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Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—  Nr.  10.  —

 

Jnbalt:  Gesed,  betreffend  die  Auslösung  des  Lehnsverbandes  der  dem  Sächsischen  Lehurechte,  der  Magdeburger
Pollzeiordnung  und  dem  Longobardischen  Lehnrechte,  sowie  dem  Ullgemeinen  Preußischen  Candrechte
unterworfenen  Lehne  in  den  Provinzen  Sachsen  und  Brandenburg  S.  111.  —  Gesetz,  betreffend  die
Revision  —  beziehentlich  Abänderung  —  der  Reglements  der  öffentlichen  Feuersozietäten,  S.  131.  —
Geseßz,  betreffend  die  Ausdehnung  des  ischereigesetzes  für  den  Preußischen  Staat  vom  30.  Mai  1874.
auf  den  Kreis  Herzogthum  Lauenburg,  S.  122.

 

(Nr.  8495.)  Gesetz)  betreffend  die  Auflösung  des  Lehnsverbandes  der  dem  Sächsischen  Lehnrechte,
  der  Magdeburger  Polizeiordnung  und  dem  Longobardischen  Lehnrechte,
sowie  dem  Allgemeinen  Preußischen  Landrechte  unterworfenen  Lehne  in  den
Provinzen  Sachsen  und  Brandenburg.  Vom  28.  März  1877.

Wiu#  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  #c.
verordnen,  unter  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,

was  foldgt:
Erster  Abschnitt.

Allgemeine  Bestimmungen  über  die  Aufhebung  des  Lehnsverbandes  in
den  Provinzen  Sachsen  und  Brandenburg)  und  besondere  Vorschriften
über  die  Auflösung  desselben  bei  den  dem  Sichsischen  Lehnrechte
unterworfenen  Lehnen.

C.  1.

Der  nch  bestehende  Lehnsverband  in  den  Provinzen  Sachsen  und  Brandenburg
  wird  in  Bezug  auf  sämmtliche,  dem  Sächsischen  Lehnrechte,  dem  Lehnrechte
der  Magdeburger  Poeltzeierdnung  und  dem  Longobardischen  Lehrrechte,  sowie
dem  Allgemeinen  Landrechte  unterworfene  Lehne,  einschließlich  der  Alerlehe
Bauer-  und  Bürgerlehne,  Geldlehne  und  Lehnsstämme,  mit  alleiniger  Ausnahme
der  Thronlehne  und  der  im  F§H.  15.  gedachten  Lehnsstämme,  nach  Maßnahme
dieses  Gesetzes  aufgelöst.

Die  Auflösung  des  Lehnsverbandes  bezieht  sich  auch  auf  die  zu  den
Thronlehnen  gehörig  gewesenen  Afterlehne.

Johrgang  1877.  (Nr.  8495.)  18  .  2.

Ausgegeben  zu  Berlin  den  21.  April  1877.