Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  6.

 

(Nr.  8484.)  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  des  Staatshaushalts-Etats  für  das  Jahr  vom
1.  April  1877/78.  Vom  14.  März  1877.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  u.

verordnen,  mit  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,
was  folgt:
S.  1.

Der  diesem  Gesetze  als  Anlage  beigefügte  Staatshaushalts-Etat  für  das
Jahr  vom  1.  April  1877/78.  wird

in  Einnahme
auf  651,638,414  Mark  und
in  Ausgabe
auf  651,638,414  Mark,
nämlich
auf  631,080,267  Mark  an  fortdauernden,  und
auf  20,558,147  Mark  an  einmaligen  und  außerordentlichen  Ausgaben
festgestellt.

G.  2.

Im  Jahre  vom  1.  April  1877/78.  können  nach  Anordnung  des  Finanzministers
  verzinsliche  Schatzanweisungen  bis  auf  Höhe  von  30,000,000  Mark
welche  vor  dem  1.  Januar  1879.  verfallen  müssen,  wiederholt  ausgegeben  werden.

Auf  dieselben  finden  die  Bestimmungen  der  .  4.  und  6.  des  Gesetzes  vom
28.  September  1866.  (Gesetz  Samml.  S.  607.)  Anwendung.

Jahrgung  1877.  (Nr.  8484.  6  S.  3.

Ausgegeben  zu  Berlin  den  19.  Märg  1877.