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(Nr.  8473.)  Verordnung  über  Einrichtung  des  Landarmenwesens  in  der  Provinz  Pommern.
Vom  27.  Dezember  1876.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  rc.

verordnen  über  die  Einrichtung  und  Verwaltung  des  Landarmenwesens  in  Pommern
  auf  Grund  der  §H.  27.  und  28.  des  Gesetzes  vom  8.  März  1871.,  betreffend
  die  Ausführung  des  Bundesgesetzes  über  den  Unterstützungswohnsitz
Gesetz=  Samml.  S.  130.  ff.),  unter  Zustimmung  des  Provinziallandtages  von
ommern,  sowie  der  Kommunallandtage  von  Altpommern,  von  Neuvorpommern
und  Rügen,  was  folgt:  "
.  1.
Der  Landarmenverband  der  Provinz  Pommern  umfaßt:
1)  den  früheren  Landarmenverband  von  Altpommern,
2)  den  früheren  Landarmenverband  von  Neuvorpommern  und  Rügen.
Der  Landarmenverband  hat  in  der  Stadt  Stettin  seinen  Sitz  und  Gerichtsstand.

C.  2.

Die  Verwaltung  der  Angelegenheiten  des  Landarmenverbandes  wird  vom
1.  Januar  1877.  ab  dem  Provinzialverbande  von  Pommern  und  seinen  Organen
nach  Maßgabe  der  Provinzialordnung  vom  29.  Juni  1875.  übertragen.

K.  3.

Mit  dem  im  F.  2.  gedachten  Zeitpunkte  treten  alle  entgegenstehenden
Bestimmungen  außer  Kraft.  8

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  27.  Dezember  1876.

(L.  S.)  Wilhelm.
Gr.  zu  Eulenburg.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staats=  Ministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Gebeimen  Ober  Hofbuchdruckerei
(R.  v.  Decker).