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Großjährige,  unter  väterlicher  Gewalt  stehende  Personen  find  selbstftäͤndig
zu  dieser  Eintragung  bezüglich  Anmeldung  befugt.

Die  rechtzeitig  erfolgte  Eintragung  und  Anmeldung,  sowie  die  Erhheilung
der  Bescheinigun  1  kostenfrei.

Als  Lens  of  haben  die  Appellationsgerichte  rücksichtlich  der  von  ihnen
bisher  ressortirenden  Lehne  zu  fungiren.  Bei  denjenigen  Lehnen,  welche  nicht
zum  Ressort  der  Appellationsgerichte  gehört  haben,  wird  die  Funktion  des
Lehnshofes  der  zweiten  Abtheilung  des  Kreisgerichts  übertragen,  in  dessen
Sprengel  das  Lehn  belegen  ist  oder  verwaltet  wird.

Entstehen  Streitigkeiten  über  die  Zuständigkeit  des  Gerichts  oder  ist  ein
zuständiges  Gericht  nach  vorstehenden  Grundsätzen  nicht  zu  ermitteln,  so  hat  das
Appellationsgericht  und,  wenn  der  Streit  zwischen  Gerichtstedörden  verschiedener
Wpellationsgerichtsbezur  entsteht,  der  Justizminister  das  Gericht  *.  bestellen,
welches  die  Rechte  und  Pflichten  des  Lehnshofes  zu  übernehmen  h

C.  20.

Rücksichtlich  der  Bauerlehne  in  den  zum  vormaligen  Königreich  Westfalen
und  den  ehemals  Französischen  Departements  gehörig  gewesenen  Landestheilen
behält  es  bei  der  Vorschrift  des  H.  78.  des  Getes  vom  21.  April  1825.  und
8.  56.  des  Gesetzes  vom  nämlichen  Tage  (Gesetz  Samml.  S.  74.  und  112.)  sein

ewenden.
.  21.

Zu  den  Lehnberechtigten  werden  in  den  zum  vormaligen  Königreich  Westfalen
  und  den  ehemals  Französischen  Departements  gehörig  gewesenen  Landestheilen
  nicht  gerechnet:

1)  Mitbelehnte,  deren  Rechte  nicht  vertragsmäßig  wieder  hergestellt  find;

2)  Agnaten,  welche  in  Gemäßheit  der  &amp;H#.  5.  bis  7.  der  Verordnung  vom

11.  März  1818.  (Gesetz  Samml.  S.  17.)  und  der  Deklaration  vom
9.  Juli  1827.  (Gesetz.  Samml.  S.  76.)  ihr  Surceessionsrecht  in  die
noch  fortbestehenden  Lehne  verloren  haben.

g.  22.  ·

Das  noch  im  erentlichen  Lehngange  befindliche,  sowie  das  durch  einen
Allodialtitel  an  ein  Mitglied  der  lehneragenden  Familie  übergegangene,  aber  in
den  beiden  letzten  Erbfällen  nach  Lehnrecht  vererbte  Lehn  verliert  die  Lehnseigenschaft:


1)  wenn  bis  zum  Ablauf  der  zweijährigen  Frist  (#7.19.)  kein  Lehnberechtigter
  in  dem  Grundbuche  bingetragen,  bezügle)  Wi  dem  zuständigen
Appellationsgerichte  angemeldek  ist;

2)  wenn  beim  Ablauf  jener  Frist  oder,  falls  nach  Maßgabe  der  §#§.  6.
bis  8.  die  Lehnseigenschast  noch  über  diese  Frist  hinaus  fortdauert,
auch  späterhin  keiner  der  eingetragenen,  bezüglich  angemeldeten  Lehnberechtigten
  mehr  am  Leben  ist;

3)  wenn