—  16  —

G.  2.
Bei  Bercchnung  der  Entfernung  ist  die  kürzeste  fahrbare  Straßenverbindung
  zu  Grunde  zu  legen.  Jede  angefangene  Strecke  von  10  Kilometern  wird
für  volle  10  Kilometer  gerechnet.

K.  3.

Die  nicht  etatsmäßig  angestellten  Beamten  erhalten  bei  Versetzungen  nur
Tagegelder  und  Reisekosten.  Jedoch  sind  den  im  höheren  Staatsdienste  außeretatsmäßig
  beschäftigten  Assessoren  und  Räthen  Umzugskosten  alsdann  zu  gewähren,
  wenn  sie  vor  der  Versetzung  bereits  gegen  eine  fixirte  Remuneration
dauernd  beschäftigt  waren.  Ob  diese  een  zur  Gewährung  von
Umzugskosten  vorhanden  sind,  entscheidet  der  Ressortchef  im  Einvernehmen  mit
dem  Finanzminister.

F.  4.

Die  zu  Umzugskosten  berechtigten  Beamten  erhalten  außer  denselben  für
ihre  Person  Tagegelder  und  Reisekosten.

Auch  ist  diesen  Beamten  der  Miethszins  zu  vergüten,  welchen  dieselben
für  die  Wohnung  an  ihrem  bisherigen  Aufenthaltsorte  auf  die  Zeit  von  dem
Verlassen  des  letzteren  bis  zu  dem  Zeitpunkte  haben  aufwenden  müssen,  mit
welchem  die  Auflösung  des  Miethsverhältnisses  möglich  war.  Diese  Vergütung
darf  längstens  für  einen  neunmonatlichen  Zeitraum  gewährt  werden.  Hat  der
Beamte  im  eigenen  Hause  gewohnt,  so  kann  demselben  eine  Entschädigung  bis
höchstens  #um  halbjährigen  Betrage  des  ortsüblichen  Miethswerths  der  innegehabten
  Wohnung  gewährt  werden.

8.  5.

Beamte  ohne  Familie  erhalten  nur  die  Hälfte  der  im  8.  1.  festgesetten
Vergütung.
6.

Von  den  Vergütungssätzen  (F.  1.)  kommt  verenige  in  Anwendung,  welchen
die  Stellung  bedingt,  aus  welcher  —  nicht  in  welche  —  der  Beamte  versetzt
  wird.

S.  7.

Personen,  welche,  ohne  vorher  im  Staatsdienste  gestanden  zu  haben,  in
denselben  übernommen  werden,  kann  eine  durch  den  Verwaltungschef  im  Einvernehmen
  mit  dem  Finanzminister  festzusetzende  Vergütung  für  Umzugskosten
gewährt  werden.

§.  8.

Auf  Wartegeldempfänger,  welche  wieder  in  den  aktiven  Staatsdienst  aufgenommen
  werden,  findet  dieses  Gesetz  mit  der  Maßgabe  Anwendung,  daß  für
die  Umzugskostenvergütung  die  Entfernung  zwischen  dem  Wohnorte  des  Wartegeldempfängers
  und  dem  neuen  Amtssitze  desselben  zu  Grunde  zu  legen  z

.  9