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(Nr.  8494.)  Verordnung,  betreffend  die  Kautionen  von  Beamten  aus  dem  Bereiche  des
Finanzministeriums.  Vom  24.  März  1877.

Wir  Wilhelm)  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.

verordnen  auf  Grund  des  F.  3.  des  Gesetzes,  betreffend  die  Kautionen  der
Staatsbeamten,  vom  25.  März  1873.  (Gesetz  Samml.  S.  125.),  was  folgt:

Einziger  Paragraph.

An  Stelle  der  in  der  Anlage  zu  §.  1.  der  Verordnung  vom  10.  Juli
1874.,  betreffend  die  Kautionen  der  Beamten  aus  dem  Bereiche  des  Staatsministeriums
  und  des  Finanzministeriums  (Gesetz  Samml.  S.  260.),  unter  V.  A.
Nr.  1.  und  2.  verzeichneten  kautionspflichtigen  Beamtenklassen  im  Bereiche  der
Verwaltung  der  direkten  Steuern  treten  die  folgenden  Klassen:

1)  Vendant,  Kassirer  und  Buchhalter  bei  der  Königlichen  Steuerkasse  zu

erlin;

2)  Rendant  und  Kassirer  bei  der  Kreiskasse  zu  Frankfurt  a.  M.

Die  Höhe  der  Kaution  für  die  vorbezeichneten  Beamtenklassen  beträgt  für:

1)  den  Rendanten  bei  der  Höngglichen  Steuerkasse  zu  Berlin  9000  Mark,
den  Kassirer  daselbst  3000  Mark,  die  Buchhalter  daselbst  3000  Mark;

2)  den  Rendanten  bei  der  Kreiskasse  zu  Frankfurt  a.  M.  9000  Mark,  den
Kassirer  daselbst  3000  Mark.

Im  Uebrigen  finden  die  Vorschriften  der  vorgedachten  Verordnung  auch
auf  diese  Beamtenklassen  Anwendung.

zirtunduch  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin,  den  24.  März  1877.

(L.  S.)  Wilhelm.

Camphausen.

(r.  8149/.)  Be-