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Artikel  12.

Die  Herzoglich  Braunschweigische  Regierung  nimmt  ein  Recht  auf  den
Erwerb  der  Bahn  nicht  in  Anspruch,  auch  wird  sie  die  Bahn,  so  lange  sie  im
Eigenthum  und  Betrieb  der  Königlich  Preußischen  Regierung  sich  befindet,  weder
mit  einer  Grund-  oder  Gewerbesiener  )  noch  mit  einer  anderen  Abgabe  belegen.

Artikel  13.

Die  Herzoglich  Braunschweigische  Regierung  gestattet  der  Königlich  Preußischen
Regierung  und  der  Telegraphenverwaltung  des  Deutschen  Reichs  auf  dem  Terrain,
welches  für  die  den  Gegenstand  dieses  Vertrages  bildende  Eisenbahn  zu  erwerben
ist,  ober,  und  unterirdische  elektromagnetische  Telegraphenlinien  durch  das  Heroglich

  Braunschweigische  Gebiet  zu  führen,  diese  Linien  zu  Zwecken  des  Bahnetriebes
  beziehungsweise  des  öffentlichen  Verkehres  nutzbar  zu  machen  und  die
Leitungen  nach  Maßgabe  des  eintretenden  Bedürfnisses  zu  vermehren.

Artikel  14.

Die  Königlich  Preußische  Regierung  wird  ohne  Zustimmung  der  Herzoglich
Vraunschweieischen  Regierung  die  auf  deren  Gebiete  belegene  Bahnstrecke  nicht
veräußern.

Artikel  15.

Die  Ratifikationen  dieses  Vertrages  sollen  spätestens  binnen  vier  Wochen
nach  der  Unterzeichnung  in  Berlin  ausgewechselt  werden.

Dessen  zu  Urkund  ist  gegenwärtiger  Vertrag  zweifach  ausgefertigt,  von  den
Bevollmächtigten  unterschrieben  und  mit  deren  Insiegeln  versehen  worden.

So  geschehen  und  vollzogen.
Berlin,  den  31.  Oktober  1876.

(L.  S.)  D’Avis.  (L.  S.)  Graf  Görtz-Wrisberg.

Vorstehender  Vertrag  ist  ratifizirt  worden  und  die  Auswechselung  der
Ratifikations-Urkunden  hat  stattgefunden.

 

Redigirt  im  Büreau  des  Staals-Ministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-  Hofbuchdruckerei
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