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Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  4.  —..

 

Inhalt:  Gese,  die  anzufertigenden  und  zum  Verkauf  zu  stellenden  Stempelsorten  betreffend,  S.  11.  —  Gesetzbetreffend
  die  Deckung  der  Kosten  der  anberweiten  Regelung  der  Grundsteuer  in  den  Provinzen
Schleswig.  Holstein,  Hannover  und  Hessen-Nassau,  sowie  im  Kreise  Meisenheim,  S.  12.  —  Bekanntmachung,
  betreffend  die  der  Niederländisch-Westfälischen  Eisenbahngesellschaft  zu  Winterswyk  ertheilte
landesherrliche  Konzession  zum  Bau-  und  Betriebe  einer  Eisenbahn  von  Jütphen  über  Winterswyk
und  Vorken  nach  Gelsenkirchen  mit  Ubzweigung  nach  Bocholt  für  das  Preußische  Staatsgebiet,  S.  12.
—  Bekanntmachung  der  nach  dem  Gesetz  vom  10.  April  1872.  durch  die  Regierungs-  Amtsblätter
publizirten  landesherrlichen  Erlasse,  Urkunden  2c.,  S.  14.

 

(Nr.  8478.)  Gesetz,  die  anzufertigenden  und  zum  Verkauf  zu  stellenden  Stempelsorten  betreffend.
Vom  18.  Februar  1877.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  u.§

verordnen,  unter  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  für  den  Umfang  der
Monarchie,  was  folgt:  -

Der  Finanzminister  wird  ermächtigt,  darüber  Bestimmung  zu  treffen,  zu
welchen  Beträgen,  und  in  welchen  Sorten,  die  zur  Entrichtung  der  Steinpelsteuer
erforderlichen  Stempelmaterialien  anzufertigen  und  zum  Verkauf  zu  stellen  sind.

Der  Finanzminister  hat  festzustellen,  welche  Stempelmaterialien  nur  von
den  höheren  Steuerbehörden  ausgegeben  und  ausgefertigt  werden  dürfen.

Die  erlassenen  Verfügungen  gen  durch  die  Amtsblätter  bekannt  zu  machen.

Alle  entgegenstehenden,  beschränkenden  Vorschriften,  insbesondere  die  Bestimmungen
  im  letzten  Absatze  des  F.  35.  des  Stempelgesetzes  vom  7.  März  1822.
und  im  J.  38.  dieses  Gesetzes,  beziehungsweise  des  F.  31.  der  Verordnungen  vom
19.  Juli  und  7.  August  1867.)  werden  aufgehoben.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  18.  Februar  1877.

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  v.  Bismarck.  Camphausen.  Gr.  zu  Eulenburg.  Leonhardt.
Falk.  v.  Kameke.  Achenbach.  Friedenthal.  v.  Bülow.
Hofmann.

 

Jahrgang  1877.  (r.  8478—8479.)  4  (Nr.  8479.)
Ausgegeben  zu  Berlin  den  3.  März  1877.