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Artikel  I.
Das  gegenwärtige  Gesetz  tritt  mit  dem  Tage  seiner  Verkündung  in  Krast.

zirtundch  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin,  den  3.  März  1877.

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  v.  Bismarck.  Camphausen.  Gr.  zu  Eulenburg.  Leonhardt.
Falk.  v.  Kameke.  Achenbach.  Friedenthal.  Hofmann.

 

(Nr.  8492.)  Gesetz,  betreffend  die  Aufhebung  des  Lehnsverbandes  im  Geltungsbezirk  des  Ostpreußischen
  Provinzialrechts.  Vom  16.  März  1877.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  v.

verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Hiuser  des  Landtages  Unserer  Monarchie,
für  diejenigen  Landestheile,  in  welchen  das  Ostpreußische  Provinzialrecht  vom
4.  August  1801.  Geltung  hat,  was  folgt:

.  1.
Die  unadeligen  Lehngüter  (Zusatz  31.  des  Ostpreußischen  Provinzialrechts)
verlieren  die  Lehnseigenschaft  mit  dem  Eintritt  der  Gesetzeskraft  dieses  Gesetzes.

G.  2.
In  Beziehung  auf  die  Ermländischen  Lehngüter,  die  adeligen  Lehngüter
und  sämmtliche  Geldlehne  und  Lehnsstämme  wird  der  noch  bestehende  Lehnsverband
  nach  Maßgabe  der  folgenden  Bestimmungen  aufgelöst.

)

Bei  der  Auflösung  des  Lehnsverbandes  werden  nur  diejenigen  Agnaten,
Mitbelehnte  und  andere  Successionsberechtigte,  welche  unter  dem  Namen  „Lehnberechtigte"
  begriffen  sein  sollen,  berücksichtigt,  welche  bis  zum  Eintritt  der  Gesetzeskraft
  dieses  Gesetzes  geboren  find  oder  bis  zum  302.  Tage  von  diesem  Zeitpunkte
an  geboren  werden  und  außerdem  binnen  zwei  Jahren,  von  dem  Zeitpunkte  der
Gesetzeskraft  dieses  Gesetzes  an  gerechnet,  entweder  bei  dem  zuständigen  Lehnshofe
angemeldet  oder,  sofern  dies  nicht  früher  geschehen  ist,  in  das  Grundbuch
(Hypothekenbuch)  eingetragen  sind.

(Nr.  8491—842)  16°  Ueber