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3)  wenn  die  eingetragenen,  bezüglich  angemeldeten  Lehnberechtigten  durch
Vertrag  in  die  Auflösung  des  Lehnsverbandes  eingewilligi  haben  oder
noch  einwilligen.

Die  Descendenten  des  Lehnsbesitzers  und  die  Lehnberechtigten  werden  durch

d  wiligung  ihrer  Ascendenten  in  die  Auflösung  des  Lehnsverbandes  verpflichtet.


F.  23.

Auf  diejenigen  Lehne,  welche  nicht  nach  den  Vorschriften  des  .  22.  allodifizirt
  sind,  finden  die  Bestimmungen  der  85.  5.  bis  18.  Anwendung.

KC.  24.

Ist  ein  in  dem  vormaligen  Königreich  Westfalen  oder  in  den  Departements
des  ehemaligen  Französischen  Kaiserreichs  belegenes  Lehn  nach  der  Wiedereinführung
  des  Allgemeinen  Preußischen  Landrechts  bis  zur  Gesetzeskraft  des
Gesetzes  vom  11.  März  1818.  an  dritte  Personen  erblich  und  unwiderruflich
veräußert,  so  hat  dasseihe  die  Lehnseigenschaft  verloren,  wenn  keine  Agnaten  und
keine  Descendenten  von  Agnaten  vorhanden  sind,  welche  ihre  Successionsrechte
bis  zum  1.  Januar  1818.  und,  wenn  die  Veräußerung  in  der  Zeit  vom
1.  Januar  1818.  bis  zur  Gesetzeskraft  der  Verordnung  vom  11.  März  1818.
erfolgt  ist,  vor  dieser  Veräußerung  zur  Eintragung  in  das  Hypothekenbuch
angemeldet  haben.

G.  25.
Ist,  abgesehen  von  dem  Falle  des  F.  24.)  das  Lehn  erblich  und  unwiderruflich
  entweder
1)  von  einem  lehnsfähig  beerbten
oder  .
2)  von  einem  zwar  nicht  lehnsfähig  beerbten  Lehnsmanne,  aber
a)  an  ein  Mitglied  der  lehntragenden  Familie,  oder
b)  mit  Einwilligung  des  nächsten  und,  bei  gleicher  Nähe,  der  nächsten
Agnaten
veräußert  worden,  und  ist  beim  Eintritt  der  Gesetzeskraft  dieses  Gesetzes  von  den
Personen  des  Veräußerers  oder  seiner  lehnsfähigen  Descendenz  oder  des
beziehungsweise  der  nächsten  einwilligenden  Agnaten,  oder  ihrer  lehnsfähigen
Descendenz  noch  Je  P#d  am  Leben,  so  verliert  das  O#n  die  Lehnseigenschaft
und  es  hat  der  2  zer  die  im  10.  festgesetzte  Abfindung  gerichtlich  zu
hinterlegen.
K.  26.
Ist  nach  einer  Veräußerung  der  im  4  25.  gedachten  Art  keine  der  dort
bezeichneten  Personen  bei  Eintritt  der  Ge  gestauft  dieses  Gesetzes  mehr  am
Jehrzang  1877.  (Tr.  8495.)  19  Leben,