—  105  —

Die  Bestätigung  der  Stiftung  erfolgt  durch  das  Gericht  erster  Instanz,
bei  welchem  die  Allodifikationssummen  deponirt  sind.  Ist  die  Deposition  der
Allodifikationssumme  für  Lehne  derselben  Familie  bei  mehreren  Gerichten  erfolgt
so  ist  das  Appellationsgericht  und,  wenn  die  Gerichte  in  verschiedenen  Appellationsgerichtsbezirken
  liegen,  der  Justizminister  ermächtigt,  die  Vorbereitung  und
Bestätigung  des  Familienschlusses  auf  Antrag  der  Interessenten  Einem  dieser
Gerichte  zu  übertragen.

Biß  zur  Bestätigung  des  Statuts  durch  das  zuständige  Gericht  werden
die  aufzelausenen  Zinsen  zum  Kapital  geschlagen.

ine  Stempelabgabe  wird  für  die  Bildung,  resp.  Verstärkung  der  Stiftung
nicht  erhoben.

K.  17.

Bei  denjenigen  Lehngütern,  welche  vor  dem  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes
nur  zu  Gunsten  der  Descendenz  des  Stifters  oder  einer  einzelnen  Linie  der  lehnbesitzenden
  Familie  in  Familienfideikommiß  umgewandelt  worden  sind,  steht  es
dem  Fideikommißbesitzer  binnen  der  nach  §S#F.  10.  und  11.  zu  bemessenden  vierjährigen
  Frist  frei,  die  Stiftung  auf  sämmtliche  zur  Lehnssuccession  berufene
Familienmitglieder  auszudehnen.  Diese  Umwandlung  der  Stiftung  erfolgt
stempelfrei.

g.  18.

Die  Lehnseigenschaft  ist  bei  den  in  §.  1.  bezeichneten  Lehnen  im  Grundbuch
  auf  Antrag  des  eingetragenen  Lehnsbesitzers  zu  löschen.

Im  Uebrigen  kann  die  Lehnseigenschaft  nur  unter  Beibringung  eines
Zeugnisses  des  Lehnshofes,  daß  die  Echnseigenschaft  erloschen  sei,  auf  Antrag
des  Lehnsbesitzers  gelöscht  werden.

Wird  das  Lehn  in  Fideikommiß  umgewandelt  oder  die  Fideikommißstiftung
auf  sämmntiche  zur  Lehnssuccession  berufene  Familienmitglieder  ausgedehnt,  so
hat  die  Fideikommißbehörde  die  Eintragung,  beziehungsweise  Erweiterung  der
Fideikommißeigenschaft  zu  veranlassen.  In  diesen  en  muß  gleichzeitig  mit
dieser  Eintragung  die  Löschung  der  Lehnsqualität  erfolgen.  «

s.19.

Für  Helblehne  und  Lehnsstämme  finden  die  Vorschriften  der  §#.  3.  bis  8.
gleichfalls  Anwendung.

Gehören  zu  chnen  Forderungsrechte,  so  ist  der  Lehnshof  befagt,  demjenigen,
  welchem  beim  Aufhören  der  Lehnseigenschaft  diese  Rechte  zufallen,  eine
Bescheinigung  zu  ertheilen,  welche  ihn,  auch  für  den  Grundbuchverkehr,  als
Inhaber  berßt  en  ausweist.

s.  20.

Die  auf  dem  Lehnsverbande  beruhenden  Revokations-,  Reluitions=  und
Wiederkaufsrechte  stehen  nur  den  nach  §.  3.  zu  berücksichtigenden  Lehnberechtigten
zu.  Verliert  ein  durch  antichretischen  Pfandvertrag  veräußertes  Lehn  –

(r.  8493)  or-