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stimmungen  finden  gleichmäßig  auch  auf  die  im  Hersoglich  Braunschweigischen
Gebiete  belegene  Strecke  der  den  Gegenstand  dieses  Vertrages  bildenden  Eisenbahn
  Anwendung.

Artikel  8.

Der  Herzoglich  Braunschweigischen  Regierung  bleibt  vorbehalten,  zur
Handhabung  des  BVar  über  die  im  eogibum  belegene  Bahnstrecke  zustehenden.
Hoheits-  und  Aufsichtsrechts  einen  beständigen  Kommissarius  zu  bestellen,  welcher
die  Beziehungen  zur  Königlich  Preußischen  Eisenbahnverwaltung  in  allen  denjenigen
  Fällen  zu  vertreten  hat,  welche  nicht  zum  direkten  gerichtlichen  oder
polizeilichen  Einschreiten  der  Behörden  geeignet  sind.

Artikel  9.

Die  Handhabung  der  Bahnpolizei  auf  der  im  Herzoglich  Braunschweigischen
  Gebiete  belegenen  Bahnstrecke  erfolgt  durch  das  Königlich  Preußische
Eisenbahnpersonal,  welches  auf  Präsentation  der  Königlich  Preußicchen  Betriebsverwlsun
  gyn  der  kompetenten  Herzoglich  Braunschweigischen  Behörde  in  Pflicht
zu  nehmen  ist.

Die  Handhabung  der  allgemeinen  Sicherheitspolizei  liegt  hinsichtlich  dieser
Bahnstrecke  den  betreffenden  Herzoglich  Braunschweigischen  Orgunen  ob.  Dieselben
  werden  den  Bahnpolizeibeamten  auf  deren  Ansuchen  bereitwillig  Unterstützung
  leisten.

Artikel  10.

Die  Anstellung  und  Beaufsichtigung  der  Beamten  für  die  auf  Herzoglich
Braunschweigischem  Gebiete  belegene  Bahnstrecke  erfolgt  lediglich  durch  die  zuständigen
  Königlich  Preußischen  Behörden.  Bei  der  Anste  ung  von  Bahn.
wärtern,  Weichenstellern  und  sonstigen  dergleichen  Unterbeamten  für  diese  Strecke
soll  auf  Angehörige  des  Braunschweigischen  Staates  vorzugsweise  Rücksicht
genommen  werden,  falls  qualifizirte  Militairanwärter,  unter  welchen  Herzoglich
Braunschweigische  Staats=  und  Kontingentsangehörige  gleichfalls  den  Vorzug
haben,  zur  Besetzung  der  bezeichneten  Stellen  nicht  zu  ermitteln  sind.

Die  Angehörigen  des  einen  Staates,  welche  im  Gebiete  des  anderen
Staates  angestellt  werden,  scheiden  dadurch  aus  dem  Unterthanenverbande  des
Heimathlandes  nicht  aus,  und  sind  während  ihres  dienstlichen  Aufenthaltes  daselbst
  nur  denjenigen  Steuern  und  Personallasten  unterworfen,  welche  nach  den
dortigen  Landesgesetzen  unter  gleichen  Verhältnissen  für  alle  remden  zur  Anwendung
  gelangen.  Die  Bahnbeamten  find  rücksichtlich  der  Disziplinarbehandlung
  ausschließlich  der  HKnglich  Preußischen  Regierung,  beziehungsweise  deren
zuständigen  Organen,  im  Uebrigen  aber  den  Gesetzen  und  Behörden  des  Staates
unterworfen,  in  welchem  sie  ihren  amtlichen  Wohnsitz  haben.

Artikel  11.
Die  Bestimmung  der  Fahrzeiten  und  Transportpreise  steht,  unbeschadet  der

Zuständigkeit  des  Reichs,  ausschließlich  der  Königlich  Preußischen  Regierung  a
(Nr.  8477.)  rt.