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ß  Wegen  rückständiger  Verbindlichkeiten  bleibt  der  Vorgänger  dem  Nachfolger
verhaftet.

zlrkundich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  5.  März  1877.

(L.  S.)  Wilhelm.

Camphausen.  Gr.  zu  Eulenburg.  Leonhardt.  Falk.  v.  Kameke.
Achenbach.  Friedenthal.  Hofmann.

 

(Nr.  8488.)  Gesetz,  betreffend  die  Kraftloserklärung  (Amortisation,  Mortifikation)  von  Aktien
und  auf  Inhaber  lautenden  Schuldverschreibungen  der  Aktiengesellschaften
in  der  Provinz  Schleswig.  Holstein.  Vom  10.  März  1877.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gmden  König  von  Preußen  x.

verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,  für  die
Provinz  Schleswig-Holstein,  was  folgt:

K.  1.

Der  Kraftloserklärung  (Amortisation,  Wortifkation)  nach  den  Bestimmungen
  dieses  Gesetzes  unterliegen  die  Aktien  und  auf  Inhaber  lautenden  Schuldverschreibungen
  der  Aktiengesellschaften,  sowie  die  zu  solchen  Urkunden  ausgefertigten
  Talons.

Schuldverschreibungen,  welche  in  den  Büchern  der  Gesellschaft  auf  Namen
verzeichnet  sind,  aber  in  Inhaberpapiere  umgeschrieben  werden  können,  sind  im
Sinne  dieses  Paragraphen  als  auf  den  Inhaber  lautend  anzusehen.

§.  2.

Das  Aufzebot  einer  Urkunde  zum  Zwecke  der  Kraftloserklärung  findet
statt,  wenn  dieselbe  abhanden  gekommen  oder  vernichtet  ist.

Bei  Urkunden)  welche  auf  den  Inhaber  lauten,  oder  welche  durch  Indossament
  übertragen  werden  können  und  mit  einem  Blankoindossament  versehen
sind,  ist  der  letzte  Inhaber  berechtigt,  das  Wufgeboteperahren.  zu  beantragen.

Bei  anderen  Urkunden  ist  derjenige  zu  dem  Antrage  berechtigt,  welcher
das  Recht  aus  der  Urkunde  geltend  machen  kann.

G.  3.
Für  das  Aufgebotsverfahren  ist  das  Kreisgericht  zuständig,  bei  welchem
die  Gesellschaft  ihren  allgemeinen  Gerichtsstand  hat.  ¾4