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Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  5.—4

 

Inhalt:  Gese),  betreffend  die  Umzugskosten  der  Staatsbeamten,  S.  18.  —  Gese),  betreffend  eine  Abänderung
des  Hannoverschen  Gesetzes  über  Gemeindewege  und  Landstraßen  vom  28.  Juli  1851.,  S.  18.  —
Geseyh,  betreffend  einige  Abänderungen  der  geseblichen  Vorschriften  über  die  Veranlagung  der  Grundsteuer,
  der  Klassen-  und  klassifizirten  Einkommensteuer,  S.  109.  —  Bekanntmachung  der  nach  dem
Gesetz  vom  10.  April  1872.  durch  die  Regierungs-Amtsblätter  publizirten  landesherrlichen  Erlasse,
Urkunden  2c.,  S.  u1.

 

(Nr.  8481.)  Gesetz,  betreffend  die  Umzugskosten  der  Staatsbeamten.  Vom  24.  Februar  1877.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  vc
verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,
was  folgt:

Die  Staatsbeamten  erhalten  bei  Versetzungen  eine  Vergütung  für  Umzugskosten
  nach  folgenden  Sätzen:

auf  auf  Transportallgemeine

  kosten  für  je

en  0  Ki

ilom.

I.  Beamte  der  ersten  Rangklasse  1800  Mark  24  Mark
"  é5  zweiten  und  dritten  Rangklasse  1000  20
II.  vierten  Rangklasse  500  10
IV.  -fünsten  300  8

V.  Beamte,  welche  nicht  zu  den  obigen  Klassen

gehören,  soweit  sie  gesetzlich  zu  einem  Tagegeldersatze

  von  9  Mark  berechtigt  sind  .  240  1
VI.  Subalternbeamte  der  Provinzial-,  Kreisund

  Lokalbehörden  und  andere  Beamte

gleichen  Ranges,  welche  nicht  zu  den  Beamten

  der  Klasse  V.  gehörren  180  6
VII.  Andere  Beamte,  welche  nicht  zu  den  Unterbeamten
  zu  zählen  sippdd.  150.  5
VIII.  Unterbeamtte  .  .  ..  100  4
Jahrgang  I877.  Me.  8481.)  5  8.  2.

Ausgegeben  zu  Berlin  den  14.  März  1877,