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.  15.

Als  Familienfideikommisse  werden  auch  diejenigen  Lehnsstämme  angesehen,
welche  zwar  in  Folge  testamentarischer  oder  vertragsmäßiger  Bestimmungen  nach
Lehnrecht  vererben,  jedoch  niemals  einem  lehnsherrlichen  Obereigenthum  unter-*o
  gewesen  sind,  und  bei  denen  die  Erbfolge  ausschließend  auf  Verwandtaft

  beruht.

Diese  Lehnsstämme  werden  mit  Ablauf  der  in  F.  2.  bestimmten  Frist
freies  Eigenthum  der  Besitzer,  wenn  die  Voraussetzungen  des  §.  3.  Nr.  1.
und  2.  vorliegen.  Außer  diesen  Fällen  ist  zu  den  im  1.  des  Gesetzes  vom
15.  Februar  1840.  (Gesetz-  Samml.  S.  20.)  bezeichneten  Verfügungen  über  diese
Lehnsstämme  ein  nach  den  Vorschriften  in  #  2.  bis  14.  daselbst  zu  fassender
Familienschluß  erforderlich,  sofern  nicht  bereits  durch  die  Stiftungsurkunde  oder
Verträge  bestimmte  erleichternde  Bestimmungen  für  die  Disposition  festgesetzt  find.

S.  16.

Geht  das  Lehn  auf  einen  Mitbelehnten  über,  so  erfolgt  die  Auseinandersetzung
  zwischen  dem  Lehnsfolger  und  den  Allodialerben,  insbesondere  die  Absonderung
  des  Lehns  vom  Allodium,  sowie  die  Abfindung  der  Ehefrau  und
Töchter  des  Lehnsbesitzers  nach  den  bisher  bestehenden  Gesetzen.

K.  17.

Die  nach  §.  9a.  zu  zahlende  Allodifikationssumme  dient,  sofern  sich  die
Lehnberechtigten  nicht  über  deren  Theilung  einigen,  zum  Besten  einer  für  die
bisher  lehntragende  Familie  bestimmten  Stiftung.

Der  zur  Bildung  dieser  Stiftung  und  GEellung  des  Statuts  erforderliche
  Familienschluß  wird  in  einer  für  die  Familie  bindenden  Weise  durch  die
nach  F.  2.  ermittelten  Lehnberechtigten  gefaßt.

Zur  Zusammenberufung  der  Interessenten  genügt  eine  Vorladung  mit
der  Verwarnung,  daß  die  Ausbleibenden  durch  den  nach  Mchrheit  zu  fassenden
Beschluß  der  Erschienenen  gebunden  sind.

Descendenten  werden  durch  ihren  am  Leben  befindlichen  Ascendenten  vom
Stimmrecht  ausgeschlossen  und  durch  dessen  Abstimmung  gebunden,  Ehefrauen
durch  ihre  Ehemänner  auch  ohne  Vollmacht  vertreten.

Die  Erklärungen  von  Vormündern  bedürfen  nicht  der  Genehmigung  des
Gegenvormundes  und  ebenso,  wie  die  von  Pflegern,  nicht  der  des  vormundschaftlichen
  Gerichts.

Die  Bestätigung  der  Stitung  erfolgt  durch  das  Gericht,  bei  welchem  die
Allodifikationssummen  deponirt  sind.  M  die  Deposition  der  Allodiffkationssummen
  für  Lehne  derselben  Familie  bei  mehreren  Gerichten  erfolgt,  so  ist  das
Appellationsgericht  und,  wenn  die  Gerichte  in  verschiedenen  Appellationsgerichtsbezirken
  liegen,  der  Justizminister  ermächtigt,  die  Vorbereitung  und  Bestätigung
der  Familienftiftung  auz  Antrag  eines  Funereseneen  Einem  der  Gerichte  zu
übertragen.

is  zur  Bestätigung  der  Stiftung  durch  das  zuständige  Gericht  werden
die  auflaufenden  Zinsen  zum  Kapital  göchlagen.  ¾  -
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