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Beschluß  zu  fassen,  ob  dieselbe  demnächst  als  selbstständiges  Institut  fortbestehen
oder  mit  einer  anderen  öffentlichen  Immobiliar-Feuerversicherungsanstalt  vereinigt
werden  soll.

Dabei  ist  den  zum  Gebiete  der  Osnabrückschen  Brandversicherungsanstalt
gehörigen,  in  der  Osnabrückschen  Landschaft  nicht  vertretenen  Kreisen  Meppen
und  Lingen  in  Brandkassensachen  eine  auf  Wahlen  der  Kreistage  beruhende
Vertretung  in  dem  Ausschusse  der  Osnabrückschen  Landschaft  einzuräumen  und
eintretenden  Falls  darauf  Bedacht  zu  nehmen,  ihnen  eine  solche  in  dem  gemeinsamen
  Ausschusse  der  vereinigten  Anstalten  zu  sichern.

Die  nach  vorstehenden  Bestimmungen  zu  fassenden  Beschlüsse  der  Landschast
  sind  den  Kreistagen  der  Kreise  Meppen  und  Lingen  zur  Erklärung  vorzulegen.


K.  3.

In  dem  landesherrlichen  Erlasse,  mittelst  dessen  die  im  vorstehenden  §.  2.
vorsesehenen  Beschlüsse  der  Landschaft  auf  Grund  des  Gesetzes  vom  6.  Februar
1871.  genehmigt  werden,  ist  der  Zeitpunkt  zu  bestimmen,  mit  welchem  die  Vertretung
  und  Verwaltung  der  Brandversicherungsanstalt  auf  die  Landschaft  übergeht
  beziehungsweise  ihre  Vereinigung  mit  der  betreffenden  öffentlichen  Feuerversicherungsanstalt
  eintritt.

Bis  zu  diesem  Zeitpunkte  wird  die  Anstalt  nach  den  bisher  geltenden
Grundsätzen  von  der  Landdrostei  zu  Osnabrück  weiter  verwaltet.

KC.  4.

Zugleich  mit  dem  im  F.  3.  erwähnten  Uebergange  der  Verwaltung  der
Anstalt  von  der  Landdrostei  auf  die  Osnabrücksche  Landschaft  beziehungsweise
ihrer  Vereinigun  mit  der  betreffenden  öffentlichen  Feuerversicherungsgesellschaft
fällt  der  der  mfalt  zur  Seite  stehende  Versicherungszwang  —  JN.  2.  der  Verordnung
  vom  17.  August  1830.  —  hinweg;  auch  treten  mit  diesem  Zeitpunkte
die  §#.  33.  und  57.  dieser  Verordnung  mit  der  Maßgabe  außer  Kraft,  daß  jeder
Versicherte,  welcher  der  Anstalt  nicht  mehr  anzugehören  wünscht,  dies  derselben
schriftlich  anzuzeigen  hat.  .

Soleustrittserklärungensindnurzum1.JanuaroderI.Julistatts
haft  und  lösen  das  bestehende  Versicherungsverhältniß  erst  nach  Ablauf  von
6  Monaten  auf.

Haften  auf  dem  versicherten  Gebäude  Hypotheken  und  sind  diese  bei  der
Anstalt  angemeldet,  so  kann  der  Versicherte  nuͤr  mit  Zustimmung  der  betheiligten
Hypothekengläubiger  die  Versicherung  aufheben.

.  5.

Wechselt  ein  versichertes  Gebäude  den  Eigenthümer,  so  gehen  die  Rechte
und  Pflichten  des  Versicherten  aus  der  bestehenden  Versicherung  ohne  Weiteres
auf  den  Erwerber  über.

(Er.  8187—8468.)  14  Wegen