Von  diesem  Zeitpunkte  ab  gehen  die  Rechte  und  Pflichten  des  bioberizen
Provinzialverbandes  von  Preußen  auf  die  neuen  Provinzialverbände  von  Ostund
  Westpreußen  über,  und  zwar  nach  näherer  Bestimmung  eines  Uebereinkommens,
  welches,  unbeschadet  aller  Heipatrechte  Dritter,  unter  Genehmigung
des  Staatsministeriums)  zwischen  den  Vertretern  Ostpreußens  einerseits  und  den
Vertretern  Westpreußens  andererseits  (g.  3.  Absatz  3.)  zu  treffen  ist.

Zu  diesem  Behufe  treten  dieselben  in  gesonderten  Versammlungen  zusammen,
—  welche  die  §#§.  26.  bis  33.  der  Provinzialordnung  sinngemäße  Anwendung
nden.

Wenn  ein  solches  Uebereinkommen  bis  zum  15.  Oktober  1877.  nicht  zu
Stande  kommt,  erfolgt  die  betreffende  Regelun  durh  Gesc

Streitigkeiten,  welche  bei  Ausführung  des  Uebereinkommens  entstehen,
unterliegen  der  Entscheidung  des  Oberverwaltungsgerichtes.

g.  5.

Die  Vertheilung  der  auf  die  Ausführung  oder  Unterstützung  von  Chausseebauten
  bezüglichen  Verpflichtungen  des  Staates,  in  welche  der  Provinzialverband
von  Preußen  nach  F.  4.  Absatz  2.  des  Gesetzes  vom  8.  Juli  1875.  Grses-Samml.
  S.  497.)  eingetreten  ist,  hat  nach  dem  im  F.  2.  des  gedachten  Gesetzes
bezeichneten  Maßstabe  zu  erfolgen.

.  6.

Bis  zu  der  in  Gemähheit  der  6  4.  und  5.  dieses  Gesetzes  bewirkten  Auseinandersetzung
  und  bis  zur  Einrichtung  der  entsprechenden  Organe  für  die
kommunale  Verwaltung  der  neuen  Provinzen  Ost=  und  Westpreußen  bleiben
die  bisherigen  kommunalen  Organe  der  Provinz  Preußen  für  die  beiden  neuen
Provinzen  in  Wirksamkeit.  «

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  19.  März  1877.
¶.  S.)  Wilhelm.
Fürst  v.  Bismarck.  Camphausen.  Gr.  zu  Eulenburg.  Leonhardt.

Falk.  v.  Kameke.  Achenbach.  Friedenthal.  v.  Bülow.
Hofmann.

 

Nr.  8494.)