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(Nr.  8496.)  Gesetz,  betreffend  die  Revision  —  beziehentlich  Abänderung  —  der  Reglements
der  öffentlichen  Feuersozietäten.  Vom  31.  März  1877.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  r.

verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  Unserer  Monarchie,
was  folgt:
K.  1.

Diejenigen  Bestimmungen  der  Reglements  der  öffentlichen  Feuersozietäten,
welche  den  bei  diesen  Sozietäten  nicht  versicherten  Personen  Beiträge  zu  den
Kosten  der  öffentlichen  Sozietäten  oder  Beschränkungen  in  Beziehung  auf  die
Höhe  der  Versicherungssumme  auferlegen,  oder  welche  die  Einrichtung)  die  Befugnisse
  und  den  Geschäftsverkehr  anderer  Versicherungsgesellschaften  betreffen,
werden  —  unbeschadet  des  in  einzelnen  Bezirken  bestehenden  Gebäudeversicherungszwanges
  —  aufgehoben.

.  2.

Insoweit  durch  diese  Aufhebung  eine  Umänderung  der  Reglements  der
öffentlichen  Feuersozietäten  erforderlich  wird,  ist  dieselbe  durch  die  Sozietätsorgane
unter  Genehmigung  des  Ministers  des  Innern  herbeizuführen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  31.  März  1877.

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  v.  Bismarck.  Camphausen.  Gr.  zu  Eulenburg.  Leonhardt.
Falk.  v.  Kameke.  Achenbach.  Friedenthal.  v.  Bülow.
Hofmann.

 

(Nr.  81960—3497)  (Nr.  8497.)