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(Nr.  8483.)  Gesetz,  betreffend  einige  Abänderungen  der  gesetzlichen  Vorschriften  über  die  Veranlagung
  der  Grundsteuer,  der  Klassen-  und  klassifizirten  Einkommensteuer.
Vom  12.  März  1877.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  u.

—  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,  was
olgt:

Artikel  I.

Den  nach  F.  4.  Litt.  c.  des  Gesetzes  vom  21.  Mai  1861.,  betreffend  die
anderweite  Regelung  der  Grundsteuer  (Gesetz  Samml.  S.  253.),  und  nach  §.  4.
Litt.  b.  des  Herzoglich  Lauenburgischen  Gesetzes  vom  20.  Februar  1875.)  betreffend
  die  anderweite  Regelung  der  Grundsteuer  (Offizielles  Wochenblatt  1875.
S.  127.),  von  der  Grundsteuer  befreiten  Grundstücken  sind  auch  die  Deichanlagen
der  Deichverbände  und  die  im  öffentlichen  Interesse  staatlich  unter  Schau  gehaltenen
  Privatdeiche  beizuzählen.

Artikel  II.

Die  Absätze  4.  und  5.  im  §F.  6.  des  Gesetzes  vom  WDeiles-  (Gesetz  Samml.
1851.  S.  193.,  1873.  S.  213.)  werden  aufgehoben  und  durch  folgende  Bestimmungen
  ersetzt:

Der  Finanzminister  veröffentlicht  in  diesem  Falle  durch  die  Gesetz
Sammlung  alljährlich  bis  zum  1.  Juni  das  Ergebniß  der  Veranlagung
und  macht  zugleich  bekannt,  wieviel  mal  zwölf  Pfennige  auf  je  dreihundert
  Pfennige  (drei  Mark)  der  veranlagten  Jahressteuer  weniger
oder  mehr  zu  entrichten  sind,  um  den  Normalbetrag  zu  erhalten.  Dabei
bleiben  Beträge  von  sechs  Pfennigen  und  darunter  außer  Betracht,  an
Stelle  höherer  Betrie  treten  volle  zwölf  Pfennige.

Der  durch  die  brundung  der  Pfennige  oder  durch  die  Reklamationen
  und  Rekurse  entstehende  Ubberschug  oder  Ausfall  gegen  den
Normalbetrag  wird  unter  Abrundung  auf  je  zwölf  Pfennige  nach
Maßgabe  der  im  Alinea  4.  enthaltenen  Bestimmung  im  nächstfolgenden
Jahre  ausgeglichen.

 

Artikel  III.

Der  dritte  Absatz  im  F.  23.  des  im  Artikel  II.  bezeichneten  Gesetzes  wird
aufgehoben  und  durch  folgende  Bestimmungen  ersetzt:

Jedem  Steuerpflichtigen  ist  die  erfolgte  Feststellung  der  Steuerstufe,
  in  welche  er  eingeschätzt  worden  ist,  mit  dem  Betrage  der  von
ihm  zu  entrichtenden  Steuer  durch  eine  verschlossene  Zuschrift  bekannt
z  machen.  Zugleich  ist  demselben  zu  eröffnen,  daß  ihm  dagegen  die

ei  dem  Vorsitzenden  der  Einschätzungskommission  einzureichende  Remon-Hation

  binnen  zwei  Monaten  präklusivischer  Frist  offen  und  zu  deren
echtfertigung  frei  steht,  nach  seiner  Wahl,  entweder  durch  schrifüche

(Nr.  8483)  oder