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(Nr.  8486.)  Gesetz,  betreffend  die  Einstellung  der  Erhebung  der  Meßabgabe  in  Frankfurt  a.  d.  O.
Vom  28.  Februar  1877.

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Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  x.

verordnen,  mit  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtages  Unserer  Monarchie,
was  folgt:
.  1

Vom  1.  April  1877.  ab  findet  die  Erhebung  der  Abgabe,  welche  nach
dem  Gesetze  vom  23.  März  1873.  (Gesetz  Samml.  S.  121.)  in  Frankfurt  a.  d.  O.
von  den  zu  den  dortigen  Messen  eingehenden  Waaren  zu  entrichten  ist,  nicht
mehr  statt.
§.  2.

Der  Finanzminister  wird  mit  Ausführung  dieses  Gesetzes  beauftragt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin,  den  28.  Februar  1877.

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  v.  Bismarck.  Camphausen.  Gr.  zu  Eulenburg.  Leonhardt.
Falk.  v.  Kameke.  Achenbach.  Friedenthal.  Hofmann.

 

(Nr.  8487.)  Gesetz  wegen  Umgestaltung  der  für  den  Landdrosteibezirk  Osnabrück  bestehenden
Gebäude,  Brandversicherungsanstalt.  Vom  5.  März  1877.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  #c.

verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  Unserer  Monarchie,
was  folgt:
K.  1.

Die  auf  Grund  der  Hannoverschen  Verordnungen  vom  17.  August  1830.
—  Gesetz=  Samml.  S.  201.  —  und  vom  24.  März  1831.  —  Gesetz=  Samml.
S.  21.  —  für  den  Landdrosteibezirk  Osnabrück  bestehende,  unter  die  Leitung  der
Landdrostei  zu  Osnabrück  gestellte  Gebäude-Brandversicherungsanstalt  wird  in
eine  lendscheftliche  Feuerversicherungsanstalt,  auf  welche  das  Gesetz  vom  6.  Februar
1871.,  betreffend  die  landschaftlichen  Brandkassen  in  der  Provinz  Hannover
(Gesetz=  Samml.  S.  90.),  Anwendung  findet,  umgewandelt.

.  2.
Die  Osnabrücksche  Landschaft  hat  —  mit  Vorbehalt  landesherrlicher  Genehmigung
  —  über  die  Reorganisation  der  Anstalt  und  namentlich  darüber
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