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neten  (§.  9.  zu  1.  und  4.  des  Gesetzes  vom  19.  Juli  1861.,  betreffend
einige  Abänderungen  des  Gesetzes  wegen  Entrichtung  der  Gewerbesteuer,
vom  30.  Mai  1820.  Gesetz  Samml.  S.  697.)  neun  Mark.

II.  An  Reisekosten  sind  zu  gewähren:

a)  bei  Reisen,  welche  auf  Eisenbahnen  oder  Dampfschiffen  gemacht  werden
können,  den  zu  I.  unter  a.  und  b.  bezeichneten  Personen  13  Pfennige
für  das  Kilometer  und  3  Mark  für  jeden  Zu-  und  Abgang

b)  bei  Reisen,  welche  nicht  auf  Eisenbahnen  oder  Dampfschiffen  zurückgelegt
  werden  können,  für  das  Kilometer
1)  den  zu  I.  unter  a.  aufgeführten  Personen  60  Pfennige,
2)  den  zu  I.  unter  b.  bezeichneten  Personen  40  Pfennige.
Artikel  I.
Diese  Verordnung  tritt  mit  dem  1.  Januar  1877.  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  20.  Dezember  1876.

(L.  S.)  Wilhelm.
Camphausen.

 

(Nr.  8475.)  Verordnung,  betreffend  die  Ausübung  der  Befugniß  zur  Dispensation  von
der  Vorschrift  des  §.  35.  des  Reichsgesetzes  vom  6.  Februar  1875.  Vom
17.  Jannar  1877.

Wie  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.

verordnen  auf  Grund  des  F.  40.  des  Reichsgesetzes  vom  6.  Februar  1875.
(Reichs-Gesetzbl.  S.  23.),  für  den  Umfang  der  Monarchie,  was  folgt:

S.  1.

Die  Dispensation  von  dem  Verbote,  nach  welchem  Frauen  vor  Ablauf
des  zehnten  Monats  seit  Beendigung  ihrer  früheren  Ehe  eine  weitere  Ehe  nicht
schließen  dürfen,  ertheilen  fortan:

1)  im  Geltungsbereiche  der  Verordnung  vom  2.  Januar  1849.  die  Kreisgerichte
  und  zwar  innerhalb  des  Bezirks  der  Kreisgerichtsdeputationen
und  Kommsstonen.  die  letzteren,

2)  im  Gebiete  des  Appellationsgerichtshofs  zu  Cöln  die  Friedensgerichte,

3)  im