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(Nr.  8493.)  Gesetz,  betreffend  die  Theilung  der  Provinz  Preußen.  Vom  19.  März  1877.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.

verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,
was  folgt:
K.  1.

Aus  der  Provinz  Preußen  werden  die  beiden  Provinzen:

Ostpreußen,  bestehend  aus  den  Kreisen  der  Regierungsbezirke  Königsberg
  und  Gumbinnen,

und

Westpreußen,  bestehend  aus  den  Kreisen  der  Regierungsbezirke  Danzig
und  Marienwerder

gebildet.
i

Die  Einrichtung  der  erforderlichen  neuen  Behörden  für  die  Staatsverwaltung
  in  den  neu  gebildeten  Provinzen  (F.  1.)  erfolgt  nach  näherer  Vorschrift
der  bezüglichen  gesetzlichen  Bestimmungen  und  der  Festsetzungen  im  Staatshaushalts-Etat.


Bis  zur  erfolgten  Einrichtung  bleiben  die  gegenwärtigen  staatlichen  Organe
der  Provinz  Preußen  für  beide  neuen  Provinzen  in  Wirksamkeit.

K  .

Jede  der  neuen  Provinzen  Ostpreußen  und  Westpreußen  bildet  einen  mit
den  Rechten  einer  Korporation  ausgestatteten  Kommunalverband  zur  Selbstverwaltung
  seiner  Angelegenheiten  nach  Maßgabe  der  Vorschriften  der  Provinzialordnung
  vom  29.  Juni  1875.  (Gesetz  Samml.  S.  335.)  und  der  dieselbe
ergänzenden  Gesetze.

Die  Lahl  der  Mitglieder  der  Vertretungen  (Provinziallandtage)  der  neugebildeten
  Provinzen  bestimmt  sich  nach  den  im  F.  10.  der  Provinzialordnung
vom  29.  Juni  1875.  für  die  Provinz  Preußen  gegebenen  Vorschriften.

Es  bleiben  jedoch  die  gegenwärtigen  Mitglieder  des  Provinziallandtages
der  Provinz  Preußen  bis  zum  Ablaufe  Hrer  Wahlperiote  C.  19.  der  Provinzialordnung)
  dergestalt  in  Wirksamkeit,  daß  die  Abgeordneten  der  zu  den  Regierungsbezirken
  Königsberg  und  Gumbinnen  gehörigen  Kreise  die  Vertretung  der  Provinz
Ostpreußen,  die  Abgeordneten  der  zu  den  Regierungsbezirken  Danzig  und
Marienwerder  gehörigen  Kreise  die  Vertretung  der  Provinz  Westpreußen  bilden.

KC.  4.
Die  Theilung  der  Provinz  Preußen  tritt  mit  dem  1.  April  1878.  in
Vollzug.
Jaheg  1877.  (Nr.  8493.)  17  Von