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Verliert  das  Lehn  erst  in  der  Hand  eines  späteren  Besitzers  (S#.  6.  7.)  die  Lehnseigenschaft)
  so  hat  derselbe,  vom  Tage  des  Erbanfalles  an  gerechnet,  zur  Ausübung
  des  Wahlrechtes  eine  zweijährige  Frist.

K.  11.

Steht  der  Lehnsmann  wegen  Minderjährigkeit  unter  Vormundschaft,  so
ruht  das  Wahlrecht  nach  §.  9.  und  §.  10.  während  der  Dauer  derselben.

K.  12.

Innerhalb  dieser  Frist  ist  auch,  je  nachdem  die  Allodifikation  oder  die  Verwandlung
  in  Fideikommiß  gewählt  wird,  die  Abfindungssumme  an  das  Depositorium
  des  vom  Lehnshofe  zu  bezeichnenden  Gerichtes  zu  bezahlen  oder  bei  der
Fideikommißbehörde  eine  solche  Stiftungsurkunde  einzureichen,  welche  demnächst
die  Bestätigung  erlangt.

K.  13.

Erfolgt  innerhalb  der  gesetzlich  bestimmten  Fristen  (§S#§.  10.  11.)  überhaupt
keine  Wahl,  oder  bei  gewählter  Ideikommihsüftung  doch  keine  Einreichung  der
Feikommnurkunde,  so  gilt  die  Verwandlung  des  Lehns  in  Allode  (F.  9.  Nr.  1.)
als  gewählt.

KC.  14.

Jeder  der  nach  §.  3.  zu  berücksichtigenden  Lehnberechtigten  hat  das  Recht,
von  dem  Lehnsbesitzer  die  Aufnahme  einer  Taxe  und  Zahlung  der  Allodifikationssumme
  ad  depositum  zu  fordern,  sobald  die  Verpflichtung  zur  Zahlung  nach
S.  12.  13.  eingetreten  ist.

K.  15.

Geht  das  Lehn  auf  einen  Agnaten  oder  Mitbelehnten  über,  so  erfolgt  die
Auseinandersetzung  zwischen  dem  Lehnsfolger  und  den  Allodialerben,  insbesondere
die  Absonderung  des  Lehns  vom  Allodium,  sowie  die  Abfindung  der  Ehefrau
und  der  Töchter  des  Lehnsbesitzers  nach  den  bisherigen  Gesetzen.

F.  16.

Die  nach  §..  9.  zu  zahlende  Allodifikationssumme  dient  in  Ermangelung
einer  Einigung  der  Lehnberechtigten  zu  einer  für  die  bisher  lehntragende  ennus
bestimmten  Stiftung.

Der  zur  Bildung  dieser  Stistung  und  Feststellung  des  Statuts  erforderliche
  Familienschluß  wird  in  einer  für  die  ganze  Familie  bindenden  Weise  durch
die  nach  §.  3.  ermittelten  Lehnberechtigten  Ffaß.

Zur  Zusammenberufung  der  Ihteresfenten  genügt  eine  Vorladung  mit  der
Verwarnung,  daß  die  Ausbleibenden  durch  den  nach  Mehrheit  zu  fassenden  Beschluß
  der  Erschienenen  gebunden  sind.

Die