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Ueber  die  Anmeldung  ist  eine  Bescheinigung  zu  ertheilen,  und  über  die
bei  den  Grundbüchern  geschehenen  Eintragungen  dem  Lehnshofe  Mittheilung
zu  machen.

Die  Eintragung  oder  Anmeldung  ist  zur  Vermeidung  der  Ausschließung,
auch  rücksichtlich  dersenigen  Lehnberechtigten  erforderlich,  deren  Ascendent  angemeldet
  oder  eingetragen  ist.  Dieselbe  ist  für  die  unter  väterlicher  Gewalt
stehenden  Kinder  vom  Vater,  für  Mündel  von  dem  Vormunde  oder  Pfleger  zu
veranlassen.  Großjährige,  unter  väterlicher  Gewalt  stehende  Personen  find
selbstständig  zu  diesem  Antrage  befugt.

Die  rechtzeitig  erfolgte  Eintragung  oder  Anmeldung,  sowie  die  Ertheilung
der  Bescheinigung  sind  kostenfrei.

Den  Lehnshof  bildet  das  Appellationsgericht,  in  dessen  Bezirk  das  Lehngut
  gelegen  ist,  oder  das  Geldlehn  oder  der  Lehnsstamm  verwaltet  wird.  Ueber
siheen  Kompetenzstreitigkeiten  der  Lehnshöfe  hat  der  Justizminister  zu  enteiden.



KG.  4.

Das  Lehn  verliert  die  Lehnseigenschaft:

1)  wenn  bis  zum  Ablauf  der  gesetzlichen  Frist  (§.  3.)  ein  Lehnberechtigter
weder  bei  dem  Lehnshofe  angemeldet,  noch  in  dem  Grundbuch  als
Lehnberechtigter  eingetragen  ist;

2)  wenn  beim  Ablauf  jener  Frist  kein  Lehnberechtigter  mehr  am  Leben  ist;

3)  wenn  die  angemeldeten  Lehnberechtigten  durch  Vertrag  mit  dem  Lehnsbesitzer
  in  die  Allodifikation  gewilligt  haben  oder  willigen.

Die  Descendenten  des  Lehnsbesitzers  und  der  Lehnberechtigten  werden  durch

die  Einwilligung  ihrer  Ascendenten  in  die  Allodifikation  des  Lehns  gebunden.

S  5.

Ist  bei  dem  Ablauf  der  zweijährigen  Frist  (6.  3.)  ein  nach  F.  3.  zu  berücksichtigender
  Lehnberechtigter  vorhanden)  so  verliert  das  Lehn  in  der  Hand  des
Lehnsbesitzers  die  Lehnseigenschaft,  wenn  derselbe  bei  dem  Eintritt  der  Gesetzeskraft
  dieses  Gesetzes  lehnsfähige  Descendenz  hat,  oder  bis  zum  302.  Tage  von
dieser  Zeit  an  erhält.

Unter  lehnsfähiger  Descendenz  werden  diejenigen  Nachkommen  verstanden,
welche  nach  den  bisherigen  Lehnrechten  vor  allen  Agnaten  und  Mitbelehnten  zur
Succession  berufen  sind.  «

§.6.

Hat  der  Lehnsbesitzer  keine  nach  §.  5.  Absatz  2.  zu  berücksichtigende  Descendenz,
  ist  aber  bei  seinem  Tode  überhaupt  ein  nach  JF.  3.  zu  berücksichtigender  Lehnberechtigter
  am  Leben,  so  vererbt  das  Lehn  als  solches  nach  Recht  und  Ordnung
der  bisherigen  Lehnsfolge,  ohne  det  es  in  Heug  auf  die  Zulassung  noch  anderer
Personen  zur  Lehnsfolge  auf  die  Zeit  der  Geburt  und  auf  Anmeldung  der  Lehnberechtigten
  ankommt.  «

Die-