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a)  gegen  eine  nach  §g.  10.  zu  bestimmende  Abfindung  der  Lehnberechtigten
als  freies  Eigenthum  behalten  oder

b)  nach  den  Bestimmungen  der  98#.  11.  und  12.  in  ein  beständiges  Fideikommiß
  für  die  zur  Lehnssuccession  berufenen  Familienglieder  dergestalt
verwandeln  will,  daß  er  selbst  in  die  Stelle  des  ersten  Fideikommißbesitzers
  tritt.

Der  Lehnsbesitzer  hat  innerhalb  vier  Jahren  die  getroffene  Wahl  dem  zuständigen

  Gerichte  anzuzeigen.

Diese  Frist  beginnt  mit  dem  Tage,  an  welchem  das  Lehn  die  Lehnseigenschaft
  verliert.

Steht  der  Lehnsbesitzer  wegen  Minderjährigkeit  unter  Vormundschaft)  so
ruht  das  Wahlrecht  während  der  Dauer  derslkent  die  vierjährige  Frist  beginnt
in  diesem  Falle  mit  dem  Tage  der  erlangten  Großjährigkeit.

Stirbt  ein  Lehnsbesitzer  vor  Ablauf  der  Frist,  ohne  sich  erklärt  oder  den
Entwurf  einer  Stiftungsurkunde  eingereicht  zu  haben  (F.  12.),  so  läuft  seinen
Allodialerben  eine  neue,  vom  Todestage  ab  zu  bemessende  zweijährige  Frist.

Erfolgt  innerhalb  der  gesetzlich  bestimmten  Fristen  eine  Wahl  nicht,  oder
kommt  eine  gültige  Stiftungsurkunde  nicht  zu  Stande  (§.  12.))  so  gilt  die
Zahlung  einer  Abfsindung  —  zu  a.  —  als  gewählt.

K.  10.

Die  nach  §.  9.  zu  a.  zu  zahlende  Abfindung  ist  mit  fünf  Prozent  des
Lehnswerthes  nebst  fünf  Prozent  Zinsen  davon  vom  Tage  des  Erlöschens  der
Lehnseigenschaft  ab  bei  dem  vom  Appellationsgericht  oder  nach  F.  17.  vom
Justizminister  zu  bestimmenden  Gerichte  erster  Instanz  zu  hinterlegen.

Der  Lehnswerth  wird  berechnet:

bei  Grundstücken  nach  dem  veerigfachen  Betrage  des  Grundsteuerreinertrages
  und  dem  fünfundzwanzigfachen  Betrage  des  Gebäudesteuernutzungswerthes;
  ·

bei  Geldlehnen  und  Lehnsstämmen  nach  dem  Kapitalbetrage;

bei  Zehnten  und  anderen  Prästationen  nach  der  von  der  Generalkommission
  festzusetzenden  Ablösungssumme.

Hat  das  beim  Lehngute  befindliche  Inventarium  Allodialeigenschaft,  so
wird  dessen  Werth,  soweit  es  zur  Bewirthschaftung  des  Lehngutes  nothwendig
vorhanden  sein  muß,  nach  landüblichen  Taxgrundsätzen  festgestellt  und  von  dem
ermittelten  Lehnwerthe  in  Abzug  gebracht.
bri  Die  mitbelehnschaftlich  Ensentuten  Schulden  sind  überall  in  Abzug  zu

ringen.

Sofern  nur  solche  Mitbelehnte  vorhanden  sind,  welche  gegen  eine  bestimmte
  Summe  in  die  Allodifikation  des  Lehns  zu  willigen,  oder  dem  Lehnsbesitzer
  die  freie  Verfügung  über  das  Lehn  zu  gestatten  verpflichtet  sind  (F.  3.
u  3.))  so  besteht  die  zu  zahlende  Abfindung  (S.  9.)  in  dem  Betrage  von  su
Prozent  der  bestimmten  Abfindungssumme.

·  F.11.