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G.  5.

Die  im  F§.  3.  gedachten  Lehne  verlieren,  auch  wenn  Lehnberechtigte  (F.  2.)
vorhanden  find,  mit  dem  Tage  des  Eintritts  der  Gesetzeskraft  dieses  Gesetzes  die
Lehnseigenschaft,  wenn  der  behnsbesiter  zur  Zeit  dieses  Eintritts  lehnsfähige
Descendenz  hat,  oder  bis  zum  302.  Tage  von  dieser  Zeit  ab  solche  gewinnt.
Ges  8  erpflichtungen  des  bisherigen  Lehnsbesitzers  regelt  der  8.  9.  dieses

etzes.

S.  6.

Hat  der  Lehnsbesitzer  keine  nach  F.  5.  zu  berücksichtigende  Descendenz,  es
ist  aber  bei  seinem  Tode  ein  nach  4  2.  zu  berücksichtigender  Lehnberechtigter  vorhanden,
  so  vererbt  das  Lehn  nach  Recht  und  Ordnung  der  bisherigen  Lehnsfolge,
  ohne  daß  es  in  Bezug  auf  die  Zulassung  noch  anderer  Personen  zur
Lehnsfolge  auf  die  Zeit  der  Geburt  und  auf  die  Anmeldung  der  Lehnberechtigten
ankommt.  Dieselbe  Lehnsvererbung  erfolgt  auch  dann,  wenn  der  Besitzer  zwar
nach  dem  in  JF.  5.  gedachten  Zeitpunkte  lehnsfähige  Descendenz  erhält,  dieselbe
aber  vor  ihm  mit  Tode  abgeht.

Ueberlebt  der  später  geborene  Descendent  den  Lehnsbesitzer,  so  schließt  er
die  Lehnberechtigten  von  der  SuccTession  aus  und  das  Lehn  verliert  mit  dem
Anfalle  in  seiner  Hand  die  Lehnseigenschaft.

P.  7.
at  der  zur  Succession  gelangende  Mitbelehnte  bei  dem  Anfalle  des  Lehns
lehnsfähige  Desorndenz,  so  verliert  mit  dem  Anfalle  das  Lehn  in  seiner  Hand
die  Lehngeizenschest
Erhält  er  erst  später  lehnsfähige  Desernderg,  welche  ihn  überlebt,  so  verliert
  das  Lehn  in  der  Hand  der  Letzteren  die  Lehnseigenschaft.  Verstikbt  die
später  geborene  Descendenz  vor  ihm,  so  tritt  eine  fernere  Succession  der  Mitbelehnten
  unter  den  in  den  §§.  2.  und  6.  angegebenen  Voraussetzungen  auf  die
dort  bestimmte  Weise  ein.
at  der  zur  Succession  gelangende  Mitbelehnte  bei  dem  Anfalle  des  Lehns
lehnsfähige  Descendenz  nicht,  erhält  er  solche  auch  später  nicht,  so  vererbt  sich
das  Lehn  nach  Recht  und  Ordnung  der  bisherigen  Lehnsfolge.

.  8.

Befindet  sich  das  Lehn  in  den  Händen  mehrerer  Mitbesitzer  zu  idealen
Antheilen  mit  gegenseitiger  gesammter  Hand  und  Mitbelehnschaft,  von  denen
Einer  oder  Einige  lehnssuccessionsfähige  Descendenz  besitzen,  Andere  nicht,  so
verliert  dasselbe  die  Lehnseigenschaft,  wenn  nach  den  vorstehenden  Grundsätzen
die  Ummwandlung  in  freies  Eigenthum  auch  nur  für  Einen  Antheil  eingetreten
  ist.

G.  9.  .

DetLehanesierindessenHänbendieLehnBeigenschatnachden.5.
bis  8.  erlischt,  hat  i  Wahl,  ob  er  das  Lehn  f
Or.  8495)  18“  a)  gegen