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S.  11.

Die  Verwandlung  des  bisherigen  Lehns  in  ein  beständiges  Familienfideikommiß
  6  9.  zu  b.)  kann  nur  dann  erfolgen,  wenn  das  Lehn  aus  Grundstücken
  besteht,  und  wenn  dasselbe  oder  mehrere  in  der  Hand  eines  und  desselben
Lehnsbesitzers  befindliche  Lehne  zusammen  bei  Mnahme  einer  vierprozentigen
Verzinsung  des  nach  den  Grundsätzen  des  F.  10.  zu  berechnenden  Lehnswerthes
ziren  hr  ichen  Reinertrag  von  mindestens  sieben  Tausend  fünf  Hundert  Mark
gewähren.  «  »  ,  ·

Es  ist  gestattet,  bis  zum  Belaufe  dieses  Reinertrages  und  über  den  letzteren
hinaus  einzelne,  mit  dem  Lehngute  wirthschaftlich  verbundene  Grundstücke,  Lehnszoptalien
  sowie  das  zur  Bewirthschaftung  des  Lehnszutes  dienende,  bisher
allodiale  Wirthschaftsinventarium  dem  zu  bildenden  Fideikommisse  zuzuschlagen.

Hierbei  werden  die  Erträge  der  btuschlagenden  Grundstücke  und  Lehnskapitalien
  nach  den  Grundsätzen  des  §.  10.,  die  der  Inventarienstücke  nach  Maßgabe
  einer  landüblichen  Taxe  berechnet.

Von  dem  so  ermittelten  Reinertrage  müssen  nach  Maßgabe  der  I#.  53.
und  54.  Tit.  4.  Th.  II.  Allgemeinen  Landrechts  dem  Fideikommißbesitzer  wenigstens
drei  Tausend  sieben  Hundert  und  fünfzig  Mark  zur  freien  Verwendung  bleiben.

Die  beschränkende  Vorschrift  des  J.  56.  a.  a.  O.  findet  nicht  statt.

Die  Stempelabgabe  für  die  Fideikommißstiftung  wird,  insoweit  das  Fideikommiß
  aus  Lehngütern  und  Lehnskapitalien  errichtet  wird,  auf  den  dritten  Theil
desjenigen  Betrages  ermäßigt,  welcher  nach  den  bestehenden  Gesetzen  sonst  zu
entrichten  sein  würde.  *’-Wird

  die  Stiftung  eines  Familienfideikommisses  gewählt,  so  hat  der  bis.
Kze  Lehnsbesitzer  innerhalb  der  gesetzlichen  Frist  (§.  9.)  den  Entwurf  einer  zur
Hstätigung  eeigneten  Stiftungsurkunde  dem  Appellationsgerichte  einzureichen.
langt  diese  nicht  die  Bestätigung  des  Gerichts,  so  gilt  die  Verwandlung
des  Lehns  in  freies  Eigenthum  als  gewählt.

S.  13.
Jeder  abzufindende  Lehnberechtigte  (6.  2.)  ist  von  dem  Lehnsbesitzer  die
Hinterlegung  der  Absindungssumme  zu  fordern  berechtigt,  sobald  die  Verpflichtung
zu  deren  Zahlung  nach  Maßgabe  der  §S#§.  9.  10.  12.  eingetreten  ist.

K.  14.

Die  Bestimmungen  der  §§9.  9.  bis  13.  kommen  in  den  Fällen  nicht  zur
Anwendung,  in  welchen  das  Lehn  bereits  zugleich  die  Eigenschaft  eines  Familiensddeikommisss
  besitzt.

Bei  denjenigen  Lhngütern,  welche  vor  dem  Inkrafttreten  dieses  Eesefes
nur  zu  Gunsten  der  Descendenz  des  Stifters  oder  einer  einzelnen  Linie  der  lehnbesitzenden
  Familie  in  Familienfideikommiß  umgewandelt  worden  sind,  steht  es
dem  Fideikommißbesitzer  binnen  der  nach  §.  9.  zu  bemessenden  Frist  frei,  die
Stiftung  auf  sämmtliche  zur  Lehnssuccession  berufene  Familienglieder  auszudehnen.

iese  Umwandlung  erfolgt  stempelfrei.
(e.  8495.)  5.  15.