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Leben,  so  bleibt  dem  Lehnberechtigten  von  diesem  Zeitpunkte  an  noch  drei  Jahre
die  Klage  auf  Herausgabe  des  Lehns  vorbehalten.  Wird  innerhalb  dieser  Frist
die  Klage  nicht  angemeldet,  so  verliert  das  Lehn  die  Lehnseigenschaft  und  der
Besitzer  hat  die  im  §.  10.  festgesetzte  Entschädigung  zum  gerichtlichen  Depositum
zu  zahlen.

g.  27.

Ist  die  erbliche  und  unwiderrufliche  Veräußerung  von  einem  nicht  lehnsfähig
  beerbten  Lehnsmanne  an  einen  nicht  zur  Lehnsfamilie  gehörenden  Dritten
ohne  die  §.  25.  gedachte  agnatische  Einwilligung  erfolgt,  so  steht  den  nach  §SF.  19.
und  26.  zu  berücksichtigenden  Lehnberechtigten  vom  Eintritt  der  Gesetzeskraft
dieses  Gesetzes  ab,  oder,  wenn  der  Veräußerer  noch  am  Leben  ist,  von  dessen
Tode  an  gerechnet,  binnen  drei  Jahren  die  Anstellung  der  Klage  auf  Herausgabe
  des  Lehns  zu.

Wird  das  Recht  innerhalb  dieser  Feit  nicht  ausgeübt,  so  erlischt  die  Lehnseigenschaft
  des  Lehns  und  es  hat  der  Besitzer  die  im  F.  10.  bestimmte  Entädtging
  gerichtlich  zu  hinterlegen.

C.  28.

Gelangt  das  Lehn  in  Gemäßheit  der  I#§.  26.  und  27.  wieder  in  die  Hände
eines  Mitgliedes  der  lehntragenden  Familie,  so  finden  die  S§.  22.  und  23.  mit
der  Maßgabe  Anwendung,  daß  die  im  §.  19.  bestimmte  Frist  von  der  Erlangung
  des  Besitzes  an  zu  rechnen  ist.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  28.  März  1877.

(a.  S§.)  Wilhelm.

Fürst  v.  Bismarck.  Camphausen.  Gr.  zu  Eulenburg.  Leonhardt.
Falk.  v.  Kameke.  Achenbach.  Friedenthal.  v.  Bülow.
Hofmann.

 

(Xr.  8496.)