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3)  im  Gebiete  des  Appellationsgerichts  zu  Frankfurt  a.  M.  das  Stadtamt
und  das  Landjustizumt,

4)  in  den  übrigen  Gebieten  die  Amtsgerichte.

C.  2.
Diese  Verordnung  tritt  mit  dem  1.  Februar  1877.  in  Kraft.

S.  3.
Der  Justizminister  ist  mit  der  Ausführung  dieser  Verordnung  beauftragt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  17.  Januar  1877.
(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  v.  Bismarck.  Camphausen.  Gr.  zu  Eulenburg.  Leonhardt.
Falk.  v.  Kameke.  Achenbach.  Friedenthal.  v.  Bülow.  Hofmann.

 

(Nr.  8476.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  18.  Dezember  1876.,  betreffend  die  Errichtung  einer
sechsten  Königlichen  Eisenbahnkommission  für  die  Verwaltung  der  Ostbahn.

A#  Ihren  Bericht  vom  13.  Dezember  d.  J.  genehmige  Ich  in  weiterem  Verfolg
  Meines  Erlasses  vom  30.  April  1873.  (Gesetz  Samml.  S.  224.),  daß  für
ie  Verwaltung  der  Ostbahn  eine  sechste  Königliche  Eisenbahnkommission  mit  dem
Sitze  in  Schneidemühl  nach  Maßgabe  der  in.  Meinem  Erlasse  vom  28.  September
  1872.  (Geseh=  Samml.  S.  637.)  Eegebenen  Bestimmungen  errichtet
werde.  —  Dieser  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz=  Sammlung  zu  veröffentlichen.

Berlin,  den  18.  Dezember  1876.
Wilhelm.

Achenbach.

An  den  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und
öffentliche  Arbeiten.

 

(r.  815—9770.)  Be-