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Dieselbe  Lehnvererbung  erfolgt  auch  dann,  wenn  der  Besitzer  zwar  nach
dem  im  8.  3.  gedachten  Zeitpunkte  lehnsfähige  Descendenz  erhält,  dieselbe  aber
vor  ihm  mit  Tode  abgeht.

Ueberlebt  der  spaͤter  geborene  lehnsfähige  Descendent  den  Lehnsbesitzer,  so
schließt  er  die  Agnaten  und  Mitbelehnten  von  der  Succession  aus  und  das  Lehn
verliert  in  seiner  Hand  die  Lehnseigenschaft.

d.  7.

at  der  zur  Succession  gelangende  Agnat  oder  Mitbelehnte  beim  Anfall  des
Lehns  lehnsfähige  Descendenz,  so  verliert  das  Lehn  in  seiner  Hand  die  Lehnseigenschaft.
  Erhält  er  erst  später  lezneschige  Descenden),  welche  ihn  überlebt,  so
verliert  das  Lehn  in  der  Hand  des  Lehnsbesitzers  die  Lehnseigenschaft.  Verstirbt
der  später  geborene  Descendent  vor  ihm,  so  tritt  eine  fernere  Succession  der  Agnaten
und  Mitbelehnten  unter  den  im  §F.  6.  angegebenen  Voraussetzungen  ein.

g.  8.
Befindet  sich  das  Lehn  im  ungetheilten  Mitbesitz  mehrerer  Personen,  so
verliert  dasselbe  die  Lehnseigenschaft,  wenn  auch  nur  rücksichtlich  eines  Miteigenthümers
  die  Bedingungen  der  J#.  5.  bis  7.  vorliegen.

KC.  9.

Der  Lehnsbesitzer,  in  dessen  Händen  das  Lehn  nach  §#.  5.  6.  7.  8.  die
Lehnseigenschaft  hester,  hat  F  Wahl,  ob  er  das  Lehn

1)  gegen  eine  Abfindung  von  vier  Prozent  des  Lehnswerthes  (bei  Geldlehnen
und  Lehnsstämmen  des  Kapitalwerthes,  bei  Lehngütern  nach  Abzug  der
Lehnsschulden)  in  Allode,

2)  nach  den  Vorschriften  der  §#.  1.  und  6.  des  Gesetzes  vom  23.  März  1857.
(Gesetz  Samml.  S.  169.)  in  ein  Fideikommiß  für  die  zur  Lehnssuccession
berufenen  Familienmitglieder  dergestalt  verwandeln  will,  daß  er  selbst  an
die  Stelle  des  ersten  Fideikommißbesitzers  eintritt.  Einer  Einwilligung
der  Agnaten  und  Mitbelehnten  bedarf  es  dazu  nicht.

C.  10.

Die  getroffene  Wahl  ist  bei  dem  zuständigen  Appellationsgerichte  binnen
vier  Jahren  zu  erklären.  Diese  Frist  läuft  dem  zur  Zeit  der  Gesetzeskraft  dieses
Gesetzes  im  Besitze  befindlichen  Lehnsmann  von  der  Zeit  der  Tieec  Die
Allodialerben  des  Lehnsbesitzers  haben,  wenn  derselbe  binnen  dieser  Frist  ohne
Erklärung  der  Wahl  verstirbt,  das  Wahlrecht,  vom  Tage  des  Erbanfalles  an
gerechnet,  noch  zwei  Jahre.  Geht  die  dem  verstorbenen  Lehnsbesitzer  zugestandene
vierjährige  Frist  erst  nach  Ablauf  dieser  zwei  Jahre  zu  Ende,  so  kommt  den
Allodialerben  noch  der  volle  Ueberrest  des  vierjährigen  Zeitraumes  zu  statten.

(Nr.  8492.  Ver-