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Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staatern.

 

—  Nr.  9.  —

 

Jubalt:  Gesetz,  betreffend  die  nach  dem  Gesetz  über  das  Kostenwesen  in  Auseinandersetzungssachen  vom
24.  Juni  1875.  (esetz-Samml.  S.  395.)  zu  gewährenden  Tagegelder,  Reisekosten  und  Feldzulagen,
S.  vo.  —  Geseg,  betreffend  die  Aufhebung  des  Lehnsverbandes  im  Geltungsbezirk  des  Ostpreußischen
Provinzialrechts,  S.  101.  —  Geseh,  betreffend  die  Theilung  der  Provinz  Preußen,  S.  107.  —
Verordnung,  betreffend  die  Kautionen  von  Beamten  aus  dem  Bereiche  des  Jinanmministeriums,
S.  109.  —  Bekanntmachung  der  nach  dem  Gesetz  vom  10.  April  1872.  durch  die  Regierungs-Amtsblätter
  publizirten  landesherrlichen  Erlasse,  Urkunden  2c.,  S.  110.

 

(Nr.  8491.)  Gesetz,  betreffend  die  nach  dem  Gesetz  über  das  Kostenwesen  in  Auseinandersetzungssachen
  vom  24.  Juni  1875.  (Gesetz  Samml.  S.  395.)  zu  gewährenden
Tagegelder,  Reisekosten  und  Feldzulagen.  Vom  3.  März  1877.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  re.
verordnen,  mit  Zustimmung  der  beiden  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,
was  folgt:

Artikel  I.

Die  #.  10.  und  14.  des  Gesces  über  das  Kostenwesen  in  Auseinandersetzungssachen
  vom  24.  Juni  1875.  (Gesetz  Samml.  S.  395.)  werden,  wie  folgt,
abgeändert.  u0

Wenn  Geschäfte  außerhalb  des  Ortes,  an  welchem  der  Kommissar  seinen
Wohnsitz  hat,  in  einer  Entfernung  von  nicht  weniger  als  2  Kilometer  vorzunehmen
  sind,  so  gelten  dieselben  als  auswärtige,  bei  welchen  Reisezulagen  und
Reisekosten  nach  folgenden  Sätzen  zu  liquidiren  sind:

1)  An  Reisezulage  erhält  für  den  Mehrauswand,  einschließlich  der  Kosten
für  Wohnung,  Licht  und  Heizung,  der  Kommissar  bei  Abwesenheit
von  nicht  weße  als  eintägiger  Dauer  6  Mark,  bei  mehrtägiger  Abwesenheit
  dagegen  für  jeden  Tag  9  Mark.

ür  den  Protokollführer  werden  für  jeden  Tag  3  Mark  gewährt.
Diese  eileuuln  en  werden  auch  für  Sonn=  und  Festtage  oder  andere

unvers-huldete  Unterbrechungen  während  der  auswärtigen  Beschäftigung
gewährt.
Jahrzang  1877.  (Nr.  8491.)  16  2)  An

Ausgegeben  zu  Berlin  den  9.  April  1877.