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Gesetz=  Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—  Nr.  3.  —

 

(Nr.  8477.)  Vertrag  zwischen  Preußen  und  Braunschweig  wegen  Führung  der  Ottbergen-Northeimer
  Eisenbahn  durch  Braunschweigisches  Gebiet.  Vom  31.  Oktober  1876.

S.  ine  Majestät  der  Deutsche  Kaiser,  König  von  Preußen,  und  Seine  Hoheit
der  Herzog  von  Braunschweig  und  Lüneburg  haben  zum  Zwecke  einer  Ver—
einbarung  uͤber  die  Führung  der  Ottbergen·  Northeimer  Eisenbahn  durch  Herzoglich
Braunschweigisches  Gebiet  Bevollmächtigte  ernannt,  nämlich:

Seine  Majestät  der  Deutsche  Kaiser,  König  von  Preußen:
Allerhöchstihren  Geheimen  Ober-Regierungsrath  Eberhard  d'Avis,
Seine  Hoheit  der  Herzog  von  Braunschweig  und  Lüneburg:
Höchstihren  Geheimen  Finanzrath  Grafen  Görtz-Wrisberg,
welche  unter  Vorbehalt  der  Ratifikation  folgenden  Staatsvertrag  geschlossen  haben.

Artikel  1.

Die  Herzoglich  Braunschweigische  Regierung  gestattet  der  Königlich  Preußischen
Regierung  die  durch  das  Königlich  Preußische  Gesetz  vom  11.  Juni  1873.  zur
Ausführung  auf  Staatsrechnung  genehmigte  Eisenbahn  von  Ottbergen  nach
Northeim  durch  Herzoglich  Braunschweigisches  Gebiet  zu  führen,  und  zwar  soll
die  Bahn  mit  Ueberschreitung  der  Weser  unterhalb  Meinbreren  in  das  Herzoglich
Braunschweigische  Gebiet  eintreten  und,  nach  Lauenförde  weiterführend,  oberhalb
Meinbrexen  aus  dem  Herzoglich  Braunschweigischen  Gebiet  wieder  austreten.

Artikel  2.

Die  Herzoglich  Braunschweigische  Regierung  raumt  der  Königlich  Preußischen
Regierung  beischungsweise  für  dieselbe  der  Königlichen  Direktion  der  Westfälschen
  Eisenbahn  zu  Münster  für  die  nach  dem  gegenwärtigen  Vertrage
innerhalb  des  Herzoglich  Braunschweigischen  Gebietes  herzustellende  Eisenbahn  das
Recht  zur  Expropriation  und  zur  vorübergehenden  Benutzung  des  dazu  erforderlichen
  Grund  und  Bodens  nach  Maßgabe  der  Herzoglich  Braunschweigischen
Landesgesetze  ein.

Johrgang  1877.  (Nr.  8477.)  3  Art.

Ausgegeben  zu  Berlin  den  6.  Februar  1877.