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oder  mündliche  Verhandlungen,  persönlich  oder  durch  emittelung
von  höchstens  zwei  Vertrauensmännern  oder  durch  andere  Beweismitte
der  Kommission  die  erforderliche  Ueberzeugung  von  der  vorgeblichen
Ueberbürdung  durch  die  erfolgte  Abschätzung  zu  verschaffen.  Ueber  die
Remonstration  beschließt  die  Einschätzungskommission,  falls  aber  der
Vorsitzende  derselben  Berufung  gegen  ihren  Beschluß  einlegt,  die  Bezirkskommission.


Ggen  die  auf  die  Remonstration  ergangene  Entscheidung  steht
innerhalb  vier  Wochen  präklusivischer  Frist  nach  deren  Zustellung  dem
Steuerpflichtigen  die  bei  dem  Vorsitzenden  der  Einschätzungskommission
einzureichende  Reklamation  an  die  Bezirkskommission  offen  (F.  26.).

Artikel  IV.

Der  letzte  Absatz  des  §.  36.  a.  a.  O.  wird  dahin  abgeändert,  daß  die  nach
Absatz  3  ibick.  zulässige  Ermäßigung  der  klassifizirten  Einkommensteuer  mit  Genehmigung
  des  Finanzministers  bereits  von  dem  ersten  desjenigen  Monats  ab

ewährt  werden  darf,  welcher  auf  den  Monat  folgt,  in  welchem  der  Verlust  der
Einnahmequelle  eingetreten  ist.

Artikel  V.

Die  Artikel  II.  und  III.  gelangen  zuerst  bei  der  Veranlagung  der  Klasseneuer
  und  klassifzirten  Einkommensteuer  für  das  Jahr  vom  1.  April  1877./78.
in  Anwendung

Die  Artikel  I.  und  IV.  treten  vom  1.  April  1877.  ab  in  Kraft.

Der  Finanzminister  wird  mit  der  Ausführung  dieses  Gesetzes  beauftragt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  12.  März  1877.

d.  &amp;.)  Wilhelm.

Fürst  v.  Bismarck.  Camphausen.  Gr.  zu  Eulenburg.  Leonhardt.
Falk.  v.  Kameke.  Achenbach.  Friedenthal.  v.  Bülow.  Hofmann.

 