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KG.  2.

Bei  der  Auflösung  des  Lehnsverbandes  der  dem  Sachsischen  Lehnrecht
zunächst  oder  subsidiarisch  unterworfenen  Lehne  werden  nur  diejenigen  Lehnberechtigten
  (Lehnsbesitzer  und  Mitbelehnte)  berücksichtigt,  welche  bis  zum  Eintritt
der  Gesetzeskraft  dieses  Gesetzes  geboren  sind,  oder  bis  zum  302.  Tage  von
diesem  Zeitpunkte  an  geboren  werden,  und  deren  Rechte  außerdem  bei  dem
zuständigen  Gerichte  entweder  in  Gemäßheit  des  Gesetzes  vom  18.  April  1855.
(Gesetz=  Samml.  S.  222.)  bereits  angemeldet  sind,  oder  bis  zum  Ablauf  einer,
vom  Eintritt  der  Gesetzeskraft  des  gegenwärtigen  Gesetzes  an  zu  berechnenden
zweijährigen  Frist  angemeldet  werden.

Ueber  die  Anmeldung  ist  eine  Bescheinigung  zu  ertheilen.

Die  Anmeldung  ist  zur  Vermeidung  der  Ausschließung  auch  rücksichtlich
derjemigen  Lehnberechtigten  erforderlich,  deren  Ascendenten  angemeldet  sind.

ie  Anmeldung  ist  für  die  unter  väterlicher  Gewalt  stehenden  Kinder
vom  Vater,  für  Mündel  vom  Vormund  oder  Pfleger  zu  veranlassen.  Großjährige,
  unter  väterlicher  Gewalt  stehende  Personen  sind  selbstständig  zu  dieser
Anmeldung  befugt.

Die  rechtzeitig  erfolgte  Anmeldung,  sowie  die  Ertheilung  der  Bescheinigung
sind  kostenfrei.

F.  3.

Die  im  F.  1.  gedachten,  nach  Sächsischem  Lehnrecht  zu  beurtheilenden  Lehne
verlieren,  soweit  nicht  in  den  -  6—8.  abweichende  Bestimmungen  getroffen
sind,  mit  dem  Tage  der  Gesetzeskraft  dieses  Gesetzes  ihre  Lhnzeigesschaft=1)

  wenn  bis  zum  Ablauf  der  zweijährigen  Frist  G.  2.)  kein  Lehnberechtigter
—  außer  dem  Besitzer  —  kei  dem  gen  Fän  G  Gerichte  angemeldet  N.

2)  wenn  beim  Ablauf  jener  Frist,  oder,  falls  nach  den  S§.  6—8.  die
Lchnsei  enschaft  noch  über  diese  Sch  hinus  fortdauert,  auch  späterhin
neben  dem  Besitzer  keiner  der  nach  9.  2.  zu  berückfichtigenden  Lehnberechtigten

  mehr  am  Leben  ist;

3)  wenn  die  angemeldeten  Lehnberechtigten  oder  deren  Ascendenten  in  die
Auflösung  des  Lehnsverbandes  eingewilligt  haben  oder  noch  einwilligen,
oder  wenn  die  Mitbelehnten  entweder  durch  Revers  darin  zu  willigen
Lerspichter  sind,  oder  dem  Besitzer  volle  Verfügungsfreiheit  eingeräumt

aben.

Die  Descendenz  des  Lehnsbesitzers,  der  Lehnberechtigten  und  Mitbelehnten
werden  durch  die  Einwilligung  ihrer  Ascendenten  in  die  Allodifikation  des  Lehns
gebunden.

ie

Lehne,  welche  nach  der  Gesetzeskraft  des  Gesetzes  vom  2.  März  1850.
(Gesetz  Samml.  S.  77.)  an  dritte,  nicht  zu  den  bisherigen  Lehnberechtigten
gehörige  Personen  mit  Genehmigung  der  Mitbelehnten  und  unter  Bestätigung
des  Appellationsgerichts  veräußert  worden  sind,  haben  in  den  Händen  der  neuen
Erwerber  die  Dchnzeigemschaft  verloren.

S.  5.