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fällig  gewordenen  Scheine  ihm  von  einem  Anderen  als  dem  Antragsteller  nicht
vorgelegt  seien.  Hat  in  der  Zeit  seit  dem  Erlaß  des  Aufgebots  eine  Ausgabe
neuer  Scheine  stattgefunden,  so  muß  das  Zeugniß  auch  die  im  8.  7.  Absatz  2.
bezeichneten  Angaben  enthalten.

S.  9.

Bei  Urkunden,  für  welche  Zinsscheine  oder  Gewinnantheilscheine  ausgegeben
  sind,  aber  nicht  ferner  ausgegeben  werden,  ist,  wenn  nicht  die  Vorausutzungen
  der  9#.  7.  und  8.  vorhanden  sind  der  Aufgebotstermin  so  8  bestimmen,
daß  bis  zu  demselben  seit  der  Fälligkeit  des  letzten  ausgegebenen  Scheins  sechs
Monate  abgelaufen  sein  müssen.

K.  10.

Zwischen  dem  Tage,  an  welchem  die  erste  Einrückung  des  Aufgebots  in
den  Deutschen  Reichsanzeiger  erfolgt  ist,  und  dem  Aufgebotstermine  muß  ein
Zeitraum  von  mindestens  sechs  Monaten  liegen.

K..  11.

Eine  Anmeldung,  welche  nach  dem  Schlusse  des  Aufgebotstermins,  jedoch
vor  Erlassung  des  Ausschlußbescheides,  erfolgt,  ist  als  eine  rechtzeitige  anzusehen.
—i

Der  Ausschlußbescheid  ist  in  öffentlicher  Sitzung  auf  Antrag  zu  erlassen.

Vor  der  Erlassung  des  Bescheides  kann  eine  nähere  Ermittelung,  insbesondere
  die  eidliche  Versicherung  der  Wahrheit  einer  Behauptung  des  Antragstellers,
  angeordnet  werden.

K.  13.

Erfolgt  eine  Anmeldung,  durch  welche  das  von  dem  Antragsteller  zur
Begründung  des  Antrages  behauptete  Recht  bestritten  wird,  so  ist  nach  Beschaffenheit
  des  Falles  entweder  das  Aufgebotsverfahren  bis  zur  endgultigen
Entscheidung  über  das  angemeldete  Recht  auszusetzen,  oder  in  dem  Ausschlußbescheid
  das  angemeldete  Recht  vorzubehalten.

S.  14.

Ist  der  Antragsteller  in  dem  Aufgebotstermine  nicht  erschienen,  so  ist  auf
seinen  Antrag  ein  neuer  Termin  zu  bestimmen.  Der  Antrag  ist  nur  binnen
einer  vom  Tage  des  Aufgebotstermins  laufenden  Frist  von  sechs  Monaten
mlässig.

KC.  15.

Wird  zur  Erledigung  des  Aufgebotsverfahrens  ein  neuer  Termin  bestimmt,

so  ist  eine  öffentliche  Bekanntmachung  des  Termins  nicht  erforderlich.

K.  16.

In  dem  Ausschlußbescheid  ist  die  Urkunde  für  kraftlos  zu  erklären.
Der  Bescheid  ist  dem  Antragsteller  zuzustellen  und  seinem  wesentlichen
Inhalte  nach  durch  den  Deutschen  Reichsanzeiger  bekannt  zu  machen.
K.  17.