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Eine  Stempelabgabe  wird  fuͤr  die  Bildung  respektive  Verstäckung  der
Stiftung  nicht  erhoben.  18

Die  Löschung  der  Lehnseigenschaft  im  Grundbuche  erfolgt  auf  den  Antrag
des  Besitzers  im  Fall  des  F.  4.  ohne  weitere  Nachweise,  in  allen  übrigen  Fällen,
wenn  derselbe  durch  ein  Zeugniß  des  zuständigen  Appellationsgerichts  nachgewiesen
  hat,  daß  die  Aushebung  des  Lehnsverbandes  in  Gemäßheit  der  Vorchriften
  dieses  Gesetzes  erfolgt,  beniehungsweise  daß  die  festgestellte  Abfindungssumme
  (§.  10.)  gezahlt  oder  hinterlegt  ist.

Wird  das  Lehn  in  Familienfideikommiß  verwandelt  oder  die  Fideikommißstiftung
  auf  sämmtliche  zur  Lehnssuccession  berufene  Familienglieder  ausgedehnt,
so  hat  die  Fideikommißbehörde  die  Eintra  ing  begegungswerst  Erweiterung  der
Fideikommißeigenschaft  zu  veranlassen.  In  iesen  Fällen  muß  gleichzeitig  mit
dieser  Eintragung  die  Löschung  der  Lehnsqualität  erfolgen.

Die  Aushändigung  eines  Geldlehns  oder  eines  Lehnsstammes  —  auch
von  der  im  §.  15.  gedachten  Art  —  an  den  zeitigen  Lehnsbesitzer  kann  nur  auf
Grund  eines  Zeugnisses  des  zuständigen  Appellationsgerichts  über  die  erfolgte
Allodifikation  geschehen.

Auf  Beschwerden  über  die  nach  diesem  Paragraphen  zu  bewirkenden  Eintragungen
  und  Löschungen,  sowie  über  Allodifikationen  von  Geldlehnen  und
Lehnsstämmen  entscheidet  in  letzter  Instanz  der  Justizminister.

Zweiter  Abschnitt.

Auflösung  des  Lehnsverbandes  der  dem  Lehnrechte  der  Magdeburger
Polizeiordnung  dem  Longobardischen  Lehnrechte  oder  dem  Allgemeinen
Preußischen  Landrechte  unterworfenen  Lehne.

K.  19.

Bei  der  Auflösung  des  Lehnsverbandes  der  dem  Lehnrechte  der  Magdeburger
  Polizeiordnung,  dem  Longobardischen  Lehnrechte  oder  dem  Allgemeinen
reußischen  Landrechte  unterworfenen  Lehne  werden  nur  diejenigen  Lezubercch
tigten  (Agnaten,  Mitbelehnte  und  andere  Surccessionsberechtigte)  berücksichtigt,
welche  bis  zum  Eintritt  der  Gesetzeskraft  dieses  Gesetzes  geboren  sind,  oder  bis
zum  302.  Tage  von  diesem  Zeitpunkte  an  geboren  werden  und  außerdem  binnen
zwei  Jahren,  vom  Eintritt  der  wGesetzeskaft  dieses  Gesetzes  an  gerechnet,  bei  dem
zuständigen  Lehnshofe  angemeldet,  oder,  sofern  dies  nicht  früher  geschehen  ist,  in
das  Grundbuch  (Hypothekenbuch)  eingetragen  sind.

Ueber  die  Anmeldung  ist  eine  Bescheinigung  zu  ertheilen  und  über  die
bei  den  Grundbüchern  geschehenen  Eintragungen  dem  Appellationsgericht  Mittheilung
  zu  machen.

ie  Eintragung  oder  Anmeldung  ist  zur  Vermeidung  der  Ausschließung

auch  rücksichtlich  derjenigen  Lehnberechtigten  erforderlich,  deren  Ascendent  eingetragen
  oder  angemeldet  .  dieselbe  ist  für  die  unter  väterlicher  Gewalt  stehenden.
Kinder  vom  Vater,  für  den  Mündel  vom  Vormund  oder  Pfleger  zu  verangsen
(Nr.  8495.)  roß.