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Artikel  3.

Sowohl  die  Feststellung  des  gesammten  Bauprojekts  für  die  den  Gegenstand
  dieses  Vertrages  bildende  Eisenbahn,  als  auch  die  Prüfung  der  anzuwendenden
  Fahrzeuge,  einschließlich  der  Damnagen  soll  lediglich  der  Königlich
Preußischen  Regierung  zustehen.  Jedoch  bleibt  die  landespolizeiliche  Prüfung
und  Genehmigung  der  Bauprojekte,  soweit  diese  die  Herstellung  von  Brücken,
Durchlässen,  Flußkorrektionen,  Wegeübergängen  und  Parallelwege  betreffen,  der
Herzoglich  Braunschweigischen  Regierung  innerhalb  Ihres  Gebietes  vorbehalten.

Sollte  die  Herzoglich  Bmunschweigische  Regierung  künftig  in  Folge  eintretenden
  Bedürfnisses  die  Anlage  neuer  Wasserdurchlässe,  Staats=  oder  Binal.
straßen  anordnen  oder  genehmigen,  welche  die  projektirte  Eisenbahn  kreuzen,  so
kann  die  Königlich  Preußische  Regierung  hiergegen  keine  Einsprache  erheben;  es
sollen  aber  von  der  Herzoglich  Braunschweigischen  Regierung  alle  erforderlichen
Maßregeln  getroffen  werden,  damit  durch  solche  Anlagen  weder  der  Betrieb  der
Eisenbahn  gestört  werde,  noch  der  Betriebsverwaltung  ein  anderer  Aufwand
daraus  erwachse,  als  der  für  die  Bewachung  der  neuen  Uebergänge.

Artikel  4.  .

Der  Königlich  Preußischen  Regierung  bleibt  freigestellt,  dem  Bahnkörper
und  den  Kunstbauten  die  für  zwei  Geleise  erforderlichen  Abmessungen  geben  und
zur  Ausführung  des  zweiten  Geleises  nach  eigenem  Ermessen  schreiten  zu  lassen.
Die  Spurweite  der  Bahngeleise  soll  1,435  Meter  im  Lichten  der  Schienen  betragen,
  auch  die  Ausführung  der  Bahn  und  das  gesammte  Betriebsmaterial
unter  Beachtung  der  vom  Reiche  zu  erlassenden  Normativbestimmungen,  sofern
und  soweit  aber  solche  nicht  ergehen,  nach  Maßgabe  der  von  dem  Vereine  der
Deutschen  Eisenbahnverwaltungen  angenommenen  einheitlichen  Vorschriften  für
den  durchgehenden  Verkehr  derartig  eingerichtet  werden,  daß  die  Transportmittel
nach  allen  Richtungen  hin  auf  die  angrenzenden  Bahnen  ungehindert  übergehen

können.
Artikel  5.
Der  Herzoglich  Braunschweigischen  Regierung  bleibt  in  Anfehung  der  auf
Ihrem  Gebiete  belegenen  Bahnstrecke  die  Landeehahet  vorbehalten.  Auf  dieser
Strecke  sollen  nur  Herzoglich  Braunschweigische  Hoheitszeichen  angewendet  werden.

Artikel  6.

Die  Königlich  Preußische  Eisenbahnverwaltung  hat  wegen  aller  Entschädigungsansprüche,
  welche  aus  Anlaß  der  Anlage  oder  des  Betriebes  der  im
Herzoglich  Braunschweigischen  Gebiete  belegenen  Bahnstrecke  gegen  sie  erhoben
werden  möchten,  sich  der  erboglich  Braunschweigsschen  Gerichtsbarkeit  und  den
Herzoglich  Braunschweigischen  Gesetzen  zu  unterwerfen  und  zu  diesem  Behufe
in  der  Stadt  Holzminden  Domizil  zu  nehmen.

Artikel  7.

Die  im  Herzogthum  Braunschweig  zum  Schutze  der  Eisenbahnen  und
Telegraphen  und  des  Betriebes  derselben  jeweilig  bestehenden  gesetzlichen  Bestim-
