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S.  9.

Die  Bestimmungen  im  F§.  10.  des  Gesetzes,  betreffend  die  Tagegelder  und
Reisekosten  der  Staatsbeamten,  vom  24.  März  1873.  (Geset  Samur-.  S.  122.)
finden  bei  Festsetzung  der  Vergütung  für  Umzugskosten  entsprechende  Anwendung.


C.  10.

Dieses  Gesetz  tritt  mit  dem  1.  April  1877.  in  Kraft.  Alle  demselben  entgegenstehenden
  Bestimmungen  sind  aufgehoben,  insbesondere  der  Erlaß  vom
6.  März  1855.,  betreffend  die  Vergütung  der  den  Beamten  bei  Versetzungen
erwachsenden  Umzugskosten  (Gesetz=  Samml.  S.  190.),  und  das  Umzugskosten-Reglement
  für  Steuerbeamte  vom  Ober-Inspektor  abwärts  vom  11.  April  1856.
(Minist.-Bl.  für  die  innere  Verwaltung  S.  154).  Wo  in  besonderen  Vorschriften
  auf  die  hiernach  aufgehobenen  Bestimmungen  Beug  genommen  wird,
treten  die  entsprechenden  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  an  deren  Stelle.

C.  11.

Die  besonderen  Vorschriften,  welche  für  einzelne  Dienstzweige  bezüglich
der  den  Beamten  aus  der  Staatskasse  zu  gewährenden  Umzugskosten  ergangen
find,  bleiben  —  mit  Ausnahme  der  nach  F.  10.  aufgehobenen  —  vorläufig  in
Kraft.  Eine  Abänderung  derselben  kann  im  Wege  Königlicher  Verordnung
erfolgen.  Die  in  diesem  Gesetze  bestimmten  Sätze  dürfen  jedoch  nicht  überschritten
  werden.

Die  Sätze  für  Gesandtschaftsbeamte  können  jedoch  nach  Maßgabe  derjenigen
  Beträge  festgesetzt  werden,  welche  für  die  entsprechenden  Beamtenklassen
in  der  auf  Grund  des  F.  18.  des  Reichsgesetzes  vom  31.  März  1873.  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  61.)  zu  erlassenden  Kaiserlichen  Verordnung  bestimmt  werden.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  24.  Februar  1877.

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  v.  Bismarck.  Camphausen.  Gr.  zu  Eulenburg.  Leonhardt.
Falk.  v.  Kameke.  Achenbach.  Friedenthal.  Hofmann.

 

r.  871.—3462)  5“  (r.  8482.)