Schiffen.

9)  Boote,  welche  zu  den  der  Abgabe  unterliegenden  Schißen  gehören,  sowie
allgemein  alle  kleinen  Fahrzeuge  bis  zu  4  Kubikmeter  Netto-Raumgehalt.

10)  Fahrzeuge,  welche  Steine  —  aus  dem  Meeresgrund  oder  von  der  Küste
gesammelt  —  einbringen,  scboch  nur  für  den  Er  ang;  insofern  sie  den
Hafen  leer  oder  beballastet  wieder  verlassen,  auch  für  den  Ausgang.

11)  Alle  Fahrzeuge,  welche  lediglich  zur  Fischerei  benutzt  werden.

B.  Lagergeld  für  die  VBemuung  von  je  4  Quadratmeter  oder  weniger
der  am  Hafen  belegenen  Lagerplätze  für  je  eine  Woche  oder  weniger
15  Pfennige.

Berlin,  den  25.  März  1875.

(#.  &amp;amp;.)  Wilhelm.
Camphausen.  Achenbach.

 

Jahrgang  16875.  (Nr.  8358—8359.)  71  (Nr.  8359.)
        <pb n="528" />
        —  496  —

(Nr.  8369.)  Tarif,  nach  welchem  die  Hafenabgabe  zu  Wilster,  Kreis  Steinburg,  Regierungsbezirk
  Schleswig,  bis  auf  Weiteres  zu  erheben  ist.  Vom  25.  März  1875.

—

"  hür  die  Benutzung  des  Lösch=  und  Ladeplatzes  am  Rosengarten  in  der  Stadt
Wilster  zum  Anlegen,  Löschen  und  Laden  ist  von  jedem  beladenen  Fahrzeuge  —
und  zwar:

a)  von  jedem  nach  Netto-Raumgehalt  vermessenen  Fahrzeuge  für  jedes

Kubikmeter  Netto-Raumgehalt  eine  Abgabe  von  drei  Pfennigen,
b)  von  jedem  als  Flußschiff  vermessenen  Fahrzeuge  für  jede  Tonne  Tragfähigkeit
  eine  Abgabe  von  sechs  Pfennigen
zu  entrichten.

Unbeladene  Fahrzeuge  sind  von  der  Entrichtung  der  Abgabe  befreit.  Bei
der  Berechnung  des  Raungehalts  beziehungsweise  der  Tragfähigkeit  werden
Bruchtheile  von  einem  halben  Kubikmeter  beziehungsweise  einer  halben  Tonne
oder  mehr  für  ein  volles  Kubikmeter  beziehungsweise  eine  volle  Tonne  gerechnet,
kleinere  Bruchtheile  dagegen  außer  Berechnung  gelassen.

Berlin,  den  25.  März  1875.

(#.  S)  Wilbelm.
Camphausen.  Achenbach.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staats--Ministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei
(R.  v.  Decker).
        <pb n="529" />
        Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

——  Nr.  33.  —

 

(Nr.  8360.)  Gesetz,  betreffend  die  Ausführung  der  I§.  5.  und  6.  des  Gesetzes  vom  30.  April
1873.  wegen  der  Dotation  der  Provinzial-  und  Kreisverbände.  Vom
.  Juli  1875.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  u.

verordnen  zur  Ausführung  der  Vorschriften  in  den  5.  und  6.  des  Gesetzes
vom  30.  April  1873.,  betreffend  die  Dotation  der  Provinzial-  und  Kreisverbände
  (Gesetz  Samml.  S.  187.),  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages,
was  folgt:

§.  1.

Behufs  Ausstattung  mit  Fonds  zur  Selbstverwaltung  wird  den  Provin=  ueberweisung  einer
zialverbänden  von  Preußen,  Brandenburg,  Pommern,  Posen,  Schlesien,  Sachsen,  (.  385  Maleh)
Schleswig  Holstein,  Westfalen  und  der  Rheinprovinz,  den  Stadtkreisen  Berlin  13440000  Mar
und  Frankfurt  a.  M.,  dem  Landes-Kommunalverbande  der  Hehenzollern  chen  säbrich  on  ie  e
Lande  und  dem  Provinzialverbande  von  Hannover  für  das  demselben  durch  die  winsereende  und
beiden  Gesetze  vom  23.  Kär#  1873.  (Gesetz=  Samml.  S.  107.  und  119.)  einver.  Landedtheilt.
leibte  Jadegebiet,  außer  der  zu  diesem  Plerle  durch  das  Gesetz  vom  30.  April
1873.  zur  Verfügung  gestellten  Summe  von  jährlich  6,000,000  Mark  (2  Millionen
  haler)  eine  se  vere  Summe  von  jährlich  7,440,000  Mark  (2),480,000
Thaler)  aus  den  Einnahmen  des  Staatshaushalts,  unter  Uebertragung  der  entsprechenden
  Ausgabeverpflichtungen,  überwiesen.

5.  2.

Die  Vertheilung  der  im  §.  1.  gedachten  Gesammtsumme  von  13,440,000
Mark  erfolgt  zu  einer  Hälfte  nach  dem  Maßstabe  des  Flächeninhaltes,  zur  anderen
  Hälfte  nach  dem  Maßstabe  der  Za  der  Civilbevölkerung,  wie  solche  durch
die  Volkszählung  im  Dezember  1875.  festgestellt  wird.  Die  herrnach  auf  die
einzelnen  Kommunalverbände  entfallenden  HPohresranten  werden  durch  Königliche
Verordnung  festgestellt.  Bis  zu  der  nach  Maßgabe  derselben  zu  bewirkenden
Ausgleichung  erhalten  vorläufig  an  Jahresrenten:

Jahrgang  1875.  (Nr.  8360.)  72  1)  der

Ausgegeben  zu  Berlin  den  29.  Juli  1875.
        <pb n="530" />
        —  488  —

1)  der  Provinzialverband  von  Preußen  2/465,166  Mark,
2)=  -  -Brandenburg...........  1,539,531-3)
  .Pommern  .  .  .  ..  1/,131,114
4)  "  .  Posen  1,160,0773
5)  -  Schlessen  2,081,08
3  -  "  .  Sachsen  1,229,319
7)  -  -  Schlezwig  Holstein  ...  .  ..  730568E
8)  .  Westfalen  .  .  1,017,285
9)  •1-m  der  Rheinproriz  1,735,755
10)  Stadtkreis  Berin.  264,897
11)  -  Frankfurt  a.  M.  .........  ..  .  .  .  .  .  .  .  ..  36/000
12)  .  Landeskommunalverband  der  Hohenzollernschen

#
.
—
*
Si

i

13),  Provinzialverband  von  Hunnover  für  das  demselben
  einverleibte  Jadegebeit  1,266
e
Ueberweisung  der  in  Außer  den  im  F.  2.  festgestellten  Jahresrenten  werden  den  ebendaselbst
n  dhrrsna,  gedachten  Kommunalverbänden  aus  den  Kapttalbeständen  des  gemäß  §.  5.  des
·  «  gesetzes  vom  30.  April  1873.  gebildeten  Fonds  folgende  Summen  nebst  den

bar  belegten  Dotations  ·
sonds  on  die  nru  aue,  auf  dieselben  entfallenden  Antheilen  an  den,  den  Kapitalien  bis  zu  dem  Zeitzustattenden

  Provin-Nalverbände

  und  punkte  ihrer  Ueberweisung  (§.  17.)  zugewachsenen  Zinsen  überwiesen:

 

bandestheile.  1)  dem  Provinzialverbande  von  Praußen  ..............  2,085,696  Mark,
2)  "  "  landenburg  .  1,172,  106
3)  Pommern  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  990,513
4)  -  -  osen  1,546,011
5)=  -  -  chlesen  1,748,493
6)  ·  -  gä)  en...·..  l........  1  9337838  -
·  -  -  eswiioein...  ,  -
Si  -  -  Westfaleng  Hst  .......  1,363,284-9s
  -  der  Rheinprorin  2,320,635
8  Stadtkreise  Berlin  ......  ..  ..  ..  ....  .  ...  ..  .  .  ..  345/519
1#  -  -  Frankfurt  a.  .  E  ......  ll.......  47,079-soLos
  lverbande  der  Hohenzollern
ane  .  .  .  .  ...  h  5  .....  schen  62,433
13)  Provinzialverbande  von  Hannover  für  das  Jadegeie.....·...............................
  1,656-§.4.

Verwendungszwecke  der  Die  Ueberweisung  der  in  den  §I#H.  2.  und  3.  gedachten  Summen  an  die

der  eansatten  im  G.  2.  unter  Nr.  1—12.  genannten  Kommunalverbände  erfolgt  zur  Verwenden
  und  Landestheilen  dung  für  folgende  Zwecke:
*  1)  Fürsorge  für  den  Neubau  von  chaussirten  Wegen  und  Unterstützung  des
Gemeinde=  und  Kreiswegebaues,
2)  Beförderung  von  Landesmeliorationen,  soweit  sie  nach  Zweck  und  Umfang
eine  nicht  über  das  provinzielle  Interesse  hinausgehende  **DX
e-
        <pb n="531" />
        —  499  —

3)  Bestreitung  der  Kosten  des  Landarmen=  und  Korrigendenwesens,  beziehungsweise
  Gewährung  von  Beihülfen  hierzu  an  die  Landarmenverbände,


4)  Hürsorge  beziehungsweise  Gewährung  von  Beihülfen  für  das  Irren.,

ubstummen-  und  Blindenwesen,

5)  Unterstützung  milder  Stiftungen,  Rettungs-,  Idioten=  und  anderer  Wohlthätigkeitsanstalten,


6)  Leistung  von  Zuschüssen  für  Vereine,  welche  der  Kunst  und  Wissenschaft
dienen,  desgleichen  für  entliche  Sammlungen,  welche  diese  Zwecke  verfolgen,
  Erhaltung  und  Ergänzung  von  Landesbibliotheken,  Unterhaltung
von  Denkmälern,

7)  für  ähnliche  im  Wege  der  Gesetzgebung  festzustellende  Zwecke.

Soweit  ad  1.  die  Staatsregierung  zur  Ausführung  von  Chausseebauten
für  Rechnung  der  Staatskasse  oder  zur  Unterstützung  von  anderen  als  Staats-Chausseebauten
  sich  verpflichtet  hat,  muß  der  betreffende  Kommunalverband  auf
Verlangen  der  Staatsregierung  in  diese  Verpflichtungen  eintreten.

Ergeben  sich  bei  den  zu  Neu=  und  Umbauten  der  Staatschausseen,  sowie
u  Prämien  für  Chaussee-Neubauten  im  Staatshaushalts-Etat  ausgesetzten  Fonds

arnisse,  so  sind  dieselben  unter  die  im  F.  2.  genannten  Kommunalverbände
inh  dem  daselbst  angegebenen  Maßstabe  zu  vertheilen.

.  5.
Außerdem  sind  zugleich  bestimmt:

I.  die  den  Provinzialverbänden  (F.  2.  Nr.  1.  bis  9.)  überwiesenen  Summen:
zur  Bestreitung  der  Kosten  des  Provinziallandtages  und  der  Probinzialverwaltung
  mit  Einschluß  der  Kosten  der  Verwaltungsgerichte,
beziehungsweise  der  Deputationen  für  das  Heimathswesen)  soweit
diese  Kosten  den  Provinzialverbänden  zur  Last  fallen.  Auch  können
daraus  Beihülfen  an  die  Kreise  zur  Durchführung  der  Kreisordnung
vom  13.  Dezember  1872.  gewähm  werden;

II.  die  dem  Landeskommunalverbande  der  Hohenzollernschen  Lande  überwiesenen
  Summen:

a-  Bestreitung  der  Kosten  des  Kommunallandtages  und  der  Landesem

  munafverwakzun,  mit  Einschluß  der  Kosten  des  Verwaltungs-Heuches

  js  soweit  die  letzteren  dem  Landeskommunalverbande  zur  Last

allen.

C.  6.
Die  dem  Provinzialverbande  von  Hannover  für  das  Jadegebiet  durch  die
85.  2.  und  3.  überwiesenen  Summen  find  zu  den  in  dem  §.  1.  des  Hesetes
vom  7.  März  1868.,  betreffend  die  Ueberweisung  einer  Summe  von  jährlich
500,000  Thalern  an  den  provinzialständischen  Verband  der  Provinz  Hannover
(Geset=  Samml.  S.  223.),  aufgeführten  Zwecken  zu  verwenden.
(Xr.  8860.)  72°  F.  7.
        <pb n="532" />
        —  500  —

.  7.

Urbertagung  ber  Ver.  Folgende  Institute  werden,  unter  Uebertragung  aller  dem  Staate  bezäglich
l  uurrer  derselben  und  der  dazu  gehörigen  Vermögensobjekte  zustehenden  Rechte  un
ter  von  den  Staats.  obliegenden  Verpflichtungen,  den  nachstehend  genannten  Provunzialverbänden  zur

behärden  verwalteten  Verwaltung  und  Unterhaltung  überwiesen:

rren  ·  Taubstummen-,
Meilen-,  und  endtr  I.  dem  Provinzialverbande  von  Preußen:
vinzialoerbände.  1)  die  Taubstummenanstalt  zu  Königsberg,
2)  das  Königliche  große  Hospital  im  Löbenicht  zu  Königsberg;
II.  dem  Provinzialverbande  von  Pommern:
1)  das  Hospital  St.  Petri  zu  Stettin,
2)  das  Königliche  Waisenhaus  zu  Stargard,
3)  das  Gertruder  Hospital  zu  Treptow  a.  d.  Tollense,
4)  das  Hospital  St.  George  zu  Treptow  a.  d.  Tollense;
III.  dem  Provinzialverbande  von  Sachsen:
die  Landwaisenanstalt  bei  Langendorf;
IV.  dem  Provinzialverbande  von  Schleswig-Holstein:
1)  die  Irrenanstalt  zu  Schleswig,
2)  das  Taubstummeninstitut  zu  Schleswig;
V.  dem  Provinzialverbande  von  Westfalen:
die  Taubstummenanstalten  zu  Büren,  Soest,  Langenhorst  und
Petershagen.

Ueberrignung  des  Die  durch  die  Königliche  Botschaft  am  7.  April  1847.  und  den  Abschied
Häshtalstafo#,  es  an  die  zum  Vereinigten  Landtage  versammelten  Stände  vom  24.  Juli  desselben
der  acht  älteren  Pro.  Jahres  zur  Errichtung  von  Hülfskassen  in  den  Provinzen  Preußen,  Brandenvinyn.
  burg,  Pommern,  Posen,  Schlesien,  Sachsen,  Westfalen  und  der  Iheinrovinh
insfrei  gewährten  Fonds  von  zusammen  zwei  Millionen  Thaler  in  Staatsschuldschennen
  und  500,000  Thaler  baar  werden  unter  Aufhebung  des  bei  der
Gewährung  gemachten  Vorbehalts  wegen  Zurückziehung  dersel  bei  nicht
statutenmäßiger  Verwendung  oder  nach  erfolgtem  Anwachsen  derselben  auf  das
Doppelte,  den  betreffenden  Provinzialverbänden,  vorbehaltlich  der  zwischen  einzelnen
  Provinzialverbänden  wegen  Nichtübereinstimmung  ihrer  Grenzen  mit  den
Grenzen  der  jetzigen  kommunalskändischen  Verbände  vorzunehmenden  Auseinandersetzung,
  als  ein  ihnen  gehöriges  Vermögen  überwiesen.  Für  die  Auseinandersetzung

  gelten  die  Bestimmungen  des  §.  J.  der  Provinzialordnung.
Die  Verwaltung  dieser  Fonds  verbleibt  bis  auf  Weiteres  den  jetzt  mit  der

Verwaltung  beauftragten  Kommunal-  und  Provinzialverbänden.

.  9.
Den  Vertretungen  der  im  F.  8.  Abs.  2.  genannten  Verbände  steht  die
freie  Verfügung  über  den  gesammten  Zinsgewinn  der  Hülfskassen  zu  gemeinnützigen
        <pb n="533" />
        —  501  —

nützigen  Zwecken  im  Interesse  dieser  Verbände  zu,  während  die  urfprünglichen
Dotationsfonds,  sowie  die  denselben  bisher  hinzugewachsenen  Kapitalbestände,  als
Kapitalbestand  zur  Gewährung  von  Darlehnen  zu  erhalten  sind.

KC.  10.

Die  für  die  Provinzen  Preußen,  Brandenburg,  Pommern,  Westfalen  und  Ucherefmag  en  po
die  Rheinprovinz  beziehungsweise  für  einzelne  Theile  derselben  gegründeten  P.  feteeltrt
vinial,  Melioralspnsfon  §  werden  den  Verbänden  dieser  Provinzen,  soweit  ihnen  vinzialverbsnde  der
dieselben  noch  nicht  eigenthümlich  gehören,  übereignet.  Ateren  Prowinken.
Ebenso  geht  die  Verwaltung  und  Verwendung  dieser  Fonds,  soweit  dieselbe
  bisher  den  Behörden  des  Staates  zustand,  aum  die  gedachten  Prorinzial
verbände  über.  Die  Fonds  sind  zu  Darlehnen  für  dauernde  Bodenverbesserungen
aller  Art  in  denjenigen  Landestheilen  zu  verwenden,  für  welche  sie  nach  den  zur
Zeit  bestehenden  Einrichtungen  bestimmt  sind.

Außerdem  dürfen  Bewilligungen  erfolgen  zu  Waldanlagen,  Obstbaumplantagen
  und  sonstigen  Baumpflanzungen,  zu  Verbesserungen  des  Wirthschaftsbetriebes
  u.  s.  w.

Ueber  den  Zinsgewinn  der  Meliorationsfonds  steht  den  Provinzialverbänden
die  freie  Verfügung  zu.

KC.  11.

Die  in  Ausführung  des  Gesetzes  vom  30.  Juni  1841.  (Geset  Samml.  Ueberegnung  der
S.  255)  in  der  Provinz  Schlesien  angesammelten  Fonds  werden,  unter  Auf-  Schtesshen  Bieh-a#se
bebung  der  für  die  drei  Regierungsbezirke  dieser  Provinz  bestehenden  Viehver-  *  von
sicherungs-Gesellschaften,  dem  Provinzialverbande  von  Schlesien  zur  Verwaltung  .
und  Verwendung  im  Intreess  der  Rindviehzucht  derjenigen  Bezirke,  für  welche
diese  Fonds  angesammelt  sind,  überwiesen.

S.  12.

Die  biser  vom  Staate  zu  Beihülfen  und  Prämien  für  Hebammen  und  Ueberweisung  von  Zu-Hebammenzöglinge
  geleisteten  Zuschüsse  werden  den  betheiligten  Kommunalver-  hse  sur  bas  Hebbänden
  überwiesen.  Demgemäß  erhöhen  sich  die  diesen  Kommunalverbänden  eelne  Provinzialoernach
  F.  2.  dieses  Gesetzes,  beziehungsweise  nach  F.  1.  des  Gesetzes  vom  7.  März  bünde.
1868.  (Geset  Samml.  S.  223.)  aus  den  Einnahmen  des  Staatshaushalts  zu

ewährenden  Jahresrenten  für  den  Provinzialverband  von  Preufen  um  die

umme  von  jährlich  1641  Mark,  für  den  Provinzialverband  von  Hannover
um  die  Summe  von  jährlich  60  Mark,  für  den  Provinfialverbend  der  Rheinprovinz
  um  die  Summe  von  jährlich  930  Mark,  für  den  Stadtkreis  Frank.
furt  a.  M.  um  die  Summe  von  jährlich  1200  Mark,  für  den  Landeskommunalverband
  der  Hohenzollernschen  Lande  um  die  Summe  von  jährlich  258  Mark.

S.  13.

Folgende  Hebammenlehrinstitute  werden  unter  Uebertragung  aller  dem  uebertragung  der  Ver,
Staate  bezüglich  derselben  und  der  dazu  gehörigen  Vermögensobjekte  zustehenden  ollzg  und  Uuer-Rechte
  und  obliegenden  Verpflichtungen  und  unter  Gewährung  der  aus  der  ammenledrinstitute  anit.

  8360  Staats-  *
        <pb n="534" />
        —  5302  —

Staatskasse  bisher  geleisteten  Zuschüsse,  den  nachstehend  genannten  Provinzialverbänden
  zur  Verwaltung  und  Unterhaltung  überwiesen:

1)  dem  Provinzialverbande  von  Preußen:

die  Hebammenlehrinstitute  zu  Gumbinnen  und  Danzig  mit  einem
Zuschusse  von  jährlich  18,645  Mark,

2)  dem  Provinzialverbande  von  Brandenburg:

das  Hebammenlehrinstitut  zu  Frankfurt  a.  d.  O.  mit  einem  Zuschusse
von  jährlich  7548  Marki

3)  dem  Provinzialverbande  von  Pommern.

das  Hebammenlehrinstitut  zu  Stettin  mit  einem  Zuschusse  von  jähr,
lich  9090  Mark;

4)  dem  Provinzialverbande  von  Posen:

das  Hebammenlehrinstitut  zu  Posen  mit  einem  Zuschusse  von  jährlich
  6819  Mark;

5)  dem  Provinzialverbande  von  Schlesien:

die  Hebammenlehrinstitute  zu  Breslau  und  Oppeln  mit  einem  Zuschusse
  von  jährlich  18,663  Markz;

6)  dem  Provinzialverbande  von  Sachsen:

die  Hebammenlehrinstitute  zu  Magdeburg,  Wittenberg  und  Erfun
mit  einem  Zuschusse  von  jährlich  17,319  Markf

7)  dem  Provinzialverbande  von  Hannover:

die  Hebammenlehrinstitute  zu  Hannover,  Hildesheim,  Celle,  Osnabrück
  und  Aurich  mit  einem  Zuschusse  von  jährlich  38,214  Mark;

8)  dem  Provinzialverbande  von  Westfalen:

das  Hebammenlehrinstitut  zu  Paderborn  mit  einem  Zuschusse  von
jährlich  3,342  Mark.

Die  den  vorgenannten  Provinzialverbänden  nach  F.  2.  dieses  Gesches,  beziehungsweise
  nach  g.  1.  des  Gesetzes  vom  7.  März  1868.  (Gesetz  Samul.
S.  223.)  aus  den  Einnahmen  des  Staatshaushalts  zu  gewährenden  Jahresrenten
  werden  demgemäß  um  die  angegebenen  Beträge  der  bisher  zur  Unterbattes
  der  Hebammenlehrinstitute  aus  der  —  geleisteten  Zuschüsse
erhöht.

Ebenso  erhöht  sich  die  dem  Provinzialverbande  der  Rheinprovinz  nach
"  2.  dieses  Gesetzes  zu  gewährende  Jahresrente  um  den  Betrag  desjenigen  Zuchusses,
  welcher  bisser  in  Höhe  von  4972  Mark  50  Pfennigen  zur  Unterbaliung
  des  Provinzial-Heb  lehrinstituts  zu  Cöln  aus  der  Staatskasse  geistet

  worden  ist.
S.  14.
        <pb n="535" />
        KC.  14.

Die  Unterstützung  niederer  landwirthschaftlicher  Lehranstalten  (Ackerbau-,  Uebertragung  der  Ver-Obstbau.,
  Wiesenbau=  u.  s.  w.  Schulen)  aht  t,  unter  Ueberweisung  der  aus  w  undU
der  Staatskasse  im  Jahre  1875.  geleisteten  Zuschüsse  vom  1.  Januar  1876.  ab  Wiesen=  und  Obstbaudurch
  die  im  F.  20.  aufgeführten  Kommunalverbände.  schae  ,  ie  n.

Zugleich  erhöhen  sich  die  den  einzelnen  Verbänden  nach  §.  2.  dieses  Gesetzes
  beziehungsweise  §.  1.  des  Gesetzes  vom  7.  März  1868.  und  des  Gesetzes
vom  11.  März  1872.  zu  gewährenden  Jahresrenten  um  diejenigen  Beträge,
welche  im  Jahre  1875.  zur  Unterstützung  derartiger  Schulen  innerhalb  der  einelnen
  Kommunalverbände  aus  der  Staatskasse  gezahlt  worden  sind,  wogegen
ie  für  diese  Schulen  vertragemäfig  bestehenden  Verpflichtungen  des  Staates
auf  die  betreffenden  Kommunalverbände  übergehen.

K.  15.

Den  roninzialverbänden  von  Preußen,  Brandenburg,  Schlesien,  Sachsen,  Ueberweisung  von
Hoamover  stfalen  und  der  Rheinprovinz,  sowie  dem  Kommunalverbande  des  tsaen  dl
Regierungsbezirks  Wiesbaden  werden  die  in  der  Anlage  verzeichneten  Staats.  „erbände.
nebenfonds  des  Ministeriums  des  Innern  zur  Verwaltung  und  Verwendung

mit  allen  bisher  der  Staatsverwaltung  hinsichtlich  dieser  Fonds  zustehenden

Rechten  und  obliegenden  Verpflichtungen  überwiesen.

K.  16.
Es  erhält  ferner  aus  den  Einnahmen  des  Staatshaushalts:  Erhöhung  der  Menten

Provinzialverbankee


1)  der  Provinzialverband  von  Hannover  zur  Gewährung  von  Zuschüssen  des  von  Gannover  und
für  Armen-  und  BnPeoer  eine  Summe  von  ß  *
1170  Mark,  buicn,  Wiesborn
2)  der  Kommunalverband  des  Regierungsbezirks  Kassel  für  Zwecke  der  Wtgasgtet.
Armenpflege  eine  Summe  von  jährlich  2850  Mark
3)  der  Kommunalverband  des  Negierungebezeres  Wiesbaden  zur  Gewährung
von  Zuschüssen  für  Blinden=  und  Krankenanstalten  eine  Summe  von
jährlich  2400  Mark.
Die  dem  Provinzialverbande  von  Hannover  und  dem  Kommunalverbande
des  Repierungebeziren  iesbaden  nach  dem  Gesetze  vom  7.  März  1868.  (Gesetz-Samml.
  S.  223.),  beziehungsweise  dem  Gesetze  vom  11.  März  1872.  (Gesetz-Samml.
  S.  257.),  zu  gewährenden  Jahresrenten  werden  demgemäß  um  die  vorangegebenen
  Beträge  erhöht.

KC.  17.

Die  Ueberweisung,  sämmtlicher  Fonds  und  Renten  an  die  in  den  §  .  1.  ff.  Jeitwunkt  der  Uchergchechten
  Kommunalverbände  erfolgt  am  2.  Januar  1876.,  beziehungsweise  vom  weng  #er  Vond-Januar
  1876.  ab.
Von  letzterem  Zeitpunkte  ab  gehen  zugleich  auf  die  betreffenden  Kommunalverbände
  die  ihnen  durch  dieses  Gesetz  auferlegten  Verpflichtungen  über.
Or.  8360)  Die
        <pb n="536" />
        Uebertragung  der  Verwaltung
  und  Unterbaltung
  der  Staats-Chausseen
  an  die  Provinzialverbände
  2c.

—  504  —

Die  bei  dem  im  F.  3.  gebachten  Fonds  vorhandenen  Effekten  werden  in
Anrechnung  auf  die  für  jeden  der  betheiligten  Kommunalverbände  sich  ergebende
Summe  nach  dem  Kurs  der  Berliner  Börse  vom  2.  Januar  1876.  überwiesen.

K.  18.

Den  Provinzialverbänden  von  Preußen,  Brandenburg,  Pommern,  Posen,
Schlesien,  Sachsen,  Schleswig-Holstein,  Hannover,  Westfalen  und  der  Rheinprovinz,
  den  Kommunalverbänden  der  Regierungsbezirke  HKasel  und  Wiesbaden,
den  Stadtkreisen  Berlin  und  Frankfurt  a.  M.  und  dem  Landeskommunalverbande
  der  Hahengolleruschen  Lande  wird  ferner  die  Verwaltung,  einschließlich  der
lchnschen  auleitung,  sowie  die  Unterhaltung  der  bereits  ausgebauten  Staatschausseen
  und  derjenigen  chaussirten  Straßen  übertragen,  welche  aus  den  den
betreffenden  Kommunalverbänden  durch  dieses  Gesetz,  beziehungsweise  durch  die
früheren  Dotationsges,  e  überwiesenen  Tonds  ausgebaut  werden  und  nicht  in
ie  Verwaltung  und  Unterhaltung  an  Dritte  übergehen.

Zugleich  mit  der  Unterhaltung  der  bereits  ausgebauten  Staatschausseen
eht  das  Eigenthum  an  denselben  nebst  allen  Nutzungen  und  Pertinenzien  einshlezich
  der  Chausseewärter-  und  Einnehmerhäuser  auf  die  Kommunalverbände
  über.

Den  Provinzialverbänden  bleibt  es  überlassen,  die  Verwaltung  und  Unterbalbung
  der  ihnen  überwiesenen  Staatschausseen  auf  engere  Kommunalverbände
nach  Maßgabe  der  mit  denselben  zu  treffenden  Vereinbarung  zu  übertragen.

Eine  solche  Uebertragung  muß  erfolgen  hinsichtlich  derjenigen  Shrazen.
strecken,  welche  der  Staat  auf  Grund  des  F.  9.  der  Verordnung  vom  16.  Juni
1838.  (Gesetz  Samml.  S.  353.)  übernommen  hat,  sofern  es  die  betheiligte  Stadtgemeinde
  verlangt.  Kommt  über  den  zu  diesem  Zweck  auszusondernden  Antheil
an  der  Provinzialdotation  zwischen  dem  Provinzialverband  und  der  betreffenden
Stadtgemeinde  eine  Vereinbarung  nicht  zu  Stande,  so  entscheidet  das  Oberverwaltungsgericht
  über  die  Höhe  der  zu  gewährenben  jährlichen  Geldrente  nach
Verhältniß  der  aufzuwendenden  Kosten.

Die  Verwaltung  und  nersaltan  derjenigen  Staatschausseen,  deren
Kosten  bisher  aus  berg.  oder  forstfiskalischen  Fonds  bestritten  sind,  verbleibt
auch  fernerhin  dem  Staate.

A.  19.

Die  der  Staatsbauverwaltung  nach  gesetlichen  Bestimmungen  obliegenden
Verpflichtungen  zur  Leitung  der  Neu-  und  Unterhaltungsbauten  hinsichtlich  der
chaussirten  oder  unchaussirten  Straßen  außer  den  Staatschausseen  gehen  gleichfalls
  auf  die  betreffenden  Kommunalverbände  über.  Dasselbe  gilt  von  den  der
Staatsbauverwaltung  den  Provinzial-  und  Bezirksstraßen  gegenüber  obliegenden
Verpflichtungen.  20

Für  die  Uebernahme  der  Verwaltung  und  Unterhaltung  der  Staatschausseen
  einschließlich  der  Kosten  der  Besoldung  und  Pensionirung  des  für  die
obere  Leitung  der  NReu=  und  Unterhaltungsbauten,  sowie  für  die  Beaufsichtigung
der  Chausseen  neu  anzustellenden,  beziehungsweise  schon  vorhandenen  Beamtenper-
        <pb n="537" />
        —  505  —

personals  wird  den  im  F.  18.  genannten  Kommunalverbänden  eine  Jahresrente
von  19  Millionen  Mark  gewährt.  Von  dieser  Rente  erhalten:

1)  der  Provinzialverband  von  Preuße  1/581,840  Mark,
3  Brandenburg.  ..  ......  ...  940,400
3)  "  Pommern  .  ..  656/540
3  -  -  .  Posen  401,520
5  -  "  -  chlesien  b  1,522,170  "*
6)  -  Sachsen  1,549510
7)  "  Schleswig=  Holstei  1,001,690
8)  Hannover  (einschließlich  des
Jadegebiets  1,896,890
9)  -  Westfalen  ............  .  ..  1/746,340
10)  .  Kommunalverband  des  Regierungsbezirks  Kassel.  1/071/110
173  -  -  -  -  Wiesbaden639,598-12)-StadtkreisFrankfuria.M..............·......
  114,072-13)-rovinzialverbandderRheinprovinz............
  1,605,850-14)-tadtkreisBerlin«............................
  160,500-15)-LandeskommunalverbandderHohenzollernschen

Lande.....................................  111,970
1500  Mark.
Der  Rest  der  4  Millionen  Mark  wird  auf  die  vorgenannten  Kommunalverbände

  nach  dem  Maßstabe  und  den  Vorschriften  im  F.  2.  dieses  Gesetzes
vertheiltt  bis  zu  dem  Erlaß  der  hierin  vorgesehenen  Königlichen  Verordnung
wird  der  Vertzeilung  vorläufig  die  Volkszählung  vom  Dezember  1871.  zum
Grunde  gelegt.

Die  den  Kommunalverbänden  nach  F.  2.  dieses  Gesetes  beziegungeweise
nach  F.  1.  des  Gesetzes  vom  7.  März  1868.  (Gesetz  Samml.  6.  223.)  und  des
Gesetzes  vom  11.  März  1872.  (Gesetz  Samml.  S.  157.)  zu  gewährenden  Jahresrenten
  werden  demgemäß  um  die  angegebenen  Beträge  erhöht.

.  21.

Die  dem  Staate  nach  dem  Patente  vom  27.  Dezember  1865.,  betreffend
verschiedene  Abänderungen  der  Vorschriften  der  Wegeordnung  über  die  Instandsetzung
  und  Unterhaltung  der  Nebenlandstraßen  und  die  suufschtigung  der
Nebenwege  (Verordnungsblatt  für  das  Herzogthum  Holstein,  1866.  S.  1.  ff.)
obliegenden  Verpflichtungen  aur  theilweisen  Erstattung  der  Baukosten  und  zur
Uebernahme  der  ausgebauten  Nebenlandstraßen  im  früheren  Herzogthum  Holstein

ehen  auf  den  Provinzialverband  von  Schleswig-Holstein  über.  Demselten  wird

Hierür  unter  Anrechnung  auf  die  ihm  nach  .  20.  zufallende  Rente,  der  von
dem  früheren  Herzogthum  Holstein  aufzubringende  Landesbeitrag  zur  Unterhaltung
der  Staatschausseen  und  der  auf  die  Staatskasse  übergehenden  Nebenlandstraßen
im  Betrage  von  66,300  Mark  überwiesen.

Bis  zu  einer  Auseinandersetzung  zwischen  den  Seiesthumem  Schleswig
und  Holstein  mit  Bezug  auf  das  aus  dem  erwähnten  Patent  entspringende  Verhältniß
  ruht  die  Verpflichtung  des  Provinzialverbandes  zur  theilweisen  Erstattung
  der  Baukosten  und  zur  Uebernahme  solcher  neu  ausgebauten  Neben-Jahrgang

  1875.  (Nr.  8360.)  73  land-
        <pb n="538" />
        —  606  —

landstraßen  im  Herzogthum  Holstein,  deren  Baupläne  nicht  bereits  bei  Erlaß
dieses  Gesetzes  die  egicrungsseiti  e  Genehmigung  erhalten  haben.

Desgleichen  werden  dem  Landeskommunalverbande  der  Hohtngealtruschen
Lande  die  Beiträge,  welche  von  den  Gemeinden  und  Markungsbesitzern  zur  Anlegung
  und  Unterhaltung  der  unmittelbaren,  bezw.  der  Staatsstraßen  nach  dem
g.  2.  des  Sigmaringischen  Gesetzes  über  die  Theilnahme  an  den  Straßenbaukosten
  vom  6.  Juni  1840.  (Sammlung  der  Sigmaringischen  Gesetze  1840.
S.  228.  ff.)  und  dem  §.  1.  des  Hechingischen  Gesetzes  vom  16.  August  1842.,
betreffend  die  Uebernahme  sämmtlicher  mit  der  Anlage  und  Unterhaltung  der
Staatsstraßen  verbundenen  Kosten  auf  die  Fürstliche  Staatskasse  (Verordnungsund
  Intelligenzblatt  1842.  S.  321  ff.),  zu  zahlen  sind,  im  Betrage  von
21,160/8  Mark,  gleichfalls  unter  Anrechnung  auf  die  im  §.  20.  angegebene  Rente
überwiesen.

Die  dem  Staate  nach  dem  §.  11.  des  Ssehes  vom  2.  Oktober  1862.,
betreffend  die  Erbauung  chaussirter  Verbindungsstraßen  (Verordnungsblatt  für
Nassau  1862.  S.  176.  ff.)),  obliegende  Verpflichtung  zur  Unterhaltung  der  dem
Verkehr  übergebenen  Straßen  get  auf  den  Kommunalverband  des  Regierungsbezirks
  Wiesbaden  über.

*'i

Die  Verwaltung  und  Unterhaltung  der  Staatschausseen  geht  auf  die  im
K.  18.  aufgeführten  Kommunalverbände  vom  1.  Januar  1876.  ab  über.
Von  demselben  Zeitpunkte  ab  erfolgt  die  Ueberweisung  der  im  #.  20.  an-Legebenen
  Renten.  Desgleichen  gehen  von  diesem  Zeitpunkte  die  sämmtlichen
erpflichtungen,  welche  dem  Staate  gegenüber  dem  angestellten  Chaussee-Aufsichtspersonale
  obliegen,  auf  die  betreffenden  Kommunalverbände  über.

K.  23.

Sofern  die  erforderlichen  administrativen  und  technischen  Organe  von  den
betreffenden  Kommunalverbänden  bis  zum  1.  Januar  1876.  nicht  bescha
werden  können,  wird  die  Verwaltung  der  im  8.  22.  gedachten  Chausseen  einstweilen,
  jedoch  längstens  bis  zum  1.  Januar  1878.)  durch  den  Staat  fortgeführt.

  .
Die  Kosten  der  Verwaltung,  einschließlich  der  Unterha  der  /
werden  aus  den  den  einzelnen  Kommunalverbänden  durch  den  H.  20.  überwiefenen

Renten  bestritten.

Ebenso  wird  in  dem  vorbezeichneten  Zeitraum  bis  zum  lleberhenge  der
Chausseebauverwaltung  auf  die  Kommunalverbände  die  Ausführung  derjenigen
Chausseebauten,  zu  denen  die  Staatsregierung  sich  verpflichtet  hat  (G.  4.  Alin.  2.)
oder  die  von  den  Vertretungen  der  im  §.  18.  gedachten  Kommunalverbände  neu
beschlossen  worden  sind,  durch  die  staatlichen  Organe  bewirkt.

Die  Kosten  dieser  Chausseebauten,  ingleichen  die  Unterstützungen  von  anderen
  als  Staatschaufseebauten,  welche  bereits  zugesichert  sind  oder  neu  zugesichert
werden,  sind  aus  den  Summen  zu  bestreiten,  welche  den  betreffenden  Kommunalverbänden
  zu  diesen  Zwecken  überwiesen  worden  find.  'i
        <pb n="539" />
        —  507  —

g.  24.

Die  durch  F.  8.  des  Hannoverschen  Chausseebaugesetzes  vom  20.  Juni  1851.
dem  Königlichen  Ministerium  des  Innern  gewährte  Ermächtigung,  andere
Straßen  in  die  Klasse  der  Staatschausseen  aufzunehmen  und  aufgenommene  aus
dieser  zu  entfernen,  wird  aufgehoben.

5.  25.

Die  näheren  Bestimmungen  über  die  Verwaltung  der  in  diesem  Gesetze
genannten  Provinzialinstitute  und  Verwaltungszweige  werden  durch  besondere
von  den  Vertretungen  der  betreffenden  Kommunalverbände  zu  erlassende  Reglements
  getroffen.

iese  Reglements  bedürfen  der  Genehmigung  der  zuständigen  Minister
nach  Maßgabe  der  Bestimmungen  des  §.  120.  der  Provinzialordnung  für  die
Provinzen  Preußen,  Brandenburg,  Pommern,  Schlesien  und  Sachsen.

88  zum  Erlasse  dieser  Reglements  bleiben  die  bestehenden  Verwaltungsvorschriften
  in  Kraft.

Die  Verwaltung  der  den  Stadtkreisen  Berlin  und  Frankfurt  a.  M.  durch
dieses  Gesetz  übertragenen  Fonds  und  Verwaltungszweige  erfolgt  nach  Maßgabe
der  Städteordnung  vom  31.  Mai  1853.  beziehungsweise  der  Verordnung  vom
26.  September  1867.,  betreffend  die  Kreisverfassung  im  Gebiet  des  Regierungsbezirks
  Wiesbaden.

An  der  Zuständigkeit  wegen  der  Verleihung  und  Festsetzung  der  Präbenden
in  dem  mit  dem  Königlichen  großen  Hospital  im  Löbenicht  zu  Königsberg  verbundenen
  Marienstift  wird  durch  die  Uebertragung  der  Verwaltung  dieses  Hospitals
  an  den  Provinzialverband  von  Preußen  nichts  geändert.

K..  26.

Von  der  durch  den  H.  1.  Nr.  2.  des  Gesetzes  vom  30.  April  1873.  für  Ueberweisung  der  für
die  Durchführung  der  Kreisordnung  und  der  zu  erlassenden  ähnlichen  Gesetze  il

aus  den  Einnahmen  des  Staatshaushalts  zur  Verfügung  gestellten  Summe  von  der  grüterhrurge  vom
jährlich  einer  Million  Thaler  werden  vom  1.  Januar  1876.  ab  alljährlich  nezi
1)  dem  Provinzialverbande  von  PZosen  220,317  Mark  8  an  die  be-2)
  "  Schleswig,  Holstei  135,)190  .  royhol
3)-—  -  -Hannober  ..  284,076  verbände.
4)  "  MWestfalen  194,874
5)  -  der  Rheinprorngz  333/411
6)  Kommunalverbande  des  Regierungsbezirks  Kassel.  91,4228
7.  "  "  "  Wiesbaden.  55,146
8)  dem  Stadtkreise  Frankfurt  .  WW.  6,798  -
9)  .  Landeskommunalverbande  der  Hohenzollernschen  Lande  8,898

überwiesen,  um  dieselben  bis  zum  Erlasse  weiterer  gesetzlicher  Bestimmungen
über  deren  Verwendung  zinsbar  zu  belegen,  oder  zu  den  in  den  #.  4.  13.
14.  und  20.  angegebenen  Zwecken  zu  verwenden.

Zu  gleichem  Zwecke  werden  den  genannten  Kommunalverbänden  aus  den
Kapitalbeständen  des  gemäß  §.  5.  des  Gesetzes  vom  30.  April  1873.  gebildeten
Fonds  am  2.  Januar  1876.  folgende  Summen  nebst  den  auf  dischen  ent-(r.

  8360.)  737  fal-
        <pb n="540" />
        —  508  —

fallenden  Antheilen  an  den,  den  Kapitalien  bis  dahin  zugewachsenen  Zinsen
überwiesen:

1)  dem  Provinzialverbande  von  Posen  660,951  Mark,
2)=  -  "Schleswig-Holstein  ..  407,457
3)  -  -  mnonrer.  ..  852,228
4)  -  estfalen  ..  584,622
5)—  -  der  Rheinproring  1,000,  233
6)  Kommunalverbande  des  Regierungsbezirks  Kassel  274,284
7)  -  -  Wiesbaden  165/438.
8)  Stadtkreise  Frankfurt  MMM.  ..  20,394
9)  .  Loandeskommunalverbande  der  Hohenzollernschen  Lande  26,694

Die  Ueberweisung  der  bei  den  Fonds  vorhandenen  Effekten  erfolgt  in
Anrechnung  auf  die  für  jeden  dieser  Verbände  sich  ergebende  Summe  nach  dem
Kurs  der  Berliner  Börse  vom  2.  Januar  1876.

§.  27.

Scheidet  gemäß  §.  4.  der  Kreisordnung  vom  13.  Dezember  1872.  eine
Stadt  aus  einem  Landdkreise  aus,  so  ist  dersehige  Theil  der  dem  letzteren  auf
Grund  der  9§.  3.  und  4.  des  Gesetzes  vom  30.  April  1873.  zur  Durchführung
der  Kreisordnung  überwiesenen  Summe,  welcher  nach  dem  im  F.  2.  jenes  Gesetzes
vorgeschriebenen  Maßstabe  auf  die  ausscheidende  Stadt  entfallen  würde,  nach
eben  diesem  Maßstabe  auf  sämmtliche  Landkreise  der  betreffenden  Provin  zu
vertheilen  und  um  den  hiernach  auf  jeden  Landkreis  entfallenden  Betrag  die
Dotation  desselben  zu  erhöhen.

Diese  Bestimmung  findet  auch  auf  die  seit  Erlaß  des  Gesetzes  vom
30.  April  1873.  bereits  ausgeschiedenen  Städte  Anwendung.

G.  28.

Die  Minister  der  Finanzen,  des  Innern,  der  geistlichen,  Unterrichts=  und
Dbinalangeegenpeige  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten  und
für  die  landwirthschaftlichen  Angelegenheiten  sind  mit  der  Ausführung  dieses
Gesetzes  beauftragt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Carlsruhe,  den  8.  Juli  1875.

d.  S)  Wilhelm.

Fürst  v.  Bismarck.  Camphausen.  Gr.  zu  Eulenburg.  Leonhardt.
Falk.  v.  Kameke.  Achenbach.  Friedenthal.

Anlage
        <pb n="541" />
        Anlage  zu  8.  15.

Staats-Nebenfonds
bes

Ministeriums  des  Innern.

 

mit  einem  Kapitalmit

  einem  Jahresbetrage

 

 

kalverband  von
randenburg,

(Nr.  8360.)

 

 

“  Generalbrandkasse  gebildeten
onds  ur  Unt  Unterstützng  Hülfsbedürf.

ude  ihrer  Furrgefähr
z  r  erne  Frrie  werden  müssen
und  solcher,  welche  durch  Brandunglück
oder  durch  zerc  chläge  an  ihren  Gebäuden
  Schaden  erlitten  haben,  sowie
#r  Unt  ung  armer  Gemeinden  beie
nschaffung  von  Schlauchspritzen  und
Hchgerith  chaften  im  Regierungsbezirke

 

6,250  Thlr.  in  Staatschuldscheinen,
  44Thlr.
Sgr.  9  Pf.  baar.

 

Es  erhält:  Nr.  folgende  Staats--Nebenfonds  bestande  von  Thalern
von  Thalern
Ll.  Der  Provin.  den  Pferde-Demobilmachungsfonds  für
ialverband  von  en  Kreis  Memel  im  Regierungsbezirke
Hreugern,  o  zur  Beihülfe  der  Drovinzal,
Armenpflege  für  invalide  Krieger  und
für  Wittwen  und  Waisen  der  im  Kriege  ·
Gebliebenen.......................  1,525  Thlr.  in  Staats.53  Thlr.  11  Sgr.  3  Pf.
schuldscheinen.
2.  den  zu  gleichem  Iwecke  bestimmten  Demobilmachungsfonds
  im  Regierungs.
bezirke  Gumbinnen  21/564Thlr.  17  Sgr.  40  f.1,  100  Thlr.
Heit  in  Hypotheken,
theils  in  Staatspapieren,
  theils  baar.
3.  aus  der  Vermögensmasse  des  ausr
  Klosters  der  nenhien
rüder  zu  Alt--Schottland  gebildeten
Krankenpftegesonde  ur  Unterbringung
unvermögender  Kranken  des  Regierungsbezirks
  kens  Ommig  m  dem  süüdbisches.  Hos  abal
#n  mig  un  zur  Unterstützung  solcher
ihrer  Heimatte  15,100  Thlr.  549  Thlr.  2  Sgr.  6  f.
J.  Der  Provin·4.  Jben  aus  Bestaͤnden  der  ehemaligen  Kur-190

  Thlr.
        <pb n="542" />
        510

 

/
mit  einem  Jahresbetraf

 

mit  einem  Kapital-Es
  erhält:  Nr.  folgende  Staats-Nebenfonds  bestande
von  Thalern  von  Thalern
5.E  den  aus  Beständen  der  ehemaligen  Kur-  r
sächsischen  Generalbrandkasse  gleiche
Zwecke  gebildeten  Fonds  im  Regierungs-  ·
bezirke  Franfurt.  ua.  d.  H.  1,400  Thlr.  in  Staats.  54  Thlr.
papieren.
6.den  Buderschen  Stiftungsfonds  zur  Unterstützung
  armer  Wenden  im  Regierungs-  t  Serpn
e—2  2  2222222  t.  t.
bezitte  Zrantfurt  a.  d.  O.  4950  —  —in  Staats.1183  rr

Papieren,

18,318  1  2  in  Hypo-—

kumenten,
760  16  9  baar.

U—l

 

III.  Der  Provinzialverband
  von
Schlesien,

den  Fonds  zu  Unterstützungen  bei  Brandschäden
  und  Epidemien  im  Regierungs.
bezirke  Oppeln

den  Fonds  zur  Unterstützung  durch  Ueberschwemmung

  Verunglückter  daselbst..

450  Thlr.  in  Staatsanteiben.


17  hlt.

118  Thlr.

 

IV.  Der  Provinzialverband
  von
Sachsen,

 

13.

14.

 

den  aus  den  Beständen  der  ehemaligen  Kursächsischen
  Generalbrandkasse  gebildeten
Fonds  zu  den  unter  Nr.  4  angegebenen
Iwecken  im  Regierungsbezirke  Magdeburg

dben  aus  den  Beständen  der  ehemaligen  Kursächsischen

  Generalbrandkasse  gebilbeten
Ja  zu  den  unter  Nr.  4.  angegebenen
wecken  im  Regierungsbezirke  Merseburg

.dbesgleichen  im  Regierungsbezirke  Erfurt.
den  General--Armenfonds  zu  Heiligenstadt

im  Regierungsbezirke  Erfurt  zur  Unterstützung
  armer  Bewohner  des  Eichsfeldes
den  Fonds  zu  außerordentlichen  Unterstützungen
  im  Regierungsbezirke  Merseburg,
  soweit  die  Verwaltung  besselben
bisher  der  Abtheilung  des  Jern  der
Regierung  zu  Merseburg  zustand.  ....
den  Stift-Merseburger-Ueberschußfonds  zu
Unterstützungen  für  die  Arnenkaßtn
und  Schulen,  sowie  an  Hülfsbedürftige
im  Stifte  Mersebutg

 

1/475  Thlr.  in  Staats.
papieren,  53  Thlr.  21

Sgr.  3  Pf.  baar.

34,375  Thlr.
6,875  Thlr.  in  Staatspapieren.


10,300  Thlr.

24,456hlr.  29  Sgr.  2.

 

47  Thlr.

3144ählr.  3  Sgr.  9  M.
265  Thlr.  8  Sgr.

722  Thrr.

466  Thlr.  7  Sgr.  6  Pf.

757  Thlr.
        <pb n="543" />
        511

 

 

mit  einem  Kapital-  «  sbetr
Es  erhält:  Nr.  folgende  Staats-Nebenfonds  bestande  mit  jsie  sr  ase
von  Thalern
V.  Der  ProvinJ  15.den  —  General-Armenfonds  der
ialverband  von  boine  Hannover  zur  Unterstützung
Honnorer,  1  edürftiger  Benhhner  bes  Cichs-3500
  Thlr.  127  Thlr.  15  Sgr.

 

 

16.  wwv#  Kornmagazinfonds  zur
Beförd  Lemeim  ütziger  und  wohl-Hhtizer
  ng  ten  im  Fürstenthum  Os-..........................
  33,850Thlr.Kurant.960Thlx-.
17.  ber  3  chen  Bataillonsunterftühungssonde
  für  ür  “*  in
er  Grafschaft  Bentheim  .  ..  .  .  ..  .  ...  1,650  Thlr.  Kurant.  hlr.
18.5  den  Lingenschen  nsen  enfonds  zur
Untersi  von  Waisen  nt  der  Niedergrafschaft
  uugen  10850  Holhrd  che  Gul.  1,111  Thlr.  26Sgr.  2  .
de  Wolh  Gold
i  Thlr.  Ku-—

19.den  Fonds  des  von  Dankelmannschen
Legats  in  Osnabrück  zur  Unterstützung
einer  reformirten  Predigerwittwe  der
Stadt  und  Graffchast  Lingen  und
zweier  anderer  Wittden  3,200  Holländische  Gul142  Thlr.  4  Sgr.
den  und  2,200  Thlr.
want.
VI.  Der  Provin.20.  den  allgemeinen  Unterstützungs-  und  Wohlialverband
  von  Lahl  eitsfonds  fü  käfen  Negierungs.
Hesaen,  *  Arnsberrererergrgg  52,825  Thlr.  in  Hypo.24  Thlr.  18  Sgr.  9f.
theken  und
pieren.
21.  den  Waisenhausfonds  zur  Unterstützun
armer  Waeisenkinder  reformirter  g
fesston  im  im  Hreise  Siegen  des  Negierungs.
ezirlks  Arnsbereg  7/316  Thlr.  6  Sgr.  6  U.  24  Thlr.  4  Sgr.  5  Pf.
in  Hypotheken  und
Werthpapieren.
VII.  Der  kom.22.  ben  Fonds  der  Adolfstiftung  in  Wiesbaden
munalständische  #n  Unterstützung  armer  Waisenkinder
Verband  des  Re-  eiderlei  Geschlechts  Behufs  ihrer  Ausgerrungsbeteres
  bildung  in  einem  Handwerke  oder  Geiesbaden,
  ———————  13,580  Thlr.

(Nr.  8360.)

 

 

 

 

585  Thlr.  3  Sgr.
        <pb n="544" />
        512

 

mit  einem  Kapital- 



Es  erhält:  .  folgende  Staats-Nebenfonds  bestande  mit  ven  ——
«  von  Thalern  on  Thalern
VIII.  Der  Provin  ·  23.  den  Ehrenbreitsteiner  allgemeinen  Armenzolverbend
  der  fonds  im  Regierungsbezirke  Coblenz410  Thlr.  575  Thlr.
beinprovint,  24.  den  Polizeistrafgelderfonds  zur  Unterstützung
  verlassener  Findel-  und  verwaister
  Kinder  rc.  für  den  rechtsrheinischen
  Theil  des  Regierungsbezirks  Coblenz000  Thlr.  3,874  Thlr.  28  Sgr.
25.für  den  linksrheinischen  Theil  des  Regierungsbezirks
  Coblelgz  4,500  Thlr.  4/485  Thlr.  25  Sgr.
26.H  für  den  rheinisch  rechtlichen  Theil  des
Regierungsbezirks  Düsseldorf..  4,800  Thlr.  rentbar  an.]17,236  Thlr.  8  Sgr.  IPf.
elegt  und  2,612  Thlr.
baar  (am
Sphn  e  des  Jahres
1872.).
27.|für  den  landrechtlichen  Theil  des  R
rungsbezirks  Lich  ..  tgie  211916  Thlr.  20  Sgr.,  509  Thlr.  14  Sgr.
entbar  zaeu  und
20097  Thlr.
aael.  s
28.für  den  Regierungsbezirk  CSaslsn..4  13,190  Thlr.  in  Effekten,7,998  Thlr.  4  Sgr.  Lef.
gierungebez  ens  2
29.|für  den  Regierungsbezirk  Trier  22  Fnnnse  lusse  13,558Thlr.  22  Sgr.GEf.
gierungsbez  bes  Jahres  1872).  Sot
30.  fuͤr  den  Regierungsbezirk  Aachen  ......  16,300  Thlr.  in  Staats.  10,810  Thlr.  19  Sgr.
rren  und  Eisenm
  ·  Prioritaͤten.

 

 

 

 

NKedigirt  im  Büreau  des  Staats-Ministerinms.
Bal#in,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober.  Hofbuch  uckerei
(R.  v.  Decker).
        <pb n="545" />
        —  513  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

NM.  34  —

 

Inhalt:  Gese)h,  betreffend  die  Betheiligung  des  Staates  an  dem  Unternehmen  einer  von  Neumünster  über
Beide  nach  Tönning  führenden  Eisenbahn,  S.  ö13.  —  Geseh,  betreffend  die  Vereinigung  der  Landgemeinden
  Hohlwege=  nebst  Bredeberg-Fischerhof  und  Duburg  mit  der  Stadtgemeinde  Flensburg,
S.  öu4.  —  Gesehk,  betreffend  die  Abänderung  der  in  den  Hohenzollernschen  Landen  zur  Erhebung
lommenden  Abgabe  von  Hunden,  S.  617.  —  Geseh,  betreffend  die  Geschäftsfähigkeit  Minderjähriger
und  die  Aufhebung  der  Wiedereinsetzung  in  den  vorigen  Stand  wegen  Minderjährigkeit,  S.  ö18.  —
Bekauntmachung  der  nach  dem  Gesetz  vom  10.  April  1872.  durch  die  Regierungs-Amtsblätter
publizirten  landesherrlichen  Erlasse,  Urkunden  2c.,  S.  670.

 

(Nr.  8361.)  Geset)  betreffend  die  Betheiligung  des  Staates  an  dem  Unternehmen  einer  von  Neumünster
  über  Heide  nach  Tönning  führenden  Eisenbahn.  Vom  23.  Juni  1875.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  rcP
verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages,  was  folgt:

5.  1.

Der  Staat  betheiligt  sch-  mit  einem  Aktienkapital  von  468,900  Mark  an
dem  Unternehmen  einer  von  Neumünster  über  Heide  nach  Tönning  führenden
Eisenbahn.

K.  2.

Der  hierzu  erforderliche  Geldbetrag  wird  durch  Ausgabe  eines  entsprechenden
Betrages  von  S  uelderschreibungen  aufgebracht.

Die  Ausgabe  erfolgt  nach  den  von  dem  Finanzminister  zu  treffenden  Bestimmungen.


Wegen  der  Verwaltung  und  Tilgung  der  Anleihe,  wegen  Annahme  derselben
  als  pupillen=  und  depositalmäßige  Sicherheit  und  wegen  Veljährung  der
Zusen  kommen  die  Vorschriften  des  Getes  vom  19.  Dezember  1869.  (Gesetzamml.

  von  1869.  S.  1197.)  zur  Anwendung.

G.  3.

Zur  Umschreibung  des  Aktienkapitals  des  Staates  von  468,900  Mark  auf
den  Inhaber,  zur  Veräußerung  der  Aktien,  sowie  zur  Ausübung  des  Skimmrechts
  bei  Anträgen  auf  Ausdehnung  des  Unternehmens  über  den  im  F.  1.  an-Jahrgang

  1875.  (Nr.  8361—8362.)  74  ge-Ausgegeben

  zu  Berlin  den  31.  Juli  1875.
        <pb n="546" />
        —  514  —

gegebenen.  Zweck  hinaus,  auf  Vermehrung  des  Grundkapitals  der  Gesellschaft
und  Kontrahirung  von  Anleihen  für  deioe,  auf  Fusion  der  Gesellschaft  mit
einer  anderen,  auf  Uebernahme  des  Betriebes  auf  anderen  Eisenbahnen,  auf
Auflösung  der  Gesellschaft  oder  Veräußerung  der  Bahn  ist  die  Genehmigung
beider  Häuser  des  Landtages  erforderlich.  Alle  dieser  Vorschrift  entgegen  einseitig
  getroffenen  Verfügungen  sind  rechtsungültig.

8.  4.

Die  Ausführung  dieses  Gesetzes  wird,  soweit  solche  nach  den  Bestimmungen
des  §.  2.  nicht  durch  den  Finanzminister  erfolgt,  dem  Minister  für  Handel,  Gewerbe
  und  öffentliche  Arbeiten  übertragen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Instcgel

Gegeben  Bad  Ems,  den  23.  Juni  1875.

—  Wilhelm.

Fürst  v.  Bismarck.  Camphausen.  Gr.  zu  Eulenburg.  Leonhardt.
Falk.  Achenbach.  Friedenthal.

 

Nr.  8362.)  Gesetz,  betreffend  die  Vereinigung  der  Landgemeinden  Hohlwege  nebst  Bro#de--berg-
  Fischerhof  und  Duburg  mit  der  Stadtgemeinde  Flensburg.  Vom
27.  Juni  1875.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  x.
genarnen  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,  was
olgt:

S.  1.

Die  bei  Fensburg  belegenen  Landgemeinden  Hohlwege-  nebß  Debdebreg.
Fischerhof  und  Duburg  werden  unter  den  in  der  Anlage  bezeichneten  Bedingungen
mit  der  Stadtgemeinde  Flensburg  vereinigt.

C.  2.

Der  Minister  des  Innern  und  der  Minister  der  geistlichen,  Unterrichts-*
  Medizinal-Angelegenheiten  sind  mit  der  Ausführung  dieses  Gesegzes  beauftragt.


ztumch  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Bad  Ems,  den  27.  Juni  1875.

(d.  S.)  Wilhelm.

Fürst  v.  Bismarck.  Camphausen.  Gr.  zu  Eulenburg.  Leonhardt.
Falk.  v.  Kameke.

Be-
        <pb n="547" />
        —  515  —

Bedingungen
für  die

Vereinigung  der  bei  Flensburg  belegenen  Landgemeinden  Hohlwegenebst
  Bredeberg.Fischerhof  und  Duburg  mit  der  Stadtgemeinde  Flensburg.

§.  1.

Die  Gemeinden  Hohlwege=  nebst  Bredeberg  Fischerhof  und  Duburg
scheiden,  vorbehaltlich  der  Bestimmung  im  F.  10.,  aus  ihrer  bisherigen  Verbindung
  mit  den  benachbarten  oonddufeitten.

G.  2.

Die  städtische  Verfassung  tritt  für  die  gedachten  Gemeinden  in  Wirksamkeit.
Die  Grundbesitzer  und  Einwohner  derselben  übernehmen  daher,  insoweit  nicht
besondere  Ausnahmen  in  den  folgenden  Bestimmungen  gestattet  werden,  diejenigen
kommunalen  Verpflichtungen,  welche  den  Grundbesitzern  und  Einwohnern  der
Stadt  Flensburg  nach  den  bestehenden  Gesetzen  und  statutarischen  Bestimmungen
obliegen,  und  erwerben  durch  die  Vereinigung  sämmtliche,  nicht  von  besonderen
Rechtstiteln  abhängige  kommunale  Rechte  und  Vortheile,  welche  den  Grundbesitzern
  und  Einnohnern  der  Stadt  verfassungsmäßig  zustehen.

S.  3.
Die  bestehenden  Verbindungswege  zwischen  der  bisherigen  Gemeinde  Fischerhof
  und  der  Stadt  Flensburg  find  binnen  längstens  zwei  Jahren  auf  Kosten
der  Stabtkasse  in  einen  für  die  Verkehrsverbältnisse  genügenden  Zustand  zu  setzen.

8.  4.

Den  Grund=  und  Hausbesitzern  in  der  bisherigen  Gemeinde  Duburg  wird
während  eines  Zeitraums  von  zwanzig  Jahren  eine  Gememdesteuer-Ermäe  ung
dahin  zu  Theil,  daß  sie  nur  90  Prozent  desjenigen  Betrages  der  slüdsche
Steuern  zu  zahlen  haben,  welcher  nach  allgemeinen  Regeln  auf  sie  fallen  würde.

Diese  Ermäßigung  bezieht  sich  Heboch  nicht  auf  die  Besitzer  von  Gebäuden,
welche  in  dem  bisherigen  Pemente.  ezirke  Duburg  erst  nach  der  Vereinigung
desselben  mit  dem  Stadtgebiete  errichtet  werden.

S.  5.

Das  Gemeindevermögen  der  vereinigten  Gemeinden  Flensburg,  Hohlwege-
  nebst  Bredeberg  Fischerhof  und  Duburg,  mit  Einschluß  der  vorhandenen
Ka  fenorrathe,  bildet  hinfort  eine  Einheit,  ohne  daß  hinsichtlich  der  auf  die  erweiterte
  Stadtgemeinde  Flensburg  übergehenden  Aktiva  und  Passiva  der  einzelnen
vorgedachten  Cemeinden  unter  denselben  eine  Abrechnung  kattfindel.  n
1  .  6.

r.  8362)
        <pb n="548" />
        —  516  —

F.  6.
Der  vereinigte  Stadtbezirk  Flensburg  bildet  hinfort  Eine  Schulkommune,
deren  Lasten  aus  der  Stadtkasse  zu  bestreiten  sind.
Demnach  gehen  auch  die  Schulhäuser  mit  Zubehör  und  die  sonftigen  Vermögensobjekte
  der  Schulkommunen  Hohlwege  und  Duburg,  nebst  den  etwa  vorhandenen
  Schulden  und  sonstigen  Verpflichtungen  derselben  auf  die  Stadt  über.

e

Die  —  in  Folge  des  Ausscheidens  der  Gemeinde  Hohlwege  nebst  Bredeberg
  aus  dem  Gesammt-Armenverbande  Adelbye  (HF.  1I.)  und  des  Anschlusses
dieser  Gemeinde  an  den  Stadtbezirk  Flensburg  —  nothwendig  werdende  Auseinandersetzung
  zwischen  dem  gedachten  Armenverbande  und  der  Stadtgemeinde
Flensburg  hat  nach  den  Grundsätzen  der  I.  16.  bis  18.  des  Gesetzes  vom
3.  März  187  1.,  betreffend  die  Ausführung  des  Bundesgesetzes  über  den  Unterstützungswohnsitz
  (Gesetz  Samml.  S.  130.),  zu  geschehen,  und  zwar  unter  Mitwirkung
  der  nach  F.  18.  leg.  cit.  für  den  Kreis  Flensburg  gebildeten  Kommission.


*

Die  Bewohner  der  erweiterten  Stadtgemeinde  haben  gleiche  Theilnahmerechte
  an  den  in  dem  bisherigen  Stadtgebiete  und  in  den  damit  vereinigten  Gemeinden
  bestehenden  Armen=  und  Krankenanstalten,  soweit  die  Theilnahme  nicht
stiftungsgemäß  an  besondere  Voraussetzungen  und  Bedingungen  geknüpft  ist.

S.  9.

Durch  die  Einverleibung  in  den  Stadtbezirk  tritt  für  die  Gebäudebesitzer
in  der  Ortschaft  Bredeberg  eine  Verpflichtung  zur  Versicherung  ihrer  Gebäude
in  der  provinzialständischen  Brandversicherungsanstalt  nicht  ein.

K.  10.

In  den  kirchlichen  Verhältnissen  des  der  Stadtgemeinde  Flensburg  einverleibten
  Gebiets  wird  durch  vorstehende  Bestimmungen  nichts  geändert.

 

(Nr.  8363.)
        <pb n="549" />
        —  517  —

(Nr.  8363.)  Gesetz,  betreffend  die  Abänderung  der  in  den  Hohenzollernschen  Landen  zur  Erhebung
  kommenden  Abgabe  von  Hunden.  Vom  27.  Juni  1875.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  u.

verordnen,  mit  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,
was  folgt:
.  1.

An  Stelle  der  gemäß  I§.  1.  und  4.  des  Gesetzes  vom  19.  Januar  1843.
(Sigmaringer  Gesfft  amml.  Bd.  VI.  S.  268.)  im  Fürstenthume  Sigmaringen
und  gemäß  F.  1.  II.  des  Gesetzes  vom  22.  Februar  1867.  (Preußische  Gestt-Samml.
  1867.  S.  269.)  seit  dem  1.  Januar  1870.  auch  in  dem  Fürstenthume
Hechingen  mit  einem  jährlichen  Betrage  von  3  Fl.  und  mit  einem  halbjährlichen
Betrage  von  1  Fl.  30  Kr.  zur  Erhebung  kommenden  Abgabe  von  den  Lunder
tritt  vom  1.  Januar  1876.  ab  eine  sos.  Abgabe  mit  einem  jährlichen  Betrage
von  8  Mark  und  mit  einem  halbjährlichen  Betrage  von  4  Mark.

g.  2.

Die  Abgabe  von  den  Hunden  fließt  zu  /  des  Betrages  für  jeden  Hund
in  die  Landeskasse  und  zu  ¾/  in  die  Gemeindekasse.

F.  3.

An  Stelle  der  im  F.  6.  des  Gesetzes  vom  19.  Januar  1843.  angedrohten
Strafe  von  3  bis  10  Fl.  tritt  von  dem  angegebenen  Zeitpunkte  ab  eine  solche
von  5  bis  15  Mark,  welche  zur  Armenkasse  des  betreffenden  Ortes  fließt.

§.  4.

Die  zur  Ausführung  dieses  Gesetzes  erforderlichen  Anordnungen  hat  der
Finanzminist  zu  erlassen.

-  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Infiegel.  ·

Gegeben  Bad  Ems,  den  27.  Juni  1875.

(.  §.)  Wilhelm.

Fürst  v.  Bismarck.  Camphausen.  Gr.  zu  Eulenburg.  Leonhardt.
Falk.  v.  Kameke.

 

(Kr.  8363—8364.)  (Nr.  8364.)
        <pb n="550" />
        —  518  —

(Nr.  3364.)  Gesetz,  betreffend  die  Geschäftsfähigkeit  Minderjähriger  und  die  Aufhebung  der
Wiedereinsetzung  in  den  vorigen  Stand  wegen  Minderjährigkeit.  Vom
12.  Juli  1875.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.

verordnen,  unter  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtages  Unserer  Monarchie,
für  den  ganzen  Umfang  delhelen.  was  folgt:

K.  I.

Mindeshrig  welche  das  siebente  Lebensjahr  noch  nicht  vollendet  haben,
sind  zur  Vornahme  von  Rechtsgeschäften  nicht  schig.

§.  2.

Minderjährige,  welche  das  siebente  Lebensjahr  vollendet  haben,  sind  ohne
Genehmigung  des  Vaters,  Vormundes  oder  Pftegers  nicht  fähig,  durch  Rechtsgeschäfte
  Verbindlichkeiten  zu  übernehmen  oder  Rechte  aufzugeben,  jedoch  fähig,
durch  Rechtsgeschäfte,  bei  welchen  von  ihnen  keine  Gegenleistung  übernommen
wird,  Rechte  zu  erwerben  oder  von  Verbindlichkeiten  sich  zu  befreien.

K.  3.

,  Die  wegen  fehlender  Genehmigung  unwirksamen  Geschäfte  werden  wirksam
wenn  der  Minderjährige  nach  erlangter  Selbstständigkeit  sie  anerkennt.  Dur
Zeitablauf  werden  sie  nicht  wirksam.

S.  4.

Derjenige,  mit  welchem  der  Minderjährige  ein  wegen  fehlender  Genehmigun
unwirksames  Rechtsgeschäft  abgeschlossen  hat,  ist  an  dasselbe  gebunden)  er  wi
sdog  von  seiner  Verbindlichkeit  frei,  wenn  der  Vater,  Vormund  oder  Pfleger

ie  Genehmigung  zu  dem  abgeschlossenen  Rechtsgeschäft  verweigert.

Der  Verweigerung  steht  es  gleich,  wenn  auf  ergangene  usforderung  der
Vater,  Vormund  oder  Pfleger  oder  der  Minderjährige  nach  erlangter  Selbst
stöndigteit  die  Genehmigung  innerhalb  einer  Frist  von  zwei  Wochen  nicht
ertheilt.

S.  5.

Hat  der  Vater  oder  unter  Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichts  der
Vormund  den  selbstständigen  Betrieb  eines  Erwerbsgeschäftes  dem  Minderjährigen
estattet,  so  ist  Letzterer  zur  selbstständigen  Wornahme  derjenigen  Rechtsgeschäfte
säda  welche  der  Betrieb  des  Erwerbsgeschäfts  mit  sich  bringk.

Zu  einzelnen  innerhalb  dieses  Betriebs  vorkommenden  Rechtsgeschäften
bedarf  der  Minder  ährige  der  Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichts  in  gleicher
Weise,  wie  nach  —  estehenden  Vorschriften  der  Vater  oder  Vormund  dieser
Genehmigung  bedürfen  würde.

Ké.
        <pb n="551" />
        —  519  —

S.  6.

Hat  der  Vater  oder  Vormund  seine  Genehmigunf  ertheilt,  daß  der  Minderjährige
  in  Dienst  oder  Arbeit  trete,  so  ist  Letzterer  selbstständig  zur  Eingehung
m  Auflösung  von  Dienst-  oder  Arbeitsverhältnissen  der  genehmigten  Art

efugt.

Dem  Vater  oder  Vormund  steht  es  frei,  eine  solche  Genchmigung  zurück-Kuichen
  oder  einzuschränken,  soweit  dadurch  Rechte  Dritter  nicht  beeinträchtigt
werden.

S.  7.

Hat  sich  ein  Minderjähriger  fälschlich  für  Schästsfähig  ausgegeben  und
einen  Andern  ohne  dessen  Verschulden  zur  Vornahme  eines  Rechtsgeschäfts  verleitet,
  so  kann  letzterer  den  Ersatz  des  feeurch  ihm  zugefügten  Sphlhens  aus
dem  Vermögen  des  Minderjährigen  verlangen.

g.  8.
Die  Fähigkeit  der  Minderjährigen  zur  Eingehung  einer  Ehe  oder  eines
keelgimisen  sowie  zu  letztwilligen  Anordnungen  wird  von  diesem  Gesetze  nicht
erührt.
S.  9.

Die  Wibereinsegung  in  den  vorigen  Stand  wegen  Minderfährigkeit  findet
gegen  die  nach  Erlaß  dieses  Gesetzes  vorgenommenen  Rechtsgeschäfte  nicht  stat.
Dies  gilt  auch  von  den  Rechtsgeschäften  der  den  Minderjährigen  gleichgestellten
  Personen.
.  10.

Dieses  Gesetz  tritt  am  1.  Januar  1876.  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Iseegel

Gegeben  Schloß  Mainau,  den  12.  Juli  1875.

(#  S.)  Wilhelm.

Fürst  v.  Bismarck.  Camphausen.  Gr.  zu  Eulenburg.  Leonhardt.
Falk.  v.  Kameke.  Achenbach.  Friedenthal.

 

(Nr.  8361.)  Be-
        <pb n="552" />
        —  620  —

Bekanntmachung.

Nag  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872.  (Gesetz-Samml.  S.  357.)
sind  bekannt  gemacht:

1)  der  Alerhöchste  Erlaß  vom  3.  April  1875.,  betreffend  die  Genehmigung
mehrerer  Aenderungen  des  Statuts  der  Deutschen  Hypothekenbank  il  iengelellschafh
  zu  Berlin  vom  13.  Februar  1875.,  duch  das  Amtsblatt  der

önigl.  Regierung  zu  Potsdam  und  der  Stadt  Berlin  Nr.  27.  S.  210.
bis  214.,  ausgegeben  den  2.  Juli  1875.;

2)  die  Allerhöchste  Bestätigungs-Urkunde  vom  26.  April  1875.  und  der
durch  dieselbe  genehmigte  achtrad  zu  dem  Statute  der  Bergisch-Märkischen
  Esenahngezellchast  und  dem  Betriebs-Ueberlassungs-Vertrage
vom  23.  August  1850.  durch  die  Amtsblätter

der  Königl.  Regierung  zu  Aachen  Nr.  26.  S.  167.  bis  169.,  ausgegeben
  den  24.  Juni  1875.,

der  Königl.  Regierung  zu  Düsseldorf  Nr.  30.  S.  304.  bis  306.,
ausgegeben  den  3.  Juli  1875.,

der  Königl.  Regierung  zu  Cöln  Nr.  26.  S.  183.  bis  185.,  ausgegeben
  den  30.  Juni  1875.,

der  Königl.  Regierung  zu  Münster  Nr.  26.  S.  141.  bis  143.,  ausgegeben
  den  26.  Juni  1875.,

der  Königl.  Regierung  zu  Arnsberg  Nr.  26.  S.  237.  bis  240.,
ausgegeben  den  26.  Juni  1875.,

der  Königl.  Regierung  zu  Kassel  Nr.  26.  S.  173.  bis  175.,  ausgegeben
  den  23.  Juni  1875.,

für  Hannover  Nr.  26.  S.  249.  bis  251.,  ausgegeben  den  18.  Juni
1875.

3)  der  durch  den  Allerhöchsten  Erlaß  vom  28.  April  1875.  genehmigte  Nachtrag
  zu  dem  Repvidirten  Statut  der  Cölnischen  Privatbank  vom  27.  November
  1865.  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Cöln
Nr.  25.  S.  179/180.,  ausgegeben  den  23.  Juni  1875.;

4)  das  am  1.  Mai  1875.  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Wiesengenossenlchaft
  zu  Scheiden  im  Kreise  Merzig  durch  das  Amtsblatt  der
önigl.  Regierung  zu  Trier  Nr.  24.  S.  146.  bis  148.,  ausgegeben  den

17.  Juni  1875.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staats-Ministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei
(R.  v.  Decker).
        <pb n="553" />
        —  521  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  35.—

 

Inhalt:  Geset,  betreffend  die  Uebernahme  einer  Jinsgarantie  des  Staates  für  eine  Prioritäts-Anleihe  der
Münster-Enscheder  Eisenbahngesellschaft  bis  auf  Höhe  von  2,100,000  Mark,  S.  321.  —  Vertrag
zwischen  Preußen  und  Anhalt  wegen  Führang  der  Berlin=  Wetzlarer  Eisenbahn  durch  Herzoslich
Anhaltisches  Gebiet  und  wegen  Anlage  einer  Iweigbahn  nach  Staßfurt  bezw.  Leopoldshall,  S.  ö25.

 

(Nr.  8365.)  Gesetz,  betreffend  die  Uebernahme  einer  Jinsgarantie  des  Staates  für  eine
Prioritäts-Anleihe  der  Münster-Enscheder  Eisenbahngesellschaft  bis  auf  Höhe
von  2,100,000  Mark.  Vom  30.  Juni  1875.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  x.

verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,
was  folgt:
1

F.  1.

Die  Staatsregierung  ist  ermächtigt,  der  Münster-Enscheder  Eisenbahngesellschaft
  die  Garantie  des  Staates  für  die  Verzinsung  einer  zur  Höhe  von
/100,000  Mark  aufzunehmenden  Anleihe  der  Gesellschas  nach  näherer  Maß.
abe  bes  beigedruckten,  unter  dem  1.  Juni  1875.  mit  dem  Vorstande  der  Gese
chaft  abgeschlossenen  Vertrages  zu  bewilligen.

«  §.2.

Mit  der  Musführung  dieses  Gesetzes  werden  der  Finanzminister  und  der
Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten  beauftragt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.  ·

Gegeben  Bad  Ems,  den  30.  Juni  1875.

¶L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  v.  Bismarck.  Camphausen.  Gr.  zu  Eulenburg.  Leonhardt.
Falk.  v.  Kameke.  Achenbach.

Jahrgang  1875.  (Nr.  8365)  75  Zwischen
Ausgegeben  zu  Berlin  den  3.  August  1875.
        <pb n="554" />
        —  522  —

Zhichen  dem  Geheimen  Ober-Regierungsrath  Duddenhausen  und  dem
Geheimen  Finanzrath  Roetger  als  Kommsssarien  des  Ministers  für  Handel)
Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten  und  des  Finanzministers  einerseits  und  der
Münster-Enscheder  Eisenbahngesellschaft,  vertreten  durch  deren  Spezialdirektor
Freiherrn  v.  d.  Bussche  zu  Burgsteinfurt  andererseits,  ist  unter  Vorbehalt  der
landesherrlichen  Genehmigung,  sowie  der  Genehmigung  des  Aufsichtsrathes  und
der  Generalversammnlung  der  Aktionaire  der  bezeichneten  Eisenbahngesellschaft
nachstehender  Vertrag  abgeschlossen.

1

F.  1.

-  In  Abänderung  des  §.  1.  des  zwischen  der  Königlichen  Direktion  der
Westfälischen  Eisenbahn  und  der  bezeichneten  Gesellschaft  am  3.  März  1872.  abgeschlossenen
  Vertrages  (Gesetz=  Samml.  für  1872.  S.  634.  ff.)  übernimmt
der  Staat  schon  jetzt  die  Verwaltung  des  Unternehmens  der  bezeichneten  Gesellschaft
  und  die  Fertigstellung  der  ihr  konzessionirten  Bahn  für  Rechnung  der
Gesellschaft.  Bei  der  unverzüglich  zu  bewirkenden  Uebergabe  der  Bahn  nebst
ihrem  gesammtem  Zubehör  hat  der  biserige  Vorstand  der  Gesellschaft  der
Königlichen  Direktion  der  Westfälischen  Eisenbahn  das  zur  weiteren  Abrechnung
mit  den  betheiligten  Grundeigenthümern,  Bauunternehmern  und  Lieferanten  2c.
erforderliche  Material  vollständig  und  zum  Abschlusse  vorbereitet  zu  übergeben
und  allen  desfallsigen  Anforderungen  der  gedachten  Direktion  zu  entsprechen.

G.  2.

Das  zur  Bezahlung  der  Baugläubiger  und  zur  Fertigstellung  der  Bahn
noch  erforderliche  Kapital  von  2,100,000  Mark  wird  durch  Ausgabe  42prozentiger
  Prioritäts-Obligationen  der  Münster-Enscheder  Essenkahngesellschaft  schaftl.

Der  Staatsregierung  bleibt  die  Bestimmung  der  Modalitäten  der  Begebung
  dieser  Obligationen  lediglich  überlassen.

Das  der  Münster-Enscheder  Eisenbahngesellschaft  unterm  16.  September
1874.  bewilligte  Allerhöchste  Privilegium  zur  Emission  von  960,000  Mark
Mioritäts-Obligationen  —  wovon  die  Gesellschaf.  noch  keinen  Gebrauch  gemacht
hat  —  wird  hierdurch  für  erloschen  erklärt.

G.  3.
Für  den  Fall,  daß  der  Reinertrag  der  Bahn  zur  Perinsung  der  vorbe-Giheten
  Dhchionen  nicht  ausreichen  sollte,  wird  vom  Staate  der  erforderliche
uschuß  geleistet.
er  Reinertrag  wird  dergestalt  berechnet,  daß  von  den  gesammten  Jahreseinnahmen
  der  Bahn
a)  die  laufenden  Betriebskosten  jeder  Art,
b)  d  konzessionsmäßig  dem  Reserve=  und  Erneuerungsfonds  zuzuführenden
träge
abgezogen  werden.
oweit  wider  Erwarten  durch  die  gesammten  Jahreseinnahmen  der  Bahn
die  Betriebskosten  nicht  gedeckt  werden  sollten,  hat  der  Staat  auch  hier  den  erforderlichen
  Zuschuß  zu  leisten.
K  4.
        <pb n="555" />
        —  523  —

S.  4.

Zur  Amortisation  der  vorbezeichneten  Obligationen  sollen  —  vorbehaltlich
näherer  desfallsiger  Bestimmung  in  dem  zu  ertheilenden  bezüglichen  Allerhöchsten
Anleiheprivilegium  —  jährlich  verwendet  werden:

a)  der  nach  Deckung  der  Zinsen  der  Obligationen  etwa  verbleibende  Reinertrag
  bis  zur  Höhe  eines  halben  Prozents  der  bewilligten  Anleihe,
b)  die  Zinsen  der  amortisirten  Obligationen.

G.  5.

Die  aus  der  Staatskasse  in  Gemäßheit  des  F.  3.  etwa  geleisteten  Zuschüsse
nebst  fünf  Prozent  Zinsen  derselben  werden  aus  den  die  Zinsen  und  Amortisationsquoten
  der  Anleihe  übersteigenden  Reinerträgen  späterer  Betriebsjahre  erstattet.
  Die  Inhaber  der  Stammaktien  und  der  Stammprioritätsaktien  sollen
erst  dann  Anspruch  auf  Gewährung  einer  Dividende  haben,  wenn  die  aus  der
Staatskasse  geleisteten  Zuschüsse  nebst  Zinsen  vollständig  erstattet  worden  sind.
Uebersteigt  alsdann  der  zur  Zahlung  jener  Dividende  disponible  Reinertrag  der
Bahn  vier  Prozent  des  zur  Emission  gelangten  Aktienkapitals,  so  soll  dem
Staate  der  dritte  Theil  jenes  Ueberschusses  über  obige  vier  Prozent  zufallen.

Der  in  §.  4.  des  Betriebsüberlassungsvertrages  vom  3.  März  1872.  den
Mitgliedern  des  Aussichtsrathes  eventuell  zugesicherte  Anspruch  auf  Tantieme
erstreckt  sich  nicht  auf  den  vorbezeichneten  Gewinnantheil  des  Staates.

g.  6.

Das  im  F.  7.  des  Eingangs  erwähnten  Vertrages  vom  3.  März  1872.
vorbehaltene  Kündigungsrecht  wird  für  die  Münster-Enscheder  Eisenbabngeselschaft
  aufgehoben.

Im  Uebrigen  behält  es  bei  jenem  Vertrage  vom  3.  März  1872.,  insoweit
derselbe  durch  den  heutigen  Vertrag  nicht  abgeändert  ist,  vorbehaltlich  etwaiger,
die  Vertheilung  der  Kosten  der  Allgemeinen  Verwaltung  (cfr.  §#.  2.  ff.)  betreffenden
  Abänderungen,  sein  Bewenden.

S.  7.

Nach  Ablauf  von  zehn  Jahren  seit  Eröffnung  des  Betriebes  ist  der  Staat
jederzeit  berechtigt,  die  Uebertragung  des  Eigenthums  der  Bahn  nebst  sämmtlichem
  beweglichen  und  unbeweglichen  Zubehör  derselben,  insbesondere  dem  angesammelten
  Reserve=  und  Erneuerungsfonds  und  allen  Aktivforderungen  der

esellschaft  zu  verlangen.

Die  Gegenleistung  des  Staates  soll  in  der  Uebernahme  sämmtlicher  Schulden
  der  Gesellschaft  besieyen.  Außerdem  hat  der  Staat,  falls  die  gesammten
Bruttoeinnahmen  der  der  Abtretung  der  Bahn  vorhergegangenen  fünf  Betriebsjahre
  einen  Ueberschuß  über  die  genmmten  etriebskosten,  Rücklagen  zum  Reserve-
  und  Erneuerungsfonds,  Zinsen  und  Amortisationsquoten  der  Anleihen  der
Gesellschaft  innerhalb  desselben  Zeitraums  ergeben  haben,  den  fünffachen  Betrag
des  —  nach  Abzug  des  dem  Staate  nach  §F.  5.  zugefallenen  Dividendenantheils
verbleibenden  —  Ueberschusses  als  Kapitalabfindung  zu  zahlen.  Auf  diese  Abfindung
  kommen  indeß  die  bis  zur  Uebernahme  der  Bahn  noch  nicht  erstatteten

(r.  8#65,)  75“  Zu-
        <pb n="556" />
        Zuschüsse  des  Staates  nebst  Zinsen  (ctr.  §9.  3.  und  5.)  zum  vollen  Betrage  in
Anrechnung.

Die  käufliche  Uebernahme  kann  vom  Staate  nur  zum  Schlusse  eines  Bekrichsfahres
  nach  mindestens  ein  Jahr  vorher  erfolgter  Ankündigung  verlangt
werden.

8

Der  bisherige  Gesellschaftsvorstand  hat  bezüglich  der  Finanzlage  der  Gesellschaft
  die  Versicherung  abgegeben,

daß  die  Schulden  der  Gesellschaft  den  Betrag  von  1,840,500  Mark  nicht
übersteigen,

daß  ferner  ein  großer  Theil  der  Aktionaire  der  Gesellschaft  auf  die  Zahlung
der  in  §.  8.  des  Gesellschaftsstatuts  bezeichneten  Bauzinsen  vom  1.  Juli
1874.  ab  bereits  verzichtet  7r  und  daß  die  unverzüglich  einzuberufende
Generalversammlung  der  Gesellschaft  unter  Abänderung  des  vorbezeichneten
  §.  8.  des  Statuts  die  nachträgliche  Bezahlung  der  7  1.  Juli  1874.
rückständigen  Bauzinsen  nur  für  den  Fall  statuiren  werde,  wenn  und
soweit  dieselbe  demnächst  ganz  oder  theilweise  —  während  des  Betriebes
der  Bahn  für  Rechnung  der  Gesellschaft  —  aus  den  Erträgnissen  der
Bahn  nach  Deckung  der  Betriebskosten,  der  Rücklagen  zum  Reserve=  und
Erneuerungsfonds,  der  Ver  insng  und  Amortisationsquoten  der  Anleihen
der  Gesellschaft  und  nach  Rücker  attung  der  vom  Staate  etwa  geleisteten
Zinsen=  und  Betriebskostenzuschüsse  nebst  Zinsen  stattfinden  könne,  wogegen
  nach  Erwerbung  der  Bahn  durch  den  Staat  jeder  Anspruch  auf
ie  alsdann  etwa  noch  rückständige  Bezahlung  jener  Bauzinsen  aus  den
Erträgen  späterer  Betriebsjahre  erloschen  sein  solle.

Der  vorstehende  Vertrag  soll  nur  in  Gültigkeit  treten,  wenn  längstens  bis
iu  15.  Juli  1875.  jener  Generalversammlungsbeschluß  herbeigeführt  und  längstens
  bis  dahin  der  Staatsregierung  von  den  Interessenten  der  Bahn  ein  Garantiefonds
  von  150,000  Mark  zu  dem  Zwecke  bestellt  wird,  um  denselben  zur
Deckung  etwaiger  rechtsgültiger,  den  oben  bezeichneten  Betrag  übersteigender
Schulden  resp.  etwaiger  rechtsgültiger,  auf  die  bisherige  bezügliche  Statutbestimmung
  gestützter  Ansprüche  auf  Bauzinsen  zu  verwenden,  ohne  daß  den  betreffenden
  Kautionsbestellern  ein  Regreßanspruch  gegen  die  Gesellschaft  zustehen  soll.

Dieser  Fonds  soll  eventuell  erst  nach  fünf  Jahren  rüchzahlbar  sein.

Berlin,  den  1.  Juni  1875.

Freiherr  v.  d.  Bussche,
Spezialdirektor  der  Münster--Enscheder  Eisenbahn.

Duddenhausen.  Roetger.

 

(Fr.  S36.)
        <pb n="557" />
        —  525  —

(Nr.  8366.)  Vertrag  zwischen  Preußen  und  Anhalt  wegen  Führung  der  Berlin-Wetzlarer
Eisenbahn  durch  Herzoglich  Anhaltisches  Gebiet  und  wegen  Anlage  einer
Iweigbahn  nach  Staßfurt  bezw.  Leopoldshall.  Vom  11.  Juni  1875.

S'ne  Majestät  der  Deutsche  Kaiser,  König  von  Preußen  und  Seine  Hoheit
der  Herzog  von  Anhalt  haben  zum  Swecke  einer  Vereinbarung  über  die  Führung
  der  Berlin-Wetzlarer  Eisenbahn  durch  Herzoglich  Anhaltisches  Gebiet  und
über  die  Anlage  einer  Zweigbahn  nach  Staßfurt  bezw.  Leopoldshall,  Bevollmächtigte
  ernannt,  nämlich:  ·

Seine  Majestät  der  Deutsche  Kaiser,  König  von  Preußen:

Allerhöchstihren  Ministerialdirektor  der  Eisenbahnverwaltung,
Theodor  Weishaupt,

Seine  Hoheit  der  Herzog  von  Anhalt:
Höchstihren  Regierungspräsidenten  August  Oelze,

wüch  unter  Vorbehalt  der  Ratifikation  folgenden  Staatsvertrag  abgeschlossen
aben.

Artikel  I.

Die  Fenoglh  Anhaltische  Regierung  gestattet  der  Königlich  Preußischen
Regierung  die  durch  das  Königlich  Preußische  Gesetz  vom  11.  Juni  1873.  zur
Ausführung  für  Staatsrechnung  genehmigte  Eane  von  Berlin  nach  Wetzlar
durch  das  östlich  der  Elbe  gelegene  Mnhäktuch  Gebiet  über  Nedlitz  und  Lindau
und  durch  das  westlich  der  Elbe  gelegene  Gebiet  über  Güsten  zur  Landesgrenze
nach  ihrer  Wahl  entweder  in  der  Richtung  auf  Aschersleben  und  Straßberg
oder  auf  Sandersleben  zu  führen,  auch  von  der  vorgedachten  Bahn  aus  eine
Zweigbahn  nach  Staßfurt  und  Leopoldöhall,  sowie  den  in  der  Nähe  dieser  Orte
gelufmn  bezw.  noch  anzulegenden  Salzschächten  und  industriellen  Etablissements

erzustellen.
Artikel  II.

Die  Herzoglich  Anhaltische  Regierung  räumt  für  die  nach  gegenwärtiger
Uebereinkunft  innerhalb  Ihres  Gebietes  herzustellenden  Eisenbahnanlagen  nach
Maßgabe  der  bestehenden  Landesgesetze  das  Recht  zur  Expropriation  und  vorübergehenden
  Benutzung  des  dazu  erforderlichen  Grund  und  Bodens  ein.

Artikel  II.

Sowohl  die  Feststellung  des  gesammten  Bauprojekts  für  die  den  Gegenstand
  dieses  Vertrages  bildenden  Eisenbahnen,  als  auch  die  Prüfung  der  anuwendenden
  Fahrzeuge  einschließlich  der  Dampfwagen  soll  lediglich  der  Königlich
Preußischen  Regierung  zustehen.

Jedoch  bleibt  die  landespolizeiliche  Prüfung  und  Genehmigung  der  Bauprojekte,
  soweit  diese  die  Herstellung  von  Brücken,  Durchlässen,  Flußkorrektionen,
Wegeübergängen  und  Parallelwegen  betreffen,  der  Herzoglich  Anhaltischen  Regierung
  innerhalb  Ihres  Gebietes  vorbehalten.

(Tr.  8366.)  Sollte
        <pb n="558" />
        —  526  —

Sollte  die  Herzoglich  Anhaltische  Regierung  künftig  in  Folge  eintretenden
Bedürfnisses  die  Lnaß  neuer  Wasserdurchlässe,  Staats=  oder  Vizinalstraßen
anordnen  oder  genehmigen,  welche  die  projektirten  Eisenbahnen  kreuzen,  so  kann
die  Königlich  Preußische  Regierung  hiergegen  keine  Einsprache  erheben;  es  sollen
aber  von  der  Herzoglich  Anhaltischen  Regierung  alle  ersonderlichen  Maßregeln
getroffen  werden,  damit  durch  solche  Anlagen  weder  der  Betrieb  der  Eisenbahnen
gestört  werde,  noch  der  Betriebsverwaltung  ein  anderer  Aufwand  daraus  erwachse,
  als  der  für  die  Bewachung  der  neuen  Uebergänge.

Artikel  IV.

Der  Königlich  Preußischen  Regierung  bleibt  freigestellt,  dem  Bahnkörper
und  den  Kunstbauten  die  für  zwei  Geleise  erforderlichen  Abmessungen  geben  und
zur  Ausführung  des  zweiten  GErleises  nach  geenem  Ermessen  schreiten  zu  lassen.
Die  Spurweite  der  Bahngeleise  soll  1/135  Meter  im  Lichten  der  Schienen  betragen,
  auch  die  Ausführung  der  Bahnen  und  das  gesammte  Betriebsmaterial
unter  Beachtung  der  vom  Reiche  zu  erlassenden  Normativbestimmungen,)  sofern
und  soweit  aber  solche  nicht  ergehen,  nach  Maßgabe  der  von  dem  Vereine  der
Deutschen  Eisenbahnverwaltungen  angenommenen  einheitlichen  Vorschriften  für
den  durchgehenden  Verkehr  derartig  eingerichtet  werden,  daß  die  Transportmittel
nach  allen  Richtungen  hin  auf  die  angrenzenden  Bahnen  ungehindert  übergehen

können.
Artikel  V.
Der  Herzoglich  Anhaltischen  Regierung  bleibt  in  Ansehung  der  auf  Ihrem
Gebiete  belegenen  Bahnstrecken  die  Landeshoheit  vorbehalten.  Auf  diesen  Strecken
sollen  nur  GHerzoglich  Anhaltische  Hoheitszeichen  angewendet  werden.

Artikel  VI.

Die  kontrahirenden  Regierungen  sagen  sich  gegenseitig  die  den  bestehenden
Gesetzen  entsprechende,  von  den  kompetenten  Behörden  zu  bewirkende  Untersuchung
  und  Bestrafung  derjenigen  Polizei=  und  Kriminalvergehen  zu,  welche

ie  Anlage  dieser  Bühnstrecken  und  den  Transport  auf  denselben  betreffen,  und
von  ihren  resp.  Unterthanen  in  dem  Gebiete  des  anderen  Staates  werden  begangen
  werden.

Die  Königliche  Preußische  Eisenbahnverwaltung  hat  wegen  aller  Entschädigungsansprüche,
  welche  aus  Anlaß  der  Anlage  oder  des  Betriebes  der  im
Herzoglich  Anhaltischen  Gebiete  belegenen  Bahnstrecken  gegen  sie  erhoben  werden
möcheen,  sich  der  Herzoglich  Anhaltischen  Gerichtsbarkeit  und  den  Herzoglich
Anhaltischen  Gesetzen  zu  unterwerfen,  und  zu  diesem  Behufe  in  der  Stadt  Zerbst
Domizil  zu  nehmen.

Artikel  VII.

Die  im  Herzogthum  Anhalt  zum  Schutze  der  Eisenbahnen  und  Telegraphen
  und  des  Bäriebes  derselben  jeweilig  bestehenden  Geleftichen  Bestimmungen
  finden  gleichmäßig  auch  auf  die  im  Herzoglich  Anha  Icchen  Gebiete
belegenen  Strecken  der  den  Gegenstand  dieses  Vertrages  bildenden  Eisenbahnen
Anwendung.

Art.
        <pb n="559" />
        —  527  —

Artikel  VIII.

Der  Herzoglich  Anhaltischen  Regierung  bleibt  vorbehalten,  zur  Handhabung
  —  über  die  im  Herzogthum  belegenen  Bahnstrecken  zustehenden
Hoheits=  und  Aufsichtsrechts  einen  brschmigen.  Kommissarius  zu  bestellen,  welcher
die  Beziehungen  zur  Königlich  Preußischen  Eisenbahnverwaltung  in  allen  denjenigen
  Fällen  zu  vertreten  hat,  welche  nicht  zum  direkten  gerichtlichen  oder  polizeilichen
  Einschreiten  der  Behörden  geeignet  sind.

Artikel  K.

Die  Handhabung  der  Bahnpolizei  auf  den  im  Herzoglich  Anhaltischen
Gebiete  belegenen  Bahnstrecken  erfolgt  durch  das  Könidlich  reußische  Eisenbahnpersonal,
  welches  auf  Präsentation  der  Königlich  Preußischen  Betriebsverwaltung
  von  den  kompetenten  Hehoglichen  Behörden  in  Pflicht  zu  nehmen  ist.

7“  Handhabung  der  allgemeinen  Sicherheitspolizei  liegt  hinsichtlich  dieser
Bahnstrecken  den  betreffenden  -  Organen  ob.  Dieselben  werden  den
Bahnpolizeibeamten  auf  deren  Ansuchen  bereitwillig  Unterstützung  leisten.

Artikel  X.

Die  Anstellung  und  Beaufichtigung  der  Beamten  für  die  auf  Herzoglich
Anhaltischem  Gebiete  belegenen  Bahnstrecken  erfolgt  lediglich  durch  die  aasän
digen  HKönielich  Preußischen  Behörden.  Bei  der  Anstellung  von  Bahnwärtern,
Weichenstelkern  und  sonstigen  dergleichen  Unterbeamten  für  diese  Strecken  soll
auf  Angehörige  des  Anhaltischen  Staates  vorzugsweise  Rücksicht  genommen  werden,
  falls  gqualifizirte  Militairanwärter,  unter  welchen  Herzoglich  Anhaltische
Staats=  und  Kontingents-Angehörige  gleichfalls  den  Vorzug  haben,  zur  Besetzung
  der  bezeichneten  Stellen  nicht  zu  ermitteln  sind.

Die  Angehörigen  des  einen  Staates,  welche  im  Gebiete  des  anderen
Staates  angestellt  werden,  scheiden  dadurch  aus  dem  Unterthanenverbande  des
Heimathlandes  nicht  aus  und  sind  während  ihres  dienstlichen  Aufenthaltes  daselbst
  nur  denjenigen  Steuern  und  Personallasten  unterworfen,  welche  nach  den
dortigen  Landesgesetzen  unter  gleichen  Verhältnissen  für  alle  Fremde  zur  Anwendung
  gelangen.

Dee  Bahnbeamten  sind  rücksichtlich  der  Disziplinarbehandlung  ausschließlich
der  Königlich  Preußischen  Regierung,  bezw.  deren  zuständigen  Organen,  im
Uebrigen  aber  den  Gesetzen  und  Behörden  des  Staates  unterworfen,in  welchem
sie  ihren  amtlichen  Wohnsitz  haben.

Artikel  XI.

Die  Bestimmung  der  Fahrzeiten  und  Transportpreise  steht,  unbeschadet
der  Zuständigkeit  des  Reichs,  ausschließlich  der  Königlich  Preußischen  Regierung
  zu.

83  Artikel  XII.

Die  Herzoglich  Anhaltische  Regierung  nimmt  ein  Recht  auf  den  Erwerb
der  Bahnen  nicht  in  Anspruch,  auch  wird  sie,  so  lange  die  Bahnen  im  Eigenthum
  und  Betriebe  der  Königlich  Preußischen  Regierung  sich  befinden,  den  Be-Mr.

  8866.)  trieb
        <pb n="560" />
        —  528  —
trieb  weder  mit  einer  Gewerbesteuer,  noch  einer  anderen  Staatsabgabe  belegen,
desgleichen  sollen  die  Bahnen  mit  allem  Zubehör  von  der  Grundsteuer  befreit
  sein.

Artikel  XIII.

Die  Herzoglich  Anhaltische  Regierung  gestattet  der  Königlich  Preußischen
Regierung  und  der  Telegraphenverwaltung  des  Deutschen  Reichs  auf  dem  Terrain,
  welches  für  die  den  Gegenstand  dieses  Vertrages  bildenden  Eisenbahnen
ta  erwerben  ist,  ober=  und  unterirdische  elektromagnetische  Telegraphenlinien  durch

as  Herzogliche  Gebiet  zu  führen,  diese  Linien  zu  Zwecken  des  Bahnbetriebes,
bezw.  des  össentlichen  Verkehrs  nutzbar  zu  machen,  und  die  Leitungen  nach  Maß-=gabe
  des  eintretenden  Bedürfnisses  zu  vermehren.

Artikel  XIV.

Die  Königlich  Preußische  Regierung  wird  ohne  Zustimmung  der  Herzoglich
Anhaltischen  Regierung  die  auf  deren  Gebiete  belegenen  Bahnstrecken  nicht  veräußern.


Artikel  XV.

Die  Ratifikationen  dieses  Vertrages  sollen  spätestens  binnen  sechs  Wochen
nach  der  Unterzeichnung  in  Berlin  ausgewechselt  werden.

Dessen  4½  Urkund  ist  gegenwärtiger  Vertrag  zweifach  ausgefertigt,  von
den  Bevollmächtigten  unterschrieben  und  mit  deren  Insiegeln  versehen  worden.

So  geschehen  und  vollzogen  Berlin,  den  11.  Juni  1875.

(I.  S.)  Theodor  Weishaupt.
(I.  S.)  August  Oelze.

Vorstehender  Vertrag  ist  ratifizirt  worden  und  die  Auswechselung  der
Ratifikations-Urkunden  hat  stattgefunden.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staats-Ministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei
(R.  v.  Decker).
        <pb n="561" />
        —  529  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  36.

Jnhalt:  Gesetz,  betreffend  den  Ankauf  und  dle  Vollendung  der  Pommerschen  Central-Eisenbahn  und  der
Berliner  Nordeisenbahn,  sowie  die  Verwendung  der  verfallenen  Kautionen  für  die  bezeichneten
Eisenbahn-Unternehmungen,  S.  63229.  —  Gesehz,  betreffend  die  Deckung  der  bei  Begebung  der
Eisenbahnanleihe  aus  dem  Jahre  1867.  entstandenen  Kursverluste,  S.  cso.  —  Gesegtz)  betreffeud
da  Hinterlegungswesen,  G.  831.

 

(Nr.  8367.)  Gesetz,  betreffend  den  Ankauf  und  die  Vollendung  der  Pommerschen  Central=Eisenbahn
  und  der  Berliner  Nordeisenbahn,  sowie  die  Verwendung  der  verfallenen
  Kautionen  für  die  bezeichneten  Eisenbahn=  Unternehmungen.  Vom
9.  Juli  1875.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2.

verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,
was  folgt:
S.  1.

Der  Handelsminister  wird  ermächtigt,  die  im  Bau  begriffenen  Eisenbahnen
von  Wangerin  über  Neustettin  nach  Konitz  (Vommersche  Central-Eisenbahn)  und
von  Berlin  über  Reu-Brandenburg  nach  Stralsund  (Berliner  Nordeisenbahn)
nebst  Zubehör  für  Rechnung  des  Staates  anzukaufen,  zu  vollenden  und  in
Betrieb  zu  nehmen,  als  Kaufpreis  jedoch  für  die  erstere  Bahn  höchstens  die
Summe  von  2,250),000  Mark,  für  die  letztere  Bahn  höchstens  die  Summe  von
6,000,000  Mark  zu  bewilligen.

G.  2.
Der  für  die  vorbezeichneten  Zwecke  erforderliche  Gesammtbedarf  bis  zur
Höhe  onnananaaYaa  .....  .  .  ..  ...  ..  ..  .  .  .  15,300,000  Mark
für  die  Pommersche  Central-Eisenbahn,
undvon...............................................  22,500,000-für
  die  Berliner  Nordeisenbahn,
im  Ganzen  von.  ...........  .  ..  37,800,000  Mark,
Jahrgang  1875.  (Tr.  8387—8368.)  76  wird

Ausgegeben  zu  Berlin  den  7.  August  1875.
        <pb n="562" />
        —  530  —

wird  durch  Verwendung  der  für  die  rechtzeitige  plan  und  anschlagsmäßige  Ausführung
  und  Vollendung  dieser  Eisenbahnen  bestellten  und  dem  Staate  verfallenen
  Kautionen  und  im  Uebrigen  durch  Ausgabe  eines  entsprechenden  Be.
trages  von  Schuldverschreibungen  aufgebracht.

Wann,  durch  welche  Stelle,  in  welchen  Beträgen,  zu  welchem  Zinsfuß,
u  welchen  Bedingungen  der  Kündigung  und  zu  welchen  Kursen  die  Schuldverschtribungen
  verausgabt  werden  sollen,  bestimmt  der  Finanzminister.

Im  Uebrigen  kommen  wegen  Verwaltung  und  Pilgung  der  Anleihe,  wegen
Annahme  derselben  als  pupillen.  und  depositenmäßige  Sicherheit  und  wegen
Verjährung  der  Zinsen  die  Vorschriften  des  Gesetzes  vom  19.  Dezember  1869.
(Gesetz  Samml.  S.  1197.)  zur  Anwendung.

F.  3.

Jede  Verfügung  der  Staatsregierung  über  die  im  F.  1.  bezeichneten  Eisenbahnen
  durch  Veräußerung  bedarf  der  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages.
F.  4.

Die  Ausführung  dieses  Gesetzes  wird  dem  Finanzminister  und  dem  Handels.
minister  übertragen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Carlsruhe,  den  9.  Juli  1875.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  v.  Bismarck.  Camphausen.  Falk.  Achenbach.  Friedenthal.

 

(Nr.  8368.)  Gesetz,  betreffend  die  Deckung  der  bei  Begebung  der  Eisenbahnanleihe  aus  dem
Jahre  1867.  entstandenen  Kursverluste.  Vom  10.  Juli  1875.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Koͤnig  von  Preußen  x.
—m  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,  was
olgt:

Einziger  Paragraph.

Die  Regierung  wird  ermächtigt,  zur  Deckung  der  Kursverluste,  welche  bei
Begebung  der  durch  das  Gesetz  vom  9.  März  1867.  genehmigten  Anleihe  von
24,000,000  Thalern  (72,000,000  Mark)  (Gesetz  Samml.  von  1867.  S.  393.)  entstanden
  sind,  Schuldverschreibungen  in  dem  Nominalbetrage  auszugeben,  wie  er
sur  Beschaffung  einer  Summe  von  1,300,000  Thalern  (3,900,000  Mark)  nöthig

ein  wird.
Wann,
        <pb n="563" />
        —  531  —

Wann,  durch  welche  Stelle,  zu  welchem  Zinsfuß,  zu  welchen  Bedingungen
und  zu  welchen  Kursen  die  Schuldverschreibungen  verausgabt  werden  sollen,
bestimmt  der  Finanzminister.

In  llebrigen  kommen  wegen  Verwaltung  und  Tilgung  der  Anleihe,  wegen
Amnche  derselben  als  pupillen=  und  depositalmäßige  Sicherheit  und  wegen
Verjährung  der  Zinsen  die  Vorschriften  des  Gesetes  vom  19.  Dezember  1869.
(Geset  Samml.  von  1869.  S.  1197.)  zur  Anwendung.

ziriundüc  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Infiegel.
Gegeben  Carlsruhe,  den  10.  Juli  1875.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  v.  Bismarck.  Camphausen.  Falk.  Achenbach.  Friedenthal.

(Nr.  8369.)  Gesetz,  betreffend  das  Hinterlegungswesen.  Vom  19.  Juli  1875.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  u.

verordnen,  mit  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,
was  folgt:

I.  Abschnitt.

Bestimmungen  für  die  Landestheile;  in  welchen  die  Depositalordnung
vom  15.  September  1783.  gilt,  mit  Ausschluß  der  Gebietstheile  der
Provinz  Hannover.

.  1.

Mit  dem  1.  Januar  1876.  zehen  die  Vermögensbestände  der  sämmtlichen
Generaldepositorien  in  das  Eigenthum  des  Staates  über.  Dieselben  werden
unter  dem  Namen  Hinterlegungsfonds  zu  einem  besonderen,  von  dem  übrigen
Staatsvermögen  getrennt  zu  haltenden  Fonds  vereinigt.

Zu  diesem  Fonds  sind  auch  die  von  dem  bezeichneten  Zeitpunkt  ab  bei
den  Depositorien  eingehenden  baaren  Gelder  (§.  31.  Titel  1.  der  Deposttalerdinunh
  zu  vereinnahmen.

G  2.
Ein  besonderes  Gesetz  wird  die  Grundsätze  und  Organe  der  Verwaltung

des  Hinterlegungsfonds  feststellen.
(Nr.  8368—8869.  76“  Bis
        <pb n="564" />
        —  532  —

Bis  zum  Erlaß  dieses  Gesetzes  erfolgt  die  Verwaltung  von  dem  Finanzminister
  durch  die  von  demselben  zu  bestimmenden  Organe  für  Rechnung  der
Staatskasse  nach  Maßgabe  der  Bestimmung,  welche  der  Hinterlegungsfons  hat,
und  der  Verpflichtungen,  welche  aus  demselben  zu  erfüllen  sind.

Dem  Landtage  ist  für  jedes  Jahr  ein  Bericht  über  die  Verwaltung
votzulegen.

K.  3.

Die  Staatskasse  haftet  dem  zum  Empfang  hinterlegter  Gelder  Berechtigten
für  das  Kapital  zu  dem  hinterlegten  Betrage  und  für  die  Zinsen.

KC.  4.

Die  Bestimmung  des  ensaweg  zu  welchem  die  hinterlegten  Gelder
verzinst  werden,  erfolgt  durch  Königliche  Verordnung.  In  gleicher  Weise  kann
der  bestimmte  Prozentsatz  für  die  Folgezeit  erhöht  oder  rrabeset.  werden.

Beträge  unter  dreißig  Mark  werden  nicht  verzinst,  höhere  Beträge  mu#
insoweit,  als  sie  mit  zehn  theilbar  sind.

Der  Beginn  des  Zinsenlaufes  und  der  Endtermin  der  Verzinsung  bestimmen
sich  nach  den  Vorschriften  des  F.  19.  der  Verordnung  vom  18.  Juli  1849.
iasne-Senns  d.  Zinsen  geshieht  am  Jthresclust,

ie  Berechnung  der  Zinsen  geschieht  am  Jahresschlusse,  oder  wenn  ei

Abschluß  der  Masse  erfolgen  muß.

G.  5.

Die  Verzinfung  hinterlegter  Gelder,  welche  zu  einem  von  einem  Vormumde
oder  Pfleger  verwalketen  Vermögen  gehören  und  zur  Zeit  des  Uebergangs  der
Vermögensbestände  der  General  doton  auf  den  Staat  zu  einem  4(
als  dem  nach  §F.  4.  zu  gewährenden  Prozentsatz  verzinst  werden,  erfolgt  na
dem  Prozentsat  welchen  16.  in  diesem  Zeitpunkt  eniehen,  und,  sofern  8  alsdann
  in  den  Depositalbüchern  bei  der  Pfand=  oder  der  Rentenbriefsmasse  oder
bei  einer  Hypothek  angeschrieben  sind,  in  halbjährigen  Terminen.  Im  Uebrigen
finden  die  Vorschriften  des  §.  4.  auf  diese  Gelder  gleichfalls  Anwendung.

g.  6.

Bis  auf  Weiteres  bleiben  die  gerichtlichen  Depositorien  und  die  auf  deren
Einrichtung  und  auf  das  Verfahren  bei  denselben  bezüglichen  Vorschriften  bestehen,
  soweit  nicht  Abweichungen  aus  den  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  sich
ergeben.

Insbesondere  wird,  wenn  Gelder  von  den  Betheiligten  angenommen  oder
an  dieselben  ausgezahlt  werden  sollen,  das  Depositalmandat  nach  Maßgabe  der
bestehenden  Vorschriften  von  dem  Gericht  erlassen.

In  den  Angelegenheiten,  welche  die  Verwaltung  des  im  "  1.  bezeichneten
Hords  betreffen,  haben  die  gerichtlichen  Depositalbeamten  den  Regquisitionen  der

erwaltungsbehörde  Folge  zu  leisten.  Der  Erlaß  des  Depositalmandats  in
diesen  Angelegenheiten  “  durch  die  Verwaltungsbehörde.  6(:
        <pb n="565" />
        —  533  —

S.  7.

Die  Vorschriften  des  §.  391.  des  Anhangs  zur  Allgemeinen  Gerichtsordnung
  und  des  F.  108.  der  Grundbuchordnung  werden  durch  die  Bestimmungen
dieses  Gesetzes  nicht  berührt.

8

Im  Fall  der  Hinterlegung  von  Werthpapieren  sind  die  Depositalbeamten
nicht  verpflichtet:  .
1)  die  Ausloosung  oder  Kündigung  der  Werthpapiere  zu  überwachen;
2)  für  die  Einziehung  neuer  Zins--  oder  Dividendenscheine  oder  der  Beträge
älliger  Zins-  oder  Dividendenscheine  von  Amtswegen  zu  sorgen.

F.  9.

Die  Vorschrift  des  K.  1.  Absatz  2.  des  Gesetzes,  betreffend  die  Uebersendung
  von  Geld  und  geldwerthen  Papieren  aus  den  Depositorien  an  die  Empfänger
  durch  die  Tilse  vom  8.  Juli  1865.  (Gesetz=  Samml.  S.  761.)),  wird  dahin
  abgeändert,  daß  die  Uebersendung  p  ie  Post  ohne  Antrag  des  Empfängers
  geschehen  darf,  wenn  der  Betrag  dreihundert  Mark  nicht  übersteigt.

K.  10.

Die  den  Bestimmungen  der  #.  1.  bis  6.  8.  und  9.  entgegenstehenden
Vorschriften,  insbesondere  die  Vorschriften  der  Depositalordnung  über  die
Unterbringung  und  Ausleihung  der  Depositalgelder,  sowie  über  die  Theilnahme
  der  einzelnen  Massen  an  Vermögensstucken  des  Generaldepositoriums,
treten  außer  Kraft.

II.  Abschnitt.
Bestimmungen  für  den  Bezirk  des  Appellationsgerichtshofes  zu  Cöln.

K.  11.

Wenn  Werthpapiere  oder  Kostbarkeiten  nach  Maßgabe  des  §.  60.  der  Vormundschaftsordnung
  in  Verwahrung  eenommen  werden  sollen,  so  erfolgt  die
Verwahrung)  sofern  sie  nicht  bei  der  Reichsbank  geschieht,  durch  Hinterlegung
bei  der  Hauptkasse  derjenigen  Regierung,  in  deren  Bezirk  das  Vormundschaftsgericht
  seinen  Sitz  hat.  K1

Die  Hinterlegung  geschieht  auf  Grund  einer  dem  Vormunde  oder  Pfleger
von  dem  Vormundscha  Sesche  zu  ertheilenden  Anweisung.

KC.  13.
Die  Anweisung  muß,  wenn  sie  auf  Hinterlegung  von  Werthpapieren  gerichtet
  ist,  enthalten:
1)  den  Namen,  Stand  und  Wohnort  des  Vormundes  oder  Pflegers;
2)  den  Namen,  den  Wohnort  und,  soweit  es  geschehen  kann,  das  Alter
und  den  Stand  des  Mündels  oder  die  Bezeichnung  der  Angelegenheit,
in  welcher  die  Hinterlegung  erfolgen  soll;  ç
(Fr.  8369.)  3)  die
        <pb n="566" />
        —  534  —

3)  die  Angabe  des  Grundes,  aus  welchem  die  Vormundschaft  oder  die
Plegschaft  eingeleitet  worden  ist;

4)  die  Bezeichnung  der  Werthpapiere  nach  Gattung,  Nummern  und  Betrag,
  sowie  nach  den  etwaigen  sonstigen  Unterscheidungsmerkmalen;

5)  falls  mit  den  Werchpopieren  die  dazu  gehörigen  Talons  oder  Zins=  oder
Dividendenscheine  in  Verwahrung  gegeben  werden  sollen,  eine  hierauf
bezügliche  Angabe;

6)  die  Bezeichnung  der  Regierungshauptkasse,  bei  welcher  die  Hinterlegung
erfolgen  soll.

Sollen  Talons  oder  Zins-  oder  Dividendenscheine  zu  Werthpapieren,  welche
bei  der  Kasse  sich  bereits  in  Verwahrung  befinden,  hinterlegt  werden,  so  genügt
statt  der  in  den  Ziffern  2.  3.  und  4.  vorgeschriebenen  Angabe  eine  Bezugnahme
auf  die  in  Betreff  der  Werthpapiere  selbst  ertheilte  Anwesang.

g.  14.
halt  Wenn  Kostbarkeiten  hinterlegt  werden  sollen,  so  muß  die  Anweisung  entalten:

1)  die  Bezeichnung  derselben  nach  Gattung  und  Stoff,  sowie  nach  den
senhieen  etwaigen  Unterscheidungsmerkmalen  und  besonderen  Eigenaften;

2)  die  in  den  Ziffern  1.  2.  3.  und  6.  des  vorstehenden  Paragraphen  vorgeschriebenen
  Angaben.
G.  15.

Die  Uebergabe  zur  ginberlegund  kann  bei  der  Kasse  oder  mittelst  portofreier
  Uebersendung  an  dieselbe  durch  die  Post  geschehen.

K.  16.

Bei  der  Uebergabe  ist  die  Anweisung  (§§.  12.  bis  14.)  nebst  einer  Abschri
derselben  vorzulet  eng  oder  mit  der  zu  Hnerk,  eenden  Sache  einzusenden.  —8
Kasse  behält  die  Abschrift  zurück  und  bescheinigt  auf  der  Anweisung  die  erfolgte
Hinterlegung.  #n

Eingehende  Kostbarkeiten  kann  die  Ks  durch  einen  Sachverständigen  abschätzen
  oder  behufs  der  Feststellung  ihrer  Beschaffenheit  und  ihres  Zustandes
besichtigen  lassen.

Oerr  Bescheinigung  über  die  erfolgte  Hinterlegung  ist  sodann  eine  Abschrift
  des.  Gutachtens  beizufügen,  und  daß  dies  geschehen,  in  der  Bescheinigung
u  vermerken.

Die  durch  die  Abschätzung  oder  Besichtigung  veranlaßten  Kosten  hat  die
Person,  für  welche  die  Hinterlegung  erfolgt,  zu  tragen.

Die  Einziehung  der  Kosten  Aieht  in  dem  für  die  Beitreibung  der  öffentlichen
  Abgaben  vorgeschriebenen  Verfahren.  Vor  Erstattung  derselben  kann  die
Zurückgabe  der  hinterlegten  Sache  nicht  beansprucht  werden.

.  18.
        <pb n="567" />
        —  535  —

1#

Der  Antrag  auf  Lurückgabe  ist  bei  der  Kasse  schriftlich  einzureichen.  Demselben
  ist  der  Nachweis  der  Berechtigung  zur  Empfangnahme  beizufügen.  Die
Kasse  hat  binnen  einer  Woche  den  ankchstelle  aufzufordern,  die  binterlege
Sache  in  Empfang  zu  nehmen,  oder  ihn  von  dem,  der  Zurückgabe  an  ihn  entgegenstehenden
  Bedenken  oder  Hinderniß  in  Kenntniß  zu  setzen.

Die  Zurückgabe  ist,  sofern  es  beantragt  wird,  bei  einer  dem  Wohnort  des
Empfängers  nahe  gelegenen  oder  einer  sonstigen,  in  dem  Antrage  zu  bezeichnenden
Steuerkasse  zu  bewirken.  Die  Uebersendung  an  die  Steuer  as  e  geschieht  auf
Kosten  und  Gefahr  des  Empfängers  oder  der  von  demselben  vertretenen  Person
durch  die  Post.  Zur  Deckung  der  Kosten  der  Uebersendung  kann  ein  Vorschuß
verlangt  und  von  der  Leistung  desselben  die  Uebersendung  abhängig  gemacht
werden.  Auf  die  Kosten  finden  die  Vorschriften  des  letzten  Absatzes  des  vorstehenden
  Paragraphen  Anwendung.

.  19.
Abgesehen  von  einem  der  Kasse  etwa  zugestellten  Arrest  oder  sonstigen
Einppruchseerfolgt  die  Zurückgabe  E#7  zus  8

1)  während  der  Dauer  der  Vormundschaft  oder  Pflesschast  an  den  Vormund
  oder  Pfleger  mit  Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichts;

2)  nach  der  Endigung  der  Vormundschaft  oder  Pflegschaft  an  die  nach  den
Vorschriften  des  bürgerlichen  Rechts  über  die  Zurückgabe  freiwillig  hinterlegter
  Sachen  zum  Empfang  berechtigte  Person  (Mige  1941.  1937.  ff.
des  bürgerlichen  Gesetzbuchs).

Die  Kasse  kann  Behufs  des  Nachweises  der  Endigung  der  Vormundschaft
pber  Pflegschaft  die  Beibringung  einer  Bescheinigung  des  Vormundschaftsgerichts
verlangen.

.  20.
Auf  die  Regierun  ahauptkassen,  soweit  dieselben  nach  diesem  Gesetze  Sachen
verwahren)  finden  der  )  8.  dieses  Gesetzes,  sowie  die  S##.  10.  12.  13.  14.  16.

und  17.  des  Gesetzes,  betreffend  die  Errichtung  einer  Depositenkasse  für  den  Bezirk
  des  Appellationsgerichtshofes  p  Cöln,  vom  24.  Juni  1861.  (Gesetz  Samml.
von  1862.  S.  1.)  entsprechende  Anwendung.

III.  Abschnitt.
Bestimmungen  für  den  Bezirk  des  Appellationsgerichts  in  Wiesbaden.

K.  21.
Wenn:
1)  Werthpapiere  auf  Inhaber,
2)  Werthpapiere  auf  Namen,  auf  welche  die  Zahlung  dem  Inhaber  geleistet
werden  kann,
3)  Kostbarkeiten
(Fr.  8869.)  ge-
        <pb n="568" />
        —  536  —

Rerichtich  in  Verwahrung  genommen  werden  sollen,  so  erfolgt  die  Verwahrung,
ofern  sie  nicht  in  Gemäßheit  des  §.  60.  der  Vormundschaftsordnung  bei  der
Reichsbank  geschieht,  durch  Hinterlegung  bei  der  Hauptkasse  der  Regierung  in
Wiesbaden.

K.  22

Die  Annahme  zur  Hinterle  ung  und  die  Herausgabe  hinterlegter  Sachen
G.  21.)  geschieht  auf  Requisition.  g  aunnhie  es  legte
g.  23.
Auf  die  Regierungshauptkasse  in  Wiesbaden,  soweit  dieselbe  nach  diesem
Gesetze  Sachen  verwahrt,  finden  der  §.  8.  sowie  der  erste  Absatz  und  die  beiden
letzten  Absätze  des  F.  17.  dieses  Gesetzes  entsprechende  Anwendung.

§.  24.
Die  Werthpapiere,  welche  auf  Verfügung  eines  dem  Bezirk  des  Appellationsgerichts
  in  Wiesbaden  angehärtgen  Gerichks  bei  der  Hauptdepositenkasse  in
Kassel  hinterlegt  sind,  sind  an  die  Regierungshauptkasse  in  Wiesbaden  abzugeben.

IV.  Abschnitt.
Allgemeine  Bestimmungen.

KG.  25.

Dieses  Gesetz  tritt  mit  dem  1.  Januar  1876.  in  Kraft.

Mit  der  Ausführung  desselben  werden  der  Justizminister  und  der  Finanzminister
  beauftragt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Wildbad  Gastein,  den  19.  Juli  1875.

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  v.  Bismarck.  Camphausen.  Gr.  zu  Eulenburg.  Leonhardt.
Falk.  v.  Kameke.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staats-Ministeriums.

Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-  Hofbuchdruckrre
(R.  v.  Decker).
        <pb n="569" />
        —  537  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  37.

(Nr.  8370.)  Gesetz,  betreffend  die  Auflösung  des  Lehnsverbandes  der  nach  dem  Lehrnrecht  der
Kurmark,  Altmark  und  Neumark  zu  beurtheilenden  Lehne.  Vom  23.  Juli  1875.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  re.
verordnen,  unter  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtages  Unserer
Monarchie,  was  folgt:

+.  1.

Der  Lehnsverband  der  nach  dem  Lehnrecht  der  Kurmark,  Altmark  und
Neumark  zu  beurtheilenden  Lehne,  dieselben  mögen  in  Grundstücken,  Gerechtigkeiten,
  Nutzungen  oder  Kapitalien  (Lehnstimmen)  bestehen,  Manns=  oder  Kunkellehnen
  sein,  wird  nach  Maßgabe  der  folgenden  Vorschriften  aufgelöst.

5.  2.

Innerhalb  des  Zeitraums  von  vier  Jahren,  von  der  Gesetzeskraft  dieses
Gesches  an  gerechnet,  kann  die  Auflösung  des  Lehnsverbandes  der  im  §.  1.
bezeichneten  Lehne,  welche  sich  im  Besitz  eines  Mitgliedes  der  lehntragenden  Familie
  befinden,  mittelst  Umwandlung  in  freies  Eigenthum  durch  einen  nach  re
jetzt  geltenden  Vorschriften  zu  fassenden  Familienschluß  erfolgen.

Während  desselben  Zeitraums  können  Lehne  unter  der  im  F.  14.  bestimmten
Voraussetzung  und  mit  der  im  9.  15.  festgesetzten  Sterwelermäßigung  von  dem
Besitzer  unter  Zustimmung  der  beiden  nächsten  nach  §#§.  2.  bis  4.  des  Gesetzes
vom  15.  Mai  1852.  (Gesetz=  Samml.  S.  290.)  zu  bestimmenden  Agnaten  in
beständige  Familienfideikommisse  für  die  zur  Cchnsueession  berufenen  Pemilenmitglieder
  verwandelt  werden.  Auch  findet  die  beschränkende  Vorschrift  des  S.  56.
Theil  II.  Titel  4.  des  Allgemeinen  Landrechts  nicht  statt.

Kann  der  Lehnsbesitzer  die  Zustimmung  auch  nur  Eines  der  Mgaten  nicht
erlangen,  so  tritt  das  in  den  I#.  13.  17.  und  18.  des  Gesetzes  vom  15.  Februar
1840.  (Gesetz  Samml.  S.  20.)  angeordnete  Verfahren  mit  den  daselbst  bezeichneten
  Folgen  ein.

Jahrgang  1875.  (Nr.  8370.)  77  K  3.

Ausgegeben  zu  Berlin  den  7.  August  1875.
        <pb n="570" />
        —  538  —
*)

st  binnen  des  im  §.  2.  bestimmten  Zeitraums  eine  Verwandlung  des
Lehns  in  freies  Eigenthum  nicht  erfolgt,  oder  eine  Fideikommißurkunde  behufs
der  Bestätigung  nicht  eingereicht,  so  treten  folgende  Vorschriften  ein:

Bei  dem  Auflösungsverfahren  werden  nur  dejenigen  Agnaten,  Mitbelehnte
oder  andere  Sraeresstonsberccht  te,  welche  unter  der  allgemeinen  Bezeichnung
„Lehnberechtigte“  begriffen  sein  soleen,  berücksichtigt,  welche  bis  zum  Ablauf  des
vierlährigen  Zeitraums  (F.  2.)  oder  bis  zum  dreihundert  und  zweiten  Tage  nach
Ablauf  dieser  Frist  geboren  und  außerdem  binnen  zwei  Jahren,  von  Ablauf  des
im  F.  2.  bezeichneten  Zeitraums  an  gerechnet,  bei  dem  zuständigen  Appellationsericht
  angemeldet  oder,  sofern  dies  nicht  früher  geschehen  ist,  in  das  Grundbuch
Hypothekenbuch)  eingetragen  sind.  Ueber  die  Anmeldung  ist  eine  Bescheinigung
u  ertheilen  und  über  die  bei  den  Grundbüchern  geschehenen  Eintragungen  dem
ppellationsgericht  Mittheilung  zu  machen.

Die  Eintragung  oder  Anmeldung  ist  zur  Vermeidung  der  Ausschließung
auch  rücksichtlich  derjenigen  Lehnberechtigten  erforderlich,  deren  Aszendent  einetragen
  oder  angemeldet  ist.  Dieselbe  ist  für  die  unter  väterlicher  Gewalt
8  Kinder  vom  Vater,  für  die  bevormundeten  vom  Vormund  zu  veranlassen.


Die  rechtzeitig  erfolgte  Eintragung  und  Anmeldung,  sowie  die  Ertheilung
der  Bescheinigung  bn  kostenfrei.

Bei  der  Auflösung  des  Lehnsverbandes  Altmärkischer  Lehne  werden  diejenigen
  Mitglieder  der  uno  Familien  nicht  als  Lehnbertchtige  betrachtet,

welche  in  Gemäßheit  der  9.  5—7.  der  Verordnung  vom  11.  März  1818.
Gesetz  Samml.  S.  17.)  und  der  Deklaration  vom  9.  Juli  1827.  (Gesetz=  Samml.
76.)  ihre  Successionsrechte  in  die  noch  fortbestehenden  Lehne  verloren  haben.

F.  4.
Das  im  Besitz  eines  zur  lehntragenden  Familie  gehörenden  Mitgliedes
befindliche  Lehn  verliert  die  Lehnseigenschaft:

1)  wenn  bis  zum  Ablauf  der  zweijährigen  Frist  (F.  3.)  ein  Lehnberechtigter
weder  bei  dem  Appe  alkon  herich  gen  Feis  noch  in  das  Grundkuuch
als  Lehnberechtigter  eingetragen  ist;

2)  wenn  beim  Ablauf  dieser  Frist  oder,  falls  nach  S§.  6.  und  7.  die  Lehnseigenschaft
  noch  über  die  Frist  hinaus  fortdauert,  auch  späterhin,  neben
dem  Besitzer  des  Lehns  und  dessen  Deszendenz  keiner  der  nach  H.  3.  zu
berücksichtigenden  Lehnberechtigten  mehr  am  Leben  ist;

3)  wenn  die  außer  dem  Lehnsbesitzer  vorhandenen,  bei  den  Appellationserichten
  angemeldeten  oder  in  das  Grundbuch  eingetragenen  Lehnerechtigten
  durch  Vertrag  in  die  Auflösung  des  Lehnsverbandes  eingewilligt
  haben  oder  noch  willigen.

Die  Deszendenten  des  Lehnsbesitzers  und  die  behnberechtigten  werden  durch
die  Einwilligung  ihrer  Aszendenten  in  die  Auflösung  des  Lehnsverbandes  verpflichtet.
        <pb n="571" />
        —  539  —

pflichtet.  Einer  Bestätigung  des  unter  Nr.  3.  bezeichneten  Vertrages  durch  das
zuständige  Appellationsgericht  bedarf  es  nicht.

g.  5.

Das  in  F.  4.  bezeichnete  Lehn  verliert,  auch  wenn  Lehnberechtigte  in  das
Grundbuch  (Hypothekenbuch)  eingetragen,  oder  zur  Eintragung  in  dasselbe  oder
8  den  Lehnsakten  angemeldet  sind,  die  Lehnseigenschaft,  wenn  der  besitzende

ehnsmann  bei  Wilau  der  im  F.  2.  bezeichneten  Frist  lehnsfähige  Deszendenz
hat  oder  bis  zum  dreihundert  und  zweiten  Tage  von  dieser  Zeit  ab  gewinnt.

K.  6.

Het  der  Lehnsbesitzer  keine  nach  F.  5.  zu  berücksichtigende  lehnefäht  e
Deszendenz,  es  ist  aber  bei  seinem  Tode  uͤberhaupt  ein  nach  H.  3.  zu  ntigender
  Lehnberechtigter  am  Leben,  so  vererbt  das  Lehn  als  solches  nach  Recht
und  Ordnung  der  bisherigen  Lehnsfolge,  ohne  daß  es  in  Bezug  auf  die  Zulassung
  noch  anderer  Personen  zur  Lehnsfolge  auf  die  Zeit  der  Geburt  und  auf
die  Eintragung  beziehungsweise  die  Anmeldung  des  Eehnbercchtigten  ankommt.

Die  Vererbung  nach  Lehnrecht  erfolgt  auch  dann,  wenn  der  Lehnsbesitzer
zwar  nach  dem  F.  5.  gedachten  Zeitpunkte  lehnsfähige  Deszendenz  erhält,  diese
aber  vor  ihm  mit  Tode  abgeht.

Ueberlebt  der  später  geborene  Deszendent  den  Lehnsbesitzer,  so  schließt  er
die  Agnaten  und  Mitbelehnten  von  der  Succession  aus  und  das  Lehn  verliert
in  seiner  Hand  die  Lehnseigenschaft.

.  7.

Hat  der  zur  Succession  gelangende  Agnat  oder  Mitbelehnte  bei  dem  Anfall
des  Lehns  lehrefähige  Deszendenz,  so  verliert  das  Lehn  in  seiner  Hand  die  Lehnseigenschaft.
  Erhält  er  später  lehnsfähige  Deszendenz,  welche  ihn  überlebt,  so
verliert  das  Lehn  in  der  Hand  der  letzteren  die  Lehnseigenschaft.  Verstirbt  die
später  geborene  Deszendenz  vor  ihm,  so  tritt  eine  fernere  Succession  der  Agnaten
unter  den  im  F§..  6.  gegebenen  Voraussetzungen  nach  der  dort  bestimmten
Weise  ein.

.  S.

Besitzen  Mehrere  ein  Lehn  ungetheilt,  so  gelten  sie  als  mit  geenähige
Deszendenz  versehen  (§5.  5.  6.  7.)  nur  dann,  wenn  jeder  derselben  solche  hat.

.  9.
Der  Lehnsmann,  in  dessen  Händen  nach  §9.  5.  bis  8.  die  Lehnseigenschaft
aufhört,  hat  die  Wahl,  ob  er  das  bisherige  Lehn
1)  gegen  eine  Abfindung  von  zehn  Prozent  des  Lehnwerths  nach  Abzug  der
Ehnef  ulden  (bei  Geldlehnen  7  Lehnsstämmen  des  Kapltalwerhch  als
freies  Eigenthum  behalten,  oder
Mr.  8370.  «  77“  2)  nach
        <pb n="572" />
        —  540  —

2)  nach  den  folgenden  Bestimmungen  der  88.  10.  bis  15.  in  ein  Fideikommiß
  für  die  zur  Lehnssuccession  berufenen  Familienmitglieder  dergestalt
verwandeln  will,  daß  er  selber  in  die  Stelle  des  ersten  Fideikommißbesitzers
  tritt.

KC.  10.

Steht  der  Lehnsmann  wegen  Minderjährigkeit  unter  Vormundschaft,  so
ruht  das  Wahlrecht  während  der  Dauer  derselben.

KC.  11.

Der  Lehnsmann  hat  im  Fall  des  F.  5.  die  getroffene  Wahl  bei  dem  zuständigen
  Appellationsgericht  binnen  vier  Jahren,  von  dem  Ablauf  der  im  F.  2.
bestimmten  Frist  an  gerechnet,  zu  erklären.  Stirbt  derselbe  innerhalb  der  vierjährigen
  Frist,  ohne  sich  erklärt  zu  haben,  so  steht  das  Wahlrecht  seinen  Allodialerben
  binnen  zwei  Jahren,  von  dem  Tage  des  Erbanfalls  an  gerechnet,  zu.

Verliert  das  Lehn  nach  §9F.  6.  bis  8.  in  der  Hand  eines  späteren  Lehnsbesitzers
  die  Lehnseigenschaft,  so  hat  dieser  vom  Tage  des  Lehnanfalls  an  gerechnet
  r  Ausübung  des  Wahlrechts  eine  zweijährige  sent.

tirbt  derselbe  innerhalb  dieser  Frist,  ohne  das  Wahlrecht  ausgeübt  zu
haben,  so  steht  dasselbe  seinen  Allodialerben  noch  zwei  Jahre,  von  dem  Tage
des  Erbanfalls  an  gerechnet,  zu.

4  12.

Innerhalb  dieser  Fristen  ist  auch,  je  nachdem  die  Zahlung  der  Abfindung
oder  die  Stiftung  eines  Familienfideikommisses  gewählt  wird,  die  Abfindungssumme
  an  das  Depositorium  des  Gerichts,  unter  welchem  das  Lehn  belegen  ist,
oder  welches  das  Appellationsgericht  mit  der  Annahme  der  Allodifikationssumme
beauftragt,  zu  zahlen,  oder  bei  der  Fideikommißbehörde  eine  solche  Stiftungsurkunde
  einzureichen,  welche  demnächst  auch  die  Bestätigung  erlangt.

KC.  13.

Erfolgt  innerhalb  der  im  §.  11.  bestimmten  Frist  keine  Wahl,  oder  bei
gewählter  Fideikommißstiftung  keine  Einreichung  einer  Fideikommißurkunde,  so
gilt  die  Zahlung  der  Abfindung  als  gewählt.

iee

Die  Verwandlung  des  Lehns  in  ein  Familienfideikommiß  kann  nur  erfolgen,
wenn  dasselbe  oder  mehrere  in  der  Hand  desselben  Lehnsbesitzers  befindliche  Lehne
zusammen  oder  unter  Hinzuschlagung  von  Pemilien  beziehungsweise  einzelner
mit  dem  Lehngute  wirthschaftlich  verbundener  Grundstücke  einen  Reinertrag  von
6000  Mark  nach  Maßgabe  eines  landüblichen  Wirthschaftsanschlages  (K.  51.
Theil  II.  Titel  4.  Allgemeinen  Landrechts)  jährlich  gewähren.  Von  diesem  Reinertrage
  müssen  nach  Maßgabe  der  Vorschrift  der  IF.  52.  und  53.  Theil  II.
Titel  4.  Allgemeinen  Landrechts  dem  Fideikommißbessitzer  wenigstens  3000  Mark

jähr-
        <pb n="573" />
        —  541  —

jährlich  verbleiben.  Auch  findet  die  beschränkende  Vorschrift  des  H.  56.  Theil  II.
Titel  4.  Allgemeinen  Landrechts  nicht  statt.

Es  ist  dem  Stifter,  nicht  aber  dem  Fideikommißnachfolger  gestattet,  unter
mehreren  Deszendenten  oder  Seitenverwandten  gleichen  Grades  seinen  Nachfolger
durch  Testament  auszuwählen.

K.  15.

Die  Stempelgebühren  zu  der  Fideikommißstiftungsurkunde  werden,  soweit
das  Fideikommiß  aus  Lehngütern  oder  Lehnskapitalien  errichtet  wird,  auf  den
dritten  Theil  desjenigen  Betrages  ermäßigt,  welcher  nach  den  bestehenden  Gesetzen
  sonst  zu  entrichten  sein  würde.

F.  16.

Geht  das  Lehn  auf  einen  Agnaten  oder  Mitbelehnten  über,  so  erfolgt  die
Auseinandersetzung  zwischen  dem  Lehnsfolger  und  den  Allodialerben,  insbesondere
die  Absonderung  des  Lehns  vom  Allodium,  sowie  die  Absindung  der  Ehefrau
und  der  Töchter  des  Lehnslassers  nach  den  bisher  bestehenden  Gsegen.

K.  17.

Lehne,  welche  an  dritte,  nicht  zur  lehntragenden  Familie  gehörende  Personen
  erblich  und  unwiderruflich  veräußert  sind,  verlieren  die  Lehnseigenschaft:
1)  wenn  zur  Zeit  der  Veräußerung  kein  Lehnberechtigter  in  das  Grundbuch
  (Hypothekenbuch)  eingetragen  oder  zur  Eintragung  angemeldet  war;
2)  wenn  sämmtliche  zur  Zeit  der  Veräußerung  eingetragene  oder  zur  Einzochung
  angemeldete  Lehnberechtigte  in  die  Vräußerung  eingewilligt

aben.

K.  18.

Der  Verlust  der  Lehnseigenschaft  der  an  dritte,  nicht  zur  lehntragenden
Fan  ghorewde  Personen  erblich  und  unwiderruflich  veräußerten  Lehne  tritt
erner  ein:

1)  wenn  beim  Ablauf  der  im  H.  2.  bestimmten  Frist  oder  bis  zum  302.
Tage  von  dieser  Zeit  ab  der  Veräußerer  und  lehnefähige  Deszendenz
des  Veräußerers  oder,  nach  dem  inzwischen  erfolgten  Tode  des  Veräußerers,
  ein  lehnsfähig  beerbter  lehnsfähiger  Nachkomme  desselben  am
Leben  ist;

2)  wenn  die  Veräußerung  mit  Einwilligung  des  nächsten,  respektive  bei
gleicher  Nähe  der  nchten  Agnaten  erfolgt  ist  und  beim  Ablauf  der
im  8.  2.  bestimmten  gu  oder  bis  zum  302.  Tage  von  dieser  Zeit  ab
noch  ein  mit  lehnsfähiger  Desender  versehener  einwilligender  Agnat,
oder  nach  dem  inzwischen  erfolgten  Tode  der  einwilligenden  Agnaten  ein
mit  lehnsfähiger  Deszendenz  versehener  lehnsfähiger  Nachkomme  desselben
  am  Leben  ist.

(Tr.  8370)  In
        <pb n="574" />
        —  542  —

In  diesen  Fällen  hat  jedoch  der  Besitzer  des  Lehns  zehn  Prozent  des
Lehnwerths  nach  Abzug  der  von  dem  Erwerber  übernommenen  Lehnsschulden
zum  gerichtlichen  Depositorium  zu  zahlen.

KC.  19.

Treffen  die  Voraussetzungen  der  §F.  17.  und  18.  nicht  zu,  oder  ist  die
Veräußerung  ohne  Einwilligung  der  nächsten  Lehnberechtigten  erfolgt,  so  veraeen
  en  nach  F.  3.  zu  kerüchichnsgenten  Lehnberechtigten  ihre  lehnrechtlichen

nsprüche.

KC.  20.

Hinsichtlich  der  auf  Wiederkauf  oder  durch  antichretischen  Pfandvertrag
veräußerten  Lehne  bleibt  es  bei  den  desfallsigen  Verträgen.

K.  21.

Gelangt  in  Gemäßheit  der  §#§.  19.  und  20.  das  Gut  wieder  in  die  Hand
eines  Mitgliedes  der  lehntragenden  Familie,  so  finden  die  3  —  16.  mit  der
Maßgabe  Anwendung,  daß  die  im  FJ.  11.  bestimmte  vierjährige  Frist  von  der
Erlangung  des  Besitzes  an  zu  rechnen  ist.

G.22.

Die  Löschung  der  Lehnseigenschaft  eines  Gutes  im  Grundbuche  erfolgt  auf

den  Antrag  des  Besitzers,  wenn  derselbe  durch  ein  Zeugniß  des  zuständigen
Appellationsgerichtes  nachgewiesen  hat,  daß  die  Aufhebung  des  Lehnsverbandes
in  Gemäßheit  der  Vorschriften  dieses  Gesetes  erfolgt,  beziehungsweise  die  festestellte
  Entschädigungssumme  gezahlt  oder  deponirt  ist.  Wird  das  Lehn  in  Fiol
ommiß  verwandelt,  so  hat  die  Fideikommißbehörde  die  Eintragung  der  Fideikommißgqualität
  zu  veranlssen.  In  diesem  Fall  muß  gleichzeitig  mit  dieser  Eintragung
  die  Löschung  der  Lehnsqualität  erfolgen.

Der  Aushändigung  eines  Geldlehns  (Lehnsstamm)  an  den  zeitigen  Lehnsbesitzer
  kann  nur  auf  Gund  eines  Zeugnisses  des  zuständigen  Appellations.
gerichtes  über  dessen  Allodifikation  erfolgen.  Beschwerden  über  die  nach  diesem
Para  -  zu  bewirkenden  Eintragungen  und  Löschungen,  und  Allodifikationen
von  7  ehnen  werden  in  letzter  Instanz  vom  Justizminister  entschieden.

g.  23.

Die  nach  §.  9.  Nr.  1.  und  4  18.  zu  zahlende  Allodifikationssumme  dient,
sofern  sich  die  Lehnberechtigten  nicht  über  deren  Theilung  einigen,  zum  Besten
einer  für  die  bisher  lehntragende  Familie  bestimmten  Sttng.

Der  zur  Bildung  desser  Stiftung  und  Feststellung  des  Statuts  erforderliche
  Familienschluß  wird  in  einer  für  die  Familie  bindenden  Weise  durch  die
nach  H.  3.  ermittelten  Lehnberechtigten  gefaßt.

Zur
        <pb n="575" />
        —  643  —

Zur  Zusammenberufung  der  Interessenten  genügt  eine  Vorladung  mit  der
Verwarnung,  daß  die  Ausbleibenden  durch  den  nach  Mehrheit  zu  fassenden  Beschluß
  der  Ceshienenen  gebunden  sind.

Die  Bestätigung  der  Stiftung  erfolgt  durch  das  Gericht,  bei  welchem  die
Allodifikationssummen  deponirt  sind.  Ist  die  Deposition  der  Allodifikationssummen
  für  Lehne  derselben  Familie  bei  mehreren  Gerichten  erfolgt,  so  ist  das
Appellationsgericht,  und  wenn  die  Gerichte  in  verschiedenen  Appellationsgerichtsbezirken
  liegen,  der  Justizminister  ermächtigt,  die  Vorbereitung  und  Bestätigung
der  Familienstiftung  auz  Antrag  eines  Interessenten  Einem  der  Gerichte  zu
übertragen.

is  zur  Bestätigung  der  Stiftung  durch  das  zuständige  Gericht  werden
die  auflaufenden  Zinsen  *r  Kapital  geschlagen.

Eine  Stempelabgabe  wird  für  die  Bildung  resp.  Verstärkung  der  Stiftung
nicht  erhoben.

KC.  24.

Jeder  der  nach  §.  3.  zu  berücksichtigenden  Lehnberechtigten  hat  das  Recht,
von  dem  Lehnsbesitzer  die  Aufnahme  einer  Taxe  und  9  lung  der  Allodifikationssumme
  zum  Depositorium  zu  fordern,  sobald  die  Verpflichtung  zur  Zahlung
  derselben  nach  F.  9.  Nr.  1.  und  F.  18.  eingetreten  ist.

KC.  25.

Die  Feststellung  des  Werths  eines  Lehnguts  Behufs  Ermittelung  der
Allodifikationsprozente,  sowie  zur  Berechnung  des  Fideikommißstempels  erfolgt
nach  den  §9.  2.  und  3.  des  Regulativs  für  die  Feststellung  des  ritterschaftlichen
Taxwerths  von  Gütern  und  deren  Bepfandbriefung  nach  Maßgabe  der  Behufs
der  Grundsteuerveranlagung  ermittelten  Reinerträge  vom  3.  Oktober  1868.
(Gesetz-Samml.  S.  894.).  Hat  das  bei  dem  Lehngute  befindliche  Inventarium
Allodilaleigenschaft,  so  wird  dessen  Werth,  soweit  es  nothwendig  vorhanden  sein
muß,  nach  landschaftlichen  Taxgrundsätzen  festgestellt  und  von  dem  ermittelten
Geldwerth  in  Abzug  gebracht.

S.  26.

Diejenigen  Besitzer  von  Lehngütern,  deren  Lehne  theils  nach  dem  Lehnrecht
  der  Kurmark,  Altmark  oder  Neumark,  theils  nach  anderen  Lehnrechten
beurtheilt  werden,  sollen  berrchtiut  sein,  binnen  des  im  F.  2.  bestimmten  Zeitraums
  bei  dem  zuständigen  Appellationsgerichte  die  Erklärung  abzugeben:

daß  sie  den  Märkischen  zusammen  mit  dem  anderweiten  Lehnsbesitze  zu
einem  ungetheilten  Familienfideikommiß  widmen  wollen.

In  Folge  einer  solchen  Erklärung  wird  —  dem  Erklärenden  und,  im
Foll  seines  Todes,  dessen  Lehnsfolgern  gegenüber  —  der  im  F.  2.  beschriebene

eitraum  um  die  Zeit  verlängert,  um  welche  das  Inkrafttreten  des  gegenwärtigen
Gesetzes  von  dem  Inkrafttreten  desjenigen  Gesetzes  auseinander  liegt,  welches
die  Auflösung  des  Lehnsverbandes  auch  bei  den  nach  anderen  Lehnrechten  r*r
(Nr.  8370)  e-
        <pb n="576" />
        —  544  —

beurtheilenden  Lehngütern  gestattet.  Erfolgt  eine  solche  Anzeige  nicht,  dann  bewendet
  es  lediglich  bei  den  Bestimmungen  in  99.  2—25.

–.  27.

Bei  denjenigen  Lehngütern,  welche  vor  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes
nur  zu  Gunsten  der  Deszendenz  bes  Stifters  oder  einer  einzelnen  Linie  der  lehn
besitzenden  Familie  in  Familienfideikommisse  umgewandelt  worden  sind,  steht  es
dem  Fideikommißbesitzer  in  Gemäßheit  der  S§g.  9.  Nr.  2.  und  11.  frei,  die  Stif.
tung  auf  sämmtliche  zur  Lehnssuccession  berufene  Familienmitglieder  auszudehnen.
Diese  Umwandlung  der  Stiftung  erfolgt  stempelfrei.  Wenn  er  gemäß  9.9.
Nr.  1.  die  Abfindung  wählt,  so  er  besug,  das  Familienfideikommiß  auf  Höhe
der  Abfindungssumme  ohne  Familienbeschluß  zu  belasten.

sirtanduch  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Wildbad  Gastein,  den  23.  Juli  1875.

(.  §.)  Wilhelm.
Fürst  v.  Bismarck.  Gr.  zu  Eulenburg.  Leonhardt.  Falk.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staats=  Ministeriums.

Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei
(R.  v.  Decker).
        <pb n="577" />
        —  545  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—  Nr.  38  —

 

Jnhalt:  2  k,  betreffend  die  Gebühren  der  Zeugen  und  Sachverständigen  in  gerichtlichen  Angrlegenhe#iten,
64.  —  Geseg,  betreffend  die  Kosten,  Stempel  und  Gebühren  in  Vormundschaftsfachen,  S.  öue.
—  Bekanntmachung  der  nach  bem  Gesetz  vom  10.  April  1872.  durch  die  Regierungs-Amtsblätt#

Fabzirie#n  landesherrlichen  Erlasse,  UArkunden  2c.,  S.  u186.

 

(Nr.  8371.)  Gesetz,  betreffend  die  Gebähren  der  Jeugen  und  Sachverständigen  in  gerichtlichen
Angelegenheiten.  Vem  1.  Juli  1875.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  rcG

verordnen,  mit  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,
was  folgt:
K.  1.

Der  in  erichtlichen  An  —“–3  zu  vernehmende  Zeuge  erhält  eine
Euschizung.  1n  ie  i  aach-  e  Jeitversäummiß  im  Betrage  von  zehn  Pfennigen

  66  Einer  Mark  auf  jede  angefangene  Stunde.

chädigung  ist  unter  Berücksichtigung  des  von  dem  Zeugen  versiumcdt

  Erwer  es  zu  bemessen  und  für  jeden  Tag  auf  nicht  mehr  als  zehn
Stunden  zu  gewähren.
enen,  welche  durch  gemeine  Handarbeit,  Handwerksarbeit  oder  geringeren
Gewerbebetrieb  fihren  Unterhalt  suchen  oder  sich  in  gleichen  Verhältnissen  mit
selchen  Personen  befinden,  erhalten  die  nach  dem  geringsten  Satze  zu  bemessende

Epbes  auch  dann,  wenn  die  Versäumniß  eines  Erwerbes  nicht  stattgefunden
  hat.

—

Der  in  gerichtlichen  Angelegenheiten  zugezogene  Sachverständige  erhält  für
seine  Leistungen  eine  Vergütung  nach  Maßga  ⅛  der  Zeitversäumniß
im  Betrage  bis  zu  zwei  Mark  auf  jede  angefangene  Stunde.

Die  Vergütung  ist  unter  Berücksichtigung  der  Erwerbsverhältnisse  des  Sachverständi
  en  zu  bemessen  und  für  jeden  Tag  auf  nicht  mehr  als  zehn  Stunden
zu  gewä

Ihreung  unn  (Nr.  8371.)  78  G  .  3.

Ausgegeben  zu  Berlin  ben  12.  August  1875.
        <pb n="578" />
        —  646  —

g.  3.

Auf  Verlangen  des  Sachverständigen  ist  ihm  für  die  aufgetragene  Untersuchung
  und  Begutachtung  eine  Vergütung  nach  dem  gewöhnlichen  Preise  derartiger
  Leistungen  und  für  die  außerdem  Kupmdende  Theilnahme  an  Terminen
die  in  F.  2.  bestimmte  Vergütung  zu  gewähren.

F.  4.
Als  versäumt  gilt  für  den  Zeugen  oder  Sachperständigen  auch  die  Zet,
während  welcher  er  seine  gewöhnliche  Beschäftigung  nicht  wieder  aufnehmen  kann.

G.  5.

Mußte  der  Zeuge  oder  Sachverständige  außerhalb  seines  Aufenthaltsortes
einen  Weg  bis  zur  Entfernung  von  mehr  als  zwei  Kilometern  zurücklegen)  so
ist  ihm  außer  den  nach  Fh.  1—  4.  zu  bestimmenden  Beträgen  eine  Entschädigung
für  die  Reise  und  für  den  durch  die  Abwesenheit  aus  dem  Aufenthaltsorte  verursachten
  Aufwand  nach  Maßgabe  der  folgenden  Bestimmungen  zu  gewähren.

S.  6.

Soweit  nach  den  persönlichen  Verhältnissen  des  Zeugen  oder  Sachpverständigen,
  oder  nach  äußeren  Umständen  die  Benuhung  von  Transportmitteln  &amp;amp;
angemessen  zu  erachten  ist,  sind  als  Reise-Entschädigung  die  nach  billigem  Eresen
  in  dem  einzelnen  Falle  erforderlichen  Kosten  zu  gewähren.

In  anderen  Fällen  beträgt  die  Reise-Entschädigung  für  jedes  angefangene
Kilometer  des  Hinweges  und  des  Rückweges  fünf  Pfennige.

S.  7.

Die  Entschädigung  für  den  durch  Abwesenheit  von  dem  Aufenthaltsorte
verursachten  Aufwand  K.  nach  den  bersönlichen  Verhältnissen  des  Zeugen  oder
Sachverständigen  zu  bemessen,  soll  jedoch  den  Betrag  von  fünf  Mark  für  jeden
Tag,  an  welchem  der  Zeuge  oder  Sachverständige  abwesend  gewesen  ist,  und
von  drei  Mark  für  jedes  außerhalb  genommene  Nachtquartier  nicht  überschreiten.

G.  8.

Mußte  der  Zeuge  oder  Sachverständige  innerhalb  seines  Aufenthaltsortes
einen  Weg  bis  zur  Entfernung  von  mehr  als  zwei  Kilometern  zurücklegen)  so
ist  ihm  für  den  ganzen  zurückgelegten  Weg  eine  Reise-Entschädigung  nach  den
Vorschriften  des  §.  6.  zu  gewährern

 

S.  9.

Konnte  der  Zeuge  oder  Sachverständige  den  erforderlichen  Weg  ohne  Beauwuun
  von  Transportmitteln  nicht  zurücklegen,  so  sind  die  nach  billigem  Ermessen
  zolorderliche  Kosten  auch  außer  den  in  den  §#.  5.  8.  bestimmten  Fällen
zu  gewähren.

.  10.
Abgaben  für  die  erforderliche  Benutzung  eines  Weges  sind  in  jedem  Falle
zu  erstatten.
K.  11.
        <pb n="579" />
        —  647  —

ß.  11.
Bedarf  der  Zeuge  wegen  jugendlichen  Alters  oder  wegen  Gebrechen  eines
Begleiters,  so  sind  die  bestimmten  Entschädigungen  für  Beide  zu  gewähren.

5.  12.

Soweit  für  gewisse  Arten  von  Sachverständigen  besondere  Taxvorschriften
bestehen,  kommen  lediglich  diese  Vorschriften  in  Anwendung.

Dolmetscher  are  Entschädigung  als  Sachverständige  nach  den  Vorschriften
  diees  Gesetzes,  sofern  nicht  ihre  Leistungen  zu  den  Prchter  eines  von
ihnen  versehenen  Amtes  gehören.

K.  13.

Ist  ein  Sachverständiger  ein  für  allemal  vereidigt,  so  kann  die  Vergütung
für  die  bei  bestimmten  Gerichten  vorkommenden  Geschäfte  durch  Uebereinkommen
bestimmt  werden.  K½#

1

Die  Entschädigung  der  Zeugen  und  Sachverständigen  erfolgt  nur  auf
Verlangen  derselben.  Der  Anspruch  erlischt,  wenn  das  Verlangen  binnen  drei
Monaten  nach  Beendigung  der  Zu  ihung  oder  Abgabe  des  Gutachtens  bei  der
zuständigen  Behörde  nicht  angebracht  wird.

g.  15.

Die  bestehenden  Vorschriften  über  das  Verfahren  bei  Festsetzung  der  den
Zeugen  und  Sachverständigen  zustehenden  Entschädigung  und  über  die  Verp
  ichtung  der  Staatskasse  oder  der  Parteien  zur  Bezahlung  dieser  Entschädigung
bleiben  in  Kraft.  ic

In  dem  Geltungsbereiche  der  Verordnung  über  die  Gebühren  der  Zeugen
und  Sachverständigen  vom  29.  März  1844.  (Gesetz  Samml.  S.  73.)  und  in  den
Bezirken  der  Appellationsgerichte  zu  Kiel,  Kassel  und  Wiesbaden  sind  die  den
Prozeßparteien  zustehenden  Reiskosten  nach  den  Vorschriften  der  §9.  5—11.  zu
bemessen.  Versäumnißentschädigung  steht  den  Parteien  nur  nach  Maßgabe  der
bisher  geltenden  Vorschriften  zu.

Est  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Bad  Ems,  den  1.  Juli  1875.

CL.  S.)  Wilhelm.

Fürst  v.  Bismarck.  Camphausen.  Gr.  zu  Eulenburg.  Leonhardt.
v.  Kameke.

 

(Fr.  8371—8372.)  78°  (Nr.  8372.)
        <pb n="580" />
        —  548  —

(Nr.  8372.)  Gesetz,  betreffend  die  Kosten,  Stempel  und  Gebühren  in  Vormundschaftssachen.
Vom  21.  Juli  1875.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  #P
verordnen,  mit  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtages  Unserer  Menarchie,
was  folgt:
Artikel  1.
Die  S§.  41—46.  des  Tarifs  zu  dem  Gesetze  über  den  Ansatz  und  die
Shhebung  der  Gerichtskosten  vom  10.  K#  1851.  (aasch
.  .),

der  Artikel  19.  Nr.  1.  des  Gesetzes,  betre  einige  Abändeumgen
d-  Schtes  vom  10.  Mai  1851.,  vom  9.  Mai  1854.  (Gesetz=  Samml.
"  (  “
der  §.  13.  Littr.  A.  B.  C.  der  Verordnung  vom  30.  August  1867,,  betreffend
  den  Ansatz  und  die  Erhebung  der  Gerichtskosten  #c.  in  den
Herzogthümern  Holstein  und  Schleswig  (Gesetz-  I.  S.  13869.),
der  §.  13.  der  Verordnung  vom  30.  August  1867.,  betreffend  den  Ansatz
und  die  Erhebung  der  Gerichtskosten  2c.  in  dem  vormaligen  Kurfürstenthum
  Hessen  (Gesetz  Samml.  S.  1385.),
der  K.  16.  der  Verordnung  vom  30.  August  1867.,  betreffend  den  Ansatz
und  die  Erhebun  dens  Gerichtskoften  *.  im  dem  vormalgen  Herzogthum
  Nassau  2c.  goesct-Samml,  S.  1399.),
der  Artikel  XIV.  des  Gesetzes,  betresfend  die  Gerichtskosten  im  Bezirke
des  Appellationsgerichts  zu  Wiesbaden,  vom  7.  März  1870.  (Gesetz-Samml.
  S.  193.),
werden,  mit  Vorbehalt  der  ferneren  Anwendung  des  bisherigen  4.  43.  des  Tarifs
zu  dem  Gesetze  vom  10.  Mai  1851.  im  Falle  des  §.  47.  desselben,  durch  nae
seeende  Paragraphen  ersetzt:
KG.  41.

A.  Bei  den  zur  Wahrnehmung  einzelner  Geschäfte  eingeleiteten  Pflegschaften
  und  im  Falle  der  Bestellung  eines  Gegenvonrnurdes  neben  dem  gesetzlichen
  Vormunde  find  nach  dem  Werthe  des  Gegenstandes  zu  erheben:

1)  von  je  50  Mark  des  Betrages  bis  zu  300  Mark,
2)  von  je  150  Mark  des  Mehrbetrages  bis  zu  600  Mark,
3)  von  je  300  Mark  des  Mehrbetrages  bis  zu  1500  Mark,
4)  von  je  500  Mark  des  Mehrbetrages  bis  zu  3000  Mark,
5)  von  je  1000  Mark  des  Mehrbetrages  bis  zu  15,000  Mark
fünszig  Pfennige,
6)  von
        <pb n="581" />
        —  549  —

6)  von  dem  Mehrbetrage  bis  zu  30,000  Mark,

7)  von  dem  Mehrbetrage  bis  zu  60,000  Mark
je  drei  Mark,

8)  von  dem  Mehrbetrage  sechs  Mark.

Diese  Sätze  kommen  jedoch  bei  Pflegschaften  nur  insoweit  zum  Ansatz,  als
nicht  rücksichtlich  der  eo  in  deren  Interesse  ein  Pfleger  bestellt  wird,  eine
Vormundst  ESt  oder  llegschaft  eingeleitet  oder  einzuleiten  ist,  auf  welche  die
folgenden  Bestimmungen  Anwendung  finden.

Dieselben  Sätze  sind  von  dem  Kapitalbetrage  des  Vermögens  des  Mündels
  zu  erheben,  wenn  die  gesetzliche  Vormundschaft  über  einen  Großjährigen  in
Folge  der  Anordnung  des  Vormundschaftsgerichtes  eintritt.  Wird  später  eine
andere  Vormundschaft  eingeleitet,  so  ist  der  erhobene  Betrag  auf  die  Kosten  derselben
  anzurechnen.

§S.  4.

B.  Bei  anderen  Pflegschaften  und  bei  Vormundschaften,  mit  Ausnahme
der  geschlichen  Vormundschall,  ist  von  dem  Kapitalbetrage  des  Vermögens  des
Mündels,  auf  welches  sich  die  Pflegschaft  oder  Vormundschaft  erstreckt,  insofern
dasselbe  über  150  Mark  beträgt  (§.  7.  Nr.  5.  des  Gesetzes  vom  10.  Mai  1851.),
zu  erheben:

1)  von  je  50  Mark  des  Betrages  bis  zu  300  Mark
2)  von  je  100  Mark  des  Mehrbetrages  bis  zu  600  Mark,
3)  von  je  150  Mark  des  Mehrbetrages  bis  zu  1500  Mark,
4)  von  je  300  Mark  des  Mehrbetrages
fünfzig  Pfennige.
g.  43.
Außerdem  ist  zu  erheben:
C.  von  den  jährlichen  Revenüen  desjenigen  Vermögens,  über  dessen  Verwaltung
  dem  Vormundschaftsgericht  Rechnung  gelegt  werden  muß:
1)  von  je  20  Mark  des  Revenüenbetrages  bis  zu  300  Mark
2)  von  je  30  Mark  des  Mehrbetrages  bis  zu  600  Mark
3)  von  je  60  Mark  des  Mehrbetrages  bis  zu  1500  Mark,
4)  von  je  120  Mark  des  Mehrbetrages

zwanzig  Pfennige.

Dabei  werden  statt  der  Berechnung  die  jährlichen  Revenüen  zu  3  Prozent
des  Kapitalvermögens  nach  Abzug  der  Schulden  angenommen  und  das  angefangene

  Kalenderjahr  sowohl  am  Anfang  als  am  Ende  der  Verwaltung  voll
gerechnet.

g.  44.

Für  Verhandlungen  und  Verfügungen,  welche  von  den  Wormundfchaftegerichten
  als  solchen  oder  Behufs  Sicherstellung,  Verwaltung  oder  Beaufsi  giigung
(Nr.  8372,  es
        <pb n="582" />
        —  550  —

des  Vermögens  des  Mündels  von  den  Erbtheilungsbehörden  vorgenommen  oder
erlassen  werden,  ingleichen  für  die  Auseinendersetung  über  den  Nachlaß  des
Vaters  oder  der  unehelichen  Mutter  oder  desjenigen,  durch  dessen  Tod  die  Vormundschaft
  oder  Pflegschaft  nöthig  geworden  ist,  einschließlich  der  Ermittelung
des  Nachlasses  und  des  Erbeslegitimationsverfahrens,  dürfen  bei  Vormundschaften
und  bei  Pflegschaften  neben  den  in  den  §#.  42.  43.  bestimmten  Kostenbeträgen
nur  die  etwa  entstehenden  baaren  Auslagen  und  Kalkulaturgebühren  und  die
Kosten  eines  etwa  gerichtlich  aufgenommenen  Vermögensverzeichnisses  angesetzt
werden.

G.  45.

Für  die  Ermittelung  und  die  Theilung  eines  anderen  Bachlasses  und  für
das  Erbeslegitimationsverfahren  zu  demselben  kommen  besondere  Kosten  nach
Maßgabe  der  geltenden  Vorschriften  in  Ansatz.

g.  46.

Sind  bei  einzelnen  Geschäften,  für  welche  dem  Mündel  besondere  Kosten
nicht  angesetzt  werden  dürfen,  andere  Personen  betheiligt,  so  müssen  diese  die  für
solche  Geschäfte  in  anderen  Fällen  bestimmten  Kosten  nach  dem  Verhältniß  ihres
Antheils  entrichten.

Artikel  2.
Die  Vorschriften  des  F.  7.  des  Gesetzes  vom  10.  Mai  1851.  finden  in

dessen  Geltungsbereiche  auch  auf  die  unter  Vormundschaft  stehenden  tauben,
stummen  und  blinden  Personen  Anwendung.

Artikel  3.

Die  nach  Artikel  1.  abgeänderten  §#§.  41—44.  des  Tarifs  zu  dem  Gesetze
vom  10.  Mai  1851.  treten  auch  für  die  Hohenzollernschen  Lande  an  Stelle  der
bisher  geltenden  Vorschriften  als  Theile  des  Gesetzes  vom  10.  Mai  1851.
in  Kraft.

Artikel  4.

Die  nach  Artikel  1.  abgeänderten  9  41—46.  des  Tarifs  zu  dem  Gesetze
vom  10.  Mai  1851.)  der  nach  Artikel  2.  ausgedehnte  9.  7.  des  Gesehes  vom
10.  Mai  1851.,  soweit  derselbe  auf  die  in  Vormundschaftssachen  zu  erhebenden
Kosten  sich  bezieht,  und  der  §.  10.  Nr.  3.  desselben  Gesetzes  (Anlage)  treten  auch
für  die  Provinz  Hannover  an  Stelle  der  bisher  geltenden  Vorschriften  mit  den
folgenden  Bestimmungen  in  Kraft.

K.  1.

Die  Berechnung  der  Kosten  nach  den  Sätzen  des  Tarifs  erfolgt  dergestalt.
daß  die  vollen  Sätze,  welche  für  Beträge  von  20,  30,  50  Mark  u.  s.  w.  bestimmt
  sind,  auch  für  die  nur  angefangenen  Beträge  entrichtet  werden.
        <pb n="583" />
        —  551  —

g.  2.

Neben  den  nach  diesem  Gesetze  zu  erhebenden  Kostensätzen  sind  weder
Schreibgebuͤhren,  noch  Gebühren  oder  Porto  für  Zustellungen  oder  Behändigungen,
  noch  Aufrufsgebühren,  noch  Gebühren  für  einfache  auf  Anfrage  erehende
  Bescheide,  für  die  wegen  Beseitigung  vorläufiger  Anstände  ergehenden
Ouischenverfsi  unge  und  für  die  Abhaltung  von  Terminen  zu  entrichten.

Für  Bescheide  auf  unbegründete  Gesuche  oder  Beschwerden  außerhalb  einer
eingeleiteten  Vormundschaft  oder  Pflegschaft  und  für  vereitelte  Termine  werden
die  Gebühren  nach  Maßgabe  der  bisherigen  Bestimmungen  besonders  erhoben.

g.  3.

Durch  die  Tarifsätze  werden  zugleich  die  Stempelabgaben  gedeckt,  welche
auf  Grund  der  vach,  dem  Gesetze  wegen  Aenderung  der  Stempelsteuer  vom
24.  Februar  1869.  (Gesetz  Samml.  S.  366.)  I§.  1.  2.  und  dem  Gesetze,  betreffend
  die  Aufhebung  ic.  gewisser  Stempela-  9  en,  vom  26.  März  1873.  (Gesetz
  Samml.  S.  131.)  §.  2.  in  Kraft  gebliebenen  älteren  Vorschriften  zu  erheben
  waren.  4

Hinsichtlich  der  Zahlung  von  Kostenvorschüssen,  der  Kostenstundung  und
der  Kostenbefreiung,  sowie  Henschtlich  der  Erledigung  von  Beschwerden  über
den  Ansatz  und  über  die  verweigerte  Stundung  oder  Niederschlagung  der  Kosten
kommen  die  bisher  in  Vormundschaftssachen  geltenden  Vorschriften  zur  Anwendung,
  soweit  dieselben  nicht  durch  §.  7.  des  Gesetzes  vom  10.  Mai  1851.  abgeändert
  werden.

.  5.

Insoweit  nach  den  vorstehenden  Bestimmungen  Schreib.,  Zustellungs-  und
Aufrufsgebühren  von  den  Betheiligten  nicht  zu  entrichten  sind,  werden  den  auf
den  Bestg  solcher  Gebühren  angewiesenen  Beamten  aus  der  Staatskasse  ohne
Rücksicht  auf  den  Eingang  des  Kostenpauschquantums  vergütigt:

1)  an  Schreibgebühren  für  jeden  Bogen  fünfundzwanzig  Pfennige.
Dabei  werden  96  Zeilen  Schrift,  die  Zeile  zu  12  Silben  gerechnet,
einem  Bogen  Schreibwerk  gleich  geachtet  und  nur  angefangene  Bogen,
ingleichen  Schriftstücke  von  geringerem  Umfange  als  einem  Bogen  wie
volle  Bogen  vergütigt;

2)  für  die  Vornahme  von  Behändigungen  oder  Zustellungen  fünfundzwanzig

  Pfennige.

Diese  Gebühr  wird  um  zwanzig  Pfennige  erhöht,  wenn  die  Zustellung
an  die  Partei  außerhalb  des  Ortes,  wo  der  Zustellungsbeamte  seinen
Wohnsitz  hat,  bewirkt  werden  muß;

3)  an  Aufrufsgebühren  für  jeden  Termin  dreizehn  Pfennige.

Diese  Gebühren  werden  nicht  gezahlt,  wenn  der  Mündel  zur  Zeit  der
Schreibarbeit,  der  Behändigung,  der  Zustellung  oder  des  Aufrufes  nicht  me

(Nr.  8372.)
        <pb n="584" />
        —  552  —

als  das  ihm  nach  §.  7.  Nr.  5.  des  Gesetzes  vom  10.  Mai  1851.  zu  belassende
Vermögen  hat.

is  zur  Höhe  der  gezahlten  Gebühren  werden  die  nach  den  §9.  42.  43.
des  Tarifs  zu  erhebenden  #Wsten  nach  Maßgabe  des  zur  Zeit  vorhandenen  Vermögens
  des  Mündels  sofort  erhoben.

Artikel  5.

In  dem  bisherigen  Geltungsbereiche  des  Gesetzes  vom  10.  Mai  1851.,  mit
Ausnahme  des  Bezirks  des  Justizsenats  zu  Ehrenbreitstein  und  der  Hohenzollernschen
  Lande,  kommen  die  Vorschriften  dieses  Gesetzes  zur  Anwendung,  soweit  nicht
die  zu  erhebenden  Kosten  bereits  festgesetzt  sind  oder  die  Vormundschaft  oder
Pflegschaft  des  betheiligten  Mündels  bereits  beendigt  ist.

Der  von  den  Revenüen  des  Vermögens  des  Mimdels  zu  erhebende  Kostenbetrag
  wird  jedoch  für  die  Zeit  bis  zum  Ende  des  Jahres  1875.  nach  den  bisherigen
  Vorschriften  berechnet.

Artikel  6.

In  dem  Bezirke  des  Justizsenats  zu  Ehrenbreitstein,  in  den  Hohengollernschen
  Landen  und  in  der  Provinz  Hannover  kommt  bei  den  noch  nicht  beendigten
Vormundschaften  oder  Pflegschaften  der  Betrag  der  nach  den  bisherigen  Vorschriften
  in  Ansatz  gebrachten  oder  zu  bringenden  Kosten,  Stempel  und  Geb
auf  die  nach  den  2  41.  42.  des  Tarifs  zu  dem  Gesetze  vom  10.  Mai  1851.
zu  erhebenden  Kosten  in  Anrechnung)  soweit  nicht  jene  Kosten,  Stempel  und
Gebühren  lediglich  bei  der  Revision  und  Abnahme  der  von  dem  Vormunde  oder
Pfleger  gelegten  Rechnung  entstanden  sind  oder  nach  den  ewschrsten  der
ß.  446  des  Tarifs  neben  den  in  den  IS#.  42.  43.  desselben  bestimmten
osten  zu  erheben  gewesen  wären.

Die  in  §.  43.  des  Tarifs  bestimmten  Kosten  sind  auch  für  das  Jahr  1875.
u  erheben,  wenn  die  Vermögensverwaltung  bereits  in  diesem  Jahre  bestanden
bat  und  noch  nicht  beendigt  ist.

Ist  die  Verwaltung  bereits  beendigt,  so  finden  bei  der  Revision  und  Abnahme
  der  Rechnung  die  bisherigen  Vorschriften  Anwendung.

Artikel  7.
Die  Gebührentaxe  für  die  Friedensgerichte  im  Bezirk  des  Appellationserichtshofes
  in  Cöln  vom  23.  Mai  1859.  (Gesetz  Samml.  S.  309.)  wird  durch
selgenee  Vorschriften  ergänzt.
S.  1.
Der  Friedensrichter  erhält  die  in  Artikel  1.  der  Taxe  bestimmte  Vakationsgebühr
  bei  den  Entscheidungen  über  Anträge:
1)  auf  Ertheilung  der  nach  S#.  41.  42.  48.  der  Vormundschaftsordnung
erforderlichen  Genehmigung  des  Vormundschaftsgerichtes,
2)  auf  Großjährigkeitserklärung  (ebenda  I#§.  61.  97.).
5.  2.
        <pb n="585" />
        —  553  —

g.  2.

Der  Friedensrichter  erhält  die  in  Artikel  2.  der  Tare  bestimmte  feste  Gebühr
  von  einer  Mark  und  fünfzig  Pfennigen  für  die  Bersflichtung  des  Vormundes
  oder  des  Gegenvormundes  oder  des  Pflegers  oder  der  Mitglieder  eines
Familtenrathes.

Für  die  bei  Einleitung  der  Vormundschaft  oder  Pflegschaft  und  für  die
bei  Einsetzung  des  Familienrathes  erfolgende  Verpflichtung  mehrerer  Personen
erhält  der  Friedensrichter  die  Gebühr  nur  einmal.

K.  3.

Der  Friedensgerichtsschreiber  erhält  für  seine  Theilnahme  an  den  in  den
§.  1.  2.  bezeichneten  Geschäften  zwei  Drittheile  der  dem  Friedensrichter  bewilligten
  Gebühren.

Artikel  8.

In  dem  Bezirke  des  Appellationsgerichts  zu  Frankfurt  a.  M.  sind  die  zu
den  Approbationsdekreten  der  Kuratelrechnungen  erferderlichen  zweimaligen
Stempel  nach  dem  Betrage  desjenigen  Vermögens,  über  dessen  Verwaltung  dem
Vormundschaftsgericht  Rechnung  gelegt  werden  muß,  bei  Einreichung  der  Vormundschaftsrechnung
  zu  den  Akten  zu  verwenden.

Artikel  9.
Dieses  Gesetz  tritt  am  1.  Januar  1876.  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Wildbad  Gastein,  den  21.  Juli  1875.

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  v.  Bismarck.  Camphausen.  Leonhardt.  Falk.  v.  Kameke.
Achenbach.

Johrgang  1875.  (Nr.  8372.)  79  Anlage.
        <pb n="586" />
        —  554  —

Anlage.

Auszug
aus  dem

Gesetze:  betreffend  den  Ansatz  und  die  Erhebung  der  Gerichtskosten.
Vom  10.  Mai  1851.

C.  7.

In  Rücksicht  auf  die  unter  Vormundschaft  stehenden  minderjährigen,  taubstummen
  und  geisteskranken  Personen  wird  Folgendes  bestimmt:

1.  Während  der  Dauer  der  Vormundschaft  können  ohne  Rücksicht  auf  die
Höhe  des  Vermögens  des  Pflegebefohlenen  aus  demselben  erhoben  werden:

a)  alle  Kosten,  welche  vor  Einleitung  der  Vormundschaft  entstanden,  insofern
  sie  nicht  für  vormunsschatsgrrichttche  Akte  zu  entrichten  sind,
welche  in  Rücksicht  auf  die  einzuleitende  Vormundschaft  vorzunehmen
waren;

b)  alle  baaren  Auslagen  (F.  6.)  und  Halkusaturgebühren,  diese  jedoch
nur  soweit,  als  das  Vermögen  des  Pfflegebefohlenen  zur  Zeit  der  angefertigten
  Kalkulaturarbeit  50  Thaler  nach  Nr.  5.  übersteigt

I)  die  in  der  Regel  aus  den  betreffenden  Massen  zu  entnehmenden  Kosten
eines  durch  Adjudikatoria  beendigten  Subhastationsprozesses  und  der
Kaufgelderbelegung,  und  des  erbschaftlichen  Liquidationsprozesses,
wenn  und  sobald  sich  eine  Unzulänglichkeit  des  Vermögens  zur  Befriedigung
  der  Gläubiger  ergiebt.

2.  Mit  der  Einziehung  anderer  Kosten  sollen  dieselben  während  der  Dauer
der  Vormundschaft  verschont  bleiben,  wenn  und  soweit  diese  nicht  aus  den  nach
Bestreitung  des  Unterhalts  und  der  Er  iehung  etwa  übrig  bleibenden  Ueberschüssen
der  Revenüen  ihres  Vermögens  gedeckt  werden  können.  Sobald  aus  der  am
Schlusse  eines  Jahres  oder  sonst  gelegten  Rechnung  sich  ein  solcher  Ueberschuß
ergiebt,  kann  derselbe  zur  Deckung  der  bis  dahin  entstandenen  Kosten,  jedoch
unter  der  Maßgabe,  daß  daraus  zunächst  die  noch  nicht  berichtigten  baaren  Auslagen
  zu  entnehmen  sind,  verwendet  werden.

3.  Wenn  in  Folge  letztwilliger  Verordnung,  oder  nach  Provinzial-  oder
Statutarrecht,  oder  nach  besonderen  Verträgen  der  Mutter  oder  einem  Dritten
der  Nießbrauch  oder  die  von  der  Aufsicht  des  Gerichts  befreite  Verwaltung  des
Vermögens  zusteht,  so  ist  von  dem  vormundschaftlichen  Gerichte  nach  Vernehmung
des  Vormundes  und  nach  billigem  Ermessen  zu  bestimmen,  ob  und  welcher
Revenüenbetrag  als  Ueberschuß  anzusehen  ist.  4  W

.  enn
        <pb n="587" />
        —  555  —

4.  Wenn  die  Ermittelung  deshalb  unthunlich  ist,  weil  die  Angabe  des
Vermögens  von  demjenigen,  welcher  von  Einreichung  eines  Inventars  befreit
ist,  verweigert  wird,  so  findet  die  Erhebung  der  in  der  Vormundschaftssache  selbst
entstandenen  Kosten  nach  Maßgabe  eines  durch  Arbitrium  der  Vormundschaftsbehörde
  und  nach  Vernehmung  des  Vormundes  festzustellenden  Betrages  statt,
vorbehaltlich  einer  künftigen  Nachliquidation  beim  Fortfall  des  Hindernisses;  andere
  Kosten  sind  sofort  zu  erheben.

5.  Die  gestundeten  Kosten  sind  nach  beendigter  Vormundschaft  zu  erheben;
dem  gewesenen  Pflegebefohlenen  muß  jedoch  außer  dem  Bettzeuge,  den  Kleidungsstücken
  und  Geräthschaften,  welche  ihm  zu  seinem  persönlichen  Gebrauch  etwa
schon  verabfolgt  oder  angeschafft  sind,  ein  reines  Vermögen  von  50  Thalern
belassen  und  der  demzufolge  nicht  einzuziehende  Betrag  seiner  Kostenschuld  muß
niedergeschlagen  werden.

6.  Auf  eine  Stundung  der  Kosten  können  weibliche  Pflegebefohlene,  sobald
sie  sich  verheirathen,  und  diejenigen  Pflegebefohlenen,  hinsichtlich  welcher  die  Vormundschaft
  über  die  Zeit  der  erlanten  roßjährigkeit  aus  einem  andern  Grunde,
als  dem  einer  vorhandenen  erheblichen  Gemüthsschwäche  verlängert  wird,  von
diesem  Zeitpunkte  an  nicht  ferner  Anspruch  machen.

7.  Die  Verjährung  beginnt  rücksichtlich  der  von  den  Pflegebefohlenen  zu
bezahlenden  Kosten  erst  mit  dem  Ablauf  desjenigen  Jahres,  in  welchem  die  über
sie  geführte  Vormundschaft  beendigt  ist.

KC.  10.

3.  In  Vormundschafts-  und  Kuratelsachen,  insoweit  letztere  nicht  lediglich
mit  der  Abwickelung  eines  einzelnen  Geschäfts  beendigt  werden,  sind  die  vom
Kapitalvermögen  der  Pmlegebefohlenen  nach  dem  Tarif  F.  42.  erhebenden
Sätze  bei  Beendigung  der  Vormundschaft  oder  Kuratel,  die  von  den  Revenüen
nach  F.  43.  des  Tarifs  zu  erhebenden  aber  am  Schlusse  eines  jeden  Jahres,  in
welchem  dieselben  fällig  werden,  wenn  aber  eine  Rechnungslegung  beim  vormundschaftlichen
  Gericht  stattfindet,  nach  Eingang  und  Abnahme  der  Rechnung
zu  liquidiren.

 

(Nr.  8872.)  Be-
        <pb n="588" />
        —  556  —
Bekanntmachung.

N%  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872.  (Gesetz-Samml.  S.  357.)
sind  bekannt  gemacht:

1)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  28.  April  1875.  wegen  Ausfertigung
auf  den  Inhaber  lautender  Kreisobligationen  des  Kreises  Heilsberg  im
Betrage  von  882,000  Mark  Reichswährung  III.  Emission  durch  das
Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Königsberg  Nr.  24.  S.  135.  bis
137.)  ausgegeben  den  17.  Juni  1875.;

2)  der  durch  Allerhöchsten  Erlaß  vom  10.  Mai  1875.  genehmigte  Achte
Nachtrag  zu  dem  Revidirten  Reglement  für  die  Provinzial-Feuersozietät
der  Rheinprovinz  vom  1.  September  1852.  durch  die  Amtsblätter

der  Königl.  Regierung  zu  Coblenz  Nr.  24.  S.  157.)  ausgegeben
den  17.  Juni  1875.,
der  Königl.  Regierung  zu  Trier  Nr.  26.  S.  160./I61.,  ausgegeben
den  A.  Jus  k678.  aueges
der  Königl.  Regierung  zu  Aachen  Nr.  25.  S.  163.,  ausgegeben  den
17  Lun  1875.,
der  Königl.  Regierung  zu  Cöln  Nr.  25.  S.  179.,  ausgegeben  den
23.  JumH  1875.,
der  Königl.  Regierung  zu  Düsseldorf  Nr.  28.  S.  274./275.,  ausgegeben
  den  19.  Juni  1875.;

3)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  18.  Mai  1875.,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  für  den  von  den  Ständen  des  Kreises  Eiderstedt
beschlossenen  Bau  von  Kreischausseen,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.
Regierung  zu  Schleswig  Nr.  29.  S.  223.,  ausgegeben  den  11.  Juni  1875.;

4)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  24.  Mai  1875.,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  und  der  fiskalischen  Vorrechte  für  den  Bau  einer
Gemeinde-Chaussee  an  der  Mosel  von  Berncastel  durch  Graach  nach
Zettingen  im  Reg.-Bez.  Trier  als  Fortsetzung  der  von  Berncastel  aufwärts
  über  Andel  bis  Mülheim  bereits  vorhandenen  Chaussee,  durch
das  Amtsblatt  der  Königl  Regierung  zu  Trier  Nr.  26.  S.  158./159.,
ausgegeben  den  1.  Juli  1875.

 

Redigirt  im  Blreau  des  Staats.  Ministeriums.

Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober,Hofbuchdruckerei
(R.  v.  Decker).
        <pb n="589" />
        —  657  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

NN.  39.

 

Jnhalt:  Verordnung,  betreffend  die  Bildung  von  Gerichten  für  die  Kreise  Meppen  und  Lungen  in  der
Provinz  Hannover,  S.  ö67.  —  Allerhöch  ster  Erlaß,  betreffend  die  Vollendung  des  Baues  und
die  künftige  Verwaltung  der  in  Folge  des  Gesetzes  vom  9.  Juli  1875.  für  Rechnung  des  Staats
erworbenen  Eisenbahn  von  Wangerin  über  Neustettin  nach  Konitz  (PDommersche  Central-  Eisenbahn),
S.  öös.  —  Bekanntmachung  der  nach  dem  Gesetz  vom  10.  April  1872.  durch  die  Regierungs-Amtsblätter
  publizirten  landesherrlichen  Erlasse,  Urkunden  2c.,  S.  889.

 

(Nr.  8373.)  Verordnung,  betreffend  die  Bildung  von  Gerichten  für  die  Kreise  Meppen  und
Lingen  in  der  Provinz  Hannover.  Vom  4.  August  1875.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  u.
verordnen  zur  Ausführung  des  Gesetzes  vom  27.  Juni  d.  J.  (Gesetz=  Samml.
S.  327.)  und  auf  Guuns  der  §#§.  14.  und  15.  des  Hannoverschen  Gerichtsverfassungsgesetzes
  vom  8.  November  1850.,  was  folgt:
S.  1.
Das  Obergericht  zu  Meppen  wird  aufgehoben.  An  die  Stelle  desselben
tritt  das  Obergericht  zu  Osnabrück.
S.  2.
Die  Amtsgerichte  Aschendorf  und  Haselünne  werden  aufgehoben.  Die
Bezirke  derselben  werden  mit  den  im  F.  3.  genannten  Amtsgerichten  vereinigt.
er
Es  bleiben  als  Königliche  Amtsgerichte  fortbestehen:
1)  das  Amtsgericht  Hümmling  zu  Sögel,  umfassend
a)  das  jetzige  Amtsgericht  Hümmling,
b)  von  dem  jetzigen  Amtsgericht  Haselünne  die  Ortschaft  Wachtum;
2)  das  Amtsgericht  Meppen,  umfassend
a)  das  jetzige  Amtsgericht  Meppen,
b)  das  4hie  Amtsgericht  Haselünne,  mit  Ausnahme  der  Ortschaft
achtum;
Jahrgang  1875.  (Kr.  *  80  3)  das

Ausgegeben  zu  Berlin  den  14.  August  1875.
        <pb n="590" />
        —  558  —
3)  das  Amtsgericht  Papenburg,  umfassend
a)  das  jetzige  Amtsgericht  Papenburg,
b)  das  jetzige  Amtsgericht  Aschendorf.

S.  4.
Diese  Verordnung  tritt  am  1.  Oktober  1875.  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Wildbad  Gastein,  den  4.  August  1875.

(L.  S.)  Wilhelm.
Leonhardt.

 

(Nr.  8374.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  28.  Juli  1875.,  betreffend  die  Vollendung  des  Baues
und  die  künftige  Verwaltung  der  in  Folge  des  Gesetzes  vom  9.  Juli  1875.
für  Rechnung  des  Staats  erworbenen  Eisenbahn  von  Wangerin  über  Neustettin
  nach  Konitz  (Vommersche  Central=  Eisenbahn).

A##  den  Bericht  vom  22.  Juli  d.  J.  ermächtige  Ich  Sie,  die  Vollendung  des
Baues,  sowie  die  künftige  Verwaltung  der  in  6  des  Gesetzes  vom  9.  Juli
1875.  für  Rechnung  des  Staats  erworbenen  Eisenbahn  von  Wangerin  über
Neustettin  nach  Konitz  (Vommersche  Central-  Eisenbahn)  der  Direktion  der  Ost
bahn  zu  übertragen.
Dieser  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz=  Sammlung  zu  veröffentlichen.
Wildbad  Gastein,  den  28.  Juli  1875.
Wilhelm.
Achenbach.

An  den  Minister  für  H#de,  Gewerbe  und
öffentliche  Arbeiten.

 

Be-
        <pb n="591" />
        —  559  —

Bekanntmachung.

N%  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872.  (Gesetz  Samml.  S.  357.)
sind  bekannt  gemacht:

1)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  26.  Mai  1875.)  betreffend  die  Verleihun
des  Enteignungsrechts  und  der  fiskalischen  Vorrechte  an  den  Kunzen  ears
Hausdorf-Stein-Kunzendorfer  Chaussee-Aktienverein  für  den  Ausbau  einer
an  die  Neurode-Schweidnitzer  Staatschaussee  bei  Kunzendorf  im  Kreise
Neurode  sich  anschließenden  über  Hausdorf  nach  Stein-Kunzendorf  im
Kreise  Reichenbach  führenden  Chaussee,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.
Regierung  zu  Breslau  Nr.  27.  S.  195.,  ausgegeben  den  2.  Juli  1875.;

2)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  28.  Mai  1875.  wegen  Ausgabe  auf
den  Inhaber  lautender  Obligationen  der  Stadt  Düsseldorf  VII.  Serie
im  Betrage  von  1,200,000  Mark  Reichsmünze  rW.  das  Amtsblatt  der
Königl.  Regierung  zu  Düsseldorf  Nr.  31.  S.  320.  bis  322.,  ausgegeben
den  10.  Juli  1875.;

3)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  28.  Mai  1875.,  betreffend  die  unter  Vorbehalt
  des  jederzeitigen  Widerrufs  ertheilte  Ermächtigung  zur  Erhebung
eines  Chausseegeldes  für  die  Benutzung  der  Aktienstraße  von  Mülheim
a.  d.  Ruhr  bis  zur  Essen-Oberhauser  Straße,  durch  das  Amtsblatt  der
Königl.  Regierung  zu  Düsseldorf  Nr.  33.  S.  344.,  ausgegeben  den
24.  Juli  1875.;

4)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  29.  Mai  1875.,  betreffend  die  Verleihurg
des  Enteignungsrechts  für  den  von  den  Ständen  des  Kreises  Hadersleben
  beschlossenen  kunstmäßigen  Ausbau  der  Straßen  von  Jels  nach
Rödding  und  von  H#derleben  über  Nieder-Aastrup  nach  Wonsbeck  und
nach  Fjelstrup  über  Sillerup,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
zu  Schleswig  Nr.  33.  S.  253.)  ausgegeben  den  9.  Juli  1875.;

5)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  2.  Juni  1875.  wegen  Ausgabe  auf

den  Inhaber  lautender  Obligationen  der  Stadt  Cöln  im  Betrage  von

6  Millionen  Mark  Reichsmünze  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung

  zu  Cöln  Nr.  27.  S.  191.  bis  194.,  ausgegeben  den  7.  Juli
75.

6)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  7.  Juni  1875.)  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  und  der  fiskalischen  Vorrechte  an  den  Kreis  Strasburg
  für  den  Bau  einer  Chaussee  von  Gurzno  nach  Bartnicka  zum
Anchluß  an  die  Strasburg-Lautenburger  Kreischaussee,  durch  das  Amtsblatt

  der  Königl.  Regierung  zu  Marienwerder  Nr.  30.  S.  175.,  ausgegeben

  den  28.  Juli  1875.t

7)  der
        <pb n="592" />
        —  660  —

7)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  30.  Juni  1875.,  betreffend  die  Ausdehnung
der  der  Aachener  Industriebahn-Aktiengesellschaft  im  Art.  II.  der  landesherrlichen
  Konzessions-Urkunde  vom  23.  November  1872.  zur  Vollendung
und  Inbetriebnahme  ihres  Unternehmens  gestellten,  durch  Allerhöchsten
Erlaß  vom  10.  Juli  1874.  bereits  verlängerten  Frist  bis  zum  1.  Januar
1876.,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Aachen  Nr.  30.
S.  187./188.,  ausgegeben  den  22.  Juli  1875.

 

Redigirt  im  Bürean  des  Staats=  Ministeriums.
Berlim,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerel
M  v.  Deceer).
        <pb n="593" />
        —  661  —

Gesetz-Sammlung

für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  40.——

 

(Nr.  8375.)  Gesetz,  betreffend  die  Anlegung  und  Veränderung  von  Straßen  und  Plätzen  in
Städten  und  ländlichen  Ortschaften.  Vom  2.  Juli  1875.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  Konig  von  Preußen  #c.

verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages,  für  den  ganzen  Umfang
der  Monarchie,  was  folgt:
S.  1.

Für  die  Anlegung  oder  Veränderung  von  Straßen  und  Plätzen  in  Städten
und  ländlichen  Ortschaften  sind  die  Straßen  und  Baufluchtlinien  vom  Gemeindevorstande
  im  Einverständnisse  mit  der  Gemeinde,  bezüglich  deren  Vertretung,  dem
Menlchen  Bedürfnisse  entsprechend  unter  Zustimmung  der  Ortspolizeibehörde
estzusetzen.

n  Ortspolizeibehörde  kann  die  Festsetzung  von  Fluchtlinien  verlangen,
we  die  von  ihr  wahrzunehmenden  polizeilichen  Rücksichten  die  Festsetzung
ordern.

Zu  einer  Straße  im  Sinne  dieses  Gesetzes  gehört  der  Straßendamm  und
der  Bürgersteig.

Die  Straßenfluchtlinien  bilden  regelmäßig  zugleich  die  Baufluchtlinien,  das
heißt  die  Grenzen,  über  welche  hinaus  die  Bebauung  ausgeschlossen  ist.  Aus
besonderen  Gründen  kann  aber  eine  von  der  Straßenfluchtlinie  verschiedene,  jedoch
in  der  Regel  höchstens  3  Meter  von  dieser  zurückweichende  Baufluchtlinie  festgesetzt
  werden.  2

5.  2.

Die  Festsetzung  von  Fluchtlinien  (F.  1.)  kann  für  einzelne  Straßen  und
Straßentheile  oder,  nach  dem  voraussichtlichen  Bedürfnisse  der  näheren  Zukunft,
durch  Aufstellung  von  Bebauungsplänen  für  größere  Grundflächen  erfolgen.

Handelt  es  sich  in  Folge  von  umfassenden  Zerstörungen  durch  Brand  oder
andere  Ereignisse  um  die  Wiederbebauung  ganzer  Ortstheile,  so  ist  die  Gemeinde
verpflichtet,  schleunigst  darüber  zu  beschließen,  ob  und  inwiefern  für  den  betreffenden
  Ortstheil  ein  neuer  Bebauungsplan  aufzustellen  ist  und  eintretenden  Falls
die  unverzügliche  Feststellung  des  neuen  Bebauungsplanes  zu  bewirken.

Jahrgang  1875.  (Nr.  8375.)  81  ’.  3.

Ausgegeben  zu  Berlin  den  20.  August  1876.
        <pb n="594" />
        —  5662  —

g.  3.

Bei  Festsetzung  der  Fluchtlinien  ist  auf  Förderung  des  Verkehrs,  der  Feuersicherheit
  und  der  oͤffentlichen  Gesundheit  Bedacht  zu  nehmen,  auch  darauf  zu
halten,  daß  eine  Verunstaltung  der  Straßen  und  Plätze  nicht  eintritt.

Es  ist  deshalb  für  die  Herstellung.  einer  genügenden  Breite  der  Straßen
und  einer  guten  Verbindung  der  neuen  Bauanlagen  mit  den  bereits  bestehenden
Sorge  zu  tragen.

F.  4.

Jede  Festsetzung  von  Fluchtlinten  (§S.  1.)  muß  eine  genaue  Bezeichnung  der
davon  betroffenen  Grundstücke  und  Grundstückstheile  und  eine  Bestimmung  der
Höhenlage,  sowie  der  beabsichtigten  Entwässerung  der  betreffenden  Straßen  und
Plätze  enthalten.

S.  5.

Die  Zustimmung  der  Ortspolizeibehörde  I.)  darf  nur  versagt  werden,
wen  die  von  derselben  wahrzunehmenden  polizeilichen  Rücksichten  die  Versagung
ordern.  -  c

Will  sich  der  Gemeindevorstand  bei  der  Versagung  nicht  beruhigen,  so
beschließt  auf  sein  Ansuchen  der  Kreisausschuß.

Derselbe  beschließt  auf  Ansuchen  der  Ortspolizeibehörde  über  die  Bedürfnißfrage,
  wenn  der  Gemeindevorstand  die  von  der  Ortspolizelbehörde  verlangte  Festsetzung
  (6.  1.  Alinea  2))  ablehnt.

F.  6.

Betrifft  der  Plan  der  beabsichtigten  Festsetzungen  (§.  4.)  eine  Fltung,  oder
fallen  in  denselben  öffentliche  Flüsse,  Chausseen,  Eisenbahnen  oder  Bahnhöfe,  so
hat  die  Ortspolizeibehörbe  dafür  zu  sorgen,  daß  den  betheiligten  Behörden  rechtzeitig
  zur  Wahrung  ihrer  Interesen  Gelegenheit  gegeben  wird.

*)2

Nach  erfolgter  Zustimmung  der  Ortspolizeibehörde,  bezüglich  des  Kreisausschusses
  (6.  5.),  hat  der  Gemeindevorstand  den  Plan  zu  Jedermanns  Einsicht
offen  zu  legen.  ie  letzteres  geschehen  soll,  wird  in  der  ortsüblichen  Art  mit
dem  Bemerken  bekannt  gemacht,  daß  Einwendungen  gegen  den  Plan  innerhalb
einer  bestimmt  zu  bezeichnenden  präklusivischen  Frist  von  mindestens  vier  Wochen
bei  dem  Gemeindevorstande  anzubringen  sind.

Handelt  es  sich  um  Festsetzungen,  welche  nur  einzelme  Grunvstücke  betreffen,
so  genügt  statt  der  Offenlegung  und  Bekanntmachung  eine  Mittheilung  an  die
betheiligten  Grundeigenthümer.

.  8.

Ueber  die  erhobenen  Einwendungen  (§.  7.)  hat,  soweit  dieselben  nicht  durch
Verhandlung  zwischen  dem  Gemeindevorstande  und  den  Beschwerdeführern  zur
Erledigung  gekommen,  der  Kreisausschuß  zu  beschließen.  Sind  Einwendungen

nicht
        <pb n="595" />
        —  563  —

nicht  erhoben  oder  ist  uͤber  dieselben  endgültig  (F.  16.)  beschlossen,  so  hat  der
Gemeindevorstand  den  Plan  förmlich  festzustellen,  zu  Jedermanns  Einsicht  offen
zu  legen  und,  wie  dies  geschehen  soll,  ortsüblich  bekannt  zu  machen.

K.  9.
Sind  bei  Festsetzung  von  Fluchtlinien  mehrere  Ortschaften  betheiligt,  so
*  eine  Verhandlung  darüber  zwischen  den  betreffenden  Gemeindevorständen
attzufinden.
Ueber  die  Punkte,  hinsichtlich  deren  eine  Einigung  nicht  zu  erzielen  ist,
beschließt  der  Kreisausschuß.
5.  10.

Jede,  sowohl  vor  als  nach  Erlaß  dieses  Gesetzes  getroffene  Festsetzung  von
Fluchtlinien  kann  nur  nach  Maßgabe  der  vorstehenden  Bestimmungen  aufgehoben
oder  abgeändert  werden.

Zur  Festsetzung  neuer  oder  Abänderung  schon  bestehender  Bebauungspläne
in  den  Städten  Berlkin,  Potsdam,  Charlottenburg  und  deren  nächster  Umgebung
bedarf  es  Königlicher  Genehmigung.

KC.  11.

Mit  dem  Tage,  an  welchem  die  im  §F.  8.  vorgeschriebene  Offenlegung  beginnt,
  tritt  die  Beschränkung  des  Grundeigenthümers,  daß  Neubauten,  Um-  und
usbauten  über  die  Fluchtlinie  hinaus  versagt  werden  können,  endgültig  ein.
Gleichzeitig  erhält  die  Gemeinde  das  Recht,  die  durch  die  festgesetzten  Straßenfluchtlinien
  für  Straßen  und  Plätze  bestimmte  Grundfläche  dem  Eigenthümer
zu  entziehen.
.  12.

Durch  Ortsstatut  kann  festgestellt  werden,  daß  an  Straßen  oder  Straßentheilen,
  welche  noch  nicht  gemäß  der  baupolizeilichen  Bestinmnungen  des  Orts
für  den  öffentlichen  Verkehr  und  den  Anbau  fertig  hergestellt  sind,  Wohngebäude,
die  nach  diesen  Straßen  einen  Ausgang  haben,  nicht  errichtet  werden  dürfen.

as  Ortsstatut  hat  die  näheren  Bestimmungen  innerhalb  der  Grenze  vorstehender
  Vorschrift  festzusetzen  und  bedarf  der  Bestätigung  des  Bezirksrathes.
Gegen  den  Beschluß  des  Bezirksrathes  ist  innerhalb  einer  Präklusivfrist  von
einundzwanzig  Tagen  die  Beschwerde  bei  dem  Provinzialrathe  zulässig.

ach  erfolgter  Bestätigung  ist  das  Statut  in  ortsüblicher  Art  bekannt
zu  machen.  .13

Eine  Suschädigung  kann  wegen  der  nach  den  Bestimmungen  des  §.  12.
eintretenden  Beschränkung  der  Baufreiheit  überhaupt  nicht,  und  wegen  Entziehung
oder  Beschränkung  des  von  der  Festsetzung  neuer  Fluchtlinien  betroffenen  Grundeigenthums
  nur  in  folgenden  Fällen  gefordert  werden:  «
1)  wenn  die  zu  Straßen  und  Plätzen  bestimmten  Grundflächen  auf  Verlangen
der  Gemeinde  für  den  öffentlichen  Verkehr  abgetreten  werden;
Mr.  8375.)  2)  wenn
        <pb n="596" />
        —  664  —

2)  wenn  die  Straßen-  oder  Baufluchtlinie  vorhandene  Gebäude  trifft  und  das
Grundstück  bis  zur  neuen  Fluchtlinie  von  Gebäuden  freigelegt  wird;

3)  wenn  die  Straßenfluchtlinie  einer  neu  anzulegenden  Straße  ein  unbebautes,
aber  zur  Bebauung  geeignetes  Grundstück  trifft,  welches  zur  Zeit  der  Feststellung
  dieser  Fluchtlinie  an  einer  bereits  bestehenden  unk  für  den  öffentlichen
  Verkehr  und  den  Anbau  fertig  gestellten  anderen  Straße  belegen  ist,
und  die  Bebauung  in  der  Fluchtlinie  der  neuen  Straße  erfolgt.

Die  Entschädigung  wird  in  allen  Fällen  wegen  der  zu  Straßen  und  Plätzen
bestimmten  Grundfläche  für  Entziehung  des  Grundeigenthums  gewährt.  Außerdem
  wird  in  denjenigen  Fällen  der  Nr.  2.)  in  welchen  es  sich  um  eine  Beschränkung
  des  Grundeigenthums  in  Folge  der  Festsetzung  einer  von  der  Straßenfluchtlinie
  verschiedenen  Baufluchtlinie  handelt,  für  die  Beschränkung  des  bebaut
gewesenen  Theiles  des  Grundeigenthums  (§.  12.  des  Gesetzes  über  Enteignung
von  Grundeigenthum  vom  11.  Jumi  1874.)  Entschädigung  gewährt.  ·

In  allen  obengedachten  Faͤllen  kann  der  Eigenthümer  die  Uebernahme  des
ganzen  Grundstücks  verlangen,  wenn  dasselbe  durch  die  Fluchtlinie  entweder  ganz
oder  soweit  in  Anfpruch  enommen  wird,  daß  das  Restgrundstück  nach  den  baupolizeilichen
  Vorschriften  des  Ortes  nicht  mehr  zur  Bebauung  geeignet  ist.

Bei  den  Vorschriften  dieses  Paragraphen  ist  unter  der  Bezeichnung  Grundsach.
  feer  im  Zusammenhange  stehende  Grundbesitz  des  nämlichen  Eigenthümers

egriffen.

K.  14.

Für  die  Feststellung  der  nach  §.  13.  zu  gewährenden  Entschädigungen  und
die  Vollziehung  der  Enteignung  kommen  die  r  24.  ff.  des  Gesetzes  über  Enteignung
  von  Grundeigenthum  vom  11.  Juni  1874.  zur  Anwendung.

Etreitigeten  über  Fälligkeit  des  Anspruchs  auf  Entschädigung  gehören  zur
gerichtlichen  Entscheidung.

Die  Entschädigungen  sind,  soweit  nicht  ein  aus  besonderen  Rechtstiteln
Verpflichteter  dafür  aufzukommen  hat,  von  der  Gemeinde  aufzubringen,  innerhalb
deren  Bezirk  das  bekeessenke  Grundstück  belegen  ist.

".  15.

Durch  Ortsstatut  kann  festgesetzt  werden,  daß  bei  der  Anlegung  einer
neuen  oder  bei  der  Verlängerung  einer  schon  bestehenden  Straße,  wenn  solche
zur  Bebauung  bestimmt  ist,  sowie  bei  dem  Anbau  an  schon  vorhandenen  bisher
unbebauten  Straßen  und  Straßentheilen  von  dem  Unternehmer  der  neuen  Anlage
  oder  von  den  angrenzenden  Eigenthümern  —  von  letzteren  sobald  sie  Gebäude
  an  der  neuen  Aütase  errichten  —  die  Freilegung,  erste  Einrichtung,  Entwässerung
  und  Beleuchtungsvorrichtung  der  Straße  in  der  dem  Bedurfnisse  entsprechenden
  Weise  beschafft,  sowie  deren  zeitweise,  höchstens  jedoch  fünffährige
Unterhaltung,  beziehungsweise  ein  verhältnißmäßiger  Beitrag  oder  der  Ersatz  der
u  allen  diesen  Maßnahmen  erforderlichen  Kosten  geleistet  werde.  Zu  diesen
G.  pflchtungen  können  die  angrenzenden  Eigenthümer  nicht  für  mehr  oi

älfte
        <pb n="597" />
        —  565  —

Hälfte  der  Straßenbreite,  und  wenn  die  Straße  breiter  als  26  Meter  ist,  nicht
für  mir  als  13  Meter  der  Straßenbreite  berange  ogen  werden.
ei  Berechnung  der  Kosten  sind  die  Kosten  der  gesammten  Straßenanlage
und  beziehungsweise  beren  Unterhaltung  zusammen  zu  rechnen  und  den  Eigenthümern
  nach  Verhältniß  der  Länge  ihrer,  die  Straße  berührenden  Grenze  zur
Last  zu  legen.
n1  (Das  Ortsstatut  hat  die  näheren  Bestimmungen  innerhalb  der  Grenze  vorstehender
  Vorschrift  festzuseten.  Bezüglich  seiner  Bestätigung,  Anfechtbarkeit  und
Bekanntmachung  gelten  die  im  F.  12.  gepebenen  Vorschriften.
Für  die  Haupt-  und  Residenzstadt  Berlin  bewendet  es  bis  zu  dem  Zustandekommen
  eines  solchen  Statuts  bei  den  Bestimmungen  des  Rgulastos  vom
31.  Dezember  1838.

S.  16.

Gegen  die  Beschlüsse  des  Kreisausschusses  steht  dem  Betheiligten  in  den
ällen  der  §§.  5.  8.  9.  die  Beschwerde  bei  dem  Bezirksrathe  innerhalb  einer
räklusivfrist  von  einundzwanzig  Tagen  zu.

In  den  Fällen,  in  denen  es  sich  um  Wiederbebauung  ganzer  durch  Brand

oder  andere  Ereignisse  zerstörter  Ortstheile  handelt,  tritt  an  die  Stelle  dieser
Präklusivfrist  eine  solche  von  einer  Woche.

KC.  17.

Die  durch  die  §.  5.  8.  und  9.  dem  Kreisausschusse  und  in  höherer  Instanz
dem  Bezirksrathe  beigelegten  Befugnisse  und  Obliegenheiten  werden  in  den  einem
Landkreise  angehörigen  Städten  mit  mehr  als  10,000  Einwohnern,  oder  wenn
unter  mehreren  betheiligten  Gemeinden  (H.  9.)  sich  eine  solche  Stadt  befindet,  von
dem  Hezirksrathe  und  in  höherer  Instanz  von  dem  Provinzialrathe,  in  den
Stadtkreisen,  oder  wenn  unter  mehreren  betheiligten  Gemeinden  (§.  9.)  sich  ein
Stadtkreis  befindet,  von  dem  Provinzialrathe  und  auf  Ansuchen  der  Gemeinde
in  höherer  Instanz  von  dem  Minister  für  Handel  wahrgenommen.

In  den  Hohen  ollernschen  Landen  tritt  an  die  Stelle  des  Kreisausschusses
der  Amtsausschuß  und  steht  auch  diesem  die  Bestätigung  der  Ortsstatuten  (§5.  12.
und  15.)  zu.  Die  Beschwerde-Instanz  bildet  der  Landesausschuß.

K.  18.

Bis  dahin,  daß  in  den  verschiedenen  Provinzen  der  Monarchie  die  Kreisausschüsse
  und  die  Bezirks=  und  Provinzialräthe  gebildet  sind,  hat  die  Bezirksregierung
  (Landdrostei)  die  denselben  durch  dieses  Gesetz  überwiesenen  Geschäfte
wahrzunehmen.
Die  Beschlußfassung  in  der  höheren  Instanz  steht  in  den  Fällen  der  .  5.
8.  und  9.  dem  Minister  für  Handel,  im  Falle  der  I#.  12.  und  15.  dem  Oberpräsidenten
  zu.
Für  die  Stadt  Berlin  liegt  bis  zur  Bildung  einer  besonderen  Provinz
Berlin  die  Wahrnehmung  der  in  den  §#.  5.  8.  und  9.  dem  Kreisausschusse  bei-Jahrgang
  1875.  (Nr.  8375.)  82  ge-
        <pb n="598" />
        —  566  —
gelegten  Funktionen  dem  Minister  für  Handel  2c.,  die  Bestätigung  der  Statuten
nach  den  #F.  12.  und  15.  dem  Minister  des  Ingern  ob  ob.  8

KC.  19.

Alle  den  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  entgegenstehenden  allgemeinen  und
besonderen  1  Schlichen  Vorschriften  werden  hierdurch  aufgehoben.
estimmungen  der  im  Verwaltungswege  glsnfeene-  Bauordnungen,
sonsien  vollhellihmn  Anordnungen  und  Ortsstatuten,  welche  mit  den  Vorschriften
dieses  Gesetzes  in  Widerspruch  sehen,  treten  außer  Kraft.

K..  20.

fr  Der  Minister  für  Handel  wird  mit  der  Ausführung  dieses  Gesetzes  beauftragt.


zirkundich  un  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Bad  Ems,  den  2.  Juli  1875.

(.  S.)  Wilhelm.

Fürst  v.  Bismarck.  Camphausen.  Gr.  zu  Eulenburg.  Leonhardt.
v.  Kameke.  Achenbach.

 

Redigirt  im  Bürcau  des  Staats-Ministeriums.

Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei
(R.  v.  Decker).
        <pb n="599" />
        —  667  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

NNr  41.—

 

Inhalt:  Geseh,  betreffend  die  Erweiterung  der  Statuten  der  Landes-Kreditanstalt  zu  Hannover,  S.  v07.  —
Verordnung,  betreffend  die  Versezung  des  Regierungsbezirks  Oppeln  aus  der  zweiten  in  die
erste  Abtheilung  der  Gewerbesteuerklasse  A.  I.,  S  soo.  —  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die
Beurkundung  der  an  Vord  der  in  Dienst  gestellten  Schiffe  oder  anderen  Fahrzeuge  der  Marine
vorkommenden  Todesfälle  solcher  Militairpersonen,  welche  dem  Preußischen  Staatsverbande  angehören
und  vor  ihrer  Einschiffung  ihren  letzten  Wohnsitz  im  Geltungsbereiche  des  Gesetzes  vom  9.  Märg  1874.
gehabt  haben,  S.  570.

 

(Nr.  8376.)  Gesetz,  betreffend  die  Erweiterung  der  Statuten  der  Landes  Kreditanstalt  zu
Hannover.  Vom  24.  Juli  1875.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  r.

verordnen,  unter  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,
was  folgt:

K.  1.

Die  Hannoversche  Lanes-Kreditanstalt  ist  befugt,  an  Grundeigenthümer
Darlehne  innerhalb  der  gesetzlich  festgestellten  Grenzen,  außer  gegen  Bestellung
einer  Hypothek,  zu  gewähren:

1)  gegen  Eintragung  einer  Grundschuld),

2)  gegen  Abtretung  einer  im  Grundbuche  eingetragenen  Hypothek  oder

einer  Grundschuld.

G.  2.

Die  Landes-Kreditanstalt  hat  wegen  der  in  Gemäßheit  des  §.  1.  erworbenen
  Forderungen  ihren  Schuldnern  gegenüber  dieienigen  besonderen  Rechte,
welche  ihr  nach  den  bisherigen  Gesetzen  wegen  ihrer  durch  Hypotheken  gesicherten
Darlehnsforderungen  zustehen.

Die  Iß.  20.  und  21.  des  Gesetzes  über  das  Grundbuchwesen  in  der  Provinz
  Hannover  vom  28.  Mai  1873.  finden  auf  die  in  Gemäßheit  des  F§.  1.
erworbenen  Hypotheken  und  Grundschulden  keine  Anwendung.

Jahrgang  1875.  (Nr.  8376.)  83  .  3.

Ausgegeben  zu  Berlin  den  16.  September  1875.
        <pb n="600" />
        —  568  —

KC.  3.

Die  Vorschrift,  nach  welcher  Güter  und  Höfe  mit  einem  jährlichen  Reinertrage
  von  weniger  als  180  Mark  von  der  Landes  Kreditanstalt  nicht  beliehen
werden  dürfen,  wird  aufgehoben.

KC.  4.

Bei  der  Beleihung  von  Grundstücken,  welche  nur  in  den  durch  das  Gesetz
über  den  Egenthumserwerb  und  die  dingliche  Belastung  von  Grundstücken  vom
5.  Mai  1872.  und  die  Grundbuchordnung  vom  5.  Mai  1872.  vorgeschriebenen
Formen  veräußert  und  belastet  werden  können,  findet  das  im  §.  25.  der  Statuten
vom  18.  Juni  1842.  vorgeschriebene  Ediktalverfahren  nicht  statt.

m

Bei  der  Beleihung  anderer  Grundstücke  kann  die  Landes-Kreditanstalt  von
einem  Ediktalverfahren  im  einzelnen  Falle  absehen,  wenn  dieselbe  die  Ueberzeugung
ewonnen  hat,  daß  der  Aneiser  Eigenthümer  oder  erblicher  Nutzungsberechtigter
es  verpfändenden  Grundstücks  ist  und  daß  unangezeigt  gebliebene  Lasten  und
dingliche  Rechte  auf  demselben  nicht  haften.

g.  6.

Die  Vorschriften  des  Gesetzes,  berreffend  die  Erweiterung  der  Statuten  der
Landes-Kreditanstalt,  vom  12.  August  1846.  werden  unter  Aufhebung  der  88.  1.
7.  und  8.  dahin  erweitert:

1)  Darlehne  dürfen  allen  Gemeinden)  Körperschaften  und  Verbänden
bewilligt  werden,  welche  entweder  burch  ihren  Grundbesitz  Sicherheit
gewähren  oder  von  ihren  Theilnehmern  weder  durch  Beschluß  voch
urch  freiwilligen  Austritt  willkürlich  aufgelöst  werden  können  un
deren  Lasten  gleich  den  Gemeindeabgaben  unter  Einwirkung  der  Behörden
  geordnet  und  aufgebracht  werden.
Auch  wenn  die  Abgabepflicht  der  Mitglieder  der  Gemeinde  oder  des
Verbandes  Behufs  des  Zweckes,  für  welchen  das  Darlehn  aufgenommen
  ist,  nicht  als  eine  den  Hypotheken  vorgehende  Last  auf  den
Grundstücken  ruht,  kann  von  der  Sicherstellung  des  Darlehns  durch
Verpfändung  von  Grundbesitz  abgesehen  werden.
Sofern  es  nach  der  Verfassung  der  Gemeinde  u.  s.  w.  der  Genehmigung
  einer  oberaufsehenden  Behörde  sur  Aufnahme  des  Darlehns
nicht  bedarf,  ist  die  Beibringung  einer  solchen  auch  der  Landes  Kreditanstalt
  gegenüber  nicht  erforderlich.

KC.  7.

Die  nach  Maßgabe  des  §.  13.  des  Gesetzes,  betreffend  die  Hannoversche
Landes-Kreditanstalt,  vom  25.  Dezember  1869.  (Gesetz  Samml.  S.  1269.)  von
er

2

—

3

—
        <pb n="601" />
        —  569  —

der  Kreditanstalt  auszustellenden  Schuldurkunden  sollen  über  200,  300,  500,
1000,  5000  und  10,000  Mark  lauten.  Denselben  werden  Zinskupons  auf  höchstens
  zehn  Jahre  beigegeben.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Wildbad  Gastein,  den  24.  Juli  1875.

.  S.)  Wilhelm.

Gr.  zu  Eulenburg.  Leonhardt.  Falk.  v.  Kameke.  Achenbach.
Friedenthal.

 

(Nr.  8377.)  Verordnung,  betreffend  die  Versetzung  des  Regierungsbezirks  Oppeln  aus  der
zweiten  in  die  erste  Abtheilung  der  Gewerbesteuerklasse  A.  I.  Vom  30.  August
1875.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  #c.

verordnen  auf  Grund  des  F.  6.  des  Gesetzes  vom  19.  Juli  1861.)  betreffend
einige  Abänderungen  des  Gesetzes  wegen  Entrichtung  der  Gewerbesteuer  vom
30.  Mai  1820.  (Gesetz-Samml.  von  1861.  S.  697.))  was  folgt:

Der  Regierungsbezirk  Oppeln  wird  vom  1.  Januar  1876.  ab  aus  der
zweiten  in  die  erste  Abtheilung  der  Gewerbesteuerklasse  A.  I.  versetzt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  30.  August  1875.

(L.  S.)  Wilhelm.
Camphausen.

 

(Tr.  8870—878.)  (Nr.  8378.)
        <pb n="602" />
        —  570  —

(Nr.  8378.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  2.  August  1875.,  betreffend  die  Beurkundung  der  an
Bord  der  in  Dienst  gestellten  Schiffe  oder  anderen  Fahrzeuge  der  Marine
vorkommenden  Todesfälle  solcher  Militairpersonen,  welche  dem  Preußischen
Staatsverbande  angehören  und  vor  ihrer  Einschiffung  ihren  letzten  Wohnsitz
im  Geltungsbereiche  des  Gesetzes  vom  9.  März  1874.  gehabt  haben.

A##  den  Bericht  vom  28.  Juli  d.  J.  bestimme  Ich  hierdurch  auf  Grund  des
1  51.  des  Gesetzes  über  die  Beurkundung  des  Personenstandes  und  die  Form
er  Eheschließung  vom  9.  März  1874.  bezüglich  der  an  Bord  der  in  Dienst
estellten  Schiffe  oder  anderen  Fahrzeuge  der  Marine  vorkommenden  Todesfälle
r  cher  Militairpersonen,  welche  dem  Preußischen  Staatsverbande  angehören  und
vor  ihrer  Einschiffung  ihren  letzten  Wohnsitz  im  Geltungsbereiche  des  Gesetzes
vom  9.  Mätz  1874.  gehabt  haben,  daß  die  über  diese  Todesfälle  aufzunehmenden
Urkunden  dem  Standesbeamten  des  letzten  Wohnsitzes  des  Verstorbenen  Behufs
der  Eintragung  in  das  Standesregister  zugefertigt  werden  sollen.

Wildbad  Gastein,  den  2.  August  1875.
Wilhelm.

Für  die  Minister  des  Innern
und  der  Justiz:

Falt.
An  die  Minister  des  Innern  und  der  Justiz.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staats-Ministeriums.

 

Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei
(R.  v.  Decker).
        <pb n="603" />
        —  571  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  42.  —

 

Inhalt:  Verordnung  über  die  Ausübung  der  Aufsichtsrechte  des  Staats  bei  der  Vermögensoerwaltung  in
den  katholischen  Kirchengemeinden,  S.  571.  —  Rezeß  zwischen  Preußen  und  Anhalt,  betreffend  die
Regulirung  der  Grenz-  und  Hoheitsdifferenzen  Betreffs  der  wüsten  Marken  Olbitz  und  Pöstenitz  bei
Roßlau,  der  wüsten  Marken  Echtershagen  und  groher  Brühl  und  der  sogenannten  Mansfelder  Lehnsflur,
  sowie  des  Dorfes  Abberode  im  Har  S.  3738.  —  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Aufbebung
  des  Untersuchungsamts  in  Malmedy,  S.  sso.  —  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die
Erweiterung  der  Rechte  der  Fürstlich  Hohenzollernschen  Behsrden,  S.  öso.  —  Bekanntmachung
der  nach  dem  Gesey  vom  10.  April  1872.  durch  die  Regierungs-Amtsblätter  publizirten  landesherrlichen
Erlasse,  Urkunden  2c.,  S.  581.

 

(Nr.  8379.)  Verordnung  über  die  Ausübung  der  Aufsichtsrechte  des  Staats  bei  der  Vermögensverwaltung
  in  den  katholischen  Kirchengemeinden.  Vom  27.  September
  1875.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Koͤnig  von  Preußen  x.
verordnen  in  Gemäßheit  des  §.  55.  des  Gesetzes  über  die  Vermögensverwaltung
in  den  katholischen  Kirchengemeinden  vom  20.  Juni  1875.)  auf  den  Antrag
Unseres  Staatsministeriums,  für  den  Umfang  der  Monarchie,  was  folgt:

Artikel  1.
Die  in  den  §§.  48.  50.  bis  52.  53.  und  54.  des  Gesetzes  vom  20.  Juni
1875.  angegebenen  Aufsichtsrechte  des  Staats  werden  ausgeübt:
1)  von  dem  Minister  der  geistlichen  Angelegenheiten
bei  dem  Erwerb,  der  Veräußerung“  oder  der  dinglichen  Belastung
von  Grundeigenthum  (§.  50.  Nr.  1.),  wenn  der  Werth  des  zu
erwerbenden  oder  zu  veräußernden  Gegenstandes  oder  wenn
der  Betrag  der  Beiastung  die  Summe  von  zehntausend  Mark
übersteigt,
bei  der  Veräußerung  von  Gegenständen,  welche  einen  geschichtlichen
wissenschasllichent  oder  Kunstwerh  haben  15.  30.  Nr.  2),
bei  dem  Bau  neuer,  für  den  Gottesdienst  bestimmter  Gebäude
(6.  50.  Nr.  4.),
bei  der  Anlegung  von  Begräbnißplätzen  (§.  50.  Nr.  5.)
84

Johrgang  1875.  (Xr.  8379.)  2)  von

Ausgegeben  zu  Berlin  den  29.  September  1875.

&amp;amp;
        <pb n="604" />
        —  572  —
2)  von  dem  Oberpräsidenten
in  den  Fällen  des  F.  50.  Nr.  7.;
3)  von  dem  Regierungspräsidenten  Ganddrosten)

in  den  übrigen  Fällen  des  #  50.,  sowie  in  den  Fällen  des  F.  48.
und  der  §#.  51.  bis  54.

Artikel  2.

Dem  Kirchenvorstande  steht  die  Berufung  zu,  und  zwar

gegen  Verfügungen  des  Oberpräsidenten  —  Artikel  1.  Nr.  2.  —  an

den  Minister  des  Innern  und  den  Minister  der  geistlichen  Angelegenheiten,


gegen  Berfügngen  des  Regierungspräsidenten  (Landdrosten)  —  Artikel
  3.  —  an  den  Oberpräsidenten,  welcher  endgültig
zield  r

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  27.  September  1875.
(.  S.)  Wilhelm.

Fürst  v.  Bismarck.  Camphausen.  Gr.  zu  Eulenburg.  Leonhardt.
Falk.  v.  Kameke.  Achenbach.  Friedenthal.

 

(Nr.  8380.)
        <pb n="605" />
        —  573  —

(Nr.  8380.)  Rezeß  zwischen  Preußen  und  Anhalt,  betreffend  die  Regulirung  der  Grenz  ·  und
Hoheitsdifferenzen  Betreffs  der  wüsten  Marken  Olbitz  und  Püstenitz  bei
Roßlau,  der  wüsten  Marken  Echtershagen  und  großer  Brühl  und  der  sogenannten
  Manefelder  Lehnsflur,  sowie  des  Dorfes  Abberode  im  Harz.  Vom
4.  März  1875.

Z2  Beseitigung  von  Grenz=  und  Hoheitsdifferenzen  zwischen  den  Kronen  von
Preußen  und  von  Anhalt  wird  zwischen  dem  Seitens  der  Königlich  Preußischen
Staatsregierung  bestellten  Kommissar,  dem  Regierungsrath  Alexander  Hennig
aus  Macehurkh  und  dem  Seitens  der  Herzoglich  Anhaltischen  Staatsregierung
bestellten  Kommissar,  dem  Regierungsrath  Wilhelm  Holtzhausen  aus  Bernburg,
unter  Vorbehalt  der  Ratifikation  ger  beiderseitigen  Staatsregierungen,  der  nach
stehende  Rezeß  abgeschlossen.

Artikel  1.

I.  Der  Königlich  Preußische  Staat  entsagt  allen  Territorial-  und  Hoheitsrechten
  an  den  wüsten  Marken  Olbitz  und  Püstenitz  mit  Einschlaß  der  zu  dem
Anhaltischen  Domanium,  beziehentlich  zum  Herzoglich  Anhaltischen  Hausfideikommiß
  gehörigen  Holzmark  am  Olbitz-Bache  zu  Gunsten  des  Herzoglich  Anhaltischen
  Staats,  und  zwar  in  dem  Umfange,  wie  jene  Marken  durch  die
Preußische  Karte  von  der  Gemarkung  Püstenitz  und  Olbitz  Nr.  108.  nachgewiesen
werden.

Die  Flächen  werden  ohne  Gewährleistung  für

a)  die  Marken  Olbitz  und

Püstenitz  auf.  1963/,1  Mg.  =  501  Hekt.  22  Ar  60  □M.
b)  die  Holzmark  am  Olbitz-Bache
  auf  ..  ...........  54200  =  138  38.  4  -- 



sind  =  2505,  1  Mg.  =  639  Hekt.  61  Ar  7  □M.
angegeben;  die  fraglichen  Marken  liegen  umschlossen  von  Herzoglich  Anhaltischem
Gche,  und  beharßes  deshalb  einer  besonderen  Abgrenzung  nicht.

II.  Der  Königlich  Preußische  Staat  tritt  alle  Territorial-  und  Hoheitsrechte
  an  der  sogenannten  Spendewiese  des  Hospitals  zu  Harzgerode)  soweit
solche  ihm  zuständig  sind,  an  den  Herzoglich  Anhaltischen  Staat  ab.

Diese  Wiese,  welche  mit  3  Mg.  159  □R.  gleich  99  Ar  15  □UM.  zu
dem  Artikel  2  Punkt  I.  bezeichneten  Echtershagen  gerechnet,  aber  nur  mit  2  Mg.
47  □R.  gleich  57  Ar  73  □M.  auf  Preußischem  Territorio  belegen  (4e  ist  im
der  Harzgeroder  Separationssache  unter  Litt.  B  J.  Nr.  27.  der  Karte  von  Nebelung
vermessen  und  in  ihren  Grenzen  genau  bekannt  und  befestigt.

III.  Der  Königlich  Preußische  Staat  tritt  ferner  an  den  Herzoglich  Anhaltischen
  Staat  die  iem  uständige  Realjurisdiktion  über  die  auf  der  sogenannten
Mansfelder  Lehnsflur  belegenen  Grundstücke,  soweit  diese  Flur  nach  Artikel  2.
und  3.  beim  Anhaltischen  Staate  bleibt,  sowie  die  über  mehre  andere  Grundstücke
  in  der  Nähe  der  bezeichneten  Mansfelder  Lehnsflur  von  Preußischen
Gerichten  ausgeübte  Realjurisdiktion  ab,  welche  Grundstücke  zusammen  in  der
Anlage  A.  dess  Rezesses  bezeichnet  sind.

(Nr.  3380.)  84°  Diese
        <pb n="606" />
        —  574  —

Diese  Grundstücke  werden  kostenfrei  aus  den  bei  der  Königlich  Preußischen
Kreisgerichts  -Kommission  zu  Wippra  geführten  Grundbüchern  extabulirt  und
kostenser  in  die  Anhaltischen  Grundakten  bei  der  Herzoglich  Anhaltischen  Kreisgerichts-Kommission
  zu  Harzgerode  übergeführt;  es  bedurfen  auch  die  von  den

reußischen  Gerichten  und  Notaren  bis  zur  Ratifikation  des  gegenwärtigen
Rezesses  den  Preußischen  Geseten  gemäß  aufgenommenen,  zur  Eintragung  in  die
Preußischen  Grundbücher  völlig  geeigneten  Rechtsakte  einer  nochmaligen  Verlautbarung
  vor  dem  Anhaltischen  Grundrichter  nicht.  Unvollkommene  Akte,
durch  welche  nach  Preußischen  Gesetzen  Eigenthum,  dingliches  Recht  oder
Hypothek  noch  nicht  entstanden  sind,  werden  bezüglich  der  zur  Entstehung  dieser
echte  noch  mangelnden  Erfordernisse  nach  Mnzakiischem  Rechte  beurtheilt.

Die  Hypothekenverhältnisse,  insbesondere  die  Repartirung  von  Hypothekschulden
  auf  die  in  Frage  kommenden  Preußischen  und  Anhaltischen  Grundstücke
werden,  soweit  nöthig,  von  den  beiderseitigen  Gerichten  kostenfrei  regulirt.

Artikel  2.

Dagegen  überläßt  der  Herzoglich  Anhaltische  Staat  alle  Territorial-  und
Hoheitsrechte  an  den  Königlich  MPichen  Staat  an  folgenden  Distrikten:

I.  der  wüsten  Mark  Echtershagen  Lerlegen  im  Mschluss  der  Flur  des  im

Königreiche  Praßen  liegenden  Dorfes  Dankerode  im  Merseburger  Regierungsbezirk,
  Mansfelder  Gebirgskreises)  in  den  nach  Anhalt  #  fest.
estellten  Grenzen,  so  daß  die  sogenannte  Spendewiese  (Artikel  1.  Nr.  II.)
avon  ausgeschlossen  wird,  und  mehre  von  den  beiderseitigen  Grundstücksbesitzern
  gewünschte,  vor  den  beiderseitigen  Kommissarien  vertragsmäßig
bestimmte  Vergradungen  und  Ausgleichungen  Berücksichtigung  finden,
mit  einem  Fläckeninhslte  von  156  Mg.  46  □R.  gleich  39  Hekt.  89  Ar
56  □  Metern,

II.  der  wüsten  Mark  „der  große  Brühl“,  auch  genannt:  „der  große  und
Mittelbrühl“  sbelegen  im  Anschlusse  der  Flur  des  im  Königreiche  Preußen
liegenden  Dorfes  Königerode  im  Merseburger  Regierungsbezirk,  Mansfelder
  Gebirgskreises),  einschließlich  der  als  hierzu  gehörig  angesehenen
Wiese  des  Johann  Friedrich  Stedtler  zu  Königerode,  in  den  nach
Anhalt  zu  festgestellten  Grenzen,  mit  einem  Flächeninhalte  von  ungefähr
344  Mg.  gleich  87  Hekt.  95  Ar  86  □  Metern,

III.  von  der  sogenannten  Mansfelder  Lehnsflur  den  Distrikt,  welcher  die  bei
der  Separation  der  Feldmark  Steinbrücken  (das  Dorf  felbst  ist  Preußisch
und  gehört  zum  Merseburger  Regierungsbezirk  und  dem  Mansfelder
Gebirgskreise)  ausgewiesenen  Planstücke  Nr.  49.  bis  mit  68.,  73.  a.,  73.  b.,
74.  bis  mit  101.  der  Karte  von  zusammen.  483  Mg.  94  □UOR
und  an  Wegen,  Gräben  und  Flüssen  (auf  den
Grenzen  zur  haälte  gerechnet),  darin  und  daran  mit  24  8583

Summa  507  Mg.  179,6  □R.

gleich  129  Hekt.  70  Ar  18  □  Meter  umfaßt,  in  den  nach  Anhalt  zu  festgestellten
  Grenzen.
rt.
        <pb n="607" />
        —  575  —

Artikel  3.

I.  Die  sogenannte  Mansfelder  Lehnsflur  ist  separirt  und  es  sind  in  Folge
der  Planlegung  an  dem  zum  Königlich  Preußischen  Regierungsbezirk  Merseburg,
Mansfelder  Grri  skreise  gehörigen,  von  Anhaltischem  Gebiete  umschlossenen
Dorfe  Abberode  (die  Herzoglich  Anhaltische  Domaine  darin  ist  Anhaltisches
Territorium)  verschiedene  Einrichtungen  getroffen,  die  es  wünschenswerth  und
wwecmäfig  erschemen  lassen,  den  Lauf  der  Königlich  Preußischen  und  Herzoglich

nhaltischen  Landesgrenze  zu  verändern  und  resp.  neu  festzustellen.

Dies  ist  geschehen.

II.  Es  "(  früher  von  den  damaligen  beiderseitigen  Landesgrenzkommissarien
unterm  10.  August  1821.  eine  von  der  Her  oglih  Anhaltischen  Bernburger
Landesregierung  unterm  30.  Oktober  1827.  und  der  Königlich  Preußischen  Reierung

  zu  Merseburg  unter  dem  15.  April  1828.  enchmigte  Vereinbarung
Sahm  ekroffen  worden,  daß  auf  einem  längeren  Traktus,  und  zwar  von  der
Ober-  Einemühle  bei  dem  Preußischen  Dorfe  Abberode  an  aufwärts,  an  mehren
Anhaltischen  und  Preußischen  Fluren  statt  des  Eine-Baches  gerade  Linien  zwischen
gewissen  mit  Steinen  bezeichneten  Punkten  die  Landesgrenze  bilden  sollen,  ohne
aß  dadurch  die  Rechte  und  der  Besisstand  der  Privatbesitzer  gestört  und  die  von
diesen  Besitzungen  zu  entrichtenden  Abgaben  geändert  werden  sollen.

Da  nun  aber  die  Grenze  der  Privatbesitzungen  als  solche  und  die  Steuergrenzen,
  ebenso  aber  auch  die  Flurgrenzen  und  an  gewissen  Stellen  die  Jurisiktionsgrenzen

  nach  wie  vor  andere  sind  und  zumeist  durch  die  Eine  gebildet
werden,  so  wird  die  oben  erwähnte  Vereinbarung  wieder  aufgehoben  und  die
frühere  Grenze  als  Landes=  und  Hoheitsgrenze  wiederhergestellt.

III.  Gelsgentlih  dieser  Regulirungen  ist  im  Einverständniß  der  beiderseitigen
  Wiesenbesitzer,  des  Königlichen  Hofjägermeisters,  Grafen  von  der  Asseburg
  zu  Meisdorf  einerseits  und  der  Gebrüder  Ludwig  und  Friedrich  Wiele  zu
Tilkerode  andererseits  eine  Strecke  des  Wiebeck-Baches  zwischen  der  Königlich
Preußischen  Feldmark  Horbeck  und  der  Herzoglich  Anhaltischen  Feldmark  Tilkerode--Abberode
  bei  Austauschung  von  Fläche  gegen  Fläche  streckenweise  gerade  gelegt
und  es  ist  hiernach  die  Landesgrenze  mus  der  fraglichen  Strecke  abgeändert  un
festgestellt  worden.

IV.  Ebenso  ist  bei  Gelegenheit  dieser  Regulirungen  im  Einverständniß
der  beiderseitigen  Wiesenbesitzer,  des  Gutsbesitzers  Karl  Kiliander  zu  Abberode
und  der  Gemeindekorporation  daselbst,  und  mit  Genehmigung  der  Königlich
Preußischen  Kommunal,  Aufsichtsbehörde  eine  kurze  Strecke  des  Eine-Baches
wischen  der  Königlich  Preußischen  Feldmark  Ritzgerode  und  der  Herzo“  lich  Anbaltsschen
  Feldmark  Tilkerode-Abberode,  bei  Austauschung  von  Sicche  egen
Fläche,  vergradet,  und  es  ist  hiernach  die  Landesgrenze  auf  der  fraglichen  Strecke
abgeandert  und  in  der  Mitte  des  Eine  Baches  festgestellt  worden.

V.  Endlich  ist  bei  Gelegenheit  dieser  Negulirungen  zwischen  den  beiderseitigen
  Staatsregierungen  vereinbart  worden,  daß  die  beiden,  unterhalb  der
Ober-Einemühle,  zwischen  den  Grenzsteinen  Nr.  53.  und  56.  der  Grenzkarte
Sekt.  III.  c.  von  Hoffmann  de  1824.  Legenden  Wiesenfleckchen  von  30  und  resp.
12  □  R.,  welche  der  Gutsbesitzer  Carl  Wilhelm  Gürgens  zu  Abberode  von

(Nr.  8380.)  seiner
        <pb n="608" />
        —  576  —

seiner  Wiese  auf  dem  rechten  Ufer  des  Eine-Baches  in  Ritzgeroder  Flur  in  den
Tilkerode-Abberoder  Separationsplan  eingeworfen  hat,  weil  dieselben  in  Folge
Durchreißens  des  Eine-Baches  auf  dessen  linkes  Ufer,  die  Anhaltische  Seite,  zu
liegen  gekommen  sind)  und  welche  in  gedachter  Separationssache  der  Herzoglich
Anhaltischen  Domaine  Abberode  planmäßig  mit  überwiesen  worden  sind,  von
Preußen  an  Anhalt  abgetreten  worden.

Die  in  vorstehenden  Punkten  erwähnten)  in  andere  Hoheit  übergehenden
  Grundstücke  werden,  soweit  nöthig,  und  zwar  ebenfalls  kostenfrei,  einer-Fete
  aus  dem  betreffenden  Grundbuche,  beziehungsweise  Grundakten  (Handelsund
  Hypothekenbüchern)  extabulirt  und  andererseits  in  die  betreffenden  Grundbücher,
  beziehungsweise  Grundakten  übertragen;  es  bedürfen  die  zur  Eintragung
in  die  betreffenden  Grundbücher,  beziehungsweise  Grundakten  rc.  geeigneten
Rechtsakte  nicht  einer  nochmaligen  Verlautbarung  vor  dem  anderseitigen  Grundrichter,
  und  es  werden  die  Hypothekenverhältnisse  ebenfalls  von  den  beiderseitigen
Gerichten  kostenfrei  regulirt.

VII.  Die  nach  obigen  Punkten  I.  bis  V.  festgestellten  Grenzen  weist  die
zu  diesem  Rezesse  gehörige,  Artikel  4.  erwähnte  Karte  ebenfalls  mit  nach.

Artikel  4.

Die  nach  Vorstehendem  festgestellten  neuen  Landesgrenzstrecken  und  die
neu  regulirte  Landesgrenze  um  das  Dorf  Abberode,  sowie  die  in  Verbindung
hiermit  festgestellte  kurze,  bisher  etwas  zweifelhafte  Grenzstrecke  von  der  Artikel  I.
sub  II.  erwähnten  sogenannten  Spendewiese  an  nordöstlich  hin,  zwischen  dem  in
der  Königlich  Preußischen  Flur  Königerode  belegenen  Forstrevier  Gehrenschwende
der  Mansfelder  Gewerkschaft  und  den  in  der  Herzoglich  Anhaltischen  Flur  Harzgerode
  belegenen  v.  Röderschen  Wiesen,  bis  zur  Herzoglich  Anhallischen  Farfbben
  mit  Grenzzeichen  vermalt  worden,  und  zwar  theils  mit  behauenen  Steinen,
welche  zumeist  mit  den  Buchstaben  K.  P.  und  H.  A.  und  zum  Theil  bloß  mit
den  Buchstaben  K.  P.  oder  II.  A.,  oder  auch  mit  den  Buchstaben  P.  und  A.
brieichnet  sind,  theils  mit  kleinen  gewöhnlichen  Grenzsteinen  (sogenannten  Läufereinen).



Mit  Ausnahme  der  Strecken,  auf  welchen  die  Guenze  durch  den  Eine-Bach
  und  zwar  durch  die  Mitte  des  Bachbettes  gebildet  wird,  stehen  die  fraglichen
  Grenzzeichen  auf  der  Grenze  selbst,  auf  jenen  Strecken  jedoch  etwas  seitwärts,
  bald  auf  der  einen,  bald  auf  der  anderen  Seite  des  Eine-Baches.

Die  fragliche  Grenze  weist  überall  die  in  drei  Sektionen  getheilte,  in  zwei
Exemplaren  vorhandene  Karte  nach,  welche  beschrieben  ist:

Karte  von  der  neu  regulirten  Grenze  zwischen  dem  Königreich  Preußen
und  dem  Herzogthum  Anhalt  an  dem  Echtershagen,  in  dem  Eine-Thale,
bei  den  Dörfern  Steinbrücken  und  Abberode  uns  an  der  Wiebeck,  gefertigt
  im  Jahre  1874.  durch

Tiemann,
Herzogl.  Anhalt.  Vermessungs-Revisor.

Sekt.  I.  (resp.  II.  III.)
Auf
        <pb n="609" />
        —  577  —

Auf  dieser  Karte  ist  die  Grenze  überall  genau  und  ichtig  eingetragen,  es
sind  die  erwähnten  Grenzzeichen  eingezeichnet  und  zwar  die  behauenen  Steine
durch  ein  Viereck,  die  übrigen  Steine  durch  ein  Dreieck;  die  behauenen  Grenzgeschen
  sind  mit  arabischen  Ziffern  numerirt  und  es  ist  die  Entfernung  zwischen
enselben  nach  Metermaaß  in  die  Karte  eingetragen  worden.

Längs  der  neuen  Grenze  im  Eine--Thale  sind  die  alten  Grenzsteine  (behauenen
  Sandsteine)  als  Marbsteine  beibehalten  und  es  sind  dergleichen  Markirsteine
  auch  auf  die  Strecke  längs  des  von  Anhalt  an  Preußen  fallenden  sogenannten
  großen  Brühls  gesetzt  worden  (behauene  große  Feldsteine).

Auch  diese  Markirsteine  sind  in  die  neue  Grenzkarte  eingetragen  und  zwar
durch  ein  Viereck  dieselben  sind  mit  fortlaufenden  kleinen  lateinischen  Buchstaben
bezeichnet  und  es  ist  die  Entfernung  zwischen  denselben  ebenfalls  nach  Metermaaß
eingeschrieben  worden.

Die  vorerwähnte  Karte  wird  als  integrirender  Theil  dieses  Rezesses  angesehen
  und  es  ist  dieselbe  in  beiden  Exemplaren  beiderseits  als  richtig  anerkannt
und  beglaubigt  worden.

Zu  dieer  Karte  hat  r2c.  Tiemann  eine  Grenzbeschreibung  in  duplo  angefertigt,
  d.  d.  Dessau  den  30.  Juni  1874.,  und  es  ist  diese  Grenzbeschreibung
bbenfalle  beiderseits  anerkannt  und  beglaubigt  worden.

Artikel  5.

Der  Herzoglich  Anhaltische  Staat  giebt  die  sogenannte  Rügegerichtsbarkeit
über  die  h  Abberode  un  Stangebode  zu  Gunsten  des  Königlich
  Preußischen  Staats  hiermit  auf;  es  sind  aber  hiernach  die  bei  Abhaltung
des  Rügegerichts  auf  Volkmannroder  Marke  von  den  Einwohnern  zu  Abberode
und  Stangerode  zu  zahlenden  Anhaltischen  Steuern  und  sonstigen  Abgaben
künftig  an  die  ordantliche  Hebestelle,  zur  Zeit  die  Herzoglich  Anhaltische  Kreiskasse
  zu  Ballenstedt,  zu  entrichten.

Artikel  6.
Auf  dem  Artikel  2.  Punkt  II.  an  Preußen  abgetretenen  Distrikte  ist
1)  nach  dem  Tzeß  in  der  Separationssache  des  großen  Brühl  Litt.  B.
Nr.  348.  (290.)  de  conf.  Königliche  Generalkommission  der  Provinz
Sachsen  zu  Stendal  am  31.  Oktober  1842.  und  Herzoglich  Anhaltische
Generalkommission  zu  Bernburg  am  18.  Oktober  184  3.  F.  6.
das  Planstück  Nr.  II.  der  Karte  von  5  Morgen  24/32  □R.
der  Herzoglich  Anhaltischen  Domaine  zu  Schielo,
das  Planstück  Nr.  III.  der  Karte  von  6  Morgen  136,  □R.
der  Gemeinde  inkl.  Försterstelle  und  den  geistlichen  Instituten
zu  Schielo,
2)  nach  dem  Rezeß  in  der  Separationssache  von  Königerode  Gemth.
Litt  K.  Nr.  168.  de  conf.  Königliche  Gencralkommission  zu  Merseburg
  am  11.  März  1856.  F.  13.
das  Phnstück  Nr.  6.  der  Karte  vom  großen  Brühl  von  5  Morgen
□R.
den  bäuerlichen  Wirthen,  der  politischen  Gemeinde  und  den
geistlichen  Instituten  zu  Schielo  als  Abfindung  überwiesen.
(Nr.  830)  Die
        <pb n="610" />
        —  578  —

Die  ad  1.  und  2.  bezeichneten  Planstücke  sind  in  der  Schieloer  Separationssache
  Litt.  S.  Nr.  11.  nach  dem  Rezeß  de  conf,  Herzoglich  Anhaltische
Generalkommission  zu  Dessau  den  1.  März  1872.  in  das  Auseinandersetzungsverfahren
  eingeworfen  und  an  die  daraus  bekannten  Interessenten  durch  die  Planstücke
  Nr.  243.  a.l.  bis  mit  257.  planmäßig  als  Abfindungen  überwiesen.

Diese  Abfindungen  erhalten,  unbeschadet  ihres  Verhältnisses  zu  den  gegenwärtigen
  Realberechtigten  und  Hppothekengläubigern,  den  Karakter  selbstständiger,
  walzender  Grundstücke  und  werden  auf  Grund  des  zuletzt  bezeichneten
Rezesses,  sowie  des  gegenwärtigen  Rezesses  für  die  Empfänger  in  dem  Grundbuche
  für  die  Flur  des  im  Königreich  Preußen  belegenen  Dorfes  Königerode
kostenfrei  eingetragen  und  ebenso,  soweit  darüber  inzwischen  durch  gerichtliche
oder  notarielle,  bis  zur  Ratifikation  dieses  Rezesses  ausgenommene  Akte  anderweit
  rechtsgültig  disponirt  sein  sollte,  auf  Grund  dieser  Akte  im  Grundbuche
für  die  neuen  Erwerber  kostenfrei  eingetragen,  ohne  daß  es  dazu  noch  einer  beledenn
  Auflassung  des  Eigenthums  vor  dem  Preußischen  Grundbuchrichter

edarf.

Die  Hypothekenverhältnisse  auch  der  hierbei  in  Frage  kommenden  Grundstücke
  werden,  soweit  nöthig,  von  den  beiderseitigen  Gerichten  kostenfrei  regulirt.

Insoweit  die  Gerechtsame  von  Gütern  und  Häusern  zu  Steinbrücken  und
Abberode  bei  den  Separationen  der  Fluren  von  Steinbrücken  und  *  Tilkerode-Abberode
  durh  Planstücke  auf  Anhaltischem  Territorio  entschädigt  sind,  erhalten
diese  Planstücke,  unbeschadet  ihres  Verhältnisses  8;  den  gegenwärtigen  Realberechtigten
  und  Hyrothelglaubigern  ebenfalls
walzender  Grundstucke.

Artikel  7.

Gegenwärtige  Uebereinkunft  tritt  sogleich  nach  erfolgter  Raliftkation  dieses
darüber  abgeschlossenen  Nesses  Seitens  der  bedeerseitgen  taatsregierungen  dergestalt
  in  Kraft,  daß  von  da  an  alle  Rechte  der  Souverainetät  und  Landeshoheit
über  die  darin  behandelten  Grundstücke  und  Rechte,  soweit  sie  an  den  Königlich
Preußischen  Staat  übereignet  und  überwiesen  sind,  auf  Seine  Majestät  den

önig  von  Preußen,  und  soweit  sie  an  den  Herzoglich  Anhaltischen  Staat  übereignet
  und  überwiesen  sind,  auf  Seine  Hoheit  den  Lerg  von  Anhalt  übergehen.

Bezüglich  der  Grundsteuer  wird  jedoch  der  Ausführungstermin  u  den
1.  Januar  1874.  festgesetzt,  mit  der  Maßgabe,  daß  jeder  der  beiden  Staaten
berechtigt  ist,  die  an  ihn  nach  diesem  Rezesse  abgetretenen  Grundstücke  vom
1.  Januar  1874.  ab  zur  Grundsteuer  veranlagen  zu  lassen,  und  die  so  veranlagte
Grundsteuer  von  dem  genannten  Zeitpunkte  ab  für  aigene  Rechnung  zu  erheben.

Behufs  Veranlagung  der  betreffenden  Grundstücke  zur  Grundsterer  werden
die  beiderseitigen  Staatsregierungen  einander  die  bätresenden  Karten  und  die
sonstigen  Unterlagen  dazu  mittheilen  und,  soweit  angänglich,  überlassen.

Artikel  8.

Die  sogenannte  Mansfelder  Lehnsflur  liegt  bezüglich  der  zu  Steinbrücken
und  Abberode  gehörigen  Flächen  noch  in  Separation  und  in  Regulirung  wegen
Ablösung  der  Grundabgaben  an  sogenannten  Kurrentsteuern  un  Ouaristeuern

un

en  Karaller  selbstständiger,
        <pb n="611" />
        —  579  —

und  es  verbleibt  den  Herzoglich  Anhaltischen  Auseinandersetzungebehörden  auch
nach  Abtretung  der  in  dieser  Uebereinkunft  behandelten,  an  den  Königlich  Preu-Kischen
  Staat  fallenden  Grundflächen  die  Kompetenz  zur  Abschließung  des  betreffenden
  Separationsverfahrens  und  beziehungsweise  Ablösungsverfahrens  bis
nach  Bestäligung  der  betreffenden  Rezesse

Die  nach  dem  betreffenden  Ablösungsverfahren  zur  Feststellung  kommenden
Ablösungsrenten.  werden  in  den  Grundbüchern  des  Preußischen  Staats  eingetragen.


Artikel  9.

Von  den  durch  die  kommissarischen  Verhandlungen  und  die  Regulirung
der  Sache  überhaupt  erwachsenen  und  noch  erwachsenden  Kosten  trägt  jeder
Staat  die  des  von  ihm  bestellten  Kommissars  selbst,  wogegen  die  Huslien
Kosten,  insbesondere  die  geometrischen,  einschließlich  der  Reisekosten  und  Gebühren
des  zugezogenen  Anhaltischen  Geometers,  welche  nach  den  Reglements  für  die
Anhaltischen  Auseinandersetzungsbehörden  festgestellt  werden  sollen,  jeder  der
beiden  Staaten  zur  Hälfte  übernimmt.

Urkundlich  ist  der  vorstehende  Rezeß  in  zwei  gleichlautenden  Exemplaren
ausgefertigt,  und  von  den  beiderseitigen  Kommissarien  unterzeichnet  worden.

So  geschehen  Dessau,  den  4.  März  1875.

Die  Kommissarien
des  Königreichs  Preußen.  des  Herzogthums  Anhalt.
Alexander  Hennig,  Wilhelm  Holtzhausen,
Regierungsrath.  Regierungsrath.

Der  vorstehende  Rezeß  ist  ratifizirt  und  die  Auswechselung  der  Ratifkations-Urkunden
  bewirkt  worden.

 

Jahrgong  1875.  (Nr.  8380—8382)  85  (Nr.  8381.)
        <pb n="612" />
        —  580  —

(Nr.  8381.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  19.  Juli  1875.,  betreffend  die  Aufhebung  des  Untersuchungsamts
  in  Malmedy.

Ar#  Ihren  Bericht  vom  5.  Juli  d.  J.  bestinme  Ich  hierdurch,  daß  das

Untersuchungsamt  in  Malmedy  aufgehoben  werden  soll.  Die  weitere  Ausführung
  dees  Meines  Befehls  bleibt  Ihnen  überlassen.

Wildbad  Gastein,  den  19.  Juli  1875.
Wilhelm.
Leonhardt.
An  den  Justizminister.

 

(Nr.  8382.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  2.  August  1875.,  betreffend  die  Erweiterung  der  Rechte
der  Fürstlich  Hohenzollernschen  Behörden.

A#  den  Bericht  des  Staatsministeriums  vom  12.  Juli  d.  J.  erkläre  I
Mich  damit  einverstanden,  daß  die  unter  Nr.  2.  der  Verordnung  vom  14.  Augu
1852.,  betreffend  die  Rechtsverhältnisse  der  Rrstich  Hohenzollernschen  Häuser
(Gesetz  Samml.  für  1852.  S.  771.),  getroffene  Bestimmung,  nach  welcher  die  Fürstliche
  Hofkammer  in  den  Hohenzollernschen  Landen  und  überhaupt  die  Behörden,
welche  das  dortige  Fürstliche  Stammvermögen  verwalten,  die  Rechte  öffentlicher
Behörden  in  glechem  Maße  wie  die  Hofkammer  der  Königlichen  Familiengüter
und  deren  Unterbehörden  genießen  sollen,  auch  auf  alle  diejenigen  Fürstlich
Hohenzollernschen  Behörden  Anwendung  finde,  welche  mit  der  Verwaltung  des
zußerheln  der  Hohenzollernschen  Lande  befindlichen  Fürstlichen  Stammvermögens
etraut  sind.

Dieser  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz  Sammlung  zu  publiziren.
Wildbad  Gastein,  den  2.  August  1875.

Wilhelm.
Gr.  zu  Eulenburg.  Leonhardt.  Falk.  Achenbach.

An  das  Staatsministerium.

 

Be-
        <pb n="613" />
        —  581  —

Bekanntmachung.

N#%  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872.  (Gesetz  Samml.  S.  357.)
sind  bekannt  gemacht:

1)  das  durch  Allerhöchsten  Erlaß  vom  30.  April  1875.  genehmigte  revidirte
Statut  des  Germanischen  Lloyd,  Deutsche  Gesellschaß  zur  Klassifizirung
von  Schiffen,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierun  z8  Potsdam
Nr.  34.  Beilage  S.  1.  bis  4.,  ausgegeben  den  20.  *  875.;

2)  das  am  28.  Mai  1875.  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  den  Thege-Graben-Meliorationsverband
  im  Kreise  Labiau  durch  das  Amtsblatt  ber
Königl.  Regierung  zu  Königsberg  Nr.  33.  S.  193.  bis  201.,  ausgegeben
den  19.  August  1875.;

3)  das  am  3.  Juni  1875.  Allerhöchst  vollzogene  Statut  der  Genossenschaft
#r  Melioration  des  Kottenbruches  im  Kreise  Czarnikau  durch  das  Amtslatt
  der  Königl.  Re  irrung  zu  Bromberg  Nr.  31.  Beilage  S.  1.  bis  4.,
ausgegeben  den  30.  Juli  1875.;

4)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  7.  Juni  1875.  wegen  Ausfertigung
auf  den  Inhaber  lautender  Kreis-Obligationen  des  Kreises  Gerdauen  im
Detrage  von  180,000  Mark  Reichswährung  II.  Emission  durch  das
Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Königsberg  Nr.  31.  S.  181.  bis
183.,  ausgegeben  den  5.  August  1875.;

5)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  21.  Juni  1875.,  betreffend  die  Verleihung  des
Enteignungsrechts  an  die  Stadtbehörden  zu  Frankfurt  a.  M.  e  des
ur  zasshenn  mehrerer  Straßenanlagen  erforderlichen  Terrains,  durch
as  Amtsblatt  für  den  Stadtkreis  Frankfurt  a.  M.  Nr.  31.  S.  146.,
ausgegeben  den  15.  Juli  1875.;

6)  der  am  23.  Juni  1875.  Alerhöchst  vollzogene  Nachtrag  zum  Statut
des  Bledauer  Beekverbandes  im  Kreise  Fischhausen  und  im  Landdkreise
Königsberg  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Königsberg
Nr.  30.  S.  177./178.,  ausgegeben  den  29.  Juli  1875.;

7)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  23.  Juni  1875.,  betreffend  die  Umwandlung
der  in  Gemäßheit  der  Privilegien  vom  19.  Oktober  1870.  und  8.  Juni  1872.
von  dem  Kreise  Mariburg  ausgegebenen  fünferozntigen  Kreis-Obligationen
im  Betrage  von  400,000  Thalern  =  1,200,000  Mark  in  vier  einhalbprozentige,
  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Danzig  Nr.  31.
S.  175.,  ausgegeben  den  31.  Juli  1875.;

8)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  30.  Juni  1875.  wegen  Ausgabe  auf
den  Inhaber  lautender  Obligationen  über  eine  Anleihe  der  Stadt  Düren
von  330,000  Mark  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu
Aachen  Nr.  34.  S.  203.  bis  205.,  ausgegeben  den  19.  August  1

er
        <pb n="614" />
        —  582  —

9)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  3.  Juli  1875.,  betreffend  die  Konvertirung
der  vom  Deichamte  des  Wilkau-Carolather  Deichverbandes  auf  Grund
des  Privilegiums  vom  12.  März  1860.  (Gesetz-Samml.  S.  149.)  ausgegebenen
  [#nfprozentigen  Obligationen  in  vierundeinhalbprozentige,  durch

as  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Liegnitz  Nr.  32.  S.  218.,  ausgegeben
  den  7.  August  1875.;  «

10)  das  am  19.  Juli  1875.  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  den  Gr.  Krzyweck-Meliorationsverband
  im  Neidenburger  Kreise  durch  das  Amtsblatt  der
Königl.  Regierung  *vp-  Königsberg  Nr.  34.  S.  207.  bis  212.,  ausgegeben
den  26.  August  1875.;

11)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  19.  Juli  1875.  wegen  event.  Ausgabe
auf  jeden  Inhaber  lautender  Anleihescheine  der  Stadt  Oels  zum  Betrage
von  240,000  Mark  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu
Breslau  Nr.  36.  S.  263.  bis  265.,  ausgegeben  den  3.  September  1875.;

12)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  21.  Juli  1875.  wegen  Ausgabe  von
12,750,000  Mark  Reichswährung  Prioritäts-Obligationen  der  Breslau-Schweidnitz-Freiburger
  Eisenbahngeselschaft  durch  das  Amtsblatt  der
Königl.  Regierung  *êv  Breslau  Nr.  34.  S.  245.  bis  248.,  ausgegeben
den  20.  August  1875.;

13)  das  am  28.  Juli  1875.  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  den  Meliorationsverband
  .  Bröckel,  Amts  Meinersen,  durch  das  Amtsblatt  für  Hannover
Nr.  38.  S.  321.  bis  323.,  ausgegeben  den  3.  September  1875.;

14)  das  Mlerhöchste  Privilegium  vom  30.  Juli  1875.  zur  Ausgabe  von
900,000  Mark  Prioritäts-Obligationen  der  Tilsit-Insterburger  Eisenbahnesellschaft

  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Nzierung  7  Gumbinnen
K#  34.  S.  301.  bis  304.,  ausgegeben  den  25.  August  1875.z

15)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  25.  August  1875.  zur  Emission  von
Prioritäts-Obligationen  der  ein-Wihalishen  Eisenbahngesellschaft  zum
Betrage  von  30,000,000  Mark  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
  zu  Potsdam  Nr.  38.  S.  305.  bis  308.,  ausgegeben  den  17.  September
  1875.

Redigirt  im  Büreau  des  Staats-Ministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  OberHofbuchdruckerei
(R.  v.  Decker).
        <pb n="615" />
        —  583  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—  Nr.  43.—

 

Inhalt:  Geseh,  betreffend  die  Wiederaufhebung  der  Beschlagnahme  des  Vermäögens  des  ehemaligen  Kurfürsten
von  Hessen,  S.  öss.  —  Nachtrags-Verordnung,  betreffend  die  Kautionen  der  Beomten  aus  dem
Bereich  des  Ministeriums  der  geistlichen,  Unterrichts--  und  Medizinal-  Angelegenheiten,  S.  584.  —
Verordnung  über  die  Nachversteuerung  der  Waarenbestände  in  den  dem  Deutschen  Jollgebiete  anzuschließenden
  Theilen  der  Ortschaften  Aumund  und  Grohn,  S.  ösu.  —  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend
  die  Vollendung  des  Baues,  sowie  die  künftige  Verwaltung  der  in  Folge  des  Gesetzes  vom
9.  Juli  1875.  für  Rechnung  des  Staates  erworbenen  Berliner  Nordeisenbahn  durch  die  Direktion  der
Niederschlesisch-Märkischen  Eisenbahn,  S.  v06

 

(Nr.  8383.)  Gesetz,  betreffend  die  Wiederaufhebung  der  Beschlagnahme  des  Vermögens  des
ehemaligen  Kurfürsten  von  Hessen.  Vom  26.  Juli  1875.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  r.
verordnen,  mit  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,
was  folgt:

Einziger  Paragraph.

Die  durch  das  Gesetz  vom  15.  Februar  1869.,  betreffend  die  Beschlagnahme
  des  Vermögens  des  ehemaligen  Kurfürsten  von  Hessen  (Gesetz=  Samml.
S.  321.),  auf  das  Vermögen  des  ehemaligen  Kurfürsten  Friedrich  Wilhelm  von
Hessen  gelegie  Beschlagnahme  wird  hierdurch  aufgehoben.

Die  Ausführung  dieses  Gesetzes  wird  dem  Finanzminister  übertragen.

girtundch  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Wildbad  Gastein,  den  26.  Juli  1875.

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  v.  Bismarck.  Camphausen.  Gr.  zu  Eulenburg.  Leonhardt.
Falk.  v.  Kameke.  Achenbach.

 

Jahrgang  1875.  (Nr.  8383—8385.)  86  (Nr.  8384.)
A#usgegeben  zu  Berlin  den  4.  November  1875.
        <pb n="616" />
        —  584  —

(Nr.  8384.)  Nachtrags  ·  Verordnung,  betreffend  die  Kautionen  der  Beamten  aus  dem  Bereich
des  Ministeriums  der  geistlichen,  Unterrichts-  und  Medizinal-  Angelegenheiten.
Vom  17.  September  1875.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  #c.
verordnen  auf  Grund  der  I#§.  3.  7.  8.  und  14.  des  Gesetzes,  betreffend  die
u  der  Staatsbeamten  vom  25.  März  1873.  (Gesetz  Samml.  S.  125.),
was  folgt:

Einziger  Paragraph.

Den  nach  der  Verordnung  vom  20.  Juli  1874.  (Geset,  Samm.  S.  283.)
zur  Kautionsleistung  verpflichteten  Beamtenklassen  aus  dem  Bereich  des  Ministeriums
  der  geistlichen,  Unterrichts-  und  Medizinal-Angelegenheiten  tritt  hinzu:

der  Verwaltungsinspektor  des  Universitäts-Krankenhauses  zu  Greifswald.

Die  Höhe  der  von  dem  Inhaber  dieser  Stelle  zu  leistenden  Amtskaution
wird  auf  dreitausend  Mark  festgeegt.

Im  Hebrigen  finden  die  Vorschriften  der  vorgedachten  Verordnung  vom
20.  Juli  1874.  Anwendung.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Liegnitz,  den  17.  September  1875.

CL.  S.)  Wilhelm.
Für  den  Minister  der  geistlichen  w.

Angelegenheiten:

Camphausen.  Achenbach.

 

(r.  8385.)  Verordnung  über  die  Nachversteuerung  der  Waarenbestände  in  den  dem  Deutschen
Jollgebiete  anzuschließenden  Theilen  der  Ortschaften  Aumund  und  Grohn.
Vom  29.  Oktober  1875.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  r.

Nachdem  der  Bundesrath  beschlossen  hat,  daß  die  Stadt  Vegesack  und  die
vom  Zollgebiet  ausgeschlossenen  Theile  der  Ortschaften  Aumund  und  Grohn  von
einem  durch  das  Reichskanzler-Amt  a  besüimmenden  Zeitpunkte  ab  in  die  Deutsche
Zollgrenze  eingeschlossen  werden  sollen,  dergestalt,  daß  unter  Aufhebung  der  bisberigen
  Zollgrenze  zwischen  den  gedachten  Gebietstheilen  und  dem  Deutschen
Zollgebiet  die  neue  Zollgrenze  von  der  bisherigen  Zolllinie  bei  Burg  beginnend
durch  das  linke  Ufer  der  Lesum  bis  zur  Einmündung  in  die  Weser  und  weiter
durch  eine  von  der  Nordwestspitze  des  Schönebecker  Grodens  nach  dem  Kopf  der
nördlichen  Hafenmole  von  Vegesack  laufende  gerade  Linie  und  sodann  durch  4t

rechte
        <pb n="617" />
        —  585  —

rechte  Weserufer  bis  Fähr  gebildet  wird,  sowie  daß  in  diesen  Gebietstheilen  eine
Nachsteuer  unter  Zugrundelegung  des  anliegenden  Tarifs  zu  erheben  ist  und
nachdem  als  Jeiane  des  Anschlusses  der  fraglichen  Gebietstheile  der  5.  November
  d.  J  festgesetzt  ist,  verordnen  Wir  was  folgt:

F.  1.
Von  den  am  5.  November  d.  J.  in  den  dem  Deutschen  Zollgebiete  anzuschließenden
  Theilen  der  Ortschaften  Aumund  und  Grohn  befindlichen  Waaren
nunterliegen  die  in  dem  anliegenden  Tarif  A.  verzeichneten  einer  Nachsteuer,  gleichviel
  ob  der  Inhaber  ein  Handel-  und  Gewerbetreibender  ist  oder  nicht.

G.  2.
Es  leidet  jedoch  die  Bestimmung,  daß  die  in  der  Anlage  A.  verzeichneten
Waaren  zur  Nachsteuer  herangezogen  werden  sollen,  die  folgenden  Ausnahmen
und  Beschränkungen:

1)  Ach  die  in  der  Anlage  A.  verzeichneten  Waaren  bleiben  von  der
Nachsteuer  frei,  wenn  !  binnen  einer  hierzu  erwirkten  Frist  über  die
Zollgrenze  hinausgeschafft,  oder  unter  Beobachtung  der  im  Hollgebiete
bestehenden  Vorschriften  in  eine  amtliche  Niederlage  oder  auf  ein  Privat-Transitlager,
  fortlaufendes  Konto  oder  eisernes  Kreditlager  gebracht
und,  soweit  nöthig,  zu  dem  Ende  einstweilen  unter  Steuerverschluß
gestellt  werden.

2)  Ferner  bleiben  die  nach  der  Anlage  A.  an  sich  nachsteuerpflichtigen  Waaren
von  der  Nachsteuer  befreit,  wenn  sie  gebraucht  und  schon  bisher  im
Besitz  des  Inhabers  befindlich  gewesen  sind,  oder  wenn  nachgewiesen
werden  kann,  daß  sie  entweder  in  den  dem  Hollgebiete  anzuschließenden
Bremischen  Gebietstheilen  erzeugt  oder  verfertigt  sind,  oder  daß  sie  aus
dem  Zollgebiete  herstammen.

Von  dieser  Befreiung  bleiben  jedoch  Branntwein  (einschließlich
der  sonst  unter  Nr.  7.  des  Tarifs  A.  begriffenen  Spirituosen),  Salz,
Tabacksfabrikate  und  Zucker  ausgenommen.

g.  3.
Von  der  Nachsteuer  bleiben  die  eigenen  Waarenvorräthe  befreit,  wenn  die
Gesammtmenge  eines  und  desselben  Inhabers

a)  bei  Wein  zwei  Hektoliter,
b)  bei  Manufakturwaaren  zusammengenommen  fünfzig  Pfund  netto  und
J)  für  jede  der  übrigen  in  der  Anlage  A.  unter  einer  und  derselben  Rubrik
aufgeführten  Waaren  fünfzig  Pfund  netto
nicht  übersteigt.
Der  Inhaber  größerer  Mengen  hat  keinen  Anspruch  auf  Absatz  der  sonst
von  der  Nachsteuer  freigelassenen  Quantitäten  und  muß  das  Ganze  ohne  Abzug

nachversteuern.
(Nr.  8385.)  86“  d.  4.
        <pb n="618" />
        —  586  —

S.  4.
Zur  Entrichtung  der  Nachsteuer  ist  der  Inhaber  der  Waare  verpflichtet.

.  5.

Der  Inhaber  nachsteuerpflichtiger  Waaren  hat  diese,  gleichviel,  ob  er  sie
in  seinen  eigenen  oder  fremden  Räumen  aufbewahrt,  spätestens  acht  Tage  nach
Verkündigung  dieser  Verordnung  bei  der  vom  Provinzial-Steuerdirektor  zu  Hannover
  zu  bestimmenden  Zoll-  oder  Steuerstelle  anzumelden.

asselbe  gilt  auch  von  allen  denjenigen  Waaren,  für  welche  auf  Grund
des  §.  2.  eine  Befreiung  von  der  Nachsteuer  beansprucht  wird.

Ausgenommen  hiervon  sind  nur  die  eigenen  Waaren  des  Nachsteuerpflichtigen,
  welche  schon  von  demselben  gebraucht  worden  (F.  2.),  sowie  diejenigen,  deren
Gesammtbestände  die  im  F§.  3.  angegebenen  Mengen  nicht  übersteigen.

Waaren,  woran  einem  Anderen  das  Eigenthumsrecht  zusteht,  hat  der  Inhaber)
  ohne  Rücksicht  auf  deren  Menge,  anzumelden.

g.  6.

d  Die  Anmeldung  muß  schriftlich  nach  dem  unter  B.  beigefügten  Muster,
unter  Ausfüllung  der  Spalten  1.  bis  8.  geschehen,  vom  Anmelder  unterschrieben
und  in  zweifacher  gleichlautender  Ausfertigung  übergeben  werden.

Bei  jedem  einzelnen  Posten  ist  zu  bemerken,  ob  das  Gewicht  brutto  oder
netto  angegeben  ist.  "
7

Wer  zur  Zeit  der  Verkündigung  dieser  Verordnung  einem  Küel-  oder
Gewerbetreibenden  bauliche  Räume,  welche  nicht  Bestandtheile  oder  Zubehör  von
dessen  Wohnung  sind,  vermiethet,  oder  demselben  deren  Benutzung  oder  Mitbenutzung
  gestattet  hat,  ist  verpflichtet,  hiervon  binnen  der  im  8.  5.  erwähnten
Frist  der  ebendaselbst  bezecchneten  Stelle  Anzeige  zu  machen.

G.  8.

Die  Beträge  der  zu  entrichtenden  Nachsteuer  sollen,  nach  vorgängiger
Reoision,  von  der  dazu  eingesetzten  Nachsteuerkommission  ermittelt  und  festgestellt
werden.

S  9

Die  Rewvisionen  geschehen  unter  Leitung  der  Kommission  durch  die  von
derselben  Hiert  angewiesenen  Steuerbeamten.

Diesen  sind  die  zur  Nachsteuer  angemeldeten  Waarenvorräthe  vorzuzeigen
und  nicht  allein  die  zu  deren  Aufbewahrung  dienenden,  sondern  auch  sämmtliche
sonstige  bauliche  Räume  nachzuweisen  und  auf  Verlangen  zu  eröffnen,  welche
—  wie  Laden,  Waarenkammern,  Speicher,  Keller,  Bodenräume,  Schuppen,
Schiffsräume  —  zur  Aufnahme  von  Waaren  benutzt  zu  werden  pflegen.

Die  Durchsuchung  anderer  als  der  vorerwähnten  Räume,  ohne  Zustimmung
  des  Inhabers,  ist  den  revidirenden  Steuerbeamten  nur  unter  Zuziehung
eines  Orts-  oder  Polizeibeamten  gestattet.  i

er
        <pb n="619" />
        —  587  —

Der  Inhaber  der  Waare  ist  verpflichtet,  die  zu  deren  Revision  erforderliche

ife  sofort  zu  beschaffen  und  die  zur  Verwiegung  erforderlichen  Geräthe  und
ehälter  zur  Verfügung  zu  stellen.
S.  10.

Bis  zu  dem  Zeitpunkte,  wo  die  Revision  der  nachsteuerpflichtigen  Waarenvorräthe
  gänzlich  beendet  sein  wird,  dauert  die  Grenzbewachung  von  Seiten  der
Zollverwaltung  gegen  die  dem  Zollgebiete  anzuschließenden  Gebietstheile  fort.

Der  Zeitpunkt,  von  welchem  an  der  freie  Verkehr  mit  dem  Zollgebiete
eintreten  kann,  wird  öffentlich  bekannt  gemacht.

Bis  zu  dem  gleichen  Zeitpunkte  unterliegt  der  Verkehr  im  Innern,  außer
den  im  H.  125.  des  Zollgesetzes  für  das  Binnenland  vorgeschriebenen  Kontrolen,
noch  der  Beschränkung,  r  Waaren,  welche  nach  der  Anlage  A.  der  Nachsteuer
  unterliegen,  bei  Strafe  der  Konfiskation

1)  nach  Verkündigung  dieser  Verordnung  aus  dem  Hause,  in  welchem  dieselben
  sich  befinden,  und

2)  nach  geschehener  Anmeldung  von  den  in  dieser  bezeichneten  Lagerräumen
nicht  ohne  Erlaubniß  der  Kommission  entfernt  werden  dürfen.

K.  11.

Von  der  im  §.  10.  angeordneten  Beschränkung  sind  ausgenommen:

a)  der  gewöhnliche  Kleinverkauf  unter  der  Bedingung,  daß  jede  verkaufte
Menge  einer  an  sich  nachsteuerpflichtigen  Waare,  vor  Aushändigung
derselben,  abgesondert  vom  Verkäufer  in  ein  den  revidirenden  Steuerbeamten
  auf  Verlangen  vorzulegendes  Verzeichniß  eingetragen  wird  und

b)  der  Verbrauch  im  Haushalte  des  Waareninhabers.

Auch  ist  die  Kommission  befugt,  Waarenbestände  bis  zu  beendigter  Revision
  unter  Steuerverschluß  zu  stellen  und  dadurch  der  einseitigen  Verfugung  des
Inhabers  einstweilen  zu  enteziehen.

S.  12.

Ansprüche  auf  Befreiung  von  der  Nachsteuer  (§.  2.)  sind  bei  der  Kommission
binnen  der  von  ihr  zu  bezeichnenden  Frist  durch  die  von  ihr  geforderten  Nachweisungen
  zu  begründen.  -

Die  Kommission  ist  berechtigt,  die  Einsicht  der  auf  einen  derartigen  Anspruch
  bezüglichen  Frachtbriefe,  Fakturen,  Handelskorrespondenzen  und  Verbuchungen
  zu  verlangen.  K

Beschwerden  über  die  Entscheidungen  der  Kommission  sind  innerhalb
14  Tagen  nach  Eröffnung  der  Entscheidung  bei  dem  Provinzial=  Steuerdirektor  zu
Hannover  anzubringen,  welcher  über  diese  endgültig  befindet.

S.  14.

Der  Waareninhaber,  welcher  nach  §F.  6.  eine  Anmeldung  abzugeben  hat,
und  solches  unterläßt,  oder  welcher  in  der  abgegebenen  Anmeldung  einzelne  nach
I.  6.  zu  deklarirende  Waaren  ganz  verschweigt,  oder  in  einer  Menge  oder  in
einer  Lechaffenget  anmeldet,  die  eine  Verringerung  der  nach  der  gegenwärtigen

Or.  8385.  Ver-
        <pb n="620" />
        Verordnung  entrichtenden  Nachsteuer  würde  zur  Folge  gehabt  haben,  oder
welcher  in  anderer  Weise  eine  Verkürzung  des  gesetzlichen  Abgabenbetrages  durch
Täuschung  der  Revisionsbeamten  versucht,  macht  sich  der  Eingangs-Zolldefraudation
  schuldig.

Desselben  Vergehens  macht  sich  schuldig,  wer  über  eine  nach  F.  2.  oder  11.
unter  Steuerverschluß  gesetzte  Waare  eigenmächtig  verfügt.

Die  Unterlassung  der  nach  F.  7.  von  den  Vermiethern  u.  s.  w.  der  Lagerräume
  zu  leistenden  Anzeige  wird  nach  Beschaffenheit  der  Umstände  als  Theilnahme
  an  der  Zolldefraudation  oder  als  Ordnungswidrigkeit  geahndet.

Andere  nicht  besonders  mit  Strafe  bedrohte  Zuwiderhandlungen  gegen
diese  Verordnung  sind  als  Ordnungswidrigkeiten  mit  3  bis  30  Mark,  die  Verletzung
  des  nach  F.  2.  oder  11.  angelegten  Verschlusses,  ohne  Beabsichtigung
der  Zolldefraudation,  aber  ist  nach  Maßgabe  des  Zollgesetzes  als  Verletzung  des
amtlichen  Waarenverschlusses  zu  bestrafen.

K..  15.

Uebertretungen  der  in  dieser  Verordnung  wuchaltenen  Vorschriften  find  in
dem  für  das  Verfahren  in  Zollkontraventionssachen  angeordneten  Wege  zur
Untersuchung  zu  ziehen.

Die  Kommission  ist  jedoch  ermächtigt,  wegen  Anschuldigungen,  welche  ausschließlich
  darauf  beruhen,  daß  die  Menge  nachsteuerpflichtiger  Waaren  um  nicht
mehr  als  10  Prozent  zu  gering  angemeldet  worden,  von  der  Strafverfolgung
Umgang  zu  nehmen,  andere  Anschuldigungen  wegen  Defraudation  aber  dann,
wenn  sie  die  Ueberzeugung  gewinnt,  daß  eine  Abgabeverkürzung  nicht  beabsichtigt
war,  bei  freiwilliger  Unterwerfung  des  Beschuldigten  durch  Festsetzung  einer  ermäßigten
  Strafe  zu  erledigen.  1

16.

Die  festgestellten  Beträge  der  Nachsteuer  find,  nachdem  dieselben  den
Zahlungspflichtigen  bekannt  gemacht  sein  werden,  binnen  8  Tagen  an  diejenige
Zoll-  oder  Steuerstelle  zu  entrichten,  welche  ihnen  bei  Bekanntmachung  des
zu  zahlenden  Nachsteuerbetrages  bezeichnet  werden  wird.

Für  Beträge  von  mehr  als  sorn  Mark  sollen  auf  Antrag  der  Betheiligten
  ungemefene  Zahlungsfristen  bewilligt  werden,  vorbehaltlich  der  von  der
Steuerbehörde  für  größere  Posten  zu  erfordernden  Sicherheitsleistung.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  29.  Oktober  1875.

(L.  S.)  Wilhelm.
Camphausen.

Anlage  A.
        <pb n="621" />
        Tarif

jzur

Anlage  1.

Entrichtung  der  Nachsteuer  von  den  Waarenbeständen  in  den  dem
Deutschen  Zollgebiete  anzuschließenden  Theilen  der  Ortschaften

Aumund  und  Grohn.

 

 

Maßstab  Kb.
Nr.  Benennung  der  Gegenstände.  der  gaben-Verzollung.
  säte.
Ber  t.
1.Baumwollengarn,  ungemischt  oder  gemischt  mit
Leinen,  Seide,  Wolle  oder  anderen  Thierhaaren:
a)  ein-  und  zweidrähtiges,  rohe  .  ..  1  Lentner  6—
b)  dergleichen  gebleichtes  oder  gefärbttes  desgl.  12  —
e)  drei-  und  mehrdrähtigeß,  roh,  gebleicht  oder  «
gefärbt...·.......................«.........  desgl.  18  —
2.  Baumwollenwaaren:  Waaren  aus  Baumwolle,
allein  oder  in  Verbindung  mit  Leinen  oder  Metallfäden,
  ohne  Beimischung  von  Seide,  Wolle  oder
anderen  der  Wolle  gleichgestellten  Thierhaaren:
a)  rohe  (aus  raßem  Garn  verfertigte)  und  gebleichte
  dichte  Gewebe,  auch  appretirt,  mit  Ausschluß
  der  sammetartigen  Gewebe  .  .  dessl.  30  —
b)  alle  nicht  vorstehend  unter  a.  oder  achstehend
unter  c.  begriffenen  dichten  Gewebe;  wge  aus
rohem  Garn  verfertigte)  undichte  Gewebe;
Strumpfwaaren;  Posamentier-  und  Knopfmacherwaaren;
  auch  Gespinnste  in  Verbindung
mit  Metallsiden  .  .  ..  desgl.  48  —
e)  alle  undichten  Gewebe,  wie  Jakonet,  Musselin,
Tüll,  Marly,  Gaze,  soweit  sie  nicht  unter  b.
begriffen  sind;  Spitzen  und  alle  Stickereien  .  .  desgl.  78  —

 

(Nr.  8385.)
        <pb n="622" />
        —  590  —

 

Nr.

Benennung  der  Gegenstände.

Maßstab
der

Verzollung.

Abgaben
  ·
saͤhe.
Wark.  Pf.

 

 

Eisen  und  Eisenwaaren:

a

—

geschmiedetes  und  gewalztes  Eisen  in  Stäben
mit  Einschluß  des  facçonnirten);  Eisenbahnschienen;
  Winkeleisen,  [-Eisen,  einfaches  und
doppeltes  T.  Eisen;  Roh-  und  Cementstahlz
Guß=  und  raffinirter  Stahl;  Eisen=  und  Stahlplatten,
  sowie  Eisen=  und  Stahlblech,  auch
polirt  und  gefirnißt;  Weißblech;  Eisen=  un
Stahldraht)  Eisen,  welches  zu  groben  Bestandtheilen
  von  Maschinen  und  Wagen  (Kurbeln,
Achsen  und  dergl.)  roh  vorgeschmiedet  ist,  insofern
  dergleichen  Bestandkkife  einzeln  50  Pfund
oder  darüber  wiegen,  Radkranzeisen  zu  Eisenbahnwagen

  ugschaareneisen;  Anker,  sowie
Anker.  Snd  Sul  4  —t

 

Anmerkung  zu  a.
Luppeneisen,  noch  Schlacken  enthaltend

Eisen=  und  Stahlwaaren:

1)  W  grobe  Gußwaaren  in  Oefen,  Platten,
ittern  u.  s.  5.

2)  Kobe,  die  aus  geschmiedetem  Eisen  oder
isenguß,  aus  Eien  und  Stahl,  Eisenblech,
Stahl-  und  Eisendraht,  auch  in  Verbindung
mit  Holz,  zefertigt  ingleichen  Waaren  dieser
Art,  welche  abgeschliffen,  gefirnißt,  verkupfert
  oder  verzinnt,  sehoch  nicht  polirt
sind,  als:  Aexte,  Degenklingen,  Feilen,
Himmer,  Hchein,  Lobelel  en,  Kaffeerommeln
  und  Muͤhlen,  Ketten  (mit  Ausschluß
  der  Anker·  und  Schiffsketten),  Kochgeschere
  Nägel,  Pfannen,  Schaufeln,
chlösser,  Schraubstöcke,  grobe  Messer  zum
andwerksgebrauch,  Serhen,  Sicheln  und
utterklingen  (Strohmesser),  Stemmeisen
triegeln,  Thurmuhren,  Tuchmacher-=  un
Schneiderscheeren,  Zangen  und  dergleichen

1  Zentner

desgl.

besgl.
        <pb n="623" />
        —  591  —

 

Benennung  der  Gegenstände.

Maßstab
der

Verzollung.

Abgaben-



Mark.  Al.

 

 

mehr;)  dann  gewalzte  und  gezogene  schmiedeeiserne
  Röhhen  ...
3)  feine,  aus  feinem  Eisenguß,  polirtem  Eisen
oder  Stahl,  oder  aus  Eisen  oder  Stahl
in  Verbindung  mit  anderen  Materialien,
soweit  sie  dadurch  nicht  unter  die  kurzen
Waaren  der  Nr.  20.  des  Zolltarifs
fallen,  als:  Gußwaaren  (feine),  lackirte
Eisenwaaren,  Messer,  Stricknadeln,  Häkelnadeln,
  Scheeren,  Schwertfegerarbeit  u.  s.  w.,
jedoch  mit  Ausnahme  der  nachstehend
unter  4.  genanneen  .  .  .  .  ..

4)  Nähnadeln,  Schreibfedern  aus  Stahl  und
anderen  unedlen  Metallen,  Uhrfournituren
und  Uhrwerke  aus  unedlen  Metallen;  Gewehre
  aller  Art  .  .............  ...  .  .  .  ..  ...

Kurze  Waaren,  Quincaillerien  u.  sw.:

a)  Waaren,  ganz  oder  theilweise  aus  edlen  Metallen,
  echten  Perlen,  Korallen  oder  Edelsteinen
efertigt;  Taschenuhren;  echtes  Blattgold  und
Blat  üÜüiber  ..  .  ..  .  .  ..
b)  Waaren,  ganz  oder  theilweise  aus  Schildpatt,
aus  unedlen,  echt  vergoldeten  oder  versilberten,
oder  mit  Gold  oder  Silber  belegten  Metallen
gefertigt;  Stutz-  und  Wanduhren,  letztere  mit
Ausnahme  der  hölzernen  Hängeuhren;  unechtes
Blattgold  und  Blattsilber;  feine  Galanterieund
  Quincailleriewaaren  (Herren=  und  Frauenschmuck,
  Toiletten-  und  sogenannte  Nippestischsachen
  u.  s.  w.)  r  oder  theilweise  aus  Aluminium
  ferner  dergleichen  Waaren  aus  anderen
unedlen  Metallen,  jedoch  fein  gearbeitet  und
entweder  mehr  oder  weniger  vergoldet  oder
versilbert,  oder  auch  vernirt,  oder  in  Verbindung
  mit  Alabaster,  Elfenbein,  Email,  Hab
edelsteinen  und  nachgeahmten  Edelsteinen,  Lava,
Perlmutter,  oder  auch  mit  Schnitarbeiten,

Johrgang  1875.,  (Nr.  8385.)  87

 

1  Zentner

desgl.

desgl.

desgl.

 

30—
        <pb n="624" />
        —  592  —

 

Benennung  der  Gegenstände.

Maßstab
der

Verzollung.

Ab.
gabensätze.


Mark.  M.

 

 

Pasten,  Kammeen,  Ornamenten  in  Metallguß
und  dergleichen;  Brillen  und  Operngucker;
Fächer;  Kine  bossirte  Wachswaaren)  Perrückenmacherarbeit)
  Regen=  und  Sonnenschirme;
Wachsperlen;  ingleichen  Waaren  aus  Gespinnsten
  von  Baumwolle,  Leinen,  Seide,
Wolle  oder  anderen  Thierhaaren,  welche  mit
animalischen  oder  vegetabilischen  Schnitzstoffen,
unedlen  Metallen,  Glas,  Kautschuck,  Guttapercha,
  Leder,  Ledertuch  (leather  cloth),  Papier,
  Pappe,  Stroh=  oder  Thonwaaren  verbunden
  und  nicht  besonders  tarifirt  sind,
z.  B.  Knöpfe  auf  Holzformen  und  dergleichen

Leder  und  Lederwaaren:

a)  Brüsseler  und  Dänisches  Handschuhleder,  auch
Korduan,  Marokin,  Saffian  und  alles  gefärbte
und  lackirte  Leder,  mit  Ausnahme  von  Juchteneer......................................


b)  feine  Lederwaaren  von  Korduan,  Saffian,
Marokin,  Brüsseler  und  Dänischem  Leder,  von
sämisch-  und  weißgarem  Leder,  von  gefärbtem
oder  lackirtem  Leder  und  Pergament,  auch  in
Verbindung  mit  anderen  Materialien,  soweit
sie  dadurch  nicht  unter  Nr.  20.  des  Vereins-Zolltarifs
  fallen;  feine  Schuhe  aller  Art.  .  .  ..

c)  Handschuie  .  ...  .  .  ..

Leinwand  und  andere  Leinenwaaren,  d.  i.  Webeund
  Wirkwaaren  aus  Flachs  oder  anderen  vegetabilischen
  Spinnstoffen,  mit  Ausnahme  der  Baumwolle:


a)  Leinwand,  Zwillich,  Drillich,  gefärbt,  bedruckt,
gebleicht  oder  in  anderer  Art  zugerichtet,  auch
aus  gefarbtem  bedrucktem,  gebleichtem  Garn
gewebt;  Damast  aller  Art;  verarbeitetes  Tisch-,
Bett-  und  Handtücherzeug;  leinene  Kittel,  Battist
und  Lionn  ..  ..  .  .  .  ..

 

1  Zentner

desgl.

desgl.
desgl.

desgl.

 

45—

15—

40—

30  —
        <pb n="625" />
        —  593  —

 

 

Maßstab  sub.
Nr.  Benemmung  der  Gegenstände.  der  gaben-Verzollung.ätze.

Mnrt.  Pf.
b)  Bänder,  Borten,  Fransen,  Gaze,  gewebte  Kanten,
Schnüre,  Strumpfwaaren,  Gespinnste  und  andere
  Waaren  in  Verbindung  mit  Metallfäden.  Zentnerr30—
c)  Zwirnspieeen  ...  desgl.120—
7.Branntwein  aller  Art,  auch  Arrak,  Rum,  Franzbranntwein
  und  versetzte  Branntweine  in  Fässern
und  Flasche  desgl.  18—
8.]  Wein  in  Fässern  und  Flasche  desgl.  8
9.Getrocknete  Datteln,  Feigen,  Korinthen,
Mandeln,  Pfirsichkerne,  Rosinen,  Pomeran
  zen  und  derr.  desgl.  12—
10.Gewürze  aller  Art,  im  Zolltarif  nicht  besonders  genant4t::
  —  desgl.  19/50
11.|  Kaffee  desgl.  170
12.Kakao:
a)  in  Bohnnn  desgl.  17/50
b)  Kakaoschalen  ..  .  .  ..  .  .  ..  desgl.  6—
13.Reis,  geschälter  und  ungeschälter  desgl.  1|50
14.  Shuwbbvv..  .  .  .  .  .  .  ..  desgl.  7°50
15.  Taback:
a)  Tabacksblätter,  unbearbeitete  und  Stengell.  desgl.  12—
b)  Rauchtaback  in  Rollen,  abgerollten  oder  entrippten
  Blättern  oder  geschnitten,  Karotten
oder  Stangen  zu  Schnupftaback,  auch  Tabacksmehl
  und  Absäll  desgl.  33—
c)  Cigarren  und  Schnupftabackck  .  .  .  ..  desgl.  60—
16.  beee  4  *;  ?%  DD%  .  ....  desgl.  24—
17.ucker:
a)  raffinirter  ZLukerI;  desgl.  11|50
b)  Rohzucker  .  ..  ..................·...  desgl.  940
18.  Salz  (Koch-,  Siede-,  Stein=  und  Seesalz).  desgl.  6—

 

(TNr.  8385.)  87“
        <pb n="626" />
        —  594  —

 

Nr.

Benennung  der  Gegenstände.

Maßstab
der
Verzollung.

Ab.
gabensätze.


Mark.  Af.

 

19.

20.

 

Seidenwaaren:

a)  Waaren  aus  Seide  oder  Floretseide,  auch  in
Verbindung  mit  Metallfidden  ..
b)  Waaren  aus  Seide  oder  Floretseide,  in  Verbindung
  mit  Baumwolle,  Leinen,  Wolle  oder
anderen  der  Wolle  gleichgestellten  Thierhaaren

Wollenwaaren  (Waaren  aus  Wolle  einschließlich  der
Ziegen.)  Hasen-,  Kaninchen-  und  Biberhaare,  auch
in  Verbindung  mit  Baumwolle,  Leinen-  oder
Metallfäden):

a)  Stickereien,  Spitzen  und  Tülll..  ..
b)  bedruckte  Waaren  aller  Art  ..  .  ...  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..

c)  unbedruckte,  ungewalkte  Waaren,  Posamentierund
  Kropfmacherwaoren,  auch  Gespinnste  in
Verbindung  mit  Metallfädden

d)  unbedruckte,  gewalkte  Tuch-,  Zeug.  und  Filzwaaren;
  Strumpfwaaren  Fußteppiche

Allgemeine  Anmerkung.

Bei  den  noch  in  der  Originalverpackung  befindlichen
  Waaren  kann,  insoweit  fr  solche  in  dem  Zolltarife
  überhaupt  eine  Tara  festgesetzt  ist,  das  Nettogewicht
  durch  Abrechnung  deser  Tara  von  ihrem

runtogenicht  festestelt  werden.  Bei  Salz  in
Säcken  geschieht  dies  durch  Vergütung  einer  Tara
von  einem  Pfund  vom  Zentner  Prurkgewücht,

1  Zentner

desgl.

desgl.
desgl.

desgl.
desgl.

 

.—

20|—

90—

90—

60—
30—

 

 

Anlage  B.
        <pb n="627" />
        —  695  —

Anlage  B.

Anmeldung.
        <pb n="628" />
        WV  der

—  596  —

 

2.  3.  4.  5.  6.  7.
-  Erklärung  -
Zohluanewcchtobbie  Angube  Aufbewahrungsort.  ob  Erllärung.  "r

 

Benennung  der  M  t

cuenns  odethe  06bhn  Spalte  4  ¾  zur  Versteuerung

er  Koltenzelnen  auf  ewwiesung  *  doder  zur  Nieder-Waare.

  verpackten  Waaren=  aner  autun,  meinde.  des  licher  Steuerverschluß
Waaren).]  posten.  huocemerröbe  Bezirk.  Hauses.]  Raum.  erfolgt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Der  (die)  Unterzeichnete  versicher  hiermit  auf  Pflicht  und  Gewissen,  daß  sich  andere  oder
Ortschaften  Aumund  und  Grohn  vorhandenen  Bestände  von  ausländischen  Waaren  als  nachsteuerpflichtig

N.  N.,  den  ten  187.
        <pb n="629" />
        8.  D9.  10.  L
Bezeichnung  .
der  unter  den  angemeldeten  Ermittelter
Quantitäten  begriffenen  Bestände]  Revisionsbefund.  Nachsteuer-  Bemerkungen.
von  inländischen  oder  Betrag.

vereinsländischen  Waaren.
Mark.  Pf.

 

 

 

 

 

mehrere  der  in  der  Verordnung  über  die  Nachversteuerung  der  in  den  anzuschließenden  Theilen  der
verzeichneten  Waaren  in  seinem  (ihrem)  Besitze  nicht  befinden.

(Unterschrift.)
(Nr.  8385—8386.)  (Nr.  8386.)
        <pb n="630" />
        —  598  —

(Nr.  8386.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  22.  September  1875.,  betreffend  die  Vollendung  des
Baues  sowie  die  künftige  Verwaltung  der  in  Folge  des  Gesetzes  vom  9.  Juli
1875.  für  Rechnung  des  Staates  erworbenen  Berliner  Nordeisenbahn  durch
die  Direktion  der  Niederschlesisch-Märkischen  Eisenbahn.

A#  den  Bericht  vom  18.  September  d.  J.  ermächtige  Ich  Sie,  die  Vollendun
des  Baues  sowie  die  künftige  Verwaltung  der  in  Folge  des  Gesetzes  vom  9.  Juli
1875.  für  Rechnung  des  Staates  erworbenen  Eisenbahn  von  Berlin  nach  Stralsund
  (Berliner  Nordeisenbahn)  der  Direktion  der  Niederschlesisch-Maärkischen
Eisenbahn  zu  übertragen.

Dieser  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz=  Sammlung  zu  veröffentlichen.
Rostock,  den  22.  September  1875.

Wilhelm.
Achenbach.

An  den  Minister  für  Hdel  Gewerbe  und
öffentliche  Arbeiten.

 

Berichtigung.

In  dem  im  30.  Stück  der  Gesetz=  Sammlung  für  1875.  S.  416.  ff.  abgedruckten
  Gesetz  vom  6.  Juli  1875.,)  betreffend  Schufwaldungen  und  Wald-Fenessenschaften,
  ist  S.  422.  F.  23.  Z.  2.  statt  oder  Flächen“  zu  setzen:  öder

ächen.

Redigirt  im  Büreau  des  Staats.  Ministeriumé.

Gerlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-  Hofbuchdruckerei
(R.  v.  Decker).
        <pb n="631" />
        —  699  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  44—

 

Jnhalt:  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Errichtung  einer  vierten  Königlichen  Eisenbahnkommission  für
die  Verwaltung  der  Ostbahn  mit  dem  Sitze  in  Danzig,  S.  379.  —  Allerhschster  Erlaß,  betreffend
  die  Genehmigung  eines  Nachtrags  zu  dem  Regulative  für  die  Organisation  der  Verwaltung
des  provinzialständischen  Vermögens  und  der  provinzialständischen  Anstalten  in  der  Rheinprovinz  vom
27.  September  1871.,  S.  soo.  —  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  das  Rangverhältniß  des  Präsidenten
  und  der  ständigen  Mitglieder  des  Ober-Verwaltungsgerichts,  S.  so2.  —  Bekanutmachung
der  nach  dem  Gesetz  vom  10.  April  1872.  durch  die  Reglerungs-Amtsblätter  publizirten  landesherrlichen
Erlasse,  Urkunden  2c.,  S.  öo#

 

(Nr.  8387.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  29.  Oktober  1875.,  betreffend  die  Errichtung  einer  vierten
Königlichen  Eisenbahnkommission  für  die  Verwaltung  der  Ostbahn  mit  dem
Sitze  in  Danzig.

A.  Ihren  Bericht  vom  24.  Oktober  d.  J.  genehmige  Ich  in  Verfolg  Meines
Erlasses  vom  30.  April  1873.  (Gesetz  Samml.  S.  224.),  daß  für  die  Verwaltung
der  Sbbahn  eine  vierte  Königliche  Eisenbahnkommission  mit  dem  Sitze  in  Danzi
nach  Maßgabe  der  in  Meinem  Erlasse  vom  28.  September  1872.  Erse=  Samn
S.  637.)  gegebenen  Bestimmungen  errichtet  werde.

Dieser  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz=  Sammlung  zu  veröffentlichen.
Berlin,  den  29.  Oktober  1875.

Wilhelm.

 

Achenbach.
An  den  Minister  für  Handel  Gewerbe
und  öffentliche  Arbeiten.
Johrgang  1875.  (Nr.  8387—8388.)  88  (Nr.  8388.)

Ausgegeben  zu  Berlin  den  24.  November  1875.
        <pb n="632" />
        —  600  —

(Nr.  8388.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  1.  November  1875.,  betreffend  die  Genehmigung  eines
Nachtrags  zu  dem  Regulative  für  die  Organisation  der  Verwaltung  des
provinzialständischen  Vermögens  und  der  provinzialständischen  Anstalten  in
der  Rheinprovinz  vom  27.  September  1871.

A##  den  Bericht  vom  15.  Oktober  d.  J.  will  Ich  in  Gemäßheit  des  K.  53.  des
Gesetzes  vom  27.  März  1824.  (Gesetz.  Samml.  S.  101.),  dem  Antrage  des  Pro-"vinziallandtages
  der  Rheinprovinz  entsprechend,  den  anliegenden

Nachtrag  zu  dem  Regulativ  für  die  Organisation  der  Verwaltung  des
Hrpiiistndische  ernögens  und  der  provinzialständischen  Anf#lten
in  der  Rheinprovinz  vom  27.  September  1871.

hiermit  genehmigen.

Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz=  Sammlung  zur  öffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.

Berlin,  den  1.  November  1875.

Wilhelm.
Gr.  zu  Eulenburg.
An  den  Minister  des  Innern.

Nachtrag
zu  dem

Regulative  für  die  Organisation  der  Verwaltung  des  provinzialständischen
Vermögens  und  der  provinzialständischen  Anstalten  in  der  Rheinprovinz
vom  27.  September  1871.

Die  im  P5.#  4.  des  mittelst  Allerhöchsten  Erlasses  vom  27.  September  1871.
(Gesetz  Samml.  S.  469.)  genehmigten  Regulativs  für  die  Organisation  der  Verwaltung
  des  prowinzalständschen  Vermöyens  und  der  provinzialständischen  Anstalten
  in  der  Rheinprovinz  enthaltene  Bestimmung,  wonach  der  Landta  Garschall
und  in  dessen  Verhinderung  der  Stellvertreter  desallen  die  ständische  Verwa  tung
nach  Außen  und  vor  Gericht  vertritt,  Namens  derselben  mit  Behörden  un
Privatpersonen  verhandelt,  den  Schriftwechsel  führt  und  alle  Schriftstücke  zeichnet,
wird  hierdurch  abgeändert,  wie  folgt:  Art
        <pb n="633" />
        —  601  —

Artikel  1.

Zur  Besorgung  der  laufenden  Verwaltungsgeschäfte  wird  ein  besoldeter
Landesdirektor  angestellt,  welcher  vom  Provinziallandtage  zu  wählen  und  vom
Könige  zu  bestitigen  ist.

Dem  Landesdirektor  können  nach  Bedürfniß  noch  andere  obere  Beamte
zugeordnet  werden,  deren  Anstellung  durch  den  Provinzial-Verwaltungsrath  erfolgt.

Die  Anstellung  des  Landesdirektors  und  der  anderen  oberen  Beamten
erfolgt  auf  Zeit.

Die  Gehälter  und  Emolumente  des  Landesdirektors  und  der  anderen
oberen  Beamten  werden  durch  einen  Normal-Besoldungsetat  festgestellt,  und  bis
dies  geschehen  ist,  vor  der  Wahl  vom  Provinziallandtage  bestimmt.

Der  Landesdirektor  und  die  anderen  oberen  Beamten  werden  von  dem
Landtagsmarschalle  in  ihre  Aemter  eingeführt  und  vereidigt.

Artikel  2.

Der  Landesdirektor  führt  die  laufenden  Gesthäfte  der  Verwaltung  selbstständig.
  Er  bereitet  die  Beschlüsse  des  Provinzial-Verwaltungsrathes  vor  und
trägt  für  deren  Ausführung  Sorge.

Er  vertritt  die  stindiste  Verwaltung  nach  Außen  und  vor  Gericht,  verhandelt
  Namens  derselben  mit  Behörden  und  Privatpersonen,  führt  den  Schrift.
wechsel  und  zeichnet  alle  Schriftstücke.

Im  Uebrigen  wird  der  Umfang  der  Amtspflichten  des  Landesdirektors
und  der  anderen  oberen  ständischen  Beamten,  sowie  ihre  gegenseitige  dienstliche
Stellung  und  ihre  Vertretung  von  dem  Provinzial-Verwaltungsrathe  durch
besondere  Geschäftsinstruktionen  geregelt,  deren  Genehmigung  dem  Provinziallandtage
  vorbehalten  bleibt.

Diese  Geschäftsinstruktionen  bestimmen  auch,  inwieweit  die  Befugnisse
des  Landesdirektors  für  einzelne  Verwaltungszweige  von  den  mit  der  speziellen
Bearbeitung  derselben  beauftragten  oberen  Beamten  (Art.  1.)  selbstständig  wahrzunehmen
  —8

 

(r.  8388—8389.)  88“  (Nr.  8389.)
        <pb n="634" />
        —  602  —

(Nr.  8389.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  6.  November  1875.)  betreffend  das  Rangverhältniß  des
Präsidenten  und  der  ständigen  Mitglieder  des  Ober-Verwaltungsgerichts.

Ar-#  den  Bericht  des  Staatsministeriums  vom  3.  November  d.  J.  will  Ich
dem  Präsidenten  des  Dier  Verwaltungsgerichts  den  Rang  der  Räthe  erster  Klasse
und  den  ständigen  Mitgliedern  des  gedachten  Gerichts  den  Titel  „Ober-Ver-——
  mit  dem  Range  der  Räthe  zweiter  Klasse  hierdurch
verleihen.

Berlin,  den  6.  November  1875.
Wilhelm.
Gr.  zu  Eulenburg.
An  den  Minister  des  Innern.
        <pb n="635" />
        —  603  —
Bekanntmachung.

N.6  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872.  (Gesetz  Samml.  S.  357.)
sind  bekannt  gemacht:

1)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  21.  Mai  1875.,  betreffend  die  Genehmigung
des  revidirten  Reglements  für  die  Immobiliar-Feuersozietät  der  sämmtlichen
  Städte  der  Regierungsbezirke  Königsberg  und  Gumbinnen,  mit
Ausnahme  von  Königsberg  und  Memel,  durch  die  Amtsblätter

der  Königl.  Regierung  zu  Königsberg  Nr.  39.  S.  242.  bis  253.,
ausgegeben  den  30.  September  1875.;

der  Königl.  Regierung  zu  Gumbinnen  Nr.  38.  S.  335.  bis  347.,
ausgegeben  den  22.  September  1875.;

2)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  9.  Juni  1875.,  betreffend  das  dem  Kreise
eydekrug  verliehene  Enteignungsrecht  für  die  zum  Ausbau  der  drei
ufuhrwege  von  der  Tilsit-Memeler  Staatsstraße  nach  den  Bahnhöfen

der  Tilsit-Memeler  Eisenbahn  zu  Wießen,  Heydekrug  und  Saugen  erforderlichen
  Grundstücke,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu
Gumbinnen  Nr.  41.  S.  365.,  ausgegeben  den  13.  Oktober  1875.;

3)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  9.  Juni  1875.  wegen  Ausfertigung
auf  den  Inhaber  lautender  Kreisobligationen  des  W*  Kreises
im  Betrage  von  36,600  Mark  reichsmünge  durch  das  Amtsblatt  der
Königl.  Negierung  zu  Gumbinnen  Nr.  41.  S.  365.  bis  368.,  ausgegeben
den  13.  Oktober  1875.;

4)  das  am  13.  Juli  1875.  Allerhöchst  vollzogene  Statut  des  Stawdeic.
verbandes  der  Niederung  auf  der  rechten  Seite  der  Jungfer  en  Laache
im  großen  Marienburger  Werder  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Reierung
  zu  Danzig  Nr.  37.  S.  191./192.,  ausgegeben  den  11.  Sepember
  1875.;

5)  die  Allerhöchste  Konzessionsurkunde  vom  21.  Juli  1875.,  betreffend  den
Bau  und  Betrieb  einer  Eisenbahn  von  Neumünster  über  Heide  nach
Tönning  durch  die  Westholsteinische  Eisenbahngesellschaft  in  Neumünster,
durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Schleswig  Nr.  49.
S.  395.  bis  397.)  ausgegeben  den  15.  Oktober  1875.;

6)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  26.  Juli  1875.  wegen  Emission
4  prozentiger  Prioritäts-Obligationen  der  Medebura:  alberstädter
Eisenbahngesellschaft  bis  zum  Betrage  von  20/000,000  Mark  Reichsmünze
durch  die  Amtsblätter

der  Königl.  Regierung  zu  Magdeburg  Nr.  36.  S.  281.  bis  284.,
ausgegeben  den  4.  September  1875.,

für  Hammover  Nr.  35.  S.  301.  bis  304.,  ausgegeben  den  13.  August
875.,

der  Königl.  Regierung  zu  Potsdam  Nr.  34.  S.  263.  bis  266.,  ausgegeben
  den  20.  August  1875.;
7)  das
        <pb n="636" />
        —  604  —

7)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  30.  Juli  1875.  wegen  Emission  von
Prioritätg,  Obligationen  der  Münster-Enscheder  Eisenbahngesellscaft  zum
etrage  von  2,100,000  Mark  Reichsmünze  durch  das  Amtsblatt  der
Königl.  Regierung  zu  Münster  Nr.  37.  S.  179.  bis  182.,  ausgegeben
den  11.  September  1875.;

8)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  4.  August  1875.)  betreffend  einige  Aenderungen
  und  Ergänfungen  des  Statuts  für  die  Sozietät  zur  Regulirung
der  An  t  von  Bretleben  bis  Nebra  vom  23.  Februar  1857.  (Gesetz-Samml.

  S.  118.  ff.),  #uch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  31

Merseburg  Nr.  39.  S.  231.  bis  233.,  ausgegeben  den  25.  September  1875.;

9)  der  am  6.  August  1875.  Allerhöchst  vollzogene  Tarif,  nach  welchem  das
Brückengeld  für  die  Benutzung  der  Bauernbrücke  und  der  Brücke  über
die  Mahfarche,  die  im  Dorfe  Pansin,  Kreis  Saatzig,  über  den  Krampehlfluß
  führen,  bis  auf  Weiteres  zu  entrichten  ist,  durch  das  Amtsblatt
der  Königl.  Regierung  zu  Stettin  Nr.  40.  S.  207.,  ausgegeben  den
1.  Oktober  1875.;

10)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  11.  August  1875.,  betreffend  die  Verleihung
der  fiskalischen  Vorrechte  an  den  Gnfen  u  Stolberg-Wernigerode  für
die  von  ihm  ausgebaute  Chaussee  von  Hasserode  durch  das  Drängethal
über  das  Forsthaus  Drei  Annen  nach  Schierke,  durch  das  Amtsblatt
der  Königl.  Regierung  zu  Magdeburg  Nr.  38.  S.  295.,  ausgegeben  den
18.  September  1875.;

11)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  14.  August  1875.,  betreffend  das  der  Stadtgemeinde
  Duisburg  verliehene  Enteignungsrecht  Behufs  Erwerbung  des
zur  Offenlegung  des  projektirten  „Dellplatzes“  daselbst  erforderlichen  Terrains,
  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Düsseldorf  Nr.  41.
S.  419.,  ausgegeben  den  18.  September  1875.;

12)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  15.  August  1875.,  betreffend  die  Genehmigung
der  von  der  Landschaft  der  Herzogthümer  Bremen  und  Verden  aufgesellen
  „Revidirten  Bremen  und  Verdenschen  Brandkasse-Ordnung“,
urch  das  Amtsblatt  für  Hannover  Nr.  42.  S.  369.  ff.,  ausgegeben  den
1.  Oktober  1875.;

13)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  18.  August  1875.  wegen  eventueller
Ausgabe  auf  jeden  Inhaber  lautender  Obligationen  der  Stadt  Tarnowitz
zum  Betrage  von  105,000  Mark  Reichsmünze  durch  das  Amtsblatt  der
Königl.  Aegierung  zu  Oppeln  Nr.  41.  S.  263.  bis  265.)  ausgegeben
den  8.  Oktober  1875.;

14)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  18.  August  1875.  wegen  Ausgabe
auf  den  Inhaber  lautender  Obligationen  der  Stadt  Magdeburg  zum
Vetrage  von  9,000,000  Mark  Reichsmünze  durch  das  Amtsblatt  der
Königl.  Regierung  zu  Magdeburg  Nr.  41.  S.  323./324.,  ausgegeben
den  9.  Oktober  1875.;

15)  die
        <pb n="637" />
        —  605  —

15)  die  Allerhöchste  Konzessionsurkunde  vom  27.  August  1875.,  betreffend
den  Bau  und  Betrieb  einer  Eisenbahn  von  Ruhland  nach  Lauchhammer
durch  die  Oberlausitzer  Eisenbahngesellschaft,  durch  die  Amtsblätter

der  Königl.  Regierung  zu  Merseburg  Nr.  39.  S.  233.,  ausgegeben
den  25.  September  1875.,

der  Königl.  Regierung  zu  Liegnitz  Nr.  39.  S.  261./262.,  ausgegeben
den  25.  September  1875.,

der  Königl.  Regierung  zu  Frankfurt  a.  d.  O.  Nr.  39.  S.  247.,  ausgegeben
  den  29.  September  1875.;

16)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  27.  August  1875.  wegen  Ausgabe  auf
jeden  Inhaber  lautender  Obligationen  der  Stadt  Frankfurt  a.  M.  zum  Betrage
  von  15,000,000  Mark  Reichsmünze  durch  das  Amtsblatt  für  den
Stadtkreis  Frankfurt  a.  M.  Nr.  44.  S.  203.  bis  205.,  ausgegeben  den
7.  Oktober  1875.;

17)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  30.  August  1875.  wegen  Ausgabe  auf
den  Inhaber  lautender  Kreisobligationen  des  Kreises  Westhavelland  im
Betrage  von  345,000  Mark  F  Erision  durch  das  Amtsblatt  der
Königl  Regierung  zu  Potsdam  Nr.  44.  S.  355.  bis  357.)  ausgegeben

den  Oktober  1875.;

18)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  17.  September  1875.  wegen  Ausgabe
von  13)/500,000  Mark  Reichsmünze  Prioritäts-Obligationen  der  Berlin-Dresdener
  Eisenbahngesellschaft  durch  die  Amtsblätter

der  Könikl  Regierung  zu  Potsdam  Nr.  41.  S.  328.  bis  331.,  ausgegeben
  den  8.  Oktober  1875.,  #

der  Königl.  Regierung  zu  Frankfurt  a.  d.  O.  Nr.  41.  S.  262.  bis
264.,  ausgegeben  den  13.  Oktober  1875.,

der  Königl.  Regierung  g  Merstburg  Nr.  41.  S.  241.  bis  244.,
ausgegeben  den  9.  Oktober  1875.;

19)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  17.  September  1875.,  betreffend  die  Verlängerung
  der,  der  Berlin-Stettiner  Eisenbahngesellschaft  durch  die  Konzessionsurkunde
  vom  11.  Dezember  1872.  gestellten  Frist  zur  Vollendung
und  Inbetriebnahme  der  Eisenbahn  von  Swinemünde  nach  Ducherow
und  der  Jweigbahnen  von  Angermünde  nach  Freienwalde  und  von
Wriezen  nach  Frankfurt  a.  d.  O.  bis  zum  Schluß  des  Jahres  1876.,  durch
die  Amtsblätter

der  Königl.  Regierung  zu  Stettin  Nr.  41.  S.  209.,  ausgegeben  den
8.  Oktober  1875.,
der  Königl.  Regierung  zu  Potsdam  Nr.  41.  S.  332.,  ausgegeben
den  8.  Olbber  #1.,  I  *#
der  Königl.  Regierung  zu  Frankfurt  a.  d.  O.  Nr.  41.  S.  261./262.,
ausgegeben  den  13.  Oktober  1875.;
20)  das
        <pb n="638" />
        —  606  —

20)  das  am  17.  September  1875.  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  den  Verband
  zur  Einpolderung  des  Anwachses  vor  dem  Heinifpolder  Amts
Weener,  durch  das  Amtsblatt  für  Hannover  Nr.  45.  S.  425./426.,  ausgegeben
  den  22.  Oktober  1875.;

21)  das  Allerhöchste  Peivilcgium  vom  17.  September  1875.  wegen  Ausgabe
auf  den  Inhaber  lautender  Obligationen  der  Stadt  Trier  zum  Betrage
von  1,200,000  Mark  Reichsmünze  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
  u  Trier  Nr.  42.  S.  242.  bis  244.,  ausgegeben  den  22.  Oktober

875.;  das  früher  am  18.  Juli  1865.  ertheilte  rioilegiem  über  die
Emission  von  50,000  Thalern  Trierer  Stadtobligationen  (Gesetz  Samml.
für  1865.  S.  881.  ff.)  wird  gleichzeitig  für  erloschen  erklärt;

22)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  17.  September  1875.  wegen  Ausfertigung
  auf  den  Inhaber  lautender  Kreisobligationen  des  Freises  Löbau
im  Betrage  von  60,000  Mark  Reichsmünze  V.  Emission  durch  das
Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Marienwerder  Nr.  43.  S.  243.
bis  245.,  ausgegeben  den  28.  Oktober  1875.;

23)  das  am  17.  September  1875.  Allerhöchst  vollzogene  Privilegium  wegen
Ausgabe  auf  den  Inhaber  lautender  Obligationen  der  Stadt  Elbing  zum
Betrage  von  400,000  Mark  Reichsmünze  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.
Regierung  zu  Danzig  Nr.  46.  S.  237.  bis  239.,  ausgegeben  den  13.  November
  1875.;

24)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  22.  September  1875.),  betreffend  die  Verleihung
  der  fiskalischen  Vorrechte  an  den  Grafen  v.  Frankenberg  auf
Tillowitz  im  Kreise  Falkenberg  für  den  Bau  einer  Chaussee  von  Theresienhütte
  über  Seiffersdorf  bis  zur  Torfmeisterei  Goldmoor,  durch  das  Amtsblatt
  der  Königl.  Regierung  zu  Oppeln  Nr.  45.  S.  293./294.,  ausgegeben
den  5.  November  1875.;

25)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  28.  September  1875.,  betreffend  die  Verlängerung
  der  der  Marienburg·  Mlawkaer  Eisenbahngesellschaft  (Danzig-Warschau,
  Preuß.  Aktheilung  Behufs  Vollendung  ihres  Unternehmens
in  der  Konzessionsurkunde  vom  1.  Juni  1872.  Fesehten  dreijährigen
Baufrist  bis  zum  1.  August  1877.,  durch  die  Amtsblätter

der  Königl.  Regierung  zu  Danzig  Nr.  44.  S.  233.),  ausgegeben  den
30.  Oktober  1875.,

der  Königl.  Regierung  zu  Marienwerder  Nr.  42.  S.  235.,  ausgegeben
  den  20.  Oktober  1875.,

der  Königl.  Regierung  zu  Königsberg  Nr.  44.  S.  274.,  ausgegeben
denst.  November  14  s

 

Redigirt  im  Buͤrean  bes  Staats=  Ministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei
(R.  v.  Decker).
        <pb n="639" />
        —  607  —
Gesetz=  Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—
JNr.  45.—

Inhalt:  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Jusammensetzung  und  Juständigkeit  der  für  die  evangelischen
Gemeinden  des  Konsistorialbezirks  Wiesbaden  zu  berufenden  außerordentlichen  Synode,  S.  doy7.  —
Verordnung,  betreffend  die  Jusammensetzung  und  Zuständigkeit  der  für  die  evangelischen  Gemeinden
des  Konsistorialbezirks  Wiesbaden  zu  berufenden  außerordentlichen  Synobe,  S.  öos.

 

(Nr.  8390.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  8.  November  1875.,  betreffend  die  Zusammensetzung  und
Zuständigkeit  der  für  die  evangelischen  Gemeinden  des  Konsistorialbezirks
Wiesbaden  zu  berufenden  außerordentlichen  Synode.

A##  Ihren  Bericht  vom  4.  d.  M.  genehmige  Ich  unter  Bezugnahme  auf
Meinen,  die  Einführung  einer  Gemeindeordnung  für  die  evangelischen  Kirchengemeinden
  im  Bezirke  des  Konsistoriums  i  Wiesbaden  betreffenden  Erlaß  vom
7.  August  1869.  (Gesetz=  Samml.  S.  1024.)  hierdurch  die  Berufung  einer
außerordentlichen  Bezirkssynode,  um  unter  Mitwirkung  derselben  die  Gemeindeordnung
  zu  revidiren  und  die  weitere  kirchliche  Verfalsng  für  den  Konsistorialbeirt
  Wiesbaden  festzustellen.  Indem  Ich  Ihnen  die  von  Mir  vollzogene  Verordnung,
  betreffend  die  Zusammensetzung  und  Zuständigkeit  der  für  die  evangelischen
  Verein#e  des  Konsistorialbezirks  Wiesbaden  zu  berufenden  außerordentlichen
  Synode,  nebst  dem  derselben  vorzulegenden  Entwurf  einer  Kirchengemeindeund
  Synodalordnung  anbei  zugehen  lasse,  beauftrage  Ich  Sie,  die  Zusammenberufung
  der  Synode  aurch  das  Konsistorium  zu  Wiesbaden  alsbald  zu  veranlassen
und  über  das  Ergebniß  ihrer  Berathungen  demnächst  weiter  zu  berichten.

Dieser  Mein  Erlß  und  die  Verordnung  vom  heutigen  Tage,  betreffend
die  Zusammensetzung  und  Zuständigkeit  der  außerordentlichen  Synode,  sind  durch
die  Gesetz=  Sammlung  zu  veröffentlichen.

Berlin,  den  8.  November  1875.
Wilhelm.
Falk.
An  den  Minister  der  geistlichen  2c.  Angelegenheiten.

 

Jahrgang  1875.  (Nr.  8390—8391.)  89  (Nr.  8391.)
Ausgegeben  zu  Berlin  den  27.  November  1875.
        <pb n="640" />
        —  608  —

(Nr.  8391.)  Verordnung,  betreffend  die  Zusammensetzung  und  Zuständigkeit  der  für  die
evangelischen  Gemeinden  des  Konsistorialbezirks  Wiesbaden  zu  berufenden
außerordentlichen  Synode.  Vom  8.  November  1875.

Wir  Wilhelm,)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  #rc.

verordnen  mit  Bezugnahme  auf  Unseren  heutigen  Erlaß,  betreffend  die  Berufun
einer  außerordentlichen  Synode  für  die  evangelischen  Gemeinden  des  Konsistorialbezirks
  Wiesbaden,  auf  den  Antrag  Unseres  Ministers  der  geistlichen  2c.  Angelegenheiten,
  was  folgt:

.  1.

Die  Synode  wird  gebildet:
1)  aus  dem  General-  Superintendenten  des  Konsistorialbezirks,
2)  aus  den  für  die  außerordentliche  Synode  besonders  zu  wählenden  geistlichen
  und  weltlichen  Abgeordneten,
3)  aus  vier  von  Uns  zu  berufenden  Mitgliedern.

S.  2.

Die  Wahlkreise  für  die  Wahlen  der  unter  Nr.  2.  des  vorigen  Paragraphen
bezeichneten  Abgeordneten  bilden  die  durch  die  Kreis-Synodalordnung  vom
9.  August  187  1.  errichteten  Synodalkreise  dergestalt,  daß

für  Kreis-Synodalbezirke  mit  weniger  als  20,000  Evangelischen  zwei
Abgeordnete,

für  Kreis-Synodalbezirke  mit  20)000  bis  30),000  Enrangelischen  drei
Abgeordnete,

für  Kreis-Synodalbezirke  mit  30,000  Evangelischen  und  darüber  vier
Abgeordnete

zu  wählen  sind,  und  daß  unter  den  von  jedem  Wahlkreise  zu  wählenden  Abgeordneten

  ein  Geistlicher  und  ein  Weltlicher  sich  befinden  “m  in  Betreff  der

übrigen  Abgeordneten  aber  den  Wählern  die  freie  Wahl  zwischen  Geistlichen
und  Weltlichen  zusteht.

.  3.
Die  Wahlversammlungen  sollen  bestehen:
1)  aus  den  Dekanen  und  sämmtlichen,  ein  Pfarramt  oder  eine  Kaplanei
innerhalb  des  Synodalkreises  definitiv  oder  vikarisch  verwaltenden  Geistlichen,
2)  aus  der  doppelten  Anzahl  weltlicher  Mitglieder,  welche  von  den  vereinigten
  Gemeindeorganen  aus  den  nach  der  Kirchengemeinde-Ordnung
vom  27.  August  1869.  zum  Kirchenvorsteheramte  qualifizirten  Mitgliedern
einer  zum  Synodalkreise  gehörigen  Gemeinde  gewählt  werden.

.  4.

Für  die  Wahl  der  nach  §.  3.  K.  2.  zu  deputirenden  Wahlmänner  gelten
folgende  Bestimmungen:

Die  Einladung  zur  Wahl  muß  unter  Angabe  des  Zweckes  der  Versammlung
  schriftlich,  mindestens  drei  Tage  vor  dem  Wahltermin  erfolgen.

Der  Wahlakt  wird,  wenn  nicht  vom  Konsistorium  ein  besonderer  Kommissarius
  ernannt  wird,  vom  Vorsitzenden  des  Kirchenvorstandes  oder  dessen
Stellvertreter  geleitet.  Sind

in
        <pb n="641" />
        —  609  —

Sind  mehrere  Gemeinden  unter  einem  gemeinschaftlichen  Pfarramte  verbunden,
  so  treten  die  Kirchenvorstände  und  Gemeindevertretungen  der  binzeinen
Kirchengemeinden  zum  Zwecke  der  Wahl  am  Pfarrorte  zusammen.  Im  Uebrigen
finden  die  Bestimmungen  der  §I#§.  11.  und  22,  der  kirchlichen  Gemeindeordnung
vom  27.  August  1869.  Anwendung.

5.

Die  Wahl  der  Abgeordneten  zur  Synode  wird,  sofern  nicht  das  Konsistorium
  einen  besonderen  Kommissarius  ernennt,  von  dem  Vorsitzenden  der
Kreissynode  geleitet.  Die  Bestimmungen  der  I#§.  6.  und  7.  der  Kreissynodalordnung
  vom  9.  August  1871.  finden  auf  die  Wahlen  sinngemäße  Anwendung.
Die  Wahl  wird  durch  Stimmzettel  dergestalt  vorgenommen,  daß  zinechst  ein
geistliches  sodann  ein  weltliches  Mithlied  der  Synode  gewählt  wird,  und  hierauf
ie  Wahl“  derjenigen  Mitglieder  erfolgt,  in  Betreff  deren  eine  Beschränkung  in
der  Personenauswahl  nicht  stattfindet.  Für  jeden  Abgeordneten  ist  ein  Ersatzmann
  zu  wählen.

S.  6.

Wählbar  ist  als  geistliches  Mitglied  der  Synode  jeder  an  einer  evangelischen
Gemeinde  des  Konsistorialbezirks  ein  Pfarramt  oder  eine  Kaplanei  bekleidende
Geistliche,  der  mindestens  30  Jahre  alt  ist,  als  weltliches  Mttlied  jedes  nach
der  Kirchen-Gemeindeordnung  vom  27.  August  1869.  zum  Kirchenvorsteheramte
wählbare  Gemeindeglied,  welches  einer  Gemeinde  des  Konsistorialbezirks  angehört.

Sowohl  die  Wahlen  der  Wahlmänner,  als  auch  die  Wahlen  der  Abgeordneten
  zur  Synode  erfolgen  mittels  gedruckter  oder  geschriebener  Stimmzettel  und
werden  durch  absolute  Stimmenmehrheit  der  Erschienenen  entschieden.  Bei
Stimmengleichheit  entscheidet  das  Loos.  Ergiebt  eine  Wahl  nur  relative  Stimmenmehrte
  "4  findet  eine  neue  Stimmenabgabe  in  der  Weise  statt,  daß  nur
die  beiden,  welche  die  meisten  Stimmen  haben,  zur  Wahl  gestellt  werden.  Ueber
die  Wahl  wird  ein  Protokoll  aufgenommen,  welches  nach  erfolgter  Verlesung
von  dem  Vorsitzenden,  sowie  mindestens  zwei  anderen  Mitgliedern  der  Wahlversammlung
  zu  unterzeichnen  und  in  dem  Falle  des  §.  4.  pofort  dem  die  Abgeordnetenwahl
  leitenden  Vorsitzenden  der  Kreissynode  zu  übersenden  ist.

Unmittelbar  nach  der  Wahl  der  Abgeordneten  der  Synode  sind  die  vollständigen
  Wahlverhandlungen  dem  Konsistorium  einzusenden,  welches  dieselben  dem
Spynodalvorstande  nach  dem  Zusammentritt  der  Synode  übergiebt.

Einwendungen  gegen  die  Wahl  sind  binnen  zehn  Tagen  bei  dem  Konsi--storium
  einzureichen  und  werden  von  diesem  nach  etwa  erforderlicher  Aufklärung
des  Sachverhalts  der  Synode  zur  Erledigeng  überwiesen.  Ueber  Gültigkeit  oder
Ungültigkeit  der  Wahlen  entscheidet  dr  Synode  endgültig.

Die  Synode  wird  nach  Abhaltung  eines  feierlichen  Gottesdienstes  durch
einen  von  Uns  zu  ernennenden  Kommissarius  eröffnet.

Unser  Kommissarius  ist  befugt,  an  allen  Sitzungen  der  Synode  und  ihrer
Kommissionen  Theil  zu  nehmen,  in  derselben  jederzeit  das  Wort  zu  ergrelfen
und  Anträge  zu  stellen.  Der  Schluß  der  Synode  erfolgt  durch  Unseren  Kommissarius.


(Nr.  8291.)  5.  9.
        <pb n="642" />
        —  610  —

G.  9.

Der  Vorstand  der  Synode,  bestehend  aus  einem  Vorsitzenden,  sowie  einem
geistlichen  und  einem  weltlichen  Beisitzer,  wird  von  der  Synode  gewählt.  .

Der  Vorsitzende  führt  den  Schriftwechsel  der  Synode,  leitel  die  Verhandlungen
  und  handhabt  die  äußere  Ordnung.

Die  Beisitzer  haben  den  Vorsitzenden  in  seinen  Geschäften  zu  unterstützen
und  in  Behinderungsfällen  zu  vertreten.

Dem  Vorstande  liegt  die  Abfassung  und  Beglaubigung  der  Synodalprotokolle
  und  die  Einsendung  der  Verhandlungen  an  das  Konsistorium  ob.
Für  die  Aufzeichnung  derselben  kann  der  Vorstand  mit  Zustimmung  der  Synode
ein  Mitglied  derselben  oder  mehrere  heranziehen.

S.  10.

Die  Sitzungen  der  Synode  werden  mit  Gebet  eröffnet,  die  Schlußsitzung
auch  mit  Gebet  geschlossen.

Zur  Beschlußfähigkeit  der  Synode  ist  die  Anwesenheit  von  zwei  Drittheilen
der  Mitglieder  erforderlich.  Die  Beschlüsse  werden  nach  Mehrheit  der  Stimmen
gefaßt.  Bei  Stimmengleichheit  entscheidet  die  Stimme  des  Vorsitzenden.

Wahlhandlungen  sind,  wenn  zunächst  relative  Mehrheit  sich  ergiebt,  durch
engere  Wahlen  bis  sur  Erreichung  absoluter  Mehrheit  fortzusetzen.  Ergiebt  sich  bei
Wahlen  Stimmengleichheit,  so  entscheidet  das  Loos.  Für  Wahlen  zu  Kommissionen
  genügt  relative  Mehrheit.

.  11.
Die  Soynode  ist  berufen,  den  9  durch  Unseren  Kommissarius  vorzulegenden
  Entwurf  der  Kirchengemeinde-  und  Synodalordnung  für  den  Kansstogal.
bezirk  Wiesbaden  in  Berathung  zu  nebmen.  Aenderungen  bisheriger  kirchlicher
Einrichtungen,  welche  über  diesen  nächsten  Zweck  hinausgehen,  sind  nicht  Gegenstand
  der  Berathung.

Die  Entscheidung  über  Aenderungen,  welche  von  der  Synode  zu  der  ihr
u  machenden  Vorlage  in  Antrag  gebracht  werden,  behalten  Wir  Unserer  Entslietzung
  vor.  12

5F.  12.

Die  Mitglieder  der  Synode  erhalten,  soweit  sie  nicht  am  Sitzungsorte
wehnhast  sind,  Tagegelder  und  Reisekosten.  Ueber  die  Höhe  derselben,  sowie
über  die  zu  ihrer  Anweisung  erforderlichen  Mittel  ergeht  besondere  Bestimmung
des  Misters  der  geistlichen  2c.  Angelegenheiten.

Irtundlic  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  8.  November  1875.

(L.  S.)  Wilhelm.
Falk.

 

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staats-Ministeriums.

 

Barlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei
(R.  v.  Decker).
        <pb n="643" />
        —  611  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  46.

 

Juhalt:  Verordnung  wegen  des  Linssatzes,  welchen  der  Hinterlegungsfonds  für  hinterlegte  Gelber  zu  gewähren
  hat,  S.  e#11.  —  Verordnung,  betreffend  die  Feststellung  der  den  Provinzen  Schleswig-Holstein,
  Hanmover  und  Hessen-Massau,  sowie  dem  Kreise  Meisenheim  aufzuerlegenden  Grundsteuer-Hauptsummen,
  S.  612.  —  Bekauntmachung  der  nach  dem  Gesetz  vom  10.  April  1872,  burch  die
Regierungs-Amtsblätter  poblizirten  landesherrlichen  Erlasse,  Urkunden  ic.,  S.  618.

 

(Nr.  8392.)  Verordnung  wegen  des  Zinssatzes,  welchen  der  Zttereg  naefonde  für  hinterlegte
  Gelder  zu  gewähren  hat.  Vom  1.  Dezember  18

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Koͤnig  von  Preußen  x.

verordnen  auf  Grund  des  §F.  4.  des  Gesetzes,  betreffend  das  Hinterlegungswesen,
vom  19.  Juli  d.  J.  (Gesetz  Samml.  S.  531.)  was  folgt:

Der  Zinssatz,  welcher  für  die  bei  dem  Hinterlegungsfonds  eingehenden
binterlegten  Gelder  zu  gewähren  ist,  wird  bis  auf  weitere  von  Uns  darüber  ju
suspee  Bestimmung  auf  zwei  und  ein  halbes  Prozent  jährlich  hierdurch
estgesetzt

griundich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  1.  Dezember  1875.

(.  S§.)  Wilhelm.
Camphausen.  Leonhardt.

 

Jehrgang  1875.  (r.  8392—8399)  90  (Nr.  8393.)
Elnsgegeben  zu  Berlin  den  17.  Dezember  1875.
        <pb n="644" />
        —  612  —

(Nr.  8393.)  Verordnung,  betreffend  die  Feststellung  der  ben  Provinzen  Schleswig  ·  Holstein,
Hannover  und  Hessen-Nassau,  sowie  dem  Kreise  Meisenheim  aufzuerlegenden
Grundsteuer-Hauptsummen.  Vom  13.  Dezember  1875.

Wir  Wilhelm),  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  u.R
verordnen  auf  Grund  des  H.  7.  des  Gesetzes  vom  21.  Mai  1861.  (Gesct=  Semem.
S.  253.),  der  IF.  1.  und  2.  des  Gesetzes  vom  11.  Februar  1870.  (Gesetz-Samml.
S.  85.)  und  des  F.  1.  des  Gesetzes  vom  3.  Januar  1874.  (Gesetz  Samml.  S.  5.),
nachdem  die  endgültige  Fetstellung  der  Ab-  und  Einschizungeresultate  der
Liegenschaften  durch  die  Centralkommission  zur  Regelung  der  Grundsteuer  bewirkt
  worden  ist,  auf  den  Antrag  Unseres  Finanzministers,  was  folgt:

S.  1.

Die  Grundsteuer-Hauptsummen,  welche  zur  Erfüllung  des  festgestellten
Jahresbetrages  von  9,600,000  Mark  nach  den  angeführten  gesetzlichen  Bestimmungen
  den  einzelnen  nachbenannten  Landestheilen  aufzuerlegen  und  in  den
Provinzen  Hannover,  Hessen-Nassau  und  im  Kreise  Meisenheim  vom  1.  Januar
1876.  ab,  in  der  Provioh  Schlewip.  Lassein  vom  1.  Januar  1878.  ab,  zur

Staatskasse  einzuziehen  sind,  werden  hiermit
1)  für  die  Provinz  Schleswig-Holstein  auf...  3,245,992,  5  Mark,
2)  für  die  Provinz  Hannover,  ausschließlich  des  Jadegebiets,
  a.  4,335,  19978
3)  für  die  Provinz  Hessen-Nassau  auf  ..  ....  .  .  .  .  .  1,994/749%
M  für  den  Kreis  Meisenheim  auf  ..  ..........  .  ...  24,058,06  -
festgestellt.
S.  2.

Der  Finanzminister  ist  mit  der  Ausführung  dieser  Verordnung  beauftragt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  13.  Dezember  1875.

(L.  S.)  Wilhelm.
Camphausen.
        <pb n="645" />
        —  613  —
Bekanntmachung.

N%  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872.  (Gesetz  Samml.  S.  357.)
sind  bekannt  gemacht:

1)  die  Allerhöchste  Konzessions-Urkunde  vom  26.  Mai  1875.,  betreffend  die
Erweiterung  des  Unternehmens  der  Cöln-Mindener  Eisenbahngesellschaft,
durch  die  Amtsblätter

der  Königl.  Regierung  zu  Cöln  Nr.  47.  S.  301./302.,  ausgegeben
den  21  Nepemde  1875,  ausges

der  Königl.  Regierung  zu  Düsseldorf  Nr.  52.  S.  541.,  ausgegeben
den  27.  November  1875.,

der  Königl.  Regierung  zu  Münster  Nr.  49.  S.  245./246.,  ausgegeben
den  4.  Dezember  u7  .  I

der  Königl.  Regierung  zu  Arnsberg  Nr.  49.  S.  436.,  ausgegeben
den  4.  Dezember  1875.;

2)  das  am  23.  Juni  1875.  Allerhöchst  vollzogene  Statut  der  Genossenschaft
zur  Melioration  des  Smyrnia-Bruches  im  Kreise  Inowrazlaw  und  Mo-Sitn
  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Bromberg  Nr.  47.

eilage)  S.  1.  bis  6.,  ausgegeben  den  19.  November  1875.;

3)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  18.  August  1875.,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  an  den  Schulvorstand  von  Fleeste-Lanhausen,
Amts  Lehe,  Landdrostei  Stade,  zur  Erwerbung  eines  Schulhaus  Bauplaes,
durch  das  Amtsblatt  für  Hannover  Nr.  44.  S.  422.,  ausgegeben
15.  Oktober  1875.;

4)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  30.  August  1875.,  betreffend  das  der  Stadtgemeinde
  Münster  verliehene  Recht,  Behufs  Regulirung  des  Aabaches
ie  im  Stadtbezirk  belegene  Enking=  Mühle  nebst  Stauwerk  im  Wege
der  Enteignung  zu  erwerben,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
zu  Münster  Nr.  46.  S.  233.,  ausgegeben  den  13.  November  1875.;

5)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  14.  September  1875.)  betreffend  die  Genehmigung
  der  von  dem  Generallandtage  der  Pommerschen  Landschaft
beschossenen  Zusätze  zu  dem  Statute  des  Pommerschen  Land  Kreditverbandes
  vom  9.  August  1871.  (Geset  Samml.  S.  353.  ff.),  durch  die
Amtsblätter

der  Königl.  Negierung  4  Stettin  Nr.  47.  S.  233.,  ausgegeben  den
19.  November  1875.,
der  Königl.  Regierung  zu  Cöslin  Nr.  46.  S.  278.,  ausgegeben  den
18.  Novochter  15.,  ausges
der  Königl.  Regierung  zu  Stralsund  Nr.  45.  S.  241.,  ausgegeben
den  11.  November  1875.;  der
6)
        <pb n="646" />
        —  614  —

6)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  17.  September  1875.,  betreffend  die  Genehmigung
  der  von  dem  Generallandtage  der  Pommerschen  Landschaft  beschlossenen
  Zusätze  zu  dem  Revidirten  Reglement  der  Pommerschen  Landschsst
  vom  26.  Oktober  1857.  (Gesetz=  Samml.  S.  945.  ff.),  durch  die

mtsblätter  "
der  Königl.  Regierung  zu  Stettin  Nr.  47.  S.  233.  bis  235.,  ausgegeben
  den  19.  November  1875.,
der  Königl.  Regierung  zu  Cöslin  Nr.  46.  S.  277./278.),  ausgegeben
den  18.  November  1875.,  .
der  Künigl  Regierung  zu  Stralsund  Nr.  45.  S.  240./241.,  ausgegeben
  den  11.  November  1875.;

7)  das  am  20.  September  1875.  Allerboͤchs  vollzogene  Privilegium  wegen
Verausgabung  auf  den  Inhaber  lautender  Stadtobligationen  der  Stadt
Quisburg  im  Betrage  von  2,600,000  Mark  Keichswährung  durch  das
Amtsöblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Düsselderf  Nr.  47.  S.  465./466.,
ausgegeben  den  23.  Oktober  1875.;

8)  das  am  22.  September  1875.  Allerhöchst  volzogene  Privilegium  wegen
Ausfertigung  auf  den  Inhaber  lautender  Keisobligationen  des  Kreises
Angerburg  im  Betrage  von  300,000  Mark  Keichswährung  III.  Emission
durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierug  zu  Gumbinnen  S.  405.
bis  407.,  ausgegeben  den  10.  November  175.;

9)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  22.  Septembe  1875.)  betreffend  das  dem
Kreise  Zabrze  verliehene  Recht  der  Enteisung  und  der  fiökalischen  Vorrechte
  in  Beug,  auf  den  Bau  und  die  Uterhaltung  der  Chausseen  von
Labrze  nach  Schloß  Chudow,  von  Aninienhütte  bis  zur  Kreisgrenze
Gleiwitz  bei  Makoschau  und  von  Schlo  Chudow  bis  zur  Kreisgrenze
Mieß  auf  Mokrau,  durch  das  Amtsblatt  kr  Königl.  Regierung  zu  bpet
Nr.  47.  S.  303.,  ausgegeben  den  19.  Nvember  1875.;

10)  das  am  22.  September  1875.  Allerhöckt  vollzogene  Privilegium  wegen
Ausfertigung  auf  den  Inhaber  lautentr  Kreisobligationen  des  Kreises
Zabrze  im  Betrage  von  450,000  Mar  Reichswährung  durch  das  Amtsblatt
  der  Königl.  Regierung  zu  Oppn  S.  303.  bis  305.,  ausgegeben
den  19.  November  1875.

 

Rediglrt  im  Büreau  des  Gats-Ministeriums.
Jerlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  eheimen  Ober-Hofbuchdruckerel
(  v.  Der).
        <pb n="647" />
        —  615  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

JNr.  47.  —

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  das  Ergebniß  der  Klassensteuerveranlagung  für  das  Jahr  1876.,
S.  s15.  —  Bekanntmachung  der  nach  dem  Gesetz  vom  10.  April  1872.  durch  die  Regierungs-A#mtsblätter
  publizirten  landesherrlichen  Erlasse,  Urkunden  ic.,  S.  o18.

 

(Nr.  8394.)  Bekanntmachung,  betreffend  das  Ergebniß  der  Klassensteuerveranlagung  für  das
Jahr  1876.  Vom  27.  Dezember  1875.

A#½#  Grund  der  Bestimmungen  im  §.  6.  des  Gesetzes  vom  25.  Mai  1873.
(Gesetz-Samml.  S.  213.)  und  im  §.  5.  des  Gesetzes  von  demselben  Tage  (Gesetz-Samml.
  S.  222.)  wird  hierdurch  bekannt  gemacht,  daß  an  Klassensteuer  für  das
Jahr  1876.  nur

2  Mark  90  Pfennige
auf  jede  3  Mark  der  veranlagten  Jahres  steuer  zu  entrichten  sind.

Wie  hiernach  der  weniger  zu  entrichtende  Betrag  von  zehn  Pfennigen  auf
jede  3  Mark  der  Jahressteuer  sich  auf  die  einzelnen  Monatsraten  vertheilt,  ergiebt
die  in  der  Anlage  abgedruckte  Tabelle,  nach  welcher  die  Erhebung  zu  bewirken  ist.

Der  Normalbetrag  der  Klassensteuer  ist  gesetzlich  festgestelltauf..............·.............................
  42,000,000  Mark.

Aus  dem  Jahre  1875.  sind  nach  der  Bekanntmachung
vom  23.  Januar  d.  J.  (Gesetz=  Samml.  S.  84.)  im  Jahre
1876.  auszugleihen  .  .  ..  724,354

Der  durch  Reklamationen  und  Rekurse  entstandene
Ausfall  gegen  den  Normalbetrag  des  Jahres  1875.  ist  fest- 



gestelltauf·............................................  688,949
Summa  4384413,303  Mark.

Veranlagt  sind  für  1767706.  44,490,255
mithin  mehr  1,076,952  Mark.
Jahrgang  1875.  (Nr.  3394.)  91  Hier-Ausgegeben

  zu  Berlin  den  31.  Dezember  1875.
        <pb n="648" />
        —  616  —

Hiernach  würden,  um  die  berichtigte  Soll-Einnahme  von  43/413,303  Mark

zu  erhalten,  auf  jede  3  Mark  der  veranlagten  Jahressteuer  zu  entrichten  sein
2  Mark  92  71/10  Bennige;

da  aber  nach  gesetzlicher  Vorschrift  bei  Feststellung  der  weniger  !“  entrichtenden
Jahressteuer  Petrige  von  5  Pfennigen  und  darunter  außer  Betracht  bleiben,
und  der  hierdurch  gegen  den  Normalbetrag  entstehende  Ausfall,  welcher  sich  für
das  Jahr  1876.  4  406,056  Mark  berechnet,  erst  im  nächstfolgenden  Jahre

auszugleichen  ist,  so  sind  für  das  Jahr  1876.)  wie  oben  bestimmt  worden,  nur
2  Mark  90  Pfennige  auf  je  3  Mark  der  veranlagten  Jahressteuer  zu  entrichten.

Berlin,  den  27.  Dezember  1875.

Der  Finanzminister
Camphausen.

Ta-
        <pb n="649" />
        Erhebung  der  Klassensteuer  im  Jahre  1876.

617

Tabelle

für  die

 

Nach  der  auf  Grund  der  gesetzlichen  Bestimmungen  erfolgten  Berichtigung  sind  zu  erheben
an  Klassensteuer:

 

in

in  den  Steuerstufen:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Mmd  1.2333134  511  8%  .10.  11.  12.

art.  Pf.  Martk  Pf.  Mart.Pf.Nart.  Pf  Mart.Pf.  Mart.Pf.  Wart.Pf.  Mart.iPf.  lMart.  Pf.  Mart.  Pf.  Mark.  /  Pf.  Nart.  Pf.
Januat  .  .  .  ..  o  250%%%  %%„SJ  ;  2s0  3  39  3  s871  4  84  5  80
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März.  Zo  %%%  GESJ  NJ  NNBNHSN  %
April..  4%%%%%  „„„
Mai  ...  .  ...  o%%%%  N„„H  S  580
Juni  ..  ..  o  2%%%„O„CCE  i  lass  i1  831  2  ail  26s0  338  3  861  4  831  580
Ju.  osasesosehn  —WEBEEEETR
August  o4½%½¼  3  381  3  87  4  831  580
September%4%%%  73  o  s6s  i1  a4s  1  os  21411  26s0  3  a8  3  86  4  83  680
Oktober.  24%  O  TOT  T  „„f
November02q%coldadli%  „  „  4  580
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Jahresbetrag  00|  5  ssos  8  ros  in  soos  17  +“  20/29  *  80|  40  60’  46  4  Ss  sool  6%%
(Nr.  8394.)  Be-
        <pb n="650" />
        —  618  —

Bekanntmachung.

N.8  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872.  (Gesetz=  Samml.  S.  357.)
sind  bekannt  gemacht:

1)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  28.  September  1875.,  betreffend  die  Genehmigung
  der  von  der  Landschaft  beziehungsweise  der  Ritterschaft  des
Fürstenthums  Osnabrück  beschlossenen  Statuten:

1)  des  Verfassungsstatuts  für  die  Landschaft  des  Fürstenthums
Osnabrück,
2)  des  Statuts,  betreffend  Abänderung  der  Statuten  der  Ritterschaft
  des  Fürstenthums  Osnabrück  vom  19.  April  1847.)  und
3)  des  Statuts,  betreffend  die  Aerarstiftung  der  alten  Osnabrückschen
Ritterschaft,
durch  das  Amtsblatt  für  Hannover  Nr.  48.  S.  441.  bis  449.,  ausgegeben
den  5.  November  1875.;

2)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  28.  September  1875.,  betreffend  die  Genehmigung
  der  Aenderungen  der  §#.  5.  30.  31.  46.  und  48.  des  Revidirten
Statuts  der  Preußischen  Bodenkredit-Aktienbank  zu  Berlin,  durch  das
Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Potsdam  und  der  Stadt  Berlin
Nr.  48.  S.  384.:/385.,  ausgegeben  den  26.  November  1875.;

3)  das  am  11.  Oktober  1875.  Allerhöchst  vollzogene  Privilegium  wegen
Emission  auf  den  Inhaber  lautender  Obligationen  über  eine  Anleihe
Stadt  Elberfeld  von  3,000,000  Mark  Reichswährung  durch  das  Amtsblatt
  der  Königl.  Re  ierung  zu  Düsseldorf  Nr.  51.  S.  525.  bis  529.,
ausgegeben  den  20.  Norem  er  1875.

4)  das  am  13.  Oktober  1875.  Allerhöchst  vollzogene  Privilegium  wegen
Ausgabe  auf  jeden  Inhaber  lautender  Obligationen  der  Stadt  Stettin
um  Betrage  von  3,000,000  Mark  Reichswährung  durch  das  Amtsblatt
er  Königl.  Regierung  zu  Stettin  Nr.  46.  S.  229.  bis  231.,  ausgegeben
den  12.  November  1875.;

5)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  29.  Oktober  1875.,  betreffend  die  Genehmigung
des  Statuts  des  mit  dem  Sitze  zu  Hannover  zu  errichtenden  Preußischen
Beamtenvereins,  durch  das  Amtsblatt  für  Hannover  Nr.  51.  S.  469.
bis  475.,  ausgegeben  den  26.  November  1875.

 

Redigirt  im  Bürrau  des  Staats=  Ministeriums.

Gerlin,  gedruckt  in  der  Käniglichen  Geheimen  Ober-  Hofbuchdruckerei
(N  r).
        <pb n="651" />
        Sachregister

zur  Gesetz—

Sammlung.

Jahrgang  1875.

A.

Aache#  (heinprovinz),  Verlängerung  der  Frist  zur  Vollendung
  der  Vachener  Büübesbn.  Aktiengesellschaft  (A.
E.  v.  30.  Juni)  560.  Nr.  7

Aaroe  (Schleswig),  Statut  für  den  Deichverband  auf  der
Insel  Aaroe  (v.  5.  April)  222.  Nr.  4.

Narösund  (Schleswig),  Erhebung  des  Hafengeldes  daselbst
(der.  v.  30.  Dez.  74.)  54—56.
Abgaben,  s.  Provinzialabgaben.

Abgeordnete,  s.  Provinziallandtags-Abgeord.
nete.

Ablösung,  Kosten  fär  die  Ablösung  von  Reallasten  und
Servituten  (G.  v.  24.  Juni  S.  2.  Nr.  1.  2.  u.  G.  c.)  396.

Abwesende,  Vormundschaft  über  Abwesende,  deren  Aufeuthalt
  unbekannt  ist  (Vorm.  O.  v.  5.  Juli  S§#&amp;amp;.  82—84.)  450.

Ackerbauschulen,  s.  Landwirthschaft.

Advokaten,  Gebühren,  Tagegelder  und  Reisekosten  derselben
  (G.  v.  1.  Mai)  209—210.  —  Gebühren  der  Advokaten
  im  Bezirk  des  Appellationsgerichts  zu  Frankfurt  a.  M.
(G.  v.  2.  Mai)  211.

Albersloh  (Westphalen),  s.  Chausseen  Nr.  13.

Alleustein  (Drovinz  Preußen),  Ausfertigung  Allensteiner
Kreisobligationen  bls  zum  Beirage  von  399,000  Mark
(Priv.  v.  19.  Dez.  74.)  186.  Nr.  2.

Altenessen  (Rheinprovinz),  s.  Chausseen  Nr.  17.

Altkatholische  Kirchengemeinschaften,  Rechte  derselben  an
dem  kirchlichen  Vermögen  (G.  v.  4.  Juli)  333—334.

Jahrgang  1875.

Altmark,  Ubgrenzung  des  Landarmenverbandes  der  Altmark
  (V.  v.  14.  Juni)  323.
Auflösung  des  Lehnsverbandes  in  der  Altmark  (G.
v.  23.  Juli)  537—544.

Altona  (Schleswig),  Ausfertigung  von  Obligationen  der
Stadt  Altona  im  Betrage  von  800,000  Thlrn.  (Priv.
v.  4.  Nov.  74.)  75.  Nr.  14.

Erhebung  der  Hafenabgaben  zu  Altona  (Tar.  v.
25.  März)  455—459.

Amtsbezirke,  Feststellung  derselben  durch  den  Provinzlalrath

  (Prov.  O.  v.  29.  Juni  §.  64.)  347.

Amtsblatt,  Bekanntmachung  der  Plrovinzialstatuten,
Reglements,  Wahlbezirke  und  sonstiger  Provinzial-Angelegenheiten
  durch  das  Amtsblatt  (Prov.  O.  v.  29.  Juni
K.  4.  8.  12.  77.  101.  104.  111.)  336.

Amtsgerichte,  Bildung  derselben  in  den  Kreisen  Meppen
und  Lingen  (V.  v.  4.  Aug.)  557.

Amtskautionen  der  Beamten  aus  dem  Bereich  des
Ministeriums  der  geistlichen  2c.  Angelegenheiten  (V.  v.
17.  Sept.)  584.

Amtsrichter,  Zuständigkeit  serseien,  r  rnc
gericht  (Vorm.  O.  v.  5.  Juli  §.  1

Amtsverwaltung  im  Frnnnoe  vue#enMen
Regulirung  derselben  (G.  v.  27.  Juni  .  I.  ff.)  327.

Amtsvorsteher,  Vorschlag  derselben  durch  den  Provinzialrath
  (Prov.  O.  v.  29.  Juni  §.  66.)  347.

Anclam  (Pommern),  Tarif  für  die  Erhebung  der  städtischen
  Schlffahrtsabgaben  (v.  25.  März)  229.  Nr.  4.  —
Erhebung  des  Bohlwerks-  und  Hafengeldes  daselbst  (Tar.
v.  25.  März)  271—273.

a  An-
        <pb n="652" />
        2  Sachregister.

Augerburg  (Kreis),  Ausfertigung  Angerburger  Kreisobligationen
  III.  Emission  im  Betrage  von  300,000  Mark
(Driv.  v.  22.  Sept.)  614.  Nr.  8.

Anhalt  (Herzogthum),  Vertrag  mit  Anhalt  wegen  Führung
der  Berlin-Wrzlarer  Eisenbahn  durch  Anhaltisches  Gebiet
und  wegen  Anlage  einer  Zweigbahn  nach  Staßfurt  bezw.
Leopoldshall  (v.  11.  Juni)  525—528.

Rezeß  zwischen  Preußen  und  Anhalt  über  die  Regulirung
  der  Grenz.  und  Hoheitsdifferenzen  in  Betreff  einiger
Ortschaften  (v.  4.  Mäch)  573—579.

Auleihen,  s.  Provinzialanleihen,  Staatsanleihen.
Antonienhütte  (Schlesien),  s.  Chausseen  Nr.  8.

Auwälte,  Gebühren,  Tagegelder  und  Reisekosten  derselben
(G.  v.  1.  Mal)  209—210.

Apenurade  (Spleswig),  Erhebung  der  Hasenabgaben  daselbst
  (Tar.  v.  25.  März)  460—463.

Appellationsgerichte  ,  Entscheidungen  derselben  in
Vormundschaftssochen  (Vorm.  O.  v.  5.  Juli  §#K.  9.  10.)  432.

Arbeit,  Bestimmung,  wenn  ein  Minderjähriger  in  ein
Urbeitsverhältniß  tritt  (G.  v.  12.  Juli  §.  6.  519.

Arbeiter,  Gebühren  der  Handarbeiter  als  Zeugen  in  ge.
richtlichen  Angelegenheiten  (G.,  v.  1.  Juli  S.  1.)  545.
Areuberg  (Herzog),  Regulirung  der  standesherrlichen

Rechte  desselben  (G.  v.  27.  Juni)  327—332.

Arenberg=  Meppen  (Herzogthum),  Regulirung  des
standesherrlichen  Rechtszustandes  daselbst  (G.  v.  27.  Juni)
327—332.

Armen-Angelegenheiten,  Juständigkeit  der  Ver.
waltungsgerichte  in  Armenstreitsachen  (G.  v.  3.  Juli  §.  B4.
Nr.  3.)  391.

Fürsorge  der  Provinzialverbände  für  die  Armen.
anstalten  (G.  v.  8.  Juli  S.  4.  Nr.  5;  F.  16.)  499.

Aschersleben  (Provinz  Sachsen),  Herabsehung  des  Zinsfußes
  der  Ascherslebener  Kreis=  Obligationen  von  5  auf
48  Prozent  (A.  E.  v.  13.  Febr.)  206.  Nr.  4.

Aufgebot,,  Aufhebung  der  Gebühren  für  kirchliche  Aufgebote
  in  der  Drovinz  Hannover  (G.  v.  16.  Juni)  303
bis  304.

Aumund  (Hannover),  Nachversteuerung  der  dortigen
Waarenbestände  bei  Aufnahme  der  Ortschaft  in  das
Deutsche  Jollgebiet  (V.  v.  29.  Ott)  584—597.

Nuausel  dergree

„  Verfügungen  der.
selben  über  das  Kostenwesen  in  seinandersehesachen
(G.  v.  24.  Juni  #.  1.  2.  Nr.  4;  I#.  3.  u.  6.)  395.  —
Diäten  und  Reisekosten  ihrer  Mitglieder  und  Büreaubeamten
  (ebend.  S.  12.)  403.

1875.

W.Aein  AS#.  l.1

chen,  Uebertragung  der  zum
Bezirk  des  lt  in  Ehrenbreitstein  gehörenden  Geschäfte
  auf  die  Generalkommission  in  Münster  und  Cassel
(G.  v.  14.  Juni)  233.

Berichtigung  des  Crundstenerkatafters  und  der  Grundbücher
  bei  Auseinandersetzungen  (G.  v.  26.  Juni)  325.

Kosten  in  Auseinandersetzungssachen  (G.  v.  24.  Juni)
395—406

Auslagen,  Berichtigung  der  baaren  Auslagen  in  Auseinandersetzungssachen
  (G.  v.  24.  Juni  S.  11.)  403.

Ausländer,  s.  Nichtpreußen.

Auswanderung  eines  Mändels  (Vorm.  O.  v.
S.  42.  Nr.  1.)  440.

Außerkurssetzung  der  Werthpapiere  eines  Mündels
(Vorm.  O.  v.  5.  Juli  S.  60.)  445.

5.  Juli

B.

Bank,  Abtretung  der  Preußischen  Bank  an  das  Deutsche
Reich  (G.  v.  27.  Mär  166—167.  (Vertr.  v.  17./18.  Mai
224—228.

Bankagenturen,  Errichtung  derselben  in  außerxreu.
bischen  Orten  (G.  v.  27.  Mär)  K.  2))  167.

Banken:
1)  Bank  des  Berliner  Kassenvereins,  vierter  Nachtrag
  zum  Statut  (A.  E.  v.  2.  Okt.  ö4.)  96.  Nr.  1.
2)  Cölnische  Privatbank,  Nachtrag  zu  dem  revidirten
Statut  vom  27.  Nov.  1865.  (A.  E.  v.  28.  April)  520.
Nr.  3.

s.  auch  Hypothekenbanken,  Bodenkredit-Aktiengesellschaften.


Bankordnung  vom  5.  Oktober  1846,  Modifkation  der.
selben  durch  den  Uebergang  der  Bank  an  das  Deautsche
Reich  (Vertr.  v.  17./18.  Mai  I#.  11.  12.)  227.

Baptisten,  Ertheilung  der  Korporationsrechte  an  Baptistengemeinden
  (G.  v.  7.  Juli)  374.

Barmen  (Rheinprovinz),  Ausfertigung  Barmer  Stadt.
obligationen  im  Betrage  von  500,000  Thlrn.  (Priv.  v.
20.  Juli  74.)  75.  Nr.  5.

Barnim,  s.  Nieder-Barnim.

Barth  (Dommern),  Tarif  für  die  Erhebung  des  Hafengeldes
  daselbst  (v.  25.  März)  285  —287.

Bartuicka  (Provinz  Preußen),  s.  Chausseen  Nr.  2.

Baumschulen,  Bewilligung  von  Juschüssen  aus  Provinzialfonds
  zur  Gründung  von  Varnschulen  (G.  v.  8.  Juli
K.  10.)  501.

Bes
        <pb n="653" />
        Sachregister.

Beamte,  Tagegelder  und  Reisekosten  der  Staatsbeamten
(G.  v.  28.  Juni)  370—371.
Beamte  bedürfen  zur  Uebernahme  einer  Vormundschaft
  der  Genehmigung  ihrer  vorgesetzten  Behörde  (Vorm.  O.
v.  5.  Juli  6.  22.  25.)  436.
s.  auch  Drovrinzialbeamtc.

Beamtenverein  in  Hannover,  Genehmigung  des  Statuts
(A.  C.  v.  20.  Ott.)  618.  Nr.  5.

Bebaunngsplänue  für  Städte  und  Dörfer  (G.  v.
2.  Juli  §#.  1.  ff.,  10.  ff.)  561.

Beetz  (Provinz  Brandenburg),  s.  Chausseen  Nr.  5.

Begräbnißplätze,  Rechte  der  Gemeinden  an  den  Begräbnißplätzen
  (G.  v.  20.  Juni  §.  4.)  242.  —  Anlegung
und  veränderte  Benutzung  derselben  (ebend.  §.  50.  Nr.  5.)
252.  (V.  v.  27.  Sept.  Art.  1.  Nr.  1.)  571.

Bergbypotheken=  Kommission  in  Dortmund,  Auflösung
  derselben  (V.  v.  14.  Dez.  74.)  77.

Bergisch-Märkische  Eisenbahn,  s.  Eisenbahnen
Nr.  1.

Berlin.

Bank  des  Berliner  Kassenvereins,  vierter  Nachtrag
zum  Statut  (A.  E.  v.  2.  Okt.  74.)  96.  Nr.  1.

Preußische  Bodenkredit=  Aktienbank  in  Berlin,  Aenderung
  des  Revidirten  Statuts  §&amp;amp;.  47.  Al.  2.  (A.  E.  v.
13.  Febr.)  206.  Nr.  5.  —  Aenderung  der  KN.  5.  30.  31.
46.  u.  48.  dieses  Statuts  (A.  E.  v.  28.  Sept.)  618.
Nr.  2.

Gewährung  des  Enteignungsrechts  für  die  Anlage
einer  Wasserleitung  vom  Tegeler  See  nach  Berlin  (UA.
E.  v.  15.  Febr.)  206.  Nr.  6.

Bildung  eines  besonderen  Kommunalverbandes  für
die  Stadt  Berlin  und  die  angrenzenden  Geblete  (Prov.  O.
v.  29.  Juni  #..  2.  126.)  335.

Berlin  ist  der  Sitz  des  Oberverwaltungsgerichts  (G.
v.  3.  Juli  §.  2.)  375.

Dotation  des  Stadtkreises  Berlin  (G.  v.  8.  Juli
SK.  1—4.  17—19.  25.)  497.

Aenderungen  des  Statuts  der  Deutschen  Hypothekenbank

  in  Berlin  (A.  E.  v.  3.  April)  520.  Nr.  1.

Bestimmungen  über  die  Anlegung  und  Veränderung
der  Straßen  und  Plätze  in  Berlin  (G.  v.  2.  Juli  #.  10.
15.  18.)  563.

Berliner  Eisenbahnen,  s.  Eisenbahnen  Nr.  2—6.

Berncastel  (Rheinprovinz),  s.  Chausseen  Nr.  18.
Berufung  gegen  die  Entscheidungen  der  Verwaltungsgerichte

  (G.  v.  3.  Juli  #.  4.  5.  83.)  375.  —  Verfahren
in  der  Berufungs=  Instanz  (ebend.  §&amp;amp;#  52—62.)  384.

1875.  3

Beschälseuche  der  Pferde,  Bestimmungen  zur  Verhütung
und  Unterdrückung  dieser  Krankheit  (G.  v.  25.  Juni  K.  10.
Nr.  6;  N.  42.  43.  73.  Nr.  5.)  308.

Beschwerden  gegen  die  Beschlüsse  des  Bezirksraths
(Drov.  O.  v.  29.  Juni  K.  72—75.)  349.  —  Reklamationen
  gegen  die  Vertheilung  der  Provinzialabgaben  (ebend.
S.  112—  113.)  357.

Beschwerden  in  Verwaltungsstreitsachen  (G.  v.  3.  Juli
S.  4.  5.  34.  55.  77—79.)  376.  —  desgl.  in  Angelegenheiten
  der  Schutzwaldungen  (G.  v.  6.  Juli  §S.  14.)  419.

Beschwerden  in  Vormundschaftssachen  (Vorm.  O.  v.
5  Juli  K.  10.  18.  78.  79.  433.

*  des  (Vorm.
r.  5.  Jali  K.  24.  66.  80.)  436.

Beuthen  (Schlesien),  Ausfertigung  von  Anuleihescheinen
der  Stadt  Beuthen  im  Betrage  von  1,500,000  Mark
(Priv.  v.  23.  Nov.  74.)  -  Nr.  2.

Bezirksrath  für  Provinzi  8.  Angelegenheit
Zusammensetzung  und  Geschäfte  besselben  (Prov.  .  v.
29.  Juni  E.  65.  67—75.  79.  80.)  347.  —  Entschädigung
der  Mitglieder  des  Bezirksraths  für  ihre  Mühwaltung
(ebend.  &amp;amp;.  100.)  355.

Entscheidung  des  Bezirksraths  über  die  Anlegung  und
Veränderung  der  Straßen  und  Plätze  in  Stäbten  und
Dörfern  (G.  v  Juli  Ssl21k17)568

Bezirks  ichte  (G.  v.  3.  Juli  &amp;amp;.  8.)  376.

s.  ——

Bibliotheken,  Dotation  der  Provinzen  und  Kreise  zur
Erhaltung  und  Ergänzung  von  Landesbibllotheken  (G.  v.
8.  Juli  §.  4.  Nr.  6.)  499.

Bieberthal,  Anlage  einer  Zweigbahn  von  Kinzenbach
in  das  Bieberthal  (Vertr.  v.  27.  Dez.  74.)  202—205.
Bischof,  Maßregeln  gegen  die  römisch  katholischen  Bischöfe,
welche  sich  den  Staatsgesetzen  nicht  unterwerfen  wollen

(G.  v.  22.  April)  194—196.

Rechte  und  flichten  der  Bischöfe  und  bischöflichen
Behörden  bel  der  Vermögensverwaltung  in  den  katholischen
Kirchengemeinden  (G.  v.  20.  Juni  §.  14.  Nr.  1;  K.  15.
32.  35.  37.  38.  42.  43.  53.  58.)  243.  (Wahlordnung
Artt.  2.  13.  14.)  256.

Bledauer-Beeck-  Verband  im  Kreise  Fischhausen,  Nachtrag
  zum  Statut  (v.  23.  Juni)  581.  Nr.  6.

Blinde,  Vormundschaft  über  blinde  Personen  (Vorm.  O.
v.  5.  Juli  F.  81.  Nr.  3.)  450.

Blindenanstalten,  Genehmigung  der  Reglements  für
dieselben  durch  den  betr.  Minister  (Prov.  O.  v.  29.  Juni
§.  120.  Nr.  2.)  359.  —  Verwaltung  der  Blindenanstalten
(ebend.  &amp;amp;.  128.)  7161.

Dotation  der  Provinzen  und  Kreise  zur  Gewährung
von  Beihülfen  für  die  Blindenanstalten  (G.  v.  8.  Juli
KS.  4.  Nr.  4;  §.  16.  Nr.  3.)  499

a  Bochum
        <pb n="654" />
        4  Sachregister.

Bochum  (Westphalen),  Ausfertigung  Bochumer  Stadt-Obligationen
  im  Betrage  von  1,500,000  Mark  (Priv.  v.
4.  Dez.  74.)  98.  Nr.  5.

.  J  Hnatt.  MW1#4.—
*

1)  Schlesische  Bodenkredlt-Aktienbank  in  Breslau,  Aenderung
  mehrfacher  Bestimmungen  des  Statuts  (A.  E.
v.  7.  Dez.  74.)  206.  Nr.  3.

2)  Preußlsche  Bodenkredit=  Aktienbank  in  Berlin,  Aenderung
  des  Revidirten  Statuts  S.  47.  Al.  2.  (A.  E.
v.  13.  Febr.)  206.  Nr.  5.  —  Aenderung  der  §#.  5.
30.  31.  46.  u.  48.  dieses  Statuts  (A.  E.  v.  28.  Sept.)
618.  Nr.  2.

Bohlwerksgeld  ,  Tarif  für  die  Erhebung  desselben  in
Memel  (v.  30.  Dez.  74.  Anhang  Nr.  I.)  13.  —  desgl.  in
Swinemünde  (v.  30.  Dez.  74.  C.)  27.  —  in  dem  Grünschwader
  Hafen  an  der  Peene  (v.  30.  Dez.  74.)  35.  —
in  Neustadt,  Kreis  Oldenburg  (A.  E.  v.  17.  Febr.  B.)
171.  —  in  Elbing  (Tar.  v.  25.  März  Nr.  IV.)  261.  —
in  Anklam  (v.  25.  März  A.)  271.  —  in  Cammin  (o.
25.  März)  273—274.  —  in  Demmin  (v.  25.  März)
274—275.  —  in  Jarmen  (v.  27.  März)  275—276.  —
in  Stettin  (v.  25.  März  II.)  278.  —  in  Ueckermünde  (v.
25.  März  A.)  282.  —  in  Wollin  (v.  25.  März)  283—284.
—  in  Damgarten  (v.  25.  März  l.)  287.  —  in  Lassan
(v.  25.  März  lI.)  292.  —  in  Loitz  (v.  25.  März  I.)  294.
—  in  Wolgast  (v.  25.  März  III.)  300.  —  in  Apenrade
(v.  25.  März  B.)  461.—  in  Warwerort  (v.  25.  März  B.)
463.  —  in  Burg  auf  Fehmarn  (v.  25.  März  B.)  468.  —
in  Kappeln  (v.  25.  März  A.)  481.  —  in  Laboe  (v.
25.  März  B.)  487.

Borbeck  (Rheinprovinz),  s.  Chausseen  Nr.  17.

Botengebühren  in  Auseinandersetzungssachen  (G.  v.
24.  Juni  K.  11.)  403
Brandenburg  (Provinz),  Veränderung  der  Grenzen
einiger  Kreise  in  der  Drovinz  Brandenburg  (G.  v.  17.  Juni
S.  1.  Nr.  II.  u.  S.  2.)  305.
rovinzial-  Ordnung  für  die  Provinzen  Branden.
burg  2c.  (v.  29.  Junl)  335—366.  —  Lahl  der  Drovinziallandtags-Abgeordneten
  (ebenb.  &amp;amp;.  10.)  337.
Anwendung  des  Gesetzes  über  die  Verwaltungsgerichte
  in  der  Provinz  Brandenburg  (G.  v.  3.  Juli  §.  80.)
390.
Dotation  des  Provinzlalverbandes  (G.  v.  8.  Jull
K&amp;amp;.  1—5.  8.  9.  13.  Nr.  2;  A&amp;amp;.  15.  17—19.  25.)  497.
Auflösung  des  Lehnsverbandes  in  der  Kur.,  Altund
  Neumark  (G.  v.  23.  Jull)  537—544.
Brandkasse,  Genehmigung  des  vierten  Nachtrags  zu  den
Statuten  der  vereinigten  landschaftlichen  Brandkasse  in
Hannover  (A.  E.  v.  10.  Mal)  230.  Nr.  8.

C#est.

1875.

Brandkasse  (Forts.)
Revidirte  Brandkasse=  Ordnung  für  die  Herzogthümer
Bremen  und  Verden  (U.  E.  v.  15.  Aug.)  604.  Nr.  12.

Braunschweig  (Herzogthum),  Vertrag  mit  Braunschweig
wegen  Herstellung  einer  direkten  Eisenbahnverbindung
zwischen  dem  Bergisch-Märkischen  und  dem  Braunschwelgischen
  Eisenbahnnetze  (v.  9.  Dez.  74.)  80—83.

Braunschweiger  Eisenbahnen,  s.  Eisenbahnen  Nr.  7.

Bremen  und  Verden  (Herzogthümer),  Genehmigung
der  revidirten  Bremen  und  Verdenschen  Brandkasse-Ordnung
  (A.  E.  v.  15.  Aug.)  604.  Nr.  12.

Breslau  (Schlesten),  Abänderung  des  Tarifs  v.  27.  Dez.
1871.  für  die  Benutzung  der  Oderschleuse  bei  Breslau
(A.  E.  v.  31.  Dez.  74.)  89—90.

Schlesische  Bodenkredit.Aktienbank  in  Breslau,  Aenderung
  mehrfacher  Bestimmungen  des  Statnis  (A.  E.  v.
7.  Dez.  74.)  206.  Nr.  3.

Errichtung  elnes  Eisenkommissariats  in  Breslau  (A.
E.  v.  31.  März)  221.

Breslau-Schweidnitz  Freiburger  Eisenbahn,  s.  Eisen
bahnen  Nr.  8.  —  Breslau=  Warschauer  Eisenbahn,
s.  Eisenbahnen  Nr.  9.

Brieg  (Schlesien),  Abänderung  des  Tarifs  v.  27.  Dez.  1871.
für  die  Benutzung  der  Oderschleuse  bei  Brieg  (A.  E.  v.
31.  Dez.  74.)  89—90.

Bröckel  (Hannover),  Statut  für  den  Meliorationkverband
daselbst  (Stat.  v.  28.  Juli)  582.  Nr.  13.

Bromberg  (Provinz  Posen),  Abänderung  des  Tarifs  vom
29.  Mai  1872.  für  das  Befahren  des  Bromberger  Kanals
(A.  E.  v.  31.  Dez.  74.)  89.

Brückengelder,  Aenderung  der  Tarife  in  Folge  der
Einführung  der  Reichsmarkrechnung  (A.  E.  v.  31.  Dez.
74.)  85.

Erhebung  der  Brückengelder  in  den  einzelnen  Ort.
schaften,  s.  diese  J.  B.  Memel,  Demmin  2c.

Burg  (Schleszwig),  Erhebung  der  Hafen-  und  Bohlwerks-Abgaben
  daselbst  (Tar.  v.  25.  März)  466—470.

Bürgermeister,  die  Bürgermeister  in  den  vormals  Kurhessischen
  Landgemeinden  sollen  statt  der  Natural.  Holzabgabe
  eine  Geldrente  beziehen  (G.  v.  1.  April)  197—198.

Rechte  und  Pflichten  der  Bürgermeister  bei  der  Ver.
mögensverwaltung  in  katholischen  Kirchengemeinden  (G.
v.  20.  Juni  F.  14.  Nr.  2;  #.  15.  41.)  243.

Befugnisse  der  Bürgermeister  bei  der  Wahl  der
städtischen  Abgeordneten  zum  Provinziallandtage  (Prov.  O.
v.  29.  Juni  §S.  15.)  338.  (Wahl-Regl.  S.  1.)  365.
        <pb n="655" />
        Sachregister.

C.

Calloe  (Schleswig),  Erhebung  der  Hafenabgaben  daselbst
(Tar.  v.  25.  März)  470—471.

Cammin  (Pommern),  Tarif  für  die  Erhebung  der  städtischen
  Schlffahrtsabgaben  (v.  25.  März)  229.  Nr.  4.  —
desgl.  für  das  Anlegen  an  den  städtischen  Bohlwerken
und  Landungsbrücken  daselbst  (Tar.  v.  25.  März)  273
bis  274.

Carlowitz-Rauserner  Deichverband,  Nachtrag  zum
Statut  vom  6.  Juli  1853.  (v.  21.  Aug.  74.)  206.  Nr.  2.

Celle  (Hannover),  Ausfertigung  Celler  Stadtobligationen
im  Betrage  von  600,000  Mark  (Priv.  v.  10.  Mai)  229.
Nr.  7.

Cbarlottenburg  bei  Berlin,  zur  Festsehung  und  Abänderung
  des  Bebauungsplanes  bedarf  es  Königlicher  Genehmigung
  (G.  v.  2.  Juli  §.  10.)  563.

Cbhausseebau,  Dotation  der  Provinzial-  und  Kreisverbände
  zum  Bau  und  zur  Unterhaltung  der  Chausseen
S——s

Chausseegeld,  Aenderung  der  Tarife  in  Folge  der  Reichsmarkrechnung
  (A.  E.  v.  31.  Dez.  74.)  85.
Cbaufseen:
I.  Provinz  Preußen:

1)  von  der  Fuchsberg=  Pillauer  Kreis-Chaussee  nach
Medenau  zum  UAnschluß  an  die  nach  dem  Bahnhofe
  der  Königsberg=  Pillauer  Eisenbahn  zu  Powayen
  führenden  Kreis-Chaussee;  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  2c.  an  den  Kreis  Fischhausen  (A.  E.
v.  12.  März)  222.  Nr.  2.

2)  von  Gurzuo  nach  Bartnicka  zum  Unschluß  an
die  Strasburg-=  Lautenburger  Kreis-Chaussee;  Verleihung
  des  Enteignungsrechts  2c.  an  den  Kreis
Strasburg  (A.  E.  v.  7  Juni)  559.  Nr.  6.

II.  Provinz  Brandenburg:

von  Nieder-Schönhausen  über  Llebenwalde  bis

zur  Grenze  des  Templiner  Kreises  in  der  Richtung  auf

Zehdenick)  Verleihung  des  Enteignungsrechts  rc.

an  den  Kreis  Nieder-Barnim  (A.  E.  v.  16.  Okt.

74.)  76.  Nr.  10.

4)  von  Zielenzig  nach  Sternberg  Verlelhung  des
Enteignungerechts  2c.  an  den  Kreis  Ost.  Sternberg
(A.  E.  v.  9.  Nov.  74.)  96.  Nr.  3.

5)  von  der  Grenze  des  Ruppiner  Kreises  bei  Beet

über  Sommerfelde,  Eremmen  2c.  bis  Hennigsdorf;

S

1875.  5

Chausseen  (Forts.)
Uebertragung  des  der  Stadt  Cremmen  verliehenen
Rechts  zur  Erhebung  des  Chausseegeldes  auf  den
Kreis  Osthavelland  (A.  E.  v.  7.  April)  229.
Nr.  5.
III.  Schlesien:

6)  von  Kunzendorf  über  Hausdorf  nach  Stein-Kunzendorfj
  Verleihung  des  Enteignungsrechts  2c.
an  den  Kunzendorf.  Hausdorf.  Stein-Kunzendorfer
Chaussee-  Aktienverein  (A.  E.  v.  26.  Mal)  559.
Nr.  1.

7)  von  Thereslenhütte  über  Seiffersdorf  bis  zur
Torfmeisterei  Goldmoor;  Verleihung  der  fiskalischen
  Rechte  an  den  Grafen  von  Frankenberg
auf  Tillowitz  (A.  E.  v.  22.  Sept.)  606.  Nr.  24.
von  Jabrze  nach  Schloß  Chudow,  von  Antonienhütte
  bis  zur  Kreisgrenze  Gleiwitz  bei
Makoschau,  und  von  Schloß  Chudow  bis  zur
Kreisgrenze  Pleß  auf  Mokrau;  Verleihung  des
Enteignungsrechts  2c.  an  den  Kreis  Zabrze  (A.  E.
v.  22.  Sept.)  614.  Nr.  9.

IV.  Provinz  Sachsen:

9)  durch  die  Feldmarken  Köbbelitz  und  Lupitz  und  von
der  Clötze-Oebisfelder  Chaussee  bei  Kusey  über  Neuferchau,
  Cunrau  2c.  bls  zur  Salzwedel-  Braunschweiger
Chausseef  Verleihung  des  Enteignungsrechts  an  den
Kreis  Salzwedel  (A.  E.  v.  23.  Dez.  74.)  186.
Nr.  4.

10)  von  Hasserode  durch  das  Drängethal  nach  Schierke;
Verleihung  der  fiskalischen  Vorrechte  an  den  Grafen
zu  Stolberg-Wernigerode  (M.  E.  v.  11.  Aug.)
604.  Nr.  10.

□

V.  Schleswig-Holstein:

11)  Verleihung  des  Enteignungsrechts  für  den  von  den
Ständen  des  Kreises  Elderstedt  beschlossenen  Bau
von  Kreis-Chausseen  (A.  E.  v.  18.  Mal)  556.  Nr.  3.

12)  von  Jels  nach  Rödding  und  von  Sadersleben
nach  Wonsbeck  und  Fjelstrup;  Verleihung  des
Enteignungsrechts  an  den  Kreig  Hadersleben  (A.  E.
v.  29.  Mai)  559.  Nr.  4.

VI.  Westphalen:

13)  von  Wolbeck  nach  Albersloh,  von  da  nach
Rinkerode  und  bis  zur  Sendenhorst.Drensteinfurter
Chaussee  auf  Sendenhorst;  Verleihung  des  Enteig.-nungsrechts
  2c.  (A.  E.  v.  21.  Dez.  74.)  186.  Nr.  3.

14)  von  der  Münster.  Wiedenbrücker  Chaussee  bis  zu  dem
nach  der  Schiffahrtsbrücke  über  die  Ems  führenden
Wege;  Verleihung  des  Enteignungsrechts  r2c.  an  die

Ge-
        <pb n="656" />
        6  Sachregister.

Chausseen  (Forts.)
Gemeinde  St.  Mauriß  (A.  E.  v.  8.  März)  222.
Nr.  1.

15)  vom  Dorfe  Hiltrup  nach  der  Eisenbahnhaltestelle
Hiltrup  im  Kreise  Münster;  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  2c.  an  die  Gemeinden  Hiltrup  und
Amelsbüren  (A.  E.  v.  20.  März)  229.  Nr.  3.

VII.  Rheinprovinz:

16)  von  Niederzier  nach  Krauthausen)  Verleihung
des  Enteignungsrechts  2c.  (A.  E.  v.  4.  Dez.  74.)
98.  Nr.  4.

17)  von  der  Essen-Ruhrorter  resp.  Mülheimer  Chaussee
bis  zu  der  Plankenschemmer  Brücke  und  von  der
Grenze  des  Stadtbezirks  Essen  bei  dem  Bahnhofe
Berge-  Borbeck  vorbei  nach  der  Chaussee  beim  Plankenschemm;
  Verleihung  des  Enteignungerechts  an  die
Gemeinden  Altenessen  und  Borbeck  (A.  E.  v.
28.  Dez.  74.)  100.  Nr.  15.

18)  von  Berncastel  durch  Graach  nach  Zettingen;
Verlelhung  des  Enteignungsrechts  (A.  E.  v.  24.  Mai)
556.  Nr.  4.

19)  von  Mülheim  a.  d.  Ruhr  bis  zur  Essen-Oberhauser
  Straße,  Ermächtigung  zur  Erhebung  elnes
Chausseegeldes  (A.  E.  v.  28.  Mal)  559.  Nr.  3.

Christianskooge,  Erhebung  des  Hafengeldes  im  Wöhr.
dener  Hafen  von  dem  Christianskooge  (Tar.  v.  30.  Deg.
74.)  68—70.

Chudow  (Schlesien),  s.  Chausseen  Nr.  8.

Cleve  (Rheinprovinz),  Aenderung  des  Tarifs  vom  27.  August
1852.  für  die  Benutzung  des  Spoykanals  (A.  E.  v.  31.  Dez.
74.)  86.

Coblenz  (Rheinprovinz),  Aufhebung  des  Spruchkollegiums
in  Coblenz  (G.  v.  14.  Juni  §.  1.)  233.

Cöln  (Rheinprovinz),  Verwaltung  des  Gymnasial=  und
Stiftungsfonds  zu  Cöln  (A.  E.  v.  9.  Janr.)  94.

Ausfertigung  Cölner  Stadtobligationen  im  Betrage

von  6  Millionen  Mark  (Priv.  v.  2.  Juni)  559.  Nr.  5.

Cöln.  Mindener  Eisenbahn,  s.  Eisenbahnen  Nr.  10.

Cosel  (Schlesien),  Abänderung  des  Tarifs  vom  27.  Dezember
  1871.  für  die  Benutzung  der  Oderschleuse  bei  Cosel
(d.  E.  v.  31.  Del.  74.)  89—90.

Cremmen  (Provinz  Brandenburg),  s.  Chausseen  Nr.  5.

Crudenburg  (Rheinprorinz),  Tarif  für  die  Erhebung
des  Hafen  und  Lagergeldes  daselbst  (v.  31.  Dez.  74.)  92.

1875.

D.

Damgarten  (Pommern),  Tarif  für  die  Erhebung  des
Bohlwerks-  und  Lagergelbes  daselbst  (v.  25.  März)  287
bis  288.

Damm  (Provinz  Brandenburg),  Vereinlgung  der  Landgemeinde
  Damm  mit  der  Stadtgemeinde  Spandau  (G.  v.
27.  Juni)  369.

Dammgelder,  Aenderung  der  Tarife  in  Folge  der  Einführung
  der  Reichsmarkrechnung  (A.  E.  v.  31.  Dez.
74.)  85.

Danzig  (Provinz  Preußen),  Erhebung  des  Hafengeldes
und  der  Lootsengebühren  2c.  in  Danzig  und  Neufahrwasser
(Tar.  v.  30.  Dez.  74.)  18—24.

Errichtung  einer  Eisenbahnkommission  in  Danzig  für
die  Verwaltung  der  Ostbahn  (A.  E.  v.  29.  Okt.)  599.

Eisenbahn  von  Danzig  nach  Warschau  s.  Eisenbahnen
  Nr.  11.

Darlehn,  Aufnahme  von  Darlehnen  seitens  des  Vormundes
  (Vorm.  O.  v.  5.  Juli  §.  42.  Nr.  12.)  441.

Darlebnskassen,  Genehmigung  des  Reglements  für  dieselben
  durch  den  betreffenden  Minister  (Prov.  O.  v.
29.  Juni  §.  120.  Nr.  4.)  359.

Darlehuskassenscheine,  Einlösung  und  Präklusion  ber.
selben  (G.  v.  18.  Juni  F.  1.)  231.  (A.  C.  v.  21.  Juni)  232.

Deichverbäunde  gegen  Ueberschwemmungen:

1.  der  Leine.
Löbnitz.  Döbernscher  Lelne-Delchverband  (Stat.  v.
19.  Deg.  74.)  99.  Nr.  11.

2.  der  Oder.
Carlowitz-  Ranserner  Deichverband,  Nachtrag  zu  dem
Statut  (v.  21.  Aug.  74.)  206.  Nr.  2.

3.  der  Ostsee.
Statut  für  den  Deichverband  auf  der  Insel  Uaroe
v.  5.  April)  222.  Nr.  4.

4.  der  Weichsel.
Staudeichverband  der  Nlederung  im  großen  Marienburger
  Werder  (Stat.  v.  13.  Juli)  603.  Nr.  4.
Demmin  (Pommern),  Tarif  für  die  Erhebung  der  städtischen
  Schiffahrtsabgaben  (v.  25.  März)  229.  Nr.  4.  —
desgl.  für  die  Erhebung  des  Bohlwerks-,  Pfahl-  und
Brückenaufzugsgeldes  daselbst  (Tar.  v.  25.  März)  274
bis  275.
Denkmäler,  Dotation  der  Provinzen  und  Kreise  zur
Unterhaltung  derselben  (G.  v.  8.  Juli  §.  4.  Nr.  6.)  499.
Depositalangelegenbeiten,  s.  Hinterlegungs.
wesen,  Hinterlegungsfonds.

 

De-
        <pb n="657" />
        Sachregister.

Depositalbeamte,  Pflichten  derselben  bei  Verwaltung
des  Hinterlegungsfonds  und  bei  Hinterlegung  von  Werthpapieren
  (G.  v.  19.  Juli  S.  6.  8.)  532.

Devosttalgelder,  Belegung  derselben  bei  der  Reichsbank
(G.  v.  19.  Juni)  368.  (Vorm.  O.  v.  5.  Juli  §.  39.)  439.

Auszahlung  von  Depositalgeldern  an  den  Vormund
(Vorm.  O.  v.  5.  Juli  §.  96.)  453.

Vereinnahmung  und  Ausleihung  der  Depostalgelder
(G.  v.  19.  Juli  J§.  1.  10.)  531.

Devpositalkassen,  die  gerichtlichen  Depoßtorien  bleiben
bis  auf  Welteres  bestehen  (G.  v.  19.  Juli  §.  6.)  532.
Devositalmäßige  Sicherheit  gewähren  die  Schuldverschreibungen
  zu  der  Anlethe  von  4,500,000  Mark  für
Schleswig  Holstein  (G.  v.  9.  Juni)  367.  —  desgl.  die
Anleihe  von  468,000  Mark  zum  Bau  einer  Eisenbahn
von  Neumünster  nach  Tönning  (G.  v.  23.  Juni  §.  2.)

513.

Welche  YDapiere  im  Allgemeinen  zur  Anlegung  von
Mündelgeldern  geeignet  find  (Vorm.  O.  v.  5.  Jull  §.  39.)
439.

Devofsitalordnang  von  1783.)  Abänderung  derfelben
(G.  v.  19.  Juli  §.  1—10.)  531.

Depuntationen  für  das  Heimathwesen,  an  deren  Stelle
treten  die  Verwaltungsgerichte  (G.  v.  3.  Juli  §.  3.)
375.

Die  Deputationen  bilden  einstweilen  die  zweite  Instanz
für  die  Angelegenhetten  der  Waldschutzgerichte  (G.  v.
6.  Juli  §.  48.)  42  6

Beschaffung  der  Kosten  für  dlese  Deputationen  (G.
v.  8.  Juli  §.  5b.  Nr.  I.)  499.

Diäten,  s.  Tagegelder.

Dienst,  Bestimmung,  wenn  ein  Minderjähriger  in  Dlenft
tritt  (G.  v.  12.  Juli  §&amp;amp;.  6.)  519.

Dlenstbarkeiten  (Servituten),  Kosten  für  die  Ablösung
derselben  (G.  v.  24.  Juni  F.  2.  Nr.  2.)  396.

Dienstkantionen,  s.  Amtskautionen.

Dienstvergehen  der  Provinzialbeamten,  Bestrafung  derselben
  (Prov.  O.  v.  29.  Juni  §.  98.)  353.

Dienstvergehen  der  Mitglieder  des  Bezirksverwaltungs.
gerichts  (G.  v.  3.  Jull  S.  12.)  377.

Dievenow  (Dommern),  Erhebung  der  Lootsengebühren

in  West-Dievenow  (Tar.  v.  30.  Dez.  74.)  33—34.

Dispensation  von  Ehehindernissen,  Ermächtigung  des
Justiz-Ministers  zur  Ertheilung  der  Dispensation  (V.  v.
24.  Febr.)  97.

Disziplinarhof,  Ersehung  desselben  durch  das  Verwaltungsgericht
  bei  Diszlplinar-Untersuchungen  gegen  Probinzialbeamte
  (Drov.  O.  v.  29.  Juni  F.  98.  Nr.  5.)  354.

1875.  7

Disziplinarverfahren  gegen  Mitglieder  des  Provinzial.
ausschusses  (Prov.  O.  v.  29.  Juni  &amp;amp;.  51.)  344.  —  desgl.
gegen  Provinzialbeamte  (ebend.  §.  98.)  353.

Disziplinarverfahren  gegen  Mitglieder  der  Bezirksverwaltungsgerichte
  (G.  v.  3.  Juli  §.  12.)  377.  —  deögl.
gegen  Mitglieder  des  Oberverwaltungegerichts  (ebend.
#K.  20  bis  25.)  378.

Dolmetscher,  Diäten  und  Reisekosten  derselben  in  Auseinandersetzungssachen
  (G.  v.  24.  Juni  I#.  9.  13.)  401.
—  desgl.  in  gerichtlichen  Angelegenheiten  (G.  v.  1.  Juli
KC.  12.)  547.

Dorfschulzen  in  den  vormals  Kurhessischen  Landestheilen,

sollen  statt  der  Natural-Holzabgabe  eine  Geldrente  beziehen
(G.  v.  1.  April)  197—198.

Dortmund  (Westphalen),  Auflssung  der  Berghypotheken-Kommission
  daselbst  (V.  v.  14.  Dez.  74.)  77.

Dotattion  der  Provinzial  u.  Kreisverbände  (G.  v.  8.  Juli)
497—512.

Drewens-Brücke  bei  Leibitsch,  Abänderung  des  Tarifs  für
die  Beuutzung  derselben  (A.  E.  v.  31.  Dez.  74.)  88.

Duisburg  (Rheinprovinz),  Verleihung  des  Enteignungs.
rechts  an  die  Stadt  Duisburg  zur  Offenlegung  des  Dellplatzes
  (A.  E.  v.  14.  Aug.)  604.  Nr.  11.

Ausfertigung  Duisburger  Stadtobligationen  im  Be.
trage  von  2,600,000  Mark  (Priv.  v.  20.  Sept.)  614.
Nr.  7.

Dären  (Nheinprovinz),  Ausfertigung  von  Obligatlonen  der
Stadt  Dären  im  Betrage  von  330,000  Mark  (Priv.  v.
30.  Juni)  581.  Nr.  8.

Düsseldorf  (Rheinprovinz),  Ausfertigung  Döässeldorfer
Stadtobligationen  VII.  Serie  im  Betrage  von  1,200,000
Mark  (Driv.  v.  28.  Mail)  559.  Nr.  2.

E.

Eckernförde  (Schleswig))  Erhebung  der  Hafenabgaben
daselbst  (Tar.  v.  25.  März)  471—474.

Ebe,  Einführung  des  Relchsgesetzes  vom  6.  Februar  1875.
über  die  Eheschließung  (V.  v.  14.  Febr.)  93.

Ermächtigung  des  Justiz-Ministers  zur  Dispensation
von  Ehehindernissen  (V.  v.  24.  Febr.)  97.

Genehmigung  zur  Eheschließung  eines  Mündels  (Vorm.
O.  v.  5.  Juli  S.  48.)  442.  —  (G.  v.  12.  Juli  F.  8.)
519.

Ebefrau,  Bestellung  eines  Vormundes  für  eine  Ehefrau
(Vorm.  O.  v.  5.  Juli  §.  17.  Schlußsatz)  434.  —  Er.
nennung  einer  Ehefrau  zur  Vormünderin  (ebend.  I.  21.
64.  83.)  435.

Ebe-
        <pb n="658" />
        8  Sachregister.

Ebemann,  Ernennung  desselben  zum  Vormunde  seiner
Ehefrau  (Vorm.  O.  v.  5.  Juli  g.  17.  Schlußsatz)  434.
—  Rechte  und  Pflichten  desselben  (ebend.  S§.  32.  57.  59.
95.)  438.

Ehrenbreitstein,  s.  Justig.  Senat.

Ebrenrechte,  wer  derselben  verlustig  ist,  kann  in  katholischen
  Kirchengemeinden  nicht  zum  Kirchenvorsteher  oder
Gemeindevertreter  wählen  oder  gewählt  werden  (G.  v.
20.  Juni  K&amp;amp;.  26.  Nr.  1.  2.)  247.  —  auch  nicht  zum  Provinjiallandtags-
  Abgeordneten  (Drov.  O.  v.  29.  Juni
KS.  18.)  338.  —  derselbe  ist  unfähig  zur  Führung  einer
Vormundschaft  (Vorm.  O.  v.  5.  Juli  §.  21.  Nr.  3;
5S.  25.)  435.

Eider  (Fluß),  Abänderung  des  Tarifs  vom  2.  Juni  1869.
für  das  Befahren  der  Eider  zwischen  Holtenau  und  Rendsburg
  (A.  E.  v.  31.  Dez.  74.)  91.

Elderstedt  (Schleswig),  s.  Chausseen  Nr.  11.

Einkindschaft  eines  Mündels  (Vorm.  O.  v.  5.  Juli
S.  42.  Nr.  3.)  440.

Einschätzungs-Kommissionen  u.  Einschätungsbezirke
zur  Veranlagung  der  Klassensteuer  (G.  v.  16.  Juni  Art.  II.)
234.

Einspruch  gegen  Bescheide  der  Kreisverwaltungs-Gerichte
(G.  v.  3.  Juli  §.  37)  382.  —  deêgl.  der  Waldschutzgerichte
  (G.  v.  6.  Juli  S§.  15.  20.)  420.

Einzelrichter,  die  Vormundschaftsgerichte  werden  von
Einkelrichtern#  verwaltet  (Vorm.  O.  v.  5.  Juli  &amp;amp;.  1.)  431.

iten,  Vorschriften  wegen

Ueobhertretung  der  Eisenbahn.  Polizeireglements  (Prov.  O.

v.  29.  Juni  §.  85.)  351.

Eisenbahnen:

1)  Bergisch-Märkische,  Herstellung  einer  direkten
Eisenbahnverbindung  mit  dem  Braunschweigischen  Eisenbahnnetz
  (Vertr.  v.  9.  Dez.  74.)  80—83

Nachtrag  zu  dem  Statut  der  Gesellschaft  und  zu
dem  Betriebs-Ueberlassungsvertrage  (Bestät.  Urk.  v.
26.  April)  520.  Nr.  2.

2)  Berlin-Auhaltische  Eisenbahn,  Emission  neuer
Prioritäts.  Obligationen  zum  Betrage  von  30,000,000
Mark  (Priv.  v.  25.  Aug.)  582.  Nr.  15.

3)  Berlin.  Dresden,  Ausfertigung  von  13,500,000
Mark  Prioritäts-Obligationen  (Priv.  v.  17.  Sept.)
605.  Nr.  18.

4)  Berliner  Nord-  Eisenbahn-Gesellschaft,  Auflssung
  derselben  (A.  E.  v.  4.  März)  207.  Nr.  7.  —
Ankauf  derselben  für  Rechnung  des  Staats  (G.  v.
9.  Juli)  529—530.  —  Vollendung  des  Baues  und
Verwaltung  der  Bahn  durch  die  Direktion  der  Niederschlesisch.
  Märkischen  Eisenbahn  (A.  E.  v.  22.  Sept.)
598.

1875.

Eisenbahnen  (Forts.)

5)  Berlin-Stettin,  Verlängerung  der  Frist  zur  Vollendung
  der  Bahn  von  Swinemände  nach  Ducherow
und  der  Zweigbahnen  von  Angermünde  nach  Frelenwalde
  und  von  Wriezen  nach  Frankfurt  a.  d.  O.  (A.
E.  v.  17.  Sept.)  605.  Nr.  19.

6)  Berlin-Wehlar,  Vertrag  mit  Hessen  wegen  Führung
  der  Bahn  durch  Hessisches  Gebiet  (v.  27.  Dez.
1874.)  202—205.  —  Vertrag  mit  Anhalt  wegen
Führung  der  Bahn  durch  Anhaltisches  Gebiet  und
wegen  Anlage  einer  Zweigbahn  nach  Staßfurt  bezw.
nach  Leopoldshall  (v.  11.  Juni)  525—528.

7)  Braunschweiger  Eisenbahnen,  Herstellung  einer
direkten  Verbindung  derselben  mit  dem  BergischMärkischen
  Eisenbahnnetze  (Vertr.  v.  9.  Dez.  1874)  80—83

8)  Breslau-Schweidnitz=  Freiburg,  Ausfertigung
von  Prioritäts.  Obligationenim  Betrage  von  16,350,000
Mark  (Driv.  v.  21.  Dez.  74.)  99.  Nr.  12.  —  desgl.
von  12,750,000  Mark  (Priv.  v.  21.  Juli)  582.  Nr.  12.

9)  Breslau-  Warschau,  Emission  von  Drioritäts-Obligationen
  bis  zum  Betrage  von  750,000  Mark
(Priv.  v.  16.  Sept.  74.)  186.  Nr.  1

10)  Cöln.  Minden,  Erweiterung  des  Unternehmens  der
Gesellschaft  (Konz.  Urk.  v.  26.  Mai)  613.  Nr.  1.

11)  Danzig=  Warschau,  Verlängerung  der  Frist  zur
Vollendung  der  Bahn  von  Marienburg  bis  Mlawka
(A.  E.  v.  28.  Sept.)  606.  Nr.  25.

12)  Erfurt  Hof-Eger,  Auflösung  dieser  Eisenbahngesellschaft
  (A.  E.  v.  30.  Dez.  74)  186.  Nr.  5.
13)  Magdeburg  Halberstadt,  Emission  4#5prozentiger
  Prioritäts.  Obligationen  bis  zum  Betrage  von
20  Millionen  Mark  (Priv.  v.  26.  Juli)  603.  Nr.  6.

14)  Magdeburg-Leipzig,  Erwerb  der  Bahnstrecke  von
der  Landebgrenze  bei  Schkeuditz  bis  zum  Bahnhofe  Leipzig
(Best.  Urk.  v.  19.  Juni  74.)  75.  Nr.  2.

Ausgabe  von  1,500,000  Thlrn.  Prioritäts-Obll-9gationen

  (Priv.  v.  19.  Juni  74.)  75.  Nr.  3.

15)  Münster-Enschede,  Verlängerung  der  Frist  zur
Vollendung  dieser  Bahn  (A.  E.  v.  31.  Dez.  74.)  100.
Nr.  16.

Emission  von  Prioritäts-Obligationen  zum  Betrage
von  2,100,000  Mark  (Driv.  v.  30.  Juli)  604.  Nr.  7.—
Uebernahme  einer  Zinsgarantie  von  Seiten  des  Staats
für  diese  Prioritätsanlelhe  (G.  v.  30.  Juni)  521—524.

16)  NeumünsterTönning,  Betheiligung  des  Staats
an  dieser  Eisenbahn  (G.  v.  23.  Juni)  513—514.—
Bau  und  Betrieb  derselben  durch  die  Westholsteinische
Eisenbahngesellschaft  in  Neumünster  (Konz.  Urk.  o.
21.  Juli)  603.  Nr.  5.

17)  Nle.
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        Sachregister.

Eisenbahnen  (Forts.)

17)  Niederschlesisch.  Märkische  Eisenbahn,  der  Di.
rektion  wird  die  Vollendung  des  Baues  und  die  Verwaltung
  der  Berliner  Nordeisenbahn  übertragen  (A.
E.  v.  22.  Sept.)  598.

18)  Nordhausen-Erfurt,  Uebernahme  des  Betriebes
der  Saal=  Unstrut-Eisenbahn  (A.  E.  v.  1.  Jull  74.)
206.  Nr.  1.

19)  Oberlausitzer  Bahn,  Emission  von  Prioritäts-Obligationen
  bis  zum  Betrage  von  1,800,000  Mark  (Priv.
v.  22.  Febr.)  188.  Nr.  13.

Der  Oberlausitzer  Bahngesellschaft  wird  der  Bau
und  Betrieb  einer  Eisenbahn  von  Ruhland  nach  Lauchhammer
  übertragen  (Konz.  Urk.  v.  27.  Aug.)  605.
Nr.  15.

20)  Oels.  Gnesen,  Verlängerung  der  für  die  Vollendung
der  Bahn  bestimmten  Frist  (A.  E.  v.  8.  Febr.)  187.
Nr.  12.

21)  Ostbahn,  derselben  wird  die  Verwaltung  der  Pommerschen
  Centralbahn  übertragen  (A.  E.  v.  28.  Jull)
558.

Errichtung  einer  vierten  Eisenbahn-Kommission  für
dle  Verwaltung  der  Ostbahn  in  Danzig  (A.  E.  v.
29.  Oltbr.)  599.

22)  Pommersche  Centralbahn,  Ankauf  derselben  für
Rechnung  des  Staats  (G.  v.  9.  Juli)  529—530.—
Vollendung  des  Baues  und  Verwaltung  der  Bahn
(A.  E.  v.  28.  Juli)  558.

23)  Rheinische  Eisenbahn,  Betrieb  der  Verblndungsbahn
von  der  Zeche  Bonlfacius  nach  dem  Bahnhofe  Wanne
(Konz.  Urk.  v.  11.  Dez.  74.)  99.  Nr.  8.

24)  Saal-  Unstrut  Eisenbahn,  Emission  von  800,000
Thlrn.  Drioritäts-Obligationen  (Driv.  v.  7.  Dez.  74.)
98.  Nr.  6.

Uebertragung  des  Betriebes  der  Bahn  an  die  Nordbausen
  Erfure  Eisenbahngeselschat  (A.  E.  v.  1.  Jull
74.)  206.

25)  Tilsit.  bdaleerbna,  Ausfertigung  von  900,000
Mark  Prioritäts-Obligationen  (PDriv.  v.  30.  Juli)
582.  Nr.  14.

26)  Unstrut:  Eisenbahngesellschaft:  Auflösung  derselben
(A.  E.  v.  17.  Juli  74.)  75.  Nr.  4.  —  s.  auch  Saal-Unstrut
  Nr.  24.

27)  Westholsteinische  Eisenbahn,  derselben  wird  der
Bau  und  Betrieb  der  Eisenbahn  von  Neumülster
nach  Tönning  übertragen  (Konz.  Urk.  v.  21.  Juli)
603.  Nr.  5.

—  —  -  besselben  in
Breslau  (A.  E.  v.  31.  März)  2

Jahrgang  1875.

1875.  9

Eisenbahnkommission,  Errichtung  einer  vierten  Eisenbahnkommission
  für  die  Verwaltung  der  Ostbahn  in  Danzig
(A.  E.  v.  29.  Oktbr.)  599.

Elbe  (Fluß),  Abänderung  der  Schiffahrtsabgaben  auf  den
Wasserstraßen  zwischen  der  Oder  und  der  Elbe  (A.  E.  v.
31.  Dez.  74.  Ur.  b.)  87.

Elberfeld  (Rheinprovinz),  Ausfertigung  Elberfelder  Stadtobligationen
  im  Betrage  von  3,000,000  Mark  (Priv.  v.
1I.  Okt.)  618.  Nr.  3.

Elbing  (Hrooinz  Dreußen),  Erhebung  der  Schiffahrtsabgaben
  daselbst  (Tar.  v.  25.  März)  261—264.

Ausfertigung  Elbinger  Stadtobligationen  zum  Betrage
  von  400/,000  Mark  (Priv.  v.  17.  Sept.)  606.
Nr.  23.

Elbschleuse  bel  Magdeburg,  Abänderung  des  Tarlfs  v.
27.  Dez.  1871.  für  die  Benutzung  der  Schleuse  (A.  E.
v.  31.  Deqz.  74.  c.)  87.

Enteignung  von  Grundeigenthum,  Anwendung  des  §.  56.
des  Gesetzes  v.  I1.  Juni  1874.  (G.  v.  3.  Juli  &amp;amp;.  89.)
392.

Erben,  Bestellung  eines  Pflegers  für  unbekannte  Erben
(Vorm.  O.  v.  5.  Juli  §.  89.)  451.

-el#.  344  4;  4  S.2L

Ansah  der  Gerichiektosten
  G.  v.  21.  Juli  urt.  1.  8.  44.  45.7  550.

Erbschaft,  Verfahren,  wenn  einem  Mündel  elne  Erbschaft
zufällt  (Vorm.  O.  v.  5.  Jull  .  42.  Nr.  4.  u.  14j;  J.  43.)
440.

Erbschaftsstener,  Einführung  des  Gesezes  vom  30.  Mal
1873.  in  den  Hohenzollernschen  Landen  (G.  v.  22.  Juni
Art.  I.  #.  3.)  236.

Erfurt  (Provinz  Sachsen),  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  an  die  Stadt  Erfurt  zur  Anlage  einer  Wasserleitung
  (A.  E.  v.  23.  April)  229.  Nr.  6.

Erfurt-Hof.Eger  Eisenbahn,  s.  Eisenbahnen  Nr.  12.

Erkenntnisse  der  Verwaltungsgerichte,  Abfassung)  Verkündignug
  und  Zufertigung  derselben  (G.  v.  3.  Jull
S.  6.  49—51.  62.  68.)  376.  —  Vollstreckung  derselben
(ebend.  S.  79.)  389.

Erwerbsgeschäft  eines  Mündels,  Begründung  und
Auflösung  desselben  (Vorm.  O.  v.  5.  Juli  §.  42.  Nr.  9;
6.  55.)  441.  —  Bestimmung,  wenn  dem  Minderjäh.
rigen  der  Betrieb  eines  Erwerbsgeschäfts  gestattet  wird
(G.  v.  12.  Juli  §.  5.)  518.

Erziehung  des  Mündels  (Vorm.  O.  v.  5.  Juli  #.  28.
37.  53.)  437.

Essen  (Rheinprovinz),  s.  Chausseen  Nr.  19.

Exekution,  die  Vollstreckung  der  Entscheidungen  der
Verwaltungsgerichte  erfolgt  im  Wege  der  administrativen
Exekution  (G.  v.  3.  Jull  S.  79.)  389.

b  J.
        <pb n="660" />
        10

F.

Fährgelder  ,  Aenderung  der  Tarife  in  Folge  der  Einführung
  der  Reichsmarkrechnung  (A.  E.  v.  31.  Dez.
74.)  85.

Tarif  für  das  Uebersetzen  über  die  Oder  bei  Hohenwutzen
  (A.  E.  v.  25.  Nov.  74.)  98.  Nr.  3.

Familienrath,,  Bildung,  Rechte  und  Pflichten  desselben
(Vorm.  O.  v.  5.  Juli  K.  71—80.  92.  98.)  447.

Feldmesser,  Gebühren  derselben  in  Auseinandersetzungssachen
  (G.  v.  24.  Juni  S.  14.  15.)  404.

Festung,  Anlegung  von  Straßen  und  Plähen  in  Festungen
(G.  v.  2.  Juli  §.  6.)  562.
Feuersozietäts-Reglements.

1.  Provinzial-  Feuersozietät  der  Rheinprovinz,
siebenter  Nachtrag  zum  Revidirten  Reglement  v.  1.  Sept.
1852.  (A.  E.  v.  20.  Nov.  74.)  96.  Nr.  4.  —  Achter
Nachtrag  (A.  E.  v.  10.  Mai)  556.  Nr.  2.

2.  Feuersozietät  des  Markgrafthums  Oberlausitz,
dritter  Nachtrag  zu  dem  Revidirten  Reglement  (A.  E.  v.
30.  Janr.)  187.  Nr.  9.

3.  Land-Feuersozietät  der  Kurmark  Brandenburg
und  der  Niederlausitz,  sechster  Nachtrag  zum  Revidirten
  Reglement  v.  15.  Januar  1855.  (A.  E.  v.  5.  Mäh)
207.  Nr.  8.

4.  Revidirtes  Reglement  der  Immobiliar-Feuersozietät
  für  die  Städte  der  Regierungsbezirke  Königsberg
  und  Gumbinnen  (A.  E.  v.  21.  Mai)  603.
Nr.  1.

Fidelkommisse,  Umwandlung  der  Lehne  in  der  Kur.,
Alt.  und  Neumark  in  Fideikommisse  (G.  v.  23.  Juli
S.  9.  Nr.  2;  K.  10—15.  27.)  540.

Finanzminister,  in  welchen  Fällen  bei  Belastungen  des
Provinzialfonds  die  Genehmigung  des  Finanzministers
erforderlich  ist  (Drov.  O.  v.  29.  Juni  §.  119.  Nr.  4.
und  5.)  359.

Fischbausen  (Provinz  Preußen))  s.  Chausseen  Nr.  1.

Fielstrup  (Schleswig),  s.  Chausseen.  Nr.  12.

Fleeste-Lanuhausen  (Sannover),  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  an  den  dortigen  Schulvorstand  zur  Erwerbung
  eines  Schulhaus=  Bauplatzes  (A.  E.  v.  18.  Aug.)
613.  Nr.  3.

Fleusburg  (Schleswig),  Erhebung  der  Hafenabgaben
daselbst  (Tar.  v.  25.  März)  474—477.

Vereinigung  einiger  Landgemeinden  mit  der  Stadtgemeinde
  Fleusburg  (G.  v.  27.  Juni)  514—516.

Sachregister.

1875.

Flößerei,  Erlaß  polizeilicher  Verordnungen  zur  Regelung
der  Flößerei  (Drov.  O.  v.  29.  Juni  §.  85.)  351.

Forstgesetz  für  das  ehemalige  Amt  Olpe  vom  6.  Januar
1810,  Abänderung  einiger  Bestimmungen  desselben  (G.  v.
27.  Juni)  415.

v.  Frankenberg  (Graf),  Verleihung  der  fiskalischen
Vorrechte  an  denselben  für  den  Bau  einer  Chaussee  von
Theresienhütte  bis  Goldmoor  (A.  E.  v.  22.  Sept.)  606.
Nr.  24.

Frankfurt  am  Main,  Gebühren  der  Advokaten,  Notarien
  und  Skribenten  im  Bezirk  des  Appellationsgerichts
(G.  v.  2.  Mai)  211.  —  insbes.  in  Strafsachen  (G.  v.
1.  Mai  F.  3.)  210.

Verwaltung  des  Stempelwesens  in  Frankfurt  am
Main  (G.  v.  27.  Juni)  407—414.

Dotation  des  Stadtkreises  Frankfurt  am  Main  (G.
v.  8.  Juli  &amp;amp;§.  1—4.  12.  17—19.  25.  26.)  497.

Stempel  und  Kosten  in  Vormundschaftssachen  (G.  v.
21.  Juli  Art.  1.  8.)  548.

Verleihung  des  Enteignungsrechts  an  die  Stadt
Frankfurt  zur  Ausführung  mehrerer  Straßenanlagen
(A.  E.  v.  21.  Juni)  581.  Nr.  5.

Ausfertigung  Frankfurter  Stadtobligationen  zum  Betrage
  von  15,000,000  Mark  (Priv.  v.  27.  Aug.)  605.
Nr.  16.

Frankfurt  a.  d.  Oder,  Abänderung  des  Termins  der
Martinimesse  (Bek.  v.  3.  Febr.)  95.

Frauenburg  (Provinz  Preußen),  Erhebung  ber  Schiffahrtsabgaben
  daselbst  (Tar.  v.  25.  März)  265—267.
Friedensgerichtsschreiber,  Gebühren  derselben  in
Vormundschaftssachen  (G.  v.  21.  Juli  Art.  7.  J.  3.)

Friedensrichter,,  Zuständigkeit  derselben  als  Vormundschaftsgericht
  (Vorm.  O.  v.  5.  Juli  §&amp;amp;.  1.)  431.  —  Gebühren
  derselben  (G.  v.  21.  Juli  Art.  7.  I#.  1.  und  2.)
552.

Friedrichstadt  (Schleswig),  Erhebung  des  Hafengeldes
baselbst  (Tar.  v.  30.  Dez.  74.)  56—57.

Fusternberg  (Rheinprovinz),  Tarif  für  die  Erhebung  des
Hafen-  und  Lagergeldes  daselbst  (v.  31.  Dez.  74.)  92.

G.

Garantie,  Aulegung  der  Mündelgelder  in  garantirten
Schuldverschreibungen  (Vorm.  O.  v.  5.  Juli  K.  39.)  439.
Gebühren  der  Rechtsanwälte  und  Advokaten  (G.  v.  1.  Mai)
209—210.  —  desgl.  der  Notarien  und  Skribenten  in

Frankfurt  a.  M.  (G.  v.  2.  Mai)  211.
Ge=
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        Sachregister.

Gebũhren  (Horts.)
Gebühren  der  Gerichtsvollzieher  in  der  Rheinprovinz
(G.  v.  12.  Mai)  215.
Gebühren  der  Zeugen  und  Sachverständigen  in  gerichtlichen
  Angelegenheiten  (G.  v.  1.  Juli)  545—547.
Gebühren  in  Vormundschaftssachen  (G.  v.  21.  Juli)  548.

Gegenvormund,  Bestellung  desselben  (Vorm.  O.  v.
5.  Juli  §.  26.  53.)  437.  —  Rechte  und  Pflichten
besselben  (ebend.  I#  31—35.  39.  41.  51.  55.  57.  62.
63.  65—67.  69.  71.  Nr.  3.;  K.  72.  77.  80.  91.)  438.

Gerichtskosten  für  den  Fall  der  Bestellung  eines
Gegenvormundes  (G.  v.  21.  Juli  Art.  1.  S.  41.)  548.

Geisteskranke,  Vormundschaft  über  dieselben  (Vorm.
O.  v.  5.  Juli)  §.  81.  Nr.  1.)  450.

Geistliche,  Maßregeln  gegen  die  römisch-katholischen
Geistlichen,  welche  sich  den  Gesetzen  des  Staats  nicht  unter.
werfen  wollen  (G.  v.  22.  April)  194—196.

Welche  katholische  Geistliche  zum  Kirchenvorstande  gehören
  (G.  v.  20.  Juni  §.  5.  Nr.  1.)  242.  —  Andere
Geistliche  können  nicht  zu  Kirchenvorstehern  oder  Gemeindevertretern
  wählen  oder  gewählt  werden  (ebend.  K.  28.)  247.

Ernennung  und  Wahl  der  Geistlichen,  Aufhebung  des
Art.  18.  der  Verf.  Urk.  v.  31.  Janr.  1850.  (G.  v.  20.  Juni)
259.

Geldstrafen  wegen  Uebertretung  pelizeilicher  Verordnungen
  (Prov.  O.  v.  29.  Juni  J#.  76.  82.)  349.  —
Geldstrafen  gegen  Provinzialbeamte  (ebend.  S.  98.)  353.

Gemeinden,  flichten  derselben  beim  Ausbruch  von  Viehseuchen
  (G.  v.  25.  Juni  &amp;amp;#.  69—72.)  320.

Verpflichtung  der  Gemeinden  zur  Bestellung  von
Waisenräthen  für  Mündel  (Vorm.  O.  v.  5.  Juli  K.  52.)
443.

Verpflichtung  derselben  zur  Unterhaltung  der  Landund
  Heerstraßen  in  der  Provinz  Posen  (G.  v.  21.  Juni
K  2.)  324.

s.  auch  Kirchengemeinden.

Gemeindevertretung,  Mitwirkung  derselben  bei  der
Vermögensverwaltung  in  katholischen  Kirchengemeinden
(G.  v.  20.  Juni  #S.  1.  20—24.  35.  36.)  241.—  Wahl
und  Entlassung  der  Gemeindevertreter  (ebend.  9#.  25  bisz
34.  37—38.)  247.  (Wahlordnung  v.  20.  Juni)  256.  bis
258.

Gemeindevorstand,  Anordnungen  desselben  über  die
Anlegung  und  Veränderung  von  Straßen  und  Plätzen  in
Städten  und  Dörfern  (G.  v.  2.  Juli  §.  1.  5.  7—9.)  561.

Gemeinheitstheilungen,  Uebergang  des  Eigenthums
an  Abfindungsgrundstücken  bei  Gemeinheitstheilungen  (G.
v.  26.  Juni  §.  1.)  325.

Kosten  für  die  Theilung  gemeinschaftlicher  Grund.
stücke  (G.  v.  24.  Juni  F.  2.  Nr.  3.  6eE.)  396.

1875.  11

Generalkommissionen,  Uebertragung  der  Auseinandersetungsgeschäfte
  im  Bezirk  des  Justizsenats  zu  Ehrenbreit.
stein  auf  die  Generalkommissionen  zu  Münster  und  Cassel
(G.  v.  14.  Juni)  233.

Genossenschaften,  s.  Waldgenossenschaften.

Gerdauen  (Provinz  Preußen),  Ausfertigung  Gerdauener
Kreisobligationen  im  Betrage  von  180,000  Mark  (Driv.
v.  7.  Juni)  181.  Nr.  4.

Gerichtsbarkeit  im  Herzogthum  Arenberg.  Meppen,
Aufhebung  der  standesherrlichen  Gerichtsbarkeit  (G.  v.
27.  Juni  KF.  1.  2.)  327.  #

Gerichtshoff  für  kirchliche  Angelegenheiten,  Zuständigkeit
desselben  in  dem  Verfahren  gegen  römisch  katholische
Bischöfe  und  Geistliche,  welche  sich  den  Gesetzen  des  Staats
nicht  unterwersen  wollen  (G.  v.  22.  April  &amp;amp;.  14.)  196.
—  dezsgl.  bei  der  Entlassung  eines  Kirchenvorstehers  oder
Gemeindevertreters  in  katholischen  Kirchengemeinden  (G.  v.
20.  Juni  &amp;amp;.  37.)  219.

Gerichtskommissarien,  Juständigkeit  derselben  als
Vormundschaftsgericht  (Vorm.  O.  v.  5.  Juli  §.  1.)  431.

Gerichtskosten,  Ansat  derselben  in  den  Hohengollernschen
Landen  (G.  v.  22.  Juni  Art.  III.)  239.

Gerichtskosten  in  Vormundschaftssachen  (G.  v.  21.  Juli)
548.

Gerichtsordnung,  Abänderung  der  Bestimmungen  über

das  Vormundschaftswesen  (Vorm.  O.  v.  5.  Juli  K.  102.)  454.
Der  F§.  391.  des  Anhangs  blelbt  bestehen  (G.  v.
19.  Juli  K.  7.)  533.

Gerichtsvollzieher  im  Bezirk  bes  Appellationsgerlchtshofes
  zu  Cöln,  Erhöhung  ihrer  Gebähren  (G.  v.  12.  Mai)
215.

Germanischer  Lloyd,  s.  Lloyd.

Geschäft,  s.  Erwerbsgeschäft.

Geschäftsfählgkeit  minderjähriger  Personen  (G.  v.
12.  Juli)  518—519.

Geschäftsordnung  des  Provinziallandtags  (Hrov.  O.
v.  29.  Juni  §.  33.)  341.  —  des  Provinzialausschusses
(ebend.  §.  57.)  345.  —  des  Provinzial-  und  Becirks-Raths
  (ebend.  F.  69.)  348.

Gesindedienst,  s.  Dienst.

Gewerbepolizei,  Zuständigkeit  der  Verwaltungsgerichte
in  gewerbepolizeilichen  Streitsachen  (G.  v.  3.  Juli  §.  84.
Nr.  1.)  391.

Gewerbestener,  Versetzung  des  Reglerungsbezirks  Oppeln
in  die  erste  Abtheilung  der  Gewerbesteuerklasse  (V.  v.
30.  Aug.)  569.  "

Glückstadt  (Schleswig),  Erhebung  des  Hafengeldes  da.
selbst  (Tar.  v.  30.  Dz.  74.)  70—72.

Goslar  (Hannover),  Anwendung  der  dort  geltenden  Gesetze
  und  Verordnungen  in  den  mit  Preußen  verelnigten
Gebietstheilen  des  Unterharzes  (G.  v.  21.  April)  199.

b  Gre-
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        12

Grebenordnung  vom  6.  November  1739.,  Abänderung
derselben  in  den  vormals  Kurhessischen  Landestheilen  (G.
v.  1.  April)  197—198.

Greifswald  (Dommern),  Tarif  für  die  Erhebung  des
Hafengeldes  daselbst  (v.  25.  März)  289—292.

Griethausen  (Rheinprovinz),  Aenderung  des  Tarifs  vom
27.  August  1852.  für  die  Benutung  des  alten  Rheins
zwischen  Keeken  und  Griethausen  (A.  E.  v.  31.  Dez.  74.)  86.

Grohn  (Hannover),  Nachversteuerung  der  dortigen  Waarenbestände
  bei  Aufnahme  der  Ortschaft  in  das  Deutsche
Zollgebiet  (V.  v.  29.  Okt.)  584—597.

Großjährige,  Vormundschaft  über  großsfährige  Geisteskranke,
  Verschwender,  Taube,  Stumme  2c.  (Vorm.  O.  v.
5.  Juli  &amp;amp;&amp;amp;.  4.  5.  61.  81—85.)  432.  —  Ansatz  der  Ge.
richtskosten  (G.  v.  21.  Juli  Art.  1.  S.  41.)  549.

Großjä  klärung  (Vorm.  O.  v.  5.  Juli

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S§.  61.  97—99.)  445.

Gebühren  des  Friedensrichters  für  Großjährigkeitserklärungen
  in  der  Rheinprovinz  (G.  v.  21.  Juli  Art.  7.
S.  1  Nr.  2)  552.

Großmutter,  kann  zur  Vormünderin  ihrer  Enkel  ernannt
werden  (Vorm.  O.  v.  5.  Juli  §S.  21.)  435.  —  ist  dann
von  der  Rechnungslegung  befreit  (ebend.  §.  57.)  444.

Großvater,  Berufung  desselben  zum  Vormunde  seiner
Enkel  (Vorm.  O.  v.  5.  Juli  S.  17.  Nr.  5.  und  6.)  434.
—  ist  von  der  Rechnungslegung  befreit  (ebend.  §.  57.)
444.

Grundbücher,  Wiederherstellung  der  durch  Brand  zerstörten
  Grundbücher  des  Grundbuchamts  Stickhausen  im
Reg.  Bez.  Schleswig  (G.  v.  3.  Mai)  212—214.

Stempel  für  Grundbuchangelegenheiten  in  den  Hohenzollernschen
  Landen  (G.  v.  22.  Juni  Art.  II.)  236.

Berichtigung  der  Grundbücher  bei  Auseinandersetzungen
vor  Bestätigung  des  Rezesses  (G.  v.  26.  Juni)  325.  bis
326.

Grundbuchordnung  von  1872.)  zu  §F.  108.  (G.  v.
19.  Juli  §.  7.)  533.

Grundsteuer,  Feststellung  der  Grundsteuer-Hauptsummen
für  die  Provinzen  Schleswig=  Holstein,  Hannover  und
Hessen-Nassau,  sowie  für  den  Kreis  Meisenheim  (V.  v.
13.  Dez.)  612.

Grundstenerkataster,  Berichtigung  desselben  bei  Auseinandersegungen
  (G.  v.  26.  Juni)  325—326.

Grundstücke,  Ankauf  und  Veräußerung  von  Grundstücken
eines  Mündels  (Vorm.  O.  v.  5.  Juli  S.  42.  Nr.  5.  und  6;
S.  44.  55.)  441.

Gumbinnen  (Reg.  Bez.))  Revidirtes  Reglement  der
Immobiliar-Feuersozletät  für  sämmtliche  Städte  des  Regierungsbezirks
  (A.  E.  v.  21.  Mal)  603.  Nr.  1.

Sachregister.

1875.

Gurzuo  (Provinz  Preußen),  s.  Chausseen  Nr.  2.
Güterrecht  der  Eheleute  (Vorm.  O.  v.  5.  Juli  §.  95.)
452.

Gutsbezirke,,  Pflichten  derselben  beim  Ausbruch  von
Viehseuchen  (G.  v.  25.  Juni  §#§.  69—72.)  320.

Verpflichtung  derselben  zur  Bestellung  von  Waisenräthen
  für  Mündel  (Vorm.  O.  v.  5.  Juli  §.  52.)  443.

Verbindlichkeit  derselben  zur  Unterhaltung  der  Landund
  Heerstraßen  in  der  Provinz  Posen  (G.  v.  21.  Juni
W.  2.)  324.

H.

Hadeln  (Hannover),  die  vormundschaftliche  Thätigkeit  der
doitigen  Kirchspielsgerichte  hört  auf  (Vorm.  O.  v.  5.  Juli
.  92.)  452

Hadersleben  (Schleswig),  s.  Chausseen  Nr.  12.

Hafengelder-Tarife  für  die  in  den  siskalischen  Häfen
der  Provinzen  Preußen,  Pommern  und  Schleswig-Holstein
zu  erhebenden  Abgaben  (A.  E.  v.  30.  Dez.  74.)  5—74.

Aenderung  der  Hafengelder-Tarife  in  Folge  der  Einführung
  der  Reichsmarkrechnung  (A.  E.  v.  31.  Dez.  74.)  85.

Abänderung  des  Tarifs  vom  27.  Dez.  1871.  über  die
Entrichtung  der  Hafengelder  bel  Kurzebrack  (A.  E.  v.
31.  Deg.  74.)  88.  ·

BesonderehafeageldetiTatifn
1)  für  Memel  (Tar.  v.  30.  Dez.  74.)  8—12.
2)  „.  Dillau  (Tar.  v.  30.  Dez.  74.)  14—18.
3)  „  Danzig  und  Neufahrwasser  (Tar.  v.  30.  De.  74.)
18—24.
Swinemünde  (Tar.  v.  30.  Dez.  74.)  25—27.
Kolbergermünde  (Tar.  v.  30.  Dez.  74.)  36—40.
Rügenwaldermünde  (Tar.  v.  30.  Dez.74.)  41—45.
Stolpmünde  (Tar.  v.  30.  Dez.  74.)  46—50.
Aarösund  (Tar.  v.  30.  Dez.  74.)  54—56.
Friedrichstadt  (Tar.  v.  30.  Dez.  74.)  56—57.
Holtenau  (Tar.  v.  30.  Dez.  74.)  57—60.
Tönning  (Tar.  v.  30.  Dez.  74.)  60—63.
Husum  (Tar.  v.  30.  Dez.  74.)  63—66.
Rendsburg  (Tar.  v.  30.  Dez.  74.)  66—7.
Christianskooge  (Tar.  v.  30.  Dez.  74.)  68—70.
Glückstadt  (Tar.  v.  30.  Dez.  74.)  70—72.
Fusternberg  und  Crudenburg  (Tar.  v.  31.  Dez.
74.)  82.
Neustadt,  Kreis  Oldenburg  (A.  E.  und  Tar.  v.
17.  Febr.)  169—172.
Haseldorf  (Tar.  v.  6.  März)  183—185.
Elbing  (Tar.  v.  25.  März  I.)  260.

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18)
19  J
20)  für
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        Sachregister.

Hafengelder=  Tarife  (Forts.)
20)  für  Pfahlbude  (Tar.  v.  25.  März)  268—270.

21)  „  Anklam  (Tar.  v.  25.  März  B.)  272.

22)  „  Stettin  (Tar.  v.  25.  März  I.)  278.

23)  „  Ueckermünde  (Tar.  v.  25.  März  B.)  282.
24)  „  Barth  (Tar.  v.  25.  März)  285—287.

25)  „  Greifswald  (Tar.  v.  25.  März)  289—292.
26)  „  Loitz  (Tar.  v.  25.  März  II.)  295.

27)  „  Stralsund  (Tar.  v.  25.  März)  296—298.
28)  „  Wolgast  (Tar  v.  25.  März)  298—301.
29)  „  Altona  (Tar.  v.  25.  März)  455—459.

30)  „  Avpenrade  (Tar.  v.  25.  März)  460—463.
31)  „  Warwerort  (Tar.  v.  25.  Mäcz)  463—466.
32)  „  Burg  auf  Fehmarn  (Tar.  v.  25.  März)  466—470.
33)  „  Calloe  (Tar.  v.  25.  März)  470—471.

34)  „  Eckernförde  (Tar.  v.  25.  März)  471—474.
35)  „  Flensburg  (Tar.  v.  25.  März)  474—477.
36)  „  Jochoe  (Tar.  v.  25.  März)  477—479.

37)  „  Kaxpeln  (Tar.  v.  25.  März)  479—482.
38)  „  Kellinghusen  (Tar.  v.  25.  März)  483—484.
39)  „  Kiel  (Tar.  v.  25.  März)  481—487.

40)  „  Laboe  (Tar.  v.  25.  März)  487—491.

41)  „  Meldorf  (Tar.  v.  25.  Mäc)  491—493.
42)  „  Rothenspieker  (Tar.  v.  25.  März)  493—495.
43)  „  Milster  (Tar.  v.  25.  März)  496.

Haff  (Frisches))  Abänderung  der  Schiffahrtsabgaben  auf
dem  Kanal  von  der  Weichsel  zum  Frischen  Haff  (A.  E.  v.
31.  Dez.  74.  a.)  87.

Lootsengebühren  für  die  Begleitung  der  Schiffe  im
Frischen  Haff  (Tar.  v.  10.  April)  215—216.

Handdienste  (Hand-  und  Spanndienste),  Leistung  der-(elben
  zur  Unterhaltung  der  Land.  und  Heerstraßen  in  der
Provinz  Posen  (G.  v.  21.  Juni)  324—325

Haunover  (Provinz),  Errichtung  einer  Elementarlehrer-Wittwen=
  und  Waisenkasse  (V.  v.  16.  Sept.  74.)  75.
Nr.  6.

Gebühren  der  Anwälte  und  Advokaten  (G.  v.  1.  Mai
S.  1.  u.  3.)  209.

Genehmigung  des  vierten  Nachtrages  zu  den  Statuten
der  vereinigten  landschaftlichen  Brandkasse  in  Hannover
(A.  E.  v.  10.  Mai)  230.  Nr.  8.

Aufhebung  der  Gebühren  für  kirchliche  Aufgebote  und
Trauungen  in  den  evangelisch-lutherischen  Klrchen  (G.  v.
16.  Juni  303—304.

Beschwerden  in  Vormundschaftssachen  (Vorm.  O.  v.
5.  Juli  S.  10.)  433.  —  Kosten,  Stempel  und  Gebühren
in  Vormundschaftssachen  (G.  v.  21.  Juli  Art.  4.  SG.  1.
bis  5;  Art.  6.)  550.

Dotation  der  Provinz  Hannover  für  das  derselben
einverleibte  Jadegebiet  (G.  v.  8.  Juli  S##.  1—4.  6.  12.
13.  Nr.  7.  S.  15—19.  24.  26.)  497.

1875.

Hannover  (Forts.)

Feststellung  der  Grundsteuer-  Hauptsumme,  welche  in
der  Provinz  Hannover  einzuziehen  ist  (V.  v.  13.  Dez.)
612.

Hannover  (Stadt),  Erweiterung  der  Statuten  der  Landes-Kreditanstalt
  in  Hannover  (G.  v.  24.  Juli)  567—569.

Errichtung  eines  Beamtenvereins  in  Hannover,  Genehmigung

  des  Statuts  (A.  E.  v.  29.  Oktbr.)  618.  Nr.  5.
Haseldorf  (Schleswig),  Erhebung  des  Hafengeldes  daselbst

(Tar.  v.  6.  März)  183—185.
Hasserode  (Provinz  Sachsen),  s.  Chausseen  Nr.  10.
Haushalt,  s.  Provinzialhaushalt,  Staatshaushalt.


Hausthiere,  Abwehr  der  Verbreitung  von  Seuchen  der

Hausthiere  (G.  v.  25.  Juni  .  1.  ff.)  306.
Hebammen  in  Schleswig  Holstein)  Gebühren  derselben

(G.  v.  23.  April)  201.

Unterstützung  hülfsbedürftiger  Hebammenbezirke  (G.

v.  28.  Mai)  223  —224.

Genehmigung  der  Rezlements  für  Hebammen-Lehrinstitute
  durch  den  betr.  Minister  (Prov.  O.  v.  29.  Juni
§.  120.  Nr.  3.)  3#0.

Ueberweisung  von  Zuschüssen  für  das  Hebammenwesen
an  einzelne  Provinzialverbände  (G.  v.  8.  Juli  I#.  12.  13.)
501.

13

Heerstraßen,  s.  Landstraßen.

Heilsberg  (Drovinz  Preußen),  Ausfertigung  Heiloberger
Kreigobligationen  im  Betrage  von  882,000  Mark  (Priv.
v.  28.  April)  556.  Nr.  1.

Heimathwesen,  die  Bezirksverwaltungsgerichte  treten  an
die  Stelle  der  Deputationen  für  das  Heimathwesen  (G.
v.  3.  Juli  §.  3.)  375.

Diese  Deputationen  bilden  einstweilen  die  zweite  In.
stanz  für  die  Ungelegenheiten  der  Waldschutzgerichte  (G.
v.  6.  Juli  §.  48.)  428.

Beschaffung  der  ruen.  für  diese  Deputationen  (G.
v.  8.  Juli  S.  5.  Nr.  I

Heinitzpolder  n*  Statut  für  den  Verband  zur
Einpolderung  des  Anwachses  vor  dem  Heinitzpolder  (v.
17.  Sept.)  606.  Nr.  20.

Henningsdorf  (Provinz  Brandenburg),  s.  Chausseen
Nr.  5.

Hessen  (Großherzogthum),  Vertrag  mit  Hessen  wegen  Führung
  der  Berlin=  Wetzlarer  Bahn  durch  Hessisches  Gebiet
und  wegen  Anlage  einer  Lweigbahn  von  Kinzenbach  in
das  Bieberthal  (v.  27.  Dez.  74.)  202—205.

Hessen  (vormaliges  Kurfärstenthum),  Abänderung  der
Grebenordnung  vom  6.  November  1739.,  betr.  die  Holzabgabe
  an  die  Bürgermeister  der  Landgemeinden  und  an  die
Dorfschulzen  (G.  v.  1.  April)  197  —  198.

Ein-
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        14

Hessen  (Fortf.)
Einlösung  und  Präklusion  der  Kurhessischen  Kassenscheine
  (G.  v.  18.  Juni  K.  1.)  231.
Wiederaufhebung  der  Beschlagnahme  des  Vermögens
des  ehemaligen  Kurfürsten  von  Hessen  (G.  v.  26.  Juli)
563.

üuch  Kassel.

Hessen-Nassau  (Provinz),  Feststellung  der  Grundsteuer-Hauptsumme,
  welche  in  Hessen-  Nassau  einzuziehen  ist  (V.
v.  13.  Dez.)  612.

Heydekrug  (Kreis),  Verleihung  des  Enteignungsrechts
an  den  Kreis  Heydekrug  zum  Ausbau  einiger  Zufuhrwege
nach  den  Bahnhöfen  der  Tilsit-Memeler  Eisenbahn  (A.
E.  v.  9.  Juni)  603.  Nr.  2.

Ausfertigung  Heydekruger  Kreisobligationen  im  Betrage
  von  36,600  Mark  (Priv.  v.  9.  Juni)  603.  Nr.  3.

Hiltrup  (Westphalen),  s.  Chausseen  Nr.  15.

Hinterlegungsfonds,  Bildung  desselben  aus  den  früheren
  Generaldepositorien  (G.  v.  19.  Juli  &amp;amp;§9.  1—5.)
531.  —  Bestimmung  des  Zinssatzes  für  die  bei  dem
Hinterlegungsfonds  eingehenden  Gelder  (V.  v.  1.  Dez.)  611.

Hinterlegungswesen  (G.  v.  19Juli)  531—536.

Hohenwutzen  (Provinz  Brandenburg),  Erhebung  des
Fährgeldes  für  das  Uebersetzen  über  die  Oder  bei  Hohenwußen
  (Tar.  v.  25.  Nov.  74.)  98.  Nr.  3.

Hohenzollern  (Fürstenhaus),  Vormundschaftsangelegen.
heiten  der  Mitglieder  desselben  (Vorm.  O.  v.  5.  Juli  S.  100.)
453.

Erweiterung  der  Rechte  der  Büriiih  Hohenzollernschen
Behörden  (A.  E.  v.  2.  Aug.)  5

Hohenzollernsche  Lande,  imsenn  deS  dortigen
Kommunallandtages  und  des  Landesausschusses  bei  Verwaltung
  und  Beaufsichtigung  der  Spar=  und  Leihkasse  (V.
v.  16.  Janr.)  78—79.  —  Abänderung  des  Statuts  v.
77.  März  1854  K.  6.  Nr.  I.  u.  2.  (A.  E.  v.  11.  Dez.  74.)
98.  Nr.  7.

Einige  Aenderungen  der  direkten  Steuern  in  den
Hohenzollernschen  Landen  (G.  v.  25.  März)  181—182.

Regelung  der  Wirthschaftsabgabe  für  Schank  und
Kleinhandel  mit  Getränken  (G.  v.  27.  März)  189—190.

Sportel.,  Stempel-  und  Taxzwesen  in  den  Hohenzollernschen
  Landen  (G.  v.  22.  Juni)  235.—239.

Einführung  der  Verwaltungsgerichte  (G.  v.  3.  Juli
K.  8.  80.  85.)  376.

Easpng  der  Waldschutzgerichte  (G.  v.  6.  Juli
S#.  7.  31.)  4

Die  Nnesieftis  Thätigkeit  der  Waisengerichte
hört  auf  (Vorm.  O.  v.  5.  Juli  §&amp;amp;.  92.)  452.

Dotation  des  S##chseechen)  (G.  v.  8.  Jull.
K.  1—5.  Nr.  I.;  K.  12.  17  —  19.  21.  26.)  497.

Sachregister.

1875.

Hohenzollernsche  Lande  (Fortf.)
Abändernde  Bestimmungen  über  die  Abgabe  von
Hunden  (G.  v.  27.  Juni)  517.
Gebühren,  Kosten  und  Stempel  in  Vormundschaftssachen
  (G.  v.  21.  Juli  Art.  3.  6.)  550.
Anlegung  und  Veränderung  von  Straßen  und  Plätzen
ein  Städten  und  Dörfern  der  Hohenzollernschen  Lande  (G.
v.  2.  Juli  K.  17.)  565.
Holtenau  (Schleswig),  Erhebung  des  Hafengeldcs  daselbst
(Tar.  v.  30.  Dez.  74.)  57—60.

Hospitäler,  Belegung  der  Gelder  von  Hospitälern  bei
der  Reichsbank  (G.  v.  19.  Juni)  368.

Verwaltung  und  Unterhaltung  der  Hospitäler  durch
die  Provinzialverbände  (G.  v.  8.  Juli  §.  7.  Nr.  I.  u.  II.)
6.  25.  Schlußsatz)  500.

Hülfskasse  für  den  kommunalständischen  Verband  der
Kurmark,  Ausstellung  der  Schuldurkunden  von  Landgemeinden
  (A.  E.  v.  31.  März)  222.  Nr.  3.  —  (.  auch
Provinzial-Hülfskassen.

Hunde,  Verfahren  bei  elntretender  Tollwuth  derselben  (G.
v.  25.  Juni  §.  10.  Nr.  8;  &amp;amp;#.  49—5I.  58.  Nr.  3.)  308.

Abändernde  Bestimmungen  über  die  Abgabe  von
Hunden  in  den  Hohenzollernschen  Landen  (G.  v.  27.  Juni)

Husum  (Slcg  Echebung  bes  Hafengeldes  daselbst
(Tar.  v.  30.  Dez.  74.)  63—66

Hopothek,  Anlegung  der  Muͤndelgelber  in  sicheren  Hypotheken
  (Vorm.  O.  v.  5.  Juli  F.  39.  40.)  439.

Hypotbekenbauken,  UAenderungen  des  Statuts  der
Deutschen  Hypothekenbank  in  Berlin  (A.  E.  v.  3.  Ap#ll)
520.  Nr.  1.

Hyvothekensachen,  Berechnung  der  Transskriptionsund
  Inskriptionsgebühren  beim  Rheinischen  Hypothekenwesen
  (G.  v.  28.  März)  168.

J.

Jadegebiet,  Ootation  der  Provinz  Hannover  für  das

mit  ihr  verbundene  Jadegebiet  (G.  v.  B.  Juli  S#§.  1—.
4.;  F.  6.)  497.

Jarmen  (Pommern),  Tarif  für  die  Erhebung  der  städtischen
Schiffahrtsabgaben  (v.  25.  Mär))  229.  Nr.  4.  —  desgl.
für  die  Erhebung  des  Bohlwerksgeldes  daselbst  (Tar.  v.
27.  März)  275—276.

Idiotenanstalten,  Genehmigung  der  Reglements  für
dieselben  durch  den  betr.  Minister  (Prov.  O.  v.  29.  Juni
§.  120.  Nr.  2.)  359.  —  Verwaltung  der  betr.  Unstalten
(ebend.  §.  128.)  361.

Do-
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        Sachregister.
Kanalgefälle  (Forts.)

Idiotenanstalten  (Forts.)
Dotation  der  Drovinzen  und  Kreise  zur  Unterstützung
  der  Idiotenanstalten  (G.  v.  B.  Juli  §.  4.  Nr.  5.)
499.

Jels  (Schleswig),  s.  Chausseen  Nr.  12.
Impfung,  Ausführung  des  Reichs-Impfgesetzes  vom
8.  April  1874  (G.  v.  12.  April)  191—192.

Impfung  der  Schafe  und  anderer  Thiere  zur  Verhütung
  und  Unterdrückung  der  Pockenseuche  (G.  v.  25.  Juni
S.  21.  38—4l.  73.  Nr.  4.)  311.

Inskriptionsgebühren  beim  Rheinischen  Gybothelen
wesen,  Berechnung  derselben  (G.  v.  28.  März)  168.
Invaliden,  Besehung  der  Stellen  von  Provinzialbeamten

mit  Militairinvaliden  (Prov.  O.  v.  29.  Juni  F.  97.)  353.

St.  Johann  (Rheinprovinz),  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  zur  Verbreiterung  des  dortigen  Mühlenweges
  (A.  E.  v.  13.  März.)  207.  Nr.  12.

FIrrenaustalten,,  Genehmigung  der  Reglements  für  dieselben
  durch  den  betr.  Minister  (Prov.  O.  v.  29.  Juni
§.  120.  Nr.  2.)  359.

Dotation  der  Provinzen  und  Kreise  zur  Gewährung
von  Beihülfen  für  die  Irrenanstalten  (G.  v.  8.  Juli  S.  4.
Nr.  4.;  S.  7.  Nr.  IV.)  499.

Itzehoe  (Schleswig),  Erhebung  des  Hafengelbes  daselbst
(Tar.  v.  25.  März)  477—479.

Justizminister,  Ermächtigung  desselben  zur  Dispensation
von  Ehehindernissen  (V.  v.  24.  Febr.)  97

In  welchen  Fällen  der  Justizminister  über  die  Zuständigkeit
  des  Vormundschaftsgerichts  zu  befinden  hat
(Vorm.  O.  v.  5.  Juli  I8.  5.  9.)  432.

Justizsenat  zu  Ehrenbreitstein,  Uebertragung  der  zum
Bezirk  desselben  gehörenden  Auseinandersetzungsgeschäfte
auf  die  Generalkommissionen  zu  Münster  und  Cassel  (G.
v.  14.  Juni)  233.

Die  vormundschaftliche  Thätigkeit  der  Voluntairgerichte
  im  Bezirk  des  Justizsenats  hört  auf  (Vorm.  O.  v.
5.  Juli  §S.  92.)  452.

Kosten,  Stempel  und  Gebühren  in  Vormundschaftssachen
  (G.  v.  21.  Juli  Art.  6.)  552.

K.

Kanalgefälle,  Erhebung  derselben  für  das  Befahren  des
Ueckerkanals  bei  Ueckermünde  (Tar.  v.  30.  Dez.  74.)  28
bis  30.

Abänderung  der  Schiffahrtsabgaben  auf  dem  Kanal
von  der  Weichsel  zum  Frischen  Haff  (A.  E.  v.  31.  Dez.
1874.)  87.

Abänderung  des  Tarifs  v.  27.  Dezember  1871.  für
dle  Benutzung  der  Kanäle  zwischen  Osterode,  Deutsch-Eylau,
  Saalfeld  2c.  (A.  E.  v.  31.  Dez.  74.)  88.

1875.  15

Abänderung  des  Tarifs  v.  29.  Mal  1872.  für  das
Befahren  des  Bromberger  Kanals  (A.  E.  v.  31.  Dez.
74.)  89.

Abänderung  des  Tarifs  v.  27.  Dezember  1871.  für
die  Benußung  des  Klodnit-Kanals  (A.  E.  v.  31.  Dez.
74.)  89.

Abänderung  des  Tarifs  v.  2.  Juni  1869.  für  das
Befahren  des  Schleswig=  Holsteinschen  Kanals  (A.  E.  v.
31.  Dez.  74.)  91.

Erhebung  der  Gefälle  für  das  Befahren  des  Plauer
Kanals  bei  Niegripp  (A.  E.  v.  27.  Janr.)  168.

Kappeln  (Schleswig),  Erhebung  der  Hafenabgaben  daselbsft
(Tar.  v.  25.  Mär)  479—432.

Kassel  (Appellationsgerichtsbezirk),  Reisekosten  der  Parteien
in  Prozeßsachen  (G.  v.  1.  Juli  §.  16.)  547.
Gebühren  und  Stempel  in  Vormundschaftssachen  (G.
v.  21.  Juli  Art.  1.)  548.

Kassel  (Reglerungsbezirk),  Dotation  des  Kommunalverbandes
  (G.  v.  8.  Juli  F.  16.  Nr.  2.j  .  18.  26.)  503.

Kassel  (Stadt),  Uebertragung  der  Auseinandersetzungsgeschäfte
  im  Kreise  Wetzlar  auf  die  Generalkommission  in
Kassel  (G.  v.  14.  Juni  F.  2.)  233.

Kassenanweisungen,  Einlösung  und  Präklusion  derselben
  (G.  v.  18.  Juni  S.  2.)  231.  (A.  E.  v.  21.  Juni)
232.

Kassenverein,  vierter  Nachtrag  zum  Statut  der  Bank
des  Berliner  Kassenvereins  (A.  E.  v.  2.  Okt.  74.)  96.
Nr.  1.

Kassenwesen,  s.  Provinzialkassenwesen.

Katholische  Bischöfe  und  Geistliche,  Maßregeln  gegen
diejenigen,  welche  sich  den  Gesetzen  des  Staats  nicht
unterwerfen  wollen  (G.  v.  22.  April)  194—196.  —  (.
auch  Bischof,  Geistliche.

Katholische  Kirche,  Auflösung  und  Ausschlleßung  der
geistlichen  Orden  und  ordensähnlichen  Kongregatlonen  der
katholischen  Kirche  (G.  v.  31.  Mai)  217—218.

Vermögensverwaltung  in  den  katholischen  Kirchengemeinden
  (G.  v.  20.  Juni)  241—258.  —  Aufsichtsrechte
des  Staats  über  die  Verwaltung  (V.  v.  27.  Sept.)  571
bis  572.

Aufhebung  der  Artikel  15.  16.  und  18.  der  Verf.
Urk.  v.  31.  Jannar  1850.  (G.  v.  18.  Juni)  259.  —  .
auch  Altkatholische  Kirche.

Katzen,  Verfahren  bei  eintretender  Tollwuth  derselben
(G.  v.  25.  Juni  §F.  49.  58.  Nr.  3.)  315.

Kantionen  der  Beamten,  s.  Amtskanutionen.

n
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        16

Keeken  (Rheinprovinz),  Aenderung  des  Tarifs  vom  27.  August
1852.  für  die  Benutzung  des  alten  Rheins  zwischen  Keeken
und  Griethausen  (A.  E.  v.  31.  Dez.  74.)  86.

Kellinghusen  (Schleswig),  Erhebung  der  Hafenabgaben
daselbst  (Tar.  v.  25.  März)  483—487.

Kempen  (Provinz  Posen),  Ausfertigung  Kempener  Stadtobligationen
  im  Betrage  von  135,000  Mark  (Priv.  v.
16.  Dez.  74.)  99.  Nr.  10.

Kettwig  an  der  Ruhr,  Verleihung  des  Enteignungerechts
zur  Verlegung  der  Krummenweg.  Werdener  Staatsstraße
(A.  E.  v.  13.  März)  207.  Nr.  11.

Kiel  (Appellationsgerichtsbezirk),  Reisekosten  der  Partelen
in  dortigen  Prozeßsachen  (G.  v.  1.  Juli  §.  16.)  547.
Kiel  (Stadt),  Erhebung  der  Hafenabgaben  daselbst  (Tar.

v.  25.  März)  484—487.

Kindesstattt,  Annahme  eines  Mündels  an  Kindesstatt
(Vorm.  O.  v.  5.  Juli  F.  42.  Nr.  2.)  440.

Kinzenbach  (Rheinprovinz),  Anlage  einer  Zwelgbahn
von  Kinzenbach  in  das  Bieberthal  (Vertr.  v.  27.  Dez.
74))  202—205.

Kirche  (Kirchenangelegenhelten),  Aufhebung  des  Art.  15.
der  Verf.  Urk.  vom  31.  Januar  1850.  (G.  v.  18.  Juni)
259.

Kirchen,  inwieweit  dieselben  Kosten  in  Auseinandersehungssachen
  zu  entrichten  haben  (G.  v.  24.  Juni  .  1.)
395.

Kirchendiener,  zu  diesen  gehört  auch  der  Kassenrendant
oder  Rechnungsführer  in  den  katholischen  Kirchengemeinden
(G.  v.  20.  Juni  F.  10.)  243.

Kirchendiener  können  nicht  zu  Kirchenvorstehern  oder
Gemeindevertretern  wählen  oder  gewählt  werden  (ebend.
5.  28.)  247.

Kirchengemeinden,  Vermögensverwaltung  in  den  katholischen
  Kirchengemeinden  (G.  v.  20.  Juni)  241—258.  —
Aufsichtsrechte  des  Staats  (V.  v.  27.  Sept.)  571—572.

Rechte  der  altkatholischen  Gemeinden  an  dem  kirchlichen
  Vermögen  (G.  v.  4.  Juli)  333—334.
s.  auch  Gemeinden.

Kirchenvermögen,  Verwaltung  desselben  in  den  katholischen
  Kirchengemeinden  (G.  v.  20.  Junl)  241—258.
Rechte  der  altkatholischen  Kirchengemeinschaften  an
dem  kirchlichen  Vermögen  (G.  v.  4.  Juli)  333—334.
Belegung  der  Gelder  von  Kirchen  bei  der  Reichsbank
(G.  v.  19.  Juni)  368.
Ausübung  der  Aufsichtsrechte  des  Staats  bei  der
Verwaltung  des  Vermögens  katholischer  Kirchengemeinden
(V.  v.  27.  Sept.)  571—572.

Sachreg  ister.

1875.

Kirchenvorstand,  Befugnisse  desselben  bel  der  Ver.
mögensverwaltung  in  den  katholischen  Kirchengemeinden
(G.  v.  20.  Junt  #.  1.  5  —  19.)  241.  —  Wahl  und
Entlassung  der  Kirchenvorsteher  (ebend.  &amp;amp;§.  25—34.  37.
38.)  247.  (Wahlordnung  v.  20.  Juni)  256—258.

Kirchspielsgerichte  des  Landes  Hadeln,  die  vormund.
schaftliche  Thätigkeit  derselben  hört  auf  (Vorm.  O.  v.
5.  Juli  §.  92.)  452.

Klassensteuer,,  Ergebniß  der  Klassensteuer-  Veranlagung
für  1875.  (Bek.  v.  23.  Janr.)  84.  —  desgl.  für  das
Jahr  1876.  (Bek.  v.  27.  Dez.)  615—617.

Abänderung  einiger  Vorschriften  über  die  Veranlagung
  der  Klassensteuer  (G.  v.  16.  Juni)  234—235.

Kleppe  (Provinz  Preußen),  Abänderung  der  Kanal-  und
Schleusengefälle  bel  der  Hebestelle  zu  Kleppe  (A.  E.  v.
31.  Dez.  74.)  88.

Klodnitz-Kanal,  Abänderung  det  Tarifs  vom  27.  Dezember
  1871.  für  die  Benutzung  desselben  (A.  E.  v.
31.  Dez.  74.)  89—90.

Kolbergermünde  (Pommern),  Erhebung  des  Hafengeldes
  und  der  Lootsengebühren  2c.  daselbst  (Tar.  v.
30.  Dez.  74.)  36—40.

Kommissionen,  s.  Provinzialkommissionen.

Kommunallandtage,  Beschaffung  der  Kosten  für  die.
selben  (G.  v.  8.  Juli  §.  5.  Nr.  II.)  499.

Kommunalverband  der  Provinzen,  s.  Propvinzlalverband.


S.  11.41  A.o##t.  1.

*  Abg  „  Tarife  für  die  in  den
fiskalischen  Häfen  der  Provinzen  Preußen,  Pommern  und
Schleswig.  Holstein  zu  erhebenden  Kommunikations-Abgaben
(A.  E.  v.  30.  Dez.  74.)  5—74.

Aenderung  der  Tarife  in  Folge  der  Einführung  der
Reichsmarkrechnung  (A.  E.  v.  31.  Dez.  74.)  85.

Kompetenzkonflikt,  Erhebung  desselben  in  streitigen
Verwaltungssachen  (G.  v.  3.  Juli  &amp;amp;.  83.)  390.

König,  die  Einberufung  der  Provinziallandtage  erfolgt
durch  den  König  (Prov.  O.  v.  29.  Juni  §.  25.)  340.  —
ebenso  die  Bestätigung  des  Landesdirektors  (ebend.  §.  87.)
351.  —  Beschlüsse  des  Provinziallandtags  über  den  Erlaß
  von  Statuten  bedürfen  der  landesherrlichen  Genehmigung
  (ebend.  §.  119.  Nr.  1.)  359.  —  die  Auflösung
des  Provinziallandtags  erfolgt  durch  Königliche  Verordnung
  (ebend.  F.  122.)  360.

Ernennung  der  Mitglieder  der  Bezirksverwaltungsgerichte
  und  des  Oberverwaltungsgerichts  durch  den  König
(G.  v.  3.  Juli  I#§.  9.  18.)  377.

Königliches  Haus,  Vormundschaftsangelegenheiten  der
Mitglieder  desselben  (Vorm.  O.  v.  5.  Juli  §.  100.)  453.

Kö-
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        Sachregister.

Königsberg  (Neglerungsbezirk),  Revidirtes  Reglement
der  Immobillar  -  Feuersozietät  für  sämmtliche  Städte  des
Regierungsbezirks  mit  Ausnahme  von  Königsberg  und
Memel  (A.  E.  v.  21.  Mai)  603.  Nr.  1.

Königsberg  in  Preußen  (Stadt),  Erhebung  der  Schifffahrtsabgaben,
  Strom-  und  Brückengelder  daselbst  (Tar.
v.  30.  Dez.  74.)  6—8.

Konitz  (Provinz  Dreußen),  Theilung  des  Kreises  Konitz
in  zwei  Kreise,  Konitz  und  Tuchel  (G.  v.  25.  März)  173
bis  180.

Konkurs,  Personen,  welche  sich  im  Konkurse  befinden,
können  in  katholischen  Kirchengemeinden  nicht  zu  Kirchenvorstehern
  oben  Gemeindevertretern  wählen  oder  gewählt
werden  (G.  v.  20.  Juni  §.  26.  Nr.  3.)  247.  —  auch
nicht  zu  Provinziallandtags  -  Abgeordneten  (Prov.  O.  v.
29.  Juni  §.  18.)  338.  —  dieselben  sind  unfähig  zur
Führung  einer  Vormundschaft  (Vorm.  O.  v.  5.  Juli
S.  21.  Nr.  4.)  435.

Korporation,  jede  Provinz  hat  als  Kommunalverband
die  Rechte  einer  Korporation  (Prov.  O.  v.  29.  Juni  §.  1.)
335.

Ertheilung  der  Korporationsrechte
gemeinden  (G.  v.  7.  Juli)  374.

Korrigendenanstalten,  Genehmigung  der  Reglements
für  dieselben  durch  den  betreffenden  Minister  (Prov.  O.
v.  29.  Juni  §.  120.  Nr.  1.)  359.

Dotation  der  Provinzen  und  Kreise  zur  Bestreitung
der  Kosten  det  Korrigendenwesens  (G.  v.  8.  Juli  K.  4.
Nr.  3.)  499.

Kostbarkeiten,  Verfahren  bei  Hinterlegung  derselben  in
der  Rheinprovinz  und  in  Nassau  (G.  v.  19.  Juli  6.  11.
14—24.)  533.

Kosten  des  Verfahrens  vor  den  Verwaltungsgerichten
(G.  v.  3.  Juli  §#.  72—798.)  388.

Kosten  in  Auseinandersetzungssachen  (G.  v.  24.  Juni)
395—406.

Kosten  des  Verfahrens  vor  den  Waldschutzgerichten
(G.  v.  6.  Juli  I#§.  19.  40.)  421.

Kosten  in  Vormundschaftssachen  (G.  v.  21.  Juli)
548—555.

Kostenvorschüsse  in  Auseinandetsetzungssachen  (G.  v.
24.  Juni  F.  S.  Nr.  1—3.)  399

Kottenbruch  im  Kreise  chrniken,  Genossenschaft  zur
Melioration  desselben  (Stat.  v.  3.  Juni)  581.  Nr.  3.

Krahnengelder,  Aenderung  der  Tarife  in  Folge  der
Einführung  der  Reichsmarkrechnung  (A.  E.  v.  31.  Dai.
74.)  85.

Erhebung  der  Krahnengelder  in  den  einzelnen  Häfen,
s.  dlese,  1.  B.  Danzig,  Kolbergermünde  2c.
Jahrgang  1875.

an  Baptisten-1875.

  17

·

Krankenaustalten,  Färsorge  der  Provinzialverbände
für  die  Krankenanstalten  (G.  v.  8.  Juli  &amp;amp;.  4.  Nr.  5;
KS.  16.  Nr.  3.)  499.

Krauthausen  (Rheinprovinz),  s.  Chausseen  Nr.  16.

Kreisausschuß,  ist  zugleich  das  Kreioverwaltungsgericht
(C.  v.  3.  Juli  &amp;amp;.  8.  52.)  376.  —  dezgl.  das  Waldschutzgericht
  (G.  v.  6.  Juli  §.  7.)  418.

Entscheidung  des  Kreisausschusses  über  die  Anlegung
und  Veränderung  von  Straßen  und  Pläßten  in  Städten
und  Dörfern  (G.  v.  2.  Juli  &amp;amp;#.  5.  7  —  9.  16.  17.)
562.

Kreise,  Theilung  des  Kreises  Konitz  in  die  beiden  Kreise
Konib  und  Tuchel  (G.  v.  25.  März)  173—180.

Veränderung  der  Grenzen  einiger  Kreise  in  den  Provinzen
  Preußen,  Brandenburg,  Schlesien  und  Sachsen
(G.  v.  17.  Juni)  305.

Zugehörigkeit  der  Kreise  zu  dem  betreffenden  Provinzialverbande
  (Prov.  O.  v.  29.  Juni  J.  1.)  335.

Kreisobligationen,  Anlegung  der  Mündelgelder  in
Kreisobligationen  (Vorm.  O.  v.  5.  Juli  §.  39.)  439.

s.  auch  Allenstein,  Angerburg,  UAschersleben,
  Gerdauen,  Heilsberg,  Heydekrug,
Lebus,  Löbau,  Marienburg,  Niederbarnim,

Oletzko,  Schroda,  Usedom-Wollin,  Westhavel.
land,  Jabrze.

Kreisordnung  (v.  13.  Dez.  1872.))  Ergänzung  des
KS.  110.,  Aufhebung  der  §J#S.  141—  163.  165.  187—198.
(G.  v.  3.  Juli  §.  90.  Nr.  2.)  392.

Kosten  für  die  Ausführung  der  Kreigordnung  (G.  v.
8.  Juli  §.  5.  Nr.  I.;  8.  27.)  499.

Kreissynoden,  Einfägung  der  Kreissynoden  Stolberg-Werigerode,
  Stolberg  und  Roßla  in  den  Synodalverband
der  Provinz  Sachsen  (A.  E.  v.  30.  Dez.  74.)  2—4.  —
s.  auch  Synoden.

Kreistage  ,  Wahl  der  Provinziallandtags-  Abgcordneten
durch  den  Kreistag  (Prov.  O.  v.  29.  Juni  §.  14.  15.)
338.

Kreisverbände  ,  Dotation  derselben  (G.  v.  8.  Juli)
497—512.

Kreisverordnete  in  Auseinandersetzungssachen,  Reise.
kosten  und  d  Däten  derlelben  (G.  v.  24.  Juni  8.  13.)  403.

ltu  ichte  (G.  v.  3.  Juli  §#.  2
bigs  4.  8.)  375.  —  .  auch  Verwaltungsgerichte,
desgl.  Kreisausschuß.

Krzyweck-Mellorationsverband  im  Neidenburger  Kreise
(Stat.  v.  19.  Juli)  582.  Nr.  10.

Kunstvereine,  Dotation  der  Kreise  und  Drovinzen  zur
Gewährung  von  Juschüssen  an  Kunstvereine  (G.  v.  B.  Jull.
K.  4.  Nr.  6.)  499.

Kunzendorf  (Schlesien),  s.  Chausseen  Nr.  6.

t  Kur-
        <pb n="668" />
        18

Kurmark  Brandenburg,  sechster  Nachtrag  zum  Revidirten
Reglement  für  die  Landfeuersozietät  vom  15.  Januar
1855.  (A.  E.  v.  5.  März)  207.  Nr.  8.

Ausstellung  der  Schuldurkunden  von  Landgemeinden
an  die  Hülfskasse  für  den  kommunalständischen  Verband
der  Kurmark  (A.  E.  v.  31.  März)  222.  Nr.  3.

Auflösung  des  Lehnsverbandes  in  der  Kurmark  (G.
v.  23.  Juli)  537—544.

Kurzebrack  an  der  Weichsel,  Abänderung  der  dort  zu
entrichtenden  Ufer  und  Hafengelder  (A.  E.  v.  31.  Dez.
74.)  88.

Küstereien,  inwieweit  dieselben  die  Kosten  in  Auseinandersetzungssachen
  zu  entrichten  haben  (G.  v.  24.  Juni
.  1.)  395.

L.

Laboe  (Schleswig),  Erhebung  der  Hafenabgaben  daselbst
(Tar.  v.  25.  März)  487—491.

Lagergeld,  Erhebung  desselben  in  Fusternberg  und  Crudenburg
  (A.  E.  v.  31.  Dez.  74.)  92.  —  deögl.  in  Kolbergermünde
  (Tar.  v.  31.  Dez.  74.  B.)  38.—  in  Nügen.
waldermünde  (Tar.  v.  31.  Dez.  74.  B.)  43.—  in  Stolpmünde
  (Tar.  v.  31.  Dez.  74.  B.)  18.  —  in  Damgarten
(Tar.  v.  25.  März  II.)  2688.  —  in  Apenrade  (Tar.  v.
25.  März  C.)  462.  —  in  Kellinghusen  (Tar.  v.  25.  März
B.)  483.

Landarmenanstalten,  Genehmigung  der  Reglements
für  dieselben  durch  den  betr.  Minister  (Prov.  O.  v.  29.  Juni
§S.  120.  Nr.  1.)  3599.  —  Verwaltung  der  Landarmenanstalten
  (ebend.  F.  128.)  361.

Dotation  der  Provinzen  und  Kreise  zur  Bestreitung
der  Kosten  des  Landarmenwesens  (G.  v.  8.  Juli  F.  4.
Nr.  3.)  499.

Landarmenverbände  der  Provinz  Sachsen  und  der  Altmark,
  anderweitige  Abgrenzung  derselben  (V.  v.  14.  Juni)
323

Landesbank  in  Wiesbaden,  Einlösung  und  Preklusion
der  Noten  dieser  Bank  (G.  v.  18.  Juni  §.  1.)  231.

Landesdirektor  ,  Wahl,  Ernennung  und  Geschäfte  desselben
  (Drov.  O.  v.  29.  Juni  .  31.  41.  46.  47.  52.
56.  87—94.  98.  Nr.  2.  u.  5;  K.  103.)  340.  —  Dizzlplinarverfahren
  gegen  denselben  (ebend.  §.  98.  Nr.  1.)
358.

Laudeshauptmann,  s.  Landesdirektor.

Landeskreditaustalt  in  Hannover,  Erweiterung  der
Statuten  (G.  v.  24.  Jull)  567—569.

Sachregister.

1875.

Landrath,  Befugnisse  desselben  bei  der  Vermögensverwaltung
  bei  den  katholischen  Kirchengemeinden  (G.  v.
20.  Juni  F.-14.  Nr.  2;  J.  15.)  243.

Befugnisse  desselben  bei  dem  Ausbruch  von  Vieh.
seuchen  (G.  v.  25.  Juni  F.  5.)  307.
iLondräthe  sind  nicht  wählbar  zum  Pirpial  und
Bezirks.  Rath  (Prov.  O.  v.  29.  Juni  S#.  62.  67.)  346.—
de5gl.  nicht  zu  Mitgliedern  des  Bezirksverwaltungsgerichts
(G.  v.  J.  Juli  §.  9.)  377.

Theilnahme  des  Landraths  an  den  Wahlen  der
Provinzial-Landtagsabgcordneten,  Beamten  2c.  (Wahl-Regl.
v.  29.  Juni  §.  1.)  365.

Der  Landrath  ist  Vorsitzender  des  „Waldschugerichts
(G.  v.  6.  Juli  §#.  49.  51.)  428.

Landrecht,  Abänderung  der  Bestimmungen  desselben  über
das  Vormundschaftswesen  (Vorm.  O.  v.  5.  Juli  §F.  102.)
454.

Landschaften:

1)  Neue  Westpreußische  Lanbschaft,  Genehmigung
des  zweiten  Nachtrags  zu  dem  Statut  vom  3.  Mai
1861.  (A.  E.  v.  6ö.  März)  207.  Nr.  9.

2)  Pommersche  Landschaft,  Genehmigung  einiger  Zusätze
  zu  dem  Statut  des  Pommerschen  Land-Kredit.
verbandes  vom  9.  August  1871.  (A.  E.  v.  14.  Sept.)
613.  Nr.  5.

Genehmigung  einiger  Zusätze  zu  dem  Revidirten
Reglement  der  PVommerschen  Landschaft  vom  26.  Ok.
tober  1857.  (A.  E.  v.  17.  Sept.)  613.  Nr.  6.

3))  Landschaft  des  Fürstenthums  Osn  abrück,  Genehmigung
  des  Statuts  (A.  E.  v.  28.  Sept.)  618.  Nr.  1.

Laudstraßen,  Dotation  der  Provinzen  und  Kreise  zum
Bau  und  zur  Unterhaltung  der  Landstraßen  (G.  v.  8.  Juli
S.  4.  19.)  498.

Verpflichtung  der  Gemeinden  und  Gutsbezirke  in  der
Provinz  Posen  zur  Unterhaltung  der  Landstraßen  (G.  v.
21.  Juni  §.  2.)  324.

Landtag,  Einberufung  der  belden  Häaser  des  Landtages
(V.  v.  5.  Janr.)  1.

Landwirthschaft,  Dotation  der  Provlnzen  und  Kreise
zur  Unterstützung  landwlrthschaftlicher  Schulen  und  Anlagen
  (G.  v.  8.  Juli  A#§.  10.  14.)  501.

Langensalza  (Provinz  Sachsen),  Herabsezung  des  ZJinsfußes
  der  Stadtobligationen  von  5  auf  41  Hrozenk  #
E.  v.  21.  Deg.  74.)  229.  Nr.  1.

Lassan  (Dommern),  Tarif  für  die  Erhebung  des  Bohlwerks-)
  Dfahl-  und  Brückengeldes  daselbst  (v.  25.  März)
292—293.

Lauchhammer  (CSchestn,  Eisenbahn  nack  Ruhland,
s.  Eisenbahnen  Nr.  1
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        Sachregister.

Lebus  (Kreis),  Abäuderung  der  5  prozentigen  Kreisobli.
gationen  in  4  prozentige  (PDriv.  v.  24:  Dcz.  74.)  99.
Nr.  14.

Leggeanstalten,  Auflösung  derselben  (G.  v.  15.  März)
165—166.

Lehnssachen,  Auflösung  des  Lehnsverbandes  in  Alt.
Vor-  und  Hinterpommern  (G.  v.  27.  Juni)  406.  —  desgl.
in  der  Kur.,  Alt.  und  Neumark  (G.  v.  23.  Juli)  537

bis  544.

Lehranstalten,  Verwaltung  und  Unterhaltung  der  landwirthschaftlichen
  Lehranstalten  durch  die  Provinzialverbände
(G.  v.  8.  Juli  F.  14.)  503.

Lehrer,  Errichtung  elner  Elementarlehrer.,  Wittwen-  und
Waisenkasse  für  die  Provinz  Hannover  (V.  v.  16.  Sept.
74.)  75.  Nr.  6.

Bestätigung  des  Statuts  der  Wittwenkasse  für  die
Lehrer  der  evangelischen  Volks.,  Bürger-  und  Mädchenschule
  in  Oenabrück  (A.  E.  v.  16.  Sept.  74.)  75.  Nr.  7.

Leibessfeucht,  Ernenmung  eines  Dlegers  für  dieselbe
(Vorm.  O.  v.  5.  Juli  &amp;amp;.  88.)  451.

Leihkasse  für  die  Hohenzollernschen  Lande,  Mitwirkung
des  Kommunallandtages  und  des  Landesausschusses  bei
Verwaltung  und  Beaufsichtigung  derselben  (V.  v.  16.  Janr.)
78—79.  —  Abänderung  des  Statuts  vom  17.  März  1854.
K.  G.  Nr.  1.  u.  2.  (A.  E.  v.  11.  Dez.  74.)  98.  Nr.  7.

Leine  (Fluß),  s.  Deichverbände  Nr.  1.
Le#inwand,  Auflösung  der  Leggeanstalten  (G.  v.  15.  März)
1  6.

Liebemühl  (Hrovinz  Preußen),  Abänderung  der  Kanalund
  Schleusengefälle  bei  der  Hebestelle  zu  Liebemühl  (A.  E.
v.  31.  Dez.  74.)  88.

Lingen  (banneweh),  Amtsgerichte  im  Krcise  Lingen  (V.
v.  4.  Aug.)  5

Llond,  revidirtes  Statut  des  Germanischen  Lloyd,  Deutsche
Gesellschaft  zur  Klassisizirung  von  Schiffen  (A.  E.  v.
30.  April)  581.  Nr.  1.

Löbau  (Provinz  Preußen),  Ausfertigung  Löbauer  Kreisobligationen
  im  Betrage  von  60,000  Mark  V.  Emission
(Dr#.  v.  17.  Sept.)  606.  Nr.  22.

Löbnitz-Döbern“scher  Leine-  Deichverband  gegen  Ueberschwemmungen
  der  Leine  (Stat.  v.  19.  Dez.  74.)  99.

Nr.  11.

Loit  (Vommern),  Tarif  für  die  Erhebung  des  Bohlwerksund
  Hafengeldes  daselbst  (v.  25.  März)  294—295.

Lootsengebühren,  Erhebung  derselben  in  dem  Hafen
zu  Memel  (Tar.  v.  30.  Dez.  74.  C.)  11.  —  desgl.  in
Dlllau  (Tar.  v.  30.  Dez.  74.  C.)  17.  —  in  Danzig  und

1875.  19

Lootsengebühren  (Forts.)
Neufahrwasser  (Tar.  v.  30.  Dez.  74.  Anhang  Nr.  IV.)  21.
—  auf  den  Binnengewässern  zwischen  Stettin  und  den
Mündungen  der  Swine  und  Peene  (Tar.  v.  30.  Dez.  74.)
32—33.  —  in  West.  Dievenow  (Tar.  v.  30.  Dez.  74.)
33—34.  —  in  Kolbergermünde  (Tar.  v.  30.  Dez.  74.  I).)
38.  —  in  Rügenwaldermünde  (Tar.  v.  30.  Dez.  74  E.)
43.  —  in  Stolpmünde  (Tar.  v.  30.  Dez.  74.  .)  48.—
in  den  Gewässern  zwischen  Dommern  und  Rügen  (Tar.
v.  30.  Dez.  74.)  51—  53.  (A.  E.  v.  22.  März)  185.  —
desgl.  für  die  Begleitung  der  Schiffe  im  Frischen  Haff
(Tar.  v.  10.  April)  215—216.

Lungenseuche,  Bestimmungen  zur  Verhütung  und  Unterdrückung
  der  Lungenseuche  belm  Rindvich  (G.  v.  25.  Juni
S.  10.  Nr.  3;  .  32.  33.  59.  60.)  308.

M.

Magdeburg  (DHrovinz  Sachsen))  Wahl  der  Provinziak.
landtags-=  Abgeordneten  des  Stadtkreises  Magdeburg  (Prov.
O.  v.  29.  Juni  §.  15.)  338.

Ausfertigung  Magdeburger  Stadtobligationen  zum
Betrage  von  9  Milllonen  Mark  (Drv.  v.  18.  Aug.)  604.
Nr.  14

deburg  ·  Halberstaͤbt  hn,  s.  Eisenbahnen
Nr.  i3.  —  8  hrrriole  —  s.  Eisenbahnen
  Nr.

Magistrat,  der  städtischen  Provinziallandtags-Abgeordneten
  durch  den  Magistrat  (Prov.  O.  v.  29.  Juni
g.  15.)  338.

Majorennität,  s.  Großjährigkeit.

Makoschau  (Schlesien),  s.  Chausseen  Nr.  8.

Malmredy  (Rheinprovinz),  Aufhebung  des  Untersuchungsamtes
  daselbst  (A.  E.  v.  19.  Jull)  580.

Marienburg  (Drovinz  Preußen);  Umwandlung  der  5prozentigen
  Kreisobligationen  im  Betrage  von  400,000  Thlra.
in  4#  prozentige  (A.  E.  v.  23.  Juni)  581.  Nr.  7.

Elsenbahn  von  Marienburg  nach  Mlawka,  s.  Eisenbahnen
  Nr.  11.

Marienburger  Werder,  Staudeichverband  der  Niederung
  im  großen  Marienburger  Werder  (Stat.  v.  13.  Juli)
603.  Nr.  4.

Marine,  Beurkundung  der  Todesfälle  von  Militairpersonen
  an  Bord  eines  Schiffes  der  Marine  (A.  E.  v.  2.  Aug.)
570.

Markt,  s.  Viehmärkte.

St.  Mauritz  (Westphalen),  s.  Chausseen  Nr.  14.

c  Me-
        <pb n="670" />
        20
Medenau  (Provinz  Preußen),  s.  Chausseen  Nr.  1.

Meisenheim  (Kreis),  Feststellung  der  Grundsteuer-  Haupt.
summe,  welche  im  Kreise  Meisenheim  einzuziehen  ist  (V.
v.  13.  Dez.)  612.

Meldorf  (Schleswig),  Erhebung  der  Hafenabgaben  daselbst
(Tar.  v.  25.  März)  491—493.

Meliorationen,  Dotation  der  Provinzen  und  Kreise
zur  Beförderung  von  Landesmeliorationen  (G.  v.  8.  Juli
S.  4.  Nr.  2  §.  9.)  498.

Dowidzer  Meliorationsgenossenschaft  (Stat.  v.  15.  Mai
74.)  75.  Nr.  1.

Oderberg--Hohenwutzener  Meliorationsverband  (Stat.
v.  16.  Okt.  74.)  76.  Nr.  8.

Verband  zur  Regulirung  des  Rohrgrabens  im  Kreise
Gumbinnen  (Stat.  v.  8.  Febr.)  229.  Nr.  2.

Wiesengenossenschaft  zu  Scheiden  im  Regierungsbezirk
Trier  (Stat.  v.  1.  Mai)  520.  Nr.  4.

Thegegraben  Meliorationsverband  im  Kreise  Labiau
(Stat.  v.  28.  Mai)  581.  Nr.  2.

Genossenschaft  zur  Meliorarion  des  Kottenbruches  im
Kreise  Czarnikau  (Stat.  v.  3.  Juni)  581.  Nr.  3.

Nachtrag  zum  Statut  des  Bledauer  Beekverbandes
im  Kreise  Fischhausen  (v.  23.  Juni)  581.  Nr.  6.

Gr.  Krzyweck.  Meliorationsverband  im  Neidenburger
Kreise  (Stat.  v.  19.  Juli)  582.  Nr.  10.

Meliorationsverband  zu  Brsckel  in  der  Provinz
Hannover  (Stat.  v.  28.  Juli)  582.  Nr.  13.

Sozietät  zur  Regulirung  der  Unstrut  von  Bretleben
bis  Nebra,  Aenderungen  und  Ergänzungen  des  Statuts
v.  23.  Februar  1857.  (A.  E.  v.  4.  Aug.)  604.  Nr.  8.

Verband  zur  Einpolderung  des  Anwachses  vor  dem
Heinißpolder,  Amts  Weener  (Stat.  v.  17.  Sept.)  606.
Nr.  20.

Genossenschaft  zur  Melioration  des  Smyrnia=  Bruches
in  den  Kreisen  Inowrazlaw  und  Moglluo  (Stat.  v.  23.  Juni)
613.  Nr.  2.

Memel  (Provinz  Preußen),  Erhebung  des  Hafengeldes,

der  Lootsengebühren  und  des  Brückengeldes  #c.  daselbst
(Tar.  v.  30.  Dez.  74.)  8—  13.

Menppen  (FHannover),  Aufhebung  der  standesherrlichen
Gerichtsbarkeit  und  Amtsverwaltung  im  Herzogthum
Meppen  (G.  v.  27.  Juni  I#.  2.  ff.)  327.  —  Anderweitige
Regulirung  der  Gerichte  im  Kreise  Meppen  (V.  v.  4.  Aug.)
557.

Merzig  (Rheluprovinz)),  Ausfertigung  Merziger  Stadt,
obligationen  im  Betrage  von  420,000  Mark  (Priv.  v.
21.  Dez.  74.)  99.  Nr.  13.

Messen,  Abänuderung  des  Termins  der  Martinimesse  zu
Frankfurt  a.  d.  O.  (Bek.  v.  3.  Febr.)  95.

Sachregister.

1675.

1
Miethe,  Vermiethung  unbeweglicher  Sachen  eines  Mündels
  (Vorm.  O.  v.  5.  Juli  §&amp;amp;.  42.  Nr.  7.)  441.

Militairpersonen,  Beurkundung  der  Todebfälle  von
Militairpersonen  am  Bord  eines  Schiffes  der  Marine
(A.  C.  v.  2.  Aug.)  570.

Milltairverwaltung,  Bestimmungen  bei  eintretenden
Viehseuchen  hinsichtlich  der  Pferde  und  Thiere,  welche  der
Militairverwaltung  gehören  (G.  v.  25.  Juni  K.  S.  58,
Nr.  1;  §S.  60.  Nr.  2.  u.  5.)  307.

Milzbrand,  Verfahren  zur  Verhätung  und  Unterdrückung
des  Milzbrandes  bei  Hausthieren  (G.  v.  25.  Juni  K.  10.
Nr.  1)  K.  29—31.  73.  Nr.  2.)  308.

Minderjährige,  Vormundschaft  über  dieselben  (Vorm.
O.  v.  5.  Juli  K.  2.  11—80.)  431.
Ceschäftsfähigkeit  minderjähriger  Personen  (G.  v.
12.  Juli)  518—519.
Minister,  s.  Staatsminister.

Minister  der  geistlichen  2c.  Angelegenbeiten,
Befugnisse  desselben  in  Bezug  auf  die  Vermögensverwal.
tung  in  katholischen  Kirchengemeinden  (G.  v.  20.  Juni
G.  60.)  255.  (V.  v.  27.  Sept.  Art.  1.  Nr.  1.  u.  Art.  2.)
571.  '

.Kanttoaenaneaåtteaausdm  BeteichdesMi
nisteriums  der  geistlichen  2c.  Angelegenhelten  (V.  v.
17.  Sept.)  584.

Minister  für  Handel  2c.,  Befugniß  desselben  zum
Erlaß  von  Dolizeiverordn#ungen,  insbesondere  gegen  Uebertretungen
  der  Eisenbahn  Polizeireglements  und  der  jur
Regelung  der  Schiffahrt  und  Flößerei  erlassenen  Vorschriften
  (Drov.  O.  v.  29.  Junl  &amp;amp;.  85.)  351.

Befugnisse  desselben  in  Bezug  auf  die  Anlegung  und
Veränderung  von  Straßen  und  Plätzen  in  Städten  und
Dörfern  (G.  v.  2.  Juli  #.  17.  18.  20.)  565.

Minister  des  Junern,  Befugnisse  desselben  bei  Ausführung
  und  Beaufsichtigung  der  Provinzialverwaltung
(Prov.  O.  v.  29.  Juni  #.  3.  62.  64.  65.  67.  69.  71.
34.  87.  98.  Nr.  5)  .  114—  116.  118—120.  128.  130.)
336.  (G.  v.  8.  Juli  S#.  15.  24.)  503.

Der  Geschäftsgang  bei  den  Bezirksverwaltungsgerichten
wird  durch  den  Minister  des  Innern  geordnet  (G.  v.  3.  Juli
S.  14.)  378.  ·

Demselben  liegt  die  Bestätigung  der  Statuten  über
die  Anlegung  oder  Veränderung  von  Straßen  und  Plätzen
in  Berlin  ob  (G.  v.  2.  Juli  F.  18.)  566.

Minister  für  landwirthschaftliche  Angelegenbeiten,
  Befugniß  desselben  zum  Erlaß  von  Kesten  in
Auscinandersetzungssachen  (G.  v.  24.  Juni  K.  1.)  395.

Mokran  (Schlesien),  s.  Chausseen  Nr.  8.
Mül.
        <pb n="671" />
        Sachregister.

Mülheim  a.  d.  Ruhr,  s.  Chausseen  Nr.  19.

Mädndelgelder,  in  welchen  Papieren  dieselben  anzulegen
sind  (Vorm.  O.  v.  5.  Juli  K.  39.)  439.

Münster  (Westphalen),  Uebertragung  der  Auseinandersetzungsgeschäfte
  im  Bezirk  des  Justizsenats  zu  Ehrenbreitstein
  auf  die  Generalkommission  zu  Münster  (G.  v.  14.  Juni
.  2.)  233.

Verleihung  des  Enteignungsrechts  an  bie  Stadtgemeinde
  Münster  zur  Regulirung  des  Aabaches  (A.  E.  v.
30.  Aug.)  613.  Nr.  4.

Münster-Enschede  Eisenbahn,
Nr.  15.

Mutter,  llicht  derselben,  dem  Vormundschaftsgericht  von
der  nöthigen  Einleitung  einer  Vormundschaft  Anzeige  zu
machen  (Vorm.  O.  v.  5.  Juli  §.  16.)  434.  —  Berufung
der  Mutter  zur  Vormünderin,  Rechte  und  Pflichten  derselben
  (ebend.  .  17.  21.  28.  57.)  434.  —  Befugniß
derselben,  einen  Vormund  zu  ernennen  (ebend.  J.  17.  Nr.  4.)
434.  —  ihn  von  der  Rechnungslegung  und  Sicherheitsbestellung,
  aber  nicht  von  der  Schlußrechnung  zu  befreien
(ebend.  §§#.  57.  59.  68.  94.)  444.  —  den  Familienrath
zu  berufen  (ebend.  §.  71.  Nr.  1;  §.  72.  Nr.  1.)  447.—
Nußnießung  der  Mutter  am  Vermögen  der  Kinder  (ebend.
§.  95.)  452.

s.  Eisenbahnen

N.

Nachlaßregulirung,  Verfahren,  wenn  Mündel  dabei
betheiligt  sind  (Vorm.  O.  v.  5.  Juli  §.  42.  Nr.  4)  K.  43.)

Nebenamt,  in  welchen  Fällen  die  Mitglieder  des  Ober-Verwaltungsgerichts
  eln  besoldctes  Nebenamt  beklelden
dürfen  (G.  v.  3  Jull  S.  19.)  378.

Neufahrwasser  (Provinz  Preußen),  Eshebung  des  Hafengeldes
  und  der  Lootsengebühren  2c.  in  Danzig  und  Neufahrwasser
  (Tar.  v.  30.  Dez.  74.)  18—24.

Neumark,  Auflösung  des  Lehnsverbandes  in  der  Neumark
(C.  v.  23.  Juli  537—544.

Menmünster  (Schleswig))  Eisenbahn  nach  Tönning,
s.  Eisenbahnen  Nr.  16.

Aenstadt  (Oberschlesien),  Ausfertigung  Neustädter  Stadt-Obligationen
  im  Betrage  von  345,000  Mark  (Priv.  v.
20.  Janr.)  187.  Nr.  6.

Aeustadt  (Schleswig),  Erhebung  der  Hafenabgaben  und
des  Bohlwerksgeldes  daselbst  (MA.  E.  u.  Tar.  v.  17.  Febr.)
169—172.

1875.  21

·

Neuwarp  (Dommern),  Tarif  für  die  Erhebung  der
städtischen  Schiffahrtsabgaben  (v.  25.  März)  229.  Nr.  4.  —
insbes.  für  die  Benutzung  der  städtischen  Ladebrücken  (Tar.
v.  25.  März))  277—278.

Nichtpreußen,  welches  Gericht  die  Vormundschaft  über
einen  Nichtpreußen  zu  führen  hat  (Vorm.  O.  v.  5.  Juli
S.  6.)  432.

Nieder-Barnim  (Kreis),  Ausfertigung  Nieder-Barnimscher
  Kreis-Anleihescheine  im  Betrage  von  330,000  Mark
(Driv.  v.  16.  Okt.  74.)  76.  Nr.  11.—  s.  auch  Chausseen
Nr.  3.

Niederlausitz,  Genehmigung  des  sechsten  Nachtrags  zum
Revidirten  Reglement  v.  15.  Januar  1855.  für  die
Land  ·  Feuersozietaͤt  der  Kurmark  und  der  Niederlausitz
(A.  E.  v.  5.  März)  207.  Nr.  Z.

Niederzier  (Rheinprovinz),  s.  Chausseen  Nr.  16.

Niegripp  (Provinz  Sachsen),  Erhebung  der  Gefälle  für
das  Befahren  des  Plauer  Kanals  bei  Niegripp  (A.  E.  v.
27.  Jan.)  168.

Nordhausen-Erfurter  Eisenbahn,  s.  Eisenbahnen
Nr.  18.

MNotarien,  Gebühren  derselben  im  Bezirke  des  Appellationsgerichts
  zu  Frankfurt  a.  M.  (G.  v.  2.  Mai)  211.

O.

Oberlaufig,  dritter  Nachtrag  zu  dem  Revidirten  Reglement
für  die  Feuersozictät  der  Oberlausitz  (A.  E.  v.  30.  Jan.)
187.  Nr.  9.  —  Oberlausitzer  Eisenbahn,  s.  Eisenbahnen
Nr.  19.

Ober-Präsident,  Befugnisse  desselben  bei  der  Vermögensverwaltung
  in  den  katholischen  Kirchengemeinden  (G.  v.
20.  Juni  d#.  6.  20.  35.  38.  42.  43.  49.  58.)  242.  (V.
v.  27.  Sept.  Art.  1.  Nr.  2]  Art.  2.)  572.  —  desgl.  in
den  altkatholischen  Gemeinden  (G.  v.  4.  Juli  g8.  5.  6.)
343.

Befugnisse  des  Ober-Präsidenten  in  Provlnzial-Angelegenheiten
  (Drov.  O.  v.  29.  Juni  #.  14.  20.  26.
27.  47.  51.  55.  62.  66.  69.  71.  76—78.  82.  83.  Z8.
114—118.  124.)  336.  (Wahl.  Regl.  &amp;amp;.  1.)  365.

Der  Ober-Präsident  kann  nicht  Mitglied  des  Bezirks=Verwaltungsgerichts
  sein  (G.  v.  3.  Juli  §.  9.)  377.

Ober-Verwaltungsgericht,  Einrichtung,  Zuständigkeit
und  Verfahren  desselben  (G.  v.  3.  Juli  N.  17—30.,
ferner  §§.  2.  3.  5.  12.  53.  63.  67—70.  72.  75.  83.
88.  378.

Zu  ·
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        22

Ober-Verwaltungsgericht  (Forts.)

Zuständigkeit  desselben  in  Provinzial-  Angelegenheiten
  (Prov.  O.  v.  29.  Juni  ##.  3.  24.  48.  98.  Ar.
5)  K.  118.  121.  128.)  336.

Etat  für  das  Ober-Verwaltungsgericht  (G.  v.  4.  Juli)
393—394.

Rang  des  Präsidenten  und  der  ständigen  Mitglieder
desselben  (A.  E.  v.  6.  Nov.)  602.

Obstbau,  Beförderung  desselben  durch  die  Provinzialverbände
  (G.  v.  Z.  Juli  §§.  10.  14.)  401.

Oder  (Fluß),  Abänderung  des  Tarifs  v.  27.  Dez.  1871.
für  das  Befahren  der  Wasserstraßen  zwischen  der  Oder
und  der  Elbe  (A.  E.  v.  31.  Dez.  74  lit.  b.)

Oderberg-Hoh  8
v.  18.  Sept.  74.)  76.  Nr.  8.

Oderschleusen  bei  Cosel,  Brieg,  Ohlau  und  Breslau,
Abänderung  des  Tarifs  v.  27.  Dez.  1871.  für  die  Benutung
  derselben  (A.  E.  v.  31.  Dez.  74.)  89.

Oeffentlichkeit  der  Sitzungen  des  Provinzlallandtags
(Prov.  O.  v.  29.  Juni  §.  28.)  340.  —  besgl.  der  mündlichen
  Verhandlung  bei  den  Verwaltungsgerichten  (G.  v.
3.  Juni  &amp;amp;#.  42.  62.  65.)  382.

#  Beti  Elbrkbelbe#

Ctal-„

  Dlätenund  Reisekosten
Nerlelben  (G.  v.  24.  Juni  85.  6  10.  2.  15.)  401.

Oels  (Schlesien),  Ausfertigung  von  Anleihescheinen  der
Stadt  Oels  zum  Betrage  von  240,000  Mark  (Priv.  v.
119.  Juli)  582.  Nr.  11.

Oels-Gnesener  Eisenbahn,  s.  Eisenbahnen  Nr.  20.

Obhlau  (Schlesien),  Abänderung  des  Tarifs  v.  27.  Dez.
1871.  für  die  Benutzung  der  Oderschleuse  bei  Ohlau  (A.
E.  v.  31.  Dez.  74.)  89—90.

Olesko  (Provinz  Preußen),  Abänderung  der  ertheilten
Privilegien  zur  Ausgabe  fünfprozentiger  Kreis-  Obligationen
zum  Betrage  von  359,100  Mark  (A.  E.  v.  1.  Febr.)  187.
Nr.  11.

Olpe  (Westphalen),  Abänderung  einiger  Bestimmungen  für
das  ehemalige  Amt  Olpe  (G.  v.  27.  Juni)  415

Oppeln  (Schlesien),  Versetzung  des  Reglerungsbezirks
Oppeln  in  die  erste  Abtheilung  der  Gewerbesteuer-Klasse
(V.  v.  30.  Aug.)  569.

Orden,  Auflösung  und  Ausschließung  der  geistlichen  Orden
und  ordensähnlichen  Kongregationen  der  katholischen  Kirche
(G.  v.  31.  Mai)  217—218.  f

Ordnungsstrafen  in  Vormundschaftssachen  (Vorm.  O.
v.  5.  Juli  S#.  20.  51.  79.)  435.

Sachregister.

1875.  «

Ortsstatut,BestimmungendesselbeuübetdieAalegung
und  Veränderung  von  Straßen  und  Plätzen  (G.  v.  2.  Juni
K.  12.  15.  19.)  563.

Osnabrück  (Hannover))  Bestätigung  des  Statuts  der
Wittwenkasse  für  die  Lehrer  der  evangelischen  Volks.,
Bürger-  und  Mädchenschule  daselbst  (A.  E.  v.  16.  Sept.
74.)  76.  Nr.  7.

Genehmigung  der  Statuten  der  Landschaft  bezw.  der
Ritterschaft  des  Fürstenthumg  Osnabrück  (A.  E.  v.  28.  Sept.)
618.  Nr.  1.

Ostfriesland,  Abänderung  des  Ges.  v.  23.  Aug.  1855.
über  die  Lungenseuche  unter  dem  Rindvieh  (G.  v.  25.  Juni
K.  33.  60.  Schlußsatz)  313.

Ostbavelland  (Kreis),  s.  Chausseen  Nr.  5.
Ostsee,  s.  Delchverbände  Nr.  3.

P.

Pacht,  Verpachtung  unbeweglicher  Sachen  eines  Mündels
(Vorm.  O.  v.  5.  Juli  F.  42.  Nr.  7.)  441.

Panfin  (Dommern),  Erhebung  des  Brückengeldes  für  die
Benutzung  der  Brücken  über  den  Krampehlfluß  (Tar.  v.
6.  Aug.)  604.  Nr.  9.

vortzier,  in  Prozesse-»  Reisekostmderselben(0vlgnlc
sl

Panos-oh  Befugnisse  der  Patrone  bei  der  Vermögens.
verwaltung  in  katholischen  Kirchengemeinden  (G.  v.
20.  Juni  §..  39——41.)  249.

Peene  (Fluß),  Erhebung  der  Lootsengebühren  auf  den
Binnengewässern  zwischen  Stettin  und  den  Mündungen
der  Peene  (Tar.  v.  30.  Dez.  74.)  31—32.  —  Erhebung
des  Bohlwerlogeldes  im  Grünschwader  Hafen  an  der
Deene  (Tar.  v.  30.  Dez.  74.)  35.

Personenstand,  Einführung  des  Reichegesetzes  v.  6.  Febr.
1875.  über  die  Beurkundung  des  Personenstandes  (V.  v.
14.  Febr.)  93.

Petitionsrecht  der  Provinziallandtage  (Prov.  O.  v.
29.  Juni  F.  43.)  343.

Pfablbude  (Drovinz  Preußen),  Erhebung  des  Hafengeldes
daselbst  (Tar.  v.  25.  März)  268—270.

Pfablgeld,  s.  Bohlwerksgeld,
abgaben.

Pfandbriefe,  Anlegung  der  Mündelgelder  in  Pfandbriesen
  (Vorm.  O.  v.  5.  Jull  F.  39.)  440.
Pfand-Schiffahrts.
        <pb n="673" />
        Sachregister.

Pfandrecht  des  Mündels  an  dem  Vermsgen  des  Vor.
mundes  besteht  nicht  (Vorm.  O.  v.  5.  Juli  §.  32.)  438.

Pfarren,  inwieweit  Pfarren  die  Kosten  in  Auszeinander.
schungssachen  zu  entrichten  haben  (G.  v.  24.  Juni  §.  1.)
395.

#Pferde,  Bestimmungen  zur  Verhütung  und  Unterdrückung
der  Rohzkrankheit,  Beschälseuche  und  Räude  bei  Pferden
(G.  v.  25.  Juni  &amp;amp;.  10.  Nr.  4.  6.  7.)  K.  34—37.  42.
bis  45.  59.  60.  73.  Nr.  3.  5.  und  7.)  308.

Pferdemärkte,  s.  Viehmärkte.

Pflastergeld,  Aenderung  der  Tarife  in  Folge  der  Einführung
  der  Reichsmarkrechnung  (A.  E.  v.  31.  Dez.  74.)  85.

Pfleger  (Kuratoren),)  Rechte  und  flichten  derselben
(Vorm.  O.  v.  5.  Juli  S##.  86—91.  93.  94.)  451.

vralchaft,  4asch,  (Vorm.  O.  v.  5.  Juli  &amp;amp;.  8.  9.
86—91.

n.  —  und  Gebühren  für  Pflegschaften
(C.  v.  21.  Juli  Art.  1.  K.  41—44.)  548.

Pillan  (Proving  Preußen),  Erhebung  des  Hafengeldes
und  der  Lootsengebühren  baselbst  .  (Tar.  v.  30.  Dez.
74.)  14—18.

Plätze,  Anlegung  und  Veränderung  von  Pläten  in  Städten
und  Dörfern  (G.  v.  2.  Juli)  561.——566.

Plauer  Kanal,  Erhebung  der  Kanalgefälle  bei  Niegripp

(A.  E.  v.  27.  Janr.)  168.

Pockenseuche  der  Schaafe,  Bestimmungen  zur  Verhütung
und  Unterdrückung  dieser  Krankheit  (G.  v.  25.  Juni
S.  10.  Nr.  5;  &amp;amp;6.  38—41.  73.  Nr.  4.7  308.

Polizelverordnungen,  Erlaß  derselben  von  Seiten
der  Ober-Präsidenten  und  Regierungs-Präsidenten  (Prov.
O.  v.  29.  Juni  88.  76—84.)  349.  —  desgl.  von  Seiten
der  betr.  Minister  (ebend.  S#.  85.  86.)  350.

Polizeiverwaltung  in  den  Gemeinden  und  Gutsbezirken
(Prov.  O.  v.  29.  Juni  §F.  65.)  347.

Pommern  (Drovinz),  Tarife  fär  die  in  den  fiskalischen
Häfen  der  Provinz  VPommern  zu  erhebenden  Kommunikationsabgaben
  (A.  E.  v.  30.  Dez.  74.)  5.  25—53.  —
Erhebung  der  Lootsengebähren  in  den  Gewässern  zwischen
Pommern  und  Rügen  (Tar.  v.  30.  Dez.  74.)  51—53.
(A.  E.  v.  22.  März)  185.

Provinzialordnung  für  die  Provinzen  Tommern  2c.
(v.  29.  Juni)  335—366.  —  Jahl  der  Provinziallandtags-Abgeordneten
  (ebend.  F.  10.)  337.

Dotation  des  Provinzialverbandes  (G.  v.  8.  Juli
,  1—5.  7.  Nr.  II.;  .  8.  9.  13.  Nr.  3;  SAK.  17—19.)
497.
#  Anwendung  des  Gesetzes  über  die  Verwaltungsgerichte
in  Pommern  (G.  v.  B.  Juli  &amp;amp;.  80.)  390.

1875.  23

Pommern  (Forts.)

Auflösung  des  Lehnsverbandes  in  Alt-Vor-Hinterpommern
  (G.  v.  27.  Juni)  406.

Genehmigung  einiger  Zusähe  zu  dem  Statut  des
Pommerschen  Land-Kreditverbandes  v.  9.  Angust  1871.
(A.  E.  v.  14.  Sept.)  613.  Nr.  5

Genehmigung  einiger  Zusätze  zu  dem  Revidirten  Reglement
  der  Pommerschen  Landschaft  vom  26.  Oktober
1857.  (A.  E.  v.  17.  Sept.)  614.  Nr.  6.

Pommersche  Centralbahn,  s.  Eisenbahnen  Nr.  22.

Posen  (Provinz),  Ausfertigung  Posener  Provinzial.  Obligationen
  im  Betrage  von  7,200,000  Mark  III.  Emission
(riv.  v.  2.  Nov.  74.)  96.  Nr.  2.

Leistung  von  Hand=  und  Spanndiensten  zur  unterhaltung
  der  Land.  und  Heerstraßen  in  der  Provinz  Posen
(G.  v.  21.  Juni)  324—325.

Dotation  des  Provinzlalverbandes  (G.  v.  8.  Juli
S&amp;amp;.  1—5.  8.  13.  Nr.  4;  A#.  17—19.  26.)  407.

Potsdam  (Provinz  Brandenburg),  zur  Festsetzung  und
Abänderung  des  Bebauungsplanes  bedarf  es  Königlicher
Genehmigung  (G.  v.  2.  Juli  §.  10.)  563.

Powayen  (Provinz  Preußen),  s.  Chausseen  Nr.  1.

Powidzer  Meliorationsgenossenschaft  (Stat.  v.  15.  Mai
74.)  75.  Nr.  1.

Preußen  (Provinz),  Tarife  für  die  in  den  fiskalischen
Häfen  der  Provinz  Preußen  zu  erhebenden  Kommunikations.
abgaben  (A.  E.  v.  30.  Dez.  74.)  5—24.

Veränderung  der  Grenzen  einiger  Kreise  in  der
Provinz  Preußen  (G.  v.  17.  Juni  §.  1.  Nr.  I.)  305.

rovinzialordnung  für  die  Provinzen  Preußen,
Brandenburg  2c.  (v.  29.  Juni)  335—366.  —  Zahl  der
Provinziallandtags-Abgeordneten  (elnd.  K.  10.)  337.

Dotation  des  Provinzialverbandes  (G.  v.  8.  Juli
I&amp;amp;.  1—5.  7.,  Nr.  I.;  8.  8.  9.  12.  13.  Nr.  1.;  #.  17.
bis  19.  25.  Schlußsatz)  497.

Anwendung  des  Gesetzes  über  die  Verwaltungsgerichte
in  Preußen  (G.  v.  3.  Juli  §.  80.)  390.

Protokollführer,,  Juziehung  desselben  bei  der  mündlichen
  Verhandlung  vor  den  Verwaltungsgerichten  (G.  v.
3.  Juli  S.  45.  47.  62.  65.)  383.

Diäten  und  Reisekosten  der  Protokollführer  in  Aus-Finnskersetunssach
  (G.  v.  24.  Juni  &amp;amp;#.  9.  10.  15.)

und

ur%  Stlbsteemaltung  ihrer  Angelegenheiten  (Prov.
v.  29.  Juni  K.  1.)  335.  —  Veränderung  der  Grenzen
4%%  Drovinz  (ebend.  §.  4.)  336.
Bestreitung  der  Kosten  für  die  Verwaltung  der  Provinzen
  (G.  v.  8.  Juli  §.  5.  Nr.  I.)  499.
Provinzialabgaben,  Au,schreibung,  Aufbringung  und
Vertheilung  derselben  (Drov.  O.  v.  29.  Juni  S#.  7.  36.
37.  Nr.  4  K  105—113.  119.  Nr.  4.  und  5.)  336.

Pro-
        <pb n="674" />
        24
Provinzialangehörige,  Rechte  und  Pflichten  derselben
(Drov.  O.  v.  29.  Juni  9#.  5—7.  17.  47.)  336

Provinzialanleihen,  Aufnahme  und  Genehmigung  der.
selben  (Drov.  O.  v.  29.  Juni  §.  37.  Nr.  3;  K.  119.

Nr.  3)  342.—  s.  auch  Posen,  Sachsen,  Schleswig-Holstein.



Provinzialausgaben,  Beschluß  des  Provinziallandtagetz
  darunter  (Prov.  O.  v.  29.  Juni  &amp;amp;.  37.)  342.

Provinzialausschuß,  Zusammensezung  und  Geschäfte
desselben  (Prov.  O.  v.  29.  Juni  N&amp;amp;#.  45—61.)  343.  —
Sonstige  Bestimmungen  (ebend.  Is.  12.  13.  31.  42.  62.
67.  87—90.  94.  99—104.  111.  112.  118.  122.)  338.

Provinzialbeamte,  Ernennung,  Besoldung  und  Geschäfte
  derselben  (Prov.  O.  v.  29.  Juni  §#.  41.  47.  60.
90.  93—98.  120.)  342.

Provinzialbaushalt,  Aufstellung  und  Festsehung
besselben  (Prov.  O.  v.  29.  Juni  86.  94.  95.  101—104.)
353.

Provinzialhülfskassen,  Genehmigung  der  für  dleselben
bestimmten  Reglements  (Drov.  O.  v.  29.  Juni  §.  120.
Nr.  4.)  359.

Ueberweisung  der  Hülfskassenfonds  an  die  Provinzial.
verbände  (G.  v.  8.  Juli  S#.  8.  9.)  500.
Provinzialkassen-  und  Rechnungewesen  (Prov.  O.  v.
29.  Juni  §#e.  39.  94.  103.  104.  116.)  342.

P  i  „Wahl,  Einrichtung  und
Geschafie  derselben  (Prov.  O.  v.  29.  Juni  S&amp;amp;.  27.  42.  55.
99.  100.  117.  118.  122.  125.)  340.,

Provinztallandtagl,  Ftn  derselben  (Drov.
O.  v.  29.  Juni  S&amp;amp;.  9—24.)  337.  —  Versammlungen
dhiee;  (ebend.  I#§#.  25—33.)  i  —  Geschäfte  des
Provinziallandtags  (ebend.  S#  34—44.)  341.  —  Sonstige
Bestimmungen  (ebend.  #.  47.  50.  55.  87.  94.  96.  99.
101.  103—105.  109.  110.  119.  120.  122.)  343.
(Wahl-Regl.  S#.  1.  11.)  365.

Drei  Mitglieder  des  Bezirksverwaltungsgerichts  werden
vom  Provinzlallandtag  gewählt  (G.  v.  3.  Juli  I§.  9.  87.)
377.

Bestreitung  der  Kosten  für  die  Provinzlallandtage
(G.  "  8.  Juli  C.  5.  Nr.  1.)  499.

4211.  *84

WV—  148

d  „Wahl  derselben

(Hrov.  d.  v.  29.  Jum  K&amp;amp;.  9—  24.  o  337.  (Wahl.Regl.
G.  1.ff.)  365.  —  Entschädigung  derselben  (Prov.  O.  v.
9.  Juni  §.  100.)  355.

Provinziallandtags  =  Kommissarius,  Stellung,
Rechte  und  Geschäfte  desselben  (Prov.  O.  v.  29.  Juni
G.  26.  27.)  340.

Provinzial-Obligationen,  Anlegung  der  Mündelgelder
  in  Provinzial-Obligationen  (Vorm.  O.  v.  5.  Juli
5.  39.)  439.—  s.  auch  Posen,  Sachsen,  Schleswig-Holstein.


Sachregister.

1875.

Provinzial-Ordnung  (v.  29.  Junl)  335—366.  —
Anwendung  des  §F.  120.  (G.  v.  8.  Jull  §.  25.)  507.
Provinzialrath,  Jusammensetzung  und  Geschäfte  desselben
(Drov.  O.  v.  29.  Junt  #&amp;amp;.  62—67.  69.  72—79.  83.

100.)  346.

Entscheidung  desselben  über  die  Anlegung  und  Veränderung
  von  Straßen  und  Plätzen  in  Städten  und
Dörfern  (G.  v.  2.  Juli  &amp;amp;.  17.)  565.

Provinzial-Reglements,  Erlaß  und  Genehmigung
berselben  (PVrov.  O.  v.  29.  Juni  §.  8  Nr.  2;  K.  35.  95
96.  120.)  336.  (G.  v.  8.  Juli  §.  25.)  507.

Provinzialschuldenwesen  (Prov.  O.  v.  29.  Jund
S.  37.  Nr.  3;  .  119.  Nr.  3.)  342.

Provinzialstände,  Verwaltung  des  provinzialständischen
Vermögens  und  der  provinzialständischen  Anstalten  in  der
NRheinprovinz  (A.  E.  v.  1.  Nov.)  600—601.

Provinzialstatuten,  Erlaß  und  Genehmigung  derselben
(Prov.  O.  v.  29.  Juni  F.  8.  Nr.  1;  A#.  11.  35.  46.  47.
93.  119.  Nr.  1.)  336.

Provinzialsyonden,  Einfügung  der  Kreiosynoden  Stolberg-Wernigerode,
  Stolberg  und  Roßla  in  den  Synodal.
verband  der  Provinz  Sachsen  (A.  E.  v.  30.  Dez.  74.)
2—4.  —  (.  auch  Synoden.

Provinzialverbände  ,  Umfang  und  Begrenzung  derselben
  (Drov.  O.  v.  29.  Juni  I.  1—4.)  335.  —  Vertretung
  und  Verwaltung  derselben  (ebend.  §##  9—61.)
337.  —  Aufsicht  über  die  Verwaltung  (ebend.  §#  114
bis  122.)  358.

Dotation  der  Provinzial-  und  Kreisverbände  (G.  v.
8.  Juli)  497—512.

Ueberweihung  einer  Summe  von  4,500,000  Mark  an
den  Provinzialverband  von  Schleswig  Holstein  (G.  v.
9.  Juni)  367—368.

Provinzialvermögen,  Verwaltung  desselben  (Drov.
O.  v.  29.  Juni  §.  59.)  346

Prozesse  der  katholischen  Kirchenvorstände  Üüber  Vermögensangelegenheiten
  der  Gemeinde  (G.  v.  20.  Juni  K.  21.
Nr.  5;  K.  51.)  245.

Pupillarische  Sicherheit,
Sicherheit.

s.  Depositalmäßige

R.

Rände  der  Pferde  und  Schafe,  Bestimmungen  zur  Verhütung
  und  Unterdrückung  dieser  Krankheit  (G.  v.  25.  Juni
S.  10.  Nr.  7)  S.  44.  45.  73.  Nr.  1.)  308.

NRang  des  Drösidenten  und  der  ständigen  Mitglieder  des
Oberverwaltungsgerichts  (A.  C.  v.  6.  Nov.)  602.

Reallasten,  Kosten  für  die  Ablösung  der  Reallasten  (G.
v.  24.  Juni  §&amp;amp;.  2.  Nr.  1.  6c.)  396.

Rechnungslegung  in  Vormundschaftssachen  (Vorm.  O.
r.  6.  Jull  K.  56.  67—69.)  444.

Nechts-
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        Sachregister.

Nechtsanwälte,  Gebühren,  Tagegelder  und  Reisekosten
derselben  (G.  v.  1.  Mai)  209—210.
Gebühren  derselben  bei  den  Verwaltungsgerichten
(G.  v.  3.  Juli  I#.  72.)  388.

Regierungen,  Befugnisse  derselben  bei  der  Vermögens.
verwaltung  in  katholischen  Kirchengemeinden  (G.  v.  20.  Juni
KC.  40.)  250.

Aufhebung  ihrer  Befugniß  zum  Erlaß  von  Polizeivorschriften
  (Prov.  O.  v.  29.  Juni  I#.  81.  82.)  350.

Im  Disziplinarverfahren  gegen  Provinzialbeamte
tritt  das  Verwaltungsgericht  an  die  Stelle  der  Regierung
(Drov.  O.  v.  29.  Juni  §.  98.  Nr.  5.)  354.

Regi  Befugnisse  derselben  bei
der  Vermsgensverwaltungi  in  katholischen  Kirchengemeinden
(G.  v.  20.  Juni  I#.  32.  37.  43.  45.  46.)  248.  (Wahl.
ordnung  Art.  2.  13.  14.)  256.  (V.  v.  27.  Sept.  Art.  1.
Nr.  3;  Art.  2.)  572.

Die  Regierungs-Präsidenten  sind  von  der  Wählbar.
keit  zum  Provinzialausschusse  und  zum  Provinzialrath
ausgeschlossen  (Prov.  O.  v.  29.  Juni  §F.  47.)  343.  —
ebenso  können  sie  nicht  zu  Mitgliedern  des  Bezirksverwaltungsgerichts
  gewählt  werden  (G.  v.  3.  Juli  §.  9.)

77.  —  sie  gehören  dagegen  zum  Bezirksrath  (Prov.  O.
v.  29.  Juni  §.  67.)  347

Befugniß  derselben  zum  Erlaß  von  Polizeivorschriften
(Drov.  O.  v.  29.  Juni  &amp;amp;&amp;amp;.  79.  80.  83.)  350.

Befugnisse  derselben  bei  dem  Verfahren  in  Verwaltungsstreitsachen
  (G.  v.  3.  Juli  S§.  44.  53—55.  57.

61.  63.)  383.

Reglements,  s.  Provinzial-Reglements.

Reichsbank,  Entstehung  derselben  durch  Abtretung  der
Preußischen  Bank  an  das  Reich  (G.  v.  27.  März)  166
bis  167.  (Vertr.  v.  17./18.  Mai)  224—228.

Belegung  von  Geldern  der  gerichtlichen  Depositorlen,
Kirchen,  Schulen,  Stiftungen  2c.  beil  der  Reichsbank  (G.
v.  19.  Juni)  368.  —  desgl.  Belegung  der  Mündelgelder
(Vorm.  O.  v.  5.  Juli  §.  39.)  439.  —  Aufbewahrung  derselben
  (ebend.  &amp;amp;.  60.)  445.

Reichskassenscheine,  Anordnungen  zur  Ausgabe  derselben
  (G.  v.  18.  Juni  §.  3.)  231.

Rriseersten,  rot  g  echtranwalte  und  Advokaten  (G.  v.
1.  Mai  §.  2

weo  0.  Staatsbeamten  (G.  v.  28.  Juni)  370
bis  371.

Reisekosten  der  gewählten  Mitglieder  des  Bezirks.
verwaltungsgerichts  (G.  v.  3.  Juli  &amp;amp;.  18.)  378.

Reisekosten  der  Spezial,  und  Ockonomie-Kommissarien,
der  Protokollführer,  Schiedsrichter  und  Sachverständigen  2c.
in  Auseinandersetzungssachen  (G.  v.  24.  Juni  §s.  10.  12
bis  14.)  402.

Jahrgang  1875.

a.M.AAM  4

1875.  25

Reisekosten  (orts.)

Reisekosten  der  Mitglieder  des  Waldschutzgerichts  (G.
v.  6.  Juli  §.  18.)  421.

Reisekosten  der  Zeugen  und  Sachverständigen  in  gerichtlichen
  Angelegenheiten  (G.  v.  1.  Juli  9&amp;amp;.  5—11.)  546.
—  degl.  der  Parteien  (ebend.  S.  16.)  547.

Reklamationen,  s.  Beschwerden.

Religlonsgesellschaften,  Verkehr  derselben  mit  den
Oberen,  Aufhebung  des  Artikel  16.  der  Verf.  Urk.  vom
31.  Januar  1850.  (G.  v.  18.  Juni)  259.

Rendsburg  (Schleswig),  Erhebung  des  Hafengeldes  daselbst
  (Tar.  v.  30-Dez.  74.)  66—67.

Rentenbriefe,  Anlegung  der  Mündelgelder  in  Renten.
briefen  (Vorm.  O.  v.  5.  Juli  F.  39.)  439.

Rettungsaustalten,  Dotarion  der  Provinzen  und
Kreise  zur  Unterstützung  derselben  (G.  v.  8.  Juli  §.  4.
Nr  5.)  499.

Revision,  Rechtsmittel  der  Revision  in  Verwaltungsstreitsachen
  (G.  v.  3.  Juli  #.  63—70  K.  5.)  387.

Rbein,  Aenderung  des  Tarifs  vom  27.  August  1852.  für
die  Benutzung  des  regulirten  alten  Nheins  zwischen
Keeken  und  Gricthausen  (A.  E.  v.  31.  Dez.  74.)  86.

Aheinprovinz,  siebenter  Nachtrag  zu  dem  Revidirten
Reglement  für  die  Provinzial=  Feuersozietät  der  Rheinprovinz
  (A.  E.  v.  20.  Nov  74)  36.  Nr.  4.  —  Achter
Nachtrag  (A.  C.  v.  10.  Mal)  506.  Nr.  2.

Berechnung  der  Transskriptions=  und  Instkriptions.
Gebühren  beim  Aheinischen  Hypothekenwesen  (G.  v.
28.  März)  168

Erhöhung  der  Gebühren  der  Gerichtsvollzieher  (G.
v.  12.  Mai)  215.

Bestimmungen  über  das  Vormundschaftswesen  (Vorm.
O.  v.  5.  Juli  IA#§.  10.  43.  44.  48.  84.  92.  95.  97—99.
102.)  433.

Gebühren  der  Friedensgerichte  in  Vormundschaftssachen
  (G.  v.  21.  Juli  Art.  7.  S#.  1—3.)  552.

Verfahren  bei  Hinterlegung  von  Werthpapieren  und
Kostbarkeiten  (G.  v.  19.  Juli  &amp;amp;#.  11—20.)  533.

Dotation  des  Provinzialverbandes  (G.  v.  8.  Juli
K&amp;amp;.  1—5  8.  9.  12.  13.  15.  17—19.  26.)  497.

Verwaltung  des  provinzialständischen  Vermögens  und
der  provinzialständischen  Anstalten  (A.  E.  v.  1.  Nov.)  600
bis  601.

Ninderpest,,  das  Gesetz  über  Viehseuchen  findet  darauf
keine  Anwendung  (G.  v.  25.  Juni  F.  1.)  306

Rindvieh,  Bestimmungen  zur  Verhütung  und  Unterdrückung
  ansteckender  Krankheiten  (G.  v.  25.  Juni  §.  10.
Nr.  3.  u.  6;  #.  32.  33.  42.  43.,60.  73.  Nr.  5.)  308.

Rinkerode  (Westphalen),  s.  Chausseen  Nr.  13.

Mitterschaft  des  Fürstenthums  Osnabrück,  Genehmigung
der  Statuten  derselben  (A.  E.  v.  28.  Sept.)  618.  Nr.  1.

du  »

d-
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        26

Nödding  (Scheswig),  s.  Chausseen  Nr.  12.

Nohrgraben  im  Kreise  Gumbinnen,  Verband  zur  Regulirung
  desselben  (Stat.  v.  S8.  Febr.)  229.  Nr.  2.

Ronsdorf  (KRheinprovinz),  Ausfertigung  Ronsdorfer
Stadtobligationen  im  Betrage  von  45,000  Thlrn.  (Priv.
v.  21.  Okt.  74.)  76.  Nr.  12.

Noßla  (Grafschaft),  Einfügung  der  Kreissynode  Roßla  in
den  Synodalverband  der  Provinz  Sachsen  (A.  E.  v.
30.  Dez.  74.)  2—4.

Rothenspieker  (Schleswig),  Erhebung  der  Hafenabgaben
daselbst  (Tar.  v.  25.  März)  493—495.

Notzkrankheit  der  Pferde,  Esel  und  Maulthiere,  Bestimmungen
  zur  Verhütung  und  Unterdrückung  dieser
Krankheit  (G.  v.  25.  Juni  §.  10.  Nr.  4  88.  34—37.
59.  60.  73.  Nr.  3.)  308.

Rügen  (Insel),  Erhebung  der  Lootsengebühren  in  den
Gewässern  zwischen  Vommern  und  Rügen  (Tar.  v.
30.  Dez.  74.)  51—53.  (A.  E.  v.  21.  Märg)  185.

Rügenwaldermünde  (Pommern),  Erhebung  des  Hafen.
geldes  und  der  Lootsengebühren  rc.  daselbst  (Tar.  v.
30.  Dcg.  74.)  41—45.

Nuhestand,  unfreiwillige  Versetzung  eines  Mitgliedes  des
Oberverwaltungsgerichts  in  den  Ruhestand  (G.  v.  3.  Juli
S.  23—25.  84.  Nr.  2.)  379.

Ruhland  (Schlesien),  Eisenbahn  nach  Lauchhammer,
s.  Eisenbahnen  Nr.  19.

S.

Saale  (Fluß),  Abänderung  des  Tarifs  v.  27.  Dez.  1871.
für  die  Benutzung  der  Schleusen  auf  der  Saale  (A.  E.
v.  31.  Dez.  74.  c.)  87.

Saal-Unstruter  Eisenbahn,  s.  Eisenbahnen  Nr.  24.
Saar  (Fluß),  Kanalisirung  der  Saarstrecke  von  Louisenthal
  bis  Ensdorf  (A.  E.  v.  12.  März)  207.  Nr.  10.
Sachsen  (Provinz),  Einfügung  der  Kreissynoden  Stolberg-Wernigerode,

  Stolberg  und  Roßla  in  den  Synodalverband
  der  Provinz  Sachsen  (A.  E.  v.  30.  Dez.  74.)  2—4.

Emission  von  Obligationen  der  Provinz  Sachsen  im
Betrage  bis  zu  1,200,000  Mark  (A.  E.  v.  30.  Janr.)
187.  Nr.  10.

Veränderung  der  Grenzen  einiger  Kreise  in  der  Provinz
  Sachsen  (G.  v.  17.  Juni  §.  1.  Nr.  IV.  u.  F.  2.)  305.

Underweitige  Abgrenzung  des  Landarmenverbandes
der  Provinz  (V.  v.  14.  Juni)  323.

Provinzialordnung  fürdie  Drovinz  Preußen,  Sachsenc.
(v.  29.  Juni)  335—366.  —  Jahl  der  Provinziallandtags-Abgeordneten
  (ebend.  &amp;amp;.  10.)  337.

Dotation  des  Provinzialverbandes  (G.  v.  8.  Juli
K.  1—5.  7.  Nr.  III.;  K.  8.  13.  Nr.  6;  K.  15.  17—19.)
497.

Anwendung  des  Gesetzes  über  die  Verwaltungsgerichte
in  Sachsen  (G.  v.  3.  Juli  §.  80.)  390.

Sachregister.

1875.

Sachverständige,  Vorladung  und  Vernehmung  derselben
von  Seiten  der  Verwaltungsgerichte  (G.  v.  3.  Juli  §.  46.
48.  62.  75.)  383.

Reisekosten  und  Diäten  der  Sachverständigen  in
Auseinandersetzungssachen  (G.  v.  24.  Juni  K.  13.)  403.

Gebühren  der  Sachverständigen  in  gerichtlichen  Angelegenheiten
  (G.  v.  1.  Juli)  545—547.

Salzwedel  (Kreis),  s.  Chausseen  Nr.  9.

Schaafe,  Impfung  derselben  zur  Verhütung  der  Pockenseuche
  und  Räude  bei  Schaafen  (G.  v.  25.  Juni  F.  10.
Nr.  5  und  7;  I§.  38—41.  44.  45.  73.  Nr.  4.)  308.

Scheiden  (Rheinprovinz),  Bildung  einer  Wiesengenossenschaft
  in  Scheiden  (Stat.  v.  1.  Mai)  520.  Nr.  4.

Schenkungen  darf  der  Vormund  für  den  Mündel  nicht
vornehmen  (Vorm.  O.  v.  5.  Juli  S.  38.)  439.

Schiedsmänner  zur  Abschätzung  des  Werthes  von
Thieren  bei  Viehseuchen  (G.  v.  25.  Juni  .  63.  64.)  319.

Schiedsrichter  in  Auseinandersehungssachen,  Reisekosten
und  Diäten  derselben  (G.  v.  24.  Juni  §.  13.)  403.

Schierke  (Provinz  Sachsen),  s.  Chausseen  Nr.  10.

Schiffahrt,  Erlaß  polizeilicher  Verordnungen  zur  Regelung
  der  Schiffahrt  (Prov.  O.  v.  29.  Juni  §.  85.)  351.

Schiffahrtsabgaben,  Erhebung  derselben  in  der  Stadt
Königsberg  in  Preußen  (Tar.  v.  30.  Dez.  74.)  6—8.

Abänderung  derselben  auf  dem  Kanal  von  der  Weichsel
zum  Frischen  Haff  und  auf  den  Wasserstraßen  zwischen  der
Oder  und  der  Elbe  (A.  E.  v.  31.  Deqz.  74.)  87.

Tarife  für  die  Erhebung  der  städtischen  Schiffahrtsabgaben
  zu  Anclam,  Cammin,  Demmin,  Jarmen,  Neuwarp,
  Stettin,  Ueckermünde  und  Wollin  (v.  25.  Män))
——*xt

Erhebung  der  Schiffahrtsabgaben  in  Elbing  (Tar.
v.  25.  März)  261—264.  —  desgl.  in  Frauenburg  (Tar.
v.  25.  März)  265—267.—  in  Neuwarp  (Tar.  v.  25.  Män)

77—278.

Schiffe,  Beurkundung  der  Todesfälle  von  Militalrpersonen
am  Bord  eines  Schiffes  der  Marine  (A.  E.  v.  2.  Aug.)
570.

Schlachthäuser,  Verfahren  bei  dem  Ausbruch  ansteckender
  Krankheiten  (G.  v.  25.  Juni  S§.  52—56.  58.  Nr.  2)
K  60.  Nr.  2.  und  5.)  316.  «

Schlei  (Floß),  Erhebung  der  Abgaben  für  das  Befahren
der  Schlei  (Tar.  v.  30.  Dez.  74.)  73—74.

Schlefien  (Provinz),  Schlefische  Bodenkredit-Aktienbank  in
Breslau,  Aenderung  mehrfacher  Bestimmungen  des  Statuts
(A.  E.  v.  7.  Dez.  74.)  206.  Nr.  3.

Veränderung  der  Grenzen  einiger  Kreise  in  der  Provinz
  Schlesten  (G.  v.  17.  Juni  K  1.  Nr.  1II.)  305.

Provinzialordnung  für  die  Provinzen  Preußen,
Schlesien  2c.  (v.  29.  Juni)  335—366.  —  Zahl  der
Provinzlal-Landtagsabgeordneten  (ebend.  S§.  10.  11.)  337.

Do-
        <pb n="677" />
        Sachregister.

Schlesien  (Forts.)

Dotation  des  Provinzialverbandes  (G.  v.  8.  Juli
#.  1—5.  11.  13.  Nr.  5;  I#.  15.  17—19.)  497.

Anwendung  des  Gesetzes  über  die  Verwaltungsgerichte
in  Schlesien  (G.  v.  3.  Juli  §.  80.)  390

Schloswig-Holstein,  Tarife  für  die  in  den  fiskalischen
Häfen  der  Provinz  zu  erhebenden  Kommunikations-Abgaben
(A.  E.  v.  5.  Dez.  74.)  5.  54—74.

Abänderung  des  Tarifs  vom  2.  Juni  1869.  für  das
Befahren  des  Schleswig  Holsteinschen  Kanals  (U.  E.  v.
31.  Dez.  74.)  91.

Gebühren  der  Hebammen  in  Schleswig  Holstein  (G.
v.  23.  April)  201.

Ueberweisung  einer  Summe  von  4,500,000  Mark
an  den  Provinzialverband  von  Schleswig-Holstein  (G.  v.
9.  Juni)  367—368.

Dotation  des  Provinzialverbandes  (G.  v.  8.  Juli
§K&amp;amp;.  1—5.  7.  Nr.  IV.;  &amp;amp;&amp;amp;#.  8.  17—19.  21.  26.)  497.

Kosten  für  Auseinandersetzungssachen  in  Schleswig-Holstein
  (G.  v.  24.  Juni  F.  2.  Nr.  6.  c.)  397.

Kosten,  Stempel  und  Gebühren  in  Vormundschaftssachen
  (G.  v.  21.  Juli  Art.  1.)  548.

Beaufsichtigung  und  Benutzung  der  Bondenholzungen
(G.  p.  6.  Juli  &amp;amp;.  1.)  416.

Feststellung  der  Grundsteuer=  Hauptsumme,  welche  in
Schleswig-Holstein  einzuzichen  ist  (V.  v.  13.  Dez.)  612.

Schleusengesälle,  Abänderung  derselben  für  die  Benuhung
  der  Elbschleuse  bei  Magdeburg  und  der  Schleusen
auf  der  Saale  und  Unstrut  (A.  E.  v.  31.  Dez.  74.  c.)  87.

Abänderung  des  Tarifs  v.  27.  Dez.  1871.  für  die
Benutzung  der  Schleusen  zwischen  Osterode,  Deutsch-Eylan,
Saalfeld  2c.  (A.  E.  v.  31.  Dez.  74.)  88.

Erhebung  des  Schleusengeldes  in  Elbing  (Tar.  v.
25.  März  III.)  260.

Schönhausen  (Nieder.),
Chausseen  Nr.  3.

Schreibgebühren  in  Auseinandersetzungssachen  (G.  v.
24.  Juni  §.  11.)  403

Schrimm  (Provinz  Posen),  Ausfertigung  Schrimmer
Stadtobligationen  im  Betrage  von  900,000  Mark  (Priv.
v.  14.  Dez.  74.)  99.  Nr.  9.

Schroda  (Kreis),  Ausfertigung  Schrodaer  Kreisobligationen
  IV.  Emission  im  Betrage  von  900,000  Mark
(Driv.  v.  20.  Nov.  74.)  98.  Nr.  1.

Schuldenwesen  der  Provinzen,  l.
schuldenwesen.

Schulen,  Belegung  der  Gelder  von  Schulen  bei  der  Reichsbank
  (G.  v.  19.  Junl)  368.

In  wie  weit  Schulen  die  Kosten  in  Auscinandersezungssachen
  zu  entrichten  haben  (G.  v.  24.  Juni  F.  1.)
395.

Drovinz  Brandenburg,  #s.

Provinzial.

1875.  27

Schutzwaldungen,  s.  Waldungen.

Sendenhorst  (Westphalen),  s.  Chausseen  Nr.  13.

Sequestration,  Berichtigung  der  Kosten  in  Auseinandersetzungssachen
  während  der  Sequestration  (G.  v.  24.  Juni
K.  7.  Nr.  6.)  400.

Servituten,  s.  Dienstbarkeiten.

Sicherbeit,,  Verpflichtung  des  Vormunbes  zur  Sicherheits.
stellung  (Vorm.  O.  v.  5.  Juli  K.  58.  59.  70.)  444.
Sigmaringen  Gohenzollern)  Bestimmungen  über  das

(G.  v.  3.  Juli  .  85.)  391.

Verleihung  bes  Enteignungsrechts  an  die  Württem.
bergische  Regierung  zum  Bau  einer  Eisenbahn  von  Balingen
  über  Ebingen  nach  Sigmaringen  (A.  E.  v.  25.  März)
208.  Nr.  13.

Skribenten  im  Bezirk  des  Uppellationsgerichts  zu  Frank.
furt  a.  M.,  Gebühren  derselben  (G.  v.  2.  Mai)  211.
Smuyrnia-Bruch  (Provinz  Posen),  Statut  für  die  Genossenschaft
  zur  Melioration  desselben  (v.  23.  Juni)  613.

Nr.  2.

Spandau  (Provinz  Brandenburg),  Vereinigung  der  Landgemeinde
  Damm  mit  der  Stadtgemeinde  Spandau  (G.  v.
27.  Juni)  369.

Spanndienste,  s.  Handdienste.

Sparkassen,  Belegung  der  Mündelgelder  bei  Sparkassen
(Vorm.  O.  v.  5.  Juli  &amp;amp;  39.)  439.

Sparkasse  für  die  Hohenzollernschen  Lande,  Mitwirkung
  des  Kommunallandtages  und  des  Landesaus.
schusses  bei  Verwaltung  und  Beaufsichtigung  derselben  (V.
v.  16.  Janr.)  78—79.  —  Abänderung  des  Statuts
vom  17.  März  1854.  g.  6.  Nr.  1.  und  2.  (A.  E.  v.
11.  Dez.  74.)  98.  Nr.  7.

Spezialkommissarien  in  Auselnandersezungssachen,
Diäten  und  Reisekosten  derselben  (G.  v.  24.  Juni  §#.  8.
10.  12.  15.)  401.

Spezlalseparation,  s.  Lusammenlegung.

Sporteln,  Regulirung  des  Sportelwesens  in  den  Hohenzollernschen
  Landen  (G.  v.  22.  Juni)  235—240.

Sportelfreiheit  der  Verhandlungen  vor  den  Waldschutz
gerichten  (G.  v.  6.  Juli  §.  18.)  420.

Spoypkanal  zu  Cleve,  Aenderung  des  Tarifs  vom  27.  August
1852.  (A.  E.  v.  31.  Dez.  74.)  86.

Spruchkollegine  in  Coblenz  für  Auseinandersetzungs.
sachen  wird  aufgehoben  (G.  v.  14.  Junl  F.  1.)  233.

Staatsanleiben,  Deckung  der  bei  der  Eisenbahnanleihe
von  1867.  entstandenen  Kursverluste  (G.  v.  10.  Juli)
530—531.  —  Deckung  der  bei  Begebung  der  Eisenbahn-Anleihe
  von  40  Millionen  Thaler  aus  dem  Jahr  1868.
entstandenen  Kursverluste  (G.  v.  2.  April)  193.

Anleihe  von  468,900  Mark  zum  Bau  einer  Eisenbahn
  von  Neumünster  über  Heide  nach  Tönning  (G.  v.
23.  Juni)  513—514.

•  Staats-=
        <pb n="678" />
        28

Staatsanwaltschaft,  Dflicht  derselben,  dem  Vormundschaftsgericht
  von  der  nöthigen  Einleitung  einer  Vormundschaft
  Nachricht  zu  geben  (Vorm.  O.  v.  5.  Juli  §.  16.)  434.

Staatsbeamte,  s.  Beamte.

Staatshaushalts-Etat  für  1875.  (G.  v.  25.  März)
101—164.

Fortleistung  der  hlernach  zulässigen  Staatsausgaben
vor  Feststellung  des  —  Etats  fũr  1876.  (G.
v.  30.  Juni)  371—373

Staatsminister,  Vefugniß  derselben  zum  Erlaß  von
Polizeiverordnungen  (Prov.  O.  v.  29.  Juni  9§.  85.  86.)
350.  —  desgl.  zur  Bestätigung  von  Reglements  für
Provinzlal-Institute  (ebend.  §.  120.)  359.

Staatsministerium,  Ersetzung  desselben  durch  das
Oberwerwaltungsgericht  bei  Disziplinar=  Untersuchungen
gegen  Provinzialbeamte  (Prov.  O.  v.  29.  Juni  F.  98.
Nr.  5.)  354.

Die  Auflösung  eines  Provinziallandtags  erfolgt  auf
den  Antrag  des  Staateministeriums  durch  Königliche  Verordnung
  (Prov.  O.  v.  29.  Juni  §.  122.)  360.

Ressort  des  Staatsministeriums  in  Bezug  auf  das
Oberverwaltungsgericht  (G.  v.  3.  Juli  I#§.  18.  26.  30.)
378

Staatspapiere,  Anlegung  der  Mündelgelder  in  Staatspapieren
  (Vorm.  O.  v.  5.  Juli  §.  39.)  439.

Staatspapiergeld,  Einlösung  und  Vreklusion  desselben
(G.  v.  18.  Juni)  231—232

Stadtobligationen,  Anlegung  der  Mündelgelder  in
Stadtobligationen  (Vorm.  O.  v.  5.  Juli  §.  39.)  439.

s.  auch  Altona,  Barmen,  Beuthen,  Bochum,
Bonsdorf,  Celle,  Cöln,  Düren,  Düsseldorf,
Duisburg,  Elberfeld,  Elbing,  Frankfurt  a.  M.,
Kempen,  Langensalza,  Magdeburg,  Merzig:,
Neustadt  in  Oberschlesien,  Oels,  Schrimm,  Stendal,
Stettin,  Tarnowih,  Trarbach,  Trier.

St  #,  durch  dieselbe  erfolgt
  die  Wahl  der  sädtischen  Ubgeordneten  zum  Provinziallandtage
  (Prov.  O.  v.  29.  Juni  §.  15.)  338.

Standesbeamte,  flicht  derselben,  von  der  nothwendigen
Einleitung  einer  Vormundschaft  dem  Gericht  Anzeige  zu
machen  (Vorm.  O.  v.  5.  Juli  K.  16.)  434.

Beurkundung  der  Todesfälle  von  Mllitairpersonen
am  Bord  eines  Schiffes  der  Marine  (A.  E.  v.  2.  Aug.)  570.

Standesherren,  Vormundsshaftgangegenheien  derselben
(Vorm.  O.  v.  5.  Juli  §.  100.)  4

Standesherrschaft  Arenberg.  rnn,  Regulirung  der
standesherrlichen  Rechte  (G.  v.  27.  Juni)  327—332.

Staßfurt  (Provinz  Sachsen),  s.  Eisenbahnen  Nr.  6.

Statut,  Entwerfung  des  Statuts  für  Waldgenossenschaften
(G.  v.  6.  Juli  #§.  25—27.  35—38.  45.)  422.

s.  auch  Provinzialstatuten.

 

Sachregisteer.

1875.

Stein-Kunzendorf  (Schlesien),  s.  Chausseen  Nr.  6.

Stempel,  Regulirung  des  Stempelwesens  in  den  Hohenzollernschen
  Landen  (G.  v.  22.  Juni)  235—240.

Verwaltung  des  Stempelwesens  in  Frankfurt  a.  M.
(G.  v.  27.  Juni)  407—414.

Stempel  in  Vormundschaftssachen  (G.  v.  21.  Juli)  b48.

Stempelfreiheit,  das  Verfahren  vor  den  Verwaltungsgerichten
  ist  stempelfrei  (G.  v.  3.  Juli  S.  71.)  388.  —
desgl.  daß  Verfahren  vor  den  Waldschutzgerichten  (G.  v.
6.  Juli  &amp;amp;.  18.)  420.

Stendal  (Provinz  Sachsen),  Ausfertigung  Stendaler
Stadtobligationen  zum  Betrage  von  300,000  Mark  (Priv.
v.  25.  Janr.)  187.  Nr.  8.

Sternberg  (Provinz  Brandenburg),  s.  Chausseen  Nr.  4.

Stettin  (Pommern),  Erhebung  der  Lootsengebühren  auf
den  Binnengewässern  zwischen  Stettin  und  den  Mündungen
  der  Swine  und  Peene  (DTar.  v.  30.  Dez.  74.)
31—32.

Verleihung  des  Enteignungsrechts  an  den  Militairfiskus
  zur  Erweiterung  des  Artillerie-  Schießplatzes  bei
Stettin  (A.  E.  v.  23.  Janr.)  187.  Nr.  7.

Tarif  für  die  Erhebung  der  städtischen  Schiffahrtsabgaben
  (v.  25.  März)  229.  Nr.  4.  —  deêgl.  für  die
Erhebung  des  Hafen.,  Bohlwerks=  und  Brückenaufzugsgeldes
  (Tar.  v.  25.  März)  278—281.

Ausfertigung  Stettiner  Stadtobligationen  zum  Betrage
  von  3,000,000  Mark  (Priv.  v.  13.  Okt.)  618.
Nr.  4.

Steuern,  einige  Aenderungen  der  direkten  Steuern  in  den
Hohenzollernschen  Landen  (G.  v.  25.  März)  181—182.
Stickhausen  (Schleswig),  Wiederherstellung  der  durch
Brand  zerstörten  Grundbücher  des  dortigen  Grundbuch.

amts  (G.  v.  3.  Mai)  212—214.

Stiftungen,  Verwaltung  der  Gymnasial-  und  Stiftungssonds
  zu  Cöln  (A.  E.  v.  9.  Janr.)  94.

Belegung  der  Gelder  von  milden  Stiftungen  bei  der
Reichsbank  (G.  v.  19.  Juni)  368.

Dotation  der  Provinzen  und  Kreise  zur  Unterstützung
  milder  Stiftungen  (G.  v.  B.  Juli  §.  4.  Nr.  5.)  499.

Stolberg  (Grasschaft),  Einfügung  der  Kreisfynode  Stolberg
  in  den  Synodalverband  der  Provinz  Sachsen  (A.  E.
v.  30.  Dez.  74.)  2—4.

Stolberg-Wernigerode  (Grafschaft),  Einfügung  der
dortigen  Kreissynode  in  den  Synodalverband  der  Provinz
Sachsen  (A.  E.  v.  30.  Dez.  74.)  2—4.

Verleihung  der  fiskalischen  Vorrechte  an  den  Grafen
zu  Stolberg=  Wernigerode  für  die  von  ihm  ausgebaute
Chaussee  von  Hasserode  nach  Schierke  (A.  E.  v.  1I.  Aug.)
604.  Nr.  10.

Stolpmüände  (Dommern),  Erhebung  des  Hafengeldes  und
der  Lootsengebühren  daselbst  (Tar.  v.  30.  Dez.  74.)  46—50.

Sraf.
        <pb n="679" />
        Sachregister.

Strafbestimmung  gegen  entlassene  katholische  Geistliche,
welche  Amtshandlungen  vornehmen  (G.  v.  22.  April
.  15.)  196.  ·

Strafvorschriften  für  den  Fall  des  Ausbruchs  von
Vlehseuchen  (G.  v.  25.  Juni  I§.  73—74.)  321.

Strafbestimmung  gegen  die  Verletzung  des  Regulativs
  über  Schutzwaldungen  (G.  v.  6.  Juli  §.  53.)  429.

Strafgesetzbuch  von  1871.  §F.  367.  Nr.  5,  Erlaß  der
darin  gedachten  Verordnungen  durch  die  betreffenden
Minister  (Prov.  O.  v.  29.  Juni  §.  85.)  351.

Stralsund  (Pommern),  Tarif  für  die  Erhebung  des
Hafengeldes  daselbst  (v.  25.  Män)  296—298.

Strasburg  (Provinz  Preußen),  s.  Chausseen  Nr.  2.

Straßen,  Anlegung  und  Veränderung  von  Straßen  in
Städten  und  Dörfern  (G.  v.  2.  Juli)  561  —  566.  —
s.  auch  Landstraßen.

Stromgeld,  s.  Schiffabrtsabgaben,  Hafengelder.

Stumme,  Vormundschaft  über  dieselbe  (Vorm.  O.  v.
5.  Juli  §.  81.  Nr.  3.)  450.

Subbastation,  Berichtigung  der  Kosten  in  Auseinandersetzungssachen
  im  Fall  einer  Subhastation  (G.  v.  24.  Juni
§S.  7.  Nr.  6.)  400.

Swine  (Fluß),  Erhebung  der  Lootsengebühren  auf  den
Binnengewässern  zwischen  Stettin  und  den  Mündungen
der  Swine  (Tar.  v.  30.  Dez.  74.)  31—32.

Swinemünde  (Pommern),  Entrichtung  des  Hafengeldes  2c.
daselbst  (Tar.  v.  30.  Deg.  74.)  25—27.

Sonoden,  Berufung  einer  außerordentlichen  Synode  für
den  Konsistorialbezirk  Wiesbaden  (A.  E.  v.  8.  Nov.)  607.
—  Zusammensetzung  und  Zuständigkeit  derselben  (V.  v.
8.  Nov.)  608—610.  —  sauch  Kreissynoden,  Prodinzialsynoden.


T.

Tagegelder  (Diäten)  der  Rechtsanwälte  und  Advokaten
(G.  v.  1.  Mai  §.  2.)  209.

Tagegelder  der  Staatsbeamten  (G.  v.  28.  Juni)  370
bis  371.

Tagegelder  der  gewählten  Mitglieder  des  Bezirksverwaltungsgerichts
  (G.  v.  3.  Juli  §.  18.)  378.

Dläten  der  Spezial-  und  Oekonomie-Kommissarien,
der  ProtokollfTkhrer  und  Dolmetscher,  der  Schiedsrichter
und  Sachverständigen  2c.  in  Auseinandersetzungssachen  (G.
v.  24.  Juni  #.  8.  9.  12—  14.)  401.

Tagegelder  für  Zeugen  und  Sachverständige  in  gerichtlichen
  Angelegenheiten  (G.  v.  1.  Juli  §.  7.)  546.
Tarif,  Aenderung  der  Tarife  für  Kommunikationsabgaben,
Hafengelder  2c.  in  Folge  der  Einfährung  der  Reichsmark.

rechnung  (A.  E.  v.  31.  Dez.  74.)  85.
s.  auch  Hafengelder-Tarife.

1875.  29

Tarnowitz  Schlesien),  Ausfertigung  Tarnowitzer  Stadtobligationen
  zum  Betrage  von  105,000  Mark  (Priv.  v.
18.  Aug.)  604.  Nr.  13.

Taube,  Vormundschaft  über  dieselben  (Vorm.  O.  v.  5.  Juli
§S.  81.  Nr.  3.)  450.

Taubstummenaustalten,  Genehmigung  der  Reglements
für  dieselben  durch  den  betreffenden  Minister  (Prov.  O.
v.  29.  Juni  §F.  120.  Nr.  2.)  359.  —  Verwaltung  der
gedachten  Anstalten  (ebend.  §.  128.)  361.

Dotation  der  Provinzen  und  Kreise  zur  Gewährung
von  Beihülfen  für  die  Taubstummenanstalten  (G.  v.  8.  Juli
§.  4.  Nr.  4  S.  7.  Nr.  I.  IV.  V.)  499.

Taxen,  Regulirung  des  Taxwesens  in  den  Hohenzollernschen
Landen  (G.  v.  22.  Juni)  235  —240.

Testament  eines  Minderjährigen  (G.  v.  12.  Juli  F.  8.)  519.

Thegegraben=  Meliorationsverband  im  Kreise  Labian
(Stat.  v.  28.  Mai)  581.  Nr.  2.

Theresienhütte  (Schlesien),  s.  Chausseen  Nr.  7.

Thierärzte,  Prüfung  der  Kreis  und  Departements-Thierärzte
  (V.  v.  21.  Mai  S#.  2.  5.)  219.

Mitwirkung  derselben  bei  der  Abwehr  und  Unterdrückung
  von  VBiehseuchen  (G.  v.  25.  Juni  .  4.  7.  9.
11  —  15.  29.  30.  36.  42—44.  54.  55.  63.  67.)  307.

Thiere,  s.  Hausthiere,  Viehseuchen.

Tilsit-Insterburger  Elsenbahn,  s.  Eisenbahnen  Nr.  25.

Todesfälle,  Beurkundung  der  Todesfälle  von  Militairpersonen
  am  Bord  eines  Schiffes  der  Narine  (A.  E.  v.
2.  Aug.)  570.

Tollwuth  der  Hunde  und  Katzen,  Bestimmungen  zur  Abwehr
  und  weiteren  Verbreitung  dieser  Krankheit  (G.  v.
25.  Juni  S.  10.  Nr.  8;  .  46  —  51.  58.  Nr.  3;  8.  59.
73.  Nr.  6.)  308.

Tönning  (Schleswig),  Erhebung  des  Hafengeldes  daselbst
(Tar.  v.  30.  Dez.  74.)  60  —  63.

Eisenbahn  von  Neumünster  über  Heide  nach  Tönning,
s.  Eisenbahnen  Nr.  16.

Transskriptionsgebühren  beim  Rheinischen  Hypo,
thekenwesen,  Berechnung  derselben  (G.  v.  28.  März)  168.

Trarbach  (Rheinprovinz),  Ausfertigung  Trarbacher  Stadt.
obligationen  im  Betrage  von  120,000  Mark  (Priv.  v.
16.  Okt.  74.)  76.  Nr.  9.

Tranung,  Aufhebung  der  Gebühren  für  kirchliche  Trauungen
  in  der  Provinz  Hannover  (G.  v.  16.  Juni)  303
bis  304.

Trier  (Rheinprovinz),  Ausfertigung  Trierer  Stadtobligationen
  zum  Betrage  von  1,200,000  Mark  (Drir.  v.
17.  Sept.)  606.  Nr.  21.

Tuchel  (Provinz  Dreußen))  Bildung  des  neuen  Kreises
Tuchel  (G.  v.  25.  März)  173—180.

u.
        <pb n="680" />
        30

u.

Ueckermünde  (Pommern),  Erhebung  der  Kanalgefälle
für  das  Befahren  des  Ueckerkanals  bei  Ueckermünde  (Tar.
v.  30.  Dez.  74.)  28—30.

Tarif  für  die  Erhebung  der  städtischen  Schiffahrtsabgaben
  zu  Ueckermünde  (v.  25.  März)  229.  Nr.  4.  Cor⅝
v.  25.  März)  282—283.

Ufer,  Bestimmungen  über  den  Uferbau  an  der  Weser  im
Kreise  Rinteln  (G.  v.  3.  April)  190  —  191.

Uneheliche  Kinder,  Vormundschaft  über  dieselben  (Vorm.
O.  v.  5.  Jull  G#.  3.  5.  12.  16.)  431.

Unstrut  (Fluß),  Abänderung  des  Tarifs  v.  27.  Dezember
1871.  für  die  Benutzung  der  Schleusen  auf  der  Unstrut
(A.  E.  v.  27.  Dez.  74.  c.)  87.

Sozietät  zur  Regulirung  der  Unstrut  von  Bretleben
bis  Nebra,  Aenderungen  und  Ergänzungen  des  Statuts
  v.  23.  Februar  1857.  (A.  E.  v.  4.  Aug.)  604.  Nr.  8.

Unstrut-  Eisenbahngesellschaft,  s  Eisenbahnen  Nr.  26.

Unterharz,  Rechtszustand  in  den  mit  Preußen  vereinigten
Gebieten  (G.  v.  21.  April)  199.

Unterstützungswohnsitz,  Aufhebung  der  §&amp;amp;  40  —  48.
50—56.  des  Gesetzes  vom  8.  März  1871.  (G.  v.  3.  Juli
75.  .  90.  Nr.  1.)  390.

Untersuchungsamt  in  Malmedy,  Aufhebung  desselben
(A.  E.  v.  19.  Juli)  580.

Urkunden,  Ausstellung  und  Ausfertigung  von  Urkunden
des  Provinzialverbandes  (Prov.  O.  v.  29.  Juni  §.  91.)  352.

Usedom-Wollin  (Kreis),  Ausfertigung  Usedom-Wolliner
Kreisobligationen  im  Betrage  von  150,000  Mark  (Priv.
v.  26.  Okt.  74.)  76.  Nr.  13.

V.

Vater,  Rechte  und  Pflichten  desselben  als  Vormund  seiner
Kinder  (Vorm.  O.  v.  5.  Juli  I#§.  12.  35.  57.  59.  83.
95.)  433.  —  Befugniß  desselben,  einen  Vormund  zu  ernennen
  und  demselben  gewisse  Rechte  beizulegen  (ebend.
§.  17.  Nr.  2;  6.  26.  47.  57.  59.  68.  94.)  434.  —  deögl.
einen  Familienrath  anzuordnen  (ebend.  §.  71.  Nr.  1;
S.  72.  Nr.  1.)  447.  —  Nutznießung  des  Vaters  an  dem
Vermögen  der  Kinder  (ebend.  §.  95.)  452.

Verden  (Herzogthum),  Genehmigung  der  Revidirten  Brandkasse-
  Ordnung  für  die  Herzogthümer  Bremen  und  Verden
(A.  E.  v.  15.  Aug.)  604.  Nr.  12.

Vereine,  s.  Kunstvereine,  Wissenschaft.

Verfassungs-Urkunde  vom  31.  Januar  1850.,  Auf.
hebung  der  Artikel  15.  16.  und  18.  (G.  v.  18.  Juni)  259.

Verkauf  unbeweglicher  Sachen  eines  Mäündels  (Vorm.  O.
v.  5.  Juli  §.  42.  Nr.  5;  K.  44.  55.)  441.

Vermessungsrevisoren,  s.  Feldmesser.

Vermögen  der  Kirchengemeinden,  s.  Kirchenvermögen.

Sachregister.

1875.

Verpflegungsanstalt,  Vormundschaft  über  Mündel,
welche  sich  in  einer  öffentlichen  Verpflegungsanstalt  befinden
(Vorm.  O.  v.  5.  Juli  &amp;amp;&amp;amp;  13.  62.)  433.

Verschwender,  Vormundschaft  1  !#!##*  (Vorm.  O.
v.  5.  Juli  S.  81.  Nr.  2j  §.  85.)  4

#  GC#  4  VI

Ganzemngunnalan
Cenehmigung  der  Reglements  für  dieselben  durch  den  be.
treffenden  Minister  (Drov.  O.  v.  29.  Juni  §.  120.  Nr.  5.)
359.  —  s.  auch  Viehversicherunggesellschaften.

Versteigerung  eines  Mündelgutes  (Vorm.  O.  v.  5.  Juli
C.  44.)  441.

Verwaltungsgerichte,  Entscheidung  derselben  auf  Beschwerden
  gegen  Anordnungen  der  Polizeibehörden  bei  dem
Ausbruch  von  Viehseuchen  (G.  v.  25.  Junl  §.  6.)  307.

Zuständigkeit  derselben  bei  Disziplinar-Untersuchungen
gegen  Provinzialbeamte  (Prov.  O.  v.  29.  Juni  K.  98.
Nr.  4.  u.  5.)  354.  —  desgl.  bei  Klagen  gegen  die  Beschlüsse
  des  Provinzialausschusses  wegen  Veranlagung  der
Provinzialabgaben  (Prov.  O.  v.  29.  Juni  &amp;amp;.  112.)  357.

Verfassung  der  Verwaltungsgerichte  (G.  v.  3.  Jull)
375  —  392.  —  Unter  Verwaltungsgericht  ist  das  Bezirksverwaltungsgericht
  zu  verstehen  (ebend.  §.  3.)  375.

Befugnisse  der  Verwaltungsgerichte  in  Angelegenheiten
der  Schutzwaldungen  und  Waldgevossenschaften  (G.  v.
6.  Juli  S#  8.  21.  31.  48.)  418.

Beschaffung  der  Kosten  für  die  Verwaltungsgerichte
(G.  v.  8.  Juli  S.  5.  Nr.  I.  u.  II.)  499.

Verwaltungsstreitsachen,  Bestimmungen  über  das
Verfahren  (G.  v.  3.  Juli)  375  —  392.

Veterinärwesen,  Errichtung  einer  techuischen  Deputation
für  das  Veterinärwesen  (V.  v.  21.  Mai)  219—220.  —
Mitwirkung  derselben  bei  der  Abwehr  und  Unterdrückung
von  Miehseuchen  (G.  v.  25.  Juni  ##.  4.  28.  67.)  307.

Viehmärkte,  Beaussichtigung  der  Vleh-  und  Pferdemärkte
zur  Abwehr  von  Biehseuchen  (G.  v.  25.  Juni  S§.  15.26.)  309.

Viehseuche,  Mitwirkung  der  technischen  Deputation  für
das  Veterinärwesen  zur  Abwehr  und  Unterdrückung  der
Viehseuchen  (V.  v.  21.  Mai  K&amp;amp;.  2.)  219.  (G.  v.  25.  Juni
SK.  4.  ff.)  307.

Gesetz  über  die  Abwehr  und  Unterdrückung  der  Vieh.
seuchen  (..  25.  Jun)  306  —  322.

sellschaften,  Ueberweisung  des
Schleftsche  Vieh.  Ußekuranzfonds  an  den  Provinzialverband
  von  Schlesien  (G.  v.  8.  Juli  §.  11.)  501.

Vollmacht,  Ausstellung  und  Ausfertigung  der  Vollmachten
des  Provinzialverbandes  (Prov.  O.  v.  29.  Juni  K.  91.)  352.

Vollstreckung  der  Entscheidungen  der  Verwaltungsgerichte
(G.  v.  3.  Juli  §.  79.)  389.

Voluntairgerichte  im  Bezirk  des  Justizsenats  zu  Ehrenbreitstein,
  die  vormundschaftliche  Thätigkeit  derselben  hört
auf  (Vorm.  O.  v.  5.  Juli  F.  92.)  452

Vor-
        <pb n="681" />
        Sachregister.

Vormund,  wer  als  Vormund  zu  bestellen  ist  (Vorm.  O.
v.  5.  Juli  S§.  11—20.  53.)  433.  —  wer  unfähig  ist
Vormund  zu  sein  (ebend.  I#.  21.  22.)  435.  —  Ablehnungsgründe
  (ebend.  §.  23.)  436.  —  Bestellung  als  Vormund
  (ebend.  S&amp;amp;  25  —27.)  436.  —  Rechte  und  Pflichten
des  Vormundes  (ebend.  &amp;amp;&amp;amp;.  27—50.)  437.  —  Beaufsichtigung
  desselben  (ebend.  §#.  51  —  60.)  442.  —  Beendigung
der  Vormundschaft  (ebend.  §§.  61  —  70.)  445.  —  Beziehungen
  zum  Famillenrath  (ebend.  &amp;amp;&amp;amp;.  71  —  80.)  447.  —

sonen  (ebend.  8#  81—85.)450.

Vormundschaft,  Einleitung  derselben  (Vorm.  O.  v.
5.  Juli  &amp;amp;&amp;amp;.  11  —26.)  433.  —  Führung  derselben  (ebend.
&amp;amp;  27—50.)  437.  —  Beaussichtigung  (ebend.  #&amp;amp;.  51—60.)
442.  —  Beendigung  (ebend.  §.  61—70.)  445.  —  Vormundschaft
  über  Großjährige  (ebend.  81—  85.)  450.

Kosten,  Gebühren  und  Stempel  in  Vormundschaftssachen
  (G.  v.  21.  Juli)  548.

Bormundschaftsgericht,  Zuständigkeit  desselben  (Vorm.
O.  v.  5.  Juli  &amp;amp;6&amp;amp;.  1  —  11.)  431.  —  Befugnisse  und  Pflichten
desselben  bei  Einleltung  und  Führung  der  Vormundschaft
(ebend.  #&amp;amp;.  14—  50.)  433.  —  desgl.  bei  der  Beaufsichtigung
  des  Vormundes  (ebend.  S#  51  —  60.)  442.  —  ferner
bei  Beendigung  der  Vormundschaft  (ebend.  S##  61  —  70.)
445.  —  desgl.  bei  Berufung  des  Familienrathes  (ebend.
d§,  71—80.)  447.  —  bei  der  Vormundschaft  über  groß.
jährige  Personen  (ebend.  S§##  81—  85.)  450.  —  bei  der
Pflegschaft  (ebend.  §&amp;amp;.  86  —  91.)  451.  —  bei  Hinterlegung
von  Werthpapieren  und  Kostbarkeiten  in  der  Rheinprovinz
und  in  Nassau  (G.  v.  19.  Juli  I#.  11—  14.  19.)  533.

Bormundschaftsorduung  (v.  5.  Juli)  431—454.

Vorzugsrecht  des  Mündels  in  dem  Vermögen  des  Vormundes
  (Vorm.  O.  v.  5.  Juli  F.  32.)  438.

W.

Wahl  der  katholischen  Kirchenvorsteher  und  Gemeindevertreter
  (G.  v.  20.  Juni  8§.  25—34.)  247.  (Wahlordnung
v.  20.  Juni)  256—258.

Wahl  der  Provinziallandt  ten,  Beam.
ten  2c.  (Prov.  O.  rr.  29.  Juni  K.  10—24.  *—  62.
67.  87.  99.  122.  124.)  337.  (Wahlreglement  S#§.  1—11.)
365—366.

Wahl  der  Mitglieder  des  Bezirksverwaltungsgerichts
(G.  v.  3.  Juli  §.  9.)  377.

Waisengerichte  in  den  Hohengollernschen  Landen,  die
vormundschaftliche  Thätigkeit  derselben  hört  auf  (Vorm.
O.  v.  5.  Juli  §S.  92.)  452.

Waisenhäuser,  Verwaltung  und  Unterhaltung  derselben
  durch  die  Provinzialverbände  (G.  v.  B.  Juli  §.  4.
Nr.  5;  #.  7.  Nr.  II.  u.  III.)  499.

Waisenkasse,  Errichtung  einer  Elementarlehrer-Wittwenund
  Waisenkasse  für  die  Provinz  Hannover  (V.  v.  16.  Sept.
74.)  75.  Nr.  6.

a.  I#

1875.  31

Waisenrath,  Einrichtung  und  Befugnisse  desselben  in
Vormundschaftssachen  (Vorm.  O.  v.  5.  Juli  #.  19.  28.
52—54.)  435.

Waldgenosfenschaften,  Bildung  derselben  (G.  v.
6.  Juli  §§.  23—46.)  422

Waldschutzgerichte,  uständigkeit,  Verfahren  und  Entscheidungen
  derselben  (G.  v.  6.  Juli  &amp;amp;9.  7—22.  31—44.
48—52  418.  «

Waldungen,Schuhanlagenfütbiefelben(0.v.6.Juli
K&amp;amp;.  1—22.)  416.  —  Theilung  gemeinschaftlicher  Waldungen
  (ebend.  S.  47.)  428.

Bewilligung  von  Zuschüssen  aus  Provinzialfonds
zu  Waldanlagen  (G.  v.  8.  Juli  §.  10.)  501.

Warwerort  (Schleswig),  Erhebung  der  Hafenabgaben
daselbst  (Tar.  v.  25.  März)  463—466.

Wasserleitung,  Anlage  einer  Wasserleitung  vom  Tegeler
Sce  nach  Berlin  (A.  E.  v.  15.  Febr.)  206.  Nr.  6.  —
desgl.  in  Erfurt  (A.  E.  v.  23.  April)  229.  Nr.  6.

Wechsel.  Eingehung  wechselmäßiger  Verbindlichkeiten  von
Seiten  des  Vormundes  (Vorm.  O.  v.  5.  Juli  §.  42.  Nr.  10;
+.  45.)  441.

Wechselnotarien  im  Bezirk  des  Appellationsgerichts  zu
Frankfurt  a.  M.,  Gebühren  derselben  (G.  v.  2.  Mai)  211.

Wege,  Dotation  der  Provinzen  und  Kreise  zum  Bau
und  zur  Unterhaltung  der  Wege  (G.  v.  8.  Juli  §#.  4.
19.  20.)  498.

Wegegelder,  Aenderung  der  Tarife  in  Folge  der  Einführung
  der  Reichsmarkrechnung  (A.  E.  v.  31.  Dez.
74.)  85.

Weibliche  Personen  sind  unfähig  zur  Führung  einer
Vormundschaft  (Vorm.  O.  J.  21.  Nr.  7.)  435.  —  können
die  Uebernahme  einer  Vormundschaft  ablehnen  (ebend.
K.  23.  Nr.  1.)  436.

Weichsel  (Strom),  Abänderung  der  Schiffahrtsabgaben
auf  dem  Kanal  von  der  Weichsel  zum  Frischen  Haff  (A.  E.
v.  31.  Dez.  74  a.)  87.

Abänderung  des  Tarifs  vom  27.  Dezember  1871.  über
die  Erhebung  der  Ufer-  und  Hafengelder  auf  beiden  Ufern
der  Weichsel  bei  Kurzebrack  (A.  E.  v.  31.  Dez.  74.)  88.

Weinreben,  Verbot  der  Einführung  von  Reben  zum
Dflanzen  für  die  nicht  zum  Jollgebiete  gehörigen  Theile
des  Preußischen  Staats  (V.  v.  15.  April)  200.

Wernigerode  (Grafschaft),  s.  Stolberg.  Wernige.
rode.

Werthpapiere  eines  Mündels,  Aufbewahrung  derselben
(Vorm.  O.  v.  5.  Juli  S.  60.)  445.  —  Hinterlegung  der.
selben  in  der  Rheinprovinz  und  im  Bczirk  des  Appel.
lationsgerichts  zu  Wiesbaden  (G.  v.  19.  Juli  &amp;amp;§.  11—13.
16.  21—24.)  533.

Weser  (Gluß),  Bestimmungen  über  den  Uferbau  an  der
Weser  im  Kreise  Rinteln  (G.  v.  3.  April)  190—191.

West-
        <pb n="682" />
        32

Westhavelland  (Kreis),  Ausfertigung  von  Obigationen
des  Kreises  Westhavelland  im  Betrage  von  345,000  Mark
II.  Emission  (Priv.  v.  30.  Ang.)  605.  Nr.  17.

Westholsteinische  Eisenbahngesellschaft  in  Neumünster,
s.  Eisenbahnen  Nr.  16.

Westphalen  (Provinz),  Dotation  des  Provinzialver.
bandes  (G.  v.  8.  Juli  96.  1—5.  7.  Nr.  V.;  #.  8.  9.
13.  Nr.  8;  &amp;amp;.  15.  17—19.  26.)  497.

Westpreußen,  Genehmigung  des  von  dem  zweiten
Generallandtage  der  Neuen  Westpreußischen  Landschaft
aufgestellten  zweiten  Nachtrages  zu  dem  Statut  dieser  Landschaft
  vom  3.  Mai  1861.  (A.  E.  v.  6G.  März)  207.  Nr.  9.

Wiedereinsetzung  in  den  vorigen  Stand  wegen  Minderjährigkeit
  findet  nicht  weiter  statt  (G.  v.  12.  Juli  F.  9.)  519.

Wiesbaden  (Regierungsbezirk),  Dotation  des  Kommunalverbandes
  (G.  v.  8.  Juli  GK#.  15.  16.  18.  21.  25.  20.)  503.

Verufung  einer  außerordentlichen  Synode  für  den
Konsistorialbezirk  Wiesbaden  (A.  E.  v.  8.  Nov.)  607.  —
Zusammensetzung  und  Zuständigkeit  derselben  (V.  v.
8.  Nov.)  608—610.

Wiesbaden  (Appellationsgerichtsbezirk),  Verfahren  bei
Hinterlegung  von  Werthpapieren  und  Kostbarkeiten  (G.
v.  19.  Juli  S§.  21—24.)  535.

Reisekosten  der  Prozeßparteien  (G.  v.  1.  Juli  g.  16.)547.

Kosten  und  Stempel  in  Vormundschaftssachen  (G.
v.  21.  Juli  Art.  1.)  548.

Wiesbaden  (Stadt),  Einlösung  und  Präklusion  der
Noten  der  Landesbank  und  der  Scheine  der  Landeskreditkasse
  in  Wiesbaden  (G.  v.  18.  Juni  §.  1.)  231.

Wilster  (Schleswig),  Erhebung  der  Hafenabgaben  daselbst
(Tar.  v.  25.  März)  496.

Wirthschaftsabgabe  für  Schank  und  Kleinhandel  mit
Getränken  in  den  Hohenzollernschen  Landen  (G.  v.  27.  März)
189—190.

Wilssenschaft  ,  Dotation  der  Provinzen  und.  Kreise  zur
Leistung  von  Zuschüssen  an  Vereine,  welche  der  Wissenschaft
  dienen  (G.  v.  B.  Juli  §.  4  Nr.  6.)  499.

Wittwenkasse,  Errichtung  einer  Elementarlehrer-Wittwenund
  V  issenkasse  für  die  Drovinz  Hannover  (V.  v.  16.  Sept.
74.)  75.  Nr.  6.

Bestätigung  des  Statuts  der  Wittwenkasse  für  die
Lehrer  der  evangelischen  Volks-)  Bürger-  und  Mädchenschule
  in  Obnabrück  (A.  E.  v.  16.  Sept.  74.)  75.  Nr.  7.

Sachregister.

1875.

Wohlthätigkeitsanstalten,  Dotation  der  Provinzen
und  Kreise  zur  Unterstützung  derselben  (G.  v.  8.  Juli  S.  4.
Nr.  5.)  499.

Wolbeck  (Westphalen),  s.  Chausseen  Nr.  13.

Wolgast  (Pommern),  Tarif  für  die  Erhebung  des  Hafengeldes
  daselbst  (v.  25.  März)  298—301.

Wollin  (Kreis),  s.  Usedom-Wollin.

Wollin  (Stadt),  Erhebung  der  städtischen  Schlffahrtsabgaben
  in  Wollin  (Tar.  v.  25.  März)  229.  Nr.  4.  —
insbes.  des  Bohlwerksgeldes  (Tar.  v.  25.  März)  283
bis  284.

Wounsbeck  (Schleswig),  s.  Chausseen  Nr.  12.

3.
Zabrze  (Schlesien),  Ausfertigung  von  Kreisobligationen
des  Kreises  Zabrze  im  Betrage  von  450,000  Mark  (Priv.
v.  22.  Sept.)  614.  Nr.  10.  —  f.  auch  Chausseen
Nr.  8.
Zehdenick  (Provinz  Brandenburg),  s.  Chausseen  Nr.  3.
Zettingen  (Rheinprovinz),  f.  Chausseen  Nr.  18.
Zeugen,  Vorladung  und  Vernehmung  derselben  von
Seiten  der  Verwaltungsgerichte  (G.  v.  3.  Juli  S§.  46.  48.
62.  75.)  383.
Gebühren  der  Zeugen  in  Auseinandersezungssachen
(G.  v.  24.  Juni  F.  13.)  404.
Gebühren  der  Zeugen  in  gerichtlichen  Angelegenheiten
(G.  v.  1.  Juli)  545—547.
Zielenzig  (Provinz  Brandenburg),  s.  Chausseen  Nr.  4.
Zinsen,  Verzinsung  der  zum  Hinterlegungsfonds  gehörigen
Gelder  (G.  v.  19.  Juli  S.  4.  5.)  532.  —  Bestimmung
des  Zinssatzes  auf  27  Prozent  (V.  v.  1.  Dez.)  611.
Zinsgarantie  des  Staats  für  eine  Prioritätsanleihe
der  Münster-Enscheder  Eisenbahngesellschaft  bis  auf  Höhe
von  2,100,000  Mark  (G.  v.  30.  Juni)  521—524.
Jollgebiet,  Aufnahme  der  Ortschaften  Aumund  und
Grohn  in  die  Deutsche  Zollgrenze,  Nachversteuerung  der
dortigen  Waarenbestände  (V.  v.  29.  Okt.)  584—597.
Zusammenlegung  von  Grundstücken,  Uebergang  bes
Eigenthums  an  Abßndungsgrundstücken  (G.  v.  26.  Juni
K6.  1.)  325.
Kosten  für  die  Zusammenlegung  (Spezialseparation)
(G.  v.  24.  Juni  S.  2.  Nr.  3.)  396.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staats-Ministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchbruckerel
(R  v.  Decker).
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