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Bekanntmachung.

No  Vorschrift  des  Gesetzes  vom  10.  April  1872.  (Gesetz  Samml.  S.  357.)
sind  bekannt  gemacht:

1)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  15.  Januar  1877.)  wodurch  genehmigt
wird,  daß  durch  die  neu  regulirte  Grenze  der  Gemeinde  Brake  g#gen
die  Gemeinden  Hohenmoor  und  Engeln  zugleich  die  Grenze  des  Amts
und  des  Amtsgerichtsbezirks  Sulingen  gegen  den  Amts-  und  den  Amtsgerichtsbefir
  Bruchhausen,  und  durch  die  in  Folge  der  Theilung  und

erkoppelung  beziehungsweise  der  Bahnhofanlage  vor  Münder  neu  bestimmte
  Grenze  zwischen  den  Gemeinden  Böbber,  Nettelrede,  Neustadt
und  Hachmühlen  gegen  die  Stadt  Münder  zugleich  die  Grenze  des
Amtsbezirks  Springe  gegen  das  Stadtgebiet  Münder  festzestel  worden
ist,  durch  das  Amtsblatt  für  Hannover  Nr.  7.  S.  49./50.,  ausgegeben
den  16.  Februar  1877.;

2)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  15.  Januar  1877.)  wodurch  genehmigt  wird,

daß  die  in  Anlaß  der  Grundsteuer-Veranlagung  neu  geregelte  Grenze

1)  der  Gemeinde  Wahrenholz  gegen  die  Gemeinden  Stüde,  Neudonslatendorf
  und  Garnsen,  sowie  2  Gutsbezirks  „Zollhaus  mit  Bockling“

gegen  die  Gemeinde  Stüde  zugleich  als  Grenze  des  Amts=  und  des  Amtserichtsbezirks

  Isenhagen  gegen  den  Amts-  und  den  Amtsgerichtsbezirk

Githorn)  und  2)  der  Gemeinde  Wahrenholz,  sowie  des  Gutsbezirks

„Jollhaus  mit  Bockling“  gegen  die  Gemeinden  Grussendorf  und  Barwedel

  zugleich  als  Grenze  des  Amts-  und  des  Amts  grichtsbezik  Isenhagen

  gegen  den  Amts-  und  Amtsgerichtsbezirk  Fallersleben  festgestellt
worden  ist,  durch  das  Amtsblatt  für  Lammover  Nr.  8.  S.  77.,  ausgegeben

den  23.  Februar  1877.;

der  Allerhöchste  Erlaß  vom  15.  Januar  1877.),  wodurch  genehmigt  wird,

daß  die  in  Folge  einer  Landesaustauschung  neu  bestimmte  Grenze  der

rerngememee  Lauterberg  gegen  den  fiskalischen  Gutsbezirk  „Forstnspektionsbezirk
  Lauterberg“  zugleich  als  Grenze  des  Amts-  und  des

Amtsgerichtsbezirks  ealberg  gegen  den  Amts-  und  den  Amtsgerichtsbezirk

  Zellerfeld  festgestellt  worden  ist,  durch  das  Amtsblatt  für  Hannover

Nr.  8.  S.  77.,  ausgegeben  den  23.  Februar  1877.;

4)  der  Allerhöchste  Erlaß  vom  24.  Januar  1877.),  betreffend  das  der  Stadtgemeinde
  Berlin  verliehene  Enteignungerecht  zum  Zweck  der  dem  Beauungsplane
  entsprechenden  Freilegung  des  Fahrdammes  und  der
Bürgersteige  der  Brunnen-  und  der  Badstraße  in  Berlin,  durch  das
Amtsblatt  der  Königl.  Regierung  Potsdam  und  der  Stadt  Berlin
Nr.  9.  S.  84.,  ausgegeben  den  2.  März  1877.

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Redigiri  im  Büreau  des  Staats-  Ministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Königlichen  Geheimen  Ober-Hofbuchdruckere!
(R.  v.  Decker).