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K.  3.

Die  Ausführung  der  Bauten  erfolgt  durch  den  Minister  für  Handel,  Gewerbe
  und  öffentliche  Arbeiten.

K.  4.

Der  nach  F§.  2.  erforderliche  Geldbetrag  von  6,238,500  Mark  ist  durch
Veräußerung  eines  entsprechenden  Betrages  von  Schuldverschreibungen  aufzubringen.


Wann,  durch  welche  Stelle  und  in  welchen  Beträgen,  zu  welchem  Zinsfuß,
zu  welchen  Bedingungen  der  Kändigung  und  zu  welchen  Kursen  die  Schuldverschreibungen
  verausgabt  werden  sollen,  bestimmt  der  Finanzminister.

Im  Uebrigen  kommen  wegen  Verwaltung  und  Tilgung  der  Anleihe,  wegen
Annahme  derselben  als  pupillen-  und  depositalmäßige  Sicherheit  und  wegen  Verjährung
  der  Zinsen  die  Vorschriften  des  Gesetzes  vom  19.  Dezember  1869.  (Gesetz-Samml.
  S.  1197.)  zur  Anwendung.

K.  5.

Jede  Verfügung  der  Staatsregierung  über  die  unter  Verwendung  obiger
Geldmittel  hergestellten  Bahnanlagen  durch  Veräußerung  bedarf  zu  ihrer  Rechtsgültigkeit
  der  Tastimmung  beider  Häuser  des  Landtages.

Kwrtundich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  29.  März  1877.

(L.  S.)  Wilhelm.

Fürst  v.  Bismarck.  Camphausen.  Gr.  zu  Eulenburg.  Leonhardt.
Falk.  v.  Kameke.  Achenbach.  Friedenthal.  v.  Bülow.
Hofmann.

 

(Fr.  8500.)