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Gesetz-Sammlung

für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—  Nr.  11.  —

 

Juhalt:  Geseh,  betreffend  eine  anderweite  Einrichtung  des  Zeughauses  zu  Berlin,  S.  132.  —  Geseh,  betreffend
  die  Verwendung  von  Beständen  für  auherordentliche  Bedürfnisse  der  Bauverwaltung  im
Ctatsjahre  1877/78.  und  die  Aufnahme  einer  Unleihe  zur  Deckung  der  Ausgaben  für  Bauausführungen
auf  den  Staatseisenbahnen,  S.  124.  —  Verordnung,  betreffend  die  Kautionen  von  Beamten  aus
dem  Bereiche  det  Finarzministeriums,  S.  127.  —  Bekauntmachung  der  nach  dem  Gesetz  vom
10.  Upril  1872.  durch  die  Reglerungs-Amtsblätter  publlzirten  landesherrlichen  Crlasse,  Urkunden  c,
S.  1728.

 

(Nr.  8498.)  Gesetz,  betreffend  eine  anderweite  Einrichtung  des  Zeughauses  zu  Berlln.  Lom
17.  März  1877.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  #c.
verordnen,  unter  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,
was  folgt:

KC.  1.

Aus  den  Geldmitteln,  welche  auf  Grund  der  Bestimmungen  in  den
Artikeln  VI.  und  VII.  des  Reichsgesetzes  vom  8.  Juli  1872.  (Reichs=  Gesetzbl.
S.  289.)  und  des  Artikels  3.  des  Reichsgesetzes  vom  2.  Juli  1873.  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  185.),  betreffend  die  Französische  Kriegskostenentschädigung,  der
Preußischen  Staatskasse  ifließen  wird  die  Summe  von  „Vier  Millionen  dreihundert
  ißis  Tausend  (4,830,000)  Mark“  zur  Erwerbung  des  freien  Dispositionsrechts
  über  das  Zeughaus  zu  Berlin  und  zu  einer  anderweiten  Einrichtung
desselben  bestimmt.

Diese  Einrichtung  bezweckt  die  Aufnahme  einer,  die  rühmliche  Geschichte
des  Praßischen  Heeres  und  somit  des  ganzen  Preußischen  Volkes  darstellenden

mmlung.

KG.  2.

Aus  der  Summe  von  4,330,000  Mark  wird  für  das  Etatsfahr  vom

1.  Wpril  1877/78.  der  Betrag  von  Einer  Million  Mark  zur  Verfügung  gestellt.

Die  in  den  folgenden  Jahren  zu  verwendenden  Beträge  werden  durch  den  Staatshaushalts-Etat
  festgesetzt.

Johrzang  1877.  (Nr.  8498—98499)  20  KG.  3.

Ausgegeben  zu  Berlin  den  4.  Mai  1877.