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        <title>Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1876.</title>
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            <idno>gs_preussen_1876</idno>
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        Gesetz-Sammlung
für  die
Königlichen  Preußischen  Staaten.
1876.

 

Enthält

die  Gesetze,  Verordnungen  2c.  vom  5.  Januar  bis  zum  6.  November  1876.)
nebst  einigen  Verordnungen  r.  aus  den  Jahren  1873.  und  1875.

(Von  Nr.  8395.  bis  Nr.  8471.)

Nr.  1.  bis  incl.  34.

 

Berlin,
zu  haben  im  Gesetz=  Sammlungs-Amt.
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        Chronologische  Uebersicht

der  in  der  Gesetz-Sammlung  fuͤr  die  Koͤniglichen  Preußischen  Staaten

vom  Jahre  1876.

enthaltenen  Gesetze  Verordnungen  2c.

 

Datum
bes

Gesetzes  rc.

Ausgegeben

iu
Berlin.

Inhalt.

Nr.
des

Stücks.

Nr.

des

Gesetzes.

Seite.

 

1873.
14.  März.

29.  Mai.

1875.
15.  Febr.

23.  Juni.

7.  Juli.

 

1876.
19.  April.

13.  Juli.

27.  Mai.

28.  Juni.

 

Rezeß  zwischen  Preußen  und  Anhalt,  betr.
die  Regulirung  der  Grenz=  und  Hoheitsdifferenzen
  auf  einem  in  der  Elbniederung  bei
Dornburg  belegenen  Distrikte,  und  den  Austausch
  des  Schwerdtfegerschen  Kossäthengutes.

Allerh.  Erlaß,  betr.  das  der  Militair-Verwaltung
  verliehene  Enteignungsrecht  bezüglich  der
zu  den  fortifikatorischen  Erweiterungs-  und  Umgcktaltungepauten
  in  Cöln,  Coblenz,  Spandau,

üstrin,  Posen,  Thorn,  Danzg,  Königsberg,
Glogau,  Neisse,  Memel,  Pillau,  Colberg,  Swinc.
münde,  Stralsund,  Friedrichsort,  Sonderburg-Düppel,
  Wilhelmshaven,  sowie  der  zur  Befestigung
  an  der  unteren  Weser  und  an  der
unteren  Elbe  erforderlichen  Grundstücke.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  an  den  Militairfiskus  für  das
zum  Bau  von  zwei  Friedens-Pulvermagazinen
neben  dem  Artillerie-Schießplatz  in  der  Nähe  von
Lerchenberg  bei  Glogau  erforderliche  Terrain.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  an  die  Stadt  Görlitz  bezüglich  des
zur  Verbreiterung  der  Bautzener  Straße  daselbst
erforderlichen  Terrains.

Vertrag  zwischen  der  Staatsregierung  und  der
Halle-Sorau-Gubener  Elsnbahngesellschaft  betr.
die  Uebertragung  der  Verwaltung  und  des  Betriebes
  der  Bahn  an  den  Staat.

 

 

18.

14.

1

 

8405.

8417.
(Anl.)

 

101-105.

Nr.  1.

121.
Nr.  1.

121.
Nr.  2.

163-167.
        <pb n="4" />
        IV

Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1876.

 

Datum

des

Gesetzes  2c#

Ausgegeben

zu
Berlin.

Inhalt.

Nr.
bes
Stücks.

Nr.
bes

Gesetzes.

Seite.

 

1875.
23.  Juli.

6.  August.

I.  Oktbr.

3.  Novpbr.

 

1876.
27.  Mai.

13.  Juli.

19.  Janr.

19.  —

28.  Juni.

19.  April.

19.  Janr.

 

Allerh.  Erlaß,  betr.  das  der  Stadtgemeinde
Magdeburg  verliehene  Enteignungsrecht  zum
Zwecke  der  Verbreiterung  der  Alten  Fischeruferstraße
  auf  der  Strecke  vom  Faßlochsberge  bis
zum  Wallonerberge.

Allerh.  Erlaß,  betr.  das  der  Stadtgemeinde  Anklam
  verliehene  Enteignungsrecht  bezüglich  einer
Fläche  zum  Zweck  der  Verbreiterung  und  Reulirung
  des  Fußgänger-  Weges  in  der  Stettiner
Straße  in  der  Steinvorstadt.

Allerh.  Erlaß  und  die  durch  denselben  genehmigten
Abänderungen  der  Statuten  der  Frankfurter
Hypothekenbank.

Allerh.  Erlaß,  durch  welchen  genehmigt  worden
ist,  daß  das  der  Pommerschen  Hypotheken-Aktienbank
  unter  dem  l.  Oktober  1866.  er.
theilte  Brivilegium  zur  Ausgabe  von  auf  den
Inhaber  lantenden  Papieren  auch  unter  den
durch  den  4.  Nachtrag  bezeichneten  Statutenänderungen
  fortbestehen  bleibt.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Bestellung  eines  Provin
  zial-  Steuerdirektors  für  die  Verwaltung
  des  Zolles  und  der  inneren  indirekten
Abgaben  in  der  Drovinz  Brandenburg  ein-#leßlih
  der  Stadt  Berlin,  mit  dem  Sitze  in

erlin.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  an  den  Kreis  Pyritz  für  die  zu
den  Chausseen  von  Pyritz  nach  Dölitz  und
von  Pyritz  bis  zur  Kreisgrenze  nach  Bahn
erforderlichen  Grundstücke.

Allerh.  Erlaß)  betr.  das  der  Gemeinde  Liesborn
im  Kreise  Beckum  verliehene  Enteignungsrecht
für  die  zum  chausseemäßigen  Ausbau  der  Straße
von  Lippstadt  durch  die  Fürstlich  Lippesche
Enklave  Cappel  nach  Liesborn  erforderlichen,  in
ihrem  Bezirke  belegenen  Grundstücke.

Allerh.  Erlaß,  betr.  das  dem  Kreise  Kattowitz
verliehene  Recht  der  Enteignung  und  der  fiskalischen
  Vorrechte  in  Bezug  auf  den  Bau  und  die
Unterhaltung  mehrerer  Chausseen.

 

10.

18.

8418.

 

 

121.
Nr.  3.

167-168.

106.
Nr.  1.

Nr.  3.

30.
        <pb n="5" />
        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1876.  V

 

 

Datum  AuSgegeben  Nr.  Nr.
bes  vu  Inhalt.  bes  desiite.
Gesetzes  2c..Berlin.  Stücks.Gesetzes.
1875.  1876.
3.  Novbr.30.  Janr.  Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber  4.  —  30.
lautender  Kreis-Obligationen  des  Kreises  Nr.  2.
Kattowitz  im  Betrage  von  600,000  Mark  "
(L  Emission).
3.  —  30.  —  Allerh.  Erlaß,  betr.  das  dem  Kreise  Tarnowitz  4.  —  30.
verliehene  Necht  der  Enteignung  und  der  fiska-  Nr.  3.

lischen  Vorrechte  in  Bezug  auf  den  Bau  und
die  Unterhaltung  mehrerer  Chausseen.

3.  —  30.  —  Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber  4.  —  30.
lautender  Kreis-Obligationen  des  Kreises  Nr.  4.
Tarnowitz  im  Betrage  von  300,000  Mark.

8.  —  4.  Maärz.  s  Privilegium  wegen  Emission  von  300,000  Mark  5.  —  33.
Vrioritats  Dblisahicnen  bersomburger  Nr.  1.
Eisenbahn-Gesellschaft.

8.  —  4.  —  Allerh.  Erlaß,  betr.  das  der  Gemeinde  Leiden-  5.  —  33.
hofen,  Kreises  Marburg,  verlichene  Enteignungs-  Nr.  2

recht  bezüglich  einer  zur  Erweiterung  ihres
Todtenhofes  erforderlichen  Parzelle  de5  eder
Hofacker-  genannten  Grundstücks.

10.  —  19.  Janr.  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Genehmigung  des  Dritten  2.  —  6.
Nachtrages  zu  dem  Regulative  vom  18.  Juni  1866.  Nr.  4.
wegen  Emission  verzinslicher  Obligationen
durch  die  Provinzial-  Hülfskasse  für  die  Provinz
Schlesien  ausschließlich  der  Oberlausitz.

14.  —  4.  März.Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Enteignungs-  5.  —  33.
rechts  der  bezüglich  Herstellung  der  Straße  von  Nr.  3.
Kaukehmen  über  Uckmenischken  und  Brionischken
nach  Ruß,  im  Kreise  Heydekrug,  nebst  einer
Abzweigung  von  Schudereiten  nach  Schakuhnen
  als  Staatschaussee  erforderlichen
Grundstücke.

17.  —  4.  —  Allerh.  Erlaß,  betr.  das  dem  Kreise  Beuthen  .  33.
verliehene  Recht  der  Enteignung  und  der  fiskali-  Nr.  4.

schen  Vorrechte  in  Bezug  auf  den  Bau  und  die

Unterhaltung  der  Chausseen  von  Ober-Heiduk

  in  der  Richtung  auf  Kattowitz  bis

an  die  Kreisgrenze  von  Beuthen  nach  Lagiewnik.



17.  —  4.  —  Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber  33.
lautender  Kreis-Obligationen  des  Kreises  Nr.  5.
Beuthen  im  Betrage  von  375/000  Mark.

#
!

r
D.
        <pb n="6" />
        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1876.

 

Datum

bes
Gesetzes  2c.

Ausgegeben
zu
Berlin.

Inhalt.

Nr.
bes

Stücks.

Nr.

des
Gesetzes.

Seite.

 

1875.
29.  Nopbr.

20.  —

1.  Dezbr.

 

1876.
4.  März.

19.  April.

4.  März.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Herabsetzung  des  Zinsfußes
der  in  Gemäßheit  des  Allerhöchsten  —#½
vom  17.  April  1871.  im  Betrage  von
Thaler  ausfgenommenen  Anleihe  der  Stadt  D  ert
mund  v##n5  auf  44  Prozent  vom  I.  April  18
ab,  sowie  die  Lhhung  der  jährlichen  Anr
netionssumme  für  den  Rest  dieser  Anleihe  von

114  l  Brozent  des  Anleihekapitals  vom  Jahre
1877.

Allerb.  Erlaß,  betr.  die  Aushehnung  des  der  Gemeinde
  Gemünden  im  Kreise  Simmern  durch
Allerhöchste  Order  vom  16.  März  1872.  zum
Bau  der  Straße  von  Gemünden  durch  das
Kellenbachthal  nach  Martinstein  an  der  Nahe
verlichenen  venteigen  ungerchts  auch  auf  die  durch
die  veränderte  Richtungslinie  der  genannten
Straße  erforderlichen  Grundstück

r  Erlaß,  betr  bie  Verleihung  des  Enteignungs.

chts  und  au  fsbalischen  Vorrechte  an  den

W—  Iern-  erg  für  den  Bau  mehrerer
Chausseen.

Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber
  lautender  Kreisobligationen  des  Land.
kreises  Bromberg  im  Betrage  von  450/000  Mark
II.  Emission.

Allerh.  Erlaß,  betreffend  die  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  und  der  fiskalischen  Vorrechte  an
den  Kreis  Glatz  für  den  Bau  einer  Kreischaussee
  von  Eisersdorf  nach  dem  Bahnhofe
  Rengersdorf  der  Breslau-Mittelwalder
Eisenbahn.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  neuen  Sinskupons  zu  den
von  dem  Kreise  Calbe  a.  S.  auf  Grund  des
Privilegiums  vom  12.  Oktober  1868.  ausgegebenen
  Kreis-Obligationen.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  bes  Enteignunze,
rechts  und  der  fiskalischen  Vorrechte  an  den
Kreis  Ober-Barnim  für  den  Bau  einer
Chaussee  vom  Bahnhofe  zu  Neustadt.  Eberswalde
  nach  Schöpfurth  mit  einer  *vAbzweigung
von  Heegermühle  nach  Messingwerk.

 

 

 

 

33.
Nr.  6.

106.

Nr.  2

106.
Nr.  3.

106.
Nr.  4.

106.
Nr.  5.

110.
Nr.  1.

34.
Nr.  7.
        <pb n="7" />
        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1876.  VII

 

Datum  Ausgegeben  Fr.  Nr.
des  zu  Inhalt.  des  des  ESeite.
Gesetzes  2.erlin.  Stücks.Gesetzes.

 

1875.  1876.
8.  Drzbr.19.  Janr.  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Genehmigung  eines  Nach-  22.8397.  4.
trages  zu  dem  durch  Allerhöchsten  Erlaß  vom  (m.  Anl.)
16.  Angust  1871.  genehmigten  Regulativ  für
die  Drrwaltung  der  provinzialständischen
Anstalten  und  Einrichtungen  für  Irre,  Taubstumme
  und  Blinde,  sowie  zur  Unterstützung
angehender  Erzieherinnen  in  der  Provinz  Posen.

8.  —  22.  April.  Privilegium  wegen  Kreirung  einer  dritten  Emission  8.  —  110.
auf  jeden  Juhaber  lautender  Stadt-Obliga-  Nr.  2.
tionen  der  Stadt  Spandau  zum  Betrage  von

750,000  Reichsmark.

18.  —  22.  —  Statut  für  die  Wiesengenossenschaft  zu  8.  —  110.
Allendorf  bei  Gladenbach  im  Kreise  Biedenkopf.  Nr.  3.

27.  —  30.  Janr.Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Genehmigung  des  Regu.  4.  8399.  23.
lativs  für  die  Verwaltung  des  Chausseebau-  (m.  Unl.)
wesens  in  der  Provinz  Posen.

27.  —  22.  April.  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Genehmigung  des  von  8.  —  110.
dem  Verwaltungsrathe  der  Frankfurter  Bank  Nr.  4.

mit  Ermächtigung  der  Generalversammlung  der
Aktionaire  festgestellten  Revidirten  Statuts  der
Frankfurter  Bank.

28.  —  4.  März.]  Allerh.  Erlaß,  betr.  den  Uebergang  der  fiskalischen  5.  —  34.
Straßen-  und  Brücken-Bau-  und  Unterhaltungs-  Nr.  8.
last,  sowie  der  örtlichen  Straßen-Baupolizei  an
die  Stadtgemeinde  Berlin.

29.  —  4.  —  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  unter  Verleihung  des  5.  —  34.
Enteignungsrechts  ertheilte  Genehmigung  zum  Nr.  9.
chausseemäßigen  Ausbau  der  Straße  von
Naumburg  über  Roßbach  und  Freiburg  nach
Laucha.

31.  —  22.  April.  J  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Enteignungs-  8.  —  110.
rechts  und  der  fiskalischen  Vorrechte  an  den  Kreis  Nr.  5.
Breslau  für  den  Bau  mehrerer  Chausseen.

31.  —  11.  Mai.  Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber  9.  —  118.
lautender  Kreis-Obligationen  des  Kreises  Nr.  1.
Breslau  im  Betrage  von  450,000  Mark
I.  Emission.

31.  —  11.  —  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Herstellung  der  Straße  9.  —  118.
von  Trempen  im  Kreise  Darkehmen  über  Ko-  Nr.  2.

warren  und  Launingken  nach  Angerburg  im
Kreise  gleichen  Namens  als  Stachschauffe.
        <pb n="8" />
        VIII  Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1876.

Datum  Ausgegeben  Nr.  Nr.

bes  i  Inhalt.  bes  des  Seite.
Gesetzes  2c.]  Berlin.  Stücks.Gesetzes.
1875.  1876.

31.  Dezbr.].  Mai.  Allerh.  Erlaß,  betr.  den  Ankauf  der  von  dem  ver-  9.  —  118.
storbenen  Landrath  Gamradt  angelegten  Kies-  Nr.  3.
chaussee  von  Stallupönen  über  Pillupönen
nach  den  Bredauer  Sandbergen,  sowie  den  Bau

1876.  einiger  Chausseen.

5.  Janr.  4.  März.  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verlängerung  der  der  5.  —  34.
Cottbus-Großenhainer  Eisenbahngesell.  Nr.  10.
schaft  zur  Vollendung  und  Inbetriebnahme  der
Eisenbahn  von  Cottbus  nach  Frankfurt  a.  d.  O.
gestellten  Frist  bis  zum  1.  Juli  1877.

5.  —  4.  —  Allerh.  Erlaß,  betr.  eine  Abänderung  des  Schemas  5.  —  34.
für  die  Seitens  der  Stadt  Stettin  auf  Grund  Nr.  11
des  Allerhöchsten  Privilegiums  vom  13.  Oktober
1875.  auszugebenden  Obligationen  zum  Betrage
  von  3,000,000  Mark.

5.  —  24.  Novbr.Allerh.  Erlaß,  betr.  den  Ban  einer  festen  Brücke  33.  —  457.
über  die  Unstrut  bei  Carsdorf  im  Kreise  Nr.  1.
Ouerfurt  und  die  Erhebung  eines  Brückengelbes
  auf  derselben,  nebst  Tarif  über  dessen
Erhebung.

7.  —  4.  März.Verordnung,  betr.  die  Reisekosten  der  Beamten  5.  8400.  31.
bei  der  Revision  von  Eisenbahnstrecken  und
in  Strombefahrungs«  Angelegenheiten.

8.  —  10.  Janr.  Verordnung  wegen  Einberufung  der  beiden  Häuser  1.  8395.  1.
des  Landtages  der  Monarchie.

8.  —  19.  —  Verordnung,  betr.  die  Ausübung  der  Befugniß  2.  8396.  2.
zur  Dispensation  vom  Aufgebote.

10.  —  11.  Mai.  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Genehmigung  des  nach  9.  —  118.
den  Beschlüssen  des  18.  Psenschen  Pro-  Nr.  4.
vinziallandtages  aufgestellten  Fünften  Nachtrags
u  dem  Revidirten  Reglement  für  die  Heuer.
sozietät  der  Provinz  Posen  vom  9.  September
  1863.

12.  —  27.  —  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Genehmigung  des  Neuen  10.  —  121.
Statuts  der  Cölnischen  Privatbank  in  Cöln.  Nr.  4.

12.  —  13.  Juli.  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Genehmigung  bes  Revi.  18.  —  259.
dirten  Statuts  der  Provinzial-Aktienbank  Nr.  3.
des  Großherzogthums  Posen.

15.  —  27.  Mal.  Allerh.  Erlaß,  betr.  das  dem  Magistrat  der  Stadt  10.  —  121.
Gollnow  im  Kreise  Naugard  verliehene  Ent-  Nr.  5.

 

 

eignungsrecht  Behufs  Verbreiterung  der  Gollnow=Naugarder
  Chaussee.
        <pb n="9" />
        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1876.  IX

 

 

Datum  Ausgegeben  Nr.  Nr.
des  )lv’  Inhalt.  des  des  Seite.
Gesetzes  2c.|  Berlin.  Stücks.  Gesetzes.
1876.  1876.
15.  Janr.27.  Mai.  Statut  für  die  Wiesengenossenschaft  zu  Wer-  10.  —  121.
schau  im  Unterlahnkreise.  Nr  6.
17.  —  27.  —  Tarif,  nach  welchem  das  Ueberfahrtsgeld  bei  der  10.  —  121.
Fähranstalt  zu  Hohenbinde,  Kreises  Nieder-  Nr.  7.

barnim,  für  den  Spree  ·  Uebergang  nach  Burig,
Kreises  Beeskow  ·  Storkow,  bis  auf  Weiteres  zu

erheben  ist.
17.  —  27.  —  Tarif,  nach  welchem  für  die  Benutzung  der  Ufer-  10.  —  121.
und  Stromanlagen  an  der  Weichsel  im  Weich-  Nr.  8.

bilde  der  Stadt  Thorn  die  Ufergelder  bis
auf  Weiteres  zu  entrichten  sind.

17.  —  27.  —  Statut  für  die  Genossenschaft  zur  Melioration  10.  —  122.
der  Ederthalwiesen  in  der  Gemarkung  Hatz-  Nr.  9.
feld,  Kreises  Biedenkopf.

19.  —  27.  —  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Genehmigung  der  von  dem  10.  —  122.
Provinziallandtage  der  Provinz  Preußen  be-  Nr.  10.

schlossenen  statutarischen  Bestimmungen  für  den
Provinzialverband  der  Provinz  Preußen.

20.  —  28.  Ju  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Einführung  einer  Genc.  3.83989.722.
8.  Juni  ralsynodal-Ordnung  für  dic  evangelische  (m.  Unl.)
Landeskirche  der  acht  älteren  Provinzen  der  11.  8410.338
Monarchie.  (Anl.)
25.  —  27.  Mai.  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Perleisung  des  erteignunze.  10.  —  122.
rechts  an  den  Militairfiskus  bezüglich  der  Nr.  11.

Lar  Erweiterung  des  Artillerie-Exerzierplatzes  bei
Celle  erforderlichen  Terrainflächen  von  14  Hektar
40  Ar  in  der  Gemeinde  Westercelle.

27.  —  27.  —  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Genehmigung  des  neu  10.  —  122.
revidirten  Statuts  der  Danziger  Privat-  Nr.  12.
Aktienbank.

31.  —  27.  —  Allerh.  Erlaß,  betr.  das  der  Stadtgemeinde  Ber-  10.  —  122.
lin  verliehene  Enteignungsrecht  bezüglich  der  Nr.  13.

ur  Freilegung  der  Bülowstraße  von  der
Rrobeisftraße  nach  der  Potsdamer  Straße  noch
erforderlichen  Grundstücke.

2.  Febr.  4.  März.  Kirchengeset,  betr.  Abänderung  der  Emeriti-  5.40.  32.
rungs-Ordnung  für  die  evangelisch-lutherische
süche  der  Provinz  Hannover  vom  16.  Juli

 

 

 

 

 

Jahrgang  1876.  2
        <pb n="10" />
        X  Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1876.
Datum  usgegeben  Nr.  Nr.
bes  zu  In  h  alt.  des  des  Seite.
Gesetzes  2c.  Berlin.  Stücks.  Gesetzes.
1876.  1876.

2.  Febr.  27.  Mai.  Allerh.  Erlaß,  betr.  das  der  Stadtgemeinde  Görlitz  10.  —  122.
verliehene  Enteignungsrecht  für  dasjenige  Ter-  Nr.  14.
rain,  welches  zur  Anlegung  eines  Wasserwerks
  in  der  Leschwitzer  Feldmark  und  der
von  da  nach  der  Stadt  Görlitz  zu  führenden
Wasserleitung  erfordert  wird.

5.  —  27.  —  Statut  der  Genossenschaft  für  die  Melioration  10.  —  122.
des  Okronglibruches  im  Kreise  Kosten.  Nr.  15.

9.  —  27.  —  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Genehmigung  des  Ersten  10.  —  123.
Nachtrags  zu  dem  Statut  des  Bremenschen  Nr.  16.
ritterschaftlichen  Kreditvereins  vom  4.  März
1856.

9.  —  27.  —  Tarif,  nach  welchem  das  Bohlwerksgeld  in  10.  —  123.
Pasewalk  bis  auf  Weiteres  zu  entrichten  ist.  Nr.  17.

9.  —  27.  —  Tarif,  nach  welchem  das  Bohlwerksgeld  an  10.  —  123.
den  städtischen  Ladeplätzen  zu  Pölitz  im  Ran-  Nr.  18.
dower  Kreise  bis  auf  Weiteres  zu  erheben  ist.

14.  —  27.  —  Statut  der  MeliorationSgenossenschaft  des  10.  —  123.
Sprottabruches.  Nr.  19.

14.  —  19.  Sept.  Privilegium  wegen  event.  Ausfertigung  auf  den  28.  —  398.
Inhaber  lautender  Kreisobligationen  des  Nr.  1.
Kreises  Labiau  II.  Emission  bis  zum  Betrage
von  456,000  Mark.

23.  —  27.  Mai.  Allerh.  Erlaß,  betr.  Aenderungen  des  Statuts  der  10.  —  123.
Spar-  und  Leihkasse  für  die  Hohen-  Nr.  20.
zollernschen  Lande  zu  Sigmaringen.

26.  —  27.  —  Privilegium  wegen  Ausgabe  von  900,000  Mark  10.  —  123.
Prioritäts-Obligationen  der  Aachener  In-  Nr.  21.
dustriebahn=  Aktiengesellschaft.

26.  —  27.  —  Statut  für  den  Verband  zur  Melioration  des  10.  —  123.
Brockbachthales  im  Kreise  Tecklenburg.  Nr.  22.

1.  März..  —  Privilegium  wegen  Emission  auf  den  Inhaber  10.  —  123.
lautender  Obligationen  der  Stadt  Rheydt  Nr.  23.
zum  Betrage  von  400,000  Mark.

4.  —  17.  Juni.  Vertrag,  betr.  den  Ankauf  der  Bahnstrecken  Halle-  13.  8414.5610
Kaff  (Aul.)

 

el  und  Nordhausen-Nigei  der  Magbe
burg.  Köthen-Halle-Leipziger  Eisenbahngesellschaft
für  den  Staat.
        <pb n="11" />
        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1876.  XI
Datum  Ausgegeben  Nr.  Nr.
bes  zu  Inhalt.  des  desSeite.
Gesetzes  2c.Berlin.  Stücks.  Gesetzes
1876.  1876.
4.  März.3Juli.  Konzessions-  und  Bestätigungs=  Urkunde,  betr.  die  18.  —  259.
Betheiligung  der  Magdebürg-Halberstädter  Nr.  4.
Eisenbahngesellschaft  an  der  Berliner  Stadt.
Eisnbahngesellschaft,  sowie  den  Bau  und  Betrieb
einer  Anschluß  7.  von  der  Station  Spandau
nach  dem  Bahnhofe  Charlottenburg  und  einer
Anschlußbahn  von  dem  Centralbahnhofe  zu
WDngbeburg  über  Neustadt  bei  Magdeburg  nach
Station  Meitzendorf  durch  die  Magdeburg-Halberstädter
  Eisenbahngesellschaft,  ingleichen  den
V.  Nachtrag  zum  Statut  der  letzteren.
4.  —  13.  —  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Bestätigung  der  Revidirten  18.  —  260.
Statuten  der  Hannoverschen  Bank.  Nrr.  5.
8.  —  27.  Mai.  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Genehmigung  des  Revi-  10.  —  123.
dirten  Statuts  für  die  Verwaltung  der  pro-  Nr.  24.
binzialständischen  Brandversicherungs-Anstalt
  der  Provinz  Schleswig-Holstein.
11.  —  27.  —  Allerh.  Erlaß,  betr.  das  der  Stadtgemeinde  10.  —  124.
Kempen  im  Regierungsbezirk  Posen  verliehene  Nr.  25.
Enteignungsrecht  zur  Erwerbung  derjenigen
Grundstücke,  welche  zur  Ausführung  der  Herstellung
  einer  besseren  Verbindung  mit  dem
Bahnhofe  der  Breslau-Warschauer  und  der
Posen-Creuzburger  Eisenbahn  erforderlich  sind.
13.  —  27.  —  Statut  für  den  Wathlinger  Meliorations-.  10.  —  124.
verband  im  Amte  Celle.  Nr.  26.
13.  —  27.  —  Allerh.  Erlaß,  betr.  das  der  Strombauverwaltung  10.  —  124.
verliehene  Enteignungsrecht  bezüglich  derjenigen  Nr.  27.
Grundstücksabschnitte,  welche  zur  Ausführung
des  Projekts  für  die  Regulirung  und  Gerabelegung
  der  Havelstrecke  von  der  Pinnower
Brücke  bis  unterhalb  Hennigsdorf  im  Regierungs.-bezirk
  Potsdam  erforderlih  sind.  -
13.  —  29.  August.  Allerh.  Erlaß  und  das  durch  denselben  genehmigte  24.  —  352.
neue  Statut  der  Nagbeburger  Privatbank.  Nr.  1.
15.  —  27.  Mai.  Privilegium  wegen  Ausgabe  auf  den  Inhaber  10.  —  124.
lautender  Obligationen  des  Magdeburg-  Rr.  28.
Rothensee  Wolmirstedter  Deichverbandes
  III.  Emission  zum  Betrage  von  90,000  Mark.
15.  —  28.  Juni.Vertrag,  betr.  die  Vereinigung  des  Herzogthums  5.  8420.-6
Lauenburg  mit  der  Preußischen  Monarchie.  (Anl.)
20.  —  13.  Juli.  Statut  für  den  Lieschower  Deichverband  18.  —  260.
auf  der  Insel  Rügen.  Nr.  6.

 

 

 

2°

 

 

"
        <pb n="12" />
        XI  Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1876.

Datum  Ausgegeben  Nr.  Nr.

des  iu  Inhalt.  bes  bes  Seite.
Gesetzes  2c...  Berlin.  Stücks.Gesetzes.
1876.  1876.

25.  März.0.  März.Gesetz,  betr.  die  Feststellung  des  Staatshaus-  6.  8402.  36.98.
halts-Etats  für  1876.  (m.  AUnl.)

1.  April.3  Juli.  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Herabsetzung  de5  Zins-  18.  —  260.
fußes  derjenigen  Anleihe,  zu  deren  Aufnahme  Nr.  7.
der  Verband  zur  Regulirung  der  oberen  Unstrut
durch  das  Privilegium  vom  22.  Juni  1861.

(Gesetz.  Samml.  S.  705.)  ermächtigt  worden  ist,
von  5  auf  44  Prozent.

3.  —  19.  April.  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Errichtung  von  vier  König-  7.  8404.  100.
lichen  Eisenbahn-Kommissionen  für  die
Verwaltung  der  Niederschlesisch-Märkischen
  Eisenbahn  mit  dem  Sitze  in  Görlitz
resp.  Breslau  und  zweier  derselben  in  Berlin.

5.  —  19.  —  Gese  betr.  die  Verwendung  der  in  Folge  der  7.  8403.·100
Abtretung  der  Preußischen  Bank  an  das
Reich  für  die  Staatskasse  verfügbar  gewordenen
Geldmittel.

10.  —  13.  Juli.  Statut  für  die  Auwehreinwarts  Genossen-  18.  —  260.
schaft  zur  Melioration  der  Auwiesen  zwischen  Nr.  8.
Niederwetter  und  Göttingen  im  Kreise  Marburg.

10.  —  13.  —  Privilegium  wegen  Ausgabe  auf  den  Inhaber  18.  —  260.
lautender  Obligationen  der  Stadt  Boppard  Nr.  9.
im  Betrage  von  240,000  Mark.

10.  —  13.  —  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Genehmigung  des  Siebenten  18.  —  260.
Nachtrags  zu  dem  Revidirten  Reglement  für  Nr.  10.
die  Land-Feuersozietät  der  Kurmark
Brandenburg  und  der  Niederlausitz  vom
15.  Januar  1855.

15.  —  22.  April.  Verordnung,  betr.  die  Tagegelder  und  die  8.  8406.  107-109.
Reisekosten  der  Staatsbeamten.

15.  —  19.  Juli.  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Enteignungs-  19.  —  272.
rechts  an  den  kommunalständischen  Verband  des  Nr.  1.

 

 

Regierungsbezirks  Kassel  bezüglich  derjenigen
Grundstücke,  welche  durch  die  Verlegung  des
von  Breitenau  nach  Grifte  über  den  Hofraum
der  kommunalständischen  Korrektions-  und  Landarmen-Anstalt
  bei  Breitenau  führenden  Weges
betroffen  werden.
        <pb n="13" />
        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1876.  XM

 

Datum  Ausgegeben  Nr.  Nr.
des  zu  Inhalt.  bes  deseiite.
Gesetzes  2c..|Berlin.  Stücks.Gesetzes.

 

1876.  1876.
17.  April.7.  Juli.  Statut  fürkden  Tschechnitz-Tschanscher  Deich-  21.  —  291.
verband.

Nr.  1.

21.  —  11.  Mai.  Gesetz,  betr.  die  Aufnahme  von  Wechselprotesten.  9.  8407.111-112

21.  —  27.  Juli.  Privilegium  wegen  Emission  von  3,000,000  Mar.  —  291.
vier  ein  halbprozentiger  Obligationen  VI.  Eni  Nr.  2.
sion  der  Altona-Kieler  Eisenbahngesellschaft.


24.  —  19.  —  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Enteignungs-  19.  —  272.
rechts  an  die  Gemeinde  Neuenkirchen  im  Kreise  Nr.  2.
Wiedenbrück  zum  Bau  der  Chaussee  von
Neuenkirchen  nach  Rietberg.

28.  —  19.  —  Privilegium  wegen  Enisson  fünfprozentiger  Priori-  19.  —  272.
täts-Obligationen  V.  Emission  der  Rheini-  Nr.  3.
schen  Eisenbahngesellschaft  zum  Betrage
von  45,000,000  Mark.

28.  —  27.  —  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Genehmigung  des  zweiten  21.  —  291.
Nachtrags  zu  dem  Statute  für  das  Berliner  Nr.  3.
Pfandbrief-  Institut  vom  8.  Mai  1868.

28.  —  27.  —  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Genehmigung  des  Regle-  21.  —  291.
ments  der  Neuvorpommerschen  Feuerver-  Nr.  4.

sicherungs-Sozietät  für  Gebäude.

3.  Mai.  11.  Mai.  Gesetz,  betr.  die  Auflösung  des  Lehnsverbandes  9.  8408.112-117
in  der  Provinz  Westfalen  und  in  den  Kreisen
Rees,  Essen  (Stadt  und  Land),  Duisburg  und
Mülheim  a.  d.  R.

3.  —  27.  Juli.  Allerh.  Erlaß,  betr.  das  der  Bromberger  21.  —  291.
Hafen-Aktiengesellschaft  verliehene  Ent-  Nr.  5.
eignungsrecht  für  diejenigen  Grundstücke,  welche
ur  Ausführung  des  Projekts  für  Kanalisirung
er  untern  Brahe  und  Anlage  eines  Sicherheitshafens
  an  der  Brahe-Mündung  in  Anspruch
zu  nehmen  sind.

8.  —  27.  Mai.  err  über  die  den  Justizbeamten  bei  10.  8409.  115-  120.

Dienstgeschäften  außerhalb  des  Gerichtsorts  zu
gewährenden  Tagegelder  und  Reisekosten.

12.  —  27.  Juli.  Nachtrag  zu  dem  Statute  für  den  Verband  der  21.  —  291.
oberhalb  der  Mühle  zu  Altkloster  in  den  Nr.  6.

Kreisen  Fraustadt,  Bomst  und  Kosten  belegenen
Bruchgrundstücke  vom  25.  August  1862.  (Gesetz-Samml.
  Nr.  31.  S.  281.).
        <pb n="14" />
        XIV

Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1876.

 

 

Datum  #uNsgegeben  Nr.  Nr.
des  in  Inhalt.  bes  desiite.
Gesetzes  2c.  Berlin.  Stücks.Gesetzes.
1876.  1876.

12.  Mai.  27.  Juli.  Privilegium  wegen  Emission  auf  den  Inhaber  lau-  21.  —  291.
tender  Obligationen  über  eine  Anleihe  der  Nr.  7.
Stadt  Crefeld  von  1,800,000  Mark.

15.  —  29.  Aug.  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  der  fiska-  24.  —  352.
lischen  Vorrechte  an  die  Gemeinde  Lienen  im  Nr.  2
Kreise  Tecklenburg  bezüglich  der  in  ihrem  Bezirke
  liegenden  Strecke  der  Chaussee  von  Lenerich

  über  Lienen  bis  zur  Grenze  der  Provinz.
Hannover.

22.  —  20.  —  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Anwendung  des  Enteig4.  —  352.
nungsrechts  in  Beziehung  auf  die  zum  Erwei-  Nr.  3.
terungsbau  des  fiskalischen  Hafens  zu  Intschede
an  der  Weser,  Amt  Verden,  erforderlichen
Grundstücke.

24.  —  27.  Juli.  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Genehmigung  der  von  dem  21.  —  291.
Generallandtage  der  Pommerschen  Landschaft  be-  Nr.  8.
chlossenen  Zusätze  zu  dem  Revidirten  Reglement
er  Pommerschen  Landschaft  vom  26.  Oktober
  1857.

27.  —  27.  —  Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber  21.  —  292.
lautender  Obligationen  der  Gemeinde  Rix-  Nr.  9.
dorf  im  Betrage  von  300,000  Mark  I.  Emission.

27.  —  19.  Septbr.  Allerh.  Erlaß,  betr.  das  dem  Wegeverbande  Westen,  28.  —  398.
Amts  Verden,  verliehene  Enteignungsrecht  be-  Nr.  2.
züglich  der  zum  Ausbau  der  Landstraße  von
ats  ede  bis  zur  Weserfähre  bei  Winkel  erorderlichen
  Grundstücke.

20.  —  27.  Juli.  Privilegium  wegen  Emission  von  36,000,000  Mark  21.  —  292.
fünfprglentiger  Prioritäts-Obligationen  IX.  Serie  Nr.  10.
der  ergisch-  Märkischen  Eisenbahngeellschaen


31.  —  27.  —  Tarif,  nach  welchem  die  Abgaben  für  die  Benutzung  21.  —  292.
der  städtischen  Bohlwerke  und  Anlegestellen  Nr.  11.
an  der  Ihna  zu  Gollnow  im  Kreise  Naugard
bis  auf  Weiteres  zu  erheben  sind.

1.  Juni.  17.  Juni.Gesetz,  betr.  die  Anwendung  der  für  den  Verkehr  auf  13.  8412.  153.

 

 

den  Kunststraßen  bestehenden  Vorschriften  auf
den  Kreis  Ziegenrück  vom  1.  Jannar  1877.  ab.
        <pb n="15" />
        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1876.

XV

 

 

Datum  Ausgegeben  Nr.  Nr.

bes  #u  Inhalt.  bes  des  Seite.

Gesetzes  ꝛc.]  Berlin.  Stücks.  Gesetzes.

1876.  1876.

3.  Juni.  8.  Juni.  Gesetz,  betr.  die  evangelische  Kirchenver-  11.  8410.  125.  148.
fassung  in  den  acht  ältern  Provinzen  der  (m.  Aul.)
Monarchie.

3.  —  17.  —  Gesetz,  betr.  die  Aufhebung  der  Parochial-  13.  8413.  154.
exemtionen.

4.  —  28.  —  Gesetz,  betr.  die  Uebertragung  der  Eigenthums-  und  14.  8415.  161.
sonstigen  Rechte  des  Staates  an  Eisenbahnen
auf  das  Deutsche  Reich.

7.  —  14.  —  Gesetz  über  die  Aufsichtsrechte  des  Staats  bei  der  12.  411.149-152.
Vermögensverwaltung  in  den  katholischen
  Dihzesen.

7.  —  17.  —  Gesetz,  betr.  den  Ankauf  und  den  Ausbau  der.  .1160
Bahnstrecken  Halle-Kassel  und  Nordhausen-  (m.  Unl.)

Nißei.

7.  —  29.  August.  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Genehmigung  des  Statutsts  2.  —-  352.
der  in  Eisleben  domizilirten  »Mansfeldschen  Nr.  4.
Kupferschiefer  bauenden  Gewerkschafte.

7.  —  29.  —  Privilegium  wegen  Ausgabe  auf  jeden  Inhaber  24.  —  352.
lautender  Obligationen  der  Stadt  Staß.  Nr.  5.
furt  zum  Betrage  von  360,000  Reichsmark.

10.  —  4.  Juli.  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Abänderung  der  Aller-  17.  —  243.
böchsten  Verordnung  über  die  Einrichtung  und
Verwaltung  des  Landarmenwesens  in  der
Provinz  Sachsen  vom  2.  Oktober  1871.

10.  —  27.  —  Allerh.  Erlaß,  betr.  das  der  Stadtgemeinde  Han-  21.  —  292.
nover  verliehene  Enteignungsrecht  bezüglich  der-  Nr.  12.
jenigen  Terrain-Abschnitte  zwischen  der  Leine,

em  Schnellengraben  und  der  Ricklingerbeeke,
welche  zur  Ausführung  einer  Wasserleitung  zur
Wasserversorgung  der  Stadt  Hannover  in  Anspruch
  zu  nehmen  sind.

11.  —  28.  Juni.  Gesetz,  betr.  Erhöhung  der  Gebühren  der  No-  14.  8416.  162.
tarien  im  Bezirk  des  Appellationsgerichtshofes
zu  Cöln.

12.  —  19.  Juli.  19.  8433.  270-271.

 

 

Verordnung  betr.  die  Tagegelder  und  Reisetost-n
  er  Schutzmannschaft  in  Berlin
und  Charlottenburg.
        <pb n="16" />
        XVI

Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1876.

 

Datum
bes

Gesetzes  2c.

Ausgegeben

zu
Berlin.

Inhalt.

Nr.
bes

Stücks.

Nr.
bes

Gesehes.

 

1876.
12.  Juni.

14.

15.

16.

16.

17.

18.

 

1876.
29.  August.

4.  Juli.

19.  Septbr.

29.  August.

12.  Septbr.

28.  Juni.

28.

 

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Anwendung  des  Enteignungerechts
  auf  die  zum  Neubau  ciner  massiven
Brücke  über  die  Lahn  im  Luge  der  Kassel-Frankfurter
  Straße  bei  Cölbe  im  Kreise  Marurg

  erforderlichen  Grundstücke.

Gesetz,  betr.  die  Betheiligung  des  Staates  an  dem
Unternehmen  einer  Eisenbahn  von  Itzehoe
über  Wilster,  Taterphal  und  Meldorf  nach  Heide.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Uebertragung  der  Verwal-=tung
  und  des  Betriebes  der  Bahnstrecken  Göttingen-Arenshausen
  und  Halle-  Münden
an  die  Königliche  Eisenbahndirektion  zu  Frankfurt
  a.  M.)  sowie  des  Betriebes  und  der  Verwaltung
  der  Strecken  Münden-Kassel  und
Nordhausen-Nigei  an  die  Königliche  Eisenbahndirektion
  zu  Hannover.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Genehmigung  der  Auflösung
  der  Magdeburg-Cöthen-Halle-Leipziger
  Eisenbahngesellschaft  und  des
zwischen  dieser  Gesellcafs  und  der  Magdeburg-Halberstädter
  Eisenbahngesellschaft  geschlossenen
Vertrages)  betreffend  die  Abtretung  des  Magdeburg-Cöthen-Halle-Leipziger
  Stammunternehmens
  an  die  Magbdeburg-Halberstädter
Eisenbahngesellschaft.  ·

Tarif,  nach  welchem  das  58  für  die  Benutzung
der  Peenc=  Fähranstalt  zu  Stolp,  im
Kreise  Anklam,  bis  auf  Weiteres  zu  erheben  ist.

Gescb,  betr.  die  Abänderung  der  Gesetze  vom
April  1869.  (Geseh=  Samm-  S.  517.)  und
vom  15.  Februar  1872.  (Gesetz  Samml.  S.  165.)
über  die  Ablösung  der  Reallasten  in  Hessen
und  Nassau.

Gesetz,  betr.  die  Uebernahme  einer  Zinsgarantie
des  Staates  für  Prioritätsanleihen  der  Halle-Sorau-
  Gubener  Eisenbahngesellschaft
bis  auf  Höhe  von  29,730,000  Mark.

Bekanntmachung,  betreffend  die  Genehmigung  des
neu  kooifiiruen  Statuts  der  Mansfeldschen
Kupferschiefer  bauenden  Gewerkschaft.

 

24.

24.

14.

 

8422.

8426.

8457.

8417.
(m.  unl.)

8419.

237.

243-244.

398.
Nr.  3.

352.
Nr.  7.

369-372.

162-167.
        <pb n="17" />
        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1876.  XVII
Datum  Ausgegeben  Nr.  Nr.
des  zu  Inhalt.  bes  res  JSeite.
Gesetzes  ꝛc.]  Berlin.  Stücks.Gesetzes.
1876.  1876.
18.  Juni.3  Juli.  Gesetz,  betr.  die  Einführung  der  Kreisordnung  18.  8427.245-246.
vom  13.  Dezember  1872.  in  den  Grafschaften
Wernigerode  und  Stolberg.
19.  —  4.  —  Gesetz,  betr.  die  Auflösung  des  Lehnsverbandes  17.  8423.-243
der  in  dem  Herzogthum  Schlesien,  der  Grafschaft
  Glatz  und  dem  Preußischen  Markgrafthum
  Oberlausitz  belegenen  Lehne.
19.  —  4.  —  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Auflösung  des  Eisenbahn-  17.  8426.  244.
Kommissariats  zu  Altona.
21.  —  13.  —  Verorbnung,  die  Entschädigungen  der  Strafan-  18.  8429.  257.
staltsbeamten  bei  der  Beschäftigung  von  Gefangenen
  außerhalb  der  Anstalt  betreffend.
21.  —  13.  —  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Errichtung  einer  fünften  18.  8430.  258.
Königl.  Eisen  bahn.  Kommission  für  die
Verwaltung  der  Ostbahn  mit  dem  Sitze  in
Thorn.
21.  —  19.  Septbr.]  Privilegium  zur  Ausgabe  von  Dagbeburg-Lei  28.  —  398.
ziger  Prioritäts-  Obligationen  der  Nagdeburg.  Nr.  4.
Halberstädter  Eisenbahngesellschaft
Litt.  A.  im  Betrage  von  42,000,000  Mark.
21.  —  19.  —  Privilegium  zur  Ausgabe  von  Magdeburg.  Leip.  —  398.
ziger  Prioritäts-Obligationen  der  Magdeburg.  Nr.  5.
Halberstädter  Eisengahn  gesktkscaaf,
Litt.  B.  im  Betrage  von  51,000,000  Mark.
23.  —  28.  Juni.  Geset,  betr.  die  Vereinigung  des  Herzogthums  16.  8420.  J  169-176.
auenburg  mit  der  Preußischen  Monarchie.  (m.  Anl.)
23.  —  19.  Juli.  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Errichtung  einer  sechsten  19.  8434.  271.
Königlichen  Eisenbahn-Kommission  für  die
Verwaltung  des  Bergisch-Märkischen  Eisenbahnunternehmens.

26.  —  27.  —  Privilegium  wegen  Ausgabe  von  18,000,000  Mar!1.  —  292.
Prioritäts=  Obligationen  der  Breslau-  Nr.  13.
Schweidnitz=  Freiburger  Eisenbahngesellschaft.

26.  —  1.  Septbr.  Tarif)  nach  welchem  die  Abgabe  für  Benutzung  25.  —  356.
des  Tollense-Ueberganges  bei  Osten,  Kreis  r  1.
Demmin,  bis  auf  Weiteres  zu  erheben  ist.
Jahrgang  1676.  3
        <pb n="18" />
        XVIII  Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1876.
Datum  Ausgegeben  Nr.  Nr.
bes  z  Inhalt.  bes  bes  Seite.
Gesetzes  2c.“  Berlin.  Stücks.Gesetzes.
1876.  1876.

26.  Juni.19.  Septbr.  Privilegium  wegen  Emission  von  Prioritäts-Obli-  28.  —  399.
ationen  der  Halle=  Sorau-Gubener  Eisen-  Nr.  6.
ahngesellschaft  bis  zum  Betrage  von

9,000,000  Mark.

26.  —  19.  —  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Enteignungs-  28.  —  399.
rechts  an  die  Stadtgemeinde  Görlitz  belgi  Nt.  7.
derjenigen  Grundstücke,  welche  z  der  aus  Anlaß
des  Neubaues  einer  zweiten  Neißebrücke  notherndig
  gewordenen  Verlegung  des  rechtsseitigen
öffentlichen  Uferweges  erforderlich  sind.

29.  —  4.  Juli.  Gesetz,  betr.  die  Verlegung  des  Etatsjahres  16.  8421.6
und  die  Feststellung  des  Staatshaushalts-  (m.  Aal.)

Etats  für  das  Vierteljahr  vom  1.  Januar  bis
31.  März  1877.

20.  —  1.  Septbr.  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  anderweite  Festszung  der  25  —  356.
Reisekosten  und  Tagegelder  der  landräth-  Nr.  2.
lichen  Büreaugehülfen,  welche  außerhalb  des
Kreisortes  bei  der  Musterung  des  Pferdebestandes
  und  bei  der  Aushebung  der  Mobilmachungöpferde
  mitwirken.

30.  —  19.  —  Statut  für  die  Wiesengenossenschaft  zu  28.  —  399.
Oberbrechen  im  Unterlahnkreise.  Nr.  8.

30.  —  24.  Novbr.  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Enteignungs-  33.  —  457.
rechts  bezüglich  desjenigen  Terrains,  welches  Nr.  2.
u  dem  Bau  einer  festen  Brücke  über  die

zeßuppe  bei  dem  Kirchdorfe  Lasdehnen,

im  Kreise  Pillkallen,  und  zur  Anlegung  der
Auffahrten  zu  derselben  erfordert  wird.

2.  Juli.  10.  Juli.  Gesetz,  betr.  die  Ablösbarkeit  der  Erbenzins-  und  19.  8431.-2
Erbpachts-Verhältnisse  in  den  Moor-  und  (m.  Aal.)
Vehnkolonien  der  Provinz  Hannover.

2.  —  20.  —  Kirchengesetz,  betr.  die  bußtägliche  Gottes  dienst-  20.  8435.73-274.
ordnung  in  der  evangelisch  -lutherischen  Kirche
der  Provinz  Hannover.

3.  —  13.  —  18.  8428.47·256

 

Eeseh,  betr.  die  Besteuerunh  des  Gewerbeetriebes

  im  Umherzlehen  und  einige
Abänderungen  des  Gesetzes  ween  Entrichtung
der  Gewerbesteuer  vom  30.  Mai  1820.
        <pb n="19" />
        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1876.

 

Datum
bes
Gesetzes  rc.

Ausgegeben

zu
Berlin.

Inhalt.

Nr.
des
Stücks.

Nr.
Gesetzes.

 

1876.
3.  Juli.

A
l

#
l

 

1876.
20.  Juli.

19.  Septbr.

20.  Juli.

20.

1.  Septbr.

20.  Juli.

27.

 

Kirchengesetz,  betr.  einen  veränderten  Abdruck  des
Harzgesangbuches.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verlängerung  der  der
Breslau.  Schweidnitz-  Freiburger  Eisenbahngesellschaft
  zur  Vollendung  und  In.
betriebnahme  der  Eisenbahnen  von  Cüstrin  nach
Stettin  und  von  Altwasser  über  Friedland  bis
zur  Böhmischen  Landesgrenze  gestellten  Frist  bis
zum  Schlusse  des  Jahres  1877.

Kirchengesetz,  betr.  die  weitere  Verbesserung  ungenügend
  dotirter  Pfarrstellen  der  evangelisch=
  lutherischen  Kirche  der  Provinz  Hannover.


.  betr.  die  Beseitigung  einzelner  kirchlicher
Abgaben  und  Leistungen  für  Schul.,  Kommunal-
  und  Armenzwecke.

Kirchenzeset,  betr.  Abänderung  des  Geshes  vom

22.  Dezember  1870.  über  die  Wahlen  der
Pfarrer  in  der  evangelisch  -lutherischen  Kirche
der  Provinz  Hannover.

Gesetz,  betr.  die  Veränderung  der  Grenzen  einiger
Kreise  in  den  Provinzen  Preußen,  Pommern,
  Schlesien  und  Sachsen.

Allerh.  Erlaß,  betr.  den  chausseemäßigen  Ausbau
der  Straße  von  Stetten  über  Owingen,  Re-Hierungsbezirk
  Sigmaringen,  bis  zur  Hechingen-Balingener
  Chaussee  zwischen  Steinhofen  und
Engstlatt  und  die  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  bezüglich  der  zu  diesem  Bau  auf  Prau  i
schem  Gebiet  erforderlichen  Grundstücke.

Kirchengesetz,  betr.  die  kirchliche  Trauung  in  der
evangelisch  lutherischen  Kirche  der  Provinz  Hannover.


Gesetz,  betr.  die  Deckung  der  für  die  Weiterfü
  *  und  Vollendung  des  Baues  der  Bebra-Srieb
  änder  Eisenbahn  erforderlichen  Geldmittel.


 

20.

28.

20.

21.

20.

21.

20.

21.

 

8440.

8438.

8439.
(m.  Anl.)

8442.

 

275-276.

286-287.

278-284.

288.
        <pb n="20" />
        XX

Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1876.

 

Datum

bes

Gesetzes  2c.

Ausgegeben

zu
Berlin.

In  halt.

Nr.

des

Stücks.

Nr.,
bes

Gesetzes.

Seite.

 

1876.
11.  Juli.

14.  —

17.  —

23.  —

24.  —

 

1876.
19.  Juli.

27.  —

1.  Septbr.

24.  Novpbr.

31.  Juli.

29.  August.

19.  Septbr.

31.  Juli.

6.  Septbr.

29.  August.

29.  —

 

Gesetz,  betr.  den  an  den  Kronfideikommißfonds
zu  leistenden  Ersatz  für  die  aus  der  Herrschaft
Schwedt  zur  Staatskasse  geflossenen  Einnahmen.

Gesetz,  betr.  die  Veranlagung  und  Erhebung  der
direkten  Staatssteuern  nach  dem  Etatsjahre.

Privilegium  wegen  Ausgabe  auf  jeden  Inhaber
lautender  Obligationen  der  Stadt  Ems  zum
Betrage  von  450,000  Mark.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Genehmigung  eines  Nachtrags
  zu  dem  Statute  der  kommunalständischen
Bank  für  die  Preußische  Oberlausitz  zu
Görlitz  vom  2.  März  1866.  (Gesetz=  Samml.
für  1866.  S.  157.  ff.).

Gesetz,  betr.  die  Mobiliar-Feuerversicherung
in  dem  früheren  Fürstenthum  Hohenzollern-Sigmaringen.


Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Aenderung  des  Tarifs,  nach
welchem  die  Abgabe  für  das  Befahren  des
Bromberger  Kanals  zu  erheben  ist.

nhaber

Privilegium  wegen  Ausgabe  auf  jeben
erlin

lautender  Anleihesch  eine  der  Stadt
zum  Betrage  von  30,000,000  Mark.

Gesetz,  betr.  die  Bewilligung  von  Staatsmitteln  zur
Beseitigung  der  durch  die  Hochwasser  im  Früh-=jahre
  1876.  herbeigeführten  Verheerungen  und
gemeingefährlichen  Zustände.

Gesetz,  betr.  die  Ablösung  der  Reallasten  im
Gebiete  des  Regierungsbezirks  Cassel,  ausschließlich
  der  zu  demselben  gehörigen  vormals
Großherzoglich  Hessischen  Gebietstheile.

Gesetz,  betr.  die  Reisekosten  und  Diäten  der
Mitglieder  des  Hauses  der  Abgeordneten.

Allerh.  Erlaß,  betr.  Abänderung  einiger  Bestimmungen
  des  Tarifs  vom  30.  Dezember  1874.,
nach  welchem  das  Hafengeld  in  Memel  und
die  Abgaben  für  die  Benutzung  der  besonderen
Anstalten  daselbst  zu  erheben  sind.

 

19.

21.

33.

22.

24.

28.

22.

26.

24.

24.

 

8432.

8443.

3444.

8450.

8445.
8456.

8447.

8451.

 

270.
288-290.

356.
Nr.  4.

293.

348.

400.
Nr.  10.

294-295.
357-366.

345.

349.
        <pb n="21" />
        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1876.

 

 

Datum  Ausgegeben  Nr.  r.
ro  in  Inhalt.  des  des  Seite.
Gesetzes  cc.  Berlin.  Stücks.Gesetzes.
1876.  1876.

24.  Jusi.29.  August.  Tarif,  nach  welchem  die  Abgaben  für  die  Benutzung  24.  8452.350-351.
des  Winterhafens  in  Memel  zu  erheben  sind.

25.  —  6.  Septbr.  Gesetzwegen  Ergänzungbeziehungsweise  Abänderung  26.  8456.366--368
der  Verordnung  vom  13.  Mai  1867.,  betreffen
die  Ablösung  der  Servituten,  die  Theilung
der  Gemeinheiten  und  die  JZusammenlegung
  der  Grundstücke  für  das  vormalige
Kurfürstenthum  Hessen.

26.  —  10.  August.  *m  betr.  die  Zuständigkeit  der  Verwaltungs=  23.  8446.2973443

ehörden  und  der  Verwaltungsgerichtsbehörden
  im  Geltungsbereiche  der  Provinzialordnung
  vom  29.  Juni  1875.

26.  —  1.  Septbr.  Allerh.  Erlaß  und  der  durch  denselben  genehmigte  25.  —  356.
dritte  Nachtrag  zu  den  Statuten  der  Feuer-  Nr.  5
schaden  Versicherungsgesellschaften  für  die
Städte  und  Flecken  und  für  das  platte  Land
des  Fursnthumn  Ostfriesland  und  des
Harrlinger  Landes  zu  Aurich.

26.  —  19.  —  Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhabernc8.  —  400.
lautender  Obligationen  der  Stadt  Crefeld  Nr.  11.
im  Betrage  von  1,763,000  Mark.

26.  —  30.  —  Statut  der  Genossenschaft  zur  Regulirung  des  9½  —  403.

Ostroga-Baches  im  Kreise  Samter.  Nr.  1.

26.  —  30.  —  Privilegium  wegen  Ausgabe  auf  den  Inhabern.  —  403.
lautender  Obligationen  über  eine  Anleihe  der  Nr.  2.
Stadt  Neuwied  von  300),000  Mark.

27.  —  29.  August.  Gesetz,  betr.  die  Errichtung  von  Rathsstellen  bei  24.  J8148.  346.347.
dem  Oberverwaltungsgerichte.

28.  —  1.  Septbr.]  Gesetz,  betr.  den  Austritt  aus  den  jüdischen  256.  8454.353-355
Synagogengemeinden.  «  «

28.  —  19.  —  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Enteignunggs.  28  —  400.

rechts  in  Bezug  auf  die  zum  Bau  einer  Waler.  Nr.  12.
straße  zwischen  den  Rheinsberger  Seen  und
den  Mecklenburgischen  Wasserstraßen  erforder.
lichen  Grundstücke.
        <pb n="22" />
        XXI

Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1876.

 

Datum

bes
Gesetzes  2c.

Ausgegeben

zu
Berlin.

Inhalt.

Nr.
des

Stücks.

Nr.
bes

Gesetzes.

Seite.

 

1876.
28.  Juli.

31.  —

1.  August.

 

1876.
24.  Novbr.

30.  Septbr.

29.  August.

29.  —

19.  Septbr.

30.  —

30.  —

24.  Nopbr.

 

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  und  der  fiskalischen  Vorrechte  A#r-  den
chausseemäßigen  Ausbau  und  die  Unterhaltung
der  in  den  Kreisen  Oschersleben,  Neuhaldensleben
  und  Wanzleben  belegenen  Straße  von
Ottleben  über  Bekendorf  bis  zur  Grenze  des
Kreises  Wanzleben  in  der  Nichtung  auf
Göhringsdorf.

Statut  für  den  Gilgen  burger  Meliorationsverband
  in  den  Kreisen  Osterode  und  Neidenurg.


Gesetz,  betreffend  die  Erhöhung  des  Maximal
unterstützungssatzes  für  die  hülfsbedürftigen
geewwaligen  Krieger  aus  den  Jahren  1813.  bis
1815.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Uebertragung  der  Verwaltung
  und  des  Betriebes  der  Halle.  Soran.
Gubener  Eisenbahn  auf  die  Koönigliche
Direktion  der  Niederschlesisch-Märkischen
Eisenbahn  und  die  Errichtung  einer  König.
lichen  Eisenbahnkommission  für  bie  Letztere  mit
dem  Sitze  in  Halle.

Privilegium  wegen  Ausgabe  auf  den  Inhaber
lautender  Obligationen  der  Stadt  Barmen
im  Betrage  von  3,000,000  Mark.

Allerh.  Erlaß,  betr.  das  der  Gemeinde  Trittscheid
  im  Kreise  Daun  verliehene  Enteignungsrecht
  bezüglich  der  zur  Verlegung  des  Trittscheid-Gillenfelder
  Kommunikationsweges  erforderlichen
Grundflächen.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  an  die  Gemeinde  Auersmacher  und
Rilchingen-Hanweiler  im  Kreise  Saarbrücken  Behufs
  Erwerbung  der  zur  Anlegung  eines  Zugangsweges
  zu  einer  anzulegenden  Brücke  über  die
Blies  bei  Saargemünd  erforderlichen  Grundstücke.

Allerh.  Erlaß,  wodurch  genehmigt  wird,  daß  das
der  Pommerschen  Hypotheken-Aktienbank
  am  I.  Oktober  1866.  ertheilte  Privilegium
ur  Ausgabe  von  auf  den  Inhaber  lautenden
Popieren  auch  unter  den  durch  den  fünften
Nachtrag  bezeichneten  Statutänderungen  fortbestehen
  bleibe.

 

33.

29.

24.

24.

28.

29.

29.

33.

 

8449.

8458.

 

457.
Nr.  4.

403.
Nr.  3.

347-348.

400.
Nr.  13.

403.
Nr.  4.

403.
Nr.  5.

457.
Nr.  5.
        <pb n="23" />
        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1876.

XXIII

 

Datum
des
Gesetzes  2c.

Ausgegeben

zu
Berlin.

Inhalt.

Nr.
des

Stücks.

Nr.
des

Gesetzes.

Seite.

 

1876.
13.  August.

21.  —

24.  —

 

1876.
19.  Septbr.

24.  Nopbr.

30.  Septbr.

12.  —

24.  Novbr.

19.  Septbr.

9.  Oktbr.

24.  Nopbr.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Mitwirkung  des  Ministeriums
  für  die  landwirthschaftlichen
Angelegenheiten  bei  der  Beauflichtigung
aller  nicht  landschaftlichen  Grundkreditanstalten.


Gesetz,  betr.  die  Verwaltung  der  den  Gemeinen
  und  öffentlichen  Anstalten  gehörigen
Holzu  ngen  in  den  Provinzen  Preußen,  Brandenburg,
  Pommern,  Posen,  Schlesien  und  Sachsen.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  und  der  fiskalischen  Vorrechte  für  den
chausseemäßigen  Ausbau  und  die  Unterhaltung
der  Straße  von  der  Stadt  Bimark  im
Kreise  Stendal  bis  zum  Bahnhof  Bismark,  sowie
von  der  Stadt  Bismark  über  Holzhausen  bis
zur  Kreisgrenze  Stendal-Gardelegen.

Privilegium  wegen  Ausgabe  von  200,000  Mark  fünfprozentiger
  Prioritäts.  Obligationen  I.  Emission
der  Cronberger  Eisenbahngesellschaft.

Gesetz,  betr.  die  Ablösung  der  Servituten,
die  Theilung  der  Gemeinheiten  und  die  Zusammenlegung
  der  Grundstücke  für  die  Provinz
  Schleswig-Holstein,  mit  Ausschluß  des
Kreises  Herzogthum  Lauenburg.

Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  und  des  Rechts  zur  vorübergehenden  Bemuczurg
  fremder  Grundstücke  für  den  Bau  und
Betrieb  einer  Brücke  über  die  Elbe  zwischen
Hohnstorf  und  Lauenburg.

Allerh.  Erlaß,  betr.  eine  Ergänzung  des  durch  die
Allerhöchste  Ordre  vom  28.  September  1875.
genehmigten  Verfassungsstatuts  für  die  Landschaft
  des  Fürstenthums  Osnabrück.

Gesetz,  betr.  die  Vertheilung  der  öffentlichen  Lasten
bei  Grundstückstheilungen  und  die  Gründung
  neuer  Ansiedelungen  in  den  Provinzen
Preußen)  Brandenburg,  Bommern,)  Dosen,
Schlesien,  Sachsen  und  Westfalen.

Statut  für  die  Genossenschaft  zur  Melioration
der  Wiesen  im  Lynsphergrund  in  den  Gemarkungen
  Bromskirchen  und  Allendorf  des
Kreises  Biedenkopf.

 

 

27.

33.

28.

30.

33.

 

8463.

8458.

8105.

 

397.

373-376.

403.
Nr.  6.

377-388.

457.
Nr.  7.

400.
Nr.  14.

405-410.

458.
Nr.  8.
        <pb n="24" />
        XXIV  Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1876.
Datum  Ausgegeben  Nr.  Nr.
des  zu  Inhalt.  des  desSiite.
Gesetzes  2c.  Berlin.  Stücks.  Gesetzes.
1876.  1876.

25.  August.16.  Dezbr.  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Enteignunggs.34.  —  462.
rechts  und  der  fiskalischen  Vorrechte  an  den  Kreis  Nr.  1.
Herford  für  den  Bau  und  die  Unterhaltung
einer  Chaussee  von  Herford  über  Diebrock
und  Eickum  bis  zum  Anschluß  an  die  Enger-Bielefelder
  Kreischaussee  in  der  Richtung  auf
Jöllenbeck.

25.  —  16.  —  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Enteignungs-  34.  —  462.
rechts  und  der  fiskalischen  Vorrechte  an  den  Kreis  Nr.  2.
Querfurt  für  den  Ausbau  der  die  Fortsetzung
der  Kreischaussee  von  Ouerfurt  über  Döcklitz
bis  zur  Kreisgrenze  in  der  Richtung  auf  Schaafsee
und  Schraplau  bildenden,  im  Mansfelder  Seekreise
  belegenen  Straßenstrecke  bis  zum  Anschluß
an  die  Chausseestrecke  Stedten-Erdeborn  unweit
Oberröblingen.  -

28.—  19.Septbr.Gesetz,betr.dieGefchäftsspracheberBehörs  28.  8460.  389.-392.
den,  Beamten  und  politischen  Körperschaften  des
Staats.

28.  —  19.  —  Verordnung,  betr.  die  Gestattung  des  Gebrauchs  28.  8461.  393.-394.
einer  fremden  Sprache  neben  der  Deutschen
als  Geschäftssprache.

30.  —  16.  Dezbr.  Tarif,  nach  welchem  das  Brückengeld  für  die  34.  —  462.
Benutzung  der  Fußgängerbrücke  über  die  Saale  Nr.  3.
bei  dem  Bahnhof  zu  Weißenfels  bis  auf
Weiteres  zu  erheben  ist.

2.  Septbr..4.  Norvbr.  Konzessions-Urkunde,  betr.  den  Bau  und  Betrieb  33.  —  458.
einer  Eisenbahn  von  Itzehoe  über  Wilster,  Nr.  9.
Taterphal  und  Meldorf  nach  Heide.

2.  —  24.  —  Statut  für  die  Wiesen-Meliorations-Genos.  33.  —  458.
senschaft  von  Spucken  und'  Jodischken  im  Nr.  10.
Kreise  Heydekrug.

5.  —  24.  —  Privilegium  wegen  Ausßgabe  auf  jeden  Inhaber  33.  —  458.
lautender  Marienwerder  Stadt.Obliga-  Nr.  11.
tionen  zum  Betrage  von  150,000  Mark.

9.  —  19.  Septbr.]  Verordnung  über  die  Ausübung  der  Rechte  des  28.  8462.  395.396.
Staats  gegenüber  der  rangellschen  Landeskirche
der  acht  älteren  Provinzen  der  Monarchie.

12.  —  24.  Novbr.  Allerh.  Erlaß,  wonach  genehmigt  wird,  daß  von  33.  —  458.
der  Einsetzung  einer  kollegialisch  organisirten  Nr.  12.

 

 

Direktion  für  die  Oels-Gnesener  Eisenbahngesellschaft
  so  lange  Abstand  genommen

werde,  als  der  Minister  für  Handel,  Gewerbe

und  öffentliche  Arbeiten  solche  nicht  für  erforderlich
  erachtet.
        <pb n="25" />
        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1876.  XXV
Datum  Ausgegeben  Nr.  Nr.
des  zu  Inhalt.  des  des  JSeite.
Gesetzes  ꝛct.]  Berlin.  Stücks.  Gesetzes.
1876.  1876.

17.  Septbr..  Oktor.  Verordnung,  betr.  die  Tagegelter  und  die  30.  8466.  J  411.412.
Reisekosten  der  Medizinalbeamten.

20.  —  24.  Novbr.  Allerh.  Erlaß,  betr.  das  der  Stadtgemeinde  Mit-  33.  —  458.
telwalde  im  Kreise  Habelschwerdt  verliehene  Nr.  13.
Expropriationsrecht  für  den  Bau  einer  Chaussee
von  der  Stadt  nach  dem  Bahnhofe  Mittelwalde.

26.  —  16.  Dezbr.llerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Enteignungs-  34.  —  462.
rechts  und  der  fiskalischen  Vorrechte  für  den  von  Nr.  4.
dem  Kreise  Bolkenhain  beschlossenen  Bau  einer
Kreischaussee  von  der  Jauerschen  Chaussee  bei
Falkenberg  über  Blumenau  und  Theresienofen
nach  Bolkenhain,  mit  einer  Abzweigung  von
Theresienofen  nach  Töppichofen.

20.  —  30.  Septbr.]  Verordnung  über  die  Ausübung  der  Aufsichtsrechte  29.  8464.  J401402.
des  Staats  bei  der  Vermögensverwaltung
in  den  katholischen  Diözesen.

2.  Oktbr  16.  Dezbr.  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Genehmigung  des  Ersten  34.  —  462.
Nachtrags  zu  den  Revidirten  Statuten  des  Nr.  5.
Calenberg-  Grubenhagen  Hildesheimschen
  ritterschaftlichen  Kreditvereins
vom  1.  September  1864.

4.  —  16.  —  Nachtrag  zu  dem  Statut  für  den  Verband  zur  34.  —  462.
Regulirung  des  Dammmühlenfließes  bei  Nr.  6.
Friedland  im  Kreise  Lübben  vom  26.  März
l

6.  —  16.  —  Statut  für  den  Deichverband  des  Kaiser.  —  462.
Wilhelms  Polder  in  Emden.  Nr.  7.

6.  —  16.  —  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Verleihung  des  Enteig-  —  463.
nungsrechts  und  der  fiskalischen  Vorrechte  an  den  Nr.  8.
Herzog  von  RNatibor  für  den  chauss  semäßigen
Ausbau  der  Straße  von  Schymotzitz  über
Gr.  Rauden  im  Kreise  Rybnik  bis  zur  Grenze
des  Kreises  Gleiwitz  bei  Barglowka.

9.  —  16.  —  Statut  für  den  Meliorationsverband  des  Wierz-  34.  —  463.
chutzin-Wittenberger  Bruches  im  Kreise  Nr.  9.
Lauenburg.

9.  —  16.  —  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Genehmigung  des  Statuts  34.  —  463.
der  Westpreußischen  landschaftlichen  Nr.  10.
Oarlehnstasse  sowie  eines  Jusatzes  zu

des  NRevidirten  WMestprenzischen

d#  hl.  de  vom  25.  Juni  1

Jahrgang  1876.  4
        <pb n="26" />
        XXVI  Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1876.

Datum  Ausgegeben  Nr.  Nr.

bes  In  halt.  bes  bes  Seite.
Gesetzes  2c.  Berlin.  Stücks.Gesetzes.
1876.  1876.

9.  Oktbr.  16.  Dezbr.Allerh.  Erlaß,  wonach  die  der  Berlin  Stet-  34.  —  463.
tiner  Eisenbahngesellschaft  zur  Vollendung  Nr.  11.
und  Inbetriebnahme  der  Eisenbahn  von  Wriezen
nach  Frankfurt  a.  d.  O.  bis  zum  Schluß  des
Jahres  1876.  bereits  verlängerte  Frist  bezüglich
des  noch  unvollendeten  Theils  dieser  Eisenbahn
von  Letschin  1noc,  Frankfurt  a.  d.  O.  fernerweit
bis  zum  Schluß  des  Jahres  1877.  erstreckt  wird.

13.  —  16.  —  Privilegium  wegen  Ausgabe  auf  den  Inhaber  lau-  34.  —  463.
tender  Obligationen  über  eine  Anleihe  der  Stadt  Nr.  12.
Wipperfürth  im  Betrage  von  84,000  Mark.

14.  —  14.  Oktbr.]  Verordnung,  betr.  die  Auflösung  des  Hauses  31.  8467.  413.
der  Abgeordneten.

25.  —  16.  Dezbr.]  Privilegium  wegen  Ausgabe  von  300,000  Markkl  34.  —  463.
Prioritäts-Obligationen  II.  Emission  der  Aache-  Nr.  13.
ner  Industriebahn-Aktiengesellschaft.

30.  —  24.  Novbr.  Verordnung,  betr.  die  Tagegelder  und  Reise-33.  J  8469.  451-456.
kosten  der  Beamten  der  Staats  eisenbahnen
und  der  unter  der  Verwaltung  des  Staats
stehenden  Privateisenbahnen.

30.  —  16.  Dezbr.  Nachtrag  zum  Hafengelbtarife  für  Stralsund  34.  8471.  460-467.
vom  25.  März  1875.  (Gesetz  Samml.  S.  296.).

I.  Norbr.6.  —  Verordnung,  betreffend  die  Reisekosten  für  die  34.  8470.  459.  460.
Landgendarmerie.

4.  —  8.  Novbr.  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Einführung  einer  Kirchen-  32.  8468.415-450
gemeinde.  und  Synodalordnung  für  die  (m.  Aul.)
evangelisch-lutherische  Kirche  der  Provinz  Schleswig-Holstein,
  mit  Ausschluß  des  Kreises
Herzogthum  Lauenburg.

6.  —  16.  Dezbr.]  Allerh.  Erlaß,  betr.  die  Genehmigung  des  Statuts.34.  —  463.
wegen  Abänderungen  der  Verfassung  der  Land-  Nr.  14.

 

 

chaft  des  Füstenthums  Lüneburg  vom
K  Juni  566  h  8
        <pb n="27" />
        Chronologische  Uebersicht  des  Jahrganges  1876.  XXVII

Berichtigungen.

1)  In  dem  im  vorhergehenden  18  ten  Stück  der  Gesetz=  Sammlung  abgedruckten  Gesetz  vom
3.  Juli  1876.,  die  Besteuerung  des  Gewerbebetriebes  im  Umherziehen  2c.  betreffend,  ist  S.  251.  S.  P.  Abs.  2.
I.  5./6.  statt  „7  2,v6  oder  144  Mark“  zu  setzen:  72)  96  oder  144  Mark.

2)  In  der  im  32  sten  Stück  der  diesjährigen  Gesetz  Sammlung  S.  416.  bis  450.  abgedruckten  Kirchengemeinde-
  und  Synodalordnung  für  die  evangelisch  -lutherische  Kirche  der  Proving  Schleswig-Holstein,  mit
Ausschluß  des  Kreises  Herzogthum  Lauenburg,  sind  mehrere  Fehler  enthalten,  welche  zum  Zwecke  der  Berichtigung
  hier  angezeigt  werden:

S.  422.  &amp;amp;.  23.  Z.  4.  ist  statt  „Wähler“  zu  setzen:  Wählbar,

435.  §.  67  letzte  Zeile  ist  statt  „§.  65.  Absatz  3.“  zu  setzen  S.  65.  Absatz  2.)

438.  §F.  78.  8.  2.  ist  statt  ,„Lichenvorstande“  zu  setzen:  Kirchenkollegium,

""442.  §.  99.  2.  „Landesgebieten“  Lebeusgebieten;

ferner  im  Verzeichniß  der  Wahlkreise  die  unrichtig  aufgeführten  Namen  mehrerer  Kirchspiele:

S.  448.  IV.  Wahltreis  Z.  .  v.  u.  statt  „Nottmoork“  *  seben.  Nottmark,
--  V.  2.  „„Oeversen“  Oeversee,

1*  VI.  -  ½.  „„Grunohof“  GEGElurundhof,
--  VII.  "  „Emmalef“  Enmelef,
4749.  VM.  1  „„Dertzbüll"  .Deetbül,
*  VIII.  letzte  Zeile  ·  „Nedesand“  Sitedesand,
·-  1X.-  Z.2.  -«Hoögc«  Hooge,

-·  IX.·  -2  -«Langcnest«  s-Lcmgcneß,
--  IX.·  -3.  -,,Oldcnbüll«  --Odcnbull,
--  X.  ·1.  v.  u.  .  „Töning“  Töðnning,
is  XKI.  2  „Treyn““  ..  Treya)

XVU.  [1.  „Barnstedt“  Bannstedt,
.450.  XVIII.  .  2/3.  „St.  Michaclisdam“!  ..  Michaelisdonn,
*  XIXK.  .1.  !„Hamme“  Hemme,

is  xx.-  letzteZeile-»Tobtenbüttcl«  --Todenbüttel,
--xxll1  -  -·-,,Lenzcn«  «-Leezcn,
--Xxlv.  -  8  -»E1chhede«  --E1chcde,
--xXV.  -  lette  Zeile  „Lüthenburg“  -  Lütjenburg,  endlich
XXV.  -  Z.  1.  das  Komma  hinter  „Neustadt“  zu  strichen.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staats=  Ministeriums.

 

Gerlin,  gedruckt  in  der  s  erbin  Ober=  Hofbuchdruckerel
d#r).
        <pb n="28" />
        <pb n="29" />
        Sachregister
zur  Gesetz-Sammlung.
Jahrgang  1876.

A.

Vachen,  Ausfertigung  von  900,000  Mark  Prioritäts-Obligationen
  der  Aachener  Industriebahn--Aktiengesellschaft
(Priv.  v.  26.  Febr.)  123.  Nr.  21.  —  deögl.  von
300,000  Mark  11.  Emission  (Priv.  v.  25.  Okt.)  463.
Nr.  13.

Abdeckerei,  über  Anträge  auf  Ablösung  der  Abdeckereiberechtigungen
  entscheidet  das  Beczirkeverwaltungsgericht
(G.  v.  26.  Juli  &amp;amp;.  144.  Nr.  2.)  333.

Zur  Anlegung  von  Abdeckereien  ist  die  Genehmigung
dbes  Kreitausschusses  nothwendig  (G.  v.  26.  Juli  §.  123.)
328.

Abgaben  (Lasten),  Vertheilung  der  öffentlichen  Lasten  beider
Zertheilung  von  Grundstücken  (G.  v.  25.  Aug.  S§#  1—12.
21—26.)  405.

Abgeordnete,  Reisekosten  und  Diäten  der  Mitglieder
des  Hauses  der  Abgeordneten  (G.  v.  24.  Juli)  345.

Auflösung  des  Hauses  der  Abgeordneten  (V.  v.
14.  Oktbr.)  413.

Wahl  eines  Abgeordneten  für,  das  Herzogthum  Lauenburg
  (G.  v.  23.  Juni  §.  2.)  1

Ablösung  der  Lhemenarobbon  nn  (G.  v.  26.  Juli
S.  144.  Nr.  2.)  333.

Vertheilung  der  öffentlichen  Lasten  bei  Ablösungen
(G.  v.  25.  Aug.  §S.  1.)  405.

Ablösung  der  Erbenzins=  und  Erbpachts-Verhältnisse  in
den  Moor-  und  Vehnkolonien  der  Provinz  Hannover
(G.  v.  2.  Juli)  261—269.

Ablösung  der  Reallasten  im  Regierungebezirk  Kassel
(G.  v.  23.  Jull)  357—366.  —  Ablösung  der  Serwituten
(G.  v.  25.  Juli)  366—368.

Ablssung  der  Reallasten  in  Hessen-Nassau  (G.  v.
16.  Juni)  369—372.

Ablösung  der  Servituten  in  Schleswig  Holstein  (G.
v.  17.  Aug.)  377—388.

Jahrgang  1876.

Abtzerningken  (Provinz  Preußen),  s.  Chausseen
Nr.  4.

Ackerbau  in  der  Provinz  Dosen,  Anstalten  für  den
Unterricht  darüber  (A.  E.  v.  8.  Dezbr.  75.)  4—5.

Administrative  Exekution  zur  Einziehung  öffentlicher
  Lasten  bel  Zertheilung  von  Grundstücken  (G.  v.
25.  Aug.  §.  12.)  407.

Administratives  Strafverfahren  in  Untersuchungen
wegen  Gewerbebetriebes  im  Umherziehen  (G.  v.  3.  Juli
6.  27.  Schlußsah)  255.

Agtude,  .  Liturgie.

Allendorf  (Nassau),  Statut  für  die  Wiesengenossenschaft
daselbst  (v.  18.  Dez.  75.)  110.  Nr.  3.
Aitkloster  (Posen),  s.  Meliorationen.
Altona  (Schleswig-Holstein),  Auflssung  des  Eisenbahnkommissariats
  daselbst  (A.  E.  v.  19.  Juni)  244.
Altona-Kieler  Eiseabahn,  s.  Eisenbahnen  Nr.  1.

Amtsausschuß,  Befagnisse  desselben  in  Verwaltungs.
angelegenheiten  der  Landgemeinden  (G.  v.  26.  Juli  96.52.
53.  57.)  310.

Amtsverbände  Entscheidung  über  Angelegenheiten  der
Amtsverbände  durch  die  betr.  Verwaltungsbehörden  und
Verwaltungsgerichte  (G.  v.  26.  Juli  96.  52—61.)  310.

Amtsvorsteher,,  Rechte  und  Pflichten  derselben  in  Bezug
  auf  die  Polizei=  und  in  sonstigen  Angelegenheiten  der
Landgemeinden  (G.  v.  26.  Juli  Ag.  30—33.  37.54—656.
59.  86.)  303.  —  Dieziplinarverfahren  gegen  Amtsvorsteher
  (ebend.  S.  61.)  312.

Angerburg  (Provinz  Preußen),  s.  Chausseen  Nr.  2.

Anhalt  (Herzogthum),  Rezeß  zwischen  Preußen  und  Anhalt
  über  die  Regulirung  der  Grenz=  und  Hoheiterechte
auf  einem  in  der  Elbniederung  belegenen  Distrikt  (v.  14.  März
73.)  101—105.

a  An-
        <pb n="30" />
        2  Sachregister.

Anklam  (Pommern),  Verleihung  des  Enteignungerechts
an  die  Stadtgemeinde  Anklam  zur  Verbreiterung  des
Fußgängerweges  in  der  Stettiner  Straße  (A.  E.  v.  6.  Aug.
75.)  259.  Nr.  2.

Anleihen  evangelischer  Kirchen  (G.  v.  3.  Juni  Art.  19.
24.  Nr.  3.)  130.  —  degl.  katholischer  Kirchen  (G.  v.
7.  Juni  §.  2.  Nr.  4.)  149.

Anleihen  der  Amtsverbände  und  Kreise  (G.  v.
26.  Juli  S#.  53.  68.  Nr.  2.)  310.

Ansiedelung,  Gründung  neuer  Ansiedelungen  (
25.  Aug.  K.  13—20.  21—26.)  407.

Anstalten,  Verwaltung  der  den  öffentlichen  Austalten
hörigen  Holzungen  (G.  v.  14.  Aug.)  373—376.

Antonienhütte  (Schlesien),  s.  Chausseen  Nr.  8.

Approbationen,  Entscheidung  über  die  Zurücknahme
gewerblicher  Approbationen  (G.  v.  26.  Juli  F.  134.  Nr.  1.)
331.

Armenangelegenheiten,  Beseitigung  einzelner  kirchlicher
  Abgaben  für  Armenzwecke  (G.  v.  4.  Jull)  285.
Entscheidung  der  Verwaltungsbehörden  und  Verwaltungsgerichte
  über  Armenangelegenheiten  der  Kreise  und
Gemeinden  (G.  v.  26.  Juli  §§.  49.  74—76.)  315.

Armenatteste,  Ausstellung  derselben  zur  Erlangung  der
Kostenfreiheit  in  evangelischen  Kirchen  (G.  v.  3.  Juni
Art.  23.  Nr.  5.)  131.  —  desgl.  in  katholischen  Kischen
(G.  v.  7.  Juni  §.  3.)  150.

Armenverbände,  Entscheidung  über  Streitsachen  derselben
  (G.  v.  26.  Juli  S&amp;amp;&amp;amp;.  75.  76.)  315.

Atteste,  Ausstellung  derselben  über  die  Legitimation  kirch.
licher  Organe  und  über  die  Vermögensverhältnisse  einzelner
Kirchenmitglieder  in  evangelischen  Kirchen  (G.  v.  3.  Juni
Art.  23.  Nr.  5.)  131.  —  desgl.  in  katholischen  Diözesen
(G.  v.  7.  Juni  K.  3.)  150.

Auersmacher  (Rheinprovinz),  Verleihung  des  Ent.
eignungsrechts  zur  Anlegung  eines  Jugangsweges  zu  elner
Brücke  über  die  Blies  (A.  E.  v.  7.  Aug.)  403.  Nr.  5.

Aufbereitungsanstalten,  Entscheidung  über  die  Zulässigkeit
  von  Wassertriebwerken  zum  Betriebe  von  Aufbereitungsanstalten
  (G.  v.  26.  Juli  §.  124.)  328.

Aufgebot  bei  Ehen,  Dispensatlon  vom  Aufgebot  (V.  v.
6.  Janr.)  3.
Kirchliches  Aufgebot  in  der  evangelisch  lutherischen
Kirche  der  Provinz  Hannover  (Kirch.  G.  v.  6.  Juli  F.  3.)
278.
Auras  (Schlesien),  .  Chausseen  Nr.  12.

Aurich  (Hannover),  dritter  Nachtrag  zu  den  Statuten  der
Feuerschaden  Versicherungsgesellschaften  für  Ostfriesland
und  das  Harrlinger  Land  (A.  E.  v.  26.  Juli)  356.  Nr.  5.

1876.

Auseinandersetzungen  zwischen  Gutsherren  und  Gemeinden,
  die  Bestätigung  des  Rezesses  erfolgt  durch  den
Kreisausschuß  (G.  v.  26.  Juli  F.  48.)  300.

Auseinandersetzungen  im  Regierungsbezirk  Kassel  zur
Ablösung  der  Reallasten  (G.  v.  23.  Juli  §g.  Z.  ff.)  358.
—  desgl.  in  Schleswig-Holstein  (G.  v.  17.  Aug.  I#.  9.  fl.)
380.

Auseinandersetzungsbehörden  fäür  Schleswig  ·  Holstein
  (G.  v.  17.  Ang.  I§.  14.  25.  26.  29.)  381.

Ausländer,  Bestimmungen  über  den  Gewerbebetrieb  ber.
selben  im  Umherziehen  (G.  v.  3.  Juli  #.  3.  4.  Schlußsatz,
S.  14.  27.)  248.

Auswanderung,  Entscheidung  über  die  Jurücknahme
der  Konzession  für  Auswanderungs-Agenten  (G.  v.  26.  Juli
S.  134.  Nr.  2.)  331.

:  G.  .  A.  AAMì4.

h  ssenschaft  zur  Melioration
bder  Auwiesen  zwischen  Niederwetter  und  Goͤttingen  (Stat.
v.  10.  April)  260.  Nr.  8.

B.

Bahn  (Pommern),  s.  Chausseen  Nr.  6.

Baingow  (Schlesien),  s.  Chausscen  Nr.  8.

Bank,  Verwendung  der  in  Folge  der  Abtretung  der
Preußischen  Bank  an  das  Reich  verfügbar  gewordenen
Geldmittel  (G.  v.  5.  April)  99.

Banken:

1)  Frankfurt  a.  M.,  Genehmlgung  des  Nevldirten
Statuts  der  Frankfurter  Bank  (A.  E.  v.  27.  Dez.
75.)  110.  Nr.  4.

2)  Cölnische  Privatbank  in  Cöln,  Genehmigung  des
neuen  Statuts  (A.  E.  v.  12.  Janr.)  121.  Nr.  4.

3)  Danziger  Drivat-Aktienbank,  Genechmigung  des
neu  revidirten  Statuts  (A.  E.  v.  27.  Janr.)  122.
Nr.  12.

4)  Provinzial-=  Aktienbank  des  Großherzogthums  Dosen,
Nevidirtes  Statut  (A.  E.  v.  12.  Jaur.)  259.  Nr.  3.

5)  Hannoversche  Bank,  Bestätigung  der  Revidirten
Statuten  (A.  E.  v.  4.  März)  260.  Nr.  5.

6)  Magdeburger  Privatbank,  Genehmigung  des  neuen
Statuts  (A.  E.  v.  13.  März)  352.  Nr.  1.

7)  Kommunalständische  Bank  für  die  Oberlausitz  zu
Görlitz,  Nachtrag  zu  dem  Statut  vom  2.  März  1866.
(A.  E.  v.  12.  Juli)  457.  Nr.  3.

s.  auch  Hypothekenbanken.
Barglowka  (Schlesien),  s.  Chausseen  Nr.  15.
Barmen  (Rheinprovinz),  Ausfertigung  Barmer  Stadtobligationen

  im  Betrage  von  3  Millionen  Mark  (Priv.
v.  2.  Aug.)  400.  Nr.  13.
Bau-
        <pb n="31" />
        Sachregister.

Baupolizei,  Juständigkeit  der  Verwaltungsbehördeo
(C.  v.  26.  Juli  K.  153—156.)  336.

Bayern  (vormals  Bayerische  Landestheile),  Ablösung  der
Reallasten  daselbst  (G.  v.  23.  Juli  F.  2.  Nr.  5;  &amp;amp;#.  13.
22.  29.  30.)  358.

Beamte,  Tagegelder  und  Reisekosten  der  Staatsbeamten
(V.  v.  15.  April)  107—109.
Geschäftssprache  der  Becamten  (G.  v.  28.  Aug.)  389
bis  392.  (V.  v.  28.  Aug.)  393—394.
Bebra-Friedländer  Eisenbahn,  s.  Eisenbahnen
Nr.  2.

Beerdigung,  Aufhebung  der  Abgaben  für  kirchliche  Begräbnisse
  zu  Schul.,  Kommunal-  und  Armenzwecken  (G.  v.
4.  Juli  §.  2.)  285.

Begräbnißplätze,  Anlegung  oder  veränderte  Benuhung
derselben  in  evangelischen  Gemeinden  (G.  v.  3.  Juni
Art.  24.  Nr.  6.)  131.  (V.  v.  9.  Sept.  Art.  I.  Nr.  5.)
395.  —  deögl.  in  katholischen  Di5zesen  (G.  v.  7.  Juni
5.  2.  Nr.  6.)  150.  (V.  v.  29.  Sept.  Art.  1.  Nr.  1.)  401.

Behörden,  Geschäftssprache  derselben  (G.  v.  28.  Aug.)
389—392.  (V.  v.  28.  Aug.)  393—394.

Bergisch  -Märkische  Eisenbahn,  s.  Eisenbahnen
Nr.  3.

Bergwerke,  Entscheidung  über  die  Lulässigkeit  von  Wassertriebwerken
  zum  Betriebe  eines  Bergwerks  (G.  v.  26.  Juli
S.  124.)  328.

Berlin,  Einrichtung  einer  besonderen  Provinzialsynode
für  die  Stadt  Berlin  (Gen.  Syn.  O.  v.  20.  Janr.  F.  4.)
9.  —  Regulativ  für  die  vereinigten  Kreissynoden  derselben
  (G.  v.  3.  Juni  Art.  8.)  126.  (V.  v.  9.  Sept.
Urt.  I.  Nr.  1.)  305.

Uebergang  der  fiskalischen  Straßen-  und  Brückeubauund
  Unterhaltungslast,  sowie  der  örtlichen  Straßenbau-Pollzei
  an  die  Stadtgemeinde  Berlin  (A.  E.  v.  28.  Dezbr.
75.)  34.  Nr.  8.

Errichtung  zweier  Eisenbahnkommissionen  in  Berlin
für  die  Niederschlesisch.  Märkische  Eisenbahn  (A.  E.  v.
3.  April)  100.

Verleihung  des  Enteignungsrechts  an  die  Stadt.
gemeinde  Verlin  zur  Freilegung  der  Bülewstraße  (A.  E.
v.  31.  Janr.)  122.  Nr.  13.

Bestellung  eines  Provinzialsteuerdirektors  für  die
Provinz  Brandenburg  mit  dem  Sitze  in  Berlin  (A.  E.
v.  1.  Okt.  75.)  167.

Zuständigkeit  der  Direktion  für  die  Verwaltung  der
direkten  Steuern  in  Berlin  hinsichtlich  des  Gewerbebetricebes
im  Umherziehen  (G.  v.  3.  Juli  S.  31.)  255.

Reisekosten,  und  Tagegelder  der  Schutzmannschaft  in
Berlin  (V.  v.  12.  Juni)  270—271.

1876.  3

Berlin  (Forts.)

Zuständigkeit  der  Behörden  in  Verwaltungsstreitsachen
(G.  v.  26.  Juli  §.  170.)  340.

Berliner  Pfandbrief.  Institut,  zweiter  Nachtrag  zu
dem  Statut  v.  8.  Mai  1868.  (A.  E.  v.  28.  April)  291.
Nr.  3.

Ausfertigung  Berliner  Anleihescheine  zum  Betrage
von  30  Millionen  Mark  (Priv.  v.  17.  Juli)  400.  Nr.  10.

Berlin.  Stettiner  Eisenbahngesellschaft,  s.  Eisen.
bahnen  Nr.  4.

Beschwerden  in  kirchlichen  Angelegenheiten  (Gen.  Syn.  O.
v.  20.  Jaur.  F.  17.)  14.  (G.  v.  v.  3.  Juni  Art.  3.  17.)
125.

Beschwerden  in  Verwaltungsangelegenbeiten  und  in
Verwaltungsstreitsachen  (G.  v.  26.  Juli  9§.  2.  19.  24
bis  32.  34.  40.  42—44.  46.  53.  54.  59.  62.  75.  80.
82.  84.  90.  110.  116.  121.  127.  138.  139.  141.  145«5.
152.  153.  165.)  297.

**  in  Parzellirungssachen  (G.  v.  25.  Aug.
S.  4.  5.)  406

Merss  &amp;amp;--E  ho  5  *8—

Ubloͤfung  der  drra  im  Regicrungsbezirk  Kassel  (G.  v.
23.  Juli  §§.  9—13)  360.

Beuthen  (Schlesien),  Ausfertigung  Beuthener  Kreisobligationen
  im  Betrage  von  375,000  Mark  (Priv.  v.  17.  Nov.
75.)  33.  Nr.  5.  —  s.  auch  Chausseen  Nr.  10.

Bewässerungsanlagen.  Entscheidung  über  die  Errichtung
  und  Beschränkung  derselben  (G.  v.  26.  Juli  S§.  107
bis  114.)  324.

Bezirksrath,,  Zuständigkeit  desselben  in  Verwaltungsangelegenheiten
  und  in  Verwaltungsstreitsachen  (G.  v.
26.  Juli  9§.  1.  24.  40.  60.  61.  68.  75.  S2.  84.  87—90.
94.  95.  107.  117.  121.  122.  124—127.  136.  152.  154.
156.  157.  159.  160.)  297.  —  insbes.  in  Bezug  auf  die
Verwaltung  der  den  omeinden  gehörigen  Holzungen  (G.  v.
14.  vu  .  8.  12.)  3

4  214  4

kRA  Is.  bei

ericht,  Zuständigkeit  desselben
in  Verwaltungsangelegenhelten  und  Verwaltungsstreitsachen
(G.  v.  26.  Juli  §#.  4.  11.  13.  18.  31.  61.  63—67.  69.
77—79.  81.  86.  91—93.  96.  99.  108.  120.  128—135.
137.  142.  144.  147—150.  155.  164.  168.  170  Nr.  5;
G.  174.)  297.  —  desgl.  in  Parzellirungs=  und  Ansiedc.
lungssachen  (G.  v.  25.  Aug.  I9§.  9.  11.  17.  22.)  407.

Bischof,  Aufsichtsrecht  des  Staats  über  die  Verwaltung
der  für  die  katholischen  Bischöse  und  Bisthümer  bestimmten
Vermögensstücke  (G.  v.  7.  Juni  §.  1.  Nr.  1;  §S.  5  Nr.  2.)
149.

Biskupitz  (Schlesien))  s.  Chausseen  Nr.  9.

Bismark  (Provinz  Sisey,  ,  s.  Chaus  "  een  Nr.  18.
Boden-
        <pb n="32" />
        4  Sachregister.

Bodenkreditanstalten,  s.  Kreditanstalten.

Bohlwerksgeld,  Erhebung  desselben  in  Pasewalk  (Tar.
v.  9.  Febr.)  123.  Nr.  17.  —  desgl.  an  den  städtischen
Ladeplätzen  zu  Pölitz  im  Randower  Kreise  (Tar.  v.  9.  Febr.)
123.  Nr.  18.  —  desgl.  in  Gollnow  an  der  Ihna  (Tar.
v.  31.  Mai)  292.  Nr.  11.

Bolkenhain  (Schlesien),  s.  Chausseen  Nr.  14.

Boppard  (Rheinprovinz),  Ausfertigung  Bopparder  Stadtobligationen
  im  Betrage  von  240,000  Mark  (Priv.  v.
10.  April)  260.  Nr.  9.

Brandenburg  (Drovinz),  Bildung  der  Wahlkreise  für
die  Kreissynoden  (Gen.  Syn.  O.  v.  20.  Janr.  .  45.)  21.

Bestellung  eines  Provinzialsteuerdirektors  für  die
Provinz  Brandenburg  mit  dem  Site  in  Berlin  (A.  E.
v.  1.  Okt.  75.)  167.

Genehmigung  des  7.  Nachtrags  zu  dem  Revidirten
Reglement  für  die  Landfeuersozictät  der  Kurmark  Brandenburg
  und  der  Niederlausitz  (A.  E.  v.  10.  April)  260.
Nr.  10.

*8  S24.  &amp;amp;

Br  sich  Gsanstalt  der  Provinz  Schleswig-Holsteln,
  Genehmigung  des  Revidirten  Statuts  (A.  E.  v.
8.  März)  123.  Nr.  24.

Branntwein  (Spiritus),  Entscheidung  über  Anträge  auf
Ertheilung  der  Erlaubniß  zum  Kleinhaudel  mit  Branntwein
  oder  Spiritus  (G.  v.  26.  Juli  S§.  128.  133.  Nr.  2.)
329.

Braunkohlen,  Anlagen  zur  Bereitung  von  Braunkohlen.
thecr  bedürfen  der  Genehmigung  des  Kreisausschusses  (
v.  26.  Juli  §.  123.)  328.

Bremeu  (Herzogthum),  erster  Nachtrag  zu  dem  Statut
des  Bremenschen  ritterschaftlichen  Kreditvercins  vom  4.  März
1856.  (A.  E.  v.  9.  Febr.)  123  Nr.  16.

Breslau  (Kreis),  Ausfertigung  Breslauer  Kreisobligationen
  I.  Emission  im  Betrage  von  450,000  Mark  (Priv.
v.  81.  Dc.  75.)  118  Mr.  1.  —  s.  auch  Chausseen  Nr.  12.

Breslau  (Stadt),  Errichtung  einer  Eisenbahnkommission
daselbst  für  die  Niederschlefisch.  Märkische  Eisenbahn  (A.  E.
b.  3.  April)  100.

s.  auch  Eisenbahnen  Nr.  5.—  desgl.  Chausseen
Nr.  11.

Brockbachthal  im  Kreise  Tecklenburg,  Meclioration  desselben
  (Stat.  v.  26.  Febr.)  123.  Nr.  22.

Bromberg  (Kreis),  Ausfertigung  von  Obligationen  des
Landkreises  Bromberg,  II.  Emission  im  Betrage  von
450,000  Mark  (Priv.  v.  1.  Deg.  75.)  106.  Nr.  4.

Bromberg  (Stadt),  Verleihung  des  Enteignungerechts  an
die  Bromberger  Hafen-Aktiengesellschaft  zur  Anlegung  eines
Sicherheitshafens  (A.  E.  v.  3.  Mai)  291.  Nr.  5.

Aenderung  des  Tarifs  für  das  Befahren  des  Bromberger
  Kanals  (A.  E.  v.  17.  Juli)  348..
s.  auch  Chausseen  Nr.  7.

1876.

Broslowitz  (Schlesien),  s.  Chausseen  Nr.  9.

Brücken,  Bau  einer  festen  Brücke  über  die  Unstrut  bei
Carsdorf  (A.  E.  v.  5.  Janr.)  457.  Nr.  1.  —  desgl.  über
die  Szeßuppe  bei  Lasdehnen  (A.  E.  v.  30.  Juni)  457.
Nr.  2.  —  desgl.  über  die  Elbe  zwischen  Hohnstorf  und
Lauenburg  (A.  E.  v.  21.  Aug.)  457.  Nr.  7.

Brückengeld,  Erhebung  desselben  bei  Weißenfels  an  der
Saale  (Tar.  v.  30.  Aug.)  462.  Nr.  3.

Brzezinka  (Schlesien),  s.  Chausseen  Nr.  8.

Bußtage,  Gottesdienstordnung  in  der  evangelisch-lutherischen

  Kirche  der  Provinz  Hannover  (Kirch.  G.  v.  2.  Juli)
273—274.

C.

Calbe  a.  d.  Saale,  Ausfertigung  neuer  Jinskupons  zu
den  Kreisobligationen  von  1868.  (A.  E.  v.  1.  Dez.  75.)
110.  Nr.  1.

Calenberg-Grubenhagensche  Ritterschaft,  Nachtrag  zu  den
Statuten  des  Kreditvereins  (A.  E.  v.  2.  Okt.)  462.  Nr.  5.

Caub  (Rheinprovinz),  Bewilligung  von  Staatsmitteln  zur
Abwehrung  eines  weiteren  Bergsturzes  (G.  v.  22.  Juli
K  1.  a.  3.  2.)  294.

Celle  (Hannover),  Verleihung  des  Enteignungsrechts  an
den  Militärfiskus  zur  Erweiterung  des  Urtillerie.  Exerzlerplatzes
  daselbst  (A.  E.  v.  25.  Janr.)  122.  Nr.  11.

Charlottenburg  bei  Berlin,  Tagegelder  und  Reisekosten
  der  Schutzmannschaft  daselbst  (V.  v.  12.  Juni)  270
bis  271.

Chaussee-Angelegenheiten,  Anwendung  der  fär
den  Verkehr  auf  den  Kunststraßen  bestehenden  Vorschriften
im  Kreise  Ziegenrück  (G.  v.  1.  Junl)  153.

Chausseeban,  Regulativ  für  den  Neubau  und  die  Unterhaltung
  der  Chausseen  in  der  Provinz  Posen  (A.  E.  v.
27.  Dez.  75.)  23—29.

Chausseen:

I.  Provinz  Prcußen:

1)  von  Kaukehmen  über  Ackmenischken  und  Brionischken
  nach  Ruß  im  Kreise  Heydekrug,  nebst  einer  Abzweigung
  von  Schudereiten  nach  Schakuhnen
(A.  E.  v.  14.  Nov.  75.)  33.  Nr.  3.

2)  von  Trempen  im  Kreise  Darkehmen  über  Kowarren
und  Launingken  nach  Angerburg  (A.  E.  v.
31.  Dez.  75.)  118.  Nr.  2.

3)  von  Stallupönen  über  Pillupönen  nach  den
Bredauer  Sandbergen,  Ankauf  dieser  Kreischaussee,
Ausbau  und  Verlängerung  derselben  bis  zur  Stallupönen-
  Goldaper  Kreisgrenze,  ferner
        <pb n="33" />
        Sachregister.

Chausseen  (Forks.)  Chausseen  (Forts.)

4)  von  Mehlkehmen  nach  Ubszerningken  und
von  Szittkehmen  nach  Dubeningken,  Bau
dieser  Staatschausseen  (A.  E.  v.  31.  Dez.  75.)  118.
Nr.  3.

II.  Drovrinz  Brandenburg:

5)  vom  Bahnhofe  zu  Neustadt-Eberswalde  nach
Schöpfurth  mit  einer  Abzweigung  von  Heegermähle
  nach  Messingwerk,  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  an  den  Kreis  Ober-Barnim  (A.  E.  v.
6.  Dez  75.)  34.  Nr.  7.

III.  Provinz  Pommern:

6)  von  Pyritz  nach  Dölitz  und  von  Pyritz  bis  zur
Kreisgrenze  nach  Bahn,  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  an  den  Kreis  Pyritz  (A.  E.  v.  6.  Okt.  75.)
106.  Nr.  1

IV.  Provinz  Posen:

7)  von  der  Bromberg-  Schneidemähler  Staatschaussee
nach  der  westpreußischen  Grenze,  und  von  Polnisch-Crone
  nach  dem  Bahnhofe  Klahrheim  und  weiter
bis  zum  Anschluß  an  die  Bromberg.Danzlger  Staatschaussee,
  Verleihung  des  Enteignungsrechts  an  den
Landkrels  Bromberg  (A.  E.  v.  1.  Dez.  75.)  106.
Nr.  3.

V.  Provinz  Schlesien:

8)  Verleihung  des  Enteignungsrechts  an  den  Kreis

Kattowitz  zum  Bau  der  Chausseen:  1)  von  Kattowitz

  vach  Ober-Heiduk,  2)  von  Brzezinka  bis

zur  Landesgrenze  bei  Prziska--Mühle,  3)  von  Laurahütte
  nach  Wilhelminenhütte,  4)  von  Myslowitz
  bis  zur  Kreisgrenze  Pleß,  5)  von  Kattowih
bis  zur  Krelsgrenze  Pleß,  6)  von  Antonienhütte
bis  zur  Kreisgrenze  Zabrze,  7)  von  Baingow  bis
zur  Kreisgrenze  Beuthen  und  8)  von  Baingow  nach

Czeladz  (UA.  E.  v.  3.  Nov.  75.)  30.  Nr.  1.

Verleihung  des  Enteignungsrechts  an  den  Kreis

Tarnowitz  zum  Bau  der  Chaussecn:  1)  von

Broslawitz  nach  Wieschowa,  2)  von  Tarnowit

nach  Schindroß,  3)  von  Friedrichshütte  nach

Ptakowitz,  4)  von  Ptakowitz  nach  Stollarzo.

witz  und  Vorwerk  Strossek,  5)  von  Naclo  nach

Radzionkau  und  6)  von  Stollarzowitz  nach  Biskupitz

  (A.  E.  v.  3.  Nov.  75.)  30.  Nr.  3.

10)  Verleihung  des  Enteignungsrechts  an  den  Kreis
Beuthen  zum  Bau  der  Chausseen  von  Ober-Heiduk
  nach  Kattowitz  und  von  Beuthen  nach
Lagiewnik  (A.  E.  v.  17.  Nov.  75.)  33.  Nr.  4.

11)  Verleihung  des  Enteignungerechts  an  den  Kreis  Glatz
jum  Bau  einer  Kreischaussee  von  Elsersdorf  nach

1876.  5

dem  Bahnhofe  Reugersdorf  an  der  Breslau-Mittelwalder
  Eisenbahn  (A.  E.  v.  1.  Dez.  75.)  106.
Nr.  5.

12)  Verleihung  des  Enteignungsrechts  an  den  Kreis
Breslau  zum  Bau  der  Chausseen:  1)  von  Rosenthal
  bis  zur  Trebnitzer  Kreisgrenze  auf  Auras,
2)  von  der  Canth-Krieblowitzer  Chaussee  bis  zur
Ohlauer  Kreisgrenze,  und  3)  von  Gräbschen  nach
Opperau  und  von  dort  nach  Klettendorf  und
GroßMochbern  (A.  E.  v.  31.  Dez.  75.)  110.
Nr.  5.

13)  Verleihung  des  Expropriationsrechts  an  die  Stadtgemeinde
  Mittelwalde  zum  Bau  einer  Chaussee
von  der  Stadt  nach  dem  Bahnhofe  (A.  E.  v.
20.  Sept.)  458.  Nr.  13.

14)  Verleihung  des  Entelgnungsrechts  an  den  Kreis  Bolkenhain
  zum  Bau  elner  Chaussee  von  der  Jauerschen
  Chaussee  bei  Falkenberg  nach  Bolkenhain
mit  einer  Abzweigung  von  Theresienofen  nach
Töppichofen  (A.  E.  v.  26.  Sept.)  462.  Nr.  4.

15)  Verleihung  des  Enteignungsrechts  an  den  Herzog
von  Ratibor  für  den  Ausbau  der  Straße  von
Schymogitz  bis  zur  Grenze  des  Kreises  von  Gleiwity
  bei  Barglowka  (A.  E.  v.  6.  Okt.)  463.
Nr.  8.

VI.  Provinz  Sachsen:

16)  von  Naumburg  über  Roßbach  und  nbn  nach
Laucha  (A.  E.  v.  29.  Dez.  75.)  34.  Nr.  9,

17)  von  Ottleben  bis  zur  Grenze  des  Kreises  Wan..
leben  in  der  Richtung  auf  Göhringsdorf  (A.  E.  v.
28.  Juli)  457.  Nr.  4.

18)  von  Bismark  bis  zum  Bahnhofe  Bismark  und
von  Bismark  über  Holzhausen  bis  zur  Kreisgrenze
Stendal-Gardelegen  (A.  E.  v.  14.  Aug.)  457.  Nr.  6.

19)  von  Querfurt  bis  zum  Auschluß  an  die  Chaussecstrecke
  Stedten.  Erdeborn  unweit  Oberröblingen
(A.  E.  v.  25.  Aug.)  462.  Nr.  2.

VII.  Provinz  Westphalen:

20)  von  Lippstadt  nach  Liesborn  im  Kreise  Beckum,
Verleihung  des  Enteignungsrechts  an  die  Gemeinde
iesborn  (A.  E.  v.  27.  Okt.  75.)  6.  Nr.  3.

21)  von  Neuenkirchen  nach  Rietberg,  Verleihung
des  Enteignungsrechts  an  die  Gemeinde  Neuenkirchen
(A.  E.  v.  24.  April)  272.  Nr.  2.

22)  von  Lengerich  über  Lienen  im  Kreise  Tecklenburg
bis  zur  Grenze  der  Provinz  Hannover,  Verleihung
der  fiskalischen  Vorrechte  an  die  Gemeinde  Lienen
(A.  E.  v.  15.  Mai)  352.  Nr.  2.

23)  von
        <pb n="34" />
        6  Sachregister.

Chausfseen  (Forts.)

23)  von  Herford  über  Diebrock  und  Eickum  bis  zum
Anschluß  an  die  Enger-Bielesclder  Kreischaussee  in
der  Richtung  auf  Jöllen  beck  (A.  E.  v.  25.  Aug.)
462.  Nr.  1.

VIII.  Rheinprovinz:

24)  von  Gemünden  im  Kreise  Simmrrn  nach  Martinstein
  an  der  Nahe,  Veränderung  der  Richtungslinie
(A.  E.  v.  29.  Nov.  75.)  106.  Nr.  2.

IX.  Hohenzollern:

25)  von  Stetten  über  Owingen  bis  zur  Hechingen-Balingener
  Chaussee  zwischen  Steinhosen  und  Engst.

latt  (A.  E.  v.  5.  Juli)  356.  Nr.  3.
Cöln  (Rheinprovinz),  Genehmigung  des  Neuen  Statuts  der
Cölnischen  Privatbank  (A.  E.  v.  12.  Janr.)  121.  Nr.  4.

Cottbus  (Provinz  Brandenburg),)  s.  Eisenbahnen
Nr.  6.

Crefeld  (Nheinprovinz),  Emission  Crefelder  Stadtebligationen
  im  Betrage  von  1,800,000  Mark  (Priv.  v.  12.  Mai)
291.  Nr.  7.  —  desgl.  von  1,763,000  Mark  (Piiv.  v.
26.  Juli)  400  Nr.  11.

Cronberger  Eisenbahn,  s.  Eisenbahnen  Nr.  7.
Crone  (Polnisch.),  s.  Chaussecn  Nr.  7.
Czeladz  (Schlefien),  s.  Chausseen  Nr.  B.

D.

Dachvappen=  und  Dachfilz=  Fabriken  bedürfen  der  Genehmigung
  des  Kreisausschusses  (G.  v.  26.  Juli  S.  123)  328.

Dampfkessel,  zur  Anlegung  derselben  2c.  ist  die  Genehmigung
  des  Kreisausschusses  nothwendig  (G.  v.  26.  Juli
K.  123.)  328.

Dänische  Sprache,  Gebrauch  derselben  als  Geschäftsund
  Gerichtssprache  (G.  v.  28.  Aug.  F.  10.  Nr.  5.)  391.
(V.  v  28.  Aug.  Nr.  III.)  394.

Danzig  (Provinz  Preußen),  Genehmigung  des  neu  revidirten
  Statuts  der  Oanziger  Privat-Aktienbank  (A.  E.
v.  27.  Janr.)  122.  Nr.  12.

Darmsaiten,  zur  Anlegung  von  Darmsaitenfabriken  ist
die  Genehmigung  des  Kreisausschusses  nothwendig  (G.  v.
26.  Juli  §.  123.)  328.

Deichangelegenheiten,  darüber  hat  der  Bezirksrath
zu  entscheiden  (G.  v.  26.  Juli  S.  121.)  327.

1876.

Deichverbände  gehören  nicht  mehr  zum  Ressort  der
Bezirksregierungen  (G.  v.  26.  Juli  F.  122.)  327.
Vertheilung  der  Lasten  und  Abgaben  für  Deichgenossenschaften
  (G.  v.  25.  Aug.  §.  1.)  405.
Deichverbände  gegen  Ueberschwemmungen.

1.  des  Dollart.

Deichverband  des  Kaiser  Wilhelms-Polder  in  Emden
(Stat.  v.  6.  Okt)  462.  Nr.  7.

2.  der  Elbe.

Magdeburg=  Rothensec=  Wolmirstedter  Deichverband,
Ausfertigung  von  Obligationen  III.  Emission  zum  Be.
trage  von  90,000  Mark  (Priv.  v.  15.  März)  124.  Nr.  28.

3.  der  Oder  und  Ohle

Tschechnitz.Tschanscher  Deichverband  (Stat.  v.  17.  April)
291.  Nr.  1.
4.  der  Ostsee.
Lieschower  Deichverband  auf  der  Zusel  Rügen  (Stat.
v.  20.  März)  260.  Nr.  6.

Depofttalmäßige  Sicherheit  gewährt  die  Staatsanleihe
  von  1,014,750  Mark  zur  Uebernahme  von  Stammaktien
  der  Glückstadt.  Elmshorner  Eisenbahn  (G.  v.  14.  Juni
§S.  2.)  237.  —  dezgl.  die  Anleihe  zur  Vollendung  der
Bebra-Friedländer  Eisenbahn  (G.  v.  7.  Juli)  288.

Deutsche  Reich,  s.  Reich.

Deutsche  Sprachee,  ist  die  Geschäftssprache  der  Behörden,
Beamten  und  politischen  Körperschaften  (G.  v.  28.  Aug.  E.  1.)
389.  —  Ausnahmen  (ebend.  IF.  3.  ff.)  389.  (V.  v.  28.  Aug.)
392—393.

Diäten,  s.  Tagegelder.

Dienstvergehen  der  Mitglieder  des  Kreis.  (Stadt.)  Ausschusses
  (G.  v.  26.  Juli  S.  11.)  299.  —  desgl.  der  Amtg.,
Gemeinde-  und  Gutsvorsteher,  Schöffen  2c.  (ebend.  F.  61.)
312.  —  der  Kreisbeamten  ebend.  §.  70.)  315.  —  der  bei
den  Verwaltungsgerichten  und  dem  Oberverwaltungsgericht
angestellten  Subaltern-  und  Unterbeamten  (ebend.  S#.  168.
169.)  340.

Dispensation  vom  Aufgebot  bei  Ehen  (V.  v.  8.  Janr.)  3.

Disziplinarbof,  Abänderung  der  Befugnisse  defselben
in  Disziplinar=  Untersuchungen  gegen  evangelische  Geistliche
(Gen.  Syn.  O.  v.  20.  Janr.  §.  7.  Nr.  6.)  11.

Das  Gutachten  des  Disziplinarhofes  ist  nicht  einzubolen
  in  Untersuchungen  gegen  Mitglieder  des  Kreis-(Stadt.)
  Ausschusses  und  gegen  Amts.,  Gemeinde-  und
Gutsvorsteher,  Schöffen  2c.  (G.  v.  26.  Juli  #.  11.  61.)
299.

Dis-
        <pb n="35" />
        Sachregister.

Disziplinarverfahren  gegen  evangelische  Geistliche  (Gen.
Syn.  O.  v.  20.  Janr.  S.  7.  Nr.  6;  #.  36.  Nr.  1.)  11.
(A.  E.  v.  20.  Janr.)  7.  —  deögl.  gegen  Mitglieder  des  Kreis-(Stadt.)
  Ausschusses  und  gegen  Kreisbeamte  (G.  v.  26.  Juli
SK.  11.  70.)  299.  —  gegen  Amtsvorsteher  und  Gemeindebeamte
  (ebend.  S.  G1.)  312.  —  gegen  die  Subaltern-  und
Unterbeamten  der  Verwaltungsgerichte  und  des  Oberverwaltungsgerichts
  (ebend.  9#  168.  169.)  340.

Dölitz  (Pommern),  s.  Chausseen  Nr.  6.

Dollart  Gluß),  s.  Deichverbände  Nr.  1.

Dolmetscher,  Zuziehung  und  Wereidigung  derselben
(G.  v.  28.  Aug.  §S#  4—12.)  390.

Domainenabgaben,  Vertheilung  der  dem  Domainen.
fiskus  zustehenden  Renten  bei  der  Zertheilung  von  Grundstücken
  (G.  v.  25.  Aug.  F.  2.)  405.

Dorsgemeinden,  Befugniß  derselben  zur  Erwerbung
von  Nittergütern  (G.  v.  20.  Juli  &amp;amp;.  43.  Nr.  1.)  308.

Dortmund  (Westphalen),  Herabsehung  des  Zinsfußes  der
Anleihe  von  500,000  Thlrn.  von  5  auf  44  Prozent
(A.  E.  v.  29.  Nov.  75.)  33.  Nr.  6.

Druckschriften,  Verbot=  oder  Versagung  der  Erlaubniß
zur  öffentlichen  Verbreitung  von  Druckschriften  (G.  v.
26.  Juli  F.  130.)  330

Dubeningken  (Provinz  Preußen),  f.  Chausseen  Nr.  4.

Duisburg  N  Auslösung  des  Lehnsverbandes  (G.  v.
3.  Mai)  112—1

E.

Edertbalwiesen  im  Kreise  Biedenkopf,  Melioration  derselben
  (Stat.  v.  17.  Janr.)  122.  Nr.  9.

Ebe,  Diepensation  vom  Aufgebot  (V.  v.  8.  Janr.)  3.  —
Kirchliche  Trauung  rechtsgültig  geschlossener  Ehen,  s.
Trauung.

Eid  der  Dolmetscher  (G.  v.  28.  Aug.  F.  ö.)  390.

Einquartierung,  Vertheilung  der  Quartierleistungen
durch  die  Verwaltungsbehörden  (G.  v.  26.  Juli  §§.  80.
81.)  317.

Eisenbahnabgabe,  Veranlagung  und  Erhebung  derselben
  nach  erfolgter  Verlegung  des  Etatsjahres  auf  den
1.  April  (G.  v.  12.  Juli  §.  2.  Nr.  2.)  2

Eisenbahn-Angelegenheiten,  Reisekosten  der
Beamien  für  Dienstreisen  zur  Revision  von  Elsenbahnstrecken
  (V.  v.  7.  Janr.)  31.

Uebertragung  der  Eigenthums-  und  sonstigen  Rechte
des  Staats  an  Eisenbahnen  auf  das  Deutsche  Reich
(G.  v.  4.  Juni)  161,

1876.  7

ic.  LL  V  1  Laa44

(Forts.)

Entscheidung  der  Streitigkeiten  zwischen  Eisenbahngesellschaften
  und  Privatpersonen  wegen  Anwendung  des
Bahngeld-  und  Fracht=  Tariss  (G.  v.  26.  Juli  8.  4.
Ubs.  3.)  298.

Befugnisse  der  Landespolizeibehörde  und  des  Handelsministers
  in  anderen  Eisenbahn=  Angelegenheiten  (ebend.
S#.  166.  167.  154.)  339.

Eisenbahnbeamte,  Tagegelder  und  Reisekosten  derselben

(V.  v.  30.  Okt.)  451—456.

Eisenbahnen:

1)  Altona-Kiel,  Ausfertigung  von  3  Millionen  Mark

4#prozentiger  Obllgationen,  VI.  Emission  (Priv.  v.

21.  April)  291.  Nr.  2.

2)  Bebra-  Friedland,  Deckung  der  zur  Vollendung
dieser  Bahn  erforderlichen  Geldmittel  (G.  v.  7.  Juli)

288.

3)  Bergisch·  Märkische,  Errichtung  einer  Gten  Elsen  ·
bahnkommission  in  Hagen  (A.  E.  v.  23.  Juni)  271.

Emission  von  36  Millionen  Mark  5prozentiger
Pxrioritäts-Obligationen  IX.  Serie  (rlv.  v.  29.  Mai))
292.  Nr.  10.

4)  Berlin-Stettin,  Verlängerung  der  Frist  zur
Vollendung  der  Bahn  von  Wriehen  nach  Frankfurt
a.  d.  O.  (A.  E.  v.  9.  Okt.)  463.  Nr.  11.

5)  Breslau.  Schweidnitz-  Freiburg,  Ausgabe  von
18  Millionen  Mark  Prioritäts-Obligationen  (Priv.
v.  26.  Juni)  292.  Nr.  13.

Verlängerung  der  Frist  zur  Vollendung  der  Eisenbahnen
  von  Cüstrin  nach  Stettin  und  von  Altwasser
über  Friedland  nach  der  Böhmischen  Grenze  (A.  E.
v.  3.  Juli)  399.  Nr.  9.

6)  Cottbus-Großenhain,  Verlängerung  der  Frist  zur
Vollendung  der  Eisenbahn  von  Cottbus  nach  Frank.
furt  a.  d.  O.  (A.  E.  v.  5.  Janr.)  34.  Nr.  10.

7)  Cronberger  Eisenbahn  (Nassau),  Ausferligung  von
200/,000  Mark  Prioritäts.  Obligationen  I.  Emission
(Priv.  v.  16.  Aug.)  403.  Nr.  6.

8)  Glückstadt.  Elmshorn  Itzehoe,  Verlängerung
der  Bahn  bis  Heide  (G.  v.  14.  Juni  §.  1.)  237.

9)  Göttingen=  Arenshausen,  Verwaltung  und  Betrieb
  der  Bahu  wird  der  Eisenbahndirektion  in  Frankfurt
  a.  M.  übertragen  (A.  E.  v.  15.  Juni)  243.

10)  Halle=  Kassel,  Ankauf  dieser  Bahnstrecke  für  den
Staat  (G.  v.  7.  Juni)  154  —  160.  —  Verwaltung
und  Betrieb  derselben  wird  der  Eisenbahndirektion  in
Hannover  übertragen  (A.  E.  v.  15.  Junl)  243.

11)  Halle-Münden,  Verwaltung  und  Betrieb  der
Bahn  wird  der  Eisenbahndirektion  in  Frankfurt  a.  M.
übertragen  (A.  E.  v.  15.  Juni)  243.

12)  Halle.
        <pb n="36" />
        8  Sachregister.

Eisenbahnen  (Forts.)

12)  Halle-  Sorau=  Guben,  Zinsgarantie  des  Staats
für  Prioritätsanleihen  bis  auf  Höhe  von  29,730,000
Mark  (G.  v.  17.  Juni)  162—167.

Verwaltung  und  Betrieb  der  Bahn  wird  der  Direktion
  der  Niederschlesisch.  Märkischen  Eisenbahn  übertragen
  (A.  E.  v.  2.  Aug.)  351.

Emission  von  9  Millionen  Mark  Prioritäts-Obli.
gationen  (Priv.  v.  26.  Juni)  399.  Nr.  6.

13)  Homburger  Eisenbahngesellschaft,  Emission  von
300,000  Mark  Prioritäts-Obligationen  (Priv.  v.
8.  Nov.  75.)  33.  Nr.  1.

14)  Itehoe-Heide,  Betheiligung  des  Staats  an  dieser
Elsenbahn  durch  Uebernahme  von  1,014,750  Mark
Stammaktien  (G.  v.  14.  Juni)  237.  —  Bau  und
Betrieb  der  Bahn  (Konz.  Urk.  v.  2.  Sept.)  458.
Nr.  9.

15)  Magdeburg-Cöthen-Halle  Leipzig,  Ankauf
der  Bahnstrecken  Halle-Kassel  und  Nordhausen--Nixei
für  den  Staat  (G.  v.  7.  Juni)  154—160.

Auflösung  der  Magbdeburg-Leipziger  Gesellschaft
und  Abtretung  des  Unternehmens  an  die  Magdeburg-Halberstädter
  Gesellschaft  (A.  E.  v.  15.  Juni)  398.
Nr.  3.

16)  Magdeburg-Halberstadt,  Betheiligung  der  Gesellschaft
  an  der  Berliner  Stabteisenbahn,  Bau  einer
Unschlußbahn  von  Spandau  nach  Charlottenburg  und
von  Magdeburg  B  Meihendorf  (Konz.  Urk.  v.
4.  März)  259.  Nr.  4

Uebernahme  der  arwierueuibusn
Elsenbahn  (A.  E.  v.  15.  Junl)  398.

Ausfertigung  von  42  Millionen  men  e
Obligationen  lit.  A.  (Priv.  v.  21.  Juni)  398.  Nr.  4.
—  desgl.  von  51  Millionen  Mark  Prioritäts.  Obli.
gationen  lit.  B.  (Driv.  v.  21.  Juni)  398.  Nr.  5.

)  Niederschlesisch.  Märkische  Eisenbahn,  Errichtung
von  Eisenbahnkommissionen  in  Berlin,  Görlitz  und
Breslau  (A.  E.  v.  3.  April)  100.  —  desgl.  in  Halle
(A.  E.  v.  2.  Aug.)  351.

Die  Verwaltung  und  der  Betrieb  der  Halle-Sorau-Gubener
  Eisenbahn  wird  der  Direktion  der  Nlederschlesisch.
  Märkischen  Eisenbahn  übertragen  (A.  E.  v.
2.  Aug.)  351.

18)  Nordhausen-Nigei,  Ankauf  dieser  Bahustrecke  für
den  Staat  (G.  v.  7.  Juni)  154—160.  —  Verwaltung
  und  Betrieb  derselben  wilrd  der  Eisenbahndirektion
in  Hannover  übertragen  (A.  E.  v.  15.  Juni)  243.

19)  Oels.  Gnesen,  die  Einsetzung  einer  kolleglalischen
Direktion  soll  vorläufig  unterbleiben  (A.  E.  v.
12.  Sept.)  458.  Nr.  12.

—
—

1876.

Eisenbahnen  (Forts.)
20)  Ostbahn,  Errichtung  einer  fünften  Eisenbahnkom.
mission  für  die  Ostbahn  in  Thorn  (A.  E.  v.
21.  Juni)  258.
21)  Rheinische  Eisenbahn,  Emission  5prozentiger  Prioritäts-Obligationen
  V.  Emlssion  zum  Betrage  von
45  Millionen  Mark  (Priv.  v.  28.  April)  272.  Nr.  3.

Eisenbahnkommissarlat  in  Altona,  Auflösung  des.
selben  (A.  E.  v.  19.  Juni)  244.

Eisenbahnkommissionen,  Errichtung  einer  fünften
Eisenbahnkommission  für  die  Ostbahn  in  Thorn  (A.  E.
v.  21.  Juni)  258.  —  einer  sechsten  Kommission  für  die
Bergisch-Märkische  Eisenbahn  in  Hagen  (A.  E.  v.
23.  Juni)  271.

Eisersdorf  (Schlesien),  s.  Chausseen  Nr.  11.
Elbe,  Bau  einer  Brücke  über  die  Elbe  zwischen  Hohnstorf
und  Lauenburg  (A.  E.  v.  21.  Aug.)  457.  Nr.
s.  auch  Deichverbände  Nr.  2.
Elbschiffer,  Entscheidung  über  die  Jurücknahme  ihrer
Patente  (G.  v.  26.  Juli  F.  134.  Nr.  4.)  331.

.

Emden  (Hannover),  Deichverband  des  Kaiser-Wilhelms.
Polder  in  Emden  (Stat.  v.  6.  Okt.)  462.  Nr.  7.

Emeritirungs-Ordnung  für  die  evangelisch-lutherische
Kirche  der  Provinz  Hannover  vom  16.  Juli  1873.,  Abänderung
  derselben  (Kirch.  G.  v.  2.  Febr.)  32.

Ems  (Nassau),  Ausfertigung  Emser  Stadtobligationen  im
Vetrage  von  450,000  Mark  (Priv.  v.  12.  Juli)  356.
Nr.  4.

Entbindungsanstalten,  die  Konzession  zur  Errichtung
derselben  ertheilt  der  Regierungs.  Präsident  (G.  v.  26.  Jull
K.  129.)  329.

Enteignung  von  Grundeigenthum,  Zuständigkeit  der
Verwaltungsbehörden  in  Enteignungssachen  (G.  v.  26.  Juli
S&amp;amp;.  157—159.)  337.

Verleihung  des  Enteignungsrechts  an  die  Militalrverwaltung
  zur  Erwelterung  und  Umgestaltung  der  Festungen
(A.  E.  v.  29.  Mai  73.)  259.  Nr.  1.

Entwässerungsanlagen,  Entscheidung  darüber  durch
die  Verwaltungsbehörden  (G.  v.  26.  Juli  §#.  102  bis
106.  108.)  323.

Erbfolge  in  die  Gallbifgite  Schlesischen  Lehne  (G.  v.
19.  Innl  F.  18.)  2

Erbpacht  denhesg,  —nnn  der  Erbenzins-  und  Erbpachts-Verhältnisse
  in  den  Moor,  und  Vehnkolonien  der
Provinz  Hannover  (G.  v.  2.  Juli)  261—209.

Umwandlung  des  Erbzins.,  Erbpacht=  und  Erbleih-Verhältnisses
  in  Eigenthum  in  Hessen-Nassau  (G.  v.
16.  Juni)  369—372.  .

Er-
        <pb n="37" />
        Sachregister.

Erfindungspatente,  Entscheidung  der  Streitsachen  ·  darch
die  Verwaltungsbehörden  (G.  v.  26.  Jull  #S.  142.  143.)  333.

Essen  (Kreis),  Auslösung  des  Lehnsverbandes  (G.  v.  3.  Mai)
112—117.

Etatsjahr  für  den  Staatshaushalt,  Verlegung  desselben
vom  1.  Jannar  auf  den  1.  April  (G.  v.  29.  Juni  §.  1.)
177.  —  Wirkungen  dieser  Verlegung  in  Betreff  der  Erhebung
  der  direkten  Staatssteuern  (G.  v.  12.  Juli)  288
bis  290.

Evangelische  Kirche,  Generalsynodal-Ordnung  für  die
evangelische  Landeskirche  der  acht  älteren  Provinzen  der
Monarchie  (v.  20.  Janr.)  8—22.  —  Einführung  derselben
  (A.  E.  v.  20.  Janr.)  7—8.

Evangelische  Kirchenverfassung  in  den  acht  älteren
Provinzen  (G.  v.  3.  Juni)  125—148.

Ausübung  der  Rechte  des  Staats  gegenüber  der
evangelischen  Landeskirche  (V.  v.  9.  Sept.)  395—396.

Evangelisch-lutherische  Kirche  in  Hannover,  s.  Hannover
  (Provinz).

Exekution,  rückständige  Kirchenbeiträge  können  im  Wege
administrativer  Exckution  beigetrieben  werden  (G.  v.  3.  Juni
Art.  17.  23.  Nr.  3.)  129.

ZJwangsverfahren  der  Polizeibehörden  zur  Befolgung
der  von  ihnen  erlassenen  Verfügungen  (G.  v.  26.  Juli
S#.n  33—37.)  304.

*  gegen  Landgemeinden  (G.  v.
26.  Juli  §.  43.  Nr.  3.)  3

Expropriation,  s.  Enteignung.

F.

Föäbrgeldtarif  für  die  Ueberfahrt  auf  der  Spree  von
Hohenbinde  nach  Burig  (v.  17.  Janr.)  121.  Nr.  7.  —
desgl.  s  die  Peene-  Fähranstalt  zu  Stolp  (v.  16.  Juni)
352.

glrener  (emSchlesien),  s.  Chausseen  Nr.  14.

Familiensidelkommisse,  Verwandlung  der  Schlesischen
Lehne  in  Famillenfideikommisse  (G.  v.  19.  Juni  &amp;amp;9.  9—14.)
240.

Familienstiftungen,  Bildung  derselben  für  bie  lehnsberechtigten
  Familien  in  Schlesien  (G.  v.  19.  Juni  K.  19.)
24.

Feiertage,  Einführung  und  Ubschaffung  kirchlicher  Feiertage
  in  rnwrche  Diözesen  (Gen.  Syn.  O.  v.  20.  Janr.
8.  7.

ge#eru  ¶hindigtei  der  Verwaltungsbehörden  in
Feldpoligei=  Angelegenheiten  (G.  v.  26.  Juli  §&amp;amp;.  84—86.)
319.

Jahrgang  1876.

1876.  9

Festungen,  Verleihung  des  Enteigvungsrechts  #n  die
Mllitairverwaltung  zur  Erweiterung  und  Umgestaltung
der  Festungen  (A.  E.  v.  29.  Mai  73.)  259.  Nr.  1.

Feststellung  der  Entschädigung  für  Beschränkungen
des  Grundeigenthums  in  der  Umgebung  an  Festungen
6  v.  26.  Juli  g.  159.)  338.

24324  242à  .  VA.  44

1)  für  die  Provinz.  pesen,  5.  Nachtrag  zu  dem  Revidirten
  Reglement  vom  9.  September  1863.  (A.  E.
v.  10.  Janr.)  118.  Nr.  4.

für  die  Landfeuersozietät  der  Kurmark  Branden.

burg  und  der  Niederlausitz,  7.  Nachtrag  zu  dem

Revidirten  Reglement  vom  15.  Januar  1855.  (A.  E.

v.  10.  April)  260.  Nr.  10.

3)  für  Neuvorpommersche  Gebäude  (v.  28.  April)

291.  Nr.  4.

4)  für  Ostfriesland  und  das  Harrlinger  Land,  dritter

Nachtrag  zu  den  Statuten  (A.  E.  v.  26.  Juli)  356.

Nr.  5.

Feuerversicherung  des  Mobiliars  in  dem  Fürstenthum
Hohenzollern=  Sigmaringen  (G.  v.  14.  Juli)  293.

Finanz-Minister,  Befugnisse  desselben  bei  Beaussichtigung
  der  Vermögensverwaltung  in  den  katholischen
Diözesen  (V.  v.  29.  Sept.  Art.  1.  Nr.  2)  Art.  2.)  402.

Firnißsledereien,  bedürfen  der  Genehmigung  des  Kreisausschusses

  (G.  v.  26.  Juli  F.  123.)  328.

Fischerei,  Juständigkeit  der  Verwaltungsbehörden  bei
Ausübung  der  Fischereipolizei  (G.  v.  26.  Juli  §#.  38.
116—120.)  306.

Fischereigenossenschaften,  Führung  der  Aussicht  über
bieselben  (G.  v.  26.  Juli  S#§.  118—120.)  326.

Flachs=  und  Hanfröthen,  ausnahmsweise  Gestattung
besselben  (G.  v.  26.  Juli  §.  117.  Nr.  2.)  326.

Forstbeamte,  Verpflichtung  derselben,  den  Requisitionen
der  Verwaltungsbehörden  Folge  zu  leisten  (G.  v.  14.  Aug.
§P.  12.)  375.

Forstpolizei,  von  welchen  Behörden  dieselbe  auszuüben
  ist  (G.  v.  26.  Juli  S§.  95.  96.)  321.

Frankfurt  a.  M.,  Abänderung  der  Statuten  der  Frankfurter
  Hypothekenbank  (A.  E.  v.  18.  Aug.  75.)  6.  Nr.  1.

Genehmigung  des  Revidirten  Statuts  der  Frankfurter
Bank  (A.  E.  v.  27.  Dez.  75.)  110.  Nr.  4.

Der  Eisenbahndirektion  in  Frankfurt  wird  die  Verwaltung
  und  der  Betrieb  der  Bahnstrecken  Göttingen-Arenshausen
  und  Halle-Münden  üÜbertragen  (A.  E.  v.
15.  Junl)  243.

Friedland  (Drovinz  Brandenburg),  Verband  zur  Regulirung
  des  Dammmühlenfließes  bei  Frledland  im  Kreise
Lüben,  Nachtrag  zu  dem  Statut  (v.  4.  Okt.)  463.  Nr.  6.

b  Frie-V



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—
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        10  Sachregister.

Friedrichshütte  (Schlesien),  s.  Chausscen  Nr.  9.

Fristen  für  Beschwerden  und  Klagen  in  Verwaltungsangelegenheiten
  (G.  v.  26.  Juli  §&amp;amp;#.  2.  3.  25.  26.  29.
32.  42.  45.  49.  61.  64.  81.  93.  135.  151.  161.)  297.

G.

Gartenbau  in  der  Provinz  Posen,  Anstalten  für.  den
Unterricht  darüber  (A.  E.  v.  8.  Dez.  75.)  4—5.

Gas,  Genehmigung  zur  Anlage  von  Gasbereitungs-  und
Gasbewahrungs-Anstalten  (G.  v.  26.  Juli  §.  123.)  328.

Gastwirthschaft,  Entscheidung  über  die  Ertheilung,
Versagung  und  Zurücknahme  der  Konzession  zum  Betriebe
der  Gastwirthschaft  (G.  v.  26.  Juli  S§.  128.  133.  Nr.  2.)
329.

Gebührentaxen  für  evangelische  Geistliche,  Einführung
und  Abänderung  derselben  (G.  v.  3.  Juni  Art.  24.  Nr.  4.)
131.  —  desgl.  für  katholische  Geistliche  (G.  v.  7.  Juni
§S.  2.  Nr.  7.)  150.

Gefangene,  Beschäftigung  derselben  außerhalb  der  Gefangenenanstalt,
  Entschädigung  der  Beamten  für  die  Beaufsichtigung
  (V.  v.  21.  Junl)  257.

Geistliche,  Anstellung  und  Verpflichtung  derselben  (Gen.
Syn.  O.  v.  20.  Janr.  §.  7.  Nr.  2.  u.  7.)  11.  —  Thiil.
nahme  derselben  an  den  Kreissynoden  (ebend.  K.  43.  Nr.  2.)
20.  —  Disziplinarverfahren  gegen  Geistliche  (ebend.  §.  7.
Nr.  6.)  11.

Geldstrafen  gegen  katholische  Kirchenbehörden  bei  Verwaltung
  des  Kirchenvermögens  (G.  v.  7.  Juni  §.  9.)
151.

Geldstrafen  für  Uebertretungen  des  Gesetzes  über  den
Gewerbebetrieb  im  Umherzlehen  (G.  v.  3.  Juli  I9.  17
bis  30.)  253.

Befugniß  der  orts-  und  kreispolizeilichen  Behörden,
durch  Verhängung  von  Geldstrafen  die  Befolgung  ibrer
Anordnungen  zu  erzwingen  (G.  v.  26.  Juli  §S.  33.  Nr.  2.)

Geldstrafen  für  Zuwiderhandlungen  gegen  die
nung  der  Strom.,  Schiffahrts=  und  Hafen.olizei  (
26.  Juli  S.  115.  Abs.  3.)  325.

Geldstrafe  für  neuc  Ansiedelung  oder  Aulegung  einer
Kolonie  ohne  polizeiliche  Genehmigung  (G.  v.  25.  Aug.
§.  20.)  409.

Gemeinde,  Verwaltung  der  den  Gemeinden  gehörigen
Holzungen  (G.  v.  14.  Aug.)  373—376.

1876.

Gemeindeabgaben  (Gemeindelasten),  Entscheidung  über
die  Veranlagung  und  Aufbringung  derselben  (G.  v.
26.  Juli  §.  42.  Nr.  4;  §.  49.)  307.

Verthellung  der  Gemeindeabgaben  bel  der  Zertheilung
von  Grundstücken  (G.  v.  25.  Aug.  S#.  2.  7—10.)  405.

Gemeind  1  beiten,  Aufsicht  und  Entscheidung
  darüber  durch  die  betr.  Verwaltungs-  und  Verwal.
tungsgerichts-Behörden  (G.  v.  26.  Juli  S#.  40.  ff.)  306.

Gemeindebeamte,  Wahl  und  Bestätigung  derselben
(G.  v.  26.  Juli  §&amp;amp;.  45—47.)  309.  —  Defekte  und  Dienstvergehen
  derselben  (ebend.  S§.  50.  61.)  310.

Gemeindestatut,  s.  Statuten.

Gemeindevermögen,  Entscheidung  der  Streitigkeiten
über  die  Benutzung  desselben  (G.  v.  26.  Juli  §&amp;amp;.  49.)  309.

Gemeindevorsteher  ,  Wahl,  Rechte  und  Pflichten  desselben
  (G.  v.  26.  Jull  96.  30—33.  42.  45.  47.  49.  81.
113.)  303.—  Disziplinarverfahren  gegen  denselben  (ebend.
K.  61.)  312.

Gemeinheiten,  Theilung  derselben  in  dem  vormaligen
Kurfürstenthum  Hessen  (G.  v.  25.  Juli)  366—368.  —
desgl.  in  Schleswig=  Holstein  (G.  v.  17.  Aug)  377—388.

Vertheilung  der  öffentlichen  Lasten  bei  Gemeinheitstheilungen
  (G.  v.  25.  Aug.  JF.  1.)  405.

Gemünden  (ARheinprovinz),  s.  Chausseen  Nr.  24.

Gendarmerie,  Reisekosten  für  die  Landgendarmerie
(V.  v.  1.  Nov.)  459—460.

Generalkommission  in  Kassel,  Zuständigkeit  derselben
zu  den  Auseinandersetzungen  und  zur  Ablösung  der  Reallasten
  in  dem  dortigen  Regierungsbezirk  (G.  v.  23.  Juli
§E.  29.)  365.

General-Superintendenten,  sind  Mitglieder  der
Generalsynode  (Gen.  Syn.  O.  v.  20.  Janr.  F.  2.  Nr.  3.)
9.  —  Vorschläge  zur  Ernennung  derselben  (ebend.  §.  36.
Nr.  3.)  18.

Generalsynodal-Ordnung  für  die  evangelische  Landeskirche
  (v.  20.  Janr.)  8—22.  134—148.  —  Einführung
derselben  (A.  E.  v.  20.  Janr.)  8—9.  133.

Generalsynodalrath,  Wahl  und  Thätlgkeit  desselben
(Gen.  Syn.  O.  v.  20.  Janr.  J95.  21.  23.  37.)  15.

Generalsynodalvorstand,  Wahl,  Einrichtung  und
Wirkungskreis  desselben  (Gen.  Syn.  O.  v.  20.  Janr.  .  11.
21.  22.  24.  29.  34—36.  48.)  13.  (G.  v.  3.  Juni  Art.  18.
19.)  129.

Generalsynode,  JZusammensetzung  und  Wirkungskreis
derselben  (Gen.  Syn.  O.  v.  20.  Janr.  J#.  2.  ff.)  8.
(G.  v.  3.  Juni  Art.  13.  14.)  128.

Genossenschaften,  Vertheilung  der  Abgaben  und  Leistungen
  für  Genossenschaften  (G.  v.  25.  Aug.  F.  1.)  405.

Ger-
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        Sachregister.

Gerbereien  bedürfen  der  Genehmigung  des  Kreisausschusses
(G.  v.  26.  Juli  §.  123.)  328.

Gerechtigkeiten  der  Landgemeinden,  Veräußerung  und
Belastung  derselben  (G.  v.  26.  Juli  S.  43.  Nr.  1.  2.)  308.

Gerichtsordnung  Th.  I.  Tit.  10.  8.  213—
(G.  v  28.  Aug.  F.  10.  Nr.  1.)  391.

Th.  II.  Tit.  2.  S#  37  bis  39.  (G.  v.  28.  Aug.
&amp;amp;  10.  Nr.  1.)  391.

Anhang  §.  4.  (G.  v.  26.  Juli  F.  43.  Nr.  1.)  308.

—  K  75.  87.  (G.  v.  28.  Aug.  §.  10.  Nr.  1.)  391.

—  (..  153.  (G.  v.  26.  Juli  §.  43.  Nr.  3.)  308.

—  (..  422.  (G.  v.  28.  Aug.  F.  10.  Nr.  1.)  391.

Gerichtssekretäre,  Befugniß  derselben  zur  Aufnahme
von  Wechselprotesten  (G.  v.  21.  April  S#§.  1.  2.)  111.

Gerichtsvoigte  in  der  Provinz  Hannover,  Befugniß
derselben  zur  Aufnahme  von  Wechselprotesten,  Gebühren
dafür  (G.  v.  21.  April  §#.  1—3.)  111.  —  Reisekosten
und  Tagegelder  der  Gerichtsvoigte  (V.  v.  8.  Mai  §.  9.)
120.

Gesangbücher,  Einführung  neuer  Gesangbücher  in  evangelischen
  Kirchen  (Gen.  Syn.  O.  v.  20.  Janr.  §.  7.
Nr.  3.)  11.

Veränderter  Abdruck  des  Harggesangbuches  in  der
Provinz  Hannover  (Kirch.  G.  v.  3.  Juli)  275

Geschworene,  Entscheidung  über  die  gegen  die  Aufstellung
  der  Geschworenenlisten  erhobenen  Einwendungen
(G.  v.  26.  Juli  &amp;amp;.  162.)  338.

Getränke,  Entscheidung  über  die  Ertheilung,  Versagung
und  Zurücknahme  der  Erlaubniß  zum  Kleinhandel  mit
Getränken  (G.  v.  26.  Juli  Ss.  128.  133.  Nr.  2.)  329.

Gewerbe,Besteuerung  des  Gewerbebetriebes  im  Umher.

zgiehen  (G.  v.  3.  Juli)  247—256.  —  Versagung  des  Betrlebes
  (G.  v.  26.  Juli  §.  131.)  331.

Gewerbeberechtigungen,  über  Anträge  auf  Ablösung
derselben  und  Entschädigung  der  Betheiligten  entscheidet
der  Bezirksrath  (G.  v.  26.  Juli  §.  144.  Nr.  1.)  333.

Gewerbekonzessionen,  Entscheidung  über  die  Ertheilung,
  Versagung  und  Jurücknahme  derselben  (G.  v.
26.  Juli  S§.  128—  135.)  329.

Gewerbepolizei,  Ausübung  derselben  durch  die  betr.
Verwaltungs-  und  Verwaltungsgerichts-Behörden  (G.  v.
26.  Juli  S&amp;amp;.  123—145.)  328.

Gewerbeschein  für  den  Gewerbebetrieb  im  Umherziehen
(C.  v.  3.  Juli  S§.  6—8.  15.  16.  18—26.)  249.

Gewerbestener  für  den  Gewerbebetrieb  im  Umherziehen
(G.  v.  3.  Juli)  247—256.  (G.  v.  12.  Juli  §.  2.  Nr.  1.)
289.  —  Allgemeine  Strafbestimmung,  Abänderung  des
.  39.  lit.  b.  bes  Ges.  vom  30.  Mai  1820.  (ebend.  .  17.)  253.

Entscheidung  des  Handelsministers  über  den  Zuschlag
mr  Gewerbesteuer  (G.  v.  26.  Juli  S.  146.)  334.

1876.  11

Gewerbliche  Anlagen,  Entscheidung  über  die  Genehmigung
  und  Untersagung  derselben  (G.  v.  26.  Juli
SKKl  123—127.)  328.

Gift,  Ertheilung  und  Entziehung  der  Erlaubniß  zum  Handel
mit  Giften  (G.  v.  26.  Juli  I§.  128.  133.  Nr.  2.)  329.

Gilgenburg  (Provinz  Preußen),  Statut  für  den  Gilgenburger
  Meliorationsverband  (v.  31.  Juli)  403.  Nr.  3.

Eipsöfen,  Genehmigung  zur  Anlage  derselben  (G.  v.
26.  Juli  §S.  123.)  328.

Glashütten,  aenchmigang  zur  Anlage  derselben  (G.  v.
26.  Juli  F.  123.)  32

Glatz  (Grasschaft),  kete  bes  Lehnsverbandes  (G.  v.
19.  Juni)  238—24

Glatz  (Kreis),  s.  epaullern  Nr.  11.

Glogau  (Schlesien))  Verleihung  des  Enteignungerechts
an  den  Militairfiskus  zum  Bau  von  Pulvermagazinen
bei  Glogau  (A.  E.  v.  15.  Febr.  75.)  121.  Nr.  I.

Glückstadt  (Schleswig-Holstein),  s.  Eisenbahnen  Nr.  8.

Gnesen  (Provinz  Posen),  Eisenbahn  von  Oels  nach
Gnesen,  s.  Eisenbahnen  Nr.  19.

Gollnow  (Dommern),  Verleihung  des  Enteignungsrechts
an  den  Magistrat  der  Stadt  Gollnow  zur  Verbreiterung
der  Gollnow-  Naugarder  Chaussee  (A.  E.  v.  15.  Janr.)
121.  Nr.  5.

Erhebung  der  Bohlwerksabgaben  an  der  Ihna  (Tar.
v.  31.  Mai)  292.  Nr.  11.

Görlitz  (Schlesien),  Errichtung  einer  Eisenbahnkommsssion
daselbst  für  die  Niederschlesisch-  Märkische  Eisenbahn
(A.  E.  v.  3.  April)  100.

Verleihung  des  Enteignungsrechts  an  die  Stadt
Görlitz  zur  Verbreiterung  der  Bautzener  Straße  daselbst
(A.  E.  v.  23.  Juni  75.)  121.  Nr.  2.  —  degl.  zur  An.
legung  eines  Wasserwerks  und  einer  Wasserleitung  (A.  E.
v.  2.  Febr.)  122.  Nr.  14.  —  begl.  zur  Verlegung  eines
öffentlichen  Uferweges  an  der  Neisse  (A.  E.  v.  26.  Juni)
399.  Nr.  7.

Nachtrag  zu  dem  Statut  vom  2.  März  1866.  für  die
kommunalständische  Bank  der  Oberlaufih  zu  Görlitz
(A.  E.  v.  12.  Juli)  457.  Nr.  3.

Gottesdienst,  bußtögliche  Gottesdienstordnung  in  der
ebangelisch-  lutherischen  Kirche  der  Provinz  Hannover
(Kirch.  G.  v.  2.  Juli)  273—274.

Göttingen  (Hannover),  s.  Eisenbahnen  Nr.  9.
Graben,  Entscheidung  über  die  Verpflichtung  zur  Näumung
  von  Gräben  (G.  v.  26.  Juli  S#.  97.  98.)  321.

Gräbschen  (Schlesien),  s.  Chausseen  Nr.  12.

Grenzen  der  Gemeinde-  und  Gutsbezirke,  Kreise  2c.,  Entscheidung
  über  die  Veränderung  derselben  (G.  v.  26.  Juli
#.  40.  41.)  306.

bt  Grund-
        <pb n="40" />
        12
Grundgerechtigkelten,  s.  Gerechtigkeiten.
Grundstücke,,  Entscheidung  über  die  Veräußerung  und
Belastung  der  Grundstücke  von  Landgemeinden,  Amtsverbänden
  und  Kreisen  (G.  v.  26.  Juli  §.  43.  Nr.  1
und  2;  88.  53.  68.  Nr.  1.)  308.
Vertheilung  der  öffentlichen  Lasten  bei  Zertheilung
von  Grundstücken  (G.  v.  25.  Aug.  &amp;amp;§.  1—12.  21—26.)
405.
Zusammenlegung  der  Grundstücke  in  dem  vormaligen
Kurfürstenthum  Hessen  (G.  v.  25.  Juli)  366—368.
s.  auch  Kirchengrundstücke.

Gutsbezirk,  Entscheidung  über  Angelegenheiten  und  Veränderung
  der  Gutsbezirke  (O.  v.  26.  Juli  S§§#.  40—51.
60.  61.)  306.

Gutsherrliche  und  bäuerliche  Verhältnisse,  Vertheilung
  der  öffentlichen  Lasten  bei  Regulirung  derselben
(G.  v.  25.  Aug.  F.  1.)  405.

Gutsvorsteher,  Rechte  und  flichten  derselben  (G.  v.
26.  Juli  S§&amp;amp;.  30—33.  44.  Nr.  2  SK.  46.  47.  49.)  303.
—  Dieziplinarverfahren  gegen  dieselben  (ebend.  F§.  61.)
312.

H.

Hafengeld  in  Memel,  Aenderung  des  Tarifs  (A.  E.  v.
24.  Juli)  349.  —  Tarif  für  die  Benuhung  des  Winterhafens
  daselbst  (v.  24.  Juli)  350.

Nachtrag  zum  Hafengelbtarif  für  Stralsund  (v.
30.  Okft.)  460—461.

Hasenpolizei,  Ausübung  derselben  durch  die  betr.  Verwaltungsbehörden
  (G.  v.  26.  Juli  §.  115.)  325.

Hafst,  Umwandlung  der  Geldstrafe  in  Haft  bei  Uebertuctungen
  des  Gesehes  über  den  Gewerbebetrieb  im  Umherziehen
  (G.  v.  3.  Juli  §.  26.)  254.

Verhängung  der  Haft  zur  Befolgung  orts-  oder
kreispolizellicher  Verfügungen  (G.  v.  26.  Juli  §.  33.
Nr.  2)  S#.  36.  37.)  304.

Hagen  (Westphalen),  Errichtung  einer  Eisenbahnkommission
in  Hagen  für  die  Bergisch-Märkische  Eisenbahn  (A.  E.
v.  23.  Juni)  271.

Halle  (Hrovinz  Sachsen),  s.  Eisenbahnen  Nr.  10—12.

Hammerwerke,  zur  Anlegung  derselben  ist  die  Genehmigung
  des  Kreisausschusses  nothwendig  (G.  v.  26.  Juli
K.  123.)  328.

Handelskammer,  Entscheidung  über  Klagen  gegen  Beschlüsse
  derselben  (G.  v.  26.  Juli  96.  146.  147.)  334.
Handelsmakler,  Entscheidung  über  die  Juräcknahme
der  ihnen  ertheilten  Konzession  (G.  v.  26.  Juli  &amp;amp;.  134.

Nr.  3.)  331.

Sachregister.

1876.

Hannover  (Provinz))  Abänderung  der  Emerltirungs-Ordnung
  vom  16.  Juli  1873.  (Kirch.  G.  v.  2.  Febr.)  32.
Zuständigkelt  der  Finanzdirektion  hinsichtlich  des  Gewerbebetriebes
  im  Umherziehen  (G.  v.  3.  Jull  §.  31.)
255.  .

Ablösbarkeit  der  Erbenzins-  und  Erbpachts-Verbältnisse
in  den  Moor-  und  Vehnkolonien  (G.  v.  2.  Juli)  261
bis  2600.

Bußtägliche  Gottesdienstordaung  in  der  evangelisch.
lutherischen  Kirche  (Kirch.  G.  v.  2.  Juli)  273.

Veränderter  Abdruck  des  Harzgesangbuches  (Kirch.  G.
v.  3.  Juli)  275.

Weitere  Werbesserung  ungenügend  dotirter  Pfarrstellen
  (Kirch.  G.  v.  4.  Juli)  275—276.  —  Wahlen  der
Pfarrer  (Kirch.  G.  v.  5.  Juli)  277.

Kirchengesetz  über  die  kirchliche  Trauung  (v.  6.  Juli)
278—284.

Hannover  (Stabt),  der  Eisenbahndirektion  in  Hannover
wird  die  Verwaltung  und  der  Betrieb  der  Bahnstrecken
Münden-Kassel  und  Nordhausen-Nixel  übertragen  (A.  E.
v.  15.  Juni)  243.

Hannoversche  Bank,  Bestätigung  der  Reoldirten
Statuten  (A.  E.  v.  4.  März)  260.  Nr.  5.

Verleihung  des  Enteignungsrechts  an  die  Stadt  zur
Ausführung  einer  Wasserleitung  (A.  E.  v.  10.  Junl)
292.  Nr.  12.

Harrlinger  Land  (Hannover),  dritter  Nachtrag  zu  den
Statuten  der  Feuerversicherungsgesellschaften  für  das  Harrlinger
  Land  zu  Aurich  (A.  E.  v.  26.  Juli)  356.  Nr.  5.

Hauskollekten  für  evangelische  Kirchen  2c.  (G.  v.  3.  Juni
Art.  10.  Nr.  4;  Art.  24.  Nr.  7.)  127.  (V.  v.  9.  Sept.
Art.  I.  Nr.  6;  Art.  II.  Nr.  2.)  395.  —  desgl.  für  katholische
  Kirchengemeinden  (G.  v.  7.  Junl  F.  2.  Nr.  8.)  150.
—  s.  auch  Kirchenkollekten.

Havel  (Fluß),  Verleihung  des  Enteignungsrechts  zur  Kegulirung
  der  Havel  von  der  Pinnower  Brücke  bis  Henningsdorf
  (A.  E.  v.  13.  März)  124.  Nr.  27.

Hebammen,  über  die  Jurücknahme  ihrer  Prüfungszeugnisse
  hat  das  Bezirksverwaltungsgericht  zu  entscheiden
(G.  v.  26.  Juli  S.  134.  Nr.  5.)  331.

Anstalten  für  die  Ausbildung  von  Hebammen  in  der
Provinz  Posen  (A.  E.  v.  8.  Dez.  75.)  4—5.

Herford  (Westphalen),  s.  Chausseen  Nr.  23.

Hessen  (vormals  Großherzoglich  Hessische  8
Ablssung  der  Reallasten  (G.  v.  16.  Juni)  369—372

Hessen-Kassel,  s.  Kassel.

Heydekrug  (Kreie),  Anwendung  der  Litthauischen  Sprache
als  Geschäftssprache  (V.  v.  28.  Aug.  Nr.  II.)  394.

Hildes-
        <pb n="41" />
        Sachregister.

Hildesbeim  (Hannover),  Nachtrag  zu  den  Statuten  des
Kreditvereins  der  Hildesheimschen  Ritterschaft  (A.  E.  v.
2.  Ott.)  462.  Nr.  5.

Hobeubinde  (Hrovinz  Brandenburg))  Tarif  für  das
Ueberfahrtsgeld  bei  der  dortigen  Fähranstalt  (v.  17.  Janr.)
121.  Nr.  7.

Hobenzollerusche  Lande,  [Aenderungen  des  Statuts
der  Spar.  und  Leihkasse  für  die  Hohenzollernschen  Lande
zu  Sigmaringen  (A.  E.  v.  23.  Febr.)  123.  Nr.  20.

Gewerbesteuer  für  den  Gewerbebetrieb  im  Umher-Nehen
  (G.  v.  3.  Juli  §.  11.)  251.

Mobiliar  -  Feuerversicherung  in  dem  Fürstenthum
Hohenzollern-Sigmaringen  (G.  v.  14.  Juli)  293.

Holzabgaben,  Berechnung  derselben  bei  Ablösung  der
Reallasten  im  Regierungsbezirk  Kassel  (G.  v.  23.  Juli
S.  6.  Abs.  3.)  359.  (G.  v.  25.  Juli  Art.  1.)  366.  —
desgl.  in  Nassau  und  Hessen  (G.  v.  16.  Juni  §#.  2—4.
6.)  370.

Holzdiebstahl,  Mblchlzun  der  Forstschuhbeamten  (G.  v.
26.  Juli  K.  95.)

Holzungen,  Falen  der  den  Gemeinden  und  öffent.
lichen  Anstalten  gehörigen  Holzungen  (G.  v.  14.  Aug.)
373—376.

Homburg  (Hessen))  s.  Eisenbahnen  Nr.  13.
Hilfskassen,  Entscheidung  über  die  Angelegenheiten  der
Hülfskassen  (G.  v.  26.  Juli  &amp;amp;.  149—151.)  335.
s.  auch  Provinzialhülfskassen.
Hypotbekenbanuken,
1)  in  Frankfurt  a.  M.,  Abänderung  der  Statuten
(A.  E.  v.  18.  Aug.  75.)  6.  Nr.  1.
2)  Pommersche  Hypotheken-Aktienbank,  Privllegium
zur  Ausgabe  auf  den  Inhaber  lautender  Paplere
(A.  E.  v.  30.  Aug.  75.)  6.  Nr.  2.  —  Fortdauer
des  der  Bank  früher  ertheilten  Privilegiums  vom
1.  Oktober  1866.  (A.  E.  v.  7.  Aug.)  457.  Nr.  5.
s.  auch  Banken.

J.

Jagdpolizei,  Ausübung  derselben  durch  die  betr.  Verwaltungsbehsrden
  und  Verwaltungsgerichte  (G.  v.  26.  Juli
#&amp;amp;.  87—94.)  319.

Jaadschein,  Versagung  desselben  (G.  v.  26.  Juli  §.  93.)
321.

Innungen,  über  Innungsangelegenheiten  hat  der  Be-Urksrath
  und  das  Bezirksverwaltungsgericht  zu  entscheiden
(G.  v.  26.  Juli  F.  136.  Nr.  2.  3)  §.  137.)  331.

1876.  13

Jutschede  (Hannover),  Erweiterung  des  fiskalischen
Hafens  daselbst  (A.  E.  v.  22.  Mai)  352.  Nr.  3.
Ausbau  der  Landstraße  von  Intschede  bis  zur  Weserfähre
  bei  Winkel  (A.  E.  v.  27.  Mai)  398.  Nr.  2.
Jodischken  im  Krelse  Heydekrug,  Statut  für  die  Wiesen-Meliorations=
  Genossenschaft  daselbst  (v.  2.  Sept.)  458.
Nr.  10.
Jöllenbeck  (Westphalen),  s.  Chausseen  Nr.  23.
Irrenanstalten,  Entscheidung  über  Anträge  auf  Ertheilung
  der  Konzession  zur  Errichtung  einer  Irrenanstalt
(G.  v.  26.  Juli  K.  129.)  329.
Itzehoe  (Schleswig-Holstein),  s.  Eisenbahnen  Nr.  14.
Juden,  Entscheidung  über  ihre  Rechte  und  Pflichten  als
Mitglieder  einer  Synagogengemeinde  (G.  v.  26.  Juli
§S.  164.)  339.
Austritt  eines  Juden  aus  der  Synagogengemeinde
und  aus  dem  Judenthum)  Form  und  Wirkung  (G.  v.
28.  Juli)  353—355.

K.

Kaiser-Wilbelhns  Paldrr,
(Stat.  v.  6.  Okt.)  462.  Nr.  7
Kalköfen  ,  Genehmigung  zur  Anlage  derselben  (G.  v.
26.  Juli  F.  123.)  328.

Kanalbauten,  Juständigkeit  der  Verwaltungsbehörden
(G.  v.  26.  Juli  F.  154.)  336.

Kanalgefälle  für  das  Befahren  des  Bromberger  Kanals,
Aenderung  des  Tarifs  (A.  E.  v.  17  Juli)  348.

Kapitalien  katholischer  Kirchen  und  Stiftungen,  Kändigung
  und  Einziehung  derselben  (G.  v.  7.  Juni  K.  2.  Nr.  3.)
149.

Deichverband  in  Emden

Kassel  (Regierungsbezirk),  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  an  den  kommunalständischen  Verband  zur  Verlegung
des  Weges  von  Breitenau  nach  Grifte  (Al.  E.  v.  15.  April)
272.  Nr.  1.

Ablösung  der  Reallasten  (G.  v.  23.  Juli)  357—366.
(G.  v.  16.  Juni)  369—372.  —  Ablösung  der  Serwituten
(G.  v.  25.  Juli)  366—368.

Kassendefekte  von  Beamten  der  Landgemelnden  (G.  v.
26.  Jull  §.  50.)  310.  —  besgl.  von  Kreisbeamten  (ebend.
§.  66.)  314.

Katechismus,,  Zulassung  von  Katechismus.Erklärungen
in  den  evangelischen  Kirchen  (Gen.  Syn.  O.  v.  20.  Janr.
KS.  7.  Nr.  3.)  11

Katbolische  Kirche,  Aufsichtsrecht  des  Staats  bei  der
Vermögensverwaltung  in  den  katholischen  Diözesen  (G.  v.
7.  Juni)  149—152,  (V.  v.  29.  Sept.)  401—402.

Katto-
        <pb n="42" />
        14

Kattowitz  (Schlesien))  Ausfertigung  Kattowitzer  Kreisobligationen
  I.  Emission  im  Betrage  von  600,000  Mark
(Priv.  v.  3.  Nov.  75.)  30.  Nr.  2.  —  (.  auch
Chausseen  Nr.  8.  und  10.

Kankehmen  (Provinz  Preußen),  s.  Chausseen  Nr.  1.

Kempen  (Provinz  Posen),  Verleihung  des  Enteignungs.
rechts  an  die  Stadt  Kempen  zur  Herstellung  einer  besseren
Verbindung  mit  dem  Bahnhvfe  der  Breslau.  Warschauer
und  der  Posen-Creuzburger  Eisenbahn  (A.  E.  v.  11.  März)
124.  Nr.  25.

Kirche,  evangelische  Kirchenverfassung  (G.  v.  3.  Juni)
125—148.  —  insbes.  in  Schleswig=  Holstein  (A.  E.  und
Kirch.  O.  v.  4.  Nov.)  415—450.

s.  auch  Evangelische  Kirche,  Katholische  Kirche.

Kirchen  (Kirchengebäude),  Errichtung  neuer  ebangelischer
Kirchengebände  (G.  v.  3.  Juni  Art.  24.  Nr.  5.)  131.
(V.  v.  9.  Sept.  Art.  I.  Nr.  4.)  395.  —  desgl.  katholischer
Kirchen  (G.  v.  7.  Juni  F.  2.  Nr.  5.)  149.  (V.  v.  29.  Sept.
Art.  1.  Nr.  1.)  401.

Verwaltung  der  den  Kirchen  gehörigen  Holzungen
(G.  v.  14.  Aug.  S.  7.  ff.)  373.

Kirchenabgaben  (Kirchensteuer))  Bewilligung  neuer
Umlagen  und  Ausgaben  für  die  evangelische  Kirche  (Gen.
Syn.  O.  v.  20.  Janr.  J#S.  14.  15.  32.)  13.  (G.  v.  3.  Jumi
Urt.  3.  8.  9.  11.  15.  16.  23.  Nr.  3.)  125.  (V.  v.
9.  Sept.  Art.  III.  Nr.  1.)  396.

Beseitigung  einiger  kirchlicher  Abgaben  und  Leistungen
für  Schul.,  Kommunal-  und  Armenzwecke  (G.  v.  4.  Juli
285.

Vertheilung  der  Kirchenabgaben  bei  der  Jertheilung
von  Grundstücken  (G.  v.  25.  Aug.  SM.  2.  7—10.)  405.

Kirchenbauten,  Regelung  streitiger  Kirchenbausachen  bei
evangelischen  Kirchen  (G.  v.  3.  Junl  Art.  23.  Nr.  2.)  130.

Kirchenbeamte  (Kirchenämter),  Anstellung  derselben  bei
evangelischen  Kirchen  (G.  v.  3.  Juni  Art.  23.  Nr.  7.)  131.

Kirchenbehörden,  Besehung  derselben  bei  evangelischen
Kirchen  (G.  v.  3.  Juni  Art.  23.  Nr.  7.)  131.

Klrchenbücher  ,  Führung  derselben  bei  evangelischen
Kirchen  (G.  v.  3.  Juni  Art.  23.  Nr.  4.)  130.

Kirchendiener,  Di  sziplinarverfahren  gegen  dieselben
(Cen.  Syn.  O.  v.  20.  Janr.  F.  7.  Nr.  6.)  11.  (A.  C.  v.
20.  Janr.)  7.

Kirchengebäude,  s.  Kirchen.

Kirchengemeinde  Ordnung  (v.  10.  Sept.  1873.),
Aenderungen  derselben  (Gen.  Syn.  O.  v.  20.  Jam.  §.  7.
Nr.  5.)  11.—  Aufhebung  der  I##.  50.  59.  61.  62.  (ebend.
§.  42.)  20.  —  Cesezzliche  Genehmigung  derselben  (G.  v.

Sachregister.

1876.

Kirchengemeinde-Ordnung  (Gorts.)
3.  Juni  Art.  1.)  125.  —  Anwendung  der  .  71—74.4
(ebend.  Art.  12.)  128.

Einführung  einer  Kirchengemeinde=  Ordnung  für  die
evangelisch  lutherische  Kirche  der  Drovinz  Schleswig-Holstein
(A.  E.  und  Ord.  v.  4.  Nov.)  415—450.

Kirchengesetze,  Erlaß  und  Publikation  derselben  (Gen.
Syn.  O.  v.  20.  Janr.  S#.  6—10.  14.  15.  32.)  10.
(G.  v.  3.  Juni  Art.  13.  15—17.)  128.

Kirchengrundstücke,  Erwerb,  Veräußerung  und  Belastung
  derselben  bei  evangelischen  Kirchen  (G.  v.  3.  Junt
Art.  24.  Nr.  1.)  131.  (V.  v.  9.  Sept.  Art.  1I.  Nr.  2.)
395.  —  desgl.  in  katholischen  Diszesen  (G.  v.  7.  Juni
S.  2.  Nr.  1.)  149.  (V.  v.  29.  Sept.  Art.  1.  Nr.  1.)  401.

Kirchenkollekten,  Einführung  und  Abschaffung  derselben
  bei  evangelischen  Kirchen  (Gen.  Syn.  O.  v.  20.  Janr.
S.  13.)  13.  (G.  v.  3.  Juni  Art.  10.  Nr.  4;  Urt.  24.
Nr.  7.)  127.

Veranstaltung  von  Kollekten  in  katholischen  Kirchengemeinden
  (G.  v.  7.  Juni  §.  2.  Nr.  8.)  150.  —  Ressort
der  Staatsbehörden  (V.  v.  9.  Sept.  Art.  I.  Nr.  6)  Art.  II.
Nr.  2))  396.

Kirchenordnung  für  Westphalen  und  die  Nheinprovinz.
v.  5.  März  1835.,  Anwendung  und  Abänderungen  derselben
(Gen.  Syn.  O.  v.  20.  Janr.  SS.  10.  14.)  12.  (G.  v.
3.  Juni  Art.  15.)  128.

Kirchenvermögen,  Verwaltung  und  Beaufsichtigung
desselben  bei  evangelischen  Kirchen  (Gen.  Syn.  O.  v.  20  Janr.
K&amp;amp;.  11—15.  36.  Nr.  4.)  12.  (G.  v.  3.  Juni  Art.  11—17.
19.  24.  Nr.  8)  Art.  27.)  128.  (V.  v.  9.  Sept.)  395—396.
—  desgl.  in  katholischen  Diözesen  (G.  v.  7.  Juni)  149
bis  152.  (V.  v.  29.  Sept.)  401—402.

Kirchenzucht,  Ausübung  derselben  gegen  evang.lische
Gelstliche  (Gen.  Syn.  O.  v.  20.  Janr.  F.  7.  Nr.  6.)  11.
(A.  E.  v.  20.  Janr.)  7.

Kirchliche  Ausgaben,  Vertheilung  derselben  (G.  v.
3.  Juni  Art.  11.)  127.  (V.  v.  9.  Sept.  Art.  II.  Nr.  1.)
395.

Kirchliches  Gesetz=  und  Berordnungsblatt,
Herausgabe  desselben  (Gen.  Syn.  O.  v.  20.  Janr.
KS.  6.  10.

Klagen  in  Verwaltungsstreitsachen,  Zulässigkeit  und  Entscheidung
  derselben  (G.  v.  26.  Juli  I#§.  2.  18.  30—32.
34.  42.  45.  49—51.  64.  65.  69.  86.  91—93.  99.  105.
109.  119.  130—134.  143.  147.  161.)  297.

Klage  in  Darzellirungs=  und  Ansiedelungssachen
(G.  v.  25.  Aug.  S.  9.  17.)  407.

Klahrheim  (Provinz  Posen))  s.  Chausseen  Nr.  7.
Klassen-
        <pb n="43" />
        Sachregister.

Mlassensteuer,  Vereinigung  mehrerer  Gemeinden  und
Gutsbezirke  zu  gemeinschaftlichen  Einschaͤhungsbezirken  (G.  v.
26.  Juli  §.  163.)  339.

Klettendorf  (Schlesien),  #.  Chausseen  Nr.  12.

Knochen,  zur  Anlegung  von  Knochenbrennerelen,  Knochendarren,
  Knochenkochereien  und  Knochenbleichen  ist  die  Genehmigung
  des  Kreisausschusses  nothwendig  (G.  v.  26.  Juli
g.  123.)  328.

Koaks,  Anlagen  zur  Bereitung  von  Koaks  bedürfen  der
Genehmigung  des  Kreisausschufses  (G.  v.  26.  Juli  &amp;amp;.  123.)
328.

Kollekten,  s.  Hauskollekten,  Kirchenkollekten.

Kolonie,  Verfahren  bei  alegung  neuer  Kolonien  (G.  v.
———

König,  Befugnisse  des  FAnnt  in  evangelischen  Kirchenangelegenheiten
  (Gen.  Syn.  O.  v.  20.  Janr.  JF.  2.  Nr.  4;
K  5.  6.  24.  44.  Nr.  3.)  9.

Konufistorium,  Befugnisse  desselben  in  Disziplinar.
Untersuchungen  gegen  evangelische  Gelstliche  (Gen.  Syn.  O.
v.  20.  Janr.  .  7.  Nr.  6.)  11.  —  desßgl.  in  anderen  kirchlichen
  Angelegenheiten  (ebend.  &amp;amp;.  43.  Nr.  2.)  20.  (G.  v.
3.  Juni  Art.  9.  21.  27.)  127.

Kosten  der  Generalsynode  (Gen.  Syn.  O.  v.  20.  Janr.
K&amp;amp;.  38—40.)  19.  (G.  v.  3.  Juni  Art.  20.)  130.—  Kosten
der  Kreis  und  Provinzialsynoden  (G.  v.  3.  Junl  Art.  12.)

Krankenanstalten,  Erthellung  der  Konzession  zur  Errichtung
  derselben  (G.  v.  26.  Juli  §.  129.)  329.

Kreditanstalten,  Mitwirkung  des  Ministeriums  für  die
landwirthschaftlichen  Angelegenheiten  bei  der  Beaussichtigung
  aller  nicht  landschaftlichen  Grundkreditanstalten
(A.  E.  v.  13.  Aug.)  397.

Kreditvereine,  1)  Bremenscher  ritterschaftlicher  Kreditverein,
  erster  Nachtrag  zu  dem  Statut  vom  4.  März  1856.
(A.  E.  v.  9.  Febr.)  123.  Nr.  16.

2)  Calenberg.  Grubenhagen  Hildesheimscher  ritterschaftlicher
  Kreditverein,  erster  Nachtrag  zu  den  Revidirten
Statuten  vom  1.  September  1864.  (A.  E.  v.  2.  Okt.)
462.  Nr.  5.

Kreisabgaben,  Entscheidung  über  die  Veranlagung  und
Einziehung  derselben  (G.  v.  26.  Juli  I§.  65.  68.  Nr.  3.)
313.

Kreisaueschuß,  Zuständigkeit  und  Verfahren  desselben
in  Verwaltungsangelegenheiten  und  in  Verwaltungsstreit.
sachen  (G.  v.  26.  Juli  IF.  1.  4.  10—23.  28.  31.  40
bis  51.  53—56.  58—62.  65.  69.  75—82.  86—89.  91.
92.  96—105.  108—114.  118.  119.  123.  124.  128.
130.  148.  152.  155.  158.  160.  162.)  297.  —  desgl.
in  Parzellirungs-  und  Ss  ziedelungssachen  (G.  v.  25.  Aug.
S.  9.  11.  17—19.)  4

1876.  15

Kreisbeamte,  Defekte  und  Dienstvergehen  derselben
(G.  v.  26.  Jull  S#.  66.  70.)  314.

Kreise,  das  Herzogthum  Lauenburg  bildet  einen  beson.
deren  landräthlichen  Kreis  unter  der  Bezeichnung:  Kreis
Herzogthum  Lauenburg“  (G.  v.  23.  Juni  §.  6.)  170.

Veränderung  der  Grenzen  einiger  Kreise  in  den  Provinzen
  Preußen,  Pommern,  Sachsen  und  Schlesien
(G.  v.  5.  Juli)  286—287.

Verfahren  bei  Veränderung  der  Kreisgrenzen  (G.  v.
26.  Juli  §.  40.)  306.

Zuständigkeit  der  Verwaltungsbehörden  in  Angelegenheiten
  der  Kreise  (G.  v.  26.  Juli  IS.  62—73.)  313.

Kreisobligationen,  s.  Beuthen,  Bromberg,
Calbe  a.  d.  S.,  Kattowitz,  Lablau,  Tarnowitz.

Kreisordnung  (v.  13.  Dezember  1872.),  Einführung
derselben  in  den  Grafschaften  Wernigerode  und  Stolberg
(G.  v.  18.  Juni)  245—246.

Anwendung  einzelner  Bestimmungen  der  Kreisordnung
im  Verwaltungsstreitverfahren  (G.  v.  26.  Juli  .  16.  37.
39.  44.  46.  48.  52.  54—56.  58.  62.  68.  72.  115.)
300.  —  Aufhebung  einiger  Bestimmungen  derselben  (ebend.
S.  175.)  341.  (G.  v.  25.  Aug.  F.  24.)  410.

Kreisphyfiker  (Kreiswundärzte),  Tagegelder  und  Reisekosten
  derselben  (V.  v.  17.  Sept.  §.  2.)  411.

Kreispolizeibehörden,  Anordnungen  derselben,  Befugniß
  zum  Iwangsverfahren  (G.  v.  26.  Juli  §Ss.  30
bis  33.)  303.

Kreissynoden,  Zusammensehung  und  Thätigkeit  der.
selben  (Gen.  Syn.  O.  v.  20.  Janr.  I#  43.  45—47.)  20.
(G.  v.  3.  Junl  Art.  2—9.  12.  15.)  125.

Kreistag,  Wahl  und  Zuständigkeit  desselben  (G.  v.  26.  Juli
S#.  40.  42.  52.  62—64.  67—69.)  306.

Krieg  von  1813—1815.,  Erhöhung  des  Maximal-  Unterstützungssatzes
  für  die  hülfsbedürftigen  Krieger  (G.  v.
1.  Aug.)  347

Kriegsartikel,  sind  den  Soldaten  in  ihrer  Muttersprache
vorzulesen  (G.  v.  28.  Aug.  F.  11,  Nr.  1.)  392.

Kriegsleistungen,  Veranlagung  und  Einziehung  derselben
  im  Verwaltungswege  (G.  v.  26.  Juli  6.  49.)  309.

Kriminalordnung  (v.  11.  Dezember  1805.)  VW.  58—64.
und  329.,  aufgehoben  durch  (G.  v.  28.  Aug.  F.  10.  Nr.  2.)
391.

Kronfideikommiß,  Ersat  an  den  Kronfideikommißfonds
für  die  aus  der  Herrschaft  Schwedt  zur  Staatskasse  geflossenen
  Einnahmen  (G.  v.  11.  Juli)  270.

Kunstreiter  ,  Gewerbesteuer  derselben  (G.  v.  3.  Juli  §.  1.
Nr.  4f  S.  9.  Nr.  2  K.  10.  11.)  247.

Kunst-
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        16

Kunstsachen,  Veräußerung  derselben  von  Seiten  evangelischer
  Kirchen  (G.  v.  3.  Juni  Art.  24.  Nr.  2.)  131.
(V.  v.  9.  Sept.  Art.  I.  Nr.  3.)  395.  —  desgl.  von  katholischen
  Kirchenbehörden  (G.  v.  7.  Juni  §.  2.  Nr.  2.)
149.  (V.  v.  29.  Sept.  Art.  1.  Nr.  1.)  401.

Kunststraßen,  s.  Chaussee-Angelegenheiten.

Kupferschiefer  „,  Genehmigung  des  neuen  Statuts  der
Mansfelbschen  Kupferschlefer  bauenden  Gewerkschaft  (Bek.
v.  18.  Juni)  168.  (A.  E.  v.  7.  Junl)  352.  Nr.  4.

L.

Labiau  (Kreis),  Ausfertigung  von  Obligationen  des  Kreises
Labiau,  II.  Emission  bis  zum  Betrage  von  456,000  Mark
(Driv.  v.  14.  Febr.)  398.  Nr.  1.

Lagiewnik  (Schlesien),  s.  Chausseen  Nr.  10.

Lahn  (Fluß),  Neubau  einer  Brücke  über  die  Lahn  bei
Cölbe  im  Kreise  Marburg  (A.  E.  v.  12.  Juni)  352.  Nr.  6.

Lanudarmenwesen  in  der  Provinz  Sachsen,  Wirksamkeit
des  Provinzialausschusses  (A.  E.  v.  10.  Juni)  243.

Landgemeinden,  Entscheidung  über  die  Angelegenheiten
derselben  durch  die  betr.  Verwaltungs-  und  Verwaltungswiit-
  Behörden  (G.  v.  26.  Juli  S§.  40—51.  60.  61.)
306.

Landrath,  Zuständigkeit  deselben  in  Verwaltungsange  ·
legenheiten  und  Verwaltungsstreitsachen  der  Kreise  und
Landgemeinden  (G.  v.  26.  Juli  IS#§.  30.  31.  33.  Nr.  2;
K.  40.  61.  69.  70.  113.)  303.

Landrecht,  Th.  I.  Tit.  5.  S#§#  180—183)  Th.  I.  Tit.  12.
K.  125—130.  132.  139.  (G.  v.  28.  Aug.  F.  10.)  392.

Th.  II.  Tit.  7.  96  33.  und  34.)  aufgehoben  durch

(G.  v.  26.  Juli  §.  43.  Nr.  1.)  308.

Th.  II.  Tit.  11.  9§.  283—287.,  aufgehoben  durch
(G.  v.  3.  Juni)  154.

Anhang  §S#.  31.  32.  (G.  v.  28.  Ang.  F.  10.)  392.

Anwendung  des  Landrechts  bei  der  Erbfolge  in  die
allodifizirten  Schlesischen  Lchne  (G.  v.  19.  Juni  S.  18.)242.

Landschaften,  1)  Pommern.  Zusähe  zu  dem  Revidirten
  Reglement  der  Pommerschen  Landschaft  vom  26.  Oktober
  1857.  (A.  E.  v.  24.  Mai)  291.  Nr.  8.

2)  Fürstenthum  Osnabrück,  Ergänzung  des  Verfassungsstatuts
  vom  28.  September  1875.  (A.  E.  v.
24.  Ang.)  400.  Nr.  14.

3)  Westpreußen,  Statut  der  landschaftlichen  Darlehndkasse
  und  Zusatz  zu  dem  LandschaftsReglement  v.
25.  Juni  1851.  (A.  E.  v.  9.  Okt.)  463.  Nr.  10.

4)  Fürstenthum  Lüneburg,  Abänderungen  der  Verfassung
  vom  3.  Juni  1863.  (A.  E.  v.  6.  Nov.)  463.
Nr.  14.

Sachregister.

1876:

Landsiedelgüter  in  Hessen-Nassau,  Umwandlung  de###
selben  in  Eigenthum  (G.  v.  16.  Juni)  369—372.

Landtag,  Einberufung  der  beiden  Häuser  des  Landtages
(V.  v.  8.  Janr.)  1

Laucha  (Provinz  Sachsen),  s.  Chausseen  Nr.  16.

Lauenburg  (Herzogthum),  Dereinigung  desselben  mit  der
Preußischen  Monarchie  (G.  v.  23.  Juni)  169—176.

Laurahütte  (Schlesien),  s.  Chausseen  Nr.  8.

Lehn,  Auflösung  des  Lehnsverbandes  in  Westphalen  und
in  den  Kreisen  Rees,  Essen,  Duisburg  und  NMülhem
a.  d.  Ruhr  (G.  v.  3.  Mai)  112—117.

Auflösung  des  Lehnsverbandes  im  Herzogthum  Schlesien,
  in  der  Graftschaft  Glatz  und  in  der  Oberlausitz  (G.  v.
19.  Junl)  238—243.

Leidenhofen  (Hessen),  Verleihung  des  Enteignungsrechts
an  die  Gemeinde  zur  Erweiterung  ihres  Todtenhofes
(A.  E.  v.  8.  Nov.  75.)  33.  Nr.  2.

Leimsiedereien,  bedürfen  der  Genehmigung  des  Kreiséausschusses
  (G.  v.  26.  Juli  §.  123.)  328.

Lengerich  (Hannover),  s.  Chausseen  Nr.  22.

Lienen  (Hannover),  s.  Chausseen  Nr.  22.

Liesborn  (Westphalen),  s.  Chausseen  Nr.  20.

Lieschower  Deichverband  auf  der  Jusel  Rügen  (Stat.
v.  20.  März)  260.  Nr.  6.

Lippstadt  (Westphalen),  s.  Chausseen  Nr.  20.

Litthanische  Sprache,  Anwendung  derselben  als  Geschöftssprache
  im  Kreise  Heydekrug  (V.  v.  28.  Aug.  Nr.  II.)
394.

Liturgie,  Erlaß  liturgischer  Anordnungen  (Gen.  Syn.  O.
v.  20.  Janr.  §.  7.  Nr.  3  §.  9.)  11.

Lüneburg  (Fürstenthum),  Abänderungen  der  Verfassung
der  Landschaft  vom  3.  Juni  1863.  (A.  E.  v.  6.  Nov.)
463.  Nr.  14.

Lynsphergrund  im  Kreise  Biedenkopf,  Statut  für  die
Genossenschaft  zur  Melioration  der  dortigen  Wiesen
(v.  25.  Aug.)  458.  Nr.  8.

M.

Magdeburg  (Stadt),  Verleihung  des  Enteignungsrechts
an  die  Stadtgemeinde  zur  Verbreiterung  der  Alten  Fischeruferstraße
  (A.  E.  v.  23.  Juli)  121.  Nr.  3.

Aukfertigung  von  Obligationen  des  Magdeburg-Rothensee=
  Wolmirstedter  Deichverbandes,  III.  Emission
zum  Betrage  von  90,000  Mark  (Priv.  v.  15.  März)  124.
Nr.  28.

Ver-
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        Sachregister.

Magdeburg  (Gorts.)

Verwaltung  der  Angelegenheiten  des  Stadtkreises
Magdeburg  (G.  v.  26.  Juli  9#.  5.  10.  71.)  298.

Neues  Statut  der  Magdeburger  Privatbank  (A.  E.
v.  13.  März)  352.  Nr.  1.

s.  auch  Eisenbahnen  Nr.  15.  und  16.

Magistrat,  Luständigkelt  und  Verfahren  desselben  in
Verwaltungsstreitsachen  und  in  Gewerbeangelegenheiten
(G.  v.  26.  Juli  §§.  6.  23.  123.  121.  128.  135.  158.
170.  Nr.  5.)  298.

Mansfeldsche  Kupferschiefer  bauende  Gewerkschaft,  Genehmigung
  des  neuen  Statuts  (Bek.  v.  18.  Juni)  168.
(A.  E.  v.  7.  Juni)  352.  Nr.  4.

Marienwerder  (Provinz  Preußen),  Ausfertigung  Marien.
werder  Stadtobligationen  zum  Betrage  von  150,000  Mark
(Priv.  v.  5.  Sept.)  458.  Nr.  11.

Märkte,  Eutscheidung  der  Verwaltungsbehörden  über
Marktangelegenheiten  (G.  v.  26.  Juli  §#8.  136.  Nr.  4.  5;
S.  139.  140.)  331.

Marktpreise  für  Getrelde  und  Feldfrüchte  im  Regierungsbezirk
  Kassel,  Feststellung  derselben  zur  Ablösung
der  Reallasten  (G.  v.  23.  Juli  F.  5.)  359.

Marktstandsgelder,  die  Entscheidung  darüber  steht
dem  Provinzlalrathe  zu  (G.  v.  26.  Juli  §.  141.)  332.

Martinstein  (Nheinprovinz),  #.  Chausseen  Nr.  24.

Medizinalbeamte,  Tagegelder  und  Reisekosten  derselben
  (V.  v.  17.  Sept.)  411—412.

Mehlkehmen  (Hrovinz  Preußen),  s.  Chausseen  Nr.  4.

Meliorationen,  Vertheilung  der  Lasten  und  Abgaben
für  Meliorationsgenossenschaften  (G.  v.  25.  Aug.  F.  1.)  405.

Statut  für  die  Wiesengenossenschaft  zu  Allendorf  im
Kreise  Bledenkopf  (v.  18.  Deg.  75.)  110.  Nr.  3.

Statut  für  die  Wiesengenossenschaft  zu  Werschau  im
Unterlahnkreise  (v.  15.  Janr.)  121.  Nr.  6.

Melioration  der  Ederthalwiesen  im  Kreise  Biedenkopf
  (Stat.  v.  17.  Janr.)  122.  Nr.  9.

Melloration  des  Okronglibruchetz  im  Kreise  Kosten
(Stat.  v.  5.  Febr.)  122.  Nr.  15.

Melioration  des  Sprottabruches  in  Schlesien  (Stat.
v.  14.  Febr.)  123.  Nr.  19.

Melioration  des  Brockbachthales  im  Kreise  Tecklenburg
  (Stat.  v.  26.  Febr.)  123.  Nr.  22.

Statut  für  den  Wathlinger  Meliorationsverband  im
Amte  Celle  (v.  13.  März)  124.  Nr.  26.

Verband  zur  Regultrung  der  Unstrut,  Herabsetzung
des  Zinsfußes  der  Anleihe  aus  dem  Jahre  1861.  von  5
auf  4  Prozent  (A.  E.  v.  1.  April)  260.  Nr.  7.

Statut  für  die  Auwehreinwarts-  Genossenschaft  zur
Melioration  der  Auwiesen  zwischen  Niederstetter  und  Göttingen
  (v.  10.  April)  260.  Nr.  8.

Jahrgang  1876.

1876.  17

Meliorationen  (Forts.)

Nachtrag  zu  dem  Statut  für  den  Verband  der  oberhalb
  der  Mühle  zu  Altkloster  in  den  Kreisen  Fraustadt,
Bomst  und  Kosten  belegenen  Bruchgrundstücke  (v.  12.  Mai)
291.  Nr.  6.

Statut  der  Wiesengenossenschaft  zu  Oberbrechen  im
Unterlahnkreise  (v.  30.  Juni)  399.  Nr.  B.

Genossenschaft  zur  Regulirung  des  Ostrogabaches  im
Kreise  Samter  (Stat.  v.  26.  Juli)  403.  Nr.  1.

Statut  für  den  Gilgenburger  Meliorationsverband
in  den  Kreisen  Osterode  und  Neidenburg  (v.  31.  Juli)  403.
Nr.  3.

Genossenschaft  zur  Melioration  der  Wiesen  im  Lynsphergrund)
  Kreis  Biedenkopf  (Stat.  v.  25.  Aug.)  458.
Nr.  B.

Genossenschaft  zur  Melioration  der  Wiesen  von  Spucken
und  Jodischken  im  Kreise  Heydekrug  (Stat.  v.  2.  Sept.)
458.  Nr.  10.

Verband  zur  Regulirung  des  Dammmühlenfließes
bel  Friedland  im  Kreise  Lüben,  Nachtrag  zu  dem  Statut
(u.  4.  Okt.)  463.  Nr.  6.

Meliorationsverband  des  Wäürzchutzin=  Wittenberger
Bruches  im  Kreise  Lauenburg  (Stat.  v.  9.  Okt.)  463.
Nr.  9.

Memel  (Drovinz  Preußen),  Aenderung  des  Tarifs  für
die  Erhebung  des  Hafengeldes  2c.  in  Memel  (A.  E.  v.
24.  Juli)  349.  —  Tarif  für  die  Benutzung  des  Winterhafens
  daselbst  (v.  24.  Juli)  350.

Metallgießereien,  Genehmigung  zur  Aulage  derselben
(G.  v.  26.  Juli  F.  123.)  328.

Militairfiskus,  Verleihung  des  Entelgnungsrechts  an
denselben  zum  Bau  von  Pulvermagazinen  bei  Glogau
(A.  E.  v.  15.  Febr.  75.)  121.  Nr.  1.  —  desgl.  zur  Erweiterung
  des  Artilleric.  Exerzierplatzes  bei  Celle  (A.  E.
v.  25.  Janr.)  122.  Nr.  11.  —  desgl.  zur  Erweiterung
und  Umggestaltung  der  Festungen  (A.  E.  v.  29.  Mai  73.)
259.  Nr.  1.

Militairkirchenwesen,  die  Quständigkeit  der  Behörden
bleibt  unverändert  (G.  v.  3.  Juni  Art.  22.)  130.
Minister  der  geistlichen  2c.  Angelegenbeiten,
Befugnisse  desselben  in  evangelischen  Kirchensachen  (Gen.
Syn.  O.  v.  20.  Janr.  JF.  6.  12.  26.  49.)  10.  (G.  v.
3.  Juni  Art.  21.  23.  Nr.  7.)  130.  (V.  v.  9.  Sept.
Urtt.  I.  II.)  395.  —  desgl.  bei  der  Aufsicht  über  die  Vermmögensverwaltung
  in  den  katholischen  Diözesen  (V.  v.
29.  Sept.)  401—402.
Zuständigkeit  desselben  in  Sanitäts-  und  Veterinär.
Angelegenheiten  der  Gemeinden  und  Kreise  (G.  v.  26.  Jull
KS.  S2.)  318.
c  Ml-
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        18

Minister  des  Innern,  Ermächtigung  desselben  zur
Dierenlenin  vom  Aufgebot  bei  Eheschließungen  (V.  v.
8.  Janr.)  3

Besugie  desselben  in  Disziplinar-  Untersuchungen
gegen  Mitglieder  des  Kreis-  (Stadt)  Ausschusses  (G.  v.
26.  Juli  §.  11.)  299.  —  Aufsicht  desselben  über  die  Amtsführung
  der  Standesbeamten  (ebend.  §.  160.)  338.  —
das  Verfahren  vor  dem  Kreis=  (Stadt)  Ausschusse  wird
von  dem  Minlster  des  Innern  geregelt  (ebend.  S#.  17.
21.)  300

Die  Strom.,  Schiffahrts-  und  Hafenpolizei  geht  von  dem
Minister  des  Innern  auf  den  Handelsminlster  über  (G.  v.
26.  Juli  §.  115.  Schlußsatz)  325.

Befugnisse  des  Ministers  des  Innern  in  Ungelegenbelten
  der  evangelischen  Landeskirche  (V.  v.  9.  Sept.
Art.  I.  Nr.  6;  Art.  II.  Schlußsatz)  395.  —  deoögl.  bei
Beaufsichtigung  der  Vermögensverwaltung  in  den  katholischen
  Diözesen  (V.  v.  29.  Sept.  Art.  1.  3.)  401.

Minister  für  Handel  2c.,  Zuständigkeit  desselben  zur
Entscheidung  auf  Beschwerden  in  Verwaltungsangelegenheiten
  der  Kreise  und  Gemeinden  (G.  v.  26.  Juli  #.  115.
127.  138—141.  143.  145.  146.  153.  157.  166.  167.)
325.

Minister  für  landwirthschaftliche  Angelegenheiten,
  Entscheidung  desselben  auf  Beschwerden  in  Veterinär.,
  Fischerei,  und  Gewerbepolizel-Angelegenheiten  der
Kreise  und  Gemelnden  (G.  v.  26.  Juli  &amp;amp;#.  82.  116.
121.)  318.

Mitwirkung  desselben  bei  der  Beaussichtigung  aller
ucht  landschaftlichen  Grundkreditanstalten  (A.  E.  v.  13.  Aug.)
397.

Mittelwalde  (Schlesien),  s.  Chausseen  Nr.  13.

Mochbern,  Groß-  (Schlesien),  s.  Chausseen  Nr.  12.

Mälheim  a.  d.  Ruhr  (Kreis),  Auflösung  des  Cchnsverbandes
  (G.  v.  3.  Mai)  112—117.

Münden  (Hannover),  Eisenbahn  von  Halle  nach  Mänden,
s.  Eisenbahnen  Nr.  11.

Musiker,  Gewerbesteuer  umherziehender  Musikanten  (G.  v.
3.  Juli  §.  2.  Nr.  5.6)  K.  9.  Nr.  2)  S.  10.  11.)  248.

Moslowitz  (Schlesien),  s.  Chausseen  Nr.  8.

N.

MAalo(Schlesien),  s.  Chausseen  Nr.  9.

Nassau,  s.  Wiesbaden.

Naumburg  (Provinz  Sachsen),  s.  Chausseen  Nr.  16.

Neuenkirchen  (Westphalen),  s.  Chausseen  Nr.  21.

A##stadt  =  Eberswalde  (Provinz  Brandenburg),
s.  Chausseen  Nr.  5.

Sachregister  1876.

Neuvorpommern,  Reglement  der  Neuvorpommerschen
Feuerversicherungs-  Sozictät  für  Gebäude  (v.  28.  April)
291.  Nr.  4.

Neuwled  (Rhelnprovinz),  Ausfertigung  Neuwieder  Stadtobligationen
  von  300,000  Mark  (Priv.  v.  26.  Jull)  403.
Nr.  2.

Niederlausitz,  Genehmigung  des  7ten  Nachtrags  zu  dem
Revidirten  Reglement  für  die  Landfeuersozietät  der  Niederlaust
  aom  15.  Januar  1855.  (A.  E.  v.  10.  April)  260.

nn*-  *Märkische  Eisenbahn,  s.  Eisenbahnen
  Nr.  1

Nordhausen  wernn  m*.  Eisenbahn  nach  Nigel,
s.  Eisenbahnen  Nr.  1

Notare,  Erhöhung  der  —  der  Notarsen  im  Bezirk
des  Appellationsgerichts  zu  Cöln  (G.  v.  11.  Juni)  162.

Aufuahme  von  Notariatsurkunden  in  fremder  Sprache

(G.  v.  28.  Aug.  S.  11.  Nr.  4.)  392.

O.

Oberbarnim  (Kreis),  s.  Chausseen  Nr.  5.
Oberbrechen  (Nassau),  Statut  für  die  dortige  Wiesengenossenschaft
  (v.  30.  Juni)  399.  Nr.  8.
Oberheiduk  (Schlesien),  s.  Chausseen  Nr.  8  u.  10.
Ober-Kirchenratb,  Verhältniß  des  Evangelischen  Ober-Kirchenraths
  zur  Generalsynode  (A.  E.  v.  20.  Janr.)  7.
(Gen.  Syn.  O.  v.  20.  Janr.  I##.  6.  7.  Nr.  3.  u.  6)
#K.  11.  12.  14.  17.  26.  27.  34—37.  39.  46.  Nr.  3)
S#.l  48.  49.)  10.
ulgen  Befugnisse  besselben  (G.  v.  3.  Juni  Art.  19.
21.)  1
Snchwaß  „  Auflösung  des  Lehnsverbandes  daselbst  (G.
v.  19.  Juni)  238—243.
Nachtrag  zu  dem  Statut  für  die  kommunalständische
Bank  der  Oberlausitz  vom  2.  März  1866.  (A.  E.  v.
12.  Juli)  457.  Nr.  3.
Oberröblingen  (Drovinz  Sachsen),  #.  Chausseen  Nr.  19.
Oberpräsident,  uständigkelt  desselben  in  Verwaltungs-Angelegenhelten
  und  Verwaltungsstreitsachen  der  Kreise
und  Gemeinden  (G.  v.  26.  Juli  A§.  7.  21.  30.  71.  115.
152.  154.  Nr.  2)  C.  170.)  298.  —  insbes.  in  Bezug
auf  die  Verwaltung  der  Holzungen  (G.  v.  14.  Aug.
S.  11.  13.)  375.
Befugnisse  des  Oberpräsidenten  in  Angelegenheiten
der  evangelischen  Landeskirche  (V.  v.  9.  Sept.  Art.  II.  III.
Schlußsay)  395.  —  desgl.  bei  Beaufsichtigung  der  Ver-Mögensverwaltung
  in  den  katholischen  Diözesen  (V.  v.
29.  Sept.  Art.  1.  Nr.  4.)  402.
Ober-
        <pb n="47" />
        Sachregister.

Oberrechnungskammer,  Befugnisse  derselben  bel  Beaufsichtigung
  der  Vermögensverwaltung  der  Kirchen  in  den
tholischen  Didesen  (V.  v.  29.  Sept.  Art.  1.  Nr.  3.)  402.

w  sgericht,  Entscheidung  desselben
üer  Streitigkeiten  bei  Verwaltung  deß  katholischen  Klrchenvermögens
  (G.  v.  7.  Juni  S.  6.)  151.  —  desgl.  über
Verwaltungsstreitsachen  der  Kreise  und  Gemeinden  (G.  v.
26.  Juli  I#.  11.  13.  30.  61.  Nr.  3)  A.  78.  132.  143.
161.  168.  169.  170.  Nr.  4;  §.  174.)  299.  —  insbes.
in  Bezug  auf  die  Verwaltung  der  denselben  gehörigen
Holzungen  (G.  v.  14.  Aug.  §.  11.)  375.

Entscheidung  des  Oberverwaltungs  gerichts  in  Par
tellirungs=  und  Unsiedelungssachen  (G.  v.  25.  Aug.
.  23.)  410.

Errichtung  von  Rathsstellen  bei  dem  Oberverwaltungsgericht
  (G.  v.  27.  Juli)  346.

Obst,  Unterricht  in  der  Obst.,  Garten-  und  Ackerbaukunde
in  der  Provinz  Posen  (A.  E.  v.  8.  Dez.  75.)  4—5.

Oder  (Fluß),  s.  Deichverbände  Nr.  3.

Oeffentlichkeit,  die  Verhandlungen  der  Generalsynode
sind  öffentlich  (Gen.  Syn.  O.  v.  20.  Janr.  §.  32.)  16.

Oels  (Schlesien),  Eisenbahn  von  Oels  nach  Gnesen,
s.  Eisenbahnen  Nr.  19.

Oble  (Fluß),  s.  Deichverbände  Nr.  3.

Okronglibruch  im  Kreise  Le,  Melioration  desselben
(Stat.  v.  5.  Febr.)  122.  Nr.  1

Opperau  (Schlesien),  s.  chea  fseen  Nr.  12.

Orden,  Vermögensverwaltung  der  kathollschen  Orden  und
ordensähnlichen  Kongregationen  (G.  v.  7.  Juni  §.  12.)  152.

Ordnungsstrafen  gegen  Amts.,  Gemeinde-  und  Gutsvorsteher,
  Schöffen  2c.  (G.  v.  26.  Jull  §.  61.  Nr.  1—3.)
312.  —  desgl.  gegen  Kreisbeamte  (ebend.  §.  70.)  315.

Ortsvolizeibehörden,  Anordnungen  derselben,  Befugniß
  zum  Zwangsverfahren  (G.  v.  26.  Juli  §.  30
bis  33.)  303.

Befugnisse  derselben  bel  neuen  Ansiedelungen  (G.  v.
25.  Aug.  ##  13—20.  22.)  407.

Osnabrück  (Fürstenthum),  Ergänzung  des  Verfassungsstatuts
  für  die  Landschaft  des  Fürstenthums  vom  28.  September
  1875.  (A.  E.  v.  24.  Aug.)  400.  Nr.  14.

Ostbahn,  s.  Eisenbahnen  Nr.  20.

Osten  (Pommern),  Tarif  für  die  Benutzung  des  nue  ens
Ueberganges  bei  Osten  (v.  26.  Juni)  356.  Nr.  1

Ostfriesland  (Hannover)  britter  Nachtrag  zu  den  Statuten
  der  Feuersch  sellschaften  für  Ostfriesland
  zu  Uurich  (A.  E.  v.  26.  Jul)  356.  Nr.  5.

Ostroga-Bach  im  Kreise  Samter,  Genossenschaft  zur
Regulirung  desselben  (Stat.  v.  26.  Juli)  403.  Nr.  1.

Ostser,  s.  Deichverbände  Nr.  4.

Ottleben  (Provinz  Sachsen),  s.  Chausseen  Nr.  17.

 

1876.  19

P.

Parochie,  Bildung  neuer  und  Aenderung  beflehender

Parrbezirke  (G.  v.  3.  Juni  Art.  24.  Nr.  6.)  131.
Aufhebung  der  Parochialcgemtionen  (G.  v.  3.  Juni)

154.

Parzellirung,  s.  Jertheilung.

Pasewalk  (Pommern),  Erhebung  des  Bohlwerksgeldes
daselbst  (Tar.  v.  9.  Febr.)  123.  Nr.  17.

Patronat  über  evangelische  Kirchen  (G.  v.  3.  Junl  Art.  22.)
130.  (V.  v.  9.  Sept.  Art.  III.  Nr.  3.)  396.

Peene  (Fluß),  Tarif  für  die  Fähranstalt  über  die  Peene
zu  Stolp  (v.  16.  Juni)  352.  Nr.  7.

Personenstand,  Aussicht  über  die  Amtsföhrung  der
Standesbeamten  (G.  v.  26.  Juli  S.  160.)  338.

Pfandbriefe,  Genehmigung  des  zweiten  Nachtrags  zu
dem  Statut  für  das  Berliner  Pfandbrief-  Institut  vom
8.  Mal  1868.  (A.  E.  v.  28.  April)  291.  Nr.  3.

Pfandgeld,  Entscheidung  der  Streitigkelten  über  das
Pfandgeld  bei  Feldpolizeivergehen  (G.  v.  26.  Juli  &amp;amp;#.  85.
86.)  319.

Pfandleiher,  Juständigkeit  der  Behörden  in  Betreff  der
Untersagung  des  Betriebes  (G.  v.  26.  Juli  S.  133.  Nr.  1.)
330.

Pfarrabgaben,  Vertheilung  derselben  bei  der  Zerthellung
  von  Grundstücken  (G.  v.  25.  Aug.  §#.  2.  7—10.)  405.

Pfarrbanten  bel  enangelischen  Kirchen,  Neskang  steeiniger
Bausachen  (G.  v.  3.  Juni  Art.  23.  Nr.  2.)  1

Pfarrbezirk,  s.  Parochle.

Pfarre,  Verbesserung  der  farrstellen  in  der  Provinz
Hannover  (Kirch.  G.  v.  4.  Jull)  275—276.

Pfarrer,  Wahl  derselben  in  der  evangelisch  lutherischen
Kirche  der  Provinz  Hannover  (Kirch.  G.  v.  5.  Juli)  275.

Pferde,  Reisekosten  und  Tagegelder  der  Büreaugehülfen,
welche  bei  der  Musterung  und  Aushebung  der  Mobilmachungspferde
  mitzuwlrken  haben  (A.  E.  v.  29.  Junl)
356.  Nr.  2

Pferdehändler,  Gewerbesteuer  umherziehender  Pferdehändler
  (G.  v.  3.  Juli  §.  9.  Nr.  2.)  251.

Pölitz  (Vommern),  Erhebung  des  Bohlwerkegeldes  daselbst
(Tar.  v.  9.  Febr.)  123.  Nr.  18.

Polizel„  Ausübung  derselben  zur  Aufrechthaltung  der
äußeren  kirchlichen  Ordnung  (G.  v.  3.  Juni  Art.  23.
Nr.  1.)  130.

Rechtsmittel  gegen  polizeiliche  Verfügungen  (G.  v.

26.  Juli  S§.  30—32.)  303.  —  Swangsverfahren  zur  Befolgung

  derseben  (ebend.  I##  33—39.)  304.  —  Erlaß
pollzeilicher  Anordnungen  (ebend.  F.  58.)  312.

c  Po-
        <pb n="48" />
        Pollzei-Präsident  in  Berlin,  Zuständigkeit  desselben  in
Verwaltungsstreitsachen  (G.  v.  26.  Juli  F.  170.  Nr.  1.  3.)
340.  —  desgl.  in  Angelegenheiten  der  evangelischen
Landeskirche  (V.  v.  9.  Sept.  Art.  III.)  396.

Poldnische  Sprache,  Gebrauch  derselben  bei  den  Behörden
  im  Großherzogthum  Posen  (G.  v.  28.  Aug.  K.  10.
Nr.  3.)  391.  (V.  v.  28.  Aug.  Nr.  I.)  393.

Pommern  (Drovinz),  Privileglum  der  Pommerschen
Hypotheken-  Aktienbank  zur  Ausgabe  auf  den  Inhaber
lautender  Papiere  (A.  E.  v.  30.  Aug.  75.)  6.  Nr.  2.
—  Fortdauer  des  derselben  früher  ertheilten  Privilegiums
vom  I.  Oktober  1866.  (A.  E.  v.  7.  Aug.)  457.  Nr.  5.

Veränderung  der  Grenzen  einiger  Kreise  in  Dommern
(G.  v.  5.  Juli  II.)  286.

Genehmigung  der  Lusätze  zu  dem  Revidirten  Reglement
  der  Pommerschen  Landschaft  vom  26.  Oktober
1857.  (A.  E.  v.  24.  Mai)  291.  Nr.  8.

Posen  (Provinz),  Anstalten  für  die  Ausbilbung  von  Hebammen
  und  für  den  Unterricht  in  der  Obst.,  Gartenund
  Ackerbankunde  (A.  E.  v.  8.  Dez.  75.)  4—5.

Regulativ  für  den  Neubau  und  die  Unterhaltung
der  Chausseen  und  der  Kreis-  und  Gemeindewege  in  der
Provinz  Posen  (A.  E.  v.  27.  Dez.  75.)  23—29.

Fünfter  Nachtrag  zu  dem  Revidirten  Reglement  für
die  Feuersozietät  der  Provinz  Posen  vom  9.  September
1863.  (A.  E.  v.  10.  Janr.)  118.  Nr.  4.

Revibirtes  Statut  für  die  Provinzial=  Aktienbank
(A.  E.  v.  12.  Janr.)  259.  Nr.  3.

Verönderung  der  Grenzen  einiger  Kreise  (G.  v.  5.  Juli
I.)  286.

Bestimmungen  über  den  Austritt  eines  Juden  aus
der  Synagogengemeinde  (O.  v.  28.  Juli  §.  7.)  355.

Verwaltung  der  den  Gemeinden  und  öffentlichen  Anstalten
  gehörigen  Holzungen  (G.  v.  14.  Aug.  S.  13.)  376.

Gebrauch  der  Polulschen  Sprache  bei  den  Behörden
und  Korporationen  (G.  v.  28.  Aug.  §.  10.  Nr.  3.)  391.
(V.  v.  28.  Aug.  Nr.  I.)  393.

Zertheilung  von  Grundstücken  und  Gründung  neuer
Ansiedelungen  (G.  v.  25.  Aug.  #.  1.  ff.  §.  23.)  405.
Presse,  Juständigkeit  der  Verwaltungsbehörden  in  Ungelegenheiten
  der  Dresse  (G.  v.  26.  Juli  §.  130.)  330.
Preußen  (Provinz),  Genehmigung  der  von  dem  Provinziallandtage
  beschlossenen  statutarischen  Bestimmungen.
für  den  Provinzialverband  (A.  E.  v.  19.  Janr.)  122.

Nr.  10.

Provinzialhülfskasse  für  Schlesien,  dritter  Nachtrag
zu  dem  Regulativ  vom  18.  Junl  1866.  wegen  Emission
verzinslicher  Obligationen  (A.  E.  v.  10.  Nov.  75.)  6.
Nr.  4.

Provinzialordnung  vom  29.  Juni  1875.,  Anwendung
derselben  in  Verwaltungsstreitsachen  (G.  v.  26.  Juli
K.  115.  127.  154.  Nr.  2.)  326.

Sachregister.

1876.

Provinzialrath,  uständigkelt  desselben  in  Verwaltungs.
streitsachen  (G.  v.  26.  Juli  §#.  1.  24.  42.  46.  52.  54.  62.
74.  75.  80.  82.  88.  110.  115.  116.  138—M/I.Q  145.
152—154.  160.  163.)  297.  —  insbes.  in  Bezug  auf  die
Verwaltung  der  den  Kirchen  und  öffentlichen  Anstalten
gehörigen  Holzungen  (G.  v.  14.  Aug.  IS§.  8.  12.)  375.

Provinzial-Steuerdirektor  für  die  Drovinz  Brandenburg,
  Bestellung  desselben  mit  dem  Sitze  in  Berlin
(A.  E.  v.  1.  Okt.  75.)  167.

Provinzialsynoden,  Verhältniß  derselben  zur  Generalsynode
  (Gen.  Syn.  O.  v.  20.  Janr.  §.  2.  Nr.  1]  8§.  3.
4.  7.  Nr.  3;  K.  9.  10.  18.  43.  Nr.  3;  S.  44.  46.
Nr.  3;  §.  47.)  8.  —  Allgemeine  Bestimmungen  über
den  Wirkungskreis  der  Provinzialsynoden  (G.  v.  3.  Junl
Urt.  10—12.)  127.  1

Provinzialverband  der  Provinz  Preußen,  Genehmigung
der  von  dem  Provinziallandtage  beschlossenen  statntarischem
Bestimmungen  (A.  E.  v.  19.  Janr.)  122.  Nr.  10

Prozesse  evangelischer  Kirchen,  Führung  derselben  (G.
v.  3.  Juni  Art.  26.)  131.  —  dezgl.  für  katholische
Kirchen  (G.  v.  7.  Junl  F.  3.)  150.

Ptakowitz  (Schlesien)  s.  Chausseen  Nr.  9.

Ppritz  (Pommern),  f.  Chausseen  Nr.  6.

O.

Guartierleistung,  s.  Einquartlerung.
Guerfurt  (Hrovinz  Sachsen),  #.  Chausseen  Nr.  19.

R.

Radzimkau  (Schlesien),  s.  Chausseen  Nr.  9.

Ratibor  (Herzog),  Verleihung  des  Enteignungkrechts  an
denselben  zum  Ausban  der  Straße  nach  Schymogztz  bls
zur  Grenze  des  Kreises  Gleiwitz  bei  Barglowka  (A.  E.  v.
6.  Okt.)  463.  Nr.  8.

Reallasten,  Ablösung  derselben  im  Regierungsbezirk
Kassel  (G.  v.  23.  Juli)  357—366.  —  deögl.  in  Hessen.
Nassau  (G.  v.  16.  Juni)  369—372.

Rechtsmittel  in-  Verwaltungsstreitsachen  (G.  v.  26.  Jull.
K.  4.  30—34.  173.)  297.  —  s.  auch  Beschwerde,
Klage,  Revision.

Rechtsweg,  in  welchen  Fällen  der  Rechtsweg  in  Verwaltungsstreitsachen
  zulässig  ist  (G.  v.  26.  Jull  I#.  4.
35.  50.  66.  76.  78.  145.)  297.  —  insbes.  in  Parzelllrungs-
  und  Unsiedelungssachen  (G.  v.  25.  Aug.  CF.  11.)

407.
Nee-t
        <pb n="49" />
        Sachregister.
Reutenbriefe,  Ausfertigung  derselben  zur  Ablssung  der

Nees  (Arels),  flifang  bes  Lehnsverbandes  (G.  v.
3.  Mai)  112—117

Neeunqs-Prästdeut,  Huständigkeit  desselben  in  Verwaltungsangelegenheiten
  und  Verwaltungsstreitsachen  (G.
v.  26.  Juli  Ss.  11.  16.  21.  22.  30.  61.  71.  129.  131.
149.  150.  152.  154.  Nr.  1;  .  161.)  299.

Befugnisse  desselben  in  Bezug  auf  die  Verwaltung
der  den  Gemeinden  und  öffentlichen  Anstalten  gehörigen
Holzungen  (G.  v.  14.  Aug.  S#.  3—6.  10.)  373.

Befugnisse  desselben  in  Angelegenheiten  der  evangelischen
  Landeskirche  (V.  v.  9.  Sept.  Art.  III.)  396.

Regulativ  für  Krelssynoden  (G.  v.  3.  Juni  Urt.  7.
126.

Reich  (Deutsches),  Uebertragung  der  Eigenthums-  und
sonstigen  Rechte  des  Staats  an  Eisenbahnen  auf  das
Deutsche  Reich  (G.  v.  4.  Juni)  161.

Reisekosten  der  Mitglieder  der  Generalsynode  (Gen.
Syn.  O.  v.  20.  Janr.  §.  40.)  19.

Reisekosten  der  Staatsbeamten  (V.  v.  15.  April)
107—109.

Reisekosten  der  Justizbeamten  (V.  v.  8.  Mai)  119
bis  120.

Relsekosten  der  Medizinalbeamten  (V.  v.  17.  Sept.)
411—412.

—*“  der  Eisenbahnbeamten  (V.  v.  30.  Okt.)
451—456

—3  der  Mitglleder  des  Hauses  der  Abgeordneten
  (G.  v.  24.  Jull)  345.

Reisekosten  der  Beamten  für  Dienstreisen  zur  Revision
  von  Eisenbahnstrecken  und  in  Strombefahrungs-Angelegenheiten
  (V.  v.  7.  Janr.)  31.

Reisekosten  der  Strafanstaltsbeamten  für  die  Beaufsichtigung
  der  Gefangenen  bei  ihrer  Beschäftigung  außerhalb
  der  Strafanstalt  (V.  v.  21.  Juni  Nr.  3.)  257.

Reisekosten  der  Schutzmannschaft  in  Berlin  und  Char-1876.

  2

Reallasten  im  Regierungsbezirk  Kassel  (G.  v.  23.  Juli
K.  18—20.)  361.  —  desgl.  im  Regierungsbezirk  Wiesbaden
  (G.  v.  16.  Juni  F.  1.  Nr.  2;  §.  6.  Nr.  1.)  370.

Nevision,  Rechtsmittel  der  Revision  im  Verwaltungsstreitverfahren

  (G.  v.  26.  Juli  &amp;amp;#.  63.  128.  132.  147.

164.)  313.
Revisionskollegium,  Rekurs  an  dasselbe  in  Streitig.

keiten  über  Bewässerungsanlagen  (G.  v.  26.  Juli  §.  112.)
325.

Rbeinprovinz,  Anwendung  und  Abänderungen  der

Kirchenordnung  vom  5.  März  1835.  (Gen.  Syn.  O.  v.
20.  Janr.  S#.  10.  14.)  12.  (G.  v.  3.  Juni  Art.  15.)
.128.

Erhöhung  der  Gebühren  der  Notarien  (G.  v.  11.  Juni)
62.

Bestimmungen  über  die  Franzssische  Sprache  als  Geschäfts,
  und  Gerichtssprache  (G.  v.  28.  Ang.  F.  10.
Schlußsat)  392.  (V.  v.  28.  Aug.  Nr.  IV.)  394.

Rheinische  Strafprozeßordnung  UArt.  332.  Abs.  1.
(G.  v.  28.  Aug.  F.  10.  Schlußsatz)  392.

Rheinische  Eisenbahn,  s.  Eisenbahnen  Nr.  21.

Abelnsberg  (Provinz  Brandenburg),  Verleihung  des

Enteignungsrechts  zum  Bau  einer  Wasserstraße  zwischen
den  Rheinsberger  Seen  und  den  Mecklenburgischen  Wasserstraßen
  (A.  E.  v.  28.  Juli)  400.  Nr.  12.

Rbeydt  (RNheiuprovinz),  Emission  Rheydter  Stadtobligationen

  im  Betrage  von  400,000  Mark  (Priv.  v.  1.  Mäc)
123.  Nr.  23

Niekberg  (Westphalen),  s.  Chausseen  Nr.  21.
Rittergüter,,  Erwerbung  derselben  durch  Dorfgemeinden

(G.  v.  26.  Juli  §S.  43.  Nr.  1.)  308.

Rirdorf  bei  Berlin,  Ausfertigung  von  Obligationen  der

Gemeinde  Rixdorf  im  Betrage  von  300,000  Mark  I.  Emission
  (Priv.  v.  27.  Mai)  292.  Nr.  P.

lottruburg  (V.  v.  12.  Junl)  270—271.  Rosenthal  (Schlesien),  s.  Chausseen  Nr.  12.

Neisckosten  der  Bürenngehülsen,  welche  bel  der  Must.  Ruß  (Drovin,  Preußen),  s.  Chausseen  Nr.  1.
rung  und  Aushebung  der  Mobilmachungspferde  mitzu.  Rußhütten.,  Genehmigung  zur  Anlage  derselben  (G.  v.
wirken  haben  (U.  E.  v.  29.  Juni)  356.  Nr.  2.  26.  Juli  S.  123.)  328.
—v  für  die  Landgendarmerie  (V.  v.  1.  Nov.)
459—4
—  (Schlesien),  s.  Chausseen  Nr.  11.  S.
Rentenbauk,  Errichtung  derselben  für  den  Reglerungsbezirk
  Kassel  (G.  v.  23.  Juli  §§#.  18—20.)  361.—  desgl.  Saale  (Fluß))  Erhebung  des  Brückengeldes  bel  dem  Bahnfür
  den  Regierungsbezirk  Wiesbaden  (G.  v.  16.  Juni  hofe  zu  Weißenfels  (Tar.  v.  30.  Aug.)  462.  Nr.  3.

5S.  1.  Nr.  2  K.  6.)  370.  Sachsen  (Provinz),  Bildung  der  Wahlkreise  für  die
Vertheilung  der  den  Rentenbanken  zustehenden  Renten  Krelssynoden  (Gen.  Syn.  O.  v.  20.  Janr.  F.  45.)  21.
bel  der  Zertheilung  von  Grundstücken  (G.  v.  25,  Aug.  Wirksamkeir  des  Provinzialausschusses  in  der  Ver-K.

  2.  5.)  405.  waltung  des  Landarmenwesens  (A.  E.  v.  10.  Juni)  243.
Der·
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        Sachsen  (Provinz),  Gorts.)

Veränderung  der  Grenze  von  den  Kreisen  Mansfeld,
  Wittenberg  und  Torgau  (G.  v.  b.  Juli  IV.)  287.

Verwaltung  der  den  Gemeinden  und  öffentlichen
Anstalten  gehörigen  Holzungen  (G.  v.  14.  Aug.  K  15.)
376.

Sachsen  (vormals  Königlich  Sachsische,  jeht  Preußische
Candestheile),  Aufhebung  der  kirchlichen  Abgabe  von
Trauungen  für  Schulzwecke  (G.  v.  4.  Juli  §.  1.)  285.

Sakramente  (kirchliche),  Verwaltung  derselben  in  der
evangelischen  Kirche  (Gen.  Syn.  O.  v.  20.  Janr.  §.  7.
Nr.  3.)  11.

Sanitäts  1  beiten,  Einführung  sanitätspolizeilicher
  Einrichtungen  in  Kreisen  und  Gemeinden  (G.  v.
26.  Juli  F.  82.)  318.

Schakuhnen  (Provinz  Preußen),  s.  Chausseen  Nr.  1.

Schankwirthschaft,,  Entscheidung  über  die  Ertheilung,
Versagung  und  Zurücknahme  der  Konzession  zum  Betriebe
der  Schankwirthschaft  (G.  v.  26.  Juli  IF.  128.  133.  Nr.  2.)
329.

Schauspieler,  Gewerbesteuer  umherziehender  Schausplelergesellschaften
  (G.  v.  3.  Juli  §.  1.  Nr.  4;  §.  9.  Nr.  2;
Ss.  10.  11.)  247.

Schenkungen  an  evangelische  Klrchen  (G.  v.  3.  Juni
Art.  25.)  131.  —  desgl.  an  katholische  Kirchen  2c.  (G.  v.
.  Juni  §.  11.)  152.

Schiedsmänner,  Verhandlungen  derselben  in  fremder
Sprache  (G.  v.  28.  Aug.  F.  11.  Nr.  5.)  392.

Schiffahrtsvolizei,  Ausübung  derselben  (G.  v.  26.  Jull
K  115.)  325.

Schindroß  (Schlesien),  s.  Chausseen  Nr.  9.

Schlächtereien,  bedürfen  der  Genehmigung  des  Kreisausschusses
  (G.  v.  26.  Juli  K.  123.)  328.

Schlachthäuser,  Entscheidung  über  die  Errichtung  öffentlicher
  Schlachthäuser  (G.  v.  26.  Juli  §.  145.)  333.

Schlesien  (Provinz),  Emission  verziuslicher  Obligationen
durch  die  Provinzialhülfskasse  für  Schlesien,  dritter  Nachtrag
  zu  dem  Regulativ  vom  18.  Juni  1866.  (A.  E.  v.
10.  Nov.  75.)  6.  Nr.  4.

Auflösung  des  Lehnsverbandes  in  Schlesien  (G.  v.
19.  Juni)  238—243.

Veränderung  der  Grenze  von  dem  Kreise  Rothenburg
und  dem  Landkreise  Görlitz  (G.  v.  5.  Juli  III.)  287.

Schleswig-Holstein,  Genehmigung  des  Revidirten
Statuts  für  die  provinzialständische  Brandversicherungs-Anstalt
  der  Provinz  (A.  E.  v.  8.  März)  123.  Nr.  24.

Das  Herzogthum  Lauenburg  wird  der  Provinz
SchletzwigHolstein  zugetheilt  (G.  v.  23.  Juni  §.  5.)  170.

Sachregister.

1876.

Schleswig-Holstein  (ortf.)

Ablöfung  der  Servituten,  Theilung  der  cemeinheitn
und  Zusammenlegung  der  Grundstücke  (G.  v.  17.  Aug.)
377—383.

Anwendung  der  Dänischen  Sprache  als  Geschäftssprache
  in  einlgen  Kreisen  der  Provinz  (G.  v.  28.  Aug.
K.  10.  Nr.  5.)  391.  (V.  v.  28.  Aug.  Nr.  11I.)  394.

Kirchengemeinde  und  Synodal.  Ordunung  für  Schleswig-Holstein
  (v.  4.  Nov.)  416—450.  (A.  E.  v.  4.  Nov.)  415.

Schnellbleichen,  bedürfen  der  Genehmigung  des  Kreisausschusses
  (G.  v.  26.  Juli  F.  123.)  328.

Schöffen,  Vermehrung  der  Zahl,  Wahl  derselben,  Dienstunkosten-Entschädigung
  (G.  v.  26.  Juli  §&amp;amp;.  44.  Nr.  1/
S#.l.  45.  47.)  308.  —  Dieziplinarwerfahren  gegen  Schöffen
(ebend.  §.  61.)  312.

Schonzeit  des  Wildes,  Aufhebung,  Verlängerung  oder
Verkürzung  derselben  (G.  v.  26.  Juli  F.  94.)  321.  —
Schonzeit  der  Fische  (ebend.  §.  116.)  326.

Schöpfurth  (rovinz  Brandenburg),  s.  Chausseen  Nr.  5.

Schornsteinfeger,  Aufhebung  oder  Veränderung  ihrer
Kehrbezirke  (G.  v.  26.  Juli  S.  136.  Nr.  1.)  331.

Schudereiten  (Provinz  Preußen),  s.  Chausseen  Nr.  1.

Schnlabgaben  (Schulbeiträge),  Beseitigung  einzelner
kirchlicher  Abgaben  für  Schulzwecke  (G.  v.  4.  Juli)  285.

Entscheidung  der  Streitsachen  über  die  Verpflichtung
zur  Leistung  von  Schulbeiträgen  (G.  v.  26.  Juli  §.  77.)
316.

Vertheilung  der  Schulabgaben  bel  der  Zertheilung

von  Grundstücken  (G.  v.  25.  Aug.  S§.  2.  7—10.)  405.

Schulangelegenbeiten,  Zuständigkelt  der  Verwaltungsgerichte
  zur  Entscheidung  von  Streitigkeiten  über  Schulangelegenheiten
  (G.  v.  26.  Juli  §6.  77—79.)  316.

Schulbauten,  Streitigkeiten  über  den  Bau  und  die  Unterhaltung
  ziner  Schule,  Entscheidung  darüber  (G.  v.  26.  Jult
5.  78.)  3

e##en  F¾rz  Landgemeinden,  Amtsverbände  und  Kreise
(G.  v.  26.  Juli  §.  43.  Nr.  1.;  &amp;amp;.  53.  68.  Nr.  2.)  308.

Schulen,  Verwaltung  der  den  Schulen  gehörigen  Holzungen
(G.  v.  14.  Aug.  F.  1.)  373.

Schullehrer,,  Regulirung  des  Einkommens  derselben  (G.
v.  26.  Juli  §.  77.)  316.

Schutzmannschaft,  Tagegelber  und  Relsekosten  derselben
in  Berlin  und  Charlottenburg  (V.  v.  12.  Juni)  270—271.

Schwedt  (Provinz  Brandenburg),  Ersatz  an  den  Kronfideikommißfonds
  für  die  aus  der  Herrschaft  Schwedt  zur
Staatskasse  geflossenen  Einnahmen  (G.  v.  11.  Juli)  270.

Schwimmunterricht,  Jurücknahme  der  Konzession  (G.
v.  26.  Juli  K.  133.  Nr.  1.)  330.

Schymotzitz  (Schlesien))  s.  Chausseen  Nr.  15.  eri.

e
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        Sachregister.

Seifensiedereien,  zur  Aulegung  derselben  ist  die  Genehmigung
  des  Kreisausschusses  nothwendig  (G.  v.  26.  Juli
.  123.)  328.

Servituten  ,  Ablösung  derselben  im  vormaligen  Kurfürstenthum
  Hessen  (G.  v.  25.  Juli)  366—368.  —  desgl.
in  Schleswig.Holstein  (G.  v.  17.  Aug.)  377—388.

Sigmaringen  (Stadt),  Aenderungen  des  Statuts  der
Spar-  und  Leihkasse  für  die  Hohenzollernschen  Lande  zu
Sigmaringen  (A.  E.  v.  23.  Febr.)  123.  Nr.  20.

Spandau  (Provinz  Brandenburg),  Ausfertigung  Spandauer
  Stadtobligationen  III.  Emission  im  Betrage  von
750,000  Mark  (Driv.  v.  8.  Dez.  75.)  110.  Nr.  2.

Sparkasse  für  dle  Hohengollernschen  Lande  zu  Sigmaringen,
Uenderungen  des  Statuts  (A.  E.  v.  23.  Febr.)  123.  Nr.  20.
Genehmigung  zur  Errichtung  von  Gemeinde-  und
Krels=  Sparkaffen  (C.  v.  26.  Jull  F.  152.)  336.
Spiritus,  s.  Branntwein.
Sprache,  Geschäftssprache  der  Behörden,  Beamten  und
politischen  Körperschaften  (G.  v.  28.  Aug.)  389—392.
(V.  v.  28.  Aug)  393—394.

Spree  (Fluß),  Tarif  für  die  Ueberfahrt  über  die  Spree
von  Hohenbinde  nach  Burig  (v.  17.  Janr.)  121.  Nr.  7.

Etrottabrach  (Schlesien),  Melioration  desselben  (Stat.
14.  Febr.)  123.  Nr.  19.

enundlleglam  für  landwirthschaftliche  ngelgen,
heiten  in  Schlezwig  (G.  v.  17.  Aug.  8.  29.)

Spucken  im  Kreise  Heydekrug,  Statut  für  die  —
Meliorations-Genossenschaft  daselbst  (v.  2.  Sept.)  458.
Nr.  10.

Staatsangehörigkeit,,  Entscheidung  über  den  Erwerb
und  Verlust  derselben  (G.  v.  26.  Juli  &amp;amp;.  161.)  338.

Staatsbeamte,  s.  Beamte.

Staatshaushalt,  Verlegung  des  Etatsjahres  vom
1.  Jannar  auf  den  1.  April  (G.  v.  29.  Juni  §.  1.)  177.

Staatshaushalts  -Etat  fär  1876.  (G.  v.  25.  März)
35—98.  —  desgl.  für  das  Vierteljahr  vom  1.  Januar
bis  31.  März  1877.  (G.  v.  29.  Juni)  177—236.

Staatsminister,,  Tagegelber  und  Reisekosten  derselben
bel  Dienstreisen  (V.  v.  15.  April  Art.  1.  S.  1.  4.)  107.

Staatsministerinm,  Befugnisse  befselben  in  evangelischen
  Kirchenangelegenhelten  (G.  3.  Juni  Art.  8.  Nr.  2)
Art.  13.  15.  17.)  126.

Stadtausschuß,  Juständigkeit  und  Verfahren  desselben
in  Verwaltungsangelegenheiten  und  in  Verwaltungsstreitsachen
  (G.  v.  26.  Juli  &amp;amp;6.  1.  5—23.  76.  83.  91.  97.
bie  105.  108—114.  118.  119.  123.  124.  158.  162.)
297.  —  s.  auch  Kreisausschuß.

1876.  23

Stadtobligationen,  s.  Barmen,  Berlin,  Boppard,
  Crefeld,  Dortmund,  Ems,  Marienwerder,
Neuwied,  Rheydt,  Spandau,  Staßfurt,  Stettin,
  Wipperfürth.

Stallupönen  (Provinz  Preußen),  s.  Chausseen  Nr.  3.

Standesbeamte,  Aufsicht  über  die  Amtsführung  derselben
  (G.  v.  26.  Juli  F.  160.)  338.

Stärkefabriken,  zur  Anlegung  derselben  ist  dle  Genehmigung
  des  Kreisausschusses  nothwendig  (G.  v.  26.  Juli
.  123.)  328.

Staßfurt  (Provinz  Sachsen))  Ausfertigung  Staßfarter
Stadtobligationen  im  Betrage  von  360,000  Mark  (Hrio.
v.  7.  Juni)  352.  Nr.  5.

Statuten,  Erlaß  statutarlscher  Ordnungen  für  die  evangelische
  Kirche  (G.  v.  3.  Juni  S.  2.  Nr.  4;  I.  4.  10.  Nr.  1.)
125.  (V.  v.  9.  Sept.  Art.  1III.  Nr.  2.)  396.

Bestätigung  des  Statuts  über  Gemeindeangelegenheiten
  (G.  v.  26.  Juli  S.  42.  Nr.  1.  3.)  307.  —  desgl.
für  Deichverbände  (ebend.  §.  122.)  327.  —  desgl.  über
gewerbliche  Verhältnisse  (ebend.  F.  138.)  332.

Stauwerke,  Festsetzung  der  Höhe  des  Wasserstandes  (G.
v.  26.  Juli  S.  99P.)  322.

Stauanlagen  für  Wassertriebwerke  bedürfen  der  Genehmigung
  des  Kreisausschusses  (G.  v.  26.  Juli  §.  123.)
328.

Steinkohlen,  Anlagen  zur  Bereitung  von  Steinkohlentheer
  bedürfen  der  Genehmigung  des  Kreisausschusses
(G.  v.  25.  Jull  F.  123.)  328.

Stempelfreiheit  für  die  Verhandlungen  in  Darzellirungs-
  und  Ansiedelungssachen  (G.  v.  25.  Aug.  J.  21.)
409.

Stetten  (Hohenzollern),  s.  Chausseen  Nr.  25.

Stettin  (Pommern),  Abänderüng  des  Schemas  für  die
Stettiner  Stadtobligationen  zum  Betrage  von  3,000)000
Mark  (A.  E.  v.  5.  Janr.)  34.  Nr.  11.

Stenern,  Veranlagung  und  Erhebung  der  dirckten  Staatssteuern
  nach  dem  mit  dem  1.  April  beginnenden  Etatsjahre
(G.  v.  12.  Juli)  288—290.

Stiftungen,  Aufsichtsrecht  des  Staats  über  die  Ver.
waltung  der  für  katholische  Stiftungen  bestimmten  Vermögensstücke
  (G.  v.  7.  Juni  §.  1.  Nr.  2.  ff.)  149.

Verwaltung  der  den  Ftungen  gehörigen  Holzungen
(G.  v.  14.  Aug.  §.  1.)  3

Stimmrecht  in  der  Ganeiumuleng  und  bei  den
Gemeindewahlen,  Entscheidung  darüber  (G.  v.  26.  Juli
KG.  42.  Nr.  2)  §.  45.)  307.

Stolberg-Roßla  (Orafschaft),  Einführung  der  Kreisordaung
  vom  13.  Dezember  1872.  (G.  v.  18.  Juni)
245—246.

Stol-
        <pb n="52" />
        24  Sachregister.  1876.

Stolberg-Stolberg  (Grafschaft),  Einführung  der  Kreisordnung
  vom  13.  Dezember  1872.  (G.  v.  18.  Juni)
245—246.

Stollarzowitz  (Schlesien),  s.  Chausseen  Nr.  9.

Stolp  (Dommern),  Tarif  für  die  Benutzung  der  Peene-Zähranstalt
  zu  Stolp  (v.  16.  Juni)  352.  Nr.  7.

Strafanstalt,  Entschädigung  der  Beamten  für  die  Beauf.
sichtigung  der  Gefangenen  bei  ihrer  Beschäftigung  außerhalb
  der  Strafanstalt  (V.  v.  21.  Juni)  257.

Strafbestimmungen  gegen  Uebertretungen  des  Geschzes
über  den  Gewerbebetrieb  im  Umherziehen  (G.  v.  3.  Jull.
K.  17—26.)  253.

Strafverfahren  in  Untersuchungen  wegen  Uebertretung
des  Gesetzes  über  den  Gewerbebetrieb  im  Umherziehen
(G.  v.  3.  Juli  K.  27—30.)  254.

Stralsund  (Pommern),  Nachtrag  zum  Hafengeld-Tarif
vom  25.  Mäcg  1875.  (v.  30.  Okt.)  460—461.

Ströme,  Reisekosten  der  Beamten  für  Dienstrelsen  in
Strombefahrungs-Angelegenheiten  (V.  v.  7.  Juni)  31.

Ausübung  der  Strompolizel  durch  die  betr.  Verwal.
tungsbehörden  (G.  v.  26.  Juli  F.  115.)  325.

Strossek  (Schlesien),  s.  Chausseen  Nr.  P.

Subalternbeamte,  Tagegelder  und  Reisekosten  derselben
bei  Dienstreisen  (V.  v.  15.  Upril  Art.  I.  .  1.  Nr.  VI.  fl)
107.

Superintendenten,  Theilnahme  derselben  an  den  Kreissynoden
  (Gen.  Syn.  O.  v.  20.  Jaur.  F.  43.  Nr.  I.)  20.
—  Disziplinarverfahren  gegen  dieselben  (ebend.  S.  7.  Nr.6.)
11.  (A.  E.  v.  20.  Janr.)  7.

Sonagogen,  Streitigkeiten  über  die  Verpflichtung  zu
Abgaben  und  Leistungen  an  Synagogengemeinden  (G.  v.
26.  Juli  §.  164.)  339.

«  Form  und  Wirkungen  des  Austritts  aus  einer  jädischen
  Synagogengemeinde  (G.  v.  28.  Juli)  353—355.

Synodalordnung  für  Schleswig  Holstein  (v.  4.  Nov.)
416—450.  —  Einführung  derselben  (Al.  E.  v.  4.  Nov.)
415.—  s.  auch  Generalsynodal-Ordnung  Kirchengemelnde.
  Ordnung.

Sorup,  zur  Anlegung  von  Stärkesyrupfabriken  ist  die
Genehmigung  des  Kreisausschusses  nothwendig  (G.  v.  26.  Juli
§.  123.)  328.

Szeßuppe  (Fluß),  Bau  einer  aeten  Brücke  bei  Lasdehnen
(A.  E.  v.  30.  Juni)  457.  Nr.  2

Szittkehmen  (Provinz  Preußen)  o0  s.  Chausseen  Nr.  3.

T.

Tagegelder  (Diöten)  der  Mitglieder  der  Generalsynode
(Gen.  Syn.  O.  v.  20.  Janr.  §.  40.)  19.
Tagegelder  der  Staatsbeamten  (V.  v.  15.  April)
107—109.

Tagegelder  (Forts.)
Tagegelder  der  Justizbeamten  (V.  v.  8.  Mai)  119
bis  120.
Tagegelder  der  Medizinalbeamten  (V.  v.  17.  Sept.)
411—412.

Pue  der  Eisenbahnbeamten  (V.  v.  30.  Okt.)
451—4

*  der  Mitglieber  des  Hauses  der  Abgeorbneten
(G.  v.  24.  Juli)  345.

Tagegelder  der  Strafanstaltsbeamten  für  die  Beaufsichtigung
  der  Gefangenen  bei  ihrer  Beschäftigung  außerhalb
  der  Strafanstalt  (V.  v.  21.  Junl  Nr.  3.)  257.

Tagegelder  der  Schutzmannschaft  in  Berlin  und  Charlottenburg
  (V.  v.  12.  Juni)  270—271.

Tagegelder  der  Büreaugehülsen,  welche  bei  der
Musterung  und  Aushebung  der  Mobilmachungspferde  mitjuwirken
  haben  (A.  E.  v.  29.  Juni)  356.  Nr.  2.

Talgschmelzen,  bedürfen  der  Genehmigung  des  Kreitausschusses
  (G.  v.  26.  Juli  .  123.)  328.

Tanzunterricht,  Zurücknahme  der  Konzession  (G.  v.
26.  Juli  S.  133.  Nr.  1.)  330.

Tarnowitz  (Schlesien))  Ausfertigung  Tarnowißer  Kreisobligationen

  im  Betrage  von  300,000  Mark  (Priv.
3.  Nov.  75.)  30.  Nr.  4.  —  (.  auch  Chausseen
Nr.  9.

Tauben,  Bestimmung  über  die  Freigebung  des  Taubenfanges
  (G.  v.  26.  Juli  &amp;amp;.  84.)  319.

Taufe,  Aufhebung  der  kirchlichen  Abgaben  von  Taufen
für  Schul.,  Kommunal-  und  Armenzwecke  (G.  v.  4.  Jull
K.  2))  285.

Theresltenofen  (Schlesien)  s.  Chausseen  Nr.  14.

Thierärzte,  Tagegelder  und  Reisekosten  der  Kreis=  und
Departements-Thierärzte  (V.  v.  17.  Sept.  S.  2.)  411.

Thorn  (Provinz  Preußen),  Tarif  für  die  Ufergelder  an
der  Weichsel  im  Weichbilde  der  Stadt  Thorn  (v.  17.  Jaur.)
121.  Nr.  8.

Errichtung  einer  Eisenbahnkommission  in  Thorn  für
die  Verwaltung  der  Ostbahn  (A.  E.  v.  21.  Juni)  258.

Thransiederelen,  bedürfen  der  Genehmigung  des  Kreitausschusses

  (G.  v.  26.  Juli  &amp;amp;.  123.)  328.

Tilgungskassen,  Verthellung  der  denselben  zustehenden
Renten  bei  der  Lertheilung  von  Grundstücken  (G.  v.
25.  Aug.  §.  2.)  405.

Tollense  (Fluß),  Tarif  für  die  Benutzung  des  Tollense-Ueberganges
  bei  Osten  (v.  26.  Juni)  356.  Nr.  1.

Töppichofen  (Schlesien)  s.  Chausseen  Nr.  14.
Tran-
        <pb n="53" />
        Sachregister.

Tranung,  kirchliche  Bedingungen  derselben  (Gen.  Syn.  O.
v.  20.  Jaur.  .  7.  Nr.  8.)  12.  —  Klirchliche  Trauung  in
den  evangelisch-lutherischen  Kirchen  der  Provinz  Hannover
(Kirch.  G.  v.  6.  Juli)  278—284.

Aufhebung  kirchlicher  Abgaben  von  Trauungen  für
Schul.,  Kommunal-  und  Armenzwecke  (G.  v.  4.  Juli
#.  1.  2.)  285.

Trempen  (Provinz  Preußen),  s.  Chausseen  Nr.  2.

Trennstücke,  Hastung  derselben  für  die  darauf  vertheilten
Lasten  und  Abgaben  bei  der  Zertheilung  von  Grundstücken
(G.  v.  25.  Aug.  I§.  2.7—10.)  405

Trittscheid  (Rheinprovinz),  Verleihung  des  Enteignungsrechts
  an  die  Gemeinde  zur  Verlegung  eines  Kommunikationsweges
  (A.  E.  v.  7.  Aug.)  403.  Nr.  4.

Trödler,  Untersagung  des  Gewerbebetricbes  (G.  v.  26.  Juli
S.  133.  Nr.  1.)  330

Tschechnitz-Tschanscher  Deichverband  gegen  Ueberschwemmungen
  der  Oder  und  Ohle  (Stat.  v.  17.  April)
291.  Nr.  1.

Turnunterricht,  Zurücknahme  der  Konzession  (G.  v.
26.  Juli  §.  133.  Nr.  1.)  331.

u.

Ueberschwemmung,  Bewllligung  von  Staatemitteln
jur  Beseitigung  der  durch  die  Hochwasser  herbeigeführten
Verheerungen  (G.  v.  22.  Juli)  294—295.

Uebersetzung  von  Urkunden  und  Protokollen  (G.  v.
28.  Aug.  .  4.  7.  11.  Nr.  3.)  390.

Uferbesitzer,  Entscheidung  über  die  Anträge  und  Rechte
derselben  (G.  v.  26.  Juli  &amp;amp;#.  109—114.)  324.

Ufergelder  an  der  Weichsel  im  Weichbilde  der  Stadt
Thorn  (Tar.  v.  17.  Janr.)  121.  Nr.  8.

Umherziehen,  Gewerbebetrieb  und  Gewerbesteuer  (G.  v.
3.  Juli)  247—  256.  —  Berechnung  der  Gewerbesteuer
(G.  v.  12.  Juli  §.  2.  Nr.  1.)  289.  —  Versagung  des
Betriebes  (G.  v.  26.  Juli  K.  131.)  330.

Union  (kirchliche),  wird  durch  die  Gencralsynodal-Ordnung
nicht  berührt  (v.  20.  Janr.  I.  1.  18.)  8.

Unstrut  (Fluß),  Verband  zur  Regulirung  derselben,  Herabsetzung
  des  Zinsfußes  der  Anleihe  aus  dem  Jahre  1861.
von  5  auf  41  Prozent  (A.  E.  v.  1.  April)  260.  Nr.  7.

Bau  einer  festen  Brücke  über  die  Unstrut  bei  Carsdorf
  (A.  E.  v.  5.  Janr.)  457.  Nr.  1.

Unterbeamte,  Tagegelder  und  Reisekosten  derselben  bei
Dienstreisen  (V.  v.  15.  April  Art.  I.  S.  1.  Nr.  VIII.  ff.)
107.  (V.  v.  8.  Mai  §.  9.)  120.

Unterstützung,  Erhöhung  des  Maximal=  Unterstützungesatzes
  für  die  hälfsbedürftigen  Krieger  aus  den  Jahren
1813—1815.  (G.  v.  1.  Aug.)  347.

Jahrgang  1876.

1876.

V.

Verjährung  der  Steuer  für  den  Gewerbebetrieb  im  Umherziehen
  (G.  v.  3.  Juli  F.  32.)  255.

Verjährung  der  direkten  Staatssteuern  mit  Bezug  auf
die  Verlegung  des  Etatsjahres  (G.  v.  12.  Juli  §#.  1.
10.)  289.

Versich  s  1  heit  Inständigkeit  des
Bezirksverwaltungsgerichts  und  des  Krcisausschusses  (G.
v.  26.  Juli  §.  134.  Nr.  2;  8.  148.)  331.

Verwaltungsbehörden,  ———  und  Verfahren
derselben  (G.  v.  26.  Juli)  29—14

ltungsgerichtsbehörden,  Zuständigkeit  und

Verfahren  derselben  (G.  v.  D20.  Juli)  297—344.,  insbes.

6#.  12.  29.  .  ½  t  166.)  299.

brst  Ee.#

Anwendung  desselben,
Jauständigkeit  der  Behörden,  Rechtemittel  (G.  v.  26.  Jult
S.  4.  12—14.  35.  40—  4.  57.  64.  77  —  79.  Sl.  90V
bis  104.  108.  114.  118.  128.  161.)  297.

Verwaltungsstreitverfahren  in  Parzellirungs-  und  Ansiedelungssachen
  (G.  v.  25.  Aug.  d#.  9.  17.  19.)  407.

Verwaltungsverfahren  der  Kreisausschüsse  (G.  v.
20  Jali  K.  15—f10.  28.  28)  300

Veteri  l  beiten,  Zuständigkeit  der  Verwaltungsbehörden
  G.  v.  26.  Juli  6.  82.  83.)  318.

Viehhändler,  Gewerbesteuer  umherziehender  Viehhändler
(G.  v.  3.  Juli  §.  9.  Nr.  2.)  251.

Viehmärkte,  Eutscheidung  über  die  Jahl,  Jeit  und  Dauer
derselben  (G.  v.  26.  Juli  #&amp;amp;.  139—140.)  332.

Viehseuchen,  Abwehr  derselben,  Enischädigung  für  die
getödteten  Thiere  (G.  v.  26.  Juli  ##.  38.  83.)  306.

Vorfluth,  Entscheidung  über  die  Verschaffung  der  Vorfluth
  (G.  v.  26.  Juli  K.  55.  100—106.)  311.

W.

Waarenbestellungen,  Gewerbesteuer  für  das  Auf.
suchen  von  Waarenbestellungen  (G.  v.  3.  Juli  §.  1.  Nr.  3;
S————s

Versagung  des  Legitimationsscheins  zum  Aufsuchen
von  Waarenbestellungen  (G.  v.  26.  Juli  §.  131.  Nr.  1.)
330.

Wachstuchfabriken,  bebũrfen  der  derchmigung  des
Kreisausschusses  (G.  v.  26.  Juli  §.  123.)  3

Waldstren,  Entscheidung  der  Streitigkeiten  zln  dem
Waldeigenthümer  und  den  Waldstreuberechtigten  (G.  v.
26.  Juli  §.  96.)  321.

Wal-=
        <pb n="54" />
        26

Waldung,  Verwaltung  der  den  Gemeinden  und  öffentlichen
  Anstalten  gehörigen  Waldungen  (G.  v.  14.  Ang.)
373—376.

Wanzleben  (Drovinz  Sachsen),  s.  Chausseen  Nr.  17.

Wasserpolizei,  Ausübung  derselben  durch  die  betr.
Verwaltungsbehörden  und  Verwaltungsgerichte  (G.  v.
26.  Juli  9§.  97—115.)  321.

Wasserstand,  Festsetzung  der  Höhe  desselben  bei
werken  (G.  v.  26.  Juli  F.  99.)  322.

Wassertriebwerke,  Entscheidung  über  die  Zulassung
derselben  zum  Betriebe  von  Bergwerken  und  Aufbereitungsanstalten
  (G.  v.  26.  Juli  §.  124.)  328.

Stauanlagen  für  Wassertriebwerke  bedürfen  der  Genehmigung
  des  Kreisausschusses  (G.  v.  26.  Juli  §.  123.)
328.

Wathlinger  Neliorationsverband  im  Amte  Celle  (Stat.
v.  13.  März)  124.  Nr.  25.

Wechselprotest,  Aufnahme  desselben  von  Gerichtsbeamten
(G.  v.  21.  April)  111

Wege,  Unterstügung  des  Kreis=  und  Gemeinde-Wegebaues
in  der  Provinz  Pesen  (A.  E.  u.  Regul.  v.  27.  Dez.  75.)
23—29.

Bezeichnung  des  Beamten,  von  welchem  die  nothwendigen
  Anordnungen  in  Bezug  auf  die  öffentlichen  Wege
zu  treffen  sind  (G.  v.  26.  Juli  §.  55.)  311.

Beschaffung  elnes  offenen  Weges  bei  neuen  Ansiedelungen
  (G.  v.  25.  Aug.  F.  14.)  408.

Weichsel  (Fluß),  Erhebung  der  Ufergelder  an  der  Weichsel
im  Weichbilde  der  Stadt  Thorn  (Tar.  v.  17.  Janr.)  121.
Nr.  8.

Weißenfels  (Provinz  Sachsen),  Erhebung  des  Brü
geldes  (Tar.  v.  30.  Aug.)  462.  Nr.  3.

Wendische  Sprache,  Aufhebung  der  V.  v.  11.  Mai  1843.
(G.  v.  28.  Aug.  §.  10.  Nr.  4.)  391.

Wernigerode  (Grafschaft),  Einführung  der  Kreisordnung
vom  13.  Dezember  1872.  (G.  v.  18.  Juni)  245—246.
Werschau  (Nassau),  Statut  für  die  Wiesengenossenschaft

daselbst  (v.  15.  Janr.)  121.  Nr.  6

Westen  (Hannover),  Verleihung  des  Enteignungsrechts
an  den  Wegeverband  Westen  zum  Ausbau  der  Landstraße
von  Intschede  bls  zur  Weserfähre  bei  inkel  I(A.  E.  v.
27.  ai)  398.  Nr.  2.

Sachregister.

1876.

Westphalen  (Provinz),  Anwendung  und  Abänderungen
der  Kirchenordnung  vem  5.  März  1835.  (Gen.  Syn.  O
v.  20.  Janr.  S#.  10.  14.)  12.  (G.  v.  3.  Juni  Art.  15.)
123.

Auflösung  des  Lehnsverbandes  in  Westphalen  (
3.  Mai)  112—117.

Gründung  neuer  Ansiedelungen  (G.  v.  25.
§K#.  23.  25.)  409.

Westpreußen,  Statut  für  die  landschaftliche  Darlehnskasse
  und  Zusatz  zu  dem  Westpreußischen  Landschafts-Regle.
ment  vom  25.  Juni  1851.  (A.  E.  v.  9.  Okt.)  463.
Nr.  10.

Wierzgchutzin-Wittenberger  Bruch  im  Kreise  Lauenburg,
  Statut  für  den  Meliorationsverband  (v.  9.  Okt.)
463.  Nr.  9.

Wiesbaden  (Regierungebezirk),  Ablösung  der  Reallasten
(G.  v.  16.  Juni)  369—372.

Wieschowa  (Schlesien),  s.  Chausseen  Nr.  9.

Wilhelminenhütte  (Schlesien),  s.  Chausseen  Nr.  8.

Wipperfürth  (Nheinprovinz),  Ausfertigung  Wipperfürther
  Stadtobligationen  im  Betrage  von  81,000  ark
(Mrlv.  v.  13.  Okt.)  463.  Nr.  12.

Wochenmarkt,  Entscheidung  über  die  Jahl,  Zeit  und
Dauer  der  Wochenmärkte  2c.  (G.  v.  26.  Juli  §.  136.
Nr.  4.  5)  §.  140.)  331.

Z.

Zehnte,  Berechnung  desselben  bei  Abläsung  der  Real.
’l  im  Regierungsbezirk  Kassel  (G.  v.  23.  Juli  §.  8.)

ge  cheilung  von  Grundstücken,  Vertheilung  der  öffentlichen
  Lasten  (G.  v.  25.  Ang.  S#.  1—12.  21—26.)  405.

Ziegeleien,  Genehmigung  zur  Anlage  von  Ziegelöfen
(G.  v.  26.  Juli  §.  123))  328.

Ziegenrück  (PHrovinz  Sachsen),  Anwendung  der  für  den
Verkehr  auf  den  Kunststraßen  bestehenden  Vorschriften  im
Kreise  Ziegenrück  (G.  v.  1.  Juni)  153.

Zusammenlegung  der  Grundstäcke  in  dem  vormaligen
Kurfürstenthum  Hessen  (G.  v.  25.  Juli)  366—368.  —
desgl.  in  Schleswig  Holstein  (G.  v.  17.  Aug.)  377—388.

Zwangsverfahren  der  Orts-  und  Kreispolizeibehörden
zur  Befolgung  der  von  ihnen  erlassenen  Anordnungen
(G.  v.  26.  Juli  §§.  33—37.)  304.  —  s.  Egekution.

 

edigirt  im  Büreau  des  Staats=  Ministeriums.
erlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei
(R.  v.  Decker).
        <pb n="55" />
        Gesetz-Sammlung

für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

(Nr.  8395.)  Verordnung  wegen  Einberufung  der  beiden  Häuser  des  Landtages  der  Monarchic.
Vom  8.  Januar  1876.

Weir  Wilhelm,)  von  Gottes  Gnaden  Konig  von  Preußen  rc.
verordnen,  in  Gemäßheit  des  Artikels  51.  der  Verfassungs-Urkunde  vom
31.  Januar  1850.,  auf  den  Antrag  Unseres  Staatsministeriums,  was  folgt:

Die  beiden  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,  das  Herrenhaus  und
das  Haus  der  Abgeordneten,  werden  auf  den  16.  Januar  d.  J.  in  Unsere
Haupt-  und  Residenzstadt  Berlin  zusammenberufen.

Das  Staatsministerium  wird  mit  der  Ausführung  dieser  Verordnung
beauftragt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

„Gegeben  Berlin,  den  8.  Januar  1876.

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  v.  Bismarck.  Camphausen.  Gr.  zu  Eulenburg.  Leonhardt.
Falk.  v.  Kameke.  Achenbach.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staats.  Ministerrums.

 

 

Berlin,  gedruckt  in  der  Kaniglichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei
(R.  v.  Decker).
Jahrgang  1876.  (Nr.  8395.)  1

Ausgegeben  zu  Berlin  den  10.  Januar  1876.
        <pb n="56" />
        <pb n="57" />
        —  3  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—  Nr.  2.

Juhalt:  Verordnung,  betreffend  die  Ausübung  der  Befugniß  zur  Dispensation  vom  Aufgebote,  S.  3.  —
Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Genehmigung  eines  Nachtrages  zu  dem  durch  Allerhöchsten  Erlaß
vom  16.  August  1871.  genehmigten  Regulativ  für  die  Verwaltung  der  provinzialständischen  Anstalten
und  Einrichtungen  für  Irre,  Taubstumme  und  Vlinde,  sowie  zur  Unterstüzung  angehender  Erzieherinnen
in  der  Provinz  Posen,  S.  4.  —  Bekanntmachung  der  nach  dem  Gesetz  vom  10.  April  1872.
durch  die  Regierungs-Amtsblätter  publizirten  landesherrlichen  Erlasse,  Urkunden  2c.,  S.  6.

 

(Nr.  8396.)  Verordnung,  betreffend  die  Ausübung  der  Befugniß  zur  Dispensation  vom
Aufgebote.  Vom  8.  Januar  1876.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  ꝛc.

verordnen  auf  Grund  des  §F.  50.  Absatz  1.  des  Reichsgesetzes  vom  6.  Februar  1875.
(Reichs-Gesetzbl.  S.  23.)  für  den  Umfang  der  Monarchie,  was  folgt:
«  1

s..

Eine  Befreiung  vom  Aufgebote  kann  in  allen  Fällen  durch  den  Minister
des  Innern  erfolgen;  in  dringenden  Fällen  kann  der  Vorsitzende  der  Aufsichtsbehörde
  eine  Abkürzung  der  für  die  Bekanntmachung  bestimmten  Fristen  (§9.  46.  47.
des  Reichsgesetzes  vom  6.  Februar  1875.)  gestatten  und  bei  vorhandener  Lebensgefahr
  von  dem  Aufgebote  ganz  entbinden.

’3
Diese  Verordnung  tritt  sofort  in  Kraft.

.  3.
Der  Minister  des  Innern  ist  mit  der  Ausführung  dieser  Verordnung
beauftragt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin,  den  8.  Januar  1876.

(#.  S.)  Wilhelm.

Camphausen.  Er.  zu  Eulenburg.  Leonhardt.  Falk.  v.  Kameke.
Achenbach.

 

Jahrgang  1876.  (Nr.  8306—9397.)  2  (Nr.  8397.)

Ausgegeben  zu  Berlin  den  19.  Januar  1876.
        <pb n="58" />
        —  4  —

(Nr.  8397.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  8.  Dezember  1875.,  betreffend  die  Genehmigung  eines
Nachtrages  zu  dem  durch  Allerhöchsten  Erlaß  vom  16.  August  1871.  genehmigten
  Regulativ  für  die  Verwaltung  der  provinzialständischen  Anstalten  und
Einrichtungen  für  Irre,  Taubstumme  und  Blinde,)  sowie  zur  Unterstützung
angehender  Erzieherinnen  in  der  Provinz  Posen  (Gesetz  Samml.  S.  385.  und  ff.).

A##  den  Bericht  vom  1.  Dezember  d.  J.  will  Ich,  dem  Antrage  des  Pro-/vinziallandtages
  des  Großherzogthums  Posen  entsprechend,  den  anliegenden

Nachtrag  zu  dem  von  Mir  mittelst  Erlasses  vom  16.  August  1871.
enehmigten  Regulative,  betreffend  die  Verwaltung  der  provinzialständischen
  Anstalten  und  Einrichtungen  für  Irre,  Taubstumme  und
Blinde,  sowie  zur  Unterstützung  angehender  Erzieherinnen  in  der
Provinz  Posen  (Gesh.  Senml.  S.  385.  und  ff.)

hiermit  genehmigen.
Berlin,  den  8.  Dezember  1875.

Wilhelm.
Gr.  zu  Eulenburg.  Falk.  Friedenthal.

An  die  Minister  des  Innern,  der  geistlichen,  Unterrichts=  und
Medizinal-Angelegenheiten  und  für  die  landwirthschaftlichen
Angelegenheiten.

Nach-
        <pb n="59" />
        —  5  —

Nachtrag

zu  dem

Regulative)  betreffend  die  Verwaltung  der  provinzialständischen  Anstalten
und  Einrichtungen  für  Irre,  Taubstumme  und  Blinde)  sowie  zur  Unterstützung
  angehender  Erzieherinnen  in  der  Provinz  Posen.

K.  1.

Die  Verwaltung  der  provinzialständischen  Anstalten  und  Einrichtungen  für  die
Ausbildung  von  Hebammen  und  für  den  Unterricht  in  der  Obst-  Garten-  und
Ackerbaukunde  wird  der  auf  Grund  des  unterm  16.  August  187  1.  Allerhöchst
bestätigten  Regulativs  (Gesetz  Samml.  S.  386.)  gebildeten  provinzialständischen
Verwaltungskommission  übertragen.

K.  2.
Der  Direktor  der  Hebammenlehranstalt  in  Posen  wird  von  dem  Ministerium
der  geistlichen,  Unterrichts-  und  Medizinal-Angelegenheiten  nach  Anhörung  der
provinzialständischen  Verwaltungskommission  ernannt.

K..  3.

Hnsichtlch  des  Unterrichts  und  der  Prüfungen  der  Hebammen  bewendet
es  bei  den  Bestimmungen  der  zuständigen  Staatsbehörden.

K..  4.

Im  Uebrigen  findet  auf  die  in  §F.  1.  bezeichneten  Verwaltungszweige  das
Regulativ  vom  16.  August  1871.  mit  der  Maßgabe  Anwendung,  daß  die  zu
prassenden  besonderen  Verwaltungsreglements  hanscchtich  der  Hebammenlehranstalt
von  dem  Ministerium  des  Innern  und  dem  Ministerium  der  gesstlichen,  Unterrichtsund
  Medhznal-  Angelegenheien,  hinsichtlich  des  Unterrichts  in  der  Obst-Gartenund
  Ackerbaukunde  von  dem  Ministerium  des  Innern  und  dem  Ministerium  für
die  landwirthschaftlichen  Angelegenheiten  zu  bestätigen  sind.

 

Cr.  8297.)  Be-
        <pb n="60" />
        —  6  —
Bekanntmachung.

N%  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872.  (Gesetz=  Samml.  S.  357.)
sind  bekannt  gemacht:

1)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  18.  August  1875.  und  die  durch  denselben
genehmigten  Abänderungen  der  Statuten  der  Frankfurter  Hypothekenbank
durch  das  Amtsblatt  für  den  Stadtkreis  Frankfiurt  a.  M.  Nr.  55.
S.  266.  bis  270.)  ausgegeben  den  23.  Dezember  1875.;

2)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  30.  August  1875.  durch  welchen  genehmigt
worden  ist,  daß  das  der  Pommerschen  Hypotheken-Aktienbank  unter
dem  1.  Oktober  1866.  ertheilte  Privilegium  zur  Ausgabe  von  auf  den

Inhaber  lautenden  Papieren  auch  unter  den  durch  den  4.  Nachtrag  beeichneten

  Statutenänderungen  fortbestehen  bleibt,  durch  das  Amtsblatt

er  Königl.  Regierung  zu  Cösiin  Nr.  51.  S.  304./305.)  ausgegeben  den

23.  Dezember  1875.)

3)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  27.  Oktober  1875.),  betreffend  das  der
Gemeinde  Liesborn  im  Kreise  Beckum  verliehene  Enteignungsrecht  für
die  zum  chausseemäßigen  Ausbau  der  Straße  von  Lippstadt  durch  die
Hürstich  Lippesche  Enklave  Cappel  nach  Liesborn  erforderlichen,  in  ihrem
Bezirke  belegenen  Grundstücke,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.
Regierung  4  Münster  Nr.  52.  S.  271.)  ausgegeben  den  25.  Dezember
  1875.;

4)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  10.  November  1875.,  betreffend  die  Genehmigung
  des  Dritten  Nachtrages  zu  dem  Regulative  vom  18.  Juni  1866.
wegen  Emission  verzinslicher  Obligationen  durch  die  Hrovinpfal=  Hüllskaf
für  die  Provinz  Schlesien  ausschließlich  der  Oberlausitz  (Gesetz=  Samml.
für  1866.  S.  404.  ff.),  durch  die  Amtsblätter

der  Königl.  Regierung  zu  Breslau  Nr.  50.  S.  366.,  ausgegeben
den  10.  Dezember  1875.,

der  Königl.  Regierung  zu  Liegnitz  Nr.  49.  S.  323./324.)  ausgegeden
  den  4.  Dezember  1875.,

der  Königl.  Regierung  zu  Oppeln  Nr.  49.  S.  324./325.)  ausgegeben
  den  3.  Dezember  1875.

 

Redigirt  im  Bürcau  des  Staats=  Ministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei
(R.  v.  Decker).
        <pb n="61" />
        Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

NN.  3.

 

(Nr.  8398.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  20.  Januar  1876.)  betreffend  die  Einführung  einer
Generalsynodal-  Ordnung  für  bie  evangelische  Landeskirche  der  acht  älteren
Provinzen  der  Monarchie.

N.  dem  in  Gemäßheit  Meines  Erlasses  vom  10.  September  1873.  eine  außerordentliche
  Generalsynode  den  von  dem  Evangelischen  Ober-Kirchenrath  in  Vereinigung
  mit  dem  Minister  der  geistlichen  Angelegenheiten  festgestellten  und  von
Mir  genehmigten  Entwurf  einer  Generalsynodal-  Ordnung  berathen  hat,  ertheile
Ich  kraft  der  Mir  als  Träzer  des  landesherrlichen  Kirchenregiments  zustehenden
Befu  nisse  der  als  Anlage  beifolgenden  Generalsynodal-Ordnung  für  die  evangeist
  ee  Landeskirche  der  acht  älteren  Provinzen  der  Monarchie  hierdurch  Meine
ion  und  verkünde  dieselbe  als  kirchliche  Ordnung.  Das  wichtige  Werk

einer  selbstständigen  Verfassung  für  die  evangelische  Landeskirche  ist  hiermit  in
allen  ihren  Entwickelungsstufen  begründet;  überall  sind  den  Gemeindegliedern
wesentliche  Befugnisse  der  Theilnahme  an  der  kirchlichen  Gesetzebung  und  Verwaltung
  übertragen.  Ich  vertraue  auf  die  Barmherzigkeit  Gottes,  an  dessen
Segen  Alles  gelegen  ist,  daß  auch  diese  neue  Ordnung  dienen  wird  zur  Hebung
des  kirchlichen  Lebens,  zur  Herstellung  des  brchlichen  Friedens  und  zur  Anregung
eines  käsüczen  und  ersprießlichen  Zusammenwirkens  aller  Betheiligten  für  die
Wahrung  des  evangelischen  Glaubens  und  guter  Sitte.  So  weit  es  zur  Ausführung
  der  Generalsynodal-Ordnung  nicht  noch  einer  Mitwirkung  der  Landesgesetzge
  ung  bedarf,  wegen  deren  E##beift3  rung  von  Mir  das  Erforderliche
veranlaßt  ist,  hat  der  Evangelische  Ober-Kirchenrath  mit  dem  Minister  der
geistlichen  Angelegenheiten  wegen  dieser  Ausführung  die  weiteren  Einleitungen
8  treffen.  Zugleich  bestimme  Ich,  daß  die  Vorschriften  des  §.  7.  Nr.  6.  der
eneralsynodal  -Ordnung  über  das  förmliche  Disziplinarverfahren  auf  diejenigen
Disziplinaruntersuchungen,  welche  am  Tage  der  Verkündung  dieses  Erlasses
bereits  eingeleitet  sind,  keine  Anwendung  finden,  diese  Untersuchungen  vielmehr
Jahrgung  1876.  Odr.  8398.)  3  nach

Ausgegeben  zu  Berlin  den  28.  Jannar  1876.
        <pb n="62" />
        —  8  —
nach  dem  bisherigen  Verfahren  zu  Ende  zu  führen  sind.  Der  gegenwärtige  Erlaß
ist  durch  die  Gesetz  Sammlung  zur  öffentlichen  Kenntniß  zu  bringen.

Berlin,  den  20.  Januar  1876.

Wilhelm.
Falk.

An  den  Minister  der  geistlichen  2c.  Angelegenheiten  und  den
Evangelischen  Ober-Kirchenrath.

Generalsynodal-Ordnung
für  die
evangelische  Landeskirche

der

acht  aͤlteren  Provinzen  der  Monarchie.

K.  1.

Der  Verband  der  Generalsynode  erstreckt  sich  auf  die  evangelische  Landeskirche
der  acht  älteren  Provinzen  der  Monarchie.

Der  Bekenntnißstand  und  die  Union  in  den  genannten  Provinzen  und  den
dazu  gehörenden  Gemeinden  werden  durch  dieses  Verfassungsgesetz  nicht  berührt.

I.
Zusammensetzung.
G.  2.

Die  Generalsynode  wird  zusammengesetzt:

1)  aus  150  Mitgliedern,  welche  von  den  Provinzialsynoden  der  Provinzen
Preußen,  Brandenburg,  Pommern,  Posen,  Schlesien,  Sachsen,  Westphalen
  und  der  Rheinprovinz  gewählt  werden;

2)  aus  sechs  Mitgliedern,  von  welchen  jede  jvngelisch-theologische  Fakultät
an  den  Universitäten  Königsberg,  Berlin,  Greifswald,  Breslau,  Halle
und  Bonn  eines  aus  ihrer  Mitte  wählt;  H

aus
        <pb n="63" />
        —  9  —

3)  aus  den  General-Superintendenten  der  im  Generalsynodalverbande
stehenden  Provinzen;

4)  aus  dreißig  vom  Könige  zu  ernennenden  Mitgliedern.

Die  Berufung  der  Synodalmitglieder  erfolgt  für  eine  Synodalperiode  von
sechs  Jahren.

S.  3.
Die  zufolge  §.  2.  Nr.  1.  zu  wählenden  Mitglieder  werden  auf  die  acht
Provinzialsynoden  dergestalt  vertheilt,  daß  die  Synode
der  Provinz  Preußeen  24,
"  Burandenbuirg  27,
-  Pommern  .........  ........  .  .  .  .  18,
-  -  Posen  .  .  ..  9,
-  Schlesien.  .........  ...  .  .  .  .  .  .  .  ..  21,
-  Sachsen  24,
-  -  Westphalen  12,
Rheinprornz  ...  15

Mitglieder  wählt.
Die  Wahl  erfolgt  in  der  Weise,  daß
1)  ein  Drittheil  aus  den  innerhalb  der  Provinz  in  geistlichen  Aemtern
der  Landeskirche  angestellten  Geistlichen,
2)  ein  Drittheil  aus  solchen  Angehörigen  der  Provinz  gewählt  wird,
welche  in  Kreis=  oder  Provinzialsynoden  oder  in  den  Gemeindekörperschaften
  derselben  als  weltliche  Mitglieder  entweder  zur  Zeit  der  Kirche
dienen  oder  früher  gedient  haben;
3)  die  Wahlen  für  das  letzte  Drittheil  sind  an  diese  Beschränkungen  nicht
ebunden,  sondern  können  auch  auf  andere  angesehene,  kirchlich  erfährene
  und  verdiente  Männer  gerichtet  werden,  welche  der  evangelischen
Landeskirche  angehören.

Alle  Gewählten  müssen  das  dreißigste  Lebensjahr  zurückgelegt  haben.

K.  4.

Königlicher  Verordnung  bleibt  es  vorbehalten,  die  Aussonderung  der  Rebeensstet
  Berlin  und  ihrer  Umgebung  aus  dem  Synodalverbande  der  Provinz
randenburg,  die  Einrichtung  einer  besonderen  Provinzial--  (Stadt.)  Synode
Berlin  und  die  Vertheilung  der  Zahl  der  Mitglieder  anzuordnen)  welche  demnächst
  die  Synoden  der  Provinz  Brandenburg  und  der  Stadt  Berlin  nach  dem
Maßstabe  der  in  ihnen  vorhandenen  evangelischen  Bevölkerung  in  die  Generalsynode
  entsenden  haben.
eber  die  einzelnen  hierzu  erforderlichen  Bestimmungen  sind  die  vereinigten
iseie  von  Berlin  und  die  Provinzialsynode  der  Provinz  Brandenburg
zu  hören.
(Xr.  8398))  3°  Ver-
        <pb n="64" />
        —  10  —

Veränderungen  der  hiernach  Gtroffenen  Anordnungen,  welche  durch  spätere
landesgesetzliche  Feststellung  eines  besonderen  provinziellen  Verbandes  für  die
Stadt  Berlin  und  ihre  Umgebung  bedingt  werden  sollten,  erfolgen  gleichfalls
durch  Königliche  Verordnung.

H.
Wirkungskreis.

C.  5.

Die  Generalsynode  hat  mit  dem  Kirchenregimente  des  Königs  der  Erhaltung

und  dem  Wachsthum  der  Landeskirche  auf  dem  Grunde  des  evangelischen  Bekenntnisses
  zu  dienen;  Regiment,  Lehrstand  und  Gemeinden  zur  Gemeinschaft  der
Arbeit  an  dem  Aufbau  der  Landeskirche  zu  verbinden;  auf  Innehaltung  der  bestehenden
  Luchenerhang.  in  den  Thätigkeiten  der  Verwaltung  zu  achten;  über
ie  gesetzliche  Fortbildung  der  landeskicchlichen  Einrichtungen  zu  beschließen;  die
Fruchtbarkeit  der  Landeskirche  an  Werken  der  christlichen  Nächstenliebe  zu  fördern;
die  Einheit  der  Landeskirche  gegen  auflösende  Bestrebungen  zu  wahren;  der  provinziellen
  kirchlichen  Selbstständigkeit  ihre  Grenzen  zu  ziehen  und  sie  in  denselben
zu  schützen;  die  Gemeinschaft  zwischen  der  Landeskirche  und  anderen  Theilen  der
evangelischen  Gesammtkirche  zu  pflegen;  zur  interkonfessionellen  Verständigung
der  christlichen  Kirche  zu  helfen,  und  überhaupt  sowohl  aus  eigener  Bewegung
als  auf  Anregung  der  Kirchenregierung,  in  Gemäßheit  dieser  Ordnung,  Alles  zu
thun,  wodurch  die  Landeskirche  gebaut  und  gebessert  und  die  Gesammtkirche  in
der  Erfüllung  ihrer  religiösen  und  sittlichen  Aufgabe  gefördert  werden  mag.

Gesetzgebung.

KS.6.

Landeskirchliche  Gesetze  bedürfen  der  Zustimmung  der  Generalsynode  und
werden  von  dem  Könige,  kraft  seines  Rechts  als  Träger  des  Kirchenregiments,
erlassen.  Sie  werden  behufs  der  Beglaubigung  von  dem  Präsidenten  des  Evangelischen
  Ober-Kirchenraths  gezeichnet.

Die  Generalsynode  hat  das  Recht,  landeskirchliche  Gesetze  vorzuschlagen.

Bevor  ein  von  der  Generalsynode  angenommenes  Gesetz  dem  Könige  zur
kirchenregimentlichen  Genehmigung  vorgelegt  wird,  ist  die  Erklärung  des  Ministers
der  geistlichen  Angelegenheiten  darüber  berkhiuführen,  ob  gegen  den  Erlaß  desselben
von  Staatswegen  etwas  zu  erinnern  sei.

Ein  Kirchengesetz  erhält  seine  verbindliche  Kraft  durch  die  Verkündung  in
dem  unter  Verantwortlichkeit  des  Evangelischen  Ober-Kirchenraths  erscheinenden
kirchlichen  Gesetz-  und  Verordnungsblatt.  Sie  beginnt,  sofern  in  dem  Gesetze
kein  anderer  Anfangstermin  bestimmt  ist,  mit  dem  vierzehnten  Tage  nach  demjenigen
  Tage,  an  welchem  das  betreffende  Stück  des  genannten  Blattes  in  Berlin
ausgegeben  worden  ist.  "i
        <pb n="65" />
        —  11  —
+.  7.

Folgende  Gegenstände  unterliegen  ausschließlich  der  landeskirchlichen  Gesegebung:


1
¾
5

4
5)

6)

Grr.  8396.)

die  Regelung  der  kirchlichen  Lehrfreiheit;
die  ordinatorische  Verpflichtung  der  Geistlichen;
d  zu  allgemeinem  landeskirchlichem  Gebrauche  bestimmten  agendarischen

ormen.
Soll  die  Einführun  agendariser  Normen  nur  für  einzelne
Provinzialbezirke  erfolgen,  8  bedarf  es  der  Zustimmung  der  betreffenden
Provinzialsynode.

Insofern  bestehende  agendarische  Ordnungen  die  Verwaltung  der
Sakramente  betreffen,  dürfen  sie  in  den  einzelnen  Gemeinden  nicht  ohne
Zustimmung  der  Gemeindeorgane  verändert  werden,  gleichviel,  ob  die
##lhu.  durch  landeskirchliche  oder  provinzielle  Gesetzgebung  beossen

  ist.

Durch  vorübergehende  Verhältnisse  bedingte  und  daher  nur  zeitweilige
  liturgische  Anordnungen  werden  mit  Ermächtigung  des  Königs
vom  Soangsschen  OberKirchenrathe  getroffen.

Die  Zulassung  von  Katechismuserklärungen,  Religionslehrbüchern
und  Gesangbüchern  erfolgt  für  den  allgemeinen  landeskirchlichen  Gebrauch
  nach  ertheilter  Billigung  der  Generalsynode,  für  den  provinziellen
Gebrauch  nach  ertheilter  Billigung  der  Provinzialsynode,  durch  Verfügung
  des  Kirchenregiments.  Gegen  obligatorische  Einführung  solcher
bge  er  Buͤcher  sießt  jeder  einzelnen  Gemeinde  ein  Widerspruchsrecht
  zu;
die  Einführung  oder  Abschaffung  allgemeiner  kirchlicher  Feiertage;
Aenderungen  der  Kirchengemeinde-  und  Synodalordnung  vom  10.  September
  1873  und  dieser  Ordnung,  sowie  Aenderungen  der  Kirchenversasung,
  welche  den  Grundsatz  betreffen,  wonach  das  Kirchenregiment
des  Königs  durch  kollegiale,  mit  n*“  und  weltlichen  Mitgliedern
besetzte  Kirchenbehörden  auszuüben  ist;
die  Kirchenzucht  wegen  Berletzung  allgemeiner  Pflichten  der  Kirchenlieder,

  sowie  die  Disziplinargewalt  über  Geistliche  und  andere  Kircheniener.
  Bis  zur  anderweiten  kirchengesetzlichen  Regelung  der  Disziplinargewalt
  bei  Dienstvergehen  der  Superintendenten,  Geistlichen  und
niederen  Kirchendiener  finden  auf  das  förmliche  Disfiplinarversahren
sowie  auf  die  vorläufige  Heenstenthebung  gegen  dieselben  die  Bestimmungen
  der  9..  22.  23.  Nr.  I.,  24.  27.  28.  31.  bis  45.  und  48.
bis  54.  des  Gesetzes  vom  21.  Juli  1852.  (Gesetz=  Samml.  S.  465.)
mit  der  Maßgabe  Anwendung,  daß  die  in  dem  genannten  Gesetze  dem
Disziplinarhofe  und  den  Provinsialbehörden  beigelegten  Befugnisse  von
den  Proul  talkonsistorien  nach  den  für  das  Verfahren  bei  den  Provinzialbehörden
  vorgeschriebenen  Bestimmungen  zu  üben  sind,  die  Den

is
        <pb n="66" />
        —  12  —

Disziplinarhof  beigelegte  tliche  Thätigkeit  fortfällt  und  die  Zu-*

  ntg  swesgelegte  t  h  d  Etaforts  batnund  de  30.
dem  Exvangelischen  Ober-Kirchenrathe  zukommen;

7)  die  kirchlichen  Erfordernisse  der  Anstellungsfähigkeit  und  die  kirchlichen
Grundsätze  über  die  Besetzung  der  gesstichen  emter;

8)  die  kirchlichen  Bedingungen  der  Trauung.

K.  8.

Der  Kirchenregierung  wie  der  Generalsynode  bleibt  unbenommen,  auch
über  andere  Gegenstände  der  kirchlichen  Ordnung,  deren  allgemeine  kirchengesetzliche
  Regelun  heilem  erachtet  wird,  Gesetzesvorschläge  zu  machen.

&amp;amp;  dest  Regelung  erfolgt,  so  kann  weder  eine  Veränderung  derselben,
noch  deren  Ueberlassung  an  die  provinzialkirchliche  Gesehgebung  oder  an  das
kirchenregimentliche  Verordnungsrecht  anders  als  im  Wege  der  landeskirchlichen
Gesetzgebung  geschehen.  &amp;amp;

Es  hängt  vom  Ermessen  der  Kirchenregierung  ab,  über  Gesetzesvorschläge,
welche  sie  der  Generalsynode  zu  machen  beabsichtigt,  zuvor  die  Provinzialsynoden,
beziehungsweise  die  ausschliehlih  betheiligten,  zu  gutachtlicher  Aeußerung  zu
vehtnlafsen.  Bei  Veränderungen,  welche  die  Liturgie  betreffen  (6.  7.  Nr.  30,
soll  diese  Anhörung  der  Provinzialsynoden  in  der  Regel  geschehen.

S.  10.

Veränderungen  der  revidirten  Kirchenordnung  für  Westphalen  und  die
Rheinprovinz  können,  wie  bisher,  von  den  Provinzialsynoden  dieser  Provinzen
beschlosse  und  durch  Bestätigung  der  Kirchenregierung  in  Kraft  gesetzt  werden.

erden  Besimmungen  der  genannten  Kirchenordnun  durch  ein  von  der
Kirchenregierung  beabsichtigtes  landeskirchliches  Gesetz  betroffen,  so  müssen  die
Synoden  der  beiden  Provinzen,  bevor  der  Gesetzesvorschlag  an  die  Generalsynode
gelangt,  gutachtlich  gehört  werden.

Echen  solche  Gesetzesvorschläge  von  der  Generalsynode  aus,  so  sind  die
Gutachten  der  genannten  Provinzialsynoden  vor  der  Einholung  der  Königlichen
Sanktion  zu  veranlassen.

Neufern  sich  beide  Synoden  übereinstimmend  gegen  die  Veränderung  ihrer
Kirchenordnung,  so  bleiben  diese  Provinzen  von  dem  Geltungsbereiche  der  betreffenden
  landeskirchlichen  Vorschrift  ausgenommen.

Kirchliche  Vermögensrechte  und  Besteuerung.

K..  11.

Die  Generalsynode  übt  eine  Kontrole  über  die  vom  Enrangelischen  Ober-Kirchenrathe
  verwalteten  oder  unter  seine  Verfügung  gestellten  kirchlichen  Fonds
und  sonstigen  kirchlichen  Einnahmen,  und  vereinbart  mit  ihm  die  leitenden  Grundsäte
        <pb n="67" />
        —  13  —

sätze  für  ihre  Verwendung.  Der  Generalsynode,  und  in  den  Jahren,  in  welchen
sie  sich  nicht  versammelt,  dem  Synodalvorstande  ist  die  Jahresrechnung  über
diese  Fonds  zur  Prüfung  und  Ertheilung  der  Entlastung  vorzulegen.

K.  12.

Von  der  Verwendung  der  unter  der  Verwaltung  des  Ministers  der  geistlichen
  Angelegenheiten  stehenden  kirchlichen  Fonds  und  der  im  Staatshaushalts-Etat
  für  kirchliche  Zwecke  bewilligten  Mittel  giebt  der  Evangelische  Ober-Kirchenrath
auf  Grund  der  Nachrichten,  welche  er  darüber  vom  Minister  der  geistlichen
Angelegenheiten  erhalten  hat,  der  Generalsynode  Kenntniß.  Sobald  solche  Fonds
oder  Mitel  in  die  Verwaltung  der  Kirche  übergehen,  erweitert  sich  die  synodale
Kenntnißnahme  zur  Kontrole  8  11.).

K.  13.

Anordnungen  der  Kirchenregierung  wegen  Einführung  neuer,  regelmäßig
wiederkehrender,  sowie  wegen  Abschaffung  bestehender  landeskirchlicher  Kollekten
bedürfen  der  Zustimmung  der  Generalsynode.  «

§·14.

Die  Bewilligung  neuer  Ausgaben  für  landeskirchliche  Zwecke,  soweit  sie
vurch  Umlagen  auf  die  Kicchenkasfen  oder  Kirchengemeinden  gedeckt  werden  sollen,
erfolgt  im  Wege  der  kirchlichen  Gesetzgebung.

Der  bewilligte  durch  Umlage  aufzubringende  Betrag  wird  über  die  Provinzen
  der  Landeskirche  nach  einem  Maßstabe  repartirt,  welcher  vorläufig  durch
Königliche  Verordnung  aufgestellt,  endgültig  zwischen  der  Generalsynode  und  der
Kirchenregierung  vereinbart  wird.

Die  auf  die  einzelnen  Provinzen  entfallenden  Beträge  werden  nach  den
in  den  §§.  72.)  73.  der  Kirchengemeinde-und  Synodalordnung  vom  10.  September
  1873.  aufgestellten  Normen,  für  die  Provinzen  Rheinland  und  Westphalen
nach  Maßgabe  des  F.  135.  der  Kirchenordnung  vom  5.  März  1835.  einer  Unterrepartition
  unterworfen  und  an  die  Konsistorialkassen  und  von  diesen  an  den
Evangelischen  Ober-Kirchenrath  abgeführt.

KG.  15.

Auch  die  Einkünfte  des  Kirchenvermögens  und  der  Pfarrpfründen  können
durch  ein  Kirchengesetz  zu  Beiträgen  für  kirchliche  Zwecke  herangezogen  werden.
Dies  ist  nur  zulässig  bei  Kirchenkassen,  sofern  die  etatsmäßige  Solleinnahme
derselben  die  etatsmäßige  Sollausgabe  um  mehr  als  ein  Drittheil  der  letzteren,
und  wenigstens  um  dreihundert  Mark  sährlih  übersteigt,  bei  Pfarrpfründen,  sofern
  der  jährliche  Ertrag  derselben  ausschließlich  des  Wohnungswerths  auf  mehr
als  sechstausend  Mark  sich  beläuft.  Diese  Beiträge  dürfen  *z&amp;amp;  Prozent  des
jährlichen  Ueberschusses  der  Solleinnahme  der  Kirchenkasse  und  des  über  die
umme  von  sechstausend  Mark  hinausgehenden  Pfründenertrages  nicht  überreiten.

(r.  8308)  An-
        <pb n="68" />
        —  14  —

Anträge  und  Beschwerden.

K.  16.

Die  Generalsynode  kann  durch  Anträge,  welche  sie  beschließt,  das  Kirchenregiment
  in  dem  ganzen  Bereiche  seiner  Thätigkeit  zu  den  Maßregeln  anregen,
die  sie  dem  landeskir  lihen  Bedürfniß  entsprechend  erachtet.  Auf  jeden  solchen
Antrag  miß  ein  Bescheid,  im  Falle  der  Ablehnung  mit  den  Gründen  derselben,
ertheilt  werden.  S

Behufs  Erhaltung  der  kirchengesetzlichen  Ordnung  in  den  Thätigkeiten  der

Verwaltung  steht  der  Generalsynode  auch  der  Weg  der  Geschwerde  offen.  Gegen-T

  derselben  sind  Verletzungen  kirchengesetzlicher  Vorschriften  durch  Verfügungen

er  Kirchenbehörden,  welche  im  kirchlichen  Instanzenwege  keine  Abhülfe  gefunden

aben.  Die  von  der  Generalsynode  darüber  gefaßten  Beschlüsse  gehen  an  den
angelischen  Ober-Kirchenrath  zur  Prüfung  und  Bescheidung.

Wahrung  der  Einheit  der  Landeskirche.

K.  18.

Der  Generalsynode  werden  die  von  den  Prarin  ialsynoden  gefaßten  Beschlüsse
  vorgelegt.  Füre  die  Generalsynode,  daß  ein  Beschluß  der  Provinzialsynode
  mit  der  Einheit  der  zvangelischen  Landeskirche  in  Bekenntniß  und  Union,
in  Kultus  und  Verfassung  nicht  vereinbar  ist,  so  ist  demselben  die  kirchenregimentliche
  Bestätigung  zu  versagen.  Ist  solche  bereits  ertheilt,  so  hat  die
Krucchenregierung  ihn  außer  Kraft  zu  setzen.

Verhältniß  zu  anderen  Kirchengemeinschaften.

K.  19.
Die  Generalsynode  nimmt  Kenntniß  von  den  Beziehungen  der  Landeskirche
u  den  übrigen  Theilen  der  Deutschen  evangelischen  Kirche)  beschließt  über  die
"  weiteren  Entwickelung  ihres  Gemeinschchtsbandes  dienenden  Einrichtungen
und  betheiligt  sich  durch  von  ihr  gewählte  Abgeordnete  an  etwaigen  Vertretungskörpern
  der  Deutschen  evangelischen  Kirche.
Zur  Theilnahme  der  deskirche  an  anderen  kirchlichen  Versammlungen,
insbesondere  denen  von  internationaler  oder  interkonfessioneller  Art,  bedar  es
der  Zustimmung  der  Generalsynode.

Wahl  des  Präsidiums,  des  Synodalvorstandes  und  Synodalraths.

G.  20.
Die  Generalsynode  wählt  beim  Beginne  ihrer  jedesmaligen  Versammlung
9r  29.)  und  für  die  Dauer  derselben  ihr  Präsidium,  bestehend  aus  einem  Präsidenten,
  einem  Vizepräsidenten  und  vier  Schriftführern.  E
        <pb n="69" />
        —  15  —

.  21.

Am  Schlusse  jeder  ordentlichen  Versammlung  (§.  24.)  wählt  die  Generalsynode
  den  Synodalvorstand  und  Synodalrath  auf  eine  Synodalperiode  von
sechs  Jahren.  Wird  die  Versammlung  geschlossen,  bevor  diese  Wahl  stattgefunden
hat,  so  treten  die  für  die  frühere  Synodalperiode  Gewählten  wieder  in  Funktion.

§.  22.

Der  Synodalvorstand  besteht  aus  einem  Vorsitzenden,  aus  einem  Stellvertreter
  desselben  und  aus  fünf  Beisitzern.  Für  die  Beisitzer  werden  Ersatzmänner
  gewählt,  welche  bei  Verhinderung  der  ersteren  in  den  Vorstand  berufen
werden.  Scheiden  bei  nicht  versammelter  Synode  sowohl  der  Vorsitzende  als
nin  Sielvenren.  aus,  so  wählen  die  Beisitzer  unter  sich  für  die  Restzeit  einen

orsitzenden.

Der  Synodalvorstand  tritt  außer  Funktion,  sobald  die  nächste  ordentliche
Versammlung  der  Generalsynode  ihr  Präsidium  gewählt  hat.

S.  23.

Zum  Synodalrath  wählt  die  Generalsynode  achtzehn  Mitglieder,  welche  zusammen
  mit  dem  Vorstande  den  Synodalrath  bilden.

Von  den  Gewählten  müssen  je  drei  den  Provinzen  Preußen,  Brandenburg
und  Sachsen,  je  zwei  den  Provinzen  Pommern,  Schlesien,  Westphalen  und  der
Rheinprovinz,  eines  der  Provinz  Posen,  angehören.  Für  dieselben  werden  Ersatzmänner
  gewählt,  welche  bei  Verhinderung  der  ersteren  zur  Funktion  berufen
werden.

Der  Synodalrath  endet  seine  Funktion  mit  der  Eröffnung  der  nächsten
ordentlichen  Generalsynode.

III.

Versammlungen  der  Generalsynode.

.  24.

Die  Generalsynode  tritt  auf  Berufung  des  Königs  und  zwar  alle  sechs  Jahre
u  ordentlicher  Versammlung  zusammen.  Zu  außerordentlicher  Versammlung
kenn  sie  nach  Anhörung  des  Synodalvorstandes  jederzeit  berufen  werden.

Dem  Könige  steht  es  zu)  jederzeit  die  Versammlung  zu  schließen  oder  zu
vertagen.  5

Während  der  Versammlung  der  Synode  findet  in  allen  evangelischen
Hauptgottesdiensten  der  Landeskicche  eine  Fürbitte  für  die  Synode  statt.

§.  26.

Als  Königlicher  Kommissar  zur  Wahrnehmung  der  Zuständigkeiten  des
obersten  Kirchenregiments  bei  der  Synode  fungirt  der  Fästden  des  Evangelischen
Ober-Kirchenraths.  In  Vakanzfällen  oder  bei  dauernder  Verhinderung  ernennt
der  König  einen  anderen  Kommissar.

Jahrgang  1876.  (Nr.  8398.)  4  Der
        <pb n="70" />
        —  16  —

Der  Königliche  Kommissar  ist  befugt,  jederzeit  das  Wort  zu  ergreifen  und
Anträge  zu  stellen.  Er  kann  Mitglieder  des  Evangelischen  Ober-Kirchenraths
mit  seiner  Beihilfe  und  vorübergehenden  Vertretung  rauftragen,

Der  Minister  der  geistlichen  Angelegenheiten  und  die  von  ihm  ernannten
Kommissarien  sind  berechtigt,  den  Sitzungen  beizuwohnen  und  jederzeit  das  Wort
zu  ergreifen,  sofern  sie  es  im  Interesse  des  Staates  für  erforderlich  erachten.

§.  27.
Die  Synode  regelt  ihren  Geschäftsgang.  Bis  dies  geschieht,  ist  eine
provisorische  Geschäftsordnung  maßgebend,  welche  der  Evangelische  Ober-Kirchenrath
  ertheilt.  E

Der  Präsident  der  Synode  leitet  die  Verhandlungen  und  handhabt  die
äußere  Ordnung.  g.  20

Der  Vorsitzende  des  Synodalvorstandes  eröffnet  die  Synode,  berichtet  über
die  bisherige  Wirksamkeit  des  Synodalvorstandes  während  der  verflossenen
Synodalperiode,  sowie  über  die  Verhandlungen  der  während  derselben  Zeit
abgehaltenen  Provinzialsgnoden  f  soweit  sie  für  die  gesammte  Landeskirche  von
Bedeutung  sind;  er  berichtet  ferner  über  die  Legitimation  der  Synodalmitglieder
und  leitet  die  Wahl  des  Präsidiums.

Die  Versammlung  beschließt  über  die  Legitimation  ihrer  Mitglieder.

S.  30.
Die  Mitglieder  werden  nach  Konstituirung  des  Präsidiums  von  dem  Präsidenten

  mit  dem  in  der  Kirchengemeinde=  und  Synodalordnung  vom  10.  September
  1873.  J.  63.  vorgeschriebenen  Gelöbniß  verpflichtet.

S.  31.
Am  Tage  nach  der  Eröffnung  der  Synode  findet  ein  feierlicher  Synodal-Gottesdienst
  statt.
Jede  einzelne  Sitzung  beginnt  mit  einer  kurzen  Schriftvorlesung  und  Gebet
und  schließt  mit  einem  Segenswunsch.  Die  Synode  wird  mit  Gebet  geschlossen.

S.  32.

Die  Verhandlungen  sind  öffentlich.  Eine  vertrauliche  Berathung  kann
durch  Beschluß  der  Synode  verfügt  werden.

Zur  Beschlußfähigkeit  ist  die  Anwesenheit  der  Mehrheit  der  gesetzlichen  Zahl
der  Mitglieder  erforderlich.  Die  Beschlußfassung  erfolgt  mit  absoluter  Mehrheit
der  abgegebenen  Stimmen.  Bei  Stimmengleichheit  gilt  der  Antrag  als  abgelehnt.


Wahlhandlungen  sind,  wenn  zunächst  relative  Mehrheiten  sich  ergeben,
durch  engere  Wahl  bis  zur  Erreichung  einer  absoluten  Mehrheit  fortzusetzen.
Für  die  Wahl  zu  Kommissionen  genügt  die  relative  Mehrheit.  Bei  Stimmengleichheit
  entscheidet  das  Loos.

Einer
        <pb n="71" />
        —  17  —

Einer  zweimaligen  Berathung  und  Beschlußfassung  bedarf  es,  wenn  es  sich
um  Kicchengsset  (§.6.)  oder  um  Bewilligung  neuer  Ausgaben  (§§.  14.,  15.)  handelt.

Aenderungen  der  Kirchenverfassung  in  Bezug  auf  die  Zusammensetzung
oder  die  Befugnisse  der  Gemeindeorgane  oder  der  Synoden  können  nur  mit  einer
Mehrheit  von  Zweidritteln  der  abgegebenen  Stimmen  in  der  Generalsynode  belossen

  werden.
schloss  g.  33

Das  Präsidium  sorgt  für  die  Aufzeichnung,  Redaktion  und  Beglaubigung
der  Sitzungsprotokolle.  Ber  der  Aufzeichnung  kann  es  von  Mitgliedern  der
Synode  unterstützt  werden,  welche  sich  auf  Einladung  des  Präsidiums  diesem
Geschäfte  unterziehen.

IV.

Synodalvorstand  und  Synodalrath.

½*“

Als  selbstständiges  Kollegium  hat  der  Vorstand  der  Generalsynode  den

folgenden  Wirkungskreis:

1)  Er  erledigt  die  ihm  von  der  Kirchenregierung  gemachten  Vorlagen.

2)  Er  beschließt  über  die  in  seiner  eigenen  Mitte  gestellten  Anträge  auf
Besetigung  von  Mängeln,  welche  bei  der  kirchlichen  Gesetzgebung  und
Verwaltung  hervortreten.  Beschlüsse  der  letzteren  Art  gehen,  sofern
ihnen  im  Verwaltungswege  entsprochen  werden  kann,  als  Anträge  an
den  Evangelischen  Ober-Kirchenrath.  Verlangt  ihre  Ausführung  den
Weg  der  Gesetzgebung,  so  kann  der  Synodalvorstand  entweder  die
Beschreitung  desselben  bei  der  Kirchenregierung  beantragen,  oder  selbst
einen  Gesetzentwurf  behufs  seiner  Einbringung  in  der  Generalsynode
ausarbeiten  (F.  6.).

3)  Er  vertritt  die  nicht  versammelte  Generalsynode,  wenn  Anordnungen,
welche  regelmäßig  der  beschließenden  Mitwirkung  der  Generalsynode
bedürfen,  wegen  ihrer  Unaufschieblichkeit  durch  birchenregimentlichen
Erlaß  provisorisch  getroffen  werden  sollen.  Solche  Erlasse  können  nur
ergehen,  wenn  der  Synodalvorstand  sowohl  die  Unaufschieblichkeit
anerkennt,  als  auch  ihrem  Inhalte  zustimmt  und  mit  ausdrücklicher
Erwähnung  dieser  seiner  Mitwirkung.  Sie  sind  der  nächsten  Generalsynode
  zur  Prüfung  und  Genehmigung  vorzulegen  und,  wenn  die
letztere  versagt  wird,  außer  Wirksamkeit  zu  setzen.

4)  Er  bereitet  die  nächste  Versammlung  der  Generalspnode  soweit  ihm
dies  obliegt,  vor,  insbesondere  durch  Prüfung  der  Legitimationen  und
Feststellung  des  der  Generalsynode  abzustattenden  Berichts  (§F.  29.).

5)  In  Bezug  auf  die  vorangegangene  Versammlung  erledigt  er  die  zur
Ausführung  ihrer  Beschlüss  erforderlichen  Geschäfte  und  sorgt  für  den
Druck  und  die  Vertheilung  der  Synodalprotokolle.

6)  Er  verwaltet  die  General-Synodalkasse  (S.  38.)  und  übt  die  ihm  in
J.  11.  zugewiesenen  Funktionen.

(Tr.  8398.)  4  Ver-
        <pb n="72" />
        —  18  —

Verlangt  der  Synodalvorstand,  bevor  er  sich  in  Angelegenheiten  der  unter
Nr.  2.  und  3.  bezeichneten  Art  schlüssig  macht,  eine  gemeinschaftliche  Berathung
mit  dem  Evangelischen  Ober-Kirchenrath,  so  hat  der  letztere  eine  solche  zu  veranstalten.

*ê

Der  Spynodalvorstand  wird  zur  Erledigung  derjenigen  Geschäfte,  welche
ihm  selbstständig  bei  nicht  versammelter  Synode  obliegen  (F.  34.),  nach  Vereinbarung
  mit  dem  Epvangelischen  Ober-Kirchenrath  von  seinem  Vorsitzenden  nach
Berlin  berufen.

Zu  einem  gültigen  Beschlusse  des  Synodalvorstandes  bedarf  es  der  Anwesenheit
  von  wenigstens  fünf  Mitgliedern.  Bei  Stimmengleichheit  giebt  die
Stimme  des  Vorsitzenden  den  Ausschlag.

Die  Erledigung  eizelner  Geschäfte  im  schriftlichen  Wege  ist  ausnahmsweise
  nach  dem  Gmmesen  es  Vorsitzenden  zulässig.

Der  Spynodalvorstand  regelt  seinen  Eeschäftagang  durch  seine  Beschlüsse.
Es  steht  ihm  frei,  aus  seiner  Mitte  für  bestimmte  Geschäfte  Ausschüsse  zu  bilden
oder  auch  einzelne  Mitglieder  mit  solchen  zu  beauftragen.

g.  36.

Mit  dem  Enpangelischen  Ober-Kirchenrath  wirkt  der  Synodalvorstand
zusammen:  "

1)  wenn  in  der  Rekursinstanz  entweder  über  Einwendungen  der  Gemeinde

gegen  die  Lehre  eines  zum  Pfarramt  Designirten,  oder  über  die  wegen
mngels  an  Uebereinstimmung  mit  dem  Bekenntniß  der  Kirche  angefochtene
  Berufung  eines  sonst  Anstellungsfähigen  zu  einem  geistlichen
Amte,  oder  in  einer  wegen  Irrlehre  gegen.  einen  Geistlichen  geführten
Disziplinaruntersuchung  Entscheidung  abgegeben  werden  soll;

2)  bei  der  Feststellung  der  von  der  Kirchenregierung  der  Generalsynode
vorzulegenden  Gesetzentwürfe  und  der  zur  Ausführung  der  landeskirchlichen
  Gesetze  erforderlichen  Instruktionen;

3)  bei  den  dem  Evangelischen  Ober-Kirchenrath  zustehenden  Vorschlägen
für  die  Besetzung  der  General-Superintendenturen;

4)  bei  Vertretung  der  evangelischen  Landeskirche  in  ihren  vermögensrechtlichen
  Angelegenheiten;

5)  in  anderen  Angelegenheiten  der  kirchlichen  Centralverwaltung  von  vorüglicher
  Wichtigkeit,  in  welchen  der  Evangelische  Ober-Kirchenrutg  die
SWichung  des  Synodalvorstandes  beschließt.

Die  Mitwirkung  des  Vorstandes  findet  in  der  Weise  statt,  daß  die  Mitglieder
  desselben,  nach  vorheriger  Mittheilung  der  Gegenstände  der  Berathung,
auf  Berufung  durch  den  Präsdenten  des  Evangelischen  Ober-Kirchenraths  an
den  betreffenden  Berathungen  und  Beschlüssen  als  außerordentliche  Mitglieder
des  Evangelischen  Ober-Kirchenraths  mit  vollem  Stimmrecht  Theil  nehmen.
In  der  Ausfertigung  solcher  Beschlüsse  ist  ihrer  Mitwirkung  Erwähnung  zu
thun.  Dem  Erforderniß  der  Mitwirkung  ist  entsprochen,  wenn  wenigstens  vier
Mitglieder  des  Vorstandes  Theil  genommen  haben.

5.  37.
        <pb n="73" />
        —  19  —

G.  37.

Der  Synodalrath  (F.  23.)  wird  in  jedem  Jahre  einmal  in  Berlin  versammelt,
  um  mit  dem  Evangelischen  Ober-Kirchenrath  in  dessen  Sitzung  über
Aufgaben  und  Angelegenheiten  der  Landeskirche  zu  berathen,  in  welchen  die
Kirchenregierung  zur  Feststellung  leitender  Grundsätze  den  Beirath  dieses  landeskirchlichen
  Synodalorgans  für  nothwendig  erachtet.

Die  Berufung  erfolgt  durch  den  Evangelischen  Ober-Kirchenrath.

Die  Versammlung  des  Synodalraths  kann  in  den  Jahren  ausfallen,  in
welchen  die  Generalsynode  sich  versammelt.

V.
Kosten.

g.  38.

Zur  Pestreitung  der  Kosten  der  Generalsynode,  sowie  der  Vorstände  derselben
  und  der  von  den  letzteren  bestellten  Ausschüsse  und  Kommissionen  wird
eine  General-Synodalkasse  gebildet.  Diese  erhält  ihren  Bedarf,  soweit  nicht
andere  Mittel  für  jenen  Zweck  gewidmet  sind,  durch  die  Beiträge  der  Provinzial-Spynodalkassen.
  Für  die  Vertheilung  dieser  Beiträge  über  die  einzelnen  Provinzen
und  die  Beschaffung  der  auf  diese  entfallenden  Summen  sind  die  Bestimmungen
des  F.  14.  Satz  2.  und  3.  maßgebend.  Die  Abführung  geschieht  an  den  Vorstand
  der  Generalsynode.
.  §.39.
Der  Synodalvorstand  legt  die  Rechnung  der  General-Synodalkasse.  Die
Prüfung  und  Entlastung  dieser  Rechnung  erfolgt  durch  die  Generalsynode.
Beschließt  die  Generalsynode  auf  den  Antrag  ihres  Vorstandes  die  Verwaltung
  der  Synodalkasse  durch  den  Evangelischen  Ober-Kirchenrath,  so  erfolgt
sie  bei  diesem;  Rechnungslegung  und  Entlastung  richten  sich  dann  nach  den
Vorschriften  des  §.  11.  4
40.

Den  Mitgliedern  der  Generalsynode,  ihres  Vorstandes  und  des  Synodalrathes
  gebühren  Tagegelder  und,  soweit  sie  nicht  am  Orte  ihrer  synodalen  Wirksamkeit
  ihren  Wohnsitz  haben,  Reisekosten.  Dieselben  gehören  zu  den  Synodalkosten
  und  werden  nach  den  vom  Evangelischen  Ober-Kirchenrath  vorläufig  zu
bestimmenden,  definitiv  mit  der  Generalsynode  zu  vereinbarenden  Sätzen  aus  der
General-  Synodalkasse  bestritten.

VI.
Schlußbestimmungen.
KG.  41.

Die  Neuregelung  der  Resoortverhältniss  zwischen  den  Staatsbehörden
einerseits  und  den  Klirchenbehörden  andererseits  bleibt  staatlicher  Anordnung
vorbehalten.

(Tr.  8399)  S.  42.
        <pb n="74" />
        —  20  —

g.  42.

Die  §#§.  50.,  59.,  61.  und  62.  der  Kirchengemeinde-  und  Synodalordnung
vom  10.  September  1873.  sind  aufgehoben.

An  die  Stelle  derselben  treten  die  Bestimmungen  der  nachfolgenden
S.  43.  bis  46.

K.  43.

Die  Kreissynode  besteht  aus:

1)  dem  Superintendenten  der  Diözese  als  Vorsitzenden.
Unter  mehreren  zur  Synode  gehörigen  Superintendenten  gebührt
der  Vorsitz  dem  im  Ephoralamt  älteren;

2)  sämmtlichen  innerhalb  des  Kirchenkreises  ein  Pfarramt  definitiv  oder
vikarisch  verwaltenden  Geistlichen.  Geistliche  an  Anstalten,  welche  keine
Parochialrechte  haben,  Militairgeistliche  und  ordinirte  Hülfsgeistliche  sind
nur  befugt,  mit  berathender  Stimme  an  der  Synode  Theil  zu  nehmen.
Zweifel  über  den  Umfang  der  Theilnahmeberechtigung  einzelner  Geistlichen
  entscheidet  das  Konsistorium;

3)  der  doppelten  Anzahl  gewählter  Mitglieder.  Die  Hälfte  derselben  wird
aus  den  derzeitigen  Aeltesten  oder  aus  der  Zahl  der  früheren  Aeltesten
ewählt,  in  der  Weise,  daß  jede  Gemeinde  so  viele  Mitglieder  entsedet,
  als  sie  stimmberechtigte  Geistliche  in  der  Synode  hat.  Die
andere  Hälfte  wird  aus  den  angesehenen,  kirchlich  erfahrenen  und  verdienten
  Männern  des  Synodalkreises  von  den  an  Seelenzahl  stärkeren
Gemeinden  gewählt.  Diejenigen  Gemeinden,)  welche  hiernach  noch
ein  oder  mehrere  Mitglieder  zu  wählen  haben,  sowie  die  Zahl  dieser
Mitglieder,  werden  unter  Berücksichtigung  der  Seelenzahl,  sowie  der
sonstgen  örtlichen  Verhältnisse  der  Gemeinden  und  des  Kreises,  das
erste  Mal  nach  Anhörung  des  Kreis-Synodalvorstandes  durch  Anordnung
  des  durch  den  Provinzial-Synodalvorstand  verstärkten  Konsistoriums,
demnächst  endgültig  nach  Anhörung  der  Kreissynode  durch  Beschluß
der  Provinzialsynode  bestimmt.

Die  Wahl  dieser  Mitglieder  erfolgt  auf  3  Jahre  und  wird  durch
die  vereinigten  Gemeindeorgane,  bei  verbundenen  Gemeinden  der  Gesammtparochie,
  vollzogen;  wo  verfassungsmäßig  eine  Gemeindevertretung
  nicht  vorhanden  *  erfolgt  die  Wahl  durch  den  Gemeinde-Kirchenrath.
  Diejenigen  weltlichen  Mitglieder  der  Kreissynode,  welche  noch
kein  Gelübde  als  Aelteste  abgelegt  haben,  werden  von  dem  Vorsitzenden
der  Kreissynode  mit  demjenigen  Gelübde  verpflichtet,  welches  die  Mitlieder

  der  Provinzialsynode  nach  9.  63.  der  Kirchengemeinde=  und
ynodalordnung  vom  10.  September  1873.  3  leisten  haben.  Die
Gewählten  müff  das  30.  Lebensjahr  zurückgelegt  haben.

Seitens  der  Kirchenregierung  ist  dammu  hinzuwirken,  daß  durch
Theilung  der  größeren  Diözesen  eine  übermäßig  große  Zahl  der  zu
einer  Kreissynode  gehörigen  Mitglieder  vermieden  werde.  §“
        <pb n="75" />
        —  21  —

S.  44.

Die  Provinzialsynode  wird  zusammengesetzt  aus:

1)  den  von  den  Kreissynoden  oder  Synodalverbänden  der  Provinz  zu
wählenden  Abgceordneten;

2)  einem  von  der  evangelisch  -theologischen  Fakultät  der  Provinzial-Universität
  (für  Posen  der  Universität  Breslau)  zu  wählenden  Mitgliede  dieser
Fakultät;

3)  den  vom  Könige  zu  ernennenden  Mitgliedern,  deren  Zahl  den  sechsten
Theil  der  nach  Nr.  1.  zu  wählenden  Abgeordneten  nicht  übersteigen  soll.

Die  Berufung  aller  Synodalmitglieder  erfolgt  für  eine  Synodalperiode

von  drei  Jahren.
g.  45.

Jeder  Kreis-Synodalbezirk  ist  ein  Wahlkreis,  seine  Kreissynode  der  Wahlkörper.
  Ist  jedoch  in  der  Provinz  eine  größere  Anzahl  von  Kreissynoden  vorhanden,
  so  ist  durch  Vereinigung  mehrerer  Kreissynoden  zu  einem  Wahlverbande
die  Zahl  der  Wahlkreise  auf  junfunddneißig  b,  in  den  Provinzen  Brandenburg  und
Sachsen  auf  vierzig  zu  verringern.  In  dem  Wahlverbande  bilden  die  vereinigten
Kreissynoden  den  Wanlkürpes.

Die  Anzahl  und  die  Begrenzung  der  durch  Zusammenlegung  von  Kreissynoden
  gebildeten  Wahlkreise  wird  bis  zur  anderweiten  kuchengesshchen  Regelung
durch  Königliche  Verordnung  bestimmt.

Die  Zahl  der  von  den  Kreissynoden  und  Wahlverbänden  zu  wählenden
Wgorneen  (S.  44.  Nr.  1.)  beträgt  das  Dreifache  der  in  der  Provinz  vorhandenen

ahlkreise.

Für  jeden  Abgeordneten  wird  gleichzeitig  ein  Stellvertreter  gewählt.

S.  46.

Die  Wahl  erfolgt  in  der  Weise,  daß  in  jedem  Wahlkreise

1)  ein  Abgeordneter  aus  den  innerhalb  des  Wahlkreises  in  geistlichen
Aemtern  der  Landeskirche  angestellten  Geistlichen,

2)  ein  Abgeordneter  aus  solchen  Angehörigen  des  Wahlkreises  gewählt
wird,  welche  in  Kreissynoden  oder  in  den  Gemeindekörperschaften  desselben
  als  weltliche  Mitglieder  zur  Zeit  der  Kirche  dienen  oder  früher
gedient  haben,

3)  das  letzte  Drittheil  der  Abgeordneten  wird  von  den  an  Seelenzahl
stärkeren  Kreissynoden  und  Wahlverbänden  aus  den  angesehenen,
kirchlich  erfahrenen  und  verdienten  Männern  des  Provinzialbezirks  gewählt.
  Diejenigen  Wahlkörper,  welche  hiernach  eines  oder  mehrere
dieser  Mitglieder  zu  wählen  haben,  sowie  die  Zahl  dieser  Mitglieder
werden  unter  Berücksichtigung  der  Seelenzahl  das  erste  Mal  durch
Anordnung  des  Evangelischen  Ober-Kirchenraths,  demnächst  endgülti
durch  Beschluß  der  Provinzialsynode  bestimmt.  Dieser  Beschluß  00

(Nr.  3398.)  er
        <pb n="76" />
        —  22  —
der  Bestätigung  des  durch  den  Vorstand  der  Generalsynode  verstärkten

  Evangelischen  Ober-Kirchenraths.
Die  weltlichen  Mitglieder  müssen  das  30.  Lebensjahr  zurückgelegt  haben.

S.  47.

Die  Amtsthätigkeit  der  jetzigen  Kreissynoden  und  Kreis-Synodalvorstände,
Provinzialsynoden  und  Provinzial-Synodalvorstände  erlischt  mit  dem  Tage,  an
welchem  die  nach  der  gegenwärtigen  Ordnung  gebildeten  Synoden  und  Synodalvorstände
  in  Wirksamkeit  treten.

C.  48.

Bis  zur  Konstituirung  des  Präsidiums  der  ersten  Generalsynode  werden
die  dem  Synodalvorstand  oder  seinem  Vorsitzenden  beigelegten  Funktionen  durch
den  Evangelischen  Ober-Kirchenrath  oder  dessen  Präsidenten  ausgeübt.

KG.  49.

Die  zur  Ausführung.  dieser  Ordnung  erforderliche  Instruktion  wird  von
dem  Evangelischen  Ober-Kirchenrath  im  Einverständniß  mit  dem  Minister  der
geistlichen  Angelegenheiten  erlassen.

Redigirt  im  Büreau  des  Staats--  Ministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei
(R.  v.  Decker).
        <pb n="77" />
        —  23  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Inhalt:  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Genehmigung  des  Regulativs  für  die  Verwaltung  des  Chaufseebauwesens
  in  der  Provinz  Posen,  S.  29.  —  Vekanntmachung  der  nach  dem  Gesetz  vom  10.  April
1872.  durch  die  Regierungs-Amtsblätter  publizirten  landesherrlichen  Erlasse,  Urkunden  2c.),  S.  30.

 

(Nr.  8399.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  27.  Dezember  1875.,  betreffend  die  Genehmigung  des
Regulativs  für  die  Verwaltung  des  Chausseebauwesens  in  der  Provinz  Posen.

Auf  Ihren  Bericht  vom  21.  Dezember  d.  J.  will  Ich  in  Gemäßheit  des

§  51.  des  Gesetzes  vom  27.  März  1824.  (Gesetz=  Samml.  S.  141.)  das  mit  den

übrigen  Anlagen  zurückerfolgende  Regulativ  für  die  Verwaltung  der  den  Neubau

  und  die  Unterhaltung  der  Provinzialchausseen  einschließlich  der  der  Provinz

überwiesenen  bisherigen  Staatschausseen  betreffenden  Angelegenheiten  und  die

Unterstützung  des  Kreis=  und  Gemeindewegebaues  in  der  Peorin  Posen  hiermit
enehmigen.  Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  mit  dem  Regulative  durch  die  Gesetzammlung
  zur  öffentlichen  Kenntniß  zu  bringen.

Berlin,  den  27.  Dezember  1875.
Wilhelm.
Gr.  zu  Eulenburg.  Achenbach.

An  den  Minister  des  Innern  und  den  Minister  für
Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.

Jahrgang  1876.  (Nr.  8399.)  Re-Ausgegeben
  zu  Berlin  den  30.  Januar  1876.
        <pb n="78" />
        —  24  —

Regulatib
für  die
Verwaltung  der  den  Neubau  und  die  Unterhaltung  der  Provinzialchausseen
  einschließlich  der  der  Provinz  überwiesenen  bisherigen  Staatschausseen
  betreffenden  Angelegenheiten  und  die  Unterstützung  des  Kreisund
  Gemeindewegebaues  in  der  Provinz  Posen.

K.  1.
Provinzialständische  Kommission  für  den  Chaussee-  und  Wegebau.

Die  Verwaltung  der  den  Neubau  und  die  Unterhaltung  der  Provinzialchausseen
  betreffenden  Angelegenheiten,  sowie  die  Bewilligung  von  Unterstützungen
für  den  Gemeinde=  und  Kreiswegebau  in  der  Provinz  Posen  wird  einem  besonderen
  ständischen  Organ  übertragen,  welches  den  Namen:
„Provinzialständische  Kommission  für  den  Chaussee=  und  Wegebau'““
führt  und  seinen  Sitz  in  der  Stadt  Posen  hat.

Zu  den  Provinzialchausseen  werden  gerechnet

a)  die  z.  J.  zur  Unterhaltung  auf  die  Provinz  übernommenen  Chausseen,

b)  die  Chausseen,  welche  künftighin  zur  Unterhaltung  auf  die  Provinz

werden  übernommen  werden,  von  dem  Zeitpunkte  der  Uebernahme  an,
sowie  diejenigen  Chausseen,  welche  die  Provinz  künftig  etwa  bauen  wird,

I0)  diejenigen  Staatschausseen,  deren  fernere  Unterhaltung  durch  das  Gesetz

vom  8.  Juli  1875.,  betreffend  die  Ausführung  der  9#F.  5.  und  6.  des
Gesetzes  vom  30.  April  1873.  wegen  Dotation  der  Provinzial-  und
Kreisverbände,  der  Provinz  auferlegt  worden  ist.

KG.  2.

Zusammensetzung  der  Provinzialständischen  Kommission  für  Chaussee=  und  Wegebau.

Die  Provinzialständische  Kommission  für  den  Chaussee=  und  Wegebau  besteht
  mit  Einschluß  des  vorsitzenden  Direktors  aus  7  Mitgliedern.

Der  Direktor  ist  von  dem  Provinziallandtage  für  den  Zeitraum  von  sechs
Jahren  zu  wählen  und  vom  Könige  zu  bestätigen.  Er  hat  seinen  Wohnsitz  in
(der  Stadt  Posen  zu  nehmen.  Er  wird  vom  Oberpräsidenten  beeidigt  und  in
sein  Amt  eingeführt.  Im  Falle  seiner  Behinderung,  wenn  diese  voraussichtlich
nicht  länger  als  sechs  Wochen  dauert,  wird  er  durch  ein  von  der  Kommission
aus  ihrer  Mitte  für  das  laufende  Verwaltungsjahr  zu  wählendes  Mitglied  vertreten.
  Wird  er  für  längere  Zeit  seine  Funktionen  auszunben  verhindert,  so  ernennt
der  Oberpräsident  für  die  Zeit  bis  zum  Zusammentritt  des  nächsten  Provinziallandtages
  einen  Stellvertreter.  Di

ie
        <pb n="79" />
        —  25  —

Die  sechs  anderen  Mitglieder,  von  welchen  vier  im  Regierungsbezirk  Posen
und  zwei  im  Regierungsbezirk  Bromberg  wohnen  müssen,  werden  von  dem  Provinziallandtage
  aus  der  Zahl  seiner  Mitglieder  gleichfalls  auf  die  Dauer  von
sechs  Jahren-gewählt.  Für  jedes  der  sechs  Mitglieder  wird  gleichzeitig  ein  Stellvertreter
  aus  demselben  Regierungsbezirke  gewählt,  welcher  für  den  Fall  einer
länger  andauernden  Behinderung  oder  des  gänzlichen  Ausscheidens  des  betreffenden
  Mitgliedes  einberufen  wird.

Der  Kommission  wird  ein  Wegebaurath  beigegeben,  der  vom  Provinziallandtag
  auf  Lebenszeit  gewählt  wird.  Er  wird  vom  Oberpräsidenten  beeidigt
und  in  sein  Amt  eingeführt  und  muß  in  Posen  wohnen.  Wird  er  behindert,
die  ihm  obliegenden  Geschäfte  wahrzunehmen,  so  erfogt  durch  die  Kommission  die
Wahl  eines  Stellvertreters,  welche  der  Zustimmung  des  Oberpräsidenten  bedarf.

S.  3.

Kosten  der  Provinzialständischen  Kommission  für  den  Chaussee=  und  Wegebau.

Aus  provinzialständischen  Fonds  werden  nach  der  Bestimmung  des  Provinziallandtages
  gewährt:

a)  dem  Direktor  der  Kommission  eine  angemessene  fortlaufende  Remuneration
  und  bei  den  durch  seine  Funktion  bedingten  Reisen  die  ihm
zustehenden  Reisekosten  und  Tagegelder;

b)  dem  Wegebaurath  Gehalt  und  Wohnungsgeldzuschuß,  ein  Aversum
für  Büreaukosten  und  bei  den  durch  seine  Hun-  ion  bedingten  Reisen
die  ihm  zustehenden  Reisekosten  und  Tagegelder;

c)  die  Mittel  zur  Beschaffung  der  erforderlichen  Sekretariats-,  Kalkulatur--
  Msschreiter-  und  Botenkräfte,  sowie  der  Büreaubedürfnisse  und
nöthigenfalls  der  Büreaulokalität.  Die  Mitglieder  der  Kommission  erhalten
  bei  ihrer  Einberufung  Reisekosten  und  Tagegelder  nach  den  von
dem  Provinziallandtage  festgesetzten  Sätzen.

S.  4.
Wirkungskreis  der  Provinzialständischen  Kommission  für  den  Chaussee-  und  Wegebau.

Die  Kommission  hat  die  ihr  übertragene  Verwaltung  unter  der  Aufsicht
und  nach  den  Beschlüssen  des  Provinziallandtages,  insbesondere  auch  in  Gemäßheit
  des  von  diesem  festzustellenden  Normal-Etats,  selbstständig  zu  führen  und
dem  Provinziallandtage  bei  dessen  regelmäßigem  Zusammentritt  einen  Verwaltungsbericht
  zu  erstatten.  5

Geschäftsgang  der  Provinzialständischen  Kommission  für  den  Chaussee-  und  Wegebau.

Die  Kommission  regelt  ihren  Geschäftsgang  durch  eine  von  ihr  zu  entwerfende,

  durch  Beschluß  des  nächsten  Grovinziallandtages  festzustellende  Geschäftsordnung
  und  nimmt  die  zu  ihrem  Geschäftsbetriebe  erforderlichen  Arbeitskräfte
  an.  Für  die  Geschäftsordnung  sind  folgende  Grundsätze  maßgebend:

a)  die  Beschlüsse  werden  nach  der  Mehrheit  der  Stimmen  der  Anwesenden
gefaßt;  bei  Stinmmengleichheit  entscheidet  die  Stimme  des  Direktors
oder  seines  Stellvertreters;

#.  8399.)  5“  b)  der
        <pb n="80" />
        —  26  —

b)  der  Wegebaurath  nimmt  an  den  Berathungen  der  Kommission,  nicht
aber  an  der  Abstimmung  Theil;  um  einen  gültigen  Beschluß  zu  fassen,
müssen  außer  dem  Direktor  mindestens  noch  drei  der  dem  Provinziallandtage
  angehörigen  Mitglieder  anwesend  sein;

I)  der  Direktor  führt  unter  Mitwirkung  des  Wegebauraths  die  laufenden
Geschäfte  der  Verwaltung.  Er  bereitet  die  Beschlüsse  der  Kommission
vor  und  trägt  für  die  Ausführung  derselben  Sorge.  Er  vertritt  die
Kommission  nach  Außen,  verhandelt  Namens  derselben  mit  Behörden
und  Privatpersonen,  führt  den  Schriftwechsel  und  zeichnet  alle  Schriftstücke.


Alle  Urkunden,  in  denen  Verpflichtungen  übernommen  werden,  sind  außer

von  dem  Vorsitzenden  noch  von  einem  zweiten,  dem  Provinziallandtage  angehörigen
  Mitgliede  zu  unterzeichnen.

S.  6.
Wegebau-Inspektoren.

Für  je  einen  oder  mehrere  landräthliche  Kreise  werden,  insoweit  die  unmittelbare
  Leitung  des  Betriebes  auf  den  Chausseen  nicht  anderweitig  sicher  gestellt
  werden  kann,  besondere  Wegebau-Inspektoren  provisorisch  oder  definitiv  von
der  Kommission  angestellt.

Die  Bewerber  um  derartige  Anstellungen  müssen,  sofern  sie  nicht  die
Qualifikation  zum  Königlichen  Baumeister  besitzen,  sich  einer  Prüfung  vor  einer
aus  Staats-  und  süündißher  höheren  Baubeamten  zusammengesetzten  Kommission
unterwerfen.

Ueber  die  Zusammensetzung  der  Prüfungskommission,  sowie  über  das
Maß  der  von  dem  Examinanden  darzulegenden  Befähigung,  bestimmt  ein  von
dem  Oberpräsidenten  im  Einverständniß  mit  der  Kommission  zu  erlassendes
Regulativ.  „

Sonstige  Beamte  der  Chausseeverwaltung.

Die  Kommission  hat  die  erforderliche  Zahl  von  Chausseeaufsehern  anzustellen.
  "
8.

Hinsichtlich  der  Besetzung  der  Stellen  der  Büreau=  und  Unterbeamten
(F.  sowie  der  Chausseeaufseher  7.)  mit  Militairinvaliden  gelten  die  in
Ansehung  der  Städte  erlassenen  gesetzlichen  Vorschriften.

Die  Bestallungen  sämmtlicher  Provinzial-Chausseebeamten  werden  von  der
Kommission  ausgefertigt,  welche  das  Einkommen  derselben,  eventuell  unter  Zusicherung
  angemessener  Pensionsansprüche,  nach  Maßgabe  des  von  dem  Prooinziallandtage
  aufzustellenden  Normal-Besoldungsetats  festzusetzen  hat.

S.  9.
Die  zur  Beaufsichtigung  der  auf  die  Provinz  übergehenden  Chausseen
S.  1.  c.)  angestellten  Chaussceaufseher  und  Wärter  gehen  mit  den  durch
ihre
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        —  27  —

ihre  bisherige  Dienstführung  erworbenen  Rechten  in  den  provinzialständischen
Dienst  über.  R
10.

Verhältniß  der  Provinzialständischen  Kommission  zu  den  Beamten  der  Chausseeverwaltung.

Die  Kommission  ist  die  vorgesetzte  Dienstbehörde  aller  im  Bereiche  der  ihr
übertragenen  Verwaltung  angestellten  Personen,  und  erläßt  mit  Zustimmung  des
Oberpräsidenten  die  erforderlichen  Dienstanweisungen.

F.  11.
Besondere  Geschäfte  der  Provinzialständischen  Kommission.

Zu  den  Geschäften  der  Kommission  gehört  ferner  insbesondere:

a)  die  Aufstellung  des  jährlichen  Voranschlages  für  die  Unterhaltung  der
rovinzialchausseen  und  der  der  Provinz  überwiesenen  bisherigen
taatschausseen,  sowie  die  Vertheilung  der  Fonds  zu  Chaussee-Neubauten

  und  zu  Unterstützungen  für  den  Kreis=  und  Gemeindewegebau,
nach  Maßgabe  des  von  der  Provinzialvertretung  festgestellten  Normaltatsz


b)  die  Beschlußfassung,  ob  und  unter  welchen  Bedingungen  die  Uebernahme

  der  von  Kreisen,  Kommunen,  Aktien  ssellschaften  oder  Privaten
gebauten  Chausseen  zur  Verwaltung  oder  Unterhaltung  auf  den  Provinzialverband
  erfolgen  soll;

e)  der  Erlaß  der  Kassenordres  an  die  Provinzial-Institutenkasse;

4)  die  Aufstellung  der  Rechnung,  deren  Decharge  dem  Provinziallandtage

vorbehalten  bleibt.

Besondere  Bestimmungen.

A.  Für  den  Neubau  von  Chausseen  und  die  Bewilligung  von
Chaussee-Bauprämien.

G.  12.

Für  den  Neubau  von  Chausseen  aus  dem  dem  Provinzialverbande  zu
diesem  Behufe  überwiesenen  Fonds  sind  die  jederzeit  geltenden  Normativbestimmgen
  bezüglich  der  Dimensionen,  Konstruktionen,  Steigungsverhältnisse  rc.
maßgebend.

Desgleichen  ist  die  Bewilligung  von  Chaussee-Neubauprämien  nur  statthaft,
  wenn  der  Bau  nach  den  vorstehend  erwähnten  Normativbestimmungen
ausgeführt  wird.  "

13.

Chausseebauten  für  Rechnung  der  Provinz  und  Bewilligungen  von  Chaussee-Neubauprämien
  dürfen  nur  erfolgen  auf  Grund  von  Bauanschlägen,  welche
von  einem  Wegebau-Inspektor  aufgestellt  und  von  dem  Wegebaurath  revidirt
worden  sind.

(r.  8399.)  F.  14.
        <pb n="82" />
        —–  28  —

g.  14

Auf  etwaige  Beschwerden  über  die  von  der  Kommission  festgestellte  Richtungslinie
  entscheidet  der  Oberpräsident  nach  Anhörung  der  Kommission  endgültig.

S.  15.
Die  Zahlung  der  bewilligten  Prämie  erfolgt,  sobald  der  Kommission
glaubhaft  nachgewiesen  wird;,  daß  zur  Vollendung  des  Baues  nur  noch  ein  der
Prämie  gleichkommender  Betrag  erforderlich  ist.

F.  16.
Die  Kommission  ist  befugt,  die  angemessene  Ausführung  der  durch  Prämien
unterstützten  Chausseebauten  kontroliren  zu  lassen.

B.  Für  die  Unterstützung  des  Kreis=  und  Gemeindewegebaues.

.  17.

Die  Vertheilung  des  Fonds  zur  Unterstützung  des  Kreis=  und  Gemeindewegebaues
  erfolgt  alljährlich  im  Herbst  für  das  nächstfolgende  Jahr.

Aus  den  Anträgen  um  Gewährung  von  Wegebaubeihülfen  muß  das  überschlägliche
  Gesammtbedürfniß  an  Baukosten  und  der  Betrag  der  Verwendungen
aus  den  eigenen  Mitteln  der  Bauverpflichteten  hervorgehen.

Der  Kommission  ist  es  unbenommen,  auch  aus  eigener  Initiative  Bewilligungen
  eintreten  zu  lassen  und  zu  diesem  Behufe  das  Erforderliche  unter  Mitwirkung
  der  Obrigkeiten  mit  den  Bauverpflichteten  zu  erörtern.

S.  18.
Der  Kommission  steht  das  Recht  zu,  die  Musführung  der  aus  Provinzialfonds
  unterstützten  Wegebauten  und  die  Erfüllung  der  an  die  Bewilligung  etwa
geknüpften  Bedingungen  durch  ihre  Organe  zu  kontroliren.

KP.  19.

Ueber  sämmtliche  im  Vorjahre  mit  provinzialständischen  Beihülfen  auseführten
  Wegebauten  ist  der  Kommission  jährlich  eine  Uebersicht  durch  den
berpräsidenten  mitzutheilen,  welche  den  Fortschritt  des  Baues  und  die  zur
Verwendung  gelangten  Summen  aus  den  eigenen  Beiträgen  der  Bauverpflichteten
und  aus  den  sänsichen  Zuschüssen  Wst  macht.

§.  20.
Staatliche  Oberaufsicht.

Die  staatliche  Oberaufsicht  über  die  vorerwähnte  ständische  Verwaltung
führt  der  Oberpräsident.

Derselbe  ist  befugt,  über  alle  Gegenstände  der  Verwaltung  Auskunft  zu
erfordern  und  an  den  Berathungen  der  Provinzialständischen  Kommission  entweder
  selbst  oder  durch  einen  zu  seiner  Vertretung  abzuordnenden  Staatsbeamten
Theil  zu  nehmen.  er
        <pb n="83" />
        —  29  —

Er  hat  Beschlüsse  der  Kommission,  welche  die  Befugnisse  derselben  überschreiten
  oder  das  Staatswohl  verletzen,  zu  beanstanden  und,  sofern  eine  das
Vorhandensein  dieser  Voraussetzung  begründende  schriftliche  Eröffnung  an  die
Kommission  fruchtlos  geblieben  ist,  Behufs  Entscheidung  über  deren  Ausführung
dem  betreffenden  Ressortminister  einzureichen.

Dem  Oberpräsidenten  ist  demgemäß  von  den  Sitzungen  der  Kommission
unter  Angabe  der  Berathungsgegenstände  zeitig  Anzeige  zu  machen;  auch  ist  ihm
auf  Erfordern  Ausfertigung  der  Kommissionsbeschlüsse  vorzulegen.

6.  21.
Ausführungs-  und  Uebergangsbestimmungen.

Bis  zum  1.  Januar  1878.  erfolgt  die  Verwaltung  der  Provinzialchausseen,
zu  denen  die  auf  Grund  des  Gesetzes  vom  8.  Juli  1875.  der  Provinz  überwiesenen
  Staatschausseen  hinzutreten,  in  der  bisherigen  Weise  unter  Mitwirkung
der  nach  Maßgabe  der  Allerhöchsten  Verordnung  vom  21.  Juli  1843.  zum
*  bei  der  Verwaltung  des  Straßenbaufonds  gewählten  ständischen  Kommission.


Letztere  hat,  falls  bis  zu  dem  angegebenen  Zeitpunkte  der  Provinziallandtat
nicht  wieder  einberufen  und  die  nach  .  1.  und  2.  zu  bildende  Kommission  noch
nicht  in  Wirksamkeit  getreten  sein  sollte,  die  dieser  hinsichtlich  der  Chausseeverwaltung
  überwiesenen  Funktionen,  jedoch  mit  Ausschluß  der  definitiven  Anstellung
von  Wegebau-Inspektoren,  einstweilen  zu  übernehmen  und  einen  höheren  Baubeamten,
  zu  dessen  Auswahl  sie  der  Zustimmung  des  Oberpräsidenten  bedarf,
an  ihren  Berathungen  Theil  nehmen  zu  lassen.

Die  Zuordnung  eines  höheren  Verwaltungsbeamten,  welcher  den  Vorsitz
zu  übernehmen  und  die  laufenden  Geschäfte  zu  erledigen  haben  wird,  bleibt  dem
Oberpräsidenten  vorbehalten.

Die  Ausgaben  der  provisorischen  Verwaltung  dürfen  die  Grenzen  des
Normal-Etats  nicht  überschreiten.

Die  Beschlußfassung  über  die  Bewilligung  von  Prämien  für  Chausseebauten
  und  von  Umterstälnngen  zum  Bau  nicht  ansstter  Wege,  nach  Maßgabe
des  von  dem  Provinziallandtage  festgestellten  Normal-Etats,  wird  einstweilen  der
vorstehend  bezeichneten  Kommission  ebenfalls  übertragen.

 

(Nr.  8399)  Be-
        <pb n="84" />
        —  30  —

Bekanntmachung.

N/  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872.  (Gesetz=  Samml.  S.  357.)
find  bekannt  gemacht:

1)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  3.  November  1875.,  betreffend  das  dem  Kreise

Kattowitz  verliehene  Recht  der  Enteignung  und  der  fiskalischen  Vorrechte
in  Bezug  auf  den  Bau  und  die  Unterhaltung  der  Chausseen:  1)  von
Hattowig  über  Zalenze  nach  Ober-Heiduk  bis  zur  Beuthener  Kreisgrenze,
2)  von  Brzezinka  bis  zur  Landesgrenze  bei  Prziska-Mühle,  3)  von  Laurahütte
  über  Rosdzin  nach  Wilhelminenhütte,  4)  von  Myslowitz  bis  zur
Kreisgrenze  Pleß  in  der  Richtung  auf  Petrowitz,  5)  von  Kattowitz  bis
ur  Kreisgrenze  Pleß  in  der  Richtung  auf  Petrowitz,  6)  von  Antoniendütt:
  bis  zur  Kreisgrenze  Zabrze  in  der  Richtung  auf  Bielschowitz,  7)  von
Baingow  über  Scharley  bis  zur  Kreisgrenze  Beuthen  und  8)  von
Baingow  nach  Czeladz  bis  zur  Russischen  Grenze,  durch  das  Amtöblatt
der  Königl.  Regierung  zu  Oppeln  Nr.  52.  S.  345./346.,  ausgegeben  den
24.  Dezember  1875.;

2)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  3.  November  1875.  wegen  Ausfertigung
auf  den  Inhaber  lautender  Kreis-Obligationen  des  Kreises  Kattowitz  im
Vetrage  von  600,000  Mark  (I.  Emission)  durch  das  Amtsblatt  der
Königl.  Regierung  zu  Oppeln  Nr.  52.  S.  346.  bis  348.,  ausgegeben  den
24.  Dezember  1875.;  ·  ·

3)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  3.  November  1875.,  betreffend  das  dem  Kreise
Tarnowitz  verliehene  Recht  der  Enteignung  und  der  fiskalischen  Vorrechte
in  Bezug  auf  den  Bau  und  die  Unterhaltung  der  Chausseen:  1)  von
Broslawitz  nach  Wieschowa)  2)  von  Tarnowitz  über  Georgenberg  nach
Schindroß,  Twon  Friedrichshütte  nach  Ptakowitz,  4)  von  Ptakowitz  über
Planet  nach  Stollarzowitz  und  in  weiterer  Richtung  nach  Vorwerk  Strossek
bis  zur  Schorssgrube  an  der  Tarnowitz-Beuthener  Chaussee,  5)  von  Naclo
über  Bahnhof  Naclo  nach  Radzionkau  und  weiter  bis  zum  Anschluß  an
die  vorstehend  unter  Nr.  4.  genannte  Chausseelinie,  sowie  6)  von  Stollarzowi
innerhalb  der  Kreisgrenzen  in  der  Richtung  nach  Biskupitz  im  Anschle
an  die  vom  Kreise  Zabrze  zu  bauende  Chaussee,  durch  das  Amtsblatt  der
Königl.  Regierung  zu  Oppeln  Nr.  52.  S.  348.,  ausgegeben  den  24.  Dezember
  1875.;

4)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  3.  November  1875.  wegen  Ausfertigung
  auf  den  Inhaber  lautender  Kreis-Obligationen  des  Kreises
Tarnowoig.  im  Betrage  von  300),000  Mark  durch  das  Amtsblatt  der
Königl.  Hgierung  zu  Oppeln  Nr.  52.  S.  348.  bis  350.,  ausgegeben  den
24.  Dezember  1875.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staats-Ministerlums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerel
(K.  v.  Oecker).
        <pb n="85" />
        —  31  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

NNr.  5.—

 

Juhalt:  Verordnung,  betreffend  die  Reisekosten  der  Beamten  bei  der  Revision  von  Eisenbahnstrecken  und  in
Strombefahrungs=  Augelegenheiten,  S.  31.  —  Kirchengeset,  betreffend  Abänderung  der  Emeritirungs-Ordnung
  für  die  evangelisch-  lutherische  Kirche  der  Previnz  Hannover  vom  16.  Juli  1873.,  S.  33.  —
Bekanntmachung  der  nach  dem  Gesetz  vom  10.  April  1872.  durch  die  Regierungs-Amtsblätter
publizirten  landesherrlichen  Erlasse,  Urkunden  2c.,  S.  28.

 

(Nr.  8400.)  Verordnung,  betreffend  die  Reisekosten  der  Beamten  bei  der  Revision  von  Eisenbahnstrecken
  und  in  Strombefahrungs-Angelegenheiten.  Vom  7.  Januar  1876.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  u
verordnen  auf  Grund  des  F.  12.  des  Gesetzes,  betreffend  die  Tagegelder  und
Reisekosten  der  Staatsbeamten,  vom  24.  März  1873.  (Gesetz  Samml.  S.  122.),
was  folgt:

Einziger  Paragraph.

Für  Dienstreisen  Behufs  Revision  von  Eisenbahnstrecken,  sowie  für
Dienstreisen  in  Strombefahrungs-Angelegenheiten,  sei  es  auf  Dampfsschiffen
oder  anderen  Wasserfahrzeugen,  werden,  sofern  das  Transportmittel  dem  Beamten
kostenfrei  gestellt  wird,  an  Resekosten  nur  die  Entschädigungen  für  Zu=  und
Abgang  gezahlt,  welche  dem  Beamten  gemäß  §.  4.  ad  l.  des  obengenannten
d  bei  den  auf  Eisenbahnen  oder  Dampfschiffen  zurückgelegten  Dienstreisen
zustehen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  7.  Januar  1876.

.  S.)  Wilhelm.
Camphausen.  Gr.  zu  Eulenburg.  Achenbach.

 

Johrgang  1876.  (Nr.  8400—8401.)  6  (Nr.  8401.)
Ausgegeben  zu  Berlin  den  4.  März  1876.
        <pb n="86" />
        Nr.  8401.)  Kirchengesetz,  betreffend  Abänderung  der  Emeritirungs-Ordnung  für  die  evangelisch-lutherische
  Kirche  der  Provinz  Hannover  vom  16.  Juli  1873.  Vom
2.  Februar  1876.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  r
verordnen  in  Abänderung  der  Emeritirungs,.  Ordmung  für  die  evangelisch-lutherische
  Kirche  der  Provinz  Hannover  vom  16.  Juli  1873.,  mit  Zustimmung  der
Landessynode,  was  folgt:

Artikel  1.
Der  §.  7.  der  Emeritirungs-Ordnung  erhält  folgenden  Zusatz:
at  ein  Geistlicher  aus  den  Pfarreinkünften  eine  Abgabe  5  leisten,
ür  deren  Dauer  ihm  persönliche  Gehaltszulagen  bewilligt  sind,  so  gilt
ie  Abgabe  als  um  den  Betrag  dieser  Zulagen  vermindert.

Artikel  2.

Der  Luschuß  des  Emeritirungsfonds  zu  dem  Ruhegehalte  eines  emeritirten
Geistlichen  i  eem  Fonds  für  die  Dauer  einer  Vakanz  der  betheiligten  Stelle
aus  den  Va  anzmitteln  zu  erstatten,  soweit  diese  nach  Abzug  der  von  ihnen  gesetzlich
  oder  herkömmlich  zu  tragenden  Lasten  dazu  ausreichen.

Das  Landes-Konfistorium  kann  ausnahmsweise  mit  Zustimmung  des  Ausschusses
  der  Landessynode  die  Erstattung  ganz  oder  theilweise  erlassen.

Artikel  3.

Die  nach  §.  14.  Nr.  1.  der  Emeritirungs-Ordnung  an  den  Emeritirungsfonds
  zu  leistende  jährliche  Abgabe  ist  fortan  nach  Prozenten  der  anrechnungsfähigen
  Diensteinnahme,  soweit  dieselbe  in  10  Mark  augyeht,  zu  berechnen.

Diese  Berechnung  tritt  auch  für  die  nach  §&amp;amp;.  14.  Nr.  2.  der  Emeritirungs-Ordnung
  zu  leistende  einmalige  Abgabe  ein,  falls  die  erste  Rate  derselben  nicht
schon  fällig  gewesen  ist.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  2.  Februar  1876.

(L.  S.)  Wilhelm.

Falk.
        <pb n="87" />
        —  33  —

Bekanntmachung.

N%  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872.  (Gesetz  Samml.  S.  357.)
sind  bekannt  gemacht:

1)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  8.  November  1875.  wegen  Emission
von  300,000  Mark  Prioritäts-Obligationen  der  Homburger  Eisenbahn-Gesellschaft
  durch  die  Amtsblätter

der  Königl.  Regierung  8z  Wiesbaden  Nr.  49.  S.  332.  bis  334.,
ausgegeben  den  9.  Dezember  1875.,

für  den  Stadtkreis  Frankfurt  a.  M.  Nr.  53.  S.  250.  bis  253.,
ausgegeben  den  9.  Dezember  1875.;

2)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  8.  November  1875.,  betreffend  das  der  Gemeinde
  Leidenhofen,  Kreises  Marburg,  verliehene  Enteignungsrecht  bezüglich
einer  zur  Erweiterung  ihres  Todtenhofes  erforderlichen  Parzelle  des  „der
Hofacker“  genannten,  in  der  Gemarkung  Leidenhofen  belegenen  Grundstücks,
durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Kassel  Nr.  50.  S.  361.,
ausgegeben  den  15.  Dezember  1875.;

3)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  14.  November  1875.),  betreffend  die  Verleihung
  des  Enteignungsrechts  der  bezüglich  Herstellung  der  Straße
von  Kaukehmen  im  Kreise  Niederung  über  Ackmenischken  und  an  dem
Ostrande  des  Bredzuller  Moores  entlang  über  Brionischken  nach  Ruß,
im  Kreise  Heydekrug,  nebst  einer  Abzweigung  von  Schudereiten  nach
Schakuhnen  als  Staatschaussee  erh  Grundstücke,  durch  das
Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  Gumbinnen  Nr.  52.  E.  460./461..
ausgegeben  den  29.  Dezember  1875.;

der  Allerhöchste  Erlaß  vom  17.  November  1875.,  betreffend  das  dem
Kreise  Beuthen  verliehene  Recht  der  Enteignung  und  der  fiskalischen
Vorrechte  in  Beu  auf  den  Bau  und  die  Unterhaltung  der  Chausseen
von  Lber=  Hedn  in  der  Richtung  auf  Kattowitz  bis  an  die  Kreisgrenze
und  von  Beuthen  nach  Lagiewnik,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.
Regierung  zu  Oppeln  Nr.  53.  S.  357.)  ausgegeben  den  31.  Dezember
  1875.;

5)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  17.  November  1875.  wegen  Ausfertigung
  auf  den  Inhaber  lautender  Kreis-Obligationen  des  Kreies
Beuthen  im  Betrage  von  375,000  Mark  durch  das  Amtsblatt  der
Königl.  Regierung  zu  Oppeln  Nr.  53.  S.  357.  bis  359.)  ausgegeben  den
31.  Dezember  1875.;

6)  der  Allhöchse  Erlaß  vom  29.  November  1875.),  betreffend  die  Herabsehung
  des  Zinsfußes  der  in  Gemäßheit  des  Allerhöchsten  Privilegiums
vom  17.  April  1871.  im  Betrage  von  500,000  Tha  er  aufgenommenen
Anleihe  der  Stadt  Dortmund  von  5  auf  43  Prozent  vom  1.  April  186.
ab,

4
        <pb n="88" />
        —  34  —

ab,  sowie  die  Erhöhung  der  jährlichen  Amortisationssumme  für  den  Rest
dieser  Anleihe  von  1  auf  1  Prozent  des  Anleihekapitals  vom  Jahre
1877.  ab,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Rezierung  zu  Arnsberg  Nr.  52.
S.  467.)  ausgegeben  den  25.  Dezember  1875.;

7)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  6.  Dezember  1875.),  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  und  der  fiskalischen  Vorrechte  an  den  Kreis  Ober-Barnim
  A  den  Bau  einer  Chaussee  vom  Bahnhofe  zu  Neustadt-Eberswalde
  nach  Schöpfurth  mit  einer  Abzweigung  von  Heegermühle  nach
Messingwerk,  durh  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Potsdam
Jahrgang  1876.  Nr.  2.  S.  7.)  ausgegeben  den  14.  Januar  1876.;

8)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  28.  Dimbeer  1875.)  betreffend  den  Ueberang
  der  fiskalischen  Straßen-  und  Brücken-Bau=  und  Unterhaltungslast,
e#n  der  örtlichen  Straßen-Baupolizei  an  die  Stadtgemeinde  Berlin,
durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Potsdam  und  der  Stadt
Berlin  Jahrgang  1876.  Nr.  2.  S.  8.)  ausgegeben  den  14.  Januar  1876.;

9)  der  Merhöchse  Erlaß  vom  29.  Dezember  1875.)  betreffend  die  unter
Verleihung  des  Enteignungsrechts  ertheilte  Genehmigung  zum  chausseemäßigen
  Ausbau  der  Straße  von  Naumburg  über  Roßbach  und  Freyburg
nach  Laucha,  urch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Merseburg
Jahrgang  1876.  Nr.  8.  S.  41.)  ausgegeben  den  19.  Februar  1876.;

10)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  5.  Januar  1876.,  betreffend  die  Verlängerun
der  der  Cottbus=  Großenhainer  Eisenbahngesellschaft  zur  Vollendung  un
Inbetriebnahme  der  Eisenbahn  von  Cottbus  nach  Frankfurt  a.  d.  O.  durch
die  landesherrliche  Konzessions-Urkunde  vom  11.  Mai  1874.  gestellten
Ernt  bis  zum  1.  Juli  1877.,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
zu  Frankfurt  a.  d.  O.  Nr.  5.  S.  32.,  ausgegeben  den  2.  Februar  1876.;

11)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  5.  Januar  1876.,  betreffend  eine  Abänderung
des  Schemas  für  die  Seitens  der  Stadt  Stettin  auf  Grund  des  Allerhöchsten
  Privilegiums  vom  13.  Oktober  1875.  auszugebenden  Obligationen
iu  Betrage  von  3,000,000  Mark,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.

egierung  zu  Stettin  Nr.  6ö.  S.  29.)  ausgegeben  den  11.  Februar  1876.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staats=  Ministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober  Hofbuchdruckerei
(R.  v.  Decker).
        <pb n="89" />
        —  35  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

NN.  6.

 

(Nr.  8402.)  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  des  Staatshaushalts-Etats  für  1876.  Vom
25.  März  1876.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  #.

verordnen,  mit  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,
was  folgt:

K.  1.

Der  diesem  Gesetze  als  Anlage  beigefügte  Staatshaushalts-Etat  für  das
Jahr  1876.  wird

in  Einnahme
auf  651,429,#400  Mark  und
in  Ausgabe
auf  651,429,400  Mark,
nämlich
auf  619,160,118  Mark  an  fortdauernden,  und
auf  32,269,282  Mark  an  einmaligen  und  außerordentlichen  Ausgaben
festgestellt.

K.  2.

Im  Jahre  1876.  können  nach  Anordnung  des  Fianzministers  verzinsliche
Schanweisungen  bis  auf  Höhe  von  30,000,000  Mark,  welche  vor  dem
1.  Oktober  1877.  verfallen  mus,  wiederholt  ausgegeben  werden.  Auf  dieselben
finden  die  Bestimmungen  der  §#.  4.  und  6.  des  Gesetzes  vom  28.  September
1866.  (Gesetz  Samml.  S.  607.)  Anwendung.

Jahrgong  1876.  (Nr.  8402)  7  8.  3.

Ausgegeben  zu  Berlin  den  30.  März  1876.
        <pb n="90" />
        —  36  —

g.  3.
Der  Finanzminister  ist  mit  der  Ausführung  dieses  Gesetzes  beauftragt.

zirtundch  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  25.  März  1876.

S.)  Wilhelm.

Fürst  v.  Bismarck.  Camphausen.  Gr.  zu  Eulenburg.  Leonhardt.
Falk.  v.  Kameke.  Achenbach.  Friedenthal.

Staats-
        <pb n="91" />
        —  37  —

Staatshaushalts-Etat

für

das  Jahr  1876.

 

r.  8402.)  7°.
        <pb n="92" />
        <pb n="93" />
        39

 

 

 

 

 

 

Betrag
—  A  Einnahme.  für
-  1876.
S
Mark.
I.  Finanz-Ministerium.
1.  Domainen.
1.rundherrliche  Hebungen  und  Hebungen  von  veräußerten
  Domainen-Objekten  3,508,232
2.  Domainen  ·  Amortisationsrenten  ..  ................  .  .  ..  6,224,854
3.  Ertrag  von  Domainen-Vorwerken  .  .  .  .  ..  11,682,630
4—6.  Ertrag  von  anderen  Domainengrundstücken,  Mühlen,
Fischereien,  Mineralbrunnen  und  Bade-Anstalten  66,503,903
7.  Aus  der  Nutzung  des  Bernsteinregallss  340,000
8.  insen  von  Aktivkapitallen  24,123
9.  Erliungsreyenüen  ...................................  87,625
10.  onstigevennischteEinnahmen.....................  169,283
Summe  Kapitel  1  28/540/650
2.  Forsten.
J.  ür  geh  ..........................................  47,900,000
2.  ür  Nebennutzugen  .  ..  3,630,000
3.  us  der  JgIgo  .  ..  341,714
4—10.  Von  Nebenbetriebs-Anstalonon  1,138,  295
11.  PVerschiedene  andere  Einnahmhhen  377,691
12—13.Von  den  Forst-Akademien  zu  Neustadt-Eberswalde  und
.  Münden.»....»................................  22,300
Summe  Kapitel  2  53410,000
Summe  Kapitel  1.  und  2.  .  .  .  ..  81,950,650
Davon  geht  ab:
Die  dem  Kronfideikommiß-Fonds  durch  das  Gesetz  vom
17.  Januar  1820.  auf  die  Einkünfte  der  Domainen
und  Forsten  angewiesene  Rente  von  2),500,000  Thalern,
  einschließlich  548,240  Thaler  Goldl  .  .  .  .  .  7,719,296
Bleiben  74,231,354
3.  Erlös  aus  Ablösungen  von  Domainen-Gefällen
  und  aus  dem  Verkaufe  von  Domainen-
  und  Forstgrundstücken  .  .  3,600,000
Summe  Kapitel  3.  für  sich.

r.  8402.)
        <pb n="94" />
        Betrag
2  Einnahme.  Ler
7  6.
S88  vV
Maork.
4.  Direkte  Steuern.
1.Grundsteier  ..  39,862,000
2.  Gebäudesterrrrmrmrmm  .  ..  15,761,000
3.  Klassifizirte  Einkommensteierer  .  .  .  .  ..  29,347,000
4.  Klassensteer  41,505,000
5.  Gewerbestenrr  ....  ...  17,428,000
6.Eiseebahn-Abgahelee  4,388,000
7.  Direkte  Steuern  in  den  Hohenzollernschen  Landen  249,000
8.  Foril  reibungsgebühten  ..  75,000
9.  trafbeträge  und  sonstige  Einnahmenmm  81,000
Summe  Kapitel  4.4  148,696,000
5.  Indirekte  Steuern.
A.  Reichssteuern.
1.  Söeeen  71,296,990  Mark.
Davon  sind  an  die  Reichskasse  abzufühen
  66,063,220
Bleiben  als  Vergütung  für  Erhebungs=  und
Verwaltungskosten  5,233,770
2.  Rübenzuckersteuer  37,816,220  Mark.  "
Davon  gehen  ab:  Mark
a)  Bonifikationen  2|/212/770
b)  Ablieferung  an  die
Reichskasse  34,090,800
.  36,303/570
Bleiben  wie  zu  1..  1,512,650
3.  Salzsteer  19,451,880  Mark.
Dawvon  sind  an  die  Reichskasse  abzuführen
  -------------------------  19,315,750  "
Bleiben  wie  zu  1.  ..  ...  136,130
Seite  .....  650
        <pb n="95" />
        41

 

 

 

(Nr.  8402.)

 

Betrag
89n  Einnahme.  für
S  1876.
S  e
Mark.
Uebertrag  ..  .  ..  6,882,550
4.  Tabacksteer  .  ..  462,170  Mark.
Davon  gehen  abö:  Mark
a)  Bonifikationen  13,790
b)  Ablieferung  an  die
Reichskasse  379,050
—  392,840  -
Bleiben  wie  zu  1.  .  .  ...  69,330
5.  Branntweinsteuer  und  Uebergangs-Abgabe  von  Branntwin
  2,941,540  Mark.
Davon  gehen  ab:  Mark
Bonifikationen  5,622,010
b)  Ablieferung  an  die
Reichskasse  .......  30818,300
—  36,500,  2sfo.
Bleiben  wie  zu1..  6,441,230
6.  Brausteuer  und  Uebergangs-Abgabe  von  Bier
12,006,770  Mark.
Davon  gehen  ab:  Mark
53  Bonifikationen  100,180
b)  Ablieferung  an  die
Reichskasse  10,105,570
—  10,205,750  "
Bleiben  wie  zu  1.  19801,020
Summe  K..  15,194,130
B.  Sinnahmen  für  alleinige  Uechnung  Preußens.
7..  Antheil  an  der  Deutschen  Wechselstempelsteuer  .  ..  89,340
8.  Stempelsteerererrrr  ..  .  .  .  .  23,000,000
9.  Erbschaftsstuueurnm  ..  4,000,  000
10.  Brücken.,  Fähr-  und  Hafengelder,  Strom-  und  Kanalgefalle..........·...............·...............
  2,000,000
11.  Niederlage-,  Krahn=  und  Waageged..  ..  183,000
Seite  .....  70/7  0
        <pb n="96" />
        Betrag
2  Einnahmee.  für
1876.
*
—
Uebertrag  29,272,340
12.  Kontrolgebühr  für  Saaztz  45,500
13.Dypotheken=  und  Gerichtsschreibereigebühren  im  Bezirke
des  Appellationsgerichts  zu  CSZönnn.1  950/000
144.  Wirthschafts-Abgaben  in  den  Hohenzollernschen  Landen  32,250
15.Strafgeldeeinrin  ...  .  ...  .  .  ..  150,000
16—18.|Verschiedene  Einnammen  565,780
«  SummeB......  31,015,870
Summe  Kapitel  5.  46,  210000
6.  Lotterree  4,035,500
Summe  Kapitel  6.  für  sich.
7  Seehandlungs-Institut  .  .  .  .  .  ..  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  3,450,000
Summe  Kapitel  7.  für  sich.
8.  Vakat.
9.  Münzen.
·  1.ErtragderAusprägungvonMünzenundMedaillen.2,284,840
2.  Sonstige  vermischte  Einnahmzmen  19,160
Summe  Kapitel  9  2304,000
10.  Staatsdruckerei.
1.  JFür  Drucksachen  und  andere  in  das  Druckereifach  einschlagende
  Arbeiten  .....  -.........................  1,424,000
2.Erlös  von  Fabrik-Abgängen,  Miethe  für  Dienstwohnungen
  ..  ........  ..  .  ...  10,600
Summe  Kapitel  10  1,434,600
II.  Allgemeine  Finanzverwaltung.
1.  JZZinseinnahmen  der  Haupt-Depositenkasse  zu  Kassel  und
der  Depositenkasse  zu  Cöln  ..  ..  ...  ...  .  ..  ..  .  ...  ...  67,800
2—9.  Beiträge  der  Mitglieder  und  sonstige  statutenmäßige  Einnahmen
  geschlossener  Wittwen=  und  Waisen-Verpflehungsonfalen
  ...................................  696,600

 

 

 

754260
        <pb n="97" />
        Jahrgang  1876.

 

(Nr.  8402.)

Seite  ..  ...
8

 

Betrag
—*#8  Einnahme.  für
"  1876.
8
Mark.
Uebertrag  ..  ..  .  764,400
10.  Einnahmen  des  vormaligen  Staatsschatzs.  11,760,000
11.  eberschuß  des  vormaligen  Kurfürstlich  Hessischen  Hausschatzes
  zu  Kasiiii  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  148,235
12.  HBinsen  von  Staats-Aktivkapitallin  .  ..  1,184,000
13.  Erlös  für  die  den  Tilgungsfonds  der  Staatsschulden
zu  überweisenden  Schuldverschreibungen  .  5,487,000
14.  DPrivatrenten-Ablösungskapitalien,  welche  nach  K.  62.  des
Gesetes  vom  2.  Mä  1850.  (GGesetz  Samml.  S.  112.)
zur  Tilgung  von  Staatsschulden  bestimmt  sind  30,343
15.  Rente  von  der  Reichsbank  nach  F.  6.  des  Vertrages
wegen  Abtretung  der  Preußischen  Bank  an  das  Reich
vom  17./18.  Mai  1875.  (Gesetz  Samml.  S.  224.)  1865,730
16.  eld-  und  Ordnungsstrafrrrnrn  136,773
17.  Herrenlose  Erbschafen  ..  104,270
18.  eiträge  zu  den  Kassen-Verwaltungskosten  .  118,876
19.  Vertragsmäßige  Entschädigungen  von  fremden  Regierunen
  ..  .  .  ..  .  23,880
20.  Einnabmen  der  General-Ordenskommissinon  4,330
21.  Einnahmen  der  Ober-Eraminationskommission  für  die
Prüfung  zu  höheren  Verwaltungsämttern  60
22.  Miethen  für  Wohnungen  in  Dienstgebäuden  und  Entschüdigungen
  für  Brennmaterial  (in  Berlin)yt  1,800
23.  Ruckzahlungen  und  Zinsen  auf  die  in  Folge  des  Gesetzes
  vom  29.  Januar  1871.  (Gesetz-Samml.  S.  86.)
den  Kreisverbänden  im  Regierungsbezirk  Trier  gewährten
  Darlhhee::::  .  .  .  .  ..  .  175,635
24.  Rückzahlungen  auf  früher  in  den  Hohenzollernschen  Landen
  gewährte  Vorschüsse  ....  .  .  .  .  .  .  .  ...  .  .  .  ..  .  .  .  .  600
25.  Rückzahlungen  auf  die  nach  den  Gesetzen  vom  23.  Degenbeer
  1867.  (Gesetz=  Samml.  S.  1929.)  und  vom
März  1868.  (Geset  Samm.  S.  174.)  zur  Wbülfe
des  Nothstandes  in  Ostpreußen  gewährten  Darlehne  600,000
26.  Rückzahlungen  und  Zinsen  auf  die  in  Folge  des  Gesetzes
vom  24.  April  1873.  (Gesetz=  Samml.  S.  185.)  zur
Beseitigung  des  durch  die  Sturmfluth  der  Ostsee  hervorgerufenen
  Nothstandes  bewilligten  Darlehne  16,952
«  22,422,884
        <pb n="98" />
        44

 

 

Betrag
—  Einnahme.  für
S  -  1876.
E
Mark.
Uebertrag  ..  22,422,884
27.  Andere  zufällige  Einnahmen  und  zur  Ausgleichung  der
Schlußsummen  des  Staatehaushalts-Ents  ........  612,900
28.Ueberschuß  der  Verwaltung  des-  Jahres  1877420|350,902
29.  Kapitalien,  welche  aus  dem  Aufkommen  an  Flaggengeldern
  angesammelt  worden  sid  .  ..  182,410
30.  Aus  dem  Landes-Unterstützungsfonds  für  die  Provinz
Preußfen  .  .  .  93,000
31.  Von  den  Ständen  der  Provinz  Schlesien  Rückerstattung
des  denselben  zum  Bau  des  Ständehauses  in  Breslau
aus  der  Staatskasse  gewährten  Zuschusses  ......  .  ...  150,000
32.  Kapitalien  des  Schullehrer  -  Seminars  zu  Segeberg...  46,500
33.  Kapitalien  des  Schullehrer-Seminars  zu  Waldau.  3,075
Summe  Kapitel  11.  43,861/671
Summe  I..  327,823,125
II.  Ministerium  für  Handel,  Gewerbe  und
öffentliche  Arbeiten.
12.  Verwaltung  für  Handel,  Gewerbe  und
Bauwesen.
1—16.  Verschiedene  Einnahmenn  1,148,778
Summe  Kapitel  12.  für  sich.
13.  Porzellan-Manufaktur.
1.  Aus  dem  Verkauf  der  Fabrikkttet  525,000
2—3.  Verschiedene  Einnamen  .  ..  30,000
Summe  Kapitel  13.  555000
14.  Verwaltung  für  Berg-,  Hütten-  und  Salinenwesen.

Hergwerke.
1.  gür  Produkte»...·................................  67,309,823
2.  ekonomische  Nutzungen  und  sonstige  Einnahmen  779,753

 

Seite.

 

565059576
        <pb n="99" />
        Betrag
z  Einnahme.  für
.  1876.
*
Mark.
Uebertrag  .  68,089,576
Hüttenwerke.
3.  Fir  Produkkttt  .  .  .  .  ..  22,526,528
4.  ekonomische  Nutzungen  und  sonstige  Einnahmen  124,181
Salzwerke.
5.  Für  Produkkktee  4,952,270
6.  ekonomische  Nutzungen  und  sonstige  Einnahmen  212,620
Gadeanstalten.
7.  Aus  dem  Badebetrienrnenenn  107,747
8.  Oekonomische  Nutzungen  und  sonstige  Einnahmen.  29,873
Kbniglich  Preußische  und  Gerzoglich  Graunschweigische
Kommunionwerke  am  Unterharz.
9.  Für  Produkkteee  1,862,143
10.  ekonomische  Nutzuen  13,217
töniglich  Preußische  und  Fürstlich  öchaumburg  .  tippesche
Gesammt-Steinkohlenbergwerke  bei  Obernkirchen.
11.  Kür  Produkte.....................................  1,230,300
12.  ekonomische  Rutzunen  .  ..  37,500
Andere  Einnahmen.
13.  Bergwerks-Abgaben  und  Steuern  und  Gefälle  auf
rund  besonderer  Gesetze  und  Verträügg  .  3,774,699
14.  Gebühren  und  Sporten  .  .  ..  3586
15.  Außerordentliche  Einnahmen  durch  den  Verkauf  von
Produkten,  Materialien  und  Inventarienbeständen  bei
denjenigen  Werken,  deren  Betrieb  für  Staatsrechnung
eingestellt  wind  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  10,000
16.  Sonsige  Einnahmen,  wie  ökonomische  Nutzungen  von
Dienstgebäuden  und  den  dazu  gehörigen  Ländereien,
für  verkaufte  Inventarienstücke  und  dergleichen  6,835
17.  Einnahmen  beim  Rückeinnahmefonds  auf  gewährte
"  unverzinsliche  Hausbau-Darlehne  an  Berg-  und
Hüttenleute  ....  .......  ...  .  .  .  .  ...  .  .  .  .  .  ..  147,000
18.  Einnahmen  bei  den  bergtechnischen  Lehranstalten  47,470
Summe  Kapitel  14  103,175,45
(Nr.  8402.)  8.
        <pb n="100" />
        ·  Betrag
2  Einnahme.  für
*  1876.
S  *
Mark.
Verwaltung  der  Eisenbahn-Angelegenheiten.
15.  Niederschlesisch.  Märkische  Eisenbahn  einschließlich
  der  Verbindungs-Eisenbahn
zwischen  den  Bahnhäöfen  zu  Berlin.
1.  HPersonenverkbrernrnn  ..  .  .  ..  8,006,000
2.  Güterverkhbern  .  ...  .  .  ...  ...  .  .  .  ..  29,769,000
3—7.  JBerschiedene  Einnahmen  .......  ....  ...  .  .  .  .......  .  ...  1,915,000
Summe  Kapitel  15.  ..  ...  Iu
16.  Vakat.
17.  Ostbahn.
1.  Personenverkehr  ....................................  13,800,000
2.  üterverker  .  ...  .  .  ..  28,379,000
3—7.  Verschiedene  Einnameen  .  .  .  .  ..  1,481000
«  SummeKapitell7.»...  4Z,665,005
18.  Westphälische  Eisenbahn.
1.  ersonenverkhen  .  ..  2,209,600
,  d  E...................·..................  8j200j000
——.  erschteenemnahmen............................  890,400
Summe  Kapitel  18  1100/
19.  Saarbrücker  Eisen  bahn.
J.  Personenperkhr  ....................................  1,490,500
2.  Hüterverkr  Eimmm  7,057,750
—7.  erschiedene  Einnamen  1,571/750
Summe  Kapitel  19  1  6G
20.  Hannoversche  Eisenbahnen.
1.  ersonenverkben  .  .  .  ..  ..  10,250,000
2.  Hüteroerkhr  ......................................  22,500,000
—7  erschiedene  Einnahhen  2,230,000
Summe  Kapitel  20  70580,  000
21.  Frankfurt-Bebraer  Eisenbahn.
1.  Hersonenperkhr  ....................................  2,593,400
2.  üterverkbhen  .  3,220,800
3—7.  Verschiedene  Einnahmhen  .  ..  316,800
Summe  Kapitel  21..  6,131,000
        <pb n="101" />
        47

 

 

 

Betrag
——  5  Einnahme.  für
——-*1  1876.
S  .
Mark.
22.  Nassauische  Eisenbahn.
1.  Hersonenperkehr  ....................................  3,100,000
2.  iitewekkehk......................................  3,750,000
3—7.  Verschiedene  Einnamen  440,000
Summe  Kapitel  22.  7.  -
23.  Main-Weser  Eisenbahn.
1.  Personenperkhr  ....................................  2,891,600
2.  üterverkerr  5/772,400
3—7.  Verschiedene  Einnamen  585,000
Summe  Kapitel  23.  J
24.  Main-Neckar  Eisenbahn.
Antheil  an  dem  Reinertrgeeeee  ..  406,808
Summe  Kapitel  24.  für  sich.
25.  Wilhelmshaven-Oldenburger  Eisenbahn.
Antheil  an  der  Brutto-Einnahme  ..  m  !•  282,000
Summe  Kapitel  25.  für  sich.
26.  Privat-Eisenbahnen,  bei  welchen  der  Staat
betheiligt  ist.
1.  Oberschlesische  Eisenban  ..  2,853,479
2.  Cöln-Mindener  Eisenbahhn  ...  755,873
3.  Stargard--Posener  Eisenbaahhh  ...  .  ...  287,307
4.  Rechte  Oderufer-  Eisenbaan  81,400
Summe  Kapitel  26  3/,978,059
271—5.  Sonstige  Einnahhen  ...  246,470
Summe  Kapitel  27.  für  sich.
Summe  Kapitel  15.  bis  27  2333337
Summe  II.  .  .  .  .  .  272/21260

 

*
        <pb n="102" />
        Betrag
Z——  Einnahme.  für
S  1876.
St  *  -
Mark
III.  Stoats-Ministerium.
28.  Gesetzsammlungs-Amt  in  Berlin.
1.  Von  dem  Absatz  der  Gesetzsammluinng  .  .  .  ...  172,200
2.  Vermischte  Einnahmen  30
Summe  Kapitel  28  172),230
29.  Deutscher  Reichs-und  Preußischer  Staats—
anzeiger.
1.  Von  dem  Debit  des  Anzeigers  ................  ..  .  ...  109,000
2.  Insertionsgebürten  ..  192,000
3.  Außerordentliche  Einnahhen  —2  1,800
4.  Zuschuß  aus  der  Deutschen  Reichskasse  7,500
Summe  Kapitel  29  310),300
Summe  II  482,50
IV.  Justiz-Ministerium.
30.  J.  Gerichtskosten,  einschließlich  der  von  den  Gerichten  zu
verrechnenden  Stempel  und  baaren  Auslagen  39,000,000
2.  Einnahmen,  welche  als  Emolumente  der  Beamten  zur
Verwendung  komhmhen  ...  1,915,251
3.  Straen  ..  1,241,390
4.  An  Juriediktions-Beitrügen  ..  17,460
5.  Antheil  an  dem  Arbeitsverdienst  der  gerichtlichen  Gefangeen
  .  ..  ..  .  .  .  ...  ..  .  445,700
6.  Miethen  und  sonstige  verschiedene  Einnahmen  ..  111,199
7  Justiz-Offizianten-Wittwenkase  .  ..  84,000

 

 

Summe  IV.  .  .  .  ..

—S
        <pb n="103" />
        49

 

 

 

Betrag
S  Einnahme.  für
3  b  1876.
8

Mark.
V.  Ministerium  des  Innern.
31.|2.  Verwaltung  des  Innen  71,501
3—4.  PolizeiVerwaltung  ................................  347,498
4akZ  andgendarmerien  ..  .  .  ..  16,426
5.  Strafanstalts=  2c.  Verwaltng  ..  2,305,910
6.  Verwaltung  der  Regierungs-Amtsblätter  und  der  damit
verbundenen  öffentlichen  Anzeiger  205,950
7.  Für  Wohlthätigkeitssweke  ..  .  ...  16,706
Summe  V.  .  .  ...  T963,991
VI.  Ministerium  für  die  landwirthschaft--lichen
  Angelegenheiten.
32.  Landwirthschaftliche  Verwaltung.
1.  Kosten  und  andere  Einnahmen  bei  den  Auseinandersetzungs-Behörden
  1,706,925
2.  Bitraͤg  fremder  Regierungen  den  Generalkosten
der  Auseinandersetzungs-Behörden  16,500
3.  Einnahmen  bei  den  landwirthschaftlichen  Lehranstalten  101,236
4.  Einnahmen  bei  den  Thierarzneischulen  96,897
5.  Einnahmen  bei  dem  Meliorations-Rückeinnahmefonds.  210,000
6.  Rückeinnahmen  auf  Darlehne,  welche  zur  Beseitigung
der  Sturmfluthschäden  auf  Grund  des  Gesetzes  vom
24.  April  1873.  (Gesetz  Samml.  S.  185.)  bewilligt
wordensind...............·.....................  8,724
7.  Einnahmen  bei  der  Deichverwaltung  ................  11,618
8.  Sonstige  Einnamen  .  ..  3,100
Summe  Kapitel  32.  .....  5
33.  Gestütverwaltung.
1—5.  Hauptgestüte  .......................................  543,420
6—10.andgestüte........................................  1,138,320
11.Centralverwaltnnngnggg  .  ...  .  ...  .  .  .  .  13,500
Summe  Kapitel  33.  .  .  .  ..  1,695,240
Summe  VI.  ..  ...  3,850,240

 

(Nr.  8402)
        <pb n="104" />
        Kapitel.
Titel.

Einnahme.

Bettag

1876.

 

r—

 

 

VII.  Ministerium  der  geistlichen,  Unterrichtsund
  Medizinal-Angelegenheiten.

Evangelischer  Kultus
Kabbolicher  Kultts  ...
Leffent  icher  Unterricht  ·
KutuöundUnterrichtgemeinsam....................
Medizinalwesen.....................................
Centralverwaltung........·.........................

SummeVIl......

Dazu:  Summe  VI.  Ministerium  für  die  landwirthschaftlichen
  Angelegenheiten

"  V.  Ministerium  des  Innen....
[IV.  Justiz=  Ministerinn..
"  III.  Staats-Ministerin  .
"  II.  Ministerium  für  Handel,  Gewerbe
  und  öffentliche  Arbeiten.

-  I.  Finanz-Ministerium  ...........
Summe  der  Einnahme

18834
—

3,850,240
2,963,991
4,815,000
482,530

 

 

272,212,660
327,823,125

——bnin
        <pb n="105" />
        51

 

 

 

 

 

 

BetragF  Darunter
—  Aus  gabe.  für  a
S  1876.  wegfallend.
8  gf
Mark.  Mark.
Vauernde  Ausgaben.
A.  Betriebs-,  Erhebungs=  und  Verwaltungskosten
  und  Lasten  der  einzelnen  Einnahmezweige.

I.  Finanz-Ministerium.
J.  Domainen.
1—3.  Besoldunen  .  .  ..  390,261  25,648
3a.  Lu  Wohnungsgeld=  Zuschüssen  für  die  Beamten  28,400  1,080
4—7.  Andere  persönliche  Ausgaabgnn  ..  397,804  27,911
8—10.  Dienstaufwands--Entschädigunen  .  .  ..  133,558  4,698
11.  Zur  Entlastung  der  Domainen  und  zum  Ankauf  von
Grundstüücken  .  ..  75,000  —
12.  Kosten  der  geistlichen  und  Schul-Verwaltung  293,433  633
13.  Zahlungen  an  Armen-Anstalten  und  milde  Stiftungen  104,176  1,928
14.  Zu  Almosen  und  Unterstützunx  ..  90,000  667
15.  Dinsen  von  Passiv-Kapitalien,  Passiv-Renten,  sonstige
Abgaben  und  Lasssseen.  693,361  257,788
16.  Zu  Remissionoen  .  ...  .  .  .  .  .  .  .  .  1,500  600
17.  Zur  Unterhaltung  der  Domainen-Gebäude,  sowie  zu
Wege-,  Brücken-,  Ufer=  und  Wasserbauten  2/500,000%  —
18.  Z  Vermessungen  und  Bonitirungen  .  ..  36,000  —
19.  osten  in  Auseinandersetzungs-  Angelegenheiten  und
Prozesen  90,000  —
20—22.  Betriebskosten  für  administrirte  Grundstücke,  Bäder  und
Mineralbrunen::  .  .  1,583,726  6,000
23.  Ausgaben  der  Festungs-Revenüenkassen  .404  —
24.  „Vermischte  Ausgagen  ..  .  .  ..  165,487  120
Summe  Kapitel  1  no  327/073
Jahrgang  1876.  (Nr.  8402.)  9
        <pb n="106" />
        Betrag  Darunter
h  Ausgabe.  für  künftig
Z  .  1876.  wegfallend.
#  9
Vaert.  Vark.
Forsten.
2.  Aosten  der  derwaltung  und  des  Setriebes.
1—4.  Besoldunen  .  ....  .  ..  ..  ..  5,822,563  29,979
4  Zu  Wohnungsgeldzuschüssen  für  die  Beamten  93,400  —
5—8.  Andere  persönliche  Ausgiben  .......................  2,370,00  —
9—13.  Dienstaufwands=  und  Miethsentschädigungen  .  1,779,624  101,010
14.  Fa#  Werbung  und  Transport  von  Forstprodukternr95,000  —
15.  ur  Unterhaltung  und  zum  Neubau  der  Forstdienstebäude,
  sowie  zur  Beschaffung  noch  fehlender  Forstienstgebäude
  für  Oberförster  und  Forstschutztbeimte.  224,000  —
16—17.Zur  Unterhaltung  und  zum  Neubau  der  öffentlichen
Wege,  sowie  zu  Wasserbauten  in  den  Forsten  ...  ...  1,237%  440  —
18.  Zu  Forstkulturen  und  zur  Verbesserung  der  Forstgrundstucke,
  zum  Bau  und  zur  Unterhaltung  der  Holzabfuhrwege
  und  zu  Forstvermessungen  und  Betriebsregulirugen
  .  .  ..  3,670,200  —
19.  Jagd-Verwaltungskosten  .  ..  81,250  25,600
20—26.  [Betriebskosten  der  Nebenbetriebs-Anstaltton  .  .  .  805,331  —
27.  Zur  Bezeichnung  und  Berichtigung  der  Grenzen,  zu
Separationen)  Regulirungen  und  Prozeßkosten  188,500
28.  Holzverkaufs=  und  Verpachtungskosten,  Botenlöhne  und
sonstige  kleine  Ausgaben  der  Lokalverwaltung  160,000  —
29—31.  Vermischte  Aussaoeen  .  .  ...  .  .  .  .  620,852  —
SummeKapitel2....·.  55,948,160  156,559
3.  Zu  sorstwissenschastlichen  und  Lehrzwecken.
1—2.  Besoldunen  .  .  .  ..  ..
2a.  JZu  Wohnungsgeldzuschüssen  für  die  Beamten  ......  .
3—4.  UAndere  persönliche  Aussaben
5.  Sechliche  Aussaueeen
Summe  Kapitel  3
4.  Allgemrine  Ausgaben.
l  Kommunal-  und  Reallasen

 

Mlösungsrenten  und  zeitweise  Vergütungen  an  Stelle
von  Naturalabgben..
        <pb n="107" />
        53

 

 

 

 

 

 

 

Betrag  Darunter
z  Ausgabe.  für  künftig
1876.  wegfallend.

Mark.  Mark.

Uebertrag  620,140  —
3.U  Unterstützungen  für  ausgeschiedene  Beamte,  sowie  zu
—  Pensonen  und  Unterstützungen  für  Wittwen  und

aisen  von  Beamen  ...  210,000  —

4.  Zum  Ankauf  von  Grundstücken  zu  den  Forsten  ..  .  .  ..  1,050,000  —

SummeKapitel4...».  1,880,140  —

Summe  Kapitel  2.  bis  4.  .....  27,989,000  156,589
5.  Direkte  Steuern.
1—5.  Besolduggen  .  ..  2,685,138  66,633
5a.  Zu  Wohnungsgeldzuschüssen  für  die  Beamten  396,000  —
6—10  a.  Andere  persönliche  Aussaben  561,527  4,680
11—16.Sonstige  Loßen  der  Veranlagung  und  Erhebung  4,387,614  —
17—23.|Sächliche  und  vermischte  Ausgabhben  .  .  ..  947,721  750
Summe  Kapitel  5.  Js  72,063
Indirekte  Steuern.
6.  Central-Stempelverwaltung.
1.  Besoldunen  .  ..  ...  ..  .  .  ..  23,790  —
1a.  Zu  Wohnungsgeldzuschüssen  für  die  Beamten  4,320  —
2.  Andere  bersonliche  Ausgahn  900  —
3.  Sächliche  Aussagheeen  57,000  —
SummeKapite16......  EZ,010I—
7.  provinziqlsstkutrvktaaltuug.
1—3.Besoldungen.......................................  1,410,327  4,437
3a.Zu  Wohnungsgeldzuschüssen  für  die  Beamten  .  198,000  —
4—6.  Andere  pepsonlche  Ausgaben  ..  112,275  600
7—8.  Sächliche  AussaHHn  .  ..  .  .  ...  222,000  —
SummeKapitel7......  1,942,602  5/037
(Xr.  8402)  9“
        <pb n="108" />
        Betrag  Darunter
——  Ausgabe.  für  künftig
.  2  1876.  wegfallend.
*
Mark.  Mark.
Joll-  und  Steurrerhcbung  und  Kontrole.
1—5.  Besoldunen  ..  ..  .  .  ..  13,149,758  81,667
6.  Zu  Wohnungsgeldzuschüssen  für  die  Beamten  1,200,000  —
7—8.  Andere  persönliche  Ausgabgen  482,824  —
9—11.SächlicheAusgaben..·..·..........................  2,490,636  —
SummeKapite18..»»  17,323,218I  81,667
9«  Allgemeine  Ausgaben.
1.  Zu  außerordentlichen  Remunerationen  und  Unterstützungen
für  die  Zoll-  und  Steuerbeamten,  mit  Ausschluß  der
Beamten  bei  den  Provinzial-Verwaltungen  486,300  —
2.  Zu  Unterstützungen  für  ausgeschiedene  Beamte,  sowie
zu  Pensionen  und  Unterstützungen  für  Wittwen  und
Waisen  von  Beamen  600,000  —
3.  sDispositionsfonds  zu  unvorhergesehenen  kleinen  Ausgaben
  für  die  Provinzial-Steuerbehörden  2,400  —
4.  Zur  Unterhaltung  von  Dienstgebäuden  mit  Ausschluß
rößerer  Neubauten,  sowie  zur  Anschaffung,  Unter-Raltung
  und  Ausrüstung  der  Fähren  und  aller  Wasserfahrzeuge,
  welche  nicht  zu  den  Zollkreuzern  und  Wachtschiffen
  gehören  ....  ..  ..  .....  ..  .  ...  .  .  .  ....  .  ..  .  .  ..  483,000  —
5.  JZur  Anschaffung,  Unterhaltung  und  Ausrüstung  der
Zollkreuzer  und  Wachtschiffe  .  .  ...  40,200  —
6.  Zu  Umzugskosten  und  Mieths-Entschädigungen  bei  Versetzunnen
  .  ....  .  .  .  ..  126,600  —
7.Zu  Prozeßkosteen  .  ..  .  ...  9,000  —
8.  JZu  vermischten  Ausgaben  (einschließlich  der  Ausgaben
aus  den  in  Franksan  a.  O.  erhobenen.  Meßabgaben)  91,020  —
9.  Zur  Bewaffnung  der  Grenz=  und  Steueraufseher  und  ·
zurUnterdrüungdesSchleichhandclö............  4,650  —
Summe  Kapitel  9  1,843,I70
Summe  Kapitel  6.  bis  9  21/195,000
10.  Lotterie.
1.  Besoldunen  .  .  .  .  ...  .  .  ..  45,300  —
la-ZuWohnungsgeldzuschüssenfürdieBeamten-.......  7,200  —
2—3.AnderepeksönlicheAusgaben........................  4,614  —
4.  Seächliche  Ausgahbenn  .  .  .  ..  30,786  —
Summe  Kapitel  10  87,900|  —
        <pb n="109" />
        55

 

 

 

 

 

 

 

Betrag  Darunter
-  Ausgabe  für  künftig
-  2  1876.  wegfallend.
S  #

Mark.  Mark.
II.  Seehandlungs-Institut.
Die  Verwaltungskosten  im  Betrage  von  234,432  Mark
werden  aus  den  Einnahmen  des  Instituts  bestritten.
12.  Münzen.
1.  Besoldunnen  ..  .  .  .  .  ..  117,600  —
la.  JZu  Wohnungsgeldzuschüssen  für  die  Beamten  .  .  .  ..  ...  10,668  —
24.  JAndere  persönliche  Ausgaben  ......  .....  .  .......  .  ...  9,060  —
5.  Sächliche  Verwaltungsausgaben  ..............  .  .  .  .  ...  38,392  —
6—8.  Betriebskosten  ......................................  720,740  —
9.  Zur  Unterhaltung  der  Gebäude,  sewie  zur  Bestreitung
der  Abgaben  und  Lasten  derselben.  ..  ......  .  .  .  .  .  ...  13/710  —
Summe  Kapitel  12.  910,170  –
13.  Staatsdruckerei.
1.  Besoldugngen  .  ..  .  ..  ..  .  .  ..  25,200  1,200
la.  Zu  Wohnungsgeldzuschüssen  für  die  Beamten  3,300  —
2-10.  Sonstige  Ausgaben  der  Verwaltung  und  des  Betriebes  903/300  —
Summe  Kapitel  13  931,800  1,200
Summe  I..  60,674,980  643,629
II.  Ministerium  für  Handel,  Gewerbe  und
öffentliche  Arbeiten.
14.  Porzellan-Manufaktur.
1.  Besoldungen  .  .  ...  46,500  —
la.  Zu  Wohnungsgeldzuschüssen  für  die  Beamten  .........  2,700  —
2.  Andere  persönliche  Ausgaben  ..  8,330  —
3—6.SachlicheAusgaben...........................  ““  470,100  —
Summe  Kapitel  1  ......  52696  —
Verwaltung  für  Berg  „,  Hütten=  und  Salinenwesen.
Getriebskosten.
156.  Bergwerke.
1.  WBesoldungen  .  .....  .....  ..  ..  .  .......  ....  ..  .  ..  ...  .  .  ..  644,550
1a.Zu  Wehsen=  zgelduschussen  für  die  Beamten  31,116
2—3.  Andere  persönliche  Ausgagn  93,620
Seite  .....  d  Wõ

(Nr.  8402.)
        <pb n="110" />
        56

 

 

 

 

 

Betrag  Darunter
*  Ausgabe.  für  künftig
3  ;  1876.  pwegfallend.

Mark.  Mark.
Uebertrag  .....  769,286  9,150

4—5.  Seächliche  Verwaltungsausgabgen  217,580  —
6.  Betriebslöhne  und  Betriebsunkosten  34,925,2999  —
7.  Betriebsmaterialien  und  Utensilln  9,683,781  —
8.  Debitskosttnen  ..  .  1,551,352  —

9.  Zu  Neu-  und  Erweiterungsbauten,  sowie  zur  Neuherstellung
  und  Erweiterung  von  Betriebsanlagen309/120  —
10.  Sonstige  aukosten  ................................  1,663,595  —
11.  JAbgaben,  Grundentschädigungen  und  Landerwerb  .  .  ...  2,321,559  —

1la.  JAntheil  ber  Stadt  Berlin  an  dem  pro  1875.  erzielten
Ueberschuß  des  Kalksteinbruchs  zu  Rüdersdorf.  ..  ...  110,000  —

12.  Zuschüsse  zu  Knappschaftskassen  und  Auspaben.  auf  Grund
des  Haftpflichtgesetzes  vom  7.  Juni  1871...  1290,  10  —

Summe  Kapitel  15  54,46S1  9150
16.  Hüttenwerke.

1.  Besoldunenennngg  ..  ..  .  ...  174,600  —
la.Zu  Wohnungsgeldzuschüssen  für  die  Beamten  ..  3,684  —
2—3.  Andere  persönliche  Ausgaggeen  20,065  —
4—5.  Sächliche  Verwaltungsausgaben  .  ..  31,006  —
6.  Betriebslöhne  und  Betriebsunkosten  1,739,941  —
7.  Betriebsmaterialien  und  Utensillen  18,104,017  —
8.  DOebitskosftern  .  ..  100,313  —

9.  Zu  Neu-  und  Erweiterungsbauten,  sowie  zur  Neuherstellung
  und  Erweiterung  von  Betriebsanlagen  365,400  —
10.  Sonstige  Baukosten  .  .  ..  344,165  —
11.  Abgaben,  Gru  enschädigun  en  und  Landerwerb..  36/451  —1

12.Luschüsse  zu  Knappschaf  Skasten  und  Ausgaben  auf
Grund  des  Haftpflichtgesetzes  vom  7.  Juni  1871.  57/,332  —
Summe  Kapitel  16  1976,9°74  —

17.  Salzwerke.

1.  Besoldunien  ...  ..  .  .  .  ..  155,400  —
Ia.  Zu  Wohnungsgeldzuschüssen  für  die  Beamten  2,940  —
2—3.  Andere  persönliche  Aussaen  16,140  —
4—5.  Sechliche  Verwaltungsaussahen  25,070  —

 

 

 

—
        <pb n="111" />
        Betrag  Darunter
—  Ausgabe.  9  künnin
.  wegfallend.
S  .  s
Mart.  Mort.
Uebertrag  ..  ..  .  199,550  —
6.  Betriebslöhne  und  Betriebsunkotten  1,302,920  —
7.  -—Betriebsmaterialien  und  Utensilien  ................  ...  1,637,060  —
8.  „Debitskosteen  ...  324,870  —
9.  Zu  Neu-  und  Erweiterungsbauten,  sowie  zur  Neuherstellung
  und  Erweiterung  von  Betriebsanlagen  278,580  —
10.  Sonstige  Baukoseeenen  .  ...  .  .  ..  .  .  .  .  286,125  —
11.  Abgaben,  Grundentschädigungen  und  Landerwerb..  119,115  —
12.  3  Feie  zu  Krappschaszskasen  und  Ausgaben  auf
rund  des  Haftpflichtgesetzes  vom  7.  Juni  1871.  79,220  —
Summe  Kapitel  17.  .  ....  4,22440  —
17a.  Badeanstalten.
1.  Konorare,  Remunerationen  und  Kopialtln  3,280  750
2—3.  ächliche  Verwaltungsaussaben  2,970  —
4.  Betriebskoseen  .  ..  .  ...  48,355  —
5.  Zu  Neu-  und  Erweiterungsbauten,  sowie  zur  Neuherstellung
  und  Erweiterung  von  Betriebsanlagen  ..  34,689)  —
6.Sonstige  Baukosten  .  ..  .  .  ..  26,050  —
7.  JAbgaben  und  Grundentschädigungen  ....  ....  ...  .  .  .  .  ..  680  —
7a.  Zinsen  und  Amortisation  der  auf  dem  Bade  Oeynhausen
haftenden  und  vom  Staate  übernommenen  Schulden  17,100  —
8.  Leistungen  an  die  Knappschaftskasse  und  sonstige  Ausgaben....................·......................
  4,496  —
Summe  Kapitel  17a.  .....  E  750
17b.  Werke,  welche  mit  anderen  Staaten  gemeinschaftlich
  betrieben  werden.
A.  fAöniglich  Preußische  und  Zerzoglich  Graunschweigische
Gerg-  und  LHüttenwerke  am  Unterharz.
1.  Besoldunen  ...  .  ..  30,086  1,714
1a.Zu  Wohnungsgeldzuschüssen  für  die  Beamten  754  —
2—3·AnderepersönltcheAusgaben..............·........  3,509  —
4—5.  Scchliche  Verwaltungsausgahen  5,083  —
6.  Betriebslöhneceeee  .  .  .  ..  388,385  —
Seite.....  427,817  5/714

 

(Nr.  8402)
        <pb n="112" />
        Betrag  Darunter
—s  Ausgabe.  für  künftig
2  S  1876.  Hegfallend.
Mark.  Mark.
Uebertrag  ..  .  .  .  427,817  1,714
7.  Betriebsmaterialien  und  Utensillen  ..  866,502  —
8.  Debitskosseen  .  ..  39,537  —
9.  Zu  Neu=  und  Erweiterungsbauten,  sowie  zur  Neuherstellung
  und  Erweiterung  von  Betriebsanlagen  62/629  —
10.  Sonstige  Baukoseen  78,035  —
11.  Abgaben,  Miethen,  Grundentschädigungen  und  Landerwer.........·............................·...
  3,024  —
12.  Zuschüsse  zu  Knappschaftskassen  und  Ausgaben  auf
Grund  des  Haftpflichtgesetzes  vom  7.  Juni  1871.  16,531  —
13.  Pensionen  und  Unterstützungen  für  Pensionairs,  Wittwen
und  Waisen  ..  13,232  —
14.  Sonstige  Verwaltungs=  und  Betriebsausgaben  5/653  —
Summe  A.  ..  ...  1,512,960  /714
B.  Aniglich  preußische  und  rürstlich  Schaumburg  .  #ippesche
Sesammt-Steinkohlenbergwerke  bei  Obernhirchen.
15.  Besoldunen  .  .  .  ..  11,775  —
15a.  Zu  Wohnunggsgeldzuschüssen  für  die  Beamten  630  —
16—17.  Andere  persönliche  Ausgaben  ..  ..  .  .  .  ....  .  .  ...  ..  .  .  .  ..  1,905  —
18—19.  Sächliche  Verwaltungsausgabhen  6,040  —
20.  Betriebslöhne  00.  526,040  —
21.  Betriebsmaterialien  und  Utensillen  ..  .  .  ..  110,500  —
22.  Debitskostrrnrnnn  .  38,7951  —
23.  Zu  Neu-  und  Erweiterungsbauten,  sowie  zur  Neuher-  "%
stellung  und  Erweiterung  von  Betriebsanlagen  2c.  39,000  —
24.  Sonstige  Baukosen  23,890  —
25.  Abgaben,  Miethen,  Grundentschädigungen  und  Landerwerb.........·..............................·.
  31,990  —
26.  Zuschüsse  zu  Knappschaftskassen  und  Ausgaben  auf
Grund  des  Hastpflichtgesetzes  vom  7.  Juni  1871.  15,700  —
27.  DPensionen  und  Unterstützungen  für  Pensionairs,  Wittwen
und  Waisen  2,720  —
28.Sonstige  Verwaltungs-  und  Betriebsausgaben  1,315  —
Summe  B.  —.————
Summe  Kapitel  175.  2/323,200  1//14
        <pb n="113" />
        Betrag  Darunter
—A  Ausgabe.  für  künftig
-  1876.  wegfallend.
8
-  Mark  Mark.
verwaltungskosten.
18.  Ministerial-Abtheilung  für  das  Bergwesen.
1—4.  Besoldunen  ..  ..  .  .  ..  121,530  5,400
4a.  Zu  Wnbü  für  die  Beamten  19,800
5—6.  Andere  persönliche  Ausgaggen  16,950  —
7—9.  Sächliche  Verwaltungsausgaben  .................  .  .  ..  27,060  —
Summe  Kapitel  18.  185,340  5/400
19.  Ober-Bergämter.
1—5.  Besoldunen  .  ...  ....  .  .  ..  690,825  4,425
5a.Zu  Wehmungsgelpguschüssen  für  die  Beamten  86,376  —
6—7.  UAndere  persönliche  Auissann  ..  213,660  1,350
8—10.  Sichliche  Verwaltungsausgabgeen  ..  294,348  —
Summe  Kapitel  19  1,285,209  5/775
20.  Bergtechnische  Lehranstalten.
1.  Besoldunnen  .  .  ..  115,950  —
1a.  Zu  st  für  die  Beamten  18,540  —
24.  Andere  persönliche  Ausgaben  ................  ...  .  ...  68,240  —
5—8.  Sächliche  Aussahen  ..  116,096  —
9—10.  Sonstige  Aussahen  .  ..  54,124  —
Summe  Kapitel  20  372,950  —
21.—10.  Sonstige  Verwaltungs-  und  Betriebsaus.
gaben  .  ..  527,193  4,626
Summe  Kapitel  21.  für  sich.
Summe  Kapitel  15.  bis  21.  .....  84,877,6671  27,415
Johrgang  1876.  (Nr.  8402)  10
        <pb n="114" />
        60

 

 

 

 

 

 

 

Betrag  Darunter
55#  Ausgabe.  llar  känsie
,-  X  .weaen.
see-Z  gf
Mark.  Mark.
Verwaltung  der  Eisenbahnangelegenheit
22.  Niederschlesisch-Märkische  Eisenbahn,  einschließlich
  der  Verbindungs-Eisenbahn
zwischen  den  Bahnhöfen  zu  Berlin.
1—4.  Besoldunen  .  ..  .  .  ..  5/141,430  1,050
4a.  Zu  Wohnungsgeldzuschüssen  für  die  Beamten  .  802,000  —
5—7.  Andere  persönliche  Ausgaben  3,643,413  363
8—9.  Sächliche  Verwaltungskotfttnen  ...  .  ...  .  ..  .  2,114,300  —
10—11.  Unterhaltung  und  Erneuerung  der  Bahnanlagen  5/421,000  —
12-  14.  Kosten  des  Bahntransports  .  .  .......  ...........  ...  5,150,000  —
15—19.  Sonstige  vermischte  Aussabben  ...  2,050,857  —
Summe  Kapitel  22  24,323,000  1,413
23.  Vakat.
24.  Ostbahn.
1—4.  Besoldunienn  ..  “m#ssnSb  1,710
4%.  Zu  Wohnungsgeldzuschüssen  für  die  Beamten  655,800  —
5—7.  Andere  persönliche  Ausgben  3,885,000  —
8—9.  Sächliche  Verwaltungskoten  2/442,000  —
10—11.  Unterhaltung  und  Erneuerung  der  Bahnanlagen  5/600,700  —
12—14.  Kosten  des  Bahntransportss  .  ...  .  .  ..  8,249,500  —
15-19.  Sonstige  vermischte  Ausgaben  .............  ..  .  ..  .  .  ..  1,086,511  —
Summe  Kapitel  24.  .....  27,984,000  1,710
25.  Westphälische  Eisenbahn.
1—4.  Besolduien  .  .......  .  .  .  1,706,508  38,460
4a.Zu  Wohnungsgeldzuschüssen  für  die  Beamten  179,500  —
57.  Andere  persönliche  Ausgaben  .....................  ..  953,150  —
8—9.  Sechliche  Verwaltungskofen  533,200  —
10—11.UnterhaltunundErneuerungderBahnanlagen.....  2,075,500  —
12—14.Kostendesahntcansportö..................·......  1,988,000  —
15—19.  Sonstige  vermischte  Aussaben  ...  784,142  —
Summe  Kapitel  25.  8,220,000  38,460
        <pb n="115" />
        61

 

 

 

 

 

 

 

Betrag  Darunter
—m  Ausgabe.  für  künftig
1876.  wegfallend.
Mark.  Mark.
26.  Saarbrücker  Eisenbahn.
1—4.Besoldunen  1,377,274  28,848
4a.  Zu  Wohmungsgelduschüssen  für  die  Beamten  137  500  —
5—7.  Andere  persönliche  Ausgahen  624,360  —
8—9.SachllcheVerwaltungsosten........................  375,560  —
10—11.  Unterhaltung  und  Erneuerung  der  Bahnanlagen  1,408,700  –
12—14.  Kosten  des  ahntransport  s.........................  2,077,500  —
15—19.Sonstige  vermischte  Ausgaben  ...  826,106  —
Summe  Kapitel  26  65S0  28,848
27.  Hannoversche  Eisenbahnen.
1—4.Besoldunen  .  .  4,591,801  50,355
4%.  Zu  nfbü  für  die  Beamten  616,100  —
5—7.  Andere  persönliche  Ausgagen  3,538,100  207
8—9.  Sächliche  Verwaltungskosten  ..  1,553,900  —
10—11.  Unterhaltung  und  Erneuerung  der  Bahnanlagen  4,0  10,  800  —
12—14.Kosten  des  Bahntransportrs  5,716,800  —
518.  Sonstige  vermischte  Aussaben  3,934,499
Summe  Kapitel  27.  .....  23/962,000
28.  Frankfurt-Bebraer  Eisenbahn.
1—4.Besoldunen  .  .  ..  1,091,745
4a.  Zu  ibis  für  die  Beamten  .  1006,300
5—7.  Andere  persönliche  Ausgaggn  630,120
8—9.  Sechliche  Verwoltungststen  E  484,150
10—11.  Unterhaltung  und  Erneuerung  der  Bahnanlagen  954,840
12—14.  |Kosten  des  Bahntranspots  .  ..  .  .  .  ..  1,100,100
15—19.  Sonstige  vermischte  Ausgaben  722,745
Summe  Kapitel  28.  5,090,000
29.  Nassauische  Eisenbahn.
1—4.  Besoldunen  ......  .  .  .  .  .  ..  1,405,119
4a.  JZu  assnehüft  für  die  Beamten  167,200  —
5—7.Andere  *5  önliche  Aussaeen  604,000  —
89.  JSãchliche  Verwaltungskotten  411,400  —
Seite.....  ·  T,587,719l  3,429
(Fr.  8402)  10“
        <pb n="116" />
        BetragDarunter
***  Ausgabe  für  künftig
“  S.  1876.  wegfallend.
S  W

Mark.  Mark.
Uebertrag  ..  —  3/429
Unterhaltung  und  Erneuerung  der  Bahnanlagen  1,002,500  —
Kosten  des  Bahntranspors  .  ....  .  ..  1,048,400  —
Sonstige  vermischte  Aussaben  ..  246,381  —
Summe  Kapitel  29.  4,885,000  *
30.  Main-Weser  Eisen  bahn.
Besoldunen  .  .  .  .  .  ..  1,147,343  43,410
Zu  Wohnungsgeldzuschüssen  für  die  Beamten  160,300  —
Andere  persönliche  Aussaan  ..  928,140  —
Sächliche  Verwaltungskosten  528,300  1,351
.Anterhaltung  und  Erneuerung  der  Bahnanlagen  1,469,500  —
5.  Kosten  des  Bahntranspornrnsss  .......  1,304,100  —
.Sonstige  vermischte  Ausgaben.  ...................  ...  616,317  —
Summe  der  Betriebskosten
Großherzoglich  Hessischer  Antheil  an  dem  Betriebsüberue.............................·............

Summe  Kapitel  30
31.  Main-Neckar  Eisenbahn.
Besoldungszulagen  der  von  der  vormals  freien  Stadt
Frankfurt  angestellten  Beamten  42,597  —
2.  JAn  die  Stadt  Frankfurt  a.  M.  zu  entrichtende  Kommunal-Einkommenstenrrr
  4,000  —
Summe  Kapitel  31.  46,597  —
32.  Privat-Eisenbahnen,  bei  welchen  der  Staat
betheiligt  ist.
1.  Oberschlesische  Ei  enbahn  ............................  97,614
2.Cöln-Mindener  Eisenboaaan  115,544—
3.  Stargard-Posener  Eisenbaan  287,307  —
4—15.  Linszuschüsse  für  Privat-Eisenbahnen,  für  welche  die
Zinsgarantie  unmittelbar  auf  die  Staatskasse  übernommen
  1it4tt..  ..  r  —
Summe  Kapitel  32  7,731/666  —
        <pb n="117" />
        Betrag  Darunter
—  Ausgabe.  für  künftig
.  S  1876.  wegfallend.
E
Mark.  Mark.
33.  Centralverwaltung  und  Eisenbahn-Kommissariate.

1—9.  Besolduen  .  ...  497,025  —
9a.  Zu  Wohnungsgeldzuschüssen  für  die  Beamten  .  82,860  —
10—15.  Andere  persönliche  Aussaeeen  ..  .  ...  145,350  —
16—19.|Sächliche  und  vermischte  Aisgaben  ...  130,500  —
20.  Kosten  der  Vorarbeiten  zu  neuen  Eisenbahnen  ..  150,000  —
21.  Zu  Kommunikationsanlagen,  welche  dem  Cöln-Mindener
Eisenbahnunternehmen  Verkehr  bringen  9,510  —
Summe  Kapitel  33..  L915,
Summe  Kapitel  22.  bis  33.  5W16SSO66
Summe  I.  .  ....  202/566,865  6
III.  Staats-Ministerium.
34.  Gesetzsammlungs-Amt  in  Berlin.
1.  Besolduniien  .  ...  ..  .  .  ..  21,225  —
19.Zu  Wohnungsgeldzuschüssen  für  die  Beamten  4,200  —
2—3.  Andere  persönliche  Ausgabhen  ..  8,550  —
4.  Sechliche  Aussaaoen  .  .  ...  148,000  —
Summe  Kapitel  34.  ..  ...  181,975  —
35.  Deutscher  Reichs-  und  Preußischer  Staats-Anzeiger.

1—2.  Besoldunen  .  .  21/45  —
2a.Zu  Wohmungsgelenuschüsten  für  die  Beamten  2,940  —
3—4.  Andere  persönliche  Auissgahgen  40,610  —
5—7.  Sächliche  und  vermischte  Ausgaben  260,300  —
Summe  Kapitel  35.  325/300  —
Summe  III.  .  .  ...  507,775  —
Dazu:  II.  .  .  .  ..  202,566,8651  186,881
......  66,674,980  643,629
Summe  A.  Betriebs-  2c.  Ausgaben  265,  749,  210  S4,p50

 

(Nr.  8402.)
        <pb n="118" />
        64

 

 

4  Betrag  Darunter
Ausgabe.  für  künftig
S  1876.  wegfallend.

Mark.  Mark.
B.  Dotationen.
36.  Zuschuß  zur  Rente  des  Kronfideikommißf.....................................
  4,500,000—
Summe  Kapitel  36.  für  sich.
Oeffentliche  Schuld.
37.  Derzinsung.
1—7.  Schulden  der  alten  Landestheile  und  des  Gesammtstaats
seit  196868.  35,696,  611  —
8—13.  Schulden  der  neuen  Landesthelle  ..  3/,115,633  —
Summe  Kapitel  37.  0  —
38.  Tilgung.
1—5.  Schulden  der  alten  Landestheile  und  des  Gesammtstaats
seit  1186868.  13,355,244  —
6—11SchuldenderneuenLandeöthecle....................  2703/739  —
Summe  Kapitel  338#  16/058,983  —
39.  Aosten  der  unverzinslichen  Schuld  ..............  .....  .  .....  3,000  —
Summe  Kapitel  39.  für  sich.
40.  nenntaaaaaaaa;  1,320,  599-.
Summe  Kapitel  40.  für  sich.
41.  Derwaltungskosten.
1—4.  Besoldugen  .  ..  291,450  1,875
4a.  JZu  Wfbü  für  die  Beamten  .......  55,080  —
5—6AnderepersonlccheAusgaen.......·...............  17,100  —
7—8SachltcheAusgaben.....·...................·....·.  45/518  —
Summe  Kapitel  41  409,148  1875
Summe  Kapitel  37.  bis  41..  —#  1875
        <pb n="119" />
        65

 

 

 

 

 

 

 

BetragDarunter
—7-  Ausgabe.  für  künftig
-  1876.  wegfallend.
—  *
Mark.  Mark.
Beide  Häuser  des  Landtages.
4.  Herrenhaus.
1.  Besoldugnen  .  ..  .
Lla.  Zu  Wf  für  die  Beamten
2—3a.  Andere  bersönliche  Ausgaen  ..
4—6.  Sichliche  Ausgaben  ..
Summe  Kapitel  42..
43.  Haus  der  Abgeordueten.
1.  Besoldunen  .  ..
1a.Zu  Wehmungsgeldzuschüssen  für  die  Beamten
2—3a.  Andere  persönliche  Ausgaen
4—7.  Sechliche  AussaaHn  ...  .  .  .  ..  .  .  .
Summe  Kapitel  43
Summe  Kapitel  42.  und  43
Summe  B.  Dotationen
C.  Staatsverwaltungs-Ausgaben.
I.  Staats-Ministerium.
44.  Büreau  des  Staats-Ministeriums.
1—4.Besoldungen  145,800  8,700
4a.  JZu  Wenefb  für  die  Beamten  17,160  —
5—7.  Andere  persönliche  Ausgabgen  10,950  —
8—12.  Sächliche  und  vermischte  Ausgaggen  108,300
Summe  Kapitel  44.  282,0  8.700
45.  Staats--Archive.
1—4.  Besoldunen  ..  158,280  150
4%  JZu  2essehtüüsn  für  die  Beamten
5—6.  Andere  persönliche  Ausgageen
7—10.  Sichliche  und  vermischte  Aussahen
Summe  Kapitel  45.
        <pb n="120" />
        Betrag  Darunter
—(  Ausgabe.  für  künftig
—  1876.  wegfallend.

Mark.  Mark.
46.  General-  Ordenskommission.
1—2.  Besoldunen  ..  .  .  .  ..  39,750  —
2a.Zu  Wohnungsgeldzuschüssen  für  die  Beamten  8,160  —
3—4.  Andere  persönliche  Ausgagen  3,900  —
5—7.  Sächliche  und  vermischte  Auisgaben  153,358  68,158
Summe  Kapitel  46  205,  168  68,158
47.  Geheimes  Civilkabinet.
1—3.  Besoldunen  ...  .  .  ..  .  .  ..  76,500  —
Za.  JZu  Wohnungsgeldzuschuͤssen  für  die  Beamten.  ....  .  .  .  11,220  —
4.  .Andere  persönliche  Ausgaben  1,000  —
5—7.  Sechliche  Aussaeen  ..  .  ....  .  .  ..  19,800  —
Summe  Kapitel  47.  ..  ...  108/520  —
48.  Ober-Rechnungskammer.
1—5.  Besoldungen  ....  .  .  .  ..  462,750  —
5a.  Zu  Wohnungsgeldzuschüssen  für  die  Beamten  51,648  —
6—8.  Andere  persönliche  Aussaben  20,574  —
9—11.  Sachliche  gaheen  .  .  .  .  .  ...  21,600  —
Summe  Kapitel  48.  .....  556,572  —
49.  Ober-Egaminationskommission  zur  Prüfung
  für  die  höheren  Verwaltungsämter
  .  2,910
Summe  Kapitel  49.  für  sich.
50.  Disziplinarhooe  .  .  ..  10,410  —
Summe  Kapitel  50.  für  sich.
51.  Gerichtshof  zur  Entscheidung  der  Kompetenzkonflikte
  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  ..  ..  ..  .  ..  .  .  ..  7,200  —

 

 

Summe  Kapitel  51.  für  sich.
        <pb n="121" />
        Darunter

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Betrag
=  Sd  Ausgabe.  für  künflig
1876.  wegfallend.
Mark.  Mark.
Für  Zwecke  der  Landesvermessung.
52.  Büreau  des  Central--Direktoriums  der  Vermessungen
  im  Preußischen  Staate.
Besolduen  .  ..  12,046  —
Zu  Wohnungsgeldzuschüssen  für  die  Beamten  ..  1,680  —
Andere  persönliche  Ausgabhen  .  ..  5,010  —
Sächliche  Ausgaggeen  .  .  .  .  ..  2,700  —
Summe  Kapitel  2  21,/436  —
53.  Trigonometrische  Abtheilung  der  Landesaufnahme.

Besoldunien  37,500  —
Zu  Wohnungsgeldzuschüssen  für  die  Beamten  5,940  —
Andere  persönliche  Ausgaben  ..  ....  .  ...  ..  ..  ..  ..  .  .  ...  32,550  —
Sächliche  Ausgaben  ..  ......  .  ..  ..  .  ...  .  .  .  ..  .  .  ..  .  ...  240,900  –
Summe  Kapitel  533  316,980  —
Summe  Kapitel  52.  und  3533  338,116  —
Summe  J.  .  .  ...  LF  *)
II.  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten.

54.—  Ministerium.
Aversional-Entschädigung  an  das  Deutsche  Reich  für
die  Besorgung  speziell  Preußischer  Angelegenheiten.  90,000
Summe  Kapitel  54.  für  sich.
55.  Gesandtschaften.
Besoldunen  .  .  .  .  ..  275,400
Andere  persönliche  Ausgaben  ..  ...  ..  ...  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  1,500  —1
Sächliche  und  vermischte  Aussaben  ..  44/700  –
Summe  Kapitel  55.  321  e  —
Summie  II.  .  .  .  ..  11/00  —
Jahrgang  1876.  (Nr.  8402.)  11
        <pb n="122" />
        Betrag  Darunter
——  Ausgabe.  für  künftig
-  S  1876.  egfallend.
N

Mork  Vart.
III.  Allgemeine  Finanz-Verwaltung.
56.  Ministerium.
1—5.  Besoldngen
Za.  u  Wohnungsgeldzuschüssen  für  die  Beamten
6—7.  rt  persönliche  Aussabdgden
8—11.  Sächliche  und  vermischte  Ausgaben
Summe  Kapitel  56
57.  Ober-Präsidien  und  Regierungen,  einschließlich
  der  Finanz-Direktion  nebst
Bezirks-Hauptkassen  in  der  Provinz
Hannover.
1—4.  Besoldunen  .  .  .  6,383,887  222),337
4a.  JZu  Wohnungsgeldzuschüssen  für  die  Beamten  830,000  —
5—8.  Andere  persönliche  Aussaoen  1,769,583  —
9—10.  Sächliche  Aussaaheen  .  ...  .  .  ..  1,546,000  —
11—14.Sonstige  Aussaben  177,300  —
SummeKapite157......  EVEN
58.  Rentenbanken.
1.  Besoldungen  —
la.Zu  Wohnungsgeldzuschüssen  für  die  Beamten  —
2—5.  Andere  persönliche  Aissabhben  .  ..  —
6—8.  Seächliche  und  vermischte  Ausgahgen  95,427
Summe  Kapitel  58.  3846000  5·4
59.  Depositen-Kassen  zu  Kassel  und  Cöln.
1.  Besoldunien  .  .  .  .  .  .  ..  8,100  —
la.Zu  Wohnungsgeldzuschüssen  für  die  Beamten.  1,296  —
2—3.  Andere  persönliche  Ausgabhen  .  ..  7,340  —I
4—5.  Seächliche  Ausgageen  3,074  —
Summe  Kapitel  59  19,81  —
        <pb n="123" />
        69

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Betrag,  Darunter
m**m„  Ausgabe.  für  ünftig
1876.  wegfallend.
Mark.  Mark.
60.,  Wittwen-  und  Waisen-Verpflegungs-Anstalten.

1.  Luschuß  zur  allgemeinen  Wittwen-Verpflegungs-Anstalt
in  Sal  ...........  s...........  SWW  2,026,780—
2.Vertraömäßigeruschußfürierovinzchleswigi  «»
Holäein  zur  allgemeinen  zdie  pn  in  Kopenhagen220/60112200012
3—13.  Pensionen  und  Verwaltungskosten  der  geschlossenen
Wittwen--  und  Waisen-Verpflegung  s-Ankalten  in  den
Provinzen  Hannover  und  Hesten  asss  1,246,2301  1,246,230
Summe  Kapitel  60.  ..  ...  3/493,622%46,842
61.  Beiträge  zu  den  Ausgaben  des  Deutschen
Reichs.
1.  Matrikularbeittnrnrnrnrntg  .  ..  .  .  ..  .  .  .  ..  31,730,696  —-2.AversumfürZölleundVerlwuchsstcuerndcrvom

Zollgebiete  des  Deutschen  Reichs  ausgeschlossenen
Landestheile  ..........  ..  ..  .....  ...  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  593,670  —
Summe  Kapitel  6  30324366  —
62.  Apanagen,  Renten,  Abfindungen,  Zu—
shusf  und  dergleichen.
1.  Apanagnenen  .  .  .  ..  358/520  358,520
2.  Renten  und  Entschädigungen  an  Fürsten  und  Standesherren
  für  abgetretene  Rechte  und  Besitzungen  520,09
3.  An  die  Tilgungskasse  .  Erleichterung  der  Ablösung
der  Reallasten  in  Grafschaften  Wittgenstein-Berleburg
  und  Wittgenstein-Wittgenstein,  Zuschuß
ur  Amortisation  der  ausgegebenen  Schuldverschreiungen,
  sowie  an  Saschuß  zur  Ablösung  der  Domuainen-Amortisationsrenten
  aus  den  Kreisen  Heiligenstadt,
  Mühlhausen  und  Woris  .  ..  41,891  41,891
4.  Suschädigung  für  Aufhebung  der  Sund=  und  Beltzölle  730,386  730)386
5.  An  das  Militairwaisenhaus  in  Potssad  .  ..  396,297  —
Seite  .....  2048,093  1,130,797
(Nr.  8402.  11“
        <pb n="124" />
        Kopieel.

 

 

 

––  .

 

 

Betrag  Darunter
E  Ausgabe.  für  künftig
1876.  wegfallend.
Wark  Mark.
Uebertrag  ..  ...  2,048,0931  1,130,797
6.Sonstige  Renten  und  Entschädigungen  für  aufgehobene
Zölle  und  andere  Berechtigungen  ...  283,238  24,814
7.  Zur  Gewährung  von  Provinzial-Fonds  für  Zwecke  der
Selbstverwaltung,  einschließlich  der  Mittel  zur  Durchführung
  der  Kreisordnnnnggg  37/559,111  —
8.  Beitrag  zu  den  Kosten  der  Amtsverwaltung  nach  Maßgabe
  des  §.  70.  der  Kreisordnung  für  die  Provinzen
Preußen,  Brandenburg,  Pommern,  Posen,  Schlesien
und  Sachsen  vom  13.  Dezember  1872.  (Gesetz  Samml.
S.  600)  745,500—
9.  Zuschuß  zu  den  Verwaltungsausgaben  der  Fürstenthümer
Waldeck  und  Pyrmont  ..  .  ..  .  .  .  ..  .  ..  .  .  ..  ..  ..  ..  .  ..  240,0001  —
10.  Zuschuß  zur  Tilgung  der  ständischen  Schulden  der
Niederlaufsitttt::::  ....  7,361  7,361
11.  Beihülfe  für  die  Stadt  Königsberg  i.  Pr.  zur  Verzinsung
  und  Tilgung  der  städtischen  Kriegsschuld.  90,000  90,000
12.  Beihülfe  für  die  Stadt  Elbing  zur  Verzinsung  und
Tilgung  der  städtischen  Kregsschul  .  .  .  ..  10,000  10,000
13.  Zur  Verzinsung  und  Tilgung  der  öffentlichen  Schuld
der  Hohenso  ernschen  Lade  .  ..  .  .  ..  40,114  40,114
14.  Zuschuß  für  das  Theater  in  Kassel  108,000  —
Summe  Kapitel  62.  ..  ..  .  40IT4NDSSÖSG
Wartegelder,  Pensionen  und  Unterstützungen.

1.  Wartegelder  für  Civilbeamttttttea  625/0411254
2.  „Mensionen  für  Civilbeamte  (Civilbeamten-Pensionsfonds))  13,370,000  —
3.  Densions-Aussterbefondddddd  .  ..  .  .  ..  .  .  .  ..  1,492,0001  1,492,000
4.  JZu  Unterstützungen  für  bedürftige  pensionirte  Klostergeistliche
  3,000  3,000
5.  KKarenz-Unterstützuneeen  ..  .  .  ..  ..  .  ..  102,000  102,000
6.Zu  Unterstützungen  r  ausgeschiedene  Beamte,  sowie  zu
Pensionen  und  Unterstützungen  für  Wittwen  und
Waisen  von  Beamten  240,000  —

 

TA

 

 

—
        <pb n="125" />
        71

 

 

 

 

  

 

 

Betrag  Darunter
z18  Ausgabe.  für  künftig
S  1876.  wegfallend.
#  .

Mark.  Ne#t.
Uebertrag  ..  15,832,0414222241
7.Snaden-Pensionssfods  .  .  ..  300,000  —
8.  Zu  einmaligen  Unterstützungen  für  Personen,  welche,
ohne  die  Eigenschaft  von  Beamten  zu  haben,  im
Staatsdienst  beschäftigt  werden  oder  beschäftigt  gewesen
  sind,  sowie  für  Hinterbliebene  solcher  Personen
  6,000  –
Summe  Kapitel  63.  ..  ...  GNSOTDED
64.  Allgemeine  Fonds.
1.  Dispositionsfonds  zu  Gnadenbewilligungen  aller  Art..1500000  —
2.  Zur  Ablösung  von  Passivrenten  uͤnd  anderen  Verpflichtugen
  ...  .  .  ..  150,000  —
3.  sPorto  und  sonstige  Frachtgebühren  für  dienstliche  Sendunen
  .  ..  1,279,000  —
4.  JZur  Verbesserung  des  Diensteinkommens  derjenigen  in
den  Provinzen  Schleswig-Holstein,  Hannover  und
Hessen,  Kafsau  vorhandenen  Beamten,  welche  bei  der
mgestaltung  der  Behörden  disponibel  geblieben  sind
und  im  Staatsdienst  außeretatsmäßig  beschäftigt
weren  48,000  48,000
5  Unvorhergesehene  Ausgaben  (Haupt-Erxtraordinarium)10000  —
Summe  Kapitel  64.  .  .  .  ..  ön  48,000
Summe  III.  .....  0,  JOS,  T  STSELST
IV.  Ministerium  für  Handel,  Gewerbe
und  öffentliche  Arbeiten.
Verwaltung  für  Handel,  Gewerbe  und
Bauwesen.
65.  Ministerium.
1—8.  Besoldunen  575,550  —

S8a.  Zu  Wohnungsgeldzuschüssen  für  die  Beamten  89,400  —
9—11.  Andere  persönliche  Aissaoeen  ...  166,720  —
12—14.Sächliche  Ausgabden  .  105,000  —

Summe  Kapitel  66.  936,670

(Nr.  8402)
        <pb n="126" />
        BetragDarunter
2  -  Ausgabe.  für  künftig
*-2  8  1876.  wegfallend.
S  *.
Vart.  Mart.
66.  Sauverwaltung.
1—3.  Besoldungen  der  Bezirks=  und  Oistriktsbeamten  1,923,738  73,038
4.  Besoldungen  der  Lokal-  und  Unterbeamnten  ..  1,078,  288  5,913
438.Zu  Wohnungsgeldzuschüssen  für  die  Beamten  .  318,100  —
5—7.  Andere  persönliche  Aussabdgn  58,820  60
8.  Zu  Dienstaufwands-Entschädigungen  2c.  der  Baubeamten
  ..  ».............  1,542,090  14,280
9.  Zur  Unterhaltung  der  Regierungsgeband-  und  sonstiger
Staatsgebäude,  sowe  er  dazu  gehörigen  Gärten  2c.  277,057  —
10.Zur  Unterhaltung  der  Seehäfen  und  Seeufer,  Dünen,
Wethen  ,  Baaken,  Leuchtfeuer,  Seetonnen  u.  2,181,945  —I
11.  Zur  Unterhaltung  der  Binnenhäfen  und  Gewässer,
Leinpfade  und  Wasserleitungen,  sowie  von  Fähren
und  Brücken  über  schiffbare  Gewässer  3,637,037  —
12.  Zur  Unterhaltung  der  Kanäle  und  der  dazu  gehörigen
baulichen  Anlaggeen  .  .  ..  .  ..  687,860  —
13.  Lur  Unterhaltung  der  Wege  und  Brücken  in  den  Landstraßen,
  sowie  des  Steinpflasters  in  Berlin,  auf
Grund  rechtlicher  Verpflichtungen  des  Staats  und
event.  ur  Zahlung  der  Ablösungsrente  an  die  Stadtgemeinde
  Berlin  ür  Uebernahme  der  Straßenbaulast
in  Berlnnn  ..  1/50615  —
14.  Bakat.
15.Zu  Stromregulirungen  und  Hafenbauten  2,400,000  —
16.  Materielle  Kosten  der  Ruhrschiffahrts-  und  Ruhrhafenverwaltung....................................
  -..  385,965  —
17.Vakat.
18.ZuschußzurBau-WittwenkasseinKassel............  4,920l  4,920
19.  Zu  literarischen  Zwecken  im  Fache  der  Baukunst  und
Bauwissenschaft,  Beihülfen  zu  Studienreisen  von
Bautechnikern  und  zu  Prämien  für  Preisaufgaben
des  Architektenvereins  in  Berlttn  .  .  .  ..  42,000  —
Summe  Kapitel  66.  ..  ...  16,045,435  98,211
        <pb n="127" />
        Betrag  Darunter
—  Ausgabe.  nm
2  .  wegfallend.
—  8
Mark  Mark.
67.  HGau-Aulademie  in  Gerlin.
1.  Besoldunien  .  .  ..  68,250  —
1a.  Zu  Wehnungsgeldzuschüssen  für  die  Lehrer  und  Beamten  11,460  —
23.  Andere  persönliche  Ausgaben  ..  ...  ..  ..  .  ....  ...  .  .  .  .  .  .  81,000  —
4—68.  Sächliche  und  vermischte  Aussabn  43,500  —
Summe  Kapitel  67.  ..  .  ..  204,210  —
68.  Vakat.
69.  Handels-  und  Gewerbeverwaltung.
1—4.  Besoldunen  ..  .  .  .  ..  .  .  .  ..  380,821  —
4aZu  Wohnungsgeldzuschüssen  für  die  Beamten  44,364  —
5—10.  Andere  persönliche  Ausgaaggen  .  ..  163,55  986
11—13.|Sächliche  Aussahen  .  182,841  —
Summe  Kapitel  69.  ..  ..  .  771,585  986
70.  Technische  Lehranstalten  der  Handels-  und  Gewerbeverwaltung
und  sonstige  wissenschaftliche  und  gemeinnützige  Swecke.
1—5.  Besoldunen  .  .  .  ..  376,105  225
s5a.  JZu  Wohnungsgeldzuschüfsen  für  die  Lehrer  und  Beamten  56,59  —
6—7.  Andere  persönliche  Ausgasen  .  ..  112,222  —
8—10.  Sichliche  und  vermischte  Auisgaben  136,59  —
11—13.Sonstige  Aussaen  .  .  .  .  ..  766,77  —
Summe  Kapitel  70.  .  .  .  ..  1,448,285  225
71.  Gauverwaltung  und  verwaltung  für  Bandel  und  Gewerbe
gemeinsam.
1.  Kosten  für  technische  Arbeitshülfe,  Stellvertretungs-,
Versetzungs=  und  Umzugskosten  98,150  —
2.  Zu  Unterstützungen  für  ausgeschiedene  Beamte,  sowie  zu
sionen  und  Unterstützungen  für  Wittwen  und
#sen  von  Beamten  der  Handels-,  Gewerbe-  und
Bauverwaltingagagaa  .  .  .  .  ..  111,000  —
Seite  .....  210,150  —

 

(Er.  8402.)
        <pb n="128" />
        Betrag  Darunter
E  Ausgabe.  für  künftig
#  F  1876.  wegfallend.

Mark.  Mark.
Uebertrag  .  210,150  —
2a.  Zur  Unterstützung  erwerblos  gewordener  ständiger  Arbeiter,
  sowie  für  deren  Hinterbliebeen  3,000  —
3.  Zu  Besoldungszuschüssen  zum  Lweck  der  Heranziehun
und  Erhaltung  tüchtiger  Lehrkräfte  für  die  Bau-  un
die  Gewerbe-Akademie,  sowie  für  die  polgytechnischen
Schulen  in  Hannover  und  Aachen  18,000  —
Summe  Kapitel  717..  231,150  —
Summe  IV.  ..  ...  19,637,335  99,422
V.  Justiz.  Ministerium.
72.  Ministerium.
1—5.  Besolduneg  .  ...  .  .  .  .  .  .  ..  388,650  4,500
5a.Zu  Wohnungsgeldzuschüssen  für  die  Beamten  60,000  1,080
6—7.  Indere  persönliche  Aisgabhbggn  43,150  —
8—9.  Sächliche  Ausgagen  33,900  —
10.  ur  Unterhaltung  der  Dienstgebäude  und  des  Gartens  2c.  12,000  —
Summe  Kapitel  72.  .....  537,700  5)580
73.  Obertribunal.
1—6.  Besoldunen  .  ..  ..  .  .  .  ..  .  ...  798,000  —
sa.ZuWohnungsgeldzuschüssenfürdieBeamten........  115,320  —
7—8.AnderepersönlicheAusgabcn.......................  21,990  —
9  -10.  Säãchliche  Ausgaben  .......................  .  .  .  .  .  .  .  30,600  —
Summe  Kapitel  73.  ..  ...  965,910  —
74.  Insliz  /  Prüsungskommission.
1—2.  ersönliche  Ausgaben  19,800  —

 

Summe  Kapitel  74.  für  sich.
        <pb n="129" />
        Betrag  Darunter
——  Ausgabe.  für  künftig
*  .  1876.  wegfallend.
S  e
Mark.  Mark.
75.  Gerichte  zweiter  Instanz  in  den  Kandestheilen,  in  denen  die
verordnungen  vom  2.  Januar  1849.  und  26.  Juni  1867.
Gescheskraft  haben.
1—99.  Besolduien  .  ..  .  ..  .  .  ...  3,396,888  49,398
10.  Zu  Wohnungsgeldzuschüssen  für  die  Beamten  401,952  720
11—16.  Andere  persönliche  Auisgaben  383,470  —
17—19.  Sächliche  Ausgaben  ...  .  ..  262,630  —
Summe  Kapitel  75.  4440|])  50-18
7.  Appellationsgericht  in  Celle  und  Obergerichte  des  dortigen
Departements.
1—4.  Besoldunnen  .  .  ..  940,872  14,262
4a.  Zu  Wohnungsgeldzuschüssen  für  die  Beamten  109,968  1,320
5—7.  Andere  persönliche  Ausgagen  ..  107,370  —
8—10.  Sãchliche  Ausgaben  ....  .......  ....  -.·..............  65,830  —
Summe  Kapitel  766.  1,224,040  15,582
77.  Appellationsgericht  in  Krankfurt  a.  A.
1—2.  Besolduneen  81,664  —
2a.  Zu  Wohnungsgeldzuschüssen  für  die  Beamten  ..  ...  ..  .  11,760  —
3—4.  Andere  persönliche  Ausgagen  3,100  —
5—6.  Sächliche  Ausgben  .  .  .  .  ..  5  036  —
Summe  Kapitel  77  101,560  —
78.  Appellationsgerichtshof  in  Cöln  und  Rheinische  Candgerichte.
1—4a.Besoldunen  .  .  .  ..  1,034,550  150
4b.  JZu  Wohnungsgeldzuschüssen  für  die  Beamten  ..  135,408  —
5—8.  Andere  persönliche  Aissahen  .  .  ..  53,640
9—11.  Sächliche  Aussauaen  ..  .  .  ..  82,092
Summe  Kapitel  7r8.  EN
79.  Gerichte  erster  Instanz  in  den  Landestheilen,  in  denen  die
verordnungen  vom  2.  Januar  1849.  und  26.  Juni  1867.
Geseeskrast  haben.
1—13.  Besolduiien  .  ..  .  .  .  ...  .  ..  26,355,539  181,379
13a.Zu  Wohnungzsgeldzuschüssen  für  die  Beamten  3,324,822  2,952
14-24.  Andere  persönliche  Ausgaben  ...........  .  ...  ..  ..  ..  ..  7,588,100  37,254
25—28.Sächliche  Aussaheen  .  .  ..  ..  ...  .  .  ..  4,429,950  —
Summe  Kapitel  79.  .  .  ..  .  41,698,411  221,585
Jahrgang  1876.  (Nr.  8402.)  12
        <pb n="130" />
        76500

·  BetragDarunter
Z-;  Ausgabe.  für  künftig
2  S  1876.  wegfallend.
S

Mark.  Mark.
80.  Amtsgerichte  im  me2i·  des  Appellationsgerichts
zu  Celle.
1—4.  Besolduien  .  2,/130  494  1/724
5.  Zu  Wohnungsgeldzuschüssen  für  die  Beamten  .
6—11.  Andere  persönliche  Ausgasgen  —
12—14.  Sächliche  Aussaen  —-SummeKapite180.....

81.  Stadtgericht  und  squstis-  Strichtsbehörden  erster  Iustanz
n  Franksurt
1—3.  Besolduggen  .  ..  .  ...  ·......
Ja.  Zu  Wohnungsgeldzuschüssen  für  die  Beamten
4—6.  UAndere  persönliche  Aussaben  ...  ...
7—9.  Sächliche  Ausgaggen
.  SummeKapite181....»
82.  Sriedens  ·  und  Handelsgerichte  des  Departements  Cöln.
1—2.  Besoldunienngg  .  ....  ..  .  .  .  .  .  ..
2a.  JZu  Wohmuungsgeldzuschüssen  für  die  Beamten
3.  Andere  persönliche  Ausgsaben
4—6.  Sachliche  Ausgaben  ................................
SummeKapite182....»
83.  Ariminalkosten.
1.  Perpflegungs-,  Transport=  und  Bekleidungskosten  2,815,34
2.  Zu  Instandhaltung  der  Gefängniß-Utensillteen  161,745
3.  onstige  Auslagen
Summe  Kapitel  88#4
84.  Gaare  Auslagen  und  andere  Ausgaben  in  Parteisachen.  .....  2,586,441  —
Summe  Kapitel  84.  für  sich.
85.  Porto  und  Auslagen  sür  Postsendungen  und  Postbestellungen]  2,281,840  —
Summe  Kapitel  85.  für  sich.
86.  Sonstige  Ausgaben.
1.  -  und  Reisekosten  versetzter  Beamten  135,400  —
2.  *  für  aktive  Beamte  bei  den  Gerichtsbehörden
  ....  ....-...................  31,500  —
        <pb n="131" />
        Betrag  Darunter
——  Ausgabe.  für  künftig
2  1876.  pwegfallend.
d
Mark.  Mark.
Uebertrag  ..  .  ..  166,900  —
3.  Zu  Unterstützungen  für  ausgeschiedene  Beamte,  sowie  zu
Pensionen  und  Unterstützungen  für  Wittwen  und
Waisen  von  Beamen  .  ..  198,000
4.  Zu  außerordentlichen  Ausgaben  für  die  Justizverwaltung  7,500  —
5.  Zu  Rechnungsvergütuenn  5/000
Summe  Kapitel  86  381,400
87.  Unterhaltung  der  Justizgebänntela  ..  ...  754,900  —
Summe  Kapitel  87.  für  sich.
88.  Austiz  ·  Offizianten  ·  Wittwenkasst  ................  ...  ..  ...  ..  84,000  —
Summe  Kapitel  88.  für  sich.
Summe  V.  .  .  ..  .  65-6  15,0006  795
VI.  Ministerium  des  Innern.
89.  Winisterium.
1—5.  Besoldungenaa  .  .  ..  391,650  —
5a.  Zu  Wohnungsgeldzuschüssen  für  die  Beamten  63,300  —
6—7.  Andere  persönliche  Ausgaen  68,400  —
8—10.Sächliche  Ausgaben  *  43,800
Summe  Kapitel  89.  567,150  —
90.  Statistisches  Oürtau.
1—3.  Besoldungennn  ..  ..  .  ..  85,140  —
Za.  Zu  Wohnungsgeldzuschüssen  für  die  Beamten  ..  13,080  —
1—5.  Andere  persönliche  Aussahen  ..  23,500  —
6—12.  Sonstige  Ausgben  155,700  —
Summe  Kapitel  90.  277,420  —
91.  MKoteorologisches  Znstitut.
1.  Besoldungen  6,900  —
1a.  JZu  Wohnungsgeldzuschüssen  ......  ..  ...  ..  ...  .........  540  —
2.  Andere  persönliche  Ausgaben  ..  ...............  ..  .  .  ..  16,800  —
3.  Sächliche  Ausgaggen  .  .  .  ..  5,550  —
Summie  Kapitel  N.  .  .  .  .  .  29,790  —
(Xr.  840)  12“
        <pb n="132" />
        78

 

 

 

 

 

 

 

 

Betrag  Darunter
2E  GT  Ausgabe.  für  künftig
-  —  1876.  wegfallend.
S  *

Mark.  Mark.

92.  Cber-Verwaltungsgrricht,  Lezirks-  verwaltungsgerichte  und

Depulationen  für  das  Zeimathwesen.
1—3.  Besoldunen  .  ..  ..  .  .  ..  42,900  —
4.  Zu  Wohnungsgeldzuschüssen  für  die  Beamten  .  .  5,280  —
5—7.  Andere  persönliche  Aussaben  53,958  —
8—9.  Sächliche  Ausgaben  .......................  ..  .  .  .  ..  70,000  —
Summe  Kapitel  992.  172,1388
924.  Standesämter.

1.  Zur  Remunerirung  der  Standesbeamten  und  deren
Stellvertreter,  soweit  solche  dem  Staate  zur  Last  fällt  160,000  —

2.  Zur  Beschaffung  der  Standesregister  und  der  Formu--

  lare  zu  den  Registerauszügen,  sowie  zur  Bestreitung

der  bei  der  Aefnahme  von  Civilstandsakten  erwachsenden
  Dolmetschergebühten  210,000  —
Summe  Kapitel  9a..  370,000  —

93.  verwaltung  der  Urgierungs-  Amtsblätter  und  der  damit  verbundenen

  offentlichen  Anzeiger.

1.  Zur  Nemunerirung  der  Beamtnenen  20,666  —
2.  DZu  den  sächlichen  Ausgghggen  .  ..  233,658  —
Summe  Kapitel  93..  254,324  —

94.  sanddrosteien.
1—4.Besoldunen  ..  ...  .  ...  .  .  ..  263,1751  13,020
4a.  Zu  Wohnungsgeldzuschüssen  für  die  Beamten  28,980  —
5—7.  Andere  persönliche  Ausgabheen  64,050  —
8—9.  Sächliche  Aussaunn  88,061  —

10—11.Sonstige  Ausgaen  ..  .  .  ..  —
Summe  Kapitel  94.  ..  .  ..  422½369  1620
95.  LCandräthliche  Lehörden  und  Aemter.
1—4.  Besoldunen  .  .  .  .  ..  4,293,2461  113,406
4a.  Zu  Wohnungsgeldzuschüssen  für  die  Beamten  375,672  —
5—8.  Andere  persönliche  Aussaen  «  «  104,700
9—11.  Sächliche  Aussaeen  .  .  ..  —
Summe  Kapitel  99.  218,  106
        <pb n="133" />
        79

 

 

 

Betrag  Darunter
—  Ausgabe.  für  künftig
S  z  1876.  J  wegfallend.
S  *
Mark.  Mark.
96.  (okal-  Polizeiverwaltung  in  Gerlin.
1—7.  Besoldunen  ..  ..  ...  3,618,615j  —
7a.  JZu  Wohnungsgeldzuschüssen  für  die  Beamten  714,540  —
8.  Andere  persönliche  Ausgabgen  .  ..  185,862  —
9—13.  Sächliche  Aussaen  .  ..  .  ...  196,744  —
Summe  Kapitel  96.  .  .  .  .  .  4,715,761  —
97.  (ohal-Polizeiverwaltung  in  den  Provinzen.
1—22.  Besolduena  .  ..  1,895,342  6,932
22a.  Zu  Wohnungsgeldzuschüssen  für  die  Beamten  318/,166
23—42.  Andere  persönliche  Ausgaggen  167,643  —
43—45.Sächliche  Auissahn  85,326  900
46—47.  Sonstige  Ausgaggen  ..  .  .  ..  25,232  8,368
Summe  Kapitel  97.  ..  .  .  .  2/491//11  16,200
98.  Polizei-Distrikts-  Lommissarien  in  der  Provinz  Posen.
1.  Besoldunien  .  ..  316,800  —
la.u  Wohnungsgeldzuschüsen  —
2—3.  Andere  persönliche  Aussahen  .  .  .  ..  —
4.  Sonstige  Ausgaben  .  .  .  ..  —
Summe  Kapitel  98.  .  .  ..  .  —
99.  Candgendarmerie.
1—2.  Besoldugen  ...  1,200
2a.  Zu  Wohnungsgeldzuschüssen  —
3—5.  Sächliche  Ausgaben  .  ..  .  «  1  —
6——9.SonstigFAusgaben.....,·..................·......  1,516,120  3/648
Summe  Kapitel  99.  7|489151  41,848
100.  Allgemeine  Ausgaben  im  Interesse  der  polizei.
1.  z;  geheimen  Ausgaben  im  Interesse  der  Polizei  120,000  —
2.  ür  das  Central-Polizeiblaüt  .  .  ..  7,734  —
3.  Hur  vorübergehenden  Verstärkung  des  Personals  für
den  Polizei-Büreau=  und  für  den  Polizei-Erekutivdienst,
  zu  Stellvertretungskosten,  sowie  zur  Vergütigung
  besonderer  Leistunennn  ..  .  .  ...  70,000  —
Seite  —

(Nr.  8402.)
        <pb n="134" />
        Betrag  Darunter
ELL  Ausgabe.  für  künftig
5  1876.  wegfallend.

Mark.  Mark.
Uebertrag  ..  ...  197,734  —
4.  Zu  Diten,  Fuhr-  und  Versetzungskosten,  zu  Prämien
für  Ermittelung  von  Verbrechern  und  zu  sonstigen
sächlichen  Ausgagen  .  ...  308,9291  —
5.  Zur  Bestreitung  der  Kosten  für  die  Polizei-Anwaltschaften  270,000  —
6.  Zuaußerordentlichen  Remunerationen  und  Unterstützungen
für  Königliche  Polizeibeemeeeee  ...  90,000  —
Summe  Kapitel  100  866,663  —
101.  Strafanstalts-  etc.  Verwaltung.
1—2.  Besoldunien  2,393,475  1,650
2a.Zu  Wohnungsgeldzuschüssen  für  die  Beamten  34,908  —
3—5.  Andere  persönliche  Aussaeen  515/446  —
6—10.  Sonstige  Ausgan  4,926,  887  —
Summe  Kapitel  101.  .  .  ..  .  7,870,716  1,650
102.  für  Wohlthätigkeitszwecke.
1.  Lur  Unterstützung  hülfsbedürftiger  ehemaliger  Krieger
aus  den  Jahren  1806.  bis  1815.  1,084,890  —
2.  Zu  Almosen  und  Unterstützungen  im  Allgemeinen  113,035  —
3.  Chausseepolizeistrafgelder-Unterstützungsfonds  für  hülfsbedürftige
  Wittwen  und  Waisen  von  Polizeibeamten  2,079  —
4.  JZur  Verpflegung  verarmter  ehemaliger  Militairpersonen
und  deren  Famillen  10,557  —
5.  Fegssehend  Zuschüsse  für  Armen=  und  Wohlthätigkeits-Anstalen
  .  .  ..  -.....·...........  126,437  835
6.  Zu  Pensionen  und  Unterstützungen  für  Beamtenwittwen
und  Waisen,  sowie  zu  Unterstützungen  für  ausgeschiedene
Beamte  aus  dem  Ressort  des  Ministeriums  des  Innern  210,000  —
7.  Zu  Pensionen  und  Unterstützungen  für  Wittwen  und
verwaiste  Töchter  von  Staatsbeamten  und  Offizieren
im  Allgemeinen  (Stifts-Pensionsfondss  ..  208,212  —
8.  JZur  terstü  tung  ehemaliger  Beamten  und  deren  Hinterbliebenen
  aus  dem  Ressort  der  Verwaltung  des  Innern
in  der  Provinz  Hannoer  14,240  14,240
9.  llerhöchster  Dispositionsfonds  für  Stiftszwecke  (Stifterfondseze
  .  .  ..  ·.;.........................  16,706  —
Summe  Kapitel  102.  .  .  ...  S05  15,075
        <pb n="135" />
        81

 

 

Betrag  JDarunter
5  Ausgabe.  für  künftig
2  ES  1876.  wegfallend.
#

Mark.  Mark.
103.  Allgemeine  Ausgaben  zu  verschiedenen  Hedürfnissen  der
verwaltung  des  Innern.
1  Feststehende,  auf  rechtlicher  Verpflichtung  beruhende  Auszuden
  zu  Prämien  für  Schützengilden  und  Schützenönige
  und  zu  verschiedenen  ZOwecken  94,218  43,974
2.  Sonstige  feststehende,  nicht  auf  rechtlicher  Verpflichtung
beru  ende  Ausgaben  zu  verschiedenen  Zwecken,  d
Einschluß  der  nicht  obligakorischen  Prämien  für
Schützengilden  und  Schützenkönie  26,118  —
2a.  Zu  Wohnungsgeldzuschüssen  fürd  die  beiden  Bezirksförster
in  den  Hohen  olernschen  anden  360  —
3.  Zu  Prämien  und  zu  sonsigen  verschiedenen  Ausgaben,  6
insbesondere  ache  echnungsvergütungen  30,383  —
4.  Zu  unvorhercesthenen  Ausgaben  .  ..  25,500  —
Summe  Kapitel  105.  176,579.  43,974
Summe  VI.  ——
VII.  Ministerinm  für  die  landwirthschaftlichen
  Angelegenbeiten.
Landwirthschaftliche  Verwaltung.
104.  Ministerium.
1—5.  Besoldugngen  ..  ..  .  .  .  ..  212,100  —
5a.  Zu  Wehmungsgelduschüssen  für  die  Beamten  .  .  29,760  —
6—7.  Andere  persönliche  Ausgaben  .  .  .  ..  21,750  —
8—10.  Sächliche  Ausgabn  76,350  —
SummeKapite1104......  339,960J  —
105.  —  fir  (andes-Kultursachen.
1—3.  Besoldunen  .  .  .  ..  .  .  ..  96,900  —
3a.  u  aaien  eizüren  für  die  Beamten  16,380  —
4—6.  Andere  persönliche  Aussan  9,60  —
7.  sESaãchliche  Ausgaben  ...  ......  ........  .  .  .  .  ..  .  ...  .  .  ..  6,240  —
Summe  Kapitel  100  129,120  —

 

(Nr.  8402.)
        <pb n="136" />
        Betrag  Darunter
*  U.  Ausgabe.  für  künftig
38  1876.  wegfallend.
Mort.  Mrt.
106.  Auseinandersehungs-Gehörden.
1—6.  Besoldunien  .  .  .  1,052,685  3,450
6a.  JZu  Wohnungsgeldzuschüssen  für  die  Beamten  164,568  —
7—10.  Andere  persönliche  Ausgaben  ..  .  ..........  ..  .  ...  .  .  ..  —
11—13.Sächliche  Aussaaeebn  —
14—15.Sonstige  Ausgabben  .  .  ..  —
Summe  Kapitel  1606
107.  Kandwirthschaftliche  Lehranstalten  und  sonstige  wissenschastliche
und  tehrzwecke.
1—8.  Besoldunen  ....  .  ..  .  .  .  ..
8a.  Zu  Wohnungsgeldzuschüssen  für  die  Lehrer  und  Beamten
9—12.  Andere  persönliche  Ausgaben  .  .  .
13—15.|Sächliche  Ausgaen
16—18.Sonstige  Ausgaggen  ..  .  .  ..
Summe  Kapitel  107)  ..
108.  Thierarzneischulen  und  Veterinärwesen.
A.  Thierarzneischulen.
1—2.  Besoldugen  .  ...  67,680  —
2a.  Zu  Wohnungsgeldzuschüssen  für  die  Lehrer  und  Beamten  4452  —
3—5.  Andere  persönliche  Ausgagen  .  .  ..  12,957  —
6—8.  Sächliche  Aussaeen  .  .  ..  7,48.  —
9—9a.Sonstige  Aussaan  ..  .  .  ..  ·  –
Summe  A.  .  .  ...
B.  Veterinärwesen.
10.  Besoldunen
10a.  u  Wohnungsgeldzuschüssen  für  Veterinärbeamte
11—12.  Andere  persönliche  Aissaben  .  .  .  ..
13.  Sonstige  Ausgasen  .  .  ..
Summe  B.
C.  Allgemeine  Ausgaben.
14—15.|Remunerationen,  Unterstützungen  und  Pensionen
Summe  Kapitel  108
109]4.  Förderung  der  Liehucht  .  ....  ........  ...  .  .  ..

 

 

Summe  Kapitel  109.  für  sich.
        <pb n="137" />
        Betrag  Darunter
2  *  Ausgabe.  für  anic.
2*  1876.  wegfallend.
6S8  i
Mark.  Mark.
110.  Fõrderung  der  Eischerei.
1.  Besoldunen  .  .  ..  34,905  —
Ia.  Zu  Wohnungsgeldzuschüssen  für  die  Beamten  3,036  —
2—3.  Andere  persönliche  Ausgaben  ............  ....  ...  ....  4/620  —
4..  Seächliche  Ausgan  ....  8,910  —
5.  Sonstige  Ausga  .........................  ....  ...  9,330  —
Summe  Kapitel  110  .  60,801  —
111.  sCandesmeliorationen,  Moor-,  Deich-,  User-  und  Dünenwesen.
1—2.  Besoldunen  ...  ..  .  .  .  ..  56,409  1,200
2a.  Zu  Wohnungsgeldzuschüssen  für  die  Beamten  9,204  —
3—4.  Andere  persönliche  Aussabeen  28,300  —
5—6.Sächliche  Aussaarnn  31,986  —
7—9.  Sonstige  Aussaoon  .  .  370,36ö66
Summe  Kapitel  111.  6-26  0200
112.  Allgemeine  Ausgaben.
1.  Disposttionsfonds  zur  Unterstützung  der  landwirthschaftlichen
  Vereine  und  zur  Förderung  der  Landkultur  237,500  —
22.  u  Unterstützungen  für  ausgeschiedene  Beamte,  sowie  zu
Pensionen  und  Unterstützungen  für  Wittwen  und  Waisen
  von  Beamten  der  landwirthschaftlichen  Verwaltung  50,000  —
Summe  Kapitel  112  287,50606
Summe  Kapitel  104.  bis  112.  6,652,517  17,217
113.  Erstütverwaltung.
Besoldungen.
1—3a.  Hauptgestüütt  ..  101,887.  75
4—14-  te  ........................................  10925436
Summe  Titel  1.  bis  14  211/141  3/811
14a.  Zu  Wohnungsgeldzuschüssen  für  die  Beamten  804  —
Summe  Titel  14a.  für  sich.
Andere  persönliche  Ausgaben.
15—16.  Houptgestüte  .......................................
17—19.andgestüte........................................

 

Summe  Titel  15.  bis  19

 

Jahrgang  1876.  (Nr.  8402.)
        <pb n="138" />
        Betrag  Darunter
x  Ausgabe.  für  künftig
--  S  1876.  wegfallend.
S  8
Mart  Martk.
Sächliche  Ausgaben.
20—25.  ——  .......................................  696,060  —
26—31.Landgestütete  .  ....  ....  .  .  .  ..  959,991  636
Summe  Titel  20.  bis  31.  1/656/051  636
Sonstige  Ausgaben.
32.  Hoawtgestüe  .......................................  2078  —
33.  ndgestüüüüüttttttteeeee  .  .....  ....  .  .  ...  20446  —
SummeTite132.und33......  —
Summe  Titel  1.  bis  33..  13/468
Aosten  der  Central-  derwaltung  und  sonstige  Ausgaben.
34—36.  Persünliche  Ausgahn  —
37  38  Säãchliche  Ausgaben  ....  —
39  -42  Sonstige  Ausgaben  ..  .......  .....  ..  .  .  ..  —
Summe  Titel  34.  bis  42.  ..  ...  —
Summe  Kapitel  113.  ..  ...  3  #  156.
Summe  VII.  .....  9,836,707  30,  685
VIII.  Ministerium  der  geistlichen,  Unterrichts=
  und  Medizinal-Angelegenheiten.
114.  Ministerium.
1—6.  Besoldungngeng  .  ..  551,400  —
6a.  Zu  Wehmungsgelduschüsen  für  die  Beamten  81,780  —
7—9.  Andere  pegsonlich-  Ausgaben  42,780  —
10—-12.Sächliche  Aussabhbhen  48,255  —
Summe  Kapitel  114.  ..  ...  724  215  —
1142.  Gerichtshof  für  hirchliche  Angelegenheiten.
1—2.  Besoldunenn  18,000  —
3.  UAndere  #esönicche  Ausgaben  ...  3,150  —
4—5.  Sichliche  Aussabn  15,750
Summe  Kapitel  1149  ..  780  —
        <pb n="139" />
        Betrag  Darunter
##  Ausgabe.  für  künftig
-  —  1876.  wegfallend.
S  *
Mark.  Mark.
115.  Evangelischer  Ober-  A#rchenrath.
1—2.  Besoldunen  .  ....  .  .  ..  75,750  —
24.  Lu  Wohnungsgeldzuschüssen  für  die  Beamten  10,980  —
3—4.  Andere  persönliche  Ausgaben  ...........  .........  ...  6,192  —
5—7.  Sächliche  Ausgabhben  ..  .  .  ..  9,150  —
Summe  Kapitel  115  102)072  —
116.  Evangelischt  Aonsistorien.
1—12.  Besoldungen  #  #  "  1  ..  ..  .  .  ..  626,728  9,332
12a.  Zu  Wohnungsgeldzuschüssen  für  die  Beamten  76,188  —
13—14.  Andere  persönliche  Aissahen  ..  ...  32,190  —
15—18.  Sächliche  Ausgaben  119,790  —I
Summe  Kapitel  116  854,896  33½
117.  Evangelische  Geistliche  und  Lirchen.
1—2.  Besoldungen  und  Zuschüsste  .  .  ..  1,256,666  29,687
Summe  Kapitel  117.  für  sich.
118—13.Sisthümer  und  die  zu  denselben  gehörenden  Institute  1,242,873  540
Summe  Kapitel  118.  für  sich.
119.  4a#tholische  Konfistorien.
1.  Besoldunennng
1a.u  Wohnungsgeldzuschüssen  für  die  Beamten
2—3.  Andere  persönliche  Ausgaggn  ...
4—6.  Sächliche  Aussaoen  ....  .  ..
Summe  Kapitel  119.
120.  Katholische  SGeistliche  und  Lirchen.
1—2.  Besoldungen  und  Zuschüsse  ..  .  .  .  ..  1
Summe  Kapitel  120.  für  sich.
121.  Hrovinzial-Schulkollegien.
1—2.  Besoldunen  .  ..  270,255
2aZu  Wohnungsgeldzuschüssen  für  die  Beamten  38,760
3—4.  Andere  persönliche  Aussahzhen  ..  20,598
5—6.  Sichliche  Aussabgggnnngg  85,940
"4  Summe  Kapitel  121  415,553
122.1—3.  Hrüfungskommissioon  .  ..  71,286

 

 

Summe  Kapitel  122.  für  sich.

 

 

13“
        <pb n="140" />
        Betrag  Darunter
—  Ausgabe.  für  künftig
.  S  1876.  pwegfallend.
S  *)0
Vart.  Nak.
123.  IUniversitäten.
1—10.  Quschüsse  für  die  Universitäten,  die  Akademie  in  Münster
und  das  Lyceum  Hosianum  zu  Braunsberg  4,924,6244476
10a.  Zu  außerordentlichen  sächlichen  Ausgaben  für  die  Universitäten,
  die  Akademie  in  Münster  und  das  Lyceum
in  Braunsbren  60,000  —
11.  Zur  Verbesserung  der  Besoldungen  der  Lehrer  an
sämmtlichen  Universitäten,  an  der  Akademie  zu  Münster
und  an  dem  Lyceum  Hosianum  zu  Braunsberg,  sowie
  zur  Heranziehung  ausgezeichneter  Dozenten  159,846  —
1Ia.  Zu  Stipendien  für  Privatdozenten  und  andere  jüngere
für  die  Universitätslaufbahn  voraussichtlich  geeignete
Gelehrte  bis  zum  Betrage  von  höchstens  1500  Mark
jährlich  und  auf  längstens  vier  Jahre  für  den  einzelnen
  Empfanger  ...................  54,000  —
12.  BZur  Berufung  von  Nachfolgern  für  unerwartet  außer
Thätigkeit  tretende  Universitätslehter  12,000  —
13.ZuStiendienundUnterstützungenfürwürbigeund
bedü«geStudirende.......-.....  -...............  71,241  —
Summe  Kapitel  123.  —————]  äνîíνÑ
124.  Gpmnasien  und  Realschulen.
1—4.  Dschäi  ür  verschiedene  Anstalten  und  Fonds  4/194,878  33,654
5.  ur  Erfüllung  des  Normaletats  bei  den  Gymnasien  und
Realschulen  erster  Ordnung  und  zu  Besoldungsverbesserungen
  für  die  technischen,  Hülfs=  und  Elementarlehrer
an  diisen  Anstalten  und  für  die  Dirigenten  und  Lehrer
an  allen  übrigen  höheren  Unterrichtsanstalten,  sowie
Beihülfe  zu  Wohnungsgeldzuschüssen  an  die  Dirigenten
und  Lehrer  der  nicht  ausschließlich  vom  Staate  unterhaltenen
  höheren  Unterrichtsanstalten  175,081  —
6.  Sonstige  Ausgaben  für  das  höhere  Unterrichtswesen.  24,000
7.u  unvorher  Sichenen  Bauten  und  Reparaturen  bei  den
aus  Staatsfonds  zu  unterhaltenden  Gymnasien,  Realschulen
  1.  Ordnung  und  sonstigen  höheren  Unterrichtsanstallen
  .  .....  .  ..  .  ...  7,500  —
88.  Zu  Stipendien  und  Unterstützungen  für  würdige  und  «
bedürftige  Schüler  von  Gymnasien  und  Realschulen  20,380  —
Summe  Kapitel  124.  .....  —  33/654
        <pb n="141" />
        87

 

 

 

 

 

 

 

 

BetragDarunter
2  künfti
*  Ausgabe.  für  6
35343  "  1876.  wegfallend.
Mart.  NMork.
125.  Elementar-  Unterrichtswesen.
1—5.  Schullehrerseminaoren  3,577,031  12,815
6—10.  Präparandenonstalten  ...............................  295,593(—
11.  ispositionsfonds  zur  Förderung  des  Seminar-Präparandenwesees
  230,221  230,221
12—18.Elementarschulen  ...  13,774,422  66,000
19.  Zur  Ausbildung  von  Turnlehren  69,000  —
19a.  #  Womungsgell  zuschüsen  für  die  Lehrer.  ...  .  .  ..  ...  1,440  —
20.  Taubstummen-  und  Blindenanstalten  ...  34,684  3,000
21.  Waisenhäuser  und  andere  Wohlthätigkeitsanstalten  94,531  —
22.  uschüsse  für  gewerbliche  Fortbildungsschulhen  142),150  —
Summe  Kapitel  125......  10100NJ„TTE
126.  aunst  und  Wissenschaft.
1—5.  Besoldunen  363,522  9,900
6.Zu  Wohanzzgehinfchüssen  für  die  Beamten  55,104  —
7.—14.  Andere  persönliche  und  sechliche  Ausgaben  1,225,724  18,519
15—23.Luschüsse  für  verschiedene  Anstalten  und  Vereine  793,880  23),550
Summe  Kapitel  1216  45  d  1
127.  Kultus  und  Unterricht  gemeinsam.
1.  Besoldungen  für  Schulräthe  und  geistliche  Rithe  308,636  514
la.  3  Wohnungsgeldzuschüssen  für  die  Beamten  34,380  —
1b.  ur  Remunerirung  von  Hülfsarbeitern  in  der  Schulverwaltung
  bei  den  Regierunen  15,000  —
2.  Zur  znterha  tung  der  Kirchen,  Pfarr-,  Küsterei=  und
Schulgebäude,  soweit  solche  auf  einer  echtlichen  Verpflichtung
  des  Staates  ber0nnt  ...  1/778,580  —
33.  ur  Verbeserun  der  äteren  Lage  der  Geistlichen  aller
Bekenntnisse  und  Lehtrr  3,/378,156
4—15.  Sonstige  Ausgaben  für  Kulius-  und  ülnterrichiszwel:  1,008,765
Summe  Kapitel  127  65,551
128.  Gedpizinalwesen.
122.  leug  gen.  iusz  fen  sür  s  ...............
a.  u  Wohnungsge  üssen  e  Beamten  ....  .  ..  .  9,  —
3.  Andere  frier  Aucgab  bben  8,553  —
Seite.....  986,946  —

r.  8402.)
        <pb n="142" />
        Betrag  Darunter
5  Ausgabe.  für  künftig
;  1876.  wegfallend.

Wark.  Mark.
Uebertrag  ..  ...  986,946  59,391
4.  Sächliche  Aussaen  3,252  —
5.  JZur  Remunerirung  der  Mitglieder  und  Beamten  der
Kommissionen  für  die  Staatsprüfungen  der  Aerzte,
Jahnärzte,  Apotheker  und  Physiker  und  zu  söchlichen
Ausgaben  bei  densellen  ...  108,509  —
6—8.  Unterrichts.,  Heil-  und  Wohlthätigkeits-Anstalten.  .  ..  .  279,029  6,000
9  -14.  JSonstige  Ausgaben  für  medizinal-polizeiliche  Zwecke  ..  174,296  77,562
Summe  Kapitel  128.  .....  1,552,032  142,953
129.  Allgemeine  Ausgaben.
1.  Allgemeiner  Dispositionsfonds  zu  unvorhergesehenen
e4“  .......................................  75,000  —
2.  Zur  Verstärkung  der  aus  den  Grundsteuer-Entschädigungen
  gebildeten  7  Kirchen.,  Pfarr-  und  Schulverbesserungs-Fonds
  in  der  Provinz  Hannover.  46,675  —
Summe  Kapitel  199.  121,675  —
Summe  VIII.  Ministerium  der  geistlichen  2c.  Angelegenheiten
  44,700,647  831,  230
Dazuu  V1I.  Ministerium  für  die  landwirthschaftlichen
  Angelegenheiten  9,836,707  30,685
-  VI.  Ministerium  des  Innern  ....  .  ..  .  35,064,552  312,873
V.  Justiz-Ministerim  65,615,00
-  IV.  inisterium  für  Handel  2e.  4  19,637,335  99,422
-  II.  Allgemeine  Finanzverwaltung.  .  .  ..  109,908,  57113
-  II.  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten
  411,600  —
-  I.  Staats-Ministerium  ............  1,770,406  77,008
Summe  C.  Staatsverwaltungs-Ausgaben.  286)944/8187005,  326
Dazu  B.  Dotationen  62,466,18  2,775
.A.  Betriebs-  kc.  Ausgaben  ..........  269,749,  120%  840,510

 

 

Summe  der  dauernden  Ausgaben
Allgemeine  Bemerkung.  Bei  sämmtlichen  Baufonds

  können  die  am  Schlusse  des  Jahres  verbleibenden
  Bestände  zur  Verwendung  in  den

folgenden  Jahren  reservirt  werden.

GLrôrCO,TSTNSSLSTL
        <pb n="143" />
        Betrag
7  —  Ausgabe.
S  1876.
S  N
Mart.
Einmalige  und  außerordentliche
Ausgaben.
I.  Staats-Ministerium.
1.  Staatsarchive.  #
1.  Zur  Errichtung  eines  besonderen  Gebäudes  für  das
Staatsarchiv  zu  Breslau,  zweite  und  letzte  Rate  der
Baukosten,  sowie  zur  Ausstattung  des  neuen  Gebäudes
  mit  den  nöthigen  Utensilien  und  Aktengestellen
und  zur  Ueberführung  der  Bestände  des  Archivs  in
die  neuen  Rimmmmmmmmm  ...  .  .  ..  80,600
2.  Zur  Vervollständigung  der  Handbibliotheken  bei  den
Staatsarchieeen  ....  .  .  ..  .  ...  30,000
3.  JZur  Herstellung  von  General-Repertorien  der  Staatsarchive,
  erste  Ratt  ...  6/600
Summe  Kapitel  1.  117,200
2.  Für  Zwecke  der  Landesvermessung.
Zur  Fortsetzung  der  beschleunigteren  und  vervollkommneteren
  topographischen  Mufnahme  und  deren  Vervielfältigung
  -.............................  479,619
Summe  Kapitel  2.  für  sich.
Summe  I...  506,819

 

O  eca)
        <pb n="144" />
        Betrag
—  .1  Ausgabe.  für
38  1876.
E  *

«  Mast.
II.  Finanz-Ministerium.
3.  Domainenverwaltung.
1.u  Remunerationen  und  Dienstaufwandsentschädigung
ür  diejenigen  Beamten,  welche  mit  der  Ausführun
er  Verordnung  vom  28.  September  1867.  betreffen
die  Ablösung  der  dem  Domamenfiskus  im  vormaligen
Königreiche  Hannover  zustehenden  Reallasten,  und
des  Gesetzes  vom  3.  Januar  1873.,  betreffend  die  Ablösung
  der  Reallasten  in  der  Provinz  Schleswig-Holstein,
  beauftragt  werden  21,000
2.  ur  Erbauung  von  Arbeiterwohnungen  auf  den  Domainen
  (Extraordinairer  Zuschuß  zu  Kap.  1.  Tit.  17.
des  Ordinariumst  ..  .  180,000
3.  BZum  Wiederaufbau  des  abgebrannten  Logirhauses  im
Bade  Nenndorf,  zweite  und  letzte  Ratt.  11,550
4.  Hur  Eindeichung  des  fiskalischen  Anwachses  im  Dollart
vor  dem  Heinitz-Polder,  zweite  und  letzte  Rate.  517,780
5.  Zur  Erbauung  eines  neuen  Gärtnerhauses  in  der
Karlsaue  bei  Kassel,  zweite  und  letzte  Ratet..  15,205
6.  Antheil  des  Fiskus  an  den  Kosten  der  Entwässerung
von  Seen  und  Brüchern  im  Gebiete  des  Dimmernfuses
  in  den  Kreisen  Ortelsburg  und  Rössel,  dritte
und  letzte  Ktt  19,380
7.  Zur  Verstärkung  des  Seedeiches  und  Erhöhung  der
Deichkrone  am  Süderheverkooge  im  Kreise  Eiderstadt,
Provinz  Schleswig-Holstein,  erste  RKateoet.  110,000
8.  Kaufpreis  für  die  Erwerbung  der  der  Krone  Bayern
nach  dem  Friedensrezesse  vom  3.  August  1867.  vorbehaltenen
  Gefälle  an  Handlohnsfixren  und  Bodeninsen
  aus  den  an  Preußen  abgetretenen  Bezirken
Gergfald  und  OLDbbbbbbb  ...  408,000
Summe  Kapitel  3..  1,282,915
        <pb n="145" />
        Betrag
*  —  Ausgabe.  für
S  "  1876.
—  8
Mark
4.  Forstverwaltung.
1.  ur  Ablösung  von  Forstservituten,  Reallasten  und
Passivrenen  1,200,000
2.  „Prämien  zu  Chausseebauten  im  Interesse  der  Forstverwaltgngagaa
  150,000
33.ur  Beschaffung  fehlender  Förster-Dienstwohnungen
Esttraordinairer  Zuschuß  zu  Kapitel  2.  Titel  15.  des
—m—————————————  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  500,000
4.  Zu  Chausseeanlagen  im  Grunewald  bei  Berlin,  dritte
Rate...........................................  50,000
SummeKapitel4......  1,900,000
5.  Verwaltung  der  direkten  Steuern.
Zur  Ausführung  der  anderweiten  Regelung  der  Grundsteuer
  in  den  Provinzen  Schleswig-Holstein,  Hannover
  und  Hessen-Nassau,  sowie  in  dem  Kreise
Meisenheim.............·.......................  1,500,000
Summe  Kapitel  5.  für  sich.
6.  Verwaltung  der  indirekten  Steuern.
1—6.  Zum  Erweiterungsbau  und  Neubau  von  Dienstgebäuden  353,283
7.  Niethe  für  die  Unterbringung  der  Provinzial-Steuerdirektion
  zu  Berlin  bis  zur  Fertigstellung  des  zu
errichtenden  Dienstgebäudtss  ..  .  .....  ..  12,000
8.  Zur  Unterstütung  für  die  in  Folge  Aufhebung  der
Mahl-  und  Schlachtsteuer  und  Einstellung  der
Chausseegeld  ·  Erhebung  auf  den  Staatsstraßen  aus
ihren  fruͤheren  Stellungen  entlassenen,  zum  Bezuge
von  Pensionen  oder  Wartegeldern  aus  diesen  Stellungen
  nicht  berechtigten  Kündigungsbeamten  5,000
Summe  Kapitel  6  370,283

 

 

Jahrhang  1870.  (Nr.  8402)  14
        <pb n="146" />
        Betrag
E  Ausgabe.  für
Z  1876.
S
Nart.
7.  Allgemeine  Finanzverwaltung.
J.  Den  Besitzern  der  Riblerschen  Hofbuchdruckerei  in  Hechingen)
  Entschädigung  für  die  Aufhebung  gewerblicher
  Verechtigungen  .............................  5,728
2.  Zur  Deckung  eines  für  den  vormaligen  Kurfürstlich
Hessischen  Hausschatz  geleisteten  Vorschusses,  erste  Rate  148,235
3.  rstattung  einer  Vergleichssumme,  welche  auf  Grund
eines  rechtskräftig  entschiedenen  Prozesses  aus  Mitteln
der  Militairverwaltung  für  von  Preußen  beschlagnahmtes
  Augustenburgisches  Kriegsmaterial  verauslagt
  iitt:::  ..  417,958
Summe  Kapitel  7  571,921
Summe  II.  ..  ...  5,625,119
III.  Winisterium  für  Handel,  Gewerbe  und
öffentliche  Arbeiten.
8.  Verwaltung  für  Handel,  Gewerbe  und
Bauwesen.
1—49.  Allgemeine  Bauverwaltng  9,136,090
50—62.]  Verwaltung  für  Handel  und  Gewerbe  ...  788,910
Summe  Kapitel  8.  9,925,000
9.  Verwaltung  für  Berg-,  Hütten-  und  Sa—
linenwesen.
1.  Zur  Ausführung  von  Bohrversuche  ...  150,000
2.  Zu  Bauprämien  für  Berg=  und  Hüttenleute,  welche  sich
Wohnungen  für  eigene  Rechnung  bauen  150,000

 

 

 

300,000
        <pb n="147" />
        Betrag
27  Ausgabe.  für
—  1876.
S
Mark.
Uebertrag  300,000
3.  Zur  Gewährung  uwverzinslicher  Darlehne  an  solche
Berg-=  und  Huttenleute,  welche  sich  in  der  Nähe  von
Staatswerken  Wohnhäuser  für  eigene  Rechnung
baecnrrnnnnn  270,000
4.  JZur  Herstellung  eines  Dienstgebäudes  für  die  Bergakademie
  in  Berlin,  die  geologische  Landesanstalt  und
das  Museum  für  Berg-,  Hütten=  und  Salinenwesen,
dritte  RKRte-  400,000
5.  Lur  Fortführung  des  Segeberger  Steinsalzschacht-Unternehmesss
  350,000
6.Subvention  zum  Bau  der  St.  Gotthard-Eisenbahn,
die  Hälfte  der  fünften  RKatt  .  .  ...  45,000
Summe  Kapitel  9  1,365,000
10.  Eisenbahn-Verwaltung.
1—4.  Niederschlesisch-Märkische  Eisenban  580,500
5—9.0stbahn·......................·...................  413,000
10—12.|  Westphälische  Eisenbohna  267,070
13—16.Saarbrücker  Eisenban  .  .  ..  712,700
17  -  19.  Hannoversche  Eisenbahn  ................  ...  .  ..  .  .  .  .  .  .  415,000
20—21.Frankfurt-Bebraer  Eisenboahn  220,000
22.  Main-Weserbahn  .  ..............................  .  .  ..  9,000
23.Wilhelmshaven-Oldenburger  Eisenboahn  .  ..  99,400
24.  Subvention  zum  Bau  der  St.  Gotthard-Eisenbahn,
die  Hälfte  der  fünften  Rat  .  ...  22,500
25  Dispositionsfonds  zu  unvorhergesehenen  Ausgaben  für
die  Staats-Eisenbahhen  900,000
Summe  Kapitel  10  3,639,170
Summe  II  ..  14,929,170

 

(Nr.  8402.)

 

14“
        <pb n="148" />
        Betrag
-IëI  Ausgabe.  für
-  1876.
S  *
Mark
fV.  Justiz-Ministerium.
11.|1—32.,.Zu  baulichen  Einrichtungen  und  Aenderungen,  sowie
Instandsetzungen  in  dem  Justizministerial-Dienstgebäude,
  zum  Bau  und  zur  Erwerbung  von  Gerichtsund
  Gefängnißgebäunden  2,600,000
Summe  IV.  für  sich.
V.  Ministerium  des  Innern.
12.  1.  inisteirwwm  ...  .  .  .  .  .  ..  478,500
2.  JEStatistisches  Büreau  ...  ...  ..  .  ..  ..  .  ..  .  .  ..  178,800
3—8.  EVerwaltung  des  Innern.  337,600
9—10.Polizei-Verwaltigngg  .  80,000
11.Landgendarmeieeeeeee  .  ..  .  .  .  .  .  .  ..  10,328
12—13.|  Strafanstalts-Verwaltg  71,200
Summe  W.  1,156,428
VI.  Ministerium  für  die  landwirthschaftlichen
  Angelegenheiten.
13.  Landwirthschaftliche  Verwaltung.
1.Zurx  Vollendung  der  Einrichtungsbauten  im  Ministerial-Dienstgebäude
  und  zur  Ergänzung  des  Inventars
der  Dienstwohnung  des  Ministrrs.  96,000
2.  Für  die  landwirthschaftliche  Akademie  in  Proskau  7,960
3.  Für  die  landwirthschaftliche  Akademie  in  Poppelsdorf.  19,190

 

 

 

123,150
        <pb n="149" />
        Kapitel.

Titel.

Betrag
für
1876.

Mark.

 

 

(Nr.  8402.

10.

11.

12.

13.

14.

Uebertrag  4

Zur  Herstellung  einer  pflanzenphysiologischen  Versuchs-7
  bei  der  Gärtner-Lehranstalt  am  Wildpark  bei
Potsnpnnaa
Zur  Förderung  der  Obstkultur  mit  Einschluß  der  Ausaben
  für  Vervollständigung  der  Einrichtungen  bei
men  pomologischen  Instituten  in  Geisenheim  und

Zu  verschiedenen  Um-  und  Neubauten  bei  der  Thierarzneischule
  in  Hannover,  zweite  Ratet  ..
Zur  Hebung  der  Fischrer  ...
Für  die  wissenschaftliche  Kommission  in  Kiel  zur  Erforschung
  der  Meere  im  Interesse  der  Seefischerei
Zu  größeren,  der  staatlichen  Leitung  verbleibenden  Landesmeliorationen
  und  Deichbauten,  und  zur  Erfüllung
  älterer,  auf  den  bisherigen  Meliorations-  und
Deichbaufonds  ruhender  Verpflichtunggen
Zur  Ausführung  des  Gesetzes,  betreffend  Schutzwaldungen
  uns,  Wald-Genossenschaften,  sowie  zur
Förderung  der  Wald=  und  WaldwiesenKultur
überhauüuünnt:t::  .  .  ..  .  .  ..
Für  das  Dünenwesen  in  den  Provinzen  Preußen  und
Pommen  .  .  ..
Zuschuß  zu  den  Kosten  der  Herstellung  von  Steincr
  an  den  r*xp*“  2  der  Insel  Nordstrand,
  vierte  RKatt#
Zur  Herstellung  von  Schutzwerken  auf  dem  Weststrande
der  Insel  Su  ..................................
Kosten  der  Betheiligung  an  der  internationalen  Ausstellung
  für  Gesemoheitspflege  und  Rettungswesen
in  Brussel

Summe  Kapitel  13..

 

 

123,150

54,000

25,610

78,900
50,000

15,000

1,500,000

146,500

65,000

24,000

131,000

50,000

2,263,  160
        <pb n="150" />
        Betrag
—  Ausgabe.  für
5  1876.
*
Mark.
14.  Gestütverwaltung.
1.Zum  Ankauf  von  Pferden  (Extraordinairer  Zuschuß
zu  Kapitel  113.  Titel  40.  des  Ordinariums)  352,400
2.  Behufs  Errichtung  eines  Landgestüts  für  die  Provinz
Pommern,  vierte  Ratte  .  .  69,610
3.  Behufs  Einrichtung  eines  Beschälerdepots  in  Rastenburg,
  zweite  RKalaattö#à  .  .  ..  62,450
4.  Behufs  Errichtung  eines  Landgestüts  in  Ober-Schlesien,
zweiteRate...·.......·.........................  50,000
5.ZubaulichenEinrichtungenichstützuBcberbeck
Behufs  theilweiser  Translokation  des  Friedrich-Wil.
helms=  Gestüts  nach  dort  .  .....  ..  .  .  ..  43,000
6.  JZu  den  Kosten  der  Ausführung  dieser  Translokation.  6,000
7.  Zum  Neubau  eines  Wohngebäudes  nebst  Stall  für
den  Dirigenten  des  Posenschen  Landgestüts.  84,850
Summe  Kapitel  14  668,310
Summe  VI.  ....  .  2,931,470
VII.  Ministerium  der  geistlichen,  Unterrichts=
  und  Medizinal-Angelegenheiten.
15.  1.ur  Ausarbeitung  eines  Projekts  zum  Neubau  eines
Dienstgebäudes  für  das  Ministerium  nebst  Dienstwohnung
  für  den  Minister  auf  dem  Grundstück
Unter  den  Linden  Nr.  4.  und  Behrenstraße  Nr.  71.  10,000
2.  ur  Fortsetzung  des  Dombaues  in  CSlbln  ...  150,000

 

 

 

160,000
        <pb n="151" />
        97

 

 

 

(Nr.  8403.)

 

 

 

 

Betrag
—11I  Ausgabe.  für
7  #  1876.
9E  A
Mark.
Uebertrag  ...  ..  160,000
Zum  Bau  von  Universitätsgebäuden  und
zu  anderen  Universitätszwecken.

3—8.  Universität  in  Königsbrreng  .  ..  311,300
9—15.  Universität  in  Berlnnn  ..  1,267,480
16—19.  Universität  in  Kee  K  KvvKvKK⅛  .  .  .  .  .  .  ...  129,460
20—23.  Universität  in  Marbureg  .  .  .  .  ..  129,941
24—26.  Universität  in  Bl  o  .  .  .  «................  139,000

27.  JUniversität  in  Greifswald  ........  .  ..  ...  ..  ..  .  ..  ..  .  ...  88,300

Zu  Unterrichts-,  Kunst-  und  wissenschaftlichen
  Zwecken.
28—37.  Zum  Bau  von  Gynnasialgebäuden  und  zu  anderen
Gymnasialzwekbkken  499,007
38—72.  Zum  Bau  von  Seminargebäuden  und  zu  anderen
Seminarzweckken  1,216,  302
73.  Für  Taubstummen-Anstalten  986
74—82.|Für  Kunst=  und.  wisenschaftliche  Zwecke  und  zur  Errichtung
  von  Denkmälen  .  ..  488,500
Summe  VII.  Ministerium  der  geistlichen  2c.  Angelegenheiten
  ..  4,430,276
Dazu:  Vi1.  Ministerium  für  die  landwirthschaftlichen
  Angelegenheitten  ...  2,931,470
-  V.  Ministerium  des  Innern.  ..  .  .  .  ..  1,156,428
[IV.  Justiz-Ministerim  .  2,600,000
-  III.  Ministerium  für  Handel  ꝛc.  ..  .  ..  14,929,170
-  II.  Finanz-Ministerium  .........  ...  5,625,119
-  I.  Staats-Ministerium  ............  596,819
Summe  der  einmaligen  und  außerordentlichen  Ausgaben  32,269,  282
        <pb n="152" />
        Abschlust..
Es  betragen:

1.  die  Einnahmen
2.  die  dauernden  Ausgaben

.................................  651,429,400  Mark,
......  619,160,118  Mark,
3.  die  einmaligen  und  außerordentlichen
  Ausgaben

32,269,282
651/429,400  Mark.
Berlin,  den  25.  März  1876.  «
(I«.s.)  Wilhelm.
Fürst  v.  Bismarck.  Camphausen.
Falk.

Gr.  zu  Eulenburg.  Leonhardt.
v.  Kameke.  Achenbach.  Friedenthal.

Redigirt  im  Büreau  des  Staats.  Ministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober.  Hofbuchdruckerei
(R.  cker).
        <pb n="153" />
        —  99  —

Gesetz=  Sammlung

für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  7.  —

 

Inhalt:  Gesepß,  betreffend  die  Verwendung  der  in  Folge  der  Abtretung  der  Preußischen  Bank  an  das  Reich
für  die  Staatskasse  verfügbor  gewordenen  Geldmitlel,  S.  29.  —  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend
die  Errichtung  von  vier  Königlichen  Eisenbahn-Kommissionen  für  die  Verwaltung  der  Niederschlesisch-Märkischen
  Eisenbahn  mit  dem  Sitze  in  Görlitz  resp.  Breslau  und  zweier  derselben  in  Berlin,
S.  loo.  —  Rezeß  zwischen  Preußen  und  Anhalt,  betreffend  die  Regulirung  der  Grenz=  und
Hoheitsdifferenzen  auf  einem  in  der  Elbniederung  bei  Dornburg  belegenen  Distrikte,  und  den  Austausch

des  Schwerdtfegerschen  Kossäthengutes,  S.  101.  —  Bekanntmachung  der  nach  dem  Gesetz  vom
10.  April  1872  durch  die  Regierungs-Amtsblätter  publizirten  landesherrlichen  Erlasse,  Urkunden  2c.,
S.  106.

 

(Nr.  840  .)  Gesetz,  betreffend  die  Verwendung  der  in  Folge  der  Abtretung  der  Preußischen
Bank  an  das  Reich  für  die  Staatskasse  verfügbar  gewordenen  Geldmittel.
Vom  5.  April  1876.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  #.

verordnen,  mit  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,
was  folgt:

K.  1.

Die  auf  Grund  der  1.  und  3.  des  Vertrages  vom  17./18.  Mai  1875.
wegen  Abtretung  der  Preußischen  Bank  an  das  Reich  (Gesetz=  Samml.  S.  224.)
ür  die  Preußische  Staatskasse  verfügbar  gewordenen  Geldmittel  von  zusammen
9,720)  400  Mark  sind
a)  in  Höhe  von  19,363,712  Mark  2  Pf.  zur  Bekettun  der  durch  die
Hesetze  vom  25.  Mär  1872.  (Gesetz  Samml.  S.  288.),  vom  9.  Juni
1875.  (Gesetz  Samml.  S.  *4  und  vom  23.  Juni  1875.  (Gesetz-Samml.
  S.  513.)  genehmigten  Ausgaben,
b)  bis  auf  Höhe  von  8,253,987  Mark  zur  Bestreitung  der  durch  die  Gesetze
  vom  2.  April  1875.  (Gesetz  Samml.  S.  193.)  und  vom  10.  Juli
1875.  (Gesetz  Samml.  S.  530.)  genehmigten  Ausgaben,  und

Tc)  im  Uebrigen  zur  rrt  Besteeitun  der  durch  das  Gesetz  vom

9.  Juli  1875.  (Gesetz=  Samml.  529.)  genehmigten  Ausgaben
zu  verwenden.
Jahrgang  1876.  (Nr.  8403—8404.  15  5.  2.

Ausgegeben  zu  Berlin  den  19.  April  1876.
        <pb n="154" />
        —  100  —

S.  2.
Die  durch  die  im  F.  1.  bezeichneten  Gesetze  ertheilte  Ermächtigung  zur
Ausgabe  von  Schuldverschreibungen  wird  in  Höhe  der  daselbst  unter  a.  b.  und  c.
bestimmten  Summen,  im  Ganzen  zum  Betrage  von  29,720,400  Mark,  außer

Kraft  gesetzt.
F.  3.

Der  Finanzminister  wird  mit  der  Ausführung  dieses  Gesetzes  beauftragt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin)  den  5.  April  1876.

(I.  S)  Wilhelm.

Fürst  v.  Bismarck.  Camphausen.  Gr.  zu  Eulenburg.  Leonhardt.
Falk.  v.  Kameke.  Achenbach.  Friedenthal.

 

(Nr.  8404.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  3.  April  1876.,  betreffend  die  Errichtung  von  vier
Königlichen  Eisenbahn-Kommissionen  für  die  Verwaltung  der  Niederschlesisch-Märkischen
  Eisenbahn  mit  dem  Sitze  in  Görlitz  resp.  Breslau  und  zweier
derselben  in  Berlin.

Auf  Ihren  Bericht  vom  30.  März  d.  J.  genehmige  Ich,  daß  für  die  Verwaltung
  der  Niederschlesisch.  Märkischen  Bahn  in  Görlitz  und  Breslau  je  eine,
und  in  Berlin  zwei  Königliche  Eisenbahn-Kommissionen  nach  Maßgabe  des
Berichts  und  der  in  Meinem  Erlaß  vom  28.  September  1872.  (Gesetz=  Samml.
S.  637.)  gegebenen  Bestimmungen  errichtet  werden.  Dieser  Erlaß  ist  durch  die
Gesetz  Sammlung  zu  veröffentlichen.

Berlin,  den  3.  April  1876.
Wilhelm.
Achenbach.

An  den  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.

 

(Xr.  8405.)
        <pb n="155" />
        —  101  —

(Nr.  8105.)  Rezeß  zwischen  Prcußen  und  Anhalt,  betreffend  die  Regulirung  der  Grenz=  und
Hoheitsdifferenzen  auf  einem  in  der  Elbniederung  bei  Dornburg  belegenen
Distrikte,  und  den  Austausch  des  Schwerdtfegerschen  Kossäthengutes.  Vom
14.  März  1873.

U.##  einen  in  der  Elbniederung  belegenen  Distrikt  zwischen  den  zum  Preu-Khischen
  Regierungsbezirke  Magdeburg,  I.  Jerichowschen  Kreises,  gehörigen  Dorfe
Klein-Lübs  und  der  Anhaltischen  Enklave  Dornburg  schweben  seit  langer  Zeit
Hoheits-  und  Grenzstreitigkeiten,  worüber  endlich  ein  Ausgleich  zu  Stande  gekommen
  ist,  der  zu  nachfolgendem  Rezeß  zwischen  dem  Kommissarius  der  Königlich
Preußischen  Staatsregierung,  dem  Regierungsrath  Ludwig  Gerber,  Ritter  des
rothen  Adlerordens  IV.  Klasse,  und  dem  Kommissarius  der  Herzoglich  Anhaltischen
Staatsregierung,  dem  General-Kommissionsrath  Wilhelm  Holtzhausen,  unter
Vorbehalt  der  Pustimmun  der  kontrahirenden  Regierungen  geführt  hat.

Artikel  1.

Der  erwähnte  streitige  Distrikt  zwischen  den  Feldmarken  Klein-Lübs  einerseits
  und  Dornburg  andererseits  besteht  aus  den  sogenannten  Groß-Lübser  und
Prödeler  Wiesen,  auf  der  von  Pflug  im  Jahre  1866.  angefertigten,  diesem  Rezesse
  beigefügten  Uebersichtskarte  mit  B.  I.  a.  b.  c.  d.  und  B.  II.  bezeichnet,  dem
Streitwerder,  dem  Diestel-Anger,  dem  Prödeler  See  und  dem  Prödeler  Horn,
ebenfalls  einem  See,  mit  einer  bei  der  Veranlagung  der  Preußischen  Grundsteuer
  ausgemittelten  Fläche  von  zusammen  448/%  •  Morgen.  Er  wird  rücksichtlich
der  Landeshoheit  zwischen  Preußen  und  Anhalt  zetheitt

Die  danach  Anhalt  zufallende  Hälfte  —  kleine  Theile,  wie  unten  gezeigt
wird,  abgerechnet  —  wird  gegen  Preußische  Grundstucke  ausgetauscht,  so  daß
an  Preußen  die  Landeshoheit  über  den  bei  weitem  größten  Theil  des  Streitobjektes,
  namentlich  über  denjenigen  Theil,  dessen  Eigenthum  Preußischen  Wirthen
in  den  angrenzenden  Preußischen  Dörfern  Groß-  und  Klein-Lübs  und  Prödel
usteht,  fällt,  wäbrend  Anhalt  durch  Ueberlassung  der  bisher  Preußischen  Landes-Hohen
  über  das  Schwerdtfegersche  Kossäthengut  im  Herzoglich  Anhaltischen  Dorfe
Görzig  und  durch  die  Landeshoheit  über  einige  andere  Preußische  Grundstücke
bei  Dornburg  entschädigt  wird.

Nchenher  ist  noch  zum  Zweck  der  Arrondirung  der  Besitzstände  bei  Dornburg
  unter  Berücksichtigung  der  Nationalität  der  Eigenthümer  die  Landeshoheit
über  einige  Flächen  ausgetauscht  worden.

Bei  dem  Austausch  ist  überall  auf  die  Bonität  der  ausgetauschten  Flächen
Rücksicht  genommen  und  sind  die  bei  Veranlagung  der  Preußischen  Grundsteuer
ermittelten  Nutzungswerthe  zum  Grunde  gelegt  worden.

Artikel  2.
Hiernach  ist  das  Resultat  der  Ausgleichung  und  der  gegenseitigen  Abtretung

  Folgendes:
I.  Preußen  erhält:
1)  das  ganze  Dornburger  Streitobjekt;  dasselbe  hat,  wie  Artikel  1.  vermerkt,
448/%2  Morgen  Fläche  mit  einem  Steuerwerthe  von  105  Thlr.  10  Pf.
(Nr.  8405.)  15“  ie
        <pb n="156" />
        —  102  —

Die  Hälfte  davon,  welche  vergleichsweise  an  Anhalt  kommen  würde,
wofür  es  jedoch,  da  es  diese  Hälfte  an  Preußen  überläßt,  zu  entschädigen
ist,  beträgt  224,008  Morgen  mit  einem  Steuerwekthevon.........................·......
  52  Thlr.  15  Sgr.  5Pf.
(efr.  wegen  Zurückgabe  zweier  zu  diesem  Streitobjekte
  Fechörigen  Distrikte  unter  sub  II.  1  a.

Un  .
2)  die  nördlich  an  das  Streitobjekt  zu  1.  grenzenden,

  auf  der  Pflugschen  Karte  mit  B.  lcc.

bezeichneten  beiden  bisher  Anhaltischen  Distrikte

mit  einem  Flächeninhalte  von  23/566  Morgen

und  einem  Steuerwerth  von.  ........  ..  .  ...  2.  12  —
3)  die  beiden  auf  der  Südwestseite  der  Feldmark

Dornburg  belegenen,  auf  der  gedachten  Pflugschen

  Karte  mit  B.  le.  bezeichneten,  bisher

Anhaltischen  Distrikte  mit  einem  Flächeninhalte

 

von  44)0  Morgen  und  einem  Steuerwerth  von  —.  23  3
zusammen  291/64  Morgen  mit  einem  Steuerwerthe
  ddnnnnnonaa  .  ..  .  55  Thlr.  20  Sgr.  8  Dff.

II.  Anhalt  erhält  dafür:
1)  von  dem  oben  nach  Nr.  I.  1.  ganz  für  Preußen  verrechneten  Streitobjekte
  Artikel  1.  folgende  beide  Distrikte:
a)  den  sogenannten  Streitwerder  am  Prödeler  Horn  mit  12,16  Morgen
Fläche  und  einem  Steuerwerthe  von  .  2  Thlr.  14  Sgr.  9  Pf.
b)  den  auf  der  Pflugschen  Karte  mit  B.  I.  d.
bezeichneten  Distrikt  am  Prödeler  See
von  15/118  Morgen  Fläche  und  einem
Steuerwerthe  0ooooo  ...  —.  21  5
2)  das  Schwerdtfegersche  Kossäthengut  zu  Görzig.
Nach  der  Separationskarte  hat  dansälßdie
  Dorfnummer  52.  Der  letzte  Besitzer  des
ungetheilten  Gutes  hat  dasselbe  parzellirt,  so
daß  es  sich  zur  Zeit  im  Besitz  mefrerer  in
7*  ansässiger  Anhaltischer  Unterthanen
efindet.
Dasselbe  besteht  aus:
a)  Gehöften  und  Gärten  im  Dorfe  mit
—  Mrg.  139  UR.
b)  Wirthschaftsländereien
  in  der  Feldmark
  mit  .  .  .  .  .  .  .  32.  117

Summa  =  33  Mrg.  76  □R.
Latus  3  Thlr.  6  Sgr.  2  P.
Die
        <pb n="157" />
        —  103  —

Transport  3  Thlr.  6  Sgr.  2Pf.

Die  Wirthschaftsländereien  bestehen  nach
der  Separationskarte  von  der  Feldmark  Görzig
in  drei  Planstuͤcken,  nämlich:

Nr.  64.  von  ..  ..  .  21  Mrg.  87  □UR.
Nr.  82  10.  30
Nr.  118.  1  —

sind  32  Mrg.  117  □RK.
Das  Gut  ist  im  Hypothekenbuche  der
Königlichen  Kreisgerichtskommission  zu  Löbejün
eingetragen  und  hat  einen  Steuerwerth  von
15  Thlr.  3  Sgr.  11  P.

Dazu  treten  die

persönlichen  Steuern,
welche  Preußen  von
den  Bewohnern  der
Gebäulichkeiten  des
Gutes  erhoben  hat,
mit  jährlich  durchschnittlich...
  15.  65  —.
und  die  nach  besonderer
  Abrede  gleich  der
Grundsteuer  hier  in
Ansatzzu  bringen  sind.

 

zusammen  =  20  9)  11

3)  von  dem  auf  der  gedachten  Pflugschen  Karte
mit  A.  I.  bezeichneten,  auf  der  Nordseite  der
Pnaark  Dornburg  belegenen  Preußischen

istrikte  eine  Fläche  von  77,12  Morgen  und

 

einem  Steuerwerthe  von  ....  ..  ...  .  ..  ..  ..  .  ..  22  4  7.
Anhalt  erhält  danach  137/1  Morgen  mit  einem
Steuerwerthe  von  ..............  ..  ...  .  ...  ..  ..  .  ...  55  Thlr.  20  Sgr.  8Pf.
Artikel  3.

Die  nach  Beilegung  der  im  Eingange  bezeichneten  Streitigkeiten  an  der
LScheolch  Anhaltischen  Enklave  Dornburg  festgestellte  Königlich  Preußische  und
erzoglich  Anhaltische  Landesgrenze,  soweit  diese  nicht  der  Elbstrom  und  die
sogenannte  alte  Elbe  bilden,  z  auf  der  Karte,  beschrieben:
Karte  von  dem  Landesgrenzdukt  zwischen  den  Dörfern  Pretzin,  Dannigkow,
Prödel,  Groß-  und  Klein-Lübs,  Königlich  Preußischer  Seits,  und  der
Feldmark  Dornburg,  Herzoglich  Anhalt-Dessau-Cöthenscher  SeitS.  Behufs
Regulirung  desselben  ausgenommen  im  Jahre  1831.  durch  Müller,
Königlich  Preußischen  Regierungs-Kondukteur.
(r.  8405.)  ein-
        <pb n="158" />
        —  104  —

eingezeichnet  worden,  die  Grenzzeichen,  zumeist  behauene  Sandsteine,  find  durch
den  dazu  besonders  verpflichteten  früheren  Königlich  Preußischen  Feldmesser,
jetzigen  Herzoglich  Anhaltischen  Katasterrevisor  Pflug  zu  Dessau  nach  Rheinländischem
  Maaße  aufgemessen  und  auf  die  vorgeschriebene  Karte  durch  Quadrate
eingezeichnet  und  mit  arabischen  Ziffern  numerirt,  nämlich  von  1.  bis  mit  145.,  und
es  ist  auf  dieser  Karte  zwischen  den  einzelnen  Landesgrenzsteinen  je  die  Entfernung
  nach  Rheinländischem  Maaße  eingeschrieben.

Die  vorbeschriebene  Karte  ist  in  zwei  Exemplaren,  dem  obigen  Original-Entwurfe
  und  einer  Kopie,  letztere  beschrieben:

Karte  von  Dornburg  Behufs  Ausgleichung  der  Hobeitsgrenze,  angefertigt

  1866.  durch  Pflug,  früher  Königlich  Preußischer  Feldmesser,

z.  Z.  Herzoglich  Anhaltischer  Kondukteur,
vorhanden;  beide  Kartenexemplare  find  von  den  beiderseitigen  Kommissarien
anerkannt  und  beglaubigt  und  es  machen  dieselben  die  Grundstücke,  welche  fortan
2  zemn  Königreiche  Preußen,  resp.  zum  Herzogthum  Anhalt  gehören,  genau
ersichtlich.

Zu  diesen  Karten  hat  2c.  Pflug  eine  Grenzbeschreibung  in  diupao  angefertigt,
  #.  d.  Dessau,  den  9.  Oktober  1872.;  es  ist  diese  Grenzbeschreibung  ebenfalls
  von  den  beiderseitigen  Kommissarien  anerkannt  und  beglaubigt  worden.

Artikel  4.

Gelegentlich  dieser  nach  Obigem  bewirkten  Landesgrenzfeststeluung  ist  im
Einverständniß  der  beiderseitigen  Ackerbesitzer  zwischen  den  Landesgrenzsteinen
Nr.  51.,  52.  und  53.  zur  Erzielung  einer  geraden  Ackergrenze  der  Austausch  von
gegenseitig  32  □R.  Fläche  ausgeführt  und  es  ist  dies  bei  der  nach  Obigem  bewirkten
  Landesgrenzfeststellung  beachtet  worden.

Artikel  5.

Soweit  nach  den  vorhergegangenen  Feststellungen  eine  Berichtigung  der
Grundakten,  Handels=  und  Hypothekenbücher  durch  Extabulation  resp.  Intabulation
  der  von  einem  nach  dem  anderen  Staatsgebicte  übergehenden  resp.  demselben
  überwiesenen  Grundflächen  nothwendig  wird,  geschieht  dies  je  durch  die
kompetenten  Behörden  nach  den  bestehenden  Landesgesetzen  des  interessirten
Staates  auf  Grund  dieses  Vertrages  stempel-  und  kostenfrei.

Artikel  6.

Das  nach  Obigem  an  Anhalt  abgetretene  sogenannte  Schwerdtfegersche
Kossäthengut  zu  Görzig  wird  mit  den  darauf  wohnhaften  Personen  dem
Görziger  Kommunal-=  Ginschließlich  Armen-),  Parochial-  und  Schulverbande
einverleibt  und  es  werden  dessen  Bewohner  unter  dieselbe  Anhaltische  Jurisdiktion
gestellt,  welcher  die  übrigen  Mitglieder  der  Kommune  Görzig  unterworfen  sind.

Mit  der  Ratifikation  dieses  Vertrages  gehen  auf  das  gedachte  Gut  in
Görzig)  sowie  auf  die  Bewohner  desselben  alle  Rechte  und  Pflichten  über,  die
sie  aet  haben  würden,  wenn  sie  schon  10  Jahr  und  länger  unter  Anhaltischer
Landeshoheit  gestanden  hätten,  und  es  haben  die  Bewohner  nicht  als  Neuangekommene
  eine  Abgabe  oder  Nachzahlung  zu  leisten.  9

rt.
        <pb n="159" />
        —  105  —

Artikel  7.

Anlangend  die  Besteuerung,  so  verbleibt  dieselbe  bis  zum  ersten  Tage  des
Monats,  welcher  auf  denjenigen  folgt,  in  welchem  dieser  Vertrag  die  Ratifikation
erhalten  hat,  in  der  zeitigen  Lage.  Mit  dem  nach  der  Ratifikation  folgenden
ersten  Tage  des  neuen  Monats  hört  die  Realbesteuerung  der  ausgetauschten
Flächen  und  Gebäulichkeiten,  sowie  die  Personalbesteuerung  der  auf  diesen  wohnhaften
  Personen  in  der  bisherigen  Weise  auf  und  es  treten  die  Steuergesetze
desjenigen  Staates  in  Wirksamkeit,  unter  dessen  Landeshoheit  die  Personen  und
Realitäten  nach  diesem  Vertrage  gekommen  sind.

Artikel  8.

Gegenwärtige  Uebereinkunft  tritt  sogleich  nach  erfolgter  Ratifikation  dieses

darüber  abgeschlossenen  Rezesses  Seitens  der  beiderseitigen  Staatsregierungen  derestalt
  in  Kraft,  daß  von  da  an  alle  Rechte  der  Souverainetät  und  Landeshoheit
über  die  in  diesem  Vertrage  behandelten  Grundflächen,  soweit  sie  an  das  Königreich
  Preußen  übereignet  und  überwiesen  sind,  auf  Seine  Majestät  den  König
von  Preußen  und  soweit  sie  an  das  Herzogthum  Anhalt  übereignet  und  überwiesen
  sind,  auf  Seine  Hoheit  den  Herzog  von  Anhalt  übergehen.

Artikel  9.

Die  Dornburger  Feldmark  im  Herzogthum  Anhalt  liegt  noch  in  Separation
und  es  verbleibt  den  Herzoglich  Anhaltischen  Auseinandersetzungsbehörden  auch
nach  Abtretung  der  in  dieser  Uebereinkunft  behandelten,  an  das  Königreich
Preußen  fallenden  Grundflächen  die  Kompetenz  zur  Abschließung  des  Separationsverfahrens
  bis  nach  Bestätigung  des  Rezesses.

Artikel  10.

Die  in  der  vorliegenden  Sache  zeither  bereits  erwachsenen  und  zum  Abschluß
  derselben  noch  entstehenden  kommissarischen  Kosten  trägt  jedes  betheiligte
Gouvernement  für  den  bestellten  Kommissarius.

Die  erwachsenen  und  etwa  noch  entstehenden  geometrischen  Kosten  werden
dagegen  von  jedem  der  beiden  Gouvernements  zur  Hälfte  getragen.

Urkundlich  ist  der  vorstehende  Rezeß  in  zwei  gleichlautenden  Exemplaren
ausgefertigt,  von  den  beiderseitigen  Kommissarien  unterzeichnet  und  mit  ihren
Infiegeln  bedruckt  worden.

So  geschehen  Magdeburg,  den  14.  März  1873.

Die  Kommissarien

des  Königreichs  Preußen.  des  Herzogthums  Anhalt.
(L.  8.)  Ludwig  Gerber,  (L.  S.)  Holtzhausen,
Regierungsrath.  General-Kommissionsrath.

Der  vorstehende  Rezeß  ist  ratifzirt  und  die  Auswechselung  der  Ratifikations-Urkunden
  bewirkt  Wworden.  r  chselung  fi

 

Mr.  8405.)  Be-
        <pb n="160" />
        —  106  —

Bekanntmachung.

N%  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872.  (Gesetz  Samml.  S.  357.)
sind  bekannt  gemacht:

1)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  8.  Oktober  1875.,  betreffend  die  Verleihung

des  Enteignungsrechts  an  den  Kreis  Pyritz  für  die  zu  den  Chausseen
von  Pnyritz  nach  Dölitz  und  von  Porit,  bis  zur  Lreisgrenze  nach  Bahn
h  erbe  Grundstucke,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
zu  Stettin  Jahrgang  1875.  Nr.  46.  S.  232.,  ausgegeben  den  12.  November
  1875.;

2)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  29.  November  1875.,  betreffend  die  Ausdeh-3



4)

5)

nung  des  der  Gemeinde  Gemünden  im  Kreise  Simmern  durch  Allerhöchste
  Order  vom  16.  März  1872.  zum  Bau  der  Straße  von  Gemünden
durch  das  Kellenbachthal  nach  Martinstein  an  der  Nahe  verliehenen  Enteignungsrechts
  auch  auf  die  durch  die  veränderte  Richtungslinie  der  genannten
  Straße  erforderlichen  Grundstücke,  durch  das  Amtsblatt  der
Königl.  Regierung  zu  Coblenz  Jahrgang  1876.  Nr.  2.  S.  9./10.,  ausgegeben
  den  13.  Januar  1876.;
der  Allerhöchste  Erlaß  vom  1.  Dezember  1875.)  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  und  der  kulschen  Vorrechte  an  den  Landkreis
Bromberg  für  den  Bau  der  Chausseen  1)  von  der  Bromberg-Schneidemühler
  Staatschaussee  unweit  Bromberg  über  Woynowo  und  Ramionka
nach  der  westpreußischen  Grenze,  2)  von  Poln.  Crone  nach  dem  Bahn-*
  Klahrheim  und  weiter  über  Sienno  bis  zum  Anschluß  an  die
romberg-Danziger  Staatschaussee,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.
Regierung  zu  Bromberg  Jahrgang  1876.  Nr.  4.  S.  29./30.,  ausgegeben
den  28.  Januar  1876.;

das  Allerhöchste  Privilegium  vom  1.  Dezember  1875.  wegen  Ausfertigung
auf  den  Inhaber  lautender  Kreisobligationen  des  Landkreises  Bromberg
im  Betrage  von  450,000  Mark  II.  Emission  durch  das  Amtsblatt  der
Königl.  Regierung  zu  Bromberg  Jahrgang  1876.  Nr.  4.  S.  30.  bis  32.,
ausgegeben  den  28.  Januar  1876.;
der  Allerhöchste  Erlaß  vom  1.  Dezember  1875.)  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  und  der  kallschen  Vorrechte  an  den  Kreis  Glatz
ür  den  Bau  einer  Kreischaussee  von  Eisersdorf  nach  dem  Bahnhofe
engersdorf  der  Breslau-Mittelwalder  Eisenbahn,  durch  das  Amtsblatt
der  Königl.  Regierung  zu  Breslau  Jahrgang  1876.  Nr.  3.  S.  17./18.,
ausgegeben  den  21.  Januar  1876.

 

Redigirt  im  Bürean  bes  Staats=  Ministerinms.
Berlin  ckt  in  der  Königli  Geheimen  Ober-  Hofbuchdruckerei
gebruckt  in  hs
        <pb n="161" />
        —  107  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Inhalt:  Verordnung,  betreffend  die  Tagegelder  und  die  Reisekosten  der  Staatsbeamten,  S.  107.  —  Bekanntmachung
  der  nach  dem  Gesetz  vom  10.  April  1872.  durch  die  Regierungs-Amtsblätter
publizirten  landesherrlichen  Erlasse,  Urkunden  2c.,  S.  110.

 

(Nr.  8406.)  Verordnung,  betreffend  die  Tagegelder  und  die  Reisekosten  der  Staatsbeamten.
Vom  15.  April  1876.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  r.
verordnen,  auf  Grund  des  Artikels  II.  des  Gesetzes  vom  28.  Juni  1875.  (Gesetz-Samml.
  S.  370.),  was  folgt:
Artikel  I.

Die  .  1.  4.  6.  7.  und  12.  des  Gesetzes  vom  24.  März  1873.,  betreffend
die  Tagegelder  und  die  Reisekosten  der  Staatsbeamten  (Gesetz  Samml.  S.  122.),
beziehentlich  der  Artikel  I.  1.  und  4.)  des  Gesches  vom  28.  Juni  1875.,  betesend
  eine  Aenderung  des  Gesetzes  vom  24.  März  1873.  (Gesetz=  Samml.
S.  370.),  werden,  wie  solg,  abgeändert.

S.  1.
Die  Staatsbeamten  erhalten  bei  Dienstreisen  Tagegelder  nach  den  folgenden
ätzen:

I.  Aktive  Staatsministteernr  30  Mark,
II.  Beamte  der  ersten  Rangklasse  24
III.  Beamte  der  zweiten  und  dritten  Rangklasse  .  18
IV.  Beamte  der  vierten  und  fünften  Rangklasse  12
V.  Beamte,  welche  nicht  zu  obigen  Klassen  gehören,  soweit
  sie  bisher  zu  dem  lütensene  von  1  Thlr.  20  Sgr.
böziehungsweist  2  Thlr.  berechtigt  waren  9
VI.  Subalternbeamte  der  Provinzial-,  Kreis=  und  Lokalbehörden
  und  andere  Beamte  gleichen  Ranges  6
VII.  Andere  Beamte,  welche  nicht  zu  den  Unterbeamten
zu  zählen  siioooooo  .  .  .  .  .  4  50  M.
VIII.  Unterbeaamee  3  —
Johrgang  1876.  (Ur.  8406.)  16  S.  4.

Ausgegeben  zu  Berlin  den  22.  April  1876.
        <pb n="162" />
        —  108  —

F.  4.
An  Reisekosten,  einschließlich  der  Kosten  der  Gepäckbeförderung,  erhalten:
I.  bei  Dienstreisen,  welche  auf  Eisenbahnen  oder  Dampfschiffen  gemacht
werden  können:
1)  die  im  §.  1.  unter  I.  bis  V.  bezeichneten  Beamten  für  das  Kilometer
  13  Pf.  und  für  jeden  Zu=  und  Abgang  3  Mark.
Hat  einer  dieser  Beamten  einen  Diener  auf  die  Reise  mitgenommmen.
  f  so  kann  er  für  denselben  7  Pf.  für  das  Kilometer
eanspruchen,
2)  die  im  J.  I.  unter  VI.  und  VII.  genannten  Beamten  für  das
Kilometer  10  Pf.  und  für  jeden  Zu-  und  Abgang  2  Mark,
3)  die  im  F.  1.  unter  VIII.  genannten  Beamten  für  das  Kilometer
7  P.  und  für  jeden  Zu-  und  Abgang  1  Mark;
II.  bei  Dienstreisen,  welche  nicht  auf  Dampfschiffen  oder  Eisenbahnen
zurückgelegt  werden  können:
1)  die  im  F.  1.  unter  I.  bis  IV.  genannten  Beamten  60  Pf.,
2)  die  im  F.  1.  unter  V.  und  VI.  genannten  Beamten  40
3)  die  im  F.  1.  unter  VII.  und  VIII.  genannten  Beamten.  30
für  das  Kilometer.
Haben  erweislich  höhere  Reisekosten  als  die  unter  I.  und  II.  festgesetzten  aufgewendet
  werden  müssen,  so  werden  diese  erstattet.

S.  6.

Für  Geschäfte  am  Wohnorte  des  Beamten  werden  weder  Tagegelder  woch
Reisekosten  gezahlt;  dasselbe  #  von  Geschäften  außerhalb  des  Weznorte  in  geringerer
  Eniferung  als  2  Kilometer  von  demselben.  War  der  Beamte  durch
außergewohch  mstände  Lbenöthigt,  sich  eines  Fuhrwerks  zu  bedienen,  oder
waren  son  gö  nothwendige  Unkosten,  wie  Brücken=  oder  Fährgeld  aufzuwenden,
so  sind  die  Auslagen  zu  erstatten.

Für  einzelne  Ortschaften  kann  durch  den  Verwaltungschef  in  Gemeinschaft
mit  dem  Finanzminister  bestimmt  werden,  daß  den  Beamten  bei  den  außerhalb
des  Dienstgebäudes  vorzunehmenden  Geschäften  die  verauslagten  Fuhrkosten  zu
erstatten  find.  *i

Bei  Berechnung  der  Entfernungen  wird  jedes  angefangene  Kilometer  für
ein  volles  Kilometer  gerechnet.

Bei  Reisen  von  nicht  weniger  als  2  Kilometer,  aber  unter  8  Kilometer,
sind  die  Fuhrkosten  für  8  Kilometer  zu  gewähren.

.  12.

Die  gesetzlichen  und  Verwaltungs-Vorschriften,  welche  für  einzelne  Dienstzweige
  oder  Dienstgeschäfte  bezüglich  der  den  Beamten  aus  der  Staatskasse  zu
ge-
        <pb n="163" />
        —  109  —

gewährerden  Tagegelder  und  Reisekosten  ergangen  sind,  bleiben  vorläufig  in  Kraft.
ine  Abänderung  derselben  kann  im  Wege  öulglicher  Verordnung  erfolgen.

Die  in  den  vorstehenden  §##.  1.  und  4.
nicht  überschritten  werden.

Unter  gleicher  Beschränkung  kann  die  Gewährung  von  Tagegeldern  und
Reisekosten  für  einzelne  Dien  wweie  oder  Dienstgeschäfte  auch  fernerhin  im  Wege
Königlicher  Verordnung  besonders  geregelt  werden.

Desgleichen  können  die  Sätze  von  Tagegeldern  und  Reisekosten,  welche
den  in  Angelegenheiten  der  direkten  Staatssteuern  berufenen  Kommissionsmitgliedern
  und  Abgeordneten  zu  gewähren  sind,  im  Wege  der  Königlichen  Verordnung
  geändert  oder  neu  bestimmt  werden.

*  Bestimmung  in  den  vorstehenden  §S#§.  6.  und  7.,  wonach  die  Entfernung
  von  2  beziehungsweise  8  Kilometern  für  die  Berechtigung  auf  Tagegelder
  und  Reisekosten,  sowie  deren  Berechnung  maßgebend  ist,  findet  auch  auf
die  vorerwähnten  besonderen  Vorschriften  entsprechende  Anwendung.

Artikel  II.

Diese  Verordnung  tritt  mit  dem  1.  Mai  1876.  in  Krast.

Klriundch  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  15.  April  1876.

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  v.  Bismarck.  Camphausen.  Gr.  zu  Eulenburg.  Leonhardt.
Falk.  v.  Kameke.  Achenbach.  Friedenthal.

bestimmten  Sätze  dürfen  jedoch

 

(Xr.  8406.)  Be-
        <pb n="164" />
        —  110  —

Bekanntmachung.

N  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872.  (Gesetz=  Samml.  S.  357.)
sind  bekannt  gemacht:

1)  der  Allerhöchste  Erlß  vom  1.  Dezember  1875.,  betreffend  die  neuen  Zinskupons
  zu  den  von  dem  Kreise  Calbe  a.  S.  auf  Grund  des  Privilegiums
vom  12.  Oktober  1868.  ausgegebenen  Kreis-Obligationen,  durch  das
Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Magdeburg  Jahrgang  1876.  Nr.  1.
S.  1.,  ausgegeben  den  1.  Januar  1876.;

2)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  8.  Dezember  1875.  wegen  Kreirung
einer  dritten  Emission  auf  jeden  Inhaber  lautender  Stadt-Obligationen
der  Stadt  Spandau  zum  Betrage  von  750,000  Reichsmark  durch  das
Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Potsdam  Jahrgang  1876.  Nr.  3.
S.  20.  bis  22.,  ausgegeben  den  21.  Januar  1876.;

3)  das  am  18.  Dezember  1875.  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die
Wiesengenossenschaft  zu  Allendorf  bei  Gladenbach  im  Kreise  Biedenkopf
durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Wiesbaden  Jahrgang  1876.
Nr.  4.  S.  28.  bis  30.,  ausgegeben  den  27.  Januar  1876.;

4)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  27.  Dezember  1875.,  betreffend  die  Genehmigung
  des  von  dem  Verwaltungsrathe  der  Frankfurter  Bank  mit
Ermächtigung  der  Generalversammlung  der  Aktionaire  festgestellten  Revidirten
  Statuts  der  Frankfurter  Bank,  durch  das  Amtsblatt  für  den
Stadtkreis  Frankfurt  a.  M.  Jahrgang  1876.  Nr.  10.  S.  59.  bis  66.,
ausgegeben  den  26.  Februar  1876.)

5)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  31.  Dezember  1875.,  betreffend  die  Verleihung
des  Entei  mungörechts  und  der  fiskalischen  Vorrechte  an  den  Kreis  Breslau
für  den  Bau  der  Chausseen:  1)  vom  Abgange  von  der  Breslau-Posener
Staatschaussee  an  der  neuen  Oderbrücke  bei  Rosenthal  über  Rosenthal,
Leipe,  Petersdorf,  Schweinern  resp.  Weidenhoof  bis  zur  Trebnitzer  Kreisgrenze
  auf  Auras;  2)  vom  Endpunkte  der  Canth-Krieblowitzer  Chaussee
über  Gnichwitz;  Klein-Tinz,  Domslau,  Polnisch-Kniegnitz,  Rothsürben,
Weigwitz,  Münchwitz,  Unchristen,  Jerasselwitz  bis  zur  Ohlauer  Kreis-Fenzer
  H  von  Gräbschen  nach  Opperau  und  von  dort  einerseits  nach

ettendorf  bis  zur  Einmündung  in  die  Breslau-Schweidnitzer  Chaussee,
andererseits  nach  Groß.Mochbern  bis  zur  Einmündung  in  die  Breslau-Striegauer
  Chaussee,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu
Bes  zu  Fahrgang  1876.  Nr.  6.  S.  33.)  ausgegeben  den  11.  Feruar
  .

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staats-Ministeriums.
Balin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-  Hofbuchdruckerei
(R.  v.  Decker).
        <pb n="165" />
        —  111  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  9.—

 

Juhalt:  Geseh,  betreffend  die  Aufnahme  von  Wechselprokesten,  S.  111.  —  Gesetz,  betreffend  die  Auflösung
Lehnsverbandes  in  der  Provinz  Westfalen  und  in  den  Kreisen  Rees,  Essen  (Stadt  und  Land),

Duisburg  und  Mülheim  a.  d.  R.,  S.  112.  —  Bekanntmachung  der  nach  dem  Gesetz  vom
10.  April  1872  durch  die  Regierungs=  Amtsblätter  publizirten  landesherrlichen  Erlasse,  Urkunden  2c.
S.  118.

 

(Nr.  8407.)  Gesetz,  betreffend  die  Aufnahme  von  Wechselprotesten.  Vom  21.  April  1876.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  xc.

verordnen,  unter  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,
was  folgt:
K.  1

Zu  den  Gerichtsbeamten,  welche  Wechselproteste  aufnehmen  können,  gehören
  auch
1)  im  Gelkungsbereich  der  Verordnung  vom  2.  Januar  1849.  (Gesetz
Samml-  #  I.)  die  Gerichtssekretäre,  die  Büreauassistenten  und  die
are

2)  in  den  Bezirken  der  Appellationsgerichte  Kassel,  Kiel  und  Wiesbaden
die  Gerichtssekretäre;

3)  im  Bezirk  des  Appellationsgerichts  Celle  die  Gerichtsvoigte.

KP.  2.
Die  im  §.  1.  bezeichneten  Gerichtsbeamten  dürfen  Wechselproteste  nur  auf
Anordnung  des  Gerichtsvorstandes  oder  des  Einzelrichters  aufnehmen.  Die
Gülligkeit  des  Protestes  ist  von  der  Anordnung  nicht  abhängig.

K.  3.
Die  Gerichtsvoigte  erhalten:
1)  für  die  Aufnahme  eines  Protestes,  sowie  für  die  Aufnahme  einer

Interventionserkläüng  1/50  Mark,
wenn  der  Betrag  des  Wechsels  150  Mark  nicht  erreicht  1#6#
Jahrgang  1876.  (Nr.  8407—8408.)  17  2)  für

Ausgegeben  zu  Berlin  den  11.  Mai  1876.
        <pb n="166" />
        —  112  —

2)  für  die  Aufnahme  eines  Protestes  mit  Nachsuchung  der
Wohnung  (Art.  91.  Schlußsatz  der  Wechselordnung)  2,50  Mark,
wenn  der  Betrag  des  Wechsels  150  Mark  nicht  erreicht..  2,00  -

Wenn  die  Aufnahme  einer  Interventionserklärung  mit  dem  Protestakte
an  demselben  Tage  in  derselben  Wohnung  stattfindet,  darf  für  die  Aufnahme
eine  Gebühr  nicht  berechnet  werden.

Die  Abschrift  des  Wechsels  im  Protest,  sowie  die  Abschrift  des  Protestaktes
  im  Wechselprotestregister  sind  in  der  Gebühr  mit  begriffen.

Hinsichtlich  der  Reisevergütung  finden  die  für  die  Reisevergütung  der
Gerichtsvoigte  in  bürgerlichen  Rechtsnreitigkeiten  geltenden  Bestimmungen  entsprechende
  Anwendung.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Infiegel.

Gegeben  Wiesbaden,  den  21.  April  1876.
(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  v.  Bismarck.  Camphausen.  Gr.  zu  Eulenburg.  Leonhardt.
Falk.  v.  Kameke.  Achenbach.  Friedenthal.

 

(Nr.  8408).  Gesetz,  betreffend  die  Auflösung  des  Lehnsverbandes  in  der  Provinz  Westfalen
und  in  den  Kreisen  Rees,  Essen  (Stadt  und  Land),  Duisburg  und  Mülheim
  a.  d.  R.  Vom  3.  Mai  1876.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  u.
verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  Unserer  Monarchie,
was  folgt:

K.  1.

Der  noch  bestehende  Lehnsverband  in  der  Provinz  Westfalen  und  in  den
Kreisen  Rees,  Essen  (Stadt  und  Land),  Duisburg  und  Mülheim  a.  d.  R.  wird
in  Bezug  auf  sämmtliche  Lehne,  mit  Ausnahme  der  Thronlehne,  nach  Maßgabe
dieses  Eetes  aufgelöst.  Rücksichtlich  der  Bauerlehne  in  den  zu  dem  vormaligen.
Königreich  Westfalen  und  den  Französischen  Departements  gehörig  gewesenen
Landestheilen  behält  es  jedoch  bei  den  Vorschriften  des  §.  78.  des  G.  es  vom
21.  April  1825.  und  F.  56.  des  Gesetzes  vom  nämlichen  Tage  (Gesetz=  Samml.
S.  74.  und  112.)  sein  Bewenden.

KG.  2.
Die  Lehnseigenschaft  aller  Lehne,  welche  früher  von  der  Probstei  Meschede
dem  Erzstifte  Cöln,  dem  Herzogthum  Westfalen,  der  de  Bieicleschede,
Dom-
        <pb n="167" />
        —  113  —

Domkapitel  zu  Cöln  und  der  Abtei  Grafschaft  zu  Lehn  getragen  wurden,  erlischt
mit  dem  Eintritt  der  Gesetzeskraft  dieses  Gesetzes.

Dasselbe  gilt  in  Ansehung  derjenigen  im  Bezirk  des  Appellationsgerichts
u  Arnsberg  belegenen  Lehne,  bei  welchen  vertragsmäßig  oder  nach  der  Obsewan
  des  zuständigen  Lehnshofes  der  Rechtsgrundsatz  galt,  daß  die  Agnaten
und  Mitbelebuten  die  Verfügungen  des  Lehnsbesitzers  über  bas  Lehn  entweder
unbedingt  oder,  wenn  solche  mit  Zustimmung  des  Lehnsherrn  getroffen  waren,

gültig  anerkennen  mußten.

S.  3.

Für  alle  übrigen  Lehne  gelten  folgende  Bestimmungen:

Bei  der  Auflösung  des  Lehnsverbandes  werden  nur  diejenigen  Agnaten,
Mitbelehnte  und  andere  SucMcessionsberechtigte,  welche  unter  dem  Namen  „Lehnberechtigte“
  begriffen  sein  sollen,  berücksichtigt,  welche  bis  zum  Eintritt  der  Gesetzeskraft
  dieses  Gesetzes  geboren  sind  oder  bis  zum  302.  Tage  von  diesem  Zeitpunkte
an  geboren  werden,  und  welche  in  das  betreffende  Grundbuch  eingetragen  sind,
oder  binnen  zwei  Jahren  von  dem  Eintritt  der  Gesetzeskraft  dieses  Gesetzes  an
gerechnet  in  das  Grundbuch  eingetragen  oder  bei  dem  Lehnshof  angemeldet
werden.  Der  Grundbuchrichter  hat  die  intragungen  dem  Lehnshofe  mitzutheilen.

Der  Lehnshof  ertheilt  dem  Anmeldenden  eine  Bescheinung.  ie  Verhandlungen
  und  Bescheinigungen  sind  kosten-  und  stempelfrei.

Zuum  Lehnshof  wird  im  Bejirt  des  Appellationsgerichts  Arnsberg  das
dortige  Appellationsgericht,  in  den  übrigen  Appellationsgerichts-Bezirken  dasjenige
Kreisgericht  bestellt,  in  dessen  Gerichtssprenzel  das  Lehn  belegen  ist  oder  verwaltet
  wird.  Entstehen  Streitigkeiten  über  die  Zuständigkeit  des  Gerichts,  oder
ist  ein  zuständiges  Gericht  nach  den  vorstehenden  Grundsätzen  nicht  zu  ermitteln,
so  hat  das  Appellationsgericht,  und  wenn  der  Streit  zwischen  Gerichtsbehörden
verschiedener  Appellationsgerichts-  Bezirke  entsteht,  der  Justizminister  das  Gericht
zu  bestellen,  welches  die  Rechte  und  Pflichten  des  Lehnshofes  zu  übernehmen  hat.

ß.  4.

Zu  den  Lehnberechtigten  (F.  3.)  werden  Mitbelehnte  nur  bei  den  Lehnen  in
dem  vormaligen  Amt  Reckenberg,  dem  Herzogthum  Westfalen,  den  Grafschaften
Wittgenstein  und  den  Aemtern  Burbach  und  Neuenkirchen,  bei  den  übrigen
Lehnen  nur  insoweit  gerechnet,  als  ihre  Rechte  vertragsmäßig  wieder  hergestellt  sind.

In  den  zu  dem  vormaligen  Königreich  Wefffalen  und  den  Französischen
Departements  gehörig  gewesenen  Landestheilen  werden  diejenigen  Agnaten  der
lehntragenden  Familien  nicht  zu  den  Lehnberechtigten  (§.  .  Fgerechne,  welche  in
Gemäßheit  der  .  5.  bis  7.  der  Verordnung  vom  11.  März  1818.  (Gesetz  Samml.
S.  17.)  und  der  Deklaration  vom  9.  Juli  1827.  (Gesetz  Samml.  S.  76.)  ihr
Srccessionsrecht  in  die  noch  fortbestehenden  Lehne  verloren  haben.

.  5.
Das  noch  im  ordentlichen  Lehngange  befindliche,  sewee  das  durch  einen
Allodialtitel  an  ein  Mitglied  der  lehntragenden  Familie  übergegangene,  aber  in
(r.  8408.)  17*  den
        <pb n="168" />
        —  114  —

den  beiden  letzten  Erbfällen  nach  Lehnrecht  vererbte  Lehn  verliert  die  Lehnseigenschaft,


1)  wenn  bis  zum  Ablaufe  der  zweijährigen  Frist  (§.  3.)  ein  Lehnberechtigter
  weder  bei  dem  Lehnshofe  angemeldet,  noch  in  das  Grundbuch
eingetragen  ist;

2)  wenn  beim  Ablauf  jener  Frist  kein  Lehnberechtigter  mehr  am  Leben  ist;

3)  wenn  die  Lehnberechtigten  durch  Vertrag  mit  dem  Lehnbesier  in  die
Allodifikation  gewilligt  haben  oder  willigen.  Die  Deszendenten  des
Lehnbesitzers  und  der  Lehnberechtigten  werden  durch  die  Einwilligung
ihrer  Aszendenten  in  die  Allodifikation  des  Lehns  gebunden.

F.  6.

Ist  beim  Ablauf  der  zweijährigen  Frist  (§.  5)  ein  nach  #§.  3.  und  4.  zu
berücksichtigender  Lehnberechtigter  vorhandn,  so  verliert  das  im  F.  5.  bezeichnete
Lehn  in  der  Hand  des  aechrbesitert  die  Lehnseigenschaft,  wenn  er  lehnsfähige
Deszendenz  beim  Eintritt  der  Gesetzeskraft  dieses  Gesetzes  hat  oder  bis  zum
302.  Tage  von  dieser  Zeit  an  erhält.

S.  7.

Hat  der  Lehnbesitzer  keine  nach  F.  6.  zu  berücksichtigende  Deszendenz)  ist
aber  bei  seinem  Tode  überhaupt  ein  nach  #  3.  und  4.  zu  berücksichtigender
Lehnberechtigter  am  Leben,  so  vererbt  das  Lehn  als  solches  nach  Recht  und
Ordnung  der  bisherigen  Lehnsfolge.

Dieselbe  Lehnvererbung  erfolgt  auch  dann,  wenn  der  Besitzer  zwar  nach
dem  im  §.  6.  gedachten  Zeitpunkte  lehnsfähige  Deszendenz  erhält,  dieselbe  aber
vor  ihm  mit  Tode  abzeht.

eberlebt  der  später  geborene  Deszendent  den  Lehnsbesitzer,  so  schließt  er
die  Agnaten  und  Mitbelehnten  von  der  Succession  aus,  und  das  Lehn  verliert
in  seiner  Hand  die  Lehnseigenschaft.

.  8.

Hat  der  zur  Succession  gelangende  Agnqt  oder  Mitbelehnte  bei  dem  Ansall
  des  Lehns  lehnsfähige  Deszendenz,  so  verliert  das  Lehn  in  seiner  Hand  die
ehnseigenschaft.  Erhäit  er  erst  später  lehnsfähige  Deszendenz,  welche  ihn  überlebt,
  so  verliert  das  Lehn  in  der  Hand  der  Letzteren  die  Lehnseigenschaft.  Verzert-
  der  später  geborene  Deszendent  vor  ihm,  so  tritt  eine  fernere  Surccession
er  Agnaten  und  Mitbelehnten  unter  den  in  den  I§.  3.  und  7.  angegebenen

Voraussetzungen  nach  der  dort  bestimmten  Weise  ein.

S.  9F.

Der  Lehnsmann,  in  dessen  Händen  die  Lehnseigenschaft  nach  I#§.  6.  7.  8.
aufhört,  hat  eine  Abfindung  zu  zahlen,  welche  besteht:  H  bei
ei
        <pb n="169" />
        —  115  —

1)  bei  Geldlehnen,  Lehnstämmen  und  Lehnskapitalien  in  fünf  Prozent  des
Kapitalbetrages;

2)  bei  Zehnten  und  anderen  Prästationen,  welche  noch  nicht  abgelöst  sind,
in  fünf  Prozent  der  Ablösungssumme,  welche  die  Generalkommission
feststellen  wird;

soweit  indeß
zu  1.  eine  Anlegung  in  Effekten  stattgefunden  hat,  und
zu  2.  das  Ablösekapital  durch  Rentenbriefe  gewährt  wird,  ist  der  Kapitalbetrag
  zu  berechnen:
zu  1.  nach  dem  Kurse,  den  die  Effekten  zur  Zeit  des  Erlöschens  der
Lehnseigenschaft  an  der  Berliner  Aörse  gehabt  haben,
zu  2.  nach  dem  Kurse,  den  jur  Zeit  der  Ueberweisung  der  Rentenbriefe
  als  Ablösekapital  diese  Rentenbriefe  an  der  Berliner
Börse  haben  werden;

3)  bei  Immobilien  und  zwar:

a)  bei  Gebäuden  in  dem  einfachen  Jahresbetrage  des  Gebäudesteuer-Nutzungswerths,


b)  bei  Grundstücken  in  dem  zweifachen  Betrage  des  Grundsteuer-Reinertrages.


Hiervon  kommen  nur  die  vertragsmäßigen  Qinsen  eines  Jahres  von  solchen
Schulden,  zu  deren  Anerkennung  sämmtliche  Lehnberechtigten  schuldig  sind  und
der  Jahresbetrag  der  eingetragenen  oder  aus  einem  nicht  privatrechtlichen  Titel
auf  dem  Gebäude  oder  Grundstücke  dauernd  haftenden  Lasten  in  Abzug.  Deeser
Betrag  ist  nach  den  für  die  Ablösung  vorgeschriebenen  Grundsätzen  zu  ermitteln.

Der  Besitzer  des  früheren  Lehngutes  is  nur  verpflichtet,  die  Zahlung  der
Abfindung  sechs  Monate  nach  dem  Tage  des  Erlöschens  der  Lehnseigenschaft
des  Gutes  zu  leisten,  hat  diese  Abfindung  aber  von  dem  Tage  des  Erlöschens
der  Lehnseigenschaft  ab  bis  zum  Tage  der  erfolgten  Einzahlung  mit  fünf  Prozent
  zu  verzinsen.

Die  Abfindung  ist  zum  Depositum  desjenigen  Kreisgerichts,  welches  den
Lehnshof  bildet,  in  dem  Hegie  des  Appellationsgerichts  zu  Arnsberg  aber  zum
Depositum  des  von  diesem  zu  bestimmenden  Kreisgerichts  zu  zahlen.

K.  10.

Ist  ein  in  dem  vormaligen  Königreich  Westfalen  oder  in  den  vormals
Französischen  Departements  belegenes  Lepn-  nach  der  Wiedereinführung  des  Allemeinen
  Landrechts  bis  zur  Gesetzeskraft  des  Gesetzes  vom  11.  März  1818.  an
Hrite  Personen  erblich  und  unwiderruflich  veräußert,  so  hat  dasselbe  die  Lehnseigenschaft
  verloren,  wenn  keine  Agnaten  und  keine  Dessendenten  von  Agnaten
vorhanden  sind,  welche  ihre  Successionsrechte  bis  zum  1.  Januar  1818.,  und
wenn  die  Veräußerung  in  der  Zeit  vom  1.  Januar  1818.  bis  Ler  Gesetzeskraft
der  Verordnung  vom  11.  März  1818.  erfolgt  ist,  vor  dieser  Veräußerung  zur
Eintragung  in  das  Hypothekenbuch  angemeldet  haben.

Er.  8408)  S.  11.
        <pb n="170" />
        —  116  —

F.  11.

Ist  abgesehen  von  dem  Fall  des  F.  10.  das  Lehn  erblich  und  unwiderruflich
  entweder
1)  von  einem  lehnsfähig  beerbten
oder
2)  von  einem  zwar  nicht  lehnsfähig  beerbten  Lehnsmanne,  aber
a)  an  ein  Mitglied  der  lehntragenden  Familie,  oder
b)  mit  Einwilligung  des  nächsten  respektive  bei  gleicher  Nähe  der
nächsten  Agnaten
veräußert  worden,  und  ist  beim  Eintritt  der  Gesetzeskraft  dieses  Gesetzes  von  den
Personen  des  Veräußerers  oder  seiner  lehnsfähigen  Deszendenz  oder  des  respektiwe
  der  nächsten  einwilligenden  Agnaten  oder  ihrer  lehnsfähigen  Deszendenz  noch
Jemand  am  Leben,  so  verliert  das  Lehn  die  Lehnsei  enschaft  und  hat  der  Besitzer
  die  im  §.  9.  festgesetzte  Abfindung  zum  gerichtlichen  Depositum  zu  zahlen.

KC.  12.

Ist  nach  einer  Veräußerung  der  im  F.  11.  gedachten  Art  keine  der  dort
beseichneten  Personen  beim  Eintritt  der  Gesetzeskraft  dieses  Gesetzes  mehr  am
Leben,  so  bleibt  den  Lehnberechtigten  von  diesem  Zeitpunkte  ab  noch  drei  Jahre
die  Klage  auf  Herausgabe  des  Erhe  vorbehalten.  Wird  innerhalb  dieser  Frist
die  Klage  nicht  angemeldet,  so  verliert  das  Lehn  die  Lehnseigenschaft  und  hat
zore  die  im  9.  9.  festgesetzte  Abfindung  zum  gerichtlichen  Depositum  zu

KC.  13.

Ist  die  erbliche  und  unwiderrufliche  Veräußerung  von  einem  nicht  lehnsfähig
  beerbten  Lehnsmanne  an  einen  nicht  zur  Lehnsfamilie  gehörenden  Dritten
ohne  die  im  F.  11.  gedachte  agnatische  Einwilligung  erfolgt,  so  steht  den  nach
.  3.  und  4.  zu  berücksichtigenden  Lehnberechtigten  vom  Zeitpunkte  der  Gesetzesaft

  dieses  Gesetzes,  oder,  wenn  der  Veräußerer  noch  am  Leben  ist,  von  dessen
Tode  an  gerechnet,  binnen  drei  Jahren  die  Anstellung  der  Klage  auf  Herausgabe
  des  Lehns  zu.

Wird  das  Recht  innerhalb  dieser  Frist  nicht  ausgeübt  so  erlischt  die  Lehnseigenschaft
  des  Lehns  und  hat  der  Besitzer  die  im  F.  9.  gedachte  Abfindung  zum
gerichtlichen  Depositum  zu  zahlen.

K.  14.

Gelangt  das  Lehn  in  Gemäßheit  der  §.  12.  und  13.  wieder  in  die  Hände
eines  Mitgliedes  der  lehntragenden  Familie,  so  finden  die  J§#.  5.  bis  9.  einschließlich
  Anwendung.

5.  15.

Die  Lehnseigenschaft  kann  im  Grundbuche  nur  auf  Grund  des  Zeugnisses

des  Lehnshofes  darüber,  daß  das  Lehn  allod  geworden,  gelöscht  werden.  »
        <pb n="171" />
        —  117  —

Ein  solches  Zeugniß  darf,  wenn  den  88.  9.  ff.  gemäß  eine  Abfindung
gezahlt  werden  muß,  vor  Berichtigung  derselben  nicht  ausgestellt  werden.

K.  16.

Die  nach  den  §§.  9.  ff.  zu  zahlende  Abfindung  nebst  Zinsen  wird  gemeinschaftliches
  achs  Eigenthum  der  4ahnberechtgten  z  3.)  und  unter  sie  t#  Ermancgelung
  einer  gütlichen  Einigung  nach  Stämmen  (Linien)  zu  gleichen  Theilen
vertheilt;  doch  erhalten,  wenn  mehrere  Mitbelehnte  nach  §.  4.  zu  berücksichtigen
find,  diese  sämmtlich,  sofern  sie  mit  Agnaten  konkurriren,  nur  einen  Stammantheil.
  Der  Stammantheil  wird  nach  Köpfen  weiter  vertheilt,  wobei  indeß
Deszendenten  durch  ihren  Vater  resp.  Großvater  ausgeschlossen  und  bei  Feststellung
  der  Kopfzahl  nicht  mitgezählt  werden,  wenn  der  Vater  resp.  Großvater
t  den  Lehnberechtigten  im  Sinne  des  F.  3.  gehört  und  zur  Zeit  des  Erlöschens

er  Lehnseigenschaft  noch  am  Leben  war.

K.  17.
Jeder  der  nach  §.  3.  zu  berücksichtigenden  Lehnberechtigten  hat  das  Recht,
—  Lehnsbesitzer  die  Zahlung  der  Abfindung  nebst  Zinsen  zum  Depositum  zu
ordern.
K.  18.
Die  Ausführung  dieses  Gesetzes  wird  dem  Justizminister  übertragen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Wiesbaden,  den  3.  Mai  1876.

CL.  S.)  Wilhelm.

Camphausen.  Gr.  zu  Eulenburg.  Leonhardt.  Falk.  v.  Kameke.
Achenbach.  Friedenthal.

 

(Vr.  8408)  Be-
        <pb n="172" />
        —  118  —

Bekanntmachung.

N%  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872.  (Gesetz  Samml.  S.  357.)
sind  bekannt  gemacht:

1)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  31.  Dezember  1875,  wegen  Ausfertigung
  auf  den  Inhaber  lautender  Kreis-HObligationen  des  Kreises  Breslau
im  Betrage  von  450,000  Mark  I.  Emission  durch  das  Amtsblatt  der
Königl.  Regierung  zu  Breslau  Jahrgang  1876.  Nr.  6.  S.  33  bis  35.,
ausgegeben  den  11.  Februar  1876.;

2)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  31.  Dezember  1875.)  betreffend  die  Herstellun
der  Straße  von  Trempen  im  Kreise  Darkehmen  über  Kowarren  un
Launingken  nach  Angerburg  im  Kreise  gleichen  Namens  als  Staatschaussee,
  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Gumbinnen
Nr.  7.  S.  43.,  ausgegeben  den  16.  Februar  1876.;

3)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  31.  Dezember  1875.,  betreffend  den  Ankauf
der  von  dem  verstorbenen  Landrath  Gamradt  angelegten  Kieschaussee  von
Stallupönen  über  Pillupönen  nach  den  Bredauer  Sandbergen,  deren
Ausbau  als  Staatschaussee  und  die  Verlängerung  derselben  über  Baibeln
bis  zur  Stallupönen.  Goldader  Kreisgrenze  zum  Anschluß  an  die  von
Spittkehmen  im  Kreise  Goldap  in  der  Richtung  auf  Baibeln  bis  zur
Kreisgrenze  führende  Kreischaussee,  sowie  den  Bau  der  Chausseen:

1)  von  Mehlkehmen  an  der  Mehlkehmen-Leegen-Trakehnener  Kreischaussee
  nach  Abszerningken  an  der  vorerwähnten  Szittkehmen-Baibelner
  Kreischaussee,  und

2)  von  Szittkehmen  nach  Dubeningken  zum  Anschluß  an  die  Dubeningken--Goldaper
  Kreischaussee  als  Staatschausseen,

durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Gumbinnen  Jahrgang
  1876.  Nr.  7.  S.  43.,  ausgegeben  den  1  #pbrnar  1876.;

4)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  10.  Januar  1876.),  betreffend  die  Genehmigung
  des  nach  den  Beschlüssen  des  18.  Posenschen  Prooirziallanta  es
aufgesänlen.  Fünkten  Nachtrags  zu  dem  Rewvidirten  Reglement  für  die

euersozietät  der  Provinz  Posen  vom  9.  September  1863.,  durch  die
mtsblätter
der  Königl.  Regierung  zu  Posen  Nr.  6.  S.  61./62.,  ausgegeben
den  9.  Februar  K7.  /
der  Königl.  Regierung  zu  Bromberg  Nr.  8.  S.  73./74.,  ausgegeben
densg.  Kornau  1876.  4  eseg

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staats=  Ministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerel
(R.  v.  Decker).
        <pb n="173" />
        —  119  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  10.

 

JInhalt:  Verordnung  über  die  den  Justiqbeamten  bei  Dienstgeschäften  außerhalb  des  Gerichtsorts  zu
gewährenden  Tagegelder  und  Reisekosten,  S.  1109.  —  Bekanntmachung  der  nach  dem  Gesetz  vom
10.  April  1872.  durch  die  Regierungs=  Amtsblätter  publizirten  landesherrlichen  Erlasse,  Urkunden  rc.,
S.  121.

 

(Nr.  8409.)  Verordnung  über  die  den  Justizbeamten  bei  Dienstgeschäften  außerhalb  des  Gerichtsorts
  zu  gewährenden  Tagegelder  und  Reisekosten.  Vom  8.  Mai  1876.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  r.
verordnen,  auf  Grund  des  §.  12.  des  Gesetzes  vom  24.  März  1873.,  betreffend
die  Tagegelder  und  Reisekosten  der  Staatsbeamten  (Gesetz  Samml.  S.  122.),
und  des  Artikels  I.  F.  12.  der  Verordeung  vom  15.  April  d.  J.,  denselben
Gegenstand  betreffend  (Gesetz.  Samml.  S.  107.),  was  folgt:

Artikel  J.

Die  I#  2.  5.  und  9.  der  Verordnung  vom  24.  Dezember  1873.,  betreffend
  die  den  Justizbeamten  bei  Dienstgeschäften  außerhalb  des  Gerichtsorts
zu  ewährenden  Tagegelder  und  Reisekosten  (Gesetz=  Samml.  für  1874.  S.  2.),
werden,  wie  folgt,  abgeändert:

6.  2.

An  Reisekosten,  einschließlich  der  Kosten  der  Gepäckbeförderung,  erhalten  in
demselben  Falle:
1)  bei  Reisen,  welche  auf  Eisenbahnen  oder  Dampfschiffen  zurückgelegt
werden  können,
der  Richter  für  das  Kilometer  13  Pf.  und  3  Mark  für  jeden  Zuund
  Abgang,
der  Gerichtsschreiber  für  das  Kilometer  10  Pf.  und  2  Mark  für
jeden  Zu-  und  Abgang;
2)  bei  Reisen,  welche  nicht  auf  Eisenbahnen  oder  Dampfschiffen  zurückgelegt
  werden  können,
der  Richter  50  Pf.  der  Gerichtsschreiber  25  Pf.  für  das  Kilometer.
Jahrgang  1876.  (Nr.  8409.)  18  Haben

Ausgegeben  zu  Berlin  den  27.  Mai  1876.
        <pb n="174" />
        —  120  —

Haben  erweislich  höhere  Reisekosten,  als  die  unter  1.  und  2.  festgesetzten,
aufgewendet  werden  müssen,  so  werden  diese  erstattet.

KC.  5.

Bei  Berechnung  der  Entfernungen  wird  jedes  angefangene  Kilometer  für
ein  volles  Kilometer  gerechnet.
Bei  Reisen  von  nicht  weniger  als  2  Kilometer,  aber  unter  8  Kilometer,
sind  die  Reisekosten  für  8  Kilomeker  zu  gewähren.

S.  9.

Die  gerichtlichen  Unterbeamten  erhalten  für  jeden  Tag,  an  welchem  sie  in
einer  Entfernung  von  nicht  weniger  als  2  Kilometer  von  dem  Gerichtsorte
Dienstgeschäfte  verrichten,  1  Mark  Zehrungskosten  und  zusätich  1  Mark  für
jedes  auswärts  genommene  Nachtquartier.  Werden  dieselben  zur  Dienstleistun
bei  auswärtigen  Gerichtstagen  zus  ezogen,  so  erhalten  sie  2  Mark  Tagegelder  un
Reisekosten  im  Betrage  von  1  Ge  für  das  Kilometer.

Für  die  Dienstgeschäfte  der  Gerichtsvögte  in  der  Provinz  Hannover  bleiben
die  bisherigen  Vorschriften  in  Geltung.

Artikel  II.

Die  gegenwärtige  Verordnung  tritt  mit  dem  Tage  ihrer  Verkündung  in
Geltung.  «

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  8.  Mai  1876.

(L.  S.)  Wilhelm.

Camphausen.  Leonhardt.
        <pb n="175" />
        —  121  —

Bekanntmachung.

N%  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872.  (Gesetz=  Samml.  S.  357.)
sind  bekannt  gemacht:

1)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  15.  Februar  1875.)  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  an  den  Militairfiskus  für  das  zum  Bau  von  zwei
Friedens-Pulvermagazinen  neben  dem  Artillerie-Schießplatz  in  der  Nähe
von  Lerchenberg  bei  Glogan  erforderliche  Terrain,  durch  das  Amtsblatt
der  Königl.  Regierung  u  Liegnitz  Jahrgang  1875.  Nr.  32.  S.  217.,
ausgegeben  den  Auufe  1875.;

2)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  23.  Juni  1875.)  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  an  die  Stadt  Görlitz  bezüglich  des  zur  Verbreiterung
  der  Bautzener  Straße  daselbst  erforderlichen  Terrains,  durch  das
Amtsblatt  der  önigl  Regierung  zu  Liegnitz  Jahrgang  1876.  Nr.  4.
S.  25.,  ausgegeben  den  22.  Januar  1876.;

3)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  23.  Juli  1875.,  betreffend  das  der  Stadtgemeinde
  Magdeburg  verliehene  Enteignungsrecht  zum  Zwecke  der  Verreiterung
  der  Alten  Fsccheruferstraße  auf  der  Strecke  vom  Faßlochsberge  bis
um  Wallonerberge,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Mageburg
  Jahrgang  1876.  Nr.  15.  S.  93.,  ausgegeben  den  8.  April  1876.;

4)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  12.  Januar  1876.,  betreffend  die  Genehmigung
des  Neuen  Statuts  der  Cölnischen  Privatbank  in  Cöln,  durch  das  Amtsblatt
  der  Königl.  Regierung  zu  Cöln  Nr.  11.  S.  60.  bis  67.,  ausgegeben
den  15.  März  1876.;

5)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  15.  Januar  1876.,  betreffend  das  dem  Magistrat
  der  Stadt  Gollnow  im  Kreise  Naugard  verliehene  Enteignungsrecht
  Behufs  Verbreiterung  der  Gollnow.Naugarder  Chaussee,  durch  das
Amtsblatt  der  Königl  Regierung  zu  Stettin  Nr.  8.  S.  41.,  ausgegeben
den  25.  Februar  1876.

6)  das  am  15.  Januar  1876.  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Wiesengenossenschaft
  zu  Werschau  im  Unterlahnkreise  durch  das  Amtsblatt  der

önigl.  Regierung  zu  Wiesbaden  Nr.  9.  S.  59.  bis  61.)  ausgegeben  den
2.  März  1876.;

7)  der  am  17.  Januar  1876.  Allerhöchst  vollzogene  Tarif,  nach  welchem
das  Ueberfahrtsgeld  bei  der  Fähranstalt  zu  Hohenbinde,)  Kreises  Niederbarnim,
  für  den  Spree-Uebergang  nach  Burig,  Kreises  Beeskow-Storkow,
bis  auf  Weiteres  zu  erheben  ist,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
  zu  Potsdam  Nr.  9.  S.  77./78.,  ausgegeben  den  3.  März  1876.;

8)  der  am  17.  Januar  1876.  Allerhöchst  vollzogene  Tarif,  nach  welchem
für  die  Benutzung  der  Ufer-  und  Stromanlagen  an  der  Weichsel  im
Weichbilde  der  Stadt  Thorn  die  Ufergelder  bis  auf  Weiteres  a  entrichten
sind,  hucch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Marienwerder
Nr.  10.  S.  63.,  ausgegeben  den  8.  März  1876.)  53  n

)  das
        <pb n="176" />
        —  122  —

9)  das  am  17.  Januar  1876.  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Genossenschaft
  zur  Melioration  der  Ederthalwiesen  in  der  Gemarkung  Hatzeeld,
Kreises  Biedenkopf,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu
Wiesbaden  Nr.  10.  S.  68.  bis  70.,  ausgegeben  den  9.  März  1876.;

10)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  19.  Januar  1876.,  betreffend  die.  Genehmiung
  der  von  dem  Provinziallandtage  der  Provinz  Preußen  beschlossenen
satliarhschen  Bestimmungen  für  den  Provinzialverband  der  Provinz
Preußen,  durch  die  Amtsblätter
der  Königl.  Regierung.  zu  Königsberg  Nr.  6.  S.  25.)  ausgegeben
den  10.  Februar  1876.,
der  Königl.  Regierung  zu  Gumbinnen  Nr.  6.  S.  39.)  ausgegeben
den  9.  Februar  1876.,
der  Königl.  Regierung  zu  Danzig  Nr.  7.  S.  27.)  ausgegeben  den
12.  Februar  1876.,
der  Königl.  Regierung  zu  Marienwerder  Nr.  6.  S.  33.)  ausgegeben
den  9.  Februar  1876.;

11)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  25.  Januar  1876.,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  an  den  Militairfiskus  bezüglich  der  zur  Erweiterung
  des  Artillerie-  Exerzierplatzes  bei  Celle  erforderlichen  Terrainflächen
von  14  Hektar  40  Ar  in  der  Gemeinde  Westercelle,  durch  das  Amtsblatt
für  Hannover  Nr.  17.  S.  131.,  ausgegeben  den  15.  April  1876.;

12)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  27.  Januar  1876.,  betreffend  die  Genehmigung
des  neu  revidirten  Statuts  der  Danziger  Privat-Aktienbank,  durch  das
Amtsblatt  der  Könhhl.  Negierung  zu  Danzig  Nr.  14.  S.  57.  bis  66.,
ausgegeben  den  1.  April  1876.;

13)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  31.  Januar  1876.)  betreffend  das  der  Stadtgemeinde
  Berlin  verliehene  Enteignungsrecht  bezüglich  der  zur  Freilegung
der  Bülowstraße  von  der  Frobenstrae  nach  der  Potsdamer  Straße  noch
erforderlichen  Grundstücke,  durch  das  Amtsblatt  der  Königlichen  Regierung
4t  Potsdam  und  der  Stadt  Berlin  Nr.  8.  S.  68.)  ausgegeben  den

5.  Februar  1876.;

14)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  2.  Februar  1876.,  betreffend  das  der  Stadtgemeinde
  Görlitz  verliehene  Enteignungsrecht  für  dasjenige  Terrain,  welches
  zur  Anlegung  eines  Wasserwerks  in  der  Leschwitzer  Feldmark  und
der  von  da  nach  der  Stadt  Görlitz  zu  führenden  Wasserleitung  erfordert
wird,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Liegnitz  Nr.  12.
S.  97.,  ausgegeben  den  18.  März  1876.;

15)  das  am  5.  Februar  1876.  Allerhöchst  vollzogene  Statut  der  Genossensöhest

  für  die  Melioration  des  Okronglibruches  im  Kreise  Kosten  durch

as  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Posen  Nr.  13.  S.  141.  bis  143.)
ausgegeben  den  29.  März  1876.;

16)  der
        <pb n="177" />
        —  123  —

16)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  9.  Februar  1876.,  betreffend  die  Genehmigung
des  Ersten  Nachtrags  zu  dem  Statut  des  Bremenschen  ritterschaftlichen
Kreditvereins  vom  4.  März  1856.)  durch  das  Amtsblatt  für  Hannover
Nr.  13.  S.  99.,  ausgegeben  den  17.  März  1876.;

17)  der  am  9.  Februar  1876.  Allerhöchst  vollzogene  Tarif,  nach  welchem  das
Bohlwerksgeld  in  Pasewalk  bis  auf  Weiteres  zu  entrichten  ist,  durch  das
Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Stettin  Nr.  13.  S.  69./70.)  ausgegeben
  den  31.  März  1876.

18)  der  am  9.  Februar  1876.  Allerhöchst  vollzogene  Tarif,  nach  welchem
das  Bohlwerksgeld  an  den  städtischen  Ladeplätzen  zu  Pölitz  im  Randower
Kreise  bis  auf  Weiteres  zu  erheben  ist,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.
Regierung  zu  Stettin  Nr.  13.  S.  70.,  ausgegeben  den  31.  März  1876.;

19)  das  am  14.  Februar  1876.  Allerhöchst  vollzogene  Statut  der  Meliorations.
genossenschaft  des  Sprottabruches  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.
Regierung  zu  Liegnitz  Nr.  14.  S.  106.  bis  111.)  ausgegeben  den
1.  Woril  1876.;

20)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  23.  Februar  1876.,  betreffend  Aenderungen
des  Statuts  der  Spar-  und  Leihkasse  für  die  Hohenzollernschen  Lande
zu  Sigmaringen,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Sigmaringen
  Nr.  12.  S.  55./56.,  ausgegeben  den  24.  März  1876.;

21)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  26.  Februar  1876.  wegen  Ausgabe
von  900,000  Mark  Prioritäts-Obligationen  der  achener  Industriebahn-Aktiengesellschaft
  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Aachen
Nr.  14.  S.  79.  bis  82.,  ausgegeben  den  23.  März  1876;

22)  das  am  26.  Februar  1876.  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  den  Verband
  zur  Melioration  des  Brockbachthales  im  Kreise  Tecklenburg  durch
das  Amtsblatt  der  Königl.  Regzierung  zu  Münster  Nr.  14.  S.  65.  bis  69.,
ausgegeben  den  1.  April  1876.;

23)  das  Mlechöchste  Privilegium  vom  1.  März  1876.  wegen  Emission  auf
den  Inhaber  lautender  Obligationen  der  Stadt  Rberdt  zum  Betrage  von
400),000  Mark  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Düsseldrrf
Nr.  15.  S.  125.  bis  127.)  ausgegeben  den  8.  April  1876.;

24)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  8.  März  1876.,  betresfend  die  Genehmigung
des  nach  den  Beschlüssen  des  Provinziallandtages  der  Provinz  Schleswig-Holstein
  aufgestellten  Revidirten  Statuts  für  die  Verwaltung  der  provinzialständischen
  Brandversicherungs=  Anstalt  der  Provinz  Schleswiggꝛ
  stein,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Schleswig

r.  18.  (Extrablatt)  S.  129.  bis  138.,  ausgegeben  den  21.  April  1876.)

Jahrgarg  1876.  19  25)  der
        <pb n="178" />
        —  124  —

25)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  11.  Min  1876.,  betreffend  das  der  Stadtgemeinde
  Kempen  im  Regierungsbezirk  Posen  verliehene  Enteignungsrecht
ur  Erwerbung  derjenigen  Grundstücke,  welche  zur  Ausführung  der  Herstllung
  einer  besseren  Verbindung  mit  dem  Bahnhofe  der  Breslau=Warschauer
  und  der  Posen-Creuzburger  Eisenbahn  erforderlich  sind,
durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Posen  Nr.  15.  S.  157.,
ausgegeben  den  12.  April  1876.;

26)  das  am  13.  März  1876.  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  den  Wathlinger

  Meliorationsverband  im  Amte  Celle  durch  das  Amtöblatt  für
Hannover  Nr.  17.  S.  131.  bis  133.)  ausgegeben  den  15.  April  1876.;

27)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  13.  März  1876.,  betreffend  das  der  Strombauverwaltung
  verliehene  Enteignungsrecht  bezüglich  derjenigen  Grundstücksabschnitte,
  welche  zur  Ausführung  des  Projekts  für  die  Regulirung
und  Gerpdelegung  der  Havelstrecke  von  der  Pinnower  Brücke  bis  unterhalb
  Henni  sdorf  im  Regierungsbezirk  Potsdam  erforderlich  sind,  durch
das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Potsdam  Nr.  15.  S.  123.,

ausgegeben  den  14.  April  1876.;

28)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  15.  März  1876.  wegen  Ausgabe  auf
den  Inhaber  lautender  Obligationen  des  Magdeburg-Rothensee-Wolmirstedter
  Deichverbandes  III.  Emission  zum  Betrage  von  90,000  Mark  durch
das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Magdeburg  Nr.  16.  S.  97./98.,
ausgegeben  den  15.  April  1876.

Redigirt  im  Bürean  des  Staats-Ministeriums.
Berlin,  gebruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober  ·  Hofbuchdrucher  ei
(R.  v.  Decker).
        <pb n="179" />
        —  125  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

..  Nr.  11.

 

 

(Nr.  8410.)  Gesetz)  betreffend  die  evangelische  Kirchenverfassung  in  den  acht  ältern  Provinzen
der  Monarchie.  Vom  3.  Juni  1876.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Koͤnig  von  Preußen  ꝛ.
verordnen,  mit  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,
fuͤr  die  Provinzen  Preußen,  Brandenburg,  Pommern,  Posen,  Schlesien,  Sachsen
und  Westfalen  und  die  Rheinprovinz,  was  folgt:
Artikel  1.
Die  in  der  Kirchengemeinde  ·  und  Synodalordnung  vom  10.  September  1873.
(Ges.  Samml.  1874.  S.  151.)  und  in  der  anliegenden  General-  Synodalordnung
vom  20.  Januar  1876.  bestimmten  und  nach  diesen  Vorschriften  zusammengesetzten
  Synodalorgane  üben  die  nachstehenden  Rechte  nach  Maßgabe  dieses  Gesetzes.
Artikel  2.
Die  Kreissynode  übt  die  ihr  in  der  Kirchengemeinde-  und  Synodalordnung
vom  10.  September  1873.  zugewiesenen  Rechte  in  Betreff
1)  der  in  den  Kirchengemeinden  bestehenden  und  der  den  Hirhengemeinden
des  Synodalkreises  gemeinsamen  Einrichtungen  und  Institute  für
christliche  Liebeswerke  (§.  53.  Nr.  5.);
2)  des  Kassen=  und  Rechnungswesens  der  einzelnen  Gemeinden  und  der
kirchlichen  Stiftungen  innerhalb  des  Bezirks  (F.  53.  Nr.  6);
3)  der  Kreis-Synodalkasse,  des  Kreis-Synodalrechners,  des  Etats  der  Kasse
und  der  Repartition  der  zu  derselben  erforderlichen  Beiträge  der  Kirchenkassen
  und  Gemeinden  (G.  53.  Nr.  7.)
4)  der  statutarischen  Ordnungen  (§.  53.  Nr.  8.).
Die  zur  Ausübung  dieser  Rechte  erforderlichen  Beschlüsse  werden  nach
g.  52.  Absatz  3.  4.  gefaßt.
Artikel  3.

Den  Gemeinden  steht  gegen  Beschlüsse  der  Kreissynode  wegen  Repartition
der  zur  Kreis-Synodalkasse  erforderlichen  Beiträge  binnen  einundzwanzig  Tagen
seit  Zustellung  des  Beschlusses  Beschwerde  zu.

Ueber  die  Beschwerde  entscheidet  die  Staatsbehörde.

Inhrzang  1876.  Odr.  8400)  20

Ausgegeben  zu  Berlin  den  8.  Juni  1876.

Art.
        <pb n="180" />
        —  126  —

Artikel  4.

Zur  Feststellung  statutarischer  Ordnungen  in  dem  der  Kreissynode  über—
wiesenen  Geschäftsgebiete  (§.  53.  Nr.  S.,  §.  65.  Nr.  5.)  bedarf  es  der  vorgängigen
  Anerkennung  seitens  der  Staatsbehörde,  daß  die  entworfenen  Bestimmungen
  dem  Gesetz  vom  25.  Mai  1874.  und  diesem  Gesetz  nicht  zuwider  seien.

Artikel  5.

Der  Kreis-Synodalvorstand  übt  in  Deu  auf  die  nach  H.  53.  Nr.  5.  und  6.
der  Synode  übertragene  Mitaufsicht  das  Recht,  in  eiligen  Fällen  die  vorläufige

Entscheidung  zu  treffen  (§.  55.  Nr.  6.).

Artikel  6.

Die  Rechte,  welche  nach  den  Artikeln  2.  bis  5.  der  einzelnen  Kreissynode
und  deren  Vorstande  zustehen,  werden  in  dem  Fall  des  §.  57.  Absatz  1.  den
vereinigten  Kreissynoden  und  deren  Vorständen  für  die  gemeinsamen  Angelegenheiten
  beigelegt,  wenn  die  Vereinigung  mit  Einwilligung  der  einzelnen  Kreissynoden
  erfolgt.

Artikel  7.

Wenn  der  Wirkungskreis  einer  Kreissynode  oder  einer  nach  H.  57.  Absatz  1.
gebildeten  Vereinigung  von  Kreissynoden,  sowie  ihres  Vorstandes  nach  Absatz  2.
dieses  Paragraphen  mit  Rücksicht  auf  eigenthümliche  Einrichtungen  oder  Bedürfnisse
  des  Kreises  erweitert  werden  soll,  so  ist  ein  Regulativ  zu  erlassen,  für
welches  die  Bestlmmungen  des  bezeichneten  Absatzes  maßgebend  sind.  Auf  die
Feststellung  desselben  findet  Artlkel  4.  dieses  Gesetzes  Anwendung.

Artikel  8.

In  dem  Regulativ  für  die  vereinigten  Kreissynoden  der  Haupt-  und
Residenzstadt  Berlin  kann  denselben  das  Recht  beigelegt  werden,

1)  über  die  Veränderung,  Aufhebung  oder  Einführung  allgemeiner  Gebührentagen
  für  alle  Gemeinden  Beschluß  zu  fassen;
2)  allgemeine  Umlagen  auszuschreiben,  und  zwar:
a)  Behufs  Ersatz  für  die  aufzuhebenden  Stolgebühren,
b)  zur  Gewährung  von  Beihülfen  an  ärmere  Parochieen  Behufs

Befriedigung.  dringender  kirchlicher  Bedürfnisse.

Soll  die  Umlage  fur  diesen  letzteren  Zweck  drei  Prozent  der

Summe  der  von  den  pflichtigen  Gemeindegliedern  jährlich  an  den

Staat  zu  entrichtenden  Personalsteuern  (Klassen=  und  Einkommensteuer)

  übersteigen,  so  bedarf  es  der  Genehmigung  des  Staatsministeriums.


Die  Umlagen  müssen  gleichzeitig  in  allen  Gemeinden  nach  gleichem
Maßstabe  erhoben  werden,  und  gilt  für  den  Repartitionsfuß  die  Vorschrift
  des  §.  31.  Nr.  6.  der  Kirchengemeinde=  und  Synodalordnung
vom  10.  September  1873.

Auf
        <pb n="181" />
        —  127  —

Auf  die  Beshhlüs  über  solche  Umlagen  findet  Artikel  3.  Absatz  3.  4.
des  Gesetzes  vom  25.  Mai  1874.  Anwendung;
3)  eine  Synodalkasse  für  die  Einnahme  und  Verwendung  der  ausgechriebenen
  Umlagen  zu  errichten.
Zur  Uebertragung  der  in  diesem  Gesetze  den  Provinzialsynoden  zugeltandenen
  Rechte  auf  die  demnächst  zu  bildende  Provinzialsynode
erlin  bedarf  es  eines  Staatsgesetzes.

Artikel  9.

JIx  anderen  Ortschaften,  die  mehrere  unter  einem  gemeinsamen  Pfarramt
nicht  verbundene  Parochieen  umfassen,  können  die  im  Artikel  8.  bezeichneten
Swecke  auf  den  Antrag  aller  oder  der  Mehrheit  der  Parochieen  im  Sinne  des
Artikel  4.  des  Gesetzes  vom  25.  Mai  1874.  für  gemeinsame  Angelegenheiten
durch  das  Konfistorium  erklärt  werden.

Beim  Widerspruch  der  Vertretung  auch  nur  einer  Parochie  kann  dies  nur
unter  Zustimmung  der  Provinzialsynode  geschehen.
Artikel  10.
Die  Provinzialsynode  übt  die  ihr  in  der  Kirchengemeinde-  und  Synodalordnung
  vom  10  September  1873.  zugewiesenen  Rechte  in  Betreff
1)  der  von  den  Kreissynoden  beschlossenen  statutarischen  Bestimmungen

(K.  65.  Nr.  5.)

2)  der  Synodalwittwen-  und  Waisenkassen,  der  provinziellen  Fonds  und

Süstungen  der  Kreis-Synodalkasse  unb  der  PooalfalSynstaltase

(5.  65.  Nr.  6.)

3)  neuer  kirchlicher  Ausgaben  zu  provinziellen  Zwecken  (F.  65.  Nr.  7.)
4)  der  Verwendung  des  Ertrages  der  vor  dem  jedesmaligen  Zusammentritt
  der  Provinzialsnnode  oder  alljährlich  in  der  Prooiy)  einzusammelnden
  Kirchen=  und  Hauskollekten  zum  Besten  der  dürftigen  Gemeinden
  des  Bezirks  (F.  65.  Nr.  8.).

Die  Befugniß,  eine  Einsammlung  dieser  Hauskollekte  anzuordnen,
bedarf  nicht  der  besonderen  Ermächtigung  einer  Staatsbehörde;,  die  Zeit
der  Einsammlung  muß  aber  dem  Oberpräsidenten  vorher  angezeigt  werden.

Die  zur  Ausübung  dieser  Rechte  erforderlichen  Beschlüsse  werden  nach  8.  70.

Absatz  1.  2.  gefaßt.
sat  acfaß  Artikel  11.

Die  von  der  Prootwzalspnade  beschlossenen  neuen  kirchlichen  Ausgaben  zu
provinziellen  Zwecken  (F.  65.  Nr.  7.  der  inchengemaeinder  und  Synodalordnung
vom  10.  September  werden  auf  die  Kreig-Synodalkassen  nach  Maßgabe
der  in  den  §g.  72.  73.  daselbst  aufgestellten  Normen  repartirt.

Sowohl  der  Beschluß  über  die  Bewilligung  der  Ausgabe  als  die  Matrikel
bedarf  der  Bestätigung  durch  die  Staatsbehörde.  Die  Beffnung  ist  insbesondere
  zu  versagen,  wenn  Bedenken  hinsichtlich  der  Ordnungsmäßigkeit  des  Beschlusse
  der  Angemessenheit  des  Vertheilungsmaßstabes  oder  der  Leistungsfähigkeit
  des  Bezirks  bestehen.

(r.  8410)  20“  Art.
        <pb n="182" />
        —  128  —

Artikel  12.

Die  Bestimmungen  der  §F.  71.  bis  74.  der  Kirchengemeinde-  und  Synodalordnung
  vom  10.  September  1873.  über  die  Kosten  der  Kreis=  und  Provinzialsynoden
  kommen  zur  Anwendung,  sobald  die  neuen  Synodalorgane  gemäß  den
H.  43.  bis  46.  der  General-Synodalordnung  vom  20.  Januar  1876.  gebildet  sind.

Artikel  13.

Kirchliche  Gesetze  und  Verordnungen,  sie  mögen  für  die  Landeskirche  oder
für  einzelne  Provinzen  oder  Bezirke  erlassen  werden,  sind  nur  soweit  rechtsgültig,
als  sie  mit  einem  Staatsgesetz  nicht  in  Widerspruch  stehen.

Bevor  ein  von  einer  Provinzialsynode  oder  von  der  Generalsynode  beschlossenes
  Gesetz  dem  Könige  zur  Sanktion  vorgelegt  wird,  ist  durch  eine  Erklärung
des  Staatsministeriums  Festhustellen,  daß  gegen  das  Geie  von  Staatswegen
aicte  zu  erinnern  ist.  In  der  Verkündigungsformel  ist  diese  Feststellung  zu
erwähnen.

Absatz  4.  des  §F.  6.  der  General-  Synodalordnung  vom  20.  Januar  1876.
findet  auch  auf  prowinzielle  kirchliche  Gesetze  Anwendung.

Die  Bestimmungen  dieses  Artikels  gelten  auch  in  dem  Bezirk  der  Kirchenordnung
  vom  5.  März  1835.  für  die  Provinz  Westfalen  und  die  Rheinprovinz.

-  Artikel  14.
Die  Generalsynode  uͤbt  die  ihr  in  der  General  -Synodalordnung  vom
20.  Januar  1876.  zugewiesenen  Rechte  in  Betreff
1)  der  unter  die  Verwaltung  und  Verfügung  des  Enrangelischen  Ober-Kirchenraths
  gestellten  kirchlichen  Fonds  6  11.  12.);

2)  neuer  Ausgaben  für  landeskirchliche  Zwecke  (.  14.);

3)  der  Heranziehung  der  Einkünfte  des  Klichenvermögens  und  der  Pfarrpfründen
  zu  Beiträgen  für  kirchliche  Zwecke  (I.  15.).

Die  zur  Ausübung  dieser  Rechte  erforderlichen  Beschlüsse  werden  nach
G.  32.  Absah  2.  und  4.  gefaßt.

Artikel  15.

Kirchengesetze,  durch  welche  neue  Ausgaben  zu  landeskirchlichen  Zwecken
bewilligt  werden  (I.  14.  der  General  Spnodcktordnußg  vom  20.  Januar  1876.),
und  die  endgültige  Vereinbarung  zwischen  der  Generalsynode  und  der  Kirchenregierung
  über  die  Pertheilung  er  Umlage  auf  die  Provinzen  (F.  14.  Absatz  2.
daselbst)  bedürfen,  bevor  sie  dem  Könige  zur  Sanktion  vorgelegt  werden,  der
suustmune  des  Staatsministeriums.  Die  Zustimmung  ist  in  der  Verkündigungsormel
  zu  erwähnen.  "

Die  Königliche  Verordnung  über  vorläufige  Feststellung  des  Vertheilungsmaßstabes
  (F.  14.  Absatz  2.)  ist  von  dem  Staatsministerium  gegenzuzeichnen.

H##  die  Unttrrertheilung  in  den  Provinzen  Preußen,  Brandenburg,  Pommern,
  Posen,  Schlesien  und  Sachsen  kommt  Artikel  11.  zur  Anwendung.  Die
Untervertheilung  in  der  Provinz  Westfalen  und  der  Rheinprovinz  erfolgt  nach
Maßgabe  des  )  135.  der  Kirchenordnung  vom  5.  März  1835.  Wegen

e-
        <pb n="183" />
        —  129  —

Bestätigung  der  Matrikel  für  die  Vertheilung  auf  die  Kreissynoden  findet
Artikel  11.  Absatz  2.,  und  wegen  der  Vertheilung  der  Antheile  der  Kreissynoden
auf  die  Gemeinden  Artikel  3.  Anwendung.

Artikel  16.

Die  Gesammtsumme  der  auf  Grund  der  Artikel  10.  Nr.  3.  und  14.  Nr.  2.
zu  beschließenden  Umlagen  darf  —  abgesehen  von  den  Synodalkosten  —  für
provinzielle  und  landeskirchliche  JIwecke  vier  Prozent  der  Gesammtsumme  der
Klassen=  und  Einkommensteuer  der  zur  evangelischen  Landeskirche  gehörigen  Bevölkerung
  nicht  übersteigen.

Wie  viel  von  den  innerhalb  dieser  Grenzen  ulissigen  Umlagen  durch  die
Provinzialsynoden  und  wie  viel  durch  die  Genkralsano  e  ausgeschrieben  werden
kann,  wird  durch  landeskirchliches  Gesetz  bestimmt.

Kirchengesetze,  welche  diesen  Prozentsatz  überschreiten,  bedürfen  der  Bestätigun
  dorch  ein  Staatsgesetz.  Dasselbe  gilt,  wenn  Linchengesg  eine  Belastung
der  Gemeinden  zu  Gemeindezwecken  anordnen  oder  zur  Folge  haben.

Artikel  17.

Kirchengesetze,  durch  welche  die  Einkünfte  des  Kirchenvermögens  oder  der
PMarrpfründen  zu  Beiträgen  für  kirchliche  Zwecke  Herangetogen  werden  (§.  15.
der  General-  Synodalordnung  vom  20.  Januar  1876.),  dürfen  die  Pfründeninhaber
  in  ihren  schon  vor  Erlaß  dieses  Gesetzes  erworbenen  Rechten  nicht
schmälern,  müssen  die  Heranziehung  in  den  einzelnen  Kategorien  der  Kirchenkassen
  oder  Pfründen  nach  gleichen  Prozentsätzen  anordnen  und  bedürfen,  bevor
sie  dem  Könige  zur  Sanktion  vorgelegt  werden,  der  Zustimmung  des  Staatsministeriums.
  Die  Zustimmung  ist  in  der  Verkündigungsformel  zu  erwähnen.

Die  Zustimmung  darf  nicht  versagt  werden,  wenn  das  Gest  ordnungsmäßig
  zu  Stande  gekommen  ist  und  der  Inhalt  desselben  dem  §.  15.  der
General=  Synodalordnung  vom  20.  Jr#ar  1876.  und  diesem  Artikel  entspricht.

Kirchengemeinden,  welche  den  Nachweis  führen,  daß  sie  die  vollen  Ueberschüsse
  ihrer  Kirchenkasse  zu  bestimmten,  innerhalb  der  nächstfolgenden  Jahre  zu
befriedigenden  Bedürfnissen  nicht  entbehren  können,  sind  von  dieser  Beitragspflicht
zeitweilig  zu  entbinden.

Die  Beiträge  können  im  Wege  der  Administrativ-Exekution  beigetrieben
werden.  ·

Zur  Abwendung  der  Exekution  steht  den  Betheiligten  binnen  einundzwanzig
  Tagen  seit  Empfang  der  Zahlungsaufforderung  die  Beschwerde  dahin
u,  daß  die  Heranziehung  aackt  dem  Gesetz  entspricht  oder  die  Berechnung  des

eitra  *  unrichtig,  oder  die  Kirchenkasse  nach  Absatz  3.  von  der  Beitragspflicht
zu  entbinden  ist.

Ueber  Beschwerde  entscheidet  die  Staatsbehörde.

Artikel  18.

Der  General-Synodalvorstand  übt  die  ihm  in  den  .  11.  12,  der  General-Synodalordnung
  vom  20.  Januar  1876.  zugewiesenen  Rechte  und  verwaltet
die  General-  Synodalkasse  (G.  34.  Nr.  6.).

(Tr.  8410)  Die
        <pb n="184" />
        —  130  —

Die  zur  Ausübung  dieser  Rechte  erforderlichen  Beschlüsse  werden  nach
H.  35.  Absatz  2.  gefaßt.
Artikel  19.

Die  Vertretung  der  evangelischen  Landeskirche  in  ihren  vermögensrechtlichen
Angelegenheiten  erfolgt  durch  den  Evangelischen  Qber  Kirchentaih  unter  Mitwirkung
des  General-  Synodalvorstandes  (F.  36.  Nr.  4.  der  General-Synodalordnung
vom  20.  Januar  1876.).  Die  Befugniß  zur  Aufnahme  von  Anleihen  ist  darin
nicht  einbegriffen.

Schriftliche  Willenserklärungen,  welche  die  Landeskirche  Dritten  gegenüber
rechtlich  verpflichten,  bedürfen  in  ihrer  Ausfertigung  des  Vermerks,  daß  der
General-Synodalvorstand  bei  dem  Beschluß  mitgewirkt  hat,  der  Unterschrift  des
Präsidenten  des  Gomgelicchen  Ober-Kirchenraths  oder  dessen  Stellvertreters  und
der  Beidrückung  des  Amtssiegels.

Artikel  20.
Für  die  Kosten  der  Generalsynode,  deren  Vorstände,  Ausschüsse  und  Kommissionen,
  sowie  des  Synodalraths  kommen  die  §9.  38.  bis  40.  der  General-Synodalordnung
  vom  20.  Januar  1876.  zur  Anwendung.

Artikel  21.

Die  Verwaltung  der  Angelegenheiten  der  evangelischen  Landeskirche  geht,
soweit  solche  bisher  von  dem  Minister  der  geistlichen  Angelegenheiten  und  von
den  Regierungen  geübt  worden  ist,  auf  den  Evangelischen  Ober-Kirchenrath  und
die  Konsistorien  als  Organe  der  Kirchenregierung  über.

Der  Zeitpunkt  und  die  Ausführung  des  Ueberganges  bleibt  Königlicher
Verordnung  vorbehalten.

Veränderungen  der  kollegialen  Verfassung  dieser  Organe  bedürfen  der  Gegehmigeng
  durch  ein  Staatsgesetz  (General-Synodalordnung  vom  20.  Januar  1876.

.  7.  Nr.  5.)

·  Artikel  22.

In  Beziehung  auf  die  Patronatsoerhältnise,  sowie  auf  die  kirchlichen  Angelegenheen
  ei  dem  Militair  und  öffentlichen  Anstalten  wird  in  den  Zuständigeiten
  der  Behörden  durch  dieses  Gesetz  nichts  geändert.

Artikel  23.

Den  Staatsbehörden  verbleibt:

1)  die  Anordnung  und  Vollstreckung  der  zur  Aufrechthaltung  der  äußeren
kirchlichen  Ordnung  erforderlichen  polizeilichen  Vorschriften;

2)  die  Regelung  der  streitigen  Kirchen.,  Pfarr-  und  Küstereibausachen,
sowie  die  Vollstreckung  der  einstweiligen  Entscheidungen  in  diesen  Sachen;

3)  die  Beitreibung  kirchlicher  Abgaben;

4)  die  Leitung  der  Kirchenbuchführung,  soweit  die  Kirchenbücher  noch  zur
Beurfundüng  des  Personenstandes  dienen;

)  die
        <pb n="185" />
        —  131  —

5)  die  Ausstellung  von  Attesten  über  das  Vorhandensein  derjenigen  Thatsachen,
  welche  den  Anspruch  auf  Kostenfreiheit  begründen;

6)  die  Mitwirkung  bei  der  Veränderung  bestehender,  sowie  bei  der  Bildung
neuer  Parrbezirke;

7)  die  Mitwirkung  bei  der  Besetzung  kirchenregimentlicher  Aemter  oder
bei  der  Anordnung  einer  kommissarischen  Verwaltung  derselben.  Diese
Mitwirkung  bleibt  in  dem  bisherigen  Umfange  bestehen.  Insbesondere
hat  die  Anstellung  der  Mitglieder  der  kirchenregimentlichen  Behörden
unter  Gegenzeichnung  des  Ministers  der  geistlichen  Angelegenheiten  zu
erfolgen.

Artikel  24.
Die  Beschlüsse  der  kirchlichen  Organe  bedürfen  zu  ihrer  Gültigkeit  der
Genehmigung  der  staatlichen  Aufsichtsbehörde  in  folgenden  Fällen:

1)  bei  dem  Erwerb,  der  Veräußerung  oder  der  dinglichen  Belastung  von
Grundeigenthum;

2)  bei  der  Veräußerung  von  Gegenständen,  welche  einen  geschichtlichen,
wissenschaftlichen  oder  Kunstwerth  haben;

3)  bei  Anleihen,  soweit  sie  nicht  blos  zu  vorübergehender  Aushülfe  dienen
und  aus  der  laufenden  Einnahme  derselben  Voranschlagsperiode  zurückerstattet
  werden  können;

4)  bei  der  Einführung  und  Veränderung  von  Gebührentaxen;

5)  bei  der  Errichtung  neuer,  für  den  Gottesdienst,  die  Geistlichen  oder
andere  Kirchendiener  bestimmter  Gebäude;

6)  bei  der  Anlegung  oder  veränderten  Benutzung  von  Begräbnißplätzen;
7)  bei  der  Ausschrelbung,  Veranstaltung  oder  Abhaltung  von  Sammlungen
außerhalb  der  Kirchengebäude,  unbeschadet  des  Artikels  10.  Nr.  4.;

8)  bei  einer  Verwendung  des  kirchlichen  Vermögens  zu  andern,  als  den
bestimmungsmäßigen  Zwecken.

Bewilligungen  aus  der  Kirchenkasse  an  andere  Gemeinden  oder
zur  Unterstützung  evangelischer  Vereine  und  Anstalten,  sofern  dieselben
einzeln  zwei  Prozent  und  im  Gesammtbetrage  eines  Etatsjahres  fünf
Prozent  der  Solleinnahme  nicht  übersteigen,  bedürfen  nicht  der  Genehmigung
  der  Staatsbehörde.

Artikel  25.
In  Betreff  der  Schenkungen  und  letztwilligen  Zuwendungen  bewendet  es
bel  dem  Gesetz  vom  23.  Februar  1870.
Artikel  26.

Die  kirchlichen  Organe  bedürfen  zur  Führung  von  Prozessen  keiner  Ermächtigung
  von  Seiten  a3  Staakobehärde.  4  zes
Mi.  8410)  Art.
        <pb n="186" />
        —  132  —

Artikel  27.

Die  Staatsbehörde  ist  berechtigt,  von  der  kirchlichen  Vermögensverwaltung
Einsicht  zu  nehmen,  zu  Lessen.  Behuf  die  Etats  und  Rechnungen  einzufordern,
sowie  uerordenklich=  Revisionen  vorzunehmen  und  auf  Abstellung  der  etwa  gendenen

  Gesetzwidrigkeiten  durch  Anwendung  der  gesetzlichen  Zwangsmittel  zu
ringen.

Weigert  sich  ein  Gemeindekirchenrath  oder  eine  Gemeindevertretung,  gesetzliche
  Leistungen,  welche  aus  dem  kirchlichen  Vermögen  zu  bestreiten  sind,  oder
den  Pfarreingesessenen  obliegen,  auf  den  Etat  zu  bringen,  festzusetzen  oder  zu
genehmigen,  6  ist  sowohl  das  Konsistorium  als  auch  die  Staatsbehörde  unter
gegenseitigem  Einvernehmen  befugt,  die  Eintragung  in  den  Etat  zu  bewirken
und  die  weiter  erforderlichen  Anordnungen  zu  treffen.  "“

Bestreiten  die  Gemeindeorgane  die  Gesetzwidrigkeit  der  beanstandeten  Posten
oder  die  Verpflichtung  zu  der  auf  Anordnung  des  Konsistorii  und  der  Staatsbehörde
  in  den  Etat  eingetragenen  Leistungen)  so  entscheidet  auf  Klage  der  Gemeindeorgane
  im  Verwaltungsstreitverfahren  das  Ober-Verwaltungsgericht.

Artikel  28.

Durch  Königliche  Verordnung  werden  diejenigen  Staatsbehörden  bestimmt,
*m#-  die  in  den  Artikeln  3.  5.  und  8.  des  Gesetzes  vom  25.  Mai  1874.  und
in  den  Artikeln  3.  4.  7.  8.  11.  17.,  Absatz  6.)  Artikel  23.  24.  27.  dieses
Gesetzes  erwähnten  Rechte  auszuüben  haben.

Artikel  29.

Alle  diesem  Gesetz,  der  Kirchengemeinde-und  Synodalordnung  vom
10.  September  1873.  Abschnitt  2—  5.  und  der  anliegenden  General-  Synodalordnung
  vom  20.  Januar  1876.  entgegenstehenden  etimmun  en,  mögen  dieug
  in  den  allgemeinen  Landesgesetent  in  Provinzial=  oder  Lokalgesetzen  und

okalordnungen  enthalten,  oder  durch  Observanz  oder  Gewohnheit  begründet

sein,  treten  außer  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  I#chamn  6

Gegeben  Berlin,  den  3.  Juni  1876.

(.  §.)  Wilhelm.

Fürst  v.  Bismarck.  Camphausen.  Gr.  zu  Eulenburg.  Leonhardt.
Falk.  v.  Kameke.  Achenbach.  Friedenthal.
        <pb n="187" />
        —  133  —

Allerhöchster  Erlaß

vom  20.  Januar  1876.,
betreffend
die  Einführung  einer  General-Synodalordnung  für  die  evangelische
Landeskirche  der  acht  älteren  Provinzen  der  Monarchie.

Nachbem  in  Gemäßheit  Meines  Erlasses  vom  10.  September  1873.  eine  außerordentliche
  Generalsynode  den  von  dem  Eopangelischen  Ober--Kirchenrath  in
Vereinigung  mit  dem  Minister  der  geistlichen  Angelegenheiten  festgestellten  und
von  Mir  genehmigten  Entwurf  einer  General-  Synodalordnung  berathen  hat,
ertheile  38  kraft  der  Mir  als  Träger  des  landesherrlichen  Kirchenregiments  zusiehenden
  efugnisse  der  als  Anlage  beifolgenden  General.  S#nodelordnung  7
ie  evangelische  Landeskirche  der  acht  älteren  Provinzen  der  Monarchie  hierdurch
Meine  Sanktion  und  verkünde  dieselbe  als  kirchliche  Ordnung.  Das  wichtige
Werk.  einer  selbstständigen  Verfassung  für  die  evangelische  Landeskirche  ist  hiermit
in  allen  ihren  Entwicklungsstufen  begründet;  überall  sind  den  Gemeindegliedern
wesentliche  Befugnisse  der  Theilnahme  an  der  kirchlichen  Gesetzgebung  und  Verwaltung
  übertragen.

vertraue  auf  die  Barmherzigkeit  Gottes,  an  dessen  Segen  Alles  gelegen
ist,  daß  auch  diese  neue  Ordnung  dienen  wird  zur  Hebung  des  kirchlichen  Lebens,
zur  Herstellung  des  kirchlichen  Friedens  und  zur  Anregung  eines  kräftigen  und
ersprießlichen  Zusammenwirkens  aller  Betheiligten  für  die  Wahrung  des  evangelischen
  Glaubens  und  guter  Sitte.

Soweit  es  zur  Ausführung  der  General-  Synodalordnung  nicht  noch  einer
Mitwirkung  der  Landesgesetzgebung  bedarf,  wegen  deren  Herbeiführung  von
Mir  das  Erforderliche  veranlaßt  ist,  hat  der  Evangelische  Ober-Kirchenrath  mit
dem  Minister  der  geistlichen  Angelegenheiten  wegen  dieser  Ausführung  die  weiteren
Einleitungen  zu  treffen.  Zugleich  bestimme  Ich,  daß  die  Vorschristen  des  8.  7.
Nr.  6.  der  General-  Synodalordnung  über  das  förmliche  Disziplinarverfahren
auf  diejenigen  Disziplinaruntersuchungen,  welche  am  Tage  der  Verkündung
dieses  Erlasses  bereits  eingeleitet  sind,  keine  Anwendung  finden,  diese  Untersuchungen
  vielmehr  nach  dem  bisherigen  Verfahren  zu  Ende  zu  führen  sind.

Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz=  Sammlung  zur  öffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.

Berlin,  den  20.  Januar  1876.

 

Wilhelm.
Falk.

An  den  Minister  der  geistlichen  2c.  Angelegenheiten  und  den
Evangelischen  Ober-Kirchenrath.

Jahrzang  1876.  (Nr.  8410.  21  Ge-
        <pb n="188" />
        —  134  —

General-Synodalordnung
für  die
evangelische  Landeskirche
der
acht  älteren  Provinzen  der  Monarchie.

F.  1.

Der  Verband  der  Generalsynode  erstreckt  sich  auf  die  evangelische  Landeskirche
der  acht  älteren  Provinzen  der  Monarchie.

Der  Bekenntnißstand  und  die  Union  in  den  genannten  Provinzen  und  den
dazu  gehörenden  Gemeinden  werden  durch  dieses  Verfassungsgesetz  nicht  berührt.

I.
Jusammensetzung.

K.  2.

Die  Generalsynode  wird  zusammengesetzt:

1)  aus  150  Mitgliedern,  welche  von  den  Provinzialsynoden  der  Provinzen
Preußen,  Brandenburg,  Pommern,  Posen,  Schlesien,  Sachsen,  Westfalen
  und  der  Rheinprovinz  gewählt  werden;

2)  aus  sechs  Mitgliedern,  von  welchen  jede  evangelisch-theologische  Fakultät
an  den  Universitäten  Königsberg,  Berlin,  Greifswald,  Breslau,  Halle
und  Bonn  eines  aus  ihrer  Mitte  wählt;

3)  aus  den  General-  Superintendenten  der  im  Generalsynodalverbande
stehenden  Provinzen;

4)  aus  dreißig  vom  Könige  zu  ernennenden  Mitgliedern.

Die  Berufung  der  Synodalmitglieder  erfolgt  für  eine  Synodalperiode  von

sechs  Jahren.  ¾  3

Die  zufolge  §.  2.  Nr.  1.  zu  wählenden  Mitglieder  werden  auf  die  acht
Provinzialsynoden  dergestalt  vertheilt,  daß  die  Synode

der  Provinz  Preußen  24,
-  -  Brandenburg  27,
-  -  ommen  18,
-  -  osen;  /
-  -  chlesien  ....................  ..  21,
Sachsen  ..  24,
-  -  Westfalen  12,
Rheinprornnz  15
Mitglieder  wählt.

Die
        <pb n="189" />
        —  135  —

Die  Wahl  erfolgt  in  der  Weise,  daß

1)  ein  Drittheil  aus  den  innerhalb  der  Provinz  in  geistlichen  Aemtern
der  Landeskirche  angestellten  Geistlichen,

2)  ein  Drittheil  aus  solchen  Angehörigen  der  Provinz  gewählt  wird,
welche  in  Kreis=  oder  Provinzialsynoden  oder  in  den  Gemeindekäörperschaften
  derselben  als  weltliche  Mitglieder  entweder  zur  Qeit  der  Kirche
dienen  oder  früher  gedient  haben;

3)  die  Wahlen  für  das  letzte  Drittheil  sind  an  diese  Beschränkungen  nicht

ebunden,  sondern  können  auch  auf  andere  angesehene,  kirchlich  er-Aährene
  und  verdiente  Männer  gerichtet  werden,  welche  der  evangelischen
Landeskirche  angehören.

Alle  Gewählte  müssen  das  dreißigste  Lebensjahr  zurückgelegt  haben.

C.  4.

Königlicher  Verordnung  bleibt  es  vorbehalten,  die  Aussonderung  der  Residenzstadt
  Berlin  und  ihrer  Umgebung  aus  dem  Synodalverbande  der  Provinz
Brandenburg,  die  Einrichtung  einer  besonderen  Provinzial-  (Stadt.)  Synode
Berlin  und  die  Vertheilung  der  Zahl  der  Mitglieder  anzuordnen,  welche  demnächst
  die  Synoden  der  Provinz  Brandenburg  und  der  Stadt  Berlin  nach  dem
Maßstabe  der  in  ihnen  vorhandenen  evangelischen  Bevölkerung  in  die  Generalsynode
  !  entsenden  haben.

eber  die  einzelnen  hierzu  erforderlichen  Bestimmungen  find  die  vereinigten
esede  von  Berlin  und  die  Provinzialsynode  der  Provinz  Brandenburg
zu  hören.

Veränderungen  der  hiernach  getroffenen  Anordnungen,  welche  durch  spätere
landesgesetzliche  Feststellung  eines  besonderen  provinziellen  Verbandes  für  die
Stadt  Berlin  und  ihre  Umgebung  bedingt  werden  sollten,  erfolgen  gleichfalls
durch  Königliche  Verordnung.

II.
Wirkungskreis.

G.  5.

Die  Generalsynode  hat  mit  dem  Kirchenregimente  des  Königs  der  Erhaltung
und  dem  Wachsthum  der  Landeskirche  auf  dem  Grunde  des  evangelischen  Bekenntnisses
  zu  dienen;  Regiment,  Lehrstand  und  Gemeinden  zur  Gemeinschaft  der
Arbeit  an  dem  Aufbau  der  Landeskirche  zu  verbinden;  auf  Innehaltung  der
bestehenden  Kicchenordnung  in  den  Thätigkeiten  der  Verwaltung  zu  achten  über
die  gesetzliche  Fortbildung  der  landeskirchlichen  Einrichtungen  zu  beschließen;  die
Fruchtbarkeit  der  Landeskirche  an  Werken  der  christlichen  Nächstenliebe  zu  förbern;
die  Einheit  der  Landeskirche  gegen  auflösende  Bestrebungen  zu  wahren;  der  provinziellen
  kirchlichen  Selbstständigkeit  ihre  Grenzen  zu  ziehen  und  sie  in  denselben
zu  schützen;  die  Gemeinschaft  zwischen  der  Landeskirche  und  anderen  Theilen  der
evangelischen  Gesammthirche  zu  pflegen;  zur  interkonfessionellen  Verständigung

(Nr.  8410.)  217  der
        <pb n="190" />
        —  136  —

der  christlichen  Kirchen  zu  helfen,  und  überhaupt  sowohl  aus  eigener  Bewegung
als  auf  Anregung  der  Kirchenregierung,  in  Gemäßheit  dieser  Ordnung,  Alles
zu  thun,  wosnc  die  Lankeskiche  ebaut  und  gebessert  und  die  Gesammtkirche
in  der  Erfüllung  ihrer  religiösen  und  sittlichen  Aufgabe  gefördert  werden  mag.

Gesetzgebung.

g.  6.

Landeskirchliche  Gesetze  bedürfen  der  Zustimmung  der  Generalfynode  und
werden  von  dem  Könige,  kraft  seines  Rechts  als  Träger  des  Kirchenregiments,
erlassen.  Sie  werden  Behufs  der  Beglaubigung  von  dem  Präsidenten  des  Evangelischen
  Ober-Kirchenraths  gezeichnet.

Die  Generalsynode  hat  das  Recht,  landeskirchliche  Gesetze  vorzuschlagen.

Bevor  ein  von  der  Generalsynode  angenommenes  Gesetz  dem  Könige  zur
kirchenregimentlichen  Genehmigung  vorgelegt  wird,  ist  die  Erklärung  des  Ministers
der  geislichen  Angelegenheiten  darüber  herbeizuführen,  ob  gegen  den  Erlaß  desselben
  von  Staatswegen  etwas  zu  erinnern  wt7

Ein  Kirchengesetz  aahät.  seine  verbindliche  Kraft  durch  die  Verkündung  in
dem  unter  Verantwortlichkeit  des  Evangelischen  Ober-Kirchenraths  erscheinenden
kirchlichen  Gesetz-  und  Verordnungsblatt.  Sie  beginnt,  sofern  in  dem  Gesetze
kein  anderer  Anfangstermin  bestimmt  ist,  mit  dem  vierzehnten  Tage  nach  demjenigen
  Tage,  an  welchem  das  betreffende  Stück  des  genannten  Blattes  in

erlin  ausgegeben  worden  ist.

F.  7.
Folgende  Gegenstände  unterliegen  ausschließlich  der  landeskirchlichen  Gesetzgebung:

1)  die  Regelung  der  kirchlichen  Lehrfreiheit;
2)  die  ordinatorische  Verpflichtung  der  Geistlichen;
3)  de  zu  allgemeinem  landeskirchlichen  Gebrauche  bestimmten  agendarischen
o

rmen.
Soll  die  Einführung  agendarischer  Normen  nur  fuͤr  einzelne
Provinzialbezirke  erfolgen,  6  bedarf  es  der  Zustimmung  der  betreffenden
Provinzialsynode.

Insofern  bestehende  agendarische  Ordnungen  die  Verwaltung  der
Sakramente  betreffen,  dürfen  sie  in  den  einzelnen  Gemeinden  nicht
ohne  Zustimmung  der  Gemeindeorgane  verändert  werden,  gleichviel,  ob
die  Aenderung  durch  landeskirchliche  oder  provinzielle  Eesetgebung
beschlossen  ist.

Durch  vorübergehende  Verhältnisse  bedingte  und  daher  nur  zeitweilige
  liturgische  Anordnungen  werden  mit  Ermächtigung  des  Königs
vom  Envangelischen  Ober-Kirchenrathe  getroffen.

Die  Zulassung  von  Katechismuserklärungen,  Religionslehrbüchern
und  Gesangbüchern  erfolgt  für  den  allgemeinen  landeskirchlihen

e-
        <pb n="191" />
        —  137  —

Gebrauch  nach  ertheilter  Billigung  der  Generalsynode,  für  den  provinziellen
  Gebrauch  nach  ertheilter  Billigung  der  Provinzialsynode,
durch  Verfügung  des  Kirchenregiments.  Gegen  obligatorische  Einführung
  solcher  kirchlicher  Bücher  steht  jeder  einzelnen  Gemeinde  ein
Widerspruchsrecht  zu;

4)  die  Einführung  oder  Abschaffung  allgemeiner  kirchlicher  Feiertage;

5)  Aenderungen  der  Kirchengemeinde-  und  Synodalordnung  vom  10.  September
  1873.  und  dieser  Ordnung,  sowie  Aenderungen  der  Kirchenverfassung,

  welche  den  Grundsatz  betreffen,  wonach  das  Kirchenregiment

des  Königs  durch  kollegiale,  mit  geistlichen  und  weltlichen  Mitgliedern
besetzte  Kirchenbehörden  auszuüben  ist;

6)  die  Kirchenzucht  wegen  Berletung  allgemeiner  Pflichten  der  Kirchenlieder,
  sowie  die  Disziplinargewalt  über  Geistliche  und  andere  Kircheniener.
  Bis  zur  anderweiten  kirchengesetzlichen  Regelung  der  Digsziplinargewalt
  bei  Dienstvergehen  der  Superintendenten,  Geistlichen  und
niederen  Kirchendiener  finden  auf  das  förmliche  Disziplinarverfahren,
sowie  auf  die  vorläufige  Dernstenthebung  gegen  dieselben  die  Bestimmungen
  der  &amp;amp;.  22.  23.  Nr.  1.,  24.  27.  28.  31.  bis  45.  und  48.
bis  54.  des  Gesetzes  vom  21.  Juli  1852.  (Gesetz  Samml.  S.  465.)
mit  der  Maßgabe  Anwendung,  daß  die  in  dem  genannten  Gesetze  dem
Disziplinarhaste  und  den  Provinzialbehörden  beigelegten  Befugnisse  von
den  Provinzialkonsistorien  nach  den  für  das  Verfahren  bei  den  Provinzialbehörden
  vorgeschriebenen  Bestimmungen  zu  üben  sind,  die  dem
Disziplinarhof  beigelegte  gutachtliche  Thätigkeit  fortfällt  und  die  Zusün
  igkeiten  des  Ministerial-  beziehungsweise  Staatsministerial-Ressorts
eem  Evangelischen  Ober-Kirchenrathe  zukommen;

7)  die  kirchlichen  Erfordernisse  der  Anstellungsfähigkeit  und  die  kirchlichen
Grundsätze  über  die  Besetzung  der  geistlichen  Aemter;

8)  die  kirchlichen  Bedingungen  der  Trauung.

S  S.

Der  Kirchenregierung  wie  der  Generalsynode  bleibt  unbenommen,  auch
über  andere  Gegenstande  der  kirchlichen  Ordnung,  deren  allgemeine  kirchengesetzliche
  Regelun  Heilsom  erachtet  wird,  Gesetzesvorschläge  zu  machen.

Ist  deß  Regelung  erfolgt,  so  kann  weder  eine  Veränderung  derselben  noch
deren  1bberlassung  an  die  wrootnialticchliche  Ecsetgebung  oder  an  das  kirchenrezimenkliche
  erordnungsrecht  anders  als  im  Wege  der  landeskirchlichen  Gesetzgebung
  geschehen.

.  9.

Es  hängt  vom  Ermessen  der  Kirchenregierung  ab,  über  Gesetzesvorschläge,
welche  sie  der  Generalsynode  3n  machen  beabsichtigt,  zuvor  die  Provinzialsynoden,
beziehungsweise  die  ausschließlich  betheiligten,  zu  gutachtlicher  Aeußerung  zu  veranlassen.
  Bei  Veränderungen,  welche  die  Liturgie  betreffen  (§.  7.  Nr.  3.))  soll
diese  Anhörung  der  Provinzialsynoden  in  der  Regel  geschehen.  «

aus-W  §.10.
        <pb n="192" />
        —  136  —

K.  10.

Veränderungen  der  revidirten  Kirchenordnung  für  Westfalen  und  die
Rheinprovinz  können,  wie  bisher,  von  den  Provinzialsynoden  dieser  Provinzen
beschlosse  und  durch  Bestätigung  der  Kirchenregierung  in  Kraft  gesetzt  werden.

rden  Bestimmungen  der  genannten  Kirchenordnun  durch  ein  von  der
Kirchenregierung  beabsichtigtes  landeskirchliches  Gesetz  betensten  so  müssen  die
Synoden  der  beiden  Provinzen,  bevor  der  Gesetzesvorschlag  an  die  Generalsynode
gelangt,  gutachtlich  gehört  werden.

Echen  solche  Gesetzesvorschläge  von  der  Generalsynode  aus,  so  find  die
Gutachten  der  genannten  Provinzialsynoden  vor  der  Einholung  der  Königlichen
Sanktion  zu  veranlassen.

Neußem  sich  beide  Synoden  übereinstimmend  gegen  die  Veränderung  ihrer
Kirchenordnung,  so  bleiben  diese  Provinzen  von  dem  Geltungsbereiche  der  betreffenden
  landeskirchlichen  Vorschrift  ausgenommen.

Kirchliche  Vermögensrechte  und  Besteuerung.

KC.  11.

Die  Generalsynode  übt  eine  Kontrole  über  die  vom  Evangelischen  Ober-Kirchenrathe
  verwalteten  oder  unter  seine  Verfügung  gestellten  kirchlichen  Fonds
und  sonstigen  kirchlichen  Einnahmen,  und  vereinbart  mit  ihm  die  leitenden  Grundätze
  für  ihre  Verwendung.  Der  Generalsynode,  und  in  den  Jahren,  in  welchen
e  s  nicht  versammelt,  dem  Synodalvorstande  ist  die  Jahresrechnung  über
iese  Fonds  zur  Prüfung  und  Ertheilung  der  Entlastung  vorzulegen.

K.  12.

Von  der  Verwendung  der  unter  der  Verwaltung  des  Ministers  der  geistlichen
  Angelegenheiten  stehenden  kirchlichen  Fonds  und  der  im  Staatshaushalts-Etat
  für  kirchliche  Zwecke  bewilligten  Mittel  giebt  der  Evangelische  Ober-Kirchenrath
  auf  Grund  der  Nachrichten,  welche  er  darüber  vom  Minister  der  geistlichen
Angelegenheiten  erhalten  hat,  der  Generalsynode  Kenntniß.  Sobald  solche  Fonds
oder  Mittel  in  die  Verwaltung  der  Kirche  übergehen,  erweitert  sich  die  synodale
Kenntnißnahme  zur  Kontrole  6.  11.).

K.  13.

Anordnungen  der  Kirchenregierung  wegen  Einführung  neuer,  regelmäßig
wiederkehrender,  sowie  wegen  Abschaffung  beseehenden  landeskirchlicher  Kollekten
bedürfen  der  Zustimmung  der  Generalsynode.

K.  14.

Die  Bewilligung  neuer  Ausgaben  für  landeskirchliche  Zwecke,  soweit  fie
durch  Umlagen  auf  die  Kirchenkassen  oder  Kirchengemeinden  gedeckt  werden  sollen,
erfolgt  im  Wege  der  kirchlichen  Gesetzgebung.  D

er
        <pb n="193" />
        —  139  —

Der  bewilligte,  durch  Umlage  aufzubringende  Betrag  wird  über  die  Provinzen
  der  Landeskirche  nach  einem  Maßstabe  repartirt,  welcher  vorläufig  durch
Königliche  Verordnung  aufgestellt,  endgültig  zwischen  der  Generalsynode  und  der
Kirchenregierung  vereinbart  wird.

Die  auf  die  einzelnen  Provinzen  entfallenden  Beträge  werden  nach  den
in  den  72.  73.  der  Kirchengemeinde  und  Synodalordnung  vom  10.  September
  1873.  aufgestellten  Normen,  für  die  Provinzen  Rheinland  und  Westfalen
nach  Maßgabe  des  §.  135.  der  Kirchenordnung  vom  5.  März  1835.),  einer  Unterrepartition
  unterworfen  und  an  die  Konsistorialkassen  und  von  diesen  an  den
Evangelischen  Ober-Kirchenrath  abgeführt.

K.  15.

Auch  die  Einkünfte  des  Kirchenvermögens  und  der  Pfarrpfründen  können
durch  ein  Kirchengesetz  zu  Beiträgen  für  kirchliche  Zwecke  berangezogen  werden.

Dies  ist  nur  zulässig  bei  Kirchenkassen,  sofern  die  etatsmäßige  Solleinnahme
derselben  die  etatsmäßige  Sollausgabe  um  mehr  als  ein  Drittheil  der  letzteren,
und  wenigstens  um  dreihundert  Mark  jährlich,  übersteigt,  bei  Pfarrpfrunden,
sofern  der  jährliche  Ertrag  derselben  ausschließlich  des  Wohnungswerths  auf
mehr  als  sechstausend  Mark  sich  beläuft.  Diese  Beiträge  dürfen  zehn  Prozent
des  jährlichen  Ueberschusses  der  Solleinnahme  der  Kirchenkasse  und  des  über  die
Summe  von  sechstausend  Mark  hinausgehenden  Pründenertrages  nicht  überreiten.



Anträge  und  Beschwerden.

K.  16.

Die  Generalsynode  kann  durch  Anträge,  welche  sie  beschließt,  das  Kirchenregiment
  in  dem  ganzen  Bereiche  seiner  Thätigkeit  zu  den  Maßregeln  anregen,
die  sie  dem  lenbe  lirhhr  een  Bedürfniß  zanfprechend  erachtet.  Auf  jeden  solchen
Antrag  uß  ein  Bescheid,  im  Falle  der  Ablehnung  mit  den  Gründen  derselben,
ertheilt  werden.  gen

Behufs  Erhaltung  der  suchengeschlichen  Ordnung  in  den  Thätigkeiten  der
Verwaltung  steht  der  Generalsynode  auch  der  Weg  der  Beschwerde  offen.  Gegend

  derselben  sind  Verletzungen  kirchengesetzlicher  Vorschriften  durch  Verfü  ungen
er  Kirchenbehörden,  welche  im  kirchlichen  Instanzenwege  keine  sbhus  3  n  en
haben.  Die  von  der  Generalsynode  darüber  gesschten  Beschlüsse  gehen  an  den
Evangelischen  Ober-Kirchenrath  zur  Prüfung  und  Bescheidung.

Wahrung  der  Einheit  der  Landeskirche.

KG.  18.

Der  Generalsynode  werden  die  von  den  Provin  gasshnoden  gefaßten  Beschlüsse
  vorgelegt.  ge#a  die  Generalsynode,  daß  ein  Beschluß  der  Provinzial
(Fr.  8410)  node
        <pb n="194" />
        —  140  —

synode  mit  der  Einheit  der  evangelischen  Landeskirche  in  Bekenntniß  und  Union,
in  Kultus  und  Verfassung  nicht  vereinbar  ist,  so  ist  demselben  die  kirchenregimentliche
  Bestätigung  zu  versagen.  Ist  solche  bereits  ertheilt,  so  hat  die  Kirchenregierung
  ihn  außer  Kraft  zu  setzen.

Verhältniß  zu  anderen  Kirchengemeinschaften.

KC.  19.

Die  Generalsynode  nimmt  Kenntniß  von  den  Beziehungen  der  Landeskirche
  zu  den  übrigen  Theilen  der  Deutschen  evangelischen  Kirche,  beschließt  über
die  der  weiteren  Entwickelung  ihres  Gemeinschaftsbandes  dienenden  Einrichtungen
und  betheiligt  sich  durch  von  ihr  gewählte  Abgeordnete  an  etwaigen  Vertretungskörpern
  der  Deutschen  evangelischen  Kirche.

Zur  Theilnahme  der  Landeskirche  an  anderen  kirchlichen  Versammlungen,
insbesondere  denen  von  internationaler  oder  interkonfessioneller  Art,  bedarf  es
der  Zustimmung  der  Generalsynode.

Wahl  des  Präsidiums,  des  Synodalvorstandes  und  Synodalraths.

G.  20.
Die  Generalsynode  wählt  beim  Beginne  ihrer  jedesmaligen  Versammlun
(X.  29.)  und  für  die  Dauer  derselben  ihr  Prästdiun,  bestehend  aus  einem  Präss
denten,  einem  Vizepräsidenten  und  vier  Schriftführern.

G.  21.

Am  Schlusse  jeder  ordentlichen  Versammlung  (§.  24.)  wählt  die  Generalsynode
  den  Synodalvorstand  und  Synodalrath  auf  eine  Synodalperiode  von
sechs  Jahren.  Wird  die  Versammlung  geschlossen,  bevor  diese  Wahl  stattgesunen.
  hat,  so  treten  die  für  die  frühere  Synodalperiode  Gewählten  wieder  in

nktion.
§.  22.

Der  Synodalvorstand  besteht  aus  einem  Vorsitzenden,  aus  einem  Stellvertreter
  desselben  und  aus  fünf  Beisitzern.  Für  die  Beisitzer  werden  Ersatzmänner
  gewählt,  welche  bei  Verhinderung  der  ersteren  in  den  Vorstand  berufen
werden.  Scheiden  bei  nicht  versammelter  Synode  sowohl  der  Vorsitzende  als
sn  Stelbertreie  aus,  so  wählen  die  Beisitzer  unter  sich  für  die  Restzeit  einen

orsitzenden.

Der  Synodalvorstand  tritt  außer  Funktion,  sobald  die  nächste  ordentliche
Versammlung  der  Generalsynode  ihr  Präsidium  gewählt  hat.

K.  23.

Zum  Synodalrath  wählt  die  Generalsynode  achtzehn  Mitglieder,  welche
zusammen  mit  dem  Vorstande  den  Synodalrath  bilden.  J  8
on
        <pb n="195" />
        —  141  —

Von  den  Gewählten  müssen  je  drei  den  Provinzen  Preußen,  Brandenburg
  und  Sachsen,  je  zwei  den  Provinzen  Pommern,  Schlesien,  Westfalen  und
der  Rheinprovinz,  eines  der  Provinz  Posen,  angehören.  Für  dieselben  werden
Ersatzmänner  gewählt,  welche  bei  Verhinderung  der  ersteren  zur  Funktion  berufen
  werden.

Der  Synodalrath  endet  seine  Funktion  mit  der  Eröffnung  der  nächsten
ordentlichen  Generalsynode.

III.
Versammlungen  der  Generalshnode.

KG.  24.

Die  Generalsynode  tritt  auf  Berufung  des  Königs  und  zwar  alle  sechs
Jahre  zu  ordentlicher  Versammlung  zusammen.  Zu  außerordentlicher  Verlammlung
  kann  sie  nach  Anhörung  des  Synodalvorstandes  jederzeit  berufen
werden.

Dem  Könige  steht  es  zu,  jederzeit  die  Versammlung  zu  schließen  oder  zu
vertagen.

G.  25.

Während  der  Versammlung  der  Synode  findet  in  allen  erangelischen  Hauptgottesdiensten
  der  Landeskirche  eine  Fürbitte  für  die  Synode  statt.

KG.  26.

Als  Königlicher  Kommissar  zur  Wahrnehmung  der  Zuständigkeiten  des
obersten  Kirchenregiments  bei  der  Synode  fungirt  der  Käster  des  Evangelischen
Ober-Kirchenraths.  In  Vakanzfällen  oder  bei  dauernder  Verhinderung  ernennt
der  König  einen  anderen  Kommissar.

Der  Königliche  Kommissar  ist  befugt,  jederzeit  das  Wort  zu  ergreifen  und
Anträge  zu  stellen.  Er  kann  Mitglieder  des  Evangelischen  Ober-Kirchenraths
mit  seiner  Beihülfe  und  vorübergehenden  Vertretung  beauftragen.

Der  Minister  der  geistlichen  Angelegenheiten  und  die  von  ihm  ernannten
Kommissarien  find  berechtigt,  den  Sitzungen  beizuwohnen  und  jederzeit  das  Wort
zu  ergreifen,  sofern  sie  es  im  i  des  Staates  für  ersorderich  erachten.

6.  27.

Die  Synode  regelt  ihren  Geschäftsgang.  Bis  dies  geschieht,  ist  eine  proaiserhe
  Geschäftsordnung  maßgebend,  welche  der  Evangelsche  Ober-Kirchenrath
ertheilt.

S.  28.

Der  Präsident  der  Synode  leitet  die  Verhandlungen  und  handhabt  die
dußere  Ordnung.
Johrgang  1876.  (Nr.  8410,)  22  K.  29.
        <pb n="196" />
        —  142  —

K..  29.

Der  Vorsitzende  des  Synodalvorstandes  eröffnet  die  Synode,  berichtet  über
die  bisherige  Wirksamkeit  des  Synodalvorstandes  während  der  verflossenen  Synodalperiode,
  sowie  über  die  Verhandlungen  der  während  derselben  Zeit  abgehaltenen
Provinzialsynoden,  soweit  sie  für  die  gesammte  Landeskirche  von  Fedrutung
sind;  er  berichtet  ferner  über  die  Legitimation  der  Synodalmitglieder  und  leitet
die  Wahl  des  Präsidiums.

Die  Versammlung  beschließt  über  die  Legitimation  ihrer  Mitglieder.

KC.  30.

Die  Mitglieder  werden  nach  Konstituirung  des  Präsidiums  von  dem  Präsidenten
  mit  dem  in  der  Kirchengemeinde  und  Synodalordnung  vom  10.  September
  1873.  F.  63.  vorgeschriebenen  Gelöbniß  verpflichtet.

g.  31.

Am  Tage  nach  der  Eröffnung  der  Synode  findet  ein  feierlicher  Synodal-Gottesdienst
  statt.

Jede  einzelne  Sitzung  beginnt  mit  einer  kurzen  Schriftvorlesung  und
Gebet  und  schließt  mit  einem  Segenswunsch.  Die  Synode  wird  mit  Gebet
geschlossen.

K.  32.

Die  Verhandlungen  sind  öffentlich.  Eine  vertrauliche  Berathung  kann
durch  Beschluß  der  Synode  verfügt  werden.

Zur  Beschlußfähigkei  ist  die  Anwesenheit  der  Mehrheit  der  gesetzlichen  Zahl
der  Mitglieder  erforderlich.  Die  Beschlußfassung  erfolgt  mit  absoluter  Mehrheit
der  abgegebenen  Stimmen.  Bei  Stimmengleichheit  gilt  der  Antrag  als  abgelehnt.

Wahlhandlungen  find,  wenn  zunächst  relative  Mehrheiten  sich  ergeben,
durch  ener-  Wahl  bis  zur  Erreichung  einer  absoluten  Mehrheit  fortzusetzen.
Für  die  Wahl  zu  Kommissionen  genügt  die  relative  Mehrheit.  Bei  Stimmengleichheit
  entscheidet  das  Loos.

Einer  zweimaligen  Berathung  und  Beschlußfassung  bedarf  es,  wenn  es  si
um  Kirchengesete  G.  6.)  oder  um  Bewilligung  neuer  Ausgaben  (86.  14.  15.
handelt.

Aenderungen  der  Kirchenverfassung  in  Bezug  auf  die  Zusammensechung
oder  die  Befugnisse  der  Gemeindeorgane  oder  der  Synoden  können  nur  mit
einer  Mehrheit  von  zwei  Dritteln  der  abgegebenen  Stimmen  in  der  Generalsynode
beschlossen  werden.

G.  33.

Das  Präsidium  sorgt  für  die  Aufzeichnung,  Redaktion  und  Weglaubigung
der  Sitzungsprotokolle.  Bei  der  Aufzeichnung  kann  es  von  Mitgliedern  der
Synode  unterstützt  werden,  welche  sch  auf  Einladung  des  Präsidiums  diesem
Geschäfte  unterziehen.
        <pb n="197" />
        —  148  —

IV.
Synodalvorstand  und  Synodalrath.

K.  34.

Als  selbstständiges  Kollegium  hat  der  Vorstand  der  Generalsynode  den
folgenden  Wirkungskreis:

1)  Er  erledigt  die  ihm  von  der  Kirchenregierung  gemachten  Vorlagen.

2)  Er  beschließt  über  die  in  seiner  eigenen  Mitte  gestellten  Anträge  auf
Leseiiigung  von  Mängeln,  welche  bei  der  kirchlichen  Gesetzgebung  und
Verwaltung  hervortreten.  Beschlüsse  der  letzteren  Art  gehen,  sofern
ihnen  im  erwaltungswe  e  entsprochen  werden  kann,  als  Anträge  an
den  Evangelischen  Ober-Kirchenrath.  Verlangt  ihre  Ausführung  den
Weg  der  Gesetzgebung,  so  kann  der  Synodalvorstand  entweder  die
Beschreitung  desselben  bei  der  Kirchenregierung  beantragen,  oder  selbst
einen  Gesetzentwurf  Behufs  seiner  Einbringung  in  der  Generalsynode
ausarbeiten  (H.  6.).

3)  Er  vertritt  die  nicht  versammelte  Generalsynode,  wenn  Anordnungen,
welche  regelmäßig  der  beschließenden  Mitwirkung  der  Generalsynode
bedürfen,  wegen  ihrer  Unaufschieblichkeit  durch  kirchenregimentlichen
Erlaß  provisorisch  getroffen  werden  sollen.  Solche  Erlasse  können  nur
ergehen,  wenn  der  Synodalvorstand  sowohl  die  Unaufschieblichkeit  anerkennt
  als  auch  ihrem  Inhalte  zustimmt  und  mit  ausdrücklicher  Erwähnung
  dieser  seiner  Mitwirkung.  Sie  sind  der  nächsten  Generalsynode
  zur  Prüfung  und  Genehmigung  vorzulegen  und,  wenn  die
letztere  versagt  wird,  außer  Wirksamkeit  zu  setzen.

4)  Er  bereitet  die  nächste  Versammlung  der  Generalfgnode,  soweit  ihm
dies  obliegt,  vor,  insbesondere  durch  Prüfung  der  Legitimationen  und
Feststellung  des  der  Generalsynode  abzustattenden  Berichts  (F.  29.).

5)  In  Bezug  auf  die  vorangegangene  Versammlung  erledigt  er  die  zur
Ausführung  ihrer  Beschlüsse  erforderlichen  Geschäfte  und  sorgt  für  den
Druck  und  die  Vertheilung  der  Synodalprotokolle.

6)  Er  verwaltet  die  General-  Synodalkasse  (F.  38.)  und  übt  die  ihm  in
KS.  11.  zugewiesenen  Funktionen.

Verlangt  der  Synodalvorstand,  bevor  er  sich  in  Angelegenheiten  der  unter
Nr.  2.  und  3.  bezeichneten  Art  schlüssig  macht,  eine  gemeinschaftliche  Berathung
Fmd,  den  Evangelischen  Ober-Kirchenrath,  so  hat  der  letztere  eine  solche  zu  veranstalten.


g.  35.

Der  Synodalvorstand  wird  zur  Erledigung  derjenigen  Geschäfte,  welche
ihm  selbstständig  bei  nicht  versammelter  Synode  obliegen  #.  34.)),  nach  Vereinr.
  8410)  22  barung
        <pb n="198" />
        —  144  —

barung  mit  dem  Evangelischen  Ober-  Kirchenrath  von  seinem  Vorsitzenden  nach
Berlin  berufen.

Zu  einem  gültigen  Beschlusse  des  Synodalvorstandes  bedarf  es  der  Anwesenheit
  von  wenigstens  fünf  Mitgliedern.  Bei  Stimmengleichheit  giebt  die
Stimme  des  Vorsitzenden  den  Ausschlag.

Die  Erledigung  einzelner  Geschäfte  im  schriftlichen  Wege  ist  ausnahmsweise
nach  dem  Ermese  des  Vorsitzenden  zulässig.

Der  Synodalvorstand  regelt  seinen  .  schäftsgang  durch  seine  Beschlüsse.
Es  steht  ihm  frei,  aus  seiner  Mite  für  bestimmte  Geschäfte  Ausschüsse  zu  bilden
oder  auch  einzelne  Mitglieder  mit  solchen  zu  beauftragen.

KC.  36.

Mit  dem  Evangelischen  Ober-Kirchenrath  wirkt  der  Synodalvorstand
zusammen:

1)  wenn  in  der  Rekursinstanz  entweder  über  Einwendungen  der  Gemeinde
gegen  die  Lehre  eines  zum  Pfarramt  Designirten,  oder  über  die  wegen
Mangels  an  Uebereinstimmung  mit  dem  Bekenntniß  der  Kirche  angefochtene
  Berufung  eines  sonst  Anstellungsfähigen  zu  einem  geistlichen

mte,  oder  in  einer  wegen  Irrlehre  gegen  einen  Geistlichen  geführten
Disziplinaruntersuchung  Entscheidung  abgegeben  werden  soll;

2)  bei  der  Feststellung  der  von  der  Kirchenregierung  der  Generalsynode
vorzulegenden  Gesetzentwürfe  und  der  zur  Ausführung  der  landeskechlichen
  Gesetze  erforderlichen  Instruktionen;

3)  bei  den  dem  Enrangelischen  Ober-Kirchenrath  zustehenden  Vorschlägen
für  die  Besetzung  der  General-Superintendenturen;

4)  bei  Vertretung  der  evangelischen  Landeskirche  i  ihren  vermögensrechtlichen
  Angelegenheiten;

5)  in  anderen  Angelegenheiten  der  kirchlichen  Centralverwaltung  von  vorzüglicher
  Wichtigkeit,  in  welchen  der  Evangelische  Sber-Kin  enrath  die
Zuziehung  des  Synodalvorstandes  beschließt.

Die  Mitwirkung  des  Vorstandes  findet  in  der  Weise  statt,  daß  die  Mitglieder
  desselben,  nach  vorheriger  Mittheilung  der  Gegenstände  der  Berathung,
auf  Berufung  durch  den  Präsidenten  des  Evangelischen  Ober-Kirchenraths  an
den  betreffenden  Berathungen  und  Beschlüssen  als  außerordentliche  Mitglieder
des  Evangelischen  Ober-Kirchenraths  mit  vollem  Stimmrecht  Theil  nehmen.  In
der  Ausfertigung  solcher  Beschlüsse  ist  ihrer  Mitwirkung  Erwähnung  zu  thun.
Dem  Erforderniß  der  Mitwirkung  ist  entsprochen,  wenn  wenigstens  vier  Mitglieder
  des  Vorstandes  Theil  genommen  haben.

g.  37.

Der  Synodalrath  (§.  23.)  wird  in  jedem  Jahre  einmal  in  Berlin  versammelt,
  um  mit  dem  Evangelischen  Ober-Kirchenrath  in  dessen  Sitzung  über
Auf-
        <pb n="199" />
        —  145  —

Aufgaben  und  Angelegenheiten  der  Landeskirche  zu  berathen,  in  welchen  die
Kirchenregierung  zur  Feststellung  leitender  Grundsätze  den  Beirath  dieses  landeskirchlichen
  Synodalorgans  für  nothwendig  erachtet.

Die  Berufung  erfolgt  durch  den  Evanzelischen  Ober  Kirchenrath.

Die  Versammlung  des  Synodalraths  kann  in  den  Jahren  ausfallen,  in
welchen  die  Generalsynode  sich  versammelt.

V.
Kosten.

G.  38.

Zur  Bestreitung.  der  Kosten  der  Generalsynode,  sowie  der  Vorstände  derselben
  und  der  von  den  letzteren  bestellten  Ausschüsse  und  Kommissionen  wird
eine  General-  Synodalkasse  gebildet.  Diese  erhält  ihren  Bedarf,  soweit  nicht
andere  Mittel  für  jenen  JZweck  gewidmet  sind,  durch  die  Beiträge  der  Provinzial-Synodalkassen.
  Für  die  Vertheilung  dieser  Beiträge  über  die  einzelnen  Provinzen
und  die  Beschaffung  der  auf  diese  entfallenden  Summen  sind  die  Bestimmungen
des  F.  14.  Satz  2.  und  3.  maßgebend.  Die  Abführung  geschieht  an  den  Vorstand
  der  Generalsynode.

KC.  39.

Der  Synodalvorstand  legt  die  Rechnung  der  General-  Synodalkasse.  Die
Prüfung  und  Entlastung  dieser  Rechnung  erfolgt  durch  die  Generalsynode.
.  Beschließt  die  Generalsynode  auf  den  Antrag  ihres  Vorstandes  die  Verwaltung
  der  Synodalkasse  durch  den  Evangelischen  Ober-Kirchenrath,  so  erfolgt
sie  bei  diesem;  Rechnungslegung  und  Entlastung  richten  sich  dann  nach  den
Vorschriften  des  F.  11.
K.  40.

Den  Mitgliedern  der  Generalsynode,  ihres  Vorstandes  und  des  Synodalrathes
  gebühren  Tagegelder  und,  soweit  sie  nicht  am  Orte  ihrer  synodalen  Wirksamkeit
  ihren  Wohnsitz  haben)  Reisekosten.  Dieselben  gehören  zu  den  Synodalkosten
  und  werden  nach  den  vom  Evangelischen  Ober-Kirchenrath  vorläufig  zu
bestimmenden,  definitiv  mit  der  Generalsynode  zu  vereinbarenden  Sätzen  aus  der
General-  Synodalkasse  bestritten.

VI.
Schlußbestimmungen.

KG.  41.

Die  Neuregelung  der  Ressortverhältnisse  zwischen  den  Staatsbehörden

*3  und  den  Kirchenbehörden  andererseits  bleibt  staatlicher  Anordnung  vorehalten.


(Nr.  8410)  .  42.
        <pb n="200" />
        —  146  —

g.  42.

Die  §§.  50.  59.  61.  und  62.  der  Kirchengemeinde-  und  Synodalordnung
vom  10.  September  187  3.  sind  aufgehoben.

An  die  Stelle  derselben  treten  die  Bestimmungen  der  nachfolgenden
S.  43.  bis  46.

S.  43.
Die  Kreissynode  besteht  aus:

1)  dem  Superintendenten  der  Dißzese  als  Vorsitzenden.
Unter  mehreren  zur  Synode  gehörigen  Superintendenten  gebührt
der  Vorsitz  dem  im  Ephoralamt  älteren;

2)  sämmtlichen  innerhalb  des  Kirchenkreises  ein  Pfarramt  definitiv  oder
vikarisch  verwaltenden  Geistlichen.  Geistliche  an  Anstalten,  welche
keine  Parochialrechte  haben,  Militairgeistliche  und  ordinirte  Sansegeistliche
  sind  nur  befugt,  mit  berathender  Stimme  an  der  Synode
Theil  zu  nehmen.  Zweifel  über  den  Umfang  der  Theilnahmeberechtigung
einzelner  Geistlichen  entscheidet  das  Konftorium,

3)  der  doppelten  Anzahl  gewählter  Mitglieder.  Die  Häse  derselben
wird  aus  den  derzeitigen  Aeltesten  oder  aus  der  Zahl  der  früheren
Aeltesten  gewählt,  in  der  Weise,  daß  jede  Gemeinde  so  viele  Mitlieder
  entsendet,  als  sie  stimmberechtigte  Geistliche  in  der  Synode
gar  Die  andere  Hälfte  wird  aus  den  angesehenen,  kirchlich  erfahrenen
und  verdienten  Männern  des  Synodalkreises  von  den  an  Seelenzahl
stärkeren  Gemeinden  gewählt.  Diejenigen  Gemeinden,  welche  hiernach
noch  ein  oder  mehrere  Mitglieder  zu  wählen  haben,  sowie  die  Zahl
dieser  Mitglieder,  werden  unter  Berücksichtigung  der  Seelenzahl,  sowie
der  sonstigen  örtlichen  Verhältnisse  der  Gemeinden  und  des  Kreises,  das
erste  Mab  nach  Anhörung  des  Kreis-Synodalvorstandes  durch  Anordnung
  des  durch  den  Provinzial  Synodalvorstand  verstärkten  Konsistoriums,
  demnächst  endgültig  nach  Anhörung  der  Kreissynode  durch
Beschluß  der  Provinzialsynode  bestimmt.

Die  Wahl  dieser  Mitglieder  erfolgt  auf  drei  Jahre  und  wird
durch  die  vereinigten  Gemeindeorgane,  bei  verbundenen  Gemeinden
der  Gesammtparochie,  vollzogen;  wo  verfassungsmäßig  eine  Gemeindevertretung
  nicht  vorhanden  ist,  erfolgt  die  Wahl  ducch  den  Gemeinde-Kirchenrath.
  Diejenigen  weltlichen  Mitglieder  der  Kreissynode,  welche
noch  kein  Gelübde  als  Aelteste  abgelegt  haben,  werden  von  dem  Vorsitzenden
  der  Kreissynode  mit  demjenigen  Gelübde  verpflichtet,  welches
die  Mitglieder  der  Provinzialsynode  nach  F.  63.  der  Kirchengemeindeund
  Synodalordnung  vom  10.  September  1873.  l  leisten  haben.
Die  Gewählten  müssen  das  30  e  Lebensjahr  zurückgelegt  haben.

Seitens  der  Kircheuregierung  ist  darauf  hinzuwirken,  daß  durch
Theilung  der  größeren  Diözesen  eine  übermäßig  große  Zahl  der  zu
einer  Kreissynode  gehörigen  Mitglieder  vermieden  werde.  K44
        <pb n="201" />
        —  147  —

S.  44.

Die  Provinzialsynode  wird  zusammengesetzt  aus:

1)  den  von  den  Kreissynoden  oder  Synodalverbänden  der  Provinz  zu

wählenden  Abgeordneten;

2)  einem  von  der  evangelisch-theologischen  Fakultät  der  Provinzial-Universität
für  Posen  der  Universität  Breslau)  zu  wählenden  Mitgliede  dieser
akultät;

3)  den  vom  Könige  zu  ernennenden  Mitgliedern,  deren  Zahl  den  sechsten

Theil  der  nach  Nr.  1.  zu  wählenden  Abgeordneten  nicht  übersteigen  soll.

Die  Berufung  aller  Synodalmitglieder  erfolgt  für  eine  Synodalperiode

von  drei  Jahren.

K.  45.

Jeder  Kreis-Synodalbezirk  ist  ein  Wahlkreis,  seine  Kreissynode  der  Wahlkörper.
  Ist  jedoch  in  der  Provinz  eine  größere  Anzahl  von  Kreissynoden  vorhanden,
  so  ist  durch  Vereinigung  mehrerer  Kreissynoden  zu  einem  Wahlverbande
die  Zahl  der  Wahlkreise  auf  fünfunddreißig,  in  den  Provinzen  Brandenburg  und
Sachsen  auf  erigem  verringern.  In  dem  Wahlverbande  bilden  die  vereinigten
Kreisfynoden  den  Wahlkörper.

Die  Anzahl  und  die  Begrenzung  der  durch  Zusammenlegung  von  Kreiss#neden
  ebildeten  Wahlkreise  wird  bis  zur  anderweiten  kachengeschlichen  Regelung

urch  Königliche  Verordnung  bestimmt.

Die  Sah.  der  von  den  Kreissynoden  und  Wahlverbänden  zu  wählenden
Dgordne  (§.  44.  Nr.  1.)  beträgt  das  Dreifache  der  in  der  Proomz  vorhandenen
  Wahlkreise.

Für  jeden  Abgeordneten  wird  gleichzeitig  ein  Stellvertreter  gewählt.

S  46.

Die  Wahl  erfolgt  in  der  Weise,  daß  in  jedem  Wahlkreise

1)  ein  Abgeordneter  aus  den  innerhalb  des  Wahlkreises  in  geistlichen
Aemtern  der  Landeskirche  angestellten  Geistlichen,

2)  ein  Abgeordneter  aus  solchen  Angehörigen  des  Wahlkreises  gewählt
wird,  welche  in  Kreisfynoden  oder  in  den  Gemeindekörperschaften  desselben
  als  weltliche  Mitglieder  zur  Zeit  der  Kirche  dienen  oder  früher
gedient  haben;

3)  das  letzte  Drittheil  der  Abgeordneten  wird  von  den  an  Seelenzahl
stärkeren  Kreissynoden  und  Wahlverbänden  aus  den  angesehenen,
kirchlich  erfahrenen  und  verdienten  Männern  des  Provinzialbezirks
gewäh  AmDiejenigen  Wahlkörper,  welche  hiernach  eines  oder  mezrere
ieser  Mitglieder  zu  wählen  haben,  sowie  die  Zahl  dieser  Mitglieder
werden  unter  Pericksichtigung  der  Seelenzahl  das  erste  Mal  durch  Anordnung
  des  Evangelischen  Ober-Kirchenraths,  demnächst  endgültig  durch

(r.  8410.  Be-
        <pb n="202" />
        —  148  —

Beschluß  der  Provinzialsynode  bestimmt.  Dieser  Beschluß  bedarf  der
Bestätigung  des  durch  den  Vorstand  der  Generalsynode  verstärkten
Evangelischen  Ober-Kirchenraths.

Die  weltlichen  Mitglieder  müssen  das  30ste  Lebensjahr  zurückgelegt  haben.

6S.  47.
Die  Antsthätiglet  der  jehigen  Kreissynoden  und  Kreis-Synodalvorstände,
Provinzialsynoden  und  Provinzial-Synodalvorstände  erlischt  mit  dem  Tage,  an

welchem  die  nach  der  gegenwärtigen  Ordnung  gebildeten  Synoden  und  Synodalvorstände
  in  Wirksamkeit  treten.

—

Bis  zur  Konstituirung  des  Präsidiums  der  ersten  Generalsynode  werden
die  dem  Synodalvorstand  oder  seinem  Vorsitzenden  beigelegten  Funktionen  durch
den  Evangelischen  Ober-Kirchenrath  oder  dessen  Präsidenten  ausgeübt.

KG.  49.

Die  zur  Ausführung  dieser  Ordnung  erforderliche  Instruktion  wird  von
dem  Evangelischen  Ober-Kirchenrath  im  Einverständniß  mit  dem  Minister  der
geistlichen  Angelegenheiten  erlassen.

Redigirt  im  Büreau  des  Staats-Mlnisterlums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei
(R.  v.  Decker).
        <pb n="203" />
        —  149  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  12.  —

 

(Nr.  8411.)  Gesetz  über  die  Aufsichtsrechte  des  Staats  bei  der  Vermögensverwaltung  in  den
katholischen  Diözesen.  Vom  7.  Juni  1876.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.

verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages,  für  den  Umfang  der
Monarchie,  was  folgt:
S  1.

Die  Aufsicht  des  Staats  über  die  Verwaltung
1)  der  für  die  katholischen  Bischöfe,  Bisthümer  und  Kapitel  bestimmten
Vermögensstücke,

2)  der  8  kirchlichen,  wohlthätigen  oder  Schulzwecken  bestimmten  und  unter
die  Verwaltung  oder  Aufs  cht  katholisch  kirchlicher  Organe  gestellten
Anstalten,  Sütungen  und  Fonds,  welche  nicht  von  dem  Gesetze  vom
20.  Juni  1875.  betroffen  werden,

wird  nach  Maßgabe  der  folgenden  Bestimmungen  ausgeübt.

i
Die  verwaltenden  Organe  bedürfen  der  Genehmigung  der  staatlichen  Auf.
sichtsbehörde  in  nachstehenden  Fällen:
1)  zu  dem  Erwerb,  der  Veräußerung  oder  der  dinglichen  Belastung  von
Grundeigenthum;
2)  zu  der  Veräußerung  von  Gegenständen,  welche  einen  geschichtlichen
wissenschaftlichen  oder  Kunstwerth  haben  I
3)  zu  außerordentlicher  Benutzung  des  Vermögens,  welche  die  Substanz
fäon  angreift,  sowie  zu  der  Kündigung  und  Einziehung  von  Kapitalien,
  sofern  sie  nicht  zur  zinsbaren  Wiederbelegung  erfolgtz
4)  zu  Anleihen,  sofern  sie  nicht  blos  zur  vorübergehenden  Aushülfe  dienen
und  aus  den  Ueberschüssen  der  laufenden  Einnahmen  über  die  Ausgaben
  derselben  Voranschlagsperiode  zurückerstattet  werden  können;
5)  zu  der  Errichtung  neuer,  für  den  Gottesdienst  bestimmter  Gebäute)
Jahrgang  1876.  (Nr.  8411.)  6)  zu

Ausgegeben  zu  Berlin  den  14.  Juni  1876.
        <pb n="204" />
        —  150  —

6)  zu  der  Anlegung  oder  veränderten  Benutzung  von  Begräbnißplätzen;

7)  zu  der  Einführung  oder  Veränderung  von  Gebührentaxen;

8)  zu  der  Ausschreibung,  Veranstaltung  und  Abhaltung  von  Sammungen,
  Kollekten  2c.  außerhalb  der  Kirchengebäude;

Eine  auf  Mordnung  der  bischöflichen  Behörde  jährlich  stattfindende
  Hauskollekte  zum  Besten  bedürftiger  Gemeinden  der  Diözese
bedarf  nicht  der  besonderen  Ermächtigung  einer  Staatsbehörde;  die
de#t,  der  Einsammlung  muß  aber  dem  Oberpräsidenten  vorher  angezeigt
werden.

9)  zu  der  Verwendung  der  Einkünfte  erledigter  Stellen  (Vakanzeinkünfte,
Fnterkalarsrücht,
10)  zu  der  Verwendung  des  Vermögens  für  nicht  stiftungsmäßige  Zwecke.
iui  dem  Falle  zu  10.  gilt  die  Genehmigung  als  ertheilt,  wenn
die  staatliche  Aufsichtsbehörde  nicht  binnen  dreißig  Tagen  nach  Mittheilung
  von  der  beabsichtigten  Verwendung  widerspricht.
Ist  die  Genehmigung  der  staatlichen  Aufsichtsbehörde  nicht  ertheilt,  so  sind
die  in  den  vorstehenden  Fällen  vorgenommenen  Rechtsgeschäfte  ungültig.

g.  3.

Die  verwaltenden  Organe  bedürfen  zur  Führung  von  Prozessen  keiner
Ermächtigung  von  Seiten  einer  Staatsbehörde.

Atteste  über  die  Legitimation  der  verwaltenden  Organe  zur  Besorgung
von  Rechtsangelegenheiten  oder  Atteste  über  das  Vorhandensein  derjenigen  nt
sachen,  welche  den  Anspruch  auf  Kostenfreiheit  begründen,  können  gültig  nur
von  der  staatlichen  Aufsichtsbehörde  ertheilt  werden.

F.  4.

Die  staatliche  Aufsichtsbehörde  ist  berechtigt,  die  Aufstellung  und  Vorlegung
eines  Inventars  zu  fordern,  Einsicht  von  den  Etats  zu  nehmen  und  die  Posten,
welche  den  Gesetzen  widersprechen,  zu  beanstanden.  Die  beanstandeten  Posten
dürfen  nicht  in  Vollzug  gesetzt  werden.

Die  Etats  solcher  Verwaltungen,  welche  Zuschüsse  aus  Staatsmitteln  erhalten,
  sind  der  staatlichen  Aufsichtsbehörde  zur  Genehmigung  einzureichen.  Diese
Behörde  bestimmt  den  Zeitpunkt  der  Eirreichung,  sie  regelt  die  formelle  Einrichtung
  der  Etats  und  setzt  die  Fristen  zur  Erledigung  der  Erinnerungen  fest.

.  5.
Weigern  sich  die  verwaltenden  Organe

1)  Leistungen,  welche  aus  dem  im  J.  1.  bezeichneten  Vermögen  zu  beeiten
  oder  für  dasselbe  zu  fordern  sind,  auf  den  Etat  zu  bringen,

estzusetzen  oder  zu  genehmigen,
2)  Ansprüche  des  im  F.  1.  bezeichneten  Vermögens,  insbesondere  auch
Entschädigungsforderungen  aus  der  Pflichtwidrigkeit  des  Inhabers
einer
        <pb n="205" />
        —  151  —

einer  für  die  Vermögensangelegenheiten  bestehenden  Verwaltungsstelle,

gerichtlich  geltend  zu  machen,
so  ist  in  denjenigen  Fällen,  in  welchen  die  bischöfliche  Behörde  das  Recht  der
Aussicht  hat,  sowohl  diese,  als  auch  die  staatliche  Aufsichtsbehörde,  unter  gegenseitigem
  Einvernehmen,  in  allen  anderen  Fällen  die  staatliche  Aufsichtsbehörde
allein  befugt,  die  Eintragung  in  den  Etat  zu  bewirken  und  die  gerichtliche  Gelgui
  achung  der  Anspruche  anzuordnen,  auch  die  hierzu  nöthigen  Maßregeln
zu  treffen.

In  denjenigen  Sis,  in  welchen  das  Einvernehmen  der  bischöflichen  Behörde
  und  der  staatlichen  Aufsichtsbehörde  erforderlich  ist,  muß  die  um  ihre  Zustimmung
  angegangene  Behörde  sich  binnen  dreißig  Tagen  nach  dem  Empfange
der  Austbrdeiug  erklären.  Erklärt  sie  sich  nicht,  so  gilt  sie  als  zustimmend.
Bei  erhobenem  Widerspruch  entscheidet  die  der  staatlichen  Aufsichtsbehörde  vorgesetzte
  Instanz.  *2

Bestreiten  die  verwaltenden  Organe  die  Gesetzwidrigkeit  der  nach  §.  4.
beanstandeten  Posten  oder  das  Vorhandensein  der  Verpflichtung  zu  den  im  F.  5.
sub  1.  erwähnten  Leistungen,  so  entscheidet  auf  die  Klage  der  verwaltenden
Organe  im  Verwaltungsstreitverfahren  hierüber  das  Ober-Verwaltungsgericht.

S.  7.
Die  staatliche  Aufsichtsbehörde  ist  berechtigt,  Einsicht  von  der  Jahresrechnung
  zu  nehmen.
Die  Jahresrechnung  solcher  Verwaltungen,  deren  Etats  der  Genehmigun
der  staatlichen  Aufsichtsbehörde  bedürfen,  ist  dieser  Behörde  zur  Prüfung)  o#“
die  Verwaltung  etatsmäßig  geführt  worden  ist,  einzureichen.

g.  8.
Die  staatliche  Aufsichtsbehörde  ist  berechtigt,  die  Vermögensverwaltung
Revisionen  zu  unterwerfen.
g.  9.

Die  staatliche  Aufsichtsbehörde  ist  berechtigt,  die  Befolgung  der  in  den
S.  4.  5.  7.  und  8.  enthaltenen  Vorschriften  und  der  zu  ihrer  Ausführung  getroffenen
  Anordnungen  von  den  verwaltenden  Organen  durch  Geldstrafen  Fn
zu  dreitausend  Mark  zu  erzwingen.

Die  Androhung  und  Felisetung  der  Strafe  darf  wiederholt  werden,  bis
dem  Gesetze  genügt  ist.

Außerdem  können  die  Zwecken  des  im  F§.  1.  bezeichneten  Vermögens
bestimmten  Leistungen  aus  Staatsmitteln  ganz  oder  theilweise  einbehalten  oder
unmittelbar  an  die  Empfangsberechtigten  ickahfolg)  werden.

Erweisen  sich  die  vorstehernen  Maßregeln  als  erfolglos  oder  unanwendbar,
  so  ist  die  staatliche  Aufsichtsbehörde  berechtigt,  eine  kommissarische  Besorung
  der  Vermögensangelegenbeiten  unter  sinngemäßer  Anwendung  der  88.  9.
"“n  11.  des  Gesetzes  vom  20.  Mai  1874.  anzuordnen.

(Nr.  8411.)  F.  10.
        <pb n="206" />
        —  152  —

G.  10.

Welche  Staatsbehörden  die  in  den  I#.  2.  bis  5.  und  7.  bis  9.  angegebenen
Aufsichtsrechte  auszuüben  haben,  wird  durch  Königliche  Verordnung  bestummt.
G.  11.

Wegen  der  Schenkungen  und  letztwilligen  Zuwendungen  bewendet  es  bei
dem  Gesetze  vom  23.  Februar  1870.
G.  12.
In  Betreff  des  Vermögens  der  Orden  und  ordensähnlichen  Kongregationen
bewendet  es  bei  den  9.  3.  und  5.  des  Gesetzes  vom  31.  Mai  1875.
KG.  13.
Die  dem  Staate  zustehenden  Eigenthums-  oder  Verwaltungsrechte  an  dem
im  9.  1.  bezeichneten  Vermögen  werden  durch  dieses  Gesetz  nicht  berührt.
C.  14.
Dieses  Gesetz  tritt  am  1.  Oktober  1876.  in  Kraft.

G.  15.
Der  Minister  der  geistlichen  Angelegenheiten  ist  mit  der  Ausführung
dieses  Gesetzes  beauftragt.
sirbenbich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin,  den  7.  Juni  1876.

(I.  S§.)  Wilhelm.

Fürst  v.  Bismarck.  Camphausen.  Gr.  zu  Eulen  burg.  Leonhardt.
Falk.  Achenbach.  v.  Kameke.  Friedenthal.

 

Rediglrt  im  Büreau  des  Staats-Mlnisterinms.
Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-  Hofbuchdruckerri
(K.  v.  Decker).
        <pb n="207" />
        —  153  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

JJNr.  13.——

Juhalt:  Geseh,  betreffend  die  Auwendung  der  für  den  Verkehr  auf  den  Kunststraßen  bestehenden  Vorschriften
auf  den  Kreis  Jiegenrück  vom  1.  Januar  1877.  ab,  S.  1538.  —  Geseh,  betreffend  die  Aufhebung
der  Parochialegemtionen,  S.  154.  —  Geseh,  betreffend  den  Ankauf  und  den  Ausban  der  Bahnstrecken
Halle-Kassel  und  Nordhausen-Nigei,  S.  1854.

 

(Nr.  3412.)  Gesetz,  betreffend  die  Anwendung  der  für  den  Verkehr  auf  den  Kunststraßen
bestehenden  Vorschriften  auf  den  Kreis  Jiegenrück  vom  1.  Januar  1877.  ab.
Vom  1.  Juni  1876.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  u.

—-  o)  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,  was
olgt:

Einziger  Paragraph.

Die  Verordnung  vom  17.  März  1839.  (Gesetz=  Samml.  1839.  S.  80.)
und  die  Order  vom  12.  April  1840.  (Gesetz=  Samml.  1840.  S.  108.),  den  Verkehr
  auf  den  Kunststraßen  betreffend,  sowie  das  darauf  bezügliche  Gesetz  vom
12.  März  1853.  (Gesetz-  Samml.  1853.  S.  87.)  finden  vom  1.  Januar  1877.
ab  auch  auf  den  Kreis  Ziegenrück  Anwendung.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Infiegel.

Gegeben  Berlin,  den  1.  Juni  1876.

#  S.)  Wilhelm.

Camphausen.  Gr.  zu  Eulenburg.  Leonhardt.  Falk.  v.  Kameke.
Achenbach.  Friedenthal.

 

Ishrgong  1876.  (Nr.  8412—84|4)  24  (Nr.  8413.)
Ausgegeben  zu  Berlin  den  17.  Juni  1876.
        <pb n="208" />
        —  154  —

(Nr.  8413.)  Gesetz,  betreffend  die  Aufhebung  der  Parochialexemtionen.  Vom  3.  Juni  1876.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  u.
verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,  was  folgt:

.  §.1.

DienachdemAllgemeinenLandrechtZF283.bis287.TitellI.,Theilu,
sowie  die  in  einzelnen  Landestheilen  oder  Ortschaften  nach  besonderem  Recht  oder
Herkommen  für  bestimmte  Personen  oder  Grundstücke  bestehenden  Parochialexemtionen
  werden  mit  allen  ihren  Folgen  vom  1.  Januar  1877.  ab  aufgehoben.

.  2.

Bestehen  an  einem  Orte  mehrere  Parochien,  so  haben  die  bisherigen  Eximirten,
  sofern  sie  nicht  bereits  früher  einer  bestimmten  Parochie  zugewiesen  oder
dauernd  beigetreten  sind,  das  Recht,  bis  zum  31.  Dezember  1876.  diejenige
Parochie  zu  wählen,  welcher  sie  als  Mitglieder  dauernd  beitreten  wollen.  Die

ahl  geschieht  durch  ausdrückliche  Erklärung  bei  dem  Gemeindekirchenrath  oder
Kirchenvorstand.

Wird  die  Wahl  nicht  innerhalb  der  Frist  ordnungsmäßig  ausgeubt,  so

elten  die  Eximirten  als  Mitglieder  derjenigen  Parochie,  innerhalb  welcher  ihre

ohnung  belegen  ist.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  3.  Juni  1876.

(A.  S))  Wilhelm.

Fürst  v.  Bismarck.  Camphausen.  Graf  zu  Eulenburg.  Leonhardt.
Falk.  v.  Kameke.  Achenbach.  Friedenthal.

 

(Nr.  8414.)  Gesetz,  betreffend  den  Ankauf  und  den  Ausban  der  Bahnstrecken  Halle-Kassel
und  Nordhausen-Nigei.  Vom  7.  Juni  1876.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  u§

verordnen,  unter  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,  was
folgt:
F.  1.

Die  Staatsregierung  wird  ermächtigt:

1)  die  Bahnstrecken  Halle-Kassel  und  Nordhausen-Rixei  der  Magdeburg-Köthen-Halle-Leipziger
  Eisenbahngesellschaft  nach  Maßgabe  des  beigedruckten
  Vertrags  vom  4.  März  d.  J.  für  den  Staat  käuflich  zu
erwerben,

2)  zum
        <pb n="209" />
        —  155  —

2)  #m  Ausbau  der  Hile-Kasselr  Bahn,  soweit  sie  für  die  Zwecke  der
Beclin=  Wetlrrer,  ahn  mitbenutzt  werden  wird,  die  Summe  von
„500,  ark  un
3)  erstellung  des  zweiten  Geleises  in  der  Strecke  von  Zu  bis  um
nschlußpunkt  der  im  Bau  begriffenen  Bahnstrecke  Sandersleben-Sangerhausen
  an  die  Halle-Kasseler  Bahn,  sowie  in  der  Strecke  Nordhausen-RNixei
  die  Summe  von  3,500,000  Mark  zu  verausgaben.
S.  2.

Derhiernach  erforderliche  Geldbetrag  wird  bis  zur  Höhe  von  28/500,000  Mark
aus  den  der  Staatsregierung  durch  das  Gesetz  vom  11.  Juni  1873.  (Gesetz-Samml.
  S.  305.)  für  den  Bau  der  Bahn  von  Berlin  nach  Wetzlar  zur  Verfügung
  gestellten  Geldmitteln  entnommen  und  der  Rest  durch  Veräußerung  eines
enisprehen  en  Betrages  von  Schuldverschreibungen  aufgebracht.

nn,  durch  welche  Stelle,  in  welchen  Beträgen,  zu  welchem  Zinsfuß,
zu  welchen  Bedingungen  der  Kündigung  und  zu  welchen  Kursen  die  Schuldverschreibungen
  verausgabt  werden  sollen,  bestimmt  der  Finanzminister.

Im  Uebrigen  kommen  wegen  Verwaltung  und  Tilgung  der  Anleihe,  wegen
Annahme  derselben  als  pupillen=  und  depositalmäßige  Sicherheit  und  wegen
Verjährung  der  Zinsen  die  Vorschriften  des  Gesetzes  vom  19.  Dezember  1869.
(Geset  Samml.  S.  1197.)  zur  Anwendung.

C.  3.

Jede  Verfügung  der  Staatsregierung  über  die  im  F.  1.  Nr.  1.  bezeichneten
Eisenbahnen  beziehungsweise  Eisenbahntheile  durch  Veräußerung  bedarf  zu  ihrer
Rechtsgültigkeit  der  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages.

S.  4.

Die  Ausführung  dieses  Gesetzes  wird,  soweit  solche  nach  den  Bestimmungen
des  §.  2.  nicht  durch  den  Finanzminister  erfolgt,  dem  Minister  für  Handel,  Gewerbe
  und  öffentliche  Arbeiten  übertragen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin,  den  7.  Juni  1876.

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  v.  Bismarck.  Camphausen.  Gr.  zu  Eulenburg.  Leonhardt.
Falk.  v.  Kameke.  Achenbach.  Friedenthal.

(Kr.  8414.)  24%  Ver-
        <pb n="210" />
        —  156  —

Vertrag,
betreffend

den  Ankauf  der  Bahnstrecken  Halle-Kassel  und  Nordhausen-Nixei  der
Magdeburg-Köthen-Halle-Leipziger  Eisenbahngesellschaft  für  den  Staat.

Zhischen  der  Koͤriglichen  Staatsregierung,  vertreten  durch  den  Geheimen  Ober-Regierungsrath
  D'Avis  als  Kommissar  des  Ministers  für  Kamdel,  Gewerbe
und  öffentliche  Arbeiten  und  den  Geheimen  Ober-Finanzrath  Rötger  als  Kommissar
  des  Finanzministers  einerseits,  und  dem  Direktorium  der  Magdeburg-Köthen-Halle-Leipziger
  Eisenbahngesellschaft  andererseits,  ist  heute  unter  dem
Vorbehalte  der  landesherrlichen  Genehmigung,  sowie  der  Zustimmung  des  Ausschusses
  und  der  Generalversammlung  der  Aktionäre  der  vorgenannten  Eisenbahngesellschaft,
  folgender  Vertrag  abgescklossen  worden:
.  1.

Die  Magdeburg-Köthen-Halle-Leipziger  Eisenbahngesellschaft  tritt  an  den
Staat  zu  Eigenthum  ab:

a)  die  für  Rechnung  ihres  Stammunternehmens  erbaute  Bahnstrecke  von
Nordhausen  bis  zur  früheren  Landesgrenze  bei  Nixei  nebst  Zubehör  in
d  Umfange,  in  welchem  sich  dieselbe  in  der  Verwaltung  des  Staates
efindet,

b)  die  Halle-Kasseler  Zweigbahn,  wie  dieselbe  in  Gemäßheit  des  mit  dem
Staate  abgeschlossenen  Vertrages  vom  25.  Juni  1862.  hergestellt  ist,
mit  ihrem  gesammten  beweglichen  und  unbeweglichen  Zubehör,  insbesondere
  mit  den  Betriebsmitteln,  dem  Restbaufonds,  sowie  dem
Reserve-  und  Erneuerungsfonds,

beide  mit  allen  daran  haftenden  Rechten  und  Verpflichtungen,  und  zwar:

die  erstere  (ad  a.)  gegen  Erstattung  der  buchmäßigen  Aufwendunzen
(ult.  1875.  ohne  Betriebsmittel  3,147,985//1  Mark),  abzüglich
von  52,500  Mark,  welche  seiner  Zeit  aus  dem  Baufonds  der
Bahnstrecke  dem  Reservefonds  der  Magdeburg-Leipziger  Bahn
überwiesen  worden  sind,

die  letztere  (all  b.)  gegen  Zahlung  einer  Abfindungssumme  von
39,000,000  Mark,  geschrieben:  Neun  und  drehi  Millionen
Mark,  sowie  gegen  Zahlung  des  der  Verkäuferin  nach  F.  9.
dieses  Vertrages  zur  Last  fallenden  Stempelbetrages.

G.  2.

Die  Uebergabe  und  die  1Uebertragung  des  Eigenthums  der  beiden  Bahnen

(C.  1.)  erfolgt  mit  dem  ersten  des  auf  die  Perfektion  dieses  Vertrages  folgenden
Monats,  die  Erstattung  der  Aufwendungen  und  die  Entrichtung  der  Ainsun,
umme
        <pb n="211" />
        —  157  —

summe  (F.  1.)  mit  10  Millionen  Mark  bei  der  Uebergabe  der  Bahnen,  mit
10  Millionen  Mark  nach  Ablauf  weiterer  drei  Monate,  mit  10  Millionen  Mark
am  Tage  des  Ablaufs  der  Kündigungsfrist  der  gesammten  auf  dem  Magdeburg.
Leipziger  Ssenoahmunternehmen  radizirten,  von  der  Magdeburg=  Käl  en  Halle-Leipziger
  Eisenba  Wgesellschst  zu  kündigenden  Prioritätsobligationen  ¾  7.),  mit
10  Millionen  Mark  ein  Vierteljahr  nach  diesem  Jeitpunkt  und  mit  dem  Restbetrage
  nach  Verlauf  von  weiteren  drei  Monaten,  die  bei  der  Uebergabe  der
Bahnen  nicht  gezahlten  Beträge  mit  44  Prozent  Zinsen  vom  Tage  der  Uebergabe
bis  zum  Zahlungstage.

Dem  Staat  steht  das  Recht  zu,  die  ganze  Absindungssumme  (§.  1.)  sofort
bei  der  Uebergabe  oder  in  größeren  Raten,  als  vorstehend  festgesetzt,  auch  vor
den  Fälligkeitsterminen,  im  letzteren  Falle  jedoch  nach  vier  Wochen  vorher  erfolgter
  schriftlicher  Anzeige,  zu  zahlen.

Die  zur  Zeit  der  Uebergabe  der  Bahn  vorhandenen  Vorräthe  an  Bahnund
  Betriebsmaterialien  der  Halle-Kasseler  Bahn  werden  vom  Staate  gegen
Erstattung  der  buchmäßigen  Beschaffungskosten  mit  übernommen.

C.  4.

Zu  den  Betriebsmitteln  der  Halle-Kasseler  Bahn  gehört  neben  dem  für
Rechnung  des  Halle-Kasseler  Baufonds  beschafften  Lokomotiven=  und  Wagenpark
ein  ideeller  Antheil  an  den  seit  dem  Jahre  1873.  für  gemeinschaftliche  Rechnung
der  Erneuerungsfonds  der  Halle-Kasseler  und  der  Magdehurg  Leivziger  Stammbahn
  beschafften  Lokomotiven  und  Wagen.  Diese  gemeinschaftlichen  Betriebsmittel
  sind  nach  dem  Verhältniß  der  aus  den  beiden  Fonds  gemachten  Aufwendungen
  zu  vertheilen  und  sollen  hierbei  diejenigen  Betriebsmittel,  welche
bisher  auf  der  Halle-Kasseler  Bahn  Verwendung  gefunden  haben,  dem  Staate,
und  diejenigen,  welche  im  Betriebe  der  Magdeburg-Leipziger  Bahn  verwendet
worden  sind,  der  Magdeburg-Köthen-Halle-Leipziger  Eisenbahngesellschaft  zufallen,
beiden  unter  Anrechnung  der  buchmäßigen  Beschaffungskosten.  Eine  etwa  verbleibende
  Differenz  im  Geldwerthe  soll  bei  den  resp.  Beständen  der  Erneuerungssonds
  zur  Ausgleichung  gebracht  werden.

C.  5.

Das  gesammte  Beamten=  und  Dienstpersonal  der  Magdeburg-Köthen-Halle-Leipziger
  Esebnsrisenl,  soweit  dasselbe  dem  Ressort  der  Betriebsdirektion
u  Nordhausen  und  der  Ober-  Maschinenmeisterei  zu  Halle  zugetheilt  ist,  sowie
as  Beamten-  und  Oienstpersonal  der  allgemeinen  Verwaltung  —  und  zwar
dieses  bis  zu  einem  Drittel  jeder  Beamtenkategorie  —  wird  von  der  Staats-Eisenbahnverwaltung
  übernommen,  welche  die  mit  den  Beamten  eingegangenen
Verträge  zu  erfüllen,  insbesondere  auch  für  die  denselben  an  die  bisherige
Pensions-)  Wittwen=  und  Waisenkasse  zustehenden  Anrechte  in  gleicher  Wee
wie  die  Magdeburg-Köthen-Halle-Leipziger  Eisenbahngesellschaft  für  die  Anrechte
der  hiernach  in  ihren  Diensten  verbleibenden  Beamten,  aufzukommen  hat.

Der  am  Tage  der  Perfektion  dieses  Vertrages  vorhandene  Bestand  der
Pensions.,  Wittwen=  und  Waisenkasse  für  die  Beamten  der  Magdeburg-Köthen-(Nr.

  8414)  Halle-
        <pb n="212" />
        —  158  —

Halle  Leiyziger  Eisenbahngesellschaft  soll,  sobald  sich  die  letztere  auflöst,  an  die
Preußische  Staatsregierung  zur  abgesonderten  Verwaltung  übergeben  werden
und  dazu  dienen,  die  Verpflichtungen  zu  erfüllen,  welche  für  die  Hasse  bis  zur
Perfektion  dieses  Vertrages  entstanden  sind,  sowie  die  Pensionskassenbeiträge  zu
erstatten,  welche  Beamte  aus  Veranlassung  der  Auflösung  der  Magdeburg-Köthen-Halle-Leipziger
  Eisenbahngesellschaft  nach  dem  Statute  der  Penstonskaffe
urückzufordern  etwa  berechtigt  sind.  Sofern  dieser  Bestand  dazu  nicht  ausreichen
jolte,  wird  der  Staat  und  die  Magdeburg-Köthen-Halle-Leipziger  Eisenbahnesellschaft
  beziehungsweise  deren  Rechtsnachfolger  die  etwa  erforderlichen  Zuschüsse
je  zur  Hälfte  leisten,  wogegen  auch  ein  nach  Erfüllung  aller  Verpflichtungen
etwa  verbleibender  Restbestand  beiden  Theilen  zu  Hälften  zufällt.

Der  Preußische  Staat  übernimmt  auch  die  Fortgewähr  der  bisher  aus
Betriebsfonds  gezahlten  Pensionen  und  Unterstützungen,  soweit  solche  in  Folge
von  Beschädigungen  beim  Betriebe  der  Lale  nele  Freigbahn  und  der  Strecke
Nordhausen-Nirei  zugestanden  worden  sind,  während  für  die  in  Folge,  von  Beschädigungen
  auf  den  übrigen  Strecken  des  Magdeburg-Leipziger  Bahnunternehmens
  verwilligten  Pensionen  und  Unterstützungen  die  Magdeburg-Köthen-Halle-Leipziger
  Eisenbahngesellschaft  beziehungsweise  deren  Rechtsnachfolger  im
Besitz  jener  Strecken  aufzukommen  hat.

Uu  sonstigen  innerhalb  des  Gesammtunternehmens,  insbesondere  auch  aus
Gründen  dienstlichen  Interesses  oder  aus  Billigkeitsrücksichten  übernommenen
Pensionen  und  Unterstützungen  trägt  jeder  der  beiden  Kontrahenten  zur  Hälfte.

½“

Der  Bahnhof  Halle  der  Magdeburg=  Köthen-Halle-Leipziger  Eisenbahn
und  dessen  Gebäulichkeiten  sind  seiner  Zeit  zur  Mitbenutzung  für  den  Verkehr
der  Halle-Kasseler  Bahn  auf  deren  Kosten  gemäß  §.  7.  des  Vertrages  vom
25.  Juni  1862.  erweitert  worden.  Das  hierdurch  entstandene  Gemeinschaftlichkeitsverhältniß,
  welches  sich  jedoch  auf  die,  lediglich  den  Zwecken  der  Halle-Kasseler
Bahn  dienenden  Werkstätten,  Lokomotivschuppen  2c.  nebst  zugehörigen  Geleisen
nicht  erstreckt,  soll  bis  auf  Weiteres  beibehalten,  und  demgehhen  auch  wie  bisher
eine  Ausgleichung  der  Zinsen  der  Kapitalien,  welche  aus  dem  beiderseitigen  Baufonds
  auf  die  der  gemeinschaftlichen  Benutzung  dienenden  Anlagen  verwendet
sind,  nicht  eintreten.

Die  Magdeburg-Köthen-Halle-Leipziger  Eisenbahngesellschaft  resp.  deren
Rechtsnachfolger  soll  gehalten  sein,  ihrerseits  dem  Staate  auf  dessen  Verlangen
auch  die  Mitbenutzung  der  seit  Ende  1871.  für  Rechnung  der  Magdeburg-Halberstädter
  und  Magdeburg-Köthen-Halle-Leipziger  Eisenbahngesellschaft  ausgeführten
  Bahnhofserweiterungen,  insbesondere  des  Rangirbahnhofes  nördlich  der
Delitzscher  Straße  bei  Halle  gegen  Erstattung  eines  Drittels  der  betreffenden
Ausgaben  der  genannten  Gesellschaften  oder  einer  Verzinsung  dieses  Drittels
nach  Maßgabe  der  deöfalls  unter  den  betheiligten  Verwaltungen  getroffenen
Vereinbarungen  einzuräumen.

An  den  Kosten  der  Unterhaltung,  Erneuerung  und  Ergänzung  der  hiernach
  gemeinschaftlich  zu  benutzenden  Anlagen  nebst  Zubehör,  sowie  an  allen
Kosten  des  Betriebes  auf  denselben  hat  sich  der  Staat  als  Besitzer  der  Halle-Kas-
        <pb n="213" />
        —  159  —

Kasseler  Bahn  mit  einem  Drittel  zu  betheiligen,  welchem  ein  Zuschlag  von
2  Prozent  für  allgemeine  Verwaltungskosten  hinzutritt;  es  soll  ihm  jedoch  die
Einrichtung  einer  besonderen  Güterexpedition  mit  eigenem  Personal  und  getrennten,
aus  der  Gemeinschaft  auszuscheidenden  Büreau=  und  Bodenräumen,  und  die
Anstellung  eines  oder  mehrerer  Beamten  für  den  Halle-Kasseler  Antheil  am
Stations=  und  U0eberwachungsdienst  gestattet  sein,  und  sollen  die  hieraus
erwachsenden  Ausgaben  den  zu  repartirenden  Gemeinschaftskosten  zugeschlagen
werden.  Die  Leitung  des  Fahr=  und  Rangirdienstes  verbleibt  innerhalb  der
Lemeinschaftlich  benutzten  Anlagen  während  der  Dauer  der  Gemeinschaft  den

eamten  der  Magdeburg-Köthen-Halle-Leipziger  Eisenbahngesellschaft  resp.  deren
Rechtsnachfolger.

Im  Falle  der  Mitbenutzung  der  gemeinschaftlichen  Anlagen  für  andere
Bahnen,  als  die  Halle-Kasseler,  Magdeburg-Köthen-Halle-Leipziger  und  Magdeburg-Halberstädter,
  ist  das  dafür  zu  erhebende  Entgelt  bei  Berechnung  des  vom
Staate  beizusteuernden  Drittels  von  den  Gemeinschaftskosten  in  Abu  5  bringen.
Ausgenommen  hiervon  ist  der  Antheil  der  Verzinsung  des  Anlagekapitals,  welchen
die  Halle-Sorau-Gubener  Eisenbahngesellschaft  für  die  ihr  einzuräumende  Mitbenutzung
  der  vorstehend  in  Alinea  1.  bezeichneten  gemeinschaftlichen  Anlagen  zu
entrichten  hat,  indem  dieser  Antheil  als  Aequivalent  für  die  zinslose  Mitbenutzun
der  gleichen  Anlagen  für  Zwecke  der  Magdeburg-Halberstadter  Eisenbahngesellschaft
  dem  Staate  als  Besitzer  der  Halle-Kasseler  Bahn  zufallen  soll.

Beiden  kontrahirenden  Theilen  wird  übrigens  die  Befugniß  eingeräumt,
nach  einer  zwei  Jahre  vorher  erfolgten  Kündigung  von  dem  vorbezeichneten
Gemeinschaftlichkeitsverhältniß  zurückzutreten  und  die  für  ihre  Rechnung  ausgeführten
  Bahnhofsanlagen  und  angekauften  Grundstücke  in  ausschließlich  eigene
Benutzung  zu  nehmen,  oder  sonst  zu  verwerthen.  Hiervon  sollen  jedoch  die
lediglich  dem  Personenverkehr  dienenden  Einrichtungen  nebst  den  Anlagen  für
den  Wasser-Ab-  und  Zufluß  bis  dahin  ausgeschlossen  sein,  daß  über  eine  anderweite
  Anordnung  dieser  Einrichtungen  und  Anlagen  zwischen  den  betheiligten
Verwaltungen  eine  Einigung  herbeigeführt  sein  wird.

S.  7.

Die  Magdeburg.  Köthen-Halle-Leipziger  Eisenbahngesellschaft  löst  sich  auf,
liberirt  die  Strecke  Norkhausen  Rei  von  den  Schuldverbindlichkeiten  der
Magdeburg-Köthen-Halle-Leipziger  Eisenbahngesellschaft  und  kündigt  zu  diesem
Zwecke  die  auf  dem  Unternehmen  ruhenden  Prioritätsobligationen  nach  Perfektion
  dieses  Vrrtrages  zur  Rückzahlung.  Sie  übernimmt  sermer  die  Abfindun
der  Inhaber  von  Aktien  Litt.  B.  der  G.  elschalt,  soweit  für  dieselben  durch
Gesetz  vom  12.  Januar  1863.  Staatszinsgarantie  gewährt  ist,  sowie  die  Vertretung
  des  Staates  gegen  alle  Mnsgeüche,  welche  gegen  denselben  aus  dem  mit
der  Auflösung  der  Gesellschaft  hinfällig  werdenden  Vertrage  vom  25.  Juni  1862.
geltend  gemacht  werden  sollten.  Dagegen  tritt  der  Staat  in  die  gegenwärtig
und  nach  beschlossener  Auflösung  bestehenden  Verpflichtungen  der  *  deburg-Föthen
  Halle  Leipfiger  Eisenbahngesellschaft  gegen  die  Verwaltung  des  Ghörigiuch
Prinzlichen  Fami  ienfideikommisses  als  Besitzerin  von  nicht  garantirten  Stammaktien
  Litt.  B.  (810,000  Thlr.)  ein.  »

(Nr.  8414)  Hin-
        <pb n="214" />
        —  160  —

Hinsichtlich  der  Gewährleistung  bleibt  es  im  Uebrigen  bei  den  gesetzlichen
Bestimmungen.

Der  Staat  bleibt  verpflichtet,  von  den  Beträgen,  welche  ihm  in  Folge  der
von  den  Kreisen  und  Kommunen  der  Strecke  Halle-Heiligenstadt  übernommenen
Rücksisgaranii  für  die  Kosten  des  Grunderwerbs  zur  Wlle-Kafeeler  Eisenbahn
für  die  Zeit  bis  zum  Tage  der  Uebergabe  zustehen,  den  achten  Theil  an  die
Magdeburg-Köthen-Halle-Leipziger  Eisenbahngesellschaft  zu  erstatten.

K.  8.

Etwaige  aus  dem  F.  6.  dieses  Vertrages  beziehungsweise  über  die  Ausführung
  desselben  entstehende  Streitfragen  zwischen  beiden  Theilen  sollen  auf  schiedsrichterlichem
  Wege  zur  Erledigung  gebracht  werden,  und  zwar  in  der  Art,  daß
jeder  Theil  ein  der  Direktion  einer  Preußischen  Staats-  oder  Privatbahn  angehöriges
  Mitglied  ernennt  und  diese  einen  Dritten  von  Feiicher  Qualifikation
beiordnen,  unter  denen  die  Stimmenmehrheit  über  die  Streitfrage  mit  Ausschlus
jedes  weiteren  Rechtsmittels  zu  entscheiden  hat.  Können  die  beiden  Schiedsrichter
sich  über  die  Person  des  Dritten  nicht  einigen,  so  soll  der  Direktor  des  höchsten
Königlichen  Gerichts  zu  Halle  ersucht  werden,  denselben  unter  Zugrundelegung
der  vorgedachten  Qualifikationsbedingung  zu  bestimmen.

.  9.

Den  Stempel  dieses  Vertrages  übernimmt  die  Magdeburg-Köthen.  -
Leipziger  Eisenbahngesellschaft  zur  Hälfte,  während  die  auf  den  Staat  entfa
andere  Hälfte  außer  Ansatz  bleibt.

Berlin  und  Magdeburg,  den  4.  März  1876.

..  Das  Direktorium  der  Magdeburg-Namens
  der  Königlichen  Staats-  KöthenHalle-Leipziger  Esaaahn.

regierung.  gesellschaft.
D'’Avis.  Rötger.  Koch.  Schmidt.  Dihm.  Kranke.
Hempel.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staats-Ministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerel
(R.  v.  Decker).
        <pb n="215" />
        —  161  —
Gesetz-Sammlung
fuͤr  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

NNr.  14.  —

 

Juhalt:  Gese,  betreffend  die  Uebertragung  der  Eigenthums  und  sonstigen  Rechte  des  Staates  an  Eisenbahnen
auf  das  Deutsche  Reich,  S.  1691.  —  Geseh,  betreffend  Erhshung  der  Gebühren  der  Notarien  im
Bezirk  des  Appellationsgerichtshofes  zu  Cöln,  S.  16932.  —  Gesetz,  betreffend  die  Uebernahme  einer
Zinsgarantie  des  Staates  für  Prioritätsanleihen  der  Halle=  Sorau-Gubener  Eisenbahngesellschaft  bis
auf  Höhe  von  29,730,000  Mark,  S.  1682.  —  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Bestellung
eines  Provinzial-  Steuerdirektors  für  die  Verwaltung  des  Jolles  und  der  inneren  indirekten  Abgaben
in  der  Provinz  Brandenburg  einschließlich  der  Stadt  Berlin,  mit  dem  Site  in  Berlin,  S.  167.  —
Bekanntmachung,  betreffend  die  Genehmigung  des  neu  kodiftirten  Statuts  der  Mansfeldschen
Kupferschiefer  bauenden  Gewerkschaft,  S.  168.

 

Nr.  8415.)  Gesetz,  betreffend  die  Uebertragung  der  Eigenthums-  und  sonstigen  Rechte  des
Staates  an  Eisenbahnen  auf  das  Deutsche  Reich.  Vom  4.  Juni  1876.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.
verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages,  was  folgt:

S.  1.
Die  Staatsregierung  ist  ermächtigt,  mit  dem  Deutschen  Reiche  Verträge
abzuschließen,  durch  welche  I  "  6

1)  die  gesammten  im  Bau  oder  Betriebe  befindlichen  Staatseisenbahnen
nebst  allem  Zubehör  und  allen  hinsichtlich  des  Baues  oder  Betriebes
von  Staatseisenbahnen  bestehenden  Berechtigungen  und  Verpflichtungen
des  Staates  gegen  angenmessene  Entschädigung  kaufweise  dem  Deutschen
Reiche  übertragen  werden;

2)  alle  Befugnisse  des  Staates  bezüglich  der  Verwaltung  oder  des  Betriebes
  der  nicht  in  seinem  Eigenthum  stehenden  Eisenbahnen  an  das
Deutsche  Reich  übertragen  werden;

3)  im  gleichen  Umfange  alle  sonstigen,  dem  Staate  an  Eisenbahnen  zustehenden
  Antheils=  und  anderweiten  ——3  k  angemessene
  Entschädigung  —  an  das  Deutsche  Reich  abgetreten  werden;

4)  ebenso  alle  Verpflichtungen  des  Staates  bezüglich  der  nicht  in  seinem

enthum  stehenden  Eteenbahnen  vom  Deutschen  Reiche  gegen  angemessene
  Vergütung  übernommen  werden.
Jahrgang  1876.  (Nr.  8415—6417.  25  G.  2.

Ausgegeben  zu  Berlin  den  28.  Juni  1876.
        <pb n="216" />
        —  162  —

5.  2.
Brzuglich  der  im  §.  1.  unter  1.  3.  und  4.  erwähnten  Vereinbarungen
bleibt  die  Genehmigung  der  beiden  Häuser  des  Landtages  vorbehalten.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin,  den  4.  Juni  1876.

(#.  S.)  Wilhelm.

Fürst  v.  Bismarck.  Camphausen.  Gr.  zu  Eulenburg.  Leonhardt.
Falk.  v.  Kameke.  Achenbach.  Friedenthal.

 

(Nr.  8416.)  Gesetz,  betreffend  Erhöhung  der  Gebühren  der  Notarien  im  Bezirk  des  Appellationsgerichtshofes
  zu  Cöln.  Vom  11.  Juni  1876.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  rR
verordnen,  unter  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  Unserer  Monarchie,
für  den  Bezirk  des  Appellationsgerichtshofes  zu  Cöln,  was  folgt:

Die  den  Notarien  im  Bezirk  des  Appellationsgerichtshofes  zu  Cöln  nach
den  dort  geltenden  Bestimmungen  zustehenden  Gebühren  werden  um  ein  Viertel
ihres  Petrages  erhöht,  und  die  bei  der  Umrechnung  dieser  erhöhten  Gebühren
in  Reichswährung  sich  ergebenden  Pfennigbeträge,  welche  nicht  durch  fünf
theilbar  sind,  auf  den  hächsten  höheren  durch  fünf  theilbaren  Betrag  abgerundet.

slrbendh  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  11.  Juni  1876.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  v.  Bismarck.  Camphausen.  Gr.  zu  Eulenburg.  Leonhardt.
Falk.  v.  Kameke.  Achenbach.  Friedenthal.

 

Nr.  8417.)  Gesetz,  betreffend  die  Uebernahme  einer  Zinsgarantie  des  Staates  für  Prioritätsanleihen
  der  Halle-Sorau--Gubener  Eisenbahngesellschaft  bis  auf  Höhe
von  29,730,000  Mark.  Vom  17.  Juni  1876.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.
nerrhen  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,  was
olgt:

C.  1

Der  Halle-Sorau-Gubener  Eisenbahngesellschaft  wird  die  Garantie  des
Staates  für  die  Verzinsung  der  von  ihr  in  Gemäßheit  der  Privilegien  0
18.  No-
        <pb n="217" />
        —  163  —

18.  November  1871.  und  17.  Juli  und  7.  August  1872.  aufgenommenen  Anleihen
  in  Höhe  von  zusammen  6,910,000  Thaler  =  20,730,000  Mark,  sowie
einer  noch  aufzunehmenden  Anleihe  bis  auf  Höhe  von  9),000,000  Mark  nach
Maßgabe  des  beigedruckten,  unterm  7.  Juli  1875.  mit  der  Gesellschaft  abgeschlossenen
  Vertrages  hiermit  und  zwar  in  der  Art  bewilligt,  daß  die  Konvertirung
  der  Schuldverschreibungen  der  aufsgenommenen  Anleihen,  sobald  es  die
Staateregierung  verlangt,  und  unter  den  von  der  letzteren  festzustellenden  Bedingungen
  zu  bewirken  ist.
§S.  2.

Die  Entscheidungen  des  Handelsministers  über  Erinnerungen  des  Aufsichtsraths
  gegen  die  Rechnungen  (F.  4.  des  Vertrages)  sind  der  Ober-Rechnungskammer
  mitzutheilen.  Letztere  hat  dieselben  nach  Maßgabe  des  Gesetzes  vom
27.  März  1872.  zu  prüfen  und  die  dabei  sich  ergebenden  Vemerkungen  dem  Landtage
  vorzulegen.

F.  3.

Mit  der  Ausführung  dieses  Gesetzes  werden  der  Finanzminister  und  der
Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten  beauftragt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Bad  Ems,  den  17.  Juni  1876.

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  v.  Bismarck.  Camphausen.  Gr.  zu  Eulenburg.  Leonhardt.
Falk.  v.  Kameke.  Achenbach.  Friedenthal.

wischen  der  HGöngüichen  Staatsregierung,  vertreten  durch  den  Geheimen  Ober-Regierungsrath
  D  Avis  und  den  Geheimen  Finansrath  Rötger  als  Kommissarien
  des  Ministers  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten  und  des  Finanzministers
  einerseits,  und  der  Halle-Sorau-Gubener  Eisenbahngesellschaft,  vertreten
durch  deren  Direktion  andererseits,  ist  mit  Ermächtigung  der  am  30.  Juni  d.  J.
abgehaltenen  Generalpersammlung  der  Aktionäre  der  bezeichneten  Eisenbahngesellschaft
  unter  dem  Vorbehalt  der  Genehmigung  des  Verwaltungsraths  dieser  Gesellschaft
  und  der  landesherrlichen  Geneß

schlossen  worden.
K.  1.

Die  Halle-Sorau-Gubener  Eisenbahngesellschaft  überträgt  dem  Staate  vom

1.  Januar  1877.  ab  auf  ewige  Zeiten  die  Verwaltung  und  den  Betrieb  des  der
Gesellschaft  konzessionirten  Bahnunternehmens.

(Nr.  8417.)  25“  S.  2.

migung  nachstehender  Vertrag  abge-
        <pb n="218" />
        —  164  —

ß.  2.

Die  Verwaltung  und  der  Betrieb  der  Bahn  geschieht  lediglich  für  Rechnung
und  Gefahr  der  Halle-Sorau--Gubener  Eisenbahngesellschaft.

Die  von  dem  Staate  mit  der  Verwaltung  betraute  Königliche  Behörde
vertritt  die  Gesellschaft  nach  innen  und  außen  und  bildet  den  Vorstand  derselben
  mit  allen  Befugnissen,  welche  gesetzlich  dem  Vorstande  einer  Aktiengesellschaft
  zustehen,  und  ehne  andere  Beschränkungen,  als  in  diesem  Vertrage  festgesetzt
  sind.

Die  Verwaltung  geschieht  nach  Maßgabe  der  der  Gesellschaft  ertheilten
Alerhöchsten  Konzessionen  und  der  von  dem  Handelsminister  desfalls  ergehenden
Vorschriften.

Die  mit  der  Verwaltung  betraute  Königliche  Behörde  hat  die  bis  zur
Uebernahme  der  Verwaltung  von  der  Gesellschaft  durch  deren  vorherige  Verwaltungsorgane
  statutgemäß  eingegangenen  Verpflichtungen,  insbesondere  auch
die  mit  Beamten  der  Verwaltung  abgeschlossenen  Verträge  zu  beachten  und  die
der  Gesellschaft  hieraus  erwachsenen  Geldverbindlichkeiten  aus  dem  Gesellschaftssonds
  zu  berichtigen.

Eoweir  diese  Verpflichtungen  zu  ihrer  Perfektion  der  staatlichen  Genehmigung
  bedurften,  wird  durch  Vorstegendes  —  sowie  im  Falle  der  käuflichen
Uebernahme  der  Bahn  durch  die  Bestimmungen  des  §.  10.  dieses  Vertrages  —
keinerlei  Verpflichtung  der  Staatsregierung  sr  Ertheilung  dieser  Genehmigung
übernommen.  Oies  gilt  insbesondere  bezüglich  des  zwischen  der  Halle-Sorau-Gubener
  Ei  sig  sfan  und  der  Berliner  Handelsgesellschaft  am  8.  September
  1874.  abgeschlossenen  Vertrages.

K.  3.

Wird  mit  der  Verwaltung  des  Halle-Sorau-Gubener  Bahmunternehmens
eine  bestehende  Königliche  Eisenbahndirektion  betraut,  so  wird  die  letztere  über
ersteres  zwar  getrennte  Rechnung  führen  es  sollen  aber  dann  die  Kosten  der
allgemeinen  Verwaltung  auf  die  Halle-Sorau-Gubener  Eisenbahn  und  die  der
betreffenden  Direktion  sonst  unterstellten  Bahnen  nach  deren  Kilometerzahl  vertheilt
  werden.  4

Die  mit  der  Verwaltung  betraute  Köntliche  Eisenbahndirektion  hat  mit
dem  Verwaltungsrathe,  welcher  für  die  Folge  als  Aufsichtsrath  fungirt,  über  alle
wichtigen  Verwaltungsangelegenheiten,  insbesondere  über  die  Beschaffung  der
Mittel  zur  etwaigen  Erweiterung  oder  besseren  Ausrüstung  des  Unternehmens,
über  Bemessung  der  dem  Reserve=  und  Erneuerungsfonds  zu  überweisenden
Summen,  über  Feststellung  und  Abänderung  der  Tarife,  sowie  über  Festsetzung
der  Dividenden  in  Berathung  zu  treten  und  im  Falle  der  Meinungsverschiedenheit
  die  alsdann  maßgebende  Entscheidung  des  Ministers  für  Handel,  Gewerbe

und  öffentliche  Arbeiten  einzuholen.
Dem  Auffi  keratte  wird  über  den  Betrieb  des  Unternehmens  in  der  ersten
Hälfte  des  auf  das  betreffende  Betriebsjahr  folgenden  Jahres  die  Betriebsrech-
        <pb n="219" />
        —  165  —

rechnung  zur  Prüfung  und  Decharge-Ertheilung  vorgelegt.  Diejenigen  Erinnerungen
  gegen  die  Rechnungen,  welche  nicht  schon  durch  die  Königliche  Direktion
  selbst  erledigt  werden,  werden  dem  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und
aAlsnche  Arbeiten  vorgetragen,  welchem  darüber  die  schließliche  Entscheidung
zusteht.

Alle  dem  Auffichtsrath  nach  den  Statuten  zustehenden  Verwaltungsbefugnisse
  kommen  in  Wegfall.

.  5.

Im  zweiten  oder  dritten  Quartal  jeden  Jahres  finden  die  ordentlichen  Generalversammlungen
  der  Aktionäre  statt,  in  welchen  die  Wahl  der  Mitglieder
des  Aufsichtsraths  nach  Maßgabe  des  Statuts  vollzogen  und  der  Geschäftsbericht
der  Königlichen  Direktion  für  das  verflossene  Betriebsjahr,  sowie  der  Bericht  des
Aufsichtsraths  über  die  Prüfung  der  Rechnung  für  dasselbe  unter  Vorlegung
des  Rechnungsabschlusses  erstattet  wird.

In  Angelegenheiten  der  Verwaltung  und  des  Betriebes  steht  der  Generalversammlung
  eine  für  die  Königliche  Direktion  bindende  Beschlußfassung  nicht  zu.
Dagchen  behält  es  bei  den  Bestimmungen  des  8.  31.  des  Gesellschaftsstatuts
sein  Bewenden.

g.  6.

Die  zum  vollständigen  Ausbau  und  zur  Ausrüstung  der  Bahn,  zur  Ausleichung
  der  Unterbilanz  per  ultimo  1875.  und  zur  Deckung  einer  schwebenden
chuld  erforderlichen  Geldmittel  werden  durch  Ausgabe  neuer  44prozentiger

Prioritätsobligationen  der  Halle-Sorau-Gubener  Eisenbahngesellschaft  in  Höhe
von  9,000,000  Mark  beschafft.

Der  Staatsregierung  bleibt  die  Bestimmung  der  Modalitäten  der  Beebung
  dieser  Obligationen  lediglich  überlassen.  Das  der  Halle-  Sorau-Gubener
iaensengeselschast  unterm  14.  Oktober  1874.  ertheilte  Allerhöchste  Privilegium

  zur  Emission  von  6/495,000  Mark  Prioritätsobligationen  —  wovon
die  Gesellschaft  noch  keinen  Gebrauch  gemacht  hat  —  wird  hierdurch  für  erloschen
  erklärt.

S.  7.

Für  den  Fall,  daß  der  Reinertrag  der  Bahn  im  Jahre  1876.  oder  später
zur  Verzinsung  und  Amortisation  der  bereits  ausgegebenen  und  zur  Verzinsung
er  nach  vorstehendem  Paragraphen  noch  auszugebenden  Obligationen  nicht  ausreichen
  sollte,  wird  vom  Staate  der  erforderliche  Zuschuß  geleistet.

Der  Reinertrag  wird  dergestalt  berechnet,  daß  von  den  gesammten  Jahreseinnahmen
  der  Bahn

a)  die  laufenden  Betriebskosten  jeder  Art,

b)  die  konzessionsmäßig  dem  Reserve=  und  dem  Erneuerungsfonds  zuzuführenden

  Beträge

abgezogen  werden.
(r.  8417.)  So-
        <pb n="220" />
        —  166  —

Soweit  wider  Erwarten  durch  die  gesammten  Jahreseinnahmen  der  Bahn
die  Betriebskosten  nicht  fedect  werden  sollten,  hat  der  Staat  auch  hier  den  erforderlichen
  Zuschuß  zu  leisten.

K.  8.

Zur  Amortisation  der  im  §.  6.  bezeichneten  Obligationen  sollen  —  vorbe-Ftich
  näherer  desfallsiger  Bestimmung  in  dem  zu  ertheilenden  Allerhöchsten
leiheprivilegium  —  jährlich  verwendet  werden:
a)  der  nach  Deckung  der  Zinsen  der  Obligationen  etwa  verbleibende  Reinertrag
  bis  zur  Höhe  eines  halben  Proazents  der  bewilligten  Anleihe,
b)  die  Zinsen  der  amortisirten  Obligationen.

.  9.

Die  aus  der  Staatskasse  in  Gemäßheit  des  F.  7.  etwa  geleisteten  Zuschüsse
nebst  fünf  Prozent  Zinsen  derselben  werden  aus  den  die  Zinsen-  und  Amortisattonsquoten
  der  Anleihe  übersteigenden  Reinerträgen  späterer  Betriebsjahre  erstattet.
  Die  Inhaber  der  Stammaktien  und  der  Stamm  Prioritätsaktien  sollen
erst  dann  Anspruch  auf  Gewährung  einer  Dividende  haben,  wenn  die  aus  der
Staatskasse  geleisteten  Zuschüsse  nebst  Zinsen  vollständig  erstattet  und  etwaige
Rästängen  bei  dem  Reserve=  und  Erneuerungsfonds  aus  den  Vorjahren  gedeckt
worden  find.

Uebersteigt  alsdann  der  zur  Zahlung  einer  Dividende  disponible  Reinertrag
vier  Prozent  des  zur  Emission  gelangten  Aktienkapitals,  so  soll  dem  Staate  der
dritte  Theil  jenes  Ueberschusses  über  vier  Prozent  zufallen.

K.  10.

Nach  Ablauf  von  15  Jahren,  vom  1.  Januar  1876.  ab  jre,  ist  der
Staat  jederzeit  berechtigt,  die  Uebertragung  des  Eigenthums  der  Bahn  nebst
sämmtlichem  beweglichen  und  unbeweglichen  Zubehör  derselben,  insbesondere  dem
angesammelten  Reserve=  und  Erneuerungsfonds  und  allen  Aktivforderungen  der
Gesellschaft,  zu  verlangen.

Die  Gegenleistung  des  Staats  soll  in  der  Uebernahme  sämmtlicher  Schulden
bestehen.  Außerdem  hat  der  Staat)  falls  die  gesammten  Bruttoeinnahmen  der
der  Abtretung  der  Bahn  vorhergegangenen  n  Betriebsjahre  einen  Ueberschuß
über  die  gesammten  Betriebskosten,  Rücklagen  zum  Reserve-  und  Erneuerungsfonds,
  Zinsen  und  Amortisationsquoten  der  Anleihen  der  Gesellschaft  innerhalb
desselben  Zeitraums  ergeben  haben,  den  fünffachen  Betrag  des  —  nach  Abzug
des  dem  Staat  nach  "P  9.  zugefallenen  Reinertragsantheils  verbleibenden  —
Ueberschusses  als  Kapitalabsindung  zu  zahlen.  Auf  diese  Absindung  kommen  indeß
die  bis  zur  Uebernahme  der  Bahn  noch  nicht  erstatteten  Zuschüsse  des  Staats
nebst  Zinsen  (cfr.  S#.  7.  und  ?  zum  vollen  Betrage  compensando  in  Anrechnung.
  Die  Uebertragung  des  Eigenthums  der  Bahn  kann  vom  Staat  nur  zum
Beginn  eines  Betrie  Fahees  nach  mindestens  ein  Jahr  vorher  erfolgter  Ankündigung
  verlangt  werden.

K  11.
        <pb n="221" />
        —  167  —

K.  11.

Bis  zum  1.  Januar  1877.  wird  die  Verwaltung  und  der  Betrieb  der
Bahn  von  den  zur  Zeit  bestehenden  Gesellschaftsorganen  nach  Maßgabe  des  Gesellschaftsstatuts
  fortgeführt.  ç  ·  »

Der  Verwaltungsrath  der  Gesellschaft  wird  jedoch  in  allen  seiner  Kompetenz
unterliegenden,  und  die  Direktion  in  denjenigen  Verwaltungs=  und  Betriebsfragen,
welche  für  die  Bahn  von  finanzieller  Bedeutung  sind,  vom  Tage  der  Perfektion
dieses  Vertrages  ab,  die  Genehmigung  des  Ministers  für  Handel,  Gewerbe  und
öffentliche  Arbeiten  einholen.  Insbesondere  sollen  ohne  Genehmigung  des  Ministers
  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten  neue  Beamte  nicht  angestellt,
  und  die  Gehälter  der  angestellten  Beamten  nicht  erhöht  werden.

Berlin,  am  7.  Juli  1875.
D'Avis.  Rötger.  Die  Direktion  der
Halle-Sorau-Gubener  Eisenbahngesellschaft.
(L.  S.)
Hartnack.  Posseldt.

Vorstehender  Vertrag  wird  hierdurch  von  uns  genehmigt.
Berlin,  am  5.  September  1875.

Der  Verwaltungsrath  der  Halle-Sorau-Gubener  Eisenbahngesellschaft.

¶.  8.)
v.  Bernuth.

 

(Nr.  8418.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  1.  Oktober  1875.,  betreffend  die  Bestellung  eines  Provinzial-
  Steuerdirektors  für  die  Verwaltung  des  ZJolles  und  der  inneren
indirekten  Abgaben  in  der  Provinz  Brandenburg  einschließlich  der  Stadt
Berlin,  mit  dem  Sitze  in  Berlin.

A##  den  Bericht  des  Staatsministeriums  vom  28.  v.  Mts.  genehmige  Ich,
daß  für  die  Verwaltung  des  Zolles  und  der  inneren  indirekten  Abgaben  in  der
Provinz  Brandenburg  einschließlich  der  Stadt  Berlin,  sobald  die  erforderlichen
Geldmittel  durch  den  Steatehaushalts  Etet  bewilligt  sein  werden,  ein  Provinzial=Steuerdirektor
  mit  dem  Sitze  in  Berlin  und  mit  den  Pflichten  und  Befugnissen
der  in  den  übrigen  Provinzen  bereits  in  Wirksamkeit  befindlichen  Provinzial-Steuerdirektoren,
  unter  gleichzeitiger  Auflösung  der  bisherigen  Abtheilungen  für

(Nr.  8417—8419.)  die
        <pb n="222" />
        —  168  —

die  indirekten  Steuern  bei  den  Regierungen  y  Potsdam  und  Frankfurt  a.  d.  O.
bestellt  und  dem  Finanzministerium  unmittelbar  untergeordnet  werde.

Die  Ausführung  dieses,  durch  die  Gesetz  Sammlung  zu  veröffentlichenden
Erlasses  und  die  Festsetzung  des  Zeitpunktes  für  dieselbe  wird  dem  Finanzminister
übertragen.

Baden-Baden,  den  1.  Oktober  1875.

Wilhelm.

Camphausen.  Gr.  zu  Eulenburg.  Leonhardt.  Falk.  v.  Kameke.
Achenbach.  Friedenthal.

An  das  Staatsministerium.

Unter  Bezugnahme  auf  den  vorstehenden  Allerhöchsten  Erlaß  vom  1.  Oktober
  v.  J.  wird  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,  daß  der  für  die
Provinz  Brandenburg  zu  ernennende  Provinzial-Steuerdirektor  mit  dem  1.  Oktober
  *  W5  in  Thätigkeit  treten  wird.

Berlin,  den  16.  Juni  1876.

Der  Finanzminister.
Camphausen.

 

(Nr.  8419.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Genehmigung  des  neu  kodifizirten  Statuts  der
Mansfelbschen  Kupferschiefer  bauenden  Gewerkschaft.  Vom  18.  Juni  1876.

D.  Kaisers  und  Königs  Majestät  haben  unter  dem  7.  des  laufenden  Monats
dem  abgeandeten  Statut  der  in  Eisleben  domizilirten  Mansfeldschen  Kupferschiefer
  bauenden  Gewerkschaft  vom  10.  April  1876.  die  Genehmigung  zu  ertheilen
  geruht.  Der  Allerhöchste  Erlaß  nebst  dem  Statute  wird  durch  das  Amtsblatt
  der  Regierung  zu  Merseburg  bekannt  gemacht  werden.

Berlin,  den  18.  Juni  1876.

Der  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten.
Achenbach.  "6“

 

 

Maigirt  im  Bürean  des  Stnats-Miristeriunn.
O#,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-  Hosbuchdruckeret
'  v.  Decker).
        <pb n="223" />
        Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  15.  —

 

(Nr.  8420.)  Gesetz,  betreffend  die  Vereinigung  des  Herzogthums  Lauenburg  mit  der  Preußischen
  Monarchie.  Vom  23.  Juni  1876.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.
verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages,  was  folgt:
S.  1.

Das  Herzogthum  Lauenburg  wird  vom  1.  *  1876.  ab  in  Gemäßheit
des  Art.  2.  der  Verfassungsurkunde  für  den  Preußischen  Staat  mit  der  Preußischen
  Monarchie  für  immer  vereinigt.

Mit  demselben  Tage  treten  daselbst  die  Preußische  Verfassung,  sowie  die
nachstehenden  Bestimmungen  in  Kraft.

S.  2.

Der  bisherigen  Zahl  der  Mitglieder  des  Hauses  der  Abgeordneten  tritt
Ein  Abgeordneter  für  das  frühere  berkosthum  Cauerburg  inzu.  Dasselbe
bildet  einen  besonderen  Wahlbezirk,  dessen  Wahlort  die  Stadt  Mölln  ist.

Bis  #m  Erlasse  des  im  Art.  72.  der  Perfassungsurkunde  vorbehaltenen
Wahlgesetzes  erfolgen  die  Wahlen  zum  Hause  der  Abgeordneten  im  5
thume  auf  Grund  der  Verordnung  vom  30.  Mai  1849.  (Gesetz  Samml.  S.  2  3
und  der  #g.  3.  und  4.  des  Gesetzes  vom  27.  Juni  1860.  (Gesetz  Samml.  S.  357.
mit  der  Maßgabe,  daß

1)  bis  die  neue  Grundsteuer  und  die  allgemeine  Gebäudesteuer  zur  Erhebung

  gelangen,  bei  der  Bildung  der  Wahlabtheilungen  die  provi-Horische
  rundsteuer  nach  Maßgabe  des  Lauenburgischen  Gesetzes  vom
Dezember  1872.  (Offizielles  Wochenblatt  für  das  Herzogthum
Lauenburg  Jahrgang  1872.  Nr.  74.  S.  339.)  und
2)  auf  den  im  9  29.  der  Verordnung  vom  30.  Mai  1849.  bestimmten
Einjährigen  Zeitraum  die  Zeit,  während  welcher  Jemand  dem  früheren
Staatsverbande  des  Herzogthums  angehört  hat,
in  Anrechnung  zu  bringen  ist.

Die  zur  Ausführung  der  Woalen  erforderlichen  Anordnungen,  insbesondere
die  Bestimmung  der  mit  den  Wablangelegenheiten  zu  beauftragenden  Behörden
hat  das  Staatsministerium  im  Wege  des  Reglements  zu  erlassen.

Jehrgang  1876.  (Nr.  8420,  26  §.  3.

Ausgegeben  zu  Berlin  den  28.  Juni  1876.
        <pb n="224" />
        —  170  —

.  §.3·
Das  Ministerium  für  Lauenburg  wird  aufgehoben.  Die  Geschäfte  und
Befugnisse  desselben  gehen,  insoweit  *l  nicht  in  Gemäßheit  des  F.  5.  dieses
Gesetzes  den  Provinzialbehörden  zufallen,  auf  diejenigen  Preußischen  Minister
über,  zu  deren  Ressort  die  betreffenden  Anselegenheiten  gehoͤren.

Die  Prüfung  und  Dechargirung  der  Rechnungen  über  die  Staatsverwaltung
  des  Herzogthums  Lauenburg  erfolgt  durch  die  Oberrechnungskammer,  und
zwar  in  Bezug  auf  die  Rechnungen  bis  zum  1.  Juli  1876.  nach  den  bisher
geltenden  Grurdsätzen  b  in  Bezug  auf  die  späteren  Rechnungen  nach  Maßgabe
des  Gesetzes  vom  27.  März  1872.  (Gesetz  Samml.  S.  278.).

Das  Staatsbudget  des  Herzogthums  Lauenburg  für  das  Jahr  1876.  ist  der
Rechnungslegung  auch  für  die  letzten  sechs  Monate  dieses  Jahres  zu  Grunde  zu  legen.

5.

Das  Herzogthum  wird  in  Bezug  auf  die  staatliche  Verwaltung  vorläufig
der  Provinz  Schleswig-Holstein  zugetheilt.  Es  wird  auf  dasselbe  der  Wirkungskreis
  des  Oberpräsidenten  der  Provinz  Schleswig,  Holstein  und  der  Regierung
zu  Schleswig  nach  Maßgabe  des  Allerhöchsten  Erlasses  vom  20.  Juni  1868.
(Gese,  Samml=  S.  620.),  des  Provinzialschulkollegiums  und  des  Medizinalollegiums
  in  Kiel  nach  Maßgabe  der  Verordnung  vom  22.  September  1867.
(Gesetz.  Samml.  S.  1570.),  des  evangelisch  lutherischen  Konsistoriums  in  Kiel
nach  Maßgabe  der  Verordnung  vom  24.  September  1867.  (Gesetz=  Samml.
S.  1669.)  und  des  Provinzialsteuerdirektors  für  die  Provinz  Schleswig.Holstei
nach  Magabe  der  Verordnung  vom  24.  August  1867.  (Gesetz-  Samml.  S.  1360.)
ausgedehnt.

Desgleichen  werden  die  dem  Appellationsgerichte  und  dem  Oberstaatsanwalte
zu  Kiel  in  Beziehung  auf  die  Justizaufsicht  und  Verwaltung  zustehenden  Befugnisse
  auf  das  Herzogtbum  ausgedehnt.

Das  Lbenhurgishr  Konsistorium  wird  aufgehoben.

Die  Organisation  der  Behörden  zur  Ausfährune  derjenigen  Geschäfte,
welche  in  Preußen  den  Auseinandersetzungsbehörden  obliegen,  bleibt  Königlicher
Verordnung  vorbehalten.

6.  -

Das  Herzogthum  bildet  einen  Pbeera  landräthlichen  Kreis  unter  der
Benennung

„Kreis  Herzogthum  Lauenburg“.

Auf  den  Landrath  dieses  Kreises  finden  die  I#g.  2.  und  3.  der  Verordnung,
betreffend  die  Organisation  der  Kreis=  und  Distriktsbehörden,  sowie  die  Kreisvertretung
  in  der  Provinz  Schleswig-Holstein,  vom  22.  September  1867.  (Gesetz-Samml.
  S.  1587.)  Anwendung.  4

*-*.

An  dem  provinzialständischen  Verbande  von  Schleswig-Holstein  nimmt

das  Herzogthum  nicht  Theil.

8.
Der  Lauenburgische  Landeskommunalverband  bildet  in  seiner  gegenwärtigen
Begrenzung  und  unter  Beibehaltung  seiner  bisherigen  Benennung  einen  beson,
eren
        <pb n="225" />
        —  171  —

deren  kreisständischen  Verband  mit  den  Rechten  einer  Korporation  und  wird  als
solcher  bis  zur  anderweitigen  gesetzlichen  Regelung,  längstens  jedoch  bis  zum
1.  März  1878.,  von  der  Ritter-  und  Landschaft  des  Herzogthums  Lauenburg  in
ihrer  bisherigen  Zusammensetzung  vertreten.

Der  Ritter-  und  Landschaft  werden  die  Obliegenheiten,  Geschäfte  und  Befugnisse
  übertragen,  welche  die  Verordnung  vom  22.  September  1867.  (Gesetz-Samml.
  S.  1587.)  in  den  §#.  7.  bis  10.  den  Kreisständen  zuweist,  mit  den
Maßgaben,  daß

1)  bei  Errichtung  von  Kreisstatuten  die  Anhörung  des  Provinziallandtages

nicht  erforderlich  ist,  und

2)  die  Verwaltung  des  Vermögens  des  Landeskommunalverbandes  nicht

von  dem  Landrathe,  sondern  bis  auf  Weiteres  nach  den  §#9.  13.  und
folgenden  des  Gesetzes,  betreffend  die  Uebertragung  der  Verwaltung
e  Domanialvermögens  und  der  aus  demselben  zu  unterhaltenden
Landesanstalten  auf  den  Landeskommunalverband,  sowie  die  anderweitige
  Einrichtung  der  ständischen  Verwaltung,  vom  7.  Dezember  1872.
Offizielles  Wochenblatt,  Jahrgang  1872.  Nr.  74.  S.  325.)  von  dem
rblandmarschalle  und  dem  Landschaftskollegium  geleitet  wird.

Außerdem  ist  die  Ritter-  und  Landschaft  berufen,  iber  die  Einführung,
Abänderung  oder  Aufhebung  von  Gesetzen,  welche  den  Kreis  ausschließlich  betreffen,
  ihr  Gutachten,  falls  es  von  der  Staatsregierung  erfordert  wird,  abzugeben,
  sowie  im  besonderen  Interesse  des  Kreises  Bitten  und  Beschwerden  an
die  Staatsregierung  zu  richten.

S  9

Es  werden  im  Herzogthume  eingeführt:

1)  das  Gesetz,  betreffend  die  Einführung  einer  Klassen-  und  klassifizirten
Einkommensteuer,  vom  1.  Mai  1851.  (Gesetz.  Samml.  S.  193.)  mit
den  durch  die  beiden  Gesetze  vom  25.  Mai  1873.  (Gesetz.  Samml.
S.  213.  Nr.  8129.  und  S.  222.  Nr.  8130.),  sowie  durch  das  Gesetz
vom  16.  Juni  1875.  (Gesetz.  Samml.  S.  234.)  herbeigeführten  Abänderungen,


2)  das  Gesetz  wegen  Entrichtung  der  Gewerbesteuer  vom  30.  Mai  1820.
(Gesetz=  Samml.  S.  147.)  mit  den  durch  die  Gesetze  vom  19.  Juli  1861.
Gesetz  Samml.  S.  697.),  vom  20.  März  1872.  (Gesetz-Samml.

285.)  und  vom  5.  Juni  1874.  EGeseh.  Eamnl.  S.  219.)  herbeigeführten
  Abänderungen,

3)  das  Gesetz,  die  von  den  Eisenbahnen  zu  entrichtende  Abgabe  betreffend,
vom  30.  Mai  1853.  (Gesetz  Samml.  S.  449.),

nebst  allen  diese  Gesetze  erläuternden,  ergänzenden  und  abändernden  Vorschriften
mit  der  Maßgabe,  daß  dieselben  zuerst  bei  der  Veranlagung  für  das  Jahr  1877.
zur  Anwendung  gelangen.

Bäüglich  der  Veranlagung  der  Gewerbesteuer  wird  der  Kreis  Herzogthum
Lauenburg  em  Bgitt  der  früheren  Regierung  zu  Kiel  (vergl.  den  H.  10.  litt.  b.
der  Allerhöchsten  Verordnung  vom  28.  April  1867.,  Gesetz.  Samml.  S.  543.)
im  Sinne  der  #F.  4.  5.  und  8.  des  oben  unter  2.  angeführten  Gesetzes  vom
19.  Juli  1861.  zugetheilt.

Nr.  8420.)  26“  Die
        <pb n="226" />
        —  172  —

Die  der  Beirkskommissio  für  die  klassifizirte  Einkommensteuer  bezüglich
der  Klassen-  und  der  klassifizirten  Einkommensteuer  obliegenden  Geschäfte  (vergl.
die  14c.  und  24.  des  Gesetzes  vom  25.  Mai  1873.  und  die  88.  25.  und  26.
des  Gesetzes  vom  1.  Mai  1851.)  werden  hinsichtlich  des  Kreises  Herzogthum
Lauenburg  von  der  Bezirkskommission  der  Provinz  Schleswig=  Holstein  wahrgenommen,
  welcher  ein  von  der  Kreisvertretung  (vergl.  den  vorstehenden  §.  S.)
zu  wählendes  Mitglied  hinzutritt.

Der  im  §.  5.  des  Gesetzes,  betreffend  die  Aufhebung  der  Mahl-  und  Schlachtsteuer,
  vom  25.  Mai  1873.  (Gesetz=  Samml.  S.  222.)  auf  42  Millionen  Mark
festgesetzte  Jahresbetrag  der  Sollemmnahme  der  Klassensteuer  wird  mit  Rücksicht
auf  die  Einverleibung  des  Herzogthums  Lauenburg  in  die  Preußische  Monarchie
um  den  Betrag  von  Einmalhundert  Tausend  Mark  erhöht.

Mit  der  Veranlagung  der  Klassen-"  klassifizirten  Einkommen=  und  Gewerbesteuer
  in  Gemäßheit  der  obigen  Bestimmungen  treten  die  bezüglich  dieser  Steuern
im  Herzogthume  bisher  geltenden  Vorschriften  außer  Kraft.

Die  Erhebung  der  direkten  Staatssteuern  in  Uebereinstimmung  mit  den  in
der  Provinz  Schleswig-Holstein  bestehenden  Einrichtungen  anderweit  zu  regeln,
bleibt  Königlicher  Verordnung  vorbehalten.

S.  10.

Es  wird  ferner  im  Herzogthume  eingeführt  die  Verordnung  vom  11.  März
1850.  über  die  Verhütung  eines  die  gesetzliche  Freiheit  und  Ordnung  gefährdenden
  Mißbrauchs  des  Versammlungs-  und  Vereiigungsrechts  (Gese  G  Samnl.
S.  277.),  jedoch  mit  Ausschluß  der  I§.  20.  22.  und  23.

S.  11.

Die  Verordnung,  betreffend  die  Publikation  der  Eesetze  in  denjenigen  Landestheilen,
  welche  durch  die  Geiez  vom  24.  Dezember  1866.  der  Preußischen
Monarchie  einverleibt  worden  sind,  vom  29.  Januar  1867.  (Gesetz-Samml.
S.  139.),  das  Gesetz,  betreffend  die  Bekanntmachung  landesberrlicher  Erlasse
durch  die  Amtsblätter,  vom  10.  April  1872.  (Gesetz=  Samml.  S.  1579  und  das
Gesetz,  betreffend  den  Beginn  der  verbindlichen  Kraft  der  durch  die  Gesetz-Sammlung
  verkündeten  Erlasse,  vom  16.  Februar  1874.  (Gesetz  Samml.  S.  23.)
gelten  auch  für  den  Kreis  Herzogthum  Lauenburg.

Bekanntmachungen,  welche  durch  das  Amtsblatt  zu  bewirken  sind,  erfolgen
für  denselben  durch  das  Amtsblatt  der  Regierung  zu  Schleswig.

Alle  entgegenstehenden  bisherigen  Vorschriften  treten  außer  Kraft.

12.

Für  die  vermögensrechtlichen  ältnisse  zwischen  Preußen  und  Lauenburg
  ist  der  diesem  Gesetze  angeschlossene  Vertrag  vom  15.  März  1876.  maßgebend,
  welcher  hiermit  genehmigt  wird.

S.  13.

Bezüglich  der  Pensionsansprüche  der  Staatsbeamten  des  Herzogthums
und  crer  ngehörigen  wird  durch  die  Einverleibung  Nichts  geärdes.  Das
Gleiche  gilt  von  den  Rechtsverhältnissen  der  bereits  auf  Wartegeld  stehenden
Beamten  mit  der  Maßgabe,  daß  eine  anderweitige  Anstellung  oder  Verwendun
derselben  im  Preußischen  Staatsdienste  nur  mit  hrer-  Zustimmung  erfolgen  1oPG.

ie
        <pb n="227" />
        —  173  —

Die  Richter  des  Herzogthums  verbleiben  in  ihren  Aemtern  und  im  Genusse
  ihres  bisherigen  Diensteinkommens.

Die  übrigen  aktiven  Staatsbeamten  sind  verpflichtet,  unter  Belassung  ihres
bisherigen  Diensteinkommens  und  gegen  Vergütung  der  Kosten  eines  etwaigen
Umzuges  sich  auch  in  einem  anderen,  ihrer  Berufsbildung  und  ihrem  Rangverhältnisse
  entsprechenden  Preußischen  Staatsamte  verwenden  zu  lassen.

nsoweit  ihre  Verwendung  im  Preußischen  Staatsdienste  nicht  erfolgt,
wird  ihnen  ein  nach  dem  F.  26.  des  Gesetzes,  betreffend  die  Rechtsverhältnisse
der  Reichsbeamten,  vom  31.  März  1873.  (Reichs-Gesetzbl.  S.  61.)  zu  bemessendes
Wartegeld  gewährt,  wobei  der  Wohnungsgeldzuschuß  mit  dem  für  die  Pensionirung
  geltenden  Durchschnittssatze  dem  eKall-  ugerechnet  wird.

Diejenigen  Beamten,  welche  gleichzeitig  im  Lauenburgischen  und  im  Preußischen
  Staatsdienste  angestellt  sind,  treten  bengich  ihres  Lauenburgischen  Amtes,
wenn  dasselbe  in  Folge  der  Einverleibung  in  Wegfall  kommt,  in  den  Ruhestand
und  behalten  drei  Viertheile  ihres  vom  Lauenburgischen  Staate  bezogenen  Diensteinkommens
  als  lebenslängliche  Pension.

1

Das  Staatsministerium  wird  mit  der  Ausführung  des  gegenwärtigen  Gesetzes
  beauftragt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Bad  Ems,  den  23.  Juni  1876.

(.  §.)  Wilhelm.

Fürst  v.  Bismarck.  Camphausen.  Gr.  zu  Eulenburg.  Leonhardt.
Falk.  Achen  bach.  v.  Kameke.  Friedenthal.  Hofmann.

Vertrag.

9ö  den  Fall  der  Vereinigung  des  Herzogthums  Lauenburg  mit  der  Preußischen
onarchie  ist  zur  Regelung  der  vermögensrechtlichen  Verhältnisse  der  nachfolgende
Vertrag  zwischen
dem  Geheimen  Ober-Finanzrath  Michelly  als  Kommissarius  der  Königr
  lich  Preußischen  Staatsregierung  einerseits,  si  #
u
dem  Landesdirektor  Freiherrn  v.  Landsberg  als  Kommissarius  der
Herhgich  Lauenburgischen  Staatsregierung  und  dem  Erblandmarschall
v.  Bülow  auf  Gudow  als  Kommissarius  der  Ritter-  und  Landschaft
des  Herzogthums  Lauenburg  andererseits,
unter  Vorbehalt  der  Genehmigung  der  beiderseitigen  Regierungen  und  Landesvertretungen
  abgeschlossen  worden.
(Xr.  8420.  Art.
        <pb n="228" />
        —  174  —

Artikel  I.

Das  im  Rezesse  vom  19./21.  Juni  1871.  (Offizielles  Wochenblatt  für  das
Herzogthum  Lauenburg,  Jahrzang  1871.  Nr.  35.  S.  175.)  und  im  Gesetze
vom  7.  Dezember  1872.  (ebendaselbst,  Jahrgang  1872.  Nr.  74.  S.  325.)  als
Landeseigenthum“  anerkannte  Domanialvermögen  bleibt  auch  nach  der  Einvereibung
  des  Herzogthums  ausschließliches  Eigenthum  des  Lauenburgischen  Landeskommunalverbandes
  in  dessen  gegenwärtiger  Begrenzung  und  wird  von  den  gesetzlichen
  Vertretern  dieses  Verbandes  unter  der  Oberaufficht  des  Staates  verwaltet.

Artikel  IHI.

Außer  denjenigen  Verpflichtungen,  Lasten  und  Ausgaben,  welche  der  Lauenburgische
  Landeskommunalverband  nach  dem  Rezesse  vom  19./21.  Juni  1871.
und  dem  vorerwähnten  Gesetze  vom  7.  Dezember  1872.  zu  tragen  hat,  übernimmt
  der  genannte  Verband

1)  die  Verzinsung  und  Tilgung  der  sogenannten  Landesschulden  (cfr.  Finanzetat

  der  ständischen  Verwaltung  des  Herzogthums  Lauenburg  für  das
Jahr  1875.  A.  fortlaufende  Ausgaben  *  T.  Ltt.  B.),

2)  sämmtliche  Entschädigungen,  welche

a)  auf  Grund  des  Gesetzes  vom  20.  April  1874.  (Offizielles  Wochenblatt
  für  das  Herzogthum  Lauenburg,  Jahrgang  1874.  Nr.  10.
S.  73.)  für  den  Verlust  gewerblicher  Berchtigungen  sowie  der
Abgaben  und  Leistungen,  zu  welchen  die  Berechtigten  in  Beziehung
auf  die  aufgehobenen  Berechtigungen  verpflichtet  waren,

b)  auf  Grund  des  Gesetzes  vom  15.  Aireruar  1875.  (ebendaselbst,
Jahrgang  1875.  Nr.  8.  S.  laege  ür  die  Heranziehung  bisher
befreiter  oder  bevorzugter  Grundstücke  zur  Grundsteuer  aus  der
Staatskasse  zu  gewähren  sind.

Artikel  IHI.

Nach  dem  Staatsbudget  des  Herzogthums  Lauenburg  für  das  Jahr  1875.
sollte  zu  den  Entschädigungen  für  den  Verlust  gewerblicher  Berechtigungen  (elr.
Krtkef  II.  Nr.  2.  litt.  a.)  die  Summe  von  fünfmalhunderttausend  Mark  verwendet
  werden,  was  aber  bisher  nur  theilweise  geschehen  ist.  Dem  Lauenburgischen
  Landeskommunalverbande  wird  derjenige  Betrag,  um  welchen  die  bis
ur  Einverleibung  bereits  gezahlten  Entschädigungen  für  den  Verlust  gewerblicher
Berechtigungen  zusammengerechnet  hinter  der  Summe  von  500,000  Mark  zurückbleiben,
  von  Preußen  baar  zur  Verfügung  gestellt  werden,  um  diesen  Betrag
zu  den  gedachten  Entschädigungen,  sine  fernerhin  noch  auszuzahlen  sein  werden,
u  verwenden.  Den  zu  diesen  Entschädigungen  etwa  erforderlichen  Mehrbetrag
Aat  der  Landeskommunalverband  aus  eigenen  Mitteln  zuzuschießen,  wogegen  ihm
aber  auch  eine  etwaige  Ersparniß  an  jener  Summe  zu  Gute  kommt.

Artikel  IV.

Der  Lauenburgische  Landeskommunalverband  übernimmt  endlich  sämmtliche
Kosten  der  Veranlagung  und  Vertheilung  der  Grundsteuer,  insbesondere  auch
die  der  Vermessungsarbeiten,  welche  durch  die  Ausführung  des  im  Artikel  II.
erwähnten  Gesetzes  vom  15.  Februar  1875.  seit  dem  1.  Januar  1876.  jusanden

n
        <pb n="229" />
        —  175  —

sind  und  fernerhin  noch  entstehen  werden,  insoweit  diese  Kosten  nach  dem  Gesetze
der  Staatskasse  zur  Last  fallen  würden.

Der  Landeskommunalverband  verpflichtet  sich,  die  gedachten  Kosten,  welche
die  Staatskasse  fernerhin  nur  noch  vorschußweise  berichtigen  wird,  einschließlich
der  seit  dem  1.  Januar  1876.  entstandenen  an  die  Preußische  Staatskasse  zu
erstatten.  Die  Erstattung  der  Kosten  für  das  Jahr  1876.  hat  bis  zum  1.  Juli
1877.)  die  der  späteren  Kosten  aber  vierteljährlich  zu  erfolgen.

ür  solche  Arbeiten,  welche  zwar  schon  im  Jahre  1875.  begonnen,  aber
erst  später  vollendet  worden  sind,  hat  der  Landeskommunalverband  der  Preußischen
Staatskasse  die  Kosten,  insoweit  als  die  Arbeiten  in  die  Zeit  nach  dem  1.  Januar
1876.  fallen,  zu  einem  verhältnißmäßigen  Antheile  zu  erstatten.

Artikel  V.

Die  Grundstücke  des  Lauenburgischen  Landeskommunalverbandes,  welche
früher  zum  Domanialvermögen  gehört  haben,  bleiben  nach  Maßgabe  des  K.  6.
des  Gesezes  vom  15.  Februar  1875.  für  den  daselbst  festgesetzten  Zeitraum  von
der  Grundsteuer  befreit.

Artikel  VI.

Dem  Lauenburgischen  Landeskommunalverbande  wird  die  Zusicherung
ertheilt,  daß  ihm  ohne  *  Zustimmung  außer  denjenigen  Verpflichtungen,  welche
er  nach  dem  Rezesse  vom  19./21.  Juni  1871.  und  dem  Gesetze  vom  7.  Dezember
1872.,  sowie  nach  dem  gegenwärtigen  Vertrage  zu  erfüllen  hat,  keine  neuen  besonderen
  Verpflichtungen  oder  Lasen  zu  Gunsten  des  Staates  auferlegt  werden
sollen,  von  welchen  die  übrigen  Kreise  der  Preußischen  Monarchie  befreit  sind.

Artikel  VII.

Um  dem  Lauenburgischen  Landeskommunalverbande  die  Erfüllung  der  in
den  Artikeln  II.  und  IV.  dieses  Vertrages  übernommenen  Verpflichtungen  zu
erleichtern,  wird  ihm  auf  seinen  desfallsigen  Antrag  die  staatliche  Genehmigung
ertheilt  werden,  die  be  erforderlichen  Mittel  ch  im  Wege  einer  Mrlei  u
beschaffen,  zu  deren  Tilgung  er  erst  nach  erfolgter  Amortisation  der  in  “½“
mäßheit  des  Gesetzes  vom  8.  Dezember  1866.  (Offiielles  Wochenblatt,  Jahrgang
  1867.  S.  1.)  ausgenommenen  Domanialanleihe  verpflichtet  sein  soll.

Artikel  VIII.

Das  gesammte  Staatsvermögen  des  Herzogthums  Lauenburg  geht  mit

dessen  Einverleibung  in  das  Eigenthum  des  Preußischen  Staates  über.  Dies

ilt  insbesondere  von  allen  bisher  für  Staatszwecke  bestimmt  gewesenen  Grund-Kücen
  und  Gebäuden,  nebst  ihrem  beweglichen  und  unbeweglihen  Zubehör,  von
den  dem  Staate  gehörigen  Kapitalien  und  Fitten  von  sämmtlichen  Beständen
und  Betriebsfonds  der  Staatskassen,  von  allen  rüuckständigen  Staatseinnahmen
und  von  allen  sonstigen  ausstehenden  Forderungen  des  Herzogthums.

Auf  ausdrückliches  Verlangen  des  Lauenburgischen  Landeskommunalverbandes
  wird  anerkannt,  daß  Preuten  mit  den  Grundstücken  und  Gebäuden,  welche
in  sein  Eigenthum  übergehen,  zugleich  die  auf  denselben  ruhenden  Abgaßen  und
Lasten  zu  übernehmen  hat.

(Fr.  8420))  Art.
        <pb n="230" />
        —  176  —

·  Artikellx.

Für  den  Fall,  daß  das  Kreisgericht  zu  eb  bei  der  bevorstehenden
Gerichtsorganisation  aufgehoben  welorn  so  W““  sich  die  Preußische
Staatsregierung,  das  gegenwärtig  für  Gerichtszwecke  benutzte  Gebäude  am  Markt
zu  Ratzeburg  dem  Lauenburgischen  Landeskommunalverbande  zur  Benutzung  als
Ständehaus  unentgeltlich  zu  übereignen  und  das  gegenwärtig  in  diesem  Gebäude
untergebrachte  Amtsgericht  (resp.  das  an  dessen  Stelle  tretende  Gericht)  anderweltig
  unterzubringen.  Die  hierdurch  bedingten  Kosten  hat  der  Landeskommunalverband
  der  Prußsschen  Staatskasse  zu  ersallen.

Artikel  X.

Dem  Landesbaubeamten  wird,  so  lange  der  Staat  von  seinen  Diensten
auf  Grund  des  F.  16.  des  im  Artikel  I.  erwähnten  Gesetzes  vom  7.  Dezember
1872.  noch  nach  der  Einverleibung  Gebrauch  macht,  dafür  eine  monatliche  postnumerando
  zahlbare  Vergütung  von  Einhundert  Mark  aus  der  Staatskasse
gewährt  werden.

Artikel  XlI.

Endlich  verzichtet
1)  einerseits  Preußen  auf  alle  Ansprüche,  welche  gegen  Lauenburg  beuglich
  des  irsem  Mutiteln  Vllk.  und  —..ezc  Wiener  Friederlvoer.
trages  vom  30.  Oktober  1864.  den  Elbherzathümern  zur  Last  gelegten
Antheils  an  der  Dänischen  Staatsschuld  von  Neun  und  zwanzig  Millionen
Thalern  Dänisch,  und
2)  andererseits  Lauenburg  auf  alle  Ansprüche,  welche  gegen  Preußen  wegen
der  von  Lauenburg  auf  Grund  des  Artikels  9.  des  Enheiner  Vertrahze
vom  14.  August  1865.  an  Oesterreich  geleisteten  Lahlung  von  Zwei  und
Einer  halben  Million  Thalern  Dänisch
etwa  geltend  gemacht  werden  könnten.
Dieser  Vertrag  ist  von  den  beiderseitigen  Kommissarien  in  dreifacher  Ausfertigung
  vollzogen  und  unterfiegelt  worden.
So  geschehen  Berlin,  den  15.  März  1876.

(#.  8)  Michelly,  (.  S)  F.  v.  Bülow,
Geheimer  Ober-Finanzrath.  Erblandmarschall-(L.

  S.)  H.  Freiherr  v.  Landsberg.

 

MRedigirt  im  Bürean  des  Stacts-  Ministeriums.
Gerlln,  gedruckt  in  der  Könlglichen  Geheimen  Ober-  Pofbachbruckerel
(R.  v.  Decker).
        <pb n="231" />
        —  177  —

Gesetz-Sammlung

für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

NNr.  16.—

 

r.  8421.)  Gesetz,  betreffend  die  Verlegung  des  Etatsjahres  und  die  Feststellung  des  Staatshaushalts-Etats
  für  das  Vierteljahr  vom  1.  Januar  bis  31.  März  1877.
Vom  29.  Juni  1876.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  r§

verordnen,  mit  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,
was  folgt:  1

Das  Etatsjahr  für  den  Staatshaushalt  beginnt  vom  1.  April  1877.  ab
mit  dem  1.  April  und  schließt  mit  dem  31.  März  jedes  Jahres.

Den  kommunalen  und  allen  sonsügen  nicht  staatlichen  Verwaltungen  bleibt
überlassen,  auch  für  ihren  Haushalt  das  veränderte  Etatsjahr  anzunehmen  und
die  gegenwärtig  für  die  Aufstellung  ihres  Etats,  sowie  für  die  Rechnungslegung
bestchehiden  Termine  entsprechend  abzuändern.  Alle  dem  entgegenstehenden  gesetzlichen
  Bestimmungen  werden  hierdurch  aufgehoben.

S.  2.
,  Der  diesem  Gesetze  als  Anlage  beigefügte  Staatshaushalts-Etat  für  das
Vierteljahr  vom  1.  Januar  bis  31.  März  1877.  wird
in  Einnahme
auf  156,643,303  Mark  und
in  Ausgabe
auf  156,643,303  Mark,
nämlich
auf  154,607,433  Mark  an  fortdauernden,  und
auf  2,035,870  Mark  an  einmaligen  und  außerordentlichen  Ausgaben
festgestellt.
Jahrgang  1876.  (Nr.  8421.)  27  KG.  3.

Ausgegeben  zu  Berlin  den  4.  Juli  1876.
        <pb n="232" />
        —  178  —

S.  3.  .
Dieim§.2.desGesetzesvom25.Märzd.I.(Geseh-Samml.S.35.)
für  das  Jahr  1876.  ertheilte  Ermächtigung  zur  Ausgabe  von  verzinslichen
Schatzanweisungen  wird  auf  die  Zeit  bis  zum  31.  März  1877.  ausgedehnt.

KC.  4.
Der  Finanzminister  ist  mit  der  Ausführung  dieses  Gesetzes  beauftragt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Bad  Ems,  den  29.  Juni  1676.
(1.  S.)  Wilhelm.

Fürst  v.  Bismarck.  Camphausen.  Gr.  zu  Eulenburg.  Leonhardt.
Falk.  v.  Kameke.  Achenbach.  Friedenthal.  Hofmann.

Staats-
        <pb n="233" />
        —  179  —

Staatshaushalts-Etat

für  das  Vierteljahr

vom  1.  Januar  bis  31.  März  1877.

(Tr.  8421.)  27“
        <pb n="234" />
        <pb n="235" />
        —  181  —

 

 

 

 

 

Betrag
für  das
—  .  Vierteljahr
7  *  Einnahme.  van  46  =
.  is  31.  Mä
66  is  ar
Mark.
I.  Finanz-Ministerium.
1.  Domainen.
1.  Grundherrliche  Hebungen  und  Hebungen  von  veräußerten
  Domainen-Objekken  .  .  ..  877,058
2.  Domainen-Amortisationsrenen  ..  1,556,214
3.  Ertrag  von  Domainen-Vorwerkrnn  2,920,657
4—6.  Ertrag  von  anderen  Domainengrundstücken,  Mühlen,
Fischereien,  Mineralbrunnen  und  Bade-Anstalten  25976
7.  Aus  der  Nutzung  des  Bernsteinregalls  ...  85,000
8.  Zinsen  von  Aktivkapitallen  .  .  .  ..  6,031
9.  Festungsrevenüen  ..  .  .....  .  ...  .  .  ....  ..  ....  .  ...  .  .  .  .  .  ..  21,906
10.  onstige  vermischte  Einnahhzhzen  42,321
Summe  Kapitel  1.  .  .  .  ..  7,135,  163
2.  Forsten.
1.  ür  Her-  ..........................................  11,975,000
2.  ür  Nebennutzunggen  .  ...  907,500
3.  us  der  Jagd  .  .  .  .  .  ...  .....  ..  .  ...  .  ...  .......  ...  .  ...  85,428
4—10.Von  Nebenbetriebs-Anstaltonon  ..  .  .  ..  284,574
11.  Verschiedene  andere  Einnahmen  94,423
12—13.|  Von  den  Forst-Akademien  zu  Neustadt-Eberswalde  und
Münddeeen  .  .  .  .  .  ..  5,575
Summe  Kapitel  2.  .  .  .  .  .  13352,500
Summe  Kapitel  1.  und  2  20/487/663
Davon  geht  ab:
Die  dem  Kronfideikommiß  Fonds  durch  das  Gesetz
vom  17.  Januar  1820.  auf  die  Einkünfte  der  Domainen
  und  Forsten  angewiesene  Rente  von  jährlich
2,500,000  Thalern,  einschließlich  548,240  Thaler  Gold]  1929,  824
Bleiben  18,557,839
3.  Erlös  aus  Ablösungen  von  Domainen-Gefällen
  und  aus  dem  Verkaufe  von  Domainen=
  und  Forstgrundstücken  900,000
Summe  Kapitel  3.  für  sich.

Gr.  841)
        <pb n="236" />
        —  182  —

 

 

Betrag
z  Einnahme.  vom  v.  Vnnar
S  bis  31.  März
2  1877.
Mark.
4.  Direkte  Steuern.
1.  Grundsteeernr  9,965,500
2.  Gebäudesteer  .  ..  3,940,250
3.  Klassifizirte  Einkommensteeer  7,  b336,750
4.  Klassensteernrnrnrnrnr  10,376,250
5.  Gewerbesterrr  4,357,000
6.  Eisenbahn=  Abga.bbbbbeee  1,097,000
7.  Direkte  Steuern  in  den  Hohenzollernschen  Landen  62,250
8.  ð  rtschreibungsgebühren  .  18,750
9.  trafbeträge  und  sonstige  Einnahmen  20,250
Summe  Kapitel  4.  .....  37/174,000
5.  Indirekte  Steuern.
A.  Reichssteuern.
1.  däule  Vergütung  für  Erhebungs-  und  Verwaltungskossenrnrnrnrr
  1,308,443
2.  Rübenzuckersteuer,  (wie  zu  Tit.  1.0)  ...  378,162
3.  Sagstener,  (wie  zu  Tit.  010)  ..  34,033
4.  Tabacksteuer,  (wie  zu  Tit.  .0)  .  .  .  .  .  ..  17,332
5.  Branntweinsteuer  und  Uebergangsabgabe  von  Branntwein,
  (wie  zu  Tit.  10)))  .  ..  1,610,308
6.  Brausteuer  und  Uebergangsabgabe  von  Bier,  (wie  zu
Tit.  .0)  .  .  .  ..  .  ..  450,255
Summe  A.  ..  ...  3/798,533
B.  einnahmen  für  alleinige  Rechnung  Preußens.
7.  Antheil  an  der  Deutschen  Wechselstempelsteuer  22,335
8.  Stempelsteer  5,750,000
9.  Erbschaftssteuer.  ........  .  ......  ...  .....  .  .  ......  .  .  .  ..  1,000,000
10.  Brücken.,  Fähr-  und  Hafengelder,  Strom-  und  Kanalgefälle
  .........................................  500,000
II.Niederlage-,KrahnsundWaagegeld................  45,750

 

 

—
        <pb n="237" />
        183

 

 

 

 

 

Betrag
#lür  us
„  rtelja
Einna  h  me.  vom  1.  Immkar
2  bis  31.  März
"r  1877.
Mark.
Uebertrag  ..  .  ..  7,318,085
12.  Kontrolgebühr  für  Sllllllll  .  .  .  .  .  ..  11,375
13.  Hypotheken·  und  Gerichtsschreibereigebühren  im  Bezirke
des  Appellationsgerichts  zu  Chlln  .  .  ..  237,500
14.  Wirthschafts-Abgaben  in  den  Hohenzollernschen  Landen  8,062
15.  Strafgeldeieinn  .  .  ...  ....  .  .  .  .  37,500
16—18.  Verschiedene  Einnamen  141,445
Summe  B.  7,753,967
Summe  Kapitel  S.  10552,500
6.  Lottrenn  1,008,  75
Summe  Kapitel  6.  für  sich.
7.  Seehandlungs-Institut  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  862,500
Summe  Kapitel  7.  für  sich.
8.  Vakat.
9.  Münzen.
1.  Ertrag  der  Ausprägung  von  Münzen  und  Medaillen.  571/,210
2.  Sonstige  vermischte  Einnahen  4,790
Summe  Kapitel  9  576000
10.  Staatsdruckerei.
1.  Für  ODrucksachen  und  andere  in  das  Druckereifach  einschlagende
  Arbeien  356,000
2.  Erlös  von  Fabrik-Abgängen,  Miethe  für  Dienstwohnungenee:#
  .  .  .  .  ..  2,650
Summe  Kapitel  10  358,650
11.  Allgemeine  Finanzverwaltung.
1.  inseinnahmen  der  Haupt-Depositenkasse  zu  Kassel  und
der  Depofitenkasse  zu  Cöln  ........  ..  .....  .  ..  .  .  .  .  16,950
Seite  für  sich.

 

(Nr.  8421.)
        <pb n="238" />
        —  184  —

 

Betrag

 

 

 

 

für  das
—  ,  Vierteljahr
—  Einnahmee.  vom  1.  Januar
S  1877.
Mark.
.  Uebertrag.....  16,950
2—9.  Beiträge  der  Mitglieder  und  sonstige  statutenmäßige  Einnahmen
  geschlossener  Wittwen=  und  Waisen  Berpfe.
gungsanpaleen  ...................................  174,150
10.EinnahmcndesvormaligcnStaatsschatzcs».»»».»  1,980,000
11.  eberschuß  des  vormaligen  Kurfürstlich  Hessischen  Hausschatzes
  zu  Kassell  37,059
12.  Zinsen  von  Staats-Aktivkapitallen  ...  296/000
13.  Erlös  für  die  den  Tilgungsfonds  der  Staatsschulden
zu  überweisenden  Schuldverschreibungen  .  1,371,750
14.  rivatrenten-Ablösungskapitalien,  welche  nach  §.  62.  des
Gesetzes  vom  2.  März  1850.  (Gesetz  Samml.  S.  112.)
zur  Tilgung  von  Staatsschulden  bestimmt  sind  7,586
15.  Rente  von  der  Reichsbank  nach  F.  6.  des  Vertrages
wegen  Abtretung  der  Preußischen  Bank  an  das  Reich
vom  17./18.  Mai  1875.  (Gesetz  Samml.  S.  224.)  466,432
16.Geld-  und  Ordnungsstrafen  34,193
17.  Oerrenlose  Erbschaffen  ..  26,068
18.  Beiträge  zu  den  Kassen-Verwaltungskosten  29,719
19.Vertragsmäßige  Entschädigungen  von  fremden  Regierunegngnga
  .  .  5,970
20.Einnahmen  der  General-Ordensfommission  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  1,082
21.  JEinnahmen  der  Ober-Examinationskommission  für  die
Prüfung  zu  höheren  Verwaltungsämttern  15
22.  sMicthen  für  Wohnungen  in  Denft  ebäuden  und  Entschädigungen
  für  Brennmaterial  (in  Berlin.4  450
71.  Narntn  den  Hohenzollernschen
24.  ückzahlungen  auf  früher  in  den  Hohenzollernschen  Landen
  gewährte  Vorschüsse  ..  .  nse  150
25.  Rückzahlungen  auf  die  nach  den  Gesetzen  vom  23.  Dezember
  1867.  (Gesetz  Samml.  S.  1929.)  und  vom
3.  März  1868.  (Gesetz  Samml.  S.  174.)  zur  Abhülfe
des  Nothstandes  in  Ostpreußen  gewährten  Darlehne  150,000
26.  Rückzahlungen  und  Zinsen  auf  die  in  Folge  des  Gesetzes
vom  24.  April  187  3.  (Gesetz=  Samml.  S.  185.)  zur
Beseitigung  des  durch  die  Sturmfluth  der  Ostsee  hervorgerufenen
  Nothstandes  bewilligten  Darlehne  4,238
Seite.  6  ,ST
        <pb n="239" />
        Betrag
V  sanlusg
—  erteljahr
E  Einnahme.  *#
8  Sb.  7
Mark.
Uebertrag  4  4,601,812
27.  Andere  zufällige  Einnahmen  und  zur  Ausgleichung  der
Schlußsummen  des  Sinatshaushalts.  Ect  ........  149,559
Summe  Kapitel  11  D75T1
Summe  I..  75/74,/735
II.  Ministerium  für  Handel,  Gewerbe  und
öffentliche  Arbeiten.
12.  Verwaltung  für  Handel,  Gewerbe  und
Bauwesen.
1—16.  Verschiedene  Einnamhmen  287,194
Summe  Kapitel  12.  für  sich.
13.  Porzellan-Manufaktur.
1.  Aus  dem  Verkauf  der  Fabrikattetet  131,250
2—3.  [Verschiedene  Einnahmen  ..  7,500
Summe  Kapitel  13  138,750
14.  Verwaltung  für  Berg.,  Hütten-  und  Salinenwesen.

Gergwerke.
1.  Kür  Produkktt#####  .  ..  .  ..  .  .  ..  16,827,456
2.  ekonomische  Nutzungen  und  sonstige  Einnahmen  194,938
Hüttenwerkc.
3.  Für  Produkt:„  .  ..  .  ...  ..  .  .  .  .  ..  5,631,632
4.  Oekonomische  Nutzungen  und  sonstige  Einnahmen.  ,
Salzwerke.
5.  Kür  Produkkttt:  1,238,068
6.  ekonomische  Nutzungen  und  sonstige  Einnahmen  53/155
Seite  ..  7,97,  794

 

 

Jahrgang  1876.  (Nr.  8471.)  28
        <pb n="240" />
        —  186  —

 

 

 

 

Betrag
ür  das
—  ·  Vierteljahr
S  —  Einnahme.  vom  I.  Januar
"“  S  bis  31.  März
S  S  1877.
Mart.
Uebertrag  ..  23,976,294
SGadeanstalten.
.  Aus  dem  Badebetriebbe  ...  26,937
8.  Oekonomische  Nutzungen  und  sonstige  Einnahmen  7,468
Königlich  Lereagiilche  und  Herzoglich  Graunschweigische
Kommnnionwerke  am  Unterharz.
99.  Für  Produkte............  .............  .  ....  ....  .  ..  .  465,536
10.  Oekonomische  Nutzunen  .  ..  .  .  ..  3,304
Königlich  Preugische  und  Fürstlich  öchaumburg-  Kippesche
Gesammt--Steinkohlenbergwerke  bei  Obernhirchen.
11.  Für  Produsskkeeeeeeee  .  .......  .  .  ...  307,575
12.  Oekonomische  Nutzungen  .  .  .  ..  9,375
Andere  Einnahmen.
13.  Bergwerks-Abgaben  und  Steuern  und  Gefälle  auf
Grund  besonderer  Gesetze  und  Verträügg  .  ..  943,675
14.  Gebühren  und  Sportennnn  ....  .  ..  896
15.  Außerordentliche  Einnahmen  durch  den  Verkauf  von
Produkten,  Materialien  und  Inventarienbeständen  bei
denjenigen  Werten,  deren  Betrieb  für  Staatsrechnung
eingestellt  wund  .  .  .  ..  2,500
16.  JSonstige  Einnahmen,  wie  ökonomische  Nutzungen  von
Dienstgebäuden  und  den  dazu  gehörigen  Ländereien,
für  verkaufte  Inventarienstücke  und  dergleichen  1,709
17.  Einnahmen  beim  Rückeinnahmefonds  auf  gewährte
unverzinsliche  Hausbau-Darlehne  an  Berg=  und
EEæGIIVVIVI  36,750
18.  innahmen  bei  den  bergtechnischen  Lehranstalten  11,867
Summe  Kapitel  14  25,793,886
        <pb n="241" />
        —  187

 

 

 

Betrag
n
—  .  ellahr
Einnahmee.  vom  l.  Jmnar
“  bis  31.  März
S  *  1877.
Mark.
Verwaltung  der  Eisenbahn-Angelegenheiten.
15.  Niederschlesisch-Märkische  Eisenbahn  einschließlich
  der  Verbindungs-Eisenbahn
zwischen  den  Bahnhöfen  zu  Berlin.
1.  Personenverkernrnrnrnrn  2,001,  500
2.Güterverkenn  .  .  .  .  ..  7,442,250
3—7.  Verschiedene  Einnamhmhmen  478,750
Summe  Kapitel  15  9,922)500
16.  Vakat.
17.  Ostbahn.
1.  Hersonerverkehr  ....................................  3,450,000
2.  üterverkehr..........·...........................  7,094,750
3—7.VerschiedeneEinnahmen............................  370,250
Summe  Kapitel  17.  .  ...  .  0,915,000
18.  Westfälische  Eisenbahn.
J.  Versonenverkehr  ....................................  552,400
2.  üterverkhen  .hh.  2,050,000
3—7.  Verschiedene  Einnahuhheen  ...  .  ..  222,600
Summe  Kapitel  18..  2),825,000
19.  Saarbrücker  Eisen  bahn.
1  Personenverihr  ....................................  372,625
2.  üterverkber  .  .  .  .  1,764,438
3—7.  Verschiedene  Ennamen  ...  392,937
Summe  Kapitel  19  2530,000
20.  Hannoversche  Eisenbahnen.
1.  Hersonenperkhr  .  .  .  .  ...  .  .  ...  -.......................  2,562,500
2.  üterverkbenn  .  .  .  5,625,000
3—7.  Verschiedene  Einnahnen  557,500
Summe  Kapitel  2089/45,/000
21.  Frankfurt-Bebraer  Eisenbahn.
1.  Hersonenverkhr  AA  A  648,350
2.  üterverkben  .  .  .  .  .  805,200
3—7.  Verschiedene  Einnamen  .  .  ..  79,200
150750

(Nr.  8421.)

 

Summe  Kapitel  21.
28.
        <pb n="242" />
        Betrag
u
Z  E  Einnahme.  *i
5  bis  31.  LX
S  #.  1877.
Mark.
22.  «  Nassauische  Eisenbahn.
1.  Hesonenpereh  ....................................  775,000
2.  üterverkben  .  .  .  937,500
3—7.  “*  3  Einnahhzeennnm  .  .  .  ..  .  110,000
Summe  Kapitel  22.  ..  .  ..  18500
23.  Main-Weser  Eisenbahn.
1.  Personenewkehr  ....................................  722,900
2.  üterverkbkenn  .  ..  .  .  ..  1,443,100
3—7.  Verschiedene  Einnohhhzhzeennm  ...  .  .  ..  146,250
Summe  Kapitel  23.  .  ..  ..  1T250
24.  Main-Neckar  Eisenbahn.
Antheil  an  dem  Reinertrgeeeee  101,702
Summe  Kapitel  24.  für  sich.
25.  Wilhelmshaven-Oldenburger  Eisenbahn.
Antheil  an  der  Brutto-Einnamhmen  70,500
Summe  Kapitel  25.  für  sich.
26.  Privat-Eisenbahnen,  bei  welchen  der  Staat
betheiligt  ist.
EI  leiche  Eisenboaonn  .  ..  713,370
2.  Cöln-Mindener  Eisenbpann  188,968
3.  Stargard·  Posener  Eisenbahn  ..  .................  ....  71,827
4.  sRechte  Oderufer-  Eisenbahn  .........................  20,350
Summe  Kapitel  26  994,515
274445  Sonstige  Einnahzen  61,617
Summe  Kapitel  27.  für  sich.
Summe  Kapitel  15.  bis  27  41,833,334
Summe  II.  .....  A
        <pb n="243" />
        —  189  —

 

 

Betrag
Eis
—  rteljahr
E  —  Einnahmec.  vom  l.  Jnnvar
33.  bis  J#.  März
*  1877.
Mark.
III.  Staats-Ministerium.
28.  Gesetzsammlungs-Amt  in  Berlin.
1.Von  dem  Absatz  der  Gesetzsammlung  43,050
2.  Vermischte  Einnamhmen  8
Summe  Kapitel  28  ..  ...  43,058
29.  Deutscher  Reichs=  und  Preußischer  Staatsanzeiger.

1..  Von  dem  Debilt  des  Anzeigers  27,250
2.  Insertionsgebübtteen  .  .  ..  48,000
3.  Außerordentliche  Einnahmen  .  .....  ......  .  .  .  ..  .  ...  ....  450
4%,  Luschuß  aus  der  Deutschen  Reichskasee  ...  1,875
Summe  Kapitel  29  77,575
Summe  III  4  120/633
IV.  ZJustiz-Ministerium.
30.  1.  Gerichtskosten,  einschließlich  der  von  den  Gerichten  zu
verrechnenden  Stempel  und  baaren  Auslagen  9,750,000
2.  Einnahmen,  welche  als  Emolumente  der  Beamten  zur
Verwendung  komhern  478,  813
Z.Strafen...........................................  310,347
4.AnJuriödiktionösBeiträgen.........................  4,365
5.  Antheil  an  dem  Arbeitsverdienst  der  gerichtlichen  Gefangemnmen
  111,425
6.  Miethen  und  sonstige  verschiedene  Einnahmen  27,800
7.Justiz-Offizianten-Wittwenkase  .  .  .  .  ..  21,000
Summe  IV.  ..  ...  #10/70750

 

——
        <pb n="244" />
        —  190  —

 

 

Betrag
—  tertelja
S  E  Einnahme.  m–i’s
—2  bis  3  1.  März
S  8  1877.
Mark.
V.  Ministerium  des  Innern.
31.]1—2a.  Verwaltung  des  Innen.  17,875
3—4.  Polei,  Verwaltung  ................................  86,875
4a.  andgendarmeren  .  .  .  4,106
5.  Stainstals.  ꝛc.  Verwaltnnagag  .  ..  .  ...  576,478
6.  Verwaltung  der  Regierungs  ·  Amtsblätter  und  der  damit
verbundenen  öffentlichen  Anzeiger  ..  51,488
77.Für  Wohlthätigkeitszweckkeeee:  ...  4,176
Summe  W.  740),998
VI.  Mirnisterium  für  die  landwirthschaftlichen
  Angelegenheiten.
32.  Landwirthschaftliche  Verwaltung.
1.  Kosten  und  andere  Einnahmen  bei  den  Auseinandersetzungs-Behörden
  426,731
2.  Betträge  fremder  Regierungen  .  den  Generalkosten
der  Auseinandersetzungs-Behördeien  4,125
3.  Einnahmen  bei  den  landwirthschaftlichen  Lehranstalten..  25,309
4.  Einnahmen  bei  den  Thierarzneischullen  .  ..  24,224
5.  Einnahmen  bei  dem  Meliorations-Rückeinnahmefonds.  52,500
6.  Rückeinnahmen  auf  Darlehne,  welche  zur  Beseitigung
der  Sturmfluthschäden.  auf  Grund  des  Gesetzes  vom
24.  April  1873.  (Gesetz  Samml.  S.  185.)  bewilligt
worden  siddddd  .  .  ...  .  ...  2,181
7.  Einnahmen  bei  der  Deichverwaltung  ............  .  .  ..  2,905
8.  Sonstige  Einnahmen  ..  775
Summe  Kapitel  32.  538,750
33.  Gestütverwaltung.
1—5.  Hauptgestüt;  ..  135,855
6—10,0  e  ........................................  284J580
11.Centralverwaltung.................................  3,375
Sumime  Kapitel  33.  ..  ...  133,810
Summe  VI.  .....  962,  560
        <pb n="245" />
        —  191  —

 

 

Betrag
für  das
—  Vierteljahr
S  Einnahme.  vom  l.  Januar
8S  bis  31.  März
*  1877.
Mark.
VII.  Ministerium  der  geistlichen,  Unterrichtsund
  Medizinal-Anugelegenheiten.
34.  1.  JEvangelischer  Kultus  ..................  .  .....  ....  .  ..  11,837
2.  Fathollscher  Kulntnntsss  .  ..  1,870
3.  Oeffentlicher  Unterricht  263,920
4.  Kultus  und  Unterricht  gemeinsam.  ...  ....  ...  ...  .  .  .  .  ..  10,650
5.  Medizinalwesen  27/478
6.  JCentralverwaltung....................  ..  ...  .  .  ..  .  .  .  ..  4,7  08
Summe  VII.  ..  .  .  .  320,463
Dazu:  Summe  VI.  Ministerium  für  die  landwirthschaftlichen
  Angelegenheiten  962,560
-  V.  Ministerium  des  Innern.  .  .  .  .  .  .  740,998
IV.  Justiz-Ministerium  .  ..  ...  .  .  .  .  .  .  10,703,750
ILII.  Staats-Ministerium  ..  .  .  .  ..  .  .  ..  120,633
-  II.  Ministerium  für  Handel,  Gewerbe
  und  öffentliche  Arbeiten.68,053,164
-  EEIIIIBI  75,741,735
Summe  der  Einnahme  156,643,303

 

(Nr.  8421.)
        <pb n="246" />
        192

 

 

 

 

 

 

Betrag
gt  r“  Darunter
—  ierte  r  5  :
Ausgabe.  vom  I.  Puuar  künstig
.  bis  31.  März  wegfallend.
S  *P  1877.
Mark.  Mark.
Dauernde  Ausgaben.
A.  Betriebs-)  Erhebungs=  und  Verwaltungskosten
  und  Lasten  der  einzelnen  Einnahmezweige.

I.  Finanz-Ministerium.
1.  Domainen.
1—3.  Besoldugen  ..  ..  .  .  .  97,565  6/412
3a.Zu  Wohnungsgeld-Zuschüssen  für  die  Beamten  7,100  270
4—7.  Andere  persönliche  Ausgaben  99,451  6,978
8—10.  Dienstaufwands-Ents  ddigungen  33,390  1/174
11.  Zur  Entlastung  der  Domainen  und  zum  Ankauf  von
Grundstüken  ..  .  .  ..  5839  —
12.  Kosten  der  geistlichen  und  Schul-Verwaltung  .  73,358  158
13.Zahlungen  an  Armen-Anstalten  und  milde  Stiftungen  26/044  482
14.  Zu  Almosen  und  Unterstütunen  22,500  167
15.  Dinsen  von  Passiv-Kapitalien,  Passiv-Renten,  sonstige
Abgaben  und  Lasen  173,340  64,4747
16.  Zu  Remissineen  ..  .  57i  150
1))..,Zur  Unterhaltung  der  Domainen-Gebäude,  sowie  zu
Wege-,  Brücken-,  Ufer--  und  Wasserbauten  625,000  —
18.  Zu  Vermessungen  und  Bonitirungen  9,000  —
19.  osten  in  Auseinandersetzungs-Angelegenheiten  und
Prozessen  ........................................  22,500  —
20—22.  Betriebskosten  für  administrirte  Grundstücke,  Bäder  und
Mineralbrunnen  .  «..........................  395,932  1,500
23.  Ausgaben  der  Festungs-Revenüenkassen  101  —
24.  Vermischte  Aussaenn  41,372  30
Summe  Kapitel  1.  sio  81°768
        <pb n="247" />
        193

 

 

 

 

Betrag
#lür  drn  Darunter
ierteljahr  —-E
  Ausgabe.  vom  I.  Imnor  künftig
.  .  bis  31.  März  wegfallend.
S  1877.
ark.  Mark.
2.  Forsten.
Kosten  der  verwaltung  und  des  Setriebes.
1—4.  Besoldunen  ..  ..  ..  .  ...  1,455,641  7,495
4a.Zu  Wohnungsgeldzuschüssen  für  die  Beamten  23,350  —
5—8.  Andere  persönliche  Ausgasen  ...  592,500  —
9—13  Dienstaufwands'  und  Miethsentschädigungen  444,906  25,252
14.  7  erbung  und  Transport  von  Forstprodukker  10773,750  —
15.  ur  Unterhaltung  und  zum  Neubau  der  Forstdienstebäude,
  sowie  zur  .us  noch  fehlender  Forst-«
  iengebäudefurOberförerundForstschutzbeamte.  506,000  —
16—17.ZurnterhaltungundzumNeubauderöffentlichen
Wege,sowiequasstrbautenindenForsten......  309,360.—
18.  Zu  Forstkulturen  und  zur  Verbesserung  der  Forstgrundsiche
  zum  Bau  und  zur  Unterhaltung  der  Holzabhrwege
  und  zu  Forstvermessungen  und  Betriebsregulirnungeeege
  917,650  —
19.  #  d-.Verwaltungskossen  6,400
20—26.  iebskosten  der  Nebenbetriebs-Anstalttn
277.!Zur  Bezeichnung  und  Berichtigung  der  Grenzen,  zu
Separationen,)  Regulirungen  und  Prozeßkesten  .....
28.HolzverkauföiundVerpachtungökostemBotenöhneund
sonstige  kleine  Ausgaben  der  Lokalverwaltung
29—31.  Vermischte  Ausgaggeen  .  ...  .  .  .
Summe  Kapitel  2..
3.  Bu  sorstwissenschastlichen  und  Cehrzwecken.
1—2.  Besoldunien  ..  ..  .  .  ..
29.u  Wohnungsgeldzuschüssen  für  die  Beamten
3—4.  Andere  persönliche  Ausgagben
5.  Sichliche  Ausgaggeenn
Summe  Kapitel  3.  .  .  .  ..
4.  Allgemeine  Ausgaben.
1  Kommunal-  und  Reallasten

 

Ablösungsrenten  und  zeitweise  Vergütungen  an  Stelle

von  Naturalabgaben.

 

Jahtgang  1678.  (ir.  8421.)
        <pb n="248" />
        194

 

 

 

 

Betrag
Hr,  Sch  Darunter
—  Aus  ga  be.  *  Jr  1
is  31.  egfallend.
ñ  1977.  5
Mark.  Mark.
Uebertrag  .  155,035  —
33.  Ulnterstützungen  für  ausgeschiedene  Beamte,  sowie  zu
Pensionen  und  Unterstützungen  für  Wittwen  und
Waisen  von  Beamen  ..  52,500  —
4.  Zum  Ankauf  von  Grundstücken  zu  den  Forsten  262,500  —
Summe  Kapitel  4  E404  —
Summe  Kapitel  2.  bis  4.  6,997/250  39/147
5.  Direkte  Steuern.
1—5.  Besoldunen  ..  .  .  ..
5a.  Zu  Wohnungsgeldzuschüssen  für  die  Beamten
6—10a.  Andere  persönliche  Ausgagghen
11—16.  Sonstige  Hosten  der  Veranlagung  und  Erhebung
17—23.  Schhlich-  und  vermischte  Ausgaggeen
Summe  Kapitel  5.
Indirekte  Steuern.
6.  Central-Stempelverwaltung.
1.  Besoldunien  .  ..  .  .  .  ..
1a.Zu  Wohnungsgeldzuschüssen  für  die  Beamten
2.  ndere  persönliche  Ausgabhben
3.  Sächliche  Aussuoeen  .  .  ..  1
Summe  Kapitel  6
7.  Provinzial-Steuerverwaltung.
1—3.  Besoldunen  ...  .  .  .  ..
3a.Zu  Wohnungsgeldzuschüssen  für  die  Beamten
4—6.  Andere  persönliche  Aussabsen
7—8.  Sächliche  Ausgagen

 

Summe  Kapitel  7.
        <pb n="249" />
        195

 

 

 

 

 

 

  
   
 

 

 

 

Betrag
#lür  8  Darunter
—  ertelja  s-S
  —  Aus  ga  be.  vom  1.  Imnar  künftig
2  bis  31.  März  wegfallend.
E  1877.
Mark.  Mark.
8.  JSoll-  und  Steucrerhcbung  und  Kontrole.
1—5.  Besoldunenn  3,287,440  20,417
6.  ZQu  Wohnungsgeldzuschüssen  für  die  Beamten  300,000  —
7—8.  Andere  persönliche  Ausgaben.  .....................  ..  120,706  —
9—11.  Sächliche  Ausgaden  7  —-SummeKapitels......
  4,330,805  20,417
9.  Allgemeine  Ausgaben.
1.Zuaußerordentlichen  Remunerationen  und  tesstühn  en
für  die  Zoll-  und  Steuerbeamten,  mit  Ausschluß  der
Beamten  bei  den  Provinzial-Verwaltungen  157  —
2.  Zu  Unterstützungen  für  ausgeschiedene  Beamte,  sowie
u  Pensionen  und  Unterstützungen  für  Wittwen  und
Waisen  von  Beamten  .  .  ..  150,000  —
3.  Dispositionsfonds  zu  unvorhergesehenen  kleinen  Ausgaben
  für  die  Provinzial-  Steuerbehörden  600  —
4.  Zur  Unterhaltung  von  Dienstgebäuden  mit  Ausschluß
rößerer  Neubauten,  sowie  zur  Anschaffung,  Unterhaltung
  und  Ausrüstung  der  Fähren  und  aller  Wasserfahrzeuge,
  welche  nicht  zu  den  Zollkreuzern  und  Wacht-6
  gehöDdhdn  .  .  .  ...  120,750  —
5.  Zur  Anschaffung,  Unterhaltung  und  Ausrüstung  der
Zollkreuzer  und  Wachtschiffe  .  ..  ....  10,050  —
6.  Zu  Umzugskosten  und  Mieths  ·  Entschädigungen  bei  Verege
  1en  31,650  —
7.Zurozeßkosten...................·...............·  2,250  —
8.  Zu  vermischten  Ausgaben  (einschließlich  der  Ausgaben
aus  den  in  Frankfurt  a.  d.  O.  erhobenen  Meabgaben)  22,755  —
9.  Zur  Bewaffnung  der  Grenz=  und  Steueraufseher  un
zur  Unterdrückung  des  Schleichhandells  .  ..  1,162  —
Summe  Kapitel  9  ..  460,792  —
Summe  Kapitel  6.  bis  9.  ..  ...  5/298,750
10.  Lotterie.
1.  Besoldunen  .  ..  11,325  —
1a...Zu  Wohnungsgeldzuschüssen  für  die  Beamten  .  1,800  —
2—3.  ndere  persönliche  Ausgshen  1,154  —
4.SächlicheAusgaben.......·........................  7,696  —
Summe  Kapitel  10  21,975  —

(Nr.  8421.)
        <pb n="250" />
        196

 

 

 

 

  

 

 

Betrag
glür,  p  Darunter
—  Aus  g  a  be.  vom  I.  muar  künftig
.  E  bis  31.  Märgwegfallend.
S  1877.
%4  -s
II.  Seehandlungs-Institut.
Die  Verwaltungskosten  im  Betrage  von  58,608  Mark
werden  aus  den  Einnahmen  des  Instituts  bestritten.
12.  Münzen.
1..Besolduiennn  29,400  —
1a.  u  Wehmungeldzuschüssen  für  die  Beamten  2,667  —
2—4.  Andere  persönliche  Auisgagen  2,265  —
5.  Seichliche  Verwaltungsausgahen  9,598  —
6—8.  Betriebskosen  .  ..  180,185  —
9.  Zur  Unterhaltung  der  Gebäude,  sowie  zur  Bestreitung
der  Abgaben  und  Lasten  derselen  ...  3,428  —
Summe  Kapitel  12.  ..  ...  22743  —
13.  Staatsdruckerei.
1..  Besoldunen  ....  .  ..  .  ...  6,300  300
la.Zu  Wohnungsgeldzuschüssen  für  die  Beamten  825  —
2-10.  Sonstige  Ausgaben  der  Verwaltung  und  des  Betriebes  225,825  —
SummeKapitel13......  TZ2,950
Summel......  16,668,746160,907
11.  Ministerium  für  Handel,  Gewerbe  und
öffentliche  Arbeiten.
14.  Porzellan-Manufaktur.
1.  Besoldungenn  11,625  —
la.  Zu  Wohnungsgeldzuschüssen  für  die  Beamten  ....  .  ...  675  —
2.  Andere  persönliche  Ausgabgen  2,082  —
3—6.  Sächliche  Aussabbben  117/540  —
Summe  Kapitel  14  131,922  —
Verwaltung  für  Berg-,  Hütten=  und  Salinenwesen.
Getricbskosten.
15.  Bergwerke.
1.  Besoldunen  ..  .  2,288
la.  JZu  Wohnungsgeldzuschüssen  für  die  Beamten  —
2—3.  Andere  persönliche  Ausgagen  .  .  ...  —
        <pb n="251" />
        197

 

 

 

 

 

Betrag  -
Vküxt  Darunter
ierteljahr  —-HZJ
  Ausgabe.  vom  .  Jumir  künftig
7  S  bis  31.  März  wegfallend.
d  1877.
Mark.  Mark.
Uebertrag  .  192,322  2/288
4—5.  Sächliche  Verwaltungsausgabhgen  54,395  —
6.  Betriebslöhne  und  Betriebsunkosten  8,731,324  —
7.  Betriebsmaterialien  und  Utensillen  2,420,945  —
8.  Debitskostten  387,838  —
9.  Zu  Neu-  und  Erweiterungsbauten,  sowie  zur  Neuherstellung
  und  Erweiterung  von  Betriebsanlagen  577,280  —
10.  Sonstige  Baukosteerern  ....  .  ..  .  .  ..  415,899  —
11.  Abgaben,  Grundbentschädigungen  und  Landerwerb  .  .  ...  580,390  —
IIa.  Antheil  der  Stadt  Berlin  an  dem  Ueberschuß  des  Kalksteinbruchs
  zu  Rüdersdo  .  ..  .  .  .  .  ..  27,500  —
12.  Bauschüsse  zu  Knappschaftskassen  und  Ausgaben  auf  Grund
des  Haftpflichtgesetzes  vom  7.  Juni  1871.  .  .....  .  .  ..  322,527  —
Summe  Kapitel  15.  .....  I7  S  T285
16.  Hüttenwerke.
1.  Besoldunen  ..  .  .  ..  43,650  —
1a.u  Wehmungsgelbzuschüssen  für  die  Beamten  ..  921  —
2—3.  Andere  persönliche  Ausgaben  ....................  .  ..  5,016  —
4—5.  Sächliche  Verwaltungsausgabhbn  ..  7,752  —
6.Betriebslöhne  und  Betriebsunkosten  434,9861  —
7.  Betriebsmaterialien  und  Utensilien...................  4,526,004  —
8.  Oebitskosen  C...:  25,071  11
9.  Zu  Neu-  und  Erweiterungsbauten,  sowie  zur  Neuherstellung
  und  Erweiterung  von  Betriebsanlagen.  91,350  —
10.  Sonstige  Baukosteerernrn  .  .  .  .  ..  86,041  —
11.  JAbgaben,  Grundbentschädigungen  und  Landerwerb.  ....  9,113  —
12.  uschüsse  zu  Knapps,  afsekaft  und  Ausgaben  auf
rund  des  Haftpflichtgesetzes  vom  7.  Juni  1871.  14,333
Summe  Kapitel  16  5/244,244  —
17.  Salzwerke.
1.Besoldunen  ..  —
la.  2½  Wohnungsgeldzuschüssen  für  die  Beamten  —
2—3.  ndere  persönliche  Ausgasen  —
4—5.  Sichliche  Verwaltungsausgagen  ...  —
Seite  —

 

(Nr.  8421.)
        <pb n="252" />
        198

 

 

 

 

 

 

8  Darunter
r-  Aus  9  0#  be.  n“si*Gi  Wen
2  ie  31.  w
4  iRar  ,wallen
Mart.  Mort.
Uebertrag  4  49,888  —
6.  Betriebslöhne  und  Betriebsunkosten  325,730  —
7.  Betriebsmaterialien  und  Utensillen  409,265  —
8.  Debitskoffen  ...  .  .  ..  81,217  —
9.  Zu  Neu-  und  Erweiterungsbauten,  sowie  zur  Neuherstellung
  und  Erweiterung  von  Verriebsanlagen  ....
10..  Sonstige  Baukosteen  ..  ...  .  .  ..
11.  Abgaben,  Grundentschädigungen  und  Landerwerb  ..  .
12.  Zuschüsse  zu  Knappschaftskassen  und  Ausgaben  auf
Grund  des  Haftpflichtgesetzes  vom  7.  Juni  1871.
Summe  Kapitel  17..  J
17a.  Badeanstalten.
1  Lonorare,  Remunerationen  und  Kopialin.
2—3.  achliche  Verwaltungsaussabhen  ..
4.  Betriebskosen  .  ..
5.  Zu  Neu-  und  Erweiterungsbauten,  sowie  zur  Neuherstellung
  und  Erweiterung  von  Betriebsanlagen
6.  Sonstige  Baukosen  .  ..  .  ...
7.  Abgaben  und  Grundentschädigunen
7a.  Zinsen  und  Amortisation  der  auf  dem  Bade  Oeynhausen
haftenden  und  vom  Staate  übernommenen  Schulden
8.  Leistungen  an  die  Knappschaftskasse  und  sonstige  Ausgaahn
  ..  .  .  .
Summe  Kapitel  173.  ..
17b.  Werke,  welche  mit  anderen  Staaten  gemeinschaftlich
  betrieben  werden.
A.  föniglich  Preußfische  und  Gerzoglich  Graunschweigische
Gerg-  und  Hüttenwerke  am  Unterharz.
1.  Besoldunen  ..  .  ...  .  ..  7,522  429
1a.  Zu  Wohnungsgeldzuschüssen  für  die  Beamten  .  188  —
2—3.  Andere  persönliche  Ausgaggen  877  —
4—5.  Sächliche  Verwaltungsausgaben  ...  1,271  —
6.  Betriebslöhne  EEeEeeet  97,096  —
—  106,954  49
        <pb n="253" />
        199  —

 

 

 

(Nr.  8421.)

 

 

 

 

Betrag
gür  bos  Darunter
eljahr  «-Ausgabe.
  v  8  “W
F  is  91.2  ärz  wegfallend.
Mark.  Mark.
Uebertrag  ..  ...  106,954  429
7.  Betriebsmaterialien  und  Utensilien  ...................  216,626  —
EEIEIIIE  9,884  —
99.  Zu  Neu-  und  Erweiterungsbauten,  sowie  zur  Neuherstellung
  und  Erweiterung  von  Betriebsanlagen  15,657  —
100.  Sonstige  Baukostten  ....  .  .  ..  .  ...  19,509  —
11.  Abgaben,  Miethen,  Grundentschädigungen  und  Landerwer..........................................
  756  —
12.  Zuschüsse  zu  Knappschaftskassen  und  Ausgaben  auf
rund  des  Haftpflichtgesetzes  vom  7.  Juni  1871.  4,133  —
13.  Pensionen  und  Unterstützungen  für  Pensionairs,  Wittwen
und  Waisen  .  .  .  .  3,308  —
14.  Sonstige  Verwaltungs-  und  Betriebsausgaben.  1,413
Summe  A.  .  .  .  ..  5S  LC.
B.  döniglich  abreusiche  und  Fürstlich  Schaumburg-  ippesche
Sesammt-Steinkohlenbergwerke  bei  Obernkicchen.
15.  Besoldunen  .  ....  .  ..  .  .  ..  2,944  —
15a.  JZu  Wohnungsgeldzuschuͤssen  für  die  Beamten  ....  ...  157  —
16—17.  Andere  persönliche  Ausgaggn  476  —
18  -19.  Säãchliche  Verwaltungsausgaben  ..................  ...  1,510  —
20.  Betriebslöhne  ꝛc.  e  ..  ...  ...  131,510  —
21.  HBetriebsmaterialien  und  Utensilln  27,625  —
22.  Debitskosften  .  .  .  .  ..  9,699  —
23.  Zu  Neu-  und  Erweiterungsbauten,  sowie  zur  Neuherstellung
  und  Erweiterung  von  Betriebsanlagen  2c.
24.  Sonstige  Baukosen  .  .  .  .  .
25.  Abgaben,  Miethen,  Grundentschädigungen  und  Landerwebbb1t

26.  uschüsse  zu  Knappschaftskassen  und  Ausgaben  auf
rund  des  Haftpflichtgesetzes  vom  7.  Juni  1871.
27.  Densionen  und  Unterstützungen  für  Pensionairs,  Wittwen
und  Waisfsen  .  .  .  .
28.  Sonstige  Verwaltungs-  und  Betriebsausgabeen
Summe  B.
Summe  Kapitel  175..
        <pb n="254" />
        Betrag
gltr  dr0  Darunter
iertelja  i--Ausgabec.
  *  Inmoa-  2
8  N“se
Mart  Mork.
Derwaltungskosten.
18.  Ministerial-Abtheilung  für  das  Bergwesen.
1—4.Besoldunen»....................·................  30,383  1,350
4a.  JZu  Wohgangegelhruschüffor  für  die  Beamten  4,950
5—6.  Andere  persönliche  Ausgaben  4,237  —
7—9.  Sächliche  Verwaltungsausgaben  6,765  —I
Summe  Kapitel  18  46,335  1,350
19.  Ober-Bergämter.
1—5.  Besoldunen  .  .  .  172,706  1,106
5a.  Zu  Wbis  für  die  Beamten  21,594  —
6—7.  Andere  bersöuliche  Ausgaben  53/415  338
8—10.  Sächliche  Verwaltungsausgabhen  73,687  —
Summe  Kapitel  19  321,302  1,444
20.  Bergtechnische  Lehranstalten.
1.  Besoldunen  .  ..  28,988  —I
1a.Zu  ——  für  die  Beamten  4,635  —
2—4.  Andere  persönliche  Aussaben  17,060  —
5—8.  Sichliche  Aussaoeen  .  ..  29,024  —
9—10.  Sonstige  Aussaen  ....  ...  .  .  ..  13,531  —
Summe  Kapitel  20  93,238  —
21.110.3  Sonstige  Verwaltungs-  und  Betriebsaus
gaben  131,798  1,156
Summe  Kapitel  21.  for  sich.
Summe  Kapitel  15.  bis  217.  21,219,  417  6,854
        <pb n="255" />
        201

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Betrag
*  da0  Darunter
:  ertellahr  3
2  Aus  g  a  be.  vom  I.  Iamnar  künftig
.  S  bis  31.  März  wegfallend.
S  7  1877.
Mark.  Mark.
Verwaltung  der  Eisenbahnangelegenheit
22.  Niederschlesisch-  Märkische  Eisenbahn,  einschließlich
  der  Verbindungs-Eisenbahn
zwischen  den  Bahnhöfen  zu  Berlin.
1—4.  Besolduen  ..  .  .  .  ..  1,285,  358  262
4a.  JZu  Wohmungsgeldzuschüssen  für  die  Beamten  200,500  —
5—7.  Andere  persönliche  Ausgagen  .  ..  910,853  91
8—9.  Sächliche  Verwaltungskostkften  .  ..  528,575  —
10—11.  Unterhalhung  und  Erneuerung  der  Bahnanlagen  1,355,250  —
12—14.  Kosten  des  Bahntranspors  .  .......  1#287,500  —
15—19.  Sonstige  vermischte  Aussaben  512,714  —
Summe  Kapitel  22.#.  6/080,750  353
23.  Vakat.
24.  Ost  bahn.
1—4.  Besoldunen  ..  1,516,122  47
4%.Zu  2nefb  für  die  Beamten  163,950  —
5—7.  Andere  verorl,che  Ausgassen  971,250  —
8—9.  Sächliche  Verwaltungskosen  610,500  —
10—11.  Unterhaltung  und  Erneuerung  der  Bahnanlagen  1,400,  175  —
12—14.Kosten  des  Bahntransports  ....  ...  2,062,375  —
15—19.Sonstige  vermischte  Ausgaben  .......  ....  ..  .....  ..  ..  271,  628  —
Summe  Kapitel  24.  6,996,000  47
25.  Westfälische  Eisenbahn.
1—4.  Besoldunen  ....  ..  ...  .  .  ..  426,627  9,615
4a.  Zu  —  für  die  Beamten  ..  44,875  —
5—7.  Andere  bersche  Ausgahen  ..  238,287  —
8—9.  Eähhiche  erwaltungskosssen  ...  133,300  —
10—11.  Unterhaltung  und  Erneuerung  der  Bahnanlagen  .  .  ...  518,875  —
12—14.  Kosten  des  Bahntransporssssss  .  .  ..  .  .  ..  497,000  —
15-19.  Sonstige  vermischte  Ausgaggn  196,036  —
Summe  Kapitel  25  2,055,000  9,615
Jahrgang  1876.  (Nr.  3421)  30
        <pb n="256" />
        202

 

 

  
  
   
 
  
 

 

     
  
 
 

Betrag
Vfurt  Darunter
ierteljahr  «-S
  Aus  gabe.  r.  iImur  künftig
--  bis  31.  März  wegfallend.
S  l  1677.
Bat  Vat
26.  Saarbrücker  Eisenbahn.
1—4.Besoldungen  .  ..  344,319  7,212
4a.  JZu  W  b  für  die  Beamten  34,375  —
5—7.  Andere  persönliche  Auisgahen  156,090  —
8—9.achltcheVerwaltungsoften......................·.  93,890  —
10—11.  Unterhaltung  und  Erneuerung  der  Bahnanlagen  352),175  —
12—14.  Kosten  des  Bahntransporss  519,375  —
1519.  Sonstige  vermischte  Ausgaben.  ......  ....  .....  ...  .  .  ..  206,526  —
Summe  Kapitel  26.  ..  ...  1,706,750  7712
27.  Hannoversche  Eisenbahnen.
1—4.  Besoldunnen  .  .  .  ..  1,147,  950  12,589
4a.  Zu  Wohnungegeldn  schüsen  für  die  Beamten  154,025  —
5—7.  Andere  persönliche  Aussaen  884,525  52
8—9.  Sächliche  Verwaltungskosten  388,475  —I
10—11.  nterhastung  und  Erneuerung  der  Bahnanlagen  1,002,700  —
12—14.  Kosten  des  Bahntranspornrnttsss  .  .  ..  .  .  ..  1/429,200  —
15—19.Sonstige  vermischte  Ausgaggn  .  ..  .  ...  983,625  —
Summe  Kapitel  27.  5,990,500  2,641
28.  Frankfurt-Bebraer  Eisenbahn.
1—4.Besoldunien  ..  .  .  ..  272,936  71
4a.  sZu  Wohnungegeldschüssen  für  die  Beamten.  26,575  —
5—7.  Andere  persönliche  Ausgaen  157/530  —
89.  Säãchliche  Verwaltungskosen  121,038  —
10—11.  Unterhaltung  und  Erneuerung  der  Bahnanlagen  «  —-19——14.Kostendesahntranspokts.........................
  —
15—19.SonstigevekmischteAusgaben.......................  —
SummeKapitel28......
29.  Nassauische  Eisenbahn.
1—4.  Besoldunennng  ...  .  .  .
4a.  Zu  Wleb  für  die  Beamten
5—7.  Andere  verförlche  Ausgaen  ..
8—9.  Sächliche  Verwaltungskosten  ..
        <pb n="257" />
        203

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Betrag
*&amp;amp;Io6K  ndan  Darunter
wer  rt  arun
S.  Ausgabe.  aietenn  künftig
-pi.  bis  31.  März#  wegfallend.
—  1877.
Mark.  Mark.
Uebertrag  ..  ..  .  646,930  857
10—11.  Unterhaltung  und  Erneuerung  der  Bahnanlagen.  250,625
12—14.  Kosten  des  Bahntranspornrtrsss  .  .  ....  ..  —
15—19.  Sonstige  vermischte  Ausgabeen  ...  —
Summe  Kapitel  29.  857
30.  Main-Weser  Eisen  bahn.
1—4.  Besoldunen  ....  .  .  ..  ..  .  .  286,836  10,852
4a.  Zu  Wohnungsgeldzuschüssen  für  die  Beamten  40),075  —I
5—8.  Andere  persönliche  Ausgahen  232,035  —
9—10.  Sächliche  Verwaltungskosten  132,075  338
11—12.  Unterhaltung  und  Erneuerung  der  Bahnanlagen  .  367,375  —
13——15.Kostendeö  akntkansportö  .........................  326,025  —
16  -20.  Sonstige  vermischte  Aussaben  154,079  —
Summe  der  Betriebskosten  1/538,500  11,190
21.  JGroßherzoglich  Hessischer  Antheil  an  dem  Betriebsüberue........................·.................
  230,750  —
Summe  Kapitel  30  1,769,250  11/190
31.  Main-Neckar  Eisenbahn.
1.  Besoldungszulagen  der  von  der  vormals  freien  Stadt
Frankfurt  angestellten  Beamten  10,649  —
2.  An  die  Stadt  Frankfurt  a.  M.  zu  entrichtende  Kommunal-
  Einkommensteeer  .  .  1,000  —
Summe  Kapitel  31.  ..  ...  106439  —
32.  Privat-Eisenbahnen,  bei  welchen  der  Staat
betheiligt  ist.
1.  soOberschlesische  Eisenbahn  ..............  ..............  24,404
2.  Cöln-Mindener  Ebahn  ..........................  28-886  —
Z.StargardiosenekEisenbahn.......................  71,827  —
4—15.  inszuschüsse  für  Privat.  Sisenbahnent  für  welche  die
Zinsgarantie  unmittelbar  auf  die  Staatskasse  übernommen
  it4t4t4:4:.  1,807,800  —
Summe  Kapitel  32.  .....  533,917  —
(Nr.  8421.)  30“
        <pb n="258" />
        204

 

 

 

 

 

 

 

 

Betrag
*  drnr  Darunter
—  e  .-  -
E  —  Ausgabe.  vom7l.  *er  künftig
bis  31.  März  wegfallend.
E  8  1877.
Mark.  Mark.
33.  Centralverwaltung  und  Eisenbahn-Kommissariate.

1—9.Besoldungen  .  .  .  .  .  .  ...  124,256  —
9a.  Zu  Wohnungsgeldzuschüssen  für  die  Beamten  20,715  —
10—15.  Andere  persönliche  Auissaben  36,338  —I
16—19.Sächliche  und  vermischte  Ausgaben  32,625  —
20.  Kosten  der  Vorarbeiten  zu  neuen  Eisenbahnen  37,500  —
21.  Zu  Kommunikationsanlagen,  welche  dem  Cöln-Mindener
Eisenbahnunternehmen  Verkehr  bringen  2,377  —
Summe  Kapitel  33..  75TST  —
Summe  Kapitel  22.  bis  33.  .  .  .  .  .  vW--ee-  47½66
Summe  II......  50%64  äο  420
III.  Stoats-Ministerium.
34.  Gesetzsammlungs--Amt  in  Berlin.
1.  Besoldunen  5,306  —
1a.Zu  Wohnungsgeldzuschüssen  für  die  Beamten  .  1,050  —
2—3.  Andere  persönliche  Ausgahen  .  ..  2,138  —
4.  Sächliche  Ausgagen  .  ..  .  .  ..  37,000  —
Summe  Kapitel  34.  ..  .  ..  45-  —
35.  Deutscher  Reichs=  und  Preußischer  Staats-Anzeiger.

1—2.  Besoldunnen  .  .  .  ..  .  .  .  ..  5,363  —
2a.Zu  Wohnungsgeldzuschüssen  für  die  Beamten  .  735  —
3—4.  Andere  persönliche  Ausgabgen  10,152  —
5—7.  Sächliche  und  vermischte  Ausgahen  65,075  —
Summe  Kapitel  35.  ..  .  ..  's  —
Summelll......  16,  —
azu:-  Il......  50,641,716  49,220
.....  16,668,746  160,907

 

 

Summe  A.  Betriebs=  #.  Ausgaben

    
 

——1
        <pb n="259" />
        Betrag
*  2.  Darunter
-  —  Aus  9  0#  be.  uun  n  Finiise
-  w  .
S  8  18z7.  ras  wegfa
Mark.  Mark.
B.  Dotationen.
36.  Zuschuß  zur  Rente  des  Kronfideikommißf.....................................
  1125,000  —
Summe  Kapitel  36.  für  sich.
Oeffentliche  Schuld.
37.  verzinsung.
1—7.  Schulden  der  alten  Landestheile  und  des  Gesammtstaats
seit  18  18666666666666.  8,924,162  —
8—13.  *m  Srr  neuen  Landesthelleel  778,908  —
Summe  Kapitel  37.  ..  ...  9,703,070  —
38.  Tilgung.

1—5.  Schulden  der  alten  Landestheile  und  des  Gesammtstaats
s........·................................  3,338,8111  —
6—11.  —*  F.  neuen  Landestheile  675,935  —

Summe  Kapitel  38.  D0T6  —

39.  tosten  der  unverzinslichen  Schuuusfbdbd.t  750  —
Summe  Kapitel  39.  für  sich.

40.  #tteeen  330,147  —
Summe  Kapitel  40.  für  sich.

41.  Derwaltungskosten.

1—4.  Besoldunen  ......  ..  .  .  .  .
4a.  Zu  lefb  für  die  Beamten  ..

5—6.  Andere  persönliche  Ausgahen
7—8.  Sächliche  Ausgaben

Summe  Kapitel  41.  ..  .  ..
Summe  Kapitel  37.  bis  41

 

(Fr.  8421.)
        <pb n="260" />
        206

 

Betrag

 

 

 

 

Nür  bos  Darunter
-  —  Aus  gabe.  r  ieer  kinsice
55  —n—iikee

Mark.  Mark.
Beide  Häuser  des  Landtages.
4.  Herrenhaus.
1.  Besoldugen  .  ..  6,788  225
Ila.  Zu  Leelefbüs  für  die  Beamten  675
2—3a.  Andere  persönliche  Aussaaen  11,227
4—6.  Siächliche  Aussageoen  ..  22,087  —
Summe  Kapitel  42.  ..  ...  407  255
43.  Haus  der  Abgcordneten.
1.  Besoldunen  12,900  —
1a.Zu  Wohmungsgeldzuschüssen  für  die  Beamten  2,055  —
2—3a.  Andere  peo  önliche  Ausgaben  13,628  —
4—7.  Sächliche  Ausgabben  ..  271,185  —
Summe  Kapitel  43  299/768  –
Summe  Kapitel  42.  und  43  405  4“  255
Summe  B.  Dotationen  15,61054694
C.  Staatsverwaltungs-Ausgaben.
I.  Staats-Ministerium.
44.  Büreau  des  Staats-Ministeriums.
1—4.  Besoldugngen  .  36/450  2/175
4a.  Zu  —  für  die  Beamten  4,290  —
5—7.  Andere  persönliche  Ausgaben  2,738  —
812.  Sãchliche  und  vermischte  Ausgabhen  27,075  —
Summe  Kapitel  44  70,553  2/175
45.  Staats--Archive.
1—4.  Ialdung  en......................................  39,570  38
4a.  Zu  Wobzclbiuschfi  für  die  Beamten  .  .  .  5/142  —
5—6.  Andere  persönliche  Ausgaben  ..  3,825  —
7—10.  Sächliche  und  vermischte  Ausgaben  ..  .  ...  16,213  —
Summe  Kapitel  45.  ..  ...  64/750  38
        <pb n="261" />
        207

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Betrag
gür  r  Darunter
—  ierteljahr  ·-S
  —  Ausgabe.  vom  1.  #enr  künftig
*  S  bis  31.  März  wegfallend.
*  1877.
Mark.  Mark.
46.  General--Ordenskommission.
1—2.  Besoldunennn  ...  .  ..  ...  ..  .  .  ..  9,938
2a.  Zu  Wehdngsgelbzuschũssen  für  die  Beamten  2,040
3—4.  Andere  persönliche  Ausgagggngnn  975
5—7.  Seächliche  und  vermischte  Auissaben  38,339
Summe  Kapitel  46  51,292
47.  Geheimes  Civilkabinet.
1—3.Besoldungen......................................  19,125
3a.Zu  Wohpngsgeldyuschüssen  für  die  Beamten.  2,805
4..  Andere  persönliche  Ausgabn  250
5—7.  Sichliche  Ausgaben  ..  4,950
Summe  Kapitel  47.  ..  ...  7
48.  Ober-Rechnungskammer.
1—5.  Besoldungennn  .  ...  ..  ...  ..  ..  115,688
5a.  Zu  ensen  zufen  für  die  Beamten  ..  12,912
6—8.  Andere  persönliche  Ausgagggen  5,143
9-  11.  Sãchliche  Ausgaben  ...  .....  .  .  ...  ..  ...  .  ..  ..  .  ...  .  ...  5,400
Summe  Kapitel  48.  .....  139,143
49.  Ober--Examinationskommission  zur  Prüfung
  für  die  höheren  Verwaltungsaämter
  ..  .  727  —
Summe  Kapitel  49.  für  sich
50.  Disziplinarb.....  2,602  —
Summe  Kapitel  50.  für  sich.
51.  Gerichtshof  zur  Entscheidung  der  Kompetenzkon
  flisskt  .  .  .  ..  ..  ..  .  ...  1,800  —
Summe  Kapitel  51.  für  sich.
(Nr.  8421.)
        <pb n="262" />
        —  208  —

 

Betrag
für  das  Darunter

Vierteljahr  künftig

 

 

 

 

 

—  Aus  gabe.  vom  1.  Jannar
bis  B  Män  wegfallend.
877
t.0  Nnat.
Für  Zwecke  der  Landesvermessung.
52.  Büreau  des  Central--Direktoriums  der  Vermessungen
  im  Preußischen  Staate.
1.Besoldun........·.............................  3,012  —
1a9.  Zu  W  efb  für  die  Beamten  20  —
24.  JAndere  persönliche  Ausgaben  ...................  ....  1,252  —
5.  Sechliche  Aussaann  ....  ...  675  —
Summe  Kapitel  55...  5)550  —
53.  Trigonometrische  Abtheilung  der  Landesaufnahme.

1.Besoldunennn  .  ..  .  ..  ...  .  ..  9,375  —
1a.  JZu  für  die  Beamten  .  1/485  —
2—4.  Andere  persönliche  Ausgahen  8,137  —
5—11.  Sächliche  Aussaobnnn  .  .  ..  3  —
Summe  Kapitel  53  79  5  —
Summe  Kapitel  52.  und  53.  ..  ...  54  —
Summe  L.  .....  450  19,252
II.  Ministerium  der  auswärtigen
Angelegenheiten.
54.  Ministerium.
1.  Aversional-Entschädigung  an  das  Deutsche  Reich  für
die  Besorgung  speziell  Preußischer  Angelegenheiten.  22,500  —
Summe  Kapitel  54.  für  sich.
55.  Gesandtschaften.
1.  Besoldunen  ....  .  ..  .  .  ..  68,850  —
2.  ndere  persönliche  Ausgaben.......................  375  —
3—6.  Sächliche  und  vermischte  Ausgaben  11,175  —
Summe  Kapitel  555  —
Summe  II.  .....  —

 

 

 

 

10
        <pb n="263" />
        Betrag
gür  on  Darunter
#rerteljahr  «  -
E  —  Ausgabe.  vom  I.  Imnar  künftig
-  S  bis  31.  März  wegfallend.
S  S  1877.
Mark.  Mark.
III.  Allgemeine  Finanz-Verwaltung.
56.  Ministerium.
1—5.  Besoldugen  ..  251,075  912
5a.  Zu  Wohmungsgeldiuschüssen  für  die  Beamten  40,605  —
6—7.  Andere  persönliche  Ausgaggn  16,  331  —
8—11.  Sächliche  und  vermischte  Aisgaben  ..  36375  —
Summe  Kapitel  56.  344,386  912
57.  Ober=  Präsidien  und  Regierungen,  einschließlich
  der  Finanz-Direktion  nebst
Bezirks-Hauptkassen  in  der  Provinz
Hannover.
1—4.  Besoldunen  .  .  .  .  .  .  1,595,971  55,584
44%.  Lu  Wohnungzgeldzuschüssen  für  die  Beamten  207,500  —
5—8.  Andere  persönliche  Aussabhen  ...  442,396  —
9—10.  Sächliche  Ausgauen  ...  386,500  —
11—14.Sonstige  Asgabrnn  .  4  3211U
Summe  Kapitel  55.792  55/584
58.  Rentenbanken.
1.  Besoldunien  .  ...  .  .  ..  .  ...  35,696  —
1a.  JZu  Wohnungsgeldzuschüssen  für  die  Beamten  .
2—5.  Andere  persönliche  Auisgahgen  ..
6—8.  Seächliche  und  vermischte  Ausgaben  ...
Summe  Kapitel  8.
59.  Depositen-Kassen  zu  Kassel  und  Cöln.
1.  Besoldunien  .  .  .  .
Ia.  “  Wohnungsgeldzuschüssen  für  die  Beamten  ..
2—3.  Andere  persönliche  Ausgaben
4—5.  Sichliche  Ausgaben  ...  -..............  .
SunnneKapite159.»».
Jahrgang  1876.  (Nr.  8421.)
        <pb n="264" />
        210  —

 

 

Betrag
giur,  das  Darunter
7  —  Aus  9  ##  be.  **  zu  sünsia
—  is  31.  .
Ost-d  «1877.r«wegf«
Mark.  Mark.
60.  Wittwen=  und  Waisen-Verpflegungs=  Anstalten.

1.  JLschuß  zur  allgemeinen  Wittwen-Verpflegungs-Anstalt
in  Berln  .  .  ..  cpflegungs  ·  Anstal  505  695  —
2.  Vertragsmäßiger  Zuschuß  für  die  Provinz  Schleswig-Holstein
  zur  allgemeinen  Wittwenkasse  in  Kopenhagen  55,153  55,153
3—13.  Pensionen  und  Verwaltungskosten  der  eschlossenen
Wittwen=  und  Waisen-Verpflegun  5  Anse  ten  in  den
Provinzen  Hannover  und  Hessen-Nassa  ..  311,556%  311/558
Summe  Kapitel  G  S73/4060366,11
61.  Beiträge  zu  den  Ausgaben  des  Deutschen
Reichs.
1.  Matrikularbeittntgg  .  .  .  .  7,932,674  —
2.  Aversum  für  Lölle  und  werbzchsstenemn  der  vom
Lollgebiele  des  Deutschen  Reichs  ausgeschlossenen
ndestheilleeeeeeee  .  .  .  ..  .  ..  ..  148,418  —
Summme  Kapitel  61.  .  .  .  ..  9.0  9  —
62.  Apanagen,  Renten,  Abfindungen,  Zuschüsse
  und  dergleichen.
1.  Apanggana  89,630  89,630
2.  Renten  und  Entschädigungen  an  Fürsten  und  Standesherren
  für  ahgetretene  Rechte  und  Besitzungen  130,2499  —
3.  An  die  Kilhungskass  ur  Erleichterung  der  Ablösung
der  Reallaften  in  den-  Grasschaften  Wittgenstein-Berleburg
  und  Wittgenstein-Wittgenstein,  Juschuß
a  Amortisation  der  ausgegebenen  Schuldverschreiungen,
  sowie  an  Juschut  zur  Ablösung  der  Domainen-Amortisationsrenten
  aus  den  Kreisen  Heiligenstadt,
  Mühlhausen  und  Worbsss  ...  ....  10,473  10,473
4.  Wakat.
5.  JAn  das  Militairwaisenhaus  in  Potsdam  ............  99,074  —
«  ·-  Seite.....  329,426100,103
        <pb n="265" />
        —  211

 

 

 

 

 

 

 

Betrag
v  in  Darunter
SL—  ierteljahr  ---B
  Aus  gabe.  vom  I.  Imuar  künftig
F  bis  31.  März  wegfallend.
S  1877.
Mark.  Mark.
Uebertrag  .  329,4261  100,103
6.  JSonstige  Renten  und  Entschädigungen  für  aufgehobene
und  andere  Berechtigun  *  .  .  .  ..  .......  70,810  6,203
7.  Zur  Gewährung  von  Provinzial-Fonds  für  Zwecke  der
Selbstverwaltung,  einschließlich  der  Mittel  zur  Durchführung
  der  Kreisordnnnnagaga  .  .  9,389,7781  —
8.  Beitrag  zu  den  Kosten  der  Amtsverwaltung  nach  Maßabe
  des  §.  70.  der  Kreisordnung  für  die  Provinzen
Prau  men,  Brandenburg,  Pommern,  Posen,  Schlesten
und  Sachsen  vom  13.  Dezember  1872.  (Gesetz-Samml.
S.661........................................  186,37|11
9.  Zuschuß  zu  den  Verwaltungsausgaben  der  Fürstenthümer
Waldeck  und  Pyormott  #  60,000  —
10.  Zuschuß  zur  Tilgung  der  ständischen  Schulden  der
Niederlaufitttt  ..  CCLLA]  1,840  1,840
11.  Beihülfe  für  die  Stadt  Königsberg  i.  Pr.  zur  Verzinsung
  und  Tilgung  der  städtischen  Kriegsschule:  22,500  22,500
12.  Beihülfe  für  die  Stadt  Elbing  zur  Verzinsung  und
Tilgung  der  städtischen  Kriegsschulfdd  ..  ...  2,500  2,500
13.  Zur  Verzinsung  und  Tilgung  der  öffentlichen  Schuld
der  Hohenzollernschen  Ladde  .  .  .  10)029  10,029
14.  Zuschuß  für  das  Theater  in  Kasse  270  —
Summe  Kapitel  62.  ..  ...  LELIIIIIIIE
63.  Wartegelder,  Pensionen  und  Unterstützungen.

1.Wartegelder  für  Civilbeamtteee  ..  ..  ...  .  ...  156,260  156,260
2.  Pensionen  für  Civilbeamte  (Civilbeamten-Pensionsfonds420  —
3.  Bensteng-iusserhesoom  ...........................  373,000373,000
4.  u  Unterstützungen  für  bedürftige  pensionirte  Klostergeistliche.........................................
  750  750
5.  Karenz-Unterstützunen  ...  25,500  25,500
6.  Zu  Unterstützungen  für  ausgeschiedene  Beamte,  sowie  zu
ensionen  und  Unterstützungen  für  Wittwen  und
isen  von  Beameren  ...  60,000  —
Seite  .....  T9SL0  355-570
(Nr.  8421.)  31°
        <pb n="266" />
        212

 

 

 

 

 

 

—

Betrag
gfür  d  Darunter
z13  Ausgabe.  En  künsii
is  31.  Mä  .
Seid  1877.«3wegfam
IN·  BE-Ueberttag.....
  3,958,010  555,510
7.6  naden--Pensionssods  .  ..  .  ...  75,000  —
8.  Zu  einmaligen  Unterstützungen  für  Personen,  welche,
ohne  die  giigenschaft  von  Beamten  zu  haben,  im
Staatsdienst  beschäftigt  werden  oder  beschäftigt  gewesen
  sind,  sowie  für  Hinterbliebene  solcher  Personen...........................................
  1,500  —
Summe  Kapitel  63......  D06305  LO0)  555,570
64.  Allgemeine  Fonds.
1.  Dispositionsfonds  zu  Gnadenbewilligungen  aller  Art.  375,000  —
22.  Zur  Ablösung  von  Passivrenten  und  anderen  Verpflichtunen
  .  .  ...  .  .  ..  37,500  —
3.  Porto  und  sonstige  Frachtgebühren  für  dienstliche  Sendunen....................·.................·...
  319,750  —
4.  JZur  Verbesserung  des  Diensteinkommens  derjenigen  in
den  Provinzen  Schleswig.  Hosstei,  Hannover  und
Hessen-Nassau  vorhandenen  Beamten,  welche  bei  der
Umgestaltung  der  Behörden  disponibel  geblieben  sind
und  im  Staatsdienst  außeretatsmäßig  beschästigt
werden..........................................  12,000  12,000
5.  .Unvorhergesehene  Ausgaben  (Haupt-Extraordinarium)  300,000  —
Summe  Kapitel  64.  ..  .  ..  1J07256  1200
Summe  III  —
IV.  Ministerium  für  Handel,  Gewerbe
und  öffentliche  Arbeiten.
Verwaltung  für  Handel,  Gewerbe  und
Bauwesen.
65.  Ministerium.
1—8.Besolduen  .  ......  .  ..  143,888  —
8a.  Zu  Wohnungsgeldzuschüssen  für  die  Beamten  22,350  —
9—11.  Andere  persönliche  Ausgabhen  41,680  —
12—14.Sächliche  Aussabbbn  .  .  .  .  ..  n  —
        <pb n="267" />
        —  213

 

 

 

 

Betrag
gür  —  Darunter
—  ierteljahr  «-S
  E  Ausgabe.  vom  t.  Jumaor  künftig
S.  bis  31.  März  wegfallend.
S  1877.
Mork.  Mark.
66.  Gauverwaltung.
1—3.  Besoldungen  der  Bezirks=  und  Distriktsbeamten  480,934  18,260
4.  Besoldungen  der  Lokak=  und  Unterbeamten  269,572  1,478
4%.  Zu  Wohnungsgeldzuschüssen  für  die  Beamten  79,525  —
5—7.  Andere  persönliche  Ausgaen  ..  14,705  15
8.  Zu  Dienstaufwands-Entschädigungen  w.  der  Baubeamen
  .  ..  .  .  .  ..  385,523  3,570
9.  Zur  Unterhaltung  der  Regierungsgebäude  und  sonstiger
Staatsgebäude,  sowie  er  dazu  gehörigen  Gärten  2c.  69,264  —
10.  Zur  Unterhaltung  der  Seehäfen  und  Seeufer,  Dünen,
Wethen,  Baaken,  Leuchtfeuer,  Seetonnen  c.  545/486  —
11.  Zur  Unterhaltung  der  Binnenhäfen  und  Gewässer,
Leinpfade  und  Wasserleitungen,  sowie  von  Fähren
und  Brücken  über  schiffbare  Gewässer  .  .  909,260  —
12.  HLur  Unterhaltung  der  Kanäle  und  der  dazu  gehörigen
baulichen  Anlagen  .  .  ..  .  ...  171,965  —
13.  Zur  1Unterhaltung  der  Wege  und  Brücken  in  den  Landstraßen
  auf  rund  rechtlicher  Verpflichtungen  de
Staats  und  zur  Zahlung  der  Ablösungsrente  an  die
Stadtgemeinde  Berlin  für  Uebernahme  der  Straßenbaulast
  in  Berlnn  .  ..  376,904  —
14.  Vakat.
15.  z  Stromregulirungen  und  Hafenbauten  600000  –
16.  aterielle  Kosten  der  Ruhrschiffahrts=  und  Ruhrhafenverwaltngg
  .  ..  96,491  —
17.  Vakat.
18.  JZuschuß  zur  Bau-Wittwenkasse  in  Kassel  .........  ...  1,230  1,230
19.  DQu  literarischen  Zwecken  im  Fache  der  Baukunst  und
Bauwissenschaft,  Beihülfen  zu  Studienreisen  von
Bautechnikern  und  zu  Prämien  für  Preisaufgaben
des  Architektenvereins  in  Berllnn  10,500  —
Summe  Kapitel  66..  40011/,359  24,553
1

 

(Nr.  8421.)
        <pb n="268" />
        214

 

 

 

 

 

 

 

Betrag
v  in  dos  Darunter

Ausgabe.  bner  ephr  künftig

S  S  bis  31  Maͤrz  wegfallend.

d  1877.

Martk  Mak.

67.  Gau-Ahademie  in  GSerlin.
1.Besoldugen  .  ...  17,063  —
1a.u  Weiznn  hüsi  für  die  Lehrer  und  Beamten  2/865  —

2—3.  Andere  persönliche  Ausgaben  .......  ............  .  ...  20,250  —
4—6.  Saächliche  und  vermischte  Aussaben  ..  10,875  –
Summe  Kapitel  67  —
68.  Vakat.
69.  Handels-  und  Gewerbeverwaltung.
1—4.Besoldunen  .  .  .  ..  95,205s1  —
4a.  JZu  Wohmungsgeldzuschüssen  für  die  Beamten  .  11,091  —
o—10AnderepersonltcheAusgaen.......................  40,890  247
11—13.  Sächliche  Aussan  ...  45,710  —
Summe  Kapitel  0  192,896  247
70.  Technische  Lehranstalten  der  Handels-  und  Gewerbeverwaltung
und  sonstige  wissenschaftliche  und  gemeinnüßige  Zwecke.
1—5.  Besoldunen  .  ..  .  .  ..  94,026  56
5a.  Zu  Wohmungsgeldzuschüssen!  für  die  Lehrer  und  Beamten  14,148  —
6—7.  Andere  persönliche  Aussgahen  28,055  —
8—10.  Slchliche  und  vermischte  Auisgabn  34,148  —
1113.SonstigeAusgaben................................  191,693  —
-----------  Summe  Kapitel  70..  362,070  56
71.  Sauverwaltung  und  verwaltung  für  Handel  und  Gewerbe
gemeinsam.
1.  Kosten  für  technische  Arbeitehüfe  Stellvertretungs-,
Versetzungs-  und  Umzugskosten  .  24,788  —
2.  Zu  Unterstützungen  für  ausgeschiedene  Beamte,  sowie  zu
Penfionen  und  Unterstützungen  für  Wittwen  und
isen  von  Beamten  der  Handels.,  Gewerbe-  und
Bauverwaltttttg  .  .  ..  27,750  —

 

 

 

 

52,538
        <pb n="269" />
        —  215  —

 

 

 

 

 

 

 

 

Betrag
#e  uet  Darunter
—  erte  ie-  :
—  (  Ausgabe.  vom  l.  Iunaar  künftig
Z  .  bis  31.  MärzF  wegfallend.
S  8  1877.
Mark.  Mark.
Uebertrag  52,538  —
2a.  Zur  Unterstützung  erwerblos  gewordener  ständiger  Arbeiter,
  sowie  für  deren  Hinterblieberen  750  —
3.  Zu  Besoldungszuschüssen  zum  Zweck  der  Heranziehun
und  Erhaltung  tüchtiger  Lehrkräfte  für  die  Bau=  un
die  Gewerbe-Akademie,  sowie  für  die  polgytechnischen
Schulen  in  Hannover  und  AZachen  .  ..  4,500  —
Summe  Kapitel  7..  57/788  —
Summe  IV.  .  .  ..  .  4,909,334  24,856
V.  Justiz.  Ministerium.
72.  Ministerium.
1—5.  Besoldunen  ...  97,163  1,125
5a.Zu  Wohnungsgeldzuschüssen  für  die  Beimten  15,000  270
6—7.  Andere  persönliche  Aussaobben  10,787
8—9.  Sächliche  Ausgabhen  8,475
10.  Zur  Unterhaltung  der  Dienstgebäude  und  des  Gartens  2c.  3,000  —
Summe  Kapitel  72.  .....  134,425  1,395
73.  Obertribunal.
1—6.  Besoldunien  ..  .  ...  199,500  —
6a.Zu  Wohnungsgeldzuschüssen  für  die  Beamten  ..  28,830  —
7—8.  Andere  persönliche  Ausgaen  5/498  —
9—10.  Sächliche  Aussabben  7,650  —
Summe  Kapitel  73.  ..  ...  241,478  —
74.  Justiz-Prüfungskommission.
1—2.  HPersönliche  Ausgaben  4,950  —

 

r.  8421.)

Summe  Kapitel  74.  für  sich.
        <pb n="270" />
        —  216  —

 

 

 

   
   
  

#r  aach  Darunter
—:  e  t  *
S  E  Ausgabe.  —  künftig
3  .  bis  31.  März  wegfallend.
S  2  77.
Mark.  Mark.
75.  Grrichte  zmeiter  Instanz  in  den  Candestheilen,  in  denen  die
verordnungen  vom  2.  Januar  1819.  und  26.  Juni  1867.
Gesetzeskrast  haben.
1—9.  Besoldunen  .....  .  ..  ..  ..  849,222  12,350
10.  Zu  Wn  ah  für  die  Beamten  100,488  180
11—16.  Andere  persönliche  Ausgageen  ...  95,867  —
17—19.  Sächliche  Aussaben  .  ..  65,658.
Summe  Kapitel  75.  5/111,235
76.  Appellationsgericht  in  Celle  und  Obergerichte  des  dortigen
Departements.
1—4.  Besoldunen  ..  235,218
4a.  Zu  elebs  für  die  Beamten
5—7.  Andere  persönliche  Ausgaben
8—10.  Sächliche  Aussarrrn  .  .  ..
Summe  Kapitel  76
77.  Appellationsgericht  in  Krankfurt  a.  M.
1—2.  Besoldunien
2a.  Zu  Wohnungsgeldzuschüssen  für  die  Beamten
3—4.  Andere  persönliche  Aissaeeen  .  .  ..
5—6.  Sächliche  Ausgagheen  ..
Summe  Kapitel  77.
78.  Appellationsgerichtshof  in  Cöln  und  BRheinische  Candgerichte.
·-1—48Besoldunen.................·.....·...·...........  258,638
4b.  Zu  Wn  ennoi  für  die  Beamten  ........  33,852
5—8.  Andere  persönliche  Ausgaggn  13,410
9—11.  Sächliche  Ausgahhen  20,523
Summe  Kapitel  8B.  423
79.  Gerichte  erster  Anstan  in  in  den  Landestheilen,  in  denen  die
verordnungen  vom  2.  Januar  1849.  und  26.  Juni  1867.
GesetzeskKrast  haben.
1—13.  Besoldunggen  6/588,  885
13a.  Zu  kenbüs  für  die  Beamten  831,205
14—24.  Andere  persönliche  Ausgaben  1,897,025
25—28.  Sächliche  Aussabben  ..  .  ...  1,107,488

 

 

 

nr
        <pb n="271" />
        217

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Betrag
Ni.  l  Darunter
—  rteljahr  —-SJ
  Ausgabe.  vom  .  Jumuar  künftig
*  bis  31  Maͤrz  wegfallend.
1877.
/  Vark.  Mark.
80.  Imtsgerichte  im  Depariemen  des  Appellationsgerichts
zu  Celle.
1—4.  Besolduggen  ...  .  .  .  .  .  ...  532,624  431
5.  ZQu  Wohnungsgeldzuschüssen  für  die  Beamten  ..  43,326  —
6—11.  Andere  persönliche  Ausgabeen  ..  ...  23,142  —
12—14.|Sächliche  Aussabben  ....  ...  45,735  —
Summe  Kapitel  80.  .  .  .  ..  644,827  431
81.  Stadtgericht  und  sonstige  Gerichtsbehörden  erster  Instanz
in  Frankfurt  a.  A.
1—3.  Besoldunnen  .  ..  ..  .  .  .  .  .  .  ..  52,325  21
3a.Zu  Wohnungsgeldzuschüssen  für  die  Beamten  9,615  —
4—6.AnderepersönlicheAusgaben.......................  8,256  —
7  -9.  Sächliche  Ausgaben  ...  .......  ...  .  ...  ..  ...  ...  ...  .  ..  7,014  —
Summe  Kapitel  81.  77,210  21
82.  Friedens  -  und  gandelsgerichte  des  Departements  Cöln.
1—2.  Besoldunen  .  .  .  .  .  ..  219,007  225
2a.  Zu  Wohnungsgeldzuschüssen  für  die  Beamten  ..  21,996  —
3.  Andere  persönliche  Aissaaeen  r,275
4—6.  Scchliche  Aussaoen  12,694
Summe  Kapitel  82.  ..  ...  254,972  225
83.  Ariminalkosten.
1.  PVerpflegungs-,  Transport=  und  Bekleidungskosten  703,835  —
2.  Zu  Instandhaltung  der  Gefängniß-Utensilltin  40,436  —
3.  onstige  Auslaggegn  .  .  .  .  .  .  .  585,811  —
Summe  Kapitel  88  1,330,082  —
84.  Caare  Auslagen  und  andere  Ausgaben  in  Parteisachen  616,610  —
Summe  Kapitel  84.  für  sich.
85.  porto  und  Auslagen  für  Postsendungen  und  Postbestellungen  570,460  —
Summe  Kapitel  85.  für  sich.
86.  Sonstige  Ausgaben.
1.  Umzugs-  und  Reisekosten  versetzter  Beamten  33,850  —
2.  Zu  Unterstützungen  für  aktive  Beamte  bei  den  Gerichtsbehördden
  .  .  .  .  .  ..  7  —
Seite  .....  40725—
Johrgang  1876.  (Nr.  8421.)  32
        <pb n="272" />
        218

 

 

 

 

 

 

 

Betrag  sisiglür
  E  Darunter
—  erteljahr  5  ;
S  Ausgabe.  vom  I.  Juur  künftig
bis  31.  März  wegfallend.
r  1877.
Mork.  Mork.
Uebertrag  ..  .  ..  41,725j,
3.  Zu  Unterstützungen  für  ausgeschiedene  Beamte,  sowie  zu
Pensionen  und  Unterstützungen  für  Wittwen  und
Waisen  von  Beamen  —
44.U  außerordentlichen  Ausgaben  für  die  Justizverwaltung  —
5.  HDJu  Rechnungsvergütungngen  .  .  "............  —
SununeKapite186......  —
87.  Unterhaltung  der  Justizgebännenn  —
Summe  Kapitel  87.  für  sich.
88.  Justiz-Osfizianten-Wittwenkasee  21,000  —
Summe  Kapitel  88.  für  sich.
Summe  .  ....  0  10  7S50  5N
VI.  Ministerium  des  Innern.
89.  Ministerium.
1—5.  Besoldunenng  .  .  .  .
59.Zu  Wohnungsgeldzuschüssen  für  die  Beamten  .
6—  (.  Andere  persönliche  Ausgaben  .  ..
8—10.  Sichliche  Aussaaen  .  .  .  ...  .  ...
Summe  Kapitel  89..
90.  Statistisches  Oürtau.
1—3.  Besoldunen
3a.  Zu  Wohnungsgeldzuschüssen  für  die  Beamten  .
4—5.  Andere  persönliche  Auissaen
6—12.  Sonstige  Aussaaaeen  .  .
Summe  Kapitel  o
91.  Metrorologisches  Institut.
1.  Besoldunen  ..  .  ....  .  ..  .
1a.  Zu  Wohnungsgeldzuschüssen  .  ..
2.  JAndere  persönliche  Ausgaben  .......  ..  .  ......  .  ..  .  .  .  .
3.  JSSäãchliche  Ausgaben  ...  ...  .....  ...  .  .  ..  ...  .......  .  .  ..

 

EIIIM
        <pb n="273" />
        219

 

 

 

*  r  Darunter

«  ier  «-Z

  ..;  Aus  10  be.  vom  I.  Wunar  künftig
5  F  bis  31.  März  wegfallend.
S  1877.

——1  Mark.  Mark.
92.  Ober-verwaltungsgericht,  eczirks-Verwaltungsgerichte  und

Deputalionen  für  das  Heimathwesen.
1—3.  Besoldunen  .  .  ..  .  ..  .  .  10,725  —
4.  Zu  Wohnungsgeldzuschüssen  für  die  Beamten  1,320  —
5—7.  Andere  persönliche  Ausgaggen  .  ..  13,490  —
8—9.  Sichliche  Ausgabhben  .  .  ..  17,500  —
SummeKapite192......  43,035l-—
92a.  Standesämter.
1.  Zur  Remunerirung  der  Standesbeamten  und  deren
Stellvertreter,  soweit  solche  dem  Staate  zur  Last  fällt  40,000
2.  Zur  Beschaffung  der  Standesregister  und  der  Formulare
  zu  den  Registerauszügen,  sowie  zur  Bestreitung
der  bei  der  Acsnahme  von  Civilstandsakten  erwachsenden
  Dolmetschergebü0rtren  ..  52,500  —
Summe  Kapitel  Na.  .  .  ..  .  92,500
93.  verwaltung  der  Negierungs-  Amtsblätter  und  der  damit  verbundenen
  öffentlichen  Anzeiger.
1.Zur  Remunertrung  der  Beamtenann  5,167  —
2.  Zu  den  sächlichen  Aussabhn  58,414  —
Summe  Kapitel  93.  63/581  —
94.  Landdrosteien.
1—4.  Besoldungen  65,794  3,255
44%.  Zu  Wohnungsgeldzuschüssen  für  die  Beamten  7,245  —
5—7.  Andere  persönliche  Ausgasgen  .  ..  16,012  —
8—9.  Sächliche  Ausgaaen  ..  ..  ..  22,015  —
10—11.]Sonstige  Aussasbben  .  .  .  .  .  .  2,026  —
Suinme  Kapitel  94.  .  .  .  ..  113)092  255
95.  #andräthliche  Gehörden  und  Aemtoer.
1—4.  Besoldunggen  1,073,312  28,352
4a.  Zu  Wohnungsgeldzuschüssen  für  die  Beamten  93,918.
5—8.  Andere  persönliche  Ausgagen  ..  75,023  26,175
9—11.Sächliche  Aussahoen  .  .  .  ..  525,766  —
SununeKapitc195»....  1,«768,019  54,527
mk.a421.)  32«
        <pb n="274" />
        220

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Betrag  s
Tfjirt  Darunter
—  r  .-S
  —  Ausgabe.  vo  Iumnar  künftig  ·
.  bis  31.  März'wegfallend.
S  Sn  1877.  "
Mark.  Mark.
96.  Cokal  ·  Poliztiverwaltung  in  Gerlin.
1—7.  Besoldunen  .  ...  .  ..  904,654  —
7a.  JZu  Wohnungsgeldzuschüssen  für  die  Beamten  178,635  —
8.  Andere  persönliche  Ausgaben  ..  46/165  —
9—13.  Sächliche  Ausgaaen  .  .  ..  .  .  ..  49,186  —
SumnreKapite196.1,178,940  —
97.  Cokal·  Polizeiverwaltung  in  den  Provinzen.
1—22.  Besoldungeng  .....  ...f.4e.  473,835  1,733
22a.  Zu  Wohnungsgeldzuschüssen  für  die  Beamten  .  .  .  .  .  .  ..  79,542  —
23—42.|Andere  persönliche  Ausgaben  41,911  —
43—45.SächlicheAusgaben...·......·.....................  21,332  225
46—47.  Sonstige  Ausgagbhen  .  ..  .  .  .  ..  6,308  2,092
Summe  Kapitel  97.  .  .  .  ..  622)928  4,050
98.  polizei-Distrints-  Kommissarien  in  der  Provinz  Posen.
1.  Besoldunenn  ..  .  .  ...  79,200  —
la  Zu  Wohnungsgeldzuschüssen  .  ..  6,867  —
2—3.  Andere  persönliche  Ausgaggen  .  ..  .  .  ..  900  —
44.  Sonstige  Ausgben  .  .  .  ...  31,170  —
Summe  Kapitel  98.  .  .  .  .  .  118,137  —
99.  Candgendarmetrie.
1—2.  Besoldunen  ...  .  .  .  ..  .  .  ..  1,082,438  300
2a.  JZu  Wohnungsgeldzuschüssen  .  .  .  .  .....  ..  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  ..  79,305  —
3—5.  Sächliche  Aussaaeeeeen  ....  ..  .  .  ..  331,515  —
6—99.  Sonstige  Ausgaeen  379,030  912
Summe  Kapitel  99.  18728  D212
100.  Allgemeine  Ausgaben  im  Interesse  der  Polizei.
1.  Zu  geheimen  Ausgaben  im  Interesse  der  Polizei  .....  30,000  —
2.  Für  das  Central-Polizeiblaüt  1,934  —
3.  Zur  vorübergehenden  Verstärkung  des  Personals  für
den  Polizel-Bürcau=  und  für  den  Polizei-Erekutiodienst,
  zu  Stellvertretungskosten,  sowie  zur  Vergütigung
  besonderer  Leistuen  .  ..  17,500  —
Seite  .....  49,434  —
        <pb n="275" />
        221

 

 

 

Betrag
—  *  sun  Darunter
kertella  «  "
XIV-:  Ausgabe.  vom  I.  Imnar  künftig
4  bis  31.  März  wegfallend.
d  1877.
Mark.  Mark.
Uebertrag  ..  49,434  —
4..  Zu  Diäten,  Fuhr-  und  Versetzungskosten,  zu  Prämien
für  Ermittelung  von  Verbrechern  und  zu  sonstigen
sächlichen  Ausgaen  .  ..  .  ...  77,232  —
5.  Zur  Bestreitung  der  Kosten  für  die  Polizei-Anwaltschaften  67,500  —
6.  ZZu  außerordentlichen  Remunerationen  und  Unterstützungen
für  Königliche  Polizeibeamte  .........  .  .  ..  ..  ..  .  ...  22500  —
Summe  Kapitel  100.  216,666  —
101.  Strafanstalts-  etc.  verwaltung.
1—2.  Besoldunen  .  ....  .  ..  .  .  ..  598,369  412
Z2a.  Zu  Wohnungsgeldzuschüssen  für  die  Beamten  .  .  8,727  —
3—5.  Andere  pewönliche  Ausgaben  128,862  —
16—10.  Sonstige  Aussaaen  .  ...  ....  1,231,721  —
Sumime  Kapitel  101.  .  .  .  .  .  1,967,679  412
102.  #ür  Wohlthätigkeitszwecke.  »
l.ZurUnterstützunghülfsbedürftigcrehemaligerKrieger
aus  den  Jahren  1806.  bis  1815.  271,223  —
2.  Zu  Almosen  und  Unterstützungen  im  Allgemeinen  28,259  —
3.  Chausseepolizeistrafgelder-Unterstützungsfonds  für  hülfsbedurftige
  Wittwen  und  Waisen  von  Polizeibeamten  520  —
4.  Zur  Velpfegung  verarmter  ehemaliger  Militairpersonen
und  deren  Familln  .  .  .  .  2,639  —
5.  Fegstehende  Zuschüsse  für  Armen=  und  Wohlthätigkeits-  «
nstalten....................·...................  31,609  209
6.  Zu  Pensionen  und  Unterstützungen  für  Beamtenwittwen
und  Waisen,  sowie  zu  Unterstützungen  für  ausgeschiedene
Beamte  aus  dem  Ressort  des  Ministeriums  des  Innern  52,500  —
7.  Lu  Pensionen  und  Unterstützungen  für  Wittwen  und
verwaiste  Töchter  von  Sturtshenmien  und  Offizieren
im  Allgemeinen  (Stifts-Pensionsfondse  52053  —
8.  Lur  Unterstütung  ehemaliger  Beamten  und  deren  Hinterbliebenen
  aus  dem  Ressort  der  Verwaltung  des  Innern
in  der  Provinz  Hannoer  3/560  3,560
9.  Allerhöchster  Dispositionsfonds  für  Stiftszwecke  (Stifterfondss
  4)17  —
Summe  Kapitel  102..  s  3/769

r.  8411.)
        <pb n="276" />
        —  222

2—

 

 

 

 

Betrag
#ü  das  Darunter
W  Ausgabe.  rr  r  zänsns
ESE&amp;amp;&amp;amp;3  *  1577.  wegfal  —
Mark.  Mack.
103.  Allgemeine  Ausgaben  zu  verschiedenen  Gedürsnissen  der
Derwaltung  des  Innern.
1.  Feststehende,  auf  rechtlicher  Verpflichtung  beruhende  Ausgaben
  zu  Prämien  für  Schützengilden  und  Schützenönige
  und  zu  verschiedenen  ZJwecken  23,554  10,993
2.  Sonstige  feststehende,  nicht  auf  rechtlicher  Verpflichtung
beruhende  Ausgaben  zu  verschiedenen  Zwecken,  mit
Einschluß  der  nicht  obligatorischen  Prämien  für
Schützengilden  und  Schützenkönige  6,529  —
2a.  JZu  Wohnungsgeldzuschüssen  für  die  beiden  Bezirksförster
in  den  Hohenzollernschen  Landen  .  ...  90  —
3.  Zu  Prämien  un  an  sonstigen  verschiedenen  Ausgaben,
insbesondere  auch  zu  Rechnungsvergütungen  7,596  —
44.  Zu  unvorchergesehenen  Ausgsgen  6,375  —
Summe  Kapitel  103.  .....  44,44
Summe  VI.  ...  ..  8,766,  138  78/218
VII.  Ministerium  für  die  landwirthschaftlichen
  Angelegenheiten.
Landwirthschaftliche  Verwaltung.
104.  Ministerium.
1—5.  Besoldunen  ..  ..  ..  —
5a.Zu  Wohnungsgeldzuschüssen  für  die  Beamten  —
6—7.  Andere  persönliche  Ausgahen  —
8—10.  Sächliche  Aussaan  —
Sunme  Kapitel  104  —
105.  Revisionskollegium  sür  Candes-  Aultursachen.
1—3.  Besoldungen  .....  ..  .  ..·.................  —
3a.  JZu  Wohnungsgeldzuschüssen  für  die  Beamten  .....  .  ..  —
4—6.  UAndere  persönliche  Ausgaben  ....  ..  .....  ....  .  ...  .  ...  —
7.  Sächliche  Aussaoen  .  ...  .  .  ..  —

 

 

Summe  Kapitel  100..
        <pb n="277" />
        —  223  —

 

 

Betrag
..—  Vkükt  tlskigh  Darunter
I-«  c  ahr  3  ;
S  E  Aus  gabe.  vem  I.  Imurr.  künftig
3  bis  31.  März#  wegfallend.
S  *  1877.
Mark.  Mark.
106.  Auseinandersezungs-Gehörden.
1—6.  Besoldunen  .  .  ..  263,171  863
6a.  Zu  Wohnungsgeldzuschüssen  für  die  Beamten  41,142  —
7—10.  Andere  persönliche  Ausgaeen  ....  ...  271/645  —
11—13.Sächliche  Ausgaben  ,........................  256,576  —
14—15.|Sonstige  Ausgasben  .  .  .  .  .  ..  5,438  —
Summe  Kapitel  106.  .  .  ..  .  837/972  863
107.  (andwirthschaftliche  Lehranstalten  und  sonstige  wissenschaftliche
und  Lehrzweckce.
1—8.  Besoldugen  .  .  ..  44,216  600
8a.  Zu  Wohnungsgeldzuschüssen  für  die  Lehrer  und  Beamten  2,451  —
9—12.  Andere  persönliche  Ausgaben  .  .  ..  23,260  —
13—15.  Sichliche  Aussaben  ........·......  37,233  —
16—18.|  Sonstige  Ausgaben  ...·..........  91,966  —
Summe  Kapitel  107.  .  .  .  ..  199/720  600
108.  Thierarzucischulen  und  velerinärwesen.-A.
  Thierarzneischulen.
1—2.  Besolduienn  16,920  —
2a.  Lu  Wohnungsgeldzuschüssen  für  die  Lehrer  und  Beamten  1/113  —
3—5.  Andere  persönliche  Ausgaben  .  ..  3,239  —
6—8.  Sächliche  Aussaen  ..  ..  ..  .  .  ...  26,871  —
9—9a.  Sonstige  Aussaen  23344  —
Sumch»....  50,487  —
B.  Veterinärwesen.
100.  Besoldunen  .  ..  68,250  791
10a.Zu  Wohnungsgeldzuschüssen  für  Veterinärbeamte..  855  —
11—12.  Andere  persönliche  Ausgaben  8,250  —
13.  Sonstige  Ausgabeen  .  ..  12,500  1,665
Summe  B  2/456
C.  Allgemeine  Ausgaben.
14—15.  Remunerationen,  Unterstützungen  und  Pensionen  —
Summe  Kapitel  108  2/456
1091—4.  küörderung  der  viehzuct  154,540  85
Summe  Kapitel  109.  für  sich.  I

 

Wem-)
        <pb n="278" />
        Betrag
Hr-  das  Darunter
—  ierte  r  ·  ·
Aus  gabe.  2  1  zi  süais,
.  is  31.  Mä  .
55  -
Mark.  Mart.
110.  förderung  der  Eischerti.
1.  Besoldunen  8,726  —
1a.Zu  Wohnungsgeldzuschüssen  für  die  Beamten  759  —
2—3.  JAndere  persönliche  Ausgaben  ..........  ...  ...  .  ...  .  ..  1,155  —
4.  Sächliche  Ausgageen  ...  .  ..  2,228  —
5.  Sonstige  Ausgauaeen  .  .  .  .  ..  2332  —
Summe  Kapitel  110.  ..  ...  15,200  —
111.  (andesmeliorationcn,  Ao,Deich-,  User-  und  Dünenwesen.
1—2.  Besoldunen  ..  .  .  .  ..  14,102  300
2a.Zu  Wohnungzsgeldzuschüssen  für  die  Beamten  2,301  —
3—4.  Andere  persönliche  Aussabhben  ...  7/075  —
5—6.  Sächliche  Aussaoen  7,997  —
7—9.  Sonstige  Ausgagen  92,592  —
SummeKapite1111....«  124,067  300
112.  Allgemeine  Ausgaben.
1.  Dispositionsfonds  zur  Unterstützung  der  landwirthschaftlichen
  Vereine  und  zur  Förderung  der  Landkultur  59,375  —
2.  Zu  Unterstützungen  für  ausgeschiedene  Beamte,  sowie  zu
Pensionen  und  Unterstützungen  für  Wittwen  und  Waisen
  von  Beamten  der  landwirthschaftlichen  Verwaltung  12,500  —
Summe  Kapitel  112  ..  7  3  —
Summe  Kapitel  104.  bis  112  1663/129  4/50.4
113.  Sestütverwaltung.
Besoldungen.
1—3.  Hauwttgestüte  .......................................  25,472  19
4—14.  Landgestüüt  ..  .  ..  .  ..  .  .  ..  27,313  934
Summe  Titel  1.  bis  14  50785  I
14%.  Lu  Wohnungsgeldzuschüssen  für  die  Beamten  201  —
Summe  Titel  14a.  für  sich.
Andere  persönliche  Ausgaben.
15—16.  Hanhttgestute  .......................................  34,186  214
17—19.Landgestüüütte:  ..  ....  .  ..  .  ...  100,762  2,041

 

 

Summe  Titel  15.  bis  19

 

 

 

 

 

 

 

n  555
        <pb n="279" />
        —  225  —

 

 

 

 

 

 

 

 

Betrag
vin  r  Darunier
5  Ausgabe.  vem  k.  Immar  künstig
7  bis  wegfallend.
Mark.  Work.
Sächliche  Ausgaben.
20—25.  Hauptgestüte  .......................................  174,015  —
26—31.Landgestüüüte  .  .  ..  239,998  150
Summe  Titel  20.  bis  31.  414,013  159
Sonstige  Ausgaben.
32.  Hauptgestittte  -.........  519  —
33.  sandgestüte  .  ..  .  ...  ..  ..  .  .  .  ..  .  .  .....  .  ..  .  .  ..  ..  ..  .  .  .  .  ..  51,111  –
Summe  Titel  32.  und  33  51,630  —-Summe
  Titel  1.  bis  33  653/577  3/36“
tosten  der  Central-Derwaltung  und  sonstige  Zusgaben.
34—36.  Versönlice  Ausgaaen  ...  .  ..  .  .  .  ..  45  —
37—38.|Sächliche  Ausgaen  .  .  .  .  .  .  ..  17,250  —
39—42.  Sonstige  Ausgaben  .  .  .  ..  .  ...  .  .  ..  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  117,934  —
Summe  Titel  34.  bis  12  —11  12/170  –
Summe  Kapitel  113  —ie  3,36°7
Summe  VII  .  ..  2/1459,176  7061
VIII.  Ministerium  der  geistlichen,  Unterrichts=
  und  Medizinal-Angelegenheiten.
114.  Ministerium.
1—6.Besoldunnenn  137,850  —
Ga.Zu  Wohngsggeldeuschussen  für  die  Beamten  .  20,445  —
7—9.  Andere  persönliche  Ausgaen  10,695  —
10  -12.  Sächliche  Aussaeeen  ...  .  .  ..  .  .  .  ..  .  .  ..  12,064  —
Summe  Kapitel  114  181,054  —
1144a.  Gerichtshof  sür  kirchliche  Angelegenhciten.
1—2.  Besoldunen  .  .  .  ..  4,500  —
3.  JAndere  persönliche  Ausgaben  787  —
4—5.  Sächliche  Ausgaben  .  .  .  .  .  ..  3,938  —
Summe  Kapitel  114a.  .  .  .  .  .  9,225  –

 

 

 

 

Johrgang  1876.  (Tr.  8421.)  33
        <pb n="280" />
        226

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Betrag
gür  d  Darunter
—  lerteljahr  -  :
.  —:  Aus  1  à  be.  vom  l.  P#nar  künftig
E  bis  31.  März  wegfallend.
S  S  1877.
Mark.  Mart.
115.  Evangelischer  Ober-  Airchenrath.
1—2.  Besoldugen  ..  18,938  —
2a.  Zu  Wohnungsgeldzuschüssen  für  die  Beamten  —
3—4.  Andere  persönliche  Ausgahbhen  ...  —
5—7.  Sächliche  Ausgagen  .  .  .  ..  —
Summe  Kapitel  115  —
116.  Evangelische  Konsistorien.
1—12.  Besoldunneenn  .  ..  .  .  .  .  ..  .  ..  2,333
12a.  JZu  Wohnungsgeldzuschüssen  für  die  Beamten  —
13—14.  Andere  persönliche  Ausgaen  ...  —
15—18.Sächliche  Aussahn  —
Summe  Kapitel  116  .  .  213,724  2/333
117.  Evangelische  Geistliche  und  Airchen.
1—2.  Besoldungen  und  Zuschüfsffse  ....  314,166  7,397
Summe  Kapitel  117.  für  sich.
118.,]  pisthümer  und  die  zu  denselben  gehörenden  Institute  310,718  135
Summe  Kapitel  118.  für  sich.
119.  datholische  Konsistorien.
1.  Besoldunenn  7,237  —
1a.u  Wohnungsgeldzuschüssen  für  die  Beamten  .  837  —
2—3.  Andere  persönliche  Ausgaggn  ...  97  —
4—6.  Sächliche  Ausgasn  .  :.  615  —
Summe  Kapitel  119.  8,786  —
120.  Katholische  Geistliche  und  Lirchen.
1—2.  Besoldungen  und  Zuschüssee  .  ..  350,741  4,924
Summe  Kapitel  120.  für  sich.
121.  Provinzial-Schulkollegien.
1—2.  Besoldunen  ..  .  ..  .  .  .  .  .  67,564  1,466
2a.Zu  Wohnungsgeldzuschüssen  für  die  Beamten  .  .  9/690  —
3—4.  JAndere  persönliche  Ausgaben  ..  ..........  ...  ..  ..  .  .  ..  5,149  —
5—6.  Sächliche  Ausgaggen  .  ..  21,485  —I
Summe  Kapitel  121.  .  .  .  .  .  103,  888  1/466
122.]1—3.  Prüfungskommissionnn  17,822  —

 

 

 

 

Summe  Kapitel  122.  für  sich.
        <pb n="281" />
        227

 

 

 

 

 

 

Betrag
#ür.  gra  Darunter
—  lerkeljahr  «  «
S  —  Ausgabe.  vom  I.  Imnar  künftig
-m  B  bis  31.  März)wegfallend.
1877.
.  Mart.  Mart.
123.  Universitäten.
1—10.Duschüsse  für  die  Universitäten,  die  Akademie  in  Münster
und  das  Lyceum  Hosianum  zu  Braunsberg  .  1,231,156  56,144
109.  Zu  außerordentlichen  sächlichen  Ausgaben  für  die  Universitäten,
  die  Akademie  in  Münster  und  das  Lyceum
in  Braunsbreen  ..  15,000  —
11.8urBerbesserungder  Besoldungkn  der  Lehrer  an
sammilichen  Universitäten,  an  der  Akademie  zu  Münster
und  an  dem  Lyceum  Hosianum  zu  Braunsberg,  sowie
  zur  Heranziehung  ausgezeichneter  Dozenten  39,962  —
11a.u  Stipendien  für  Privatdozenten  und  andere  jüngere
für  die  Universitätslaufbahn  voraussichtlich  geeignete
Gelehrte  bis  zum  Betrage  von  höchstens  1500  Mark
jährlich  und  auf  längstens  vier  Jahre  für  den  einzelnen
  Empfaanger  ..  13,500  —
12.  Zur  Berufung  von  Nachfolgern  für  unerwartet  außer
Thätigkeit  tretende  Universitätslehter  .  3,000  —
13.  Du  Stipendien  und  Unterstützungen  für  würdige  und
bedürftige  Studirerndeer  .  17,810  —
Summe  Kapitel  123.  ..  .  ..  1320|42.  56,144
124.  Sumnasien  und  Realschulen.
1—4.  Zuschüsse  für  verschiedene  Anstalten  und  Fonds  1,048,720  8,414
5.  Zur  Erfüllung  des  Normaletats  bei  den  Gymnasien  und
Realschulen  erster  Ordnung  und  zu  Besoldungsverbesserungen
  für  die  technischen,  Hülfs-  und  Elementarlehrer
an  diesen  Anstalten  und  für  die  Dirigenten  und  Lehrer
an  allen  übrigen  höheren  Untersichksanstalten  sowie
Beihülfe  zu  Wohnungsgeldzuschüssen  an  die  Dirigenten
und  Lehrer  der  nicht  ausschließlich  vom  Staate  unterhaltenen
  höheren  Unterrichtsanstalttn.  43/770  —
6.  Sonstige  Ausgaben  für  das  höhere  Unterrichtswesen..  6,000  —
7.  L6u  unvorhergesehenen  Bauten  und  Reparaturen  bei  den
aus  Staatsfonds  zu  unterhaltenden  Gymnasien,  Realschulen
  1.  Ordnung  und  sonstigen  höheren  Unterrichtsanstalten...·.·............·.....................
  1,875  —
8.  Zu  Stipendien  und  Unterstützungen  für  wurdig  und
bedürftige  Schüler  von  Gymnasien  und  Realschulen  5,095  —I
Summe  Kapitel  124  D/105,460  8414
(r.  8421.)  3“
        <pb n="282" />
        228

 

 

 

 

Betrag
—  d  Darunter
—  terteljahr  3  ;
2  —  Aus  gabe.  vom  I.  Punar  künftig
-  E  "6  bis  31.  März  wegfallend.
—  8  1877.
Mark.  Mark.
125.  eElementar  -  Unterrichtswesen.
1—5.  Schullehrerseminaoren  894,258  3,204
6—10.  Präparandenanstalten  ...............................  73,992  —
11.  ispositionsfonds  zur  Förderung  des  Seminar-Präparandenweseesesesese::::
  ...  57,461  57,461
12—18.Elementarschulen  .  3/443,606  16,500
19.  ur  Ausbildung  von  Turnlehren  ..  17,250  —
19a.  JZu  Wohnungsgeldzuschüssen  für  die  Lehrer.........  ..  360
20.  Taubstummen-  und  Blindenanstalteon  .  8,671
21.  Waisenhäuser  und  andere  Wehlthätigkeitsanstalten  23/633
22.  Zuschüsse  für  gewerbliche  Fortbildungsschullen..  35,537
Summe  Kapitel  1925  4,554,768
126.  Aunst  und  Wissenschaft.
1—5.  Besoldugen  .  ....  ....  .  ...  90,881
6.  Zu  Wohnungsgeldzuschüssen  für  die  Beamten  13,776
7—14.  Andere  persönliche  und  sih  e  Ausgaben  ...  306,431
15—23.uschüsse  für  verschiedene  hen  und  Vereine  198,470
Summe  Kapitel  126  609,558
127.  Aultus  und  Unterricht  gemeinsam.
J.  Besoldungen  für  Schulräthe  und  geistliche  Räthe  77,159
1a.u  Wenen  fir  Schulrih  für  2  Lche  Rich  ......  8,595
Ilb.  Zur  Remunerirung  von  Hülfsarbeitern  in  der  Schulverwaltung
  bei  den  Regierunggen  3,750
2.  Zur  Unterhaltung  der  Kirchen,  Pfarr-,  Küsterei-  und
Schulgebäude,  soweit  solche  auf  einer  rechtlichen  Verpflichtung
  des  Staates  bert  444,645
3.  Zur  Verbesserung  der  äußeren  Lage  der  Geistlichen  aller
Bekenntnisse  und  Lehrer  ..  .  .  .  .  .  .  .  ...  .  .  ..  ..  .  .  .  .  ...  844,539
4—15.  Sonstige  Ausgaben  für  Kultus--  und  Unterrichtszwecke  232,191
Summe  Kapitel  1277  ..  .  1,630,879
128.  Medizinalwesen.
1—2.  Besoldugen  ..  .  .  .  .  ..  .  .  ..  239,679
2a.Zu  Wohnungsgeldzuschüssen  für  die  Beamten  .  .  4,920
3.  Andere  persönliche  Ausgaben  2,138

 

 

 

 

 

1S
        <pb n="283" />
        —  229  —

 

 

 

 

 

Betrag
Nür,  d  Darunter
—  Vierteljahr  “7  ·
Z-  Aus  gabe.  «  vgmläjjzxmar  kunflltlgd
is  31.  März  wegfallend.
8  ,a  wegfalle
Mark.  Mark.
Uebertrag  246,737  14,848
4.  sESäãchliche  Ausgaben  *  813  —
5.  Zur  Remunerirung  der  Mitglieder  und  Beamten  der
#mmissane  für,  die  Süsstesrusungen  der  e
ahnärzte,  Apotheker  und  Physiker  und  zu  sächlichen
Nusgaben  m“.A  ..........................  27,127  —
6—8.  Unterrichts-,  Heil-  und  Wohlthätigkeits-Anstalten  69,757  1,500
9—14.  Sonstige  Ausgaben  für  medizinal  polizeiliche  Owecke  43,574  19,390
Summe  Kapitel  124.  388,008  35/738
129.  Allgemeine  Ausgaben.
1.  Allgemeiner  Dispositionsfonds  zu  unvorhergesehenen
Ausgaann  .  .  .  .  ..  18,750  —
22.Lur  Verstärkung  der  aus  den  Grundsteuer-Entschädigungen
  gebildeten  7  Kirchen.,  Pfarr,  und  Schulverbesserungs-Fonds
  in  der  Provinz  Hannover  .  .  11669  —
Summe  Kapitel  129.  —  –
Summe  VIII.  Ministerium  der  geistlichen  2c.  Angelegenheiten
  ..  11,175,162  207,714
Dau  VII.  Ministerium  für  die  landwirthschaftlichen
  Angelegenheittrn..  2,459,176  7,671
·  -  VlMinisteriumdeönnern........  8,766,138  78,218
-  V.  Justiz-Ministerin  16,403,750  73,931
"  IV.  Minssterum  für  Handel  2.  4,909,334  24,856
-  III.  Allgemeine  Finanzverwaltung  27,294,546157,749
-  II.  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheitien
  ..  102,900  —
·  1.Staats-inisterium............  442,601  19,252
Summe  C.  Staatsverwaltungs-Ausgabeen1,553,609,391
Dazu  B.  Dotationen  15,616,545  694
A.  Betriebs-  v.  Ausgabbn  67,437,2811  10  127
Summe  der  dauernden  Ausgaben  156NSO,
Allgemeine  Bemerkung.  Bei  sämmtlichen  Baufonds
  können  die  verbleibenden  Bestände  zur
Verwendung  in  den  folgenden  Jahren  reservirt
werden.

 

(r.  8421.)
        <pb n="284" />
        —  230  —

 

 

 

 

 

Betrag
.
—  ella
Ausgabe.  vom  I.  Inr
2  bis  3i.  MänB
S  *  1877.
Mark.
Einmalige  und  außerordentliche
Ausgaben.
I.  Staats-Ministerium.
Staatsarchive.
Zur  Herstellung  von  General-Repertorien  der  Staatsarchive,
  zweite  Rttt  ..  .  .  ..  1,650
Summe  Kapitel  1.  für  sich.
Für  Zwecke  der  Landesvermessung.
Zur  Fortsetzung  der  beschleunigteren  und  vervollkommneteren
  topographischen  Mupahme  und  deren  Vervielfältingg
  ...  85,000
Summe  Kapitel  2.  für  sich.
Summe  J.  ..  ...  86,650
II.  Finanz-Ministerium.
Domainenverwaltung.
1.  Zu  Remunerationen  und  Dienstaufwandsentschädigung
für  diejenigen  Beamten,  welche  mit  der  Ausführung
        <pb n="285" />
        —  231  —

 

Ausgabe.

Vierteljahr
vom  I.  Januar
bis  31.  März
1877.
Mark.

 

4.

1.

2.
5.

1.
6.

1.

 

(r.  8421.)

 

der  Verordnung  vom  28.  September  1867.,  betreffend
die  Ablösung  der  dem  Domainenfiskus  im  vormaligen
Königreiche  Hannover  zustehenden  Reallasten,  und
des  Gesetzes  vom  3.  Januar  1873.,  betreffend  die  Ablösung
  der  Reallasten  in  der  Provinz  Schleswig-Holstein,
  beauftragt  wordeen

Summe  Kapitel  3.  für  sich.

Forstverwaltung.
Zur  Ablösung  von  Forstservituten,  Reallasten  und
Passivreneen  ...  .  .  .  .  .  .  ..

Zur  Beschaffung  fehlender  Förster  -Dienstwohnungen
(Estraordinairer  Zuschuß  zu  Kapitel  2.  Titel  15.  des
Ordinariimnhstgt  .  ..  .  ...

Summe  Kapitel  4.  .  .  .  ..

Verwaltung  der  direkten  Steuern.

Zur  Ausführung  der  anderweiten  Regelung  der  Grundsteuer
  in  den  Provinzen  Schleswig-Holstein,  Hannover
  und  Hessen-Nassau,  sowie  in  dem  Kreise
Meisenheeerrr  .  .  ..  ...

Summe  Kapitel  5.  fuͤr  sich.

Verwaltung  der  indirekten  Steuern.

Miethe  für  die  Unterbringung  der  Provinzial-Steuerdirektion
  zu  Berlin  bis  zur  Fertigstellung  des  zu
errichtenden  Dienstgebäuds  ...

Summe  Kapitel  6.  für  sich.

5,000

200,000

100,000

 

300,000

100,000

 

3,000
        <pb n="286" />
        Betrag

 

 

 

Ausgabe.  v  Ö
S  5  1677.
Mark.
7.  Allgemeine  Finanzverwaltung.
1.  Zur  Deckung  eines  für  den  vormaligen  Kurfürstlich
Kessischen  Hausschatz  geleisteten  Vorschusses,  letzte
ateeeee  ..  ..  .  ...  14,395
Summe  Kapitel  7.  fuͤr  sich.
Summe  ILI.  ...  ..  42,395
III.  Ministerium  für  Handel,  Gewerbe  und
öffentliche  Arbeiten.
8.  Verwaltung  für  Handel,  Gewerbe  und
Bauwesen.
J.  Zu  Strom-Regulirungen  und  Hafenbauten,  extraordinairer
  Zuschuß  zu  Kap.  66.  Tit.  15.  des  Ordinariums  500,000
22.  Dur  Erweiterung  des  Ministerialgebäudes,  Wilhelmstraße
  79/80.)  dritte  RKattetetetetet.  75,000
3.  Zum  Umbau  des  Welfenschlosses  für  die  polytechnische
Schule  in  Hannover,  dritte  Rate  ...  ..  .  .  .  .  .  .  .  ...  25,000
Summe  Kapitel  8.  600,000
9.  Verwaltung  für  Berg.)  Hütten-  und  Salinenwesen.

1.  Zur  Ausführung  von  Bohrversuhen  30,000

30,000
        <pb n="287" />
        Betrag
—  erteljahr
S  —  Ausgabe.  vom  1.  Jmnar
—  bis  31.  März
S  1877.
Mark.
Uebertrag  ..  .  ..  30,000
2.  Zu  Bauprämien  für  Berg-  und  Hüttenleute,  welche  sich
Wohnungen  8  eigene  Rechnung  bauen  ..........  15,000
3.  Zur  Gewährung  unezinblih  Darlehne  an  solche
Berg-  und  Huttenleute)  welche  sich  in  der  Nähe  von
Staatswerken  Wohnhäuser  für  eigene  Rechnung
bauen...............·........................·.  20,000
Summe  Kapitel  9  65,000
10.  Eisenbahn-Verwaltung.
1.  Dispositionsfonds  zu  unvorhergesehenen  Ausgaben  für
die  Staats-Eisenbahmhen  ...  225,000
Summe  Kapitel  10.  für  sich.
Summe  II.  890,000
IV.  Justiz-Ministerium.
11.|]1—2..,Zum  Bau  von  Gerichts=  und  Gefängnißgebäuden..  40,000
Summe  IV.  für  sich.
V.  Ministerium  des  Innern.
12.  1.  Statistisches  Büren  44,700

 

 

Summe  W.  für  sich.

Jahrgang  1876.  (Nr.  8421.)  34
        <pb n="288" />
        —  234  —

 

 

Betrag
—  lertellahr
E  —  Aus  gabee.  vom  I.  Imnar
-  .  bis  31.  März
S  *2  1877.
Mark.
VI.  Ministerium  für  die  landwirthschaftlichen
  Angelegenbeiten.
13.  Landwirthschaftliche  Verwaltung.
1.  Zur  Förderung  der  Obstkultrrrr  3,000
2.  Zur  Hebung  der  Fischerei  .......................  .  ..  12,500
3.  Für  die  wissenschaftliche  Kommission  in  Kiel  zur  Erforschung
  der  Meere  im  Interesse  der  Seeftscherei.  3,750
4.  JZu  größeren,  der  staatlichen  Leitung  verbleibenden  Landesmeliorationen
  und  Deichbauten,  und  zur  Erfüllung
  älterer,  auf  den  bisherigen  Meliorations-  und
Deichbaufonds  ruhender  Verpflichtungen  200,000
5.  Zur  Ausführung  des  Gesetzes,  betreffend  Schutzwaldungen
  und  Dec  Eewosselufen  sowie  zur
Förderung  der  Wald=  und  Waldwiesen  Kultur
überhaunt  ..  .  ...  .  .  .  .  36/625
6.  Für  das  Dünenwesen  in  den  Provinzen  Preußen  und
Pommen  .  .  16,250
Summe  Kapitel  13.  .....  272,125
14.  Gestütverwaltung.
1.  Zum  Ankauf  von  Pferden  (Extraordinairer  Luschuß
zu  Kapitel  113.  Titel  40.  des  Ordinariums)  .  .  80,000

 

Summe  Kapitel  14.  für  sich.

 

Summe  V.

352,125
        <pb n="289" />
        Betrag
—  lerteljahr
#  Ausgabee.  vom  I.  Imrar.
S  bis  31.  März
S  *  1877.
Mark
VII.  Ministerium  der  geistlichen,  Unterrichts=
  und  Medizinal-Angelegenheiten.
15.  Zum  Bau  von  Universitätsgebäuden  und
zu  anderen  Universitätszwecken.
1—2.  Universität  in  Berlnn  80,000
Zu  Unterrichts-,  Kunst-  und  wissenschaftlichen
  Zw  ecken.
3—6.  Zum  Bau  von  Gymnasialgebäuden  und  zu  anderen
Gymnasialzweken  80,000
7.  Für  Kunst=  und  wi  enshaftliche  Zwecke  und  zur  Errichtung
  von  Denkmälen  .  40,000
Summe  VII.  Ministerium  der  geistlichen  2c.  Angelegenheiten
  200,000
Dazu:  DV1.  Ministerium  für  die  landwirthschaftlichen
  Angelegenheitten  352),125
"  V.  Ministerium  des  Innen  .  ..  44,700
[V.  Justiz-Ministerinrn  40),000
[III.  Ministerium  für  Handel  2.  890,000
-  II.  Finanz-Ministerium  ............  422,395
-  I.  Staats--Ministerium  ............  86,650
Summe  der  einmaligen  und  außerordentlichen  Ausgaben035,870

 

Nr.  8421.)
        <pb n="290" />
        Absschlusi.
Es  betragen:

1)  die  Einnahmen
2)  die  dauernden  Ausgaben

3)  die  einmaligen  und  außerordent-156,643,303

  Mark
154,607,433  Mark,
lichen  Ausgaben

.............  2,035,870

156,643,303  Mark.
Bad  Ems,  den  29.  Juni  1876.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  v.  Bismarck.  Camphausen.  Gr.  zu  Eulenburg.  Leonhardt.
Falk.  v.  Kameke.  Achenbach.  Friedenthal.  Hofmann.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staats-Ministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Gehelmen  Ober-Hofbuchdruckerei
(R.  v.  Decker).
        <pb n="291" />
        —  237  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—  Nr.  17.  —

 

Inhalt:  Geseß,  betreffend  die  Betheiligung  des  Staates  an  dem  Unternehmen  einer  Eisenbahn  von  Itzehoe
über  Wilster,  Taterphal  und  Meldorf  nach  Heide,  S.  237.  —  Gesetz,  betreffend  die  Auflösung  des
Cehnsverbandes  der  in  dem  Herzogthum  Schlesien,  der  Grafschaft  Glatz  und  dem  Preußischen  Markgrafthum
  Oberlausitz  belegenen  Lehne,  S.  238.  —  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Abänderung
der  Allerhöchsten  Verordnung  über  die  Einrichtung  und  Verwaltung  des  Landarmenwesens  in  der
Drovinz  Sachsen  vom  2.  Oktober  1871.,  S.  213.  —  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Uebertragung
  der  Verwaltung  und  des  Betriebes  der  Bahnstrecken  Göttingen=  Arenshausen  und  Halle-Mänden
  an  die  Königliche  Eisenbahndirektion  zu  Frankfurt  a.  M.,  sowie  des  Betriebes  und  der
Verwaltung  der  Strecken  Münden-Kassel  und  Nordhausen-  Nixei  an  die  Königliche  Eisenbahndirektion
m  Hannover,  S.  243.  —  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Auflösung  des  Eisenbahn-Kommissariats
  zu  Altona,  S.  344.

 

(Nr.  8422.)  Gesetz,  betreffend  die  Betheiligung  des  Staates  an  dem  Unternehmen  einer

Eisenbahn  von  Itzehoe  über  Wilster,  Taterphal  und  Meldorf  nach  Heide.
Vom  14.  Juni  1876.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  #.
verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages,  was  folgt:

*0

Der  Staat  betheih  t  sich  an  dem  Unternehmen  einer  von  Itzehoe  über
Wilster,  Taterphal  und  Meldorf  nach  Heide  führenden  Verlängerung  der  Glückstadt-
  Elmshorn-Itzehoer  Eiserba  ie  durch  Uebernahme  von  1,014,750  Mark  der
u  diesem  Zweck  auszugebenden  Stammaktien  der  Glückstadt-  Elmshorner  Eisenahngesellschaft.
  2

Der  hierzu  erforderliche  Geldbetrag  wird  durch  Ausgabe  eines  entsprechenden
  Betrages  von  Schuldverschreibungen  aufgebracht.  Die  Ausgabe  erfolgt  nach
den  von  dem  Finanzminster  zu  treffenden  Bestimmungen.

Wegen  der  Verwaltung  und  Tilgung  der  Anleihe,  wegen  Annahme  derselben
  als  pupillen-  und  depesttalmäßge  icherheit  und  wegen  Verjährung  der

insen  kommen  die  Vorschriften  des  Gesetzes  vom  19.  Dezember  1869.  (Gesetzmml.
  1869.  S.  1197.)  zur  Anwendung.

Jahrs#ng  1876.  (Nr.  8422—8423)  35  H.  3.
Ausgegeben  zu  Berlin  den  4.  Juli  1876.
        <pb n="292" />
        —–  238  —

K.  3.

Zur  Umschreibung  des  Aktienkapitals  des  Staates  von  1,014,750  Mark  auf
den  Inhaber  sowie  zur  Veräußerung,  der  Aktien  ist  die  Genehmigung  beider
Häuser  des  Landtages  erforderlich.  e  dieser  Vorschrift  entgegen  einseitig  getroffenen
  Verfügungen  sind  rechtsungültig.

S.  4.

Die  Ausführung  dieses  Gesetzes  wird,  soweit  solche  nach  den  Bestimmun-9n
  des  §.  2.  nicht  durch  den  Finanzminister  erfolgt,  dem  Minister  für  Handel,

ewerbe  und  öffentliche  Arbeiten  übertragen.

Klrtundch  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Bad  Ems,  den  14.  Juni  1876.

(u.  S§.)  Wilhelm.

Fürst  v.  Bismarck.  Camphausen.  Gr.  zu  Eulenburg.  Leonhardt.
Falk.  v.  Kameke.  Achenbach.  Friedenthal.

 

(Nr.  8423.)  Gesetz,  betreffend  die  Auflösung  des  Lehnsverbandes  der  in  dem  Herzogthum
Schlesien,  der  Grafschaft  Glatz  und  dem  Preußischen  Markgrafthum  Oberlausitz
  belegenen  Lehne.  Vom  19.  Juni  1876.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.
verordnen,  unter  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,
was  folgt:  1

Der  noch  bestehende  Lehnsverband  in  dem  Herbthum  Schlesien,  der
Grafschaft  Glatz  und  dem  Preußischen  Markgrafthum  Oberlausitz  wird  in  Besichun
  auf  alle  Lehne,  Afterlehne,  Geldlehne  und  Lehnstämme,  mit  Ausnahme
er  W#n  ehne,  nach  Maßgabe  dieses  Gesetzes  aufgelöst.

§.  2.

Mit  dem  Eintritt  der  Gesetzeskraft  dieses  Gesetzes  verlieren  alle  dem  Lehnrecht
  der  Oberlausitz  unterworfenen  Lehne,  ferner  die  Lehne  in  den  Fürstenthümern
  Jauer  und  Schweidnitz,  der  Bischafttehrt  der  Stadt  Lauban  und  das
der  Stadt  Marklissa  verliehene  Lehn  des  Gerlachsheimer  Waldes,  sowie  die
bäuerlichen  (Schulzen.)  Lehne  in  den  Fürstenthümern  Glogau  und  Sagan  die
behsegenschest  .

auf  die  im  ersten  Absatz  deeses  Paragraphen  bezeichneten  Lehne  ge-—
  Ibeikommiß-Verband  wird  durch  die  Aufhebung  des  Lehnsverbandes  nicht
e

Sind
        <pb n="293" />
        —  239  —

Sind  bei  den  im  ersten  Absatz  bezeichneten  bäuerlichen  (Schulzen  Lehnen
Agnaten  im  Grundbuch  eingetragen,  so  kommen  bei  Aufhebung  des  Lehnsverbandes
  die  Vorschriften  der  V§.  3.  und  folgende  zur  Anwendung.

G.  3.
Hr  alle  übrigen  Lenne  elten  folgende  Bestimmungen:

ei  der  Auflösung  des  Lehnsverbandes  werden  nur  diejenigen  Agnaten,
Mitbelehnte  und  andere  Surcessionsberechtigte,  welche  unter  dem  Namen  „Lehnberechtigte“
  begriffen  sein  sollen,  berücksichtigt,  welche  bis  zum  Eintritt  der  Gesetzeskraft
  dieses  Gesetzes  geboren  sind,  oder  bis  zum  302.  Tage  von  diesem
Zeitpunkte  an  geboren  werden,  und  außerdem  binnen  zwei  Jahren  von  dem  Eintritt
  der  Gesetzeskraft  dieses  Gesetzes  an  gerechnet  entweder  bei  dem  zuständigen
Lehnshofe  angemeldet  oder,  sofern  dies  nicht  früher  geschehen  ist,  in  das  Grundbuch
  (Hypothekenbuch)  eingetragen  sind.  Ueber  die  Anmeldung  ist  eine  Bescheinigung
  zu  ertheilen  und  über  die  bei  den  Grundbüchern  geschehenen  Eintragungen
  dem  Lehnshofe  Mittheilung  zu  machen.

D##  Eintragung  oder  Anmeldung  ist  zur  Vermeidung  der  Ausschließung
auch  rücksichtlich  derjenigen  Lehnberechtigten  erforderlich,  deren  Ascendent  eingetragen
  oder  angemeldet  ist.  Dieselbe  ist  für  die  unter  väterlicher  Gewalt  stehenden
  Kinder  von  dem  Vater,  für  die  Bevormundeten  von  dem  Vormunde  zu
veranlassen.  Groährige  j)  unter  väterlicher  Gewalt  stehende  Personen  sind  säbzst
ständig  zu  diesem  Antrage  befugt.

Die  rechtzeitig  erfolgte  Eintragung  und  Anmeldung,  sowie  die  Ertheilung
der  Bescheinigung  sind  kostenfrei.

Den  Lehnshof  bildet  das  Appellationsgericht,  in  dessen  Dezir  das  Lehngut
  gelegen  ist,  oder  das  Geldlehen  oder  der  Hehnzstamm  verwaltet  wird.  Ueber
*  e  Kompetenzstreitigkeiten  der  Lehnshöfe  hat  der  Justizminister  zu  enteiden.


g.  4

Das  Lehn  verliert  die  Lehnseigenschaft:
1)  wenn  bis  zum  Ablauf  der  gesetzlichen  Frist  (§.  3.)  ein  Lehnberechtigter
weder  beiädem  u  e  gelchlichen  Frn  in  E  Spbecht  aals

Lehnberechtigter  eingetragen  ist;

2)  wenn  beim  Ablauf  jener  Frist  kein  Lehnberechtigter  mehr  am  Leben  ist;

3)  wenn  die  angemeldeten  Lehnberechtigten  durch  Vertrag  mit  dem  Lehnsbesitzer
  in  die  Allodifikation  gewilligt  haben  oder  willigen.

Die  Descendenten  des  Lehnsbesitzers  und  der  Lehnberechtigten  werden  durch

die  Einwilligung  ihrer  Ascendenten  in  die  Allodifikation  des  Lehns  gebunden.

.  5.

Ist  bei  dem  Ablauf  der  zweijährigen  Frist  (F.  3.)  ein  nach  F.  3.  zu  berücksichtigender
  behnberechiggter  vorhanden,  so  verliert  das  Lehn  in  der  He#d  des
Lehnsbesitzers  die  Lehnseigenschaft,  wenn  derselbe  bei  dem  Eintritt  der  Gesetzeskraft
  deses  Gesetzes  lehnsfähige  Descendenz  hat,  oder  bis  zum  dreihundert  und
zweiten  Tage  von  dieser  Zeit  an  erhält.

(Nr.  8423)  35“  K.  6.
        <pb n="294" />
        —  240  —

g.  6.

Hat  der  Lehnsbesitzer  keine  nach  8.  5.  *  berücksichtigende  Descendenz,  ist
aber  bei  seinem  Tode  überhaupt  ein  nach  "4  .  zu  berücksichtigender  Lehnberechtigter
  am  Leben,  so  vererbt  das  Lehn  als  solches  nach  Recht  und  Ordnung  der
bisherigen  Lehnsfolge,  ohne  daß  es  in  Baug  auf  die  Zulassung  noch  anderer
Personen  ur  Lehnsfolge  auf  die  Zeit  der  Geburt  und  auf  die  Eintragung  bezw.
die  Anmeldung  der  Lehnberechtigten  ankommt.

Dieselbe  Lehnsvererbung  erfolgt  auch  dann,  wenn  der  Besitzer  zwar  nach
dem  in  §.  3.  gedachten  Zeitpunkte  lehnsfähige  Descendenz  erhält,  dieselbe  aber
vor  ihm  mit  Tode  abgeht.

Ueberlebt  der  später  geborene  Descendent  den  Lehnsbesitzer,  so  schließt  er
die  Agnaten  und  Mitbelehnten  von  der  Succession  aus  und  das  Lehn  verliert
in  seiner  Hand  die  Lehnseigenschaft.

F.  7.

Hat  der  zur  Succession  gelangende  Agnat  oder  Mitbelehnte  bei  dem  Anfalle
  des  Echne  lehnsfähige  Descendenz,  so  verliert  das  Lehn  in  seiner  dan  die
Lehnseigenschaft.  rhan  er  erst  später  lehnsfähige  Descendenz,  welche  ihn  überlebt,
  so  verliert  das  Lehn  in  der  Hand  der  letzteren  die  Lehnseigenschaft.  Versrt
  der  später  geborene  Descendent  vor  ihm,  so  tritt  eine  fernere  Succession

er  Agnaten  und  Mitbelehnten  unter  den  im  F.  6.  angegebenen  Voraussetzungen
nach  der  dort  bestimmten  Weise  ein.

.  8.
Befindet  sich  das  Lehn  im  ungetheilten  Miteigenthum  mehrerer  Personen,

so  verliert  dasselbe  die  Lehnseigenschaft,  wenn  auch  nur  rücksichtlich  Eines  Miteigenthümers
  die  Bedingungen  der  §99.  5.  bis  7.  vorliegen.

K.  9.
Der  Lehnsbesitzer,  in  dessen  Händen  das  Lehn  nach  §S#.  5.  6.  7.  und  8.
die  Lehnseigenschaft  verliert,  hat  die  Wahl,  ob  er  das  L

1)  gegen  eine  Abfindung  von  4  Prozent  des  Lehnswerths  (bei  Geldlehnen
und  Lehnsstämmen  des  Kapitalswerths,  bei  Lehngütern  nach  Abzug
der  Lehnsschulden)  in  Allode  oder

nach  den  Vorschriften  der  §#§.  10.  bis  13.  in  ein  Fideikommiß  für  die
zur  Lehnssuccession  berufenen  Familienglieder  dergestalt  verwandeln
will,  daß  er  selber  in  die  Stelle  des  ersten  Fideikommißbesitzers  einteit.
  qher  Einwilligung  der  Agnaten  und  Mitbelehnten  bedarf  er
azu  nicht.

2

S.  10.
.  Die  Verwandlung  des  Lehns  in  ein  Familien-Fideikommiß  kann  nur  erfolgen,
  wenn  dasselbe  oder  mehrere  in  der  Hand  desselben  Lehnsbesitzers  befindliche
  Lehne  zusammen  oder  unter  Hinzuschlagung  von  Kapitalien  beziehungsweise
von  einzelnen  mit  dem  Lehngute  wirthschaftlich  verbundenen  Grundstücken  siinen
ein-
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        —  241  —

Reinertrag  von  siebentausend  fünfhundert  Mark  nach  Maßgabe  eines  landüblichen
Writnnn  (.  51.  Tit.  4.  Thl.  II.  Allg.  Landrecht)  jährlich  gewähren.


Von  diesem  Reinertrage  müssen  nach  Maßgabe  der  Vorschriften  9#.  52.
und  53.  Tit.  4.  Thl.  II.  Allg.  Landrechts  dem  Fideikommißbesitzer  wenigstens  dreitausend
  siebenhundert  und  funfzig  Mark  verbleiben.

Die  beschränkende  Vorschrift  des  H§.  56.  Thl.  II.  Tit.  4.  Allg.  Landrechts
fidet  nicht  statt.  Die  Stempelgebühren  zur  Fideikommißurkunde  werden  auf
en  dritten  Theil  des  Betrags  ermäßigt,  welcher  nach  den  bestehenden  Gesetzen
sonst  zu  erlegen  sein  würde.

S.  11.

Die  getroffene  Wahl  ist  bei  dem  zuständigen  Appellationsgerichte  binnen
vier  Jahren  zu  erklären.  Diese  Frist  läuft  dem  zur  Zeit  der  Gesetzeskraft  dieses
Gesetzes  im  Besitz  befindlichen  Lehnsmann  von  der  Zeit  der  Gesetzeskraft.  Die
Allodialerben  des  Lehnsbesitzers  haben,  wenn  derselbe  binnen  dieser  Frist  ohne
Erklärung  der  Wahl  verstirbt,  das  Wahlrecht,  vom  Tage  des  Erbanfalls  an
gerechnet,  noch  zwei  Jahre.  Geht  die  dem  verstorbenen  Lcnstesizer  zugestandene
vierjährige  Frist  erst  nach  Ablauf  dieser  zwei  Jahre  zu  Ende,  so  kommt  den
Allodialerben  noch  der  volle  Ueberrest  des  vierjährigen  Zeitraums  zu  statten.
Verliert  das  Lehn  erst  in  der  Hand  eines  späteren  Besitzers  (§#.  6.  und  7.)  die
Lehnseigenschaft,  so  bet  derselbe,  vom  Tage  des  Erbanfalls  an  gerechnet,  zur
Ausübung  des  Wahlrechts  eine  zweijährige  Frist.

K..  12.

Steht  der  Lehnsmann  wegen  Minderjäh  igkeit  unter  Vormundschaft,  so
nht  das  v6  nach  #.  9.  und  II.  währeng  der  Dauer  derselbemg  st,s

K.  13.

Innerhalb  dieser  Fristen  ist  aach  je  nachdem  die  Allodifikation  oder  die
Verwandlung  in  Fideikommiß  gewählt  wird,  die  Abfindungssumme  an  das
Depositorium  des  vom  Enshofte  zu  bezeichnenden  Gerichts  zu  zahlen,  oder  bei
der  Fideikommißbehörde  eine  solche  Stiftungsurkunde  einzureichen)  welche  demnächst
  die  Bestätigung  erlangt.

.  14.

Erfolgt  innerhalb  der  gesetzlich  bestimmten  Fristen  (I§.  11.  12.)  überhaupt
keine  Wahl,  oder  bei  gewählter  ldeikommisitung  doch  K#  EAnszbberh  ber
Fideikommißurkunde,  so  gilt  die  Verwandlung  des  Lehns  in  Allode  (F.  9.  Nr.  1.)
als  gewählt.

K.  15.

Jeder  der  nach  J.  3.  zu  berücksichtigenden  Lehnberechtigten  hat  das  Recht,
von  dem  Lehnsbesier  ie  Aufnahme  einer  Taxe  u  Zahlunsg  der  Allodifikationsumme
  ad  Fitum  zu  fordern,  sobald  die  Verpflichtung  zur  Zahlung  nach
3  13.  und  14.  eingetreten  ist.

Qlr.  8423.)  .  16.
        <pb n="296" />
        —  242  —

K.  16.

Geht  da5  Lehn  auf  einen  Agnaten  oder  Mitbelehnten  über  so  erozt.  die
Auseinandersetzung  zwischen  dem  Ehnsfolger  und  den  Allodialerben,  insbesondere
  die  Absonderung  des  Lehns  vom  Allodium,  sowie  die  Abfindung  der  Ehefrau
  und  der  Töchter  des  Lehnsbesitzers  nach  den  bisherigen  Gesetzen.

G.  17.

Die  Lehnseigenschaft  ist  bei  den  in  dem  ersten  Absatz  des  §.  2.  bezeichneten
Lehnen,  sofern  nicht  der  Ausnahmefall  des  dritten  Absatzes  jenes  Paragraphen
vorliegt,  im  Grundbuch  auf  den  Antrag  des  eingetragenen  Lehnsbesitzers  zu
löschen.  Im  Uebrigen  kann  die  Lehnseigenschaft  nur  unter  Beibringung  eines
Zeugnisses  des  Lehnshofes,  daß  das  Lehn  Allode  geworden,  oder  in  ein  Fideikommiß
  verwandelt  worden  sei,  gelöscht  werden.  Im  letzteren  Falle  ist  das
Jeugi  dem  Fideikommißgericht  zuzustellen  und  von  diesem  die  Löschung  der

ehnsqualität  und  Eintragung  der  Fheikommizeigenschaft  zu  beantragen.

.  18.

Die  besondere  gesetzliche  Erbfolge  in  die  durch  dieses  Gesetz  allodifizirten
Lehne,  sowie  die  darch  §K  3.  des  Gesetzes  vom  11.  Juli  1845.  (Gesetz-Samml.
S.  471.)  aect  erhaltene  provinzialrechtliche  Erbfolge  in  Allodialrittergüter  und
die  früher  a  diftzirten  Lehne  in  den  Fürstenthümern  Sagan,  Glogau,  Liegnitz
und  Wohlau  wird  aufgehoben.  ,

An  Stelle  der  aufgehobenen  Rechte  treten  die  Vorschriften  Unseres  Allgemeinen
  Landrechts  nebst  den  dasselbe  abändernden,  ergänzenden  und  erläuternden
Bestimmungen.

G.  19.

Die  nach  9.  9.  Nr.  1.  zu  hende  Allodifikationssumme  dient,  in  Ermangelung
  einer  Einigung  der  Lein  erechtigten,  zu  einer  für  die  bisher  lehntragende
  gamilie  bestimmten  Stiftung.

Der  zur  Bildung  dieser  Stistung  und  Feststellung  des  Statuts  erforderliche
  Familienschluß  wird  in  einer  für  die  ganze  Familie  bindenden  Weise  durch
die  nach  F.  3.  ermittelten  Lehnberechtigten  Faft.

Zur  Zusammenberufung  der  Interessenten  genügt  eine  Vorladung  mit  der
Verwarnung,  daß  die  Ausbleibenden  durch  den  nach  Mehrheit  zu  fassenden  Beschluß
  der  Gu  ienenen  gebunden  sind.

Die  Bestätigung  der  Stiftung  erfolgt  durch  das  Gericht  erster  Instanz,
bei  welchem  die  Allodifikationssummen  deponirt  sind.  Ist  die  Deposition  der
Allodifikationssumme  für  Lehne  derselben  Familie  bei  mehreren  Gerichten  erfolgt,
  so  ist  das  Appellationsgericht  und,  wenn  die  Gerichte  in  verschiedenen
Appellationsgerichtsbezirken  liegen,  der  Justizminister  ermächtigt,  die  Vorbereitung
und  Bestätigung  des  Familienschlusses  auf  Antrag  der  Interessenten  einem  dieser
Gerichte  zu  übertragen.  '

BiözurBetigungdeöStatutstrchdaszuständigeGerichtwerdendie
aufgelaufenen  Zinsen  zum  Kapital  geschlagen.  Eine
        <pb n="297" />
        —  243  —

Eine  Stempelabgabe  wird  für  die  Bildung  resp.  Verstärkung  der  Stiftung

nicht  erhoben.
G.  20.

Die  Ausführung  dieses  Gesetzes  wird  dem  Justizminister  übertragen.

süenndih  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Bad  Ems,  den  19.  Juni  1876.

(L.  S.)  Wilhelm.

Camphausen.  Gr.  zu  Eulenburg.  Leonhardt.  Faklk.
v.  Kameke.  Achenbach.  Friedenthal.

 

(Nr.  8424.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  10.  Juni  1876.,  betreffend  die  Abänderung  der  Allerhöchsten
  Verordnung  über  die  Einrichtung  und  Verwaltung  des  Landarmenwesens
  in  der  Provinz  Sachsen  vom  2.  Oktober  1871.

Aw#  den  Bericht  vom  7.  Juni  cr.  bestimme  Ich  hierdurch,  dem  Antrage  des

Provinziallandtages  der  Provinz  Sachsen  entsprechend,  was  folgt:
Die  in  der  Verordnung  über  die  Einrichtung  und  Verwaltung  des  Landarmenwesens
  in  der  Provinz  Sachsen  vom  2.  Oktober  1871.  (Gesetz-Samml.
  S.  473.)  dem  provinzialständischen  Ausschusse  beziehungsweise
dem  Landtagsmarschall  zugewiesenen  Befugnisse  und  Ob  Fessean  werden
fortan  von  dem  Provinzialausschusse  der  Provinz  Sachsen  wahrgenommen
Dieser  Erlaß  ist  in  der  Gesetz=  Sammlung  zu  veröffentlichen.

Berlin,  den  10.  Juni  1876.
Wilhelm.

Gr.  zu  Eulenburg.
An  den  Minister  des  Innern.

 

(Nr.  8425.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  15.  Juni  1876.,  betreffend  die  Uebertragung  der  Verwaltung
  und  des  Betriebes  der  Bahnstrecken  Göttingen-Arenshausen  und
Halle-Münden  an  die  Königliche  Eisenbahndirektion  zu  Frankfurt  a.  M.,
sowie  des  Betriebes  und  der  Verwaltung  der  Strecken  Münden-Kassel  und
Nordhausen-Rixei  an  die  Königliche  Eisenbahndirektion  zu  Hannover.

A#  Ihren  Bericht  vom  12.  Juni  d.  J.  genehmige  Ich,  daß  die  Verwaltung
und  der  Betrieb  der  Bahnstrecken  Göttingen-Arenshausen  und  Halle-Münden
#.  8423—8426.)  der
        <pb n="298" />
        —  244  —

der  Kömglichen  Eisenbahndirektion  zu  Frankfurt  a.  M.  übertragen,  der  Betrieb
und  die  Verwaltung  der  Strecke  Münden-Kassel  mit  den  in  derselben  für  Rechnung
  der  Magdehurg  Eöthen=  Halle  Leivzizer  Ei  enbahn  esellschaft  ausgeführten
baulichen  Anlagen  ausschließlich  der  Kaiglichen  isenbahndirektion  zu  amver
überwiesen,  sowie  dieser  Direktion  der  Betrieb  und  die  Verwaltung  der  Bahnstrecke
  Rordhausen-Nixei  übertragen  werde.

Dieser  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zu  veröffentlichen.

Bad  Ems,  den  15.  Juni  1876.

Wilhelm.
Achenbach.

An  den  Minister  fü  Gewerbe
und  Trne  mbeiuen.

 

(Nr.  8426.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  19.  Juni  1876.,  betreffend  die  Auflösung  des  Eisenbahn.
Kommissariats  zu  Altona.

N%  Ihrem  Antrage  vom  15.  Juni  d.  J.  will  Ich  die  Auflösung  des
Eisenbahn-Kommissariaks  in  Altona  zum  1.  Juli  d.  J.  genehmigen  und  Sie  zur
—*  der  Geschäfte  desselben  an  eins  der  anderen  Eisenbahn-Kommissariate
erm  en.

Dieser  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zu  veröffentlichen.
Bad  Ems,  den  19.  Juni  1876.
Wilhelm.

Achenbach.
An  den  Minister  für  Handel,  Gewerbe
und  rns  Hunlt

 

Redigirt  im  Bürrau  bes  Staats-Ministeriums.

Berlin,  gedruckt  in  der  Kinigüchen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei
v.  Decker).
        <pb n="299" />
        —  245  —

Gesetz=  Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

——  Nr.  18  —

 

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  die  Einführung  der  Kreisordnung  vom  13.  Dezember  1872.  in  den  Grafschaften
Wernigerode  und  Stolberg,  S.  245.  —  Gesegtz,  betreffend  die  Besteuerung  des  Gewerbebetriebes  im
Umherziehen  und  einige  Abänderungen  des  Gesetzes  wegen  Entrichtung  der  Gewerbesteuer  vom  30.  Mai
1820.,  S.  247.  —  Verordnung,  die  Entschädigungen  der  Strafanstaltsbeamten  bei  der  Beschäftigung
  von  Gefangenen  außerhalb  der  Anstalt  betreffend,  S.  237.  —  Allerhöchster  Erlaß,
betreffend  die  Errichtung  einer  fünften  Königl.  Eisenbahn-Kommission  für  die  Verwaltung  der  Ostbahn
mit  dem  Sitze  in  Thorn,  S.  268.  —  Bekanntmachung  der  nach  dem  Gesetz  vom  10.  Upril  1872.
durch  die  Regierungs-Amtsblätter  publizirten  landesherrlichen  Erlasse,  Urkunden  2c.)  S.  210.

 

(Nr.  8427.)  Gesetz,  betreffend  die  Einführung  der  Kreisordnung  vom  13.  Dezember  1872.
in  den  Grafschaften  Wernigerode  und  Stolberg.  Vom  18.  Juni  1876.

Wir  Wilhelm,)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  #2c.

verordnen  #unfährung  dbes  K.  181.  der  Kreisordnung  vom  13.  Dezember  1872.
(Geete  1872.  S.  661.),  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages,
was  folgt:  /1

Mit  dem  1.  Oktober  1876.  tritt  in  den  Grafschaften  Wernigerode,  Stolberg-Stolberg
  mit  dem  vormaligen  Amte  Heringen  und  Stolberg-Roßla  mit  dem
vormaligen  Amte  Kelbra  die  Kreisordnung  vom  13.  Dezember  1872.  in  allen
üren.  in  jedoch  unter  Ausschluß  des  F.  181.  mit  nachstehenden  Maßgaben
in  Kraft:

1)  Die  Ernennung  der  Amtsvorsteher  und  deren  Stellvertreter  G.  56.
57.),  sowie  die  Bestellung  kommissarischer  Amtsvorsteher  (§.  58.)  erfolgt
  in  den  genannten  Grafschaften  nach  Anhörung  der  Besitzer  derselben,
  des  Grafen  zu  Stolberg-Wernigerode,  beziehungsweise  des
Grafen  zu  Stolberg=  Stolberg  und  des  Grafen  zu  Stolhergegog,
kaeis  et  des  dem  Kreistage  nach  I#.  56.  57.  zustehenden  Vorschlagsrechtes.


2)  Der  Landrath  des  Kreises  Wernigerode  wird  nach  Anhörung  des
Grafen  zu  Stolberg-Wernigerode  vom  Könige  ernannt.  Das  der
Kreisversammlung  gemäß  §.  74.  zustehende  Vorschlagsrecht  wird  hierdurch
  nicht  berührt.

Jahrgang  1876.  (Nr.  8427.)  36  3)  Die

Ausgegeben  zu  Berlin  den  13.  Juli  1876.
        <pb n="300" />
        —  246  —

3)  Die  Grafen  zu  Stolberg-Wernigerode,  Stolberg-Stolberg  und  Stolberg-Roßla
  sind  befugt,  das  in  dem  Kreise  Wernigerode,  beziehungsweise
Sangerhausen  ihnen  zustehende  Recht  der  Theilnahme  an  den  von  den
Wahlverbänden  der  größeren  Grundbesitzer  zu  vollziehenden  Wahlen
von  Kreistagsabgeordneten  durch  Stellvertreter  in  glicher  Weise,  wie
die  Mitglieder  der  regierenden  Häuser  (§.  97.  5.)  auszuüben.

KC.  2.

In  den  Grafschaften  Wernigerode  und  Stolberg  ist  noch  vor  dem  im
.  1.  gedachten  Zeitpunkte  zur  Wahl  der  Gemeindeworsteper  und  Schöffen  zur
Bildung  der  Amtsbezirke  und  zur  Ernennung  oder  Bestellung  der  Amtsvorsteher
in  Gemäßheit  der  Vorschriften  der  Kreisordnung  zu  schreiten.

F.  3.

Von  dem  im  F§N.  1.  angegebenen  Zeitpunkte  ab  treten  die  von  den  Grafen
Stolberg  in  den  8.  1.  bezeichneten  Gebieten  bestellten  Polizeioberbeamten,
Medizinal-  und  Lokalbeamten,  sowie  die  gräfliche  Regierung  und  das  mit  ihr
verbundene  Medizinalkollegium  in  Wernigerode  außer  Wirksamkeit.

Die  Befugnisse  und  Obliegenheiten  dieser  Behörden  gehen,  mit  allen
Nutzungen  und  Lasten,  auf  die  nach  der  Kreisordnung  oder  den  sonst  bestehenden
allgemeinen  Vorschriften  zuständigen  staatlichen  oder  kommunalen  Behörden  über.

K.  4.

Die  durch  Aufhebung  der  gräflichen  Behörden  (F.  3.)  disponibel  werdenden
öffentlichen  Beamten  der  Grafen  zu  Stolberg  sind  mit  ihrem  derzeitigen  Gehalte,
Dienstalter  und  Range  in  den  unmittelbaren  Staatsdienst  zu  übernehmen,  oder
geeigneten  Falles  für  Rechnung  der  Staatskasse  mit  Wartegeld  oder  Pension  in
den  Ruhestand  zu  versetzen.  Lehnt  einer  dieser  Beamten  die  anderweite  Anstellung
ab,  so  ist  er  mit  Pension  in  Ruhestand  zu  setzen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.  -

Gegeben  Bad  Ems,  den  18.  Juni  1876.

(L.  S.)  Wilhelm.

Camphausen.  Gr.  zu  Eulenburg.  Leonhardt.  Falk.  v.  Kameke.
Achenbach.  Friedenthal.

 

(Nr.  8428.)
        <pb n="301" />
        —  247  —

(Nr.  8428.)  Gesetz,  betreffend  die  Besteuerung  des  Gewerbebetriebes  im  Umherziehen  und
einige  Abänderungen  des  Gesetzes  wegen  Entrichtung  der  Gewerbesteuer  vom
30.  Mai  1820.  Vom  3.  Juli  1876.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  r.

verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages,  für  den  Umfang  der
Monarchie,  was  foldgt:
K  I.

Wer  außerhalb  seines  Wohnortes,  ohne  Begründung  einer  gewerblichen
Niederlassung  und  ohne  vorgängige  Bestellung,  in  eigener  Person

1)  Waaren  irgend  einer  Art,  mit  Ausschluß  der  selbstgewonnenen  Erzeugnisse
  der  Land-  und  Forstwirthschaft,  des  Garten=  und  Obstbaues,  der
Jagd  und  des  Fischfanges,  feilbieten,

2)  Waaren  irgend  einer  Art  bei  anderen  Personen,  als  bei  Kaufleuten,
oder  an  anderen  Orten,  als  in  offenen  Verkaufsstellen  zum  Wiederverkauf
  ankaufen,

3)  Waarenbestellungen  aufsuchen,

4)  gewerbliche  oder  künstlerische  Leistungen  oder  Schaustellungen,  bei
Esccher  ein  höheres  wissenschaftliches  oder  Kunstinteresse  nicht  obwaltet,
eilbieten

will,  unterliegt  der  Steuer  vom  Gewerbebetriebe  im  Umherziehen.
§.  2.

Der  Steuer  vom  Gewerbebetriebe  im  Umherziehen  nicht  unterworfen  sind:

1)  Kaufleute,  Fabrikanten  und  andere  Personen,  welche  ein  stehendes
Gewerbe  betreiben,  sowie  die  in  deren  Diensten  stehenden  Reisenden,
welche  außerhalb  des  Ortes  ihrer  gewerblichen  Niederlassung,  beziehungsweise
  der  gewerblichen  Niederlassung  ihrer  Geschäftsherren,

a)  Waarenbestellungen  suchen,  wenn  sie  von  den  Waaren,  auf  welche
sie  Bestellungen  suchen,  nur  Proben  oder  Muster  mit  sich  führen,

b)  Waaren  aufkaufen,  wenn  sie  die  aufgekauften  Waaren  nur  Behufs
deren  Beförderung  nach  dem  Bestimmungsorte  mit  sich  führen;

2)  Diejenigen,  welche  ausschließlich  im  Meß-  und  Marktverkehr  die  im
§S.  1.  unter  1.  bis  3.  bezeichneten  Arten  des  Gewerbebetriebes  ausüben;

3)  Diejenigen,  welche  selbstgewonnene  Waaren,  hinsichtlich  deren  dies  nach
Landesgebrauch  hergebracht.  ist,  zu  Wasser  verfahren  und  vom  Fahrzeuge
  aus  feilbieten;

4)  Gewerbetreibende,  welche  außerhalb  ihres  Wohnortes  bei  öffentlichen
Festen,  Truppenzus  ziehungen  und  anderen  außergewöhnlichen
Gelegenheiten  solche  Waaren,  hinsichtlich  deren  dies  von  den  zuständigen
  Behörden  gestattet  ist,  feilbieten;

5)  Gewerbetreibende,  welche  in  nicht  größerer  Entfernung  als  15  Kilometer
  vom  Wohnorte  »

mk.8428.)  369  a)  selbst-Gegenstand

  der  Besteuerung.


Ausnahmen.
        <pb n="302" />
        —  248  —

a)  selbstverfertigte  Waaren,  welche  zu  den  Gegenständen  des  Wochenmarktverkehrs
  gehören,  feilbieten,

b)  gewerbliche  Leistungen,  hinsichtlich  deren  dies  nach  Landesgebrauch
Hergebracht  ist,  anbieten,

c)  das  Musikergewerbe  ausüben;

6)  Gewerbetreibende,  welche  außerhalb  ihres  Wohnortes,  aber  innerhalb
des  Gemeindebezirks  und  der  etwa  durch  besondere  Anordnung  der
Regierung  dem  Gemeindebezirk  des  Wohnortes  in  dieser  Hinsicht  gleichgestellten
  nächsten  Umgebung  desselben  Waaren  aufkaufen,  Waaren
oder  Leistungen  feilbieten,  oder  Waarenbestellungen  suchen.

F.  3.
Oewerbebetrieb  der  In  Betreff  der  Anzehört  en  außerdeutscher  Staaten,  welche  weder  ihren
üsländer.  liche  Niederlassung  in  einem  deutschen  Staate  haben,

Wohnsitz  noch  eine  gewer
treten,  es  nicht  durch  Verträge  oder  Vereinbarungen  oder  durch  Anordnungen
des  Fmanzministers  anderweite  Gstsegungen  getroffen  sind,  nachstehende  besondere
Bestimmungen  ein:

1)  Dieselben  sind  der  Steuer  vom  Gewerbebetriebe  im  Umherziehen  auch
dann  unterworfen)  wenn  sie  selbstgewonnene  Erzeugnisse  der  Land-  un
Feorswichschalt  )  des  Garten-  und  Obstbaues,  der  IagS  und  des  Fisch-Fanges
  r  .  von#inzig=  Bestellung  in  eigener  Person  feilbieten  wollen

.  1.  Nr.  1.).

2)  Die  Bestimmungen  des  8.  2.  finden  auf  dieselben  und  auf  die  in  ihren
Diensten  stehenden  Reisenden,  welche  für  deren  im  Auslande  betriebenes
Geschäft  Waaren  aufkaufen  oder  Waarenbestellungen  suchen  (§.  2.
Nr.  1.),  keine  Anwendung.

3)  Aller  Handel  (Verkauf  und  Ankauf  von  Waaren  und  Suchen  von
Waarenbestellungen)  der  Ausländer  auf  Messen  und  Jahrmärkten  bleibt
von  der  Gewerbesteuer  frei.

4)  Desgleichen  ist  ihnen  das  Feilbieten  von  Verzehrungsgegenständen,
richn  den  Gegenständen  des  Wochenmarktverkehrs  gehören,  und
der  arenankauf  auf  Wochenmärkten  gewerbesteuerfrei  gestattet.

5)  Die  Regierungen  sind  ferner  ermächtigt,  ihnen  das  Feilbieten  solcher
selbstgewonnenen  Erzeugnisse  und  selbstverfertigten  Waaren,  welche  zu
den  Gegenständen  des  Wochenmarktverkehrs  gehören,  im  Umherziehen
innerhalb  eines  näher  zu  bestimmenden,  nicht  über  fünfzehn  Kilometer
von  der  Grenze  zu  erstreckenden  Bezirks  gewerbesteuerfrei  zu  gestatten.

S.  4.
Vesteuerung  als  Die  im  +.  2.  aufgeführten,  sowie  alle  anderen  der  Steuer  vom  Gewerbesebender
  Gewerte,  betriebe  im  Umherziehen  nicht  unterliegenden  Arten  der  Ausübung  des  Gewerbe-«
  betriebes  außerhalb  des  Wehnortes  und  ohne  Begründung  einer  gewerblichen
Niederlassung  werden  hinsichtlich  der  Besteuerung  der  Preußischen  und  der  einem
anderen  Deutschen  Staate  angehörigen  Gewerbetreibenden,  sowie  derjenigen  ausländischen
  Gewerbetreibenden  .  3.))  welche  ihren  Wohnsitz  oder  eine  gewerbliche
ie-
        <pb n="303" />
        —  249  —

Niederlassung  in  Deutschland  haben,  dem  stehenden  Gewerbebetriebe  derselben
zugerechnet.  Preußische  Gewerbetreibende,  welche  die  vorbezeichneten  Arten  des
Gewerbebetriebes  ausüben  oder  durch  Stellvertreter  ausüben  lassen,  ohne  dasselbe
Gewerbe  als  stehendes  zu  betreiben,  sind  verpflichtet,  dieses  Gewerbe  vor  dessen
Beginn,  sofern  sie  einen  Wohnsitz  in  Preußen  haben,  bei  der  Kommunalbehörde
ihres  Wohnortes  —  in  Ermargelung  eines  solchen  bei  der  Kommunalbehörde
des  Ortes,  wo  der  Gewerbebetrieb  begonnen  werden  soll  —  anzumelden  und
unterliegen  der  Besteuerung  vom  stehenden  Gewerbe  in  der  entsprechenden  Steuerklasse
  nach  Mahgebe  der  fi  dieselbe  bestehenden  Vorschriften  (H.  19,  des  Gesetzes
vom  30.  Mai  1820.  Gesetz  Samml.  S.  147.  und  8  17.  dieses  Gesetzes).

Die  gleiche  Anmeldungsverpflichtung  und  Besteuerung  trifft  die  einem
anderen  Deutschen  Staate  angehörigen  Gewerbetreibenden  nur  dann,  wenn  sie
nicht  dasselbe  Gewerbe  in  einem  anderen  Deutschen  Staate  als  stehendes  betreiben.


Ausländische  Gewerbetreibende,  welche  ihren  Wohnsitz  oder  eine  gewerbliche
Niederlassung  in  Deutschland  haben  (F.  3.),  werden  in  dieser  Hinsicht  den  Gewerbetreibenden
  desjenigen  Staates  gleichgestellt,  in  welchem  sie  ihren  Wohnsitz
oder  eine  gewerbliche  iederlassung  **  ·

S.5.

Wer  ein  der  Steuer  vom  Gewerbebetriebe  im  Umherziehen  unterworfenes
Gewerbe  nach  Entrichtung  dieser  Steuer  auch  an  seinem  Wohnorte  ohne  Begrändung
  einer  gewerblichen  Niederlassung,  vorübergehend  ausübt,  unterliegt
ieserhalb  nicht  der  Steuer  vom  stehenden  Gewerbebetriebe.

F.  6.

Wer  ein  der  Steuer  vom  Gewerbebetriebe  im  Umherziehen  unterliegendes  unmelung  des  Ge·
Gewerbe  (§8.  1.  und  3.)  ausüben  will,  ist  verpflichtet,  dasselbe  für  jedes  Jahr,  un  dn
in  welchem  der  Gewerbebetrieb  stattfinden  soll,  behufs  Entrichtung  der  Steuer  lösung  des  Gewerbe.
anzumelden  und  einen  die  Bezeichnung  der  Person,  der  Art  und  des  Gegen.  heiner.
standes  des  Gewerbebetriebes,  der  Anzabl  der  mitzuführenden  Begleiter,  Fuhrwerke
  oder  Wasserfahrzeuge,  sowie  die  Festsetzu  er  Steuer  und  die  Quittung
über  deren  Entrichtung  oder  die  Bescheinigung  der  Steuerfreiheit  (g.  13.)  ent-Halienden
  Gewerbeschein  für  das  betreffende  Jahr  vor  Beginn  des  Gewerbeetriebes
  einzulösen.  Der  Gewerbeschein  ist  nur  für  die  Person  und  das
Kalenderjahr  gültig,  für  welche  derselbe  ausgefertigt  ist.

Die  Anmeldung  ist,  insofern  es  zu  dem  beabsichtigten  Gewerbebetriebe
nach  den  Vorschriften  der  Reichs-Gewerbeordnung  des  Legitimationsscheines
einer  Preußischen  Behörde  bedarf,  mit  dem  Antrage  auf  Ertheilung  des  letzteren
u  verbinden  und  wird  alsdann  regelmäßig  auch  der  Gewerbeschein  mit  dem

egitimationsschein  verbunden.

Andernfalls  ist  die  Anmeldung  bei  der  Polizeibehörde  des  Wohnortes  des
Gewerbetreibenden,  und  wenn  derselbe  innerhalb  des  Preußischen  Staates  keinen
Wohnsitz  hat,  bei  der  Polizeibehörde  des  Ortes,  an  welchem  er  den  Gewerbebetrieb
  in  Preußen  beginnen  will,  —  in  Berlin  stets  bei  der  Direktion  für  die
Verwaltung  der  direkten  Steuern  —  schriftlich  oder  zu  Protokoll  zu  bewirken.

(r.  8428.  Für
        <pb n="304" />
        Verpflichtungen  des
Inhabers  des  Gewerbescheines.


Betrag  der  Steuer.

—  250  —

Für  Ortschaften  der  vierten  Gewerbesteuer-Abtheilung  erfolgt  die  Anmeldung
ei  der  Polizeibehörde  des  Kreises  (Landrath,  Kreishauptmann  2c.).  Bei  der
Anmeldung  muß  der  Gegenstand  des  Gewerbebetriebes,  die  Anzahl  der  mituführenden
  Begleiter,  Fuhrwerke  oder  Wasserfahrzeuge  angegeben,  auch  auf  ErjIlen
  über  die  Verrichtungen  der  Begleiter,  die  Beschaffenheit  und  Bestimmung
er  Transportmittel  Auskunft  ertheilt  werden.  Nach  Maßgabe  der  Anmeldung
fertigt  diejenige  Behörde,  welcher  die  Festsetzung  der  Steuer  obliegt,  den  Gewerbeschein
  aus  und  überweist  denselben  der  mit  der  Einziehung  der  Steuer
beauftragten  Kasse  zur  Aushändigung  gegen  Erlegung  der  Steuer.

Die  Festsetzung  der  Steuer  erlse  durch  die  Regierung,  kann  jedoch  für
einzelne  Gattungen  des  Gewerbebetriebes  im  Umherziehen  den  der  Regrung
nachgeordneten  Verwaltungsbehörden  von  dem  Finanzminister  übertragen  werden.

Wegen  der  Form  der  Gewerbescheine,  wegen  der  Verbindung  derselben
mit  den  Legitimationsscheinen  und  wegen  des  sonstigen  Verfahrens  hat  der
Finanzminister  die  erforderlichen  Anordnungen  zu  arlaffen.  In  die  mit  einem
Legitimationsscheine  nicht  verbundenen  Gewerbescheine  kann  auch  das  Signalement
des  Inhabers  aufgenommen  werden.

-.e

Will  der  Gewerbetreibende  nach  Einlösung  des  Gewerbescheines  im  Laufe

des  Jahres  ein  anderes  als  das  darin  bezeichnete  Gewerbe  im  Umherziehen  beinnen
  oder  letzteres  auf  andere  als  die  im  Gewerbescheine  bezeichneten  Gegenände,
  Waaren  oder  Leistungen  ausdehnen,  oder  Begleiter,  Fuhrwerk  oder
Wasserfahrzeuge  mitführen,  ohne  daß  dies  im  Cewerbescheine  vermerkt  ist,  oder
in  größerer  als  der  darin  angegebenen  Anzahlh,  so  ist  er  verpflichtet,  hiervon  vorherige
  Anmeldung  behufs  Aenderung  beziebungsweise  Ergänzung  des  eingelösten
oder  Ertheilung  eines  anderen  Gewerbescheines  zu  machen.  Die  Bestimmungen
des  §.  6.  finden  hierbei  gleichmäßige  Anwendung

Insofern  die  beabsichtigte  Äenderung  des  Gewerbebetriebes  eine  Erhöhung
der  Steuer  (§.  9.)  oder  die  Entziehung  der  Steuerfreiheit  ¾l  13.)  bedingt,  hat
die  Regierung  zugleich  den  zu  entrichtenden  Steuersatz,  auf  welchen  jedoch  der
für  das  betreffende  Jahr  bereits  entrichtete  Steuerbetrag  in  Anrechnung  gebracht
wird,  anderweit  felzusetzen  und  die  Aushändigung  des  Gewerbescheines  gegen
Erlegung  des  Mehrbetrages  zu  veranlassen.

.  Z.8.

Der  Inhaber  eines  Gewerbescheines  ist  verpflichtet,  diesen  während  der
thatsächlichen  Ausübung  des  Gewerbebetriebes  bei  sich  zu  führen  und  auf  Erfordern
  den  zuständigen  Behörden  und  Beamten  vorzuzeigen;  er  darf  weder  den
Gewerbeschein  an  einen  Anderen  überlassen,  noch  Begleiter  in  größerer  als  der
in  dem  Gewerbescheine  angegebenen  Anzahl  mitführen.

G.  9.

Die  Steuer  vom  Gewerbebetriebe  im  Umherziehen  beträgt  in  der  Regel
48  Mark  für  jedes  Kalenderjahr.

Die  Regierungen  sind  jedoch  ermächtigt,  nach  näherer  Anweifung  des
Finanzministers

1)  für
        <pb n="305" />
        —  251  —

1)  für  Gewerbe  geringerer  Art  (vergl.  nachstehend  unter  a.  und  b.),  sofern
  solche  nicht  in  einem  für  dieselben  ungewöhnlichen  Umfange  betrieben
  werden,  sowie  auch  für  andere  Gewerbe,  wenn  sie  in  tarhehlch
geringerem  als  dem  gewöhnlichen  Umfange  betrieben  werden,  oder  der
Gewerbebetrieb  durch  besondere  Umstände  (körperliche  Gebrechen,  hohes
Alter  des  Gewerbetreibenden  u.  dergl.  m.)  beeinträchtigt  wird,  ermäßigte
Jahressteuersätze  von  36,  24,  18)  12  und  6  Mark,

2)  für  Gewerbebetriebe  von  bedeutendem  Umfange,  wie  diejenigen  der
Vorsteher  großer  Schauspieler-,  Musiker-,  Kunstreiter-  und  ähnlicher
eselsschasten  der  Pferde=  und  Viehhändler  mit  erheblichem  Betriebskapital
  und  Umsatz,  der  mit  größeren  Waarenlagern  umherziehenden
Handeltreibenden  u.  s.  w.  erhöhte  Jahressteuersätze  von  72/%6  oder
144  Mark  festzusetzen.  Insbesondere  kann  zufolge  der  Bestimmung
unter  1.  die  Steuer

a)  für  das  Sammeln  geringwerthiger  Erzeugnisse  und  Abgänge  der
Haus-  und  Landwirthschaft  und  für  das  Anbieten  gewerblicher

eistungen  von  untergeordneter  Beschaffenheit  (#ustessern  grober
Gerzthe  ꝛc.)  und  diesen  gleichzustellende  Gewerbebetriebe  bis  auf
art!

b)  für  das  Feilbieten  von  Lebensmitteln,  Haushaltungs=  und  Wirthschaftsbedürfnissen
  und  anderen  Waaren  von  geringem  Werthe
(groben  Holz-,  Eisen-,  Thon-,  Bürstenbinderwaaren  u.  dergl.)
und  diesen  gleichzustellende  Gewerbebetriebe  bis  auf  12  Mark,
ausnahmsweiis  auch  bis  auf  6  Mark

ermäßigt  werden  und  soll,  falls  nicht  aus  der  Art  und  Weise  der
Ausübung  des  Gewerbes  (Anzahl  der  Begleiter  u.  dergl.)  oder  sonstigen
  Umständen  auf  einen  größeren  als  den  bei  diesen  Gewerben  gewöhnlichen
  Umfang  zu  schließen  ist,  für  die  Gewerbebetriebe  zu  a.  und
b.  den  Steuersatz  von  24  Mark  nicht  überschreiten.

+.  10.  #

Den  Mitgliedern  von  Musiker-,  Schauspieler-,  Kunstreiter=  und  ähnlichen
Gesellschaften,  welche  aus  mindestens  vier  Personen  bestehen  und  unter  einem
Vorsteher  ihr  Gewerbe  betreiben,  können  ermäßigte  Steuersätze  in  gleicher  Weise,
wie  den  im  §.  9.  unter  b.  bezeichneten  Gewerbetreibenden  bewilligt  werden.  Die
Gewerbescheine  für  die  Vorsteher  und  die  Mitglieder  solcher  Gesellschaften  können
in  einen  Gewerbeschein  zusammengefaßt  werden.

F.  11.

Die  Steuer  für  den  ausschließlich  auf  die  Hohengollennschen  Lande  beschränkten
  Gewerbebetrieb  im  Umherziehen  beträgt  in  der  Regel  10  Mark  für  jedes
Jahr.  Die  Regierung  in  Sigmaringen  ist  jedoch  ermächtigt,  nach  näherer  Anweisung
  des  Finanzministers  unter  den  im  F.  9.  zu  1.  bezeichneten  Voraussetzungen
ermäßigte  Steuersätze  von  7,  5,  4  oder  2  Mark  festzusetzen  und  für  Nizlicer
von  Musiker-,  Schauspieler-,  Kunstreiter-  und  ähnlichen  Gesellschaften,  welche

(Tr.  8428)  nur
        <pb n="306" />
        Befreiung  von  der

Vorbehalte  wegen  der
nichtpreußischen  Gewerbetreibenden.


Erstattung  der  Steuer.

—  252  —

nur  während  einer  Zeit  von  höchstens  vier  Wochen  in  den  Hohengollernschen
Landen  ihr  Gewerbe  ausüben,  noch  niedrigere  Sätze  anzuwenden.

Wer  nach  Entrichtung  der  Steuer  vom  Gewerbebetriebe  im  Umherziehen
in  den  Hohenzollernschen  Landen  seinen  Gewerbebetrieb  in  einem  anderen  Tbeile
der  Monarchie  im  Umherziehen  ausüben  will,  ist  verpflichtet,  zuvor  die  Ausdehnung
  des  Gewerbescheines  durch  diejenige  Regierung,  in  deren  Bezirk  das
Gewerbe  zuerst  betrieben  werden  soll,  zu  beantragen  und  die  nach  den  Vorschriften
im  J..9.  zu  bestimmende  Steuer,  jedoch  unter  Anrechnung  des  in  den  Hohenzollernschen
  Landen  erlegten  Betrages,  zu  entrichten.

K.  12.

Die  Angehörigen  solcher  außerdeutschen  Staaten  (6.  ro  )mit  denen  kein
Uebereinkommen  dieserhalb  getroffen  ist,  haben  auf  eine  Ermäßigung  des  Steuerstes
  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen  im  F.  9.  unter  1.  und  im  F§.  11.  keinen
nspruch.
G.  13.

Der  Finanzminister  kann  ausnahmsweise  für  gewisse  Gewerbsarten  oder
in  einzelnen  Fällen  den  Gewerbebetrieb  steuerfrei  geseten  und  demgemäß  die
Regierungen  zur  Ertheilung  steuerfreier  Gewerbescheine  ermächtigen.

K.  14.

Insoweit  nach  der  Verfassung  und  den  Gesetzen  des  Deutschen  Reichs
oder  nach  besonderen  Verträgen  und  Vereinbarungen  nichtpreußische  Gewerbetreibende
  auf  Befreiung  von  der  Gewerbesteuer  oder  auf  Ermäßigung  derselben
für  Ausübung  des  Gewerbebetriebes  in  Preußen  Anspruch  haben,  wird  hieran
durch  dieses  Gesetz  nichts  geändert.

Ingleichen  bewendet  es  bei  der  dem  Finanzminister  ertheilten  Ermächtigung
für  die  Angehörigen  solcher  Länder,  in  welchen  die  deesseitgen  Staatsangehörigen
minder  günstig  als  die  eigenen  Angehörigen  behandelt  und  außer  Verhältniß  zu
den  von  den  Augehörigen  anderer  Länder  in  Preußen  zu  entrichtenden  Steuern
belastet  werden,  wie  für  diejenigen,  welche  für  Rechnung  der  Agehörigen  solcher
Länder  ein  Gewerbe  im  Umherziehen  in  Preußen  betreiben  wollen,  die  Steuer
bis  auf  das  Achtfache  zu  erhöhen.

K.  15.

Wegen  Abstandnahme  vom  Beginn  des  Gewerbebetriebes,  sowie  wegen  Einstellung,
  Unterbrechung  oder  Verminderung  des  Betriebes  im  Laufe  des  Jahres
findet  eine  Erstattung  der  Steuer  für  den  eingelösten  Gewerbeschein  oder  eines
Theiles  derselben  in  der  Regel  nicht  statt.

st  jedoch  wegen  unvorhergesehener,  von  dem  Willen  des  Inhabers  des
Gewerbescheines  unabhängiger  Ereignisse  der  Beginn  des  Gewerbebetriebes  unterblieben
  oder  der  Betrieb  eingestellt  worden  und  wird  der  Gewerbeschein  innerhalb
  einer  Frist  von  6  Monaten  nach  der  Einlösung  zurückgegeben,  so  kann  die
entrichtete  Steuer  ersteren  Falls  ganz,  im  letzteren  Falle  zu  einem  verhältnißmäßigen
  Theile  erstattet  werden.  n
In
        <pb n="307" />
        —  253  —

In  Fällen  solcher  Art  sind  die  Regierungen  auch  ermächtigt,  auf  Antrag
des  Inhabers  des  Gewerbescheines  oder  seiner  Hinterbliebenen  behufs  Fortsetzung
des  Gewerbebetriebes  für  deren  Rechnung  einen  neuen  Gewerbeschein  für  den
Rest  des  Jahres  zu  ermäßigtem  Steuersatze  oder  steuerfrei  zu  ertheilen.

Tritt  in  Folte  unvorhergesehener  Ereignisse  eine  allgemeine  Unterbrechung

der  Ausübung  des  Gewerbebetriebes  im  Umherseehen  oder  einzelner  Gattungen
desselben,  wenn  auch  nur  in  einem  Theile  der  Monarchie,  ein,  so  ist  der  Finanzminister
  ermächtigt,  den  davon  betroffenen  Gewerbetreibenden  die  erlegte  Gewerbesteuer
  ganz  oder  theilweise  erstatten  zu  lassen.

S.  16.

Ist  es  glaubhaft  gemacht,  daß  ein  Gewerbeschein  verloren,  vernichtet  oder
unbrauchbar  geworden,  so  kann  die  Ertheilung  einer  neuen  Ausfertigung  desselben
  gegen  Erstattung  der  Auslagen  einschließlich  der  etwaigen  Amortisationskosten
  verlangt  werden.  Durch  das  Vorzeigen  beglaubigter  Abschriften  kann
den  Vorschriften  des  F.  8.  nicht  genügt  werden.

S.  17.

Die  Bestimmung  unter  b.  im  8.  39.  des  Gesetzes  wegen  Entrichtung  der
Gewerbesteuer  vom  30.  Mai  1820.  (Gesetz-Samml.  S.  147.)  wird  aufgehoben
und  durch  nachfolgende  Bestimmung  ersetzt:

„Wer,  den  gesetzlichen  Vorschriften  wegen  Entrichtung  der  Gewerbesteuer
  entgegen,  den  Anfang  eines  steuerpflichtigen  stehenden  Gewerbes
  nicht  anzeigt,  verfällt  in  eine  Geldstrafe,  welche  dem  doppelten
Betrage  der  einjährigen  Steuer  gleichkommt.“

K.  18.

Wer,  ohne  einen  Gewerbeschein  eingelöst  zu  haben,  ein  der  Steuer  vom
Gewerbebetriebe  im  Umherziehen  unterworfenes  Gewerbe  betreibt,  wird  mit  einer
dem  doppelten  Betrage  der  Jahressteuer  für  das  betriebene  Gewerbe  gleichen
Geldstrafe  bestraft.  61

9

Wer  nach  Einlösung  eines  Gewerbescheines  für  das  betreffende  Jahr  ein
anderes  der  Steuer  vom  Gewerbebetriebe  im  Umherziehen  unterliegendes  Gewerbe
betreibt,  als  das  in  dem  Gewerbeschein  bezeichnete,  oder  den  Gewerbebetrieb  im
Umherziehen  auf  andere  als  die  darin  bezeichneten  Gegenstände  (Waaren  oder
Leistungen)  ausdehnt,  verfällt  in  eine  Geldstrafe,  die  dem  Doppelten  desjenigen
Betrages  gleichkommt,  um  welchen  die  entrichtete  Steuer  geringer  ist,  als  die
dem  Has  chlich  ausgeübten  Gewerbebetriebe  entsprechende  Steuer.

G.  20.
Die  Bestimmungen  der  §S#F.  18.  und  19.  finden,  wenn  die  Gegenstände
des  Gewerbebetriebes  denjenigen  gehören,  welche  vom  An-  und  Verkauf  im
Umherziehen  ausgeschlossen  sind  (I.  56.  der  Reichs-Gewerbeordnung  vom
21.  Juni  1869.),  ebenfalls,  jedoch  mit  der  Maßgabe  Anwendung,  daß  stets,
auch  in  den  Fälen  des  F.  19.,  auf  eine  dem  doppelten  Betrage  des  Jahres-Jahrgang
  1876.  (Nr.  8428.)  37  steuer-Verlust

  des  Gewerbescheines.


Strasbestimmungen.
        <pb n="308" />
        Strasoerfahren.

—  254  —

steuersates  von  48  Mark,  in  den  Hohenzollernschen  Landen  von  10  Mark,  gleichkommende
  Geldstrafe  zu  erkennen  ist.

C.  21.

Wer  nach  Entrichtung  der  Steuer  vom  Gewerbebetriebe  im  Umherziehen
in  den  Hohenzollernschen  Landen  sein  Gewerbe  den  Vorschriten  im  F.  11.  entgegen
  in  einem  anderen  Theile  der  Monarchie  im  Umherziehen  betreibt,  ohne
vorherige  Einlösung  des  ausgedehnten  Gewerbescheines,  hat  eine  dem  doppelten
Betrage  der  für  die  Ausdehnung  des  Gewerbescheines  zu  erlegenden  Steuer
gleiche  Geldstrafe  verwirkt.

§.  22.

Neben  den  in  den  §§.  17.  18.  19.  und  21.  vorgeschriebenen  Geldstrafen

ist  die  vorenthaltene  Steuer  zu  entrichten.

g.  23.

Wird  festgestellt,  daß  die  in  den  §#§.  18.  bis  21.  bezeichneten  strafbaren
Hundsungen  im  Auftrage  und  für  Rechnung  einer  anderen  Person  ausgeübt
ind,  so  ist  gegen  den  Auftraggeber  auf  die  gleiche  Strafe,  wie  gegen  den  Beauftragten
  zu  erkennen,  und  haften  Beide  solidarisch  für  die  Sphosberrägg,  die
Kosten  und  die  vorenthaltene  Steuer.

KG.  24.

Wird  festgestellt,  daß  in  den  Fällen  der  I#.  18.  19.  und  21.  der  thatsächlich
  ausgeäbte  Gewerbebetrieb  bei  rechtzeitiger  Beobachtung  der  Vorschriften
in  den  IS§.  6.  7.  und  11.  steuerfrei,  beziehungsweise  ohne  Erhöhung  des  schon
entrichteten  Steuersatzes  hätte  stattfinden  dürfen,  so  tritt  an  die  Stelle  der  in  den
G.  18.  bis  21.  bestimmten  Geldstrafen  eine  solche  zum  Betrage  von  1  bis  30  Mark.

“*

Für  jede  Zuwiderhandlung  gegen  die  Vorschriften  des  #  trifft  den  Inhaber
  eines  Gewerbescheines  eine  Geldstrafe  von  1  bis  30  Mark,  sofern  nicht
wegen  Verbindung  des  Legitimationsscheines  mit  dem  Gewerbescheine  auf  dieselbe
Handlung  oder  Unterlassung  schon  die  Strafbestimmungen  im  F§.  149.  unter

r.  2.  4.  5.  der  Reichs-Gewerbeordnung  Anwendung  finden.

g.  26.

Die  auf  Grund  dieses  Gesetzes  festzusetzenden,  aber  nicht  beizutreibenden
Geldstrafen  sind  nach  Maßgabe  der  für  Uebertretun  en  geltenden  Bestimmungen
des  Strafgesetzbuchs  für  das  Deutsche  Reich  (§§.  28.  und  29.)  in  Haft  umzuwandeln.
  n

Die  Untersuchung  und  Entscheidung  in  Betreff  der  in  den  I#.  17.  bis  24.
bezeichneten  strafbaren  Handlungen  steht  dem  Gerichte  zu,  wenn  nicht  der  Beschuldigte
  die  von  der  Regierung  vorläufig  festzusetzende  Geldstrafe  nebst

ur
        <pb n="309" />
        —  255  —

durch  das  Verfahren  gegen  ihn  entstandenen  Kosten  binnen  einer  ihm  bekannt
gemachten  Frist  freiwillig  zahlt.

Die  Regierungen  sind  ermächtigt,  hierbei  eine  mildere  als  die  in  den
.  17.  bis  21.  vorgeschriebene  Strafe  in  Anwendung  zu  bringen.

Ist  der  Beschuldigte  in  Haft  oder  hat  derselbe  in  Preußen  keinen  Wohn-8
  64  erfolgt  das  Einschreiten  des  Gerichts  ohne  vorläufige  Fesehung  er

trafe  durch  die  Regierung.  Dasselbe  findet  statt,  wenn  die  Regierung  aus

sont  een  Gründen  von  der  vorläufigen  Festsetzung  der  Strafe  Abstand  zu  nehmen
erklärt  oder  der  Angeschuldigte  hierauf  verzichtet.

Bei  den  gerichtlichen  Untersuchungen  kommen  auch  ferner  die  bestehenden
Vorschriften  in  Anwendung,  welche  ein  administratives  Strafverfahren  voraussetzen.
  E

Bei  den  gerichtlichen  Entscheidungen  i  Fnschlh  der  Höß  der  in  den
"  “  17.  18.  19.  und  21.  vorgeschriebenen  Geldstrafen  die  von  der  Regierung
estzusetzende  Jahressteuer  zum  Grunde  zu  legen.

Ingleichen  ist  für  die  im  §F.  24.  bezeichnete  Feststellung  im  gerichtlichen
Verfahren  die  einzuholende  Erklärung  der  Reglerung  maßgebend.

Die  Entscheidung  wegen  der  vorenthaltenen  Steuer  (§.  22.)  verbleibt  in
allen  Fällen  der  Regierung.

6.  29.

In  den  in  den  §.  18.  bis  21.  gedachten  Fällen  können  die  zum  Gewerbebetriebe
  im  Umherziehen  mitgeführten  Gegenstände,  soweit  es  zur  Sicherstellung
der  Steuer,  Strafe  und  der  Kosten  oder  zum  Beweise  der  strafbaren  Handlung
erforderlich  ist,  in  Beschlag  genommen  werden.

K.  30.

Bei  der  Untersuchung  und  Entscheidung  wegen  der  im  F.  25.  dieses  Gesetzes
  und  im  F.  39.  unter  a.  des  Gesetzes  wegen  Entrichtung  der  Gewerbesteuer
vom  30.  Mai  1820.  bezeichneten  strafbaren  Hendlungen  (#nterlassen  der  Anmeldung
  eines  nicht  steuerpflichtigen  Gewerbes  und  des  Aufhörens  eines  Gewerbes)
findet  eine  Festsetzung  der  Strafe  durch  die  Reglerung  (I.  27.)  nicht  statt.

g.  31.

Die  in  diesem  Gesetze  den  Regierungen  zugewiesenen  Befugnisse  und
Obliegenheiten  kommen  glechmäßig  der  Finanzdirektion  für  die  Provinz  Hannover
  und  der  Direktion  für  die  Verwaltung  der  direkten  Steuern  in  Berlin
für  deren  Geschäftsbezirk  zu.

.  32.

Die  Vorschriften  des  Gesetzes  über  die  Periä  rungsfristen  bei  öffentlichen
Abgaben  vom  18.  Juni  1840.  (Gesetz=  Samml.  S.  140.)  finden,  soweit  nicht
das  gegenwärtige  Gesetz  etwas  Anderes  bestimmt,  auch  auf  die  Steuer  vom
Gewerbebetriebe  im  Umherziehen  Anwendung.

r.  8428.  37°  5.  33.

Bestimmungen.
        <pb n="310" />
        Uebergangsbestimmungen.


—  256  —

*i

Dieses  Gesetz  tritt  mit  dem  1.  Oktober  1876.  in  Kraft.  Die  bisherigen
Vorschriften  über  die  Besteuerung  des  Gewerbebetriebes  im  Umherziehen,  insbesondere
  die  S  7.  8.  20.  bis  24.  34.  unter  b.,  40.  und  42.  unter  a.  des
Gewerbesteuergesetzes  vom  30.  Mai  1820.  (Gesetz  Samml.  S.  147.),  die  Bestimmungen
  der  Beilage  B.  zu  demselben  Gesetze  unter  Littr.  L.)  der  §.  20.
und  der  F.  21.  unter  3.  des  Gesetzes  vom  19.  Juli  1861.,  betreffend  einige
Abänderungen  des  Eeseges  wegen  Entrichtung  der  Gewerbesteuer  vom  30.  Mai
1820.  (Gesh.  Samml.  S.  697.),  das  Regulativ  über  den  Gewerbebetrieb  im
Umherziehen  vom  3—#  scbte  (Gesetz=  Samml.  S.  125.),  das  Regulativ  vom
4.  Dezember  1836.,  den  Gewerbebetrieb  im  Umherziehen  betreffend  (Gesetz  Samml.
für  1837.  S.  14.),  die  Allerhöchsten  Kabinets-Ordres  vom  6.  Oktober  1829.
(Gesetz  Samml.  für  1830.  S.  1.),  vom  30.  Juni  1833.  (Gesetz  Samml.  S.  99
vom  14.  Oktober  1833.  (Gesetz.  Samml.  S.  126.),  vom  31.  Dezember  1836.
(Geseh=  Samml.  1837.  S.  13.),  der  §.  4.  des  Gesetzes  vom  5.  Juni  1874.,
etreffend  einige  Abänderungen  der  Vorschriften  über  die  Besteuerung  der  Gewerbe
  der  Bäcker,  Fleischer,  Brauer,  der  Agenten  der  Versicherungsgesellschaften,
der  Kleinhändler  und  des  Gewerbebetriebes  im  Umherziehen  (Beser  amml.
S.  219.),  das  Gesetz,  betreffend  den  Gewerbebetrieb  im  Umherziehen  in  den
Keheno  ernschen  Landen  vom  14.  September  1857.  (Gesetz  Samml.  für  1858.

.  9.)  und  die  85.  4.  und  5.  des  Gesetzes  vom  25.  März  1875.)  betreffend
einige  Aenderungen  der  direkten  Steuern  in  den  Hohenzollernschen  Landen  (Gesetz-Samml.
  S.  181.),  werden  vom  1.  Oktober  1876.  ab,  vorbehaltlich  der  Anwendung
  auf  frühere  Fälle,  außer  Kraft  gesetzt.

S.  34.
Der  Finanzminister  ist  mit  der  Ausführung  dieses  Gesetzes  beauftragt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Infsiegel.

Gegeben  Bad  Ems,  den  3.  Juli  1876.

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  v.  Bismarck.  Camphausen.  Gr.  zu  Eulenburg.  Leonhardt.
Falk.  Achenbach.  Friedenthal.  Hofmann.

 

 

(Nr.  8129.)
        <pb n="311" />
        —  257  —

(Nr.  8429.)  Verordnung,  die  Entschädigungen  der  Strafanstaltsbeamten  bei  der  Beschäftigung
von  Gefangenen  außerhalb  der  Anstalt  betreffend.  Vom  21.  Juni  1876.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  rc.

verordnen  auf  Grund  des  6.  12.  des  Gesetzes  vom  24.  März  1873.  (Gesetz-Samml.
  S.  122.),  was  folgt:

Die  Entschädigungen,  welche  den  Strafanstaltsbeamten  bei  Beaufsichtigung
resp.  Kontrolirung  der  im  Freien,  außerhalb  der  Straf-  und  Gefangenanstalten
beschäftigten  Gefangenen  zu  gewähren  sind,  werden  fernerhin  nach  folgenden
Sätzen  bemessen:

1)  Werden  die  Gefangenen  in  solcher  Nähe  der  Anstalt  beschäftigt,  daß

sie  zur  Mittagszeit  in  die  Anstalt  zurückkehren,  so  wird  weder  den  zur
Leitung  der  detachirten  Arbeiter-Abtheilung  kommandirten  Oberbeamten,
noch  den  zur  Beaufsichtigung  mitgegebenen  Unterbeamten  eine  Vergütung
  gewährt.

2)  Erhalten  die  Gefangenen  die  Mittagskost  außerhalb  der  Anstalt,  dergestalt,
  daß  auch  die  Beamten  au  der  Arbeitsstelle  bleiben  müssen,
so  werden  einem  Direktor  drei  Mark,  einem  als  Vorsteher  der  Anstalt
angestellten  Ober-Inspektor  zwei  Mark  fünf  und  zwanzig  Pfennig,
einem  andern  Oberbeamten  zwei  Mark,  einem  Unterbeamten  eine  Mark
pro  Tag  gewährt.

Wird  ihnen  Beköstigung  vom  Arbeitgeber  verabreicht,  so  erhalten
sie  keine  Vergütung.

3)  Ist  die  Entfernung  der  Arbeitsstelle  von  der  Anstalt  so  groß,  daß
die  Gefangenen  auch  zur  Nachtzeit  nicht  nach  der  Anstalt  zurückkehren,
so  werden,

a)  wenn  sie  für  ihre  Wohnucg.  und  Beköstigung  selbst  zu  sorgen
haben,  einem  Direktor  sechs  Mark,  einem  Ober-Inspektor  (Anstaltsvorsteger)
  fünf  Mark,  einem  andern  Oberbeamten  vier  Mark,  einem
Unterbeamten  zwei  Mark

b)  wenn  die  Beköstigun  dur  den  Trbetzzeber  erfolgt,  einem  Direktor
wei  Mark,  einem  Ober-  Inspektor  (  a#taltsvorsteer)  eine  Mark
fünf  und  seebenzig  Pfennig,  einem  andern  Oberbeamten  eine  Mark
fünfzig  Pfennig,  einem  Unterbeamten  fünf  und  siebenzig  Pfennig,

e)  wenn  der  Arbeitgeber  keine  Kost,  aber  freie  Wohnung,  Holz  und
Licht  giebt,  einem  Direktor  vier  Mark,  einem  Hber-Repchol  (als
Anstaltsvorsteher)  drei  Mark  fin  und  dreißig  Pfennig,  einem
andern  Oberbeamten  zwei  Mark  siebenzig  Pfennig,  einem  Unterbeamten
  eine  Mark  fuͤnfzig  Pfennig

pro  Tag  gewährt;
d)  wird  freie  Kost  und  Wohnung  gewährt,  so  erfolgt  keine  Vergütung.

Außer  den  vorstehenden  Tagegeldern  erhalten  die  Strafanstaltsbeamten
die  gesetzlichen  Reisekosten,  wenn  sie  die  Arbeitsstellen,  ohne  mit  dem  Transport

O##..  8419—8460)  der
        <pb n="312" />
        —  258  —

der  Gefangenen  betraut  zu  sein,  zu  besuchen  kaben.  Die  vorgesetzte  Dienstbehörde
kann  seboch  wenn  es  sich  um  periodisch  wiederkehrende  Naß  nach  der  Arbeitsstelle
  handelt,  feste  Pauschsätze  anordnen,  welche  die  gehabten  Auslagen  decken,
ohne  die  Höhe  der  gesetzlichen  Reisekosten-Entschädigung  zu  erreichen.

Diejenigen  Beamten,  welche  den  Transport  der  Gefangenen  zu  Fuß,  resp.
mittels  der  Kuch  die  Anstalt  oder  den  Arbeitgeber  gestelsen  Fahrgelegenheit
begleiten,  ohne  daß  sie  für  ihre  Beförderung  Kosten  aufzuwenden  haben,  erhalten
keine  Reisekosten-Entschädigung.

Bad  Ems,  den  21.  Juni  1876.

(L.  S.)  Wilhelm.
Camphausen.  Gr.  zu  Eulenburg.

 

(Nr.  8430.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  21.  Juni  1876.,  betreffend  die  Errichtung  einer  fünften
Königl.  Eisenbahn-Kommission  für  die  Verwaltung  der  Ostbahn  mit  dem
Sitze  in  Thorn.

A-  Ihren  Bericht  vom  17.  Juni  d.  J.  jrchmige  Ich  in  Verfolg  Meiner

Erlasse  vom  30.  April  1873.  Geseh.  Semul.  .  2  und  vom  29.  Oktober

1875.  (Gesetz  Samml.  S.  599.),  daß  für  die  Verwaltung  der  Ostbahn  eine

Königl.  Eisenbahn-Kommission  mit  dem  Sitze  in  Thorn  dach  Maßgabe  der  in

Meinem  Erlasse  vom  28.  September  1872.  (Gesetz-  Samml.  S.  637.)  gegebenen

Bestimmungen  errichtet  werde.

Dieser  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz=  Sammlung  zu  veröffentlichen.

Bad  Ems,  den  21.  Juni  1876.
Wilhelm.

Achenbach.

An  den  Minister  für  He#del,  Gewerbe  und
öffentliche  Arbeiten.

 

Be-
        <pb n="313" />
        —  259  —

Bekanntmachung.

N%  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872.  (Gesetz=  Samml.  S.  357.)
sind  bekannt  gemacht:

1)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  29.  Mai  1873.,  betreffend  das  der  Militair-Verwaltung

  verliehene  Enteignungsrecht  bezüglich  der  zu  den  fortifikatorischen
  Goorterun  8-  und  Umgestaltungsbauten  in  Cöln,  Coblenz,
Spandau,  Cüstrin,  Posen,  Thorn,  Danzig,  Königsberg,  Glogau,  Neisse,
Memel,  Pillau,  Colberg,  Swinemünde,  Stralsund,  Friedrichsort,  Sonderburg.
  Düppel,  Wilhelmshaven,  sowie  der  zur  Befestigung  an  der  unteren
Ed  und  an  der  unteren  Elbe  erserderlichen  Grundstücke,  sofern  deren
freihändiger  Ankauf  durch  gütliches  Uebereinkommen  nicht  bewirkt  werden
kann,  durch  die  Amtsblätter

der  Königl.  Regierung  zu  Liegnitz  Jahrgang  1875.  Nr.  42.  S.  285.
ausgegeben  den  He.  Obbr  #

der  Königl.  Regierung  zu  Posen  Jahrgang  1876.  Nr.  6.  S.  63.,
ausgegeben  den  9.  Februar  1876.,

der  Koͤrigl.  Regierung  zu  Marienwerder  Jahrgang  1876.  Nr.  19.,
.  119.,  ausgegeben  den  11.  Mai  1876.,

2)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  6.  August  1875.,  betreffend  das  der  Stadt-4



—

gemeinde  Anklam  verliehene  Enteignungsrecht  bezüglich  einer  63  □Meter
tgroßen  Fläche  zum  Zweck  der  Vebrekerung.  und  Regulirung  des  Fußänger-Weges
  in  der  Stettiner  Straße  in  der  Steinvorstadt,  durch  das
mtsblatt  der  Königl.  Regserung  zu  Stettin  Jahrgang  1875.  Nr.  38.
S.  190.,  ausgegeben  den  17.  September  1875.;

der  Allerhöchste  Erlaß  vom  12.  Januar  1876.,  betreffend  die  Genehmigung
des  nach  dem  Beschluß  der  außerordentlichen  Generalversammlung  der
rovinzial-Aktienbank  des  Großher#o“  thums  Posen  festgestellten  Revtdirten
tatuts  der  Provinzial-Aktienbank  des  Großherzogthums  Posen)  durch
das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Posen  Nr.  18.  S.  177.  bis  183.,
ausgegeben  den  3.  Mai  1876.;

die  Alehöchste  Konzessions=  und  Bestätigungs  Urkunde  vom  4.  März  1876.,
betreffend  die  Betheiligung  der  Magdeburg-Halberstädter  Eisenbahngesellschaft
  an  der  Berliner  Stadt-  Eisenbahngesellschaft,  sowie  den  Bau
und  Betrieb  einer  Anschlußbahn  von  der  Station  Spandau  der  Berlin-Lehrter
  Eisenbahn  nach  dem  Bahnhofe  Charlottenburg  der  Stadt-Eisenbehr
  und  einer  Anschlußbahn  von  dem  Centralbahnhofe  zu  Magdeburg
über  Neustadt  bei  Magdeburg  nach  Station  Meitzendorf  der  Magdeburg-Oebisfelder
  Eisenbahn  durch  die  Magdeburg  Halberstädter  Esenbehdn.
esellschaft,  ingleichen  den  XIV.  Nachtrag  zum  Statut  der  letzteren,  durch
ie  Amtsblatter  b
er
        <pb n="314" />
        —  260  —

der  Königl.  Regierung  zu  MNaßdeburg  Nr.  21.  S.  127./128.),  ausgegeben
  den  20.  Mai  1876.,

der  Königl.  Rgierung  zu  Potsdam  Nr.  20.  S.  151./152.)  ausgegeben
  den  19.  Mai  1876.;

5)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  4.  März  1876.,  betreffend  die  Bestätigung
der  Revidirten  Statuten  der  Hannoverschen  Bank,  durch  das  Amtsblatt
für  Hannover  Nr.  22.,  Beilage  S.  1.  bis  8.,  ausgegeben  den  19.  Mai  1876.;

6)  das  am  20.  März  1876.  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  den  Lieschower
Deichverband  auf  der  Insel  Rügen  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.
Regierung  zu  Stralsund  Nr.  20.  S.  88./89.,  ausgegeben  den  18.  Mai  1876.;

7)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  1.  April  1876.,  betreffend  die  Herabsetzung
des  Zinsfußes  derjenigen  Anleihe,  zu  deren  Aufnahme  der  Verband  zur
Regulirung  der  oberen  Unstrut  durch  das  Privilegium  vom  22.  Juni
1861.  (Glse-Saamml.  S.  705.)  ermächtigt  worden  ist,  von  5  auf  43  Prozent,
  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Erfurt  Nr.  20.
S.  90.,  ausgegeben  den  13.  Mai  1876.;

8)  das  am  10.  April  1876.  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Auwehreinwarts.
  Genossenschaft  zur  Melioration  der  Auwiesen  zwischen  Niederwetter
  und  Göttingen  im  Kreise  Marburg  durch  das  Amtöblatt  der
Königl.  Rezierung  zu  Kassel  Nr.  23.  S.  98.  bis  101.,  ausgegeben  den
17.  Mai  1876.

9)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  10.  April  1876.  wegen  Ausgabe  auf
den  Inhaber  lautender  Obligationen  der  Stadt  Boppard  im  Betrage
von  240)000  Mark  durch  das  Amtsblatt  der  Hnil.  Regierung  zu  Coblenz
Nr.  20.  S.  109.  bis  111.,  ausgegeben  den  18.  Mai  1876.;

10)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  10.  April  1876.,  betreffend  die  Genehmigung
des  Siebenten  Nachtrags  zu  dem  Revidirten  Reglement  für  die  Land-Feuersozietät
  der  Kurmark  Brandenburg  und  der  Niederlausitz  vom
15.  Januar  1855.,  durch  die  Amtsblätter

der  Königl.  Regierung  zu  Potsdam  Nr.  21.  S.  164.,  ausgegeben
den  26.  Ma  u6  aubses

der  Königl.  Negierung  u  Frankfurt  a.  d.  O.  Nr.  20.  S.  121.,  ausgegeben
  den  17.  Mai  1876.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staats-Ministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-  Hofbuchdruckerei
(R.  v.  Decker).
        <pb n="315" />
        —  261  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—  Nr.  19.  —

 

Jnhalt:  Gesehy,  betreffend  die  Ablösbarkeit  der  Erbenzins-  und  Erbpachtsverhältnisse  in  den  Moor-  und  Vehnkolonien
  der  Provinz  Hannover,  S.  261.  —  Gesetz,  betreffend  den  an  den  Kronfideikommißfonde  zu
leistenden  Ersatz  für  die  aus  der  Herrschaft  Schwedt  zur  Staatskasse  geslossenen  Einnahmen,  S.  270.  —
Verordnung,  betreffend  die  Tagegelder  und  Reisekosten  der  Schutzmannschaft  in  Berlin  und  Charlottenburg,
  S.  270.  —  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Errichtung  einer  sechsten  Königl.
Eisenbahn-  Kommission  für  die  Verwaltung  des  Bergisch.Märkischen  Eisenbahn-Unternehmens,  G.  271.
—  Bekanntmachung  der  nach  dem  Gesetz  vom  10.  April  1872.  durch  die  Regierungs-  Amtsblätter
publizirten  landesherrlichen  Erlasse,  Urkunden  r2c.,  S.  272.

 

(Nr.  8431.)  Gesetz,  betreffend  die  Ablösbarkeit  der  Erbenzins=  und  Erbpachts-Verhältnisse  in
den  Moor-  und  Vehnkolonien  der  Provinz  Hannover.  Vom  2.  Juli  1876.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Kbnig  von  Preußen  rc.

verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,  für
die  Provinz  Hannover,  was  folgt:

S.  1.

Der  §.  3.  der  Hannoverschen  Ablösungsordnung  vom  23.  Juli  1833.
(Hannoversche  Gesetz  Samml.  S.  147.)  wird  aufgehoben.

5.  2.

Die  aus  den  Erbenzins-  und  Erbpachts-Verhältnissen  in  den  Moor=  und
Vehnkolonien  entspringenden  beständigen  Abgaben  und  Leistungen  unterliegen
ohne  Rücksicht  auf  entgegenstehende  vertragsmäßige  Vereinbarungen  der  Ablösung
nach  Maßhgabe  der  in  der  Provinz  Hannover  bestehenden  Verfheife  über  die
Ablösung  der  Reallasten,  vorbehaltlich  der  besonderen  Vorschriften  dieses  Gesetzes.

K..  3.

Liegen  dem  Berechtigten  als  Gegenleistungen  für  die  nach  .  2.  ablösbaren
Reallasten  Leistungen  für  öffentliche  oder  gemeinnützige  Einrichtungen  (Kanäle,
Jabrgang  1876.  (Nr.  8431.)  38  leu-Ausgegeben

  zu  Berlin  den  19.  Juli  1876.
        <pb n="316" />
        —  262  —

Schleußen,  Brücken,  Wege  u.  s.  w.)  zum  Besten  der  Kolonie  oder  der  Kolonisten
ob,  so  soll  dem  Antrage  auf  Ablösung  erst  dann  Folge  gegeben  werden,  wenn
die  dauernde  Forterhaltung  sowie  die  weitere  gedeihliche  Entwickelung  der  für  die
Kolonie  unentbehrlichen  Einrichtungen  nach  erfolgter  Ablösung  sicher  gestellt  ist.

Ueber  die  Zulässigkeit  des  Ablösungsantrags  entscheidet  in  diesem  Falle  in
erster  Inlanz  die  General-Kommission  zu  Hannover  nach  erfolgter  Benehmung
mit  der  Bezirksregierung  (Landdrostei).  Gegen  ihre  Entscheidung  kann  ohne
Rücksicht  an  den  Werth  des  Ablösungsgegenstandes  die  Berufung  an  das  Königliche
  Revisions-Kollegium  für  Landeskultursachen  verfolgt  werden.

K.  4.

Sind  Ausweisungen  oder  Verleihungen  an  Obererbpächter  oder  sonstige
Mittelspersonen  und  von  diesen  wieder  an  Untererbpächter  oder  Kolonisten  erfolgt,
so  finden  folgende  Vorschriften  Anwendung:

1)  Der  Antrag  auf  Ablösung  steht  im  Verhältnisse  zum  Obererbpächter
nur  den  verpflichteten  Untererbpächtern  und  im  Verhältnisse  zum  Obereigenthümer
  nur  dem  Obererbpächter  zu.

2)  Untererbpächter  oder  Kolonisten  einer  Gemeinde  oder  Kolonie  können
einem  und  demselben  Obererbpächter  gegenüber  nur  insgesammt  auf
Ablösung  antragen.

Der  Mehrheitsbeschluß  der  Pflichtigen,  nach  dem  Unarge  der
u-  Abgaben  und  Leistungen  berechnet,  ist  für  die  Minderheit
verbindlich.

Diese  Bestimmungen  finden  uß  den  Seitens  der  Obererbpächter
gegen  den  Obereigenthümer  zu  stellenden  Ablösungsantrag  finngemäße

nwendung.

Sofern  jedoch  nach  statutarischen  oder  Genossenschafts-Bestimmungen
  die  Alle  bindende  Beschlußfassung  der  Obererbpächter  noch
mehr  erleichtert  ist,  behält  es  bei  diesen  Bestimmungen  sein  Bewenden.


3)  Das  eingeleitete  Ablösungs-Verfahren  zwischen  den  Untererbpächtern
oder  Kolonisten  und  dem  Obererbpächter  zieht  im  gleichen  Umfange
die  Ablösung  des  zwischen  dem  Obereigenthümer  und  dem  Obeterße
pächter  bestehenden  Erbenzins=  oder  Erbpachtsverhältnisses  von  selbst
nach  sich.  Das  zu  dieser  Ablösung  erforderliche  Verfahren  ist  von  der
Ablösungs-Kommission  von  Amtswegen  einzuleiten.

In  diesem  Verfahren  ist  der  Obereigenthümer  berechtigt,  *
verlangen,  daß  die  Obererbpächter  je  nach  der  ihnen  gewährten  Abfindung
  entweder  durch  Kapital  oder  durch  Abtretung  von  Rentenbriefen,
  welche  dem  Empfänger  zum  Nennwerthe  anzurechnen  sind,  die
Abgaben  und  Leistungen  beziehungsweise  die  bereits  festgestellten  Amortisationsrenten,
  letztere  nach  den  dafür  bestehenden  gesetzlichen  Vorschriften,
zur  Ablösung  bringen.  "

.  5.
        <pb n="317" />
        —  263  —

g.  5.

Die  Ablösung  solcher  festen  Abgaben,  welche  bis  zu  einem  gewissen  Zeitpunkte
  steigen  und  erst  nach  Erreichung  dieses  Zeitpunktes  in  dem  alsdann  zu
leistenden  Betrage  dauernd  feststehen,  erfolgt  in  folgender  Weise:

Dem  20fachen  Betrage  der  höchsten  Leistung  werden  die  5  progertigen
  Zinsen  und  Zinseszinsen  für  die  Zeit  von  der  Zahlung  des

blösungskapitals  bis  zu  der  Fälligkeitszeit  der  erstmaligen  höchsten
Abgabe  abgesetzt.

Dem  so  ermittelten  Betrage  treten  die  bis  zur  höchsten  Leistung
zu  gewährenden  Zwischenleistungen,  zurückgeführt  nach  5prozentiger
Zinseszinsberechnung  auf  den  Werth  zur  Zeit  der  Zahlung  des  Ablösungskapitals,
  hinzu.

Ueber  den  Jahreswerth  derjenigen  Abgaben,  welche  mit  fortschreitender
  Kultivirung,  Bebauung  u.  s.  w.  der  Moor=  und  Vehnbesitzungen
erst  noch  entstehen  werden,  entscheidet  die  Ablösungs-Kommission  nach
Anhörung  von  Sachverständigen  nach  billigem  Ermessen.

S.  6.

Den  abgabepflichtigen  Moor-Kolonisten  wird  die  Befugniß  beigelegt,  im
Falle  der  Ablösung  durch  Amortisationsrente  statt  der  vollen  Rente  nur  neun
Zehntheile  derselben  zu  entrichten.  In  diesem  Falle  werden  die  Verpflichteten
durch  eine  56  1/  Jahrn  oder  673  Monate  lang  fortgesetzte  Zahlung  der  Rente
von  der  ferneren  Entrichtung  derselben  vollständig  besteli

*Wi  der  einmal  getroffenen  Wahl  kann  der  Verpflichtete  nicht  wieder
abgehen.

Welche  Summe  der  Verpflichtete  im  Falle  der  ihm  nach  F.  12.  der  König.
lichen  Verordnung  vom  28.  September  1867.  und  F.  8.  des  Gesetzes  vom  3.  April
1869.  zustehenden  Kündigung  der  Rente  an  Ablösungskapital  zu  zahlen  hat,
zergiebt  sich  aus  der  beigeseigis  Tabelle.

Auf  Vehn-Kolonisten  finden  die  vorstehenden  Bestimmungen  dieses  Paragraphen
  keine  Anwendung.

K.  7.

Sind  vor  Verkündigung  dieses  Gesetzes  Ablösungen,  welche  mit  den  Vorschriften
  desselben  nicht  in  Einklang  stehen,  bereits  auf  rechtsverbindliche  Weise
zu  Stande  gekommen,  so  behält  es  bei  denselben  sein  Bewenden.

S.  8.

In  Bezug  auf  die  Ablösung  derjenigen  Abgaben,  welche  nach  Maßgabe

der  Verordnung  vom  23.  Juli  1833.  (Hannoversche  Gesetz  Samml.  S.  253.)
bei  der  feblichen  Uebertragung  von  Gütern  und  Grundstücken  vorbehalten  sind,
bewendet  es  bei  den  Vorschriften  des  S.  18.  der  Verordnung  vom  28.  September
(Nr.  8431.)  38  1867.
        <pb n="318" />
        —  264  —

1867.  (Gesetz  Samml.  S.  1670.)  und  des  8.  1.  des  Gesetzes  vom  3.  April  1869.
(Gesetz=  Samml.  S.  544.).
G.  9.

Unser  Minister  für  die  landwirthschaftlichen  Angelegenheiten  ist  mit  der
Ausführung  dieses  Gesetzes  beauftragt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Bad  Ems,  den  2.  Juli  1876.

(L.  S.)  Wilhelm.

Camphausen.  Gr.  zu  Eulenburg.  Leonhardt.  Falk.  v.  Kameke.
Achenbach.  Friedenthal.

Tabelle
        <pb n="319" />
        —  265  —

Tabelle

zum

S.  23.  des  Gesetzes  über  die  Errichtung  von  Rentenbanken.

Für  die  Amortisationsperiode  von  56  ½  Jahren.

(Nr.  8431.)
        <pb n="320" />
        Tilgung  eines  mit  4  Prozent  verzinslichen
  Kapitals  von  100  Thlrn.]  Demnach  und  in  Gemäßheit  des  Gesetzes  ist
durch  eine  jährliche  Rente  von  bank  zu  entrichtende

43  Prozent  (§.  38.)

 

    

 

 

 

 

 

 

16  35%  3  10  89/o87:  7  19729

n  3/%6  „.  88,15123  18  19526
is  1
193/½„„1  „s620  104K4

3

2

9
3%2608%  87,17726  19  11932110  96256

4

1

—

20  3/  468  32  85,11008  21  189  4
213/%¼  %0%  84/015  2  „  22  1  J  9310
—————-b
23  3%  1506%%D  18  889%10060.  24  181|16,  1
24  3,26764  1,23236  80éS  25  1
251  3,21835  1,28165  79/1roo26  175286
26  3|16z0s19  77,84412  127  1172297
27/81#„  76,45780  28  16927  2  8428
1
1
2
1
7

"  kelen  ran  der  b  bleib  2
sodann  fälligen,  und  bleibenn  von  von  von
Rente  auf  vom  Kapitale  -  )  10
Z  Zinsen  s  Kapital  noch  zu  tilgen  —  5  Thalern]  5  Thalern  1  Thaler  s  25  Sgr.
—W———  abn.  15  S-E  Se  Val.
0  .  .  100,ooooo  1  7
14%%%  400  99/00002  «  9
23  8öooo  )  000  98,  88000  3  8  911
31  3,25220  O0,4080  98  /132  4  21822  4  11
4  3,33757  0,6243  97//8  677  5217|15  |108|2|  9
51  3,01507  O  97,20164  6216¼11081  6
6¼38  i„;5  96  68351  721425%  2
71  3,86734  0,63266  96,  ososs  8  21313  5110621  8  7
8  3,84203  0,65787  95,  29288  9  21129  6110529  9  .
93,815720,m2s  94,7080010210I1311105i611  2
10  3,78834  0,11166  93/9%%  26%33  2
11|/3%  ·8s  0,74012  93/52  1220  1|103|189  1
123%30  0,r607a  92,a8700  13  205  15|10|10222|11  10
13|36%  Ooos:  91,68657  114  20322  5101263  4
1  3,66746  0,83254  90,s5403  15  201261110028  6  9
15  0,86684  89,8818  16  119929  31  99297  11
7  11
4  9
1  4
2  8
0
6  9
6  5
.  0

 

—

 

29
—
—  —
—
—
—.

S——————

 

28/3%  %  z  68  75/01622  529  16621
293%/000605  4  73/51#668  30  163  11
302%  16%  71/957  3831  15927
312/8262%%161  70/336%832  156,  9
321  2,61343  1,68657  68/6926  33  152s16

 

□
#
–—
S
–—
.—  —SS
        <pb n="321" />
        267

 

das  Ablösungs-Kapital  für  eine  an  die  Renten-Rente
  (F.  10.)

 

von

20  Sgr.

Tlr.  Sgr.  O.  Thlr.  Sgr.  Of.

 

 

 

—
—
—
—
—

 

 

 

02#c#0#tgee#

 

 

 

 

 

en  cn  n  #  en  cn  NoorESSssSs,s#A

 

 

 

 

 

Bemerkungen.

 

 

 

 

von  von
5  Sgr.  Sgr.
r  Pf.  (#blr  Sgr.  f.

.223|  Nach  den  vier  ersten  Kolonnen  dieser
22|1  Tabelle  wird  überhaupt  jedes  mit  4  pEt.

"  verzinsliche  Kapital  durch  eine,  in  jähr-.

  22.  lichen  Terminen  postnumerando  zahl.

21|11  are  Rente  von  4  PEt.  in  56  1½  Jahren
21½  *sd  Da  die  Rechnung  beispielsweise

«  217  00  Thlr.  Kapital  angenommen  hat,  so

"4  (HDrücken  ihre  Resultate  überall  Prozente

1:  Kapitals  aus.  Nachdem  nun  56  Jahre

121  r  die  Rente  gezahlt  worden  ist,  blei-21
  ben  von  dem  Kapitale  noch  009721  pEt.

«  zu  tilgen  und  bei  der  Vor-—i

  aussehung,  daß  dies  nach

.20|1  1einem  halben  Jahre  ge-209
  schehe,  kommen  dazu  nor

«  207  halblähksgesmsenmtt..0,00195-«

  dahekdeaaalsbann0,ooctSpCt.

·204voadekRe-Ite  zu  bezahlen  find.  Dies

l20  =  der  sährlichen  Rente,  mithlm
20|er  Betrag  für  8  Tage,  und  wenn  die-"

  19110  selbe  in  mindestens  monatlichen  Raten

«  zuschlen·ist,sosiadzyksilgangdes
197Kapttqlsabekhqupt56-,,jzhktccheoder
194673moaatlicheReuteqahlungeneti

 

MWh-WMMMWWWQWOOWOWWWOOWOWWWWUSE-NUMB- 



 

 

 

 

2  forderlich.
        <pb n="322" />
        268

 

Tilgung  eines  mit  4  Prozent  verzinslichen

  Kapitals  von  100  Thlrn.
durch  eine  jährliche  Rente  von
4  Prozent  (H.  38.)

Demnach  und  in  Gemäßheit  des  Gesetzes  ist
bank  zu  entrichtende

 

 

 

6treffen  von  der  S

5  sodana,  fäll  en  und  Shten  gevon  von  von
ent  a  ic  #ushlrn  sio  Thalernd  Thaler  Thaler
Snsent  noch  zu  tilgen  2  Tha  ha  hal
pon.  Tblt.  blr.  ——  —tEEN
332%%  %  66,80523  34  14819  1426
34%8  65,071064  4  14  13|10
351  2,602864  L%  63/½e8  4  1
362%2%  (130  61/00%  37  136  1318
371  2,44803  2,05187  59,14882  38  13113  1344
38286566213  57,01483  39112621  61220|1
391  2,28058  2,21041  54/7%  :  40  1213  6125  4
40%  „  230818  5287„  41  11619  1119|11
41%9%  D200  0  50/  „  42  1110  7111  311
42]  2,00347  2,40663  47  ,59020  43  10522  410  17|3
43/  Lse%  44  „  44  9929  1000  HÄ
4%%  2,70026  42,20266  4539  911|11
456%  2,80826  —.  8722  8233
46%%%  36/,6  ½6  0  889
47  LsB  7  33/5  zo  815  7136
48%½%  3½  S  30/664  625
49]  1,21474  3,28626  27,o08313  50  1605  6.
50]  1,08333  3,41667  23/66%  686  579#
51  0%66  3,66334  20u524420  4144
52  O0/8%2  3,60648  16/upé634  3195
53  O  3,84320  12,574385  544  2  23|10
54%%%S,3  8/57„:555519  1  1272
55%%%0%%4%  %  ——  296
560  Olz8  22218  O

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

von
25  Sgr.

Ablt  Sar.  f

121
11  21
11|10
10|28
10
10  4

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12  118
6

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        <pb n="323" />
        —  269  —

 

das  Ablösungs-Kapital  für  eine  an  die  Renten- 



 

 

 

 

 

 

Rente  (H.  10.

Bemerkungen.
von  von  von  von  von
20  Sgr.15  Sgr.10  Shr.,  Sgr.  Sgr.
Ablr.  Sgr  o-r  Sar  r  Sr  Pf.  IThir.  Sat.  Pf.  IThir  Sgt  Pf.
9  274713%  4  .  1410
9  1992  76114  272  1  4
910007¼  420%2100  14.
9.  24.  14  161.  12  84.  1.  1137
8.22|116  1123  4  11  512  MELE
8  13  516  10  1141681213  4  .  128
r
!5/65  GCô
7  I12  71  5  16111  3  21  4  1  25  81  .  112
71|16  588  1591  22111100
6  20  543  10  10.
68121  3  4  95
5  251  61  4  11  712  N9  1  1r  819
5  12614  11112  2131140  8  88
4  2933#21191  2  14L  75
4  151.  13  112!  6C  19  69
443  5äU  6
3  1522  18|112!6  53
2295%  2„2Q1  1  140(  224  46
2133149  183  388
1  25111  1111¼2711  14  210
181  287  19  1196  111
.  19  81.  149  910  411  1½

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Johrgang  1876.  (Nr.  8131—8433.)  39  (Nr.  8432.)
        <pb n="324" />
        —  270  —

(Nr.  8432.)  Gesetz,  betreffend  den  an  den  Kronfideikommißfonds  zu  leistenden  Ersatz  für  die
aus  der  Herrschaft  Schwedt  zur  Staatskasse  geflossenen  Einnahmen.  Vom
11.  Juli  1876.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  #.
verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,  was  folgt:

KC.  1.

Die  Staatsegierung  wird  ermächtigt,  an  eden  eroftdeikommißfond  die
Summe  von  zwei  Millionen  acht  (2,845,000)
Mark  als  Ersatz  für  die  Veräußerumd  und  —  und  für  die
Revenuenüberschüsse,  welche  die  Staatskasse  aus  der  Herrschaft  Schwedt  vereinnahmt
  hat,  aus  den  dem  Preußischen  Staate  auf  Grund  der  Artikel  VI.
und  VII.  des  Reichsgesetzes  vom  8.  Juli  1872.  (Reichs-Gesetzbl.  S.  289.)  und
des  Artikels  3.  des  Nelchsgeseben  vom  2.  Juli  1873.  (Reichs-Gesetzbl.  S.  185.)
überwiesenen  Geldmitteln  zu  zahlen.

 

G.  2.
Der  Finanzminister  wird  mit  der  Ausführung  dieses  Gesetzes  beauftragt.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Baden-Baden,  den  11.  Juli  1876.

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  v.  Bismarck.  Camphausen.  Gr.  zu  Eulenburg.  Leonhardt.
Falk.  v.  Kameke.  Achenbach.  Friedenthal.

 

(Nr.  8433.)  Verordnung,  betreffend  die  Tagegelder  und  Reisekollen  der  Schutzmannschaft  in
Berlin  und  Charlottenburg.  Vom  12.  Juni  1876.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.
verordnen  auf  Grund  des  §F.  12.  des  Gesetzes  vom  24.  März  1873.,  betreffend
die  Tagegelder  und  Reisekosten  der  Staatsbeamten  (Gesetz-  Sammi  S.  122.),
beiehungswefs  des  Artikels  I.  der  Verordnung  vom  15.  April  d.  J.  (Gesetz-Samml.
  S.  107.),  was  folgt:

Einziger  Artikel.
Der  §.  1.  der  Verordnung  vom  26.  Oktober  1874.,  betreffend  die  Tageelder
  und  Reisekosten  der  S  hutzmannschaft  in  Berlin“  und  Charlottenburg
(Geseh.  Samml.  S.  349.),  wird  wie  folgt  abgeändert:
KC.  1.
Offiziere  und  Mannschaften  der  Schutzmannschaft  in  Berlin  und  Charlottenburg
  erhalten  bei  Verrichtung  von  Dienstgeschäften  in  besonderem  Auftrage
außer-
        <pb n="325" />
        —  271  —

außerhalb  der  Stadt  Berlin,  beziehungsweise  Charlottenburg,  in  einer  Entfernung
von  nicht  weniger  als  2  Kilometer,  aber  unter  8  Kilometer  von  der  Grenze  des
Stadtbezirks:
1)  an  Tagegeldern,  wenn  die  Ausführung  des  Geschäfts  über  einen  Tag
dauert,  die  vollen,  wenn  dieselbe  aber  nur  kürzere  Zeit  dauert,  die
Hüfte  der  im  F§.  1.  des  Gesetzes  vom  24.  März  1873.  bestimmten
äbef
2)  an  Fuhrkosten:

a)  zwischen  Berlin  und  Charlottenburg  und  umgekehrt  die  fahrpreie
mäßigen  Kosten  der  Benutzung  der  Pierdeeisenbahn  bei  der  Wahl
anderer  Beförderungsmittel  als  der  Pferdeeisenbahn  aber,  falls
deren  Nothwendigkeit  und  wirklich  erfolgte  Benutzung  nachgewiesen
wird,  die  wirklich  ausgewandten  Kosten,

b)  zwischen  Berlin  beziehungsweise  Charlottenburg  und  sonstigen  Ortschaften
  diejenigen  als  wirklich  verausgabt  nachgewiesenen  Kosten,
welche  tg  ie  ihnen  von  der  Dienstbehörde  vorgeschriebene
Art  der  Beförderung  entstanden  find.

Gegeben  Berlin,  den  12.  Juni  1876.

(L.  S.)  Wilhelm.
Camphausen.  Gr.  zu  Eulenburg.

 

(Nr.  8434.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  23.  Juni  1876.,  betreffend  die  Errichtung  einer  sechsten
Königlichen  Eisenbahnkommission  für  die  Verwaltung  des  Bergisch-Märkischen
Eisenbahnunternehmens.

A##  Ihren  Bericht  vom  20.  Juni  d.  J.  genehmige  Ich,  daß  für  die  Verwaltung
  des  Bergisch-Märkischen  Eisenbahnunternehmens  in  Hagen  eine  sechste
Königliche  Eisenbahnkommission  nach  Maßgabe  der  in  Meinem  Erlasse  vom
28.  September  1872.  (Gesetz  Samml.  S.  637.)  gegebenen  Bestimmungen  errichtet
wird.  Dieser  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz  Sammlung  zu  veröffentlichen.

Bad  Ems,  den  23.  Juni  1876.
Wilhelm.

Achenbach.
An  den  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und
öffentliche  Angelegenheiten.

 

(Nr.  8433—8434.)  Be-
        <pb n="326" />
        —  272  —
Bekanntmachung.

N%  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872.  (Gesetz  Samml.  S.  357.)
find  bekannt  gemacht:

1)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  15.  April  1876.,  betreffend  die  Verleihung  des
Enteignungsrechts  an  den  kommunalständischen  Verband  des  Regierungsbezirks
  Kaßel  bezüglich  derjenigen  Grundstücke,  welche  durch  die  Verlegung
des  von  Breitenau  nach  Grifte  über  den  Hofraum  der  kommunalständischen
Korrektions=  und  Landarmen-Anstalt  bei  Breitenau  führenden  Weges
betroffen  werden,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Kassel
Nr.  22.  S.  93.,  ausgegeben  den  13.  Mai  1876.;

2)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  24.  April  1876.),  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  an  die  Gemeinde  Neuenkirchen  im  Kreise  Wiedenbrück
  zum  Bau  der  Chaussee  von  Neuenkicchen  nach  Rietberg,  durch
das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Minden  Nr.  23.  S.  109.,  ausgegeben
  den  3.  Juni  1876.;

3)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  28.  April  1876.  wegen  Emission  fünfprozentiger
  Prioritäts-Obligationen  V.  Emission  der  Rheinischen  Eisenbahngesellschaft
  zum  Betrage  von  45,000,000  Mark  durch  die  Amtsblätter

der  Königl.  Regierung  zu  Cöln  Nr.  23.  S.  109.  bis  116.,  ausgegeben
den  7.  Juni  1876.,

der  Königl.  Regierung  zu  Düsseldorf  Nr.  24.  S.  227.  bis  231.,
ausgegeben  den  10.  Juni  1876.,

der  Korigt  Regierung  zu  Coblenz  Nr.  23.  S.  125.  bis  129.,  ausegeben
  den  8.  Juni  1876.,  «

der  Königl.  Regierung  zu  Trier  Nr.  22.  S.  128.  bis  135.)  ausrgten
  den  1.  Juni  1876.,

der  Königl.  Regierung  zu  Aachen  Nr.  27.  S.  135.  bis  141.,  ausegeben
  den  8.  Juni  1876.,

der  Königl.  Regierung  zu  Arnsberg  Nr.  23.  S.  157.  bis  164.,  ausgegeben
  den  3.  Juni  1876.,

der  Königl.  Regierung  zu  Münster  Nr.  24.  S.  113.  bis  117.,  ausgegeben
  den  10.  Juni  1876.

 

Berichtigung.

In  dem  in  dem  vorhergehenden  18ten  Stück  der  Gesetz=  Sammlung  abgedruckten
  Gesetz  vom  3.  Juli  1876.,  die  Besteuerung  des  Gewerbebetriebes  im
Umherziehen  2c.  betreffend,  ist  S.  251.  §.  9.  Abs.  2.  Z.  5.6.  statt  „7  2/66  oder
144  Mark“  zu  setzen:  72,  96  oder  144  Mark.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staats-Ministeriums.

 

Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober  Hofbuchdruckerel
(R.  v.  Decker).
        <pb n="327" />
        —  273  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

JNr.  20—

 

Juhalt:  Kirchengesetz,  betreffend  die  bußtägliche  Gottesbienstordnung  in  der  evangellsch-lutherischen  Kirche
der  Provinz  Hannover,  S.  278.  —  Kirchengeseh,  betreffend  einen  veränderten  Abdruck  des  Harzesangbuches,
  S.  276.  —  Kirchengeseß,  betreffend  die  weitere  Verbesserung  ungenügend  dotirter
farrstellen  der  evangelisch  lutherischen  Kirche  der  Drovinz  Hannover,  S.  276.  —  Kirchengesey,
treffend  Abänderung  des  Gesetzes  vom  22.  Dezember  1870.,  betreffend  dle  Wahlen  der  Pfarrer  in  der
evangelisch-lutherischen  Kirche  der  Vrovinz  Hannover,  S.  277.  —  Kirchengeseh,  betreffend  die

kirchliche  Trauung  in  der  evangelisch-lutherischen  Kirche  der  Provinz  Hannover,  S.  278.

 

(Nr.  8435.)  Kirchengesetz,  betreffend  die  bußtägliche  Gottesdienstordnung  in  der  evangelischlutherischen
  Kirche  der  Provinz  Hannover.  Vom  2.  Juli  1876.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  r
verordnen,  unter  Zustimmung  der  Landessynode,  betreffend  die  Ordnung  des  bußtäglichen
  Gottesdienstes  in  der  evangelisch  -lutherischen  Kirche  der  Provinz  Hannover,
  was  folgt:

K.  1.
Der  Gottesdienst  an  den  Bußtagen  ist  in  Zukunft  der  angeschlossenen  Liturgie
gemäß  einzurichten.  In  der  einzelnen  Kirchengemeinde  bleibt  jedoch  die  darin  herebrachte
  Liturgie  bis  dahin  in  Uebung,  daß  Pfarrer  und  Kirchenvorstand  übereinmmend
  beschließen,  die  angeschlossene  Liturgie  ganz  oder  theilweise  einzuführen.

S.  2.

Die  durch  Ausschreiben  des  Konsistoriums  zu  Stade  vom  16.  September
1784.  beziehungsweise  durch  Ausschreiben  der  Regierung  eingeführte  Bußtagsliurge
  wird  aufgehoben  und  durch  die  angeschlossene  Liturgie  ersetzt,  so  jedoch,
daß  die  in  letzterer  unter  I.  Nr.  3.  6.  7.  und  8.,  sowie  unter  II.  Nr.  3.  verzeichneten
  Stücke  in  der  einzelnen  Kicchengemeinde  so  lange  außer  Gebrauch
bleiben,  bis  Pfarrer  und  Kirchenvorstand  übereinstimmend  beschließen,  dieselben
ganz  oder  theilweise  einzuführen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Bad  Ems,  den  2.  Juli  1876.

(L.  S.)  Wilhelm.
Falk.
Jahrgang  1876.  (Nr.  8435.)  40  Buß-Ausgegeben
  zu  Berlin  den  20.  Juli  1876.
        <pb n="328" />
        —  274  —

Bußtagsliturgie
I.  für  den  Morgengottesdienst.

1)  Eingangslied,  beziehungsweise  Introitus,

2)  Christe,  Du  Lamm  Gottes  und  Vaterunser,
3)  Salutatio  und  Kollekte,

4)  Lection  (epistolische),

5)  Bußlied  der  Gemeinde,

6)  Lection  (evangelische),

7)  Credo,

8)  Predigtvorlied,

9)  Predigt,

10)  Allgemeine  Beichte  und  Absolution  nebst  Retention,
11)  Predigtnachlied,

12)  Litanei,

13)  Vaterunser,

14)  Segen.

II.  für  den  Nachmittagsgottesdienst.

1)  Gemeindegesang,

2)  Christe,  Du  Lamm  Gottes  und  Vaterunser)
3)  Salutatio  und  Kollekte,

4)  Lection,

5)  Gemeindelied,

6)  kurze  Predigt  oder  Sermon,

7)  Gemeindelied,

8)  Gebet,

9)  Vaterunser,

10)  Segen.

 

(Nr.  8436.)
        <pb n="329" />
        —  275  —

(Nr.  8436.)  Kirchengesetz,  betreffend  einen  veränderten  Abdruck  des  Harzgesangbuches.  Vom
3.  Juli  1876.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Koͤnig  von  Preußen  x.

verordnen,  unter  Zustimmung  der  Landessynode  der  evangelisch-lutherischen  Kirche
der  Provinz  Hannover,  was  folgt:

e
Das  Harzgesangbuch  ist  künftighin  mit  den  von  der  Bezirkssynode  Clausthal-Zellerfeld
  beantragten  Aenderungen  zu  drucken.
g.  2.
Das  Landeskonsistorium  ist  mit  der  Ausführung  dieses  Gesetzes  beauftragt.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Bad  Ems,  den  3.  Juli  1876.

L.  S.)  Wilhelm.
Falk.

 

(Nr.  8437.)  Kirchengesetz,  betreffend  die  weitere  Verbesserung  ungenügend  dotirter  Pfarrstellen
der  evangelischlutherischen  Kirche  der  Provinz  Hannover.  Vom  4.  Juli  1876.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  rc.

verordnen  über  die  weitere  Verbesserung  ungenügend  dotirter  Pfarrstellen  der
evangelisch-lutherischen  Kirche  der  Provinz  Hannover,  unter  Zustimmung  der
Landessynode,  was  folgt:

.1.
Pfarrstellen,  deren  Diensteinkommen,  abgesehen  von  freier  Wohnung,
weniger  als  2400  Mark  beträgt,  sollen,  soweit  die  Kirchengemeinden  zur
bringung  der  dazu  nöthigen  Mittel  im  Stande  sind,  bis  zu  diesem  Betrage  verbessert
  werden.  62

Dauernd  vereinigte  Pfarrstellen  gelten  bei  Anwendung  dieses  Gesetzes  für

Eine  Pfarrstelle.  Auf  Pfarrgehülfenstellen  findet  dasselbe  keine  Anwendung.
KG.  3.

Der  nach  8  1.  zu  erhebende  Zuschuß,  welcher  auf  Grund  des  dermaligen
Dienstanschlags  stgestell  wird,  ist  vom  1.  Januar  1876.  ab  zu  zahlen  und,
vorbehaltlich  der  etwa  kraft  besonderen  Rechtstitels  gegen  Dritte  zu  verfolgenden
Ansprüche,  von  der  betreffenden  Kirchengemeinde  zu  beschaffen.

(r.  8436—8437))  40“  Die
        <pb n="330" />
        —  276  —

Die  Aufbringung  erfolgt,  soweit  nicht  durch  Verhandlung  mit  dem  Kirchenvorstande
  anderweite  Mittel  zur  Verfügung  gestellt  werden,  durch  Zahlung  der
Parochial-Kirchenkasse,  soweit  diese  dazu  ausreicht,  und  wenn  nicht  im  Falle
der  Unzulänglichkeit  Dritte  ganz  oder  theuiwels  für  sie  einzutreten  haben,  sonst
durch  Leistungen  der  Kirchengemeinde.

G.  4.

Soweit  der  Zuschuß  zur  Verbesserung  des  Einkommens  der  Pfarrstelle  auf
1800  Mark  erforderlich  ist,  wird  derselbe  sofort  der  Pfarrstelle  beigelegt.  Der
weitere  Zuschuß  ist  dem  Inhaber  der  Pfarrstelle  erst,  nachdem  dieser  das  zehnte
Dienstjahr  nach  den  Bestimmungen  der  Emeritirungsordnung  vom  16.  Juli  1873.
G.  6.)  vollendet  hat  und  nur  insoweit  zu  zahlen,  als  sein  persönliches  Diensteinkommen
  dadurch  nicht  über  den  Betrag  von  2400  Mark  bei  freier  Wohnung
binauskommt.  Zulagen,  welche  dazu  bestimmt  sind,  eine  über  das  letztgenannte
Diensteinkommen  hinausgehende  Verbesserung  gewähren,  werden  dabei  jedoch
nicht  eingerechnet.  Der  hiernach  verfügbar  bleibende  Zuschußbetrag  wird  unter
Zuwachs  der  aufkommenden  Zinsen  zu  einem  besonderen  Pfarrkapitale  angesammelt.
Sobald  letzteres  eine  solche  Höhe  erreicht  hat,  daß  aus  den  davon  aufkommenden
Zinsen  die  erforderte  Verbeserung  des  Einkommens  dauernd  gedeckt  wird,  tritt
jeder  Inhaber  der  Pfarrstelle  ohne  Rücksicht  auf  sein  Dienstalter  in  den  Genuß
des  Pfarrkapitals  ein.  Von  demselben  Zeitpunkte  ab  fällt  der  der  Kirchengemeeinde
  nach  F.  3.  auferlegte  Zuschuß  5  soweit  derselbe  nicht  etwa  zur  Aufesserung
  des  Einkommens  bis  auf  1800  Mark  erforderlich  bleibt.

S.  5.

Die  auf  Grund  der  vorstebenden  Bestimmungen  abzugebenden  Verfügungen
und  Entscheidungen  stehen  den  Provinzialkonsistorien,  auf  erhobene  Berufung
dem  Landeskonsistorium  zu.

Ueber  das  Verhältniß,  nach  welchem  vereinigte  Kirchengemeinden  zu  dem
Verbesserungszuschusse  beizutragen  haben,  entscheiden,  wenn  eine  Vereinbarun
wwischen  den  betheiligten  Kirchenvorständen  nicht  erreicht  wird,  die  Provinzialonsistorien
  nur  nach  Anhörung  des  Ausschusses  der  Bezirkssynode,  das  Landeskonsistorium
  nur  nach  Anhörung  des  Ausschusses  der  Landessynode.

S.  6.
Das  Landeskonsistorium  wird  mit  Ausführung  dieses  Gesetzes  beauftragt.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.  ç
Gegeben  Bad  Ems,  den  4.  Juli  1876.

(.  S.)  Wilhelm.
Falk.

 

(Nr.  8438.)
        <pb n="331" />
        —  277  —

(Nr.  8438.)  Kirchengesetz,  betreffend  Abänderung  des  Gesetzes  vom  22.  Dezember  1870.,  betreffend
  die  Wahlen  der  Pfarrer  in  der  evangelisch  lutherischen  Kirche  der
Provinz  Hannover.  Vom  5.  Juli  1876.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  #c2
verordnen  in  Abänderung  des  Kirchengesetzes  vom  22.  Dezember  1870.,  betreffend
die  Wahlen  der  Pfarrer  in  der  evangelisch-lutherischen  Kirche  der  Provinz
Hannover,  mit  Zustimmung  der  Landessynode,  was  folgt:

Einziger  Artikel.

Die  Vorschrift  des  §.  5.  Nr.  3.  des  Gesetzes,  wonach  auf  Pfarrstellen  von
mehr  als  800  Thalern  Nhresertrag  nur  solche  gewählt  werden  dürfen,  welche
das  35|te  Lebensjahr  zurückgelegt  haben,  soll  fortan  nur  für  Pfarrstellen  von  mehr
als  2700  Mark  Jahresertrag  gelten.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Bad  Ems,  den  5.  Juli  1876.

(L.  S.)  Wilhelm.
Falk.

 

Or.  8138—8439)  (Fr.  8439)
        <pb n="332" />
        —  278  —

Nr.  8439.)  Kirchengesetz,  betreffend  die  kirchliche  Trauung  in  der  evangelisch  lutherischen
Kirche  der  Provinz  Hannover.  Vom  6.  Juli  1876.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  r.

verordnen  über  die  kirchliche  Trauung  in  der  evangelisch  lutherischen  Kirche  der
Provinz  Hannover,  mit  Zustimmung  der  Landessynode,  was  folgt:

.  1.

Die  kirchliche  Trauung  hat  die  rechtsgültig  geschlossene  Ehe  zur  Voraussetzung.
  Sie  soll  der  bürgerlichen  Eheschließung  möglichst  unmittelbar  nachfolgen
und  ist  nach  Anweisung  der  Anlage  vorzunehmen.

K.  2.

Zuständig  für  die  Vornahme  der  Trauung  sind,  unbeschadet  einer  schon
bestehenden  größeren  Freiheit,  nach  Wahl  der  zu  trauenden  Personen,  der  Pfarrer
des  einen  oder  des  anderen  Theils,  der  Pfarrer  der  Prrochie,  in  der  sie  als
Eheleute  ihren  Wohnsitz  nehmen  wollen,  oder  der  Pfarrer  der  Eltern  der  zu
trauenden  Ehefrau.

H.  3.

In  der  für  die  Trauung  gewählten  Parochie  muß  ein  zweimaliges  kirchliches
  Aufgebot  stattfinden,  jedoch  genügt  ein  einmaliges,  wo  schon  bisher  nur
ein  solches  stattgesunden  hat  oder  wo  auf  den  Antrag  des  Kirchenvorstandes  die
Kichemegierung  die  Ordnung  eines  nur  einmaligen  Aufgebots  einführt.  Es
steht  übrigens  den  zu  trauenden  Personen  frei,  sich  auch  in  den  Parochieen,
welchen  sie  angehören,  und  da,  wo  es  bisher  gebräuchlich  gewesen  ist),  sich  auch
dreimal  ausbieten  zu  lassen.

Die  Trauung  darf  bei  mehrmaligem  Aufgebot  schon  am  Tage  des  lesten,
bei  einem  einmaligen  Aufgebot  frühestens  an  dem  auf  dasselbe  folgenden  e
geschehen.  Das  Aufgebot  muß  wiederholt  werden,  wenn  die  Trauung  5

innen  6  Monaten  erfolgt.  Aus  besonderen  Gründen  kann  die  Kirchenregierung
von  dem  Erfordernisse  des  Aufgebotes  dispensiren.

Die  Trauung  soll,  Nothfälle  ausgenommen,  nicht  stattfinden  an  den  ersten
Tagen  der  drei  hohen  Feste  und  in  der  stillen  Woche.

K.  4.

Die  Trauung  findet  statt  bei  allen  nach  dem  Reichsgesetze  vom  6.  Februar
1875.,  betreffend  die  Beurkundung  des  Personenstandes  und  die  Eheschließung,
zulässigen  Ehen  mit  Ausnahme

1)  der  Ehen,  welche  mit  einem  Nichtchristen  geschlossen  sind;

2)  der  Ehen,  welche  gegen  den  Willen  des  ehelichen  Vaters  und,  falls

dieser  verstorben  ist,  sowie  bei  unehelichen  Kindern  gegen  den  Wilen
er
        <pb n="333" />
        —  279  —

der  Mutter  eingegangen  sind,  sofern  nicht  von  den  zuständigen  Organen
erkannt  wird,  daß  die  Einwilligung  aus  sittlich  unzureichenden  Grunden
versagt  wird;

3)  der  Ehen  Geschiedener,  wenn  deren  Schließung  von  den  zuständigen
Organen  auf  dem  Grunde  des  Wortes  Gottes  nach  gemeiner  Auslegung
  der  evangelischen  Kirchen  als  fündhaft  erklärt  wird)

4)  der  Ehen  solcher  Personen,  welchen  als  Verächtern  des  christlichen
Glaubens  oder  wegen  lasterhaften  Wandels  oder  wegen  verschuldeter
Scheidung  der  früheren  Ehe  oder  wegen  ihres  Verheltens  bezüglich
der  Eingehung  der  Ehe  der  Segen  der  Trauung  ohne  Aergern  nicht
ertheilt  werden  kann.

+.  5.
Der  Geistliche,  bei  welchem  die  Trauung  nachsesacht  wird)  ist  verpflichtet,
die  Entscheidung  darüber,  ob  eine  Ehe  vorliegt,  deren  Trauung  nach  F.  4.
unstatthaft  sein  würde,  herbeizuführen,  wenn  eine  der  zur  Trauung  4%  meldenden
Personen  bereits  früher  in  einer  richterlich  geschiedenen  Ehe  gestanden  hat,  falls
entweder
1)  die  Scheidung  aus  anderen  Gründen  als  Ehebruch  oder  böslicher  Verlassung
  erfolgt  ist  und  der  andere  Theil  noch  lebt,  auch  sich  nicht
wieder  verheirathet  hat,  oder
2)  die  Scheidung  nach  Inhalt  des  Scheidungsurtheils  durch  ihr  Verschulden
  herbeigeführt  ist,  vorausgesetzt,  "Prl  seit  der  Rechtskraft  des
Scheldungsurtheils  drei  Jahre  noch  nicht  verflossen  sind.
Im  Uebrigen  kann  die  Entscheidung,  ob  einer  der  Fälle  des  §.  4.  vorliegt,
sowohl  von  dem  Geistlichen,  bei  welchem  die  Trauung  nachgesucht  wird,  als
auch  von  den  Eheleuten,  von  welchen  sie  nachgesucht  wird,  beantragt  werden.

*ie,
Die  Kirchenglieder  sind  kirchlich  verpflichtet,  der  Eingehung  von  Ehen,
deren  Trauung  unstatthaft  ist,  sich  zu  enthalten  und  in  die  eheliche  Lebensgemeinschaft
  erst  nach  vollzogener  Trauung  einzutreten.

S.  7.

Der  Eingebung  solcher  Ehen,  deren  Trauung  nach  .  4.  unstatthaft  ist,
und  der  Verabsäumung  recheitiger  Veranlassung  der  Trauung  entgegenzuwirken,
hat  zunächst  der  Pfarrer  alle  Mittel  seines  geistlichen  Amtes  sorgsam  zu  gerauchen.
  Derselbe  wird  dabei  zu  seiner  Unterstutzung  den  Kirchenvorstand,
sobald  er  es  für  zweckdienlich  erkennt,  heranziehen  und  insbesondere  alle  Fälle,
in  denen  er  für  0  allein  vergeblich  Abhülfe  versucht  hat,  dem  Kirchenvorstande
vortragen,  um  nach  Besprechung  mit  demselben  dessen  Mitwirkung  oder  die
Mitwirkung  einzelner  Klrchenworsteger  oder  auch  sonstiger  Gemeindeglieder  in

(Nr.  8439.)  An-
        <pb n="334" />
        —  280  —

Anspruch  zu  nehmen.  Dabei  ist  geeignetenfalls  auch  auf  die  nach  §.  8.  und  10.
eintretenden  Folgen  hinzuweisen.
G.  S.

Ein  Kirchenglied,  welches  in  Nichtachtung  der  kirchlichen  Ordnung  eine
Ehe  eingeht,  deren  Trauung  nach  S.  4.  unstatthaft  ile  oder  welches  verabsäumt,
die  Trauung  zu  veranlassen,  soll  in  Beziehung  auf  Wahlrecht,  Wählbarkeit  und
Synodalfähigkeit  den  in  9.  10.  Nr.  1.  der  Kirchenvorstands-  und  Synodal-Ordnun
Ausgenommenen  bis  dahin  gleichgestelt  werden,  daß  die  Trauung  nachgeholt
oder  falls  dies  unthunlich,  die  kirchliche  Vollberechtigung  wieder  beigelegt  ist.
Bis  zu  diesem  Zeitpunkte  ist  demselben  auch  die  Fihigeen  zur  Bekleidung  von
Kirchenämtern  abzusprechen.  Dabei  richtet  sich  die  Zuständigkeit  zur  Entscheidung
nach  den  bestehenden  Zuständigkettsverhältnissen.

S.  9.  ·

Die  kirchliche  Vollberechtigung  soll  wieder  beigelegt  werden,  wenn  durch
nachhaltige  Führung  eines  gottesfürchtigen  Wandels  das  gegebene  Aergerniß
gehoben  ist.

.  10.

Begehrt  ein  Kirchenglied,)  welches  entweder

1)  bei  der  Versäumung  der  Trauung  beharrt,  auch  nachdem  das  im  F§.  7.

bestimmte  Verfahren  beendet  oder  von  ihm  selbst  vereitelt  ist,  oder

2)  welches  eine  Ehe  eingegangen  ist,  deren  Trauung  nach  F.  4.  unstatthaft

  ist,  ohne  über  —*  A  Reue  bezeigt  zu  haben  oder  zu

bezeigen,
#m  heiligen  Abendmahl  oder  zur  Taufpathenschaft  ugelassen  zu  werden,  so  hat
er  Pfarrer  zu  prüfen,  ob  das  Verhalten  des  Kirchengliedes  auf  einer  Verachtung
  des  Wortes  Gottes  beruht.  Glaubt  er  dies  nach  vorhergegangener  seelsorgerlicher
  Besprechung  annehmen  zu  sollen,  so  hat  er  unter  einstweiliger
schonender  Zurückhaltung  des  Betreffenden,  falls  dieser  es  verlangt,  die  Entscheidung,
  ob  derselbe  zu  der  heiligen  Handlung  zuzulassen  sei,  herbeizuführen.

.  11.
Unbeschadet  der  Vorschrift  des  §.  8.  a.  E.  erfolgt  die  Entscheidung:
1)  über  Unstatthaftigkeit  der  Trauung  in  den  Fällen  der  Nr.  1.  2.  und  4.
des  §S.  4.,

2)  über  Unwirksamkeit  eines  elterlichen  Widerspruches  gegen  die  Eheschließung
  (§.  4.  Nr.  2.)
3)  über  Abweisung  vom  heiligen  Abendmahl  oder  der  Taufpathenschaft
in  den  Fällen  des  .  10.,
nach  Anhörung  des  Kirchenvorstandes  durch  den  Ausschuß  der  Bezirkssynode,
die  Entscheidung  über  Unstatthaftigkeit  der  Trauung  in  den  Fällen  der  Nr#a—
es
        <pb n="335" />
        —  281  —

des  §.  4.  nach  Anhörung  des  Kirchenvorstandes  durch  das  Landeskonsistorium
unter  Mitwirkung  des  Ausschusses  der  Landessynode.

Ueber  die  Wiederbeilegung  der  kirchlichen  Vollberechtigung  im  Falle  des
"  9.  entscheidet  die  Bejirksshnode  und  in  der  Zeit,  während  welcher  die  Bezirksynode
  nicht  versammelt  ist,  falls  nicht  eine  Aussetzung  bis  zur  Versammlung
der  Bezirkssynode  unbedenklich  erscheint,  deren  Ausschuß.  Die  Bestimmungen
der  9.  54.  und  55.  der  Kirchenvorstands=  und  Synodal-Ordnung  kommen  hierbei
  sinngemäß  zur  Anwendung.

i-.

Gegen  die  Entscheidungen  des  Ausschusses  der  Bezirkssynode  in  den
Fällen  der  Nr.  1.  2.  3.  des  §.  11.  steht  sowohl  dem  betreffenden  Geistlichen,
als  auch  den  Betheiligten  die  Berufung  an  das  Landeskonsistorium  zu)  welches
darüber  unter  Mitwirkung  des  Ausschuffes  der  Landessynode  endgültig  entscheidet.
Für  die  Berufung  sind  vom  Ausschusse  der  Bezirkssynode  angemessene  Fristen
vorzuschreiben.  Die  Mitwirkung  des  Ausschusses  *  Landessynode  in  den  Fällen
des  §.  11.  und  dieses  Parngraphen  &amp;amp;-9  in  der  im  &amp;amp;  66.  Nr.  2.  der  Kirchenvorstands,
  und  Synodal-Ordnung  vom  J.  Oktober  1864.  bestimmten  Weise.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Bad  Ems,  den  6.  Juli  1876.

(L.  S.)  Wilhelm.
Falk.

Jahrgang  1876.  (Nr.  8439.  41  Trau-
        <pb n="336" />
        —  282  —

Trauungsliturgie.

Der  Prediger  beginne  die  heilige  Handlung  mit  den  Worten:
Es  sind  hier  gegenwärtig  N.  N.  und  N.  N.“),  die  orbentüicher
Weise  (mit  Wissen  bhrer  beiderseitigen  Eltern  [Vormünder])  ihre  Ehe
rechtsgültig  geschlossen  faben  und  (nachdem  sie  öffentlich  in  der  Kirche
aufgeboten  sind)  nunmehr  im  Namen  des  dreieinigen  Gottes  sich  wollen
trauen  lassen.
Sodann  lasse  er  die  formulirte  Vermahnung  oder  eine  freie  Rede  folgen
und  spreche  darnach  zu  den  zu  trauenden  Personen  also:

N.  N.  ich  frage  Euch  an  Gottes  Statt:  Wollet  Ihr  gegenwärtige
N.  N.5)  als  Euer  eheliches  Gemahl  (als  Eure  Ehefrau)  haben,  mit  ihr
nach  Gottes  Befehl  und  Willen  zu  leben  (sie  zu  lieben  in  Helißung
und  Ehren,  sie  mit  Treuen  zu  meinen,  in  keinem  Kreuz  noch  Widerwärtigkeit
  von  ihr  zu  lassen))  Euch  auch  nicht  von  ihr  zu  scheiden,  es
sei  denn,  daß  Euch  der  Tod  scheide  Ist  solches  Eures  Herzens  Wille
und  Meinung,  so  bekennet's  allhie  vor  Gott  und  seiner  heiligen  christlichen
  Kirche  und  sprechet:  Ja.

N.  N.  ich  frage  Euch  an  Gottes  Statt:  Wollet  Ihr  gegenwärtigen
N.  JN.  als  Euren  ehelichen  Gemahl  (als  Euren  Ehemann)  haben,  mit
ihm  nach  Gottes  Befehl  und  Willen  zu  leben  (ihn  zu  lieben  in
Heiligung  und  Ehren,  ihn  mit  Treuen  zu  meinen,  in  keinem  Kreuz
noch  Widerwirtigkeit  von  ihm  zu  lassen),  Euch  auch  nicht  von  ihm  zu
scheiden,  es  sei  denn,  daß  Euch  der  Tod  scheide?  Ist  solches  Eures
Herzens  Wille  und  Meinung,  so  bekennet's  allhie  vor  Gott  und  seiner
heiligen  christlichen  Kirche  und  sprechet:  Ja.

bierauf  lasse  er  sie  einer  dem  andern  die  Trauringe  geben,  füge  beider
rechte  Hände  zusammen  und  spreche:
Was  Gott  zusammenfüget,  das  soll  der  Mensch  nicht  scheiden.
Dann  spreche  er  vor  Allen:

Weil  denn  diese  gegenwärtigen  Personen  N.  N.  und  N.  N.“)  einander
  zur  Ehe  begehret  und  allhie  vor  Gottes  Angesicht  und  vor  dieser
Gemeinde  sich  als  christliche  Eheleute  bekannt,  sch  auch  darauf  die
Hnde  (und  Trauringe)  gegeben  haben,  so  spreche  ich  als  verordneter

iener  der  Kirche  sie  zustremen  im  Namen  Gottes  des  Vaters  und
des  Sohnes  und  des  heiligen  Geistes,  Amen.

5)  Folgt  die  kirchliche  Trauung  der  bürgerlichen  Eheschließung  an  demselben  Tage  nach  oder  hat,
wenngleich  die  bürgerliche  ECheschließung  schon  an  einem  früheren  Tage  stattgefunden  Porn  der  Pfarrer
anzunebmen,  daß  die  Eheleute  in  die  eheliche  Lebensgemeinschaft  noch  nicht  eingetreten  sind,  so  ist  hier  in
der  Regel  der  Geburtsnamen,  nicht  der  Familiennamen  des  Ehemannes,  und  seneit  es  sonst  gebräuchlich
gewesen)  die  Bezeichnung  als  „Jungfrau“  zu  gebrauchen.  Hi
ier
        <pb n="337" />
        —  283  —

Hier  lese  er  über  sie  die  vorgeschriebenen  biblischen  Lectionen  und  lasse,
wo  es  Brauch  ist,  die  Eheleute  dazu  oder  zum  Gebete  niederknieen.

(Siehe  die  biblischen  Lectionen,  wie  sie  sich  finden  in  der  Calenbergischen
Kirchenordnung  S.  161—163.)  in  der  Lüneburgischen  Kirchenordnung  S.  201—
204.,  in  der  Lauenburgischen  Kirchenordnung  S.  377.  und  378.,  in  der  Ostfürit
  Kirchenordnung  S.  181—184.,  in  verschiedenen  städtischen  Agenden,
wie  der  Agenda  der  Stadt  Hannover  von  1717.  S.  4—7.,  der  Stadt  Geelat
von  1762.  S.  5—8.  u.  a.  Es  ist  jedoch  den  Predigern  gestattet,  diese  Form
der  Lectionen  mit  der  nachstehenden  zu  vertauschen.)

Gott  der  Herr  sprach:  Es  ist  nicht  gut,  daß  der  Mensch  allein
5  8  will  ihm  eine  Gehülfin  geben,  die  um  ihn  sei:  Und  Gott  schuf

8  Weib  und  brachte  sie  zu  ihm:  Als  auch  der  Herr  Christus  sagte:
Habt  ihr  nicht  gelesen,  daß  der  im  Anfange  den  Menschen  gemacht
het—  der  machte,  daß  ein  Mann  und  ein  Weib  sein  sollte  und  sprach:

arum  wird  ein  Mensch  Vater  und  Mutter  verlassen  und  an  seinem
Weibe  hangen  und  werden  die  zwei  ein  Fleisch  sein?  So  sind  sie  nun
nicht  zwei,  sondern  ein  Fleisch.  Was  nun  Gott  zusammengefügt  hat,
das  soll  der  Mensch  nicht  scheiden.

Weil  Ihr  Euch  beide  in  den  Ehestand  begeben  habt  in  Gottes
Namen,  so  höret  das  Gebot  Gottes  über  diesen  Stand:

So  spricht  St.  Paulus:  die  Weiber  seien  unterthan  ihren  Männern
als  dem  Herrn:  denn  der  Mann  ist  des  Weibes  Haupt,  gleichwie
auch  Christus  ist  das  Haupt  der  Gemeine  und  Er  ist  seines  Leibes
Heiland.  Aber  wie  nun  die  Gemeine  Christo  ist  unterthan,  also  auch
die  Weiber  ihren  Männern.  Ihr  Männer,  liebet  eure  Weiber,  glech
wie  Christus  geliebet  hat  die  Gemeine  und  hat  sich  selbst  für  sie
egeben,  auf  daß  er  fie  heiligte,  also  sollen  auch  die  Männer  ihre

eiber  lieben  als  ihre  eigenen  Leiber,  denn  niemand  hat  jemals  sein
eigen  Fleisch  gehafset,  sondern  er  naͤstet  es  und  pfleget  sein,  gleichwie
auch  der  Herr  die  Gemeine.  Unter  allem  Kreuz  aber,  so  Gott  nach  dem
Sündenfall  auf  den  Ehestand  gelegt,  sei  das  euer  Trost,  daß  ihr

,wisset  und  glaubet,  daß  euer  Stand  vor  Gott  angenehm  und  gesegnet
ist.  Denn  es  stehet  geschrieben:  Gott  schuf  den  Menschen  Ihm  zum
Bilde,  zum  Bilde  Gottes  schuf  er  ihn;  und  er  schuf  sie  ein  Männlein
und  Fräulein.  Und  Gott  segnete  sie  und  sprach  zu  ihnen:  Seid
fruchtbar  und  mehret  euch  und  füllet  die  Erden  und  machet  sie  euch
unterthan.  Und  Gott  sahe  an  alles  was  er  gemacht  hatte  und  siehe
da,  es  war  sehr  gut.

Hier  lege  er  die  Hand  auf  sie  und  spreche:

Lasset  uns  beten:

Herr  Gott,  der  Du  Mann  und  Weib  geschaffen  und  zum  Ehestand
  verordnet  hast,  dazu  mit  Früchten  des  Leibes  gesegnet  und  das
Geheimniß  Deines  lieben  Sohnes  Jesu  Christi  und  der  Kirche,  seiner
Braut,  darin  bezeichnet,  wir  bitten  Deine  grundlose  Güte,  Du  wollest
solch  Dein  Geschoͤpf,  Ordnung  und  Segen  nicht  lassen  verrücken,  noch

r.  8439.)  ver-
        <pb n="338" />
        —  284  —

verderben,  sondern  gnädiglich  in  uns  bewahren  durch  Jesum  Christum
unsern  Herrn,  Amen.

Vater  unser  2c.

Der  H  segne  und  behüte  euch,

Der  Herr  erleuchte  sein  Angesicht  über  euch  und  sei  euch  gnädig.

Der  Herr  erhebe  sein  Angesicht  auf  euch  und  gebe  euch  #rcdes.
men.

(Die  vorstehende  Trauungsliturgie  ist  bis  zur  Kopulationsformel  einschließlich
  unbedingt  bindend.  Jedoch  ind  in  den  Fragen  die  eingeklammerten
Worte,  soweit  nicht  Pfarrer  und  Kirchenvorstand  über  die  Einführung  einverstanden
  sind,  ganz  oder  theilweise  wegzulassen,  wo  sie  nicht  bislang  im  Gebrauch
sind;  auch  können  da,  wo  die  Fragen  der  Calenberger,  Lüneburger  oder  Ostfriestschen
  Kirchenordnung  Kcbräuchlich  sind,  dieselben  ferner  gebraucht  werden,
nur  daß  im  Anfange  die  Worte:  „N.  N.  Ich  frage  Euch  an  Gottes  Statt:
wollet  Ihr  gegenwaͤrtige  N.  N.  als  Euer  eheliches  Gemahl  (als  Eure  Ehefrau)
haben“  „N.  N.  Ich  frage  Euch  an  Gottes  Statt:  wollet  Ihr  gegenwärtigen
N.  N.  als  Euren  ehelichen  Gemahl  (als  Euren  Ehemann)  haben“  —  an  die
Stelle  der  entsprechenden  Worte  treten.  Eine  weitergehende  Beibehaltung  der
bisher  gebräuchlichen  kirchenordnungsmäßigen  Liturgie  kann  außerdem  auf  übereinstimmenden
  Antrag  von  Pfarrer  und  Kirchenvorstand  aus  dringenden  kirchlichen
  Rücksichten  vom  Landeskonsistorium  unter  Genehmigung  des  Ministers
der  geistlichen  Angelegenheiten  an  ennzelnen  Orten  zeitweilig  geuiu  werden.

Für  den  der  Kopulationsformel  nachfolgenden  Theil  der  Liturgie  bleibt  es
bei  dem  bestehenden  Gebrauche,  sofern  nicht  Pfarrer  und  Kirchenvorstand  über
die  Einführung  der  obigen  Form  einverstanden  sind.  Im  Gebiete  der  Lüneburgischen
  Kirchenordnung  können  außerdem  auch  die  büblischen  Lectionen,  sei  es
in  der  in  den  Kirchenordnungen  befindlichen,  sei  es  in  der  hier  angegebenen
Form,  statt  sich  an  das  Zusammensprechen  zu  reihen,  schon  gleich  nach  der  Vermahnung
  oder  freien  Rede  gelesen  werden.  Sie  sind  dann  anzufügen  mit  dem
überleitenden  Wort:  Also  stehet  geschrieben.)

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staats-Minlsteriums.
Barlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei
(R.  v.  Decker).
        <pb n="339" />
        —  285  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staagten.

 

Nr.  21.  —

 

Jnhalt:  Geseh,  betreffend  die  Beseitigung  einzelner  kirchlicher  Abgaben  und  Ceistungen  für  Schul-,  Kommunal.
und  Armenzwecke,  S.  266.  —  Geseh,  betreffend  die  Veränderung  der  Grenzen  einiger  Kreise  in  den
Provinzen  Dreußen,  Pommern,  Schlesien  und  Sachsen,  S.  a8s.  —  Geseh,  betreffend  die  Deckung  der
für  die  Weiterführung  und  Vollendung  des  Baues  der  Bebra-Friedländer  Eisenbahn  erforderlichen
Geldmittel,  S.  268.  —  Gesegh,  betreffend  die  Veranlagung  und  Erhebung  der  direkten  Staatssteuern
nach  dem  Etatsjahre,  S.  368.  —  Bekanntmachung  der  nach  dem  Gesetz  vom  10.  April  1872.  burch
die  Regierungs-Amtsblätter  publizirten  landesherrlichen  Erlasse,  Urkunden  2c.,  G.  291.

 

(r.  8440.)  Gesetz,  betreffend  die  Beseitigung  einzelner  kirchlicher  Abgaben  und  Leistungen
für  Schul-,  Kommunal-  und  Armenzwecke.  Vom  4.  Juli  1876.

Wir  Wilhelm,)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  u.
—-  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,  was
olgt:

F.  1.

In  den  vormals  Königlich  Sächfischen  Landestheilen  wird  die  durch  das
Reskript  vom  16.  Juli  1813.  —  III.  Fortsetzung  des  Codicis  Augustei  1.  Abtheilung
  S.  87.  —  für  Schuwece  angeordnete  Abgabe  von  Trauungen,  sowie
die  daselbst  vorgeschriebene  Kollekte  mit  dem  Tage  der  Verkündung  dieses  Gesetzes
  aufgehoben.

K.  2.

Die  anderweit  von  Taufen,  Trauungen  und  kirchlichen  Begräbnissen  für
Schul-,  Kommunal-  und  Armenzwecke  zu  entrichtenden  Abgaben,  sowie  die  auf
den  #  4.  5.  13.  und  17.  der  Brincipia  regulativa  vom  30.  Juli  1736.  beruhenden
  Verpflichtungen  kommen  vom  1.  Januar  1877.  in  Wegfall.

K.  3.

Lehrer,  welche  auf  den  Ertrag  der  aufgehobenen  Abgaben  einen  Anspruch
haben,  find  von  den  zur  Unterhaltung  der  Schule  Verpflichteten  nach  dem  Echs
jährigen  Durchschnitte  der  Einnahme  zu  entschädigen.

Jahrgang  1876.  (Nr.  8440—8441,)  42  Ur-Ausgegeben

  zu  Berlin  den  27.  Juli  1876.
        <pb n="340" />
        —  286  —

serbanduh  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Bad  Ems,  den  4.  Juli  1876.

G.  S)  Wilhelm.

Fürst  v.  Bismarck.  Camphausen.  Gr.  zu  Eulenburg.  Leonhardt.
Falk.  v.  Kameke.  Achenbach.  Friedenthal.  Hofmann.

 

(Nr.  8441.)  Gesetz,  betreffend  die  Veränderung  der  Grenzen  einiger  Kreise  in  den  Provinzen
Preußen,  Pommern,  Schlesien  und  Sachsen.  Vom  5.  Juli  1876.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Koͤnig  von  Preußen  ꝛc.

verordnen,  unter  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtages  Unserer  Monarchie,
was  folgt:
Einziger  Paragraph.
Es  werden
I.  in  der  Provinz  Preußen:
1)  die  Landgemeinde  Kamanten,  unter  Abtrennung  von  dem  Kreise
Pillkallen,  mit  dem  Kreise  Ragnit,
2)  der  Gutsbezirk  Broszeitschen,  unter  Abtrennung  von  dem  Kreise.
Angerburg,  mit  dem  Kreise  Darkehmen,
3)  der  Gutsbezirk  Gurren  und  die  Landgemeinde  Alt-  und  Neu-Gurren,
  unter  Abtrennung  von  dem  Kreise  Darkehmen,  mit  dem
Kreise  Angerburg,
4)  die  zum  Regierungsbezirk  Danzig  gehörigen  Theile  des  frischen
Hafs  mit  dem  Landkreise  Elbing,
5)  die  Besitzung  Trettinkenhof  in  der  Größe  von  18  Hektar  42  Ar,
unter  Abtrennung  von  dem  Landkreise  Elbing,  mit  dem  Stadtbezirke
  und  Stadtkreise  Elbing,

II.  in  der  Provinz  Pommern:

6)  der  Gutsbezirk  Cunsow  mit  dem  Vorwerk  Cothelow,  die  Landemeinde
  Cunsow,  der  Gutsbezirk  und  die  Landgemeinde  Quakenurg,
  der  Gutsbezirk  und  die  Landgemeinde  Scharsow,  unter

Abtrennung  von  dem  Kreise  Rummelsburg,  mit  dem  Kreise  Stolp,

7)  die  Gutsbezirke  Dünnow,  Muddel,  Lindow  und  Saleske,  sowie
die  Landgemeinden  gleichen  Namens,  unter  Abtrennung  von  dem
Kreise  Schlawe,  mit  dem  Kreise  Stolp,  öäru

ie
        <pb n="341" />
        —  287  —

8)  die  Gutsbezirke  Schlackow,  Goershagen,  Marsow  und  Vietzke,
sowie  die  Landgemeinden  gleichen  Namens,  unter  Abtrennung  von
dem  Kreise  Stolp,  mit  dem  Kreise  Schlawe,

9)  der  Gutsbesirs  und  die  Landgemeinde  Jannewitz,  unter  Abtrenmung
  von  dem  Kreise  Rummelsburg,  mit  dem  Kreise  Schlawe,

III.  in  der  Provinz  Schlesien:

10)  der  Gutsbezirk  Cunnersdorf,  sowie  die  Landgemeinde  Cunnersdorf,
jedoch  mit  Ausschluß  der  an  den  Gutsbezirk  Ober-Rengersdorf
angrenzenden  Ländereien  des  Bauergutes  Nr.  19.)  welche  mit
dem  Gutsbezirke  Ober-Rengersdorf  vereinigt  werden,  unter  Abtrennung
  von  dem  Kreise  Rothenburg,  mit  dem  Landkreise  Görlitz,

IV.  in  der  Provinz  Sachsen:

11)  die  zum  Gemeindebezirke  der  Stadt  Hettstedt  gehörige  sogenannte
Hettstedt-  Gerbstedter  Stadtflur  in  der  Größe  von  611  Hektar
25  Ar,  unter  Abtrennung  von  dem  Mannsfelder  Seekreise,  mit
dem  Mannsfelder  Gebirgskreise,

12)  die  Landgemeinde  Kurzlipsdorf,  unter  Abtrennung  von  dem  Kreise
Schweinitz,  mit  dem  Kreise  Wittenberg,

13)  die  Landgemeinde  Mahlitzsch,  unter  Abtrennung  von  dem  Kreise
Wittenberg,  mit  dem  Kreise  Torgau

vereinigt.

serben  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Infiegel.

Gegeben  Bad  Ems,  den  5.  Juli  1876.

(L.  S.)  Wilhelm.

Camphausen.  Gr.  zu  Eulenburg.  Leonhardt.  Falk.  v.  Kameke.
Achenbach.  Friedenthal.

 

(Nr.  8441—8463,)  42“  (Nr.  8442.)
        <pb n="342" />
        —  288  —

(Nr.  8442.)  Gesetz,  betreffend  die  Deckung  der  für  die  Weiterführung  und  Vollendung  des
Baues  der  Bebra  Friedländer  Eisenbahn  erforderlichen  Geldmittel.  Vom
7.  Juli  1876.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.
verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,
was  folgt:

Einziger  Paragraph.

Die  Regierung  wird  ermächtigt,  zur  Deckung  der  für  die  Weiterführung
und  Vollendung  der  Bebra-Friedländer  Eisenbahn  erforderlichen  Geldmittel  die
durch  das  Gesetz  vom  14.  Juni  1874.  (Gesetz-Samml.  S.  250.)  zur  Vollendung
der  Eisenbahn  von  Arnsdorf  nach  Gassen  bewilligten  5,670),000  Mark  in  Höhe
der  hierbei  erzielten  Ersparniß  zu  verwenden,  und  soweit  dieser  Betrag  nicht
ausreicht,  Schuldverschreibungen  in  dem  Nomhalketrage  auszugeben,  wie  er  zur
Beschaffung  einer  Summe  von  höchstens  2,100,000  Mark  nöthig  sein  wird.

Wann,  durch  welche  Stelle,  zu  zeichen  Zinsfuß,  zu  welchen  Bedingungen
und  zu  welchen  Kursen  die  Schuldverschreibungen  verausgabt  werden  sollen,
bestimmt  der  Finanzminister.  '

Im  Uebrigen  kommen  wegen  Verwaltung  und  Tilgung  der  Anleihe,  wegen
Annahme  derselben  als  zup  en-  und  depositalmäßige  Sccherseit  und  wegen
Verjährung  der  Zinsen  die  Vorschriften  des  Gesetzes  vom  19.  Dezember  1869.
(Gesetz=  Samml.  1869.  S.  1197.)  zur  Anwendung.

Kirkundih  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Coblenz,  den  7.  Juli  1876.

(#.  S.)  Wilhelm.

Fürst  v.  Bis  marck.  Camphausen.  Gr.  zu  Eulenburg.  Leonhardt.
Falk.  v.  Kameke.  Achenbach.  Friedenthal.

 

 

(Nr.  8443.)  Gesetz,  betreffend  die  Veranlagung  und  Erhebung  der  direkten  Staatssteuern
nach  dem  Etatsjahre.  Vom  12.  Juli  1876.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  uP
verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages,  für  den  Umfang  der
Monarchie)  was  folgt.  *l

Die  Gesetze,  welche  die  Feststellung,  Veranlagung  und  Erhebung  der
direkten  Staatssteuern,  der  im  Wege  des  Paschlags  zu  denselben  einzuziehenden,
in  den  Rechnungen  über  die  Einnahmen  des  Staats  pashses  Abgaben
und  der  Aversionalbeiträge  in  den  außerhalb  der  Reichszollgrenze  belegenen.

L-
        <pb n="343" />
        —  289  —

Gebietstheilen  betreffen,  werden  dahin  abgeändert,  daß  an  die  Stelle  des
Kalenderjahres  das  Etatsjahr  tritt.
Die  in  diesen  Gesetzen  angeordneten  Termine  werden  um  je  drei  Monate
binausgeschoben.
ie  Berechnung  der  für  die  vorbezeichneten  Steuern  und  Abgaben  in  dem
Gesetze  vom  18.  Juni  1840.  (Gesetz  Samml.  S.  140.)  vorgeschriebenen  Verjährungsfristen
  erfolgt  nach  dem  Etatsjahre.

K.  2.

Der  §.  1.  findet  keine  Anwendung

a)  auf  die  Gewerbesteuer  von  dem  Gewerbebetriebe  im  Umherziehen,  so
lange  die  Ausfertigung  der  zur  Ausübung  des  letzteren  erforderlichen

Legitimationsscheine  für  das  Kalenderjahr  erfolgt

b)  *  die  Eisenbahnabgabe,  insoweit  das  Betriebsjahr  für  die  abgabepflichtigen
  Eisenbahnen  nicht  mit  dem  Etatsjahre,  sondern  mit  dem
Kalenderjahre  zusammenfällt.

F.  3.

Die  Termine  für

a)  den  Ablauf  des  fünfzehnjährigen  Zeitraums  für  die  Repvision  der
Gebäudesteuerveranlagung  (§.  20.  des  Gesetzes  vom  21.  März  1861.
Nr.  5380.,  Gesetz=  Samml.  S.  317.),

b)  den  Beginn  der  Erhebung  der  für  die  Provinz  Sthlewig.  Halsein
neu  zu  veranlagenden  Grundsteuer  (F.  1.  des  Gesetzes  vom  3.  Januar
1874.,  Gesetz=  Samml.  S.  5.)

erleiden  keine  Venderung.

KC.  4.
Die  vorstehenden  §#§.  1.  bis  3.  treten  mit  dem  1.  April  1877.  in  Kraft.

g.  5.

In  Betreff  der  den  Vorschriften  im  F.  1.  unterliegenden  Steuern  und
Abgaben  für  den  Zeitraum  vom  1.  Januar  bis  zum  31.  März  1877.  gelten  die
in  den  nachfolgenden  §#§.  6.  bis  10.  enthaltenen  Bestimmungen.

f5

Die  für  das  Kalenderjahr  1876.  bewirkte  Veranlagung  bleibt  mit  den

gegen  dieselbe  nach  gesetzlicher  Vorschrift  eingetretenen  Zu-  und  Abgängen  unverndert

  fortbestehen.  Hinsichtlich  der  neu  eintretenden  Zu-  und  Abgänge  bewendet
es  bei  den  bestehenden  Bestimmungen.  Ein  Reklamationzversahern  hinsichtlich
der  im  Laufe  des  Kalenderjahres  1876.  endgültig  festgestellten  Steuerbeträge
findet  nicht  statt.

Die  Entrichtung  der  Klassensteuer  mit  Einschluß  der  neu  eintretenden  Zuänge

  fagt  in  den  nach  der  Bekanntmachung  vom  27.  Dezember  1875.  (Gesetzamml.
  S.  615.)  und  deren  Anlage  für  die  ersten  drei  Monate  des  Kalenderjahres
  1876.  festgestellten  Beträgen.

Die  Ausgleichung  des  gegen  den  Normalbetrag  der  Klassensteuer  für  das
Kalenderjahr  1876.  und  den  für  das  erste  Vierteljahr  1877.  binutretenden
vierten  Theil  desselben  durch  Abrundung  der  Pfennige  nach  der  Bekanntmachung

(r.  8443.)  vom
        <pb n="344" />
        —  290  —

vom  27.  Dezember  1875.,  sowie  durch  Reklamationen  und  Rekurse  entstandenen

Ausfalls  (Artikel  I.,  §.  6.,  Absatz  5.  des  Gesetzes  vom  25.  Mai  1873.)  Gesez-Samml.

  S.  213.)  erfolgt  für  den  ganzen  Zeitraum  vom  1.  Januar  1876.  bis

zum  31.  März  1877.  in  dem  Jahre  vom  1.  April  1877.  bis  zum  31.  März  1878.
S.  7.

Die  Kapitaliensteuer  und  die  Abgabe  von  den  Hunden  in  den  Hohenollernschen
  Landen  sind  besonders  91  veranlagen  und  mit  dem  vierten  Theile
ihres  Jahressatzes  in  Hebung  zu  stellen.

8

Der  in  der  Rheinprovinz  den  Kosten  der  Justizverwaltung  in  Gemäßheit
des  Gesetzes  vom  31.  März  1852.  (Gesetz=  Samml.  S.  106.)  zu  leistende  Beitrag
wird  auf  55/419  Mark  festgestellt.

Die  Berichtigung  des  Grund=  und  Gebäudesteuerkatasters  für  das  Kalenderjahr
  1877.  unterbleibt  und  findet  zunächst  für  das  mit  dem  1.  April  1877.
beginnende  Etatsjahr  statt.

Hinsichtlich  des  Zeitpunktes  der  Besteuerung  oder  Steuererhöhung  für  die
innerhalb  des  Zeitraums  vom  1.  Januar  bis  zum  31.  März  1874.  bewohnbar
oder  benutzbar  gewordenen  Neubauten  beziehungsweise  in  ihrer  Substanz  verbesserten
  Gebäude  bewendet  es  bei  den  Bestimmungen  im  JF.  19.  Nr.  1.  und  2.
des  Gebäudesteuergesetzes  vom  21.  Mai  1861.  (Gesetz  Samml.  S.  317.).

§S.  10.

Bei  Anwendung  der  im  J.  1.  Absatz  1.  bis  3.  des  Gesetzes  vom  18.  Juni
1840.  (Gesetz  Samml.  S.  140.)  enthaltenen  Fristbestimmungen  tritt  der  im  §.  5.
des  segenwaͤrtihen  Gesetzes  bezeichnete  Zeitraum  an  die  Stelle  des  Kalenderjahres.

ie  in  den  88.  5.  6.  und  8.  des  Gesetes  vom  18.  Juni  1840.  vorgeschriedenen
  Fristen  ausen  bis  zum  Ablaufe  beziehungsweise  von  dem  Ablaufe
8  Kalenderjahres  1877.  Kn

Die  sonst  etwa  noch  in  Folge  der  Verlegung  des  Etatsjahres  erforderlichen
Abänderungen  der  auf  die  direkten  Staatssteuern  bezüglichen  Gesetzgebung  erfolgen
  im  Wee  Königlicher  Verordnung.

.  12.

Mit  der  Ausführung  dieses  Gesetzes  wird  der  Finanzminister  beauftragt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Baden-Baden,  den  12.  Juli  1876.

(.  S.)  Wilhelm.

Fürst  v.  Bismarck.  Camphausen.  Gr.  zu  Eulenburg.  Leonhardt.
Falk.  v.  Kameke.  Achenbach.  Friedenthal.  Hofmann.

 

Be-
        <pb n="345" />
        —  291  —

Bekanntmachung.

N%  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872.  (Gesetz=  Samml.  S.  357.)
sind  bekannt  gemacht:

1)  das  am  17.  April  1876.  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  den  Tschechnitz-Tschanscher
  Deichverband,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
u  Breslau  Nr.  26.)  außerordentliche  Beilage  S.  5.  bis  7.)  ausgegeben
en  30.  Juni  1876.;

2)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  21.  April  1876.  wegen  Emission  von
3,000,000  Mark  vier  ein  halbprozentiger  Obligationen  VI.  Emission  der
Altona=  Kieler  Eisenbahngesellschaft,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.
Regierung  zu  Schleswig  Nr.  22.  S.  167.  bis  171.,  ausgegeben  den
12.  Mai  1876.)

3)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  28.  April  1876.,  betreffend  die  Genehmigung
des  zweiten  Nachtrags  zu  dem  Statute  für  das  Berliner  Pfandbrief=  Institut
  vom  8.  Mai  1868.,  durch  den  Oeffentlichen  Anzeiger  (Nr.  2.)  zum
25.  Stück  des  Amtsblatts  der  Königl.  Regierung  zu  Potsdam  und  der
Stadt  Berlin  S.  622.,  ausgegeben  den  23.  Juni  1876.;

4)  der  Allerhöchste  Erlaß  von  28.  April  1876.,  betreffend  die  Genehmigung  des
von  dem  Neuvorpommerschen  Kommunallandtage  aufgestellten  Reglements
der  Neuvorpommerschen  Feuerversicherungs-Sozietät  für  Gebäude,  durch
das  Amtsblatt  der  Königl  Regierung  zu  Stralsund  Nr.  25.  S.  123.  bis
130.),  ausgegeben  den  22.  Juni  1876.;

5)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  3.  Mai  1876.,  betreffend  das  der  Bromberger
Hafen-Aktiengesellschaft  verliehene  Enteignungsrecht  für  diejenigen  Grundstücke,
  welche  zur  Ausführung  des  Projekts  für  Kanalisirung  der  untern
Brahe  und  Anlage  eines  Sicherheitshafens  an  der  Brahe-Mündung  in
Anspruch  zu  nehmen  sind,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
zu  Bromberg  Nr.  24.  S.  216.)  ausgegeben  den  16.  Juni  1876.;

6)  der  am  12.  Mai  1876.  Allerhöchst  vollsogene  Nachtrag  zu  dem  Statute
für  den  Verband  der  oberhalb  der  Mühle  zu  Altkloster  in  den  Kreisen
Fraustadt,  Bomst  und  Kosten  belegenen  Bruchgrundstücke  vom  25.  August
1862.  (Gesetz  Samml.  Nr.  31.  S.  281.)  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.
Regierung  zu  Posen  Nr.  24.  S.  234.)  ausgegeben  den  14.  Juni  1876.;

7)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  12.  Mai  1876.  wegen  Emission  auf
den  Inhaber  lautender  Obligationen  über  eine  Anleihe  der  Stadt  Crefeld
  von  1,800,000  Mark"  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
zu  Düsseldorf  Nr.  26.  S.  473.  bis  276.,  ausgegeben  den  24.  Juni  1876.

8)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  24.  Mai  1876.,  betreffend  die  Genehmigung
der  von  dem  Generallandtage  der  Pommerschen  Landschaft  beschlossenen
Zusätze  zu  dem  Revidirten  Reglement  der  Pommerschen  Landschaft  vom
26.  Oktober  1857.  (Gesetz  Samml.  S.  945.),  durch  die  Amtsblätter

er
        <pb n="346" />
        —  292  —

der  Königl.  Regierung  zu  Stettin  Nr.  26.  S.  129.,  ausgegeben  den
30.  Juni  1876.,

der  Königl.  Regierung  zu  Cöslin  Nr.  26.  S.  113./114.,  ausgegeben
den  29.  Juni  1876.,

der  Königl.  Regierng,  u  Stralsund  Nr.  26.  S.  136.,  ausgegeben
den  29.  Juni  1876.;

9)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  27.  Mai  1876.  wegen  Ausfertigung
auf  den  Inhaber  lautender  Obligationen  der  Gemeinde  Rixdorf  im  Betrage
  von  300,000  Mark  I.  Emisson,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.
Re  ierung.  ktt  Potsdam  Nr.  27.  S.  224.  bis  227.,  ausgegeben  den

.  Juli

10)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  29.  Mai  1876.  wegen  Emission  von
36,000,000  Mark  fünfprozentiger  Prioritäts-Obligationen  IX.  Serie  der
Bergisch-Märkischen  Eis  ahnesellscheft  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.
Regierung  zu  Düsseldorf  Nr.  25.  S.  261.  bis  264.)  ausgegeben  den
17.  Juni  1876.;

11)  der  am  31.  Mai  1876.  Allerhöchst  vollzogene  Tarif,  nach  welchem  die
Abgaben  für  die  Benutzung  der  städtischen  Bohlwerke  und  Anlegestellen
an  der  Ihna  zu  Gollnow  im  Kreise  Naugard  bis  auf  weiteres  zu  ergeben
  sind,  durch  das  Amtsblatt  der  Käoll.  Regierung  zu  Stettin

r.  28.  S.  143./144.,  ausgegeben  den  14.  Juli  1876.;

12)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  10.  Juni  1876.,  betreffend  das  der  Stadtemeinde
  Hannover  verliehene  Enteignungsrecht  bezüglich  derjenigen
errain-Abschnitte  zwischen  der  Leine,  dem  Schnellengraben  und  #t.

Ricklingerbeeke,  welche  zur  Ausführung  einer  Wasserleitung  zur  Wasserversorgung
  der  Stadt  Hannover  in  Anspruch  zu  nehmen  sind,  durch  das
Amtzblait  für  Hannover  Nr.  30.  S.  249.,  ausgegeben  den  14.  Juli  1876.;

13)  das  am  26.  Juni  1876.  Allerhöchst  vollzogene  Privilegium  wegen  Ausgabe
von  18,000,000  Mark  Prioritäts-Obligationen  der  Breslau-Schweidnitz-Freiburger
  Eienbahngeselllcheft  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
zu  Breslau  Nr.  28.  S.  221.  bis  224.,  ausgegeben  den  14.  Juli  1876.

 

Medigirt  im  Büreau  des  Stnats--Ministertums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Königli  en  Ober-Hofbuchdruckerei
*l  ——
        <pb n="347" />
        —  293  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  22.

 

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  die  Mobiliar-Feuerversicherung  in  dem  früheren  Fürstenthum  Hohengollern-Slgmaringen,
  S.  2938.  —  Geseh,  betreffend  die  Bewilligung  von  Staatsmitteln  zur  Beseitigung
der  durch  die  Hochwasser  im  Frühjahre  1876.  herbeigeführten  Verheerungen  und  gemeingefährlichen
Zustände,  S.  2094.

 

(Nr.  8444.)  Gesetz,  betreffend  die  Mobiliar-Feuerversicherung  in  dem  früheren  Fürstenthum
Hohenzollern=  Sigmaringen.  Vom  14.  Juli  1876.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.

verordnen,  unter  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,  für
den  Umfang  des  früheren  Furstenthums  Hohenzollern=  Sigmaringen,  was  folgt:

Einziger  Paragraph.

Es  ist  fortan  geeatte,  das  bewegliche  Vermögen  *  Fuerzgssah=  bis
zum  vollen  Betrage  des  gemeinen  Werths  zu  versichern.  er  F.  5.  des  Hohenollern
  Sigmaringenschen  Gesetzes  vom  28.  April  1849.,  betreffend  die  Verseherun
  der  Gebäude  und  Mobilien  (Sigmaringensche  Gesetz  Samml.  Bd.  VIII.
S.  2038,  wird  aufgehoben.

Hebnd  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Schloß  Mainau,  den  14.  Juli  1876.

(L.  S.)  Wilhelm.

Camphausen.  Gr.  zu  Eulenburg.  Leonhardt.  Falk.  v.  Kameke.
Achenbach.  Friedenthal.  Hofmann.

 

Jabreang  1876.  (Nr.  3144—8445,)  43  (Nr.  8445.)
Ausgegeben  zu  Berlin  den  31.  Juli  1876.
        <pb n="348" />
        —  294  —

(Nr.  8415.)  Gesetz,  betreffend  die  Bewilligung  von  Staatsmitteln  zur  Beseitigung  der  durch
die  Hochwasser  im  Frühjahre  1876.  herbeigeführten  Verheerungen  und  gemeingefährlichen
  Zustände.  Vom  22.  Juli  1876.

Wir  Wilhelm,)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  u

verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,  was  folgt:
S.  1.
Aus  den  Geldmitteln,  welche  auf  Grund  der  Bestimmung  in  den  Artikeln
VI.  und  VII.  des  Reichsgesetzes  vom  8.  Juli  1872.  (Reichs-Gesetzbl.  S.  289.),
betreffend  die  französische  Kriegskostenentschädigung,  der  Preußischen  Staatskasse
Mflieen,  wird  der  Staatsregierung  die  Summe  von  sechs  Millionen  Mark  zur
erfügung  gestellt,  um

1)  der  Stadtgemeinde  Caub  für  die  Arbeiten,  welche  behufs  Abwendun
eines  weiteren  Bergsturzes  erforderlich  sein  werden,  einen  Kostenzuschur
aus  der  Staatskasse  zu  gewähren,

2)  an  die  in  verschiedenen  Stromgebieten  des  Preußsschen  Staates  durch
die  Frühjahrshochfluthen  des  Jahres  1876.,  sowie  die  durch  den  Bergsturz
  zu  Caub  Beschädigten  nach  Maßgabe  des  nachgewiesenen  Bedäch.
nisses  Beihülfen  zu  bewilligen  und  zwar:

a)  an  einzelne  Beschädigte  zur  Erhaltung  im  Haus-  und  Nahrungsb)

  an  Gemeinden  zur  Wiederherstellung  ihrer  beschädigten  gemeinnützigen
  Anlagen)

J%)  #r  Wiederherstellung  und  zu  nothwendigen  Verbesserungen  der
eschädigten  Deiche  und  Uferschutzwerke  und  der  damit  in  Verbindung
  stehenden  Anlagen;

3)  die  durch  die  Hochfluthen  (Nr.  2.)  beschädigten  fiskalischen  Bauanlagen
)  wieder  herzustellen  u  14#  der  fiskalischen  Saline  chönebeck
bnen  für  Salinenarbeiter,  welche  durch  die  Ueberschwemmung  o

dach

os  geworden  sind,  zu  errichten.

g.  2.

Der  Höchstbetrag  der  an  die  Stadt  Caub  gewährenden  Beihülfe  (§.  1.
Nr.  1.)  wird  auf  485,000  Mark  festgestellt)  die  Modalitäten  dieser  Bewilligung
bestimmt  die  Staatsregierung.

Die  Beihülfen  an  einzelne  Personen  und  Gemeinden  (F.  1.  Nr.  2  a.  und  b.)
können  bis  zum  Gesammtbetrage  von  1,000,000  Mark  ohne  die  Auflage  der
Rückgewähr,  darüber  hinaus  nur  als  Darlehen  bewilligt  werden.  Die  Verzinsungs-
  und  Rückzahlungsbedingungen  dieser  Darlehen  werden  von  der  Staatsregierung
  bestimmt;  doch  sind  die  Darlehen  an  Gemeinden  mit  mindestens  3  Proent
  zu  verzinsen  und  jedenfalls  innerhalb  10  Jahren  zurück  zu  zahlen.  Die
eioceen  zu  den  im  §J.  1.  Nr.  2c.  bezeichneten  Zwecken  sind  in  der  Regel  als
Darlehen  zu  gewähren,  für  welche  die  Verzinsungs=  und  Rückzahlungsbedingungen

.  von
        <pb n="349" />
        —  295  —

von  der  Staatsregierung  festgestellt  werden;  doch  ist  letztere  ermächtigt,  die
Mittel  im  Falle  des  Bedürfnisses  auch  ohne  die  Auflage  der  Rückgewähr  zweckentsprechend
  zu  verwenden.  63

Die  nach  §.  2.  jährlich  zurückzuvereinnahmenden  Beträge  sind  in  den  Staatshaushaltsetat
  des  betreffenden  Jahres  aufzunehmen.

KG.  4.

Die  Bewilligung  und  Verwendung  der  Beihülfen  zu  den  im  1  1.  Nr.  23.
und  b.  angegebenen  Zwecken  erfolgt  unter  Mitwirkung  von  Kreis-  und  Provinzialkommissionen.


Die  Kreiskommissionen  werden  in  denjenigen  Kreisen,  in  welchen  auf
Grund  der  Kreisordnung  vom  13.  Dezember  1872.  (Gesetz  Samml.  S.  661.)  ein
Kreisausschuß  besteht,  durch  diesen  gebildet,  sonst  aber  von  der  Vertretung  jedes
Kreises  besonders  gewählt.

Als  Provin  lalkommisfon  fungirt  im  Geltungsbereiche  der  Provinzialordnung
  vom  29.  Jant  1875.  (Gesetz=  Samml.  S.  335.)  der  Provinzialausschuß,
in  den  übrigen  Provinzen  der  provinzialständische  Verwaltun  zuueln

Die  Kreis=  und  Provinzialkommissionen  sind  befugt,  sich  durch  Kooptation
zu  verstärken.

In  den  Kreiskommissionen  fet  der  Landrath,  in  den  Provinzialkommissionen
  der  Oberpräsident  den  Vorsitz.

KG.  5.

Die  gerichtlichen  Akte,  welche  durch  die  Darlehnsbewilligungen  erforderlich
werden,  mit  Einschluß  der  hypothekarischen  Eintragungen,  sosrbmnn  un
Löschungen,  erfolgen  kostenfrei.  Für  die  aufzunehmenden  Urkunden  wird  ein
Stempel  nicht  erhoben.  A

Dem  Landtage  ist  bei  dessen  nächster  regelmäßiger  Zusammenkunft  über
die  Ausführung  des  Gesetzes  Rechenschaft  zu  geben.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Wildbad  Gastein,  den  22.  Juli  1876.

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  v.  Bismarck.  Camphausen.  Gr.  zu  Eulenburg.  Leonhardt.
Falk.  v.  Kameke.  Achenbach.  Friedenthal.  Hofmann.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staats=  Ministeriums.

Verlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-  Hofbuchdruckerei
(R.  v.  Decker).
        <pb n="350" />
        <pb n="351" />
        —  297  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  23.—

 

(Nr.  8446.)  Gesetz,  betreffend  die  Zuständigkeit  der  Verwaltungsbehörden  und  der  Verwaltungsgerichtsbehörden
  im  Geltungsbereiche  der  Provinzialordnung  vom  29.  Juni
1875.  Vom  26.  Juli  1876.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  rc.

verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages,  für  die  Provinzen
Preußen,  Brandenburg,  Pommern,  Schlesien  und  Sachsen,  was  foldgt:

I.  Titel.
Einleitende  Bestimmungen.
K.  1.

Die  Kreisausschüsse,  die  Stadtausschüsse,  die  Bezirksräthe  und  die  Provinzialräthe
  haben  sich  in  allgemeinen  Landesangelegenheiten  gegenseitig  Rechtshülfe  zu
leisten.  Sie  haben  den  geschäftlichen  Musräe  und  Anweisungen  der  ihnen  im
Instanzenzuge  vorgesetzten  Behörde  Folge  zu  leisten.

S.  2.

Die  Fristen  für  Beschwerden  und  Klagen  in  Verwaltungsangelegenheit
beginnen  sofern  nicht  das  Gesetz  ausdrücklich  Anderes  bestimmt,  mit  der  Zustelung
  ber  Verfügung,  des  Bescheides,  des  Beschlusses  oder  der  Entscheideng.
Der  Tag  der  Zastellung  wird  nicht  mitgerechnet.  Im  Uebrigen  sind  für  die
Berechnung  der  Fristen  die  am  Sitze  der  Behörde  geltenden  bürgerlichen  Prozeßgesetze
  maßgebend.  "

3

Alle  in  dem  gegenwärtigen  Gesetze  vorgeschriebenen  Fristen  sind  präklusivisch.

S.  4.
Die  Zalsfigket  des  ordentlichen  Rechtsweges  wird,  vorbehaltlich  der  Bestimmung
  des  Absatzes  3.  dieses  Paragraphen,  durch  die  Vorschriften  des  gegenwärtigen

  Gesetzes  weder  eingeschränkt,  noch  erweitert.
Jahrgang  1876.  (Nr.  8446.)  44  So-Ausgegeben

  zu  Berlin  den  10,  August  1876.
        <pb n="352" />
        —  298  —

Soweit  gegen  die  erstinstanzliche  Entscheidung  des  Kreisausschusses  oder
des  Bezirksverwaltungsgerichts  der  ordentliche  Rechtsweg  zulässig  ist,  findet  mit
Ausnahme  der  in  dem  8.  78.  und  8.  99.  gedachten  Fälle  ein  weiteres  Rechtsmittel
  im  Verwaltungsstreitverfahren  nicht  statt.

In  Streitsachen  zwischen  Eisenbahngesellschaften  und  Privatpersonen  wegen
Anwendung  des  Bahngeld-  und  des  Frachttarifs  (F.  35.  des  Gesetzes  über  die
Eisenbahn-Unternehmurgen  vom  3.  November  1838.),  Gesetz=  Samml.  S.  505.)
entscheidet  fortan  der  ordentliche  Richter.

II.  Titel.

Von  den  Kreis=  und  Stadtausschüssen  und  von  dem  Verfahren
vor  denselben.

G.  5.

In  den  Stadtkreisen,  mit  Ausnahme  des  Stadtkreises  Magdeburg,  tritt  in

den  durch  das  Gesetz  vorgesehenen  Fällen  an  die  Stelle  des  Kressausschuses  der
Stadtausschuß.  *1

Der  Stadtausschuß  besteht  aus  dem  Bürgermeister  beziehungsweise  dessen
esetzlichen  Stellvertreter  als  Vorsitzendem  und  vier  Mitgliedern,  welche  vom
Mazisrate  aus  seiner  Mitte  für  die  Dauer  ihres  Hauptamtes  gewählt  werden.

S.  7.
ür  Fälle  der  Behinderung  sowohl  des  Bürgermeisters  wie  seines  gesetzlichen
  Stellvertreters  wählt  der  Stadtausschuß  den  Vorsitzenden  aus  seiner  Mitte.
Derselbe  bedarf  der  Bestätigung  des  Oberpräsidenten.

S.  S.

In  Stadtkreisen,  in  denen  der  Bürgermeister  allein  den  Gemeindevorstand
bildet,  werden  die  außer  dem  Vorsitzenden  zu  bestellenden  Mitglieder  von  der
Stadtverordnetenversammlung  aus  der  Zahl  der  Gemeindebürger  gewählt.

Die  Wahl  erfolgt  auf  sechs  Jahre.

Alle  drei  Jahre  scheidet  die  Hüste  der  gewählten  Mitglieder  aus  und  wird
durch  neue  Wahlen  ersetzt.  Die  Ausscheidenden  bleiben  jedoch  in  allen  Fällen
bis  zur  Einführung  der  neu  Gewählten  in  Wätigkei,

Die  das  erste  Mal  Ausscheidenden  werden  durch  das  Loos  bestimmt.  Die
Ausscheidenden  sind  wieder  wählbar.

Für  die  im  Laufe  der  Wahlperiode  ausscheidenden  Mitglieder  haben  Ersatzwahlen
  stattzufinden.  Die  Ersatzmänner  bleiben  nur  bis  zum  Ende  desjenigen
Zeitraumes  in  Thätigkeit,  für  welchen  die  Ausgeschiedenen  gewählt  worden.

Im  Uebrigen  gelten  in  Betreff  der  Wählbarkeit,  der  Wahl,  der  Einführung
  und  der  Vereidigung  der  Mitglieder,  sowie  des  Verlustes  ihrer  Stellen
unter  einstweiliger  Enthebung  von  denselben  die  für  unbesoldete  Magistratsmitglieder
  bestehenden  gesetlichn  Vorschriften.
        <pb n="353" />
        —  299  —

G.  9.
Der  Vorsitzende  oder  ein  Mitglied  des  Stadtausschusses  muß  zum  Richteramt
  oder  zum  höheren  Verwaltungsdienst  befähigt  sein.

K.  10.

Der  Kreisausschuß  des  Stadtkreises  Magdeburg  besteht  fortan  aus  dem
Oberbürgermeister  der  Stadt  Magdeburg,  in  Behinderungsfällen  dessen  gesetzlichen
Stellvertreter  als  Vorsitzendem  und  sechs  Mitgliedern,  welche  von  dem  Kreistage
  aus  der  Zahl  der  Mitglieder  der  Magistrate  der  drei  zum  Stadtkreis  Magdeburg
  gehörigen  Städte  gewählt  werden.

K.  11.

Die  Mitglieder  des  Kreis=  (Stadt.)  Ausschusses  können  aus  Gründen,
welche  die  Enfemung  eines  Beamten  aus  seinem  Amte  rechtfertigen  (F.  2.  des
Gesetzes  vom  21.  Juli  1852.,  betreffend  die  Dienstvergehen  der  nicht  richterlichen
Beamten,  Gesetz  Samml.  S.  465.))  im  Wege  des  Disziplinarverfahrens  ihrer
Stellen  enthoben  werden.

Für  das  Disziplinarverfahren  gelten  die  Vorschriften  des  genannten  Gesetzes
mit  folgenden  Maßgaben.

Die  Einleitung  des  Verfahrens,  sowie  die  Ernennung  des  Untersuchungskommissars
  und  des  Vertreters  der  Staatsanwaltschaft  erfolgt  durch  den  Regierungspräsidenten.


Die  entscheidende  Behörde  ist  in  erster  Instanz  das  Bezirksverwaltungsgericht
  und  in  der  Berufungsinstanz  das  Oberverwaltungsgericht,  welches  im
mündlichen  Verfahren  verhenßet.

Der  Vertreter  der  Staatsanwaltschaft  für  die  Berufungsinstanz  wird  von  dem
Minister  des  Innern  ernannt.

Das  Verfahren  kann  mit  Rücksicht  auf  den  Ausfall  der  Voruntersuchung
nur  durch  das  Bezirksverwaltungsgericht  eingestellt  werden.

Das  Gutachten  des  Disziplinarhofes  ist  nicht  einzuholen.

K.  12.

Wo  das  Gesetz  von  der  Entscheidung  in  streitigen  Verwaltungssachen  oder
von  der  Erledigung  einer  Angelegenheit  im  Streitverfahren  oder  durch  Endurtheil
  oder  von  der  Klage  bei  dem  Kreis=  (Stadt.)  Ausschusse  spricht,  verfährt
der  Kreis=  (Stadt-)  Ausschuß  als  Verwaltungsgericht  nach  Maßgabe  des  Gesetzes
vom  3.  Juli  1875.,  betreffend  die  Verfassung  der  Verwaltungsgerichte  2c.  (Gesetz-Samml.
  S.  375.).

K.  13.
Ist  in  einer  streitigen  Verwaltungssache  die  Kreiskorporation  als  solche
Partei  so  wird  von  dem  vorgesetzten  Bezirksverwaltungsgerichte,  und  wenn  ein
tadtkreis  Partei  ist,  von  dem  Oberberwaltungsgerichte  ein  anderer  Kreis=  oder
Stadtausschuß  mit  der  Entscheidung  der  Sache  eauftrag
Mr.  8446.  4  +.  14.
        <pb n="354" />
        —  300  —

S.  14.

In  streitigen  Verwaltungssachen,  in  denen  das  öffentliche  Uress  wahrzunehmen
  ist  und  das  Geset  die  öffentliche  Behörde,  welche  die  Rolle  der  Klägerin
  oder  Beklagten  zu  übernehmen  hat,  nicht  bezeichnet,  hat  der  Vorsitzende
des  Kreis=  (Stadt-)  Ausschusses  zu  diesem  Behufe  einen  besonderen  Kommissar
zu  ernennen.

K.  15.

Wo  das  Gesetz  eine  Angelegenheit  der  allgemeinen  Landesverwaltung  dem
Beschlusse  (der  Beschlußfassung)  des  Kreis=  (Stadt-)  Ausschusses  unterstellt  oder
sonst  deren  Erledigung  als  Verwaltungssache  dem  Kreis-(Stadt.)  Ausschusse
überweist,  verfährt  der  Kreis=  (Stadt-)  Ausschuß  im  Verwaltungsverfahren,  für
welches  die  nachfolgenden  Bestimmungen  maßgebend  sind.

S.  16.

Für  den  Geschäftsgang  kommen  die  Bestimmungen  der  §#.  136.  bis  138.
und  des  9F.  139.  Absatz  1.  und  2.  der  Kreisordnung  (Gesetz  Samml.  S.  661.)  zur
Anwendung.

Im  Falle  der  Beschlußunfähigkeit  des  Kreis-(Stadt.)  Ausschusses  in  Folge
des  Interesses  von  Mitgliedern  desselben  zur  Sache  (F.  139.  a.  a.  O.)  bestimmt
der  Regierungspräsident  den  zuständigen  Kreis=  (Stadt.)  Ausschuß.

S.  17.

Der  Kreis-  Snnt  Ausschuß  ist  befugt,  auch  in  anderen,  als  in  den  im
Gesetze  ausdrücklich  bezeichneten  Angelegenheiten  die  Betheiligten,  beziehungsweise
  deren  mit  Vollmacht  versehene  Vertreter  zur  mirdl,i,h  bandling
vorzuladen.

*  Soweit  im  Uebrigen  das  Verfahren  vor  dem  Kreis-  (Stadt-)  Ausschusse
nicht  durch  besondere  gesetzliche  Bestinmmungen  geregelt  ist,  wird  dasselbe  durch
ein  von  dem  Minister  des  Innern  zu  arlaleendl  Regulativ  geordnet.

en  Ver

S.  18.

Der  Vorsitzende  des  Kreis-(Stadt-)  Ausschusses  ist  befugt  und  verpflichtet,
endgültige  Becchlüe  des  Kreis=  (Stadt.)  Ausschusses,  welche  dessen  Befugnisse
überschreiten  oder  die  Gesetze  verlegen,  mit  aufschiebender  Wirkung  anzufechten.
Die  Anfechtung  erfolgt  mittelst  Klage  bei  dem  Bezirksverwaltungsgericht.

Der  Kreis.  (Stadt.)  Ausschuß  ist  befugt,  zur  Wahrnehmung  der  Rolle
des  Beklagten  einen  besonderen  Vertreter  zu  wählen.

F.  19.

In  allen  Fällen,  in  welchen  gegen  die  Beschlüsse  des  Kreis-  (Stadt-)  Ausschusses
  die  Beschwerde  zulässig  ist,  steht  dieselbe  aus  Gründen  des  öffentlichen
Interesses  auch  dem  Vorsitzenden  des  Kreis=  (Stadt.)  Ausschusses  *

Will  der  Vorsitzende  Beschwerde  einlegen,  so  hat  er  dies  dem  Kreis-(Stadt.)
  Ausschusse  sofort  anzuzeigen.  Die  Zustellung  des  Beschlusses  an  gie

e-
        <pb n="355" />
        —  301  —

Betheiligten  bleibt  in  diesem  Falle  einslweilen,  jedoch  längstens  drei  Tage,  ausgesetzt.
  Sie  erfolgt  mit  der  Eröffnung,  daß  im  öffentlichen  Interesse  die  Beschwerde
  eingelegt  worden  sei.  Ist  die  Zustellung  ohne  diese  Eröffnung  erfolgt,
so  gilt  die  Beschwerde  als  zurückgenommen.

Die  Gründe  der  Beschwerde  sind  den  Betheiligten  zur  schriftlichen  Erklärung
  innerbalb  einer  bestimmten,  von  einer  bis  zu  vier  Wochen  zu  bemessenden
Frist  mitzutheilen.

Nach  Ablauf  der  Frist  sind  die  Verhandlungen  der  Behäörde  einzureichen,
welcher  die  Beschlußfassung  über  die  Beschwerde  zusteht.

G.  20.

Die  örtliche  Zuständigkeit  der  Kreis-(Stadt.)  Ausschüsse  bestimmt  sich,
wie  folgt:

Zuständig  ist

a)  für  Beschlüsse,  welche  sich  auf  Grundstücke  beziehen,  der  Kreis-  (Stadt.)
Ausschuß  der  belegenen  Sache,

b)  für  alle  sonstigen  Fälle  der  Kreis-(Stadt.)  Ausschuß  desjenigen  Kreises
(Stadtbezirkes),  in  welchem  die  Person  wohnt  oder  die  Korporation
ihren  Sitz  hat,  auf  deren  Angelegenheit  sich  die  Beschlußfassung  bezieht.

G.  21.

Sind  die  Grundstücke  in  mehreren  Kreisen  (Stadtbezirken)  belegen,  oder  ist
es  zweifelhaft,  #n  welchem  Kreise  (Stadtbezirke)  sie  gehören,  so  wird  der  zuständige
  Kreis-  (Stadt.)  Ausschuß  durch  den  Regierungspräsidenten  oder  durch  den
Oberpräsidenten  oder  durch  den  zuständigen  Minister  bestimmt,  je  nachdem  die
betreffenden  Kreise  (Stadtbezirke)  demselben  Regierungsbezirke  oder  verschiedenen
Reglerungsbezirken  derselben  Provinz  oder  verschiedenen  Provinzen  angehören.

Dasselbe  findet  statt,  wenn  die  Personen  oder  Korporationen,  deren  Anelegenheit

  den  Gegenstand  der  Beschlußfassung  bildet,  in  mehreren  Kreisen
Sieotbezirten)  wohnen  oder  ihren  Sitz  haben.

g.  22.

Ist  bei  einer  Angelegenheit,  welche  den  Gegenstand  der  Reschutsssung
des  Kreis=  (Stadt-)  Ausschusses  bildet,  die  betreffende  Kreiskorporation  (Stadtgemeinde)
  als  solche  betheiligt,  so  wird  von  dem  Regierungspräsidenten  ein
*  reis=  oder  Stadtausschuß  mit  der  Beschlußfassung  über  Hee  Angelegenheit
eauftragt.

G.  23.

In  den  Fällen,  in  denen  das  Gesetz  eine  Beschlußfassung  oder  Entscheidung
an  Stelle  des  Kreisausschusses  dem  Magistrat  einer  Stadt  überträgt,  finden
für  das  Verfahren  und  die  Zuständigkeit  desselben  die  für  die  Stadtausschüsse
geltenden  Vorschriften  Anwendung.

(#r.  8446.)  III.  Titel.
        <pb n="356" />
        —  302  —

III.  Titel.
Von  den  Beschwerden.

ß.  24.

Bis  zum  Erlaß  des  Gesetzes  über  die  Organisation  der  allgemeinen  Landesverwaltung
  gelten  für  den  Beschwerdezug,  sofern  das  Gesetz  nicht  ausdrücklich
Anderes  bestimmt,  folgende  Vorschriften.

Die  Beschwerde  findet  statt  gegen  die  Beschlüsse  des  Kreis=  (Stadt.)
Ausschusses  an  den  Bezirksrath,  gegen  die  Beschlüsse  des  Bezirksrathes  an  den
Provinzialrath.

Die  auf  Beschwerden  gefaßten  Beschlüsse  des  Bezirksrathes  oder  Provinzialrathes
  sind  endgültig.

*v1•

Die  Frist  gr  Einlegung  der  Beschwerde  beträgt  einundzwanzig  Tage,

sofern  nicht  eine  kürzere  Frist  ausdrücklich  gesetzlich  bestimmt  ist.

g.  26.

Innerhalb  der  gesetzlichen  Frist  ist  die  Beschwerde  bei  derjenigen  Behörde,
gegen  deren  Beschluß  dieselbe  ercter  ist,  schriftich  anzubringen.

Die  Behäörde  prüft,  ob  die  Beschwerde  rechtzeitig  angepracht  ist.

Ist  die  Frist  versäumt,  so  ist  die  Beschwerde  ohne  Weiteres  durch  einen
mit  Gründen  versehenen  Bescheid  zurückzuweisen.  Der  Erlaß  eines  solchen  Bescheides
  steht  Namens  der  beschließenden  Behörde  auch  dem  Vorsitzenden  derselben
zu.  In  demselben  ist  dem  Beschwerdeführer  zu  eröffnen,  daß  ihm  innerhalb
einer  zehntägigen  Frist,  vom  Tage  der  Zustellung  an  gerechnet,  die  Beschwerde
an  diejenige  höhere  Behörde  zustehe,  welche  zur  Beschlußfassung  in  der  Sache
berufen  ist,  widrigenfalls  es  bei  dem  Bescheide  verbleibe.

Ist  die  Frist  gewahrt  und  ist  eine  Gegenpartei  vorhanden,  so  wird  die
Beschwerdeschrift  mit  ihren  Anlagen  zunächst  dieser  zur  schriftlichen  Gegenerklärun
innerhalb  einer  bestimmten,)  von  einer  bis  zu  vier  Wochen  zu  bemessenden  Fiit
zugefertigt.  Abschrift  der  eingegangenen  Gegenerklärung  arhänt  der  Beschwerdeüer
  Zur  näheren  Begründung  der  Beschwerde,  sowie  zur  Gegenerklärung
kann  in  nicht  schleunigen  Sachen  eine  angemessene,  der  Regel  nach  nicht  über
zwei  Wochen  zu  erstreckende  Nachfrist  gewährt  werden.

Hierauf  werden  die  Verhandlungen  mittelst  Berichtes  derjenigen  Behörde
eingereicht,  welcher  die  Beschlußfassung  über  die  Beschwerde  zusteht.

6.  27.

Die  Einlegung  der  Beschwerde  hat  aufschiebende  Wirkung.

Diejenige  Behörde,  gegen  deren  Beschluß  von  Seiten  der  Betheiligten  die
Beschwerde  eingelegt  wird,  ist  jedoch  befugt,  ihren  Beschluß  für  sofort  vollstreckbar
zu  erklären,  wenn  die  Vollstreckung  nach  ihrem  Ermessen  ohne  Nachtheil  für  das
Gemeinwesen  nicht  ausgesetzt  bleiben  kann.  s
        <pb n="357" />
        —  303  —

S.  28.

Ueber  Beschwerden,  welche  die  Leitung  des  Verfahrens  in  den  bei  den
Kreis-(Stadt.)  Ausschüssen,  den  Bezirksräthen  und  Provinzialräthen  anhängigen
Verwaltungssachen  zum  Gegenstande  haben,  beschließt  endgültig  die  im  Instanzenzuge
  zunächst  vorgesetzte  Behörde.

KC.  29.

Bei  Eröffnung  der  Verfügungen  und  Beschlüsse  der  Verwaltungsbehörden
sind  die  Betheiligten  über  die  Rechtsmittel,  die  Fristen  zur  Einlegung  derselben
und  über  die  Folgen  der  Versäumniß  derselben  zu  belehren.

Die  Unterlassung  der  Belehrung  hält  den  Lauf  der  Fristen  nicht  auf.

Ist  in  Folge  irriger  Belehrung  die  gesetzliche  Frist  versäumt,  so  kann  die
zur  Beschlußfassung  über  das  Rechtsmittel  berufene  Behörde,  sofern  die  in  der
Belehrung  angegebene  Feit  innegehalten  ist,  die  Frist  für  gewahrt  erklären.

Die  vorstehende  Bestimmung  findet  auf  die  Bescheide  und  Endurtheile  der
Verwaltungsgerichte  entsprechende  Anwendung.

IV.  Titel.

Von  den  Rechtsmitteln  gegen  polizeiliche  Verfügungen  und  von  dem
Zwangsverfahren  der  Orts=  und  Kreispolizeibehörden.

.  30.

Gegen  polizeiliche  Verfügungen  der  Orts-  und  der  Hrei  pollkelbehörden
ndet,  soweit  das  Gesetz  nicht  ausdrücklich  Anderes  bestimmt,  die  Beschwerde
att,  und  zwar  s

a)egendieVerfügungdeöOrtsiGemeinde-,Guts-)Vorstehersoder
Amtsvorstehers  an  den  Landrath  und  gegen  dessen  Bescheid  an  den
Regierungspräsidenten,

b)  gegen  die  Verfügung  des  Polizeiverwalters  einer  Stadt  oder  des
Le#raths  an  den  Regierungspräsidenten  und  gegen  dessen  Bescheid  an
den  Oberpräsidenten.

Gegen  den  in  letzter  Instanz  ergangenen  Bescheid  des  Regierungspräsidenten,
beziehungsweise  des  Oberpräsidenten  findet  die  Klage  bei  dem  Oberverwaltungsgerichte
  *

Die  Klage  kann  nur  darauf  gestützt  werden:

1)  daß  der  angefochtene  Bescheid  auf  der  Nichtanwendung  oder  unrichtigen
Anwendung  des  bestehenden  Rechts,  insbesondere  auch  der  von  den
Behörden  innerhalb  ihrer  Zuständigkeit  erlassenen  Verordnungen  beruhe;

2)  daß  die  thatsächlichen  Voraussetzungen  nicht  vorhanden  seien,  welche
die  Polizeibehörde  zum  Erlasse  der  Verfügung  berechtigt  haben  würden.

Nr.  8446.)  F.  31.
        <pb n="358" />
        —  304  —

.  31.
An  Stelle  der  Beschwerde  an  den  Landrath,  beziehungsweise  den  Regierungspräsidenten
  (5.  30.)  findet  die  Klage  statt,  und  zwar

a)  gegen  Verfügungen  des  Ortsvorstehers,  des  Amtsvorstehers  oder  des
Petgererwahere  einer  zu  einem  Landkreise  gehörigen  Stadt,  deren
Einwohnerzahl  bis  zu  10,000  beträgt,  bei  dem  Kreisausschusse,

b)  gegen  Verfügungen  des  Landraths  oder  des  Polizeiverwalters  eines
Ettreilen  oder  einer  zu  einem  Landkreise  gehörigen  Stadt  mit  mehr
als  10,000  Einwohnern  bei  dem  Bezirksverwaltungsgerichte.

.  Die  Klage  kann  nur  auf  die  gleichen  Behauptungen  gestützt  werden,  wie
die  Klage  bei  dem  Oberverwaltungsgerichte  (F.  30.).

g.  32.

Beschwerden  und  Klagen  sind  bei  eszenigen  Behörde  anzubringen,  gegen
deren  Verfügung  sie  gerichtet  sind.  Die  Behörde,  bei  welcher  Beschwerden  und
Klagen  angebracht  sind,  hat  sie  an  diejenige  Behörde  abzugeben,  welche  darüber
4  eschließen  oder  zu  entscheiden  hat.  Die  Partei  ist  hiervon  in  Kenntniß  zu

etzen.

Die  Frist  zur  Einlegung  der  Beschwerde  und  zur  Anstellung  der  Klage
gegen  die  polizeiliche  Verfücung,  sowie  gegen  den  auf  Beschwerde  ergangenen
Bescheid  beträgt  einundsanzig.  ge.

Die  An  ngung  eines  Rechtsmittels  schließt  das  andere  aus.  Bei  gleichzeitiger
  Anbringung  beider  Rechtsmittel  ist  nur  der  Beschwerde  Fortgang  zu
geben.  Das  hiernach  unzulässiger  Weise  angebrachte  Rechtsmittel  ist  durch
Verfügung  derjenigen  Behörde,  bei  welcher  es  angebracht  ist,  zurückzuweisen.
Gegen  die  zurückweisende  Verfügung  findet  innerhalb  einer  zehntägigen  Frist
die  Beschwerde  an  das  zur  Entscheidung  auf  die  Klage  berufene  Verwaltungsgericht
  statt.  K

Die  Orts-  und  Kreispolizeibehörden  sind  berechtigt,  die  von  ihnen  in  Ausübung
  der  Polizeigewalt  getroffenen,  durch  ihre  gesetzlichen  Befugnisse  gerechtseschen
  Anordnungen  durch  Anwendung  der  folgenden  Zwangesmittel  durchzuetzen:


1)  Die  Behörde  hat,  sofern  es  thunlich  ist,  die  zu  erzwingende  Handlung
durch  einen  Dritten  ausführen  zu  lassen  und  den  vorläufig  zu  bestimmenden
  Kostenbetrag  im  Wege  der  Exekution  von  dem  Verpflichteten
einzuziehen.  -

2)  Kann  die  zu  erzwingende  Handlung  nicht  einen  Dritten  geleistet
werden  oder  steht  es  fest,  daß  der  Verpflichtete  nicht  im  Etame
ist,  die  aus  der  Ausführung  durch  einen  Dritten  entstehenden  Kosten
u  tragen)  oder  soll  eine  Unterlassung  erzwungen  werden,  so  ist  die

ehörde  berechtigt,  Geldstrafen  anzudrohen  und  festzusetzen,  und  zwar
der  Landrath  und  der  Poligewwerwalter  in  einem  Stadtkreise  bis  uur
Höhe  von  150  Mark,  der  Amtsvorsteher,  sowie  der  Polizeiverwalter
in
        <pb n="359" />
        —  305  —

in  einer  zu  einem  Landkreise  gehörigen  Stadt  bis  zur  Höhe  von  60  Mark,
der  Ortsvorsteher  bis  zur  von  3  Mark.

Gleichzeitig  ist  nach  Maßgabe  der  88.  28.  29.  des  Strafgesetzbuches
  für  das  Deutsche  Reich  die  Dauer  der  Haft  festzusetzen,  wel
für  den  Fall  des  Unvermögens  an  die  Stelle  der  Geldstrafe  treten  soll.

Der  Höchstbetrag  dieser  Haft  ist,  wenn  die  Festsetzung  durch  den
Ortsvorsteher  erfolgt,  ein  Tag,  wenn  dieselbe  durch  den  Amtsvorsteher
oder  den  Polizeiverwalter  einer  zu  einem  Landkreise  gehörigen  Stadt
erfolgt,  fünf  Tage,  wenn  dieselbe  durch  den  Landrath  oder  den  Polizeiverwalter
  eines  Stadtkreises  erfolgt,  zehn  Tage.

Der  Festsetzung  muß  immer  eine  schriftliche  Androhung  vorherehen;

  in  dieser  ist,  sofern  eine  Handlung  erzwungen  werden  soll,  die

ist  zu  bestimmen)  innerhalb  welcher  die  Ausführung  gefordert  wird.
3)  Unmittelbarer  Zwang  darf,  unbeschadet  der  Bestimmungen  des  Geches
  zum  Schutze  der  persönlichen  Freiheit  vom  12.  Februar  1850.
(Gesetz  Samml.  S.  45.)  nur  angewendet  werden,  wenn  die  getroffene
Anordnung  ohne  einen  solchen  undurchführbar  ist.

g.  34.

Gegen  die  Androhung,  Festsetzung  und  Ausführung  eines  Zwangsmittels
kann  nach  Vorschrift  der  P.  30.  bis  32.  entweder  Beschwerde  oder  Klage  er.
hoben  werden.

Die  Klage  kann  nur  gestützt  werden:

1)  auf  die  gleichen  Behauptungen,  wie  die  im  F.  30.  gedachte  Klage  bei

dem  Oberverwaltungsgerichte;

2)  auf  die  Behauptung,  daß  das  Zwangsmittel  nach  Art  und  Höhe  nicht

gerechtfertigt  oder  nach  Lage  der  Sache  zur  Erreichung  des  angeordneten
Zweckes  überhaupt  nicht  erforderlich  sei.

G.  35.

Der  F.  6.  des  Gesetzes  über  die  Zulässigkeit  des  Rechtsweges  in  Beziehung
auf  polizeiliche  Verfügungen  vom  11.  Mai  1842.  (Gesetz  Samml.  S.  1922  findet
auch  Anwendung,  wenn  eine  polizeiliche  Verfügung  im  Verwaltungsstreitverfahren
rechtskräftig  anssehoben  worden  ist.

G.  36.

Eine  polleeilche  Verfügung  kann,  auch  wenn  dieselbe  mit  der  Beschwerde
oder  mit  der  Klage  angefochten  ist,  zur  Ausführung  gebracht  werden,  sofern
letztere  nach  dem  Ermessen  der  Behörde  ohne  Nachtheil  für  das  Gemeinwesen
nicht  ausgesetzt  bleiben  kann.

Haflsräfen  f  welche  an  Stelle  einer  Geldstrafe  nach  F.  33.  Ziffer  2.  festgesetzt
sind,  dürfen  in  keinem  Falle  vor  ergangener  endgültiger  Beschlußfassung  oder
rechtskräftiger  Entscheidung,  beziehungsweise  vor  Ablauf  der  zur  Erhebung  der
Beschwerde  oder  zur  Anstellung  der  Klage  bestimmten  Frist  vollstreckt  werden.

Jahrgang  1676.  (Nr.  8446.  45  K.  27.
        <pb n="360" />
        —  306  —

g.  37.

Wegen  der  Zwangsmaßregeln,  welche  der  Amtsvorsteher  gegen  Gemeindeumnd
  Gutsvorstände  nach  F.  65.  der  Kreisordnung  vom  13.  Dezember  1872.  zu
verhängen  befugt  ist,  gelten  die  Vorschriften  der  vorstehenden  S#.  33.  bis  36.
mit  der  Maßgabe,  daß  eine  Haftstrafe  überhaupt  nicht  festgesetzt  werden  darf.

S.  38.

Die  Bestimmungen  der  ¾  30.  bis  37.  finden  gleichmäßig  Anwendung
auf  die  besonderen,  zur  Beaufsichtigung  der  Fischerei  vom  Staate  bestellten
Beamten  und  Organe  (F.  46.  des  Fischereigesetzes  vom  30.  Mai  1874.)  Gesetz-Samml.
  S.  197.).

Bei  den  Vorschriften  des  F.  6.  des  Gesetzes,  betreffend  die  Abwehr  und
Unterdrückung  von  Viehseuchen,  vom  25.  Juni  1875.  (Gesetz  Samml.  S.  306.)
behält  es  sein  Bewenden.  g  z0

Unberührt  durch  die  Vorschriften  der  Kreisordnung  vom  13.  Dezember  1872.
und  dieses  Gesetzes  bleiben  die  in  den  gesetzlichen  Vorschriften  begründeten  Befugnisse
der  staatlichen  Aufsichtsbehörden,  Verfügungen  und  Anordnungen  der  nachgeordneten
  Behörden  außer  Kraft  zu  setzen,  oder  diese  Behörden  mit  Anweisungen
zu  versehen.

V.  Titel.

Von  der  sachlichen  Juständigkeit  der  Verwaltungsbehörden  und  der
Verwaltungsgerichtsbehörden.

I.  Ibschnitt.
Angelegenheiten  der  Landgemeinden  und  Gutsbezirke,  der  Amtsverbände
  und  Kreise.

A.  Angelegenheiten  der  Landgemeinden  und  Gutsbezirke.

K.  40.
Kommunalbezirks#er.  Der  Kreisausschuß  beschließt  gemäß  §.  1.  Absatz  2.  und  4.  des  Gesetzes
taderuogen  .  vom  14.  April  1856.  (Gesetz-Samml.  S.  359.):
1)  über  die  Vereinigung  eines  Grundstückes,  welches  bisher  noch  keinem
Gemeinde  oder  selbstständigen  Gutsbezirke  angehört  hat,  mit  einem
solchen  Bezirke  nach  Vernehmung  der  Betheiligten.  Die  Vereinigung
eines  solchen  Grundstückes  mit  einem  in  einem  anderen  Kreise  belegenen
Gemeinde-  oder  Gutsbezirke  zieht  die  Veränderung  der  Kreisgrenze  ohne
Weiteres  nach  sich;

2)  über  die  Genehmigung  zur  Abtrennung  einzelner  Grundstücke,  Abbaue,
Kolonien  von  einem  Gemeinde=  oder  selbstständigen  Gutsbezirke  und
deren  Vereinigung  mit  einem  anderen  solchen  Bezirke,  wenn  die  betheiligten
  Gemeinden  oder  Gutsbesitzer  und  die  Besitzer  jener  Grundstücke

  darin  einwilligen.  6
eEs
        <pb n="361" />
        —  307  —

Gegen  den  Beschluß  (1.),  sowie  gegen  die  Versagung  der  Genehmigung  (2.)
steht  den  Betheiligten  die  Beschwerde  an  den  Bezirksrath  zu.

Wird  in  Folge  einer  auf  Grund  des  H.  1.  des  Gesetzes  vom  14.  April  1856.
vorgenommenen  Bezirksveränderung  eine  Auseinandersetzung  zwischen  den  Betheiligten
  nothwendig,  so  ist  dieselbe  durch  den  Landrath  zu  bewirken.  Zu  ihrer

eleln  Feuugt,  wenn  die  Betheiligten  einig  sind,  die  Genehmigung  des
eisausschusses.

Wird  die  Genehmigung  versagt,  so  steht  den  Betheiligten  die  Beschwerde
an  den  Bezirksrath  zu.

Entstehen  bei  der  Augeinandersetung  Streitigkeiten,  so  entscheidet  über  dieselben
  im  Verwaltungsstreitverfahren  der  Kreisausschuß.

Im  Uebrigen  behält  es  bei  dem  F.  1.  des  Gesetzes  vom  14.  April  1856.
mit  der  Maßgabe  sein  Bewenden,  daß  neben  der  Beschlußfassung  des  Kreisausschusses
  eine  Anhörung  des  Kreistages  nicht  mehr  stattfindet  und  an  Stelle  der
sonst  vorgeschriebenen  Anhörung  des  Kreistages  die  des  Kreisausschusses  tritt.

.  41.

Streitigkeiten  über  die  bestehenden  Grenzen  von  Kommunalbezirken,  sowie  Streitige  Grangen  von
über  die  Eigenschaft  einer  Ortschaft  als  Gemeinde  oder  eines  Gutes  als  selbst-  ummwnolsezirse#  r
ständigen  Gutsbezirkes,  unterliegen  der  Entscheidung  des  Kreisausschusses  im

Verwaltungsstreitverfahren.
**

Der  Beschlußfassung  des  Kreisausschusses,  neben  der  die  bisher  vorgeschriebene  c#emeindestatuten  2c.
Anhörung  des  Kreistages  nicht  mehr  stattfindet,  unterliegt:
1)  die  Bestätigung  des  Statuts  über  die  Regelung  der  Gemeindeverhält.
nisse  bei  Vereinigung  eines  selbstständigen  Gutebezirkes  oder  eines  in
keinem  Gemeindeverbande  stehenden  großen  geschlossenen  Waldgrundstches
  mit  einem  Gemeindebezirke  (§F.  2.  des  Gesetzes  vom  14.  April
185

Das  Statut  darf  dem  Gemeindevorsteher  den  Vorsitz  in  der  Gemeindeversammlung
  nicht  entziehen;

2)  die  Bestätigung  von  Gemeindebeschlüssen  wegen  anderweitiger  Regelung
des  Stimmrechtes  in  der  Gemeindeversammlung,  sowie  die  Anordnung
einer  Ergänzung  oder  Abänderung  der  in  Ansehung  des  Stimmrechtes
bestehenden  Ortsverfassung  (§§.  3.  bis  7.  a.  a.  O.))

3)  die  Bestätigung  des  Statuts  über  die  Bildung  einer  gewählten  Gemeindevertretung
  (§.  S.  a.  a.  O.)

4)  die  Bestätigung  von  Gemeindebeschlüssen  wegen  anderweiter  Aufbringung
der  Gemeindeabgaben  und  Dienste,  sowie  die  Anordnung  einer  Ergänzung
  oder  Abänderung  der  in  Ansehung  der  Gemeindelasten  beseehinds,
  Ortsverfassung  (§8.  11.  bis  13.  a.  a.  O.).

Die  Beschwerde  steht  den  Betheiligten  an  den  Provinzialrath  zu.

Als  betheiligt  gelten  auch  die  nach  Maßgabe  des  Gesetzes  zum  Stimmrecht
Befähigten,  denen  durch  den  Gemeindebeschluß  oder  die  Anordnung  des  Kreisausschusses
  (Nr.  2.)  das  Stimmrecht  versagt  oder  geschmälert  wird.

(Tr.  8446.  45“  Die
        <pb n="362" />
        Deräußerung  von
Grundstücken,  Aufnahme

  von  Schulden,
Regulirung  von  Jahlungemedalitäten

  rc.

Vermehrung  der  Zahl

stellvertretender  Gutsvorsteher.


—  308  —

Die  Beschwerdefrist  beginnt  mit  dem  Tage  der  ortsüblichen  Bekanntmachung
des  Beschlusses  des  Kreisausschusses.

Behauptet  ein  Betheiligter,  daß  ihm  im  Falle  zu  2.  den  Gesetzen  zuwider
das  Stimmrecht  versagt  oder  beschränkt  werde,  so  steht  demselben  innerhalb  einundzwanzig
  Tagen  nach  Fassung  des  Gemeindebeschlusses  die  Klage  bei  dem
Kressaueschua.  und,  sofern  es  sich  um  eine  Anordnung  des  letzteren  elt,  innerhalb
  der  Beschwerdefrist  der  Einspruch  auf  mündliche  Verhandlung  vor  dem
Kreisausschusse  im  Verwaltungsstretverfahren  zu.  Der  Kreisausschuß  entscheidet
endgültig  über  die  Frage,  ob  bis  zur  rechtskräftigen  Entscheidung  über  die  Klage
oder  den  Einspruch  die  Bestätigung  des  Gemeindebeschlusses  und  beehungswese
die  Wirksamkeit  der  Anordnung  aufzuschieben  ist.

S.  43.
Der  Kreisausschuß  beschließt:
1)  über  die  Genehmigung  zur  Veräußerung  von  Grundstücken  oder  Gerechtigkeiten
  der  Landgemeinden,  sowie  zur  Belastung  der  letzteren  mit
Schulden.

Die  §#.  33.  und  34.  Titel  7.  Theil  II.  des  Allgemeinen  Landrechts,
  die  Kabinetsorder  vom  25.  Januar  183  1.,  betreffend  die  Erwerbung
  von  Rittergutern  durch  Dorfgemeinden  oder  deren  Mitglieder
(Geset-Samml.  S.  5.)  und  der  F.  4.  des  Anhangs  zur  Allgemeinen
Gerichtsordnung  sind  aufgehoben;
über  die  Ertheilung  der  im  F.  10.  Nr.  4.  des  Gesetzes  vom  14.  April
1856.  vorgeschriebenen  Bescheinigung  zu  dem  Nachweise,  daß  von  einer
Gemeinde  bei  der  Veräußerung  von  Grundstücken  oder  denselben  gleichstehenden
  Gerechtsamen  die  den  Gemeinden  gesetzlich  vorgeschriebenen
besonderen  Formen  beobachtet  sind;

3)  über  die  Regulirung  von  Zahlungsmodalitäten  bei  Erekutionsvollstreckungen
  gegen  Landgemeinden  (F.  153.  des  Anhangs  zur  Allgemeinen
  Gerichtsordnung).

Die  Beschwerde  findet  in  den  Fällen  zu  1.  und  2.  nur  statt,  wenn  die

Zustimmung  zu  dem  Antrage  der  Gemeinde  versagt  wird.

d.  4.

2

Der  Kreisausschuß  beschließt:
1)  über  den  Antrag  der  Gemeinde  auf  Vermehrung  der  Jahl  der  Schöffen
(§5.  22.  Absatz  3.  der  Kreisordnung))
2)  über  die  Anordnung  besonderer  stellvertretender  Gutsvorsteher  für  die
vom  Hauptgute  entfernt  gelegenen  Theile  eines  selbstständigen  Gutsbezirkes
  (§.  32.  Absatz  2.  a.  a.  O.).
Die  Beschwerde  findet  in  dem  Falle  zu  1.  nur  statt,  wenn  die  Zustimmung
zu  dem  Antrage  der  Gemeinde  versagt  wird.
S.  45.
        <pb n="363" />
        —  309

S.  45.
Wird  das  Recht  zur  Theilnahme  an  dem  Stimmrechte  in  der  Gemeinde-  —  7
versammlung  oder  an  den  Gemeindewahlen  bestritten,  oder  von  Gemeindebeamtrn

woird  gegen  die  Ordnun  mäßigket  der  Wahl  eines  Gemeindevorstehers  und  Ermeindeoetoder
  Schöffen,  eines  senstige  emeindebeamten  oder  eines  Gemeindeverordneten
von  *  Mitgliede  der  hlversammlung  innerhalb  zehn  Tagen  Einspruch
erhoben,
.  so  hat  hierüber  der  Gemeindevorsteher  und,  wo  eine  Gemeindevertretung
besteht,  die  letztere  Bescheid  zu  ertheilen.
Gegen  den  Bescheid  47  innerhalb  zehn  Tagen  dem  Stimmberechtigten
und  be  sehungswesse  dem  Einsprechenden  die  Klage  bei  dem  Kreisausschusse  zu.
Das  Endurtheil  des  Kreisausschusses  ist  vorläufig  vollstreckkar,  jedoch  darf  vor
rechtskräftiger  Entscheidung  über  die  Bestätigung  der  Wahl,  falls  dieselbe  gesetzlich
erforderlich  ist,  nicht  befunden  und  eine  Ersatzwahl  nicht  vorgenommen  werden.

S.  46.

Die  Bestimmungen  des  §.  26.  der  Kreisordnung  finden  auch  auf  andere  #etligung  von  Ge-Gemeindebeamte
  Anwendung,  deren  Wahl  nach  Maßgabe  des  Gesetzes  der  nde.
Bestätigung  bedarf.

Gegen  die  in  Gemäßheit  des  §.  26.  Absatz  3.  und  §.  33.  der  Kreisordnung
erfolgte  Versagung  der  Bestätigung  von  Gemeindebeamten  und  Gutsvorstehern
den  Gemeinden,  beziehungsweise  dem  Gutsbesitzer  die  Beschwerde  an  den

rovinzialrath  zu.  Dagegen  findet  gegen  die  nach  Maßgabe  des  F.  26.  Absatz  4.
und  5.  und  1q.  34.  der  Kreisordnung  erfolgte  Ernennung  eines  Stellvertreters
eine  Beschwerde  nicht  statt.  4r

Der  Kreisausschuß  beschließt  auf  Antrag  der  Betheiligten  über  die  Fest.  Dienstunkosteneutsckssetzung
  der  Dienstunkostenentschädigung  der  Gemeindevorsteher,  der  baaren  Aus-  vigung  dor  Hemede.
lagen  der  Schöffen,  der  Remuneration  stellvertretender  Gutsvorsteher  (§#8.  28.
und  34.  der  Kreisordnung),  sowie  über  die  Festsetzung  der  Besoldungen  und
Remunerationen  anderer  Gemeindebeamten.

Gegen  den  Beschluß  des  Kreisausschusses  steht  innerhalb  einundzwanzig

iu;  den  Betheiligten  der  Antrag  auf  mündliche  Verhandlung  im  Streitverfahren
  zu.  *'-Der

  Kreisausschuß  beschließt  über  die  Bestätigung  von  Auseinandersetzungs-  uh  von  Ausrezessen
  zwischen  Gutsherren  und  Gemeinden,  sowie  zwischen  Schulzenguts-  wvantr
besitzern  und  Gemeinden  gemäß  8.  28.  Absatz  6.  und  F.  41.  der  Kreisordnung.  «

Im  Falle  der  Versagung  der  Bestätigung  sind  die  Verhandlungen  auf
Antrag  der  Betheiligten  m  weiteren  Verfahren  und  zur  Entscheidung  an  die
Auseinandersetzungsbehörde  abzugeben.

K.  49.  »
Wird  das  Recht  zur  Theilnahme  an  den  Nutzungen  und  Erträgen  des  Streitigteiten  ür-Gemeindevermögens

  bestritten,  oder  e
        <pb n="364" />
        —  310  —

wird  die  Verpflichtung  oder  die  Veranlagung  zu  den  Gemeindelasten  mit
Einschluß  der  Kriegsleistungen  und  der  Beiträge  zu  den  Kosten  der  Armenpflege
in  Gutsbezirken  und  Gesammtarmenverbänden,  sowie  die  Verpflichtung  zur  Rückerstattung
  solcher  Leistungen  (F.  6.  des  Reichsgesetzes  vom  13.  Juni  1873.  über
die  Kriegsleistungen,  Reichs-Gesetzbl.  S.  129.  und  ##.  8.  ff.  des  Gesetzes  vom
8.  März  1871.)  betreffend  die  Ausführung  des  Bundesgesetzes  über  den  Unterstützungswohnsitz,
  Gesetz  Samml.  S.  130.  ff.)  bestritten,

so  hat  bierüber  der  Gemeindevorsteher  beziehungsweise  der  Gutsvorsteher
err  der  Vorsitzende  der  Vertretung  des  Gesammtarmenverbandes  Bescheid  zu
ertheilen.

Gegen  den  Bescheid  findet  innerhalb  einundzwanzig  Tagen  die  Klage  bei
dem  Kreisausschusse  statt.

Die  Klage  hält  die  Vollstreckung  gegen  den  nach  dem  Bescheide  zur
Tra-  ung  der  Gemeindelasten  Verpflichteten  bis  zum  Erlaß  einer  rechtskräftigen
Entscheidung  nicht  auf.  E

Stntschm,bereßen  Der  Kreisausschuß  entscheidet:
ah  1)  auf  Klage  des  rechnungsführenden  Beamten  über  die  verweigerte  Abnahme
  oder  Entlastung  von  Rechnungen  der  Landgemeinden,
2)  auf  Klage  der  die  unmittelbare  Aufsicht  über  die  Kasse  oder  andere
Verwaltung  führenden  Behörden  wegen  Fesssellung  und  Ersatz  von
Defekten  der  Beamten  der  Landgemeinden  nach  Pßgabe  der  Verordnung
  vom  24.  Januar  1844.  eseg.Sanmm-  S.  52.).
In  dem  Falle  zu  2.  findet  gegen  das  Endurtheil  des  Kreisausschusses  nur
der  ordentliche  Rechtsweg  statt.  Das  Endurtheil  ist  bis  zur  rechtskräftigen  Entscheidung
  im  ordentlichen  Rechtswege  vorläufig  vollstreckbar.

G.  51.
Ugberlassung  geset  Unterläßt  oder  verweigert  eine  Gemeinde  oder  ein  selestständiger  Gutsbezirk
licher  Seistungen  ven  die  ihnen  geeefl,h  obliegenden,  von  der  Behörde  innerhalb  der  mi“  ihrer
oder  eines  Gutsbezirks=  Zuständigkeit  festgestellten  Leistungen  zu  erfüllen,  so  steht  der  Behörde  die  Klage
bei  dem  Kreisausschusse  zu.
Zur  Ausführung  der  Rechte  der  Gemeinde  kann  die  Gemeindeversammlung
  (Gemeindevertretung)  einen  besonderen  Vertreter  wählen.

B.  Angelegenheiten  der  Amtsverbände.

s.  52.
Der  Provinzialrath  beschließt  endgültig  über  Beschwerden,  betreffend  die
von  den  Kreistagen  wegen  Bildung  der  Antzausschüsfe  gemäß  §.  51.  Nr.  1.
Absatz  3.  der  Kreisordnung  vom  13.  Dezember  1872.  erlassenen  Statuten.

".  53.

Der  Kreisausschuß  beschließt  über  die  Genehmigung  zur  Veräußerung  vom
Grundstücken  oder  Immobiliarrechten  der  Amtsverbände,  sowie  zu  An  ceoenh
ur
        <pb n="365" />
        —  311  —

durch  welche  der  Amtsverband  mit  einem  Schuldenbestande  belastet,  oder  der
bereits  vorhandene  Schuldenbestand  vergrößert  werden  würde.  Ohne  diese  Genehmigung
  find  die  bezeichneten  Rechtsgeschäfte  nichtig.
is  zum  Erlaß  einer  Landgemeinde-Ordnung  ist  zur  Aufnahme  von  Anleihen
  durch  den  Amtsausschuß  die  Zustimmung  sämmtlicher  zu  dem  Amtsbezirke
gehörigen  Gemeinden  und  Gutsbezirke  nothwendig.
Die  Beschwerde  findet  nur  gegen  die  Versagung  der  Genehmigung  statt.

S.  54.

Der  Kreisausschuß  beschließt  über  die  Anordnung  der  Stellvertretung  von
Amtsvorsthern  nach  Maßgabe  der  Absätze  4.  5.  und  6.  des  F.  57.  der  Kreisordnung.


m  Falle  des  Absatzes  4.  findet  die  Beschwerde  an  den  Provinzialrath
statt,  in  den  Fällen  der  Absätze  5.  und  6.  ist  der  Beschluß  des  Kreisausschusses
endgültig.

.  55.

Der  Kreisausschuß  bestimmt  endgiliig  denjenigen  Amtsvorsteher  beziehungsweise
  Bürgermeister,  welcher  die  in  Bezug  auf  die  öffentlichen  Wege  nothwendigen
  Anordnungen  zu  treffen  hat,  wenn  die  Betheiligten  verschiedenen  Amtsbezirten
  beziehungsweise  Amts-  und  Stadtbezirken  angehören  (F.  61.  Absatz  3.
a.  a.  O.).

Diese  Bestimmung  findet  gleichmäßig  Anwendung  auf  die  in  Vorfluths—
und  anderen  polizeilichen  Angelegenheiten  zu  treffenden  Anordnungen.

K.  56.

Der  Kreisausschuß  beschließt  über  die  Festsetzung  der  Amtsunkostenentschädigung
  der  Antevecshher  und  der  Remuneration  der  kommissarischen  Amtsvorsteher
  (F.  69.  a.  a.  O.).

ch  egen  den  Beschluß  des  Kreisausschusses  steht  innerhalb  einundzwanzig
Tagen  den  Betheiligten  der  Antrag  auf  mündliche  Verhandlung  im  Streitverfahren

  zu.
S.  57.

Die  Bestimmungen  des  gegenwärtigen  Gesetzes:
1)  §F.  43.  Nr.  3.  über  die  Regulirung  von  Jahlungsmodalitäten,
2)  94.  Absatz  1.  und  2.  über  die  bestrittene  Ordnungsmäßigkeit  der
ahlen,
3)  §&amp;amp;.  49.  über  die  Theilnahme  an  den  Gemeindelasten,
4)  §.  50.  über  die  Abnahme  von  Rechnungen  und  über  Defekte,
5)  §F.  51.  über  die  Unterlassung  gesetzlicher  Leistungen
finden  auf  die  Amtsverbände  entsprechende  Anwendung.

Der  der  Klage  in  den  Fällen  zu  2.  und  3.  vorhergehende  Bescheid  ist  von
dem  Mmmt8cvssschuss  zu  ertheilen.  P
(Tr.  8446.)  .  58.
        <pb n="366" />
        —  312  —

.  58.
Der  Kreisausschuß  beschließt  endgültig  über  die  Ergänzung  der  vom  Amtsausschusse
  versagten  Zustimmung  zum  Krafft  von  Orts-  und  Amtspolizei-Verordnungen
  (#.  62.  der  Kreisordnung).

.  59.
Der  Kreisausschuß  beschließt  über  Beschwerden  gegen  Verfügungen  der
Amtsvorsteher  in  nichtpolizeilichen  Angelegenheiten.

C.  Aufsicht  über  die  Landgemeinden,  Gutsbezirke  und  Amtsverbände.

.  60.

Die  Aufsicht  über  die  K  langelegenheiten  der  Amtsverbände,  der
ländlichen  Gemeinden  und  selbstständigen  Gutsbezirke  steht,  vorbehaltlich  der  besonderen
  Bestimmungen  der  vorstehenden  Paragraphen,  dem  Kreisausschusse,  in
höherer  Instanz  dem  Bezirksrathe  zu.

S.  61.

Auf  die  Dienstvergehen  der  Amtsvorsteher,  der  Gemeindevorsteher,  Schöffen
und  Gutsvorsteher,  sowie  der  sonstigen  Beamten  der  Landgemeinden  und  Amtsverbände
  finden  die  Vorschriften  des  Gesetzes  vom  21.  Juli  1852.  mit  folgenden
Maßgaben  Anwendung:

1)  Gegen  die  Gemeindevorsteher,  Schöffen  und  Gutsvorsteher,  sowie  gegen
die  sonstigen  Beamten  der  Landgemeinden  und  Amtsverbände  steht  die
Befugniß,  Ordnungsstrafen  zu  verhängen,  dem  Landrathe  und  im
Umfange  des  den  Provmnzialgehörten  beigelegten  Ordnungsstrafrechts
dem  Regierungspräsidenten  zu.

2)  Ueber  die  Verhängung  von  Ordnungsstrafen  gegen  die  Amtsvorsteher
beschließt  im  Umfange  des  den  Pewwingultch#hden  beigelegten  Ordnungsstrafrechts
  der  Kreisausschuß  und  im  Umfange  des  dem  Minister
beigelegten  Ordnungsstrafrechts  der  Vorsitzende  des  Bezirksrathes.

Dem  Landrathe  steht  das  Recht  zur  Verhängung  von  Ordnungsstrafen
  gegen  die  Amtswvorsteher  nicht  zu.

3)  Gegen  die  Verfügung  des  Landraths  oder  den  Beschluß  des  Kreisausschusses
  findet  innerhalb  einundzwanzig  Tagen  die  Klage  bei  dem
Bezirksverwaltungsgerichte,  gegen  die  Verfü  ung  des  Regierungs-=äsidenten

  beziehungsweise  des  Vorsitzenden  des  Bezirksrathes  in  gleicher
die  Klage  bei  dem  Oberverwaltungsgerichte  statt.

4)  In  dem  auf  Entfernung  aus  dem  Amte  gerichteten  Verfahren  wird
die  Einleitung  des  Disziplinarverfahrens  von  dem  Landrathe  oder  von
dem  Re  ierungspräsdenten  verfügt  und  von  denselben  der  Untersuchungskommiser
  und  der  Vertreter  der  Staatsanwaltschaft  ernannt.

Die  entscheidende  Behörde  erster  Instanz  ist  der  Kreisausschuß.

Gegen  die  Entscheidung  desselben  findet  innerhalb  der  gesetzlichen  Fristen

(8§.  42.  ff.  a.  a.  O.)  die  Berufung  an  das  Bezirksverwaltungsgericht  statt,  welches
im
        <pb n="367" />
        —  313  —

im  mündlichen  Verfahren  verhandelt.  Für  die  Berufungsinstanz  wird  der  Vertreter
  der  Staatsanwaltschaft  von  dem  Regierungspräsidenten  ernannt.

Das  Verfahren  kann  mit  Rücksicht  auf  den  Ausfall  der  Voruntersuchung
nur  durch  Beschluß  des  Kreisausschusses  eingestellt  werden.

Das  Gutachten  des  Disziplinarhofes  ist  nicht  einzuholen.

D.  Angelegenheiten  der  Kreise.

C.  62.

Der  Kreisausschuß  bestimmt  den  Wahlort  für  die  Wahl  der  in  den  Wahlbezirken
  des  Verbandes  der  Landgemeinden  und  in  Städtewahlbezirken  zu  wählenden
  Kreistagsabgeordneten  Eu  103.  und  104.  der  Kreisordnung).

Gegen  diese  Vestimmung  ndet  die  Beschwerde  an  den  Provinzialrath  statt.

KG.  63.

Das  Bezirksverwaltungsgericht  entscheidet  in  erster  Instanz  in  Streitsachen
über  die  Aufstellung  der  Verfeichaise  der  Wahlberechtigten  und  des  Vertheilungsplanes
  für  die  Kreistagswahlen  (66.  110.  bis  112.  der  Kreisordnung).

egen  die  Endurtheile  des  Bezirksverwaltungsgerichts  findet  innerhalb  zehn
Tagen  nur  das  Rechtsmittel  der  Revision  nach  Maßgabe  des  Titels  VIII.  des  Gesetzes
  vom  3.  Juli  1875.,  betreffend  die  Verfassung  der  Verwaltungsgerichte  2c.,  statt.

K.  64.

Gegen  das  zum  Zwecke  der  Wahl  der  Kreistagsabgeordneten  stattgehabte
Wahlverfahren  kann  jedes  Mitglied  einer  Wahlversammlung  innerhalb  *  Tagen
Einspruch  bei  dem  Vorsitzenden  des  Wahlworstandes  erheben.  Die  Beschlußfassung
  über  den  Einspruch,  über  welchen  die  Betheiligten  vorab  zu  hören  sind,
steht  dem  Kreistage  zu.

Im  Uebrigen  prüft  der  Kreistag  die  Legitimation  seiner  Mitglieder  von
Amtswegen  und  beschließt  darüber.

Ju#  Wahl  verliert  dauernd  oder  vorübergehend  ihre  Wirkung,  wenn  sich
ergiebt,  daß  die  für  die  Wählbarkeit  vorgeschriebenen  Bedingungen  nicht  vorhanden
  gewesen  sind,  oder  wenn  diese  Bedingungen  gänzlich  oder  zeitweise  aufhören.
Der  E  hat  darüber  zu  beschließen)  ob  einer  dieser  Fälle  engetreten  ist.

Gegen  die  nach  Maßgabe  der  korsicenen  Bestimmungen  gefaßten  Beschlüsse
findet  A  zehn  Tagen  die  Klage  bei  dem  Desirksverwaltungsgerichte  statt.
Die  Klage  hat  keine  aufschiebende  Wirkung;  jedoch  dürfen  bis  zur  rechtskräftigen
Entscheidung  atzwahlen  nicht  stattfinden.
bes  unür  as  Streitverfahren  kann  der  Kreistag  sich  einen  besonderen  Vertreter

estellen.

g.  65.

Der  Kreisausschuß  beschließt  über  Reklamationen  gegen  die  Heranziehung
oder  Veranlagung  der  Gemeinden  und  einzelner  Kreisangehöriger,  sowie  der
Jahrgang  1876.  (Nr.  8446.  46  Fo-
        <pb n="368" />
        —  314  —

Forensen,  juristischen  Personen,  Kommanditgesellschaften  auf  Aktien,  Aktiengesellschaften
  und  Berggewerkschaften  zu  den  Kreisabgaben.

Gegen  den  Beschu  findet  innerhalb  einundzwanzig  Tagen  die  Klage  bei
dem  Bezirksverwaltungsgerichte  statt.

Die  Reklamation  und  die  Klage  halten  die  Vollstreckung  bis  zum  Erlaß
einer  rechtskräftigen  Entscheidung  nicht  auf.

KG.  66.

Das  Bezirksverwaltungsgericht  entscheidet  auf  Klage  der  die  unmittelbare
Aufsicht  über  die  Kasse  oder  andere  Verwaltung  führenden  Behörde  wegen  Feststellung
  und  Ersatz  von  Defekten  der  Kreisbeamten  gemäß  den  Vorschriften  der
Verordnung  vom  24.  Januar  1844.

Gegen  die  Entscheidung  des  Bezirksverwaltungsgerichts  findet  nur  der  ordentliche
  Rechtsweg  statt;  die  Gtccheiding  desselben  b  bis  im  ordentlichen  Rechtswege
  ein  Anderes  entschieden  ist,  vorläufig  vollstreckbar.

K.  67.

Das  Be  isksperwaltungsgert  t  entscheidet  auf  Klage  der  Behörde,  wenn
ein  Kreis  die  m  gesetzlich  obliegenden,  von  der  Behörde  innerhalb  der  Grenzen
ihrer  Zuständigkeit  festgestellten  Beistungen  zu  erfüllen  verweigert  oder  unterläßt.
Zur  Ausführung  der  Rechte  des  Kreises  kann  der  Kreistag  einen  besonderen
Vertreter  wählen.

.  68.

Der  Bezirksrath  beschließt  über  die  Bestätigung  von  Beschlüssen  des  Kreistages)

  welche  betreffen:

1)  Veräußerungen  von  Grundstücken  und  Immobiliarrechten  des  Kreises;

2)  Anleihen,  durch  welche  der  Kreis  mit  einem  Schuldenbestande  belastet
oder  der  bereits  vorhandene  Schuldenbestand  vergrößert  werden  würde,
sowie  zur  Uebernahme  von  Bürgschaften  auf  den  Kreis;

3)  eine  neue  Belastung  der  Kreisangehörigen  ohne  gesetzliche  Verpflichtung,
insofern  die  aufzubringenden  Leistungen  über  die  nächsten  fünf  Jahre
hinaus  fortdauern  sollen.

Ohne  diese  Bestätigung  sind  die  betreffenden  Beschlüsse  des  Kreistages  nichtig.

Bei  den  Vorschriften  des  F.  176.  Nr.  1.  2.  und  5.  der  Kreisordnung

behält  es  sein  Bewenden.
K.  69.

Der  Landrath  ist  befugt  und  verpflichtet,  Beschlüsse  des  Kreistages  und
der  Kreiskommissionen,  sowie  die  in  K  langelegenheiten  des  Kreises  gefaßten
Beschlüsse  des  Kreisausschusses,  welche  die  Befugnisse  derselben  überschreiten  oder
die  Gesetze  verlegen  b)  von  Amtswegen  oder  auf  Veranlassung  der  Aufsichtsbehörde
mittelst  Klage  bei  dem  Bezirksverwaltungsgerichte  mit  aufschiebender  Wirkung
anzufechten.

Zur
        <pb n="369" />
        —  315  —

Zur  Ausführung  ihrer  Rechte  können  der  Kreistag,  der  Kreisausschuß
beziehungsweise  die  betreffende  Kreiskommission  einen  besonderen  Vertreter  wählen.

C.  70.

In  Betreff  der  Dienstvergehen  der  Kreisbeamten  G.  134.  Nr.  3.  der  Kreisordnung)
  finden  die  Vorschriften  des  §.  61.  Nr.  2.  bis  4.  mit  der  Maßgabe
Anwendung,  daß  das  Recht  zur  Verhängung  von  Ordnungsstrafen  auch  dem
Landrathe  zusteht.

KS.  71.

Die  Aufsicht  des  Staats  über  die  Verwaltung  der  Angelegenheiten  der
Landkreise  und  des  Stadtkreises  Magdeburg  wird  unter  der  in  diesem  Gesetze
geordneten  Mitwirkung  des  Bezirksrathes  bezielum  sweise  Provinzialrathes  von  dem
Regierungspräsidenten,  in  häerer  Instanz  von  dem  Oberpräsidenten  geübt.

G.  72.

Die  Aufsichtsbehörden  haben  mit  den  ihnen  in  der  Kreisordnung  vom
13.  Dezember  1872.  und  in  diesem  Gesetze  zugewiesenen  Mitteln  darüber  zu.
wachen,  daß  die  Verwaltung  den  Vorschriften  der  Gesetze  gemäß  geführt  und  in
geordnetem  Gange  erhalten  werde.

C.  73.

Die  Aufscchtsbehörden  sind  zu  dem  Ende  befugt,  über  alle  Gezenstände
der  Verwaltung  Auskunft  zu  erfordern,  die  Einsendung  der  Akten,  insbesondere
auch  der  Haushaltsetats  und  der  Jahresrechnungen,  zu  verlangen,  sowie  Geschäftsund
  Kassenrevisionen  an  Ort  und  Stelle  zu  veranlassen.

I.  Abschnitt.
Armenangelegenheiten.

K.  74.

Der  Provinzialrath  beschließt  endgültig  über  die  Bestätigung  der  in  den
§.  8.  9.  10.  und  12.  des  Gesetzes,  betreffend  die  Ausführung  des  Bundesgesetzes
  über  den  Unterstützungswohnsitz,  vom  8.  März  1871.  gedachten  Statuten
zur  Regelung  der  Armenpflege  in  den  nicht  ausschließlich  im  Eigenthume  des
Gutsbesitzers  sehenden  Gutsbezirken  und  in  den  Gesammtarmenverbänden,  sowie
über  die  Genehmigung  zur  Wiederauflösung  von  Gesammtarmenverbänden
(S.  14.  a.  a.  O.).
K.  75.

Beschwerden  von  Armen  gegen  Verfügungen  von  Ortsarmenverbänden
darüber,  ob,  in  welcher  Höhe  und  in  welcher  Weise  Armenunterstützungen  zu
gewähren  sind  (F.  63.  des  Gesetzes  vom  8.  März  187  1.),  unterliegen:

(Xr.  8446.)  46  a)  so-
        <pb n="370" />
        —  316  —

a)  sofern  es  sich  um  ländliche  Ortsarmenverbände  handelt,  der  Beschlußfassung

  des  Kreisausschusses;

b)  sofern  es  sich  um  städtische  Ortsarmenverbände  handelt,  der  Beschlußfassung

  des  Bezirksrathes.

An  Stelle  der  Beschwerde  bei  dem  Bezirksverwaltungsgerichte  findet  in
den  Hälen-  zu  a.  gegen  den  Beschluß  des  Kreisausschusses  die  Beschwerde  an
den  Bezirksrath,  in  den  Fällen  zu  b.  gegen  den  Beschluß  des  Bezirksrathes  die
Beschwerde  an  den  Provinzialrath  statt.

Die  Beschwerde  steht  auch  dem  Ortsarmenverbande  zu.

S.  76.

Der  Kreis-  (Stadt-)  Ausschuß  entscheidet:

1)  in  Streitsachen  zwischen  Armenverbänden  im  schiedsrichterlichen  oder
sühneamtlichen  Vermittelungsverfahren,  soweit  diese  Entscheidung  durch
die  I#.  60.  bis  62.  des  Gesetzes  vom  8.  März  1871.  der  Kreiskommission
  übertragen  ist;

2)  in  Streitsachen  zwischen  Armenverbänden  und  den  zur  Unterstützung
eines  Hülfsbedürftigen  verpflichteten  Angehörigen,  iiet  diese  Entscheidung
  nach  §.  65.  a.  a.  O.  dem  Landrathe  beziehungsweise  dem
städtischen  Gemeindevorstande  zustand.

Die  Entscheidungen  des  Kreis-  (Stadt.)  Ausschusses  sind,  vorbehaltlich  des

ordentlichen  Rechtsweges  im  Falle  zu  2.,  endgültig.

III.  Ibschnitt.
Schulangelegenheiten.

S.  77.

Entsteht  zwischen  den  Betheiligten  Streit:

1)  über  die  Verpflichtung  zur  Leistung  von  Schulbeiträgen,

2)  über  die  Feststellung  des  Geldwerthes  der  Raturalien  und  des  Ertrages
der  Ländereien  bei  Regulirung  des  Einkommens  der  Elementarlehrer,


so  entscheidet  im  Verwaltungsstreitverfahren

a)  der  Kreisausschuß,  sofern  es  sich  um  Landschulen  handelt,

b)  das  Bezirksverwaltungsgericht,  sofern  es  sich  um  Stadtschulen  handelt,
welche  der  Erfüllung  der  allgemeinen  Schulpflicht  dienen.

In  den  Fällen  zu  1.  hält  die  Klage  die  Vollstreckung  der  von  der  Schulaufsichtsbehörde

  kraft  ihrer  gesetzlichen  Befugniß  getroffenen  Anordnung  von
Schulbeiträgen  (Lehrerbesoldungen  2c.)  nicht  auf.  E
        <pb n="371" />
        —  317  —

K.  78.

Ecrntsteht  zwischen  den  zum  Bau  und  zur  Unterhaltung  einer  Schule  Ver-Pflichteten
  oder  zwischen  letzteren  und  der  Schulaufsichtsbehörde  Streit:
1)  über  die  Nothwendigkeit  und  die  Art  der  Ausführung  von  Neu-  und
araturbauten,
2)  über  die  Verpflichtung,  zu  den  Baukosten  beizutragen  und  die  Vertheilung
  der  Kosten  unter  die  hierzu  Verpflichteten,
so  entscheidet  im  Verwaltungsstreitverfahren.
a)  der  Kreisausschuß,  sofern  es  sich  um  Landschulen  handelt,
b)  das  Bezirksverwaltungsgericht,  sofern  es  sich  um  Stadtschulen  handelt,
welche  vrr  allgemeinen  Schulpflicht  dienen.  J
Gegen  die  Entscheidung  des  Kreisausschusses  ist  in  den  Fällen  der  Nr.  1.
und  der  Nr.  2.  die  Berufung  an  das  Bezirksverwaltungsgericht,  gegen  die  erstinstanzliche
  Entscheidung  des  Bezirksverwaltungsgerichts  nur  in  den  Fällen  der
Nr.  1.  die  Berufung  an  das  Oberverwaltungsgericht  zulässig.  Die  Entscheidungen
  des  Bezirksverwaltungsgerichts  sind,  soweit  nicht  geen  dieselben  die
Berufung  an  das  Oberverwaltungsgericht  stattfindet,  im  Verwaltungsstreitverfahren
  und  sofort  vollffrektar.  Dem  Betheiligten  bleibt  jedoch  der
ordentliche  Rechtsweg  gegen  denjenigen  vorbehalten,  welchen  er  statt  seiner  zu  der
ihm  angesonnenen  lean  oder  zur  Entschädigung  für  verpflichtet  erachtet.
Deer  Kreisausschuß  beziehungsweise  das  Bezirksverwaltungsgericht  ist  auch
in  dem  Falle  zuständig,  wenn  die  Schule  mit  der  Küsterei  verbunden  ist.

K.  79.

Für  die  von  den  Verwaltungsgerichten  nach  §.  78.  Nr.  1.  zu  treffenden
Entscheidungen  sind  die  von  den  Sch  aufsichtsbehörden  innerhalb  ihrer  gesetzlichen
Jaständigeet.  getroffenen  Anordnungen  über  die  Ausführung  von  Shur  auten
maßgebend.

bs  Auch  wird  durch  die  Bestimmung  des  §.  78.  Nr.  1.  die  der  Schulaufsichtsbehörde
  gemäß  Nr.  18.  litt.  k.  der  Regierungsinstruktion  vom  23.  Oktober  1817.
Gcn.  S  S.  248.  justchende  Pefugra  zur  Einrichtung  neuer  oder

heilung  vorhandener  Schulsozietäten  nicht  berührt.

W.  Abschnitt.
Einquartierungs-Angelegenheiten.

S.  80.

Der  Kreisausschuß  beschließt:

1)  über  die  Bestätigung  von  Gemeindebeschlüssen  oder  Ortsstatuten  wegen
Vertheilung  der  Quartierleistungen  und  sonstigen  Naturalleistungen
(Vorspann,  Naturalverpflegung,  Fourage)  in  ländlichen  Geneinde,

(Tr.  8446.  -
        <pb n="372" />
        —  318  —

bezirken  (F.  7.  Absatz  3.  bis  5.  des  Gesetzes  vom  25.  Juni  1868.,  betreffend
  die  Quartierleistungen  für  die  bewaffnete  Macht  während  des
Friedenszustandes,  Bundes.-  Gesetzbl.  S.  523.,  und  §.  7.  Absatz  2.
des  Gesetzes  über  die  Naturalleistungen  für  die  bewaffnete  Macht  im
Frieden  vom  13.  Februar  1875.,  Reichs-Gesetzbl.  S.  52.)

2)  über  die  Sistezun  des  Umfangs  der  Quartierleistung  für  solche  selbstständige
  Gutsbezirke,  welche  eine  Vereinigung  mit  einer  Gemeinde  nicht
abgeschlossen  haben  (§.  7.  letzter  Absatz  des  Gesetzes  vom  25.  Juni  1868.).

In  den  Fällen  zu  1.  steht  den  Betheiligten  nur  im  Falle  der  Versagung
der  Genehmigung  die  Beschwerde  an  den  Provinzialrath  zu.

KG.  81.

Werden  gegen  die  für  die  Vertheilung  der  Quartierleistungen  ausgestellten
Kataster  (§.  6.  Absatz  4.  des  Gesetzes  vom  25.  Juni  1868.)  innerhalb  der  gesetzlich
  bestinimten  Frist  Einwendungen  erhoben,  so  hat  hierüber  in  Betreff  der
Städte  der  Gemeindevorstand,  in  Betreff  der  übrigen  Ortschaften  der  Kreisausschuß
  Bescheid  zu  ertheilen.

Gegen  den  Bescheid  des  Gemeindevorstandes  findet  innerhalb  einundwanzig
  Tagen  die  Klage  bei  dem  Bezirksverwaltungsgerichte,  gegen  den  Bescheid
es  Kreisausschusses  innerhalb  gleicher  Frist  der  Antrag  auf  mündliche  Verhandlung
  im  Verallunsstreitrerfaßren  statt.

ill  Die  Entscheidung  des  Bezirksverwaltungsgerichts  ist  in  allen  Fällen  endgültig.

V.  Ibschnitt.
Sanitäts-  und  veterinairpolizeiliche  Einrichtungen.

KG.  82.

Ueber  die  zwangsweise  Einführung  sanitäts-  oder  vetermnairpolhheilcher
Einrichtungen  beschließt,  soweit  das  Gesetz  diese  Befugniß  der  Aufsichtsbehörde
einräumt:

1)  in  Betreff  der  Landgemeinden  und  selbstständigen  Gutsbezirke  der

Kreisausschuß;

2)  in  Betreff  der  zu  Landkreisen  gehörigen  Stadtgemeinden  der  Bezirksrath;



3)  in  Betreff  der  Stadtkreise  der  Provinzialrath.

Die  Beschwerde  gegen  die  Beschlüsse  des  Kreisausschusses  (1.)  findet  an
den  Provinzialrath  statt.

Gegen  die  Bechläss  des  Provinzialrathes  (3.)  findet  die  Beschwerde  in
sanitätspolizeilichen  Angelegenheiten  an  den  Minister  für  Medizinalangelegenheiten,
  in  veterinairpolizeilichen  Angelegenheiten  an  den  Minister  für  die  landwirthschaftlichen
  Angelegenheiten  statt.  K
        <pb n="373" />
        —  319  —

G.  83.

Die  Ernennung  von  Schiedsmännern  zur  Schätzung  der  Entschädigung
für  die  auf  polizeiliche  Anordnung  getödteten  Thiere  steht  in  den  Stadtkreisen
endgültig  dem  Stadtausschusse  zu  (G.  63.  Absatz  2.  des  Gesetzes,  betreffend  die
Abwehr  und  Unterdrückung  von  Viehseuchen,  vom  25.  Juni  1875.).

VI.  #bschnitt.
Feldpolizei.

G.  84.

Der  Kreisausschuß  beschließt  endgültig  über  die  Bestätigung  von  Gemeindebeschlüssen
  wegen  Freigebung  des  Taubenfaungs  während  der  Saat-  und  Erntezeit
(6.  40.  der  Fel  polizrepenun  vom  1.  November  1847.,  Gesetz  Samml.  S.  376.).

Beschlüsse  der  Gemeindebehörden  der  Stadtkreise  wegen  Freigebung  des

Taubenfangs  bedürfen  keiner  Bestätigung.

Der  Bezirksrath  beschließt:

1)  über  die  Erhöhung  oder  Verringerung  der  in  den  #.  8.  und  9.  der
Feldpolizei=  Ordnung  vom  1.  November  1847.  vorgeschriebenen  Sätze
des  Pfandgeldes  (F.  10.  a.  a.  O.)

2)  über  die  Festsetzung  von  allgemeinen  Werthsätzen  für  Wartung,  Stallung
und  Fütterung  gepfändeter  Viehstücke  (§.  55.  a.  a.  O.);

3)  über  die  Feststellung  von  allgemeinen  Gebührensätzen  für  Taxatoren
C.  66.  a.  a.  O.).

.  86.

In  Pandgeldstreitsachen  findet  in  den  Fällen  des  §.  67.  der  Feldpolizei=Ordnung
  vom  1.  November  1847.  innerhalb  der  dort  bestimmten  Frist  gegen
Entscheidungen  der  Amtsvorsteher  und  der  Polizeibehörden  in  den  zu  einem
Landkreise  gehörigen  Städten  mit  einer  Einwohnerzahl  bis  zu  10,000  die  Klage
bei  dem  Kreisausschusse,  gegen  Entscheidungen  der  Polheibehlrden  in  Stadtkreisen
und  in  den  zu  einem  Landkreise  gehörigen  Städten  mit  mehr  als  10,000  Einwohnern
  die  Klage  bei  dem  Boirtsverwaltungsgerichte  statt.  Die  Entscheidung
des  Krsmöschuf  beziehungsweise  des  Bezirksverwaltungsgerichts  ist  endgültig.

VI..  Abschnitt.
Jagdpolizei.

.  87.

Ueber  die  Genehmigung  zur  Bildung  mehrerer  für  sich  bestehender  Jagdbezirke
  beschließt  der  Kreisausschuß,  in  Stadtkreisen  der  Bejzirksrath  (&amp;amp;.  4.  des
Jagdpolizeigesetzes  vom  7.  März  1850.,  Geset-Samml.  S.  165.).

(Nr.  8446.)  g.  88.
        <pb n="374" />
        —  320  —

g.  88.
dicnig  Gemeindebehörde,  welche  die  Vertretung  der  Besitzer,  deren
Grundstücke  einen  Jagdbezirk  bilden,  zu  übernehmen  hat  (§.  9.  a.  a.  O.),  bestimmt
  endgültig:
a)  der  Kreisausschuß,  wenn  die  Grundstücke  verschiedenen  Gemeindebezirken
desselben  Kreises  angehören;
b)  der  Bezirksrath,  wenn  die  Grundstücke  verschiedenen  Kreisen  desselben
Regierungsbezirks  angehören;
)  der  Provinzialrath)  wenn  die  Grundstücke  verschiedenen  Regierungsbezirken
  derzelbrn  Provinz  angehören;
d)  der  zuständige  Minister,  wenn  die  Grundstücke  verschiedenen  Provinzen
angehören.
S.  89.

Ueber  die  Genehmigung  zur  Annahme  eines  Ausländers  als  Iaspchter
—  der  Kreisausschuß,  in  Stadtkreisen  der  Bezirksrath  (§.  12.  Absatz  2.
a.  a.  O.).

.  90.

Der  Bezirksrath  beschließt  endgültig  über  Beschwerden  gegen  Verfügungen
des  Landraths  oder  der  Ortspolizeibehörde  eines  Stadtkreises,  durch  welche  Antrage
  uß  Abschuß  des  Wildes  genehmigt  oder  abgelehnt  werden  (s8.  23.  24.

a.  a.

In  Betreff  der  Anbringung  der  Beschwerde  findet  die  Bestimmung  des
§.  32.  Anwendung.

F.  91.

Gegen  Anordnungen  der  Behörden,

1)  welche  die  Ausübung  des  Jagdrechtes  auf  eigenem  Grund  und  Boden
oder  den  Ausschluß  isolirt  belegener  Höfe  von  dem  gemeinschaftlichen
Jagdbezirke  untersagen  (§§#.  2.  3.  5.  7.  Absatz  3.  und  4.  a.  a.  O.)  oder

2)  welche  den  Ausschluß  eines  von  einem  Walde  begrenzten  Grundstückes
aus  dem  gemeinschaftlichen  Jagdbezirke  auf  Grund  des  §.  7.  a.  a.  O.
verfügen,

findet  die  Klage  bei  dem  Bezirksverwaltungsgerichte  statt.

Ist  im  letteren  Falle  die  Ausscheidung  erfolgt  und  findet  eine  gütliche
Einigung  unter  den  Hetheiligten  nicht  statt,  so  hat  der  Besitzer  des  begrenzenden
Waldes  den  Anspruch,  daß  ihm  der  Beser  des  umschlossenen  Grundstückes  die
Jagdausübung  zeitpachtweise  übertrage  oder  dieselbe  ruhen  lasse,  im  Wege  der
Klage  vor  dem  Kreis=  oder  Stadtausse  e  geltend  zu  machen  und  besichunge,
weise  in  gleicher  Weise,  jedoch  vorbehaltlich  des  Rechtsweges,  die  Feststellung  der
Pachtentshädigung  zu  erwirken.

.  92.

Gegen  die  von  der  Gemeindebehörde  festgestellte  Vertheilung  der  agee
und  Einnahmen  von  der  durch  einen  angestellten  Jäger  beschossenen  Jagd  (  5
a.  a.  O.
        <pb n="375" />
        —  321  —

a.  a.  O.)  steht  den  betheiligten  Grundbesitzern  die  Klage  bei  dem  Kreisausschusse,
in  Stadtkreisen  bei  dem  Bezirksverwaltungsgerichte  zu.

S.  93.
Gegen  Verfügungen  des  Landraths  oder  der  Polizeibehörde  eines  Stadtkreises,

  durch  welche  einem  Inländer  der  Jagdschein  versagt  oder  wieder  abgenommen
  wird,  findet  innerhalb  einundzwanzig  Tagen  die  Kge.  bei  dem  Bezirksverwaltungsgerichte
  statt  (§9.  14.  und  15.  a.  a.  O.).

Gegen  die  Entscheidung  des  Bezirksverwaltungsgerichts  ist  nur  das  Rechtsmittel
  der  Revision  nach  Maßgabe  des  Titel  VIII.  des  Gesetzes  vom  3.  Juli
1875.  zulässig.

G.  94.

Der  Bezirksrath  beschließt  über  die  Aufhebung,  Verlängerung  oder  Verkürzung
  der  Schonzeit  (§§#.  1.  Nr.  9.  und  2.  des  Gesetzes  über  die  Schonzeiten
des  Wildes  vom  26.  Februar  1870.,  Gesetz  Samml.  S.  120).  Der  Beschluß  ist
endgültig.

VIII.  Rbschnitt.
Forstpolizei.
S.  95.

Der  Bezirksrath  beschließt  über  die  Ertheilung,  sowie  über  die  Zurückziehung
der  ertheilten  Genehmigung  zur  Vereidigung  der  mit  dem  Forstschutze  beauftragten
  Personen  (5§.  32.  und  35.  des  Gesetel.  betressend  den  ODiebstahl  an  Holz
und  anderen  ldprodukten,  vom  2.  Juni  1852.,  Gesetz  Samml.  S.  305).

KG.  96.

In  Streitsachen  zwischen  dem  Waldeigenthümer  und  den  Waldstreuberechtigten,
  betreffend  die  Frage,  welche  Distrikte  zum  Streusammeln  zu  öffnen  sind,
cascheiet  der  Kreisausschuß,  in  Stadtkrein  das  Besirizverwaltungs  gricht
(.  5.  der  Verordnung  vom  5.  März  1843.  über  die  Ausübung  der  Waldstreuberechtigung,
  Gesetz  Samml.  S.  105.).

KX.  Abschnitt.
Wasserpolizei.
A.  Räumung  von  Gräben  und  Wasserläufen.

K.  97.

Der  Kreis=  (Stadt.)  Ausschuß  beschließt  über  den  Erlaß  von  Reglements
wegen  Räumung  von  Gräben  und  Wasserläufen  §.  3.  des  Vorfluthsgeßteer  für
Neuvorpommern  und  Rügen  vom  9.  Februar  1867.,  Gesetz.  Samml.  S.  220.).

Jahrgang  1876.  (Nr.  8446.)  47  98.

Schonzeit.
        <pb n="376" />
        —  322  —

KC.  98.

Entsteht  über  die  Verpflichtung  zur  Räumung  von  Gräben  und  Wasserläufen

  unter  den  Betheiligten  Streit,  so  entscheidet  herröber  der  Kreis=  (Stadt.)

Ausschuß  im  Streitverfahren  (F.  10.  des  Vorfluthsgesetzes  vom  15.  November

1811.),  Gesetz-Samml.  S.  352.)  FJ.  2.  des  Vorfluthsgesetzes  für  Neuvorpommern

und  Rügen  vom  p.  Februar  1867.,  Gesetz-Samml.  S.  220.,  §J.  7.  des  Gesetzes

über  die  Benutzung  der  Privatflüsse  vom  28.  Februar  1843.,  Gesetz=  Samml.
41.).

B.  Festsetzung  der  Höhe  des  Wasserstandes  bei

KG.  99.

Behufs  Festsetzung  der  Höhe  des  Wasserstandes  bei  Stauwerken  erfolgt

d  nmmung  der  sachverständigen  Kommissarien  durch  den  Kreis=  (Stadt-)
usschuß.

Gegen  die  durch  die  Kommissarien  beim  Mangel  rechtsverbindlicher  deutlicher

Bestimmungen  bewirkte  Festsetzung  des  Wasserstandes  steht  den  Betheiligten  die

Klage  bei  dem  Kreis-(Stadt-)  Ausschusse  zu.

Findet  ein  Streit  über  das  Recht  unter  den  Betheiligten  statt,  so  ist  der
Kreis-  (Stadt.)  Ausschuß  befugt,  den  Wasserstand  durch  Bescheid  interimistisch
festzusetzen.  Gegen  den  Bescheid  steht  den  Betheiligten  innerhalb  einundzwanzig
Tagen  der  Einspruch  auf  mündliche  Verhandlung  im  Streitverfahren  und  gegen
die  Entscheidung  des  Kreis=  (Stadt.)  Ausschusses  die  Berufung  an  das  Bezirksverwaltungsgericht
  zu,  welches  bis  zur  Rechtskraft  der  Entscheidung  im  ordentlichen
  Rechtswege  endgültig  entscheidet  (§##.  1.  bis  7.  des  Gesetzes  vom  15.  November
  1811.,  .  4.  bis  11.  des  Gesetzes  vom  9.  Februar  1867.).

C.  Verschaffung  der  Vorfluth.

KC.  100.

Anträge  auf  Verschaffung  der  Vorfluth  sind  bei  dem  Kreis=  (Stadt.)  Ausschusse
  anzubringen,  welcher  über  dieselben  im  Verwaltungsstreitverfahren  entcheidet.


Die  zur  Vorbereitung  der  Entscheidung  vorgeschriebene  örtliche  Untersuchung
wird  von  dem  Kreie=  (Stadt-)  Ausschuß  verfügt.

(S.  11.  bis  18.  des  Vorfluthsgesetzes  vom  15.  November  1811.,
Artikel  3.  des  Gesetzes  vom  11.  Mai  1853.,  Gesetz  Samml.  S.  182.,
S.  14.  bis  16.,  18.  bis  20.  des  Gesetzes  vom  9.  Februar  1867.).

C.  10l.

In  den  Fällen  des  H.  21.  Absatz  2.  des  Gesetzes  vom  9.  Februar  1867.
beschlieft  der  Kreis.  (Stadt.)  Ausschuß,  ob  dem  Verfahren  Fortgang  zu
geben  ist.

Ge-
        <pb n="377" />
        —  323  —

Gegen  den  Beschluß  findet  innerhalb  einundzwanzig  Tagen  der  Antrag
auf  mündliche  Verhandlung  im  Verwaltungsstreitverfahren  statt,  in  welchem  der
Kreis-  (Stadt.)  Ausschuß  endgültig  entscheidet.

K.  102.

Der  Kreis=  (Stadt.)  Ausschuß  entscheidet  im  Verwaltungsstreitverfahren
über  Anträge  auf  die  Mitbenutzung  einer  Entwässerungsanlage  und  auf  Abandegngen
  des  Entwässerungsplans  (§§.  17.  20.  des  Gesetzes  vom  9.  Februar

C.  103.

Die  Aufforderung  zur  Schiedsrichterwahl,  die  Ernennung  des  Obmanns,
sowie  der  von  den  Lelzeligten  nicht  rechtzeitig  gewählten  Schiedsrichter  und  die
Ermächtigung  des  Schiedsgerichts  erfolgt  endgültig  durch  Beschluß  des  Kreis-Snt.
  usschusses  (§§.  22.  23.  25.  27.  des  Gesetzes  vom  15.  November  1811.,
§.  23.  24.  26.  des  Gesetzes  vom  9.  Februar  1867.).

S.  104.

Der  Kreis.  (Stadt.)  Ausschuß  beschließt:

1)  über  die  Rechtmäßigkeit  der  Ablehnung  des  Schiedsrichteramts  (6.  30.
des  Gesetzes  vom  15.  November  181  1.,  F.  24.  des  Gesetzes  vom  9.  Februar
  1867.);

2)  über  die  Zurückweisung  unzulässiger  Schiedsrichter  (Sh.  28.  29.  des
Gesetzes  vom  15.  November  1811.,  §.  24.  des  Gesetzes  vom  9.  Februar
  1867.);

3)  über  die  Festseung  der  Vergütung  der  Schiedsrichter  (F.  33.  des
Gesetzes  vom  15.  November  1811.)  §S.  27.  des  Gesetzes  vom  9.  Februar
  1867.));

4)  über  die  Festsetzung  der  Vergütung  der  Kommissarien  (6.  27.  des
Gesetzes  vom  9.  Februar  1867..

Gegen  die  Beschlüsse  des  Kreis=  (Stadt.)  Ausschusses  steht  innerhalb  einundzwanzig
  Tagen  den  Betheiligten  der  Antrag  auf  mündliche  Verhandlung
i  Stretverfahren  zu,  in  welchem  der  Kreis=  (Stadt-)  Ausschuß  endgültig  entei


S.  105.

Die  Anfechtung  der  schiedsrichterlichen  Entscheidung  erfolgt  innerhalb  sechs
Wochen  im  Ache  der  Klage  bei  dem  Kreis=  (Stadt-)  Ausschuß  (88.  25.  26.  des
Gesetzes  vom  15.  Rovember  1811.,  §.  26.  des  Gesetzes  vom  9.  Februar  1867.).

C.  106.

Die  Vorschrift  in  K.  28.  des  Gesetzes  vom  9.  Februar  1867.  wegen  exekutivischer
  Einziehung  von  Kosten  und  Kostenvorschüssen  durch  die  Bezirksregierung
ist  aufgehoben.  6

(Nr.  8446.)  47  D.  Be-
        <pb n="378" />
        —  324  —

D.  Bewässerungsanlagen.
(Gesetz  über  die  Benutzung  der  Privatflüsse  vom  28.  Februar  1843.  SK.  13.  bis  55.)

K.  107.

Der  Bezirksrath  beschließt  über  die  Beschränkung  der  Ableitung  bes  Wassers,
wenn  durch  eine  Bewässerungsanlage  das  öffentliche  Intreess  gefährdet  oder  der
nothwendige  Wasserbedarf  den  unterhalb  liegenden  Einwohnern  entzogen  wird
(6.  15.  a.  a.  O.)

C.  108.

Der  Kreis=  (Stadt-)  Ausschuß  faßt  den  Präklusionsbescheid  bei  Bewässerungsanlagen
  nach  Maßgabe  der  99.  19.  bis  22.  a.  a.  O.  ab.  Gegen  die  Präkloston
  ist  das  Restitutionsgesuch  innerhalb  der  gesetzlichen  Frist  bei  dem  Kreis-(Stadt-)
  Ausschusse  anzubringen,  welcher  darüber  im  Verwaltungsstreitverfahren
entscheidet.  Auf  Beeusung  entscheidet  das  Bezirisverwalhungegerict  endgültig.

In  gleicher  Weise  erfolgt  die  Abfassung  des  Präklusionsbescheides  bei  Entwässerungsanlagen
  (Geset  vom  23.  Januar  1846.,  Artikel  3.  des  Gesetzes  vom
11.  Mai  1853.  und  §.  29.  des  Gesetzes  vom  9.  Februar  1867.).

K.  109.

Der  Widerspruch  gegen  eine  Anlage  des  Uferbesitzers  aus  dem  Grunde,
weil  dadurch  einem  Triebwerke  das  zum  Betriebe  in  dem  bisherigen  Umfange
erforderliche  Wasser  enen  werde,  ist  im  Wege  der  Klage  vor  dem  Kreis-Stadt
  usschusse  geltend  zu  machen  (§89.  16.  litt.  b.,  17.)  23.  Alinea  2.

a.  a.  V.).
K.  110.

Die  Anträge  eines  Uferbesitzers  auf  Einräumung  oder  Beschränkung  von
Rechten  behufs  Ausführung  oder  Erhaltung  von  Bewässerungsanlagen  sind  bei
dem  Kreis-  (Stadt.)  Ausschusse  anzubringen.

Behufs  Prüfung  des  Antrages  an  Ort  und  Stelle  und  Vernehmung  der
Betheiligten  ernennt  der  Kreis=  (Stadt.)  Ausschuß  einzelne  seiner  Mitglieder  oder
andere  Sachverständige,  welche  das  Ergebniß  der  Erhebung  unter  Beifügung
ihres  Gutachtens  festzustellen  haben.

Demnächst  beschließt  der  Kreis=  (Stadt.)  Ausschuß  über  die  Vorfrage,  ob
ein  überwiegendes  Landeskulturinteresse  vorwalte.

Gegen  den  Beschluß  steht  die  Beschwerde  an  den  Provinzialrath  zu  (§F.  30.
bis  32.  a.  a.  O.).

S.  111.

Der  Kreis-(Stadt.)  Ausschuß  ernennt  die  Kommissarien  für  das  fernere
Verfahren.  Der  Kreis-  (Stadt-)  Ausschuß  hat  durch  Endurtheil  über  die  erhobenen
  Widersprüche  gegen  den  von  den  Kommissarien  entworfenen  Plan  zu  entscheiden
  und  beziehungsweise  den  Plan,  sowie  die  Frist  zu  seiner  Ausführung
festzustellen  (§6.  33.  bis  44.  a.  a.  O.).  Kus
        <pb n="379" />
        —  325  —
G.  112.

Der  Kreis-(Stadt.)  Ausschuß  ernennt  die  Taxatoren  und  stellt  die  Entschädigung
  durch  Endurtheil  fest.

Gegen  das  Endurtheil  steht  dem  Berechtigten  nur  der  Rekurs  an  das
Revisionskollegium  zu  (59.  15.  bis  47.),  54.  und  55.  a.  a.  O.).

KC.  113.

Die  Einziehung  und  Auszahlung  oder  gerichtliche  Deposition  der  festgestellten
  Entschädigungssumme  liegt  dem  Landrathe,  in  Stadtkreisen  dem  Gemeindevorstande
  ob.  .

§.114.

Ueber  den  Antrag  auf  vorläufige  Gestattung  der  Anlage  und  die  Höhe
der  zu  erlegenden  Kaution  entscheidet  der  Kreis-  (Stadt-)  Ausschuß  im  Verwaltungsstreitverfahren
  (§8.  52.  53.  a.  a.  O.).

E.  Strom.,  Schiffahrts  und  Hafenpolizei.

C.  115.

Unter  der  nach  §.  59.  der  Kreisordnung  vom  13.  Dezember  1872.  dem
Antsvorsteher  übertragenen  Wasserpolizei  ist  die  Strom.,  Schiffahrts=  und
Hafenpolizei  nicht  begriffen.

Die  Befugniß)  Polizeivorschriften  über  Gegenstände  der  Strom.,  Schifffahrts=
  und  Hafenpolizei  zu  erlassen,  steht,  vorbehaltlich  der  Bestimmung  des
K.  85.  Absatz  2.  litt.  b.  der  Provinzialordnung  vom  29.  Juni  1875.,  ausschließlich
dem  Oberpräsidenten,  soweit  aber  mit  der  Verwaltung  dieser  Lweige  der  Golle
besondere  unmittelbar  von  dem  Minister  für  Handel  ressortirende  Behörden
beauftragt  sind,  den  letzteren  zu.

Für  Zuwiderhanblungen  gegen  diese  Verordnungen  können  Geldstrafen
bis  zu  dreißig  Mark  angedroht  werden.  Die  §§.  77.  und  78.  der  Provinzialurdnung
  finden  entsprechende  Anwendung.

ie  von  dem  Oberpräsidenten  zu  erlassenden  Polizeiverordnungen  bedürfen
der  Zustimmung  des  Provinzialrathes.  In  Fällen,  welche  keinen  Aufschub
estatten,  ist  der  Oberpräsident  befugt,  die  Verordnung  vor  Einholung  der  Zu-H##n
  des  Provinzialrathes  zu  erlassen.  Wird  diese  Zustimmung  nicht  innerhalb
  drei  Monaten  nach  dem  Tage  der  Publikation  der  Verordnung  ertheilt,  so
hat  der  Oberpräsident  dieselbe  außer  Kraft  zu  setzen.

Die  Befugniß  des  Ministers  des  Innern,  jede  polizeiliche  Vorschrift,  soweit
  Gesetze  nicht  entgegenstehen  „außer  Kraft  zu  setzen,  wird  hinsichtlich  der
strom-,  schiffahrts=  und  hafenpolizeilichen  Vorschriften  auf  den  Minister  für
Handel  übertragen.

C#r.  8446,  X.  Ab-
        <pb n="380" />
        —  326  —

X.  Ibschnitt.
Fischereipolizei.
KS.  116.

Der  Provinzialrath  beschließt:

1)  über  den  Erlaß  von  Regulativen,  betreffend  die  Beaufsichtigung  und  den
Schutz  der  Leaichschonreviere  ¾.  31.  des  Fischereigesetzes  vom  30.  Mai
1874.,  Gesetz=  Samml.  S.  197.);

2)  über  die  Lenchmigung  zur  Ausführung  von  Fischpässen  (§§.  36.  und

.  a.  a.  O.)

3)  darüber,  in  welchen  Zeiten  des  Jahres  der  Fischpaß  geschlossen  gehalten
  werden  muß  und  in  welcher  Ausdehnung  oberhalb  und  unterhalb
  des  Fischpasses  für  die  Zeit,  während  welcher  der  Fischpaß
geöffnet  ys,  jede  Art  des  Fischfangs  verboten  ist  (F8.  41.  und  42.
a.  a.  O.).

Die  Beschwerde  findet  an  den  Minister  für  die  landwirthschaftlichen
  Angelegenheiten  statt.

C.  117.
Der  Bezirksrath  beschließt:
1)  über  die  Gestattung  von  Ableitungen  nach  H.  43.  Absatz  2.  des  Fischereigesetzes
  vom  30.  Mai  1874.  und  über  die  Anordnung  von  Vorkehrungen
nach  8.  43.  Absatz  3.  a.  a.  O.,  sofern  die  betreffende  Ableitung  nicht
Zubehör  einer  der  im  §F.  16.  der  Reichsgewerbeordnung  vom  21.  Juni
1869,  Wndes-Gesehtl.  S.  245.)  als  genehmigungspflichtig  bezeichneten
nlagen  ist.

Die  Schlußbestimmung  des  §.  43.  des  Fischereigesetzes  wird  in
Betreff  der  im  F.  16.  der  Reichsgewerbeordnung  nicht  erwähnten  Anlagen
  aufgehoben;
über  die  Gestattung  von  Ausnahmen  von  dem  Verbote  des  Flachsund
  Hanfrötens  in  nicht  geschlossenen  Gewässern  (G.  44.  a.  a.  O.).

K.  118.

Der  Kreis-  (Stadt-.)  Ausschuß  führt  die  Aufsicht  über  die  nach  den  §§.  9.
und  10.  des  Fischereigesetzes  vom  30.  Mai  1874.  gebildeten  Genossenschaften.
Behauwptet  die  Genossencchaft,  daß  die  im  Aufsichtswege  getroffene  Verfügung
  dem  Statute  oder  dem  Gesetze  widerspricht,  so  steht  ihr  innerhalb  einun
  wan  Tagen  der  Antrag  auf  mündliche  Verhandlung  im  Verwaltungsstreitverfahren
  zu.  Ku#
119.

Wird  die  Verpflichtung  zur  Theilnahme  an  den  Lasten  der  nach  den  §#.  9.
und  10.  a.  a.  O.  gebildeten  Genossenschaften,  oder

wird
        <pb n="381" />
        —  327  —

wird  das  Recht  zur  Theilnahme  an  den  Aufkünften  aus  der  gemeinschaftlichen
  Fischereinutzung  (F.  10.  a.  a.  O.)  bestritten,

so  hat  hierüber  der  Genossenschaftsvorstand  Bescheid  wt  ertheilen.  Gegen
den  Bescheid  findet  innerhalb  einundzwanzig  Tagen  die  K  bei  dem  Kreis-(Stadt.)
  Ausschusse  statt.  Die  Entscheidung  des  Kreis-(Stadt.)  Ausschusses
ist  vorläufig  vollstreckbar.

C.  120.

Der  Entscheidung  des  Bezirksverwaltungsgerichts  unterliegen:

1)  Streitigkeiten  über  die  Frage,  ob  ein  Gewässer  als  ein  geschlossenes
anzusehen  ist  (J.  4.  a.  a.  O.)

2)  Klagen  der  Fischereiberechtigten  oder  Fischereigenossenschaften  auf  weitere
Beschränkung  oder  geschche  Aufhebung  von  Fischereiberechtigungen,
welche  auf  die  Benutzung  einzelner  bestimmter  Fangmittel  oder  ständiger
Fischereivorrichtungen  gerichtet  sind  (§.  5.  Ziffer  2.  a.  a.  O.).

XI.  ZAbschnitt.
Deichangelegenheiten.

KC.  121.

Der  Bezirksrath  beschließt:

1)  über  die  Genehmigung  für  neue  und  für  die  Verlegung,  Erhöhung
oder  Beseitigung  zulr  Deichanlagen  (§§#.  1.  bis  3.  des  Gesches
  *  das  Deichwesen  vom  28.  Januar  1848.,  Gesetz-Samml.

354.),

2)  über  die  Herstellung  ganz  oder  theilweise  verfallener  oder  zerstörter
Deiche  und  die  Heranziehung  der  Pflichtigen  zur  Erhaltung  oder  Wiederherstellung
  (§#.  4.  und  5.  a.  a.  O.)

3)  über  die  interimistische  Tragung  der  Deichbaulast  und  die  Vertheilun
der  Beiträge  (§#.  6.  bis  8.  a.  a.  O.);  heilung

4)  über  die  Beschränkung  oder  Untersagung  der  Nutzung  eines  zu  einem
Deichverbande  nicht  gehörenden  Deichs  -  24.  a.  a.  O.).

Die  Beschwerde  findet  an  den  Minister  für  die  landwirthschaftlichen  Angelegenheiten

  statt.
K.  122.

Befugnisse,  welche  hinsichtlich  der  Deichverbände  den  Bezirksregierungen
durch  Deichstatuten  in  Gemäßheit  des  Gesetzes  über  das  Deichwesen  vom  28.  Januar
  1848.  übertragen  worden  sind,  können  durch  Statut  oder  Statutenänderung
den  Kreis-  (Stadis  Ausschüssen,  den  Bezirks=  oder  Provinzialräthen  oder  den
Verwaltungsgerichten  überwiesen  werden.  ·

(Nr.  8446.)  XII.  Ab-
        <pb n="382" />
        Ertheilung  der  Genehmigung
  zu  gewerblichen
Anlagen.

—  328  —

XII.  JAbschnitt.
Gewerbepolizei.
A.  Gewerbliche  Anlagen.

**

Der  Kreis-  (Stadt-)  Ausschuß)  in  den  einem  Landkreise  angehörigen  Städten
mit  mehr  als  10,000  Einwohnern  der  Magistrat,  beschließt  über  Anträge  auf
Genehmigung  zur  Errichtung  oder  Veränderung  gewerblicher  Anlagen  (5&amp;amp;.  16.
bis  25.  der  Reichsgewerbeordnung  vom  21.  Juni  1869.,  Reichsgesetz  vom  2.  März
1874..  Reichs-Geseh-  S.  19.))  soweit  die  Beschlußfassung  hierüber  der  Bezirksregierung
  zustand  und  konzessionspflichtige  Anlagen  der  nachbezeichneten  Art  in
Frage  stehen:

Gasbereitungs-  und  Gasbewahrungsanstalten,  Anstalten  zur  Destillation
von  Erdöl,  Anlagen  zur  Bereitung  von  Braunkohlentheer,  Steinkohlentheer
  und  Koaks,  Asphaltkochereien  und  Pechsiedereien,  Glasund
  Rußhütten,  Kalk-,  Ziegel=  und  Gypsöfen,  Metallgießereien,
Hammerwerke,  Schnellbleichen,  Firnißsiedereien,  Stärkefabriken,  Stärkesyrupfabriken,
  Wachstuch-,  Darmsaiten-,  Dachpappen=  und  Dachfilzfabriken,
  Darmzubereitungsanstalten,  Leim-,  Thran-  und  Seifensiedereien,
  Knochenbrennereien,  Knochendarren,  Knochenkochereien  und
Knochenbleichen,  Hopfenschwefeldarren,  Zubereitungsanstalten  für  Thierhaare,
  Talgschmelzen,  Schlächtereien,  Gerbereien,  Abdeckereien,  Strohpapierstofffabriken,
  Stauanlagen  für  Wassertriebwerke,  Dampfkessel
und  Fabriken,  in  welchen  Dampfkessel  oder  andere  Blechgefäße  durch
Vernieten  hergestellt  werden.

Im  Falle  fernerer  Ergänzung  des  Verzeichnisses  der  konzessionspflichtigen
Anlagen  gemäß  F.  16.  letzter  Absatz  der  Reichsgewerbeordnung  bleibt  die  Bestimmung
  darüber,  für  welche  der  in  das  Verzeichniß  nachträglich  aufgenommenen
Anlagen  der  Kreisausschuß  (Stadtausschuß,  Magistrat)  zuständig  ist,  Königlicher
Verordnung  vorbehalten.

.  124.

Der  Bezirksrath  beschließt  über  Anträge  auf  Genehmigung  zur  Errichtung
oder  Veränderung  gewerblicher  Anlagen,  soweit  die  Beschlußnahme  darüber  nicht
nach  8  123.  dem  Kreis=  (Stadt.)  Ausschusse  (Magistrat)  überwiesen  ist.  Der
Bezirksrath  beschließt  ferner  im  Einvernehmen  mit  dem  zuständigen  Oberbergamte
über  die  Zulässigkeit  von  Wassertriebwerken,  welche  zum  Betriebe  von  Bergwerken
  oder  Aufbereitungsanstalten  dienen  (§.  59.  Absatz  3.  des  Allgemeinen  Berggesetzes
  vom  24.  Juni  1865.,  Gesetz-Samml.  S.  705.).

..  125.

Der  Bezirksrath  beschließt  auf  Antrag  der  Ortspolizeibehörde  darüber,  ob
die  Ausübung  eines  Gewerbes  in  Anlagen)  deren  Betrieb  mit  ungewöhnlichem
—
        <pb n="383" />
        —  329  —

Geräusch  verbunden  ist,  an  der  gewählten  Betriebsstätte  zu  untersagen  oder  nur
unter  Bedingungen  zu  gestatten  ist  (I.  27.  der  Reichsgewerbeordnung).

K.  126.

Die  Befugniß,  gemäß  §.  51.  der  Reichsgewerbeordnung  die  fernere  Be-  ——.—
nutzung  einer  gewerblichen  Anlage  wegen  überwiegender  Nachtheile  und  Gefahren#-  4½
für  das  Gemeinwohl  zu  untersagen,  Aee  dem  Bezirksrathe  zu.

K.  127.

In  den  Fällen  der  #.  123.  bis  126.  findet  die  Beschwerde  an  den  Mini
für  Handel  statt.  Derselbe  hat,  sofern  bei  Stauanlagen  Landeskulturinterefsen
in  ucht  ommen,  den  Minister  für  die  landwirthschaftlichen  Angelegenh
zuzuziehen.

Die  Beschwerde  steht  auch  dem  Vorsitzenden  des  Bezirksrathes  nach  Maßgabe
  der  §§.  74.  und  75.  der  Provinzialordnung  vom  29.  Juni  1875.  zu.

B.  Gewerbliche  Konzessionen.

K.  128.

Ueber  Anträge  auf  Ertheilung  der  Erlaubniß  zum  Betriebe  der  Gast-  und  ertz-lung  der  Kon.
Schankwirthschaft,  zum  Kleinhandel  mit  Branntwein  oder  Spiritus,  sowie  zum  ussen,  Srlaubaiß  ke-7
  uh  i  *  6#.  33.  34.  der  Reichsgewerbeordnung)  beschließt  der  Kreis.  Ninencbetciete

tadt.  bschuß.

t#  Fe  Erlaubniß  versagt,  so  steht  dem  Antragsteller  innerhalb  vierzehn
Tagen  der  Antrag  auf  mündliche  Verhandlung  vor  dem  Kreis=  (Stadt.)  Ausschusse
  im  Verwaltungsstreitverfahren  zu.

Ueber  Anträge  auf  Ertheilung  der  Erlaubniß  zum  Betriebe  der  Gast-  und
Schankwirthschaft,  sowie  #u  Kleinhandel  mit  Branntwein  oder  Spiritus  ist
uUnächst  die  Gemeinde-  und  Ortspolizeibehörde  zu  —  Wird  von  einer  deser
Beherden  Widerspruch  gegen  die  Ertheilung  der  Erlaubniß  erhoben,  so  erfolgt
sofort  die  mündliche  Verhandlung  im  Verwaltungsstreitverfahren.

Gegen  die  Entscheidung  des  Bezirksverwaltungsgerichts  ist  das  Rechtsmittel
der  Revifion  zulässig.

In  den  zu  einem  Landkreise  gehörigen  Städten  mit  mehr  als  10,000  Einwohnern
  tritt  an  die  Stelle  des  Kreisausschusses  der  Magistrat.

KC.  129.

Ueber  Anträge  auf  Ertheilung  der  Konzession  zu  Privat-Kranken,  Entbindungsz-
  und  Irrenanstalten  oder  der  Erlaubniß  zu  Schauspielunternehmungen
(C.  30.  Absatz  1.)  §.  32.  der  Reichsgewerbeordnung)  beschließt  der  Regierungspräfident.


Jahraang  1876.  (Nr.  8446.)  48  Stehen
        <pb n="384" />
        —  330  —

Stehen  der  Ertheilung  nach  Maßgabe  des  Gesetzes  Bedenken  entgegen,  so
hat  der  Regierungspräsident  den  Antrag  durch  einen  Vorbescheid,  welcher  die
zuutgegenstehenden  Bedenken  bezeichnen  muß,  an  das  Bezirksverwaltungsgericht

ur  Entscheidung  abzugeben.  Der  Vorbescheid  ist  gleichzeitig  dem  Antragsteller
8  absche  zuzufertigen.
K.  130.
Rcchtenmtttel  segen  Gegen  Verfügungen  der  Ortspolizeibehörde,  durch  welche  die  Erlaubniß

e  zen  gewerbsmäßigen  öffentlichen  Verbreiten  von  Druckschriften  (F.  43.  der

eichsgewerbeordnung)  versagt,  oder  die  nicht  gewerbsmäßige  öffentliche  Verbreitung
  von  Druckschriften  5.  des  Reichsgesetzes  über  die  Peest  vom  7.  Mai
1874.)  Reichs-  Gesetzbl.  S.  65.)  verboten  worden  ist,  findet  die  Klage  bei  dem
Kreisausschusse,  in  Stadtkreisen  und  in  den  zu  einem  Landkreise  gehörigen
Städten  mit  mehr  als  10,000  Einwohnern  bei  dem  Bezirksverwaltungsgerichte  statt

G.  131.

Gegen  Verfügungen  der  Verwaltungsbehörden,  durch  welche  Reichsangehörigen
  der  Legitimationsschein
1)  zum  Ankauf  von  Waaren  oder  zum  Aufsuchen  von  Waarenbestellungen
W.  44.  der  Reichsgewerbeordnung)  oder
2)  zum  Gewerbebetriebe  im  Umherziehen  (§P.  55.  58.  60.  und  62.
Abses  2.  der  t“
versagt  worden  ist,  findet  die  Klage  bei  dem  Bezirkspermaltungsgeriche  statt.
Soweit  die  Ertheilung  der  Legitimationsscheine  bisher  der  Bezirksregierung  zustand,
  erfolgt  dieselbe  fortan  durch  den  Regierungspräsidenten.

KC.  132.

Gegen  die  Endurtheile  des  Kreisausschusses  beziehungsweise  des  Bezirksverwaltungsgerichts
  in  den  Fällen  der  S#.  130.  und  131.  ist  nur  das  Rechtsmittel
der  Revision  an  das  Oberverwaltungsgericht  nach  Maßgabe  des  Titels  VIII.
des  Gesetzes  vom  3.  Juli  1875.  zulässig.

K.  133.

Entziehung  der  Befus-  Der  Kreisausschuß,  in  Stadtkreisen  und  in  den  zu  einem  Landtkreise  gech
  ite  Lewerbe  hörigen  Städten  mit  mehr  als  10,000  Einwohnern  das  Bezirksverwaltungsgericht
anscheleer  auf  Klage  der  zuständigen  Behörde:
1)  über  die  Untersagung  des  Betriebes  der  in  F.  35.  der  Reichsgewerbeordnung
  (Tanz-,  Turn.)  Schwimmunterricht,  Trödel  und  Pfandleihe,
Gesindchermietung  und  der  im  J.  37.  a.  a.  O.  (Gewerbe  zur  Unterhaltung
  des  öffentlichen  Verkehrs,  Dienstanbietung)  gedachten  Gewerbe;
2)  über  die  Zurücknahme  von  Konzessionen  zum  Betriebe  der  Gast-  und
Schankwirthschaft,  zum  Kleinhandel  mit  Branntwein  oder  Spiritus,
sowie  zum  H  mit  Giften  (F.  53.  a.  a.  O.).
5.  134.
        <pb n="385" />
        —  331  —

g.  134.

Das  Bezirksverwaltungsgericht  entscheidet  auf  Klage  der  zuständigen  Behörde

  über  die  Zurücknahme:

1)  der  im  vorstehenden  §.  133.  Nr.  2.  nicht  gedachten,  im  H.  53.  der
Reichsgewerbeordnung  aufgeführten  Approbationen,  Genehmigungen  und
Bestallungen;

2)  der  Konzessionen  der  Versicherungsunternehmer,  sowie  der  Auswandeugsunseinehmmer
  und  Agenten  (Gesee  vom  7  und  17.  Mai  1853.,
Gesetz  Samml.  S.  729.  und  293.);

3)  der  Konzessionen  der  Handelsmakler  (§.  71.  der  Gewerbeordnung  vom
17.  Januar  1845.,  Gesetz  Samml.  S.  41.);

4)  der  Patente  der  Elbschiffer  (SG§.  12.  13.  der  Additionalakte  zur  Elbschffahrtzatte
  vom  13.  April  1844.,  Gesetz  Samml.  S.  458.  ff.  und
§.  31.  Absatz  3.  der  Reichsgewerbeordnung);

5)  der  Prüfungszeugnisse  der  Hebammen  (K.  30.  Absatz  2.  der  Reichsgewerbeordnung).


K.  135.

In  den  Fällen  der  .  123.  bis  134.  beträgt  die  Frist  zur  Einlegung  der
Beschwerde  gegen  die  Beschlüsse  des  Kreisausschusses  (Stadtausschusses,  Magistrats)
  oder  Bezirksrathes,  zum  Antrage  auf  mündliche  Verhandlung  vor  dem
Kreisausschusse  (Stadtausschusse,  Magistah,  zur  lge  gegen  Verfügungen  der
Behörden,  sowie  ##m  Bemfung  und  Repvision  gegen

e.

urtheile  der  Verwaltungsgerichte
  vierzehn

C.  Sonstige  gewerbepolizeiliche  Angelegenheiten.

K.  136.

Der  Bezirksrath  beschließt:

1)  über  die  Aufhebung  oder  Veränderung  der  Kehrbezirke  für  Schornsteinfeger
  (§.  39.  der  Reichsgewerbeordnung)t

2)  über  die  Genehmigung  zur  Erhöhung  der  bei  der  Aufnahme  in  eine
Innung  zu  entrichtenden  Antrittsgelder  (§#.  85.  und  103.  a.  a.  O.)

3)  über  die  Genehmigung  von  Innungsstatuten  und  Abänderungen  derselben,
  sowie  zur  Mufösung  von  Innungen  (§.  92.  93.  99.  und
103.  a.  a.  O.))  ingleichen  über  die  Ertheilung  von  Korporationsrechten
an  die  mit  einer  Ia#mn  verbunden  gewesenen  Unterrichtsanstalten,
HKülfskassen  oder  andere  Institute  zu  öffentlichen  Zwecken  nach  erfolgter

uflösung  einer  Innung  (H.  94.  Absatz  5.  a.  a.  O.);

4)  über  die  Zahl,  Zeit  und  Dauer  der  Wochenmärkte,  über  die  fernere

Gestattung  des  herkömmlichen  Worchemmarätvertehr  mit  gewissen  Handwerkerwaaren

  von  Seiten  der  einheimischen  Verküer  G.  64.  a.  a.  O.)

(Nr.  8446.)  5)  dar-Kehrbezirke,

  Märkte,
Ortsstatuten,
Innungssachen  2c.
        <pb n="386" />
        Marktstandsgelder.

—  332  —

5)  darüber,  welche  Gegenstände,  außer  den  im  F.  66.  der  Reichsgewerbeordnung
  aufgeführten,  nach  Ortsgewohnheit  und  Bedürfniß  im  Regierungsbezirte
  überhaupt  oder  an  gewissen  Orten  zu  den  Wochenmarktsartikeln
  gehören.

Die  —rzs  über  Zahl,  Zeit  und  Dauer  der  Wochenmärkte
erfolgen  unter  Zustimmung  der  Gemeindebehörden  des  Marktortes

K.  137.

Der  Entscheidung  des  Bezirksverwaltungsgerichts  unterliegen  Streitigkeiten
zwischen  Ortsgemeinden  und  Innungen  in  êm  der  Auflösung  der  letzteren
gemäß  §.  94.  Absatz  4.  und  §.  103.  a.  a.

Ingleichen  findet  in  den  Fällen  der  9  95.  und  103.  a.  a.  O.  innerhalb
der  dort  bestimmten  Frist  gegen  die  Entscheidungen  der  Gemeindebehörden  in
Streitigkeiten  über  die  Aufnahme  und  Ausschließung  von  Innungsgenossen,  über
die  Wahl  der  Innungsvorstände  und  die  Rechte  und  Pflichten  der  letzteren  die
Klage  bei  dem  Bezirksverwaltungsgerichte  statt.

KG.  138.

Der  Provinzialrath  beschließt  lnr  die  Genehmigung  von  Ortsstatuten,
betreffend  gewerbliche  Angelegenheiten  (F.  142
Die  Beschwerde  findet  an  den  inister  für  6  el  statt.

K.  139.
Der  Provinzialrath  beschließt  über  die  Zahl,  Zeit  und  Dauer  der  Kramund
  Viehmärkte.  Die  Beschwerde  findet  an  den  Minister  für  Handel  statt.

K.  140.

Sofern  bei  Aufhebung  von  Märkten  der  in  den  .  136.  und  139.  begeichreten
  Art  Entschädigungsansprüche  von  n  gten  in  Frage  kommen,
edürfen  die  bezüglichen  Beschlüsse  des  —  btzie  hungsweise  des  Provinzialrathes
  der  Sutimmung  des  Ministers  für  Ha

K.  141.
Der  Provinzialrath  beschließt  über  die  Einführung  neuer,  sowie  über  die
Erhöhung  oder  Lur  und  anderweite  Regulirun  bestehender  Marktstandsgelder

  (Gesetz  vom  26.  Wri  1872.,  veireffel  die  rhehurg  von  Marktsinseenn

  Gesetz  Samml.  S.  513.).  Die  Beschwerde  findet  an  den  Minister
r

fã  Bei  der  nnn*  des  K.  5.  Absatz  2.  des  Gesetzes  vom  26.  April  1872.

behält  es  sein  Bewenden  ##.
        <pb n="387" />
        —  333  —

K.  142.

Das  Bezirksverwaltungsgericht  entscheidet  in  Streitsachen,  betreffend  die  erfindangspatente
Beeinträchtigung  der  durch  ein  Erfindungspatent  erlangten  Rechte  (Nr.  9.  und  10.
des  Publikandums  vom  14.  Oktober  1815.,  Ministerialblatt  für  die  innere  Verwaltung
  1849.,  Seite  227.).
K.  143.

Das  Oberverwaltungsgericht  entscheidet  an  Stelle  des  Ministers  für
Handel  in  erster  und  letzter  Instanz  in  Streitsachen,  betreffend  die  Zurücknahme
von  Erfindungspatenten,  gemäß  Nr.  VI.  der  Uebereinkunft  der  zum  Zoll-  und
Handelsvereine  verbundenen  Regierungen  wegen  Ertheilung  von  Erfindungs-Hetenten
  und  Privilegien  vom  21.  September  1842.  (Gesetz  Samml.  für  1843.

Zur  Anstellung  der  Klage  ist  auch  der  Minister  für  Handel  befugt.

K.  144.
Das  Bezirksverwaltungsgericht  entscheidet:  uiweleg  derlih
1)  über  Anträge  auf  Ablösung  von  Gewerbeberechtigungen  und  auf  Entschädigung
  für  aufgehobene  Gewerbeberechtigungen  (§§.  34.  ff.  des
Entschädigungsgesetzes  zur  Allgemeinen  Gewerbeordnung  vom  17.  Januar
  1845.),  Gesetz  Samml.  S.  79.),
2)  über  Anträge  auf  Ablösung  der  auf  den  Betrieb  des  Abdeckereigewerbes
bezüglichen  Berechtigungen  und  auf  Entschädigung  für  aufgehobene
Gewerbeberechtigungen  (ese,  vom  31.  Mai  1858.,  Gesetz=  Samml.
S.  333.  und  Gesetz  vom  17.  Dezember  1872.,  Gesetz  Samml.  S.  717.).

D.  Errichtung  öffentlicher  Schlachthäuser.
K.  145.
Der  Provinzialrath  beschließt:  «  sagst-Z  Hätt-ichs-1)
  über  die  Genehmigung  von  Gemeindebeschlüssen  wegen  ausschließlicher
Benutzung  öffentlicher  Schlachthäuser  und  wegen  Untersuchung  des  in
solche  Häuser  gelangenden  Schlachtviehs,  sowie  über  die  Besätgung
von  Verträgen  zwischen  einer  Gemeinde  und  einem  Unternehmer  in
Betreff  der  Errichtung  eines  öffentlichen  Schlachthauses  #.  1.  bis  3.
und  J.  12.  des  Gesetzes  vom  18.  März  1868.,  Gesetz  Samml.  S.  277.)
2)  über  Entschädigungsansprüche  der  Eigenthümer  und  Nutzungsberechtüten
  son  ewalschluchenstale  wegen  bes  Einn,  durch  die
ng  öffentlicher,  ausschließlich  zu  benuͤtzender  Schlachthäuser  zugefügten
Schadens  (6#4.  9.  bis  I1.  a.  a.  D.)  häuser  zugefũg
In  den  Fällen  zu  1.  findet  die  Beschwerde  an  den  Viasster  für  Handel,
in  den  Fällen  zu  2.  nur  der  ordentliche  Rechtsweg  gemäß  §.  11.  a.  a.  Q.  statt.
—  XIII.  Ab-
        <pb n="388" />
        —  334  —

XIII.  Abschnitt.
Angelegenheiten  der  Handelskammern.

KC.  146.

Der  Minister  für  Handel  beschließt  über  die  Genehmigung  zur  Erhebung
eines  zehn  Prozent  der  Gewerbesteuer  vom  Handel  übersteigenden  Zuschlags  von
Seiten  einer  Handelskammer,  sowie  zu  einer  Ueberschreitung  des  Etats  derselben,
ingleichen  über  die  Herabsetzung  der  etatsmäßigen  Kosten  auf  den  Betrag  eines
zehnprozentigen  Zuschlags  zur  Gewerbesteuer  vom  Handel  (§.  24.  des  Gesetzes
über  die  Handelskammern  vom  24.  Februar  1870.,  Gesetz.  Samml.  S.  134.).

K.  147.

Das  Bezirksverwaltungsgericht  entscheidet:

1)  über  Klagen  gegen  Beschlüsse  der  Handelskammer,  beziehungsweise  des
Regierungspräsidenten,  durch  welche  Einwendungen  gegen  die  Liste  der
ur  Theilnahme  an  der  Wahl  der  Mitglieder  der  Handelskammer

erechtigten  zurückgewiesen  sind  (F.  11.  des  Gesetzes  über  die  Handelskammern
  vom  24.  Februar  1870.);

2)  über  Klagen  gegen  Beschlüsse  der  Handelskammer,  durch  welche  Einsprüche
  gegen  die  Wahl  von  Mitgliedern  der  Handelskammer  zurückgewiesen
  sind  (K.  15.  a.  a.  O.)

3)  über  Klagen  gegen  Beschlüsse  der  Handelskammer,  nach  welchen  ein
Mitglied  ausgeschlossen  oder  von  seinen  Funktionen  vorläufig  entfernt
werden  soll  (§9.  18.  und  19.  a.  a.  O.)

4)  über  Klagen  gegen  Beschlüsse  der  Handelskammer,  durch  welche  Beschwerden
  über  unrichtige  Einschätzung  zu  einer  fingirten  Gewerbesteuer
Zwecks  Aufbringung  der  etatsmäßigen  Kosten  der  Handelskammer
zurückgewiesen  sind  (F.  23.  a.  a.  O

Die  Klage  ist  in  den  Fällen  zu  1.  bis  3.  innerhalb  zehn  Tagen,  in  den

Fällen  4.  innerhalb  einundzwanzig  Tagen  anzubringen.
egen  die  Endurtheile  des  Bezirksverwaltungsgerichts  ist  nur  die  Revifion
nach  Magaate  des  Titels  VIII.  des  Gesetzes  vom  3.  Juli  1875.  zulässig.

XIW.  Abschnitt.
Versicherungsangelegenheiten.

C.  148.

Die  Klage  bei  dem  Kreisausschusse,  in  den  Stadtkreisen  und  in  den  zu  einem
Landkreise  gehörigen  Städten  mit  mehr  als  10,000  Einwohnern  bei  dem  Bezirksverwaltungsgericht
  findet  statt:  H

ge-
        <pb n="389" />
        —  335  —

1)  gegen  Anordnungen  der  Ortspolizeibehörde  wegen  Zurückführung  des
Versicherungsbetrages  auf  den  gemeinen  Werth  (§.  4.  des  Gesetzes
über  das  Mobiliar-Feuerversicherungswesen  vom  8.  Mai  1837.),  Gesetz-Samml.
  S.  102.)

2)  gegen  Verfügungen  der  Ortspolizeibehörde,  durch  welche  die  Genehmigung
  zur  Aushändigung  der  Versicherungspolice  oder  des  Prolonationsscheins

  versagt  worden  ist  (§0.  14.  und  15.  des  Gesetzes  vom
Mai  1837.  und  die  Allerhöchste  Kabinetsorder  vom  30.  Mai  1841.,
betreffend  die  Ausdehnung  der  Bestimmungen  in  den  §8.  14.  und  15.
des  Gesetzes  vom  8.  Mai  1837.  auf  Vebsccherung  von  Immobilien
bei  in=  und  ausländischen  Feuerversicherungsgesellschaften,  Gesetz-Samml.
  S.  122.);
3)  #egen  Einsprüche  der  Ortspolizeibehörde  wider  die  Auszahlung  von
randentschädigungsgeldern  (IH.  18.  und  19.  des  Gesetzes  vom
8.  Mai  1837.).

XV.  Abschnitt.
Hülfskassen.

C.  149.

Die  durch  das  Reichsgesetz  über  die  eingeschriebenen  Fe  vom
7.  April  1876.  (Reichs-Gesetzbl.  S.  125.)  der  höheren  Verwaltungsbehörde  beigelegten
  Befugnisse  und  Obliegenheiten  werden  fortan  von  dem  Regierungs-Hrästdenten
  wahrgenommen.

—  beschließt  über  Anträge  auf  Zulassung  eingeschriebener  Hülfskafsen
.  a.  a.  O.).

Stehen  der  Lulossing  nach  Maßgabe  des  Gesetzes  Bedenken  entgegen,  so
hat  der  Regierungspräsident  den  Antrag  durch  einen  Vorbescheid,  welcher  die
engcgenstehenden  Bedenken  9  muß,  an  das  Bezirksverwaltungsgericht
zur  Entscheidung  abzugeben.  er  Vorbescheid  ist  gleichzeitig  dem  Antragsteller
in  Abschrift  zuzufertigen.

K.  150.

Das  Bezirksverwaltungsgericht  entscheidet  auf  Klage  des  Regierungspräsidenten
  über  die  Schließung  eingeschriebener  Hülfskassen  (§.  29.  a.  a.  O.).

Das  Bezirksverwaltungsgericht  kann  vor  Erlaß  des  Endurtheils  auf  Antrag
des  Regierungspräsidenten  nach  Anhörung  des  Kassenvorstandes  die  vorläufige
Schließung  der  Hülfskasse  anordnen,  welche  alsdann  bis  zum  Erlasse  des  Endurtheils
  fortdauert.

K.  151.

Die  Frist  zur  Einlegung  der  Berufung  beträgt  vierzehn  Tage.
(Nr.  3446.)  XVI.  Ab-
        <pb n="390" />
        —  336  —

XI.  abschnitt.
Sparkassenangelegenheiten.

K.  152.

Die  dem  Oberpräsidenten  nach  dem  Reglement,  betreffend  die  Ginrictun
des  Sparkassenwesens,  vom  12.  Dezember  1838.  (Gesetz=  Samml.  1839.  5#
gestehende  efugniß  zur  Genehmigung  der  von  den  Gemeinden  zu  errichtenden

parkassen  und  zur  Bestätigung  der  Statuten  steht  demselben  fortan  auch  in
Betreff  der  von  den  Kreisen  zu  errichtenden  Sparkassen  zu.

Die  Genehmigung  zur  Errichtung  von  Gemeinde-=  oder  Kreissparkassen,
sowie  die  Bestätigung  der  Statuten  darf  von  dem  Oberpräfidenten  nur  unter
Zustimmung  des  Provinzialrathes  versagt  werden.

Der  gleichen  Zustimmung  bedarf  es  zu  Aenderungen  oder  Er  inungen
der  Statuten,  welche  der  Oberpräsident  auch  gegen  den  Winen  der  Eeniei  en
oder  Kreise  g  treffen  ermächtigt  ist  (Nr.  12.  und  18.  des  Reglements).

Die  Aufsicht  über  die  Verwaltung  der  Gemeinde-  und  Ereissparkassen
führen  die  geordneten  Kommunalaussichtsbehörden.  Wo  im  Gesetze  oder  in  den
**“  eine  ausdrückliche  staatliche  Genehmigung  vorgeschrieben  ist,  ertheilt
ieselbe

in  Betreff  der  von  Landgemeinden  errichteten  Sparkassen  der  Kreisausschuß,


in  Betreff  der  von  Stadtgemeinden  oder  Kreisen  errichteten  Sparkasfe

der  Regierungspräsident  mit  der  Maßgabe,  daß  die  Versagung  der
Genehmigung  nur  unter  Zustimmung  des  Bezirksrathes  erfolgen  darf.

Gegen  die  Versagung  der  Genehmigung  steht  der  betreffenden  Gemeinde
beziehungsweise  dem  betreffenden  Kreise  die  Beschwerde  an  den  Bezirksrath,
beziehungsweise  an  den  Provinzialrath  zu.

XVII  Ibschnitt.
Baupolizei.

K.  153.

Der  Provinzialrath  beschließt  über  die  Anwendung  der  in  den  Städten
geltenden  feuer-  und  baupolizeilichen  Vorschriften  bei  Gebäuden  auf  solchen  zum
platten  Lande  gehörigen  Grundstücken,  welche  innerhalb  der  Städte  oder  im
Gemenge  mit  städtischen  bebauten  Grundstücken  liegen,  GLemä  den  Vorschriften
der  Verordnung  vom  17.  Juli  1846.  (Gesetz  Samml.  S.  399..

Die  Beschwerde  findet  an  den  Minister  für  Handel  statt.

K.  154.

Ueber  die  Anwendung  der  Bestimmungen  der  Verordnung  vom  21.  Dezember
  1846.,  betreffend  die  bei  dem  Bau  von  Eisenbahnen  beschäftigten  Handar-
        <pb n="391" />
        —  337  —

arbeiter  (Gesetz  Samml.  1847.  S.  21.),  auf  andere  öffentliche  Bauausführungen
nal  und  Chausseebauten  2c.)  gemäß  §.  26.  der  gedachten  Verordnung,
eschließt:

1)  insoweit  es  sich  um  Bauten  der  Kreise,  Amtsverbände  oder  Gemeinden
handelt,  der  Regierungspräsident  unter  Zustimmung  des  Bezirksrathes,
vorbehaltlich  der  Beschwerde  an  den  Paomnzlalralg,

2)  insoweit  es  sich  um  Bauten  des  Provinzialverbandes  handelt,  der
Oberpräsident  unter  Zustimmung  des  Provinzialrathes  endgültig,  vorbehaltlich
  der  Bestimmungen  im  F.  118.  der  Provinzialordnung  vom
29.  Juni  1875.

g.  155.

Der  Kreisausschuß,  in  Stadtkreisen  und  in  den  einem  Landkreise  angehörigen
Städten  mit  mehr  als  10,000  Einwohnern  das  Bezirksverwaltungsgericht,  entscheidet
  auf  Klagen  gegen  Verfügungen  der  Ortspolizeibehörde,  durch  welche  ein
Baukonsens  versagt  oder  nur  unter  Bedingungen  ertheilt  ist,  oder  nachträglich
Baubedingungen  auferlegt  find.

KS.  156.

Der  Bezirksrath  beschließt  an  Stelle  der  Bezirksregierung,  nach  Vorschrift
der  bestehenden  Baupolizeiordnungen,  über  Anträge,  welche  auf  Dispensation
von  baupolizeilichen  Bestimmungen  gerichtet  sind.

XVIII.  Abschnitt.
Enteignungssachen.

KC.  157.

Die  Befugnisse  in  Enteignungssachen,  welche  durch  den  §.  5.  (F.  56.  litt.  a.)
des  Gesetzes  über  die  Enteignung  von  Grundeigenthum  vom  11.  Juni  1874.
(Gesetz  Samml.  S.  221.)  dem  Regierungspräsidenten,  durch  9.  56.  litt.  b.  desselben
Gesetzes  dem  Verwaltungsgerichte,  sowie  durch  I#.  142.  ff.  des  Allgemeinen  Bergesetzes
  vom  24.  Juni  1865.  (Gesetz  Samml.  S.  705.)  der  Regierung  beigelegt
Ainon  werden  fortan  von  dem  Bezirksrathe  wahrgenommen.
Gegen  die  in  erster  Instanz  gefaßten  Beschlüsse  des  Bezirksrathes  findet,
jewet  I  dr  ordentliche  Rechtsweg  zulässig  ist,  die  Beschwerde  an  den  Minister
ür  Handel  statt.
Die  Schlußbestimmung  des  §.  89.  des  Gesetzes,  betreffend  die  Verfassung
der  Verwalbmsgerichte  und  das  Verwaltungsstreitverfahren,  vom  3.  Juli  1875.
(Gesetz  Samml.  S.  375.)  wird  aufgehoben.

S.  158.

Die  nach  F.  56.  litt.  c.  und  §.  53.  Absatz  1.  des  Gesetzes  vom  11.  Juni  1874.
dem  Landrathe  beziehungsweise  dem  Magistrate  zugewiesene  Entscheidung  ist  fortan
durch  Beschluß  des  Kreis=  (Stadt.)  Ausschusses  zu  treffen.

Johrgang  1876.  (Nr.  8446.)  49  G.  159.
        <pb n="392" />
        —  338  —

KC.  159.

Der  Bezirksrath  beschließt  über  die  Feststellung  der  Entschädigung  in  den

Fillen  der  §#.  39.  ff.  des  Reichsgesetzes  vom  21.  Dezember  187  1.,  betreffend  die

eschränkungen  des  Grundeigertzume  in  der  Umgebung  von  Festungen  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  459.).

XXX  Abschnitt.
Angelegenheiten  des  Personenstandes  und  der  Staatsangehörigkeit.

S.  160.

Die  staatliche  Aufsicht  über  die  Amtsführung  der  Standesbeamten  wird
in  den  Landgemeinden  und  selbstständigen  Gutsbezirken  von  dem  Kreisausschusse,
in  höherer  Instanz  von  dem  Provinzialrathe  und  dem  Minister  des  Innern,  in
den  Stadtgemeinden  von  dem  Bezirksrathe,  in  höherer  Instanz  von  dem  Provinzialrathe
  und  dem  Minister  des  Innern  geführt  (§.  7.  des  Preußischen  Gesetzes,
betreffend  die  Beurkundung  des  Personenstandes  und  die  Form  der  Eheschließung
vom  9.  März  1874.,  Gesetz=  Samml.  S.  95.  und  F.  11.  des  Reichsgesetzes  über  die
Beurkundung  des  Personenstandes  und  die  Eheschließung  vom  6.  Februar  1875.,
Reichs-Gesetzbl.  S.  23.).

-

Die  durch  das  Reichsgesetz  vom  1.  Juni  1870.  über  die  Erwerbung  und
den  Verlust  der  Bundes=  und  Staatsangehörigkeit  (Bundes-Gesetzbl.  S.  355.)
der  höheren  Verwaltungsbehörde  beigelegten  Befugnisse  übt  fortan  der  Regierungspräsident
  aus.

Gegen  den  Bescheid  des  Regierungspräsidenten,  durch  welchen  Angehörigen
eines  anderen  Deutschen  Bundesstaates  oder  einem  früheren  Reichsangehorigen  die
Ertheilung  der  Aufnahme-Urkunde,  oder  einem  Preußischen  Staatsangehörigen  die
Extheilung  der  Entlassungs-Urkunde  in  Friedenszeiten  versagt  worden  ist  (§8.  7.
15.  17.  und  21.,  letzter  Absatz  a.  a.  O.)  findet  innerhalb  einundzwanzig  Kagen
die  Klage  im  Verwaltungsstreitverfahren  statt.  Zuständig  ist  das  Oberverwaltungsgericht.


XX  Sabschnitt.
Aufstellung  von  Geschwornenlisten.

C.  162.

Der  Kreis=  (Stadt.)  Ausschuß  beschließt  endgültig  über  die  gegen  die  Aufstellung
  der  Geschwornen-Urlisten  erhobenen  Einwendungen  6  65.  der  Verordnung
  vom  3.  Januar  1849.)  und  läßt,  im  Hole  er  dieselben  für  begründet
erachtet,  die  nachträgliche  Eintragung  oder  Löschung  innerhalb  acht  Tagen  nach
Ablauf  der  dreitägigen  Einwendungsfrist  bewirken.  XXI
        <pb n="393" />
        —  339  —

XXI.  Abschnitt.

Steuerangelegenheiten.

C.  163.

Der  Provinzialrath  beschließt  über  die  Ergänzung  der  vom  Kreisausschusse
versagten  Zustimmung  zur  Vereinigung  von  Gemeinden  und  selbstständigen
Gutsbezirken  zu  gemeinschaftlichen  Einschätzungsbezirken  für  die  Klassensteuer
(Artikel  II.  des  Gesetzes  vom  16.  Juni  1875.,  betreffend  einige  Abän  grungen
der  Vorschriften  für  die  Veranlagung  der  Klassensteuer,  Gesetz=  Samml.  S.  234.).

XXII.  öbschnitt.
Synagogengemeinde=  Angelegenheiten.

*i

Das  Bezirksverwaltungsgericht  entscheidet  auf  Klagen  Einzelner  wegen
Verletzung  der  ihnen  als  Mitglieder  einer  Synagogengemeinde  ustetenden  Rechte
und  der  ihnen  obliegenden  Verpflichtungen  zu  Abgaben  und  Leistungen  (F.  49.
Nr.  3.  und  §.  58.  des  Gesetzes  über  die  Verhältnisse  der  Juden  vom  23.  Juli
1847.,  Gesetz  Samml.  S.  213.).

Gegen  die  Entscheidung  des  Bezirksperwaltungsgerichts  ist  nur  das  Rechtsmittel
  der  Revision  nach  Maßgabe  des  Titels  .  des  Gesetzes  vom  3.  Juli
1875.  zulässig.

VI.  Titel.
Ergänzende  und  Schlußbestimmungen.

KC.  165.

Durch  den  in  dem  gegenwärtigen  Gesetze  vorgeschriebenen  Beschwerdezug
an  einen  bestimmten  Minister  wird  die  in  den  bestehenden  Vorschriften  begründete
Mitwirkung  anderer  Minister  bei  Erledigung  der  Beschwerde  nicht  berührt.

K.  166.

Durch  die  den  Verwaltungsgerichten  beigelegten  Befugnisse  zur  Entscheidung
streitiger  Wegebausachen  und  wasserpolizeilicher  Angele,  enzeiten  werden  die  der
Landespolizeibehörde  und  dem  Minister  für  Handel  nach  I#.  4.  und  14.  des  Gesetzes
  über  die  Eisenbahnunterneh  vom  3.  November  1838.  (Gesetz  Samml.
S.  505.)  zustehenden  Befugnisse  in  Eisenbahnangelegenheiten  nicht  berührt.

(Nr.  8446.)  49°  K.  167
        <pb n="394" />
        —  340  —

C.  167.

Die  in  den  88.  7.  und  22.  des  Gesetzes  über  die  Eisenbahnunterneh
vom  3.  November  1838.  (Gesetz=  Samml.  S.  505.)  der  Bezirksregierung  bei.
gelegten  Befugnisse  gehen  auf  den  Minister  für  Handel  über.

 

K.  168.

Hisctich  der  Dienstvergehen  der  bei  den  Bezirksverwaltungsgerichten
angestellten  Subaltern,  und  Unterbeamten  finden  die  Vorschriften  des  Geseres,
betreffend  die  Dienstvergehen  der  nicht  rihterlichen  Beamten  2c.,  vom  21.  Juli
1852.  (Gesetz  Samml.  S.  465.)  Anwendung.  ie  im  F.  19.  a.  a.  O.  den  Provinzialbehörden
  und  deren  Vorstehern  beigelegten  Befugnisse  stehen  in  gleicher
Weise  den  Bezirksverwaltungsgerichten  und  deren  Direktoren  zu.  Für  das
Dissiplinaroerfahren  gelten  die  Bestimmungen  des  F.  11.  Absatz  2.  bis  5.  des
gegenwärtigen  Gesetzes  mit  der  Maßgabe,  daß  an  die  Stelle  des  Regierungspräsidenten
  der  Direktor  des  Bezirksverwaltungsgerichts,  an  die  Stelle  des
Ministers  des  Innern  der  Präsident  des  Oberverwaltungsgerichts  tritt.

K.  169.

Die  Disziplin  über  die  bei  dem  Oberverwaltungsgerichte  angestellten  Subaltern,
  und  Unterbeamten  übt  der  Präsident  mit  denjenigen  Befugnissen,  welche
den  Ministern  rücksichtlich  der  ihnen  untergeordneten  Beamten  zustehen.

Die  entscheidende  Disziplinarbehörde  für  dieselben  ist  das  Oberverwaltungsgericht,
  welches  nach  dem  für  das  Obertribunal  gültigen  Disziplinarverfahren,
in  der  Sache  selbst  aber  nach  den  Vorschriften  des  Gesetzes  über  die  Dienstvergehen
  der  nicht  richterlichen  Beamten  vom  21.  Juli  1852.  (Gesetz=  Samml.
S.  465.)  endgültig  entscheidet.

K.  170.

Bis  zum  Erlasse  des  im  §.  2.  der  Provinzialordnung  vom  29.  Juni  1875.
erwähnten  Gesetzes  finden  die  Bestimmungen  des  gegenwärtigen  Gesetzes  auf  den
Stadrtkreis  Berlin  mit  folgenden  Maßgaben  Anwendung:

1)  an  die  Stelle  des  Bezirksrathes  tritt  in  den  Fällen  der  §#.  124.  bis

126.,  136.  und  157.  die  erste  Abtheilung  des  Polizeipräfidiums  zu
Berlin,  in  allen  übrigen  Fällen  der  Oberpräsident;

2)  an  die  Stelle  des  Provinzialrathes  tritt  in  den  Fällen,  in  welchen
verselte  in  erster  Instanz  beschließt,  der  Oberpräsident,  in  den  übrigen
Fällen  der  zuständige  Minister;

3)  an  die  Stelle  des  Regierungspräsidenten  tritt  in  den  Fällen  der
§§.  129.  131.  149.  150.  und  161.  der  Polizeipräsident  von  Berlin,
in  den  Fällen  des  F.  154.  der  Oberpräsident;

4)  in
        <pb n="395" />
        —  341  —

4)  in  den  Fällen  des  8.  30.  litt.  b.  beziehungsweise  des  §.  34.  findet
die  Beschwerde  an  den  Oberpräsidenten  und  gegen  dessen  Bescheid  nur
die  Klage  bei  dem  Oberverwaltungsgericht  statt;

5)  für  den  Stadtkreis  Berlin  wird  nach  näherer  Vorschrift  des  Gesetzes,
betreffend  die  Verfassung  der  Verwaltungsgerichte  2c.,  vom  3.  Juli
1875.  ein  besonderes  Bezirksverwaltungsgericht  eingesetzt.  Die  zu
wählenden  Mitglieder  desselben  und  deren  Stellvertreter  werden  von
dem  Magistrate  und  der  Stadtverordnet  sammlung  unter  dem
Vorfi,  des  Bürgermeisters  gewählt.

ie  in  dem  Gesetze  vom  3.  Juli  1875.  dem  Regierungspräsidenten
zraenommen.

 

beigelegten  Befugnisse  werden  von  dem  Oberpräsidenten  wa

K.  171.

Maßgebend  für  die  Berechnung  der  Einwohnerzahl  einer  Stadt  ist  in
Betreff  der  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  die  durch  die  jedesmalige  letzte  Volkszählung
  ermittelte  Zahl  der  ortsanwesenden  Civilbevölkerung.

S.  172.
Das  gegenwärtige  Gesetz  tritt  mit  dem  1.  Oktober  1876.  in  Kraft.

.  173.

Auf  die  vor  dem  I1.  Oktober  1876.  bereits  anhängig  gemachten  Sachen
finden  in  Beziehung  auf  die  Zuständigkeit  der  Behörden,  das  Verfahren  und  die
Zulässigkeit  der  Rechtsmittel  die  Bestimmungen  der  früheren  Gesetze  Anwendung.

K.  174.

Diejenigen  ernannten  Mitglieder  der  Bezirksverwaltungsgerichte,  für  welche
die  Befatiguns  zu  höheren  Verwaltungsämtern  vorgeschrieben  ist,  müssen  vom
1.  April  1877.  ab  auf  Lebenzzeit  angestellt  sein.

Zur  Fassung  gültiger  Beschlüsse  des  Oberverwaltungsgerichts  ist  fortan
2o  Khünahme  von  wenigstens  fünf  auf  Lebenszeit  ernannten  Mitgliedern
erforderlich.

Die  Stelle  eines  Mitgliedes  des  Oberverwaltungsgerichts  darf  ferner  als
Nebenamt  nicht  verliehen  werden.

C.  175.

Mit  dem  Tage  des  Inkrafttretens  des  gegenwärtigen  Geschen  treten  alle
mit  den  Vorschriften  desselben  in  Widerspruch  stehenden  gesetzlichen  Bestimmungen,
insbesondere  die  §#§.  19.  35.)  F.  61.  Absatz  3.)  F.  67.  Absatz  1.)  S.  68.,  72.,

(Nr.  8446.)  8  .  79.
        <pb n="396" />
        —  342  —

6  79.  bis  83.,  §.  107.  Absatz  2.,  §.  113.  Absah  1.,  H.  133.  Schlußsatz  des  A
t  3.  8.  133.  mit  Ausnahme  der  Nr.  II.  •n  Wege  chusichenh,
(  siedelunFssachetO  und  VIII.  (Dis
3.,  .  140.  bis  163.,  §.  165.,  .  170.  0  176.  Nr.  3.  4.  7  4  1
"  178.  und  §.  180.  der  Kreisordnung  vom  13.  Dezember  1872.  außer  Geltung.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Wildbad  Gastein,  den  26.  Juli  1876.

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  v.  Bismarck.  Camphausen.  Gr.  zu  Eulenburg.  Leonhardt.
Falk.  Achen  bach.  v.  Kameke.  Friedenthal.  Hofmann.

In-
        <pb n="397" />
        —  343  —

Inhalt.

I.  Titel.

Einleitende  Bestimmunen
II.  Titel.

Von  den  Kreis-  und  Stadtausschüssen  und  von  dem  Verfahren  vor

denseleen.
III.  Titel.

Von  den  Beschwerden  .  ..
IV.  Titel.

Von  den  Rechtsmitteln  gegen  polizeiliche  Verfügungen  und  von
dem  Zwangsverfahren  der  Orts-  und  Kreispolizeibehörden

V.  Titel.
Von  der  sachlichen  Huständigkeit  der  Verwaltungsbehörden  und
der  Verwaltungsgerichtsbehörden.
I.  Abschnitt.
An#eegeneite  der  Landgemeinden  und  Gutsbezirke,  der  Amtsverbände  und
eise.

A.  1ncelegeneste  der  Landgemeinden  und  Gutsbezirke  ...
B.  Angelegenheiten  der  Amtsverbädden  ..
C.  Aufsicht  über  die  Landgemeinden,  Gutsbezirke  und  Amtsverbände
D.  Angelegenheiten  der  Kreiiste  ..  ....
I.  abschnitt.
Armenangelegenhemiien  ...
III.  Abschnitt.
Schulangelegenheiien  ..........  .  ..

Einquartier  6  e  b  it

9  6  SenpgeeHHHHHH

V.  Abschnitt.
Sanitäts-  und  veterinair  polizeiliche  Einrichtuneen  ..  .  .  ...
VI.  Abschnitt.
Feldpolizeie  ......................·........  .............
"  VI.  Abschnitt.
Jagdpolizei....................................................
VIII.  Abschnitt.
Forstpolizee:e:  ..............·..................  .....
L.  Abschnitt.
Wasserpolizei.
A.  Räumung  von  Gräben  und  astertäusen  ....................
B.  Festsetzung  der  Höhe  des  Wasserstandes  bei  Stauwerken
C.  Verschaffung  der  Vorfluttttrtrererrt
D.  Bewässerungsanlaoaen  .  ..  .  ..
E.  Strom-,  Schiffahrts-  und  Hafenpolizeie
(Nr.  8446.)

&amp;amp;#.  1—  4.
&amp;amp;.  5—  23.
S&amp;amp;.  24—  29.
—*-40—
  51.
Pr
K.  60  u.  61.
*  62—  73.
K.  74—  76.
.  77—  79.
S&amp;amp;.  80  u.  81.
82  u.  83.
&amp;amp;.  84—  86.
.  87—  94.
K.  95  u.  96.
-  97  u.  98.

99.
S.  100—106.
.  107—1I4.

.  115.
X.  Ab-
        <pb n="398" />
        —  344  —

X.  Abschnitt.

 

Fischereipol  ::  .  .  .  K#,.  116—120.
II.  Abschnitt.
Deichangelegenheien  .  ..  .  .  .  .  S.  121  u.  122.
TII.  Abschnitt.

Gewerbepolizei.
A.  Gewerbliche  Anlgen  123—127.
B.  Gewerbliche  Konzessioeennn  128—1
C.  Sonstige  gewerbepolizeiliche  Angelegenheitn  136—144
D.  Errichtung  öffentlicher  Schlachtßänfer  ........................  ö.
llll.2lbschnitt.
AngelegenheitenderHandelökammera..................................  ss.146u.147.
M.thfchnitt.
Versicherungsangelegenheiten..........................................  s.148.

XV.  Abschnitt.
Hülfskasen  ........  ..  ..  .  K&amp;amp;.  149—151.
XVI.  Abschnitt.

Sparkassenangelegenheiien  ..  K  .  152.

XVII.  Abschnitt.
Baupolizei................................».......................  ss.153—156.
W.zbschnitt.
Enteignungssachm...................................  ................  ss.157—159.
EIN-schnitt
Angelegenheiten  des  Personenstandes  und  der  Staatsangehörigkeit  S.  160  u.  161.
KX.  Abschnitt.

Aufstellung  der  Geschwornenlisen  .  .  ..  §.  162.
XII.  Abschnitt.  6
Steuerangelegenheiien  .  ..  .  §.  163.
XXII.  abschnitt.
Synagogengemeinde-=  Angelegenheien  .  .  .  .  ....  S.  164.
VI.  Titel.
Ergänzende  und  Schlußbestimmungggen  S#.  165—175.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staats-Ministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei
(R.  v.  Decker).
        <pb n="399" />
        —  345  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

JNr.  24.—

 

Juhalt:  Gesehd,  betreffend  die  Reisekosten  und  Diäten  der  Mitglieder  des  Hauses  der  Abgeordneten,  G.  345.
—  Geseh,  betreffend  die  Errichtung  von  Rathsstellen  bei  dem  Oberverwaltungsgerichte,  S.  246.  —
Gesetz,  betreffend  die  Erhöhung  des  Magimalunterstützungssatzes  für  die  hülfsbedürftigen  ehemaligen
Krieger  aus  den  Jabren  1813.  bis  1815.,  S.  3"7.  —  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  #enderung
  des  Tarifs,  nach  welchem  die  Abgabe  für  das  Befahren  des  Bromberger  Kanals  zu  erheben  ist,
S.  a4#8.  —  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  Abänderung  einiger  Bestimmungen  des  Tariss  vom
30.  Dezember  1874.,  nach  welchem  daos  Hafengeld  in  Memel  und  die  Abgaben  für  die  Benutzung  der
besonderen  Anstalten  daselbst  zu  erheben  sind,  S.  240.  —  Tarif,  nach  welchem  die  Abgaben  für
die  Benutzung  des  Winterhafens  in  Memel  zu  erheben  sind,  S.  350.  —  Allerhöchster  Erlaß,
betreffend  die  Uebertragung  der  Verwaltung  und  des  Betriebes  der  Halle=  Sorau-Gubener  Eisenbahn
auf  die  Königliche  Direktion  der  Niederschlesisch.  Märkischen  Eisenbahn  und  die  Errichtung  einer  Königlichen
  Eisenbahnkommission  für  die  Letztere  mit  dem  Sitze  in  Halle,  S.  381.  —  Bekanntmachung
der  nach  dem  Gesetz  vom  10.  April  1872.  durch  die  Regierungs-Amtsblätter  publizirten  landesherrlichen
  Erlasse,  Urkunden  2c.,  S.  382.

 

(Nr.  8447.)  Gesetz,  betreffend  die  Reisekosten  und  Diäten  der  Mitglieder  des  Hauses  der
Abgeordneten.  Vom  24.  Juli  1876.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.
veterdnen,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,  was
olgt:
Einziger  Artikel.
Das  Gesetz  vom  30.  März  1873.,  betreffend  die  Reisekosten  und  Diäten

der  Mitglieder  des  Hauses  der  Abgeordneten  (Gesetz  Samml.  S.  175.),  wird,
wie  folgt,  abgeändert:
K.  1.

Die  den  Mitgliedern  des  Hauses  der  Abgeordneten  zustehenden  Reisekosten
und  Diäten  werden  nach  den  folgenden  Sätzen  gewährt:
I.  Die  Reisekosten,  einschließlich  der  Kosten  der  Gepäckbeförderung,

1)  bei  Reisen,  welche  auf  Eisenbahnen  oder  Dampfschiffen  gemacht
werden  können,  für  das  Kilometer  mit  13  Pf.  und  für  jeden  Zuund
  Abgang  mit  3  Mark,

Jehrgang  1876.  (Wr.  8447—8448.)  50  D  bei

Ausgegeben  zu  Berlin  den  29.  August  1876.
        <pb n="400" />
        —  346  —

2)  bei  Reisen,  welche  nicht  auf  Eisenbahnen  oder  Dampfschiffen  zurückgelegt
  werden  können,  für  das  Kilometer  mit  60  Pf.
II.  Die  Diäten  mit  15  Mark  für  den  Tag.

g.  2.

Hinsichtlich  der  Berechnung  der  Reisekosten  finden  die  bezüglich  der  Reisekosten
  der  Staatsbeamten  geltenden  Vorschriften  Amwendung.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Wildbad  Gastein,  den  24.  Juli  1876.

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  v.  Bismarck.  Camphausen.  Gr.  zu  Eulenburg.  Leonhardt.
Falk.  v.  Kameke.  Achenbach.  Friedenthal.  v.  Bülow.  Hofmann.

 

(Nr.  8448.)  Gesetz,  betreffend  die  Errichtung  von  Rathsstellen  bei  dem  Oberverwaltungs-«
  gerichte.  Vom  27.  Juli  1876.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  r#

—  mit  Zustinmmung  beider  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,  was
olgt:
S.  1.

Die  Staatsregierung  wird  ermächtigt,

a)  im  Falle  des  Abganges  eines  oder  mehrerer  der  nebenamtlich  fungirenden
  Räthe  des  Oberverwaltungsgerichts,  oder  im  Falle  des  sonst
eintretenden  Bedürfnisses  4  neue  Rathsstellen  bei  dem  Oberverwaltungsgerichte
  *  errichten  und  zu  diesem  Behufe  die  in  der  anliegenden
Uebersicht  nach  Jahresbeträgen  verzeichneten  Ausgaben  zu  leisten;

b)  im  Falle  der  Anstellung  eines  der  nebenamtlich  fungirenden  Räthe  im
Hauptamte  demselben  die  bisherige  Besoldung  aus  seinem  Nebenamte
als  pensionsfähigen  Zuschuß  zu  belassen.

C.  2.

Die  Mittel  zur  Deckung  der  gedachten  Ausgaben  sind  für  das  Jahr  1876.
und  für  das  Vierteljahr  vom  1.  Januar  bis  31.  März  1877.  aus  den  Ueberschüssen
  des  Haushalts  des  Jahres  1875.  zu  leisten.  Für  die  Folge  sind  diese
Ausgaben  in  den  Staatshaushalts-Etat  aufzunehmen.

T-
        <pb n="401" />
        —  347  —

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Wildbad  Gastein,  den  27.  Juli  1876.
(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  v.  Bismarck.  Camphausen.  Gr.  zu  Eulenburg.  Leonhardt.
Falk.  v.  Kameke.  Achenbach.  Friedenthal.  v.  Bülow.  Hofmann.

Uebersicht

der

Ausgaben  für  das  Oberverwaltungsgericht.

Titel  I.  Besoldungen:
1)  1  atg.  mit  9900  Mark  (darunter  künftig  wegfallend

1200  Marr)r)r)r).  9,900  Mark,
2)  3  Räthe  mit  7500  Mark  bis  9900  Mark,  im  Durchschnitt
  8700  Marxrxrxxkxk  .......  ...  26,100
Titel  II.  Zu  Wohnungsgeldzuschüssen  für  4  Räthe  4,000
Summa  ...  40,800  Mark.
Darunter  künftig  wegfallend.  1,200  Mark.

 

(Nr.  8449.)  Gesetz,  betreffend  die  Erhöhung  des  Maximalunterstützungssatzes  für  die  hülfsbedürftigen
  ehemaligen  Krieger  auß  den  Jahren  1813.  bis  1815.  Vom
1.  August  1876.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Koͤnig  von  Preußen  x.

Ws  unter  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,  was
olgt:
KC.  1.

Der  im  F.  3.  des  Gesetzes  vom  10.  März  1863.  bestimmte  Maximalunterstützungssatz
  von  3  Thalern  15  Sgr.  =  10  Mark  50  Pf.  monatlih,  für
solche  luns  edürftige  ehemalige  Krieger  vom  Wachtmeister  und  Feldwebel  abwärts,
  welche  in  der  Preußischen  oder  einer  ihr  befreundet  gewesenen  Armee
an  einem  der  Feldzüge  1813.,  1814.  und  1815.  Thei  okenommen,  auf  eine
(Nr.  3448—8450)  In--
        <pb n="402" />
        —  348  —

Invalidenversorgung  aber  keinen  Anspruch  haben,  wird  vom  1.  Januar  d.  J.
ab  auf  20  Mark  monatlich  erhöht.

K.  2.

Bei  Bewilligung  von  Unterstützungen  bis  zu  dem  angegebenen  Maximalsatze
  gewährt,  so  lange  die  etatsmäßigen  Mittel  zur  gleichmäßigen  Berücksichtigung
der  sämmtlichen  vorhandenen  hülfsbedürftigen  Veteranen  nicht  ausreichen)  die
Kröbere  Hülfsbedürftigkeit  und,  wo  diese  gleich  ist,  das  höhere  Lebensalter  den

orzug.
g.  3.

Mit  der  Ausführung  dieses  Gesetzes  werden  der  Finanzminister,  der  Minister
des  Innern  und  der  Kriegsminister  beauftragt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Wildbad  Gastein,  den  1.  August  1876.

.  S.)  Wilhelm.

Fürst  v.  Bismarck.  Camphausen.  Gr.  zu  Eulenburg.  Leonhardt.
Falk.  v.  Kameke.  Achenbach.  Friedenthal.  Hofmann.

 

(Nr.  8450.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  17.  Juli  1876.,  betreffend  die  Aenderung  des  Tarifs,
nach  welchem  die  Abgabe  für  das  Befahren  des  Bromberger  Kanals  zu
erheben  ist.

A#ul  Ihren  Bericht  vom  14.  Juli  d.  J.  will  Ich  genehmigen,  daß  die  zusätzliche
Vorschrift  Nr.  5  zu  dem  Tarif  vom  29.  Mai  1872.,  nach  welchem  die  Abtabe
für  das  Befahren  des  Bromberger  Kanals  zu  erheben  ist  (Gesetz=  Samml.  1872.
S.  542.),  in  Fortfall  kommt.

Schloß  Mainau,  den  17.  Juli  1876.
Wilhelm.

Für  den  Finanzminister  und  für
Handel,  Gewerbe  und  öffentli

Hofmann.

An  die  Minister  der  Finanzen  und  für  Handel,  Gewerbe  und
öffentliche  Arbeiten.

en.  Minister  für

je  Arbeiten:

 

——  —
)

(Nr.  8451.)
        <pb n="403" />
        —  349  —

(Nr.  8451.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  24.  Juli  1876.,  betreffend  Abänderung  einiger  Bestimmungen
  des  Tarifs  vom  30.  Dezember  1874.,  nach  welchem  das  Hafengeld
in  Memel  und  die  Abgaben  für  die  Benutzung  der  besonderen  Anstalten
daselbst  zu  erheben  find.

Ar#  Ihren  Bericht  vom  20.  d.  M.  genehmige  Ich  hierdurch,

1)  daß  an  die  Stelle  der  Bestimmung  B.  —  Beim  Löschen  oder  Einnehmen
  des  Ballastes  —  des  Tarifs  vom  30.  Dezember  1874.,  nach
welchem  das  Hafengeld  in  Memel  und  die  Abgaben  für  die  Benutzung
der  besonderen  Anstalten  daselbst  zu  erheben  sind  (Gesetz=  Samml.  von
1875.  S.  8.),  folgende  Bestimmung  tritt:

B.  Für  das  Fortschaffen  des  gelöschten  Ballastes,  welches  einem
Ballast-  Fuhrunternehmer  zusteht,  sind  diejenigen  Sife  zu  entrichten,
  welche  in  dem  mit  ihm  geschlossenen  Kontrakt  eAgelett  sind
und  gegen  deren  Entrichtung  derselbe  au,.  die  zum  Löschen  des
Ballastes  nöthigen  Karren,  Planken  und  Gestelle  ohne  besondere
Vergütung  herzugeben  hat.  Der  Kontrakt  kann  in  dem  Dienstlokale
  der  Hafenpolizei-Kommission  eingesehen  werden.
Anmerkung.  Von  Fahrzeugen,  die  mit  Ladung  und  Ballast
eingehen,  ist,  wenn  erstere  nicht  über  200  Zentner  Gewicht
beträgt,  das  Ballastfuhrgeld  voll  nach  dem  Raumgehalt
des  Sistca  anderenfalls  aber  nur  nach  dem  nach  Abzug
des  Raumgehalts  der  Ladung  verbleibenden  Nettoraum  des
Schiffes  zu  entrichten;
2)  daß  die  Bestimmung  unter  II.  —  Brückenöffnungsgeld  —  2.  des
Anhangs  t  dem  Hafengeldtarif  für  den  Hafen  von  Memel,  enthaltend
  die  Abgaben  für  die  Hahrt  in  den  Binnengewässern  (Gesetz-Samml.
von  1875.  S.  13.),  dahin  geändert  wird:
Für  das  Oeffnen  der  Drehbrücke  über  den  Verbindungskanal
zwischen  der  Dange  und  dem  Festungsgraben  von  jedem  eingehenden

  Fahrzeage  bei  einem  Raumgehalte
a)  von  mehr  als  400  Kubikmeter  .  .  .  50  Pf.
b)  von  mehr  als  120  Kubikmeter  bis  einschließlich
400  Kubikmetttrr  .  .  .  .  .  ..  25
c)  von  120  Kubikmeter  und  weniger  10

Wildbad  Gastein,  den  24.  Juli  1876.  #
Wilhelm.

Für  den  Minister  für  Handel,  Gewerbe
½  «  und  öffentliche  Arbeiten:
Gr.  zu  Eulenburg.  Hofmann.
An  die  Minister  der  Finanzen  und  für  Handel,  Gewerbe  und
öffentliche  Arbetten.

Für  den  Finanzminister:

 

(r.  8451—8452.)  (Nr.  8452.)
        <pb n="404" />
        (Nr.  8452.)  Tarif,  nach  welchem  die  Abgaben  für  die  Benutzung  des  Winterhafens  in  Memel
zu  erheben  sind.  Vom  24.  Juli  1876.
A,  Hafengeld  wird  entrichtet:
I.  von  Schiffen  für  jedes  Kubikmeter  Netto-Raumgehalt:
1)  von  Seeschiffen

a)  mit  Lodnnnnnnngggagaa  .  ......  2  P.
b)  mit  Ballast  oder  ler.  1
2)  von  Binnenfahrzeugen,  beladen  oder  unbeloaden  1

Anmerkung.  Die  Sätze  zu  I.  1.  und  2.  find  zu  entrichten  für  jede
dreißigtägige  Benutzung  des  Winterhafens)  wobei  jede  angefangenen
30  Tage  ga  voll  gerechnet  werden.  Verweilt  ein  Fahrzeug  über
90  Tage  im  Winterhafen,  so  bleibt  es  für  die  fernere  Beil
Abgabe  befreit.

II.  von  Prahmen  für  jeden  Tag:
a)  belden  .  ..  5  Pf.
b)  ler  ».................  2s

III.  von  Balken  und  Rundholz  jeder  Art:

1)  wenn  sie  zur  Ladung  eines  im  Wierbafen  liegenden  Schiffes
bestimmt  sind,  bei  einer  Anzahl  von  mehr  als  Einhundert  zu
derselben  Ladung  gehörigen  Hölzer,  für  jedes  über  Einhundert
vorhandene  Stück  für  jeden  gccgg  .  ...  1

2)  in  allen  anderen  Fällen  für  jedes  Stück  und  für  jeden  Tag.2

A#merkung.  Die  Sätze  zu  II.  und  III.  gelten  nur  für  die  ersten
30  Tage  der  Lagerung  im  Winterhafen.  Fur  jeden  Tag  nach  Ablauf
dieser  Frist  ist  eine  Abgabe  von  der  doppelten  Ht  des  entsprechenden
Tarissatzes  zu  entrichten.

von  der

Befreiungen.

Von  Entrichtung  der  Abgabe  sind  befreit:

1)  Fahrzeuge,  sowie  Balken  und  Rundholz,  welche  Königliches  oder  Eigenthum
  des  Deutschen  Reiches  oder  des  Preußischen  Staates  sind;

2)  Boote  und  Handkähne,  welche  zu  den  der  Abgabe  unterliegenden  Schiffen
gehören;

3)  Prahme,  welche  Behufs  Beladung  oder  Entlöschen  der  dort  liegenden
Schiffe  in  den  Winterhafen  kommen.  3
u-
        <pb n="405" />
        —  351  —

Zusaͤtzliche  Bestimmungen.

Unter  dem  Raumgehalt  der  Fuhrzeuge  ist  der  nach  der  Schissstermessunge,
Ordnung  vom  5.  Juli  1872.  ermittelte  Netto-Raumgehalt  zu  verstehen.  o
zur  Anwendung  des  Tarifs  die  Reduktion  von  Dgsahigkeit  oder  Ladungsgewicht
  auf  Raumgehalt  erforderlich  wird,  sind  für  alle  Fahrzeuge  zehn  Zentner
gleich  einem  Kubikmeter  Netto-Raumgehalt  anzunehmen.

Gegeben  Wildbad  Gastein,  den  24.  Juli  1876.

(L.  S.)  Wilhelm.

Für  den  Minister  für  Handel,
und  öffentliche  Arbeiten:

Gr.  zu  Eulenburg.  Hofmann.

Für  den  Finanzminister:

 

(Nr.  8453.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  2.  August  1876.,  betreffend  die  Uebertragung  der  Verwaltung
  und  des  Betriebes  der  Halle  Sorau-Gubener  Eisenbahn  auf  die
Königliche  Direktion  der  Niederschlesisch  Märkischen  Eisenbahn  und  die  Errichtung
  einer  Königlichen  Eisenbahnkommission  für  die  Letztere  mit  dem  Sitze
in  Halle.

A##  den  Bericht  vom  26.  Juli  d.  J.  ermächtige  Ich  Sie,  die  in  Folge  des
Gesetzes  vom  17.  Juni  d.  J.,  betreffend  die  Uebernahme  einer  Zinsgarantie  des
Staates  für  Prioritätsanleihen  der  Halle-Sorau-Gubener  Sitirhegeillonn
bis  auf  Höhe  von  29,730,000  Mark  (Gesetz  Samml.  S.  162.),  vom  I.  Januar
1877.  ab  auf  den  Staat  übergehende  Verwaltung  und  den  Betrieb  der  Halle-Sorau-Gubener
  Eisenbahn  der  Direktion  der  Niederschlesisch-Märkischen  Eisenbahn
zu  übertragen  und  für  die  Letztere  eine  Eisenbahnkommission  mit  dem  Sitze  in
Lale  nach  Maßgabe  der  in  Meinem  Erlasse  vom  28.  September  1872.  (Gesetzamml.
  S.  637.)  gegebenen  Bestimmungen  zu  errichten.

Wildbad  Gastein,  den  2.  August  1876.  #
Wilhelm.

Für  den  Minister  für  Handel,  Gewerbe
und  öffentliche  Arbeiten:
Hofmann.
An  den  Mi  ister  für  *r*  Gewerbe  und
öffentliche  Arbeiten.

 

(Xr.  8452—8453.)  Be-
        <pb n="406" />
        —  352  —

Bekanntmachung.

N%  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872.  (Gesetz  Samml.  S.  357.)
sind  bekannt  gemacht:

1)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  13.  März  1876.  und  das  durch  denselben
zenchmigte  neue  Statut  der  Magdeburger  Privatbank  durch  das  Amtslatt
  der  Königl.  Negierung  *r  Magdeburg  Nr.  29.  S.  199.  bis  204.,
ausgegeben  den  15.  Juli  1876.;

2)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  15.  Mai  1876.)  betreffend  die  Verleihung
der  fiskalischen  Porrechte  an  die  Gemeinde  Lienen  im  Kreise  Tecklenbur
bezüglich  der  in  ihrem  Bezirke  liegenden  Strecke  der  Chaussee  von  Len  ernch
über  Lienen  bis  zur  Grenze  der  Provinz  Hannover,  durch  das  Amtsblatt
  der  Königlichen  Regierung  zu  Münster  Nr.  32.  S.  175.)  ausgegeben
den  5.  August  1876.

3)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  22.  Mai  1876.,  betreffend  die  Anwendung
des  Enteignungsrechts  in  Beziehung  auf  die  zum  Erweiterungsbau  des
fiskalischen  Hafens  zu  Intschede  an  der  Weser,  Amt  Verden,  erforderlichen
  Grundstücke,  durch  das  Stader  Tageblatt,  amtlichen  Anzeiger  für
den  Landdrosteibezirk  Stade  Nr.  694.,  erste  Seite,  vom  15.  Juni  1876.;

4)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  7.  Juni  1876.)  betreffend  die  Genehmigung
des  Statuts  der  in  Eisleben  domizilirten  „Mansfeldschen  Kupferschiefer
bauenden  Gewerkschaft“)  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
t  Merseburg  Nr.  30.,  erste  Beilage,  S.  1.  bis  6.,  ausgegeben  den
2.  Juli  1876.;

5)  das  am  7.  Juni  1876.  Allerhöchst  vollzogene  Privilegium  wegen  Ausabe
  auf  jeden  Inhaber  lautender  Obligationen  der  Stadt  Staßfurt  zum

etrage  von  360,000  Reichsmark,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Reirrung
  zu  Magdeburg  Nr.  31.  S.  223.  bis  225.)  ausgegeben  den
9.  Juli  1876.;

6)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  12.  Juni  1876.,  betreffend  die  Anwendung
des  Enteignungsrechts  auf  die  zum  Neubau  einer  massiven  Brücke  über
die  Lahn  im  Aa#ge  der  Kassel-Frankfurter  Straße  bei  Cölbe  im  Kreise
Marburg  erforderlichen  Grundstücke,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.
Regierung  zu  Kassel  Nr.  34.  S.  185.,  ausgegeben  den  22.  Juli  1876.;

7)  der  am  16.  Juni  1876.  Allerhöchst  vollzogene  Tarif,  nach  welchem  das
Fährgel  für  die  Benutzung  der  Peene-Fähranstalt  zu  Stolp,  im  Kreise
nklam,  bis  auf  Weiteres  8  erheben  ist,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.
Regierung  zu  Stettin  Nr.  32.  S.  169.,  ausgegeben  den  11.  August  1876.

 

Redigirt  im  Bürean  des  Staats-Ministerinms.
Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-  Hofbuchdruckerei
K  v.  Decker).
        <pb n="407" />
        —  353  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

 

Tr.  25.

 

Juhalt:  Gesetz,  betreffend  den  Austritt  aus  den  jüdischen  Synagogengemeinden,  S.  363.  —  Bekanntmachung
  der  nach  dem  Gesetz  vom  10.  April  1872.  durch  die  Regierungs-=  Amtsblätter  publizirten
landesherrlichen  Erlasse,  Urkunden  2c.,  S.  a66.

 

(Nr.  8454.)  Gesetz,  betreffend  den  Austritt  aus  den  jüdischen  Synagogengemeinden.  Vom
28.  Juli  1876.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  rP
wereninn,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,  was

olgt:
s.  1.

Es  ist  jedem  Juden  gestattet,  ohne  Austritt  aus  der  jüdischen  Religions-=gemeinschaft
  Cen  Judenthume)  wegen  religiöser  Bedenken  aus  derjenigen  jüdischen
Synagogengemeinde  (jüdischen  Kultusgemeinde,  religiösen  jüdischen  Gemeinde,
israelitischen  Reli  ionsgemeinde)  auszutreten,  welcher  er  auf  Grund  eines  Gesetzes,
eines  Gewohnheitsrechts,  oder  einer  Verwaltungsvorschrift  angehört.

Ein  Jude,  welcher  von  dieser  Befugniß  Gebrauch  gemacht  hat,  wird  bei
Verlegung  seines  Wohnsitzes  in  den  Bezirk  einer  andern  Synagogengemeinde
nicht  Mitglied  dieser  Gemeinde,  wenn  er  derselben  vor  oder  bei  seinem  Einzuge
eine  schriftliche  dahin  gerichtete  Erklärung,  daß  er  nicht  Mitglied  der  Gemehsße
werden  wolle,  abgiebt.  62
Der  Austritt  aus  einer  Synagogengemeinde  (jüdischen  Kultusgemeinde  2c.
§.  1)  mit  bürgerlicher  Wirkung  erfolgt  dadurch,  daß  der  Austretende  in  Person
vor  dem  Richter  seines  Wohnorts  den  Austritt  unter  Hinzufügung  der  Versicherung
  erklärt,  daß  solcher  auf  religiösen  Bedenken  beruhe.

s  Der  Aufnahme  der  Austrittserklärung  muß  ein  hierauf  gerichteter  Antrag
vorangeheil.  Derselbe  ist  durch  den  Richter  dem  Vorstande  der  betreffenden.
Synagogengemeinde  ohne  Verzug  bekannt  zu  machen.  Die  Aufnahme  der  Austrittserklärung
  findet  nicht  vor  Ablauf  von  vier  Wochen  und  spätestens  innerhalb
sechs  Wochen,  nach  Eingang  des  Antrags,  zu  gerichtlichem  Protokolle  statt.
Abschrift  des  Protokalls  ist  dem  Vorstande  der  Synagogengemeinde  zuzustellen.
Eine  Bescheinigung  des  Austritts  ist  dem  Ausgetretenen  4P  Belangen  zu  ertheilen.

Jahrgang  1876.  (Nr.  8454.)  51  S.  4.

Ausgegeben  zu  Berlin  den  1.  September  1876.
        <pb n="408" />
        —  354  —

S.  4.
Als  Kosten  des  Verfahrens  werden  nur  Abschriftgebühren  und  baare
Auslagen  in  Ansatz  gebracht.  "
5

Die  in  den  vorstehenden  Bestimmungen  dem  Richter  beigelegten  Verrichtungen
  werden  im  Bezirke  des  Appellationsgerichtshofes  zu  Köln  durch  den
Friedensrichter,  im  Gebiete  der  ehemals  freien  Stadt  Frankfurt  a.  M.  durch  die
zweite  Abtheilung  des  Stadtgerichts  daselbst  wahrgenommen.

.  6.

Die  Austrittserklärung  bewirkt,  daß  der  Ausgetretene

1)  an  den  Rechten,  welche  den  Mitgliedern  der  Spynaßogengemeinden  als
solchen  zustehen,  vom  Tage  der  Erklärung  ab  nicht  mehr  Theil  zu
nehmen  hat,  und

2)  zu  Leistungen,  welche  auf  der  wessenichen  Angehörigkeit  #  Synagogenemeinde

  beruhen,  oder  welche  hinsichtlich  der  dieselbe  beaufsichtigenden
eamten  durch  Gesetz  oder  Verwaltungsvorschrift  allgemein  den  Juden
eines  bestimmten  Bezirks  auferlegt  sind,  vom  Schlusse  des  auf  die  Austrittserklärung
  folgenden  Kalenderjahres  ab  nicht  mehr  verpflichtet  wird.

Der  Ausgetretene  hat  jedoch  zu  folgenden  Lasten  der  Synagogengemeinde
für  die  dabei  bemerkte  längere  Zeit  noch  ebenso  beizutragen,  als  wenn  er  seinen
Austritt  aus  der  Synagogengemeinde  nicht  erklärt  hätte:

a)  zu  den  Kosten  eines  außerordentlichen  Baues,  dessen  Nothwendigkeit
vor  Ablauf  des  Kalenderjahres,  in  welchem  der  Austritt  aus  der
Spynagogengemeinde  erklärt  wird,  festgestellt  ist,  bis  zum  Ablaufe  des
zweiten  auf  die  Austrittserklärung  folgenden  Kalenderjahres;

b)  zur  Erfüllung  derjenigen  Verpflichtungen  der  Synagogengemeinde,
welche  zur  Zeit  der  Austrittserklärung  dritten  Personen  gegenüber  bereits
  begründet  sind,  für  die  Dauer  dieser  Verpflichtungen,  indessen
längstens  bis  zum  Ablaufe  des  auf  die  Austrittserklärung  folgenden
fündten  Kalenderjahres.  Einnahmen  aus  Grundstücken  müssen  zunächst
zur  Erfüllung  der  Verpflichtungen  verwendet  werden,  welche  aus  dem

Beste  oder  der  Benutzung  derselben  herrühren.  Der  Betrag,  welchen

der  Ausgetretene  t  leisten  hat,  soll  den  Durchschnittsbetrag  der  von
ihm  in  den  der  Austrittserklärung  vorhergegangenen  drei  Kalenderjahren
  geleisteten  Beiträge  nicht  übersteigen.  as  Recht  der  Mitbenutzung
  des  Begräbnißplatzes  der  Synagogengemeinde  und  die  Pflicht
der  Theilnahme  an  den  Lasten,  welche  der  Synagogengemeinde  aus
dem  Begräbnißplatze  erwachsen,  verbleiben  dem  Ausgetretenen  so  lange,
als  ihm  nicht  die  Berechtigung  zusteht,  einen  anderen  Begräbnißplatz
u  benutzen.  Erworbene  Privatrechte  an  Begräbnißstellen  werden
bucch  den  Austritt  nicht  berührt.

Vellegt  der  Ausgetretene  seinen  Wohnsitz  aus  dem  Bezirke  der  Synagogengemeinde
  in  den  Bezirk  einer  anderen  Synagogengemeinde,  so  erlischt,  vorbehaltlich
der  Vorschrift  im  J.  7.,  jede  nach  den  Bestimmungen  unter  Nr.  2.  dem  Ausge-
        <pb n="409" />
        —  355  —

getretenen  obliegende  fernere  Beitragspflicht,  wenn  derselbe  Mitglied  der  Synagogengemeinde
  des  neuen  Wohnortes  geworden  ist.

Leistungen,  welche  nicht  auf  persönlicher  Angehörigkeit  zur  Synagogenemeinde
  beruhen,  insbesondere  auch  sämmtliche  Leistungen  für  Zwecke  der  öffentichen
  jüdischen  Schulen,  jbboch  mit  Ausnahme  der  Religionsschulen  der  Synagogengemeinden,

  werden  durch  die  Austrittserklärung  nicht  berührt.
G.  7.

Die  Bestimmungen  des  für  das  Großherzogthum  Posen  erlassenen  Gesetzes
  vom  24.  Mai  1869.  (Gesetz  Samml.  S.  838.)  über  die  Verpflichtung  der
4  Wohnsitz  verändernden  Mitglieder  einer  Synagogengemeinde  zur  Wblösung
ihres  Antheils  an  den  Kapitalschulden  der  —  sollen  fortan  für  den  Fa
der  ersten  funstigen  Wohnsitzveränderung  im  Sinne  des  "e  2.  des  gedachten  Gesetzes
  auch  auf  diejenigen  Juden  Anwendung  finden,  welche,  ehe  diese  Wohnsitzveränderung
  erfolgt,  aus  der  Synagogengemeinde  ihres  Wohnortes  im  Großherzogthum
  Posen  auf  Grund  des  gegenwärtigen  Gesetzes  ausgetreten  sind.
Die  nach  F.  6.  dieses  letzteren  dem  Ausgetretenen  obliegende  fernere  Beitragsleistung
  erlischt  aber  beim  Eintritte  der  Verpflichtung  desselben  zur  Ablösung
nach  dem  Gesetze  vom  24.  Mai  1869.

.  8.

Vereinigen  sich  die  Ausgetretenen  Behufs  dauernder  Einrichtung  eines  besonderen
  Gottesdienstes,  so  können  denselben  durch  Königliche  Verordnung  die
Rechte  einer  Synagogengemeinde  beigelegt  werden.

KS.  9.
insichtlich  des  Austritts  aus  der  jüdischen  Religionsgemeinschaft  (dem
Judenthume)h  bleibt  es  bei  den  Bestimmungen  des  Gesetzes  vom  14.  Mai  1873.,
betreffend  den  Austritt  aus  der  Kirche.

Die  nach  J.  6.  litt.  b.  des  gegenwärtigen  Gesetzes  den  aus  einer  Synagogengemeinde
  ausgetretenen  Juden  obliegende  besondere  Verpflichtung  wird  durch
den  nachträglichen  Austritt  derselben  aus  dem  Judenthume  aufgehoben.

g.  10.

Alle  diesem  Gesetze  entgegenstehenden  Bestimmungen  werden  hierdurch  außer

Kraft  gesetzt.  en

Der  Minister  des  Innern  und  der  Minister  der  geistlichen,  Unterrichtsund
  Medizinal-Angelegenheiten  sind  mit  der  Ausführung  dieses  Gesetzes  beauftragt.
gletundich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Wildbad  Gastein,  den  28.  Juli  1876.
(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  v.  Bismarck.  Camphausen.  Gr.  zu  Eulenburg.  Leonhardt.
Falk.  v.  Kameke.  Achenbach.  Friedenthal.  Hofmann.

 

(r.  8454.)  Be-
        <pb n="410" />
        —  356  —
Bekanntmachung.

N%  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872.  (Gesetz  Samml.  S.  357.)
sind  bekannt  gemacht:

1)  der  am  26.  Juni  1876.  Allerhöchst  vollzogene  Tarif,  nach  welchem  die
Abgabe  für  Benutzung  des  Tollense-Ueberganges  bei  Osten,  Kreis  Demmin,
  bis  auf  Weiteres  zu  erheben  ist,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.
Regierung  zu  Stettin  Nr.  31.  S.  165.,  ausgegeben  den  4.  August  1876.;

2)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  29.  Juni  1876.,  betreffend  die  in  Abänderung
des  §J.  25.  Absatz  4.  des  Pferdeaushebungs-Reglements  vom  12.  Juni
1875.  erfolgte  anderweite  Festsetzung  der  Ressekasten  und  Tagegelder  der
landräthlichen  Sürraugehüfen,  welche  außerhalb  des  Kreisortes  bei  der
Musterung  des  Pferdebestandes  und  bei  der  Aushebung  der  Mobilmachungspferde
  mitwirken,  durch  das  Amtsblatt  für  Hannover  Nr.  35.
S.  293.)  ausgegeben  den  18.  August  1876.;

3)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  5.  Juli  1876.,  betreffend  den  chausseemäßigen
Ausbau  der  die  Fortsetzung  der  Straße  von  Stetten  über  Owingen,
Regierungsbezer  igmaringen,  bis  zur  Württembergischen  Landesgrenze
in  der  Richtung  auf  Balingen  bildenden  Straßenstrecke  bis  zur  Hchingent
Balingener  Chaussee  zwischen  Steinhofen  und  Engstlatt  und  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  bezüglich  der  zu  diesem  Bau  auf  Preußischem
Gebiet  asordeklichen  Grundstücke,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.
Regierung  zu  Sigmaringen  Nr.  32.  S.  129./130.,  ausgegeben  den
11.  August  1876.;

4)  das  am  12.  Juli  1876.  Allerhöchst  wolhogene,  Privilegium  wegen  Ausgabe
  auf  jeden  Inhaber  lautender  Ob  Pigstionnen  der  Stadt  8s  zum
etrage  von  450,000  Mark,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung

zu  Wiesbaden  Nr.  32.  S.  239.  bis  241.)  ausgegeben  den  10.  August  1876.;

5)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  26.  Juli  1876.  und  der  durch  denselben  genehmigte
  dritte  Nachtrag  zu  den  Statuten  der  Feuerschaden-Versicherungsgesellschaften
  für  die  Städte  und  Flecken  und  für  das  platte  Land  des
Fürstenthums  Ostfriesland  und  des  Harrlinger  Landes  zu  Aurich,  durch
das  Amtsblatt  für  Hannover  Nr.  35.  S.  293./294.)  ausgegeben  den
18.  August  1876.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staats-Ministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-  Hofbuchdruckerei
(K.  v.  Decker).
        <pb n="411" />
        —  357  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  26——

 

Jubalt:  Gesed,  betreffend  die  Ablösung  der  Reallasten  im  Gebiete  des  Regierungsbezirks  Cassel,  ausschlleßlich
der  zu  demselben  gehörigen  vormals  Großherzeglich  Hessischen  Gebietstheile,  S.  367.  —  Gesetz  wegen
Ergänzung  beziehungsweise  Abänderung  der  Verordnung  vom  13.  Mai  1867.,  betreffend  die  Ablösung
der  Servituten,  die  Theilung  der  Gemeinheiten  und  die  Jusammenlegung  der  Grundstücke  für  das
vormalige  Kurfürstenthum  Hessen  (Gesetz.  Samml.  S.  716.),  S.  366.  «

 

(Nr.  8456.)  Gesetz,  betreffend  die  Ablösung  der  Reallasten  im  Gebiete  des  Regierungsbezirks
Cassel,  ausschließlich  der  zu  demselben  gehörigen  vormals  Großherzoglich
Hessischen  Gebietstheile.  Vom  23.  Juli  1876.

Wir  Wilhelm,)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  1c.
verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,  für
das  Gebiet  des  Re  ienungsgegirse  Cassel,  ausschließlich  der  zu  demselben  gehörigen
  vormals  Großherzoglich  Hessischen  Gebietstheile,  was  folgt:

K.  1.

Die  Wlösung  der  auf  Grundstücken  oder  Gerechtigkeiten  zur  Zeit  noch
Fustee  beständigen  Abgaben  und  Leistungen  (Reallasten)  findet  nach  den  Vorchriften
  dieses  Gesetzes  statt.

Den  Bestimmungen  desselben  unterliegen  auch  diejenigen  Leistungen  des
früheren  Obereigenthümers  oder  sonstigen  Berechtigten,  welche  nicht  in  Gemäßeit
  der  S§.  2.  und  5.  des  Kurhessischen  Gesetzes  vom  26.  August  1848.  über
siße  Auseinandersetzung  der  Lehns-,  Meier=  und  anderer  gutsherrlicher  Verhältnisse
  (Kurhessische  Gesetz  Samml.  Seite  67.)  gleichzeitig  mit  den  erloschenen
Leistungen  des  Verpflichteten  weggefallen  sind.

.  2.

Ausgeschlossen  von  der  Anwendung  dieses  Gesetzes  bleiben:

1)  diejenigen  Leistungen,  welche  auf  nicht  zu  vollem  Eigenthum  besessenen
Grundstücken  oder  Gerechtigkeiten  für  den  Obereigenthümer  (Lehnsherrn,
  Erbverleiher  2c.)  haften;

2)  die  öffentlichen  Lasten  mit  Einschluß  der  Gemeindelasten,  Gemeindeabgaben
  und  Gemeindedienste,  sowie  der  auf  eine  Entwässerungs.,
Wald-  oder  ähnliche  Genossenschaft  sich  beziehenden  Lasten.

Jahrgang  1876.  (Nr.  8455.)  52  Auf

Ausgegeben  zu  Berlin  den  6.  September  1876.
        <pb n="412" />
        —  358  —

Auf  die  sogenannten  Wasserzinsen,  welche  für  die  urkundlich  und
dauernd  verliehene  Benutzung  der  Wasserkraft  in  öffentlichen  Gewässern
u  entrichten  sind,  sowie  auf  diejenigen  Abgaben  und  Leistungen,  welche
en  Gemeinden  und  den  gedachten  Genosfenschaften  aus  Privatrechtsverhältnissen
  zustehen,  findet  dieses  Gesetz  Anwendung;

3)  die  Abgaben  und  Leistungen  zur  Erbauung  oder  Unterhaltung  von
Kirchen.,  Pfarr-,  Küster=  und  Schulgebäuden,  sofern  dieselben  nicht
als  Lasten  oder  Gegenleistungen  auf  ablösbaren  Reallasten  ruhen;

4)  die  im  Titel  I.  des  Gesetzes  vom  17.  März  1868.  (Gesetz-Samml.
S.  249.)  für  ablösbar  erklärten  gewerblichen  Berechtigungen  und
die  nach  dem  Gesetze  vom  I7.  Dezember,  1872.  (Gesetz=  Samml.
S.  717.)  ablösbaren,  auf  den  Betrieb  des  Abdeckereigewerbes  bezüglichen
  Berechtigungen;

5)  die  auf  die  Königlich  Bayerischen  Grundrenten-Ablösungskassen  in
Folge  des  Bayerischen  Gesetzes  vom  4.  Juni  1848.  (Bayerisches  Gesetzblatt
  S.  122.)  übergegangenen  und  im  F§..  9.  des  zum  Vollzuge  des
Friedensvertrages  vom  22.  August  1866.  zwischen  Preußen  und  Bavern
abgeschlossenen  Rezesses  erwähnten  Gefälle.

S.  3.

Die  Auseinandersetzung  erfolgt  sowohl  auf  den  Antrag  des  Berechtigten,
als  auch  auf  den  Antrag  des  Verpflichteten.

Gemeinschaftliche  Besitzer  eines  berechtigten  oder  verpflichteten  Grundstücks
können  nur  zemeinschaftlich  die  Auseinandersetzung  beantragen;  die  nach  den
Antheilen  zu  berechnende  Minderzahl  der  Besitzer  muß  sich  dem  wegen  der  Auseinandersetzung
  gefaßten  Beschlusse  der  Mehrheit  unterwerfen.

Die  Provokation  auf  Ablösung  Seitens  des  Verpflichteten  muß  stets  sämmtliche
  Reallasten  umfassen,  welche  auf  seinen  Grundstücken  innerhalb  desselben
Gemeindeverbandes  oder  Gutsbezirkes  haften.

Die  Provokation  auf  Ablösung  Seitens  des  Berechtigten  muß  stets  alle
Reallasten  umfassen,  welche  für  ihn  auf  den  Grundstücken  desselben  Gemeindeverbandes
  haften.

Sind  mit  den  Provokaten  Grundbesitzer  einer  anderen  Gemeinde  zum
Naturalfruchtzehnt  oder  zu  Diensten  gemeinschaftlich  verpflichtet,  so  muß  der
Berechtigte  seine  Provokation  zugleich  auch  gegen  die  Grundbesitzer  dieser  Gemeinde
  binsichtlich  aller  auf  deren  Grundstücken  für  ihn  haftenden  Reallasten
richten.  Die  Ablösbarkeit  ist  ohne  Rücksicht  auf  frühere  Willenserklärungen,
Verjährung  oder  Judikate  nach  den  Vorschriften  dieses  Gesetzes  zu  beurtheilen.

Die  Zurücknahme  einer  angebrachten  Provokation  ist  unzulässig.

S.  4.

Behufs  der  Ablösung  der  gegenseitigen  Berechtigungen  und  Verpflichtungen
ist  zunächst  der  jährliche  Geldwerth  der  Leistungen  und  Gegenleistungen  zu  ermitteln,
  wobei  —  in  Ermangelung  einer  anderweiten  Vereinbarung  der  Betheiligten
  —  die  Bestimmungen  der  99#.  5.  bis  14.  zu  beachten  sind.  #
        <pb n="413" />
        —  359  —

S.  5.

Abgaben  in  Getreide  und  sonstigen  Feldfrüchten,  welche  einen  allgemeinen
Marktpreis  haben,  sind  nach  demjenigen  Martini-Marktpreise  zu  berechnen,
welcher  sich  im  Durchschnitt  der  letzten  24  Jahre  vor  Anbringung  der  Provokation
  ergiebt,  wenn  die  zwei  theuersten  und  die  zwei  wohlfeilsten  von  diesen
Jahren  außer  Ansatz  bleiben.  Unter  Martini-Marktpreis  wird  der  Durchschnittspreis
  derjenigen  15  Tage  verstanden,  in  deren  Mitte  der  Martinitag  fällt.

Die  Marktplätze  werden  durch  den  Minister  für  die  landwirthschaftlichen
Angelegenheiten  nach  Anhörung  des  kommunalständischen  Verwaltungsausschusses
für  den  Regierungsbezirk  Cassel  festgesetzt.

Die  Purchschncs.Markpreiss  werden  alljährlich  durch  das  Amtsblatt  bekannt
  gemacht.

F.  6.

Sind  für  andere  Naturalabgaben,  Dienste  und  Leistungen,  und  zwar  für
jährlich  wiederkehrende  während  der  letzten  zehn  Jahre,  für  die  in  längeren
Perioden  wiederkehrenden  aber  während  der  letzten  zwanzig  Jahre  vor  Anbringung
  der  Provokation  Geldvergütungen  ohne  Widerspruch  bezahlt  und  angenommen
  worden,  so  sind  diese  Vergütungen  und  wenn  sie  innerhalb  der  gedachten
  Zeiträume  gewechselt  haben,  der  Durchschnitt  der  bezahlten  Beträge  der
Feststellung  des  Geldwerthes  dieser  Abgaben  zum  Grunde  zu  legen.

Dasete  gilt  für  Getreide  und  Feldfrüchte,  wenn  der  Durchschnitts-Marktpreis
  (§.  25  nicht  zu  ermitteln  ist,  oder  wenn  dieselben  in  einer  besonderen  Qualität
  zu  liefern  sind.

Der  Jahreswerth  der  Holzabgaben  wird  nach  dem  Durchschnitt  derjenigen
Preise  bestimmt,  welche  für  die  den  Gegenstand  er  Ablösung  bildenden  88
sortimente  in  denjenigen  Forsten,  aus  welchen  die  Abgaben  zu  leisten  find,  während
  der  der  Anbringung  der  Provokation  vorhergegangenen  fünf  Jahre  in  den
öffentlichen  Holzversteigerungen  erzielt  worden  sind.

K.  7.

Kann  der  jährliche  Geldwerth  nach  den  Bestimmungen  der  I#.  5.  und  6.
nicht  ermittelt  werden,  so  wird  derselbe  durch  Schiedsrichter  festgestellt.

In  Ansehung  solcher  Gegenstände,  deren  Güte  eine  verschiedene  sein  kann,
ist,  wenn  darüber  nicht  urkundlich  etwas  Anderes  bestimmt  worden,  bei  der
Shtung  davon  auszugehen,  daß  die  Abgabe  in  der  mittleren  Güte  zu  entrichten
  sei.

Bei  allen  denjenigen  Abgaben  und  Leistungen,  welche  sich  nach  dem  Bedürfnisse
  des  Berechtigten  richten,  ist  der  Jahresbetrag  derselben  nach  dem  nachhaltigen
  Durchschnittsbedarfe  des  Berechtigten  durch  Schiedsrichter  zu  ermessen.

.  8.
Bei  Zehnten  und  anderen  in  Quoten  des  jeweiligen  Naturalertrages  bestehenden
  Abgaben  ist,  soweit  nicht  die  Bestimmungen  des  §.  6.  zur  Anwendung
elangen,  der  Betrag  an  Naturalfrüchten,  welche  der  Berechtigte  im  Durchsönus
  der  Jahre  beziehen  kann,  nach  dem  Zustande  und  der  Werthschaftsant
r.  8455.)  52“  der
        <pb n="414" />
        —  360  —

der  pflichtigen  Grundstücke  zur  Zeit  der  Ablösung  sachverständig  zu  bemessen.

Beim  Getreide  ist  dieser  Ertrag  in  Körnern  und  in  Stroh  besonders  festzusetzen.

K.  5  Der  Geldwerth  der  Naturalfrüchte  bestimmt  sich  nach  den  Vorschriften  der
5.  und  7.

Von  dem  Rohertrage  werden  die  Kosten  in  Abzug  gebracht,  welche  der
Berechtigte  aufwenden  muf,  um  den  Reinertrag  zu  erhalten.

Den  Sachpverständigen  bleibt  überlassen,  zu  beurtheilen,  inwieweit  die  vorzulegenden
  Zehnt-  und  ähnlichen  Register,  Grundsteuerkataster,  sowie  andere  nach
ihrem  Ermessen  einzuziehende  Nachrichten  ohne  Vermessung  und  Bonitirung  für
die  von  ihnen  vorzunehmenden  Feststellungen  ausreichend  bore.

S.  9.

Für  die  Ermittelung  des  Werths  der  Besitzveränderungsabgaben  bei  Veränderungen
  in  der  Person  des  Besitzers  des  verpflichteten  Gutes  sind  drei  Besitzueränderungsfälle
  auf  ein  Jahrhundert  zu  rechnen.

S.  10.

Ist  der  Betrag  der  Besitzveränderungsabgabe  weder  ein  für  alle  Mal,
noch  auch  nach  Prozenten  des  Werthes  oder  Erwerbspreises  des  verpflichteten
Grundstücks  rechtsgültig  bestimmt,  so  wird  der  Durchschnitt  derjenigen  Beträge,
welche  in  den  letzten  Schs  Veränderungsfällen  wirklich  gezahlt  oder  zu  zahlen
gewesen  sind  und  wenn  dies  nicht  ermittelt  werden  kann,  der  Durchschnitt  derlenigen
  Beträge,  welche  bekannt  sind,  als  Einheit  zu  Grunde  gelegt

Besteht  die  Besitzyeränderungsabgabe  in  Prozenten  von  dem  Werthe  oder
Erwerbspreise  des  verpflichteten  Grundstücks,  so  erfolgt  die  Feststellung  des  bei
der  Wlösung  zu  Grunde  zu  legenden  Werthes  oder  Preises  nach  dem  in  Pausch
und  Bogen  durch  Schiedsrichter  zu  schötenden  emeinen  Kaufwerthe.

Ist  der  Betrag  oder  Prozentsatz  der  Besitzveränderungsabgabe  nach  Verschiedenheit
  der  Besitzveränderungsfälle  verschieden,  so  ist  der  Durchschnitt  der
verschiedenen  Beträge  oder  Prozentsätze  als  Einheit  des  Betrages  oder  Prozentsatzes
  der  Besitzveränderungsabgaben  anzusehen.

C.  11.

Der  hundertste  Theil  der  Summe  derjenigen  einzelnen  Beträge,  welche
nach  vorstehenden  Bestimmungen  in  einem  Jahrhundert  zu  entrichten  sein  würden,
bildet  den  Jahreswerth  der  atgulösenden  Besitzveränderungsabgabe.

G.  12.

Von  dem  Zeitpunkte  ab,  an  welchem  eine  Provokation  auf  Ablösung  bei
der  Auseinandersetzungsbehörde  angebracht  wird,  darf  von  denjenigen  Grundstücken,
  auf  welche  sich  die  Provokation  erstreckt,  für  die  später  sich  ereignenden
Besitzveränderungsfälle  die  Besitzveränderungsabgabe  nicht  mehr  gefordert  werden,
dagegen  ist  von  eben  diesem  Zeitpunkte  ab  der  nach  den  vorstehenden  Bestimmungen
  zu  ermittelnde  Jahreswerth  von  den  Verpflichteten  zu  entrichten.

C.  13.

In  den  vormals  Bayerischen  Landestheilen  wird  das  Recht,  Besitzveränderungsabgaben
  bei  denjenigen  Veränderungsfällen  zu  fordern,  welche  auf  irgend

eine
        <pb n="415" />
        —  361  —

eine  Weise  in  herrschender  Hand  eintreten,  ohne  Entschädigung  des  Berechtigten
aufgehoben.
14

Feste  jährliche  Geldabgaben  werden  nach  ihrem  Jahresbetrage  in  Rechnung
t

Ist  eine  feste  Geldabgabe  nicht  alljährlich,  sondern  nach  Ablauf  einer  bestimmten
  Reihe  von  Jahren  zu  entrichten,  so  wird  ihr  Betrag  durch  die  Zahl
dieser  Jahre  getheilt  und  der  Quotient  stellt  alsdann  den  Jahreswerth  der  Abgabe
  dar.

F.  15.

Die  Gegenleistungen,  welche  dem  Berechtigten  dem  Verpflichteten  gegenüber
  obliegen,  werden,  soweit  sie  nach  dem  gegenwärtigen  Gesetze  ablösbar  sind,
nach  den  Vorschriften  der  S#§.  5.  bis  14.  ebenfalls  auf  eine  Jährlichkeit  gebracht.

Der  Ueberschuß,  der  sich  hiernach  bei  der  Aufrechnung  der  jährlichen
Leistungen  und  Gegenleistungen  zu  Gunsten  des  Berechtigten  oder  Verpflichteten
ergiebt,  bildet  den  abzulösenden  jährlichen  Geldwerth.

Wenn  dem  Berechtigten  aus  einem  besonderen  Rechtsgrunde  die  Befugniß
zusteht,  wider  den  Willen  des  Verpflichteten  auf  dessen  Leisungen  u  verzichten
und  sich  dadurch  von  der  Gegenleistung  zu  befreien,  so  hat  es  hierbei  sein  Bewenden.
  1½

Der  in  Gemäßheit  der  §#.  5.  bis  15.  festgestellte  jährliche  Geldwerth  bildet
die  Ablösungsrente.  #n

Diese  Rente  kann  der  Verpflichtete  durch  Baarzahlung  des  achtzehnfachen
Betrages  tilgen.

Die  Zahlung  muß  in  Ermangelung  einer  anderweiten  Einigung  spätestens
im  Ausführungstermine  in  unzertrennter  Summe  erfolgen.

G.  18.

Erklärt  sich  der  Verpflichtete  nicht  vor  dem  Abschlusse  des  Rezesses  bereit,
das  Ablösungskapital  nach  F.  17.  zu  bezahlen)  so  erfolgt  die  Ablösung  und  die
Abfindung  des  Berechtigten  in  Rentenbriefen  zum  zwanzigfachen  Betrage  des
Jahreswerths  durch  Vermittelung  einer  für  den  Regierungsbezirt  Cassel  zu  errichtenden
  Rentenbank,  welche  mit  einer  der  bestehenden  Rentenbanken  vereinigt
werden  kann.  20.)

Will  der  Verpflichtete  die  Ablösung  durch  Baarzahlung  des  achtzehnfachen
Betrages  bewirken,  so  steht  dem  Berechtigten  dennoch  frei,  die  Abfindung  zum
zwanygfachen  Betrage  in  Rentenbriefen  zu  verlangen.

G.  19.

Ausgenommen  von  den  Bestimmungen  der  §§.  17.  und  18.  sind  die  Ablösungsrenten
  (F.  16.),  welche  Kirchen,  Pfarren,  Kustereien,  sonstigen  geistlichen
Instituten,  kirchlichen  Beamten,  öffentlichen  Schulen  und  deren  Lehrern,  höheren
Unterrichts=  und  Erziehungsanstalten,  frommen  und  milden  Stiftungen  oder

##  8455.)  Wohl-
        <pb n="416" />
        —  362  —

Wohlthätigkeitsanstalten,  sowie  den  zur  Unterhaltung  aller  vorgedachten  Anstalten
bestimmten  Fonds  zustehen.  Solche  Renten  können  ohne  Rücksicht  darauf,  ob
die  Provokation  (F.  3.)  von  dem  Berechtigten  oder  von  dem  Verpflichteten  ausgegangen
  ist,

a)  auf  Antrag  des  Verpflichteten  zum  fünfundzwanzigfachen  Betrage,

b)  g  Antrag  des  Berechtigten  zum  zweiundzwanzigzweineuntelfachen

etrage
durch  Kapital  abgelöst  werden.

Die  Abfindun  erfolgt  durch  Vermittelung  der  Rentenbank  (§§.  18.  20.).
Dem  Verpflichteten  Keht  jedoch  frei,  baar  zum  sonfundzwanze  fachen  oder  zweiundzwanzigzweineuntelfachen
  Betrage  abzulösen,  je  nachdem  die  Ablösung  gemäß
  littr.  a.  oder  littr.  b.  dieses  Paragraphen  erfolgt.

Die  Zahlung  des  Ablösungskapitals  ist  in  unzertrennter  Summe  oder  in
vier  aufeinanderfolgenden  einjährigen  Terminen  zu  gleichen,  mindestens  dreihundert
  Mark  betragenden  Theilen  zu  leisten.  Derr  jedesmalige  Rückstand  ist
mit  vier  Prozent  jährlich  zu  verzinsen.

Wird  ein  solcher  Antrag  auf  Kawitalablösun  durch  Vermittelung  der
Rentenbank  oder  Baarzahlung  nicht  gestellt,  so  wird  die  Ablösungsrente  (G.  16.)
fortentrichtet.

g.  20.

Auf  die  zu  errichtende  Rentenbank  (§.  18.)  finden  das  Gesetz  über  die
Errichtung  von  Rentenbanken  vom  2.  März  1850.  (Gesetz=  Samml.  S.  112.
und  das  dasselbe  ergänzende  Gesetz  vom  14.  September  1866.  (Gesetz=  Samm
S.  547.)  mit  folgenden  Maßgaben  Anwendung:

1)  Die  dem  Berechtigten  zu  gewährende  Absindung  wird  in  Rentenbriefen
nach  deren  Neunwerth,  und  soweit  dies  durch  solche  nicht  vollständig
geschehen  kann,  oder  es  von  der  Verwaltung  der  Rentenbank  vorgezogen
wird,  in  baarem  Gelde  geleistet.

2)  Die  im  8.  62.  des  Rentenbankgesetzes  vom  2.  März  1850.  bezeichneten
Ablösungskapitalien  unterliegen,  soweit  sie  dem  Berechtigten  nicht  baar
bezahlt  werden,  der  Bestimmung  des  8.  5.  des  Gesetzes  vom  18.  Dezember
  187  1.,  betreffend  die  Aufhebung  des  Staatsschatzes.

3)  Die  Ueberweisung  von  Abgabenrückständen  auf  die  Rentenbank  nach  Vorschrift
  des  §.  99.  des  Ablösungsgesetzes  vom  2.  März  1850.  ist  unzulässig.

4)  Bei  Ablösungen,  welche  in  Gemäßheit  der  88.  17.  und  18.  dieses
Gesetzes  erfolgen,  bleiben  diejenigen  Bestimmungen,  welche  eine  Herabminderung
  der  Ablösungsrente  auf  neun  Zehntheile  voraussetzen,  außer
Anwendung.

5)  Tritt  die  Vermittelung  der  Rentenbank  im  Falle  des  H.  19.  dieses
Gesetzes  ein,  so  hat  der  Besitzer  des  pflichtigen  Grundstücks  von  dem
Zeitpunkte  der  Rentenübernahme  ab  durch  sechsundfunfi  ein  Zwölftel
Jahre  oder  sechshundertdreiundsiebenzig  Monate  an  die  Rentenbank  eine
Jahresrente  zu  entrichten,  welche  viereinhalb  vom  Hundert  der  an  den
Berechtigten  zu  gewährenden  Abfindung  beträgt;  Renten  oder  ne

eile
        <pb n="417" />
        theile  unter  zehn  Pfennigen  werden  jedoch  von  der  Rentenbank  nicht
übernommen)  vielmehr  wird  der  zweiundzwanzigzweineuntelfache  Betrag
  derselben  von  dem  Besitzer  des  pflichtigen  Grundstücks  unmittelbar
  an  den  Berechtigten  gezahlt.

6)  Die  Vermittelung  der  Rentenbank  findet  nur  statt,  wenn  die  Ablösung
  bei  der  zasirbh  Auseinandersetzungsbehörde  bis  zum  31.  Dezember
  1878.  beantragt  worden  ist.  (F.  3.

Auch  nach  Ablauf  dieser  Frist  kann  der  Berechtigte  sowie  der
Verpflichtete  die  Umwandlung  der  Reallasten  in  Geldrente  nach  den
Bestimmungen  der  §#.  5.  ff.  beantragen.

Dagegen  geht  mit  dem  #blan  derselben  für  den  Berechtigten
die  Befu  l  „Kapitalabfindung  zu  erlangen,  mit  alleiniger  Ausnahme
des  im  F.  27.  Absatz  5.  angegshenn  Falles,  gnzlich  verloren;  der
Verpflichtete  ist  befugt,  die  Ablösungsrente  (§.  16.)  im  Fall  des  F.  19.

mit  dem  fünfundzwan  iesachen  Betrag,  in  allen  übrigen  Fällen  mit

dem  zwanzigfachen  Betrag  durch  Kapital  abzulösen.

g.  21.

Auf  diejenigen  Renten,  welche  dem  Domainenfiskus  als  Berechtigten  zuehen,
  findet  der  §.  64.  des  Rentenbankgesetzes  vom  2.  März  1850.  mit  der
aßgabe  Anwendung,  daß  die  Rente  während  eines  Zeitraumes  von  einundvierzig

  ein  Zwölftel  Jahren  zunnterbrochen  an  den  Fiskus  Seitens  des  Verpflichteten
  zu  entrichten  ist,  wonächst  die  Verbindlichkeit  zur  ferneren  Entrichtung
der  Rente  vollständig  aufhört.

K.  22.

Dem  Domainensiek  wird  die  Befugniß  beigelegt,  die  völlige  Ablösung
der  ihm  in  den  vormals  Bayerischen  Gbieistheilen  zustebenden,  nach  den  seither
  geltenden  Gesetzen  bereits  festgestellten  Ablösungskapitalien  zu  verlangen.

Der  Verpflichtete  kann  alsdann  die  Ablösung  durch  ein  Kapital  bewirken,
welches  in  dem  zweiundzwanzigzweineuntelfachen  Betrage  des  vierprozentigen
Zinses  von  dem  netzeste  ten  Ablösungskapitale  besteht  und  im  Mangel  einer
anderweiten  Einigung  spätestens  im  Ausführungstermine  in  ungetrennter  Summe
bezahlt  werden  muß.

Bei  Zinsbeträgen  von  über  drei  Mark  erfolgt,  wenn  der  Verpflichtete  sich
nicht  vor  dem  Abschlusse  des  Rezesses  zur  Kapitalzahlung  bereit  erklärt,  die  Abfindung
  dadurch,  daß  der  vierprozentige  Zins  des  nach  Vorschrift  des  Bayerischen
  esetes  vom  4.  Juni  1848.  (Bayerisches  Gesetzblatt  S.  98.)  festgestellten
Ablösungskapitals  während  eines  Zeitraums  von  sechsundfunfzig  ein  Zwölftel
Jahren  ununterbrochen  Seitens  des  Verpflichteten  an  den  Fiskus  entrichtet  wird.

Auf  diese  Renten  findet  der  F.  64.  des  Rentenbankgesetzes  vom  2.  März
1850.  (Gesetz  Samml.  S.  112.)  mit  der  Maßgabe  Anwendung,  daß  die  eine
Tilgungsperiode  von  einundvierzig  ein  Zwölftel  Jahren  voraussetzenden  Bestimmungen
  desselben  außer  Anwendung  bleiben.

Den  Vorschriften  dieses  Paragraphen  unterliegen  auch  die  bereits  festgestellten,
  wenngleich  noch  nicht  fälligen  Handlohnsäquivalente.  #m

(Nr.  8455.)  ..
        <pb n="418" />
        —  364  —

5.  23.

Beei  der  Auseinandersetzung  nach  den  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  findet
eine  Ermäßigung  der  Abfindung  wegen  der  den  pflichtigen  Grundstücken  auferlegten
  oder  außzuerlegenden  Grundsteuer  nicht  statt.

K.  24.

Mit  dem  Ausführungstermine  der  Auseinandersetzung,  welcher  beim  Man-—
  der  Einigung  durch  die  Auseinandersetzungsbehörde  bestimmt  wird,  tritt  an
ie  Stelle  der  aufgehobenen  Berechtigungen  das  Recht  auf  die  dafür  festgestellte
Rente  oder  Kapitalabfindung.

Diesem  Rechte  steht  dasselbe  Vorzugsrecht  vor  allen  anderen  an  das  verpflichtete
  Grundstück  geltend  zu  machenden  Privatforderungen  zu)  welches  der
aufgehobenen  Berechtigung  zustand.

KG.  25.

Mit  Ausnahme  fester  Geldrenten  dürfen  Reallasten  im  Sinne  des  F.  1.
einem  Grundstücke  von  jetzt  ab  nicht  auferlegt  werden.

Neu  auferlegte  feste  Geldrenten  ist  der  Verpflichtete  nach  vorgängiger  sechsmonatlicher
  Kündigung  mit  dem  zwanzigfachen  Betrage  abzulösen  berechtigt,  sofern
  nicht  vertagsnäh  etwas  Anderes  bestimmt  ist.  Es  kann  jedoch  vertragsmäßig
  auch  die  Kündigung  nur  während  eines  bestimmten  Zeitraums,  wucher
dreißig  Jahre  nicht  übersteigen  darf,  ausgeschlossen  und  ein  höherer  Ablösungsbetrag,
  als  der  fünfund  wanzigfache  der  Rente,  nicht  festhesegt  werden.  Vertragsmäßige,
  den  Vorschriften  dieses  Paragraphen  zuwiderlaufende  Bestimmungen
  sind  wirkungslos,  unbeschadet  der  Rechtsverbindlichkeit  des  sonstigen  Inhalts
eines  solchen  Vertrages.  K6

Die  Kündigung  von  Kapitalien,  welche  einem  Grundstücke  oder  einer  Gerechtigkeit
  auferlegt  werden,  kann  künftig  nur  während  eines  bestimmten  Zeitraums,
  welcher  dreißig  Jahre  nicht  übersteigen  darf,  ausgeschlossen  werden.

Kapitalien,  wäche  auf  einem  Grundstücke  oder  einer  Gerechtigkeit  angelegt
sind  und  bisher  Seitens  des  Schuldners  unkündbar  waren,  können,  sobald  von
dem  Zeitpunkte  ab,  an  welchem  dieses  Hck  in  Kraft  getreten  ist,  dreißig  Jahre
verslossen,  sind,  mit  einer  sechsmonatlichen  Frist  Seitens  des  Schuldners  gekünigt

  werden.

Diese  Bestimmungen  finden  auf  mit  Korporationsrechten  versehene  Kreditinstitute
  keine  Anwendung.  r

Wemn  bei  Zerstückelungen  von  Grundstücken  die  darauf  haftenden  Reallasten
  weder  durch  Kapital  noch  durch  Vermittelung  der  Rentenbank  abgelöst
werden,  so  bleiben  für  solche  Reallasten  das  Hauptgrundstück  und  die  Trennstücke
  solidarisch  verhaftet.

Stehen  dem  Berechtigten  mehrere  verpflichtete  Grundstücke  mit  solidarischer

barkeit  für  die  demselben  zu  gewährenden  Leistungen  gegenüber,  und  es  hat
bereits  eine  Vertheilung  der  Leistungen  mit  Einwilligung  des  Berechtigten  stattge-
        <pb n="419" />
        —  365  —

gefunden,  so  ist  letztere  auch  für  die  Auseinandersetzung  nach  diesem  Gesetze  in
der  ai  megebend  daß  mit  der  Ausführung  derselben  die  solidarische  Haftbareit
  aufhört.

Ist  eine  solche  Vertheilung  noch  nicht  erfolgt,  so  wird  die  nach  §.  16.  ermittelte
  Rente  nach  Verhältniß  des  Werthes  der  einzelnen  pflichtigen  Grundstücke
  auf  dieselben  unter  Aufhebung  der  Solidarhaft  vertheilt.

Das  Näiliche  gilt  bei  den  nach  der  Auseinandersetzung  eintretenden  Zerstückelungen
  rentepflichtiger  Grundstücke.

Die  Berechtigten  sind  zu  fordern  befugt,  daß  diejenigen  Rentenbeträge,
welche  nach  der  Vertheilung  die  Gesimmtsumme  von  sechs  Mark  jährlich  für
einen  Verpflichteten  nicht  erreichen,  durch  Erlegung  des  zwanzigfachen  oder  im
Falle  des  §.  19.  des  fünfundzwanzigfachen  Baarbetrages  Kbgesef  werden.

Wenn  Grundstücke,  auf  denen  Tilgungsrenten  haften)  zerstückelt  werden,
so  müssen  Rentenbeträge,  welche  nach  der  Vertheilung  der  Rente  weniger  als
drei  Mark  betragen,  auf  Verlangen  der  Direktion  der  Rentenbank  oder  des  Domainenfiskus
  sofort  durch  Kapitalzahlung  nach  den  Vorschriften  des  F.  23.  des
Rentenbankgesetzes  vom  2.  März  1850.  (Gesetz=  Samml.  S.  112.)  abgelöst  werden.

·  §.28.
Die  Kosten  der  Auseinandersetzung,  ausschließlich  der  Prozeßkosten,  sind  zur
einen  Histe  von  dem  Berechtigten,  zur  anderen  von  dem  Verpflichteten  zu  tragen.
ehrere  Berechtigte  oder  mehrere  Verpflichtete  haben  zu  den  sie  betreffenden
Kosten  nach  Verhältniß  des  Werths  der  abgelösten  Reallasten  und  Gegenleistungen
  beizutragen.  &amp;amp;

Für  die  nach  den  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  zu  bewirkenden  Ausseinandersetzungen,
  einschließlich:

a)  der  Festsetzung  der  Entschädigungsforderungen,  welche  .  §S.  2.  und

S.  4.  des  Kurhessischen  Gesetzes  vom  26.  August  1848.  an  die  Stelle
der  dadurch  aufgehobenen  Realberechtigungen  getreten  sind,

b)  der  Regulirung  des  Obereigenthums  und  des  Rechts  auf  Besitzänderungsabgaben
  nach  Artikel  15.  des  Bayerischen  Gesetes  über  die
Aufhebung  der  standes=  und  gutsherrlichen  Gerichtsbarkeit  2c.  vom
4.  Juni  1848.,  sowie  der  Ablösung  des  Lehnsverbandes  nach  dem  diese
betreffenden  Bayerischen  Gesetze  vom  4.  Juni  1848.,

ist  die  Generalkommission  zu  Cassel  die  zuständige  Behörde.

In  Ansehung  der  Rechte  dritter  Personen,  sowie  des  ganzen  Auseinandersetzungsverfahrens
  und  des  Kostenwesens  finden  dieselben  Vorschisten  Anwendung,
welche  in  diesen  Beziehungen  bei  Reallastenablösungen  in  der  Provinz  Wes
falen  gelten.

Für  das  in  dritter  Instanz  vor  dem  Obertribunal  stattfindende  Verfahren
kommt  die  über  das  Verfahren  in  Civilprozessen  für  die  durch  die  Gesetze  vom
20.  September  und  24.  Dezember  1866.  der  Preußischen  Monarchie  einverleibten
Landestheile  ergangene  Verordnung  vom  24.  Juni  1867.  (Gesetz=  Samml.
S.  885.)  zur  Anwendung.

Jahrgang  1876.  (Nr.  8455—8456.)  53  5  30.
        <pb n="420" />
        —  366  —

C.  30.

Die  auf  Grund  des  Kurhessischen  Ge  cärs  vom  20.  Juni  1850.  (Kurhessische
  Gesetz  Samml.  S.  29.)  und  der  die  Ablösung  des  Lehnsverbandes,  sowie
die  Aufhebung  der  standes-  und  gutsherrlichen  Gerichtsbarkeit,  die  Aufhebung,
Firirung  und  Ablösung  von  Grundlasten  betreffenden  Bayerischen  Gesetze  vom
4.  Juni  1848.  (Baye  *i  Gesetzbl.  S.  98.  und  122.)  anhängigen  Ablösungssachen,
  sowie  die  auf  Grund  der  §#§.  2.  und  24.  des  uchesses  Gesetzes  vom
26.  August  1848.  (Kurhessische  Seete  Summ  S.  67.)  schwebenden  Feststellungen
der  an  die  Stelle  der  dadurch  aufgehobenen  Reallasten  getretenen  Entschädigungsforderungen
  gehen  in  der  Lage,  in  welcher  sie  sich  besnden  f,  in  das  neue  Verfahren
  über,  soweit  nicht  bereits  ein  Erkenntniß  erste  Instanz  ergangen  ist.  Im
letzteren  Falle  sind  jene  Angelegenheiten  noch  in  dem  bisherigen  Verfahren  und
von  den  seither  zuständigen  Behörden  zu  Ende  zu  führen.

G.  31.

Mit  der  Musfährung  dieses  Gesetzes  sind  der  Finanzminister  und  der
Minister  für  die  landwirthschaftlichen  Angelegenheiten  beauftragt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Wildbad  Gastein,  den  23.  Juli  1876.

(L.  S.)  Wilhelm.

Camphausen.  Gr.  zu  Eulenburg.  Leonhardt.  Falk.  v.  Kameke.
Achenbach.  Friedenthal.  Hofmann.

 

(Nr.  8456.)  Gesetz  wegen  Ergänzung  beziehungsweise  Abänderung  der  Verordnung  vom
13.  Mai  1867.,  betreffend  die  Ablöfung  der  Servituten,  die  Theilung  der
Gemeinheiten  und  die  Jusammenlegung  der  Grundstücke,  für  das  vormalige
Kurfürstenthum  Hessen  (Gesetz  Samml.  S.  716.).  Vom  25.  Juli  1876.

Wir  Wilhelm,)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  r.
verordnen,  unter  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages,  was  folgt:

Die  Verordnung  vom  13.  Mai  1867.,  betreffend  die  Ablösung  der  Servituten,
  die  Theilung  der  Gemeinheiten  und  die  Jusammenlegung  der  Grundstäcke,
für  das  vormalige  Knrfürstenchum  Hessen  (Gesetz=  Samml.  S.  716.)  wird,  wie
folgt,  ergänzt  beziehungsweise  abgeändert:

Artikel  1.  zu  F.  11,  der  Verordnung.

Der  Jahreswerth  von  Holzsortimenten  wird,  soweit  es  ausführbar,  nach
dem  Durchschnitt  derjenigen  Preise  bestimmt,  welche  für  dieselben  in  der  belasteten
Forst  während  der  der  Werthbestimmung  vorhergegangenen  fünf  Jahre  in  den
öffentlichen  Holpoersteigern  en  erzielt  worden  snd  vVn  auf  diese  Weise  der
Jahreswerth  nicht  zu  ermitteln,  so  wird  derselbe  durch  Sachverständige  abgeschät.
—n
        <pb n="421" />
        —  367  —

Artikel  2.  zu  §.  12.  der  Verordnung.
Der  §.  12.  der  Verordnung  erhält  am  Schluß  folgende  Zusätze:

Die  sogenannten  offenen  und  ständigen  Huten  werden  für  die
Ablösung  der  darauf  haftenden  Weide=  und  Gräsereiberechtigungen  als
Pflanzwaldungen  angenommen,  welche  bei  einer  Pflanzweite  von  zwölf
Metern  Entfernung  zwischen  den  Pflanzlinien  und  vier  Meter  Entfernun
  ischen  den  Stämmen  in  der  Linie  im  mittelmäßigen  Bestande
sich  *r!  en.  Als  offene  und  ständige  Huten  sind  diejenigen  einer
Hutungs-  oder  Gräsereiberechtigung  unterliegenden  Forstflächen  anzusehen,
  bei  welchen  nicht  nachgewiesen  wird,  daß  ein  forstmäßig  benutzter
Holzbestand  innerhalb  eines  Zeitraums  von  vierzi  hren,  vom  Erlaß
der  Verordnung  vom  13.  Mai  1867.  zarickgerre,  sich  darauf  befunden
  hat,  oder  daß  innerhalb  desselben  Zeitraums  Forstkulturen
darauf  bewirkt  sind.

Der  Ablösung  der  Weide-  oder  Gräsereiberechtigung  auf  einer
offenen  und  ständigen  Hute  wird  der  volle  Nutzungswerth  der  Hute
zu  Grunde  gelegt,  wenn  ein  Recht  des  Huteberechtigten,  den  Waldeigenthümer
  von  der  forstmäßigen  Kultur  der  Hulesliche  auszuschließen,
nachgewiesen  werden  kann.

Artikel  3.  zu  §.  14.  der  Verordnung.

Forstgrundstücke,  welche  einer  aus  Gemeindenutzungsberechtigten,  Einwartsberechtigten,
  Nachbarberechtigten,  Markgenossen,  Märkern  oder  gleichartigen  Berechtigten
  bestehenden  Genossenschaft  oder  Klasse  von  Personen  eigenthümlich  gehören
  oder  als  Abfindung  gegeben  werden,  sind  untheilbar.

Von  der  zuständigen  Auseinandersetzungsbehörde  kann  jedoch  die  Theilung
ausnahmsweise  gestatter  werden,  wenn  dieselbe  landwirthschaftlich  nützlich  ist  und
das  Landes-  und  forstpolizeiliche  Interesse  nicht  entgegensteht.

Artikel  4.  zu  F.  15.  der  Verordnung.

Die  Bestimmung:  „daß  die  Absindung  für  Dienstbarkeitsrechte  zur  Mast
in  Feurr  Geldrente  zu  gewähren  und  anzunehmen“  bleibt  bestehen.  Die  übrigen
Bestimmungen  dieses  Paragraphen  werden  aufgehoben.

Artikel  5.  zu  §.  16.  der  Verordnung.
Die  Bestimmungen  des  F.  16.  der  Verordnung  werden  dahin  ergänzt:
Wenn  eine  Berechtigung  zum  Bezuge  von  Holz  einer  Gemeinde
oder  den  im  Artikel  3.  genannten  Berechtigten  zusteht  und  der  Belastete
auf  die  Ablösung  provozirt,  so  ist  die  Mnung  in  bestandenen  Theilen
der  belasteten  Forst  zu  gewähren,  wenn  das  abzutretende  und  das  verbleibende
  Forstland  nach  seinen  örtlichen  Verhältnissen,  nach  seiner  Umgebung
  und  seinem  Umfang  zur  forstwirthschaftlichen  Nutzung  geeignet
leibt.  Die  Abfindung  muß  in  solchem  Fall  einen  nach  den  Grundsätzen
  der  Waldwerthsberechnung  zu  bemessenden  Kapitalwerth  haben,
welcher  dem  ermittelten  zwanzigfachen  Jahreswerth  der  Berechtigung
gleichkommt.
(Nr.  8456.)  Der
        <pb n="422" />
        —  368  —

Der  Belastete  ist  befugt,  auch  Grundstücke  in  anderer  als  forstlicher
  Kulturart,  welche  für  den  Berechtigten  wirthschaftlich  geeignet
sind,  als  Abfindung  zu  gewähren.

Will  der  Be  gaee  nicht  auf  Ablösung  provoziren,  so  kann  er
verlangen,  daß  die  Berechtigungen  zum  Bezuge  von  Holz  auf  ein  mit
der  rechtmäßigen  Benutzung  im  Frhäliniss  stehendes  bestimmtes  Holzdeputat
  fest  gnnt  werden.

Die  Kosten  des  Festsetzungsverfahrens  sind  von  dem  Eigenthümer
der  belasteten  Forst  zu  bestreiten.

In  der  Befugniß  des  Forsteigenthümers,  im  Falle  der  Unzulänglichkeit
  der  Forsten  die  bezügliche  Benutzung  einzuschränken,  wird  durch
die  Felssetzung  nichts  geändert.

Ueber  das  gelieferte  Holz  kann  der  Berechtigte  frei  verfügen.

Artikel  6.

Hinsichtlich  der  forstwirthschaftlichen  Benutzung  des  im  Artikel  3.  erwähnten
Forstgrundes  kommen  die  für  Waldungen  der  Gemeinden  geltenden  gesetzlichen
Bestimmungen  zur  Anwendung.

Artikel  7.

Die  Vorschriften  des  gegemobrtigen  Gesetzes  finden  auch  auf  bereits  eingeleitete
  Ablösungen  Anwendungz  jedoch  behält  es  bei  den  vor  Eintritt  der  rechtsverbindlichen
  Kraft  derselben  in  rechtsbeständiger  Weise  erfolgten  Festsetzungen
über  die  Art  und  Höhe  der  Abfindung  sein  Bewenden.

Binnen  einer  Frist  von  drei  Monaten,  vom  Eintritt  der  rechtsverbindlichen
Kraft  dieses  Gesetzes  an  gerechnet,  können  die  bereits  angebrachten  Provokationen,
soweit  sie  Berechtigungen  betreffen,  auf  welche  der  Artikel  5.  Anwendung  sindet,
von  dem  Provokanten  zurückgenommen  werden.

Die  bis  zur  Zurucknahme  der  Provokation  entstandenen  Regulirungskosten
fallen  der  Staatskasse  zur  Last.

Artikel  8.

Die  Vorschriften  der  Artikel  1.  bis  7.  finden  auch  in  dem  Geltungsbereiche  der
Verordnung  vom  2.  September  1867.  (Gesetz  Samml.  S.  1463.  ff.)  Anwendung.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Wildbad  Gastein,  den  25.  Juli  1876.

(L.  S.)  Wilhelm.

Camphausen.  Gr.  zu  Eulenburg.  Leonhardt.  Falk.  v.  Kameke.
Achenbach.  Friedenthal.  Hofmann.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staats=  Ministeriums.
Gerlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober  Hofbuchdruckerei
(N.  v.  Decker).
        <pb n="423" />
        —  969  —

Gesetz=  Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—  Nr.  27.  —

 

Juhalt:  Geseh,  betreffend  die  Abänderung  der  Gesetze  vom  5.  April  1869.  (Oesetz-Samml.  S.  517.)  und
vom  15.  Februar  1872.  (Gesetz-Samml.  S.  165.),  S.  dao.  —  Gese)h,  betreffend  die  Verwaltung
der  den  Gemeinden  und  öffentlichen  Anstalten  gehörigen  Holzungen  in  den  Provinzen  Preußen,
Brandenburg,  Pommern,  Posen,  Schlesien  und  Sachsen,  S.  373.  —  Gesetz,  betreffend  die  Ablösung
  der  Servituten,  die  Theilung  der  Gemeinheiten  und  die  Zusammenlegung  der  Grundstücke  für
die  Proving  Schleswig.  Holstein  mit  Ausschluß  des  Kreises  Herzogthum  Lauenburg,  S.  377.

 

(r.  8457.)  Gesetz,  betreffend  die  Abänderung  der  Gesetze  vom  5.  April  1869.  (Gesetz=  Samml.
S.  517.)  und  vom  15.  Februar  1872.  (Gesetz  Samml.  S.  165.).  Vom
16.  Juni  1876.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  rc.
brehnen  mit  JZustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,
was  folgt:

S.  1.

Der  §.  19.  des  Gesetzes  vom  5.  April  1869.,  betreffend  Umwandlung  des
Erbleih-,Landsiedelleih-,  Erbzins-,  Erbpachtverhältnisses  in  Eigenthum  und  die
Ablösung  der  daraus  herrührenden  Leistungen  im  Gebiete  des  Regierungsbezirks
Wiesbaden  und  in  den  zum  Regierungsbezirk  Cassel  gebörigen,  vormals  Großherzoglich
  Hessischen  Gebietstheilen  (Gesetz  Samml.  S.  517.),  und  der  F.  11.  des
Gesetzes  vom  15.  Februar  1872.)  betreffend  die  Ablösung  der  Reallasten  im
Gebiete  derselben  Landestheile  (Gesetz  Samml.  S.  165.),  werden  für  diejenigen
Regulirungen  und  Ablösungen)  welche  bis  zum  31.  Dezember  1878.  beantragt
werden,  wie  folgt  abgeändert:

1)  Die  in  den  vorbezeichneten  Paragraphen  festgestellten  Mölösungerenten
lam  der  Verpflichtete  durch  arzahlung  des  18fachen  Betrages
tilgen.

"  Die  Zahlung  muß  in  Ermangelung  einer  anderweiten  Einigung
spätestens  im  Ausführungstermine  in  unzertrennter  Summe  erfolgen.

2)  Erklärt  sich  der  Verpflichtete  nicht  vor  dem  Abschlusse  des  Rezesses
bereit,  das  Ablösungskapital  nach  Nr.  1.  zu  bezahlen,  so  erfolgt  die

Jahrgang  1876.  (r.  3457.)  54  Ab-Ausgegeben

  zu  Berlin  den  12.  September  1876.
        <pb n="424" />
        —  370  —

Ablösung  und  die  Abfindung  des  Berechtigten  in  Rentenbriefen  zum
20fachen  Betrage  des  Jahreswerthes  durch  Vermütelung  einer  für  den
Regierungsbezirk  Wiesbaden  zu  errichtenden  Rentenbank,  welche  mit
einer  der  bestehenden  Rentenbanken  vereinigt  werden  kann  (§.  6.).
Will  der  Verpflichtete  die  Ablösung  durch  Baarzahlung  des
18fachen  Betrages  bewirken,  so  steht  dem  Berechtigten  dennoch  frei,
die  Absindung  zum  20fachen  Betrage  in  Rentenbriefen  zu  verlangen.

3)  Die  Bestimmungen  unter  Nr.  1.  und  2.  finden  auch  auf  bereits  anhängige
  Regulirungen  und  Ablösungen  Anwendung,  sofern  der  letzteren
  nicht  Tchtsbeständige  Festsetzungen  etgegensteßn.

KG.  2.

Die  im  §.  3.  des  vorgedachten  Gesetzes  vom  15.  Februar  1872.  enthaltene
Hestimmung,  wonach  die  auf  Reallasten  beruhenden  Holzabgaben  an  Kirchen,
Pfarren,  Küstereien  und  Schulen  von  der  Anwendung  dieses  Gesetzes  ausgeschlossen
  werden,  wird  aufgehoben.

Es  unterliegen  fortan  die  gedachten  Holzabgaben  nebst  den  damit  verbundenen,
  demselben  Verpflichteten  obliegenden  Anfuhrverbindlichkeiten  den  Bestimmungen
  des  genannten  Gesetzes  mit  solgenden  Maßgaben.

K.  3.

Der  Jahreswerth  der  Holzabgaben  wird  im  Mangel  gütlicher  Einigung
nach  dem  Durchschnitte  derjenigen  Prerr  bestimmt,  welche  für  die  den  Gegenstand
  der  Ablosung  bildenden  Holzsortimente  in  denjenigen  Forsten,  aus  welchen
die  Abgaben  zu  leisten  sind,  während  der  der  Anbringung  der  Provokation
vorhergegangenen  fünf  Jahre  in  den  öffentlichen  Holzpersteigerungen  erzielt
worden  sind.  .

Kann  dieser  Durchschnittspreis  nicht  ermittelt  werden,  so  erfolgt  die  Feststellung
  des  Jahreswerths  durch  Schiedsrichter  nach  Maßgabe  der  Verordnung
vom  30.  Juni  1834.  (Gesetz  Samml.  S.  96.).  In  gleicher  Weise  erfolgt  die  im
letzten  Absatz  des  §F.  6.  des  Gesetzes  vom  15.  Februar  1872.  (Gesetz=  Samml.
S.  165.)  vorgeschriebene  Ermittelung.

G.  4.
Der  nach  F.  3.  festgestellte  Jahreswerth  wird:
1)  wenn  der  Antrag  von  dem  Verpflichteten  ausgeht,  zum  25fachen
Betrage,

2)  wenn  der  Antrag  vom  Berechtigten  ausgeht,  zum  22/  fachen  Betrage
durch  Kapital  abgelöst.

Die  Abfindung  erfolgt  durch  Vermittelung  der  Rentenbank  (5.  1.  Nr.  2.).

Dem  Verpflichteten  steht  jedoch  frei,  baar  zum  25fachen  oder  22½/fachen
Betrage  abzulösen,  je  nachdem  die  Ablösung  gemäß  Nr.  1.  oder  Nr.  2.  dieses
Paragraphen  erfolgt  K  5
        <pb n="425" />
        —  371  —

G.  5.

Die  Jahlung  des  Ablösungskapitals  ist  in  unzertrennter  Summe  oder  in
vier  aufeinanderfolgenden  einjährigen  Terminen  zu  gleichen,  mindestens  dreihundert
  Mark  betragenden  Theilen  zu  leisten.  Der  jedesmalige  Rückstand  ist  mit
vier  vom  Hundert  jährlich  zu  verzinsen.

*)2

Für  die  Vermittelung  der  Rentenbank  ist  das  Gesetz  vom  2.  März  1850.
(Gesetz  Samml.  S.  112.)  nebst  dem  dasselbe  ergänzenden  Gesetze  vom  14.  September
  1866.  (Gesetz-Samml.  S.  547.)  mit  folgenden  Abänderungen  maßgebend:

1)  Der  Berechtigte  erhält  den  nach  den  obigen  Vorschriften  berechneten
Betrag  in  Rentenbriefen  nach  deren  Nennwerthe  und,  soweit  dies
durch  solche  nicht  vollständig  geschehen  kann  oder  es  von  der  Verwaltung
  der  Rentenbank  vorgezogen  wird,  in  baarem  Gelde.

2)  Die  im  §.  62.  des  Rentenbankgesetzes  vom  2.  März  1850.  bezeichneten
Ablösungskapitalien  unterliegen,  soweit  sie  dem  Berechtigten  nicht  baar
bezahlt  werden,  der  Bestimmung  des  F.  5.  des  Gesetzes  vom  18.  Degenber
  1871.,  betreffend  die  Aufhebung  des  Staatsschatzes  (Gesetz-Samml.

.  594.).

3)  Die  Ueberweisung  von  Abgabenrückständen  auf  die  Rentenbank  nach
Vorschrift  des  §.  99.  des  Ablösungsgesetzes  vom  2.  März  1850.  ist
unzulässig.

4)  Bei  Ablösungen  und  Reulirun  en,  welche  in  Gemäßheit  des  §.  1.
dieses  Gesetzes  erfolgen,  bleiben  diejenigen  Bestimmungen,  welche  eine
Herabminderung  der  Ablösungsrente  auf  neun  Zehntheile  voraussetzen,
außer  Anwendung.

5)  Tritt  die  Vermittelung  der  Rentenbank  im  Falle  des  F.  4.  dieses  Gesetzes
  ein,  so  hat  der  Besitzer  des  pflichtigen  Grundstücks  von  dem
Zeitpunkte  der  Rentenübernahme  und  während  der  Tilgungsperiode
von  56  ½1  Jahren  an  die  Rentenbank  eine  Jahresrente  zu  entrichten,
welche  4½  vom  Hundert  der  an  den  Berechtigten  zu  gewährenden
Abfindung  beträgt;  Renten  oder  Rententheile  unter  10  Pfennigen
werden  von  der  Rentenbank  nicht  übernommen,  vielmehr  wird  der
22%  fache  Betrag  derselben  von  dem  Besitzer  des  verpflichteten  Grundstücks
  unmittelbar  an  den  Berechtigten  gezahlt.

6)  Die  Vermittelung  der  Rentenbank  findet  nur  statt,  wenn  die  Ablösung
  bei  der  zuständigen  Auseinandersetzungsbehörde  bis  zum  31.  Dezember
  1878.  beantragt  worden  ist.

In  den  nach  Ablauf  dieser  Frist  auf  Grund  der  §.  1.  bezeichneten
  beiden  Gesetze  in  Antrag  gebrachten  Ablösungen  kommen  die
Bestimmungen  des  F§.  19.  des  Gesetzes  vom  5.  April  1869.  und  des
§.  11.  des  Gesetzes  vom  15.  Februar  1872.  wieder  unverändert  #

(r.  8457.)  54“  n-
        <pb n="426" />
        —  372  —

Anwendung.  Bezüglich  der  §.  2.  gedachten  Holzabgaben  kann  auch
nach  Ablauf  der  gedachten  "oim  der  Vereht  te  howiesder  Verpflichtete
die  Umwandlung  in  Geldrente  nach  den  Bestimmungen  im  F.  3.
beantragen.  Dagegen  geht  für  den  Berechtigten  die  Befugniß,  Kapitalabfindung
  zu  verlangen,  mit  Ausnahme  des  im  8.  12.  des  Gesetzes
vom  15.  Februar  1872.  gedachten  Falles  gänzlich  verloren;  der  Verpflichtete
  ist  befugt,  die  Rente  mit  dem  5seachen  Betrage  nach  Maßgabe
  der  Vorschriften  im  §.  5.  durch  Kapital  abzulösen.

S.  7.
Die  Ausführung  dieses  Gesetzes  ist  dem  Finanzminister  und  dem  Minister
für  die  landwirthschaftlichen  Angelegenheiten  übertragen.
tatendi  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Bad  Ems,  den  16.  Juni  1876.

(L.  S.)  Wilhelm.

Camphausen.  Gr.  zu  Eulenburg.  Leonhardt.  Falk.  v.  Kameke.
Achenbach.  Friedenthal.

 

r.  8458.)
        <pb n="427" />
        —  373  —

(Nr.  8458.)  Gesetz,  betreffend  die  Verwaltung  der  den  Gemeinden  und  öffentlichen  Anstalten
gehörigen  Holzungen  in  den  Provinzen  Preußen,  Brandenburg,  Pommern,
Posen,  Schlesien  und  Sachsen.  Vom  14.  August  1876.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Koͤnig  von  Preußen  x.

verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  Unserer  Monarchie,
für  die  Provinzen  Preußen,  Brandenburg,  Pommern,  Posen,  Schlesien  und
Sachsen,  was  folgt:

ß.  1.

Die  Verwaltung  der  Holzungen  der  Gemeinden,  Kirchen,  Pfarren,  Küstereien,
  sonstigen  geistlichen  Institute,  öffentlichen  Schulen,  höheren  Unterrichtsund
  Erziehungsanstalten,  frommen  und  milden  Stiftungen  und  Wohlthätig-Eieanstalten
  unterliegt  der  Oberaussicht  des  Staates  nach  Maßgabe  dieses

esetzes.

Holzungen,  welche  sich  in  staatlicher  Verwaltung  befinden,  werden  von
diesem  Gesetze  nicht  berührt.

.  2.

Die  Benutzung  und  Bewirthschaftung  der  in  4  1.  Absatz  1.  bezeichneten
Holzungen  muß  sich  innerhalb  der  Grenzen  der  Nachhaltigkeit  bewegen.  Insbesondere
  darf  die  Erhaltung  der  standortsgemäßen  Holz=  und  Betriebsarten
nicht  durch  die  Nebennutzungen  gefährdet  werden.

Ein  Betrieb,  der  eine  der  im  F.  2.  des  Gesetzes  vom  6.  Juli  1875.),  betreffend
  Schutzwaldungen  und  Waldgenossenschaften  (Gesetz  Samml.  S.  416.),
bezeichneten  Gefahren  herbeiführen  könnte,  ist  unzulässig.

.  3.

Der  Bewirthschaftung  der  im  §.  1.  Absatz  1.  bezeichneten  Holzungen  sind
Betriebspläne  zu  Grunde  zu  legen,  welche  der  Feststellung  durch  den  Regierungs-Präsidenten
  bedürfen.  Hierbei  sind  namentlich  hinsichtlich  der  Hol-  und  Betriebsart,
  sowie  der  Umtriebszeit,  die  wirthschaftlichen  Bedürfnisse  und  die  Wünsche  der
ahegentünn  zu  berücksichtigen,  soweit  dies  mit  den  Grundsätzen  des  §.  2.
vereinbar  ist.

Die  im  Betriebsplan  festgesetzte  nachhaltige  Holzabnutzung  (Abnutzungssatz)
ist  für  den  jährlichen  Holzeinschlag  tedend.

Wenn  die  Gesammtfläche  des  Waldbesitzes  einer  Gemeinde  beziehungsweise
öffentlichen  Anstalt  so  gering  ist,  daß  eine  regelmäßige  Bewirthschaftung  nur  mit
znnerhältnihmäßigen  Opfern  Seitens  des  Eigenthümers  Uintiinden  kann,  oder  wenn
die  Betriebsverhältnisse  so  einfach  sind,  daß  eine  spezielle  Nutzungsregulirung  entbehrlich
  erscheint,  so  kann  von  der  Aufstellung  förmlicher  Wirthschaftspläne  Abstand
  genommen  werden.  In  solchen  Fällen  genügt  eine  kurze  Darstellung  der
Standorts-  und  Betriebsverhältnisse,  sowie  die  Angabe  über  den  Zeitpunkt  des
Abtriebes  und  über  die  Art  der  Wiederkultur.

Mr.  8458.)  d.  4.
        <pb n="428" />
        —  374  —

F  4.

Abweichungen  von  dem  festgestellten  Betriebsplane  (C.  3.)

a)  durch  Rodungen,

b)  durch  den  Abtrieb  von  Holzbeständen,  sofern  solcher  bei  Hochwaldungen
für  die  laufende  snanihee  Nutzungsperiode,  bei  dem  eingetheilten
Mittel-  und  Niederwalde  für  die  nächsten  fünf  Jahre  im  Betriebsplane
nicht  vorgesehen  ist.

J)  durch  Holzfällungen,  welche  den  MWinutzungsst  bei  Berücksichtigung
des  seit  Festsetzung  desselben  erfolgten  Mehr=  oder  Mindereinschlages
um  mehr  als  zwanzig  Prozent  seines  Betrages  überschreiten  würden,

d)  durch  Ueberschreitungen  des  Abnutzungssatzes,  welche  innerhalb  der
laufenden  Nutzungsperiode  nicht  wieder  eingespart  werden  können,

bedürfen  der  Genehmigung  des  Regierungspräsidenten.

Werden  Wbeichungen  der  unter  a.  bis  d.  gedachten  Art  ohne  Genehmigung
unternommen,  so  kann  der  Regierungspräsident  eine  entsprechende  Abänderung
des  Betriebsplans,  insbesondere  auch  den  Wiederanbau  gerodeter  Flächen  mit
Holz  anordnen.

S.  5.

Die  Betriebspläne  sind  der  Revision  und  erneuten  Feststellung  zu  unterziehen,
  wenn  dies  von  dem  Regierungspräsidenten  für  erforderlich  erachtet  oder
von  dem  Waldeigenthümer  beantragt  wird.  Mindestens  alle  zehn  Jahre  muß
eine  Revision  stattfinden.  #e

Der  Regierungspräsident  kann  den  Zustand  und  die  Bewirthschaftung  der
in  F.  1.  Absatz  1.  bezeichneten  Holzungen  an  Ort  und  Stelle  untersuchen  lassen.
Wenn  die  Untersuchung  ergiebt,  daß  der  Betrieb  den  Grundsätzen  des  F.  2.  oder
dem  festgestellten  Betriebsplan  nicht  entspricht,  so  kann  der  Regierungspräsident,
unbeschadet  der  ihm  nach  F.  10.  zustehenden  Befugnisse,  die  Einreichung  jährlicher
Fällungs-,  Kultur-  und  Nebennutzungspläne  anordnen.  Dieselben  sind  nach  Maßgabe
  der  I#.  2.  3.  festzustellen.

S.  7.
Die  Eigenthümer  der  im  §J.  1.  Absatz  1.  bezeichneten  Holzungen  sind  verpflichtet,
  für  den  Schutz  und  die  Bewirthschaftung  derselben  durch  genügend
befähigte  Personen  ausreichende  Fürsorge  zu  treffen.

K.  8.

Die  Gemeinden  sind  verpflichtet,  da,  wo  ihre  Kräfte  es  gestatten  und  ein
dringendes  Bedürfniß  der  Landeskultur  dazu  vorliegt,  unkultivirte  Grundstücke,
welche  nach  sachverständigem  Gutachten  zu  dauernder  landwirthschaftlicher  oder
gewerblicher  Nutzung  nicht  geeignet,  dagegen  mit  Nutzen  zur  Holzzucht  zu  verwenden
  sind,  mit  Holz  anzubauen.  Zur  Erfüllung  dieser  Verpflichtung  können

ie
        <pb n="429" />
        —  375  —

die  Gemeinden  nach  Anhörung  ihrer  Vertreter  und  des  Kreisausschusses  durch
Beschluß  des  Bezirksraths  angehalten  werden.  »
Gegen  den  Beschluß  des  Bezirksraths  findet  innerhalb  einer  Präklusivfrist
von  einundzwanzig  Tagen  die  Beschwerde  an  den  Provinzialrath  statt.
Die  Deckung  und  Aufforstung  der  Meeresdünen  kann  auf  Grund  dieses
Gesetzes  nicht  gefordert  werden.

S.  9.

In  den  Fällen,  in  welchen  die  Kräfte  der  Gemeinden  es  nicht  gestatten,
die  im  Interesse  der  Landeskultur  vorzunehmenden  Aufforstungen  unkultivirter
Grundstücke  aus  eigenen  Mitteln  auszuführen,  wird  denselben  aus  der  Staatskasse
  nach  Maßgabe  der  im  Staatshaushalts-Etat  angesetzten  Mittel  zu  diesem
Iwecke  eine  angemesene  Beihülfe  gewährt.

In  allen  Fällen  ist  den  Gemeinden,  welche  auf  Grund  der  im  F.  8.  enthaltenen
  Verpflichtung  Holzkulturen  nach  forstwirthschaftlichen  Regeln  ausführen,
der  zwanzigfache  Betrag  der  auf  den  betreffenden  Grundstücken  ruhenden  Jahresgrundsteuer
  zu  den  Koen  der  ersten  Anlage  aus  der  Staatskasse  zu  überweisen.

KC.  10.

Wenn  ein  Waldeigenthümer  einer  ihm  nach  §#.  2.  bis  7.  dieses  Gesetzes
obliegenden  Verpflichtung  trotz  geschehener  Aufforderung  nicht  nachkommt,  so  ist
der  Regierungspräsident  befugt,  die  zur  Erfüllung  der  Verpflichtung  erforderlichen
  Handlungen  durch  einen  Dritten  ausführen  zu  lassen,  den  Betrag  der
Kosten  vorläufig  zu  bestimmen  und  im  Wege  der  Exekution  von  dem  Verpflichteten
  einzuziehen.  Ku

Gegen  die  auf  Grund  der  s.  2.  bis  7.  und  F.  10.  von  dem  Regierungspräsidenten
  erlassenen  Verfügungen  findet  innerhalb  einer  Präklusivfrist  von  einundzwanzig
  Tagen  Beschwerde  an  den  Oberpräsidenten  und  gegen  den  Bescheid
des  Oberpräsidenten  die  Klage  beim  Oberverwaltungsgericht  statt.  Die  Klage
kann  nur  darauf  gestützt  werden:

1)  daß  der  angefochtene  Bescheid  auf  der  Nichtanwendung  oder  unrichtigen
Anwendung  des  bestehenden  Rechts,  insbesondere  auch  der  von  #en
Behörden  innerhalb  ihrer  Zuständigkeit  erlassenen  Verordnungen  beruhe;

2)  daß  die  thatsächlichen  Voraussetzungen  nicht  vorhanden  seien,  welche
die  Polizeibehörde  zum  Erlasse  der  Verfügung  berechtigt  haben  würden;

3)  auf  die  Behauptung,  daß  das  Zwangsmittel  nach  Art  und  Höhe  nicht
gerechtfertigt  oder  nach  Lage  der  Sache  zur  Erreichung  des  angeordneten
  Zweckes  überhaupt  nicht  erforderlich  sei.

K.  12.

Die  im  Staatsforstdienste  angestellten  Beamten  sind  den  in  Ausführung
dieses  Gesetzes  an  sie  ergehenden  Aufträgen  des  Regierungspräsidenten,  des  Bezirksraths
  und  des  Provinzialraths  Folge  zu  leisten  verpflichtet.

(r.  8458.)  S.  13.
        <pb n="430" />
        —  376  —

K.  13.

In  der  Provinz  Posen  tritt  bis  zur  Einsetung  von  Kreisausschüssen,
Bezirksräthen  und  eines  Provinzialraths  an  die  Stelle  des  Kreisausschusses  der
Kreistag,  an  die  Stelle  des  Bezirksraths  die  Bezirksregierung  und  an  die  Stelle
des  Provinzialraths  der  Oberpräsident.

Gegen  die  Verfügungen  des  Regierungspräsidenten  fivdet  die  Beschwerde
an  den  Oberpräsidenten  und  gegen  dessen  Besched  die  Klage  bei  dem  Oberverwaltungsgericht
  nach  Maßgabe  des  §.  11.  statt.

s.  14.

Die  aus  der  staatlichen  Oberaufsicht  erwachsenden  Kosten  fallen  der  Staatskasse
  zur  Last.

KG.  15.

Dieses  Gesetz  tritt  mit  dem  1.  Januar  1877.  in  Kraft.  Alle  demselben
entgegenstehenden  Bestimmungen,  insbesondere  die  Verordnung  vom  24.  Dezember
  1816.,  soweit  sie  für  die  Provinz  Sachsen  gilt,  sind  von  diesem  Zeitpunkte
ab  aufgehoben.

S.  16.
Der  Finanzminister,  der  Minister  des  Innern  und  der  Minister  für  die

landwirthschaftlichen  Angelegenheiten  Aend  mit  der  Ausführung  dieses  Gesetzes
beauftragt  und  erlassen  die  dazu  erforderlichen  Anordnungen  und  Instruktionen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Bayreuth,  den  14.  August  1876.

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  v.  Bismarck.  Camphausen.  Gr.  zu  Eulenburg.  Leonhardt.
Falk.  v.  Kameke.  Achenbach.  Friedenthal.  v.  Bülow.  Hofmann.

 

(Nr.  8459.)
        <pb n="431" />
        —  377  —

(Nr.  8459.)  Gesetz,  betreffend  die  Ablösung  der  Servituten,  die  Theilung  der  Gemeinheiten
und  die  Zusammenlegung  der  Grundstücke  für  die  Provinz  SchleswigHolstein,
mit  Ausschluß  des  Kreises  Herzogthum  Lauenburg.  Vom  17.  August  1876.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  rc.
verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,  für
die  Provinz  Schleswig-Hohzein,  mit  Ausschluß  des  Kreises  Herzogthum  Lauenburg,
  was  folgt:

F.  1.

Nach  den  Vorschriften  dieses  Gesetzes  findet  statt:

I.  die  Ablösung  der  als  Dienstbarkeit  (Servitut)  auf  dem  Grundeigenthum
  lastenden  Nutzungsberechtigungen

1)  zur  Weide,  ·

2)  zur  Mast,  zum  Mitgenuß  von  Holz  und  zum  Streuholen,

3)  zum  Plaggen-,  Haide=  und  Bültenhieb,

4)  zum  Grasschnitt  (zur  Gräserei)  und  zur  Nutzung  von  Schilf,
Bineen  oder  Rohr  auf  Ländereien  und  Privatgewässern  aller  Art,

5)  um  Nachrechen  auf  abgeernteten  Feldern,  sowie  zum  Stoppelarten,
  ·

6)  zur  Nutzung  fremder  Aecker  gegen  Hergabe  des  Düngers  und  zum

)  su  ung  frem  einzelnen  GEcken  geraabe.  Aecker  (Peputatbeelen)

7)  zur  Fischerei  in  stehenden  oder  fließenden  Privatgewässern,

8)  zur  Torfnutzung;

II.  die  Theilung  von  Grundstücken,  welche  von  mehreren  Gesammteigenthümern,
  von  Genossenschaften  oder  von  Realgemeinden  ungetheilt  besessen
  und  zu  einem  der  unter  1.  genannten  Zwecke  gemeinschaftlich
benutzt  werden;

III.  die  wirthschaftliche  Zusammenlegung  der  Grundstäücke.

sio

Hinsichtlich  des  Rechts  zum  Antrage  auf  Ablösung,  Theilung  oder  Zusammenlegung
  gilt  Derjenige,  welchem  ein  erbliches  Nutzungsrecht  zusteht,  dem
9  Wuhürer  gleich,  nicht  aber  der  persönliche  Nießbraucher  oder  der  antichretische

andbesitzer.

Gemeinschaftliche  Eigenthümer  eines  berechtigten  oder  verpflichteten  Grundstücks
  können  nur  gemeinschaftlich  die  Ablösung,  .  eilung  oder  Zusammenlegung
beantragen.  Die  nach  den  Antheilen  zu  berechnende  Minderzahl  muß  sich  aber
dem  in  dieser  Beziehung  gefaßten  Beschlusse  der  Mehrzahl  unterwerfen.

Zu  dem  Antrage  auf  Ablösung  einer  Dienstbarkeit  ist  sowohl  der  Berechtigte
  als  der  Eigenthümer  des  verpflichteten  Grundstücks  befugt.

Zu  dem  Antrage  auf  Theilung  (§.  1.  II.)  ist  jeder  Interessent,  unbeschadet
der  Fortdauer  der  Gemeinschaft  für  die  übrigen  Interessenten,  berechtigt.

Jahrgang  1876.  (Nr.  8459.)  5  Das
        <pb n="432" />
        —  378  —

Das  Ausscheiden  eines  Interessenten  oder  einer  nach  den  Antheilen  zu
berechnenden  Minderheit  von  Interessenten  aus  der  Gemeinschaft  (Partikularabtheilung)
  kann  jedoch  in  dem  Falie  versagt  werden,  wenn  der  oder  die  Ausscheidenden
  wirthschaftlich  nicht  abgefunden  werden  können,  ohne  die  Benutzung
es  im  gemeinschaftlichen  Besitze  der  übrigen  Interessenten  verbleibenden  Grundücks
  zu  stören  oder  zu  erschweren.

F.  3.

Die  wirthschaftliche  Jusammenlegung  der  in  vermengter  Lage  befindlichen
Grundstücke  verschiedener  Eigenthümer  einer  Feldmark  findet  statt,  wenn  dieselbe
von  den  Eigenthümern  von  mehr  als  der  Hälfte  der  nach  dem  Grundsteuerkataster
  berechneten  Hc-  der  einem  Umlegungsverfahren  zu  unterwerfenden
Grundstücke,  welche  gleichzeitig  mehr  als  die  Hälfte  des  Katastral-Reinertrages
repräsentiren,  beantragt  wird  und  von  der  Zusammenlegung  eine  erhebliche  Verbesserung
  der  Landeskultur  zu  erwarten  ist.

In  der  Regel  find  sämmtliche  der  Umlegung  unterliegenden  Grundstücke
der  nämlichen  Feldmark  in  einem  Zuss  sverfahren  zu  vereinigen.

 

Dasselbe  kann  jedoch  auch  auf  einen  durch  natürliche  Begrenzung  oder  besondere
Bewirthschaftung  als  Feldabschnitt  kenntlich  werdenden  Wel  der  Feldmark  beschränkt
  werden.

Grundstücke  einer  anderen  Feldmark  können  in  das  Umlegungsverfahren
gezogen  werden,  wenn  es  zur  Herstellung  wirthschaftlich  zweckmäßiger  Grenzen
geboten  erscheint.

Die  Feststellung  des  Umlegungsbezirks  geschieht  durch  die  Auseinandersetzungsbehörde.


Werden  von  solcher  Zusammenlegung  Grundstücke  betroffen,  welche  einer
gemeinschaftlichen  Benutzung  unterliegen,  die  nach  diesem  Gesetze  aufgehoben
werden  kann,  so  muß  die  Bervitnta  lösung  oder  Theilung  gleichzeitig  mit  der
Zusammenlegung  bewirkt  werden.  «

§.4.

Jeder  Betheiligte  ist  befugt,  über  die  Frage,  ob  von  der  Zusammenlegung
eine  erhebliche  Vrrb  sserung.  der  Landeskultur  zu  erwarten,  die  Entscheidung  des
Kreistages,  bei  Zusammenlegung  in  einer  städtischen  Feldmark,  welche  einem
Kreisverbande  nicht  angehört,  des  Magistrats  und  der  Stadtverordneten-Versammlung
  zu  verlangen.

Diiese  Entscheidungen  erfolgen  erst  nach  Feststellung  des  Umlegungsbezirks
und  sind  bezüglich  des  betroffenen  Umlegungsbezirks  endgültig.

G.  5.

Andere  als  die  im  F.  1.  genannten  Nutzungsberechtigungen,  welche  als
Dienstbarkeit  auf  dem  Grundeigenthum  lasten,  sind  auf  einseitigen  Antrag  nicht
selbstständig  ablösbar,  sondern  die  Ablösung  derselben  kann  nur  bei  Gelegenheit
einer  anderen,  nach  diesem  Gesetze  vorkommenden  Auseinandersetzung  auf  Antrag
eines  im  Verfahren  Betheiligten  stattfinden,  insofern  sie  der  wirthschaftlich  zweckmäßigen
  Benutzung  des  dem  Verfahren  unterworfenen  Grundstücks  binderlich  snd.
        <pb n="433" />
        —  379  —

g.  6.

Das  Recht,  auf  Servitutablösung,  Theilung  oder  Zusammenlegung  anzutragen,
  wird  durch  entgegenstehende  Erkenntnisse  nicht  ausgeschlossen  und  erlischt
nicht  vurch  Verjährung.

Willenserklärungen,  welche  eine  Ausschlietung  dieses  Rechts  festsetzen,  find
auf  keine  längere  Zeit  als  auf  zehn  Jahre  verbindlich.

K.  7.

Ueber  das  Vorhandensein,  die  Beschaffenheit  und  den  Umfang  der  in  Betracht
  kommenden  Rechte  und  Pflichten  ist  nach  den  bestehenden  Rechtsnormen
zu  entscheiden.

Bei  Rechten  zur  Hütung  ist  in  Ermangelung  von  Willenserklärungen,
Erkenntnissen  oder  statutarischen  Rechten  das  Maaß  und  Verhältniß  der  Theil
nahme  eines  jeden  einzelnen  Interessenten  in  der  Regel  nach  dem  Besitzstande
in  den  letzten  der  Einleitung  der  Theilung  oder  Ablösung  vorhergegangenen  zehn
Jahren  festzustellen.

Dieser  Besitzstand  wird  nach  der  Zahl  des  Viehes,  nach  der  Art  desselben
und  nach  den  Zeiträumen,  mit  und  in  welchen  jährlich  jeder  Theilnehmer  die
Hütung  ausgeübt  hat,  dergestalt  berechnet,  daß  dabei  der  Durchschnitt  aller  drei

ätze  aus  den  vorgedachten  zehn  Jahren  zum  Grunde  gelegt  wird.

Es  werden  jedoch  dabei

a)  die  Viehehl  verarmter  oder  durch  Unglücksfälle  betroffener  Mitglieder
bis  zu  der  Mittehahl  erhöht,  die  andere  seiner  Klasse  gewöhnlich  gehalten
  haben,  und  bis  zu  eben  dieser  Zahl  der  Viehstand  derjenigen
vermindert,  welche  denselben  darüber  hinaus  erweitert  haben,  und

b)  Unglücksjahre,  in  welchen  durch  Seuchen,  Krieg  2c.  der  Viehstand
vermindert  worden,  übergangen  und  dafür  die  unmittelbar  vorhergehenden
  früheren  Jahre  zur  Berechnung  gezogen.

Nur  dann,  wenn  entweder  der  zehnjährige  Besitzstand  nach  vorstehenden
Regeln  nicht  zuverlässig  auszumitteln  oder  aber  von  eineinen  Theilnehmern
erwiesen  wird)  daß  sie  von  ihrem  (übrigens  fessstehenden)  echte  in  den  letzten
zehn  Jahren  gar  keinen  oder  doch  einen  minderen  Gebrauch  gemacht  haben,  als
wozu  sie  erweislich  durch  Urkunden,  Ertemntisse  und  Statuten  befugt  waren,
ist  die  zur  Weidetheilnahme  berechtigte  Viehzah

1)  bei  den  Interessenten,  welche  zur  Erzeugung  von  Winterfutter  geeignete
  Grundstücke  besitzen,  nach  dem  Futterertrage  dieser  Grundstücke,

2)  bei  anderen  Interessenten  und  soweit  die  nach  Nr.  1.  festzustellende
Viehzahl  eine  geringere  ist,  auf  anderthalb  Kühe

festzusetzen.
g.  8.
Bei  der  lg  Theilung  oder  Zusammenlegung  bleibt  die  Bestime
  e

mung  der  Art  und  Größe  der  Abfindung,  welche  einem  jeden  Theilnehmer  ge-(Nr.
  8459.)  55“  bührt,
        <pb n="434" />
        —  380  —

bührt,  sowie  die  Ausführung  der  Auseinandersetzung  zunächst  dem  freien  Uebereinkommen
  der  Parteien  überlassen.  Doch  haben  dieselben  dabei  die  Vorschriften
der  §S§.  12.  und  23.  zu  beachten,  auch  mussen  die  Theilungs-,  Ablösungs=  und
Husammenlegungsverträge  zur  Prüfung  und  Bestätigung  der  Auseinandersetzungsbehörde
  vorgelegt  werden.

Kommt  eine  Uebereinkunft  der  Parteien  nicht  zu  Stande,  so  finden  die
Vorschriften  der  nachstehenden  Paragraphen  Anwendung.

S.  9.
Die  Theilung,  Ablösung  und  Zusammenlegung  wird  dadurch  bewirkt,  daß
jedem  Theilnehmer  an  Stelle  seines  Eigenthums-  oder  Nupungerechts  eine  angemessene
  Abfindung  an  Geldrente,  Kapital  oder  Grundstücken  überwiesen  wird.

G.  10.

Zu  diesem  Behuf  ist  der  Werth  der  heilnehmungerechte  durch  Sachpersändl
  ße  abzuschätzen.  Dabei  wird  der  Grund  und  Boden  nach  seinem  gemeinen

erthe  veranschlagt.

Der  nereste  Düngungszustand  ist  gleich  den  übrigen  auf  periodische
Nutzungen  schon  verwendeten  Bestellungskosten  Gegenstand  befonderer  Abschätzun
und  muß  dem  Abtretenden  von  dem  Empfänger  in  Geld  besonders  vergüte
werden.  Die  Schätzung  der  ahulösenden  Berechtigungen  erfolgt  nach  der  landüblichen,
  örtlich  anwendbaren  Art  ihrer  Benutzung  und  dem  durchschnittlichen
reinen  Ertrage  derselben"  mit  Rücksicht  auf  die  Theilnahme  anderer  Mitberechtigten.

Für  die  auf  Forsten  haftenden,  nach  diesem  Gesetze  ablösbaren  Dienstbarkeiten
  Ften  außerdem  folgende  Fisoer-  Bestimmungen.

ei  der  Ermittelung  des  Jahreswerths  derselben  ist  die  durch  die  Rücksicht
auf  den  nachhaltigen  Besend  der  Forst  bei  deren  ordnungsmäßiger  Bewirthschaftung
  gebotene  Beschränkung  der  Berechtigung  zu  beachten.

Bei  Weide=  und  Gräsereiberechtigungen  ist  ein  mittelmäßiger  Holzbestand
um  Grunde  zu  legen,  wenn  nicht  die  Faon  zur  Zeit  der  Auseinandersetzung

esser  als  mittelmäßig  bestanden,  oder  die  Befugniß  des  Forkei  enthümers,  die
Kultur  bis  zum  mittelmäßigen  Bestande  zu  treiben,  durch  Willenserklärungen,
Verjährung  oder  Erennins.  verloren  gegangen  ist.

Bei  der  Weide=  und  Mastberechtigung  muß  ein  verhältnißmäßiger  Theil
auf  Schonung  derart  abgerechnet  werden,  daß  derselbe  bei  der  Werthsermittelung
der  Berechtigung  außer  Ansatz  bleibt.  Steht  dieser  nicht  durch  Willenserklärungen,
Verjährung  oder  Erkenntnisse  fest,  so  ist  er  durch  Schätzung  zu  bestimmen.

Handelt  es  sich  um  die  Ablösung  einer  Dienstbarkeit  zur  Weide,  oder  zum
Bezuge  von  Raff  ·  und  Leseholz,  so  hat  der  Besitzer  des  belasteten  Waldes,  wenn
eretovohat  ist,  die  Wahl,  ob  er  den  Berechtigten  nach  dem  Nutzungsertrage
der  Berechtigung  oder  nach  dem  Vortheile,  welcher  dem  Belasteten  aus  deren
Aufhebung  erwächst)  entschädigen  will.

S.  11.

Bei  Feststellung  des  Werthes  der  Nutzungsrechte  kommen  die  dem  Berechtigten
  für  diese  Nuzungereche  obliegenden  Gegenleistungen  in  Abzug.  #et#t
e
        <pb n="435" />
        —  381  —

Werth  wechselseitiger  Dienstbarkeiten  wird  insoweit,  als  dies  möglich  ist,  durch
Kompensation  ausgeglichen.
i'

Bei  der  Theilung  eines  gemeinschaftlichen  Grundstückes  kann  jeder  Miteigenthümer
  in  der  Regel  seinen  Antheil  in  Natur  verlangen.  »

Die  Naturaltheiluͤng  einer  gemeinschaftlichen  Forst  ist  jedoch  nur  zulässig,
wenn  entweder  die  einzelnen  Theile  zur  forstmäßigen  Benutzung  geeignet  bleiben
und  diese  genügend  gesichert  ist,  oder  wenn  sich  ergiebt,  daß  die  Niederlegun
der  Forst  oder  des  abzutretenden  Theiles  derselben  landwirthschaftlich  nützlich  i
und  im  landespolizeilichen  Interesse  zugelassen  werden  kann.

G.  13.

Die  Abfindung  für  Dienstbarkeitsrechte
zur  Mast  und  zur  Weide  auf  Torfmooren,
zur  Fischerei,
zum  Nachrechen  auf  abgeernteten  Feldern,
sowie  zum  Stoppelharken,
ist  in  fester  Geldrente  zu  gewähren  und  anzunehmen.
Hat  bei  einer  Fischereiberechtigung  der  Belastete  auf  die  Ablösung  anetragen)
  so  ist  der  Berechtigte  zu  verlangen  befugt,  daß  ihm  seine  noch  brauchren
  Fischereigeräthe  gegen  Ersatz  des  Werth's  derselben  von  dem  Provokanten
abgenommen  werden.
K.  14.

Die  Abfsindung  für  die  übrigen  nach  den  I#.  1.  und  5.  abzulösenden
Dienstbarkeiten  1—  in  der  Regel  durch  Abtretung  von  verhältnißmäßigen
Theilen  des  belasteten  Grundstückes  oder  durch  anderes  für  den  Berechtigten
wirthschaftlich  geeignetes  Land,  wenn  solches  vom  Verpflichteten  angeboten  wird.
Das  abzutretende  Grundstück  muß  einen  Kupitalwert)  haben,  welcher  dem
wanzigfachen  Betrage  der  jährlichen  nach  Sg.  10.  und  11.  zu  berechnenden  Entschädln
  gleichkommt.

Wenn  feboch  und  insoweit  nach  dem  Ermessen  der  Auseinandersetzungs-Ö“7
  eine  Abfindung  in  Land  den  gegen  einander  abzuwägenden  wirthschaftlichen
  Interessen  des  Terachtigte  und  des  Verpflichteten  nicht  entspricht,  muß
die  Abfindung  auch  für  diese  Dienstbarkeiten  ganz  oder  theilweise  in  fester  Geldrente
  gegeben  und  angenommen  werden.  Das  letztere  muß  bei  den  auf  Forsten
haftenden  Dienstbarkeitsrechten  zur  Weide,  zum  Grasschnitt,  Mitgenuß  von  Holz,
Streuholen,  Plaggen-,  Haide-  und  Bültenhiebe  —  vorbehaltlich  der  auch  hier
blässigen  anderweiten  Einigung  der  Betheiligten  —  auch  dann  geschehen,  wenn
ie  Landabfindung  bei  ihrer  Benutzung  in  anderer  Kulturart  nachhaltig  keinen
höheren  Reinertrag  als  bei  der  Benufmn  zur  Holzzucht  4  gewähren  vermag.
Ist  dieses  dagegen  der  Fall,  so  wird  die  Abfindung  dem  Berechtigten  in  solcher
anderen  Kulturart  unter  Berücksichtigung  der  erferlicen  ulturkosten  angerechnet,
  aber  niemals  zu  einem  geringeren  Werthe,  als  das  Land  bei  ge

(Tr.  8459.)  e-
        <pb n="436" />
        —  382  —

Benutzung  zur  olhuct  haben  würde.  Die  auf  dem  Abfindungslande  befindlichen
  5  estände  verbleiben  dem  Forsteigenthümer.

muß  dieselben  vor  der  Uebergabe  des  Landes,  im  Mangel  einer
Einigung  nach  der  Bestimmung  der  Auseinandersetzungsbehörde  binnen  einer
Frist,  welche  drei  Jahre  nicht  übersteigen  darf,  abräumen.

Bis  zur  vollständigen  Abräumung  und  Uebergabe  des  Entschädigungslandes
hat  der  Forsteigenthümer  eine  dem  ktragswerth=  der  noch  nicht  abgetretenen
Fläche  entsprechende  Geldrente  dem  Berechtigten  zu  zahlen.

hür  Dienstbarkeitsrechte  zum  Nütgeru  von  Holz  und  zum  Streuholen  ist
jedoch  der  belastete  Grundbesitzer  befugt,  die  Entschädigung  des  Berechtigten  in
auch  nur  zur  LHolzucht  geeignetem  bestandenen  Forstlande  mit  Anrechnung  der
darauf  beßmi  en  Holzbestände  zu  gewähren,  wenn  letztere  zu  einer  nachhaltigen
forstmäßigen  Benutzung  geeignet  sind.

K.  15.

Findet  der  belastete  Eigenthümer  einzelne  Dienstbarkeitsberechtigte  ab,  so  ist
er  befugt,  nach  Verhältniß  des  Theilnehmungsrechtes  des  Abgefundenen  einen
unter  Berücksichtigung  der  wirthschaftlichen  Interessen  beider  Parteien  zu  bestimmenden
  Theil  des  benußien  Gegenstandes  der  Mitbenutzung  der  übrigen  noch
nicht  abgefundenen  Theilnehmer  zu  entziehen  und  darüber  frei  zu  verfügen.

K.  16.

Bei  der  Zusammenlegung  muß  jeder  Theilnehmer  für  seine  zum  Umtausch
gelangenden  Grundstücke  durch  Land  abgefunden  werden.

KC.  17.

Kann  die  Abfindung  nach  den  besonderen  Verhältnissen  ohne  großen  Nachtheil
  für  die  ganze  Eintheilung  nicht  völig  durch  Grund  und  Boden  bewirkt
werden,)  so  ist  dieselbe  durch  Rente  oder  Pltalfahlung  ergänzen.  Diss
Ergänzung  soll  jeboch  wider  den  Willen  des  Abzufindenden  nicht  mehr  als
3  Prozent  der  ihm  gebührenden  ganzen  Abfindung  betragen.  Der  abzuschätzende
Reinertrag  des  fehlenden  Bru  s  der  Abfündung  ergiebt  die  zu  leistende  Entschädigung
  durch  Rente.  Soll  Kapitalzahlung  eintreten,  so  beträgt  dieselbe  den
zwanzigfachen  Betrag  der  ermittelten  Rente.

S.  18.

Die  Abfindung  jedes  einzelnen  Theilnehmers  muß  eine  genügend  zusammenhängende
  Lage  und  zweckmäßige  Zugänge  haben.

Dieselbe  muß  ferner  thunlichst  in  Grundstücken  von  gleicher  Gattung  mit
vem  abzutretenden  Lande  als  Anger=  und  Haidegrund,  Geest-  und  Marschland  r.

en.
Dieselbe  muß  endlich  vorzugsweise  Grundstücke  von  einer  dem  abzutretenden
Lande  gleichen  oder  nahe  stehenden  Güte  unter  Berücksichtigung  bessenigen  b.
on-
        <pb n="437" />
        —  383  —

sonderen  Werthes,  welchen  die  abzutretenden  Grundstücke  durch  ihre  Ortslage
hatten,  enthalten.  ·

Sofern  letzteres  nicht  thunlich  ist,  muß  ein  jeder  Theilnehmer  die  Anweifung
einer  größeren  oder  geringeren  Fläche  nach  Maßgabe  der  eintretenden  Verschiedenheiten
  sich  gefallen  lassen.

K.  19.

Eine  Entschädigung,  welche  eine  Veränderung  der  ganzen  bisberigen  Art
des  Wicthschaftsbeiriches  des  Hauptgutes  nöthig  macht,  kann  keinem  Theilnehmer
aufgedrungen  werden.

Für  solche  Veränderungen  sind  zu  achten:

1)  wenn  eine  bisherige  Adtrwirthschaft  in  eine  Viehzüchterei  verwandelt
werden  müßte  und  umgekehrt,  oder  wenn  eine  von  beiden  die  Hauptsache
  war,  solche  aber  künftig  nur  Nebensache  werden  würde;

2)  wenn  ein  Hauptzweig  der  Wirthschaft,  der  im  überwiegenden  Verhältnisse
  zu  den  übrigen  stand,  gent  oder  größtentheils  aufgegeben  werden
mußte  oder  doch  nur  durch  Anlegung  neuer  Fabrikationsanstalten  erhalten
  werden  könnte;

3)  wenn  ein  gespannhaltender  Ackerwirth  solches  fernerhin  nicht  mehr  halten
könnte  und  seine  Ländereien  mit  der  Hand  bauen  müßte  oder  umgekehrt.

Andere  Veränderungen  in  der  bisherigen  Art  des  Nischastebetnede
kammen  nur  insofern  in  Betracht,  als  sie  von  gleicher  oder  größerer  Erheblicheit
  sind.

KC.  20.

Eine  jede  Landabfindung  ist  in  derjenigen  Lage  auszuweisen,  welche  den
gegen  einander  abzuwägenden  wirthschaftlichen  Interessen  aller  Belzeiligten  am
meisten  entspricht.

Eine  Verloosung  findet  nur  insoweit  statt,  als  die  wirthschaftliche  Lage  der
Abfindung  dadurch  nicht  beeinträchtigt  wird.

Jedem  Theilnehmer  müssen  die  erforderlichen  Wege  und  Triften  zu  seiner
Abfindung  verschafft  werden;  auch  ist  für  die  nöthigen  Gräben  zu  sorgen,  ohne
welche  der  Boden  denjenigen  Ertrag,  zu  dem  er  abgeschätzt  worden  ist,  nicht
gewähren  kann.

Desgleichen  ist  jeder  Theilnehmer  zu  verlangen  befugt,  daß  ihm  die  unentbehrliche
  Mitbenutzung  der  Tränkstätten  auf  den  auseinandergesetzten  Grundstücken
vorbehalten  wird.  Die  schon  vor  der  Auseinandersetzung  gemeinschaftlich  benutzten
Lehm.-,  Sand.,  Kalk-  und  Mergelgruben,  Kalk.  und  andere  Steinbrüche  bleiben
zur  gemeinschaftlt  een  Benutzung  auch  ferner  vorbehalten,  insofern  die  Theilnehmer
  deshalb  nicht  durch  Ueberweisung  besonderer  Vorräthe  dieser  Art  ausgeglichen
werden  können.

Die  zur  Kerstllung  und  Unterhaltung  aller  dieser  Anlagen  zu  machenden
Verwendungen  sind  von  allen  Betheiligten  nach  Verhältniß  ihrer  Theilnehmungsrechte
  aufzubringen.

(r.  8459.)  K.  21.
        <pb n="438" />
        —  384  —

G.  21.

Die  über  die  betheiligten  Grundstücke  führenden  Wege  können,  insoweit  es
für  die  zweckmäßige  Einrichtung  des  Auseinandersetzungsplanes  nöthig  erscheint,
verlegt  und  selbst  aufgehoben  werden,  ohne  daß  den  bei  dem  Gebrauche  dieser
Wege  Betheiligten,  sobald  ihnen  nicht  ein  erheblicher  Nachtheil  aus  der  Veränderung
  entsteht,  ein  Widerspruch  dagegen  gestattet  ist.  Dasselbe  gilt  in  Betreff
der  Verlegung  von  Gräben,  Flüssen  und  Brücken.

 

§  22.
Gebäude,  Hoflagen,  Hofplätze,  Hausgärten,  Kunstwiesen,  Parkanlagen  und
solche  Anlagen,  deren  upbbestimmung  die  Gewinnung  von  Obst,  Hopfen  oder
ie  Gartenkultur  ist,  Weidenplantagen,  Seen,  Teiche  und  andere  Privatgewässer,
solche  Lehm.,  Sand-,  Kalk.  und  Mergelgruben,  Kalk-  und  andere  Steinbrüche,
welche  einer  gemeinschaftlichen  Benutzung  nicht  unterliegen,  ferner  sonstige  zur
Gewinnung  von  Fossilien  oder  zu  gewerblichen  Anlagen  dienende  Grundstücke,
ingleichen  Grundstücke,  auf  welchen  sich  Mineralquellen  befinden  oder  mit  deren
Besitz  das  Eigenthum  des  Erbkux  an  einem  Bergwerke  ganz  oder  zum  Theil
verbunden  ist,  endlich  Grundstücke,  auf  welchen  Denkmäler  oder  Familiengräber
sich  befinden,  können  nur  mit  Einwilligung  aller  Betheiligten  in  die  Zusammenlegung
  gezogen  werden
K.  23.

Eine  Vereinigung  der  Parteien  über  eine  andere  Rente  als  eine  feste  Geldrente
  ist  unzulässig.

Alle  Entschädigungsrenten  für  aufgehobene  Nutzungsrechte  sind  auf  den
Antrag  sowohl  des  Beschtgten  als  des  Verpflichteten  nach  vorgergegangener
sechsmonatlicher  Kündigung  durch  Baarzahlung  des  zwanzigfachen  Betrages  derselben
  ablösbar.

Dem  Verpflichteten  ist  es  gestattet,  das  Kapital  in  vier  aufeinander  folgenden
  einjährigen  Terminen,  von  dem  Ablauf  der  Kündigungsfrist  an  gerechnet,
zu  gleichen  Theilen  abzutragen;  doch  ist  der  Berechtigte  nur  Tecche  Theilzahlungen
anzunehmen  verbunden,  welche  mindestens  dreihundert  Mark  betragen.

Der  jedesmalige  Rückstand  ist  mit  fünf  Prozent  jährlich  zu  verzinsen.
Den  Parteien  steht  es  frei,  sich  über  andere  Zahlungstermine  und  einen  anderen
Wblunzesat,.  zu  vereinigen,  jedoch  darf  der  letztere  nie  den  fünfundzwanzigfachen
Betrag  der  Jahresrente  übersteigen.

erabredungen,  welche  dieser  Vorschrift  zuwiderlaufen,  haben  die  Wirkung,
daß  der  Berechtigte  auf  Grund  derselben  nur  den  fünfundzwanzigfachen  Betrag
der  Jahresrente  zu  fordern  befugt  ist.

G.  24.

Dritten  Personen,  namentlich  Lehns-  und  Fideikommiß-Interessenten,  Wiederkaufsberechtigten,
  hypothekarischen  Gläubigern)  Nießbrauchsberechtigten,  Leibüchtern
  (Altentheilern,  Verlehntsleuten,  Abnahmeleuten),  Pächtern  steht  ein  Wierspruchsrecht
  gegen  bie  Auseinandersetzung  nicht  zu.  E
        <pb n="439" />
        —  385  —

g.  26.

Die  Abfindung,  welche  jeder  der  Theilnehmer  durch  die  Auseinandersetzung
erhält,  tritt  an  die  Stelle  der  dadurch  abgelösten  Berechtigungen,  der  dafür  aufehobenen
  Theilnahmerechte  oder  der  dafür  abgetretenen  Grundstücke  und  überommt
  in  rechtlicher  Beziehung  alle  Eigenschaften  derselben.

Wenn  die  Landabfindung  eine  Entschädigung  für  mehrere,  verschiedenen
Rechtsverhältnissen  unterliegende  Grundstücke  oder  Berechtigungen  eines  Theilnehmers
  bildet,  so  ist  aus  der  Gesammtabfindung  für  ein  jedes  dieser  Grundstücke
  oder  eine  jede  dieser  Berechtigungen  ein  besonderes  Stück  auszuweisen.

Der  Auseinandersetzungsbehörde  bleibt  es  aber  überlassen,  eine  solche  Ausweisung
  bis  zum  Eintritt  eines  Bedürfnisses  oder  bis  zum  Antrage  eines  Betheiligten
  auszusetzen  und  inzwischen  nur  die  OQuoten  der  Gesammtabfindung  zu  bestummen,
  welche  die  Stelle  der  einzelnen  zu  ersetzenden  Grundstücke  oder  Verechtigungen
  vertreten.

KC.  26.

Renten  und  Kapitalien,  welche  zur  Abfindung  für  eine  abgelöste  Dienstbarkeit
  zu  entrichten  *  haben  einen  Pfandrechtstitel  in  Bezug  auf  dasjenige
Grundstück,  welches  der  abgelösten  Dienstbarkeit  unterlag  und  genießen  vor  allen
hypothekarischen  Forderungen  dasselbe  Vorzugsrecht,  welches  dem  abgelösten  Rechte
zustand.  Desgleichen  haben  Renten  und  Kapitalien,  welche  an  die  Stelle  aufehobener
  Theilnahmerechte  oder  abgetretenen  Grundeigenthums  treten,  einen
Eimmrrciehe  in  Bezug  auf  diejenigen  Grundstücke,  auf  welche  sie  durch  den
useinandersetzungsplan  gelegt  worden,  und  zwar  mit  dem  Vorzugsrechte  vor
allen  übrigen  Hypotheken.
Soweit  die  Grundbücher  noch  nicht  hergestellt  sind,  ist  die  erforderliche
Eintragung  auf  Ersuchen  der  Auseinandersetzungsbehörde  in  den  Schuld=  und
Pfandprotokollbüchern  zu  bewirken.

K.  27.

Bei  der  Aueigandersetumg  nach  den  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  findet
weder  eine  Ermäßigung  der  bicnung  wegen  der  den  servitutpflichtigen  Grundstücken
  auferlegten  oder  aufzuerlegenden  Grundsteuern,  noch  auch  eine  Umschreibung
  der  von  den  servitutberechtigten  Grundstücken  für  die  abgelösten  Dienstbarkeitsrechte
  zu  entrichtenden  Steuern  auf  die  verpflichteten  Grundstücke  statt.

G.  28.

Nießbraucher  müssen  sich  mit  dem  Genusse  der  Absindung  begnügen.
Lächter  müssen  sich  mit  der  Nutzung  der  Landabfindung  begnügen.  ie
tschädigungen  für  vorübergehende  Nachtheile  fallen  ihnen  insoweit  zu,  als  sie
für  die  Pachtzeit  zu  gewähren  sind.  Auch  müssen  die  Verpächter  die  Anle  ing
der  erforderlichen  Wege,  Gräben,  Tränken  und  Einfriedigungen  der  Grundftt  e
bewirken  oder  den  FSaern  die  dafür  gemachten  Auslagen  erstatten.  Eine
Rentenentschädigung  bezieht  während  der  Pachtzeit  der  Pächter,  und  bei  einer
Jahrgang  1876.  (Nr.  8459.)  56  Ka-
        <pb n="440" />
        —  386  —

Kapitalentschadi  ung  ist  er  berechtigt,  deren  Zinsbetrag  zu  fünf  Prozent  von
der  sälrlicen  Pachbhlung  nach  Verhältniß  der  kontraktlichen  Zahlungstermine
abzuziehen.
#  Will  der  Pächter  sich  mit  diesen  Entschädigungen  nicht  begnügen,  so  steht
ihm  frei,  binnen  drei  Monaten,  nachdem  ihm  der  Auseinandersetzungsplan  bekannt
  gemacht  worden  ist,  die  Pacht  zu  kündigen.
ie  Pacht  hört  alsdann  mit  dem  Ende  des  laufenden  Pachtjahres  auf.
Wenn  aber  seit  dem  Tage  der  Kündigung  bis  zu  diesem  Termin  nicht  mindestens
5  *  verstrichen  s,  so  währt  das  Pachtverhältniß  noch  für  das  nächste
ahr  fort.

Der  Nießbraucher  desjenigen  Grundstücks,  welches  die  Absindung  gewährt,
hat  die  Abfindungsrente  während  der  Dauer  des  Nießbrauchs  zu  entrichten  und
muß  im  Falle  einer  Kapitalentschädigung  dem  Eizenthüner,  welchem  die  Baarzahlung
  derselben  obliegt,  die  Zinsen  des  Kapitals,  zu  fünf  Prozent  gerechnet,
vom  Iahlungstage  ab  vergüten.

Das  Nämliche  gilt  von  dem  Pächter  eines  solchen  Grundstücks.  Doch
steht  es  demselben  auch  in  diesem  Falle  frei,  die  Pacht  nach  den  obigen  Bestimmungen
  zu  kündigen.  Das  dem  Pächter  in  diesem  Paragraphen  eingeräumte
Recht  der  Kündigung  findet  nicht  statt,  wenn  nach  dem  Ermessen  der  Auseinandersetzungsbehörde
  bei  Servitutablösungen  das  abgelöste  Recht  im  Verhät
niß  jur  #aen  Wirthschaft  so  unbedeutend  ist,  daß  aus  der  Ablösung  keine
merkliche  Veränderung  der  Wirthschaftsverhältnisse  entstehen  kann  und  bei  Weilung
oder  Jasammenlegung  von  Grundstücken  durch  dieselbe  weder  ein  erheblicher
Nachtheil  für  den  Pächter  erwächst,  noch  eine  erhebliche  Aenderung  der  Wirthschaftsverhältnisse
  des  verpachteten  Gutes  zu  erwarten  ist.  Sind  für  den  Fall
einer  Theilung,  Ablösung  oder  Zusammenlegung  zwischen  dem  Pächter  und
Verpächter  in  dem  Pachtvertrage  andere  Abreden  über  die  Auseinandersetzung
auf  rechtsverbindliche  Weise  getroffen  worden,  so  behält  es  bei  diesen  sein  Bewenden.

G.  29.

Die  in  diesem  Gesetze  der  Auseinandersetzungsbehörde  übertragenen  Geschäfte
werden  der  Regierung  zu  Schleswig  und  dem  dortigen  Spruchkollegium  für
landwirthschaftliche  Wtgesegenheten  ü  hiaßen  In  Ansehung  der  Rechte  dritter
Personen,  soweit  sie  nicht  durch  die  88.  24.  bis  28.  geregelt  sind,  und  in  Ansehung
  des  ganzen  Auseinandersetzungsverfahrens,  sowie  des  Kostenwesens  finden
dabei  dieselben  Vorschriften  Anwendung,  welche  für  Gemeinheitstheilungen  in
der  Provinz  Brandenburg  gelten.

Jedoch  findet  bei  der  Würdigung  von  baulichen  Anstalten,  Forsten  und
Torflagern  ein  schiedsrichterliches  Verfahren  nur  im  Einverständnisse  aller  Betheiligten
  statt.  Eine  Zusammenstellung  der  erwähnten,  für  Gemeinheitstheilungen,
sowie  der  für  Ablösung  (F.  57.  des  Gesetzes  vom  3.  Januar  1873.,  betreffend
  die  Ablösung  der  Reallasten  in  der  Provinz  Schleswig.  Holstein,  Gesetz-Samml.
  S.  3.)  in  gleicher  Ansehung  in  der  Provinz  Brandenburg  geltenden
Vorschriften  wird  durch  das  Amtsblatt  der  Regierung  zu  Schleswig  veröffentlicht.

  "•
fentlich  5.  30.
        <pb n="441" />
        —  387  —

K.  30.

Nutzungsberechtigungen,  welche  durch  F.  1.  des  gegenwärtigen  Gesetzes  für
ablösbar  erklärt  sind,  können  in  Zukunft  nur  durc  einen  vor  Gericht  oder
Notar  errichteten  Vertrag  begründet  werden,  also  auch  durch  Ersitzung  nicht
entstehen.

Eine  in  Betreff  derselben  bereits  begonnene  Ersitzung  wird  durch  Inkrafttreten
  dieses  Gesetzes  unterbrochen  und  wirkungslos.

In  Ansehung  der  Befugniß  zur  Ausschließung  des  Antrages  auf  Ablösung
ist  auch  für  Nutzungsrechte,  welche  in  Zukunft  errichtet  werden)  die  Bestimmung
des  F.  6.  maßgebend.

K.  31.

Grundstücke,  welche  auf  Grund  dieses  Gesetzes  nach  einem  ohne  Vorbehalt
bestätigten  Auseinandersetzungsrezeß  einer  Zusammenlegung  unterzogen  worden
sind,  können  in  der  Regel  gegen  den  Widerspruch  des  Eigenthümers  derselben
nicht  noch  einmal  einer  Zusammenlegung  unterzogen  werden.  Wenn  jedoch
nach  Ausführung  der  Zusammenlegung  durch  die  Anlage  von  Kanälen,  Deichen,
Eisenbahnen,  Cgaustecn,  durch  Verlegung  oder  Durchbrüche  von  Flüssen  oder
durch  ähnliche  Ereignisse  eine  arhedlichr  —  der  Planlage  eingetreten  ist,
so  ist  eine  anderweite  Zusammenlegung  der  Grundstücke  nach  den  Vorschriften
des  gegenwärtigen  Hesetes  zulässig.  Dasselbe  findet  statt,  wenn  seit  der  Ausführung
  einer  auf  Grund  dieses  Gesetzes  vollsogenen  Zusammenlegung  30  Jahre
fes  sind  und  die  erneuerte  Zusammenlegung  von  den  Eigenthümern  von
mehr  als  drei  Viertheilen  der  nach  dem  Grundsteuerkataster  berechneten  Jckder
  dem  Umlegungsverfahren  zu  unterwerfenden  Grundstücke,  welche  gleichzeitig
mehr  als  drei  Viertheile  des  Katastral-Reinertrages  repräsentiren,  beantragt  wird.

KG.  32.

Die  Auseinandersetzungskosten  fallen  den  Betheiligten  nach  Verhältniß  des
Vortheils,  welcher  ihnen  aus  der  Auseinandersetzung  erwächst,  zur  Last.

Ist  dieser  Vortheil  seinem  Betrage  nach  nicht  zu  ermitteln,  so  wird  statt
seiner  der  Werth  der  Theilnehmungsrechte  zu  Grunde  gelegt.

Wem  aus  der  Auseinandersetzung  gar  kein  Vortheil  erwächst,  der  hat
auch  zu  den  Kosten  derselben  keinen  Beitrag  zu  leisten.

Wenn  bei  Ablösung  einseitiger  Forstservituten  die  Vermessung  und  Bonitirung
  des  belasteten  Forstes  unvermedidlich  ist,  so  ist  ein  mit  den  hierdurch  erwachsenen
  Kosten  im  Verhältniß  stehender  Theil  des  Kostenpauschsatzes  stets  nach
dem  letztgedachten  Maßstab  zu  vertheilen.  Die  Vertheilung  der  Auseinandersetzungskosten
  erfolgt  durch  die  Auseinandersetzungsbehörde.

Streitigkeiten  über  diese  Vertheilung  werden  in  dem  zulässigen  Instanzenzug
  entschieden.

S.  33.

Die  zur  Zeit  der  verbindlichen  Kraft  dieses  Gesetzes  dem  Hauptgegenstande
nach  noch  nicht  zur  Ausführung  gebrachten  Auseinandersetzungen  gehen  in  derjenigen
  Lage,  in  welcher  sie  sich  befinden,  in  das  neue  Verfahren  über.

(r.  8459.)
        <pb n="442" />
        —  388  —

G.  34.

Die  im  J.  36.  des  Gesetzes,  betreffend  die  Ablösung  der  Reallasten  in
der  Provinz  Schleswig  Holstein,  vom  3.  Januar  1873.  (Gesetz  Samml.  S.  3.)
enthaltenen  Vorschriften  über  die  Behandlung  der  servitutarischen  Holzrechte  der
Erbfester  werden  durch  dieses  Gesetz  nicht  berührt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Schloß  Babelsberg,  den  17.  August  1876.
(L.  S.)  Wilhelm.

Camphausen.  Gr.  zu  Eulenburg.  Leonhardt.  Falk.  v.  Kameke.
Achenbach.  Friedenthal.  v.  Bülow.  Hofmann.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staats-Ministeriume.

Derlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober,  Hofbuchdrucherei
(N.  v.  Decker).
        <pb n="443" />
        —  389  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  28.—

 

Juhalt:  Geseh,  betreffend  die  Geschäftssprache  der  Behsrden,  Beamten  und  politischen  Körperschaften  des
Staats,  S.  Sso.  —  Verordnung,  betreffend  die  Gestattung  des  Gebrauchs  einer  fremden  Sprache
neben  der  Deutschen  als  Geschäftssprache,  os.  —  Verordnung  über  die  Ausübung  der  Rechte  des
Staats  gegenüber  der  evangelischen  Landeskirche  der  acht  älteren  Provinzen  der  Monarchie,  S.  Sos.
—  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Mitwirkung  des  Ministeriums  für  die  landwirthschaftlichen
Ungelegenheiten  bei  der  Beaussichtigung  aller  nicht  landschaftlichen  Grundkreditanstalten,  S.  297.  —
Bekanntmachung  der  nach  dem  Gesetz  vom  10.  April  1872.  durch  die  Regierungs=  Amtsblätter
publizirten  landesherrlichen  Erlasse,  Urkunden  2c.)  S.  398.

 

(Nr.  8460.)  Gesetz,  betreffend  die  Geschäftssprache  der  Behörden,  Beamten  und  politischen
Körperschaften  des  Staats.  Vom  28.  August  1876.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  #c.

verordnen,  unter  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtages  für  den  ganzen
Umfang  ter  Monarchie,  was  folgt:

K.  1.
Die  Deutsche  Sprache  ist  die  ausschließliche  Geschäftssprache  aller  Behörden,
Beamten  und  politischen  Körperschaften  des  Staats.  Der  schriftliche  Verkehr
mit  denselben  findet  in  Deutscher  Sprache  statt.

.  2.

In  dringlichen  Fällen  können  schriftliche  von  Privatpersonen  ausgehende
Eingaben,  welche  in  einer  anderen  Sprache  abgefaßt  sind)  berücksichtigt  werden.
Im  Falle  der  Nichtberackschtigung  sind  sie  mit  dem  Anheimstellen  zurückzugeben,
sie  in  Deutscher  Sprache  wieder  einzureichen.

K.  3.

Für  die  Dauer  von  höchstens  zwanzig  Jahren,  von  dem  Inkrafttreten  dieses
Gesetzes  ab,  kann  im  Wege  Königlicher  Verordnung  für  einzelne  Kreise  oder  Kreistheile
  der  Monarchie  der  Gebrauch  einer  fremden  Sprache  neben  der  Deutschen
für  die  mündlichen  Verhandlungen  und  die  protokollarischen  Aufzeichnungen  der

Johrgang  1876.  (Nr.  8460.)  57  Schul-Ausgegeben

  zu  Berlin  den  19.  September  1876.
        <pb n="444" />
        —  390  —

Schulvorstände,  sowie  der  Gemeinde=  und  Kreisvertretungen,  der  Gemeindeversammlungen
  und  Vertretungen  der  sonstigen  Kommunalverbände  gestattet
werden.

Während  des  gleichen  Zeitraums  kann  durch  Verfügung  der  Bezirksregierung
  den  der  Deutschen  Sprache  nicht  mächtigen  Beamten  ländlicher  Gemeinden,
durch  Verfügung  des  Appellationsgerichts  den  der  Deutschen  Sprache  nicht  mächtigen
  Gerichtsvögten  und  Vormündern  gestattet  werden,  ihre  amtlichen  Berichte
und  Erklärungen  in  der  ihnen  geläufigen  Sprache  einzureichen.

S.  4.

Ist  vor  Gericht  unter  Betheiligung  von  Personen  zu  verhandeln,  welche
der  Deutschen  Sprache  nicht  mächtig  sind,  so  muß  ein  beeidigter  Dolmetscher
zugezogen  werden.

Personen.  welche  der  Deutschen  Sprache  nicht  mächtig  sind,  leisten  Eide
in  der  ihnen  geläufigen  Sprache.

Das  Protokoll  ist  in  diesen  Fällen  in  Deutscher  Sprache  aufzunehmen
und  falls  es  einer  Genehmigung  Seitens  einer  der  Deutschen  Sprache  nicht  mächtigen
  Person  bedarf,  derselben  durch  den  Dolmetscher  in  der  fremden  Sprache
vorzutragen.

Die  Führung  eines  Nebenprotokolls  in  der  fremden  Sprache  findet  nicht
statt,  jedoch  können  Aussagen  und  Erklärungen  in  fremder  Sprache,  wenn  und
soweit  der  Richter  dies  mit  Rücksicht  auf  die  Wichtigkeit  der  Sache  für  erforderlich
  erachtet,  auch  in  der  fremden  Sprache  in  das  Protokoll  oder  eine  Anlage
niedergeschieben  werden.  In  dazu  geeigneten  Fällen  kann  dem  Protokolle  eine
durch  den  Dolmetscher  zu  beglaubigende  Uebersetzung  beigefügt  werden.

g.  5.
Die  Beeidigung  des  Dolmetschers  ersol  t  ein  für  allemal  oder  vor  Ausübung
  seiner  Verrichtung  im  einzelnen  Falle  dahin:
daß  er  treu  und  gewissenhaft  übertragen  werde.
Wird  ein  Beamter  als  Dolmetscher  angestellt,  so  ersetzt  der  Diensteid  den
Dolwmetschereid.  *

Bei  Handlungen  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  können  die  Betheiligten
dem  Dolmetscher  die  Mbleistung  des  Eides  erlassen.

Dieser  Verzicht  muß  in  der  Sprache  der  Betheiligten  im  Protokolle  vermerkt
  werden.

Bei  denjenigen  Handlungen  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit,  bei  denen  die
Zuziehung  eines  Protokollführers  gesetzlich  nicht  erfordert  wird,  bedarf  es  auch
der  Zuziehung  eines  Dolmetschers  nicht,  wenn  der  Richter  der  fremden  Sprache
mächtig  ist.  "

.  7.

Die  Zuziehung  eines  Dolmetschers  kann  unterbleiben,  wenn  die  betheiligten
Personen  sämmtlich  der  fremden  Sprache  mächtig  sind.  In  diesem  Falle  kann
as
        <pb n="445" />
        —  391  —

das  Protokoll,  sofern  es  Handlungen  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  betrifft,  in
der  fremden  Sprache  aufgenommen,  es  muß  jedoch  die  Uebersetzung  in  das
Deutsche  alsbald  bewirkt  werden.

Falls  das  in  Deutscher  Sprache  aufgenommene  Protokoll  der  Genehmigung
  Seitens  einer  der  Deutschen  Sprache  nicht  mächtigen  Person  bedarf,  ist
es  berfiten  durch  eine  der  amtlich  mitwirkenden  Personen  in  der  fremden  Sprache
vorzutragen.  8

Der  Dienst  des  Dolmetschers  kann  von  dem  Gerichtsschreiber  oder  Protokollführer
  wahrgenommen  werden,  sofern  der  Gerichtsschreiber  oder  Protokollführer
  gleichzeitig  als  Dolmetscher  angestellt  ist.

K.  9.

Die  in  den  §9.  4.  bis  8.  für  die  Verhandlungen  vor  den  Gerichten  gegebenen
  Vorschriften  finden  auf  die  Verhandlungen  vor  den  Verwaltungsbehörden
in  denjenigen  Angelegenheiten,  für  welche  ein  kontradiktorisches  Verfahren  vorgeschrieben
  ist,  sowie  auf  die  Verhandlungen  vor  den  Auseinandersetzungsbehörden
und  den  Kommissarien  derselben  und  auf  die  mündlichen  Verhandlungen  vor
den  Standesbeamten  entsprechende  Anwendung.

K.  10.

Alle  diesem  Gesetze  entgegenstehenden  Vorschriften  treten  außer  Kraft,  insbesondere

  auch:

1)  die  Vorschriften  der  Altgemeinen  Gerichtsordnung  Theil  I.  Titel  10.
.  213—215.,  Theil  II.  Titel  2.  ##.  37—39.,  die  §.  75.  87.  und
422.  des  Anhangs  zu  derselben,  sowie  das  Gesetz  vom  26.  Januar
1857.  (Gesetz  Samml.  S.  64.)

2)  die  I§.  58—64.  und  329.  der  Kriminalordnung  vom  11.  Dezember
1805.)  der  zweite  Absatz  des  Artikels  27.  des  Gesetzes  vom  3.  Mai
1852.  (Gesetz  Samml.  S.  209.),  der  F.  24.  der  Strafprozeßordnung
vom  25.  Juni  1867.  (Gesetz  Samml.  S.  933.),  soweit  er  sich  auf  die
Fähigkeit  des  Dolmetschers  bezieht,  als  Gerichtsschreiber  mitzuwirken,
sowie  der  zweite  Absatz  des  F.  144.  und  der  F.  148.  derselben  Strafprozeßordnung;


3)  alle  Vorschriften  über  den  Gebrauch  der  Polnischen  Sprache  in  der
Provinz  Posen,  einschließlich  des  Erlasses  wegen  Uebersetzung  der  Gesetze
in  die  Polnische  Sprache  vom  20.  Juli  1816.  (Gesetz=  Samml.  S.  204.);

4)  die  Verordnung  über  die  bei  gerschtlichen  Verhandlungen  mit  Wenden
zu  beobachtenden  Formen  vom  11.  Mai  1843.  (Gesetz  Samml.  S.  183.);

5)  alle  Vorschriften  über  den  Gebrauch  der  Dänischen  Geschäfts-  und
Gerichtssprache  in  der  Prorinh  SchleswigHolstein,  einschließlich  des
Allerhöchsten  Erlasses,  betreffend  das  Erscheinen  einer  Dänischen  Ueberschun
  der  Gesetz  Sammlung,  vom  13.  April  1867.  (Gesetz=  Samml.
für  1868.  S.  267.).

Mr.  8460.)  57“  Die
        <pb n="446" />
        —  392  —

Die  Vorschriften  dieses  Gcsetes  treten  an  die  Stelle  der  im  Allgemeinen
Landrecht  Theil  I.  Titel  5.  IS§.  180—  183.  und  Titel  12.  #.  125.—  130.  und
132.,  sowie  in  den  I§.  31.  und  32.  des  Anhangs  zu  demselben  enthaltenen
Bestummungen.

Die  Beobachtung  der  Vorschriften  in  dem  ersten  und  dritten  Absatze  des
F.  4.  dieses  Gesetzes  ist,  sofern  die  Ausnahmefälle  der  §S#§.  6.  7.  und  8.  nicht
vorliegen,  als  nothwendig  im  Sinne  des  H.  139.  des  angezogenen  Titels  12.
Theil  I.  des  Allgemeinen  Landrechts  a  sehen,

Ingleichen  treten  die  genannten  Vorschriften  des  §.  4.  an  die  Stelle  der
im  ersten  Absatze  des  Arttet  332.  der  Rheinischen  Sranodle  unter
Nichtigkeitsstrafe  gestellten  Anordnung.

K.  11.
Unberührt  von  diesem  Gesetze  bleiben:

1)  die  Vorschriften,  nach  welchen  den  der  Deutschen  Sprache  nicht  kundigen
  Soldaten  die  Kriegsartikel  in  ihrer  Muttersprache  vorzulesen  sind;

2)  die  Vorschriften  über  die  Anstellung  der  Dolmetscher,  über  ihre  Ablehnung
  und  ihre  Fähigkeit  zur  wüiruun  in  einer  bestimmten  Sache,
vorbehaltlich  der  Bestimmung  des  F.  8

3)  die  Vorschriften  über  das  Verfahren  bei  Uebersetzung  von  Urkunden;

4)  die  Vorschriften  über  das  Verfahren  der  Notare.  —  Jedoch  tritt  der
K.  34.  des  Gesetzes  über  das  Verfahren  bei  Aufnahme  von  Notariatsetmenten
  vom  11.  Juli  1845.  (Gesetz  Samml.  S.  487.)  außer

aft

5)  die  Vorschriften  über  das  Verfahren  vor  den  Schiedsmännern.
Soweit  die  zu  Nr.  3.  und  4.  erwähnten  Vorschriften  die  Beeidigung  der

Dolmetscher  erfordern,  erfolgt  diese  nach  §.  5.  dieses  Gesetzes.
6.  12.

Einer  nochmaligen  Beeidigung  der  nach  den  bisherigen  Vorschriften  ein
für  allemal  beeidigten  Dolmetscher  bedarf  es  nicht.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  28.  August  1876.

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  v.  Bismarck.  Leonhardt.  Falk.  v.  Kameke.  Achenbach.
v.  Bülow.

 

(Nr.  8461.)
        <pb n="447" />
        —  393  —

Mr.  8461.)  Verorbnung,  betreffend  die  Gestattung  des  Gebrauchs  einer  fremben  Sprache
neben  der  Deutschen  als  Geschäftssprache.  Vom  28.  August  1876.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  #.

verordnen  auf  Grund  des  F.  3.  des  Gesetzes  vom  heutigen  Tage,  betreffend  die
Geschäftssprache  der  Behörden,  Beamten  und  politischen  Körperschaften  des
Staats,  was  folgt:

Es  wird  hierdurch  zunächst  auf  die  Dauer  von  fünf  Jahren  neben  der
Deutschen  Sprache  der  Gebrauch

I.  der  Polnischen  Sprache:

A.  für  die  mündlichen  Verhandlungen  und  die  protokollarischen  Aufzeichnungen
  der  Schulvorstände,  der  Gemeindevertretungen  und  Gemeindeversammlungen
  in  den  Landgemeinden  der  Kreise  Wongrowitz,  Mogilno,
Gnesen)  der  Polizeidistrikte  Inowraclaw,  Kruschwitz,  Markowitz  und
Strelno  des  Kreises  Inowraclaw;  des  Polizeidistrikts  Budsin  des
Kreises  Chodschesen;  ferner  der  Kreise  Adelnau,  Buk,  Kosten,  Schrimm,
Wreschen,  Pleschen,  Schildberg,  Krotoschin,  Kröben,  Posen,  Schroda,
Samter;  des  Tolzedistrie  Storchnest  des  Kreises  Fraustadt;  der
Polizeidistrikte  Wollstein,  Rackwitz  und  Altkloster  des  Kreises  Bomst
zand  d  auf  dem  linken  Warthe-Ufer  belegenen  Theils  des  Kreises

ornik,

in  der  Provinz  Posen;

B.  für  die  mündlichen  Verhandlungen  der  Schulvorstände  und  Gemeindevertretungen
  in  den  Stadtgemeinden  Powidz,  Mieltschin,  Grabow,
Mixstadt,  Dubin,  Kroeben,  Scharfenort  und  Opalenica,

in  der  Provinz  Posen;

C.  für  die  mündlichen  Verhandlungen  der  Schulvorstände,  der  Gemeindevertretungen
  und  Gemeindeversammlungen  der  Ortschaften  Klaszczoreck
und  Gumowo  (im  Amtsbezirke  Leibitsch  Nr.  6.),  Elgiszewo  (im  Amtsbezirke
  Chelmonie  Nr.  10.),  Borowna  (im  Amtsbezirke  Preußisch-Lauke
Nr.  z  Plywaszewo  (im  Amtsbezirke  Neu-Schönsee  Nr.  12.),  Mlewo
und  Silbersdorf  (im  Amtsbezirke  Richnau  Nr.  16.),  Bischöflich-Papowo,

olgowo,  Staw  und  Chrapitz  (im  Amtsbezirke  Paulshof  Nr.  18.),
apau  (im  Amisbezire  Papau  Nr.  20.),  OÖstaszewo  (im  Amtsbezirke
ulkau  Nr.  21.),  Bruchnowo  und  Grzywno  (im  Amtsbezirke  Sternberg
  Nr.  22.),  Konczewitz  (im  Amtsbezirke  Kun  endorzn  Nr.  23.),
Lonczyn  und  Birglau  (im  Amttsbesirke  irglau  Nr.  25.))  Siemon
am  Amtsbezirke  Tannhagen  Nr.  26.),  Renczkau  (im  Amtsbezirke
r  Nr.  27.))  Koryt  und  Swiesczyn  (im  Amtsbezirke  Rosenderg

Nr.  28.)  des  Kreises  Thorn,

in  der  Provinz  Preußen;

(Nr.  8461.)  II.  der
        <pb n="448" />
        —  394  —

II.  der  Litthauischen  Sprache:

D.  für  die  mündlichen  Verhandlungen  der  Schulvorstände,  der  Gemeindevertretungen
  und  Gemeindeversammlungen  in  dem  Provinz  Preußen
Ehörgen  Kreise  Heydekrug  mit  Ausnahme  der  Amtsbezirke  Karkeln,

pucken,  Schakuhnen  und  Ruß

III.  der  Dänischen  Sprache:
E.  für  die  mündlichen  Verhandlungen  der  Kreisvertretung  des  Kreises
Hadersleben;
F.  für  die  mündlichen  Verhandlungen  und  protokollarischen  Aufszeichnungen
der  Hardesvertretungen  der  Kreise  Sonderburg  und  Apenrade,  und
der  Hardesvogteibezirke  Lygumkloster  und  Wisbye  des  Kreises  Tondern;
G.  für  die  mündlichen  Verhandlungen  und  protokollarischen  Aufzeichnungen
der  Schulvorstände,  der  Vertretungen  und  Versammlungen  der  Landgemeinden
  und  der  sonstigen  kleineren  Kommunalverbände  der  Landdistrikte
er  Kreise  Hadersleben,  Sonderburg,  Apenrade,  der  Hordesvegtei
bezirke  Lügumkloster  und  Wisbye  mit  Ausschluß  des  Kirchspiels  Uberg
im  Kreise  Tondern,  des  Kirchspiels  Bau  und  des  Landgemeindebezirks
Hönschnap  im  Kreise  Flensburg,
in  der  Provinz  Schleswig-Holstein;

IV.  der  Französischen  Sprache:

H.  für  die  mürdlichen  Verhandlungen  der  Schulvorstände,  der  Gemeindevertretungen
  und  Gemeindeversammlungen  in  den  Landgemeinden  der
Bürgermeistereien  Bellevaux  und  Weismes,  sowie  der  Landgemeinden
Faymonville  und  Sourbrodt  der  Bürgermeisterei  Büttgenbach,

in  der  Rheinprovinz
als  Geschäftssprache  gestattet.
zirbundlih  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin,  den  28.  August  1876.
(L.  S.)  Wilhelm.
Zür  den  Minister

des  Innern:

Falk.  Leonhardt.

 

(Nr.  8462.)
        <pb n="449" />
        —  395  —

(Nr.  8462.)  Verordnung  über  die  Ausübung  der  Rechte  des  Staats  gegenüber  der  evangelischen
  Landeskirche  der  acht  älteren  Provinzen  der  Monarchie.  Vom
9.  September  1876.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  #c
verordnen  in  Gemäßheit  des  Artikels  28.  des  Gesetzes  vom  3.  Juni  1876.  (Gesetz-Samml.
  S.  125.),  auf  den  Antrag  Unseres  Staatsministeriums,  für  die  Provinzen
  Preußen,  Brandenburg,  Pommern,  Posen,  Schlesien,  Sachsen,  Westfalen
und  die  Rheinprovinz  über  die  Ausübung  der  Rechte  des  Staats  gegenüber  der
evangelischen  Landeskirche  dieser  Provinzen,  was  folgt:

Artikel  I.
Die  Rechte  des  Staats  werden  von  dem  Minister  der  geistlichen  Angelegenheiten
  ausgeübt:

1)  bei  Feststellung  des  Regulativs  für  die  vereinigten  Kreissynoden  der
Haupt-  und  Kiefidenzstadt  Berlin  (Gesetz  vom  3.  Juni  1876.  Art.  8.)

2)  bei  dem  Erwerb,  der  Veräußerung  oder  der  dinglichen  Belastung  von
Grundeigenthum,  wenn  der  Werth  des  zu  erwerbenden  oder  des  zu
veräußernden  Gegenstandes,  oder  wenn  der  Betrag  der  Belastung  die
Summe  von  zehntausend  Mark  übersteigt  (Art.  24.  Nr.  1.);

3)  bei  der  Veräußerung  von  Gegenständen,  welche  einen  geschichtlichen
wissenschaftlichen  oder  Kunstwerth  haben  '(Art.  24.  Nr.  20,  J

4)  bei  der  Errichtung  neuer,  für  den  Gottesdienst  bestimmter  Gebäude
(Art.  24.  Nr.  5.)

5)  bei  der  Anlegung  von  Begräbnißplätzen  (Art.  24.  Nr.  6.);

6)  bei  der  Bewilligung  von  Sammlungen  gußerhele  der  Kicchengehäude.
wenn  die  Sammlung  in  mehr  als  einer  Provinz  stattfinden  soll
Art.  24.  Nr.  7.),  und  zwar  in  diesem  Falle  in  Gemeinschaft  mit  dem
Minister  des  Innern;

7)  in  allen  Fällen  der  Art.  24.  und  27.  Abs.  1.  a.  a.  O.,  wenn  die
Rechte  des  Staats  gegenüber  dem  Evangelischen  Ober-Kirchenrath  geltend
  zu  machen  sind.

Artikel  II.

Die  Rechte  des  Staats  werden  durch  den  Oberpräsidenten  ausgeübt:
1)  bei  den  von  der  Provinzialsynode  beschlossenen  neuen  kirchlichen  Ausgaben
  (Gesetz  vom  3.  Juni  1876.  Art.  11.  Abs.  2.);  6
2)  bei  der  Bewilligung  von  Sammlungen  außerhalb  der  Kirchengebäude,
wenn  die  Sammlung  in  mehr  als  einem  Regierungsbezirk  stattfinden
soll  (Art.  24.  Nr.  7.
O#.  8462.  Ge-
        <pb n="450" />
        —  396  —

Gegen  die  Verfügung  des  Oberpräsidenten  findet  in  den  Fällen  zu  1.  die
Beschwerde  an  den  Minister  der  geistlichen  Angelegenheiten,  in  den  Fällen  zu  2.
an  die  Minister  des  Innern  und  der  geistlichen  Angelegenheiten  statt.

Artikel  III.

Die  Rechte  des  Staats  werden  durch  den  Regierungspräsidenten,  in  der
Haupt-  und  Residenzstadt  Berlin  durch  den  Polizeipräsidenten  ausgeübt:

1)  in  Betreff  der  Vollstreckbarkeit  der  Beschlüsse  über  Gemeindeumlagen

(Art.  3.  des  Gesetzes  vom  25.  Mai  1874.);

2)  bei  Feststellung  der  Gemeindestatuten  (Art.  5.  des  Gesetzes  vom
25.  Mai  1974#  ,-3)

  in  Betreff  der  Ausübung  der  Patronatsrechte  (§.  23.  der  Kirchengemeinde
  und  Synodalordnung  vom  10.  September  1873.  und  Art.  8.

e  Gesetzes  vom  25.  Mai  1874.);

4)  in  den  Fällen  der  Art.  3.  4.  7.  17.  Abs.  6.,  der  Art.  24.  und  27.  des
Gesetzes  vom  3.  Juni  1876.,  soweit  nicht  in  den  Art.  1.  und  2.  dieser
Verordnung  die  Ausübung  der  Rechte  dem  Minister  der  geistlichen
Angelegenheiten  oder  dem  Oberpräsidenten  übertragen  ist.

Gegen  die  Verfügung  des  Regierungspräsidenten  geht,  sofern  nicht  die
Klage  bei  dem  Oberwerwaltungsgeriche  nach  Art.  27.  Abs.  3.  des  Gesetzes  vom
3.  Juni  1876.  stattfindet,  die  Beschwerde  an  den  Oberpräsidenten.  Derselbe  beschließt
  auf  die  Beschwerde  endgültig.

Artikel  IV.

Ob  und  welche  Aenderung  in  der  Zuständigkeit  der  Staatsbehörden  für
die  im  Art.  23.  des  Gesetzes  vom  3.  Juni  1876.  bezeichneten  Rechte  einzutreten
hat,  bleibt  der  in  Snesehen  des  Art.  21.  a.  a.  O.  später  zu  erlassenden  Verordnung
  vorbehalten.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Merseburg,  den  9.  September  1876.

(#.  S.)  Wilhelm.
Camphausen.  Leonhardt.  Falk.  Achenbach,  v.  Bülow.  Hofmann.

 

(Nr.  8463.)
        <pb n="451" />
        —  397  —

(Nr.  8463.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  13.  August  1876.,  betreffend  die  Mitwirkung  des  Ministeriums
  für  die  landwirthschaftlichen  Angelegenheiten  bei  der  Beaufsichtigung
aller  nicht  landschaftlichen  Grundkreditanstalten.

N  durch  Meinen  Erlaß  vom  10.  September  1874.  die  Beaufsichtigung
der  landschaftlichen  Kreditanstalten  dem  Ministerium  für  die  landwirthschaftlichen
Angelegenheiten  überwiesen  worden  ist,  will  Ich,  einverstanden  mit  dem  Berichte
des  Staatsministeriums  vom  11.  d.  Mts.,  genehmigen,  daß  das  Ministerium
für  die  landwirthschaftlichen  Angelegenheiten  sortm  auch  bei  der  Beaussichtigung
aller  nicht  landschaftlichen  Grundkreditanstalten  mitwirkend  eintritt.

Mit  der  Ausführung  dieses  durch  die  Gesetz=  Sammlung  zur  öffentlichen
Kenntniß  zu  bringenden  Erlasses  sind  die  Minister  der  Finanzen,  des  Innern,
für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten  und  für  die  landwirthschaftlichen
Angelegenheiten  beauftragt.

Bayreuth,  den  13.  August  1876.
Wilhelm.

Gr.  zu  Eulenburg.  Friedenthal.  v.  Bülow.  Hofmann.

An  das  Staatsministerium.

 

Jahrgang  1876.  (Nr.  8463.)  58.  Be-
        <pb n="452" />
        —  398  —
Bekanntmachung.

N  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872.  (Gesetz  Samml.  S.  357.)
sind  bekannt  gemacht:

1)  das  am  14.  Februar  1876.  Allerhöchst  vollzogene  Privilegium  wegen
event.  Ausfertigung  auf  den  Inhaber  lautender  Kreisobligationen  des
Kreises  Labian  II.  Emission  bis  zum  Betrage  von  456,000  Mark  durch
das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Königsberg  Nr.  13.  S.  67.
bis  69.,  ausgegeben  den  30.  März  1876.;

2)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  27.  Mai  1876.)  betreffend  das  dem  Wegeverbande
  Westen,  Amts  Verden,  verliehene  Enteignungsrecht  bezüglich
der  zum  Ausbau  der  Landstraße  von  Intschede  bis  zur  Weserfähre  bei
Winkel  erforderlichen  Grundstücke,  durch  das  Stader  Tageblatt,  amtlichen
nige  sür,  den  Landdrosteibezirk  Stade  Nr.  701.,  erste  Seite,  vom

Juli  .

3)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  15.  Juni  1876.,  betreffend  die  Genehmigun
der  Auflösung  der  Magdeburg  Cöthen-Halle-Leipziger  Eisenbahngesellschaft
  und  des  zwischen  dieser  Gesellschaft  und  der  Magdeburg-Halberstädter
  Eisenbahngesellschaft  am  17.  März  1876.  zochsion  Vertrages,
betreffend  die  Abtretung  des  Magdeburg.  Cöthen-Halle-Leipziger  Stammunternehmens

  an  die  Magdeburg-Halberstädter  Eisenbahngesellschaft,  durch

die  Amtsblätter
der  Königl.  Regierung  zu  Magdeburg  Nr.  31.  S.  225.  bis  229.)
ausgegeben  den  29.  Juli  1876.,
der  Königl.  Regierung  zu  Merseburg  Nr.  30.  dritte  Beilage  S.  1.
bis  4.,  ausgegeben  den  22.  Juli  1876.,
der  Königl.  Regierung  zu  Potsdam  Nr.  29.  S.  249.  bis  253.,  ausgegeben
  den  21.  Junl  1876.;

4)  das  am  21.  Juni  1876.  Allerhöchst  vollzogene  Privilegium  zur  Ausgabe
von  Mag  deburg  Leidi  er  Prioritäts-Obligationen  der  Magdeburg-Halberstädter
  Eisenbahngese  shuft  Litt.  A.  im  Betrage  von  42,000,000  Mark,
durch  die  Amtsblatter

der  Königl.  Regierung  zu  Magdeburg  Nr.  32.  S.  237.  bis  239.,
ausgegeben  den  5.  August  1876.,

der  Königl  Regierung  zu  Merseburg  Nr.  30.  zweite  Beilage  S.  1.
bis  3.,  ausgegeben  den  22.  Juli  1876.,

der  Königl.  Regierung  zu  Potsdam  Nr.  29.  S.  253.  bis  256.,  ausgegeben
  den  21.  Juli  1876.;

5)  das  am  21.  Juni  1876.  Allerhöchst  vollzogene  Privilegium  zur  Ausgabe  von
Magdeburg-Leipziger  Prioritäts-Obligationen  der  Mazdehurg.  Galber.
städter  Eisenbahngesellschaft  Litt.  B.  im  Betrage  von  51,000,000  Mark,
durch  die  Amtsblätter

er
        <pb n="453" />
        —  399  —

der  Königl.  Regierung  zu  Magdeburg  Nr.  32.  S.  239.  bis  242.,
ausgegeben  den  5.  August  1876.,

der  Königl.  Regierung  zu  Merseburg  Nr.  30.  zweite  Beilage  S.  3.
bis  6.,  ausgegeben  den  22.  Juli  1876.,

der  Königl.  Regierung  zu  Potsdam  Nr.  29.  S.  256.  bis  259.,  ausgegeben
  den  21.  Juli  1876.;

6)  das  am  26.  Juni  1876.  Allerhöchst  vollzogene  Privilegium  wegen  Emission
  von  Prioritäts-Obligationen  der  Halle-Sorau-Gubener  Eisenbahngesellschaft
  bis  zum  Betrage  von  9,000,000  Mark  durch  die  Amtsblätter

der  Königl.  Regierung  zu  Potsdam  Nr.  31.  S.  276.  bis  279.,
ausgegeben  den  4.  August  1876.)

der  Königl.  Regierung  zu  Merseburg  Nr.  31.  S.  191.  bis  194.,
ausgegeben  den  29.  Juli  1876.,

der  Königl.  Regierung  zu  Frankfurt  a.  d.  O.  Nr.  31.  S.  193.  bis
196.)  ausgegeben  den  2.  August  1876.;

7)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  26.  Juni  1876.,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  an  die  Stadtgemeinde  Görlitz  bezüglich  derjenigen
Grundstücke,  welche  zu  der  aus  Anlaß  des  Neubaues  einer  zweiten  Neißebrücke
  nothwendig  gewordenen  Verlegung  des  rechtsseitigen  öffentlichen
Uferweges  erforderlich  sind,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
zu  Liegnitz  Nr.  31.  S.  245.,  ausgegeben  den  29.  Juli  1876.;

8)  das  am  30.  Juni  1876.  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Wiesengenossenschust
  zu  Oberbrechen  im  Unterlahnkreise  durch  das  Amtsblatt
er  Königl.  Regierung  zu  Wiesbaden  Nr.  33.  S.  245.  bis  248.,  ausgegeben
  den  17.  August  1876.;

9)  der  Mlerhöchste  Erlaß  vom  3.  Juli  1876.,  betreffend  die  Verlängerung
der  der  Breslau-Schweidnitz-Freiburger  Eisenbahngesellschaft  durch  die
landesherrlichen  Konzessionsurkunden  vom  6.  April  1872.  und  vom
17.  September  1873.  zur  Vollendung  und  Inbetriebnahme  der  Eisenbahnen
  von  Cüstrin  nach  Stettin  und  von  Altwasser  über  Friedland  bis
zur  Böhmischen  Landesgrenze  gestellten  Frist  bis  zum  Schlusse  des  Jahres
1877.,  durch  die  Amtsblätter

der  Königl.  Regierung  zu  Breslau  Nr.  31.  S.  251.,  ausgegeben
—  ausges

der  Königl.  Regierung  zu  Stettin  Nr.  31.  S.  166.,  ausgegeben  den
4.  August  1876.,
der  Königl.  Regierung  zu  Frankfurt  a.  d.  O.  Nr.  31.  S.  196.,  ausgegeben
  den  2.  August  1876.,
der  Königl.  Regierung  zu  Liegnitz  Nr.  31.  S.  245.,  ausgegeben  den
ssrd9  ausges
10)  das
        <pb n="454" />
        —  400  —

10)  das  am  17.  Juli  1876.  Allerhöchst  vollzogene  Privilegium  wegen  Ausgabe
auf  jeden  Inhaber  lautender  Anleihescheine  der  Stadt  Berlin  zum  Betrage
von  30),000,000  Mark  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu
Potsdam  und  der  Stadt  Berlin  Nr.  34.  S.  312.  bis  314.,  ausgegeben
den  25.  August  1876.;

11)  das  am  26.  Juli  1876.  Allerhöchst  vollzogene  Privilegium  wegen  Ausfertigung
  auf  den  Inhaber  lautender  Obligationen  der  Stadt  Crefeld  im
Betrage  von  1,763,000  Mark  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
Düsseldorf  Nr.  36.  S.  375.  bis  377.)  ausgegeben  den  2.  Sepeember
  1876.;

12)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  28.  Juli  1876.)  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  in  Bezug  auf  die  zum  Bau  einer  Wasserstraße
zwischen  den  Rheinsberger  Seen  und  den  Mecklenburgischen  Wasserstraßen
erforderlichen  Grundstucke,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
zu  Potsdam  Nr.  34.  S.  311.,  ausgegeben  den  25.  August  1876.;

13)  das  am  2.  August  1876.  Allerhöchst  vollzogene  Privilegium  wegen  Ausabe
  auf  den  Inhaber  lautender  Obligationen  der  Stadt  Barmen  im
Betrage  von  3,000,000  Mark  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
  zu  Düsseldorf  Nr.  38.  S.  391.  bis  394.,  ausgegeben  den  9.  September
  1876.

14)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  24.  August  1876.),  betreffend  eine  Ergänzung
des  durch  die  Allerhöchste  Ordre  vom  28.  September  1875.  zenehmigten
Verfassungsstatuts  für  die  Landschaft  des  Fürstenthums  Osnabrück,  durch
das  Amts  dant  für  Hannover  Nr.  38.  S.  313.)  ausgegeben  den  8.  September
  1876.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staats=  Ministeriums.

Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober  Hofbuchdruckerei
(R.  v.  Decker).
        <pb n="455" />
        —  401  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

 

Juhalt:  Verordnung  über  die  Ausübung  der  Aussichtsrechte  des  Staats  bei  der  Vermögensverwaltung  in
den  katholischen  Diszesen,  S.  101.  —  Bekanntmachung  der  nach  dem  Gesetz  vom  10.  April  1872.
durch  die  Regierungs-  Amtsblätter  publizirten  londesherrlichen  Erlasse,  Urkunden  2c.,  S.  403.

 

(Nr.  8464.)  Verordnung  über  die  Ausübung  der  Aufsichtsrechte  des  Staats  bei  der  Vermögensverwaltung
  in  den  katholischen  Diözesen.  Vom  29.  September  1876.

Wir  Wilhelm,)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  rc.
verordnen  in  Gemäßheit  des  §.  10.  des  Gesetzes  über  die  Aufsichtsrechte  des
Staats  bei  der  Vermögensverwaltung  in  den  katholischen  Diözesen  vom  7.  Juni
1876.,  auf  den  Antrag  Unseres  Staatsministeriums,  für  den  Umfang  der  Monarchie,
  was  folgt:

Artikel  1.

Die  in  den  §9#.  2.  bis  5.  7.  und  8.  des  Gesetzes  vom  7.  Juni  1876.  angegebenen

  Aufsichtsrechte  des  Staats  werden  ausgeübt:

1)  von  dem  Minister  der  geistlichen  Angelegenheiten,  und  zwar,  soweit
das  Ressort  des  Ministers  des  Innern  betheiligt  ist,  unter  Zuziehung
des  letzteren

bei  dem  Erwerb,  der  Veräußerung  oder  der  dinglichen  Belastung
von  Grundeigenthum  (§.  2.  Nr.  1.))  wenn  der  Werth  des  zu
erwerbenden  oder  zu  veräußernden  Gegenstandes  oder  wenn
der  Betrag  der  Belastung  die  Summe  von  zehntausend  Mark
übersteigt,

bei  der  Veräußerung  von  Gegenständen,  welche  einen  geschichtlichen,
  wissenschaftlichen  oder  Kunstwerth  haben  (F.  2.  Nr.  2.),

bei  außerordentlicher  Benutzung  des  Vermögens,  welche  die  Substanz
  selbst  angreift  (§.  2.  Nr.  3.),

bei  r  Errchtung  neuer,  für  den  Gottesdienst  bestimmter  Gebäude

..  k.  5),
bei  der  Anlegung  von  Begräbnißplätzen  (F.  2.  Nr.  6.);
9

Jahrgang  1876.  (Nr.  8464.)  5  2)  von

Ausgegeben  zu  Berlin  den  30.  September  1876.
        <pb n="456" />
        —  402  —

2)  von  dem  Finanzminister  und  dem  Minister  der  geistlichen  Angelegenheiten
in  den  Fällen  des  §.  4.  Absatz  2.;
3)  von  der  Oberrechnungskammer
in  den  Fällen  des  §.  7.  Absatz  2.;
4)  von  dem  Oberpräsidenten
in  den  übrigen  Fällen  der  I§.  2.  4.  und  7.,  sowie  in  den  Fällen
der  9P.  3.  5.  und  8.
In  den  Fällen  des  F.  5.  entscheidet  bei  erhobenem  Widerspruch  der  Minister
der  geistlichen  Angelegenheiten,  und  zwar,  soweit  das  Ressort  des  Ministers  des
Innern  betheiligt  ist,  unter  Zuziehung  des  letzteren.

Artikel  2.
Die  im  5.  9.  des  Gesetzes  vom  7.  Juni  1876.  angegebenen  Befugnisse
werden  ausgeübt,  und  zwar
die  im  Absatz  1.  und  2.  angegebenen  von  denjenigen  staatlichen  Aufsichtsbehörden,
  welche  im  Artikel  1.  für  die  Fälle  der  I#.  4.  5.  7.
und  8.  bestimmt  sind,
die  im  Absatz  3.  und  4.  angegebenen  von  dem  Minister  der  geistlichen
Angelegenheiten,  in  den  Fällen  des  F.  4.  Absatz  2.  und  des  F9.  7.
Absatz  2.  von  dem  Finanzminister  und  dem  Minister  der  geistlichen
Angelegenheiten.
Artikel  3.
Den  verwaltenden  Organen  steht  gegen  Verfügungen  des  Oberpräsidenten
—  Anrtikel  1.  Nr.  4.  und  Artikel  2.  die  Berufung  zu,  und  zwar
in  denjenigen  Fällen,  in  welchen  das  Ressort  des  Ministers  des  Innern
betheiligt  ist,  an  diesen  und  den  Minister  der  geistlichen  Angelegenheiten,

in  allen  übrigen  Fällen  an  den  Minister  der  geistlichen  Angelegenheiten.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Baden-Baden,  den  29.  September  187“

(#.  S.)  Wilhelm.

Fürst  v.  Bismarck.  Camphausen.  Gr.  zu  Eulenburg.  Leonhardt.
Falk.  v.  Kameke.  Achenbach.  Friedenthal.  v.  Bülow.  Hofmann.
        <pb n="457" />
        —  403  —

Bekanntmachung.

N%  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872.  (Gesetz=  Samml.  S.  357.)
sind  bekannt  gemacht:

1)  das  am  26.  Juli  1876.  Allerhöchst  vollzogene  Statut  der  Genossenschaft
zur  Regulirung  des  Ostroga--Baches  im  Kreise  Samter,  durch  das  Amtsblatt
  der  Königl.  Regierung  zu  Posen  Nr.  36.  S.  388.  bis  390.,  ausgegeben
  den  6.  September  1876.;

2)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  26.  Juli  1876.  wegen  Ausgabe  auf
den  Inhaber  lautender  Obligationen  über  eine  Anleihe  der  Stadt  Neuwied
  von  300,000  Mark,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
zu  Coblenz  Nr.  36.  S.  211.  bis  213.)  ausgegeben  den  7.  September  1876.;

3)  das  am  31.  Juli  1876.  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  den  Gilgenburger
  Meliorationsverband  in  den  Kreisen  Osterode  und  Neidenburg,
durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Königsberg  Nr.  36.
S.  201.  bis  205.,  ausgegeben  den  7.  September  1876.;

4)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  7.  August  1876.,  betreffend  das  der  Gemeinde
  Trittscheid  im  Kreise  Daun  verliehene  Enteignungsrecht  bezüglich
der  zur  Verlegung  des  Trittscheid-  Gillenfelder  Kommunikationsweges
erforderlichen  Grundflächen,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
zu  Trier  Nr.  37.  S.  283.)  ausgegeben  den  14.  September  1876.;

5)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  7.  August  1876.),  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  an  die  Gemeinde  Auersmacher  und  Rilchingen-Hanweiler
  im  Kreise  Saarbrücken  Behufs  Erwerbung  der  zur  Anlegung
eines  Zugangsweges  zu  einer  anzulegenden  Brücke  über  die  Blies  bei
Saargemünd  erforderlichen  Grundstücke,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.
Regierung  zu  Trier  Nr.  37.  S.  284.,  ausgegeben  den  14.  September  1876.;

6)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  16.  August  18/6.  wegen  Ausgabe
von  200,000  Mark  fünfprozentiger  Prioritäts-HObligationen  I.  Emission
der  Cronberger  Eisenbahngesellschaft,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.
Regierung  Wiesbaden  Nr.  37.  S.  269.  bis  271.,  ausgegeben  den
14.  September  1876.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staats-Ministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei
(R.  v.  Decker).
        <pb n="458" />
        <pb n="459" />
        —  405  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Jr.  30.

 

Inhalt:  Geseg,  betreffend  die  Vertheilung  der  öffentlichen  Lasten  bei  Grundstückstheilungen  und  die  Gründung
neuer  Ansledelungen  in  den  Provinzen  Preußen,  Brandenburg,  Pommern,  Posen,  Schlesien,  Sachsen
und  Westfalen,  S.  cos.  —  Verordnung,  betreffend  die  Tagegelder  und  die  Relsekosten  der  Mebizinalbeamten,
  S.  411.

 

(Nr.  8465.)  Gesetz,  betreffend  die  Vertheilung  der  öffentlichen  Lasten  bei  Grundstückstheilungen
und  die  Gründung  neuer  Ansiedelungen  in  den  Provinzen  Preußen,  Brandenburg,
  Pommern,  Posen,  Schlesien,  Sachsen  und  Westfalen.  Vom
25.  August  1876.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  x.

verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  Unserer  Monarchie,
für  die  Provinzen  Preußen,  Brandenburg,  Pommern,  Posen,  Schlesien,  Sachsen
und  Westfalen,  was  folgt:

I.  Vertheilung  der  öffentlichen  Lasten  bei  Grundstückstheilungen.
1

Hinsichtlich  der  Vertheilung  der  öffentlichen  Lasten,  welche  bei  gutsherrlichbäuerlichen
  Regulirungen,  Gemeinheitstheilungen  und  Ablösungen  erforderlich
wird,  und  hinsichtlich  der  Vertheilung  der  Grundsteuer  verbleibt  es  bei  den  bestehenden
  Vorschriften.

Die  Vertheilung  der  zu  den  Zwecken  der  Deich-,  Meliorations-,  Waldenossenschafts-
  und  ähnlichen  Verbände  aufzubringenden  Abgaben  und  Leistungen,
eht  den  genannten  Verbänden  nach  Maßgabe  ihrer  Verfassung  zu.

.2.

Der  Vertheilung  nach  diesem  Gesetze  unterliegen  nur  die  den  Königlichen
Rentenbanken  und  Tilgungskaften,  sowie  dem  Domainenfiskus  zustehenden  Renten
und,  vorbehaltlich  der  Bestimmungen  in  F.  10.,  die  aus  dem  Kirchen-,  Pfarr.,
Schul.  und  Gemeindeverbande  entspringenden  Abgaben  und  Leistungen,  sofern
salct  ##  Grundbesitz  haften  oder  mit  Rücksicht  auf  Grundbesitz  zu  entrichten
  sind.

Sobald  eine  Vertheilung  nach  diesem  Gesetze  endgültig  stattgefunden  hat,
ist  jedes  Trennstück  nur  für  die  auf  dasselbe  vertheilten  Lasten  der  vorbezeichneten
Art  verhaftet.

Jahrgang  1876.  (Nr.  8465.)  60  .  3.

Ausgegeben  zu  Berlin  den  9.  Oktober  1876.
        <pb n="460" />
        —  406  —

g.  3.

Die  Vertheilung  der  im  §.  2.  bezeichneten  Lasten  ist  nach  dem  Maßstabe
der  Grund-  und  Gebäudesteuer  zu  bewirken.

Falls  dieser  Maßstab  nicht  anwendbar  ist,  oder  von  dem  Verhältnisse  des
Ertrags-  (Nutzungs.)  Werthes  der  einzelnen  Theilstücke  erheblich  abweicht),  so  ist
deren  besonders  zu  ermittelnder  Ertrags=  (Nutzungs.)  Werth  der  Vertheilung  zu
Grunde  zu  legen.  Hierbei  sind  die  für  die  Grund=  und  Gebäudesteuer  bestehenden
Vorschriften  zum  Anhalt  zu  nehmen.

S.  4.
Die  Vertheilung  der  Renten  (§.  2.)  erfolgt  durch  den  Katasterkontroleur,
welcher  den  Vertheilungsplan  entwerfen  und  den  Betheiligten  bekannt  machen  muß.
Innerhalb  einundzwanzig  Tagen  nach  der  Bekanntmachung  steht  den
Betheiligten  die  Beschwerde  offen.
Dieselbe  ist  schriftlich  oder  mündlich  zu  Protokoll  bei  dem  Katasterkontroleur
  anzubringen.

g.  5.
Die  Bestätigung  des  Rentenvertheilungs-Planes  und  die  Entscheidung
über  die  angebrachten  Beschwerden  erfolgt  durch
a)  die  Direktion  der  Rentenbank  hinsichtlich  der  dieser  Bank  zustehenden
oder  ihr  zur  Verwaltung  überwiesenen  Renten,
b)  die  Domainenbehörde  hinsichtlich  der  Domainenrenten.

S.  6.  «

Zum  Ersatz  für  die  dem  Katasterkontroleur  erwachsenden  Geschäftsunkosten
haben  die  Trennstückserwerber  nach  näherer  Bestimmung  des  Finanzministers  eine
Gebühr  zu  entrichten,  welche  höchstens  eine  Mark  für  jedes  Trennstück  beträgt.

Außerdem  sind  dem  Katasterkontroleur  von  denjenigen  Trennstückserwerbern,
in  deren  Interesse  Ermittelungen  an  Ort  und  Stelle  lediglich  wegen  der  Rentenvertheilung
  erforderlich  werden,  nach  Verhältniß  der  Rentenantheile  die  gesetzlichen
Tagegelder  und  Reisekosten  zu  vergüten.

F.  7.

Die  aus  dem  Kirchen=  und  Pfarrverbande  entspringenden  Lasten  werden
in  evangelischen  Gemeinden  durch  den  Gemeindekirchenrath,  in  katholischen  Gemeinden
  durch  den  Kirchenvorstand,  die  aus  dem  Schulverbande  entspringenden
Lasten  durch  den  Schulvorstand,  die  aus  dem  Gemeindeverbande  entspringenden
Lasten,  vorbehaltlich  der  Vorschriften  in  den  §#§.  11.  bis  13.  des  Gesetzes  üb
die  Landgemeindeverfassungen  vom  14.  April  1856.  (Gesetz  Samml.  S.  359.),
durch  den  Gemeindevorsteher  vertheilt.

S.  8.

Der  Katasterkontroleur  hat  bei  jeder  Grundstückstheilung,  falls  nicht  einer
der  Fälle  des  F.  10.  vorliegt,  eine  Abschrift  des  bestätigten  Rentenvertheilungsplanes,
  oder  wenn  solcher  nicht  außuustellen  war,  einen  Auszug  aus  den  Grundsteuerfortschreibungs-Protokollen
  nebst  den  erforderlichen  Angaben  hinsichtlich

□—
        <pb n="461" />
        —  407  —

Gebäudesteuer,  dem  Landrath,  in  Stadtkreisen  dem  Gemeindevorstande,  zu  übersenden.
  Diese  stellen,  wenn  Lasten  der  im  §.  7.  gedachten  Art  zu  vertheilen
sind,  jedem  der  zur  Vertheilung  berufenen  Organe  eine  Abschrift  der  bezeichneten
Schriftstücke  zu.

9

S.  9.

Die  Vertheilung  (§.  7.)  wird  in  urkundlicher  Form  festgesetzt.  Sie  ist
den  Betheiligten  und,  wenn  Patronatslasten  zur  Vertheilung  kommen,  auch  der
Patronatsaufsichtsbehörde  bekannt  zu  machen.

Innerhalb  einundzwanzig  Tagen  nach  der  Bekanntmachung  steht  den  Betheiligten
  und  der  Patronatsaufsichtsbehörde  die  Klage  im  Verwaltungsstreiterfahren
  offen.

Dieselbe  ist  bei  dem  Kreisausschusse,  in  Stadtkreisen  bei  dem  Berzirksverwaltungsgericht
  anzubringen.  10

Der  Vertheilung  nach  diesem  Gesetze  bedarf  es  hinfichtlich  der  im  §.  7.
genannten  Lasten  nicht,  wenn  dieselben:

a)  auf  Gebäuden,  Bauplätzen,  Hofstellen  oder  Gärten  innerhalb  einer

Stadt  oder  Vorstadt  ruhen,  oder  wenn  sie

b)  von  dem  Besitzer  eines  jeden  Grundstücks  ohne  Rücksicht  auf  dessen
Beschaffenheit  oder  Größe,  oder

Jc)  nach  Verhältniß  der  Staatssteuern  aufzubringen  sind,

d)  wenn  im  Falle  der  Vertauschung  von  Grundstückstheilen  deren  Eigenthümer
  unter  Zustimmung  der  Abgabenberechtigten  und  der  im  I.  7.
bezeichneten  Vorstände  in  die  wechselseitige  Lastenübertragung  auf  die
Tauschstücke  willigen.  Ku

Streitigkeiten  über  die  Existenz,  den  Umfang  oder  die  rechtliche  Natur  der
zu  vertheilenden  Abgaben  und  Leistungen  verbleiben  der  richterlichen  Entscheidung.
Wenn  vor  derselben  die  Vertheilung  nicht  bewirkt  werden  kann,  so  ist  hinsichtlich
der  Renten  die  bestätigende  Behörde,  sonst  der  Kreisausschuß,  in  Stadtkreisen
das  Bezirksverwaltungsgericht,  befugt,  über  die  Vertheilung  eine  vorläufige  Festsetzung
  zu  treffen,  gegen  welche  eine  Berufung  nicht  stattfindet.

.  12.

Die  in  Gemäßheit  dieses  Gesetzes  über  die  Vertheilung  von  Lasten  getroffenen
  endgültigen  und  die  nach  H.  11.  getroffenen  vorläufigen  Festsetzungen
sind  im  Verwaltungswege  vollstreckbar.

II.  Gründung  neuer  Ansiedelungen.

g.  13.

Wer  außerhalb  einer  im  Zusammenhange  gebauten  Ortschaft  ein  Wohnhaus
errichten  oder  ein  schon  vorhandenes  Gebäude  zum  Wohnhause  einrichten  will,
bedarf  einer  von  der  Ortspolizeibehörde  zu  ertheilenden  Ansiedelungsgenehmigung
Vor  deren  Aushändigung  darf  die  polizeiliche  Bauerlaubniß  nicht  ertheilt  werden.

(r.  8465.)  60“  Die
        <pb n="462" />
        —  408  —

Die  Ansiedelungsgenehmigung  ist  nicht  erforderlich  für  Wohnhäuser,  welche
in  den  Grenzen  eines  nach  dem  Hee  vom  2.  Juli  1875.  festgestellten  Bebauungsplans,
  oder  welche  auf  einem  bereits  bebauten  Grundstücke  im  Zusammenhange
  mit  bewohnten  Gebäuden  errichtet  oder  eingerichtet  werden  sollen.

S.  14.  6
Die  Ansiedelungsgenehmigung  ist  zu  versagen,  wenn  nicht  nachgewiesen
ist,  daß  der  Platz,  auf  welchem  die  Ansiedelung  gegründet  werden  soll,  durch
einen  jederzeit  offenen  Weg  zugänglich,  oder  daß  die  Beschaffung  eines  solchen
Weges  gesichert  ist.  Wenn  nur  der  letztere  Nachweis  erbracht  werden  kann,  so
ist  bei  Ertheilung  der  Ansiedelungsgenehmigung  für  die  Beschaffung  des  Weges
eine  Frist  zu  bestimmen,  nach  deren  fruchtlosem  Ablaufe  das  polizeiliche  Zwangsverfahren
  eintritt.
S.  15.

Die  Ansiedelungsgenehmigung  kann  versagt  werden,  wenn  gegen  die  Ansiedelung
  von  dem  Eigenthümer,  dem  Nutzungs=  oder  Gebrauchsberechtigten  oder
eem  Pächter  eines  benachbarten  Grundstücks  oder  von  dem  Vorsteher  des  Gemeinde-
  (Guts.)  Bezirks,  zu  welchem  das  zu  besiedelnde  Grundstück  gehört,  oder
von  einem  der  Vorsteher  derjenigen  Gemeinde--(Guts.)  Bezirke,  an  welche  dasselbe
  grenzt,  Einspruch  erhoben  und  der  Einspruch  durch  Thatsachen  begründet
wird,  welche  die  Annahme  rechtfertigen,  daß  die  Ansiedelung  den  Schutz  der
Nutzungen  benachbarter  Grundstücke  aus  dem  Feld-  oder  Gartenbau,  aus  der
Forstwirthschaft,  der  Jagd  oder  der  Fischerei  gefährden  werde.

S.  16.
Vor  Ertheilung  der  Ansiedelungsgenehmigung  sind  die  betheiligten  Gemeinde-
  (Guts.)  Vorsteher  (F.  15.)  von  dem  Antrage  in  Kenntniß  zu  setzen.
Diese  haben  den  Antrag  innerhalb  ihrer  Gemeinden  (Gutsbezirke)  auf  ortsübliche
Art  mit  dem  Bemerken  bekannt  zu  machen,  daß  gegen  den  Antrag  von  den
Eigenthümern,  Nutzungs.,  Gebrauchsberechtigten  un  Pächtem  der  benachbarten
Grundstücke  innerhalb  einer  Präklusivfrist  von  einundzwanzig  Tagen  bei  der
Ortspolizeibehörde  Einspruch  erhoben  werden  könne,  wenn  der  Einspruch  sich
durch  Thatsachen  der  in  §.  15.  bezeichneten  Art  begründen  lasse.

Die  erhobenen  Einsprüche  sind  von  der  Ortspolizeibehörde,  geeignetenfalls
nach  Anhörung  des  Antragstellers  und  derjenigen,  welche  Einspruch  erhoben
haben,  sowie  nach  Aufnahme  des  Beweises  zu  prüfen.

S.  17.

Die  Versagung  der  Genehmigung  auf  Grund  des  F.  14.  oder  auf  Grund
erhobener  Einsprüche  (§.  15.),  sowie  die  Zurückweisung  der  gegen  die  Ansiedelungsgenehmigung
  erhobenen  Einsprüche  erfolgt  durch  einen  Bescheid  der  Ortspolizeiehörde,

  welcher  mit  Gründen  zu  versehen  und  dem  Antragsteller,  sowie  denjenigen,
  welche  Einspruch  erhoben  haben,  zu  eröffnen  ist.

Gegen  den  Bescheid  steht  dem  Antragsteller,  sowie  denjenigen,  welche
Einspruch  erhoben  haben,  innerhalb  einer  Präklusivfrist  von  zehn  #  en  nach
Zustellung  des  Bescheides,  den  Tag  der  Zustellung  ungerechnet,  die  Kage  im
Verwaltungsstreitverfahren  offen.

Zu-
        <pb n="463" />
        —  409  —
6  Zuständig  ist  der  Kreisausschuß,  in  Stadtkreisen  das  Bezirksverwaltungsericht.


K..  18.

Wer  außerhalb  einer  im  Zusammenhange  gebauten  Ortschaft  eine  Kolonie
anlegen  will,  hat  dazu  die  Genehmigung  des  Kreisausschusses,  in  Stadtkreisen
der  Ortspolizeibehörde,  zu  beantragen.  Mit  dem  Antrage  ist  ein  Plan  vorzulegen
  und  darin  nachzuweisen,  in  welcher  Art  die  Gemeinde-,  Kirchen=  und
Schulverhältnisse  der  Kolonie  geordnet  werden  sollen.

KC.  19.

Die  Genehmigung  zur  Anlegung  einer  Kolonie  kann  versagt  werden,
wenn  und  so  lange  die  Gemeinde-,  Kirchen=  und  Schulverhältnisse  nicht  dem
öffentlichen  Interese  und  den  bestehenden  gesetzlichen  und  statutarischen  Bestimmungen
  gemäß  geordnet  sind.  Im  Uebrigen  finden  die  Bestimmungen  der
S.  14.  bis  17.  mit  der  Maßgabe  Anwendung,  daß  die  in  den  §§.  16.  17.  der
Ortspolizeibehörde  beigelegten  Befugnisse  für  Landkreise  von  dem  Kreisausschusse
wahrzunehmen  sind  und  gegen  den  vom  Kreisausschuß  ergangenen  Bescheid
innehalb  der  im  §F.  17.  bestimmten  Frist  der  Einspruch  auf  mündliche  Verhandlung
  im  Streitverfahren  stattfindet.

G  20.

Wer  vor  Ertheilung  der  vorgeschriebenen  Genehmigung  mit  einer  neuen
Ansiedelung  oder  der  Anlegung  einer  Kolonie  beginnt,  wird  mit  Geldstrafe  bis
Einhundert  und  funfzig  Mark  oder  Haft  bestraft.  Auch  kann  die  Ortspolizeibehörde
  die  Weiterführung  der  Ansiedelung  oder  Kolonie  verhindern  und  die
Wegschaffung  der  errichteten  Anlagen  anordnen.

III.  Schluß-  und  Uebergangsbestimmungen.

G.  21.
Das  Verfahren  nach  diesem  Gesetze,  einschließlich  der  ertheilten  Genehmigungen,
  ist  stempelfrei.  —E

In  denjenigen  Städten,  welche  nach  Maßgabe  ergehender  Gesetze  von  der

uständigkeit  des  Kreisausschusses  in  Angelegenheiten  der  allgemeinen  Landesverwaltung

  ausgenommen  werden,  tritt  an  die  Stelle  des  Kreisausschusses  in  den
ällen  der  §#.  9.  11.  und  17.  dieses  Gesetzes  das  Bezirksverwaltungsgericht,  in
en  Fällen  der  S§.  18.  und  19.  die  Ortspolizeibehörde.

G.  23.

In  den  Provinzen  Posen  und  Westfalen  werden  bis  zur  Einrichtung  von
Kreisausschüssen  und  Bezirksverwaltungsgerichten  die  in  diesem  Gesetze  dem  Kres.
ausschusse  beigelegten  Befugnisse  von  dem  Landrathe  und  die  Befugnisse  des
Bezirksverwaltungsgerichts  von  der  Bezirksregierung  wahrgenommen.
Hinsichtlich  des  Verfahrens,  der  Rechtsmittel  und  der  Fristen  zur  Einlegung
  der  Rechtsmittel  finden  die  Vorschriften  des  Gesetzes  vom  3.  Jutl  1875.a.
(Kr.  8465.)  be-
        <pb n="464" />
        —  410  —

betreffend  die  Verfassung  der  Verwaltungsgerichte  und  das  Verwaltungsstreitverfahren
  (Gesetz  Samml.  S.  375.),  entsprechende  Anwendung.

Das  Oberverwaltungsgericht  entscheidet  auf  die  Berufung  gegen  die  von
den  Bezirksregierungen  in  erster  Instanz,  sowie  auf  das  Rechtsmittel  der  Revision
gegen  die  von  den  Bezirksregierungen  in  zweiter  Instanz  erlassenen  Endurtheile.

s.  24.
Das  gegenwärtige  Gesetz  tritt  mit  dem  1.  Januar  1877.  in  Kraft.  Von
diesem  Zeitpunkte  ab  sind  aufgehoben:

das  Gesetz  vom  3.  Januar  1845.,  betreffend  die  Zertheilung  von
Grundstücken  und  die  Gründung  neuer  Ansiedelungen  (Gesetz-Samml.
S.  25.),  die  dasselbe  ergänzenden  Gesetze  vom  24.  Fbruar  1850.
Gelet,  Smnl.  S.  68.)  und  vom  24.  Mai  1853.  (  Wlch.  e.
241.),  das  Gesetz  vom  26.  Mai  1856.,  betreffend  die  Zertheilung
von  Grundstücken  und  die  Gründung  neuer  Ansiedelungen  in  Neuvorpommern
  und  Rügen  (Gesetz  Samml.  S.  613.),  ö.  135.  Nr.  VII.
und  VIII.  der  Kreisordnung  vom  13.  Dezember  1872.  und  die  Verordnung
  vom  11.  Juli  1845.,  betreffend  die  neuen  Ansiedelungen  in

der  Provinz  Westfalen  (Gesetz  Samml.  S.  496.).

de  Diffenigen  anderweiten  Bestimmungen,  welche  die  Errichtung  von  Gebäuden
r

ähe  von  Forsten,  Eisenbahnen,  Chausseen,  öffentlichen  Gewässern,
Strömen,  Kanälen,  Deichen,  Bergwerken,  Pulvermagazinen  und  anderen  Anlagen
bollherlichen  Beschränkungen  unterwerfen,  werden  von  dem  gegenwärtigen  Geßte
nicht  berührt.
G.  25.
Die  §H.  1.  bis  12.  bleiben  für  die  Provinz  Westfalen  außer  Anwendung.
g.  26.

Der  Finanzminister,  der  Minister  des  Innern,  der  Minister  der  geistlichen,
Unterrichts-  und  Medizinal-Angelegenheiten  und  der  Minister  für  die  landwirthschaftlichen
  Anelegenhetten  sind  mit  der  Ausführung  dieses  Gesetzes  beauftragt
und  erlassen  die  erforderlichen  Anordnungen  und  Instrultionen.

Klrtendch  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Schloß  Babelsberg,  den  25.  August  1876.

(L.  S.)  Wilhelm.
Leonhardt.  Falk.  v.  Kameke.  Achenbach.  Friedenthal.  v.  Bülow.

 

(Nr.  8400.)
        <pb n="465" />
        —  411  —

(Nr.  8466.)  Verordnung,  betreffend  die  Tagegelder  und  die  Reisekosten  der  Medizinalbeamten.
Vom  17.  September  1876.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Koͤnig  von  Preußen  x.
verordnen  auw  Grund  des  Artikels  II.  des  Gesetzes  vom  28.  Juni  1875.  (Gesetz-Samml.
  S.  370.),  was  folgt:

Artikel  I.

Die  I§.  2.  und  5.  des  Gesetzes  vom  9.  März  1872.,  betreffend  die  den
Medizinalbeamten  für  die  Besorgung  gerichtsärztlicher,  medizinal-  oder  sanitätspolizeilicher
  Geschäfte  zu  gewährenden  Vergütungen  (Gesetz=  Samml.  S.  265.),
werden  wie  folgt  abgeändert:  62

Die  Medizinalbeamten  erhalten  für  amtliche  Geschäfte  in  einer  Entfernun
von  nicht  weniger  als  zwei  Kilometern  von  ihrem  Wohnort  Tagegelder  un
Reisekosten  nach  den  folgenden  Sätzen:

I.  In  gerichtlichen  Angelegenheiten
1)  Kreisphysiker,  Kreiswundärzte  und  Departements--Thierärzte,  letztere
indessen  nur  bei  Verhandlungen)  welche  nicht  einen  Gegenstand  ihrer
kreisthierärztlichen  Thätigkeit  betreffen,
A.  an  Tagegeldern  9  Mark,
B.  an  Reisekosten
a)  bei  Reisen,  welche  auf  Eisenbahnen  oder  Dampfschiffen  gemacht
werden  bönnen,  für  das  Kilometer  13  Pfennige  und  für  jeden
Zu=  und  Abgang  3  Mark,
b)  bei  Reisen,  welche  nicht  auf  Eisenbagnen  oder  Dampfschiffen
zurückgelegt  werden  können,  für  das  Kilometer  50  Pfennige;
2)  Kreisthierärzte  und  Departements-Thierärzte,  letztere  bei  Verhandlungen,
welche  ihre  kreisthierärztliche  Thätigkeit  betreffen,
A.  an  Tagegeldern  4  Mark  50  Pfennige,
B.  an  Reisekosten
a)  bei  Reisen,  welche  auf  Eisenbahnen  oder  Dampfschiffen  gemacht
werden  fönnen,  für  das  Kilometer  10  Pfennige  und  aat  jeden
Zu=  und  Abgang  2  Mark,
b)  bei  Reisen,  welche  nicht  auf  Eisenbahnen  oder  Dampfschiffen
zurückgelegt  werden  können,  für  das  Kilometer  25  Pfenmige;
II.  In  allen  anderen  Fällen
1)  Kreisphysiker,  Kreiswundärzte  und  Departements-Thierärzte,  letztere
indessen  nur  bei  Reisen,  welche  sie  nach  einem  außerhalb  ihres  engeren
kreisthierärztlichen  Bezirks  gelegenen  Orte  hin  vornehmen,
A.  an  Tagegeldern  12  Mark,
B.  an  Reisekosten
(r.  8466.)  a)  bei
        <pb n="466" />
        —  412  —

a)  bei  Dienstreisen,  welche  auf  Eisenbahnen  oder  Dampfschiffen
gemacht  werden  können,  für  das  Kilometer  13  Pfennige  und
für  jeden  Zu-  und  Abgang  3  Mark,

b)  bei  Dienstreisen,  welche  nicht  auf  Eisenbahnen  oder  Dampfschiffen
zurückgelegt  werden  können,  für  das  Kilometer  60  Pfennige;

2)  Kreisthierärzte  und  Departements-Thierärzte,  sofern  letztere  Reisen
innerhalb  ihres  kreisthierärztlichen  Bezirks  zu  machen  haben,
A.  an  Tagegeldern  6  Mark,
B.  an  Reisekosten

a)  bei  Dienstreisen,  welche  auf  Eisenbahnen  oder  Dampfschiffen
gemacht  werden  können,  für  das  Kilometer  10  Pfennige  und
far  jeden  Zu-  und  Abgang  2  Mark,

b)  bei  Dienstreisen,  welche  nicht  auf  Eisenbahnen  oder  Dampfschiffen
zurückgelegt  werden  können,  für  das  Kilometer  40  Pfennige.

Die  Reisekosten  werden  für  die  Hin-  und  Rückreise  besonders  brrechne.

Bei  Berechnung  der  Entfernungen  wird  jedes  angefangene  Kilometer  für
ein  volles  Kilometer  gerechnet.

Bei  Reisen  von  nicht  weniger  als  2  Kilometer,  aber  unter  8  Kilometer
find  die  Reisekosten  für  8  Kilometer  zu  gewähren.

Haben  erweislich  höhere  Reisekosten,  als  die  unter  I.  und  II.  festgesetzten,
aufgewendet  werden  müssen,  so  werden  diese  erstattet.

.  5.
Beansprucht  der  Medizinalbeamte  in  den  Fällen  des  §F.  3.  die  dort  festgesetzten
  Gebühren,  so  erhält  er  für  den  Tag,  an  welchem  das  Geschäft  selbst
vorgenommen  wird,  keine  Tagegelder.

Artikel  H.
ç  die  gegenwärtige  Verordnung  tritt  mit  dem  Tage  ihrer  Verkündigung
in  Kraft.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Infiegel.
Gegeben  Berlin,  den  17.  September  1876.

(L.  S.)  Wilhelm.
Für  den  Minister  für  dle  landwirthschaftlichen

  Angelegenheiten:
Camphausen.  Leonhardt.  Falk.  Achenbach.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staats-  Ministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober,Hofbuchdruckerel
(R.  v.  Decker).
        <pb n="467" />
        —  413  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—  Nr.  31.  —

 

(Nr.  8467.)  Verordnung,  betreffend  die  Auflösung  des  Hauses  der  Abgeordneten.  Vom
14.  Oktober  1876.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.

verordnen,  auf  Grund  des  Artikels  51.  der  Verfassungsurkunde  vom  31.  Januar
1850.,  auf  den  Antrag  Unseres  Staatsministeriums,  was  folgt:

S.  1.
Das  Haus  der  Abgeordneten  wird  hierdurch  aufgelöst.

KC.  2.

Unser  Staatsministerium  wird  mit  der  Ausführung  der  gegenwärtigen
Verordnung  beauftragt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Baden-Baden,  den  14.  Oktober  1876.

(L.  S.)  Wilhelm.

Camphausen.  Gr.  zu  Eulenburg.  Leonhardt.  Falk.  v.  Kameke.
Achenbach.  Friedenthal.  v.  Bülow.  Hofmann.

—  Ò  ne  —

Redigirt  im  Büreau  des  Staats.  Ministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-  Hosbuchbruckerei
(R.  v.  Decker).
Jahrgang  1876.  (TNr.  8407.)  61
Ausgegeben  zu  Berlin  den  14.  Oktober  1876.
        <pb n="468" />
        <pb n="469" />
        —  415  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  32.—

 

(Nr.  8468.)  Allerhöchster  Erlaß,  betreffend  die  Einführung  einer  Kirchengemeinde-  und
Synodalordnung  für  die  evangelisch  lutherische  Kirche  der  Provinz  Schleswig-Holstein,
  mit  Ausschluß  des  Kreises  Herzogthum  Lauenburg.  Vom  4.  November
  1876.

A##  Ihren  Bericht  vom  3.  d.  M.  habe  Ich  nach  Vernehmung  des  Gutachtens
  der  in  Folge  Meines  Erlasses  vom  9.  August  1871.  zusammenetretenen
  außerordentlichen  Provinzial-  Synode  für  die  evangelisch  lutherischen
Bemmeinden  der  Provinz  Schleswig-Holstein,  mit  Ausschluß  des  Kreises  Herzogthum
  Lauenburg,  unter  Rchfchtnahme  auf  die  gemachten  Erfahrungen  und  die
vorhandenen  Bebürfnifse  beschlossen,  der  als  Anlage  beifolgenden  Kirchengemeinde=
  und  Synodalordnung  für  die  evangelischlutherische  Kirche  in  der
rovinz  Schleswig-Holstein  kraft  der  Mir  als  Träger  des  landesherrlichen
irchenregiments  mstehenden  Befugnisse  Meine  Sanktion  zu  ertheilen  und  verkünde
  dieselbe  als  kirchliche  Ordnung.  Ich  erflehe  den  göttlichen  Segen,  daß
diese  Ordnung  mithelfen  möghe  zur  Beezung  christlichen  Sinnes  und  Wandels
in  den  Gemeinden  und  gebe  Mich  der  zuversichtlichen  Hoffnung  hin,  daß  Alle,
die  danach  zur  Mitwirkung  auf  dem  Gebiete  des  kirchlichen  Lebens  berufen
werden,  in  Treue  gegen  den  Glauben  der  Kirche  und  in  Gemeinschaft  der  Liebe
die  Ehre  Gottes  und  das  Heil  der  Seelen  unverrückt  im  Auge  behalten  und  den
Bau  des  Reiches  Gottes  auf  Erden  zu  fördern  mit  allen  Kräften  bestrebt  sein
werden.  Die  Aenderungen)  welche  durch  die  neue  Ordnung  herbeigeführt  werden,
beziehen  sich  ausschließlich  auf  die  kirchliche  Verfassung.  er  Bekenntnißstand
der  evangelisch-lutherischen  Kirche  der  Provinz  Schleswig=  Holstein  wird  durch
diese  Ordnung,  wie  Ich  ausdrücklich  erkläre,  nicht  berührt  und  eine  Aenderung
dieses  Bekenntnißstandes  damit  in  keiner  Weise  bezweckt.  Mit  der  Ausführung
der  Kirchengemeinde=  und  Synodalordnung  ist,  soweit  dieselbe  nicht  zu  ihrer
Regelung  vorab  noch  einer  Mitwirkung  der  Landesgesetzgebung  bedarf,  unverzüglich
  vorzugehen  und  beauftrage  Ich  Sie,  unter  Benehmung  mit  dem  Kon-Jahrgang
  1876.  (Nr.  8468.)  62  sisto-Ausgegeben

  zu  Berlin  den  8.  November  1876.
        <pb n="470" />
        —  416  —
sistorium  in  Kiel  das  Weitere  zu  veranlassen.  Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  durch
die  Gesetz=  Sammlung  zur  öffentlichen  Kenntniß  zu  bringen.
Berlin,  den  4.  November  1876.

Wilhelm.

Falk.
An  den  Minister  der  geistlichen  2c.  Angelegenheiten.

Kirchengemeinde=  und  Synodalordnung
für  die
evangelisch-lutherische  Kirche  der  Provinz  Schleswig-Holstein,
mit  Ausschluß  des  Kreises  Herzogthum  Lauenburg.

I.  Gemeindeordnung.

1.
Organe  der  Gemeinden  im  Allgemeinen.

.  6
Die  evangelisch  -lutherischen  Kirchengemeinden  der  Provinz  Schleswig-Holstein
  haben  gz  „  Angelegenheiten  innerhalb  der  gesetzlichen  Grenzen  selbst  zu
verwalten.

K.  2.
toll  Organe  dieser  Selbstwerwaltung  sind  die  Kirchenvorstände  und  die  Kirchenollegien.


3

Der  Kirchenvorstand  bildet  die  engere,  das  Kirchenkollegium  die  größere
Repräsentation  der  Gemeinde.
1)  Der  Kirchenvorstand  besteht:

a)  aus  dem  Pastor  der  Gemeinde  oder  dessen  Stellvertreter  im
Pfarramt.  Sind  in  einer  Parochie  mehre  Geistliche  angestellt,  &amp;amp;
gehören  sie  sämmtlich  dem  Kirchenvorstande  an.  Hülfsgeistliche
auf  nicht  fundirten  Stellen  (Adjunkten,  afen  ikare)  haben
das  Recht,  an  den  Berathungen  des  Kirchenvorstandes  Theil  zu
nehmen,  sind  aber  nur  dann  stimmberechtigt,  wenn  sie  den  Pastor
vertreten;

b)  aus  einer  Anzahl  von  Aeltesten,  welche  von  dem  Kirchenkollegium
gewählt  werden.

2)  Das
        <pb n="471" />
        —  417  —

2)  Das  Kirchenkollegium  besteht  aus  den  sämmtlichen  Mitgliedern  des
Kirchenvorstandes  und  einer  Anzahl  von  berufenen  Gemeindegliedern.
Die  letzteren  heißen  Gemeindevertreter  und  werden  durch  Wahl  der
Gemeinde  bestellt.

F.  4.

Die  Zahl  der  Gemeindevertreter  wird  zunächst  von  dem  Konsistorium  festgestellt;
  jedoch  dürfen  der  Gemeindevertreter  nicht  weniger  als  zwölf,  und  nicht
mehr  als  dreißig  sein.  Die  endgültige  Feststellung  der  Zahl  geschieht  in  derselben
  Zahlenbegrenzung  nach  Vernehmung  des  Kirchenkollegiums  durch  die
Propfsteisynode.

In  gleicher  Weise  wird  die  Zahl  der  Aeltesten  festgestellt;  es  dürfen  deren
nicht  weniger  als  vier)  und  nicht  mehr  als  zehn  sein.

Die  Zahl  der  Gemeindevertreter  muß  mindestens  dreimal  so  groß  sein,
als  die  Zahl  der  Aeltesten.

G.  5.

In  den  Fällen,  in  welchen  mehre  Gemeinden  denselben  Geistlichen  haben,
erhält  jede  Gemeinde  ihren  besonderen  Kirchenvorstand  und  ihre  besonderen
Gemeindevertreter.  Bei  gemeinschaftlichen  Angelegenheiten  treten  die  Kirchenvorstände
  und  Kirchenkollegien  der  einzelnen  Gemeinden  oder  Ausschüsse  jener
Organe  zu  gemeinsamer  Berathung  und  Beschlußfassun  msammen,

In  Städten,  in  denen  mehre  Kirchspiele  sich  besn  en,  treten  gleichfalls,
wenn  allgemeine  hochich  Angelegenheiten  der  ganzen  Stadt  in  Frage  stehen,
die  verschiedenen  Kirchenvorstände,  Kirchenkollegien  oder  Ausschüsse  zusammen.

S.  6.

Die  Aemter  der  Aeltesten  und  Gemeindevertreter  sind  als  kirchliche  Ehrenämter
  unentgeltlich  zu  verwalten.  Bei  besonders  zeitraubenden  Mühewaltungen
der  kirchlichen  Vermögensverwaltung  kann  eine  mäßige  Entschädigung  von  dem
Kirchenkollegium  bewilligt  werden.

2.
Gemeindevertreter.

S.  7.

Die  Wahl  der  Gemeindevertreter  erfolgt  entweder  in  ungetrennter  Wahl
oder  in  Wahldistrikten.

Die  Eintheilung  des  Kirchspiels  in  Wahldistrikte  kann  entweder  zur  Erleichterung
  des  Wahlgeschäfts  geschehen,  so  daß  das  Ergebniß  der  Wahl  durch  Zusammenzählung
  der  in  den  einzelnen  Distrikten  absegebenen  Stimmen  gewonnen
wird,  oder  dergestalt,  daß  jede  Abtheilung  des  Kirchspiels  für  sich  eine  gewisse
Zahl  von  Gemeindevertretern  wählt.  In  Kuochien,  welche  aus  einem  städtischen
und  einem  ländlichen  Theil  bestehen,  erfolgt  die  Wahl  Pgelmäßig  in  Wahldistrikten,
  von  welchen  jeder  für  sich  Vertreter  wählt.  Das  Zahlenverhältniß
der  in  den  angegebenen  Fällen  von  den  einzelnen  Abtheilungen  des  Kirchspiels

(Nr.  8468.)  62“  zu
        <pb n="472" />
        —  418  —
zu  wählenden  Gemeindevertreter  wird  unter  Berücksichtigung  der  Seelenzahl  und
der  sonst  in  Betracht  kommenden  Verhältnisse  festgestellt

Die  zur  Ausführung  der  vorstehenden  Bestimmungen  erforderlichen  Feststellungen

  erfolgen  in  der  im  §.  4.  normirten  Weise.
!*“

Die  Gemeindevertreter  werden  nach  einfacher  (relativer)  Stimmenmehrheit
gewählt.  Bei  Stimmengleichheit  entscheidet  das  Loos.

Wahlberechtigt  sind  alle  männlichen  volljährigen  Mitglieder  der  Gemeinde,
welche  mindestens  ein  Jahr  in  der  Gemeinde  wohnen,  zu  den  Kirchenlasten  oder
direkten  Staatssteuern  beitragen  und  weder  unter  Hftesschaft,  noch  im  Hause
und  Brode  Anderer  stehen.  Personen,  welche  wegen  Besitzes  von  Orden  und
Ehrenzeichen,  mit  denen  Steuerfreiheit  verbunden  ist,  von  der  Steuer  befreit
sind,  Heiten  dessenungeachtet  wahlberechtigt.

G.  9.

Ausgeschlossen  von  Ausübung  des  Wahlrechts  sind  diejenigen:

1)  welche  durch  Verachtung  des  Wortes  Gottes  oder  unehrbaren  Lebenswandel
  ein  öffentliches,  durch  nachhaltige  Besserung  noch  nicht
gesühntes  Aergerniß  gegeben  haben;

2)  welche  nicht  im  Besitze  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  sich  befinden;

3)  welche  wegen  eines  Verbrechens  oder  wegen  eines  msd2  das  die
Aberkennung  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  nach  sich  ziehen  kann,  in
Untersuchung  sich  befinden;

4)  welche  wegen  Verletzung  besonderer  kirchlicher  Pflichten  nach  Vorschrift
eines  Krchengesetes  des  Wahlrechts  verlustig  erklärt  worden  sind;

5)  über  deren  Vermögen  ein  noch  unbeendeter  Konkurs  schwebtz;

6)  welche  in  dem  letzten  Jahre  vor  der  Wahl  aus  Armenmitteln  der
bürgerlichen  Gemeinde  unterstützt  worden  sind,  oder  in  diesem  Zeitraum
Unvermögens  halber  Erlaß  der  Kirchensteuern  oder,  wo  solche  nicht
bestehen,  Befreiung  von  den  Gemeindesteuern  genossen  haben.

K.  10.

Wählbar  sind  die  wahlberechtigten  Mitglieder  der  Gemeinde,  welche  über
30  Jahr  alt  und  sittlich  unbescholten  sind,  auch  nicht  durch  Fernhaltung  von
dem  öffentlichen  Gottesdienste  und  dem  heiligen  Abendmahle  die  Bethätigung
ihrer  kirchlichen  Gemeinschaft  in  anhaltender  Weise  unterlassen  haben.

Vater  und  Sohn,  sowie  Brüder,  dürfen  nicht  zugleich  Gemeindevertreter
sein.  Ebenso  kann  der  Vater,  Sohn  oder  Bruder  eines  Aeltesten  nicht  zum
Gemeindevertreter  gewählt  werden.  Sind  Verwandte  der  bezeichneten  Art  gleichgeiig
  zu  Gemeindevertretern  gewählt,  so  wird  der  ältere  allein  zugelassen,  nofer
ieser  nicht  etwa  die  Wahl  ablehnt.

Mindestens  zwei  Drittel  der  Gemeindevertreter  müssen  aus  solchen  Gemeinbemütgliedem
  bestehen,  welche  zu  den  Kirchenumlagen,  sofern  solche  erforderlich
  sind,  beizutragen  haben.  Ku
        <pb n="473" />
        —  419  —

C.  11.

Die  Wahl  der  Gemeindevertreter  wird  durch  den  Kirchenvorstand  geleitet,
welcher  zu  seiner  Unterstützung  bei  der  Wahlhandlung  auch  andere  Mitglieder
der  Gemeinde  hinzuziehen  kann.

Die  Kommission,  welche  die  Wahlhandlung  leitet,  muß  aus  mindestens
drei  Personen  bestehen  und  mindestens  eine  derselben  muß  dem  Kirchenvorstande
angehören,  wo  möglich  ein  Geistlicher  der  Gemeinde  sein.

S..  12.

Die  Wahl  der  Gemeindevertreter  ist  an  zwei,  dem  Wahltage  vorhergehenden

  Sonntagen  unter  Angabe  der  Zeit  und  des  Ortes,  sowie  der  Zahl  der  zu
wählenden  Personen  im  Hauptgottesdienste  von  der  Kanzel  zu  verkünden.
Die  Wahl  geschieht  regelmäßig  an  einem  Sonntage  und  ist  alsdann  die
Abkündigung  auch  an  dem  Wahl#  erforderlich.  Die  Abhaltung  der  Wahl
an  einem  Wochentage  ist  nicht  ausgeschlossen,  kann  aber  nicht  fher,  als  an
dem  Donnerstag  nach  der  zweiten  Abkündigung  erfolgen.

Die  Wahl  findet,  soweit  thunlich,  in  einem  kirchlichen  Gebäude  oder  Schullokale
  statt.  K1

13.

Eine  von  dem  Kirchenvorstand  anzufertigende  Liste  sämmtlicher  Wahlberechtigter

  ist  von  der  ersten  Verkündung  der  Wahl  an  öffentlich  auszulegen.
inwendungen  gegen  die  Wahlliste  müssen  wenigstens  drei  Tage  vor  der
Wahl  bei  dem  Vorsitzenden  des  Kirchenvorstandes  angebracht  werden.

Bei  Verkündung  der  Wahl  ist  der  Ort,  wo  die  Wahlliste  ausliegt,  anzugeben
  und  zugleich  auf  die  in  dem  vorhergehenden  Absatz  enthaltene  Bessitmmng
aufmerksam  zu  machen.  &amp;amp;  1

.1.

Die  eingehenden  Einsprüche  hat  der  Kirchenvorstand  zu  prüfen  und  die
Liste  zu  berichtigen.  Gegen  einen  ablehnenden  Bescheid  steht  dem  dadurch  Betroffenen
  binnen  vierzehn  Tagen  die  Berufung  an  den  Ausschuß  der  Propsteispnode
  zu)  welcher  endgültig  entscheidet.  Durch  Einlegung  der  Berufung  wird
die  anstehende  Wahl  nicht  aufgehalten.

S.  15.

Die  Wahl  wird  durch  eine  Ansprache  des  Vorsitzenden  der  Wahlkommission
eingeleitet  und  erfolgt  mittelst  persönlicher  Stimmgebung,  welche  durch  mündliche
lärung  zu  Protokoll  oder  durch  Ueberreichung  eines  Stimmzettels  geschehen
kann.  Die  Stimmzettel  werden  am  Schluß  der  Wahlhandlung  verlesen.  Ueber
die  Wahlhandlung  wird  ein  Protokoll  ausgenommen  und  von  der  Wahlkommission
  unterzeichnet.

Die  Namen  der  gewählten  Gemeindevertreter  sind,  soweit  thunlich,  im
Wahltermin,  jedenfalls  aber  an  dem  auf  die  Wahl  folgenden  Sonntage  von
der  Kanzel  zu  verkünden.

(r.  8468.)  5F.  16.
        <pb n="474" />
        —  420  —

KC.  16.

Der  Kirchenvorstand  hat  von  Amtswegen  die  Wahl  zu  prüfen.  Jedes
Gemeindemitglied  ist  berechtigt,  Einwendungen  gegen  dieselbe  vor  Ablauf  der
Woche,  in  welcher  die  Verkündung  des  Wahlresultats  von  der  Kanzel  stattgefunden
  hat,  vorzubringen.

Werden  Einwendungen  vorgebracht  oder  hat  der  Kirchenvorstand  selbst
Bedenken  gegen  die  Wahl)  so  darf  der  Gewählte  bis  zur  Erledigung  der  Anstände
  an  den  Versammlungen  des  Kirchenkollegiums  nicht  Theil  nehmen.

Ueber  die  Gültigkeit  der  Wahl  entscheidet  in  erster  Instanz  der  Kirchenvorstand
  und  auf  eingelegte  Berufung,  welche  von  Zustellung  der  Entscheidung
an,  innerhalb  einer  Frist  von  vierzehn  Tagen  bei  dem  Kirchenvorstande  einzulegen
ist,  der  Ausschuß  der  Propsteisynode  endgültig.  Versäumung  der  Frist  bewirkt,
daß  eine  abändernde  Entscheidung  der  Berufungsinstanz  für  die  stattgehabte  Wahl
ohne  Bedeutung  bleibt.

KC.  17.

Das  Amt  eines  Gemeindevertreters  kann  abgelehnt  oder  niedergelegt  werden:

1)  von  denjenigen,  welche  dieses  Amt  schon  sechs  Jahre  bekleidet  haben,
wenn  seit  dem  Austritte  sechs  Jahre  noch  nicht  verflossen  sind;

2)  bei  einem  Lebensalter  von  mehr  als  60  Jahren;

3)  wegen  anderer  erheblicher  Entschuldigungsgründe,  z.  B.  Kränklichkeit,
häufiger  Abwesenheit  oder  Dienswerdällufte,  welche  mit  dem  Amte
unvereinbar  sind.

Ueber  die  Erheblichkeit  und  thatsächliche  Richtigkeit  der  vorgebrachten  Gründe
entscheidet  der  Kirchenvorstand  und  auf  einzele  te  Berufung)  für  welche  von
Zustellung  der  Entscheidung  an  eine  Ausschlußfrist  von  vierzehn  Tagen  läuft,
der  Ausschuß  der  Propsteisynode  endgültig.

Wer  sich  nach  Verwerfung  seines  Entschuldigungsgrundes  weigert,  das
Amt  eines  Gemeindevertreters  zu  übernehmen  oder  Crchufähern.  verliert  das
kirchliche  Wahlrecht)  dasselbe  kann  ihm  auf  sein  Gesuch  von  dem  Kirchenvorstande
  wieder  beigelegt  werden,  jedoch  nicht  vor  Ablauf  der  Zeit,  für  welche
er  gewählt  war.

K.  18.

Das  Amt  der  Gemeindevertreter  dauert  sechs  Jahre.

Von  zwei  zu  zwei  Jahren  scheidet  ein  Drittel  der  Gemeindevertreter  aus.
Ist  die  Zahl  derselben  nicht  durch  drei  theilbar,  so  wird  durch  einen  vom  Kirchenkollegium
  in  seiner  ersten  Versammlung  zu  fassenden  Beschluß  ein  für  alle
Mal  fengesett  in  welchen  Terminen  einer  mehr,  in  welchen  einer  weniger  austreten
  soll.  f

Der  Austritt  wird  durch  die  Dienstzeit,  das  erste  und  zweite  Mal,  sofern
nicht  eine  gütliche  Vereinbarung  darüber  unter  den  Gemeindevertretern  stattfindet,
durch  das  Loos  bestimmt.  Die  Ausscheidenden  sind  wieder  wählbar  und  bleiben
jedenfalls  bis  zum  Eintritt  ihrer  Nachfolger  im  Amt.  1½
        <pb n="475" />
        —  421  —

S.  19.

Ist  die  Wahl  von  Gemeindevertretern  auch  in  dem  zweiten  anberaumten
Termine  nicht  zu  Stande  gekommen,  weil  Wahlberechtigte  nicht  erschienen  sind
oder  die  Erschienenen  die  Vornahme  der  Wahl  geweigert  haben,  oder  weil  die
Wahl  auf  Eesthlich  nicht  wählbare  Personen  gefallen  ist,  so  hat,  wenn  in  einem
solchen  Fall  ein  beschlußfähiges  Kirchenkollegium  vorhanden  ist,  dieses  für  das
Mal  sich  selbst  zu  ergänzen.

Ist  ein  beschlu  säh  es  Kirchenkollegium  nicht  vorhanden,  so  hat  der  Ausschuß
  der  Propstessnode  ie  Funktionen  des  Kirchenkollegiums  bis  zu  stattfindender
  Wahl  auf  den  Kirchenvorstand  allein  zu  übertragen.

K.  20.

Die  Entlassung  eines  Gemeindevertreters  während  der  Amtsdauer  erfolgt:

1)  wegen  Verlustes  einer  zur  Wählbarkeit  erforderlichen  Eigenschaft;

2)  wegen  grober  Pflichtwidrigkeit.

Die  Entlassung  erfolgt  nach  Anhörung  des  zu  entlassenden  Gemeindevertreters
  und  des  Kirchenvorstandes  durch  den  Ausschuß  der  Propsteisynode.

Gegen  die  Entscheidung  steht  dem  dadurch  Betroffenen  binnen  einer  Ausschlußfrist
  von  vierzehn  dagn  nach  erfolgter  Zustellung  die  Berufung  an  das
Konsistorium  &amp;amp;  Durch  Einlegung  der  Berufung  wird  die  Vollstreckung  der
angefochtenen  Entscheidung  aufgehalten.  Das  Konssorium  ist  jedoch  befugt,  die
vorläufige  Vollstreckung  zu  gestatten.

S.  21.

st  das  Amt  eines  Gemeindevertreters  außer  der  Zeit  erledigt,  so  wählt
das  Kirchenkollegium,  wenn  noch  die  76  der  von  der  Gemeinde  direkt  gewählten
  Gemeindevertreter  vorhanden  ist,  für  die  Zeit  bis  zur  nächsten  regelmäßigen
  Erneuerungswah  einen  Ersatzmann.  Oasselbe  gilt,  wenn  einer  der
Gewählten  die  Wahl  ablehnt,  oder  wenn  die  Wahl  eines  Gemeindevertreters  für
ungültig  erklärt  wird.  Die  Ergänzungswahlen  erfolgen  nach  absoluter  Stimmenmehrhe
  der  erschienenen  Mitglieder.  Nach  stattgehabter  Ergänzung  erfolgt  die
Bekanntmachung  von  der  Kanzel.

Scheiden  so  viele  Gemeindevertreter  aus,  daß  weniger  als  die  Hälfte  der
gewählten  Vertreter  vorhanden  ist,  oder  wird  die  ganze  Wobshandlan  für  un.
gültig  erklärt,  so  findet  eine  außerordentliche  Ergänzungswahl  durch  die  Hemmiinde,
un  letzteren  Falle  eine  Wiederholung  der  Wahl  statt.  Darüber,  welche  von  den
bei  den  regelmäßigen  Erneuerungswahlen  gewählten  Gemeindevertretern  an  Stelle
der  im  Laufe  der  zweijährigen  Wahlperiode  ausgeschiedenen  Mitglieder  der
Gemeindevertretung  und  welche  für  das  regelmäßig  ausscheidende  Drittel  eintreten,
  entscheidet,  sofern  nicht  eine  gütliche  Vereinbarung  unter  den  Gemeindevertretern
  stattfindet,  das  Loos.  Die  Amtsdauer  der  ersteren  beschränkt  sich  auf
die  Restzeit  der  Amtsdauer  des  vorzeitig  Ausgeschiedenen.

(Nr.  8468.)  *il.“
        <pb n="476" />
        —  422  —

g.  22.

Die  Gesammtheit  der  Gemeindevertreter  kann  wegen  beharrlicher  Vernachlässigung
  ihrer  Pflichten  oder  sonstiger  grober  Pflichtwidrigkeit  von  dem  Konsistorium
e#lasen  werden.  In  diesem  Falle  muß  sogleich  eine  Meuwahl  der  Vertreter  aneordnet

  werden,  welche,  wenn  zugleich  der  Kirchenvorstand  aufgelöst  wird,  unter
eitung  der  von  dem  Konsistorium  dazu  Beauftragten  vorgenommen  wird.
as  Konsistorium  kann  in  solchem  Fall  den  bisherigen  Gemeindevertretern
die  Wählbarkeit  für  die  anstehende  Wahl  entziehen.

3.
Aelteste.

KC.  23.

Die  Aeltesten  werden  von  dem  Kirchenkollegium  nach  absoluter  Stimmenmehrheit
  der  erschienenen  Mitglieder  gewählt.  Ergiebt  sich  auch  bei  einem  wiederholten
  Wahlgang  Stimmengleichheit,  so  entscheidet  das  Loos.

Wähler  ist  jedes  Mitglied  der  Gemeinde,  welches  die  zur  Wählbarkeit  als
Gemeindevertreter  erforderlichen  Eigenschaften  hat.

Vater  und  Sohn,  oder  Schwiegersohn  sowie  Brüder,  können  nicht  zugleich
Mitglieder  des  Kirchenvorstandes  sein,  auch  kann  der  Vater,  Schn  oder  Bruder
eines  Gemeindevertreters  nicht  zum  Aeltesten  gewählt  werden.  Bei  gleichzeitiger
Wahl  zweier  Verwandten  der  bezeichneten  Art  findet  die  Bestimmung  des  F.  10.
Absatz  2.  am  Ende  sinngemäß  Anwendung.  Mindestens  zwei  Drittel  der  Aeltesten
müssen  zu  den  Gemeindemitgliedern  gehören,  welche  zu  den  Kirchenumlagen,  sofern
solche  erforderlich  sind,  beizutragen  haben.

S.  24.

Die  Namen  der  gewählten  Aeltesten  sind  an  dem  auf  die  Wahl  folgenden
Sonntage  der  Gemeinde  von  der  Kanzel  zu  verkünden.

Der  Kirchenvorstand  hat  von  Amtswegen  die  Wahl  zu  prüfen.  Jedes
Gemeindemitglied  ist  berechtigt,  Einwendungen  gegen  die  Wahl  vor  Ablauf  der
Woche,  in  welcher  die  Verkündung  der  Wahl  stattgefunden  hat,  bei  dem  Kirchenvorstande
  anzubringen.  Ueber  die  Einwendungen  entscheidet  der  Ausschuß
der  Propsteisynode  und  auf  eingelegte  Berufung,  für  welche,  von  Sugseun  der
Entscheidung  an,  eine  Frist  von  vierzehn  Tagen  läuft,  das  Konsistorium  in
letzter  Instanz.  Versäumung  der  Frist  bewirkt,  daß  eine  abändernde  Entscheidung
der  Berufungsinstanz  für  die  stattgehabte  Wahl  ohne  Bedeutung  bleibt.

¾.  25.

Die  gewählten  Aeltesten  sind  von  dem  Prediger  in  der  Kirche  vor  der
Gemeinde  feierlich  in  ihr  Amt  einzuführen,  und  haben  in  die  Hand  des  Predigers
das  Gelöbniß  abzulegen:

Ich  gelobe  vor  Gott,  des  mir  befohlenen  Dienstes  mit  Sorgfalt  und
Treue  in  Uebereinstimmung  mit  den  Ordnungen  unserer  evangelisch
u-
        <pb n="477" />
        —  423,  —

lutherischen  Kirche  zu  warten  und  gewissenhaft  der  Gemeinde  Bestes
zu  fördern,  namentlich  das  christliche  und  kirchliche  Leben  in  derselben
zu  pflegen.“

E.  26.

Das  Amt  der  Aeltesten  dauert  sechs  Jahre,  die  Bestimmungen  des  §.  18.
finden  sinngemäß  Anwendung.

.  §.27.

Die  Wahl  der  neuen  Mitglieder  des  Kirchenvorstandes  erfolgt  in  der
ar  Sn,  welche  das  Kirchenkollegium  nach  der  regelmäßigen  Erneuerungswahl
  abhält.

Die  Bestimmungen  der  §9.  17.  und  20.  finden  auch  für  das  Aeltestenamt
Anwendung.

G.  28.
Bei  einer  außer  der  Zeit  eintretenden  Erledigung  wählt  das  Kirchenkollegium
  in  seiner  nächsten  Versammlung  einen  Ersatzmann,  dessen  Funktionen  sich
auf  die  Restzeit  der  Amtsdauer  des  Ausgeschiedenen  erstrecken.

G.  29.
Verweigert  das  Kirchenkollegium  die  Wahl  der  Aeltesten  oder  ist  dieselbe
auf  gesetzlich  nicht  wühlbare  Personen  gefallen,  so  hat  für  das  Mal  der  Ausschuß
  der  Propsteisynode  die  Aeltesten  zu  ernennen.

S.  30.
Der  Kirchenvorstand  kann  aus  den  in  §.  22.  angeführten  Gründen  aufgelös4
  werden.  In  diesem  Falle  muß  sogleich  eine  Neuwahl  der  Aeltesten  durch
ie  Gemeindevertreter  angeordnet  werden.
Die  Bestimmung  des  §F.  22.  Absatz  2.  findet  hier  sinngemäß  Anwendung.

4.

Versammlungen  und  Beschlüsse  des  Kirchenvorstan  des.
.  31.

In  dem  Kirchenvorstande  hat  der  Prediger  der  Gemeinde  den  Vorsit.
Sind  mehre  Geistliche  in  der  Parochie  angestellt,  so  wird  der  Vorsitz  von  dem
ersten  Prediger  oder,  falls  die  Geistlichen  einander  gleichstehen,  Jahr  um  Jahr
abwechselnd  von  dem  einen  und  dem  anderen  derlelten  geführt.

Bei  Erledigung  des  Pfarramts  und  bei  Verhinderung  des  Vorsitzenden
geht  der  Vorsitz  auf  den  zweiten  Prediger  oder  den  gleichstehenden  Geistlichen,
und  wenn  nur  ein  Prediger  in  der  Gemeinde  fungirt,  auf  einen  dazu  von  dem
Kirchenvorstande  alle  zwei  Jahre  beim  Eintritt  der  neuen  Aeltesten  zu  erwählenden
Stellvertreter  über.  In  den  Fällen  des  §.  5.  Absatz  2.  führt,  wenn  einer  der
Geistlichen  zugleich  Propst  ist,  dieser,  sonst  ein  von  den  Versammelten  zu  wählender
  Prediger  den  Vorsitz.

Jahrgang  1876.  (Nr.  8468.)  63  K  32.
        <pb n="478" />
        —  424  –—

KG.  32.

Der  Vorsitzende  leitet  die  Verhandlungen  und  ist  für  Aufrechterhaltung
der  Ordnung  verantwortlich.  Er  vermittelt  den  Verkehr  des  Kirchenvorstandes
mit  den  Kirchenbehörden  und  den  Synoden,  sowie  auch,  vorbehaltlich  besonderer
Beauftragung  anderer  Mitglieder  durch  den  Kirchenvorstand,  mit  Dritten.

S.  33.

Der  Kicchenvorstand  versammelt  sich  zu  ordentlicher  Ssunz  in  der  Regel
vierteljährlich  ein  Mal)  zu  außerordentlicher  Sitzung,  so  oft  ihn  der  Vorsitzende
beruft.  Die  außerordentliche  Berufung  muß  erfolgen,  wenn  die  Kirchenregierung
veeselbe  verlangt  oder  ein  Drittel  der  Aeltesten  unter  Angabe  des  Zweckes  dieselbe
eantragt.

Die  Mitglieder  des  Kirchenvorstandes  sind  einzeln  und  zwar  in  der  Regel
mindestens  24  Stunden  vor  dem  angesetzten  Termin  einzuladen.  In  den  Einladungsschreiben
  sowohl  für  die  ordentlichen  wie  für  die  außerordentlichen  Sitzungen
sind  die  zur  Verhandlung  bestimmten  Gegenstände  zu  bezeichnen.  Ein  in  dem
Einladungsschreiben  nicht  bcheichneter  Gegenstand  kann  nur  dann  zur  Beschlußnahme
  gelangen,  wenn  keiner  der  Anwesenden  dagegen  Einspruch  erhebt.  Als
Ort  für  die  Versammlungen  ist  das  Pastorat,  ein  sonstiges  kirchliches  oder  ein
Schullokal  zu  wählen.

K.  34.

Die  Sitzungen  des  Kirchenvorstandes  werden  regelmäßig  mit  Gebet  eröffnet.
Dieselben  and  nicht  öffentlich.
Jedes  Mitglied  des  Kirchenvorstandes  ist  verpflichtet,  über  die  vertraulichen
Gegenstände  der  Berathung  und  Beschlußfassung  Verschwiegenheit  zu  bewahren.

K.  35.

Beschlüsse  werden  von  dem  Kirchenvorstande  durch  Stümmenmehrhett  der
Anwesenden  gefaßt.  Bei  Stimmengleichheit  entscheidet  die  Stimme  des  Vorsitzenden,
  bei  Wahlen  das  Loos.  Die  Gültigkeit  der  Beschlüsse  ist,  wenn  der
Gegenstand  vorher  angezeigt  worden,  durch  die  Theilnahme  dreier  Mitglieder  bedingt.
  Ist  der  Eegensenn  vorher  nicht  angezeigt,  so  ist  außer  der  in  dem  K.  33.
Absatz  2.  aufgestellten  Bedingung  noch  erforderlich,  daß  mehr,  als  die  Hälfte  der
fesigeseten  Zahl  der  Mitglieder  anwesend  ist.

itglieder,  welche,  abgesehen  von  ihrer  Eigenschaft  als  Mitglieder  der  Gemeinde
  oder  als  Angehörige  einer  Klasse  dieser  Mitglieder,  bei  einer  Angelegenheit
  persönlich  betheiligt  sind,  haben  sich  der  Abstimmung  zu  enthalten.

Ueber  die  gefaßten  Beschlüsse  wird  ein  Protokoll  geführt,  welches  in  das
Protokollbuch  eingetragen,  vorgelesen  und  von  dem  Vorsitzenden,  sowie  mindestens
einem  Aeltesten  unterschrieben  wird.

Der  Vorsitzende  hat  die  Pflicht,  wenn  nach  seinem  Erachten  ein  Beschluß
des  Kirchenvorstandes  gesetzwidrig  ist,  denselben  dem  Ausschusse  der  Propsteisynode
vorzulegen  und  die  Ausführung  bis  zu  dessen  Entscheidung  auszusetzen.

36.
        <pb n="479" />
        —  425  —

g.  36.

Die  Ausfertigung  von  Schriftstücken  ergeht  unter  Unterschrift  des  Vorsitzenden
  des  Kirchenvorstandes.  Wird  darin  eine  Verpflichtung  der  Kirchengemeinde
  übernommen,  so  ist  die  Urkunde  von  zwei  Aeltesten  mit  zu  vollziehen
und  mit  dem  Kirchensiegel  zu  belegen.

Eine  in  dieser  Form  gegebene  Erklärung  gilt  Dritten  gegenüber  als  Willenserklärung
  des  Kirchenvorstandes,  ohne  Rücksicht  darauf,)  ob  dieselbe  einem  vorgängigen
  Beschlusse  entspricht.  Die  Mitglieder  des  Kirchenvorstandes  dürfen  bei
eigener  Verantwortlichkeit  eine  solche  Erklärung  nur  in  Gemäßheit  eines  zuvor
nach  Vorschrift  des  F.  35.  gefaßten  Beschlusses  ausstellen.  Sie  bekunden  durch
ihre  Unterschrift  nur,  daß  der  Beschluß  ordnungsmäßig  gefaßt  ist,  nicht,  daß  sie
ihm  beigestimmt  haben.

K.  37.

Der  Kirchenvorstand  bestimmt,  in  welcher  Weise  die  Geschäfte  unter  die
einzelnen  Mitglieder  zu  vertheilen  sind.

Falls  es  zweckmäßig  erscheint,  können  für  einzelne  Geschäfte  Kommissionen
ernannt  werden.  In  dieselben  können  auch  Nichtmitglieder  des  Kirchenvorstandes,
namentlich  Gemeindevertreter  gewählt  werden.

5.
Versammlungen  und  Beschlüsse  des  Kirchenkollegiums.

S.  38.

Das  Kirchenkollegium  beschließt  über  die  von  dem  Kirchenvorstande  zur
Berathung  vorgelegten  Gegenstände.  Der  Vorsitzende  des  Kirchenvorstandes  ist
zugleich  Vorsitzender  des  Kirchenkollegiums.

Er  beruft  das  Kirchenkollegium  unter  Angabe  der  Tagesordnung,  leitet
die  Verhandlungen  und  ist  für  Aufrechthaltung  der  Ordnung  verantwortlich.

Die  Berusung  muß  geschehen,  wenn  die  Kirchenregierung  sie  verlangt,  oder
ein  Drittel  der  Gemeindevertreter  unter  Angabe  des  Zweckes  dieselbe  beantragt.
Die  Einladung  muß  spätestens  am  Tage  vor  dem  angesetzten  Termine  erfolgen.
Ueber  die  Förmlichkeiten  der  Einladung  beschließt  der  Kirchenvorstand.

E.  39.

Die  Berathungen  des  Kirchenkollegiums  find  öffentlich  und  in  einem  der
Stellung  des  Letzteren  entsprechenden  Lokale  abzuhalten.  Für  einzelne  Gegenstände
  kann,  durch  besonderen  Beschluß,  welcher  in  nicht  öffentlicher  Sitzung
gefaßt  wird,  die  Oeffentlichkeit  ausgeschlossen  werden.

Die  Mitglieder  der  kirchlichen  Behörden  sind  befugt,  an  den  Berathungen
des  Kirchenkollegiums  Theil  zu  nehmen,  jedoch  ohne  Stimmrecht.

Die  Bestimmung  des  34.  Absatz  1.  findet  auch  auf  die  Sitzungen  des
Kirchenkollegiums  Anwendung.

(Nr.  8468.)  63“  F.  40.
        <pb n="480" />
        —  426  —

S.  40.

Die  Bestimmungen  des  §.  35.  finden  in  Beziehung  auf  die  Beschlüsse  des
Krchenkolle  iums  finngemäß  Anwendung  mit  der  Maßgabe,  daß  die  Gültigkeit
der  aschlüße,  wenn  der  Gegenstand  vorher  angezeigt  worden,  durch  Theilnahme
des  vierten  Theils  der  WMitglieder  bedingt  ist.

Die  Beschlüsse  des  Kirchenkollegiums  werden  in  das  Protokollbuch  des
Kirchenvorstandes  eingetragen,  unter  Beobachtung  der  für  die  Protokolle  des
Kirchenvorstandes  ertheilten  Vorschriften.

6.
Wirkungskreis  des  Kirchenvorstandes.

KC.  41.

1.  Der  Lchewworlind  vertritt  die  Kirchengemeinde  in  ihren  inneren  und
äußeren  Angelegenheiten  und  hat  durch  besonnene  Anwendung  aller  sich  hierzu
eignenden  Mittel  ebenso  lebendiges  Christenthum  in  der  Gemeinde  zu  fördern,
als  dasjenige,  was  sitten-  und  seelenverderblich  wirken  kann,  nach  Kräften  zu
hindern.

6S.  42.

Die  Geistlichen  find  in  ihrer  bersönlichen  Amtsthätigkeit,  was  Lehre,
Seelsorge,  Verwaltung  der  Sakramente  und  die  übrigen  heiligen  Handlungen
anlangt,  von  dem  Kirchenvorstande  unabhängig.  Dieselben  sind  jedoch  verpflichtet,
die  Fälle,  wo  sie  die  Zurückweisung  eines  Gneindegliedes  von  der  Theilnahme
am  heiligen  Abendmahle  oder  einer  anderen  beiligen  Handlung  für  nothwendig
halten,  unter  schonender  einstweiliger  Zurückhaltung  des  Betreffenden,  dem
Kirchenvorstande  vorzulegen.  Ist  der  Kirchenvorstand  mit  dem  Geistlichen  für
die  Zurückweisung,  so  giebt  er  eine  Entscheidung  ab,  gegen  welche  dem  Zurückgewiesenen
  die  Berufung  an  den  Ausschuß  der  Propsteisynode  und  in  letzter
Insonz  an  das  Konsistorium  und  den  Ausschuß  der  Gesammtsynode  freisteht.
Ist  der  Kirchenvorstand  anderer  Ansicht,  als  der  Geistliche,  so  kann  der  Letztere,
wenn  er  dem  Beschlusse  des  Kirchenvorstandes  nicht  Folge  leisten  zu  können
glaubt,  die  Angelegenheit  zur  Entscheidung  an  den  Ausschuß  der  Propsteisynode
und  in  letzter  Instanz  an  das  Konsistorium  und  den  Ausschuß  der  Gesammtsynode
  bringen.

Die  Aeltesten  sind  übrigens,  wenn  sie  in  der  Amtsführung  oder  dem
Wandel  des  Geistlichen  etwas  wahrnehmen)  was  seiner  amtlichen  Stellung  oder
dem  Wohle  der  Gemeinde  zuwider  ist,  befugt  und  verpflichtet,  solches  im  Kirchenvorstande
  zur  Sprache  zu  bringen.  Läßt  die  Sache  sich  im  Kirchenvorstande
nicht  erledigen,  so  ist  dem  nächsten  geistlichen  Vorgesetzten  Anzeige  zu  machen.

KE.  43.

2.  Der  Kirchenvorstand  hat  der  Förderung  einer  würdigen  Sonntagsfeier
  sich  anzunehmen  und  für  die  äußere  gottesdienstliche  Ordnung  zu  sorgen.
Die
        <pb n="481" />
        —  427  —

Die  Abänderung  der  Zeit  für  die  Abhaltung  der  regelmäßigen  Gottesdienste
  kann  nur  mit  Zustimmung  des  Kirchenvorstandes  erfolgen.  Dasselbe
gilt  von  Abänderung  bloß  lokaler  liturgischer  Einrichtungen.  Der  Kirchenvorstand
  entscheidet  über  Einräumung  des  Kirchengebäudes  zu  einzeinen  nicht
gottesdienstlichen  Handlungen,  welche  der  Bestimmung  des  Kirchengebäudes  nicht
widersprechen.

K.  44.

3.  Dem  Kirchenvorstande  liegt  die  Leitung  der  kirchlichen  Armen-  und
Krankenpflege  ob.  Er  hat  die  Verwaltung  und  Verwendung  der  Klingbeutelgelder
  und  der  diesen  gleichstehenden  Eimahmen,  soweit  sie  nach  den  Puenten
r  6.  *  1859.  und  31.  März  1860.  besonderen  Kommissionen  bisher  zugeanden

  hat.

Auch  hat  der  Kirchenvorstand  sein  Augenmerk  auf  die  Fürsorge  für  Ver—
wahrloste  und  für  entlassene  Sträflinge  zu  richten.

Der  Lucheworsind  wird  sich  dabei,  soweit  erforderlich,  mit  der  bürgerlichen
  Armenbehörde  in  Einvernehmen  setzen,  nach  Bedürfniß  andere  Gemeindemitglieder,
  insonderheit  aus  der  Zahl  der  Gemeindevertreter,  zur  Hülfe  heranziehen
  und  sich  mit  bestehenden  christlichen  Vereinen  in  Verbindung  setzen.

G.  45.  »

4.  Der  Kirchenvorstand  hat  die  religiöse  Erziehung  der  Jugend  zu  beachten
  und  die  Interessen  der  Kirchengemeinde  in  Baue  auf  die  Schule  zu  vertreten.
  Eine  unmittelbare  Einwirkung  auf  die  Tchule  steht  ihm  nicht  zu.
Mißstände  in  der  religiösen  Unterweisung  der  Jugend  oder  in  sittlicher  Beziehung
sind  von  ihm  bei  den  gesetzlichen  Organen  der  Schulverwaltung  zur  Anzeige  zu
bringen.

K.  46.

5.  Allen  Gemeinden  steht  eine  Mitwirkung  bei  der  Besetzung  ihrer
Pfarrstellen  zu.  Die  Modalitäten,  unter  denen  sie  dieses  Recht  zu  üben  haben,
sollen  durch  ein  Gesetz  bestimmt  werden,  welches  einer  der  nächsten  ordentlichen
Synoden  vorzulegen  ist.  Bis  dahin  behält  es  in  Ansehung  der  Anstellung  der
Geistlichen  bei  den  bisherigen  Bestimmungen  sein  Bewenden.  Das  Präsentationsrecht,
  welches  früher  den  Kirchenkollegien  zugestanden  hat,  geht  auf  die  Kirchenvorstände
  über.  Wo  die  früheren  Kirchenkollegien  zugleich  das  Wahlrecht  gehabt
haben,  wird  solches  in  Zukunft  von  den  neu  gebildeten  Kirchenkollegien  auseübt.

  In  den  Städten,  welche  die  einfachere  Städteverfassung  angenommen
haben,  geht  das  Präsentationsrecht  auf  den  Kirchenvorstand  über,  dem  für  diese
Fälle  der  Bürgermeister  beitritt.

Die  unteren  Kirchenbeamten,  Kicchenvögte,  Küster,  Organisten,  Glockenläuter,
  Bälgentreter,  Kirchendiener,  Todtengräber  u.  s.  w.  werden,  sofern  deren
Stellen  nicht  mit  Schulämtern  verbunden  sind,  von  dem  Kirchenvorstande  gewählt
und  verpflichtet.  Wo  jeboch  Organisten  und  Küster  bisher  vom  Patronate  ernannt
  sind,  hat  es  hierbei  sein  Bewenden.

Der  Kirchenvorstand  beaufsichtigt  ihre  Dienstführung  und  übt  das  Recht
der  Entlassung  bei  kündbaren  Anstellungen.  Wegen  Entlassung  im  Disziplinar-(Nr.

  8468.)  wege
        <pb n="482" />
        —  428  —

wege,  sowie  wegen  Velleihung  und  Enzzeung  der  mit  Schulstellen  verbundenen
niederen  Kirchenbedienungen  bewendet  es  bei  den  bestehenden  Vorschriften.

§S.  47.

6.  Der  Kirchenvorstand  hat  dafür  zu  sorgen,  daß  die  Kirche  und  die  derselben
  gehörigen,  namentlich  auch  die  den  Kirchendienern  zum  Gebrauche  überwiesenen
  Gebäude,  sowie  Kirchhöfe  und  andere  Anlagen  in  gutem,  dem  Bedürf-Lish,
  zunsteechenden  Stande  erhalten,  und  soweit  erforderlich,  neu  hergestellt  und

eschafft  werden.

Vor  Anfang  eines  jeden  Rechnungsjahres  ist  eine  Besichtigung  der  kirchlichen
  Gebäude  und  Anlagen  vorzunehmen,  über  alle  zur  Instandhaltung  oder
Erneuerung  derselben  vorzunehmenden  Arbeiten  Beschluß  zu  fassen,  und  —  vorbehaltlich
  der  Genehmigung  des  Kirchenkollegiums  —  die  Ausführung  solcher
Arbeiten  durch  Mitglieder  des  Kirchenvorstandes  oder  auch  durch  Dritte  zu  besorgen.
  In  den  Parochien,  in  welchen  eine  auf  besonderem  Titel  beruhende
Verpflichtung  besteht,  die  Kirche  oder  die  sonstigen  kirchlichen  Gebäude  u.  s.  w.
gan  oder  theilweise  zu  unterhalten,  müssen  die  hierauf  sich  beziehenden  Beschlüsse

es  Kirchenvorstandes  den  Verpflichteten  vorgelegt  werden.

Sind  diese  mit  den  Beschlüssen  nicht  einverstanden,  so  ist  die  Angelegenheit
zur  Entscheidung  der  vorgesetzten  Aufsichtsbehörde  zu  bringen.

Diejenigen  Gebäude,  welche  von  den  #  abern  eingelöst  worden  sind,
bedürfen  der  jährlichen  Besichtigung  nicht;  die  Bestimmung  des  Absatz  1.  findet
jedoch  auch  auf  diese  Gebäude  Anwendung.

.  48.

7.  Der  Kirchenvorstand  vertritt  die  Gemeinde  in  streitigen  wie  in  nichtstreitigen
  Rechtssachen  und  verwaltet  das  kirchliche  Vermögen  mit  Einschluß  der
kirchlichen  Lokalstistungen,  welche  nicht  stiftungsmäßig  eigene  Organe  haben,  sowie
das  Pfarr-,  Pfarrwittwenthums-  und  Küstereivermögen,  soweit  das  Recht  des
jeweiligen  Inhabers  nicht  entgegensteht.  Insonderheit  ist  von  dem  Kirchenvorstand
  dafür  Sorge  zu  tragen,  daß  die  Leistungen,  welche  den  einzelnen  Gemeindegliedern,
  sei  es  auf  Grund  einer  Kirchenumlage,  sei  es  aus  einem  anderen
Tieel,  —  Gemeinde  gegenüber  obliegen,  rechtzeitig  eingehen,  und  daß  die  Ausgaben,
  zu  welchen  die  Gemeinde  verpflichtet  ist,  ordnungsmäßig  beschafft  werden.

Der  Kirchenvorstand  hat  fuͤr  ordnungsmäßige  Verwaltung  der  Kirchenkasse
und  Rechnungsführung  zu  sorgen.  Erforderlichenfalls  kann  ein  besonderer
besoldeter  Rechmgafübret  angestellt  werden.  Die  Ernennung  und  Verpflichtung
steht  dem  Kirchenvorstande  zu,  welchem  auch  die  Sorge  für  die  Leistung  einer
ausreichenden  Kaution  obliegt.

Der  Kirchenvorstand  hat  vor  dem  Beginn  eines  jeden  Rechnungsjahres
einen  Voranschlag  der  Jahreseinnahmen  und  Ausgaben  dem  Kirchenkollegium
vorzulegen,  nach  dem  Schlusse  des  Rechnungsjahres  die  von  dem  Rechnungsführer
  ebzelegte  Rechnung  zu  prüfen  und  dieselbe  mit  seinen  Erinnerungen  dem
Kirchenkollegium  zur  Revision  zuzustellen.  Voranschlag  und  Rechnung  müssen,
bevor  sie  dem  Kirchenkollegium  vorgelegt  werden,  mindestens  auf  zwei  Wochen  nach
vorgängiger  Bekanntmachung  zur  Einsicht  der  Gemeinde  öffentlich  ausgelegt  we

n
        <pb n="483" />
        —  429  —

In  der  Verwaltung  der  gemeinschaftlichen  Mittel  der  Kirchen  der  Propstei
dersleben,  sowie  in  der  Verwaltung  des  Vermögens  der  Kirchen  in  den
ropsteien  der  Norderharde  und  der  Süderharde  auf  der  Insel  Alsen,  soweit

diese  Verwaltung  bisher  eine  gemeinschaftliche  für  die  Kirchen  der  genannten
Propsteien  gewesen  ist,  wird  durch  die  vorstehenden  Bestimmungen  Nichts  geändert


ert.
(Vergl.  jedoch  §.  82.  am  Ende.)

5.  49.

8.  Der  Kirchenvorstand  ist  das  Organ  der  Gemeinde  gegenüber  den
Kirchenbehörden  und  den  Synoden.  Er  hat  das  Interesse  der  Gemeinde  sowohl
durch  Erledigung  von  Vorlagen  der  Kirchenregierung,  als  auch  geeignetenfalls
durch  Einbringung  von  Anträgen  wahrzunehmen.

Wichtige,  die  einzelne  Gemeinde  besonders  berührende  Einrichtungen  und
Anordnungen,  insbesondere  Parochialveränderungen,  sollen  von  der  Kirchenregierung
  nicht  getroffen  werden,  ohne  daß  der  Kirchenvorstand  mit  seinen

ünschen,  Erinnerungen  oder  Vorschlägen  vernommen  ist.

7.
Wirkungskreis  des  Kirchenkollegiums.

⅛.  50.

Die  Gemeindevertreter  haben  gleich  den  Mitgliedern  des  Kirchenvorstandes
die  Aufgabe,  das  christliche  und  kirchliche  Leben  in  der  Gemeinde  zu  fördern.

G.  51.
Das  Kirchenkollegium  hat  das  Recht:
1)  Wünsche  und  Beschwerden  an  den  Kirchenvorstand  zu  bringen,
2)  die  Aeltesten  zu  wählen.

G.  52.
Die  beschließende  Mitwirkung  des  Kirchenkollegiums  muß  eintreten:

1)  bei  der  Erwerbung,  Veräußerung  und  dinglichen  Belastung  von  unbeweglichem
  Eigenthum,  sowie  bei  einer,  über  die  Dauer  von  zwölf
Jahren  sich  erstreckenden  Verpachtung  von  unbeweglichem  Eigenthum.
Die  Verpachtung  von  Dienstländereien  der  Kirchenbeamten,)  welche
über  die  Dienstzeit  des  augenblicklichen  Inhabers  derselben  hinaus
Geltung  haben  soll,  unterliegt  nur  den  Vorschriften  des  Reskripts  vom
31.  Mai  1765.,  bedarf  aber  nicht  der  Genehmigung  des  Kirchenkollegiums;


2)  bei  außerordentlicher  Bemuzung  des  Vermögens,  welche  die  Substanz
selbst  angreift,  sowie  bei  Kündigung  und  Einziehung  von  Kapitalien,
welche  nicht  zur  zinsbaren  Wiederbelegung  erfolgt;

(Nr.  8408.)  3)  bei
        <pb n="484" />
        —  430  —

3)  bei  Anlelhen,  welche  nicht  blos  zur  Aushuͤlfe  fuͤr  kurze  Zeit  dienen
und  aus  den  laufenden  Einnahmen  derselben  Voranschlagsperiode  erstattet
  werden  können;

4)  bei  Anstellung  von  Prozessen,  soweit  dieselben  nicht  die  Eintreibung
fortlgufender  Zinsen  und  Gefälle  oder  die  Einziehung  ausstehender
Kapitalien,  deren  Zinsen  rückständig  geblieben  sind,  betreffen  und  bei
Abschließung  von  Vergleichen;

5)  bei  Neubauten  oder  erheblichen  Reparaturen  an  Baulichkeiten,  sofern
nicht  über  die  Nothwendigkeit  der  Bauausführung  bereits  durch  die
zuständigen  Behörden  endgültig  entschieden  ist.  Für  erheblich  gelten
Reparaturen,  deren  Kostenanschlag  200  Mark  übersteigt.  Im  Falle
des  Bedürfnisses  kann  die  Gemeindevertretung  ein  für  allemal  die
Vollmacht  des  Kirchenvorstandes  zur  Vornahme  höher  veranschlagter
Reparaturen,  jedoch  nicht  über  die  Summe  von  1000  Mark  hinaus,
erweitern;

6)  bei  Feststellung  der  Voranschlagsperiode  und  des  Voranschlages,  sowie
  bei  Bewilligung  etwaiger  Ueberschreitungen  desselben;

7)  bei  Einführung  eines  neuen  Repartitionsfußes  der  Kirchenumlagen
und  Abänderung  des  bestehenden;  «  «

8)  bei  Ausschreibung  neuer  Kirchenumlagen  und  Erhöhung  der  bestehenden;


9)  bei  Aenderung  der  Gebühren  für  Amtshandlungen  der  Kirchenbeamten;

10)  bei  Anstellung  neuer  besoldeter  Kirchenbeamten;

11)  bei  Verminderung  der  Zahl,  Erhöhung  oder  Herabsetzung  der  Gehalte
der  bereits  vorhandenen  Kirchenbeamten;

12)  bei  Verwandlung  der  veränderlichen  Einnahmen  der  Kirchenbeamten
in  feste  Einnahmen  oder  der  in  Naturalienlieferungen  bestehenden  Einnahmen
  in  Geldeinnahmen,  sofern  dieselbe  nicht  in  dem  durch  die
Staatsgesetze  geordneten  Ablösungsverfahren  erfolgt;

13)  bei  Errichtung  lokaler  Gemeinde-Statuten.

Die  Beschlüsse  des  Kirchenkollegiums  nach  Maßgabe  der  Ziffern  1.  bis  4.

7.  9.  bis  13.,  sowie  bei  Neubauten  und  Reparaturen,  deren  Kosten  auf  mehr
als  3000  Mark  veranschlagt  werden,  bedürfen  der  Genehmigung  der  Kirchenreierung,
  Sowohl  die  Kirchenregierung,  wie  der  Kirchenwosstang,  können  Anelegenheiten
  von  besonderer  Wichtigkeit  zur  Berathung  im  Kirchenkollegium
ringen.

.  53.

Der  Kirchenvorstand  hat  den  Voranschlag  über  seine  Vermögensverwaltung
  und  die  Jahresrechnung  nach  vorgängiger  öffentlicher  Auslegung  mit  der
Beantwortung  etwa  eingegangener  Erinnerungen  dem  Kirchenkollegium,  ersteren
zur  definitiven  Feststellung,  letztere  zur  Wahl  von  Revisoren  und  Beschlußfassung
über  die  gegen  die  Rechnung  gemachten  Einwendungen,  sowie  zur  eventuellen
Entlastung  des  Kirchenvorstandes  vorzulegen.  Bei  der  Wahl  der  Revisoren  und

er
        <pb n="485" />
        —  431  —

der  Beschlußfassung  über  die  Einwendungen  haben  die  Mitglieder  des  Kirchenvorstandes
  mit  Einschluß  des  Vorsitzenden  sich  ihrer  Stimme  zu  enthalten;  der
Letztere  hat  jedoch  die  bezüglichen  Verhandlungen  und  Abstimmungen  zu  leiten.

Der  Voranschlag  ist  nach  erfolgter  Feststellung  und  die  Jahresrechnung
nach  beendeter  Revision  sofort  der  vorgesetzten  Kirchenbehörde  mitzutheilen.

.  54.

Wenn  der  Kirchenvorstand  oder  das  Kirchenkollegium  unterläßt  oder  verweigert,
  die  der  Gemeinde  gesetzlich  obliegenden  Leistungen  auf  den  Voranschlag
u  bringen  oder  außerordentlich  zu  genehmigen,  so  können  die  vorgesetzten  Kirchenshürden
  von  Amtswegen  unter  Anführung  des  rechtlichen  Grundes  der  Verpchung
  die  Eintragung  in  den  Voranschlag  bewirken  oder  die  außerordentliche

usgabe  feststellen.  Jedoch  ist  das  Kirchenkollegium  vorher  zu  hören,  insofern
dies  nicht  bereits  geschehen  ist,  und  es  sich  um  einen  Gegenstand  handelt,  in
Betreff  dessen  es  an  sich  einer  Beschlußfassung  des  Kirchenkollegiums  bedarf.

g.  55.

Die  Kirchenbehörden  sind  berechtigt,  die  Geltendmachung  rechtsbegründeter
Ansprüche  des  von  dem  Kirchenvorstande  zu  verwaltenden  Vermögens,  insbesondere
  auch  einer  durch  Pflichtwidrigkeit  eines  Vorstandsmitgliedes  begründeten
Ersatzforderung,  im  Wege  des  Prozeftes  zu  begehren  und  äußerstenfalls  durch
eigene  Bestellung  eines  Kirchenanwalts  zu  bewirken.

8.

Besondere  Bestimmungen  über  die  Gemeinden,  in  welchen  die
ein  fachere  Gemeindeverfassung  zur  Ausführung  kommt.

g.  56.
Die  einfachere  Gemeindeverfassung  kommt  zur  Ausführung:
1)  in  den  Gemeinden  von  weniger  als  500  Seelen;
2)  ia1,  Gemeinden  mit  Privatpatronen,  in  welchen  Dänisches  Kirchenrecht
  gilt.
In  diesen  Gemeinden  wird  nur  ein  Kirchenvorstand)  nicht  aber  ein  Kirchenkollegium
  gebildet.
Die  Gemeindeversammlung  übt  hier  die  Rechte  aus,  welche  sonst  dem
Kirchenkollegium  zustehen.  K½
.  57.

Für  die  Zusammensetzung  des  Kirchenvorstandes  finden  die  Vorschriften
der  9§.  3.  4.  dousammenge  nwendung.  rschrift

K.  58.

Die  Aeltesten  werden  von  den  stimmberechtigten  Mitgliedern  der  Gemeinde
unmittelbar  gewählt.  Ueber  Wahl  und  Einführung  der  Aeltesten,  über  Ver-Johrgang
  1876.  (Nr.  8468.)  ·  64  samm  ·
        <pb n="486" />
        —  432  —

sammlungen,  Beschlüsse  und  Wirkungskreis  des  Kirchenvorstandes  gelten  die
Bestimmungen  der  vorstehenden  Abschnitte  mit  folgenden  Modifikationen:

1)  wenn  die  Zahl  der  Aeltesten  nicht  durch  drei  theilbar  ist,  bestimmt
der  Kirchenvorstand  selbst,  in  welchem  Termin  einer  mehr,  in  welchem
einer  weniger  ausscheiden  soll;

2)  die  Voranschlagsperiode  beträgt  in  den  Gemeinden,  in  welchen  wegen
der  geringen  Seelenzahl  die  einfachere  Gemeindeverfassung  eingeführt
wird,  regelmäßig  zwei  Jahre.  In  den  im  F§.  56.  unter  Nr.  2.  aufgeführten
  Gemeissg  braucht  ein  Voranschlag  nur  dann  öffentlich  ausgelegt
  zu  werden,  wenn  Ausgaben  vorkommen,  welche  durch  Kirchenumlagen
  zu  decken  sind.  Auch  in  diesem  Falle  ist  die  Berufung  der
Gemeindeversammlung  jedoch  nicht  nöthig,  wenn  es  sich  nur  um  die
durch  die  Synodaleinrichtung  veranlaßten  Kosten  handelt,  vorausgesetzt,
daß  der  Repartitionsmodus  durch  die  Gemeindeversammlung  festgestellt
ist  und  keine  Abweichung  von  demselben  beabsichtigt  wird.

G.  59.

Die  Gemeindeversammlung,  welche  aus  sämmtlichen  stimmberechtigten
Mitgliedern  der  Gemeinde  besteht,  wird  durch  den  Vorsitzenden  des  Kirchenvorstandes
  berufen  und  geleitet.

Die  Einladung  erfolgt  unter  Angabe  der  zur  Verhandlung  kommenden
Gegenstände  durch  Verklündung  von  der  Kanzel,  Anschlag  an  den  Kirchenthüren
oder  auf  andere  ortsübliche  Weise.  Sie  muß  mindestens  zwei  Tage  vor  dem
angesetzten  Termin  geschehen.

Die  Bestimmungen  der  .  39.  und  40.  finden  auf  die  Berathungen  und
Beschlüsse  der  Gemeindeversammlung  mit  der  Maßgabe  Anwendung,  daß  die
Beschlußfähigkeit,  sofern  der  Gegenstand  vorher  angezeigt  worden,  durch  Theilnahme
  des  vierten  Theils  der  Gemeindemitglieder  nicht  bedingt  ist.

Die  Befugnisse  der  Gemeindeversammlung  bestimmen  sich  nach  den  in
den  §H.  52.  ff.  enthaltenen  Vorschriften.

9.

Besondere  Bestimmungen  für  diejenigen  Gemeinden,  in  denen  die
Beitragspflicht  zu  den  Kirchenumlagen  in  erheblicherem  Umfange
auf  den  adeligen  Gütern  ruht.

K.  60.

Für  diejenigen  Gemeinden,  in  welchen  mindestens  ein  Viertheil  der  Kirchenumlagen
  von  einem  oder  mehren  adeligen  Gütern  zu  leisten  ist  und  die  kirchliche
  Vermögensverwaltung  bisher  noch  in  den  Händen  von  Kirchenkonventen
sich  befunden  hat,  kommen  bis  zur  Einführune  einer  alle  Gemeindeglieder
treffenden  kirchlichen  Besteuerung  folgende  besondere  Bestimmungen  zur  Anwendung.
  K##n
        <pb n="487" />
        —  433  —

K.  61.

Behufs  der  Errichtung  der  Kirchenkollegien  werden  aus  den  Besitzern  der
beitragspflichtigen  Grundstücke  und  zwar  erstens  den  Besitzern  der  adeligen
Güter,  zweitens  den  Besitzern  der  übrigen  ländlichen  Grundstücke,  und  drittens
denen  der  städtischen  Grundstücke  besondere  Klassen  gebildet.  Alle  diese  Klassen
zusammen  haben  so  viele  Gemeindevertreter  in  das  Kirchenkollegium  zu  entsenden,
daß  den  kontributionspflichtigen  Grundbesitzern  zwei  Drittel  der  Stimmen  der
Gemeindevertreter  zustehen.  Das  letzte  Drittel  der  Stimmen  wird  von  den  durch
sämmtliche  wahlberechtigte  Mitglieder  der  Gemeinde  gemeinschaftlich  zu  wählenden
Gemeindevertretern  geführt.

Die  Zahl  der  auf  die  einzelnen  Klassen  der  Grundbesitzer  fallenden  Vertreter
  ist  für  jede  einzelne  Gemeinde  durch  Lokalstatute  zu  bestimmen.  Diese
letzteren  sind  von  den  vorgesetzten  Kirchenbehörden  aufzustellen,  den  betheiligten
Besitzern  der  adeligen  Güter,  den  Stadtbehörden  und  den  Ortsverständen  mitzutheilen
  und  an  einem  durch  Abkündigung  von  der  Kanzel  bekannt  zu  machenden,
geeigneten  Orte  auf  vierzehn  Tage  auszulegen.  Die  Betheiligten  können  binnen
vier  Wochen,  von  dem  Ablaufe  des  letzten  Tages  der  Auslegungsfrist  an  gerechnet,
  gegen  die  Feststeltung  Einspruch  erheben,  über  welchen  das  Konsistorium
endgültig  entscheidet.

Bei  der  Anfertigung  der  Lofkalstatute  ist  dergestalt  zu  verfahren,  daß  die
Zahl  der  Vertreter  des  adeligen,  sowie  des  sonstigen  ländlichen  Grundbesitzes
und  der  Städte  in  jeder  einzelnen  Gemeinde  dem  Verhältniß  der  auf  den  eingepfarrten
  adeligen  Gütern,  dem  sonstigen  ländlichen  Grundbesitz  und  den  Städten
ruhenden  Beitragspflicht  thunlichst  angepaßt  wird.

Bei  Ermittelung  des  Beitragsverhältnisses,  welches  für  die  Bestimmung
der  Zahl  der  Vertreter  des  adeligen  Grundbesitzes  maßgebend  ist,  werden  die  den
Eigenthümern  oder  Erbpächtern  von  Gutsparzellen  oder  #um  Gutsverbande
gehörigen  bäuerlichen  Stellen  auferlegten  Raten  der  pflugzähligen  Kirchenumla  e
von  der  Pflugzahl  der  adeligen  Güter  abgerechnet  ies  ine  jedoch  nicht
statt  in  Betreff  derienigen  Erbpachts=  und  Eigenthumsstellen,  welchen  eine  kontraktlich
  normirte  feste  Beitragszahlung  auferlegt  ist.  Die  subsidiäre  Haft  der
Pesizer  der  adeligen  Güter  fällt  hinsichtlich  der  von  ihrer  Pflugzahl  abgerechneten

aten  fort.

Die  zu  diesen  Kirchspielen  gehörigen  Städte  behalten  das  im  Absatz  1.
erwähnte  Recht  auch  dann,  wenn  die  Untervertheilung  der  Kirchenumlagen  innerhalb
  ihres  Bezirks  nicht  mehr  nach  Maßgabe  des  Grundbesitzes  erfolgt.  In
diesem  Falle  können  alle  Stadtangehörigen,  welche  zu  den  Kirchenumlagen  beitragspflichtig
  sind  und  die  Wählbarkeit  zum  Gemeindevertreteramt  besitzen,  als
Vertreter  in  das  Kirchenkollegium  entsandt  werden.

.  62.

Die  Klassen  der  Besitzer  der  adeligen  Güter,  der  sonsien  ländlichen  Grundbesitzer
  und  der  Städte,  und  zwar  die  usenen  durch  alle  zur  Kirchenumlage
pflichtigen  Einwohner,  wählen,  Febe  Klasse  für  sich  aus  ihrer  Mitte,  die  auf  die
einzelne  Klasse  entfallende  Zahl  der  in  das  irchentollegium  zu  entsendenden

(Nr.  8468.)  64“  Ge-
        <pb n="488" />
        —  434  —

Gemeindevertreter.  Alle  Gewählten  müssen  die  in  den  8—  10.  vorgeschriebenen
  Eigenschaften  besitzen.  Wahlberechtigt  in  allen  Klassen  sind,  abaguehen  von
dem  Falle  des  F.  64.)  nur  diejenigen,  welche  die  in  den  §#§.  8.  und  9.  erwähnten
Erfordernisse  haben.

Daneben  wählen  die  sämmtlichen  wahlberechtigten  Mitglieder  der  ganzen
Gemeinde  gemeinschaftlich  so  viele  Gemeindevertreter,  daß  ihre  Zahl  ein  Drittel
der  sämmtlichen  emeindevertreter  erfüllt.  Diese  Zahl  ist  in  dem  nach  Maßgabe
  des  F.  61.  abzufassenden  Lokalstatute  festzusetzen  und  steht  sämmtlichen  wahlerechtigten
  Mitgliedern  der  Gemeinde  in  dieser  Beziehung  das  in  jenem  Pararaphen
  erwähnte  Einspruchsrecht  zu.  Hinsichtlich  der  Vornahme  der  Wahlen
firden  die  Vorschriften  der  IS§.  11—16.  sinngemäß  Anwendung.

Scheidet  einer  der  Gewählten  aus,  oder  verliert  er  sein  Amt,  so  findet
stets  eine  Neuwahl  von  Seiten  derjenigen  Klasse  statt,  von  welcher  der  abgehende
Gemeindevertreter  gewählt  war.  Im  Uebrigen  finden  die  I#.  17.  18.  19.  20.
21.  und  22.  Anwendung.

g.  63.

Wenn  in  einem  Kirchspiel  nicht  die  zur  Veranstaltung  einer  Wahl  erforderliche
  Zahl  von  kontribuirenden  Grundbesitzern  der  einen  cder  anderen  Klasse  (.  61.)
vorhanden  ist,  so  sind  die  vorhandenen  wählbaren  Besitzer,  sofern  sie  die  in  den
§#  8—10.  vorgeschriebenen  Eigenschaften  besitzen,  befugt,  ohne  Wahl  als  Gemeindevertreter
  in  das  Kirchenkollegium  einzutreten.  Der  Werth  ihrer  Stimmen
wird  bei  allen  in  den  §9.  52.  und  53.  aufgeführten  Angelegenheiten  um  so  viel
erhöht,  als  erforderlich  ist,  um  ihnen  die  in  Gemäßheit  des  F.  61.  ihrer  Besitzklasse
  und  damit  dem  beitragspflichtigen  Grundbesitz  die  ihm  insgesammt  zukommende
  Stimmzahl  zu  sichern.  Werden  hierbei  besondere  Festsetzungen  asorder.
lich,  so  sind  diese  von  der  Kirchenregierung  zu  treffen.  Es  kommen  dabei  die  im
P.  61.  Absatz  2.  enthaltenen  Vorschriften  zur  Anwendung.

KG.  64.

Für  die  Besitzer  der  adeligen  Güter  ist  die  Wahlberechtigung,  sowie  die
Befugniß  zum  Eintritt  in  das  Kirchenkollegium  nicht  davon  ab  ängig)  daß  die
Besitzer  in  dem  Kirchspiel  ihren  Wohnsitz  haben;  auch  dürfen  die  einer  fremden
Konfession  angehörenden,  sowie  die  nicht  im  Kirchspiel  wohnhaften  Gutsbesitzer
bei  Ausübung  des  Wahlrechts  durch  eine  nach  Maßgabe  der  8.  und  9.
qualifizirte  Person  sich  vertreten  lassen,  welche  auch  außerhalb  des  Kirchspiels
ihren  Wohnsitz  haben  kann.

Das  Wahlrecht  wird,  wenn  die  adeligen  Güter  Bevormundeten,  Ehefrauen,
Wittwen  oder  unverheiratheten  Besszerinnen  gchören  s  durch  die  Vormünder,  Ehemänner
  oder  Bevollmächtigten  der  Wittwen  oder  Unverehelichten,  bei  Fideikommißgütern
  durch  einen  der  Administratoren  oder  einen  Vertreter  der  letzteren  ausgeübt;
  stets  müssen  jedoch  die  Vertreter  die  allgemeine  Wahlfähigkeit  nach

aßgabe  der  §§.  8.  und  9.  besitzen.

Die  zufolge  der  Bestimmungen  der  §#.  62.  und  63.  als  Gemeindevertreter
in  das  Kirchenkollegium  auf  Grund  eigenen  Rechts  eintretenden  Besitzer  sind

be-
        <pb n="489" />
        —  435  —

berechtigt,  sich  durch  andere  Personen,  welche  die  nach  den  I##.  8—10.  erforderlichen
  Eigenschaften  haben,  vertreten  zu  lassen.  Dies  Recht  steht  auch  den  volljährigen
  Gutsbesitzern  zu,  welche  nach  F.  63.  in  das  Kirchenkollegium  einzutreten
befugt  sein  würden,  aber  noch  nicht  über  30  Jahre  alt  sind.

*

Die  Bildung  der  Kirchenvorstände  erfolgt  in  den  im  §9.  60.  bezeichneten
Kirchspielen  in  der  Weise,  daß  die  Vertreter  jeder  der  in  den  .  61.  und  62.
erwähnten  Klassen  aus  den  die  Wählbarkeit  nach  F.  10.  besitzenden  Mitgliedern
der  betreffenden  Klasse  die  Aeltesten  wählen.  Die  Zahl  dieser  letzteren  muß  zwei
Drittel  der  Gesammtzahl  der  Aeltesten  betragen.  Das  übrige  Drittel  wird  von
den  in  F.  62.  Absatz  2.  gedachten  Gemeindevertretern  und  den  Geistlichen  gewählt.
Für  die  Bestimmung  dieses  Drittels  sowie  der  Zahl  der  von  jeder  Klasse  zu
erwählenden  Aeltesten  sind  die  Vorschriften  des  F.  61.  Absatz  3.  maßgebend.
Hinsichtlich  dieser  Wahlen  gelten  die  Bestimmungen  der  I§.  23.  und  24.

Desgleichen  finden  die  in  den  §#.  62.  Adsat  4.,  63.  und  64.  enthaltenen
Anordnungen  auch  auf  den  Eintritt  in  den  Kirchenvorstand  und  die  Vertretung
in  demselben  sinngemäß  Anwendung.  Bei  sämmtlichen  Abstimmungen,  welche
sich  auf  Vermögensangelegenheiten  beziehen,  führen  die  Vertreter  der  im  F.  61.
grnammten  se  zwei  Drittel  der  gesammten  Stimmen  einschließlich  der  Stimmen

er  Geistlichen.

G.  66.

Der  §.  4.  findet  für  die  Bildung  der  Kirchenkollegien  und  der  Kirchenvorstände
  in  den  im  8.  60.  gedachten  Kirchspielen  keine  Anwendung.

g.  67.

Wenn  es  wegen  der  geringen  Zahl  der  den  einzelnen  Klassen  (G#.  61  und
62.)  angehörigen  beitragspflichtigen  Gemeindeglieder  nicht  thunlich  erscheint,  ein
Kirchenkollegium  zu  bilden,  so  kann  durch  das  nach  Maßgabe  des  F.  61.  Absatz  2.
9  errichtende  Lokalstatut  von  Bildung  eines  Kirchenkollegiums  abzeschen  und  die
euordnung  auf  die  Einführung  eines  Kirchenvorstandes,  für  dessen  Bildung
die  §.  61—64.  maßgebend  sind,  beschränkt  werden.  Der  Kirchenvorstand  hat

dann  zugleich  die  Rechte  des  Kirchenkollegiums  auszuüben.
egen  der  Abstimmung  in  Vermögensangelegenheiten  kommen  auch  hier

die  Vorschriften  des  F.  65.  Absatz  3.  zur  Anwendung.

10.
Rechte  der  Kirchenpatrone.

KG.  68.

Den  Kirchenpatronen  verbleiben  außer  den  kirchlichen  Ehrenrechten  das
Präsentationsrecht  zu  den  Predigerstellen  und  das  Recht,  die  unteren  Kirchen
(Xr.  8468.)  e-
        <pb n="490" />
        —  436  —

beamten  zu  ernennen,  in  bisheriger  Ausdehnung,  soweit  nicht  durch  Bestimmungen
dieser  Ordnung  Aenderungen  getroffen  worden“  sind.

C.  69.

Kirchenpatrone,  welche  als  solche  oder  als  Grundbesitzer  zu  den  Kirchenlasten,
  soweit  solche  erforderlich,  beitragen  müssen,  haben,  wenn  nicht  die  Vorschriften
  der  §.  60—67.  zur  Anwendung  kommen,  das  Recht,  von  der  Vermögensverwaltung
  des  Kirchenvorstandes  jederzeit  Kenntniß  zu  nehmen  und  wenn
sie  die  zur  Wählbarkeit  für  den  Kirchenvorstand  erforderlichen  Eigenschaften  besitzen,

  an  den  Berathungen  des  Kirchenvorstandes  über  Vermöge  gelegenheiten,
jedoch  ohne  Stimmrecht,  sich  zu  betheiligen.  Ist  der  Kirchenpatron  mit  einem
Beschlusse  des  Kirchenvorstandes  oder  des  Kirchenkollegiums  in  kirchlichen  Vermögensangelegenheiten
  nicht  einverstanden,  so  ist  er  berechtigt,  die  Entscheidung
der  vorgesetzten  Aufsichtsbehörden  anzurufen.

Der  Kirchenvorstand  ist  verpflichtet,  alle  Beschlüsse  über  Vermögensangelegenheiten,
  insonderheit  auch  über  Wahl  eines  Kirchenrechnungsführers  und  die
von  diesem  zu  leistende  Sicherheit,  dem  Patron,  falls  er  der  Sitzung  des  Kirchenvorstandes
  nicht  beigewohnt  hat,  schriftlich  mitzutheilen.  Der  Patron  hat,  wenn
er  es  bei  dem  Beschlusse  des  Kirchenvorstandes  nicht  bewenden  lassen  will,  binnen
vierzehn  Tagen  nach  Fassung  oder  Zustellung  des  Beschlusses  dagegen  Einspruch
bei  dem  Kirchenvorstande  zu  erheben.  Bleibt  der  Einspruch  fruchtlos,  so  steht
ihm  frei,  binnen  vierzehn  Tagen  von  Mittheilung  der  den  Einspruch  verwerfenden
Eröffnung  sich  mit  einer  Bäschweber  an  die  vorgesetzte  Aufsichtsbehörde  zu  wenden,
welchenfalls  er  zugleich  den  Kirchenvorstand  hiervon  zu  benachrichtigen  hat.  Die
Ver  äumug  der  Frist  hat  zur  Folge,  daß  das  Einspruchsrecht  für  den  betreffenden
Fall  unwirksam  bleibt.

F.  70.

Die  in  dem  vorigen  Paragraphen  angegebenen  Rechte  kann  der  Patron
durch  ein  von  ihm  zu  ernennendes  Gemeindemitglied,  welches  die  zur  Wählbarkeit
  in  den  Kirchenvorstand  erforderlichen  Eigenschaften  besitzt,  ausüben  lassen.

Im  Uebrigen  bestimmt  sch  die  Suen  der  Patrone,  sich  vertreten  zu
lassen,  nach  den  Vorschriften  des  F.  64.  Absatz  2.  und  3.5  die  adeligen  Klöster
werden  durch  den  Klosterpropst  vertreten.

Wenn  der  Patron  oder  dessen  gesetzlicher  Vertreter  nicht  in  der  Parochie
seinen  Wohnsitz  hat,  muß  er  dem  Kirchenvorstande  einen  in  der  Parochie  wohnenden
  Mann  bezeichnen)  der  für  ihn  die  Mittheilungen  des  Kirchenvorstandes
(insonderheit  auch  die  Einladungen  u  den  Versammlungen  des  Kirchenvorstandes)
in  Empfang  zu  nehmen  und  seine  Rechte  wahrzunehmen  hat.  Steht  das
Patronatrecht  mehren  Personen  zu)  so  haben  dieselben  hierzu  einen  gemeinschaftlichen
  Bevollmächtigten  zu  stellen.

C.  71.
In  den  Vermögensrechten,  welche  den  Kirchenpatronen  in  denjenigen

Distrikten  des  Herzogthums  Schleswig,  in  denen  Dinisches  Kirchenrecht  gilt  in
n-
        <pb n="491" />
        —  437  —

Ansehung  der  Kirchen  und  kirchlichen  Einkünfte  zustehen,  wird  durch  die  Gemeindeordnung
  nichts  geändert.  Auch  verbleibt  in  denjenigen  Kirchspielen,  wo  wegen
des  vorhandenen  Kirchenvermögens  Kirchenumlagen  nicht  erforderlich  sind,  den
Patronen  das  bisherige  Recht  auf  die  Vermögensverwaltung.  Auch  in  diesen.
Gemeinden  hat  der  Kirchenvorstand  darüber  zu  wachen,  daß  die  kirchlichen
Gebäude  und  sonstigen  Vermögensgegenstände  in  gutem  Stande  erhalten
werden,  und  über  wahrgenommene  Mängel  erforterlichenfals  bei  der  Kirchenbehörde
  Beschwerde  zu  führen.

II.  Ordnung  der  Propsteisynode.

6.  72.

Die  demselben  Aufsichtsbezirk  (Propstei)  gehörenden  Kirchengemeinden
bilden  den  Verband  der  Propsteisynode.

g.  73.
Die  Proypsteisynode  besteht:
1)  aus  dem  Propst  und  sämmtlichen  ein  Pfarramt  innerhalb  des  Propsteisynodalverbandes
  definitiv  oder  vikarisch  verwaltenden  Geistlichen,

2)  aus  der  doppelten  Anzahl  weltlicher  Mitglieder.

KC.  74.

Von  den  im  §.  73.  Z.  2.  bezeichneten  weltlichen  Mitgliedern  wird  die  eine
Hälfte  aus  den  derzeitigen  und  früheren  Aeltesten  und  Gemeindevertretern,  welche
nicht  in  Gemäßheit  des  §.  20.  dieser  Ordnung  ausgeschieden  sind,  dergestalt
gewählt,  daß  jede  Gemeinde  soviel  Mitglieder  entsendet,  als  sie  stimmberechtigte
Geiülie  in  der  Synode  hat.  Die  andere  Hälfte  wird  von  den  an  Seelenzahl
stärkeren  Gemeinden  aus  den  angesehenen,  kirchlich  erfahrenen  und  verdienten
Männern  des  Propsteibezirks  gewählt.  Diejenigen  Gemeinden,  welche  hiernach
noch  ein  oder  mehre  Mitglieder  zu  wählen  haben,  sowie  die  Zahl  dieser  Mitgüidder
  werden  unter  Berücksichtigung  der  Seelenzahl,  sowie  der  sonstigen  örtichen
  Verhältnisse  der  Gemeinden  und  des  Bezirks,  das  erste  Mal  durch  Anordnung
  des  Konsistoriums,  demnächst  durch  Beschluß  der  Propsteisynode,  welcher
der  Genehmigung  des  Konsistoriums  bedarf,  bestimmt.

Die  Wahlen  der  weltlichen  Mitglieder  geschehen  auf  drei  Jahre  und  werden
  von  den  Kirchenkollegien  jeder  Gemeinde  vollzogen.  Für  jedes  weltliche
Mitglied  ist  gleichzeitig  ein  Stellvertreter  zu  wählen,  welcher  bei  dessen  Behinderung
  in  die  Synode  eintritt.

6.  75.

Innerhalb  des  Propsteibezirks  angestellte  Hülfsgeistliche,  Geistliche  der  in
dem  Proypsteibezirke  belegenen  öffentlichen  Anstalten,  sowie  innerhalb  des  Propsteibezirks
  an  Personalgemeinden  angestellte  evangelisch  lutherische  Prediger  sind

Or.  8468.)  e-
        <pb n="492" />
        —  438  —

berechtigt,  an  den  Verhandlungen  der  Propsteisynode  mit  berathender  Stimme
Theil  zu  nehmen.

Ordinirte  Hülfsgeistliche  können  den  Prediger,  dem  sie  zugeordnet  sind,  auf
der  Synode  vertreten,  wenn  derselbe  am  Erscheinen  verhindert  ist.

C.  76.

Für  jede  Propsteisynode  wird  ein  Propsteisynodal-Ausschuß  gebildet.  Derselbe
  besteht  aus  dem  Propst  als  Vorsitzenden  und  aus  vier  von  der  Proysteisenode
  aus  ihrer  Mitte  auf  drei  Jahre  gewählten  Beisitzern,  von  denen  minestens

  Einer  ein  Geistlicher  sein  muß.  Für  jedes  gewählte  Mitglied  des  Synodalausschusses
  ist  ein  Ersatzmann  zu  wählen.  Der  geistliche  Beisitzer  und,  wenn
deren  mehrere  in  dem  Ausschusse  sind,  der  an  erster  Stelle  gewählte,  hat  den
Vorsitzenden  in  Behinderungsfällen  zu  vertreten.  Bei  einer  Vakanz  oder  dauernden
Behinderung  kann  die  Kirchenregierunf  dem  zur  interimistischen  Wahrnehmung
der  Propsteigeschäfte  beauftragten  Geistlichen  den  Synodalvorsitz  übertragen.

6.  77.

Die  Propsteisynode  wird  jährlich  einmal  zu  einer  ordentlichen  Versammlung
berufen.  Der  Ort  der  Versammlung  wird  von  dem  Ausschusse  der  Propsteisynode
  bestimmt,  wenn  nicht  die  Synode  selbst  darüber  Beschluß  gefaßt  hat.

Die  Berufung  geschieht  durch  den  Vorsitzenden  wenigstens  vier  Wochen
vor  dem  Zusammentritt  unter  Angabe  der  Tagesordnung  und  ist  dem  Konsistorium
  anzuzeigen.

Die  Dauer  der  Versammlung  ist  in  der  Regel  auf  zwei  Tage  beschränkt.
Eine  Ausdehnung  der  Versammlung  auf  drei  Tage  ist  nur  mit  Zustimmung
des  Propstes,  eine  Ausdehnung  auf  längere  Zeit  nur  mit  Genehmigung  des
Konsistoriums  zulässig.

G.  78.

Der  Zusammentritt  der  Propsteisynode  ist  jeder  Gemeinde  unter  Benennung
  der  dazu  von  ihrem  Kirchenvorstande  gewählten  Abgeordneten  am  vorhergehenden
  Sonntage  von  der  Kanzel  zu  verkünden.

Eine  Fürbitte  für  die  Synode  soll  dieser  Verkündigung  sich  anschließen.

G.  79.

Die  Propsteisynode  kann  mit  Zustimmung  oder  auf  Anweisung  des  Konsistoriums
  zu  außerordentlicher  Versammlung  berufen  werden.

"  80.

Ueber  die  Verhandlungen  wird  ein  Protokoll  aufgenommen,  welches  nach
vorzängiger  Verlesung  und  Genehmigung  durch  die  Versammlung  von  dem
Vorsitzenden  und  den  zu  wählenden  Schriftführern  unterzeichnet  und  demnächst
dem  Konfistorium  und  dem  Ausschuß  der  Gesammtsynode  in  Abschrift  einge

an
        <pb n="493" />
        —  439  —

sandt  wird.  Die  von  der  Propsteisynode  gefaßten  Beschlüsse  sind  den  Kirchenvorständen
  des  Bezirks  mitzutheilen.

G.  81.

Zum  Wirkungskreis  der  Propsteisynode  gehört:

1)  die  Beachtung  und  Erwägung  der  kirchlichen  und  sittlichen  Zustände  im
Bezirke,  wobei  die  Synode  von  dem  Synodalausschuß  durch  Mittheilung
  der  wichtigen  amtlichen  Erfahrungen  und  Beobachtungen  unterstützt
  wird;

2)  die  Wahrnehmung  der  kirchlichen  Interessen  des  Bezirks  durch  Einbringung
  von  Anträgen  an  das  Konsistorium  und  an  die  Gesammtsynode,
  sowie  die  Erledigung  der  von  dem  Konsistorium  gemachten
Vorlagen;

3)  die  Mitaufsicht  über  die  Geistlichen,  Kandidaten  und  Kirchenbeamten,
sowie  über  die  Aeltesten  und  Gemeindevertreter  in  dem  Propsteibezirk,
mit  dem  Rechte,  zu  ermahnen  und  zu  warnen;  wenn  dies  aber  fruchtlos
  bleibt,  die  Sache  der  zuständigen  Disziplinarbehörde  vorzulegen;

4)  die  Mitaufsicht  über  die  Verwaltung  des  Kirchen-,  Pfarr=  und  kirchlichen
  Stiftungsvermögens  innerhalb  der  Propstei.

In  der  Propteet  Hadersleben  und  in  den  Propsteien  der  Norderharde
  und  der  Süderharde  auf  Alsen  n  der  Propsteisynode  auch  über
die  Verwaltung  der  gemeinschaftlichen  Kirchenkasse  Rechnung  zu  legen;

5)  die  Verwaltung  der  Propsteisynodalkasse,  die  Bestellung  eines  Synodalrechnungsführers,
  die  Festsetzung  des  Etats  der  Kasse,  vorbehaltlich  der
Genehmigung  des  Konsistoriums,  sowie  die  Vertheilung  der  zur

ropsteisynodalkasse  erforderlichen  Beiträge  der  Kirchenkassen  und
emeinden;

6)  die  Bestimmung  über  die  Zusammensetzung  der  Kirchenvorstände  und
Kirchenkollegien,  sowie  über  die  Zahl  ihrer  Mitglieder;

7)  die  Wahl  der  Beisitzer  des  Ausschusses  der  Propsteisynode.

Wichtige,  die  einzelne  Propstei  besonders  berührende  Einrichtungen  und  Anordnungen
  sollen  von  der  Kirchenregierung  nicht  getroffen  werden,  ohne  daß  die
Propsteshnode,  in  eiligen  Sachen  wenigstens  deren  Ausschuß  mit  ihren  Wünschen,

erinnerungen  und  Vorschlägen  vernommen  ist.  Eine  derartige  Vernehmung  hat

namentlich  bei  Veränderung  des  Propsteibezirks  oder  der  Parochialbezirke  in  demselben
  stattzufinden.  Die  Geschäfte,  welche  bisher  den  Kirchenwisitatorien  obgelegen
  haben,  gehen,  soweit  sie  sich  auf  kirchliche  Angelegenheiten  beziehen  und
nicht  in  der  Ausübung  von  Staatsaufsichtsrechten  beschen,  auf  die  Ausschüsse
der  Propsteisynoden  über.  g  se

Der  Ausschuß  der  Propsteisynode  hat  die  Versammlung  der  letzteren  vorubereiten,
  und  einen  Bericht  über  die  kirchlichen  und  sittlichen  Zustände  in  dersolben
  zu  erstatten.

Jahrgang  1876.  (Nr.  8468.)  65  In
        <pb n="494" />
        —  440  —

In  den  Fällen  der  88.  14.  16.  17.  bildet  der  Ausschuß  der  Propsteisynode
die  Berufungsinstanz,  in  den  Fällen  der  §#.  19.  20.  24.  29.  die  in  erster  Instanz
entscheidende  Behörde.

In  der  Propstei  Hadersleben  ist  die  Verwaltung  der  gemeinschaftlichen
Kirchenkasse  von  dem  Ausschusse  der  Propsteihnode  zu  führen.  Für  die  Verwaltung
  der  gemeinschaftlichen  Kirchenkassen  in  den  Propsteien  der  Süderharde
und  der  Norderharde  auf  Alsen  wird  anderweitige  Regelung  nach  Vernehmung
r,  WVertreiern  der  zu  den  genannten  Propsteien  gehörigen  Gemeinden  vorehalten.



S.  83.

Der  Ausschuß  der  Propsteisynode  tritt  auf  Einladung  des  Vorsitzenden
zusammen,  so  oft  die  Geschäfte  es  erfordern.  Ausnahmsweise  kann  eine  schriftliche
  Abstimmung  stattfinden;  jedoch  steht  in  diesem  Fall  jedem  der  Ausschußmitglieder
  zu,  die  mündliche  Besprechung  zu  verlangen.

Die  Gültigkeit  der  Beschlüsse  ist  dadurch  bedingt,  daß  mindestens  drei  Mitglieder
  des  Ausschusses  an  der  Abstimmung  theilnehmen)  und  unter  den  Abstimmenden
  immer  wenigstens  Ein  Geistlicher  und  Ein  Welltlicher  sich  befindet.
Ausfertigungen  ergehen  unter  Unterschrift  des  Vorsitzenden.

g.  84.

Der  Einführung  der  Propsteisynoden  geht  eine  neue  Eintheilung  der
Propsteibezirke  voraus,  welche  durch  das  Kirchenregiment  in  thunlichstem  —
an  die  für  die  Gesammtsynode  gebildeten  Wahlkreise  (F.  87.)  festzusetzen  ist.

III.  Ordnung  der  Gesammtsynode.

KG.  88.

Die  Gesammtheit  der  zu  der  evangelisch  lutherischen  Kirche  der  Provin
Schleswig,Holstein  gehörenden  Gemeinden  wird  durch  die  Gesammtsynode  nac
Maßgabe  der  folgenden  Bestimmungen  geleitet  und  vertreten.

g.  86.

Die  Gesammtsynode  besteht:

1)  aus  den  General-Superintendenten  für  Schleswig  und  Holstei

2)  aus  acht  von  dem  Landesherrn  zu  ernennenden  Mitgliedern,

3)  aus  einem  Mitgliede  der  theologischen  Fakultät  zu  Kiel,  welches  von
dieser  selbst  gewählt  wird,

4)  aus  den  nach  Maßgabe  der  nachfolgenden  Vorschriften  zu  wählenden
geistlichen  und  weltlichen  Abgeordneten.  —

ämmt-
        <pb n="495" />
        —  441  —

Sämmtliche  Mitglieder  mit  Ausnahme  der  General-Superintendenten
werden  nur  für  die  jedesmalige  Synodalperiode  bestellt,  doch  ist  ihre  Wiederwahl
oder  Wiederberufung  gestattet.

Die  Synodalperiode  dauert  sechs  Jahre.

Die  Mitglieder  des  von  der  vorangegangenen  ordentlichen  Gesammtsynode
gewählten  Synodalausschusses  und  des  Konsistoriums  sind  berechtigt,  mit

erathender  Stimme  an  den  Verhandlungen  der  Synode  Theil  zu  nehmen.

G.  87.

Für  die  Wahl  der  geistlichen  und  weltlichen  Abgeordneten  (F.  86.  Ziff.  4.)
„werden  die  in  der  Anlage  bezeichneten  Wahlkreise  gebildet.  Wo  der  Wahlkreis
mit  einem  Propsteibezirk  zusammenfällt,  erfolgt  die  Wahl  durch  die  Propsteispnode.
  Anderofals  wird  die  Wahlversammlung  gebildet  durch  den  Propst  bezw.
die  Pröpste  und  die  übrigen  den  Gemeinden  des  Wahlkreises  angehörenden  Mitglieder
  der  betheiligten  Propsteisynoden.

Die  Leitung  der  Wahlversammlung  hat  der  Propst;  unter  mehren  Pröpsten
derjenige,  welcher  am  längsten  das  Propstamt  verwaltet.

Die  Wahl  der  Abgeordneten  zur  Gesammtsynode  erfolgt  dergestalt,  daß

für  Wahlkreise  mit  weniger  als  30,000  Gemeindeangehörigen  je  zwei
Abgeordnete,
für  Wahlkreise  von  30,000  bis  50,000  Gemeindeangehörigen  je  drei
Abgeordnete,
für  Wahlkreise  von  50,000  Gemeindeangehörigen  und  darüber  je  vier
Abgeordnete
gewählt  werden.

Unter  den  von  jedem  Wahlkreise  zu  wählenden  Abgeordneten  muß  stets
ein  Geistlicher  und  ein  Weltlicher  sich  befinden.  In  Betreff  der  übrigen  Abgeordneten
  steht  den  Wählern  die  freie  Wahl  zwischen  Geistlichen  und  Weltlichen

  zu.

Wahlbar  als  geistliches  Mitglied  ist  jeder  wahlberechtigte  Geistliche,  der
mindestens  30  Jahre  alt  ist,  als  weltliches  Mitglied  jedes  zum  Aeltestenamte
mwihsre  Gemeindeglied,  welches  einer  Gemeinde  des  Gesammtsynodalverbandes
angehört.

Die  Wahl  erfolgt  durch  Stimmzettel.  Für  jeden  Abgeordneten  ist  ein
Ersatzmann  zu  wählen.  E

Die  Gesammtsynode  versammelt  sich  alle  drei  Jahre  auf  Berufung  des
Konsistoriums.

Im  Falle  des  Beduͤrfnisses  kann  die  Synode  zu  einer  außerordentlichen
Versammlung  berufen  werden.

6.  89.
Am  Sonntage  vor  der  Eröffnung  der  Synode  findet  in  allen  evangelischlutherischen
  Kirchen  der  Provinz  in  dem  Vormittagsgottesdienst  eine  Fürbitte
(Nr.  8468.)  6052  für
        <pb n="496" />
        —  442  —

für  die  Synode  statt,  mit  welcher  fortzufahren  ist,  so  lange  die  Synode  versammelt
  bleibt.
Der  Eröffnung  der  Synode  selbst  geht  ein  öffentlicher  Gottesdienst  vorher.

K.  90.

Die  Synode  wird  durch  einen  Königlichen  Bevollmächtigten  eröffnet  und
geschlossen.  Die  Synode  wählt  unter  seiner  Leitung  aus  der  Mitte  ihrer  Mitglieder
  einen  Präsidenten  und  sodann  unter  Leitung  des  gewählten  Präsidenten
einen  Vizepräsidenten  und  mehre  Schriftführer.

KG.  91.

Die  Mitglieder  der  Synode  haben  bei  ihrem  Eintritt  in  dieselbe  das  Gelöbniß
  abzulegen:
„Ich  gelobe  vor  Gott,  bei  meinem  Wirken  in  der  Synode  die  innere
und  bußere  Wohlfahrt  unserer  evangelisch  lutherischen  Kirche  ch
bestem  Wissen  und  Gewissen  zu  wahren  und  darnach  zu  trachten,  da
die  Kirche  in  allen  Stucken  wachse  an  dem,  der  das  Haupt  ist,
Christus.“
Die  bei  der  Eröffnun  anwesenden  Mitglieder  legen  dies  Gelöbniß  in  die
and  des  Königlicen  evollmächtigten,  später  eintretende  in  die  Hand  des  Voritzenden
  ab.
Bei  Mitgliedern,  welche  das  Gelöbniß  bereits  in  einer  früheren  Synode
abgelegt  haben,  bedarf  es  einer  Erneuerung  desselben  nicht.

G.  92.

Die  Gesammtsynode  hat  die  Zustände  und  Bedürfnisse  der  Kirche  der
Provinz  nach  den  verschiedenen  Landesgebieten  derselben  in  Obacht  zu  nehmen,
sowie  über  die  Führung  der  Geistlichen,  Kandidaten,  Aeltesten,  Gemeindevertreter
und  Kirchenbeamten  zu  wachen.

Sie  hat  die  kirchlichen  Angelegenheiten,  welche  durch  Anträge  ihrer  Mitglieder
  oder  der  Propsteisynoden  an  sie  gebracht  oder  von  der  Kirchenregierung
ihr  vorgelegt  werden,  zu  berathen  und  nach  Maßgabe  ihrer  Kompetenz  zu  begutachten
  oder  darüber  zu  beschließen.

Sie  hat  das  Recht,  in  allen  kirchlichen  Angelegenheiten  Wünsche,  Anträge
oder  Beschwerden  an  die  Kirchenregierung  zu  bringen,  sowie  bei  der  kirchlichen
Gesetzgebung  mitzuwirken,  dergestalt,  daß  Klechengrfete  nur  mit  ihrer  Zustimmung
erlassen,  wieder  aufgehoben,  abgeiinert  und  authentisch  interpretirt  werden  können.
Ohne  Zustimmung  der  Synode  dürfen  neue  Katechismen,  Gesangbücher  und
Agenden  nicht  eingeführt,  Wwie  überhaupt  kirchengesetzliche  Normen  in  Beziehung
auf  Liturgie,  Zucht  oder  Verfassung  nicht  erlassen  werden.

Die  Synode  hat  ferner  über  die  Bewilligung  neuer  kirchlicher  Ausgaben
nach  den  Vorlagen  der  Kirchenbehörde  zu  beschließen.  Diese  Ausgaben  sind  aus
den  Kirchenkassen,  sofern  nicht  im  Fall  der  Unzulänglichkeit  Dritte  ganz  oder
theilweise  für  dieselben  einzutreten  haben,  zu  entnehmen,  eventuell  durch  nge

er
        <pb n="497" />
        —  443  —

der  Gemeinden  aufzubringen.  Zur  Einführung  neuer,  regelmäßig  wiederkehrender
allgemeiner  Kirchenkollekten  bedarf  es  der  Zustimmung  der  Gesammtsynode.
Ohne  ihre  Genehmigung  kann  die  Einführung  neuer  allgemeiner  Gebühren
für  Amtshandlungen  der  Kirchenbeamten  oder  eine  allgemeine  Veränderung  in
Beziehung  auf  die  bestehenden  Gebühren  nicht  erfolgen.
Die  Beschlüsse  der  Synode  treten  erst  nach  erlangter  Bestätigung  der
Kirchenregierung  in  Kraft.

KC.  93.

Gegen  die  obligatorische  Einführung  von  Katechismen,  Religionslehrbüchern
und  Gesangbüchern  steht,  auch  wenn  die  Gesammtsynode  zu  derselben  ihre  Zustimmung
  ertheilt  hat,  jeder  einzelnen  Gemeinde  ein  Widerspruchsrecht  zu.

Werden  durch  ein  Kirchengesetz  bestehende  agendarische  Ordnungen  über
die  Verwaltung  der  Sakramente  geändert,  so  dürfen  die  Aenderungen  nicht  ohne
Zustimmung  der  Gemeindeorgane  eingeführt  werden.

g.  94.

In  den  Soynodalausschuß  wählt  die  Gesammtsynode  vor  dem  Schlusse
einer  jeden  ordentlichen  Versammlung  aus  ihrer  Mitte  ein  geistliches  und  ein
weltliches  Mitglied,  sowie  je  einen,  in  Behinderungsfällen  zuzuziehenden  Ersatzmann
  auf  die  Zeit  bis  zur  nächsten  Wahl.

Diese  bilden  mit  dem  Präsidenten  der  Gesammtsynode  als  Vorsitzenden
den  Ausschuß.  Im  Behinderungsfall  kann  sich  der  Präsident  durch  einen  der
Beissitzer  vertreten  lassen.

Die  Mitglieder  des  Konsistoriums  können  nicht  zugleich  Mitglieder  des
Ausschusses  der  Gesammtsynode  sein.

KS.  95.

Der  Ausschuß  ist  berufen,  die  Kirchenbehörden  in  Angelegenheiten  von
besonderer  Wichtigkeit,  namentlich  bei  Vorbereitung  von  Vorlagen  für  die
Gesammtsynode,  mit  seinem  Gutachten  zu  unterstützen.

Provisorische  Verfügungen  über  Angelegenheiten,  welche  ihrer  Natur  nach
zur  Entschließung  der  Gesammtsynode  gehören,  können  von  der  Kirchenregierung
nur  im  Einder#inbni  mit  dem  Synodalausschuß  erlassen  werden.  Dieselben
sind  der  nächsten  Gesammtsynode  vorzulegen  und,  wenn  sie  deren  Zustimmung
nicht  erlangen,  außer  Wirksamkeit  zu  a  en.  Ebenso  bedarf  es  einer  Zustimmung
des  Synodalausschusses  für  die  Bewilligung  einmaliger  Kirchenkollekten.  Die
Mitglieder  des  Ausschusses  nehmen  als  außerordentliche  Mitglieder  an  den
Berathungen  und  Entschließungen  des  Konsistoriums  Theil:

1)  bei  dem  Vorschlage  wegen  Anstellung  der  Pröpste;

2)  bei  der  Beschlußnahme  über  Entlassung  eines  Geistlichen  auf  Grund
einer  gegen  ihn  geführten  Disziplinaruntersuchung,  sowie  über  das
Streichen  eines  Kandidaten  aus  der  Kandidatenliste

(Nr.  8468)  3)  bei
        <pb n="498" />
        —  444  —

3)  bei  der  Entscheidung  über  Entlassung  eines  Gemeindevertreters  oder
Acltesen,  sowie  über  Auflösung  des  Kirchenvorstandes  oder  Entlassung
der  Gesammtheit  der  Gemeindevertreter  wegen  beharrlicher  Vernachfigung

  A  PMflichten  oder  sonstiger  grober  Pflichtwidrigkeit  (§§.  20.
"  [  "  !5

4)  bei  der  Entscheidung  über  die  Erinnerungen  gegen  die  Wahlen  zum
Aeltesten-Amte  (§.  24.);

5)  bei  der  Entscheidung  über  Iuaäckweisung  eines  Gemeindegliedes  von
der  Theilnahme  am  heiligen  Abendmahl  oder  einer  anderen  heiligen
Handlung  (§.  42.).

Der  Ausschuß  hat  über  seine  Wirksamkeit  der  Gesammtsynode  in  jeder
ordentlichen  Versammlung  Bericht  zu  erstatten.

IV.  Gemeinschaftliche  Bestimmungen  für  die  Synoden.

K.  96.

Alle  nach  dieser  Ordnung  für  die  Synoden  und  von  denselben  vorzunehmenden
  Wahlen  erfolgen  durch  persönliche  Stimmgebung  mittelst  Stinmnzettel.

Für  die  Wahlen  der  Schriftführer  (§.  90.)  genügt  relative  Stimmenmehrheit;
  für  die  übrigen  Wahlen  ist  absolute  Stimmenmehrheit  erforderlich.

Ergiebt  sich  bei  der  Abstimmung  eine  absolute  Stimmenmehrheit  nicht,  so“
ist  die  Wahl  in  der  Art  zu  wiederholen,  daß  nur  diejenigen,  welche  bei  der  ersten
Abstimmung  die  meisten  Stimmen  auf  sich  vereinigt  haben  und  zwar  eine  doppelt
so  große  Zahl,  als  die  Zahl  der  noch  zu  Wählenden,  zur  Wahl  gestellt  wird.
Ergiebt  sich  dann  Stimmengleichheit,  so  entscheidet  das  Ghoe.

Die  über  die  Wahlen  der  Abgeordneten  zu  den  Propsteisynoden  aufgenommenen
  Protokolle  sind  an  den  Vorsitzenden  der  rowsteisonone,  die  über
ie  Wahlen  der  Abgeordneten  zur  Gesammtsynode  aufgenommenen  Protokolle
an  das  Konsistorium  binnen  acht  Tagen  nach  geschehener  Wahl  einzusenden.

S.  97.

Das  Mandat  der  in  eine  Propstei=  oder  in  die  Gesammtsynode  gewählten
weltlichen  Mitglieder  erlischt  mit  dem  Verluste  einer  zur  Wählbarkeit  erforderlichen
  Eigenschaft.

.  98.

Wer  aufgehört  hat,  Mitglied  der  Propsteisynode  oder  der  Gesammtsynode

zu  sein,  kann  nicht  Mitglied  des  Ausschusses  der  betreffenden  Synode  bleiben.

S.  99.

Ueber  die  Legitimation  ihrer  Mitglieder,  sowie  über  die  Fortdauer  der
Synodalfähigkeit  entscheidet  jede  Synode  selbstständig.  Auch  gebührt  der  Sie
se
        <pb n="499" />
        —  445  —

selbst  die  Entscheidung  über  streitige  Zulässigkeit  fernerer  Theilnahme  an  ihrem
Ausschusse.  Eine  vorläufige  Entscheidung  jedoch,  sofern  es  sich  um  die
Theilnahme  an  dem  Ausschuß  der  Propsteisynode  handen  dem  Konsistorium
und,  sofern  es  sich  um  Theilnahme  an  dem  Ausschuß  der  Gesammtsynode  handelt,
diesem  Ausschusse  selbst  zu.

K.  100.

Die  Sitzungen  der  Synoden  sind  öffentlich.  Durch  einen,  in  nicht  öffentlicher
  Sitzung  zu  fassenden  Beschluß  kann  die  Oeffentlichkeit  für  einen  bestimmten
Gegenstand  der  Berathung  ausgeschlossen  werden.  ç

Die  Mitglieder  des  Konsistoriums  und  Bevollmächtigte  der  Kirchenregierung
können  ohne  Stimmrecht  an  den  Berathungen  der  Synoden  Theil  nehmen.

K.  101.

Die  Sitzungen  der  Synoden  werden  mit  Gebet  eröffnet,  die  letzte  Sitzung
auch  mit  Gebet  geschlossen.

K.  102.

Die  Synoden  sind  bei  Anwesenheit  der  Hälfte  ihrer  Mitglieder  beschlußfähig
  und  fassen  ihre  Beschlüsse  nach  absoluter  Stimmenmehrheit  der  Anwesenden.
Bei  Stimmengleichheit  entscheidet  die  Stimme  des  Vorsitzenden.

S.  103.

Die  Festsetzung  der  Geschäftsordnung  ist  den  Synoden  selbst  überlassen.
Den  Beschlüssen  der  Gesammtsynode  muß  eine  zweifache  Berathung  (Vorberathung
  und  Schlußberathung)  vorhergehen.

V.  Kosten.

KC.  104.

Die  von  der  Gesammtsynode  beschlossenen  neuen  Ausgaben  zu  kirchlichen
Zwecken  der  Provinz)  sowie  die  durch  Bildung  und  Wirksamkeit  der  Gesammtspnode
  und  ihres  Ausschusses  entstehenden  Kosten  werden  aus  der  Gesammt.
spnodalae  bestritten.  Die  Verwaltung  dieser  Kasse  wird  unter  der  Aufsicht
der  Synode  durch  einen  von  ihr  zu  bestellenden  Rechnungsführer  oder  von  der
Kasse  des  Konsistoriums  geführt.

Die  Bedürfnisse  der  Gesammtsynodalkasse  werden  durch  die  Propsteisynodalkassen
  aufgebracht  und  auf  dieselben  nach  einer  Matrikel  vertheilt,  welche  vorläofg,
  vom  Konsistorium,  definitiv  von  der  Gesammtsynode  unter  Zustimmung
des  Konsistoriums  aufzustellen  ist.

(Nr.  8468.)  5.  105.
        <pb n="500" />
        —  446  —

KC.  105.

Die  Beiträge  der  Propsteisynodalkassen  #r  Gesammtsynodalkasse,  sowie
die  durch  Bildung  und  Wirksamkeit  der  Propsteisynoden  und  ihrer  Ausschüsse
erwachsenden  Kosten  werden  von  den  Gemeinden  aufgebracht.  Der  Fuß,  nach
welchem  die  Umlegung  auf  die  Gemeinden  erfolgt,  wird  vorläufig  vom  Konsistorium,
  definitiv  von  den  Propsteisynoden  unter  Genehmigung  des  Konsistoriums
festgesetzt.

K.  106.

In  den  Gemeinden  werden  sowohl  die  Beiträge  zu  den  Propsteisynodalkassen,
  als  auch  die  durch  Bildung  und  Wirksamkeit  der  Kirchenvorstände  und
Kirchenkollegien  entstehenden  Kosken  aus  den  Kirchenkassen,  soweit  diese  dazu
bei  Berücksichtigung  ihrer  übrigen  Verpflichtungen  im  Stande  find  und  sofern
nicht  im  Fall  der  Unzulänglichkeit  Dritte  ganz  oder  theilweise  für  dieselben  einzutreten
  haben,  sonst  durch  Gemeindeumlagen  bestritten.

K.  107.

Den  Mitgliedern  der  Synoden  und  Synodalausschüsse  gebühren,  soweit
sie  nicht  am  Orte  der  Versammlung  wohnhaft  find,  Tagegelder  und  Reisekosten.
Dieselben  gehören  zu  den  Synodalkosten.  Die  Sie  werden  vorläufig  vom
Konsistorium,  definitiv  von  den  einzelnen  Synoden  selbst  unter  Zustimmung  des
Konsistoriums  festgestellt.

VI.  Schlußbestimmungen.

K.  108.

Die  auf  Grund  der  Gemeindeordnung  vom  16.  August  1869.  gebildeten
Kirchenvorstände  und  Kirchenkollegien  bleiben  zunächst  in  Wirksamkeit.  Die  in
Beziehung  auf  die  Bildung  der  Gemeindeorgane  in  dieser  Kirchengemeindeordnung
etroffenen  Bestimmungen  gelangen  erst  bei  den  nächsten  Ergänzungswahlen  in
mwendung.

In  den  Gemeinden,  in  welchen  nach  der  Gemeindeordnung  vom  16.  August
1869.  Kirchenkollegien  zu  bilden  waren,  während  nach  dieser  Kirchengemeindeordnung
  die  einfachere  Gemeindeverfassung  Platz  greift,  treten  die  bestehenden
Gemeindevertretungen  außer  Wirksamkeit.

K.  109.

In  den  Gemeinden,  auf  welche  die  §§.  60  —  67.  sich  beziehen,  wird  nach
Erlassung  der  Lokalstatute  (F.  61.  Abs.  2.)  zur  Bildung  neuer  Gemeindeorgane
nach  Maßgabe  der  angeführten  Paragraphen  geschritten.  '  5110
        <pb n="501" />
        —  44  —

G.  110.

Die  näheren  Anordnungen  über  die  Vornahme  der  ersten  Wahlen  werden
von  dem  Konsistorium  getroffen.  Die  in  dieser  Ordn  "  den  Propsteinnodal.
ausschüssen  beigelegten  Funktionen  werden  bis  zu  ihrer  7  ung  von  den  Kirchenvisitatorien
  wahrgenommen.

G.  111.

Die  in  dem  §.  60.  der  Gemeindeordnung  vom  16.  August  1869.  in  Ansehung
  der  Kieler  Gemeinde  und  der  Stadt  Neustadt  getroffenen  Bestimmungen
bleiben,  soweit  sie  nicht  durch  die  Vorschriften  dieser  Ordnung  eine  Abänderung
erfahren,  in  Kraft.

§S.  112.

Die  Vorschriften  dieser  Verordnung  finden  auf  die  für  bestimmte  Klassen  von
Perfonen  bestehenden  Gemeinden  (Militairgemeinden,  Anstaltsgemeinden  u.  a.  m.)
keine  An  endung.

Jahrgang  1876.  (Nr.  8163)  66  Ver-
        <pb n="502" />
        —  448  —

Verzeichniß  der  Wahlkreise.

I.  Wah  lkreis,
bestehend  aus  den  Kirchspielen  Aastrup,  Aller,  Fjelstrup,  Hadersleben,  Halk,
Hammeelef,  Hoptrut  /  Naugstrup  und  Jägerup,  Moltrup  und  Bjerning,  Oesbye,
Oxenwatt  und  Jels,  Schottburg,  Sommerstedt,  Starup  und  Grarup,  Stepping
und  Frörup,  Thyrstrup  und  Hjerndrup,  Willstrup,  Wittstedt,  Wonsbek.

II.  Wahfkkreis,
bestehend  aus  den  Kirchspielen  Aggerskow,  Arrild,  Beftoft  und  Ti#slund,  Branderup,
  Bröns,  Fohl,  Gram,  Hoirup,  Hvidding,  Hygum,  Lintrup  und  Hertng,
Nustrup,  Osterlinnet,  Reisbye,  Roagger,  Rödding  und  Skrave,  Skierbeck,
Skrydstrup,  Spandet,  Toftlund,  Wodder.

III.  Wahkkreis,
bestehend  aus  den  Kirchspielen  Apenrade,  Atzbüll  und  Gravenstein,  Bedstedt,
Bjolderup,  Enstedt,  Feldstedt,  Hellewatt  und  Eckwatt,  Holebüll,  Jordkirch,
Klippleff,  Loit,  Osterlygum,  Quars,  Ries,  Rinkenis,  Uck,  Warnitz.

IV.  Wah  kreis,
bestehend  aus  den  Kirchspielen  Broacker,  Düppel,  Kekenis,  Nübel,  Satrup,
Sonderburg,  Ulderup,  Azerballig,  Augustenburg,  Hörup,  Ketting,  Lysabbel,
Nottmoork)  Tandslet,  Ulkebüll,  Igen,  Hagenberg,  Norburg)  Oxbüll,  Svendstrup.

V.  Wahlkreis,
bestehend  aus  den  Kirchspielen  Sct.  Johannis,  Sct.  Marien,  Sct.  Nicolai  in
Flensburg,  Bau,  Eggebeck,  Handewitt,  Jörl,  Nordhackstedt,  Oeversen,  Walsüll,
  Wanderup,  Groß-Wiehe.

VI.  Wahlkreis,
bestehend  aus  den  Kirchspielen  Adelbye,  Esgrus,  Gelting,  Glücksburg,  Grunohof,
  Hürup,  Husbye,  Munkbrarup,  Neukirchen,  Quern,  Rüllschau,  Sieverstedt,
  Groß-  und  Klein-Solt,  Sörup,  Steinberg,  Sterup.

VII.  Wahlkreis,
bestehend  aus  den  Kirchspielen  Ballum,  Dahler,  Döstrup,  Emmaleff,  Jerpstedt,
Medolden,  Mögeltondern,  Randerup,  Röm,  Schads,  Wisbye,  Abild,  Aventoft,
Brede,  Bülderup,  Burkall,  Hoist,  Hostrup,  Hoper,  Norderlygum,  Lügumkloster,
  Raepstedt,  Tingleff,  Tondern,  Uberg,  Keitum,  Morsum,  Westerland,
Neukirchen,  Rodenages.
VIII.  Wahl-
        <pb n="503" />
        —  449  —

VIII.  Wahlkreis,
bestehend  aus  den  Kirchspielen  Sct.  Clemens  (Amrum),  Braderup,  Dagebüll,
Dertzbüll,  Emmelsbüll,  Enge,  Fahretoft,  Sct.  Johannis,  Sct.  Nicolai  und
Sct.  Laurentii  auf  Föhr,  Horsbüll,  Humtrup,  Karlum,  Klanxbüll,  Klixgbüll,
Ladelund)  Leck,  Lindholm,  Süderlügum,  Medelbye,  Niebüll,  Riesum,  Nedesand.
IX.  Wahlkreis,
bestehend  aus  den  Kirchspielen  Bargum,  Bordelum,  Brecklum,  Bredstedt,  Drelsdorf,
  Gröde,  Hattstedt,  Hoöge,  Husum,  Joldelund"  Langenest-Nordmarsch,
Langenhorn,  Mildstedt,  Okholm,  Oldenbüll,  Oland,  Olderup,  Ostenfeld,  altes
und  neues  Kirchspiel  auf  Pellworm,  Schobüll,  Schwabstedt,  Schwesing,  Simonsberg,

  Viöl.

X.  Wahlkreis,
bestehend  aus  den  Kirchspielen  Catharinenheerd,  Cating,  Coldenbüttel,  Cotzenbüll,
Garding,  Oldenswort,  Ording,  Osterhever,  Sct.  Peter,  Poppenbüll,  Tating,
Tetenbüll,  Töning,  Uelvesbüll,  Vollerwiek,  Welt,  Westerhever,  Witzwort.

XI.  Wahlkreis,
bestehend  aus  den  Kirchspielen  Domgemeinde,  Michaelisgemeinde  und  Friedrichsberg
  in  der  Stadt  Schleswig,  HGabdebye,  Kropp,  Treyn,  Hollingstedt,  Bergenhusen,
  Erfde,  Friedrichsstadt,  Süderstapel.

XII.  Wahbkkreis,
bestehend  aus  den  Kirchspielen  Arnis,  Boel,  Boren,  Norderbrarup,  Süderbrarup
  und  Loit,  Brodersbye  und  Tharstedt,  Cappeln)  Havetoft,  Kahlebye  und
Moldenit,  Rabenkirchen,  Satrup,  Thumbye  und  Struxdorf,  Tolk  und  Nübel,
Töstrup,  Uelsbye  und  Fahrenstedt,  Ulsnis.

XIII.  Wah  kreis,
bestehend  aus  den  Kirchspielen  Borbye,  Bünsdorf,  Eckernförde,  Gettorff,
Dänischenhagen,  Hütten,  Kosel,  Krusendorf,  Riesebye,  Schwansen  (Karbye),
Sehestedt,  Siesebe,  Waabs.

XIV.  Wahkkreis,
bestehend  aus  den  Kirchspielen  der  Städte  Altona  und  Ottensen.

XV.  Wahlkreis,
bestehend  aus  den  Kirchspielen  Haseldorf,  Haselau,  Niendorf,  Nienstädten,  Quickborn)
  Rellingen,  Seester,  Uetersen,  Wedel.  I  I
XVI.  Wah  kreis,
bestehend  aus  den  Kirchspielen  Elmshorn,  Barnstedt,  Hörnerkirchen,  Herzhorn,
Glückstadt,  Hohenfelde,  Horst,  Neuendorf,  Kollmar,  Kellinghusen,  Stellau.
XVII.  Wahlkreis,
bestehend  aus  den  Kirchspielen  Beydenfleth,  Borsfleth,  Breitenberg,  Brockdorf,
Crempe,)  Heiligenstedten,  Hohenaspe,  Itzehoe,  Krummendiek,  Set.  Margarethen,
Münsterdorf,  Neuenbrook,  Neuenkirchen,  Süderau,  Wewelsfleth,  Wilster.
(Nr.  8468.)  XVIII.  Wahl-
        <pb n="504" />
        —  450  —

XVIII.  Wahlkreis,
bestehend  aus  den  Kirchspielen  Albersdorf,  Barlt,  Brunsbüttel,  Burg,  Eddelak,
Vorder=  Hastedt,  Süder-Hastedt,  Hemmingstedt,  Marne,  Meldorf,  Sct.
Michaelisdam,  Windbergen,  Wöhrden.

XIX.  Wahlkreis,

bestehend  aus  den  Kirchspielen  Sct.  Annen,  Büsum,  Delve,  Heide,  Hamme,
Hennsteht,  Lunden,  Neuenkirchen,  Schlichting,  Tellingstedt,  Weddingstedt,

esselburen.
XX.  Wahlkreis,
bestehend  aus  den  Kirchspielen  Bovenau,  Hademarschen,  Hohenwestedt,  Jevenstedt,
  Nortorf,  Altstädter  und  Neuwerker  Gemeinde  in  der  Stadt  Rendsburg,
Schenefeld,  Todtenbüttel,  Wacken,  Hohn,  Hamdorf.
XXI.  Wahlkreis,
bestehend  aus  den  Kirchspielen  Kiel,  Flemhude,  Schönkirchen,  Elmschenhagen,

estensee.
XXII.  Wahflkreis,
bestehend  aus  den  Kirchspielen  Bordesholm,  Brügge,  Neumünster,  Großenaspe,
Bramstedt,  Kaltenkirchen,  Hennstedt,  Kirchbarkau,  Groß--Flintbeck.
XXIII.  Wahlkreis,
bestehend  aus  den  Kirchspielen  Reinfeld,  Zarpen,  Hamberge,  Klein-Wesenberg,
Segeberg,  Sülfeld,  Warder,  Oldesloe,  Pronsdorf,  Lenzen,  Schlamersdorf.
XXIV.  Wahlkreis,
bestehend  aus  den  Kirchspielen  Bargteheide,  Bergstedt,  Eichhede,  Alt-Rahlstedt,
Sieck,  Steinbeck,  Trittau,  Wandsbeck,  Woldenhorn.
XXV.  Wah  kreis,

bestehend  aus  den  Kirchspielen  Sarau,  Bornhöved,  Altstadt  und  Neustadt,
lön)  Brobsteihagen  ebrade,  Preetz,  Schönberg,  Seelent,  Bleckendorf,
iekau,  Lüthenburg,  Kirchnüchel.

XXVI.  Wah  kreis,

bestehend  aus  den  Kirchspielen  Altenkrempe,  Grömitz,  Großenbrode,  Grube,
Hanfühn,  Heiligenhafen,  Hohenstein,  Lensahn,  Neukirchen,  Oldenburg,  Schönwalde,
  Bannesdorf,  Burg,  Landkirchen,  Petersdorf,  Neustadt.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staaks.  Ministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerei
R  er).
        <pb n="505" />
        —  451  —

Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

JNr.  33.

 

Juhalt:  Verordnung,  betreffend  die  Tagegelder  und  Reisekosten  der  Beamten  der  Staatseisenbahnen  und
der  unter  der  Verwaltung  des  Staats  stehenden  Privateisenbahnen,  S.  441.  —  Bekanntmachung
der  nach  dem  Geseh  vom  10.  April  1872.  durch  die  Regierungs-Amteblätter  publizirten  landesherrlichen
Erlasse,  Urkunden  rc.,  S.  467.

 

(Nr.  8469.)  Verordnung,  betreffend  die  Tagegelder  und  Reisekosten  der  Beamten  der  Staatseisenbahnen
  und  der  unter  der  Verwaltung  des  Staats  stehenden  Privateisenbahnen.
  Vom  30.  Oktober  1876.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  rr&amp;amp;
verordnen  auf  Grund  des  §.  12.  des  Gesetzes  vom  24.  März  1873.  (Gesetz-  Samml.
S.  122.)  und  des  Artikels  I.  S.  12.  der  Verordnung  vom  15.  April  1876.  (Gesetz-Samml.
  S.  107.),  betreffend  die  Tagegelder  und  Reilosten-  der  Staatsbeamten,
unter  Aufhebung  der  Verordnung  vom  29.  November  1873.  (Gesetz=  Samml.
S.  475.),  was  sealgl-  K

Die  Beamten  der  Staatseisenbahnen  und  der  unter  Verwaltung  des  Staats
gerzenden  Privateisenbahnen  erhalten  bei  Dienstreisen  Tagegelder  nach  folgenden
ätzen:

1)  Vorsitzende  der  Eisenbahndirektionen  18  Mark,
2)  Mitglieder  der  Eisenbahndirektionen  und  Kommissionen
3)  Oberbetriebsinspektortoooonan  ...  ...
4)  Obermaschinenmeisteerern  ...  .  .  ..
5)  Obergüterverwalternrnrn  .  ..  .  ...  12
6)  Bau=  und  Betriebsinspektoen  .  ..
7)  Maschineninspektotrnn  ..  ..  .  ...
8)  Güterinspektten  ...  .  .  ..
9  Eisenbahnbaumeister  ...............  ....  .  ..  ..  .  .  .  .  .  .  ...
10)  Maschinenmeisteer  ..
11)  Telegrapheninspektorten.
12)  Hauptkassenrendanen  .  ..  .  .  ..
13)  Bahn=  und  Betriebskontroleuer
Jahrgang  1876.  (Nr.  8409.)  67  14)  Eisen-Ausgegeben

  zu  Berlin  den  24.  November  1876.
        <pb n="506" />
        halt

—  452  —

14)  Eisenbahnsekretaire,  Rendanten  der  Eisenbahnkommissionskassen,

  Kassirer  und  Buchhalter  der  Hauptkasse
15)  Werkstättenvorstehen
16)  Stationsvorsteher  I.  Klase  9  Mark,
17)  Güterexpeditionsvorsther  ..  ..  .  .  ..
18)  Stationskassenrendanteeen
19)  Materialienverwalter  I.  Klase#
20)  Betriebssekretaire  und  Kassenassistenten
21)  Werkmeisteeeeeeeee  ..
22)  Zeichen
23)  Stationsvorsteher  II.  Klase#
24)  Güter-  und  Kohlenexpedienen  ...
25)  Stationseinnemhen  .  ..  .  .  ..
26)  Kanzlisteen  .  ...  .  .  .  .  .  .  ..
27)  Stationsaufsebbernr  6
28)  Stationsassistennen.
29)  Gepäckexpedienen  ..  .  .  .  ..
30)  Materialienverwalter  II.  Klasse.  ......  ..  .  ..  ...  ......  .  ..
31)  Telegraphenaufsher
32)  Lokomotivführer  und  Maschiniseeen
33)  Schiffskapitaunen  ....  '...·..................
34)Bahn-undHafenmeister.............................
35)Zugführer..........................................
36)Packmeister«·..............·........................
37)SteuerleuteberTrajektschiffeundTrajektaufscher......
38)Telegraphisten........·.............·.·...·...........
39)Boden-(Lade-)Meister..............................  4½%
40)  Wagenmeisteeeereree
41)  Rangirmeisrrrrrr  ..
42)  Billetdrucker  und  Magazinaufseher
43)  Lokomotivheizer  und  Wärter  stehender  Dampfmaschinen,

Matrosen  und  Heizer  auf  den  Trajektdampfschiffen
44)  Schaffner,  Bremser  und  Schmierrer
45)  Kassen-  und  Büreaudiener  und  Portierrrs.
46)  Weichensteller,  Bahn-,  Krahn=  und  Brückenwärter.
47)  Nachtwüchtr  .  .  ..

 

 

8.  2.
An  Reisekosten,  einschließlich  der  Kosten  der  Gepäckbeförderung,  eren:

I.  bei
        <pb n="507" />
        —  453  —

I.  bei  Dienstreisen,  welche  auf  Eisenbahnen  oder  Dampfschiffen  gemacht
werden  können:
1)  die  im  F§.  1.  unter  1.  bis  19.  genannten  Beamten  für  das
Kilometer  13  Pf.  und  für  jeden  Zu-  und  Abgang  3  Mark.
Hat  einer  dieser  Beamten  einen  Diener  auf  die  Reise
mitgenommen,  so  kann  er  für  denselben  7  Pf.  für  das  Kilometer
  beanspruchen;
2)  die  im  §.  1.  unter  20.  bis  42.  genannten  Beamten  für  das
Kilometer  10  Pf.  und  für  jeden  Zu=  und  Abgang  2  Mark;
3)  die  im  F.  1.  unter  43.  bis  47.  genannten  Beamten  für  das
Kilometer  7  Pf.  und  für  jeden  Zu-  und  Abgang  1  Markf;

II.  bei  Dienstreisen,  welche  nicht  auf  Eisenbahnen  oder  Dampfschiffen
zurückgelegt  werden  können:
1)  die  im  §.  1.  unter  1.  bis  8.  genannten  Beamten.  60  Tf.
2)  die  im  9.  1.  unter  9.  bis  34.  genannten  Beamten  40
3)  die  im  F.  1.  unter  35.  bis  47.  genannten  Beamten  30
für  das  Kilometer.

Haben  erweislich  höhere  Reisekosten,  als  die  unter  I.  und  II.  festgesetzten,
aufgewendet  werden  müssen,  so  werden  diese  erstattet.

K.  3.

Beamte,  welche  vorübergehend  außerhalb  ihres  Wohnortes  dienstlich  beschäftigt
  werden,  erhalten  für  die  ersten  vier  Wochen  dieser  Beschäftigung  die  im
.  J.  Festgesetren  Tagegelder.  Für  die  folgende  Zeit  können  die  Tagegelder  nach
estinmmung  des  Ministers  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten  ermäßigt
  werden.

Für  diejenigen  Tage,  an  welchen  die  Beamten  von  dem  Orte  ihrer  vorübergehenden
  Beschäftigung  aus  Dienstreisen  ausführen,  sind  die  Tagegelder  nach
dem  vollen  Satze  (F.  1.)  zu  gewähren,  während  die  Zahlung  der  Tagegelder
nach  dem  ermäßigten  Satze  unterbleibt.

KC.  4.

Für  Dienstreisen  auf  derjenigen  Eisenbahn,  bei  deren  Verwaltung  die
Beamten  angestellt  sind,  erhalten  desilben  freie  Fahrt  und  freie  Gepäckbeförderung
nach  Maßgabe  des  Freifahrtreglements  und  haben  an  Reisekosten,  unbeschadet
der  Bestimmungen  im  F.  5.)  nur  die  bestimmun  zmöhigen  Entschädigungen  für
Zu=  und  Abgänge  zu  beanspruchen,  mit  der  Maßgabe  jedoch,  daß  für  ein
und  denselben  Reisetag  nicht  mehr  als  eine  einmalige  Entschädigung  gewährt
werden  darf.
Beamte,  welchen  Vereinskarten  oder  Freifahrtscheine  für  fremde  Eisenbahnen
  zur  Benutzung  überwiesen  werden,  sind  verpflichtet,  bei  Dienstreisen  die-(r.
  8469.  67“  selben
        <pb n="508" />
        —  454  —

selben  zu  benutzen  und  erhalten  an  Reisekosten  nur  die  Entschädigungen  für  Zuund
  Abgänge.

Beamte,  welche  sich  zu  dienstlichen  Zwecken  auf  der  Bahnstrecke  zu  Fuß
oder  unter  Bemußung  einer  Draisine  oder  eines  Bahnmeisterwagens  innerhalb
des  Bezirks  der  eewltunh,  bei  welcher  sie  angestellt  sind,  bewegen,  haben  auf
Feisckesten  .  2.)  keinen  Anspruch.

K.  5.

Die  nachstehend  genannten  Beamten  erhalten  für  Dienstreisen  innerhalb
des  Bezirks  derjenigen  Verwaltung,  bei  welcher  sie  angestellt  sind,  keine  Enthädigungen
  für  Zu-  und  Abgang,  und  Tagegelder  nach  folgenden  ermäßigten

ätzen:

1)  Direktionsmitglieder,  welche  mit  der  Verwaltung  einer  Eisenbahnkommission

  betraut  iioogg

2)  Oberbetriebsinspektoren,  Obermaschinenmeister,  Obergüter-——————————

  ..  .  .  .  ..  -.....
Z)Bau-undBetriebsinspektotemMaschineninspektorenund
Güterinspektoren,  mit  Ausnahme  derjenigen,  welche  als
Vorsteher  der  bau-  und  berricbsechnischrs  maschinentechnischen
  oder  Verkehrsbüreaus  der  Centralverwaltung  bei
solchen  Direktionen  fungiren,  bei  welchen  Kommissionen  6
eingerichtet  innd

4)  Eisenbahnbaumeisteernrnrnrnrn

5)  Maschinenmeisteeernrnrnr  ..  .  .  ..

6)  Telegrapheninspektorrngn  .  ..  .  .  ..

7)  Bahn-  und  Betriebskontroleurer

8)  Werkstättenvorstbber  .  ..  .  .  ..

9)  Telegraphenaufsebhernrnrn  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  ..  3

10)  Werkmeister  ...................  ..  .....  .  ...  .............  «

Vorstehende  Bestimmung  findet  bei  Eisenbahnverwaltungen  mit  Kommissionen
  nur  auf  solche  Dienstreisen  Amwendung,  welche  innerhalb  des  Bezirks
derjenigen  Eisenbahnkommissionen  ausgeführt  werden,  zu  denen  die  betreffenden
“  6  beziehungsweise  *  deren  Bezirk  sich  ihre  dienstliche  Thätigeit
  zu  ecken  hat.

Wird  die  Stelle  eines  der  vorgenannten  Beamten  durch  einen  anderen
Beamten  vorübergehend  versehen,  so  kann  bei  längerer  Dauer  der  Vertretung
die  vorgesetzte  Behörde  bestimmen,  daß  dem  Vertreter  statt  der  den  Beamten
seiner  Diensttat-  orie  bewilligten  Tagegelder  die  für  den  vertretenen  Beamten
festgesetzten  emßtgten  Tagegelder  gezahlt  werden.

S.  6.

Bahnmeister  haben  innerhalb  ihrer  Strecke  auf  Reisekosten  niemals  und
auf  Tagegelder  nur  dann  Anspruch)  wenn  sie  mit  Zustimmung  ihres  Vorge-



  Mark,
        <pb n="509" />
        —  466  —

esetzten  eine  Nachtrevision  vorgenommen  haben,  und  zwar  für  jede  Nacht,  welche
a4  außerhalb  ihres  Wohnortes  haben  zubringen  müssen.
Bahnwärter  erhalten,  wenn  sie  sich  auf  ihrer  Strecke  bewegen,  weder  Tagegelder
  noch  Reisekosten.
K.  7.

An  Stelle  der  Tagegelder  und  Reisekosten  wird  eine  von  dem  Minister
für  Loe  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten  im  Einvernehmen  mit  dem  Finanzminister
  festzusetzende,  die  in  den  I§.  1.  und  2.  bestimmten  Sätze  nicht  übersteigende
  Funktionszulage  gewährt:

1)  an  Stations-  und  Expeditionsbeamte,  deren  Dienst  sich  auf  mehrere
Stationen,  Zechen  oder  andere  an  die  Bahn  angeschlossene  Etablissements
  erstreckt;

2)  an  Bahnmeister,  welche  neben  Wahrnehmung  der  eigenen  Dienstgeschäfte
  einen  anderen  Bahnmeister  ihrer  unmittelbaren  Nachbarschaft
vertreten,  ohne  daß  sie  außerhalb  ihres  Wohnortes  Quartier  zu  nehmen
nöthig  haben;

3)  an  Weichensteller  und  Bahnwärter,  welche  mit  Vertretung  des  ihnen
vorgesetzten  Bahnmeisters  beauftragt  werden;

4)  an  Bahnwärter,  welche  mit  der  Verrichtung  von  Weichenstellerdiensten
oder  mit  der  Vertretung  eines  benachbarten  Bahnwärters  beauftragt,
ohne  daß  sie  außerhalb  ihres  Wohnortes  Quartier  zu  nehmen  genöthigt
sind,  von  ihrer  Bude  an  gerechnet,  mehr  als  2  Kilometer  zurückzulegen
haben,  um  an  den  Ort  ihrer  dienstlichen  Bestimmung  zu  gelangen.

d.  8.
Lokomotiv-  und  Zugbegleitungsbeamte  erhalten  für  die  Beschäftigung  im
ahrdienste,  Bahnaufsichtsbeamte  für  die  Begleitung  von  Arbeitszügen  keine
gegelder  und  Reisekosten.  Dagegen  werden  denselben  Fahr-,  Stunden-  und
Nachtgelder,  welche  die  in  §9.  1.  und  2.  bestimmten  l*  nicht  übersteigen
dürfen,  nach  Maßgabe  eines  von  dem  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche
  Arbeiten  zu  erlassenden  Reglements  gewährt.

G.  9.

Maschinenmeister,  Werkstättenvorsteher  und  Werkmeister  erhalten  für  die
Probe-  oder  Redvisionsfahrten,  welche  sie  zur  Feststellung  der  Betriebsfähigkeit
einzelner  Lokomotiven  und  Wagen  mit  denselben  ausführen,  Stationsbeamte
ferner  für  die  Begleitung  von  Hülfemnschinen,  statt  der  Tgeld·r  und  Reisekosten
  folgende  Entschädigungssätze  für  jede  Fahrt,  Hin-  und  Rückfahrt  als  eine
Euent  gerechnet,  und  gleichviel,  ob  die  eine  Fahrt  mittels  anderer  Gelegenheit
erfolgt:

1)  Maschinenmeister  und  Werkstättenvorstehern  3  Mark

2)  Werkmeister  und  Stationsbeameeeee  .  ..  2

(Fr.  8469))  Wenn
        <pb n="510" />
        —  456  —

Wenn  diese  Beamten  an  demselben  Tage  aus  den  vorbezeichneten  Anlaͤssen
mehrere  Fahrten,  oder  neben  diesen  Fahrten  noch  andere  Dienstreisen  ausführen,
so  dürfen  die  ihnen  zu  gewährenden  Entschädigungen  insgesammt  die  im  F.  1.
und  resp.  5.  festgesetzten  Tagegelder  -nicht  Werseian.

K.  10.

Die  einzelnen  Beamten  neben  ihrem  Einkommen  gewährten  Pauschsummen
für  Reisekosten  bilden  die  Entschädigung  für  alle  innerhalb  und  außerhalb  des
Amtsbezirkes  auszuführenden  Dienstreisen.  Unter  besonderen  Umständen  kann
jedoch  der  Mimister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten  solchen
Beamten  für  Dienstreisen  außerhalb  ihres  Amtsbezirkes  Tagegelder  und  Reisekosten
  gewähren.

5.  11.

Diese  Verordnung  tritt  mit  dem  1.  Januar  1877.  in  Kraft.  Soweit  dieselbe
  nicht  anderweite  Bestimmungen.  enthält,  finden  die  Vorschriften  des  Gesetzes
vom  24.  März  1873.  und  der  Verordnung  vom  15.  April  1876.,  betreffend  die
Tagegelder  und  Reisekosten  der  Staatsbeamten,  Anwendung.

.  Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin,  den  30.  Oktober  1876.

(d.  S.)  Wilhelm.
Camphausen.  Achenbach.

Be-
        <pb n="511" />
        —  457  —

Bekanntmachung.

N%  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872.  (Gesetz.  Samml.  S.  357.)
sind  bekannt  gemacht:

1)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  5.  Januar  1876.,  betreffend  den  Bau  einer
festen  Brücke  über  die  Unstrut  bei  Carsdorf  im  Kreise  Querfurt  und  die
Erhebung  eines  Brückengeldes  auf  derselben,  nebst  Tarif  über  dessen  Erhebung,
  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierunß  43  Merseburg
Nr.  46.  S.  289./290.,  ausgegeben  den  11.  November  1876.;

22)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  30.  Juni  1876.,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  bezüglich  desjenigen  Terrains,  welches  zu  dem  Bau
einer  festen  Brücke  über  die  Szeßuppe  bei  dem  Kirchdorfe  Lasdehnen,  im
Kreise  Pillkallen,  und  zur  Anlegung  der  Auffahrten  zu  derselben  erfordert
wird,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Gumbinnen  Nr.  33.
S.  225.)  ausgegeben  den  16.  August  1876.;

3)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  12.  Juli  1876.,  betreffend  die  Genehmigung
eines  Nachtrags  zu  dem  Statute  der  kommunalständischen  Bank  für  die
Preußische  Oberlausitz  zu  Görlitz  vom  2.  März  1866.  (Gesetz=  Samml.
für  1866.  S.  157.  ff.))  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu
Liegnitz  Nr.  41.  S.  311./312.,  ausgegeben  den  7.  Oktober  1876.

4)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  28.  Juli  1876.,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  und  der  fiskalischen  Vorrechte  für  den  chausseemäßigen
  Ausbau  und  die  Unterhaltung  der  in  den  Kreisen  Oschersleben,
Neuhaldensleben  und  Wanzleben  belegenen  Straße  von  Ottleben  über
Bekendorf  bis  zur  Grenze  des  Kreises  Wanzleben  in  der  Richtung  auf
Göhringsdorf,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Magdeburg
Nr.  41.  S.  305.,  ausgegeben  den  7.  Oktober  1876.;

5)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  7.  August  1876.,  wodurch  genehmigt  wird,
daß  das  der  Pommerschen  Hypotheken-Aktienbank  am  I.  Oktober  1866.
ertheilte  Privilegium  zur  Ausgabe  von  auf  den  Inhaber  lautenden
Papieren  auch  unter  den  durch  den  fünften  Nachtrag  bezeichneten  Statutänderungen
  fortbestehen  bleibe,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
  zu  Cöslin  Nr.  45.  S.  197.,  ausgegeben  den  9.  November  1876.;

6)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  14.  Aust  1876.,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  und  der  fiskalischen  Vorrechte  für  den  chausseemäßigen
  Ausbau  und  die  Unterhaltung  der  Straße  von  der  Stadt
Bismark  im  Kreise  Stendal  bis  zum  Bahnhof  Bismark,  sowie  von  der
Stadt  Bismark  über  Holzhausen  bis  zur  Kreisgrenze  Stendal-  Gardelegen,
durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Magdeburg  Nr.  39.
S.  295.,  ausgegeben  den  23.  September  1876.;

7)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  21.  August  1876.,  betreffend  die  Verleihung
des  Ent  igrungerechts  und  des  Rechts  zur  vorübergehenden  Benutzung
fremder  Grundstücke  für  den  Bau  und  Betrieb  einer  Brücke  über  die
Elbe  zwischen  Hohnstorf  und  Lauenburg,  durch  die  Amtsblätter

«  er
        <pb n="512" />
        —  458  —

der  Königl.  Negierung  zu  Hannover  Nr.  40.  S.  329.,  ausgegeben
den  15.  September  1876.,

der  Königl.  Re  lerung  zu  Schleswig  Nr.  46.  S.  355.,  ausgegeben
den  29.  September  1876.;

8)  das  am  25.  August  1876.  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Genossenschaft
  zur  Melioration  der  Wiesen  im  Lynsphergrund  in  den
Gemarkungen  Bromskirchen  und  Allendorf  des  Kreises  Biedenkopf  durch
das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Wiesbaden  Nr.  37.  Extra-Beilage
  S.  288.  bis  290.)  ausgegeben  den  16.  September  1876.;

9)  die  Allerhöchste  Konzessions-Urkunde  vom  2.  September  1876.,  betreffend
den  Bau  und  Betrieb  einer  Eisenbahn  von  Itzehoe  über  Wilster,  Taterphal
und  Meldorf  nach  Heide,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung
zu  Schleswig  Nr.  46.  S.  355./356.,  ausgegeben  den  29.  September  1876.;

10)  das  am  2.  September  1876.  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  die  Wiesen-Meliorations-Genossenschaft
  von  Spucken  und  Jodischken  im  Kreise
Keydeirug  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Gumbinnen

r.  39.  S.  252.  bis  254.),  ausgegeben  den  27.  September  1876.;

11)  das  Allerhöchste  Privilegium  vom  5.  September  1876.  wegen  Ausgabe
auf  jeden  Inhaber  lautender  Marienwerder  Stadt-Obligationen  zum  Betrage
  von  150,000  Mark  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu
Marienwerder  Nr.  43.  S.  251./252.,  ausgegeben  den  26.  Oktober  1876.;

12)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  12.  September  1876.,  wonach  in  Abänderun
der  Bestimmung  im  Art.  IX.  Abs.  2.  der  Konzessionsurkunde  vom  17.  Jum
1872.,  den  Bau  und  Betrieb  einer  Eisenbahn  von  Oels  nach  Gnesen
betreffend,  genehmigt  wird,  daß  von  der  Einsetzung  einer  kollegialisch
organisirten  Direktion  für  die  Oels-Gnesener  Eisenbahngesellschaft  44
lange  Abstand  genommen  werde,  als  der  Minister  für  Handel,  Gewerbe
und  öffentliche  Arbeiten  solche  nicht  für  erforderlich  erachtet,  durch  die
Amtsblätter

der  Königl.  Regierung  zu  Breslau  Nr.  41.  S.  329.)  ausgegeben
den  13.  Oktober  1876.,

der  Königl.  Regierung  zu  Posen  Nr.  41.  S.  443.,  ausgegeben
den  91.  Oktober  36.  s

13)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  20.  September  1876.,  betreffend  das  der
Stadtgemeinde  Mittelwalde  im  Kreise  Habelschwerdt  verliehene  Expropriationsrecht
  für  den  Bau  einer  Chaussee  von  der  Stadt  nach  dem  Bahnhefe
  Mittelwalde,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Breslau

r.  43.  S.  349.,  ausgegeben  den  27.  Oktober  1876.

 

Rebigirt  im  Buͤreau  des  Etaats  ·  Ministerlums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Koͤniglichen  Geheimen  Ober  ·  Hofbuchbruckerei
«  (R.  v.  Decker).
        <pb n="513" />
        —  439  —
Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  34.—

 

Inhalt:  Verordnung,  betreffend  die  Reisekosten  für  die  Landgendarmerie,  S.  159.  —  Nachtrag  zum
Hafengeldtarife  für  Stralsund  vom  25.  März  1875.  (Gesetz.  Samml.  S.  206.),  S.  160.  —  Bekanntmachung
  der  nach  dem  Gesetz  vom  10.  April  1872.  durch  die  Regierungs-Amtsblätter  publizirten
landesherrlichen  Erlasse,  Urkunden  2c.,  S.  102.

 

Nr.  8470.)  Verordnung,  betreffend  die  Reisekosten  für  die  Landgendarmerie.  Vom  1.  November
  1876.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  u.
verordnen  auf  Grund  des  Artikel  I.  J.  12.  der  Verordnung,  betreffend  die  Tageelder
  und  Reisekosten  der  Staatsbeamten,  vom  15.  April  d.  J.  (Gesetz=  Samml.
107.)  was  folgt:
Einziger  Artikel.
Der  &amp;amp;.  3.  der  Verordnung  vom  1.  April  1874.,  betreffend  die  Tagegelder

und  Reisekosten  für  die  Landgendarmerie  (Gesetz-Samml.  S.  131.),  wird  wie
folgt  abgeändert:

S.  3.
An  Reisekosten,  einschließlich  der  Kosten  der  Gepäckbeförderung,  erhalten:
I.  bei  Dienstreisen  (§.  1.),  welche  auf  Eisenbahnen  oder  Dampfschiffen
gemacht  werden  können:
1)  der  Chef,  die  Brigadiers,  die  Distrikts-Offiziere  und  der  Zahlmesster
  für  das  Kilometer  13  Pf.  und  für  jeden  Zu-  und  Abgang
ark.

Hat  der  Chef  oder  einer  der  Brigadiers  oder  Distrikts-Offiziere
  einen  Diener  auf  der  Reise  mitgenommen  oder  nach  dem
Bestimmungsorte  herangezogen,  so  können  für  denselben  7  Pf.  für

das  Kilometer  beansprucht  werden;  .
2)  die  Oberwachtmeister  und  Gendarmen  7  Pf.  für  das  Kilometer

und  1  Mark  für  jeden  Zu=  und  Abgang.

Jahrgang  1876.  (Nr.  8470—8471.)  68  II.  Bei

Ausgegeben  zu  Berlin  den  16.  Dezember  1876.
        <pb n="514" />
        —  460  —

II.  Bei  Dienstreisen  (6.  1.),  welche  nicht  auf  Eisenbahnen  oder  Dampfschiffen
  zurückgelegt  werden  können,  erhalten:

1)  der  Chef,  die  Brigadiers  und  die  Distrikts-Offiziere  60  Pf.)
.  o-2)der8ahlmeistcr..................................·..

  4

3)  die  Oberwachtmeister  und  Gendarzmzmemm  30
für  das  Kilometer,  nach  der  kürzesten  fahrbaren  Straßenverbindung
berechnet.

Haben  erweislich  höhere  Reisekosten  als  die  unter  I.  und  II.
festgesetzten  aufgewendet  werden  müssen,  so  werden  diese  erstattet.

Berlin,  den  1.  November  1876.

(L.  S.)  Wilhelm.
Camphausen.  Gr.  zu  Eulenburg.  v.  Kameke.

 

(Nr.  8471.)  Nachtrag  zum  Hafengeldtarife  für  Stralsund  vom  25.  März  1875.  (Gesetz-Samml.
*  S.  296.).  Vom  30.  Oktober  1876.
Es  sind  bis  auf  Weiteres  zu  entrichten:

I.  für  einen  im  Hafen  festgelegten  sogenannten  Fischlieger  bei  einem
Raumgehalte  von  20  Kubikmetern  und  darunter  sährlich  .....  15  Mark,
und  für  jede  überschießende  4  Kubikmeter,  bei  deren  Berechnung
2  Kubikmeter  und  mehr  als  voll,  weniger  als  2  Kubikmeter
überhaupt  nicht  in  Ansatz  kommen,  jährlich  mehr  ..  3

Die  Zahlung  erfolgt  halbjährlich  pränumerando.

II.  für  Fahrzeuge,  welche  Sand  einbringen  —  Sandfahrer  —

..  .  i  i  .  .  .  7Pf.
für  je  4  Kubikmeter  Netto-Raumgehalt  T  beim  a,  7v  *½#
oder  einmal  für  das  laufende  Jahr  pränumerando  3  Mark.

Fahrzeuge  von  weniger  als  4  Kubikmeter  Tbetlor  Raumefalt  zahlen
den  gleichen  Betrag.  Bei  Berechnung  der  Abgabe  für  größere  Fahreuge
  werden  2  Kubikmeter  und  darüber  für  4  Kubikmeter,  geringere

ruchtheile  überhaupt  nicht  gerechnet.
für  Floßhölzer,  welche  zu  Flößen  verbunden  eintreffen,  mögen  sie  im
Flotthafen  oder  im  eigentlichen  Hafen  gelagert  werden,  beim  Eingange
von  jedem  Stücke  Floßbossstststststststst-t-tt  ..  .  .  ..  5  a
nach  Ablauf  der  ersten  8  Tage  für  jede  folgenden  8  Tage  der
Lagerung  im  eigentlichen  Hafen  von  jedem  Stück  Floßholz  3
Fristen  von  weniger  als  8  Tagen  werden  für  voll  gerechnet.

Für  die  im  Flotthafen  gelagerten  Hölzer  wird  nur  die  Eingangsabgabe,
  aber  kein  Hafengeld  entrichtet.

IV.  für

II

.—
        <pb n="515" />
        —  461  —
IV.  für  die  Benutzung  eines  Krahnes:

1)  während  einer  halben  Studen  50  Pf.
2)  während  einer  Studen  ..  80
3)  für  jede  Stunde  mheen  70
4)  während  eines  halben  Arbeitstages  —  zu  5  Stunden  gerechnet—.....................................
  3Mak50s
5)  während  eines  Arbeitstages  —  zu  10  Stunden  gerechetnnnn
  —  6  —
6)  für  jede  Stunde  mhrer  —  60

In  diesen  Sätzen  ist  die  Entschädigung  für  die  Schmiere  und  den  von
der  Hafen-  Inspektion  abzuordnenden  Kruhnnpiser  eingeschlossen.
Die  erforderlichen  Arbeiter  sind  von  den  Benutzern  zu  stellen.

 

Nachtrag
zu  den

Befreiungen  im  Tarife  vom  25.  März  1875.

Bugsirdampfschiffe  sind  von  der  Erlegung  des  Hafengeldes  befreit.
Berlin,  den  30.  Oktober  1876.

(L.  S.)  Wilhelm.
Camphausen.  Achenbach.

 

(Xr.  8471.)  Be-
        <pb n="516" />
        —  462  —

Bekanntmachung.

Nis  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872.  (Gesetz=  Samml.  S.  357.)
sind  bekannt  gemacht:

1)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  25.  August  1876.,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  und  der  fiskalischen  Vorrechte  an  den  Kreis  Herford
  für  den  Bau  und  die  Unterhaltung  einer  Chaussee  von  Prlerd  über
Diebrock  und  Eickum  bis  zum  Anschluß  an  die  Enger-Bielefelder  Kreischaussee
  in  der  Richtung  auf  Jöllenbeck,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.
Regierung  zu  Minden  Nr.  42.)  Extrablatt,  S.  225.,  ausgegeben  den
15.  Oktober  1876.;

2)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  25.  August  1876.,  betreffend  die  Verleihung
des  Entei  nungsrechte  und  der  fiskalischen  Vorrechte  an  den  Kreis
Querfurt  ada  een  Ausbau  der  die  Fortsetzung  der  Kreischaussee  von
Querfurt  über  Döcklitz  bis  zur  Kreisgrenze  in  der  Richtung  auf  Schaafsee
und  Schraplau  bildenden,  im  Mansfelder  Seekreise  belegenen  Straßenstrecke
  bis  zum  Anschluß  an  die  Chausseestrecke  Stedten-Erdeborn  unweit
Oberröblingen,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Merseburg
Nr.  47.  S.  293.)  ausgegeben  den  18.  November  1876.;

3)  der  am  30.  August  1876.  Allerhöchst  vollzogene  Tarif,  nach  welchem

das  Brückengelt  für  die  Benutzung  der  Fußgängerbrücke  über  die  Saale

bei  dem  Bahnhof  zu  Weißenfels  bis  auf  Weiteres  zu  erheben  ist,  durch

das  Amtsblatt  der  Königl.  Negierung  zu  Merseburg  Nr.  43.à.  S.  273.,

ausgegeben  den  21.  Oktober  1876.;

der  Allerhöchste  Erlaß  vom  26.  September  1876.,  betreffend  die  Verleihung

  des  Enteignungsrechts  und  der  fiskaksschen  Vorrechte  für  den  von

dem  Kreai  Bolkenhain  beschlossenen  Bau  einer  Kreischaussee  von  der

Jauerschen  Chaussee  bei  Falkenberg  über  Blumenau  und  Theresienofen

nach  Bolkenhain,  mit  einer  Abzweigung  von  Theresienofen  nach  öpichofen,

  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Liegnitz  Nr.  46.

S.  347.,  ausgegeben  den  11.  November  1876.;

der  Allerhöchste  Erlaß  vom  2.  Oktober  1876.,  betreffend  die  Genehmigung

des  den  Beschlüssen  der  Hildesheimschen  Ritterschaft  und  der  Calenberg-Grubenhagenschen

  Ritterschaft  entsprechenden  Ersten  Nachtrags  zu  den

Revidirten  Statuten  des  Enlenberg  Erubenhagen-Hildesheimshen.  ritterschaftlichen

  Kreditvereins  vom  1.  September  1864.)  durch  das  Amtsblatt

für  Hannover  Nr.  48.  S.  399.,  ausgegeben  den  3.  November  1876.;

6)  der  am  4.  Oktober  1876.  Allerhöchst  vollzogene  Nachtrag  zu  dem  Statut
ür  den  Verband  zur  Rog  lirung  des  Dammmühlenfsisßes  bei  Friedland
i#  Kreise  Lübben  vom  26.  März  1866.  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.
Regierung  zu  Frankfurt  a.  d.  O.  Nr.  44.  S.  263.,  ausgegeben  den
1.  Koemckr  1876.;

7)  das  am  6.  Oktober  1876.  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  den  Deichverband
  des  Kaiser-Wilhelms-Polder  in  Emden  durch  das  Amtsblatt
für  Hannover  Nr.  48.  S.  399./400.,  ausgegeben  den  3.  November  Wr

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        —  463  —

8)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  6.  Oktober  1876.,  betreffend  die  Verleihung
des  Enteignungsrechts  und  der  fiskalischen  Vorrechte  an  den  Herzog  von
Ratibor  für  den  chausseemäßigen  Ausbau  der  Suraße  von  Schzot
über  Gr.  Rauden  im  Kreise  Rybnik  bis  zur  Grenze  des  Kreises  Gleiwitz
bei  Barglowka,  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Oppeln
Nr.  45.  S.  289.,  ausgegeben  den  10.  November  1876.;

9)  das  am  9.Oktober  1876.  Allerhöchst  vollzogene  Statut  für  den  Meliorationsverband
  des  Wierzchutzin-Wittenberger  Bruches  im  Kreise  Lauenburg  durch
das  Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  zu  Cöslin  Nr.  46.  S.  203.  bis
205.,  ausgegeben  den  16.  November  1876.;

10)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  9.  Oktober  1876.,  betreffend  die  Genehmigung
des  nach  dem  Beschlusse  des  Generallandtages  der  Westpreußischen  Landschaft
  verfaßten  Statuts  der  Westpreußischen  landschaftlichen  Darlehnskasse,
  sowie  eines  Zusatzes  zu  §.  124.  Thl.  I.  des  Revidirten  Westpreußischen
Landschaftsreglements  vom  25.  Juni  1851.,  durch  die  Amtsblätter

der  Königl.  Regierung  zu  Danzig  Nr.  47.  S.  269.  bis  272.,  ausgegeben
den  18.  November  1876.,

der  Königl.  Regierung  zu  Marienwerder  Nr.  47.  S.  267.  bis  270.,
ausgegeben  den  22.  November  1876.;

11)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  9.  Oktober  1876.,  wonach  die  der  Berlin-Stettiner
  Eisenbahngesellschaft  zur  Vollendung  und  Inbetriebnahme  der
Eisenbahn  von  Wriezen  nach  Frankfurt  a.  d.  O.  bis  zum  Schluß  des
Jahres  1876.  bereits  verlängerte  Frist  bezüglich  des  noch  unvollendeten
Theils  dieser  Eisenbahn  von  Letschin  nach  Frankfurt  a.  d.  O.  fernerweit
bis  zum  Schluß  des  Jahres  1877.  erstreckt  wird,  durch  die  Amtsblätter

der  Königl.  Regierung  zu  Stettin  Nr.  46.  S.  238.),  ausgegeben  den
17.  November  1876.,

der  Königl.  Regierung  zu  Frankfurt  a.  d.  O.  Nr.  47.  S.  279.)  ausgegeben
  den  22.  November  1876.;

12)  das  Allerhöchste  Pewdilegium  vom  13.  Oktober  1876.  wegen  Ausgabe
auf  den  Inhaber  lautender  Obligationen  über  eine  Anleihe  der  Stadt
Wipperfürth  im  Betrage  von  84,000  Mark  durch  das  Amtsblatt  der
Königl.  Negierung  zu  Cöln  Nr.  48.  S.  263.  bis  265.,  ausgegeben  den
29.  November  1876.;

13)  das  bhechte  Klegtr  vom  25.  Oktober  1876.  wegen  Ausgabe  von
300,000  Mark  Prioritäts-Obligationen  II.  Emission  der  Aachener  Industriebahn-Aktiengesellschaft
  durch  das  Amtsblatt  der  Königl.  Reegierung  zu
Aachen  Nr.  55.  S.  320.  bis  323.,  ausgegeben  den  23.  November  1876.;

14)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  6.  November  1876.  betreffend  die  Genehmigung
des  von  der  Landschaft  des  Fürstenthums  Lüneburg  beschlossenen  Statuts
wegen  Abänderungen  der  Verfassung  der  Landschaft  des  Fürstenthums
Lüneburg  vom  3.  Juni  1863.,  durch  das  Amtsblatt  für  Hannover
Nr.  52.  S.  419.,  ausgegeben  den  24.  November  1876.

 

Jahrgang  1876.  «  69  Be-
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        —  464  —

Berichtigung.

In  der  im  32sten  Stück  der  diesjährigen  Gesetz=  Sammlung  S.  416.
bis  450.  abgedruckten  Kirchengemeinde-  und  Synodalordnung  für  die  evangelischlutherische
  Kirche  der  Provinz  Schleswig-Holstein,  mit  Ausschluß  des  Kreises
Hersogthum  Lauenburg,  sind  mehrere  Fehler  enthalten,  welche  zum  Qwecke  der

erichtigung  hier  angezeigt  werden:
S.  422.  §.  23.  J.  4.  ist  statt  „Wähler“  zu  setzen:  Wählbar,
435.  §.  67.  letzte  Zeile  ist  statt  „K.  65.  Absatz  3./  zu  setzen:  S.  65.  Absatz  2.,
438.  §S.  78.  J.  2.  ist  statt  „Kirchenvorstande“  zu  setzen:  Kirchenkollegium,
-442.  S.  992.  2..  .  „Landesgebleten  .  Lebensgebieten;

ferner  im  Verzeichniß  der  Wahlkreise  die  unrichtig  aufgeführten  Namen
mehrerer  Kirchspiele:

S.  448.  IV.  Wahlkreis  Z.  1.  v.  u.  statt  „Nottmoork"“  zu  setzen:  Nottmark,

7m  V.  i  -2.  -«Oeversen«  --Ocversee,

--  VI.  .,n  ½.  .  „)„Grunohof“  ..  Grundhof,

--  VII.  4.1.  .Emmaleff“  CGEmmelef,

".  449.  VIII  -  2.  .  „/Dertzbüll“  .  Deetbbüll,

s-  VllL-lctztheile-»Nebcfand«  --Stedesanb,

is  IX.  -  .  2.  Hobge“  Hosßge,

is  IX.  2.  .  „Langenest““  ..  Langeneß,

"  -  IX.  -  3.  -  „Oldenbüll““  -  -  Odenbulll,

7*  X.  -  -1.  v.  u.  „Töning“  —  Todͤnning,

-  -  XI.  -  2.  -  „Treyn“  «  -  Treya,

*  XVI  -  21.  „Barnstebt““  Barmstebt,
450.  XVIII  -  2/3.  „ESt.  Michaelisbam!“.  St.  Michaelisdonn,
XIX.  -  1.  .  Hamme'“  .Hemme,

*1½  XX.  letzte  Zeile  „Todtenbüttel"“  .  Todenbüttel,
..dXXIII.  -  —  e  g20Lenzen““  .  Lezen,

XXIV.  -  Z.  1.  .„Eichhede“  —  —  Eichede,
.FKXXV.  ·  letzteseilei«Lüthenbukg«  ·-Lütjenbutg,enblich
isxxv.  -  Z.  1.  das  Komma  hinter  „Neustabt“  zu  streichen.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staats=  Ministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckerel
(R.  v.  Decker).
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