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K.  17.

Der  Antragsteller  kann  auf  Grund  des  Ausschlußbescheides  die  Ausfertigung
einer  neuen  Urkunde  von  der  Gesellschaft  verlangen.

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Zinsscheine  und  Gewinnantheilscheine  können  nicht  für  kraftlos  erklärt

en.

Wird  der  Verlust  eines  solchen  Scheines  vor  Ablauf  der  für  die  Einlösung
bestimmten  Verjährungsfrist  dem  Vorstande  der  Gesellschaft  angemeldet  und  der
Schein  innerhalb  dieser  Frist  nicht  vorgelegt,  so  ist  der  Betrag  an  den  Verlierer
zu  zahlen,  wenn  dieser  den  Besitz  und  den  Verlust  des  Scheines  glaubhaft  macht.

Gehört  der  verloren  gegangene  Schein  zu  einer  für  kraftlos  erklärten
Urkunde,  so  bedarf  es  einer  besonderen  Glaubhaftmachung  des  Besitzes  und  des
Verlustes  in  Betreff  des  Scheines  nicht.

Der  Verlierer  muß  bei  Verlust  seines  Anspruchs  innerhalb  eines  Jahres
nach  Ablauf  der  Verjährungsfrist  die  Auszahlung  des  Betrages  beantragen.

S.  19.
Die  Kosten  des  Aufgebots  und  der  Kraftloserklärung  trägt  der  Antragsteller.

W.  20.

Das  für  die  Herzogthümer  Schleswig  und  Holstein  erlassene  Patent,

betreffend  #  Mr  erog  h  Lhönigliher  Obligationen,  Annuitäten,  transkortabler

  Staatsfonds,  konsignabler  Bankfonds  und  Aktien  in  den  oltroyirten

anken  und  Handelsgesellschaften,  vom  27.  Juli  1810.,  und  die  Verordnung

ker  das  Herzogthum  Holstein,  betreffend  die  Mortifikationen  der  Aktien  der

ossteinischen  Eisenbahn=  und  anderer  Aktiengesellschaften,  vom  14.  Juli  1863.,

werden  aufgehoben.

g.  21.

Ein  bei  Erlaß  dieses  Gesetzes  bereits  anhängiges  serbotsverfahen  ist

voch  den  bisherigen  Vorschriften  l  erledigen,  wenn  das  Gericht  zur  Zeit  des
Inkrafttretens  dieses  Gesetzes  das  Aufgebot  bereits  erlassen  hat.

sürtunh  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  10.  März  1877.

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  v.  Bismarck.  Camphausen.  Gr.  zu  Eulenburg.  Leonhardt.
Falk.  v.  Kameke.  Achenbach.  Friedenthal.  v.  Bülow.  Hofmann.

 

(Xr.  8488.  Be-