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(Nr.  8482.)  Gesetz,  betreffend  eine  Abänderung  bes  Hannoverschen  Gesetzes  über  Gemeindewege
  und  Landstraßen  vom  28.  Juli  1851.  Vom  26.  Februar  1877.

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Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  r.

verordnen,  unter  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  Unserer  Monarchie,
was  foldgt:

Einziger  Paragraph.

Der  §.  42.  des  Hannoverschen  Gesetzes  über  Gemeindewege  und  Landstraßen
  vom  28.  Juli  1851.  (Gannov.  Gesetz.  Samml.  von  1851.  I.  Abtheilung
S.  141.)  wird  aufgehoben  und  durch  die  nachfolgende  Bestimmung  ersetzt:

Werden  Gemeindewege  oder  Landstraßen  in  Folge  des  Betriebes
von  Fabriken,  Bergwerken,  Steinbrüchen,  Ziegeleien  oder  ähnlichen
Unternehmungen  in  erheblicher  Weise  dauernd  abgenutzt,  so  kann  auf
den  Antrag  derjenigen,  deren  Unterhaltungslast  durch  solche  Unternehmungen
  vermehrt  wird,  den  Unternehmern  nach  Verhältniß  dieser
Mehrkosten  ein  angemessener  Beitrag  zu  den  Kosten  der  Unterhaltung
des  betreffenden  Weges  auferlegt  werden.

Ueber  den  Eintritt  der  Voraussetzung  und  die  Höhe  des  Beitrages,
sowie  darüber,  ob  derselbe  in  Geld  oder  Naturalleistungen  bestehen
soll,  entscheidet  in  Ermangelung  gütlicher  Vereinbarung  die  Landdrostei
in  Uebereinstimmung  mit  dem  provinzialständischen  Verwaltungsausschusse
  endgültig.

zürbensch  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  26.  Februar  1877.

G.  S.)  Wilhelm.

Fürst  v.  Bismarck.  Camphausen.  Gr.  zu  Eulenburg.  Leonhardt.
Falk.  v.  Kameke.  Achenbach.  Friedenthal.  Hofmann.

 

(Nr.  8483.)