—  100  —
2)  An  Reisekosten,  einschließlich  der  Kosten  der  Beförderung  der  erforderlichen
  Akten,  Karten  u.  s.  w.  erhalten:

I.  wenn,  beziehentlich  insoweit  die  Reise  auf  Eisenbahnen  oder  Dampfschiffen
  gemacht  werden  kann:

a)  der  Kommissrer  13  M.
für  das  Kilometer  und  außerdem  für  jeden  Zuund
  Abgang  zusammen  .  ..  3  Mark,
b)  der  Protokollführter  10  Pf.
für  das  Kilometer  und  außerdem  für  jeden  Zuund
  Abgang  zusamhzhzhen  2  Markf

II.  wenn,  beziehentlich  insoweit  die  Reise  auf  dem  Landwege  zurückelegt
  werden  muß,  mit  Inbegriff  der  Auslagen  für  Chaussee-,
Bukken-  und  Fährgelder:
a)  der  Kommissteer  50  Pf.
b)  der  Protokollfühter  25
für  das  Kilometer.

Haben  erweislich  höhere  Reisekosten  als  die  vorstehend  zu  I.  und  II.  bestimmten
  aufgewendet  werden  müssen,  so  werden  diese  erstattet.

Die  Reisekosten  werden,  und  zwar  bei  Reisen  auf  dem  Landwege  nach
dem  nächsten  fahrbaren  Wege,  für  Hin-  und  Rückreiise  besonders  berechnet.

Hat  jedoch  der  Beamte  Dienstgeschäfte  an  verschiedenen  Orten  unmittelbar
nach  einander  ausgerichtet,  so  ist  der  von  Ort  zu  Ort  zurückgelegte  Weg  ungetheilt
  der  Berechnung  der  essekoe  Grunde  zu  legen.

Bei  Berechnung  der  auf  einer  Reise  jurüchgelegten  gesammten  Entfernung
wird  jedes  angefangene  Kilometer  für  ein  volles  Kilometer  gerechnet,  Bei  Reisen,
bei  welchen  die  zurückgelegte  Entfernung  nicht  weniger  als  2  Kilometer,  aber
unter  8  Kilometer  beträgt,  werden  Reisekosten,  und  zwar  sowohl  für  den  Hinals
  für  den  Rückweg,  für  volle  8  Kilometer  gewährt.

K.  14.

Die  von  den  Auseinandersetzungsbehörden  verwendeten  Vermessungsrevisoren
und  Feldmesser  werden  nach  den  für  sie  bestehenden  besonderen  Bestimmmngen,
insbesondere  des  Feldmesserreglements,  remunerirt.  Für  die  von  den  Auseinandersetzungsbehörden
  ausschließlich  und  dauernd  beschäftigten  Vermessungsbeamten
kann  der  Verwaltungs-Chef  nach  Einvernehmen  mit  dem  Finanzminister  von
dem  gedachten  Reglement  abweichende  Entschädigungssätze  feststellen.

An  Stelle  der  bisherigen  in  Wegfall  kommenden  Gewährung  freier  Wohnung,
  Licht  und  Heizung  bei  auswärtigen  Geschäften  durch  die  Auseinandersetzungs.
  Interessenten,  sowie  an  Stelle  der  ihnen  bisher  zugebilligten  besonderen
Reisediäten  erhalten  die  Vermessungsbeamten  fortab  für  jehen  Kalendertag,  welchen
sie  behufs  Erledigung  der  Geschäfte  in  nicht  weniger  als  2  Kilometer  Entfernun
von  ihrem  gewöhnlichen  Wohnorte  nothwendig  zubringen  müssen,  eine  Feld-  un
Resshulege  von  4//00  Mark,  bei  mehrtägiger  Abwesenheit  dagegen  für  jeden  Tag

ark.
Art.