S.  4.

Der  Antragsteller  hat  zur  Begründung  des  Antrags:

1)  entweder  eine  Abschrift  der  Urkunde  behubringen  oder  den  wesentlichen
Inhalt  der  Urkunde  und  Alles  anzugeben,  was  zur  vollständigen  Erkennbarkeit
  derselben  erforderlich  ist;

2)  den  Verlust  der  Urkunde,  sowie  diejenigen  Thatsachen  glaubheft  zu
machen,  von  welchen  seine  Berechtigung  abhängt,  das  Aufgebotsverfahren
  zu  beantragen;

3)  sich  zur  eidlichen  Versicherung  der  Wahrheit  seiner  Angaben  zu  erbieten.

G.  5.

In  dem  Aufsgebote  ist  der  Inhaber  der  Urkunde  aufzufordern,  spätestens

im  Aufgebotstermine  seine  Rechte  bei  dem  Gerichte  anzumelden  und  die  Urkunde

vorzulegen.  Als  Rechtsnachtheil  ist  anzudrohen,  daß  die  Kraftloserklärung  der
Urkunde  erfolgen  werde.
6

Die  öffentliche  Bekanntmachung  des  Aufgebets  erfolgt  durch  Aushang  an
der  Gerichtsstelle,  sowie  durch  dreimalige  Einrückung  in  den  Deutschen  Reichsanzeiger
  und  in  das  Amtsblatt  der  Regierung  in  Ssurwai  Das  Gericht  kann
zweren,  daß  die  Einrückung  noch  in  andere  Blätter  und  zu  mehreren  Malen
erfolge.

S.  7.

Bei  Urkunden,  für  welche  von  Zeit  zu  Zeit  Zinsscheine  oder  Gewinnantheilscheine
  ausgegeben  werden,  ist  der  Aufgebotstermin  so  zu  bestimmen,  daß
bis  zu  demselben  der  erste  einer  seit  der  Zeit  des  glaubhaft  gemachten  Verlustes
ausgegebenen  Reihe  von  Zinsscheinen  oder  Gewinnantheilscheinen  fällig  geworden
ist,  und  seit  der  Fälligkeit  desselben  sechs  Monate  abgelaufen  sind.

Vor  Erlassung  des  Ausschlußbescheides  hat  der  Antragsteller  ein  nach  Ablauf
  dieser  sechsmonatigen  Frist  ausgestelltes  Zeugniß  des  Vorstandes  der  Gesellschaft
  beizubringen,  daß  die  Urkunde  seit  der  Zeit  des  glaubhaft  gemachten  Verlustes
  ihm  zur  Ausgabe  neuer  Scheine  nicht  vorgelegt  sei,  und  daß  die  neuen
Scheine  an  einen  Anderen  als  den  Antragsteller  nicht  ausgegeben  seien.

S.  8.

Bei  Urkunden,  für  welche  Zinsscheine  oder  Gewinnantheilscheine  zuletzt  für
einen  längeren  Zeitraum  als  vier  Jahre  ausgegeben  sind,  genügt  es,  wenn  der
Aufgebotstermin  so  bestimmt  wird,  daß  bis  zu  demselben  seit  der  Zeit  des  glaubhaft
  gemachten  Verlustes  von  den  zuletzt  ausgegebenen  Scheinen  solche  für  vier
Jahre  fällig  geworden  und  seit  der  Fälligkeit  des  letzten  derselben  sechs  Monate
abgelaufen  sind.  Scheine  für  Zeitabschnitte,  für  welche  keine  Zinsen  oder  Gewinnantheile
  bezahlt  werden,  kommen  nicht  in  Betracht.

Vor  Erlassung  des  Ausschlußbescheides  hat  der  Antragsteller  ein  nach  Ablauf
  dieser  sechsmonatigen  Frist  ausgestelltes  Zeugniß  des  Vorstandes  der  Gesellschaft
  beizubringen,  daß  die  für  die  bezeichneten  vier  Jahre  und  später  etwa

Ger.  8488.  fällig