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(Xr.  8479.)  Gesetz,  betreffend  die  Deckung  der  Kosten  der  anderweiten  Regelung  der  Grundsteuer
  in  den  Provinzen  Schleswig-Holstein,  Hannover  und  Hessen-Nassau,
sowie  im  Kreise  Meisenheim.  Vom  19.  Februar  1877.

V  ir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  1c.

verordnen,  mit  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,
was  folgt:
S.  1.

Aus  den  Geldmitteln,  welche  auf  Grund  der  Bestimmungen  in  den
Artikeln  VI.  und  VII.  des  Aeichsgeleses  vom  8.  Juli  1872.  (Reichs-Gesetzbl.
S.  289.),  betreffend  die  Frenzässche  egskostenentschädigung,  und  des  Artikels  3.
des  Reichsgesetzes  vom  2.  Juli  1873.  (Reichs-Gesetzbl.  S.  185.),  betreffend  den
Antheil  des  ehemaligen  Norddeutschen  Bundes  an  der  Französischen  Kriegskostenentschädigung,
  der  Preußsschen  Staatskasse  zufließen,  ist  eine  Summe  bis  zum
Betrage  von  6,000,000  Mark  zur  Deckung,  des  auf  die  Staatskasse  zu  übernehmenden
  Antheils  an  den  Kosten  der  anderweiten  Regelung  der  Grundsteuer
in  den  Provinzen  Schleswig-Holstein,  Hannover  und  Hessen-Nassau,  sowie  im
Kreise  Meisenheim  zu  verwenden.

i–'o
Der  Finanzminister  ist  mit  der  Ausführung  dieses  Gesetzes  beauftragt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  19.  Februar  1877.

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  v.  Bismarck.  Camphausen.  Gr.  zu  Eulenburg.  Leonhardt.
Falk.  v.  Kameke.  Achenbach.  Friedenthal.  v.  Bülow.
Hofmann.

 

(Nr.  8480.)