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Voraussetzungen  des  §.  4.  die  Lehnseigenschaft,  so  erlangt  der  rechtmäßige  Besitzer
  des  Pfand=  und  Nutzungsrechts  das  Eigenthum  des  Lehns.  Die  Umschreibung
  des  Pfandbesitzes  in  Eigenthum  erfolgt  im  Grundbuche  auf  Grund
einer  Beßgeingung  des  Lehnshofes,  daß  das  Reluitionsrecht  erloschen  sei.

K.  21.

Die  Vorschrift  des  §.  2.  des  Gesetzes  vom  23.  März  1857.)  betreffend  die
erleichterte  Umwandlung  Ostpreußischer  und  Ermländischer  Lehne  in  Familienfideikommisse
  (Gesetz=  Samml.  S.  169.),  tritt  außer  Kraft.

Die  Vorschriften  der  I#.  1.  und  6.  des  gedachten  Gesetzes  greifen  auch
dann  Platz,  wenn  Lehngüter  zufolge  dieses  Gesetzes  die  Lehnseigenschaft  verlieren
und  demnächst  zu  Familienfideikommissen  gewidmt  werden,  sofern  die  Verlautbarung
  der  Stistunssgarkunden  innerhalb  der  nächsten  vier  Jahre,  von  Eintritt
der  Gesetzeskraft  dieses  Gesetzes  an,  erfolgt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  16.  März  1877.

(.  S.)  Wilhelm.
Fürst  v.  Bismarck.  Camphausen.  Gr.  zu  Eulenburg.  Leonhardt.

Falk.  v.  Kameke.  Achenbach.  Friedenthal.  v.  Bülow.
Hofmann.

(Nr.  8493.)